Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Mai 2017 - 8 Sa 483/16

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2017:0523.8Sa483.16.00
bei uns veröffentlicht am23.05.2017

weitere Fundstellen einblendenweitere Fundstellen ...

Diese Entscheidung wird zitiert ausblendenDiese Entscheidung wird zitiert


Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.06.2016 - Az.: 1 Ca 11/16 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Schadensersatz wegen Nichtaufstockung der Arbeitszeit der Klägerin auf 38,5 Wochenstunden sowie die Korrektur eines in erster Instanz erteilten Zwischenzeugnisses.

2

Der Beklagte ist der Zusammenschluss von acht deutschen Wissenschaftsakademien in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Er erhält seine Mittel von Bund und Ländern und unterliegt dem öffentlichen Tarifrecht.

3

Die 1954 geborene Klägerin verfügt über einen in der ehemaligen DDR erworbenen mittleren Bildungsabschluss und eine Ausbildung als Friseurin. Zudem absolvierte die Klägerin eine zweijährige IHK-Ausbildung zur Bürokauffrau und nahm an einigen EDV-Schulungen teil.

4

Mit Arbeitsvertrag vom 12.09.1994 (Bl. 7 f. d.A.) wurde die Klägerin zum 15.09.1994 als Angestellte in Teilzeit eingestellt. Dabei sah der Arbeitsvertrag unter anderem in § 2 eine Verweisung auf den BAT sowie in § 4 als Tätigkeit die Wahrnehmung der Aufgaben einer Verwaltungsangestellten sowie eine daraus folgende Einreihung in die Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1a BAT vor.

5

1998 erfolgte eine Höhergruppierung nach BAT V c. Bei der Überleitung vom BAT in den TV-L wurde die Klägerin mit der zwischenzeitlichen Eingruppierung nach BAT Vb in die Entgeltgruppe 9 TV-L überführt. Seit dem Jahr 2007 ist sie eingeordnet in die Tarifgruppe E 9/2 4 + TV-L und bezieht ein Bruttomonatsgehalt i.H.v. 1.710,41 €.

6

Die Klägerin erhielt auf eigenen Wunsch ein Zwischenzeugnis unter dem Datum 31.12.2002 (Bl. 41 d.A.).

7

Im Februar 2003 wurde die Teilzeitstelle der Arbeitnehmerin T. auf eine Vollzeitstelle aufgestockt.

8

Mit Schreiben vom 12.06.2003 (Bl. 9 d.A.) beantragte die Klägerin die Arbeitszeitaufstockung auf 38,5 Wochenstunden. Unter dem 18.07.2003 (Bl. 10 d.A.) teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass ihrem Antrag momentan nicht entsprochen werden könne und sobald dies möglich sei, ohne weitere Aufforderung auf den Antrag zurückkommen werde.

9

Im Jahr 2006 war Herr U. A. befristet für eine kurze Zeit im Bereich Haushalt und Finanzen als Aushilfe tätig.

10

Zum 01.04.2007 wurde die Stelle Leiterin Haushalt und Finanzen mit Frau C. M. besetzt, die Diplom Betriebswirtin (FH) ist und zuvor bereits als Verwaltungsleiterin eines öffentlich geförderten Vereins tätig gewesen ist. Sie verfügte über langjährige Erfahrung als Leiterin der Finanzen und in der Personalführung. Nach Einarbeitung wurde Frau M. die Abteilungsleitung endgültig zum 01.03.2008 übertragen. Nach dem Anforderungsprofil setzt diese Stelle u.a. ein Universitäts- oder Fachhochschulstudium der Betriebswirtschaftslehre bzw. Abschlusses von einer Fachhochschule für das Öffentliche Finanzwesen voraus. Die Stelle wird nach der Entgeltgruppe 11 TV-L vergütet.

11

Auf eigenen Wunsch erhielt die Klägerin mit Datum 04.06.2008 ein weiteres Zwischenzeugnis (Bl. 45 d.A.). Nach einem Gespräch am 15.07.2008, in dem die Klägerin (vergeblich) um inhaltliche Ergänzung und Berichtigungen gebeten hatte, überreichte sie mit Schriftsatz vom 16.07.2008 noch einen ausformulierten eigenen Entwurf an den Beklagten (Bl. 49 f. d.A.). Der Beklagte reagierte hierauf jedoch nicht, sondern beließ es bei dem bereits ausgestellten Zwischenzeugnis.

12

Sodann wurde zum 15.01.2009 eine weitere Verwaltungsfachangestellte mit Entgeltgruppe 6 TV-L in Teilzeit (zunächst befristet, vgl. schriftlicher Arbeitsvertrag Bl. 112 d.A.) Frau S. T. eingestellt.

13

Schließlich wurde zum 01.09.2013 des Weiteren die Diplom-Kauffrau D. K. als Sachbearbeiterin mit stellvertretender Leitung der Abteilung Haushalt und Finanzen in Teilzeit eingestellt. Die Stelle wird nach der Entgeltgruppe 10 vergütet.

14

Zuletzt wurden in den Jahren 2013/2014 nochmals zwei Teilzeitstellen in der Entgeltgruppe 6 TV-L zum einen mit 19,5 Wochenstunden (Frau N. S.) und zum anderen mit bis zu 30 Wochenstunden (Frau S. F.) als Nachfolge für Frau T. bzw. für Frau L. besetzt.

15

Mit Schreiben vom 04.11.2015 und vom 08.12.2015 (Bl. 14 d.A) machte die Klägerin die Zahlung der Gehaltsdifferenz für den Zeitraum 01.10.2013 bis 30.11.2015 sowie die Erteilung eines Zwischenzeugnisses für den Zeitraum 2003 bis 2015 aufgrund des Wechsels im Amt des Präsidenten des Beklagten vergeblich geltend. Nachdem die Klägerin mit ihrer Klage die (erneute) Erteilung eines Zwischenzeugnisses eingeklagt hatte, erteilte der Beklagte ihr im Prozessverlauf unter dem 23.02.2016 (Bl. 130 f. d.A.) ein (weiteres) Zwischenzeugnis.

16

Die Klägerin hat im Wesentlichen vorgetragen,
sie habe keine Kenntnis betreffend die jeweiligen Personalplanungen gehabt und sei auch nicht im Vorfeld informiert, sondern stets vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Bei einer Verdopplung der Stundenzahl hätte sie auch das doppelte Gehalt erhalten. Sie habe in der Vergangenheit bereits sämtliche Aufgaben der genannten Stellen ausgeführt und sei hierfür (deshalb) auch entsprechend qualifiziert (gewesen). Lediglich der Umstand, dass sie kein Abitur habe, ändere nichts daran, dass sie für die Stellen qualifiziert gewesen sei. So habe sie nicht nur einfache Sachbearbeitertätigkeiten im Bereich „Haushalt und Finanzen“, sondern verantwortungsvolle Arbeiten verrichtet, was auch im Zwischenzeugnis vom 31.12.2002 dokumentiert sei. Herr F., Leitenden Stadtdirektor a. D, habe die Aufgabe gehabt für das Akademieprogramm notwendige Finanzwesen aufzubauen und die Mitarbeiter sukzessive in die einzelnen Arbeitsgebiete einzuarbeiten, so dass sie irgendwann diese Aufgaben auch ohne formale Ausbildung selbständig hätten ausüben können. Herr F. und sie hätten in der Zeit von 2003 bis 2007 die Grundlagen für die Haushaltsführung und Finanzverwaltung geschaffen. Ihre Aufgaben hätten sodann Frau M. und Frau T. übernommen. Aus Kostengründen mache sie nach näherer Maßgabe ihrer Berechnung zunächst einen Anspruch für die Zeit vom 01.04.2015 bis zum 30.11.2015 i.H.v. 15.016,43 EUR brutto geltend. Ferner ist sie der Meinung, dass sie aufgrund des Wechsels im Amt des Präsidenten zum 01.09.2015 einen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses für den Zeitraum von 01.01.2003 bis 01.09.2015 bzw. einen Anspruch auf entsprechende Änderung des im Prozessverlauf unter dem (unstreitigen) tatsächlichen Ausstellungsdatum 23.02.2016 erteilten Zwischenzeugnisses (Bl. 130 f. d.A.) habe. Zudem sei u.a. für diesen Zeitraum die Aufgabendarstellung entsprechend ihrer Formulierung zu konzentrieren und ausführlich darzustellen. Dies gelte auch für die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung, die hinsichtlich der Note nicht zuletzt auch im Hinblick auf das Zwischenzeugnis vom 31.12.2002 nicht auf befriedigend lauten könne, sondern angehoben werden müsse, da es keinerlei Beanstandungen gegeben habe. Zum Schluss sei auch der Anlass des Zwischenzeugnisses sowie eine Dankes- und Wunschformel aufzunehmen.

17

Die Klägerin hat zuletzt erstinstanzlich beantragt,

18

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.016,43 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2015 zu zahlen.

19

2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Abänderung des ausgehändigten Zwischenzeugnisses ein Zwischenzeugnis mit folgendem Inhalt zu erteilen:

20

„Zwischenzeugnis

21

Frau A., geboren am ... 1954 in R./S., ist seit dem 15. September 1994 als Verwaltungsangestellte bei der C. e. V. in Teilzeit (19,5 Stunden wöchentlich) tätig.

22

Die C. ist der Zusammenschluss von acht deutschen Wissenschaftsakademien mit einer Geschäftsstelle in M. und B.. Eine der Hauptaufgaben der C. ist die Koordinierung und Verwaltung des Akademienprogramms, das seit 2002 in der Geschäftsstelle in M. betreut wird.

23

Frau A. hat verschiedene Aufgaben während ihrer Tätigkeit für die C. wahrgenommen. Ab 2003 wurden Frau A. Sachbearbeitertätigkeiten im Bereich Haushalt und Finanzen für die Verwaltung des Akademienprogramms (Projektförderung, jährl. Finanzvolumen ca. 45 Mio. EUR) und dem C-haushalt (institutionelle Förderung, jährl. Finanzvolumen ca. 320.000 EUR) übertragen. Zu ihren Aufgaben gehörten:

24

- Erstellen der jährlichen Mittelabrufpläne an die Zuwendungsgeber/Bund und Ländern, Prüfen der Zuwendungsbescheide und des Rechtsmittelverzichtes, Kontrolle der monatlichen und zweimonatlichen Mittelzuweisungen von Bund und den Ländern
- Erstellen der jährlichen Mittelzuweisungspläne an die Zuwendungsempfänger/Mitgliedsakademien, Kontrolle der Mittelzuweisungen, deren zeitnahen Verwendung an die Mitgliedsakademien
- Mitunterzeichnung von Annahme- und Ausgabeanordnungen der Akademiekasse
- Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben anhand der Kassenkontoauszüge
- Ab-/Verrechnung der Zinserlöse an die Zuwendungsgeber
- Rück- bzw. Nachzahlungen an die Mitgliedsakademien, Bund und Ländern
- Datenerfassung für den jährlichen Gesamtverwendungsnachweis-Ist-Abrechnung des Akademieprogramms
- Datenerfassung für die Wirtschaftspläne, der Rechenschaftsberichte für die Projektförderung (Haushalt 09) und der institutionellen Förderung (Haushalt 08)
- Führung der Haushaltsüberwachungslisten für das B. Büro
- Erledigung des Schriftverkehrs von Herrn Stadtverwaltungsdirektor a.D. K. F.
- Aufbau des Ordnungsablagesystems von beiden Haushalten

25

Die Sonderaufgaben im Bereich Haushalt und Finanzen, die Verwaltung der Drittmittel, der Mitgliedsbeiträge von A. e. V. wurden Frau A. ab dem Jahr 2012 bis 2015 übertragen. A. e. V. ist der Zusammenschluss von europäischen Mitgliedsakademien mit einem jährlichen Finanzvolumen von ca. 230.000 EUR. Schwerpunktmäßig gehörte zu ihren Aufgaben:

26

- Mitwirken bei der Einrichtung des Konto für A. e. V. bei der Sparkasse M.
- Mithilfe bei der Erstellung von Verträgen zwischen der Akademie der W. und der L., M., der C. und der Verwaltungsvereinbarung mit dem Landesamt für Finanzen, K.
- Aufstellung bzw. Eröffnung des Kontenplans, Kapitel, Titel für die Akademiekasse
- Kontrolle der Mitgliedsbeiträge von den europäischen Mitgliedsakademien
- Kontierung und Unterzeichnung von Annahme- und Auszahlungsanordnungen der Akademiekasse
- Kontoauszugskontrolle
- tabellarische Aufstellung der monatlichen Einnahmen und Ausgaben, Erstellen des Finanzstatus
- Ab-/Vergleichen zwischen Einnahmen und Ausgaben
- Überleitung/Geldtransfer, Kontoauflösung im September 2015 bei der Sparkasse M. zur D. Bank in B.
- Vorbereitung der jährlichen Rechnungsprüfung durch einen externen Prüfer
- Erledigung der gesamten E-Mailkorrespondenz bzw. Schriftverkehr

27

Frau A. hat sich stets sehr selbständig, schnell und effizient in die verschiedenen Arbeitsgebiete eingearbeitet. Aufgrund ihrer hohen Belastbarkeit erzielte sie Arbeitsergebnisse von sehr guter Qualität und trug maßgeblich zu Lösungen bei der Mittelverwaltung bei. Frau A. verfügt über ein äußerst fundiertes Fachwissen, das sie stets mit viel Initiative aktualisiert und jederzeit erfolgreich anwendet. Sie arbeitet verantwortungsvoll und engagiert und erledigt die ihr übertragenen Aufgaben zuverlässig, sorgfältig und ergebnisorientiert.

28

Frau A. erfüllte ihre Aufgaben zu unserer vollsten Zufriedenheit.

29

Ihr persönliches Verhalten gegenüber den Mitarbeitern der Akademien und den Zuwendungsgebern ist stets einwandfrei. Sie wird aufgrund ihrer kooperativen Art von Vorgesetzten und Kollegen gleichermaßen geschätzt.

30

Dieses Zwischenzeugnis erhält Frau A. auf persönlichen Wunsch, anlässlich des Amtswechsels des Präsidenten der C.. Wir bedanken uns für ihre bisherigen sehr guten Leistungen und freuen uns auch weiterhin auf eine positive Zusammenarbeit.

31

M., 30. September 2015
D. A.“

32

Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

33

die Klage insgesamt abzuweisen.

34

Er hat sich auf Verfall und teilweise Verjährung berufen und im Übrigen im Wesentlichen vorgetragen:

35

Bewusst falsch sei die Behauptung der Klägerin, sie habe keine Kenntnis von den in Frage kommenden Stellen gehabt. In der Geschäftsstelle M. mit unstreitig 4 Vollzeit- und 8 Teilzeitstellen seien in den wöchentlichen Dienstbesprechungen selbstverständlich auch anstehende Personalentscheidungen kommuniziert worden. Zudem sei die Klägerin jeweils auch persönlich über die in Frage kommenden Stellen informiert worden. Diese würden im Übrigen sämtlich auch ausgeschrieben. Die entsprechenden Ausschreibungen hätten auch in den Umlaufmappen gelegen, die auch die Klägerin erhalten habe. Der Klägerin sei mehrfach eine befristete Aufstockung der Arbeitszeit sowie die Teilnahme an einschlägigen berufsbegleitenden Weiterbildungsmaßnahmen bei Kostenübernahme angeboten worden, was diese jeweils abgelehnt habe. Aus diesem Grund sei es notwendig gewesen, zeitlich befristete Aushilfskräfte - u.a. Herrn A. - einzustellen. Tatsächlich habe es zwischen 2004 und 2007 eine quantitative und qualitative Ausweitung der Arbeiten im Bereich Haushalt und Finanzen gegeben. Die Stelle Leitung Haushalt und Finanzen erfordere bereits nach ihrem Anforderungsprofil Abitur sowie ein Studium der Betriebswirtschaftslehre oder einen entsprechenden Abschluss einer Fachhochschule für das öffentliche Finanzwesen. Demgegenüber verfüge die Klägerin über keine der erforderlichen Qualifikationen. Vor der Einstellung von Frau M. sei der Bereich „Haushalt und Finanzen“ von dem Leitenden Stadtdirektor a. D., Herrn F., betreut worden, dem die Klägerin unterstellt gewesen sei. Die habe lediglich untergeordnete Sachbearbeitertätigkeiten ausgeführt. Als diese Stelle 2007 ausgeschrieben worden sei, sei die Klägerin zudem vom Herrn F. über die Stellenbesetzung und die hierfür notwendigen Qualifikationen informiert worden. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt Interesse an der Stelle gezeigt. Gleiches gelte hinsichtlich der Stelle der Arbeitnehmerin T.. An dieser Stelle sei die Klägerin schon wegen der niedrigeren Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 TV-L nicht interessiert gewesen. Hinsichtlich der sodann zum 01.09.2013 zunächst befristet mit Frau K. besetzten Stelle habe der Generalsekretär der Beklagten bereits am 25.06.2013 mit der Klägerin ein Gespräch geführt und diese darüber in Kenntnis gesetzt, dass in Kürze eine halbe Stelle zu besetzen sei und sich an einen Bewerber richte, der über ein einschlägiges Finanzwirtschaftsstudium verfüge und dieser zukünftig als Vertreter von Frau M. fungieren solle. Zudem habe sich Frau M. wegen der vorangegangenen Auseinandersetzungen mit der Klägerin kategorisch geweigert, mit der Klägerin weiter zusammen zu arbeiten und für diesen Fall mit einer Eigenkündigung gedroht. Mit der Klägerin sei vor Besetzung der Stelle mit Frau S. am 25.07.2013 die Nachfolge von Frau T. in deren Beisein besprochen worden, Sie habe diese Offerte aber wegen der ihr zu niedrigen Eingruppierung ausgeschlagen. Auch über die schließlich mit Frau F. besetzte Stelle sei die Klägerin bereits zuvor in einem Gespräch am 14.11.2014 mit Herrn Dr. H. im Beisein von Frau T. und Herrn Z. informiert worden und habe kein Interesse gezeigt.

36

Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 08.06.2016 die Klage abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch aus den §§ 7 Abs. 2, 9 TzBfG i.V.m. §§ 280 Abs. 1, 251 Abs. 1, 252 BGB habe, da der Beklagte im Hinblick auf die angeführten Stellen bereits nicht gegen seine Unterrichtungspflicht aus § 7 TzBfG verstoßen habe. Denn der Arbeitgeber müsse allein einen Überblick über das „aktuelle“ Arbeitsplatzangebot geben, so dass die von der Klägerin angeführten Arbeitsplätze allesamt nicht mehr von der Informationspflicht erfasst worden seien. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Schreiben des Beklagten vom 18.07.2003, da dieses nicht dazu geführt habe, dass der Beklagte über Jahre und Jahrzehnte über sämtliche auch nur irgendwie in Frage kommenden Stellen zu unterrichten hätte. Im Übrigen habe die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin es auch nicht vermocht, die übrigen Anspruchsvoraussetzungen darzutun. Auch habe die Klägerin mangels Anspruchsgrundlage keinen Anspruch auf antragsgemäße Änderung des erteilten Zwischenzeugnisses.

37

Das Urteil ist der Klägerin am 19.10.2016 zugestellt worden. Die Klägerin hat hiergegen mit einem am 17.11.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese innerhalb der um einen Monat verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit einem am 18.01.2017 beim Landesarbeitsgericht per Telefax eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.

38

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend,
das Arbeitsgericht habe verkannt, dass das Teilzeit- und Befristungsgesetz eine inhaltlich und zeitlich unbefristete Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers normiere. Im Übrigen gewähre aber auch das Schreiben des Beklagten vom 18.07.2003 der Klägerin einen zeitlich unbefristeten Anspruch auf Unterrichtung über sämtliche frei werdende Stellen ein, die sie aufgrund ihrer Erfahrung und Ausbildung ausüben könne unabhängig davon, ob der Beklagte sie auf diese im Wege des Direktionsrechts versetzen könne. Sie sei gleichermaßen geeignet für die Ausübung von Sekretariatsarbeiten, die Sachbearbeitung im Bereich Haushalt und Finanzen sowie Presse und Öffentlichkeitsarbeit. Hinsichtlich des geltend gemachten Zeugnisberichtigungsanspruchs habe das Arbeitsgericht außer Acht gelassen, dass, selbst wenn kein Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses bestehe, ein dennoch ausgestelltes Zwischenzeugnis nicht fehlerhaft sein dürfe. Dies gelte auch für den Zeitraum vor 2008. In der Zeit von 2003 bis 2008 habe sie zusammen mit Herrn F. den komplexen Aufgabenbereich Haushalt, Akademienprogramm (Projektförderung) und C-haushalt (institutionelle Förderung) aufgebaut, betreut und verwaltet. Dabei habe sie die in dem von ihr begehrten Zwischenzeugnis angeführten Aufgaben allesamt ohne Beanstandungen ausgeführt. Im April 2007 seien diese Aufgaben dann verteilt bzw. mit Frau M. besetzt worden. Hätte die Beklagte sie entsprechend informiert, hätte sie sich ebenfalls beworben. Während 2007/2008 seien ihr die Aufgaben sukzessive entzogen worden und ihr stattdessen andere Aufgaben übertragen worden. Frau T. und Frau K. hätten dann die Aufgaben übernommen. Ab dem Jahr 2011 bis 2015 habe ihr die Sachbearbeitung im Bereich Haushalt und Finanzen oblegen und zusätzlich habe sie die Verwaltung der Mitgliedsbeiträge von A. e.V. mit dem von ihr begehrten Zeugnis aufgeführten Tätigkeiten übernommen. Die Beklagte verkenne die Wertigkeit ihrer Tätigkeiten, es habe sich nicht nur um einfache und mittlere Sachbearbeitungstätigkeiten gehandelt.

39

Die Klägerin beantragt,

40

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.06.2016 - Aktenzeichen: 1 Ca 11/16 abzuändern und den Beklagten entsprechend den zuletzt in erster Instanz gestellten Anträgen zu verurteilen.

41

Der Beklagte beantragt,

42

die Berufung zurückzuweisen.

43

Der Beklagte hält die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist bereits für unzulässig. Im Übrigen verteidigt er das erstinstanzliche Urteil als zutreffend.

44

Auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften und den gesamten Akteninhalt wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

45

Die Berufung der Klägerin ist zwar zulässig aber unbegründet.

I.

46

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Klägerin wurde form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

47

Die Klägerin hat insbesondere mit der beim Landesarbeitsgericht am 17.11.2016 vorab per Fax eingegangenen Berufungsschrift die einmonatige Frist des § 66 Abs. 1 ArbGG zur Berufungseinlegung gewahrt. Daran ändert entgegen der Auffassung des Beklagten auch nichts der Umstand, dass die Berufungseinlegung erst nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils am 08.06.2016 erfolgte. Denn nach § 66 Abs. 1 S. 2 ArbGG beginnen die Einlegungsfrist und die Begründungsfrist mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Schon nach dem klaren Wortlaut dieser Norm soll für den Lauf der Fristen die 2. Variante nur dann einschlägig sein, wenn vor Ablauf von fünf Monaten kein vollständig abgefasstes Urteil zugestellt worden ist. Vorliegend wurde jedoch das erstinstanzlich vollständig abgefasste Urteil noch vor Ablauf dieses Zeitraums am 19.10.2016 an die Klägerin zugestellt. Hierin liegt auch der Unterschied zu der vom Beklagten herangezogenen Entscheidung des LAG Nürnberg vom 21.12.2015 – 3 Sa 249/15, der eine Zustellung des vollständig abgefassten Urteils erst nach Ablauf des Fünfmonatszeitraums nach Verkündung zugrunde LAG. Im Übrigen legt § 66 Abs. 1 S. 2, 2. Var ArbGG lediglich den spätesten Zeitpunkt für den Beginn des Fristenlaufs fest und führt damit bei nicht erfolgter Zustellung eines vollständig abgefassten Urteils zu einer Höchstfrist für die Berufung von sechs Monaten und für die Berufungsbegründung von sieben Monate nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils (vgl. auch BAG 28.10.2004 – 8 AZR 492/03, NZA 2005, 125 ff.). Diese wäre im Übrigen ausgehend von der Verkündung am 08.06.2016 auch erst am 08.12.2016 und nicht bereits am 08.11.2016 abgelaufen.

II.

48

Die Berufung hat jedoch in der Sache selbst keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat weder Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des entgangenen Verdienstes i.H.v. 15.016,43 EUR brutto (für den 01.04.2015 bis zum 30.11.2015) aus §§ 7 Abs. 2, 9 TzBfG i.V.m. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 Satz 1, 275 Abs. 1, Abs. 4, 276 BGB, §§ 249, 251 Abs. 1, 252 BGB noch auf Berichtigung des erteilten Zwischenzeugnisses entsprechend dem Klageantrag zu 2.

49

1. Der Beklagte ist gegenüber der Klägerin nicht deswegen schadensersatzpflichtig, weil er sie nicht bei der Besetzung der im Streit stehenden Arbeitsplätze berücksichtigt hat. Zwar kann sowohl ein Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht des § 7 Abs. 2 TzBfG als auch eine Verletzung des Anspruchs des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers auf Auswahl für eine Vollzeitbeschäftigung auf einem entsprechenden, freien Arbeitsplatz gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 Satz 1, 275 Abs. 1, Abs. 4, 276 BGB, §§ 249, 251 Abs. 1, 252 BGB einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers begründen, der auf die Differenz zwischen der Vergütung für die (bisherige) Teilzeitarbeit und derjenigen, die für die Vollzeitbeschäftigung geschuldet ist, gerichtet ist (vgl. BAG 16.09.2008 - 9 AZR 781/07, NZA 2008, 1285 ff.; ErfK/Preis, 17. Aufl. 2017, § 7 TzBfG, Rn. 8).

50

§ 9 TzBfG verpflichtet den Arbeitgeber, einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer dem entgegenstehen. Die Vorschrift begründet - unter den näher geregelten - Voraussetzungen einen Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Verlängerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit (vgl. BAG 15. August 2006 - 9 AZR 8/06 - Rn. 18 ff., BAGE 119, 194). Ein angezeigter Verlängerungswunsch verpflichtet den Arbeitgeber nicht schon dazu, dem Arbeitnehmer bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einen Vertragsantrag iSv. § 145 BGB auf Abschluss eines Arbeitsvertrags mit erhöhter Arbeitszeit zu unterbreiten. Vielmehr löst die Anzeige des Arbeitnehmers die in § 7 Abs. 2 TzBfG bestimmten Pflichten des Arbeitgebers aus. Er hat den Arbeitnehmer über den freien Arbeitsplatz zu informieren. Es ist dann der Entscheidung des Arbeitnehmers überlassen, ob er seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu dem vom Arbeitgeber vorgesehenen Termin und im entsprechenden Umfang erhöhen will. Ist das der Fall, so hat er ein hierauf bezogenes Vertragsangebot an den Arbeitgeber zu richten. Aus dem Unterlassen einer an sich gebotenen Information durch den Arbeitgeber ergeben sich keine anderen Rechtsfolgen. Auch dann ist es Sache des Arbeitnehmers, ein Vertragsangebot zu unterbreiten und, soweit keine Einigung zustande kommt, den Anspruch gerichtlich zu verfolgen (vgl. BAG 23.03.2016 – 7 AZR 828/13, Rn. 23 m.w.N., NZA 2016, 881, 884; 01.06.2011 – 7 ABR 117/09 – Rn. 29 m.w.N., NZA 2011, 1435 ff.; 16.09.2008 - 9 AZR 781/07 - Rn. 18 f. m.w.N.).

51

Es besteht danach kein Wahlrecht des Teilzeitbeschäftigten zwischen Durchsetzung des Verlängerungswunsches und Schadensersatz, vielmehr setzt der Schadensersatzanspruch in jedem Fall voraus, dass sich der Teilzeitbeschäftigte auf einen entsprechend freien Arbeitsplatz zumindest beworben hätte und diese auch tatsächlich hätte bekommen müssen. Es bedarf damit eines schuldhaften kausalen Verstoßes gegen die §§ 7 Abs. 2, 9 TzBfG, wofür die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet ist. Der Beklagte hat jedoch bei der Besetzung der streitgegenständlichen Stellen schon nicht gegen die §§ 7 Abs. 2, 9 TzBfG verstoßen, so dass es letztlich nicht darauf ankam, ob sich die Klägerin überhaupt auf die von ihr benannten Arbeitsplätze beworben hätte, was der Beklagte bestreitet und wogegen der tatsächliche Zeitablauf und das lange Zuwarten der Klägerin als Indizien sprechen könnten, zumal die Klägerin bis zuletzt keinerlei Angabe dazu macht, wann und wodurch sie Kenntnis von den ihrer Ansicht nach in Frage kommenden Arbeitsplätzen erlangte.

52

a) Zwar hat die Klägerin mit Schreiben vom 12.06.2003 ihren Wunsch auf Erhöhung ihrer Arbeitszeit auf 38,5 Wochenstunden (Vollzeit) gegenüber der Beklagten angezeigt. Doch hat der Beklagte bereits mit dem Antwortschreiben vom 18.07.2003 seine Informationspflicht aus § 7 Abs. 2 TzBfG erfüllt, indem er der Klägerin unverzüglich mitteilte, dass momentan weder eine entsprechende Vakanz gegeben sei noch entsprechende zusätzliche Mittel zur Verfügung stünden. Dass diese Auskunft unzutreffend war, behauptet die Klägerin selbst nicht. Das Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber nicht, den Veränderungswunsch zu speichern und den Arbeitnehmer fortlaufend über später eintretende Veränderungen der Stellenbesetzungslage zu informieren. Vielmehr begründet erst die erneute Anzeige eines Veränderungswunsches des Arbeitnehmers eine neue Mitteilungspflicht des Arbeitgebers (MüKoBGB/Müller-Glöge, 7. Aufl. 2016, TzBfG § 7 Rn. 6 m.w.N.).

