Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2016 - VGS 1/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:160916BVGS1.16.0
bei uns veröffentlicht am16.09.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VGS 1/16
vom
16. September 2016
in den Strafsachen
gegen
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2
BGB (vormals § 847 BGB aF) können alle Umstände des Falles berücksichtigt
werden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten
können dabei nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
BGH, Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16 -
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
hier: Vorlage gemäß § 132 Abs. 2 und 4 GVG
ECLI:DE:BGH:2016:160916BVGS1.16.0

Die Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs haben am 16. September 2016 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Galke, Prof. Dr. Meier-Beck, Prof. Dr. Bergmann, die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Stresemann , den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, die Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum und Prof. Dr. Büscher, die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Milger, die Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Ellenberger und Dr. Eick, die Richter am Bundesgerichtshof Felsch, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Franke, Prof. Dr. Jäger und Dr. Schäfer, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider und die Richter am Bundesgerichtshof Seiters, Schilling, Dr. Berger, Prof. Dr. Krehl und Gericke

beschlossen:
Bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB847 BGB aF) können alle Umstände des Falles berücksichtigt werden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten können dabei nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

Gründe:

A.

I.

1
Der Große Senat für Zivilsachen hat durch Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55 (BGHZ 18, 149) entschieden, dass bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 847 BGB (aF, jetzt § 253 Abs. 2 BGB, so genanntes "Schmerzensgeld") alle Umstände des Falles berücksichtigt werden können, darunter auch die wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem. Dem sind die Zivil- und die Strafsenate des Bundesgerichtshofs bisher gefolgt.
2
Der 2. Strafsenat beabsichtigt, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Seiner Auffassung nach sind bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) weder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten noch die des Schädigers zu berücksichtigen. Der 2. Strafsenat hat bei dem Großen Senat für Zivilsachen und bei den anderen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs angefragt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird. Der Große Senat für Zivilsachen und der 1., 4. und 5. Strafsenat haben dies bejaht. Der 3. Strafsenat hat mitgeteilt, er halte an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass die Bemessung des Schmerzensgeldes auch auf der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers beruhen dürfe. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten müssten hingegen unberücksichtigt bleiben; insoweit halte er an seiner entgegenstehenden Rechtsprechung nicht fest.
3
Der 2. Strafsenat hat nach Abschluss des Anfrageverfahrens den Vereinigten Großen Senaten des Bundesgerichtshofs gemäß § 132 Abs. 2 und 4 GVG die folgenden Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt: 1. Dürfen bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten berücksichtigt werden? 2. Wenn ja, nach welchem Maßstab können sie berücksichtigt werden?

II.

4
Anlass der Vorlage des 2. Strafsenats sind zwei Revisionsverfahren, in denen das Landgericht den Geschädigten auf deren Adhäsionsanträge hin jeweils Schmerzensgeld zugesprochen hat. Hiergegen richten sich die nach Teilverwerfung noch anhängigen Revisionen der Angeklagten.
5
Zu den beiden Revisionsverfahren im Einzelnen:
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1. Das Verfahren 2 StR 137/14
7
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt, an die Nebenklägerin S. S. 12.000 Euro sowie an die Nebenklägerinnen A. S. und M. je 5.000 Euro, jeweils nebst Zinsen, zu zahlen.
8
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts erzielte der alleinstehende und kinderlose 49jährige Angeklagte als Stapelladerfahrer zuletzt ein monatliches Einkommen von 1.200 Euro, wovon er 500 Euro an Mietkosten aufzubringen hatte. Er war schuldenfrei.
9
Bei der Bemessung der Schmerzensgelder hat das Landgericht auf die Tatumstände und die Folgen der Taten für die Geschädigten abgestellt. Dagegen ist dem Urteil nicht erkennbar zu entnehmen, dass das Landgericht auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und der Geschädigten berücksichtigt hat.
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b) Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensbeanstandungen und die näher ausgeführte Sachrüge gestützten Revision.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Zuerkennung des Schmerzensgeldanspruchs dem Grunde nach aufrechtzuerhalten und von einer weiteren Entscheidung über die Adhäsionsanträge abzusehen, da das Urteil nicht erkennen lasse, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse von Täter und Opfer gebührend berücksichtigt worden seien (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2014 - 2 StR 503/13; Urteil vom 19. Februar 2014 - 2 StR 239/13, NJW 2014, 1544, 1545). Im Übrigen hat er die Verwerfung des Rechtsmittels beantragt (§ 349 Abs. 2 StPO).
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2. Das Verfahren 2 StR 337/14
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen , wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, und wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt, an die Neben- und Adhäsionsklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen, und festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, "sämtliche zukünftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus den obigen Taten zu ersetzen, soweit diese nicht auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sind."
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a) Nach den Feststellungen des Landgerichts war der 52jährige Angeklagte als Montierer angestellt und verdiente monatlich 860 Euro netto. Seit 2011 lebte er bei seiner damaligen Lebensgefährtin, mit der er ein 2006 geborenes gemeinsames Kind hat.
14
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Landgericht neben den Tatumständen und den Folgen der Taten für die Geschädigte ausdrücklich auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und der Geschädigten berücksichtigt.
15
b) Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Der Generalbundesanwalt hat auch in diesem Verfahren beantragt, die Zuerkennung des Schmerzensgeldanspruchs dem Grunde nach aufrechtzuerhalten und von einer weiteren Entscheidung über die Adhäsionsanträge abzusehen. Das Landgericht habe keine Feststellungen zu möglichen künftigen Schäden getroffen, weshalb das für den Feststellungsausspruch erforderliche Feststellungsinteresse nicht vorliege. Die darüber hinaus erfolgte Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung eines Schmerzensgelds sei jedenfalls der Höhe nach nicht zureichend begründet. Die Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen von Schädiger und Geschädigter , die bei der Bemessung des Schmerzensgelds regelmäßig zu berücksichtigen seien, genügten nicht. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten verhielten sich die Feststellungen nur vage, insbesondere werde nicht mitgeteilt , ob der Beschwerdeführer Vermögen oder Schulden habe. Auch seine Wohn- und Lebenssituation nach Bekanntwerden der Taten gehe aus den Urteilsgründen nicht hervor. Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Geschädigten fehlten ganz. Im Übrigen sei das Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
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3. Der 2. Strafsenat hat in beiden Verfahren die Revisionen der Angeklagten entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwaltes als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO verworfen, soweit sie sich gegen den Schuldund den Strafausspruch gerichtet haben (Beschlüsse vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14 und 2 StR 337/14).
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Unter Zugrundlegung seiner oben dargelegten Auffassung beabsichtigt der 2. Strafsenat, die Adhäsionsentscheidung in dem Verfahren 2 StR 137/14 aufrechtzuerhalten, weil die Bemessung des Schmerzensgeldes unter Außerachtlassung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten - entgegen der bisherigen Rechtsprechung - nicht zu beanstanden sei.
18
In dem Verfahren 2 StR 337/14 beabsichtigt der 2. Strafsenat, den Schmerzensgeldanspruch nur dem Grunde nach aufrechtzuerhalten und im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abzusehen. Das Schmerzensgeld habe die Strafkammer - entgegen der bisherigen Rechtsprechung - schon deshalb rechtsfehlerhaft bemessen, weil sie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten ausdrücklich berücksichtigt habe.

III.

19
Der 2. Strafsenat hat die Vorlage an die Vereinigten Großen Senate im Wesentlichen wie folgt begründet:
20
1. Auf die Vermögenslage des Geschädigten komme es nicht an.
21
Die Anknüpfung an die Vermögensverhältnisse sei mit dem sich aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden, jedem Menschen in gleichem Maße, ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, seine Leistungen und seinen sozialen Status zukommenden sozialen Wert- und Achtungsanspruch (vgl. BVerfGE 87, 209, 228) und dem jedem Menschen in gleichem Maße zustehenden Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG) nicht vereinbar (so auch OLG Schleswig, NJW-RR 1990, 470, 471; Staudinger /Schiemann, BGB, Neubearb. 2005, § 253 Rn. 43; Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld , 7. Aufl., Rn. 1375 ff.; Slizyk, Systematische Kommentierung des Schmerzensgeldrechts, 10. Aufl. [2014], Rn. 129; Vieweg/Lorz in jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 253 Rn. 75; vgl. auch Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge 2014, 32. Aufl., S. 18).
22
Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass nicht die erlittene körperliche oder seelische Beeinträchtigung selbst, sondern nur der Ausgleich hierfür unterschiedlich bemessen werde (vgl. Schneider, ZAP 2004 [Beilage 2], S. 7; Jaeger/Luckey aaO Rn. 1377). Nach den dargestellten verfassungsrechtlichen Grundsätzen habe weder der Wohlhabende ein rechtlich anerkennenswertes größeres finanzielles Interesse an einem Ausgleich einer erlittenen Beeinträchtigung noch der Arme ein geringeres. Danach gehe es umgekehrt auch fehl, bei im Wesentlichen gleichen körperlichen oder seelischen Leiden die schlechte Vermögenslage des Armen als anspruchserhöhend oder den Reichtum des Wohlhabenden als anspruchsmindernd anzusetzen. Entsprechend könne dem wohlhabenden Geschädigten weder ein größeres noch eine geringeres Interesse an Genugtuung durch Zahlung eines Geldbetrages zuerkannt werden als dem armen Geschädigten. Denn die in § 253 Abs. 2 BGB genannten Rechte und Rechtsgüter stünden dem Betroffenen nicht nach Maßgabe seiner Vermögensverhältnisse zu, sondern unabhängig davon. Im Ergebnis sei dies die überwiegende Ansicht im Schrifttum (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 253 Rn. 16; Staudinger/Schiemann aaO; NK-BGB/Huber, 2. Aufl., § 253 Rn. 96; Münch-KommBGB/Oetker, 6. Aufl., § 253 Rn. 38; Spindler in Bamberger /Roth, BGB, § 253 Rn. 42; Vieweg/Lorz aaO; Jaeger/Luckey aaO Rn. 1375 ff., 1386; Pardey in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., S. 220 f.; Lorenz, Immaterieller Schaden und "billige Entschädigung in Geld", 1981, S. 126 f., 146 ff.; Pecher, AcP 171, 44, 69; aA etwa Soergel/Zeuner, BGB, 12. Aufl., § 847 Rn. 30; RGRK-BGB/Kreft, 12. Aufl., § 847 Rn. 43).
23
2. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers dürften nicht berücksichtigt werden.
24
Der Schmerzensgeldanspruch sei vom Gesetzgeber gerade nicht als Strafe, sondern als Schadensersatzanspruch ausgestaltet worden (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1952 - III ZR 340/51, BGHZ 7, 223, 224 ff.; BGH, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GZ 1/55, BGHZ 18, 149, 151, 156; vgl. auch Staudinger /Schiemann, BGB, Neubearb. 2005, § 253 Rn. 28, 43; NK-BGB/Huber, 2. Aufl., § 253 Rn. 119; Müller, VersR 1993, 909 f.; Knöpfel, AcP 155, 139 ff.; Pecher AcP 171, 44, 70). Dies spreche dafür, dass die wirtschaftliche Lage des Schädigers entsprechend dem allgemeinen Prinzip der unbeschränkten Vermögenshaftung (vgl. nur Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 276 Rn. 28 mwN) bei der Bemessung der Entschädigung, auch und gerade im Rahmen der Ausgleichsfunktion, keine Rolle spielen dürfe (so auch Palandt/Grüneberg aaO § 253 Rn. 17).
25
Zu einer anderen Betrachtung zwinge auch nicht die Genugtuungsfunktion der Entschädigung. Denn der Gedanke der Genugtuung könne, ungeachtet seiner im Schrifttum umstrittenen Funktion (vgl. statt aller Staudinger /Schiemann aaO Rn. 30 ff. mwN), innerhalb eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches nicht bezwecken, dem Schädiger ein zu bemessendes Übel zuzufügen (mit der Folge, dass unbillige Härten zu vermeiden wären).

IV.

26
Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen: Bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) können die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers oder des Geschädigten zu berücksichtigen sein. Soweit sich keine Anhaltspunkte für Besonderheiten ergeben, bedarf es hierzu aber weder ausdrücklicher Feststellungen im Urteil, noch muss der Einfluss der wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Bemessung ausdrücklich erörtert werden.

B.

I.

27
Die Vorlage ist zulässig. Die von dem 2. Strafsenat aufgeworfenen Rechtsfragen waren gemäß § 132 Abs. 2 und 3 GVG den Vereinigten Großen Senaten vorzulegen, weil der 2. Strafsenat beabsichtigt, nicht nur von der Rechtsprechung anderer Strafsenate, sondern auch von der des Großen Senats für Zivilsachen sowie der des III. und des VI. Zivilsenats abzuweichen. Die vorgelegten Rechtsfragen waren nach der - grundsätzlich maßgeblichen (vgl. BGH, Großer Senat für Strafsachen, NJW 2015, 3800, 3801; BGHSt 42, 139, 144, jeweils mwN) - rechtlichen Wertung des vorlegenden Senats ergebnisrelevant und deshalb erheblich.
28
Ob die Vorlage zudem wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 4 GVG (vgl. Katholnigg, Strafgerichtsverfassungsrecht, 3. Aufl., § 132 GVG, Rn. 16; a.A. Franke in Löwe-Rosenberg, StPO, § 132 GVG, Rn. 41, dem nach aber der jeweilige Große Senat die Sache den Vereinigten Großen Senaten vorlegen kann) zulässig wäre, kann offen bleiben.

II.

