Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juli 2014 - VII ZR 189/13

bei uns veröffentlicht am10.07.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung eines Baukostenzuschusses für den Anschluss an das öffentliche Abwassersystem sowie die Erstattung der Kosten für die Herstellung des Grundstücksanschlusses (Anschlusskanal).

2

Die klagende GmbH ist gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Leipzig-Land für die öffentliche Abwasserbeseitigung und für die Grundstücksentwässerung (Abwassersatzung - AbwS) vom 23. September 2010 (SächsABl. AAz. 2010, S. A 410 f.) Betreiber der dem Zweckverband übertragenen Aufgabe der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung für Leipzig-Land. Nach § 3 Abs. 3 der im Jahr 2007 gültigen Abwassersatzung vom 23. November 2006 (SächsABl. AAz. 2007, S. A 130) (im Folgenden: Satzung oder AbwS) bestimmen sich der Anschluss an das öffentliche Abwassernetz und die Entsorgung des Abwassers nach den Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser (AEB-A).

3

§ 2 Abs. 1 AEB-A (2005) lautet:

"Der Anschlussnehmer hat bei Anschluss an die öffentlichen Entwässerungsanlagen oder bei einer wesentlichen Erhöhung seiner Leistungsanforderungen einen Zuschuss zu den Kosten der öffentlichen Entwässerungsanlagen (Baukostenzuschuss) an die Gesellschaft zu zahlen."

4

§ 3 AEB-A (2005) lautet:

"§ 3 Grundstücksanschlüsse (Anschlusskanal), Anschlusskanalkosten

(1) Grundstücksanschlüsse (Anschlusskanäle) nach § 2 Abs. 6 der Abwasserentsorgungssatzung gehören zu den Betriebsanlagen der Gesellschaft.

(2) Die Herstellung des Grundstücksanschlusses (Anschlusskanal) erfolgt durch die Gesellschaft. Die Gesellschaft kann sich eines Dritten bedienen.

(3) Der Grundstücksanschluss (Anschlusskanal) beginnt am öffentlichen Kanal oder Schacht und endet am Übergabeschacht auf dem Grundstück. Ist kein Übergabeschacht vorhanden, endet der Anschlusskanal an der Grundstücksgrenze.

(5) Der Anschlussnehmer zahlt der Gesellschaft die Kosten nach der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen 'Regelung der Kostenerstattung durch Anschlussnehmer für Abwasser' für die Herstellung, Veränderung oder Beseitigung des Grundstücksanschlusses (Anschlusskanal), die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich sind oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden. ..."

5

Der Beklagte ist Eigentümer zweier jeweils mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücke in S., und zwar in der P.-Straße und in der L.-Straße. Bis zur Durchführung der streitgegenständlichen Baumaßnahmen wurde das dort anfallende häusliche Schmutzwasser einer auf den jeweiligen Grundstücken befindlichen Kleinkläranlage zugeführt. Deren Überlauf war an einen öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen.

6

Im Zuge eines größeren Erschließungsvorhabens errichtete die Klägerin eine neue öffentliche Schmutzwasserleitung und - soweit erforderlich - öffentliche Anschlusskanäle. Die Anlage wurde insgesamt an ein zentrales Klärwerk angeschlossen.

7

Das auf dem Grundstück in der P.-Straße anfallende Schmutzwasser wird nunmehr über einen neu hergestellten öffentlichen Anschlusskanal (Hausanschluss) vollständig in den ebenfalls neu hergestellten öffentlichen Abwasserkanal geleitet und von dort zu einer zentralen Kläranlage geführt. Das anfallende Niederschlagswasser wird über den alten vorhandenen öffentlichen Anschlusskanal abgeführt.

8

In der L.-Straße wird das anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser über den weiterhin vorhandenen bisherigen öffentlichen Anschlusskanal (Hausanschluss) nunmehr vollständig in den öffentlichen Abwasserkanal mit integriertem Abschlagsbauwerk geleitet, dort getrennt und sodann einerseits zur zentralen Kläranlage und andererseits in ein Gewässer geleitet.

9

Hinsichtlich des Grundstücks in der L.-Straße informierte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 24. November 2005 über die Durchführung der Maßnahmen; zuvor hatte sie unter dem 13. Oktober 2005 bereits den Abschluss eines Nutzungsvertrags unter Übersendung der AEB-A (2005), eines Preisblattes und einer Kostenberechnung angeboten. Am 29. August 2008 erfolgte auf diesem Grundstück die Endreinigung und Stilllegung der Kleinkläranlage. Auch hinsichtlich des Grundstücks P.-Straße hatte die Klägerin dem Beklagten den Abschluss eines Nutzungsvertrags angeboten. Mit Schreiben vom 30. Januar 2006 informierte die Klägerin den Beklagten über die durchgeführte Maßnahme. Am 12. August 2008 erfolgte auf diesem Grundstück die Endreinigung und Stilllegung der Kleinkläranlage.

