Bundesfinanzhof Urteil, 16. Mai 2017 - VII R 25/16

ECLI:ECLI:DE:BFH:2017:U.160517.VIIR25.16.0
bei uns veröffentlicht am16.05.2017

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Juli 2016  2 K 203/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Er beantragte am 22. Oktober 2009 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen dieser Gesellschaft. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2009 ordnete das Amtsgericht (AG) die vorläufige Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Insolvenzordnung --InsO--) an und bestellte einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Dieser kam in einem Gutachten vom 22. Dezember 2009 zu dem Ergebnis, dass die GmbH zwar zahlungsunfähig und überschuldet, dass jedoch eine die Kosten des Insolvenzverfahrens deckende Masse vorhanden sei. Daraufhin eröffnete das AG am 1. Januar 2010 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH. In seinem Bericht vom 18. März 2010 kam der Insolvenzverwalter zu dem Schluss, dass für Insolvenzgläubiger keine Quotenaussichten bestünden. Wegen rückständiger Lohnsteuern, die auf den von der GmbH für die Monate August und September 2009 eingereichten Lohnsteueranmeldungen beruhten, und steuerlicher Nebenleistungen erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) am 30. April 2010 gegen den Kläger einen Haftungsbescheid, wobei er darauf hinwies, der Insolvenzverwalter habe angegeben, dass die Löhne erst ab Oktober 2009 offen gewesen seien. Der Einspruch sowie die sowohl beim FA als auch beim Finanzgericht (FG) gestellten Anträge auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Haftungsbescheids, mit denen der Kläger geltend machte, dass in den Monaten August und September 2009 tatsächlich keine Löhne mehr gezahlt worden seien, hatten keinen Erfolg.

2

Die daraufhin erhobene Klage wies das FG als unbegründet zurück. Es urteilte, der Kläger sei zu Recht nach § 69 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 34 Abs. 1 AO und § 191 Abs. 1 AO als Haftungsschuldner in Anspruch genommen worden. An der Existenz der Lohnsteuerverbindlichkeiten bestünden keine Zweifel. Trotz der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt hätte der Kläger bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Pflichten zu erfüllen gehabt, die der GmbH als Arbeitgeberin beim Lohnsteuerabzug oblagen. Gründe, die ihn vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entschuldigten, habe er nicht vorgetragen. Im Zeitpunkt der Fälligkeit der streitgegenständlichen Lohnsteuern am 10. September 2009 und 10. Oktober 2009 sei der vorläufige Insolvenzverwalter noch nicht bestellt gewesen, so dass der Kläger mit seinem Einwand nicht gehört werden könne, der vorläufige Insolvenzverwalter habe ihm das Tätigwerden für die GmbH untersagt. Den Inhalt der bestandskräftigen Lohnsteueranmeldungen für die Monate August und September 2009 müsse er nach § 166 AO gegen sich gelten lassen. Zwar habe er mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Januar 2010 seine Verfügungsbefugnis zu einem Zeitpunkt verloren, zu dem ein Antrag auf Änderung der Steuerfestsetzung nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO noch möglich gewesen wäre, doch könne er sich darauf nicht haftungsbeschränkend berufen, denn es bestehe ein Vorrang des Insolvenzrechts vor dem Steuerverfahrensrecht. Zu berücksichtigen sei, dass der Kläger im Insolvenzverfahren keinen Widerspruch gegen die Lohnsteuerfestsetzungen nach § 176 InsO erhoben habe. Damit habe er die Möglichkeit verstreichen lassen, durch eine vom FA nach erfolgtem Widerspruch zu erhebende Feststellungsklage eine gerichtliche Entscheidung über die Höhe der für die Monate August und September 2009 zu entrichtenden Lohnsteuern zu erlangen. Dieses Versäumnis im Insolvenzverfahren müsse sich der Kläger im Haftungsverfahren entgegenhalten lassen, in dem er nunmehr mit seinen Einwendungen gegen die bestandskräftig festgesetzten Lohnsteuern ausgeschlossen sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Schreiben an den Insolvenzverwalter vom 4. März 2010. Obwohl er (der Kläger) darin Einwendungen erhoben habe, sei er im Berichts- und Prüfungstermin nicht anwesend gewesen, so dass er keinen Widerspruch erhoben habe. Auf eine theoretisch mögliche, jedoch nicht vorgenommene Kürzung der Nettolöhne könne er sich nicht berufen. Schließlich seien Ermessensfehler nicht ersichtlich.

3

Mit seiner Revision rügt der Kläger, das FG sei rechtsfehlerhaft von einer zumindest grob fahrlässigen Pflichtverletzung ausgegangen. Zudem habe es verfahrensfehlerhaft nicht festgestellt, dass der seit dem 27. Oktober 2009 bestellte vorläufige Insolvenzverwalter seine Zustimmung zur Einlegung eines Einspruchs gegeben hätte. Selbst wenn ihn (den Kläger) der Vorwurf der unterlassenen Einholung einer solchen Zustimmung träfe, wäre ein solches Unterlassen für den Eintritt des Schadens nicht kausal gewesen. Zudem habe er den angemeldeten Lohnsteuerforderungen im Insolvenzverfahren wirksam schriftlich widersprochen. Eine Anwesenheit des Insolvenzschuldners im Prüfungstermin sei nicht zwingend erforderlich, zumal er nicht als Schuldner angesehen werden könne. Auch habe der Insolvenzverwalter keinen Hinweis auf eine Anwesenheitspflicht gegeben, so dass eine solche Pflicht nicht erkennbar gewesen sei. Selbst eine Feststellung von Forderungen im Insolvenzverfahren gälte lediglich für und gegen den Insolvenzverwalter bzw. Insolvenzschuldner. Schließlich habe er mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine Stellung als Geschäftsführer der GmbH verloren. Im Insolvenzverfahren vertretungsberechtigt sei allein der Insolvenzverwalter gewesen.

4

Das FA trägt vor, der Sinn und Zweck des nach § 176 InsO abzuhaltenden Prüfungstermins erfordere die Anwesenheit aller Verfahrensbeteiligten. Zudem stehe dem Schuldner bzw. dessen gesetzlichem Vertreter das Recht zu, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Davon habe der Kläger, der vom Insolvenzverwalter auf die Vorschriften der §§ 178 und 184 InsO aufmerksam gemacht worden sei, jedoch keinen Gebrauch gemacht. Fehl gehe die Annahme des Klägers, er habe durch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters seine Verfügungsbefugnis verloren. Die gerügten Verfahrensmängel seien nicht nachzuvollziehen.

Entscheidungsgründe

II.

5

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Da der Kläger im Prüfungstermin nicht persönlich anwesend oder vertreten war und infolgedessen keinen wirksamen Widerspruch gegen die vom FA geltend gemachten Forderungen erhoben hat, muss er die Unanfechtbarkeit der unter Vorbehalt festgesetzten Lohnsteuern für die Monate August und September 2009 nach § 166 AO gegen sich gelten lassen, so dass er im Haftungsverfahren mit der Einwendung ausgeschlossen ist, dass Löhne im Haftungszeitraum tatsächlich nicht gezahlt worden seien.

