Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 27. Mai 2013 - 2 A 361/11

bei uns veröffentlicht am27.05.2013

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. August 2011 – 5 K 951/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Eigentümer des Wohnanwesens C-Straße im Ortsteil H… der Gemeinde C-Stadt. Er wendet sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windkraftanlage am „Großen Elmersberg“.(vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.2.2008 – 2 R 11/06 –, BRS 73 Nr. 97, Bauvorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit)

Im April 2009(vgl. den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 27.4.2009 – Nr. M – 10/2009 –) erteilte der Beklagte dem Vertreter der Beigeladenen, der heutigen Betreiberin, eine Genehmigung für die „Errichtung und den Betrieb von einer Windkraftanlage vom Typ Enercon E53“ (Nennleistung 800 KW, Nabenhöhe 73,3 m, Rotordurchmesser 53 m). Der genehmigte Standort auf der Parzelle Nr. 26 in Flur 27 der Gemarkung D…. ist in nördlicher Richtung etwa 620 m vom Grundstück des Klägers entfernt. Nach der Nebenbestimmung B.1 dürfen die durch den Betrieb der Anlage verursachten Geräusche einschließlich eines in der zu den Genehmigungsunterlagen gehörigen Schallprognose enthaltenen Sicherheitszuschlags von 2,5 dB(A) während der Nachtzeit unter anderem an dem Nachbaranwesen des Klägers (Nr. 82, dort Immissionspunkte 5 und 6) einen auf der Grundlage der TA-Lärm 1998 ermittelten Immissionsrichtwert von 35 dB(A) nicht überschreiten. Dessen Einhaltung ist binnen 6 Monaten nach Inbetriebnahme durch eine qualifizierte Messung unter schalltechnisch ungünstigsten Umständen (worst case), unter anderem bei einer Windstärke von 10 m/s (entspricht 36 Km/h), nachzuweisen (B.2).

Ausweislich der Baubeginnanzeige wurde Anfang Juni 2009 mit den Bauarbeiten zur Ausführung des Vorhabens begonnen.

Anfang März 2010 erhob der Kläger Widerspruch gegen die ihm nicht förmlich bekannt gegebene Genehmigung. Er machte unter anderem geltend, dass die Anlage von ihren Auswirkungen her für ihn unzumutbar sei. Der in der Genehmigung vorgegebene Lärmrichtwert sei beim Nachtbetrieb der auf einer Anhöhe über dem Wohngebiet geplanten Anlage nicht einzuhalten. In der Schallprognose seien die zu erwartenden Reflexionen nicht berücksichtigt worden. Über die vorgesehene Abnahmemessung, die der Beklagte zu Unrecht als Teil des Genehmigungsverfahrens ansehe, hinaus müssten alle Genehmigungsvoraussetzungen vorab geprüft werden. Eine Genehmigung dürfe erst erteilt werden, wenn die der Bewertung zugrunde liegenden Prognosen „auf der sicheren Seite“ lägen. Das lasse sich nicht durch die Festlegung von Obergrenzen regulieren. Belastungen durch beim Betrieb von Windkraftanlagen auftretendem Infraschall in der Tonhöhenwahrnehmung des Menschen nicht zugänglichen Frequenzen unter 16 bzw. 20 Hz seien vom Beklagten nicht geprüft worden. Die Errichtung der Anlage habe zudem eine enorme Minderung des Wertes seines Grundstücks zur Folge. Immobilien in der Nähe von Windkraftanlagen ließen sich nur schlecht oder gar nicht verkaufen.

Im Mai 2010(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 5.5.2010 – 5 L 217/10 -) hat das Verwaltungsgericht einen Antrag des Klägers auf Änderung seines Beschlusses vom Juni 2009 zurückgewiesen,(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 24.6.2009 – 5 L 505/09 -) mit dem die sofortige Vollziehbarkeit des Genehmigungsbescheids – damals aus Anlass eines von der Gemeinde C-Stadt eingelegten, später zurückgenommenen Widerspruchs gegen die Genehmigung – angeordnet worden war.

Nach der Zurückweisung seines Widerspruchs im August 2010(vgl. den Widerspruchsbescheid des (damaligen) Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr vom 17.8.2010 – E/4 – 65.1.2 – 285/09-BR –) hat der Kläger im September 2010 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft sowie die Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens zu den tatsächlichen nächtlichen Immissionen an seinem Anwesen und zum Infraschall, der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen „enorme körperliche Belastungen bis hin zu schweren Erkrankungen“ hervorrufen könne, unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch vorhandene Anlagen für geboten erachtet hat. Zwei von ihm veranlasste Messungen im Juli und August 2010 hätten ergeben, dass der vom Beklagten festgesetzte Richtwert deutlich überschritten werde

Der Kläger hat beantragt,

den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 27.4.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 17.8.2010 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger sein Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs verwirkt habe und in der Sache ausgeführt, die generelle Eignung der TA-Lärm zur Beurteilung der durch Windenergieanlagen verursachten Geräuschimmissionen stehe entgegen der abweichenden „unmaßgeblichen persönlichen Ansicht“ des Klägers nicht ernsthaft in Zweifel. Die im Vorfeld anzustellende Prognosebetrachtung müsse sich zum Schutz der Nachbarn auf der „sicheren Seite“ bewegen und auf die Betriebszeiten bei Erreichen der Nennleistung mit den höchsten Emissionen abstellen. Nach der konkreten Schallprognose sei der bei der Vermessung des Anlagentyps „für den worst case ermittelte höchste Schallleistungspegel zugrunde gelegt und für den Immissionspunkt 82 ein Beurteilungspegel von 32,0 dB(A) ermittelt worden, der auch bei einem Sicherheitszuschlag von 2,5 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert (Nacht) für reine Wohngebiete (35 dB(A)) liege. Der entsprechend in der Nebenbestimmung vorgegebene Richtwert liege damit unter dem für das hinsichtlich des Anwesens des Klägers durch Bebauungsplan ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiets für die Nacht anzusetzenden und seine Zumutbarkeitsgrenze beschreibenden Wertes (40 dB(A)). Für die geltend gemachte Schädlichkeit eines Infraschalls gebe es keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse. Nach aktuellem „Stand der Technik“ emittierten Windenergieanlagen keine relevanten tieffrequenten Geräusche (20 bis 100 Hz) oder Infraschall (unter 20 Hz).

Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im März 2011 hat der SGS TÜV Saarland ein schalltechnisches Gutachten zu den Auswirkungen der Anlage auf der Grundlage einer im Oktober 2010 durchgeführten Messung der von der Anlage hervorgerufenen Geräuschemissionen nach DIN EN 61400-11 (Schallmessverfahren Windenergieanlagen 2007) erstellt.(vgl. dazu den „Schalltechnischen Bericht zu den Geräuschimmissionen durch die am Standort Großer Elmersberg in E…. installierte Windenergieanlage vom Typ Enercon E-53“ vom 10.3.2011)

Das Verwaltungsgericht hat eine Ortsbesichtigung durchgeführt und die Klage im August 2011 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem, die angefochtene Genehmigung verstoße nicht gegen dem Schutz des Klägers dienende öffentlich-rechtliche Vorschriften. In Anknüpfung an das im Genehmigungsverfahren vorgelegte prognostische Schallgutachten sei die Anlage so zu errichten gewesen und zu betreiben, dass eine Schallleistungspegel von 101,0 dB(A) zuzüglich der Unsicherheit der Typenmessung und Serienstreuung nicht überschritten werde. Das sei durch Messungen jeweils im Abstand von drei Jahren ab Inbetriebnahme nachzuweisen. Die grundsätzlichen Bedenken des Klägers gegen die Anwendung der TA-Lärm, der als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zukomme, seien nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids in Zweifel zu ziehen. Es mache „keinen Sinn“, dass der Kläger, dessen Anwesen in einem allgemeinen Wohngebiet liege, die Genehmigung angreife, die ihm einen weitergehenden Lärmschutz zubillige als insoweit generell vorgesehen. Entgegen seiner Auffassung spreche auch nichts dafür, dass die entsprechende Gebietsfestsetzung in dem Bebauungsplan „Hirtenwiese“ der Gemeinde C-Stadt funktionslos und daher rechtlich nicht mehr verbindlich sei. Der Beklagte habe seine Entscheidung tragend auf die Regelung der Nr. 3.2.1 der TA-Lärm gestützt, wonach ein ausreichender Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt sei, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach der Nr. 6 nicht überschreite. Nach dem der Genehmigung zugrunde liegenden Schallgutachten betrage die gerechnete Gesamtbelastung durch die Windkraftanlage ohne Zu- und Abschläge am Immissionspunkt 5 (Anwesen 82) 32,0 dB(A). Darauf sei „im Sinne des oberen Vertrauensbereichs“ aufgrund einer „Irrtumswahrscheinlichkeit von 10 %“ ein Zuschlag von 3,0 dB(A) gemacht worden. Dieser Wert liege noch im Bereich des nach der Genehmigung zulässigen Wertes von 35 dB(A) und 5 dB(A) unter dem nach der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete zulässigen Nachtwert von 40 dB(A). Damit bewege sich die Schallprognose „auf der sicheren Seite“. Ebenso wie im Rahmen der Nachbarklage gegen Baugenehmigungen seien die auftretenden Lärmimmissionen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Messung zu ermitteln, wobei dieser Vorgang noch dem Genehmigungsverfahren zuzurechnen sei. Die Messung sei inzwischen erfolgt. Zwar liege der von der SGS TÜV GmbH ermittelte Emissionswert von 103,5 dB(A) um 2,5 dB(A) höher als der Ausgangswert der Prognose vom September 2008. Das führe gleichwohl nicht zu einer Überschreitung des für die Nacht geltenden Richtwerts von 40 dB(A). Die bei der Berechnung der Immissionspegel angewandte Schallausbreitungsberechnung auf der Grundlage eines digitalen Geländemodells des betreffenden Gebiets sei für den Immissionsort 82 zu einem Pegel von 33,3 dB(A) gelangt und damit zu einem Wert, der 1,3 dB(A) über dem der früheren Schallprognose liege. Aufgrund der Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags von 2,2 dB(A) gelange der schalltechnische Bericht vom März 2011 zu einem Beurteilungspegel für die Nachtzeit von 35,5 dB(A), aufgerundet 36 dB(A), der 4 dB(A) unter dem nach Nr. 6 der TA-Lärm im allgemeinen Wohngebiet zulässigen Richtwert (40 dB(A)) liege, der nach der Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA-Lärm sogar noch um bis zu 1 dB(A) überschritten werden dürfe. Dass – bezogen auf die Berechnung – ein um 5 dB(A) höherer Beurteilungspegel am Wohnhaus des Klägers „ankomme“, erscheine ausgeschlossen. Immissionen, die – wie gesehen – das nach dem § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschritten, begründeten auch unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Abwehransprüche von Nachbarn. Dass die im Außenbereich privilegiert zulässige Windkraftanlage für den in einer Randlage zum Außenbereich rechtlich „vorbelastet“ wohnenden Kläger schlechthin unzumutbare Auswirkungen habe, sei nicht zu erkennen. Hinsichtlich der Baumasse und der räumlichen Wirkung des Baukörpers sei mit Blick auf die diese Belange aus Sicht der Nachbarschaft konkretisierenden, hier offensichtlich eingehaltenen Abstandsflächenvorschriften, die im konkreten Fall einen Abstand von 50,60 m verlangten, angesichts des tatsächlichen Abstands von 620 m eine Rücksichtslosigkeit der genehmigten Anlage unter dem Aspekt abwegig. Gleiches gelte für die Frage einer unzumutbaren optisch bedrängenden Wirkung. Dabei komme der die „optischen Dimensionen“ bestimmenden Drehbewegung des Rotors entscheidende Bedeutung zu. Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme vermittle dem Nachbarn indes keinen Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freizuhaltende Aussicht. Hier betrage der Abstand der Anlage vom Wohnhaus des Klägers „fast das Fünffache“ ihrer Gesamthöhe, so dass sich weitere Ausführungen zu dem Punkt erübrigten. Soweit der Kläger eine durch die Anlage erzeugte „erhebliche Infraschallgefahr“ einwende, ergebe sich ebenfalls kein Abwehrrecht gegen die Genehmigung. Bei dem vom Kläger angeführten Gutachten eines Dr. W vom Oktober 2005 handele es sich nicht um wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse. Der Einfluss von Infraschall auf die menschliche Gesundheit sei umstritten und habe eine Regelung in der Nr. 7.3 der TA-Lärm erfahren. Mit der übereinstimmenden Rechtsprechung sei davon auszugehen, dass moderne Windkraftanlagen Infraschall in einem nach der dortigen Beschreibung belästigenden Ausmaß nicht erzeugten. Einen Schutz des Nachbarn baulicher Anlagen vor Wertminderungen seines Grundstücks, etwa wegen Beseitigung einer bisher ungestörten Aussicht in die freie Landschaft, gebe es nicht.

Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3.8.2011 – 5 K 951/10 –, mit dem seine Klage auf Aufhebung der Genehmigung des Beklagten vom 27.4.2009 für die Windkraftanlage am „Großen Elmersberg“ in C-Stadt und des seinen Widerspruch dagegen zurückweisenden Bescheids vom 17.8.2010 abgewiesen wurde, ist nicht begründet.

Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich ein Zulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 VwGO) nicht entnehmen. Der Vortrag des Klägers begründet weder die von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO),(vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, seither ständige Rechtsprechung; in dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 – die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als richtig erweist) noch rechtfertigt er die Annahme „besonderer“ tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder gar einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich zunächst nicht, soweit sich der Kläger gegen die Verneinung eines nachbarlichen Abwehranspruchs mit Blick auf die von der Anlage auf sein Grundstück einwirkenden Schallimmissionen nach immissionsschutzrechtlichen Anforderungen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG) und diese ergänzenden baurechtlichen Vorgaben nach dem Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB) wendet.

Der Kläger macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht sei zu seiner Einschätzung „ohne nähere Überprüfung der von der Beigeladenen vorgelegten Schallprognose durch einen unabhängigen Sachverständigen“ gelangt. Diese in der Antragsbegründung in mehrfacher Weise wiederholten und mit einem bereits im Zulassungsantrag selbst „hilfsweise“ angebrachten „förmlichen Beweisantrag“ ergänzten Darlegungen rechtfertigen weder hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung, noch – insoweit mit Blick auf den vom Kläger im Text ausdrücklich angesprochenen § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO – was die Verfahrensweise anbelangt, die beantragte Zulassung seines Rechtsmittels.

Unter dem verfahrensrechtlichen Aspekt rügt der Kläger, dass er „im bisherigen Verfahren mehrfach förmlich die Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens hinsichtlich der zu erwartenden Schallimmissionen beantragt“ habe, das Verwaltungsgericht dem von ihm „gestellten Beweisantrag“ aber nicht „Folge geleistet“ habe. Ungeachtet der, was den letztgenannten Teil angeht, zumindest bedenklichen Formulierung dieses Einwands, ist damit ein Zulassungsgrund nicht dargelegt. Der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren ist in aller Regel genügt, wenn ein rechtskundig vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung keine konkreten (förmlichen) Beweisanträge zu einem bestimmten Thema gestellt hat. Bloße Ankündigungen von Beweisanträgen in die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen sind insoweit nicht ausreichend. Ausweislich des Sitzungsprotokolls des Verwaltungsgerichts über die mündliche Verhandlung am 3.8.2011 – 5 K 951/10 –, in deren unmittelbarem Anschluss das angegriffene Urteil verkündet wurde, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Zuge der Erörterung lediglich erklärt, er „rege“ die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens „von Amts wegen“ an. Damit hat er ausdrücklich auf die Stellung eines förmlichen Beweisantrags in der Sitzung verzichtet. Die vorliegend erhobene Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren ist jedoch nach der Rechtsprechung des Senats kein geeignetes Mittel, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht gestellte förmliche Beweisanträge zu ersetzen.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.4.2012 – 2 A 133/12 und 2 A 134/12 -, SKZ 2012, 165, Leitsatz Nr. 1, und vom 20.6.2012 – 2 A 411/11 –, SKZ 2012, 185, Leitsatz Nr. 26 = BauR 2013, 442, ständige Rechtsprechung) Dem Verwaltungsgericht musste vor dem Hintergrund, insbesondere angesichts des damals bereits vorliegenden „Schalltechnischen Berichts“ der SGS TÜV Saarland GmbH vom März 2011 (Messung vom Oktober 2010) das Erfordernis weiterer sachverständiger Begutachtung der zwischenzeitlich errichteten und in Betrieb genommenen Anlage auch nicht von Amts wegen „aufdrängen“. Das gilt insbesondere auch mit Blick auf die vom Kläger in Anlage zum Schriftsatz vom 2.5.2011 vorgelegten, aber zeitlich vor der Begutachtung durch den TÜV, nämlich schon im Juli beziehungsweise im August 2010 erzielten privaten Immissionsmessergebnisse. Diese bestehen zudem nur aus einer grafischen Darstellung in der Art einer „Fieberkurve“ und sind in keiner Beziehung, weder in zeitlicher noch was die Rahmenbedingungen und –umstände angeht, spezifizierbar, geschweige denn erläutert und damit vom Aussagegehalt so völlig unbrauchbar. Das räumt der Kläger letztlich selbst ein, indem er ausführt, dass solche privaten Messungen „gutachterlichen Messungen naturgemäß nicht gleich“ stünden. Weshalb sie dann aber belegen oder – mit seinen Worten – „zeigen“ sollten, dass die Werte nicht eingehalten werden, erschließt sich nicht. Die Frage einer im Ergebnis „richtigen“ Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht einschließlich der vorgelegten Gutachten ist eine solche des materiellen, nicht des Verfahrensrechts.

Die erstinstanzliche Entscheidung begegnet auch inhaltlich insoweit hinsichtlich ihrer Richtigkeit keinen „ernstlichen Zweifeln“. Das Verwaltungsgericht hat bereits im Ansatz zutreffend darauf hingewiesen, dass die seitens des Klägers erhobene Anfechtungsklage auf Aufhebung der Genehmigungsentscheidung des Beklagten vom 27.4.2009 aus seiner Sicht von vorneherein „keinen Sinn macht“, da die damit begehrte gerichtliche Kassationsentscheidung notwendig auch die darin enthaltene, zum Schutz des Klägers beziehungsweise des Anwesens 82 getroffene Nebenbestimmung Ziffer B.1.d) erfassen würde, die die Einhaltung eines Immissionsrichtwertes für die Nachtzeit von 35 dB(A) vorschreibt und die der Kläger auch für sich beziehungsweise für sein nach der bauplanungsrechtlichen Festsetzung der Gemeinde C-Stadt vergleichsweise weniger schutzwürdiges Wohngrundstück im allgemeinen Wohngebiet (WA, § 4 BauNVO, 40 dB(A) gemäß Nr. 6.1.d) der TA-Lärm) in Anspruch nehmen möchte. Insoweit ließe sich schon im Ansatz die Frage nach einem rechtlich schutzwürdigen Interesse des Klägers an der Aufhebung der Genehmigung zumindest nach deren Ausnutzung durch Ausführung des Vorhabens stellen. Eine Aufhebung der Genehmigung hätte in dieser Situation – sicher – zumindest keine Verbesserung der Rechtsposition des Klägers zur Folge, weil alles dafür spricht, dass ihm durch die genannte Nebenbestimmung – die Anwendbarkeit auf sein benachbartes Grundstück unterstellt – vom Beklagten ein Schutzniveau zugestanden wurde, das ihm jedenfalls nach den einschlägigen Vorschriften in Nr. 6.1 der TA-Lärm gar nicht zusteht. Auf genau dieses gesetzliche Schutzniveau müsste sich der Kläger – anders als bei Geltendmachung eines Nachbaranspruchs wegen eines von der Genehmigung abweichenden Betriebs der Anlage – indes nach der von ihm im vorliegenden Verfahren beantragten Aufhebung des Genehmigungsbescheids vom 27.4.2009 im Rahmen eines Einschreitensverlangens gegenüber dem Beklagten hinsichtlich des Betriebs der Windkraftanlage verweisen lassen. Wo da – mit den Worten des Verwaltungsgerichts – der „Sinn“ liegt, erschließt sich in der Tat nicht wirklich. Insoweit gilt letztlich nichts anderes als im baurechtlichen Nachbarstreit in den Fällen der von einer Baugenehmigung abweichenden Ausführung oder Benutzung eines Vorhabens. Die Aufhebung einer dem Nachbarn über das gesetzlich (immissionsschutzrechtlich) geforderte Maß hinaus Abwehransprüche einräumenden Baugenehmigung ist für diesen ersichtlich nicht rechtlich vorteilhaft. Nur wenn der Kläger in dem Verfahren unterliegt – und der Beklagte keine Änderungen hinsichtlich des (auch) ihm in der seitens der Betreiberin nicht angefochtenen und daher für sie verbindlichen Nebenbestimmung B.1.d) zuerkannten Schutzniveaus für reine Wohngebiete vornimmt – kann der Kläger überhaupt rechtlich eine Befugnis haben, die Einhaltung dieses günstigeren Immissionsrichtwerts von 35 dB(A) beim Betrieb der Anlage zu verlangen. Entgegen der im Zulassungsantrag erneut geäußerten Auffassung des Klägers „handelt“ es sich rechtlich nicht um ein reines Wohngebiet (WR, § 3 BauNVO). Für den sein Grundstück wie auch die Anwesen N Nr. 66 bis Nr. 96 erfassenden Bereich wurde nach Mitteilung der Gemeinde C-Stadt in dem Bebauungsplan „Hirtenwiese“ unstreitig ein allgemeines Wohngebiet (WA, § 4 BauNVO) festgesetzt.(vgl. die schriftliche Auskunft der Gemeinde Eppelborn an die windtest grevenbroich gmbh vom 23.6.2008 in Anlage (5.3) zu der von dieser erstellten Schallprognose) Das ist entgegen der Ansicht des Klägers maßgeblich, da zum einen – wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat – die Voraussetzungen für ein allenfalls in ganz eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommendes „faktisches“ Außerkrafttreten dieser gemeindlichen Satzung (§ 10 BauGB) offensichtlich nicht vorliegen, beziehungsweise insbesondere das nicht allein deshalb angenommen werden kann, weil dort – nach den Behauptungen des Klägers – bisher nur Wohngebäude realisiert wurden,(vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteile vom 21.3.2009 – 2 C 312/08 –, SKZ 2009, 141 = BRS 74 Nr. 88, dort speziell zur „anfänglichen Funktionlosigkeit“, vom 31.3.2004 – 1 R 6/03 –, AS 31, 154, zur „planabweichenden Bebauung“, und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 –, juris, wonach ein Außerkrafttreten bauleitplanerischer Festsetzungen in gemeindlichen Bebauungsplänen unter dem Aspekt normativer Rechtssicherheit allenfalls in ganz eng begrenzten Ausnahmefällen ernsthaft in Betracht gezogen werden kann, wenn erstens die Verhältnisse, auf die sie sich beziehen, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn zweitens diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in die Fortgeltung der Festsetzung gesetztes Vertrauen keinen Schutz mehr verdient) und zum anderen die davon abweichende Festlegung eines nach Nr. 6 der TA-Lärm für reine Wohngebiete geltenden niedrigeren Nachtrichtwerts – was auch immer den Beklagten dazu motiviert haben mag – genauso sicher nicht geeignet war, eine – mit den Worten des Klägers – aus seiner Sicht „überkommene Bauleitplanung“ der nach § 2 Abs. 1 BauGB allein zur Rechtsetzung in dem Bereich befugten Gemeinde „bewusst zu ändern“. Umgekehrt ist indes auch der Umstand, dass in der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 17.8.2010 (dort Seite 5) abweichend von der Nebenbestimmung B.1. für das Grundstück des Klägers ein Richtwert von 40 dB(A) für maßgeblich erklärt wurde, keine Änderung des Genehmigungsbescheids zu erblicken, die insoweit ohnehin unter dem Aspekt der Reformatio in peius grundsätzlichen Bedenken unterläge.

Von ihrem Inhalt her liegt der Genehmigung des Beklagten vom 27.4.2009 ein klares Konzept zugrunde. Sie basiert notwendiger Weise, weil die Anlage damals noch nicht ausgeführt war, auf einer Schallprognose vom September 2008,(vgl. das „Gutachten zu den zu erwartenden Schallimmissionen für den Standort Großer Erlmers-Berg“ der windtest grevenbroich gmbh vom 16.9.2008,) die für das dem Grundstück des Klägers benachbarte Anwesen 82 zunächst den nach der TA-Lärm in Verbindung mit der bauleitplanerischen Vorgabe der Gemeinde C-Stadt zutreffenden Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nennt und dem für die zu erwartende Belastung ermittelten Wert von 32,0 dB(A) gegenüberstellt.(vgl. speziell Abschnitt 3.2 „Zusatzbelastung“, Seite 10) Die Prognose geht – wie das Verwaltungsgericht ebenfalls bereits hervorgehoben hat – auf der Grundlage vorhandener Vermessungsberichte für den Anlagentyp Enercon E53 von einem der Ausbreitungsrechnung zugrunde gelegten Schallleistungspegel für den leistungsoptimierten Betrieb von 101,0 dB(A) aus.(vgl. den der Schallprognose in der Anlage auszugsweise beigefügten Prüfbericht der „Müller-BBM“ für die Windkraftanlage der Enercon (E53), ab Seite 20, speziell Nr. 68, Seite 21) Soweit der Kläger in dem Zusammenhang darauf hinweist, dass derartige Prognosen üblicherweise vom Hersteller stammten oder von diesem in Auftrag gegeben würden, rechtfertigt das nicht bereits die Annahme der für den Erfolg seines Rechtsbehelfs nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendigen Nachbarrechtswidrigkeit der Genehmigungsentscheidung. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des bisher für das Immissionsschutzrecht zuständigen 3. Senats, dass allein aus dem Umstand, dass eine solche fachgutachterliche Beurteilung der Auswirkungen der Anlage im Auftrag des Betreibers erstellt wurde, nicht dazu führt, dass sie wegen mangelnder „Unparteilichkeit“ unbrauchbar wäre, oder dass sie automatisch vor der Erteilung der Genehmigung einer Überprüfung durch einen Zweitgutachter bedürfte oder dass gar allein das Fehlen eines solchen „Obergutachtens“ bereits die Annahme der Rechtswidrigkeit der Genehmigungsentscheidung als solcher rechtfertigen könnte. Nach den §§ 1 Abs. 1 Nr. 1a, 4 Abs. 1 und 4a Abs. 2 Nr. 1 der 9. BImSchV(vgl. die Neunte Verordnung zur Durchführung des Immissionsschutzgesetzes – Verordnung über das Genehmigungsverfahren, neu gefasst durch Bekanntmachung vom 29.5.1992, BGBl. I 1992, 1001, zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 2.5.2013, BGBl. 2013, 973) ist dem Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach der 4. BImSchV in diesen Fällen unter anderem eine „Prognose der zu erwartenden Immissionen“ beizufügen. Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass eine solche „Prognose“ vom Antragsteller (Betreiber) in Auftrag gegeben wird. Wie die Vorschriften über die so genannte betreibereigene Überwachung von Anlagen (§§ 26 bis 31 BImSchG) verdeutlichen, ist dem Immissionsschutzrecht auch für die Betriebsphase eine Vorlage von im Auftrag des Betreibers erstellten Immissionsprognosen und -messungen nicht fremd, sondern schon aus praktischen beziehungsweise Kapazitätsgründen sogar ausdrücklich vorgesehen, ohne dass dabei von vorneherein von „Gefälligkeitsgutachten“ oder dergleichen ausgegangen werden könnte.(vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2006 – 3 W 7/06 –) Daher sind im Auftrag des Betreibers durch Privatgutachter erstellte Lärmprognosen grundsätzlich verwertbar, wenn sie unter Beachtung der geltenden Regelwerke fachgerecht und nachvollziehbar erstellt wurden und für einen Fachkundigen überzeugend sind.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.5.2010 – 3 B 77/10 –, BImschG-Rspr § 3 Nr. 148, vom 10.12.2010 – 3 B 250/10 –, NVwZ-RR 2011, 274, und zuletzt vom 11.9.2012 – 3 B 103/12 und 3 B 114/12 –) Das überzeugt. Der Senat schließt sich dem an. Substantiierte Einwände, weshalb die genannte Schallprognose vom September 2008 bereits vom fachlichen Ansatz her erkennbar fehlerhaft oder unbrauchbar (gewesen) sein sollte, lassen sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen.

Dem Schutzbedürfnis der privaten Nachbarschaft der Anlage wird insoweit ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass der Beklagte in der Nebenbestimmung B.2 zur Genehmigung vom 27.4.2009 dem Betreiber der Anlage aufgegeben hat, binnen 6 Monaten nach der Inbetriebnahme der Windkraftanlage durch Messungen einer nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Messstelle den Nachweis zu führen, dass die vorgegebenen Lärmimmissionsrichtwerte bezogen auf die schalltechnisch ungünstigste Betriebsart an den genannten Punkten, unter anderem also am Anwesen 82, eingehalten werden. Das ist vom rechtlichen Ansatz her sicher nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass ein solcher Nachweis nicht (rechtzeitig) geführt wird oder dass die entsprechende „Messung“ an der dann konkret vorhandenen Anlage eine Überschreitung dieser Werte ergibt, führt übrigens dann bei rechtem Verständnis nicht (mehr) zu einer Rechtswidrigkeit der Genehmigung, die eine solche Überschreitung gerade nicht zulässt. Vielmehr ist wie im öffentlichen Baurecht für die Fälle, dass das ausgeführte Bauwerk in wesentlicher nachbarrechtlicher Hinsicht nicht der Zulassung (dort: Baugenehmigung) entspricht, kein Rückschluss auf die Rechtswidrigkeit der Genehmigungsentscheidung möglich, sondern gegebenenfalls Anlass für ein und bei Feststellung einer Verletzung nachbarschützender Bestimmungen auch eine Verpflichtung zum Einschreiten der Behörde zur Ausräumung eines – hier unterstellten – Nachbarrechtsverstoßes (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG). Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des geschilderten Inhalts als solche bildet insofern rechtlich auch kein Hindernis für die Behörde, hier den Beklagten, gegebenenfalls über repressive Maßnahmen auf der Grundlage etwa des § 20 BImSchG die Einhaltung der in der Zulassungsentscheidung – hier etwa der Nebenbestimmung B.1 – konkretisierten Betreiberpflichten sicherzustellen. Dieses Risiko trägt dann allein der Betreiber und das ist aus Sicht der schutzwürdigen Nachbarschaft auch ohne weiteres gerechtfertigt. Wollte man das anders sehen, würde sich beispielsweise erst deutlich nach der Ausführung der Anlage auf der Grundlage einer dann erst möglichen Vermessung die Rechtswidrigkeit der Genehmigungsentscheidung „herausstellen“, was dann in Fällen der vorliegenden Art, wie ausgeführt, wenn man dem Anfechtungsbegehren eines Nachbarn aus diesem Grund entsprechen und die Genehmigung auf dessen Rechtsbehelf hin aufheben wollte, diesen unter Umständen hinsichtlich des Schutzniveaus deutlich schlechter stellen würde. Das scheint auch der Kläger zu „ahnen“, wenn er in der Antragsbegründung darauf verweist, dass „der Genehmigungsbescheid insoweit von ihm nicht in Frage gestellt“ werde. Es ist auf diesem Wege allerdings rechtlich nicht möglich, die Festlegung des Schutzniveaus quasi im Sinne einer „Rosinentheorie“ von einer nach dem eindeutigen Antrag begehrten Aufhebung des Genehmigungsbescheids auszunehmen. Vor diesem Hintergrund ist auch unschwer erkennbar, dass zwar einerseits das Ergebnis nachträglicher Messungen, hier etwa das des „Schalltechnischen Berichts“ der SGS TÜV Saarland GmbH vom März 2011, zwar möglicherweise – wie der Kläger das ausdrückt – „nichts an den tatsächlichen Gegebenheiten zu ändern vermag“, andererseits aber auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Genehmigungsentscheidung keine Relevanz hat. Das zeigt im Übrigen, ohne dass das hier noch vertieft werden müsste, dass selbst einem förmlichen Beweisantrag des Klägers auf nachträgliche schallschutztechnische Vermessung der von ihm bekämpften Anlage durch einen „unabhängigen“ Fachgutachter, wenn ein solcher Antrag denn erstinstanzlich gestellt worden wäre, für den vorliegenden, auf die Aufhebung der Genehmigungsentscheidung gerichteten Anfechtungsstreit erkennbar die Entscheidungsrelevanz gefehlt hätte. In dem Zusammenhang bleibt abschließend festzuhalten, dass der Kläger nach den gegenwärtigem Erkenntnisstand bei Zugrundelegung des Richtwerts für die Nachtzeit im allgemeinen Wohngebiet (40 dB(A)) auf der Grundlage des „Schalltechnischen Berichts“ der SGS TÜV Saarland GmbH vom März 2011 gesichert keinen Anspruch auf Einschränkung oder gar Einstellung des Betriebs der Anlage herleiten könnte. Insoweit kann auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil vom 3.8.2011 (Seite 15/16) verwiesen werden.