29
Die erste Vorlagefrage ist - der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen vom 6. Juli 1955 (GSZ 1/55, BGHZ 18, 149) folgend - dahin zu beantworten , dass bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB847 BGB aF) alle Umstände des Falles berücksichtigt werden können. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten können dabei nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
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1. Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden (§ 253 Abs. 2 BGB). Der unbestimmte Rechtsbegriff der "billigen Entschädigung" meint sowohl nach dem Wortlaut als auch nach systematischer, historischer und teleologischer Auslegung eine angemessene Entschädigung, bei deren Bemessung der Tatrichter alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigen darf.
31
a) Im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnen die Worte "billig" oder "Billigkeit" das Angemessene, Passende, Rechte (so schon Rümelin, Die Billigkeit im Recht, 1921, S. 2 f.). In der Rechtslehre hat das Wort Billigkeit indes einen spezifischen Sinngehalt. Auch der Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuchs ging davon aus, dass der Ausdruck "billig" eine feste technische Bezeichnung sei (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 153 mwN).
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Billigkeit bezeichnet danach die Lösung für das Problem, dass allgemeine Gesetze, gerade weil sie eine allgemeine Regelung treffen, dem Einzelfall nicht ohne weiteres gerecht werden können. Funktion der Billigkeit ist die Auflösung des Spannungsverhältnisses zwischen den abstrakt-generellen Regelun- gen des Gesetzes und den Besonderheiten des Einzelfalls, mithin die Herstellung von Einzelfallgerechtigkeit (Rümelin aaO S. 43 ff.; Frey in Festschrift Röhl, 2003, S. 334 f.; Calliess, Zeitschrift für Rechtssoziologie 26 (2005), 35, 42 ff.; Lochstampfer, Die Billigkeit im Schadensrecht aus erfahrungswissenschaftlicher Sicht, 2005, S. 98; Rybarz, Billigkeitserwägungen im Kontext des Europäischen Privatrechts, 2011, S. 10 f.; Vetter in Festschrift Schapp, 2010, S. 473, 479 ff.).
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Billigkeit sperrt sich gegen jede Generalisierung (Calliess, aaO, 48). Die Vorstellung, bestimmte Umstände des Einzelfalls könnten von vornherein aus abstrakt-generellen Erwägungen heraus der Berücksichtigung durch den Tatrichter entzogen werden, steht daher in einem unauflösbaren Widerspruch zu der Funktion des Billigkeitsgedankens. Vor diesem Hintergrund ist eine billige Entschädigung nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut eine solche, bei der der Tatrichter im Grundsatz alle Umstände des Einzelfalls und damit auch die Verhältnisse der Beteiligten berücksichtigen darf (vgl. auch Knöpfel, AcP 155 (1956), 135, 140, 157). Davon zu unterscheiden sind die Fragen, welchen Umständen der Tatrichter welches Gewicht beimessen darf, inwieweit seine Entscheidung revisionsrechtlich überprüfbar und wie verfassungsrechtlichen Grundsätzen Geltung zu verschaffen ist (dazu unten unter c und d sowie 2.).
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b) Auch die systematische Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass der Tatrichter alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigen darf. Dabei ist die Vorschrift des § 253 Abs. 2 BGB zum einen im Zusammenhang mit den Regelungen zu sehen, die auf dem Billigkeitsgedanken beruhen (dazu unter aa). Zum anderen ist sie in den Gesamtzusammenhang des Schadensrechts zu stellen (dazu unter bb).
35
aa) Der Gedanke der Billigkeit durchzieht die gesamte Rechtsordnung (vgl. Rümelin aaO S. 34 und - nur beispielhaft - §§ 284, 1246 Abs. 1, § 1361a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 1381 BGB, §§ 91a, 1051 Abs. 3 ZPO, § 163 AO). Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird an verschiedensten Stellen das Ausmaß einer Leistung nach billigem Ermessen bestimmt (z.B. §§ 315, 317, 660 Abs. 1, § 920 Abs. 2, § 971 Abs. 1 Satz 3, § 1576 Satz 1, § 1577 Abs. 2 Satz 2, § 1578b Abs. 1 und 2 BGB; s. auch - außerhalb des BGB - § 87 Abs. 2 Satz 1 AktG). Der Funktion des Billigkeitsgedankens folgend will das Gesetz in diesen Fällen alle in Betracht kommenden Umstände des Falles und insbesondere die Verhältnisse der Beteiligten berücksichtigt wissen (vgl. BGH, Großer Senat für Zivilsachen , Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 151 f.).
36
Im Schadensrecht verwendet das Gesetz den Begriff der Billigkeit neben § 253 Abs. 2 BGB in der Vorschrift des § 829 BGB, in der zwischenzeitlich aufgehobenen Vorschrift des § 1300 BGB sowie seit der Einführung eines allgemeinen Anspruchs auf Schmerzensgeld durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) unter anderem auch in § 8 Satz 2 ProdHaftG, § 13 Satz 2 UmweltHG, § 6 Satz 2 HaftpflichtG und § 11 Satz 2 StVG. § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG spricht dagegen von einer angemessenen Entschädigung.
37
(1) Nach § 829 BGB hat - wer für einen von ihm verursachten Schaden auf Grund der §§ 827, 828 BGB nicht verantwortlich ist - gleichwohl, sofern der Schaden nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann, den Schaden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert.
38
Die verschuldensunabhängige Haftung aus § 829 BGB bildet im deliktischen Haftungssystem des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Ausnahme. Ein Schadensersatzanspruch aus § 829 BGB ist deshalb nicht schon dann zu ge- währen, wenn die Billigkeit es erlaubt, sondern nur dann, wenn die gesamten Umstände des Falles eine Haftung des schuldlosen Schädigers aus Billigkeitsgründen geradezu erfordern (st. Rspr., vgl. nur BGH, VI. Zivilsenat, Urteil vom 11. Oktober 1994 - VI ZR 303/93, BGHZ 127, 186, 192 f. mwN). Im Gegensatz zu dem Anspruch auf eine billige Entschädigung gemäß § 253 Abs. 2 BGB hängt im Rahmen des § 829 BGB schon das "Ob" des Billigkeitsanspruchs entscheidend von den gesamten Umständen ab, unter denen ein wirtschaftliches Gefälle vom Schädiger zum Geschädigten an erster Stelle steht (BGH, VI. Zivilsenat , Urteil vom 18. Dezember 1979 - VI ZR 27/78, BGHZ 76, 279, 284).
39
Dem Hinweis auf die Verhältnisse der Beteiligten in der Vorschrift des § 829 BGB kommt vor diesem Hintergrund - wie sich schon der Wendung "insbesondere" entnehmen lässt - die Bedeutung zu, die aufgrund des Billigkeitsgedankens ohnehin berücksichtigungsfähigen Verhältnisse der Beteiligten in dem von § 829 BGB geregelten besonderen Fall in den Vordergrund zu stellen. Daraus lässt sich entnehmen, dass (auch) im Rahmen der Bemessung der billigen Entschädigung des § 253 Abs. 2 BGB die Verhältnisse der Beteiligten berücksichtigt werden können, sie dort aber - anders als im Fall des § 829 BGB - nicht im Vordergrund stehen (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 152).
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(2) Die Entstehungsgeschichte der zwischenzeitlich aufgehobenen Regelung des § 1300 BGB, wonach eine zuvor unbescholtene Verlobte bei Rücktritt vom Verlöbnis durch den Verlobten auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden war, eine billige Entschädigung verlangen konnte, spricht ebenfalls für die Auslegung des § 253 Abs. 2 BGB im vorgenannten Sinne. Der Gesetzgeber wollte den Richter bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld gerade "nach keiner Richtung hin einenge(n)" (Hervorhebung im Original des im Folgenden zitierten Beschlusses). Dazu wird auf die Ausführungen des Großen Senats für Zivilsachen in seinem Beschluss vom 6. Juli 1955 (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 153 f.) Bezug genommen, denen auch aus heutiger Sicht nichts hinzuzufügen ist.
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Die zwischenzeitlich erfolgte Aufhebung der Vorschrift steht dem nicht entgegen. Die Aufhebung erfolgte durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Eheschließungsrechts vom 4. Mai 1998 (BGBl. 1998 I S. 833), weil die Regelung als rechtspolitisch überholt angesehen wurde. Die Gesetzesbegründung verweist aber darauf, dass Ersatzansprüche nach § 825 BGB - in dessen Rahmen auch der immaterielle Schaden gemäß § 253 Abs. 2 BGB zu ersetzen ist (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., § 825 Rn. 7) - geltend gemacht werden können, soweit im Einzelfall ein Bedürfnis für den Ersatz verminderter Heiratsaussichten oder anderen immateriellen Schadens bestehe, sowie ein Rückgriff auf die allgemeinen Schadensersatzvorschriften der §§ 823 ff., § 253 Abs. 2 BGB möglich sei (BT-Drucks. 13/4898, S. 14 f.).
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(3) Schließlich sollte mit der Überführung des Schmerzensgeldanspruchs vom Deliktsrecht (§ 847 BGB aF) in das allgemeine Schadensrecht (§ 253 Abs. 2 BGB) und der Erweiterung seiner Anwendbarkeit auf die Vertrags- und Gefährdungshaftung durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) keine Änderung der Auslegung des Begriffs der billigen Entschädigung verbunden sein (vgl. BTDrucks. 14/7752, S. 14 ff.; BT-Drucks. 14/8780, S. 21).
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Im Gegenteil verweist die Gesetzesbegründung ausdrücklich darauf, die Bestimmung eines angemessenen Schmerzensgeldes sei originäre Aufgabe der Gerichte, die hierbei die besonderen Umstände jedes Einzelfalls berücksichtigen müssten, was das Gesetz durch eine entsprechend flexible Formulie- rung sicherstellen müsse (BT-Drucks. 14/7752, S. 26). In jüngerer Zeit ist in der Gesetzesbegründung zu § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG ausgeführt, die Höhe der Entschädigung müsse angemessen sein, was der bewährten Regelung des Schmerzensgeldes in § 253 BGB entspreche. Damit bleibe dem Gericht der notwendige Beurteilungsspielraum erhalten, um die Besonderheiten jedes einzelnen Falles zu berücksichtigen (Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung , BT-Drucks. 16/1780, S. 38). Dem folgend legt das Bundesarbeitsgericht § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG dahin aus, dass bei der Entscheidung der Frage, welche Entschädigung angemessen ist, für die Gerichte ein Beurteilungsspielraum besteht, innerhalb dessen sie die Besonderheiten jedes einzelnen Falles zu berücksichtigen haben (BAG, NJW 2010, 2970 Rn. 39).
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bb) Der Anspruch auf eine billige Entschädigung für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, ist systematisch auch in den Gesamtzusammenhang des Schadensrechts zu stellen.
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Das Schadensrecht geht von dem Grundsatz der Totalreparation aller von dem Geschädigten erlittenen Vermögensschäden aus (§§ 249 ff. BGB). Der Geschädigte erhält die ihm nach seinen Verhältnissen entstandenen Vermögensschäden ohne die Berücksichtigung weiterer Umstände des Einzelfalls - wie des Grads des Verschuldens oder der Verhältnisse des Schädigers - stets vollumfänglich ersetzt. Grundsätzlich kann allein ein Mitverschulden des Geschädigten die Ersatzpflicht mindern (§ 254 BGB). Eine etwaige durch die Ansprüche verursachte wirtschaftliche Not des Schädigers oder ein etwaiges erhebliches wirtschaftliches Gefälle zwischen (vermögendem) Geschädigtem und (vermögenslosem) Schädiger sind für die Entstehung des Anspruchs auch dann unerheblich, wenn die Haftung auf leichtester Fahrlässigkeit - beispielsweise auf einem so genannten Augenblicksversagen - beruht (vgl. BGH, Großer Se- nat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 158). Diese Umstände finden erst im Rahmen der Schuldnerschutzvorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts und des Instituts der Restschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO) im Insolvenzrecht Berücksichtigung.
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Demgegenüber sieht das Gesetz bei dem Ausgleich der immateriellen Schäden, mithin solcher Einbußen, die sich wegen der Art der verletzten Rechtsgüter jeder vermögensrechtlichen Bewertung entziehen, gerade keine starre Regelung, sondern eine billige Entschädigung vor, ohne dem Tatrichter hinsichtlich der zu berücksichtigenden oder berücksichtigungsfähigen Umstände Vorgaben zu machen. Dem liegt auch der Gedanke zugrunde, dass bei der zusätzlich zu dem Ausgleich des Vermögensschadens zu leistenden billigen Entschädigung der Gedanke des Ausgleichs im Allgemeinen nicht dazu führen soll, den Schädiger in nachhaltige Not zu bringen (BGH, Großer Senat für Zivilsachen , Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 159 f.; VI. Zivilsenat , Urteil vom 16. Mai 1961 - VI ZR 112/60, VersR 1961, 727, 728; Pecher, AcP 171 (1971), 44, 69 f.; vgl. Knöpfel AcP 155 (1956), 135, 140 einerseits, 157 andererseits). Der Tatrichter soll bei der Bemessung der billigen Entschädigung vielmehr a l l e Umstände des Einzelfalls berücksichtigen dürfen.
47
c) Dieses Auslegungsergebnis entspricht auch Sinn und Zweck des Schmerzensgeldes. Die eingehenden Erwägungen des Großen Senats für Zivilsachen in seinem Beschluss vom 6. Juli 1955 (GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 154 ff.) zu dieser Frage sind nach wie vor gültig. Auf sie wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
48
aa) Das Schmerzensgeld hat nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichtshofs als auch des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts , des Bundessozialgerichts und des Bundesarbeitsge- richts rechtlich eine doppelte Funktion. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenige Lebenshemmung , die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion , st. Rspr., grundlegend BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 154 ff.; BVerfG, NJW 2006, 1580 Rn. 18; BVerfG, NJW 2010, 433 Rn. 25; BGH, VI. Zivilsenat, Urteile vom 13. Oktober 1992 - VI ZR 201/91, BGHZ 120, 1, 4 f.; vom 29. November 1994 - VI ZR 93/94, BGHZ 128, 117, 120 f.; vom 16. Mai 1961 - VI ZR 112/60, VersR 1961, 727 f.; vom 16. Dezember 1975 - VI ZR 175/74, VersR 1976, 660, 661; vom 16. Februar 1993 - VI ZR 29/92, VersR 1993, 585; vom 16. Januar 1996 - VI ZR 109/95, VersR 1996, 382; III. Zivilsenat, Urteil vom 13. Januar 1964 - III ZR 48/63, VersR 1964, 389; BVerwG, NJW 1995, 3001, 3002; BAG, NJW 2010, 2970 Rn. 41; BSG, Urteil vom 22. August 2012 – B 14 AS 103/11 R, juris Rn. 20 mwN; vgl. auch Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb. 2005, § 253 Rn. 28 ff.). Auch der 3. Strafsenat will an dieser herkömmlichen Auslegung des § 253 Abs. 2 BGB festhalten (Beschluss vom 5. März 2015 - 3 ARs 29/14, aaO Rn. 16).
49
Dabei steht der Entschädigungs- oder Ausgleichsgedanke im Vordergrund. Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes bildet die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichste Grundlage bei der Bemessung der billigen Entschädigung. Für bestimmte Gruppen von immateriellen Schäden hat aber auch die Genugtuungsfunktion, die aus der Regelung der Entschädigung für immaterielle Schäden nicht wegzudenken ist (zur Historie vgl. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 155 ff.; Walter, Geschichte des Anspruchs auf Schmerzensgeld, 2004, S. 381 ff., 397), eine besondere Bedeutung. Sie bringt insbesondere bei vorsätzlichen Taten eine durch den Schadensfall hervorgerufene persönliche Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem zum Ausdruck, die nach der Natur der Sache bei der Bestimmung der Leistung die Berücksichtigung aller Umstände des Falles gebietet (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157; VI. Zivilsenat, Urteil vom 16. Januar 1996 - VI ZR 109/95, VersR 1996, 382). Eine entsprechende Bedeutung kommt der Genugtuungsfunktion zu, wenn der Geschädigte ausnahmsweise so gut gestellt ist, dass bei ihm durch keinerlei Geldbeträge ein Ausgleich für einen immateriellen Schaden herbeigeführt werden kann (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157).
50
bb) Daran hat sich durch die seit der Streichung von § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF durch das Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze vom 14. März 1990 (BGBl. I S. 478) mögliche Übertragbarkeit und Vererblichkeit des Anspruchs (vgl. BGH, VI. Zivilsenat, Urteil vom 6. Dezember 1994 - VI ZR 80/94, VersR 1995, 353 f.) nichts geändert. Mit der Änderung sollte nicht der höchstpersönliche Charakter des Schmerzensgeldes beseitigt, sondern lediglich den als unwürdig empfundenen Zuständen begegnet werden, zu denen es nach alter Rechtslage gerade bei schwersten Verletzungen gekommen war, weil die Angehörigen sich auf ein "makabres Wettrennen mit der Zeit" (BT-Drucks. 11/5423, S. 1) einlassen mussten, um beispielsweise bei andauernder Bewusstlosigkeit des Verletzten die gesetzlichen Erfordernisse erfüllen zu können (BGH, VI. Zivilsenat, Urteil vom 6. Dezember 1994 - VI ZR 80/94, aaO, 354; OLG Karlsruhe, NZV 1999, 210, 211).
51
cc) Die Anerkennung des Umstands, dass in Fällen, in denen der Verletzte wegen der Zerstörung seiner psychischen Funktionen weder einen Ausgleich noch Genugtuung empfinden kann, die Einbuße der Persönlichkeit infol- ge schwerer Hirnschädigung im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Wertentscheidung des Art. 1 Abs. 1 GG schon für sich einen auszugleichenden immateriellen Schaden darstellt, stellt die doppelte Funktion des Schmerzensgeldes nicht in Frage. In diesen Fällen steht die Zerstörung der Persönlichkeit - die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung (BGH, Großer Senat für Zivilsachen , Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157) - im Mittelpunkt und muss bei der Bemessung der Entschädigung nach § 253 Abs. 2 BGB einer eigenständigen Bewertung zugeführt werden, wobei wie auch sonst die Schwere der Schuld des Täters und die Leistungsfähigkeit des Schädigers berücksichtigt werden können (BGH, VI. Zivilsenat, Urteil vom 13. Oktober 1992 - VI ZR 201/91, BGHZ 120, 1, 5 ff.; vom 16. Februar 1993 - VI ZR 29/92, VersR 1993, 585, 586).
52
dd) Die Vereinigten Großen Senate können ihrer Entscheidung entsprechend dem vorzitierten Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen die doppelte Funktion des Schmerzensgeldes und den Genugtuungsgedanken ohne weiteres zugrunde legen. Der 2. Strafsenat stellt dies in dem Vorlagebeschluss nicht infrage (s. auch Beschlüsse vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14 und 2 StR 32 StR 337/14, r+s 2015, 94 Rn. 34 f.).
53
d) Der unbestimmte Rechtsbegriff der "billigen Entschädigung" ist im Ergebnis nach dem Wortlaut, systematisch, historisch und teleologisch dahin auszulegen , dass bei der Bemessung der "billigen Entschädigung" durch den Richter alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden dürfen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, wie die einzelnen Umstände bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu gewichten sind.
54
aa) Dabei stehen die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung ganz im Vordergrund (vgl. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157). Bei den unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu berücksichtigenden Umständen hat die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen stets das ausschlaggebende Moment zu bilden; der von dem Schädiger zu verantwortende immaterielle Schaden, die Lebensbeeinträchtigung steht im Verhältnis zu den anderen zu berücksichtigenden Umständen immer an der Spitze (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149,

167).