10

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 7.336,16 € nebst Zinsen und vorgerichtliche Kosten verurteilt. Seine Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte der Beklagte die Klageabweisung erreichen.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.

I.

12

Das Berufungsgericht geht davon aus, dass zwischen den Parteien mit Beginn der Abwassereinleitung durch den Beklagten - sei es nach seinem Vortrag im Jahre 2007, sei es nach dem Vortrag der Klägerin im Jahre 2008 - jeweils ein wirksamer Abwasser-Entsorgungsvertrag mit gleichzeitiger Übernahme der Verpflichtung zur Baukostenzuschusszahlung unter Geltung der AEB-A (2005) zustande gekommen sei.

13

Bei den Baumaßnahmen der Klägerin handele es sich um einen Anschluss der Grundstücke des Beklagten an die öffentliche Entwässerungsanlage der Klägerin im Sinne des § 2 Abs. 1 AEB-A (2005). Der Begriff "Entwässerungsanlage" sei ebenso zu verstehen wie derjenige der öffentlichen "Abwasseranlage" in § 2 Nr. 2 AbwS. Hiernach seien als öffentliche Abwasseranlage definiert das öffentliche Abwassernetz und die öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen.

14

Die Verpflichtung zur Zahlung eines Baukostenzuschusses gemäß § 2 AEB-A (2005) beziehe sich nicht nur auf einen erstmaligen Anschluss an das öffentliche Abwassernetz, sondern auch auf den erstmaligen Anschluss an die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage. Hierunter sei gemäß § 2 Nr. 4 AbwS die Anlage zur Behandlung des gesammelten Abwassers bzw. Abwasserschlamms einschließlich der Ableitung zum Gewässer zu verstehen. An diese öffentliche zentrale Abwasserbehandlungsanlage seien die Grundstücke des Beklagten durch die Errichtung des Trennsystems erstmals angeschlossen worden.

15

Die Höhe der separat geltend gemachten Forderungen sei jeweils schlüssig dargelegt und hinsichtlich ihrer Berechnungsparameter den Rechtsgrundlagen in nachvollziehbarer Weise entnommen. Die Baukostenzuschüsse betrügen hiernach jeweils die geforderten 3.160,29 € und der Erstattungsanspruch für die Herstellung des neuen grundstücksbezogenen öffentlichen Anschlusskanals in der P.-Straße 1.015,58 €.

16

Weitere von dem Beklagten erhobene Einwendungen seien von dem - wirksamen - Einwendungsausschluss des § 15 AEB-A (2005) erfasst, der dazu führe, dass sie in einem Rückforderungsprozess geltend gemacht werden müssten.

17

Die Forderungen der Klägerin seien auch nicht verjährt. Für die Fälligkeit der Forderungen sei nach § 271 BGB i.V.m. der Anlage 6 Abs. 7 AEB-A (2005) auf den Zeitpunkt der "Herstellung der Entwässerungsanlage" abzustellen. Diese läge jedoch nicht in dem bereits einige Jahre zurückliegenden Abschluss der Arbeiten an der Entwässerungsanlage der Klägerin. Vielmehr sei auf die tatsächliche Anbindung der Abwasserleitung des Beklagten an die neu geschaffenen Zuleitungen zum Abwassersystem der Klägerin abzustellen, weil erst zu diesem Zeitpunkt die neue Entwässerungsanlage im Verhältnis der Parteien zueinander hergestellt gewesen sei. Es könne zugunsten des Beklagten unterstellt werden, dass diese Arbeiten zur Umbindung des Hausanschlusses an beiden Grundstücken bereits im Jahre 2007 stattgefunden haben und gleichzeitig mit der Abwassereinleitung in die Anlagen der Klägerin begonnen worden sei. Nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB habe die Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche erst beginnen können, nachdem die Klägerin von der Annahme ihrer Realofferte durch den Beklagten als Folge der Einleitung des Abwassers von den streitgegenständlichen Grundstücken in ihre Abwasseranlage erfahren habe bzw. hätte erfahren müssen. Da der Beklagte dies zu keiner Zeit mitgeteilt habe, sei für die Klägerin die Aufnahme der Abwassereinleitung frühestens im Zusammenhang mit der Entleerung und Endreinigung der Kläranlagen auf den Grundstücken des Beklagten im Jahre 2008 erkennbar gewesen. Damit sei durch die Klageerhebung am 17. Juni 2011 der Eintritt der Verjährung rechtzeitig gehemmt worden.

