Bundesgerichtshof Urteil, 21. Okt. 2009 - VIII ZR 286/07

bei uns veröffentlicht am21.10.2009
vorgehend
Landgericht Stuttgart, 33 O 41/05, 01.09.2006
Oberlandesgericht Stuttgart, 19 U 173/06, 04.10.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 286/07 Verkündet am:
21. Oktober 2009
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
HGB § 87 Abs. 1, 3; § 87a Abs. 3; § 87b Abs. 3 Satz 2
Eine in einem (Unter-)Handelsvertretervertrag über die Vermittlung von Telefondienstverträgen
vom Vertragspartner des (Unter-)Handelsvertreters gestellte Formularklausel
, wonach ein Anspruch auf Provision mit der Beendigung dieses Vertragsverhältnisses
endet, verstößt gegen die zwingende Bestimmung des § 87a Abs. 3, 5
HGB und hält daher einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1
BGB nicht stand (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10. Dezember 1997 - VIII ZR
107/97, NJW-RR 1998, 629).
Die Vorschrift des § 87b Abs. 3 HGB trifft keine Bestimmung für die Dauer einer Provisionszahlungspflicht
, sondern legt nur - in Ergänzung zu den in Abs. 1, 2 aufgeführten
Berechnungsfaktoren - die Berechnungsweise für Provisionen bei Gebrauchsüberlassungs
- und Nutzungsverträgen fest. Aus § 87b Abs. 3 Satz 2 HGB lässt sich
folglich keine zeitliche Begrenzung des Provisionsanspruchs eines ausgeschiedenen
(Unter-)Handelsvertreters ableiten, der ein entsprechendes Dauerschuldverhältnis
vermittelt hat.
BGH, Urteil vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 286/07 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin
Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin
Dr. Fetzer

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Schlussurteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Oktober 2007 in Ziffer 1 seiner Entscheidungsformel hinsichtlich des Zinsausspruchs - unter Abweisung der auf höhere Zinsen gerichteten Klage - wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.264,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.633,13 € ab 30. März 2005, aus weiteren 22.032,06 € ab 12. Januar 2007 und aus weiteren 599,45 € ab 23. Januar 2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagte ist als Handelsvertreterin für zwei Telekommunikationsunternehmen tätig. Sie vermittelt beiden Anbietern Kunden für Telefondienstverträge im Festnetz. Hierbei setzt sie Untervertreter ein. Für die Leistungen der Untervertreter gewährt die Beklagte Provisionen, die vom Gesprächsvolumen des jeweiligen Kunden abhängen.
2
Der Kläger war vom 1. September 2003 bis Dezember 2004 als Untervertreter für die Beklagte tätig. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten der Parteien sind in dem von der Beklagten gestellten Formularvertrag vom 1./19. September 2003 geregelt. Darin sind folgende Bestimmungen über die Provisionsansprüche des Klägers ("Handelsvertretung") getroffen worden: "1) Provisionspflichtige Geschäfte Die Handelsvertretung hat Anspruch auf Provision für Umsätze, die die b. GmbH [Beklagte] während des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses mit den durch die Handelsvertretung gewonnenen Kunden erzielt. Der Anspruch auf Provision endet mit Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses.
2) Provision Die HV-Provision beträgt: Für Festnetzumsätze 6 %. Die Provision wird für die aktive Betreuung des Kundenstammes gezahlt. Der Anspruch auf die Provision endet mit der Beendigung des Handelsvertretervertrags. § 89 HGB bleibt hiervon unberührt."
3
Die in Nr. 2 des Vertrages für die "aktive Betreuung des Kundenstamms" vorgesehene Provision enthält die Vergütung für die Vermittlungs- und Abschlusstätigkeit des Klägers. Den Kunden war die Möglichkeit eingeräumt, den Telefondienstvertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.
4
Mit Schreiben vom 11. November 2004 kündigte die Beklagte das Handelsvertreterverhältnis mit dem Kläger ordentlich zum 31. Dezember 2004. Au- ßerdem erklärte sie mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 eine fristlose Kündigung.
5
Der Kläger hat im Wege der Stufenklage Auskunft über die im Januar 2005 verdienten Provisionen verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im anschließenden Berufungsverfahren hat der Kläger Abrechnung aller ab dem 1. Januar 2005 verdienten Provisionen begehrt. Das Oberlandesgericht hat diesem Begehren mit rechtskräftigem Teilurteil vom 25. Januar 2007 stattgegeben. Nach erteilter Abrechnung für die Jahre 2005 und 2006 hat der Kläger den für diesen Zeitraum geltend gemachten Provisionsanspruch mit 24.264,64 € beziffert, hilfsweise hat er Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs in Höhe von 19.128 € verlangt. Mit Schlussurteil vom 4. Oktober 2007 hat das Oberlandesgericht die Beklagte verurteilt, Provision in der geforderten Höhe zu entrichten. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung des Zahlungsbegehrens.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision hat in der Hauptsache keinen Erfolg. Eine Abänderung des Berufungsurteils ist nur hinsichtlich der Laufzeit der zugesprochenen Prozesszinsen (§ 291 BGB) geboten.

I.

7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Der Kläger könne nach § 84 Abs. 3, § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte verlan- gen, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten geschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Einem (Unter-)Handelsvertreter stünden auch für solche Geschäfte Provision zu, die zwar vor Beendigung des (Unter-)Handelsvertretervertrages abgeschlossen, aber erst danach ausgeführt worden seien. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung dieser Überhangprovisionen sei nicht wirksam abbedungen worden. Denn der formularmäßig vereinbarte Ausschluss dieser Provisionen verstoße gegen die zwingende Bestimmung des § 87a Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 HGB und halte damit einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand.
9
Vergebens mache die Beklagte geltend, der Anwendungsbereich des § 87a Abs. 3 Satz 1 HGB sei nicht berührt, weil keiner der von dieser Vorschrift erfassten Leistungsstörungsfälle bei den vom Kläger vermittelten Verträgen oder Geschäften eintreten könne. Bei den vermittelten Telefondienstverträgen sei der Anbieter bei Abruf durch den Kunden zur Erbringung von Verbindungsleistungen verpflichtet, jedenfalls aber zur Mitwirkung bei der Herstellung von Verbindungen zwischen dem Kunden und Dritten im jeweiligen Kommunikationsnetz sowie bei der Übermittlung von Informationen. Stelle er dem Kunden die generelle Möglichkeit, diese Leistungen in Anspruch zu nehmen, erst später als vereinbart - nämlich erst nach Ablauf des Unterhandelsvertreterverhältnisses - zur Verfügung, sei der Anwendungsbereich des § 87a Abs. 3 Satz 1 HGB ohne weiteres eröffnet. Nichts anderes gelte, wenn man mit der Beklagten eine Leistungspflicht des Anbieters erst ab dem konkreten Abruf der Verbindungsleistung durch den Kunden bejahen wolle. Auch in diesem Fall sei eine verspätete Leistungserbringung des Anbieters denkbar, etwa wenn die gewünschte Verbindung nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Zeit zustande komme.
10
Die Vorschrift des § 87a Abs. 3 Satz 1 HGB werde entgegen der Ansicht der Beklagten nicht durch § 87 Abs. 3 HGB verdrängt, denn es lägen keine - von dieser Regelung erfassten - nachvertraglichen Geschäfte vor. Nicht das einzelne Telefonat, sondern der Vertrag über die Erbringung von Telefondienstleistungen stelle das provisionspflichtige Umsatzgeschäft dar. Zudem würde die Zahlungspflicht der Beklagten selbst dann nicht berührt, wenn man im Hinblick auf die einzelnen vom Kunden abgerufenen Leistungen die Bestimmung des § 87 Abs. 3 Nr. 1 HGB anwenden wollte. Denn die nach Beendigung des (Unter -)Handelsvertretervertrages von den Kunden in Anspruch genommenen Leistungen seien ausschließlich auf die Tätigkeit des Klägers zurückzuführen, und der von der genannten Vorschrift geforderte zeitliche Zusammenhang sei jedenfalls für den hier in Frage stehenden Zeitraum - zwei Jahre nach Beendigung des (Unter-)Handelsvertreterverhältnisses - gegeben.
11
Aus dem Umstand, dass Provisionsverzichtsklauseln in der höchstrichterlichen Rechtsprechung Anerkennung gefunden hätten, könne die Beklagte nichts für sich herleiten. Zwar könne - wie schon § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB aF zeige - ein Provisionsanspruch vom Fortbestehen des Handelsvertreterverhältnisses abhängig gemacht werden. In den von der Beklagten angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs seien die Verzichtsklauseln jedoch in entscheidenden Punkten anders gefasst gewesen als die streitgegenständlichen Formularabreden.
12
Die Dauer der Provisionszahlungspflicht sei nicht auf einen Monat nach Beendigung des (Unter-)Handelsvertreterverhältnisses begrenzt. Der Anwendungsbereich der von der Beklagten herangezogenen Vorschrift des § 87b Abs. 3 Satz 2 HGB sei schon deswegen nicht eröffnet, weil das Entgelt variabel und leistungsbezogen zu entrichten sei. Zudem enthalte § 87b Abs. 3 Satz 2 HGB lediglich eine Regelung über die Abrechnung der Provision, treffe aber keine Aussagen über den Inhalt der Provisionspflicht. Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung habe der Handelsvertreter im Falle eines - wie hier - fortbe- stehenden Dauerschuldverhältnisses fortlaufend Anspruch auf - jeweils von einem Kündigungszeitpunkt zum nächsten berechnete - Provisionszahlungen.

II.