55
Daneben können aber auch alle anderen Umstände berücksichtigt werden , die dem einzelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge geben, wie - was der 2. Strafsenat nicht in Zweifel zieht - der Grad des Verschuldens des Schädigers, im Einzelfall aber auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten oder diejenigen des Schädigers (BGH, Großer Senat für Zivilsachen , Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157 ff.). Ein allgemein geltendes Rangverhältnis aller anderen zu berücksichtigenden Umstände lässt sich nicht aufstellen, weil diese Umstände ihr Maß und Gewicht für die Höhe der billigen Entschädigung erst durch ihr Zusammenwirken im Einzelfall erhalten (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 167 f.; Diederichsen, VersR 2005, 433). Auch hierzu sind die Ausführungen des Großen Senats für Zivilsachen in seinem Beschluss vom 6. Juli 1955 (GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157 ff.) weiterhin maßgebend.
56
bb) Vor diesem Hintergrund kann entgegen der Auffassung des 2. Strafsenats eine isolierte Betrachtung dahin, ob es bei der Bemessung des Schmerzensgeldes generell-abstrakt zum einen auf die Vermögenslage des Geschädigten (Beschluss vom 8. Oktober 2014, 2 StR 137/14 und 2 St2 StR 337/14, r+s 2015, 94 Rn. 23 ff.), zum anderen auf die Vermögenslage des Schädigers (aaO, Rn. 33 ff.) ankommen dürfe (ebenso teilweise die Literatur, vgl. Pecher, AcP 171 (1971), 44, 69 f.; Ekkenga/Kuntz in Soergel, BGB, 13. Aufl., § 253 Rn. 16), nicht Platz greifen. Denn es geht bei der Bemessung der billigen Entschädigung um eine Gesamtbetrachtung. Erst dadurch, dass der (Tat-)Richter im ersten Schritt alle Umstände des Falles in den Blick nimmt, dann die prägenden Umstände auswählt und gewichtet, dabei gegebenenfalls auch die (wirtschaftlichen) Verhältnisse der Parteien zueinander in Beziehung setzt (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 168), ergibt sich im Einzelfall, welche Entschädigung billig ist (vgl. auch Müller, VersR 1993, 909, 915 f.; MünchKommBGB/Oetker, 6. Aufl., § 253 Rn. 38; Vieweg/Lorz in jurisPK-BGB, Stand 1. Oktober 2014, § 253 Rn. 75).
57
cc) Die Betrachtung, dass es - generell-abstrakt - nicht zulässig ist, die Vermögenslage des Schädigers oder des Geschädigten einzubeziehen, hätte zudem zur Folge, dass die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes unausgesprochen negiert würde (so auch 3. Strafsenat, Beschluss vom 5. März 2015 - 3 ARs 29/14, aaO). Wenn der Genugtuungsgedanke eine Bedeutung behalten soll, sind "Art und Ausmaß des vom Schädiger wiedergutzumachenden Unrechts" eben nicht in allen denkbaren Fällen abstrakt-generell von seinen Vermögensverhältnissen und insbesondere einem etwaigen wirtschaftlichen Gefälle zwischen den Parteien "gänzlich unabhängig" (2. Strafsenat, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14 und 2 St2 StR 337/14, aaO Rn. 35). Die Verletzung einer "armen" Partei durch einen vermögenden Schädiger kann etwa bei einem außergewöhnlichen "wirtschaftlichen Gefälle" ein bei der Gesamtbetrachtung des Einzelfalles mit zu berücksichtigender Umstand sein.
58
2. Auch eine verfassungskonforme Auslegung des § 253 Abs. 2 BGB gebietet es nicht - entgegen dem Wortlaut, der Systematik des Gesetzes und dem Sinn und Zweck der Norm -, dass der Tatrichter bestimmte Umstände des Einzelfalls wie die Vermögensverhältnisse der Parteien von vornherein nicht berücksichtigen darf.
59
a) Zur Begründung der gegenteiligen Ansicht wird unter anderem angeführt , eine unterschiedliche Bewertung von körperlichen und seelischen Leiden danach, ob der Betroffene finanziell besser oder schlechter gestellt sei, lasse sich verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen. Eine solche Anknüpfung an die Vermögensverhältnisse sei mit dem sich aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden , jedem Menschen in gleichem Maße ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften , seine Leistungen und seinen sozialen Status zukommenden Wert- und Achtungsanspruch und jedem Menschen in gleichem Maße zustehenden Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG) nicht vereinbar (ähnlich Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb. 2005, § 253 Rn. 43).
60
b) Dem ist nicht zu folgen. Damit wird die billige Entschädigung des § 253 Abs. 2 BGB mit der „Bewertung“ körperlicher oder seelischer Leiden gleichgesetzt. Das greift indes zu kurz, weil die in § 253 Abs. 2 BGB genannten Rechtsgüter als solche sich jeder Bewertung entziehen. Diese sind unverletzlich und unveräußerlich; ihr Wert ist unermesslich und unersetzlich (Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 2 Abs. 2 GG; vgl. BVerfG, NJW 2004, 2371, 2372).
61
Das Gesetz kann diese Rechtsgüter nicht bewerten, sondern lediglich regeln, welche Folgen ihre Verletzung hat. Dabei kommen beispielsweise strafrechtliche , sozial- und verwaltungsrechtliche sowie zivilrechtliche Folgen einer Rechtsgutsverletzung in Betracht. Diese unterliegen jeweils ihrer eigenen Systematik und haben ihre eigenen Voraussetzungen.
62
c) Entsprechendes gilt hinsichtlich der schadensrechtlichen Folgen einer Verletzung der in § 253 Abs. 2 BGB genannten Rechtsgüter (vgl. auch BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 5. März 2015 - 3 ARs 29/14, aaO Rn. 17). Es kommt darauf an, welche Folgen das Gesetz an die Rechtsverletzung knüpft, und ob diese Regelungen der Verfassung entsprechen.
63
aa) Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "billigen Entschädigung" durch den Großen Senat für Zivilsachen und die ständige Rechtsprechung dahin, dass der Tatrichter bei ihrer Bemessung alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen darf, beruht nicht auf einer unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) oder dem Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG).
64
Der soziale Wert und Achtungsanspruch eines Menschen, der es verbietet , ihn zum bloßen Objekt staatlichen Handelns zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (vgl. BVerfG, NJW 2006, 1580 Rn. 12), sowie die Rechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit werden nicht dadurch beeinträchtigt oder verletzt, dass bei der Bemessung der Höhe eines zivilrechtlichen Anspruchs alle Umstände des Einzelfalls, darunter auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien, berücksichtigt werden d ü r f e n. Es obliegt vielmehr dem (Tat-)Richter, die Wertentscheidungen des Grundgesetzes bei der Bemessung der "billigen Entschädigung" , insbesondere bei der Auswahl und der im Verhältnis zueinander erfolgenden Gewichtung der fallprägenden Umstände im jeweiligen Einzelfall zu beachten. Bei besonderen Fallgestaltungen kann dem durch die Verfassung geschützten sozialen Achtungsanspruch gerade - auch - durch den Blick auf das Verhältnis der wirtschaftlichen Lage des Schädigers einerseits, des Geschädigten andererseits Genüge getan werden.
65
bb) Die herkömmliche Auslegung des allgemeinen Rechtsbegriffs der billigen Entschädigung, wonach der Tatrichter alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen darf, stellt auch keine Verletzung des Gleichheitssatzes dar (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat zu § 847 BGB aF bereits entschieden , dass die Vorschrift verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerfG, NJW 2000, 2187 f.) und gerade wegen der Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs "billige Entschädigung" Differenzierungen zulässt, die eine dem Gleichheitssatz entsprechende Anwendung ermöglichen.
66
(1) Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten in wesentlicher Hinsicht anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Eine solche Grundrechtsverletzung liegt nicht nur dann vor, wenn der Gesetzgeber mehrere Personengruppen ohne hinreichenden sachlichen Grund verschieden behandelt, sondern ebenfalls dann, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften zu einer derartigen, dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung gelangen. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass der Verfassungsgrundsatz lediglich die Gleichbehandlung der Bürger durch den nämlichen - zuständigen - Träger der öffentlichen Gewalt verlangt , nicht aber die Gleichbehandlung durch mehrere voneinander unabhängige Träger. Insbesondere verletzen abweichende Auslegungen derselben Norm durch verschiedene Gerichte das Gleichbehandlungsgebot nicht (BVerfG, NJW 2000, 2187 mwN).
67
(2) Da die herkömmliche Auslegung des Rechtsbegriffs der billigen Entschädigung für alle Normadressaten gleichermaßen gilt, liegt darin schon keine Ungleichbehandlung. Eine solche könnte höchstens durch die Rechtsprechung eines Gerichts - auch des Revisionsgerichts bei der Überprüfung der tatrichter- lichen Festsetzung des Schmerzensgeldes auf Rechtsfehler (vgl. BGH, VI. Zivilsenat , Urteile vom 12. Mai 1998 - VI ZR 182/97, BGHZ 138, 388, 391; vom 19. September 1995 - VI ZR 226/94, VersR 1996, 380) - entstehen, wenn die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien im Hinblick auf andere von diesem Gericht getroffene Entscheidungen zu einer nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigten Ungleichbehandlung führte. Solche Rechtsprechung ist aber nicht ersichtlich.
68
Die verschiedentlich in diesem Zusammenhang geäußerte Befürchtung, die herkömmliche Auslegung des § 253 Abs. 2 BGB könne zu einer "Taxierung des Schmerzensgeldes nach sozialen Klassen" führen (vgl. auch Harbauer, VersR 1969, 589, 590), wird der bisherigen umfangreichen, differenzierten und einer gleichmäßigen, gerechten und billigen Bemessung der Entschädigung Sorge tragenden Rechtsprechungspraxis der Tatrichter (vgl. nur Hacks/Wellner/ Häcker, Schmerzensgeldbeträge 2015, 33. Aufl., Nr. 1 - 3257), die die vom Verletzten erlittene Lebenshemmung ganz in den Vordergrund stellt, nicht gerecht.
69
cc) Die von dem Tatrichter in Ausfüllung seiner originären Aufgabe vorgenommene Bemessung der Entschädigung im Einzelfall sowie deren revisionsrechtliche Kontrolle durch den Bundesgerichtshof (BGH, VI. Zivilsenat, Urteile vom 12. Mai 1998 - VI ZR 182/97, BGHZ 138, 388, 391; vom 19. September 1995 - VI ZR 226/94, VersR 1996, 380) unterliegt der verfassungsrechtlichen Überprüfung darauf, ob die Auslegung und Anwendung des § 253 Abs. 2 BGB auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Grundrechte beruht (insbesondere Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG) oder gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (vgl. BVerfG, NJW 2000, 2187 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hat - soweit ersichtlich - in keinem Fall die Auslegung und Anwendung des § 253 Abs. 2 BGB (oder des § 847 BGB aF) im Zu- sammenhang mit der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien beanstandet.

III.

70
Bei der zweiten Vorlagefrage des 2. Strafsenats geht es um den Maßstab , nach dem die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten zu berücksichtigen sind. Dazu ist zunächst nochmals zu betonen, dass es bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände des Falles, wie etwa die Vermögensverhältnisse des Schädigers oder des Geschädigten, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls geht. Diese hat der - rechtlicher Kontrolle unterliegende - Tatrichter zunächst sämtlich in den Blick zu nehmen, dann die fallprägenden Umstände zu bestimmen und diese im Verhältnis zueinander zu gewichten. Dabei ist in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen; hier liegt das Schwergewicht (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55 BGHZ 18, 149, juris Rn. 19).

IV.

71
Für die Frage, ob es im Urteil Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schädigers oder des Geschädigten bedarf und ob der Einfluss dieser Verhältnisse auf die Bemessung der billigen Entschädigung in den Urteilsgründen erörtert werden muss, ergibt sich danach:
72
Im Rahmen der bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld wie dargestellt gebotenen Gesamtbetrachtung steht in der Regel die infolge der Schädigung erlittene Lebenshemmung im Vordergrund. Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der beiden Teile und Ausführungen zu deren Einfluss auf die Bemessung der billigen Entschädigung sind daher nur geboten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Einzelfall ein besonderes Gepräge geben und deshalb bei der Entscheidung ausnahmsweise berücksichtigt werden mussten. Limperg Galke Meier-Beck VRiBGH Prof. Dr. Bergmann hat an der Entscheidung mitgewirkt, ist aber an der Unterschriftsleistung infolge Krankheit verhindert. Limperg Stresemann Fischer Sost-Scheible Raum Büscher Milger Ellenberger Eick Felsch Gehrlein Franke Jäger Schäfer Schneider Seiters Schilling Berger Krehl Gericke

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2016 - VGS 1/16

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 829 Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen


Wer in einem der in den §§ 823 bis 826 bezeichneten Fälle für einen von ihm verursachten Schaden auf Grund der §§ 827, 828 nicht verantwortlich ist, hat gleichwohl, sofern der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt w

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1246 Abweichung aus Billigkeitsgründen


(1) Entspricht eine von den Vorschriften der §§ 1235 bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs nach billigem Ermessen den Interessen der Beteiligten, so kann jeder von ihnen verlangen, dass der Verkauf in dieser Art erfolgt. (2) Kommt eine Einig

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 920 Grenzverwirrung


(1) Lässt sich im Falle einer Grenzverwirrung die richtige Grenze nicht ermitteln, so ist für die Abgrenzung der Besitzstand maßgebend. Kann der Besitzstand nicht festgestellt werden, so ist jedem der Grundstücke ein gleich großes Stück der streitige

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 971 Finderlohn


(1) Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn beträgt von dem Werte der Sache bis zu 500 Euro fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom Hundert. Hat die Sache nur für den Em

Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG | § 8 Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung


Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1051 Anwendbares Recht


(1) Das Schiedsgericht hat die Streitigkeit in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften zu entscheiden, die von den Parteien als auf den Inhalt des Rechtsstreits anwendbar bezeichnet worden sind. Die Bezeichnung des Rechts oder der Rechtsordnung ei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 825 Bestimmung zu sexuellen Handlungen


Wer einen anderen durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen bestimmt, ist ihm zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 660 Mitwirkung mehrerer


(1) Haben mehrere zu dem Erfolg mitgewirkt, für den die Belohnung ausgesetzt ist, so hat der Auslobende die Belohnung unter Berücksichtigung des Anteils eines jeden an dem Erfolg nach billigem Ermessen unter sie zu verteilen. Die Verteilung ist nicht

Umwelthaftungsgesetz - UmweltHG | § 13 Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung


Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben

Referenzen - Urteile

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Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2016 - VGS 1/16 zitiert 8 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2014 - 2 StR 137/14

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Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2018 - 2 StR 337/14

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 337/14 vom 6. Juni 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs ECLI:DE:BGH:2018:060618B2STR337.14.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2018 beschlossen: Der Gegenstan

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Bundesgerichtshof Urteil, 05. März 2014 - 2 StR 503/13

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Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2017 - 2 StR 337/14

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Referenzen

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate.

(2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so entscheiden der Große Senat für Zivilsachen, wenn ein Zivilsenat von einem anderen Zivilsenat oder von dem Großen Zivilsenat, der Große Senat für Strafsachen, wenn ein Strafsenat von einem anderen Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen, die Vereinigten Großen Senate, wenn ein Zivilsenat von einem Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen oder ein Strafsenat von einem Zivilsenat oder von dem Großen Senat für Zivilsachen oder ein Senat von den Vereinigten Großen Senaten abweichen will.

(3) Eine Vorlage an den Großen Senat oder die Vereinigten Großen Senate ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung; § 97 Abs. 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes und § 74 Abs. 2 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung bleiben unberührt.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) Der Große Senat für Zivilsachen besteht aus dem Präsidenten und je einem Mitglied der Zivilsenate, der Große Senate für Strafsachen aus dem Präsidenten und je zwei Mitgliedern der Strafsenate. Legt ein anderer Senat vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses Senats im Großen Senat vertreten. Die Vereinigten Großen Senate bestehen aus dem Präsidenten und den Mitgliedern der Großen Senate.

(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Dies gilt auch für das Mitglied eines anderen Senats nach Absatz 5 Satz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz in den Großen Senaten und den Vereinigten Großen Senaten führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate.

(2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so entscheiden der Große Senat für Zivilsachen, wenn ein Zivilsenat von einem anderen Zivilsenat oder von dem Großen Zivilsenat, der Große Senat für Strafsachen, wenn ein Strafsenat von einem anderen Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen, die Vereinigten Großen Senate, wenn ein Zivilsenat von einem Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen oder ein Strafsenat von einem Zivilsenat oder von dem Großen Senat für Zivilsachen oder ein Senat von den Vereinigten Großen Senaten abweichen will.

(3) Eine Vorlage an den Großen Senat oder die Vereinigten Großen Senate ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung; § 97 Abs. 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes und § 74 Abs. 2 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung bleiben unberührt.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) Der Große Senat für Zivilsachen besteht aus dem Präsidenten und je einem Mitglied der Zivilsenate, der Große Senate für Strafsachen aus dem Präsidenten und je zwei Mitgliedern der Strafsenate. Legt ein anderer Senat vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses Senats im Großen Senat vertreten. Die Vereinigten Großen Senate bestehen aus dem Präsidenten und den Mitgliedern der Großen Senate.

(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Dies gilt auch für das Mitglied eines anderen Senats nach Absatz 5 Satz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz in den Großen Senaten und den Vereinigten Großen Senaten führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 137/14
vom
11. Mai 2017
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:110517B2STR137.14.1

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2017 gemäß § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 15. November 2013 wird verworfen, auch soweit sie sich gegen die Adhäsionsentscheidungen richtet. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Neben- und Adhäsionsklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 15. November 2013 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten und zugleich zur Zahlung von Schmerzensgeldern in Höhe von 12.000 € und zweimal jeweils 5.000 € an die drei Neben- und Adhäsionsklägerinnen verurteilt. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 hat der Senat die Revision des Angeklagten verworfen, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtete. Zugleich hat er die Entscheidung über die Revision gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels im Hinblick auf das mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 – 2 StR 137/14 u.a. (NStZ-RR 2015, 382) bei den anderen Strafsenaten und beim Großen Senat für Zivilsachen eingeleitete Anfrageverfahren zur Frage der Bemessung eines Schmer- zensgeldes zurückgestellt und sie einer abschließenden Entscheidung vorbehalten. Nach der Entscheidung der Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs vom 16. September 2016 – VGS 1/16 (JR 2017, 179), bei dem der Senat mit Beschluss vom 14. April 2016 – 2 StR 137/14 u.a. die Frage vorgelegt hatte, ob bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten berücksichtigt werden dürfen und wenn ja, nach welchen Maßstäben, war nunmehr die gegen die Adhäsionsentscheidung gerichtete Revision des Angeklagten zu verwerfen.