53

b) Ob sich der Beklagte mit dem sodann in diesem Schreiben enthaltenen Zusatz, dass er ohne weitere Aufforderung auf den klägerischen Antrag zurückkommen werde, wenn eine entsprechende Vakanz oder zusätzliche Mittel vorhanden sein sollten, dennoch rechtlich in diesem Sinne (zeitlich unbegrenzt) binden wollte, bedarf vorliegend gleichwohl keiner Entscheidung. Denn selbst wenn die Kammer zugunsten der Klägerin von einer fortbestehenden Informationspflicht nach § 7 Abs. 2 TzBfG ausgehen würde, so hätte sich diese bereits nicht auf die von ihr geltend gemachten Arbeitsplätze bezogen, da es sich bei diesen nicht um entsprechende freie Arbeitsplätze im Sinne des § 9 TzBfG handelte. Woraus die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung folgert, dass der Beklagte sich mit dem Schreiben vom 18.07.2003 verpflichten wollte, auch unabhängig von den Voraussetzungen der §§ 7 Abs. 2, 9 TzBfG quasi über alle zu besetzenden Stellen unabhängig von deren Eingruppierung im TV-L zu informieren, ist nicht nachvollziehbar. Die Auslegung des Schreibens des Beklagten vom 18.07.2003 entsprechend den §§ 133, 157 BGB ergibt dies jedenfalls nicht. Schon dem Wortlaut des Schreibens lässt sich dies nicht entnehmen. Es stellt lediglich die schriftliche Reaktion auf die Verlängerungsanzeige der Klägerin dar, auf die das Schreiben ausdrücklich Bezug nimmt. Die Klägerin selbst hat hingegen lediglich die Aufstockung ihrer Arbeitszeit verlangt. Aus Sicht des Empfängerhorizonts des Beklagten machte sie damit allein den Verlängerungswunsch nach den §§ 7 Abs. 2, 9 TzBfG geltend. Dementsprechend bezieht sich sein Schreiben ebenfalls nur auf einen Verlängerungswunsch im Sinne dieser Normen und damit allein auf vergleichbare Arbeitsplätze im Sinne der §§ 7 Abs. 2, 9 TzBfG. Anhaltspunkte für einen weitergehenden Bindungswillen hinsichtlich des Umfangs der Informationspflicht lassen sich dem Schreiben des Beklagten hingegen nicht entnehmen.

54

Erst recht nicht lässt sich dem Schreiben des Beklagten entnehmen, dass er der Klägerin damit einen Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung unabhängig von den Voraussetzungen des § 9 TzBfG einräumen wollte. Auch aus diesem Grund scheidet ein Schadensersatzanspruch wegen anderweitiger Besetzung aus.

55

c) Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass in der Folgezeit ihrer Anzeige „entsprechend freie Arbeitsplätze“ im Sinne der §§ 7 Abs. 2 , 9 TzBfG vorhanden waren, so dass sich der Beklagte mit deren anderweitiger Besetzung nicht schadensersatzpflichtig gemacht hat.

56

aa) Die angeführte Aufstockung der Stelle von Frau T. erfolgte bereits vor der Anzeige der Klägerin und scheidet schon aus diesem Grund von vornherein als ein solcher Arbeitsplatz aus, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat. Ebenso wenig kam die im September 2006 mit Herrn A. vorübergehend besetzte Stelle in Betracht, da sie schon nicht der mit dem Verlängerungswunsch dargelegten Vorstellung der Klägerin hinsichtlich der Arbeitszeitverlängerung entsprach. Denn unstreitig handelte es sich lediglich um eine für kurze Zeit zu besetzende Aushilfsstelle, während sich die Anzeige der Klägerin eben nicht auf eine vorübergehende Aufstockung bezog, sondern vielmehr auf eine unbefristete Vollzeitstelle richtete.

57

bb) Aber auch keiner der von der Klägerin des Weiteren angeführten Arbeitsplätze stellte einen entsprechenden freien Arbeitsplatz im Sinne der §§ 7 Abs. 2, 9 TzBfG dar.

58

(1) § 7 Abs. 2 TzBfG ergänzt die Regelung des § 9 TzBfG und dient dazu, Transparenz über bestehende Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen. Nach der Begründung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung soll in diesem Zusammenhang nur über solche Arbeitsplätze informiert werden, die für den Arbeitnehmer auf Grund seiner Eignung und Wünsche in Frage kommen (BT-Drucks. 14/4625 S. 20). Der änderungswillige teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer soll durch die Informationspflicht des Arbeitgebers nach § 7 Abs. 2 TzBfG die Möglichkeit erhalten, seine Ansprüche nach § 9 TzBfG durchzusetzen. Das setzt voraus, dass der Arbeitgeber über die zu besetzenden Arbeitsplätze informieren muss, die einen Anspruch des Arbeitnehmers nach § 9 TzBfG begründen können (vgl. BAG 08.05.2007 – 9 AZR 874/06 – Rn. 25, NZA 2007, 1349 ff.).

59

(2) Das Erfordernis des "entsprechenden freien Arbeitsplatzes" ist regelmäßig nur dann gewahrt, wenn die zu besetzende Stelle inhaltlich dem Arbeitsplatz entspricht, auf dem der Arbeitnehmer, der den Verlängerungswunsch angezeigt hat, seine vertraglich geschuldete Tätigkeit ausübt. Die angestrebte Stelle muss vergleichbar sein. Dies ist zu bejahen, wenn es sich um gleiche oder zumindest ähnliche Tätigkeiten handelt. Beide Tätigkeiten müssen dieselben Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung des Arbeitnehmers stellen. Ein entsprechender Arbeitsplatz liegt im Regelfall vor, wenn der zu besetzende Arbeitsplatz dem vertraglichen Tätigkeitsbereich und der dafür nötigen Eignung und Qualifikation entspricht (BAG 16.09. 2008 - 9 AZR 781/07 - BAGE 127, 353; BAG 08.05.2007 - 9 AZR 874/06 - AP TzBfG § 9 Nr. 3). Die Gesetzesmaterialien erwähnen die tätigkeits- und arbeitsplatzbezogene Vergleichbarkeit und die Gleichwertigkeit der Arbeitsplätze zwar nicht. Gleichwohl spricht der Gesetzeswortlaut für das Erfordernis eines vergleichbaren und damit regelmäßig gleichwertigen Arbeitsplatzes. Hinsichtlich Eignung und Qualifikation muss der Teilzeitbeschäftigte den objektiven Anforderungen dieses Arbeitsplatzes genügen. Die Voraussetzungen des entsprechenden Arbeitsplatzes stehen in § 9 TzBfG gleichrangig neben dem Erfordernis gleicher Eignung (BAG 16.09.2008 - 9 AZR 781/07 - BAGE 127, 353; BAG 08.05.2007 - 9 AZR 874/06 - AP TzBfG § 9 Nr. 3). Der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer muss daher die Zuweisung einer gleichwertigen Tätigkeit anstreben, wobei zur Konkretisierung dieses Begriffs die Grundsätze entsprechend herangezogen werden können, welche die Rechtsprechung im Rahmen der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG zur Vergleichbarkeit von Arbeitnehmern herausgebildet hat (hessisches LAG 16.01.2015 – 14 Sa 522/14 - Rn. 37). Für die Vergleichbarkeit des eingenommenen und des begehrten Arbeitsplatzes besteht ein hinreichender Anhaltspunkt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die angestrebte Tätigkeit mit Ausnahme des veränderten Arbeitsumfangs durch Ausübung seines Direktionsrechts nach § 106 Satz 1 GewO zuweisen könnte (BAG 16.09.2008 - 9 AZR 781/07 – Rn. 21 ff., NZA 2008, 1285 ff.). Damit scheidet bei einer unterschiedlichen Einstufung der Arbeitsplätze in eine betriebliche bzw. tarifliche Vergütungsordnung regelmäßig die Vergleichbarkeit aus, da sich das Direktionsrecht grundsätzlich nur auf dieselbe Vergütungsgruppe bezieht (MüKoBGB/Müller-Glöge, TzBfG § 9 Rn. 7; hessisches LAG 16.01.2015 – 14 Sa 522/14 - Rn. 37). Dies gilt insbesondere im öffentlichen Dienst, da der BAT (vgl. § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT) und der TV-L (vgl. § 12 Abs. 1 S. 3 TV-L) einer Tarifautomatik folgen.

60

(3) Unter Zugrundelegung dieser Kriterien handelte es sich bei keinen der benannten Stellen um einen entsprechend freien Arbeitsplatz. Es fehlte an deren Vergleichbarkeit, da sie allesamt nicht in der Entgeltgruppe der Klägerin eingruppiert sind. Dass die jeweilige Eingruppierung nicht der Tarifautomatik entspricht, behauptete die Klägerin zu keinem Zeitpunkt, zuletzt waren zudem die tatsächlichen Eingruppierungen unstreitig. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist ergänzend folgendes auszuführen:

61

(a) Bei der im April 2007 mit Frau C. M. besetzten Stelle der Leitung der Abteilung Haushalt und Finanzen handelte es sich um eine höherwertige Tätigkeit, wie auch die in der Berufungsinstanz unstreitige Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L belegt. Es besteht jedoch in der Regel kein Anspruch auf Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit (std. Rspr. vgl. BAG 16.09.2008 - 9 AZR 781/07 – Rn. 23 u. 35, NZA 2008, 1285 ff.). Auch das Anforderungsprofil unterscheidet sich von dem einer Sachbearbeiterin und setzt deshalb als Qualifikation ein Studium der Betriebswirtschaftslehre oder einen Abschluss an einer Fachhochschule für das Öffentliche Finanzwesen voraus. Das Anforderungsprofil legt der Arbeitgeber fest. Dafür, dass dieses Anforderungsprofil von dem Beklagten lediglich vorgeschoben wurde, um einen Berücksichtigungsanspruch der Klägerin zu umgehen, bestehen keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Dagegen spricht bereits, dass das Anforderungsprofil zur Besetzung der Leiterstelle vom diebstaufsichtführenden Ministerium der Wissenschaft, Weitebildung und Kultur des Landes Rheinland-Pfalz in Verbindung mit dem Tarifreferat des Finanzministeriums Rheinland-Pfalz vorgegeben wurde (vgl. diesbezügliche Wiedergabe des Anforderungsprofil in der Anlage zur Berufungserwiderung, Bl. 255 d.A.). Zudem hat der Beklagte bereits auch erstinstanzlich substantiiert vorgetragen aufgrund welcher konkreten Umstände es erforderlich ist, die Stellen im Bereich Haushalt und Finanzen mit Bewerbern mit einer entsprechenden Ausbildung zu besetzten, worauf das Arbeitsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat. Soweit die Klägerin auch im Berufungsverfahren erneut anführt, dass sie aufgrund ihrer von 2003 an ausgeübten Tätigkeiten für diese Stelle dennoch qualifiziert gewesen sei, zumal Frau M. ihre Aufgaben übernommen habe, so vermag dies keine abweichende Beurteilung zu begründen. Zwar kann ein tariflich höher bewerteter Arbeitsplatz ausnahmsweise dennoch als vergleichbar anzusehen sein, wenn das Anforderungsprofil der ursprünglichen Tätigkeit der aufstockungswilligen Teilzeitarbeitnehmerin entspricht (vgl. BAG 16.09.2008 - 9 AZR 781/07 – Rn. 23 u. 35, NZA 2008, 1285 ff.). Dies hat die Klägerin jedoch mitnichten vorgetragen. Denn auch nach dem Vortrag der Klägerin hat sie zuvor nicht die Leiterstelle innegehabt, sondern war vielmehr alleinige Sachbearbeiterin im Bereich Haushalt und Finanzen mit verantwortungsvollen Tätigkeiten. Auch wenn die Klägerin strittig und nicht weiter substantiiert behauptet, dass sie mit ihrer Arbeit zum Aufbau des komplexen Aufgabenbereichs Haushalt und Finanzen wesentlich beigetragen habe, vermag sie damit nicht ansatzweise darzulegen, dass ihre Tätigkeiten der schließlich mit Frau M. besetzten Leiterstelle entsprachen. Gleiches gilt für die pauschale Behauptung Frau M. habe sodann auch ihre Aufgaben übernommen. Denn sie lässt dabei bereits völlig ausgeblendet, welche Aufgaben insgesamt die Leiterstelle umfasst. Schließlich hat die Klägerin auch unbestritten den Vortrag des Beklagten gelassen, dass sie nicht die Stellvertreterin von Herrn F. gewesen war, der vor Frau M. die Leitungsaufgabe ausübte. Auch der Verweis auf das Schreiben vom 30.03.2004 ist nicht weiterführend, da dort lediglich niedergelegt ist, dass Herr F. das Finanzwesen aufbauen und Mitarbeiter sukzessive in die einzelnen Arbeitsgebiete so einarbeiten soll, dass sie irgendwann diese auch ohne formale Ausbildung voll selbständig ausüben können. Denn zum einen zielt dies bereits nicht auf die Leitungsaufgabe, sondern ausdrücklich lediglich auf einzelne Arbeitsgebiete ab. Zum anderen besagt diese Zielsetzung nichts darüber aus, in wie weit es tatsächlich gelungen war, die Klägerin für welche konkreten Tätigkeiten, die normalerweise welchen konkreten Abschluss voraussetzen, erfolgreich einzuarbeiten. Das Zwischenzeugnis vom 31.12.2002 ist insoweit schon deshalb nicht aussagekräftig, da es allein die Zeit vor dem Jahr 2003 betrifft, bei der der Klägerin noch andere Aufgaben zugewiesen waren. Schließlich belegt es ebenfalls allein eine Sachbearbeitertätigkeit. Die Leitungsfunktion unterscheidet sich jedoch von der Sachbearbeitungsfunktion auch darin, dass sie auch die Personalführung der in der Abteilung arbeitenden Arbeitnehmerschaft umfasst.

62

Im Übrigen würde aber ein Schadensersatzanspruch insoweit auch daran scheitern, dass die Klägerin nicht darlegen konnte, dass sie die Stelle auch im Hinblick auf ihre Eignung tatsächlich hätte bekommen müssen. Dies setzt nämlich voraus, dass sie gegenüber der Konkurrentin Frau C. M. als gleich geeignet anzusehen gewesen wäre (vgl. zu diesem Erfordernis HWK/Schmalenberg, 7. Aufl. 2017, § 9 TzBfG Rn. 16). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da Frau M. nicht lediglich geringfügig sondern eindeutig besser qualifiziert für diesen Arbeitsplatz war. Nicht nur, dass sie anders als die Klägerin in formaler Hinsicht Diplom Betriebswirtin (FH) ist, sondern auch als vormalige Verwaltungsleiterin bei einem öffentlich geförderten Verein bereits über langjährige Erfahrung als Leiterin Finanzen verfügte und damit auch im Bereich Personalführung bereits Erfahrung hatte. Der Beklagte hätte daher selbst bei einer Bewerbung der Klägerin mit der Auswahl von Frau M. seinen Beurteilungsspielraum gewahrt.

63

(2) Bei der sodann zum 15.01.2009 besetzten Teilzeitstelle handelte es sich zwar um eine für eine Verwaltungsfachangestellte, doch ist diese aufgrund des Tätigkeitszuschnitts entsprechend auch dem vorgelegten schriftlichen Arbeitsvertrag lediglich in die Entgeltgruppe 6 TV-L eingestuft. Der in der Berufungsinstanz vorgebrachte Einwand der Klägerin, dass sie dennoch bei einer Vollzeitstelle in dieser Entgeltgruppe unter Strich mehr Entgelt erhalten würde als mit ihrer Teilzeittätigkeit in der Entgeltgruppe 9 TV-L ist ebenso wenig zielführend wie die Behauptung, dass sie für Sekretariatsarbeiten sowie Sachbearbeitung im Bereich Haushalt und Finanzen, Presse und Öffentlichkeitsarbeit gleichermaßen geeignet sei. Denn beides ändert nichts an der fehlenden Vergleichbarkeit im Sinne der §§ 7 Abs. 2, 9 TzBfG des bisherigen Teilzeitarbeitsplatzes der Klägerin mit dem sodann mit Frau T. besetzten Stelle. Der Vergleichbarkeit in diesem Sinne steht bereits die unterschiedliche Einstufung der Arbeitsplätze nach der Tarifautomatik des TV-L bzw. des BAT entgegen. Während der bisherige Arbeitsplatz der Klägerin in die Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert war, war die zu besetzende Stelle lediglich in die Entgeltgruppe 6 TV-L eingestuft. Dabei bildet die Entgeltgruppe 6 TV-L schon im Hinblick auf den Umfang der selbständigen Leistungen selbst im Vergleich zur Entgeltgruppe 8 TV-L eine niedrige Wertigkeit ab, während die Entgeltgruppe 6 TV-L (vgl. VIb Fallgr. 1a BAT) lediglich ein Fünftel selbständige Leistungen verlangt, setzt bereits die Entgeltgruppe 8 TV-L (vgl. Vc Fallgr. 1 a BAT) schon mindestens ein Drittel selbständige Leistungen voraus. In der Entgeltgruppe 9 TV-L bedarf es zumindest (vgl. Vb Fallgruppe 1a BAT) insgesamt selbständiger Leistungen und darüber hinaus statt vielseitiger auch umfassende Fachkenntnisse. Die unterschiedliche Vergütung bildete damit die unterschiedliche Wertigkeit des Aufgabenbereichs ab, der auf dem jeweiligen Arbeitsplatz zu bewältigen war. Dass die zu besetzende Stelle nicht der Tarifautomatik entsprechend eingestuft war, behauptet die Klägerin selbst nicht.

64

Im Ergebnis kam es daher nicht mehr darauf an, dass ein Arbeitnehmer nach § 9 TzBfG regelmäßig keinen gesetzlichen Anspruch darauf hat, dass der Arbeitgeber einzurichtende und zu besetzende Arbeitsplätze nach den Arbeitszeitwünschen des Arbeitnehmers schafft, zuschneidet oder ihm die für einen anderen (Teilzeit-)Arbeitsplatz vorgesehene Arbeitszeit ganz oder teilweise zuteilt (vgl. BAG 01.06.2011 – 7 ABR 117/09 - Rn. 30, NZA 2011, 1435 ff.).

65

(3) Auch hinsichtlich der sodann zum September 2013 mit Frau K. besetzten Stelle handelte es sich schon aufgrund der höheren Einstufung dieses Arbeitsplatzes in die Entgeltgruppe 10 TV-L nicht um einen vergleichbaren Arbeitsplatz im Sinne der §§ 7 Abs. 2, 9 TzBfG, zumal dieser auch die stellvertretende Leitung der Abteilung umfasste, womit sich auch die vom Beklagten aufgestellte Anforderung des Studiums erklärt. Gleiches gilt für die sodann mit Frau S. und Frau F. besetzten Stellen, die in die niedrigerer Entgeltgruppe 6 TV-L tarifgerecht eingruppiert waren.

66

2. Schließlich hat das Arbeitsgericht auch zutreffend einen Anspruch der Klägerin auf eine Berichtigung des erteilten Zeugnisses mit dem im Klageantrag zu 2 formulierten Inhalt und Umfang verneint.

67

Es fehlt bereits an einer Anspruchsgrundlage für ihr Begehren. Die Klägerin verfolgt mit ihrem zuletzt gestellten komplett ausformulierten Berichtigungsantrag lediglich ihr ursprüngliches Begehren auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses für den Zeitraum 01.01.2003 bis 01.09.2015 fort, - wenn auch in ausformulierter Form.

68

a) § 109 GeWO scheidet insoweit von vornherein als Anspruchsgrundlage aus, da diese Norm nur einen Anspruch auf ein qualifiziertes Endzeugnis beinhaltet. Auch auf § 35 Abs. 2 TV-L bzw. auf eine allgemeine vertragliche Nebenpflicht nach § 241 Abs. 2 BGB kann die Klägerin im vorliegenden Fall ihr Begehren nicht stützen, da nach beiden Anspruchsgrundlagen ein entsprechendes Verlangen nur dann begründet ist, wenn triftige Gründe hierfür vorliegen (vgl. ErfK/Müller-Glöge, § 109 GeWO Rn. 50 m.w.N. zur Rechtsprechung). Einen triftigen Grund liegt dem Verlangen der Klägerin jedoch nicht zu Grunde.

69

Als triftig ist ein Grund anzuerkennen, wenn dieser bei verständiger Betrachtungsweise den Wunsch des Arbeitnehmers als berechtigt erscheinen lässt, weil das Zwischenzeugnis geeignet ist, den mit ihm angestrebten Erfolg zu fördern. Triftige Gründe liegen bspw. vor bei Versetzung oder Vorgesetztenwechsel (vgl. zur gleichlautenden Vorgängerregelung des § 61 Abs. 2 BAT bereits BAG 1.10.1998 – 6 AZR 176/97 – m.w.N., AP BAT § 61 Nr. 2). Das berechtigte Interesse des Arbeitnehmers ergibt sich in diesem Fall schon daraus, dass sonst über längere Zeit keine sachgerechte Beurteilung möglich wäre. Jedenfalls wäre bei einem späteren Zeugnis durch einen neuen Vorgesetzten der eigene Erfahrungshintergrund des Beurteilenden verkürzt. Eine langjährige Zusammenarbeit kann am besten von den mitwirkenden Personen dargestellt und gewürdigt werden (BAG 1.10.1998 – 6 AZR 176/97 – m.w.N., AP BAT § 61 Nr. 2). Hingegen trifft dies auf den von der Klägerin für den von ihr gewünschten Zwischenzeugniszeitraum herangezogenen Grund des Präsidentenwechsel zum 01.09.2015 nicht zu. Denn der Präsident des Beklagten ist Teil seines Vorstands. Zutreffend hat das Arbeitsgericht bereits darauf verwiesen, dass die Klägerin selbst nicht behauptet, dass der Präsident ihr unmittelbarer Vorgesetzter ist. Hiergegen wendet sich die Berufung auch nicht.

70

Überdies spricht vorliegend gegen die Annahme eines triftigen Grundes für ihr Anliegen nicht zuletzt auch die Kombination mit der Schadensersatzklage wegen Nichtberücksichtigung bei der Stellenbesetzung, der derselbe Zeitraum wie dem geltend gemachten Zwischenzeugnis zugrunde liegt. Denn das begehrte Zwischenzeugnis soll letztlich vor allem dazu dienen, die Qualifikation der Klägerin für die nach ihrer Ansicht in Betracht kommenden Stellen zu begründen. So zielen ihre Ausführungen zum Inhalt und Umfang des begehrten Zwischenzeugnisses auf die ihrer Ansicht nach gegebene nötige Qualifikation für die von ihr herangezogenen Stellen im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ab. Das begehrte Zwischenzeugnis soll dieses insbesondere für die höherwertigen Tätigkeiten unter anderem hinsichtlich der von ihr bereits ausgeübten Tätigkeiten belegen. Sinn und Zweck des Zeugnisses ist es jedoch allein, einem Dritten über die Tätigkeit des Angestellten zu unterrichten. Hingegen dient das Zwischenzeugnis nicht dazu, unterschiedliche Auffassungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Inhalt und Umfang des übertragenen Aufgabengebietes zu beseitigen (vgl. BAG 21.01.1993 - 6 AZR 171/92 - AP BAT § 61 Nr. 1). Aus diesem Grund verneint die Rechtsprechung auch das Vorliegen eines triftigen Grundes für den durchaus vergleichbaren Fall, das ein Beschäftigter das Zeugnis allein deshalb verlangt, weil er es in einem Rechtsstreit, in dem er seine Höhergruppierung anstrebt, als Beweismittel verwenden will (BAG 21.01.1993 -6 AZR 171/92 - AP BAT § 61 Nr. 1).

71

b) Nichts Anderes folgt aus dem mit der Berufung vorgebrachten Einwand, dass ein tatsächlich erteiltes Zwischenzeugnis nicht fehlerhaft sein darf. Zwar gelten für Form, Inhalt, Widerruf und Berichtigung dieselben Grundsätze wie für das Endzeugnis, so dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich auch Berichtigung des Zwischenzeugnisses verlangen kann, wenn es unzutreffend oder unvollständig sein sollte. Doch kann die Klägerin kein Zwischenzeugnis mit dem genau von ihr gewünschten Zeitraum und Inhalt verlangen. Zum einem steht dem bereits entgegen, dass die Klägerin unter dem Deckmantel der Berichtigung letztlich allein ihren ursprünglichen Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses für den von ihr festgelegten Zeitraum durchzusetzen versucht, für den es jedoch keine Anspruchsgrundlage gibt, so dass das erteilte Zwischenzeugnis mit einem abweichenden Zeitraum auch nicht fehlerhaft ist. Schließlich steht dem begehrten Inhalt und Umfang der Berichtigung darüber hinaus entgegen, dass der Beklagte bereits für den Zeitraum 01.01.2003 bis Juni 2008 unter dem 04.06.2008 ein Zwischenzeugnis erteilt hat. Der Umstand, dass die Klägerin damals mit Schreiben vom 16.07.2008 gegenüber dem Beklagten erfolglos eine Berichtigung entsprechend eines von ihr ausformulierten Entwurfs erbat, ändert hieran nichts. Auch wenn die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung anführt, dass das Zwischenzeugnis vom 04.06.2008 ebenfalls fehlerhaft sei und damit zugleich erklärt, dass die Korrektur des damaligen Zeugnisses mit dem vorliegenden Antrag in einem einheitlichen Zwischenzeugnis nunmehr mit durchgesetzt werden soll, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Denn eine Korrektur des damaligen Zwischenzeugnisses setzt gleichfalls nach § 35 Abs. 2 TV-L bzw. 241 Abs. 2 BGB das Vorliegen eines triftigen Grundes voraus. Einen triftigen Grund für die Korrektur eines bereits vor über 7 Jahren erteilten Zwischenzeugnisses ist allerdings nicht ersichtlich. Insbesondere kann dieser nicht auf den zum 01.09.2015 erfolgten Präsidentenwechsel im Vorstand des Beklagten gestützt werden oder aber auf das mit Schreiben vom 16.07.2008 geäußerte Berichtigungsbegehren, da dieses Anliegen von der Klägerin über 7 Jahre lang nicht weiterverfolgt wurde.

72

c) Eine teilweise Stattgabe des Antrags für die Zeit nach Juni 2006 war schon deshalb ausgeschlossen, da es sich insoweit im Vergleich zum gestellten Antrag nicht um ein weniger sondern um ein aliud gehandelt hätte.

73

d) Mangels Anspruchsgrundlage für ihr Begehren kam es auch nicht darauf an, dass auch im Übrigen inhaltlich kein Anspruch auf die begehrten Berichtigungen gegeben war. Der Beklagte hat der Klägerin unter dem tatsächlichen Ausstellungsdatum 23.02.2016 ein Zwischenzeugnis erteilt, das neben Art und Dauer der bisherigen sowie der aktuellen Tätigkeit auch Angaben über Leistung und Verhalten enthält. Ein Zeugnis unterliegt grundsätzlich der Formulierungshoheit des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber ist bei der Erstellung des Zeugnisses grundsätzlich in seiner Ausdrucksweise frei (LAG Hamm vom 4.9.1997 - 4 Sa 391/97 - Rn. 99, BAG 29.07.1972, AP BGB 630 Nr. 6). Der Arbeitgeber ist auch in seiner Entscheidung darüber frei, welche positiven oder negativen Leistungen er in einem Zeugnis mehr hervorheben will als andere (BAG 23.09.1992, EzA BGB § 630 Nr. 16). Der Arbeitgeber hat lediglich eine angemessene Ausgewogenheit zu wahren. Das Zeugnis soll die für das Arbeitszeugnis typischen Verhältnisse nachzeichnen (vgl. ErfK/Müller-Glöge, 17. Aufl. 2017, § 109 GewO Rn. 18 -20 m.w.N.).

74

Aus diesem Grund kann die Klägerin insbesondere keine gekürzte Beschreibung des Unternehmens des Beklagten verlangen, zumal dieses im ausgestellten Zwischenzeugnis lediglich in einem Absatz mit 3 Sätzen komprimiert dargestellt wird. Die von der Klägerin gewünschte abweichende ausführliche Tätigkeitsbeschreibung erscheint unter diesem Gesichtspunkt gleichfalls problematisch, da das Zwischenzeugnis vorliegend ohne konkreten Anlass ausgestellt wurde, so dass ein zusammenfassender Überblick über die wesentlichen Tätigkeiten der Klägerin durchaus angemessen sein könnte, da es auch in dieser Form bereits durchaus die wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthält, die für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung und für den Dritten von Interesse sind. Zumal es insoweit auf die konkreten Tätigkeiten der Klägerin und nicht auf die Aufgaben der Abteilung Haushalt und Finanzen ankommt. Ferner genügt die Klägerin auch nicht ihrer Darlegungs- und Beweislast für die gewünschte ausführliche Leistungs- und Verhaltensbeurteilung mit einer überdurchschnittlichen Note. Da der Beklagte der Klägerin (wie bereits im Zwischenzeugnis aus dem Jahr 2008 erneut) insgesamt eine „durchschnittliche“ Leistung bescheinigt hat, oblag es der Klägerin, die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, aus denen sich die von ihr gewünschte bessere Beurteilung ergeben soll (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegungslast auch BAG 18.11.2014 – 9 AZR 584/13, NZA 2015, 435). Die pauschalen Behauptungen, die größtenteils lediglich den Wortlaut des im Klageantrag formulierten Zeugnisinhalts wiedergeben, reichen hierzu auch im Hinblick auf das Bestreiten des Beklagten nicht aus. Zudem kann sich die Klägerin zur Begründung auch nicht auf das Zwischenzeugnis des Beklagten vom 31.12.2002 berufen. Denn der Beklagte als Arbeitgeber ist an der Beurteilung in einem Zwischenzeugnis zunächst allein für den Zeitraum, auf den sich dieses Zeugnis erstreckt, gebunden (BAG 08.02.1972 - 1 AZR 189/71 -, AP BGB § 630 Nr. 7). Zudem liegen zwischen dem Zwischenzeugnis aus dem Jahr 2002 und dem jetzigen Ausstellungszeitpunkt im Jahr 2016 circa 14 Jahre, es besteht damit gerade kein enger zeitlicher Zusammenhang (vgl. zu diesem Erfordernis MüKoBGB/Henssler, BGB § 630 Rn. 21) zwischen den beiden Zeugnissen, so dass es schon aus diesem Grund bei den allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Beweislast verbleibt. Gleiches gälte im Übrigen auch für das im Juni 2008 erteilte Zwischenzeugnis, da auch damals ein Zeitraum von mehr als fünf Jahren LAG und sich nicht zuletzt auch aufgrund der seit dem Jahr 2003 übertragenen Aufgaben die Leistungen in dieser Zeit geändert haben können. Zuletzt ist der im vom Beklagten ausgestellten Zwischenzeugnis angegebene Ausstellungsgrund („auf Wunsch der Klägerin“) ausreichend. Weitergehende Angaben sind hingegen nicht geschuldet. Insbesondere kann die Klägerin nicht die Aufnahme der von ihr gewünschten Schlussformel verlangen. Schlussformeln können zwar ein Zeugnis abrunden, sind aber kein rechtl. notwendiger Bestandteil (vgl. BAG 11.12.2012 11. 12. 2012 – 9 AZR 227/11, NZA 2013, 324).

