Bundesgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2014 - I ZR 35/11

bei uns veröffentlicht am24.09.2014
vorgehend
Landgericht Köln, 28 O 229/09, 05.05.2010
Oberlandesgericht Köln, 6 U 101/10, 28.01.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 35/ 1 1 Verkündet am:
24. September 2014
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hi Hotel II
UrhG § 31 Abs. 5; EGBGB Art. 28 Abs. 5, Art. 34; ROM-I-VO Art. 9 Abs. 2

a) Ein Vertrag zwischen einem in Deutschland ansässigen Fotografen und einer
Gesellschaft mit Sitz in Frankreich über die Fertigung von Lichtbildern eines
in Frankreich belegenen Hotels weist grundsätzlich die engeren Verbindungen
im Sinne von Art. 28 Abs. 5 EGBGB zu Frankreich auf.

b) § 31 Abs. 5 UrhG zählt nicht zu den im Sinne von Art. 34 EGBGB zwingenden
Bestimmungen, die einen Sachverhalt mit Auslandsberührung ohne
Rücksicht auf das jeweilige Vertragsstatut regeln.
BGH, Urteil vom 24. September 2014 - I ZR 35/11 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und die
Richterin Dr. Schwonke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Januar 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Fotograf. Die Beklagte betreibt in Nizza das "Hi Hotel". Im Februar 2003 fertigte der Kläger im Auftrag der Beklagten 25 Dias mit Innenansichten verschiedener Räume des Hotels. Er räumte der Beklagten jedenfalls das Recht zur Nutzung der Fotografien in Werbeprospekten und auf ihrer Internetseite ein. Eine schriftliche Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungsrechten gibt es nicht. Ende Februar 2003 stellte der Kläger der Beklagten mit der Bemerkung "include the rights - only for the hotel hi" 2.500 € für 25 Fotoaufnahmen in Rechnung. Die Beklagte zahlte diesen Betrag. Sie verwendete die Lichtbilder in Prospekten und auf ihrer Homepage.

2
Im Jahr 2008 stieß der Kläger in einer Buchhandlung in Köln auf den im Phaidon-Verlag mit Sitz in Berlin erschienenen Fotoband "Innenarchitektur weltweit", der Abbildungen von neun seiner Innenaufnahmen des "Hi Hotels" enthielt. Die Fotografien sind auch in anderen Bildbänden, darunter dem im Taschen -Verlag mit Sitz in Köln erschienenen Band "Architecture in France", veröffentlicht.
3
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe durch Weitergabe der Fotografien an Dritte wie den Phaidon-Verlag seine urheberrechtlich geschützten Rechte an den Fotografien verletzt. Er habe der Beklagten allein das Recht eingeräumt , die Fotografien zur Werbung für ihr Hotel in Prospekten und im Internet zu nutzen.
4
Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung in Anspruch genommen. Nachdem die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits Auskunft erteilt hat, hat der Kläger die Auskunftsanträge für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.
5
Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen , die von ihm überlassenen Fotografien, nämlich neun Innenaufnahmen des "Hi Hotels" gemäß der Anlage K 1, ohne seine vorherige Zustimmung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu lassen, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen oder auszustellen oder ausstellen zu lassen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen Schaden zu ersetzen , der ihm aus den im Antrag zu 1 genannten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird; 3. festzustellen, dass die zunächst gestellten Auskunftsanträge in der Hauptsache erledigt sind.
6
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, der Phaidon-Verlag habe auch einen Sitz in Paris. Ihrem Hoteldirektor sei es nicht verwehrt gewesen, die Bilder einem französischen Verlag zur Verfügung zu stellen. Es entziehe sich ihrer Kenntnis, ob dieser Verlag die Bilder an seine deutsche Schwestergesellschaft weitergegeben habe.
7
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Köln, ZUM-RD 2010, 644). Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln, ZUM 2011, 574). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
8
Mit Beschluss vom 28. Juni 2012 hat der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Auslegung des Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zur Vorabentscheidung vorgelegt (GRUR 2012, 1069 = WRP 2012, 1421 - Hi Hotel I): Ist Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass das schädigende Ereignis in einem Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) eingetreten ist, wenn die unerlaubte Handlung, die Gegenstand des Verfahrens ist oder aus der Ansprüche abgeleitet werden, in einem anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat B) begangen ist und in der Teilnahme an der im erstgenannten Mitgliedstaat (Mitgliedstaat
A) erfolgten unerlaubten Handlung (Haupttat) besteht?
9
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 3. April 2014 (C-387/12, GRUR 2014, 599 - Hi Hotel/Spoering) wie folgt entschieden : Art. 5 Nr. 3 VO (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er im Fall mehrerer mutmaßlicher Verursacher einer geltend gemachten Verletzung von im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts geschützten Urhebervermögensrechten die Zuständigkeit eines Gerichts, in dessen Bezirk der verklagte unter diesen mutmaßlichen Verursachern nicht tätig geworden ist, unter dem Gesichtspunkt des für den Schaden ursächlichen Geschehens nicht begründen kann, er aber die Zuständigkeit dieses Gerichts unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung des geltend gemachten Schadens begründen kann, sofern die Gefahr besteht, dass sich der Schaden im Bezirk des angerufenen Gerichts verwirklicht. Im letzteren Fall ist dieses Gericht nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig , der im Hoheitsgebiet seines eigenen Mitgliedstaats verursacht worden ist.

Entscheidungsgründe:

10
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht seien nach § 97 UrhG begründet; dem Kläger hätten auch die zunächst erhobenen Ansprüche auf Auskunftserteilung zugestanden. Dazu hat es ausgeführt :
11
Da der Kläger für die Fotografien urheberrechtlichen Schutz in Deutschland beanspruche, sei nach dem Schutzlandprinzip für das Bestehen und den Umfang der Rechte sowie den Tatbestand der Rechtsverletzung deutsches Recht zugrunde zu legen. Die Fotografien seien jedenfalls als Lichtbilder gemäß § 72 Abs. 1 UrhG urheberrechtlich geschützt. Der Kläger habe die Bilder selbst angefertigt und sei daher deren Urheber. Die Beklagte sei hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche passivlegitimiert, weil sie die Bilder weitergegeben habe. Die Frage, ob sie auch ohne ausdrückliche Gestattung des Klägers befugt gewesen sei, Dritten das Recht zur eigenen Nutzung der Lichtbilder einzuräumen , sei nach deutschem Urheberrecht zu beurteilen. Gemäß Art. 28 EGBGB sei zwar grundsätzlich französisches Recht anzuwenden, weil der Vertrag mit Frankreich engere Verbindungen als mit Deutschland aufweise. Gleichwohl sei die Übertragungszweckregel des § 31 Abs. 5 UrhG anwendbar, da sie den Sachverhalt im Sinne des Art. 34 EGBGB unabhängig vom auf den Vertrag anzuwendenden Recht zwingend regele. Bei Anwendung der Übertra- gungszweckregel könne kein Zweifel bestehen, dass der Kläger der Beklagten nicht das Recht eingeräumt habe, die Bilder in Bildbänden zu verwenden, die nicht der Bewerbung des Hotels dienten, oder sie Dritten für eine solche Verwendung zu überlassen. Die Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz seien nicht verjährt. Das für den Schadensersatzanspruch erforderliche Verschulden der Beklagten liege vor.
12
B. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist zwar zulässig (dazu B I). Ihr kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung jedoch nicht stattgegeben werden (dazu B II).
13
I. Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte , die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist, ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-IVO

).


14
1. Gemäß Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden.
15
2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung. Zu den unerlaubten Handlungen im Sinne von Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO zählen auch Urheberrechtsverletzungen. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der behaupteten Verletzung seiner urheberrechtlich ge- schützten Rechte an Lichtbildern auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung in Anspruch.
16
3. Die beklagte Gesellschaft hat ihren Wohnsitz im Sinne der Verordnung in Frankreich. Gesellschaften haben gemäß Art. 60 Abs. 1 Buchst. a Brüssel-IVO für die Anwendung der Verordnung ihren Wohnsitz am Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes. Der satzungsmäßige Sitz der Beklagten ist Nizza.
17
4. Die Beklagte kann vor den deutschen Gerichten verklagt werden, da nach dem schlüssigen Vorbringen des Klägers in Deutschland ein im Sinne des Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO schädigendes Ereignis eingetreten ist und einzutreten droht.
18
a) Für die internationale Zuständigkeit der nationalen Gerichte kommt es grundsätzlich nur darauf an, ob der Kläger schlüssig vorgetragen hat, dass im Inland ein im Sinne des Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO schädigendes Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Ob tatsächlich ein schädigendes Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des anwendbaren nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. April 2012 - C-523/10, GRUR 2012, 654 Rn. 26 - Wintersteiger/Products 4U; EuGH, GRUR 2014, 599 Rn. 20 f. - Hi Hotel /Spoering; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 131/12, GRUR 2014, 601 Rn. 17 = WRP 2014, 548 - englischsprachige Pressemitteilung; Urteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 315/13, WM 2014, 1614 Rn. 19, jeweils mwN).
19
b) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO ist mit der Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht", sowohl der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens als auch der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 1995 - C-68/93, Slg. 1995, I-415 = GRUR Int. 1998, 298 Rn. 20 f. - Shevill; Urteil vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und C-161/10, Slg. 2011, I-10269, GRUR 2012, 300 Rn. 41 - eDate Advertising/MGN; EuGH, GRUR 2014, 599 Rn. 27 - Hi Hotel/Spoering, mwN). Macht der Kläger eine Verletzung von im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts geschützten Urhebervermögensrechten durch mehrere mutmaßliche Verursacher geltend, kann Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO die Zuständigkeit eines Gerichts, in dessen Bezirk der allein in Anspruch genommene Beklagte unter diesen mutmaßlichen Verursachern nicht tätig geworden ist, zwar nicht unter dem Gesichtspunkt des für den Schaden ursächlichen Geschehens, wohl aber unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung des geltend gemachten Schadens begründen, sofern die Gefahr besteht, dass sich der Schaden im Bezirk des angerufenen Gerichts verwirklicht (EuGH, GRUR 2014, 599 Rn. 34 bis 37 und 40 - Hi Hotel/Spoering). Danach ist im Streitfall die Zuständigkeit deutscher Gerichte unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung des geltend gemachten Schadens begründet.
20
aa) Nach dem Vorbringen des Klägers ist sein urheberrechtlich geschütztes Recht an den Lichtbildern dadurch in Deutschland verletzt worden, dass der in Berlin ansässige Phaidon-Verlag diese Lichtbilder in seinem Fotoband "Innenarchitektur weltweit" über eine Buchhandlung in Köln verbreitet hat. Ferner ist für die rechtliche Nachprüfung in der Revisionsinstanz davon auszugehen, dass der Kläger sich das Vorbringen der Beklagten, sie habe die Lichtbilder dem in Paris ansässigen Phaidon-Verlag übergeben, zu eigen gemacht hat und behauptet, dieser Verlag habe die Bilder an seine deutsche Schwestergesellschaft weitergegeben. Folglich ist der Prüfung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO der Vortrag des Klägers zugrunde zu legen, der in Berlin ansässige Phaidon-Verlag habe die in Rede ste- henden Lichtbilder unbefugt im Inland verbreitet und die Beklagte habe dazu durch Übergabe der Lichtbilder an den in Paris ansässigen Phaidon-Verlag Hilfe geleistet (vgl. BGH, GRUR 2012, 1069 Rn. 18 bis 20 - Hi Hotel I).
21
bb) Damit hat der Kläger eine Verletzung seiner in Deutschland urheberrechtlich geschützten Rechte an den Lichtbildern durch mehrere mutmaßliche Verursacher - darunter die Beklagte und den in Berlin ansässigen PhaidonVerlag - schlüssig vorgetragen. Nach seinem Vorbringen ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Gefahr der Verwirklichung des Schadens in Deutschland besteht.
22
II. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der Klage nicht stattgegeben werden.
23
1. Zur Beurteilung der Frage, ob dem Kläger ein urheberrechtlich geschütztes Recht an den Fotografien zusteht und ob - gegebenenfalls - die Beklagte dieses Recht verletzt hat, sind die Vorschriften des deutschen Urheberrechtsgesetzes anzuwenden.
24
a) Nach dem deutschen internationalen Privatrecht ist die Frage, ob Ansprüche wegen einer Verletzung urheberrechtlicher Schutzrechte bestehen, grundsätzlich nach dem Recht des Schutzlandes - also des Staates, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird - zu beantworten (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2007 - I ZR 114/04, BGHZ 171, 151 Rn. 24 - Wagenfeld-Leuchte; Urteil vom 24. Mai 2007 - I ZR 42/04, GRUR 2007, 691 Rn. 21 f. = WRP 2007, 996 - Staatsgeschenk; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 14 - Vorschaubilder I, jeweils mwN; ebenso nunmehr Art. 8 Abs. 1 der gemäß ihrem Art. 32 am 11. Januar 2009 in Kraft getretenen Verordnung [EG] Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht [Rom-II-VO], die nach ihrem Art. 31 aber nur auf schadensbegründende Ereignisse angewandt wird, die nach ihrem Inkrafttreten eintreten). Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (BGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - I ZR 88/95, BGHZ 136, 380, 385 ff. - Spielbankaffaire; Urteil vom 29. April 1999 - I ZR 65/96, BGHZ 141, 267, 273 - Laras Tochter; Katzenberger in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., Vor §§ 120 ff. UrhG Rn. 127 und 129).
25
b) Da Gegenstand der Klage allein Ansprüche wegen einer Verletzung urheberrechtlich geschützter Rechte an Fotografien sind, für die der Kläger im Inland urheberrechtlichen Schutz beansprucht, ist im Streitfall, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, deutsches Urheberrecht anzuwenden.
26
2. Hinsichtlich der maßgeblichen Rechtsgrundlagen ist in zeitlicher Hinsicht zwischen dem Unterlassungsanspruch einerseits und den Ansprüchen auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und auf Feststellung der Erledigung der Auskunftsansprüche andererseits zu unterscheiden.
27
a) Der vom Kläger auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zur Zeit der Begehung urheberrechtswidrig war als auch zur Zeit der Entscheidung urheberrechtswidrig ist. Für die Begründetheit der Ansprüche auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und auf Feststellung der Erledigung der Auskunftsansprüche kommt es dagegen allein auf das zum Zeitpunkt der beanstandeten Handlungen geltende Recht an (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 15. April 2010 - I ZR 145/08, GRUR 2010, 1125 Rn. 15 = WRP 2010, 1465 - Femur-Teil; Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 53/10, GRUR 2012, 58 Rn. 39 - Seilzirkus, jeweils mwN). Dabei setzt die Feststellung der Erledigung der Auskunftsansprüche voraus, dass die Klage insoweit bis zum geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und - wenn das der Fall war - durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 168/06, GRUR 2010, 57 Rn. 15 = WRP 2010, 123 - Scannertarif).
28
b) Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage ist allerdings nicht eingetreten. Der Kläger kann die Beklagte, wenn diese ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht des Klägers widerrechtlich verletzt hat, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn die Beklagte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, auf Schadensersatz in Anspruch nehmen (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG in der Fassung vom 23. Juni 1995, § 97 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 UrhG). Ferner konnte der Kläger von der Beklagten zur Vorbereitung der Berechnung eines Schadensersatzanspruchs nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Auskunftserteilung verlangen, wenn er in entschuldbarer Weise über den Umfang des Anspruchs im Unklaren war und sie unschwer Aufklärung geben konnte (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. März 2010 - I ZR 122/08, GRUR 2010, 1090 Rn. 14 = WRP 2010, 1520 - Werbung des Nachrichtensenders; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Rn. 43 = WRP 2010, 927 - Restwertbörse I, jeweils mwN).
29
3. Die in Rede stehenden Fotografien sind in Deutschland - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - wenn nicht als Lichtbildwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 UrhG, so doch jedenfalls als Lichtbilder nach § 72 Abs. 1 UrhG urheberrechtlich geschützt. Die Fotografien genießen in Deutschland urheberrechtlichen Schutz, auch wenn sie in Frankreich angefertigt worden sind. Ein inländisches Urheberrecht kann auch durch eine Werkschöpfung im Ausland begründet werden (BGH, Urteil vom 16. Juni 1994 - I ZR 24/92, BGHZ 126, 252, 256 - Folgerecht bei Auslandsbezug; Katzenberger in Schricker/ Loewenheim aaO Vor §§ 120 ff. UrhG Rn. 123 mwN). Desgleichen kann ein inländisches Schutzrecht des Lichtbildners an einem im Ausland aufgenommenen Lichtbild entstehen. Der Kläger ist als Hersteller der Fotografien berechtigt, Ansprüche wegen einer Verletzung seiner urheberrechtlich geschützten Rechte an den Fotografien geltend zu machen.
30
4. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche passivlegitimiert, weil sie die ihr vom Kläger übergebenen Bilder weitergegeben habe. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
31
a) Die vom Kläger erhobenen und vom Berufungsgericht zuerkannten Ansprüche auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Feststellung der Erledigung der Auskunftsanträge setzen voraus, dass die Beklagte die in Rede stehenden neun Innenaufnahmen des "Hi Hotels" in Deutschland (selbst) vervielfältigt, verbreitet oder ausgestellt hat oder hat (durch Dritte) vervielfältigen , verbreiten oder ausstellen lassen.
32
b) Nach den vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, die Beklagte habe die vom Kläger angefertigten Fotografien selbst in Deutschland vervielfältigt, verbreitet oder ausgestellt. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Beklagte in Deutschland tätig geworden ist. Es hat insbesondere keine Feststellungen dazu getroffen, dass die Abbildung vom Kläger angefertigter Fotografien in Bildbänden deutscher Verlage wie dem Band "Innenarchitektur weltweit" des in Berlin ansässigen Phaidon-Verlag oder dem Band "Architecture in France" des in Köln ansässigen Taschen-Verlages auf von der Beklagten in Deutschland vorgenommene Nutzungshandlungen zurückzuführen ist.