I.

2
Die Vereinigten Großen Senate haben entschieden, dass bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB847 BGB a.F.) alle Umstände des Falles berücksichtigt und dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten nicht von vornherein ausgeschlossen werden können (Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16).
3
Das Schmerzensgeld hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtlich eine doppelte Funktion. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenige Lebenshemmung , die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion , st. Rspr., grundlegend BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 – GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 154 ff.; BGH, VI. Zivilsenat, Urteile vom 13. Oktober 1992 – VI ZR 201/91, BGHZ 120, 1, 4 f.; vom 29. November 1994 – VI ZR 93/94, BGHZ 128, 117, 120 f.).
4
Dabei steht der Entschädigungs- oder Ausgleichsgedanke im Vordergrund. Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes bildet die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichste Grundlage bei der Bemessung der billigen Entschädigung. Für bestimmte Gruppen von immateriellen Schäden hat aber auch die Genugtuungsfunktion, die aus der Regelung der Entschädigung für immaterielle Schäden nicht wegzudenken ist, eine besondere Bedeutung.
5
Sie bringt insbesondere bei vorsätzlichen Taten eine durch den Schadensfall hervorgerufene persönliche Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem zum Ausdruck, die nach der Natur der Sache bei der Bestimmung der Leistung die Berücksichtigung aller Umstände des Falles gebietet (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 – GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157; VI. Zivilsenat, Urteil vom 16. Januar 1996 – VI ZR 109/95, VersR 1996, 382).
6
Bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld stehen deshalb die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung ganz im Vordergrund. Daneben können aber auch alle anderen Umstände berücksichtigt werden, die dem einzelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge geben, wie etwa der Grad des Verschuldens des Schädigers, im Einzelfall aber auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten oder diejenigen des Schädigers (Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16, juris, Rn. 55). Ein mit zu berücksichtigender Umstand kann dabei die Verletzung einer "armen" Partei durch einen vermögenden Schädiger etwa bei einem außergewöhnlichen "wirtschaftlichen Gefälle" sein (Vereinigte Große Senate, Be- schluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16, juris, Rn. 57). Indem der (Tat-)Richter im ersten Schritt alle Umstände des Falles in den Blick nimmt, dann die prägenden Umstände auswählt und gewichtet, dabei gegebenenfalls auch die (wirtschaftlichen) Verhältnisse der Parteien zueinander in Beziehung setzt, ergibt sich im Einzelfall, welche Entschädigung billig ist (Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16, juris, Rn. 56, 70).
7
Zur Überprüfung seiner Entscheidung durch das Revisionsgericht ist der Tatrichter regelmäßig gehalten, die für die Schmerzensgeldbemessung prägenden einzelnen Umstände, im Regelfall vor allem die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung , in seiner Entscheidung zu benennen, im Rahmen einer sich daran anschließenden Gesamtwürdigung gegeneinander abzuwägen und daraus ein den einzelnen Fall gerecht werdendes Schmerzensgeld festzusetzen. Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen von Schädiger und Geschädigtem und Ausführungen zu deren Einfluss auf die Bemessung der billigen Entschädigung sind dabei nur geboten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Einzelfall ein besonderes Gepräge geben und deshalb bei der Entscheidung ausnahmsweise berücksichtigt werden mussten (Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16, juris, Rn. 72).
8
Für die Überprüfung eines Ausspruchs über die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren gilt danach Folgendes:
9
Die Nichtberücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem und Tatopfer stellt entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs regelmäßig keinen Rechtsfehler dar. Ausnahmsweise ist eine Berücksichtigung vonnöten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Fall ein "besonderes Gepräge" geben. Dies ist etwa bei einem wirtschaftlichen Gefälle anzunehmen. Ausführungen dazu, dass die wirtschaftli- chen Verhältnisse dem Fall kein besonderes Gepräge geben, sind regelmäßig nicht erforderlich.
10
Hat der Tatrichter die wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem oder Tatopfer, ohne dass diese dem Fall ihr besonderes Gepräge geben, gleichwohl bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt, stellt dies regelmäßig einen Rechtsfehler dar, bei dem anhand der tatrichterlichen Erwägungen im Einzelfall zu prüfen ist, ob die angefochtene Adhäsionsentscheidung darauf zum Nachteil des Angeklagten beruhen kann. Die Berücksichtigung schlechter finanzieller Verhältnisse des Angeklagten wird sich regelmäßig nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt haben, hingegen liegt es nahe, dass die Einbeziehung einer wirtschaftlich schlechten Situation des Tatopfers zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes geführt und sich nachteilig ausgewirkt hat.

II.

11
An diesen Maßstäben gemessen begegnen die Adhäsionsentscheidungen des angefochtenen Urteils keinen Bedenken. Das Landgericht hat sich ersichtlich an dem Ausmaß des begangenen Tatunrechts und den Folgen für die Opfer orientiert; die wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem und Geschädigten hat es bei der Schmerzensgeldbemessung nicht berücksichtigt. Da sich in den Urteilsgründen zudem keine Anhaltspunkte dafür finden, dass etwa ein außergewöhnliches Gefälle zwischen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Täter und Opfern und damit ein Fall vorliegt, in dem die wirtschaftliche Situation der Sache ein besonderes Gepräge gibt, war die Außerachtlassung der wirtschaftlichen Verhältnisse – entgegen bisheriger Rechtsprechung – nicht zu beanstanden. Appl Krehl Eschelbach Zeng Grube

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 503/13
vom
5. März 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. März 2014,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Prof. Dr. Krehl,
Dr. Eschelbach,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Ott,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger für den Angeklagten,
Rechtsanwältin
als Vertreterin der Nebenklägerin C. E. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 29. Mai 2013 dahin geändert, dass an Stelle der Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung eines auf 5.000 Euro bezifferten Schmerzensgeldes nebst Zinsen und der zugehörigen Vollstreckbarkeitserklärung der Ausspruch tritt: „Der von der Nebenklägerin E. gegen den Angeklagten er- hobene Anspruch auf Schmerzensgeld ist dem Grunde nach gerechtfertigt.“ Von einer weiteren Entscheidung über den Adhäsionsantrag wird abgesehen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Außerdem hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

I.


2
Nach den Feststellungen des Landgerichts lernten sich der Angeklagte und die später geschädigte Zeugin E. im Mai 2010, beide alkoholkrank, während eines Klinikaufenthalts zum Zwecke einer stationären Entgiftung kennen. Es entwickelte sich alsbald eine Beziehung, bei der es immer wieder zu verbalen und auch körperlichen Auseinandersetzungen kam und die schließlich - nachdem es bereits zu einer kurzzeitigen Trennung gekommen war - nach den hier abgeurteilten Vorfällen im Dezember 2012 endete.
3
1. Im August 2012 warf der Angeklagte nach einer zunächst verbal geführten Auseinandersetzung den erhitzten Deckel einer Bratpfanne nach der Zeugin E. und traf sie am Kopf im Bereich der linken Augenbraue. Die Zeugin erlitt eine offene blutende Wunde; noch heute ist eine ca. 1 cm lange Narbe zu sehen.
4
2. Am 4. Dezember 2012 kam es in der Wohnung der Zeugin E. nach erheblichem beiderseitigen Konsum von Alkohol zu verbalen Auseinandersetzungen , in deren Verlauf der Angeklagte die Zeugin unter anderem als Mörderin beschimpfte, da sie am Tod ihrer Tochter, die Suizid begangen hatte, schuld sei. Sie reagierte nicht auf diese Provokation. Da sprang der Angeklagte plötzlich auf die auf einer Couch sitzende Zeugin und stieß seine Knie schmerzhaft gegen ihren Körper. Ihr gelang es noch, ihre Brille abzusetzen, bevor er ihr mehrfach mit der Faust ins Gesicht und auf ihren Körper schlug. Er würgte sie mit beiden Händen am Hals, bis sie benommen war, und schrie dabei, er wolle sie umbringen. Die Zeugin sah „Sternchen“, ihr wurde schwarz vor den Augen und sie vernahm ein „Fiepen“ in den Ohren. Sie stellte sich zunächst tot, um den Angeklagten dazu zu veranlassen, von ihr abzulassen. Als sie wieder zu sich kam, beobachtete sie den Angeklagten mit nur einem geöffneten Auge und stellte fest, dass sie eingenässt und in den Slip gekotet hatte. Der Angeklagte warf eine Bierflasche nach ihr und traf sie damit an der Oberlippe. Er begoss die Zeugin mit heißem parfümierten Wasser aus einer auf dem Wohnzimmertisch stehenden Duftlampe und versengte ihr dabei mit der darin befindlichen Kerze eine Haarsträhne. Die Zeugin verlor in Folge der geschilderten Misshandlungen einen Backenzahn; überdies kam es zu Hämatomen, einer blutenden Wunde an Mund und Nase und einer Schwerhörigkeit des linken Ohres, die nach ihren Angaben noch heute gegeben sei. Sie litt nach der Tat unter Kopfschmerzen , Übelkeit und Schluckbeschwerden.
5
3. Nachdem sich die Zeugin E. gesäubert und umgezogen hatte, legte sie sich ins Bett, um zu schlafen. Der Angeklagte folgte ihr, zog die Decke weg und fasste mit einer Hand zwischen ihre Schenkel. Er zog sie zu sich herum, während sie vergeblich versuchte, ihn wegzudrücken. Sie schrie ihn an, dass sie das nicht wolle, worauf der Angeklagte unter Zuhilfenahme der anderen Hand ihre Oberschenkel gewaltsam auseinander drückte. Er zerriss den Slip der Zeugin, zwickte oder biss sie in ihre linke Brust und drang mit mehreren Fingern gleichzeitig in ihre Scheide ein. Ihre Versuche, ihn von sich zu schieben , scheiterten. Nun zwickte oder biss er in ihr Geschlechtsteil und führte nacheinander verschiedene Vibratoren in ihre Scheide ein. Sie schrie ihn an, es tue ihr weh und sie müsse sich übergeben, und forderte ihn auf einzuhalten, was er dann auch tat. Die Zeugin erbrach sich und informierte vom Bad aus fernmündlich die Polizei, während der Angeklagte zunächst noch etwas trank und sich sodann schlafen legte. Ein von der Polizei durchgeführter Atemalkoholtest ergab bei der Geschädigten einen Wert von 2,37 Promille, bei dem Angeklagten einen solchen von 1,13 Promille. Die Geschädigte klagte über Schmerzen im Gesicht und wies Schwellungen und Verfärbungen der Haut im Bereich des linken Jochbeins sowie an beiden Seiten des Unterkiefers auf.
6
4. Am Nachmittag des 13. Dezember 2012 ließ die Zeugin E. den Angeklagten in ihre Wohnung. Es kam nach gemeinsamem Konsum von Alkohol zu lautstarken Diskussionen, in der er ihr nicht mehr feststellbare Vorhaltungen machte. Gegen 19.00 Uhr sprang er plötzlich ohne jede Vorwarnung auf die vor ihm sitzende Zeugin, würgte und beleidigte sie und schlug ihr mehrfach ins Gesicht , wodurch sie eine Schwellung an der Oberlippe erlitt. Ein von der benachrichtigten Polizei durchgeführter Atemalkoholtest ergab bei der Zeugin einen Wert von 3,22 Promille.
7
5. Nach den Feststellungen der Strafkammer war es nicht auszuschließen , dass der Angeklagte bei Begehung der vorgenannten Taten aufgrund seiner Alkoholerkrankung jeweils in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war. Dies führte nach jeweiliger Strafrahmenmilderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB zu Einzelstrafen von einem Jahr und drei Monaten für die Taten II.1 und II.4, von zwei Jahren und sechs Monaten für die Tat II.2 sowie von drei Jahren und sechs Monaten für die Tat II.3, die die Kammer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren zusammenführte.

II.


8
Die Revision des Angeklagten hat lediglich hinsichtlich des Adhäsionsausspruchs teilweise Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
9
1. Die (zulässig erhobene) Verfahrensrüge greift nicht durch. Das Landgericht durfte zwar den Beweisantrag auf Einholung eines psychologischen Gutachtens zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin E. nicht unter Berufung auf eigene Sachkunde ablehnen; denn in der Person der Zeugin lagen besondere Umstände vor, deren Würdigung eine spezielle Sachkunde erforderte, die dem Gericht nicht zur Verfügung steht (vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 5 StR 174/12, NStZ-RR 2012, 343, 354). Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den bei der Zeugin festgestellten, auf den übermäßigen Genuss von Alkohol zurückzuführenden Gehirnschwund, bei dem nach Angaben einer hierzu vernommenen psychiatrischen Sachverständigen mit „kognitiven“ Einschränkungen gerechnet werden kann, wobei diese aber nicht zwingend seien. Hinzu kommt - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist -, dass die Zeugin unmittelbar nach den Taten zu II.2 und II.3 bzw. II.4 bei Atemalkoholtests eine Blutalkoholkonzentration von 2,37 bzw. 3,22 Promille aufwies und bei diesem Grad von Alkoholisierung die Fähigkeit von Zeugen, Sachverhalte zutreffend aufzunehmen, beeinträchtigt gewesen sein kann (BGH StV 1990, 289). Auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags beruht aber das angefochtene Urteil nicht. Dies ist auszuschließen, wenn die Wahrnehmungsfähigkeit und Aussagetüchtigkeit der Aussageperson auf andere Weise festzustellen ist, etwa weil sich - wie hier der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift im Einzelnen ausgeführt hat - aus den Urteilsgründen ergibt, dass deren Angaben durch andere Beweismittel unterstützt werden (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 3 StR 270/09).
10
2. Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge hat Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.
11
3. Dagegen begegnet der Adhäsionsausspruch - jedenfalls soweit der Zeugin E. ein Schmerzensgeld inHöhe von 5.000 Euro zugesprochen wird - durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
12
a) Die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes hat das Landgericht lediglich mit der Begründung gerechtfertigt, dass „unter Berücksichtigung der vorstehend getroffenen Feststellungen die Festsetzung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5000 € angemessen, aber auch ausreichend sei“. Eine solche Begründung genügt nicht. Die Urteilsgründe müssen alle Erwägungen ansprechen , die für die Bemessung des Schmerzensgeldes von Bedeutung sein können.
13
Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind nicht nur die Schwere der Tat und die durch die Tat verursachten Folgen für den Verletzten, sondern regelmäßig auch die wirtschaftlichen Verhältnisse von Täter und Opfer (BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - 2 StR 239/13 mwN). Der formelhaften Begründung des Landgerichts lässt sich nicht entnehmen, dass dies alles gebührend berücksichtigt worden ist.
14
b) Der Ausspruch über das Schmerzensgeld muss aber nicht im Ganzen aufgehoben werden. Hat das Tatgericht dem Verletzten ein Schmerzensgeld zugesprochen und beanstandet das Revisionsgericht - wie hier - lediglich dessen Bemessung, so kann die Zuerkennung des Schmerzensgeldanspruchs dem Grunde nach aufrechterhalten bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - 2 StR 239/13).
15
4. Der Rechtsmittelerfolg des Beschwerdeführers ist so gering, dass es nicht geboten ist, ihn aus Billigkeitsgründen teilweise von der Kosten- und Auslagenlast freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Fischer Appl Krehl
Eschelbach Ott

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
2 S t R 2 3 9 / 1 3
vom
19. Februar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Februar
2014, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Prof. Dr. Krehl,
Dr. Eschelbach,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Ott,
Richterin am Landgericht
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 17. Dezember 2012 dahin geändert, dass an Stelle der Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung eines auf 15.000 Euro bezifferten Schmerzensgeldes nebst Zinsen und der zugehörigen Vollstreckbarkeitserklärung der Ausspruch tritt: „Der von dem Nebenkläger D. M. gegendiesen Angeklagten erhobene Anspruch auf Schmerzensgeld ist dem Grunde nach gerechtfertigt.“ Von einer weiteren Entscheidung über den Adhäsionsantrag wird abgesehen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es ihn verurteilt , an den Nebenkläger D. M. ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklag- ten mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

I.

2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der gesondert verfolgte M. U. von den Zeugen F. M. und D. M. nach einem Streit aus dem Ladenlokal „G. “ verwiesen worden. Daraufhin be- waffnete M. U. sich, den Angeklagten und einen Dritten jeweils mit einem Holztischbein als Schlagwerkzeug. Die Mittäter folgten dem Geschädigten D. M. , als dieser das Ladenlokal verließ, um zu seiner Wohnung zu gehen. Einer von ihnen versetzte dem Geschädigten einen wuchtigen Hieb mit dem Tischbein gegen den Hinterkopf, wodurch dieser eine Schädelfraktur erlitt und in die Knie ging. In dieser Position traf den Geschädigten ein weiterer Schlag mit einem Tischbein an die Stirn, so dass er zu Boden fiel. Auf dem Rücken liegend wurde er von allen Mittätern mit den Tischbeinen geschlagen, wobei er Frakturen am Oberarmgelenk und an der Elle des rechten Arms erlitt. Ferner wurde er am Bauch getroffen, bevor die Täter von ihm abließen. Ein Bruch des linken Oberarmknochens kann durch einen Schlag oder den Sturz verursacht worden sein.
3
Der Geschädigte war potenziell lebensgefährlich verletzt und musste operativ versorgt werden. Gegen ärztlichen Rat verließ er das Krankenhaus bereits nach vier Tagen. Er behielt eine Narbe am Kopf, litt monatelang an Taubheitsgefühlen und Kopfschmerzen und war zwei Monate lang krank geschrieben.
4
2. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte sei zwar vom Versuch des Heimtückemordes strafbefreiend zurückgetreten, aber der gefährlichen Körperverletzung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB schuldig.
5
Die sachverständig beratene Jugendkammer hat festgestellt, der Angeklagte sei unbeschadet der Eintragung des 24. Januar 1991 als Geburtsdatum im türkischen Personenstandsregister zur Tatzeit bereits Erwachsener gewesen. Deshalb hat sie ihn nach dem für Erwachsene geltenden Strafrecht abgeurteilt.

