Bundessozialgericht Urteil, 22. Aug. 2012 - B 14 AS 103/11 R

bei uns veröffentlicht am22.08.2012

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2011 wird zurückgewiesen, soweit sie die Monate November und Dezember 2005 betrifft.

Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2011 und das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 3. Februar 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit sie den Monat Oktober 2005 betrifft.

Im Übrigen wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheids, mit dem der Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) wegen Berücksichtigung von Zinseinkünften aus angelegtem Schmerzensgeld als Einkommen teilweise aufgehoben und die Erstattung überzahlter Leistungen für die Zeit von Januar bis ursprünglich zum 31.5.2006 gefordert hat.

2

Die 1967 geborene erwerbsfähige Klägerin bezog zusammen mit ihren 1989 und 1991 geborenen Kindern und ihrem 1968 geborenen, erwerbsfähigen und selbstständig tätigen Ehemann, dem Stiefvater der Kinder, seit Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II, die mit Bescheid vom 10.1.2005 für den Bewilligungszeitraum vom 1.1.2005 bis zum 30.6.2005 und Bescheid vom 5.8.2005 idF des Änderungsbescheids vom 18.8.2005 für den Bewilligungszeitraum vom 1.9.2005 bis zum 28.2.2006 bewilligt wurden.

3

Die Kinder hatten am 16.9.2002 einen Kirmesunfall, bei dem sie verletzt wurden. Sie erhielten zusammen mit der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 132 500 Euro. Die Klägerin eröffnete ein Aktiendepot und legte einen Teilbetrag von jeweils 39 349,75 Euro auf den Namen der Kinder sowie einen Betrag in Höhe von 19 674,88 Euro auf ihren Namen an. Aus dieser Anlage wurden den Konten der Mutter und der Kinder im Verlauf des Jahres 2005 Zinsen in Höhe von 3372,33 Euro gutgeschrieben. Die erste Zinszahlung über 51,78 Euro wurde am 12.1.2005 gutgeschrieben, eine weitere Gutschrift über 420 Euro folgte im Oktober 2005.

4

Aufgrund eines Datenabgleichs erlangte der Beklagte im Oktober 2006 Kenntnis von den Zinseinkünften der Klägerin. Nach Auswertung der in diesem Zusammenhang angeforderten Unterlagen hob der Beklagte mit einem an die Klägerin adressierten Bescheid vom 10.1.2007 die Leistungsbewilligung für das Jahr 2005 teilweise in Höhe eines Betrags von 1926,35 Euro auf.

5

Auf den Widerspruch der Klägerin hörte der Beklagte die nunmehr jeweils einzeln als Adressaten genannten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nachträglich zu dem Bescheid vom 10.1.2007 an. Zugleich kündigte er eine weitergehende Aufhebung an, die Rückforderung belaufe sich nunmehr auf einen Betrag von insgesamt 3342,31 Euro. Die Zusammensetzung dieses Betrags wurde getrennt nach Personen und nach Monaten aufgeschlüsselt.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2007 nahm der Beklagte den Bescheid vom 10.1.2007 insoweit gemäß § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zurück, als nur ein Betrag von 1926,35 Euro geltend gemacht worden war. Im Übrigen wies er den Widerspruch mit der Begründung zurück, die der Klägerin zugeflossenen Zinseinkünfte seien als einmaliges Einkommen im Rahmen der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen und auf einen angemessenen Zeitraum von sechs Monaten zu verteilen. Die Einkünfte seien grob fahrlässig nicht angegeben worden.

7

Die hiergegen beim Sozialgericht (SG) Aachen ursprünglich von allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft erhobene Klage hatte Erfolg. Das SG hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben mit der Begründung, die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich zugeflossenen Schmerzensgeldes seien so auszulegen, dass die aus der Entschädigung gezogenen Früchte, insbesondere Kapitalzinsen, von der Berücksichtigung als Einkommen ausgeschlossen seien.

8

Die vom Beklagten dagegen eingelegte Berufung ist vom Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 21.3.2011 zurückgewiesen worden. Das LSG ist der Rechtsansicht des SG gefolgt, dass die aus Schmerzensgeld erwirtschafteten Zinseinkünfte nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien. Die im SGB II normierte Freistellung von Schmerzensgeld beim zu berücksichtigenden Einkommen erstrecke sich auch auf die aus dem Schmerzensgeld erzielten Zinsen. Zwischen dem Schmerzensgeld selbst und den Zinsen bestehe ein untrennbarer Zusammenhang.

9

Nach Rücknahme der Revision im Übrigen wendet sich der Beklagte nur noch gegen die Vorentscheidungen, soweit die der Klägerin für das Jahr 2005 zustehenden Leistungen betroffen sind. Er vertritt die Ansicht, die Berücksichtigung von aus dem Schmerzensgeld zugeflossenen Zinsen als Einkommen vereitele nicht den mit dem Schmerzensgeld verbundenen Zweck, einen angemessenen Ausgleich für erlittene immaterielle Schäden sowie Genugtuung für erlittenes Unrecht zu schaffen. Die Anlage des Schmerzensgeldes beruhe auf einer persönlichen Entscheidung des Geschädigten. Folge aus einer Anlageentscheidung, beispielsweise in Aktien, ein hohes Vermögen, sei es sozialrechtlich nicht geboten, weiterhin die Solidargemeinschaft heranzuziehen. Im Übrigen müsse davon ausgegangen werden, dass der ausgezahlte Kapitalbetrag den vollen Ausgleich der Schädigung abdecke. Wenn ein Geschädigter sein Geld erst noch anlegen müsse, um den vollen Ausgleich zu erhalten, würde er erst sehr viel später oder vielleicht nie seine volle Entschädigung erhalten.

10

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2011 und das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 3. Februar 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

11

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

12

Die Klägerin schließt sich der Auffassung des LSG und SG an und trägt weiterhin vor, die Zinszuflüsse müssten schon deshalb bei dem Geschädigten verbleiben, weil ansonsten das Schmerzensgeld durch Inflationsverluste erheblich in seinem Wert beeinträchtigt werde.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision des Beklagten ist zulässig (§§ 160, 164 Sozialgerichtsgesetz) und bezüglich des Monats Januar 2005 im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG), bezüglich des Monats Oktober 2005 iS des § 170 Abs 2 Satz 1 SGG begründet und bezüglich der Monate November und Dezember 2005 insgesamt unbegründet.

14

1. Gegenstand des Verfahrens ist nur noch der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 10.1.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.11.2007, soweit der Bewilligungsbescheid vom 10.1.2005 für den Monat Januar 2005 und der Bescheid vom 5.8.2005 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 18.8.2005 für die Monate Oktober 2005 bis Dezember 2005 hinsichtlich der für die Klägerin zuvor bewilligten Leistungen teilweise aufgehoben worden und von ihr überzahlte Beträge erstattet verlangt worden sind.