II.

18

Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

19

1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision auch nicht angegriffen geht das Berufungsgericht davon aus, dass zwischen den Parteien ein Abwasserentsorgungsvertrag unter Einbeziehung der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser in der Fassung 2005 zustande gekommen ist.

20

2. Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus dem Vertrag einen Anspruch auf Zahlung je eines Baukostenzuschusses für jedes Grundstück in der geltend gemachten Höhe gemäß § 2 Abs. 1 AEB-A (2005).

21

a) Die Auslegung dieser Vertragsklausel ist vom Revisionsgericht nach § 545 Abs. 1 ZPO uneingeschränkt vorzunehmen. Denn Allgemeine Geschäftsbedingungen sind wie revisible Rechtsnormen zu behandeln, da bei ihnen ungeachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden, ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung besteht (BGH, Urteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15; vom 20. Juni 2013 - VII ZR 82/12, BauR 2013, 1673 Rn. 12 = NZBau 2013, 567, jeweils m.w.N.). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind - ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten durchschnittlichen Vertragspartners - einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - VII ZR 82/12, aaO Rn. 12 m.w.N.; st. Rspr.).

22

b) Nach diesen Maßstäben fällt unter die öffentlichen Entwässerungsanlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 AEB-A jedenfalls das öffentliche Abwassernetz.

23

Mangels einer näheren Definition in den Allgemeinen Entsorgungsbedingungen Abwasser hat das Berufungsgericht zu Recht zur Auslegung des Begriffs der öffentlichen Entwässerungsanlagen auf die zur Zeit des Vertragsabschlusses gültige Satzung des Zweckverbandes zurückgegriffen. Hiernach umfasst eine öffentliche Abwasseranlage das öffentliche Abwassernetz und die öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen (§ 2 Nr. 2 AbwS). Das öffentliche Abwassernetz (Kanalnetz) ist die leitungsgebundene Anlage zur Aufnahme und zum Transport von Abwasser ab Grundstücksgrenze bzw. ab Übergabeschacht auf dem Grundstück bis zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage oder einem Vorfluter (Gewässer). Es umfasst die Abwasserkanäle und Anschlusskanäle (§ 2 Nr. 3 AbwS).

24

Es muss nicht entschieden werden, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, ein Anschluss an die öffentlichen Entwässerungsanlagen liege auch bei einem erstmaligen Anschluss an eine öffentliche (zentrale) Abwasserbehandlungsanlage vor, selbst wenn zuvor bereits ein Anschluss an das öffentliche Abwassernetz bestand. Denn die Grundstücke des Beklagten sind durch die in Rede stehenden Baumaßnahmen hinsichtlich der Schmutzwasserentsorgung erstmalig an das öffentliche Abwassernetz angeschlossen worden. Das reicht aus, um die Pflicht zur Zahlung eines Baukostenzuschusses auszulösen.

25

aa) Im Ansatz zutreffend geht die Revision zwar davon aus, dass von einem Anschluss an die öffentlichen Entwässerungsanlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 AEB-A (2005) nur auszugehen ist, wenn das Grundstück nicht bereits zuvor an eine öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen war und der (neu hergestellte) Anschluss an eine öffentliche Entwässerungsanlage den bereits vorhandenen Anschluss nicht lediglich ersetzte. Denn der Anschlussnehmer geht bei verständiger Würdigung des Wortlautes und Sinnes von § 2 Abs. 1 AEB-A (2005) davon aus, dass er einen Baukostenzuschuss grundsätzlich nur einmal, nämlich dann zu leisten hat, wenn er erstmalig an die öffentlichen Entwässerungsanlagen angeschlossen wird. Insoweit gilt Vergleichbares wie zur Regelung des § 9 AVBWasserV. Hiernach kann ein Trinkwasserversorger lediglich bei einem Neuanschluss eines Objektes an die Trinkwasserverteilungsanlagen einen Baukostenzuschuss erheben. Dagegen hat er die Kosten für die Unterhaltung und etwaige spätere Erneuerung der Verteilungsanlagen über die Preise abzudecken (BGH, Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 23/11, NJW-RR 2012, 351 Rn. 21 m.w.N.).

