Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 05. Nov. 2008 - 3 L 281/03
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 23.10.2003 wird geändert.
Die Baugenehmigung des Beklagten vom 11.03.1998 in der Fassung der Genehmigung vom 08.12.1998 wird aufgehoben.
Der Bauvorbescheid des Beklagten vom 29.05.1997 wird aufgehoben.
Der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1 tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin, die Hansestadt Rostock, wendet sich gegen einen Bauvorbescheid sowie eine Baugenehmigung, die der Beklagte der Beigeladenen zu 1. für die Errichtung und den Betrieb eines sogenannten "Rest-und Sonderposten-Centers" auf dem Gebiet der Gemeinde K., Flurstücke 203, 204, 207, 238, Flur 1, Gemarkung B., erteilt hat. Das Gebiet liegt an der BAB 19 ca. 7km von der Innenstadt der Hansestadt Rostock entfernt.
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Der am 11.02.1992 in Kraft getretene "Bebauungsplan Nr. 1" der Beigeladenen zu 2., der Gemeinde K., trifft für den Bereich der oben genannten Flurstücke die Festsetzung "Sondergebiet Verbrauchermarkt". Nach Nr. 1 Abs. 1 der 1. Planergänzung sind im "Sondergebiet Verbrauchermarkt" zulässig: "Verbrauchermarkt (Sortiment: Lebensmittel, Ge- und Verbrauchsgüter des kurz- und mittelfristigen Bedarfes), Verkaufsfläche max. 3.500 qm; Fachmärkte (branchenspezifisches Sortiment), Verkaufsfläche max. 800 qm; Läden, Büros und Dienstleistungseinrichtungen; Tankstelle mit Autowaschanlage und Werkstatt). Diesen Festsetzungen lag folgendes Aufstellungsverfahren zugrunde:
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Am 03.09.1990 fasste die Gemeindevertretung der Beigeladenen zu 2. den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans.
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In der Begründung zu dem 1. Entwurf des Bebauungsplans vom 18.12.1990 wird ausgeführt: Die Gemeinde möchte ihre Wirtschaftskraft entwickeln und Voraussetzungen für Arbeitsplätze schaffen. Im Sonder- und Gewerbegebiet 1 könnten ca. 300 Arbeitsplätze geschaffen werden. Aufgrund der exponierten Lage zur Stadt Rostock werde das Sondergebiet auch eine überregionale Funktion ausüben. Maßgebend für die Wahl des Standortes sei die gute verkehrliche Anbindung an die Bundesstraße 103 und günstige Lage zur Stadt Rostock sowie der Planungsgrundsatz, dass in K. extensive Flächen für den Wohnungsbau nicht mehr ausgewiesen würden. Diese Begründung wurde in dem 2. Entwurf vom 18.02.1991 weitgehend übernommen.
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Der Wirtschaftsminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Amt für Regionalplanung Rostock - gab unter dem 21.05.1991 eine landesplanerische Stellungnahme zum Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 2. ab. Es werde dem 4. Entwurf vom 29.04.1991 grundsätzlich zugestimmt. Die Ausweisung des Sondergebietes SO 1 - diverse Fachmärkte - sei mit der Hansestadt Rostock als Oberzentrum abzustimmen. In der landesplanerischen Stellungnahme vom 27.08.1991 zu dem Bebauungsplan Nr. 1 wird ausgeführt: Den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung werde entsprochen. Dabei sei die von der Stadt Rostock vorgegebene Größenordnung an Verkaufsflächen einzuhalten. Da es sich bei dem Plangebiet um Flächen im Außenbereich handele, werde empfohlen, die ausgewiesenen MI-Flächen als GE-Flächen festzusetzen. Die Art der baulichen Nutzung nach § 6 BauNVO (MI) diene vorwiegend dem Wohnen und schaffe damit Voraussetzungen der Landschaftszersiedlung durch Schaffung neuer Wohnplätze. Die Stellungnahme beziehe sich nur auf die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung und greife damit der nach dem BauGB erforderlichen Prüfung des Bauleitplans nicht vor.
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Die Klägerin nahm in einem Schreiben vom 22.05.1991 wie folgt Stellung. In Vorbesprechungen sei folgende Einigung erzielt worden: Entsprechend bisherigen Festlegungen über Flächen für Sondergebiete des Handels außerhalb der Grenzen des Oberzentrums Rostock werde festgelegt, dass für die Gemeinde K. eine Veränderung vorgenommen werde, die eine Verkaufsraumfläche für SB-Markt von 3.000 bis 3.500 qm zulasse. Die einzelnen Fachmärkte laut Bebauungsplan Nr.1/3 hätten die entsprechenden Größenordnungen außerhalb von Sondergebieten des Handels (1.200 qm Bruttofläche) zu berücksichtigen. Diese Fläche bleibe aber Bestand der Gesamtfläche laut Festlegung des Schreibens vom 17.04.1991 des Oberbürgermeisters. Im weiteren Schreiben vom 18.07.1991 führte die Klägerin aus: Es könne nicht bestätigt werden, dass der Entwurf des Bebauungsplans mit dem Entwurf des Flächennutzungsplans übereinstimme. So sei die Baufläche GE 1 stark reduziert und eine Nutzungsänderung in MI vorgenommen. Diese Reduzierung finde Zustimmung, da die Flächenausweisungen für Gewerbe und Handelseinrichtungen vom Eigenbedarf der Gemeinde ausgehen sollten. Dabei sei nach Aussagen der Kreisverwaltung beim Sondergebiet Verbrauchermarkt eine Größe von 3.600 qm Verkaufsfläche einzuhalten. Mit der umfangreichen Ausweisung von Bauflächen für Gewerbe und große Handelseinrichtungen, wie sie auch in den Gemeinden Roggentin, Broderstorf und Bentwisch erfolge, werde eine Häufung dieser Einrichtungen an der östlichen Peripherie der Stadt Rostock programmiert, die im Widerspruch zu dem Prinzip der Bildung von Ober-, Mittel- und Unterzentren stehe und die nicht im Interesse der Stadt Rostock liege. Die dadurch entstehende Situation halte man aus landesplanerischer Sicht für nicht vertretbar. In den Verwaltungsvorgängen der Beigeladenen zu 2. findet sich im Anhang zu den genannten Schreiben der Klägerin eine Stellungnahme der Stadt Rostock zu "Sondergebieten für großflächigen Einzelhandel" in den Flächennutzungsplanentwürfen der Umlandgemeinden vom 17.04.1991.
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Am 29.07.1991 beschloss die Gemeindevertretung der Beigeladenen zu 2. den Bebauungsplan und die Behandlung der eingegangenen Anregungen und Bedenken. Der Plan enthält als textliche Festsetzung für das Sondergebiet Verbrauchermarkt folgende Regelung: Zulässig sind Verbrauchermarkt (Sortiment: Lebensmittel, Ge- und Verbrauchsgüter des kurz- und mittelfristigen Bedarfes), Verkaufsfläche max. 3.500 qm; Fachmärkte (branchenspezifisches Sortiment), Verkaufsfläche max. 800 qm; Läden; Büros und Dienstleistungseinrichtungen; Tankstelle mit Autowaschanlage und Werkstatt. In dem festgesetzten Mischgebiet sind danach Einzelhandelsbetriebe nur zulässig, wenn sie die Vermarktung von auf gleichem Grundstück produzierten Waren dienen (§ 1 Abs. 9 BauNVO).
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Zu den mit Schreiben vom 22.05. und 18.07.1991 unterbreiteten Gesichtspunkten der Klägerin wurde folgende Stellungnahme beschlossen: Die Festlegung der Verkaufsfläche auf max. 3.500 qm sei in dem ausgelegten Entwurf bereits berücksichtigt worden. Die Fachmärkte seien größenmäßig auf 800 qm (entsprechend 1.200 qm Bruttofläche) limitiert und würden auf die Sondergebietsfläche beschränkt. Es werde daher eine zusätzliche textliche Festsetzung unter Punkt 1.3 aufgenommen, die den nichtproduktionsbezogenen Handel im Mischgebiet ausschließe. Zu dem Hinweis der Klägerin auf die umfangreichen Ausweisungen von Bauflächen für Gewerbe und große Handelseinrichtungen in den Nachbargemeinden Roggentin, Broderstorf und Bentwisch wird ausgeführt: Diese Stellungnahme beziehe sich nicht unmittelbar auf den Planentwurf, sondern eher auf die Flächennutzungspläne der genannten Gemeinden. Dies werde zur Kenntnis genommen. Die gemeindenachbarlichen Abstimmungen seien vorgenommen.
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Die Genehmigung des Bebauungsplans lehnte der Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit Erlass vom 13.02.1992 ab. Zur Begründung führte er aus: Einer städtebaulichen Entwicklung am vorgesehenen Standort würde jeglicher städtebaulicher Bezug zu vorhandenen Ortslagen fehlen. Dies sei ein Verstoß gegen § 1 Abs. 5 Nr. 4 BauGB (a.F.). Mit dem Plan trage die Gemeinde dem Erfordernis der Ausrichtung der Bauleitplanung auf die innerörtliche Entwicklung bzw. der baulichen Ergänzung vorhandener Orte nicht Rechnung. Die Planung verstoße gegen die Bodenschutzklausel des § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB (a.F.). Das Amt für Regionalplanung Rostock habe in seiner Stellungnahme vom 27.08.1991 darauf hingewiesen, dass mit der Festsetzung von Mischgebietsflächen, die der gewerblichen Nutzung und dem Wohnen dienten, die Voraussetzungen für Landschaftszersiedlung durch Schaffung neuer Wohnplätze gegeben seien. Zur Einhaltung einer nicht den landesplanerischen Zielen entsprechenden Zersiedlung rege das Amt an, die Mischgebietsflächen in Gewerbeflächen umzuwandeln. Dies sei nicht geschehen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Gemeinde den Belang der Landschaftszersiedlung nicht in Abwägung eingestellt habe. Die Gemeinde habe desweiteren in dem Satzungsbeschluss vom 29.07.1991 ausgeführt, die Belange der Natur- und Landschaftspflege seien berücksichtigt worden. Diese Feststellung habe sie ohne nachweisliche Teilnahme von fachkundigen Gutachtern und ohne nochmalige Abstimmung mit dem Staatlichen Amt für Umwelt und Natur getroffen.
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Mit Erlass vom 15.05.1992 hob der Innenminister den Versagungsbescheid vom 13.02.1992 auf, da die Versagung nicht fristwahrend der Gemeinde am 15.02.1992 zugestellt worden sei. Damit sei die Genehmigungsfiktion eingetreten.
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Bereits am 03.02.1992 war die Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplans wegen Fristablaufs am 15.02.1992 veranlasst worden. Der Bebauungsplan trat am 11.02.1992 in Kraft.
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Am 26.03.1992 fasste die Gemeindevertretung den Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1.
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Das Amt für Raumordnung und Landesplanung Rostock führte mit Schreiben vom 04.06.1992 zu der beabsichtigten Planänderung aus: Zu den geänderten Festsetzungen bestünden keine Einwände. Aufgrund des erreichten Planungsstands bei großflächigen Handelseinrichtungen und ihrer zu erwartenden raumbeeinflussenden Einwirkungen werde der Gemeinde empfohlen, zur Schaffung langfristig tragbarer Handelsstrukturen im Siedlungsraum Rostock im SO-Gebiet (Verbrauchermarkt) innenstadtrelevante Sortimente auszuschließen. Der Standortvorteil für Sortimente des mittel- und langfristigen Bedarfs durch verkehrliche Lagegunst sollte nochmals bedacht werden.
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Die Klägerin nahm unter dem 02.07.1993 wie folgt Stellung: Der beabsichtigten Flächenausweisung (Möbelmarkt mit maximal 8.000 qm Verkaufsfläche, maximal 5 Märkte [branchenspezifisches Sortiment] mit einer Verkaufsfläche von jeweils maximal 800 qm, Läden, Büros und Dienstleistungseinrichtungen, Tankstelle mit Autowaschanlage und Werkstatt) werde nicht zugestimmt. Es werde damit eine Entwicklung eines Einzelhandelspotenzials von 12.000 qm VKF angestrebt. Die dadurch mitverursachte Entwicklung der Einzelhandelsflächen im Umland wirke sich negativ auf die Situation des Oberzentrums aus und biete kaum noch Möglichkeiten, innerhalb der Stadtgrenzen notwendige Ansiedlungen vorzunehmen.
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Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange legte die Handwerkskammer Rostock in ihrer Stellungnahme vom 06.05.1992 dar: Sie habe massive Vorbehalte gegen die vorgesehene Ausweisung SO Verbrauchermarkt. Diese Fläche stehe in keinem Zusammenhang mit einem Siedlungsgebiet. Durch Verbrauchermärkte in dieser Lage werde eine wohnortnahe Versorgung zerstört.
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In dem Abwägungsbeschluss vom 17.03.1993 führte die Beigeladene zu 2. hierzu aus: Das betreffende Sondergebiet Verbrauchermarkt werde nunmehr als Sondergebiet Facheinzelhandel festgesetzt. Die zulässige Art der Nutzung werde ebenfalls spezifiziert, sodass die Ansiedlung nur eines einzigen großen Verbrauchermarktes ausgeschlossen werde und die geäußerten Bedenken größtenteils gegenstandslos würden. Die Ansiedlung einzelner Läden und kleinerer Fachmärkte sei vielmehr beabsichtigt, die angeführte Verkaufsfläche von 800 qm werde ausdrücklich als Maximalwert festgeschrieben.
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Aufgrund dieser Änderungen fand eine zweite öffentliche Auslegung statt.
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Die Industrie- und Handelskammer Rostock führte in ihrem Schreiben vom 29.04.1993 nunmehr aus: Die vorgesehenen Verkaufsflächen erschienen, obgleich "Möbel" angeboten werden sollten, insgesamt überhöht und ließen den Planungsstand und die Planungsabsichten im Raum Rostock unberücksichtigt. Bei Fachgeschäften sollte der Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente verbindlich festgelegt werden. Die Flächenverträglichkeit sollte, sofern die Planung nicht revidiert werde, anhand eines Kaufkraftgutachtens nachgewiesen werden. Im Übrigen werde auf die bereits 1991 vorgebrachten Bedenken verwiesen.
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Das Amt für Raumordnung und Landesplanung hielt in seinem Schreiben vom 09.06.1993 ein Plangespräch für erforderlich. Dazu solle kurzfristig eingeladen werden. In der Abwägungsdokumentation heißt es hierzu: Eine entsprechende Einladung sei bislang nicht erfolgt, daher scheint eine besondere Bedeutung der Einwände nicht gegeben zu sein. Da es sich bei den Planungsabsichten der Gemeinde um keine Neuausweisung oder grundlegende Änderung von Baugebieten handele, könne nicht nachvollzogen werden, inwieweit sich in Bezug auf das laufende Änderungsverfahren durch ein derartiges Gespräch noch neue Aspekte ergeben könnten.
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Am 29.06.1993 fasste die Gemeindevertretung der Beigeladenen zu 2. den Beschluss über die Abwägung der Anregungen und Bedenken und den Satzungsbeschluss. In dem beschlossenen Plan ist als Art der baulichen Nutzung für das Sondergebiet Verbrauchermarkt textlich festgesetzt:
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"In dem festgesetzten Sondergebiet Verbrauchermarkt sind zulässig: Verbrauchermarkt (Sortiment: Lebensmittel, Geh- und Verbrauchsgüter des kurz- und mittelfristigen Bedarfs), Verkaufsfläche max. 3.500 qm, Fachmärkte (branchenspezifisches Sortiment), Verkaufsfläche max. 800 qm; Läden; Büros und Dienstleistungseinrichtungen; Tankstelle mit Autowaschanlage und Werkstatt. Als GRZ ist 0,5 als GFZ 0,6 und als GH 10,0 m festgesetzt."
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In der Begründung wird unter anderem ausgeführt: Die 1. Änderung umfasse nur den neu festgesetzten Bereich Gewerbegebiet mit Ausschluss produktionsunabhängiger Einzelhandelseinrichtungen, das unmittelbar an der B 103 gelegene Gewerbegebiet mit einer Änderung der maximalen Gebäudehöhe und das neu ausgewiesene Gewerbegebiet im Südwesten. Außerdem seien einige baugestalterische Festsetzungen geringfügig geändert worden.
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Zu den Bedenken der Industrie- und Handelskammer Rostock wird im Abwägungsbeschluss ausgeführt: Es entspreche nicht den Tatsachen, dass die Verkaufsfläche gegenüber dem rechtskräftigen Plan erhöht worden sei. Es werde außerdem nicht begründet, inwieweit die vorgesehene Fläche für Möbel überhöht sei. Der rechtskräftige Planungsstand ermögliche derzeit eine Geschossfläche von 21.000 qm. Eine Reduzierung dieser Fläche ließe sich, ohne dass die Gemeinde dem Grundstückseigentümer schadensersatzpflichtig werde, nur im Einvernehmen mit diesem durchführen. Insoweit sei der Spielraum der Gemeinde beschränkt. Ein Ausschluss der Zulässigkeit innenstadtrelevanter Fachgeschäfte werde in den Text aufgenommen. Ein Kaufkraftgutachten solle nicht eingeholt werden, da die Gesamtkaufsfläche aus den o. g. Gründen nicht zur Disposition stehe.
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Nach einem Aktenvermerk vom 17.08.1993 fand eine Beratung am 16.08.1993 im Wirtschaftsministerium zum 1. Änderungsentwurf des Bebauungsplans Nr. 1 statt. An dieser Besprechung nahmen Vertreter der Beigeladenen zu 2. und des Amts W.-Ost teil. Laut Vermerk stimmte die Klägerin der 1. Änderung des Bebauungsplanes nur unter der Bedingung zu, dass in dem Sondergebiet Facheinzelhandel ein SB-Markt mit maximal 3.500 qm und ein Fachmarkt mit max. 800 qm Verkaufsfläche zulässig sei. Das Innenministerium habe festgestellt, dass auf der Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplans eine maximale Verkaufsraumfläche von 4.300 qm, davon 3.500 qm SB-Verbrauchermarkt und ein Fachmarkt 800 qm zulässig sei. Als Ergebnis wird festgehalten: Die von Planbeteiligten geäußerten Bedenken ermöglichten keine befriedigende Lösung im Sinne der Planungsabsicht der Gemeinde. Das Änderungsverfahren werde abgebrochen. Die Gemeinde ziehe den 1. Änderungsentwurf des Bebauungsplans zurück.
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Der Beklagte schrieb unter dem 24.08.1993 an das Innenministerium: Bei der Umsetzung der Planungsabsichten des Bebauungsplans Nr. 1 sei festgestellt worden, dass die Formulierung der textlichen Festsetzung Nr. 1 zur zulässigen Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet widersprüchlich ausgelegt werden könne. Über die zulässige Größe der Fachmärkte bestünden unterschiedliche Auffassungen. Nach der Grundstücksgröße von 3,7 ha und den weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans sei wohl beabsichtigt, eine nicht begrenzte Anzahl von Fachmärkten mit einer Größe von je 800 qm anzusiedeln. Dem stehe die Auffassung entgegen, die 800 qm würden sich auf die Summe aller Fachmärkte beziehen. Damit wäre nur eine Ansiedlung von Fachmärkten in sehr geringem Umfang möglich. In der Begründung zum Bebauungsplan werde hierzu nichts Näheres ausgeführt. Es werde um rechtliche Klärung gebeten. Eine Antwort des Innenministeriums ist nicht ergangen.
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Mit Schreiben vom 25.01.1994 übersandte das Verwaltungsamt "W.-Ost" der Kreisverwaltung des Landkreises Rostock-Land die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 zur Genehmigung; mit Schreiben vom 01.02.1994 bestätigte die Kreisverwaltung den Eingang des Genehmigungsantrags und seine Zuständigkeit. In dem Prüfbogen zum Genehmigungsverfahren wird ausgeführt, innenstadtrelevante Sortimente würden nicht ausgeschlossen, obwohl dies in der Abwägung festgesetzt werde.
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In den Verwaltungsvorgängen des Kreises findet sich ein Vermerk des Inhalts: "Die Unterlagen zum Genehmigungsantrag, Fristbeginn 31.01.1994, wurden der Gemeinde zur Überarbeitung zur Verfügung gestellt - 08.03.1994 Wilke - erhalten: Wulf (d. i. der seinerzeitige Bürgermeister der Beigeladenen zu 2.)."
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In der Verfahrenszeile der 1. Änderung des Bebauungsplans wird unter dem 30.05.1994 festgehalten, die Genehmigung des Bebauungsplans sei fiktiv durch Verfristung eingetreten. Gemäß der Übersicht "Verfahrensstand" in der Akte des Kreises wird demgegenüber angegeben, der Antrag auf Genehmigung sei am 25.01.1994 gestellt worden, Fristbeginn sei der 31.01.1994 gewesen und die Genehmigung fiktiv am 02.05.1994 eingetreten. Am 30.05.1994 wurde die 1. Änderung des Bebauungsplans ausgefertigt.
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Durch Landesverordnung vom 18.10.1994 wurde das Regionale Raumordnungsprogramm Mittleres Mecklenburg/Rostock - im Folgenden RROP - aufgrund des § 9 Abs. 5 des Landesplanungsgesetztes vom 31. März 1992 (GVOBl. M-V S. 242), geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566), für verbindlich erklärt; die Landesverordnung wurde im GVOBl. M-V vom Nr. 24, S. 1022, verkündet und trat am 11.11.1994 in Kraft.
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Nr. 1.1. bestimmt:
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(1) In der Planungsregion Mittleres Mecklenburg/Rostock wird dem Oberzentrum Rostock ein Ordnungsraum zugewiesen.
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(2) Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung bedürfen im Ordnungsraum einer besonders engen Abstimmung zwischen den betroffenen Gemeinden. Eine ringförmige Entwicklung von Bauflächen um das Siedlungszentrum Rostock ist zu vermeiden.
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(3) Der Ordnungsraum umfaßt neben der Hansestadt Rostock die Gemeinden Admannshagen/Bargeshagen, ... K.... .
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Nach Tabelle 3 ist die Beigeladene zu 2. eine Gemeinde des Nahbereichs Rostock und hat keine Zentrumsfunktion, auch nicht als Ländlicher Zentralort.
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Unter 6.2.2. "Einzelhandel" wird ausgeführt:
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"(3) Großflächige Einzelhandelseinrichtungen müssen nach Art und Umfang mit der Versorgungsfunktion der Standortgemeinde übereinstimmen. Mögliche Standorte sind in der Regel die zentralen Orte. Großflächige Einzelhandelseinrichtungen sind so anzusiedeln, daß von ihnen keine negativen Auswirkungen auf die Standortgemeinde, das Umland sowie auf andere zentrale Orte ausgehen.
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(4) Großflächige Einzelhandelseinrichtungen sind vorrangig an städtebaulich integrierten Standorten anzusiedeln. Durch die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen, die Erweiterungen bzw. Nutzungsänderung bestehender Einzelhandelseinrichtungen zu großflächigen Handelsbetrieben darf weder infolge der Größen- und Branchengestaltung des jeweiligen Vorhabens noch durch Folgewirkung die zentralörtliche Funktion oder das städtebauliche Gefüge nachhaltig beeinträchtigt werden."
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Unter "Begründung" heißt es:
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"Zu 3: Großflächige Einzelhandelseinrichtungen sind Betriebe mit über 1200 m2 Geschoßfläche (700 m2 Verkaufsraumfläche). Zentrale Orte bieten als funktionale Zentren ihrer Verflechtungsbereiche für die Ansiedlung besonders gute Voraussetzungen. Die Größenverträglichkeit richtet sich nach der Bedeutung des zentralen Ortes für das Umland. Der Einzugsbereich des Vorhabens soll den Verflechtungsbereich des zentralen Ortes nicht wesentlich überschreiten.
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Zu 4: Einzelhandelsgroßbetriebe am Rande oder außerhalb von Gemeinden können erhebliche Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung in ihrer näheren Umgebung, der Zentrumsbereiche oder ihrer Nachbargemeinden haben. Aufgrund der bereits überdimensionierten Ansiedlung an der Peripherie der meisten zentralen Orte sollen großflächige Einzelhandelseinrichtungen zukünftig möglichst nur noch an städtebaulich integrierten Orten entstehen. Ansiedlungs-, Erweiterungs- und Vorhaben zur Nutzungsänderung sollen vor der Genehmigung einer gutachterlichen Prüfung hinsichtlich möglicher negativer Auswirkungen unterzogen werden. Falsche Standortwahl führt zu nachteiligen Strukturveränderungen in den Innenbereichen. Nur bei Vorhaben, die aufgrund ihres Warenangebotes geringe Auswirkungen auf die Zentrumsstruktur bzw. das städtebauliche Gefüge besitzen, ist eine Ansiedlung in städtebaulicher Randlage unbedenklich. Hierbei handelt es sich vor allem um Bau- und Heimwerkermärkte, Gartencenter, Kfz-Märkte, Möbelmärkte mit begrenzten Rand- und Nebensortimenten. Eine Ansiedlung von Einzelhandel in Gewerbe- und Industriegebieten kann zu unerwünschten Kaufkraftabzügen im innerstädtischen Bereich führen. Sie sollten nur in Ausnahmefällen und wenn keine Auswirkungen auf eine geordnete räumliche Einzelhandelsstruktur zu befürchten sind, für großflächige Einzelhandelseinrichtungen in Anspruch genommen werden."
