Bundesverwaltungsgericht Urteil, 15. Juni 2011 - 9 C 4/10

bei uns veröffentlicht am15.06.2011

Tatbestand

1

Die Klägerin macht Ersatzansprüche gegen das beklagte Land wegen entfallener Gewerbesteuer infolge fehlerhafter Festsetzung des Steuermessbetrages durch das Finanzamt geltend.

2

Dem Gewerbesteuerausfall lag zu Grunde, dass die auf dem Gebiet der klagenden Gemeinde ansässige H. KG durch notariell beurkundeten Umwandlungsbeschluss vom 18. Dezember 1998 rückwirkend zum 1. Dezember 1998 formwechselnd in eine GmbH umgewandelt worden war. Das zuständige Finanzamt Rastatt erhielt hiervon im Dezember 1998 Kenntnis.

3

Am 1. September 2004 änderte das Finanzamt für die Jahre 1996 bis 1998 die bereits 1999 und 2001 erlassenen Gewerbesteuermessbescheide und adressierte sie nicht an die H. GmbH, sondern an die H. KG. Auf Grundlage dieser Gewerbesteuermessbescheide erließ die Klägerin am 24. September 2004 einen die H. KG als Steuerpflichtigen ausweisenden Bescheid, mit welchem sie die Gewerbesteuer einschließlich Zinsen für die Erhebungszeiträume 1996, 1997 und 1998 auf insgesamt 352 837,98 € festsetzte.

4

Auf Anregung des Finanzgerichts Baden-Württemberg im Rechtsstreit über den Einspruch der H. GmbH gegen die Gewerbesteuermessbescheide vom 1. September 2004 stellte das Finanzamt die Nichtigkeit dieser Bescheide wegen fehlerhafter Adressierung fest. Infolge der Nichtigerklärung der Gewerbesteuermessbescheide setzte die Klägerin mit einem an die H. GmbH adressierten Bescheid die Gewerbesteuer für die einschlägigen Erhebungszeiträume auf 0 € fest.

5

Die Klägerin wandte sich gegenüber dem Finanzamt erfolglos gegen die Feststellung der Nichtigkeit der Gewerbesteuermessbescheide und verlangte die Erstattung der ausgefallenen Gewerbesteuer auf der Grundlage des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs. Den Antrag lehnte die Oberfinanzdirektion Karlsruhe ab; der Widerspruch dagegen wurde als unzulässig verworfen.

6

Mit der Klage hat die Klägerin geltend gemacht, das fehlerhafte Verhalten der Landesfinanzbehörde, das den Gewerbesteuerausfall verursacht habe, sei ein Eingriff in ihre nach Art. 28 Abs. 2 GG garantierte Finanzhoheit und in die gemäß Art. 106 Abs. 6 GG geschützte Ertragshoheit. Sie sei klagebefugt, denn ihr stehe ein Erstattungsanspruch in Gestalt des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs zu. § 40 Abs. 3 FGO schließe ihre Klagebefugnis nicht aus, weil er nur Primäransprüche betreffe.

7

Mit Urteil vom 21. Februar 2008 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen. Weder sei ein hoheitlicher Eingriff erfolgt noch seien subjektive Rechte der Klägerin verletzt worden.

8

Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 29. März 2010 (KStZ 2011, 33 = VBlBW 2010, 437) zurückgewiesen. Zwar sei ein Anknüpfungspunkt für einen allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch darin zu sehen, dass das Finanzamt in der irrigen Annahme des Erlöschens der H. KG infolge der Umwandlung in eine GmbH die Nichtigkeit der Gewerbesteuermessbescheide festgestellt habe, wodurch die Klägerin sich veranlasst gesehen habe, die von ihr erlassenen Gewerbesteuerbescheide aufzuheben. Die für nichtig erklärten Gewerbesteuermessbescheide seien wirksam, weil die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur Nichtigkeit fehlerhaft adressierter Steuerbescheide nicht bei der formwechselnden Umwandlung von Gesellschaften gelte. Ein Folgenbeseitigungsanspruch liege aber nicht vor, weil kein subjektives Recht verletzt worden sei. Die Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf verschiedene Hoheitsträger begründe für sich allein keine Rechte dieser Hoheitsträger im Hinblick auf die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben durch den jeweils anderen. Die nach Art. 28 Abs. 2 GG geschützte Finanzhoheit als Ausformung der gemeindlichen Selbstverwaltung gewährleiste die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung, jedoch keine bestimmte Ausgestaltung des kommunalen Einnahmesystems. Auch die Ertragshoheit aus Art. 106 Abs. 6 GG sei nicht verletzt, weil diese die Gemeinden nur davor schütze, dass das Gewerbesteueraufkommen durch einfaches Gesetz entzogen werde. Den Gemeinden sei weder eine bestimmte Höhe des Steueraufkommens noch die Gewerbesteuer als solche verfassungsrechtlich garantiert. Auf einen Anspruch aus einem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis könne sich die Klägerin ebenfalls nicht stützen. Zwischen der Klägerin und dem Finanzamt bestehe keine einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Beziehung.

9

Zur Begründung der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision stützt sich die Klägerin im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen und verweist darauf, dass § 40 Abs. 3 FGO nur Primäransprüche betreffe.

10

Sie beantragt,

1. den Beklagten unter Abänderung der Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. März 2010 und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Februar 2008 sowie unter Aufhebung der Bescheide der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 24. Januar und 23. Februar 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2007 zu verurteilen, der Klägerin den Ausfall der Gewerbesteuer einschließlich Veranlagungszinsen für 1996, 1997 und 1998 in Höhe von 352 837,98 € auszugleichen,

2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

11

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Er verweist auf sein bisheriges Vorbringen und ist der Auffassung, § 40 Abs. 3 FGO schließe jede Klage der Gemeinde aus. Ein Folgenbeseitigungsanspruch stehe der Klägerin nicht zu. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes sei wegen zwischenzeitlich eingetretener Festsetzungsverjährung nicht mehr möglich. Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis bestünden nicht, weil die gesetzliche Aufgabenverteilung zwischen der Klägerin und dem Beklagten keine gegenseitige gesteigerte Sorgfalts- und Verhaltenspflicht begründe.