III.

75

Die unterlegene Klägerin hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Mai 2017 - 8 Sa 483/16

Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Mai 2017 - 8 Sa 483/16

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Mai 2017 - 8 Sa 483/16 zitiert 22 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen


(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt is

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis


(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Re

Gewerbeordnung - GewO | § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers


Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder geset

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 145 Bindung an den Antrag


Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 251 Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung


(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen. (2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstell

Gewerbeordnung - GewO | § 109 Zeugnis


(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich di

Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 7 Ausschreibung; Erörterung; Information über freie Arbeitsplätze


(1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet. (2) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer dessen W

Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 9 Verlängerung der Arbeitszeit


Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es se

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 630 Pflicht zur Zeugniserteilung


Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Diens

Referenzen - Urteile

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Mai 2017 - 8 Sa 483/16 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Mai 2017 - 8 Sa 483/16 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 23. März 2016 - 7 AZR 828/13

bei uns veröffentlicht am 23.03.2016

Tenor Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 17. Juni 2013 - 1 Sa 2/13 - werden zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 18. Nov. 2014 - 9 AZR 584/13

bei uns veröffentlicht am 18.11.2014

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. März 2013 - 18 Sa 2133/12 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 11. Dez. 2012 - 9 AZR 227/11

bei uns veröffentlicht am 11.12.2012

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 3. Februar 2011 - 21 Sa 74/10 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 01. Juni 2011 - 7 ABR 117/09

bei uns veröffentlicht am 01.06.2011

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 29. Juli 2009 - 2 TaBV 5/09 - aufgehoben.

Referenzen

(1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.

(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern und den Arbeitnehmer über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.

(3) Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal einen in Textform geäußerten Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 in Textform begründet beantwortet, ist eine mündliche Erörterung nach Absatz 2 ausreichend.

(4) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über angezeigte Arbeitszeitwünsche nach Absatz 2 sowie über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren, insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeitarbeitsplätzen in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. Der Arbeitnehmervertretung sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; § 92 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.

(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern und den Arbeitnehmer über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.

(3) Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal einen in Textform geäußerten Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 in Textform begründet beantwortet, ist eine mündliche Erörterung nach Absatz 2 ausreichend.

(4) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über angezeigte Arbeitszeitwünsche nach Absatz 2 sowie über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren, insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeitarbeitsplätzen in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. Der Arbeitnehmervertretung sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; § 92 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.

(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern und den Arbeitnehmer über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.

(3) Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal einen in Textform geäußerten Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 in Textform begründet beantwortet, ist eine mündliche Erörterung nach Absatz 2 ausreichend.

(4) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über angezeigte Arbeitszeitwünsche nach Absatz 2 sowie über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren, insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeitarbeitsplätzen in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. Der Arbeitnehmervertretung sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; § 92 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

(1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.

(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern und den Arbeitnehmer über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.

(3) Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal einen in Textform geäußerten Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 in Textform begründet beantwortet, ist eine mündliche Erörterung nach Absatz 2 ausreichend.

(4) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über angezeigte Arbeitszeitwünsche nach Absatz 2 sowie über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren, insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeitarbeitsplätzen in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. Der Arbeitnehmervertretung sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; § 92 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass

1.
es sich dabei nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt oder
2.
der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber oder
3.
Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer oder
4.
dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen.

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

(1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.

(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern und den Arbeitnehmer über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.

(3) Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal einen in Textform geäußerten Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 in Textform begründet beantwortet, ist eine mündliche Erörterung nach Absatz 2 ausreichend.

(4) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über angezeigte Arbeitszeitwünsche nach Absatz 2 sowie über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren, insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeitarbeitsplätzen in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. Der Arbeitnehmervertretung sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; § 92 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

Tenor

Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 17. Juni 2013 - 1 Sa 2/13 - werden zurückgewiesen.

Der Kläger hat 69 %, die Beklagte hat 31 % von den Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer befristeten Arbeitszeiterhöhung sowie über einen Anspruch des Klägers auf Aufstockung der Arbeitszeit.

2

Die Beklagte ist Trägerin nahezu aller katholischen weiterbildenden Schulen in der Erzdiözese Freiburg. Der Kläger ist bei der Beklagten in der Heimschule K als Lehrkraft im Arbeitsverhältnis beschäftigt. Er erteilt Unterricht in den Fächern Biologie, Erdkunde sowie Naturwissenschaft und Technik. Darüber hinaus besitzt er die Befähigung, das Fach Mathematik in der Unterstufe (5. - 7. Klasse) zu unterrichten. Er hatte nach seinem Staatsexamen zunächst keine Anstellung als Lehrer gefunden. Nach Ausübung verschiedener anderer Tätigkeiten begann er mit Nachhilfeunterricht bei der Heimschule K. Seit Anfang 1995 schloss er mit der Beklagten befristete Arbeitsverträge mit Stundendeputaten zwischen drei und elf Unterrichtsstunden pro Woche ab. Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 29. Juli/20. August 1996 findet auf das Arbeitsverhältnis die Arbeitsvertrags- und Vergütungsordnung für den Kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg (AVVO) vom 14. Dezember 1976 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Diese wurde mit Wirkung vom 1. November 2008 durch die Arbeitsvertragsordnung für den Kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg (AVO) abgelöst. Nach Abschluss des Arbeitsvertrags vom 29. Juli/20. August 1996 schlossen die Parteien eine Vielzahl sog. Zusatzverträge. Mit dem IV. Zusatzvertrag vom 12./16. August 2000 vereinbarten die Parteien eine unbefristete Beschäftigung des Klägers im Umfang von zwölf Unterrichtsstunden pro Woche. Zum damaligen Zeitpunkt betrug das Unterrichtsdeputat für eine Vollzeitbeschäftigung 24 Wochenstunden, inzwischen beläuft es sich auf 25 Wochenstunden.

3

Ab dem Schuljahr 2001/2002 vereinbarten die Parteien jeweils befristet für ein Schuljahr die Erhöhung des Stundendeputats des Klägers. Als Grund für die Befristung ist in den Verträgen überwiegend Teilzeitbeschäftigung, Deputatsreduzierung, Urlaub oder Erkrankung anderer Lehrkräfte genannt, seit dem Schuljahr 2010/2011 wird als Befristungsgrund außerdem die Umstellung von G9 auf G8 angegeben, dh. die Verkürzung der Schulzeit bis zum Abitur von 13 auf zwölf Jahre ab Beginn des Schuljahres 2012/2013. Die Parteien schlossen im Einzelnen seit dem Schuljahr 2001/2002 folgende befristete Aufstockungsvereinbarungen:

        

Zeitraum

Vertragl. Regelung

Deputat insgesamt

Begründung

        

Schuljahr 2001/02 ab 01.09.2001

3 Wochenstunden zusätzlich

15/24 

mündlich

        

Schuljahr 2002/03 ab 01.09.2002

7 Wochenstunden zusätzlich

19/24 

„Die Befristung der sieben Wochenstunden erfolgt hinsichtlich der Teilzeitbeschäftigung einer anderen Lehrkraft und des Erziehungsurlaubes einer anderen Lehrkraft der Heimschule K.“

        

Schuljahr 2003/04 ab 01.09.2003

7 Wochenstunden zusätzlich

19/25 

mündliche Verlängerung

        

Schuljahr 2004/05 ab 01.09.2004

8/25 Wochenstunden zusätzlich

20/25 

„Die Befristung erfolgt hinsichtlich der Deputatsreduzierung einer anderen Lehrkraft der Heimschule.“

        

Schuljahr 2005/06 ab 01.09.2005

3/25 Wochenstunden zusätzlich

15/25 

„Die Befristung erfolgt hinsichtlich der Beurlaubung einer anderen Lehrkraft der Heimschule K.“

        

Schuljahr 2006/07 ab 01.09.2006

3/25 Wochenstunden zusätzlich

15/25 

„Die Befristung erfolgt hinsichtlich der Elternzeit anderer Lehrkräfte der Heimschule K.“

        

Schuljahr 2007/08 ab 01.09.2007

13/25 Wochenstunden zusätzlich

25/25 

„Die Befristung erfolgt hinsichtlich der Deputatsreduzierung anderer Lehrkräfte der Heimschule K.“

        

Schuljahr 2008/09 ab 01.09.2008

13/25 Wochenstunden zusätzlich

25/25 

mündliche Verlängerung

        

Schuljahr 2009/10 ab 01.09.2009

9,32/25 Wochenstunden zusätzlich

21,32/25

„Die Befristung erfolgt hinsichtlich der Deputatsreduzierungen anderer Lehrkräfte an der Heimschule K.“

        

Schuljahr 2009/10 01.05. - 31.07.10

2,08/25 Wochenstunden zusätzlich

23,4/25

„Die Befristung erfolgt als Krankheitsvertretung für eine andere Lehrkraft der Heimschule K.“

        

Schuljahr 2010/11 ab 01.09.2010

12,5/25 Wochenstunden zusätzlich

25/25

bzgl. 4,16 Wochenstunden: „Die Befristung erfolgt hinsichtlich der Deputatsreduzierungen anderer Lehrkräfte an der Heimschule K und wegen des befristeten Mehrbedarfs an Unterrichtsstunden durch die Umstellung von G9 auf G8.“; bzgl. weiterer 8,32 Wochenstunden: „Krankheitsvertretung“

4

Für das Schuljahr 2011/2012, dh. für die Zeit vom 1. September 2011 bis zum 31. August 2012, schlossen die Parteien am 12./19. September 2011 einen Zusatzvertrag über ein zusätzliches Unterrichtsdeputat von vier Wochenstunden ab. Als Befristungsgrund ist angegeben:

        

„Die Befristung erfolgt hinsichtlich der Deputatsreduzierungen anderer Lehrkräfte an der Heimschule K und wegen des befristeten Mehrbedarfs an Unterrichtsstunden durch die Umstellung von G9 auf G8.“

5

Bereits zuvor hatte der Kläger in mehreren persönlichen Gesprächen um die Zuweisung eines unbefristeten vollen Unterrichtsdeputats nachgesucht. Bei einem dieser ca. zwei bis drei Jahre zuvor geführten Gespräche wies die Schulleiterin den Kläger darauf hin, dass seinerzeit bei den S-Schulen in V eine Vollzeitstelle mit der Fächerkombination des Klägers frei sei. Der Kläger teilte der Schulleiterin mit, dass er diese Stelle aufgrund des Fahraufwands nicht anstrebe.

6

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 bat der Kläger erneut um ein unbefristetes volles Unterrichtsdeputat. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 mangels Bedarfs ab. Mit Schreiben vom 24. November 2011 äußerte der Kläger wiederum den Wunsch, ihm für das Schuljahr 2012/2013 ein volles Deputat von 25 Wochenstunden zu übertragen und einen entsprechenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit ihm abzuschließen. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 mit, dass sie im Hinblick auf die Umstellung von G9 auf G8 seinem Wunsch nicht entsprechen könne.

7

Am 13. Juli 2012 unterrichtete die Schulleiterin den Kläger darüber, wenige Tage zuvor von dem Schulleiter der S-Schulen in V die Mitteilung erhalten zu haben, dass dort ein Lehrer für Biologie gesucht werde. Noch am selben Tag übersandte der Kläger dem dortigen Schulleiter seine Bewerbungsunterlagen. Mit Schreiben vom 20. Juli 2012 teilte der Schulleiter der S-Schulen dem Kläger mit, dass die offenen Stunden im Fach Biologie kurz zuvor mit zwei Lehrkräften besetzt worden seien. Die beiden Lehrkräfte wurden befristet für ein Jahr zur Vertretung einer erkrankten Lehrerin mit der Fächerkombination Biologie und Deutsch eingestellt.

8

Mit der am 21. Juni 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit zumindest 16/25 Unterrichtsstunden zu stehen. Der in den Zusatzverträgen jeweils angegebene Befristungsgrund „Deputatsreduzierung anderer Lehrkräfte“ über Jahre hinweg belege, dass während der gesamten Zeit Bedarf für eine über zwölf Unterrichtsstunden hinausgehende Beschäftigung bestanden habe. Die Beklagte habe in den vergangenen Jahren auch immer wieder Neueinstellungen vorgenommen, anstatt ihn bei der Vergabe zusätzlicher Stunden vorrangig zu berücksichtigen. Auch die zuletzt als Befristungsgrund angegebene Umstellung von G9 auf G8 rechtfertige die Befristung nicht. Auf seine Fächerkombination habe sich die Umstellung nicht ausgewirkt. Er werde durch die Befristung der zuletzt vereinbarten Arbeitszeiterhöhung unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB benachteiligt. Diese Befristung sei daher unwirksam. Die Beklagte sei darüber hinaus nach § 9 TzBfG sowie nach § 14 Abs. 3, § 35 Abs. 2 Satz 2 AVO und den Vorschriften des Landesbeamtengesetzes verpflichtet, seinem Antrag auf Erhöhung des Stundendeputats auf 25 Wochenstunden zuzustimmen. Die offene Stelle bei den S-Schulen in V im Juli 2012 sei ihm nicht angeboten worden, obwohl sein Wunsch nach einer Deputatserhöhung bekannt gewesen sei.

9

Der Kläger hat beantragt

        

1.    

festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 31. August 2012 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einem Stundendeputat von 16 Wochenstunden bei Vergütung von 17,28 Wochenstunden (Aufschlag für anteilige Altersermäßigung) besteht,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, seinem Antrag auf Erhöhung seines Stundendeputats auf 25 Wochenstunden zuzustimmen.

10

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Befristung der Arbeitszeiterhöhung um vier Unterrichtsstunden für das Schuljahr 2011/2012 sei wirksam. Der Kläger werde durch die Befristung nicht unangemessen benachteiligt. Aufgrund der Umstellung von G9 auf G8 sei ein Rückgang des Unterrichtsbedarfs zu erwarten gewesen. Sie sei auch nicht verpflichtet, dem Antrag des Klägers auf Erhöhung seines Unterrichtsdeputats auf 25 Wochenstunden zuzustimmen. Die Tätigkeit bei den S-Schulen in V sei dem Kläger auch deshalb nicht angeboten worden, weil er in der Vergangenheit mitgeteilt habe, der Fahraufwand nach V sei zu groß.

11

Das Arbeitsgericht hat dem Klageantrag zu 1. entsprochen und festgestellt, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einem Stundendeputat von 16 Wochenstunden bei Vergütung von 17,28 Wochenstunden besteht. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt die Beklagte die vollständige Klageabweisung. Der Kläger verfolgt mit der Anschlussrevision seinen auf Zustimmung der Beklagten zur Erhöhung des Stundendeputats auf 25 Wochenstunden gerichteten Leistungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision und die Anschlussrevision haben keinen Erfolg. Die Rechtsmittel sind zwar zulässig, aber unbegründet.

13

A. Die Revision und die Anschlussrevision sind zulässig. Der Zulässigkeit der Anschlussrevision steht nicht entgegen, dass das Landesarbeitsgericht die Revision nur für die Beklagte und nicht für den Kläger zugelassen hat. Nach § 554 Abs. 2 ZPO ist die Anschlussrevision auch dann statthaft, wenn die Revision für den Revisionsbeklagten nicht zugelassen worden ist. Dem Revisionsbeklagten soll damit die Möglichkeit eröffnet werden, eine Abänderung des Berufungsurteils zu seinen Gunsten zu erreichen, wenn das Revisionsverfahren aufgrund der Revision der Gegenpartei ohnehin durchgeführt werden muss (BAG 3. Dezember 2003 - 10 AZR 124/03 - zu B I der Gründe).

14

B. Die Revision und die Anschlussrevision sind unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsstreit im Ergebnis zutreffend entschieden. Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.

15

I. Das Klagebegehren bedarf der Auslegung. Diese ergibt, dass der Klageantrag zu 2., mit dem der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung der Zustimmung zur Erhöhung des Unterrichtsdeputats auf 25 Wochenstunden verlangt, als Hauptantrag und der Klageantrag zu 1., mit dem der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung der Aufstockung seines Stundendeputats um vier Unterrichtsstunden wöchentlich zum 31. August 2012 geltend macht, als Hilfsantrag für den Fall des vollständigen oder teilweisen Unterliegens mit dem Antrag zu 2. zu verstehen ist.

16

1. Das Revisionsgericht hat prozessuale Erklärungen selbständig auszulegen. Dafür sind die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze maßgebend. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, vielmehr ist der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind Prozesserklärungen dahin auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (vgl. etwa BAG 4. November 2015 - 7 AZR 851/13 - Rn. 14; 12. November 2013 - 3 AZR 92/12 - Rn. 27 mwN).

17

2. Danach stehen die beiden Klageanträge in einem Eventualverhältnis dergestalt, dass der Klageantrag zu 2. als Hauptantrag und der Klageantrag zu 1. als Hilfsantrag anzusehen ist.

18

Der Kläger begehrt mit dem Klageantrag zu 1. die Feststellung, dass zwischen den Parteien über den 31. August 2012 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einem Stundendeputat von 16 Unterrichtsstunden wöchentlich besteht. Den Klageantrag zu 2. hat das Landesarbeitsgericht dahin ausgelegt, dass die Zustimmung der Beklagten zur Erhöhung des Stundendeputats auf 25 Unterrichtsstunden wöchentlich zum 1. September 2012 erteilt werden soll. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat zwar in dem Klageantrag zu 2. nicht angegeben, zu welchem Zeitpunkt die Erhöhung seines Unterrichtsdeputats auf 25 Stunden wöchentlich erfolgen soll. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch aus dem Schreiben vom 24. November 2011, mit dem der Kläger die Beklagte um die Übertragung eines Vollzeitdeputats ab dem Schuljahr 2012/2013 gebeten hatte, zu Recht geschlossen, dass der Kläger ein Vollzeitdeputat ab dem 1. September 2012 anstrebt. Gegen diese Auslegung haben sich die Parteien mit der Revision und der Anschlussrevision nicht gewandt. Würde beiden Anträgen stattgegeben, wäre unklar, in welchem Umfang die Unterrichtspflicht des Klägers ab dem 1. September 2012 bestünde: mit 16 oder mit 25 Unterrichtsstunden wöchentlich. Deshalb bedarf es der Bestimmung, in welchem Verhältnis die Anträge zueinander stehen. Diese Bestimmung ist zwar primär Sache des Klägers; sie kann grundsätzlich nicht dem Gericht überlassen werden (vgl. etwa BGH 27. November 2013 - III ZR 371/12 - Rn. 2). Eine solche Bestimmung hat der Kläger nicht vorgenommen. Aus seinem gesamten Vorbringen ergibt sich allerdings, dass er in erster Linie ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis anstrebt, dh. ein unbefristetes Unterrichtsdeputat von 25 Wochenstunden. Deshalb ist sein Klagebegehren trotz der Reihenfolge der Klageanträge, die für Gegenteiliges sprechen könnte, so auszulegen, dass der Klageantrag zu 2. der Hauptantrag und der Klageantrag zu 1. der Hilfsantrag ist. Ein anderes Verständnis ist entgegen der von der Beklagten in der Revisionsverhandlung geäußerten Auffassung nicht deshalb geboten, weil zunächst das bis zum 31. August 2012 geltende unbefristete Unterrichtsdeputat (12 oder 16 Wochenstunden) festzustellen und erst anschließend über die begehrte Erhöhung auf ein Vollzeitdeputat zu entscheiden wäre. Der Kläger verlangt mit dem Klageantrag zu 2. nicht die Aufstockung seines Unterrichtsdeputats von 16 auf 25 Wochenstunden. Er erstrebt die Vereinbarung eines Unterrichtsdeputats von 25 Wochenstunden ab dem 1. September 2012 unabhängig von dem Umfang des ihm zuvor unbefristet übertragenen Unterrichtsdeputats. Eine andere Auslegung der Klageanträge ist auch nicht deshalb angezeigt, weil dem auf Aufstockung der Arbeitszeit auf 25 Unterrichtsstunden wöchentlich gerichteten Antrag möglicherweise nicht zum 1. September 2012, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt stattgegeben werden könnte, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußert hat. Ungeachtet der Frage, ob dies vom Streitgegenstand umfasst wäre, bestünde hierin ein teilweises Unterliegen mit diesem Antrag, so dass über den auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung der Arbeitszeiterhöhung zum 31. August 2012 gerichteten Antrag zu entscheiden wäre.

19

II. Der Hauptantrag, mit dem der Kläger die Erteilung der Zustimmung der Beklagten zur Erhöhung seines Unterrichtsdeputats auf 25 Wochenstunden ab dem 1. September 2012 begehrt, ist zulässig, aber nicht begründet. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.

20

1. Der Antrag ist zulässig. Er ist in der vom Landesarbeitsgericht vorgenommenen Auslegung, dass die Erhöhung des Stundendeputats zum 1. September 2012 erfolgen soll, hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

21

2. Der Antrag ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, dem Antrag des Klägers auf Erhöhung seines Unterrichtsdeputats auf 25 Wochenstunden ab dem 1. September 2012 zuzustimmen.

22

a) Ein Anspruch des Klägers auf Aufstockung seiner Arbeitszeit auf 25 Unterrichtsstunden wöchentlich ergibt sich nicht aus § 9 TzBfG.

23

aa) § 9 TzBfG verpflichtet den Arbeitgeber, einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen. Die Vorschrift begründet - unter den näher geregelten Voraussetzungen - einen Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Verlängerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit (vgl. BAG 15. August 2006 - 9 AZR 8/06 - Rn. 18 ff., BAGE 119, 194). Ein angezeigter Verlängerungswunsch verpflichtet den Arbeitgeber nicht schon dazu, dem Arbeitnehmer bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einen Vertragsantrag iSv. § 145 BGB auf Abschluss eines Arbeitsvertrags mit erhöhter Arbeitszeit zu unterbreiten. Vielmehr löst die Anzeige des Arbeitnehmers die in § 7 Abs. 2 TzBfG bestimmten Pflichten des Arbeitgebers aus. Er hat den Arbeitnehmer über den freien Arbeitsplatz zu informieren. Es ist dann der Entscheidung des Arbeitnehmers überlassen, ob er seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu dem vom Arbeitgeber vorgesehenen Termin und im entsprechenden Umfang erhöhen will. Ist das der Fall, so hat er ein hierauf bezogenes Vertragsangebot an den Arbeitgeber zu richten. Aus dem Unterlassen einer an sich gebotenen Information durch den Arbeitgeber ergeben sich keine anderen Rechtsfolgen. Auch dann ist es Sache des Arbeitnehmers, ein Vertragsangebot zu unterbreiten und, soweit keine Einigung zustande kommt, den Anspruch gerichtlich zu verfolgen (vgl. BAG 1. Juni 2011 - 7 ABR 117/09 - Rn. 29; 16. September 2008 - 9 AZR 781/07 - Rn. 18 f., BAGE 127, 353; 15. August 2006 - 9 AZR 8/06 - Rn. 21, aaO).

24

Der Anspruch nach § 9 TzBfG setzt voraus, dass ein „entsprechender freier Arbeitsplatz“ zu besetzen ist. Dazu muss zumindest ein freier und nach dem Willen des Arbeitgebers zu besetzender Arbeitsplatz vorhanden sein (BAG 8. Mai 2007 - 9 AZR 874/06 - Rn. 20, BAGE 122, 235). Der Arbeitnehmer hat regelmäßig keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber einzurichtende und zu besetzende Arbeitsplätze nach den Arbeitszeitwünschen des Arbeitnehmers schafft, zuschneidet oder ihm die für einen anderen (Teilzeit-)Arbeitsplatz vorgesehene Arbeitszeit ganz oder teilweise zuteilt (BAG 15. August 2006 - 9 AZR 8/06 - Rn. 23, BAGE 119, 194). Die Organisationsfreiheit des Arbeitgebers darf jedoch nicht zur Umgehung des § 9 TzBfG genutzt werden. Wenn der Arbeitgeber, anstatt die Arbeitszeiten der aufstockungswilligen Teilzeitbeschäftigten zu verlängern, weitere Teilzeitarbeitsplätze ohne höhere Arbeitszeit einrichtet, müssen für diese Entscheidung arbeitsplatzbezogene Sachgründe bestehen (BAG 1. Juni 2011 - 7 ABR 117/09 - Rn. 30; 13. Februar 2007 - 9 AZR 575/05 - Rn. 26, BAGE 121, 199).

25

§ 9 TzBfG begründet einen einklagbaren Rechtsanspruch des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers auf Verlängerung seiner Arbeitszeit durch Vertragsänderung, wenn sich keine besser geeigneten Konkurrenten bewerben(BAG 16. September 2008 - 9 AZR 781/07 - Rn. 41 mwN, BAGE 127, 353). Die Erfüllung dieses Anspruchs wird unmöglich, wenn der Arbeitgeber den entsprechenden freien Arbeitsplatz endgültig mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt. Dies begründet gegebenenfalls Schadensersatzansprüche des übergangenen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers (vgl. BAG 1. Juni 2011 - 7 ABR 117/09 - Rn. 31; 16. September 2008 - 9 AZR 781/07 - Rn. 14 aaO).

26

bb) Nach diesen Grundsätzen hat das Landesarbeitsgericht einen Anspruch des Klägers auf Aufstockung seiner Arbeitszeit auf 25 Unterrichtsstunden wöchentlich ab dem 1. September 2012 zu Recht verneint.

27

§ 9 TzBfG gewährt dem Kläger entgegen der von ihm vertretenen Auffassung grundsätzlich keinen Anspruch auf Zuteilung weiterer, anderen Arbeitsplätzen zugewiesener Unterrichtsstunden zusätzlich zu dem ihm unbefristet übertragenen Teilzeitdeputat. Die Beklagte ist daher nach § 9 TzBfG grundsätzlich nicht verpflichtet, unter Verzicht auf Neueinstellungen von Lehrern mit anderen Fächerkombinationen als derjenigen des Klägers Unterrichtsstunden bereits beschäftigter Lehrkräfte in einer Weise umzuverteilen, dass dem Kläger Unterrichtsstunden seiner Fächerkombination zugewiesen werden können. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ihre Organisationsfreiheit zur Umgehung von § 9 TzBfG genutzt hätte, bestehen nicht. Das Landesarbeitsgericht hat weder festgestellt noch hat der Kläger vorgetragen, dass die Beklagte weitere Teilzeitarbeitsplätze mit den Unterrichtsfächern des Klägers eingerichtet hätte, anstatt die Arbeitszeit des Klägers aufzustocken.

28

§ 9 TzBfG begründete daher auch keinen Anspruch des Klägers darauf, dass die Beklagte ihm die freigewordenen Biologiestunden aus dem Unterrichtsdeputat der vorübergehend erkrankten Lehrkraft an den S-Schulen in V zusätzlich zu seinem Teilzeitdeputat an der Heimschule K zuwies. Im Übrigen erscheint zweifelhaft, ob es sich bei der Stelle der erkrankten Lehrkraft an den S-Schulen in V um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz iSv. § 9 TzBfG gehandelt hat. Die erkrankte Lehrkraft unterrichtet die Fächer Biologie und Deutsch. Da der Kläger nicht über eine Lehrbefähigung für das Fach Deutsch verfügt, hätte er diesen Teil der Aufgaben der erkrankten Lehrkraft nicht übernehmen können. Zudem war die Stelle wegen der Erkrankung der Lehrkraft nur vorübergehend zu besetzen, der Kläger hatte hingegen um die unbefristete Übertragung eines Vollzeitdeputats gebeten. Letztlich kann die Frage, ob es sich bei dieser Stelle um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz iSv. § 9 TzBfG gehandelt hat, dahinstehen, weil die Erfüllung eines etwaigen Anspruchs des Klägers nach § 9 TzBfG aufgrund der Besetzung der Stelle mit zwei anderen Arbeitnehmern durch die Beklagte unmöglich geworden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Stellenbesetzung vor oder nach der Bewerbung des Klägers um die Stelle erfolgt ist. Hat der Arbeitgeber den entsprechenden freien Arbeitsplatz anderweitig besetzt, kann der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer bei der Besetzung der Stelle nicht mehr nach § 9 TzBfG bevorzugt berücksichtigt werden.