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Die Genehmigung der 1. Änderung des Bebauungsplans wurde als "durch Fristablauf gemäß § 6 Abs. 4, § 246 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB als genehmigt" geltend im Amtsanzeiger von Dezember 1996 bekannt gemacht.
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Bereits am 26.02.1996 hatte die Gemeindevertretung der Beigeladenen zu 2. die Einleitung eines Verfahrens zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 beschlossen. Es würden folgende Planziele angestrebt: Änderung des bisherigen Sondergebiets Verbrauchermarkt in ein Mischgebiet und Ergänzung um eine Mischgebietsfläche im Bereich zwischen dem Mümmelken Soll und dem Sondergebiet Forschungseinrichtung. In der Plananzeige vom 08.03.1996 wird hierzu ausgeführt: Aufgrund der Änderung der Rahmenbedingungen im Ordnungsraum Rostock durch die Entstehung großflächiger Handelseinrichtungen in und um Rostock könne der Bedarf an Flächen für großflächige Verbrauchermärkte als gedeckt angesehen werden. Diesen veränderten Rahmenbedingungen entspreche die Beigeladene zu 2. mit den Ausweisungen von Flächennutzungen, die sich langfristigen Bedarf im Ordnungsraum anpassten. Es sei geplant, die Mischgebietsfläche vorrangig für gewerbliche Zwecke zu nutzen. Die geplante Nutzungsänderung solle in den Entwurf des Flächennutzungsplans übernommen werden.
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In der Stellungnahme des Amts für Raumordnung und Landesplanung vom 24.04.1996 wird hierzu ausgeführt: Mit dem Verzicht auf die Sondergebietsfläche für großflächigen Einzelhandel reagiere die Gemeinde auf die konkrete Situation des Überangebots von Handelseinrichtungen im Umland des Oberzentrums Rostock. Der Planungsabsicht, ein Mischgebiet auszuweisen, könne aus raumordnerischer Sicht nicht zugestimmt werden. Die Ausweisung einer 6,9 ha großen Mischfläche sei aufgrund der zulässigen Nutzung (Wohnen und nichtstörende Gewerbebetriebe) der Eigenentwicklung der Gemeinde nicht angepasst und führe zu einer Zersiedlung des Raumes. Der Kreis Rostock-Land - Sachgebiet Regionalplanung - nahm in seiner Stellungnahme vom 02.05.1996 ebenfalls ablehnend Stellung.
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Durch Beschluss vom 20.05.1997 hob die Gemeindevertretung der Beigeladenen zu 2. den Aufstellungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 auf.
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Am 26.08.1997 beschloss die Gemeindevertretung der Beigeladenen zu 2. den Flächennutzungsplan. Dieser wurde durch Teilgenehmigung des Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Umwelt am 23.02.1998 genehmigt und insoweit bekannt gemacht und ist am 16.04.1998 in Kraft getreten. Die Darstellungen hinsichtlich der Wohnbaufläche in Hohenschwarfs, die von der Genehmigung vom 23.02.1998 ausgenommen war, wurde mit Erlass des Ministeriums für Arbeit und Bau vom 25.11.1998 mit einer Auflage erteilt. Die Gemeindevertretung hat den Beitretungsbeschluss am 08.03.1999 gefasst. Die Teilgenehmigung wurde mit Wirkung vom 16.03.1999 bekannt gemacht.
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Das Verfahren zur Genehmigung des streitbefangenen Vorhabens stellt sich wie folgt dar:
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Bereits im März 1991 hatten Investoren (Architekten Y. und Z.) bei dem Landrat des ehemaligen Kreises Rostock-Land eine Bauvoranfrage für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit drei Fachmärkten (1320, 880 und 935 qm Verkaufsflächen), einem SB-Markt sowie einer Gesamtverkaufsfläche von 9.460 qm gestellt, die unter dem Bezug "Einkaufszentrum K." auf der Grundlage von § 33 BauGB am 27.03.1991 positiv beschieden wurde.
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Am 06.12.1996 stellte die Beigeladene zu 1. bei dem Beklagte eine Bauvoranfrage für die Errichtung eines "Markthallen und Sonderposten Center K." mit einer Gesamtverkaufsfläche von ca. 9.000 qm. Beabsichtigt ist danach neben dem Bau einer Tankstelle die Errichtung eines Verbrauchermarktes von ca. 3.500 qm, neun weiterer Verkaufseinrichtungen (Restposten, Discounter, Blumen, Angelshop etc.) mit einer Größe zwischen 330 und 800 qm sowie einer Markthalle mit ca. 26 Einzeleinheiten von ca. 30 qm pro Stand.
- 49
Am 03.04.1997 fand eine Beratung über den Ansiedlungswunsch der Beigeladenen zu 1. beim Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt statt. In dem darüber am 22.04.1997 gefertigten Vermerk wird ausgeführt: Die Untersuchungsergebnisse der GWH - Dr. L. und Partner von 12/1996 belegten, dass es keinen Spielraum für eine Einzelhandelsentwicklung außerhalb der Innenstadt Rostock gebe. Vielmehr sei die Marktsituation durch eine überdimensionierte Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben in den Umlandgemeinden der Hansestadt Rostock (37 % des Gesamtflächenbestandes) bezüglich peripherer Standorte auf Rostocker Stadtgebiet (insgesamt sind 51 % des Flächenbestandes an der Peripherie der Stadt bzw. im Umland konzentriert) gekennzeichnet. Die Begründung für den Bebauungsplan Nr. 1 zur Ausweisung eines Sondergebiets Verbrauchermarkt aus dem Jahre 1991 (Nachholbedarf an Einzelhandelsflächen in der Region) sei insofern nicht mehr relevant. Diese veränderten Marktbedingungen seien letztendlich auch Anlass der 1. und 2. Änderung gewesen. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1 im Jahre 1991 habe es weder ein Landes- noch ein Regionales Raumordnungsprogramm gegeben. Die positive landesplanerische Stellungnahme zur Ansiedlung eines Verbrauchermarkts mit 3.500 qm begründe sich zum damaligen Zeitpunkt aus dem enormen Nachholbedarf von Einzelhandelsflächen. Diese Rahmenbedingungen seien heute nicht mehr relevant. Es sei zu prüfen, inwieweit die Gemeinde gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Bebauungsplan an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung anpassen müsse, zumal es sich um eine fiktive Genehmigung handele. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1 seien recht uneindeutig und eröffneten Interpretationsspielräume. Das Bauministerium sowie die Genehmigungsbehörde des Kreises gingen von einer einzelhandelsrelevanten Verkaufsfläche von insgesamt 4.300 qm, davon Verbrauchermarkt 3.500 qm und Fachmärkte mit insgesamt 8.000 qm aus. Als Ergebnis der Beratung wird festgehalten: Mit Aufhebung der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 durch die Gemeinde erlange der Bebauungsplan Nr. 1 vom 11.03.1992 wieder Rechtskraft. Eine landesplanerische Prüfung des Vorhabens sei nur im Falle der Anpassungspflicht des Bebauungsplans an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung nach § 1 Abs. 3 BauGB relevant; dazu bedürfe es einer generellen Entscheidung durch das Bauministerium.
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Mit Erlass vom 11.07.1997 an das Amt W.-Ost teilte das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt "in Umsetzung der Ergebnisse der Beratung vom 03.04.1997" mit: Die Planungsinhalte gemäß Planungsanzeige zur Errichtung eines Markthallen- und Sonderpostencenters mit 9.000 qm Verkaufsfläche widersprächen den Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Das Problem der Anpassungspflicht sei mit folgendem Ergebnis geprüft worden: Von einer Anpassungspflicht des Bebauungsplans Nr. 1 der Gemeinde an die Ziele der Raumordnung gemäß § 22 Landesplanungsgesetz werde Abstand genommen.
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Der Beklagte hatte der Beigeladenen zu 1. bereits am 29.05.1997 den begehrten, hier streitgegenständlichen Bauvorbescheid auf der Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 1 erteilt. Der Bescheid wurde der Klägerin nicht bekanntgegeben.
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Am 16.10.1997 beantragte die Beigeladene zu 1. die Erteilung der Baugenehmigung für den Bau eines "Rest- und Sonderposten-Centers" mit einem Verbrauchermarkt von 932 qm Verkaufsflächengröße sowie 26 weiteren Handelseinrichtungen mit einer Verkaufsflächengröße zwischen 75 und 776 qm.
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Im Rahmen der fachaufsichtlichen Prüfung teilte das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt durch Erlass vom 26.01.1998 dem Beklagten mit: Das Vorhaben solle im Bebauungsplan Nr. 1 errichtet werden. Dieser Bebauungsplan sei seit dem 11.03.1992 rechtskräftig. Die Errichtung des Rest- und Sonderpostencenters verstoße gegen die Festsetzung des Bebauungsplans. Der Bauantrag ziele auf die Errichtung von insgesamt 29 Fachmärkten und Läden. Die Errichtung eines Verbrauchermarktes sei nicht geplant. Nach dem Bebauungsplan solle der Verbrauchermarkt die zentrale Nutzung sein. Damit erfülle der Bauantrag nicht das Ziel des Bebauungsplans und verstoße somit gegen die Festsetzungen. Eine Anwendung des § 31 BauGB komme nicht in Betracht. Es sei nicht auszuschließen, dass ein geänderter Antrag mit einem Verbrauchermarkt eingereicht werde. Da die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht eindeutig seien, werde gebeten, das Ministerium zu beteiligen. Zu den geänderten Bauantragsunterlagen (Nachtrag vom 11.02.1998) nahm das Ministerium mit Erlass vom 25.02.1998 wie folgt Stellung: Die Planung sehe nunmehr die Errichtung eines Verbrauchermarktes vor. Aufgrund der vorliegenden Rechtslage werde die Erteilung der Baugenehmigung nicht zu verhindern sein. Aus raumordnerischer Sicht blieben die Bedenken gegen die Errichtung eines solchen Centers an einem solchen Standort bestehen.
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Der Beklagte erteilte - ebenfalls ohne Bekanntgabe an die Klägerin - der Beigeladenen zu 1. am 11.03.1998 die beantragte Baugenehmigung. Vorgesehene Flurstücke sind 203/1, 204/6, 238/1 und 238/2. Es handelt sich im wesentlichen um die im Bebauungsplan als "SO Verbrauchermarkt" festgesetzte Fläche.
- 55
Am 13.08.1998 stellte die Beigeladene zu 1. den Antrag zu einem Nachtrag zur Baugenehmigung. Danach soll eine Grundrissänderung gegenüber der erteilten Baugenehmigung vorgenommen werden. In der Aufstellung der Verkaufsfläche im Rest- und Sonderpostencenter soll die Nutzfläche von bislang 9.900 auf 10.763 qm erweitert werden, davon der Verbrauchermarkt von 933 auf 1.084 qm, das Kindererlebniscenter von 430 auf 225 qm verändert werden. Demgemäß solle sich die FOC-relevante Fläche um 13 % von 8.287 auf 7.215 qm reduzieren und die FOC-nichtrelevante Verkaufsfläche sich von 1.128 auf 1.294 qm erhöhen. Mit Bescheid vom 08.12.1998 erteilte der Beklagte den Nachtrag zur Baugenehmigung. In der Genehmigung wird festgehalten, dass der Nachtrag insbesondere eine Nutzflächenänderung beinhalte, unter anderem die Vergrößerung der Fläche für den Verbrauchermarkt im Erdgeschoss und die des gastronomischen Bereichs im Obergeschoss. Zugleich werde die Rest- und Sonderpostenmarkt relevante Verkaufsraumfläche von 8.287 auf 7215 qm reduziert.
- 56
Die Klägerin erhob unter dem 07.05.1998 gegen Vorbescheid sowie Baugenehmigung Widerspruch und begehrte vorläufigen Rechtsschutz. Den Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 16.12.1998 zurück. Der Ausgangspunkt der Klägerin, der Bebauungsplan Nr. 1 sei unwirksam, treffe nicht zu. Der Plan sei mit ihr abgestimmt. Der durch das Vorhaben verursachte Kaufkraftabfluss sei kein taugliches Kriterium für eine Abstimmungspflicht nach § 2 Abs. 2 BauGB, da diese Vorschrift keinen Wettbewerbsschutz gegen Einzelhandelseinrichtungen im eigenen Gemeindegebiet gebe. Der Plan verstoße auch nicht gegen Ziele der Raumordnung. Diese dienten nämlich nicht den Interessen einzelner Gemeinden. Sie habe die geänderten Rahmenbedingungen vor Genehmigung des Vorhabens erkannt und eine entsprechende Anpassung des Bebauungsplans beschlossen. Da jedoch diese Änderung weder vom Amt für Raumordnung und Landesplanung noch vom Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt als zwingend notwendig erachtet worden sei, zumal zwischenzeitlich die Bauvoranfrage eingegangen sei, habe die Gemeinde den Änderungsbeschluss wiederaufgehoben. Zu diesem Zeitpunkt hätten die im Widerspruch geäußerten Bedenken der Klägerin bereits hinreichend bekannt sein müssen. Sie habe es jedoch trotz der gefürchteten massiven negativen Auswirkungen unterlassen, ihre Rechte insbesondere durch Einlegung eines geeigneten Rechtsmittels geltend zu machen.
- 57
Das Vorhaben sei von den Festsetzungen des Bebauungsplans gedeckt. Wegen der geänderten Verhältnisse hätten zwar das Amt für Raumordnung und Landesplanung wie auch das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt auf den Erlass des Bauvorbescheids einwirken können, sie hätten jedoch von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Bei der Bewertung des Bauantrags sei jede Nutzungseinheit für sich zu betrachten, d. h. jeder Fachmarkt für sich verkaufe Rest- und Sonderposten seines branchenspezifisch umfassten und dauerhaften Sortiments. Die flächenmäßigen Begrenzungen der Märkte seien eingehalten. Dieser Widerspruchsbescheid wurde den Bevollmächtigten der Klägerin am 23.12.1998 zugestellt.
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Am 22.01.1999 hat die Klägerin Klage erhoben.
- 59
Auf Beschwerde der Klägerin ordnete der Senat mit Beschluss vom 30.06.1999 - 3 M 144/98 (VwRR MO 1999, 385 = NordÖR 1999, 522 = NVwZ-RR 2000, 559 = BRS 62 Nr. 62 = DÖV 2001, 134) die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen den Bauvorbescheid und die Baugenehmigung an. Er führte aus: Die Bescheide erwiesen sich als voraussichtlich rechtswidrig. Das geplante FOC sei als Einkaufszentrum in dem "Sondergebiet Verbrauchermarkt" unzulässig. Die Frage, ob die Klägerin durch die rechtswidrig erteilten Bescheide in ihren subjektiven Rechten als Nachbargemeinde verletzt werde, lasse sich ohne nähere Kenntnis von den tatsächlichen Auswirkungen des beabsichtigten FOC auf die städtebauliche Entwicklung der Klägerin nicht abschließend beurteilen und müsse mangels sachverständiger Äußerungen als offen eingeschätzt werden. Eine Verletzung in eigenen Rechten der Klägerin als der dem geplanten Vorhaben benachbarten Gemeinde könne sich grundsätzlich aus § 11 Abs. 3 BauNVO ergeben.
- 60
Unter Vorlage eines Gutachtens des Hamburger P.-Instituts mit Standort- und Marktanalyse für das FOC vom Oktober 1999 beantragte die Beigeladene zu 1. die Änderung des Beschlusses vom 30.06.1999 nach § 80 Abs. 7 VwGO. Dies lehnte der Senat auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 1. gegen die stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 20.04.2000 - 3 M 16/00 (VwRR MO 2000, 423 = BRS 63 Nr. 65) ab. Der Senat beurteile die Frage, ob die Klägerin durch die Baugenehmigung und den Bauvorbescheid betreffend die Errichtung des FOC in ihren Nachbarrechten verletzt werden kann, und damit die der Erfolgsaussichten der Hauptsache, weiterhin als offen. Das P.-Institut ergänzte sein Gutachten unter dem 26.01.2000 und 24.03.2000.
- 61
Das Verwaltungsgericht erhob aufgrund des Beschlusses vom 12.02.2001 Beweis über die zu erwartenden Umverteilungen der Kaufkraft aus den Gebieten der Klägerin und der Stadt Güstrow und über städtebauliche Auswirkungen auf die Gebiete beider Städte für den Fall der Errichtung und Nutzung der mit den angefochtenen Bescheiden genehmigten Verkaufseinrichtungen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Mit der Begutachtung wurde die Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung, Ludwigsburg, - GMA - beauftragt.
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Das Gutachten der GMA von März 2002 kommt zu dem Ergebnis, bei dem Planobjekt sei von einer Mischform zwischen dem Konzept eines klassischen Einkaufszentrums und dem typischen Konzept eines FOC auszugehen. Der Planstandort weise aus betrieblicher Sicht nur eine stark eingeschränkte Standorteignung auf. Zwar sei positiv herauszustellen, dass das wenig ausgeprägte Markenangebot (insbesondere im hochpreisigen Designer- und A-Marken-Segment) in den Haupteinkaufslagen der Städte im Umfeld (z. B. Rostock) kaum wesentliche Konflikte solcher Hersteller mit bestehenden Vertriebspartnern erwarten lasse. Gleichwohl bestünden vor dem Hintergrund der Erfahrungen bei bestehenden FOC in Europa gewisse Zweifel, ob überhaupt eine ausreichende Flächennachfrage von Herstellern an diesem Standort bestehe. Aus städtebaulicher Sicht handele es sich um einen dezentralen, städtebaulich nicht integrierten Standort. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass - abgesehen von der geplanten Nutzung als FOC - sämtliche Nutzungsoptionen keine ökonomische Tragfähigkeit erwarten ließen. Auf der Grundlage der ermittelten Kaufkraftbewegungen sei festzustellen, dass das Planobjekt gegenüber dem Einzelhandel in Rostock (inklusive Fachmarktzentrum in Randgemeinden) zu einer Umsatzverteilung in Höhe von ca. 17,0 Millionen Euro führe. Damit erziele das FOC ca. 55,6 % seiner Umsatzerwartung durch einen Umsatzabzug gegenüber dem Einzelhandelsstandort Rostock. Dieser sehr hohe Umsatzanteil unterstreiche die Bedeutung und Zentralität von Rostock als Einzelhandelsstandort im Untersuchungsraum. In einem abschließenden Fazit könne konstatiert werden, dass das Planobjekt in K. als städtebaulich und raumordnerisch noch verträglich eingestuft werden könne.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 23.10.2003 abgewiesen. Das Gutachten der GMA komme zu dem Ergebnis, dass es hinsichtlich des FOC zu einem Kaufkraftabfluss aus der Innenstadt der Klägerin von insgesamt 5 % kommen werde. Damit sei die vom Senat im Beschwerdeverfahren geäußerte Unsicherheit, ob das Vorhaben der Beigeladenen negative Auswirkungen in Form von mehr 10 % Kaufkraftabfluss aus dem Innenstadtbereich der Klägerin verursachen werde, beseitigt.
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Dieses Urteil wurde der Klägerin am 06.11.2003 zugestellt. Am 17.11.2003 hat die Klägerin den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Diesem Antrag hat der Senat durch Beschluss vom 14.08.2007 entsprochen. Er wurde der Klägerin am 17.08.2007 zugestellt.
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Am 17.09.2007 hat die Klägerin ihre Berufung wie folgt begründet:
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Die angefochtenen Bescheide verletzten sie in ihrem Recht auf interkommunale Abstimmung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Das Vorhaben könne nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigt werden. Von dieser Rechtslage sei auszugehen, da der zugrundeliegende Bebauungsplan Nr. 1 in der Fassung der 1. Änderung unwirksam sei. Dies ergebe sich aus den Gründen der Versagung der Genehmigung des Bebauungsplans durch Erlass vom 13.02.1991. Das Gebot der interkommunalen Abstimmung folge schon daraus, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben um ein Einkaufszentrum im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO handele und das Stadtgebiet der Hansestadt Rostock zum Einzugsbereich des Vorhabens gehöre. Es komme daher entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes nicht auf das Ausmaß der tatsächlichen Auswirkungen auf die Nachbargemeinde an.
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Das Vorhaben widerspreche auch den Zielen des Regionalen Raumordnungsprogramms Mittleres Mecklenburg/Rostock und sei daher gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 und § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB unzulässig. Das RROP weise die Hansestadt Rostock als Oberzentrum aus. Es handele sich hierbei um ein Ziel der Raumordnung.
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Im Übrigen sei mit § 11 Abs. 3 BauNVO eine weitere drittschützende Norm verletzt. Es handele sich um ein Einkaufszentrum nach Nr. 1 dieser Vorschrift. Die Errichtung und der Betrieb eines Einkaufszentrums sei in dem im Bebauungsplan festgesetzten Sondergebiet Verbrauchermarkt planungsrechtlich unzulässig. Damit die in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Rechtsfolgen eintreten, bedürfe es bei Einkaufszentren nicht eigens der Feststellung, welche nachteiligen Wirkungen konkret zu erwarten seien.
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Hinzu kämen nachteilige Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. Dabei könne nicht auf die Grenze einer Umsatzverteilung von 10 % als Kriterium abgestellt werden. Die zu erwartenden Umsatzverteilungen seien als Kriterium für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ungeeignet, weil sie von verschiedenen, baurechtlich nicht beeinflussbaren Faktoren abhingen. Es sei vielmehr auf primär baurechtlich relevante und vom Baurecht erfasste Vorhabensmerkmale abzustellen. In erster Linie maßgebend sei, welche Verkaufsfläche der jeweils in Rede stehende Betrieb im Vergleich zu der gesamten Verkaufsfläche derselben Branche in dem zentralen Versorgungsbereich habe, auf den er nach dem bereits genannten Kriterien einwirke. Diese Grenze sei überschritten, da mit ca. 8.000 qm Verkaufsfläche etwa ein Viertel der vorhandenen innerstädtischen Verkaufsflächen für innerstädtische Sortimente der Klägerin umfasst würden. Schließlich dürften entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichtes die maßgebende Umsatzverteilung zu Lasten der zentralen Versorgungsbereiche bei mindestens 10 % liegen.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 23.10.2003
- 72
1. die Baugenehmigung des Beklagten vom 11.03.1998 in der Fassung der Genehmigung vom 08.12.1998 aufzuheben
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2. den Bauvorbescheid des Beklagten vom 29.05.1997 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil.
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Die Beigeladene zu 1. beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie trägt vor: Es liege kein Verstoß gegen das gemeindliche Abstimmungsverbot nach § 2 Abs. 2 BauGB vor, da im Rahmen des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplans Nr. 1 eine Abstimmung mit der Klägerin herbeigeführt worden und deren Anregungen übernommen worden seien. Im Übrigen habe die Klägerin kein Normenkontrollverfahren gegen den Plan angestrengt.
- 80
Das Verwaltungsgericht sei im Übrigen zu Recht davon ausgegangen, dass von dem Vorhaben keine städtebaulich negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Klägerin ausgingen. Aus einem Gutachten der GMA von Oktober 1997, das im Auftrag des Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau erstellt worden sei, ergäben sich Grenzwerte der Umsatzverteilung nach Sortimenten, bei deren Überschreitung mit schädlichen Folgen zu rechnen sei. Die Gutachter seien auf folgende Werte gekommen:
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innenstadt-
relevantnicht
innenstadt-
relevantErhebliche Folgen auf den Wettbewerb: größer 10 % größer 10 % Erhebliche städtebauliche Folgen: 10 - 20 % keine Erhebliche raumordnerische Folgen: größer 20 % 20 - 30 %
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Das P.-Gutachten und das Gutachten der GMA wichen im Übrigen nicht wesentlich voneinander ab. Es sei auch inhaltlich und methodisch zutreffend.
- 83
Von einer Nichtigkeit des Bebauungsplans wegen fehlender Abstimmung oder Verstoßes gegen raumordnerische Vorschriften könne nicht die Rede sein. Die Klägerin habe in einer Stellungnahme vom 22.05.1991 ihre ausdrückliche Zustimmung zu dem Einkaufszentrum K. erteilt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt würden, die von der Beigeladenen zu 1. "gehorsam erfüllt wurden". Der Plan sei im Übrigen ohne Verletzung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung aufgestellt worden, weil der Erste Landesraumordnungsplan erst am 30.07.1993 im Amtsblatt veröffentlicht worden sei. Zudem habe das Wirtschaftsministerium mit Schreiben vom 27.08.1991 eine Übereinstimmung des Vorhabens mit den Zielen bestätigt. Die in dem verspäteten und daher wiederaufgehobenen Versagungsbescheid vom 13.02.1991 aufgeführten Versagungsgründe lägen nicht vor und hätten der Genehmigung nicht entgegengehalten werden dürfen.