13
Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Zutreffend hat das Berufungsgericht dem Kläger nach § 84 Abs. 3, § 87 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 1 Satz 1 HGB in Verbindung mit den zur Provisionshöhe getroffenen vertraglichen Absprachen Ansprüche auf Provisionszahlungen für die Jahre 2005 und 2006 zugebilligt. Die in Nr. 1, Nr. 2 des (Unter-)Handelsvertretervertrages enthaltenen formularmäßigen Provisionsausschlussklauseln halten einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand und sind damit unwirksam. Lediglich hinsichtlich des Zinsausspruches ist die Entscheidung des Berufungsgerichts abzuändern, im Übrigen ist die Revision zurückzuweisen.
14
1. Nach § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB hat der Handelsvertreter - und wegen § 84 Abs. 3 HGB auch dessen Untervertreter - Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten geschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Der Provisionsanspruch entsteht dabei aufschiebend bedingt (vgl. § 87a Abs. 1 Satz 1 HGB) bereits mit dem Abschluss des vermittelten Vertrages zwischen dem Unternehmer und dem Kunden. In diesem Zeitpunkt ist die Provisionsforderung nach Grund und Berechnungsfuß - vorbehaltlich des § 87b Abs. 2 Satz 1 HGB - festgelegt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1989 - IX ZR 66/89, NJW 1990, 1665, unter 2 m.w.N.). Eine anschließende Beendigung des Vertretervertrages beeinträchtigt diese Forderung nicht mehr (BGH, aaO).
15
Vielmehr billigt § 87 Abs. 1 HGB dem Handelsvertreter auch für solche Geschäfte Provisionen zu, die zwar vor Beendigung des Handelsvertreterver- trages abgeschlossen, aber erst nach diesem Zeitpunkt ausgeführt worden sind (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1997 - VIII ZR 107/97, NJW-RR 1998, 629, unter II 1; BAG, DB 2008, 761 - so genannte Überhangprovisionen). Es ist daher unschädlich, dass die aufschiebende Bedingung für das Entstehen des Provisionsanspruches (§ 87a Abs. 1 Satz 1 HGB; vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Dezember 1989, aaO; BGH, Urteil vom 9. Dezember 1963 - VII ZR 113/62, NJW 1964, 497, unter 1; BGHZ 33, 92, 95) in diesen Fällen erst nach Ablauf des Handelsvertreterverhältnisses eintritt. Auch für die Fälle, dass der Unternehmer das vermittelte Geschäft nicht oder anders als abgeschlossen ausführt, hat der Gesetzgeber Vorkehrungen getroffen. Nach der zwingenden (vgl. § 87a Abs. 5 HGB) Regelung des § 87a Abs. 3 HGB hat ein Handelsvertreter Anspruch auf Provision auch dann, wenn die aufschiebende Bedingung für dessen Entstehung nicht eintreten kann, weil der Unternehmer das Geschäft vertragswidrig nicht oder abweichend ausführt. Der Provisionsanspruch entfällt lediglich dann, wenn sich der Unternehmer für die unterbliebene Ausführung entlasten kann.
16
Abweichend von diesem gesetzlichen Anspruchssystem sehen die in Nr. 1 Satz 2 und in Nr. 2 Satz 2 der Vereinbarung vom 1./19. September 2003 enthaltenen Vertragsklauseln einen Ausschluss sämtlicher Provisionsansprüche für die Zeit nach Beendigung des Handelsvertretervertrages vor. Nach dem umfassenden Wortlaut und dem Sinn und Zweck dieser Bestimmungen soll die Provisionszahlungspflicht unmittelbar mit dem Ablauf des Vertretervertrages wegfallen, um so eine langzeitige Bindung der Beklagten an ihre in periodischen Abschnitten fortlaufend zu erfüllenden Zahlungspflichten zu verhindern. Die Provisionszahlungspflicht soll damit sowohl bei bereits während der Vertragslaufzeit eingerichteten und über die Beendigung des Handelsvertretervertrages hinaus zur Verfügung gestellten Telefonanschlüssen/-verbindungen entfallen als auch in den Fällen, in denen der Anbieter dem Kunden den erstmali- gen Zugang zum Telekommunikationsnetz erst nach Ablauf des Vertretervertrages verschafft. Auch für die in § 87a Abs. 3, 5 HGB geregelten Fälle der vertragswidrig unterbleibenden oder verzögerten Ausführung des vermittelten Geschäftes machen die Ausschlussklauseln keine Ausnahme. Mit diesem umfassenden Regelungsgehalt ist aber eine unangemessene Benachteiligung des (Unter-)Handelsvertreters nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verbunden.
17
a) Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich bei den vom Kläger für die Jahre 2005 und 2006 geltend gemachten Ansprüchen nicht um Provisionsforderungen aus nachvertraglichen Geschäften, die nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 87 Abs. 3 HGB verlangt werden könnten. Denn nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen ist nicht das jeweils vom Kunden geführte einzelne Telefongespräch Gegenstand der Provisionspflicht, sondern der vom Kläger vermittelte Abschluss eines - auf einen bestimmten Festnetztarif bezogenen - Telefondienstvertrages. Dies ergibt sich aus dem in Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 5 der Vereinbarung vom 1./19. September 2003 aufgeführten Pflichtenprogramm. Darin wurde dem Kläger die Verpflichtung auferlegt, (umsatzstarke) Kunden für die von der Beklagten repräsentierten Telefonanbieter zu gewinnen und den bestehenden Kundenstamm fortlaufend zu erweitern. Die einzelnen Telefonate sind nur für die Höhe und Fälligkeit der Provisionsansprüche von Bedeutung (vgl. § 87a Abs. 4 HGB, § 4b der Vereinbarung vom 1./19. September 2003).
18
Auch die Revision zieht letztlich nicht in Zweifel, dass der Kläger nicht Gesprächseinheiten, sondern Telefonkunden zu vermitteln hatte. Sie sieht aber den für die Entstehung eines Provisionsanspruchs erforderlichen Geschäftsabschluss (§ 87 Abs. 1 Satz 1 HGB) nicht in dem Zustandekommen eines Telefondienstvertrages , sondern will jedes einzelne Telefonat als eigenständigen Vertragsabschluss werten, weil der Kläger durch den vermittelten Telefondienstvertrag letztlich nur "Rahmenbeziehungen" zwischen Kunden und Anbieter hergestellt habe. Hierbei verkennt sie die Eigenart eines Telefondienstleistungsvertrages. Durch den Abschluss eines als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden Telefondienstvertrags verpflichtet sich der Anbieter, dem Kunden den Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz zu eröffnen und es ihm fortlaufend zu ermöglichen, unter Aufbau abgehender und Entgegennahme ankommender Telefonverbindungen mit anderen Teilnehmern eines Telefonfestnetzes oder eines Mobilfunknetzes Sprache und sonstige Daten auszutauschen (BGHZ 158, 201, 203; BGH, Urteil vom 16. November 2006 - III ZR 58/06, NJW 2007, 438, Tz. 8; jeweils m.w.N.). Ein Kunde, der ein Telefonat zu dem ihm eingeräumten Tarif führt, nimmt damit nur die ihm vertraglich eingeräumte Nutzungsmöglichkeit wahr, schließt aber nicht mit dem Anbieter fortlaufend Einzelverträge ab. Deswegen liegt hier gerade kein Rahmenvertrag vor, der nur bestimmte Bedingungen für künftig abzuschließende Einzelverträge festlegt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. April 1992 - VII ZR 159/91, NJW-RR 1992, 977, unter II 3 a m.w.N.). Jede andere Betrachtung würde zu einer unnatürlichen Aufspaltung der zwischen Telefonkunden und Anbieter eingegangenen Rechtsbeziehungen führen.
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b) Da folglich keine Provisionen aus nachvertraglichen Geschäften (§ 87 Abs. 3 HGB) in Rede stehen, kann der Kläger nach § 87 Abs. 1, § 87a Abs. 1 HGB Provisionen für die Umsätze verlangen, die nach Beendigung des Vertretervertrages unstreitig mit den von ihm vermittelten Kunden erzielt worden sind. Keine Partei zieht in Zweifel, dass das (Unter-)Handelsvertreterverhältnis spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2004 sein Ende gefunden hat. Der Sache nach handelt es sich bei den geltend gemachten Forderungen um Überhangprovisionen , nämlich um Provisionen für nach dem 1. Januar 2005 ausgeführte Telefondienstverträge. Ein Telefondienstvertrag wird durch den Anbieter ausge- führt, wenn er seine - oben unter 1 a beschriebene - Verpflichtung erfüllt, dem Kunden den Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz zu verschaffen und es ihm dadurch zu ermöglichen, abgehende Telefonverbindungen aufzubauen und ankommende Verbindungen entgegenzunehmen. Die Ausführung eines solchen Dauerschuldvertrages erschöpft sich nicht in der (einmaligen) Bereitstellung eines Anschlusses oder einer Netzverbindung, vielmehr hat der Unternehmer dem Kunden während der gesamten Vertragslaufzeit die Möglichkeit der Nutzung der eingerichteten Netzverbindung zu gewähren.
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c) Der Anspruch des Klägers auf Zahlung der sich aus den ab dem 1. Januar 2005 getätigten Telefonaten ergebenden Provisionen ist durch die in Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 des (Unter-)Handelsvertretervertrages vom 1./19. September 2003 enthaltenen Ausschlussklauseln nicht wirksam abbedungen worden. Hierbei handelt es nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB. Sie unterliegen damit der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, der sie - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - im Hinblick auf § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 87a Abs. 3, 5 HGB nicht standhalten.
21
aa) Die Bestimmung des § 87 Abs. 1 HGB ist allerdings nicht zwingend. Daher können - wie sich mittelbar auch aus § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 HGB aF ergibt - Ansprüche des Handelsvertreters auf Überhangprovisionen zumindest individualvertraglich wirksam ausgeschlossen werden (BGHZ 33, 92, 94, unter 1; Senatsurteil vom 10. Dezember 1997, aaO, unter II 1 a; MünchKommHGB /von Hoyningen-Huene, 2. Aufl., § 87 Rdnr. 64; Emde in: Staub, Großkommentar zum HGB, 5. Aufl., § 87 Rdnr. 11; Hopt, Handelsvertreterrecht, 4. Aufl., § 87 Rdnr. 48; Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., § 87 Rdnr. 48; jeweils m.w.N.). Ob dies generell auch für den Ausschluss solcher Provisionen durch vom Vertragspartner des Handelsvertreters gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen gilt, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Der Senat hat diese Frage in seiner Entscheidung vom 10. Dezember 1997 ausdrücklich offen gelassen (aaO, unter II 1 b).
22
bb) Diese Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner abschließenden Klärung. Denn die von der Beklagten gestellten Provisionsausschlussklauseln sind jedenfalls deswegen unwirksam, weil sie - wie bereits unter II 1 ausgeführt - auch solche Provisionen erfassen, die dadurch zu Überhangprovisionen werden, dass der Unternehmer das vermittelte Geschäft nicht oder verspätet ausführt (§ 87a Abs. 3, Abs. 5 HGB). Solche Provisionen können nicht einmal in Individualvereinbarungen ausgeschlossen werden (vgl. BGHZ 33, 92, 94 f.; vgl. auch Küstner in: Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 1, 3. Aufl., Rdnr. 1186); erst recht gilt dies für Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1997, aaO, unter II 1 b, m.w.N.; vgl. ferner für Versicherungsvertreterverträge Löwisch in: Ebenroth/Boujong/ Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 92 Rdnr. 18; Schmidt in: Ulmer/Brandner/ Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., Anh. § 310 Rdnr. 408).
23
(1) Entgegen der Ansicht der Revision setzen sich die von der Beklagten gestellten formularmäßigen Provisionsausschlussklauseln in Widerspruch zu § 87a Abs. 3 HGB. Die Revision meint zwar, die Bestimmung des § 87a Abs. 3 HGB sei auf die vorliegend in Frage stehenden besonderen Vertragsbeziehungen beim Vertrieb von Telekommunikationsdienstleistungen nicht anwendbar. Die Vorschrift sei vielmehr auf Warenvertreter zugeschnitten und könne für die atypische Vermittlungstätigkeit des Klägers, dessen Aufgabe in der Herstellung einer Rahmenbeziehung zwischen Kunden und Telefongesellschaft bestanden habe, keine Geltung beanspruchen. Diese Erwägungen treffen jedoch - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht zu. Die Bestimmung des § 87a Abs. 3 HGB findet auch auf die Vermittlung von Dienstleistungen Anwendung; die von der Revision befürwortete Einschränkung ihrer inhaltlichen Reichweite auf typische Warenaustauschgeschäfte findet im Gesetz keine Stütze. Zudem hat der Bundesgerichtshof die Bestimmung des § 87a Abs. 3 HGB trotz der für Versicherungsvertreter geltenden Besonderheiten (§ 92 Abs. 2 HGB) auch auf die Vermittlung von Versicherungsverträgen angewandt (Urteil vom 19. November 1982 - I ZR 125/80, DB 1983, 2135, unter [I] 2 a).
24
(2) Vergeblich macht die Revision geltend, Leistungsstörungen im Sinne des § 87a Abs. 3 HGB seien bei Telefondienstleistungen ausgeschlossen, jedenfalls aber nicht ernsthaft zu befürchten. Diese Einschätzung trifft nicht zu. Der Anwendungsbereich des § 87a Abs. 3 HGB ist weit gefasst. Er betrifft nicht nur die Fälle einer ganz oder teilweise unterbleibenden Ausführung des Geschäftes , sondern auch dessen mangelhafte Durchführung. Hierzu zählen vor allem die Fälle der verspäteten Ausführung (BGHZ 33, 92, 95; Senatsurteil vom 10. Dezember 1997, aaO; jeweils m.w.N.). Solche vertragswidrigen Leistungsverzögerungen sind bei der Bereitstellung von Telefonanschlüssen oder von Verbindungsnetzen zu bestimmten Fernsprechtarifen in mehrfacher Weise möglich und - anders als die Revision meint - keineswegs nur theoretischer Natur. Wie bereits unter II 1 a ausgeführt, verpflichtet sich bei einem Telefondienstvertrag der Anbieter, dem Kunden den Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz zu eröffnen und ihm die Möglichkeit einzuräumen, unter Aufbau abgehender und Entgegennahme ankommender Telefonverbindungen mit anderen Teilnehmern eines Telefonfestnetzes oder eines Mobilfunknetzes Sprache und sonstige Daten auszutauschen (vgl. BGHZ 158, aaO; BGH, Urteil vom 16. November 2006, aaO; jeweils m.w.N.). Vertragswidrige Verzögerungen bei der Ausführung dieser Dienstleistungen können daher zum einen bei der erstmaligen Einrichtung des beantragten Telefonanschlusses oder der erstmaligen Freischaltung des gewünschten Tarifs auftreten, zum anderen aber auch im weiteren Verlauf der auf längere Zeit angelegten Geschäftsverbindung. Denn die Telekommunikationsgesellschaft - diese ist auch im Verhältnis zum Untervertreter Unternehmerin im Sinne von § 87a Abs. 3 HGB (vgl. Senatsurteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07, WM 2008, 923, Tz. 13) - ist verpflichtet, dem Kunden fortlaufend die technischen Voraussetzungen für den ungestörten Austausch von Sprache und Daten zur Verfügung zu stellen.
25
Soweit die Revision anführt, keine der betroffenen Telefongesellschaften - und auch keiner ihrer Konkurrenten - denke jemals daran, einem vermittelten Kunden die Inanspruchnahme ihrer Dienste für gewisse Zeit "vorzuenthalten", verkennt sie, dass die unterbliebene oder mangelhafte Ausführung der geschuldeten Dienstleistungen nach § 87a Abs. 3 HGB schon bei einem "Vertretenmüssen" einen Anspruch auslöst. Es genügt daher, dass das vertragswidrige Verhalten auf bloßer Fahrlässigkeit oder einem übernommenen Risiko beruht (vgl. etwa Hopt, Handelsvertreterrecht, aaO, § 87a Rdnr. 26; Roth in: Koller /Roth/Morck, HGB, 6. Aufl., § 87a Rdnr. 6; jeweils m.w.N.). Dass technische Störungen oder Bearbeitungsfehler zu einer verspäteten Freischaltung oder verzögerten Wiederbereitstellung der Netzverbindung führen können, bedarf angesichts der Lebenserfahrung keiner Vertiefung. Auch die Möglichkeit, dass die Telefongesellschaft einen erteilten Auftrag vertragswidrig storniert (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 21. November 1991 - I ZR 98/90, NJW-RR 1992, 868) oder wegen eingetretener Insolvenz nicht mehr ausführen kann (vgl. Senatsurteil vom 5. März 2008, aaO, Tz. 18 m.w.N.), lässt sich nicht ausschließen. Diese Leistungsstörungen müssen keineswegs auf die Dauer des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertretervertrages beschränkt bleiben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich auch auf einen Zeitraum nach Beendigung dieses Vertrages erstrecken und damit Überhangprovisionen nach § 87a Abs. 3 HGB auslösen. Wie die Revisionserwiderung zutreffend zu bedenken gibt, sind solche, sich nach Vertragsende fortsetzende vertragswidrige Vorent- haltungen der geschuldeten Dienstleistung vor allem bei kurz vor Beendigung des (Unter-)Handelsvertretervertrages vermittelten Aufträgen denkbar. Auch solche Ansprüche sollen aber nach den von der Beklagten gestellten umfassenden Provisionsausschlussklauseln in Wegfall geraten.
26
Damit verstoßen die verwendeten Formularklauseln gegen zwingendes Recht (§ 87a Abs. 3, 5 HGB) und benachteiligen den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Unangemessenheit dieser Abreden entfällt nicht deswegen, weil - so die Revision - bei Leistungsstörungen im Netzbetrieb nicht ohne weiteres festgestellt werden könne, in welchem Umfang der Kunde bei ungestörter Verbindung Telefongespräche geführt hätte. Mögliche Schwierigkeiten bei der Feststellung der Anspruchshöhe, denen zudem durch Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO begegnet werden kann, ändern nichts daran, dass dem Kläger durch die beanstandeten Klauseln unabdingbare Forderungen aberkannt werden sollen.
27
(3) Die Revision führt weiter an, "vergleichbare" Provisionsausschlussklauseln fänden gegenüber Versicherungsvertretern seit Jahrzehnten unbeanstandet Verwendung; auch der Senat habe sie mehrfach als unbedenklich eingestuft. Dies trifft jedoch nicht zu. Der Senat hat sich in den von der Revision angeführten Entscheidungen mit der Wirksamkeit solcher Klauseln nicht ausdrücklich befasst. Gegenstand der Senatsurteile vom 22. Dezember 2003 (VIII ZR 117/03, WM 2004, 1483) und vom 1. Juni 2005 (VIII ZR 335/04, WM 2005, 1866) war ein Ausgleichsanspruch von Versicherungsvertretern nach § 89b HGB aF, nicht dagegen die - hier in Frage stehende - Provisionsfortzahlungspflicht. Allerdings ist Voraussetzung für das Entstehen eines Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB aF, dass der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf Provisionen verliert, die er bei Fortsetzung seiner Tätigkeit erhalten hätte. Der Senat hatte aber in den ge- nannten Fällen keinen Anlass, die Wirksamkeit der dort verwendeten Provisionsausschlussklauseln nach § 307 BGB, § 87a Abs. 3 HGB in Zweifel zu ziehen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, unterscheiden sich die dortigen Provisionsausschlussabreden in entscheidenden Punkten von den hier in Frage stehenden Formularklauseln. In dem dem Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 (aaO) zugrunde liegenden Versicherungsvertretervertrag war - insoweit vergleichbar mit dem vorliegenden Fall - unter Nr. 14 des Klauselwerks zwar vorgesehen, dass jegliche Provisionsansprüche mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses erlöschen. Anders als im Streitfall war die Entstehung eines unbedingten Provisionsanspruchs ("Abschlussprovision") aber nicht an den Zeitpunkt der Ausführung des Geschäfts (§ 87a Abs. 1, Abs. 3 HGB) geknüpft, sondern an die Vermittlung eines Versicherungsvertrages, wobei hierfür bereits die Aufnahme eines ordnungsgemäßen Antrags genügen sollte. Die der Senatsentscheidung vom 1. Juni 2005 (aaO) zugrunde liegende Provisionsausschlussklausel ordnete ebenfalls das Erlöschen jeglicher Ansprüche mit Beendigung des Vertragsverhältnisses an, machte hiervon aber - anders als die hier vorliegenden Klauseln - eine ausdrückliche Ausnahme für die "noch fällig werdenden Abschlussprovisionen aus eingereichten, aber noch nicht dokumentierten Anträgen".
28
(4) Die in Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 der Vereinbarung vom 1./19. September 2003 enthaltenen Provisionsausschlussklauseln können nicht auf einen unbedenklichen Regelungsgehalt zurückgeführt werden. Eine solche geltungserhaltende Reduktion der inhaltlich zu weitgehenden Klauseln ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig (Senatsurteil vom 10. Dezember 1997, aaO, unter II 1 b bb; BGHZ 114, 338, 342 f.; 109, 197, 203, jeweils m.w.N.). Wenn eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vertragspartner des Verwenders auch nur für einen Teil der von der Klausel nach Wortlaut und erkennbaren Sinn erfassten Fallgestaltungen unange- messen benachteiligt, ist sie nach § 307 BGB insgesamt unwirksam, es sei denn, sie lässt sich nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen zulässigen und einen unzulässigen Regelungsteil trennen (Senatsurteil , aaO; BGHZ 114, aaO; 109, aaO). Daran fehlt es hier. Einen im Hinblick auf § 87a Abs. 3 Satz 1 HGB zulässigen Inhalt könnten die verwandten Klauseln nur durch Erweiterung um einen Ausnahmetatbestand erlangen, der der zwingenden gesetzlichen Vorschrift Rechnung trägt (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1997, aaO). Dies käme aber einer geltungserhaltenden Reduktion gleich.
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2. Vergebens beruft sich die Revision darauf, im Falle der Unwirksamkeit der Formularklauseln sei der Provisionsanspruch des Klägers auf einen Monat nach Beendigung des (Unter-)Handelsvertreterverhältnisses, hier also auf den Monat Januar 2005, zu beschränken. Diese Rechtsfolge will die Revision, anknüpfend an die den Kunden eingeräumte Kündigungsfrist von einem Monat, aus § 87b Abs. 3 Satz 2 HGB herleiten.
30
a) Die Vorschrift des § 87b Abs. 3 HGB trifft jedoch keine Bestimmung über die Dauer einer Provisionszahlungspflicht, sondern legt nur - in Ergänzung zu den in Abs. 1, 2 aufgeführten Berechnungsfaktoren - die Berechnungsweise für Provisionen bei Gebrauchsüberlassungs- und Nutzungsverträgen fest. Dabei unterscheidet sie zwischen Verträgen mit bestimmter Dauer (§ 87b Abs. 3 Satz 1 HGB), bei denen sie als Bemessungsgrundlage das Entgelt für die fest vereinbarte Vertragsdauer vorgibt, und Verträgen mit unbestimmter Laufzeit (§ 87b Abs. 3 Satz 2 HGB). In den letztgenannten Fällen soll Bemessungsgrundlage für die Provision zunächst der Zeitraum sein, zu dem das Dauerschuldverhältnis erstmals vom Kunden gekündigt werden kann. Wird dieses fortgesetzt, hat der Handelsvertreter Anspruch auf "weitere entsprechend berechnete Provisionen" (§ 87b Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 HGB).
31
b) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich sowohl aus dem Gesetzeswortlaut als auch aus dem Zusammenspiel der Vorschriften der §§ 87, 87a, 87b, 87c HGB, dass § 87b Abs. 3 HGB nur eine Regelung über Abrechnungsmodalitäten trifft. Die Entstehung des Provisionsanspruchs richtet sich - von vertraglichen Vereinbarungen abgesehen - allein nach §§ 87, 87a HGB (so zutreffend Küstner, aaO, Rdnr. 1052; MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene, aaO, § 87b Rdnr. 32; vgl. ferner OLG Düsseldorf, DB 1977, 817). § 87b Abs. 3 Satz 2 HGB legt demgegenüber nur fest, dass bei Dauerverträgen mit unbestimmter Laufzeit der Provisionsanspruch nach Zeitabschnitten berechnet wird, und zwar - wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat - jeweils von Kündigungszeitpunkt zu Kündigungszeitpunkt. Soweit Teile der Literatur demgegenüber den Standpunkt einnehmen, mit ungenutztem Ablauf der eingeräumten Kündigungsfrist entstehe jeweils ein neuer Provisionsanspruch (vgl. Brüggemann in: Staub/Brüggemann, Großkommentar zum HGB, 4. Aufl., § 87b Rdnr. 11; Schlegelberger/Schröder, HGB, 5. Aufl., § 87b Rdnr. 14a), findet diese Sichtweise im Gesetz keine Stütze. Wenn ein Handelsvertreter den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses vermittelt, erwirbt er hierdurch einen bedingten Provisionsanspruch für die Dauer dieses Vertrages, der laufzeitabhängig - meist in Einzelabschnitten - abgerechnet wird. Mit dem ungenutzten Ablauf eines Kündigungstermins ist schon nach der Verkehrsanschauung kein neuer Geschäftsabschluss verbunden; es wird lediglich das bestehende Dauerschuldverhältnis fortgesetzt (so auch LAG Hamm, DB 1984, 674, 675; Küstner, aaO, m.w.N.; MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene, aaO, § 87b Rdnr. 44).
32
c) Aus § 87b Abs. 3 Satz 2 HGB lässt sich folglich keine zeitliche Begrenzung des bei einem vermittelten Dauerschuldverhältnis entstehenden Provisionsanspruchs des ausgeschiedenen (Unter-)Handelsvertreters ableiten. Dieser erhält auch bei einem beendeten Vertretervertrag - sofern solche Ansprüche , wie hier, vertraglich nicht wirksam ausgeschlossen wurden - die ver- einbarten Provisionen für die Dauer der Laufzeit des vermittelten Vertrages (vgl. LAG Hamm, aaO; OLG Düsseldorf, aaO; MünchKommHGB/von HoyningenHuene , aaO, § 87b Rdnr. 44; Löwisch, aaO, § 87b Rdnr. 29; Heymann/Sonnenschein /Weitemeyer, HGB, 2. Aufl., § 87b Rdnr. 16; im Ergebnis jetzt auch Hopt, aaO, § 87b Rdnr. 17; aA Roth, aaO, § 87b Rdnr. 4). Da § 87b Abs. 3 Satz 2 HGB schon aus den angeführten Gründen dem Provisionsverlangen des Klägers nicht entgegen steht, bedarf die weiter von der Revision vertiefte Frage keiner Klärung, ob diese Bestimmung bei Dauerverträgen mit einem variablen, ergebnisbezogenen Entgelt überhaupt Anwendung findet (ablehnend etwa Baumbach/Hopt, aaO, § 87b Rdnr. 13; Löwisch, aaO, § 87b Rdnr. 25; Küstner, aaO, Rdnr. 1041 f.; MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene, aaO, § 87b Rdnr. 33; Roth, aaO, § 87b Rdnr. 4).
33
3. Ohne Erfolg macht die Revision weiter geltend, der Provisionsanspruch des Klägers sei jedenfalls in analoger Anwendung der für nachvertragliche Geschäfte geltenden Vorschrift des § 87 Abs. 3 HGB auf einen angemessenen Zeitraum zu begrenzen. Diese zeitliche Grenze will die Revision ebenfalls bei einem Monat nach Beendigung des (Unter-)Handelsvertretervertrags ziehen, weil auch hierfür von Bedeutung sei, dass sich die vom Kläger vermittelten Telefonkunden mit einer Kündigungsfrist von einem Monat vom Vertrag lösen können. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung der in § 87 Abs. 3 HGB geregelten Grundsätze auf die vorliegend in Frage stehenden Überhangprovisionen aus bereits während der Laufzeit des Vertretervertrags abgeschlossenen Geschäften liegen jedoch nicht vor.
34
a) Es fehlt schon an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat in § 87 Abs. 1, Abs. 3 HGB umfassende Regelungen über Provisionsansprüche getroffen. Dabei hat er bewusst dem Zeitpunkt der Erfüllung des vermittelten Geschäftes keine Bedeutung beigemessen; auch die Laufzeit eines vermittelten Umsatzgeschäftes spielte in seinen Überlegungen keine Rolle. Dass er über die Fälle des § 87 Abs. 1 HGB hinaus einem Handelsvertreter auch dann Ansprüche zuerkannte, wenn dessen Vermittlungsbemühungen bei Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses schon weitgehend gediehen waren (§ 87 Abs. 3 HGB), beruht letztlich auf "praktischen Erwägungen" (BTDrs. 1/3856, S. 23 f.); es sollten Streitigkeiten über die Aufteilung einer Provision zwischen dem ausgeschiedenen Handelsvertreter und seinem Nachfolger vermieden werden.
35
b) Zudem besteht auch keine vergleichbare Interessenlage. § 87 Abs. 3 HGB ist geschaffen worden, um einem Handelsvertreter, der bereits erhebliche Anstrengungen unternommen, aber noch keinen Vertragsabschluss erreicht hat, einen wirtschaftlichen Gegenwert für seine Bemühungen zukommen zu lassen (BT-Drs. 1/3856, S. 23). Die Regelung will damit eine Benachteilung des ausscheidenden Handelsvertreters verhindern. Gleichzeitig war der Gesetzgeber bestrebt, die Interessen des bislang tätigen Handelsvertreters und seines Nachfolgers in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Aus diesem Grunde hat er - aus "Zweckmäßigkeitserwägungen" und um eine rasche Abwicklung des Handelsvertreterverhältnisses zu ermöglichen (BT-Drs. 1/3856, S. 24) - den Provisionsanspruch des früheren Vertreters davon abhängig gemacht, dass das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses abgeschlossen wird. Wollte man diese Regelung auf die im Streitfall anzutreffende Sachlage übertragen, verkehrte man die Bestimmung des § 87 Abs. 3 HGB in ihr Gegenteil. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten die Rechte des ausgeschiedenen Handelsvertreters erweitert werden. Die von der Revision geforderte entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf die vorliegende Fallgestaltung zöge aber eine Einschränkung der Provisionszahlungspflicht nach sich. Auch stellen sich bei der Vermittlung von Dauerverträgen in aller Regel nicht im gleichen Maße wie bei den von § 87 Abs. 3 HGB erfassten Fällen Abgrenzungsprobleme zwischen der Tätigkeit des ausgeschiedenen Handelsvertreters und der seines Nachfolgers (vgl. LAG Hamm, aaO). Der ausgeschiedene Vertreter hat seine Leistung vollständig erbracht. Sollte eine Verlängerung des Dauerschuldverhältnisses auf die Bemühungen seines Nachfolgers zurückzuführen sein, wird sich dies regelmäßig ohne weiteres feststellen lassen. Schließlich ist auch zu beachten, dass im Streitfall die lange Dauer der Provisionszahlungspflicht letztlich darauf beruht, dass die Parteien die Provisionsansprüche an das jeweilige Telefonaufkommen geknüpft und nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, eine feste Einmalzahlung zu vereinbaren (vgl. zu dieser Möglichkeit Senatsurteil vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 335/04, WM 2005, 1866). Die von der Revision nun als lückenhaft empfundene Regelung beruht also auf einer privatautonomen Entscheidung und nicht auf einer unzureichenden gesetzlichen Ausgestaltung der beiderseitigen Rechte und Pflichten.
36
4. Auch im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) lässt sich die von der Revision geforderte zeitliche Begrenzung der Provisionszahlungspflicht nicht erreichen.
37
a) Zwar bedient sich die Rechtsprechung in den Fällen der ergänzenden Vertragsauslegung, in denen mit dem Wegfall einer nach § 307 BGB unwirksamen Klausel eine nicht durch dispositives Gesetzesrecht ausfüllbare Lücke entsteht , dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die aufgetretene Lücke zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Vertragspartners des Verwenders verschiebt (st.Rspr., vgl. etwa Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, NJW 2009, 2662, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, Tz. 37; BGHZ 179, 186, Tz. 25; 137, 153, 157 m.w.N.). Hiervon kann im Streitfall keine Rede sein. Die Beklagte, die ihrerseits von den Telefonanbietern Provisionen bezieht, profitiert auch nach Beendigung des mit dem Kläger geschlossenen Vertrages von dessen Vermittlungsleistungen. Durch die Unwirksamkeit der Provisionsausschlussklauseln wird ihr lediglich zugemutet, einen Teil der von ihr bezogenen Provisionen auch nach Vertragsende an den Kläger weiterzugeben. Soweit die Revision geltend macht, dem Kläger sei nicht nur für die Vermittlungstätigkeit, sondern auch für die "aktive Betreuung des Kundenstammes" Provision gezahlt worden, zeigt sie keinen Vortrag in den Tatsacheninstanzen dazu auf, in welchem Umfang solche vermittlungsfremden Tätigkeiten in die Provisionsbemessung eingeflossen sind. Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Beklagten nach dem Ausscheiden des Klägers erhebliche Betreuungsleistungen entgingen und es ihr deswegen nicht zuzumuten ist, dem Kläger den vollen Provisionsanteil auszubezahlen. Dass sie Mehraufwendungen hatte, weil vergütungspflichtige Nacharbeiten durch einen Nachfolger des Klägers angefallen sind, hat die Beklagte nicht behauptet.
38
b) Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet darüber hinaus auch dann aus, wenn eine Regelungslücke in verschiedener Weise geschlossen werden könnte und keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, für welche Alternative sich die Parteien als redliche Vertragspartner entschieden hätten (vgl. etwa Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 397/03, NJW-RR 2005, 1619, unter II 3 b m.w.N.). Im Streitfall ist nicht ersichtlich, ob und auf welche zeitliche Begrenzung sich die Parteien verständigt hätten. Möglicherweise hätten sie sich bei Kenntnis der Unwirksamkeit der verwendeten Klausel auf eine andere Berechnungsmethode (Einmalprovision für gesamte Laufzeit oder jedenfalls für die Zeit nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses) verständigt.
39
5. Die Revision der Beklagten bleibt damit in der Hauptsache ohne Erfolg , wobei die Entscheidungsformel im Berufungsurteil nach § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen um einen Zahlendreher im ausgeurteilten Betrag zu berichtigen ist (24.264,64 € statt 24.246,64 €). Eine Abänderung des Berufungsurteils ist jedoch hinsichtlich des Zinsausspruches veranlasst. Das Berufungsgericht hat Rechtshängigkeitszinsen (§ 291 BGB) erstmals ab dem auf die Zustellung der Stufenklage folgenden Tag zugesprochen (30. März 2005) und dann nach Fälligkeitszeitpunkten gestaffelt. Dabei hat es - was die Revision zu Recht rügt - übersehen, dass sich die am 29. März 2005 zugestellte Stufenklage allein auf den Monat Januar 2005 bezog. Erst im Berufungsverfahren hat der Kläger die Stufenklage auf weitere Zeiträume erstreckt. Daher können nur für die Provision für Januar 2005 (1.633,13 €) Prozesszinsen ab 30. März 2005 zugesprochen werden. Hinsichtlich der Provisionsansprüche für die Monate Februar 2005 bis einschließlich Dezember 2006 ist Rechtshängigkeit erst in der Berufungsverhandlung vom 11. Januar 2007 eingetreten (§ 261 Abs. 2, § 264 Nr. 2 ZPO). Für die diese Zeiträume betreffenden Provisionen können Zinsen also frühestens ab 12. Januar 2007, für den Monat Dezember (599,45 €) sogar erst ab 23. Januar 2007 (vgl. § 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB) verlangt werden. Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 01.09.2006 - 33 O 41/05 KfH -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.10.2007 - 19 U 173/06 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 21. Okt. 2009 - VIII ZR 286/07