29

b) Der Kläger kann sein Begehren auf Aufstockung seiner Arbeitszeit auf 25 Unterrichtsstunden wöchentlich zum 1. September 2012 auch nicht auf andere Anspruchsgrundlagen stützen.

30

aa) Ein Anspruch auf entsprechende Aufstockung der Arbeitszeit ergibt sich nicht aus der nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 29. Juli/20. August 1996 anzuwendenden Bestimmung in § 14 Abs. 3 AVO. Nach dieser Regelung sollen zu einem früheren Zeitpunkt Vollbeschäftigte, mit denen auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart wurde, bei der späteren Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden. Hieraus ergeben sich für den Kläger schon deshalb keine Ansprüche, weil er bei der Beklagten nicht zu einem früheren Zeitpunkt vollzeitbeschäftigt war und die unbefristete Teilzeitbeschäftigung auch nicht auf seinen Wunsch vereinbart wurde.

31

bb) Der Kläger kann sein Begehren auch nicht mit Erfolg auf § 35 Abs. 2 AVO stützen. Danach sind Beschäftigte mit einem befristeten Arbeitsvertrag bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und fachlichen Voraussetzungen und die persönlichen Voraussetzungen nach der Grundordnung des Kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse erfüllt sind.

32

Der Kläger ist kein Beschäftigter mit einem befristeten Arbeitsvertrag iSv. § 35 Abs. 2 AVO. Er ist bei der Beklagten unbefristet (teilzeit-)beschäftigt. Lediglich die Erhöhung der Arbeitszeit im Rahmen der unbefristeten Teilzeitbeschäftigung wurde durch die Zusatzverträge jeweils befristet vereinbart. § 35 Abs. 2 AVO betrifft die Befristung des Arbeitsvertrags insgesamt, nicht jedoch die Befristung einzelner Vertragsbedingungen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich die Regelung in Abschn. VI „Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ befindet. Entgegen der Auffassung des Klägers wurden durch die Zusatzverträge keine eigenständigen, von dem Teilzeitarbeitsverhältnis mit zwölf Unterrichtsstunden wöchentlich unabhängigen Arbeitsverhältnisse begründet. In den Zusatzverträgen ist geregelt, dass der Kläger in dem betreffenden Schuljahr zusätzlich (zu dem unbefristeten Stundendeputat) eine bestimmte weitere Anzahl an Stunden unterrichtet und im Übrigen die Bestimmungen des Arbeitsvertrags unberührt bleiben. Die Befristung betrifft daher nur die zusätzlichen Unterrichtsstunden, nicht den Arbeitsvertrag insgesamt.

33

cc) Ein Anspruch auf Aufstockung der Arbeitszeit auf 25 Unterrichtsstunden wöchentlich ergibt sich auch nicht aus der Anlage 4d zur AVO und den darin in Bezug genommenen beamtenrechtlichen Bestimmungen.

34

Die Anlage 4d zur AVO enthält Sonderregelungen für Lehrkräfte. Zu Abschn. II AVO, der die Arbeitszeit betrifft, ist geregelt, dass §§ 8 - 13 grundsätzlich keine Anwendung finden, sondern die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten des Landes Baden-Württemberg gelten. Die Anwendung von § 14 AVO, der die Verringerung und Aufstockung der Arbeitszeit Teilzeitbeschäftigter regelt, ist für Lehrkräfte jedoch nicht ausgenommen, dh. insoweit gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen nicht. Hinsichtlich der Verringerung und Aufstockung der Arbeitszeit verbleibt es daher auch für Lehrkräfte bei der Regelung in § 14 AVO.

35

dd) Der geltend gemachte Anspruch folgt auch nicht aus § 4 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsvertrags vom 29. Juli/20. August 1996. Danach kann der Kläger unter bestimmten Voraussetzungen aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen abgeordnet oder versetzt werden. Diese Bestimmung räumt der Beklagten Befugnisse ein, sie begründet jedoch keine Ansprüche des Klägers auf Aufstockung seiner Arbeitszeit.

36

III. Der Hilfsantrag, mit dem sich der Kläger gegen die Befristung der Aufstockung seiner Arbeitszeit um vier Unterrichtsstunden wöchentlich zum 31. August 2012 wendet, ist zulässig und begründet.

37

1. Der Antrag ist zulässig. Er erfüllt als Feststellungsantrag die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO.

38

a) Der Klageantrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Eine Feststellungsklage muss sich nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 20; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 22). So liegt der Fall hier. Die Parteien streiten über den arbeitsvertraglich dauerhaft geschuldeten Umfang der Leistungspflicht des Klägers.

39

b) Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse an der begehrten Feststellung liegt vor, da sich die Beklagte auf die lediglich befristete Übertragung des zusätzlichen Deputats von vier Wochenstunden beruft.

40

2. Der Hilfsantrag ist begründet. Die in dem Zusatzvertrag vom 12./19. September 2011 vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterhöhung um vier Unterrichtsstunden wöchentlich für das Schuljahr 2011/2012 zum 31. August 2012 ist unwirksam. Sie hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand.

41

a) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Befristung der Erhöhung des Unterrichtsdeputats des Klägers um vier Wochenstunden einer Vertragsinhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB unterliegt.

42

aa) Die Vertragsinhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird nicht durch die für die Befristung von Arbeitsverträgen geltenden Bestimmungen in §§ 14 ff. TzBfG verdrängt. Die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sind auf die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 29; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 18, BAGE 140, 191; 18. Juni 2008 - 7 AZR 245/07 - Rn. 19).

43

bb) Die Vertragsinhaltskontrolle erstreckt sich - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat - nur auf die letzte, in dem Zusatzvertrag vom 12./19. September 2011 vereinbarte Befristung der Erhöhung der Arbeitszeit um vier Unterrichtsstunden wöchentlich zum 31. August 2012. Die Kontrolle der Befristung einer Arbeitsvertragsbedingung ist nur dann nicht auf die zuletzt getroffene Befristungsabrede beschränkt, wenn die Parteien in einer nachfolgenden Vereinbarung zur Befristung der Arbeitsvertragsbedingung dem Arbeitnehmer - ausdrücklich oder konkludent - das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung überprüfen zu lassen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 22, BAGE 132, 59; 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 115, 274). Dieses Recht haben die Parteien dem Kläger in dem Zusatzvertrag vom 12./19. September 2011 nicht vorbehalten.

44

cc) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass es sich bei der in dem Zusatzvertrag vom 12./19. September 2011 vereinbarten Befristung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB handelt. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich bereits aus dem äußeren Erscheinungsbild und der Anzahl der mit dem Kläger abgeschlossenen Zusatzverträge, dass die Befristungsabrede eine für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Vertragsklausel darstellt. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Befristungsabrede iSv. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB „ausgehandelt“ wurde. Diese Würdigung haben die Parteien mit der Revision und der Anschlussrevision nicht angegriffen.

45

dd) Die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB ist nicht nach § 307 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.

46

(1) Nach § 307 Abs. 3 BGB unterliegen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann der uneingeschränkten Inhaltskontrolle, wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Bei anderen Bestimmungen ist die Inhaltskontrolle auf den Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB beschränkt. Der nur eingeschränkten Kontrolle unterliegen deklaratorische Vertragsklauseln, die in jeder Hinsicht mit einer bestehenden gesetzlichen Regelung übereinstimmen (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 37; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 34; 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - zu B II 1 e aa der Gründe, BAGE 115, 274). Ebenfalls nur eingeschränkt zu kontrollieren sind Abreden über den Umfang der von den Parteien geschuldeten Hauptleistungen, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften unterliegen, sondern von den Vertragsparteien festgelegt werden müssen (BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 115, 372).

47

(2) Danach ist die Befristungsabrede der uneingeschränkten Inhaltskontrolle zu unterziehen. Sie ist nicht deshalb nur beschränkt kontrollfähig, weil sie sich auf die Arbeitszeit bezieht. Gegenstand der Inhaltskontrolle ist nicht die vereinbarte Erhöhung der Arbeitszeit und damit der Umfang der von dem Kläger zu erbringenden Arbeitsleistung als Hauptleistungspflicht, sondern deren zeitliche Einschränkung durch die Befristung (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 36).

48

b) Das Landesarbeitsgericht hat auch im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die Befristung der Arbeitszeiterhöhung um vier Unterrichtsstunden wöchentlich nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist.

49

aa) Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt. Betrifft die Inhaltskontrolle einen Verbrauchervertrag, sind nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen(st. Rspr., vgl. etwa BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 40; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 46; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 21, BAGE 140, 191).

50

bb) Für die bei der Befristung einzelner Vertragsbedingungen vorzunehmende Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB gelten damit andere Maßstäbe als für die Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 TzBfG. Während die Befristung des gesamten Arbeitsvertrags - von den Fällen der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung abgesehen - daraufhin zu überprüfen ist, ob sie durch einen sachlichen Grund gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt ist, unterliegt die Befristung einzelner Vertragsbedingungen nach § 307 Abs. 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle, die anhand einer Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen beider Vertragsparteien vorzunehmen ist.

51

Trotz des unterschiedlichen Prüfungsmaßstabs sind jedoch bei der nach § 307 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Inhaltskontrolle der Befristung einzelner Vertragsbedingungen Umstände, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen könnten, nicht ohne Bedeutung. Sie können sich bei der Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 BGB zugunsten des Arbeitgebers auswirken(BAG 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 22, BAGE 140, 191; 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 30, 38, BAGE 132, 59). Liegt der Befristung ein Sachverhalt zugrunde, der die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt mit einem Sachgrund iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen könnte, überwiegt in aller Regel das Interesse des Arbeitgebers an der nur befristeten Vereinbarung der Vertragsbedingung das Interesse des Arbeitnehmers an deren unbefristeter Vereinbarung. Dies ergibt sich aus den im Teilzeit- und Befristungsgesetz zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertungsmaßstäben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auf Seiten des Arbeitnehmers kann in Ausnahmefällen eine andere Beurteilung in Betracht kommen (BAG 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 30, 38, aaO).

52

Nach der Rechtsprechung des Senats können ausnahmsweise zur Annahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung durch die Befristung einer Vertragsbedingung Umstände erforderlich sein, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen würden. Dies ist der Fall bei der Befristung einer Aufstockung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 43; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 24, BAGE 140, 191). Die dem Teilzeit- und Befristungsgesetz zugrunde liegende Wertung, dass der unbefristete Arbeitsvertrag der Normalfall und der befristete Vertrag die Ausnahme ist (vgl. BT-Drs. 14/4374 S. 1 und S. 12), gilt auch für die Vereinbarung des Umfangs der Arbeitszeit. Das sozialpolitisch erwünschte - auch seinem Inhalt nach - unbefristete Arbeitsverhältnis soll dem Arbeitnehmer ein dauerhaftes Auskommen sichern und zu einer längerfristigen Lebensplanung beitragen. Für die Lebensplanung des Arbeitnehmers ist regelmäßig auch die Höhe des von ihm erzielten Einkommens maßgebend. Diese hängt ua. vom Umfang seiner Arbeitszeit ab. Eine längerfristige Planungssicherheit wird dem Arbeitnehmer daher nicht schon allein durch den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags ermöglicht, sondern nur dann, wenn auch der Umfang der Arbeitszeit unbefristet vereinbart wird (vgl. BAG 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - zu B II 2 b bb (1) der Gründe, BAGE 115, 274). Das schützenswerte Interesse des Arbeitnehmers an der unbefristeten Vereinbarung des Umfangs seiner Arbeitszeit wird umso mehr beeinträchtigt, desto größer - ausgehend von einer zeitlich unbegrenzten Teilzeitbeschäftigung - der Umfang der vorübergehenden Arbeitszeitaufstockung ist. Bei einer solchen Vertragsgestaltung kann der Arbeitnehmer, dessen Arbeitszeit befristet erhöht wird, seinen Lebensstandard nicht an einem mit weitgehender Sicherheit kalkulierbaren, in etwa gleichbleibenden Einkommen ausrichten. Auch lässt sich eine befristete Aufstockung der Arbeitszeit - jedenfalls ab einem erheblichen Umfang - der Sache nach kaum noch unterscheiden vom Abschluss eines zusätzlichen befristeten Arbeitsvertrags, der unmittelbar der Befristungskontrolle nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz unterfällt. Daher bedarf die Befristung der Arbeitszeiterhöhung jedenfalls bei einem erheblichen Umfang besonderer berechtigter Belange auf Arbeitgeberseite. Sie liegen nicht vor, wenn nicht auch ein gesonderter Vertrag über die Arbeitszeitaufstockung insgesamt hätte zulässig befristet werden können (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 43; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 24, aaO).

53

cc) Das Landesarbeitsgericht hat unter Zugrundelegung dieser Grundsätze die Auffassung vertreten, zur Annahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung des Klägers durch die Befristung der Arbeitszeiterhöhung um vier Unterrichtsstunden wöchentlich seien Umstände erforderlich, die die Befristung eines gesondert über dieses Arbeitszeitvolumen geschlossenen Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 TzBfG sachlich rechtfertigen würden, da es sich um eine Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang im Sinne der Rechtsprechung des Senats handele. Die Befristung eines gesondert abgeschlossenen Arbeitsvertrags über dieses Stundendeputat wäre durch den Sachgrund des vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt, da aufgrund der Umstellung von G9 auf G8 zu Beginn des Schuljahres 2012/2013 mit einer Verringerung der zu erteilenden Unterrichtsstunden zu rechnen gewesen sei. Gleichwohl wäre die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt wegen der Vielzahl und der Gesamtdauer der mit dem Kläger in der Vergangenheit abgeschlossenen Zusatzverträge nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam. Diese Grundsätze seien auch auf die Befristung der Erhöhung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang anzuwenden.

54

dd) Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Es kann dahinstehen, ob die Befristung eines gesondert abgeschlossenen Arbeitsvertrags über ein Unterrichtsdeputat von vier Wochenstunden für das Schuljahr 2011/2012 nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG sachlich gerechtfertigt wäre und ob die Grundsätze des institutionellen Rechtsmissbrauchs auch bei der Überprüfung der Wirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang anzuwenden sind. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass es sich bei der Aufstockung der Arbeitszeit des Klägers um vier Unterrichtsstunden wöchentlich um eine Erhöhung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang im Sinne der Rechtsprechung des Senats handelt und deshalb zur Annahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB durch die Befristung Umstände erforderlich sind, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen würden. Eine Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang liegt in der Regel nur vor, wenn sich das Aufstockungsvolumen auf mindestens 25 % einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung beläuft. Dies ist hier nicht der Fall.

55

(1) Die Rechtsprechung des Senats, wonach für die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang Umstände vorliegen müssen, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen würden, beruht maßgeblich auf der Erwägung, dass auch ein gesondert abgeschlossener befristeter Arbeitsvertrag über das erhöhte Arbeitszeitvolumen eines Sachgrunds iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG bedürfte. Ein anderer Prüfungsmaßstab könnte in diesen Fällen zu Wertungswidersprüchen führen. Eine Aufstockung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang kann deshalb nur angenommen werden, wenn die Arbeitszeiterhöhung ein Volumen erreicht, bei dem üblicherweise auch der Abschluss eines gesonderten befristeten Arbeitsvertrags über eine Teilzeitbeschäftigung in Betracht gezogen werden könnte. Das ist im Regelfall anzunehmen, wenn die Aufstockung zumindest die in § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG genannte Grenze von zehn Stunden wöchentlich erreicht. § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG bestimmt für die Arbeit auf Abruf, dass eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart gilt, wenn die Arbeitsvertragsparteien die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt haben. Mit dieser Regelung gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass er eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden im Regelfall als beiderseits interessengerechtes zeitliches Minimum für eine Beschäftigung ansieht (vgl. BAG 9. Dezember 2008 - 1 ABR 74/07 - Rn. 19, BAGE 128, 351; 15. Mai 2007 - 1 ABR 32/06 - Rn. 55, BAGE 122, 280). Ein Arbeitszeitvolumen von zehn Wochenstunden kommt typisierend als Teilzeitarbeitsverhältnis ernsthaft in Betracht (vgl. BAG 9. Dezember 2008 - 1 ABR 74/07 - aaO zu der Frage, ob und gegebenenfalls ab welchem Umfang eine Erhöhung der Arbeitszeit als eine nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung anzusehen ist). Ausgehend davon, dass unter einem Vollzeitarbeitsverhältnis üblicherweise ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden verstanden wird, liegt eine Aufstockung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang vor, wenn sich das Aufstockungsvolumen zumindest auf 25 % eines Vollzeitarbeitsverhältnisses beläuft.

56

(2) Danach handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Aufstockung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang. Die Arbeitszeit des Klägers wurde befristet für die Dauer des Schuljahres 2011/2012 um vier Unterrichtsstunden wöchentlich erhöht. Ein Vollzeitdeputat umfasst eine Unterrichtsverpflichtung von 25 Wochenstunden. Das mit dem Kläger vereinbarte Aufstockungsvolumen beläuft sich daher auf 16 % eines Vollzeitdeputats. Ein derartiges Arbeitszeitvolumen kommt typisierend als Teilzeitarbeitsplatz nicht ernsthaft in Betracht. Für die Befristung der mit dem Kläger vereinbarten Arbeitszeiterhöhung sind deshalb entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts keine Umstände erforderlich, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt über das erhöhte Arbeitszeitvolumen nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen könnten, um eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB auszuschließen. Vielmehr ist anhand einer Abwägung der wechselseitigen Interessen der Parteien zu prüfen, ob der Kläger durch die Befristung unangemessen benachteiligt wird. Bei dieser Interessenabwägung ist allerdings auch der Umstand von Bedeutung, dass die Beklagte mit dem Kläger seit Jahren für jedes Schuljahr befristet Vereinbarungen über die Aufstockung der Arbeitszeit, wenn auch in unterschiedlichem Umfang zwischen drei und 13 Unterrichtsstunden wöchentlich, getroffen hat. Einer Missbrauchskontrolle nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs bedarf es dazu nicht, vielmehr kann dies als ein Gesichtspunkt im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt werden.

57

ee) Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist daher insoweit rechtsfehlerhaft, als das Landesarbeitsgericht die Angemessenheitsprüfung nach § 307 Abs. 1 BGB nach einem unzutreffenden Prüfungsmaßstab vorgenommen hat. Dieser Rechtsfehler führt jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Vielmehr kann der Senat die Angemessenheitsprüfung selbst vornehmen.

58

(1) Eine eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts scheidet zwar regelmäßig aus, wenn es auf die Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter einen unbestimmten Rechtsbegriff ankommt, da dem Gericht der Tatsacheninstanz insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht. Bei dem Begriff der unangemessenen Benachteiligung in § 307 Abs. 1 BGB handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Sind in einem solchen Fall jedoch die für die Beurteilung maßgeblichen Tatsachen festgestellt, kann das Revisionsgericht die Schlussfolgerungen hieraus selbst ziehen (vgl. etwa GMP/Müller-Glöge 8. Aufl. § 74 Rn. 136), zB eine notwendige Interessenabwägung vornehmen (BAG 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 38, BAGE 137, 54).

59

(2) Im Streitfall sind die für die erforderliche Abwägung der beiderseitigen Interessen maßgeblichen Tatsachen festgestellt, so dass der Senat die Abwägung selbst vornehmen kann. Diese Abwägung ergibt, dass der Kläger durch die Befristung der Arbeitszeiterhöhung unangemessen benachteiligt wird.

60

Die Beklagte hat zwar grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, im Hinblick auf immer wieder auftretende längerfristige Ausfälle von Lehrkräften oder Änderungen in deren Unterrichtsdeputat die Arbeitszeit anderer Lehrkräfte vorübergehend schuljahresbezogen aufstocken zu können. Dem steht das berechtigte Interesse des Klägers an der unbefristeten Vereinbarung des Umfangs der Arbeitszeit gegenüber, da vom Umfang der Arbeitszeit die Höhe seines Einkommens abhängt und eine längerfristige Lebensplanung bei einer nur befristeten Vereinbarung des Arbeitszeitvolumens nicht oder jedenfalls nur eingeschränkt möglich ist. Bei der Erhöhung des Unterrichtsdeputats von zwölf auf 16 Wochenstunden handelt es sich nicht um eine gänzlich unbedeutende Aufstockung, auch wenn sie nicht den Umfang erreicht, dass für deren Befristung Umstände vom Gewicht eines Sachgrunds iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG erforderlich wären. Das Interesse des Arbeitnehmers an der unbefristeten Vereinbarung des Umfangs der Arbeitszeit muss zwar in der Regel dem Interesse des Arbeitgebers an der nur befristeten Aufstockung der Arbeitszeit weichen, wenn der Arbeitgeber durch die befristete Erhöhung der Arbeitszeit die zeitweilige Arbeitsverhinderung von Stammpersonal oder die vorübergehende Reduzierung von deren Arbeitszeit überbrücken will. Im vorliegenden Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit dem Kläger seit dem Schuljahr 2001/2002 für jedes Schuljahr befristete Aufstockungsvereinbarungen im Umfang zwischen drei und 13 Unterrichtsstunden wöchentlich getroffen hat. Daraus ist zu schließen, dass über das mit dem Kläger unbefristet vereinbarte Stundendeputat von zwölf Unterrichtsstunden wöchentlich hinaus ein dauerhafter Beschäftigungsbedarf für den Kläger besteht, seit dem Schuljahr 2007/2008 mindestens im Umfang von vier und mehr zusätzlichen Unterrichtsstunden. Die streitgegenständliche Aufstockungsvereinbarung für das Schuljahr 2011/2012 wurde zwar mit der bevorstehenden Umstellung von G9 auf G8 begründet. Zugunsten der Beklagten kann unterstellt werden, dass bei Abschluss des Zusatzvertrags am 12./19. September 2011 prognostiziert werden konnte, dass mit der Umstellung von G9 auf G8 zu Beginn des Schuljahres 2012/2013 eine Verringerung des Unterrichtsbedarfs einhergehen würde. Die Befristung der Arbeitszeiterhöhung erfolgte jedoch nicht nur wegen dieser Umstellung, sondern nach den Angaben in dem Zusatzvertrag auch wegen der Deputatsreduzierung anderer Lehrkräfte. Da die Beklagte wegen der Deputatsreduzierung oder Arbeitsverhinderung anderer Lehrkräfte seit dem Schuljahr 2001/2002 einen ständigen Bedarf an der Aufstockung der Arbeitszeit des Klägers im Umfang von mindestens drei Unterrichtsstunden wöchentlich, seit dem Schuljahr 2007/2008 in zum Teil erheblich höherem Umfang, hatte, kann der Beklagten ein berechtigtes Interesse daran, auch für das Schuljahr 2011/2012 wiederum eine nur befristete Aufstockung der Arbeitszeit im Umfang von vier Unterrichtsstunden vorzunehmen, nicht mehr zugebilligt werden. Bei der zeitweiligen Arbeitsverhinderung und Deputatsreduzierung von Stammpersonal handelt es sich jedenfalls seit dem Schuljahr 2001/2002 um einen Dauertatbestand. Der Wunsch der Beklagten, auf derartige Arbeitsverhinderungen und Deputatsreduzierungen flexibel reagieren zu können, rechtfertigt es nicht, die Arbeitszeit einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft über Jahre hinweg jeweils nur befristet aufzustocken, wenn ein dauerhafter Bedarf an der zusätzlichen Arbeitsleistung besteht. Für die Befristung der Arbeitszeiterhöhung für das Schuljahr 2011/2012 war zwar zusätzlich die bevorstehende Umstellung von G9 auf G8 maßgeblich. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund dieser Umstellung künftig nicht mehr mit Arbeitsverhinderungen und Deputatsreduzierungen von Lehrkräften und sich daraus ergebendem zusätzlichen Beschäftigungsbedarf für den Kläger zu rechnen ist.

61

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Niemann    

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    Reinhard Vorbau    

        

    Jacobi    

                 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 29. Juli 2009 - 2 TaBV 5/09 - aufgehoben.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 8. Januar 2009 - 1 BV 121/08 - wird insgesamt zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur befristeten Einstellung einer Leiharbeitnehmerin.

2

Die Arbeitgeberin betreibt das zum Bremer Klinikverbund der Gesundheit Nord gGmbH gehörende Klinikum Links der Weser mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern, bei dem der zu 2. beteiligte Betriebsrat gebildet ist. Für sie gilt ein zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Bremen e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft e.V. (ver.di) - Landesbezirk Niedersachsen-Bremen - geschlossener Tarifvertrag vom 15. Dezember 2003 (TV Gleichbehandlung), der auszugsweise lautet:

        

„Präambel

        

Um die Gleichbehandlung von Frauen und Männern am Arbeitsplatz zu gewährleisten, wird folgender Tarifvertrag vereinbart:

        

§ 1     

        

Geltungsbereich

        

Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die angestellten- und arbeiterrentenversicherungspflichtigen Auszubildenden, die in einem Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis zur Gesundheit Nord gGmbH - Klinikverbund Bremen, zur Klinikum Bremen-Nord gGmbH, zur Klinikum Bremen-Ost gGmbH, zur Klinikum Links der Weser gGmbH bzw. zur Klinikum Bremen-Mitte gGmbH (nachstehend „Gesellschaft“ genannt) stehen.

        

…       

        

§ 5     

        

Familiengerechte Arbeitsplatzgestaltung

        

(1)     

Grundsätzlich sind Vollzeitarbeitsplätze zur Verfügung zu stellen. Im übrigen sind Arbeitsplätze so zu gestalten, dass sie auch vorübergehend in der Form der Teilzeitbeschäftigung wahrgenommen werden können. Dies gilt insbesondere auch für gehobene und höhere Positionen.

        

(2)     

Dem Wunsch von Teilzeitbeschäftigten nach Aufstockung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit ist im Rahmen der wirtschaftsplanmäßigen Möglichkeiten zu entsprechen.

        

…“    

3

Nach den Angaben der Arbeitgeberin ist für den Arbeitsbereich der Küche im Klinikverbund eine zentralisierende Umstrukturierung dahingehend geplant, dass die Speisen künftig im sogenannten „Cook+Chill“-Verfahren zubereitet werden. Als „Cook and Chill“ bezeichnet man ein - in der Patientenverpflegung zunehmend eingesetztes - Verfahren, bei dem die an einer zentralen Stelle zubereiteten warmen Speisekomponenten nach dem Garen möglichst schnell gekühlt werden. Die gekühlten Speisen können sodann bei ununterbrochener Kühlung mehrere Tage gelagert, ausgeliefert und erst unmittelbar vor der Ausgabe wieder erwärmt werden.

4

Die Arbeitgeberin beantragte beim Betriebsrat mit Schreiben vom 4. August 2008 die Zustimmung zur vorübergehenden Einstellung einer Leiharbeitnehmerin ab dem 5. August 2008 auf einer zuvor betriebsintern ausgeschriebenen Stelle. In dem Schreiben ist ausgeführt:

        

Befristete Einstellung vom 05.08.2008 bis zum Zeitpunkt der Belieferung mit Cook+Chill-Produkten

        

der Küchenhilfe                               Frau A, geb. am …

        

für den Arbeitsbereich Küche

        

im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung durch die K-Gesellschaft B mbH.

        

Die wöchentliche Arbeitszeit soll 20,00 Stunden betragen.

                 
        

Begründung:            

        

Frau A soll den bestehenden Engpass in der Küche bis mindestens zum Zeitpunkt der Belieferung mit Cook+Chill-Produkten bzw. bis zur Gründung einer Tochter auffangen. Eine interne Ausschreibung nach § 93 BetrVG ist erfolgt.

        

Wir bitten um Zustimmung, Frau A kurzfristig ab 05.08.2008 einsetzen zu dürfen, da der Personalengpass bereits akut besteht.

        

Anlage: Überlassungsvertrag, Mitarbeiterprofil, Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung

        

...“   

5

Dem Zustimmungsersuchen beigefügt waren Abschriften des zwischen der K-Gesellschaft mbH und der Arbeitgeberin geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrags und der der K-Gesellschaft mbH erteilten Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung.

6

Der Betriebsrat äußerte sich zu dieser - und einer anderen - personellen Einzelmaßnahme mit dem der Arbeitgeberin am 11. August 2008 zugegangen Schreiben vom 8. August 2008, welches auszugsweise lautet:

        

„…    

        

der Betriebsrat hat in seiner Sitzung festgestellt, dass für o. g. Maßnahmen die Wochenfrist nicht läuft, da nicht alle Informationen vorliegen, die zur sachgerechten Beurteilung der Maßnahme erforderlich sind.

        

Der Betriebsrat möchte wissen, wie viele und welche BewerberInnen sich auf die ausgeschriebenen Stellen beworben haben.

        

Dem Betriebsrat ist bekannt, dass es mehrere Bewerberinnen gibt, wie viele insgesamt und welche ist ihm jedoch nicht bekannt.

        

Außerdem haben mindestens 10 weitere ArbeitnehmerInnen einen Antrag auf Aufstockung ihrer Arbeitszeit aus sozialen Gründen gestellt, die Ihnen alle vorliegen.

        

Wie viele und welche BewerberInnen gab es?

        

Des Weiteren ist der BR nicht über den Arbeitslohn der Küchenhilfen informiert. Der BR kann insoweit nicht beurteilen, ob der Arbeitgeber das Lohngleichheitsprinzip des AÜG einhält oder nicht.

        

Ersatzweise verweigert der Betriebsrat der beantragten Maßnahme die Zustimmung gem. § 99 Abs. 3 BetrVG mit folgender Begründung:

        

Der Betriebsrat befürchtet Nachteile für bereits beschäftigte ArbeitnehmerInnen u. a. dahingehend,

                 

•       

dass Arbeitszeitaufstockungsbegehren bereits beschäftigter ArbeitnehmerInnen nicht stattgeben wird,

                 

•       

dass befristet beschäftigte ArbeitnehmerInnen, die sich ebenfalls auf diese Stellen beworben haben, keine Vertragsverlängerungen erhalten.