- 84
Im Übrigen entspreche das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans. Insoweit habe der Senat Anlass, seine in den Beschlüssen vom 30.07.1999 und 27.04.2000 geäußerten Auffassungen zu überdenken. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplanes in § 11 BauNVO ein Sondergebiet Verbrauchermarkt nicht vorgesehen sei. Welche der Typen der seinerzeit genannten Betriebsformen (Einkaufszentrum, großflächiger Einzelhandelsbetrieb, sonstiger großflächiger Handelsbetrieb) gemeint sei, sei daher durch Auslegung zu ermitteln.
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Die Beigeladene zu 2. beantragt ebenfalls,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie schließt sich den Ausführungen der Beigeladenen zu 1. an.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der Verfahren Verwaltungsgericht Schwerin 2 B 1030/99, 2 B 269/98, 2 B 970/98 2 A 1136/99 sowie die zu diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Beigeladenen zu 2. ergänzend Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, da die angefochtenen Genehmigungen rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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A. Gegenstand der Klage ist die Baugenehmigung in der Fassung der 1. Änderung. Zwar hat die Klägerin hiergegen keinen Widerspruch eingelegt und sie erst in der Berufungsinstanz in den Prozess einbezogen. Dies steht der Zulässigkeit der darin liegenden Klageänderung im Sinne von §91 VwGO nicht entgegen. Dies ergibt sich aus Folgendem:
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Es ist durch Auslegung zu ermitteln, ob ein Änderungsbescheid eigenständige ergänzende Regelungen treffen will oder die neuen Regelungen unmittelbar, d. h. ohne jede weitere verfahrensrechtliche Umsetzung an die Stelle der entsprechenden Regelungen des ursprünglichen Genehmigungsbescheides treten und auf diese Weise bewirken soll, dass wiederum ein einheitlicher wenn auch teilweise inhaltlich geänderter Genehmigungsbescheid vorliegt (vgl. BVerwG, U. v. 21.02.1992 - 7 C 11/91 -, BVerwGE 90, 42 = NVwZ 1993, 366). So liegt der Fall hier: Durch die Änderungen werden die Nutzflächen in ihrer Größe neu festgelegt. Die Fläche für den Verbrauchermarkt im Erdgeschoss und der gastronomische Bereich im Obergeschoss wird vergrößert. Zugleich wird der Rest- und Sonderpostenmarkt in seiner Verkaufsraumfläche von 8.287 auf 7.215 qm reduziert. Dies umschreibt eine Neuheit des einheitlich zu beurteilenden Vorhabens. Dieses Vorhaben will die Beigeladene zu 1. nunmehr realisieren. In diesem Falle wäre die Klage ohne Einbeziehung der Änderung unzulässig. Dies ist nämlich der Fall, wenn ein angefochtener Verwaltungsakt während des gerichtlichen Verfahrens geändert wird, sich der Kläger aber, ohne den Änderungsbescheid im Wege der Klageänderung in das anhängige Verfahren einzubeziehen, weiterhin gegen Genehmigungsteile wendet, die durch die Neuregelung gegenstandslos geworden ist (vgl. BVerwG, B. v. 23.04.1998 - 4 B 40/98 -, NVwZ 1998, 1179). Diese Überlegungen führen zugleich dazu, dass die Klageänderung auch ohne Zustimmung der übrigen Beteiligten zulässig ist, da sie sachgerecht ist. Die Aktualisierung des Klageantrags hängt nicht von der Einhaltung einer Widerspruchs- oder Klagefrist ab. Denn der Änderungsbescheid ersetzt den Ursprungsbescheid nicht vollständig. Er bleibt Grundlage des Folgebescheids. Der Änderungsbescheid hat somit hinsichtlich der Gesamtplanung keinen eigenständigen Rechtscharakter. Es besteht daher auch kein Bedürfnis zur Einhaltung von Fristen, wenn die grundlegende Entscheidung bereits angefochten worden ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 21.02.1991 - 7 L 110/89 -, OVGE 42, 370 - zit. nach juris -).
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B. Die Frage, ob die angefochtene Baugenehmigung die Klägerin als Drittbetroffene in ihren Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung; spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben, nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen zu berücksichtigen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass es mit der Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht vereinbar wäre, eine zur Zeit des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wiedererteilt werden müsste (ständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt BVerwG, U. v. 20.08.2008 - 4 C 10/07 -, zit. nach juris). Maßgebend ist somit im Ausgangspunkt der Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung. Wegen der Änderungsgenehmigung ist dies der 08.12.1998.
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C. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des Bauvorbescheids vom 29.05.1997 besteht, obwohl die Baugenehmigung vom 11.03./08.12.1998 erlassen worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet das Landesrecht, ob die Regelungswirkungen des Bauvorbescheids mit der Erteilung einer Baugenehmigung entfallen (vgl. BVerwG, U. v. 09.02.1995 - 4 C 23.94 -, NVwZ 1995, 894). Dies ist nach dem Wortlaut der Vorschriften der alten wie der neuen Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern zum Vorbescheid nicht der Fall. Nach § 68 Abs. 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der zum maßgebenden Zeitpunkt geltenden Fassung durch Bekanntmachung vom 06.05.1998 (GVOBl. M-V S. 468, 612) - LBauO MV a.F. - kann vor Einreichung des Bauantrages auf schriftlichen Antrag des Bauherrn über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden ist und die selbständig beurteilt werden können, ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. § 66 Abs. 1 bis 4, § 69 Abs. 1 und 2, § 71, § 72 Abs. 1 bis 4 und § 74 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes gelten entsprechend. § 75 LBauO M-V n.F. in der jetzt geltenden Fassung gem. Artikel 1 des Gesetzes zur Neugestaltung der Landesbauordnung und zur Änderung anderer Gesetze vom 18.04.2006 (GVOBl. M-V S. 102) bestimmt in ähnlicher Weise: Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. §§ 68 bis 70, 72 Abs. 1 bis 5 und § 73 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes gelten entsprechend. Hieraus ergeben sich keine Hinweise, dass mit Erteilung einer Baugenehmigung die Rechtswirkungen eines Vorbescheids entfallen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie fortwirken und dessen Regelung in die Baugenehmigung lediglich nach Art des "Baukastenprinzips" inkooperiert wird. Eine andere Annahme käme nur dann in Betracht, wenn die Bauaufsichtsbehörde mit der Erteilung der Baugenehmigung den Bauvorbescheid ausdrücklich für erledigt erklärt und so seine Wirkung aufhebt. Dies ist nicht geschehen (in diesem Sinne auch OVG Lüneburg, U. v. 24.04.1997 - 6 L 5476/95 -, OVGE 47, 338 - zit. nach juris -). Für dieses Verständnis spricht auch, dass dann, wenn sich aus Gesichtspunkten, die nicht Gegenstand des Bauvorbescheides sind, die nachfolgende Baugenehmigung als rechtswidrig erweist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, der Bauherr der Bindungswirkung des Bauvorbescheids für eine nachfolgende erneute Entscheidung über einen geänderten Bauantrag verlustig gehen würde. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob hier die Baugenehmigung den vorweggenommenen Regelungen des Bauvorbescheids (vollständig) entspricht.
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D. Das Vorhaben ist sowohl in der Form des Bauvorbescheids wie in der der Baugenehmigung und ihrer Änderung bauplanungsrechtlich unzulässig.
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I. Sofern die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1 in der Fassung der 1. Änderung wirksam sind, ist das Vorhaben mit dessen Festsetzung im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB in der hier maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I 1997, 2141, ber. BGBl. I 1998, 137), zul. geändert durch Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz (BegleitG) vom 17.12.1997 (BGBl. I, 3108) nicht vereinbar.
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Das Vorhaben soll auf den Flurstücken 203/1, 204/6, 238/1 und 238/2 errichtet werden. Es handelt sich im Wesentlichen um die im Bebauungsplan als "SO Verbrauchermarkt" festgesetzte Fläche.
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Der Senat hat zur Frage der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Fortsetzungen des Bebauungsplans ausgeführt (B. v. 30.06.1999 - 3 M 144/98 - a.a.O.):
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"Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (§§ 68 Abs. 1 und 2, 72 Abs. 1 LBauO MV (a.F.), § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1). Die Beigeladene zu 1. beabsichtigt mit dem geplanten Neubau eines "Markthallen und Sonderposten-Center" (Voranfrage) bzw. "Rest- und Sonderpostencenter" (Bauantrag laut Nachtrag vom 12.08.1998) die Errichtung eines Einkaufszentrums i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO und nicht lediglich eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, wie es das Verwaltungsgericht nach seinen Ausführungen auf Seite 8 des Beschlußabdrucks angenommen hat. Nach den maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1 ist die Errichtung eines Einkaufszentrums in dem "Sondergebiet Verbrauchermarkt" jedoch unzulässig.
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a) Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, daß es sich bei dem in Aussicht genommenen Vorhaben um ein sogenanntes "factory outlet center" handelt, in dem u.a. Vorjahresprodukte, solche mit Fehlern, Restposten, Auslaufmodelle oder Produkte, die exklusiv für den Fabrikverkauf hergestellt werden, vertrieben werden. "Factory outlet center" erfüllen i. d. R. die Merkmale eines Einkaufszentrums i.S.d. Baunutzungsverordnung (vgl. OVG Koblenz, Beschluß vom 08.01.1999 - 8 B 12650/98, NVwZ 1999, 435; Jahn, Einkaufen auf amerikanisch?, GewArch 1997, 456, 457/458; Runkel, Factory-Outlet-Center, UPR 1998, 241, 244; Reidt, Factory-Outlet- und Sonderpostenmärkte als besondere Formen des großflächigen Einzelhandels, NVwZ 1999, 45, 46; vgl. zur Betriebsform "Einkaufscenter" grundlegend: BVerwG, Urteil v. 27.4.1990 - 4 C 16/87 -, NVwZ 1990, 1074). Auch das hier streitige Vorhaben erfüllt die in der Rechtsprechung als für ein Einkaufszentrum kennzeichnend angesehenen Merkmale eines von vornherein einheitlich geplanten, finanzierten, gebauten und verwalteten Gebäudekomplexes mit mehreren Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe. Soweit die Auffassung vertreten wird, wegen der Beschränkung auf wenige Warengruppen mit einer geringen Sortimentsbreite, insbesondere auch durch den Ausschluß von Waren des täglichen Bedarfs sowie von Dienstleistungen, sei ein "FOC" kein Einkaufszentrum, sondern ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i.S.d. § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO (Moench/Sander, Die Planung und Zulassung von Factory Outlet Centern, NVwZ 1999, 337ff., 339), kann sich der Senat dem jedenfalls für das vorliegend geplante "FOC" nicht anschließen. Die genannten Angebotsbegrenzungen weist das geplante Vorhaben nicht auf. Mit seinen nahezu 30, wesentliche Bereiche innenstadtrelevanter Sortimente abdeckenden Einzelgeschäften, einem "Verbrauchermarkt", einem Bäckereigeschäft sowie gastronomischen Einrichtungen kann an einer Bewertung als Einkaufszentrum kein ernsthafter Zweifel bestehen (vgl. insoweit auch Reidt, a.a.O., 46.
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b) Der Bebauungsplan Nr. 1 sieht die Errichtung eines Einkaufszentrums im "Sondergebiet Verbrauchermarkt" nicht vor. Nach dem Wortlaut der Planfestsetzungen über das Sondergebiet ist die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Einkaufszentrums weder im positiven noch im negativen Sinne ausdrücklich geregelt. Die gebotene Auslegung der Bebauungsplanfestsetzungen (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.2.1983 - 4 C 18.81 -, BRS 40 Nr. 64; Ziegler in Brügelmann, Baugesetzbuch, Band 5, § 1, Rn. 259) ergibt, daß Bau und Betrieb eines Einkaufszentrums unzulässig sind:
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Nach § 11 Abs. 2 BauNVO sind für Sondergebiete die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung festzusetzen. Aus der Zweckbestimmung ergeben sich Maßstäbe und Grenzen für die Anwendung verschiedener baurechtlicher Bestimmungen (BVerwG, Urteil v. 18.2.1983, a.a.O.). Sie ist Voraussetzung für die Sicherstellung der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung und gibt den Rahmen für die Festsetzung der Art der Nutzung (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: März 1998, § 11 BauNVO, Rn. 30). Die festzusetzende Art der Nutzung entscheidet konkret über die Zulässigkeit von Vorhaben (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., Rn. 31). Zweckbestimmung und Art der Nutzung müssen hinreichend bestimmt festgesetzt sein. Daher dürfen zwischen beiden Festsetzungen keine durch Auslegung nicht zu behebende Widersprüche bestehen (Ziegler, a.a.O. § 11 BauNVO, Rn. 32). Vorliegend führte man einen solchen Widerspruch zwischen allgemeiner Zweckbestimmung ("Verbrauchermarkt") und der Art der zulässigen Nutzung herbei, wenn man davon ausginge, daß die Planfestsetzungen auch ein Einkaufszentrum umfaßten.
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aa) Die vorliegend getroffene Zweckbestimmung "Verbrauchermarkt" läßt ein den Begriff des Einkaufszentrums einbeziehendes Auslegungsergebnis nicht zu. Unter einem Verbrauchermarkt wird ein preispolitisch aggressiver, großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit mindestens 1.000 qm Verkaufsfläche verstanden (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 8. Auflage, § 11, Rn. 19.4.). Er ist mit dem Begriff des "Einkaufszentrums" nicht deckungsgleich, das zwar seinerseits - neben weiteren Einzelhandelseinrichtungen - aus einem oder mehreren Verbrauchermärkten bestehen kann, darüber hinaus aber durch eine besondere Betriebsform mit besonderer Anziehungswirkung auf die Kundschaft gekennzeichnet ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 27.4.1990, a.a.O.). Den Begriff "Verbrauchermarkt" hat die Baunutzungsverordnung bis zu ihrer Änderung im Jahre 1977 in Abgrenzung zu dem des "Einkaufszentrums" selbst verwendet. Mit der Neufassung des § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ist dann, weil nicht alle regelungswürdigen Fälle abgedeckt werden konnten, an die Stelle des Begriffes "Verbrauchermarkt" derjenige des "großflächigen Einzelhandelsbetriebes" unter Beibehaltung der Kategorie "Einkaufszentrum" in § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO getreten (vgl. Thies, Einzelhandelsgroßbetrieb im Städtebaurecht, Rn. 20ff.l). Die allgemeine Zweckbestimmung des Sondergebietes (= "Verbrauchermarkt") ist insoweit, was die Abgrenzung zu einem Einkaufszentrum angeht, rechtlich eindeutig.
- 103
bb) Der Senat hält es zwar mit der Beigeladenen zu 1. für denkbar, die Zulässigkeit eines Einkaufszentrums im Textteil des Bebauungsplanes unter "Art der baulichen Nutzung" zu regeln, ohne diesen Begriff ausdrücklich zu verwenden, sondern die Betriebsform lediglich ihren typischen Merkmalen nach zu beschreiben. Das ist hier aber nicht geschehen. Mit den getroffenen Festsetzungen unter Nr. 1 der Planfestsetzungen ist ein Einkaufszentrum seinen typischen, von großflächigen Einzelhandelsbetrieben abweichenden Merkmalen nach nicht ausreichend beschrieben. Wie zwischen den Beteiligten vor dem Hintergrund der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil v. 27.4.1990, a.a.O.) eingehend erörtert, erfordert die Annahme eines Einkaufszentrums mehr als die Häufung der einzelnen Handels- und Dienstleistungseinrichtungen. Hinzutreten muß entscheidend, daß die einzelnen Betriebe aus Sicht des Kunden als aufeinander bezogen, als durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden in Erscheinung treten. Dieser entscheidende Aspekt wird von den Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung ersichtlich nicht erfaßt. Ein auch ein Einkaufszentrum umfassendes Verständnis von der Art der zulässigen Nutzung würde den Rahmen der zuvor erörterten allgemeinen Zweckbestimmung überschreiten und insoweit zu einem unzulässigen Widerspruch zwischen der allgemeinen Zweckbestimmung und der Art der zulässigen Nutzung führen.
- 104
Der Senat hat vor dem Hintergrund der Bauvoranfrage der Architekten Ho. und Ha. aus dem Jahre 1991, in der von einem "Einkaufszentrum K." die Rede ist, erwogen, die Planfestsetzungen ("Verbrauchermarkt") als bloße Falschbezeichnung übereinstimmend gewollter, anders lautender Festsetzungen anzusehen. Eine solche Auslegung verbietet sich jedoch angesichts des Normcharakters der umstrittenen Planfestsetzungen. Umstände, die nicht allen Normunterworfenen bekannt sein können, wie Abstimmungen mit lediglich bestimmten Beteiligten, können für das - allgemeine - Verständnis der Norm nicht berücksichtigt werden (vgl. Palandt, BGB, 58. Aufl., § 133 Rn. 12)."
- 105
Daran hält der Senat im Ergebnis fest.
- 106
Textlich ist festgesetzt: "In dem festgesetzten Sondergebiet Verbrauchermarkt sind zulässig: Verbrauchermarkt (Sortiment: Lebensmittel, Geh- und Verbrauchsgüter des kurz- und mittelfristigen Bedarfs), Verkaufsfläche max. 3.500 qm, Fachmärkte (branchenspezifisches Sortiment), Verkaufsfläche max. 800 qm; Läden; Büros und Dienstleistungseinrichtungen; Tankstelle mit Autowaschanlage und Werkstatt. Als GRZ ist 0,5 als GFZ 0,6 und als GH 10,0 m festgesetzt."
- 107
Schon die grammatikalische Gegenüberstellung "Verbrauchermarkt" und "Fachmärkte", "Läden, Büros und Dienstleistungseinrichtungen" ergibt, dass nur ein einziger Verbrauchermarkt zulässig sein soll. Ein anderes Verständnis scheitert auch an einer dann unzulässigen Verkaufsflächenbegrenzung. Wird die Bestimmung nämlich so ausgelegt, dass nicht ein einziger Verbrauchermarkt mit einer max. Verkaufsfläche von 3.500 qm vorgesehen ist, sondern mehrere, wäre eine solche gebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzung unwirksam. Aus dem Urteil des BVerwG vom 27.04.1990 - 4 C 36/87 - NVwZ 1990, 1071 lässt sich nicht herleiten, dass die Festsetzung gebietsbezogener Verkaufsflächenbeschränkungen zulässig ist. Eine solche Kontingentierung der Verkaufsflächen, die auf das Sondergebiet insgesamt bezogen ist, wäre das Tor für sog. "Windhundrennen" potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließt die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Dieses Ergebnis widerspricht dem der Baugebietstypologie (§§ 2 bis 9 BauNVO) zugrunde liegenden Regelungsansatz, demzufolge im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Grunde jedes Baugrundstück für jede nach dem Nutzungskatalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung in Betracht kommen können soll (BVerwG, U. v. 03.04.2008 - 4 CN 3/07 - NVwZ 2008, 902; Garz in: jurisPR-BVerwG 16/2008 Anm. 2).
- 108
Bei der Auslegung des Begriffs "Verbrauchermarkt" im Bebauungsplan ist davon auszugehen, dass das seinerzeitige Verständnis im bauplanungsrechtlichen Zusammenhang maßgebend war. Das BVerwG (U. v. 18.06.2003 - 4 C 5/02 - NVwZ 2003, 1387) hat ausgeführt:
- 109
"Verbrauchermarkt (ist) ein Einzelhandelsbetrieb ..., der sich von den ehemals vorherrschenden Formen wohnungsnaher Einzelhandelsbetriebe und Läden unterscheidet, die in die ausschließlich, überwiegend oder zumindest auch dem Wohnen dienenden Gebiete gehören und dort typischerweise auch zu finden sind. Das maßgebende Abgrenzungsmerkmal ist die Großflächigkeit. Ein Verbrauchermarkt verfügt über eine größere Verkaufsfläche als die Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung, deren Verkaufsflächen-Obergrenze nicht wesentlich unter 700 qm, aber auch nicht wesentlich darüber liegen dürfte (BVerwG, U. v. 22.05.1987 - 4 C 19.85 - BRS 47 Nr. 56). Dagegen kommt es auf Merkmale wie aggressive Preispolitik, Tendenz zum Verkauf in größeren Mengen und Einkauf im Wege der Selbstbedienung nicht an. Sie sind keine begrifflichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verbrauchermarkts, sondern beschreiben, ebenso wie das Angebot auch von Lebensmitteln, dessen häufige Erscheinungsformen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 1986 - BVerwG 4 B 144.86 - ZfBR 1986, 243 = NVwZ 1987, 50 <51>)."
- 110
Die Flächengröße hat das BVerwG zwischenzeitlich unter Anpassung an die Gegebenheiten des Markts aus 800 qm erhöht (BVerwG, U. v. 24.11.2005 - 4 C 10/04 - BVerwGE 124, 364 = NVwZ 2006, 452).
- 111
Allerdings hat das BVerwG (U. v. 18.06.2003 a.a.O.) bei der Auslegung des § 11 BauNVO 1968 angenommen, der Begriff des Verbrauchermarkts beschränke sich nicht auf großflächige Einzelhandelsbetriebe mit einem hauptsächlich auf Lebensmittel und verwandte Waren ausgerichteten oder mit einem insgesamt warenhausähnlichen Sortiment; auch ein so genannter Fachmarkt (etwa für Fahrräder und Sportbedarf) könne ein Verbrauchermarkt sein. Diese Auslegung ergab sich aber aus den spezifischen, dargelegten Zusammenhängen des § 11 BauNVO 1968 und ist hier nicht übertragbar, weil der Satzungsgeber ausdrücklich andere Flächen als SO Fachmarkt ausgewiesen hat, so dass er ein anderes Verständnis des "Verbrauchermarkts" zu Grunde legt.
- 112
Ein Verbrauchermarkt ist von einem Einzelhandelszentrum abzugrenzen: Ein Verbrauchermarkt stellt eine Einkaufsgelegenheit für Endverbraucher dar, die in der Regel durch den Verkauf von Waren in größerer Menge, preisgünstige Angebote und das Selbstbedienungsprinzip gekennzeichnet ist. Eine besondere Zusammensetzung oder Begrenzung des Warenangebots wird nicht gefordert. Verbrauchermärkte lassen sich ohne weiteres von "Einkaufszentren" nach § 11 Abs. 3 BauNVO abgrenzen, die eine Zusammenfassung von Betrieben verschiedener Branchen und Größenordnung darstellen (VGH München, B. v. 21.07.2000 - 25 ZB 99.3662 - juris unter Hinweis auf vgl. BR-Drs. 402/68 zu 6). "Einkaufszentren" als spezielle, unter einheitlichem Management stehende Agglomerationsform des Einzelhandels sind im Verständnis der BauNVO per se großflächige Einzelhandelsbetriebe (BVerwG, U. v. 27.04.1990 - 4 C 16/87 - NVwZ 1990, 1074; Callies: Kommunale Einzelhandelszentrenkonzepte und ihre Anwendung als Steuerungsinstrument der städtischen Einzelhandelsentwicklung - Ziele, Ansätze, Wirkungsweise und Erfahrungen aus der Praxis, 2004 S. 263). Bei einem Einkaufszentrum im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO handelt es sich somit um einen Gebäudekomplex, in dem Einzelhandelsbetriebe verschiedener Art und Größe räumlich konzentriert werden und die einzelnen Betriebe aus der Sicht der Kunden als aufeinander bezogen, als durch ein räumliches Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden in Erscheinung treten (BVerwG, B. v. 12.07.2007 - 4 B 29/07 - BauR 2007, 2023). Das gilt auch für factory-outlet-Zentren; sie werden - nur - durch die Festsetzung "SO großflächiger Einzelhandel" oder "SO Einkaufszentrum" erfasst, nicht aber Verbrauchermarkt (vgl. Ernst: Standortsteuerung durch Landesplanung und kommunale Leitplanung, 2006 S. 196, 202).