Soweit der Kläger darüber hinaus erneut auf eine seinerseits bereits erstinstanzlich angesprochene „Problematik“ eines für den Menschen allenfalls sensorisch wahrnehmbaren Infraschalls (Frequenzbereich unter 20 Hz) verweist, referiert er im Wesentlichen die von ihm nicht geteilte Argumentation des Verwaltungsgerichts. Dies vermag ernstliche Zweifel an deren Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) von vorneherein nicht zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit auf die nach Nr. 7.3 der TA-Lärm hinsichtlich tieffrequenter Geräusche vorgesehene Einzelfallbewertung hingewiesen und auf seine in Einklang mit der übereinstimmenden Rechtsprechung anderer Gerichte stehende Rechtsprechung verwiesen, dass moderne Windenergieanlagen Infraschall in einem im Rechtssinne belästigenden Ausmaß nicht erzeugen. Von daher kommt es eigentlich nicht einmal darauf an, ob und wann ein in anderen Bereichen, etwa bei den vom Kläger angeführten Versuchen eines Herrn Dr. W ein – dann tatsächlich erzeugter – Infraschall als empfundener Körperschall schädliche Auswirkungen auf den menschlichen Organismus haben kann oder nicht. Soweit der Kläger auch in diesem Bereich die Nichteinholung von Sachverständigengutachten durch das Verwaltungsgericht vermisst, kann auf die vorherigen Ausführungen zur Lärmbegutachtung im Zusammenhang mit § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO verwiesen werden. Ob der Kläger – wie in der Antragsschrift geschehen – „bestreitet“, dass alleine der Schalldruck Maßstab für eine „Beurteilung von Immissionen durch Infraschall“ ist, ist ohne Belang.

Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der ausführlich begründeten und überzeugenden Verneinung eines Verstoßes gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot, was die Anforderungen an die Annahme einer „optischen“ Bedrängung“ durch Windkraftanlagen angeht, das Fehlen einer Einzelfallprüfung anhand der in der Rechtsprechung entwickelten Abstandserfordernisse bemängelt, so ist das nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich die dabei allgemein anerkannten Kriterien genannt und dann – in deren Anwendung auf den konkreten Einzelfall – zu Recht ausgeführt, dass sich danach angesichts eines im Einzelfall gewahrten Abstands von über 620 m, also über dem fünffachen der Gesamthöhe der Anlage, „weitere Ausführungen zur Rücksichtslosigkeit … im Verhältnis zum Kläger erübrigen“. Das ist zum einen einzelfallbezogen und zum anderen anhand der vom Kläger im Grundsatz nicht in Abrede gestellten Maßstäbe auch ohne weiteres nachzuvollziehen. Soweit der Kläger nun in dem Zusammenhang auf eine insbesondere zur Nachtzeit aufdringliche und physische oder psychische Gesundheitsgefährdungen hervorrufende „Befeuerungsanlage im Hauptsichtbereich“ hinweist, ist der Vortrag ganz allgemein gehalten und vermittelt schon von der sprachlichen Fassung im Futur („wird“) her auch den Eindruck, dass hier ein ganz allgemeiner künftig vielleicht eintretender Effekt beschrieben wird. Die Anlage wird aber unstreitig bereits seit langem betrieben. Was die angefochtene Genehmigung anbelangt, lässt sich insoweit den Nebenbestimmungen im Abschnitt F.I.1 (Seite 9 oben des Bescheids vom 27.4.2009) lediglich der allgemeine Hinweis auf die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen“ vom 24.5.2007 entnehmen, wonach bei „Bauhöhen über 100 m“ eine Tages- und Nachtkennzeichnung zur Erhöhung der Flugsicherheit erforderlich werde. Legt man die im Eingang des Genehmigungsbescheids genannten Maße einer Nabenhöhe von 73,3 m und eines Rotordurchmessers von 53 m zugrunde, ergibt sich bei Ansatz eines Rotorradius von (53 m : 2 = 26,50 m) in Addition mit der Nabenhöhe (73,3 m) eine maximale „Bauhöhe“ von 99,80 m, also knapp unter 100 m. Die abweichende Höhenermittlung des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit § 7 Abs. 7 Satz 3 LBO 2004, die von einem „Rotorradius“ von 53 m ausgeht, kann nicht nachvollzogen werden. Ergänzend sei erwähnt, dass dem Protokoll über die Orteinsicht des Verwaltungsgerichts am 4.5.2011, bei der das Gericht ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass der Termin vor Ort „grundsätzlich nur der Einschätzung der optischen Wirkung“ diene, keinerlei Hinweise darauf entnommen werden können, dass der dort anwesende Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter auf Beeinträchtigungen durch eine Beleuchtung der Anlage hingewiesen hätten. Vielmehr heißt es am Ende der Niederschrift ausdrücklich, dass „weitere Feststellungen vor Ort von den Beteiligten nicht gewünscht“ würden.

Schließlich hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die etwaige Wertminderung eines Nachbargrundstücks durch die Errichtung ansonsten zulässiger und daher zu Recht genehmigter baulicher Anlagen dessen Eigentümer auch im Rahmen des Rücksichtnahmegebots keine Abwehrrechte gegen die Genehmigungsentscheidung vermittelt. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats zum baurechtlichen Nachbarstreit. Was der Kläger dagegen einwendet, rechtfertigt, insbesondere was die Hinweise auf subjektive Betroffenheiten anbelangt, die begehrte Rechtsmittelzulassung ebenfalls nicht. Ein weiterer Klärungsbedarf wird dadurch nicht aufgezeigt.

Die Frage, ob der Kläger an einer Geltendmachung ihm möglicherweise zustehender materieller Abwehrrechte gegen die Anlage beziehungsweise subjektive Ansprüche auf Tätigwerden des Beklagten gegen die Beigeladene zur Gewährleistung eines – bezogen auf die eigene Rechtsposition – nachbarschützenden Anforderungen genügenden Betriebs der Anlage nach den Grundsätzen der so genannten Verwirkung von Nachbarrechten gehindert wäre,(vgl. zu der entsprechenden Problematik im Bereich des öffentlichen Baunachbarrechts etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kapitel XI, Rn 73 ff., m.z.N.) bedarf aus Anlass vorliegender Entscheidung keiner Vertiefung.

Nach dem Gesagten weist die Rechtssache auch weder eine „besondere“ Schwierigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, noch wird ersichtlich, inwiefern ihr eine grundsätzliche Bedeutung zukommen sollte (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Insoweit fehlt es ohnehin bereits an brauchbaren Darlegungen des Klägers im Zulassungsverfahren. Da das Vorbringen des Klägers keinen Grund für die begehrte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, war der Antrag zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, da sie auch im Zulassungsverfahren einen eigenen Antrag gestellt und damit Kostenrisiken übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG (vgl. Nr. 19.2 und Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 27. Mai 2013 - 2 A 361/11

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 27. Mai 2013 - 2 A 361/11

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 27. Mai 2013 - 2 A 361/11 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigu

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 3 Reine Wohngebiete


(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Läden und nicht störende Handwerksbe

Baugesetzbuch - BBauG | § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans


(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 26 Messungen aus besonderem Anlass


Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissione

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 20 Untersagung, Stilllegung und Beseitigung


(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnun

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes


Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV

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Tenor Unter Abänderung des auf die mündliche Verhandlung vom 30.8.2006 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes– 5 K 106/04 – werden der Bescheid des Beklagten vom 13.10.2003 und der Widerspruchsbescheid vom 19.3.2004 auf

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Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. Oktober 2013 - 5 K 513/13 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten d

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Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. Mai 2013 – 5 K 1755/12 – wird zurückgewiesen.Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.Der Streitwert wird für das Ber

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Tenor

Unter Abänderung des auf die mündliche Verhandlung vom 30.8.2006 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes– 5 K 106/04 – werden der Bescheid des Beklagten vom 13.10.2003 und der Widerspruchsbescheid vom 19.3.2004 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger einen positiven Bauvorbescheid zu der Frage des Nichtvorliegens einer Sperrwirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage Typ Vensys 62, Nabenhöhe 69 m, Rotordurchmesser 62 m, Gesamthöhe 100 m, auf dem Flurstück Nr. 26 in Flur 27 der Gemarkung D. zu erteilen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte und die Beigeladenen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst. Im Übrigen tragen die Beigeladenen jeweils ein Drittel der Kosten des Berufungsverfahrens und der Beklagte den Rest.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines positiven Bauvorbescheids für den von ihm geplanten Bau einer Windkraftanlage im Ortsteil D der Beigeladenen zu 1).

Im Juli 2003 reichte der Kläger bei dem Beklagten eine Bauvoranfrage für die „Errichtung einer Windkraftanlage“ auf der Parzelle 26 in Flur 27 der Gemarkung D ein. Nach den beigefügten Unterlagen soll auf dem nördlich von D auf einer Anhöhe mit der Bezeichnung „Großer E“ gelegenen Außenbereichsgrundstück eine Anlage vom Typ „Vensys 62“ mit einer Nabenhöhe von 69 m, einem Rotordurchmesser von 62 m (Gesamthöhe: 100 m) gebaut werden. In dem Antrag ist ausgeführt, es werde um eine Prüfung gebeten, ob „das Vorhaben aus baurechtlicher Sicht zugelassen“ werden könne. In einer „allgemeinen Projektbeschreibung“ heißt es, unzulässige Beeinträchtigungen der Umgebung durch Geräusche und Schattenwurf seien ausgeschlossen. Das werde im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren durch entsprechende Gutachten nachgewiesen. Mit der geplanten Anlage ließen sich aufgrund der guten Windverhältnisse an dem Standort pro Jahr umweltfreundlich 2,2 Millionen KwH Strom erzeugen und damit etwa 800 Vier-Personen-Haushalte versorgen.

In einer negativen Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt als Landesplanungsbehörde vom 6.8.2003 heißt es, das Vorhaben stehe mit Blick auf die Ausschlusswirkung der Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie den Zielfestlegungen des Landesentwicklungsplans Umwelt in der Fassung des Jahres 1999 entgegen und sei daher unzulässig. Seitens des Funktionsvorgängers des Beigeladenen zu 2), der zunächst auf einen ca. 350 m entfernten landwirtschaftlichen Betrieb mit Wohnhaus verwiesen und die Erstellung einer schalltechnischen Prognose hinsichtlich der zu erwartenden Lärmimmissionen für diese Anlage sowie für bestimmte Wohnhäuser im Ortsteil H der Beigeladenen zu 1) zur abschließenden Beurteilung für notwendig gehalten hatte, (vgl. das unmittelbar an den Kläger adressierte Schreiben des damaligen Landesamtes für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz (Abteilung Immissionsschutz) vom 12.8.2003, Abschrift Blatt 49 der Bauakte) wurde dem Vorhaben schließlich nach Vorlage ergänzender Unterlagen durch den Kläger unter dem 3.9.2003 grundsätzlich zugestimmt. In der ablehnenden Äußerung der Unteren Naturschutzbehörde des Beklagten vom 2.9.2003 wurden keine naturschutzrechtlichen Einwände erhoben, indes auf die Planungen zur Darstellung von Vorranggebieten für die Windkraftnutzung im Rahmen der damals in Aufstellung befindlichen Neufassung des Teilplans Umwelt des Landesentwicklungsplans (LEP) hingewiesen.

Die Beigeladene zu 1) verweigerte mit Schreiben vom 12.9.2003 ihr Einvernehmen unter Hinweis auf „erhebliche Bedenken“ im Hinblick auf die landesplanerischen Vorgaben. Diese würden auch durch ein inzwischen unter dem 11.9.2003 von ihrem Gemeinderat verabschiedetes „Standortkonzept für Windenergieanlagen“ bestätigt. Der Rat habe beschlossen, lediglich die Fläche „AmKberg “ als Vorrangfläche im Flächennutzungsplan als Konzentrationszone für Windkraftanlagen darzustellen.

Mit negativem Vorbescheid vom 13.10.2003 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass eine Baugenehmigung wegen der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens und seine Bindung an diese Entscheidung nicht in Aussicht gestellt werden könne. Ergänzend wurde auf die negativen Stellungnahmen des Ministeriums für Umwelt und der Unteren Naturschutzbehörde hingewiesen.

Der Bescheid wurde dem Kläger am 23.10.2003 zugestellt. Den mit Eingang am 12.11.2003 erhobenen Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss durch auf die mündliche Verhandlung vom 19.3.2004 ergangenen Widerspruchsbescheid unter Hinweis auf die auch insoweit bestehende Bindungswirkung an die negative Stellungnahme der Beigeladenen zu 1) zurück.

Der Widerspruchsbescheid wurde am 16.4.2004 als Einschreiben an den Kläger versandt. Am 14.5.2004 hat dieser Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.

Am 13.7.2004 wurde eine Neufassung des Teilabschnitts Umwelt des Landesentwicklungsplans (LEP Umwelt 2004) vom Ministerrat des Saarlandes beschlossen und unter dem 16.7.2004 in seinen textlichen Festlegungen („Teil A“) vom Minister für Umwelt im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht. (vgl. dazu das Amtsblatt vom 29.7.2004, Seiten 1574 ff.) Danach verfolgt der LEP Umwelt 2004 unter anderem das Ziel, im Planungszeitraum von 10 Jahren (§ 2 Abs. 3 SLPG 2002) (vgl. Art. 1 des Gesetzes Nr. 1502 zur Neuordnung des Landesplanungsrechts vom 12.6.2002, Amtsblatt Seiten 1506 ff.) Flächen zur Errichtung von Windkraftanlagen zu sichern, um diesen Anteil an erneuerbaren Energien „angemessen zu erhöhen“. (vgl. die Ziffer (13) im Abschnitt 1.4 („Räumliche Leitvorstellungen“)) Zu diesem Zweck werden durch zeichnerische Festlegungen („Teil B“) so genannte Vorranggebiete für Windenergie („VE“) festgelegt, die - für alle öffentlichen Planungsträger beachtlich - für andere Nutzungen nur insoweit zur Verfügung stehen, als diese die Zielsetzung nicht beeinträchtigen. (vgl. die Ziffer (39) im Abschnitt 2.2 („Vorranggebiete“)) Speziell zu den mit landesbezogener Ausschlusswirkung hinsichtlich sonstiger Standorte verbundenen (vgl. die Ziffern (65) und (69) in Abschnitt 2.2.6) Vorranggebieten für Windenergie heißt es im Abschnitt 2.2.6 (Teil A, textliche Festlegungen), diese sollten eine rationelle Nutzung der Windenergie gewährleisten (vgl. die Ziffer (64) in Abschnitt 2.2.6) und dienten vorrangig der Errichtung aus einem räumlichen Verbund von mindestens drei Windkraftanlagen bestehender Windparks. (vgl. die Ziffer (68) in Abschnitt 2.2.6) Grundlage für die Festlegungen seien unter anderem ein „ausreichender Abstand“ gegenüber Aussiedlerhöfen und Wohngebieten mit Blick auf Lärmimmissionen und Schattenschlag gewesen. Als generelle Ausschlusskriterien seien Vorranggebiete für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen (VG), für Naturschutz (VN) und für Freiraumschutz (VFS) und bewaldete Flächen sowie nach Gutachtenlage avifaunistisch wertvolle Gebiete festgelegt worden. Topographisch ungeeignete Bereiche und Flächen in der Nähe von Segelflugplätzen und sonstigen Landeplätzen seien ebenfalls ausgeschlossen worden. Unter Beachtung dieser Kriterien seien ferner teilweise entsprechend dem Vorschlag der Gemeinden bereits realisierte oder sonstige geeignete Gebiete in den Plan aufgenommen worden. (vgl. zu den Grundlagen der Festlegung allgemein die Ziffer (67) in Abschnitt 2.2.6) Für das Gebiet der Beigeladenen zu 1) wurde entsprechend deren Vorschlag lediglich eine Konzentrationszone im Bereich des „Kbergs“ festgelegt.

In der Sitzung am 9.12.2004 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen zu 1) eine Teilfortschreibung „Windenergie“ ihres Flächennutzungsplans. Diese wurde am 11.3.2005 vom Ministerium für Umwelt genehmigt und am 8.4.2005 amtlich bekannt gemacht. Darin heißt es, die Teilfortschreibung diene einer Steuerung der Errichtung von Windkraftanlagen im gesamten Gemeindegebiet durch die Ausweisung von Konzentrationszonen. Deren Darstellung solle insbesondere dazu führen, dass konfliktreiche Standorte wie Bereiche mit Naturschutz, Fremdenverkehr, Nachbarschutz und dergleichen ausgeschlossen und dass konfliktarme Standorte für Konzentrationszonen favorisiert werden könnten. Der Bekanntmachung war ein Lageplan der Konzentrationszone „AmKberg “ für Windkraftanlagen beigefügt.

Durch am 1.7.2005 in Kraft getretenes Bundesgesetz zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien (vgl. das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vom 25.6.2005, BGBl. I, Seiten 1865 ff.) und entsprechende Änderung der 4. BImSchV (vgl. die Änderungsverordnung vom 20.6.2005, BGBl. I, Seite 1687) wurde schließlich die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit von Windkraftanlagen auf Einzelanlagen ab einer Gesamthöhe von mehr als 50 m ausgeweitet. Im Anschluss hieran hat das Verwaltungsgericht den Beigeladenen zu 2) als für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zuständige Behörde beigeladen.

Zur Begründung seiner des ungeachtet weiter verfolgten Klage hat der Kläger geltend gemacht, nach dem einschlägigen Übergangsrecht sei im vorliegenden Fall weiter von einer Zuständigkeit des Beklagten für die Erteilung des begehrten Bauvorbescheids auszugehen. Der LEP Umwelt 2004 sei bezüglich der Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie „nicht ausgereift“ und abwägungsfehlerhaft. Er rechtfertige deswegen keinen Ausschluss von Windkraftanlagen an anderer Stelle, speziell an dem hier ins Auge gefassten, wegen seines „rauen Windes“ für die Windkraftnutzung besonders geeigneten, bei den Voruntersuchungen der Beigeladenen zu 1) allerdings ohne sachlichen Grund ausgeschiedenen Standort. Auch der Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1) könne seinem Vorhaben nicht entgegengehalten werden.“ Schon die Lage der in der Teilfortschreibung „Windenergie“ dargestellten Konzentrationszone „AmKberg “ am nördlichen Rand des Gemeindegebiets zwischen zwei Naturschutzgebieten unmittelbar angrenzend an das Waldgebiet F lasse eine „Verhinderungsplanung“ vermuten. Der inzwischen gefasste Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans mit Veränderungssperre deute darauf hin, dass das Genehmigungsverfahren so lange verzögert werden solle, bis an diesem Standort mit seinen eher „bescheidenen“ Windverhältnissen kein Investor mehr Interesse an der Errichtung von Windkraftanlagen habe. An diesem Standort mit einer mittleren Höhenlage von 360 üNN seien Anlagen mit einer Nabenhöhe von mindestens 100 m und einer Gesamthöhe von 150 m notwendig, um dem durch den Wald hervorgerufenen Turbulenzbereich auszuweichen. Selbst bei dieser Baugröße sei eine Wirtschaftlichkeit fraglich. Das zeigten auch die Erfahrungen an dem benachbarten, sogar noch besser geeigneten Standort M. Demgegenüber habe der Gemeinderat der Beigeladenen zu 1) in seiner Sitzung am 12.10.2005 im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sogar eine Begrenzung der zulässigen Nabenhöhe auf lediglich 90 m beschlossen.

Der Kläger hat beantragt,

„die Beklagte“ unter Aufhebung des Bescheides vom 13.10.2003 und des Widerspruchsbescheides aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.3.2004 zu verpflichten, ihm mittels Vorbescheides die Baugenehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage auf dem Vorhabengrundstück in Aussicht zu stellen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die ergangenen Verwaltungsentscheidungen verteidigt und ergänzend auf die Neufassung des LEP Umwelt 2004 hingewiesen.

Die Beigeladene zu 1) hat keinen Antrag gestellt und auf die Anpassung ihres Flächennutzungsplans an die neuen landesplanerischen Vorgaben verwiesen.

Der Beigeladene zu 2) hat ebenfalls keinen Antrag gestellt. Er hat vorgetragen, dass zumindest die immissionsschutzrechtlichen Voraussetzungen für einen Vorbescheid vorliegen müssten, um die Übergangsvorschriften auf den baurechtlichen Vorbescheid anzuwenden. Davon könne hier, was die genaue Beschreibung der Umgebungswirkungen anbelange, nicht ausgegangen werden. Deswegen könne sich die Wirkung eines Bauvorbescheids hier nur auf „rein baurechtliche Vorgaben“ beschränken.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit auf die mündliche Verhandlung vom 30.8.2006 ergangenem Urteil abgewiesen. In der Entscheidung ist ausgeführt, der Kläger habe mit Blick auf die hier entsprechend anzuwendende Übergangsbestimmung in § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Ein Anspruch auf Erteilung der Bebauungsgenehmigung bezüglich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens stehe dem Kläger allerdings ungeachtet seiner privilegierten Zulässigkeit im Außenbereich nicht zu. Dem Vorhaben stünden die im LEP Umwelt 2004 niedergelegten Ziele der Raumordnung als öffentlicher Belang entgegen. Eine auch nur teilweise Unwirksamkeit des LEP Umwelt 2004 lasse sich nicht feststellen. Ihm liege eine schlüssige gesamträumliche Planungskonzeption zugrunde, die auch ansonsten keine Planungs- und Abwägungsfehler erkennen lasse. Dies gelte insbesondere für die Auswahl der Konzentrationszonen unter dem Aspekt der Windhöffigkeit, für die Berücksichtigung der gemeindlichen Vorstellungen im Vorfeld, für die Einstellung der Belange des Natur- und Vogelschutzes und für die vorgenommene Wahl des erforderlichen Abstands von 1.000 m zu Wohngebieten und Aussiedlerhöfen. Insoweit dürfe der Planer über das Rücksichtnahmegebot hinausgehende Anforderungen stellen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Das Verwaltungsgericht hat im Urteilstenor die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Die dem Kläger am 29.9.2006 zugestellte Ausfertigung enthielt die Rechtmittelbelehrung für einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Nachdem dies durch Berichtigungsbeschluss vom 11.10.2006 vom Verwaltungsgericht korrigiert worden war, erfolgte am 24.11.2006 eine erneute Zustellung an den Kläger. Am 13.12.2006 hat dieser Berufung eingelegt.

Er trägt vor, der Anspruch auf Erteilung eines positiven Vorbescheids hinsichtlich der bodenrechtlichen Zulässigkeit seines Vorhabens ergebe sich aus § 35 BauGB. Seine Bauvoranfrage sei dahingehend zu verstehen gewesen, dass ein positiver Bauvorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit seines Vorhabens begehrt werde. Die Bauvoranfrage sei auch auf der Grundlage der von ihm eingereichten Unterlagen bescheidungsfähig. Das habe der Beigeladene zu 2) hinsichtlich der zu erwartenden Schallimmissionen und des Schattenwurfs der Anlage seinerzeit mit Schreiben vom 3.9.2003 bestätigt. Im Übrigen müsse er auch nach Erteilung des positiven Bauvorbescheids einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag stellen. Bei dessen Behandlung sei die Immissionsschutzbehörde zu einer Beurteilung auf der Grundlage von ihm vorzulegender Schallimmissionsgutachten und einer Schattenwurfprognose verpflichtet, ob die Grenzwerte der TA-Lärm beziehungsweise die Schattenwurfrichtwerte eingehalten seien. Belange des Natur- und Artenschutzes stünden seinem Vorhaben nicht entgegen. Eine Gefährdung von Brutplätzen des Uhus, von denen nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ein Abstand von 1 bis 2 km einzuhalten sei, sei nicht zu befürchten. Der entsprechende Vortrag des Beigeladenen zu 2) entspreche nicht den avifaunistischen Gegebenheiten. Nach einem Gutachten des Dipl. Ing für Landschaftsplanung und Landschaftsökologie H. J. vom 9.10.2007 seien im Umfeld der geplanten Anlage auf dem „Großen Eberg“ keine Uhubrutplätze festgestellt worden. Die behauptete Beeinträchtigung eines Brutplatzes des Rotmilans, dessen Schutzwürdigkeit er – der Kläger – „voll akzeptiere“, in etwa 1.100 m Entfernung zum geplanten Standort sei nicht gegeben. Auch insoweit komme das Gutachten zu dem Ergebnis, dass in dem Schutzradius von 2 km keine Nachweise des Rotmilans erbracht werden könnten. Die geplante Windkraftanlage sei weder raumbeanspruchend noch raumbeeinflussend und daher nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 6 ROG bereits nicht raumbedeutsam. Sie werde schon deswegen nicht von der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfasst. Darüber hinaus sei der LEP Umwelt 2004 rechtswidrig und könne seinem Vorhaben nicht entgegen gehalten werden. Es fehle schon eine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Mit Blick auf die verfassungsrechtlich verankerte Planungshoheit der Gemeinden bedürfe es einer solchen für die Festlegung der Konzentrationsflächen. Die Festlegung von Vorranggebieten im LEP Umwelt 2004 greife zudem in Grundrechtspositionen der potentiellen Anlagenbetreiber ein. In der hier maßgebenden früheren Fassung des Saarländischen Landesplanungsgesetzes (SLPG) aus dem Jahre 1994 sei eine Festlegung von Vorranggebieten mit Eignungsgebietsfunktion nicht vorgesehen gewesen. Der LEP Umwelt 2004 sei auch abwägungsfehlerhaft und damit materiell rechtswidrig. Die mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verbundene Ausschlusswirkung müsse mit „guten Gründen“ gerechtfertigt werden. Dem Plan müsse insbesondere ein schlüssiges gesamträumliches Konzept zugrunde liegen. Das Saarland dürfe nicht versuchen, die Nutzung der Windenergie aus anderweitigen Erwägungen heraus zu reglementieren oder gar gänzlich zu unterbinden. Deswegen sei eine landesweite Standortanalyse zur Eignung von Windenergiestandorten vorzunehmen gewesen. Die im LEP Umwelt 2004 vorgenommene Beschränkung auf Gebiete mit mindestens 10 ha sei nicht sachgerecht. Der Plangeber habe zunächst alle Flächen mit einer ausreichenden Windhöffigkeit in die potentielle Standortbetrachtung einzustellen und erst dann eine Abschichtung anhand entgegenstehender Belange vorzunehmen. Potenziell geeignete Bereiche dürften dann unter sachlichen Aspekten mit nachvollziehbarer Begründung ausgesondert werden. Dies sei seitens der Abteilung C des Umweltministeriums auch bereits mit Schreiben vom 22.3.2004 gerügt worden. Dieses Abwägungsdefizit sei auch beachtlich, zumal die Planerhaltungsvorschrift des § 4 SLPG in der Neufassung auf den Fall noch nicht anwendbar sei. Selbst dann ergäbe sich aber nichts anderes. Auch die vorgenommene Bestimmung der Windhöffigkeit sei fehlerhaft, indem Bereiche unter 250 üNN von vorneherein ausgeschlossen worden seien. Dies sei nicht durch Gutachten belegt und fachlich auch nicht zu begründen. Auf die Notwendigkeit einer landesweiten Untersuchung habe etwa der Landkreistag im Planungsstadium hingewiesen. Ein Repowering bereits vorhandener Standorte, das heißt die Möglichkeit eines Ersetzens älterer durch neuere Anlagen, sei überhaupt nicht in den Blick genommen worden. Von den bisherigen 12 Vorranggebieten des LEP Umwelt 1999 seien 10 gestrichen worden. Außerdem habe es der Landesplanungsträger unterlassen, den seit der Gesetzesänderung zum 1.8.2004 exakt zu errechnenden Referenzertrag nach § 10 Abs. 4 EEG für die auszuweisenden Standorte zur Windenergienutzung zu berücksichtigen. Ohne eine solche Berücksichtigung seien die Standorte wirtschaftlich nicht existenzfähig und daher objektiv nicht nutzbar. Eine Planung dürfe keine wirtschaftlich ungeeigneten Standorte ausweisen, da ansonsten das Grundanliegen des Bundesgesetzgebers in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, für die Windenergie „substantiell Raum zu schaffen“, nicht erfüllbar sei. Dem LEP Umwelt 2004 liege auch kein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde, weil bestimmte Bereiche des Planungsraums über abstrakte Ausschlusskriterien von vorneherein unberücksichtigt geblieben seien. Die Aussonderung derartiger Tabubereiche müsse auf gewichtigen öffentlichen Belangen beruhen. Dies sei bei dem undifferenzierten Kriterium eines Abstands von 1.000 m zu Wohnbebauung mit Blick auf Lärmimmissionen und Schattenschlag nicht der Fall. Die Planungsbefugnis zum „vorbeugenden Immissionsschutz“ gelte nicht uneingeschränkt. Die Bemessung der Abstände müsse auf sachgerechten raumplanerischen Erwägungen beruhen und einer unterschiedlichen Schutzwürdigkeit der Gebiete, auch der Wohnnutzungen, Rechnung tragen. Ein pauschaler Ansatz von 1.000 m sei nicht gerechtfertigt und beinhalte eine Verdopplung des im immissionsschutzrechtlichen Einzelgenehmigungsverfahren erforderlichen Abstands. Insbesondere sei der vergleichsweise geringeren Schutzwürdigkeit von Aussiedlerhöfen nicht Rechnung getragen worden. Soweit die Landesplanung auf eine „höhere Akzeptanz in der Bevölkerung“ verweise, sei das kein sachliches Kriterium. Die Berücksichtigung von Vorranggebieten für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen und solcher für den Freiraumschutz als generelles Ausschlusskriterium sei ebenfalls sachlich nicht gerechtfertigt. Diese Gebiete seien gegenüber Windkraftanlagen in geringerem Maße schutzwürdig Abwägungsfehlerhaft sei auch die Heranziehung avifaunistisch wertvoller Gebiete auf der Grundlage eines Gutachtens der Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland. Auch das Ausschlusskriterium „Flächen in der Nähe von Segelflugplätzen“ sei viel zu unbestimmt und in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Nach neuerer Rechtsprechung hätten auch genehmigte Flug- und Landeplätze gegenüber der Windenergienutzung Einschränkungen hinzunehmen. Selbst die hier nicht maßgeblichen so genannten Bauschutzbereiche nach dem Luftverkehrsrecht, die nur einen Zustimmungsvorbehalt für bauliche Anlagen begründeten, könnten keinen generellen Ausschluss von Windkraftanlagen rechtfertigen. Das Kriterium sei auch völlig willkürlich angewandt worden. Auch die Einzelfallabwägung bezüglich potentieller Vorranggebiete für die Windenergie im LEP Umwelt 2004 sei fehlerhaft. Es seien für die Windenergienutzung ungeeignete Vorranggebiete ausgewiesen worden. Das gelte etwa für das Gebiet „Steinberg“ in Schmelz, das aufgrund der sich schon aus den Akten ergebenden avifaunistischen Konfliktlage nicht geeignet sei, oder für die Festlegung eines Gebietes in der Gemeinde Saarwellingen im Abbaubereich des Steinkohlebergbaus in der Primsmulde mit den zu erwartenden Auswirkungen auf die Tagesoberfläche. Auch die Streichung der Gebietewestlich und südlich von Leitersweiler auf dem Gebiet der Kreisstadt St. Wendel und des Vorranggebiets „Orscholz“ sei ohne eine sachliche Begründung erfolgt. Auch der Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1) mit seiner Teilfortschreibung Windenergie aus dem Jahre 2005 könne seinem Vorhaben nicht entgegen gehalten werden. Der aufgrund von Abwägungsfehlern rechtswidrigen Darstellung der Konzentrationszone „AmKberg könne keine Ausschlusswirkung zukommen. Das der gemeindlichen Planung zugrunde liegende Standortkonzept könne nicht nachvollzogen werden. Avifaunistische Belange seien in der Abwägung unzureichend berücksichtigt worden. Aspekte des Vogel- und Fledermausschutzes seien nicht eingestellt worden. Die Untersuchung etwaiger Konflikte sei von der Beigeladenen zu 1) einem anschließenden Bebauungsplanaufstellungsverfahren vorbehalten worden. Bedenken des ornithologischen Beobachterrings Saar hinsichtlich eines speziell mit Blick auf Fledermauspopulationen unzureichenden Abstands zum Wald seien unter Hinweis auf das Fehlen von Erkenntnissen über das Vorkommen schutzbedürftiger Vogelarten in dem Bereich zurückgewiesen worden. Aufgrund der sich aus Einwendungen ergebenden Anhaltspunkte für derartige Konfliktsituationen sei die Beigeladene zu 1) unter dem Gesichtspunkt der „Konfliktbewältigung“ verpflichtet gewesen, Untersuchungen vornehmen zu lassen. Die avifaunistischen Bedenken hätten sich im nachfolgenden Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan auch „in vollem Umfang bestätigt“. Der Bebauungsplan zur Ausweisung eines Sondergebiets Windenergie am Kberg sei bis heute wegen entgegenstehender Belange des Fledermausschutzes nicht genehmigt worden. Nach Presseberichten sei inzwischen durch drei Gutachten belegt, dass am Standort Kleeberg 11 streng geschützte Fledermausarten und -gruppen im Umkreis von 1.000 m um die geplanten Standorte der Windkraftanlagen angesiedelt seien. Vor allem beim Großen Mausohr, bei der Wasser-, der Breitflügel-, der Zwerg-, der Rothaut- und bei der Bartfledermaus sowie beim Großen und beim Kleinen Abendsegler seien Beeinträchtigungen und sogar der Zusammenbruch der Fledermauskolonien zu befürchten. Dem Flächennutzungsplan liege auch kein schlüssiges Gesamtkonzept mit einem ausgewogenen Verhältnis von für die Nutzung der Windenergie „durchsetzungsfähigen“ und ausgeschlossenen Flächen zugrunde. Der Plangeber müsse Gebiete festlegen, in denen sich die Windenergienutzung auch tatsächlich durchsetzen könne. Das sei bei der dargestellten Konzentrationszone Kberg – wie gezeigt – nicht der Fall. Es fehle also letztlich an einer positiven Standortzuweisung, die eine außergebietliche Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfalten könne.