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1. Als Geschäftsführer der GmbH hatte der Kläger nach § 34 Abs. 1 AO i.V.m. § 35 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Pflichten zu erfüllen, die der GmbH als Arbeitgeberin beim Lohnsteuerabzug oblagen. Ihn traf daher gemäß § 41a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes die öffentlich-rechtliche Verpflichtung, bis zum zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums dem FA die Summe der einzubehaltenden Lohnsteuer in einer Steuererklärung anzugeben und die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene Lohnsteuer an das FA abzuführen. Dabei steht die Lohnsteueranmeldung nach § 168 Satz 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, so dass für den Steuerpflichtigen und seinen gesetzlichen Vertreter nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO die Möglichkeit besteht, jederzeit die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung zu beantragen, solange der Vorbehalt noch wirksam ist. Soweit die Lohnsteueranmeldung mit ihrem Regelungsgehalt bestandskräftig geworden ist, entfaltet sie in Bezug auf die einzubehaltende Lohnsteuer Tatbestandswirkung (Senatsurteile vom 24. August 2004 VII R 50/03, BFHE 207, 5, BStBl II 2005, 127, und vom 20. Januar 1998 VII R 80/97, BFH/NV 1998, 814).

7

Nach den Feststellungen des FG sind für die GmbH Lohnsteueranmeldungen für die Monate August und September 2009 abgegeben, jedoch sind die daraus resultierenden Lohnsteuern nicht bis zum 10. September bzw. 10. Oktober 2009 an das FA abgeführt worden. Die Nichtabführung der Lohnsteuern durch den hierzu verpflichteten Kläger als Geschäftsführer der Steuerschuldnerin ist eine Pflichtverletzung, die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats sein Verschulden indiziert (Senatsentscheidungen vom 13. März 2003 VII R 46/02, BFHE 202, 22, BStBl II 2003, 556; vom 25. Juli 2003 VII B 240/02, BFH/NV 2003, 1540, und vom 20. Oktober 2005 VII B 17/05, BFH/NV 2006, 241). Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger infolge der Nichtabführung der Lohnsteuern zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt seine steuerlichen Pflichten zumindest grob fahrlässig verletzt und damit den Tatbestand des § 69 AO verwirklicht hat.

8

2. Entgegen der Auffassung des Klägers war er an der Erfüllung dieser Pflicht nicht durch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO) gehindert. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat (Beschlüsse vom 3. Dezember 2004 VII B 178/04, BFH/NV 2005, 661, und vom 30. Dezember 2004 VII B 145/04, BFH/NV 2005, 665) steht die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters einer haftungsrechtlichen Inanspruchnahme des Geschäftsführers der in Insolvenz geratenen Gesellschaft nicht entgegen. Denn im Fall der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ohne Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO) verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis wie auch die Prozessführungsbefugnis beim Schuldner (Haarmeyer in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, § 22 Rz 133, 184). Daran vermag auch ein Zustimmungsvorbehalt nichts zu ändern. Denn der vorläufige Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt kann nicht als Vermögensverwalter nach § 34 Abs. 1 AO angesehen werden. Infolgedessen wird der Schuldner nicht durch den vorläufigen Insolvenzverwalter aus seiner Pflichtenstellung verdrängt (vgl. Sinz in Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 14. Aufl., § 22 Rz 209, m.w.N.). Der Kläger war folglich an einer --eventuell verspäteten-- Abführung der einzubehaltenden Lohnsteuern auch nach der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des AG vom 27. Oktober 2009 grundsätzlich nicht gehindert. Dass er beim vorläufigen Insolvenzverwalter erfolglos um entsprechende Zustimmung ersucht hat, hat das FG nicht festgestellt und trägt auch die Revision nicht vor.

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3. Zu Recht hat das FG geurteilt, dass sich der Kläger den Inhalt der bestandskräftigen Lohnsteueranmeldungen nach § 166 AO entgegenhalten lassen muss und sich im vorliegenden Haftungsverfahren nicht darauf berufen kann, dass Löhne in den streitgegenständlichen Monaten tatsächlich nicht gezahlt worden seien.

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a) Nach § 166 AO hat eine gegenüber dem Steuerpflichtigen unanfechtbar festgesetzte Steuer gegen sich gelten zu lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten. Die mit Präklusionswirkung ausgestattete Regelung will verhindern, dass das gegen den Steuerpflichtigen durchgeführte Verfahren nochmals aufgerollt und dadurch das Haftungsverfahren unnötig verzögert wird; wobei der Gesetzgeber dem Anfechtungsberechtigten zumutet, selbst dafür Sorge zu tragen, wie er die ihm eingeräumte uneingeschränkte Rechtsmittelbefugnis sicherstellen will (BFH-Urteil vom 28. Juli 1966 V 64/64, BFHE 86, 636, BStBl III 1966, 610).

11

b) Allerdings tritt die Drittwirkung der unanfechtbaren Steuerfestsetzung nach ständiger Rechtsprechung nicht ein, wenn der als Haftungsschuldner in Anspruch genommene Geschäftsführer einer GmbH nicht während der gesamten Dauer der Rechtsmittelfrist berechtigt gewesen ist, als Vertreter der GmbH zu handeln (Senatsentscheidungen in BFHE 207, 5, BStBl II 2005, 127, und vom 28. März 2001 VII B 213/00, BFH/NV 2001, 1217) oder wenn er seine Vertretungsbefugnis zu einem Zeitpunkt verloren hat, zu dem er noch vor Ablauf der Festsetzungsfrist und dem damit verbundenen Wegfall des Vorbehalts (§ 164 Abs. 4 Satz 1 AO) nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO einen Antrag auf Änderung oder Aufhebung der unter Vorbehalt festgesetzten Steuer hätte stellen können (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2001, 1217 zum Gesamtvollstreckungsverfahren, das wegen Masselosigkeit abgewiesen worden ist). Eine solche Einschränkung des § 166 AO ist jedoch nicht über den Prüfungstermin hinaus geboten, in dem der spätere Haftungsschuldner als Vertreter des Steuerschuldners Einwendungen hätte erheben können.

12

Im Streitfall hat der Kläger die Verfügungsbefugnis über das Vermögen der GmbH, die inzwischen aufgelöst ist, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Januar 2010 verloren und sie auch nicht wiedererlangt.

13

Im Prüfungstermin am 24. März 2010 hat das FA die gegenüber der GmbH bestehenden Steuerforderungen zur Tabelle angemeldet; nach einer späteren Berichtigung sind diese auch bis auf einen geringeren Teilbetrag festgestellt worden. Der Kläger hatte die Möglichkeit, durch einen im Prüfungstermin erhobenen Widerspruch den Grund und die Höhe der Primärschuld nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen, so dass ihm rechtliches Gehör nicht versagt worden ist.

14

Bei diesem Sachverhalt braucht der erkennende Senat nicht darüber zu entscheiden, ob § 166 AO nur dann anzuwenden ist, wenn die in dieser Vorschrift genannten Personen nicht nur in der Lage gewesen sind, den gegen den Steuerschuldner erlassenen Steuerbescheid anzufechten, sondern auch die Möglichkeit gehabt haben, das durch die Anfechtung eingeleitete Rechtsbehelfsverfahren bis zu einer streitigen Entscheidung selbst durchzuführen (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts --VG-- Oldenburg vom 21. Mai 2007  2 B 4958/06, und Beschluss des FG Köln vom 24. November 2014  13 V 2905/14, dem ein Fall zugrunde lag, in dem der Geschäftsführer einer in Insolvenz geratenen GmbH gegen die seiner haftungsrechtlichen Inanspruchnahme zugrunde gelegten Steuerbescheide in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter Einspruch eingelegt hatte, der sich jedoch durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH und der Feststellung der Steuerforderungen zur Tabelle erledigt hatte), denn im Streitfall ist nach den Feststellungen des FG gegen die streitgegenständlichen Steueranmeldungen kein Einspruch eingelegt worden.