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Handelsvertreterrecht: Zur Provisionszahlungspflicht aus Handelsvertretervertrag

16.12.2009

Klausel, wonach ein Anspruch auf Provision mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses endet, ist unwirksam-BGH vom 21.10.09-Az:VIII ZR 286/07
1 Artikel zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 21. Okt. 2009 - VIII ZR 286/07.

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Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Bundesgerichtshof Urteil, 21. Okt. 2009 - VIII ZR 286/07 zitiert 20 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag


(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


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(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden, jedoch hat der Handelsvertreter mit der Ausführung des Geschäfts durch den Untern

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Bundesgerichtshof Urteil, 21. Okt. 2009 - VIII ZR 286/07 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Okt. 2009 - VIII ZR 286/07 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07

bei uns veröffentlicht am 15.07.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 225/07 Verkündet am: 15. Juli 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

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Bundesgerichtshof Urteil, 01. Juni 2017 - VII ZR 277/15

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Oberlandesgericht Köln Urteil, 21. März 2014 - 19 U 104/13

bei uns veröffentlicht am 21.03.2014

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 23.05.2013 – 12 O 48/10 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es sich bei der angegriffenen Entscheidung – nach Rücknahme der Klage

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 07. Sept. 2010 - 1 BvR 2160/09, 1 BvR 851/10

bei uns veröffentlicht am 07.09.2010

Tenor 1. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe I.