- 113
Wegen der unterschiedlichen planungsrechtlichen Inhalte von Verbrauchermarkt und Einkaufszentrum kann der Überlegung der Beigeladenen zu 1. nicht gefolgt werden, der im Bebauungsplan gewählte Begriff "Verbrauchermarkt" habe jedenfalls nach den Planungsvorstellungen auch ein Einkaufszentrum umfasst. Zwar mag diese Vorstellung auf Seiten der Investoren oder weiterer Beteiligter vorhanden gewesen sein, sie kommt jedoch nicht in den Festsetzungen zum Ausdruck. Ein solches Verständnis würde auch an dem Bestimmtheitsgrundsatz planerischer Festsetzungen scheitern. Aus § 11 Abs. 2 S. 2 BauNVO wird deutlich, dass zwischen Einkaufszenten und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben in der Zweckbestimmung eines Sondergebiets zu unterscheiden ist. Allerdings ist die Gemeinde, soweit sie einen Begriff aus dem Nutzungsartenkatalog der BauNVO verwendet, nicht gehindert, ihn entsprechend der besonderen Zweckbestimmung des Sondergebiets abzuwandeln (BVerwG, B. v. 08.05.1989 - 4 B 78.89 - NVwZ 1989, 1060). Hierfür müssen sich aber Anhaltspunkte aus der Auslegung der Festsetzung ergeben. Für die Auslegung ist auch die Begründung heranzuziehen (BVerwG 4. Senat, U. v. 22.05.1987 - 4 C 57/84 - BVerwGE 77, 300 = NVwZ 1988, 54); sie ist indessen in Ziff. 3. (2) der ursprünglichen Planung völlig unergiebig. Auch in den übrigen Vorgängen über die Aufstellung des Bebauungsplans, die die Beigeladene zu 2 dem Senat überreicht hat, ist an keiner Stelle ersichtlich, dass ein Einkaufszentrum ermöglicht werden soll. Es ist von einem SB-Markt von max. 3.500 qm und Fachmärkten von max. 800 qm Verkaufsfläche die Rede (vgl. etwa Satzungsbeschluss vom 29.07.1991 unter Ziff. 1 (1)). Hierunter kann eine Einheit nach Art eines Einkaufszentrums nicht verstanden werden. Sollte das Sondergebiet beide Nutzungsarten ermöglichen, hätte dies in der textlichen Festsetzung ausdrücklich geregelt werden müssen, etwa durch Nennung beider Nutzungsarten (vgl. zur Kombination mehrerer Nutzungsarten Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008 § 11 Rn. 10.1). Außerdem setzt eine sachgerechte Abwägung wegen der unterschiedlichen städtebaulichen Auswirkungen voraus, dass die Gemeinde sich darüber Klarheit verschafft, ob sie ein Einkaufzentrum oder einen Verbrauchermarkt oder beides zugleich planerisch zulassen will.
- 114
Das hier genehmigte Vorhaben sieht 29 Verkaufsflächen, davon "Verbrauchermarkt" 933 qm (ursprüngliche Baugenehmigung) bzw. 30 Verkaufsflächen, davon "Verbrauchermarkt" 1084 qm zzgl. 1 Bäcker und Verkaufsbuden (Nachtragsgenehmigung) vor. Damit liegt - auch nach den eigenen Angaben der Beigeladenen zu 1 - ein Einkaufszentrum mit einem Verbrauchermarkt vor.
- 115
II. Unabhängig davon richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens nicht nach § 30 Abs. 1 BauGB, da sich der Bebauungsplan der Beigeladenen zu 2. sowohl in der Fassung der 1. Änderung (2.) wie in der Ursprungsfassung als unwirksam erweist (3.). Dies beruht darauf, dass das RROG Ziele der Raumordnung enthält, die die Beigeladene zu 2 nicht beachtet hat (1.). Das Vorhaben ist mit den den dann maßgebenden Vorgaben des § 35 BauGB nicht vereinbar (4.)
- 116
1. Die Bestimmung nach 6.2.2. i.V.m. Ziff. 1.1. des RROG, das am 11.11.1994 in Kraft trat, enthält ein Ziel der Raumordnung.
- 117
Unabhängig von der Wortwahl (vgl. zur Bedeutung der Begrifflichkeiten für Raumordnungspläne vor dem 01.07.1998 BVerwG, U. v. 18.09.2003 - 4 CN 20/02 - BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226 -) ist ein Ziel die verbindliche Vorgabe in Form von räumlichen und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen. Aus der Formulierung des Textes muss deutlich werden, dass die Gemeinden gerade nicht die Möglichkeit haben sollen, sich über die landesplanerischen Abwägung hinwegzusetzen (Senatsurteil vom 09.04.2008 - 3 L 84/05)
- 118
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 17.09.2003 - 4 C 14.01 - NVwZ 2004, 220, 224) stellt der Konzentrationsgrundsatz ein Ziel der Raumordnung dar. Nach dieser Rechtsprechung ist die Standortplanung für Einzelhandelsgroßbetriebe nicht auf die Instrumente der Bauleitplanung beschränkt. Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu weiter aus:
- 119
"Sie (die Standortplanung) kann bereits auf der Ebene der Landesplanung einsetzen und - in unterschiedlicher Gestalt - mit der zentralörtlichen Gliederung ("polyzentrale Siedlungsstruktur") verbunden werden. Die Verbindung großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit einer bestimmten Zentralitätsstufe soll die Versorgung in allen Teilen des Landes entsprechend dem Bedarf in zumutbarer Entfernung auch für die nicht-mobile Bevölkerung sicherstellen und zugleich einer Unterversorgung zentraler Wohnbereiche entgegenwirken, die eintritt, wenn die Konzentration des großflächigen Einzelhandels an Standorten, die gar nicht zum Netz der zentralen Orte gehören oder innerhalb des hierarchisch gegliederten Systems auf einer niedrigen Zentralitätsstufe liegen, zu einem "flächendeckenden" Kaufkraftabzug aus den Versorgungszentren der höherstufigen zentralen Orte führt".
- 120
Dieser Zielsetzung entspricht die in Plansatz 6.2.2 Abs. 3 S. 2. RROG enthaltene Aussage, wonach mögliche Standorte für großflächige Einzelhandelseinrichtungen (Betriebe über 1200 qm Geschossfläche - 700 qm Verkaufsfläche) in der Regel die zentralen Orten sind. Die in Plansatz 6.2.2 Abs. 4 RROG getroffenen Regelungen beinhalten nähere Vorgaben für so zulässige Ansiedlungen großflächiger Einzelhandelseinrichtungen. Soweit sie Ausnahmen ermöglichen soll ("in der Regel"), entsprechen sie den Bestimmtheitsanforderungen. Landesplanerische Aussagen, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, erfüllen die Merkmale eines Ziels der Raumordnung, wenn der Planungsträger neben den Regel- auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder doch wenigstens Bestimmbarkeit selbst festlegt (BVerwG, U. v. 18.09.2003 - 4 CN 20/02 - BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226). Dies ist hier der Fall: Aus Ziff. 6.2.2. Abs. 3 S. 3 und der dazu gegebenen Begründung wird deutlich, dass eine Ausnahme dann in Betracht kommt, wenn keine negativen Auswirkungen auf die Standortgemeinde, das Umland und auf andere zentrale Orte ausgehen und Besonderheiten des Verflechtungsbereichs der Standortgemeinde bestehen, die einem zentralen Ort nahe kommen. Auch das in Ziff. 1.1. RROG enthaltene Zentrale-Orte-Prinzip ist als verbindliches raumordnerisches Ziel anerkannt (VGH Mannheim, U. v. 13.07.2004, VBlBW 2005, 67; U. v. 08.12.2005 - 3 S 2693/04 - und dazu BVerwG, B. v. 08.06.2006 - 4 BN 8.06 -; Beschl. v. 09.12.2005 - 8 S 1754/05; U. v. 27.09.2007 - 3 S 2875/06 -; zur Bedeutung des Systems der zentralörtlichen Gliederung als Grundprinzip der Raumordnung in anderen Bundesländern vgl. ferner die Urteile des OVG Berlin-Brandenburg v. 12.05.2006 - 12 A 28.05 - juris, und des OVG Lüneburg v. 01.05.2005 - 1 LC 107/05 - juris).
- 121
2. Die 1. Änderung ist unwirksam, weil sie gegen § 1 Abs. 4 BauGB in der maßgebenden Fassung des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland (InvErlWoBauldG) vom 22.04.1993 (BGBl. I 466) - BauGB 1993 -, zul. geändert durch das Gesetz zur Regelung des Planungsverfahrens für Magnetschwebebahnen (MBPlanG) vom 23.11.1994 (BGBl. I 3486) verstößt. Danach sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Diese Bestimmung galt unverändert sowohl im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die streitbefangene 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 010 wie im Zeitpunkt der Ausfertigung und Bekanntmachung derselben.
- 122
a) Die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB wird - unbeschadet der Anpassungspflicht für bestehende Bauleitpläne - jedenfalls dann aktiviert, wenn ein von den Zielen der Raumordnung abweichender Bebauungsplan geändert wird. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Änderung. Anderenfalls könnte sich das Ziel der Raumordnung gegen ältere Bebauungspläne, die dieses Ziel nicht berücksichtigen, nicht durchsetzen, wenn sich Änderungen des Bebauungsplanes nicht auf diese Zielfestlegung oder nur parziell darauf beziehen. Dies widerspräche dem System der Planung im Raum, das eine materielle Konkordanz zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung voraussetzt (vgl. BVerwG, U. v. 30.01.2003 - 4 CN 14.01 -, BVerwGE 117, 351 ff.; BauR 2003, 1175 = UPR 2003, 3004; Senatsurteil vom 21.01.2008 - 3 K 30/06 - NordÖR 2008, 397).
- 123
Die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB verlangt, dass die Ziele der Raumordnung im Bebauungsplan beachtet werden, das heißt, die Festsetzungen des Bebauungsplanes dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen (vgl. Erbguth/Wagner, Grundzüge des öffentlichen Baurechts, 4. Aufl. 2005 § 5 Rn. 90). Die Gemeinde darf die Ziele der Raumordnung zwar je nach deren Aussageschärfe konkretisieren und ausgestalten, sich über sie aber nicht im Wege der Abwägung hinwegsetzen. An die Ziele der Raumordnung sind die örtlichen Planungsträger strikt gebunden. Planungen, die einem geltenden Ziel der Regionalplanung widersprechen, haben sie zu unterlassen. Legt ein RROP als Ziel der Raumordnung fest, dass innerhalb eines bestimmten Gebiets eine bestimmte Art der Nutzung nicht stattfinden darf, muss die Gemeinde bei einer Überplanung des Gebiets diese beachten (vgl. BVerwG, B. v. 07.02.2005 - 4 BN 1/05 - NVwZ 2005, 584)
- 124
Der Plansatz 6.2.2 Abs. 3 S. 2. RROG enthält die Aussage, dass großflächige Einzelhandelseinrichtungen (Betriebe über 1200 qm Geschossfläche - 700 qm Verkaufsfläche) in der Regel nur in Zentralen Orten errichtet werden dürfen. Die Beigeladene zu 2 hat nicht den Status eines Zentralen Orts. Mit dem Begriff "großflächige Einzelhandelseinrichtungen" hat das RROG erkennbar - wie die Begründung zu Ziff. 6.2.2. erkennen lässt - an die seinerzeitige Rechtsprechung des BVerwG angeknüpft. Im Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 - NVwZ 1987, 1076 war das BVerwG davon ausgegangen, dass die Großflächigkeit dort beginne, wo üblicherweise die Größe der wohnungsnahen Versorgung dienender Einzelhandelsbetriebe, seinerzeit auch "Nachbarschaftsläden" genannt, ihre Obergrenze finde. Vieles spreche dafür, dass sie die Verkaufsfläche nicht wesentlich unter 700 qm, aber auch nicht wesentlich darüber liege. Damit ist die Festsetzung, dass ein Verbrauchermarkt von max. 3.500 qm zulässig ist, mit Ziff. 6.2.2. des RROP nicht vereinbar. Ob die übrigen Fachmärkte etc. bei der Bestimmung der Großflächigkeit hinzu- oder zusammengerechnet werden müssen, kann danach offen bleiben. Hier wäre zu berücksichtigen: Ob es sich um einen einzigen oder um mehrere Betriebe handelt, bestimmt sich nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten. Ein Einzelhandelsbetrieb ist nur dann als selbstständig anzusehen, wenn er unabhängig von anderen Betrieben genutzt werden kann und deshalb als eigenständiges Vorhaben genehmigungsfähig wäre. Dies ist bei einem Betrieb zu bejahen, der über einen eigenen Eingang, eine eigene Anlieferung und eigene Personalräume verfügt (BVerwG, U. v. 24.11.2005 - 4 C 8/05 - BauR 2006, 648). Wenn man der Auffassung folgen wollte, die Festsetzungen ermöglichten ein Einkaufszentrum von ca. 9.000 qm, wäre die Nichterfüllung des Anpassungsgebots noch bedeutsamer.
- 125
Allerdings ist die 1. Änderung am 20.03.1993 beschlossen worden, als das RROP noch nicht in Kraft gewesen war. Dies geschah am 11.11.1994. Die 1. Änderung ist jedoch erst am 16.12.1996 bekannt gemacht worden. Wenn nach Beschlussfassung des Bebauungsplans ein Ziel der Raumordnung rechtswirksam wird, das eine Anpassungspflicht begründet, darf der Bebauungsplan nicht bekanntgemacht werden. Dies gilt in besonderer Weise, wenn ein Ziel der Raumordnung ersichtlich mit der Absicht erlassen worden ist, eine bestimmte gemeindliche Planung oder Planungen zu verhindern (vgl. BVerwG, B. v. 14.05.2007 - 4 BN 8/07 - NVwZ 2007, 953).
- 126
b) Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB ist nach § 214 BauGB in allen Fassungen beachtlich. Damit erweist sich schon aus diesem Grund die 1. Änderung als unwirksam.
- 127
c) Ob der Plan nicht aus anderen Gründen, etwa der Nichtnachvollziehbarkeit des Genehmigungsverfahrens unwirksam ist, kann dahinstehen.
- 128
d) Ob die Unwirksamkeit sich auch auf den Bebauungsplan in der ursprünglichen Fassung erstreckt, richtet sich nach danach, ob die Gemeinde neben der Änderung oder Ersetzung ihres Bebauungsplans gleichzeitig hinsichtlich früherer bauplanerischer Festsetzungen einen - im textlichen Teil des Plans zum Ausdruck zu bringenden - Aufhebungsbeschluss fasst. Erforderlich ist dies allerdings nur dann, wenn die Festsetzungen des früheren Bebauungsplans auf jeden Fall - und sei es bei Unwirksamkeit der Festsetzungen des neuen Bebauungsplans auch ersatzlos - beseitigt werden sollen. Ein selbständiger Aufhebungsbeschluss muss erkennen lassen, dass er auch dann Bestand haben soll, wenn die neuen Festsetzungen unwirksam sein sollten. In diesem Fall muss die Aufhebung zudem auch inhaltlich den Erfordernissen des Abwägungsgebots genügen (BVerwG, U. v. 10.08.1990 - 4 C 3/90 - BVerwGE 85, 289 = NVwZ 1991, 673). Es ist nicht festzustellen, dass die Beigeladene zu 2 einen Aufhebungsbeschluss über den früheren Bebauungsplan fassen wollte. Die 1. Änderung soll den neu festgesetzten Bereich "Gewerbegebiet" mit Ausschluss produktionsunabhängiger Einzelhandelseinrichtungen umfassen, das unmittelbar an der B 103 gelegene Gewerbegebiet mit einer Änderung der maximalen Gebäudehöhe und das neu ausgewiesene Gewerbegebiet im Südwesten; außerdem seien einige baugestalterische Festsetzungen geringfügig geändert worden. Diesem Ziel stünde es fern, wenn man von einer Aufhebung der früheren bauplanerischen Festsetzungen auch für den Fall auszugehen hätte, dass die Änderung unwirksam wäre.
- 129
3. Der Bebauungsplan in der ursprünglichen Fassung verstößt zwar nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB (a), er war aber zum maßgebenden Zeitpunkt des 08.12.1998 funktionslos geworden (b).
- 130
a) Gemäß § 233 Abs. 1 BauGB, eingeführt durch das BauROG 1998 mit Wirkung zum 01.01.1998, bestimmt, dass Verfahren nach diesem Gesetz, die vor Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen werden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Damit ist für den Bebauungsplan Nr. 1 in der ursprünglichen Fassung auf die Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses am 03.09.1990 galten, abzustellen. Insoweit war gemäß § 246 a Abs. 3 Satz 1 BauGB 1990/93 das Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches fortzuführen, jedoch unter Beachtung der Maßgaben des § 246 a Abs. 1 BauGB 1990. Die Maßgaben des § 246 a Abs. 1 BauGB 1990 übernahmen die vom Baugesetzbuch abweichenden Regelungen der Bauzulassungsverordnung der DDR - BauZVO - (vgl. Bielenberg/Söffker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar §233 Rn. 39).
- 131
Nach § 1 Abs. 4 BauGB 1990 sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Nach § 246 a BauGB gilt ergänzend § 1 Abs. 4 Satz 2 BauZVO, wonach dann, wenn keine Ziele i.S.d. § 1 Abs. 4 BauGB vorhanden sind, die aus den Grundsätzen der Raumordnung und aus Raumordnungsverfahren entwickelten sonstigen Erfordernisse der Raumordnung in der Abwägung zu berücksichtigen sind (Bielenberg/Krautzberger/Söffker, Städtebaurecht in den neuen Ländern, 2. Aufl. 1992 S. 218). Damit galt das Anpassungsgebot grundsätzlich seit Inkrafttreten des Ziels am 11.11.1994.
- 132
Indessen ist der Bebauungsplan bereits im Februar 1992 in Kraft getreten, so dass eine Anpassungspflicht aus dem erst am 11.11.1994 in Kraft getreten Bebauungsplan nicht bestand. Auch aus dem Ersten Landesraumordnungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern (LROP) - Landesverordnung vom 16.07.1993 - können sich keine Vorgaben ergeben haben.
- 133
b) Nach - soweit ersichtlich - herrschender Meinung, der sich der Senat angeschlossen hat (Senatsurteil vom 17.02.2004 - 3 K 12/00 -), lösen später in Kraft tretende Ziele der Raumordnung, sofern sie nicht bereits als sonstige Erfordernisse der Raumordnung in der Abwägung als in Aufstellung befindlich zu berücksichtigen waren, eine Anpassungspflicht im Sinne einer nachträglichen Planänderungspflicht aus. § 1 Abs. 4 BauGB richtet an den Planungsträger das Gebot zu dauerhafter materieller Übereinstimmung der Bauleitplanung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Das Anpassungsgebot erfasst nach Sprachgebrauch und der Bedeutung des Begriffs "Anpassen" sowohl den in der Aufstellung befindlichen Bauleitplan als auch die Änderung und Neuaufstellung bestehender Bauleitpläne (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 28.03.1980 - VIII 1272/79 -, BRS 36 Nr. 1; OVG Lüneburg, Urt. v. 09.06.1976 - 1 A 10/76 -, BRS 30 Nr. 10; BVerwG, Beschl. v. 30.08.1995 - 4 B 86.95 -, BauR 1995, 802; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt-Kommentar, Stand Mai 2003, § 1 Rn. 69). Dies führt jedoch nicht dazu, dass ein Bebauungsplan schon deshalb seine Geltung verliert, weil er noch nicht an ein in einem zeitlich nachfolgenden Regionalplan enthaltenes Ziel angepasst wurde (VGH München, Urt. v. 16.11.1993 - 8 B 92.3559 -, BRS 55 Nr. 45; OVG Lüneburg, Urt. v. 16.06.1982 - 1 A 194/80 -, BRS 39 Nr. 58). Zur Durchsetzung der Anpassungspflicht bedarf es vielmehr eines speziellen verfahrensrechtlichen Instruments im jeweiligen Landesplanungsgesetz oder einer kommunalaufsichtlichen Anordnung (vgl. näher Gaentzsch in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3.Aufl. 2002, Stand August 2003, § 1 Rn. 42 ff.). Eine solche kommunalaufsichtliche Anordnung ist hier nicht ergangen. Vielmehr haben die zuständigen Behörden trotz der Erkenntnis, dass der Bebauungsplan mit den Zielen der Raumordnung nicht mehr vereinbar ist, ausdrücklich davon abgesehen, auf eine Änderung hinzuwirken. Dies gilt namentlich für den Erlass des Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Umwelt gemäß seinem Erlass vom 11.07.1997.
- 134
Der Bebauungsplan ist wegen der hier gegebenen besonderen Umstände aber funktionslos geworden. Durch das RROP ist eine Änderung der Plangrundlagen eingetreten. Das BVerwG hat für die Folgen einer Gebietsneugliederung bzgl. eines Flächennutzungsplans (BVerwG, U. v. 22.02.1974 - IV C 6.73 - BVerwGE 45, 25 = BRS 28 Nr. 3 = NJW 1974, 1010) und bzgl. eines Bebauungsplans (BVerwG, U. v. 10.09.1976 - IV C 5.76 - DVBl 1977, 41 = BRS 37 Nr. 6) die grundsätzlichen Fortgeltung angenommen, aber einen Fortfall der Gültigkeit wegen Funktionslosigkeit angenommen, wenn der Plan - insgesamt oder doch in dem von der Änderung betroffenen Teil - durch die Änderung der Verhältnisse in seiner Ordnungsfunktion erschüttert worden und als Folge dessen entweder nicht mehr brauchbar oder wegen der Art der durch ihn festgeschriebenen Abwägung der betroffenen Belange nicht mehr vertretbar ist (vgl. auch Gaentzsch in Berliner Komm. zum BauGB § 10 Rn. 47 a.E.). Dies ist hier der Fall. Das RROP ist am 11.11. 1994 in Kraft getreten, die Baugenehmigung wurde 1998 erteilt. Das Planergebnis ist deswegen nicht mehr brauchbar, weil die Beigeladene zu 2 einer Planungspflicht unterlag und unterliegt. Der Regelungszweck des § 1 Abs. 4 BauGB liegt in der Gewährleistung umfassender materieller Konkordanz zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung. Die Pflicht zur Anpassung, die § 1 Abs. 4 BauGB statuiert, zielt nicht auf "punktuelle Kooperation", sondern auf dauerhafte Übereinstimmung der beiden Planungsebenen. Die Gemeinde (unter dem Vorbehalt der materiellrechtlichen und zeitlichen Erforderlichkeit im Einzelfall) ist daher nicht nur zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung verpflichtet, wenn sie Bauleitpläne aus eigenem Entschluss und allein aus städtebaulichen Gründen aufstellt oder ändert, sondern sie muss auch dann planerisch aktiv werden, wenn allein geänderte oder neue Ziele der Raumordnung eine Anpassung der Bauleitpläne erfordern. Diese Verpflichtung kann sich gerade auch ergeben, wenn es darum geht, weit übersetzte Einzelhandelsflächen zu unterbinden (so BVerwG, U. v. 17.09.2003 - 4 C 14/01 - BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220). Ob dieser Umstand allein die Funktionslosigkeit begründet, kann dahinstehen. Im vorliegenden Fall hatten sich nämlich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert. Der in der Begründung des Plans hervorgehobene Umstand einer anhaltenden Unterversorgung der Region mit Einrichtungen des Einzelhandels traf nicht mehr zu; hierauf hatte die Klägerin auch hingewiesen. Auch die Beigeladene zu 2 selbst ist im Jahre 1996 hiervon ausgegangen: Am 26.02.1996 hatte die Gemeindevertretung der Beigeladenen zu 2. die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 beschlossen und in der Plananzeige vom 08.03.1996 ausgeführt; aufgrund der Änderung der Rahmenbedingungen im Ordnungsraum Rostock durch die Entstehung großflächiger Handelseinrichtungen in und um Rostock könne der Bedarf an Flächen für großflächige Verbrauchermärkte als gedeckt angesehen werden. Dieser Sicht trat auch das Amt für Raumordnung und Landesplanung in seiner Stellungnahme vom 24.04.1996 bei. Die Untersuchungsergebnisse der GWH - Dr. L. und Partner von 12/1996 belegten, dass es keinen Spielraum für eine Einzelhandelsentwicklung außerhalb der Innenstadt Rostock gebe. Vielmehr müsse die Marktsituation durch eine überdimensionierte Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben in den Umlandgemeinden der Hansestadt Rostock (37 % des Gesamtflächenbestandes) bezüglich peripherer Standorte auf Rostocker Stadtgebiet (insgesamt sind 51 % des Flächenbestandes an der Peripherie der Stadt bzw. im Umland konzentriert) gekennzeichnet. Davon war auch das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt in der Besprechung am 03.04.1997 ausgegangen. Weiter kommt schließlich hinzu, dass die Festsetzungen der Beigeladenen zu 2. hinsichtlich der Ansiedlung großflächigen Einzelhandels auch nicht teilweise realisiert waren.
