Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 24. Juni 2015 - 4 B 220/15
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten desBeschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerde-verfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt
Gründe
1I.
2Im Hinblick auf eine Mitteilung des Finanzamtes E. -Süd vom 26.2.2014 über eigene Abgabenrückstände von 83.717,62 EUR der Geschäftsführerin T. L. der Antragstellerin leitete die Antragsgegnerin unter dem 28.2.2014 gegen die Geschäftsführerin als selbständige Gewerbetreibende und unter dem 16.4.2014 auch gegen die Antragstellerin Gewerbeuntersagungsverfahren ein.
3Durch eine Ordnungsverfügung vom 14.7.2014 untersagte die Antragsgegnerin der genannten Geschäftsführerin auf Dauer die weitere selbständige Ausübung ihres bis dahin betriebenen Gewerbes (Hausmeisterservice u. a.) sowie die künftige selbständige Ausübung desjenigen Gewerbes (Generalunternehmenstätigkeiten), das bisher die Antragstellerin betrieb. Zugleich untersagte sie dieser Geschäftsführerin die Tätigkeit als Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie alle selbständigen Gewerbe, für die § 35 GewO gilt. Hinsichtlich dieser drei Anordnungen mit Ausnahme der Untersagung aller selbständigen Gewerbe ordnete sie die sofortige Vollziehung an. Schließlich drohte sie der Geschäftsführerin für den Fall, dass diese das von ihr ausgeübte Gewerbe sowie die von ihr zurzeit ausgeübte Tätigkeit als Vertretungsberechtigte der Antragstellerin nicht bis zum 15.8.2014, 24.00 Uhr, eingestellt habe, ein Zwangsgeld an.
4In Anknüpfung an die vorgenannte Ordnungsverfügung untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit ihrer Ordnungsverfügung vom 22.9.2014 auf Dauer, ihre genannte Geschäftsführerin weiter zu beschäftigen (Anordnungssatz zu Ziffer 1). Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung ordnete sie an. Außerdem drohte sie der Antragstellerin für den Fall, dass sie die von der genannten Geschäftsführerin ausgeübte Tätigkeit als ihre Vertretungsberechtigte nicht bis zum 1.10.2014, 24.00 Uhr, eingestellt habe, ein Zwangsgeld an (Anordnungssatz zu Ziffer 3).
5Durch eine Zwangsmittelverfügung vom 22.9.2014 setzte die Antragsgegnerin gegen die genannte Geschäftsführerin das in der Ordnungsverfügung vom 14.7.2014 angedrohte Zwangsgeld fest und drohte ihr für den weiteren Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ordnungsverfügung vom 14.7.2014 ein erneutes Zwangsgeld an.
6Die Antragstellerin begehrt mit ihrer am 29.9.2014 erhobenen Klage 3 K 6374/14 (VG Düsseldorf) die Anordnungssätze zu Ziffern 1) und 3) der Ordnungsverfügung vom 22.9.2014 aufzuheben.
7In entsprechendem Umfang hat sie um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Wege einer Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren.
8II.
9Die mit dem Antrag,
10unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11.2.2015 die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 5293/14 hinsichtlich der Gewerbeuntersagung wieder herzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung und der Zwangsmittelverfügung anzuordnen,
11geführte Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg
12Ihr Sachantrag, der offensichtlich unter unzureichender Anpassung seines Wortlauts aus der vom selben Tage datierenden Beschwerdebegründungsschrift im Verfahren 4 B 224/15 der genannten Geschäftsführerin der Antragstellerin übernommen wurde, ist entsprechend § 88 VwGO dahin auszulegen, dass die Antragstellerin jedenfalls begehrt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 3 K 6374/14 gegen das Beschäftigungsverbot in der Ordnungsverfügung der Antragstellerin vom 22.9.2014 wiederherzustellen und gegen die dortige Androhung eines Zwangsgeldes anzuordnen. In dieser Auslegung und insoweit genügt der Sachantrag dem Bestimmtheitserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
13Vgl. BGH, Beschluss vom 1.4.2015 – XII ZB 503/14 –, juris, Rn.18, = NJW 2015, 1606, (zu § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG).
14Er führt jedoch nicht zum Ziel, weil sich aus den dargelegten Beschwerdegründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht ergibt, dass die angefochtene Entscheidung in der begehrten Weise abzuändern ist.
15Erfolglos beanstandet die Antragstellerin, dass der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die gerichtliche Prüfung der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln „rechtsirrig und aktenwidrig“ sei. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe nicht beachtet, dass infolge einer „Übereinkunft“ vom 15.8.2014 die Androhung eines Zwangsgeldes in dem Bescheid vom 14.7.2014 verbraucht gewesen sei. Eine Festsetzung und erneute Androhung habe nicht ohne vorangegangene Festsetzung des angedrohten und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes erfolgen dürfen.
16Dieser Vortrag zielt ersichtlich auf die nicht in diesem Verfahren, sondern in dem Verfahren 4 B 224/15 streitgegenständliche Zwangsmittelverfügung vom 22.9.2014 gegenüber der Geschäftsführerin der Antragstellerin. Die Rechtmäßigkeit der Androhung des Zwangsgeldes in der Ordnungsverfügung vom 22.9.2014 stellt er nicht in Frage, weil das Telefonat vom 15.8.2014, in dem die „Übereinkunft“ erzielt worden sein soll, Fragen einer zwangsweisen Durchsetzung der erst wesentlich später unter dem 22.9.2014 ergangenen Ordnungsverfügung noch nicht zum Gegenstand gehabt haben kann.
17Soweit die Antragstellerin geltend macht, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne „die Untersagungsverfügung“ nicht auf § 35 Abs. 7a GewO gestützt werden, weil dessen Anwendung voraussetze, dass ein Gewerbeuntersagungsverfahren gegen sie selbst eingeleitet worden sei, lässt ihr Vorbringen bereits die nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses vom 11.2.2015 – 3 L 2278/14 – vermissen, weil dieser Beschluss keine Aussage zu der – im vorliegenden Verfahren rechtlich unerheblichen – Frage enthält, auf welche Vorschrift die Untersagungsverfügung gestützt werden durfte, die unter dem 14.7.2014 gegenüber der genannten Geschäftsführerin der Antragstellerin erging.
18Die Antragstellerin rügt zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe in seinem angefochtenen Beschluss nicht beachtet, dass ihre Geschäfte zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung bereits seit einem Jahr gewerberechtlich unauffällig durch die genannte Geschäftsführerin geführt worden seien. An eine die Gewerbeuntersagung in der vorliegenden Form rechtfertigende ungünstige Prognose wären im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO konkretere Anforderungen zu stellen, die ersichtlich nicht erfüllt seien. Es gebe nicht den geringsten Hinweis darauf, dass diese Geschäftsführerin ihre, der Antragstellerin, Geschäfte gewerberechtlich nicht einwandfrei führen werde.
19Eine Unzuverlässigkeit von Gewerbetreibenden, die es rechtfertigt, ihnen auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO die Beschäftigung bestimmter Personen zu untersagen, kann sich auch daraus ergeben, dass die Gewerbetreibenden wissentlich Personen in solchen Funktionen beschäftigen, für die diesen Personen ihrerseits die erforderliche gewerberechtliche Zuverlässigkeit fehlt.
20Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.9.1992 – BVerwG 1 B 127.92 –, juris, Rn. 4, = GewArch 1995, 116.
21Zur Beantwortung der hiernach mittelbar auch für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit der Antragstellerin bedeutsamen Frage, ob die genannte Geschäftsführerin ihrerseits gewerberechtlich zuverlässig ist, kann nicht isoliert auf deren Tätigkeit als Geschäftsführerin abgestellt werden.
22Denn die Unzuverlässigkeit dieser Geschäftsführerin ergibt sich hier vor allem aus der Verletzung von steuer- und abgabenrechtlichen Verpflichtungen sowie dem Verstoß gegen die Pflicht einer Gewerbetreibenden, im Falle eigener wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit zur Vermeidung einer (weiteren) Gläubigergefährdung ihre gewerbliche Betätigung schnellstmöglich aufzugeben. Diese Pflichten gelten für jeden Gewerbetreibenden und haben nicht nur Bezug zu einer eigenen selbständigen gewerblichen Tätigkeit.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015 ‑ 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 33 f.; Urteil vom 12.4.2011 – 4 A 1449/08 –, juris, Rn. 2 und 34 ff., = NVwZ-RR 2011, 553, Beschluss vom 31.10.1996 – 4 A 1819/95 –, juris, Rn. 5 f., = GewArch 1997, 209, sowie Beschluss vom 29.10.1991 – 4 A 935/91 –, juris, Rn. 19 ff. = GewArch 1992, 143.
24Die Verletzung solcher Pflichten im Zuge der selbständigen Gewerbeausübung der Geschäftsführerin ist daher auch bei der Beurteilung ihrer gewerberechtlichen Zuverlässigkeit in ihrer Funktion bei der Antragstellerin zu berücksichtigen. Sie lässt diese Zuverlässigkeit entfallen, obwohl der genannten Geschäftsführerin im Rahmen ihrer unselbständigen Tätigkeit keine Pflichtverletzungen desjenigen Ausmaßes zur Last zu legen sind, das ihre selbständige Tätigkeit kennzeichnet.
25Die – zumal lediglich interne – Vereinbarung vom August 2014, nach der diese Geschäftsführerin nur für den technischen Bereich zuständig sein soll, ändert nichts daran, dass ihr für jede leitende Tätigkeit in der Unternehmensführung der Antragstellerin die erforderliche gewerberechtliche Zuverlässigkeit fehlt.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.10.1996 ‑ 4 A 1819/95 –, juris, Rn. 13 ff., = GewArch 1997, 209.
27Die Antragstellerin ist zu Unrecht der Auffassung, ihrem Interesse an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage stehe im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 22.9.2014 gegenüber, weil die eingangs genannte Geschäftsführerin ihre Geschäftsführertätigkeit seit dem 1.8.2013 gewerberechtlich beanstandungsfrei ausübe, auch während der Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens keinerlei gewerberechtliche Beanstandungen bekannt geworden seien und für sie, die Antragstellerin, eine weitere gewerberechtlich zuverlässige Geschäftsführerin bestellt sei, welche die Geschäfte im Falle des Vollzugs der Untersagungsverfügung allein führen würde.
28Zwar erfordert die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung einer Gewerbeuntersagung, selbst wenn sich Letztere bei summarischer Prüfung im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als offensichtlich rechtmäßig erweist, im Hinblick auf die Berufsfreiheit des Gewerbetreibenden (Art. 12 Abs. 1 GG) und das Rechtsstaatsprinzip die zusätzliche Feststellung, dass ein Sofortvollzug vor Rechtskraft der Entscheidung im Hauptsacheverfahren als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig ist. Hierfür muss die begründete Besorgnis bestehen, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zur abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung realisieren kann. Dies beurteilt sich nach der Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, sodass auch Umstände zu berücksichtigen sind, die erst nach Erlass der Gewerbeuntersagung eintreten.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015 ‑ 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 38 ff., m. w. N.
30Hier besteht aber die begründete Besorgnis, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zur abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren realisieren kann. Überzeugend hat die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Beschwerdeerwiderung aufgezeigt, dass – entgegen den Darlegungen der Antragstellerin – die Geschäfte der Antragstellerin weder vor noch nach der Untersagungsverfügung vom 22.9.2014 gewerberechtlich beanstandungsfrei geführt worden sind. Denn bereits Ende April 2014 bestanden Rückstände der Antragstellerin bei der Techniker Krankenkasse bzw. der Knappschaft Bahn See – Minijobzentrale – in Höhe von 552,79 EUR bzw. 1.381,87 EUR und wurden (schon) damals die monatlich neu fällig werdenden Beiträge an die Knappschaft nicht gezahlt, sodass die Zwangsvollstreckung des Rückstandes angeordnet war. Zwar hat die Antragstellerin diese Rückstände noch während des Gewerbeuntersagungsverfahrens weitgehend beglichen. Unter dem 25.3.2015 waren aber wiederum sowohl bei der Techniker Krankenkasse als auch der Knappschaft Rückstände aus den Beiträgen für die Monate Oktober 2014 bis Februar 2015 von 985,14 EUR bzw. für die Monate Dezember 2014 bis März 2015 von 1.074,77 EUR entstanden und erfolgten keine laufenden Zahlungen, die zur Deckung der monatlichen Beiträge ausreichten. Außerdem bestand ein Umsatzsteuerrückstand der Antragstellerin aus dem Oktober 2014 von 991,-- EUR, dessentwegen bereits eine Kontopfändung veranlasst war. Dies belegt auch in tatsächlicher Hinsicht, dass die Bestellung einer weiteren Geschäftsführerin der Antragstellerin im August 2014 keineswegs ausreichend sicherstellt, dass die Antragstellerin unter dem fortbestehenden Einfluss ihrer vormals alleinigen Geschäftsführerin ihren steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt.
31Schließlich spricht der Umstand, dass die Abgabenschulden dieser Geschäftsführerin aus ihrer inzwischen aufgegebenen selbständigen Tätigkeit bis zum 23.3.2015 weiter bis auf 90.945,62 EUR anstiegen, ohne dass sie dargelegte oder erkennbare Anstrengungen unternommen hätte, eine Zurückführung ihrer Schulden einzuleiten, dafür, dass zu besorgen ist, diese Geschäftsführerin werde die Fähigkeit und Bereitschaft der Antragstellerin, öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, negativ beeinflussen.
32Soweit sich aufgrund der unbesehenen Übernahme von Ausführungen aus der Beschwerdebegründungsschrift des Verfahrens 4 B 224/15 in die hiesige Beschwerdebegründung nicht gänzlich ausschließen lässt, dass die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz auch gegenüber Maßnahmen begehrt, welche die Antragsgegenerin nicht ihr gegenüber, sondern gegenüber ihrer ehedem alleinigen Geschäftsführerin getroffen hat, ist das vorliegende Rechtsmittel bereits in Ermangelung einer eigenen Beschwer der Antragstellerin unzulässig.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
34Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht in ihrer Höhe der zutreffend begründeten Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für den ersten Rechtszug.
35Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 24. Juni 2015 - 4 B 220/15
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 24. Juni 2015 - 4 B 220/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.
(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.
(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf
- 1.
die Feststellung des Sachverhalts, - 2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder - 3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
(3a) (weggefallen)
(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.
(5) (weggefallen)
(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.
(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen dieVersagung vorläufigen Rechtsschutzes durch denBeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorfvom 11. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerde-verfahren auf 5.250,-- EUR festgesetzt.
Gründe
1I.
2Im Hinblick auf eine Mitteilung des Finanzamtes E. -T. vom 26.2.2014 über Abgabenrückstände der Antragstellerin von 83.717,62 EUR leitete die Antragsgegnerin unter dem 28.2.2014 gegen die Antragstellerin und unter dem 16.4.2014 gegen die J. V. , deren Geschäftsführerin die Antragstellerin ist, Gewerbeuntersagungsverfahren ein.
3Durch ihre Ordnungsverfügung vom 14.7.2014 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin auf Dauer die weitere selbständige Ausübung ihres bis dahin betriebenen Gewerbes (Hausmeisterservice u. a.) sowie die künftige selbständige Ausübung desjenigen Gewerbes (Generalunternehmenstätigkeiten), das bisher die J. V. betrieb, deren Geschäftsführerin die Antragstellerin ist. Zugleich untersagte sie der Antragstellerin die Tätigkeit als Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie alle selbständigen Gewerbe, für die § 35 GewO gilt (Anordnungssatz zu Ziffer 1 b). Hinsichtlich dieser drei Anordnungen mit Ausnahme der Untersagung aller selbständigen Gewerbe ordnete sie die sofortige Vollziehung an. Schließlich drohte sie der Antragstellerin für den Fall, dass diese das von ihr ausgeübte Gewerbe sowie die von ihr zurzeit ausgeübte Tätigkeit als Vertretungsberechtigte der J. V. nicht bis zum 15.8.2014, 24.00 Uhr, eingestellt habe, ein Zwangsgeld von 2.500,-- EUR an (Anordnungssatz zu Ziffer 3).
4In Anknüpfung an die vorgenannte Ordnungsverfügung untersagte die Antragsgegnerin der J. V. mit einer Ordnungsverfügung vom 22.9.2014 auf Dauer, ihre Geschäftsführerin, die Antragstellerin, weiter zu beschäftigen. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung ordnete sie an.
5Durch die Zwangsmittelverfügung vom 22.9.2014 setzte die Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin das in der Ordnungsverfügung vom 14.7.2014 angedrohte Zwangsgeld von 2.500,-- EUR fest (Anordnungssatz zu Ziffer 1), forderte sie zu dessen Überweisung auf (Anordnungssatz zu Ziffer 2) und drohte ihr für den weiteren Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ordnungsverfügung vom 14.7.2014 ein Zwangsgeld von 3.000,-- EUR an (Anordnungssatz zu Ziffer 4).
6Die Antragstellerin begehrt mit ihrer am 13.8.2014 erhobenen und am 29.9.2014 erweiterten Klage 3 K 5293/14 (VG Düsseldorf) die Anordnungssätze zu Ziffern 1 b) und 3) der Ordnungsverfügung vom 14.7.2014 (lediglich) insoweit aufzuheben, als ihr die zurzeit ausgeübte Tätigkeit als Vertretungsberechtigte der J. V. untersagt und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld angedroht wurde, und ferner die Zwangsmittelverfügung vom 22.9.2014 insoweit, als durch deren Anordnungssätze zu Ziffern 1, 2 und 4 das zuvor angedrohte Zwangsgeld gegen sie festgesetzt, angefordert und ein weiteres Zwangsgeld angedroht wurde.
7In entsprechendem Umfang hat sie um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Wege einer Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage nachgesucht.
8Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag dahin ausgelegt, dass sie begehre, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 3 K 5293/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14.7.2014 hinsichtlich der Gewerbeuntersagung [zu Ziffer 1 b) – ohne die Erweiterung auf alle Gewerbe] wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung und der Zwangsmittelverfügung vom 22.9.2014 anzuordnen, und es abgelehnt vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren.
9II.
10Die mit dem Antrag,
11unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11.2.2015 – 3 L 2277/14 – die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 5293/14 hinsichtlich der Gewerbeuntersagung wieder herzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung und der Zwangsmittelverfügung anzuordnen,
12geführte Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg, weil sich aus den dargelegten Beschwerdegründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht ergibt, dass die angefochtene Entscheidung in der mit dem Sachantrag begehrten Weise abzuändern ist.
13Zu Unrecht beanstandet die Antragstellerin, dass der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die gerichtliche Prüfung der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln in der Zwangsmittelverfügung vom 22.9.2014 „aktenwidrig“ sei.
14Eine "aktenwidrige Entscheidung" liegt erst vor, wenn der Streitstoff, den das Tatsachengericht seiner Entscheidung zu Grunde legt, von dem tatsächlichen Streitstoff, wie er sich aus den Akten ergibt, zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht, sei es dass er darüber hinausgeht, indem aktenwidrig - "ins Blaue hinein"- Tatsachen angenommen werden, sei es dass er dahinter zurückbleibt, indem Akteninhalt übergangen wird. Letzteres kann aber nicht schon dann angenommen werden, wenn das Verwaltungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung nicht auf sämtliche Umstände eingeht, die sich aus den Akten ergeben und die für die jeweils behandelte Frage von Bedeutung sein können. Welche Grundsätze insoweit gelten, hat die Rechtsprechung mit Blick auf die vorrangige Funktion der Entscheidungsgründe entwickelt, sicherzustellen, dass dem Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, genügt wird. Das Gericht ist hiernach verpflichtet, in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für seine Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Es ist aber nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Auch wenn ein einzelnes Vorbringen in den Entscheidungsgründen unerwähnt bleibt, hat es das Gericht allein deshalb also noch nicht "übergangen". Vielmehr ist als Regel davon auszugehen, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidungsfindung in Erwägung gezogen hat. Eine Verletzung des Gebots, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, kann deshalb nur dann angenommen werden, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt. Mit Blick auf die Pflicht zur Auswertung des Akteninhalts bestehen keine strengeren Maßstäbe.
15BVerwG, Urteil vom 30.8.2012 – BVerwG 8 C 5.11 –, juris, Rn. 25, = Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 28
16Hiernach lässt sich der angefochtene Beschluss nicht als aktenwidrige Entscheidung einordnen.
17Die Antragstellerin begründet ihre gegenteilige Auffassung damit, das Verwaltungsgericht habe Folgendes nicht beachtet: Mit einem Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 13.8.2014 habe sie um das Einverständnis der Antragsgegnerin gebeten, dass für die Dauer des Hauptsacheverfahrens ein weiterer Geschäftsführer der J. V. bestellt und zugleich festgelegt werde, dass dieser allein verantwortlich für die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten der J. V. sei. Ihr Verfahrens- und Prozessbevollmächtigter habe in ihrer Antragsschrift vom 29.9.2014 anwaltlich versichert, dass die Antragsgegnerin diesen Vorschlag unter dem 15.8.2015 ausdrücklich angenommen und zugleich erklärt habe, dass die mit der Zwangsmittelandrohung vom 14.7.2014 verbundene Frist ausgesetzt und eine Zwangsgeldfestsetzung nicht vorgenommen werde. Mit dieser „Übereinkunft“ sei die Androhung eines Zwangsgeldes in dem Anordnungssatz zu Ziffer 3 des Bescheides vom 14.7.2014 verbraucht gewesen, sodass die Festsetzung des angedrohten und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in der Zwangsmittelverfügung vom 22.9.2014 nicht ohne eine vorangehende erneute Androhung habe erfolgen dürfen.
