Bundesgerichtshof Beschluss, 28. März 2019 - IX ZA 16/17
vorgehend
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 16/17
vom
28. März 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:280319BIXZA16.17.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Grupp, die Richterinnen Lohmann und Möhring, die Richter Dr. Schoppmeyer und Röhl
am 28. März 2019
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerinnen vom 7. Januar 2019 gegen den Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.
Gründe:
- 1
- Die Gegenvorstellung richtet sich gegen den Beschluss des Senats vom 5. Dezember 2018, durch den die Anhörungsrüge der Klägerinnen gegen den Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2017 zurückgewiesen worden ist. Sie gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung.
- 2
- Die Entscheidung über die Anhörungsrüge war nicht gesetzwidrig. Entschieden wurde über die Rüge, der Beschluss des Senats vom 19. Oktober 2017 über den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerinnen habe diese in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Der mit der Gegenvorstellung geltend gemachte Umstand, dass die Klägerinnen nach dem Beschluss vom 19. Oktober 2017 gegen alle Richter des Senats Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis der Befangenheit gestellt haben und diese Anträge bezüglich von zwei an der Beschlussfassung mitwirkenden Richtern später für begründet erklärt worden sind, führt nicht dazu, dass der Beschluss vom 19. Oktober 2017 unter Verletzung des Anspruchs der Klägerinnen auf rechtliches Gehör ergangen ist. Wirken an einer Entscheidung Richter mit, die wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden könnten, jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht abgelehnt wurden, begründet dies auch nicht die Nichtigkeit der Entscheidung nach § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (BGH, Urteil vom 15. September 2016 - III ZR 461/15, NJW-RR 2016, 1406 Rn. 15 mwN).
- 3
- Im Übrigen bestehen keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Beschlusses vom 19. Oktober 2017. Die begehrte Prozesskostenhilfe war unabhängig von den Erfolgsaussichten der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde und von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerinnen zu versagen , weil das Unterbleiben der Rechtsverfolgung keinen allgemeinen Interessen zuwiderlief (§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Schoppmeyer Röhl Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 20.05.2016 - 30 O 13615/13 -
OLG München, Entscheidung vom 07.04.2017 - 5 U 2875/16 -
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(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.
15
Die Mitwirkung eines Richters, der wegen Befangenheit abgelehnt werden könnte, jedoch noch nicht abgelehnt wurde, begründet nicht die Nichtigkeit nach § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1980 - V ZR 16/80, NJW 1981, 1273, 1274; MüKoZPO/Braun, 4. Aufl., § 579 Rn. 9; Hk-ZPO/ Kemper, 6. Aufl., § 579 Rn. 4; Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 579 Rn. 4; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 23. Aufl., § 42 Rn. 19 f; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 23. Aufl., § 579 Rn. 5; ebenso zu dem wortgleichen Revisionsgrund des § 547 Nr. 3 ZPO: Senat, Beschluss vom 30. November 2006 - III ZR 93/06, NJW-RR 2007, 775 Rn. 4; BGH, Urteil vom 9. November 1992 - II ZR 230/91, BGHZ 120, 141, 144).
Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag
- 1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen; - 2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.