- 135
4. Die Voraussetzungen für eine Baugenehmigung nach § 35 BauGB liegen nicht vor. Das Vorhaben beurteilt sich als ein "sonstiges Vorhaben" im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB. Nach dieser Vorschrift kann ein derartiges Vorhaben im Einzelfall nur zugelassen werden, wenn seine Ausführung und Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Das Vorhaben beeinträchtigt den Belang des Erfordernisses einer förmlichen Planung. Hier sind die Grundsätze maßgebend, die das BVerwG im U. v. 01.08.2002 - 4 C 5/01 - BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86 aufgestellt hat.
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Nach § 11 Abs. 3 BauNVO reicht es nicht aus, dass die Standortgemeinde überhaupt planerisch tätig wird. Selbst wenn im Gemeindegebiet Misch-, Gewerbe- oder Industriegebiete zur Verfügung stehen, in denen Einzelhandelsbetriebe zulässig sind, muss die Gemeinde von ihrer Planungsbefugnis gezielt in einer bestimmten Richtung Gebrauch machen, um den Weg für eine Zulassung frei zu machen. Erforderlich ist eine auf die Anlagenspezifika zugeschnittene Planung. Diese Grundentscheidung des Normgebers beansprucht allgemeine Beachtung. Eine Zulassung ohne jegliche - rechtswirksame - Planung läuft zwangsläufig auf eine Beeinträchtigung der öffentlichen Belange hinaus, zu deren Wahrung sich der Normgeber der Baunutzungsverordnung ausdrücklich und gezielt des Mittels planerischer Steuerung bedient.
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Ein Abstimmungsbedarf im Sinne des § 2 Abs. 2 BauGB besteht. Die Auswirkungen des von der Klägerin bekämpften Vorhabens beschränken sich nicht auf das Gebiet der Beigeladenen zu 2. Das Vorhaben ist von seinem Zuschnitt her nicht darauf ausgerichtet, den örtlichen Bedarf zu decken. So geht das Gutachten der GMA davon aus, dass das Naheinzugsgebiet des Vorhabens das Gebiet der Klägerin sowie die damaligen Landkreise Bad Doberan, Güstrow und Nordvorpommern umfasst. Auf dieses Gebiet entfallen 33,4 % der Einwohner (Gutachten S. 32 f.), worauf 34,6 % des einzelhandelsrelevanten Kaufkraftvolumens entfallen (GMA, S. 37).
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Insbesondere aus § 11 Abs. 3 BauNVO ist zu entnehmen, dass eine Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB hier unumgänglich ist. Diese Bestimmung ist Ausdruck der Erkenntnis, dass Einkaufszentren und sonstige großflächige Einzelhandelsbetriebe unter den dort genannten Voraussetzungen regelmäßig geeignet sind, Nachbargemeinden in so gewichtiger Weise zu beeinträchtigen, dass sie ohne eine förmliche Planung, die dem Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB gerecht wird, nicht zugelassen werden dürfen. Damit die in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Rechtsfolgen eintreten, bedarf es nicht eigens der Feststellung, welche nachteiligen Wirkungen konkret zu erwarten sind. Der Normgeber geht davon aus, dass sich die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezeichneten Auswirkungen bei Einkaufszentren generell nicht ausschließen lassen. Eine Einzelfallprüfung erübrigt sich. Damit ergibt sich auch ohne weiteres der qualifizierte Abstimmungsbedarf nach § 2 Abs. 2 BauGB (BVerwG, U. v. 01.08.2002 - 4 C 5/01 - BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86).
- 139
Der Senat hält es im Anschluss an die Rechtsprechung des BVerwG für zutreffend, dass die in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Rechtsfolgen bei Einkaufszentren eintreten, ohne dass es eigens der Feststellung bedarf, welche nachteiligen Wirkungen konkret zu erwarten sind. Der Normgeber geht davon aus, dass sich die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezeichneten Auswirkungen bei Einkaufszentren generell nicht ausschließen lassen. Aus diesem Grunde kann andererseits von einem Einkaufszentrum auch nur dann gesprochen werden, wenn es deutlich über den Größenvorgaben für Anlagen nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauNVO einschließlich der Vermutensregeln nach § 11 Abs. 3 Satz 3 bis 5 BauNVO liegen (Stock in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. § 11 Rdn. 46; vgl. auch Boeddinghaus, BauNVO, 5. Aufl. § 11 Rn. 16). Dies ist hier mit ca. 10.000 qm Verkaufsfläche deutlich der Fall.
- 140
Dieser Schlussfolgerung für Einkaufszentren, dass nämlich ein Abstimmungsbedarf unabhängig von der im konkreten Fall gegebenen Intensität der Einwirkungen im Falle eines Einkaufszentrums besteht, ist entgegengehalten worden, § 11 Abs. 3 BauNVO könne lediglich eine Aussage zur grundsätzlichen Raumbedeutsamkeit von Einkaufszentren entnommen werden. Hierdurch werde das regelmäßige Planungsbedürfnis für derartige Anlagen begründet und, würden sie ohne einen entsprechenden Bauleitplan genehmigt, die Genehmigung objektiv rechtswidrig sein. Es bedürfe aber weiterer Klärung, welche Nachbargemeinde eine subjektive Rechtsposition besitze des Inhalts, das der objektive Rechtsverstoß diese in eigenen Rechten verletzt. Da § 2 Abs. 2 BauGB nicht auf die räumliche Nähe zur planenden Gemeinde abstelle, sei eine Ermittlung der Intensität der Auswirkungen unabdingbar (so etwa Uechtritz in Jarass [Hg.], Interkommunale Abstimmung in der Bauleitplanung, 2003, S. 59, 65 ff.). Zutreffend ist allerdings der Hinweis, dass § 2 Abs. 2 BauGB nicht nur die örtlich angrenzenden Gemeinden umfasst, sondern alle diejenigen als Nachbargemeinden ansieht, die von den planungsrechtlichen Auswirkungen betroffen sind (BVerwG, B. v. 09.01.1995 - 4 NB 42/94 -, NVwZ 1995, 694). Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass jeweils im konkreten Einzelfall ermittelt werden muss, ob das Einzelhandelszentrum (erhebliche) städtebauliche Auswirkungen auf eine der Nachbargemeinden hat. Wer als Nachbargemeinde im Zusammenhang mit § 11 Abs. 3 BauNVO in Betracht kommt, ist vielmehr nach der Reichweite der Vermutungswirkung der nachteiligen Auswirkungen zu ermitteln. Diese ergeben sich aus dem "Einwirkungsbereich" des geplanten Vorhabens. In die gebotene Beurteilung einzubeziehen ist damit nicht nur die Standortgemeinde, sondern sind auch Auswirkungen in anderen Gemeinden. Angesichts der typisierenden Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO ist ebenso typisierend zu bestimmen, wie weit der Einwirkungsbereich eines Einzelhandelszentrums reicht. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass die negativen Auswirkungen eines Einkaufszentrums bei einer kleinen Standortgemeinde jedenfalls die unmittelbar angrenzenden Gemeinden betreffen (vgl. Uechtritz, a.a.O., Fn. 25). Dass für die Vermutungswirkung der Einzugsbereich des Vorhabens maßgebend ist, wird auch aus § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO deutlich. Dieses umfasst jedenfalls den oberzentralen Verflechtungsraum der Stadt Rostock. Zu diesem Ergebnis kommt sowohl das Prisma-Gutachten (S. 44) wie auch das GMA-Gutachten (S. 33).
- 141
D. Die Klägerin wird durch die sich somit als rechtswidrig erweisenden Bescheide auch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO)
- 142
I. Das Vorhaben beurteilt sich nach § 35 BauGB. Aus § 2 Abs. 2 BauGB folgt, dass sich die Nachbargemeinde unabhängig davon, welche planerischen Absichten sie für ihr Gebiet verfolgt oder bereits umgesetzt hat, gegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf dem benachbarten Gemeindegebiet zur Wehr setzen kann. Aus § 11 Abs. 3 BauNVO folgt - wie dargelegt - dass für das Einkaufszentrum Auswirkungen unwiderlegbar vermutet werden, die eine qualifizierte Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB unumgänglich machen. Einkaufszentren und sonstige großflächige Einzelhandelsbetriebe sind unter den dort genannten Voraussetzungen regelmäßig geeignet, Nachbargemeinden in gewichtiger Weise zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, U. v. 01.08.2002 - 4 C 5/01 - a.a.O.; Halama DVBl 2004, 79, 82 f.; Schenke VerwArch 2008, 448, 451).
- 143
II. Die Klägerin ist auch dadurch in ihren Rechten verletzt, dass das Vorhaben nicht mit den Festsetzungen des Bebauungsplans vereinbar ist.
- 144
Es müssen hier die Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht für Genehmigungen auf der Grundlage des § 35 BauGB aufgestellt hat, übertragen werden. Sinn und Zweck dieser Rechtsprechung ist es, das Planbedürfnis des Vorhabens festzuschreiben und den betroffenen Nachbargemeinden einen durchsetzbaren Anspruch auf substanzielle Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB zu gewährleisten. Dieser Anspruch könnte umgangen werden, wenn die Standortgemeinde einen Bebauungsplan erlässt und auf dessen Grundlage - ohne eine (rechtsmäßige) Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB - ein planwidriges Vorhaben im Sinne von § 11 BauNVO genehmigt erhält (vgl. auch Schenke, VerwArch 2008, 448, 569).
- 145
III. Der Klägerin ist die Berufung auf § 2 Abs. 2 BauGB nicht - wie die Beigeladene zu 1. in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - verwehrt, weil mit ihr das Vorhaben abgestimmt gewesen wäre.
- 146
Die Beigeladene zu 1. beruft sich hierbei in erster Linie auf das Schreiben des Senats der Hansestadt Rostock vom 22.05.1991 an den Rechtsvorgänger des Beklagten. In dieser Stellungnahme zum Bebauungsplan Nr. 1 wird ausgeführt: Zu dem Antrag auf Bauvorbescheid habe es Vorbesprechungen am 13. und 07.05.1991 gegeben. Hierbei sei Einigkeit erzielt worden. Entsprechend bisherigen Festlegungen über Flächen von Sondergebieten des Handels außerhalb der Grenzen des Oberzentrums Rostock sei festgelegt worden, dass für die Gemeinde K. eine Veränderung vorgenommen werde, die eine Verkaufsraumfläche für SB-Markt von 3.000 bis 3500 qm zulasse. Die einzelnen Fachmärkte laut Bebauungsplan Nr. 1/3 hätten die entsprechenden Größenordnungen außerhalb von Sondergebieten des Handels (1.200 qm Bruttofläche) zu berücksichtigen. Diese Fläche bleibe aber Bestandteil der Gesamtfläche laut Festlegung des Schreibens vom 17.04.1991 des damaligen Oberbürgermeisters Dr. K.. Die heutige Festlegung sei auch eine Korrektur der seit dem 10.04.1991 vorliegenden Stellungnahme zum Flächennutzungsplan der Gemeinde K..
- 147
In diesem Schreiben liegt schon deswegen nicht die zum Zeitpunkt der Genehmigung erforderliche Abstimmung mit dem Vorhaben, weil sie nahezu 7 Jahre zuvor erteilt worden ist. Aus dem oben Dargelegten ergibt sich, dass zum maßgebenden Zeitpunkt der Bebauungsplan Nr. 1 nicht mehr Rechtsgrundlage der angefochtenen Genehmigung sein konnte. Er war insoweit funktionslos geworden. Selbst wenn der Wertung der Beigeladenen zu 2. gefolgt werden könnte, dass in diesem Schreiben eine Abstimmung im Sinne von § 2 Satz 2 BauGB vorlag, bezog sie sich auf die seinerzeitige Planung. Eine Abstimmung mit dem Vorhaben, das sich nunmehr im Jahre 1998 nach § 35 BauGB, d. h. ohne planerische Grundlage beurteilt, liegt hierin nicht.
- 148
Hinzukommt, dass aus dieser Stellungnahme gerade hervorgeht, dass sie keine abschließende Abstimmung enthält. Indem nämlich ausgeführt wird, dass die der Beigeladenen zu 1. zugestandenen Flächen Bestandteil der Gesamtfläche gemäß Schreiben vom 17.04.1991 sein sollte, blieb insoweit offen, inwieweit die Beigeladene zu 2. hiervon Gebrauch machen konnte. Es war nach dem eindeutigen Wortlaut dieses Schreibens somit ausgeschlossen, dass die Beigeladene zu 2. die genannten Flächen allein "für sich in Anspruch nahm". Dies ist aber durch den Bebauungsplan Nr. 1 geschehen. Auch aus dem Schreiben vom 18.07.1991 geht hervor, dass es der Klägerin um die Gesamtsituation am östlichen Rand ihres Hoheitsgebietes ging.
- 149
F. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 154 Abs. 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO.
- 150
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.
- 151
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 05. Nov. 2008 - 3 L 281/03
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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 05. Nov. 2008 - 3 L 281/03 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn
- 1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist, - 2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht, - 3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und - 4.
die Erschließung gesichert ist.
(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11.08.2004 wird geändert.
Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung seines Bescheids vom 10.04.2002 und des Widerspruchsbescheids des Umweltministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 08.10.2002 den beantragten Vorbescheid vom 19.12.2001 mit Ausnahme der Windkraftanlage 5 aus dem Lageplan Bl. 13 der Akte zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des festgesetzten Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Vorbescheids nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz für die Errichtung und den Betrieb von ursprünglich 5 - nunmehr 4 - Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von bis zu 100 m und einer Leistung von 2 MW auf den Flurstücken 1 und 5 der Flur 39 und dem Flurstück 7 der Flur40 der Gemarkung Friedland (sogenannter Windpark Friedland Burgfeld Nord). Das Gebiet liegt südlich des Stadtbereiches der beigeladenen Stadt Friedland.
- 2
In dem Regionalen Raumordnungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte - nachfolgend RROP -, das durch Landesverordnung vom 26.06.1998 (GVOBl. M-V S. 644) für rechtsverbindlich erklärt worden ist, sind gemäß der Karte im Maßstab 1 : 100.000 im Gemeindegebiet der Beigeladenen 4 Flächen durch Linien und das Symbol einer Windkraftanlage mit der Bedeutung "Eignungsraum für Windkraftanlagen" eingetragen. Im westlichen Bereich der Beigeladenen sind 2 Felder "Vorranggebiet Rohstoffsicherung (Ton T)" eingetragen, die sich mit den Eignungsräumen für Windenergieanlagen nicht überschneiden. Im Text des RROP heißt es unter Ziff. 10.3.4 Abs. 2 Satz 2:
- 3
"Die Errichtung von Windenergieanlagen ist auf die in der Karte (M 1 : 100.000) ausgewiesenen Eignungsräume für Windenergieanlagen zu beschränken. Außerhalb dieser Eignungsräume sind Windenergieanlagen nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Planungen und Maßnahmen in den Eignungsräumen sollen die ausgewiesene Funktion möglichst nicht beeinträchtigen."
- 4
In der Begründung hierzu wird ausgeführt: Die konzentrierte Ansiedlung von Windenergieanlagen solle Nutzungskonflikte mit den Belangen des Naturschutzes, des Tourismus und der Naherholung vermindern und eine technische Überformung der Landschaft verhindern. Die Ausweisung der Eignungsräume erfolge auf der Grundlage von Fachgutachten nach landesweit einheitlichen Kriterien, die von der Landesregierung festgesetzt worden seien. Es seien folgende Ausschlusskriterien angesetzt worden: mittlere bis sehr hohe Bewertung des Landschaftsbildes, mittlere bis sehr hohe Bewertung des Arten- und Lebensraumpotentials, Gebiet mit hoher bis sehr hoher Dichte ziehender Vögel (Zone A). Desweiteren seien die Abstandsempfehlungen entsprechend den "Hinweisen zur Aufstellung von Bauleitplänen und Satzungen über Vorhaben- und Erschließungspläne für Windkraftanlagen" (Amtsblatt M-V Nr. 2/1996) sowie eine technische und wirtschaftliche Bewertung der verfügbaren Windpotenziale berücksichtigt worden. Die Berücksichtigung exakter Abstandserfordernisse innerhalb der Eignungsräume erfolge im Rahmen der konkreten Vorhabenplanung.
- 5
Am 21.03.1996 beschloss die Gemeindevertretung der Beigeladenen die Aufstellung eines Flächennutzungsplans. Der Flächennutzungsplan wurde am 18.02.1998 durch die Stadtvertretung der Beigeladenen beschlossen. Durch Erlass vom 08.10.1998 wurde der Flächennutzungsplan teilweise genehmigt. Hinsichtlich der gegenüber dem RROP herausgenommenen Eignungsflächen im Bereich nördlich und südlich der Straße nach Lübbersdorf und im nordwestlichen Stadtgebiet zwischen der L 273 Richtung Altentreptow und der L 28 Richtung Salow wurde die Genehmigung versagt. Das RROP schreibe vor, dass die Eignungsräume im Inneren Vorbehaltsgebiete seien. Für die Herausnahme bzw. Reduzierung der Gebiete seien keine hinreichenden Belange vorgetragen worden. Keine besonderen Gründe lägen vor für eine Überwindung des Eignungsraums nördlich des Weges nach Lübbersdorf. Hier existiere zwar in einem Teilbereich ein zugelassener grundeigener Abbau von Ton, der unmittelbare Eingriff erfolge aber nur auf einer Fläche von ca. 1,2 ha bei einer insgesamt beanspruchten Fläche von 3,2 ha, so dass im Umfeld durchaus die Errichtung von Windenergieanlagen möglich sei. Die im Erläuterungsbericht genannte "technische Überformung" der Landschaft gehe mit jeder Windenergieanlage einher und sei als negativer Belang bereits auf der Ebene der Raumordnung abgewogen worden.
- 6
Mit Schreiben vom 09.02.1999 nahm das Amt für Raumordnung und Landesplanung Mecklenburgische Seenplatte zu dem geänderten Entwurf, der die Darstellung des Windenergiegebietes nördlich der Kreisstraße nicht vorsah, Stellung. Es führte aus: Bei den im RROP ausgewiesenen Eignungsräumen handele es sich um Vorbehaltsgebiete. Sie stellten einen Grundsatz der Raumordnung dar, der als Vorgabe für die nachfolgende Abwägungs- und Ermessungsentscheidung zu berücksichtigen sei. Eine Abwägung seitens der Gemeinde könne somit nur unter eingeschränkten Gesichtspunkten vorgenommen werden, d.h. es könnten nur solche Belange herangezogen werden, die nicht bereits bei der raumordnerischen Abwägung im Rahmen der Ausweisung der Eignungsräume eingeflossen seien bzw. die auf dieser Ebene nicht sichtbar gewesen seien. Hinsichtlich des Eignungsgebietes nördlich der Straße nach Lübbersdorf könnten sich Einschränkungen aus Gründen des Immissionsschutzes möglicherweise im westlichen Randbereich, nicht aber im gesamten Bereich des Eignungsraums ergeben. Die im Flächennutzungsplan dargestellte Fläche zur Rohstoffsicherung stelle keinen Vorsorgeraum im Sinne der Raumordnung dar.
- 7
In der Begründung der Fassung des Flächennutzungsplans, den die Beigeladene im Juni 1999 in die Öffentlichkeitsbeteiligung gab, wird hinsichtlich des Eignungsgebiets nördlich der Straße nach Lübbersdorf ausgeführt: Hier sollten nur Restflächen nördlich und östlich der Tonscholle der Sondernutzung Windenergieanlagen vorgehalten werden. Für den Tonabbau würde eine Fläche von 3,2 ha beansprucht werden. In Verbindung mit den notwendigen Abständen zur Wohnbebauung ergäben sich lediglich Restflächen. Weitere Gründe für die Ausgrenzung dieser Flächen seien die Sichtbeziehungen auf die Kirche.
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Mit Schreiben vom 09.09.1999 erklärte sich das Amt für Raumordnung mit der beabsichtigten Planung einverstanden. Nach wie vor werde der im RROP nördlich der Straße nach Lübbersdorf ausgewiesene Eignungsraum nicht übernommen. Wie bereits in der Stellungnahme vom 09.02.1999 dargelegt, könnten sich hier im westlichen Bereich des Eignungsraums Einschränkungen für die Windenergienutzung ausgehend von der mittel- bis langfristig geplanten Stadtentwicklung, insbesondere der Wohnbaulandentwicklung im Bereich Woldegker Chaussee ergeben. Dies betreffe aber nicht den gesamten Eignungsraum. Bezüglich der hier im Flächennutzungsplan dargestellten Fläche zur Rohstoffsicherung "Feld Ton Friedland - Burgfeld", die keinen Vorsorgeraum im Sinne der Raumordnung entsprechend dem RROP darstelle, sei darauf hinzuweisen, dass diese Fläche als Eignungsraum für Windenergieanlagen ausgewiesen sei. Zwischenzeitlich sei durch das Bergamt Stralsund der Hauptbetriebsplan zur Führung des Tontagebaus Friedland zugelassen und es erfolge der Tonabbau durch die Y.werke GmbH, sodass die Fläche gegenwärtig nicht zur Errichtung von Windenergieanlagen zur Verfügung stehe. Ausgehend von diesen Darlegungen sei absehbar, dass unter diesen Voraussetzungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine sinnvolle Umsetzung des als Ziel der Raumordnung vorgegebenen Eignungsraums nördlich der Straße nach Lübbersdorf im Flächennutzungsplan nicht möglich sei. Seitens der Stadt solle dennoch geprüft werden, inwieweit eine Windenergienutzung gegebenenfalls als Nachnutzung in Frage komme. Unter dieser Voraussetzung würden aus Sicht der Raumordnung Bedenken bezüglich der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Sondergebiete Windenergieanlagen nicht erhoben.
- 9
Die Änderung des Flächennutzungsplanes wurde am 17.11.1999 beschlossen. Im ergänzenden Erläuterungsbericht wird ausgeführt: Der Plan enthalte keine Darstellung eines SO-Gebietes Windenergieanlagen nördlich des Lübbersdorfer Weges. Durch das Bergamt Stralsund sei der Hauptbetriebsplan zur Führung des Tontagebaus Friedland zugelassen worden. Es könne gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden, dass der Abbau in Kürze beendet sein werde. Die Stadt werde zu gegebener Zeit darüber befinden, ob eine eventuelle Nachnutzung in Betracht komme. Zudem verbiete sich die Errichtung der Windenergieanlagen in Nachbarschaft zu der beabsichtigten Erweiterung der Stadt in südlicher Richtung. Die Stadt habe sich in allen Verfahrensschritten konsequent dazu bekannt, Windenergieanlagen erst südlich des Lübbersdorfer Weges entstehen zu lassen. Weiterhin sei die Blickbeziehung auf die Stadt und vor allen Dingen auf die Kirche in diesem Bereich wesentlich. Aus allen Himmelsrichtungen kommend sei die Kirche fantastisch erlebbar, sie kündige die Stadt schon aus weiter Ferne an. Diese Blickbeziehungen sollten auch aus Lübbersdorf kommend nicht gestört werden.
- 10
Durch Erlass vom 03.04.2000 genehmigte das Ministerium für Arbeit und Bau Mecklenburg-Vorpommern den Flächennutzungsplan in der Fassung vom 17.11.1999 auch hinsichtlich der ursprünglich von der Genehmigung ausgenommenen Flächen.
- 11
Mit Schreiben vom 21.02.2002 stellte die Beigeladene beim Regionalen Planungsverband Planungsregion Mecklenburgische Seenplatte den Antrag, unter anderem den Eignungsraum nördlich der Straße nach Lübbersdorf herauszunehmen. Zur Begründung wird die in dem Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan dargestellte Argumentation übernommen. Diesen Antrag lehnte der Regionale Planungsverband durch Schreiben vom 08.03.2002 ab. Gegenwärtig sei eine Teilfortschreibung des RROP bezüglich der Eignungsgebiete für Windenergieanlagen nicht erforderlich. Die Beigeladene habe die raumordnerisch ausgewiesenen Eignungsgebiete im Rahmen der Aufstellung des Flächennutzungsplans umgesetzt. Dabei sei von einer Übernahme der Teilfläche nördlich des Wegs nach Lübbersdorf unter Zugrundelegung gemeindlicher Belange abgesehen worden. Die Fläche nordwestlich des Stadtgebiets sei entsprechend dem vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan abgegrenzt. Der Flächennutzungsplan sei den gemeindlichen Argumenten folgend genehmigt worden.