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Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und verneint einen Folgenbeseitigungsanspruch ebenso wie einen Anspruch aus einem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis mit Bundesrecht vereinbar (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Ersatzanspruch gegen den Beklagten wegen Verletzung ihrer Rechte zu.

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1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig.

16

Aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe steht bindend fest, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (§ 17a Abs. 5 GVG). Die Klagebefugnis ist gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Ergebnis zu Recht offengelassen, ob § 40 Abs. 3 FGO die Klagebefugnis von Gemeinden auch dann ausschließt, wenn es - wie hier - um einen sekundärrechtlichen Anspruch auf Ersatz ausgefallener Steuererträge wegen fehlerhaften Handelns einer Finanzbehörde geht. Denn diese Vorschrift ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar. Nach § 173 VwGO sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit die Verwaltungsgerichtsordnung keine Bestimmungen über das Verfahren enthält und wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen. Ein Rückgriff auf Vorschriften der Finanzgerichtsordnung kommt demnach nicht in Betracht. Zudem enthält die Verwaltungsgerichtsordnung mit § 42 Abs. 2 VwGO eine eigenständige Regelung zur Klagebefugnis. Hinsichtlich der allgemeinen Leistungsklage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass § 42 Abs. 2 VwGO analog anzuwenden ist (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1970 - BVerwG 6 C 48.68 - BVerwGE 36, 192 <199>). Danach kann sich die Klägerin auf eine Klagebefugnis berufen. Sie macht eine Verletzung ihres gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 GG) und ihrer verfassungsrechtlich garantierten Ertragshoheit (Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG) geltend. Die Verletzung dieser Rechte ist nicht von vornherein ausgeschlossen.

17

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Klägerin weder gestützt auf den allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch noch nach den Grundsätzen über die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts auf öffentlich-rechtliche Sonderbeziehungen Ersatz für den Gewerbesteuerausfall verlangen kann, der ihr infolge eines dem Finanzamt im Gewerbesteuermessverfahren unterlaufenen Fehlers entstanden ist.

18

a) Der Folgenbeseitigungsanspruch entsteht, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist; er ist auf die Wiederherstellung des ursprünglichen rechtmäßigen Zustandes gerichtet (Urteile vom 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 2.87 - BVerwGE 82, 76 <95> und vom 26. August 1993 - BVerwG 4 C 24.91 - BVerwGE 94, 100 <104>). Der Verwaltungsgerichtshof hat offengelassen, ob es mit Blick darauf, dass Finanzämter und Gemeinden im Gewerbesteuermessverfahren nicht im Über- und Unterordnungsverhältnis, sondern als gleichgeordnete Rechtsträger tätig werden, bereits an einem hoheitlichen Handeln fehlt. Ein Folgenbeseitigungsanspruch sei im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes jedenfalls deshalb zu verneinen, weil die hebeberechtigten Gemeinden durch zu niedrig festgesetzte Steuermessbescheide nicht in ihren Rechten verletzt seien. Diese Auffassung ist mit Bundesrecht vereinbar (§ 137 Abs. 1 VwGO). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der hier der Sache nach geltend gemachte "Folgenentschädigungsanspruch" als Surrogat für einen nicht (mehr) zu realisierenden Herstellungsanspruch in der vorliegenden Konstellation überhaupt in Betracht kommt (vgl. Urteile vom 14. April 1989 - BVerwG 4 C 34.88 - BVerwGE 82, 24 <28> und vom 26. August 1993 a.a.O. S. 117).

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aa) Die Klägerin geht davon aus, dass ihr durch fehlerhaftes Handeln des Finanzamtes die Möglichkeit genommen wurde, auf der Grundlage entsprechender Steuermessbescheide die ihr zustehende Gewerbesteuer in Höhe von mehr als 350 000 € gegenüber der GmbH festzusetzen. Darin läge nur dann ein Eingriff in eine Rechtsposition der Klägerin, wenn die Gemeinden einen Anspruch auf Erlass richtiger Gewerbesteuermessbescheide hätten. Das ist nicht der Fall.

20

Nach Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG steht die Verwaltung der Realsteuern, zu denen auch die Gewerbesteuer gehört, grundsätzlich den Landesfinanzbehörden zu; sie kann durch die Länder ganz oder teilweise den Gemeinden übertragen werden. Aus dieser Kompetenzaufteilung folgt zugleich, dass die Gemeinden nicht mehr Rechte haben können, als ihnen durch Landesgesetz übertragen wurde (vgl. BFH, Urteil vom 30. Januar 1976 - III R 60/74 - BFHE 118, 285 <287>). Das Land Baden-Württemberg hat den Gemeinden gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG die Festsetzung und die Erhebung der Gewerbesteuer übertragen. Die Landesfinanzbehörden sind hingegen für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und für die Festsetzung des Steuermessbetrages (§ 14 GewStG) zuständig. Bei dieser landesrechtlichen Aufteilung der Verwaltung der Gewerbesteuer kommt den Gemeinden kein Recht auf Erlass bestimmter Steuermessbescheide zu. Sie sind vielmehr gemäß § 184 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 182 Abs. 1 Satz 1 AO bei der Festsetzung der Gewerbesteuer an den vorausgehenden Steuermessbescheid des Finanzamtes gebunden. Darüber hinaus schließt § 40 Abs. 3 FGO ein Klagerecht der Gemeinden gegen Steuermessbescheide der Finanzämter grundsätzlich aus (vgl. BFH, Urteil vom 30. Januar 1976 a.a.O. S. 286 f.). Die Gemeinden können folglich Einnahmen aus der Gewerbesteuer nur nach Maßgabe der vom Finanzamt erlassenen Steuermessbescheide erzielen. Es fehlt daher an einem auf ein ordnungsgemäßes Steuermessbetragsverfahren gerichteten Herstellungsanspruch der Gemeinden, als dessen Surrogat etwa nach Eintritt der Festsetzungsverjährung ein gegen das Land gerichteter "Folgenentschädigungsanspruch" auf Ersatz ausgefallener Steuererträge zum Tragen kommen könnte. Mangels gesetzlicher Vorschriften kann der Folgenbeseitigungsanspruch auch keine vom Herstellungsanspruch losgelöste Haftung für Schäden begründen, die durch rechtswidriges Verwaltungshandeln entstanden sind (vgl. Urteil vom 15. November 1984 - BVerwG 2 C 56.81 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 145 S. 47 f.).