Referenzen

(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision besteht für ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(2) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks oder seines Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, wenn

1.
er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist oder
2.
vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das Angebot des Dritten zum Abschluß eines Geschäfts, für das der Handelsvertreter nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist.
Der Anspruch auf Provision nach Satz 1 steht dem nachfolgenden Handelsvertreter anteilig zu, wenn wegen besonderer Umstände eine Teilung der Provision der Billigkeit entspricht.

(4) Neben dem Anspruch auf Provision für abgeschlossene Geschäfte hat der Handelsvertreter Anspruch auf Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäß eingezogenen Beträge.

(1) Ist die Höhe der Provision nicht bestimmt, so ist der übliche Satz als vereinbart anzusehen.

(2) Die Provision ist von dem Entgelt zu berechnen, das der Dritte oder der Unternehmer zu leisten hat. Nachlässe bei Barzahlung sind nicht abzuziehen; dasselbe gilt für Nebenkosten, namentlich für Fracht, Verpackung, Zoll, Steuern, es sei denn, daß die Nebenkosten dem Dritten besonders in Rechnung gestellt sind. Die Umsatzsteuer, die lediglich auf Grund der steuerrechtlichen Vorschriften in der Rechnung gesondert ausgewiesen ist, gilt nicht als besonders in Rechnung gestellt.

(3) Bei Gebrauchsüberlassungs- und Nutzungsverträgen von bestimmter Dauer ist die Provision vom Entgelt für die Vertragsdauer zu berechnen. Bei unbestimmter Dauer ist die Provision vom Entgelt bis zu dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem erstmals von dem Dritten gekündigt werden kann; der Handelsvertreter hat Anspruch auf weitere entsprechend berechnete Provisionen, wenn der Vertrag fortbesteht.

(1) Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann es im ersten Jahr der Vertragsdauer mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Jahr mit einer Frist von zwei Monaten und im dritten bis fünften Jahr mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Nach einer Vertragsdauer von fünf Jahren kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist nur für den Schluß eines Kalendermonats zulässig, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen ist.

(2) Die Kündigungsfristen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 können durch Vereinbarung verlängert werden; die Frist darf für den Unternehmer nicht kürzer sein als für den Handelsvertreter. Bei Vereinbarung einer kürzeren Frist für den Unternehmer gilt die für den Handelsvertreter vereinbarte Frist.

(3) Ein für eine bestimmte Zeit eingegangenes Vertragsverhältnis, das nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit von beiden Teilen fortgesetzt wird, gilt als auf unbestimmte Zeit verlängert. Für die Bestimmung der Kündigungsfristen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist die Gesamtdauer des Vertragsverhältnisses maßgeblich.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.

(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision besteht für ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(2) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks oder seines Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, wenn

1.
er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist oder
2.
vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das Angebot des Dritten zum Abschluß eines Geschäfts, für das der Handelsvertreter nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist.
Der Anspruch auf Provision nach Satz 1 steht dem nachfolgenden Handelsvertreter anteilig zu, wenn wegen besonderer Umstände eine Teilung der Provision der Billigkeit entspricht.

(4) Neben dem Anspruch auf Provision für abgeschlossene Geschäfte hat der Handelsvertreter Anspruch auf Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäß eingezogenen Beträge.

(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden, jedoch hat der Handelsvertreter mit der Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer Anspruch auf einen angemessenen Vorschuß, der spätestens am letzten Tag des folgenden Monats fällig ist. Unabhängig von einer Vereinbarung hat jedoch der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Dritte das Geschäft ausgeführt hat.

(2) Steht fest, daß der Dritte nicht leistet, so entfällt der Anspruch auf Provision; bereits empfangene Beträge sind zurückzugewähren.

(3) Der Handelsvertreter hat auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, daß der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.

(4) Der Anspruch auf Provision wird am letzten Tag des Monats fällig, in dem nach § 87c Abs. 1 über den Anspruch abzurechnen ist.

(5) Von Absatz 2 erster Halbsatz, Absätzen 3 und 4 abweichende, für den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen sind unwirksam.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden, jedoch hat der Handelsvertreter mit der Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer Anspruch auf einen angemessenen Vorschuß, der spätestens am letzten Tag des folgenden Monats fällig ist. Unabhängig von einer Vereinbarung hat jedoch der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Dritte das Geschäft ausgeführt hat.

(2) Steht fest, daß der Dritte nicht leistet, so entfällt der Anspruch auf Provision; bereits empfangene Beträge sind zurückzugewähren.

(3) Der Handelsvertreter hat auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, daß der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.

(4) Der Anspruch auf Provision wird am letzten Tag des Monats fällig, in dem nach § 87c Abs. 1 über den Anspruch abzurechnen ist.

(5) Von Absatz 2 erster Halbsatz, Absätzen 3 und 4 abweichende, für den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen sind unwirksam.

(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision besteht für ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(2) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks oder seines Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, wenn

1.
er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist oder
2.
vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das Angebot des Dritten zum Abschluß eines Geschäfts, für das der Handelsvertreter nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist.
Der Anspruch auf Provision nach Satz 1 steht dem nachfolgenden Handelsvertreter anteilig zu, wenn wegen besonderer Umstände eine Teilung der Provision der Billigkeit entspricht.

(4) Neben dem Anspruch auf Provision für abgeschlossene Geschäfte hat der Handelsvertreter Anspruch auf Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäß eingezogenen Beträge.

(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit

1.
der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und
2.
die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht.

(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.

(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn

1.
der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder
2.
der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder
3.
auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.

(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.

(1) Ist die Höhe der Provision nicht bestimmt, so ist der übliche Satz als vereinbart anzusehen.

(2) Die Provision ist von dem Entgelt zu berechnen, das der Dritte oder der Unternehmer zu leisten hat. Nachlässe bei Barzahlung sind nicht abzuziehen; dasselbe gilt für Nebenkosten, namentlich für Fracht, Verpackung, Zoll, Steuern, es sei denn, daß die Nebenkosten dem Dritten besonders in Rechnung gestellt sind. Die Umsatzsteuer, die lediglich auf Grund der steuerrechtlichen Vorschriften in der Rechnung gesondert ausgewiesen ist, gilt nicht als besonders in Rechnung gestellt.

(3) Bei Gebrauchsüberlassungs- und Nutzungsverträgen von bestimmter Dauer ist die Provision vom Entgelt für die Vertragsdauer zu berechnen. Bei unbestimmter Dauer ist die Provision vom Entgelt bis zu dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem erstmals von dem Dritten gekündigt werden kann; der Handelsvertreter hat Anspruch auf weitere entsprechend berechnete Provisionen, wenn der Vertrag fortbesteht.

(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.

(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision besteht für ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(2) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks oder seines Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, wenn

1.
er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist oder
2.
vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das Angebot des Dritten zum Abschluß eines Geschäfts, für das der Handelsvertreter nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist.
Der Anspruch auf Provision nach Satz 1 steht dem nachfolgenden Handelsvertreter anteilig zu, wenn wegen besonderer Umstände eine Teilung der Provision der Billigkeit entspricht.

(4) Neben dem Anspruch auf Provision für abgeschlossene Geschäfte hat der Handelsvertreter Anspruch auf Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäß eingezogenen Beträge.

(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden, jedoch hat der Handelsvertreter mit der Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer Anspruch auf einen angemessenen Vorschuß, der spätestens am letzten Tag des folgenden Monats fällig ist. Unabhängig von einer Vereinbarung hat jedoch der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Dritte das Geschäft ausgeführt hat.

(2) Steht fest, daß der Dritte nicht leistet, so entfällt der Anspruch auf Provision; bereits empfangene Beträge sind zurückzugewähren.

(3) Der Handelsvertreter hat auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, daß der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.

(4) Der Anspruch auf Provision wird am letzten Tag des Monats fällig, in dem nach § 87c Abs. 1 über den Anspruch abzurechnen ist.

(5) Von Absatz 2 erster Halbsatz, Absätzen 3 und 4 abweichende, für den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen sind unwirksam.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision besteht für ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(2) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks oder seines Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, wenn

1.
er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist oder
2.
vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das Angebot des Dritten zum Abschluß eines Geschäfts, für das der Handelsvertreter nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist.
Der Anspruch auf Provision nach Satz 1 steht dem nachfolgenden Handelsvertreter anteilig zu, wenn wegen besonderer Umstände eine Teilung der Provision der Billigkeit entspricht.

(4) Neben dem Anspruch auf Provision für abgeschlossene Geschäfte hat der Handelsvertreter Anspruch auf Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäß eingezogenen Beträge.

(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.

(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden, jedoch hat der Handelsvertreter mit der Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer Anspruch auf einen angemessenen Vorschuß, der spätestens am letzten Tag des folgenden Monats fällig ist. Unabhängig von einer Vereinbarung hat jedoch der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Dritte das Geschäft ausgeführt hat.

(2) Steht fest, daß der Dritte nicht leistet, so entfällt der Anspruch auf Provision; bereits empfangene Beträge sind zurückzugewähren.

(3) Der Handelsvertreter hat auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, daß der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.

(4) Der Anspruch auf Provision wird am letzten Tag des Monats fällig, in dem nach § 87c Abs. 1 über den Anspruch abzurechnen ist.

(5) Von Absatz 2 erster Halbsatz, Absätzen 3 und 4 abweichende, für den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen sind unwirksam.

(1) Ist die Höhe der Provision nicht bestimmt, so ist der übliche Satz als vereinbart anzusehen.

(2) Die Provision ist von dem Entgelt zu berechnen, das der Dritte oder der Unternehmer zu leisten hat. Nachlässe bei Barzahlung sind nicht abzuziehen; dasselbe gilt für Nebenkosten, namentlich für Fracht, Verpackung, Zoll, Steuern, es sei denn, daß die Nebenkosten dem Dritten besonders in Rechnung gestellt sind. Die Umsatzsteuer, die lediglich auf Grund der steuerrechtlichen Vorschriften in der Rechnung gesondert ausgewiesen ist, gilt nicht als besonders in Rechnung gestellt.

(3) Bei Gebrauchsüberlassungs- und Nutzungsverträgen von bestimmter Dauer ist die Provision vom Entgelt für die Vertragsdauer zu berechnen. Bei unbestimmter Dauer ist die Provision vom Entgelt bis zu dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem erstmals von dem Dritten gekündigt werden kann; der Handelsvertreter hat Anspruch auf weitere entsprechend berechnete Provisionen, wenn der Vertrag fortbesteht.

(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision besteht für ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(2) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks oder seines Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, wenn

1.
er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist oder
2.
vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das Angebot des Dritten zum Abschluß eines Geschäfts, für das der Handelsvertreter nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist.
Der Anspruch auf Provision nach Satz 1 steht dem nachfolgenden Handelsvertreter anteilig zu, wenn wegen besonderer Umstände eine Teilung der Provision der Billigkeit entspricht.

(4) Neben dem Anspruch auf Provision für abgeschlossene Geschäfte hat der Handelsvertreter Anspruch auf Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäß eingezogenen Beträge.

(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden, jedoch hat der Handelsvertreter mit der Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer Anspruch auf einen angemessenen Vorschuß, der spätestens am letzten Tag des folgenden Monats fällig ist. Unabhängig von einer Vereinbarung hat jedoch der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Dritte das Geschäft ausgeführt hat.

(2) Steht fest, daß der Dritte nicht leistet, so entfällt der Anspruch auf Provision; bereits empfangene Beträge sind zurückzugewähren.

(3) Der Handelsvertreter hat auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, daß der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.

(4) Der Anspruch auf Provision wird am letzten Tag des Monats fällig, in dem nach § 87c Abs. 1 über den Anspruch abzurechnen ist.

(5) Von Absatz 2 erster Halbsatz, Absätzen 3 und 4 abweichende, für den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen sind unwirksam.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision besteht für ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(2) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks oder seines Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, wenn

1.
er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist oder
2.
vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das Angebot des Dritten zum Abschluß eines Geschäfts, für das der Handelsvertreter nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist.
Der Anspruch auf Provision nach Satz 1 steht dem nachfolgenden Handelsvertreter anteilig zu, wenn wegen besonderer Umstände eine Teilung der Provision der Billigkeit entspricht.

(4) Neben dem Anspruch auf Provision für abgeschlossene Geschäfte hat der Handelsvertreter Anspruch auf Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäß eingezogenen Beträge.

(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden, jedoch hat der Handelsvertreter mit der Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer Anspruch auf einen angemessenen Vorschuß, der spätestens am letzten Tag des folgenden Monats fällig ist. Unabhängig von einer Vereinbarung hat jedoch der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Dritte das Geschäft ausgeführt hat.

(2) Steht fest, daß der Dritte nicht leistet, so entfällt der Anspruch auf Provision; bereits empfangene Beträge sind zurückzugewähren.

(3) Der Handelsvertreter hat auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, daß der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.

(4) Der Anspruch auf Provision wird am letzten Tag des Monats fällig, in dem nach § 87c Abs. 1 über den Anspruch abzurechnen ist.

(5) Von Absatz 2 erster Halbsatz, Absätzen 3 und 4 abweichende, für den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen sind unwirksam.

(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision besteht für ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(2) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks oder seines Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, wenn

1.
er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist oder
2.
vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das Angebot des Dritten zum Abschluß eines Geschäfts, für das der Handelsvertreter nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist.
Der Anspruch auf Provision nach Satz 1 steht dem nachfolgenden Handelsvertreter anteilig zu, wenn wegen besonderer Umstände eine Teilung der Provision der Billigkeit entspricht.

(4) Neben dem Anspruch auf Provision für abgeschlossene Geschäfte hat der Handelsvertreter Anspruch auf Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäß eingezogenen Beträge.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 58/06
Verkündet am:
16. November 2006
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 611; § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Bd, Cb; TKV § 15 Abs. 3

a) Die Parteien eines Telefondienstvertrags können in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen vereinbaren, dass der Teilnehmernetzbetreiber
auch Vergütungen, die für die Nutzung von Mehrwertdienstangeboten
Dritter über den Telefonanschluss geschuldet
werden, als eigene Forderungen geltend machen kann.

b) Allerdings muss sich der Teilnehmernetzbetreiber die im Verhältnis
des Kunden zu dem Drittanbieter bestehenden Einwendungen entgegenhalten
lassen. Eine hiervon abweichende Regelung wäre insbesondere
unter Berücksichtung der in § 15 Abs. 3 TKV enthaltenen
Wertung gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
BGH, Urteil vom 16. November 2006 - III ZR 58/06 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die
Richter Streck, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Februar 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin betreibt ein Telekommunikationsnetz für die Öffentlichkeit und stellt ihren Kunden Telefonanschlüsse zur Verfügung. Der Beklagte war Inhaber eines solchen Anschlusses mit der Bezeichnung T-ISDN 300.
2
Unter dem 4. April 2001 stellte die Klägerin dem Beklagten für Verbindungen im Zeitraum vom 14. Februar bis 26. März 2001 sowie für die Bereitstellung des Anschlusses insgesamt 29.205,78 DM (= 14.932,68 €) in Rechnung. Darin enthalten waren 28.613,33 DM (= 14.629,75 €) für Verbindungen zu mehreren Mehrwertdienstenummern, die nicht von der Klägerin unterhalten wurden.
Diesen Betrag beglich der Beklagte bis auf 197,30 DM (= 100,88 €) nicht. Er bestreitet, dass diese Nummern von seinem Telefonanschluss aus angewählt worden seien.
3
Die Klägerin verlangt die Zahlung des strittigen Betrags aus eigenem Recht. In erster Instanz war die Klage erfolgreich. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer von der Vorinstanz zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe


4
Die Revision ist begründet.

I.