26

bb) Indes handelt es sich hier nicht um die bloße Erneuerung der Entwässerungsanlagen. Die Grundstücke des Beklagten waren vor den Baumaßnahmen noch nicht (voll) an das öffentliche Abwassernetz angeschlossen. Anders als bei der Trinkwasserversorgung, wo es lediglich um die Frage gehen kann, ob ein Objekt bereits an die einheitlichen Trinkwasserverteilungsanlagen angeschlossen ist, ist bei der Abwasserentsorgung zu differenzieren. Denn im Gegensatz zur Trinkwasserversorgung kommen hier mehrere verschiedene Leistungen der Abwasserentsorgung in Betracht. Es gibt unterschiedliche Arten von Abwasser. In § 2 Nr. 1 AbwS (2005) wird unterschieden zwischen Schmutzwasser, Niederschlagswasser und sonstigem in Abwasseranlagen mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser fließenden Wasser. Es ist deshalb möglich, nur hinsichtlich der Beseitigung bestimmter Abwässer an die öffentlichen Entwässerungsanlagen angeschlossen zu sein, hinsichtlich anderer jedoch (noch) nicht. So liegt der Fall hier.

27

Die neu errichtete Abwasserleitung in der P.-Straße ist zur Aufnahme von Schmutzwasser bestimmt. In der L.-Straße dient der bisherige Anschluss nunmehr erstmals der Aufnahme von Schmutzwasser und nicht nur wie bisher von vorgeklärtem Überlaufwasser aus der Kleinkläranlage und von Niederschlagswasser. Das Schmutzwasser des Beklagten war bis dahin auf beiden Grundstücken nicht über das öffentliche Abwassernetz entsorgt worden. Vielmehr war es den Kleinkläranlagen zugeführt und dort behandelt worden. § 2 Nr. 13 AbwS definiert solche Kleinkläranlagen (Grundstückskläranlagen) ausdrücklich als Abwasserbehandlungsanlage, die auf einem Grundstück betrieben wird. Der dort anfallende Abwasserschlamm, den die Klägerin regelmäßig abholte, wird als Entsorgungsgut bezeichnet (§ 2 Nr. 8 AbwS).

28

Auch aus § 5 Abs. 4 AbwS ergibt sich die Unterscheidung zwischen einer solchen Entsorgung über eine Kleinkläranlage und dem Anschluss an öffentliche Abwasseranlagen. Dort wird einerseits angeordnet, dass von Grundstücken, "die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind", alles Abwasser dort einzuleiten ist. Demgegenüber ist auf Grundstücken mit Kleinkläranlagen das gesamte häusliche Schmutzwasser in diese einzuleiten. Hiernach stellt die Zuführung und Behandlung von Schmutzwasser in einer Kleinkläranlage gerade keinen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage hinsichtlich des anfallenden Schmutzwassers dar. Zugleich ist danach auch ein Verständnis dahin ausgeschlossen, dass bereits die Abfuhr der in der Kleinkläranlage aufgefangenen Feststoffe durch die Klägerin und die Weiterbehandlung in einer Abfallanlage der Klägerin einen Anschluss auch hinsichtlich dieser zu entsorgenden Stoffe (als Teil des Schmutzwassers) an die öffentlichen Abwasseranlagen und damit die öffentlichen Entwässerungsanlagen im Sinne der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen begründet. Vielmehr bedarf es hierfür einer gegenständlichen, baulichen Verbindung des Grundstücks mit den Entwässerungsanlagen.

29

Eine solche lag hinsichtlich des Schmutzwassers nicht vor. Sie wird auch nicht dadurch begründet, dass der Überlauf der Kleinkläranlage an die öffentlichen Entwässerungsanlagen in Form eines öffentlichen Abwasserkanals angeschlossen war. Denn diese Leitung war nicht zur Aufnahme von Schmutzwasser, sondern - neben der Aufnahme von hier nicht interessierendem Niederschlagswasser - nur zur Aufnahme des überlaufenden Wassers aus der Kleinkläranlage bestimmt. Damit handelt es sich um sonstiges in Abwasseranlagen fließendes Wasser im Sinne von § 2 Nr. 1 AbwS. Das Schmutzwasser selbst dagegen war in der Kleinkläranlage zu entsorgen. Dieser Differenzierung folgt auch § 10 Abs. 1 AbwS, wonach der Errichtung einer Kleinkläranlage dann zugestimmt wird, wenn das häusliche Schmutzwasser keiner öffentlichen Abwasseranlage zugeführt werden kann.