18Das Verwaltungsgericht hat sich ausweislich des vierten Absatzes auf der Seite 3 des Abdrucks der angefochtenen Entscheidung sehr wohl mit dem in Rede stehenden Vorbringen der Antragstellerin auseinandergesetzt, aus dem diese erstinstanzlich einen Verstoß gegen das Gebot der Fairness im Verwaltungsverfahren herzuleiten versucht hatte. Es hat indessen das Zustandekommen der behaupteten, aber von der Antragsgegnerin bestrittenen „Übereinkunft“ vom 15.8.2014 ersichtlich nicht für glaubhaft gehalten, weil dem behördlichen Aktenvermerk über das Telefonat vom 15.8.2014 eine über die Erklärung der Antragsgegnerin, derzeit von der Einleitung weiterer Maßnahmen absehen zu wollen, hinausgehende Zusage nicht zu entnehmen sei. Es sind keine besonderen Umstände des Falles ersichtlich, denen sich entnehmen ließe, dass die Vorinstanz bei dieser Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hätte, dass der Verfahrens- und Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin die Richtigkeit seiner Tatsachenbehauptungen anwaltlich versichert hatte und dass auch die anwaltliche Versicherung ein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 294 Abs. 1 ZPO) eines Vorbringens ist, das Gegenstand der eigenen Wahrnehmung des Anwalts war.
19Vgl. Bay. ObLG, Beschluss vom 26.1.1994 – 2Z BR 140/93 –, juris, Rn.14, = WuM 1994, 296; BGH, Beschluss vom 12.11.2014 – XII ZB 289/14 –, juris, Rn. 14, = NJW 2015, 349.
20Entgegen der Beschwerde der Antragstellerin ist der angefochtene Beschluss nicht deshalb „rechtsirrig“, weil das Verwaltungsgericht die Androhung eines Zwangsgeldes in der Ordnungsverfügung vom 14.7.2014 nicht für „verbraucht“ gehalten hat.
21Gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW bleibt die Androhung eines Zwangsgeldes, die ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW ist, wirksam, solange sie nicht aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Eine Aufhebung oder Erledigung der in Rede stehenden Androhung durch Zeitablauf ist weder dargelegt noch ersichtlich. Dahinstehen kann, ob auf andere Weise ihre Erledigung eingetreten wäre, wenn die Antragsgegnerin gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zugesichert hätte, für den Fall eine Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes zu unterlassen, dass ein weiterer Geschäftsführer der J. V. bestellt und zugleich festgelegt werde, dass dieser allein verantwortlich für die Erfüllung der öffentlich rechtlichen Verbindlichkeiten der J. V. sei. Denn zum einen rechtfertigt der in dem Vermerk vom 15.8.2014 enthaltene Satz der Behördenmitarbeiterin, sie habe auf § 35 GewO hingewiesen und erklärt, dass es andererseits nicht zumutbar sei, dass eine unzuverlässige Person ein Unternehmen führe, zusammen mit der glaubhaften Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeerwiderung vom 31.3.2015 den Schluss, dass nie eine Bereitschaft der Antragsgegnerin bestanden hat zu akzeptieren, dass die Antragstellerin in der Unternehmensführung der J. V. verbleibt. Zum anderen hätte die von der Antragstellerin behauptete Zusage unabhängig davon, ob sie als einseitige Zusicherung oder als Teil einer vertragliche Vereinbarung („Übereinkunft“) getroffen worden wäre, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedurft (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW bzw. §§ 54 Satz 2, 57 VwVfG NRW), welche nicht eingehalten ist.
22Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne die Untersagungsverfügung nicht auf § 35 Abs. 7a GewO gestützt werden, weil dessen Anwendung voraussetze, dass ein Gewerbeuntersagungsverfahren gegen die J. V. eingeleitet würde. Die Antragsgegnerin hat nämlich bereits unter dem 16.4.2014 gegen die J. V. , deren Geschäftsführerin die Antragstellerin ist, ein Gewerbeuntersagungsverfahren eingeleitet.
23Es ist nicht erforderlich, dass dieses Verfahren zugleich mit demjenigen gegen die Antragstellerin eingeleitet wurde. Vielmehr genügt es, dass bis zur letzten die vertretungsberechtigte Antragstellerin betreffenden Verwaltungsentscheidung, hier also bis zum 14.7.2014, die Verfahrenseinleitung gegenüber dem Gewerbetreibenden erfolgt ist.
24Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1.10.1997 – 4 A 771/97 –, juris, Rn. 10, = GewArch 1998, 113.
25Notwendig ist auch nicht, dass beide Verfahren zeitlich parallel zum Abschluss gebracht wurden. Vielmehr konnten sie sich – wie geschehen – aus verfahrens- und materiellrechtlichen Gründen unterschiedlich entwickeln.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.1995 – BVerwG1 C 3.93 –, juris, Rn. 21, = BVerwGE 100, 187.
27Unbedenklich ist insbesondere, dass letztlich gegenüber der J. V. keine Volluntersagung des Gewerbes erging, sondern nur ein auf die Antragstellerin bezogenes Beschäftigungsverbot, welches sich als teilweise Gewerbeuntersagung darstellt.
28Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.9.1992 – BVerwG 1 B 127.92 –, juris, Rn. 4, = GewArch 1995, 116.
29Die Antragstellerin rügt zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe in seinem angefochtenen Beschluss nicht beachtet, dass sie die Geschäfte der J. V. zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung bereits seit einem Jahr gewerberechtlich unauffällig geführt hätte. An eine die Gewerbeuntersagung in der vorliegenden Form rechtfertigende ungünstige Prognose wären im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO konkretere Anforderungen zu stellen, die ersichtlich nicht erfüllt seien. Es gebe nicht den geringsten Hinweis darauf, dass sie die Geschäfte der J. V. gewerberechtlich nicht einwandfrei führen werde.
30Für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit der Antragstellerin kann nämlich nicht isoliert auf ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin der J. V. abgestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn man diejenigen Konstellationen, in denen eine unzuverlässige selbständige Gewerbetreibende (hier die Antragstellerin) zugleich bei einer anderen Gewerbetreibenden (hier der J. V. ) eine leitende unselbständige Tätigkeit ausübt, vom Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Satz 2 Fälle 1 und 2GewO ausnimmt, und sie stattdessen nach § 35 Abs. 7a GewO, also in Anknüpfung an das Untersagungsverfahren gegen den anderen Gewerbebetreibenden, löst.
31Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1.10.1997 – 4 A 771/97 –, juris, Rn. 4 ff., = GewArch 1998, 113; Heß, in: Friauf, Kommentar zur Gewerbeordnung, Stand:April 2015, Bd. 2, § 35 Rn. 329; Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand: Okt. 2014, Bd. I, § 35 Rn. 80 und 94).
32Denn die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin ergibt sich hier vor allem aus der Verletzung von steuer- und abgabenrechtlichen Verpflichtungen sowie dem Verstoß gegen die Pflicht einer Gewerbetreibenden, im Falle eigener wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit zur Vermeidung einer (weiteren) Gläubigergefährdung ihre gewerbliche Betätigung schnellstmöglich aufzugeben. Diese Pflichten gelten für jeden Gewerbetreibenden und haben nicht nur Bezug zu einer bestimmten selbständigen gewerblichen Tätigkeit.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015 – 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 33 f.; Urteil vom 12.4.2011 – 4 A 1449/08 –, juris, Rn. 2 und 34 ff., = NVwZ-RR 2011, 553, Beschluss vom 31.10.1996 – 4 A 1819/ 95 –, juris, Rn. 5 f., = GewArch 1997, 209, sowie Beschluss vom 29.10.1991 – 4 A 935/91 –, juris, Rn. 19 ff. = GewArch 1992, 143.
34Ihre Verletzung im Zuge der selbständigen Gewerbeausübung der Antragstellerin ist daher auch bei der Beurteilung ihrer gewerberechtlichen Zuverlässigkeit als Geschäftsführerin der J. V. im Kontext des § 35 Abs. 7a Satz 1 GewO zu berücksichtigen und lässt diese Zuverlässigkeit entfallen, obwohl der Antragstellerin im Rahmen ihrer unselbständigen Tätigkeit keine Pflichtverletzungen desjenigen Ausmaßes zur Last zu legen sind, das ihre selbständige Tätigkeit kennzeichnet.
35Die Antragstellerin ist zu Unrecht der Auffassung, ihrem Interesse an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage stehe im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der teilweise angefochtenen Verfügung vom 14.7.2014 gegenüber, weil sie ihre Geschäftsführertätigkeit für die J. V. seit dem 1.8.2013 gewerberechtlich beanstandungsfrei ausübe, auch während der Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens keinerlei gewerberechtliche Beanstandungen bekannt geworden seien und für die J. V. eine weitere gewerberechtlich zuverlässige Geschäftsführerin bestellt sei, welche die Geschäfte im Falle des Vollzugs der Untersagungsverfügung allein führen würde.
36Zwar erfordert die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung einer Gewerbeuntersagung, selbst wenn sich Letztere bei summarischer Prüfung im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als offensichtlich rechtmäßig erweist, im Hinblick auf die Berufsfreiheit des Gewerbetreibenden (Art. 12 Abs. 1 GG) und das Rechtsstaatsprinzip die zusätzliche Feststellung, dass ein Sofortvollzug vor Rechtskraft der Entscheidung im Hauptsacheverfahren als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig ist. Hierfür muss die begründete Besorgnis bestehen, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zur abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung realisieren kann. Dies beurteilt sich nach der Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, sodass auch Umstände zu berücksichtigen sind, die erst nach Erlass der Gewerbeuntersagung eintreten.
37Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015 – 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 38 ff., m. w. N.
38Hier besteht aber die begründete Besorgnis, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zur abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren realisieren kann. Überzeugend hat die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Beschwerdeerwiderung aufgezeigt, dass – entgegen den Darlegungen der Antragstellerin – die Geschäfte der J. V. weder vor noch nach der Untersagungsverfügung vom 14.7.2014 gewerberechtlich beanstandungsfrei geführt worden sind. Denn bereits Ende April 2014 bestanden Rückstände der J. V. bei der U. Krankenkasse bzw. der Knappschaft C. T1. – Minijobzentrale – in Höhe von 552,79 EUR bzw. 1.381,87 EUR und wurden (schon) damals die monatlich neu fällig werdenden Beiträge an die Knappschaft nicht gezahlt, sodass die Zwangsvollstreckung des Rückstandes angeordnet war. Zwar hat die J. V. diese Rückstände noch während des Gewerbeuntersagungsverfahrens weitgehend beglichen. Unter dem 25.3.2015 waren aber wiederum sowohl bei der U. Krankenkasse als auch der Knappschaft Rückstände aus den Beiträgen für die Monate Oktober 2014 bis Februar 2015 von 985,14 EUR bzw. für die Monate Dezember 2014 bis März 2015 von 1.074,77 EUR entstanden und erfolgten keine laufenden Zahlungen, die zur Deckung der monatlichen Beiträge ausreichten. Außerdem bestand ein Umsatzsteuerrückstand der J. V. aus dem Oktober 2014 von 991,-- EUR, dessentwegen bereits eine Kontopfändung veranlasst war. Dies belegt bereits in tatsächlicher Hinsicht, dass die Bestellung einer weiteren, neben der Antragstellerin tätigen Geschäftsführerin der J. V. im August 2014 keineswegs ausreichend sicherstellt, dass die J. V. unter dem fortbestehenden Einfluss der Antragstellerin auf ihre Geschäftsführung ihren steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Übrigen ist die – zumal lediglich interne – Vereinbarung, dass die Antragstellerin nur für den technischen Bereich zuständig sein solle, ohnehin kein geeignetes Mittel, um Bedenken dagegen auszuräumen, dass der Antragstellerin für jede leitende Tätigkeit in der Unternehmensführung der J. V. die erforderliche gewerberechtliche Zuverlässigkeit fehlt.
39Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.10.1996 – 4 A 1819/95 –, juris, Rn. 13 ff., = GewArch 1997, 209.
40Schließlich spricht der Umstand, dass die Abgabenschulden der Antragstellerin aus ihrer inzwischen aufgegebenen selbständigen Tätigkeit seit der Gewerbeuntersagung vom 14.7.2014 bis zum 23.3.2015 weiter bis auf 90.945,62 EUR anstiegen, ohne dass die Antragstellerin dargelegte oder erkennbare Anstrengungen unternommen hat, eine Zurückführung dieser Schulden einzuleiten, dafür, dass zu besorgen ist, sie werde die Fähigkeit und Bereitschaft der J. V. , öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, negativ beeinflussen.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht in ihrer Höhe der zutreffend begründeten
43Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für den ersten Rechtszug.
44Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner, ihren Ehemann, auf Getrenntlebens - und Kindesunterhalt in Anspruch.
- 2
- Die seit Juli 2005 verheirateten Beteiligten leben seit Februar 2012 voneinander getrennt. Der im April 2008 geborene gemeinsame Sohn lebt bei der Antragstellerin. Auf deren Antrag hat das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet , monatlichen Trennungsunterhalt für Oktober 2012 bis einschließlich Februar 2013 in Höhe von 591,60 € und ab März 2013 in Höhe von 791,60 € sowie für den gemeinsamen Sohn ab Oktober 2012 nach der jeweiligen Altersstufe Unterhalt von 128 % des Kindesmindestunterhalts der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle (abzüglich hälftigem Kindergeld) zu bezahlen, und diese Zahlungsverpflichtungen für sofort wirksam erklärt.
- 3
- Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt und diese mit gesondertem Schriftsatz, der keinen ausformulierten Beschwerdeantrag enthält, begründet. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.
II.
- 4
- Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
- 5
- 1. Sie ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsgegner in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip), das den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11 - FamRZ 2013, 1117 Rn. 4 mwN).
- 6
- 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
- 7
- a) Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Beschwerde sei unzulässig , weil die Beschwerdebegründung keinen Beschwerdeantrag enthalte. Dem Schriftsatz ließen sich weder Umfang noch Ziel der Beschwerde hinreichend bestimmt entnehmen. Die Beschwerdeeinlegung sei unbeschränkt er- folgt, so dass sich die Beschwerde zunächst auch gegen die Entscheidung zum Kindesunterhalt gerichtet habe. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe insoweit eine Anfechtung erfolgen solle, lasse die Beschwerdebegründung nicht eindeutig erkennen. Zwar sei im Betreff "Beschwerdeverfahren-Trennungsunterhalt" angegeben und auf den Kindesunterhalt sei mit keinem Wort eingegangen , was dafür sprechen könne, dass der Antragsgegner die hierzu ergangene Entscheidung akzeptiere, zumal er - wenn auch unter dem Zwang drohender Zwangsvollstreckung - in der Vergangenheit sogar einen höheren Kindesunterhalt gezahlt habe. Andererseits behaupte er aber ein Nettoeinkommen, das die als Kindesunterhalt zugesprochenen Beträge nicht rechtfertige. Zudem gehe er im Rahmen der Berechnung des Trennungsunterhalts nicht von der vom Amtsgericht zuerkannten Höhe des Kindesunterhalts aus.
- 8
- Aus den innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Schriftsätzen sei auch nicht eindeutig erkennbar, in welchem Umfang die Entscheidung über den Trennungsunterhalt angefochten werden solle. Der Antragsgegner trage vor, der Anspruch sei nach Höhe und zeitlicher Bemessung unrichtig festgesetzt. Der Beschwerdebegründung lasse sich entnehmen, dass der Antragstellerin für Oktober 2012 bis Februar 2013 monatlich 8,46 € zustünden - wobei dieser Betrag nicht nachvollziehbar sei, weil die entsprechende Berechnung einen Anspruch von 0 € ergebe - und ab März 2013 monatlich 62,66 €. Der Antragsgegner berufe sich aber auch auf Verwirkung und darauf, dass das Amtsgericht sich mit dem Gesichtspunkt der zeitlichen Begrenzung des Trennungsunterhalts nicht auseinandergesetzt habe, wobei Letzteres nach seiner Meinung dazu zu führen habe, dass die Trennungsunterhaltszahlungen spätestens ab März 2014 einzustellen seien. Ob es sich dabei um einen Hauptoder einen Hilfsantrag handele, sei nicht erkennbar, was auch daran deutlich werde, dass der Antragsgegner in einem Schriftsatz nach Ablauf der Be- schwerdebegründungsfrist einen Antrag formuliert habe, der keine zeitliche Begrenzung enthalte.
- 9
- b) Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
- 10
- aa) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts , wonach der Beschwerdeführer gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG in Ehesachen und Familienstreitsachen zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen hat. Er muss demnach in der Beschwerdebegründung darlegen, in welchem Umfang er die erstinstanzliche Entscheidung angreifen will und wie er den Angriff begründet. Da § 117 FamFG keine speziellen Regelungen zum Inhalt der Beschwerdebegründung enthält, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen, ob ein Beschwerdeantrag hinreichend bestimmt und ausreichend begründet ist. Deshalb können für den notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung im Wesentlichen die Anforderungen herangezogen werden, die für eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO gelten, auch wenn § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht auf § 520 Abs. 3 ZPO verweist (Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 2014 - XII ZB 134/13 - FamRZ 2014, 1443 Rn. 15 und vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11 - FamRZ 2012, 1205 Rn. 13 mwN).
- 11
- Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung beinhalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert der Zweck des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO nicht zwingend einen förmlichen Sachantrag. Durch die Vorschrift soll der Berufungskläger im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens dazu angehalten werden, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und Berufungsgericht sowie Prozessgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Daher reicht es aus, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (Senatsbeschlüsse vom 19. November 2014 - XII ZB 522/14 - FamRZ 2015, 247 Rn. 10; vom 25. Juni 2014 - XII ZB 134/13 - FamRZ 2014, 1443 Rn. 16 und vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11 - FamRZ 2012, 1205 Rn. 14 mwN).
- 12
- Danach sind die Anforderungen, die § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG an einen bestimmten Sachantrag stellt, erfüllt, wenn die Beschwerdebegründung erkennen lässt, in welcher Weise der angegriffene Beschluss abgeändert werden soll. Eine Schlüssigkeit der gegebenen Begründung ist nicht erforderlich (Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 2014 - XII ZB 134/13 - FamRZ 2014, 1443 Rn. 17 und vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11 - FamRZ 2012, 1205 Rn. 15 mwN).
- 13
- bb) Gemessen hieran genügt die Beschwerdebegründungsschrift des Antragsgegners den formalen Anforderungen des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG an einen Beschwerdeantrag. Dem Schriftsatz lassen sich Umfang und Ziel der Beschwerde noch hinreichend bestimmt entnehmen.
- 14
- (1) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Beschwerdebegründungsschrift eindeutig zu entnehmen, dass der Antragsgegner sich nicht gegen die vom Amtsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt wendet. Dies belegt der vom Beschwerdegericht gesehene Betreff ("wegen Beschwerdeverfahren-Trennungsunterhalt") ebenso wie der Umstand, dass der 17-seitige Schriftsatz an keiner Stelle auf den Kindesunterhalt eingeht. Es wird aber auch daraus deutlich, dass der Antragsgegner in seine Berechnungen zum Getrenntlebensunterhalt einen monatlichen Kindesun- terhalt von 350 € und damit eben den - über dem titulierten Unterhalt liegenden - Betrag eingestellt hat, den er unstreitig stets bezahlt hat und den auch das Amtsgericht bei der Berechnung des Getrenntlebensunterhaltsanspruchs der Antragstellerin berücksichtigt hat. Zweifel daran, dass dieser Teil der amtsgerichtlichen Entscheidung vom Antragsgegner mit der Beschwerde nicht angegriffen werden soll, verbleiben mithin nicht.
- 15
- (2) Aber auch hinsichtlich des Getrenntlebensunterhalts lässt die Beschwerdebegründung in für § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG ausreichender Weise erkennen, in welchem Umfang der angegriffene Beschluss abgeändert werden soll.
- 16
- (a) Das Beschwerdegericht vertritt allerdings zutreffend die Ansicht, aus dem Schriftsatz ergebe sich nicht, ob der Antragsgegner sich nur gegen die Höhe des zugesprochenen Unterhalts wende, also den Beschluss lediglich wegen der 8,46 € bzw. 62,66 € übersteigenden Monatsbeträge angreife, oder aber hinsichtlich des Getrenntlebensunterhalts wie in erster Instanz eine vollständige Antragsabweisung begehre. Der Einwand der Rechtsbeschwerde, aus der im Fließtext enthaltenen Formulierung "zuzuerkennen sind" im Zusammenspiel mit dem konkret genannten Enddatum (28. Februar 2014) gehe das Rechtsschutzziel eindeutig hervor, geht fehl. Abgesehen davon, dass offen bleibt, ob eine Befristung nur hilfsweise geltend gemacht sein soll, enthält die Beschwerdebegründung auch Ausführungen zur Verwirkung. Diese finden sich zwar - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht anmerkt - unter "Verfahrensverlauf", schließen aber mit der Ankündigung, es werde hierzu noch in einem gesonderten Schriftsatz weiter ausgeführt. Dies lässt den Schluss als möglich erscheinen, dass der Einwand im Beschwerdeverfahren verfolgt werden soll.
- 17
- (b) Diese Unklarheit führt jedoch nicht dazu, dass die Beschwerde mangels Antrags unzulässig ist.
- 18
- (aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Rechtsmittel nicht wegen Unbestimmtheit eines Teils des Beschwerdeangriffs insgesamt als unzulässig angesehen werden, wenn der Begründungsschrift eindeutig zu entnehmen ist, dass der Rechtsmittelführer seinen prozessualen Anspruch jedenfalls in einer bestimmten Höhe weiterverfolgen will. Darauf können sich Gericht und Gegner einstellen. Dem Schutzbedürfnis vor Unklarheit über den Umfang des Rechtsmittels, dem die Vorschrift des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG dient, ist für diesen Teil des Beschwerdeangriffs Genüge getan (vgl. Senatsbeschluss vom 1. April 1987 - IVb ZB 86/86 - juris Rn. 13 und BGH Urteil vom 1. Juli 1975 - VI ZR 251/74 - NJW 1975, 2013, 2014).
- 19
- Die Vorschrift des § 537 Abs. 1 ZPO, nach der ein erstinstanzliches Urteil durch das Berufungsgericht auf Antrag für vorläufig vollstreckbar zu erklären ist, soweit es durch die Berufungsanträge nicht angegriffen wird, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Zwar könnte sie ein schutzwürdiges Interesse des Berufungsbeklagten daran begründen, aus den in der Berufungsbegründungsfrist eingehenden Schriftsätzen des Rechtsmittelklägers eine eindeutige Kenntnis nicht nur von einem Mindestumfang, sondern vom gesamten Ausmaß des Berufungsangriffs zu erhalten. Die Bestimmung ist aber in Ehe- und Familienstreitsachen nicht anwendbar (§ 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG) und hat dort auch keine Entsprechung.
- 20
- Im Übrigen steht es einem Rechtsmittelführer - in Ehesachen mit der Einschränkung des § 145 Abs. 1 Satz 1 FamFG - frei, auch nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist den Beschwerdeantrag zu erweitern, soweit sich die Erweiterung auf bereits in der Rechtsmittelbegründungsschrift enthalte- ne Gründe stützt (vgl. Senatsurteil vom 12. November 1997 - XII ZR 39/97 - NJW-RR 1998, 572 und BGH Beschluss vom 27. März 2012 - VI ZB 74/11 - NJW-RR 2012, 662 Rn. 8). Selbst ein ausdrücklich eingeschränkter Beschwerdeantrag in der Beschwerdebegründung vermittelt daher für sich genommen dem Beschwerdegegner keine Gewissheit, dass der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel nicht auch auf die ursprünglich nicht angegriffenen Teile der erstinstanzlichen Entscheidung erweitert.
- 21
- (bb) Nach diesen Maßstäben scheitert die Zulässigkeit der Beschwerde nicht daran, dass das Rechtsschutzziel unbestimmt wäre. Der Beschwerdebegründung kann eindeutig entnommen werden, dass der Antragsgegner die amtsgerichtliche Entscheidung zum Getrenntlebensunterhalt jedenfalls insoweit angreifen will, als er zur Zahlung von 8,46 € bzw. 62,66 € übersteigenden Mo- natsbeträgen verpflichtet worden ist. Die vom Beschwerdegericht - zu Recht - benannten Unklarheiten beziehen sich lediglich auf die Frage, ob der Antragsgegner darüber hinaus auch wegen Befristung und/oder Verwirkung für bestimmte Zeitabschnitte oder auch insgesamt eine vollständige Antragsabweisung begehrt. Diese Unklarheiten sind für die Frage der Zulässigkeit jedoch nicht maßgeblich.
Vorinstanzen:
AG Wiesloch, Entscheidung vom 30.05.2014 - 2 F 143/12 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.08.2014 - 2 UF 140/14 -
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.
(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.
(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.
(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen dieVersagung vorläufigen Rechtsschutzes durch denBeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorfvom 11. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerde-verfahren auf 5.250,-- EUR festgesetzt.
Gründe
1I.
2Im Hinblick auf eine Mitteilung des Finanzamtes E. -T. vom 26.2.2014 über Abgabenrückstände der Antragstellerin von 83.717,62 EUR leitete die Antragsgegnerin unter dem 28.2.2014 gegen die Antragstellerin und unter dem 16.4.2014 gegen die J. V. , deren Geschäftsführerin die Antragstellerin ist, Gewerbeuntersagungsverfahren ein.
3Durch ihre Ordnungsverfügung vom 14.7.2014 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin auf Dauer die weitere selbständige Ausübung ihres bis dahin betriebenen Gewerbes (Hausmeisterservice u. a.) sowie die künftige selbständige Ausübung desjenigen Gewerbes (Generalunternehmenstätigkeiten), das bisher die J. V. betrieb, deren Geschäftsführerin die Antragstellerin ist. Zugleich untersagte sie der Antragstellerin die Tätigkeit als Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie alle selbständigen Gewerbe, für die § 35 GewO gilt (Anordnungssatz zu Ziffer 1 b). Hinsichtlich dieser drei Anordnungen mit Ausnahme der Untersagung aller selbständigen Gewerbe ordnete sie die sofortige Vollziehung an. Schließlich drohte sie der Antragstellerin für den Fall, dass diese das von ihr ausgeübte Gewerbe sowie die von ihr zurzeit ausgeübte Tätigkeit als Vertretungsberechtigte der J. V. nicht bis zum 15.8.2014, 24.00 Uhr, eingestellt habe, ein Zwangsgeld von 2.500,-- EUR an (Anordnungssatz zu Ziffer 3).
4In Anknüpfung an die vorgenannte Ordnungsverfügung untersagte die Antragsgegnerin der J. V. mit einer Ordnungsverfügung vom 22.9.2014 auf Dauer, ihre Geschäftsführerin, die Antragstellerin, weiter zu beschäftigen. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung ordnete sie an.
5Durch die Zwangsmittelverfügung vom 22.9.2014 setzte die Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin das in der Ordnungsverfügung vom 14.7.2014 angedrohte Zwangsgeld von 2.500,-- EUR fest (Anordnungssatz zu Ziffer 1), forderte sie zu dessen Überweisung auf (Anordnungssatz zu Ziffer 2) und drohte ihr für den weiteren Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ordnungsverfügung vom 14.7.2014 ein Zwangsgeld von 3.000,-- EUR an (Anordnungssatz zu Ziffer 4).
6Die Antragstellerin begehrt mit ihrer am 13.8.2014 erhobenen und am 29.9.2014 erweiterten Klage 3 K 5293/14 (VG Düsseldorf) die Anordnungssätze zu Ziffern 1 b) und 3) der Ordnungsverfügung vom 14.7.2014 (lediglich) insoweit aufzuheben, als ihr die zurzeit ausgeübte Tätigkeit als Vertretungsberechtigte der J. V. untersagt und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld angedroht wurde, und ferner die Zwangsmittelverfügung vom 22.9.2014 insoweit, als durch deren Anordnungssätze zu Ziffern 1, 2 und 4 das zuvor angedrohte Zwangsgeld gegen sie festgesetzt, angefordert und ein weiteres Zwangsgeld angedroht wurde.
7In entsprechendem Umfang hat sie um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Wege einer Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage nachgesucht.
8Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag dahin ausgelegt, dass sie begehre, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 3 K 5293/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14.7.2014 hinsichtlich der Gewerbeuntersagung [zu Ziffer 1 b) – ohne die Erweiterung auf alle Gewerbe] wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung und der Zwangsmittelverfügung vom 22.9.2014 anzuordnen, und es abgelehnt vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren.
9II.
10Die mit dem Antrag,
11unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11.2.2015 – 3 L 2277/14 – die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 5293/14 hinsichtlich der Gewerbeuntersagung wieder herzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung und der Zwangsmittelverfügung anzuordnen,
12geführte Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg, weil sich aus den dargelegten Beschwerdegründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht ergibt, dass die angefochtene Entscheidung in der mit dem Sachantrag begehrten Weise abzuändern ist.
13Zu Unrecht beanstandet die Antragstellerin, dass der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die gerichtliche Prüfung der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln in der Zwangsmittelverfügung vom 22.9.2014 „aktenwidrig“ sei.
14Eine "aktenwidrige Entscheidung" liegt erst vor, wenn der Streitstoff, den das Tatsachengericht seiner Entscheidung zu Grunde legt, von dem tatsächlichen Streitstoff, wie er sich aus den Akten ergibt, zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht, sei es dass er darüber hinausgeht, indem aktenwidrig - "ins Blaue hinein"- Tatsachen angenommen werden, sei es dass er dahinter zurückbleibt, indem Akteninhalt übergangen wird. Letzteres kann aber nicht schon dann angenommen werden, wenn das Verwaltungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung nicht auf sämtliche Umstände eingeht, die sich aus den Akten ergeben und die für die jeweils behandelte Frage von Bedeutung sein können. Welche Grundsätze insoweit gelten, hat die Rechtsprechung mit Blick auf die vorrangige Funktion der Entscheidungsgründe entwickelt, sicherzustellen, dass dem Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, genügt wird. Das Gericht ist hiernach verpflichtet, in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für seine Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Es ist aber nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Auch wenn ein einzelnes Vorbringen in den Entscheidungsgründen unerwähnt bleibt, hat es das Gericht allein deshalb also noch nicht "übergangen". Vielmehr ist als Regel davon auszugehen, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidungsfindung in Erwägung gezogen hat. Eine Verletzung des Gebots, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, kann deshalb nur dann angenommen werden, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt. Mit Blick auf die Pflicht zur Auswertung des Akteninhalts bestehen keine strengeren Maßstäbe.
15BVerwG, Urteil vom 30.8.2012 – BVerwG 8 C 5.11 –, juris, Rn. 25, = Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 28
16Hiernach lässt sich der angefochtene Beschluss nicht als aktenwidrige Entscheidung einordnen.
17Die Antragstellerin begründet ihre gegenteilige Auffassung damit, das Verwaltungsgericht habe Folgendes nicht beachtet: Mit einem Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 13.8.2014 habe sie um das Einverständnis der Antragsgegnerin gebeten, dass für die Dauer des Hauptsacheverfahrens ein weiterer Geschäftsführer der J. V. bestellt und zugleich festgelegt werde, dass dieser allein verantwortlich für die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten der J. V. sei. Ihr Verfahrens- und Prozessbevollmächtigter habe in ihrer Antragsschrift vom 29.9.2014 anwaltlich versichert, dass die Antragsgegnerin diesen Vorschlag unter dem 15.8.2015 ausdrücklich angenommen und zugleich erklärt habe, dass die mit der Zwangsmittelandrohung vom 14.7.2014 verbundene Frist ausgesetzt und eine Zwangsgeldfestsetzung nicht vorgenommen werde. Mit dieser „Übereinkunft“ sei die Androhung eines Zwangsgeldes in dem Anordnungssatz zu Ziffer 3 des Bescheides vom 14.7.2014 verbraucht gewesen, sodass die Festsetzung des angedrohten und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in der Zwangsmittelverfügung vom 22.9.2014 nicht ohne eine vorangehende erneute Androhung habe erfolgen dürfen.
18Das Verwaltungsgericht hat sich ausweislich des vierten Absatzes auf der Seite 3 des Abdrucks der angefochtenen Entscheidung sehr wohl mit dem in Rede stehenden Vorbringen der Antragstellerin auseinandergesetzt, aus dem diese erstinstanzlich einen Verstoß gegen das Gebot der Fairness im Verwaltungsverfahren herzuleiten versucht hatte. Es hat indessen das Zustandekommen der behaupteten, aber von der Antragsgegnerin bestrittenen „Übereinkunft“ vom 15.8.2014 ersichtlich nicht für glaubhaft gehalten, weil dem behördlichen Aktenvermerk über das Telefonat vom 15.8.2014 eine über die Erklärung der Antragsgegnerin, derzeit von der Einleitung weiterer Maßnahmen absehen zu wollen, hinausgehende Zusage nicht zu entnehmen sei. Es sind keine besonderen Umstände des Falles ersichtlich, denen sich entnehmen ließe, dass die Vorinstanz bei dieser Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hätte, dass der Verfahrens- und Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin die Richtigkeit seiner Tatsachenbehauptungen anwaltlich versichert hatte und dass auch die anwaltliche Versicherung ein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 294 Abs. 1 ZPO) eines Vorbringens ist, das Gegenstand der eigenen Wahrnehmung des Anwalts war.
19Vgl. Bay. ObLG, Beschluss vom 26.1.1994 – 2Z BR 140/93 –, juris, Rn.14, = WuM 1994, 296; BGH, Beschluss vom 12.11.2014 – XII ZB 289/14 –, juris, Rn. 14, = NJW 2015, 349.
20Entgegen der Beschwerde der Antragstellerin ist der angefochtene Beschluss nicht deshalb „rechtsirrig“, weil das Verwaltungsgericht die Androhung eines Zwangsgeldes in der Ordnungsverfügung vom 14.7.2014 nicht für „verbraucht“ gehalten hat.
21Gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW bleibt die Androhung eines Zwangsgeldes, die ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW ist, wirksam, solange sie nicht aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Eine Aufhebung oder Erledigung der in Rede stehenden Androhung durch Zeitablauf ist weder dargelegt noch ersichtlich. Dahinstehen kann, ob auf andere Weise ihre Erledigung eingetreten wäre, wenn die Antragsgegnerin gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zugesichert hätte, für den Fall eine Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes zu unterlassen, dass ein weiterer Geschäftsführer der J. V. bestellt und zugleich festgelegt werde, dass dieser allein verantwortlich für die Erfüllung der öffentlich rechtlichen Verbindlichkeiten der J. V. sei. Denn zum einen rechtfertigt der in dem Vermerk vom 15.8.2014 enthaltene Satz der Behördenmitarbeiterin, sie habe auf § 35 GewO hingewiesen und erklärt, dass es andererseits nicht zumutbar sei, dass eine unzuverlässige Person ein Unternehmen führe, zusammen mit der glaubhaften Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeerwiderung vom 31.3.2015 den Schluss, dass nie eine Bereitschaft der Antragsgegnerin bestanden hat zu akzeptieren, dass die Antragstellerin in der Unternehmensführung der J. V. verbleibt. Zum anderen hätte die von der Antragstellerin behauptete Zusage unabhängig davon, ob sie als einseitige Zusicherung oder als Teil einer vertragliche Vereinbarung („Übereinkunft“) getroffen worden wäre, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedurft (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW bzw. §§ 54 Satz 2, 57 VwVfG NRW), welche nicht eingehalten ist.
22Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne die Untersagungsverfügung nicht auf § 35 Abs. 7a GewO gestützt werden, weil dessen Anwendung voraussetze, dass ein Gewerbeuntersagungsverfahren gegen die J. V. eingeleitet würde. Die Antragsgegnerin hat nämlich bereits unter dem 16.4.2014 gegen die J. V. , deren Geschäftsführerin die Antragstellerin ist, ein Gewerbeuntersagungsverfahren eingeleitet.
23Es ist nicht erforderlich, dass dieses Verfahren zugleich mit demjenigen gegen die Antragstellerin eingeleitet wurde. Vielmehr genügt es, dass bis zur letzten die vertretungsberechtigte Antragstellerin betreffenden Verwaltungsentscheidung, hier also bis zum 14.7.2014, die Verfahrenseinleitung gegenüber dem Gewerbetreibenden erfolgt ist.
24Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1.10.1997 – 4 A 771/97 –, juris, Rn. 10, = GewArch 1998, 113.
25Notwendig ist auch nicht, dass beide Verfahren zeitlich parallel zum Abschluss gebracht wurden. Vielmehr konnten sie sich – wie geschehen – aus verfahrens- und materiellrechtlichen Gründen unterschiedlich entwickeln.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.1995 – BVerwG1 C 3.93 –, juris, Rn. 21, = BVerwGE 100, 187.
27Unbedenklich ist insbesondere, dass letztlich gegenüber der J. V. keine Volluntersagung des Gewerbes erging, sondern nur ein auf die Antragstellerin bezogenes Beschäftigungsverbot, welches sich als teilweise Gewerbeuntersagung darstellt.
28Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.9.1992 – BVerwG 1 B 127.92 –, juris, Rn. 4, = GewArch 1995, 116.
29Die Antragstellerin rügt zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe in seinem angefochtenen Beschluss nicht beachtet, dass sie die Geschäfte der J. V. zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung bereits seit einem Jahr gewerberechtlich unauffällig geführt hätte. An eine die Gewerbeuntersagung in der vorliegenden Form rechtfertigende ungünstige Prognose wären im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO konkretere Anforderungen zu stellen, die ersichtlich nicht erfüllt seien. Es gebe nicht den geringsten Hinweis darauf, dass sie die Geschäfte der J. V. gewerberechtlich nicht einwandfrei führen werde.
30Für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit der Antragstellerin kann nämlich nicht isoliert auf ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin der J. V. abgestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn man diejenigen Konstellationen, in denen eine unzuverlässige selbständige Gewerbetreibende (hier die Antragstellerin) zugleich bei einer anderen Gewerbetreibenden (hier der J. V. ) eine leitende unselbständige Tätigkeit ausübt, vom Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Satz 2 Fälle 1 und 2GewO ausnimmt, und sie stattdessen nach § 35 Abs. 7a GewO, also in Anknüpfung an das Untersagungsverfahren gegen den anderen Gewerbebetreibenden, löst.
31Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1.10.1997 – 4 A 771/97 –, juris, Rn. 4 ff., = GewArch 1998, 113; Heß, in: Friauf, Kommentar zur Gewerbeordnung, Stand:April 2015, Bd. 2, § 35 Rn. 329; Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand: Okt. 2014, Bd. I, § 35 Rn. 80 und 94).
32Denn die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin ergibt sich hier vor allem aus der Verletzung von steuer- und abgabenrechtlichen Verpflichtungen sowie dem Verstoß gegen die Pflicht einer Gewerbetreibenden, im Falle eigener wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit zur Vermeidung einer (weiteren) Gläubigergefährdung ihre gewerbliche Betätigung schnellstmöglich aufzugeben. Diese Pflichten gelten für jeden Gewerbetreibenden und haben nicht nur Bezug zu einer bestimmten selbständigen gewerblichen Tätigkeit.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015 – 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 33 f.; Urteil vom 12.4.2011 – 4 A 1449/08 –, juris, Rn. 2 und 34 ff., = NVwZ-RR 2011, 553, Beschluss vom 31.10.1996 – 4 A 1819/ 95 –, juris, Rn. 5 f., = GewArch 1997, 209, sowie Beschluss vom 29.10.1991 – 4 A 935/91 –, juris, Rn. 19 ff. = GewArch 1992, 143.
34Ihre Verletzung im Zuge der selbständigen Gewerbeausübung der Antragstellerin ist daher auch bei der Beurteilung ihrer gewerberechtlichen Zuverlässigkeit als Geschäftsführerin der J. V. im Kontext des § 35 Abs. 7a Satz 1 GewO zu berücksichtigen und lässt diese Zuverlässigkeit entfallen, obwohl der Antragstellerin im Rahmen ihrer unselbständigen Tätigkeit keine Pflichtverletzungen desjenigen Ausmaßes zur Last zu legen sind, das ihre selbständige Tätigkeit kennzeichnet.
35Die Antragstellerin ist zu Unrecht der Auffassung, ihrem Interesse an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage stehe im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der teilweise angefochtenen Verfügung vom 14.7.2014 gegenüber, weil sie ihre Geschäftsführertätigkeit für die J. V. seit dem 1.8.2013 gewerberechtlich beanstandungsfrei ausübe, auch während der Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens keinerlei gewerberechtliche Beanstandungen bekannt geworden seien und für die J. V. eine weitere gewerberechtlich zuverlässige Geschäftsführerin bestellt sei, welche die Geschäfte im Falle des Vollzugs der Untersagungsverfügung allein führen würde.
36Zwar erfordert die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung einer Gewerbeuntersagung, selbst wenn sich Letztere bei summarischer Prüfung im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als offensichtlich rechtmäßig erweist, im Hinblick auf die Berufsfreiheit des Gewerbetreibenden (Art. 12 Abs. 1 GG) und das Rechtsstaatsprinzip die zusätzliche Feststellung, dass ein Sofortvollzug vor Rechtskraft der Entscheidung im Hauptsacheverfahren als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig ist. Hierfür muss die begründete Besorgnis bestehen, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zur abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung realisieren kann. Dies beurteilt sich nach der Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, sodass auch Umstände zu berücksichtigen sind, die erst nach Erlass der Gewerbeuntersagung eintreten.
37Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015 – 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 38 ff., m. w. N.
38Hier besteht aber die begründete Besorgnis, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zur abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren realisieren kann. Überzeugend hat die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Beschwerdeerwiderung aufgezeigt, dass – entgegen den Darlegungen der Antragstellerin – die Geschäfte der J. V. weder vor noch nach der Untersagungsverfügung vom 14.7.2014 gewerberechtlich beanstandungsfrei geführt worden sind. Denn bereits Ende April 2014 bestanden Rückstände der J. V. bei der U. Krankenkasse bzw. der Knappschaft C. T1. – Minijobzentrale – in Höhe von 552,79 EUR bzw. 1.381,87 EUR und wurden (schon) damals die monatlich neu fällig werdenden Beiträge an die Knappschaft nicht gezahlt, sodass die Zwangsvollstreckung des Rückstandes angeordnet war. Zwar hat die J. V. diese Rückstände noch während des Gewerbeuntersagungsverfahrens weitgehend beglichen. Unter dem 25.3.2015 waren aber wiederum sowohl bei der U. Krankenkasse als auch der Knappschaft Rückstände aus den Beiträgen für die Monate Oktober 2014 bis Februar 2015 von 985,14 EUR bzw. für die Monate Dezember 2014 bis März 2015 von 1.074,77 EUR entstanden und erfolgten keine laufenden Zahlungen, die zur Deckung der monatlichen Beiträge ausreichten. Außerdem bestand ein Umsatzsteuerrückstand der J. V. aus dem Oktober 2014 von 991,-- EUR, dessentwegen bereits eine Kontopfändung veranlasst war. Dies belegt bereits in tatsächlicher Hinsicht, dass die Bestellung einer weiteren, neben der Antragstellerin tätigen Geschäftsführerin der J. V. im August 2014 keineswegs ausreichend sicherstellt, dass die J. V. unter dem fortbestehenden Einfluss der Antragstellerin auf ihre Geschäftsführung ihren steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Übrigen ist die – zumal lediglich interne – Vereinbarung, dass die Antragstellerin nur für den technischen Bereich zuständig sein solle, ohnehin kein geeignetes Mittel, um Bedenken dagegen auszuräumen, dass der Antragstellerin für jede leitende Tätigkeit in der Unternehmensführung der J. V. die erforderliche gewerberechtliche Zuverlässigkeit fehlt.
39Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.10.1996 – 4 A 1819/95 –, juris, Rn. 13 ff., = GewArch 1997, 209.
40Schließlich spricht der Umstand, dass die Abgabenschulden der Antragstellerin aus ihrer inzwischen aufgegebenen selbständigen Tätigkeit seit der Gewerbeuntersagung vom 14.7.2014 bis zum 23.3.2015 weiter bis auf 90.945,62 EUR anstiegen, ohne dass die Antragstellerin dargelegte oder erkennbare Anstrengungen unternommen hat, eine Zurückführung dieser Schulden einzuleiten, dafür, dass zu besorgen ist, sie werde die Fähigkeit und Bereitschaft der J. V. , öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, negativ beeinflussen.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht in ihrer Höhe der zutreffend begründeten
43Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für den ersten Rechtszug.
44Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.
(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.
(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf
- 1.
die Feststellung des Sachverhalts, - 2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder - 3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
(3a) (weggefallen)
(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.
(5) (weggefallen)
(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.
(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.
(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.
(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf
- 1.
die Feststellung des Sachverhalts, - 2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder - 3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
(3a) (weggefallen)
(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.
(5) (weggefallen)
(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.
(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen dieVersagung vorläufigen Rechtsschutzes durch denBeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorfvom 11. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerde-verfahren auf 5.250,-- EUR festgesetzt.
Gründe
1I.
2Im Hinblick auf eine Mitteilung des Finanzamtes E. -T. vom 26.2.2014 über Abgabenrückstände der Antragstellerin von 83.717,62 EUR leitete die Antragsgegnerin unter dem 28.2.2014 gegen die Antragstellerin und unter dem 16.4.2014 gegen die J. V. , deren Geschäftsführerin die Antragstellerin ist, Gewerbeuntersagungsverfahren ein.
3Durch ihre Ordnungsverfügung vom 14.7.2014 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin auf Dauer die weitere selbständige Ausübung ihres bis dahin betriebenen Gewerbes (Hausmeisterservice u. a.) sowie die künftige selbständige Ausübung desjenigen Gewerbes (Generalunternehmenstätigkeiten), das bisher die J. V. betrieb, deren Geschäftsführerin die Antragstellerin ist. Zugleich untersagte sie der Antragstellerin die Tätigkeit als Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie alle selbständigen Gewerbe, für die § 35 GewO gilt (Anordnungssatz zu Ziffer 1 b). Hinsichtlich dieser drei Anordnungen mit Ausnahme der Untersagung aller selbständigen Gewerbe ordnete sie die sofortige Vollziehung an. Schließlich drohte sie der Antragstellerin für den Fall, dass diese das von ihr ausgeübte Gewerbe sowie die von ihr zurzeit ausgeübte Tätigkeit als Vertretungsberechtigte der J. V. nicht bis zum 15.8.2014, 24.00 Uhr, eingestellt habe, ein Zwangsgeld von 2.500,-- EUR an (Anordnungssatz zu Ziffer 3).
4In Anknüpfung an die vorgenannte Ordnungsverfügung untersagte die Antragsgegnerin der J. V. mit einer Ordnungsverfügung vom 22.9.2014 auf Dauer, ihre Geschäftsführerin, die Antragstellerin, weiter zu beschäftigen. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung ordnete sie an.
5Durch die Zwangsmittelverfügung vom 22.9.2014 setzte die Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin das in der Ordnungsverfügung vom 14.7.2014 angedrohte Zwangsgeld von 2.500,-- EUR fest (Anordnungssatz zu Ziffer 1), forderte sie zu dessen Überweisung auf (Anordnungssatz zu Ziffer 2) und drohte ihr für den weiteren Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ordnungsverfügung vom 14.7.2014 ein Zwangsgeld von 3.000,-- EUR an (Anordnungssatz zu Ziffer 4).
6Die Antragstellerin begehrt mit ihrer am 13.8.2014 erhobenen und am 29.9.2014 erweiterten Klage 3 K 5293/14 (VG Düsseldorf) die Anordnungssätze zu Ziffern 1 b) und 3) der Ordnungsverfügung vom 14.7.2014 (lediglich) insoweit aufzuheben, als ihr die zurzeit ausgeübte Tätigkeit als Vertretungsberechtigte der J. V. untersagt und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld angedroht wurde, und ferner die Zwangsmittelverfügung vom 22.9.2014 insoweit, als durch deren Anordnungssätze zu Ziffern 1, 2 und 4 das zuvor angedrohte Zwangsgeld gegen sie festgesetzt, angefordert und ein weiteres Zwangsgeld angedroht wurde.
7In entsprechendem Umfang hat sie um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Wege einer Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage nachgesucht.
8Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag dahin ausgelegt, dass sie begehre, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 3 K 5293/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14.7.2014 hinsichtlich der Gewerbeuntersagung [zu Ziffer 1 b) – ohne die Erweiterung auf alle Gewerbe] wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung und der Zwangsmittelverfügung vom 22.9.2014 anzuordnen, und es abgelehnt vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren.
9II.
10Die mit dem Antrag,
11unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11.2.2015 – 3 L 2277/14 – die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 5293/14 hinsichtlich der Gewerbeuntersagung wieder herzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung und der Zwangsmittelverfügung anzuordnen,
12geführte Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg, weil sich aus den dargelegten Beschwerdegründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht ergibt, dass die angefochtene Entscheidung in der mit dem Sachantrag begehrten Weise abzuändern ist.
13Zu Unrecht beanstandet die Antragstellerin, dass der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die gerichtliche Prüfung der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln in der Zwangsmittelverfügung vom 22.9.2014 „aktenwidrig“ sei.
14Eine "aktenwidrige Entscheidung" liegt erst vor, wenn der Streitstoff, den das Tatsachengericht seiner Entscheidung zu Grunde legt, von dem tatsächlichen Streitstoff, wie er sich aus den Akten ergibt, zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht, sei es dass er darüber hinausgeht, indem aktenwidrig - "ins Blaue hinein"- Tatsachen angenommen werden, sei es dass er dahinter zurückbleibt, indem Akteninhalt übergangen wird. Letzteres kann aber nicht schon dann angenommen werden, wenn das Verwaltungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung nicht auf sämtliche Umstände eingeht, die sich aus den Akten ergeben und die für die jeweils behandelte Frage von Bedeutung sein können. Welche Grundsätze insoweit gelten, hat die Rechtsprechung mit Blick auf die vorrangige Funktion der Entscheidungsgründe entwickelt, sicherzustellen, dass dem Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, genügt wird. Das Gericht ist hiernach verpflichtet, in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für seine Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Es ist aber nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Auch wenn ein einzelnes Vorbringen in den Entscheidungsgründen unerwähnt bleibt, hat es das Gericht allein deshalb also noch nicht "übergangen". Vielmehr ist als Regel davon auszugehen, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidungsfindung in Erwägung gezogen hat. Eine Verletzung des Gebots, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, kann deshalb nur dann angenommen werden, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt. Mit Blick auf die Pflicht zur Auswertung des Akteninhalts bestehen keine strengeren Maßstäbe.
15BVerwG, Urteil vom 30.8.2012 – BVerwG 8 C 5.11 –, juris, Rn. 25, = Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 28
16Hiernach lässt sich der angefochtene Beschluss nicht als aktenwidrige Entscheidung einordnen.
17Die Antragstellerin begründet ihre gegenteilige Auffassung damit, das Verwaltungsgericht habe Folgendes nicht beachtet: Mit einem Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 13.8.2014 habe sie um das Einverständnis der Antragsgegnerin gebeten, dass für die Dauer des Hauptsacheverfahrens ein weiterer Geschäftsführer der J. V. bestellt und zugleich festgelegt werde, dass dieser allein verantwortlich für die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten der J. V. sei. Ihr Verfahrens- und Prozessbevollmächtigter habe in ihrer Antragsschrift vom 29.9.2014 anwaltlich versichert, dass die Antragsgegnerin diesen Vorschlag unter dem 15.8.2015 ausdrücklich angenommen und zugleich erklärt habe, dass die mit der Zwangsmittelandrohung vom 14.7.2014 verbundene Frist ausgesetzt und eine Zwangsgeldfestsetzung nicht vorgenommen werde. Mit dieser „Übereinkunft“ sei die Androhung eines Zwangsgeldes in dem Anordnungssatz zu Ziffer 3 des Bescheides vom 14.7.2014 verbraucht gewesen, sodass die Festsetzung des angedrohten und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in der Zwangsmittelverfügung vom 22.9.2014 nicht ohne eine vorangehende erneute Androhung habe erfolgen dürfen.
18Das Verwaltungsgericht hat sich ausweislich des vierten Absatzes auf der Seite 3 des Abdrucks der angefochtenen Entscheidung sehr wohl mit dem in Rede stehenden Vorbringen der Antragstellerin auseinandergesetzt, aus dem diese erstinstanzlich einen Verstoß gegen das Gebot der Fairness im Verwaltungsverfahren herzuleiten versucht hatte. Es hat indessen das Zustandekommen der behaupteten, aber von der Antragsgegnerin bestrittenen „Übereinkunft“ vom 15.8.2014 ersichtlich nicht für glaubhaft gehalten, weil dem behördlichen Aktenvermerk über das Telefonat vom 15.8.2014 eine über die Erklärung der Antragsgegnerin, derzeit von der Einleitung weiterer Maßnahmen absehen zu wollen, hinausgehende Zusage nicht zu entnehmen sei. Es sind keine besonderen Umstände des Falles ersichtlich, denen sich entnehmen ließe, dass die Vorinstanz bei dieser Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hätte, dass der Verfahrens- und Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin die Richtigkeit seiner Tatsachenbehauptungen anwaltlich versichert hatte und dass auch die anwaltliche Versicherung ein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 294 Abs. 1 ZPO) eines Vorbringens ist, das Gegenstand der eigenen Wahrnehmung des Anwalts war.
19Vgl. Bay. ObLG, Beschluss vom 26.1.1994 – 2Z BR 140/93 –, juris, Rn.14, = WuM 1994, 296; BGH, Beschluss vom 12.11.2014 – XII ZB 289/14 –, juris, Rn. 14, = NJW 2015, 349.
20Entgegen der Beschwerde der Antragstellerin ist der angefochtene Beschluss nicht deshalb „rechtsirrig“, weil das Verwaltungsgericht die Androhung eines Zwangsgeldes in der Ordnungsverfügung vom 14.7.2014 nicht für „verbraucht“ gehalten hat.
21Gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW bleibt die Androhung eines Zwangsgeldes, die ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW ist, wirksam, solange sie nicht aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Eine Aufhebung oder Erledigung der in Rede stehenden Androhung durch Zeitablauf ist weder dargelegt noch ersichtlich. Dahinstehen kann, ob auf andere Weise ihre Erledigung eingetreten wäre, wenn die Antragsgegnerin gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zugesichert hätte, für den Fall eine Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes zu unterlassen, dass ein weiterer Geschäftsführer der J. V. bestellt und zugleich festgelegt werde, dass dieser allein verantwortlich für die Erfüllung der öffentlich rechtlichen Verbindlichkeiten der J. V. sei. Denn zum einen rechtfertigt der in dem Vermerk vom 15.8.2014 enthaltene Satz der Behördenmitarbeiterin, sie habe auf § 35 GewO hingewiesen und erklärt, dass es andererseits nicht zumutbar sei, dass eine unzuverlässige Person ein Unternehmen führe, zusammen mit der glaubhaften Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeerwiderung vom 31.3.2015 den Schluss, dass nie eine Bereitschaft der Antragsgegnerin bestanden hat zu akzeptieren, dass die Antragstellerin in der Unternehmensführung der J. V. verbleibt. Zum anderen hätte die von der Antragstellerin behauptete Zusage unabhängig davon, ob sie als einseitige Zusicherung oder als Teil einer vertragliche Vereinbarung („Übereinkunft“) getroffen worden wäre, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedurft (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW bzw. §§ 54 Satz 2, 57 VwVfG NRW), welche nicht eingehalten ist.
22Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne die Untersagungsverfügung nicht auf § 35 Abs. 7a GewO gestützt werden, weil dessen Anwendung voraussetze, dass ein Gewerbeuntersagungsverfahren gegen die J. V. eingeleitet würde. Die Antragsgegnerin hat nämlich bereits unter dem 16.4.2014 gegen die J. V. , deren Geschäftsführerin die Antragstellerin ist, ein Gewerbeuntersagungsverfahren eingeleitet.
23Es ist nicht erforderlich, dass dieses Verfahren zugleich mit demjenigen gegen die Antragstellerin eingeleitet wurde. Vielmehr genügt es, dass bis zur letzten die vertretungsberechtigte Antragstellerin betreffenden Verwaltungsentscheidung, hier also bis zum 14.7.2014, die Verfahrenseinleitung gegenüber dem Gewerbetreibenden erfolgt ist.
24Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1.10.1997 – 4 A 771/97 –, juris, Rn. 10, = GewArch 1998, 113.
25Notwendig ist auch nicht, dass beide Verfahren zeitlich parallel zum Abschluss gebracht wurden. Vielmehr konnten sie sich – wie geschehen – aus verfahrens- und materiellrechtlichen Gründen unterschiedlich entwickeln.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.1995 – BVerwG1 C 3.93 –, juris, Rn. 21, = BVerwGE 100, 187.
27Unbedenklich ist insbesondere, dass letztlich gegenüber der J. V. keine Volluntersagung des Gewerbes erging, sondern nur ein auf die Antragstellerin bezogenes Beschäftigungsverbot, welches sich als teilweise Gewerbeuntersagung darstellt.
28Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.9.1992 – BVerwG 1 B 127.92 –, juris, Rn. 4, = GewArch 1995, 116.
29Die Antragstellerin rügt zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe in seinem angefochtenen Beschluss nicht beachtet, dass sie die Geschäfte der J. V. zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung bereits seit einem Jahr gewerberechtlich unauffällig geführt hätte. An eine die Gewerbeuntersagung in der vorliegenden Form rechtfertigende ungünstige Prognose wären im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO konkretere Anforderungen zu stellen, die ersichtlich nicht erfüllt seien. Es gebe nicht den geringsten Hinweis darauf, dass sie die Geschäfte der J. V. gewerberechtlich nicht einwandfrei führen werde.
30Für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit der Antragstellerin kann nämlich nicht isoliert auf ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin der J. V. abgestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn man diejenigen Konstellationen, in denen eine unzuverlässige selbständige Gewerbetreibende (hier die Antragstellerin) zugleich bei einer anderen Gewerbetreibenden (hier der J. V. ) eine leitende unselbständige Tätigkeit ausübt, vom Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Satz 2 Fälle 1 und 2GewO ausnimmt, und sie stattdessen nach § 35 Abs. 7a GewO, also in Anknüpfung an das Untersagungsverfahren gegen den anderen Gewerbebetreibenden, löst.
31Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1.10.1997 – 4 A 771/97 –, juris, Rn. 4 ff., = GewArch 1998, 113; Heß, in: Friauf, Kommentar zur Gewerbeordnung, Stand:April 2015, Bd. 2, § 35 Rn. 329; Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand: Okt. 2014, Bd. I, § 35 Rn. 80 und 94).
32Denn die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin ergibt sich hier vor allem aus der Verletzung von steuer- und abgabenrechtlichen Verpflichtungen sowie dem Verstoß gegen die Pflicht einer Gewerbetreibenden, im Falle eigener wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit zur Vermeidung einer (weiteren) Gläubigergefährdung ihre gewerbliche Betätigung schnellstmöglich aufzugeben. Diese Pflichten gelten für jeden Gewerbetreibenden und haben nicht nur Bezug zu einer bestimmten selbständigen gewerblichen Tätigkeit.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015 – 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 33 f.; Urteil vom 12.4.2011 – 4 A 1449/08 –, juris, Rn. 2 und 34 ff., = NVwZ-RR 2011, 553, Beschluss vom 31.10.1996 – 4 A 1819/ 95 –, juris, Rn. 5 f., = GewArch 1997, 209, sowie Beschluss vom 29.10.1991 – 4 A 935/91 –, juris, Rn. 19 ff. = GewArch 1992, 143.
34Ihre Verletzung im Zuge der selbständigen Gewerbeausübung der Antragstellerin ist daher auch bei der Beurteilung ihrer gewerberechtlichen Zuverlässigkeit als Geschäftsführerin der J. V. im Kontext des § 35 Abs. 7a Satz 1 GewO zu berücksichtigen und lässt diese Zuverlässigkeit entfallen, obwohl der Antragstellerin im Rahmen ihrer unselbständigen Tätigkeit keine Pflichtverletzungen desjenigen Ausmaßes zur Last zu legen sind, das ihre selbständige Tätigkeit kennzeichnet.
35Die Antragstellerin ist zu Unrecht der Auffassung, ihrem Interesse an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage stehe im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der teilweise angefochtenen Verfügung vom 14.7.2014 gegenüber, weil sie ihre Geschäftsführertätigkeit für die J. V. seit dem 1.8.2013 gewerberechtlich beanstandungsfrei ausübe, auch während der Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens keinerlei gewerberechtliche Beanstandungen bekannt geworden seien und für die J. V. eine weitere gewerberechtlich zuverlässige Geschäftsführerin bestellt sei, welche die Geschäfte im Falle des Vollzugs der Untersagungsverfügung allein führen würde.
36Zwar erfordert die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung einer Gewerbeuntersagung, selbst wenn sich Letztere bei summarischer Prüfung im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als offensichtlich rechtmäßig erweist, im Hinblick auf die Berufsfreiheit des Gewerbetreibenden (Art. 12 Abs. 1 GG) und das Rechtsstaatsprinzip die zusätzliche Feststellung, dass ein Sofortvollzug vor Rechtskraft der Entscheidung im Hauptsacheverfahren als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig ist. Hierfür muss die begründete Besorgnis bestehen, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zur abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung realisieren kann. Dies beurteilt sich nach der Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, sodass auch Umstände zu berücksichtigen sind, die erst nach Erlass der Gewerbeuntersagung eintreten.
37Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015 – 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 38 ff., m. w. N.
38Hier besteht aber die begründete Besorgnis, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zur abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren realisieren kann. Überzeugend hat die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Beschwerdeerwiderung aufgezeigt, dass – entgegen den Darlegungen der Antragstellerin – die Geschäfte der J. V. weder vor noch nach der Untersagungsverfügung vom 14.7.2014 gewerberechtlich beanstandungsfrei geführt worden sind. Denn bereits Ende April 2014 bestanden Rückstände der J. V. bei der U. Krankenkasse bzw. der Knappschaft C. T1. – Minijobzentrale – in Höhe von 552,79 EUR bzw. 1.381,87 EUR und wurden (schon) damals die monatlich neu fällig werdenden Beiträge an die Knappschaft nicht gezahlt, sodass die Zwangsvollstreckung des Rückstandes angeordnet war. Zwar hat die J. V. diese Rückstände noch während des Gewerbeuntersagungsverfahrens weitgehend beglichen. Unter dem 25.3.2015 waren aber wiederum sowohl bei der U. Krankenkasse als auch der Knappschaft Rückstände aus den Beiträgen für die Monate Oktober 2014 bis Februar 2015 von 985,14 EUR bzw. für die Monate Dezember 2014 bis März 2015 von 1.074,77 EUR entstanden und erfolgten keine laufenden Zahlungen, die zur Deckung der monatlichen Beiträge ausreichten. Außerdem bestand ein Umsatzsteuerrückstand der J. V. aus dem Oktober 2014 von 991,-- EUR, dessentwegen bereits eine Kontopfändung veranlasst war. Dies belegt bereits in tatsächlicher Hinsicht, dass die Bestellung einer weiteren, neben der Antragstellerin tätigen Geschäftsführerin der J. V. im August 2014 keineswegs ausreichend sicherstellt, dass die J. V. unter dem fortbestehenden Einfluss der Antragstellerin auf ihre Geschäftsführung ihren steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Übrigen ist die – zumal lediglich interne – Vereinbarung, dass die Antragstellerin nur für den technischen Bereich zuständig sein solle, ohnehin kein geeignetes Mittel, um Bedenken dagegen auszuräumen, dass der Antragstellerin für jede leitende Tätigkeit in der Unternehmensführung der J. V. die erforderliche gewerberechtliche Zuverlässigkeit fehlt.
39Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.10.1996 – 4 A 1819/95 –, juris, Rn. 13 ff., = GewArch 1997, 209.
40Schließlich spricht der Umstand, dass die Abgabenschulden der Antragstellerin aus ihrer inzwischen aufgegebenen selbständigen Tätigkeit seit der Gewerbeuntersagung vom 14.7.2014 bis zum 23.3.2015 weiter bis auf 90.945,62 EUR anstiegen, ohne dass die Antragstellerin dargelegte oder erkennbare Anstrengungen unternommen hat, eine Zurückführung dieser Schulden einzuleiten, dafür, dass zu besorgen ist, sie werde die Fähigkeit und Bereitschaft der J. V. , öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, negativ beeinflussen.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht in ihrer Höhe der zutreffend begründeten
43Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für den ersten Rechtszug.
44Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.