        

Der BR ist nicht über den Arbeitslohn der Küchenhilfen informiert. Der BR kann insoweit nicht beurteilen, ob der Arbeitgeber das Lohngleichheitsprinzip des AÜG einhält oder nicht.

        

Das Klinikum Links der Weser ist eine Tochter der Gesundheit Nord gGmbH. Eigentümerin der Gesundheit Nord ist die Stadtgemeinde B. Die Eigentümerin hat sich verpflichtet, dass in ihren Gesellschaften sowie deren Tochtergesellschaften, auch den ausgegründeten, MitarbeiterInnen mindestens ein Entgelt in Höhe von 7,50 Euro pro Stunde erhalten. Die Geschäftsführung ist an diese Entscheidung gebunden. Der Betriebsrat kann aufgrund fehlender Information nicht beurteilen, ob sich die Geschäftsführung an diese Vorgabe hält.

        

Der BR muss davon ausgehen, dass das vorstehend beschriebene Mindestlohngebot nicht eingehalten wird, somit ein Verstoß vorliegt.

        

Der BR verlangt vor einer evtl. erneuten Beantragung und generell, die Arbeitsverträge zwischen Verleiher und Arbeitnehmer vorgelegt zu bekommen.

        

Die Arbeitnehmerinnen Frau … und Frau A erleiden Nachteile durch die Nichteinhaltung des Mindestlohngebotes, da sie trotz oben dargelegten Eigentümergebotes schlechter bezahlt und somit diskriminiert werden.

        

Dem Betriebsrat ist bekannt, dass mindestens folgende Beschäftigte ein Arbeitszeitaufstockungsbegehren haben:

                 

•       

E       

                 

•       

Z, jetzt 20 Std.

                 

•       

D, jetzt 20 Std.

                 

•       

R, jetzt 20 Std.

                 

•       

H, jetzt 20 Std.

                 

•       

W, jetzt 20 Std.

                 

•       

B, jetzt 25 Std.

                 

•       

X, jetzt 25 Std.

                 

•       

K, jetzt 20 Std.

                 

•       

M, jetzt 20 Std.

                 

•       

V, jetzt 30 Std.

                 

•       

J, jetzt 20 Std.

        

Diese Vorgenannten möchten aus sozialen und/oder wirtschaftlichen Gründen aufstocken und stünden unmittelbar zur Arbeitsaufnahme bereit. Sie erleiden durch Vollzug der beantragten Maßnahme somit Nachteile.

        

Der Betriebsrat sieht hier einen Verstoß gegen § 9 TzBfG sowie gegen eine tarifliche Regelung.

        

Gem. § 5 Abs. 2 des Tarifvertrages vom 15.12.2003 zur Gewährleistung der Gleichbehandlung von Frauen und Männern am Arbeitsplatz ist dem Wunsch von Teilzeitbeschäftigten nach Aufstockung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit im Rahmen der wirtschaftsplanmäßigen Möglichkeiten zu entsprechen.

        

Die wirtschaftsplanmäßigen Möglichkeiten sind, wie Sie wissen, vorhanden.

        

Der Ersatz von am Klinikum angestellten Beschäftigten durch LeiharbeitnehmerInnen schönt lediglich die Personalkostenquote und steigert die Sachmittelkosten.

        

Dem BR wurde weder mitgeteilt, ob und welchen Tarifvertrag die K-Gesellschaft mbH anwendet, noch mitgeteilt, ob Frau … und Frau A von ihrem Arbeitgeber einen Stundenlohn von mindestens 7,50 Euro erhalten.

        

Dieser Mindestlohn ist strikt einzuhalten.

        

Der BR ist strikt gegen den Ersatz von regulären Arbeitsverhältnissen durch prekäre und dann noch in der Form der Leiharbeit.

        

…“    

7

In einem weiteren Schreiben vom 6. August 2008, in dem der Betriebsrat die Dringlichkeit der Einstellung bestreitet, nimmt er auf der Geschäftsführung vorliegende Versetzungsanträge von Mitarbeitern des Reinigungsdienstes - zB von Frau S - Bezug.

8

Die Arbeitgeberin hat in dem von ihr eingeleiteten Beschlussverfahren neben der - mittlerweile rechtskräftig zuerkannten - Feststellung, dass die vorläufige Einstellung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung von Frau A geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, den Betriebsrat vollständig über die beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme unterrichtet zu haben. Unter Hinweis auf einen seit dem 1. September 2007 für ihre Wirtschaftsbetriebe - ua. die Küche - bestehenden Einstellungsstopp hat sie im Übrigen den Standpunkt vertreten, dem Betriebsrat stünden die hilfsweise geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgründe nicht zur Seite.

9

Die Arbeitgeberin hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - beantragt,

        

        

die Zustimmung des Antragsgegners zur befristeten Einstellung von Frau A für den Arbeitsbereich Küche mit regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit von 20 Stunden im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung durch die Firma K-Gesellschaft mbH mit Wirkung ab dem 5. August 2008 bis zum Zeitpunkt der Belieferung mit Cook+Chill-Produkten zu ersetzen.

10

Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, er sei über die beabsichtigte Einstellung nicht hinreichend informiert worden. Es fehlten Angaben über die Bewerber auf die ausgeschriebene Stelle. Auch habe die Arbeitgeberin zu Unrecht die Gründe für die Nichtberücksichtigung des Versetzungsantrags der Arbeitnehmerin S und für die Nichtverlängerung der Arbeitszeiten der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen, die ihre Arbeitszeit aufstocken wollten, nicht angegeben. Die - hilfsweise erklärte - Zustimmungsverweigerung sei zu Recht erfolgt. Die Maßnahme verstoße gegen § 5 Abs. 2 TV Gleichbehandlung und § 9 TzBfG.

11

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag der Arbeitgeberin entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Beschwerde des Betriebsrats den Beschluss des Arbeitsgerichts (teilweise) abgeändert und den Zustimmungsersetzungsantrag abgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung. Der Betriebsrat beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

12

B. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht den Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin abgewiesen. Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat über die personelle Einzelmaßnahme ausreichend iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG unterrichtet. Die vom Betriebsrat geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgründe liegen nicht vor.

13

I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere besitzt die Arbeitgeberin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. In ihrem Unternehmen sind in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. Daher bedarf es bei einer Einstellung gem. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. Weil der Betriebsrat der Einstellung seine Zustimmung verweigert hat, kann die Arbeitgeberin diese gerichtlich ersetzen lassen, § 99 Abs. 4 BetrVG. Den im Antrag angegebenen Daten „mit Wirkung ab dem 5. August 2008 bis zum Zeitpunkt der Belieferung mit Cook+Chill-Produkten“ kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Zustimmungsersuchen nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und Zustimmungsersetzungsanträge nach § 99 Abs. 4 BetrVG sind nicht vergangenheits-, sondern zukunftsbezogen. Die im Antrag genannten Termine beschreiben lediglich den Zeitraum, in dem die Leiharbeitnehmerin im Betrieb der Arbeitgeberin eingesetzt werden soll. Sie drücken kein - unzulässiges - Begehren aus, die Zustimmung des Betriebsrats mit Wirkung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt zu ersetzen.

14

II. Der Antrag ist begründet. Es handelt sich um eine der Mitbestimmung unterliegende Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG. Die Arbeitgeberin hat das Zustimmungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet und den Betriebsrat ausreichend iSv. § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG iVm. § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG über die beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme unterrichtet. Die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats ist unbegründet.

15

1. Der Einsatz von Frau A als Leiharbeitnehmerin im Küchenbereich ist eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG. Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG ist vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 BetrVG zu beteiligen.

16

2. Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die Arbeitgeberin habe den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG um Zustimmung zu der beabsichtigten Einstellung ersucht.

17

a) Voraussetzung für die gerichtliche Ersetzung der verweigerten Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG ausreichend unterrichtet hat. Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung darf - unabhängig von den dafür vorgebrachten Gründen - von den Gerichten nur ersetzt werden, wenn die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in Gang gesetzt wurde. Dazu muss der Arbeitgeber die Anforderungen des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sowie bei Einstellungen und Versetzungen auch diejenigen des § 99 Abs. 1 Satz 2 BetrVG erfüllt haben(st. Rspr., vgl. zB BAG 28. Juni 2005 - 1 ABR 26/04 - zu B II 2 a der Gründe mwN, BAGE 115, 173).

18

aa) Der Umfang der vom Arbeitgeber geforderten Unterrichtung des Betriebsrats bestimmt sich nach dem Zweck der Beteiligung an der jeweiligen personellen Maßnahme. Die Unterrichtungs- und Vorlagepflichten nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG dienen dazu, dem Betriebsrat die Informationen zu verschaffen, die er benötigt, um sein Recht zur Stellungnahme nach § 99 Abs. 2 BetrVG sachgerecht ausüben zu können. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat so zu unterrichten, dass dieser aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird, zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt(vgl. BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 86/09 - Rn. 21 mwN, NZA 2011, 418). Beim tatsächlichen Einsatz eines Leiharbeitnehmers hat der Entleiher dem Betriebsrat bei dessen Beteiligung nach § 99 BetrVG außerdem die schriftliche Erklärung des Verleihers nach § 12 Abs. 1 Satz 2 AÜG - also die Erklärung, ob der Verleiher die Erlaubnis nach § 1 AÜG besitzt - vorzulegen, § 14 Abs. 3 Satz 2 AÜG.

19

bb) Die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG wird grundsätzlich auch dann nicht in Lauf gesetzt, wenn es der Betriebsrat unterlässt, den Arbeitgeber auf die offenkundige Unvollständigkeit der Unterrichtung hinzuweisen(BAG 5. Mai 2010 - 7 ABR 70/08 - Rn. 25 mwN, AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 130 = EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 16 ). Durfte der Arbeitgeber hingegen davon ausgehen, den Betriebsrat vollständig unterrichtet zu haben, kann es Sache des Betriebsrats sein, innerhalb der Frist um Vervollständigung der erteilten Auskünfte zu bitten.

20

b) Vorliegend hat die Arbeitgeberin den Betriebsrat mit dem Zustimmungsersuchen vom 4. August 2008 ausreichend unterrichtet und alle Informationen gegeben, die ihm eine Stellungnahme auf der Grundlage der Zustimmungsverweigerungsgründe des § 99 Abs. 2 BetrVG ermöglichten.

21

aa) Die Arbeitgeberin hat die Personalien der Leiharbeitnehmerin, ihren Einsatzbereich und -umfang, den Einstellungstermin und die Einsatzdauer mitgeteilt. Auch hat sie dem Betriebsrat die Erlaubnis des Verleihunternehmens nach § 1 AÜG vorgelegt.

22

bb) Die Arbeitgeberin war nicht - auch nicht auf eine entsprechende Rüge des Betriebsrats hin - verpflichtet, die Höhe des Entgelts der bei ihr als Stamm- und als Leiharbeitnehmer beschäftigten Küchenhilfen mitzuteilen, damit der Betriebsrat (mit seinen Worten) „beurteilen kann, ob der Arbeitgeber das Lohngleichheitsprinzip des AÜG einhält oder nicht“. Der Betriebsrat benötigt diese Informationen nicht, um sein Recht zur Stellungnahme nach § 99 Abs. 2 BetrVG sachgerecht ausüben zu können. Denn er kann die Zustimmung zur Übernahme eines Leiharbeitnehmers nicht mit der Begründung verweigern, die Arbeitsbedingungen des Leiharbeitnehmers verstießen gegen das Gleichstellungsgebot nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Nr. 2 AÜG(sog. Equal-pay-Gebot; vgl. hierzu ausführlich: BAG 21. Juli 2009 - 1 ABR 35/08 - Rn. 28, BAGE 131, 250). Ebenso war der Betriebsrat nicht über den Inhalt des Arbeitsvertrags zwischen der Leiharbeitnehmerin und der Verleiherin - der K-Gesellschaft mbH - oder über die auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifverträge zu informieren. Der Entleiher schuldet im Zusammenhang mit der Beteiligung des Betriebsrats bei der Einstellung eines Leiharbeitnehmers nach § 99 Abs. 1 BetrVG keine Auskunft über die Ausgestaltung dessen Arbeitsvertrags mit dem Verleiher(vgl. BAG 6. Juni 1978 - 1 ABR 66/75 - zu II 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 6 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 19). Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Einstellungen - auch von Leiharbeitnehmern - ist kein Instrument zur umfassenden Vertragsinhaltskontrolle (vgl. BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 86/09 - Rn. 23 mwN, NZA 2011, 418).

23

cc) Die vom Betriebsrat geforderte Information, wie viele und welche Bewerber es auf die ausgeschriebene Stelle gab, musste die Arbeitgeberin nicht geben.

24

(1) Es kann offenbleiben, ob, wie die Arbeitgeberin meint, bei der Übernahme eines - nicht vom entleihenden Arbeitgeber ausgewählten - Leiharbeitnehmers auf eine iSd. § 93 BetrVG betriebsintern ausgeschriebene Stelle keine Pflicht des Arbeitgebers zur Auskunft über andere Bewerber sowie zur Vorlage von Bewerbungsunterlagen nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG besteht. Diese Frage stellt sich nur, wenn es überhaupt Stellenbewerber gibt, über die der Betriebsrat informiert werden kann.

25

(2) Im vorliegenden Fall hatte sich auf die ausgeschriebene Stelle niemand beworben. Die Arbeitgeberin hat im Zustimmungsersetzungsverfahren vorgebracht, ihr lägen keine auf die Stellenausschreibung bezogenen Bewerbungen vor. Dies hat der Betriebsrat nicht in Abrede gestellt.

26

(3) Soweit der Betriebsrat darauf verwiesen hat, „der Versetzungsantrag/die Bewerbung“ von Frau S sei nicht vorgelegt worden und der Antrag auf Versetzung sei „wie eine Bewerbung auf die ausgeschriebene Stelle zu bewerten“, folgt hieraus keine Verpflichtung zur Unterrichtung und Vorlage nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. „Bewerber“ ist nur derjenige Arbeitnehmer, der sich auf einen konkreten Arbeitsplatz bewirbt (Fitting BetrVG 25. Aufl. § 99 Rn. 168). Dies ist bei Frau S nicht der Fall. Im Übrigen hatte die Arbeitgeberin im Zusammenhang mit dem Zustimmungsgesuch zu Frau A Einstellung nicht „von sich aus“ über Versetzungsgesuche anderer Arbeitnehmer zu unterrichten, sondern allenfalls auf eine entsprechende Rüge des Betriebsrats Informationen hierzu nachzureichen. Ein auf Frau S Versetzungsgesuch oder entsprechende Gesuche anderer Arbeitnehmer bezogenes Informationsdefizit hat der Betriebsrat nicht gerügt. Er hat diesen Aspekt im Zustimmungsverweigerungsschreiben nicht erwähnt, sondern in seiner Stellungnahme zur vorläufigen Durchführung der Einstellung als einen gegen die Dringlichkeit der personellen Maßnahme sprechenden Grund iSd. § 100 Abs. 2 Satz 2 BetrVG angeführt. Die Arbeitgeberin konnte mithin nicht davon ausgehen, dass der Betriebsrat nähere Angaben über Versetzungsanträge verlangt.

27

dd) Die Arbeitgeberin war entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht verpflichtet, den Betriebsrat darüber zu unterrichten, welche teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen aufgrund ihres angezeigten Wunsches auf Aufstockung ihrer Arbeitszeit für die zu besetzende Stelle grundsätzlich in Betracht gekommen wären. Diese Information weist keinen hinreichenden Bezug zu der dem Betriebsrat mit der Unterrichtung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG zu eröffnenden sachangemessenen Prüfung auf, ob ein Grund für die Verweigerung der Zustimmung zu der beabsichtigten Einstellung der Leiharbeitnehmerin A vorliegt.

28

(1) Ein möglicher Zustimmungsverweigerungsgrund ist nicht im Hinblick auf § 9 TzBfG berührt.

29

(a) § 9 TzBfG verpflichtet den Arbeitgeber, einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer dem entgegenstehen. Die Vorschrift begründet - unter den näher geregelten - Voraussetzungen einen Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Verlängerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit (vgl. BAG 15. August 2006 - 9 AZR 8/06 - Rn. 18 ff., BAGE 119, 194). Ein angezeigter Verlängerungswunsch verpflichtet den Arbeitgeber nicht schon dazu, dem Arbeitnehmer bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einen Vertragsantrag iSv. § 145 BGB auf Abschluss eines Arbeitsvertrags mit erhöhter Arbeitszeit zu unterbreiten. Vielmehr löst die Anzeige des Arbeitnehmers die in § 7 Abs. 2 TzBfG bestimmten Pflichten des Arbeitgebers aus. Er hat den Arbeitnehmer über den freien Arbeitsplatz zu informieren. Es ist dann der Entscheidung des Arbeitnehmers überlassen, ob er seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu dem vom Arbeitgeber vorgesehenen Termin und im entsprechenden Umfang erhöhen will. Ist das der Fall, so hat er ein hierauf bezogenes Vertragsangebot an den Arbeitgeber zu richten. Aus dem Unterlassen einer an sich gebotenen Information durch den Arbeitgeber ergeben sich keine anderen Rechtsfolgen. Auch dann ist es Sache des Arbeitnehmers, ein Vertragsangebot zu unterbreiten und, soweit keine Einigung zustande kommt, den Anspruch gerichtlich zu verfolgen (vgl. BAG 16. September 2008 - 9 AZR 781/07 - Rn. 18 f., BAGE 127, 353; 15. August 2006 - 9 AZR 8/06 - Rn. 21, aaO).

30

Der Anspruch nach § 9 TzBfG setzt voraus, dass ein „entsprechender freier Arbeitsplatz“ zu besetzen ist. Dazu muss zumindest ein freier und nach dem Willen des Arbeitgebers zu besetzender Arbeitsplatz vorhanden sein (BAG 8. Mai 2007 - 9 AZR 874/06 - Rn. 20, BAGE 122, 235). Der Arbeitnehmer hat regelmäßig keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber einzurichtende und zu besetzende Arbeitsplätze nach den Arbeitszeitwünschen des Arbeitnehmers schafft, zuschneidet oder ihm die für einen anderen (Teilzeit-)Arbeitsplatz vorgesehene Arbeitszeit ganz oder teilweise zuteilt (BAG 15. August 2006 - 9 AZR 8/06 - Rn. 23, BAGE 119, 194). Die Organisationsfreiheit des Arbeitgebers darf jedoch nicht zur Umgehung des § 9 TzBfG genutzt werden. Wenn der Arbeitgeber, anstatt die Arbeitszeiten der aufstockungswilligen Teilzeitbeschäftigten zu verlängern, weitere Teilzeitarbeitsplätze ohne höhere Arbeitszeit einrichtet, müssen für diese Entscheidung arbeitsplatzbezogene Sachgründe bestehen (BAG 13. Februar 2007 - 9 AZR 575/05 - Rn. 26, BAGE 121, 199).

31

(b) Hat ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer den Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitszeit nach § 9 TzBfG geltend gemacht und beabsichtigt der Arbeitgeber, den entsprechenden freien Arbeitsplatz mit einem anderen Arbeitnehmer zu besetzen, steht dem Betriebsrat ein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG zu. Bei einer anderweitigen Besetzung des freien Arbeitsplatzes könnte der an einer Aufstockung seiner Arbeitszeit interessierte Teilzeitarbeitnehmer den Nachteil erleiden, seinen Rechtsanspruch nach § 9 TzBfG nicht mehr durchsetzen zu können(Fitting BetrVG § 99 Rn. 224 mwN; eine Gesetzeswidrigkeit der Einstellung, also den Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, nimmt an: Richardi/Thüsing BetrVG 12. Aufl. § 99 Rn. 195a mwN). Denn die Erfüllung des Anspruchs eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers aus § 9 TzBfG ist rechtlich unmöglich iSv. § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 281 Abs. 2, § 283 Satz 1 BGB, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsplatz endgültig mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt. Der Arbeitnehmer hat dann wegen der unterbliebenen Verlängerung der Arbeitszeit einen Schadensersatzanspruch (vgl. BAG 16. September 2008 - 9 AZR 781/07 - Rn. 14, BAGE 127, 353).

32

(c) Hiernach benötigte der Betriebsrat die Information, welcher Mitarbeiter aufgrund seines Wunsches auf Aufstockung seiner Arbeitszeit für die zu besetzende Stelle grundsätzlich in Frage gekommen wäre, für die sachgerechte Ausübung eines Zustimmungsverweigerungsgrundes nicht. Die angezeigten Wünsche auf Verlängerung der Arbeitszeit teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer lösen keinen Anspruch nach § 9 TzBfG aus. Die Arbeitgeberin brauchte einem oder mehreren aufstockungswilligen Teilzeitbeschäftigten kein(e) Änderungsangebot(e) zu unterbreiten. Die Unterrichtungspflicht der Arbeitgeberin nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG kann insoweit nicht weiter gehen als die aus § 9 TzBfG folgende - erst auf die Annahme eines konkreten Angebots des Arbeitnehmers gerichtete - Verpflichtung der Arbeitgeberin.

33

(2) Auch aus § 5 Abs. 2 TV Gleichbehandlung folgt keine Pflicht zur Unterrichtung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG darüber, welche Arbeitnehmer aufgrund ihres Arbeitszeitaufstockungswunsches für die zu besetzende Stelle prinzipiell in Betracht gekommen wären. Nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG kann der Betriebsrat die Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme ua. dann verweigern, wenn diese gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag verstößt. Voraussetzung dieses Zustimmungsverweigerungsgrundes ist bei Einstellungen und Versetzungen, dass der Verstoß gegen die tarifliche Bestimmung nur durch das Unterbleiben der personellen Maßnahme verhindert werden kann (vgl. BAG 14. Dezember 2004 - 1 ABR 54/03 - zu B II 3 a aa der Gründe, BAGE 113, 102; vgl. auch [zu einer gesetzlichen Vorschrift] BAG 23. Juni 2010 - 7 ABR 3/09 - zu B III 2 b bb der Gründe, EzA BetrVG 2001 § 99 Einstellung Nr. 14). Entscheidend ist also, ob die tarifliche Norm nach ihrem Zweck die konkret beabsichtigte Einstellung untersagt. Nur dann besteht eine mit dem Zustimmungsverweigerungsgrund korrespondierende Unterrichtungspflicht. § 5 Abs. 2 TV Gleichbehandlung untersagt die befristete Übernahme der Leiharbeitnehmerin A nicht. Die Tarifvorschrift ist nach ihrem Regelungsgehalt und Geltungsanspruch - anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen - keine Betriebsnorm nach § 3 Abs. 2 TVG. Sie verbietet die Einstellung nicht, sondern ergänzt als tarifliche Inhaltsnorm den gesetzlichen Anspruch nach § 9 TzBfG.

34

(a) Rechtsnormen eines Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG unmittelbar und zwingend - nur - zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Demgegenüber gelten die Rechtsnormen eines Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen nach § 3 Abs. 2 TVG für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts betreffen derartige „Betriebsnormen“ Regelungsgegenstände, die nur einheitlich gelten können. Ihre Regelung im Individualvertrag wäre zwar nicht im naturwissenschaftlichen Sinne unmöglich, sie würde aber wegen „evident sachlogischer Unzweckmäßigkeit ausscheiden“, weil eine einheitliche Regelung auf betrieblicher Ebene unerlässlich ist. Bei der näheren Bestimmung dieses Normtyps ist danach von dem in § 3 Abs. 2 TVG verwandten Begriff der „betrieblichen Fragen“ auszugehen. Dies sind nicht etwa alle Fragen, die im weitesten Sinne durch die Existenz des Betriebs und durch die besonderen Bedingungen der betrieblichen Zusammenarbeit entstehen können. Gemeint sind vielmehr nur solche Fragen, die unmittelbar die Organisation und Gestaltung des Betriebs, also der Betriebsmittel und der Belegschaft, betreffen. Diese Umschreibung markiert zwar keine scharfe Grenze, sie verdeutlicht aber Funktion und Eigenart der Betriebsnormen im Sinne von § 3 Abs. 2 TVG. Betriebsnormen regeln das betriebliche Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Belegschaft als Kollektiv, hingegen nicht die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgeber und einzelnen Arbeitnehmern, die allenfalls mittelbar betroffen sind (BAG 8. Dezember 2010 - 7 ABR 98/09 - Rn. 37 mwN, NZA 2011, 751).

35

(b) Um welche Art von tariflicher Regelung es sich handelt, ist durch Auslegung der Tarifbestimmung zu ermitteln. Es gelten die allgemeinen Grundsätze der Tarifauslegung (BAG 18. März 2008 - 1 ABR 81/06 - Rn. 29, BAGE 126, 176). Auszugehen ist vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei nicht eindeutigem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Verbleiben gleichwohl Zweifel, können die Gerichte weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags und die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und gesetzeskonformen Regelung führt (BAG 30. Mai 2006 - 1 ABR 21/05 - Rn. 29 mwN, EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 9).

36

(c) Hiernach handelt es sich bei § 5 Abs. 2 TV Gleichbehandlung um keine den Anspruch erhebende Bestimmung, als Betriebsnorm iSv. § 3 Abs. 2 TVG betriebliche Fragen - unabhängig von der Tarifbindung der betroffenen Arbeitnehmer - zu regeln. Schon dem Wortlaut nach legt § 5 Abs. 2 TV Gleichbehandlung eine Rechtsposition der Teilzeitbeschäftigten fest. Deren Wünschen nach Arbeitszeitaufstockung „ist“ unter der Voraussetzung „im Rahmen der wirtschaftsplanmäßigen Möglichkeiten“ zu entsprechen. Dies berührt nicht notwendig einheitlich zu regelnde betriebliche oder betriebsverfassungsrechtliche Fragen, sondern die rechtliche Stellung Einzelner. Auch der systematische Zusammenhang spricht für den Willen der Tarifvertragsparteien, einen Anspruch für Teilzeitbeschäftigte zu normieren und keine belegschaftsbezogene „Einstellungsverbotsregel“ für diejenigen Arbeitnehmer aufzustellen, die auf einer ggf. auch für eine Arbeitszeitaufstockung geeigneten Stelle tätig werden sollen. Während § 5 Abs. 1 TV Gleichbehandlung die Einrichtung und Gestaltung der Arbeitsplätze näher vorgibt, bezieht sich § 5 Abs. 2 TV Gleichbehandlung auf bestimmte Arbeitnehmer. Entscheidend gegen den Rechtscharakter einer Betriebsnorm sprechen schließlich Sinn und Zweck der tariflichen Regelung. Diese gehen erkennbar dahin, im Sinne einer familiengerechten Arbeitsplatzgestaltung und der in der Präambel des TV Gleichbehandlung ausgedrückten Gewährleistung der Gleichbehandlung von Frauen und Männern am Arbeitsplatz den Schutz der beschäftigten Teilzeitkräfte zu verbessern und ihnen den Wechsel in ein Vollzeitarbeitsverhältnis oder Teilzeitarbeitsverhältnis mit einem höheren Stundenumfang zu erleichtern. Sinn und Zweck sind demgegenüber nicht, eine Einstellung zu verhindern, wenn und solange es Aufstockungswünsche von Teilzeitbeschäftigten gibt.

37

(d) Mit diesem Verständnis ergänzt und flankiert § 5 Abs. 2 TV Gleichbehandlung den gesetzlichen Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG. Für den Aufstockungsanspruch mag es anders als bei § 9 TzBfG nicht auf einen „entsprechenden freien Arbeitsplatz“ ankommen, sondern auf die ggf. weiter - etwa rein stundenkontingentbezogen - zu verstehenden „wirtschaftsplanmäßigen Möglichkeiten“. Der Anspruch entsteht aber auch bei § 5 Abs. 2 TV Gleichbehandlung nicht allein in Abhängigkeit von einer allgemein geäußerten Aufstockungsbereitschaft und den wirtschaftsplanmäßigen Möglichkeiten, sondern setzt ein konkretisiertes Angebot des Teilzeitbeschäftigten voraus(vgl. zum Anspruch auf Arbeitszeiterhöhung nach § 2 Nr. 5 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer der Massa AG: BAG 25. Oktober 1994 - 3 AZR 987/93 - zu A I 1 und II der Gründe, ArbuR 2001, 146). Damit hat die vom Landesarbeitsgericht als für den Beginn der Zustimmungsverweigerungsfrist notwendig angesehene Information keinen Bezug zu einem Zustimmungsverweigerungsgrund. Selbst wenn der Betriebsrat darüber unterrichtet würde, welche Mitarbeiter aufgrund ihres Arbeitszeitaufstockungswunsches für die zu besetzende Stelle grundsätzlich in Frage gekommen wären, könnte er allein wegen der Anzeige einer Aufstockungsbereitschaft und der grundsätzlichen Geeignetheit eines aufstockungswilligen Arbeitnehmers für die Stelle keinen Zustimmungsverweigerungsgrund geltend machen.

38

3. Der Betriebsrat hat seine Zustimmung zu Unrecht verweigert.

39

a) Der Betriebsrat hat der beabsichtigten Einstellung der Leiharbeitnehmerin A form- und fristgerecht iSv. § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG widersprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Zeitpunkte des Zugangs des Zustimmungsersuchens beim Betriebsrat und dessen Verweigerungsschreibens bei der Arbeitgeberin zwar nicht festgestellt. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und angesichts der Daten, unter denen die Schreiben erstellt wurden
(4. und 8. August 2008) kann der Senat aber davon ausgehen, dass die Zustimmungsverweigerung rechtzeitig vor Ablauf der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erfolgte. Sie genügt im Übrigen den Anforderungen des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, da sie schriftlich erfolgte und ausreichend Zustimmungsverweigerungsgründe iSv. § 99 Abs. 2 BetrVG bezeichnet.