15

2. Die genannten Bescheide sind im Hinblick auf die Klägerin formell rechtmäßig (dazu unter 3.). In der Sache geht der Beklagte zutreffend davon aus, dass die zugeflossenen Zinsen als Einkommen zu berücksichtigen sind. Ob die Leistungsbewilligung an die Klägerin für Januar 2005 vor diesem Hintergrund zu Recht teilweise aufgehoben wurde, kann nicht abschließend entschieden werden, da Feststellungen zu den subjektiven Voraussetzungen des § 45 SGB X fehlen(dazu unter 4.). Hinsichtlich der folgenden Zeiträume ist Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Bescheid vom 5.8.2005 idF des Änderungsbescheids vom 18.8.2005 § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X, dessen Voraussetzungen für den Monat Oktober 2005 erfüllt sind(dazu unter 5.). Wegen der Monate November und Dezember 2005 ist eine wesentliche Änderung dagegen nicht eingetreten, weil nach den vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Grundsätzen für den Verteilzeitraum die im Oktober 2005 eingegangene Summe nicht auch als Einkommen in diesen Monaten anzusehen war (dazu unter 6.).

16

3. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 10.1.2007, der materiell den Erstattungszeitraum vom 1.1.2005 bis 31.12.2005 umfasste, hat für die tatsächlichen Aufhebungsmonate im Jahre 2005, nämlich für Januar 2005 und für Oktober bis Dezember 2005 die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung gewahrt. Zwar ist dieser Bescheid ursprünglich formell rechtswidrig gewesen, weil er ohne vorherige Anhörung ergangen ist. Die fehlende Anhörung hinsichtlich des Ursprungsbescheids vom 10.1.2007 für den Erstattungszeitraum Januar bis Dezember 2005 ist jedoch mit dem Anhörungsschreiben vom 30.10.2007 ordnungsgemäß nachgeholt worden. Die Anhörung ist noch innerhalb eines Jahres nach der Kenntnis des Beklagten bezüglich der objektiven Tatsachen für die Aufhebungsentscheidung im Oktober 2006 durchgeführt worden.

17

4. Für die Aufhebungsentscheidung betreffend die Leistungen für Januar 2005 hat der Beklagte im Ausgangspunkt zutreffend § 45 SGB X zugrunde gelegt. Nach § 40 SGB II, § 330 Abs 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), § 45 SGB X ist - ohne Ausübung von Ermessen - ein begünstigender Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit er (von Anfang an) rechtswidrig ist(dazu unter a und b) und das Vertrauen des Begünstigten nicht schutzwürdig ist (§ 45 Abs 2, Abs 4 SGB X) (dazu unter c).

18

Im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides vom 10.1.2005, die frühestens mit dem 13.1.2005 angenommen werden kann (vgl § 37 Abs 2 SGB X) war der Zufluss der ersten Zinszahlung an die Klägerin in Höhe von 51,78 Euro (am 12.1.2005) bereits erfolgt. Bei diesem Zufluss handelte es sich entgegen der Auffassung der Klägerin um Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II, das bei Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs 1 SGB II zu berücksichtigen war, sodass der Bewilligungsbescheid vom 10.1.2005 von Anfang an teilweise rechtswidrig war.

19

a) Gemäß § 9 Abs 1 iVm § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung sind im Grundsatz bei Prüfung der Hilfebedürftigkeit als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Zwar sind hiervon nach § 11 Abs 3 Nr 2 SGB II Entschädigungen ausgenommen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geleistet werden. Diese Privilegierung von Schmerzensgeldzahlungen erfasst jedoch nur den Vermögensstamm, nicht hingegen die ggf daraus gezogenen Früchte zB in Form von Zinsen.

20

Wegen seiner doppelten Funktion nimmt das Schmerzensgeld bei bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen eine besondere Stellung ein. Es dient zum einen dem Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden und soll den Geschädigten zugleich in die Lage versetzen, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen wenigstens teilweise lindern. Darüberhinaus soll das Schmerzensgeld dem Verletzten Genugtuung für das verschaffen, was ihm der Schädiger angetan hat (stRspr des Bundesgerichtshofs , Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6.7.1955 - GSZ 1/55 - BGHZ 18, 149 = Juris RdNr 14 und 15). Wegen dieser besonderen Funktion des Schmerzensgeldes hat die Rechtsprechung zum Sozialhilferecht über die im Bundessozialhilfegesetz festgelegte Freistellung des Schmerzensgeldes bei der Berücksichtigung als Einkommen hinaus eine Privilegierung auch bei der Berücksichtigung als Bestandteil des Vermögens entwickelt (Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 18.5.1995 - 5 C 22/93 - BVerwGE 98, 256). Das BSG geht - wie das BVerwG - davon aus, dass die Verwertung eines aus einer Schmerzensgeldzahlung stammenden Vermögens eine "Härte" bedeute (BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 6/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 9 RdNr 17 ff). Diese weitergehende Privilegierung setzt aber voraus, dass das Vermögen in seiner (ggf noch) vorhandenen Höhe sich eindeutig auf die Schmerzensgeldzahlung nach § 253 Abs 2 BGB zurückführen lässt(vgl auch BVerwG Urteil vom 18.5.1995 - 5 C 22/93 - BVerwGE 98, 256).

21

b) Dieser wegen der besonderen Funktion des Schmerzensgeldes herausgehobene Schutz des Vermögensstamms führt aber nicht dazu, dass Zuflüsse, die nicht unmittelbar zu diesem Vermögensstamm gehören, ebenfalls privilegiert werden. Zinseinkünfte aus Schmerzensgeld sind vielmehr - wie alle anderen Zuflüsse in Geld auch - als Einkommen zu berücksichtigen.

22

aa) Dem steht nicht entgegen, dass Schmerzensgeld unter bestimmten Voraussetzungen als Rente gezahlt wird und bei der Festsetzung der Höhe der Rente eine Verzinsung berücksichtigt wird, wobei die Rente in der Regel neben einen Kapitalbetrag tritt. Dabei müssen Kapitalzahlung und Rente in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen; der Gesamtbetrag muss eine billige Entschädigung für den insgesamt erlittenen immateriellen Schaden darstellen (vgl Grüneberg in Palandt, BGB, 71. Aufl 2012, § 253 RdNr 21). Die Verzinsung dient bei der Rentenzahlung nur dem Zweck, eine Gesamtentschädigung aus Schmerzensgeldkapital und Schmerzensgeldrente festzulegen, die eine Größenordnung erreicht, die einem ausschließlich in Kapitalform zuerkannten Betrag annähernd entspricht (BGH Urteil vom 15.5.2007 - VI ZR 150/06 - NJW 2007, 2475). Die Berücksichtigung von Zinsen bei der Berechnung der Rentenhöhe stellt vor allem einen Ausgleich für das Risiko des frühen Versterbens dar. Hieraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass bei der Auszahlung des Schmerzensgeldes in einer Summe aus Gründen der Gleichbehandlung auch die aus ihm gezogenen Früchte eine besondere Behandlung erfahren müssen. Der Verletzte kann frei entscheiden, wie er mit der Schmerzensgeldzahlung verfahren will. Er kann sie entweder sofort nutzen, um sich zusätzliche Annehmlichkeiten zu gönnen, oder das Geld ansparen. Da die Erzielung von Zinsen auf der persönlichen Entscheidung des Berechtigten über die Verwendung des Schmerzensgeldes beruht, scheidet eine Ausdehnung der sozialhilferechtlichen Privilegierung von Zinsen aus angelegtem Schmerzensgeld schon aus Gründen der Gleichbehandlung aus.

23

bb) Dieses Ergebnis entspricht den bisherigen Grundsätzen zur Behandlung von Zinseinkünften. So sind Zinsgutschriften aus Sparguthaben auch dann als Einkommen des Hilfebedürftigen zu berücksichtigen, wenn sie nach Antragstellung aus Schonvermögen zufließen (Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 16). Kapitalzinsen sind damit auch keine sonstigen zweckbestimmten, nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen iS von § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II aF(zu einer vergleichbaren Konstellation in der Arbeitslosenhilfe vgl BSGE 88, 258, 261 f = SozR 3-4300 § 193 Nr 3 S 12/13). Eine weitergehende privilegierende Behandlung des Schmerzensgeldes auf daraus fließende Zinseinkünfte hat die Rechtsprechung schließlich auch in anderen Zusammenhängen abgelehnt. So sind bei der Berechnung von Wohngeld Zinseinkünfte auch dann als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie aus angelegtem Schmerzensgeld hervorgehen (BVerwG Urteil vom 9.2.2012 - 5 C 10/11 - BVerwGE 142, 10 = NJW 2012, 1305). Auch im Steuerrecht wird unabhängig davon, ob Schmerzensgeld als einmalige Kapitalabfindung oder als Schmerzensgeldrente gezahlt wird, eine weitergehende steuerliche Freistellung aus im Zusammenhang mit dem Schmerzensgeld gewonnenen Zinsen abgelehnt (grundsätzlich zur steuerrechtlichen Behandlung von Zinsen bei Steuerfreiheit des Kapitalstamms: BFHE 175, 439, 447 = Juris RdNr 58 ff; 220, 35 = Juris RdNr 14).

24

c) Das LSG hat - aus seiner Sicht folgerichtig - aber keine Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 45 Abs 2 Satz 3 iVm Abs 4 SGB X (also insbesondere dem Vorliegen grober Fahrlässigkeit und der Einsichtsfähigkeit der Klägerin) getroffen. Nur wenn sich die Klägerin auf Vertrauensschutz nicht berufen kann, kommt die Rücknahme der Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit in Betracht. Diese Prüfung wird im wieder aufzunehmenden Berufungsverfahren nachzuholen sein. Die Jahresfrist für die Rücknahme seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs 4 Satz 2 SGB X), ist dabei jedenfalls gewahrt. Als Anknüpfungspunkt für die Jahresfrist ist die Anhörung zugrunde zu legen, weil der Beklagte erst nach erfolgter Anhörung über die Voraussetzungen des § 45 SGB X entscheiden konnte(vgl Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 45 RdNr 81 und 83). Bei Anhörung im Oktober 2007 war die Rücknahmeentscheidung durch Widerspruchsbescheid vom 23.11.2007 rechtzeitig.

25

5. Der Beklagte hat den Bewilligungsbescheid vom 5.8.2005 idF des Änderungsbescheids vom 18.8.2005 für den Monat Oktober 2005 zu Recht gemäß § 40 Abs 1 Nr 1 SGB II, § 330 Abs 3 SGB III, § 48 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB X im Hinblick auf die der Klägerin am 4.10.2005 gutgeschriebenen Zinseinkünfte aus dem angelegten Schmerzensgeld in Höhe von 420 Euro aufgehoben, weil es sich - wie oben bereits dargelegt - um Einkommen im Sinne des § 11 Abs 1 SGB II handelte, das bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen ist. Bei Berücksichtigung des Zuflusses in Höhe von 420 Euro und bei einem Bedarf der Klägerin von 430,52 Euro, der sich im Einzelnen aus den Feststellungen des LSG ergibt, erweist sich die Aufhebung für diesen Monat als rechtmäßig. Die Entscheidung des Beklagten, die Bewilligung bei Verteilung der einmaligen Einnahme auf sechs Monate (dazu sogleich) lediglich in Höhe von 40 Euro aufzuheben, begünstigt die Klägerin insoweit nur.

26

6. Die teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 5.8.2005 idF des Änderungsbescheids vom 18.8.2005 für die Monate November 2005 und Dezember 2005 war dagegen rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Im Hinblick auf diese Monate stellt der Zufluss der einmaligen Einnahme keine rechtlich wesentliche Änderung iS des § 48 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB X dar. Der Beklagte hat zu Unrecht die im Oktober 2005 zugeflossenen Zinseinkünfte in Höhe von 420 Euro auf sechs Monate umgelegt und die einmalige Einnahme als Einkommen in den Folgemonaten berücksichtigt. Bei einem festgestellten Bedarf von 430,52 Euro monatlich ergibt sich nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen für den Verteilzeitraum (Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15) nach Maßgabe von § 2 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 22.8.2005 (BGBl I 2499) kein Grund, die eingegangene Summe über mehrere Monate aufzuteilen. Da die Leistungsberechtigung der Klägerin bei Berücksichtigung der einmaligen Einnahme im Monat Oktober 2005 nicht entfällt und somit die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung weiterhin gewährleistet ist, schied eine Berücksichtigung von Teilen des Einkommens in Folgemonaten aus. Die Revision des Beklagten war wegen dieser Monate zurückzuweisen.

27

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden und dabei das weitgehende Obsiegen der Klägerin und der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen haben (vgl § 193 SGG).

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(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 150/06 Verkündet am:
15. Mai 2007
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Eine Schmerzensgeldrente kann im Hinblick auf den gestiegenen Lebenshaltungskostenindex
abgeändert werden, wenn eine Abwägung aller Umstände des
Einzelfalls ergibt, dass die bisher gezahlte Rente ihre Funktion eines billigen
Schadensausgleichs nicht mehr erfüllt.
Falls nicht besondere zusätzliche Umstände vorliegen, ist die Abänderung einer
Schmerzensgeldrente bei einer unter 25% liegenden Steigerung des Lebenshaltungskostenindexes
in der Regel nicht gerechtfertigt.

b) Eine auf Abänderung einer Schmerzensgeldrente gerichtete Klage, welche auf die
Steigerung der Lebenshaltungskosten gestützt wird, kann in der Regel nicht mit
der Begründung abgewiesen werden, der bei der Berechnung der Rente zugrunde
gelegte gesamte Kapitalbetrag des Schmerzensgeldes sei inzwischen ausbezahlt
worden.
BGH, Urteil vom 15. Mai 2007 - VI ZR 150/06 - LG Hanau
AG Gelnhausen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Mai 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 9. Juni 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Anpassung einer Schmerzensgeldrente an die gestiegenen Lebenshaltungskosten.
2
Die Klägerin wurde im März 1991 im Alter von sieben Jahren bei einem Unfall durch eine von der Beklagten betriebene Kleinbahn schwer verletzt. Ihr mussten zunächst beide Unterschenkel amputiert werden. Die Beklagte wurde deshalb durch Urteile des Landgerichts Hanau vom 1. Juli 1992 und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Mai 1994 zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 170.000,00 DM und einer monatlichen Schmerzensgeldrente in Höhe von 300,00 DM, zahlbar ab dem 1. Oktober 1991, verurteilt. Nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts entspricht die Rente kapitalisiert einem weiteren Schmerzensgeld in Höhe von 70.000,00 DM. Wegen einer nachfolgenden Amputation im Bereich des rechten Beins verglichen sich die Parteien in einem erneuten Rechtsstreit 1998 auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 40.000,00 DM. Mit der vorliegenden, im Juli 2005 erhobenen Klage verlangt die Klägerin unter Berufung auf § 323 ZPO eine billige Erhöhung des Rentenbetrages. Sie behauptet dazu, seit der Verurteilung durch das Oberlandesgericht im Jahre 1994 sei der Lebenshaltungskostenindex um 16,25% gestiegen, und ist der Ansicht, dass deshalb eine Erhöhung der Rente um mindestens 25,00 bis 30,00 € gerechtfertigt sei.
3
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann dahin stehen, ob eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 323 ZPO auch in einer gravierenden Erhöhung des Lebenshaltungskostenindexes gesehen werden kann. Es meint, jedenfalls liege eine gravierende Veränderung hier nicht vor. Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Dynamisierung einer Schmerzensgeldrente nach Maßgabe der Veränderungen des Lebenshaltungskostenindexes nicht zulässig sei, könne eine Abänderungsklage nur bei einer außergewöhnlichen, nicht mehr hinnehmbaren Steigerung des Indexes Erfolg haben. Eine solche Steigerung liege hier nicht vor unabhängig davon , ob man die von der Klägerin genannte Steigerung von 16,25% oder die von der Beklagten genannte Steigerung von 10,70% zugrunde lege.

II.

5
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision jedenfalls im Ergebnis stand.
6
1. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht davon aus, dass grundsätzlich auch Schmerzensgeldrenten bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse nach Maßgabe des § 323 ZPO angepasst werden können (GSZ, BGHZ 18, 149, 167; Senatsurteil vom 8. Juni 1976 - VI ZR 216/74 - VersR 1976, 967, 969; Geigel/Pardey, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl.; Kap. 7 Rn. 22; MünchKomm-BGB/Oetker, 4. Aufl., § 253 Rn. 62; Halm/Scheffler, DAR 2004, 71, 75; Notthoff, VersR 2003, 966, 970).
7
Fraglich ist allerdings, ob auch ein Anstieg des Lebenshaltungskostenindexes Auslöser für eine Abänderung der Schmerzensgeldrente nach Maßgabe des § 323 ZPO sein kann. Dies wird teilweise bejaht (z.B. OLG Nürnberg, VersR 1992, 623; MünchKomm-BGB/Oetker, aaO; Halm/Scheffler, aaO, S. 76), teilweise verneint (z.B. OLG Düsseldorf, ZfS 1986, 5; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl., Rn. 301; Diehl, ZfS 2002, 431). Die ablehnende Ansicht stützt sich u.a. auf das Urteil des erkennenden Senats vom 3. Juli 1973 (VI ZR 60/72 - VersR 1973, 1067, 1068), in dem ausgeführt ist, eine "dynamische" Schmerzensgeldrente durch Koppelung mit dem amtlichen Lebenshaltungskostenindex könne schon deshalb nicht zugebilligt werden, weil sie die Funktion der Rente als eines billigen Ausgleichs in Geld nicht zu gewährleisten vermöge; die Koppelung der Schmerzensgeldrente an die Werte des Lebenshaltungsindexes sei als untaugliches Mittel dafür zu erachten, dieser Rente im Zuge der künftigen Währungsentwicklung den Charakter der gesetzlich vorgesehenen "billigen Entschädigung in Geld" zu erhalten, weil Vermö- genswerte einerseits und der Wert von Gesundheit und seelischem Wohlbefinden andererseits ihrer Natur nach von vornherein inkommensurabel seien.
8
2. Ob und gegebenenfalls inwieweit die gelegentlich daran geäußerte Kritik (vgl. Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, 3. Aufl., Rn. 115 f.; Halm/Scheffler, aaO, S. 74) gerechtfertigt ist, muss hier nicht erörtert werden. Die Erwägungen, die für die Ablehnung einer von "vornherein dynamisierten" Schmerzensgeldrente sprechen, sind nicht unmittelbar auf die hier vorliegende Fragestellung zu übertragen, bei der es darum geht, ob eine wesentliche Veränderung der Lebenshaltungskosten die der Rentenzahlung zugedachte Funktion wesentlich entwerten und deshalb eine Anpassung der Rente geradezu fordern kann. Diese Frage ist grundsätzlich zu bejahen. Der erkennende Senat hat bereits früher im Zusammenhang mit der Erörterung der Anforderungen an die Kapitalisierung einer Verdienstausfallrente darauf hingewiesen, dass die wirtschaftliche Entwicklung für einen gerechten Schadensausgleich durchaus in Betracht gezogen werden muss (BGHZ 79, 187, 199 f.). Dies gilt grundsätzlich auch für Schmerzensgeldrenten. Auch wenn der Wert von Gesundheit und seelischem Wohlbefinden mit Vermögenswerten grundsätzlich inkommensurabel ist, soll doch der Geschädigte durch die Zubilligung von Schmerzensgeld in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und andere Annehmlichkeiten zu verschaffen, die Beschwernisse, die er durch die immaterielle Beeinträchtigung erfährt, lindern. Diese Ausgleichsmöglichkeit kann aber für den Geschädigten gemindert oder gar wertlos werden, wenn der Geldwert in erheblichem Maße sinkt (vgl. OLG Nürnberg VersR 1992, 623 f.; Halm/Scheffler, aaO, S. 76).
9
Doch ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, dass eine Abänderung nur unter besonderen Umständen in Betracht kommt. Erforderlich ist, dass eine ganz erhebliche Steigerung der Lebenshaltungskosten vorliegt und die zugesprochene Rente deshalb nicht mehr als "billiger" Ausgleich der immateriel- len Beeinträchtigungen des Geschädigten angesehen werden kann. Dabei lässt sich die Frage, ob ein Abänderungsgrund vorliegt, nicht ohne weiteres durch den Rückgriff auf bestimmte Prozentsätze beantworten. Auch die mathematischen Berechnungen der Revision, die zeigen, dass eine aus einem Kapitalbetrag abgeleitete Rente den künftigen Kaufkraftschwund nicht oder nur unzureichend berücksichtigen kann, werden der Problematik nicht gerecht. Es kommt darauf an, ob bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Rentenhöhe, des zugrunde liegenden Kapitalbetrages und der bereits gezahlten und voraussichtlich noch zu zahlenden Beträge, die gezahlte Rente ihre Funktion eines "billigen" Schadensausgleichs noch erfüllt oder ob dies nicht mehr der Fall ist. Nur in dem letztgenannten Fall ist eine Anpassung gerechtfertigt. Bei der vorzunehmenden Abwägung kann auch angemessen berücksichtigt werden, ob die Zahlung einer erhöhten Rente dem Schädiger billigerweise zugemutet werden kann, etwa weil die Haftungshöchstsumme des Versicherers "erschöpft" ist (dazu Notthoff, aaO, S. 969; Halm/Scheffler, aaO, S. 75), wobei allerdings darauf hinzuweisen ist, dass Rentenzahlungen grundsätzlich nicht zu einer "Erschöpfung" der Versicherungssumme führen können (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 2006 - VI ZR 44/05 - VersR 2006, 1679, 1680, m.w.N.).
10
3. Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich das Berufungsurteil als richtig. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine Steigerung des Lebenshaltungskostenindexes um 16,25% angesichts der hier in Betracht zu ziehenden Wertverhältnisse (Rente von 300,00 DM, Erhöhungsbetrag unter 50,00 DM) nicht für ausreichend gehalten hat.
11
Bei den vorliegenden Wertverhältnissen wird, falls nicht zusätzliche Umstände vorliegen, eine Abänderung bei einer unter 25% liegenden Steigerung des Lebenshaltungskostenindexes in der Regel nicht gerechtfertigt sein. Dies folgt daraus, dass Schmerzensgeldrenten anders als etwa Unterhaltsleistungen oder Leistungen wegen Verdienstausfalls bei Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 843 BGB) nicht der täglichen Deckung eines konkret ermittelten Bedarfs dienen und deshalb mit dem Niveau der Lebenshaltungskosten nicht unmittelbar verkoppelt sind. Die Höhe der billigen Entschädigung in Geld hängt von einer umfassenden Würdigung der immateriellen Beeinträchtigungen ab, wobei sich im Rahmen der Ermessensausübung eine erhebliche Schwankungsbreite ergibt. Aus diesem Grund wird dem Geschädigten nicht angesonnen , seinen Schmerzensgeldantrag im Prozess konkret zu beziffern, und ist das Gericht an die vom Kläger genannte Mindestsumme oder Größenvorstellung nicht im Rahmen des § 308 ZPO gebunden (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 341, 350 ff. m.w.N.). Der aufgrund eines derartig angelegten Schätzungsermessens letztlich gefundene Betrag muss sich in der Folge nicht deshalb als "unbillig" erweisen, weil das Niveau der Lebenshaltungskosten gestiegen ist. Jedenfalls ist der Tatsache, dass die ursprüngliche Festlegung der Schmerzensgeldrente auf einem breiten Schätzungsermessen beruht, dadurch Rechnung zu tragen, dass für eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne des § 323 ZPO auf eine gravierende Veränderung des Niveaus der Lebenshaltungskosten abgestellt wird, die die ursprünglichen Billigkeitserwägungen als korrekturbedürftig erscheinen lässt. Zu Unrecht beruft sich die Revision deshalb auf die Grundsätze, die etwa für Abänderungsklagen im Bereich des Unterhaltsrechts gelten (etwa OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 520).
12
4. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr auf das weitere Argument der Revisionserwiderung an, dass bereits jetzt 54.900,00 DM an Schmerzensgeldrente bezahlt seien, so dass der volle kapitalisierte Rentenbetrag in etwas mehr als vier Jahren gezahlt sein werde. Die Revision bezieht sich insoweit auf eine Entscheidung des Landgerichts Hannover, in der die Ansicht vertreten wird, eine auf die gewöhnliche Veränderung der Lebenshaltungskosten gestützte Abänderungsklage scheide aus, wenn der bei der Berechnung einer Schmerzensgeldrente zugrunde gelegte gesamte Kapitalbetrag des Schmerzensgeldes inzwischen ausbezahlt sei (LG Hannover, ZfS 2002, 430 f. m. Anm. von Diehl). Insoweit sei vorsorglich Folgendes hinzu gefügt:
13
Die vom Landgericht Hannover in der zitierten Sache zugelassene Revision der dortigen Klägerin ist zurückgenommen worden. Der Senatsbeschluss vom 28. November 2002 (VI ZR 283/02) enthält demgemäß keine Entscheidung über die Nichtannahme (so unrichtig Notthoff, aaO, S. 970), sondern lediglich den Verlustigkeits- und Kostenausspruch.
14
Richtig ist, dass bei einer Rentenzahlung von 300,00 DM monatlich ein Kapitalbetrag von 70.000,00 DM in etwa zwanzig Jahren vollständig bezahlt ist und der Begünstigte von da an auf Lebenszeit Zahlungen erhält, die über den Kapitalbetrag hinausgehen. Darauf kann aber nicht abgestellt werden.
15
Bei einer Gesamtentschädigung aus Schmerzensgeldkapital und Schmerzensgeldrente muss der monatliche Rentenbetrag so bemessen werden , dass er kapitalisiert zusammen mit dem zuerkannten Kapitalbetrag einen Gesamtbetrag ergibt, der in seiner Größenordnung einem ausschließlich in Kapitalform zuerkannten Betrag zumindest annähernd entspricht (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 1976 - VI ZR 216/74 - aaO, S. 968 f., OLG Hamm, ZfS 2005, 122, 123; OLG München, VersR 1992, 508, m.w.N.). Dem folgend ist im vorliegenden Fall der Rentenbetrag von 300,00 DM monatlich seinerzeit offensichtlich ausgehend von einem Kapitalbetrag von 70.000,00 DM und einer Verzinsung von ca. 5% unter Berücksichtigung der Lebenserwartung der Klägerin und unter Anwendung der Kapitalisierungstabellen errechnet worden. Die 70.000,00 DM stellten mithin den Barwert der Rentenforderung zum damaligen Zeitpunkt dar, der Anspruch der Klägerin ist indes auf eine Rentenzahlung auf Lebenszeit gerichtet. Diese Art der Berechnung trägt der Tatsache Rechnung, dass der Geschädigte , soweit ihm Schmerzensgeldrente statt des Kapitalbetrages zuerkannt wird, gehindert ist, das Kapital gewinnbringend anzulegen, während der Schädiger die Möglichkeit hat, die Renten aufgrund einer gewinnbringenden Anlage des Kapitals zu bedienen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts Hannover (ebenso Diehl und Notthoff, aaO) wird also der Geschädigte, der infolge der Rentenleistungen mehr erhält als den Nennwert des gesamten der Schmerzensgeldberechnung zugrunde gelegten Kapitalbetrages keineswegs gegenüber einem Geschädigten privilegiert, der ein Schmerzensgeldkapital zuerkannt bekommt und der dieses ab Auszahlung gewinnbringend anlegen kann.
16
Danach kann der Gesichtspunkt, dass dem Geschädigten bereits ein erheblicher Teil des der Rentenberechnung seinerzeit zugrunde gelegten Barwerts des Rentenanspruchs zugeflossen ist, für die Frage, ob eine die Abänderung rechtfertigende wesentliche Veränderung der Verhältnisse vorliegt, allenfalls dann eine ausschlaggebende Rolle spielen, wenn konkret vorgetragen wird, dass sich die der Kapitalisierungsberechnung zugrunde liegende Erwartung , die Rentenzahlung könne durch Gewinne aus der Anlage des zunächst beim Schädiger verbleibenden Kapitals bedient werden, nicht erfüllt hat. Dafür ist hier indes nichts ersichtlich.

III.

17
Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Müller Greiner Wellner Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Gelnhausen, Entscheidung vom 16.12.2005 - 51 C 320/05 -
LG Hanau, Entscheidung vom 09.06.2006 - 2 S 13/06 -

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Berechnung von Wohngeld Zinseinkünfte, die aus der Anlage von Schmerzensgeld auf einem Bankkonto erzielt wurden, als Einkommen zu berücksichtigen sind.

2

Der Kläger beantragte bei der beklagten Stadt die Gewährung von Wohngeld für das Jahr 2009. Für seine Wohnung hatte er eine monatliche Miete einschließlich Nebenkosten in Höhe von 320 € aufzuwenden. Er bezog eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die monatlich 638,11 € betrug. Anfang Januar 2009 wurde ihm wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers ein Schmerzensgeld in Höhe von 107 500 € auf der Grundlage einer Abfindungsvereinbarung gezahlt. Der Kläger gab an, dass er Zinseinnahmen aus dem Schmerzensgeld für das Jahr 2009 in Höhe von 2 400 € erwarte.

3

Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 22. Januar 2009 ab. Die Inanspruchnahme von Wohngeld sei wegen des nunmehr erheblichen Vermögens des Klägers missbräuchlich im Sinne von § 21 Nr. 3 Wohngeldgesetz (WoGG).

4

Mit seiner Klage hat der Kläger die Gewährung von Wohngeld ohne Berücksichtigung des Schmerzensgeldes und der daraus erzielten Zinsen begehrt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides verpflichtet, dem Kläger in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2009 Wohngeld in Höhe von monatlich 33 € zu gewähren. Zwar sei die Inanspruchnahme von Wohngeld nicht missbräuchlich, weil das an den Kläger gezahlte Schmerzensgeld nicht als Vermögen anzurechnen sei. Die Zinseinnahmen aus dem angelegten Schmerzensgeld seien aber bei der Berechnung des Wohngeldes als Einkommen zu berücksichtigen.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dem Kläger stehe ein höheres Wohngeld nicht zu. Zwar dürfe bei der Berechnung des Wohngeldes das Schmerzensgeld als solches weder zum Gesamteinkommen des Klägers gerechnet noch als dessen Vermögen berücksichtigt werden. Allerdings gehörten die Zinserträge aus dem angelegten Schmerzensgeld nach § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG zum Jahreseinkommen, weil diese Vorschrift auf das Steuerrecht verweise und Zinserträge nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterlägen. Entgegen der Ansicht des Klägers finde der Rechtsgedanke der Härtefallregelung des § 88 Abs. 3 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bei der Berechnung von Wohngeld keine Anwendung. Während Vermögen wohngeldrechtlich nur ausnahmsweise im Falle einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme zu berücksichtigen sei, seien Kapitalerträge grundsätzlich als Einkommen in Ansatz zu bringen.

6

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er rügt eine Verletzung des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG (jetzt: § 90 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII). Diese Vorschrift müsse ihrem Rechtsgedanken nach auch auf die Zinsen aus angelegtem Schmerzensgeld angewendet werden. Dem Betroffenen müsse es wegen der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes möglich sein, auch dessen Früchte zu ziehen. Von dieser Funktion sei auch die freie Verfügung über das Schmerzensgeld umfasst. Würde man die Zinsen als Einkommen anrechnen, hätte er, der Kläger, letztlich nur die Wahl, entweder das Schmerzensgeld zu verbrauchen oder einen erheblichen Wertverlust durch Inflation oder Anrechnung im Leistungsfall in Kauf zu nehmen. Von einer freien Verfügung über das Schmerzensgeld könne dann nicht mehr die Rede sein.

7

Die Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht verteidigen den angegriffenen Beschluss.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts steht mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) in Einklang.

9

Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Zinseinkünfte des Klägers, die er aus der Anlage des Schmerzensgeldes auf einem Bankkonto erzielt hat, bei der Berechnung des Wohngeldes als Einkommen zu berücksichtigen sind.

10

Das Wohngeldgesetz (WoGG) vom 24. September 2008 (BGBl S. 1856) verweist hinsichtlich des zu berücksichtigenden Einkommens auf die nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) steuerpflichtigen Einkünfte. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG ist das Jahreseinkommen eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieds grundsätzlich die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG zuzüglich der Einnahmen nach § 14 Abs. 2 WoGG abzüglich der Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Zinsen, die aus der Anlage eines Schmerzensgeldbetrages erzielt werden, sind einkommensteuerpflichtige Einkünfte (1.). Aus dem Wohngeldgesetz ergibt sich nicht, dass solche Zinserträge bei der Berechnung des Wohngeldes außer Acht gelassen werden dürfen (2.).

11

1. Bei den hier in Rede stehenden Zinsen handelt es sich einkommensteuerrechtlich um steuerbare Einkünfte.

12

a) Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG unterliegen Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer. Zu diesen Einkünften gehören Erträge aus (sonstigen) Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt; dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Hiervon werden Zinsen aus Kapitalforderungen erfasst (vgl. BFH, Urteil vom 13. November 2007 - VIII R 36/05 - BFHE 220, 35 <36 f.> m.w.N.). Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG und des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind Zinsen unabhängig von dem Ursprung des ihnen zugrunde liegenden Kapitalvermögens steuerbar. Eine Ausnahme für Kapitalerträge, die aus der Anlage von Schmerzensgeld erzielt werden, lässt der Wortsinn der Bestimmungen nicht zu.

13

b) Der aus der grammatikalischen Auslegung gewonnene Befund wird bestätigt durch die Systematik des Einkommensteuergesetzes. Dieses begründet für die Erzielung von Kapitalerträgen - losgelöst vom Kapital und dessen Steuerbarkeit - einen eigenen Steuertatbestand, der bei den (Überschuss-)Einkünften (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) mit dem Zufluss der Kapitalerträge im Besteuerungszeitraum verwirklicht wird; es lässt dessen Verwirklichung unabhängig von der Herkunft des Hauptkapitals eintreten. Dem ist auch zu entnehmen, dass es für die Steuerbarkeit von Zinsen nicht auf die Herkunft des ihnen zugrunde liegenden Kapitalvermögens ankommt.

14

c) Die aus dem von der Gesetzessystematik bestätigten Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes folgende Steuerbarkeit von Zinsen kann nicht im Wege einer teleologischen Reduktion dahin eingeschränkt werden, dass aus der Anlage von Schmerzensgeld stammende Zinsen steuerfrei zu stellen sind.

15

Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten nur begrenzt zu. Sie ist unter anderem dann gegeben, wenn die Beschränkung des Wortsinns einer gesetzlichen Regelung aufgrund des vom Gesetzgeber mit ihr verfolgten Regelungsziels geboten ist, die gesetzliche Regelung also nach ihrem Wortlaut, Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll. In einem solchen Fall ist eine zu weit gefasste Regelung im Wege der sogenannten teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen (Urteil vom 27. Juni 1995 - BVerwG 9 C 8.95 - DVBl 1995, 1308 <1309>; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. April 1997 - 1 BvL 11/96 - NJW 1997, 2230 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

16

Zwar sind Zahlungen von Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB (früher: § 847 BGB) unabhängig davon, ob sie als einmalige Kapitalabfindung oder als Schmerzensgeldrente gezahlt werden, als solche grundsätzlich nicht einkommensteuerpflichtig (vgl. BFH, Urteile vom 29. Oktober 1963 - VI 290/62 U - BFHE 78, 32 und vom 25. Oktober 1994 - VIII R 79/91 - BFHE 175, 439 <448>; vgl. auch Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 8. November 1995 - IV B 3-S 2255-22/95 - BStBl I 1995, 705 und vom 15. Juli 2009 - IV C 3-S 2255/08/10012 - BStBl I 2009, 836). Weder der Zweck der Steuerfreiheit des Schmerzensgeldes (aa) noch derjenige des Schmerzensgeldes selbst (bb) lassen jedoch die steuerliche Freistellung der aus der Anlage von Schmerzensgeld gewonnenen Zinsen zu.

17

aa) Sinn und Zweck der steuerlichen Privilegierung von Schmerzensgeld rechfertigen es nicht, die Zinsen von der Steuerpflicht auszunehmen.

18

Die Erhebung von Einkommensteuer beruht auf der Erwägung, dass derjenige, der den von der Rechtsgemeinschaft bereitgestellten Markt genutzt und dadurch seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht hat, die Rechtsgemeinschaft an diesem Markterfolg steuerlich teilhaben lassen muss. Deshalb unterliegt der Einkommensteuerpflicht nur das Einkommen, das durch die Nutzung der in § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Erwerbsgrundlagen am Markt erzielt wurde. Das Schmerzensgeld ist einkommensteuerfrei, weil es nicht durch die Teilnahme am Marktgeschehen erlangt wird, sondern seinen Grund in der Privatsphäre des Geschädigten findet (vgl. Kirchhof, EStG, 10. Aufl. 2011, Einl. Rn. 5 und § 2 Rn. 56). Dies ist bei Zinserträgen nicht der Fall. Sie werden unter Nutzung des Marktes erzielt. Deshalb rechtfertigt der Zweck der Steuerfreiheit von Schmerzensgeld nicht die steuerliche Freistellung der Zinsen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der die fehlende Steuerbarkeit der Hauptleistung sich im Hinblick auf die unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen und Steuertatbestände nicht zugleich auf die Zinsen erstreckt (stRspr des BFH, vgl. Urteile vom 25. Oktober 1994 a.a.O. und vom 13. November 2007 a.a.O. jeweils m.w.N.).

19

bb) Der Zweck des Schmerzensgeldes führt zu keiner anderen Bewertung.

20

Das Schmerzensgeld dient seiner gesetzlichen Funktion nach ausschließlich zur Abdeckung eines Schadens immaterieller Art. Es soll insbesondere Erschwernisse, Nachteile und Leiden, die über den Schadensfall hinaus anhalten und die nicht durch die materielle Schadensersatzleistung abgedeckt sind, ausgleichen. Zugleich trägt es dem Gedanken Rechnung, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. März 2011 - 1 BvR 591/08 - NZS 2011, 895 <898> und Urteil vom 11. Juli 2006 - 1 BvR 293/05 - BVerfGE 116, 229 <240> m.w.N).

21

Entgegen der Rechtsansicht des Klägers kann aus dieser Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion nicht geschlossen werden, dass die aus dem Schmerzensgeld erzielten Kapitalerträge hinsichtlich der Steuerbarkeit genauso wie der Kapitalstock behandelt werden müssten, weil es dem Betroffenen ohne für ihn negative steuerliche Folgen möglich sein müsse, die "Früchte" des Schmerzensgeldkapitals zu ziehen. Die Steuerfreiheit des Kapitalvermögens setzt sich nämlich - wie aufgezeigt - nicht bei den daraus erzielten Kapitaleinkünften fort. Das gilt auch dann, wenn diese Einkünfte einem sozialen oder sozialrechtlichen Zweck dienen (vgl. BFH, Urteil vom 13. November 2007 a.a.O. ).

22

Selbst wenn mit der Anlage des Schmerzensgeldes bei einer Bank - wie der Kläger sinngemäß geltend macht - nur oder in erster Linie erreicht werden soll, dass kein Wertverzehr des (Schmerzensgeld-)Kapitals durch Inflation eintritt und das Schmerzensgeld für seine Zwecke erhalten bleibt, ändert dies nichts an der steuerrechtlich maßgebenden Funktion der Zinsen als Entgelt für die Nutzung des Kapitals. Eine abweichende Beurteilung würde voraussetzen, dass der Gesetzgeber von der ihm zustehenden Befugnis Gebrauch gemacht hätte, die Erfassung derartiger Zinsen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen von vornherein auszuschließen, z.B. durch Aufnahme in den Katalog der steuerfreien Einnahmen nach § 3 EStG (BFH, Urteil vom 13. November 2007 a.a.O. ). Das ist jedoch nicht der Fall. Anders als etwa in § 3 Nr. 21 EStG (in der bis zum 4. November 2011 gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009, BGBl I 2009, 3366), der die Steuerfreiheit von Zinsen aus Schuldbuchforderungen im Sinne des § 35 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vorsah, ist eine Regelung für Zinsen aus Schmerzensgeld nicht im Katalog des § 3 EStG enthalten.

23

Der Steuerbarkeit von Zinsen aus der Anlage von Schmerzensgeld steht auch nicht entgegen, dass - wie der Kläger meint - die Verwendung des Schmerzensgeldes im autonomen Ermessen des Begünstigten steht. Durch die Besteuerung der Zinserträge wird dem Kläger nicht die Möglichkeit genommen, frei über das Schmerzensgeld zu verfügen. Der Empfänger, der das Schmerzensgeld steuerfrei erhält, trifft die autonome Entscheidung, wie und wofür er diese Mittel verwendet. Er kann sie für Zwecke des Konsums nutzen oder die Mittel ansparen und ggf. gewinnbringend als Kapitalanlage einsetzen. Wenn er das Schmerzensgeld in bestimmter Weise nutzt, muss er auch die daraus erwachsenden steuerrechtlichen Folgen tragen. Der Zweck des Schmerzensgeldes rechtfertigt weder im Fall der Kapitalanlage noch in den Fällen, in denen sich der Betroffene für den Konsum entscheidet, eine steuerrechtliche Privilegierung. Auch im Fall des Einsatzes des Schmerzensgeldes für den Konsum fallen die dafür von der Rechtsordnung vorgesehenen Steuern (z.B. Verbrauchssteuern, Grunderwerbsteuer etc.) an. Erworbene Konsumgüter unterliegen zudem regelmäßig ebenfalls dem Wertverzehr.

24

2. Auch dem Wohngeldgesetz ist nicht zu entnehmen, dass die hier in Rede stehenden Zinserträge bei der Berechnung des Wohngeldes unberücksichtigt bleiben dürfen.

25

a) Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG sind bei der Berechnung des Wohngeldes alle nach § 2 Abs. 1 und 2 EStG steuerbaren Einkünfte zu berücksichtigen, also - wie aufgezeigt - auch Zinsen aus der Anlage von Schmerzensgeld. Der Wortlaut der Bestimmung lässt es nicht zu, diese Zinserträge zu vernachlässigen.

26

b) Die Systematik des Gesetzes bestätigt das Ergebnis der grammatikalischen Auslegung. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 15 WoGG gehören Kapitalerträge - soweit sie 100 € übersteigen - zum Jahreseinkommen. Dadurch hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass bei der Ermittlung des Wohngeldes Kapitalerträge unabhängig von ihrer Herkunft nur bis zu dem dort festgelegten Betrag (von bis zu 100 €) von der Berücksichtigung als Einkommen auszunehmen sind, während alle diesen Betrag übersteigenden Erträge Berücksichtigung zu finden haben. Dafür, dass aus der Anlage von Schmerzensgeld stammende Zinsen nicht als Einkommen anzusetzen sind, fehlt jeglicher Anhaltspunkt.

27

Soweit der Kläger der Auffassung ist, bei der Bemessung des nach dem Wohngeldgesetz zu berücksichtigenden Einkommens seien mit Blick auf den Grundgedanken des früheren § 88 Abs. 3 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und der Härtefallregelungen des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Sozialgesetzbuch (SGB) - Zweites Buch - (II) sowie des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB - Zwölftes Buch - (XII) Zinseinkünfte aus angelegtem Schmerzensgeld zu vernachlässigen, kann dem bereits aus systematischen Gründen nicht gefolgt werden. Nach den genannten Bestimmungen durfte bzw. darf die Gewährung von Hilfe nicht vom Einsatz und der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden bzw. ist Vermögen nicht zu berücksichtigen, soweit dies eine Härte bedeuten würde. Der darin zum Ausdruck kommende Grundgedanke, dass durch die Anrechnung von Vermögen keine Härte für den Betroffenen bewirkt werden soll, kann auf die hier vorliegende Fallgestaltung nicht übertragen werden.

28

Zum einen beziehen sich die genannten Härtefallregelungen des Sozial- und Grundhilferechts nicht auf die hier in Rede stehende Frage der Berücksichtigung von Zinseinkünften als Einkommen, sondern auf das in diesen Rechtsgebieten grundsätzlich einzusetzende Vermögen. Zu der Frage, ob und ab welcher Höhe Vermögen bei der Wohngeldberechnung zu berücksichtigen ist, enthält das Wohngeldgesetz eine eigene spezielle Regelung, nach der Vermögen nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen für den Wohngeldanspruch Bedeutung erlangen kann (vgl. § 21 Nr. 3 WoGG).

29

Zum anderen hält das Wohngeldgesetz durch seine Bezugnahme auf das Einkommensteuerrecht und die diese ergänzenden eigenen Bestimmungen einen speziellen Regelungskomplex für die Berücksichtigung von Einkommen bei der Wohngeldberechnung bereit, der auch die Kapitalerträge erfasst. Auch dies schließt insoweit einen Rückgriff auf (Härtefall-)Regelungen des Sozialhilfe- und Grundhilferechts aus. Im Gegensatz zum Sozialhilfe- und Grundsicherungsrecht, das zwar im Grundsatz alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen ausweist (§ 11 Abs. 1 SGB II, § 82 Abs. 1 SGB XII), davon aber zahlreiche Ausnahmen vorsieht und Einschränkungen festlegt (vgl. §§ 11a, 11b SGB II; §§ 82 bis 85 SGB XII), ist nach dem Wohngeldrecht Einkommen nur anzurechnen, wenn es unter eine der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG fällt oder von dem Katalog des § 14 Abs. 2 WoGG erfasst wird und nicht einer der eng begrenzten Ausnahmetatbestände (Abzugs- und Freibeträge gemäß §§ 16 bis 18 WoGG) vorliegt. Die wohngeldrechtliche Einkommensermittlung weist daher gegenüber derjenigen im Sozialhilfe- und Grundsicherungsrecht zahlreiche Unterschiede und Besonderheiten auf. Während etwa im Recht der Grundsicherung und Sozialhilfe die Nichtberücksichtigung von Schmerzensgeld als Einkommen ausdrücklich normiert ist (§ 11a Abs. 2 SGB II, § 83 Abs. 2 SGB XII), findet sich hierzu im Wohngeldgesetz weder eine eigene Regelung noch ein Verweis auf die zuvor genannten Rechtsgebiete. Es beschränkt sich vielmehr auf die allgemeine Bezugnahme (§ 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG) auf das Einkommensteuergesetz. Gleiches gilt für die Frage, ob und in welchem Maße Kapitalerträge als Einkommen Berücksichtigung finden.

30

c) Die nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG und der Gesetzessystematik gebotene Berücksichtigung der Zinsen ist keiner Einschränkung dahin zugänglich, dass Kapitalerträge aus der Anlage von Schmerzensgeld zu vernachlässigen sind. Auch insoweit liegen die Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion nicht vor. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber entgegen Wortlaut und Gesetzessystematik eine solche Einschränkung, etwa wegen der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes, vornehmen wollte. Auch der Gesetzesgeschichte ist dafür nichts zu entnehmen (vgl. BTDrucks 14/1636 S. 184 f. zu § 10).

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.