21

bb) Etwas anderes könnte gelten, wenn eine unwirksame oder zu niedrige Festsetzung der Steuermessbeträge und der damit verbundene Steuerausfall zur Folge hat, dass die nach Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG garantierte Finanzhoheit der betroffenen Gemeinde verletzt wird. Ob in solchen Fällen ein Anspruch der Gemeinde auf Festsetzung bestimmter Steuermessbescheide oder auf Ausgleich des Steuerausfalls verfassungsrechtlich geboten ist, kann hier indes dahinstehen. Denn die Klägerin wurde durch den vorliegend eingetretenen Ausfall von Gewerbesteuer nicht in ihrer Finanzhoheit verletzt.

22

Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG gewährleistet den Gemeinden das Recht zur eigenverantwortlichen Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft im Rahmen eines gesetzlich geordneten Haushaltswesens. Der Schutzbereich dieser Gewährleistung umfasst nicht einzelne Vermögenspositionen; eine Gemeinde kann sich daher nicht unmittelbar unter Berufung auf den verfassungsrechtlichen Schutz der Finanzhoheit dagegen wenden, dass ihr einzelne Einnahmen entzogen oder verwehrt werden. Zu den Grundlagen der verfassungsrechtlich garantierten finanziellen Eigenverantwortung gehört jedoch eine aufgabenadäquate Finanzausstattung der Gemeinden. Diese setzt voraus, dass die gemeindlichen Finanzmittel ausreichen, um den Gemeinden die Erfüllung aller zugewiesenen und im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung auch die Erfüllung selbst gewählter Aufgaben zu ermöglichen. Ausgehend davon kann sich eine Gemeinde dann gegen finanzielle Belastungen durch staatliches Handeln wenden, wenn sie eine nachhaltige, von ihr nicht mehr zu bewältigende und hinzunehmende Einengung ihrer Finanzspielräume darlegt und nachweist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Januar 1999 - 2 BvR 929/97 - NVwZ 1999, 520 <521> m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 25. März 1998 - BVerwG 8 C 11.97 - BVerwGE 106, 280 <287> und vom 5. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 6.00 - BVerwGE 112, 253 <258>). Vorliegend verweist die Klägerin nur darauf, dass der Gewerbesteuerausfall einen wesentlichen Teil ihres gesamten Gewerbesteueraufkommens darstellt. Sie macht jedoch nicht geltend, dass sie deshalb nachhaltig an einer ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben gehindert ist.

23

Der oben genannte Maßstab für eine Verletzung der gemeindlichen Finanzhoheit gilt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nur gegenüber normativen Regelungen, sondern auch bei Einzelmaßnahmen der Verwaltung. Nach Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG kommt es entscheidend darauf an, ob die "Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung" einer Gemeinde (aufgabenadäquate Finanzausstattung) noch gewahrt sind. Die Beantwortung dieser Frage hängt von der Intensität und Nachhaltigkeit der finanziellen Belastungen der Gemeinde ab und nicht davon, ob diese Belastungen auf normativen Vorgaben oder auf Einzelakten der Verwaltung beruhen. Aus der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verletzung der Planungshoheit einer Gemeinde infolge eines Einzelakts der Verwaltung (Urteil vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 4 C 31.89 - Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 46 S. 12 f.) folgt nichts Gegenteiliges. Davon abgesehen, dass es sich bei der Planungs- und der Finanzhoheit der Gemeinden um verschiedene Ausprägungen der gemeindlichen Selbstverwaltung mit unterschiedlichen Schutzbereichen handelt, geht es in der angeführten Entscheidung um die Verletzung einer Regelung, die der Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit dient (§ 36 Abs. 1 BauGB). Vorliegend ist jedoch nicht erkennbar, dass eine spezifisch auf den Schutz der gemeindlichen Finanzhoheit ausgerichtete Norm verletzt sein könnte.

24

cc) Die Klägerin kann sich für den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Ausgleich des Gewerbesteuerausfalls auch nicht auf die den Gemeinden nach Art. 106 Abs. 6 GG garantierte Ertragshoheit berufen. Danach steht den Gemeinden das Aufkommen der Gewerbesteuer zu (Satz 1) und ist ihnen das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen (Satz 2). Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof darauf abgestellt, dass damit den Gemeinden weder eine bestimmte Höhe des Steueraufkommens noch die Gewerbesteuer als solche von Verfassungs wegen garantiert ist (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 2 BvR 2185, 2189/04 - BVerfGE 125, 141 <167>). Art. 106 Abs. 6 GG schützt daher nicht etwaige Steueransprüche der Gemeinden, sondern garantiert ihnen lediglich die Zuweisung des tatsächlich angefallenen Ertrages. Demzufolge kann aus Art. 106 Abs. 6 GG auch kein Recht der Gemeinden auf Erlass bestimmter Steuermessbescheide (BFH, Urteil vom 30. Januar 1976 a.a.O.) oder - wie hier geltend gemacht - auf Ausgleich des durch Fehler im Steuermessbetragsverfahren verursachten Steuerausfalls hergeleitet werden.

25

b) Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof im Einklang mit Bundesrecht einen Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen über die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts auf öffentlich-rechtliche Sonderbeziehungen verneint.