5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, da nicht die Klägerin die berechneten Mehrwertdienste erbracht habe, könne sie hieraus keine eigenen Ansprüche herleiten. Ein verständiger Erklärungsempfänger müsse die Offerte eines Telefonnetzbetreibers in Verbindung mit der Preisliste bei Anwahl einer Mehrwertdienstenummer nach Treu und Glauben nicht dahin verstehen, dass ein eigenständiger Anspruch des Netzbetreibers neben den des Mehrwertdiensteanbieters treten solle. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, dass die Ansprüche der Mehrwertdiensteanbieter an sie abgetreten seien oder sie über eine Einziehungsermächtigung verfüge, vielmehr - nach Hinweis des Gerichts auf Zweifel an der Aktivlegitimation - betont, eigene Ansprüche als Teilnehmernetzbetreiber geltend zu machen.

II.


6
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Anschlussinhaber kann sich auch gegenüber dem Teilnehmernetzbetreiber verpflichten, an diesen das für die Inanspruchnahme fremder Mehrwertdienste anfallende Entgelt zu entrichten. Eine solche Verpflichtung ist in dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis begründet worden.
7
1. Nimmt der Nutzer eines Telefonanschlusses durch Anwahl einer bestimmten , meist mit den Ziffernfolgen 0190 (früher) oder 0900 (seit 1. Januar 2006 ausschließlich) beginnenden Nummer über den Telefonapparat oder einen Computer einen Mehrwertdienst in Anspruch, liegen regelmäßig zwei Rechtsverhältnisse vor.
8
a) Zum einen besteht der als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierende Telefondienstvertrag, durch den sich der Teilnehmernetzbetreiber - hier die Klägerin - verpflichtet, dem Kunden den Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz zu eröffnen und zu ermöglichen, unter Aufbau abgehender und Entgegennahme ankommender Telefonverbindungen mit anderen Teilnehmern eines Telefonfest- oder Mobilfunknetzes Sprache oder sonstige Daten auszutauschen (vgl. Senatsurteil BGHZ 158, 201, 203; Senatsurteile vom 22. November 2001 - III ZR 5/01 - NJW 2002, 361, 362, vom 28. Juli 2005 - III ZR 3/05 - NJW 2005, 3636, 3637 und vom 16. März 2006 - III 152/05 - NJW 2006, 1971, Rn. 10 mit Besprechung von Zagouras NJW 2006, 2368).
9
b) Hinzu tritt ein zusätzliches Rechtsverhältnis mit dem Anbieter der weiteren Leistung (Senat in BGHZ aaO, S. 204; Urteile vom 22. November 2001, 28. Juli 2005 und 16. März 2006 jew. aaO), vorliegend mit dem jeweiligen Erbringer des Mehrwertdienstes. Dieses Rechtsverhältnis betrifft die inhaltliche Seite der Dienstleistung (Senat in BGHZ aaO sowie Urteil vom 22. November 2001 aaO).
10
2. Hieraus folgt aber nicht, dass der Teilnehmernetzbetreiber einen eigenen Anspruch auf den für die Nutzung des fremden Mehrwertdienstes angefallenen Entgeltanteil nicht begründen kann.
11
a) Vielmehr kann sich eine solche Verpflichtung des Anschlussinhabers aus dem Telefondienstvertrag ergeben. Hiervon gehen auch die Senatsentscheidungen vom 22. November 2001 (aaO) und vom 4. März 2004 (BGHZ aaO) aus (diese Möglichkeit der Vertragsgestaltung ziehen ebenfalls grundsätzlich in Betracht: Hoeren/Welp JuS 2006, 389, 390; Jochen Hoffmann ZIP 2002, 1704, 1706, 1712 f; Klees CR 2003, 331, 335 f; Härting/Schirmbacher CR 2004, 334, 338).
12
Die Parteien des Telefondienstvertrags können vereinbaren, dass der Teilnehmernetzbetreiber auch die Vergütungen, die für die Nutzung von Mehrwertdiensteangeboten Dritter über den Telefonanschluss geschuldet werden, als eigene Forderungen geltend machen kann. Treffen der Teilnehmernetzbetreiber und der Anschlussinhaber eine entsprechende Vereinbarung, werden der Anbieter der Dienstleistung und der Teilnehmernetzbetreiber Gesamtgläubiger der Entgeltforderung gemäß § 428 BGB (so auch Hoeren/Welp aaO, S. 391; Jochen Hoffmann aaO, S. 1706).
13
b) aa) Eine solche Regelung, durch die der Teilnehmernetzbetreiber einen eigenen Vergütungsanspruch für Fremdleistungen erwirbt, kann auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen werden (vgl. Senat aaO). Zwar wären entsprechende Klauseln im allgemeinen Geschäftsverkehr sicherlich ungewöhnlich und damit überraschend, so dass sie nicht Vertragsbestandteil würden (§ 305c Abs. 1 BGB n.F, § 3 AGBG). Überdies wären sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen - der Relativität von Schuldverhältnissen (vgl. Jochen Hoffmann aaO, S. 1713) - unvereinbar, mit der Folge, dass sie jedenfalls unwirksam wären (§ 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F., § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AGBG).
14
Die Besonderheiten des Telekommunikationsrechts lassen jedoch eine hiervon abweichende Beurteilung zu. § 15 Abs. 1 Satz 1 TKV zeichnet bereits vor, dass, sofern keine andere Vereinbarung getroffen ist, dem Kunden in Rechnungsangelegenheiten allein der Teilnehmernetzbetreiber gegenüber tritt, auch wenn Vergütung für Leistungen eines anderen Anbieters geschuldet wird. Das Recht und die Verpflichtung des Teilnehmernetzbetreibers, Forderungen Dritter zu fakturieren, setzen sich darin fort, dass der Kunde an ihn nach § 15 Abs. 1 Satz 4 TKV mit befreiender Wirkung zahlen kann. In der Praxis ist es die Regel, dass die Anschlussinhaber hiervon Gebrauch machen und ihre Telefonrechnungen insgesamt gegenüber dem Teilnehmernetzbetreiber begleichen. Zudem erteilen Mehrwertdiensteanbieter und Verbindungsnetzbetreiber dem Teilnehmernetzbetreiber vielfach Inkassovollmachten oder Einzugsermächtigungen , oder sie treten ihre Forderungen zum Zwecke der Einziehung ab (vgl. z.B. Schmitz/Eckhardt CR 2006, 323, 329 f). Im Telekommunikatonsrechtsverkehr ist es daher üblich, dass sich die Fakturierung und die Zahlungsabwicklung allein in der Hand des Teilnehmernetzbetreibers befinden, auch wenn Forderungen dritter Anbieter geltend gemacht werden. Die Begründung eines eige- nen Forderungsrechts des Teilnehmernetzbetreibers stellt deshalb - im Unterschied zur Situation bei einem Verbindungsnetzbetreiber, dessen Mitwirkung am Zustandekommen der Verbindung nach außen nicht deutlich wird (vgl. Senatsurteile vom 28. Juli 2005 - III ZR 3/05 - NJW 2005, 3636, 3637 f und vom 20. Oktober 2005 - III ZR 37/05 - NJW 2006, 286, 287) - trotz des möglichen Hinzutretens des Teilnehmernetzbetreibers als zusätzlichen Gläubigers nur eine geringfügige Verschlechterung der Rechtsposition des Anschlussnehmers dar. Diese wird nach Maßgabe der folgenden Ausführungen zu den Einwendungen des Anschlussinhabers durch anzuerkennende Belange des Teilnehmernetzbetreibers gerechtfertigt (a.A.: Jochen Hoffmann aaO, S. 1707). Die Zahlungsabwicklung im Telekommunikationsverkehr ist ein Massengeschäft, für das ein berechtigtes Interesse an möglichst einfachen und standardisierten Verfahren besteht. Entschließt sich der Teilnehmernetzbetreiber, Ansprüche dritter Diensteanbieter nicht nur in Rechnung zu stellen, sondern auch durchzusetzen, wird er durch die Begründung eines eigenen Forderungsrechts der Notwendigkeit enthoben, in jedem Einzelfall zunächst zu überprüfen, ob er über entsprechende Einziehungsermächtigungen, Vollmachten oder Abtretungserklärungen verfügt, und diese gegebenenfalls einzuholen. Beim Mehrwertdienst kommt als wesentlicher Gesichtspunkt, der ein anzuerkennendes Interesse an der Begründung eines eigenen Forderungsrechts des Teilnehmernetzbetreibers beinhaltet , hinzu, dass er seine - unter Umständen vertraulichen - Vereinbarungen mit dem Mehrwertdienstebetreiber über die Aufteilung des Gesamtentgelts nicht offen zu legen braucht, wenn er nicht gezwungen wird, die Vergütung für die Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes nach dem Entgelt für die Herstellung der Verbindung und für den Dienst selbst aufzuschlüsseln. Dies vereinfacht überdies dem Kunden die Übersicht.
15
bb) Allerdings muss sich der Teilnehmernetzbetreiber die im Verhältnis des Kunden zu dem Drittanbieter bestehenden Einwendungen entgegenhalten lassen. Eine hiervon abweichende Regelung wäre gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB (= § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AGBG) unwirksam, da sie zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners des Teilnehmernetzbetreibers führen würde.
16
Spätestens seit Anfügung des Absatzes 3 an § 15 TKV (Zweite Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung vom 20. August 2002, BGBl. I S. 3365) widerspräche eine solche Klausel wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung. Nach § 15 Abs. 3 TKV hat der die Telefonrechnung erstellende Netzbetreiber den Kunden darauf hinzuweisen , dass er begründete Einwendungen gegen einzelne in Rechnung gestellte Forderungen erheben kann. Mit dieser Regelung sollten die Rechte des Verbrauchers gegenüber dem die Rechnung erstellenden Telekommunikationsunternehmen gerade mit Blick auf die Nutzung von Mehrwertdiensten in dem Sinne gestärkt werden, dass sich der Rechnungsersteller über begründete Einwendungen des Rechnungsempfängers nicht hinwegsetzen darf (vgl. BRDrucks. 505/02, Begründung zum Verordnungsentwurf der Bundesregierung S. 3, 5; Senat in BGHZ 158, 201, 204 f).
17
Dass ein Einwendungsausschluss zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners des Teilnehmernetzbetreibers führen würde, gilt als grundsätzliche Wertung aber auch für die Zeit vor dem In-Kraft-Treten des § 15 Abs. 3 TKV, so dass der Senat insoweit seine im Urteil vom 22. November 2001 (III ZR 5/01 - NJW 2002, 361, 362 - sog. Telefonsexentscheidung) vertretene Auffassung hinsichtlich der Begründung - nicht aber wegen des Ergebnisses - revidiert.

18
3. Den dem Telefondienstleistungsvertrag mit dem Beklagten zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist gerade noch mit der gebotenen Klarheit (§ 5 AGBG i.V.m. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB, jetzt § 305c Abs. 2 BGB) zu entnehmen, dass sie für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter einen eigenen Anspruch auf das hierfür angefallene Entgelt erlangen sollte.
19
Gemäß Nummer 5.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin für einen T-ISDN 300-Anschluss nach dem für den vorliegenden Sachverhalt maßgebenden Stand vom 20. Dezember 2000 (Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post - Abl. RegTP - 2000, S. 4326 f) werden die Verbindungen, die der Kunde von der Klägerin bezieht, grundsätzlich von dieser in Rechnung gestellt. Nach Nummer 3a hat der Kunde die vereinbarten Verbindungspreise fristgerecht nach Erbringung der Leistung (vgl. Nr. 5.3) zu zahlen. Welches die vereinbarten Preise sind, erläutert weiter Nummer 2 Abs. 2 der Leistungsbeschreibung für einen T-ISDN 300-Anschluss (ABl. RegTP 2000, 2035 ff), auf die Nummer 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist. Danach werden Verbindungen unter anderem mit den hier maßgeblichen Zugangskennzahlen 01901 bis 01909 ausschließlich von der Klägerin hergestellt und entsprechend der "Preisliste Telefondienst (Inlandsverbindungen)" (ABl. RegTP 2000, 3847 ff) abgerechnet. Diese Preisliste enthält in Nummer 9 (aaO S. 3858), in der die Verbindungen zu den Mehrwertdiensten unter der Bezeichnung "Premium Rate-Dienste" aufgeführt sind, den Einleitungssatz "Der Preis enthält sowohl die Vergütung für den Informationsanbieter als auch den Preis für die T-Net Verbindung".
20
Aus diesen Regelungen wird bei einer unbefangenen Betrachtung mit der hinreichenden Klarheit deutlich, dass das gesamte nach der Preisliste zu entrichtende Entgelt für die Nutzung eines so genannten Premium RateDienstes eine eigene Forderung der Klägerin sein soll. Hierfür spricht, dass die Liste die von dem Kunden an die Klägerin gemäß Nummer 3a der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu entrichtenden "vereinbarten Preise" wiedergibt und die Vergütung für den Informationsanbieter sowie der Preis für die von der Klägerin hergestellte Verbindung einheitlich ausgewiesen sind (siehe dazu aber Jochen Hoffmann ZIP 2002, 1705, 1706). Die Einleitung von Nummer 9 der Preisliste verdeutlicht weiter, dass das von der Klägerin beanspruchte Entgelt auch den auf den Diensteanbieter entfallenden Vergütungsteil erfasst.
21
4. Da sich die Vorinstanz - von ihrem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - mit den vom Beklagten gegen den Vergütungsanspruch erhobenen Einwendungen , auf die einzugehen in der Revisionsinstanz keine Notwendigkeit be- steht, nicht befasst hat, ist die Sache zur Endentscheidung noch nicht reif, so dass sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Schlick Streck Kapsa
Dörr Herrmann
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 10.12.2004 - 10 O 280/04 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 09.02.2006 - 2 U 42/05 -

(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision besteht für ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(2) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks oder seines Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, wenn

1.
er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist oder
2.
vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das Angebot des Dritten zum Abschluß eines Geschäfts, für das der Handelsvertreter nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist.
Der Anspruch auf Provision nach Satz 1 steht dem nachfolgenden Handelsvertreter anteilig zu, wenn wegen besonderer Umstände eine Teilung der Provision der Billigkeit entspricht.

(4) Neben dem Anspruch auf Provision für abgeschlossene Geschäfte hat der Handelsvertreter Anspruch auf Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäß eingezogenen Beträge.

(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden, jedoch hat der Handelsvertreter mit der Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer Anspruch auf einen angemessenen Vorschuß, der spätestens am letzten Tag des folgenden Monats fällig ist. Unabhängig von einer Vereinbarung hat jedoch der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Dritte das Geschäft ausgeführt hat.

(2) Steht fest, daß der Dritte nicht leistet, so entfällt der Anspruch auf Provision; bereits empfangene Beträge sind zurückzugewähren.

(3) Der Handelsvertreter hat auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, daß der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.

(4) Der Anspruch auf Provision wird am letzten Tag des Monats fällig, in dem nach § 87c Abs. 1 über den Anspruch abzurechnen ist.

(5) Von Absatz 2 erster Halbsatz, Absätzen 3 und 4 abweichende, für den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen sind unwirksam.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden, jedoch hat der Handelsvertreter mit der Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer Anspruch auf einen angemessenen Vorschuß, der spätestens am letzten Tag des folgenden Monats fällig ist. Unabhängig von einer Vereinbarung hat jedoch der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Dritte das Geschäft ausgeführt hat.

(2) Steht fest, daß der Dritte nicht leistet, so entfällt der Anspruch auf Provision; bereits empfangene Beträge sind zurückzugewähren.