- 12
Bereits mit Schreiben vom 19.12.2001 hatte die Klägerin den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids nach § 9 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von 5 Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von bis zu 100 m und einer Leistung bis zu 2 MW gestellt. Sie sollen auf den Flurstücken 1 und 5 der Flur 39 und dem Flurstück 7 der Flur 40 Gemarkung Stadt Friedland errichtet werden. Diese liegen im Bereich des Eignungsgebiets nach dem RROP nördlich des Wegs nach Lübbersdorf. Mit Schreiben vom 23.01.2002 lehnte die Beigeladene unter Hinweis auf ihren Flächennutzungsplan das Vorhaben der Klägerin ab. Das Amt für Raumordnung und Landesplanung Mecklenburgische Seenplatte führte in seiner Stellungnahme vom 04.02.2002 aus, das Vorhaben entspreche den Zielen der Raumordnung. Es werde aber darauf hingewiesen, dass die Beigeladene im Flächennutzungsplan von der Übernahme von Teilflächen der Eignungsgebiete unter Zugrundelegung gemeindlicher Belange abgesehen haben. Nach Punkt 5.3.2.2 des Erlasses "Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen vom 02.11.1998" würden die im Flächennutzungsplan in ihrer Darstellungsschärfe detaillierteren Flächen bezüglich der Zulässigkeit von Windenergieanlagen die raumordnerisch ausgewiesenen Eignungsgebiete "verdrängen". Auch der Landkreis Mecklenburg-Strelitz geht in seiner Stellungnahme vom 07.02.2002 davon aus, dass das Vorhaben wegen der Darstellung in dem Flächennutzungsplan bauplanungsrechtlich nicht zulässig sei. Das Bergamt Stralsund teilte unter dem 14.02.2002 mit, durch das Vorhaben der Klägerin würden bergbauliche Belange unmittelbar nicht berührt. Die Standorte zur Errichtung der Windkraftanlagen 4 und 5 seien mit dem Bergamt abgestimmt. Sie beeinträchtigten nicht die Tongewinnung des grundeigenen Abbaus Friedland/Burgfeld.
- 13
Mit Bescheid vom 10.04.2002 lehnte der Beklagte den Vorbescheidsantrag ab. Die Beigeladene habe die raumordnerisch ausgewiesenen Eignungsgebiete im Rahmen der Aufstellung des Flächennutzungsplans umgesetzt. Dabei sei von einer Übernahme der mit dem beantragten Vorhaben betroffenen Teilfläche unter Zugrundelegung gemeindlicher Belange abgesehen worden. Zudem habe die Gemeinde das Einvernehmen nach § 36 BauGB versagt.
- 14
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nahm das Amt für Raumordnung und Landesplanung unter dem 24.06.2002 Stellung: Die Beigeladene sei in Anbetracht von zwei Bauanträgen auf Windenergienutzung im Eignungsgebiet nördlich des Wegs nach Lübbersdorf gefordert, erneut unter Berücksichtigung gemeindlicher Belange und örtlicher Gegebenheiten über die Umsetzung des regionalplanerisch festgesetzten Eignungsgebietes zu befinden. Dabei gelte für die innergebietliche Eignung zur Windenergienutzung das Optimierungsgebot. Eine Abwägung innerhalb des ausgewiesenen Eignungsgebiets sei nur sehr eingeschränkt möglich, ein besonderer Begründungsaufwand zugunsten widerstreitender Interessen sei notwendig. Nach einer Aktennotiz über ein Gespräch am 10.07.2002, an dem Vertreter des Amts für Raumordnung, der Beigeladenen und des Beklagten teilgenommen hatten, gehörten die Eignungsräume Murmanz Hof, Friedland-Süd und Burgfeld zu einem Eignungsgebiet nach dem RROP. Die Beigeladene habe im Rahmen ihrer Planungshoheit dieses Eignungsgebiet hauptsächlich unter Gesichtspunkten des Immissionsschutzes den örtlichen Planungen angepasst.
- 15
Durch Widerspruchsbescheid vom 08.10.2002 wies das Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Festlegungen der Eignungsgebiete im RROP stellten innergebietlich Grundsätze der Raumordnung dar, die als Vorgabe für die nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidung zu berücksichtigen seien. Das Amt für Raumordnung und Landesplanung habe in seinem Schreiben am 02.09.1999 anerkannt, dass die Entscheidung der Beigeladenen den Anforderungen genüge. Außerdem bestehe eine Betriebszulassung für den Tonabbau für diesen Bereich vom 16.01.1998, dieser sei auf Antrag durch Bescheid des Bergamts Stralsund vom 26.08.2002 bis zum 31.01.2005 verlängert worden. Im Übrigen unterliege es keinen Bedenken, dass die Beigeladene bestimmte "Tabuflächen" aus Gründen des Immissionsschutzes aus der weiteren Betrachtung ausgesondert habe.
- 16
Hiergegen hat die Klägerin am 21.11.2002 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt.
- 17
Das Verwaltungsgericht Greifswald hat die Klage durch Urteil vom 11.08.2004 abgewiesen. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans würden nicht gegen Ziele der Raumordnung verstoßen, weil die Ausweisung des Eignungsraums Burgfeld Nord für Windenergieanlagen im RROP kein Ziel der Raumordnung darstelle. Es handele sich um Grundsätze der Raumordnung, die in Abwägungs- und Ermessensentscheidung einzustellen seien. Sie seien überwindbar. Dies habe die Beigeladene abwägungsfehlerfrei getan.
- 18
Am 06.01.2005 hat die Klägerin den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat durch Beschluss vom 14.08.2007 entsprochen hat. Dieser Beschluss wurde der Klägerin am 21.08.2007 zugestellt. Der Vorsitzende verlängerte die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß auf den 22.10.2007. An diesem Tag ging die Berufungsbegründung der Klägerin ein, in der ausgeführt wird:
- 19
Das Vorhaben sei gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert. Der RROP streite für das Vorhaben. Es sehe einen Windeignungsraum vor. Daraus ergebe sich, dass sonstige öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 BauGB dem Vorhaben nicht entgegenstünden. Diese Belange würden typischerweise im Rahmen der Aufstellung des RROP im Einzelnen abgeprüft. Im Ergebnis weise der RROP statt einer generellen Außenbereichsprivilegierung Windkraftanlagen nur auf rund 2 % der Außenbereichsfläche zu. Daher spreche Vieles dafür, dass auf den "Restflächen" Windkraftnutzung auch rechtlich zulässig sein müsse. Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Er verstoße gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Die Ausweisung des Eignungsgebietes stelle ein Ziel dar, das auch nach innen wirke. Aus Ziff. 10.3.4 des RROP ergebe sich die Zielwirkung sowohl nach innen wie nach außen. Dies folge auch daraus, dass die Auswahl der einzelnen Eignungsräume Grundlage eines umfassenden Plankonzepts und landesweit einheitliche Ausschlusskriterien sei. Dies würde unterlaufen, wenn Gemeinden die im RROP dargestellten Eignungsräume in großen Teilen wegwägen könnten. Zudem widerspreche die Streichung des Windeignungsgebiets Burgfeld Nord Ziff. 10.3.4 Abs. 2 RROP. Danach dürfe eine abweichende Entscheidung die Errichtung von Windkraftanlagen "möglichst nicht beeinträchtigen". Im Übrigen hätte im Rahmen der Abwägung des Flächennutzungsplanes die von der Beigeladenen behaupteten Konflikte etwa im Hinblick auf die Sichtbeziehung zur Ortskirche und das Tonabbaugebiet in einem gerechten Ausgleich zu den Interessen zur Errichtung von Windkraftanlagen gebracht werden müssen. Hinzu komme, dass gerade im konkreten Fall die im Flächennutzungsplan genannten Belange eine Streichung des gesamten Eignungsgebietes offensichtlich nicht rechtfertigen könnten.
- 20
Die Klägerin beantragt,
- 21
unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11.08.2004, ausgefertigt erst am 02.12.2004 (AZ: 5 A 2474/02), den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 10.04.2002 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Umweltministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 08.10.2002 zu verpflichten, ihr einen Vorbescheid für die Errichtung von vier Windkraftanlagen entsprechend ihrem Antrag vom 19.12.2001 mit Ausnahme der Windkraftanlage 5 aus dem Lageplan Blatt 13 der Beiakte, zu erteilen,
- 22
hilfsweise,
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den Regionalen Planungsverband Mecklenburgische Seenplatte, Beseritzer Straße 11, 17034 Neubrandenburg beizuladen und die Verwaltungsvorgänge zu dem in Aufstellung befindlichen Regionalplan beizuziehen und den Beteiligten zur Stellungnahme zu übersenden,
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höchsthilfsweise,
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festzustellen, dass der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheides vom 10.04.2002 und des Widerspruchsbescheides des Umweltministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 08.10.2002 bis zur Verlautbarungsreife des neuen, in Aufstellung befindlichen Regionalplans, jedenfalls bis zum 20.09.2005 (Datum des Neuaufstellungsbeschlusses des Regionalen Planungsverbandes Mecklenburgische Seenplatte) verpflichtet war, ihr einen Vorbescheid für die Errichtung von vier Windkraftanlagen entsprechend ihrem Antrag vom 19.12.2001 mit Ausnahme der Windkraftanlage 5 aus dem Lageplan, Blatt 13 der Beiakte, zu erteilen.
- 26
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 28
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Im Januar 2008 sei der Vorentwurf des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Mecklenburgische Seenplatte im Rahmen der ersten Beteiligung zur Anhörung bekanntgegeben worden. In ihm sei vorgesehen, dass hier streitige bisherige Eignungsgebiet Burgfeld Nord zu streichen. Damit liege zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung vor, das nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Genehmigungsfähigkeit entgegenstehe.
- 29
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
- 30
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
- 31
Die zulässige Berufung ist begründet, da die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheids in der Fassung des in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Antrags hat.
- 32
Nach § 9 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.10.2007 (BGBl. I S. 2470) kann auf Antrag durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlagen entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheids besteht. Es liegt ein zulässiger und wirksamer Vorbescheidsantrag vor. Zwar wird in dem Antrag keine zu entscheidende Frage formuliert, jedoch sieht § 9 Abs. 1 BImSchG einen Vorbescheid auch in der Form einer Standortentscheidung vor. Davon ist mit den Beteiligten auszugehen.
- 33
Für die Beurteilung der Begründetheit der Klage kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an, da es sich im vorliegenden Falle um eine Verpflichtungsklage handelt.
- 34
Die Genehmigungsvoraussetzung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens (§ 9 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) ist gegeben. Das Vorhaben ist gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 des Baugesetzbuches - BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) privilegiert. Ihm stehen weder Darstellungen des Flächennutzungsplans im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (dazu 1.) noch als sonstiger Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung entgegen (dazu 2.).
- 35
1. Zwar enthält der geltende Flächennutzungsplan Darstellungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB, die dem Vorhaben entgegen stehen würden (dazu a)), jedoch erweist sich der Flächennutzungsplan insoweit als unwirksam (dazu b)).
- 36
a) Der Beklagte stützt die Ablehnung der Bauvoranfrage für die Errichtung der Windenergieanlagen insoweit zu Recht auf die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB normierte Ausschlusswirkung. Danach stehen einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB öffentliche Belange in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stellt die Errichtung von Windenergieanlagen (sowie anderer Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB) im gemeindlichen Außenbereich unter einen Planungsvorbehalt, der sich auch an die Gemeinden als Träger der Flächennutzungsplanung und an die Träger der Raumordnungsplanung, insbesondere der Regionalplanung, richtet (BVerwG, U. v. 21.10.2004 - 4 C 2/04 - BVerwGE 122, 109 = NVwZ 2005, 211).
- 37
Die Beigeladene hat in dem Flächennutzungsplan südlich des Weges nach Lübbersdorf ein Sondergebiet Windkraftanlagen und nördlich, etwa in dem Bereich, in dem RROP ein Eignungsraum Windkraft vorgesehen ist, eine Vorsorgefläche für Rohstoffsicherung für das Abbaufeld Friedland Burgfeld/Scholle dargestellt. Weitere Sondergebiete Windkraftanlagen sind beiderseits der B 197 südlich der Stadt in Richtung Neubrandenburg dargestellt. Aus dieser Darstellung von Sondergebieten für Windkraftanlagen an anderer Stelle folgt, dass zugleich in dem nichtausgewiesenen Bereich in der Regel Windkraftanlagen öffentlichen Belangen entgegenstehen. Das gilt somit auch für den Bereich Burgfeld Nord, in dem die Klägerin die Windkraftanlagen errichten will.
- 38
Der Rechtmäßigkeit dieser Darstellung steht nicht prinzipiell entgegen, dass auch das RROP eine Regelung von Flächen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB enthält. Die Planung der Gemeinde auf der Ebene der Flächennutzungsplanung mit Wirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB steht ihr nicht nur dann zu, wenn es an einer Ausweisung von Flächen für Windenergienutzung als Ziel der Raumordnung fehlt - etwa weil ein Regionalplan nicht (mehr) existiert oder dieser sich zur Windenergienutzung nicht verhält -, sondern auch in den Fällen, in denen wie in Mecklenburg-Vorpommern auf der Ebene der Raumordnung Eignungsräume für Windenergienutzung als raumordnerisches Ziel im Sinne des § 3 Nr. 2 Raumordnungsgesetzes ROG ausgewiesen sind (BVerwG, U. v. 21.10.2004 - a.a.O.).
- 39
Liegt eine Konzentrationsplanung für die Windenergie durch einen Regionalplan vor, besteht für die Bauleitplanung jedoch die Anpassungspflicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB, so dass die Gemeinde, will sie ihre Flächennutzungsplanung nicht dem Vorwurf einer Gesetzeswidrigkeit aussetzen, gehalten ist, Vorrangflächen für Windkraftanlagen einschließlich solcher mit Raumbedeutsamkeit nur in Übereinstimmung mit entsprechenden Ausweisungen im Regionalplan darzustellen. Will sie der Windenergienutzung (auch) auf anderen Vorrangflächen Raum verschaffen, vermag sie dies in wirksamer Weise nur durch die Darstellung entsprechender Vorrangflächen für nicht raumbedeutsame Windkraftanlagen zu tun (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 24.01.2008 - 12 LB 44/07 - juris). Dieser Vorgabe genügt der Flächennutzungsplan hinsichtlich des hier betroffenen Vorranggebiets nicht.
- 40
Zu Unrecht meint die Klägerin und sind beteiligte Behörden im Planaufstellungsverfahren für den Flächennutzungsplan davon ausgegangen, dass die Ziff. 10.3.4 Abs. 2 Satz 2 des RROP kein Ziel im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB auch "nach innen" darstellt.
- 41
Die Darstellungen von Eignungsräumen für Windenergieanlagen im RROP stellt ein Ziel im Sinne der Raumordnung dar. In diesem Zusammenhang hat der 4. Senat des erkennenden Gerichts in seinem Urteil vom 19.01.2001 - 4 K 9/99 - NVwZ 2001, 1063 - ausgeführt, die Ausweisung von Flächen für Windenergienutzung in sogenannten Eignungsräumen verfolge eindeutig die Absicht, Windkraftanlagen auf eine begrenzte Anzahl von geeignet befundenen Flächen zu konzentrieren und zugleich zu beschränken. Die hierin zum Ausdruck kommende grundsätzliche Ausschlusswirkung für die Errichtung von Windenergieanlagen auf außerhalb der Eignungsräume gelegenen Flächen sei dort durch fachplanerische Abwägung nicht mehr zu überwinden. Im Gegensatz zu den Grundsätzen der Raumordnung, die lediglich auf eine Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung angelegt sein muss, handele es sich bei Raumordnungszielen um landesplanerische Letztentscheidungen; den Gemeinden verbleibe lediglich die Ausfüllung und Konkretisierung der als solche nicht in Frage zu stellenden Ziele, je nach dem Grad ihrer Aussageschärfe. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 17.02.2004 - 3 K 12/00 - sich dem angeschlossen, gleichermaßen in dem Urteil vom 21.01.2008 - 3 K 30/06 -. Hieran hält er auch nach erneuter Überprüfung fest. Wie bereits in dem Urteil vom 19.01.2001 ausgeführt, liegt dem hier zu beurteilenden RROP die Gesetzeslage vor dem Raumordnungsgesetz 1998 mit der dort gewählten Begrifflichkeit zu Grunde. Es bedarf mithin einer Auslegung der Bestimmungen des RROP, welche Rechtswirkungen von ihnen ausgehen sollen. Schon der Wortlaut der Ziffer 10.3.4 Abs. 2 Satz 2 des RROP weist unmissverständlich darauf hin, dass die Ausweisung von Eignungsräumen für Windenergieanlagen Zielcharakter haben sollen, und zwar sowohl nach innen wie nach außen. Hier wird nämlich ausgeführt: Die Errichtung von Windenergieanlagen sei auf die in der Karte Maßstab 1:100.000 ausgewiesenen Eignungsräume für Windenergieanlagen zu beschränken. Außerhalb dieser Eignungsräume seien Windenergieanlagen nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Damit ist - unabhängig von der Wortwahl (vgl. zur Bedeutung der Begrifflichkeiten für Raumordnungspläne vor dem 01.07.1998 BVerwG, U. v. 18.09.2003 - 4 CN 20/02 - BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226 -) ein Ziel im Sinne einer verbindlichen Vorgabe in Form von räumlichen und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen normiert. Aus der Formulierung des Textes wird deutlich, dass die Gemeinden gerade nicht die Möglichkeit haben sollen, sich über die landesplanerischen Abwägung hinwegzusetzen. Dem steht nicht entgegen, dass die Zulassung von Windenergieanlagen außerhalb von Eignungsräumen in besonderen Ausnahmefällen zulässig ist und dass Planungen und Maßnahmen in den Eignungsräumen die ausgewiesene Funktion möglichst nicht beeinträchtigen sollen. Mit beiden Formulierungen hat der Plangeber mit hinreichender Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit selbst festgelegt, in welchen Fällen von seiner Ausweisung als Eignungsgebiet abgewichen werden kann. Diese Auslegung wird auch aus dem Gesamtkonzept der Planung deutlich: Auf der Grundlage einer landesweiten Ermittlung geeigneter Windenergieräume ist es Ziel des Plans, einerseits der Windenergie im Plangebiet substanziellen Raum zu schaffen, andererseits die Anlagen aber auf bestimmte Bereiche zu konzentrieren. Dieser Zielrichtung, bei der sich die Wirkung nach außen wie nach innen gegenseitig bedingen, wird der Plan durch die Wertung der Ausweisung der Eignungsgebiete für Windkraftanlagen als Ziele der Raumordnung gerecht.
- 42
Dies ergibt sich schließlich auch aus dem Zusammenhang des § 1 Abs. 4 mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Da letztere Vorschrift ein Ziel im Sinne der Raumordnung voraussetzt (Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 10. Aufl. § 35 Rdn. 78), ist dieses auch verbindlich im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB (vgl. OVG Saarland, U. v. 21.02.2008 - 2 R 11/08; OVG Lüneburg, U. v. 24.01.2008 - 12 LB 44/07, beide nach juris). Der Planungsvorbehalt setzt gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von Windenergieanlagen an bestimmten Standorten voraus, durch die zugleich ein Ausschluss der Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verleiht derartigen Festlegungen rechtliche Ausschlusswirkung gegenüber dem Bauantragsteller mit der Folge, dass Vorhaben außerhalb der Konzentrationszonen in der Regel unzulässig sind. In diesem Sinne bedingen die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen einander. Der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen (BVerwG, U. v. 21.10.2004 - a.a.O.). Diese Anforderungen sind auch an die Regionale Raumordnungsplanung zu stellen, soweit sie derartigen Konzentrationszonen ausweist. Das bedingt, dass sich die auf der Grundlage der das gesamte Planungsgebiet erfassenden Festlegungen ausgewiesenen Eignungsräume grundsätzlich durchsetzen. Dies wird aus Ziff. 10.3.4 Abs. 2 Satz 2 und 3 des RROP deutlich. Diese Regelung ist, wenn die regionale Raumordnung eine Steuerungswirkung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfalten will, unabdingbar.
- 43
Die in Ziff. 10.3.4 Abs. 2 Satz 3 des RROP angesprochene "Planung" betrifft daher auch und gerade die Bauleitplanung. Wenn die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen einander bedingen und der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets sich nur rechtfertigen lässt, wenn der RROP sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen, muss zugleich ausgeschlossen sein, dass die Gemeinde auf der Ebene der Bauleitplanung diesen gesamträumlichen Planungzusammenhang - positiv wie negativ - in Frage stellt. Die Flächennutzungsplanung unterliegt somit der Anpassungspflicht auch "nach innen" als Ziel der Raumordnung im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB.
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Diesen Vorgaben genügt der Flächennutzungsplan hinsichtlich raumbedeutsamer Anlagen nicht. Solche Anlagen sind hier betroffen. Windenergieanlagen mit einer beabsichtigten Höhe von mehr als 100 m sind raumbedeutsam (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 24.01.2008 - 12 LB 44/07 - juris).
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Die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB bedeutet, dass die Gemeinden die Ziele der Raumordnung zwar je nach deren Aussageschärfe konkretisieren und ausgestalten, sich über sie aber nicht im Wege der Abwägung hinwegsetzen dürfen. An die Ziele der Raumordnung sind die örtlichen Planungsträger strikt gebunden. Planungen, die einem geltenden Ziel der Regionalplanung widersprechen, haben sie zu unterlassen. Legt ein RROP als Ziel der Raumordnung fest, dass innerhalb eines bestimmten Gebiets eine bestimmte Art der Nutzung stattfinden soll, muss die Gemeinde bei einer Überplanung des Gebiets diese beachten und darf den Verlauf nur innerhalb des durch den RROP nicht parzellenscharf vorgegebenen Bereichs näher festlegen (BVerwG, B. v. 07.02.2005 - 4 BN 1/05 -NVwZ 2005, 584). Eine Überplanung des Windfeldes unter Beachtung des Anpassungsgebots ist nur möglich, wenn der Bauleitplan die raumordnerische Entscheidung des RROP im Grundsatz akzeptiert und seine Aufgabe nur in einer "Feinsteuerung" zum innergebietlichen Interessenausgleich der Windenergieprojekte, aber auch gegenüber anderen Nutzungen innerhalb und außerhalb des Plangebiets liegt (BVerwG, U. v. 19.02.2004 - 4 CN 16/03 - BVerwGE 120, 138 = NVwZ 2004, 858).
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Dieser Rechtswirkung der Darstellung von Eignungsräumen im RROP ist die Beigeladene nicht gerecht geworden.
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Sie hat sich nicht darauf beschränkt, die im RROP festgelegten Eignungsbereiche grundsätzlich zu respektieren und mit ihrer Flächennutzungsplanung unter Beachtung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen eine Feinsteuerung innerhalb des auf ihrem Gebiet liegenden Eignungsbereichs vorzunehmen. Sie hat vielmehr teilweise unter Einbeziehung von auf der Ebene der Regionalplanung bereits abschließend abgewogenen Belangen die Konzentrationszone nördlich der Straße nach Lübbersdorf vollständig herausgenommen. Allein dieser Umfang begründet das Verfehlen der Anpassungspflicht. Daher kann dahinstehen, ob es sich um eine eigenständige oder eine zum südlichen Bereich gehörende Zone handelt. Selbst wenn die Zonen nördlich und südlich der Straße nach Lübbersdorf als einheitliche Eignungsräume anzusehen wären, wäre der Umfang der Abweichung von den Vorgaben des RROP derart umfangreich, dass von einem Anpassen nicht mehr gesprochen werden kann. Könnte eine Gemeinde in diesem Umfang eine abweichende Planung vornehmen, würde die Basis der an der Region orientierten Planung beseitigt werden. Dabei kann sich eine Gemeinde auch nicht darauf berufen, dass auf ihrem Gebiet mehrere Eignungsräume ausgewiesen sind. Die Größe des Gemeindegebiets führt dazu, dass auf der Ebene der Raumordnung mehrere Eignungsräume ausgewiesen werden können. Etwaige Bedenken müsste die Gemeinde nach Maßgabe des Gegenstromprinzips im Aufstellungsverfahren des RROP geltend machen. Werden sie als Ergebnis einer ordnungsgemäßen Abwägung nicht berücksichtigt, hat es damit sein Bewenden.
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Über die Festsetzungen des Regionalplangebers durfte sich die Beigeladene selbst dann nicht hinwegsetzen, wenn neu gewonnene Erkenntnisse, etwa wegen der Sichtbeziehungen zur Kirche oder der Bedeutung des Tonabbaus, eine weitere Beschränkung des Eignungsbereichs erfordern würden. Das Erfordernis, Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen, hätte möglicherweise im Rahmen eines Zielabweichungsverfahrens gemäß § 5 Abs. 6 des Gesetzes über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landesplanungsgesetz (LPlG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.05.1998 (GVOBl. M-V 1998, S. 503) überwunden werden können. Danach ist dann, wenn ein Planungsträger von Zielen eines Raumentwicklungsprogrammes abweichen will, die oberste Landesplanungsbehörde unter Angabe der Gründe unverzüglich zu unterrichten. Diese kann im Einvernehmen mit den jeweils berührten Fachministerien Abweichungen zulassen, wenn diese aufgrund veränderter Tatsachen oder Erkenntnisse nach raumordnerischen Gesichtspunkten geboten sind und die Raumentwicklungsprogramme in ihren Grundzügen nicht berührt werden. Die Einleitung eines solchen Verfahrens die Beigeladene jedoch bisher nicht beantragt. Es wird nicht durch abweichende Stellungnahmen des Amts für Raumordnung ersetzt, zumal sie nicht der Rechtslage entsprechen (vgl. OVG Münster, U. v. 28.11.2007 - 8 A 4744/06 - juris).
