Anfechtung von Willenserklärungen und Fehleridentität im Einzelfall
I. Grundlagen des deutschen Rechts und Möglichkeit der Fehleridentität
Eine Besonderheit des deutschen Rechts ist zudem, dass – u.a. bei einem gewöhnlichen Kaufgeschäft (z.B. Brötchenkauf beim Bäcker) – mehr als nur ein Vertrag geschlossen wird. Juristisch betrachtet einigen sich die Parteien in einer Kaufsituation sowohl über die schuldrechtliche Verpflichtung zum Austausch der Leistungen als auch (gesondert) über die Übergabe des Vertragsgegenstandes sowie der Gegenleistung (Trennungsprinzip). Alles diese Verträge setzen jeweils die Abgabe von zwei korrespondierenden Willenserklärungen der Vertragsparteien voraus.
Beispiel: Beim gewöhnlichen Brötchenkauf beim Bäcker kommen dann also aus juristischer Perspektive drei Verträge zustande – zum einen der schuldrechtliche Vertrag über die Verpflichtung zum Austausch der Leistungen (Verpflichtungsgeschäft), zum anderen der Vertrag über die Übereignung der Brötchen (Verfügungsgeschäft 1) sowie der Vertrag über die Übereignung des Bargeldes als Gegenleistung (Verfügungsgeschäft 2).
Diese Trennung der verschiedenen Verträge ist u.a. Grundlage für das sog. Abstraktionsprinzip, welches besagt, dass die aufgrund der Verpflichtungsgeschäfts geschlossenen Verfügungsgeschäfte nicht automatisch unwirksam werden, wenn das Verpflichtungsgeschäft aus irgendeinem Grund nichtig ist. Eine Rückabwicklung der Eigentumsverhältnisse ist in der Regel jedoch unter den speziellen Voraussetzungen des Bereicherungsrechtes möglich (vgl. §§ 812 ff. BGB).
Dieser Rechtsgrundsatz steht jedoch nicht dem Umstand entgegen, dass auch ein Verfügungsgeschäft aufgrund eines Irrtums oder einer Täuschung durch den Vertragspartner anfechtbar ist und unter Umständen wegen desselben „Mangels“ als nichtig anzusehen ist, wie auch schon das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft.
Beispiel: Die Vertragsparteien (Bäcker und Brötchenkäufer) müssen sich im oben aufgeführten Beispiel also grundsätzlich zum Zeitpunkt der Vertragsschlüsse jeweils darüber einig sein, dass und inwiefern sie sich rechtlich binden wollen, damit die Verträge wirksam bzw. unanfechtbar sind. Unterliegt jedoch der Brötchenkäufer beim Abschluss der Verfügungsgeschäfte über die Brötchen und das Geld der irrigen Annahme, dass es sich bei dem Brötchen um eine Laugenbrezel handelt, weil der Bäcker ihn bereits beim Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts diesbezüglich getäuscht hatte, so ist nicht nur das Verpflichtungsgeschäft, sondern auch die Verfügungsgeschäfte über Brötchen und Geld anfechtbar (Fehleridentität von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft).
II. Voraussetzungen der Anfechtung
Damit ein Vertrag als Folge der Anfechtung tatsächlich als nichtig anzusehen ist (vgl. § 142 BGB), müssen drei zentrale Voraussetzungen gewahrt werden.
Es müssen ein Anfechtungsgrund und eine Anfechtungserklärung vorliegen und die Anfechtungserklärung muss gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner innerhalb der jeweiligen Frist abgegeben werden bzw. worden sein.
1. Anfechtungsgründe, §§ 119 ff. BGB
Anfechtungsgründe können sowohl verschiedene Irrtümer des Erklärenden (vgl. § 119 BGB) als auch äußere Einwirkungen wie die falsche Übermittlung der eigenen Willenserklärung durch andere Personen oder Einrichtungen (vgl. § 120 BGB) oder die arglistige Täuschung bzw. Drohung durch den Vertragspartner oder einen Dritten sein. (vgl. § 123 BGB)
Die verschiedenen Irrtümer, die zur Anfechtbarkeit einer Willenserklärung führen können, sind normiert in § 119 BGB und bezeichnen folgende Fälle:
a) Inhaltsirrtum
Der Inhaltsirrtum gem. § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB liegt vor, wenn sich der Erklärende zum Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung über den Inhalt der Willenserklärung geirrt hat.
Beispiel: Ein Einkäufer glaubt, er unterschreibe eine Interessenbekundung bzw. ein Formular, welches seine Einverständniserklärung für die Zusendung von Werbekatalogen erklärt. Tatsächlich unterschreibt er jedoch bereits das Kaufvertragsformular. Hierbei täuscht er sich über den Inhalt seiner Willenserklärung. Diese ist also anfechtbar.
b) Erklärungsirrtum
Diese Art Irrtum liegt vor, wenn der Erklärende eine Willenserklärung des jeweiligen Inhalts gar nicht abgeben wollte.
Beispiel: Jemand vertippt sich bei einer Online-Überweisung und anstelle von 100,00€ überweist er 1000,00€ an den Geldempfänger. Dieser Fall des „Vertippens“ wird vom Erklärungsirrtum erfasst, sodass die von Absender bei der Überweisung abgegebene Willenserklärung anfechtbar wäre.
c) (Beachtlicher) Eigenschaftsirrtum
Als Unterfall des Inhaltsirrtums gilt der (ausnahmsweise beachtliche) Eigenschaftsirrtum (gem. § 119 Abs. 2 BGB), bei dem der Erklärende über im Verkehr als wesentlich angesehene Eigenschaften einer Person oder Sache irrt.
Grundsätzlich ist jedoch der Wert einer Sache keine beachtliche Eigenschaft im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB.
Beispiel: Irrt sich der Verkäufer einer Sache darüber, wie viel die Sache in Wirklichkeit wert ist und verkauft sie deswegen zu einem (zu) niedrigen Preis, so kann er die Willenserklärung nicht allein deswegen anfechten. Irrt er sich aber wiederum über wertbildende Faktoren – Alter oder Herkunft der Sache – so kann die Erklärung im Einzelfall anfechtbar sein, wenn diese Eigenschaften im Einzelfall als verkehrswesentlich einzustufen sind.
d) Falsche Übermittlung
Auch eine durch eine Einrichtung oder Person falsch übermittelte Willenserklärung ist gem. § 120 BGB anfechtbar.
Beispiel: Peter erfährt von einem Bekannten, dass Klaus ein schwarzes Sofa zu verkaufen hat und lässt diesem nun von seinem Bekannten übermitteln, dass er das Sofa gerne kaufen würde. Der Bekannte ist aber ein wenig vergesslich und übermittelt Klaus, dass Peter gerne das auch von diesem zu vergebene rote Sofa kaufen würde. Diese vom Bekannten übermittelte Willenserklärung des Peter ist also anfechtbar.
e) Täuschung und Drohung
Wer durch arglistige Täuschung oder sogar Drohung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt wurde, ist gem. § 123 Abs. 1 BGB zur Anfechtung berechtigt.
Beispiel: Trotz mehrfachen Nachfragens durch den Erklärenden „nach versteckten Kosten“ verschweigt der Bankangestellte diesem gegenüber die ab dem dritten Monat anfallenden Kontogebühren. Auch in diesem Verschweigen rechtserheblicher Tatsachen liegt eine arglistige Täuschung, sodass eine ggf. abgegebene Willenserklärung anfechtbar wäre.
2. Anfechtungserklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner
Die Anfechtung ist ein Gestaltungsrecht und muss deswegen vom Anfechtungsberechtigten erklärt werden, damit sich hieran die Nichtigkeit des Vertrags als Rechtsfolge der Anfechtung gem. § 142 BGB anschließen kann.
Die Erklärung muss außerdem gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner erfolgen. Hierauf ist insbesondere bei einer Anfechtung gegenüber einem Unternehmen zu achten – hier muss die Anfechtung gegenüber einem rechtmäßigen Vertreter des Unternehmens erfolgen.
3. Anfechtungsfrist
Je nach dem welcher Anfechtungsgrund der Anfechtung zugrunde liegt, muss diese innerhalb der jeweiligen Frist erklärt werden, damit sie ihre gestalterische Wirkung entfalten kann bzw. damit der Vertrag nichtig ist.
a) Anfechtungsfrist beim Irrtum
In den Fällen des Irrtums des Erklärenden gem. § 119 BGB oder der falschen Übermittlung gem. § 120 BGB muss die Anfechtung „unverzüglich“ bzw. „ohne schuldhaftes Zögern“ erklärt werden. Also sobald der Erklärende von den Umständen, die ihn zur Anfechtung nach den §§ 119, 120 BGB berechtigen, erfährt, muss er sofort die Anfechtung erklären, andernfalls ist diese zugunsten des Vertrauens in den Rechtsverkehr nicht mehr möglich.
b) Anfechtungsfrist bei Täuschung und Drohung
Die Anfechtungsfrist bei Fällen von arglistiger Täuschung oder sogar Drohung beträgt gem. § 124 BGB ein ganzes Jahr. Im Fall der arglistigen Täuschung beginnt diese erst dann zu laufen, wenn der Getäuschte von der Täuschung erfährt. Im Fall der Drohung beginnt die Frist wiederum erst dann, wenn die durch die Drohung hervorgerufene Zwangslage aufhört, wenn also der Erklärende nicht mehr „bedroht“ ist.
III. Voraussetzung der Fehleridentität
Damit im Einzelfall Fehleridentität und damit die Anfechtbarkeit von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft vorliegt, muss der „Mangel“ (also z.B. der Irrtum des Erklärenden) sowohl in der Willenserklärung zum Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts als auch in der Willenserklärung zum Abschluss des Verfügungsgeschäfts vorliegen. Beispielsweise müsste der Irrtum des Erklärenden also kausal für den Abschluss beider Verträge sein, damit diese anfechtbar sind.
Beispiel: Im obigen Beispiel ist die Täuschung des Bäckers über die Beschaffenheit der Backware (Brötchen statt Laugenbrezel) sowohl kausal für den Abschluss des Kaufvertrags – bzw. für die Willenserklärung des Brötchenkäufers im Verpflichtungsgeschäft – als auch für die Willenserklärung im Rahmen der Einigung über die Eigentumsübertragung an den Brötchen (Verfügungsgeschäft). Der Mangel der Willenserklärungen ist also identisch, sodass ein Fall der Fehleridentität vorliegt.
Des Weiteren müsste sich die Anfechtungserklärung zur Vernichtung beider Verträge grundsätzlich auch auf beide Verträge beziehen. Aufgrund laiengünstiger Auslegung ist es jedoch möglich, die Erklärung, die sich möglicherweise wortwörtlich nur auf z.B. den Kaufvertrag bezieht, derartig umzulegen, dass diese im Ergebnis auch als Anfechtungserklärung für das Verfügungsgeschäfts bzw. die Übereignung des Kaufgegenstandes gilt.
IV. Folgen der Anfechtung
Ein erfolgreich angefochtenes Rechtsgeschäft ist gem. § 142 BGB als „von Anfang an nichtig“ anzusehen (ex-tunc-Nichtigkeit). Das bedeutet, dass an das jeweilige Rechtsgeschäft keinerlei rechtliche Folgen angeknüpft werden können, da es rückwirkend als nichtexistent angesehen wird.
Hat jedoch der Vertragspartner bzw. Anfechtungsgegner wie, beispielsweise in reinen Irrtumsfällen, den Umstand der Anfechtbarkeit nicht zu vertreten und konnte von diesem Umstand auch nichts wissen, sieht das Gesetz für diesen einen speziellen Schadensersatzanspruch in § 122 BGB vor. Der die Anfechtung wegen §§ 119, 120 BGB Erklärende hat dem auf den Bestand des Rechtsgeschäfts (rechtmäßig) Vertrauenden den aus diesem Vertrauen entstandenen Schaden zu ersetzen.
Dieser Anspruch geht jedoch nicht über das Interesse hinaus, welches der andere an der Gültigkeit der Erklärung hat.
Ein solcher Anspruch ist selbstverständlich in Fällen der arglistigen Täuschung oder Drohung nicht vorgesehen.
Beispiel: Peter fragt Klaus über Telefon, wie viel er für sein zum Verkauf stehendes Sofa haben will und Klaus sagt wortwörtlich: „Wenn du mir dafür 50 Mäuse gibst, ist das schon ok“. Als Peter nun direkt von der Tierhandlung mit 50 Mäusen in einem Tierkäfig bei Klaus ankommt, um das Sofa abzuholen, klärt sich der Irrtum des Peters auf und er erklärt die Anfechtung. Klaus hat im Vertrauen auf den Bestand des Kaufvertrags aber bereits ein anderes Kaufangebot für 50€ ausgeschlagen. Da er außerdem nicht wissen musste, dass Peter die umgangssprachliche Umschreibung für „Euro“ missversteht, hat er einen Anspruch auf Ersatz des ihm entgangenen Gewinns in Höhe von 50€.
V. Fazit & Tipp für die Praxis
Betrachtet aus der Perspektive des Anfechtenden, entfaltet eine Anfechtung nur dann ihren Zweck, wenn ein ersatzfähiger Vertrauensschaden beim Anfechtungsgegner oder einem Dritten nicht ohnehin den Wert der ursprünglichen Leistungsforderung erreichen würde.
Zum Teil kann es auch ratsam sein, den (ungewollten) Vertrag dem Grunde nach bestehen zu lassen, um auf mögliche Mängelgewährleistungsrechte bzw. vertragliche Schadensersatzansprüche zurückgreifen zu können. Seien Sie also nicht zu voreilig mit der Anfechtungserklärung und überlegen Sie sich genau, welche rechtlichen Konsequenzen in Ihrem Fall eine höhere Wertigkeit bereithalten.
Der Anfechtungsgegner wiederum hat unter gewöhnlichen Umständen (mit Ausnahme von vorangegangenen Täuschungshandlungen oder sogar Drohungen gegenüber dem Anfechtenden) nach erfolgter Anfechtung keinen großen Schaden zu befürchten, da zumindest sog. „Vertrauensschäden“ (entgangener Gewinn oder im Vertrauen auf den Bestand des Vertrags getätigte Investitionen) grundsätzlich ersatzfähig sind. Dennoch ist es ratsam, bereits im Vorfeld des Vertragsschlusses sicherzustellen, dass jedwede Irrtümer auf beiden Seiten vermieden werden und eine Anfechtbarkeit der ausgetauschten Willenserklärungen von vornerein ausgeschlossen ist.
[DS/ts]
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(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.
(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.
(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.