30

Unerheblich ist, in welchem Grad das Schmutzwasser durch die Kleinkläranlage tatsächlich gereinigt wurde und ob das überlaufende Wasser den Anforderungen entsprach, wie sie jedenfalls heute nach der Anlage 7 zu den AEB-A (2013) erforderlich sind. Denn unabhängig von einer etwaigen Verpflichtung, bestimmte Qualitätsmerkmale einzuhalten, ergibt sich aus der Erlaubnis, Überlaufwasser aus einer Kleinkläranlage einzuleiten, erkennbar nicht die Erlaubnis, ungereinigtes Schmutzwasser einzuleiten. Der Betrieb einer auf dem Grundstück befindlichen Kleinkläranlage dient gerade dazu, dies zu vermeiden.

31

cc) Eine ebensolche differenzierte Betrachtungsweise mit der Unterscheidung verschiedenartiger Anschlüsse liegt auch der Beurteilung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zum Anschluss an Abwasseranlagen zu Grunde, was das dargestellte Verständnis ebenfalls bestätigt. In Fällen wie den vorliegenden ist auch ein Anschluss- und Benutzungszwang an die neu geschaffene öffentliche Abwasseranlage in Form einer Schmutzwasserkanalisation zulässig. Ein solcher so genannter Vollanschluss kann für Grundstücke verlangt werden, die über eine Kleinkläranlage verfügen. Das Eigentumsrecht eines Grundstückseigentümers, der auf seinem Grundstück eine private Kleinkläranlage betreibt, ist von vornherein dahin eingeschränkt, dass er seine Anlage nur solange benutzen darf, bis im öffentlichen Interesse ein Anschluss- und Benutzungszwang angeordnet wird. Zu dessen Durchsetzung ist auch die Bestimmung zulässig, eine vorhandene Kleinkläranlage außer Betrieb zu nehmen. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass das Grundstück vollständig an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen ist (vgl. SächsOVG, DVBl. 2013, 867 Rn. 27 m.w.N.). Unschädlich ist auch hierfür, dass das auf dem Grundstück anfallende Abwasser in der Kleinkläranlage nur vorgeklärt und sodann in einen Vorfluter eingeleitet wird (vgl. SächsOVG, aaO Rn. 2). Das Verlangen eines so genannten Vollanschlusses auch für solche Grundstücke, die über eine Kläranlage verfügen, dient neben dem Gewässerschutz im Übrigen auch einer gleichmäßigen Verteilung der entstehenden Kosten auf möglichst alle Grundstücke (SächsOVG, Urteil vom 16. Oktober 2007 - 4 B 507/05, juris Rn. 27; vgl. auch BVerwG, NVwZ 1998, 1080, 1081).

32

3. Die Klägerin kann darüber hinaus Erstattung der Kosten für die Herstellung des Grundstücksanschlusses in der P.-Straße nach § 3 Abs. 5 AEB-A (2005) verlangen. Aus denselben Erwägungen handelt es sich auch bei der Herstellung des Grundstücksanschlusses für das Schmutzwasser nicht lediglich um die Erneuerung oder den Ersatz eines bereits vorhandenen Grundstücksanschlusses.

33

4. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass die Forderungen der Klägerin auf Zahlung von Baukostenzuschüssen nicht verjährt sind.

34

Mit Recht ist es davon ausgegangen, dass die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres begonnen hat, in dem die Ansprüche entstanden sind und die Klägerin von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Dies war Ende 2008.

35

Ein Anspruch ist im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann, wofür grundsätzlich auch Fälligkeit des Anspruchs nach § 271 Abs. 1 BGB notwendig ist (BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08, BGHZ 181, 310 Rn. 19; Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 199 Rn. 3 m.w.N.). Die Voraussetzungen, unter denen die Ansprüche der Klägerin auf Zahlung eines Baukostenzuschusses entstehen, richten sich wie dargestellt (vgl. oben unter 2.b)) nach § 2 Abs. 1 AEB-A (2005). Sie setzen also den Anschluss an die öffentlichen Entwässerungsanlagen voraus. Die in § 2 Abs. 2 AEB-A (2005) in Bezug genommene Anlage 6, die nach ihrer Überschrift die Berechnung des Baukostenzuschusses regelt, ändert hieran nichts. Soweit sie in Abs. 7 Satz 1 regelt, dass der Baukostenzuschuss spätestens mit der Herstellung der Entwässerungsanlage zur Zahlung fällig wird, berührt dies schon nach ihrem Wortlaut nicht die Voraussetzungen des Anspruchs, sondern nur dessen Fälligkeit, § 271 Abs. 1 BGB. Solange die Voraussetzungen zur Entstehung eines Anspruchs nicht vorliegen, kann dieser auch nicht fällig werden. Deshalb können die Regelungen in Anlage 6 zur AEB-A (2005) nur so verstanden werden, dass sie das Bestehen eines Anspruchs voraussetzen. Die hierfür notwendigen Voraussetzungen lagen nach dem Vortrag des Beklagten im Jahr 2007 vor. Es muss daher nicht entschieden werden, was genau unter der Herstellung der Entwässerungsanlage in der Anlage 6 Abs. 7 zur AEB-A (2005) zu verstehen ist.