(3) Der Handelsvertreter hat auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, daß der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.

(4) Der Anspruch auf Provision wird am letzten Tag des Monats fällig, in dem nach § 87c Abs. 1 über den Anspruch abzurechnen ist.

(5) Von Absatz 2 erster Halbsatz, Absätzen 3 und 4 abweichende, für den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen sind unwirksam.

(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision besteht für ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(2) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks oder seines Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, wenn

1.
er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist oder
2.
vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das Angebot des Dritten zum Abschluß eines Geschäfts, für das der Handelsvertreter nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist.
Der Anspruch auf Provision nach Satz 1 steht dem nachfolgenden Handelsvertreter anteilig zu, wenn wegen besonderer Umstände eine Teilung der Provision der Billigkeit entspricht.

(4) Neben dem Anspruch auf Provision für abgeschlossene Geschäfte hat der Handelsvertreter Anspruch auf Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäß eingezogenen Beträge.

(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden, jedoch hat der Handelsvertreter mit der Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer Anspruch auf einen angemessenen Vorschuß, der spätestens am letzten Tag des folgenden Monats fällig ist. Unabhängig von einer Vereinbarung hat jedoch der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Dritte das Geschäft ausgeführt hat.

(2) Steht fest, daß der Dritte nicht leistet, so entfällt der Anspruch auf Provision; bereits empfangene Beträge sind zurückzugewähren.

(3) Der Handelsvertreter hat auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, daß der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.

(4) Der Anspruch auf Provision wird am letzten Tag des Monats fällig, in dem nach § 87c Abs. 1 über den Anspruch abzurechnen ist.

(5) Von Absatz 2 erster Halbsatz, Absätzen 3 und 4 abweichende, für den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen sind unwirksam.

(1) Versicherungsvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

(2) Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer gelten die Vorschriften für das Vertragsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer vorbehaltlich der Absätze 3 und 4.

(3) In Abweichung von § 87 Abs. 1 Satz 1 hat ein Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision nur für Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. § 87 Abs. 2 gilt nicht für Versicherungsvertreter.

(4) Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision (§ 87a Abs. 1), sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.

(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden, jedoch hat der Handelsvertreter mit der Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer Anspruch auf einen angemessenen Vorschuß, der spätestens am letzten Tag des folgenden Monats fällig ist. Unabhängig von einer Vereinbarung hat jedoch der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Dritte das Geschäft ausgeführt hat.

(2) Steht fest, daß der Dritte nicht leistet, so entfällt der Anspruch auf Provision; bereits empfangene Beträge sind zurückzugewähren.

(3) Der Handelsvertreter hat auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, daß der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.

(4) Der Anspruch auf Provision wird am letzten Tag des Monats fällig, in dem nach § 87c Abs. 1 über den Anspruch abzurechnen ist.

(5) Von Absatz 2 erster Halbsatz, Absätzen 3 und 4 abweichende, für den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen sind unwirksam.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit

1.
der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und
2.
die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht.

(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.

(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn

1.
der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder
2.
der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder
3.
auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.

(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden, jedoch hat der Handelsvertreter mit der Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer Anspruch auf einen angemessenen Vorschuß, der spätestens am letzten Tag des folgenden Monats fällig ist. Unabhängig von einer Vereinbarung hat jedoch der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Dritte das Geschäft ausgeführt hat.

(2) Steht fest, daß der Dritte nicht leistet, so entfällt der Anspruch auf Provision; bereits empfangene Beträge sind zurückzugewähren.

(3) Der Handelsvertreter hat auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, daß der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.

(4) Der Anspruch auf Provision wird am letzten Tag des Monats fällig, in dem nach § 87c Abs. 1 über den Anspruch abzurechnen ist.

(5) Von Absatz 2 erster Halbsatz, Absätzen 3 und 4 abweichende, für den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen sind unwirksam.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden, jedoch hat der Handelsvertreter mit der Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer Anspruch auf einen angemessenen Vorschuß, der spätestens am letzten Tag des folgenden Monats fällig ist. Unabhängig von einer Vereinbarung hat jedoch der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Dritte das Geschäft ausgeführt hat.

(2) Steht fest, daß der Dritte nicht leistet, so entfällt der Anspruch auf Provision; bereits empfangene Beträge sind zurückzugewähren.

(3) Der Handelsvertreter hat auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, daß der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.

(4) Der Anspruch auf Provision wird am letzten Tag des Monats fällig, in dem nach § 87c Abs. 1 über den Anspruch abzurechnen ist.

(5) Von Absatz 2 erster Halbsatz, Absätzen 3 und 4 abweichende, für den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen sind unwirksam.

(1) Ist die Höhe der Provision nicht bestimmt, so ist der übliche Satz als vereinbart anzusehen.

(2) Die Provision ist von dem Entgelt zu berechnen, das der Dritte oder der Unternehmer zu leisten hat. Nachlässe bei Barzahlung sind nicht abzuziehen; dasselbe gilt für Nebenkosten, namentlich für Fracht, Verpackung, Zoll, Steuern, es sei denn, daß die Nebenkosten dem Dritten besonders in Rechnung gestellt sind. Die Umsatzsteuer, die lediglich auf Grund der steuerrechtlichen Vorschriften in der Rechnung gesondert ausgewiesen ist, gilt nicht als besonders in Rechnung gestellt.

(3) Bei Gebrauchsüberlassungs- und Nutzungsverträgen von bestimmter Dauer ist die Provision vom Entgelt für die Vertragsdauer zu berechnen. Bei unbestimmter Dauer ist die Provision vom Entgelt bis zu dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem erstmals von dem Dritten gekündigt werden kann; der Handelsvertreter hat Anspruch auf weitere entsprechend berechnete Provisionen, wenn der Vertrag fortbesteht.

(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision besteht für ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(2) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks oder seines Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, wenn

1.
er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist oder
2.
vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das Angebot des Dritten zum Abschluß eines Geschäfts, für das der Handelsvertreter nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist.
Der Anspruch auf Provision nach Satz 1 steht dem nachfolgenden Handelsvertreter anteilig zu, wenn wegen besonderer Umstände eine Teilung der Provision der Billigkeit entspricht.

(4) Neben dem Anspruch auf Provision für abgeschlossene Geschäfte hat der Handelsvertreter Anspruch auf Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäß eingezogenen Beträge.

(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden, jedoch hat der Handelsvertreter mit der Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer Anspruch auf einen angemessenen Vorschuß, der spätestens am letzten Tag des folgenden Monats fällig ist. Unabhängig von einer Vereinbarung hat jedoch der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Dritte das Geschäft ausgeführt hat.

(2) Steht fest, daß der Dritte nicht leistet, so entfällt der Anspruch auf Provision; bereits empfangene Beträge sind zurückzugewähren.

(3) Der Handelsvertreter hat auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, daß der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.

(4) Der Anspruch auf Provision wird am letzten Tag des Monats fällig, in dem nach § 87c Abs. 1 über den Anspruch abzurechnen ist.

(5) Von Absatz 2 erster Halbsatz, Absätzen 3 und 4 abweichende, für den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen sind unwirksam.

(1) Ist die Höhe der Provision nicht bestimmt, so ist der übliche Satz als vereinbart anzusehen.

(2) Die Provision ist von dem Entgelt zu berechnen, das der Dritte oder der Unternehmer zu leisten hat. Nachlässe bei Barzahlung sind nicht abzuziehen; dasselbe gilt für Nebenkosten, namentlich für Fracht, Verpackung, Zoll, Steuern, es sei denn, daß die Nebenkosten dem Dritten besonders in Rechnung gestellt sind. Die Umsatzsteuer, die lediglich auf Grund der steuerrechtlichen Vorschriften in der Rechnung gesondert ausgewiesen ist, gilt nicht als besonders in Rechnung gestellt.

(3) Bei Gebrauchsüberlassungs- und Nutzungsverträgen von bestimmter Dauer ist die Provision vom Entgelt für die Vertragsdauer zu berechnen. Bei unbestimmter Dauer ist die Provision vom Entgelt bis zu dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem erstmals von dem Dritten gekündigt werden kann; der Handelsvertreter hat Anspruch auf weitere entsprechend berechnete Provisionen, wenn der Vertrag fortbesteht.

(1) Der Unternehmer hat über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats, zu erfolgen.

(2) Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 Provision gebührt.

(3) Der Handelsvertreter kann außerdem Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind.

(4) Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges, so kann der Handelsvertreter verlangen, daß nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs erforderlich ist.

(5) Diese Rechte des Handelsvertreters können nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(1) Ist die Höhe der Provision nicht bestimmt, so ist der übliche Satz als vereinbart anzusehen.

(2) Die Provision ist von dem Entgelt zu berechnen, das der Dritte oder der Unternehmer zu leisten hat. Nachlässe bei Barzahlung sind nicht abzuziehen; dasselbe gilt für Nebenkosten, namentlich für Fracht, Verpackung, Zoll, Steuern, es sei denn, daß die Nebenkosten dem Dritten besonders in Rechnung gestellt sind. Die Umsatzsteuer, die lediglich auf Grund der steuerrechtlichen Vorschriften in der Rechnung gesondert ausgewiesen ist, gilt nicht als besonders in Rechnung gestellt.

(3) Bei Gebrauchsüberlassungs- und Nutzungsverträgen von bestimmter Dauer ist die Provision vom Entgelt für die Vertragsdauer zu berechnen. Bei unbestimmter Dauer ist die Provision vom Entgelt bis zu dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem erstmals von dem Dritten gekündigt werden kann; der Handelsvertreter hat Anspruch auf weitere entsprechend berechnete Provisionen, wenn der Vertrag fortbesteht.

(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision besteht für ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(2) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks oder seines Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, wenn

1.
er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist oder
2.
vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das Angebot des Dritten zum Abschluß eines Geschäfts, für das der Handelsvertreter nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist.
Der Anspruch auf Provision nach Satz 1 steht dem nachfolgenden Handelsvertreter anteilig zu, wenn wegen besonderer Umstände eine Teilung der Provision der Billigkeit entspricht.

(4) Neben dem Anspruch auf Provision für abgeschlossene Geschäfte hat der Handelsvertreter Anspruch auf Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäß eingezogenen Beträge.

(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden, jedoch hat der Handelsvertreter mit der Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer Anspruch auf einen angemessenen Vorschuß, der spätestens am letzten Tag des folgenden Monats fällig ist. Unabhängig von einer Vereinbarung hat jedoch der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Dritte das Geschäft ausgeführt hat.

(2) Steht fest, daß der Dritte nicht leistet, so entfällt der Anspruch auf Provision; bereits empfangene Beträge sind zurückzugewähren.

(3) Der Handelsvertreter hat auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, daß der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.

(4) Der Anspruch auf Provision wird am letzten Tag des Monats fällig, in dem nach § 87c Abs. 1 über den Anspruch abzurechnen ist.

(5) Von Absatz 2 erster Halbsatz, Absätzen 3 und 4 abweichende, für den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen sind unwirksam.

(1) Ist die Höhe der Provision nicht bestimmt, so ist der übliche Satz als vereinbart anzusehen.

(2) Die Provision ist von dem Entgelt zu berechnen, das der Dritte oder der Unternehmer zu leisten hat. Nachlässe bei Barzahlung sind nicht abzuziehen; dasselbe gilt für Nebenkosten, namentlich für Fracht, Verpackung, Zoll, Steuern, es sei denn, daß die Nebenkosten dem Dritten besonders in Rechnung gestellt sind. Die Umsatzsteuer, die lediglich auf Grund der steuerrechtlichen Vorschriften in der Rechnung gesondert ausgewiesen ist, gilt nicht als besonders in Rechnung gestellt.

(3) Bei Gebrauchsüberlassungs- und Nutzungsverträgen von bestimmter Dauer ist die Provision vom Entgelt für die Vertragsdauer zu berechnen. Bei unbestimmter Dauer ist die Provision vom Entgelt bis zu dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem erstmals von dem Dritten gekündigt werden kann; der Handelsvertreter hat Anspruch auf weitere entsprechend berechnete Provisionen, wenn der Vertrag fortbesteht.

(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision besteht für ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(2) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks oder seines Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, wenn

1.
er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist oder
2.
vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das Angebot des Dritten zum Abschluß eines Geschäfts, für das der Handelsvertreter nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist.
Der Anspruch auf Provision nach Satz 1 steht dem nachfolgenden Handelsvertreter anteilig zu, wenn wegen besonderer Umstände eine Teilung der Provision der Billigkeit entspricht.

(4) Neben dem Anspruch auf Provision für abgeschlossene Geschäfte hat der Handelsvertreter Anspruch auf Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäß eingezogenen Beträge.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 225/07 Verkündet am:
15. Juli 2009
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
AVBGasV § 4 Abs. 1 und 2

a) Für die Beurteilung, ob es sich bei öffentlich bekannt gemachten Vertragsmustern und
Preisen für die Versorgung von Haushaltskunden mit Gas um Tarif- bzw. Grundversorgungsverträge
(§ 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 36 Abs. 1 EnWG 2005) oder um Normsonderverträge
handelt, kommt es darauf an, ob der Energieversorger die Versorgung - aus der
Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach
den genannten Vorschriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit
anbietet.

b) Eine Preisanpassungsklausel, die das im Tarifkundenverhältnis bestehende gesetzliche
Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV unverändert in einen formularmäßigen
Gassondervertrag übernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht,
stellt keine unangemessene Benachteiligung des Sonderkunden im Sinne von § 307
Abs. 1 Satz 1 oder 2 BGB dar.

c) Die Klausel in einem Erdgassondervertrag
"Der Gaspreis folgt den an den internationalen Märkten notierten Ölpreisen. Insofern
ist ... [der Gasversorger] berechtigt, die Gaspreise … auch während der laufenden
Vertragsbeziehung an die geänderten Gasbezugskosten … [des Gasversorgers
] anzupassen. Die Preisänderungen schließen sowohl Erhöhung als auch
Absenkung ein."
hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand.
BGH, Urteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07 - LG Berlin
AG Berlin-Tiergarten
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 28. Juni 2007 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen. Die Beklagte ist ein Gasversorgungsunternehmen, das rund 650.000 Haushaltskunden in B. mit Erdgas beliefert. Der Kläger bezog Erdgas von der Beklagten. Mit Schreiben vom 6. September 2005 bestätigte die Beklagte dem Kläger den Wechsel in den Tarif "G. -Aktiv" zum 1. Oktober 2005.
2
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten heißt es unter anderem: "§ 1 Geltungsbereich 1. Die G. [Beklagte] beliefert jeden Kunden als Tarifkunden, der faktisch Gas aus dem Versorgungsnetz der G. entnimmt, ohne zuvor mit der G. einen Erdgasversorgungsvertrag zu Sonderkonditionen abgeschlossen zu haben, auf der Grundlage der AVBGasV für Tarifkunden (…). Die Ergänzenden Bestimmungen zur AVBGasV werden in den §§ 4 bis 13 der nachfolgenden AGB definiert. 2. Für den Abschluss eines Erdgasversorgungsvertrags mit Sonderpreiskonditionen gelten die nachfolgenden AGB vorrangig. Die Vorschriften der AVBGasV gelten, soweit diese AGB nichts anderes vorsehen , für Kunden mit Sonderpreiskonditionen bzgl. der Preisangebote "G. -Vario", "G. -Fix" und "G. -Aktiv" ergänzend. … § 3 Preisanpassungen 1. Der Gaspreis folgt den an den internationalen Märkten notierten Ölpreisen. Insofern ist die G. berechtigt, die Gaspreise vorbehaltlich der Regelungen in §§ 16 bis 19 dieser AGB [diese betreffen den hier nicht einschlägigen Tarif "G. -Fix"] auch während der laufenden Vertragsbeziehung an die geänderten Gasbezugskosten der G. anzupassen. Die Preisänderungen schließen sowohl Erhöhung als auch Absenkung ein. 2. Die Anpassung des Tarifkundenpreises und der Sonderkundenpreise erfolgt entsprechend § 4 AVBGasV durch öffentliche Bekanntmachung. … § 14 Vertragslaufzeit G. -Aktiv 1. Abweichend von § 32 Absatz 1 AVBGasV beträgt die Mindestvertragslaufzeit 18 Monate. 2. Soweit der Vertrag nicht von einer der beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat auf das Ende der Vertragslaufzeit gekündigt wird, verlängert sich der Vertrag um jeweils 12 Monate. 3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 32 AVBGasV. Der Kunde kann insbesondere das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der öffentlichen Bekanntgabe folgenden Kalendermonats kündigen, wenn die G. die veröffentlichten Bedingungen für G. -Aktiv ändert."
3
Die Beklagte erhöhte den Netto-Arbeitspreis im Tarif "G. -Aktiv" zum 1. Oktober 2005 um 0,5 Cent/kWh auf 4,1 Cent/kWh und zum 1. Januar 2006 um weitere 0,5 Cent/kWh auf 4,6 Cent/kWh. Der Kläger meint, die von der Beklagten verwendete Preisanpassungsklausel sei unwirksam. Außerdem hielten die Preiserhöhungen einer Billigkeitskontrolle nicht stand.
4
Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die von der Beklagten in dem zwischen ihr und dem Kläger geschlossenen Gasversorgungsvertrag vorgenommenen Erhöhungen der Bezugspreise zum 1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 unwirksam seien. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter verfolgt.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Die von der Beklagten zum 1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 vorgenommenen Preiserhöhungen im Tarif "G. -Aktiv" seien wirksam. Die Beklagte sei zur Preisanpassung gemäß § 4 Abs. 2 AVBGasV berechtigt gewesen. Im Verhältnis der Parteien seien die Regelungen der AVBGasV als Ver- ordnung anzusehen und unterlägen daher nicht der Inhaltskontrolle nach den gesetzlichen Bestimmungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen.
8
Bei dem Kläger handele es sich um einen Tarifkunden. Die Abgrenzung zwischen Tarifkunden und Sonderkunden sei gesetzlich nicht geregelt. Maßgeblich für die Einstufung des Kunden sei die mangels gesetzlicher Begriffsbestimmung in der Entscheidungsfreiheit des Energieunternehmens stehende formale Vertragsgestaltung. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag um einen Tarifkundenvertrag handele. Die Beklagte habe in ihrem Angebot mehrere Tarife (Aktiv, Fix, Vario). Diese Tarife biete sie nicht nur einzelnen Kunden, sondern der Allgemeinheit im Rahmen der allgemeinen Versorgung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EnWG aF an. Es handele sich insoweit auch nicht um Normsonderkundenverträge zu besonderen Bedingungen. Der Kunde könne im Rahmen der allgemeinen Versorgung den seinem Abnahmeverhalten entsprechenden Tarif wählen. Weitere Dispositionsmöglichkeiten habe er nicht, sondern müsse sich auf die Bedingungen einlassen, die der Versorger mit dem gewählten Tarif verknüpfe. Dem stehe auch nicht entgegen , dass bei dem Tarif "G. -Aktiv" eine Mindestvertragslaufzeit von 18 Monaten festgelegt sei. Es handele sich insoweit nicht um eine Sonderbedingung , die den Vertrag als Sonderkundenvertrag qualifizieren könne.
9
Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass es sich bei dem Vertragsverhältnis der Parteien nicht um einen Tarifkundenvertrag handelte und § 3 der AGB einer Inhaltskontrolle nicht standhielte, sei die AVBGasV im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung heranzuziehen. Sofern aufgrund der Inhaltskontrolle eine Regelung wegfalle und dispositive gesetzliche Bestimmungen fehlten, könne die Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden, wenn die Regelung der Parteien vervollständigungsbedürftig sei, das Unterbleiben der Vervollständigung also keine ange- messene Lösung böte. Diese Voraussetzungen seien im Falle der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel gegeben. Insoweit sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung darauf abzustellen, was die Parteien bei Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise vereinbart hätten. Dabei komme der AVBGasV eine Leitbildfunktion zu. Aus der Pflicht zur allgemeinen Versorgung ergebe sich bereits, dass eine solche nur dann gewährleistet sei, wenn gestiegene Bezugskosten an die Kunden weitergegeben werden könnten. Dies müsse sowohl für Tarifkunden als auch für Sonderkunden gelten, sofern nicht ein anderes vereinbart sei.
10
Die Preisanpassung sei nicht gemäß § 315 BGB unwirksam. Die Preiserhöhungen zum 1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 unterlägen in Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB der gerichtlichen Billigkeitskontrolle. Sie entsprächen jedoch der Billigkeit. Die Tarife der Beklagten lägen auch nach den Erhöhungen unstreitig im unteren Bereich der deutschen Anbieter. Die Beklagte habe auch unbestritten dargelegt, dass ihre Bezugskosten im Zeitraum vor der ersten Tariferhöhung bereits um 0,357 Cent/kwh und im Weiteren um insgesamt 1,387 Cent/kwh gestiegen seien. Die Beklagte habe insoweit auch nicht ihre gesamte Kalkulation offenzulegen. Sie habe dargelegt, dass die Tariferhöhung noch unterhalb der Erhöhung ihrer Bezugspreise gelegen habe, so dass greifbare Anhaltspunkte für eine Unbilligkeit weder ersichtlich noch vorgetragen seien.

II.

11
Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die von der Beklagten dem Kläger gegenüber vorgenommenen Gaspreiserhöhungen zum 1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 wirksam seien. Entgegen der Auffassung des Berufungsge- richts ist die Preisanpassungsregelung in § 3 Nr. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Ein Recht zur einseitigen Änderung des Gaspreises steht der Beklagten daher nicht zu, sodass die streitigen Preiserhöhungen schon deshalb unwirksam sind. Auf die Frage, ob die Preiserhöhungen einer Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB standhielten, kommt es somit für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.
12
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung handelt es sich bei dem Kläger nicht um einen Tarifkunden im Sinne des zur Zeit der streitgegenständlichen Preiserhöhungen noch geltenden § 1 Abs. 2 AVBGasV, sondern um einen Normsonderkunden, so dass die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden nicht von Gesetzes wegen Bestandteil des Versorgungsvertrages und die Beklagte nicht unmittelbar gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV zur Preisänderung befugt ist.
13
Der Senat hat unter Geltung von § 6 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz - EnWiG) vom 13. Dezember 1935 für die Abgrenzung zwischen Tarifkundenverträgen und Sonderkundenverträgen ausgesprochen, dass unter einem Tarif dasjenige Preisgefüge zu verstehen ist, zu dem sich ein Versorgungsunternehmen öffentlich erbietet, im Rahmen seiner aus § 6 EnWiG folgenden Verpflichtung jedermann an sein Versorgungsnetz anzuschließen und zu versorgen (Senatsurteil vom 12. Dezember 1984 - VIII ZR 295/83, WM 1985, 431, unter I 2). Dabei hat er der Veröffentlichung der Vertragsmuster indizielle Bedeutung für den Willen des Versorgungsunternehmens beigemessen, die darin enthaltenen Bedingungen der Allgemeinheit und nicht nur einzelnen Abnehmern anzubieten; er hat jedoch offen gelassen, ob und unter welchen weiteren Voraussetzungen veröffentlichte Vertragsmuster letztlich als Tarife behandelt werden müssen (aaO).
14
a) Die Frage ist dahin zu beantworten, dass es für die Beurteilung, ob es sich bei öffentlich bekannt gemachten Vertragsmustern und Preisen um Tarifbzw. Grundversorgungsverträge mit allgemeinen Tarifpreisen (§ 6 Abs. 1 EnWiG), Allgemeinen Tarifen (§ 10 Abs. 1 EnWG 1998) oder Allgemeinen Preisen im Sinne von § 36 Abs. 1 EnWG 2005 handelt, darauf ankommt, ob das betreffende Versorgungsunternehmen die Versorgung zu den öffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet (vgl. Hempel, in: Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung , Stand: Dezember 2008, § 1 AVBEltV Rdnr. 42 ff.; KG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - 21 U 160/06, ZMR 2009, 280, unter II B 2 b (4) - Revision anhängig unter VIII ZR 312/08).
15
Nach der Bundestarifordnung Gas (aufgehoben mit Wirkung vom 29. April 1998 durch Art. 5 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998, BGBl. I S. 730) waren die Versorger zwar verpflichtet und nach der Bundestarifordnung Elektrizität (aufgehoben mit Wirkung vom 1. Juli 2007 durch Art. 5 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 7. Juli 2005, BGBl. I S. 1970) jedenfalls berechtigt, zur Erfüllung ihrer Versorgungspflicht nach § 6 EnWiG, an dessen Stelle zunächst § 10 EnWG 1998 und nunmehr § 36 EnWG 2005 getreten sind, mehrere Allgemeine Tarife (Kleinverbrauchstarif und Grundpreistarif, Pflichttarif und Wahltarife) anzubieten. Schon vor der Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts im Jahr 1998 stand es ihnen jedoch frei, daneben Sonderverträge zu schließen, für deren inhaltliche Ausgestaltung - vorbehaltlich kartell- rechtlicher Beschränkungen - der Grundsatz der Vertragsfreiheit galt (Senatsurteil vom 12. Dezember 1984, aaO, unter I 1). Von dieser Möglichkeit wurde nicht nur gegenüber Industriekunden, sondern auch im Verhältnis zu Haushaltskunden in nicht unerheblichem Umfang Gebrauch gemacht. Der Gesetzgeber hat 1998 die Bundestarifordnung Gas mit der Begründung aufgehoben, sie sei in der Praxis nahezu bedeutungslos geworden, nachdem sich bei der Heizgas- und Gasvollversorgung mehr und mehr Preisvereinbarungen im Rahmen von Sonderverträgen durchgesetzt hätten und der Anteil des Gases im Haushalts- und Kleinabnehmerbereich nur zu Koch- und Warmwasserbereitungszwecken immer weiter zurückgegangen sei. Nicht nur, aber insbesondere im Interesse letzterer blieb gleichwohl die Verpflichtung von Energieversorgungsunternehmen erhalten (§ 10 Abs. 1 EnWG 1998), für Gemeindegebiete, in denen sie die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern durchführen, zu öffentlich bekannt zu gebenden Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Tarife jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und zu versorgen (BTDrs. 13/7274, S. 17). Entsprechend unterscheiden die Übergangsregelungen in § 115 Abs. 2 und 3 EnWG 2005 zwischen Verträgen über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Energie im Rahmen der bis zum Inkrafttreten des EnWG 2005 bestehenden allgemeinen Versorgungspflicht und Verträgen über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der bis zum Inkrafttreten des EnWG 2005 bestehenden allgemeinen Versorgungspflicht.
16
An dem Nebeneinander von Tarifverträgen (jetzt Grundversorgungsverträgen ) und Sonderverträgen hat sich durch die Einführung der §§ 36 ff. EnWG 2005 und die Aufhebung der Bundestarifordnungen Gas und Elektrizität nichts geändert (de Wyl/Essig in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 2008, § 11 Rdnr. 6, 57 ff.). Nach § 36 EnWG 2005 ist nur der Grundversorger im Sinne von Absatz 2 der Vorschrift verpflichtet, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öf- fentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Daneben sieht § 41 EnWG ausdrücklich Verträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung vor, die sowohl von dem Grundversorger als auch von anderen Versorgungsunternehmen angeboten werden können.
17
b) Welche Art von Vertrag vorliegt, muss demnach durch Auslegung ermittelt werden. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus § 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten eindeutig, dass es sich bei dem Angebot "G. -Aktiv" nicht um ein Angebot zum Abschluss eines Tarifvertrages im Sinne von § 10 Abs. 1 EnWG 1998 (Grundversorgungsvertrages nach § 36 Abs. 1 EnWG 2005), sondern um ein (an Haushaltskunden gerichtetes) Angebot zum Abschluss eines Sondervertrages handelt. Nach § 1 Nr. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beliefert die Beklagte jeden Kunden als Tarifkunden auf der Grundlage der AVBGasV, "der faktisch Gas aus dem Versorgungsnetz (…) entnimmt, ohne zuvor (…) einen Erdgasversorgungsvertrag zu Sonderkonditionen abgeschlossen zu haben". Demgegenüber gelten gemäß § 1 Nr. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Abschluss eines Erdgasversorgungsvertrages mit Sonderpreiskonditionen vorrangig die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der vom Kläger gewählte Tarif "G. -Aktiv" wird ausdrücklich als Preisangebot mit Sonderpreiskonditionen benannt, für das in den §§ 14 und 15 weitere "Besondere Geschäftsbedingungen" formuliert sind.
18
2. Für die Wirksamkeit der vom Kläger beanstandeten Preiserhöhungen kommt es deshalb darauf an, ob die Beklagte sich in § 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam ein Preisänderungsrecht vorbehalten hat. Das ist nicht der Fall. Bei (Sonder-)Verträgen der Gasversorgung findet zwar gemäß § 310 Abs. 2 BGB eine Inhaltskontrolle nach §§ 308 und 309 BGB nicht statt, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit Gas abweichen, an deren Stelle die Gasgrundversorgungsverordnung getreten ist. Die beanstandete Preisanpassungsklausel unterliegt aber als Preisnebenabrede (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335, unter II 1 m.w.N.) in jedem Fall der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB (BGHZ 138, 118, 123 zu den Vorgängerregelungen in § 23 Abs. 2 Nr. 2 und § 9 AGBG). Dieser hält sie nicht stand.
19
a) Allerdings stellt eine Preisanpassungsklausel in einem Sondervertrag, die das im Tarifkundenverhältnis bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV (BGHZ 172, 315, Tz. 13 ff.) unverändert in einen Normsondervertrag übernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, keine unangemessene Benachteiligung des Sonderkunden im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BGB dar.
20
Mit der Regelung des § 310 Abs. 2 Satz 1 BGB23 Abs. 2 Nr. 2 AGBG) hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, es den Versorgungsunternehmen freizustellen, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Sonderabnehmern entsprechend den Allgemeinen Versorgungsbedingungen auszugestalten. Dahinter steht der Gedanke, dass Sonderabnehmer, auch wenn sie Verbraucher sind, keines stärkeren Schutzes bedürfen als Tarifabnehmer. Der Gesetzgeber hat ein Bedürfnis für eine Parallelgestaltung der Vertragsbedingungen der Versorgungsunternehmen gegenüber Verbrauchern als Tarifkunden und Verbrauchern als Sonderabnehmern insbesondere vor dem Hintergrund gesehen, dass infolge der Liberalisierung auf dem Energieversorgungsmarkt zunehmend auch Verbraucher mit Versorgungsunternehmen Verträge abschließen, die nicht von vornherein den Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Elektrizität, Gas usw. unterliegen, und deshalb zu "Sonderabnehmern" werden (BT-Drs.
14/6040, S. 160). Den Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden kommt deshalb ebenso wie denjenigen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie und den Nachfolgeregelungen der Gasgrundversorgungsverordnung für Sonderkundenverträge "Leitbildfunktion im weiteren Sinne" zu, auch wenn sie dafür unmittelbar nicht gelten (BGHZ 138, 118, 126 f.).
21
Ein und dieselbe Regelung kann sich allerdings für Sonderabnehmer ungleich nachteiliger auswirken als für Tarifkunden. § 310 Abs. 2 BGB verhindert daher die Überprüfung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung in einem Sonderabnehmervertrag auf eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anhand der Generalklausel des § 307 Abs. 1 BGB nicht. Diese ermöglicht es, Unterschiede zwischen Tarif- und Sonderkunden zu berücksichtigen (BGHZ 138, 118, 123). Den Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden ist deshalb Leitbildfunktion für Sonderkundenverträge nicht pauschal beizumessen; vielmehr ist sie für jede einzelne in Rede stehende Bestimmung zu prüfen (BGHZ 176, 244, Tz. 25). Sie ist jedoch für das Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV zu bejahen (Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 274/06, NJW 2009, 578, zur Veröffentlichung in BGHZ 179, 186 vorgesehen, Tz. 20).
22
aa) Das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Vorbehalt einer einseitigen Leistungsbestimmung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen erforderliche berechtigte Interesse des Verwenders (vgl. BGHZ 164, 11, 26 f. m.w.N.) ist bei Verträgen mit Normsonderkunden ebenso wie im Bereich der Tarifkundenversorgung (Grundversorgung) zu bejahen. Den Gasversorgungsunternehmen soll nach dem Willen des Verordnungsgebers der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden die Möglichkeit gegeben werden, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an die Kunden weiterzugeben, ohne die Verträge kündigen zu müssen (BR-Drs. 77/79, S. 34). Insofern ist eine sachliche Gleichbehandlung der Haushaltssonderkunden mit den Tarifkunden geboten. Die Haushaltssonderkunden der Beklagten werden auf der Grundlage des Vertrags "G. -Aktiv" ebenso wie die Tarifkunden aufgrund eines standardisierten Vertrages zu einheitlichen Preisen mit Gas beliefert. Der Vertrag ist auch trotz der besonderen Bestimmungen über die Vertragslaufzeit in § 14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einem auf unbestimmte Zeit laufenden Tarifkundenvertrag vergleichbar. Denn es ist zwar das Kündigungsrecht beider Parteien jeweils für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen; der Vertrag wird jedoch automatisch verlängert , wenn er von keiner der Parteien gekündigt wird. Es kann deshalb im vorliegenden Fall offen bleiben, ob dem Versorger auch dann ein berechtigtes Interesse an einer Preisänderung zuzugestehen ist, wenn der Sondervertrag von vornherein nur eine begrenzte Laufzeit hat.
23
bb) Eine § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV nachgebildete vertragliche Preisanpassungsklausel genügt allerdings nicht den Anforderungen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung in anderen Fällen an die tatbestandliche Konkretisierung von Anlass, Voraussetzungen und Umfang eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts stellt (BGH, Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, WM 2009, 1077, Tz. 25; BGHZ 164, 11, 26 f.; Urteil vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054, Tz. 21; Urteil vom 21. September 2005, aaO, unter II 2). § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV regelt nur, dass das Gasversorgungsunternehmen Gas zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen zur Verfügung stellt und Änderungen der allgemeinen Tarife erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden. Die Vorschrift lässt nicht erkennen, dass das Versorgungsunternehmen bei der Preisanpassung das Äquivalenzverhältnis wahren muss und sie nicht dazu nutzen darf, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben, um nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (BGHZ 178, 362, Tz. 25). Sie lässt den Kunden weiter im Unklaren darüber, dass aufgrund der Bindung des Allgemeinen Tarifs an billiges Ermessen mit dem Recht des Versorgungsunternehmens zur Abwälzung von Kostensteigerungen auf seine Kunden die Pflicht einhergeht, Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen und diese nach denselben Maßstäben an die Kunden weiterzugeben (BGHZ 176, 244, Tz. 26).
24
Dies steht der unveränderten Übernahme von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV in einen Sonderkundenvertrag unter dem Gesichtspunkt einer unangemessenen Benachteilung des Sonderkunden (§ 307 Abs. 1 BGB) indes nicht entgegen. Wie oben ausgeführt, soll es den Versorgungsunternehmen nach dem Willen des Gesetzgebers freistehen, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Sonderabnehmern entsprechend den Allgemeinen Versorgungsbedingungen auszugestalten, und soll der Schutz der Sonderabnehmer nicht weitergehen als derjenige der Tarifabnehmer. Der Gesetzgeber hat deshalb mit § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV selbst den Maßstab gesetzt, nach dem zu beurteilen ist, ob Sonderkunden durch eine Preisanpassungsklausel im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt werden. Mit einer unveränderten Übernahme von § 4 AVBGasV in das Sonderkundenverhältnis wird das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel erreicht, Sonderkunden nicht besser, aber auch nicht schlechter zu stellen als Tarifkunden. Es ist nicht ersichtlich, dass dafür im Bereich von Sonderverträgen höhere Anforderungen an die Bestimmtheit und die Konkretisierung einer Preisanpassungsregelung gestellt werden müssten, als sie im Bereich der Tarifkundenversorgung durch § 4 AVBGasV unmittelbar erfüllt werden. Dem Sonderkunden steht ebenso wie dem Tarifkunden eine Überprüfung von einseitigen Preisänderungen nach § 315 BGB offen. Stimmt die vertragliche Preisanpassungsklausel mit § 4 AVBGasV inhaltlich überein, das heißt, weicht sie davon nicht zum Nachteil des Abnehmers ab, liegt danach eine unangemessene Benachteiligung des Sonderabnehmers nicht vor (ebenso Ulmer in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 310 BGB Rdnr. 97, 101, 106; Graf von Westphalen, ZIP 2008, 669, 673; Rosin/Mätzig, RdE 2008, 225, 227 ff.).
25
b) Die Preisanpassungsklausel in § 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthält indes keine unveränderte Übernahme des Preisänderungsrechts nach § 4 AVBGasV in den Sondervertrag "G. -Aktiv", sondern weicht - jedenfalls bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (BGHZ 176, 244, Tz. 19) - zum Nachteil der Kunden der Beklagten davon ab und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
26
aa) § 4 AVBGasV ermöglicht die Weitergabe von gestiegenen Bezugskosten an Tarifkunden nur insoweit, als die Kostensteigerung nicht durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird (BGHZ 172, 315, Tz. 26; 178, 362, Tz. 39). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Preisanpassungsbefugnis das Äquivalenzverhältnis wahren muss und dem Berechtigten nicht die Möglichkeit geben darf, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (BGH, Urteil vom 21. April 2009, aaO, Tz. 25; Urteil vom 17. Dezember 2008, aaO, Tz. 18; BGHZ 176, 244, Tz. 18; Urteil vom 13. Dezember 2006, aaO, Tz. 21; Urteil vom 21. September 2005, aaO, unter II 2).
27
Diesen Anforderungen wird die von der Beklagten verwendete Preisanpassungsklausel nicht gerecht. Sie sieht die uneingeschränkte Weitergabe von Bezugskostensteigerungen vor. Damit ermöglicht sie der Beklagten eine Preis- erhöhung wegen gestiegener Gasbezugskosten auch dann, wenn sich ihre Kosten insgesamt nicht erhöht haben, und ermöglicht damit eine Verschiebung des vertraglich vereinbarten Äquivalenzverhältnisses zum Nachteil der Kunden der Beklagten.
28
bb) Aus der Bindung des Allgemeinen Tarifs an billiges Ermessen folgt, wie oben bereits ausgeführt, weiter, dass das Preisänderungsrecht des Gasversorgungsunternehmens nach § 4 AVBGasV mit der Rechtspflicht einhergeht, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen und den Zeitpunkt einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist (BGHZ 176, 244, Tz. 26; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. April 2009, aaO, Tz. 25).
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Eine solche Verpflichtung enthält § 3 Nr. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht. Nach dem Wortlaut der Preisanpassungsklausel "ist die G. berechtigt, die Gaspreise (…) auch während der laufenden Vertragsbeziehung an die geänderten Gasbezugskosten der G. anzupassen." Diese Formulierung lässt eine Auslegung zu, nach der die Beklagte zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, nach gleichmäßigen Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung unabhängig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich die Gasbezugskosten seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung entwickelt haben. Etwas anderes folgt auch nicht aus der anschließenden Formulierung "Die Preisänderungen schließen sowohl Erhöhung als auch Absenkung ein." Daraus ergibt sich zwar, dass auch Preissenkungen möglich sind. Der Formulierung ist aber nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen, dass die Beklagte auch im Falle einer Absenkung der Gasbezugskosten verpflichtet ist, nach gleichmäßigen Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung vorzunehmen. Mangels anderweitiger vertraglicher Vorgaben hat die Beklagte damit die Möglichkeit, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem sie von dem Preisänderungsrecht Gebrauch macht, und durch die in der Preisanpassungsklausel nicht vorgegebene Wahl des Preisanpassungstermins erhöhten Gasbezugskosten umgehend, niedrigeren Gasbezugskosten jedoch nicht oder erst mit zeitlicher Verzögerung durch eine Preisänderung Rechnung zu tragen (vgl. BGHZ 176, 244, Tz. 20 f.).
30
Diese Möglichkeit wird ihr entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht dadurch genommen, dass nach § 3 Nr. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Anpassung der Sonderkundenpreise "entsprechend § 4 AVBGasV durch öffentliche Bekanntmachung" erfolgt. Damit wird unter Berücksichtigung der Voraussetzungen, die § 3 Nr. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für die Preisänderung aufstellt, aus der Sicht eines durchschnittlichen Vertragspartners der Beklagten nur die Form geregelt, in der die Preisanpassung erfolgt (durch öffentliche Bekanntmachung). Nicht aber werden dadurch die Voraussetzungen des § 4 AVBGasV für eine Preisänderung in den Sondervertrag übernommen. Dasselbe gilt, soweit § 1 Nr. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten die Vorschriften der AVBGasV für das Preisangebot "G. -Aktiv" für ergänzend anwendbar erklärt. Wegen der Sonderregelung für Preisanpassungen in § 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist für die Vertragspartner der Beklagten jedenfalls unklar, ob die subsidiäre Bezugnahme auf die AVBGasV auch die - ungeschriebenen - Voraussetzungen einer Preisanpassung nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV umfasst (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2008, aaO, Tz. 23).
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c) Die unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten wird nicht durch die Einräumung eines Rechts zur Lösung vom Vertrag ausgeglichen. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Unangemessenheit von Preisänderungsklauseln durch die dem Kunden eingeräumte Möglichkeit, sich vom Vertrag zu lösen, ausgeglichen werden kann, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Ein Recht des Kunden zur Lösung vom Vertrag vermag jedenfalls nicht stets zu einem angemessenen Interessenausgleich zu führen. Dies hängt von seiner konkreten Ausgestaltung ab. Dabei sind die Art des jeweiligen Vertrags, die typischen Interessen der Vertragschließenden und die die jeweilige Klausel begleitenden Regelungen zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 13. Dezember 2006, aaO, Tz. 27; BGH, Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 247/06, NJW 2008, 360, Tz. 13; jeweils m.w.N.).
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aa) Ein angemessener Ausgleich einer benachteiligenden Preisanpassungsklausel setzt insbesondere voraus, dass der Kunde vorab über die beabsichtigte Preiserhöhung informiert wird und sich vom Vertrag lösen kann, bevor sie wirksam wird (Senatsurteil vom 13. Dezember 2006, aaO, Tz. 30 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Nach der für den Tarif "G. -Aktiv" in § 14 Nr. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten getroffenen Regelung gilt für die Kündigung § 32 AVBGasV entsprechend. Bei einer Änderung der Preise kann der Kunde das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der öffentlichen Bekanntgabe folgenden Kalendermonats kündigen. Eine rechtzeitige Information des Kunden, die es ihm ermöglicht, vor Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen, ist bei der in § 3 Nr. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vorgesehenen Anpassung der Sonderkundenpreise durch öffentliche Bekanntmachung nicht hinreichend sichergestellt. Außerdem kann die Preisanpassung unmittelbar nach der Bekanntmachung wirksam werden, während die Kündigung fristgebunden ist.
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Das entspricht zwar den in § 4 Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 2 AVBGasV - für den Fall einer Preisanpassung auf gesetzlicher Grundlage - getroffenen Regelungen. Dadurch kann aber die oben (unter b) ausgeführte unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten durch die vertragliche Preisanpassungsklausel nicht kompensiert werden.
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bb) Ein angemessener Ausgleich dieser Benachteiligung durch Einräumung eines Sonderkündigungsrechts scheitert hier - wie die Revision zu Recht geltend macht - außerdem daran, dass die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf dem Berliner Markt im streitgegenständlichen Zeitraum eine Monopolstellung innehatte, weil weitere Gasversorgungsunternehmen nicht vorhanden waren. Das Kündigungsrecht stellt deshalb für die Mehrzahl der Kunden der Beklagten, die entweder an die Entscheidung des Vermieters für den Heizenergieträger Gas gebunden sind oder selbst die Entscheidung dafür getroffen und entsprechende Investitionen getätigt haben, keine echte Alternative dar, weil sie dann nur die Möglichkeit hätten, sich von der Beklagten zu dem (regelmäßig teureren) Allgemeinen Tarif mit Gas beliefern zu lassen.
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3. Der Beklagten ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Preisänderungsrecht entsprechend § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV zuzubilligen.
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Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag grundsätzlich nach § 306 Abs. 1 BGB im Übrigen wirksam und richtet sich sein Inhalt gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften. Dazu zählen zwar auch die Bestimmungen der §§ 157, 133 BGB über die ergänzende Vertragsauslegung (BGHZ 90, 69, 75 zu der Vorgängerregelung in § 6 Abs. 2 AGBG). Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt aber nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Weg- fall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (BGHZ 90, 69, 77 f.; 137, 153, 157). Das ist hier nicht der Fall.
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Gemäß § 14 Nr. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht der Beklagten das Recht zu, sich jeweils mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit von 18 Monaten und sodann zum Ablauf der um je zwölf Monate verlängerten Vertragslaufzeit vom Vertrag zu lösen. Wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibt, so führt dies nicht ohne weiteres zu einem unzumutbaren Ergebnis (vgl. BGHZ 176, 244, Tz. 33; Senatsurteil vom 17. Dezember 2008, aaO, Tz. 26). Soweit die Beklagte in der Revisionsinstanz geltend macht, eine nicht mehr hinnehmbare grundlegende Störung des vertraglichen Gleichgewichts ergebe sich daraus, dass sie aus rechtlichen und politischen Gründen massenhafte Rückforderungen anderer Kunden zu gewärtigen habe, in deren Verträgen die unangemessene Preisanpassungsklausel ebenfalls enthalten sei, zeigt sie entsprechenden Sachvortrag in den Instanzen nicht auf, obwohl dazu Anlass bestanden hätte, nachdem bereits das Amtsgericht die Preisanpassungsklausel gemäß § 307 Abs. 1 BGB als unwirksam angesehen hat. Es kann deshalb offen bleiben, ob ein sich aus dem Abschluss einer Vielzahl gleich lautender Verträge ergebender wirtschaftlicher Nachteil überhaupt geeignet sein kann, eine nicht mehr hinnehmbare einseitige Verschiebung des im Individualprozess zu beurteilenden konkreten Vertragsgefüges zulasten des Verwenders zu begründen.

III.

38
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden , da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die von der Beklagten dem Kläger gegenüber vorgenommenen Gaspreiserhöhungen zum 1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 unwirksam sind, hat das Amtsgericht der Feststellungsklage zu Recht stattgegeben; die Berufung der Beklagten ist somit zurückzuweisen. Ball Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, Entscheidung vom 12.12.2006 - 6 C 402/06 -
LG Berlin, Entscheidung vom 28.06.2007 - 51 S 16/07 -

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.