26

Zwar kommt grundsätzlich die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken auch auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse in Betracht, wenn eine besonders enge, mit einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Beziehung begründet worden ist und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts vorliegt (BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 294/05 - NJW-RR 2007,457 m.w.N.). Das ist bisher anerkannt worden etwa für die öffentlich-rechtliche Verwahrung (BGH, Urteil vom 12. April 1951 - III ZR 87/50 - BGHZ 1, 369), für die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag (Urteil vom 22. November 1985 - BVerwG 4 A 1.83 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 19) oder für das Verhältnis zwischen den Trägern der Baulast sich kreuzender Straßen und Eisenbahnen (BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 a.a.O. S. 458). Eine solche vertragsähnliche Sonderverbindung besteht zwischen einer ertragsteuerberechtigten Gemeinde und den staatlichen Finanzbehörden nicht. Das Verhältnis zwischen beiden wird nicht durch Abreden, sondern ausschließlich durch gesetzliche Kompetenzzuweisung bestimmt (vgl. dazu schon Urteil vom 25. Mai 1961 - BVerwG 1 A 10.59 - BVerwGE 12, 253 <254>). Beide haben die ihnen zugewiesenen Aufgaben jeweils eigenständig zu erfüllen, wobei die Gemeinden an die Vorgaben der Finanzämter im Gewerbesteuermessbescheid gebunden sind. Die Finanzämter haben gegenüber den Gemeinden wie gegenüber allen anderen Steuerberechtigten in gleicher Weise die Verpflichtung, Recht und Gesetz zu beachten (vgl. § 85 AO) und deshalb die in ihre Zuständigkeit fallende Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und der Festsetzung des Steuermessbetrags nach Maßgabe der Gesetze durchzuführen. Im Rahmen dieser Bindung an Recht und Gesetz haben die Landesfinanzbehörden auch die finanziellen Interessen der Gemeinden zu wahren, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend angenommen hat. Es gibt jedoch kein über die Gesetzesbindung hinausreichendes Geflecht wechselseitiger Pflichten, die eine schuldrechtliche Sonderbeziehung zwischen Landesfinanzbehörden und Gemeinden bei der Verwaltung der Gewerbesteuer begründen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 a.a.O.).

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(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

1.
die Zölle,
2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:

1.
die Vermögensteuer,
2.
die Erbschaftsteuer,
3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
4.
die Biersteuer,
5.
die Abgabe von Spielbanken.

(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.

(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.

(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.

(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

1.
die Zölle,
2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:

1.
die Vermögensteuer,
2.
die Erbschaftsteuer,
3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
4.
die Biersteuer,
5.
die Abgabe von Spielbanken.

(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.

(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.

(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.

(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Benehmen mit den Landesregierungen bestellt.

(2) Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Einvernehmen mit der Bundesregierung bestellt.

(3) Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, so werden sie im Auftrage des Bundes tätig. Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen tritt.

(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden sowie für Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Für die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuern kann die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden. Das Bundesgesetz nach Satz 1 kann für ein Zusammenwirken von Bund und Ländern bestimmen, dass bei Zustimmung einer im Gesetz genannten Mehrheit Regelungen für den Vollzug von Steuergesetzen für alle Länder verbindlich werden.

(4a) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können bei der Verwaltung von Steuern, die unter Absatz 2 fallen, ein Zusammenwirken von Landesfinanzbehörden und eine länderübergreifende Übertragung von Zuständigkeiten auf Landesfinanzbehörden eines oder mehrerer Länder im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Die Kostentragung kann durch Bundesgesetz geregelt werden.

(5) Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt. Das von den Landesfinanzbehörden und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden (Gemeindeverbänden) anzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.

(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.

(7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) obliegt.

1Der Steuermessbetrag wird für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt.2Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.3Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der Steuerpflicht (abgekürzter Erhebungszeitraum).

(1) Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind. Dies gilt entsprechend bei Feststellungen nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 für Verwaltungsakte, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen. Wird ein Feststellungsbescheid nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 erlassen, aufgehoben oder geändert, ist ein Verwaltungsakt, für den dieser Feststellungsbescheid Bindungswirkung entfaltet, in entsprechender Anwendung des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu korrigieren.

(2) Ein Feststellungsbescheid über einen Einheitswert oder einen Grundsteuerwert nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wirkt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung übergeht. Tritt die Rechtsnachfolge jedoch ein, bevor der Feststellungsbescheid ergangen ist, so wirkt er gegen den Rechtsnachfolger nur dann, wenn er ihm bekannt gegeben wird. Die Sätze 1 und 2 gelten für gesonderte sowie gesonderte und einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später auswirken, nach der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung entsprechend.

(3) Erfolgt eine gesonderte Feststellung gegenüber mehreren Beteiligten nach § 179 Absatz 2 Satz 2 einheitlich und ist ein Beteiligter im Feststellungsbescheid unrichtig bezeichnet worden, weil Rechtsnachfolge eingetreten ist, kann dies durch besonderen Bescheid gegenüber dem Rechtsnachfolger berichtigt werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

1.
die Zölle,
2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:

1.
die Vermögensteuer,
2.
die Erbschaftsteuer,
3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
4.
die Biersteuer,
5.
die Abgabe von Spielbanken.

(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.

(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.

(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.