36

Von der Revision unangegriffen ist die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin frühestens im Jahr 2008 von dem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen Kenntnis erlangen konnte. Damit hat die Klageerhebung im Juni 2011 zur Hemmung der Verjährung geführt.

37

5. Soweit sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, die weiteren Einwendungen des Beklagten gegen Grund und Höhe des Baukostenzuschusses seien von dem Einwendungsausschluss des § 15 AEB-A erfasst, hat dies ebenfalls keinen Erfolg. Die Revision ist insoweit unzulässig, weil das Berufungsgericht sie nicht zugelassen hat.

38

Zwar hat das Berufungsgericht im Tenor die Revisionszulassung nicht eingeschränkt. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2011 - VII ZR 71/10, NJW 2011, 1228 Rn. 10 ff.; vom 10. September 2009 - VII ZR 153/08, NJW-RR 2010, 572 Rn. 4 f.; vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 Rn. 15 ff., jeweils m.w.N.). Das bedeutet allerdings nicht, dass stets allein aus der Begründung der Rechtsmittelzulassung eine Beschränkung auf den Bereich der mitgeteilten Gründe entnommen werden kann. Eine Zulassungsbeschränkung kann vielmehr nur angenommen werden, wenn aus den Gründen hinreichend klar hervorgeht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisionsverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 Rn. 16).

39

Dies ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache angenommen, weil die Klägerin aufgrund ihrer umfangreichen Erschließungstätigkeit in einer Vielzahl von Fällen Baukostenzuschüsse verlange, die sie bei durchschnittlich 20 % der Fälle gerichtlich geltend machen müsse. Dabei werde regelmäßig der Einwand erhoben, Baukostenzuschüsse könnten nicht erhoben werden, weil eine vorhandene Kleinkläranlage bereits einen Überlauf mit dem öffentlichen Abwassernetz gehabt habe und damit kein Neuanschluss vorliege. Außerdem diene die Zulassung auch der Fortbildung des Rechts zu der vom Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 23. November 2011 (VIII ZR 23/11, NJW-RR 2012, 351) behandelten Frage, wann von einer erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Ver- bzw. Entsorgungsnetz auszugehen sei. Beide Zulassungsgründe betreffen ausschließlich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AEB-A (2005) bzw. § 3 Abs. 5 AEB-A (2005).

40

Eine Beschränkung mit diesem Inhalt ist zulässig. Zwar ist eine Revisionszulassung hinsichtlich einer bestimmten Rechtsfrage unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision jedoch auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2011 - VII ZR 71/10, NJW 2011, 1228 Rn. 11; vom 22. Juni 2010 - VIII ZR 192/09, WuM 2010, 565 Rn. 1 f.; vom 10. September 2009 - VII ZR 153/08, NJW-RR 2010, 572 Rn. 5; vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 Rn. 21 ff., jeweils m.w.N.). Das ist hier der Fall. Weitere Einwendungen zur grundsätzlichen Berechtigung zur Erhebung eines Baukostenzuschusses macht der Beklagte nicht geltend. Er greift nur die Höhe in mehrfacher Hinsicht an und bestreitet die Zulässigkeit der konkret durchgeführten Baumaßnahmen, vor allem deren Erforderlichkeit. Dies sind abgrenzbare Teile des Streitgegenstandes, die sowohl rechtlich als auch tatsächlich selbständig sind.

III.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Eick                           Safari Chabestari                           Halfmeier

            Jurgeleit                                          Graßnack

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6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juli 2014 - VII ZR 189/13.

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2015 - VII ZR 355/13

bei uns veröffentlicht am 21.01.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR355/13 vom 21. Januar 2015 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2015 durch die Richter Dr. Eick, Halfmeier, Prof. Dr. Jurgeleit, die Richterin Graßnack und den Richter Dr.