40

b) Die vom Betriebsrat geltend gemachten - und damit im Zustimmungsersetzungsverfahren zu berücksichtigenden - Verweigerungsgründe liegen nicht vor.

41

aa) Der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist nicht gegeben. Die Einstellung der Leiharbeitnehmerin verstößt weder gegen ein Gesetz noch gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag.

42

(1) Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zu einer personellen Maßnahme nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nur dann verweigern, wenn die Maßnahme selbst gegen ein Gesetz, einen Tarifvertrag oder eine sonstige Norm verstößt. Geht es um die Übernahme eines Leiharbeitnehmers in den Betrieb des Entleihers und damit um eine Einstellung iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, muss diese als solche untersagt sein. Dazu bedarf es zwar keiner Verbotsnorm im technischen Sinne, die unmittelbar die Unwirksamkeit der Maßnahme herbeiführt. Der Zweck der betreffenden Norm, die Einstellung selbst zu verhindern, muss aber hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist bei Einstellungen lediglich dann gegeben, wenn der Zweck der Verbotsnorm nur dadurch erreicht werden kann, dass die Einstellung insgesamt unterbleibt(BAG 21. Juli 2009 - 1 ABR 35/08 - Rn. 21 mwN, BAGE 131, 250).

43

(2) Gegen eine solche Regelung verstößt die Übernahme der Leiharbeitnehmerin A nicht.

44

(a) Ein Verstoß gegen das Gleichstellungsgebot der § 9 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG würde - selbst wenn man ihn annähme - die Zustimmungsverweigerung zur Einstellung nicht rechtfertigen(vgl. BAG 21. Juli 2009 - 1 ABR 35/08 - Rn. 28 mwN, BAGE 131, 250).

45

(b) Die Einstellung ist nicht allein aufgrund der Tatsache, dass es Arbeitnehmer gibt, die ihre Arbeitszeit aufstocken möchten, gesetzes- oder tarifwidrig. § 9 TzBfG und § 5 Abs. 2 TV Gleichbehandlung stünden der Übernahme der Leiharbeitnehmerin allenfalls dann im Sinne einer die Einstellung hindernden (Anspruchs-)Norm entgegen, wenn ein Teilzeitbeschäftigter einen Anspruch auf die zu besetzende Stelle - im Sinne einer Aufstockung seines Arbeitszeitkontingents - hätte. Allein die Anzeige eines Aufstockungswunsches löst keinen Anspruch aus.

46

bb) Ein Verweigerungsgrund folgt nicht aus § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG.

47

(1) Der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG erfordert die durch Tatsachen begründete Besorgnis, dass im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt wäre. „Sonstige Nachteile“ sind nicht unerhebliche Verschlechterungen in der tatsächlichen oder rechtlichen Stellung eines Arbeitnehmers. Regelungszweck des § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG ist die Erhaltung des status quo der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Ist mit der beabsichtigten Maßnahme für andere Arbeitnehmer lediglich der Verlust einer Chance auf eine vorteilige Veränderung verbunden, stellt dies keinen Nachteil dar. Dazu müsste entweder ein Rechtsanspruch auf die erstrebte Veränderung bestanden oder zumindest eine tatsächliche Position sich bereits zu einer rechtlich erheblichen Anwartschaft verstärkt haben (vgl. BAG 26. Oktober 2004 - 1 ABR 45/03 - zu B I 3 b aa der Gründe, BAGE 112, 251).

48

(2) Für die Annahme, dass die vom Betriebsrat aufgeführten befristet Beschäftigten einen - durch die Einstellung der Leiharbeitnehmerin vereitelten bzw. in der Durchsetzung erschwerten - Anspruch oder eine rechtlich erhebliche Anwartschaft auf den Abschluss eines Verlängerungsvertrags haben, fehlt es an Anhaltspunkten aus dem tatsächlichen Vorbringen der Beteiligten oder den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts. Auch bei den - konkret benannten - Teilzeitbeschäftigten, die der Arbeitgeberin den Wunsch nach einer Verlängerung ihrer Arbeitszeit angezeigt haben, kann nicht angenommen werden, dass sie durch die Einstellung der Leiharbeitnehmerin A einer Rechtsposition verlustig sind. Eine solche - und sei es im Sinne einer Anwartschaft - folgt aus § 9 TzBfG nicht bereits mit der Anzeige des Aufstockungswunsches. Wie bereits ausgeführt, folgt ebenso aus § 5 Abs. 2 TV Gleichbehandlung kein allein und ausschließlich an das Tatbestandsmerkmal des geäußerten Wunsches nach Verlängerung der Arbeitszeit anknüpfender Individualanspruch oder auch nur eine entsprechende Anwartschaft.

49

cc) Schließlich beruft sich der Betriebsrat zur Begründung seiner Zustimmungsverweigerung zu Unrecht auf § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG.

50

(1) Nach dieser Bestimmung kann der Betriebsrat die Zustimmung zu einer personellen Maßnahme verweigern, wenn der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in seiner Person liegenden Gründen gerechtfertigt ist. Die Einstellung als solche ist für den betroffenen Arbeitnehmer keine Benachteiligung im Sinne dieser Vorschrift. Dies gilt auch, wenn die Arbeitsbedingungen des einzustellenden Arbeitnehmers tarif- und/oder gesetzeswidrig sein sollten. Sinn und Zweck des Zustimmungsverweigerungsgrundes nach § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG ist es, den betroffenen Arbeitnehmer vor Benachteiligungen zu schützen. Dieses Ziel würde nicht erreicht, wenn die Einstellung unterbliebe. Der Arbeitnehmer stünde dann schlechter da als ohne die Einstellung, die es ihm erlaubt, einen Anspruch etwa nach dem „Equal-pay-Prinzip“ zu realisieren. Folglich kann der Betriebsrat im Entleiherbetrieb seine Zustimmung zur Übernahme eines Leiharbeitnehmers nicht unter Berufung auf § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG mit der Begründung verweigern, der Leiharbeitnehmer werde schlechter bezahlt als die Stammarbeitnehmer(vgl. BAG 21. Juli 2009 - 1 ABR 35/08 - Rn. 31, BAGE 131, 250).

51

(2) Hiernach vermag die Angabe des Betriebsrats im Verweigerungsschreiben, die zu übernehmende Leiharbeitnehmerin erleide Nachteile durch die „Nichteinhaltung des Mindestlohngebotes, da sie … schlechter bezahlt und somit diskriminiert“ werde, die Verweigerung der Zustimmung zu ihrer Einstellung nach § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG nicht zu rechtfertigen.

        

    Gallner    

        

    Kiel    

        

    Schmidt    

        

        

        

    Günther Metzinger    

        

    Strippelmann    

                 

(1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.

(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern und den Arbeitnehmer über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.

(3) Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal einen in Textform geäußerten Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 in Textform begründet beantwortet, ist eine mündliche Erörterung nach Absatz 2 ausreichend.

(4) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über angezeigte Arbeitszeitwünsche nach Absatz 2 sowie über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren, insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeitarbeitsplätzen in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. Der Arbeitnehmervertretung sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; § 92 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass

1.
es sich dabei nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt oder
2.
der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber oder
3.
Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer oder
4.
dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen.

(1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.

(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern und den Arbeitnehmer über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.

(3) Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal einen in Textform geäußerten Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 in Textform begründet beantwortet, ist eine mündliche Erörterung nach Absatz 2 ausreichend.

(4) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über angezeigte Arbeitszeitwünsche nach Absatz 2 sowie über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren, insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeitarbeitsplätzen in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. Der Arbeitnehmervertretung sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; § 92 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.

(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern und den Arbeitnehmer über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.

(3) Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal einen in Textform geäußerten Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 in Textform begründet beantwortet, ist eine mündliche Erörterung nach Absatz 2 ausreichend.

(4) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über angezeigte Arbeitszeitwünsche nach Absatz 2 sowie über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren, insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeitarbeitsplätzen in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. Der Arbeitnehmervertretung sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; § 92 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass

1.
es sich dabei nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt oder
2.
der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber oder
3.
Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer oder
4.
dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen.

(1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.

(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern und den Arbeitnehmer über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.

(3) Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal einen in Textform geäußerten Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 in Textform begründet beantwortet, ist eine mündliche Erörterung nach Absatz 2 ausreichend.

(4) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über angezeigte Arbeitszeitwünsche nach Absatz 2 sowie über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren, insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeitarbeitsplätzen in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. Der Arbeitnehmervertretung sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; § 92 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass

1.
es sich dabei nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt oder
2.
der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber oder
3.
Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer oder
4.
dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen.

(1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.

(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern und den Arbeitnehmer über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.

(3) Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal einen in Textform geäußerten Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 in Textform begründet beantwortet, ist eine mündliche Erörterung nach Absatz 2 ausreichend.

(4) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über angezeigte Arbeitszeitwünsche nach Absatz 2 sowie über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren, insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeitarbeitsplätzen in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. Der Arbeitnehmervertretung sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; § 92 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass

1.
es sich dabei nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt oder
2.
der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber oder
3.
Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer oder
4.
dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass

1.
es sich dabei nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt oder
2.
der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber oder
3.
Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer oder
4.
dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen.

(1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.

(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern und den Arbeitnehmer über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.

(3) Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal einen in Textform geäußerten Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 in Textform begründet beantwortet, ist eine mündliche Erörterung nach Absatz 2 ausreichend.

(4) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über angezeigte Arbeitszeitwünsche nach Absatz 2 sowie über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren, insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeitarbeitsplätzen in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. Der Arbeitnehmervertretung sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; § 92 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass

1.
es sich dabei nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt oder
2.
der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber oder
3.
Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer oder
4.
dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 29. Juli 2009 - 2 TaBV 5/09 - aufgehoben.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 8. Januar 2009 - 1 BV 121/08 - wird insgesamt zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur befristeten Einstellung einer Leiharbeitnehmerin.

2

Die Arbeitgeberin betreibt das zum Bremer Klinikverbund der Gesundheit Nord gGmbH gehörende Klinikum Links der Weser mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern, bei dem der zu 2. beteiligte Betriebsrat gebildet ist. Für sie gilt ein zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Bremen e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft e.V. (ver.di) - Landesbezirk Niedersachsen-Bremen - geschlossener Tarifvertrag vom 15. Dezember 2003 (TV Gleichbehandlung), der auszugsweise lautet:

        

„Präambel

        

Um die Gleichbehandlung von Frauen und Männern am Arbeitsplatz zu gewährleisten, wird folgender Tarifvertrag vereinbart:

        

§ 1     

        

Geltungsbereich

        

Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die angestellten- und arbeiterrentenversicherungspflichtigen Auszubildenden, die in einem Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis zur Gesundheit Nord gGmbH - Klinikverbund Bremen, zur Klinikum Bremen-Nord gGmbH, zur Klinikum Bremen-Ost gGmbH, zur Klinikum Links der Weser gGmbH bzw. zur Klinikum Bremen-Mitte gGmbH (nachstehend „Gesellschaft“ genannt) stehen.

        

…       

        

§ 5     

        

Familiengerechte Arbeitsplatzgestaltung

        

(1)     

Grundsätzlich sind Vollzeitarbeitsplätze zur Verfügung zu stellen. Im übrigen sind Arbeitsplätze so zu gestalten, dass sie auch vorübergehend in der Form der Teilzeitbeschäftigung wahrgenommen werden können. Dies gilt insbesondere auch für gehobene und höhere Positionen.

        

(2)     

Dem Wunsch von Teilzeitbeschäftigten nach Aufstockung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit ist im Rahmen der wirtschaftsplanmäßigen Möglichkeiten zu entsprechen.

        

…“    

3

Nach den Angaben der Arbeitgeberin ist für den Arbeitsbereich der Küche im Klinikverbund eine zentralisierende Umstrukturierung dahingehend geplant, dass die Speisen künftig im sogenannten „Cook+Chill“-Verfahren zubereitet werden. Als „Cook and Chill“ bezeichnet man ein - in der Patientenverpflegung zunehmend eingesetztes - Verfahren, bei dem die an einer zentralen Stelle zubereiteten warmen Speisekomponenten nach dem Garen möglichst schnell gekühlt werden. Die gekühlten Speisen können sodann bei ununterbrochener Kühlung mehrere Tage gelagert, ausgeliefert und erst unmittelbar vor der Ausgabe wieder erwärmt werden.

4

Die Arbeitgeberin beantragte beim Betriebsrat mit Schreiben vom 4. August 2008 die Zustimmung zur vorübergehenden Einstellung einer Leiharbeitnehmerin ab dem 5. August 2008 auf einer zuvor betriebsintern ausgeschriebenen Stelle. In dem Schreiben ist ausgeführt:

        

Befristete Einstellung vom 05.08.2008 bis zum Zeitpunkt der Belieferung mit Cook+Chill-Produkten

        

der Küchenhilfe                               Frau A, geb. am …

        

für den Arbeitsbereich Küche

        

im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung durch die K-Gesellschaft B mbH.

        

Die wöchentliche Arbeitszeit soll 20,00 Stunden betragen.

                 
        

Begründung:            

        

Frau A soll den bestehenden Engpass in der Küche bis mindestens zum Zeitpunkt der Belieferung mit Cook+Chill-Produkten bzw. bis zur Gründung einer Tochter auffangen. Eine interne Ausschreibung nach § 93 BetrVG ist erfolgt.

        

Wir bitten um Zustimmung, Frau A kurzfristig ab 05.08.2008 einsetzen zu dürfen, da der Personalengpass bereits akut besteht.

        

Anlage: Überlassungsvertrag, Mitarbeiterprofil, Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung

        

...“   

5

Dem Zustimmungsersuchen beigefügt waren Abschriften des zwischen der K-Gesellschaft mbH und der Arbeitgeberin geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrags und der der K-Gesellschaft mbH erteilten Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung.

6

Der Betriebsrat äußerte sich zu dieser - und einer anderen - personellen Einzelmaßnahme mit dem der Arbeitgeberin am 11. August 2008 zugegangen Schreiben vom 8. August 2008, welches auszugsweise lautet:

        

„…    

        

der Betriebsrat hat in seiner Sitzung festgestellt, dass für o. g. Maßnahmen die Wochenfrist nicht läuft, da nicht alle Informationen vorliegen, die zur sachgerechten Beurteilung der Maßnahme erforderlich sind.

        

Der Betriebsrat möchte wissen, wie viele und welche BewerberInnen sich auf die ausgeschriebenen Stellen beworben haben.

        

Dem Betriebsrat ist bekannt, dass es mehrere Bewerberinnen gibt, wie viele insgesamt und welche ist ihm jedoch nicht bekannt.

        

Außerdem haben mindestens 10 weitere ArbeitnehmerInnen einen Antrag auf Aufstockung ihrer Arbeitszeit aus sozialen Gründen gestellt, die Ihnen alle vorliegen.

        

Wie viele und welche BewerberInnen gab es?

        

Des Weiteren ist der BR nicht über den Arbeitslohn der Küchenhilfen informiert. Der BR kann insoweit nicht beurteilen, ob der Arbeitgeber das Lohngleichheitsprinzip des AÜG einhält oder nicht.

        

Ersatzweise verweigert der Betriebsrat der beantragten Maßnahme die Zustimmung gem. § 99 Abs. 3 BetrVG mit folgender Begründung:

        

Der Betriebsrat befürchtet Nachteile für bereits beschäftigte ArbeitnehmerInnen u. a. dahingehend,

                 

•       

dass Arbeitszeitaufstockungsbegehren bereits beschäftigter ArbeitnehmerInnen nicht stattgeben wird,

                 

•       

dass befristet beschäftigte ArbeitnehmerInnen, die sich ebenfalls auf diese Stellen beworben haben, keine Vertragsverlängerungen erhalten.

        

Der BR ist nicht über den Arbeitslohn der Küchenhilfen informiert. Der BR kann insoweit nicht beurteilen, ob der Arbeitgeber das Lohngleichheitsprinzip des AÜG einhält oder nicht.

        

Das Klinikum Links der Weser ist eine Tochter der Gesundheit Nord gGmbH. Eigentümerin der Gesundheit Nord ist die Stadtgemeinde B. Die Eigentümerin hat sich verpflichtet, dass in ihren Gesellschaften sowie deren Tochtergesellschaften, auch den ausgegründeten, MitarbeiterInnen mindestens ein Entgelt in Höhe von 7,50 Euro pro Stunde erhalten. Die Geschäftsführung ist an diese Entscheidung gebunden. Der Betriebsrat kann aufgrund fehlender Information nicht beurteilen, ob sich die Geschäftsführung an diese Vorgabe hält.

        

Der BR muss davon ausgehen, dass das vorstehend beschriebene Mindestlohngebot nicht eingehalten wird, somit ein Verstoß vorliegt.

        

Der BR verlangt vor einer evtl. erneuten Beantragung und generell, die Arbeitsverträge zwischen Verleiher und Arbeitnehmer vorgelegt zu bekommen.

        

Die Arbeitnehmerinnen Frau … und Frau A erleiden Nachteile durch die Nichteinhaltung des Mindestlohngebotes, da sie trotz oben dargelegten Eigentümergebotes schlechter bezahlt und somit diskriminiert werden.

        

Dem Betriebsrat ist bekannt, dass mindestens folgende Beschäftigte ein Arbeitszeitaufstockungsbegehren haben:

                 

•       

E       

                 

•       

Z, jetzt 20 Std.

                 

•       

D, jetzt 20 Std.

                 

•       

R, jetzt 20 Std.

                 

•       

H, jetzt 20 Std.

                 

•       

W, jetzt 20 Std.

                 

•       

B, jetzt 25 Std.

                 

•       

X, jetzt 25 Std.

                 

•       

K, jetzt 20 Std.

                 

•       

M, jetzt 20 Std.

                 

•       

V, jetzt 30 Std.

                 

•       

J, jetzt 20 Std.

        

Diese Vorgenannten möchten aus sozialen und/oder wirtschaftlichen Gründen aufstocken und stünden unmittelbar zur Arbeitsaufnahme bereit. Sie erleiden durch Vollzug der beantragten Maßnahme somit Nachteile.

        

Der Betriebsrat sieht hier einen Verstoß gegen § 9 TzBfG sowie gegen eine tarifliche Regelung.

        

Gem. § 5 Abs. 2 des Tarifvertrages vom 15.12.2003 zur Gewährleistung der Gleichbehandlung von Frauen und Männern am Arbeitsplatz ist dem Wunsch von Teilzeitbeschäftigten nach Aufstockung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit im Rahmen der wirtschaftsplanmäßigen Möglichkeiten zu entsprechen.

        

Die wirtschaftsplanmäßigen Möglichkeiten sind, wie Sie wissen, vorhanden.

        

Der Ersatz von am Klinikum angestellten Beschäftigten durch LeiharbeitnehmerInnen schönt lediglich die Personalkostenquote und steigert die Sachmittelkosten.

        

Dem BR wurde weder mitgeteilt, ob und welchen Tarifvertrag die K-Gesellschaft mbH anwendet, noch mitgeteilt, ob Frau … und Frau A von ihrem Arbeitgeber einen Stundenlohn von mindestens 7,50 Euro erhalten.

        

Dieser Mindestlohn ist strikt einzuhalten.

        

Der BR ist strikt gegen den Ersatz von regulären Arbeitsverhältnissen durch prekäre und dann noch in der Form der Leiharbeit.

        

…“    

7

In einem weiteren Schreiben vom 6. August 2008, in dem der Betriebsrat die Dringlichkeit der Einstellung bestreitet, nimmt er auf der Geschäftsführung vorliegende Versetzungsanträge von Mitarbeitern des Reinigungsdienstes - zB von Frau S - Bezug.

8

Die Arbeitgeberin hat in dem von ihr eingeleiteten Beschlussverfahren neben der - mittlerweile rechtskräftig zuerkannten - Feststellung, dass die vorläufige Einstellung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung von Frau A geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, den Betriebsrat vollständig über die beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme unterrichtet zu haben. Unter Hinweis auf einen seit dem 1. September 2007 für ihre Wirtschaftsbetriebe - ua. die Küche - bestehenden Einstellungsstopp hat sie im Übrigen den Standpunkt vertreten, dem Betriebsrat stünden die hilfsweise geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgründe nicht zur Seite.

9

Die Arbeitgeberin hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - beantragt,

        

        

die Zustimmung des Antragsgegners zur befristeten Einstellung von Frau A für den Arbeitsbereich Küche mit regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit von 20 Stunden im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung durch die Firma K-Gesellschaft mbH mit Wirkung ab dem 5. August 2008 bis zum Zeitpunkt der Belieferung mit Cook+Chill-Produkten zu ersetzen.

10

Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, er sei über die beabsichtigte Einstellung nicht hinreichend informiert worden. Es fehlten Angaben über die Bewerber auf die ausgeschriebene Stelle. Auch habe die Arbeitgeberin zu Unrecht die Gründe für die Nichtberücksichtigung des Versetzungsantrags der Arbeitnehmerin S und für die Nichtverlängerung der Arbeitszeiten der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen, die ihre Arbeitszeit aufstocken wollten, nicht angegeben. Die - hilfsweise erklärte - Zustimmungsverweigerung sei zu Recht erfolgt. Die Maßnahme verstoße gegen § 5 Abs. 2 TV Gleichbehandlung und § 9 TzBfG.

11

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag der Arbeitgeberin entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Beschwerde des Betriebsrats den Beschluss des Arbeitsgerichts (teilweise) abgeändert und den Zustimmungsersetzungsantrag abgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung. Der Betriebsrat beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

12

B. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht den Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin abgewiesen. Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat über die personelle Einzelmaßnahme ausreichend iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG unterrichtet. Die vom Betriebsrat geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgründe liegen nicht vor.

13

I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere besitzt die Arbeitgeberin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. In ihrem Unternehmen sind in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. Daher bedarf es bei einer Einstellung gem. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. Weil der Betriebsrat der Einstellung seine Zustimmung verweigert hat, kann die Arbeitgeberin diese gerichtlich ersetzen lassen, § 99 Abs. 4 BetrVG. Den im Antrag angegebenen Daten „mit Wirkung ab dem 5. August 2008 bis zum Zeitpunkt der Belieferung mit Cook+Chill-Produkten“ kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Zustimmungsersuchen nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und Zustimmungsersetzungsanträge nach § 99 Abs. 4 BetrVG sind nicht vergangenheits-, sondern zukunftsbezogen. Die im Antrag genannten Termine beschreiben lediglich den Zeitraum, in dem die Leiharbeitnehmerin im Betrieb der Arbeitgeberin eingesetzt werden soll. Sie drücken kein - unzulässiges - Begehren aus, die Zustimmung des Betriebsrats mit Wirkung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt zu ersetzen.

14

II. Der Antrag ist begründet. Es handelt sich um eine der Mitbestimmung unterliegende Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG. Die Arbeitgeberin hat das Zustimmungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet und den Betriebsrat ausreichend iSv. § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG iVm. § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG über die beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme unterrichtet. Die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats ist unbegründet.

15

1. Der Einsatz von Frau A als Leiharbeitnehmerin im Küchenbereich ist eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG. Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG ist vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 BetrVG zu beteiligen.

16

2. Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die Arbeitgeberin habe den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG um Zustimmung zu der beabsichtigten Einstellung ersucht.

17

a) Voraussetzung für die gerichtliche Ersetzung der verweigerten Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG ausreichend unterrichtet hat. Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung darf - unabhängig von den dafür vorgebrachten Gründen - von den Gerichten nur ersetzt werden, wenn die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in Gang gesetzt wurde. Dazu muss der Arbeitgeber die Anforderungen des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sowie bei Einstellungen und Versetzungen auch diejenigen des § 99 Abs. 1 Satz 2 BetrVG erfüllt haben(st. Rspr., vgl. zB BAG 28. Juni 2005 - 1 ABR 26/04 - zu B II 2 a der Gründe mwN, BAGE 115, 173).

18

aa) Der Umfang der vom Arbeitgeber geforderten Unterrichtung des Betriebsrats bestimmt sich nach dem Zweck der Beteiligung an der jeweiligen personellen Maßnahme. Die Unterrichtungs- und Vorlagepflichten nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG dienen dazu, dem Betriebsrat die Informationen zu verschaffen, die er benötigt, um sein Recht zur Stellungnahme nach § 99 Abs. 2 BetrVG sachgerecht ausüben zu können. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat so zu unterrichten, dass dieser aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird, zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt(vgl. BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 86/09 - Rn. 21 mwN, NZA 2011, 418). Beim tatsächlichen Einsatz eines Leiharbeitnehmers hat der Entleiher dem Betriebsrat bei dessen Beteiligung nach § 99 BetrVG außerdem die schriftliche Erklärung des Verleihers nach § 12 Abs. 1 Satz 2 AÜG - also die Erklärung, ob der Verleiher die Erlaubnis nach § 1 AÜG besitzt - vorzulegen, § 14 Abs. 3 Satz 2 AÜG.

19

bb) Die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG wird grundsätzlich auch dann nicht in Lauf gesetzt, wenn es der Betriebsrat unterlässt, den Arbeitgeber auf die offenkundige Unvollständigkeit der Unterrichtung hinzuweisen(BAG 5. Mai 2010 - 7 ABR 70/08 - Rn. 25 mwN, AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 130 = EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 16 ). Durfte der Arbeitgeber hingegen davon ausgehen, den Betriebsrat vollständig unterrichtet zu haben, kann es Sache des Betriebsrats sein, innerhalb der Frist um Vervollständigung der erteilten Auskünfte zu bitten.

20

b) Vorliegend hat die Arbeitgeberin den Betriebsrat mit dem Zustimmungsersuchen vom 4. August 2008 ausreichend unterrichtet und alle Informationen gegeben, die ihm eine Stellungnahme auf der Grundlage der Zustimmungsverweigerungsgründe des § 99 Abs. 2 BetrVG ermöglichten.

21

aa) Die Arbeitgeberin hat die Personalien der Leiharbeitnehmerin, ihren Einsatzbereich und -umfang, den Einstellungstermin und die Einsatzdauer mitgeteilt. Auch hat sie dem Betriebsrat die Erlaubnis des Verleihunternehmens nach § 1 AÜG vorgelegt.

22

bb) Die Arbeitgeberin war nicht - auch nicht auf eine entsprechende Rüge des Betriebsrats hin - verpflichtet, die Höhe des Entgelts der bei ihr als Stamm- und als Leiharbeitnehmer beschäftigten Küchenhilfen mitzuteilen, damit der Betriebsrat (mit seinen Worten) „beurteilen kann, ob der Arbeitgeber das Lohngleichheitsprinzip des AÜG einhält oder nicht“. Der Betriebsrat benötigt diese Informationen nicht, um sein Recht zur Stellungnahme nach § 99 Abs. 2 BetrVG sachgerecht ausüben zu können. Denn er kann die Zustimmung zur Übernahme eines Leiharbeitnehmers nicht mit der Begründung verweigern, die Arbeitsbedingungen des Leiharbeitnehmers verstießen gegen das Gleichstellungsgebot nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Nr. 2 AÜG(sog. Equal-pay-Gebot; vgl. hierzu ausführlich: BAG 21. Juli 2009 - 1 ABR 35/08 - Rn. 28, BAGE 131, 250). Ebenso war der Betriebsrat nicht über den Inhalt des Arbeitsvertrags zwischen der Leiharbeitnehmerin und der Verleiherin - der K-Gesellschaft mbH - oder über die auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifverträge zu informieren. Der Entleiher schuldet im Zusammenhang mit der Beteiligung des Betriebsrats bei der Einstellung eines Leiharbeitnehmers nach § 99 Abs. 1 BetrVG keine Auskunft über die Ausgestaltung dessen Arbeitsvertrags mit dem Verleiher(vgl. BAG 6. Juni 1978 - 1 ABR 66/75 - zu II 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 6 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 19). Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Einstellungen - auch von Leiharbeitnehmern - ist kein Instrument zur umfassenden Vertragsinhaltskontrolle (vgl. BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 86/09 - Rn. 23 mwN, NZA 2011, 418).

23

cc) Die vom Betriebsrat geforderte Information, wie viele und welche Bewerber es auf die ausgeschriebene Stelle gab, musste die Arbeitgeberin nicht geben.

24

(1) Es kann offenbleiben, ob, wie die Arbeitgeberin meint, bei der Übernahme eines - nicht vom entleihenden Arbeitgeber ausgewählten - Leiharbeitnehmers auf eine iSd. § 93 BetrVG betriebsintern ausgeschriebene Stelle keine Pflicht des Arbeitgebers zur Auskunft über andere Bewerber sowie zur Vorlage von Bewerbungsunterlagen nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG besteht. Diese Frage stellt sich nur, wenn es überhaupt Stellenbewerber gibt, über die der Betriebsrat informiert werden kann.

25

(2) Im vorliegenden Fall hatte sich auf die ausgeschriebene Stelle niemand beworben. Die Arbeitgeberin hat im Zustimmungsersetzungsverfahren vorgebracht, ihr lägen keine auf die Stellenausschreibung bezogenen Bewerbungen vor. Dies hat der Betriebsrat nicht in Abrede gestellt.