(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 294/05
Verkündet am:
11. Januar 2007
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 278; EKrG § 14 Abs. 1
Im Bereich einer Eisenbahnkreuzung besteht zwischen dem Straßenbaulastträger
und dem Eisenbahnunternehmer in Bezug auf die Unterhaltung
der Kreuzungsanlagen eine rechtliche Sonderverbindung, die zur Anwendung
von § 278 BGB im Verhältnis beider Kreuzungsbeteiligten führt.
BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 294/05 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. September 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
klagende Die Gemeinde verlangt Feststellung, dass sie der Beklagten , der Betreiberin des bundesweiten Schienennetzes, nicht zum Schadensersatz für eine Verunreinigung des Schotters und des Fahrdrahts der Bahnstrecke zwischen D. und L. verpflichtet ist. Die Klägerin ist Baulastträger für die in ihrem Gemeindegebiet gelegene Straße "Am Viadukt" einschließlich einer die Gleise der Beklagten überquerenden Brücke. 1998 schlossen die Klägerin und die im Auftrag der D. B. AG handelnde P. B. , D . E. mbH im Zusammenhang mit dem Ausbau der Bahnstrecke eine Kreuzungsvereinbarung nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz. Die Klägerin ließ zwischen September und November 2002 nach Abstimmung mit der Beklagten nachts während ein- bis dreistündiger Fahrpausen unter Einschaltung der Streithelferinnen Spritzbetonarbeiten an der Straßenbrücke ausführen. Die Beklagte hatte zuvor diesen Baumaßnahmen zugestimmt und dabei unter anderem gefordert, dass Gleisschotter und Fahrdrähte nicht beeinträchtigt werden dürften und bei Strahl- und Spritzbetonarbeiten durch zusätzliche Abdeckungen vor Verschmutzungen zu schützen seien.
2
Nach Abschluss der Arbeiten monierte die Beklagte Verunreinigungen des Schotterbettes sowie der Fahrdrahteinrichtungen und forderte die Klägerin zur Beseitigung der Mängel auf.
3
Das Landgericht hat festgestellt, dass die Beklagte lediglich Ansprüche in Höhe von 6.625 € gegen die Klägerin habe. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe


I.


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Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die negative Feststellungsklage sei abzuweisen, weil die Streithelferinnen als Erfüllungsgehilfen der Klägerin bei der Durchführung der Baumaßnahmen ihre Sorgfaltspflichten verletzt hätten und für den Eintritt eines hieraus resultierenden künftigen Schadens der Beklagten eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehe. Zwar folge aus der Kreuzungsvereinbarung aus dem Jahre 1998 kein Schuldverhältnis betreffend die Ausführung von Unterhaltungsarbeiten an der Straßenbrücke, da dieser Vertrag lediglich den Ausbau der Bahnstrecke zum Gegenstand gehabt habe. Die Parteien verbinde aber als an einer Kreuzung im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes Beteiligte ein Gemeinschaftsverhältnis, aus dem ihnen eine Reihe gesetzlicher Pflichten erwüchsen. Jedenfalls aber sei eine rechtliche Sonderverbindung durch die Absprachen vor Beginn der Baumaßnahmen begründet worden. Aufgrund der erhobenen Beweise stehe fest, dass im Kreuzungsbereich deutliche Verunreinigungen an Schienen, Schienenbefestigungen sowie am Tragseil des Fahrdrahts eingetreten seien, die durch das fachgerechte Abdecken des Gleisbereichs und der Oberleitung hätten vermieden werden können. Es bestehe auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Verunreinigungen über die sichtbaren optischen Beeinträchtigungen hinaus zu Vermögensschäden der Beklagten führten, weil sich nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen jedenfalls die Unterhaltungsintervalle des Gleisbettes verkürzten.

II.