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. März 2015 - VII ZR 90/14

bei uns veröffentlicht am 11.03.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 90/14 vom 11. März 2015 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit, die Richterin G

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juli 2015 - VII ZR 144/14

bei uns veröffentlicht am 30.07.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR144/14 vom 30. Juli 2015 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, den Richter Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack, Sacher und

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Aug. 2017 - VII ZR 32/17

bei uns veröffentlicht am 03.08.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 32/17 Verkündet am: 3. August 2017 Mohr, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Referenzen

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

(2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

15
(1) Ob eine Klausel eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln (Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29 mwN). Das vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Klauselverständnis unterliegt dabei nach § 545 Abs. 1 ZPO in der gemäß Art. 29 Nr. 14a, Art. 111 Abs. 1 Satz 1, Art. 112 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586 - FGG-Reformgesetz) seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung. Zwar sind Allgemeine Geschäftsbedingungen keine Rechtsnormen, so dass ihre Auslegung grundsätzlich Sache des Tatrichters ist. Wie der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 545 Abs. 1 ZPO zum Ausdruck gebracht hat (BT-Drucks. 16/9733, S. 302), sind Allgemeine Geschäftsbedingungen aber wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen vom Revisionsgericht frei auszulegen, da bei ihnen ungeachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden, ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung besteht (BGH, Urteile vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 11 und vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, WM 2011, 2146 Rn. 20; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 305c Rn. 20; Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 546 Rn. 6).

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, von den Anschlußnehmern einen angemessenen Baukostenzuschuß zur teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen zu verlangen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluß erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 70 vom Hundert dieser Kosten abdecken.

(2) Der von den Anschlußnehmern als Baukostenzuschuß zu übernehmende Kostenanteil kann unter Zugrundelegung der Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstücks und des Preises für einen Meter Versorgungsleitung bemessen werden. Der Preis für einen Meter Versorgungsleitung ergibt sich aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten der in Absatz 1 genannten Verteilungsanlagen, geteilt durch die Summe der Straßenfrontlängen aller Grundstücke, die im betreffenden Versorgungsbereich an die Verteilungsanlagen angeschlossen werden können. Das Wasserversorgungsunternehmen kann der Berechnung eine die Verhältnisse des Versorgungsbereichs berücksichtigende Mindeststraßenfrontlänge von bis zu 15 Metern zugrunde legen.

(3) Das Wasserversorgungsunternehmen kann bei der Bemessung des Baukostenzuschusses an Stelle oder neben der Straßenfrontlänge andere kostenorientierte Bemessungseinheiten, wie die Grundstücksgröße, die Geschoßfläche oder die Zahl der Wohnungseinheiten oder gleichartiger Wirtschaftseinheiten verwenden. In diesem Fall ist bei der Berechnung des Baukostenzuschusses die Summe der Bemessungseinheiten der Grundstücke zu berücksichtigen, die im betreffenden Versorgungsbereich angeschlossen werden können.

(4) Ein weiterer Baukostenzuschuß darf nur verlangt werden, wenn der Anschlußnehmer seine Leistungsanforderung wesentlich erhöht. Er ist nach den Absätzen 2 und 3 zu bemessen.

(5) Wird ein Anschluß an eine Verteilungsanlage hergestellt, die vor dem 1. Januar 1981 errichtet worden oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist, so kann das Wasserversorgungsunternehmen abweichend von den Absätzen 1 bis 3 einen Baukostenzuschuß nach Maßgabe der für die Anlage bisher verwendeten Berechnungsmaßstäbe verlangen.

(6) Der Baukostenzuschuß und die in § 10 Abs. 5 geregelten Hausanschlußkosten sind getrennt zu errechnen und dem Anschlußnehmer aufgegliedert auszuweisen.