26

(3) Soweit der Betriebsrat darauf verwiesen hat, „der Versetzungsantrag/die Bewerbung“ von Frau S sei nicht vorgelegt worden und der Antrag auf Versetzung sei „wie eine Bewerbung auf die ausgeschriebene Stelle zu bewerten“, folgt hieraus keine Verpflichtung zur Unterrichtung und Vorlage nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. „Bewerber“ ist nur derjenige Arbeitnehmer, der sich auf einen konkreten Arbeitsplatz bewirbt (Fitting BetrVG 25. Aufl. § 99 Rn. 168). Dies ist bei Frau S nicht der Fall. Im Übrigen hatte die Arbeitgeberin im Zusammenhang mit dem Zustimmungsgesuch zu Frau A Einstellung nicht „von sich aus“ über Versetzungsgesuche anderer Arbeitnehmer zu unterrichten, sondern allenfalls auf eine entsprechende Rüge des Betriebsrats Informationen hierzu nachzureichen. Ein auf Frau S Versetzungsgesuch oder entsprechende Gesuche anderer Arbeitnehmer bezogenes Informationsdefizit hat der Betriebsrat nicht gerügt. Er hat diesen Aspekt im Zustimmungsverweigerungsschreiben nicht erwähnt, sondern in seiner Stellungnahme zur vorläufigen Durchführung der Einstellung als einen gegen die Dringlichkeit der personellen Maßnahme sprechenden Grund iSd. § 100 Abs. 2 Satz 2 BetrVG angeführt. Die Arbeitgeberin konnte mithin nicht davon ausgehen, dass der Betriebsrat nähere Angaben über Versetzungsanträge verlangt.

27

dd) Die Arbeitgeberin war entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht verpflichtet, den Betriebsrat darüber zu unterrichten, welche teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen aufgrund ihres angezeigten Wunsches auf Aufstockung ihrer Arbeitszeit für die zu besetzende Stelle grundsätzlich in Betracht gekommen wären. Diese Information weist keinen hinreichenden Bezug zu der dem Betriebsrat mit der Unterrichtung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG zu eröffnenden sachangemessenen Prüfung auf, ob ein Grund für die Verweigerung der Zustimmung zu der beabsichtigten Einstellung der Leiharbeitnehmerin A vorliegt.

28

(1) Ein möglicher Zustimmungsverweigerungsgrund ist nicht im Hinblick auf § 9 TzBfG berührt.

29

(a) § 9 TzBfG verpflichtet den Arbeitgeber, einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer dem entgegenstehen. Die Vorschrift begründet - unter den näher geregelten - Voraussetzungen einen Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Verlängerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit (vgl. BAG 15. August 2006 - 9 AZR 8/06 - Rn. 18 ff., BAGE 119, 194). Ein angezeigter Verlängerungswunsch verpflichtet den Arbeitgeber nicht schon dazu, dem Arbeitnehmer bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einen Vertragsantrag iSv. § 145 BGB auf Abschluss eines Arbeitsvertrags mit erhöhter Arbeitszeit zu unterbreiten. Vielmehr löst die Anzeige des Arbeitnehmers die in § 7 Abs. 2 TzBfG bestimmten Pflichten des Arbeitgebers aus. Er hat den Arbeitnehmer über den freien Arbeitsplatz zu informieren. Es ist dann der Entscheidung des Arbeitnehmers überlassen, ob er seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu dem vom Arbeitgeber vorgesehenen Termin und im entsprechenden Umfang erhöhen will. Ist das der Fall, so hat er ein hierauf bezogenes Vertragsangebot an den Arbeitgeber zu richten. Aus dem Unterlassen einer an sich gebotenen Information durch den Arbeitgeber ergeben sich keine anderen Rechtsfolgen. Auch dann ist es Sache des Arbeitnehmers, ein Vertragsangebot zu unterbreiten und, soweit keine Einigung zustande kommt, den Anspruch gerichtlich zu verfolgen (vgl. BAG 16. September 2008 - 9 AZR 781/07 - Rn. 18 f., BAGE 127, 353; 15. August 2006 - 9 AZR 8/06 - Rn. 21, aaO).

30

Der Anspruch nach § 9 TzBfG setzt voraus, dass ein „entsprechender freier Arbeitsplatz“ zu besetzen ist. Dazu muss zumindest ein freier und nach dem Willen des Arbeitgebers zu besetzender Arbeitsplatz vorhanden sein (BAG 8. Mai 2007 - 9 AZR 874/06 - Rn. 20, BAGE 122, 235). Der Arbeitnehmer hat regelmäßig keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber einzurichtende und zu besetzende Arbeitsplätze nach den Arbeitszeitwünschen des Arbeitnehmers schafft, zuschneidet oder ihm die für einen anderen (Teilzeit-)Arbeitsplatz vorgesehene Arbeitszeit ganz oder teilweise zuteilt (BAG 15. August 2006 - 9 AZR 8/06 - Rn. 23, BAGE 119, 194). Die Organisationsfreiheit des Arbeitgebers darf jedoch nicht zur Umgehung des § 9 TzBfG genutzt werden. Wenn der Arbeitgeber, anstatt die Arbeitszeiten der aufstockungswilligen Teilzeitbeschäftigten zu verlängern, weitere Teilzeitarbeitsplätze ohne höhere Arbeitszeit einrichtet, müssen für diese Entscheidung arbeitsplatzbezogene Sachgründe bestehen (BAG 13. Februar 2007 - 9 AZR 575/05 - Rn. 26, BAGE 121, 199).

31

(b) Hat ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer den Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitszeit nach § 9 TzBfG geltend gemacht und beabsichtigt der Arbeitgeber, den entsprechenden freien Arbeitsplatz mit einem anderen Arbeitnehmer zu besetzen, steht dem Betriebsrat ein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG zu. Bei einer anderweitigen Besetzung des freien Arbeitsplatzes könnte der an einer Aufstockung seiner Arbeitszeit interessierte Teilzeitarbeitnehmer den Nachteil erleiden, seinen Rechtsanspruch nach § 9 TzBfG nicht mehr durchsetzen zu können(Fitting BetrVG § 99 Rn. 224 mwN; eine Gesetzeswidrigkeit der Einstellung, also den Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, nimmt an: Richardi/Thüsing BetrVG 12. Aufl. § 99 Rn. 195a mwN). Denn die Erfüllung des Anspruchs eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers aus § 9 TzBfG ist rechtlich unmöglich iSv. § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 281 Abs. 2, § 283 Satz 1 BGB, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsplatz endgültig mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt. Der Arbeitnehmer hat dann wegen der unterbliebenen Verlängerung der Arbeitszeit einen Schadensersatzanspruch (vgl. BAG 16. September 2008 - 9 AZR 781/07 - Rn. 14, BAGE 127, 353).

32

(c) Hiernach benötigte der Betriebsrat die Information, welcher Mitarbeiter aufgrund seines Wunsches auf Aufstockung seiner Arbeitszeit für die zu besetzende Stelle grundsätzlich in Frage gekommen wäre, für die sachgerechte Ausübung eines Zustimmungsverweigerungsgrundes nicht. Die angezeigten Wünsche auf Verlängerung der Arbeitszeit teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer lösen keinen Anspruch nach § 9 TzBfG aus. Die Arbeitgeberin brauchte einem oder mehreren aufstockungswilligen Teilzeitbeschäftigten kein(e) Änderungsangebot(e) zu unterbreiten. Die Unterrichtungspflicht der Arbeitgeberin nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG kann insoweit nicht weiter gehen als die aus § 9 TzBfG folgende - erst auf die Annahme eines konkreten Angebots des Arbeitnehmers gerichtete - Verpflichtung der Arbeitgeberin.

33

(2) Auch aus § 5 Abs. 2 TV Gleichbehandlung folgt keine Pflicht zur Unterrichtung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG darüber, welche Arbeitnehmer aufgrund ihres Arbeitszeitaufstockungswunsches für die zu besetzende Stelle prinzipiell in Betracht gekommen wären. Nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG kann der Betriebsrat die Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme ua. dann verweigern, wenn diese gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag verstößt. Voraussetzung dieses Zustimmungsverweigerungsgrundes ist bei Einstellungen und Versetzungen, dass der Verstoß gegen die tarifliche Bestimmung nur durch das Unterbleiben der personellen Maßnahme verhindert werden kann (vgl. BAG 14. Dezember 2004 - 1 ABR 54/03 - zu B II 3 a aa der Gründe, BAGE 113, 102; vgl. auch [zu einer gesetzlichen Vorschrift] BAG 23. Juni 2010 - 7 ABR 3/09 - zu B III 2 b bb der Gründe, EzA BetrVG 2001 § 99 Einstellung Nr. 14). Entscheidend ist also, ob die tarifliche Norm nach ihrem Zweck die konkret beabsichtigte Einstellung untersagt. Nur dann besteht eine mit dem Zustimmungsverweigerungsgrund korrespondierende Unterrichtungspflicht. § 5 Abs. 2 TV Gleichbehandlung untersagt die befristete Übernahme der Leiharbeitnehmerin A nicht. Die Tarifvorschrift ist nach ihrem Regelungsgehalt und Geltungsanspruch - anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen - keine Betriebsnorm nach § 3 Abs. 2 TVG. Sie verbietet die Einstellung nicht, sondern ergänzt als tarifliche Inhaltsnorm den gesetzlichen Anspruch nach § 9 TzBfG.

34

(a) Rechtsnormen eines Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG unmittelbar und zwingend - nur - zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Demgegenüber gelten die Rechtsnormen eines Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen nach § 3 Abs. 2 TVG für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts betreffen derartige „Betriebsnormen“ Regelungsgegenstände, die nur einheitlich gelten können. Ihre Regelung im Individualvertrag wäre zwar nicht im naturwissenschaftlichen Sinne unmöglich, sie würde aber wegen „evident sachlogischer Unzweckmäßigkeit ausscheiden“, weil eine einheitliche Regelung auf betrieblicher Ebene unerlässlich ist. Bei der näheren Bestimmung dieses Normtyps ist danach von dem in § 3 Abs. 2 TVG verwandten Begriff der „betrieblichen Fragen“ auszugehen. Dies sind nicht etwa alle Fragen, die im weitesten Sinne durch die Existenz des Betriebs und durch die besonderen Bedingungen der betrieblichen Zusammenarbeit entstehen können. Gemeint sind vielmehr nur solche Fragen, die unmittelbar die Organisation und Gestaltung des Betriebs, also der Betriebsmittel und der Belegschaft, betreffen. Diese Umschreibung markiert zwar keine scharfe Grenze, sie verdeutlicht aber Funktion und Eigenart der Betriebsnormen im Sinne von § 3 Abs. 2 TVG. Betriebsnormen regeln das betriebliche Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Belegschaft als Kollektiv, hingegen nicht die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgeber und einzelnen Arbeitnehmern, die allenfalls mittelbar betroffen sind (BAG 8. Dezember 2010 - 7 ABR 98/09 - Rn. 37 mwN, NZA 2011, 751).

35

(b) Um welche Art von tariflicher Regelung es sich handelt, ist durch Auslegung der Tarifbestimmung zu ermitteln. Es gelten die allgemeinen Grundsätze der Tarifauslegung (BAG 18. März 2008 - 1 ABR 81/06 - Rn. 29, BAGE 126, 176). Auszugehen ist vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei nicht eindeutigem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Verbleiben gleichwohl Zweifel, können die Gerichte weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags und die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und gesetzeskonformen Regelung führt (BAG 30. Mai 2006 - 1 ABR 21/05 - Rn. 29 mwN, EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 9).

36

(c) Hiernach handelt es sich bei § 5 Abs. 2 TV Gleichbehandlung um keine den Anspruch erhebende Bestimmung, als Betriebsnorm iSv. § 3 Abs. 2 TVG betriebliche Fragen - unabhängig von der Tarifbindung der betroffenen Arbeitnehmer - zu regeln. Schon dem Wortlaut nach legt § 5 Abs. 2 TV Gleichbehandlung eine Rechtsposition der Teilzeitbeschäftigten fest. Deren Wünschen nach Arbeitszeitaufstockung „ist“ unter der Voraussetzung „im Rahmen der wirtschaftsplanmäßigen Möglichkeiten“ zu entsprechen. Dies berührt nicht notwendig einheitlich zu regelnde betriebliche oder betriebsverfassungsrechtliche Fragen, sondern die rechtliche Stellung Einzelner. Auch der systematische Zusammenhang spricht für den Willen der Tarifvertragsparteien, einen Anspruch für Teilzeitbeschäftigte zu normieren und keine belegschaftsbezogene „Einstellungsverbotsregel“ für diejenigen Arbeitnehmer aufzustellen, die auf einer ggf. auch für eine Arbeitszeitaufstockung geeigneten Stelle tätig werden sollen. Während § 5 Abs. 1 TV Gleichbehandlung die Einrichtung und Gestaltung der Arbeitsplätze näher vorgibt, bezieht sich § 5 Abs. 2 TV Gleichbehandlung auf bestimmte Arbeitnehmer. Entscheidend gegen den Rechtscharakter einer Betriebsnorm sprechen schließlich Sinn und Zweck der tariflichen Regelung. Diese gehen erkennbar dahin, im Sinne einer familiengerechten Arbeitsplatzgestaltung und der in der Präambel des TV Gleichbehandlung ausgedrückten Gewährleistung der Gleichbehandlung von Frauen und Männern am Arbeitsplatz den Schutz der beschäftigten Teilzeitkräfte zu verbessern und ihnen den Wechsel in ein Vollzeitarbeitsverhältnis oder Teilzeitarbeitsverhältnis mit einem höheren Stundenumfang zu erleichtern. Sinn und Zweck sind demgegenüber nicht, eine Einstellung zu verhindern, wenn und solange es Aufstockungswünsche von Teilzeitbeschäftigten gibt.

37

(d) Mit diesem Verständnis ergänzt und flankiert § 5 Abs. 2 TV Gleichbehandlung den gesetzlichen Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG. Für den Aufstockungsanspruch mag es anders als bei § 9 TzBfG nicht auf einen „entsprechenden freien Arbeitsplatz“ ankommen, sondern auf die ggf. weiter - etwa rein stundenkontingentbezogen - zu verstehenden „wirtschaftsplanmäßigen Möglichkeiten“. Der Anspruch entsteht aber auch bei § 5 Abs. 2 TV Gleichbehandlung nicht allein in Abhängigkeit von einer allgemein geäußerten Aufstockungsbereitschaft und den wirtschaftsplanmäßigen Möglichkeiten, sondern setzt ein konkretisiertes Angebot des Teilzeitbeschäftigten voraus(vgl. zum Anspruch auf Arbeitszeiterhöhung nach § 2 Nr. 5 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer der Massa AG: BAG 25. Oktober 1994 - 3 AZR 987/93 - zu A I 1 und II der Gründe, ArbuR 2001, 146). Damit hat die vom Landesarbeitsgericht als für den Beginn der Zustimmungsverweigerungsfrist notwendig angesehene Information keinen Bezug zu einem Zustimmungsverweigerungsgrund. Selbst wenn der Betriebsrat darüber unterrichtet würde, welche Mitarbeiter aufgrund ihres Arbeitszeitaufstockungswunsches für die zu besetzende Stelle grundsätzlich in Frage gekommen wären, könnte er allein wegen der Anzeige einer Aufstockungsbereitschaft und der grundsätzlichen Geeignetheit eines aufstockungswilligen Arbeitnehmers für die Stelle keinen Zustimmungsverweigerungsgrund geltend machen.

38

3. Der Betriebsrat hat seine Zustimmung zu Unrecht verweigert.

39

a) Der Betriebsrat hat der beabsichtigten Einstellung der Leiharbeitnehmerin A form- und fristgerecht iSv. § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG widersprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Zeitpunkte des Zugangs des Zustimmungsersuchens beim Betriebsrat und dessen Verweigerungsschreibens bei der Arbeitgeberin zwar nicht festgestellt. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und angesichts der Daten, unter denen die Schreiben erstellt wurden
(4. und 8. August 2008) kann der Senat aber davon ausgehen, dass die Zustimmungsverweigerung rechtzeitig vor Ablauf der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erfolgte. Sie genügt im Übrigen den Anforderungen des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, da sie schriftlich erfolgte und ausreichend Zustimmungsverweigerungsgründe iSv. § 99 Abs. 2 BetrVG bezeichnet.

40

b) Die vom Betriebsrat geltend gemachten - und damit im Zustimmungsersetzungsverfahren zu berücksichtigenden - Verweigerungsgründe liegen nicht vor.

41

aa) Der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist nicht gegeben. Die Einstellung der Leiharbeitnehmerin verstößt weder gegen ein Gesetz noch gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag.

42

(1) Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zu einer personellen Maßnahme nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nur dann verweigern, wenn die Maßnahme selbst gegen ein Gesetz, einen Tarifvertrag oder eine sonstige Norm verstößt. Geht es um die Übernahme eines Leiharbeitnehmers in den Betrieb des Entleihers und damit um eine Einstellung iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, muss diese als solche untersagt sein. Dazu bedarf es zwar keiner Verbotsnorm im technischen Sinne, die unmittelbar die Unwirksamkeit der Maßnahme herbeiführt. Der Zweck der betreffenden Norm, die Einstellung selbst zu verhindern, muss aber hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist bei Einstellungen lediglich dann gegeben, wenn der Zweck der Verbotsnorm nur dadurch erreicht werden kann, dass die Einstellung insgesamt unterbleibt(BAG 21. Juli 2009 - 1 ABR 35/08 - Rn. 21 mwN, BAGE 131, 250).

43

(2) Gegen eine solche Regelung verstößt die Übernahme der Leiharbeitnehmerin A nicht.

44

(a) Ein Verstoß gegen das Gleichstellungsgebot der § 9 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG würde - selbst wenn man ihn annähme - die Zustimmungsverweigerung zur Einstellung nicht rechtfertigen(vgl. BAG 21. Juli 2009 - 1 ABR 35/08 - Rn. 28 mwN, BAGE 131, 250).

45

(b) Die Einstellung ist nicht allein aufgrund der Tatsache, dass es Arbeitnehmer gibt, die ihre Arbeitszeit aufstocken möchten, gesetzes- oder tarifwidrig. § 9 TzBfG und § 5 Abs. 2 TV Gleichbehandlung stünden der Übernahme der Leiharbeitnehmerin allenfalls dann im Sinne einer die Einstellung hindernden (Anspruchs-)Norm entgegen, wenn ein Teilzeitbeschäftigter einen Anspruch auf die zu besetzende Stelle - im Sinne einer Aufstockung seines Arbeitszeitkontingents - hätte. Allein die Anzeige eines Aufstockungswunsches löst keinen Anspruch aus.

46

bb) Ein Verweigerungsgrund folgt nicht aus § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG.

47

(1) Der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG erfordert die durch Tatsachen begründete Besorgnis, dass im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt wäre. „Sonstige Nachteile“ sind nicht unerhebliche Verschlechterungen in der tatsächlichen oder rechtlichen Stellung eines Arbeitnehmers. Regelungszweck des § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG ist die Erhaltung des status quo der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Ist mit der beabsichtigten Maßnahme für andere Arbeitnehmer lediglich der Verlust einer Chance auf eine vorteilige Veränderung verbunden, stellt dies keinen Nachteil dar. Dazu müsste entweder ein Rechtsanspruch auf die erstrebte Veränderung bestanden oder zumindest eine tatsächliche Position sich bereits zu einer rechtlich erheblichen Anwartschaft verstärkt haben (vgl. BAG 26. Oktober 2004 - 1 ABR 45/03 - zu B I 3 b aa der Gründe, BAGE 112, 251).

48

(2) Für die Annahme, dass die vom Betriebsrat aufgeführten befristet Beschäftigten einen - durch die Einstellung der Leiharbeitnehmerin vereitelten bzw. in der Durchsetzung erschwerten - Anspruch oder eine rechtlich erhebliche Anwartschaft auf den Abschluss eines Verlängerungsvertrags haben, fehlt es an Anhaltspunkten aus dem tatsächlichen Vorbringen der Beteiligten oder den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts. Auch bei den - konkret benannten - Teilzeitbeschäftigten, die der Arbeitgeberin den Wunsch nach einer Verlängerung ihrer Arbeitszeit angezeigt haben, kann nicht angenommen werden, dass sie durch die Einstellung der Leiharbeitnehmerin A einer Rechtsposition verlustig sind. Eine solche - und sei es im Sinne einer Anwartschaft - folgt aus § 9 TzBfG nicht bereits mit der Anzeige des Aufstockungswunsches. Wie bereits ausgeführt, folgt ebenso aus § 5 Abs. 2 TV Gleichbehandlung kein allein und ausschließlich an das Tatbestandsmerkmal des geäußerten Wunsches nach Verlängerung der Arbeitszeit anknüpfender Individualanspruch oder auch nur eine entsprechende Anwartschaft.

49

cc) Schließlich beruft sich der Betriebsrat zur Begründung seiner Zustimmungsverweigerung zu Unrecht auf § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG.

50

(1) Nach dieser Bestimmung kann der Betriebsrat die Zustimmung zu einer personellen Maßnahme verweigern, wenn der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in seiner Person liegenden Gründen gerechtfertigt ist. Die Einstellung als solche ist für den betroffenen Arbeitnehmer keine Benachteiligung im Sinne dieser Vorschrift. Dies gilt auch, wenn die Arbeitsbedingungen des einzustellenden Arbeitnehmers tarif- und/oder gesetzeswidrig sein sollten. Sinn und Zweck des Zustimmungsverweigerungsgrundes nach § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG ist es, den betroffenen Arbeitnehmer vor Benachteiligungen zu schützen. Dieses Ziel würde nicht erreicht, wenn die Einstellung unterbliebe. Der Arbeitnehmer stünde dann schlechter da als ohne die Einstellung, die es ihm erlaubt, einen Anspruch etwa nach dem „Equal-pay-Prinzip“ zu realisieren. Folglich kann der Betriebsrat im Entleiherbetrieb seine Zustimmung zur Übernahme eines Leiharbeitnehmers nicht unter Berufung auf § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG mit der Begründung verweigern, der Leiharbeitnehmer werde schlechter bezahlt als die Stammarbeitnehmer(vgl. BAG 21. Juli 2009 - 1 ABR 35/08 - Rn. 31, BAGE 131, 250).

51

(2) Hiernach vermag die Angabe des Betriebsrats im Verweigerungsschreiben, die zu übernehmende Leiharbeitnehmerin erleide Nachteile durch die „Nichteinhaltung des Mindestlohngebotes, da sie … schlechter bezahlt und somit diskriminiert“ werde, die Verweigerung der Zustimmung zu ihrer Einstellung nach § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG nicht zu rechtfertigen.

        

    Gallner    

        

    Kiel    

        

    Schmidt    

        

        

        

    Günther Metzinger    

        

    Strippelmann    

                 

(1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.

(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern und den Arbeitnehmer über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.

(3) Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal einen in Textform geäußerten Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 in Textform begründet beantwortet, ist eine mündliche Erörterung nach Absatz 2 ausreichend.

(4) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über angezeigte Arbeitszeitwünsche nach Absatz 2 sowie über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren, insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeitarbeitsplätzen in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. Der Arbeitnehmervertretung sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; § 92 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.

(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.

(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. März 2013 - 18 Sa 2133/12 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Gesamtbewertung der Leistung der Klägerin in einem Zeugnis.

2

Die Klägerin war in der Zahnarztpraxis der Beklagten ab dem 1. Juli 2010 im Empfangsbereich und als Bürofachkraft beschäftigt. Zu ihren Aufgaben gehörten ua. die Praxisorganisation, Betreuung der Patienten, Terminvergabe, Führung und Verwaltung der Patientenkartei, Ausfertigung von Rechnungen und Aufstellung der Dienst- und Urlaubspläne. Darüber hinaus half die Klägerin bei der Erstellung des Praxisqualitätsmanagements. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Kündigung der Klägerin mit Ablauf des 30. Juni 2011. Nachdem diese die Beklagte Ende September 2011 an die Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses erinnert hatte, erhielt sie ein Arbeitszeugnis.

3

Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin gegen den Inhalt des von der Beklagten erteilten Zeugnisses gewandt. Hinsichtlich der in der Revisionsinstanz allein noch streitigen Gesamtbewertung ihrer Leistungen hat die Klägerin die Auffassung vertreten, ihr stünde die Beurteilung „stets zur vollen Zufriedenheit“ zu, weil ihre Arbeit tadellos gewesen sei, sie verschiedene Verbesserungen in der Praxis eingeführt habe und die von der Beklagten angeführten Mängel nicht zuträfen.

4

Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, ihr ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen mit dem Inhalt:

        

„…    

        

In der Zusammenarbeit erlebten wir Frau … als engagierte Mitarbeiterin, die sich für die Belange unserer Praxis einsetzte und die ihr übertragenen Arbeiten stets zu unserer vollen Zufriedenheit ausführte.

        

…“    

5

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, der Klägerin sei allenfalls die Gesamtbewertung „zur vollen Zufriedenheit“ zu attestieren. Die Klägerin habe keine überdurchschnittlichen Leistungen erbracht. Es sei zu zahlreichen Fehlleistungen in Bezug auf das im Arbeitsvertrag vereinbarte Leistungsspektrum gekommen.

6

Das Arbeitsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die auf die Gesamtbewertung beschränkte Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt diese ihr Ziel der Klageabweisung hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Gesamtbewertung weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der Beklagten hat Erfolg. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts durfte die Berufung der Beklagten nicht zurückgewiesen werden. Ob die Klägerin gemäß § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO Anspruch auf ein Zeugnis mit der Endnote „gut“ hat und sich die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im Ergebnis als richtig erweist, lässt sich auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen nicht beurteilen. Die Sache ist daher nicht zur Endentscheidung reif und war somit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

8

I. Das Landesarbeitsgericht ist zwar unter Hinweis auf die vom Senat im Urteil vom 14. Oktober 2003 (- 9 AZR 12/03 - zu IV 2 b der Gründe, BAGE 108, 86) aufgestellten Rechtssätze zur Darlegungs- und Beweislast zutreffend davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer, der eine überdurchschnittliche Beurteilung im Zeugnis erstrebt, entsprechende Leistungen vortragen und ggf. beweisen muss. Jedoch hat es den Begriff „überdurchschnittliche Beurteilung“ verkannt. Entgegen seiner Annahme liegt eine überdurchschnittliche Leistung vor, wenn sie der Schulnote „gut“ oder „sehr gut“ entspricht. Welche Schulnoten in den Zeugnissen einer Branche am häufigsten vergeben werden, ist ohne unmittelbaren Einfluss auf die Darlegungs- und Beweislast.

9

1. Nach § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO kann der Arbeitnehmer verlangen, dass sich die Angaben im Zeugnis auch auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. Allerdings begründet diese Vorschrift keinen Anspruch auf ein „gutes“ oder „sehr gutes“ Zeugnis, sondern „nur“ auf ein leistungsgerechtes Zeugnis. Erst wenn der Arbeitnehmer dargelegt hat, leistungsgerecht sei ausschließlich eine überdurchschnittliche Beurteilung, hat der Arbeitgeber die Tatsachen vorzutragen, die dem entgegenstehen sollen (BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - zu IV 2 b cc der Gründe, BAGE 108, 86; ähnlich zur Leistungsbeurteilung bei tariflichem Leistungsentgelt BAG 18. Juni 2014 - 10 AZR 699/13 - Rn. 43).

10

a) Die Rechtsprechung zur Darlegungslast des Arbeitnehmers, wenn er mit der Gesamtbewertung „befriedigend“ im Zeugnis nicht einverstanden ist, wurde nicht auf der Grundlage empirischer Untersuchungen entwickelt. Solche Erkenntnisse sind nur zur Ermittlung eines sogenannten Zeugnisbrauchs, der zB in häufig verwendeten Formulierungen („Zeugnissprache“) seinen Ausdruck finden kann, von Bedeutung. Insofern hat der Senat auf eine empirische Untersuchung von Weuster/Scheer zurückgegriffen, um zu ermitteln, welchen Bedeutungsgehalt die in qualifizierten Zeugnissen häufig genutzte sogenannte Zufriedenheitsskala hat (vgl. BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - zu III 4 a der Gründe, BAGE 108, 86). Ausgehend von den dem Arbeitnehmer übertragenen Tätigkeiten und dem sich daraus ergebenden Anforderungsprofil wird danach die Leistung des Arbeitnehmers daran gemessen, wie der Arbeitgeber mit der Aufgabenerfüllung „zufrieden“ war. Der Begriff „zufrieden“ bezeichnet abweichend vom üblichen Sprachgebrauch nicht die subjektive Befindlichkeit des Arbeitgebers. Er enthält vielmehr eine auf die Arbeitsaufgabe abgestellte Beurteilung, die sich an den objektiven Anforderungen orientiert, die üblicherweise an einen Arbeitnehmer mit vergleichbarer Aufgabe gestellt werden (vgl. dagegen zum individuellen Maßstab im Kündigungsrecht: BAG 17. Januar 2008 - 2 AZR 536/06 - Rn. 15 mwN, BAGE 125, 257; 11. Dezember 2003 - 2 AZR 667/02 - zu B I 2 b der Gründe, BAGE 109, 87). Verstärkende oder abschwächende Zusätze führen zu einer Schul- oder Prüfungsnoten vergleichbaren Skala, die von „sehr gut“ bis hin zu „mangelhaft“ reicht.

11

b) Wird dem Arbeitnehmer bescheinigt, er habe „zur vollen Zufriedenheit“ oder „stets zur Zufriedenheit“ des Arbeitgebers gearbeitet, wird das der Note „befriedigend“ zugerechnet, teils einer Zwischennote „voll befriedigend“ oder auch als „gutes befriedigend“ oder „gehobenes befriedigend“ verstanden. In gleicher Weise werden den Graden der Zufriedenheitsskala - ausgehend von einer durchschnittlichen Leistung - Aussagen wie über- oder unterdurchschnittlich zugerechnet. Danach setzt die Endnote „gut“ voraus, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr als die „volle Zufriedenheit“ bescheinigt. Das kann durch Berücksichtigung des für die Beurteilung besonders wichtigen Zeitmoments geschehen, mit dem der Arbeitgeber die Beständigkeit der Leistungen charakterisiert. „Gut“ im Sinne der Zufriedenheitsskala ist ein Arbeitnehmer nur dann, wenn ihm bescheinigt wird, er habe „stets“, „immer“ oder „durchgehend“ zur vollen Zufriedenheit des Arbeitgebers gearbeitet (BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - zu III 4 a der Gründe mwN, BAGE 108, 86). Dieses Verständnis der mithilfe der Begriffe der Zufriedenheitsskala zum Ausdruck gebrachten Gesamtbeurteilung gilt unverändert. Auch die Klägerin hat nicht geltend gemacht, dass die Formulierung „stets zur vollen Zufriedenheit“ inzwischen der Schulnote „befriedigend“ entspreche. Ebenso wenig finden sich in der Literatur Anhaltspunkte für eine entsprechende Veränderung der Zeugnissprache (vgl. ErfK/Müller-Glöge 15. Aufl. § 109 GewO Rn. 32 f.; HWK/Gäntgen 6. Aufl. § 109 GewO Rn. 32; Schaub/Linck ArbR-HdB 15. Aufl. § 147 Rn. 23; Küttner/Poeche Personalbuch 2014 Zeugnis Rn. 31; Schleßmann Das Arbeitszeugnis 20. Aufl. S. 194 ff.; Huber/Müller Das Arbeitszeugnis in Recht und Praxis 15. Aufl. S. 69 ff.).