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b) Der Vorbescheid ist auch nicht in Hinblick auf in Aufstellung befindlicher Ziele der Raumordnung zu versagen.
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Aus der Wertung, die der Gesetzgeber in § 4 Abs. 4 Satz 1 Raumordnungsgesetz - ROG - vom 18.08.1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 09.12.2006 (BGBl. I S. 2833) vorgenommen hat, ergibt sich, dass in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung als nicht benannter öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB auch im Rahmen des § 35 Abs. 1 BauGB von rechtlicher Bedeutung sein können, wenn den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens eine raumbedeutsame Maßnahme im Sinne des § 3 Nr. 6 ROG bildet.
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§ 35 Abs. 1 BauGB bietet die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür, den Anforderungen des § 4 Abs. 4 Satz 1 ROG Rechnung zu tragen. Nach dieser Vorschrift darf auch ein Vorhaben, das im Außenbereich an sich privilegiert zulässig ist, nicht zugelassen werden, wenn öffentliche Belange "entgegenstehen". Ob dies der Fall ist, ist im Wege einer "nachvollziehenden" Abwägung zu ermitteln. Dabei sind die öffentlichen Belange je nach ihrem Gewicht und dem Grad ihrer nachteiligen Betroffenheit einerseits und das kraft der gesetzlichen Privilegierung gesteigert durchsetzungsfähige Privatinteresse an der Verwirklichung des Vorhabens andererseits einander gegenüberzustellen. Diese im Unterschied zur multipolaren planerischen Abwägung durch eine zweiseitige Interessenbewertung gekennzeichnete Entscheidungsstruktur der Zulassungsvorschrift des § 35 Abs. 1 BauGB lässt vom rechtlichen Ansatz her Raum dafür, in Aufstellung befindliche Ziele als Erfordernisse der Raumordnung im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 ROG zu "berücksichtigen" (BVerwG, U. v. 27.01.2005 - 4 C 5/04 - BVerwGE 122, 364 = NVwZ 2005, 578).
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(1) Um im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB als Zulassungshindernis in Betracht zu kommen, muss eine planerische Vorgabe die äußerlichen Merkmale eines Ziels der Raumordnung aufweisen. Ein in Aufstellung befindliches Ziel kann insoweit keine vergleichsweise stärkeren rechtlichen Wirkungen erzeugen. Seine Verhinderungskraft kann nicht weitergehen als die der späteren endgültigen Zielfestlegung (BVerwG, U. v. 27.01.2005 - a.a.O.)
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In dem im Januar 2008 veröffentlichten Vorentwurf des Regionalen Rahmenentwicklungsprogramms Mecklenburgische Seenplatte für eine erste Beteiligung der Öffentlichkeit ist das hier in Rede stehende Eignungsgebiet nicht mehr ausgewiesen. Vielmehr sieht der Entwurf auf dem Stadtgebiet der Beigeladenen eine vergrößerte Eignungsfläche südlich der Kreisstraße 57 vor und weist im Übrigen die bereits vorhandenen Eignungsgebiete erneut aus. Unter Ziffer 6.5 Abs. 5 der textlichen Festlegungen ist bestimmt, dass die Errichtung von Windkraftanlagen, der Ersatz sowie die Erneuerung bestehender Anlagen ausschließlich innerhalb der in der Gesamtkarte (Maßstab 1:100.000) ausgewiesenen Eignungsgebiete für Windenergieanlagen zulässig ist. Innerhalb der Eignungsgebiete für Windenergieanlagen dürften keine der Windenergienutzung entgegenstehenden Nutzungen zugelassen werden. Dieser textlichen Festlegung ist der Zusatz "(Z)" beigefügt, wonach es sich somit um ein Ziel im Sinne der Raumordnung handelt. Dies wird auch aus der vorgesehenen Regelung deutlich, wonach innerhalb der Eignungsgebiete für Windenergieanlagen keine der Windenergienutzung entgegenstehenden Nutzungen zugelassen werden dürften. Eine "Aufweichung" in dem Sinne, dass die Gemeinde auf Grund einer eigenen Abwägung über den Rahmen der Anpassung nach § 1 Abs. 4 BauGB hinaus ausgewiesene Vorranggebiete verändern könnte, würde möglicherweise zu Folge haben, dass die vom Plangeber gewollte Funktion der Eignungsgebietsausweisung nicht mehr auf der Ebene der Raumordnung bewirkt wird. Hierfür ist aber nach dem gegenwärtigen Planungsstadium nichts ersichtlich.
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Dieses Ziel hat, wenn es verbindlich wird, nach Maßgabe dieser Festlegungen die Wirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Dies hat aber Auswirkungen auf die Anforderungen, die an das künftige Ziel zu stellen sind, damit es bereits während der Phase der Aufstellung des RROP Bedeutung gewinnt.
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(2) Voraussetzung ist zunächst ein Mindestmaß an inhaltlicher Konkretisierung des künftigen Ziels. Das Ziel muss geeignet ein, ohne weiteren planerischen Zwischenschritt unmittelbar auf die Zulassungsentscheidung durchzuschlagen. Es muss bereits so eindeutig bezeichnet sein, dass es möglich ist, das Bauvorhaben an ihm zu messen und zu beurteilen, ob es mit ihm vereinbar wäre. Die insoweit erforderliche Detailschärfe weist es erst auf, wenn es zeichnerisch oder verbal so fest umrissen ist, dass es anderen Behörden und der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden kann. Dieses Stadium der Verlautbarungsreife ist regelmäßig erreicht, wenn es im Rahmen eines Beteiligungsverfahrens zum Gegenstand der Erörterung gemacht werden kann (BVerwG, U. v. 27.01.2005 - a.a.O.). Dies ist im vorliegenden Fall gegeben.
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Indem nicht nur für das Gebiet der Beigeladenen, sondern für den gesamten Planungsraum Eignungsgebiete für Windkraft ausgewiesen sind, und zudem weitere, möglicherweise mit derartige Nutzung konkurrierende Nutzungen dargestellt sind, weist der Plan die in diesem Sinne notwendige Detailschärfe bereits in diesem Stadium auf.
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(3) Der inhaltlich konkretisierte Entwurf der Zielfestlegung muss überdies die hinreichend sichere Erwartung rechtfertigen, dass er über das Entwurfsstadium hinaus zu einer verbindlichen Vorgabe im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG erstarken wird. Die Planung muss ein genügendes Maß an Verlässlichkeit bieten, um auf der Genehmigungsebene als Versagungsgrund zu dienen. Diesem Erfordernis ist erst dann genügt, wenn ein Planungsstand erreicht ist, der die Prognose nahe legt, dass die ins Auge gefasste planerische Aussage Eingang in die endgültige Fassung des Raumordnungsplans finden wird. Davon kann keine Rede sein, solange der Abwägungsprozess gänzlich offen ist. Gerade bei Plänen, die auf der Grundlage des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aufgestellt werden, bedarf es eines Gesamtkonzepts, das dadurch gekennzeichnet ist, dass eine positive Ausweisung, die für eine bestimmte Nutzung substanziellen Raum schafft, mit einer Ausschlusswirkung an anderer Stelle kombiniert wird. Diese Wechselbezüglichkeit von positiver und negativer Komponente bringt es in der Regel mit sich, dass der Abwägungsprozess weit fortgeschritten sein muss, bevor sich hinreichend sicher abschätzen lässt, welcher der beiden Gebietskategorien ein im Planungsraum gelegenes einzelnes Grundstück zuzuordnen ist (BVerwG, U. v. 27.01.2005 -).
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Diese Voraussetzungen sind im gegenwärtigen Verfahrensstand jedenfalls hinsichtlich der hier betroffenen Fläche nicht festzustellen.
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Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach Auskunft des Amts für Raumordnung und Landesplanung die bisherigen Überlegungen, die zu dem Entwurf im Rahmen der ersten Auslegung Januar 2008 geführt haben, noch nicht schriftlich niedergelegt werden. Eine Abwägungsdokumentation wird erst nach Beendigung des Beteiligungsverfahrens Ende April 2008 erstellt werden.
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Der Vertreter des Ministeriums für Verkehr und Bau hat in der mündlichen Verhandlung insoweit ergänzend ausgeführt, dass zwar bereits im Vorfeld der Erstellung der jetzigen Planfassung die Interessen Privater an der Errichtung von Windkraftanlagen ermittelt worden seien. Die besonderen privaten Interessen an der Ausweisung hier nicht vorgesehener oder der Erhaltung bereits bestehender Eignungsgebiete müssen aber der Einzelabwägung in Nachfolge des Beteiligungsverfahrens vorbehalten bleiben. Sie ist noch nicht vorgenommen worden, namentlich nicht hinsichtlich der Interessen der Klägerin.
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Unabhängig davon lässt sich an Hand der in dem Schreiben des Amts für Raumordnung und Landesplanung vom 25.03.2008 wiedergegebenen Abwägungsgesichtspunkte nicht erkennen, dass insoweit bereits die Prognose gerechtfertigt ist, dass die ins Auge gefasste planerische Aussage hinsichtlich des Wegfalls des Eignungsgebiets nördlich der K 57 Eingang in die endgültige Fassung des Raumordnungsplans finden wird. In dem genannten Schreiben wird ausgeführt, dass das Gebiet nach wie vor für Windkraft objektiv geeignet sei. Nach der neuen Konzeption soll jedoch auf Grund vielfältiger Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Planung (wofür auch dieser Fall stehe) künftig vermieden werden, dass eine Gemeinde überwiegend von Windenergieanlagen eingeschlossen werde. Deshalb sei auch ein Kriterium aufgenommen worden, wonach zur Ausweisung vorgesehene Gebiete einen Mindestabstand zu bestehenden oder anderen neu auszuweisenden Eignungsgebieten von 5 km aufweisen sollten. Dieses Kriterium sei gegenüber der Planung von 1998 neu. Auch wenn man sich mithin auf den Standpunkt stelle, dass der Flächennutzungsplan der Beigeladenen nichtig und insofern nach § 9 Abs. 2 Satz 2 ROG nicht berücksichtigungsfähig sei, wäre wegen des 5 km Abstands von dem bestehenden Windpark keine Wiederausweisung im neuen Regionalen Raumordnungsprogramm erfolgt. In die Abwägung sei allerdings auch mit einzubeziehen, ob Windparks bereits bestünden.
- 62
Diese Erwägungen erfassen die im vorliegenden Fall standortbezogen zu berücksichtigenden Belange bislang nicht vollständig. Dies gilt insbesondere für den Umstand, dass bislang ein Eignungsgebiet ausgewiesen gewesen ist. In diesem Zusammenhang wird in der Erläuterung zu Ziffer 6.5 (5) ausgeführt, in den Plan übernommene bestehende Eignungsgebiete entsprächen in vielen Fällen nicht den oben genannten Kriterien. Sie seien "jedoch aus Vertrauensschutzgesichtspunkten (erhebliche Strukturinvestitionen), Eigentümerinteressen sowie zur Gewährleistung einer Kontinuität und Verlässlichkeit in der Planung übernommen, soweit keine anderen Belange entgegenstanden". Im Rahmen dieser Erwägungen wird im vorliegenden Fall nicht nur der Umstand zu berücksichtigen sein, dass bislang eine Eignungsfläche ausgewiesen war, sondern auch, dass die Klägerin auf Grund der - wie oben dargelegt unwirksamen - Darstellung im Flächennutzungsplan der Beigeladenen gehindert war, ihren Anspruch auf Realisierung der geplanten Vorhaben geltend zu machen. Im Rahmen der Abwägung wird weiter der Gesichtspunkt zu berücksichtigen sein, ob dem Vertrauen in Abwägung zu den entgegenstehenden Belangen, namentlich den immissionsschutzrechtlichen Abständen zur beabsichtigten Wohnbebauung dadurch Rechnung getragen werden kann, dass das bisherige Eignungsgebiet verkleinert wird. In diese Richtung könnte der Antrag der Klägerin deuten, von den ursprünglich beantragten fünf Windenergieanlagen nur vier errichten zu wollen. Dadurch ist der dem Siedlungsgebiet der Beigeladenen nächstliegende Standort der Windkraftanlage Nr. 5 entfallen. Hinsichtlich des sogenannten "5 km-Kriteriums" wird zu erwägen sein, ob dieses im vorliegenden Fall eingreift oder ob nicht in Hinblick darauf von einem einheitlichen ursprünglichen Eignungsgebiet nördlich und südlich der K 57 auszugehen ist. Zudem dürfte zu erwägen sein, ob die Schutzrichtung dieses Kriteriums in einem Fall wie dem Vorliegenden eingreift. Die obwaltenden Umstände dürften daher insgesamt Anlass zur Prüfung der Frage geben, inwieweit der Klägerin Vertrauensschutz in die bisherige Ausweisung durch die Regionalplanung gegeben ist und dieser im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigten ist.
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(4) Allerdings kann die zukünftige Ausschlusswirkung eines in Aufstellung befindlichen Ziels einem Außenbereichsvorhaben nicht erst dann entgegengehalten werden, wenn der Planungsträger die abschließende Abwägungsentscheidung getroffen hat und es nur noch von der Genehmigung und der Bekanntmachung abhängt, dass eine Zielfestlegung entsteht, die die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Merkmale aufweist. Lässt sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt absehen, dass die Windkraftanlage auf einem Grundstück errichtet werden soll, das in einem Raum liegt, der für eine Windenergienutzung von vornherein tabu ist oder aus sonstigen Gründen erkennbar nicht in Betracht kommt, so ist das insoweit in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung schon in dieser Planungsphase im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigungsfähig. Ob und wie lange vor der abschließenden Beschlussfassung sich die Planung gegebenenfalls in Richtung Ausschlusswirkung verfestigen kann, beurteilt sich nach den jeweiligen Verhältnissen vor Ort. Je eindeutiger es nach den konkreten Verhältnissen auf der Hand liegt, dass der Bereich, in dem das Baugrundstück liegt, Merkmale aufweist, die ihn als Ausschlusszone prädestinieren, desto eher ist die Annahme gerechtfertigt, der Plangeber werde diesem Umstand in Form einer negativen Zielaussage Rechnung tragen (BVerwG, U. v. 27.01.2005 -).
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Auch diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Ausweislich der Stellungnahme des Amtes für Raumordnung und Landesplanung vom 25.03.2008 ist davon auszugehen, dass das Gebiet nach wie vor grundsätzlich geeignet ist. Die entgegenstehenden wesentlichen Gesichtspunkte, nämlich der 5 km Abstand von anderen Eignungsgebieten, ist nach dem oben Dargelegten jedenfalls nicht in der Weise zwingend, dass bereits jetzt davon ausgegangen werden kann, dass dieser Eignungsraum nicht mehr in Betracht kommt. Gleiches gilt für die Überlegung der Sichtachse auf die Stadt; auch dieser Belang unterliegt einer Abwägung mit den oben aufgezeigten entgegenstehenden Belangen etwa der Klägerin.
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3. Nach § 9 BImschG müssen als weitere Voraussetzung für die Erteilung eines Vorbescheids die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können. Damit ist die in § 8 Satz 1 Nr. 3 BImSchG angesprochene vorläufige Gesamtbeurteilung gemeint. Diese kann mit einem positiven Ergebnis enden, wenn der Errichtung und dem Betrieb des Vorhabens keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen. Solche Hindernisse sind nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen.
- 66
Dies gilt insbesondere auch für den Gesichtspunkt, den die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat. Sie hat hier ausgeführt, nach ihrer Kenntnis fehle der Klägerin - mittlerweile - die Verfügungsbefugnis für die vorgesehenen Flächen. Eine solche Beurteilung ist weder Gegenstand der vorläufigen Gesamtbeurteilung noch Genehmigungsvoraussetzung. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ergeht nämlich unbeschadet der Rechte Dritter. Allenfalls privatrechtliche Titel im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 6 Satz 2 BImSchG kämen in Betracht. Einwendungen in diesem Sinne sind solche, die sich gegen den vorgesehenen Standort, die Größe oder dem Typ der Anlage richten, ihre Auswirkungen bemängeln, unzureichende Sicherheits- und Vorsorgemaßnahmen geltend machen oder sich sonst gegen die Art und Weise der geplanten Errichtung des vorgesehenen Betriebs wenden (vgl. Roßnagel in GK-BImSchG, § 10 Rn. 338).
- 67
Nach alledem musste die Klage Erfolg haben und der Beklagte verpflichtet werden, den beantragten Vorbescheid zu erlassen. Über die Hilfsanträge der Klägerin ist demnach nicht mehr zu befinden.
- 68
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO).
- 69
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 709, 711 ZPO.
- 70
Gründe die Revision zuzulassen bestehen nicht (§ 132 VwGO).
Tenor
Die Beschwerden der Antragstellerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2005 - 12 K 2082/05 - werden zurückgewiesen.
Die Antragstellerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 25.000,-- festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Der Bebauungsplan „Kleinau“ der Stadt Kuppenheim vom 24.07.2006 wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tenor
Die 1. Änderung des "Bebauungsplanes Nr. 10 - Windpark südöstlich der Stadt Schönberg" der Stadt Schönberg wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil wird im Kostenpunkt für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vom Gericht festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsteller vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit der "Satzung über die 1. Änderung der Satzung der Stadt Schönberg über den Bebauungsplan Nr. 010 - Windpark südöstlich der Stadt Schönberg".
- 2
Der Antragsteller ist Eigentümer des Flurstücks ... der Flur ... der Gemarkung X. Das Flurstück wird landwirtschaftlich genutzt. Südlich des Flurstücks befindet sich ein Wäldchen.
- 3
Das Flurstück lag außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 010 der Antragsgegnerin. Dieser Bebauungsplan wurde am 21.11.1996 von der Stadtvertretung der Antragsgegnerin beschlossen und am 08.12.1997 von der höheren Verwaltungsbehörde unter Auflagen genehmigt. Die Auflagen wurden in den Bebauungsplan eingearbeitet und die geänderte Fassung am 12.03.1998 beschlossen. Der Bebauungsplan wurde am 24.06.1998 ausgefertigt und am 02.07.1998 bekanntgegeben. Er sieht 13 Standorte für die Errichtung von Windenergieanlagen vor, die bis auf die Standorte 12 und 13 im Eignungsraum Windenergie liegen. Am Standort 13 ist der WKA-Typ IIa (660 kW) festgesetzt. In der Begründung des Bebauungsplanes Nr.010 heißt es u.a.: "Mit dem Bebauungsplan Nr. 010 für den Windpark südöstlich der Stadt Schönberg ist gleichzeitig beabsichtigt, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die städtebauliche Entwicklung des Stadtgebietes durch die Errichtung von Windkraftanlagen nicht beeinträchtigt wird. Die Stadt Schönberg legt mit dem Bebauungsplan Standorte für die Errichtung von Windkraftanlagen fest. Mit dem Bebauungsplan sollen Voraussetzungen für die gezielte Ansiedlung bzw. die gelenkte Errichtung von Windenergieanlagen geschaffen werden". In der landesplanerischen Stellungnahme vom 03.05.1996 heißt es, "der vorgesehene Standort für die Errichtung von Windenergieanlagen befindet sich gemäß überarbeitetem Entwurf des Regionalen Raumordnungsprogrammes für die Region Westmecklenburg auf einem ausgewiesen Eignungsraum für die Errichtung von Windenergieanlagen. Das sich aus der Windkraftnutzung für Naturhaushalt und Landschaftsbild ergebende Konfliktpotential wurde für die ausgewiesenen Eignungsräume durch Fachgutachten vorgeprüft und als gering eingestuft. Innerhalb der Eignungsräume stellt sich deshalb grundsätzlich nicht mehr die Frage nach der naturschutzrechtlichen Zulässigkeit der Standorte".
- 4
Das Regionale Raumordnungsprogramm Westmecklenburg (RROP WM) wurde am 21.12.1996 für verbindlich erklärt. Es gliedert sich in Regionale Entwicklungsgrundsätze, Überfachliche Ziele und Fachliche Ziele. Unter "Fachliche Ziele Gliederungspunkt 10.3.5 Regenerative Energien" findet sich folgender Text:
- 5
"(1) Die in der Region Westmecklenburg vorhandenen regenerativen Energieressourcen nachwachsende Rohstoffe, Windkraft, Geothermie, Solarenergie und Biogas sind unter Beachtung energiewirtschaftlicher Gesichtspunkte einer natur- und landschaftsverträglichen Nutzung zuzuführen.
- 6
(2) Die energetische Nutzung nachwachsender Rohstoffe soll unterstützt werden.
- 7
(3) Die Errichtung von Windenergieanlagen ist auf die in der Karte des Regionalen Raumordnungsprogramms ausgewiesenen Eignungsräume für Windenergieanlagen zu beschränken. Außerhalb dieser Eignungsräume sind Windenergieanlagen nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Planung und Maßnahmen in den Eignungsräumen sollen die ausgewiesene Funktion möglichst nicht beeinträchtigen.
- 8
(4) ( )".
- 9
Der Antragsteller beantragte am 29.01.2002 die Genehmigung zur Errichtung von zwei Windkraftanlagen auf dem Flurstück .... Mit Bescheid vom 18.12.2002 lehnte der Landkreis Nordwestmecklenburg die beantragte Baugenehmigung (im Bescheid als Bauvoranfrage tituliert) ab. Der Widerspruch blieb erfolglos. Im Klageverfahren wurde durch Urteil vom 10.05.2007 nach Umstellung des Beklagten auf das StAUN Schwerin dieses verpflichtet, erneut über den Bauantrag zu entscheiden. Die beigeladene Antragsgegnerin beantragte die Zulassung der Berufung (3 L 199/07).
- 10
Die Antragsgegnerin beschloss am 21.03.2002 die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 010 mit dem Planungsziel: "Erweiterung des Plangebiets auf die Grenzen des Eignungsraumes für Windkraftanlagen zur Sicherung der planungsrechtlichen Ziele des bisherigen Plangebiets auf den gesamten Eignungsraum". In der Beschlussvorlage heißt es weiter:
- 11
"Die Stadt Schönberg hat den Bebauungsplan Nr. 010 für den Windpark aufgestellt, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Regelung der Errichtung von Windenergieanlagen zu schaffen. Die überwiegende Zahl von Windenergieanlagen wurde errichtet. Aufgrund von veränderten Zielen für die beabsichtigte Errichtung von Windenergieanlagen im Plangebiet, neuer Stand der Technik, sollen für noch nicht errichtete Windenergieanlagen andere Parameter überprüft werden. Die planungsrechtlichen Auswirkungen sind zu untersuchen".
- 12
Das gegenüber dem Bebauungsplan Nr. 010 geänderte Plangebiet umfasste nunmehr auch das Flurstück .... Auf dieser Fläche war kein Standort für Windkraftanlagen vorgesehen. Das Amt für Raumordnung und Landesplanung Westmecklenburg nahm mit Schreiben vom 23.08.2002 zur geplanten Änderung Stellung. Nach seiner Auffassung hatte die Antragsgegnerin bisher eine optimale Ausnutzung des Eignungsgebietes erzielt. Bei der Ausweisung der Eignungsgebiete seien die wichtigsten und raumordnerisch relevanten Belange bereits abgeprüft worden, insbesondere die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes. Eine nochmalige Abwägung dieser Belange sei unzulässig, andererseits könnten Belange aus gemeindlicher lokaler Ebene einfließen, die zu einer Ausformung bzw. Reduzierung der Eignungsgebietsfläche führen könnten. Die Berücksichtigung dieser Gründe, die in Aussicht stehende Errichtung der Windenergieanlagen Nr. 6, 7 und 13 sowie die bisher erreichte wirtschaftliche Ausnutzung des Windenergieeignungsgebietes seien ausschlaggebend, dass der vorgesehenen Reduzierung des Eignungsgebietes im südlichen Bereich entsprochen werden könne.
- 13
Wegen des Aufstellungsverfahrens für den Flächenutzungsplan und des Bebauungsplanes Nr. 10, dessen Grundzüge nur unwesentlich geändert würden, verzichtete die Antragsgegnerin auf eine frühzeitige Bürgerbeteiligung. Die öffentliche Auslegung erfolgte vom 08.08. - 09.09.2002. Die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Für die am Standort 13 geplante 2,0 MW-Anlage, die durch die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 010 ermöglicht werden soll, wurden Schattenwurf- und Schallschutzgutachten von dritter Seite eingeholt und zum Anhang der Begründung der Änderung des Bebauungsplanes gemacht.