Der Kläger, der zur Begründung seines Rechtsmittels ergänzend auf Entscheidungen anderer Obergerichte, insbesondere des OVG Magdeburg verweist, beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.9.2006 – 5 K 106/04 – und Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 13.10.2003 sowie des Widerspruchsbescheids vom 19.3.2004 den Beklagten zu verpflichten, ihm einen positiven Bauvorbescheid zur Frage des Nichtvorliegens einer Sperrwirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage Typ Vensys 62, Nabenhöhe 69 m, Rotordurchmesser 62 m, Gesamthöhe 100 m, auf dem Flurstück Nr. 26 in Flur 27 der Gemarkung D zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen und verweist auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils.

Die Beigeladenen beantragen jeweils ebenfalls,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladene zu 1) ist der Ansicht, dem Kläger fehle nach der bundesgesetzlichen Änderung der behördlichen Zuständigkeit ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids. Der Kläger benötige eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung und habe eine entsprechende Umstellung seiner Klage nicht vorgenommen. In der Sache verweist die Beigeladene zu 1) auf die Ausschlusswirkung der in ihrem Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone „Kberg“ . Diese Entscheidung sei nicht abwägungsfehlerhaft gewesen. Nicht nachvollziehbar sei, dass der Kläger die Raumbedeutsamkeit der geplanten Windkraftanlage in Abrede stelle. Das Berufungsvorbringen könne die in der erstinstanzlichen Entscheidung enthaltene Feststellung der Rechtswirksamkeit des LEP Umwelt 2004 nicht in Frage stellen. Das gelte weder mit Blick auf die Ermächtigungsgrundlage noch in materieller Hinsicht. Dass die Abwägung nach Ansicht des Klägers mehrfach, beispielsweise im Hinblick auf die geforderten Abstände zur Wohnbebauung, zu seinen Lasten ausgefallen sei, begründe keinen Abwägungsfehler. Fragen eines Repowering oder des Erreichens des Referenzertrags stellten sich hier nicht, da der Kläger beabsichtige, eine neue Anlage zu errichten. Es sei Aufgabe des Klägers, nicht der Landesplanung, Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorzunehmen. Soweit der Kläger die Nichtberücksichtigung der Belange des Vogel- und des Fledermausschutzes bei Aufstellung des Flächennutzungsplans rüge, verlange er mehr, als diese Planung leisten müsse. Insoweit sei ein Verweis auf das Bebauungsplanaufstellungsverfahren zulässig.

Der Beigeladene zu 2) trägt vor, der Kläger habe keine bescheidungsfähige Bauvoranfrage gestellt, da er mit seiner Frage nach der „baurechtlichen Zulässigkeit“ der geplanten Anlage eine umfassende Prüfung wie in einem Baugenehmigungsverfahren verlangt habe. Auch eine auf die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit reduzierte Voranfrage sei nicht bescheidungsfähig. Auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen könne keine positive Aussage hierzu getroffen werden. Dazu sei der Nachweis erforderlich, dass dem Vorhaben öffentliche Belange nicht entgegenstünden, dass insbesondere keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen würden. Eine Immissions- und eine Schattenwurfprognose seien nicht vorgelegt worden. Auch fehle der Nachweis, dass naturschutzrechtliche Belange oder solche der Landschaftspflege und der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts nicht beeinträchtigt sowie dass das Orts- und Landschaftsbild nicht verunstaltet würden. Nach den Akten der Obersten Naturschutzbehörde befänden sich 500 m nordwestlich beziehungsweise 1.300 m nordöstlich des Standorts Uhu-Brutplätze, deren Umgriff von Windkraftanlagen freizuhalten sei. Etwa 1.100 m ostnordöstlich des geplanten Standorts befinde sich eine Brutstätte des Rotmilans. Für diese Art werde empfohlen, zur Vermeidung von Brutplatzaufgaben und Verlusten durch Rotorschlag bei Interaktionen zwischen Brutplätzen und Nahrungshabitaten in einem Umgriff von 2 km um Rotmilanbrutplätze keine Windkraftanlagen zu errichten. Die vom Verwaltungsgericht zu Unrecht offen gelassene Raumbedeutsamkeit der geplanten Anlage sei nach den topografischen Verhältnissen anzunehmen. Für die Festlegung der Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung fehle auch nicht die Ermächtigungsgrundlage, da bereits das Landesplanungsgesetz 1994 dies erlaubt habe. Vorbehaltsgebiete und Vorranggebiete gehörten zu den traditionellen Instrumenten der Landesplanung. Die Reduzierung potentieller Vorranggebiete für die Windkraftnutzung auf solche mit einer Größe über 10 ha sei im LEP Umwelt 2004 bewusst gewählt worden, um einer „Verspargelung“ der Landschaft entgegen zu wirken. Was die Ermittlung der Windhöffigkeit anbelange, so habe schon der erstmaligen Festlegung von Vorranggebieten in der Änderung des LEP Umwelt im Jahre 1999 eine von der Hochschule für Technik und Wirtschaft erstellte „Windpotentialstudie für das Saarland“ zugrunde gelegen. Soweit der Kläger die unzureichende Berücksichtigung der Möglichkeit eines Repowerings rüge, sei festzuhalten, dass insgesamt acht im LEP Umwelt 1997/1999 enthaltene Vorranggebiete nicht übernommen worden seien. Vier Gebiete in Perl, Mettlach beziehungsweise nordöstlich von Nohfelden-Wolfersweiler hätten innerhalb von durch die Vogelschutzwarte ermittelten avifaunistischen Tabu- und Konfliktgebieten gelegen. Bei vier Gebieten in Namborn-Gehweiler, in Freisen-Reitscheid in St. Wendel-Leitersweiler und in Freisen Oberkirchen sei der Abstand zu Wohngebieten zwischen 450 und 500 m als nicht ausreichend angesehen worden. Die beiden letztgenannten Gebiete hätten zudem die geforderte Grenzgröße von 10 ha nicht erreicht. Wenn der Kläger auf die fehlende Berücksichtigung des Referenzertrags nach § 10 Abs. 4 EEG verweise, sei festzustellen, dass diese Gesetzesvorschrift erst zum 1.8.2004 und damit nach der Planungsentscheidung der Landesregierung in Kraft getreten sei. Die Festlegung des Mindestabstands von 1.000 m von Wohngebieten sei planungsrechtlich unter dem Aspekt vorsorgenden Immissionsschutzes nicht zu beanstanden. Neben dem Ausschluss unzumutbarer Beeinträchtigungen diene dieses Kriterium der Sicherung der raumordnungsrechtlich bedeutsamen Freiräume zu Erholungszwecken nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 ROG im unmittelbaren Umfeld der Wohngebiete vor einem Eindringen von Windkraftanlagen. Das gelte im Ergebnis auch für die entsprechende „Pufferzone“ für Aussiedlerhöfe mit Blick auf den durch die Privilegierung landwirtschaftlicher Betriebe im Außenbereich „mitgezogenen Nebenerwerb“ touristischer Angebote wie etwa „Ferien auf dem Bauernhof“ als Beitrag der Existenzsicherung (§ 2 Abs. 2 Nr. 10 ROG). Angesichts der beabsichtigten Schaffung von Arbeitsplätzen sei es auch nicht abwägungsfehlerhaft, dass den Vorranggebieten für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen ein höheres Gewicht beigemessen worden sei als der Nutzung der Windenergie. Hinsichtlich der avifaunistisch wertvollen Gebiete werde auf die „Darstellung vogelschutzrelevanter Gebiete und deren Konfliktfelder mit eventueller Windkraftnutzung im Saarland sowie Empfehlungen von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen“ der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland aus dem Jahre 2002 Bezug genommen. Hinsichtlich der Tabuzonen in der Nähe von Segelflugplätzen und sonstigen Landeplätzen sei der Plangeber ungeachtet der rechtlichen Wirkungen so genannter Bauschutzbereiche befugt gewesen, das Entstehen „problematischer Situationen in Einzelzulassungsverfahren“ von vorneherein zu vermeiden. Was die angebliche Ausweisung ungeeigneter Vorranggebiete in Schmelz angehe, habe die Gemeinde ursprünglich zwei andere Gebiete vorgeschlagen gehabt, die jedoch unter avifaunistischen Gesichtspunkten als Konfliktgebiete einzustufen gewesen seien. Der nun festgelegte Bereich „Rstraße“ liege dagegen außerhalb solcher Tabu- und Konfliktzonen. In einer von der Projektgruppe Windenergieanlagen des Deutschen Instituts für Bautechnik (BIBt) in Berlin erarbeiteten „Richtlinie für Windenergieanlagen, Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung“ vom März 2004 fänden sich keine Hinweise darauf, dass die Errichtung einer Windkraftanlage in Bergsenkungsgebieten wegen nicht beherrschbarer Gefahren für die Standsicherheit grundsätzlich unzulässig sei.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Kläger, der in der Sitzung von der Stellung eines Hilfsantrages ausdrücklich Abstand genommen hatte, in einem Schriftsatz vom 23.1.2008 zwei Hilfsanträge formuliert, die eine Differenzierung des Nichtbestehens einer Sperrwirkung einerseits aufgrund des LEP Umwelt 2004 („1. Hilfsantrag“) beziehungsweise andererseits des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 1) („2. Hilfsantrag“) enthalten.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der zugehörigen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist zulässig. Sie wurde insbesondere innerhalb der auf Antrag des Klägers verlängerten Frist in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet.

II.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen.

A.

Gegen deren Zulässigkeit bestehen insbesondere hinsichtlich eines (fortbestehenden) Rechtsschutzbedürfnisses keine durchgreifenden Bedenken, obwohl die Zulassung des Vorhabens des Klägers seit der mit Wirkung vom 25.6.2005 erfolgten Rechtsänderung auf Bundesebene, wonach generell „Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern“ durch die Neufassung der Ziffer 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV nicht mehr dem baurechtlichen, sondern nunmehr dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren unterliegen, nicht mehr dem Beklagten obliegt, vielmehr künftig auch die Einhaltung der an die Anlage zu stellenden baurechtlichen Anforderungen von der Immissionsschutzbehörde zu prüfen ist (§§ 13, 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG).

Der in dieser Verlagerung der Zuständigkeiten liegenden Problematik für „schwebende Verfahren“ hat der Bundesgesetzgeber durch die zum 1.7.2005 in Kraft getretene Überleitungsvorschrift (vgl. das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vom 25.6.2005, BGBl. I, Seiten 1865 ff.) des § 67 Abs. 9 BImSchG Rechnung getragen. Sie ermöglicht nach ihrem Satz 3 dem Betreiber in den dort genannten Fällen eine Fortsetzung rechtshängiger Verfahren nach altem Genehmigungsverfahrensrecht. Nach der Vorschrift werden Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 1.7.2005 rechtshängig geworden sind, nach den bisherigen Vorschriften der 4. BImSchV und der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgeschlossen (1. Halbsatz) (vgl. BT Drucksache 15/5443 vom 10.5.2005, wonach insbesondere die Sätze 3 und 4 Rechtsunsicherheiten in laufenden Verfahren ausschließen sollten) und für die „in diesem Zusammenhang“ erteilten Baugenehmigungen gilt dann Satz 1 des § 67 Abs. 9 BImSchG entsprechend (2. Halbsatz). Obwohl der Bauvorbescheid im Falle seiner Erteilung – anders als eine Baugenehmigung – nicht die Ausführung des Vorhabens legitimiert und dem Bundesgesetzgeber auch im Bereich des Immissionsschutzrechts die Differenzierung zwischen Vorbescheid (§ 9 BImSchG) und Genehmigung (§§ 10, 19 BImSchG) bekannt war, schließt sich der Senat der – soweit ersichtlich – einhelligen Ansicht in der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach der Satz 3 des § 67 Abs. 9 BImSchG auf die vorliegende Verfahrenskonstellation einer anhängigen Verpflichtungsklage auf Erteilung lediglich eines positiven Bauvorbescheides entsprechend anzuwenden ist. (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16.1.2006 – 8 A 11271/05 –, BRS 70 Nr. 98, VGH Mannheim, Urteil vom 16.5.2006 – 3 S 914/05 –, BRS 70 Nr. 97, zustimmend Jarass, BImSchG, 7. Auflage 2007, § 67 RNr. 45, OVG Lüneburg, Urteile vom 13.6.2007 – 12 LB 25/07 –, ZfBR 2007, 693, und vom 11.7.2007 – 12 LC 18/07 –, DWW 2007, 381, OVG Magdeburg, Urteil vom 20.4.2007 – 2 L 110/04 –, ZNER 2007, 234, OVG Münster, Urteile vom 15.3.2006 – 8 A 2672/03 –, BauR 2006, 1715, und vom 6.9.2007 – 8 A 4566/04 –, ZUR 2007, 592, OVG Weimar, Urteil vom 29.5.2007 - 1 KO 1054/03 –, NUR 2007, 757)

B.

Die Klage ist auch begründet. Die seine Bauvoranfrage ablehnenden Verwaltungsentscheidungen verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ihm steht ein Anspruch auf Erteilung des begehrten positiven Bauvorbescheids für die Errichtung der von ihm geplanten Windkraftanlage zu. Zugrunde zu legen ist der Beantwortung dieser Frage nach der verfahrensrechtlichen Überleitungsvorschrift des § 88 Abs. 1 LBO 2004 noch die im Zeitpunkt der Einreichung der Bauvoranfrage im Jahre 2003 maßgebliche bauordnungsrechtliche Bestimmung des § 76 LBO 1996.

1.a) Entgegen der Ansicht des Beigeladenen zu 2) hat der Kläger einen „bescheidungsfähigen“ Antrag gestellt. Die Frage nach dem Umfang der mit einer Bauvoranfrage einzureichenden Unterlagen beantwortete sich seinerzeit aus § 11 Abs. 1 BauVorlVO 1996 (heute § 13 BauVorlVO 2004). Danach waren dem Antrag die Unterlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Frage des Bauvorhabens erforderlich waren. Die §§ 11 Abs. 2, 1 Abs. 2 Satz 1 BauVorlVO 1996 eröffneten der Bauaufsichtsbehörde im Bedarfsfall die Möglichkeit einer Nachforderung. Die Einhaltung dieser Anforderungen und die sich daraus ergebende „Bearbeitungsfähigkeit“ hat der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 23.7.2003 nach der entsprechenden Vorprüfung (§§ 76 Abs. 2, 72 Abs. 2 Satz 2 LBO 1996) im Übrigen ausdrücklich bestätigt.

1.b) Der Kläger hat durch die Formulierung seines Antrags in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine Klarstellung dahingehend vorgenommen, dass es ihm um eine Vorabentscheidung des Beklagten zu der „Vorfrage“ geht, dass seinem im Außenbereich (§ 35 BauGB) zu realisierenden Vorhaben nicht die Sperrwirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen stehen. Der Kläger hat zwar in seinem Anschreiben vom 5.7.2003 an den Beklagten allgemein gebeten, ihm „mitzuteilen, ob das Vorhaben aus baurechtlicher Sicht zugelassen werden kann“. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich jedoch unzweifelhaft, dass er eine auf bestimmte bauplanungsrechtliche Aspekte zielende Vorausbeurteilung begehrte und nicht – wie der Beigeladene zu 2) jetzt meint – eine umfassende „baurechtliche“ Beurteilung.

1.c) Der Beigeladene zu 2) hält die vom Kläger bei dem Beklagten eingereichten Unterlagen deswegen für unzureichend, weil sich auf ihrer Grundlage keine abschließende Beurteilung des Entgegenstehens spezieller öffentlicher Belange, insbesondere hinsichtlich der „Nichthervorrufung schädlicher Umwelteinwirkungen“ (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004) durch Lärm und Schattenwurf vornehmen lässt. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Bauvoranfrage des Klägers zielte von Anfang an auf die (positive) Beantwortung der Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit der geplanten Anlage in bauplanungsrechtlicher Hinsicht. Es ist zwar typischerweise so, dass sich in dem Zusammenhang die Frage der „Einhaltbarkeit“ dieser technischen Anforderungen stellt. Mit der Bauvoranfrage wird noch nicht das Vorhaben in allen seinen Einzelheiten zur Entscheidung gestellt. Die Bauvoranfrage soll dem Bauherrn gerade die Möglichkeit einräumen, vorab möglichst kostengünstig, das heißt vor Erstellung zum Teil kostspieliger Unterlagen, eine gemäß (§ 76 Abs. 1 Satz 3 LBO 1996) für die Dauer von drei Jahren verbindliche Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde über die Frage der grundsätzlichen Realisierbarkeit seines Vorhabens einzuholen. Die konkrete Lärmbeeinträchtigung hängt ohnedies vom genauen Standort des Windrades ab und der ist noch nicht festgelegt. Dieses Grundverständnis des Vorbescheidsverfahrens spiegelt sich hier auch in den konkreten Abläufen wieder: Nachdem das Vorgängeramt (LA für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz) des Beigeladenen zu 2) unter dem 12.8.2003 auf das Fehlen einer schalltechnischen Prognose und eines „Gutachtens“ zum Schattenwurf hingewiesen hatte, hat der Kläger Auszüge aus einem Prognosegutachten einer vergleichbaren Windkraftanlage vorgelegt. Nach Auswertung ist der Beigeladene zu 2) im Schreiben vom 3.9.2003 zu der Erkenntnis gelangt, dass „danach“ bezogen auf die angenommenen Entfernungen von ca. 350 m zu einem Aussiedlerhof und etwa 650 m zu einem Wohngebiet in H die zulässigen Immissionsrichtwerte und die Grenzwerte nach der Schattenwurfrichtlinie für Windkraftanlagen eingehalten würden. Daher bestünden aus Gründen des Immissionsschutzes keine Bedenken gegen das Vorhaben, wenn die abschließende Vermessung der Anlage nach deren Ausführung vergleichbare Werte ergebe. Im Baugenehmigungsverfahren seien dann eine detaillierte Schallimmissionsprognose und ein Schattenwurfgutachten vorzulegen. Dass der Beigeladene zu 2) heute eine fehlende „Bescheidungsfähigkeit“ der Bauvoranfrage des Klägers reklamiert, kann vor dem Hintergrund nicht mehr nachvollzogen werden. Es war von Anfang an beabsichtigt, die abschließenden technischen Nachweise nach positivem Ausgang der Klärung der grundsätzlichen Zulässigkeit der Anlage an diesem Standort dem ohnehin notwendigen anschließenden Genehmigungsverfahren, in dem gegebenenfalls entsprechende Auflagen zu machen wären, vorzubehalten. Deswegen besteht auch keine Veranlassung entsprechend der Anregung der Beigeladenen zu 1) in deren Schriftsatz vom 15.2.2008 die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, zumal diese Thematik bereits schriftsätzlich von den Beteiligten behandelt worden war.

1.d) Was den im Berufungsverfahren vom Beigeladenen zu 2) zusätzlich ins Feld geführten Aspekt des Naturschutzes als eines dem Vorhaben möglicherweise entgegenstehenden öffentlichen Belangs (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB 2004) angeht, gilt im Ergebnis nichts anderes, Hier ließe sich jedoch bereits die Frage aufwerfen, ob vom Kläger insoweit überhaupt eine „Bauvorlage“ verlangt werden kann. Die Ermittlung naturschutzbezogener Daten, die einer Zulassung des Vorhabens von vorneherein zwingend entgegenstehen, ist an sich zunächst Sache der Genehmigungsbehörde, die sich insoweit üblicherweise der Fachbehörden bedient. Das ist auch hier im Übrigen durch den Beklagten geschehen. In der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) beim Beklagten vom 2.9.2003 heißt es, die Prüfung habe ergeben, dass von der geplanten Baumaßnahme kein Schutzgebiet im Sinne der §§ 17 bis 20 SNG (a.F.) und kein Biotop (§ 25 SNG a.F.) betroffen sei. Aus den „Daten zum Arten- und Biotopschutz im Saarland“ ergäben sich keine Erkenntnisse, die auf eine Schutzwürdigkeit des Bereichs hinwiesen. Auch die Untersuchung des Ministeriums für Umwelt bezüglich „Vogelschutz und Windkraft im Saarland“ treffe keine Aussagen zu entsprechenden Vogelvorkommen im „Vorhabengebiet“. Von daher hatte der Kläger damals auch keinerlei Anlass, irgendwelche Unterlagen in diesem Zusammenhang vorzulegen oder zu ergänzen. Die weiteren neuerdings vom Beigeladenen zu 2) angesprochenen naturschutzrechtlichen Aspekte einer angeblichen Beeinträchtigung der Lebensräume der geschützten Vogelarten des Rotmilans ( milvus milvus ) und des Uhus ( bubo bubo) bleiben ebenfalls einer Beurteilung im abschließenden Zulassungsverfahren vorbehalten. Die Annahme einer formal unzureichenden Antragstellung scheidet auch vor dem Hintergrund jedenfalls sicher aus. Ein Sachbescheidungsinteresse des Klägers für den begehrten Bauvorbescheid ließe sich allenfalls verneinen, wenn sicher feststünde, dass dem Vorhaben des Klägers insoweit nicht ausräumbare Hindernisse entgegenstünden. Davon kann nicht ausgegangen werden. Was den Aspekt des Vogelschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB 2004) am Standort anbelangt, kann gegenwärtig kein durchgreifendes Genehmigungshindernis angenommen werden. Die Berufungserwiderung des Beigeladenen zu 2) mit vagen Hinweisen auf frühere Vorkommen von Uhu und Roter Milan hat der Kläger im Übrigen zum Anlass für eine eigene standortbezogene avifaunistische Untersuchung durch den Dipl.-Ing H. J. (Landschaftsplanung und Landschaftsökologie) genommen. Nach dessen Gutachten vom 9.10.2007 sind die sich unter dem Vogelschutzaspekt ergebenden Restriktionen bezüglich beider Vogelarten hier eingehalten.

Im Ergebnis ist deshalb entgegen der Auffassung der Beigeladenen von einer „bescheidungsfähigen“ Bauvoranfrage des Klägers auszugehen, für die ihm auch ein Sachbescheidungsinteresse nicht abgesprochen werden kann.

2. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf positive Beantwortung seiner Bauvoranfrage. Wie die Aufnahme in den Privilegierungskatalog des § 35 Abs. 1 BauGB verdeutlicht, geht der Bundesgesetzgeber davon aus, dass die Nutzung der Windkraft als Energiequelle wichtig und wirtschaftlich notwendig ist. Unzulässig ist die Errichtung entsprechender Anlagen allerdings dann, wenn ihr im konkreten Fall andere öffentliche Belange entgegenstehen, die in einer „nachvollziehenden“ nicht planerisch-abwägenden Bewertung im konkreten Einzelfall als überwiegend und damit vorrangig einzustufen sind. Dem gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben des Klägers kann nicht als öffentlicher Belang entgegen gehalten werden, dass durch Darstellung im Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1) und durch landesplanerische Vorgaben im LEP Umwelt 2004 Standortausweisungen für die Errichtung von Windkraftanlagen an anderer Stelle erfolgt sind (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB).

2.a) Ob – wie der Kläger meint – eine Ausschlusswirkung nach dieser Vorschrift bereits deswegen nicht angenommen werden kann, weil es an einer Raumbedeutsamkeit der geplanten Anlage fehlt, erscheint zumindest sehr zweifelhaft, wäre aber nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, der insoweit auf das Vorhandensein einer angeblich den Bereich optisch dominierenden elektrischen Umspannanlage verwiesen hat, abschließend nur durch Ortseinsicht zu klären gewesen. Zuzugeben ist dem Kläger insoweit allerdings im Ansatz, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch der § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB 2004 nur auf raumbedeutsame Anlagen Anwendung findet, auch wenn die Vorschrift selbst, anders als Satz 2 der Bestimmung nicht ausdrücklich von raumbedeutsamen Vorhaben spricht. Das Erfordernis der Raumbedeutsamkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass sich nur auf solche Vorhaben die Kompetenz zur Raum- und Landesplanung bezieht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 SLPG 2002). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht ohne weiteres davon aus, dass der § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB 2004 hinsichtlich seiner Ausschlusswirkung nur raumbedeutsame Anlagen erfasst. (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 – 4 C 4.02 –, BRS 66 Nr. 10, insoweit unter Hinweis auf den gesetzessystematischen Zusammenhang und die Eigenart raumordnersicher Ziele (§ 3 Nr. 2 ROG).) Zur näheren Bestimmung des Begriffs „raumbedeutsam“ kann auf die Definition in § 3 Nr. 6 ROG zurückgegriffen werden. (vgl. etwa BVerwG. Beschluss vom 2.8.2002 – 4 B 36.02 -, BRS 65 Nr. 96) Danach sind solche Vorhaben als raumbedeutsam zu qualifizieren, die „Raum in Anspruch nehmen“ oder durch die die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflusst werden. Das ist gerade bei Windkraftanlagen im Einzelfall zu beurteilen. Die erstgenannte Voraussetzung der Raumbedeutsamkeit ist konkret auf die Größe der Anlage bezogen, die zweite der sog. Raumbeeinflussung hat die Wirkungen auf die Umgebung im Blick, wobei sich beide Anforderungen nicht losgelöst voneinander beurteilen lassen. Da die 100 m hohe Windkraftanlage auf einer Anhöhe errichtet werden und schon aus Gründen eines wirtschaftlichen Betriebs frei „im Wind“ stehen soll und deswegen auch optisch in der Umgebung entsprechend in Erscheinung treten würde, spricht alles für eine Raumbedeutsamkeit nach diesen Maßstäben. Einer abschließenden Klärung dieser Frage bedurfte es für die vorliegende Entscheidung nicht. Eine Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB kann dem Vorhaben aus anderen Gründen nicht entgegengehalten werden.

2.b) Was den LEP Umwelt 2004 anbelangt, der für das Landesgebiet im Bereich verschiedener Städte und Gemeinden im zeichnerischen Teil („Teil B“) Vorranggebiete für Windenergie (VE) festlegt, denen nach der Ziffer 69 des Textteils eine landesweite Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für andere Standorte zukommen soll, so bestehen nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens bereits ganz erhebliche grundsätzliche Bedenken gegen die Rechtsverbindlichkeit dieser landesplanerischen Zielfestlegungen und den darin liegenden Versuch einer Aktivierung des bodenrechtlichen Darstellungsprivilegs (Planungsvorbehalts).

2.b) (1) Das gilt mit Blick auf die erheblichen konkreten Auswirkungen der Planung auf die Grundrechte der betroffenen Eigentümer (Art. 14 GG) und auch die verfassungsrechtlich verankerte gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie schon wegen der Rechtsform des LEP Umwelt 2004, der aufgrund einer eigens für ihn geschaffenen Überleitungsbestimmung in § 15 Abs. 2 SLPG 2002 nach den Vorschriften des Landesplanungsgesetzes in seiner bisherigen Fassung „aufgestellt, beschlossen und bekannt gemacht“ worden ist. Die Bestimmungen des damit in Bezug genommenen SLPG 1994 (vgl. das Gesetz Nr. 1333, Saarländisches Landesplanungsgesetz, SLPG 1994, vom 27.4.1994, Amtsblatt Seiten 866 ff.,) enthielten keine dem § 3 Abs. 6 SLPG 2002 entsprechende Verpflichtung zum Erlass des Landesentwicklungsplans als Rechtsverordnung. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SLPG 1994 war vielmehr lediglich eine Bekanntmachung der „textlichen Darstellungen“ im Amtsblatt vorgeschrieben, mit der sie „wirksam“ wurden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 SLPG 1994).

2.b) (2) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es ferner einer speziellen raumordnungsrechtlichen Ermächtigung für die Festlegung von Konzentrationsbereichen durch den Gesetzgeber, die sich dem § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB 2004 selbst nicht entnehmen lässt. (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 – 4 C 4.02 –, BRS 66 Nr. 10) Wenn man aufgrund der Verweisung in dem § 15 Abs. 2 SLPG 2002 das SLPG 1994 für die Beantwortung der Frage zugrunde legt, ob eine solche ausreichende gesetzliche Ermächtigung für die Festlegung von Konzentrationsgebieten mit Ausschlusswirkung bestand, so enthält das SLPG 1994 in seiner Beschreibung der Aufgaben der Landesplanung (§ 1 SLPG 1994) und der Grundsätze der Raumordnung (§ 2 SLPG 1994) sowie in den speziellen Vorschriften über den Landesentwicklungsplan (§§ 4 und 6 SLPG 1994) keine ausdrückliche Ermächtigung für die Landesplanung zu derartigen Vorranggebietsfestlegungen mit zusätzlicher negativer Ausschlusswirkung. Die 1998 im Raumordnungsgesetz des Bundes verankerte Möglichkeit zur Festlegung von so genannten Eignungsgebieten für bestimmte raumbedeutsame, städtebaulich nach § 35 BauGB zu beurteilende Maßnahmen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG mit entsprechenden gebietsexternen Ausschlusswirkungen (Satz 2) ist eine bundesrahmenrechtliche Vorschrift für die Raumordnung in den Ländern, die einer Umsetzung ins Landesrecht bedurft hätte (§ 6 ROG) und rein zeitlich beim SLPG 1994 noch keine Berücksichtigung gefunden haben kann. Die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte „raumordnungsrechtliche Ermächtigung“ für die Landesplanung zur positiven Vorranggebietsfestlegung mit gebietsexterner Ausschlusswirkung dürfte aus den Formulierungen des SLPG 1994 auch nicht „herauszulesen“ sein. (vgl. speziell auch dazu BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 – 4 C 4.02 –, BRS 66 Nr. 10) Darüber hinaus kannten die Unbeachtlichkeitsregelungen des SLPG 1994 noch keine materiellen Planerhaltungsklauseln, sondern enthielten in § 9 SLPG 1994 nur eine Heilungsvorschrift für „Verfahrens- und Formfehler“. Das Fehlen der gesetzlichen Ermächtigung stellt aber keinen „Formfehler“ dar.

Das Instrument der Festlegung von „Eignungsgebieten“ im Verständnis des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG wurde vom Saarländischen Landesgesetzgeber ersichtlich erst in § 3 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SLPG 2002 installiert, wobei der Vergleich mit den Bestimmungen über Vorranggebiete (Satz 1 Nr. 1) und Vorbehaltsgebiete (Satz 1 Nr. 2) verdeutlicht, dass es sich dabei um eine eigenständige Kategorie von raumordnerischen Festlegungen handelt.

2.b) (3) Ob sich aus dem Gesamtzusammenhang des SLPG 2002 ungeachtet des § 15 Abs. 2 SLPG 2002 ein Wille des Landesgesetzgebers zur Ermächtigung der Landesplanung entnehmen lässt, auch schon unter Einsatz dieses Instrumentariums Ziele festzulegen, bedarf im Ergebnis zur Beantwortung der Frage des Bestehens eines Anspruchs auf Erteilung des konkret begehrten Vorbescheids ebenso wenig einer abschließenden Beurteilung wie die ganz im Vordergrund der Begründung des Rechtsmittels des Klägers stehende Frage, ob der LEP Umwelt 2004 an einem (ebenfalls) seine umfassende Unwirksamkeit bedingenden Mangel leidet. Auch hinsichtlich der von Seiten der Landesplanung gewählten Methoden der Ermittlung der für die Windenergienutzung in Betracht kommenden Flächen über bestimmte Eignungs- beziehungsweise Ausschlusskriterien und der Art der Beteiligung der Städte und Gemeinden hat der Kläger eine Reihe gewichtiger Einwände bezüglich ihrer Tauglichkeit beziehungsweise ihrer Nachvollziehbarkeit vorgetragen, auf die ebenfalls nicht weiter eingegangen werden muss.

3. Für die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits ist die Feststellung ausreichend, dass jedenfalls bezogen auf das Gebiet der Beigeladenen zu 1) weder auf der Ebene der Landesplanung noch für die Darstellung im gemeindlichen Flächennutzungsplan in der Fassung der Fortschreibung Windenergie aus dem Jahre 2005 von einer den Grundsätzen gerechter Abwägung genügenden Entscheidung ausgegangen werden kann. Für die planerische Abwägung gelten im konkreten Zusammenhang folgende Anforderungen:

3.a) Das Verhältnis zwischen überörtlicher Raumplanung, also Zielfestlegungen im Landesentwicklungsplan durch die Ausweisung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung und der gemeindlichen Bauleitplanung zueinander erschließt sich abstrakt aus dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB 2004. Danach sind die Bauleitpläne, also auch der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB 2004), den Zielen der Raumordnung „anzupassen“. Eine vorhandene Vorranggebietsfestlegung ist also von der Gemeinde zu übernehmen, so dass in dem Bereich von Rechts wegen kein Raum mehr für eine eigene Abwägungsentscheidung der Gemeinde im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB 2004 ist. Vorliegend erfolgte jedoch eine sehr weitreichende Vorabstimmung mit der Beigeladenen zu 1) und die Landesplanung hat deren auf einem entsprechenden Standortkonzept basierenden Wünschen weitgehend Rechnung getragen. Die eigentliche Abwägungsentscheidung, also insbesondere die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials, wurde nach Aktenlage von der Beigeladenen zu 1) geleistet.

3.b) Gemäß § 1 Abs. 1 SLPG 1994 oblag der Landesplanungsbehörde eine „zusammenfassende staatliche Planung für eine den sozialen, ökologischen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entsprechende räumliche Ordnung und Entwicklung des Saarlandes und seiner Teilräume“, wobei sie „die Entwicklungsmöglichkeiten der Teilräume untereinander abzuwägen und einen Ausgleich anzustreben“ hatte. Neben allgemeinen Vorgaben wie etwa sparsamer Inanspruchnahme von Grund und Boden, dem Schutz natürlicher Lebensgrundlagen zur Erhaltung einer menschenwürdigen Umwelt (§ 1 Abs. 1 Satz 3 SLPG 1994), enthielt der § 2 SLPG 1994 einen umfangreichen und ausführlichen Katalog raumordnerischer Grundsätze, die zu beachten waren und an denen die Landesplanung zu orientieren war. Die Grundsätze der Raumordnung sind in der allgemeinen Vorschrift des § 2 ROG 1998 enthalten.

Die Ermächtigung zur (Raum-)Planung umfasst als zentrales Element die Einräumung einer planerischen Gestaltungsfreiheit. Sie erstreckt sich auf alle für die Planung relevanten Gesichtspunkte zur bestmöglichen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe sowie zur Bewältigung der aufgeworfenen Probleme und Interessenkonflikte, unterliegt jedoch – wie jede staatliche Planung – den rechtsstaatlichen Bindungen des Abwägungsgebots (vgl. dazu beispielsweise Rieger in Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 1 RNr. 186 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BVerwG, wonach sich das Gebot, die von einer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, unabhängig von einer gesetzlichen Normierung aus dem „Wesen“ rechtsstaatlicher Planung ergibt und daher allgemein gilt) und ist hinsichtlich dessen Beachtung auch gerichtlicher Kontrolle zugänglich. Angesichts des gesetzlich eröffneten Gestaltungsspielraums des Planungsträgers kann dessen Entscheidung allerdings nur darauf überprüft werden, ob die Grenzen des Abwägungsgebots eingehalten worden sind. (vgl. hierzu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 31.3.2003 – 1 M 6/03 und 1 M 7/03 -, SKZ 2003, 203, Leitsatz Nr. 55 bzw. 204, Leitsatz Nr. 56 für den Bereich des Fachplanungsrechts) Das durch Elemente des rechtsstaatlichen Übermaßverbots gekennzeichnete Abwägungsgebot verlangt erstens, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass zweitens in die Abwägung an Belangen das eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass drittens weder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird, noch dass ein Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit der Belange außer Verhältnis steht. Umgekehrt gesprochen liegt also eine Verletzung des Abwägungsgebots vor, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat (Abwägungsausfall), wenn in die Abwägung an Belangen nicht das eingestellt wurde, was in sie eingestellt werden musste (Abwägungsdefizit), oder wenn die genannten Gewichtungsvorgaben nicht beachtet wurde (Abwägungsfehleinschätzung).

Speziell mit Blick auf den sich aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ergebenden Planungsvorbehalt beziehungsweise die dadurch (auch für die Gemeinden) eröffneten Steuerungsmöglichkeiten für nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im gemeindlichen Außenbereich privilegierte, nach den Maßstäben des § 3 Nr. 6 ROG raumbedeutsame Windkraftanlagen hat das Bundesverwaltungsgericht die an die Planung unter dem Gesichtspunkt der Abwägung mit anderen Belangen und Interessen zu stellenden Anforderungen wie folgt konkretisiert: Wegen der wechselseitigen Verknüpfung der positiven und der negativen Komponente einer Festlegung von entsprechenden Konzentrationszonen lässt sich der (regelmäßige) Ausschluss von Windkraftanlagen auf (anderen) Teilen des Plangebiets nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein „schlüssiges gesamträumliches Konzept“ zugrunde liegen, das den erwähnten allgemeinen Anforderungen des Abwägungsgebots genügt. Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich auf die positiv festgelegten und auf die ausgeschlossenen, beziehungsweise mit anderweitigen Zielvorgaben „besetzten“ Standorte erstrecken. Hierbei besteht keine formale normative Gewichtungsvorgabe, nach der dem Anliegen an einer Nutzung der Windkraft zur Energieerzeugung im Sinne einer speziellen Förderungspflicht „bestmöglich“ Rechnung getragen werden muss. Die planende Stelle muss die Entscheidung des Gesetzgebers, Windkraftanlagen im Außenbereich zu privilegieren, berücksichtigen und für die Nutzung „im Plangebiet in substantieller Weise Raum schaffen“. Daher ist die Landesplanung zum einen weder mit Blick auf die Privilegierung (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) verpflichtet, alle für eine Nutzung der Windkraft geeigneten Flächen entsprechend festzulegen, (vgl. insoweit zur gemeindlichen Flächennutzungsplanung BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 – 4 C 15.01-, BRS 65 Nr. 95, u.a. zum so genannten „rechtfertigungsbedürftigen Wegwägen“) noch ist sie gehindert, eine Windenergienutzung im gesamten Außenbereich einzelner Gemeinden auszuschließen. (vgl. BVerwG,  Urteil vom 13.3.2003 – 4 C 4.02 -, BRS 66 Nr. 10)

Da auf der Ebene der gemeindlichen Bauleitplanung anschließend hinsichtlich der festgelegten Vorranggebiete wegen des erwähnten Anpassungsgebots des § 1 Abs. 4 BauGB keine (neuerliche) ergebnisoffene Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) mehr stattfindet, (vgl. zum Rechtscharakter und zu der planungsrechtlichen Funktion des Begriffs der „Anpassung“ im Verständnis des § 1 Abs. 4 BauGB etwa Gierke, in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Band 1, § 1 BauGB, RNrn. 417 ff.;  OVG Münster, Beschluss vom 22.9.2005 – 7 D 21/04.NE -, ZNER 2005, 249, zu einer erfolgreichen Normenkontrolle eines Anlagenbetreibers gegen einen Bebauungsplan wegen einer Verletzung des Anpassungsgebots) sind die vorgenannten Grenzen rechtsstaatlich tolerierbaren Abwägens beziehungsweise die von der Rechtsprechung zum Bauplanungs- und Fachplanungsrecht entwickelten Grundsätze auf die landesplanerische Entscheidung uneingeschränkt zur Anwendung zu bringen. (vgl. etwa OVG Bautzen, Urteil vom 26.11.2002 – 1 D 36/01 -, UPR 2004, 450, VGH Mannheim, Urteil vom 9.6.2005 – 3 S 1545/04 -, ÖffBauR 2005, 101) Nach allgemein anerkannten Grundsätzen ist dabei maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abwägung der Zeitpunkt der Beschlussfassung der Landesregierung (§ 7 Abs. 1 SLPG 1994).

3.c) Die Ermächtigung der Gemeinden zur Bauleitplanung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB 1998/2004) umfasst im Regelfall ebenfalls als zentrales Element die Einräumung einer planerischen Gestaltungsfreiheit. Sie erstreckt sich auf alle für die Planung relevanten Gesichtspunkte zur bestmöglichen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe sowie zur Bewältigung der aufgeworfenen Probleme und Interessenkonflikte, unterliegt jedoch – wie jede staatliche Planung – den genannten rechtsstaatlichen Bindungen des Abwägungsgebots (vgl. dazu beispielsweise Rieger in Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 1 RNr. 186 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BVerwG, wonach sich das Gebot, die von einer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, unabhängig von einer gesetzlichen Normierung aus dem „Wesen“ rechtsstaatlicher Planung ergibt und daher allgemein gilt) und ist hinsichtlich dessen Beachtung auch gerichtlicher Kontrolle zugänglich. Der innerhalb dieser Grenzen eröffnete Gestaltungsspielraum der planenden Behörde ist allerdings von den Gerichten zu respektieren. Diese sind insbesondere nicht befugt, eigene für „besser“ gehaltene Vorstellungen zur planerischen Bewältigung aufgeworfener Probleme an die Stelle der von dem hierzu ermächtigten Planungsträger getroffenen Entscheidung zu setzen.

4. Legt man hier nach den konkreten Abläufen die vom Gemeinderat der Beigeladenen zu 1) getroffene Planungsentscheidung als Maßstab zugrunde, die zwar zeitlich nach der Neufassung des LEP Umwelt 2004 wirksam geworden ist, aber eigentlich „weichenstellend“ für die Festlegung des Vorranggebiets Kberg auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 1) war, liegt ein Abwägungsfehler vor.

4.a) Der am 9.12.2004 vom Gemeinderat der Beigeladenen zu 1) beschlossenen und nach ihrer Genehmigung durch das Ministerium für Umwelt am 8.4.2005 amtlich bekannt gemachten „Teilfortschreibung Windenergie“ des Flächennutzungsplans, die nach der Begründung einer Steuerung der Errichtung von Windkraftanlagen im gesamten Gemeindegebiet durch die Ausweisung von Konzentrationszonen in diesen Sinne dienen sollte, kann eine Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht beigemessen werden. Die Darstellung einer Konzentrationszone „AmKberg am nördlichen Rand des Gemeindegebiets der Beigeladenen zu 1) genügt nicht den Anforderungen des für den Bereich der Bauleitplanung, also auch für die Aufstellung des Flächennutzungsplans als vorbereitenden Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB 2004), geltenden Abwägungsgebots (§§ 1 Abs. 6 BauGB 1998, 1 Abs. 7 BauGB 2004).

Der Entscheidung des Gemeinderats, die sich gerade nicht mit einer bloßen Anpassung (§ 1 Abs. 4 BauGB) erschöpfte, liegt ein von der Firmai. GmbH im Auftrag der Beigeladenen zu 1) bereits im Jahre 2003 entwickeltes „Standortkonzept für die Ermittlung von Flächen zur Errichtung von Windkraftanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Eppelborn“ (Stand 11.8.2003, im Folgenden: Standortkonzept 2003) (vgl. dazu Bl. 506 ff. der Gerichtsakte (Band III)) zugrunde.

Aus der Begründung der Änderung des Flächennutzungsplans (Teilfortschreibung) wird erkennbar, dass die eigentliche „Planungsarbeit“ im Detailbereich von der Beigeladenen zu 1) und nicht von der Landesplanungsbehörde vorgenommen worden ist. Die Ausführungen in der Begründung machen auch deutlich, dass die Beigeladene zu 1) zwar den LEP Umwelt 2004 einerseits als übergeordnete und zu beachtende Planung anspricht (Abschnitt 2.2), dass sie ansonsten aber auf der Grundlage des von ihr selbst erstellten Standortkonzepts 2003 geplant hat. Dieses Standortkonzept 2003 basiert zunächst auf einer nachvollziehbaren Methodik. Vorgegangen wurde in mehreren Arbeitsschritten: Auf der Basis des bestehenden Flächennutzungsplans der Beigeladenen in der Fassung der 2. Änderung 2002 wurden zunächst Flächen ermittelt, die für den Bau von Windkraftanlagen nicht in Betracht kommen. Dabei handelte es sich um die Siedlungsflächen, Straßenflächen und Naturschutzgebiete (Ausschlussflächen). Im zweiten Arbeitsschritt wurden Restriktionsbereiche (Pufferzonen, Abstandsbereiche) zur Vermeidung von Konflikten zwischen bestehenden Nutzungen der Ausschlussflächen und zukünftigen Windkraftanlagen erfasst. Dabei wurden auch rechtliche, insbesondere immissionsschutzrechtliche Kriterien angewandt. Die nach den Arbeitsschritten 1 und 2 verbliebenen Flächen wurden dann mit den Daten des Deutschen Wetterdienstes aus einem eigens erstellten Gutachten (vgl. die Inbezugnahme im Standortkonzept 2003 auf ein „Amtliches Gutachten zur räumlichen Verteilung des Jahresmittels der Windgeschwindigkeit im Raum Eppelborn“ vom Februar 2003 des Deutschen Wetterdienstes in Offenbach (Anhang 1 des Standortkonzeptes 2003)) überlagert und auf ihre Windhöffigkeit überprüft. Die aufgrund der durch ein eng rasteriges digitales Rechenmodell ermittelten herrschenden Windgeschwindigkeiten für die Errichtung von Windkraftanlagen bei Anlaufgeschwindigkeiten um 4 m/s geeigneten Flächen, insgesamt 27 „vorläufige Konzentrationszonen“ mit einer Gesamtfläche von 307,2 ha, wurden schließlich in einem weiteren Schritt mit „abwägungsbeachtlichen Belangen“ (Landschaftsschutz und schützenswerte Erholungsbereiche) überlagert und anhand von verschiedenen Beurteilungskriterien (Anhang 2 zum Standortkonzept 2003) verglichen. Im Rahmen der Bewertung wurden zwei Bereiche, nämlich der Kberg (Standort 05) und der Bereich „in der K auf den Wald“ (Standort 25) jeweils mit Einzelbegründung als uneingeschränkt „empfehlenswert“ eingestuft und eine Darstellung dieser beiden Flächen als Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan (Teilfortschreibung Windenergie) vorgeschlagen (Seite 39).

Des ungeachtet ergibt sich die Abwägungsfehlerhaftigkeit aus einer unzureichenden Ermittlung und Berücksichtigung naturschutzrechtlicher Belange. Zwar hat bei den „rechtlichen Grundlagen“ (Abschnitt 11, Seite 40) die europäische FFH-Richtlinie Erwähnung gefunden. Bei der Überlagerung der potentiellen Konzentrationszonen mit abwägungserheblichen Belangen (Abschnitt 8) ist aber dann der avifaunistische Aspekt eindeutig zu kurz gekommen. Bei der einleitenden Bestandsaufnahme wird die Bedeutung eines „FFH-Gebiets“ nur angerissen (Abschnitt 5.5.1, Seite 14). Dies setzt sich in der Begründung der Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans (Erläuterungsbericht) fort. Dort wird im Abschnitt 4.2 („Auswirkungen“ von Windkraftanlagen, Seite 16) allgemein auf die Gefahren für „Vögel“ hingewiesen („Vogelschlagrisiko“), dann allerdings darauf verwiesen, dass eine detaillierte Untersuchung der avifaunistischen Belange „auf der Ebene des nachfolgenden Bebauungsplans“ erfolge. Im Abschnitt 6 des Erläuterungsberichts zur „Abwägung“ ist ausgeführt, dass in der Gemeinde weder Vogelzuglinien noch bekannte Rastplätze des regionalen und überregionalen Vogelzugs bekannt seien, so dass davon ausgegangen werden könne, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen der Avifauna durch die Ausweisung der Konzentrationszone (gemeint: Kberg ) aufträten. Dennoch solle auf der Ebene des nachfolgenden Bebauungsplans „durch ein entsprechendes Gutachten sichergestellt“ werden, dass durch den Bau der Windkraftanlage keine negativen Auswirkungen auf Vögel entstünden (Seite 19 unten im Erläuterungsbericht). Von der Ausweisung der Konzentrationszone für Windkraftanlagen seien keine schützenswerten Lebensräume betroffen, so dass eine Beeinträchtigung der Tier- und Pflanzenwelt „nicht zu erwarten“ sei (ebenda Seite 20 oben).

Eine Verlagerung von Konflikten im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung auf spätere Prüfungen und nachfolgende selbständige Verfahren ist dem Planer allerdings generell mit Blick auf das geltende Gebot einer Konfliktbewältigung durch die Planung nur dann erlaubt, wenn eventuelle Hindernisse für die Umsetzung der Planung grundsätzlich ausräumbar erscheinen. Das ist bei den genannten Artenschutzproblemen nicht der Fall. Deswegen hätte es der Beigeladenen zu 1) oblegen, auf eine derartige Konfliktlage hindeutenden Hinweisen nachzugehen und die Frage des Ausmaßes der Betroffenheit geschützter Habitate konkret nachzuprüfen. Der Kläger hat im Berufungsverfahren auf im Rahmen des Planungsverfahrens geäußerte Bedenken des ornithologischen Beobachterrings Saar hinsichtlich eines speziell mit Blick auf Fledermauspopulationen unzureichenden Abstands zum Wald hingewiesen. Die avifaunistischen Bedenken hätten sich im nachfolgenden Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan auch „in vollem Umfang bestätigt“. Der Bebauungsplan zur Ausweisung eines Sondergebiets Windenergie am Kberg sei bis heute wegen entgegenstehender Belange des Fledermausschutzes nicht genehmigt worden. Nach Presseberichten sei inzwischen durch drei Gutachten belegt, dass am Standort Kleeberg 11 streng geschützte Fledermausarten und -gruppen im Umkreis von 1.000 m um die geplanten Standorte der Windkraftanlagen angesiedelt seien. Vor allem beim Großen Mausohr, bei der Wasser-, der Breitflügel-, der Zwerg-, der Rothaut- und bei der Bartfledermaus sowie beim Großen und beim Kleinen Abendsegler seien Beeinträchtigungen und sogar der Zusammenbruch der Fledermauskolonien zu befürchten. Dem sind die übrigen Beteiligten nicht entgegen getreten.

4.b) Der Abwägungsfehler bei Erlass der Teilfortschreibung für den Flächennutzungsplan im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats (§ 214 Abs. 3 BauGB 1998) ist im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich, ergebnisrelevant und damit beachtlich.

Offensichtlich in diesem Sinne ist ein Mangel, wenn er sich aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens ergibt und die „äußere“ Seite der Abwägung betrifft, das heißt auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 – 4 NB 22.90 -, NVwZ 1992, 662, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialen, wonach die gerichtliche Überprüfung des Abwägungsvorgangs auf die Fälle beschränkt werden sollte, in denen zum Beispiel evident, das heißt erklärtermaßen und offen erkennbar unsachliche Erwägungen in die Abwägung eingeflossen sind.) „Offensichtlich“ sind Fehler und Irrtümer der Behörde, welche die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung und ihre Gewichtung betreffen, sofern sie sich aus den Akten, Protokollen oder sonstigen verfahrenszugehörigen Unterlagen ergeben, das heißt insoweit „erkennbar“ sind. (vgl. hierzu auch Schrödter, BauGB, 6. Auflage 1998, § 214 Anm. 46, m.w.N.; ebenso unter Hinweis auf die „leichte Erkennbarkeit“ BVerwG, Beschluss vom 7.11.1997 – 4 NB 48.96 -, NVwZ 1998, 956, 959; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.10.2002 – 2 U 8/02 -, SKZ 2003, 88 Nr. 61) In dem Zusammenhang kommt also der Frage der Erkennbarkeit zentrale Bedeutung zu. Die Offensichtlichkeit in diesem Sinne ergibt sich bereits aus der erwähnten Formulierung des Erläuterungsberichts.

Die in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 darüber hinaus geforderte Ergebnisrelevanz des Abwägungsfehlers liegt ebenfalls vor. „Von Einfluss gewesen“ in diesem Sinne ist ein Mangel im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die planende Stelle eine andere Entscheidung getroffen hätte, wobei in dem Zusammenhang die lediglich abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung im Ergebnis nicht genügt. Dass hier eine andere Darstellung gewählt worden wäre, wenn die Problematik bekannt gewesen wäre, steht mit Blick auf das Erfordernis der Darstellung für die Windenergienutzung tauglicher Gebiete mit Ausschlusswirkung für andere Bereiche nicht in Frage.

5. Auch der LEP Umwelt 2004 vermag zumindest in dem hier in Rede stehenden Umfang keine negativen Ausschlusswirkungen im Verständnis des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu entfalten. In ihm wurde die von der Gemeinde favorisierte Vorrangfläche („Kberg“), die bereits – allerdings in größerem Umfang – im Entwurfsstadium (3. Entwurf) von der Landesplanung als Vorrangfläche für die Windkraftnutzung vorgeschlagen worden war, festgelegt. Im LEP Umwelt 2004 wurde das Vorranggebiet entsprechend dem Vorschlag der Beigeladenen zu 1) wie dann im Flächennutzungsplan dargestellt gegenüber dem Entwurf reduziert. Insoweit hat das zur Planungsentscheidung der Gemeinde Gesagte entsprechend zu gelten. Wollte man – abweichend von den geschilderten Abläufen – wegen der zeitlichen Abfolge davon ausgehen, dass die Entscheidung der Beigeladenen zu 1) lediglich am Maßstab des § 1 Abs. 4 BauGB zu messen ist, würde daher im Ergebnis auch nichts anderes für eine dann selbständig zu beurteilende Abwägungsentscheidung der Landesplanungsbehörde – jedenfalls für das Gebiet der Beigeladenen zu 1) – gelten.

6. Ob bei Unwirksamkeit des LEP Umwelt 2004 nach dem Willen der Landesplanungsbehörde die Vorläufererfassung des LEP Umwelt 1999 hätte maßgeblich bleiben sollen, kann hier dahinstehen. Sie bezog sich ausdrücklich auf „Teilbereiche“ des Landes und kann aus heutiger Sicht eine landesweite Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auch deswegen nicht entfalten, da eine beträchtliche Zahl der darin festgelegten Vorranggebiete nach den Erkenntnissen der Landesplanung bei Aufstellung des LEP Umwelt 2004 auch nicht geeignet war, um der Windenergie in tatsächlicher Hinsicht „angemessen Raum zu schaffen“.

7. Können daher im Ergebnis insgesamt dem konkreten Vorhaben des Klägers auf dem „Großen Eberg“ keine öffentlichen Belange im Verständnis des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen gehalten werden, so war von einem Anspruch auf Erteilung des entsprechenden Vorbescheids auszugehen und der Berufung zu entsprechen. Eines Eingehens auf die ohnehin prozessual unzulässigen Hilfsanträge bedarf es nicht.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO. Da die Beigeladenen im Berufungsverfahren eigene Anträge gestellt haben, waren ihnen insoweit anteilig neben dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens, in dem die Beigeladenen keine Anträge gestellt hatten, kam eine Kostenerstattung auch mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens nicht in Betracht (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 50.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 15.12.2006 – 2 R 11/06 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Die Berufung (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist zulässig. Sie wurde insbesondere innerhalb der auf Antrag des Klägers verlängerten Frist in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet.

II.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen.

A.

Gegen deren Zulässigkeit bestehen insbesondere hinsichtlich eines (fortbestehenden) Rechtsschutzbedürfnisses keine durchgreifenden Bedenken, obwohl die Zulassung des Vorhabens des Klägers seit der mit Wirkung vom 25.6.2005 erfolgten Rechtsänderung auf Bundesebene, wonach generell „Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern“ durch die Neufassung der Ziffer 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV nicht mehr dem baurechtlichen, sondern nunmehr dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren unterliegen, nicht mehr dem Beklagten obliegt, vielmehr künftig auch die Einhaltung der an die Anlage zu stellenden baurechtlichen Anforderungen von der Immissionsschutzbehörde zu prüfen ist (§§ 13, 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG).

Der in dieser Verlagerung der Zuständigkeiten liegenden Problematik für „schwebende Verfahren“ hat der Bundesgesetzgeber durch die zum 1.7.2005 in Kraft getretene Überleitungsvorschrift (vgl. das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vom 25.6.2005, BGBl. I, Seiten 1865 ff.) des § 67 Abs. 9 BImSchG Rechnung getragen. Sie ermöglicht nach ihrem Satz 3 dem Betreiber in den dort genannten Fällen eine Fortsetzung rechtshängiger Verfahren nach altem Genehmigungsverfahrensrecht. Nach der Vorschrift werden Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 1.7.2005 rechtshängig geworden sind, nach den bisherigen Vorschriften der 4. BImSchV und der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgeschlossen (1. Halbsatz) (vgl. BT Drucksache 15/5443 vom 10.5.2005, wonach insbesondere die Sätze 3 und 4 Rechtsunsicherheiten in laufenden Verfahren ausschließen sollten) und für die „in diesem Zusammenhang“ erteilten Baugenehmigungen gilt dann Satz 1 des § 67 Abs. 9 BImSchG entsprechend (2. Halbsatz). Obwohl der Bauvorbescheid im Falle seiner Erteilung – anders als eine Baugenehmigung – nicht die Ausführung des Vorhabens legitimiert und dem Bundesgesetzgeber auch im Bereich des Immissionsschutzrechts die Differenzierung zwischen Vorbescheid (§ 9 BImSchG) und Genehmigung (§§ 10, 19 BImSchG) bekannt war, schließt sich der Senat der – soweit ersichtlich – einhelligen Ansicht in der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach der Satz 3 des § 67 Abs. 9 BImSchG auf die vorliegende Verfahrenskonstellation einer anhängigen Verpflichtungsklage auf Erteilung lediglich eines positiven Bauvorbescheides entsprechend anzuwenden ist. (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16.1.2006 – 8 A 11271/05 –, BRS 70 Nr. 98, VGH Mannheim, Urteil vom 16.5.2006 – 3 S 914/05 –, BRS 70 Nr. 97, zustimmend Jarass, BImSchG, 7. Auflage 2007, § 67 RNr. 45, OVG Lüneburg, Urteile vom 13.6.2007 – 12 LB 25/07 –, ZfBR 2007, 693, und vom 11.7.2007 – 12 LC 18/07 –, DWW 2007, 381, OVG Magdeburg, Urteil vom 20.4.2007 – 2 L 110/04 –, ZNER 2007, 234, OVG Münster, Urteile vom 15.3.2006 – 8 A 2672/03 –, BauR 2006, 1715, und vom 6.9.2007 – 8 A 4566/04 –, ZUR 2007, 592, OVG Weimar, Urteil vom 29.5.2007 - 1 KO 1054/03 –, NUR 2007, 757)

B.

Die Klage ist auch begründet. Die seine Bauvoranfrage ablehnenden Verwaltungsentscheidungen verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ihm steht ein Anspruch auf Erteilung des begehrten positiven Bauvorbescheids für die Errichtung der von ihm geplanten Windkraftanlage zu. Zugrunde zu legen ist der Beantwortung dieser Frage nach der verfahrensrechtlichen Überleitungsvorschrift des § 88 Abs. 1 LBO 2004 noch die im Zeitpunkt der Einreichung der Bauvoranfrage im Jahre 2003 maßgebliche bauordnungsrechtliche Bestimmung des § 76 LBO 1996.

1.a) Entgegen der Ansicht des Beigeladenen zu 2) hat der Kläger einen „bescheidungsfähigen“ Antrag gestellt. Die Frage nach dem Umfang der mit einer Bauvoranfrage einzureichenden Unterlagen beantwortete sich seinerzeit aus § 11 Abs. 1 BauVorlVO 1996 (heute § 13 BauVorlVO 2004). Danach waren dem Antrag die Unterlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Frage des Bauvorhabens erforderlich waren. Die §§ 11 Abs. 2, 1 Abs. 2 Satz 1 BauVorlVO 1996 eröffneten der Bauaufsichtsbehörde im Bedarfsfall die Möglichkeit einer Nachforderung. Die Einhaltung dieser Anforderungen und die sich daraus ergebende „Bearbeitungsfähigkeit“ hat der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 23.7.2003 nach der entsprechenden Vorprüfung (§§ 76 Abs. 2, 72 Abs. 2 Satz 2 LBO 1996) im Übrigen ausdrücklich bestätigt.

1.b) Der Kläger hat durch die Formulierung seines Antrags in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine Klarstellung dahingehend vorgenommen, dass es ihm um eine Vorabentscheidung des Beklagten zu der „Vorfrage“ geht, dass seinem im Außenbereich (§ 35 BauGB) zu realisierenden Vorhaben nicht die Sperrwirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen stehen. Der Kläger hat zwar in seinem Anschreiben vom 5.7.2003 an den Beklagten allgemein gebeten, ihm „mitzuteilen, ob das Vorhaben aus baurechtlicher Sicht zugelassen werden kann“. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich jedoch unzweifelhaft, dass er eine auf bestimmte bauplanungsrechtliche Aspekte zielende Vorausbeurteilung begehrte und nicht – wie der Beigeladene zu 2) jetzt meint – eine umfassende „baurechtliche“ Beurteilung.

1.c) Der Beigeladene zu 2) hält die vom Kläger bei dem Beklagten eingereichten Unterlagen deswegen für unzureichend, weil sich auf ihrer Grundlage keine abschließende Beurteilung des Entgegenstehens spezieller öffentlicher Belange, insbesondere hinsichtlich der „Nichthervorrufung schädlicher Umwelteinwirkungen“ (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004) durch Lärm und Schattenwurf vornehmen lässt. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Bauvoranfrage des Klägers zielte von Anfang an auf die (positive) Beantwortung der Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit der geplanten Anlage in bauplanungsrechtlicher Hinsicht. Es ist zwar typischerweise so, dass sich in dem Zusammenhang die Frage der „Einhaltbarkeit“ dieser technischen Anforderungen stellt. Mit der Bauvoranfrage wird noch nicht das Vorhaben in allen seinen Einzelheiten zur Entscheidung gestellt. Die Bauvoranfrage soll dem Bauherrn gerade die Möglichkeit einräumen, vorab möglichst kostengünstig, das heißt vor Erstellung zum Teil kostspieliger Unterlagen, eine gemäß (§ 76 Abs. 1 Satz 3 LBO 1996) für die Dauer von drei Jahren verbindliche Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde über die Frage der grundsätzlichen Realisierbarkeit seines Vorhabens einzuholen. Die konkrete Lärmbeeinträchtigung hängt ohnedies vom genauen Standort des Windrades ab und der ist noch nicht festgelegt. Dieses Grundverständnis des Vorbescheidsverfahrens spiegelt sich hier auch in den konkreten Abläufen wieder: Nachdem das Vorgängeramt (LA für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz) des Beigeladenen zu 2) unter dem 12.8.2003 auf das Fehlen einer schalltechnischen Prognose und eines „Gutachtens“ zum Schattenwurf hingewiesen hatte, hat der Kläger Auszüge aus einem Prognosegutachten einer vergleichbaren Windkraftanlage vorgelegt. Nach Auswertung ist der Beigeladene zu 2) im Schreiben vom 3.9.2003 zu der Erkenntnis gelangt, dass „danach“ bezogen auf die angenommenen Entfernungen von ca. 350 m zu einem Aussiedlerhof und etwa 650 m zu einem Wohngebiet in H die zulässigen Immissionsrichtwerte und die Grenzwerte nach der Schattenwurfrichtlinie für Windkraftanlagen eingehalten würden. Daher bestünden aus Gründen des Immissionsschutzes keine Bedenken gegen das Vorhaben, wenn die abschließende Vermessung der Anlage nach deren Ausführung vergleichbare Werte ergebe. Im Baugenehmigungsverfahren seien dann eine detaillierte Schallimmissionsprognose und ein Schattenwurfgutachten vorzulegen. Dass der Beigeladene zu 2) heute eine fehlende „Bescheidungsfähigkeit“ der Bauvoranfrage des Klägers reklamiert, kann vor dem Hintergrund nicht mehr nachvollzogen werden. Es war von Anfang an beabsichtigt, die abschließenden technischen Nachweise nach positivem Ausgang der Klärung der grundsätzlichen Zulässigkeit der Anlage an diesem Standort dem ohnehin notwendigen anschließenden Genehmigungsverfahren, in dem gegebenenfalls entsprechende Auflagen zu machen wären, vorzubehalten. Deswegen besteht auch keine Veranlassung entsprechend der Anregung der Beigeladenen zu 1) in deren Schriftsatz vom 15.2.2008 die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, zumal diese Thematik bereits schriftsätzlich von den Beteiligten behandelt worden war.

1.d) Was den im Berufungsverfahren vom Beigeladenen zu 2) zusätzlich ins Feld geführten Aspekt des Naturschutzes als eines dem Vorhaben möglicherweise entgegenstehenden öffentlichen Belangs (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB 2004) angeht, gilt im Ergebnis nichts anderes, Hier ließe sich jedoch bereits die Frage aufwerfen, ob vom Kläger insoweit überhaupt eine „Bauvorlage“ verlangt werden kann. Die Ermittlung naturschutzbezogener Daten, die einer Zulassung des Vorhabens von vorneherein zwingend entgegenstehen, ist an sich zunächst Sache der Genehmigungsbehörde, die sich insoweit üblicherweise der Fachbehörden bedient. Das ist auch hier im Übrigen durch den Beklagten geschehen. In der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) beim Beklagten vom 2.9.2003 heißt es, die Prüfung habe ergeben, dass von der geplanten Baumaßnahme kein Schutzgebiet im Sinne der §§ 17 bis 20 SNG (a.F.) und kein Biotop (§ 25 SNG a.F.) betroffen sei. Aus den „Daten zum Arten- und Biotopschutz im Saarland“ ergäben sich keine Erkenntnisse, die auf eine Schutzwürdigkeit des Bereichs hinwiesen. Auch die Untersuchung des Ministeriums für Umwelt bezüglich „Vogelschutz und Windkraft im Saarland“ treffe keine Aussagen zu entsprechenden Vogelvorkommen im „Vorhabengebiet“. Von daher hatte der Kläger damals auch keinerlei Anlass, irgendwelche Unterlagen in diesem Zusammenhang vorzulegen oder zu ergänzen. Die weiteren neuerdings vom Beigeladenen zu 2) angesprochenen naturschutzrechtlichen Aspekte einer angeblichen Beeinträchtigung der Lebensräume der geschützten Vogelarten des Rotmilans ( milvus milvus ) und des Uhus ( bubo bubo) bleiben ebenfalls einer Beurteilung im abschließenden Zulassungsverfahren vorbehalten. Die Annahme einer formal unzureichenden Antragstellung scheidet auch vor dem Hintergrund jedenfalls sicher aus. Ein Sachbescheidungsinteresse des Klägers für den begehrten Bauvorbescheid ließe sich allenfalls verneinen, wenn sicher feststünde, dass dem Vorhaben des Klägers insoweit nicht ausräumbare Hindernisse entgegenstünden. Davon kann nicht ausgegangen werden. Was den Aspekt des Vogelschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB 2004) am Standort anbelangt, kann gegenwärtig kein durchgreifendes Genehmigungshindernis angenommen werden. Die Berufungserwiderung des Beigeladenen zu 2) mit vagen Hinweisen auf frühere Vorkommen von Uhu und Roter Milan hat der Kläger im Übrigen zum Anlass für eine eigene standortbezogene avifaunistische Untersuchung durch den Dipl.-Ing H. J. (Landschaftsplanung und Landschaftsökologie) genommen. Nach dessen Gutachten vom 9.10.2007 sind die sich unter dem Vogelschutzaspekt ergebenden Restriktionen bezüglich beider Vogelarten hier eingehalten.

Im Ergebnis ist deshalb entgegen der Auffassung der Beigeladenen von einer „bescheidungsfähigen“ Bauvoranfrage des Klägers auszugehen, für die ihm auch ein Sachbescheidungsinteresse nicht abgesprochen werden kann.

2. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf positive Beantwortung seiner Bauvoranfrage. Wie die Aufnahme in den Privilegierungskatalog des § 35 Abs. 1 BauGB verdeutlicht, geht der Bundesgesetzgeber davon aus, dass die Nutzung der Windkraft als Energiequelle wichtig und wirtschaftlich notwendig ist. Unzulässig ist die Errichtung entsprechender Anlagen allerdings dann, wenn ihr im konkreten Fall andere öffentliche Belange entgegenstehen, die in einer „nachvollziehenden“ nicht planerisch-abwägenden Bewertung im konkreten Einzelfall als überwiegend und damit vorrangig einzustufen sind. Dem gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben des Klägers kann nicht als öffentlicher Belang entgegen gehalten werden, dass durch Darstellung im Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1) und durch landesplanerische Vorgaben im LEP Umwelt 2004 Standortausweisungen für die Errichtung von Windkraftanlagen an anderer Stelle erfolgt sind (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB).

2.a) Ob – wie der Kläger meint – eine Ausschlusswirkung nach dieser Vorschrift bereits deswegen nicht angenommen werden kann, weil es an einer Raumbedeutsamkeit der geplanten Anlage fehlt, erscheint zumindest sehr zweifelhaft, wäre aber nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, der insoweit auf das Vorhandensein einer angeblich den Bereich optisch dominierenden elektrischen Umspannanlage verwiesen hat, abschließend nur durch Ortseinsicht zu klären gewesen. Zuzugeben ist dem Kläger insoweit allerdings im Ansatz, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch der § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB 2004 nur auf raumbedeutsame Anlagen Anwendung findet, auch wenn die Vorschrift selbst, anders als Satz 2 der Bestimmung nicht ausdrücklich von raumbedeutsamen Vorhaben spricht. Das Erfordernis der Raumbedeutsamkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass sich nur auf solche Vorhaben die Kompetenz zur Raum- und Landesplanung bezieht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 SLPG 2002). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht ohne weiteres davon aus, dass der § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB 2004 hinsichtlich seiner Ausschlusswirkung nur raumbedeutsame Anlagen erfasst. (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 – 4 C 4.02 –, BRS 66 Nr. 10, insoweit unter Hinweis auf den gesetzessystematischen Zusammenhang und die Eigenart raumordnersicher Ziele (§ 3 Nr. 2 ROG).) Zur näheren Bestimmung des Begriffs „raumbedeutsam“ kann auf die Definition in § 3 Nr. 6 ROG zurückgegriffen werden. (vgl. etwa BVerwG. Beschluss vom 2.8.2002 – 4 B 36.02 -, BRS 65 Nr. 96) Danach sind solche Vorhaben als raumbedeutsam zu qualifizieren, die „Raum in Anspruch nehmen“ oder durch die die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflusst werden. Das ist gerade bei Windkraftanlagen im Einzelfall zu beurteilen. Die erstgenannte Voraussetzung der Raumbedeutsamkeit ist konkret auf die Größe der Anlage bezogen, die zweite der sog. Raumbeeinflussung hat die Wirkungen auf die Umgebung im Blick, wobei sich beide Anforderungen nicht losgelöst voneinander beurteilen lassen. Da die 100 m hohe Windkraftanlage auf einer Anhöhe errichtet werden und schon aus Gründen eines wirtschaftlichen Betriebs frei „im Wind“ stehen soll und deswegen auch optisch in der Umgebung entsprechend in Erscheinung treten würde, spricht alles für eine Raumbedeutsamkeit nach diesen Maßstäben. Einer abschließenden Klärung dieser Frage bedurfte es für die vorliegende Entscheidung nicht. Eine Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB kann dem Vorhaben aus anderen Gründen nicht entgegengehalten werden.

2.b) Was den LEP Umwelt 2004 anbelangt, der für das Landesgebiet im Bereich verschiedener Städte und Gemeinden im zeichnerischen Teil („Teil B“) Vorranggebiete für Windenergie (VE) festlegt, denen nach der Ziffer 69 des Textteils eine landesweite Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für andere Standorte zukommen soll, so bestehen nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens bereits ganz erhebliche grundsätzliche Bedenken gegen die Rechtsverbindlichkeit dieser landesplanerischen Zielfestlegungen und den darin liegenden Versuch einer Aktivierung des bodenrechtlichen Darstellungsprivilegs (Planungsvorbehalts).

2.b) (1) Das gilt mit Blick auf die erheblichen konkreten Auswirkungen der Planung auf die Grundrechte der betroffenen Eigentümer (Art. 14 GG) und auch die verfassungsrechtlich verankerte gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie schon wegen der Rechtsform des LEP Umwelt 2004, der aufgrund einer eigens für ihn geschaffenen Überleitungsbestimmung in § 15 Abs. 2 SLPG 2002 nach den Vorschriften des Landesplanungsgesetzes in seiner bisherigen Fassung „aufgestellt, beschlossen und bekannt gemacht“ worden ist. Die Bestimmungen des damit in Bezug genommenen SLPG 1994 (vgl. das Gesetz Nr. 1333, Saarländisches Landesplanungsgesetz, SLPG 1994, vom 27.4.1994, Amtsblatt Seiten 866 ff.,) enthielten keine dem § 3 Abs. 6 SLPG 2002 entsprechende Verpflichtung zum Erlass des Landesentwicklungsplans als Rechtsverordnung. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SLPG 1994 war vielmehr lediglich eine Bekanntmachung der „textlichen Darstellungen“ im Amtsblatt vorgeschrieben, mit der sie „wirksam“ wurden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 SLPG 1994).

2.b) (2) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es ferner einer speziellen raumordnungsrechtlichen Ermächtigung für die Festlegung von Konzentrationsbereichen durch den Gesetzgeber, die sich dem § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB 2004 selbst nicht entnehmen lässt. (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 – 4 C 4.02 –, BRS 66 Nr. 10) Wenn man aufgrund der Verweisung in dem § 15 Abs. 2 SLPG 2002 das SLPG 1994 für die Beantwortung der Frage zugrunde legt, ob eine solche ausreichende gesetzliche Ermächtigung für die Festlegung von Konzentrationsgebieten mit Ausschlusswirkung bestand, so enthält das SLPG 1994 in seiner Beschreibung der Aufgaben der Landesplanung (§ 1 SLPG 1994) und der Grundsätze der Raumordnung (§ 2 SLPG 1994) sowie in den speziellen Vorschriften über den Landesentwicklungsplan (§§ 4 und 6 SLPG 1994) keine ausdrückliche Ermächtigung für die Landesplanung zu derartigen Vorranggebietsfestlegungen mit zusätzlicher negativer Ausschlusswirkung. Die 1998 im Raumordnungsgesetz des Bundes verankerte Möglichkeit zur Festlegung von so genannten Eignungsgebieten für bestimmte raumbedeutsame, städtebaulich nach § 35 BauGB zu beurteilende Maßnahmen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG mit entsprechenden gebietsexternen Ausschlusswirkungen (Satz 2) ist eine bundesrahmenrechtliche Vorschrift für die Raumordnung in den Ländern, die einer Umsetzung ins Landesrecht bedurft hätte (§ 6 ROG) und rein zeitlich beim SLPG 1994 noch keine Berücksichtigung gefunden haben kann. Die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte „raumordnungsrechtliche Ermächtigung“ für die Landesplanung zur positiven Vorranggebietsfestlegung mit gebietsexterner Ausschlusswirkung dürfte aus den Formulierungen des SLPG 1994 auch nicht „herauszulesen“ sein. (vgl. speziell auch dazu BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 – 4 C 4.02 –, BRS 66 Nr. 10) Darüber hinaus kannten die Unbeachtlichkeitsregelungen des SLPG 1994 noch keine materiellen Planerhaltungsklauseln, sondern enthielten in § 9 SLPG 1994 nur eine Heilungsvorschrift für „Verfahrens- und Formfehler“. Das Fehlen der gesetzlichen Ermächtigung stellt aber keinen „Formfehler“ dar.

Das Instrument der Festlegung von „Eignungsgebieten“ im Verständnis des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG wurde vom Saarländischen Landesgesetzgeber ersichtlich erst in § 3 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SLPG 2002 installiert, wobei der Vergleich mit den Bestimmungen über Vorranggebiete (Satz 1 Nr. 1) und Vorbehaltsgebiete (Satz 1 Nr. 2) verdeutlicht, dass es sich dabei um eine eigenständige Kategorie von raumordnerischen Festlegungen handelt.

2.b) (3) Ob sich aus dem Gesamtzusammenhang des SLPG 2002 ungeachtet des § 15 Abs. 2 SLPG 2002 ein Wille des Landesgesetzgebers zur Ermächtigung der Landesplanung entnehmen lässt, auch schon unter Einsatz dieses Instrumentariums Ziele festzulegen, bedarf im Ergebnis zur Beantwortung der Frage des Bestehens eines Anspruchs auf Erteilung des konkret begehrten Vorbescheids ebenso wenig einer abschließenden Beurteilung wie die ganz im Vordergrund der Begründung des Rechtsmittels des Klägers stehende Frage, ob der LEP Umwelt 2004 an einem (ebenfalls) seine umfassende Unwirksamkeit bedingenden Mangel leidet. Auch hinsichtlich der von Seiten der Landesplanung gewählten Methoden der Ermittlung der für die Windenergienutzung in Betracht kommenden Flächen über bestimmte Eignungs- beziehungsweise Ausschlusskriterien und der Art der Beteiligung der Städte und Gemeinden hat der Kläger eine Reihe gewichtiger Einwände bezüglich ihrer Tauglichkeit beziehungsweise ihrer Nachvollziehbarkeit vorgetragen, auf die ebenfalls nicht weiter eingegangen werden muss.

3. Für die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits ist die Feststellung ausreichend, dass jedenfalls bezogen auf das Gebiet der Beigeladenen zu 1) weder auf der Ebene der Landesplanung noch für die Darstellung im gemeindlichen Flächennutzungsplan in der Fassung der Fortschreibung Windenergie aus dem Jahre 2005 von einer den Grundsätzen gerechter Abwägung genügenden Entscheidung ausgegangen werden kann. Für die planerische Abwägung gelten im konkreten Zusammenhang folgende Anforderungen:

3.a) Das Verhältnis zwischen überörtlicher Raumplanung, also Zielfestlegungen im Landesentwicklungsplan durch die Ausweisung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung und der gemeindlichen Bauleitplanung zueinander erschließt sich abstrakt aus dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB 2004. Danach sind die Bauleitpläne, also auch der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB 2004), den Zielen der Raumordnung „anzupassen“. Eine vorhandene Vorranggebietsfestlegung ist also von der Gemeinde zu übernehmen, so dass in dem Bereich von Rechts wegen kein Raum mehr für eine eigene Abwägungsentscheidung der Gemeinde im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB 2004 ist. Vorliegend erfolgte jedoch eine sehr weitreichende Vorabstimmung mit der Beigeladenen zu 1) und die Landesplanung hat deren auf einem entsprechenden Standortkonzept basierenden Wünschen weitgehend Rechnung getragen. Die eigentliche Abwägungsentscheidung, also insbesondere die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials, wurde nach Aktenlage von der Beigeladenen zu 1) geleistet.

3.b) Gemäß § 1 Abs. 1 SLPG 1994 oblag der Landesplanungsbehörde eine „zusammenfassende staatliche Planung für eine den sozialen, ökologischen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entsprechende räumliche Ordnung und Entwicklung des Saarlandes und seiner Teilräume“, wobei sie „die Entwicklungsmöglichkeiten der Teilräume untereinander abzuwägen und einen Ausgleich anzustreben“ hatte. Neben allgemeinen Vorgaben wie etwa sparsamer Inanspruchnahme von Grund und Boden, dem Schutz natürlicher Lebensgrundlagen zur Erhaltung einer menschenwürdigen Umwelt (§ 1 Abs. 1 Satz 3 SLPG 1994), enthielt der § 2 SLPG 1994 einen umfangreichen und ausführlichen Katalog raumordnerischer Grundsätze, die zu beachten waren und an denen die Landesplanung zu orientieren war. Die Grundsätze der Raumordnung sind in der allgemeinen Vorschrift des § 2 ROG 1998 enthalten.

Die Ermächtigung zur (Raum-)Planung umfasst als zentrales Element die Einräumung einer planerischen Gestaltungsfreiheit. Sie erstreckt sich auf alle für die Planung relevanten Gesichtspunkte zur bestmöglichen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe sowie zur Bewältigung der aufgeworfenen Probleme und Interessenkonflikte, unterliegt jedoch – wie jede staatliche Planung – den rechtsstaatlichen Bindungen des Abwägungsgebots (vgl. dazu beispielsweise Rieger in Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 1 RNr. 186 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BVerwG, wonach sich das Gebot, die von einer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, unabhängig von einer gesetzlichen Normierung aus dem „Wesen“ rechtsstaatlicher Planung ergibt und daher allgemein gilt) und ist hinsichtlich dessen Beachtung auch gerichtlicher Kontrolle zugänglich. Angesichts des gesetzlich eröffneten Gestaltungsspielraums des Planungsträgers kann dessen Entscheidung allerdings nur darauf überprüft werden, ob die Grenzen des Abwägungsgebots eingehalten worden sind. (vgl. hierzu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 31.3.2003 – 1 M 6/03 und 1 M 7/03 -, SKZ 2003, 203, Leitsatz Nr. 55 bzw. 204, Leitsatz Nr. 56 für den Bereich des Fachplanungsrechts) Das durch Elemente des rechtsstaatlichen Übermaßverbots gekennzeichnete Abwägungsgebot verlangt erstens, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass zweitens in die Abwägung an Belangen das eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass drittens weder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird, noch dass ein Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit der Belange außer Verhältnis steht. Umgekehrt gesprochen liegt also eine Verletzung des Abwägungsgebots vor, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat (Abwägungsausfall), wenn in die Abwägung an Belangen nicht das eingestellt wurde, was in sie eingestellt werden musste (Abwägungsdefizit), oder wenn die genannten Gewichtungsvorgaben nicht beachtet wurde (Abwägungsfehleinschätzung).

Speziell mit Blick auf den sich aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ergebenden Planungsvorbehalt beziehungsweise die dadurch (auch für die Gemeinden) eröffneten Steuerungsmöglichkeiten für nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im gemeindlichen Außenbereich privilegierte, nach den Maßstäben des § 3 Nr. 6 ROG raumbedeutsame Windkraftanlagen hat das Bundesverwaltungsgericht die an die Planung unter dem Gesichtspunkt der Abwägung mit anderen Belangen und Interessen zu stellenden Anforderungen wie folgt konkretisiert: Wegen der wechselseitigen Verknüpfung der positiven und der negativen Komponente einer Festlegung von entsprechenden Konzentrationszonen lässt sich der (regelmäßige) Ausschluss von Windkraftanlagen auf (anderen) Teilen des Plangebiets nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein „schlüssiges gesamträumliches Konzept“ zugrunde liegen, das den erwähnten allgemeinen Anforderungen des Abwägungsgebots genügt. Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich auf die positiv festgelegten und auf die ausgeschlossenen, beziehungsweise mit anderweitigen Zielvorgaben „besetzten“ Standorte erstrecken. Hierbei besteht keine formale normative Gewichtungsvorgabe, nach der dem Anliegen an einer Nutzung der Windkraft zur Energieerzeugung im Sinne einer speziellen Förderungspflicht „bestmöglich“ Rechnung getragen werden muss. Die planende Stelle muss die Entscheidung des Gesetzgebers, Windkraftanlagen im Außenbereich zu privilegieren, berücksichtigen und für die Nutzung „im Plangebiet in substantieller Weise Raum schaffen“. Daher ist die Landesplanung zum einen weder mit Blick auf die Privilegierung (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) verpflichtet, alle für eine Nutzung der Windkraft geeigneten Flächen entsprechend festzulegen, (vgl. insoweit zur gemeindlichen Flächennutzungsplanung BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 – 4 C 15.01-, BRS 65 Nr. 95, u.a. zum so genannten „rechtfertigungsbedürftigen Wegwägen“) noch ist sie gehindert, eine Windenergienutzung im gesamten Außenbereich einzelner Gemeinden auszuschließen. (vgl. BVerwG,  Urteil vom 13.3.2003 – 4 C 4.02 -, BRS 66 Nr. 10)

Da auf der Ebene der gemeindlichen Bauleitplanung anschließend hinsichtlich der festgelegten Vorranggebiete wegen des erwähnten Anpassungsgebots des § 1 Abs. 4 BauGB keine (neuerliche) ergebnisoffene Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) mehr stattfindet, (vgl. zum Rechtscharakter und zu der planungsrechtlichen Funktion des Begriffs der „Anpassung“ im Verständnis des § 1 Abs. 4 BauGB etwa Gierke, in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Band 1, § 1 BauGB, RNrn. 417 ff.;  OVG Münster, Beschluss vom 22.9.2005 – 7 D 21/04.NE -, ZNER 2005, 249, zu einer erfolgreichen Normenkontrolle eines Anlagenbetreibers gegen einen Bebauungsplan wegen einer Verletzung des Anpassungsgebots) sind die vorgenannten Grenzen rechtsstaatlich tolerierbaren Abwägens beziehungsweise die von der Rechtsprechung zum Bauplanungs- und Fachplanungsrecht entwickelten Grundsätze auf die landesplanerische Entscheidung uneingeschränkt zur Anwendung zu bringen. (vgl. etwa OVG Bautzen, Urteil vom 26.11.2002 – 1 D 36/01 -, UPR 2004, 450, VGH Mannheim, Urteil vom 9.6.2005 – 3 S 1545/04 -, ÖffBauR 2005, 101) Nach allgemein anerkannten Grundsätzen ist dabei maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abwägung der Zeitpunkt der Beschlussfassung der Landesregierung (§ 7 Abs. 1 SLPG 1994).

3.c) Die Ermächtigung der Gemeinden zur Bauleitplanung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB 1998/2004) umfasst im Regelfall ebenfalls als zentrales Element die Einräumung einer planerischen Gestaltungsfreiheit. Sie erstreckt sich auf alle für die Planung relevanten Gesichtspunkte zur bestmöglichen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe sowie zur Bewältigung der aufgeworfenen Probleme und Interessenkonflikte, unterliegt jedoch – wie jede staatliche Planung – den genannten rechtsstaatlichen Bindungen des Abwägungsgebots (vgl. dazu beispielsweise Rieger in Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 1 RNr. 186 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BVerwG, wonach sich das Gebot, die von einer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, unabhängig von einer gesetzlichen Normierung aus dem „Wesen“ rechtsstaatlicher Planung ergibt und daher allgemein gilt) und ist hinsichtlich dessen Beachtung auch gerichtlicher Kontrolle zugänglich. Der innerhalb dieser Grenzen eröffnete Gestaltungsspielraum der planenden Behörde ist allerdings von den Gerichten zu respektieren. Diese sind insbesondere nicht befugt, eigene für „besser“ gehaltene Vorstellungen zur planerischen Bewältigung aufgeworfener Probleme an die Stelle der von dem hierzu ermächtigten Planungsträger getroffenen Entscheidung zu setzen.

4. Legt man hier nach den konkreten Abläufen die vom Gemeinderat der Beigeladenen zu 1) getroffene Planungsentscheidung als Maßstab zugrunde, die zwar zeitlich nach der Neufassung des LEP Umwelt 2004 wirksam geworden ist, aber eigentlich „weichenstellend“ für die Festlegung des Vorranggebiets Kberg auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 1) war, liegt ein Abwägungsfehler vor.

4.a) Der am 9.12.2004 vom Gemeinderat der Beigeladenen zu 1) beschlossenen und nach ihrer Genehmigung durch das Ministerium für Umwelt am 8.4.2005 amtlich bekannt gemachten „Teilfortschreibung Windenergie“ des Flächennutzungsplans, die nach der Begründung einer Steuerung der Errichtung von Windkraftanlagen im gesamten Gemeindegebiet durch die Ausweisung von Konzentrationszonen in diesen Sinne dienen sollte, kann eine Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht beigemessen werden. Die Darstellung einer Konzentrationszone „AmKberg am nördlichen Rand des Gemeindegebiets der Beigeladenen zu 1) genügt nicht den Anforderungen des für den Bereich der Bauleitplanung, also auch für die Aufstellung des Flächennutzungsplans als vorbereitenden Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB 2004), geltenden Abwägungsgebots (§§ 1 Abs. 6 BauGB 1998, 1 Abs. 7 BauGB 2004).

Der Entscheidung des Gemeinderats, die sich gerade nicht mit einer bloßen Anpassung (§ 1 Abs. 4 BauGB) erschöpfte, liegt ein von der Firmai. GmbH im Auftrag der Beigeladenen zu 1) bereits im Jahre 2003 entwickeltes „Standortkonzept für die Ermittlung von Flächen zur Errichtung von Windkraftanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Eppelborn“ (Stand 11.8.2003, im Folgenden: Standortkonzept 2003) (vgl. dazu Bl. 506 ff. der Gerichtsakte (Band III)) zugrunde.

Aus der Begründung der Änderung des Flächennutzungsplans (Teilfortschreibung) wird erkennbar, dass die eigentliche „Planungsarbeit“ im Detailbereich von der Beigeladenen zu 1) und nicht von der Landesplanungsbehörde vorgenommen worden ist. Die Ausführungen in der Begründung machen auch deutlich, dass die Beigeladene zu 1) zwar den LEP Umwelt 2004 einerseits als übergeordnete und zu beachtende Planung anspricht (Abschnitt 2.2), dass sie ansonsten aber auf der Grundlage des von ihr selbst erstellten Standortkonzepts 2003 geplant hat. Dieses Standortkonzept 2003 basiert zunächst auf einer nachvollziehbaren Methodik. Vorgegangen wurde in mehreren Arbeitsschritten: Auf der Basis des bestehenden Flächennutzungsplans der Beigeladenen in der Fassung der 2. Änderung 2002 wurden zunächst Flächen ermittelt, die für den Bau von Windkraftanlagen nicht in Betracht kommen. Dabei handelte es sich um die Siedlungsflächen, Straßenflächen und Naturschutzgebiete (Ausschlussflächen). Im zweiten Arbeitsschritt wurden Restriktionsbereiche (Pufferzonen, Abstandsbereiche) zur Vermeidung von Konflikten zwischen bestehenden Nutzungen der Ausschlussflächen und zukünftigen Windkraftanlagen erfasst. Dabei wurden auch rechtliche, insbesondere immissionsschutzrechtliche Kriterien angewandt. Die nach den Arbeitsschritten 1 und 2 verbliebenen Flächen wurden dann mit den Daten des Deutschen Wetterdienstes aus einem eigens erstellten Gutachten (vgl. die Inbezugnahme im Standortkonzept 2003 auf ein „Amtliches Gutachten zur räumlichen Verteilung des Jahresmittels der Windgeschwindigkeit im Raum Eppelborn“ vom Februar 2003 des Deutschen Wetterdienstes in Offenbach (Anhang 1 des Standortkonzeptes 2003)) überlagert und auf ihre Windhöffigkeit überprüft. Die aufgrund der durch ein eng rasteriges digitales Rechenmodell ermittelten herrschenden Windgeschwindigkeiten für die Errichtung von Windkraftanlagen bei Anlaufgeschwindigkeiten um 4 m/s geeigneten Flächen, insgesamt 27 „vorläufige Konzentrationszonen“ mit einer Gesamtfläche von 307,2 ha, wurden schließlich in einem weiteren Schritt mit „abwägungsbeachtlichen Belangen“ (Landschaftsschutz und schützenswerte Erholungsbereiche) überlagert und anhand von verschiedenen Beurteilungskriterien (Anhang 2 zum Standortkonzept 2003) verglichen. Im Rahmen der Bewertung wurden zwei Bereiche, nämlich der Kberg (Standort 05) und der Bereich „in der K auf den Wald“ (Standort 25) jeweils mit Einzelbegründung als uneingeschränkt „empfehlenswert“ eingestuft und eine Darstellung dieser beiden Flächen als Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan (Teilfortschreibung Windenergie) vorgeschlagen (Seite 39).

Des ungeachtet ergibt sich die Abwägungsfehlerhaftigkeit aus einer unzureichenden Ermittlung und Berücksichtigung naturschutzrechtlicher Belange. Zwar hat bei den „rechtlichen Grundlagen“ (Abschnitt 11, Seite 40) die europäische FFH-Richtlinie Erwähnung gefunden. Bei der Überlagerung der potentiellen Konzentrationszonen mit abwägungserheblichen Belangen (Abschnitt 8) ist aber dann der avifaunistische Aspekt eindeutig zu kurz gekommen. Bei der einleitenden Bestandsaufnahme wird die Bedeutung eines „FFH-Gebiets“ nur angerissen (Abschnitt 5.5.1, Seite 14). Dies setzt sich in der Begründung der Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans (Erläuterungsbericht) fort. Dort wird im Abschnitt 4.2 („Auswirkungen“ von Windkraftanlagen, Seite 16) allgemein auf die Gefahren für „Vögel“ hingewiesen („Vogelschlagrisiko“), dann allerdings darauf verwiesen, dass eine detaillierte Untersuchung der avifaunistischen Belange „auf der Ebene des nachfolgenden Bebauungsplans“ erfolge. Im Abschnitt 6 des Erläuterungsberichts zur „Abwägung“ ist ausgeführt, dass in der Gemeinde weder Vogelzuglinien noch bekannte Rastplätze des regionalen und überregionalen Vogelzugs bekannt seien, so dass davon ausgegangen werden könne, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen der Avifauna durch die Ausweisung der Konzentrationszone (gemeint: Kberg ) aufträten. Dennoch solle auf der Ebene des nachfolgenden Bebauungsplans „durch ein entsprechendes Gutachten sichergestellt“ werden, dass durch den Bau der Windkraftanlage keine negativen Auswirkungen auf Vögel entstünden (Seite 19 unten im Erläuterungsbericht). Von der Ausweisung der Konzentrationszone für Windkraftanlagen seien keine schützenswerten Lebensräume betroffen, so dass eine Beeinträchtigung der Tier- und Pflanzenwelt „nicht zu erwarten“ sei (ebenda Seite 20 oben).

Eine Verlagerung von Konflikten im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung auf spätere Prüfungen und nachfolgende selbständige Verfahren ist dem Planer allerdings generell mit Blick auf das geltende Gebot einer Konfliktbewältigung durch die Planung nur dann erlaubt, wenn eventuelle Hindernisse für die Umsetzung der Planung grundsätzlich ausräumbar erscheinen. Das ist bei den genannten Artenschutzproblemen nicht der Fall. Deswegen hätte es der Beigeladenen zu 1) oblegen, auf eine derartige Konfliktlage hindeutenden Hinweisen nachzugehen und die Frage des Ausmaßes der Betroffenheit geschützter Habitate konkret nachzuprüfen. Der Kläger hat im Berufungsverfahren auf im Rahmen des Planungsverfahrens geäußerte Bedenken des ornithologischen Beobachterrings Saar hinsichtlich eines speziell mit Blick auf Fledermauspopulationen unzureichenden Abstands zum Wald hingewiesen. Die avifaunistischen Bedenken hätten sich im nachfolgenden Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan auch „in vollem Umfang bestätigt“. Der Bebauungsplan zur Ausweisung eines Sondergebiets Windenergie am Kberg sei bis heute wegen entgegenstehender Belange des Fledermausschutzes nicht genehmigt worden. Nach Presseberichten sei inzwischen durch drei Gutachten belegt, dass am Standort Kleeberg 11 streng geschützte Fledermausarten und -gruppen im Umkreis von 1.000 m um die geplanten Standorte der Windkraftanlagen angesiedelt seien. Vor allem beim Großen Mausohr, bei der Wasser-, der Breitflügel-, der Zwerg-, der Rothaut- und bei der Bartfledermaus sowie beim Großen und beim Kleinen Abendsegler seien Beeinträchtigungen und sogar der Zusammenbruch der Fledermauskolonien zu befürchten. Dem sind die übrigen Beteiligten nicht entgegen getreten.

4.b) Der Abwägungsfehler bei Erlass der Teilfortschreibung für den Flächennutzungsplan im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats (§ 214 Abs. 3 BauGB 1998) ist im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich, ergebnisrelevant und damit beachtlich.

Offensichtlich in diesem Sinne ist ein Mangel, wenn er sich aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens ergibt und die „äußere“ Seite der Abwägung betrifft, das heißt auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 – 4 NB 22.90 -, NVwZ 1992, 662, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialen, wonach die gerichtliche Überprüfung des Abwägungsvorgangs auf die Fälle beschränkt werden sollte, in denen zum Beispiel evident, das heißt erklärtermaßen und offen erkennbar unsachliche Erwägungen in die Abwägung eingeflossen sind.) „Offensichtlich“ sind Fehler und Irrtümer der Behörde, welche die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung und ihre Gewichtung betreffen, sofern sie sich aus den Akten, Protokollen oder sonstigen verfahrenszugehörigen Unterlagen ergeben, das heißt insoweit „erkennbar“ sind. (vgl. hierzu auch Schrödter, BauGB, 6. Auflage 1998, § 214 Anm. 46, m.w.N.; ebenso unter Hinweis auf die „leichte Erkennbarkeit“ BVerwG, Beschluss vom 7.11.1997 – 4 NB 48.96 -, NVwZ 1998, 956, 959; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.10.2002 – 2 U 8/02 -, SKZ 2003, 88 Nr. 61) In dem Zusammenhang kommt also der Frage der Erkennbarkeit zentrale Bedeutung zu. Die Offensichtlichkeit in diesem Sinne ergibt sich bereits aus der erwähnten Formulierung des Erläuterungsberichts.

Die in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 darüber hinaus geforderte Ergebnisrelevanz des Abwägungsfehlers liegt ebenfalls vor. „Von Einfluss gewesen“ in diesem Sinne ist ein Mangel im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die planende Stelle eine andere Entscheidung getroffen hätte, wobei in dem Zusammenhang die lediglich abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung im Ergebnis nicht genügt. Dass hier eine andere Darstellung gewählt worden wäre, wenn die Problematik bekannt gewesen wäre, steht mit Blick auf das Erfordernis der Darstellung für die Windenergienutzung tauglicher Gebiete mit Ausschlusswirkung für andere Bereiche nicht in Frage.

5. Auch der LEP Umwelt 2004 vermag zumindest in dem hier in Rede stehenden Umfang keine negativen Ausschlusswirkungen im Verständnis des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu entfalten. In ihm wurde die von der Gemeinde favorisierte Vorrangfläche („Kberg“), die bereits – allerdings in größerem Umfang – im Entwurfsstadium (3. Entwurf) von der Landesplanung als Vorrangfläche für die Windkraftnutzung vorgeschlagen worden war, festgelegt. Im LEP Umwelt 2004 wurde das Vorranggebiet entsprechend dem Vorschlag der Beigeladenen zu 1) wie dann im Flächennutzungsplan dargestellt gegenüber dem Entwurf reduziert. Insoweit hat das zur Planungsentscheidung der Gemeinde Gesagte entsprechend zu gelten. Wollte man – abweichend von den geschilderten Abläufen – wegen der zeitlichen Abfolge davon ausgehen, dass die Entscheidung der Beigeladenen zu 1) lediglich am Maßstab des § 1 Abs. 4 BauGB zu messen ist, würde daher im Ergebnis auch nichts anderes für eine dann selbständig zu beurteilende Abwägungsentscheidung der Landesplanungsbehörde – jedenfalls für das Gebiet der Beigeladenen zu 1) – gelten.

6. Ob bei Unwirksamkeit des LEP Umwelt 2004 nach dem Willen der Landesplanungsbehörde die Vorläufererfassung des LEP Umwelt 1999 hätte maßgeblich bleiben sollen, kann hier dahinstehen. Sie bezog sich ausdrücklich auf „Teilbereiche“ des Landes und kann aus heutiger Sicht eine landesweite Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auch deswegen nicht entfalten, da eine beträchtliche Zahl der darin festgelegten Vorranggebiete nach den Erkenntnissen der Landesplanung bei Aufstellung des LEP Umwelt 2004 auch nicht geeignet war, um der Windenergie in tatsächlicher Hinsicht „angemessen Raum zu schaffen“.

7. Können daher im Ergebnis insgesamt dem konkreten Vorhaben des Klägers auf dem „Großen Eberg“ keine öffentlichen Belange im Verständnis des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen gehalten werden, so war von einem Anspruch auf Erteilung des entsprechenden Vorbescheids auszugehen und der Berufung zu entsprechen. Eines Eingehens auf die ohnehin prozessual unzulässigen Hilfsanträge bedarf es nicht.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO. Da die Beigeladenen im Berufungsverfahren eigene Anträge gestellt haben, waren ihnen insoweit anteilig neben dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens, in dem die Beigeladenen keine Anträge gestellt hatten, kam eine Kostenerstattung auch mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens nicht in Betracht (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 50.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 15.12.2006 – 2 R 11/06 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

Tenor

Der am 20. Februar 2006 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene Bebauungsplan „H.“ ist unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen den überwiegend bebaute, aber auch unbebaute Grundstücke beidseitig der Dorf- und der H. Straße sowie nordöstlich der Z. Straße erfassenden einfachen Bebauungsplan „H.“ für diesen Ortsteil der Antragsgegnerin. Der räumliche Geltungsbereich umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 15,25 ha und ist etwa auf eine Tiefe von jeweils 40 m parallel zum jeweiligen Straßenverlauf beschränkt. Der Bebauungsplan enthält an der vorhandenen Bebauung orientierte Festsetzungen hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, durch Baugrenzen festgelegte überbaubare Grundstücksflächen und eine Begrenzung der Anzahl der Wohnungen in den Wohngebäuden. Die vorhandenen Verkehrsflächen liegen überwiegend im Geltungsbereich, sind aber als solche nicht festgesetzt.

Der Antragsteller ist Eigentümer mehrerer Grundstücke im Planbereich. Im November 2001 hat er einen positiven Vorbescheid für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf den straßennahen Bereichen der damals noch nicht beplanten Parzellen Nr. 133/2 und Nr. 134/6 in Flur 3 der Gemarkung H. (Anwesen D. Straße ...) beantragt. Diese Bauvoranfrage wurde nach Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Antragsgegnerin von der Bauaufsichtsbehörde im März 2002 ablehnend beschieden. Auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht die Bauaufsichtsbehörde im Oktober 2003 (VG des Saarlandes, Urteil vom 29.10.2003 – 5 K 127/02 –) verpflichtet, dem Antragsteller auf der Grundlage des § 34 BauGB den begehrten Vorbescheid zu erteilen.

Im Verlaufe eines von der Antragsgegnerin gegen diese Entscheidung eingeleiteten Berufungsverfahrens beschloss deren Gemeinderat am 5.7.2004 die Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans, um – so die Beschlussvorlage – eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Ortsteil H. zu gewährleisten, nachdem sich in jüngster Vergangenheit „Defizite hinsichtlich der Steuerung des Baugeschehens“ in der nicht beplanten Ortslage gezeigt hätten. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 21.7.2004 bekannt gemacht, wobei die kartografische Darstellung in den Randbereichen den vorgesehenen Geltungsbereich nicht vollständig wiedergibt. Die gleichzeitig beschlossene Veränderungssperre wurde auf den Normenkontrollantrag des Antragstellers wegen des entsprechenden Fehlers bei der Bekanntmachung für unwirksam erklärt. (OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2005 – 1 N 4/04 -, SKZ 2006, 46 Leitsatz Nr. 24)

In der Folgezeit erarbeitete die Firma A. concept GmbH im Auftrag der Antragsgegnerin einen Vorentwurf. (vgl. den bei den Aufstellungsunterlagen befindlichen „Vorentwurf H.“ der A. Concept, Stand: 22.6.2005) Zu Anlass und Zielen der konkreten Planung heißt es hier, in den unbeplanten Ortslagen der Antragsgegnerin seien Probleme dadurch entstanden, dass Gebäude genehmigt worden seien, die sich im Hinblick auf die erhebliche Anzahl der Wohnungen nicht in die gewachsenen örtlichen Strukturen einfügten. Mit der Aufstellung von Innerortsbebauungsplänen solle die künftige Gestaltung und Entwicklung des Ortes, insbesondere für ortsbildverträgliche Nachverdichtungen der vorhandenen Bebauung, langfristig gesteuert werden.

In seiner Sitzung am 18.7.2005 billigte der Rat den Planentwurf und beschloss, auf dieser Grundlage die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und eine Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange durchzuführen. In derselben Sitzung wurde zusätzlich erneut eine Veränderungssperre beschlossen. Ein seitens des Antragstellers auch dagegen eingeleitetes Normenkontrollverfahren wurde später nach Inkrafttreten des Bebauungsplans vom Senat eingestellt. (vgl.OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.6.2006 – 2 N 1/06 -)

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wurde am 27.7.2005 bekannt gemacht. Dabei wurde auf die Auslegung des Entwurfs in der Zeit vom 4.8. bis zum 5.9.2005 beim Gemeindebauamt der Antragsgegnerin und die während der Dienststunden bestehende Gelegenheit zur Äußerung hingewiesen. Eine Reaktion des Antragstellers ergibt sich aus den Unterlagen nicht.

Die Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange erfolgte mit Anschreiben vom 5.8.2005. Als Reaktion wurde unter anderem von verschiedenen Seiten darauf hingewiesen, dass die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes im rückwärtigen Bereich der Anwesen H. Straße Nr. 52 und Nr. 54 nicht berücksichtigt worden sei. Der damalige Stadtverband B-Stadt teilte mit, die Untere Bauaufsichtsbehörde bewerte die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets am linksseitigen Ende dieser Straße im Bereich einer dort befindlichen Schreinerei als bedenklich.

Die eingegangenen Anregungen wurden größtenteils in den Entwurf eingearbeitet, der anschließend in der Sitzung des Gemeinderats am 17.10.2005 angenommen und zur Grundlage der Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange gemacht wurde. Dieser Beschluss wurde am 14.12.2005 unter Hinweis auf die öffentliche Auslegung des Plans in der Zeit vom 22.12.2005 bis zum 27.1.2006 bekannt gemacht.

Zuvor hatte der Senat im November 2005 der Berufung der Antragsgegnerin gegen das Verpflichtungsurteil des Verwaltungsgerichts vom Oktober 2003 entsprochen und die Klage des Antragstellers unter Verweis auf das Nichteinfügen des geplanten Mehrfamilienhauses in die Umgebungsbebauung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung abgewiesen. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.11.2005 – 2 R 6/05 –, BauR 2006, 660 = BRS 69 Nr. 98 = SKZ 2006, 146) Rechtsmittel des Antragstellers dagegen blieben ohne Erfolg. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.5.2006 – 4 B 11.06 –)

Nachdem insbesondere von Bürgern keine Anregungen und Bedenken mehr geltend gemacht worden waren, hat der Gemeinderat den Bebauungsplan in seiner Sitzung am 20.2.2006 als Satzung beschlossen.

Der Bebauungsplan enthält Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, und zwar Dorfgebiete vom Westen des Geltungsbereichs im unteren Bereich der H. Straße bis zur Abzweigung der D. Straße nach Süden, sowie auf die Regelbebauung beschränkte allgemeine, nunmehr mit Vorbehalt für die erwähnte Schreinerei versehene Wohngebiete im östlichen Teil der H. Straße sowie entlang der D. Straße bis in Höhe der Einmündung des Schulwegs und nördlich beziehungsweise nordöstlich der Z. Straße bis etwa gegenüber der Einmündung der B. Straße. Das Maß der baulichen Nutzung wird durch Festlegung der maximal zulässigen, in Quadratmetern angegebenen Grundfläche pro Grundstück festgesetzt. Dabei werden Anlagen im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO (1990), also Garagen und Stellplätze mit Zufahrten, Nebenanlagen (§ 14 BauNVO 1990) und allein unterirdische Anlagen, ausdrücklich ausgenommen. In der Begründung heißt es dazu, städtebauliche Zielvorstellung sei eine gering bis mäßig verdichtete Neubebauung vorhandener Baulücken in Anlehnung an die angrenzende Bestandsbebauung. Deren Struktur solle erhalten werden. Die zulässige Grundfläche gebe den Anteil des Baugrundstücks an, der von Hauptgebäuden auf den jeweiligen Grundstücken überbaut werden dürfe. Die Zahl werde jeweils für bestimmte Bereiche festgelegt, die ähnliche Strukturmerkmale aufwiesen. Die vorhandenen Hauptgebäude wiesen im Durchschnitt Größen zwischen 150 m² und 180 m² auf. Für das gesamte Plangebiet werde künftig eine maximal zulässige Grundfläche von 200 m² als angemessen angesehen. Deutlich darüber oder darunter bebaute Grundstücke seien als Teilbereiche abgegrenzt und mit auf den Einzelfall bezogenen Obergrenzen versehen worden. Durch diese Regelungen sei es möglich, langfristig die bauliche Dichte im Geltungsbereich des Plans zu reglementieren und dennoch nicht zu stark in die bestehenden Eigentumsrechte der jetzigen Eigentümer einzugreifen. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen in der Planzeichnung weitestgehend parallel zu den Straßenverläufen festgesetzt. Der Bebauungsplan enthält ferner eine Begrenzung der zulässigen Anzahl Wohnungen pro Wohngebäude, die nach der Begründung neben ortsgestalterischen Belangen zur Erreichung einer einheitlichen Gebietsstruktur in erster Linie dazu dienen soll, das Verkehrsaufkommen auch hinsichtlich des ruhenden Verkehrs innerhalb des Wohngebiets auf ein vertretbares Maß zu beschränken. Angestrebt werde ein gering bis mäßig verdichteter Bereich mit hoher „Aufenthaltsqualität“, der die vorhandene Bebauung „sinnhaft und maßvoll“ ergänze. Mit der Beschränkung der Wohnungszahl solle ausgeschlossen werden, dass ein Investor unter Ausnutzung aller durch den Plan noch eröffneten Möglichkeiten, etwa durch die Zusammenlegung mehrerer Grundstücke, einen in Gestaltung und Kubatur nicht in das städtebauliche Gefüge passenden Baukörper errichten könne. Überwiegend würden in Anlehnung an die Situation vor Ort zwei Wohnungen pro Gebäude vorgesehen. Nur stellenweise würden einzelne oder mehrere Grundstücke abgetrennt, für die entsprechend dem Bestand andere Zahlen zulässig seien.

Der Satzungsbeschluss wurde am 15.3.2006 amtlich bekannt gemacht. Nachdem die Verfahrensvermerke ursprünglich erst im Mai 2006 beigefügt worden waren, wurden diese im September 2006 wiederholt und der Satzungsbeschluss sodann erneut am 4.10.2006 bekannt gemacht.

Bereits am 3.5.2006 war der vorliegende Normenkontrollantrag bei Gericht eingegangen. Zu dessen Begründung macht der Antragsteller geltend, mit der Planung verfolge die Antragsgegnerin das Ziel, seine von ihr „ungeliebte“ Bautätigkeit zu unterbinden. Er habe mehrmals Grundstücke im Gebiet der Antragsgegnerin erworben und diese mit Mehrfamilienhäusern bebaut. In jüngerer Vergangenheit habe die Antragsgegnerin über die Verweigerung ihres Einvernehmens die Erteilung entsprechender Baugenehmigungen verhindert. Die Festsetzung zum Nutzungsmaß solle dazu dienen, den Willen der Antragsgegnerin, dass auf jedem Grundstück nur ein Hauptgebäude errichtet werden solle, durchzusetzen. Ein solches Konzept sei mit Bodenrecht nicht vereinbar. Was das „Grundstück“ im Sinne der Festsetzung sein solle, sei offen. Es könnte sich um das Buchgrundstück, die katastermäßige Parzelle, eine wirtschaftliche Einheit oder um ein Baugrundstück handeln. Eine absolute Zahl der überbaubaren Grundfläche festzusetzen, erlaube die Baunutzungsverordnung nicht. Die Gemeinde könne entweder ein räumlich konkretes Baufenster oder die absolute Zahl der von der einzelnen Anlage überbaubaren Grundstücksfläche festsetzen. Von keiner der Möglichkeiten habe die Antragsgegnerin Gebrauch gemacht. Ihre „Variante“, die Grundstücksfläche pro Grundstück zu begrenzen, scheide schlechthin aus. Die in der Begründung zum Plan angesprochene „bauliche Dichte“ sei kein städtebauliches Motiv. Grund für den Erlass lediglich eines einfachen Bebauungsplans sei die Absicht, das bei einem solchen verbleibende Einvernehmenserfordernis als „Mitgestaltungsrecht“ zur Steuerung des „Ortsbildes“ im Einzelfall zu nutzen. Das Einvernehmen vermittle kein Gestaltungsrecht und auf seine Herstellung habe der Bauwillige gegebenenfalls einen Anspruch. Die Festsetzung eines Dorfgebiets für die H. Straße sei schon bei Inkrafttreten funktionslos gewesen. Auch für die Beschränkung der Wohnungszahl fehle ein städtebaulicher Grund. Ein solcher könne nicht in dem Wunsch liegen, seine – des Antragstellers – „Bauaktivitäten zu unterbinden“. Das insoweit „ins Gespräch gebrachte“ Verkehrsaufkommen habe „Alibifunktion“. Eine städtebaulich relevante Erhöhung des Verkehrsaufkommens sei nicht prognostizierbar.

Der Antragsteller beantragt,

den am 20.2.2006 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen Bebauungsplan „H.“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, es sei ihre Entscheidung, welche städtebaulichen Ziele sie mit ihren Planungen verfolge. Die Festsetzung der Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen sei – auch für Teile des Plangebiets unterschiedlich – in der Baunutzungsverordnung vorgesehen. Der Begriff des Baugrundstücks sei geklärt und eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots liege nicht vor. Auch von der Anmaßung ihr nicht zustehender Rechte durch den Erlass eines einfachen Bebauungsplans könne keine Rede sein. Selbstverständlich werde sie die Einvernehmensvorschriften „richtig anwenden“. Die Festsetzung eines Dorfgebiets sei keineswegs unrealistisch. Es gebe mehrere unbebaute Grundstücke in dem Bereich. Insoweit sei auf einen bereits in anderen Verfahren vorgelegten Baulückenplan für die H. Straße und die D. Straße zu verweisen. Im Bereich des festgesetzten Dorfgebiets befänden sich drei Bauernhöfe mit das Gebiet prägender Wirkung und drei ehemalige Bauernhöfe. Hinter der Bebauung entlang den zum Plangebiet gehörenden Straßen, die am Rand ihres – der Antragsgegnerin – Gemeindegebiets lägen, befänden sich zudem landwirtschaftlich benutzte Flächen. Einer Gemeinde sei es nicht verwehrt, aus Anlass eines konkreten Bauvorhabens in planerische Erwägungen einzutreten. Bei der beabsichtigten Beschränkung des Verkehrsaufkommens gehe es um die Wohnruhe und -qualität. Die Planbegründung greife insoweit die „bekannten ortsgestalterischen Gründe und das Ziel einer einheitlichen Gebietsstruktur“ auf.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren VG 5 K 127/02/OVG 2 R 6/05, OVG 1 N 4/04 und 2 N 1/06 sowie der zugehörigen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) des Antragstellers folgt aus der Belegenheit mehrerer seiner Grundstücke im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans und den sich im Falle seiner Gültigkeit hieraus für ihn ergebenden weit reichenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht plankonformen Bauabsichten des Antragstellers nicht in Zweifel.

B.

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

1. Der am 20.2.2006 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene (einfache) Bebauungsplan „H.“ leidet allerdings nicht (mehr) an einem den Ausspruch seiner Unwirksamkeit rechtfertigenden formellen Mangel (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Zwar wies der Bebauungsplan ursprünglich einen wesentlichen Fehler auf, weil eine die Übereinstimmung des zur Veröffentlichung bestimmten Inhalts mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans dokumentierende Ausfertigung erst im Mai 2006 und damit nach der Bekanntmachung des Plans (bereits) im März 2006 erfolgt war. (vgl. zu diesem zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führenden Ausfertigungsfehler OVG des Saarlandes, Urteile vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 -, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18 und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34) Dieser Mangel wurde aber durch die Neuausfertigung im September 2006 und die anschließende Neubekanntmachung am 4.10.2006 geheilt. Dies ist auch während eines anhängigen Normenkontrollverfahrens zulässig und hat insoweit insbesondere keine Veränderung des Verfahrensgegenstands zur Folge. (vgl. hierzu Bitz, SKZ 2008, 38, 42 unter Hinweis auf OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.5.2003 – 1 N 2/03 –, SKZ 2003, 201 Leitsatz Nr. 49)

Dass die der Bekanntmachung des Bebauungsplanaufstellungsbeschlusses (§ 2 Abs. 1 BauGB) des Gemeinderats vom 5.7.2004 beigefügte zeichnerische Darstellung den räumlichen Geltungsbereich nicht vollständig erfasste, führt, anders als bei der mit demselben Fehler behafteten Bekanntmachung der in derselben Sitzung beschlossenen Veränderungssperre (§§ 14, 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB), (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2005 – 1 N 4/04 - SKZ 2006, 46 Leitsatz Nr. 24, wonach dieser Fehler, soweit er die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses (Veränderungssperre) betrifft, nach § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB 2004 stets, das heißt ohne Rüge und unbefristet, beachtlich ist) nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Mängel eines Aufstellungsbeschlusses, die im Übrigen auch nicht in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB 2004 für beachtlich erklärt werden, stellen die Geltung des Bebauungsplans bundesrechtlich nicht in Frage. (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15.4.1988 – 4 N 4.87 -, BVerwGE 79, 200, betreffend die Geltendmachung einer Mitwirkung wegen Befangenheit ausgeschlossener Gemeinderatsmitglieder, allgemein: Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 2 RNr. 35, Stüer, Der Bebauungsplan, 3. Auflage 2006, RNr. 358)

2. Rechtsfehler am Maßstab übergeordneter Planungsvorgaben sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Plan genügt dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB. Die letztlich den Bestand erfassende Überplanung eines Teils der Ortslage von H. steht in Einklang mit den Teilabschnitten „Siedlung“ (damals noch 1997) und „Umwelt“ (2004) des Landesentwicklungsplans (LEP), der den Bereich als „Siedlungsfläche überwiegend Wohnen“ kennzeichnet. (vgl. dazu die hinsichtlich ihrer Richtigkeit von keinem Beteiligten in Frage gestellten Darlegungen unter Nr. 5.1 der Planbegründung, Seite 8) Eine Verletzung des Entwicklungsgebots (§ 8 BauGB), die ohnehin nur in den Grenzen des § 214 Abs. 2 BauGB 2004 beachtlich wäre, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Die Darstellungen von gemischten Bauflächen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO 1990, „M“) und Wohnbauflächen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO 1990, „W“) in dem einschlägigen Flächennutzungsplan des (damaligen) Stadtverbandes B-Stadt wurden von der Antragsgegnerin durch die Festsetzung eines Dorfgebiets (§ 5 BauNVO 1990, „MD“) und von allgemeinen Wohngebieten (§ 4 BauNVO 1990, „WA“) konkretisiert.

3. Aus dem Umstand, dass sich die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die größere „Offenheit und Flexibilität“ dieses Instruments zum Erlass eines einfachen, nicht qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 Abs. 3 BauGB) entschlossen hat, (vgl. dazu die Einleitung der Planbegründung, Abschnitt 1 („Anlass, Ziele und Zweck der Planaufstellung“), Seite 4) ergeben sich entgegen der Ansicht des Antragstellers keine durchgreifenden Bedenken gegen die Gültigkeit des Plans. Da bei einer Beurteilung von Bauvorhaben im Bereich eines einfachen Bebauungsplans, der nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 LBO 2004 keine Genehmigungsfreistellung auslöst, bodenrechtlich ergänzend auf § 34 BauGB abzustellen ist (§ 30 Abs. 3 BauGB 2004), ergibt sich ein gemeindliches Einvernehmenserfordernis aus § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB im regelmäßig vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 64 LBO 2004). Des ungeachtet kann nicht nachvollzogen werden, inwiefern sich die Antragsgegnerin hierdurch ein ihr gesetzlich nicht zustehendes „Mitgestaltungsrecht zur Steuerung des Ortsbildes … angemaßt“ haben sollte. Die Entscheidung der Gemeinden über die Herstellung beziehungsweise Versagung des Einvernehmens unterliegt rechtlichen Vorgaben (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB) und kann gegebenenfalls durch den Bauwerber inhaltlich einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden. Was der Antragsteller in der Sache bekämpft, sind die seine Baumöglichkeiten begrenzenden Festsetzungen der Antragsgegnerin zum Maß der baulichen Nutzung und zur Begrenzung der Anzahl der Wohnungen in den Wohngebäuden. Ein Vorhaben, das Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans widerspricht, ist bereits aus diesem Grunde bodenrechtlich unzulässig (§ 30 Abs. 3 BauGB 2004).

4. Der angegriffene Bebauungsplan weist indes inhaltlich die Feststellung seiner Unwirksamkeit gebietende Mängel auf.

a. Zunächst kann dahinstehen, ob die Planung mit Blick auf die ihr immanente Ausgestaltung des privaten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) den Anforderungen an die Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) genügt. Da § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit der Planung zunächst am Maßstab der jeweiligen Vorstellungen der konkret planenden Gemeinde zu bestimmen. Daher genügt es allgemein, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption der Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.1.1997 – 2 N 2/96 -, SKZ 1997, 270, m.w.N., und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -) Dass eine Gemeinde – wie hier – bestimmte, von ihr städtebaulich als nicht wünschenswert erachtete Bauvorhaben zum Anlass nimmt, ein Planungsverfahren einzuleiten, ist weder ungewöhnlich noch rechtlich zu beanstanden. (vgl. dazu im Zusammenhang mit dem Erlass von Veränderungssperren etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 31.3.2003 – 1 N 1/03 -, SKZ 2003, 152 und vom 14.4.2004 – 1 N 1/04 -, SKZ 2004, 155, m.w.N.) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer (unzulässigen) reinen Verhinderungsplanung (vgl. hierzu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteile vom 9.4.2008 – 2 C 309/07 –, SKZ 2008, 256, vom 31.3.2003 - 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152, und vom 14.4.2004 - 1 N 1/04 –, SKZ 2004, 155, jeweils zu Veränderungssperren (§ 14 BauGB)) sind nicht gegeben.

Ob sich ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB – wie vom Antragsteller unter Verweis auf eine generelle Funktionslosigkeit der Festsetzung wegen des Fehlens landwirtschaftlich genutzter Anlagen (schon) im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltend gemacht – daraus ergibt, dass die Antragsgegnerin für den westlichen Teil der H. Straße bis zur Einmündung der D. Straße hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein Dorfgebiet (§§ 1 Abs. 2 Nr. 5, 5 BauNVO 1990, „MD“) festgesetzt hat, kann im Ergebnis dahinstehen. Dies würde die Feststellung im Verständnis von Offenkundigkeit voraussetzen, dass es nicht zu einer den Planzielen der Gemeinde entsprechenden Bebauung kommen wird. (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.9.1993 – 2 R 50/92 -, BauR 1994, 77 = BRS 55 Nr. 7, sowie allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, wonach das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit nur bei „groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen“ eine Schranke für die gemeindliche Planungsbefugnis bildet) Erst dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall vom Planinhalt so massiv und so offensichtlich abweichen, dass der Bebauungsplan seine städtebauliche Ordnungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann daher von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 –, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45) Ob diese Festsetzung der Nutzungsart von vorneherein ungeeignet ist, einen sinnvollen Beitrag zur städtebaulichen Ordnung im Verständnis des § 1 Abs. 3 BauGB zu leisten, bedürfte – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – der näheren Klärung, kann aber im vorliegenden Verfahren offen bleiben.

5. Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet jedoch an beachtlichen Rechtsfehlern im Zusammenhang mit den darin getroffenen Festsetzungen zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung. Diese bewegen sich nicht im Rahmen der den Gemeinden insoweit durch die §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, 16 ff. BauNVO 1990 eröffneten Festsetzungsmöglichkeiten. Nach der Legende zur Planzeichnung (Textteil) wurde das Maß der baulichen Nutzung vorliegend durch eine in Quadratmetern bemessene „maximal zulässige Grundfläche pro Grundstück“ (ausdrücklich) ohne Anrechnung der Anlagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO 1990 festgesetzt.

a. Nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1990 kann das zulässige Nutzungsmaß unter anderem alternativ zur relativen Ausnutzungszahl (Grundflächenzahl, GRZ) (Diese wie die im Folgenden benutzten Abkürzungen entsprechen der Anlage zur Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 – PlanzV 90) vom 18.12.1990, abgedruckt in BGBl. I Nr. 3 vom 22.1.1991) durch die Festsetzung der „Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen“ (GR) bestimmt werden, wobei eine der beiden Größen nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1990 zu den Mindestfestsetzungen gehört. Durch die Beifügung des Wortes „Größe“ der Grundfläche erstmals in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1968 hat der Verordnungsgeber klargestellt, dass es hierbei um absolute anlagenbezogene Größenwerte der Gebäude ohne räumlichen Bezug geht. Bei den in § 16 Abs. 2 BauNVO 1990 für die Festsetzung in Bebauungsplänen möglichen Maßvorgaben ist allgemein zwischen relativen und absoluten Maßen zu unterscheiden, wobei die relativen Maße wie die Grundflächen- (GRZ), die Geschossflächen- (GFZ) und die Baumassenzahl (BMZ) in ihrem Bezug zur Fläche der Baugrundstücke in den §§ 19, 20 und 21 BauNVO 1990 näher definiert werden. Werden hingegen die in § 16 Abs. 2 BauNVO 1990 genannten absoluten Maße, wie die Größe der Geschossfläche (Nr. 2, GF), der Baumasse (Nr. 2, BM), die Zahl der Vollgeschosse (Nr. 3, Z, § 20 Abs. 1 BauNVO 1990), die Höhe der baulichen Anlagen (Nr. 4, H, § 18 BauNVO 1990) oder – wie hier – die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen (Nr. 1, GR) festgesetzt, so gilt die jeweilige Festsetzung der Größe unabhängig von der Größe der Baugrundstücke. (vgl. zu dieser Unterscheidung allgemein etwa Boeddinghaus, BauNVO, 4. Auflage 2000, § 16 Anm. 9 ff.) Mit der Festsetzung von absoluten Größen können allgemein unter anderem die sich bei den relativen Ausnutzungszahlen der GRZ im Falle unterschiedlicher Grundstücksgrößen ergebenden Nachteile für die Eigentümer kleinerer Baugrundstücke vermieden werden. Die Gemeinde kann danach insbesondere für Gebäude anlagebezogen, von der jeweiligen Grundstücksgröße unabhängige maximal zulässige Größen der zur Bebauung zur Verfügung stehenden Grundfläche bestimmen, was im Ansatz gerade bei der nachträglichen Überplanung bebauter Ortslagen ein geeignetes Mittel darstellt, wenn die Gemeinde – wie hier die Antragsgegnerin - mit Blick auf eine vorhandene bauliche Struktur das Entstehen größerer Gebäude im Planbereich verhindern will.

b. Davon nicht gedeckt ist, dass die Antragsgegnerin bei der Festsetzung der Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen ungeachtet eines nur bei den relativen Maßfestsetzungen gesetzlich notwendig vorgegebenen Bezugs zum Baugrundstück und seiner Größe (§ 19 Abs. 1 bis 3 BauNVO 1990) auch hier das „Baugrundstück“ als „Bezugsgröße“ benannt hat. Von daher ist unklar, ob der Antragsgegnerin bei dieser Festsetzung der geschilderte Unterschied zwischen den beiden Festsetzungsmöglichkeiten des § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1990 bewusst gewesen ist. Die Antragsgegnerin wollte hier offenbar eine von § 16 BauNVO nicht vorgesehene „kombinierte“ Festsetzungsmöglichkeit nutzbar machen. Insoweit bestehen auch Zweifel an der Tauglichkeit der Festsetzung zur Erreichung der städtebaulichen Zielvorstellung. Da die Bauleitplanung selbst, abgesehen von hier nicht zur Rede stehenden nachgeordneten Maßnahmen der Bodenordnung (§§ 45 ff. BauGB) und von vorliegend nicht festgesetzten abstrakten Maßvorgaben auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB, hinsichtlich der Eigentumssituation im Plangebiet keine verbindlichen Vorgaben für einzelne Baugrundstücke und Grenzverläufe machen kann, ist der erwähnte Zusatz in der textlichen Festsetzung bedeutsam wegen der darin enthaltenen „Summentrachtung“ bei geplanten mehreren (Haupt-)Gebäuden auf einem von der Größe her dafür geeigneten Grundstück. Mit Blick auf je nach Ausgangsgröße mögliche Teilungen von „Baugrundstücken“ eröffnet eine bloße Festsetzung der Größe der baulichen Anlagen in der Summe bezogen auf die Grundstücke die Möglichkeit, dass unter Einhaltung sonstiger bauplanungsrechtlicher und bauordnungsrechtlicher Anforderungen auf einer Fläche, die im Zeitpunkt der Planaufstellung „ein Baugrundstück“ darstellt, anschließend mehrere Gebäude mit der vorgegebenen Maximalgröße ausgeführt werden und – bezogen auf das Maß der baulichen Nutzung – auch ausgeführt werden dürfen. Die Obergrenzen des § 17 BauNVO 1990 bilden dabei kein Hindernis. Sie knüpfen nur an die relativen Festsetzungsalternativen des § 16 BauNVO 1990 an, richten sich zudem ausschließlich an die planende Gemeinde und gelten daher nicht für den Bauherrn im Baugenehmigungsverfahren. (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 16 RNr. 36 sowie § 17 RNr. 2 und 8) Das spricht dafür, dass in der hier vorgesehenen Festsetzungsweise das Problem der Antragsgegnerin mit der „Bebauungsdichte“, was die Anzahl der Häuser in dem Gebiet anbelangt, nur in Grenzen in den Griff zu bekommen ist. Ob diese Zusammenhänge von den Mitgliedern des Gemeinderats richtig erkannt wurden, erscheint zweifelhaft. Dagegen spricht etwa die Passage auf Seite 15 zur Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB (Stichwort: Wohnungszahl). Dort ist davon die Rede, dass die Wohnungszahlbegrenzung (auf 2 je Wohnhaus) zusätzlich erforderlich sei, um zu verhindern, dass (u.a.) „ein Investor unter Zusammenlegung mehrerer Baugrundstücke einen in …Kubatur nicht in das städtebauliche Gefüge des Standorts passenden Baukörper“ errichten könne. Zumindest in dieser Aussage dürfte der anlagenbezogene Ansatz der Festsetzung von GR verkannt werden. Es spricht vielmehr vieles dafür, dass hier eine „Zusammenrechnung“ des für jedes der gegenwärtigen Grundstücke in Ansatz gebrachten Größenmaßes (GR) befürchtet wurde. Das deutet darauf hin, dass seitens der Antragsgegnerin an eine konkrete Kopplung der Festsetzung der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen (GR) an die aktuellen Grundstückszuschnitte gedacht war, was aus den eingangs genannten Aspekten unzulässig erschiene. Wenn dem so wäre, spräche zudem alles dafür, dass die vorgenommene Festsetzung auch ungeeignet ist, um das mit dem Erlass des Bebauungsplans angestrebte städtebauliche Ordnungsziel zu erreichen.

c. Die Maßfestsetzung verstößt ferner gegen zwingende Vorgaben des § 19 Abs. 4 BauNVO 1990. Obwohl der § 19 BauNVO 1990 in erster Linie die relative Maßfestsetzung der Geschossflächenzahl (GRZ) betrifft und in seinen Absätzen 1 bis 3 daher insoweit spezielle Regelungen über die Berechnung der bezogen auf die jeweilige Grundstücksgröße relativen „zulässigen Grundfläche“ enthält, konkretisiert er – wie schon die Überschrift verdeutlicht – auch die anlagebezogene (absolute) Festsetzung der Größe der zulässigen Grundfläche (GR). Zulässige Grundfläche ist nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers der Teil des Baugrundstücks, der – ganz allgemein – „von baulichen Anlagen überdeckt werden darf“ (§ 19 Abs. 2 BauNVO 1990). Insbesondere ist auch die in § 19 Abs. 4 BauNVO 1990 nunmehr enthaltene, bodenschutzrechtlich motivierte verbindliche Anrechnungsvorgabe für die dort genannten, neben den Hauptanlagen zusätzlich den Boden versiegelnden Baumaßnahmen (vgl. zur Entstehungsgeschichte dieser von den Vorläuferfassungen der BauNVO wesentlich abweichenden Vorschrift etwa Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, Band 5, § 19 BauNVO, RNr. 3 bis 9) insbesondere durch die Errichtung von Nebenanlagen (§ 14 BauNVO 1990) und Garagen auch auf die Festsetzung der Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. BauNVO 1990) anzuwenden. (vgl. Stüer, Der Bebauungsplan, 3. Auflage 2006, RNr. 333, VGH München, Urteil vom 13.4.2006 – 1 N 04.3519 –, BauR 2006, 2012, Knaup/Stange, BauNVO, 8. Auflage 1997, § 19 Anm. 1) § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 bezieht sich ausdrücklich auf die „Grundfläche“ und daher auch auf den nicht relativen Gegenstand dieser Variante der vorgesehenen Maßfestsetzungen. (ebenso Ziegler in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Band 6, § 19 BauNVO RNr. 3) Von daher erweist sich ein völliger (genereller) Ausschluss der Anrechnungsregel, wie er im angegriffenen Bebauungsplan enthalten ist, als unwirksam. Für einen pauschalen Ausschluss der Anrechnungsbestimmungen des § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 gibt es keine gesetzliche Grundlage. Er ist wegen des Verstoßes gegen den mit der Vorschrift verfolgten Zweck der auf das notwendige Maß zu reduzierenden Bodenversiegelung nicht zulässig. (vgl. auch OVG Greifswald, Urteil vom 21.5.2008 – 3 K 25/07 –, NordÖR 2008, 512) Die zulässige Grundfläche muss im Bebauungsplan für alle Anlagen, die bei deren Ermittlung mitzurechnen sind, festgesetzt werden. Eine Festsetzung – wie hier – nur für die „Hauptanlagen“ und nicht nur für die sonstigen vom Verordnungsgeber insoweit für relevant erklärten Anlagen im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 ist von der Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt. (vgl. VGH München, Urteile vom 13.4.2006 – 1 N 04.3519 –, BauR 2006, 2012, vom 10.8.2006 – 1 N 04.1371, 1 N 05.903 und 1 N 05.661 –, BRS 70 Nr. 83) Im Bebauungsplan „H.“ findet sich auch keine Begründung für die Nichtanwendung des § 19 Abs. 4 BauNVO 1990. (vgl. dazu Punkt 6.1.2 der Planbegründung, Seite 14 („Erklärung/Begründung“))

d. Der Maßfestsetzung in dem angegriffenen Bebauungsplan kann darüber hinaus die gebotene, das zulässige Nutzungsmaß abschließend bestimmende „dreidimensionale“ Vorgabe nicht entnommen werden. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.8.1995 – 2 N 2/93 –, SKZ 1996, 112, Leitsatz Nr. 10, sowie Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 16 RNrn. 21, 22) Die Festsetzung (nur) in der Fläche enthält keine abschließende Aussage über die zulässige Höhenentwicklung der (naturgemäß dreidimensionalen) Gebäude, zumal sich die Höchstgrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO 1990 – wie erwähnt – nicht an den Bauherrn, sondern nur an den Planer richten. Eine abschließend bestimmte Maßvorgabe ließe sich nur durch eine Kombination von mehreren Festsetzungen der in § 16 BauNVO 1990 vorgesehenen Art bewerkstelligen, wobei die beiden Festsetzungen innerhalb des Abs. 2 Nr. 1 nach dem Wortlaut („oder“) nur alternativ in Betracht kommen. Da es der Antragsgegnerin nach der Planbegründung wesentlich um die Bewahrung der vorgefundenen städtebaulichen Struktur in ihrem baulichen Erscheinungsbild geht, spricht alles dafür, dass nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 aus der verfolgten städtebaulichen Zielsetzung heraus entweder ergänzend eine Vollgeschosszahl (Z) beziehungsweise eine Höhenbegrenzung (H) vorzunehmen gewesen wäre. Allgemein hätte es zur angesprochenen Dreidimensionalität in Ergänzung zur Festsetzung der Grundflächengröße (GR) die alternativen Kombinationsmöglichkeiten mit einer Geschossflächenzahl oder einer Geschossfläche (GFZ/GF), mit der Geschosszahl (Z) oder der Höhe (H) und mit einer Baumassenzahl beziehungsweise einer Baumasse (BMZ/BM) gegeben.

Insofern macht es mit Blick auf die Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch keinen Unterschied, ob die Maßfestsetzung in einem qualifizierten oder – wie hier – in einem einfachen Bebauungsplan vorgenommen wird. Wird das Nutzungsmaß festgesetzt, muss die Festsetzung aus sich heraus auch beim einfachen Bebauungsplan die notwendigen „Maßgaben“ enthalten. (vgl. dazu Ziegler in Brügelmann BauGB, Loseblatt, § 16 RNr. 47, 48, wonach der „Begriff des Maßes“ eine Unterscheidung zwischen einfachen und qualifizierten Plänen nicht zulässt) Defizite lassen sich daher im Geltungsbereich einfacher Bebauungspläne insbesondere nicht durch den Rückgriff über § 30 Abs. 3 BauGB auf die vergleichsweise „gröberen“ Maßstäbe des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kompensieren. Dieser benennt als Gegenstand der tatbestandlichen Prüfung des Einfügens unter anderem das Maß der baulichen Nutzung insgesamt und nicht lediglich einzelne Unterkriterien, etwa die hier fehlende „dritte Dimension“ (Höhenentwicklung).

6. Erweist sich der Bebauungsplan, da die Begrenzung des Nutzungsmaßes das zentrale planerische Anliegen darstellte, insgesamt aus den zuvor genannten Gründen als unwirksam, so bedarf es keiner Vertiefung, ob die konkrete Planungsentscheidung des Gemeinderats mit Blick auf die betroffenen Eigentümerbelange den Anforderungen einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004) entspricht. Bedenken könnten sich insoweit hinsichtlich der Belange der Eigentümer der unbebauten Freiflächen (Baulücken) ergeben, die bisher auf der Grundlage des § 34 BauGB aufgrund der ihre Grundstücke prägenden Umgebungsbebauung eine im Vergleich zu den einschränkenden Festsetzungen im Plan weitergehende Bebauung hätten realisieren können.

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel des Urteils ebenso zu veröffentlichen wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen wäre.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Normenkontrollverfahren auf 35.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 9.6.2006 – 2 N 5/06 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) des Antragstellers folgt aus der Belegenheit mehrerer seiner Grundstücke im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans und den sich im Falle seiner Gültigkeit hieraus für ihn ergebenden weit reichenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht plankonformen Bauabsichten des Antragstellers nicht in Zweifel.

B.

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

1. Der am 20.2.2006 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene (einfache) Bebauungsplan „H.“ leidet allerdings nicht (mehr) an einem den Ausspruch seiner Unwirksamkeit rechtfertigenden formellen Mangel (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Zwar wies der Bebauungsplan ursprünglich einen wesentlichen Fehler auf, weil eine die Übereinstimmung des zur Veröffentlichung bestimmten Inhalts mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans dokumentierende Ausfertigung erst im Mai 2006 und damit nach der Bekanntmachung des Plans (bereits) im März 2006 erfolgt war. (vgl. zu diesem zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führenden Ausfertigungsfehler OVG des Saarlandes, Urteile vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 -, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18 und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34) Dieser Mangel wurde aber durch die Neuausfertigung im September 2006 und die anschließende Neubekanntmachung am 4.10.2006 geheilt. Dies ist auch während eines anhängigen Normenkontrollverfahrens zulässig und hat insoweit insbesondere keine Veränderung des Verfahrensgegenstands zur Folge. (vgl. hierzu Bitz, SKZ 2008, 38, 42 unter Hinweis auf OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.5.2003 – 1 N 2/03 –, SKZ 2003, 201 Leitsatz Nr. 49)

Dass die der Bekanntmachung des Bebauungsplanaufstellungsbeschlusses (§ 2 Abs. 1 BauGB) des Gemeinderats vom 5.7.2004 beigefügte zeichnerische Darstellung den räumlichen Geltungsbereich nicht vollständig erfasste, führt, anders als bei der mit demselben Fehler behafteten Bekanntmachung der in derselben Sitzung beschlossenen Veränderungssperre (§§ 14, 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB), (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2005 – 1 N 4/04 - SKZ 2006, 46 Leitsatz Nr. 24, wonach dieser Fehler, soweit er die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses (Veränderungssperre) betrifft, nach § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB 2004 stets, das heißt ohne Rüge und unbefristet, beachtlich ist) nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Mängel eines Aufstellungsbeschlusses, die im Übrigen auch nicht in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB 2004 für beachtlich erklärt werden, stellen die Geltung des Bebauungsplans bundesrechtlich nicht in Frage. (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15.4.1988 – 4 N 4.87 -, BVerwGE 79, 200, betreffend die Geltendmachung einer Mitwirkung wegen Befangenheit ausgeschlossener Gemeinderatsmitglieder, allgemein: Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 2 RNr. 35, Stüer, Der Bebauungsplan, 3. Auflage 2006, RNr. 358)

2. Rechtsfehler am Maßstab übergeordneter Planungsvorgaben sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Plan genügt dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB. Die letztlich den Bestand erfassende Überplanung eines Teils der Ortslage von H. steht in Einklang mit den Teilabschnitten „Siedlung“ (damals noch 1997) und „Umwelt“ (2004) des Landesentwicklungsplans (LEP), der den Bereich als „Siedlungsfläche überwiegend Wohnen“ kennzeichnet. (vgl. dazu die hinsichtlich ihrer Richtigkeit von keinem Beteiligten in Frage gestellten Darlegungen unter Nr. 5.1 der Planbegründung, Seite 8) Eine Verletzung des Entwicklungsgebots (§ 8 BauGB), die ohnehin nur in den Grenzen des § 214 Abs. 2 BauGB 2004 beachtlich wäre, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Die Darstellungen von gemischten Bauflächen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO 1990, „M“) und Wohnbauflächen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO 1990, „W“) in dem einschlägigen Flächennutzungsplan des (damaligen) Stadtverbandes B-Stadt wurden von der Antragsgegnerin durch die Festsetzung eines Dorfgebiets (§ 5 BauNVO 1990, „MD“) und von allgemeinen Wohngebieten (§ 4 BauNVO 1990, „WA“) konkretisiert.

3. Aus dem Umstand, dass sich die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die größere „Offenheit und Flexibilität“ dieses Instruments zum Erlass eines einfachen, nicht qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 Abs. 3 BauGB) entschlossen hat, (vgl. dazu die Einleitung der Planbegründung, Abschnitt 1 („Anlass, Ziele und Zweck der Planaufstellung“), Seite 4) ergeben sich entgegen der Ansicht des Antragstellers keine durchgreifenden Bedenken gegen die Gültigkeit des Plans. Da bei einer Beurteilung von Bauvorhaben im Bereich eines einfachen Bebauungsplans, der nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 LBO 2004 keine Genehmigungsfreistellung auslöst, bodenrechtlich ergänzend auf § 34 BauGB abzustellen ist (§ 30 Abs. 3 BauGB 2004), ergibt sich ein gemeindliches Einvernehmenserfordernis aus § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB im regelmäßig vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 64 LBO 2004). Des ungeachtet kann nicht nachvollzogen werden, inwiefern sich die Antragsgegnerin hierdurch ein ihr gesetzlich nicht zustehendes „Mitgestaltungsrecht zur Steuerung des Ortsbildes … angemaßt“ haben sollte. Die Entscheidung der Gemeinden über die Herstellung beziehungsweise Versagung des Einvernehmens unterliegt rechtlichen Vorgaben (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB) und kann gegebenenfalls durch den Bauwerber inhaltlich einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden. Was der Antragsteller in der Sache bekämpft, sind die seine Baumöglichkeiten begrenzenden Festsetzungen der Antragsgegnerin zum Maß der baulichen Nutzung und zur Begrenzung der Anzahl der Wohnungen in den Wohngebäuden. Ein Vorhaben, das Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans widerspricht, ist bereits aus diesem Grunde bodenrechtlich unzulässig (§ 30 Abs. 3 BauGB 2004).

4. Der angegriffene Bebauungsplan weist indes inhaltlich die Feststellung seiner Unwirksamkeit gebietende Mängel auf.

a. Zunächst kann dahinstehen, ob die Planung mit Blick auf die ihr immanente Ausgestaltung des privaten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) den Anforderungen an die Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) genügt. Da § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit der Planung zunächst am Maßstab der jeweiligen Vorstellungen der konkret planenden Gemeinde zu bestimmen. Daher genügt es allgemein, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption der Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.1.1997 – 2 N 2/96 -, SKZ 1997, 270, m.w.N., und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -) Dass eine Gemeinde – wie hier – bestimmte, von ihr städtebaulich als nicht wünschenswert erachtete Bauvorhaben zum Anlass nimmt, ein Planungsverfahren einzuleiten, ist weder ungewöhnlich noch rechtlich zu beanstanden. (vgl. dazu im Zusammenhang mit dem Erlass von Veränderungssperren etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 31.3.2003 – 1 N 1/03 -, SKZ 2003, 152 und vom 14.4.2004 – 1 N 1/04 -, SKZ 2004, 155, m.w.N.) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer (unzulässigen) reinen Verhinderungsplanung (vgl. hierzu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteile vom 9.4.2008 – 2 C 309/07 –, SKZ 2008, 256, vom 31.3.2003 - 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152, und vom 14.4.2004 - 1 N 1/04 –, SKZ 2004, 155, jeweils zu Veränderungssperren (§ 14 BauGB)) sind nicht gegeben.

Ob sich ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB – wie vom Antragsteller unter Verweis auf eine generelle Funktionslosigkeit der Festsetzung wegen des Fehlens landwirtschaftlich genutzter Anlagen (schon) im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltend gemacht – daraus ergibt, dass die Antragsgegnerin für den westlichen Teil der H. Straße bis zur Einmündung der D. Straße hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein Dorfgebiet (§§ 1 Abs. 2 Nr. 5, 5 BauNVO 1990, „MD“) festgesetzt hat, kann im Ergebnis dahinstehen. Dies würde die Feststellung im Verständnis von Offenkundigkeit voraussetzen, dass es nicht zu einer den Planzielen der Gemeinde entsprechenden Bebauung kommen wird. (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.9.1993 – 2 R 50/92 -, BauR 1994, 77 = BRS 55 Nr. 7, sowie allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, wonach das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit nur bei „groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen“ eine Schranke für die gemeindliche Planungsbefugnis bildet) Erst dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall vom Planinhalt so massiv und so offensichtlich abweichen, dass der Bebauungsplan seine städtebauliche Ordnungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann daher von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 –, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45) Ob diese Festsetzung der Nutzungsart von vorneherein ungeeignet ist, einen sinnvollen Beitrag zur städtebaulichen Ordnung im Verständnis des § 1 Abs. 3 BauGB zu leisten, bedürfte – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – der näheren Klärung, kann aber im vorliegenden Verfahren offen bleiben.

5. Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet jedoch an beachtlichen Rechtsfehlern im Zusammenhang mit den darin getroffenen Festsetzungen zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung. Diese bewegen sich nicht im Rahmen der den Gemeinden insoweit durch die §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, 16 ff. BauNVO 1990 eröffneten Festsetzungsmöglichkeiten. Nach der Legende zur Planzeichnung (Textteil) wurde das Maß der baulichen Nutzung vorliegend durch eine in Quadratmetern bemessene „maximal zulässige Grundfläche pro Grundstück“ (ausdrücklich) ohne Anrechnung der Anlagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO 1990 festgesetzt.

a. Nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1990 kann das zulässige Nutzungsmaß unter anderem alternativ zur relativen Ausnutzungszahl (Grundflächenzahl, GRZ) (Diese wie die im Folgenden benutzten Abkürzungen entsprechen der Anlage zur Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 – PlanzV 90) vom 18.12.1990, abgedruckt in BGBl. I Nr. 3 vom 22.1.1991) durch die Festsetzung der „Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen“ (GR) bestimmt werden, wobei eine der beiden Größen nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1990 zu den Mindestfestsetzungen gehört. Durch die Beifügung des Wortes „Größe“ der Grundfläche erstmals in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1968 hat der Verordnungsgeber klargestellt, dass es hierbei um absolute anlagenbezogene Größenwerte der Gebäude ohne räumlichen Bezug geht. Bei den in § 16 Abs. 2 BauNVO 1990 für die Festsetzung in Bebauungsplänen möglichen Maßvorgaben ist allgemein zwischen relativen und absoluten Maßen zu unterscheiden, wobei die relativen Maße wie die Grundflächen- (GRZ), die Geschossflächen- (GFZ) und die Baumassenzahl (BMZ) in ihrem Bezug zur Fläche der Baugrundstücke in den §§ 19, 20 und 21 BauNVO 1990 näher definiert werden. Werden hingegen die in § 16 Abs. 2 BauNVO 1990 genannten absoluten Maße, wie die Größe der Geschossfläche (Nr. 2, GF), der Baumasse (Nr. 2, BM), die Zahl der Vollgeschosse (Nr. 3, Z, § 20 Abs. 1 BauNVO 1990), die Höhe der baulichen Anlagen (Nr. 4, H, § 18 BauNVO 1990) oder – wie hier – die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen (Nr. 1, GR) festgesetzt, so gilt die jeweilige Festsetzung der Größe unabhängig von der Größe der Baugrundstücke. (vgl. zu dieser Unterscheidung allgemein etwa Boeddinghaus, BauNVO, 4. Auflage 2000, § 16 Anm. 9 ff.) Mit der Festsetzung von absoluten Größen können allgemein unter anderem die sich bei den relativen Ausnutzungszahlen der GRZ im Falle unterschiedlicher Grundstücksgrößen ergebenden Nachteile für die Eigentümer kleinerer Baugrundstücke vermieden werden. Die Gemeinde kann danach insbesondere für Gebäude anlagebezogen, von der jeweiligen Grundstücksgröße unabhängige maximal zulässige Größen der zur Bebauung zur Verfügung stehenden Grundfläche bestimmen, was im Ansatz gerade bei der nachträglichen Überplanung bebauter Ortslagen ein geeignetes Mittel darstellt, wenn die Gemeinde – wie hier die Antragsgegnerin - mit Blick auf eine vorhandene bauliche Struktur das Entstehen größerer Gebäude im Planbereich verhindern will.

b. Davon nicht gedeckt ist, dass die Antragsgegnerin bei der Festsetzung der Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen ungeachtet eines nur bei den relativen Maßfestsetzungen gesetzlich notwendig vorgegebenen Bezugs zum Baugrundstück und seiner Größe (§ 19 Abs. 1 bis 3 BauNVO 1990) auch hier das „Baugrundstück“ als „Bezugsgröße“ benannt hat. Von daher ist unklar, ob der Antragsgegnerin bei dieser Festsetzung der geschilderte Unterschied zwischen den beiden Festsetzungsmöglichkeiten des § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1990 bewusst gewesen ist. Die Antragsgegnerin wollte hier offenbar eine von § 16 BauNVO nicht vorgesehene „kombinierte“ Festsetzungsmöglichkeit nutzbar machen. Insoweit bestehen auch Zweifel an der Tauglichkeit der Festsetzung zur Erreichung der städtebaulichen Zielvorstellung. Da die Bauleitplanung selbst, abgesehen von hier nicht zur Rede stehenden nachgeordneten Maßnahmen der Bodenordnung (§§ 45 ff. BauGB) und von vorliegend nicht festgesetzten abstrakten Maßvorgaben auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB, hinsichtlich der Eigentumssituation im Plangebiet keine verbindlichen Vorgaben für einzelne Baugrundstücke und Grenzverläufe machen kann, ist der erwähnte Zusatz in der textlichen Festsetzung bedeutsam wegen der darin enthaltenen „Summentrachtung“ bei geplanten mehreren (Haupt-)Gebäuden auf einem von der Größe her dafür geeigneten Grundstück. Mit Blick auf je nach Ausgangsgröße mögliche Teilungen von „Baugrundstücken“ eröffnet eine bloße Festsetzung der Größe der baulichen Anlagen in der Summe bezogen auf die Grundstücke die Möglichkeit, dass unter Einhaltung sonstiger bauplanungsrechtlicher und bauordnungsrechtlicher Anforderungen auf einer Fläche, die im Zeitpunkt der Planaufstellung „ein Baugrundstück“ darstellt, anschließend mehrere Gebäude mit der vorgegebenen Maximalgröße ausgeführt werden und – bezogen auf das Maß der baulichen Nutzung – auch ausgeführt werden dürfen. Die Obergrenzen des § 17 BauNVO 1990 bilden dabei kein Hindernis. Sie knüpfen nur an die relativen Festsetzungsalternativen des § 16 BauNVO 1990 an, richten sich zudem ausschließlich an die planende Gemeinde und gelten daher nicht für den Bauherrn im Baugenehmigungsverfahren. (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 16 RNr. 36 sowie § 17 RNr. 2 und 8) Das spricht dafür, dass in der hier vorgesehenen Festsetzungsweise das Problem der Antragsgegnerin mit der „Bebauungsdichte“, was die Anzahl der Häuser in dem Gebiet anbelangt, nur in Grenzen in den Griff zu bekommen ist. Ob diese Zusammenhänge von den Mitgliedern des Gemeinderats richtig erkannt wurden, erscheint zweifelhaft. Dagegen spricht etwa die Passage auf Seite 15 zur Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB (Stichwort: Wohnungszahl). Dort ist davon die Rede, dass die Wohnungszahlbegrenzung (auf 2 je Wohnhaus) zusätzlich erforderlich sei, um zu verhindern, dass (u.a.) „ein Investor unter Zusammenlegung mehrerer Baugrundstücke einen in …Kubatur nicht in das städtebauliche Gefüge des Standorts passenden Baukörper“ errichten könne. Zumindest in dieser Aussage dürfte der anlagenbezogene Ansatz der Festsetzung von GR verkannt werden. Es spricht vielmehr vieles dafür, dass hier eine „Zusammenrechnung“ des für jedes der gegenwärtigen Grundstücke in Ansatz gebrachten Größenmaßes (GR) befürchtet wurde. Das deutet darauf hin, dass seitens der Antragsgegnerin an eine konkrete Kopplung der Festsetzung der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen (GR) an die aktuellen Grundstückszuschnitte gedacht war, was aus den eingangs genannten Aspekten unzulässig erschiene. Wenn dem so wäre, spräche zudem alles dafür, dass die vorgenommene Festsetzung auch ungeeignet ist, um das mit dem Erlass des Bebauungsplans angestrebte städtebauliche Ordnungsziel zu erreichen.

c. Die Maßfestsetzung verstößt ferner gegen zwingende Vorgaben des § 19 Abs. 4 BauNVO 1990. Obwohl der § 19 BauNVO 1990 in erster Linie die relative Maßfestsetzung der Geschossflächenzahl (GRZ) betrifft und in seinen Absätzen 1 bis 3 daher insoweit spezielle Regelungen über die Berechnung der bezogen auf die jeweilige Grundstücksgröße relativen „zulässigen Grundfläche“ enthält, konkretisiert er – wie schon die Überschrift verdeutlicht – auch die anlagebezogene (absolute) Festsetzung der Größe der zulässigen Grundfläche (GR). Zulässige Grundfläche ist nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers der Teil des Baugrundstücks, der – ganz allgemein – „von baulichen Anlagen überdeckt werden darf“ (§ 19 Abs. 2 BauNVO 1990). Insbesondere ist auch die in § 19 Abs. 4 BauNVO 1990 nunmehr enthaltene, bodenschutzrechtlich motivierte verbindliche Anrechnungsvorgabe für die dort genannten, neben den Hauptanlagen zusätzlich den Boden versiegelnden Baumaßnahmen (vgl. zur Entstehungsgeschichte dieser von den Vorläuferfassungen der BauNVO wesentlich abweichenden Vorschrift etwa Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, Band 5, § 19 BauNVO, RNr. 3 bis 9) insbesondere durch die Errichtung von Nebenanlagen (§ 14 BauNVO 1990) und Garagen auch auf die Festsetzung der Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. BauNVO 1990) anzuwenden. (vgl. Stüer, Der Bebauungsplan, 3. Auflage 2006, RNr. 333, VGH München, Urteil vom 13.4.2006 – 1 N 04.3519 –, BauR 2006, 2012, Knaup/Stange, BauNVO, 8. Auflage 1997, § 19 Anm. 1) § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 bezieht sich ausdrücklich auf die „Grundfläche“ und daher auch auf den nicht relativen Gegenstand dieser Variante der vorgesehenen Maßfestsetzungen. (ebenso Ziegler in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Band 6, § 19 BauNVO RNr. 3) Von daher erweist sich ein völliger (genereller) Ausschluss der Anrechnungsregel, wie er im angegriffenen Bebauungsplan enthalten ist, als unwirksam. Für einen pauschalen Ausschluss der Anrechnungsbestimmungen des § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 gibt es keine gesetzliche Grundlage. Er ist wegen des Verstoßes gegen den mit der Vorschrift verfolgten Zweck der auf das notwendige Maß zu reduzierenden Bodenversiegelung nicht zulässig. (vgl. auch OVG Greifswald, Urteil vom 21.5.2008 – 3 K 25/07 –, NordÖR 2008, 512) Die zulässige Grundfläche muss im Bebauungsplan für alle Anlagen, die bei deren Ermittlung mitzurechnen sind, festgesetzt werden. Eine Festsetzung – wie hier – nur für die „Hauptanlagen“ und nicht nur für die sonstigen vom Verordnungsgeber insoweit für relevant erklärten Anlagen im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 ist von der Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt. (vgl. VGH München, Urteile vom 13.4.2006 – 1 N 04.3519 –, BauR 2006, 2012, vom 10.8.2006 – 1 N 04.1371, 1 N 05.903 und 1 N 05.661 –, BRS 70 Nr. 83) Im Bebauungsplan „H.“ findet sich auch keine Begründung für die Nichtanwendung des § 19 Abs. 4 BauNVO 1990. (vgl. dazu Punkt 6.1.2 der Planbegründung, Seite 14 („Erklärung/Begründung“))

d. Der Maßfestsetzung in dem angegriffenen Bebauungsplan kann darüber hinaus die gebotene, das zulässige Nutzungsmaß abschließend bestimmende „dreidimensionale“ Vorgabe nicht entnommen werden. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.8.1995 – 2 N 2/93 –, SKZ 1996, 112, Leitsatz Nr. 10, sowie Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 16 RNrn. 21, 22) Die Festsetzung (nur) in der Fläche enthält keine abschließende Aussage über die zulässige Höhenentwicklung der (naturgemäß dreidimensionalen) Gebäude, zumal sich die Höchstgrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO 1990 – wie erwähnt – nicht an den Bauherrn, sondern nur an den Planer richten. Eine abschließend bestimmte Maßvorgabe ließe sich nur durch eine Kombination von mehreren Festsetzungen der in § 16 BauNVO 1990 vorgesehenen Art bewerkstelligen, wobei die beiden Festsetzungen innerhalb des Abs. 2 Nr. 1 nach dem Wortlaut („oder“) nur alternativ in Betracht kommen. Da es der Antragsgegnerin nach der Planbegründung wesentlich um die Bewahrung der vorgefundenen städtebaulichen Struktur in ihrem baulichen Erscheinungsbild geht, spricht alles dafür, dass nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 aus der verfolgten städtebaulichen Zielsetzung heraus entweder ergänzend eine Vollgeschosszahl (Z) beziehungsweise eine Höhenbegrenzung (H) vorzunehmen gewesen wäre. Allgemein hätte es zur angesprochenen Dreidimensionalität in Ergänzung zur Festsetzung der Grundflächengröße (GR) die alternativen Kombinationsmöglichkeiten mit einer Geschossflächenzahl oder einer Geschossfläche (GFZ/GF), mit der Geschosszahl (Z) oder der Höhe (H) und mit einer Baumassenzahl beziehungsweise einer Baumasse (BMZ/BM) gegeben.

Insofern macht es mit Blick auf die Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch keinen Unterschied, ob die Maßfestsetzung in einem qualifizierten oder – wie hier – in einem einfachen Bebauungsplan vorgenommen wird. Wird das Nutzungsmaß festgesetzt, muss die Festsetzung aus sich heraus auch beim einfachen Bebauungsplan die notwendigen „Maßgaben“ enthalten. (vgl. dazu Ziegler in Brügelmann BauGB, Loseblatt, § 16 RNr. 47, 48, wonach der „Begriff des Maßes“ eine Unterscheidung zwischen einfachen und qualifizierten Plänen nicht zulässt) Defizite lassen sich daher im Geltungsbereich einfacher Bebauungspläne insbesondere nicht durch den Rückgriff über § 30 Abs. 3 BauGB auf die vergleichsweise „gröberen“ Maßstäbe des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kompensieren. Dieser benennt als Gegenstand der tatbestandlichen Prüfung des Einfügens unter anderem das Maß der baulichen Nutzung insgesamt und nicht lediglich einzelne Unterkriterien, etwa die hier fehlende „dritte Dimension“ (Höhenentwicklung).

6. Erweist sich der Bebauungsplan, da die Begrenzung des Nutzungsmaßes das zentrale planerische Anliegen darstellte, insgesamt aus den zuvor genannten Gründen als unwirksam, so bedarf es keiner Vertiefung, ob die konkrete Planungsentscheidung des Gemeinderats mit Blick auf die betroffenen Eigentümerbelange den Anforderungen einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004) entspricht. Bedenken könnten sich insoweit hinsichtlich der Belange der Eigentümer der unbebauten Freiflächen (Baulücken) ergeben, die bisher auf der Grundlage des § 34 BauGB aufgrund der ihre Grundstücke prägenden Umgebungsbebauung eine im Vergleich zu den einschränkenden Festsetzungen im Plan weitergehende Bebauung hätten realisieren können.

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel des Urteils ebenso zu veröffentlichen wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen wäre.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Normenkontrollverfahren auf 35.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 9.6.2006 – 2 N 5/06 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. Mai 2006 – 1 F 18/05 – wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Durch Bescheid vom 14.1.2004 erteilte der Antragsgegner der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG die Genehmigung zur Errichtung von 4 Windkraftanlagen des Typs „S77, GE 1,5 sL“ mit je 1,5 MW Nennleistung auf den Grundstücken Gemarkung Wahlen, Flur 12, Parzelle Nr. 146/1, Flur 16, Parzelle Nr. 159/1, Flur 17, Parzelle Nr. 80/1, und Flur 18 Parzelle Nr. 207/1.

Die genehmigten Anlagenstandorte liegen im Geltungsbereich des am 17.7.2003 als Satzung beschlossenen und offenbar am 24.9.2003 abschließend bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Windpark Wahlener Platte“ der Gemeinde I-Stadt. Dieser Bebauungsplan weist ein Sondergebiet „Wind“ mit Standorten für insgesamt 7 Windkraftanlagen aus, begrenzt die Gesamthöhe der Anlagen auf maximal 125 Meter, ihre Nabenhöhe auf maximal 85 Meter und ihren Rotorradius auf maximal 40 Meter. Die der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen genehmigten Windkraftanlagen werden unter den Nummern 1-4 geführt. An den drei weiteren Standorten 5, 6 und 7 war einem anderen Betreiber mit Bescheid vom 15.12.2003 die Genehmigung für drei gleich starke Windkraftanlagen erteilt worden.