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Aus diesem Grund kann auch offenbleiben, ob § 166 AO Anwendung finden kann, wenn kein Bescheid ergangen ist und lediglich Steuerforderungen zur Tabelle angemeldet worden sind (vgl. etwa Krumm, Die Drittwirkung eines Rechtserkenntnisaktes gegenüber dem Haftungsschuldner, Steuern und Wirtschaft 2012, 329, 340 f., im Hinblick auf den Wortlaut des § 166 AO: "den gegen den Steuerpflichtigen erlassenenBescheid ... anzufechten").

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Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 29. November 1996  2 BvR 1157/93 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1997, 247) lässt sich für den Streitfall nichts entnehmen, weil in dem vom BVerfG entschiedenen Fall dem Haftungsschuldner im Ergebnis keine Rechtsschutzmöglichkeit zur Verfügung stand, sich als Betriebsübernehmer gegen eine Haftung für Gewerbesteuerschulden des früheren Grundstückseigentümers mit Einwendungen gegen die Primärschuld zur Wehr zu setzen.

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c) Zu Recht hat das FG geurteilt, dass die durch § 166 AO herbeigeführte Drittwirkung der Steuerfestsetzung im Streitfall nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass der Kläger seine Vertretungsbefugnis noch vor Ablauf der Festsetzungsfrist verloren hat und somit daran gehindert gewesen ist, diese Frist zur Stellung eines Änderungsantrags nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO voll auszuschöpfen. Die Möglichkeit, Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung zu erheben, ist ihm deshalb zu versagen, weil er in der Lage gewesen ist, im Prüfungstermin nach § 178 Abs. 1 InsO einen Widerspruch gegen die vom FA geltend gemachten Forderungen zu erheben.

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aa) Zwar hat er durch seinen Prozessvertreter gegenüber dem Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 4. März 2010 schriftlich Einwendungen erheben lassen, doch sind ausweislich des Protokolls vom 24. März 2010 zum Prüfungstermin weder er selbst noch sein Prozessvertreter erschienen, obwohl der Insolvenzverwalter in seinem Schreiben vom 18. Februar 2010 den Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die nicht ausdrücklich gegenüber dem AG bestrittenen Forderungen als anerkannt gelten und dass daher die Teilnahme an der Vorprüfung zu dem vom Gericht anberaumten Prüfungstermin zu empfehlen sei. Die Behauptung der Revision, der Kläger sei vom Insolvenzverwalter nicht auf das Anwesenheitserfordernis und die Folgen eines Ausbleibens hingewiesen worden, trifft daher nicht zu.

19

bb) Entgegen der Auffassung der Revision kann ein wirksamer Widerspruch nach § 178 Abs. 1 InsO nicht durch eine schriftliche Erklärung außerhalb des Prüfungstermins erhoben werden. Dies ergibt sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, nach dem eine Forderung als festgestellt gilt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im --vom Gericht anzuordnenden-- schriftlichen Verfahren nach § 177 InsO ein Widerspruch nicht erhoben wird. Auch das in § 176 InsO festgelegte Erörterungserfordernis bei bestrittenen Forderungen weist darauf hin, dass die persönliche Anwesenheit des jeweils Widersprechenden erforderlich ist. Ein nur schriftlich erhobener Widerspruch ist unbeachtlich (Sinz in Uhlenbruck, a.a.O., § 176 Rz 28; Schumacher in Münchener Kommentar zur InsO, § 178 Rz 40; Depré in Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar, Insolvenzordnung, 8. Aufl., § 176 Rz 7). Da das AG ein schriftliches Verfahren nicht angeordnet hat, hätte der Kläger einen wirksamen Widerspruch nur im Prüfungstermin erheben können, so dass das Schreiben seines Prozessvertreters für einen wirksamen Widerspruch nicht als ausreichend erachtet werden kann.

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cc) Nach dem Sinn und Zweck des § 166 AO führt das dargestellte Versäumnis des Klägers zum Ausschluss seiner Einwendungen im Haftungsverfahren, so dass er die unanfechtbare Festsetzung der Primärschuld gegen sich gelten lassen muss. Zwar hätte ein im Prüfungstermin erhobener Widerspruch nach § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht die Feststellung der Forderung zur Tabelle verhindern können, doch hätte er Wirkungen in Bezug auf das weitere Verfahren nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens entfaltet. Soweit nämlich der Schuldner im Prüfungstermin angemeldeten Forderungen nicht widersprochen hat, können die Insolvenzgläubiger aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen ihn betreiben (§ 201 Abs. 2 Satz 1 InsO), sofern kein Restschuldbefreiungsverfahren eingeleitet worden ist oder das Insolvenzgericht eine Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen hat. Bereits die Eintragung einer (selbst widersprochenen) Steuerforderung in die Tabelle entfaltet Rechtswirkungen wie ein Steuerbescheid (Senatsurteil vom 19. August 2008 VII R 36/07, BFHE 222, 205, BStBl II 2009, 90) und kommt damit einer Steuerfestsetzung gleich (Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 166 AO Rz 4b; Krumm, Die Drittwirkung eines Rechtserkenntnisaktes gegenüber dem Haftungsschuldner, Steuer und Wirtschaft --StuW-- 2012, 329, 339, der darauf hinweist, dass die Feststellung eines Anspruchs zur Tabelle analog § 166 AO einen drittwirkungsgeeigneten Rechtserkenntnisakt darstellt), wobei der unwidersprochenen Eintragung dieselbe Wirkung zukommt wie der beim Bestreiten vorzunehmenden Feststellung gemäß § 185 InsO i.V.m. § 251 Abs. 3 AO (BFH-Urteil vom 24. November 2011 V R 13/11, BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298).

21

Durch seinen Widerspruch kann sich der Schuldner die Möglichkeit vorbehalten, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens vor dem FG ein streitiges Verfahren über die Berechtigung des angemeldeten Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis zu führen (Krumm in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 166 AO Rz 17), denn im Rahmen des § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 201 Abs. 2 InsO kann der Schuldner außerhalb des Insolvenzverfahrens sowohl den Grund als auch die Höhe der Forderung bestreiten. Für zivilrechtliche Forderungen hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass der Schuldner, falls ein Gläubiger aus der vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle die Zwangsvollstreckung betreiben sollte, sich dagegen im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 der Zivilprozessordnung) zur Wehr setzen könne, so dass der Widerspruch das Risiko begründe, dass es früher oder später zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung kommen werde (BGH-Urteil vom 2. Dezember 2010 IX ZR 41/10, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht --ZinsO-- 2011, 39). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der § 201 Abs. 2 InsO entsprechenden Regelung der Konkursordnung (KO) den Zweck verfolgt hat, "unnötigen und kostspieligen Aufschub (sowie) böse Ausflüchte" des Schuldners zu verhindern (Schumacher in Münchener Kommentar zur InsO, § 178 Rz 70 unter Hinweis auf die Motive zur KO, S. 384). Eine solche Funktion kommt auch § 166 AO zu, der, wie bereits dargestellt, verhindern soll, dass der Haftungsschuldner das gegen den Steuerpflichtigen durchgeführte Verfahren nochmals aufrollt und dadurch zusätzlichen Aufwand sowie eine Verzögerung der Durchsetzung des Haftungsanspruchs verursacht. Aufgrund der aufgezeigten Rechtswirkungen, die mit einem Widerspruch verbunden sind, ist das Versäumnis eines solchen mit dem Versäumnis einer Anfechtungsmöglichkeit gleich zu erachten, so dass der Anwendungsbereich des § 166 AO eröffnet ist (Urteile des FG Rheinland-Pfalz vom 25. Februar 2014  3 K 1283/12, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 1166, und des FG Köln vom 18. Januar 2017  10 K 3671/14, HFR 2017, 625; Frotscher in Schwarz/Pahlke, AO, § 166 Rz 10; Heuermann in HHSp, § 166 AO Rz 4b; Cöster in Koenig, Abgaben-ordnung, § 166 Rz 2; Krumm in StuW, S. 329, 337 ff.; anderer Ansicht Beschluss des VG Oldenburg vom 21. Mai 2007  2 B 4958/06; Oellerich in Beermann/Gosch, AO § 166 Rz 36, und Kahlert, Widerspruchslose Anerkennung einer Steuerforderung zur Insolvenztabelle, Neue Wirtschafts-Briefe 2016, 409).

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4. Die Kostenfolge beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Urteilsbesprechung zu Bundesfinanzhof Urteil, 16. Mai 2017 - VII R 25/16

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Insolvenzordnung - InsO | § 185 Besondere Zuständigkeiten


Ist für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben, so ist die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen. § 180 Abs. 2 und die §§ 1

Insolvenzordnung - InsO | § 176 Verlauf des Prüfungstermins


Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft. Die Forderungen, die vom Insolvenzverwalter, vom Schuldner oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten werden, sind einzeln zu erörtern.

Referenzen - Urteile

Bundesfinanzhof Urteil, 16. Mai 2017 - VII R 25/16 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bundesfinanzhof Urteil, 16. Mai 2017 - VII R 25/16 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 04. Juli 2016 - 2 K 203/16

bei uns veröffentlicht am 04.07.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen Haftungsbescheid des Beklagten, mit dem er als ehemaliger Geschäftsführer.
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesfinanzhof Urteil, 16. Mai 2017 - VII R 25/16.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Feb. 2019 - L 9 EG 40/18

bei uns veröffentlicht am 26.02.2019

Tenor I. Auf die Berufung wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 20. September 2018 aufgehoben und der Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 16. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juni 2

Bundessozialgericht Urteil, 14. Dez. 2017 - B 10 EG 7/17 R

bei uns veröffentlicht am 14.12.2017

Tenor Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. März 2017 und des Sozialgerichts Mannheim vom 24. März 2016 aufgehoben und die Klage abgew

Bundessozialgericht Urteil, 14. Dez. 2017 - B 10 EG 4/17 R

bei uns veröffentlicht am 14.12.2017

Tenor Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2016 und des Sozialgerichts Mannheim vom 24. März 2016 aufgehoben und die Klage a

Referenzen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Haftungsbescheid des Beklagten, mit dem er als ehemaliger Geschäftsführer der         GmbH (im Folgenden: GmbH) in Haftung genommen worden ist.

2

Der Kläger war seit der Gründung der GmbH am 18.04.2007 deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer. Gegenstand des Unternehmens war die Durchführung internationaler Transporte.

3

Der Kläger beantragte am 22.10.2009 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH. Das Amtsgericht … ordnete mit Beschluss vom 27.10.2009 die vorläufige Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsolvenzordnungInsO -) an und bestellte einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Dieser kam in dem Gutachten vom 22.12.2009 zu dem Ergebnis, dass die GmbH zahlungsunfähig und überschuldet und dass eine die Kosten deckende Masse vorhanden sei. Daraufhin eröffnete das Amtsgericht … unter dem Az. …/09 am 01.01.2010 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH. Im Bericht vom 18.03.2010 geht der Insolvenzverwalter davon aus, dass für Insolvenzgläubiger keine Quotenaussichten bestünden.

4

Der Beklagte erließ gegen den Kläger als Haftungsschuldner für die Ansprüche gegen die GmbH nach – erfolgloser - Anhörung am 30.04.2010 den streitgegenständlichen Haftungsbescheid sowie einen Haftungsbescheid wegen rückständiger Umsatz- und Körperschaftsteuer, der jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahren ist.

5

Der Beklagte nahm den Kläger für Lohn-, Lohnkirchensteuern und steuerliche Nebenleistungen i. H. v. insgesamt 6.063,16 € in Anspruch, welche sich wie folgt zusammensetzen:

6

Steuerart

Zeitraum

Fällig

Betrag in €

Säumniszuschläge bis 01.01.2010

Lohnsteuer-Verspätungszuschlag

Sept. 2009

09.11.2009

25,00 

        

Lohnsteuer

August 2009

24.09.2009

2.269,69

114,00

Lohnsteuer

Sept. 2009

16.10.2009

3.130,60

93,00 

Soli z. LSt

August 2009

24.09.2009

147,88

4,00   

Soli z. LSt

Sept. 2009

16.10.2009

161,37

4,50   

Lohnkirch.St.ev

August 2009

24.09.2009

52,24 

        

Lohnkirch.St.ev

Sept. 2009

16.10.2009

52,24 

        

Lohnkirch.St.rk

August 2009

24.09.2009

2,88   

        

Lohnkirch.St.rk

Sept. 2009

16.10.2009

5,76   

        

Summe 

                 

5.847,66

215,50

7

Die rückständigen Steueransprüche beruhten auf den von der GmbH eingereichten Lohnsteueranmeldungen. Der Insolvenzverwalter habe angegeben, dass die Löhne erst ab Oktober 2009 offen gewesen seien.

8

Der Kläger legte dagegen form- und fristgerecht, jedoch ohne nähere Begründung Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV).

9

Nachdem der Beklagte die AdV-Anträge abgelehnt hatte, begehrte der Kläger vorläufigen Rechtsschutz durch das Gericht. Dort machte der Kläger u. a. geltend, dass eine Haftung nicht in voller Höhe der angemeldeten Lohnsteuern bestehen könne, sondern allenfalls hinsichtlich der Lohnsteuerbeträge, die bei der gebotenen Kürzung der Nettolöhne an das Finanzamt hätten abgeführt werden können. Nach Kenntnis des Klägers seien die Löhne für August und September 2009 nicht mehr gezahlt worden; er habe keine Lohnzahlung veranlasst. Offensichtlich habe das Steuerbüro Lohnsteuererklärungen abgegeben, ohne zu prüfen, ob tatsächlich Löhne gezahlt worden seien. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern wies den Antrag auf AdV des Haftungsbescheides betreffend Lohnsteuer als unbegründet zurück (Beschluss vom 20.08.2010, 2 V 68/10, abgetrennt aus 2 V 58/10).

10

Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 23.12.2010 mit, dass dieser bisher nicht glaubhaft gemacht habe, dass für die Monate August und September 2009 kein Lohn gezahlt worden sei, und forderte den Kläger nochmals zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht auf.

11

Der Kläger reagierte auf dieses Schreiben ebenfalls nicht.

12

Der Beklagte wies den Einspruch mit der Einspruchsentscheidung vom 18.08.2011 als unbegründet zurück.

13

Der Beklagte habe den Kläger zu Recht als Haftungsschuldner für die Lohnsteuer und zugehörige Nebenleistungen der Monate August und September 2009 in Anspruch genommen. Hinsichtlich der nach § 41a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) einzubehaltenden und abzuführenden Lohnsteuer trete die Pflichtverletzung bereits dann ein, wenn die Lohnsteuer nicht 10 Tage nach Ablauf des Lohnanmeldungszeitraumes entrichtet werde. Die Pflichtverletzung des Klägers ergebe sich hier daraus, dass er die einbehaltene und angemeldete Lohnsteuer nicht bis zum 10.09.2009 bzw. 10.10.2009 an das Finanzamt abgeführt habe. Nach Auskunft des Insolvenzverwalters der GmbH seien die Löhne für August und September 2009 noch gezahlt worden. Der Kläger habe für seine gegenteilige Behauptung keine Belege beigebracht. Der Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, eine Kürzung der Lohnsteuern vorzunehmen, wie sie der Kläger bei der gebotenen Kürzung der Nettolöhne hätte vornehmen können.

14

Der Kläger hat am 21.09.2011 unter dem Az. 2 K 390/11 Klage erhoben, die sich auch gegen die Haftungsinanspruchnahme für rückständige Umsatz- und Körperschaftsteuer gerichtet hat.

15

Hinsichtlich der Haftung für Lohnsteuer trägt er vor, dass für August und September 2009 keine Löhne, sondern allenfalls Auslagen gezahlt worden seien. Die Angaben des Insolvenzverwalters seien ihm nicht verständlich. Der Insolvenzverwalter habe die von der Agentur für Arbeit … zur Tabelle angemeldeten Ansprüche i. H. v. 111.251,27 € anerkannt; darin seien die Lohnansprüche für August und September 2009 enthalten. Das Steuerbüro habe die unzutreffenden Lohnsteueranmeldungen nicht mehr korrigieren können, weil von dem dann zuständigen Insolvenzverwalter kein Auftrag dazu erteilt worden sei. Selbst wenn Lohnzahlungen erfolgt seien, seien die Lohnsteuern entsprechend zu kürzen. Bei entsprechender Kürzung wären Lohnsteuern i. H. v. 0,00 € entstanden. Während des Klageverfahrens legte der Kläger drei von den ehemaligen Mitarbeitern ……       ,   … und      …       unterzeichnete schriftliche Erklärungen vor, nach denen die GmbH in den Monaten August und September 2009 keinen Lohn gezahlt habe.

16

Der Kläger beantragt,
den Haftungsbescheid vom 30.04.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.08.2011 aufzuheben.

17

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

18

Der Beklagte trägt vor, dass die im Tabellenauszug genannten Forderungen der Agentur für Arbeit i. H. v. 111.251,27 € nach Auskunft des Insolvenzverwalters das Insolvenzausfallgeld für die Monate Oktober bis Dezember 2009 beträfen. Dies sei nachvollziehbar, weil das Insolvenzausfallgeld höchstens drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlt werde – hier drei Monate vor dem 01.01.2010. Aus dem Kontenblatt 1740 sei nicht ersichtlich, dass keine Löhne gezahlt worden seien. Der Steuerberater habe dem Beklagten telefonisch mitgeteilt (Gesprächsnotiz vom 20.07.2010, Bl. 50 Haftungsakte), dass er zunächst von der GmbH und sodann vom Insolvenzverwalter beauftragt worden sei, die Lohnsteueranmeldungen zu fertigen. Die Löhne seien nach Angaben des Steuerbüros i.d.R. rückwirkend gezahlt worden (Konto 1755: Vorschüsse für August i. H. v. ca. 9.000,00 € und für September i. H. v. ca. 2.000,00 €). Die Auswertung der dem Insolvenzverwalter vorliegenden Kontoauszüge der …    durch den Beklagten habe ergeben, dass am 02.09.2009 „Lvz“ für die Monate Mai bis Juli, u. a. auch an den Kläger selbst, erfolgt seien. Darüber hinaus seien Lohnvorschüsse für September an Mitarbeiter gezahlt worden. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben des Beklagten vom 23.07.2016 und die Ablichtung des Kontenblattes 1740.

19

Der Beklagte trägt weiter vor, dass die Lohnsteueranmeldungen nicht berichtigt worden seien; wegen der inzwischen abgelaufenen Festsetzungsverjährung sei eine Änderung auch nicht mehr möglich. Eine Änderung von Amts wegen sei auch nicht angezeigt gewesen. Der Kläger habe hinsichtlich einer möglichen Kürzung der Lohnsteuerbeträge nicht nachgewiesen, dass die Bedingungen dafür vorgelegen hätten. Der GmbH hätten auch nach der Lohnzahlung für September noch Mittel zur Verfügung gestanden, welche die Höhe der ausgezahlten Nettolöhne überstiegen hätten. Dies ergebe sich aus dem Bericht des Insolvenzverwalters vom 18.03.2010, nach dem nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung kein allgemeines Verfügungsverbot erlassen worden sei sowie aus den BWA für August 2009 und Dezember 2008, nach denen in diesem Zeitraum noch Zahlungen i. H. v. ca. 900.000,00 € über Bankkonten verbucht worden seien.

20

Der Senat hat zunächst am 12.05.2016 über die Klage gegen die Haftungsinanspruchnahme für Lohn-, Umsatz- und Körperschaftsteuer mündlich verhandelt. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, dass der Kläger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH Widerspruch gegen die vom Beklagten angemeldeten Lohnsteuerbeträge erhoben habe. Auf die Sitzungsnieder-schrift vom 12.05.2016 wird Bezug genommen. Der Senat hat daraufhin das Verfahren betreffend Haftung für Lohnsteuer abgetrennt und vertagt. Dieses wird nunmehr unter dem o. g. Az. geführt.

21

Das Gericht hat sodann den Insolvenzverwalter über das Vermögen der GmbH, Herrn Rechtsanwalt …. , um Auskunft gebeten. Dieser teilte dem Gericht mit Schreiben vom 27.05.2016 - auch unter Hinweis auf einen aktuellen Tabellenauszug - mit, dass der Kläger im Rahmen der Forderungsprüfung der Forderung des Beklagten nicht wirksam widersprochen habe.

22

Der Senat hat am 04.07.2016 mündlich verhandelt. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.

23

Dem Gericht lagen je ein Band Haftungs-, Umsatzsteuer-, Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer-, Dauerbeleg- und Bilanz-, Gewinn- und Verlustrechnungsakten sowie die Gerichtsakten 2 V 58/10 und 2 V 68/10 vor.

Entscheidungsgründe

24

1. Die zulässige Klage ist unbegründet.

25

Der angegriffene Haftungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -).

26

Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer Kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungs-schuldner). Nach § 69 Satz 1 AO haften die in den §§ 34, 35 AO genannten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Die Haftung umfasst nach § 69 Satz 2 AO auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AO haben die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 AO haben sie insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

27

a) Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zweigliedrig. Das Finanzamt hat auf der ersten Stufe zunächst zu prüfen, ob in der Person oder der Personen, die es heranziehen will, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Haftungsvorschrift erfüllt sind. Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des hier herangezogenen § 69 AO gehören neben der Existenz der Steuerverbindlichkeiten, für die der Kläger in Haftung genommen werden soll, die Feststellung, dass der Kläger eine der in §§ 34, 35 AO genannte Person war oder ist, dass er eine Pflichtverletzung im Sinne des § 69 AO vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat und diese Pflichtverletzung ursächlich für den Haftungsschaden geworden ist.

28

aa) Es bestehen keine Zweifel an der Existenz der Lohnsteuerverbindlichkeiten; diese wurden gegenüber der GmbH bestandskräftig festgesetzt.

29

bb) Die objektiven Voraussetzungen für die Haftungsinanspruchnahme des Klägers hinsichtlich der Lohnsteuern und der dazugehörigen steuerlichen Nebenleistungen liegen hier vor. Der Kläger war bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH deren alleiniger Geschäftsführer. Als solcher war er gemäß § 35 GmbHG gesetzlicher Vertreter i. S. d. § 34 Abs. 1 AO. Als Geschäftsführer hatte der Kläger die Pflichten der GmbH zu erfüllen. Insbesondere hatte er dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den von ihm für die GmbH verwalteten Mitteln gezahlt wurden. Daran ändert auch die Bestellung des vorläufigen schwachen Insolvenzverwalters nichts. Die Einschränkung des § 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO führt entgegen der Auffassung des Klägers nicht dazu, dass die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen ist; diese verbleibt vielmehr beim Schuldner bzw. dessen Organen (vgl. Böhm in: Braun, InsO, 5. Aufl. 2012, § 21 Rn. 39; FG Köln, Urteil vom 25.02.2014 10 K 29/54/10, EFG 2014, 1350). Als Geschäftsführer der GmbH hatte der Kläger bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.01.2010 die Pflichten zu erfüllen, die der GmbH als Arbeitgeberin beim Lohnsteuerabzug oblagen. Ihn traf daher nach § 41a Abs. 1 EStG die öffentlich-rechtliche Verpflichtung, bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraumes dem Finanzamt die Summe der in diesem Zeitraum einzubehaltenden Lohnsteuer in einer Steuererklärung anzugeben und die im Lohnsteuer-Anmeldungs-zeitraum insgesamt einbehaltene Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen.

30

Eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Geschäftsführerpflichten ist regelmäßig gegeben, wenn die einzubehaltenden und anzumeldenden Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten nicht abgeführt wird (BFH-Urteil vom 27. Februar 2007 VII R 67/05, BFHE 216, 491, BStBl II 2009, 348). Gründe, die den Kläger vom indizierten Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entschuldigen würden, sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Insbesondere kann der Kläger mit seinem in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwand, der vorläufige Insolvenzverwalter habe ihm das Tätigwerden für die GmbH untersagt, hier nicht gehört werden. Im Zeitpunkt der Fälligkeit der Lohnsteuern am 10.09.2009 und 10.10.2009 war der vorläufige Insolvenzverwalter noch gar nicht bestellt und konnte ihm daher auch nicht die Zahlung an das Finanzamt untersagen.

31

cc) Ist eine Lohnsteuer-Anmeldung – wie im Streitfall – bestandskräftig geworden, richtet sich die Fälligkeit der Lohnsteuerschuld nach den in der Lohnsteueranmeldung gemachten Angaben. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus der Funktion des Verfahrens der Lohnsteueranmeldung und der in § 168 Satz 1 AO getroffenen Regelung, nach der eine Steueranmeldung eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Dabei bestimmt der Inhalt der Steueranmeldung auch den Inhalt der Steuerfestsetzung (BFH-Beschluss vom 13.08.1997 I B 30/97, BFHE 184, 92, BStBl II 1997, 700). Der Arbeitgeber erklärt mit der Abgabe der Steueranmeldung seine eigene Abführungsschuld aus § 41a Abs. 1 EStG und gibt damit eine Art Steueranerkenntnis ab. Die Lohnsteuer-anmeldung erwächst mit ihrem Regelungsgehalt in materielle Bestandskraft, so dass sie in Bezug auf die einzubehaltende Lohnsteuer Tatbestandswirkung entfaltet (BFH-Urteil vom 20.01.1998 VII R 80/97, BFH/NV 1998, 814; BFH-Urteil vom 24.08.2004 VII R 50/03, BFHE 207, 5, BStBl II 2005, 127).

32

Im vorliegenden Fall muss sich der Kläger den Inhalt der bestandskräftigen Lohnsteuer-anmeldungen für die Monate August und September 2009 gemäß § 166 AO entgegen-halten lassen. Nach Auffassung des Senats kann sich der Kläger im Haftungsverfahren nicht darauf berufen, dass die Lohnsteuern für die Monate August und September 2009 zu Unrecht zu hoch festgesetzt worden seien.

33

Nach § 166 AO entfaltet die Bestandskraft eines Bescheides auch demjenigen gegenüber Wirkung, der in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten. Hinsichtlich der von einer GmbH abgegebenen Lohnsteueranmeldungen gehört zu dem in § 166 AO angesprochenen Personenkreis auch deren Geschäftsführer. Dieser muss unanfechtbare Lohnsteueranmeldungen (grundsätzlich) gegen sich gelten lassen.

34

So liegt der Fall hier. Die GmbH hat die Lohnsteuer-Anmeldung für den Monat August 2009 am 24.09.2009 und für den Monat September 2009 am 16.10.2009 beim Beklagten eingereicht. Der Verlust der Verfügungsmacht des Klägers ist erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.01.2010 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt waren die Lohnsteuer-Festsetzungen formell bestandskräftig geworden.

35

Eine Ausnahme ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht daraus, dass es sich bei den Lohnsteueranmeldungen um Steuerfestsetzungen unter Vorbehalt der Nachprüfung handelt (§ 168 Satz 1 AO i. V. m. § 41a EStG).

36

Die Drittwirkung der Steuerfestsetzung nach Unanfechtbarkeit (formeller Bestandskraft) gemäß § 166 AO lässt bei einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung den Anspruch des Steuerpflichtigen und seines Vertreters auf Änderung der Steuerfestsetzung nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO jedoch unberührt; beide Vorschriften haben einen voneinander unabhängigen Regelungs- und Anwendungsbereich (BFH-Urteil vom 22.04.2015 XI R 43/11, BFHE 249, 315, BStBl II 2015, 755).

37

Ein in Haftung genommener Vertreter des Steuerpflichtigen kann daher auf eine Aufhebung/Änderung einer solchen Steuerfestsetzung hinwirken und trotz Unanfechtbarkeit der (noch wirksamen) Vorbehaltsfestsetzung uneingeschränkt Einwendungen gegen die Richtigkeit dieser Steuerfestsetzung und gegen die Höhe der gegen ihn festgesetzten Haftungsschuld geltend machen (BFH-Urteil vom 22.04.2015 XI R 43/11, BFHE 249, 315, BStBl II 2015, 755 m. w. N.). § 166 AO führt nur dann zum Ausschluss der Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung, wenn der gesetzliche Vertreter während der gesamten Dauer der Rechtsbehelfsfrist Vertretungsmacht und damit das Recht gehabt hat, namens der GmbH zu handeln (BFH-Urteil vom 24.08.2004 VII R 50/03, BFHE 207, 5, BStBl II 2005, 127) oder der Geschäftsführer noch in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer die Änderung der Steuerfestsetzung gemäß § 164 Abs. 2 Satz 2 AO beantragt hat (BFH-Urteil vom 22.04.2015 XI R 43/11, BFHE 249, 315, BStBl II 2015, 755) oder der Geschäftsführer zwar keinen Änderungsantrag gestellt hat, jedoch die Vertretungsbefugnis für die GmbH zu einem Zeitpunkt verloren hat, als ein Änderungsantrag noch möglich war und er die Vertretungsmacht bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist nicht wiedererlangt hat (FG Niedersachsen, Urteil vom 24.03.1998 XI 188/93, EFG 1998, 979; BFH-Beschluss vom 28.03.2001 VII B 213/00, BFH/NV 2001, 1217).

38

Die letztgenannte Voraussetzung liegt hier zwar vor. Der Kläger hat seine Verfügungs-macht über das Vermögen der GmbH erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.01.2010 verloren. Zu diesem Zeitpunkt waren die Lohnsteuer-Festsetzungen zwar formell bestandskräftig geworden. Mit dem Entfallen der Verfügungsbefugnis konnte der Kläger jedoch keinen – grundsätzlich bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist möglichen (§ 164 Abs. 4 AO) – Änderungsantrag für die GmbH mehr stellen. Der Kläger hat die Verfügungsbefugnis über die GmbH bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist auch nicht mehr wiedererlangt; die GmbH ist inzwischen aufgelöst.

39

Gleichwohl kann sich der Kläger nicht auf die fehlende Möglichkeit, noch einen Änderungsantrag stellen zu können, berufen. Der Senat geht davon aus, dass die Regelungen des Besteuerungsverfahrens, zu denen § 164 AO gehört, durch die ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltenden Regelungen der InsO überlagert werden. Insoweit besteht grundsätzlich Vorrang des Insolvenzrechts vor dem Steuerverfahrensrecht (vgl. BFH-Urteil vom 02.11.2010 VII R 62/10, BStBl II 2011, 439). Nach § 176 InsO hat der Schuldner die Möglichkeit, die im Prüfungstermin angemeldeten Forderungen zu bestreiten und den Widerspruch binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben (§ 184 Abs. 2 InsO). Nach den dem Gericht vorliegenden Auszügen aus der Tabelle und der Erklärung des Insolvenzverwalters hat der Kläger (als gesetzlicher Vertreter der Schuldnerin) einen solchen Widerspruch gegen die (formell bestandskräftigen) Lohnsteuerfestsetzungen zu keinem Zeitpunkt im Insolvenzverfahren wirksam erhoben. Damit hat der Kläger die Möglichkeit verstreichen lassen, eine gerichtliche Entscheidung über die Höhe der für die Monate August und September 2009 zu entrichtenden Lohnsteuern zu erlangen. Gemäß   § 184 Abs. 1 Satz 1 InsO hätte der Beklagte bei einem wirksamen Widerspruch des Klägers (als gesetzlicher Vertreter der Schuldnerin) im Wege einer Feststellungsklage beseitigen können. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Unterlagen und den Angaben des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 12.05.2016 hat der Beklagte indes eine solche Feststellungsklage mangels Widerspruchs des Klägers nicht erhoben. Dieses Versäumnis im Insolvenzverfahren muss der Kläger sich im Haftungsverfahren nunmehr entgegenhalten lassen, indem er hier mit seinen Einwendungen gegen die bestandskräftig festgesetzten Lohnsteuern ausgeschlossen ist. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von der Entscheidung des BFH vom 28.03.2001 (VII B 213/00, BFH/NV 2001, 1217), weil dort der Antrag auf Durchführung des Gesamtvollstreckungsverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde und damit die (damaligen) Regelungen des Gesamtvollstreckungsverfahrens nicht zum Tragen kommen konnten. In diesem Fall hatte der Haftungsschuldner keine Möglichkeit mehr, gegen unrichtige Steuerfestsetzungen vorzugehen. Allein dies rechtfertigt es, ihm dies im Haftungsverfahren noch zu ermöglichen. Im vorliegenden Fall hat der Kläger jedoch (als gesetzlicher Vertreter der Schuldnerin) mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine zusätzliche Möglichkeit erlangt, gegen die seiner Meinung nach unzutreffenden Steuerfestsetzungen Einwände zu erheben und ggfs. eine zeitnahe gerichtliche Klärung über die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung zu erreichen. Daher ist es nach Auffassung des Senates nicht erforderlich, diese Auseinandersetzung ins Haftungsverfahren zu verlagern. Der Senat sieht zwar, dass damit die grundsätzliche Möglichkeit, innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist Änderungen beantragen zu können, verkürzt wird; andererseits kann der Vorbehalt der Nachprüfung jederzeit vom Finanzamt aufgehoben (§ 164 Abs. 3 Satz 1 AO) oder vom Steuerpflichtigen beantragt werden (§ 164 Abs. 2 Satz 2 AO). Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist daher nicht in jedem Fall abzuwarten.

40

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 21.06.2016 und 29.06.2016. Dort behauptet dieser, der Kläger habe in einem an den Insolvenzverwalter gerichteten Schreiben vom 04.03 2010 der Forderungsanmeldung des Beklagten widersprochen. Darüber hätte sich der Insolvenzverwalter hinweg-gesetzt; dessen Auskunft an das Gericht, der Kläger habe keinen Widerspruch eingelegt, sei schlichtweg falsch.

41

Entgegen der Auffassung des Klägers liegt in dem Schreiben vom 04.03.2010 an den Insolvenzverwalter kein wirksamer Widerspruch i. S. d. § 176 InsO. Zwar kann ein Schuldner im Vorfeld des Prüfungstermins Einwendungen schriftlich erheben; wirksam ist ein Widerspruch jedoch nur dann, wenn er im Prüfungstermin mündlich erhoben wird (vgl.     § 178 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 InsO; Depré in Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 8. Aufl. 2016, § 176 Rn. 7; Leithaus in Andres/Leithaus, InsO, 3. Aufl. 2014, § 176 Rn. 4). Der Insolvenzverwalter hat den Kläger mit Schreiben vom 18.02.2010 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Forderungen gegenüber dem Amtsgericht bestritten werden müssen und dem Kläger empfohlen, an dem Berichts- und Prüfungs-termin teilzunehmen. Gleichwohl war der - zu diesem Zeitpunkt bereits anwaltliche vertretene - Kläger bei diesem Termin - ausweislich des Protokolls über den Berichts- und Prüfungstermin vom 24.03.2010 - nicht anwesend. Mithin kann er - worauf der Insolvenzverwalter zutreffend hingewiesen hat - auch keinen wirksamen Widerspruch erhoben haben. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers weiterhin behauptet, der Kläger habe wirksam widersprochen, weil es eines Erscheinens im Prüfungstermin nicht bedurft habe, beruht dies auf einer fehlerhaften Rechtsauffassung und ist für das vorliegende Verfahren unbeachtlich. Da es auf das Schreiben vom 04.03.2010 daher rechtlich nicht ankommt, muss das Gericht den Insolvenzverwalter auch nicht zum Beweis der Tatsache als Zeugen hören, dass ihm dieses Schreiben zugegangen ist.

42

Der Senat war auch nicht gehindert, die Angaben des Insolvenzverwalters gegenüber dem Gericht zu verwerten. Der Insolvenzverwalter hat im Insolvenzverfahren sämtliche Pflichten der Gemeinschuldnerin zu erfüllen. Er hat insbesondere bei der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken (§ 90 AO), Auskünfte zu erteilen (§ 93 AO) und Urkunden vorzulegen (§ 97 AO). Dies gilt auch im gerichtlichen Verfahren (§ 76 Abs. 1 Satz 4 FGO). Ein Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrecht (§§ 101 ff. AO i. V. m. § 84 Abs. 1 FGO) ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung am 04.07.2016 nicht erteilte Zustimmung zur Verwertung der im Insolvenzverfahren gegebenen Informationen kann daher kein Verwertungsverbot nach sich ziehen. Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht näher erläutert, auf wessen Informationen sich die entzogene Zustimmung beziehen soll.

43

dd) Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Kausalität der Pflichtverletzung für den dadurch beim Fiskus eingetretenen Vermögensschaden auch nicht durch die bloße Behauptung eines hypothetischen Kausalverlaufs beseitigt werden (vgl. BFH-Urteil vom 05.06.2007 VII R 65/05, BFHE 217, 233, BStBl II 2008, 273). Daher kann sich der Kläger auch nicht auf die theoretisch mögliche, jedoch praktisch nicht vorgenommene Kürzung der Nettolöhne berufen.

44

b) Der Beklagte hat das ihm auf der zweiten Stufe gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 AO eingeräumte Ermessen rechtmäßig ausgeübt. Das Gericht hat dabei gemäß § 102 Satz 1 FGO nur zu überprüfen, ob der Beklagte die in § 5 AO festgelegten Grenzen des Ermessens über- oder unterschritten hat oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechender Weise Gebrauch gemacht hat.

45

aa) Bei der Entscheidung, ob überhaupt ein ausstehender Steueranspruch durch Geltendmachung von Haftungsansprüchen realisiert werden soll (Entschließungsermessen), ist die Aufgabe des Finanzamtes entscheidend, Steuerausfälle zu verhindern; bei Uneinbringlichkeit der Steuern muss daher die Haftungsinanspruchnahme die Regel sein (Klein/Rüsken, AO, 13. Aufl., § 191 Rn. 35 m. w. N.). Das Entschließungsermessen ist durch den Hinweis auf die Unmöglichkeit der Einziehung der rückständigen Steuern durch Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem Steuerpflichtigen jedenfalls bei Nichtvorliegen außergewöhnlicher Umstände regelmäßig ausreichend begründet (BFH-Urteile vom 13.06.1997 VII R 96/96, BFH/NV 1998, 4; vom 29.09.1987 VII R 54/84, BFHE 151, 111, BStBl II 1988, 176).

46

Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Der Beklagte hat in dem Haftungsbescheid darauf verwiesen, dass die GmbH erfolglos zur Zahlung der rückständigen Steuern aufgefordert wurde und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr mit einer Zahlung gerechnet werden kann.

47

bb) Der Kläger war alleiniger Geschäftsführer der GmbH. Anhaltspunkte dafür, dass noch ein weiterer faktischer Geschäftsführer neben dem Kläger hätte verantwortlich sein können, liegen nicht vor. Hinsichtlich der Haftung für Lohnsteuern kommt zwar (grundsätzlich) gem. § 42d Abs. 3 EStG eine gesamtschuldnerische Haftung des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in Betracht. Liegen die Voraussetzungen des § 42d Abs. 3 Satz 4 EStG – wie hier – nicht vor, bedarf es jedoch keiner weiteren Begründung des Beklagten, wenn er nur den Arbeitgeber in Haftung nimmt (vgl. BFH-Urteil vom 29.09.1987 VII R 54/84, BFHE 151, 111, BStBl II 1988, 176).

48

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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3. Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, weil der BFH – soweit ersichtlich – die Frage der Geltendmachung von Einwendungen gegen einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid bei Nichterhebung eines Widerspruchs im Insolvenzverfahrens durch den Schuldner noch nicht entschieden hat.

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt, so hat dies neben einem Gesamtrechtsnachfolger auch gegen sich gelten zu lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft. Die Forderungen, die vom Insolvenzverwalter, vom Schuldner oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten werden, sind einzeln zu erörtern.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(1) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben. Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner und dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle und weist den Schuldner auf die Folgen einer Fristversäumung hin. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt, so hat dies neben einem Gesamtrechtsnachfolger auch gegen sich gelten zu lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.

(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.

(1)1Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums

1.
dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte (§ 41 Absatz 2) befindet (Betriebsstättenfinanzamt), eine Steuererklärung einzureichen, in der er die Summen der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer, getrennt nach den Kalenderjahren in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, angibt (Lohnsteuer-Anmeldung),
2.
die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
2Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.3Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber oder von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben.4Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung zur Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldungen befreit, wenn er Arbeitnehmer, für die er Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen hat, nicht mehr beschäftigt und das dem Finanzamt mitteilt.

(2)1Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat.2Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1 080 Euro, aber nicht mehr als 5 000 Euro betragen hat; Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 080 Euro betragen hat.3Hat die Betriebsstätte nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahres bestanden, so ist die für das vorangegangene Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer für die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurechnen.4Wenn die Betriebsstätte im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht bestanden hat, ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete für den ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung der Betriebsstätte abzuführende Lohnsteuer maßgebend.

(3)1Die oberste Finanzbehörde des Landes kann bestimmen, dass die Lohnsteuer nicht dem Betriebsstättenfinanzamt, sondern einer anderen öffentlichen Kasse anzumelden und an diese abzuführen ist; die Kasse erhält insoweit die Stellung einer Landesfinanzbehörde.2Das Betriebsstättenfinanzamt oder die zuständige andere öffentliche Kasse können anordnen, dass die Lohnsteuer abweichend von dem nach Absatz 1 maßgebenden Zeitpunkt anzumelden und abzuführen ist, wenn die Abführung der Lohnsteuer nicht gesichert erscheint.

(4)1Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, dürfen die anzumeldende und abzuführende Lohnsteuer abziehen und einbehalten, die auf den Arbeitslohn entfällt, der an die Besatzungsmitglieder für die Beschäftigungszeiten auf diesen Schiffen gezahlt wird.2Die Handelsschiffe müssen in einem Seeschiffsregister eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, eingetragen sein, die Flagge eines dieser Staaten führen und zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See betrieben werden.3Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn Seeschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bodenschätzen oder zur Vermessung von Energielagerstätten unter dem Meeresboden eingesetzt werden.4Bei Besatzungsmitgliedern, die auf Schiffen, einschließlich Ro-Ro-Fahrgastschiffen, arbeiten, die im regelmäßigen Personenbeförderungsdienst zwischen Häfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingesetzt werden, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn die Besatzungsmitglieder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist.5Bei Seeschiffen, die für Schlepp- und Baggerarbeiten genutzt werden, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn es sich um seetüchtige Schlepper und Baggerschiffe mit Eigenantrieb handelt und die Schiffe während mindestens 50 Prozent ihrer Betriebszeit für Tätigkeiten auf See eingesetzt werden.6Ist für den Lohnsteuerabzug die Lohnsteuer nach der Steuerklasse V oder VI zu ermitteln, bemisst sich der Betrag nach Satz 1 nach der Lohnsteuer der Steuerklasse I.

Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt. Die Zustimmung bedarf keiner Form.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:

1.
das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten;
2.
ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden;
3.
zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.

(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.

(3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt, so hat dies neben einem Gesamtrechtsnachfolger auch gegen sich gelten zu lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt, so hat dies neben einem Gesamtrechtsnachfolger auch gegen sich gelten zu lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(1) Im Prüfungstermin sind auch die Forderungen zu prüfen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. Widerspricht jedoch der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder wird eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet, so hat das Insolvenzgericht auf Kosten des Säumigen entweder einen besonderen Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen. Für nachträgliche Änderungen der Anmeldung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Hat das Gericht nachrangige Gläubiger nach § 174 Abs. 3 zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert und läuft die für diese Anmeldung gesetzte Frist später als eine Woche vor dem Prüfungstermin ab, so ist auf Kosten der Insolvenzmasse entweder ein besonderer Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen.

(3) Der besondere Prüfungstermin ist öffentlich bekanntzumachen. Zu dem Termin sind die Insolvenzgläubiger, die eine Forderung angemeldet haben, der Verwalter und der Schuldner besonders zu laden. § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft. Die Forderungen, die vom Insolvenzverwalter, vom Schuldner oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten werden, sind einzeln zu erörtern.

Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt, so hat dies neben einem Gesamtrechtsnachfolger auch gegen sich gelten zu lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt, so hat dies neben einem Gesamtrechtsnachfolger auch gegen sich gelten zu lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten.

Ist für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben, so ist die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen. § 180 Abs. 2 und die §§ 181, 183 und 184 gelten entsprechend. Ist die Feststellung bei einem anderen Gericht zu betreiben, so gilt auch § 182 entsprechend.

(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.

(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.

Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt, so hat dies neben einem Gesamtrechtsnachfolger auch gegen sich gelten zu lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt, so hat dies neben einem Gesamtrechtsnachfolger auch gegen sich gelten zu lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.