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Der Antragsteller ließ mit Schreiben vom 19.09.2002 vortragen, der Antragsgegnerin sei bekannt, dass er zum Jahresanfang 2002 zwei Bauanträge zur Errichtung von Windenergieanlagen (auf dem Flurstück ...) gestellt habe. Die Ausweisung dieser Fläche als Ackerland ohne Möglichkeit zur Errichtung von Windenergieanlagen sei weder sinnvoll noch entspreche sie den politischen Zielvorgaben. Er behalte sich Schadensersatzansprüche vor.
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Am 24.10.2002 fasste die Stadtvertretung der Antragsgegnerin den Abwägungs- und Satzungsbeschluss über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 010 für den Windpark südöstlich der Stadt Schönberg. In dem Beschluss heißt es, dass Anregungen und Bedenken von Bürgern sich nicht ergeben hätten. In der Abwägung wird ausgeführt: "Es wird tatsächlich nur die Anlage 13 betrachtet. Die benannte Anlage 14 wurde in der Satzung gestrichen. Die Windkraftanlage 13 bleibt aufgrund der Zielsetzung der Stadt weiterhin erhalten. Sie ist auch Bestandteil der rechtskräftigen Satzung über den Bebauungsplan, wenn auch mit geringeren Parametern". Zu den Einwendungen des Antragstellers heißt es in der von der Stadtvertretung innerhalb der Abwägung zur Kenntnis genommenen Stellungnahme des Planers/der Stadtvertretung/des Bauausschusses, Planinhalt der 1. Änderung sei die Präzisierung des Standortes der Windenergieanlage im SO-13-Gebiet. Daneben sei Ziel der Planung die Übereinstimmung der Planungsziele des Flächennutzungsplanes durch Absicherung im Bebauungsplan. Im langfristigen Konzept der städtebaulichen Entwicklung, dem Flächennutzungsplan, seien die Ziele zur Windenergieentwicklung präzisiert. Aufgrund der Ausnutzung und der planungsrechtlichen Regelung für das Plangebiet werde von einer ausreichenden Optimierung des Eignungsraumes ausgegangen.
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In der Begründung der 1. Änderung des Bebauungsplanes wird dargelegt, dass für den noch nicht realisierten Standort einer Windenergieanlage innerhalb des von einer Änderung betroffenen Bereichs die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bebauung unter dem Gesichtspunkt des heutigen technischen Fortschritts geschaffen werden sollen.
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Weiter wird zum Planinhalt unter Wiedergabe eines Textes aus dem Erläuterungsbericht des Flächennutzungsplanes ausgeführt (Erläuterungsbericht 14.6.2 [.55]): "Zum Zeitpunkt des Beginns des Aufstellungsverfahrens für den B-Plan Nr. 010 der Stadt Schönberg war die Größe des Eignungsgebietes für die Errichtung von Windenergieanlagen noch nicht bekannt. Im Bebauungsplan wurde eine planungsrechtliche Vorbereitung des Standortes unter dem Gesichtpunkt der Optimierung vorgenommen. Dabei wurden auch die Belange von Schall und Schattenwurf berücksichtigt. Da die Stadt Schönberg davon ausgehen kann, dass eine Optimierung innerhalb des Bebauungsplangebietes erfolgt ist, wird der verbleibende Teil des Eignungsraumes nicht mehr als Sonstiges Sondergebiet für die Errichtung von Windenergieanlagen berücksichtigt. Die Stadt lässt sich insbesondere davon leiten, dass die im südöstlichen Bereich von Schönberg vorhandene empfindliche Nutzung keine weitere Beeinträchtigung erfahren darf. Aufgrund des ursprünglichen Aufstellungsverfahrens und unter Berücksichtigung der Flächen für gewerbliche Entwicklung im südöstlichen Bereich von Schönberg bestehen keine Möglichkeiten mehr, weitere Windenergieanlagen zu berücksichtigen. Deshalb wird der südliche Bereich, der dem Wald vorgelagert ist, nicht mehr als sonstiges Sondergebiet für Wind ausgewiesen. Dieses Vorgehen hat auch mit der Abstandsregelung zum vorhanden Wald bezüglich des Windparks zu tun. Unter Würdigung der landschaftsgestalterischen Aspekte und zur Überformung der Landschaft wird auf die Ausweisung weiterer Standorte für Windenergieanlagen verzichtet. Darüber hinaus wird den gewerblichen Ansiedlungen im Südosten von Schönberg eine hohe Bedeutung beigemessen. Eine weitere Einschränkung durch Lärmvorbelastung kann für diesen Standort und diesen Bereich von Schönberg deshalb nicht mitgetragen werden". Nicht mit aufgenommen wurde der im Erläuterungsbericht anschließende Text:" Mit ihrer Darstellung bereitet die Stadt Schönberg gemäß § 35 BauGB eine geordnete städtebauliche Entwicklung in Form der räumlichen Bündelung von Windenergieanlagen vor. Außerhalb dieser Konzentrationszonen stehen dem Bau von Windenergieanlagen öffentliche Belange entgegen, so dass entsprechende Vorhaben außerhalb dafür vorgesehener Sondergebiete unzulässig sind".
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Der Flächenutzungsplan wurde von der Stadtvertretung der Antragsgegnerin am19.09.2002 beschlossen. Die höhere Verwaltungsbehörde genehmigte den Flächennutzungsplan teilweise; ausgenommen wurde ein Sondergebiet Einzelhandel nord-nordwestlich bereits errichteter Windenergieanlagen innerhalb des B-Plangebietes und ein Wohngebiet im Westen des Stadtgebietes. Der Flächennutzungsplan wurde am 19.11.2003 ausgefertigt und am 28.11.2003 bekanntgegeben.
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Bis zum 11.01.2005 wurden im Plangebiet 11 Windenergieanlagen errichtet. Die Standorte 12 und 13 des Bebauungsplanes waren zu diesem Zeitpunkt nicht belegt.
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Der streitbefangene Bebauungsplan wurde am 22.11.2005 ausgefertigt und am 23.12.2005 bekanntgemacht.
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Der Antragsteller hat am 13.11.2006 Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gestellt. Er rügt im wesentlichen, dass der Bebauungplan gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB verstoße. Die Festlegung zu den Windenergieeignungsräumen im RROP WM seien im Rechtssinne Ziele der Raumordnung. Die Antragsgegnerin habe diese Ziele nicht berücksichtigt, wie sich aus der Begründung ergebe. Zudem habe sie mit dem Standort 13 für eine Windenergieanlage einen Standort außerhalb des Eignungsraumes festgelegt. Auch sei die Abwägung fehlerhaft. Sie sei zum Teil in sich widersprüchlich, zum Teil mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht vereinbar und berücksichtige Belange, die bereits auf der Ebene der Raumordnung abschließend abgewogen worden seien. Zudem rügt er mit Schriftsatz vom 26.02.2007, bei der Abstimmung über den Bebauungsplan habe ein Stadtvertreter mitgewirkt, der seinerseits das Flurstück ... vom Antragsteller habe erwerben wollen, um dort eine Windenergieanlage zu errichten, und der den Standort 13 wirtschaftlich nutze. Das Verwaltungsgericht Schwerin habe in seinem Urteil vom 10.05.2007, in dem der Kläger um die Verpflichtung des StAUN Schwerin zur Erteilung einer immissionschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung von Windenergieanlagen auf dem Flurstück ... gestritten habe, inzident den Flächenutzungsplan für unwirksam erklärt, weil er abwägungsfehlerhaft entstanden sei.
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Der Antragsteller beantragt,
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festzustellen, dass der Bebauungsplan Nr. 010 der Antragsgegnerin vom 24.12.2005 unwirksam ist.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Der Normenkontrollantrag sei unzulässig, weil der Antragsteller wegen der entgegenstehenden Darstellungen im Flächennutzungsplan auf dem Flurstück ... keine Windenergieanlagen errichten könne. Der Bebauungsplan leide nicht an Abwägungsfehlern.
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Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gerichtsakte im Verfahren 3 L 199/07 nebst beigezogenen Verwaltungsvorgängen und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragsteller ist insbesondere antragsbefugt. Dafür genügt es nach § 47 Abs. 2 VwGO, dass der Antragsteller geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dieser Anforderung ist genügt, wenn es nach dem Vortrag des Antragstellers wenigstens möglich ist, dass die behauptete Rechtsverletzung vorliegt. Dieser Anforderung genügt der Vortrag des Antragstellers auch mit Blick auf die von der Antragsgegnerin angeführte entgegenstehende Darstellung im Flächennutzungsplan hinsichtlich der baulichen Nutzbarkeit des Flurstücks ..., denn in einem Klageverfahren des Antragstellers auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung von zwei Windkraftanlagen auf dem Flurstück ..., in dem die Antragsgegnerin beigeladen worden ist, hat das Verwaltungsgericht Schwerin die Darstellung des Flächennutzungsplanes der Antragsgegnerin inzident als unwirksam und der begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht entgegenstehend beurteilt. Bereits dies schließt es aus, dass der Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt durch den streitbefangenen Bebauungsplan in seinen Rechten verletzt sein kann. Im Übrigen ist das verwaltungsgerichtliche Urteil durch die Rücknahme des dagegen eingelegten Rechtsmittels der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung über den Normenkontrollantrag rechtskräftig geworden. Aus den genannten Gründen fehlt dem Antragsteller auch nicht dass für das Normenkontrollverfahren erforderliche Rechtsschutzinteresse.
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Der Normenkontrollantrag ist begründet. Die streitbefangene erste Änderung des Bebauungsplanes Nr. 010 verletzt die Anpassungspflicht aus § 1 Abs. 4 BauGB (1) und ist darüber hinaus mit rechtlich beachtlichen Abwägungsfehlern behaftet (2).
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1. Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB). Diese Bestimmung galt unverändert sowohl im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die streitbefangene erste Änderung des Bebauungsplanes Nr. 010 wie im Zeitpunkt der Ausfertigung und Bekanntmachung derselben. Die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB verlangt, dass die Ziele der Raumordnung im Bebauungsplan beachtet werden, das heißt, die Festsetzungen des Bebauungsplanes dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen (vgl. Erbguth/Wagner, Grundzüge des öffentlichen Baurechts, 4. Aufl. 2005 § 5 Rn. 90). Voraussetzung der Anpassungspflicht ist, dass ein Ziel der Raumordnung für das Gebiet des Bebauungsplanes festgelegt ist. Dies ist hier der Fall: Das Regionale Raumordnungsprogramm Westmecklenburg (RROP WM) hat für das Gebiet der ersten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 101 einen Windenergieeignungsraum zeichnerisch festgelegt und im Textteil unter Gliederungspunkt 10.3.5 dafür raumordnerische Ziele formuliert. Der Senat hat für die gleichlautenden textlichen Festlegungen des Regionalen Raumordnungsprogramms Vorpommern die Zielqualität festgestellt (U. v. 19.11.2003 - 3 K 12/00 - unter Berufung auf OVG Mecklenburg-Vorpommern U. v. 19.01.2001 - 4 K 9/99). Für eine abweichende rechtliche Qualifizierung beim RROP WM gibt es keine Gründe.
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Als Ziel der Raumordnung ist im Gliederungspunkt 10.3.5 des RROP WM festgelegt, dass die Errichtung von Windenergieanlagen auf die ausgewiesenen Eignungsräume beschränkt bleiben soll. Die erste Änderung des Bebauungsplanes Nr. 010 weicht von diesem Ziel der Raumordnung in der Weise ab, dass sie auch außerhalb des Windenergieeignungsraumes Standorte für zwei Windenergieanlagen festsetzt. Dabei handelt es sich um die Standorte 12 und 13. Für den Standort 13 ergibt sich die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 4 BauGB daraus, dass die ursprünglichen Festsetzungen betreffend diesen Standort geändert worden sind, der streitbefangene Bebauungsplan also für diesen Standort neue rechtliche Regelungen enthält. Der Standort 12 wird von der Änderungsplanung hingegen nur in der Weise erfasst, dass er unverändert in den geänderten Bebauungsplan übernommen wird. Die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB wird aber - unbeschadet der Anpassungspflicht für bestehende Bauleitpläne - jedenfalls dann aktiviert, wenn ein von den Zielen der Raumordnung abweichender Bebauungsplan geändert wird. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Änderung. Anderenfalls könnte sich das Ziel der Raumordnung gegen ältere Bebauungspläne, die dieses Ziel nicht berücksichtigen, nicht durchsetzen, wenn sich Änderungen des Bebauungsplanes nicht auf diese Zielfestlegung oder nur parziell darauf beziehen. Dies widerspräche dem System der Planung im Raum, das eine materielle Konkordanz zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung voraussetzt (vgl. BVerwG, U. v. 30.01.2003 - 4 CN 14.01 -, BVerwGE 117, 351 ff.; BauR 2003, 1175 = UPR 2003, 3004).
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Die Antragsgegnerin kann sich nicht darauf berufen, dass die genauen Grenzen des Windenergieeignungsraumes im RROP WM auf Grund des groben Maßstabes nicht genau festlägen und die Standorte innerhalb des Toleranzrahmens der Festlegungen im RROP WM erfolgt seien. Der streitbefangene Bebauungsplan gibt nachrichtlich die von der Antragsgegnerin ermittelten Grenzen des Windenergieeignungsraumes wieder. Die beiden Standorte 12 und 13 liegen außerhalb dieser Grenzen.
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Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht auf die Ausnahmeklausel in Abs. 3 Satz 2 des Gliederungspunktes 10.3.5 des RROP WM berufen. Danach sind Windenergieanlagen nur in besonderen Ausnahmefällen außerhalb der Eignungsräume zulässig. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist gerichtlich voll überprüfbar (Reidt in Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2004, Rn. 66). Der Senat kann nicht erkennen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des "besonderen Ausnahmefalles" vorliegen. Dabei ist zu beachten, dass bereits der Wortlaut des Abs. 3 Satz 2 des Gliederungspunktes 10.3.5 des RROP WM deutlich macht, dass an den Ausnahmefall strenge Anforderungen zu stellen sind. Dies korrespondiert mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Ein solcher Ausnahmefall liegt grundsätzlich erst dann vor, wenn die Windenergieanlage auf Grund zwingender äußerer Umstände, die planerisch nicht zu überwinden sind, außerhalb des ausgewiesenen Windenergieeignungsraumes errichtet werden muss oder auf Grund unvorhergesehener Ereignisse die Ausweisung des Windenergieraumes offenkundig ihren Zweck nicht mehr (voll) erfüllen kann und die Errichtung der Windenergieanlage anderenorts geboten ist. Solche besonderen Umstände liegen hier erkennbar nicht vor. Als besonderer Ausnahmefall ist es nicht anzuerkennen, dass die Antragsgegnerin den ursprünglichen Bebauungsplan kurz vor In-Kraft-Treten des RROP WM beschlossen hat. Unabhängig von der Frage, ob dieser ursprüngliche Bebauungsplan nicht selbst unter Verstoß gegen die Anpassungspflicht aus § 1 Abs. 4 BauGB zu Stande gekommen ist, was das Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalles bereits ausschließen würde, war - wie oben ausgeführt worden ist - die Antragsgegnerin verpflichtet, die Änderung des Bebauungsplanes unter Beachtung der Anpassungspflicht aus § 1 Abs. 4 BauGB durchzuführen und dabei das gesamte Plangebiet zu berücksichtigen.
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2 a). Für die Rechtmäßigkeit der Abwägung ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bauleitplan maßgeblich, hier also das Baugesetzbuch - BauGB 1998 - zul. geändert durch Gesetz vom 23.07.2002 - BGBl. I S. 2850, 4410. Nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Abwägungsgebot wird verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belange in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, U. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 30; U. v. 14.02.1975 - 4 C 21.74 -, BVerwGE 48, 56). Innerhalb des vorstehend beschriebenen Rahmens wird das Abwägungsverbot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Innerhalb jenes Rahmens ist nämlich das Vorziehen oder Zurücksetzen bestimmter Belange überhaupt kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entscheidung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welcher Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will. Damit ist notwendig der Plankontrolle der Verwaltungsgerichte eine Grenze gezogen (vgl. BVerwG U. v. 12.12.1969. a.a.O.).
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Bei der Anwendung dieser Grundsätze erweist sich der angefochtene Bebauungsplan als abwägungsfehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat schon nicht alle in die Abwägung einzustellenden Belange in die Abwägung eingestellt. Dies gilt zum einen für die privaten Belange des Antragstellers. Dieser hatte mit Schriftsatz vom 19.09.2002 vorgetragen, dass er die Errichtung von Windkraftanlagen auf dem Flurstück ... beabsichtige. Dieser Belang ist offensichtlich abwägungserheblich, denn damit machte der Antragsteller deutlich, dass er die grundsätzlich bestehende Möglichkeit der Bebauung seiner Außenbereichsfläche mit Windenergieanlagen ausnutzen wollte. Darin liegt der Sache nach die Geltendmachung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Flächennutzungsplan entgegengestanden habe. Denn im Zeitpunkt der Abwägung verfügte die Antragsgegnerin noch über keinen Flächennutzungsplan. Dass sich der Flächennutzungsplan im Aufstellungsverfahren befand, ist rechtlich unerheblich, denn der Flächennutzungsplan steht nur entgegen, wenn ihn die Gemeinde auch beschlossen und bekanntgemacht hat. Die Aufstellung eines Flächennutzungsplanes hat keine Sperrwirkung. Ebensowenig macht der Umstand, dass die Antragsgegnerin zur Sicherung ihrer Bauleitplanung eine Veränderungssperre erlassen hat, den geltend gemachten Belang unwesentlich. Andernfalls würde der Erlass einer Veränderungssperre das Abwägungsmaterial im Sinne des ursprünglichen Planungszieles reduzieren, ohne dass dagegen wirksam Rechtsschutz besteht. Die Veränderungssperre soll nur die Schaffung bestimmter neuer Belange verhindern. Nicht berücksichtigt hat die Antragsgegnerin eventuelle aus § 42 Abs. 1 BauGB folgende Entschädigungsansprüche des Antragstellers, auf die dieser in seinem Schreiben vom 19.09.2002 ausdrücklich hingewiesen hatte. Die mangelnde Einstellung in die Abwägung folgt wohl weniger aus dem Vorblatt zur Abwägungsdokumentation, in dem vermerkt ist, dass Anregungen und Bedenken von Bürgern zur Überplanung sich nicht ergäben. Das ist schlicht falsch. Indes findet sich in der Abwägungsdokumentation die Wiedergabe einer Stellungnahme "des Planers/der Stadtvertretung/des Bauausschusses" zu dem Schriftsatz des Antragstellers vom 19.09.2002. In der Rubrik "Entscheidung/Beschluss" ist jeweils nur "Kenntnisnahme" vermerkt. Die bloße Kenntnisnahme ersetzt nicht die Abwägung. Dies umso weniger, als sich aus der Stellungnahme nicht erschließt, dass die Belange des Antragstellers überhaupt in die Überlegungen eingestellt wurden. Auf die Argumentation des Antragstellers wird jedenfalls inhaltlich nicht eingegangen.
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Die Abwägung ist auch deshalb fehlerhaft, weil Belange in sie eingestellt wurden, die dort nicht berücksichtigt werden durften. Die Aussagen unter 10.3.5 des RROP WM sind - wie oben ausgeführt - rechtlich als raumordnerische Ziele zu qualifizieren. Daraus folgt, dass die im Verfahren zur Aufstellung des RROP WM abschließend abgewogenen Belange von der Antragsgegnerin nicht erneut in die Abwägung eingestellt werden dürfen. Andernfalls hätte die Antragsgegnerin die Möglichkeit, die Bindung an die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB zu unterlaufen. In der Abwägung zum Ziel der Raumordnung Windenergieeignungsräume ist nach mehrfachen Bekunden der zuständigen Behörde der Belang Landschaftsschutz, soweit es um raumbedeutsame Planungen geht, abschließend untersucht und abgewogen worden. Dieser Belang durfte daher von der Antragsgegnerin nicht mehr berücksichtigt werden. Tatsächlich ist dieser Belang aber für die gefundene Abwägungsentscheidung tragend geworden: "Unter Würdigung der landschaftsgestalterischen Aspekte und der weiteren Überformung der Landschaft wird auf die Ausweisung weiterer Standorte für Windenergieanlagen verzichtet".
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Die Abwägung leidet weiter daran, dass die eingestellten Belange nicht mit dem jeweils ihnen zukommenden Gewicht in der Abwägung berücksichtigt wurden. Die in der Begründung des Bebauungsplanes angesprochene, nicht näher bezeichnete "Abstandsregelung zum vorhandenen Wald" kann - wenn die gesetzlich geregelte Abstandsregelung von 50 m gemeint war - nicht zum Ausschluss des gesamten vom ursprünglichen Bebauungsplan nicht erfassten Teils des Eignungsraumes führen, denn dieser erstreckt sich offensichtlich weit über die 50m-Grenze hinaus. Entsprechendes gilt für eine in den Verwaltungsvorgängen angesprochene Erlassregelung, die eine 100m-Grenze bestimmen soll. Nicht nachvollziehbar ist auch das erhebliche Gewicht, dass der Erhöhung der Lärmvorbelastung des Gewerbegebietes durch neue Windenergieanlagen beigemessen worden ist. Die vom ursprünglichen Bebauungsplan nicht erfassten Teilflächen des Windenergieeignungsraumes liegen weit ab vom vorhandenen Gewerbegebiet und es ist nicht ersichtlich, dass dem damaligen Stand der Technik entsprechende Windenergieanlagen generell zu einer Erhöhung der Lärmvorbelastung führen könnten. Dies gilt um so mehr, als der sehr viel dichter am Gewerbegebiet liegende Standort 13 bei einer Bestückung mit einer modernen 2,0 MW-Anlage nach Einschätzung der Antragsgegnerin keine Erhöhung der Lärmvorbelastung mit sich bringt, die die Errichtung dieser Anlage ausschließt.
- 38
b) Die dargelegten Mängel sind nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wenn dem Verständnis als Verletzung von Verfahrensvorschriften unterliegend, oder nach § 214 Abs. 3 BauGB beachtlich, denn sie sind offensichtlich und auf das Ergebnis der Abwägung von Einfluss gewesen.
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Offensichtlich sind Mängel, wenn sie zur äußeren Seite des Abwägungsvorgangs derart gehören, dass sie auf objektiv fassbaren Sachumständen beruhen, sie sich aus Akten oder der Planbegründung ergeben (vgl. BVerwG, U. v. 21.09.1981 - 4 C 57/80 -, BVerwGE 64,33[38]). Das liegt hier auf der Hand.
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Die dargelegten Mängel sind auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. Die Rechtsprechung des BVerwG verlangt dafür die konkrete Möglichkeit, dass ohne die Abwägungsfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; die Nichtberücksichtigung von privaten Belangen soll dafür nicht ohne weiteres ausreichen (BVerwG, B. v. 20.01.1995 - 4 NB 43/93, NVwZ 1995, 692). Das könnte dazu führen, dass bei einer Gemeindevertretung, die von vorneherein ein bestimmtes Planungsziel verfolgt und dies durchsetzen will, ein Abwägungsmangel nie auf das Ergebnis von Einfluss sein kann, weil die konkrete Möglichkeit einer anderen Entscheidung bei Abwägungsresistenz ausgeschlossen werden kann. Das kann im Ergebnis nicht richtig sein. Das BVerwG behilft sich damit, dass es dann die Überprüfung der Richtigkeit des Abwägungsergebnisses verlangt (BVerwG B. v. 09.10.2003 - 4 NB 47/03 -,BauR 2004, 1130). Ist das Abwägungsergebnis mangelhaft, weil die objektive Gewichtigkeit der Belange außer Verhältnis zueinander steht, ist dies eine nicht haltbare Planungsentscheidung, die aus diesem Grund für unwirksam zu erklären ist (vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts 3.Aufl. 2005, Rn. 1157 5. Spiegelstrich). So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin wollte nicht mehr als 13 Windenergieanlagen im Eignungsraum haben. Aus der Abwägung ergibt sich kein städtebaulicher Grund, warum diese Beschränkung erforderlich ist. Ob es städtebauliche Gründe für die gewollte Beschränkung gibt, muss unter diesen Umständen nicht das Gericht überprüfen, weil dies Teil einer Abwägungsentscheidung ist, die nicht vom Gericht anzustellen ist.
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3. Der Senat weist darauf hin, dass die streitbefangene erste Änderung des Bebauungsplanes Nr. 010 auch deswegen unwirksam ist, weil sie keine Festsetzungen über die gewollte Aufhebung des südlichen Teils des ursprünglichen Plangebietes enthält. Es ist aus den Festsetzungen der ersten Änderung nicht erkennbar, ob sie eine diesbezügliche Änderung enthält oder sich nur auf einen Teil des ansonsten unverändert bleibenden ursprünglichen Plangebietes bezieht.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 767 Abs. 2 VwGO, 708 ff. ZPO.
- 44
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO) sieht der Senat nicht.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.
(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.
(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.
(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
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sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
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Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
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einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.