12

c) Daran gemessen handelt es sich bei der von der Beklagten zugestandenen Gesamtbeurteilung „zur vollen Zufriedenheit“ um die Bescheinigung einer durchschnittlichen Leistung entsprechend einer mittleren Note in der Zufriedenheitsskala. Dies gilt unabhängig davon, ob man von einer sechsstufigen (Schaub/Linck aaO) oder einer fünfstufigen (ErfK/Müller-Glöge aaO Rn. 32; zu „Zwischennoten“ vgl. Schleßmann aaO S. 196) Skala ausgeht. Der Senat hat im Urteil vom 14. Oktober 2003 (- 9 AZR 12/03 - zu III 4 a der Gründe mwN, BAGE 108, 86) auf eine Schul- oder Prüfungsnoten vergleichbare Skala abgestellt, die von „sehr gut“ über „gut“ und „befriedigend“ bis hin zu „ausreichend“ und „mangelhaft“ reicht. Es ist weder von der Klägerin behauptet worden noch sonst erkennbar, dass sich in der Praxis oberhalb der Beurteilung „stets zur vollsten Zufriedenheit“ bzw. der Endnote „sehr gut“ eine weitere Beurteilungsstufe etabliert hätte mit der Folge, dass die Beurteilung „zur vollen Zufriedenheit“ der unteren Hälfte der Skala zuzuordnen wäre. Einer neuen Höchstnote in der Zufriedenheitsskala, zB durch eine - gegen jedes Sprachempfinden verstoßende - weitere Steigerung der „vollsten“ Zufriedenheit durch eine „allervollste“ Zufriedenheit, bedarf es nicht (zur Wortschöpfung „vollste“: vgl. BAG 21. Juni 2005 - 9 AZR 352/04 - zu I 2 der Gründe, BAGE 115, 130; ErfK/Müller-Glöge aaO).

13

d) Nach der verbreiteten Definition der Schulnoten (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3. Oktober 1968; vgl. § 58 Abs. 3 SchulG Berlin; § 48 Abs. 3 SchulG NRW; § 5 Abs. 2 Notenbildungsverordnung Baden-Württemberg; § 59 Abs. 2 Thüringer SchulO) soll die Note „befriedigend“ erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht. Dagegen wird mit „gut“ bewertet, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht. Ein „sehr gut“ ist zu erteilen, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht. Die von der Klägerin begehrte Gesamtbewertung ihrer Leistung mit „stets zur vollen Zufriedenheit“ bringt vor diesem Hintergrund zum Ausdruck, dass der Arbeitnehmer weniger Fehler gemacht und/oder mehr bzw. bessere Leistungen erbracht hat, als nach den objektiven Anforderungen erwartet werden konnte, die üblicherweise an einen Arbeitnehmer mit vergleichbarer Aufgabe gestellt werden. Dabei ist zu beachten, dass auch die Ausdrücke „stets“ oder „immer“ im vorliegenden Zusammenhang der Zeugnissprache eine eigenständige Bedeutung haben. Sie bedeuten ein „Mehr“ im Vergleich zu dem, was üblicherweise erwartet werden konnte. Sie meinen aber nicht, dass dem Arbeitnehmer während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses nie ein Fehler unterlaufen ist. Dies kann ein Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer regelmäßig nicht erwarten.

14

2. Die vom Landesarbeitsgericht in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen zu den Ergebnissen der Untersuchungen der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg und der Personalmanagement Services GmbH sind auch aus anderen Gründen nicht geeignet, der Beklagten die Darlegungs- und Beweislast dafür aufzuerlegen, dass die Leistungen der Klägerin nicht mit der Schlussbeurteilung „stets zur vollen Zufriedenheit“ zu bewerten sind. Bei diesen Studien handelt es sich nicht um Sachverständigengutachten iSd. § 144 iVm. §§ 402 ff. ZPO (vgl. zur Zuziehung eines Sachverständigen zur Feststellung eines Zeugnisbrauchs BAG 12. August 2008 - 9 AZR 632/07 - Rn. 25, BAGE 127, 232) oder amtliche Statistiken. Die Klägerin hat sie weder als Privatgutachten und damit urkundlich belegtes Parteivorbringen nach § 138 ZPO(Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 73. Aufl. Übers. § 402 Rn. 21) in das Verfahren eingeführt, noch wurden sie auf andere Art und Weise Bestandteil der Gerichtsakte. Auch hat das Landesarbeitsgericht die Offenkundigkeit iSd. § 291 ZPO der von ihm angenommenen Ergebnisse dieser Untersuchungen, die ihm nach dem Inhalt der Gerichtsakte nicht vorlagen, nicht ausdrücklich festgestellt. Allerdings hat die Beklagte gegen die vom Landesarbeitsgericht - aufgrund der vom Arbeitsgericht herangezogenen Studien - getroffenen Feststellungen keine zulässigen Revisionsangriffe erhoben, sodass die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gemäß § 559 Abs. 2 ZPO für den Senat bindend sind. Sie sind jedoch nicht geeignet, die Klägerin von ihrer Darlegungs- und Beweislast zu entbinden.

15

a) Das Landesarbeitsgericht hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats vom 15. November 2011 (-  9 AZR 386/10  - BAGE 140, 15) darauf abgestellt, Adressat eines Zeugnisses sei ein größerer Personenkreis, der nicht zwangsläufig über ein einheitliches Sprachverständnis verfüge. Dementsprechend sei als maßgeblicher objektiver Empfängerhorizont die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlich Beteiligten oder Angehörigen des vom Zeugnis angesprochenen Personenkreises zugrunde zu legen. Zur Beurteilung einer Formulierung sei auf die Sicht eines objektiven und damit unbefangenen Arbeitgebers mit Berufs- und Branchenkenntnissen abzustellen.

16

b) Die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts beziehen sich jedoch nicht auf die Gesundheitsbranche. Die Studie der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg basiert auf der Auswertung von 802 anonymisierten Zeugnissen, die eine entsprechende Anzahl von Arbeitnehmern (ein Zeugnis pro Person) der Manpower GmbH & Co. KG von ihren vorangegangenen Arbeitgebern erhalten hatten. Dabei stammten gemäß dem vom Landesarbeitsgericht zitierten Aufsatz von Düwell/Dahl 47,6 % der Zeugnisse aus dem Bereich kaufmännisch/verwaltend, 17,1 % aus dem Bereich Kundenservice/Verkauf, 16,2 % aus dem Bereich gewerblich/handwerklich, 9,5 % aus dem Bereich technisch/Konstruktion, 2,0 % aus dem Bereich Forschung/Entwicklung, 1,6 % aus dem Bereich Gesundheit/Pflege sowie 6,0 % aus anderen Arbeitsbereichen (Düwell/Dahl NZA 2011, 958, 959). In Bezug auf den streitgegenständlichen Arbeitsbereich ist die Datenbasis damit nicht aussagekräftig. Es wurden lediglich die Zeugnisse von etwa 13 Arbeitnehmern aus dem Bereich Gesundheit/Pflege, in dem die Beklagte tätig ist, ausgewertet (1,6 % von 802). Die Beklagte verweist zutreffend darauf, dass Rückschlüsse auf die „Durchschnittsnote“ in diesem Bereich danach nicht möglich sind, zumal nach Angaben des Statistischen Bundesamts zum 31. Dezember 2012 rund 5,2 Millionen Menschen und damit etwa jeder achte Beschäftigte in Deutschland im Gesundheitswesen tätig war (Pressemitteilung Nr. 75/14 des Statistischen Bundesamts vom 5. März 2014).

17

c) Entsprechendes gilt für die zweite vom Landesarbeitsgericht herangezogene Untersuchung der Personalberatungsgesellschaft Personalmanagement Services GmbH. Aus welchen Branchen die Zeugnisse stammten, die in dieser Untersuchung analysiert wurden, wird weder im Berufungsurteil erläutert noch in dem dort zitierten Aufsatz, in dem diese Studie ohnehin nur im Rahmen einer Fußnote ergänzend erwähnt wird (Düwell/Dahl NZA 2011, 958 [Fn. 15]).

18

d) Selbst wenn die Ergebnisse der vom Landesarbeitsgericht herangezogenen Studien repräsentativ wären und im Bereich Gesundheit/Pflege überwiegend gute oder sehr gute Endnoten vergeben würden, muss ein Arbeitnehmer, wenn er eine bessere Schlussbeurteilung als „zur vollen Zufriedenheit“ beansprucht, im Zeugnisrechtsstreit entsprechend bessere Leistungen vortragen und ggf. beweisen.

19

aa) Ein vom Arbeitgeber gemäß § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO auszustellendes qualifiziertes Zeugnis muss in erster Linie wahr sein(st. Rspr., vgl. zuletzt BAG 11. Dezember 2012 - 9 AZR 227/11 - Rn. 21 mwN, BAGE 144, 103). Der Gesetzesentwurf zu dieser Bestimmung spricht von einem „schutzwürdigen Interesse der einstellenden Arbeitgeber an einer möglichst wahrheitsgemäßen Unterrichtung über die fachlichen und persönlichen Qualifikationen“ (BT-Drucks. 14/8796 S. 25). Bei der Wahrheitspflicht handelt es sich um den bestimmenden Grundsatz des Zeugnisrechts (Müller AiB 2012, 387, 388: „oberster Grundsatz“; vgl. auch ErfK/Müller-Glöge aaO Rn. 22 ff.). Sie umfasst alle Fragen des Zeugnisrechts (BAG 9. September 1992 - 5 AZR 509/91 - zu III der Gründe). Insbesondere wird auch der Wohlwollensgrundsatz, wonach das Fortkommen des Arbeitnehmers durch den Zeugnisinhalt nicht unnötig erschwert werden darf, durch die Wahrheitspflicht begrenzt. Ein Zeugnis muss nur im Rahmen der Wahrheit wohlwollend sein (BAG 11. Dezember 2012 - 9 AZR 227/11 - aaO).

20

bb) Auch in der Literatur werden die Ergebnisse der angeführten Untersuchungen nicht notwendig als Zeichen einer generell gestiegenen Leistungsfähigkeit gewertet (Düwell/Dahl NZA 2011, 958, 959: „Sicher dürfte sein, dass bei 86,6 % [sehr] guten Leistungsbeurteilungen dem Arbeitszeugnis nichts mehr über die tatsächliche Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers entnommen werden kann“). Vielmehr wird die von den „Personalern selbst verschuldete … Noteninflation“ (Dahl jurisPR-ArbR 6/2013 Anm. 5) damit erklärt, dass Arbeitgeber die Kosten und Mühen eines Zeugnisrechtsstreits verstärkt scheuen und deshalb eine Neigung zu „Gefälligkeitszeugnissen“ bestehe (laut Düwell/Dahl aaO entspricht dies einer Selbsteinschätzung der „Personaler“; vgl. auch Sende/Galais/Dahl Personalwirtschaft 7/2011, 35: „Tendenz zu Kuschelnoten“).

21

cc) Wird von einer Tendenz zur Erteilung von „Gefälligkeitszeugnissen“ ausgegangen, kann diese freilich keine Rechtspflicht eines Arbeitgebers begründen, dieser Tendenz Rechnung zu tragen und trotz einer nur durchschnittlichen Leistung des Arbeitnehmers diesem eine gute Leistung zu bescheinigen. Dadurch würden zugleich Arbeitnehmer benachteiligt, die den Anforderungen „gut“ gerecht geworden sind. Zwar mag es für manchen Arbeitgeber nachvollziehbare Gründe geben, als „lästig“ empfundene Zeugnisstreitigkeiten zu meiden und infolgedessen dem Wohlwollensgrundsatz mehr Raum zu geben als ihm rechtlich zusteht (vgl. Sende/Galais/Dahl aaO: „zu gut verstandene … Wohlwollenspflicht“). Zeugnisse mit Schlussnoten, die den Leistungen eines Arbeitnehmers nicht entsprechen, sind jedoch unwahr und damit gesetzeswidrig. Eine Rechtspflicht, sich einer gesetzeswidrigen Übung anzuschließen, existiert nicht.

22

II. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil tatsächliche Feststellungen nachzuholen sind und eine umfassende tatrichterliche Würdigung des Vorbringens der Parteien im Rahmen des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorzunehmen ist.

23

1. Das Landesarbeitsgericht hat - aus seiner Sicht konsequent - nicht geprüft, ob die Klägerin Tatsachen vorgetragen hat, die eine Beurteilung mit „stets zur vollen Zufriedenheit“ rechtfertigen. Dies wird es nach der Zurückverweisung nachzuholen haben. Rechtfertigt der Vortrag der Klägerin - vor allem zu ihren überobligatorischen und tadellosen Leistungen - die von ihr verlangte Gesamtbewertung, wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen haben, ob die Beklagte beachtliche Einwände vorgebracht und insbesondere dargetan hat, aus welchen Gründen sie der Klägerin über die vertraglich vereinbarte Vergütung hinaus einen Bonus gezahlt hat, obwohl die Leistungen der Klägerin ihrer Ansicht nach weder „sehr gut“ noch „gut“ waren. Diese Zahlung könnte dafür sprechen, dass auch die Beklagte der Auffassung war, dass die Klägerin besondere Anerkennung verdiente (zur Bindung des Arbeitgebers an frühere Beurteilungen des Arbeitnehmers nach Treu und Glauben vgl. BAG 21. Juni 2005 - 9 AZR 352/04 - zu I 2 der Gründe mwN, BAGE 115, 130).

24

2. Angesichts der Darlegungs- und Beweislastverteilung wird der Klägerin ggf. die Möglichkeit zu eröffnen sein, weitere Tatsachen zur Stützung ihres Klagebegehrens vorzutragen, und der Beklagten ggf. Gelegenheit zu geben sein, ihre Einwände zu ergänzen. Im Hinblick auf die Substanziierungslast der Klägerin wird das Landesarbeitsgericht zu berücksichtigen haben, dass der Grad der notwendigen Konkretisierung immer auch von den Einlassungen der Gegenseite abhängt.

25

3. Obgleich der Beklagten bei der Bewertung der Leistungen der Klägerin ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist (vgl. BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - zu IV 2 b cc der Gründe, BAGE 108, 86), hätte die Beklagte diesen überschritten, wenn sie sich bei der Beurteilung erkennbar von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Dafür könnten die Formulierungen in dem der Klägerin von der Beklagten zunächst erteilten Zeugnis sprechen. Insofern wird das Landesarbeitsgericht zu bewerten haben, ob die Gesamtbeurteilung im Zeugnis auch Ausdruck der Enttäuschung der Beklagten über den mit der Eigenkündigung zum Ausdruck gebrachten Abkehrwillen der Klägerin war.

        

    Brühler    

        

    Krasshöfer    

        

    Klose    

        

        

        

    W. Schmid    

        

    Ropertz    

                 

Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 3. Februar 2011 - 21 Sa 74/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Inhalt eines Arbeitszeugnisses.

2

Die Beklagte betreibt Baumärkte. Der Kläger war bei ihr vom 1. Juli 1998 bis zum 28. Februar 2009 beschäftigt, zuletzt als Marktleiter mit einer Bruttomonatsvergütung iHv. 5.000,00 Euro.

3

Die Beklagte erteilte dem Kläger unter dem Datum des 28. Februar 2009 ein Zeugnis mit einer überdurchschnittlichen Beurteilung. Dieses endet mit den Sätzen:

        

„Herr J scheidet zum 28.02.2009 aus betriebsbedingten Gründen aus unserem Unternehmen aus.

        

Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.“

4

Der Kläger ist der Auffassung, der verwendete Schlusssatz sei unzureichend. Er entwerte sein gutes Zeugnis. Dies geschehe jedenfalls dadurch, dass der Schlusssatz keinen Dank für die bisherige Zusammenarbeit beinhalte. Bei einer guten Leistungs- und Führungsbeurteilung entspreche es der Üblichkeit und auch der Erwartung eines potenziellen neuen Arbeitgebers, dass dem Arbeitnehmer am Ende des Zeugnistextes für die Zusammenarbeit gedankt und ihm für die Zukunft - und zwar sowohl privat als auch beruflich - alles Gute gewünscht werde.

5

Der Kläger hat, soweit für die Revision von Interesse, beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, ihm ein neues Arbeitszeugnis zu erteilen, welches sich von dem unter dem 28. Februar 2009 erteilten Zeugnis lediglich dahin gehend unterscheidet, dass der letzte Satz des Zeugnistextes wie folgt umformuliert wird:

        

„Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute.“

6

Zu ihrem Klageabweisungsantrag hat die Beklagte die Auffassung vertreten, es fehle an einer Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte Zeugnisberichtigung. Eine Üblichkeit, die vom Kläger verlangte Schlussformulierung in Zeugnisse aufzunehmen, sei nicht erkennbar. Soweit der Kläger in den guten Wünschen für die Zukunft einen Widerspruch zum übrigen Zeugnisinhalt sehe, gebiete der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz jedenfalls, den behaupteten Widerspruch dadurch aufzulösen, dass der Kläger ein Zeugnis ohne Dank und gute Wünsche erhalte.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger begehrt mit seiner Revision die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses mit dem begehrten Schlusssatz.

9

I. Ein Anspruch auf die begehrte Schlussformel folgt nicht aus § 109 Abs. 1 GewO. Das von der Beklagten erteilte Zeugnis enthält die nach dieser Vorschrift erforderlichen Angaben.

10

1. Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 GewO ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit in das Zeugnis aufzunehmen und diese auf Wunsch des Arbeitnehmers um Angaben zu Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis zu ergänzen(qualifiziertes Zeugnis).

11

a) Soweit der Kläger geltend macht, in der Praxis wiesen Zeugnisse darüber hinaus neben guten Wünschen für die Zukunft auch Dankesformeln auf, wobei die guten Wünsche ausdrücklich auf die private und berufliche Zukunft bezogen würden, fehlt rechtsmethodisch ein Ansatzpunkt, den Ausdruck solcher persönlicher Empfindungen durch den Arbeitgeber de lege lata zum Inhalt des gesetzlichen Zeugnisanspruchs zu machen.

12

b) Der Senat verkennt nicht, dass positive Schlusssätze geeignet sein können, die Bewerbungschancen des Arbeitnehmers zu erhöhen (vgl. bereits BAG 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - zu B I 2 b bb (3) der Gründe, BAGE 97, 57). Ein Zeugnis, in dem der Arbeitgeber seinen Dank für die guten Leistungen zum Ausdruck bringt und dem Arbeitnehmer für die berufliche Zukunft weiterhin alles Gute wünscht, wird aufgewertet. Freilich besteht die Bedeutung von Schlusssätzen gerade darin, dass der Arbeitgeber Erklärungen abgibt, die über den von ihm geschuldeten Zeugnisinhalt hinausgehen.

13

2. Aus § 109 Abs. 1 GewO lässt sich keine Verpflichtung des Arbeitgebers ableiten, auf die Gesamtnote abgestimmte Schlusssätze zu formulieren. Eine solche Verpflichtung würde im Ergebnis auch nur bedeuten, dass der Arbeitgeber die bereits abgegebene Leistungs- und Verhaltensbeurteilung mit anderen Worten nochmals formelhaft wiederholt (BAG 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - zu B I 2 b bb (3) der Gründe, BAGE 97, 57). § 109 Abs. 1 GewO verlangt eine solche Verpflichtung zur „doppelten“ Leistungs- und Verhaltensbeurteilung nicht. Dies bestätigt die Gesetzesgeschichte. Die Vorschrift wurde durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412) eingeführt. Dem Gesetzgeber war zu diesem Zeitpunkt die zu § 630 BGB ergangene Rechtsprechung des Senats bekannt, derzufolge ein Anspruch des Arbeitnehmers auf einen Dank und gute Wünsche ausdrückenden Schlusssatz nicht besteht. Dennoch wurde in das Gesetz keine Verpflichtung des Arbeitgebers aufgenommen, im Arbeitszeugnis persönliche Empfindungen, wie Bedauern über das Ausscheiden des Arbeitnehmers, Dank für die geleistete Arbeit oder gute Wünsche für die Zukunft, zum Ausdruck zu bringen.

14

3. Eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Zeugnisses mit Ausdruck des Dankes für die Zusammenarbeit wurde weder vom Landesarbeitsgericht festgestellt noch vom Kläger behauptet.

15

II. Entgegen der Rechtsansicht der Revision folgt auch aus dem in § 109 Abs. 2 GewO normierten Grundsatz der Zeugnisklarheit kein Anspruch des Klägers auf den verlangten Schlusssatz: „Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute.“

16

1. Nach § 109 Abs. 2 Satz 1 GewO muss das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein. Diese Voraussetzungen erfüllt die Formulierung im Zeugnis: „Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.“

17

2. Es kann offenbleiben, ob der von der Beklagten verwendete Schlusssatz entsprechend der Rechtsauffassung des Klägers aufgrund der überdurchschnittliche Leistungs- und Verhaltensbeurteilung im Zeugnis ein Geheimzeichen iSd. § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO enthält. Nach dieser Vorschrift darf ein Zeugnis keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Selbst wenn in der Formulierung „Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute“ aufgrund des fehlenden Dankes für die langjährige Zusammenarbeit ein Geheimzeichen in diesem Sinne zu sehen wäre, führte dies nicht zu einem Ergänzungsanspruch. Ist der Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommenen Schlussformel nicht einverstanden, kann er nur die Erteilung eines Zeugnisses ohne diese Formulierung verlangen. Ein Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses mit einem vom Arbeitnehmer formulierten Schlusssatz besteht nicht (aA LAG Düsseldorf 3. November 2010 - 12 Sa 974/10 - zu II der Gründe, NZA-RR 2011, 123; LAG Köln 29. Februar 2008 - 4 Sa 1315/07 - zu B der Gründe).

18

a) Gegen einen Anspruch auf Aufnahme einer zusätzlichen Dankesformel spricht schon der Wortlaut des § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO, wonach das Zeugnis keine Merkmale oder Formulierungen enthalten darf, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Seiner Formulierung nach enthält das Gesetz damit lediglich einen Unterlassungsanspruch. Diesem wird genüge getan, wenn der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers ein Zeugnis ohne jede Schlussformel zu erteilen hat.

19

b) Wünscht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer - wie die Beklagte dem Kläger - im Zeugnis „für die Zukunft alles Gute“, ergibt sich auch unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung kein Anspruch auf die vom Kläger begehrte Formulierung. Der Arbeitgeber ist zwar an den Inhalt eines erteilten Zeugnisses grundsätzlich gebunden (vgl. hierzu BAG 21. Juni 2005 - 9 AZR 352/04 - zu I 2 der Gründe mwN, BAGE 115, 130). Die Bindung an den Ausdruck persönlicher Empfindungen, wie Dank, Bedauern oder gute Wünsche für die Zukunft, ist jedoch auf den Ausdruck der jeweiligen Empfindung beschränkt und führt deshalb nicht zu einer Verpflichtung des Arbeitgebers, andere Empfindungen im Zeugnis zu formulieren, von denen der Arbeitnehmer meint, dass sie sein Arbeitgeber haben müsse. Ohne gesetzliche Grundlage kann der Arbeitgeber nicht verurteilt werden, das Bestehen von persönlichen Empfindungen, wie zB Dankbarkeit, dem Arbeitnehmer gegenüber schriftlich zu bescheinigen (vgl. BAG 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - zu B I 2 b bb (4) der Gründe, BAGE 97, 57). Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich ein Zeugnis nicht in erster Linie an den Arbeitnehmer persönlich richtet. Das Zeugnis dient dem Arbeitnehmer vor allem als Bewerbungsunterlage und ist insoweit Dritten, insbesondere möglichen künftigen Arbeitgebern, Grundlage für ihre Personalauswahl (BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - zu III 2 der Gründe, BAGE 108, 86; vgl. auch bereits BAG 8. Februar 1972 - 1 AZR 189/71 - BAGE 24, 112, 115). Ob der Arbeitgeber seine Empfindungen in einem primär an einen ihm unbekannten Dritten gerichteten Zeugnis zum Ausdruck bringt, ist zuvorderst eine Frage des persönlichen Stils. Insofern lässt das Fehlen des Dankes eher Rückschlüsse auf den Zeugnisverfasser als auf den Beurteilten zu.

20

c) Ein Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses mit dem vom Kläger begehrten Schlusssatz folgt auch nicht aus der von ihm behaupteten Üblichkeit einer solchen Schlussformel. Deshalb kann dahinstehen, ob der Kläger die Üblichkeit des verlangten Schlusssatzes im Zusammenhang mit der von der Beklagten erteilten Leistungs- und Verhaltensbeurteilung ausreichend dargetan hat. Unabhängig von dem tatsächlichen Gebrauch von Schlussformeln in der Praxis lässt sich die Rechtsprechung zum beredten Schweigen in Zeugnissen nicht auf das Fehlen von Schlusssätzen übertragen (vgl. BAG 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - zu B I 2 b bb (1) der Gründe, BAGE 97, 57). Dies gilt auch für den Fall, dass ein vorhandener Schlusssatz einen vermeintlich üblichen Teil nicht enthält. Zwar trifft es zu, dass ein Zeugnis grundsätzlich dort keine Auslassungen enthalten darf, wo der verständige Leser eine positive Hervorhebung erwartet. Anspruch auf ausdrückliche Bescheinigung bestimmter Merkmale hat daher der Arbeitnehmer, in dessen Berufskreis dies üblich ist und bei dem das Fehlen einer entsprechenden Aussage im Zeugnis sein berufliches Fortkommen behindern könnte (BAG 12. August 2008 - 9 AZR 632/07 - Rn. 21 mwN, BAGE 127, 232). Diese Rechtsprechung zur unzulässigen Auslassung betrifft jedoch nur den gesetzlich geschuldeten Zeugnisinhalt (BAG 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - aaO). Hierzu gehört die Schlussformel nicht. Der kundige Zeugnisleser weiß, dass sich aus dem Gesetz kein Anspruch auf den Ausdruck persönlicher Empfindungen in einer Schlussformel ergibt und deshalb die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einen solchen Anspruch verneint hat. Dementsprechend lässt sich aus einem Arbeitszeugnis ohne Schlussformel nicht der Schluss ziehen, der Verfasser habe hiermit eine besondere Aussage treffen und seine Leistungs- und Verhaltensbeurteilung relativieren wollen.

21

d) Auch aus dem „Wohlwollensgrundsatz“ ergibt sich kein Anspruch auf Ergänzung des Zeugnisses um die vom Kläger begehrte Formulierung (aA LAG Düsseldorf 3. November 2010 - 12 Sa 974/10 - zu II 2 der Gründe, NZA-RR 2011, 123). Ein Zeugnis soll zwar von verständigem Wohlwollen gegenüber dem Arbeitnehmer getragen sein und ihm das weitere Fortkommen nicht ungerechtfertigt erschweren (vgl. BAG 8. Februar 1972 - 1 AZR 189/71 - BAGE 24, 112, 114 f. mwN). Dieser Grundsatz ist jedoch nicht geeignet, über die in § 109 GewO vom Gesetzgeber festgelegten Ansprüche bezüglich des Inhalts von Zeugnissen hinaus weitere Ansprüche von Arbeitnehmern zu begründen. Ein Zeugnis muss nur im Rahmen der Wahrheit verständig wohlwollend sein (st. Rspr., vgl. BAG 9. September 1992 - 5 AZR 509/91 - zu III der Gründe, AP BGB § 630 Nr. 19 = EzA BGB § 630 Nr. 15; 8. Februar 1972 - 1 AZR 189/71 - aaO). Damit verpflichtet der „Wohlwollensgrundsatz“ den Arbeitgeber nur, bei der Erfüllung der durch § 109 GewO begründeten Pflichten Wohlwollen walten zu lassen. Der Grundsatz beschreibt nur das „Wie“ der Leistungserbringung und setzt insofern das Bestehen eines Anspruchs voraus.

22

e) Grundsätzlich korrespondiert mit der fehlenden Verpflichtung des Arbeitgebers, persönliche Empfindungen, wie Bedauern, Dank oder gute Wünsche, im Arbeitszeugnis zum Ausdruck zu bringen, der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Zeugnisses ohne einen entsprechenden Schlusssatz. Da eine Schlussformel nach dem Gesetz nicht zum erforderlichen Zeugnisinhalt gehört, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Entfernung einer vom Arbeitgeber verwandten Schlussformel unabhängig davon, ob in dieser tatsächlich ein Geheimzeichen iSd. § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO zu sehen ist. Die Erteilung eines Zeugnisses ohne jeden Schlusssatz hat der Kläger nicht verlangt. Dies hat er in der Revisionsverhandlung nochmals klargestellt, als er das Angebot der Beklagten abgelehnt hat, den Schlusssatz im Zeugnis „Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute“ zu streichen.

23

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Suckow    

        

    Klose    

        

        

        

    Ropertz    

        

    Spiekermann    

                 

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.