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Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand, so dass die Revision unbegründet ist.
6
1. a) Die Rügen der Klägerin, die Berufung der Beklagten sei unzulässig gewesen beziehungsweise gar nicht eingelegt worden, soweit die Schadensposition "Verschmutzung der Fahrdrahteinrichtungen" betroffen sei, und das Berufungsgericht habe über einen Schadensersatzanspruch der Beklagten entschieden , dessen sich diese gar nicht berühmt habe und der demgemäß auch nicht Gegenstand der negativen Feststellungsklage geworden sei, hat der Se- http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BGHZ&B=21&S=214 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BGHZ&B=21&S=214&I=218 - 5 - nat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
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2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht einen dem Grunde nach bestehenden Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 278 Satz 1 BGB angenommen.
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a) Zwischen den Parteien besteht eine rechtliche Sonderverbindung, die ein Schuldverhältnis (§ 241 Abs. 1 BGB) begründet, welches zur Anwendbarkeit von § 278 BGB führt.
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aa) Dem widerspricht entgegen der Ansicht der Revision nicht, dass die Unterhaltungsmaßnahmen an der Straßenbrücke der Klägerin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 SächsStrG als hoheitliche Aufgabe oblagen. Die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken auch auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn eine besonders enge, mit einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Beziehung des Einzelnen zum Staat oder zur Verwaltung begründet worden ist und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts vorliegt (z.B.: Senat, BGHZ 166, 268, 276, Rn. 17; BGHZ 131, 200, 204; Senat, BGHZ 21, 214, 218; siehe auch Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 - III ZR 303/05 - Urteilsumdruck S. 5). Zwischen den Parteien besteht aus den nachfolgenden Gründen im Kreuzungsbereich ein solches auf Dauer angelegtes, besonders enges Verhältnis , das infolge der Verflechtung der Anlagen beider Seiten ein Bedürfnis begründet , auch im Rahmen der hoheitlichen Tätigkeit der Klägerin zu angemes- senen Ergebnissen zu kommen, wie es die Vorschriften des vertraglichen Schuldrechts und im Besonderen die Bestimmung des § 278 BGB ermöglichen.
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bb) An Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen besteht ein Gemeinschaftsrechtsverhältnis , an dem gemäß § 1 Abs. 6 EKrG sowohl das Unternehmen , welches die Baulast des Schienenweges der kreuzenden Eisenbahn trägt, als auch der Träger der Baulast der kreuzenden Straße beteiligt sind (BVerwGE 116, 312, 316 m.w.N.). Liegen die Voraussetzungen des § 3 EKrG vor, besteht eine gemeinsame Kreuzungsbaulast. Aus ihr ergibt sich eine gemeinschaftliche Pflicht zur Beseitigung von kreuzungsbedingten Gefährdungen. Aus diesem kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis folgen weitere wechselseitige Rechte und Pflichten. Insbesondere können Kostenerstattungsansprüche entstehen (vgl. §§ 11 bis 13 EKrG sowie § 16 Abs. 1 Nr. 1 EKrG in Verbindung mit der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung vom 2. September 1964 - BGBl. I S. 711). Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Belange des anderen Kreuzungsbeteiligten angenommen. Danach hat der eine Kreuzungsbaumaßnahme veranlassende Partner die entstehenden umlagefähigen Kosten möglichst gering zu halten hat (BVerwGE aaO m.w.N.).
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cc) Eine zur Anwendung von § 278 BGB führende rechtliche Sonderverbindung zwischen den Kreuzungsbeteiligten besteht nicht nur in der Phase des Kreuzungsbaus, sondern auch darüber hinaus. Diese kommt insbesondere bei Erhaltungsmaßnahmen (§ 14 Abs. 1 EKrG) zum Tragen. Die Rechtsprechung des V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, nach der im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis § 278 BGB mangels schuldrechtlicher Beziehungen grundsätzlich nicht anzuwenden ist (z.B. BGHZ 42, 374, 377 f; BGH, Urteile vom 27. Januar 2006 - V ZR 26/05 - VersR 2006, 985, 986 m.w.N. und vom 10. November 2006 - V ZR 62/06 - Urteilsumdruck S. 5 Rn. 8; zustimmend: Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 278 Rn. 6; Staudinger/Löwisch, BGB, Neubearb. 2004, § 278 Rn. 10; a.A.: z.B. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 278 Rn. 3 m.w.N.), ist entgegen der Ansicht der Revision nicht auf das Kreuzungsrechtsverhältnis übertragbar.
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Im Rechtsverhältnis zwischen zwei Grundstücksnachbarn gelten die besonderen , auf dem Grundsatz, dass jeder Eigentümer mit seiner Sache nach Belieben verfahren kann (§ 903 BGB), fußenden Vorschriften der §§ 905 ff BGB. Diese konkretisieren im Wesentlichen die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme und haben hauptsächlich eine einschränkende und ausgleichende Bedeutung, begründen jedoch im Allgemeinen keine darüber hinaus gehenden selbständigen Ansprüche (BGHZ 42, 374, 377). Hiervon unterscheidet sich die Rechtslage beim Eisenbahnkreuzungsrechtsverhältnis auch nach dem Bau der Kreuzungsanlagen grundlegend. Im Verhältnis der Kreuzungsbeteiligten untereinander besteht ein Geflecht wechselseitiger Duldungs-, Mitwirkungs- und Leistungspflichten, die über das bloße Rücksichtnahmegebot und den Interessenausgleich hinausgehen.
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Anders als im Nachbarschaftsverhältnis nutzen die Beteiligten im Bereich der Bahnkreuzung nicht verschiedene Grundstücke, sondern gemeinsam ein und dieselbe Fläche. Die jeweilige auf die einzelnen Anlagen im Kreuzungsbereich bezogene Erhaltungspflicht der Baulastträger, die für die Schienenwegbetreiber unter anderem aus § 4 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 11. Februar 1998, BGBl. I S. 342) und für die Träger der Straßenbaulast aus den für sie geltenden Bestimmungen des Straßenrechts (vgl. Marschall/Schweinsberg, Eisenbahnkreuzungsgesetz, 5. Aufl., § 14, Anm. 3, S. 175 mit Angaben zu den einzelnen Vorschriften, hier: § 9 Abs. 1 SächsStrG) folgt, betrifft deshalb ebenfalls ein einziges Grundstück im Rechtssinne. Die Erhaltung ihrer Kreuzungsanlagen obliegt den Beteiligten als Dauerverpflichtung, die alle Maßnahmen umfasst, die erforderlich sind, um die Kreuzung in einem zur Erfüllung ihres öffentlichen Zwecks brauchbaren Zustand zu erhalten (Marschall/Schweinsberg, aaO, Anm. 2.3, S. 171). Wegen der örtlichen Nähe und der funktionalen Verzahnung ihrer Anlagen sind die Kreuzungsbeteiligten bei der Erfüllung dieser einem gemeinsamen Belang dienenden Pflichten - bei