33
c) Für die rechtliche Nachprüfung in der Revisionsinstanz ist allerdings davon auszugehen, dass die Beklagte durch die Übergabe der Fotografien an den in Paris ansässigen Phaidon-Verlag bewirkt hat, dass diese Fotografien durch Dritte in Deutschland unbefugt vervielfältigt, verbreitet oder ausgestellt worden sind (dazu B II 4 c aa). Eine Haftung der Beklagten für ein unbefugtes Vervielfältigen, Verbreiten und Ausstellen der Fotografien durch Dritte in Deutschland setzt jedoch voraus, dass die Beklagte dem in Paris ansässigen Phaidon-Verlag bei der Übergabe der Fotografien ihr in Wahrheit nicht zustehende Nutzungsrechte an den Fotografien eingeräumt oder übertragen hat (dazu B II 4 c bb). Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann das Vorliegen dieser Voraussetzung nicht bejaht werden (dazu B II 4 c cc).
34
aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die vom Kläger angefertigten Fotografien dem in Paris ansässigen Phaidon-Verlag zur Nutzung überlassen. Mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts ist für die rechtliche Nachprüfung in der Revisionsinstanz davon auszugehen, dass die Beklagte durch die Übergabe der Fotografien und die Einräumung oder Übertragung von Nutzungsrechten an den in Paris ansässigen Phaidon-Verlag in Frankreich eine Ursache dafür gesetzt hat, dass der in Berlin ansässige Phaidon-Verlag - die deutsche Schwestergesellschaft des französischen Verlages - die Fotografien in seinen Fotoband "Innenarchitektur weltweit" aufgenommen und sie als Teil dieses Fotobandes in Deutschland - unter anderem über eine Buchhandlung in Köln - in Verkehr gebracht hat. Damit wurden die Fotografien in Deutschland verbreitet (§ 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 UrhG). Zugleich wurden die Fotografien dadurch in Deutschland ausgestellt (§ 15 Abs. 1 Nr. 3, § 18 UrhG), falls sie zum Zeitpunkt ihrer Verbreitung im Inland noch nicht veröffentlicht waren (zur entsprechenden Anwendung des § 18 UrhG auf Lichtbilder und zum Begriff des Zurschaustellens vgl. Vogel in Schri- cker/Loewenheim aaO § 18 UrhG Rn. 13 und 17). Darüber hinaus wurden die Fotografien in Deutschland vervielfältigt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG), soweit der Fotoband im Inland hergestellt wurde.
35
bb) Eine Haftung der Beklagten für ein unbefugtes Vervielfältigen, Verbreiten und Ausstellen der Fotografien durch Dritte in Deutschland setzt voraus, dass die Beklagte dem in Paris ansässigen Phaidon-Verlag bei der Übergabe der Fotografien ihr in Wahrheit nicht zustehende Nutzungsrechte an den Fotografien eingeräumt oder übertragen hat.
36
(1) Die Beklagte könnte für das durch die Übergabe der Fotografien und die Einräumung oder Übertragung von Nutzungsrechten an den in Paris ansässigen Phaidon-Verlag in Frankreich bewirkte Verbreiten und ein von ihr dadurch bewirktes Vervielfältigen und Ausstellen der Fotografien in Deutschland als mittelbarer Täter (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 1968 - I ZR 107/66, BB 1969, 292, 293 - Curt-Goetz-Filme II), Teilnehmer (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 255/00, BGHZ 151, 300, 305 - Elektronischer Pressespiegel) oder Störer (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 129/08, GRUR 2014, 264 Rn. 24 bis 26 = WRP 2014, 308 - UsedSoft II) haften, wobei sie als Störer allerdings nur auf Unterlassung und nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden könnte (vgl. zu den Haftungsvoraussetzungen BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 17, 21, 24 und 25 = WRP 2011, 1469 - Automobil-Onlinebörse).
37
(2) In jedem Fall setzt eine Haftung der Beklagten nicht nur eine Verletzung des Schutzrechts durch Dritte, sondern auch eine adäquate Veranlassung dieser Rechtsverletzung durch die Beklagte voraus. Ein adäquater Zusammenhang zwischen dem Verhalten einer als mittelbarer Täter, Teilnehmer oder Störer in Anspruch genommenen Person und der Verletzung eines Schutzrechts durch Dritte besteht grundsätzlich nur dann, wenn das Verhalten der in Anspruch genommenen Person im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen (vgl. zum Begriff der Adäquanz BGH, Urteil vom 15. November 1990 - I ZR 254/88, GRUR 1991, 332, 333 = WRP 1991, 292 - Lizenzmangel; Urteil vom 11. Januar 2005 - X ZR 163/02, NJW 2005, 1420, 1421, jeweils mwN).
38
Eine adäquate Veranlassung von in Deutschland durch Dritte begangenen Rechtsverletzungen setzt daher voraus, dass die Beklagte dem in Paris ansässigen Phaidon-Verlag bei der Übergabe der Fotografien ihr in Wahrheit nicht zustehende Nutzungsrechte an den Fotografien eingeräumt oder übertragen hat. Hat die Beklagte dem Verlag bei der Übergabe der Fotografien dagegen ihr nicht nur vermeintlich, sondern tatsächlich zustehende Nutzungsrechte an den Fotografien eingeräumt oder übertragen, haftet sie für Rechtsverletzungen durch Dritte in Deutschland nicht als mittelbarer Täter, Teilnehmer oder Störer, weil sie diese Rechtsverletzungen dann nicht adäquat veranlasst hat. Eine Einräumung oder Übertragung tatsächlich bestehender Nutzungsrechten ist im Allgemeinen nicht geeignet, zu einer Verletzung des Schutzrechts durch Dritte zu führen.
39
(3) Darüber hinaus wäre eine Haftung der Beklagten auch mangels einer Rechtsverletzung durch Dritte ausgeschlossen, wenn sie dem französischen Verlag das Recht zum Vervielfältigen, Verbreiten und Ausstellen der Fotografien in Deutschland eingeräumt oder übertragen hätte und die Dritten diese Rechte erworben hätten.
40
cc) Die Beklagte hätte dem in Paris ansässigen Phaidon-Verlag bei der Übergabe der Fotografien ihr in Wahrheit nicht zustehende Rechte zur Nutzung der Fotografien in Bildbänden eingeräumt oder übertragen, wenn der Kläger der Beklagten entweder bereits nicht das Recht eingeräumt hätte, seine Fotografien auch in Bildbänden zu nutzen, oder er ihr zwar dieses Recht eingeräumt hätte, aber nicht seine Zustimmung erklärt hätte, dass sie dieses Recht ihrerseits Dritten überträgt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 UrhG) oder einräumt (§ 35 Abs. 1 Satz 1 UrhG). Das Berufungsgericht hat gemeint, die Frage, in welchem Umfang der Kläger der Beklagten Nutzungsrechte an den Fotografien eingeräumt habe, sei nach der Übertragungszweckregel des § 31 Abs. 5 UrhG zu beurteilen. Danach könne kein Zweifel daran bestehen, dass er ihr nicht das Recht eingeräumt habe , die Bilder in beliebigen Veröffentlichungen zu verwenden und sie Dritten zu diesem Zweck zu überlassen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Frage, in welchem Umfang der Kläger der Beklagten Nutzungsrechte an den Fotografien eingeräumt hat, nicht nach der Übertragungszweckregel des § 31 Abs. 5 UrhG, sondern nach französischem Urhebervertragsrecht zu beantworten.
41
(1) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Fragen des Urhebervertragsrechts - wie hier diejenige nach der durch Auslegung eines Vertrags zu klärenden Reichweite eines urheberrechtlichen Nutzungsrechts - grundsätzlich nicht nach dem SchutzIandprinzip, sondern nach dem Vertragsstatut zu beurteilen sind (vgl. BGHZ 136, 380, 388 - Spielbankaffaire; BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 52/12, GRUR 2014, 258 Rn. 13 = WRP 2014, 178 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm; Katzenberger in Schricker/Loewenheim aaO Vor §§ 120 ff. UrhG Rn. 147 bis 151; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., Vor § 120 Rn. 49 f.).
42
(2) Für das Vertragsstatut sind im Streitfall die mittlerweile aufgehobenen Bestimmungen der Art. 27 bis 34 EGBGB über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht maßgeblich. Diese Vorschriften sind zwar durch die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-VO) abgelöst worden. Diese Verordnung wird nach ihrem Art. 28 aber (nur) auf Verträge angewandt, die ab dem 17. Dezember 2009 geschlossen worden sind. Auf Verträge, die - wie der hier zu beurteilende - davor geschlossen wurden, sind weiterhin die Bestimmungen der Art. 27 bis 34 EGBGB anzuwenden.
43
(3) Gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist, soweit das auf den Vertrag anzuwendende Recht - wie hier - nicht nach Art. 27 EGBGB vereinbart worden ist. Gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB wird zwar vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder - wenn der Vertrag in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Partei geschlossen worden ist - ihre Niederlassung hat. Diese Vermutung gilt nach Art. 28 Abs. 5 EGBGB jedoch nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der in Rede stehende Vertrag der Parteien die engsten Verbindungen mit Frankreich aufweist, weil die Lichtbilder in Nizza für ein dort ansässiges Unternehmen angefertigt worden sind und der Werbung für das auf den Bildern abgelichtete , dort belegene Hotel dienen sollten. Auf den Vertrag ist daher grundsätzlich französisches Urhebervertragsrecht anwendbar.
44
(4) Gemäß Art. 34 EGBGB (jetzt Art. 9 Abs. 2 Rom-I-VO) bleibt die Anwendung der Bestimmungen des deutschen Rechts, die ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln, unberührt.
45
(5) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zählt § 31 Abs. 5 UrhG nicht zu den Bestimmungen, die den Sachverhalt im Sinne des Art. 34 EGBGB zwingend regeln (Nordemann-Schiffel in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., Vor §§ 120 ff. UrhG Rn. 86 und 88 mwN; von Welser in Wandtke/ Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 32b UrhG Rn. 2; Obergfell in Büscher/ Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., Vor §§ 120 ff. UrhG Rn. 14, jeweils mwN; Loewenheim, Festschrift Bornkamm [2014], S. 887, 891 f.; aA LG München I, ZUM-RD 2002, 21, 25 f. und 27; Katzenberger in Schricker/Loewenheim aaO § 32b UrhG Rn. 33 f. und Vor §§ 120 ff. UrhG Rn. 166 f.; Dreier in Dreier/Schulze aaO Vor § 120 Rn. 55, jeweils mwN).
46
Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich gemäß § 31 Abs. 5 Satz 1 UrhG nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt nach § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
47
Zwingende Normen im Sinne des Art. 34 EGBGB sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bestimmungen, die beanspruchen, einen Sachverhalt mit Auslandsberührung ohne Rücksicht auf das jeweilige Vertrags- statut zu regeln. Fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung des allumfassenden Geltungsanspruchs einer Norm, so ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob sie nach ihrem Sinn und Zweck ohne Rücksicht auf das nach den sonstigen Kollisionsnormen anzuwendende Recht eines anderen Staates international gelten soll. Für die Anwendung des Art. 34 EGBGB ist grundsätzlich erforderlich, dass die betreffende Vorschrift nicht nur dem Schutz und Ausgleich widerstreitender Interessen der Vertragsparteien und damit reinen Individualbelangen dient, sondern daneben zumindest auch öffentliche Gemeinwohlinteressen verfolgt. Bei der Feststellung, ob eine Norm international zwingenden Charakter hat, ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten, da sonst die mit dem Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EuSchVÜ; BGBl. 1986 II S. 809) durch die Vereinheitlichung des Kollisionsrechts bezweckte Einheitlichkeit internationaler Entscheidungen empfindlich gestört, das differenzierte, allseitige Anknüpfungssystem der Art. 27 ff. EGBGB partiell außer Kraft gesetzt und die Rechtsanwendung erschwert würde. Art. 34 EGBGB darf nicht die Funktion einer allgemeinen Ausweichklausel übernehmen, mit der das das EUSchVÜ und EGBGB beherrschende Grundprinzip der Rechtswahlfreiheit der Vertragschließenden nach Belieben beseitigt und die einheitliche Anknüpfung des Vertragsstatuts aufgelöst wird. In Zweifelsfällen ist daher davon auszugehen, dass die betreffende Vorschrift keine international zwingende Geltung beansprucht (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2005 - XI ZR 82/05, BGHZ 165, 248, 256 bis 258 mwN; vgl. auch Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts, BT-Drucks. 10/504, S. 83).
48
Nach diesen Maßstäben ist § 31 Abs. 5 UrhG keine international zwingende Regelung im Sinne des Art. 34 EGBGB.
49
Der in § 31 Abs. 5 UrhG niedergelegte und ausgeformte Auslegungsgrundsatz , dass der Urheber im Zweifel nur die Nutzungsrechte einräumt, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind (Übertragungszweckgedanke ), beruht auf dem das gesamte Urheberrecht beherrschenden Leitgedanken einer möglichst weitgehenden Beteiligung des Urhebers an der wirtschaftlichen Verwertung seines Werkes (Beteiligungsgrundsatz; vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - I ZR 18/09, GRUR 2011, 714 Rn. 16 und 19 f. = WRP 2011, 913 - Der Frosch mit der Maske, mwN). Er dient, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, dem Schutz des Urhebers als der regelmäßig schwächeren Vertragspartei (vgl. Schricker/Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 31 UrhG Rn. 65) und gilt auch bei einer Einräumung von Leistungsschutzrechten (BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 152/11, GRUR 2013, 618 Rn. 30 = WRP 2013, 793 - Internet-Videorecorder II). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt aus diesem Schutzzweck jedoch nicht, dass die Regelung des § 31 Abs. 5 UrhG im Sinne von Art. 34 EGBGB international zwingend ist.
50
Der mit § 31 Abs. 5 UrhG bezweckte Schutz der regelmäßig schwächeren Vertragspartei dient vor allem Individualbelangen. Soweit ein solcher Schutz der Urheber und Leistungsschutzberechtigten auch im öffentlichen Gemeinwohlinteresse liegt, handelt es sich um eine bloße Nebenwirkung, wie sie mit vielen Gesetzen verbunden ist, die dem Schutz einer bestimmten Bevölkerungsgruppe dienen. Ein solcher reflexartiger Schutz öffentlicher Gemeinwohlinteressen reicht für eine Anwendung des Art. 34 EGBGB nicht aus (vgl. zum Verbraucherkreditgesetz BGHZ 165, 248, 257).
51
Gegen die Annahme einer international zwingenden Wirkung des § 31 Abs. 5 UrhG spricht ferner, dass nicht einmal alle nach deutschem Recht zwingenden Vorschriften zugleich gemäß Art. 34 EGBGB international zwingend sind (BGHZ 165, 248, 256) und es sich bei § 31 Abs. 5 UrhG um keine nach deutschem Recht zwingende Vorschrift handelt. Sie überlässt es grundsätzlich den Vertragsparteien, Inhalt und Umfang des Nutzungsrechts zu bestimmen. Sie greift ihrer Natur als Auslegungsregel entsprechend erst ein, wenn es an einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung der Parteien fehlt oder Unklarheiten über Inhalt oder Umfang eines eingeräumten Nutzungsrechts bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 73/10, BGHZ 193, 268 Rn. 17 - Honorarbedingungen Freie Journalisten, mwN).
52
Gegen die Annahme einer international zwingenden Wirkung des § 31 Abs. 5 UrhG spricht ferner ein Umkehrschluss aus § 32b UrhG. Nach dieser Vorschrift finden die §§ 32 und 32a UrhG zwingend Anwendung, wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder soweit Gegenstand des Vertrags maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes sind. § 32b UrhG bestimmt danach ausdrücklich, dass sich die urheberschützenden Vorschriften über die angemessene Vergütung (§§ 32, 32a UrhG) unter bestimmten Voraussetzungen als zwingende Regelungen im Sinne des Art. 34 EGBGB gegenüber ausländischem Recht durchsetzen. Dagegen gibt es keine Vorschrift, die bestimmt , dass es sich bei § 31 Abs. 5 UrhG um eine zwingende Regelung im Sinne des Art. 34 EGBGB handelt. Es kann auch nicht angenommen werden, dass das Gesetz insoweit eine planwidrige Regelungslücke aufweist. Dafür gibt es insbesondere in den Gesetzesmaterialen zu den hier in Rede stehenden Bestimmungen keinen Anhaltspunkt. Deshalb lässt das Fehlen einer § 32b UrhG entsprechenden Regelung für § 31 Abs. 5 UrhG darauf schließen, dass diese Bestimmung keine zwingende Regelung im Sinne des Art. 34 EGBGB ist.
53
Da jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Bestimmung des § 31 Abs. 5 UrhG einen Sachverhalt mit Auslandsberüh- rung ohne Rücksicht auf das jeweilige Vertragsstatut regeln soll, ist auch im Interesse der Einheitlichkeit von Entscheidungen mit internationalem Bezug davon auszugehen, dass die Vorschrift keine international zwingende Geltung beansprucht.
54
C. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da sie aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen nicht entscheidungsreif ist. Im wiedereröffneten Berufungsrechtszug wird das Berufungsgericht insbesondere das für die Bestimmung der Reichweite der eingeräumten Nutzungsrechte maßgebliche französische Urhebervertragsrecht zu ermitteln haben (zur Pflicht des Tatrichters, das für die Entscheidung eines Rechtsstreits maßgebliche ausländische Recht gemäß § 293 ZPO zu ermitteln vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - I ZR 144/09, TranspR 2012, 110 Rn. 11 mwN). Sollte die Beklagte nicht über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt haben, wird das Berufungsgericht ferner Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die Beklagte durch die Übergabe der Fotografien an den in Paris ansässigen Phaidon-Verlag ein Vervielfältigen oder Ausstellen der Fotografien durch Dritte in Deutschland bewirkt hat (vgl. Rn. 34). Das Berufungsgericht hat bislang auch noch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beklagte die vom Kläger angefertigten Fotografien selbst in Deutschland vervielfältigt, verbreitet oder ausgestellt hat (vgl. Rn. 32). Auch dies wird das Berufungsgericht - soweit erforderlich - nachzuholen haben. Der Kläger hat in der Revisionsinstanz im Wege der Gegenrüge geltend gemacht, das Berufungsgericht habe sein Vorbringen übergangen, dass die Beklagte dem in Köln ansässigen Taschen-Verlag die Fotografien übergeben und daran Nutzungsrechte eingeräumt habe.
55
D. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:
56
I. Für den Fall, dass sich die Reichweite eines Nutzungsrechts auch nach französischem Urhebervertragsrecht nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck richtet, wenn die Parteien bei der Einräumung des Nutzungsrechts nicht ausdrücklich angegeben haben, wie weit dieses reicht (vgl. Art. L. 131-3 Code de la Propriété Intellectuelle: La transmission des droits de l'auteur est subordonnée à la condition que chacun des droits cédés fasse l'objet d'une mention distincte dans l'acte de cession et que le domaine d'exploitation des droits cédés soit délimité quant à son étendue et à sa destination, quant au lieu et à sa durée.), wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Annahme des Berufungsgerichts, die hier in Rede stehende Nutzung sei nicht vom Vertragszweck umfasst, keinen Rechtsfehler erkennen lässt.
57
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck habe der Kläger der Beklagten nicht das Recht eingeräumt, die Bilder in beliebigen Veröffentlichungen zu verwenden und sie Dritten zu diesem Zweck zu überlassen. Zweck der Vereinbarung sei die Anfertigung hochwertiger Dias des Hotels zur ausschließlichen Verwendung für die Bewerbung des Hotels. Eine Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte zur Veröffentlichung der Fotografien in Bildbänden, die jedenfalls nicht der Bewerbung des Hotels dienen sollten, sei zum Erreichen dieses Vertragszwecks nicht erforderlich.
58
2. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, auch wenn der Zweck der Abrede die Bewerbung des Hotels wäre, wäre der Abdruck der Bilder in Kunstbüchern von diesem Vertragszweck umfasst, weil eine Veröffentlichung in Kunstbüchern - gerade bei einem Design-Hotel - Werbung für das Hotel sei. Die Revision versucht damit lediglich, die tatrichterliche Beurteilung, wonach der Vertragszweck sich nicht auf eine solche nur mittelbare Werbung für das Hotel erstreckt, durch ihre eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.
59
3. Die Revision macht vergeblich geltend, der Passus "include the rights - only for the hotel hi" könne nicht zur Bestimmung des Vertragszwecks herangezogen werden. Der Umstand, dass dieser Text - wie die Revision behauptet - vom Kläger nach Abschluss seiner Leistungen auf die Rechnung geschrieben wurde, besagt nicht, dass die Parteien keine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. Für eine solche Vereinbarung der Parteien spricht vielmehr, dass die Beklagte die Rechnung in Kenntnis dieses Hinweises bezahlt hat. Der Wortlaut dieses Textes weist - entgegen der Ansicht der Revision - auch nicht eher darauf hin, dass die vom Kläger gefertigten Bilder nicht ausschließlich zur Bewerbung des Hotels verwendet werden sollten. Gegen eine Einräumung weiterreichender Nutzungsrechte spricht vielmehr die vereinbarte Gegenleistung von nur 100 € pro großformatigem Dia.
60
4. Die Revision macht weiter ohne Erfolg geltend, der Umstand, dass der Kläger der Beklagten die Originale der Dias übereignet habe, sei ein Indiz für eine weitreichende Nutzungsrechtseinräumung mit dem Zweck der umfassenden Bewerbung des Hotels. Selbst wenn der Kläger der Beklagten die Originale der Dias übereignet hätte - was das Berufungsgericht nicht festgestellt hat und zwischen den Parteien umstritten ist - könnte hieraus nicht ohne weiteres auf eine Einräumung umfassender Nutzungsrechte geschlossen werden (vgl. zum deutschen Recht § 44 Abs. 1 UrhG: Veräußert der Urheber das Original eines Werkes, so räumt er damit im Zweifel dem Erwerber ein Nutzungsrecht nicht ein.).
61
II. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe zur Frage der Verjährung der geltend gemachten Ansprüche den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt; die Beklagte habe unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Designerin der Innengestaltung des Hotels, M. C. , den Kläger regelmäßig über Publikationen unterrichtet habe. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Beklagten ohne Rechtsfehler als nicht hinreichend substantiiert erachtet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte vorgetragen , die Designerin der Innengestaltung des Hotels, M. C. , habe den Kläger fortlaufend über die Publikationen informiert und ihm das, was sie von Zeitschriften oder Verlagen erhalten habe, zeitnah übersandt. An die jeweiligen Daten könne sie sich auf Grund des langen Zeitraums jedoch nicht mehr erinnern.
62
Die Beklagte, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt, hat damit nicht dargelegt, ob und wann der Kläger davon Kenntnis erlangt hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (vgl. § 102 Satz 1 UrhG, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB), dass der in Berlin ansässige Phaidon-Verlag in Deutschland den Fotoband "Innenarchitektur weltweit" vertreibt, der Abbildungen von neun seiner Innenaufnahmen des "Hi Hotels" enthält.
63
III. Hinsichtlich der Auskunftsanträge wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass die Beklagte sich der Erledigungserklärung des Klägers nicht angeschlossen hat, so dass - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - keine übereinstimmende, sondern eine einseitige Erledigungserklärung vorliegt. Es ist daher nicht gemäß § 91a ZPO über die Kosten zu entscheiden, sondern zu prüfen, ob die Klage insoweit bis zum geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und - wenn das der Fall ist - durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (vgl. oben Rn. 27).
Büscher Schaffert Kirchhoff
Koch Schwonke
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 05.05.2010 - 28 O 229/09 -
OLG Köln, Entscheidung vom 28.01.2011 - 6 U 101/10 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2014 - I ZR 35/11