21
aa) Die Regelung des § 9 AVBWasserV beruht auf dem Grundsatz, dass der Baukostenzuschuss nur einmal, nämlich bei Neuanschluss eines Objekts an die Verteilungsanlagen erhoben werden kann (Morell, AVBWasserV, Stand Januar 2002, § 9 Abs. 4 Erl. a). Die Kosten für die Unterhaltung und etwaige spätere Erneuerung der Verteilungsanlagen können dem Anschlussnehmer nicht im Wege eines Baukostenzuschusses in Rechnung gestellt werden; diese Kosten sind über die Preise abzudecken (Morell, aaO; Hermann in Hermann/ Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen für Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser, 1990, § 9 AVBV Rn. 97). So umfasst die Anschlusspflicht eines Versorgungsunternehmens - als Einmalleistung - die Erstellung oder Verstärkung des Anschlusses und - als Dauerleistung - dessen Vorhaltung. Ist die Einmalleistung erbracht, bevor der Versorgungsvertrag mit dem neuen Kunden abgeschlossen wurde, so kann sich die Anschlusspflicht des Versorgungsunternehmens nur noch auf die Vorhaltung des Anschlusses erstrecken. An diese Vorhaltung des Anschlusses knüpfen die Vorschriften der §§ 9, 10 AVBWasserV keine Gegenleistung des Kunden in Form eines Baukostenzuschusses oder der Erstattung von Hausanschlusskosten an (BGH, Urteil vom 29. März 1990 - IX ZR 190/89, NJW 1990, 2130 unter I 2 b; Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - VIII ZR 156/06, NJW-RR 2007, 1541 Rn. 10 mwN).

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

4
aa) Sie kann auch in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils erfolgen (BGH, Urteile vom 28. Oktober 2004 - VII ZR 18/03, BauR 2005, 425 = NZBau 2005, 150 = ZfBR 2005, 248 und vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 360 jeweils m.w.N.).
15
a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (Senatsurteile BGHZ 153, 358, 360 f. = FamRZ 2003, 590 f. und vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01 - FamRZ 2004, 612; BGH Urteile vom 12. November 2004 - V ZR 42/04 - NJW 2005, 894, 895, vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/04 - NJW 2004, 3264, 3265 und vom 9. März 2000 - III ZR 356/98 - NJW 2000, 1794, 1796).
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aa) Die Regelung des § 9 AVBWasserV beruht auf dem Grundsatz, dass der Baukostenzuschuss nur einmal, nämlich bei Neuanschluss eines Objekts an die Verteilungsanlagen erhoben werden kann (Morell, AVBWasserV, Stand Januar 2002, § 9 Abs. 4 Erl. a). Die Kosten für die Unterhaltung und etwaige spätere Erneuerung der Verteilungsanlagen können dem Anschlussnehmer nicht im Wege eines Baukostenzuschusses in Rechnung gestellt werden; diese Kosten sind über die Preise abzudecken (Morell, aaO; Hermann in Hermann/ Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen für Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser, 1990, § 9 AVBV Rn. 97). So umfasst die Anschlusspflicht eines Versorgungsunternehmens - als Einmalleistung - die Erstellung oder Verstärkung des Anschlusses und - als Dauerleistung - dessen Vorhaltung. Ist die Einmalleistung erbracht, bevor der Versorgungsvertrag mit dem neuen Kunden abgeschlossen wurde, so kann sich die Anschlusspflicht des Versorgungsunternehmens nur noch auf die Vorhaltung des Anschlusses erstrecken. An diese Vorhaltung des Anschlusses knüpfen die Vorschriften der §§ 9, 10 AVBWasserV keine Gegenleistung des Kunden in Form eines Baukostenzuschusses oder der Erstattung von Hausanschlusskosten an (BGH, Urteil vom 29. März 1990 - IX ZR 190/89, NJW 1990, 2130 unter I 2 b; Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - VIII ZR 156/06, NJW-RR 2007, 1541 Rn. 10 mwN).
1
1. Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Höhe des geltend gemachten Aufwendungsersatzes wendet. Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschränkt - auf den Grund des von den Klägern geltend gemachten Anspruchs - zugelassen. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor, wohl aber, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreicht (st. Rspr.; BGHZ 153, 358, 360 f.; Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 340/08, WuM 2009, 516, Tz. 13, vom 16. September 2009 - VIII ZR 243/08, WM 2009, 2334, Tz. 11, zur Veröffentlichung in BGHZ 182, 241 vorgesehen, und vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 164/08, WuM 2009, 733, Tz. 11), aus den Gründen des Urteils.
4
aa) Sie kann auch in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils erfolgen (BGH, Urteile vom 28. Oktober 2004 - VII ZR 18/03, BauR 2005, 425 = NZBau 2005, 150 = ZfBR 2005, 248 und vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 360 jeweils m.w.N.).
15
a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (Senatsurteile BGHZ 153, 358, 360 f. = FamRZ 2003, 590 f. und vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01 - FamRZ 2004, 612; BGH Urteile vom 12. November 2004 - V ZR 42/04 - NJW 2005, 894, 895, vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/04 - NJW 2004, 3264, 3265 und vom 9. März 2000 - III ZR 356/98 - NJW 2000, 1794, 1796).

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)