der notwendigen typisierenden Betrachtung - im Unterschied zu Grundstücksnachbarn regelmäßig darauf angewiesen, sich bei Erhaltungsmaßnahmen untereinander abzustimmen und arbeitsteilig zusammenzuwirken. Erhaltungsmaßnahmen an den Anlagen des einen Kreuzungspartners führen oftmals zu Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit und der Sicherheit des anderen Verkehrswegs. In diesen Fällen können die notwendigen Arbeiten nur durchgeführt werden, wenn sie der andere Kreuzungsbeteiligte duldet, was eine Abstimmung der Partner untereinander erforderlich macht. Überdies müssen sie sich in der Regel nicht nur über das Ob der Maßnahmen verständigen, sondern im Hinblick auf die wechselseitigen Belange auch über die einzelnen Modalitäten ihrer Durchführung. Darüber hinaus ist vielfach die aktive Mitwirkung des einen Kreuzungsbeteiligten an den Erhaltungsmaßnahmen des anderen notwendig, wie auch der vorliegende Sachverhalt zeigt. So sind etwa Arbeiten an der Unterseite von Überführungen nur möglich, wenn der andere Kreuzungsbeteiligte den Verkehr auf seiner Trasse sperrt oder beschränkt. Berühren die Arbeiten an der Straße die elektrischen Fahrdrähte der Bahn, muss diese überdies den Strom abschalten. Da sowohl die Eisenbahnen als auch die Straßenbaulastträger zur Erhaltung ihrer Anlagen im Bereich der Kreuzungen verpflichtet sind, sind die Kreuzungspartner auch in ihrem Gemeinschaftsverhältnis untereinander nicht allein auf die freiwillige Mitwirkung angewiesen (vgl. § 14 Abs. 1 EKrG). Vielmehr besteht aufgrund der dargestellten Gemengelagen zwischen den Kreuzungsbeteiligten auch bei Erhaltungsmaßnahmen eine Vielzahl wechselseitiger Ansprüche, die eine schuldrechtliche Sonderbeziehung begründen.
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b) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass Erfüllungsgehilfen der Klägerin die gegenüber der Beklagten bestehenden Schutzpflichten bei Ausführung der Spritzbetonarbeiten schuldhaft verletzt haben. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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aa) Die Revision rügt in diesem Zusammenhang zu Unrecht, das Berufungsgericht habe den unter Beweis gestellten Vortrag der auf der Seite der Klägerin beigetretenen Streithelferin zu 1 übergangen, der gesamte Bereich der Arbeiten sei mit Folien ausgelegt sowie das Gerüst und der Fahrleitungsbereich abgehängt worden. Überdies sei unter Angebot der Einholung eines Sachverständigengutachtens vorgetragen worden, aufgrund der Kürze der Sperrzeiten, des Windes, der Technologie des Aufbringens des Betons und der örtlichen Gegebenheiten sei eine Staubentwicklung weder tatsächlich noch technologisch zu verhindern gewesen.
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Dieses Vorbringen ist nicht entscheidungserheblich. Gerade weil bei der Ausführung der Arbeiten das Auftreten von Betonstaub unvermeidlich war, hatten die Erfüllungsgehilfen der Klägerin die erforderlichen Schutzvorkehrungen gegenüber den Anlagen der Beklagten zu treffen. Dass zu diesem Zweck Folien angebracht und sonstige Maßnahmen ergriffen wurden, wie die Streithelferin zu 1 - unbestritten - behauptet hat, lässt allein den Verschuldensvorwurf nicht entfallen. Vielmehr hätte die Klägerin weiter nachweisen müssen (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB), dass diese Vorkehrungen in ausreichendem Umfang und mit der gebotenen Sorgfalt getroffen wurden. In diesem Fall wären nach den Feststellungen des von den Vorinstanzen herangezogenen Gutachters die Verunreinigungen zu vermeiden gewesen. Diesen Nachweis hat die Klägerin nicht geführt. Im Gegenteil sind den Ausführungen des Sachverständigen zufolge die Sorgfaltsanforderungen nicht beachtet worden. Umstände, die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Gutachters begründen (vgl. § 412 Abs. 1 ZPO), hat die Klägerin nicht vorgebracht.
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bb) Unbegründet ist auch die Rüge der Klägerin, das Berufungsgericht habe den unter Beweis gestellten Vortrag übergangen, dass die Arbeiten, so wie sie ausgeführt worden seien, mit der Beklagten abgestimmt gewesen seien. Insbesondere habe die Beklagte den nunmehr für erforderlich gehaltenen Schalwagen zur Sicherung der Eisenbahneinrichtungen, dessen Einsatz auch technisch nicht möglich gewesen sei, nicht gewünscht. Die Klägerin meint, bei Berücksichtigung dieses Vortrags habe das Berufungsgericht nicht ohne weitere Beweisaufnahme vom Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen ausgehen dürfen
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Dies trifft nicht zu. Eine Abstimmung über die konkrete Durchführung der Schutzmaßnahmen ist dem Vortrag der Klägerin und ihrer Streithelferinnen nicht zu entnehmen. In ihrer schriftlichen Zustimmung zu den von der Klägerin beabsichtigten Baumaßnahmen vom 19. November 2001 gab die Beklagte lediglich vor, dass "im Brücken-/Baubereich … das Schotterprofil, der Bahnkörper und das Grundstück der DB AG gegen Fremdkörper/-stoffe zu sichern" seien. Ferner forderte die Beklagte, wasserdichte Abdeckungen herzustellen, um die Umwelt nicht zu verunreinigen. Weitere Vorgaben zur Art und zum Umfang der Schutzmaßnahmen sind in dem Schreiben nicht enthalten. Auch das weitere, von der Revision als übergangen gerügte Vorbringen ist für die Rechtsposition der Klägerin unbehelflich. Aus den von der Revision in Bezug genommenen Aktenstellen mag sich zwar ergeben, dass der Beklagten die Planung der Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Verunreinigungen an den Bahnanlagen bekannt war, nicht aber, dass die Parteien auch Abreden über deren konkrete Ausführung getroffen hatten. Soweit die Klägerin geltend macht, die Ausführung der Arbeiten sei von Vertretern der Beklagten überwacht und nicht beanstandet worden, ließe dies das Verschulden der Erfüllungsgehilfen der Klägerin unberührt und könnte allenfalls zu einer Kürzung des Schadensersatzanspruchs nach § 254 Abs. 1 BGB führen (siehe dazu unten Buchstabe d).
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c) Gleichfalls rechtsfehlerfrei ist die Feststellung des Berufungsgerichts, es bestehe eine genügende Wahrscheinlichkeit, dass die Pflichtverletzung zu einem Schaden am Vermögen der Beklagten geführt habe.
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aa) Entgegen der Ansicht der Revision ist ein ersatzfähiger Schaden der Beklagten ungeachtet dessen eingetreten, dass das Verkehrswegegrundstück im Grundbuch als Eigentum der Bundesrepublik Deutschland, Bundeseisenbahnvermögen , eingetragen ist.