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2014 - I ZR 35/11

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache


(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich
Bundesgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2014 - I ZR 35/11 zitiert 22 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache


(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz


(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch a

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 2 Geschützte Werke


(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;2. Werke der Musik;3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;4. Werke der bild

Zivilprozessordnung - ZPO | § 545 Revisionsgründe


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. (2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 15 Allgemeines


(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere 1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),2. das Verbreitungsrecht (§ 17),3. das Ausstellungsrecht (§ 18). (2) Der Urheber hat fe

Zivilprozessordnung - ZPO | § 293 Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten


Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 31 Einräumung von Nutzungsrechten


(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eing

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 32 Angemessene Vergütung


(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vere

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 16 Vervielfältigungsrecht


(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. (2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vo

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 17 Verbreitungsrecht


(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. (2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitu

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 72 Lichtbilder


(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt. (2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu. (3

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 32a Weitere Beteiligung des Urhebers


(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergl

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 34 Übertragung von Nutzungsrechten


(1) Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern. (2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (§ 4) Nutzungsrechte an den in das Sammelw

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 102 Verjährung


Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflich

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 35 Einräumung weiterer Nutzungsrechte


(1) Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann weitere Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht nur zur Wahrnehmung der Belange des Urhebers eingeräum

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 18 Ausstellungsrecht


Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 44 Veräußerung des Originals des Werkes


(1) Veräußert der Urheber das Original des Werkes, so räumt er damit im Zweifel dem Erwerber ein Nutzungsrecht nicht ein. (2) Der Eigentümer des Originals eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes ist berechtigt, das Werk öffen

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 32b Zwingende Anwendung


Die §§ 32, 32a, 32d bis 32f und 38 Absatz 4 finden zwingend Anwendung 1. wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder2. soweit Gegenstand des Vertrages maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltung

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2014 - I ZR 35/11 zitiert oder wird zitiert von 36 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2014 - I ZR 35/11 zitiert 18 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Apr. 2013 - I ZR 152/11

bei uns veröffentlicht am 11.04.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 152/11 Verkündet am: 11. April 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Okt. 2009 - I ZR 168/06

bei uns veröffentlicht am 29.10.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 168/06 Verkündet am: 29. Oktober 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Okt. 2010 - I ZR 18/09

bei uns veröffentlicht am 28.10.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 18/09 Verkündet am: 28. Oktober 2010 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2005 - XI ZR 82/05

bei uns veröffentlicht am 13.12.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 82/05 Verkündet am: 13. Dezember 2005 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Feb. 2007 - I ZR 114/04

bei uns veröffentlicht am 15.02.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 114/04 Verkündet am: 15. Februar 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juli 2002 - I ZR 255/00

bei uns veröffentlicht am 11.07.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 255/00 Verkündet am: 11. Juli 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR : j

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Mai 2007 - I ZR 42/04

bei uns veröffentlicht am 24.05.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 42/04 Verkündet am: 24. Mai 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR :

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Jan. 2005 - X ZR 163/02

bei uns veröffentlicht am 11.01.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 163/02 Verkündet am: 11. Januar 2005 Weschenfelder Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Mai 2011 - I ZR 53/10

bei uns veröffentlicht am 12.05.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 53/10 Verkündet am: 12. Mai 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Juni 2011 - I ZR 159/10

bei uns veröffentlicht am 22.06.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 159/10 Verkündet am: 22. Juni 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juli 2013 - I ZR 129/08

bei uns veröffentlicht am 17.07.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 129/08 Verkündet am: 17. Juli 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juli 2013 - I ZR 52/12

bei uns veröffentlicht am 17.07.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 52/12 Verkündet am: 17. Juli 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Urteil, 25. März 2010 - I ZR 122/08

bei uns veröffentlicht am 25.03.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 122/08 Verkündet am: 25. März 2010 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Berichtigter Leitsatz Nachschlagewerk: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Apr. 2010 - I ZR 145/08

bei uns veröffentlicht am 15.04.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 145/08 Verkündet am: 15. April 2010 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Apr. 2010 - I ZR 68/08

bei uns veröffentlicht am 29.04.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 68/08 Verkündet am: 29. April 2010 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Apr. 2010 - I ZR 69/08

bei uns veröffentlicht am 29.04.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 69/08 Verkündet am: 29. April 2010 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 31. Mai 2012 - I ZR 73/10

bei uns veröffentlicht am 31.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 73/10 Verkündet am: 31. Mai 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Juni 2014 - VI ZR 315/13

bei uns veröffentlicht am 24.06.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 315/13 Verkündet am: 24. Juni 2014 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Abs. 2 Bf.;
18 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2014 - I ZR 35/11.

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Sept. 2017 - I ZR 11/16

bei uns veröffentlicht am 21.09.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 11/16 Verkündet am: 21. September 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Apr. 2017 - I ZR 247/15

bei uns veröffentlicht am 27.04.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 247/15 Verkündet am: 27. April 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Okt. 2016 - I ZR 25/15

bei uns veröffentlicht am 06.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 25/15 Verkündet am: 6. Oktober 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja World of Warcraft I

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Sept. 2016 - I ZR 160/15

bei uns veröffentlicht am 29.09.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 160/15 Verkündet am: 29. September 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Servicepauschal

Referenzen

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.

(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.

(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

(2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

19
aa) Eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist begründet, wenn der Kläger die erforderlichen Tatsachen für eine im Inland begangene unerlaubte oder dieser gleichgestellten Handlung des Beklagten schlüssig behauptet (vgl. zu Art. 5 Nr. 3 LugÜ I Senat, Urteile vom 27. Mai 2008 - VI ZR 69/07, aaO; vom 6. November 2007 - VI ZR 34/07, VersR 2008, 1129 Rn. 14, jeweils mwN; zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO BGH, Urteile vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, ZIP 2010, 2004 Rn. 19 und - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 21; vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 21; vom 15. November 2011 - XI ZR 54/09, BKR 2012, 78 Rn. 21; vom 12. Dezember 2013 - I ZR 131/12, WRP 2014, 548 Rn. 17; jeweils mwN). Entgegen der Auffassung der Revision muss vom Kläger nicht eine unerlaubte Handlung im Sinne des deutschen Deliktsrechts schlüssig vorgetragen werden. Vielmehr kommt es auf den schlüssigen Vortrag einer unerlaubten Handlung im Sinne der autonom auszulegenden Vorschrift des Art. 5 Nr. 3 LugÜ I/II an (so zu Art. 5 Nr. 3 LugÜ I Senat , Urteil vom 6. November 2007 - VI ZR 34/07, aaO Rn. 20; vgl. zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO EuGH, Urteil vom 19. April 2012 - C-523/10, GRUR 2012, 654 Rn. 26 f. - Wintersteiger; BGH, Urteile vom 12. Dezember 2013 - I ZR 131/12, aaO; zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ - bereits EuGH, Urteil vom 27. Oktober 1998 - C-51/97, Slg.1998, I-6511 Rn. 22 f. - Réunion Européenne u.a.).
24
a) Die Kläger begehren mit ihren Klageanträgen, die auf das Verbot des Anbietens von Nachbildungen der Wagenfeld-Leuchten durch die Beklagte in Deutschland gerichtet sind, Schutz für das Inland. Nach dem Schutzlandgrundsatz sind daher die Vorschriften des deutschen Urheberrechtsgesetzes anwendbar (vgl. BGHZ 126, 252, 255 - Folgerecht bei Auslandsbezug; 152, 317, 321 f. - Sender Felsberg). Die Werbung der Beklagten für ihre Waren findet (auch) im Inland statt.
21
aa) Die Frage, welches nationale Urheberrecht anzuwenden ist, beurteilt sich nach dem deutschen internationalen Privatrecht. Dessen richtige Anwendung ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (BGHZ 136, 380, 386 - Spielbankaffaire). Eine Rechtswahl des Verletzten oder eine Vereinbarung über das anzuwendende Recht ist, anders als es das Berufungsgericht angenommen hat, nicht zulässig. Die Rechtsordnung, welche die Schutzwirkung des Immaterialgüterrechts bestimmt, ist der Disposition der Parteien entzogen (BGHZ 118, 394, 397 f. - ALF; 136, 380, 386 - Spielbankaffaire). Daran hat sich durch die Neufassung der Kollisionsnorm des Art. 42 EGBGB durch das Gesetz zum Internationalen Privatrecht für außervertragliche Schuldver- hältnisse und für Sachen vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1026) nichts geändert (Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl., Vor §§ 120 ff. UrhG Rdn. 134; Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, Vor §§ 120 ff. Rdn. 28; Kotthoff in HK-UrhR § 120 ff. Rdn. 7; Möhring/Nicolini/Hartmann, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., Vor §§ 120 ff. Rdn. 19; Sack, WRP 2000, 269, 284; Staudinger/ Fezer/Koos, IntWirtschR (2006) Rdn. 875; zu Art. 40 EGBGB vgl. auch: BGHZ 152, 317, 322 - Sender Felsberg; a.A. Loewenheim/Walter, Handbuch des Urheberrechts , § 58 Rdn. 25; Wandtke/Bullinger/v. Welser, Urheberrecht, 2. Aufl., Vor §§ 120 ff. UrhG Rdn. 14). Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu diesem Gesetz lässt die allgemeine Geltung des Schutzlandprinzips, die eine ausdrückliche Regelung entbehrlich machte, keinen Raum für eine vorrangige Anknüpfung etwa an das von den Beteiligten gewählte Recht (BT-Drucks. 14/343, S. 10). Die Senatsrechtsprechung steht im Übrigen auch im Einklang mit dem Geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("ROM II") vom 21. Februar 2006 (vgl. dort Art. 9).
14
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin mit ihrer Klage nur im Inland begangene Verletzungshandlungen hinsichtlich der ihr im Inland zustehenden Urheberrechte an den in der Klageschrift benannten Kunstwerken geltend gemacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 8.7.2004 - I ZR 25/02, GRUR 2004, 855, 856 = WRP 2004, 1293 - Hundefigur; Urt. v. 24.5.2007 - I ZR 42/04, GRUR 2007, 691 Tz. 18 f. = WRP 2007, 996 - Staatsgeschenk ) und deshalb nach § 32 ZPO die - auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende - internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben ist. Die Abbildungen der Kunstwerke der Klägerin sind als Vorschaubilder in der Suchmaschine der Beklagten bestimmungsgemäß (auch) in Deutschland zu sehen (vgl. BGHZ 167, 91 Tz. 21 - Arzneimittelwerbung im Internet, m.w.N.). Da Gegenstand der Klage allein die Verletzung urheberrechtlicher Verwertungsrechte ist, für die die Klägerin im Inland Schutz beansprucht, ist im Streitfall, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, deutsches Urheberrecht anzuwenden (vgl. BGH GRUR 2007, 691 Tz. 22 - Staatsgeschenk, m.w.N.).
15
a) Hinsichtlich der maßgeblichen Rechtsgrundlagen ist zwischen dem Unterlassungsanspruch und den Ansprüchen auf Auskunftserteilung und Schadensersatz zu unterscheiden. Auf das in die Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren sind die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der zur Zeit der Entscheidung geltenden Fassung anzuwenden. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten auch zur Zeit der Begehung nach der am 8. Juli 2004 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (UWG 2004) wettbewerbswidrig war. Demgegenüber kommt es für die Feststellung der Schadensersatzpflicht und der Verpflichtung zur Auskunftserteilung zur Vorbereitung der Berechnung des Schadensersatzanspruchs auf die Rechtslage zur Zeit der beanstandeten Handlungen an (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 28.5.2009 - I ZR 124/06, GRUR 2010, 80 Tz. 15 = WRP 2010, 94 - LIKEaBIKE). Für den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung maßgeblich (BGH, Urt. v. 11.3.2009 - I ZR 194/06, GRUR 2009, 1064 Tz. 13 = WRP 2009, 1229 - Geld-zurück-Garantie II).
39
b) Hinsichtlich der maßgeblichen Rechtsgrundlagen ist zwischen dem Unterlassungsanspruch einerseits und den Ansprüchen auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Schadensersatz andererseits zu unterscheiden. Auf das in die Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren der Klägerin sind die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der derzeit geltenden Fassung anzuwenden. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten auch nach der zur Zeit der Begehung geltenden Fassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wettbewerbswidrig war. Dagegen kommt es für die Frage, ob der Klägerin ein Schadensersatzanspruch und - als Hilfsansprüche zu dessen Durchsetzung - Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung zustehen, allein auf das zur Zeit der beanstandeten Handlungen geltende Recht an (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 15 = WRP 2010, 94 - LIKEaBIKE). Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage ist allerdings nicht eingetreten, so dass im Folgenden zwischen altem und neuem Recht nicht unterschieden zu werden braucht.
15
Die einseitige Erledigungserklärung der Klägerin ist zulässig. Die Erledigung der Hauptsache kann vom Kläger auch im Revisionsverfahren jedenfalls dann einseitig erklärt werden, wenn das Ereignis, das die Hauptsache erledigt haben soll - wie hier - als solches außer Streit steht (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 18.12.2003 - I ZR 84/01, GRUR 2004, 349 = WRP 2004, 496 - Einkaufsgutschein II, m.w.N.). Zu prüfen ist dann, ob die Klage bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und - wenn das der Fall ist - ob sie durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen ; anderenfalls ist die Klage abzuweisen (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2004, 349 - Einkaufsgutschein II, m.w.N.).

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

14
b) Der aus § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. und § 242 BGB abgeleitete unselbständige Anspruch auf Auskunftserteilung zur Vorbereitung der Berechnung eines Schadensersatzanspruchs setzt voraus, dass die Beklagte widerrechtlich und schuldhaft ein dem Kläger nach dem Urheberrechtsgesetz zustehendes Recht verletzt hat (dazu unter II 1 b aa), dem Kläger aufgrund dieser Rechtsverletzung ein Schadensersatzanspruch zusteht (dazu unter II 1 b bb), zu dessen Berechnung die Auskunft erforderlich ist und der Kläger in entschuldbarer Weise über den Umfang des Anspruchs im Unklaren ist (dazu unter II 1 b cc), während die Beklagte unschwer Aufklärung geben kann (dazu unter II 1 b dd; allgemein hierzu BGH, Urt. v. 7.12.1979 - I ZR 157/77, GRUR 1980, 227, 232 f. - Monumenta Germaniae Historica; Urt. v. 13.12.2001 - I ZR 44/99, GRUR 2002, 602, 603 = WRP 2002, 715 - Musikfragmente). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
43
a) Der Verletzte kann vom Verletzer zur Vorbereitung eines bezifferten Schadensersatzanspruchs (BGH, Urt. v. 7.12.1979 - I ZR 157/77, GRUR 1980, 227, 232 - Monumenta Germaniae Historica) oder eines auf die Herausgabe des Erlangten gerichteten Bereicherungsanspruchs (BGHZ 129, 66, 75 - Mauerbilder) nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Auskunftserteilung verlangen. Dieser Anspruch auf Auskunftserteilung setzt voraus, dass der Verletzte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Anspruchs auf Schadensersatz oder Bereicherungsausgleich im Ungewissen ist und sich http://www.juris.de/jportal/portal/t/po4/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=15&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE106648501&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/po4/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=15&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE106648501&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 19 - die zur Durchsetzung dieser Ansprüche notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann, während der Verletzer sie unschwer, das heißt ohne unbillig belastet zu sein, erteilen kann (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 95, 274, 278 f. - GEMA-Vermutung I).

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.

(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.

(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken

1.
von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2.
im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 255/00 Verkündet am:
11. Juli 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
Elektronischer Pressespiegel
Eine Verwertungsgesellschaft, die ihr nicht zustehende Nutzungsrechte einräumt
oder ihr nicht zustehende Vergütungsansprüche geltend macht und dabei nicht auf
bestehende Zweifel an ihrer Rechtsinhaberschaft hinweist, kann als Teilnehmerin
einer dadurch veranlaßten Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch
genommen werden.
UrhG § 49 Abs. 1; RL 2001/29/EG Art. 5 Abs. 3 lit. c

a) Die Privilegierung des § 49 Abs. 1 UrhG umfaßt herkömmliche Pressespiegel
jedenfalls insoweit, als sie nur betriebs- oder behördenintern verbreitet werden.

b) Auch Pressespiegel, die elektronisch übermittelt werden, jedoch nach Funktion
und Nutzungspotential noch im wesentlichen dem herkömmlichen Pressespiegel
entsprechen, fallen unter § 49 Abs. 1 UrhG. Dies setzt voraus, daß der
elektronisch übermittelte Pressespiegel nur betriebs- oder behördenintern und
nur in einer Form zugänglich gemacht wird, die sich im Falle der Speicherung
nicht zu einer Volltextrecherche eignet.
BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 – I ZR 255/00 – OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die
Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 12. Oktober 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte ist die Verwertungsgesellschaft Wort, die einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland, die die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren und ihrer Verleger wahrnimmt. Schon bislang macht die Beklagte auf der Grundlage von § 49 Abs. 1 Satz 2 UrhG den Vergütungsanspruch für herkömmliche Pressespiegel geltend. Sie steht auf dem Standpunkt, § 49 UrhG erfasse auch die elektronischen Pressespiegel. Die Zeitungsverleger sind der gegenteiligen Ansicht. Sie vertreten die Auffassung, § 49 UrhG gelte für
diese Nutzung nicht. Vielmehr lägen diese Rechte im allgemeinen aufgrund einer entsprechenden Nutzungsrechtseinräumung bei den Zeitungsverlagen.
Im März 1999 schloß die Beklagte erstmals mit der Goldman, Sachs & Co. oHG (im folgenden: Goldman oHG) in Frankfurt einen Vertrag über die Erstellung eines elektronischen Pressespiegels. Nachstehend ist § 1 dieses Vertrages auszugsweise wiedergegeben, in dem der Gegenstand des Vertrags umschrieben ist und die Goldman oHG zur Löschung der gespeicherten Artikel verpflichtet wird:
(1) Dieser Vertrag betrifft die Einscannung und Speicherung urheberrechtlich ge- schützter Sprachwerke in einen zentralen Speicher und deren Wiedergabe (einschließlich der Sichtbarmachung am Bildschirm) innerhalb des Goldman-Kommunikationssystems per E-Mail zum internen Gebrauch durch Personen, die für Goldman tätig sind. ... (3) Die eingespeicherten Artikel und Kommentare des elektronischen Pressespiegels werden von Goldman jeweils spätestens zwei Wochen nach ihrer Einspeicherung gelöscht.
Der Kläger ist ein Verlag, in dem u.a. die Berliner Zeitung erscheint. Unter Berufung auf die umfassende Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte durch seine Redakteure und festen freien Mitarbeiter nimmt er die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Nach seiner Ansicht ist § 49 Abs. 1 UrhG schon auf den herkömmlichen Pressespiegel nicht anwendbar; keinesfalls könne diese Schrankenregelung auf das neue Medium des elektronischen Pressespiegels Anwendung finden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, mit Dritten Vergütungsverträge über Vergütungen i.S. des § 49 Abs. 1 Satz 2 UrhG für einen elektronischen Pressespiegel abzuschließen und/oder Vergütungen von Dritten für elektronische Pressespiegel einzuziehen oder einziehen zu lassen, soweit Artikel aus der „Berliner Zeitung“ (hilfsweise Artikel von sechs namentlich genannten Autoren aus der „Berliner Zeitung“) betroffen sind.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie steht auf dem Standpunkt, daß § 49 Abs. 1 UrhG neben dem herkömmlichen auch den elektronischen Pressespiegel erfasse. Im übrigen hat sie bestritten, daß dem Kläger von allen für ihn tätigen Redakteuren und freien Mitarbeitern umfassende Nutzungsrechte eingeräumt worden seien.
Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Hauptantrag verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß im Unterlassungsgebot beispielhaft auf den Vertrag mit der Goldman oHG Bezug genommen wird (OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 51 = AfP 2001, 224).
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation des Klägers bejaht und im einzelnen ausgeführt, weshalb dem Kläger eingeräumte Nutzungsrechte durch den Vertrag, den die Beklagte mit der Goldman oHG geschlossen hat, berührt werden. Unter Hinweis auf seine Ausführungen im vorangegangenen Verfügungsverfahren (OLG Hamburg NJW-RR 2001, 552 = AfP 2000, 299) hat das Berufungsgericht begründet, weshalb in dem beanstandeten Verhalten der Beklagten eine Urheberrechtsverletzung liege. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Als urheberrechtliche Schrankenregelung sei die Bestimmung des § 49 Abs. 1 UrhG eng auszulegen. Deshalb sei nichts gewonnen, wenn unterstellt wer-
de, daß heutzutage der digitale Informationsträger dem Informationsträger in Papierform gleichgestellt werde, der elektronische Datenträger von heute faktisch der Zeitung von gestern entspreche. Aus Gründen des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes könnten neue technische Möglichkeiten und Entwicklungen nicht zu einer Ausweitung der urheberrechtlichen Ausnahmebestimmungen führen. Vielmehr müsse sich das Verständnis einer Norm, durch die eine bestimmte Nutzung privilegiert werde, in erster Linie an den technischen Gegebenheiten und an den gesetzgeberischen Zielsetzungen zur Zeit der Einführung des Privilegierungstatbestands orientieren. Bei der Einführung des § 49 Abs. 1 UrhG im Jahre 1965 sowie bei der Novellierung dieser Bestimmung im Jahre 1985 seien indessen allenfalls Pressespiegel in Papierform bekannt gewesen. Dementsprechend lasse der Gesetzeswortlaut eine Festlegung auch auf Pressemedien in Papierform erkennen. Der eindeutige Wortlaut lasse sich nicht mit Zweckmäßigkeitserwägungen überwinden. Auch der Hinweis darauf, daß das Urheberrechtsgesetz einem technischen Wandel offenstehe, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn aus verfassungsrechtlichen Gründen könnten die Schrankenregelungen einem solchen Wandel nicht unterworfen werden. Eine gebotene Anpassung an die technischen Gegebenheiten sei allein dem Gesetzgeber vorbehalten; dem dürfe die Rechtsprechung nicht vorgreifen, zumal der Gesetzgeber mehrere Gelegenheiten zu einer Änderung des § 49 UrhG ungenutzt habe verstreichen lassen.
Aber auch der Sache nach sei die von der Beklagten vorgeschlagene Gesetzesauslegung nicht gerechtfertigt. Denn § 49 UrhG diene gerade nicht der kommerziellen Folgeverwertung von Presseerzeugnissen in Wirtschaftsunternehmen, sondern der Erleichterung der Berichterstattung, also dem Zitieren und Kommentieren von Presseartikeln durch andere Presseorgane. Schon mit dem herkömmlichen Pressespiegel werde ein ganz anderer Zweck verfolgt, weshalb vieles dafür spreche, daß dieser nicht von der gesetzgeberischen Intention umfaßt sei. Soweit
im Schrifttum sogar die Erstellung eines elektronischen Pressespiegels als durch § 49 Abs. 1 UrhG privilegiert angesehen werde, lägen dem allein Zweckmäßigkeitserwägungen zugrunde, deren Verwirklichung Aufgabe des Gesetzgebers, nicht aber der Rechtsprechung sei. Es sei auch nicht zutreffend, daß die Elektronisierung lediglich der Beschleunigung des Informationsflusses diene. Denn die elektronische Eingabe und Speicherung der Presseartikel ermögliche einen nahezu unbeschränkten Zugriff auf die erfaßten Texte, insbesondere deren selektive Übernahme in andere Zusammenhänge und Speicherung für künftige Verwendungen durch eine Vielzahl von Mitarbeitern, und vermittle eine strukturierte Suche nach Begriffen schon in Volltextdatenbeständen. Sie erschließe dem Nutzer daher eine neue Qualität des Informationszugriffs, der auch nicht durch eine vertraglich übernommene Löschungsverpflichtung begegnet werden könne. Schließlich hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß der mit der Goldman oHG geschlossene Vertrag den Umfang der zulässigen Nutzung nicht hinreichend einschränke und den Eindruck erwecke, als werde auch eine über die Grenzen des § 49 Abs. 1 UrhG hinausgehende Nutzung gestattet.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Soweit das Berufungsgericht die Aktivlegitimation des Klägers bejaht hat, erhebt die Revision keine Rügen. Die entsprechenden Ausführungen des Berufungsgerichts lassen im übrigen auch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen. Danach ist der Kläger grundsätzlich berechtigt, gegen eine Verletzung des Urheberrechts derjenigen Autoren vorzugehen, die ihm ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt haben.
2. Die Revision vermag nicht mit ihrer Ansicht durchzudringen, daß die Beklagte unabhängig davon, ob der elektronische Pressespiegel von § 49 Abs. 1 UrhG erfaßt werde, mangels Passivlegitimation nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könne. Zwar stellt die Geltendmachung eines urheberrechtlichen Anspruchs durch einen Nichtberechtigten – wie die Revision mit Recht bemerkt – noch keine Urheberrechtsverletzung dar; denn es reicht für die Annahme einer Schutzrechtsverletzung nicht aus, daß ein Nichtberechtigter einem Dritten ein Nutzungsrecht einräumt oder für eine Werknutzung eine Vergütung einzieht (vgl. BGHZ 136, 380, 389 – Spielbankaffaire; BGH, Urt. v. 17.12.1998 – I ZR 37/96, GRUR 1999, 579, 580 – Hunger und Durst; Urt. v. 17.2.2000 – I ZR 194/97, GRUR 2000, 699, 702 – Kabelweitersendung). In dem Verhalten der Beklagten läge jedoch – wäre die Goldman oHG zu der fraglichen Nutzung nicht aufgrund von § 49 UrhG berechtigt – eine Teilnahme an der aufgrund des Vertrages zu erwartenden urheberrechtsverletzenden Vervielfältigung und Verbreitung; auch wenn es noch nicht zu einer Verletzungshandlung gekommen ist, könnte dem Kläger insofern ein vorbeugender Unterlassungsanspruch zustehen. Entgegen der Ansicht der Revision geht das Verhalten der Beklagten deutlich über die Äußerung einer bestimmten Rechtsansicht hinaus. Vielmehr liegt in dem Vertragsschluß die Aufforderung, sich wegen der Verwendung der Zeitungsartikel in einem elektronischen Pressespiegel nicht an die betreffenden Zeitungsverlage zu wenden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Beklagten als einziger Verwertungsgesellschaft für die Wortautoren eine besondere Autorität zukommt (vgl. die Entscheidung des OLG Köln GRUR 2000, 417, 420, auf die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang verweist).
Die Beklagte kann dem nicht entgegenhalten, sie sei – wenn die Rechte bei ihr lägen – nach § 11 UrhWG zum Abschluß von Lizenzverträgen verpflichtet. Zum einen trifft die Beklagte in den Fällen, in denen die urheberrechtliche Befugnis wie
bei § 49 Abs. 1 UrhG auf einen Vergütungsanspruch reduziert ist, kein Zwang zur Einräumung von Nutzungsrechten oder zur Erteilung einer Einwilligung. Zum anderen kann die Beklagte – um einer Haftung als Teilnehmerin zu entgehen – in dem Vertrag darauf hinweisen, daß die fragliche Befugnis nach einer ebenfalls vertretenen, von ihr aber nicht geteilten Rechtsauffassung den Zeitungsverlegern zustehe.
3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann auch die Erstellung eines elektronischen Pressespiegels unter bestimmten, im einzelnen aufzuzeigenden Bedingungen unter das Privileg des § 49 UrhG fallen. Den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen läßt sich nicht entnehmen, daß im Streitfall eine Nutzung durch die Goldman oHG zu erwarten ist, die diese Grenzen nicht respektiert.

a) Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, es spreche vieles dafür, daß schon der herkömmliche Pressespiegel nicht unter § 49 Abs. 1 UrhG falle. Dem kann nicht beigetreten werden. Zwar ist es zutreffend, daß der Wortlaut des § 49 Abs. 1 UrhG in dieser Hinsicht Anlaß für Zweifel bietet. Diese Zweifel lassen sich jedoch durch die Gesetzgebungsgeschichte und den sich daraus ergebenden Zweck der Bestimmung ausräumen.
Die Bestimmung des § 49 Abs. 1 UrhG ist der Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 LUG nachgebildet. Nach dieser Bestimmung war „der Abdruck einzelner Artikel aus Zeitungen in anderen Zeitungen (zulässig), soweit die Artikel nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind“. Damit erfaßte der Privilegierungstatbestand vor allem die üblichen Presseübersichten, in denen eine Zeitung meist aus in anderen Zeitungen erschienenen Kommentaren zitiert. In § 49 Abs. 1 UrhG wurde demgegenüber der Kreis der betroffenen und berechtigten Periodika erweitert : Während unter der Geltung von § 18 LUG nur der Abdruck von Artikeln
aus Zeitungen in anderen Zeitungen zulässig war, wurde die Privilegierung nunmehr auf einzelne Artikel „aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art“ erweitert (vgl. dazu Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. IV/270, S. 66; Ekrutt, GRUR 1975, 358, 361). Mit dem „Informationsblatt“ war zwar ein Begriff ins Gesetz eingeführt, der auch den Pressespiegel – also die Zusammenstellung von Zeitungsartikeln zu aktuellen Tagesereignissen – zu erfassen schien. Zweifelhaft war die Erfassung der Pressespiegel aber gleichwohl: Einerseits legte der Wortlaut nahe, daß das Privileg nur solchen Informationsblättern zugute kommen sollte („... dieser Art“), die ihrerseits eigene Artikel veröffentlichen und damit nicht nur Nutznießer, sondern auch Opfer des Privilegs werden können. Andererseits deutet die Einführung der Vergütungspflicht darauf hin, daß der Gesetzgeber schon 1965 auch Pressespiegel als privilegierte Informationsblätter im Blick hatte. Denn der klassische Anwendungsbereich – die Presseübersichten – wurde von der Vergütungspflicht ausdrücklich ausgenommen (vgl. Schriftl. Bericht des Rechtsausschusses, UFITA 46 [1966], 174, 185; Schricker/Melichar, Urheberrecht , 2. Aufl., § 49 UrhG Rdn. 20). Die Praxis ging in der Folge davon aus, daß Pressespiegel – jedenfalls solche, die für den betriebs- oder behördeninternen Gebrauch hergestellt werden – durch § 49 Abs. 1 UrhG privilegiert seien. Die Vergütung (§ 49 Abs. 1 Satz 2 UrhG) wurde von der Beklagten nach einem speziell Pressespiegel betreffenden Tarif berechnet und eingezogen. Die Rechtsprechung ging dabei als selbstverständlich davon aus, daß der Beklagten dieser Anspruch zusteht (OLG München GRUR 1980, 234; OLG Köln GRUR 1980, 913, 915; OLG Düsseldorf GRUR 1991, 908, 909; OLG München NJW-RR 1992, 749; ZUM 2000, 243, 247).
Noch bestehende, sich aus dem Wortlaut des § 49 Abs. 1 UrhG nährende Zweifel wurden durch die Zweite Urheberrechtsnovelle 1985 ausgeräumt. Zwar
blieb § 49 Abs. 1 Satz 1 UrhG im Wortlaut unverändert. Die in Satz 3 eingeführte Verwertungsgesellschaftspflichtigkeit wurde jedoch ausdrücklich auf die Schwierigkeiten gestützt, die sich in der Vergangenheit bei der Geltendmachung der Vergütungen für Pressespiegel ergeben hatten. Diesen auch bei anderen Ansprüchen auftretenden Schwierigkeiten sollte durch die Einführung einer Vermutung der Aktivlegitimation begegnet werden (§ 13b UrhWG). Diese Vermutung sollte indessen nur für Ansprüche gelten, die ausschließlich von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden können (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 10/837, S. 14; Möller, Die Urheberrechtsnovelle 1985, S. 50 f.).
Vor diesem Hintergrund entspricht es heute – trotz der nicht unberechtigten Zweifel, die sich aus dem Gesetzeswortlaut ergeben – der überwiegenden Auffassung im Schrifttum, daß § 49 Abs. 1 UrhG den zum internen Gebrauch erstellten herkömmlichen Pressespiegel erfaßt und die dort vorgesehene Vergütungspflicht gerade auf die Pressespiegelnutzung abzielt (Engels in Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl., § 49 Rdn. 9; Schricker/Melichar aaO § 49 UrhG Rdn. 12; Haberstumpf, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl., Rdn. 355; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht , 2. Aufl., Rdn. 484; Ekrutt, GRUR 1975, 358, 361; Eidenmüller, CR 1992, 321, 322; Fischer, ZUM 1995, 117, 119; Katzenberger, Elektronische Printmedien und Urheberrecht [1996], S. 60; Kleinke, Pressedatenbanken und Urheberrecht [1999], S. 137; Zahrt, Der urheberrechtliche Schutz elektronischer Printmedien [1999], S. 115 f.; Rogge, Elektronische Pressespiegel in urheberrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Beurteilung [2000], S. 200 ff.; a.A. Wild, AfP 1989, 701, 705; Lehmann/Katzenberger, Elektronische Pressespiegel und Urheberrecht [1999], S. 31 ff.; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rdn. 3.21 f.; Dieselhorst, K&R 2000, 511, 512).

b) Zu den herkömmlichen Pressespiegeln, die – wie dargelegt – ohne weiteres durch § 49 Abs. 1 UrhG privilegiert sind, zählen alle Pressespiegel, die in
Papierform verbreitet werden. Dies gilt unabhängig davon, wie ein solcher Pressespiegel im einzelnen hergestellt wird. Neben der früher üblichen Form des Ausschneidens , Aufklebens und Fotokopierens der in Frage kommenden Zeitungsartikel oder -ausschnitte ist in den letzten Jahren die Möglichkeit getreten, die ausgewählten Artikel einzuscannen, sie je nach Notwendigkeit elektronisch dem Format des Pressespiegels anzupassen, näher zu bezeichnen und sodann auszudrucken. Hierbei dient der elektronische Zwischenschritt vor allem der Erleichterung der Herstellung, ohne daß Funktionen erfüllt werden, die auf herkömmlichem Wege nicht erreichbar wären (Ausschneiden, Umbruch von Hand, Beschriften, Kopieren

).



c) Eine Ausdehnung des Privilegs auf Pressespiegel, die nicht mehr in herkömmlicher (Papier-)Form verbreitet werden, hat das Berufungsgericht aus grundsätzlichen Erwägungen für ausgeschlossen gehalten. Es kann sich dabei auf ein zum gleichen Ergebnis gelangendes Urteil des OLG Köln (GRUR 2000, 417) sowie auf einen Teil des Schrifttum stützen (Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht , 9. Aufl., § 49 UrhG Rdn. 3; Haberstumpf aaO Rdn. 355; Rehbinder, Urheberrecht, 11. Aufl., Rdn. 281; Soehring aaO Rdn. 3.22a; Katzenberger aaO S. 61 f.; ders., AfP 1997, 434, 438 f.; Lehmann/Katzenberger aaO S. 37 ff.; Loewenheim , GRUR 1996, 636, 641 f.; Maaß, Festschrift für Söllner [2000], S. 725, 726 f.; Beiner, MMR 1999, 691, 695; Wallraf, AfP 2000, 23, 25 ff.; Dieselhorst, K&R 2000, 511, 512; Zahrt aaO S. 116 f.), während der andere Teil des Schrifttums für eine erweiternde Auslegung oder eine entsprechende Anwendung des § 49 Abs. 1 UrhG auf elektronisch übermittelte Pressespiegel eintritt (Engels in Möhring/Nicolini aaO § 49 Rdn. 15; Schricker/Melichar aaO § 49 UrhG Rdn. 12; Hoeren, MMR 1999, 412, 413; Kröger, CR 2000, 662, 663; Will, MMR 2000, 368, 370; Rogge aaO S. 207 ff.; Kleinke aaO S. 137 f.; vgl. auch Lachmann, NJW 1984, 405, 408; Hillig in Fuhr/Rudolf/Wasserburg [Hrsg.], Recht der Neuen Medien
[1989], S. 428; Eidenmüller, CR 1992, 321, 323; Dreier in Schricker [Hrsg.], Urhe- berrecht in der Informationsgesellschaft [1997], S. 159; G. Schulze, Festschrift für Erdmann [2002], S. 173, 190 f.).
Die Gründe, die vom Berufungsgericht gegen eine Ausdehnung der Schrankenregelung des § 49 Abs. 1 UrhG auf elektronisch übermittelte Pressespiegel ins Feld geführt werden, sind durchweg beachtlich. Sie berücksichtigen indessen nicht hinreichend die Besonderheiten der hier in Rede stehende Nutzung. Soweit elektronisch übermittelte Pressespiegel in ihrer Funktion und ihrem Nutzungspotential noch im wesentlichen dem herkömmlichen Pressespiegel entsprechen, fallen sie noch unter den Begriff des Informationsblattes i.S. von § 49 Abs. 1 Satz 1 UrhG.
aa) Das Berufungsgericht hat sich mit Recht nicht allein vom Wortlaut des § 49 Abs. 1 UrhG leiten lassen; es hat vielmehr anerkannt, daß ein im Rahmen der Schrankenregelungen der §§ 45 ff. UrhG verwendeter Begriff infolge technischer Fortentwicklungen veralten kann. Dem muß gegebenenfalls durch eine extensive Auslegung Rechnung getragen werden.
Auch der Streitfall reduziert sich nicht auf die Frage, ob ein elektronisch übermittelter Pressespiegel noch vom Begriff des Informationsblattes erfaßt wird oder nicht. Daß der Wortsinn eine körperliche Ausgabe nahelegt, kann nicht verwundern , weil für den Gesetzgeber nichts anderes als körperliche Ausgaben von Informationsblättern in Betracht kamen. Vielmehr stellt sich die Frage, ob mit Rücksicht auf die neuen technischen Möglichkeiten auch eine Schrankenbestimmung ausnahmsweise extensiv ausgelegt werden kann und ob der Zweck der Regelung auch im Einzelfall für eine solche extensive Auslegung spricht.
bb) Das Berufungsgericht ist ferner mit Recht davon ausgegangen, daß die urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen grundsätzlich eng auszulegen sind.
Wie der Senat in der Entscheidung „Parfumflakon“ (BGHZ 144, 232, 235 f. m.w.N; vgl. auch BGH, Urt. v. 24.1.2002 – I ZR 102/99, GRUR 2002, 605, 606 = WRP 2002, 712 – Verhüllter Reichstag, zum Abdruck in BGHZ bestimmt) betont hat, hat dies seinen Grund weniger darin, daß Ausnahmevorschriften generell eng auszulegen wären, sondern beruht darauf, daß der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist und daher die ihm hinsichtlich der Werkverwertung zustehenden Ausschließlichkeitsrechte nicht übermäßig beschränkt werden dürfen. In der genannten Entscheidung hat der Senat auch darauf hingewiesen, daß mit den Schrankenbestimmungen teilweise ebenfalls besonderen verfassungsrechtlich geschützten Positionen Rechnung getragen wird. In jedem Fall sind neben den Interessen des Urhebers die durch die Schrankenbestimmungen geschützten Interessen zu beachten und ihrem Gewicht entsprechend für die Auslegung der gesetzlichen Regelung heranzuziehen.
cc) Ebenfalls mit Recht hat das Berufungsgericht auf den Grundsatz hingewiesen , daß sich bei der Auslegung der urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen das Verständnis der privilegierenden Norm vor allem an den technischen Gegebenheiten der Information im Zeitpunkt der Einführung des Privilegierungstatbestands zu orientieren hat (vgl. BGHZ 17, 266, 282 – Grundig-Reporter; 134, 250, 263 f. – CB-infobank I). Das Berufungsgericht hat in diesen Grundsätzen jedoch zu Unrecht eine starre Grenze gesehen. Tritt an die Stelle einer privilegierten Nutzung eine neue Form, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob die oben angeführten Gesichtspunkte – auf der einen Seite vor allem der verfassungsrechtlich verankerte Beteiligungsgrundsatz, auf der anderen Seite der mit der Schrankenregelung verfolgte Zweck – eine weitergehende Auslegung der fraglichen Bestimmung erlauben. So orientiert sich die Praxis im Rahmen des Privilegierungstatbestands des § 53 UrhG nicht allein an den technischen Gegebenheiten, die dem Gesetzgeber bei Einführung der Bestimmung vor Augen standen. Auch wenn 1965 die digitalen
Speichermöglichkeiten noch nicht bekannt waren, werden Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch als privilegiert angesehen, auch wenn es sich um eine digitale Vervielfältigung handelt; entsprechend werden die Vergütungsansprüche auf diese parallelen Nutzungsformen ausgeweitet (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.2001 – I ZR 335/98, GRUR 2002, 246 = WRP 2002, 219 – Scanner). Daraus wird deutlich, daß die Anwendung der Schrankenbestimmungen nicht notwendig auf technische Sachverhalte beschränkt sind, die bei Schaffung des Privilegierungstatbestandes schon bekannt waren.
dd) Vor allem ist bei der Frage einer ausnahmsweise extensiven Auslegung einer Schrankenbestimmung zu berücksichtigen, wie sich die Geltung der Schranke auf die Interessen des Urhebers auswirkt. Insofern können für eine Schranke, die eine unentgeltliche Nutzung ermöglicht, andere Kriterien maßgeblich sein als im Falle einer gesetzlichen Lizenz, bei dem das urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrecht lediglich zu einem Vergütungsanspruch herabgestuft wird. Danach spielt es für die Auslegung der Schrankenregelung auch eine Rolle, wenn ausnahmsweise die Anwendung der Schranke den Urheber günstiger stellt als die Geltung des Ausschließlichkeitsrechts. Dies hat das Berufungsgericht nicht hinreichend in Rechnung gestellt.
Die Regelung des § 49 Abs. 1 UrhG bewirkt, daß die Vergütung, die für die Verwendung geschützter Werke im Rahmen eines Pressespiegels zu zahlen ist, jedenfalls zu einem erheblichen Teil den Wortautoren selbst zufließt. Verbleibt es dagegen bei dem Ausschließlichkeitsrecht, ist damit im allgemeinen keine Verbesserung der Position des Urhebers verbunden. Denn wie auch der Streitfall zeigt, in dem der Kläger auf die vertraglichen Regelungen mit den bei ihm angestellten oder als freie Mitarbeiter beschäftigten Autoren verweist, räumt im allgemeinen der Urheber dem Zeitungsverleger umfassende Nutzungsrechte ein. Die vom Berufungsgericht gerade auch mit dem Eigentumsrecht des Urhebers verfassungs-
rechtlich begründete enge Auslegung der Schrankenbestimmung würde demnach im allgemeinen dazu führen, daß dem Urheber weder der Vergütungsanspruch noch das Ausschließlichkeitsrecht zustünde. Vor dieser Wirklichkeit, die keine Besonderheit des Streitfalls darstellt, dürfen bei der Anwendung des Rechts die Augen nicht verschlossen werden.
Mit Recht weist die Revisionserwiderung demgegenüber auf die Interessen der Zeitungsverleger hin, die ebenfalls zu berücksichtigen seien. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, daß es den Zeitungsverlagen freisteht, im Falle einer befürchteten Beeinträchtigung der Primärverwertung ihren Einfluß geltend zu machen, daß die fraglichen Artikel mit einem Vorbehalt der Rechte versehen werden. Ist dies geschehen, kann der betreffende Artikel – wenn er Urheberrechtsschutz genießt – nicht mehr im Rahmen eines Pressespiegels verwendet werden.
ee) Unter diesen Umständen ist nach allgemeinen Kriterien zu fragen, ob die hier in Rede stehende Nutzung, die dem Gesetzgeber noch nicht bekannt sein konnte, grundsätzlich und – wenn ja – unter welchen Bedingungen von der Schrankenregelung umfaßt sein kann.
(1) Die elektronische Übermittlung stellt gegenüber den bereits mit der Privilegierung des herkömmlichen Pressespiegels verbundenen Möglichkeiten nur einen kleinen Schritt dar. Dabei ist – wie bereits dargelegt – davon auszugehen, daß auch der in Papierform verbreitete Pressespiegel elektronisch erstellt werden kann. Ist dies der Fall, tritt beim elektronischen Pressespiegel lediglich an die Stelle des Ausdrucks und der Versendung die Übermittlung einer Datei oder die Speicherung einer Datei an einer Stelle, auf die die Nutzer von ihrem Arbeitsplatz aus zugreifen können. Diese Datei kann dann vom Bezieher entweder am Bildschirm betrachtet oder ausgedruckt werden. Wird dabei von der Möglichkeit einer
Übermittlung als graphische Datei oder als Datei, in die die einzelnen Artikel als Faksimile eingebunden sind, Gebrauch gemacht, unterscheidet sich der Pressespiegel , den der Bezieher am eigenen Arbeitsplatz ausdruckt, nicht wesentlich von einem ihm auf herkömmliche Weise übermittelten Exemplar.
(2) Eine Gleichstellung mit dem herkömmlichen Pressespiegel kommt indessen nur in Betracht, wenn durch die elektronische Übermittlung im wesentlichen keine zusätzlichen, die Belange des Urhebers beeinträchtigenden Nutzungs- und Mißbrauchsmöglichkeiten verbunden sind. Dies erfordert in zweierlei Hinsicht Einschränkungen :
Schon für den herkömmlichen Pressespiegel ist zweifelhaft, ob das Privileg des § 49 Abs. 1 UrhG auch solche Pressespiegel umfaßt, die entgeltlich an jedermann vertrieben werden. Die Gefahren, die mit einer ungehinderten elektronischen Verbreitung verbunden sind, müssen jedenfalls dazu führen, daß eine elektronische Übermittlung eines Pressespiegels allenfalls dann vom Privileg des § 49 Abs. 1 UrhG erfaßt sein kann, wenn es um eine betriebs- oder behördeninterne Verbreitung, also einen sogenannten „In-house“-Pressespiegel geht.
Mit Recht hat das Berufungsgericht ferner auf die Gefahr hingewiesen, daß mit Hilfe eines elektronischen Pressespiegels ein eigenes Archiv erstellt werden kann, ohne daß insofern die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG vorliegen. Diese Gefahr besteht dabei auf zwei Ebenen: Zum einen kann das Unternehmen , das den Pressespiegel für seine Mitarbeiter erstellt, daran interessiert sein, den erzeugten Datenbestand im Sinne eines Archivs zu nutzen. Zum anderen ist zu bedenken, daß auch der Endbezieher mit Hilfe der ihm übermittelten Dateien ein eigenes Archiv erstellen könnte.
Um der Gefahr einer mißbräuchlichen Nutzung vorzubeugen, kann eine Privilegierung nur in Betracht kommen, wenn der Einsatz der Datenverarbeitung sich darauf beschränkt, die fremden Presseartikel – als Faksimile – graphisch darzustellen. Nicht vom Privileg erfaßt ist dagegen eine Volltexterfassung, die es ermöglicht , die einzelnen Presseartikel indizierbar zu machen und in eine Datenbank einzustellen.
Die Gefahren eines Mißbrauchs, die sich in diesem Zusammenhang ergeben , sind indessen für die in Rede stehende elektronische Übermittlung des Pressespiegels nicht typisch. Sie bestehen in einem gewissen Umfang generell, weil es technisch immer möglich ist, einen auf herkömmliche Weise erstellten Pressespiegel einzuscannen, elektronisch zu erfassen und die einzelnen Texte als Volltext zu indizieren und zu speichern. Sie bestehen in verstärktem Maß dann, wenn der herkömmliche Pressespiegel elektronisch erstellt wird. Die Gefahr einer zentralen Archivierung ist demgegenüber bei der hier in Rede stehenden zusätzlichen elektronischen Übermittlung nicht größer.
Für den Endbezieher, der beispielsweise einen Pressespiegel über das unternehmensinterne Netz elektronisch als Graphikdatei oder in einem Format zugesandt bekommt, das die fremden Presseartikel nur als Faksimile enthält, sind die Möglichkeiten der Schaffung eines eigenen Archivs nicht nennenswert größer als bei der Übermittlung eines Pressespiegels in Papierform. Denn auch der herkömmliche Pressespiegel kann – ebenso wie eine graphische Datei – mit Hilfe eines Programms zur elektronischen Texterkennung in einen Volltext umgewandelt werden. Eine solche vom Privileg des § 49 Abs. 1 UrhG nicht gedeckte Nutzung stellt im einen wie im anderen Fall eine Urheberrechtsverletzung dar. Jedoch eröffnen sich durch die elektronische Übermittlung weder zentral noch dezentral zusätzliche Nutzungs- oder Mißbrauchsmöglichkeiten.
(3) Der elektronisch übermittelte Pressespiegel kann somit nicht generell vom Privileg des § 49 Abs. 1 UrhG ausgeschlossen werden. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die oben beschriebenen Bedingungen eingehalten sind. Elektronisch übermittelte Pressespiegel, die keine weiteren Nutzungsmöglichkeiten eröffnen und sich daher lediglich als Substitut eines herkömmlichen Pressespiegels darstellen, sind danach zulässig und unterfallen dem Vergütungsanspruch nach § 49 Abs. 1 Satz 2 UrhG, den die Beklagte geltend zu machen berechtigt und verpflichtet ist.
4. Diese Auslegung des § 49 Abs. 1 UrhG steht im Einklang mit der (noch umzusetzenden) Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 167 v. 22.6.2001, S. 10).
Die Richtlinie enthält in Art. 5 Abs. 3 lit. c eine Bestimmung, nach der die Mitgliedstaaten Ausnahmen oder Beschränkungen der Verwertungsrechte der Art. 2 und 3 u.a. „für die Vervielfältigung durch die Presse ... oder die Zugänglichmachung von veröffentlichten Artikeln zu Tagesfragen wirtschaftlicher, politischer oder religiöser Natur ... (vorsehen), sofern eine solche Nutzung nicht ausdrücklich vorbehalten ist und sofern die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird“. Die Richtlinie gestattet damit nicht nur eine Privilegierung herkömmlicher Pressespiegel, sondern erfaßt ausdrücklich auch den elektronisch übermittelten, also nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie öffentlich zugänglich gemachten Pressespiegel (vgl. Maaß aaO S. 725, 730 f.; Schippan, ZUM 2001, 116, 122; Bayreuther, ZUM 2001, 828, 835; Flechsig, ZUM 2002, 1, 11; Dreier, ZUM 2002, 28, 35; Walter/Walter, Europäisches Urheberrecht, Info-RL Rdn. 126; a.A. nur Spindler, GRUR 2002, 105, 114, der meint, die Richtlinie zwinge sogar zu einer Änderung von § 49 UrhG, und Hoeren, Festschrift für Druey [2002], S. 773, 783).
Auch der vom Bundesministerium der Justiz vorgelegte Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG (Stand: 18.3.2002) sieht keine Änderung des § 49 UrhG vor. Die Begründung spricht ausdrücklich von „KannVorschriften der Richtlinie zum elektronischen Pressespiegel“ und geht davon aus, daß die Frage des elektronisch übermittelten Pressespiegels durch die Richtlinie nicht präjudiziert ist; soweit erforderlich, könne diese Frage Gegenstand eines gesonderten Gesetzentwurfs sein (Begründung S. 25).
Im übrigen erfüllt das deutsche Recht im Hinblick auf den in § 49 Abs. 1 Satz 2 UrhG vorgesehenen Vergütungsanspruch auch die Voraussetzungen des Dreistufentests nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie (vgl. auch Art. 9 Abs. 2 RBÜ, Art. 10 Abs. 2 WIPO-Urheberrechtsvertrag und Art. 13 TRIPS-Übereinkommen; dazu Bornkamm, Festschrift für Erdmann [2002], S. 29 ff.).
5. Das angefochtene Urteil kann unter diesen Umständen keinen Bestand haben. Eine endgültige Entscheidung ist dem Senat verwehrt. Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getroffen, ob sich die von der Goldman oHG geplante Nutzung in dem oben beschriebenen Rahmen halten wird. Auch dem Parteivortrag, insbesondere dem von der Beklagten vorgelegten Vertrag mit der Goldman oHG, sind Einzelheiten hierzu nicht zu entnehmen. Den Parteien muß daher Gelegenheit gegeben werden, zu diesem Punkt ergänzend vorzutragen.
III. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben. Die Sache ist zur an- derweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann Starck Bornkamm
Pokrant Büscher
24
3. Die Beklagte haftet für - unterstellt - unrechtmäßige Vervielfältigungshandlungen ihrer Kunden als Störer auf Unterlassung.
17
Die Frage, ob jemand als Täter für eine deliktische Handlung wie die Verletzung eines Schutzrechts zivilrechtlich haftet, beurteilt sich grundsätzlich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 30 = WRP 2011, 223 - Kinderhochstühle im Internet, mwN). Täter ist danach derjenige, der die Zuwiderhandlung http://www.juris.de/jportal/portal/t/ddv/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=3&numberofresults=9&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001270871BJNE009202307&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ddv/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=3&numberofresults=9&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001950896BJNE085902377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 9 - selbst oder durch einen anderen begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (§ 25 Abs. 2 StGB; vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 163/02 Verkündet am:
11. Januar 2005
Weschenfelder
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 651 g Abs. 1

a) Für eine Reisemängelrüge gemäß § 651 g Abs. 1 BGB reicht es aus, daß
der Reisende erklärt, den Vorfall nicht auf sich beruhen lassen zu wollen,
und dabei die Mängel nach Ort, Zeit, Geschehensablauf und Schadensfolgen
so konkret beschreibt, daß der Reiseveranstalter die zur Aufklärung
des Sachverhalts gebotenen Maßnahmen zur Wahrung seiner Interessen
ergreifen kann.

b) Die Ausschlußfrist von einem Monat nach § 651 g Abs. 1 BGB ist jedenfalls
gewahrt, wenn der Reisende seine Mängelrüge bei dem Reisebüro, über
das er die Reise gebucht hat, abgibt und sie von diesem innerhalb der Monatsfrist
an den Reiseveranstalter weitergeleitet wird.
BGH, Urt. v. 11. Januar 2005 - X ZR 163/02 - OLG Celle
LG Hannover
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis
und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das am 19. Mai 2002 verkündete Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz und die Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen einer Verletzung, die sie auf der Rückreise von einem bei der Beklagten gebuchten Pauschalurlaub erlitten hat.
Für den Zeitraum vom 15. bis 29. Juli 2000 buchte die Klägerin für sich und ihre damals 17 Jahre alte Tochter bei der Beklagten eine Pauschalreise nach G. mit Rückflug nach M. . Am Rückreisetag
wurde der Klägerin am Abfertigungsschalter für den vorgesehenen Flug in der Abflughalle des Flughafens mitgeteilt, daß in dieser Maschine nur noch ein freier Platz zur Verfügung stehe. Es könne daher nur entweder die Klägerin oder ihre Tochter zurück nach M. fliegen; die nächste verfügbare Flugmöglichkeit für zwei Personen zu diesem Flughafen sei erst 24 Stunden später. Die Klägerin war nur bereit, mit ihrer Tochter zu fliegen. Ein Schalterangestellter teilte ihr daraufhin mit, daß in Kürze ein Flug einer anderen Fluggesellschaft nach P. starte, auf dem noch Plätze für die Klägerin und ihre Tochter frei seien. Die Klägerin war mit dieser Alternative einverstanden. Der Schalterangestellte mahnte zur Eile, da der Flug nach P. nur noch wenige Minuten für weitere Reisende geöffnet sei. Er lief im Dauerlauf zu dem Abfertigungsschalter für den Flug nach P. auf der anderen Seite der Abflughalle voraus. Die Klägerin und ihre Tochter folgten ihm, jeweils mit ihrem Gepäck. Während des Laufens rutschte die Klägerin aus. Als Folge wurden bei ihr ein Gelenkerguß, eine Zerrung des rechten Kniegelenks mit Teilruptur des vorderen Kreuzbandes und ein unfallbedingter Knorpeldefekt an der medialen Condyle festgestellt.
Die Klägerin ist auch nach einer Operation nicht endgültig genesen und weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Im Laufe des Berufungsverfahrens verlor die Klägerin, die vor dem Unfall als Altenpflegerin tätig gewesen ist, ihren Arbeitsplatz durch Kündigung des Arbeitgebers wegen Krankheit.
Am 2. August 2000 gab die Klägerin in dem Reisebüro, bei dem sie die Reise mit der Beklagten gebucht hatte, ein handschriftliches Schreiben ab, in dem das Geschehen bei ihrem Rückflug unter Nennung von Zeit und Ort geschildert sowie die zum damaligen Zeitpunkt eingetretenen Unfallfolgen mit
Angabe des behandelnden Arztes aufgeführt waren. Es schließt mit dem Satz: "Durch diese Situation sind wir nicht bereit, dieses Verhalten auf sich beruhen zu lassen."
Das Reisebüro leitete das Schreiben der Klägerin noch am 2. August 2000 an die Beklagte weiter.
Die Klägerin meint, die Beklagte hafte für ihren Unfall auf dem Flughafen von G. , weil sie zuvor vertragswidrig die Klägerin und ihre Tochter nicht mit dem geschuldeten Flug nach M. transportiert habe. Die Klägerin begehrt deshalb ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,-- DM, bezifferten Ersatz verschiedener materieller Schäden und die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus ihrer Unfallverletzung zu ersetzen.
Die Beklagte ist der Auffassung, daß die Klägerin ihre Ansprüche nicht rechtzeitig gemäß § 651 g BGB geltend gemacht habe, so daß sie damit ausgeschlossen sei. Außerdem hafte sie für den Unfall der Klägerin nicht, weil sich insoweit deren allgemeines Lebensrisiko verwirklicht habe.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Verletzungsschaden der Klägerin sei der Beklagten nicht adäquat zurechenbar; vielmehr habe sich nur das allgemeine Lebensrisiko der Klägerin verwirklicht. Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung bestätigt, soweit die Klägerin Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes begehrt hat. Im übrigen hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Beklagte dem Grunde nach ver-
pflichtet sei, der Klägerin alle materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Verletzung am 29. Juli 2000 entstanden seien.
Mit der Revision beantragt die Beklagte, das angefochtene Berufungsurteil aufzuheben, soweit es zu ihrem Nachteil ergangen ist. Die Klägerin tritt diesem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsurteil hat Bestand.
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, die Ausschlußfrist für die Anmeldung reisevertraglicher Ansprüche (§ 651 g Abs. 1 BGB) sei gewahrt.

a) Regelungszweck dieser Bestimmung ist, dem Reiseveranstalter alsbald Kenntnis davon zu geben, daß von einem seiner Reisenden Ansprüche geltend gemacht und worauf diese gestützt werden. Dadurch wird dem Reiseveranstalter ermöglicht, unverzüglich am Urlaubsort Recherchen über die behaupteten Reisemängel anzustellen, etwaige Regreßansprüche gegen seine Leistungsträger geltend zu machen und gegebenenfalls seinen Versicherer zu benachrichtigen (vgl. BGHZ 90, 363, 367 f.; 102, 80; Tempel, NJW 1987, 2841). Es ist daher erforderlich, aber auch ausreichend, daß der Reisende deutlich macht, Forderungen gegen den Reiseveranstalter stellen zu wollen
und die Mängel nach Ort, Zeit, Geschehensablauf und Schadensfolgen so konkret beschreibt, daß der Reiseveranstalter Maßnahmen der geschilderten Art zur Wahrung seiner Interessen ergreifen kann. Nicht erforderlich ist dagegen die rechtliche Einordnung oder eine Bezifferung der erhobenen Ansprüche.

b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte das Schreiben der Klägerin vom 2. August 2000 innerhalb der Monatsfrist des § 651 g Abs. 1 BGB erhalten. Dieses Schreiben enthält unter Nennung von Zeit und Ort eine Schilderung des Geschehens am Flughafen, das zu dem Unfall der Klägerin führte, und teilt die zum damaligen Zeitpunkt eingetretenen Unfallfolgen unter Angabe des behandelnden Arztes mit. Das Schreiben endet mit dem Satz: "Durch diese Situation sind wir nicht bereit, dieses Verhalten auf sich beruhen zu lassen." Damit wurde der Sachverhalt dem Reiseveranstalter so konkret vorgetragen, daß er in eine Sachprüfung eintreten konnte. Er mußte den Schlußsatz des klägerischen Schreibens auch dahingehend verstehen, daß von der Klägerin Ansprüche geltend gemacht wurden. Denn wenn der Reiseveranstalter nach Reiseende ein Schreiben des Reisenden erhält, in dem erhebliche Mängel oder im Zusammenhang mit der Reise eingetretene gravierende Schäden konkret geschildert werden, ist dies nach der Lebenserfahrung jedenfalls dann im Sinne einer Forderung nach finanzieller Entschädigung auszulegen , wenn der Reisende wie hier unmißverständlich erklärt, den Vorfall nicht auf sich beruhen lassen zu wollen. Es ist dem Reiseveranstalter zumutbar und von ihm zu erwarten, insoweit etwa bestehende Zweifel durch Rückfrage beim Reisenden zu beseitigen (vgl. Tempel, aaO, 2847).
2. Die Beklagte ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, gemäß § 651 f BGB zum Ersatz derjenigen Schäden verpflichtet, die der Kläge-
rin entstanden sind, weil die Beklagte die Rückflugleistung nicht vertragsgemäß erbracht hat. Da die Fluggesellschaft ihr Erfüllungsgehilfe bei der Erbringung reisevertraglicher Leistungen ist, muß die Beklagte insoweit für sie einstehen. Die Beklagte hat den ihr zum Ausschluß ihrer Haftung obliegenden Entlastungsbeweis nicht geführt. Der eingeklagte Verletzungsschaden ist auch noch zurechenbar durch die mangelhafte Rückflugleistung verursacht, so daß die Ersatzpflicht der Beklagten festzustellen war.

a) Die Beklagte hat die Verletzung der Klägerin äquivalent verursacht. Denn bei vertragsgemäßer Leistung der Beklagten hätte die Klägerin sich nicht mit Gepäck durch die Abflughalle zu einem anderen Schalter bewegen müssen und hätte sich dabei auch nicht verletzen können. Um eine unerträgliche Ausweitung der Schadensersatzpflicht zu vermeiden, hat sie die Rechtsprechung allerdings schon seit langem durch weitere Zurechnungskriterien eingeschränkt. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind als solche Kriterien die Adäquanz des Kausalverlaufs und der Schutzzweck der Norm anerkannt (vgl. nur BGH, Urt. v. 11.11.1999 - III ZR 98/99, NJW 2000, 947).

b) Adäquat ist eine Bedingung dann, wenn das Ereignis im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der fraglichen Art herbeizuführen (vgl. nur BGH, Urt .v. 04.07.1994 - II ZR 126/94, NJW 1995, 126, 127; BGHZ 57, 137, 141; st. Rspr.). Adäquanz kann fehlen, wenn der Geschädigte selbst in völlig ungewöhnlicher oder unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden endgültig herbeiführt (BGH, Urt. v. 07.01.1993 - IX ZR 199/91, NJW 1993, 1587, 1589). Mit diesem
Inhalt wirkt die Adäquanzlehre nur als recht grober Filter zur Beschränkung der Zurechenbarkeit.
Bei Anwendung dieses Maßstabes liegt es noch nicht außerhalb des zu erwartenden Verlaufs der Dinge, daß nach Wegfall einer vereinbarten Rückflugmöglichkeit die Fluggesellschaft nach einem Ersatzflug sucht, für einen solchen die Zeit knapp wird und der betroffene Fluggast dann infolge von Hektik oder Unachtsamkeit stürzt. Die Reaktion der Klägerin war nicht derart ungewöhnlich oder unsachgemäß, daß sie den Zurechnungszusammenhang zur Pflichtverletzung der Beklagten nach der Adäquanzlehre unterbrochen hätte.

c) Eine vertragliche Haftung besteht schließlich nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, zu deren Abwendung die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde. Diese Haftungsbegrenzung aufgrund des Schutzzwecks der Norm erfordert eine wertende Betrachtung und gilt gleichermaßen für die vertragliche wie die deliktische Haftung (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1994 - IX ZR 116/93, NJW 1995, 449; Urt. v. 04.07.1994 - II ZR 126/93, NJW 1995, 126; BGHZ 116, 209; Urt. v. 30.01.1990 - XI ZR 63/89, NJW 1990, 2057). Zweck vertraglicher und damit auch reisevertraglicher Haftung ist nicht, den Ersatzberechtigten von seinem allgemeinen Lebensrisiko zu entlasten. Für Schäden, die aufgrund des allgemeinen Lebensrisikos eintreten, wird deshalb auch dann nicht gehaftet, wenn sie im Zusammenhang mit einem haftungsbegründenden Ereignis eintreten (vgl. etwa BGH, Urt. v. 13.07.1971 - VI ZR 165/69, NJW 1971, 1982, 1983).
Das Berufungsgericht erkennt zutreffend, daß Sturzschäden grundsätzlich dem normalen Lebensrisiko zuzuordnen sind. Es meint jedoch, die Mitar-
beiter der Fluggesellschaft hätten als Erfüllungsgehilfen der Beklagten durch Nichtgewährung der ursprünglich versprochenen Flugmöglichkeit ein Verhalten der Klägerin herausgefordert, durch das sie in eine gesteigerte Gefahrenlage geraten sei; nachdem die Beklagte so ein vergrößertes Risiko geschaffen habe , sei sie auch für diejenigen Folgeschäden verantwortlich, die die Klägerin bei dem so veranlaßten Verhalten im Rahmen des normalen Lebensrisikos erlitten habe. Dazu gehören nach Auffassung des Berufungsgerichts auch die materiellen Schäden aus dem Sturz. Diese Ausführungen halten zwar nicht in allen Elementen der Begründung, wohl aber im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.

d) Der Lauf durch die Abflughalle war ein willentliches, selbstgefährdendes Handeln der Klägerin, das ein deutlich erhöhtes Sturzrisiko bewirkte. Für den Bereich der unerlaubten Handlung hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung in den sogenannten Herausforderungs- und Verfolgungsfällen klargestellt, daß eine deliktische Haftung besteht, wenn das selbstgefährdende Verhalten durch vorwerfbares Tun herausgefordert wurde und der geltend gemachte Schaden infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist (BGHZ 132, 164; BGH, Urt. v. 04.05.1993 - VI ZR 283/92, NJW 1993, 2234). Diese zur Abgrenzung von Haftung und allgemeinem Lebensrisiko im Deliktsrecht entwickelten Grundsätze gelten ebenso bei der Anwendung der Schutzzwecklehre im Vertragsrecht.

e) Die Klägerin hat sich in einer gesteigerten Gefahrenlage verletzt, die auf vorwerfbares Tun der Erfüllungsgehilfen der Beklagten zurückzuführen war. Mangels Entlastungsbeweises vorwerfbar war der Beklagten zwar zunächst nur die fehlende Bereitstellung der vertragsgemäßen Rückflugleistung. Durch die-
se Pflichtwidrigkeit ist für die Klägerin noch kein gesteigertes Risiko eines Sturzes bei einem Lauf mit Gepäck durch die Abflughalle geschaffen worden. Die Mitteilung der Fluggesellschaft, daß der gebuchte Flug nicht angetreten werden kann, veranlaßt einen Reisenden nicht zu einem Lauf durch die Abflughalle mit Gepäck.
Die Klägerin wurde zu dem risikobehafteten Lauf vielmehr veranlaßt, weil sie von dem Mitarbeiter der Fluggesellschaft auf die kurzfristige anderweitige Flugmöglichkeit nach P. hingewiesen wurde. Dieser Hinweis auf anderweitige Flugmöglichkeiten war zwar im Interesse der Klägerin geboten, die deutlich gemacht hatte, nicht auf den nächsten Flug nach M. warten zu wollen. Die Klägerin hätte gegenüber der Beklagten die Verletzung einer vertraglichen Sorgfaltspflicht geltend machen können, wenn der Hinweis auf die andere Flugmöglichkeit unterblieben wäre.
Die Klägerin und ihre Tochter sollten den angebotenen Flug nach P. allerdings anstelle des geschuldeten Fluges nach M . als Erfüllung der vertraglichen Rückflugleistung annehmen. Damit hat die Beklagte durch ihre Erfüllungsgehilfen eine Leistung an Erfüllung statt angeboten. Dabei hat sie dieselben Sorgfaltsmaßstäbe zu beachten wie bei der ursprünglich geschuldeten Leistung. Sie mußte den Alternativflug insbesondere so anbieten , daß die Klägerin dadurch nicht in eine gesteigerte Gefahrenlage geriet. Die Beklagte hatte der Klägerin vielmehr durch angemessene Hilfe zu ermöglichen , den anderen Flug gefahrlos zu erreichen. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt wurde diese Hilfe nicht gewährt. Das die Klägerin zum Nachlaufen animierende Vorauslaufen des Mitarbeiters der Fluggesellschaft setzte die Klägerin vielmehr einem erhöhten Sturzrisiko aus. Es ist nicht
ersichtlich, daß die Erfüllungsgehilfen der Beklagten die ihnen zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätten, um der Klägerin ein problemloses Erreichen des Ausweichfluges zu ermöglichen. Unter diesen Umständen haftet die Beklagte für die materiellen Schäden der Klägerin infolge ihres Sturzes. Diese Haftung ergibt sich aus der Beklagten vorwerfbarem Verhalten bei der Bereitstellung des Ausweichfluges, nicht jedoch, wie das Berufungsgericht meint, schon aus der Nichtgewährung der vereinbarten Flugmöglichkeit.

f) Auf der Grundlage des von ihm festgestellten Sachverhalts hat das Berufungsgericht auch ein Mitverschulden der Klägerin rechtsfehlerfrei verneint. Das ist von der Revision nicht beanstandet worden.
3. Die gegen die Tenorierung des Berufungsurteils erhobene Rüge greift ebenfalls nicht durch. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann über eine unbezifferte Feststellungsklage zwar nicht durch Grundurteil entschieden werden (BGH, Urt. v. 04.10.2000 - VIII ZR 109/99, NJW 2001, 155 m.w.N.). Die Auslegung des Berufungsurteils ergibt aber, daß es als Feststellungsurteil zu verstehen ist. Die Worte "dem Grunde nach" im Feststellungsausspruch sind bedeutungslos.
4. Das angefochtene Urteil hat somit Bestand. Die Revision ist zurückzuweisen.
Melullis Scharen Keukenschrijver
Asendorf Kirchhoff

(1) Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern.

(2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (§ 4) Nutzungsrechte an den in das Sammelwerk aufgenommenen einzelnen Werken übertragen, so genügt die Zustimmung des Urhebers des Sammelwerkes.

(3) Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht. Der Urheber kann das Nutzungsrecht zurückrufen, wenn ihm die Ausübung des Nutzungsrechts durch den Erwerber nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Satz 2 findet auch dann Anwendung, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen des Inhabers des Nutzungsrechts wesentlich ändern.

(4) Der Erwerber des Nutzungsrechts haftet gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus dem Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen des Veräußerers, wenn der Urheber der Übertragung des Nutzungsrechts nicht im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat.

(5) Der Urheber kann auf das Rückrufsrecht und die Haftung des Erwerbers im Voraus nicht verzichten. Im Übrigen können der Inhaber des Nutzungsrechts und der Urheber Abweichendes vereinbaren.

(1) Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann weitere Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht nur zur Wahrnehmung der Belange des Urhebers eingeräumt ist.

(2) Die Bestimmungen in § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Absatz 5 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

13
a) Nach dem für Altverträge gemäß Art. 28 Abs. 1 EGBGB aF zugrunde zu legenden Vertragsstatut ist für die Auslegung des Überlassungsvertrages schwedisches Recht anwendbar (vgl. Katzenberger in Schricker/Loewenheim, UrhR, 4. Aufl., Vor §§ 120 ff. Rn. 160; Ulmer, Das Immaterialgüterrecht, S. 56). Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht gegen gesetzliche Auslegungsgrundsätze des schwedischen Vertragsrechts verstoßen hätte, sind nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht geltend gemacht.

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

Die §§ 32, 32a, 32d bis 32f und 38 Absatz 4 finden zwingend Anwendung

1.
wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder
2.
soweit Gegenstand des Vertrages maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 82/05 Verkündet am:
13. Dezember 2005
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
EGBGB Art. 29, 34

a) Nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte des Art. 29 EGBGB ist dessen
Anwendung auf die genannten Vertragstypen beschränkt und eine
Analogie insoweit nicht zulässig.

b) Zwingende Normen im Sinne des Art. 34 EGBGB sind Bestimmungen,
die beanspruchen, einen Sachverhalt mit Auslandsberührung ohne
Rücksicht auf das jeweilige Vertragsstatut zu regeln. Diese Voraussetzung
erfüllen nur Vorschriften, die nicht nur dem Schutz und Ausgleich
widerstreitender Interessen der Vertragsparteien und damit reinen Individualbelangen
dienen, sondern daneben zumindest auch öffentliche Gemeinwohlinteressen
verfolgen.

c) Das deutsche Verbraucherkreditgesetz zählt danach nicht zu den zwingenden
Vorschriften des Art. 34 EGBGB, da es dem Schutz des einzelnen
Verbrauchers dient, während Belange der Allgemeinheit nur reflexartig
mitgeschützt werden.
BGH, Urteil vom 13. Dezember 2005 - XI ZR 82/05 - KG Berlin
LG Berlin
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den
Richter Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. Februar 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin, eine in der Schweiz ansässige Bank, nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2
Der Beklagte, ein in Deutschland lebender Steuerberater, nahm, vermittelt durch die S. OHG bzw. die U. GmbH (nachfolgend: Vermittler), mit Vertrag vom 1. Februar 1991 bei der Klägerin einen Kredit über 101.466 CHF (= 117.778 DM) zu 7,125% Zinsen "während der ersten Laufzeit des Kredites" bei einer Auszahlung von 90% auf, um ein seinerseits der Wohnungsbau-... (W. , heute: I. ) gemäß § 17 BerlinFördG gewährtes Darlehen (sog.
"Berlin-Darlehen") über 100.000 DM zu finanzieren. Gleichzeitig schloss der Beklagte eine Kapitallebensversicherung ab und trat seine Ansprüche daraus sowie aus dem Berlin-Darlehen sicherungshalber an die Klägerin ab. In dem formularmäßigen Kreditvertrag heißt es unter anderem:
"3. Die Kreditlaufzeit beträgt 10 Jahre ab Auszahlungsdatum, d.h. bis zum 31.12.2000. 8.1 Sofern vor Ablauf der Vertragsdauer nicht schriftlich eine Verlängerung dieses Vertrages oder ein neuer Vertrag abgeschlossen wird, wird der Kredit bei Fälligkeit (gemäß Ziffer 3 Kreditlaufzeit) ohne weitere Kündigung in einem Betrag zum Nominalwert von 100% zur Rückzahlung fällig. ... 9.1 Die Bank erklärt sich bereit, den Kredit nach dessen Ablauf um eine weitere Periode von bis zu 5 Jahren zu verlängern ... 9.2 ... Die Bank behält sich zum Zeitpunkt der Verlängerung des Kredits allfällige Änderungen des Vertrages (insbesondere der Zinskonditionen) vor. 14. Dieser Vertrag unterliegt Schweizerischem Recht. ..."
3
Am 19. Dezember 2000 bot die Klägerin dem Beklagten unter Hinweis auf die unmittelbar bevorstehende Fälligkeit des Darlehens eine Vertragsverlängerung zu einem Zinssatz von 8,7% p.a. bei sonst unveränderten Kreditkonditionen für fünf Jahre an und verlangte gleichzeitig die Zahlung rückständiger Zinsen in Höhe von 1.454,90 CHF. Nachdem die Klägerin ihn in der Folgezeit wiederholt ergebnislos an die Unterzeichnung ihres Angebots erinnert hatte und trotz mehrerer Mahnungen weitere Zinsrückstände aufgelaufen waren, kündigte sie im September 2001 das Darlehen und verwertete anschließend die sicherungshalber abgetretene Kapitallebensversicherung.
4
Beklagte Der hält den Darlehensrückzahlungsanspruch mangels wirksamer Kündigung des Kreditvertrages nicht für fällig. Überdies hat er gegenüber der Klageforderung mit der Begründung aufgerechnet, dass der Darlehensvertrag den strengen Anforderungen des deutschen Verbraucherkreditgesetzes nicht genüge und wegen der daraus resultierenden Ermäßigung des vereinbarten Zinssatzes auf 4% p.a. eine Überzahlung von insgesamt 63.990,99 DM vorliege.
5
Das Landgericht hat der Klage unter Berücksichtigung von Zahlungen der I. auf das Darlehenskonto und des Verwertungserlöses aus der Kapitallebensversicherung in Höhe von 107.096,54 CHF abzüglich am 18. November 2002 gezahlter 29.547,81 CHF zuzüglich Zinsen und Mahnkosten stattgegeben sowie die auf Ersatz des durch die vorzeitige Kündigung der Kapitallebensversicherung entstandenen Schadens gerichtete Feststellungswiderklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage unter Berücksichtigung von Beträgen, die die Klägerin aus dem an sie abgetretenen Berlin-Darlehen erhalten hat, in Höhe von 19.556,19 CHF nebst Zinsen stattgegeben, in Höhe von 28.325,56 CHF die Erledigung der Hauptsache festgestellt und die erweiterte Widerklage abgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht - zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seine Klageabweisungs- und Widerklageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision ist unbegründet.

I.


7
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
8
Darlehensvertrag Der der Parteien unterliege aufgrund der Rechtswahlklausel in Ziffer 14 der Geschäftsbedingungen schweizerischem Recht. Die Rechtswahl sei auch unter Berücksichtigung der Art. 29 und 34 EGBGB wirksam. Der von der Klägerin gewährte Kredit gehöre nicht zu den in Art. 29 EGBGB genannten Vertragstypen. Nach dem Vertragsinhalt diene er nicht der Finanzierung einer Waren- oder Dienstleistung, deren Empfänger der Beklagte als Verbraucher gewesen sei. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift scheide aus, da der Gesetzgeber keine umfassende kollisionsrechtliche Schutznorm beabsichtigt habe. Das deutsche Verbraucherkreditgesetz sei auch nicht gemäß Art. 34 EGBGB anwendbar. Zwar falle die Kreditvergabe nach deutschem Recht in den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes, auch sei der erforderliche Inlandsbezug wegen der im Inland erfolgten Kreditvermittlung gegeben. Die Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes seien aber nicht zwingend im Sinne des Art. 34 EGBGB, weil sie primär die individuellen Interessen des Verbrauchers schützten, während der auf internationaler Ebene maßgebliche Schutz der Gemeinwohlinteressen in den Hintergrund trete. Der in Art. 120 des Schweizer Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) normierte Rechtswahlausschluss komme schon deshalb nicht zum Tragen, weil es sich bei dem von den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag nicht um einen solchen über Leistungen des "üblichen Verbrauchs" im Sinne dieser Vorschrift handele.

9
In der Sache habe das Landgericht die Darlehensrückzahlungsforderung der Klägerin unter Zugrundelegung des maßgebenden schweizerischen Rechts zu Recht für fällig erachtet und einen Schadensersatzanspruch des Beklagten wegen Verwertung der sicherungshalber übertragenen Kapitallebensversicherung verneint. Da der gewährte Kredit befristet und die zehnjährige Laufzeit verstrichen sei, komme es auf die Wirksamkeit der Kündigung nicht entscheidend an. Mangels Annahme eines Verlängerungsangebotes der Klägerin zum Zinssatz von 8,7% p.a. sei der Vertrag auch nicht in modifizierter Form fortgesetzt worden und der Sicherungsfall wegen des Zahlungsverzuges des Beklagten eingetreten. Sofern Ziffer 9 der Geschäftsbedingungen dem Beklagten ein einseitiges Optionsrecht auf eine Vertragsverlängerung einräume, sei dieses nicht ausgeübt worden. Außerdem sei die Klausel gemäß Art. 18 OR dahin auszulegen, dass die Klägerin sich lediglich zur Abgabe eines Verlängerungsangebots zu einem marktüblichen Zinssatz verpflichtet habe. Dieser Pflicht sei sie nachgekommen, da sie von dem säumigen Beklagten hinsichtlich der Zinsen einen Risikozuschlag von 3% habe fordern dürfen.

II.


10
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
11
1. Rechtsfehlerfrei ist die Ansicht des Berufungsgerichts, dass gegen die uneingeschränkte Wirksamkeit der formularmäßigen Rechtswahlklausel über die Geltung schweizerischen Rechts für den Darle- hensvertrag der Parteien keine Bedenken bestehen. Art. 29, 34 EGBGB ändern daran nichts; eine Rückverweisung nach Art. 120 des Schweizer Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) kommt nicht in Betracht (Art. 35 EGBGB).
12
a) Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 29 EGBGB sind, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht gegeben.
13
aa) Der Begriff der "Erbringung von Dienstleistungen" im Sinne des Art. 29 Abs. 1 EGBGB ist zwar nach dessen Schutzzweck weit auszulegen. Er umfasst tätigkeitsbezogene Leistungen aufgrund von Dienst-, Werk-, Werklieferungs- und Geschäftsbesorgungsverträgen (BGHZ 123, 380, 385 (Senat); 135, 124, 130 f.). Notwendig ist aber, dass die Leistung gegenüber dem Vertragsgegner als Verbraucher erbracht wird (Senat aaO; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 des EG-Übereinkommens vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, EuSchVÜ, BGBl. 1986 II S. 809, 813, der Art. 29 EGBGB zugrunde liegt). Das ist hier nicht der Fall.
14
(1) Vortrag, dass die Klägerin im Rahmen des Darlehensvertrages vom 1. Februar 1991 für den Beklagten eine "Dienstleistung" gemäß Art. 29 EBGBG erbringen sollte, die nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BGHZ 135, 124, 131), fehlt. Der zwischen dem Beklagten und der W. geschlossene Vertrag über das so genannte "BerlinDarlehen" , dessen Finanzierung der bei der Klägerin aufgenommene Kredit diente, ist nicht auf eine tätigkeitsbezogene Leistung an den Beklagten als Verbraucher gerichtet. Die W. schuldet ihm lediglich die Rückzahlung des "Berlin-Darlehens".

15
(2) Ein durch die Kreditvergabe der Klägerin finanzierter Dienstleistungsvertrag im Sinne des Art. 29 Abs. 1 EGBGB liegt - anders als die Revision meint - auch nicht in der Vereinbarung zwischen dem Beklagten und dem Vermittler der Kapitalanlage. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser für seine Leistungen aus dem streitgegenständlichen Darlehen ganz oder teilweise entlohnt werden sollte. Dagegen spricht, dass die Klägerin nach Ziffer 5.2 des Kreditvertrages den gesamten Nettokreditbetrag direkt an die W. zu überweisen hatte.
16
(3) Das von der Klägerin gewährte Darlehen ist nach dem Konzept der Initiatoren zwar fester Bestandteil des dem "Berlin-Darlehen" zugrunde liegenden steuersparenden Kapitalanlage- und Steuersparmodells. Dieser Umstand reicht aber - worauf das Berufungsgericht zu Recht hingewiesen hat - für sich genommen nicht aus, um die verschiedenen Einzelverträge nach dem maßgebenden Willen der Vertragsschließenden als eine einheitliche Dienstleistung im Sinne des Art. 29 Abs. 1 EGBGB anzusehen. Dass dabei wesentlicher Prozessstoff außer Acht gelassen wurde, vermag die Revision nicht aufzuzeigen.
17
Auch bb) eine entsprechende Anwendung des Art. 29 EGBGB kommt nicht in Betracht.
18
(1) Der Bundesgerichtshof (BGHZ 135, 124, 133 ff.) hat eine analoge Anwendung bereits für den Fall abgelehnt, dass weder das konkrete Rechtsgeschäft zu den in Art. 29 Abs. 1 EGBGB aufgeführten Vertragstypen gehört noch ein Inlandsbezug nach den Nrn. 1 bis 3 vorliegt. Wie sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Norm ergibt, ist sie als Ausnahme von Art. 27, 28 EGBGB unabhängig von dem Inlandsbezug des konkreten Falles einer Analogie auf andere als die genannten Vertragstypen nicht zugänglich (MünchKommBGB/Martiny, BGB 4. Aufl. Art. 29 EGBGB Rdn. 14; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 Einl. zu §§ 491 ff. Rdn. 51; Staudinger/Magnus, BGB 13. Bearb. Art. 29 EGBGB Rdn. 28, 45; Gößmann, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 3/410; v. Westphalen, in: v. Westphalen/Emmerich/ v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. Anh. § 1 Rdn. 21; Gerfried Fischer, in: Festschrift für Großfeld S. 277, 283 f.; Backert, Kollisionsrechtlicher Verbraucherschutz im Mosaik der Sonderanknüpfungen des deutschen internationalen Schuldvertragsrechts S. 149-152; a.A. Baumert, Europäischer ordre public und Sonderanknüpfung zur Durchsetzung von EGRecht , S. 228; Moritz WuB IV B. Art. 29 EGBGB 1.98).
19
(2) Zwar stand der Verbraucherschutz in Deutschland und in Europa bei Abschluss des EuSchVÜ im Jahre 1980 sowie der Inkorporation in das EGBGB von 1986 noch am Anfang (vgl. Gerfried Fischer aaO S. 280; Moritz aaO). Die detaillierte Aufzählung der einzelnen Vertragstypen in Art. 29 EGBGB zeigt aber, dass der Gesetzgeber die Rechtswahlfreiheit zum Schutz der wirtschaftlich schwächeren Partei nur in bestimmten Fallkonstellationen beschränken und damit eine Entscheidung gegen einen allumfassenden kollisionsrechtlichen Verbraucherschutz treffen wollte (Backert aaO S. 152; Staudinger/Kessal-Wulf aaO Rdn. 51). Nimmt man hinzu, dass die Verbraucherschutzregelung des Art. 5 Abs. 1 EuSchVÜ anlässlich der Übereinkommen vom 18. Mai 1992 über den Beitritt von Spanien und Portugal sowie vom 29. November 1996 über den Beitritt von Österreich, Finnland und Schweden zum EuSchVÜ nicht geändert wurde, obwohl Österreich eine Erweiterung ih- res Anwendungsbereichs vorgeschlagen hatte (Erläuternder Bericht zu dem Beitrittsübereinkommen 97/C 191/02, ABl. EG Nr. C 191/11 vom 23. Juni 1997), so deutet nichts auf eine für eine entsprechende Anwendung des Art. 29 EGBGB erforderliche Regelungslücke hin.
20
cc) Die von der Revision in diesem Zusammenhang angeregte, im Ermessen des Senats stehende Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 2 des Ersten Brüsseler Protokolls betreffend die Auslegung des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (BGBl. 1995 II S. 916) ist nicht veranlasst. Da der Darlehensvertrag der Parteien vom 1. Februar 1991 bereits vor Inkrafttreten des EuSchVÜ am 1. April 1991 (siehe Fundstellennachweis B zu BGBl. II 2000 S. 599) geschlossen wurde, unterliegt er - trotz des Gebotes der einheitlichen Auslegung (Art. 36 EGBGB) - gemäß Art. 17 EuSchVÜ ausschließlich den Vorschriften des EGBGB.
21
b) Eine Anwendung des deutschen Verbraucherkreditgesetzes ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus Art. 34 EGBGB herzuleiten.
22
aa) Dies ergibt sich allerdings nicht bereits aus einem generellen Vorrang des Art. 29 EGBGB gegenüber Art. 34 EGBGB (so aber Mankowski RIW 1993, 453, 460 ff.; Ebke IPRax 1998, 263, 268 f.; Junker IPRax 2000, 65, 71). Ein derartiger Vorrang ist jedenfalls dann nicht gegeben , wenn Art. 29 Abs. 1 EGBGB - wie hier - keine Anwendung findet und somit keine Ausschlusswirkung entfalten kann (BGHZ 135, 124, 135).
23
bb) Indessen ist den Regelungen des deutschen Verbraucherkreditgesetzes hier, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht der für Verträge mit Auslandsberührung notwendige zwingende Schutzcharakter beizumessen.
24
Ob (1) es sich bei dem deutschen Verbraucherkreditgesetz um zwingende Vorschriften im Sinne des Art. 34 EGBGB handelt, wird von einem Teil der Literatur verneint (MünchKommBGB/Martiny aaO Art. 34 EGBGB Rdn. 112; MünchKommBGB/Sonnenberger, 4. Aufl. Einl. IPR Rdn. 57, 62; Spickhoff, in: Bamberger/Roth, BGB Art. 34 EGBGB Rdn. 13, 22; Kropholler, Internationales Privatrecht 5. Aufl. S. 494; Kreuzer /Wagner, in: Dauses, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts Rdn. R 158; Freitag, in: Leible, Das Grünbuch zum Internationalen Vertragsrecht S. 167, 178 f.), von einem anderen bejaht (Erman/Hohloch, BGB 11. Aufl. Art. 34 EGBGB Rdn. 15; Soergel/v. Hoffmann, BGB 12. Aufl. Art. 34 EGBGB Rdn. 61; v. Westphalen aaO Anh. § 1 Rdn. 26; Bülow EuZW 1993, 435, 437; Gerfried Fischer aaO S. 286; Roth RIW 1994, 275, 278). Der erkennende Senat, der die Streitfrage bislang offen gelassen hat (Senatsurteil vom 3. November 1998 - XI ZR 346/97, WM 1998, 2463), schließt sich jedenfalls für den Fall, dass der in Rede stehende Darlehensvertrag zwar von dem deutschen Verbraucherkreditgesetz , nicht aber von der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42/48 vom 12. Februar 1987, "Verbraucherkreditrichtlinie") erfasst wird, der erstgenannten Ansicht an.
25
(2) Zwingende Normen im Sinne des Art. 34 EGBGB sind Bestimmungen , die beanspruchen, einen Sachverhalt mit Auslandsberührung ohne Rücksicht auf das jeweilige Vertragsstatut zu regeln. Nicht alle nach deutschem Recht zwingenden Vorschriften sind zugleich gemäß Art. 34 EGBGB unabdingbar (BAGE 100, 130, 139; MünchKommBGB/ Martiny aaO Art. 34 EGBGB Rdn. 8). Fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung des allumfassenden Geltungsanspruchs einer Norm, so ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob sie nach ihrem Sinn und Zweck ohne Rücksicht auf das nach den sonstigen Kollisionsnormen anzuwendende Recht eines anderen Staates international gelten soll (BAGE 63, 17, 25; 80, 84, 92; 100, 130, 139; MünchKommBGB/Martiny aaO Art. 34 Rdn. 9, 127; Staudinger/Magnus aaO Art. 34 Rdn. 52, 53).
26
(3) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 63, 17, 32; 80, 84, 92; 100, 130, 139) und einer in der Literatur (Kropholler aaO S. 22; Looschelders, Internationales Privatrecht Art. 34 EGBGB Rdn. 10; Staudinger/Magnus aaO Art. 34 Rdn. 57 m.zahlr. Nachw.; Junker IPRax 2000, 65, 70; vgl. ferner Klauer, Das europäische Kollisionsrecht der Verbraucherverträge zwischen Römer-EVÜ und EGRichtlinien S. 236 m.w.Nachw.) weit verbreiteten Ansicht ist für die Anwendung des Art. 34 EGBGB grundsätzlich erforderlich, dass die betreffende Vorschrift nicht nur dem Schutz und Ausgleich widerstreitender Interessen der Vertragsparteien und damit reinen Individualbelangen dient, sondern daneben zumindest auch öffentliche Gemeinwohlinteressen verfolgt.

27
(4) Diese Voraussetzung, gegen deren Berechtigung die Revision keine Einwendungen erhebt, erfüllt das deutsche Verbraucherkreditgesetz nicht. Nach seiner Zielsetzung dient es dem Schutz des einzelnen Verbrauchers vor einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Interessen sowie der Korrektur der strukturellen Ungleichgewichtslage gegenüber dem professionellen, in der Regel finanziell weit überlegenen Anbieter und damit dem Interessenausgleich zwischen den Vertragsparteien (vgl. BT-Drucks. 11/5462 S. 11, 13 f. und 11/8274 S. 19; Kropholler aaO S. 494; Staudinger/Magnus aaO Art. 34 Rdn. 71). Dass daneben auch ein öffentliches Interesse an einem privatrechtlichen Verbraucherschutz mit dem Sozialstaatsprinzip, der Marktregulierungsfunktion von Verbrauchervertragsrecht oder dem Interesse an einem funktionierenden Binnenmarkt begründet werden kann (Bitterich, Die Neuregelungen des internationalen Verbrauchervertragsrechts in Art. 29 a EGBGB, S. 279 f. Fn. 1049), ändert nichts. Das Verbraucherkreditgesetz verfolgt dieses Interesse nämlich nicht. Vielmehr handelt es sich insoweit um eine bloße Nebenwirkung, wie sie mit vielen Gesetzen verbunden ist, die dem Schutz einer bestimmten Bevölkerungsgruppe dienen. Ein solcher reflexartiger Schutz öffentlicher Gemeinwohlinteressen reicht für eine Anwendung des § 34 EGBGB nicht aus.
28
Bei der Feststellung, ob eine Norm international zwingenden Charakter hat, ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten (Freitag/Leible ZIP 1999, 1296, 1299; Schwarz ZVglRWiss 101 (2002), 45, 49), da sonst der mit dem EuSchVÜ durch die Vereinheitlichung des Kollisionsrechts bezweckte internationale Entscheidungseinklang empfindlich gestört (Soergel/v. Hoffmann aaO Art. 34 EGBGB Rdn. 16), das differenzierte, allseitige Anknüpfungssystem der Art. 27 ff. EGBGB partiell außer Kraft gesetzt (Hk-BGB/Staudinger, 4. Aufl. Art. 34 EGBGB Rdn. 3; Looschelders aaO Art. 34 EGBGB Rdn. 13) und die Rechtsanwendung erschwert wird (Freitag, in: Leible, Das Grünbuch zum Internationalen Vertragsrecht S. 167, 171). Art. 34 EGBGB darf nicht zu einer allgemeinen Ausweichklausel umfunktioniert werden, mit der das EuSchVÜ und EGBGB beherrschende Grundprinzip der Rechtswahlfreiheit der Vertragsschließenden nach Belieben beseitigt (v. Hoffmann IPRax 1989, 261, 265) und die einheitliche Anknüpfung des Vertragsstatus aufgelöst wird (Gerfried Fischer aaO S. 285; Freitag aaO). In Zweifelsfällen ist daher davon auszugehen , dass die betreffende Vorschrift keine international zwingende Geltung beansprucht (Freitag/Leible aaO; Kreuzer/Wagner, in: Dauses, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts Rdn. R 158; Taupitz BB 1990, 642, 649). Der Umstand, dass der auf den individuellen Schutz des einzelnen Verbrauchers gerichtete Zweck des deutschen Verbraucherkreditgesetzes reflexartig auch Gemeinwohlinteressen erfasst, stellt deshalb keine ausreichende Grundlage für eine Anwendung des Art. 34 EGBGB dar. Eine unzumutbare Belastung des inländischen Verbrauchers ist damit im Regelfall nicht verbunden. Denn abgesehen davon, dass der Verbraucherschutz mit den Art. 29 und 29 a EGBGB weitgehend verwirklicht wird, darf der Betroffene nicht ohne weiteres auf die umfassende Geltung seines Aufenthaltsrechts vertrauen.
29
cc) Ein internationaler Geltungswille des deutschen Verbraucherkreditgesetzes ist schließlich auch nicht aus seinem gemeinschaftsrechtlichen Ursprung herzuleiten. Dass der Gesetzgeber eine europäische Richtlinie in nationales Recht umsetzt, bedeutet nicht, dass diese Normen international grundlegende Bedeutung haben und unabhängig von den allgemeinen Kollisionsregeln auf Fälle mit Auslandsbezug anwendbar sein sollen. Ob und inwieweit die nationalen Gerichte nach den Grundsätzen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 9. November 2000 (Rs. C-381/98, Slg. I 2000, 9325 - Ingmar GB Ltd.) verpflichtet sind, bei der Wahl eines drittstaatlichen Rechts und bei hinreichendem Gemeinschaftsbezug des Sachverhalts das der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie dienende nationale Recht in richtlinienkonformer Auslegung gegen das gewählte Vertragsstatut durchzusetzen (vgl. dazu Staudinger/Magnus aaO Art. 34 EGBGB Rdn. 42, 90; Freitag, in: Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht 6. Aufl. Rdn. 417 f.; Bitterich VuR 2002, 155, 157 ff.), kann entgegen der Ansicht der Revision offen bleiben. Denn enthält die Richtlinie - wie die Verbraucherkreditrichtlinie - keine ausdrückliche kollisionsrechtliche Regelung und schreibt sie den Mitgliedstaaten bei ihrer Umsetzung nur einen zu beachtenden Mindeststandard vor, so kann ein international zwingender Charakter der Umsetzungsnorm aufgrund der Richtlinie nur für den Mindeststandard, nicht aber für etwaige nationale Schutzverstärkungen angenommen werden (Bitterich, Die Neuregelung des Internationalen Verbrauchervertragsrechts in Art. 29 a EGBGB, S. 283 Fn. 1066, S. 289; Freitag, in: Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht 6. Aufl. Rdn. 417; Nemeth/Rudisch ZfRV 2001, 179, 182; Pfeiffer, in: Festschrift für Geimer S. 821, 835; Schwarz ZVglRWiss 101 (2002), 45, 71; a.A. HkBGB /Staudinger aaO Art. 34 EGBGB Rdn. 5).
30
Darlehensvertrag Der der Parteien vom 1. Februar 1991 über 101.466 CHF (= 117.778 DM) wird aber von dem Mindeststandard der Verbraucherkreditrichtlinie nicht erfasst, weil diese nach Art. 2 Abs. 1 lit. f auf Kreditverträge über mehr als 20.000 ECU keine Anwendung fin- det. Die Frage nach der Reichweite des internationalen Geltungswillens der Richtlinie ist infolgedessen nicht entscheidungserheblich und nicht gemäß Art. 234 Abs. 3 EGV dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.
31
Zwar c) hat das Berufungsgericht verkannt, dass Art. 120 IPRG von vornherein eine Anwendung des deutschen Verbraucherkreditgesetzes nicht zu begründen vermag, weil es sich dabei um von den deutschen Gerichten nicht zu beachtendes schweizerisches Kollisionsrecht handelt (Art. 35 Abs. 1 EGBGB). Daraus vermag die Revision aber nichts für sich herzuleiten, weil das Berufungsgericht das Vorliegen eines "Konsumentenkredits" im Sinne der Vorschrift verneint hat.
32
2. Rechtsfehlerfrei ist schließlich auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht unter Zugrundelegung schweizerischen Rechts der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen hat.
33
Der a) deutsche Tatrichter hat das maßgebliche ausländische Recht gemäß § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln. In welcher Weise er sich die notwendigen Kenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Vom Revisionsgericht überprüft werden darf insoweit lediglich, ob er sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich anbietenden Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles hinreichend ausgeschöpft hat (st.Rspr., siehe etwa Senatsurteil vom 23. April 2002 - XI ZR 136/01, WM 2002, 1186, 1187 m.w.Nachw.). An die Ermittlungspflicht sind dabei umso höhere Anforderungen zu stellen, je komplexer und je fremder im Vergleich zum deutschen das anzuwendende Recht ist. Bei Anwendung einer dem deut- deutschen Recht verwandten Rechtsordnung und klaren Rechtsnormen sind die Anforderungen geringer (BGHZ 118, 151, 163).
34
Gemessen b) an diesen Grundsätzen ist dem Berufungsgericht - anders als die Revision meint - kein Ermessenfehler vorzuwerfen. Ihr Einwand, das Berufungsgericht habe nicht ermittelt, welcher Erklärungswert den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin über die Verlängerung des Darlehensvertrages nach den von der schweizerischen Rechtsprechung und Literatur entwickelten Auslegungsgrundsätzen beizumessen sei, greift nicht. Das Vertragswerk enthält keinen Hinweis darauf, dass dem Beklagten das Recht eingeräumt werden sollte, den Kredit durch eine einseitige Erklärung gegenüber der Klägerin zu verlängern. Davon abgesehen hat der Beklagte eine entsprechende Erklärung auch nicht abgegeben.
35
Berufungsgericht Das hat es entgegen der Ansicht der Revision auch nicht versäumt, der Frage nachzugehen, ob die Klägerin sich mit ihrem Angebot, den Darlehensvertrag um weitere fünf Jahre zu einem Zinssatz von 8,7% p.a. zu verlängern, nach schweizerischem Recht vertragstreu verhalten hat oder dieses Angebot für den Beklagten inakzeptabel war. Dazu bot das Vorbringen des Beklagten keinen hinreichenden Anlass. Denn der Beklagte hat es versäumt, wesentliche Umstände vorzutragen , die eine Prüfung der Treuwidrigkeit der Klägerin erst möglich gemacht hätte. Das gilt insbesondere für die Marktüblichkeit des vertraglich vereinbarten Nominalzinssatzes von 7,125% p.a. bei 90% Auszahlung im Jahre 1991, die Entwicklung der Zinsen für Personalkredite in Schweizer Franken bis zum Jahre 2000 sowie zu seiner für die Risiko- prämie der Klägerin bedeutsamen Bonität trotz mehrmonatiger Zinsrückstände mit zum Teil mehr als 1.500 CHF.

III.


36
Die Revision des Beklagten war daher zurückzuweisen.
Nobbe Müller Joeres
Mayen Schmitt
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 08.05.2003 - 9 O 421/02 -
KG Berlin, Entscheidung vom 17.02.2005 - 12 U 169/03 -

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

16
a) Vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes standen nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs der das gesamte Urheberrecht beherrschende Leitgedanke einer möglichst weitgehenden Beteiligung des Urhebers an der wirtschaftlichen Verwertung seines Werkes (Beteiligungsgrundsatz) und der darauf beruhende Auslegungsgrundsatz, dass der Urheber im Zweifel nur die Nutzungsrechte einräumt, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind (Übertragungszweckgedanke), der grundsätzlich zulässigen Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannten Nutzungsart regelmäßig entgegen (vgl. BGH, GRUR 1988, 296, 299 - GEMA-Vermutung IV). Eine Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten konnte danach nur bei einer eindeutigen Erklärung des Berechtigten hinsichtlich der Einräumung solcher Nutzungsrechte oder einer angemessenen Beteiligung des Berechtigten an den Erlösen aus deren Verwertung angenommen werden.

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

30
Entgegen der Ansicht der Revision gilt der Übertragungszweckgedanke auch für die Einräumung von Leistungsschutzrechten. Für Rechtseinräumungen durch Sendeunternehmen ergibt sich dies bereits aus § 87 Abs. 2 Satz 3 UrhG, wonach - unter anderem - die Bestimmung des § 31 Abs. 5 UrhG entsprechend gilt, die den Übertragungszweckgedanken zum Ausdruck bringt. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht mehr Rechte eingeräumt werden, als der Vertragszweck erfordert, dient nicht nur dem Schutz des geistigen Bandes zwischen Werk und Urheber, sondern soll vor allem sicherstellen, dass der Rechtsinhaber am Ertrag aus der Verwertung seines Rechts möglichst weitgehend beteiligt wird. Dieser Gedanke hat auch und gerade dort seine Berechtigung, wo das einem Dritten eingeräumte Recht - wie hier das Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmens - eine organisatorisch-wirtschaftliche Leistung schützt.

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

17
a) Zwar kommt in dem Auslegungsgrundsatz des § 31 Abs. 5 UrhG der Leitgedanke einer möglichst weitgehenden Beteiligung des Urhebers an den wirtschaftlichen Früchten der Verwertung seines Werkes zum Ausdruck (BGH, Urteil vom 26. April 1974 - I ZR 137/72, GRUR 1974, 786, 787 - Kassettenfilm; BGH GRUR 1984, 45, 49 - Honorarbedingungen Sendevertrag). Dieser Leitgedanke ist jedoch nicht als gesetzliche Regelung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB umgesetzt worden. Der Gesetzgeber hat Inhalt und Umfang der Übertragung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten vielmehr im Ausgangspunkt der Disposition der Vertragsparteien überlassen. Die Bestimmung des § 31 Abs. 5 UrhG greift ihrer Natur als Auslegungsregel entsprechend erst ein, wenn es an einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung fehlt oder über den Umfang einer Rechtseinräumung Unklarheiten bestehen (BGH, GRUR 1984, 45, 49 - Honorarbedingungen Sendevertrag; BGH, Urteil vom 22. September 1983 - I ZR 40/81, GRUR 1984, 119, 121 = WRP 1984, 131 - Synchronisationssprecher ; Castendyk, ZUM 2007, 169, 172 f. mwN). Es liegt in der Natur einer derartigen Auslegungsregel, dass sie den Vertragspartnern Spielraum für eine Vertragsgestaltung lässt. Die Auslegungsregel hat lediglich Ersatzfunktion. Eigene Leistungsschutzrechte werden durch sie nicht begründet (vgl. BGH, GRUR 1984, 45, 48 - Honorarbedingungen Sendevertrag).

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

Die §§ 32, 32a, 32d bis 32f und 38 Absatz 4 finden zwingend Anwendung

1.
wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder
2.
soweit Gegenstand des Vertrages maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

Die §§ 32, 32a, 32d bis 32f und 38 Absatz 4 finden zwingend Anwendung

1.
wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder
2.
soweit Gegenstand des Vertrages maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

Die §§ 32, 32a, 32d bis 32f und 38 Absatz 4 finden zwingend Anwendung

1.
wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder
2.
soweit Gegenstand des Vertrages maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.

(1) Veräußert der Urheber das Original des Werkes, so räumt er damit im Zweifel dem Erwerber ein Nutzungsrecht nicht ein.

(2) Der Eigentümer des Originals eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes ist berechtigt, das Werk öffentlich auszustellen, auch wenn es noch nicht veröffentlicht ist, es sei denn, daß der Urheber dies bei der Veräußerung des Originals ausdrücklich ausgeschlossen hat.

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.