II.

6
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Auch für die von der Verteidigung erstrebte Kompensation der Dauer des Revisionsverfahrens ist kein Raum. Jedoch führt die Revision zur Aufhebung des Ausspruchs über die Höhe des Schmerzensgeldes.
7
1. Zwar begegnet die Annahme des Landgerichts rechtlichen Bedenken, der Angeklagte sei zurzeit seiner Untersuchung am 22. August 2012 mindestens zweiundzwanzig Jahre alt gewesen, weshalb davon auszugehen sei, dass er zur Tatzeit - am 2. Juni 2011 - das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet gehabt habe. Die Jugendkammer hat aber betont, dass die Anwendung von Jugendstrafrecht „mangels festzustellender Reifeverzögerungen selbst dann nicht in Betracht gekommen“ wäre, wenn der Angeklagte zur Tatzeit das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt hätte. Diese Überlegung zur sittlichen und geistigen Entwicklung des Angeklagten im Urteilszeitpunkt (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG) bleibt von den Feststellungen zur körperlichen Entwicklung bei der Altersbestimmung unberührt. Dies trägt die Ablehnung der Anwendung von Jugendstrafrecht.
8
2. Die Entscheidung über den Adhäsionsantrag ist rechtsfehlerhaft.
9
a) Zur Begründung hat das Landgericht auf die „festgestellten Tatum- stände“ verwiesen und angemerkt, angesichts dieser Umstände sei die Schmerzensgeldforderung „angemessen, um einerseits einen Ausgleich für die durch den Geschädigten erlittenen Leiden zu schaffen und zum anderen der mit dem Schmerzensgeld auch bezweckten Genugtuung gerecht zu werden.“ Das genügt nicht. Die Urteilsgründe müssen alle Erwägungen ansprechen, die für die Bemessung des Schmerzensgeldes von Bedeutung sein können (LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 406 Rn. 7). Das ist hier nicht der Fall.
10
Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind nicht nur die Schwere der Tat, die durch die „Tatumstände“ beschrieben wird, und die durch sie verursachten Gesundheitsschäden des Verletzten, sondern regelmäßig auch die wirtschaftlichen Verhältnisse von Täter und Opfer (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1998 – 2 StR 436/98, BGHSt 44, 202, 203; Beschluss vom 23. Februar 2012 - 4 StR 602/11, StV 2012, 711; Beschluss vom 21. November 2013 - 2 StR 459/13). Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass dies alles berücksichtigt worden ist.
11
b) Der Ausspruch über das Schmerzensgeld muss aber nicht ganz aufgehoben werden. Hat das Tatgericht dem Verletzten ein Schmerzensgeld zugesprochen und beanstandet das Revisionsgericht - wie hier - lediglich dessen Bemessung, so kann die Zuerkennung des Schmerzensgeldanspruchs dem Grunde nach aufrechterhalten bleiben (vgl. Senat aaO, BGHSt 44, 202, 203).
12
3. Der Rechtsmittelerfolg des Beschwerdeführers ist so gering, dass es nicht geboten ist, ihn aus Billigkeitsgründen teilweise von der Kosten- und Auslagenlast freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Fischer Appl Krehl Eschelbach Ott

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 337/14
vom
6. Juni 2018
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs
ECLI:DE:BGH:2018:060618B2STR337.14.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2018 beschlossen:
Der Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren im Adhäsionsverfahren wird für den Revisionsrechtszug auf 8.000 Euro festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 12. Mai 2014 wegen Sexualstraftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf den im Adhäsionsverfahren gestellten Antrag der Nebenklägerin, den Angeklagten zur Zahlung eines nach Ermessen des Gerichts angemessenen Schmerzensgeldes, mindestens aber 15.000 Euro, zu verurteilen und die Verpflichtung zum Ersatz künftiger materieller und immaterieller Folgeschäden festzustellen, hat das Landgericht den Angeklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro an die Nebenklägerin verurteilt. Darüber hinaus hat es die Ersatzpflicht des Angeklagten für sämtliche zukünftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Folgeschäden aus den Taten festgestellt, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
2
Mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 hat der Senat die Revision des Angeklagten verworfen, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtete. Zugleich hat er die Entscheidung über die Revision gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels im Hinblick auf das mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 – 2 StR 137/14 u.a. (NStZ-RR 2015, 382) bei den anderen Strafsenaten und beim Großen Senat für Zivilsachen eingeleitete Anfrageverfahren zur Frage der Bemessung eines Schmerzensgeldes zurückgestellt und sie einer abschließenden Entscheidung vorbehalten. Nach der Entscheidung der Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs vom 16. September 2016 – VGS 1/16 (JR 2017, 179) hat der Senat mit Beschluss vom 11. Mai 2017 auf die Revision des Angeklagten das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts im Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass an die Stelle der Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung eines auf 5.000 Euro bezifferten Schmerzensgeldes nebst Zinsen und der dazugehörigen Vollstreckbarkeitserklärung der Ausspruch tritt, dass der von der Nebenklägerin gegen den Angeklagten erhobene Anspruch auf Schmerzensgeld dem Grunde nach gerechtfertigt ist und im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird. Die weitergehende Revision wurde verworfen.
3
Die Antragstellerin, die der Nebenklägerin im Adhäsionsverfahren als Rechtsanwältin beigeordnet worden war, hat mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 beantragt, den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Revisionsverfahren festzusetzen.

II.


4
Der Gegenstandswert war mit 8.000 Euro festzusetzen.
5
1. Der Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren wird gemäß § 33 Abs. 1 RVG durch gesonderten Beschluss des Gerichts des jeweiligen Rechtszuges festgesetzt. Funktionell zuständig für die Entscheidung ist der Senat (BGH, Beschluss vom 2. März 2010 – II ZR 62/06, NJW 2010, 1373).
6
2. Der Gegenstandswert für die Berechnung der Anwaltsgebühren ist nach dem Wert zu bestimmen, den die anwaltliche Tätigkeit hat (§§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 RVG). Im Hinblick auf die erstinstanzliche Verurteilung zu 5.000 Euro Schmerzensgeld entspricht der Streitwert für den Zahlungsanspruch im Revisionsverfahren diesem Betrag.
7
3. Soweit im Adhäsionsverfahren die Feststellung der Haftung für künftige Schäden begehrt wird, hängt der Gegenstandswert davon ab, wie hoch der drohende Schaden bzw. das Risiko eines künftigen Schadens und einer tatsächlichen Inanspruchnahme des Angeklagten ist (BGH, Beschluss vom 28. November 1990 – VIII ZB 27/90, NJW-RR 1991, 509; KG, aaO). Im Hinblick auf die vom Landgericht festgestellten Schadensfolgen bei der Nebenklägerin hält der Senat insoweit einen Gegenstandswert von 3.000 Euro für angemessen.
Schäfer Eschelbach Zeng
Grube Schmidt

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

23
1. Nach seiner Auffassung darf es auf die Vermögenslage des Geschädigten nicht ankommen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 S t R 1 3 7 / 1 4
2 S t R 3 3 7 / 1 4
vom
8. Oktober 2014
in den Strafsachen
gegen
1.
2.
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
hier: Anfrage gemäß § 132 Abs. 3, 4 GVG
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2014 beschlossen:
1. Der Senat beabsichtigt zu entscheiden: Bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) sind weder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten noch die des Schädigers zu berücksichtigen. 2. Der Senat fragt bei dem Großen Senat für Zivilsachen und den anderen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs an, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.

Gründe:

I.

1
1. Das Verfahren 2 StR 137/14
2
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt, an die Nebenklägerin S. S. 12.000 Euro sowie an die Nebenklägerinnen A. S. und M. je 5.000 Euro, jeweils nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14. November 2013, zu zahlen, und dieses Urteil gegen eine Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.
3
Bei der Bemessung der Höhe der Schmerzensgelder hat das Landgericht auf die Tatumstände und die Folgen der Taten für die Geschädigten abgestellt. Dagegen ist dem Urteil weder erkennbar zu entnehmen, dass das Landgericht die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten berücksichtigt hat, der nach den Feststellungen ein monatliches Nettoeinkommen von 1.200 Euro hat, von dem 500 Euro an Mietkosten aufzubringen sind, noch die der Nebenklägerinnen.
4
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensbeanstandungen und die näher ausgeführte Sachrüge gestützten Revision. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Zuerkennung des Schmerzensgeldanspruchs dem Grunde nach aufrechtzuerhalten und von einer weiteren Entscheidung über die Adhäsionsanträge abzusehen, da das Urteil nicht erkennen lasse, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse von Täter und Opfer gebührend berücksichtigt worden seien. Im Übrigen hat er Verwerfung des Rechtsmittels beantragt (§ 349 Abs. 2 StPO).
5
2. Das Verfahren 2 StR 337/14
6
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen , versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, und wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt, an die Neben- und Adhäsionsklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2014 zu zahlen, dieses Urteil gegen eine Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt sowie festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, "sämtliche zukünftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus den obigen Taten zu ersetzen, soweit diese nicht auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sind".
7
Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes hat das Landgericht neben den Tatumständen und den Folgen der Taten für die Geschädigte ausdrücklich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten , der nach den Feststellungen als Montierer angestellt ist und 860 Euro monatlich netto verdient, und, wenn auch nicht näher erläutert, die des Opfers berücksichtigt.
8
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Der Generalbundesanwalt hat auch in diesem Verfahren beantragt, die Zuerkennung des Schmerzensgeldanspruchs dem Grunde nach aufrechtzuerhalten und von einer weiteren Entscheidung über die Adhäsionsanträge abzusehen, da das Landgericht nur unzureichende Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen von Schädiger und Geschädigten getroffen habe. Im Übrigen sei das Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
9
3. In beiden Fällen hat der Senat die Revision des Angeklagten entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwaltes als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO verworfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet, und die Entscheidung über den Adhäsionsausspruch zurückgestellt (Beschlüsse vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14 und 2 StR 337/14). Insoweit geben die Rechtsmittel der Angeklagten und die Antragsschriften des Generalbundesanwalts dem Senat Anlass, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB), des sogenannten Schmerzensgeldes (vgl. § 406 Abs. 1 Satz 6 StPO), zu überdenken und diese Frage im Wege des Anfrage- und Vorlageverfahrens gemäß § 132 Abs. 2 und 3 GVG zu klären; er hält dies auch für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 4 GVG.
10
Der Senat ist insoweit der Ansicht, dass es entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (nachfolgend II.) bei der Bemessung der Entschädigung nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten und des Schädigers ankommen darf (nachfolgend III.). Er hat die beiden Verfahren zur Durchführung des Anfrage- und Vorlageverfahrens verbunden, um durch die Zugrundelegung der verschiedenen Fallgestaltungen eine breitere Beurteilungsgrundlage zu schaffen. Im Verfahren 2 StR 137/14, in dem das Landgericht die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht berücksichtigt hat, vermag der Senat auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Erörterungspflicht , die sich zu Gunsten des Angeklagten auswirken könnte, nicht zu verneinen. Im Verfahren 2 StR 337/14 hat das Landgericht dagegen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und des Opfers ausdrücklich berücksichtigt, allerdings ohne dass erkennbar wäre, ob es ihnen anspruchserhöhende oder anspruchsmindernde Wirkung zugebilligt hat. Der Senat kann nicht ausschließen, dass auf ein niedrigeres Schmerzensgeld erkannt worden wäre, wenn das Landgericht die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt hätte.

II.

11
1. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts waren bei Bemessung der billigen Entschädigung in Geld gemäß § 847 BGB a.F. die persönlichen und Vermögensverhältnisse beider Teile in Betracht zu ziehen (vgl. etwa RGZ 63, 104, 105; 76, 174, 175; vgl. auch RGZ 136, 60, 61). Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied dagegen mit Urteil vom 29. September 1952 - III ZR 340/51, BGHZ 7, 223, dass es jedenfalls auf die Vermögensverhältnisse des Schädigers nicht ankommen dürfe. Auf Vorlage des VI. Zivilsenats (vgl. hierzu Knöpfel, AcP 155, 135 f. mwN) entschied jedoch der Große Senat für Zivilsachen (Beschluss vom 6. Juli 1955 - GZ 1/55, BGHZ 18, 149 ff.), dass bei der Festsetzung der Entschädigung grundsätzlich alle in Betracht kommenden Umstände des Falles einschließlich der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten berücksichtigt werden dürften. Dies begründete er im Wesentlichen wie folgt:
12
a) Ein Vergleich mit den anderen Vorschriften des BGB, in denen das Ausmaß einer Leistung nach "billigem Ermessen" bestimmt oder eine "billige Entschädigung" gewährt werde, zeige, dass das Gesetz in der Regel sämtliche in Betracht kommenden Umstände und insbesondere die Verhältnisse aller Beteiligten berücksichtigt wissen wolle; insbesondere ergebe sich aus § 829 BGB und der Entstehungsgeschichte des "Kranzgeldes" (§ 1300 BGB, aufgehoben durch das Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts vom 4. Mai 1998, BGBl. I S. 833), dass der Richter bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nicht gebunden sein soll, bestimmte Umstände nicht zu berücksichtigen (BGHZ 18, 149, 153 f.).
13
b) Dasselbe ergebe sich aus der doppelten Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes. Dieses solle dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind. Es solle aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schulde. Denn auch wenn dem Schmerzensgeldanspruch kein unmittelbarer Strafcharakter mehr innewohne, so schwinge in dem Ausgleichsgedanken doch etwas vom Charakter der Buße oder Genugtuung mit, da er sich aus dem Strafrecht entwickelt habe.
14
Im Vordergrund stehe der Ausgleich für die erlittene Beeinträchtigung: der Schädiger, der dem Geschädigten über den Vermögensschaden hinaus das Leben schwer gemacht hat, soll durch seine Leistung dazu helfen, es ihm im Rahmen des Möglichen wieder leichter zu machen. Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung hänge die Bemessung der Entschädigung in erster Linie von Größe, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen, Leiden und Entstellungen ab. Der Schmerzensgeldanspruch sei zwar vom Gesetzgeber formal als bürgerlich-rechtlicher Schadensersatzanspruch konstruiert worden, die Wiederherstellungsfunktion lasse sich indes nicht wie bei Vermögensschäden verwirklichen. Das alleinige Abstellen auf den Ausgleichsgedanken sei unmöglich, weil immaterielle Schäden sich nie und Ausgleichsmöglichkeiten sich nur beschränkt in Geld ausdrücken ließen. Dies gelte insbesondere in den Fällen, in denen der immaterielle Schaden so groß sei, dass ein Ausgleich überhaupt kaum denkbar sei, etwa bei weitgehender physischer Zerstörung des Körpers, oder in denen der Geschädigte wegen einer erlittenen psychischen Störung subjektiv kein Bewusstsein der Schädigung besitze. Ähnlich sei es, wenn der Verletzte wirtschaftlich so gestellt sei, dass bei ihm durch keinerlei Geldbeträge ein Lustgefühl zum Ausgleich für die erlittenen Schäden hervorgerufen werden könnte. Gerade für diese Gruppen gewinne die Genugtuungsfunktion ihre besondere Bedeutung (BGHZ 18, 149, 154 ff.).
15
c) Danach könnten - neben dem in erster Linie zu beachtenden Umfang der Lebensbeeinträchtigung - bei der Bemessung alle Umstände berücksichtigt werden, die dem einzelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge gäben. Dazu gehörten der Grad des Verschuldens des Schädigers sowie - möglicherweise - auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten. So könne bei besonders günstigen Vermögensverhältnissen des Verletzten die Ausgleichsfunktion zurücktreten, wenn diesem durch Geldbeträge ein Ausgleich für die erlittenen Schäden kaum geboten werden könne. In diesen Fällen trete die Genugtuungsfunktion in den Vordergrund. Andererseits könne im Einzelfall der gewohnte höhere Lebensstandard des Verletzten auch zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes führen (BGHZ 18, 149, 157 ff.).
16
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers könnten danach ebenfalls bei der Bemessung berücksichtigt werden. Der Ausgleichsgedanke dürfe im Allgemeinen nicht dazu führen, dass der Schädiger in schwere oder nachhaltige Not gerate. Allerdings stünden auch hier die Notwendigkeit einer Genugtuung und des Ausgleichs im Vordergrund. Die schlechte Wirtschaftslage des Schädigers werde daher, je nach Anlass des Schadensereignisses, insbesondere nach dem Grad des Verschuldens, stärkeres oder schwächeres Gewicht haben; so könne besonders verwerfliches Verhalten des Schädigers den Gedanken , ihn vor wirtschaftlicher Not zu bewahren, weitgehend zurückdrängen. Andererseits könne es bei besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen billig erscheinen, die Entschädigung höher festzusetzen. Auch könne, je geringer der zum Ausgleich benötigte Betrag sei, umso eher von der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse vor allem des Schädigers abgesehen werden (BGHZ 18, 149, 159 f.). Schließlich könne dabei auch der Umstand, dass der Schädiger haftpflichtversichert sei und in Höhe der Versicherungssumme gegen den Versicherer einen Anspruch auf Freistellung habe, bei der Bemessung berücksichtigt werden, da sein durch Prämienzahlung erworbener Anspruch sich als Vermögenswert darstelle (BGHZ 18, 149, 165 ff.).
17
In ähnlicher Weise könnten in diesem Zusammenhang (wiederum) die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten Bedeutung gewinnen. Wenn dieser in guten wirtschaftlichen Verhältnissen sei, so könne es bei wirtschaftli- cher Schwäche des Schädigers billig erscheinen, dies innerhalb der gegebenen Ermessensmöglichkeiten zu Gunsten des Schädigers zu berücksichtigen; bei schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Geschädigten hingegen in geringerem Maße. Jedoch dürfe die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers nie dazu führen, dass der vermögenslose Schädiger von der Entrichtung eines Schmerzensgeldes befreit werde, denn es handele sich dabei nur um einen Umstand unter zahlreichen (BGHZ 18, 149, 160 ff.).
18
d) Zwar gelte für Vermögensschäden der Grundsatz, dass der Umfang der Verpflichtung regelmäßig von der Leistungsfähigkeit des Schuldners unabhängig sei. Dies gelte jedoch nicht für die Bemessung von Nichtvermögensschäden , bei der § 847 BGB a.F. eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles verlange. Bei der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers handele es sich nicht um eine Kürzung einer "an sich" angemessenen Entschädigung, sondern es werde durch die Berücksichtigung aller Umstände, zu denen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten gehörten , überhaupt erst die "billige Entschädigung" ermittelt. Diese bildeten daher einen Teil des zu beurteilenden Sachverhalts. Damit liege auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor, soweit zwischen Schädigern, die in unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen lebten, differenziert werde (BGHZ 18, 149, 160 ff.).
19
2. Vor diesem Hintergrund erachten die Zivilsenate des Bundesgerichtshofs die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten als bei Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigende Umstände (vgl. etwa Urteil vom 16. Mai 1961 - VI ZR 112/60, VersR 1961, 727, 728; BGH, Urteil vom 13. Januar 1964 - III ZR 48/63, VersR 1964, 389, 390; Urteile vom 25. September 1964 - VI ZR 137/63 und VI ZR 139/63, VersR 1964, 1299, 1302; Urteil vom 16. Februar 1993 - VI ZR 29/92, NJW 1993, 1531, 1532; vgl.
auch BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2006 - VI ZB 26/05, NJW 2006, 1068, 1069, sowie die Parallelbeschlüsse vom selben Tag - VI ZB 27/05 und VI ZB 28/05). Dementsprechend werden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten in der obergerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig, wenn auch nicht immer , im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung erörtert (vgl. aus neuerer Zeit etwa OLG Celle, Urteil vom 28. Mai 2014 - 14 U 165/13 juris Rn. 24; OLG München , Urteil vom 11. April 2014 - 10 U 4757/13 juris Rn. 42 ff.; OLG Zweibrücken , NJW-RR 2014, 33).
20
Dem folgend erachten auch die Strafsenate des Bundesgerichtshofs die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten als für die Bemessung des Schmerzensgeldes regelmäßig bedeutsame Umstände, mit der Folge, dass eine fehlende Erörterung in den Urteilsgründen einen durchgreifenden Rechtsfehler darstellen kann, der auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führt (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 9. Juni 1993 - 2 StR 232/93, BGHR StPO § 403 Anspruch 4, vom 21. August 1996 - 2 StR 263/96, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 5, und vom 26. August 1998 - 2 StR 151/98, BGHR StPO § 403 Anspruch 6; Urteil vom 5. März 2014 - 2 StR 503/13, insoweit in NStZ-RR 2014, 185 nicht abgedruckt; BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 1992 - 3 StR 478/92, BGHR StPO § 403 Anspruch 3, vom 5. Januar 1999 - 3 StR 602/98, NJW 1999, 1123, 1124, vom 2. September 2014 - 3 StR 325/14 juris Rn. 3 und vom 18. Juni 2014 - 4 StR 217/14 juris Rn. 3). Begründet wird dies hinsichtlich des Schädigers regelmäßig damit, dass die Verpflichtung zur Schmerzensgeldzahlung für diesen nicht zu einer unbilligen Härte werden dürfe (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1992 - 3 StR 478/92, BGHR StPO § 403 Anspruch 3; Senat, Beschluss vom 9. Juni 1993 - 2 StR 232/93, BGHR StPO § 403 Anspruch 4). Eine Erörterungspflicht wurde verneint, wenn nach Auffassung des jeweiligen Senats die Feststellungen nicht dazu drängten (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Februar 1995 - 1 StR 668/94, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 3 und Urteil vom 27. September 1995 - 3 StR 338/95, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 4; vgl. auch Beschluss vom 2. September 2014 - 3 StR 346/14), ohne dass hier eine klare Linie erkennbar wäre.
21
3. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) wurde der Anspruch auf Ersatz von Nichtvermögensschäden (Schmerzensgeld) unter Aufhebung des § 847 BGB a.F. und unter Erweiterung auf die Vertrags- und Gefährdungshaftung in § 253 Abs. 2 BGB geregelt. Eine Änderung der Auslegung des Begriffs der "billigen Entschädigung" war damit nicht verbunden (vgl. BT-Drucks. 14/7752 S. 14 ff., und BT-Drucks. 14/8780, S. 21).

III.

22
Der Senat beabsichtigt, die Rechtsprechung, wonach bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten berücksichtigt werden dürfen, aufzugeben.
23
1. Nach seiner Auffassung darf es auf die Vermögenslage des Geschädigten nicht ankommen.
24
a) Zwar verlangt der Begriff der "Billigkeit" im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB die Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände des Falles. Was danach "in Betracht kommt", bedarf jedoch der Konkretisierung am Maßstab von Wertvorstellungen, die in erster Linie von den Grundsatzentscheidungen der Verfassung bestimmt werden. Bei der Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Generalklauseln haben daher die Gerichte die Grundrechte als "Richtlinien" zu beachten (vgl. BVerfGE 89, 214, 229 f. mwN; speziell zum Schmerzensgeld auch BGH, Urteil vom 13. Oktober 1992 - VI ZR 201/91, BGHZ 120, 1, 5 f.); auch der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 84, 197, 199 mwN).
25
b) Vor diesem Hintergrund lässt sich eine unterschiedliche Bewertung von körperlichen oder seelischen Leiden danach, ob der Betroffene finanziell besser oder schlechter gestellt ist, nicht rechtfertigen.
26
aa) Eine solche Anknüpfung an die Vermögensverhältnisse ist mit dem sich aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden, jeden Menschen in gleichem Maße, ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, seine Leistungen und seinen sozialen Status zukommenden sozialen Wert- und Achtungsanspruch (vgl. BVerfGE 87, 209, 228) und dem jedem Menschen in gleichem Maße zustehenden Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG) nicht vereinbar (so auch OLG Schleswig, NJW-RR 1990, 470, 471; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb. 2005, § 253 Rn. 43; Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, 7. Aufl., Rn. 1375 ff., Slizyk, Systematische Kommentierung des Schmerzensgeldrechts, 10. Aufl. [2014], Rn. 129; Vieweg/Lorz in jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 253 Rn. 75; vgl. auch Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge 2014, 32. Aufl., S. 18).
27
Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass nicht die erlittene körperliche oder seelische Beeinträchtigung selbst, sondern nur der Ausgleich hierfür unterschiedlich bemessen wird (vgl. Schneider, ZAP 2004 [Beilage 2], S. 7; Jaeger/Luckey aaO Rn. 1377). Denn nach den dargestellten verfassungsrechtlichen Grundsatzentscheidungen hat weder der Wohlhabende ein rechtlich anerkennenswertes größeres finanzielles Interesse an einem Ausgleich einer erlittenen Beeinträchtigung, noch der Arme ein geringeres. Danach geht es umgekehrt aber auch fehl, bei im Wesentlichen gleichen körperlichen oder seeli- schen Leiden die schlechte Vermögenslage des Armen als anspruchserhöhend oder den Reichtum des Wohlhabenden als anspruchsmindernd anzusetzen. Denn die in § 253 Abs. 2 BGB genannten Rechte und Rechtsgüter stehen dem Betroffenen nicht nach Maßgabe seiner Vermögensverhältnisse zu, sondern unabhängig davon (so im Ergebnis auch die überwiegende Ansicht im Schrifttum , vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 253 Rn. 16; Staudinger /Schiemann aaO; NK-BGB/Huber, 2. Aufl., § 253 Rn. 96; MünchKommBGB /Oetker, 6. Aufl., § 253 Rn. 38; Spindler in Bamberger/Roth, BGB, § 253 Rn. 42; Vieweg/Lorz aaO; Jaeger/Luckey, aaO Rn. 1375 ff., 1386; Pardey in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., S. 220 f.; Lorenz, Immaterieller Schaden und "billige Entschädigung in Geld", 1981, S. 126 f., 146 ff.; Pecher, AcP 171, 44, 69; aA etwa Soergel/Zeuner, BGB, 12. Aufl., § 847 Rn. 30; RGRKBGB /Kreft, 12. Aufl., § 847 Rn. 43).
28
bb) Wollte man demgegenüber den wirtschaftlichen Verhältnissen einen Einfluss auf das Maß der auszugleichenden Beeinträchtigung zugestehen, müsste man dies konsequenterweise im Einzelfall durch eine Beweisaufnahme zum Lebensstil des Verletzten verifizieren. Denn auch der wirtschaftliche gut Situierte kann bescheiden leben, während ein anderer trotz schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse einen aufwendigen Lebensstil pflegen mag; zudem wäre eine ungerechtfertigte Benachteiligung des sparsamen gegenüber dem verschwenderischen Verletzten zu vermeiden (vgl. OLG Schleswig, NJW-RR 1990, 470, 471; Knöpfel, AcP 155, 145 f.). Eine solche Beweisaufnahme ließe sich indes mit dem - verfassungsrechtlich verbürgten (vgl. BVerfGE 38, 105, 114) - Schutz des persönlichen Lebensbereiches des (Opfer-)Zeugen (vgl. § 68a Abs. 1 StPO für den Strafprozess) nur schwerlich vereinbaren (vgl. auch Lorenz, Immaterieller Schaden und "billige Entschädigung in Geld", 1981, S. 52 f.). Im Zivilprozess gilt zwar die Erleichterung des § 287 ZPO; dies ändert aber nichts daran, dass der Tatrichter sich im Urteil mit allen für die Bemessung des Schmerzensgelds maßgeblichen Umständen hinreichend auseinandersetzen muss und nicht jedes diesbezügliche Beweisangebot zurückweisen darf (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1998 - VI ZR 182/97, BGHZ 138, 388, 391; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 287 Rn. 6, 8 mwN).
29
Hinzu kommt, dass auch nach der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen unklar bleibt, in welchen konkreten "Einzelfällen" die Vermögensverhältnisse des Geschädigten überhaupt zu einer Erhöhung oder Verminderung des Schmerzensgeldes führen könnten (vgl. auch Vieweg/Lorz in jurisPKBGB , 7. Aufl. 2014, § 253 Rn. 75); denn auch wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden dürften, bedürfte es eines Maßstabs, inwieweit diese Umstände anspruchsmindernd, anspruchserhöhend oder wertneutral wirken sollten. Ein solcher Maßstab ist weder der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen zu entnehmen noch sonst erkennbar.
30
cc) Schließlich ist zu besorgen, dass die Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse jedenfalls im Endeffekt zu einer Taxierung des Schmerzensgeldes nach sozialen Klassen führen kann (vgl. OLG Schleswig NJW-RR 1990, 470, 471; Slizyk, Systematische Kommentierung des Schmerzensgeldrechts, 10. Aufl. [2014], Rn. 12), gegen die sich schon das Reichsgericht aussprach (vgl. RGZ 76, 174, 176).
31
c) Danach scheiden die Vermögensverhältnisse des Geschädigten als legitime Rechtfertigungsgründe für eine Ungleichbehandlung bei der Bemessung des Schmerzensgeldes aus. Nichts anderes gilt, wenn wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten nicht eine "an sich" angemessene Entschädigung gekürzt oder erhöht wird, sondern diese von vornherein in die Abwägung eingestellt werden (vgl. BGHZ 18, 149, 160 f.). Denn auch durch die- sen dogmatischen "Kunstgriff" verlieren sie nicht ihren Charakter als das Schmerzensgeld erhöhende oder mindernde Umstände, der ihnen aber nach den dargestellten Maßstäben nicht zukommen darf.
32
d) Soweit der Große Senat für Zivilsachen im Wege der systematischen Auslegung die Vorschriften der §§ 829, 1300 BGB als Beleg dafür herangezogen hat, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse als in Betracht zu ziehende Umstände des Einzelfalls anzusehen sind (vgl. auch Lorenz aaO S. 157), steht dies im Widerspruch zu dem der Verfassung zu Grunde liegenden und vom Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich weiter konkretisierten Menschenbild, das wesentlich von dem jedem Menschen in gleichem Maße zustehenden sozialen Wert- und Achtungsanspruch geprägt wird (vgl. oben III.1.b.aa); auch wurde § 1300 BGB durch den Gesetzgeber inzwischen als rechtspolitisch überholt aufgehoben (vgl. BT-Drucks. 13/4898 S. 14).
33
2. Nach Ansicht des Senats sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers nicht zu berücksichtigen.
34
a) Der Schmerzensgeldanspruch ist vom Gesetzgeber gerade nicht als Strafe, sondern als Schadensersatzanspruch ausgestaltet worden (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1952 - III ZR 340/51, BGHZ 7, 223, 224 ff.; BGH, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GZ 1/55, BGHZ 18, 149, 151, 156; vgl. auch Staudinger /Schiemann, BGB, Neubearb. 2005, § 253 Rn. 28, 43; NK-BGB/Huber, 2. Aufl., § 253 Rn. 119; Müller, VersR 1993, 909 f.; Knöpfel, AcP 155, 139 ff.; Pecher AcP 171, 44, 70). Schon dies spricht dafür, dass die wirtschaftliche Lage des Schädigers entsprechend dem allgemeinen Prinzip der unbeschränkten Vermögenshaftung (vgl. nur Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 276 Rn. 28 mwN) bei der Bemessung der Entschädigung, auch und gerade im Rahmen der Ausgleichsfunktion, keine Rolle spielen darf (so auch Palandt/Grüneberg aaO § 253 Rn. 17).
35
b) Zu einer anderen Betrachtung zwingt auch nicht die Genugtuungsfunktion der Entschädigung. Denn der Gedanke der Genugtuung kann, ungeachtet seiner im Schrifttum umstrittenen Funktion (vgl. statt aller Staudinger /Schiemann aaO Rn. 30 ff. mwN), innerhalb eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches nicht bezwecken, dem Schädiger ein zu bemessendes Übel zuzufügen (mit der Folge, dass unbillige Härten zu vermeiden wären). Vielmehr soll der Geschädigte durch die - ihm selbst und nicht etwa dem Staat oder einer gemeinnützigen Einrichtung zufließende - "billige Entschädigung" Genugtuung für den ihm zugefügten immateriellen Schaden erfahren, wozu auch die Verletzung des Rechtsgefühls zählt (vgl. Knöpfel, aaO, 150, 154 f.). Im Blick haben daher auch hier der Geschädigte und dessen Beeinträchtigung zu stehen (vgl. Pecher, aaO, 70). Art und Ausmaß des vom Schädiger wiedergutzumachenden Unrechts sind aber von seinen Vermögensverhältnissen gänzlich unabhängig (vgl. Knöpfel aaO).
36
c) Das dagegen vorgebrachte Argument, bei Nichtvermögensschäden seien nach dem gesetzgeberischen Willen alle Umstände des Falles zu berücksichtigen (BGHZ 18, 149, 160 f.), vermag gleichfalls nicht mehr zu überzeugen. Vor dem Hintergrund der unter III.1.b dargestellten verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen ist es nicht zu rechtfertigen, dass die Höhe einer Entschädigung für ein- und dasselbe körperliche oder seelische Leiden - wenn auch nur als einem unter mehreren Gesichtspunkten - möglicherweise davon abhängig ist, ob der Schädiger Hilfsarbeiter oder Millionär ist. Insbesondere ist es für die Frage, ob eine solche Differenzierung mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG sachlich gerechtfertigt ist, ohne Bedeutung, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse von vornherein in die Abwägung eingestellt werden oder eine "an sich" angemessene Entschädigung gekürzt oder erhöht wird (vgl. oben III.1.c).
37
d) Etwaige unbillige Härten für den Schädiger können zudem sachgerecht im Zwangsvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren berücksichtigt werden (vgl. schon BGH, Urteil vom 29. September 1952 - III ZR 340/51, BGHZ 7, 223, 228; Ermann/Ebert, BGB, 14. Aufl., § 253 Rn. 27; NK-BGB/Huber, 2. Aufl., § 253 Rn. 119; Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, 7. Aufl., Rn. 1371 ff.). In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass durch das Abstellen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Urteils dem Geschädigten die ihm bei allen anderen Schadensersatzansprüchen zustehende Möglichkeit genommen wird, bei nachträglicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers zur Befriedigung seines Schadensersatzes zu kommen (vgl. schon BGH, Urteil vom 29. September 1952 - III ZR 340/51, BGHZ 7, 223, 228; Lorenz, Immaterieller Schaden und "billige Entschädigung in Geld", 1981, S. 154 f.).
38
e) Vor diesem Hintergrund kann es auch keine Rolle spielen, ob der Schädiger haftpflichtversichert ist, zumal dann die Höhe der Entschädigung von einem für die geschädigte Person zufälligen Umstand abhängen würde (vgl. Spindler in Bamberger/Roth, BGB, § 253 Rn. 43; NK-BGB/Huber aaO).
39
3. Der Senat fragt deshalb bei dem Großen Senat für Zivilsachen und den anderen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs an, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird. Fischer Appl Krehl Eschelbach Ott
23
1. Nach seiner Auffassung darf es auf die Vermögenslage des Geschädigten nicht ankommen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 337/14
vom
6. Juni 2018
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs
ECLI:DE:BGH:2018:060618B2STR337.14.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2018 beschlossen:
Der Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren im Adhäsionsverfahren wird für den Revisionsrechtszug auf 8.000 Euro festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 12. Mai 2014 wegen Sexualstraftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf den im Adhäsionsverfahren gestellten Antrag der Nebenklägerin, den Angeklagten zur Zahlung eines nach Ermessen des Gerichts angemessenen Schmerzensgeldes, mindestens aber 15.000 Euro, zu verurteilen und die Verpflichtung zum Ersatz künftiger materieller und immaterieller Folgeschäden festzustellen, hat das Landgericht den Angeklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro an die Nebenklägerin verurteilt. Darüber hinaus hat es die Ersatzpflicht des Angeklagten für sämtliche zukünftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Folgeschäden aus den Taten festgestellt, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
2
Mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 hat der Senat die Revision des Angeklagten verworfen, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtete. Zugleich hat er die Entscheidung über die Revision gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels im Hinblick auf das mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 – 2 StR 137/14 u.a. (NStZ-RR 2015, 382) bei den anderen Strafsenaten und beim Großen Senat für Zivilsachen eingeleitete Anfrageverfahren zur Frage der Bemessung eines Schmerzensgeldes zurückgestellt und sie einer abschließenden Entscheidung vorbehalten. Nach der Entscheidung der Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs vom 16. September 2016 – VGS 1/16 (JR 2017, 179) hat der Senat mit Beschluss vom 11. Mai 2017 auf die Revision des Angeklagten das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts im Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass an die Stelle der Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung eines auf 5.000 Euro bezifferten Schmerzensgeldes nebst Zinsen und der dazugehörigen Vollstreckbarkeitserklärung der Ausspruch tritt, dass der von der Nebenklägerin gegen den Angeklagten erhobene Anspruch auf Schmerzensgeld dem Grunde nach gerechtfertigt ist und im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird. Die weitergehende Revision wurde verworfen.
3
Die Antragstellerin, die der Nebenklägerin im Adhäsionsverfahren als Rechtsanwältin beigeordnet worden war, hat mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 beantragt, den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Revisionsverfahren festzusetzen.

II.


4
Der Gegenstandswert war mit 8.000 Euro festzusetzen.
5
1. Der Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren wird gemäß § 33 Abs. 1 RVG durch gesonderten Beschluss des Gerichts des jeweiligen Rechtszuges festgesetzt. Funktionell zuständig für die Entscheidung ist der Senat (BGH, Beschluss vom 2. März 2010 – II ZR 62/06, NJW 2010, 1373).
6
2. Der Gegenstandswert für die Berechnung der Anwaltsgebühren ist nach dem Wert zu bestimmen, den die anwaltliche Tätigkeit hat (§§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 RVG). Im Hinblick auf die erstinstanzliche Verurteilung zu 5.000 Euro Schmerzensgeld entspricht der Streitwert für den Zahlungsanspruch im Revisionsverfahren diesem Betrag.
7
3. Soweit im Adhäsionsverfahren die Feststellung der Haftung für künftige Schäden begehrt wird, hängt der Gegenstandswert davon ab, wie hoch der drohende Schaden bzw. das Risiko eines künftigen Schadens und einer tatsächlichen Inanspruchnahme des Angeklagten ist (BGH, Beschluss vom 28. November 1990 – VIII ZB 27/90, NJW-RR 1991, 509; KG, aaO). Im Hinblick auf die vom Landgericht festgestellten Schadensfolgen bei der Nebenklägerin hält der Senat insoweit einen Gegenstandswert von 3.000 Euro für angemessen.
Schäfer Eschelbach Zeng
Grube Schmidt

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate.

(2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so entscheiden der Große Senat für Zivilsachen, wenn ein Zivilsenat von einem anderen Zivilsenat oder von dem Großen Zivilsenat, der Große Senat für Strafsachen, wenn ein Strafsenat von einem anderen Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen, die Vereinigten Großen Senate, wenn ein Zivilsenat von einem Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen oder ein Strafsenat von einem Zivilsenat oder von dem Großen Senat für Zivilsachen oder ein Senat von den Vereinigten Großen Senaten abweichen will.

(3) Eine Vorlage an den Großen Senat oder die Vereinigten Großen Senate ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung; § 97 Abs. 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes und § 74 Abs. 2 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung bleiben unberührt.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) Der Große Senat für Zivilsachen besteht aus dem Präsidenten und je einem Mitglied der Zivilsenate, der Große Senate für Strafsachen aus dem Präsidenten und je zwei Mitgliedern der Strafsenate. Legt ein anderer Senat vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses Senats im Großen Senat vertreten. Die Vereinigten Großen Senate bestehen aus dem Präsidenten und den Mitgliedern der Großen Senate.

(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Dies gilt auch für das Mitglied eines anderen Senats nach Absatz 5 Satz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz in den Großen Senaten und den Vereinigten Großen Senaten führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.

(1) Entspricht eine von den Vorschriften der §§ 1235 bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs nach billigem Ermessen den Interessen der Beteiligten, so kann jeder von ihnen verlangen, dass der Verkauf in dieser Art erfolgt.

(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet das Gericht.

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.

(2) Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.

(3) Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das zuständige Gericht. Dieses kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.

(4) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren.

(1) Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.

(2) Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Das Schiedsgericht hat die Streitigkeit in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften zu entscheiden, die von den Parteien als auf den Inhalt des Rechtsstreits anwendbar bezeichnet worden sind. Die Bezeichnung des Rechts oder der Rechtsordnung eines bestimmten Staates ist, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, als unmittelbare Verweisung auf die Sachvorschriften dieses Staates und nicht auf sein Kollisionsrecht zu verstehen.

(2) Haben die Parteien die anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht bestimmt, so hat das Schiedsgericht das Recht des Staates anzuwenden, mit dem der Gegenstand des Verfahrens die engsten Verbindungen aufweist.

(3) Das Schiedsgericht hat nur dann nach Billigkeit zu entscheiden, wenn die Parteien es ausdrücklich dazu ermächtigt haben. Die Ermächtigung kann bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts erteilt werden.

(4) In allen Fällen hat das Schiedsgericht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrages zu entscheiden und dabei bestehende Handelsbräuche zu berücksichtigen.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlich; soll eine Summe bestimmt werden, so ist, wenn verschiedene Summen bestimmt werden, im Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend.

(1) Haben mehrere zu dem Erfolg mitgewirkt, für den die Belohnung ausgesetzt ist, so hat der Auslobende die Belohnung unter Berücksichtigung des Anteils eines jeden an dem Erfolg nach billigem Ermessen unter sie zu verteilen. Die Verteilung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; sie erfolgt in einem solchen Fall durch Urteil.

(2) Wird die Verteilung des Auslobenden von einem der Beteiligten nicht als verbindlich anerkannt, so ist der Auslobende berechtigt, die Erfüllung zu verweigern, bis die Beteiligten den Streit über ihre Berechtigung unter sich ausgetragen haben; jeder von ihnen kann verlangen, dass die Belohnung für alle hinterlegt wird.

(3) Die Vorschrift des § 659 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.

(1) Lässt sich im Falle einer Grenzverwirrung die richtige Grenze nicht ermitteln, so ist für die Abgrenzung der Besitzstand maßgebend. Kann der Besitzstand nicht festgestellt werden, so ist jedem der Grundstücke ein gleich großes Stück der streitigen Fläche zuzuteilen.

(2) Soweit eine diesen Vorschriften entsprechende Bestimmung der Grenze zu einem Ergebnis führt, das mit den ermittelten Umständen, insbesondere mit der feststehenden Größe der Grundstücke, nicht übereinstimmt, ist die Grenze so zu ziehen, wie es unter Berücksichtigung dieser Umstände der Billigkeit entspricht.

(1) Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn beträgt von dem Werte der Sache bis zu 500 Euro fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom Hundert. Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Wert, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre. Schwerwiegende Gründe dürfen nicht allein deswegen berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben.

(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.

(2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§§ 1578 und 1578b) leistet. Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.

(3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

(4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.

(2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden.

(1) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie zum Beispiel Aktienbezugsrechte und Nebenleistungen jeder Art) dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Die Vergütungsstruktur ist bei börsennotierten Gesellschaften auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft auszurichten. Variable Vergütungsbestandteile sollen daher eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben; für außerordentliche Entwicklungen soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren. Satz 1 gilt sinngemäß für Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art.

(2) Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung so, dass die Weitergewährung der Bezüge nach Absatz 1 unbillig für die Gesellschaft wäre, so soll der Aufsichtsrat oder im Falle des § 85 Absatz 3 das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats die Bezüge auf die angemessene Höhe herabsetzen. Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art können nur in den ersten drei Jahren nach Ausscheiden aus der Gesellschaft nach Satz 1 herabgesetzt werden. Durch eine Herabsetzung wird der Anstellungsvertrag im übrigen nicht berührt. Das Vorstandsmitglied kann jedoch seinen Anstellungsvertrag für den Schluß des nächsten Kalendervierteljahrs mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen kündigen.

(3) Wird über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und kündigt der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds, so kann es Ersatz für den Schaden, der ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entsteht, nur für zwei Jahre seit dem Ablauf des Dienstverhältnisses verlangen.

(4) Die Hauptversammlung kann auf Antrag nach § 122 Absatz 2 Satz 1 die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 festgelegte Maximalvergütung herabsetzen.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

Wer in einem der in den §§ 823 bis 826 bezeichneten Fälle für einen von ihm verursachten Schaden auf Grund der §§ 827, 828 nicht verantwortlich ist, hat gleichwohl, sofern der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann, den Schaden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert und ihm nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum angemessenen Unterhalt sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.

Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist oder seine Bedürfnisse vermehrt sind. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist oder seine Bedürfnisse vermehrt sind. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Wer in einem der in den §§ 823 bis 826 bezeichneten Fälle für einen von ihm verursachten Schaden auf Grund der §§ 827, 828 nicht verantwortlich ist, hat gleichwohl, sofern der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann, den Schaden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert und ihm nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum angemessenen Unterhalt sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.

Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.

(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.

(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.

(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

Wer in einem der in den §§ 823 bis 826 bezeichneten Fälle für einen von ihm verursachten Schaden auf Grund der §§ 827, 828 nicht verantwortlich ist, hat gleichwohl, sofern der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann, den Schaden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert und ihm nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum angemessenen Unterhalt sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

Wer in einem der in den §§ 823 bis 826 bezeichneten Fälle für einen von ihm verursachten Schaden auf Grund der §§ 827, 828 nicht verantwortlich ist, hat gleichwohl, sofern der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann, den Schaden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert und ihm nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum angemessenen Unterhalt sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

Wer in einem der in den §§ 823 bis 826 bezeichneten Fälle für einen von ihm verursachten Schaden auf Grund der §§ 827, 828 nicht verantwortlich ist, hat gleichwohl, sofern der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann, den Schaden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert und ihm nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum angemessenen Unterhalt sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

Wer einen anderen durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen bestimmt, ist ihm zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2011 wird zurückgewiesen, soweit sie die Monate November und Dezember 2005 betrifft.

Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2011 und das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 3. Februar 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit sie den Monat Oktober 2005 betrifft.

Im Übrigen wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheids, mit dem der Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) wegen Berücksichtigung von Zinseinkünften aus angelegtem Schmerzensgeld als Einkommen teilweise aufgehoben und die Erstattung überzahlter Leistungen für die Zeit von Januar bis ursprünglich zum 31.5.2006 gefordert hat.

2

Die 1967 geborene erwerbsfähige Klägerin bezog zusammen mit ihren 1989 und 1991 geborenen Kindern und ihrem 1968 geborenen, erwerbsfähigen und selbstständig tätigen Ehemann, dem Stiefvater der Kinder, seit Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II, die mit Bescheid vom 10.1.2005 für den Bewilligungszeitraum vom 1.1.2005 bis zum 30.6.2005 und Bescheid vom 5.8.2005 idF des Änderungsbescheids vom 18.8.2005 für den Bewilligungszeitraum vom 1.9.2005 bis zum 28.2.2006 bewilligt wurden.

3

Die Kinder hatten am 16.9.2002 einen Kirmesunfall, bei dem sie verletzt wurden. Sie erhielten zusammen mit der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 132 500 Euro. Die Klägerin eröffnete ein Aktiendepot und legte einen Teilbetrag von jeweils 39 349,75 Euro auf den Namen der Kinder sowie einen Betrag in Höhe von 19 674,88 Euro auf ihren Namen an. Aus dieser Anlage wurden den Konten der Mutter und der Kinder im Verlauf des Jahres 2005 Zinsen in Höhe von 3372,33 Euro gutgeschrieben. Die erste Zinszahlung über 51,78 Euro wurde am 12.1.2005 gutgeschrieben, eine weitere Gutschrift über 420 Euro folgte im Oktober 2005.

4

Aufgrund eines Datenabgleichs erlangte der Beklagte im Oktober 2006 Kenntnis von den Zinseinkünften der Klägerin. Nach Auswertung der in diesem Zusammenhang angeforderten Unterlagen hob der Beklagte mit einem an die Klägerin adressierten Bescheid vom 10.1.2007 die Leistungsbewilligung für das Jahr 2005 teilweise in Höhe eines Betrags von 1926,35 Euro auf.

5

Auf den Widerspruch der Klägerin hörte der Beklagte die nunmehr jeweils einzeln als Adressaten genannten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nachträglich zu dem Bescheid vom 10.1.2007 an. Zugleich kündigte er eine weitergehende Aufhebung an, die Rückforderung belaufe sich nunmehr auf einen Betrag von insgesamt 3342,31 Euro. Die Zusammensetzung dieses Betrags wurde getrennt nach Personen und nach Monaten aufgeschlüsselt.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2007 nahm der Beklagte den Bescheid vom 10.1.2007 insoweit gemäß § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zurück, als nur ein Betrag von 1926,35 Euro geltend gemacht worden war. Im Übrigen wies er den Widerspruch mit der Begründung zurück, die der Klägerin zugeflossenen Zinseinkünfte seien als einmaliges Einkommen im Rahmen der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen und auf einen angemessenen Zeitraum von sechs Monaten zu verteilen. Die Einkünfte seien grob fahrlässig nicht angegeben worden.

7

Die hiergegen beim Sozialgericht (SG) Aachen ursprünglich von allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft erhobene Klage hatte Erfolg. Das SG hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben mit der Begründung, die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich zugeflossenen Schmerzensgeldes seien so auszulegen, dass die aus der Entschädigung gezogenen Früchte, insbesondere Kapitalzinsen, von der Berücksichtigung als Einkommen ausgeschlossen seien.

8

Die vom Beklagten dagegen eingelegte Berufung ist vom Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 21.3.2011 zurückgewiesen worden. Das LSG ist der Rechtsansicht des SG gefolgt, dass die aus Schmerzensgeld erwirtschafteten Zinseinkünfte nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien. Die im SGB II normierte Freistellung von Schmerzensgeld beim zu berücksichtigenden Einkommen erstrecke sich auch auf die aus dem Schmerzensgeld erzielten Zinsen. Zwischen dem Schmerzensgeld selbst und den Zinsen bestehe ein untrennbarer Zusammenhang.

9

Nach Rücknahme der Revision im Übrigen wendet sich der Beklagte nur noch gegen die Vorentscheidungen, soweit die der Klägerin für das Jahr 2005 zustehenden Leistungen betroffen sind. Er vertritt die Ansicht, die Berücksichtigung von aus dem Schmerzensgeld zugeflossenen Zinsen als Einkommen vereitele nicht den mit dem Schmerzensgeld verbundenen Zweck, einen angemessenen Ausgleich für erlittene immaterielle Schäden sowie Genugtuung für erlittenes Unrecht zu schaffen. Die Anlage des Schmerzensgeldes beruhe auf einer persönlichen Entscheidung des Geschädigten. Folge aus einer Anlageentscheidung, beispielsweise in Aktien, ein hohes Vermögen, sei es sozialrechtlich nicht geboten, weiterhin die Solidargemeinschaft heranzuziehen. Im Übrigen müsse davon ausgegangen werden, dass der ausgezahlte Kapitalbetrag den vollen Ausgleich der Schädigung abdecke. Wenn ein Geschädigter sein Geld erst noch anlegen müsse, um den vollen Ausgleich zu erhalten, würde er erst sehr viel später oder vielleicht nie seine volle Entschädigung erhalten.

10

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2011 und das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 3. Februar 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

11

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

12

Die Klägerin schließt sich der Auffassung des LSG und SG an und trägt weiterhin vor, die Zinszuflüsse müssten schon deshalb bei dem Geschädigten verbleiben, weil ansonsten das Schmerzensgeld durch Inflationsverluste erheblich in seinem Wert beeinträchtigt werde.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision des Beklagten ist zulässig (§§ 160, 164 Sozialgerichtsgesetz) und bezüglich des Monats Januar 2005 im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG), bezüglich des Monats Oktober 2005 iS des § 170 Abs 2 Satz 1 SGG begründet und bezüglich der Monate November und Dezember 2005 insgesamt unbegründet.

14

1. Gegenstand des Verfahrens ist nur noch der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 10.1.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.11.2007, soweit der Bewilligungsbescheid vom 10.1.2005 für den Monat Januar 2005 und der Bescheid vom 5.8.2005 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 18.8.2005 für die Monate Oktober 2005 bis Dezember 2005 hinsichtlich der für die Klägerin zuvor bewilligten Leistungen teilweise aufgehoben worden und von ihr überzahlte Beträge erstattet verlangt worden sind.

15

2. Die genannten Bescheide sind im Hinblick auf die Klägerin formell rechtmäßig (dazu unter 3.). In der Sache geht der Beklagte zutreffend davon aus, dass die zugeflossenen Zinsen als Einkommen zu berücksichtigen sind. Ob die Leistungsbewilligung an die Klägerin für Januar 2005 vor diesem Hintergrund zu Recht teilweise aufgehoben wurde, kann nicht abschließend entschieden werden, da Feststellungen zu den subjektiven Voraussetzungen des § 45 SGB X fehlen(dazu unter 4.). Hinsichtlich der folgenden Zeiträume ist Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Bescheid vom 5.8.2005 idF des Änderungsbescheids vom 18.8.2005 § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X, dessen Voraussetzungen für den Monat Oktober 2005 erfüllt sind(dazu unter 5.). Wegen der Monate November und Dezember 2005 ist eine wesentliche Änderung dagegen nicht eingetreten, weil nach den vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Grundsätzen für den Verteilzeitraum die im Oktober 2005 eingegangene Summe nicht auch als Einkommen in diesen Monaten anzusehen war (dazu unter 6.).

16

3. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 10.1.2007, der materiell den Erstattungszeitraum vom 1.1.2005 bis 31.12.2005 umfasste, hat für die tatsächlichen Aufhebungsmonate im Jahre 2005, nämlich für Januar 2005 und für Oktober bis Dezember 2005 die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung gewahrt. Zwar ist dieser Bescheid ursprünglich formell rechtswidrig gewesen, weil er ohne vorherige Anhörung ergangen ist. Die fehlende Anhörung hinsichtlich des Ursprungsbescheids vom 10.1.2007 für den Erstattungszeitraum Januar bis Dezember 2005 ist jedoch mit dem Anhörungsschreiben vom 30.10.2007 ordnungsgemäß nachgeholt worden. Die Anhörung ist noch innerhalb eines Jahres nach der Kenntnis des Beklagten bezüglich der objektiven Tatsachen für die Aufhebungsentscheidung im Oktober 2006 durchgeführt worden.

17

4. Für die Aufhebungsentscheidung betreffend die Leistungen für Januar 2005 hat der Beklagte im Ausgangspunkt zutreffend § 45 SGB X zugrunde gelegt. Nach § 40 SGB II, § 330 Abs 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), § 45 SGB X ist - ohne Ausübung von Ermessen - ein begünstigender Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit er (von Anfang an) rechtswidrig ist(dazu unter a und b) und das Vertrauen des Begünstigten nicht schutzwürdig ist (§ 45 Abs 2, Abs 4 SGB X) (dazu unter c).

18

Im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides vom 10.1.2005, die frühestens mit dem 13.1.2005 angenommen werden kann (vgl § 37 Abs 2 SGB X) war der Zufluss der ersten Zinszahlung an die Klägerin in Höhe von 51,78 Euro (am 12.1.2005) bereits erfolgt. Bei diesem Zufluss handelte es sich entgegen der Auffassung der Klägerin um Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II, das bei Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs 1 SGB II zu berücksichtigen war, sodass der Bewilligungsbescheid vom 10.1.2005 von Anfang an teilweise rechtswidrig war.

19

a) Gemäß § 9 Abs 1 iVm § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung sind im Grundsatz bei Prüfung der Hilfebedürftigkeit als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Zwar sind hiervon nach § 11 Abs 3 Nr 2 SGB II Entschädigungen ausgenommen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geleistet werden. Diese Privilegierung von Schmerzensgeldzahlungen erfasst jedoch nur den Vermögensstamm, nicht hingegen die ggf daraus gezogenen Früchte zB in Form von Zinsen.

20

Wegen seiner doppelten Funktion nimmt das Schmerzensgeld bei bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen eine besondere Stellung ein. Es dient zum einen dem Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden und soll den Geschädigten zugleich in die Lage versetzen, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen wenigstens teilweise lindern. Darüberhinaus soll das Schmerzensgeld dem Verletzten Genugtuung für das verschaffen, was ihm der Schädiger angetan hat (stRspr des Bundesgerichtshofs , Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6.7.1955 - GSZ 1/55 - BGHZ 18, 149 = Juris RdNr 14 und 15). Wegen dieser besonderen Funktion des Schmerzensgeldes hat die Rechtsprechung zum Sozialhilferecht über die im Bundessozialhilfegesetz festgelegte Freistellung des Schmerzensgeldes bei der Berücksichtigung als Einkommen hinaus eine Privilegierung auch bei der Berücksichtigung als Bestandteil des Vermögens entwickelt (Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 18.5.1995 - 5 C 22/93 - BVerwGE 98, 256). Das BSG geht - wie das BVerwG - davon aus, dass die Verwertung eines aus einer Schmerzensgeldzahlung stammenden Vermögens eine "Härte" bedeute (BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 6/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 9 RdNr 17 ff). Diese weitergehende Privilegierung setzt aber voraus, dass das Vermögen in seiner (ggf noch) vorhandenen Höhe sich eindeutig auf die Schmerzensgeldzahlung nach § 253 Abs 2 BGB zurückführen lässt(vgl auch BVerwG Urteil vom 18.5.1995 - 5 C 22/93 - BVerwGE 98, 256).

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b) Dieser wegen der besonderen Funktion des Schmerzensgeldes herausgehobene Schutz des Vermögensstamms führt aber nicht dazu, dass Zuflüsse, die nicht unmittelbar zu diesem Vermögensstamm gehören, ebenfalls privilegiert werden. Zinseinkünfte aus Schmerzensgeld sind vielmehr - wie alle anderen Zuflüsse in Geld auch - als Einkommen zu berücksichtigen.

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aa) Dem steht nicht entgegen, dass Schmerzensgeld unter bestimmten Voraussetzungen als Rente gezahlt wird und bei der Festsetzung der Höhe der Rente eine Verzinsung berücksichtigt wird, wobei die Rente in der Regel neben einen Kapitalbetrag tritt. Dabei müssen Kapitalzahlung und Rente in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen; der Gesamtbetrag muss eine billige Entschädigung für den insgesamt erlittenen immateriellen Schaden darstellen (vgl Grüneberg in Palandt, BGB, 71. Aufl 2012, § 253 RdNr 21). Die Verzinsung dient bei der Rentenzahlung nur dem Zweck, eine Gesamtentschädigung aus Schmerzensgeldkapital und Schmerzensgeldrente festzulegen, die eine Größenordnung erreicht, die einem ausschließlich in Kapitalform zuerkannten Betrag annähernd entspricht (BGH Urteil vom 15.5.2007 - VI ZR 150/06 - NJW 2007, 2475). Die Berücksichtigung von Zinsen bei der Berechnung der Rentenhöhe stellt vor allem einen Ausgleich für das Risiko des frühen Versterbens dar. Hieraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass bei der Auszahlung des Schmerzensgeldes in einer Summe aus Gründen der Gleichbehandlung auch die aus ihm gezogenen Früchte eine besondere Behandlung erfahren müssen. Der Verletzte kann frei entscheiden, wie er mit der Schmerzensgeldzahlung verfahren will. Er kann sie entweder sofort nutzen, um sich zusätzliche Annehmlichkeiten zu gönnen, oder das Geld ansparen. Da die Erzielung von Zinsen auf der persönlichen Entscheidung des Berechtigten über die Verwendung des Schmerzensgeldes beruht, scheidet eine Ausdehnung der sozialhilferechtlichen Privilegierung von Zinsen aus angelegtem Schmerzensgeld schon aus Gründen der Gleichbehandlung aus.

23

bb) Dieses Ergebnis entspricht den bisherigen Grundsätzen zur Behandlung von Zinseinkünften. So sind Zinsgutschriften aus Sparguthaben auch dann als Einkommen des Hilfebedürftigen zu berücksichtigen, wenn sie nach Antragstellung aus Schonvermögen zufließen (Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 16). Kapitalzinsen sind damit auch keine sonstigen zweckbestimmten, nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen iS von § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II aF(zu einer vergleichbaren Konstellation in der Arbeitslosenhilfe vgl BSGE 88, 258, 261 f = SozR 3-4300 § 193 Nr 3 S 12/13). Eine weitergehende privilegierende Behandlung des Schmerzensgeldes auf daraus fließende Zinseinkünfte hat die Rechtsprechung schließlich auch in anderen Zusammenhängen abgelehnt. So sind bei der Berechnung von Wohngeld Zinseinkünfte auch dann als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie aus angelegtem Schmerzensgeld hervorgehen (BVerwG Urteil vom 9.2.2012 - 5 C 10/11 - BVerwGE 142, 10 = NJW 2012, 1305). Auch im Steuerrecht wird unabhängig davon, ob Schmerzensgeld als einmalige Kapitalabfindung oder als Schmerzensgeldrente gezahlt wird, eine weitergehende steuerliche Freistellung aus im Zusammenhang mit dem Schmerzensgeld gewonnenen Zinsen abgelehnt (grundsätzlich zur steuerrechtlichen Behandlung von Zinsen bei Steuerfreiheit des Kapitalstamms: BFHE 175, 439, 447 = Juris RdNr 58 ff; 220, 35 = Juris RdNr 14).

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c) Das LSG hat - aus seiner Sicht folgerichtig - aber keine Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 45 Abs 2 Satz 3 iVm Abs 4 SGB X (also insbesondere dem Vorliegen grober Fahrlässigkeit und der Einsichtsfähigkeit der Klägerin) getroffen. Nur wenn sich die Klägerin auf Vertrauensschutz nicht berufen kann, kommt die Rücknahme der Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit in Betracht. Diese Prüfung wird im wieder aufzunehmenden Berufungsverfahren nachzuholen sein. Die Jahresfrist für die Rücknahme seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs 4 Satz 2 SGB X), ist dabei jedenfalls gewahrt. Als Anknüpfungspunkt für die Jahresfrist ist die Anhörung zugrunde zu legen, weil der Beklagte erst nach erfolgter Anhörung über die Voraussetzungen des § 45 SGB X entscheiden konnte(vgl Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 45 RdNr 81 und 83). Bei Anhörung im Oktober 2007 war die Rücknahmeentscheidung durch Widerspruchsbescheid vom 23.11.2007 rechtzeitig.

25

5. Der Beklagte hat den Bewilligungsbescheid vom 5.8.2005 idF des Änderungsbescheids vom 18.8.2005 für den Monat Oktober 2005 zu Recht gemäß § 40 Abs 1 Nr 1 SGB II, § 330 Abs 3 SGB III, § 48 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB X im Hinblick auf die der Klägerin am 4.10.2005 gutgeschriebenen Zinseinkünfte aus dem angelegten Schmerzensgeld in Höhe von 420 Euro aufgehoben, weil es sich - wie oben bereits dargelegt - um Einkommen im Sinne des § 11 Abs 1 SGB II handelte, das bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen ist. Bei Berücksichtigung des Zuflusses in Höhe von 420 Euro und bei einem Bedarf der Klägerin von 430,52 Euro, der sich im Einzelnen aus den Feststellungen des LSG ergibt, erweist sich die Aufhebung für diesen Monat als rechtmäßig. Die Entscheidung des Beklagten, die Bewilligung bei Verteilung der einmaligen Einnahme auf sechs Monate (dazu sogleich) lediglich in Höhe von 40 Euro aufzuheben, begünstigt die Klägerin insoweit nur.

26

6. Die teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 5.8.2005 idF des Änderungsbescheids vom 18.8.2005 für die Monate November 2005 und Dezember 2005 war dagegen rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Im Hinblick auf diese Monate stellt der Zufluss der einmaligen Einnahme keine rechtlich wesentliche Änderung iS des § 48 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB X dar. Der Beklagte hat zu Unrecht die im Oktober 2005 zugeflossenen Zinseinkünfte in Höhe von 420 Euro auf sechs Monate umgelegt und die einmalige Einnahme als Einkommen in den Folgemonaten berücksichtigt. Bei einem festgestellten Bedarf von 430,52 Euro monatlich ergibt sich nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen für den Verteilzeitraum (Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15) nach Maßgabe von § 2 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 22.8.2005 (BGBl I 2499) kein Grund, die eingegangene Summe über mehrere Monate aufzuteilen. Da die Leistungsberechtigung der Klägerin bei Berücksichtigung der einmaligen Einnahme im Monat Oktober 2005 nicht entfällt und somit die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung weiterhin gewährleistet ist, schied eine Berücksichtigung von Teilen des Einkommens in Folgemonaten aus. Die Revision des Beklagten war wegen dieser Monate zurückzuweisen.

27

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden und dabei das weitgehende Obsiegen der Klägerin und der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen haben (vgl § 193 SGG).

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

16
a) Nach dem vorgenannten Beschluss ist der Schmerzensgeldanspruch gemäß (seinerzeit) § 847 BGB kein gewöhnlicher Schadensersatzanspruch, sondern ein Anspruch eigener Art mit doppelter Funktion. Er soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion); zugleich soll er dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, war er ihm angetan hat (Genugtuungsfunktion). Daran, dass dem Schmerzensgeld neben der Ausgleichs- auch eine Genugtuungsfunktion zukommt, hält der 3. Strafsenat fest. Welche Auffassung der 2. Strafsenat hierzu vertritt, lässt sich der Anfrage nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Soweit dieser ausführt, die Genugtuungsfunktion könne nicht zur Berück- sichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers führen, weil "Art und Ausmaß des vom Schädiger wiedergutzumachenden Unrechts" nicht von dessen Vermögensverhältnissen abhängen, vermengt er beide Funktionen und stellt die Genugtuungsfunktion letztlich insgesamt in Frage.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

23
1. Nach seiner Auffassung darf es auf die Vermögenslage des Geschädigten nicht ankommen.
16
a) Nach dem vorgenannten Beschluss ist der Schmerzensgeldanspruch gemäß (seinerzeit) § 847 BGB kein gewöhnlicher Schadensersatzanspruch, sondern ein Anspruch eigener Art mit doppelter Funktion. Er soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion); zugleich soll er dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, war er ihm angetan hat (Genugtuungsfunktion). Daran, dass dem Schmerzensgeld neben der Ausgleichs- auch eine Genugtuungsfunktion zukommt, hält der 3. Strafsenat fest. Welche Auffassung der 2. Strafsenat hierzu vertritt, lässt sich der Anfrage nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Soweit dieser ausführt, die Genugtuungsfunktion könne nicht zur Berück- sichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers führen, weil "Art und Ausmaß des vom Schädiger wiedergutzumachenden Unrechts" nicht von dessen Vermögensverhältnissen abhängen, vermengt er beide Funktionen und stellt die Genugtuungsfunktion letztlich insgesamt in Frage.
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1. Nach seiner Auffassung darf es auf die Vermögenslage des Geschädigten nicht ankommen.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

16
a) Nach dem vorgenannten Beschluss ist der Schmerzensgeldanspruch gemäß (seinerzeit) § 847 BGB kein gewöhnlicher Schadensersatzanspruch, sondern ein Anspruch eigener Art mit doppelter Funktion. Er soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion); zugleich soll er dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, war er ihm angetan hat (Genugtuungsfunktion). Daran, dass dem Schmerzensgeld neben der Ausgleichs- auch eine Genugtuungsfunktion zukommt, hält der 3. Strafsenat fest. Welche Auffassung der 2. Strafsenat hierzu vertritt, lässt sich der Anfrage nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Soweit dieser ausführt, die Genugtuungsfunktion könne nicht zur Berück- sichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers führen, weil "Art und Ausmaß des vom Schädiger wiedergutzumachenden Unrechts" nicht von dessen Vermögensverhältnissen abhängen, vermengt er beide Funktionen und stellt die Genugtuungsfunktion letztlich insgesamt in Frage.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.