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(1) Sofern es sich bei der Fläche, wofür alles spricht, um eine solche handelt, die unmittelbar und ausschließlich bahnnotwendig ist, gehören sie und die von Verunreinigungen betroffenen Sachen (§ 94 Abs. 1 BGB) unabhängig von der Grundbucheintragung der Beklagten. Gemäß § 21 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2439) ging das Eigentum von der Bundesrepublik Deutschland mit der Eintragung der Deutschen Bahn AG im Handelsregister auf dieses Unternehmen über. In einer zweiten Stufe wurde die Beklagte infolge ihrer mit der - von der Klägerin nicht bestrittenen - Eintragung im Handelsregister am 1. Juni 1999 vollendeten Ausgliederung aus der Deut- schen Bahn AG gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 2, § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG Eigentümerin an dem vormals intern dem Unternehmensbereich "Fahrweg" zugeordneten Grundstück, ohne dass es hierzu einer Grundbucheintragung bedurfte (vgl. Bamberger/Roth/Kössinger, BGB, § 873 Rn. 13; Lutter/Winter/Teichmann, UmwG, 3. Aufl. § 131 Rn. 1; Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 873 Rn. 8; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG und UmwStG, 4. Aufl., § 131 UmwG Rn. 13).
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(2) Sollte der Verkehrsweg hingegen nicht auf einem unmittelbar und ausschließlich bahnnotwendigen Grundstück verlaufen, ist die Beklagte jedenfalls als unmittelbare Besitzerin berechtigt, die Aufwendungen ersetzt zu verlangen , die zur Beseitigung der Verunreinigungen erforderlich sind oder die durch die Verkürzung der Unterhaltungsintervalle zusätzlich notwendig werden. Der unmittelbare Besitzer einer Sache kann Schadensersatz auch für Substanzschäden verlangen, jedenfalls sofern er - wie hier die Beklagte infolge ihrer Unterhaltungspflicht - im Verhältnis zum mittelbaren Besitzer oder Eigentümer die Verantwortung für die Sachsubstanz trägt (vgl. z.B.: BGH, Urteil vom 9. April 1984 - II ZR 234/83 - NJW 1984, 2569, 2570).
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bb) Weiterhin durfte das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision von einer Verunreinigung des Schotterbetts infolge der Spritzbetonarbeiten ausgehen, ohne weiter der durch das Angebot eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellten Behauptung der Streithelferin zu 2 nachzugehen , bei dem Schotter handele es sich um Recyclingmaterial, das ohnehin den maßgeblichen Qualitätsanforderungen nicht genügt habe. Der Sachverständige , auf dessen Ausführungen sich das Berufungsgericht bezogen hat, hat bereits berücksichtigt, dass der Schotter auch vor der Durchführung der Arbeiten der Streithelferinnen der Klägerin nicht den höchsten Qualitätsanforderungen genügte. Gleichwohl hat er festgestellt, dass die beanstandeten Verunrei- nigungen Folge der unsachgemäßen Ausführung der Spritzbetonarbeiten waren und nicht schon zuvor bestanden. Das als übergangen gerügte Vorbringen wurde demnach der Entscheidung zugrunde gelegt. Umstände, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen begründen und die ein neues Gutachten erforderlich machen (§ 412 Abs. 1 ZPO), hat die Revision nicht aufgezeigt.
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d) Schließlich ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung übergangen, ein in Diensten der Beklagten stehender Mitarbeiter habe die Ausführung der Bauarbeiten überwacht und keine Beanstandungen erhoben - im derzeitigen Stand der rechtlichen Auseinandersetzung - unbegründet. Es kann dabei auf sich beruhen, ob es sich bei dieser Behauptung um ein Vorbringen handelt, dessen Berücksichtigung durch das Berufungsgericht bereits nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen war. Die von der Klägerin behauptete Tatsache würde, ihre Richtigkeit unterstellt , nur zu einer Minderung des Schadensersatzanspruchs der Beklagten gemäß § 254 Abs. 1 BGB führen. Diese ist jedoch im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu berücksichtigen. Vielmehr kommt der Mitverschuldenseinwand erst in einem etwaigen Prozess um die Höhe des Schadensersatzanspruchs der Beklagten zum Tragen.
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Grundsätzlich hat ein Urteil, das eine negative Feststellungsklage aus sachlichen Gründen abweist, dieselbe Rechtskraftwirkung wie ein Urteil, das das Gegenteil dessen, was mit der negativen Feststellungsklage begehrt wird, positiv feststellt. Allerdings ergibt sich der Umfang der Rechtskraft - wie bei jedem klageabweisenden Urteil - stets erst aus den Gründen, so dass er sich im Einzelfall verschieden gestalten kann (BGH, Urteil vom 9. April 1986 - IVb ZR 14/85 - NJW 1986, 2508 m.w.N.). Richtet sich die negative Feststellungsklage http://www.juris.de/jportal/portal/t/9ut/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=7&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE301419001&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/9ut/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=7&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE301419001&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 14 - - wie hier - nicht gegen einen bestimmten, genau bezifferten Anspruch, bedeutet ihre Abweisung nichts anderes als die positive Feststellung, dass ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach besteht, der Höhe nach allerdings, da er noch nicht endgültig beziffert wurde, noch der Prüfung bedarf. Die Bedeutung einer solchen Feststellung ist vergleichbar mit derjenigen eines Grundurteils für das spätere Betragsverfahren (vgl. BGH aaO, m.w.N.; OLG München, Urteil vom 21. November 2002 - 1 U 5247/01 - juris Rn. 60, insoweit nicht in VersR 2004 1319 f und OLGR 2004, 249 ff abgedruckt; OLG Dresden, Urteil vom 6. April 2001 - 6 U 780/00 - juris Rn. 131). Für das Verhältnis zwischen Grundund Betragsverfahren ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt , dass dem Rechtsstreit über die Höhe des Anspruchs die Prüfung des Mitverschuldens vorbehalten werden kann, wenn es nur geeignet ist, zu einer Minderung, nicht aber zu einer Beseitigung des Anspruchs zu führen (BGHZ 110, 196, 202; 76, 397, 400 m.w.N.; Senatsurteil vom 3. März 2005 - III ZR 186/04 - VersR 2006, 76, 79). Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor. Aus dem Berufungsurteil geht hervor, dass es die Frage des Mitverschuldens offen gelassen hat. Es hat sich nur mit dem Problem auseinander gesetzt, ob der Beklagten jeglicher Schadensersatzanspruch fehlt. Mit der Frage, in welchem - gegebenenfalls gemäß § 254 BGB geminderten - Umfang ein solcher besteht, hat es sich nicht befasst. Weiter ist nicht erkennbar, dass ein etwaiges Mitverschulden von Erfüllungsgehilfen der Beklagten bei der Überwachung der Bauarbeiten so gewichtig wäre, dass eine Haftung der Klägerin vollständig entfallen könnte.
Schlick Wurm Streck
Dörr Herrmann
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 23.12.2004 - 15 O 5921/03 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 21.09.2005 - 8 U 166/05 -

Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden.