Schmerzensgeld: Orthopäde muss 50.000 Euro Schmerzensgeld an den Ehemann einer verstorbenen 70-Jährigen Frau zahlen

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Das Oberlandgericht (OLG) Frankfurt am Main hat dem Ehemann einer verstorbenen 70-Jährigen Frau 50.000,00 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Die Frau wurde wegen Schmerzen im Oberschenkel zur Behandlung an einen praktizierenden Orthopäden überwiesen, der ihr statt der tatsächlichen Diagnose eines Weichteiltumors, zunächst ein harmloses Hämatom diagnostizierte. Aufgrund der falschen Diagnose sank ihre Genesungsprognose um 10-21 %.

Das Gericht berücksichtigte für die Bemessung des Schmerzensgeldes sowohl den Leidensweg als auch Alter und familiäre Situation der Verstorbenen.

Streifler&Kollegen - Dirk Streifler - Rechtsanwälte Berlin

 

Was ist passiert?

Die 70-Jährige Frau wurde wegen einem angeschwollenen und schmerzenden Oberschenkel von ihrem Hausarzt an die Praxis des Beklagten überwiesen. Bei ihrer Erstuntersuchung diagnostizierte dieser fälschlicherweise eine Prellung des Oberschenkels. Nachdem sich der Zustand der Frau in der Folgezeit nicht besserte, kontaktierte sie ihren behandelnden Arzt erneut. Dieser ordnete bei ihrem zweiten Besuch eine Ultraschalluntersuchung an, die nach seiner Ansicht zum gleichen Ergebnis geführt habe. Erst nach zwei weiteren Terminen in seiner Praxis, verordnete der Orthopäde schließlich eine für die Diagnose Weichteiletumor entscheidende Magnetresonanztomografie/Kernspintomografie (MRT). Die Frau wurde umgehend in ein Krankenhaus überwiesen, in dem der Tumor noch im selben Monat entfernt wurde. Trotz dessen wurde im Februar eine Metastase gefunden, kurze Zeit darauf entfernt werden musste. Anfang 2011 streute der Krebs schließlich in die Lunge und das Gehirn der 70-Jährigen. Wenige Monate später verstarb sie infolge der Krebserkrankung.

Ehemann klagt gegen behandelnden Arzt

Der Ehemann macht Schmerzensgeld gegen den behandelnden Arzt geltend und wirft ihn vor, die Krebserkrankung seiner verstorbenen Frau zu spät erkannt zu haben. Er meint, der Orthopäde hätte spätestens bei der Ultraschalluntersuchung eine bösartige Weichteilveränderung erkennen und eine MRT-Untersuchung anordnen müssen. Weil er die Diagnose nicht rechtzeitig gestellt habe, musste seine Frau erhebliche Beeinträchtigungen, insbesondere Schmerzen und einen frühzeitigen Tod hinnehmen.

Landgericht Gießen verurteilt Arzt zu 30.000,00 Euro Schmerzensgeld
Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen verurteilte den behandelnden Arzt mit Urteil vom 08. November zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 30.000,00 Euro zu. Auf die Berufung beider Parteien wurde dieses Urteil abgeändert.

Das Oberlandgericht Frankfurt am Main erhöhte das zu zahlende Schmerzensgeld nun auf 50.000,00 Euro.

Befunderhebungsfehler oder Diagnoseirrtum?

Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht war unter anderem die Frage, ob es bei den von Beklagten begangenen Fehler, um einen Befunderhebungsfehler oder lediglich um einen nicht haftungsbegründenden Diagnoseirrtum handelte. Das Landgericht nahm einen Befunderhebungsfehler an, denn die entscheidende Diagnose konnte mangels erhobener Befunde nicht gestellt werden.

Frau hätte bei rechtzeitig angeordneten MRT eine um 10-20 % höhere Chance auf vollständige Heilung gehabt

Der Beklagte hätte bereits bei nach der Ultraschalluntersuchung ein MRT anordnen müssen, da die Diagnose Hämatom nicht zu den Bildern der Sonographie (Ultraschalluntersuchung) gepasst habe. Der Ursachenzusammenhang zwischen der verspäteten Diagnose und dem Tod der Frau bestehe, da im Falle einer rechtzeitigen Erkennung der Erkrankung eine um 10-21 % höhere Chance auf vollständige Genesung bestanden hätte. Erst ab einer Quote von ca. 5 % könne von einer äußerst unwahrscheinlichen Ursachenzusammenhang ausgegangen werden.

Gegen dieses Urteil wehrte sich der behandelnde Arzt und behauptete es habe sich bei seiner Fehleinschätzung hinsichtlich der Diagnose, um einen nicht- haftungsbegründenden Diagnoseirrtum gehandelt. Die Frau habe ihm erklählt sie sei umgeknickt, was seine Diagnose Hämatom bekräftigt habe. Es stünde außerdem gar nicht fest, ob es durch eine frühere MRT-Überweisung überhaupt zu einer Diagnosestellung und Behandlung gekommen wäre, denn ein Weichteiltumor sei sehr selten und zudem schwer zu erkennen.

Dem widerspricht das Oberlandgericht. Das Landgericht habe zu Recht einen Befunderhebungsfehler und nicht einen Diagnoseirrtum festgestellt. Von einem Diagnoseirrtum könne nur ausgegangen werden, wenn erhobene Befunde falsch interpretiert werden und die gebotenen Maßnahmen dadurch nicht ergriffen werden. Vorliegend sind jedoch schon gar nicht die notwendigen Befunde erhoben worden, wodurch keine ausreichend verlässliche Basis für die Einordnung der Krankheitssymptome – hier des schmerzenden Oberschenkels – geschaffen wurde.

Der Arzt habe demnach die Diagnose eines Hämatoms nicht stellen dürfen. Es sei schon nicht plausibel, wie das Umknicken und die damit verbundene Verletzung des Sprunggelenks zu einem derart großen Hämatom am Oberschenkel führen können. Dies sei nach den Worten, der im Verfahren beteiligten Sachverständigen „nicht unbedingt typisch“ und „sehr ungewöhnlich“. Vielmehr sei weder die Röntgen- noch die Ultraschalluntersuchung geeignet gewesen, um ein Hämatom anzunehmen und einen Tumor auszuschließen.

Arzt missachtete zentrale Pflichten des ärztlichen Handelns

Da bei der Feststellung eines Befunderhebungsfehlers die Beweislast umgekehrt wird, hätte der Beklagte darlegen müssen, dass sein Fehlverhalten keine Ursache für den konkreten „Primärschaden“ der Frau war. Der Primärschaden der Frau bestand in dem unbehandelten Fortwachsen des Tumors unter Einschluss des für solche Tumore typischen Risikos zu Bildung von tödlichen Metastasen. Diese Darlegung ist ihm nach Ansicht des Oberlandgerichts nicht hinreichend gelungen.

Zwar könne dem Arzt weder die Resektion (Entfernung des Tumors) noch die damit verbundenen Schmerzen und Beeinträchtigungen zugerechnet werden, er hat jedoch eine Verschlechterung ihres Zustands zu vertreten.

Für Berechnung des Schmerzensgelden ist Zeitraum erster Metastase maßgeblich
Für die Berechnung der Höhe des Schmerzensgeldes sei daher der Zeitraum ab Bekanntwerden der ersten Metastase im Februar 2011 entscheidend. Ab diesen Zeitpunkt konzentrierte sich das Leiden der Frau auf die dem Orthopäden zurechenbare Metastasenbildung. Das Leben der Verstorbene sei von schrecklichen Schmerzen, Verzweiflung und Todesangst geprägt gewesen. Mitberücksichtigt werden müssen deshalb insbesondere sowohl die operativen Eingriffe zur Metastasen-Entfernung als auch die sehr belastende Chemotherapie im Anschluss.

Gericht berücksichtigt Alter, familiäre Situration und Leiden der Verstorbenen

Weiterhin berücksichtigte das Oberlandgericht das Alter sowie die familiäre Situation der Verstorbenen. Beides sollte Aufschluss über die erlittenen Lebensbeeinträchtigungen zulassen.

Das Gericht bezeichnet die Leidensdauer der 70-Jährigen mit 1,5 Jahren im Vergleich „einigermaßen gering“ und berücksichtigte insbesondere das hohe Alter der Rentnerin. Es sei ihr mit einem Alter von 70 Jahren immerhin möglich gewesen die „zentralen erfüllenden Momente des Lebens wie Jugend, Liebe, Hochzeit, Mutterschaft und beruflichen Erfolg“ zu erleben. Sie habe auch keine Schutzbedürftigen zurücklassen müssen, weshalb die Richter der Ansicht vertreten, sie sei „ohne erkennbare besondere Sorgen“ aus dem Leben geschieden. Schließlich hätte die Verstorbene ohne den Fehler des Arztes voraussichtlich noch mehrere Jahre leben können, ihr Leben sei aber aufgrund ihrer Grunderkrankung mit erheblichen Einschränkungen im Sport- und Freizeitbereich verbunden gewesen.

Aus diesen Gründen hielt das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 Euro für angemessen.

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