In dem Genehmigungsbescheid vom 14.1.2004 ist unter Kapitel II B Nr. 4 bestimmt:

„Durch den Betrieb der Windenergieanlagen darf vor den Fenstern von schutzbedürftigen Räumen im 1. OG die nachstehenden Teilimmissionspegel an folgenden maßgeblichen Immissionsorten nicht überschritten werden

Ortsbereich Wahlen 37 dB(A)

Ortsbereich Rissenthal 37 dB(A)

Grundlage für die Ermittlung der Beurteilungspegel ist die TA-Lärm vom 20.8.1998, GMBl. S. 503.“

Unter Kapitel II B Nr. 5 heißt es:

„Spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme der Windfarm ist durch Messungen einer nach §§ 26, 28 BImSchG bekannt gegebenen Messstelle der Nachweis zu führen, dass die o.a. Lärm-Immissions-Richtwerte bezogen auf die schalltechnisch ungünstigste Betriebsart (Windgeschwindigkeit 10 m/s in 10 m Höhe) an allen Aufpunkten eingehalten wird. Der Messbericht ist unmittelbar nach Erhalt der Genehmigungsbehörde unaufgefordert vorzulegen.“

Unter dem 21.1.2005 zeigte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die Inbetriebnahme der Windkraftanlagen sowie den Betreiberwechsel auf die Beigeladenen an. Die Betriebsaufnahme der dem anderen Betreiber genehmigten drei Anlagen war unter dem 28.12.2004 für die 52. Kalenderwoche 2004 angezeigt worden.

Nach Betriebsaufnahme beschwerten sich Anwohner aus den Losheimer Ortsteilen Wahlen und Rissenthal über den von den Windkraftanlagen ausgehenden Lärm. In der Folgezeit vorgenommene Untersuchungen zur Abklärung der Lärmursachen führten zum Austausch der Getriebe der Anlagen 1, 2 und 3 und wohl auch der Anlagen 5 und 7.

Am 18.4.2005 erhoben die Antragsteller der Verfahren 3 W 5/06 und 3 W 6/06, Eigentümer des Wohnanwesens I. in Wahlen, das östlich beziehungsweise nordöstlich der Windkraftanlagen liegt, Widerspruch gegen die Genehmigungsbescheide vom 15.12.2003 und vom 14.1.2004. Am 4.5.2005 legten die Antragsteller des vorliegenden Verfahrens, Eigentümer des Wohnanwesens I-Straße in Rissenthal, das grob betrachtet westlich der Windkraftanlagen liegt, ebenfalls Widerspruch gegen die vorgenannten Genehmigungsbescheide ein.

Die Widersprüche wurden durch Bescheide vom 28.7.2005 zurückgewiesen. Außerdem wurde auf entsprechende Anträge der Betreiber der Windkraftanlagen die sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigungsbescheide angeordnet und – wegen der noch nicht abgeschlossenen Arbeiten zum Getriebeaustausch – die Frist zur Beibringung der gemäß Kapitel II B Nr. 5 der Genehmigungsbescheide geforderten Nachweise bis zum 30.9.2005 verlängert. Ferner ist auf den Antrag der Antragsteller auf Anordnung von Sicherungsmaßnahmen hin für den Betrieb zur Nachtzeit folgende Regelung getroffen:

„a) Bis zum Abschluss der Reparaturarbeiten an den Getrieben der WKA ist der Nachtbetrieb untersagt. Der Abschluss ist dem LUA anzuzeigen und durch Bestätigung der Reparaturfirma beziehungsweise der Herstellerfirma nachzuweisen.

b) Nach Abschluss der Reparaturarbeiten ist der Nachtbetrieb zu Messzwecken zulässig. Ein der Genehmigung entsprechender Nachtbetrieb ist erst nach Vorlage des Nachweises über die Einhaltung der Lärmpegel zulässig.“

Die Widerspruchsbescheide wurden am 10.8.2005 zugestellt. Am 7.9.2005 haben die Antragsteller Klage sowohl gegen den Genehmigungsbescheid vom 15.12.2003 als auch gegen den Genehmigungsbescheid vom 14.1.2004 erhoben.

Am 28.9.2005 haben sie außerdem beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Während des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Anlagenbetreiber ein in ihrem Auftrag unter dem 15.12.2005 erstelltes Gutachten des TÜV-Süddeutschland betreffend die Messung von Geräuschimmissionen des „Windparks I-Stadt-Wahlener Platte“ bei Nordost-Windlage an zwei Immissionsorten in Rissenthal, einer davon in der Nähe des Anwesens der Antragsteller, die die Erlaubnis für Messungen auf ihrem Grundstück verweigert hatten, zur Nachtzeit vorgelegt. Dieses Gutachten gelangt zusammenfassend zu dem Ergebnis, für den Gesamtwindpark ergebe sich in der lautesten vollen Nachtstunde bei einer durchgehenden Last von 95 % der Nennlast am IP 12 (Wohnhaus I-Straße im 1. OG) ein Beurteilungspegel von 40 dB(A) und am IP 13 (Wohnhaus I., EG) ein solcher von 39 dB(A).

Der Antragsgegner hat dieses Gutachten zum Anlass genommen, mit Schreiben vom 8.3.2006 den Nachtbetrieb der Anlagen 2, 4, 5, 6 und 7 zuzulassen. Hinsichtlich der Anlagen 1 und 3 durfte ein Nachtbetrieb weiterhin nach vorheriger Absprache mit ihm nur zu Messzwecken erfolgen.

Durch Beschlüsse vom 26.5.2006 hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, den Antragstellern Eilrechtsschutz gegen den Betrieb der umstrittenen Windkraftanlagen zu gewähren. Die Beschlüsse sind am 6.6.2006 zugestellt worden.

Am 19.6.2006 haben die Antragsteller Beschwerde erhoben und diese am 4.7.2006 begründet.

Während des Rechtsmittelverfahrens haben die Anlagenbetreiber den unter dem 23.8.2006 vom TÜV-Süd erstellten zweiten Teil des Gutachtens betreffend Geräuschimmissionen im Einwirkungsbereich des „Windparks I-Stadt-Wahlener Platte“ vorgelegt, der Geräuschimmissionsmessungen bei Südwest-Windlage am Immissionsort IP 5 (Wohnanwesen I.) in Wahlen zur Nachtzeit zum Gegenstand hat. Das Gutachten ermittelte für den Betrieb des Gesamtwindparks für die lauteste Nachtstunde bei einer Last von durchgehend 95 % der Nennlast Beurteilungspegel von – gerundet – maximal 38 dB(A), obwohl die Messung vor geschlossenem statt vor geöffnetem Schlafzimmerfenster durchgeführt wurde, und auf einen Abschlag zur Korrektur der Auswirkungen von Schallreflexionen an der Gebäudefront verzichtet wurde. Bei Zugrundelegung eines Teilbetriebs der Anlagen 1 bis 4 betrug der Pegel ebenfalls gerundet 38 dB(A), während bei einem Teilbetrieb der Anlagen 5 bis 7 Geräuschimmissionen nicht messbar waren, da die betreffenden Messreihen unterhalb oder im Niveau des Fremdgeräuschpegels lagen. Der Antragsgegner verfügte daraufhin, dass nunmehr auch die Anlagen 1 und 3 zur Nachtzeit betrieben werden dürfen.

Das Gericht hat den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller unter dem 16.10.2006 eine Kopie des Gutachtens vom 23.8.2006 übersandt und ihnen Gelegenheit zur Äußerung bis zum 2.11.2006 eingeräumt.

II.

Der gemäß § 146 Abs. 4 VwGO statthaften und auch sonst zulässigen Beschwerde kann nicht entsprochen werden.

Das Verwaltungsgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht abgelehnt, den Antragstellern vorläufigen Rechtschutz gegen die der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 14.1.2004 zu gewähren.

Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren begrenzt, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Für die Beurteilung ist zunächst davon auszugehen, dass mit den Regelungen des § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO, die dem Beschwerdeführer eine Frist von einem Monat zur Einreichung einer Beschwerdebegründung setzen, ferner verlangen, dass die Beschwerdebegründung die Gründe darlegt, aus denen die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt, und die die beschwerdegerichtliche Nachprüfung auf die (fristgerecht) vorgetragenen Beschwerdegründe begrenzen, das gesetzgeberische Ziel verfolgt, im Interesse einer beschleunigten Abwicklung von Eilrechtschutzverfahren den Streitstoff im Rechtsmittelverfahren betreffend Beschwerden gegen Beschlüsse nach den §§ 80, 80 a VwGO sowie § 123 VwGO zu beschränken. Diese Einschränkung hindert den Beschwerdeführer zwar nicht daran, auch Änderungen der Sach- und Rechtslage geltend zu machen, die nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung und vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingetreten sind. Änderungen der Sach- und Rechtslage nach Fristablauf können seinem Rechtsmittel hingegen nicht mehr zum Erfolg verhelfen. Ihre Berücksichtigung liefe den Regelungen des § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO und der damit verfolgten gesetzgeberischen Zielsetzung zuwider

vgl. zum Beispiel Bader u.a., VwGO, 3. Auflage 2005, § 146 Rdnr. 36; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Auflage 2004, § 146 Rdnr. 22; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 146 Rdnr. 15; VGH Mannheim, Beschluss vom 8.11.2004 – 9 S 1536/04; im Übrigen auch BVerwG, Beschluss vom 12.11.2002 – 7 AV 4/02 – NVwZ 2003, 496 zu § 124 a Abs. 4 Satz 3 VwGO; anderer Ansicht unter Hinweis auf die Prozessökonomie Happ in Eyermann, VwGO, 12. Auflage 2006, § 146 Rdnr. 26; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 146 Rdnr. 32.

In derartigen Fällen bleibt dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, gemäß § 80 Abs. 7 VwGO einen Abänderungsantrag oder in Fallgestaltungen, in denen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wurde, einen neuen Antrag zu stellen. Von daher ist es für die im Beschwerdeverfahren zu treffende Entscheidung ohne Belang, dass der Antragsgegner nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist nunmehr den Nachtbetrieb auch der Anlagen 1 und 3 zugelassen hat.

Mit ihrem innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist bei Gericht eingegangenem Vorbringen wenden die Antragsteller zunächst ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die im Widerspruchsbescheid enthaltene Begründung der Vollzugsanordnung genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, und hierbei unberücksichtigt gelassen, dass die Anlagenbetreiber ihre Anträge auf Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nur mit der Notwendigkeit der Durchführung von Messungen begründet hätten, die getroffene Regelung indes darüber hinaus gehe, indem sie einen Dauerbetrieb erlaube. Im Übrigen erfülle die Begründung der Vollzugsanordnung nicht einmal die Mindestanforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. So würden beispielsweise ohne irgendwelche Beträge in den Raum zu stellen, die wirtschaftlichen Nachteile einer Betriebseinstellung als durchgreifend bewertet. Diese Rügen greifen nicht durch. Zunächst trifft es nicht zu, dass die Anlagenbetreiber ihre Anträge auf Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der ihnen erteilten Genehmigungen nur mit der Notwendigkeit von Messungen begründet hätten. In der Antragsbegründung vom 12.7.2005 (Bl. 183 der Verw.-Akten II) wird nämlich geltend gemacht, die erteilte Genehmigung sei rechtmäßig, die Anlagen seien bereits errichtet und längere Zeit in Betrieb. Die Ablehnung der Vollzugsanordnung würde Existenz bedrohenden Charakter für die jeweiligen Anlagenbetreiber haben. Lediglich als zusätzlicher Aspekt ist angeführt, die Umsetzung des Maßnahmenkatalogs zur Beseitigung der aufgetretenen atypischen Geräusche bedinge, dass sich die Anlagen in Betrieb befänden. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss (Seiten 16 und 17) die ausführliche Begründung der Vollzugsanordnung wiedergegeben und zutreffend ausgeführt, diese Begründung erschöpfe sich nicht in einer bloßen Wiedergabe des Gesetzestextes oder in einer Bezugnahme auf den Ausgangsbescheid; sie lasse vielmehr erkennen, dass die Anordnung nach sorgfältiger Abwägung der widerstreitenden Interessen getroffen und nach dem Ergebnis der Abwägung den Betreiberinteressen der Vorrang eingeräumt worden sei. Es hat weiter darauf abgestellt, dass es für die Erfüllung der Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO ohne Bedeutung sei, ob die Begründung der Vollzugsanordnung inhaltlich zutreffe, da das Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine originäre Ermessensentscheidung treffe und keine Inhaltskontrolle der Begründung des Sofortvollzuges vornehme. Diese Würdigung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes

vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.3.1995 – 2 W 63/04 -, vom 6.11.2002 – 2 U 9/02 -, und vom 22.8.2001 – 2 W 1/01 -

Danach sind die Anforderungen, die § 80 Abs. 3 VwGO an die Begründung einer Vollzugsanordnung stellt, eher formaler Natur. Ihnen ist in aller Regel – und auch hier – Rechnung getragen, wenn sich die Behörde über ihre bloße und mit Blick auf das Rechtsstaatsprinzip des § 20 Abs. 3 GG selbstverständliche Überzeugung, der von ihr erlassene Verwaltungsakt sei rechtmäßig, hinaus mit den gegenläufigen, von der sofortigen Vollziehbarkeit betroffenen Interessen auseinandersetzt, auf dieser Grundlage ihre Entscheidung trifft und so zum Ausdruck bringt, dass sie sich der Abweichung vom Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO bewusst ist. Diesen Anforderungen entspricht die hier umstrittene Vollzugsanordnung, wobei bei dieser Würdigung zu berücksichtigen ist, dass hier die Vollzugs- und die „Sicherungsanordnung“, die erstere einschränkt, als Einheit gesehen werden müssen, da sich beide als Ergebnis der vorgenommenen Abwägung darstellen. Danach hat die Widerspruchsbehörde zum einen darauf abgestellt, dass die Windkraftanlagen zur Vornahme der geforderten Schallimmissionsmessungen in Betrieb sein müssen. Außerdem ist sie davon ausgegangen, dass die im Genehmigungsbescheid festgelegten Schallimmissionswerte während der Tageszeit eingehalten werden, und hat deshalb keinen Grund gesehen, den Betrieb der Anlagen tagsüber zu untersagen. Ferner hat sie es „im Hinblick auf die seitens der Antragsteller bereits getätigten Investitionen und die laufenden Betriebskosten“ für unverhältnismäßig erachtet, den Betrieb „zum jetzigen Zeitpunkt“ vollständig einzustellen. Dass sie in diesem Zusammenhang keine Beträge angeführt hat, ist unschädlich, da auf der Hand liegt, dass die Errichtung von vier beziehungsweise insgesamt sieben Windkraftanlagen mit jeweils 1,5 MW Leistung beträchtliche Investitionen erfordert hat und dem Betreiber erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen, wenn die Anlagen bis zum rechtskräftigen Abschluss der eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahren nicht betrieben und keine Einnahmen zur Kostendeckung erzielt werden können. Auf der anderen Seite hat die Widerspruchsbehörde auch die Nachbarinteressen nicht aus dem Blick verloren, indem sie den Nachtbetrieb der Anlagen bis zum Abschluss der Reparaturarbeiten an den Getrieben untersagt, nach Abschluss dieser Arbeiten einen Nachtbetrieb zunächst nur zu Messzwecken erlaubt und die endgültige Zulassung des Nachtbetriebes erst für den Fall der Vorlage des Nachweises über die Einhaltung der Lärmpegel in Aussicht gestellt hat. Diese Erwägungen genügen jedenfalls den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Ob sie die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Genehmigungsbescheides auch inhaltlich rechtfertigen ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – für die Erfüllung dieser Anforderungen ohne Belang.

Dem Verwaltungsgericht ist im Weiteren darin zu folgen, dass der Ausgang der Klageverfahren derzeit noch offen ist. Einigkeit dürfte zwischen den Beteiligten darüber bestehen, dass die Klage der Antragsteller gegen den Genehmigungsbescheid nur dann Erfolg haben kann, wenn die angefochtene Genehmigung gegen auch ihren Schutz bezweckende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt. Nicht in diesem Sinne drittschützend wirken Vorschriften, die ausschließlich öffentlichen Belangen Rechnung tragen. Dazu gehören – worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat – Vorschriften, die Belange der Raumordnung, des Natur- und des Landschaftsschutzes beziehungsweise des Artenschutzes regeln und die eine Verunstaltung der Landschaft verbieten.

Zugunsten der Antragsteller als offen ist zunächst die Beantwortung der Frage anzusehen, ob den Antragstellern unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten ein Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Genehmigung zusteht. Voraussetzung hierfür wäre hier nicht nur, dass über den Genehmigungsantrag nach dem im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgeblichen Recht nicht im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG, sondern im förmlichen Verfahren nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu entscheiden war, sondern auch, dass Dritte – gegebenenfalls nach einer gemeinschaftsrechtliche Vorgaben berücksichtigenden Auslegung – einen Anspruch auf Durchführung des zutreffenden Genehmigungsverfahrens einschließlich Öffentlichkeitsbeteiligung haben. Das Verwaltungsgericht hat indes zu Recht darauf hingewiesen, dass aufgrund der zum 1.7.2005 in Kraft getretenen Änderung der Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.6.2005 (BGBl. I S. 1687) nunmehr über die Genehmigung von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern im Verfahren nach § 19 BImSchG – ohne Öffentlichkeitsbeteiligung – zu entscheiden ist, es sei denn, nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c der 4. BImSchV).

Entgegen der Ansicht der Antragsteller spricht allenfalls wenig dafür, dass diese zum 1.7.2005 wirksam gewordene Rechtsänderung vorliegend außer Betracht zu bleiben hat und auf das im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltende Verfahrensrecht abzustellen ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedenfalls für das öffentliche Baurecht anerkannt, dass nachträgliche Rechtsänderungen zu Gunsten des Bauherrn beachtlich sind

vgl. zum Beispiel BVerwG, Beschluss vom 23.4.1998, Baurecht 1998, 995,

und auch in der vorliegenden Konstellation leuchtet nicht ein, den Antragstellern deshalb einen Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung zuzubilligen, weil der Antragsgegner den im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung für die Bestimmung des Genehmigungsverfahrens maßgeblichen Begriff der Windfarm (Anhang zur 4. BImSchV Nr. 1.6, Spalten 1 und 2 in der bis zum 30.6.2005 maßgeblichen Fassung) unzutreffend ausgelegt und kein Verfahren nach § 10 BImSchG durchgeführt hat, wenn über einen nach Aufhebung der Genehmigung zu erwartenden neuen Genehmigungsantrag aufgrund der zum 1.7.2005 wirksam gewordenen Rechtsänderung erneut im Verfahren nach § 19 BImSchG zu entscheiden wäre.

Eine andere Frage ist, ob für die Genehmigung der Anlagen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen und deshalb über den Genehmigungsantrag im förmlichen Verfahren nach § 10 BImSchG zu entscheiden war (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c, aa der 4. BImSchV a.F.) und ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c der 4. BImSchV n.F.). Nach Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bis zum 30.6.2005 geltenden Fassung bedurfte die Errichtung von 6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3 c Abs. 1 Satz 1 UVPG. Die ab 1.7.2005 maßgebliche Neufassung dieser Anlage 1 stellt in Nr. 1.6 nunmehr auf die Errichtung und den Betrieb einer Windfarm mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern ab. Ansonsten hat sich nichts geändert. Es bleibt damit beim Erfordernis einer allgemeinen Vorprüfung nach § 3 c Abs. 1 Satz 1 UVPG. Eine solche allgemeine Vorprüfung hat vorliegend stattgefunden. Sie hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorliegend nicht durchzuführen ist. Von daher hätte die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung allenfalls dann bestanden, wenn der Antragsgegner rechtsfehlerhaft nach den Kriterien des § 3 c Abs. 1 Satz 1 UVPG das Erfordernis einer solchen Prüfung verneint hätte. Da nach der betreffenden Bestimmung die „Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung“ maßgeblich ist, also auch Raum für „Ungenauigkeiten“ besteht

vgl. Peter/Balla, UVPG, 3. Auflage 2006, § 3 c Rdnr. 4,

spricht derzeit allenfalls wenig dafür, dass dem Antragsgegner insoweit ein entscheidungserheblicher Rechtsfehler unterlaufen ist. Jedenfalls bedürfte es zu einer dahingehenden Feststellung einer eingehenden Auseinandersetzung mit der durchgeführten allgemeinen Vorprüfung, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht die Frage, ob den Antragstellern ein Abwehrrecht aufgrund eines Verstoßes gegen drittschützende Vorschriften des Genehmigungsverfahrens zusteht, zu Recht als offen angesehen.

Nichts anderes gilt hinsichtlich der Frage, ob die angefochtene Genehmigung in materiell-rechtlicher Hinsicht gegen auch den Schutz der Antragsteller bezweckende Vorschriften verstößt.

Soweit die Antragsteller, offenbar unter Berufung auf das von ihnen im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme vorbringen, die Drehbewegungen der Rotoren der Windkraftanlage hätten als Blickfang nicht außer Betracht bleiben, sondern in der Abwägung berücksichtigt werden müssen, ist zu bemerken: Die umstrittenen Windkraftanlagen sind im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Windpark Wahlener Platte“ der Gemeinde I-Stadt errichtet worden. Von der Gültigkeit dieses Bebauungsplanes ist für das vorliegende Verfahren auszugehen, da in den nur auf die summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ausgerichteten Antragsverfahren nach den §§ 80, 80 a und 123 VwGO in aller Regel kein Raum für eine inzidente Normenkontrolle ist. Vielmehr ist im Grundsatz von der Verbindlichkeit der als Rechtsnorm (Satzung) erlassenen planerischen Festsetzungen auszugehen

vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.4.1993 – 2 W 5/93 – BRS 55 Nr. 189, und vom 31.7.2006 – 2 W 3/06 -.

Etwas anderes mag allenfalls dann gelten, wenn die betreffenden Satzungsregelungen bereits nach dem Ergebnis einer überschlägigen Prüfung mit Sicherheit oder aller Voraussicht nach unwirksam sind. Für einen solchen Sonderfall ist indes hier nichts dargetan. Mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes, die auf der Grundlage einer entsprechenden Abwägung und Entscheidung des Gemeinderates von I-Stadt als demokratisch legitimiertem Beschlussorgan dieser Gemeinde getroffen wurden, stehen die umstrittenen Windkraftanlagen in Einklang. Das wird offenbar auch von den Antragstellern nicht in Frage gestellt. Nach den betreffenden Festsetzungen sind die Anlagen an ihren Standorten, mit den erreichten Naben- und Gesamthöhen und mit den realisierten Rotordurchmessern danach planungsrechtlich zulässig und die von ihnen ausgehenden optischen Einwirkungen grundsätzlich hinzunehmen. Hiervon musste auch der Antragsgegner als Genehmigungsbehörde ausgehen, den diese planerischen Festsetzungen ebenfalls binden. Zwar bestimmt § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, dass die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen Anlagen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes unzulässig sind, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets in dem Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Es ist jedoch anerkannt, dass gestützt auf diese Regelung, die insoweit eine Ausprägung des Gebotes der Rücksichtnahme darstellt, die Festsetzungen eines Bebauungsplanes nur ergänzt, nicht aber korrigiert werden können

BVerwG, Beschluss vom 6.3.1989 – 4 NB 8.89 – Baurecht 1989, 306.

Das bedeutet, lässt wie hier ein Bebauungsplan, der ein Sondergebiet für Windkraftanlagen ausweist, auf der Grundlage einer entsprechenden planerischen Abwägung an genau festgelegten Standorten Windkraftanlagen in den von den Anlagenbetreibern realisierten Dimensionen durch entsprechende detaillierte Festsetzungen ausdrücklich zu, so kann gegenüber der Genehmigung solcher plankonformer Anlagen nicht mit Erfolg vorgebracht werden, sie verursachten mit ihrer Dimensionierung an den planerisch zugelassenen Standorten unzumutbare Einwirkungen (zum Beispiel im Sinne einer erdrückenden Wirkung) im Verständnis von § 15 BauNVO. In einem solchen Falle würde nämlich die gemeindliche Planung über § 15 BauNVO in unzulässiger Weise ausgehebelt. Eine andere Frage ist freilich, ob die planerische Entscheidung, an den betreffenden Standorten Windkraftanlagen in der hier in Rede stehenden Dimensionierung zuzulassen, auf einer rechtmäßigen Abwägung beruht und der betreffende Plan gültig ist. Ihr ist indes – wie dargelegt – in Verfahren der vorliegenden Art nicht im Einzelnen nachzugehen.

Was die von den Windkraftanlagen verursachten Lärmeinwirkungen auf das Wohnanwesen der Antragsteller anbelangt, so hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend ausgeführt, dass das in bauplanungsrechtlichen Vorschriften verankerte Rücksichtnahmegebot keinen weitergehenden Schutz vor Lärmimmissionen gewährt als § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG. Die letztgenannte Bestimmung hat es dann entgegen der Darstellung der Antragsteller durchaus als drittschützend wirkende Norm geprüft (vgl. Seiten 22 und 23 des Beschlussabdruckes) und sich in diesem Zusammenhang unter anderem mit dem der Genehmigung zugrunde liegenden schalltechnischen Prognosegutachten des Ingenieur- und Beratungsbüros K. vom 25.2.2003 und mit den rechtlichen Wirkungen der Nebenbestimmungen in Kapitel II B Nr. 4 der Genehmigung auseinandergesetzt, mit der unter anderem für die Ortsbereiche Wahlen und Rissenthal Teilimmissionspegel von jeweils 37 dB(A) festgesetzt werden (vgl. Seiten 24 und 25 des Beschlussabdrucks). Dass das Verwaltungsgericht nach dieser – in Verfahren der vorliegenden Art nur überschlägigen – Prüfung zu dem Ergebnis gelangt ist, die Klärung der Frage einer unzumutbaren Betroffenheit der Antragsteller durch von den umstrittenen Windkraftanlagen verursachte Lärmimmissionen müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben mit der Folge, dass auch insoweit von einer offenen Rechtslage auszugehen sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Näher klärungsbedürftig ist bereits im Ansatz, ob und gegebenenfalls auf welche Weise in den den Anlagenbetreibern erteilten Genehmigungen der Schutz der Anwohner vor unzumutbaren Lärmbelästigungen sicherzustellen ist und welches Schutzniveau die Antragsteller einfordern können. Der Antragsgegner hat unter Kapitel II B Nr. 4 der Genehmigungsbescheide unter anderem für die Ortsbereiche von Wahlen und Rissenthal Teilimmissionspegel von jeweils 37 dB(A) festgelegt, „die vor den Fenstern von schutzbedürftigen Räumen im 1. OG“ nicht überschritten werden dürfen. Das Verwaltungsgericht hat diese Festlegungen trotz ihres auf eine Schutzauflage hinweisenden Wortlauts nicht als drittschützend angesehen (S. 24 des Beschlussabdruckes)

vgl. zur Festlegung von Lärmwerten in einer Nebenbestimmung zu einer Baugenehmigung zum Beispiel BVerwG, Urteil vom 29.10.1998 – 4 C 9/97 – zitiert nach Juris,

sondern offenbar ausgehend von der Lage des Anwesens der Antragsteller in einem durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet auf den Immissionsrichtwert für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in allgemeinen Wohngebieten von 40 dB(A) gemäß Nr. 6.1 d der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA-Lärm – vom 26.8.1998 (GMBl. 1998, 503) abgestellt. Ob diese Sicht dem Umstand hinreichend Rechnung trägt, dass es sich bei dem Richtwert von 40 dB(A) vorliegend um einen Summenpegel handelt, der von den Immissionen von insgesamt sieben, mit zwei Genehmigungen zugelassenen Windkraftanlagen nicht überschritten werden darf, und sich von daher die Frage stellt, ob der Antragsgegner mit der Festschreibung der Teilimmissionspegel wirklich ein verglichen mit den einschlägigen Richtwerten der TA-Lärm höheres Schutzniveau fordern wollte, oder ob es ihm lediglich um die Aufteilung des als Richtwert maßgeblichen Beurteilungspegels von 40 dB(A) auf die beiden (damaligen) Genehmigungsinhaber ging, bedarf indes im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenso wenig der näheren Klärung wie die Frage, in welchem Umfang und auf welche Weise Lärmschutz in Fallgestaltungen zu gewährleisten ist, in denen Lärmimmissionen durch mehrere Anlagen verschiedener Betreiber verursacht werden. Denn die Antragsteller haben diesen rechtlichen Ansatz mit ihrer Beschwerdebegründung nicht, jedenfalls nicht substantiiert in Frage gestellt.

Ausgehend davon, dass der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) zur Nachtzeit gemäß Nr. 6.1 d der TA-Lärm das Schutzniveau beschreibt, dessen Einhaltung die Antragsteller gegenüber den vom Betrieb sämtlicher sieben Windkraftanlagen verursachten Geräuschimmissionen beanspruchen können, dürfte es entscheidend darauf ankommen, ob dieser Richtwert vorliegend überschritten wird. Das ist nach dem Ergebnis der summarischen Überprüfung im vorliegenden Eilverfahren noch offen, insbesondere kann nach dem derzeitigen Erkenntnisstand keine Rede davon sein, dass die unzumutbare Beeinträchtigung der Wohnnutzung auf dem Anwesen der Antragsteller durch von den Windkraftanlagen verursachten Lärm offenkundig ist. In der während des Genehmigungsverfahrens vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Ingenieur- und Beratungsbüros K. vom 25.2.2003 wird die Einhaltung der Lärmrichtwerte prognostiziert. Dass diese Prognose offenkundig fehlerhaft erstellt wäre, kann nicht angenommen werden. Bei dem Ingenieurbüro K. handelt es sich ausweislich des Widerspruchsbescheides vom 28.7.2005 (S. 19) um eine gemäß § 26 BImSchG benannte Stelle, so dass von der erforderlichen Sachkunde für die Erstellung von Lärmimmissionsprognosen im Grundsatz ausgegangen werden kann.

Entgegen der Ansicht der Antragsteller hat diese sachverständige Stellungnahme nicht schon deshalb außer Betracht zu bleiben, weil sie im Auftrag der Anlagenbetreiber gefertigt wurde. Zum einen ist es grundsätzlich Sache der Anlagenbetreiber, die Genehmigungsunterlagen vorzulegen, und wenn hierzu eine Immissionsprognose gehört, liegt auf der Hand, dass diese von den Betreibern in Auftrag gegeben wird. Daraus lässt sich für sich allein noch kein Einwand gegen die Aussagekraft der hier in Rede stehenden gutachterlichen Stellungnahme herleiten. Zum anderen ist die Vorlage von im Betreiberauftrag erstellten Immissionsprognosen und –messungen dem Regelungssystem des BImSchG nicht fremd, das zum Beispiel neben der behördlichen (§ 52 BImSchG) auch die so genannte betreibereigene Überwachung von Anlagen (vgl. zum Beispiel §§ 26 bis 29 BImSchG) vorsieht. Dem Erfordernis der Gewährleistung der Objektivität von im Auftrag von Anlagenbetreibern durchgeführten Messungen und Begutachtungen wird unter anderem dadurch Rechnung getragen, dass die von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle zu ermitteln sind. Zu den Voraussetzungen für eine solche „Bekanntgabe“ gehören nicht nur Anforderungen an die Fachkunde und das Personal der betreffenden Stelle, sondern auch die Zuverlässigkeit des Leiters und der Bediensteten sowie ihre Unabhängigkeit. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist unter anderem dann nicht (mehr) gegeben, wenn Ermittlungsergebnisse vorsätzlich zum Vor- oder Nachteil eines Anlagenbetreibers verändert oder nicht vollständig wiedergegeben werden

vgl. Richtlinie für die Bekanntgabe sachverständiger Stellen im Bereich des Immissionsschutzes in der Fassung des LAI-Beschlusses der 106. Sitzung vom 30.9. bis 2.10.2003, Bl. 199 der Gerichtsakten.

Rechtfertigt es danach der Status eines Sachverständigen als „bekannt gegebene Stelle“ im Verständnis von § 26 BImSchG zumindest prinzipiell, von seiner hierfür erforderlichen Objektivität und Unabhängigkeit auszugehen, so kann seine sachverständige Äußerung nicht allein deshalb als „Gefälligkeitsgutachten“ abgetan werden, weil er im Auftrage des Anlagenbetreibers tätig geworden ist. Ob die hier von dem Ingenieur- und Beratungsbüro K. erstellte Lärmprognose fachlich „auf der sicheren Seite“ liegt, bedarf, worauf das Verwaltungsgericht mit Recht hingewiesen hat (S. 25 des Beschlussabdrucks), noch der näheren Klärung.

Von einer offensichtlichen Überschreitung des Lärmrichtwertes von 40 dB(A) kann insbesondere nicht aufgrund der Ergebnisse der privat veranlassten Messungen am Anwesen der Antragsteller in Rissenthal ausgegangen werden. Es bestehen nämlich ganz erhebliche Bedenken, ob diesen von den Antragstellern vorgelegten privaten Messungen überhaupt die Bedeutung selbst eines bloßen Anhaltspunktes für eine Richtwertüberschreitung beigemessen werden kann. Denn es ist weder bekannt, wer diese Messungen durchgeführt hat, noch über welche Sachkunde er verfügt, noch welche Messgeräte verwendet wurden, sowie welche meteorologischen Bedingungen bei ihrer Durchführung herrschten und ob die Ermittlungen der Geräuschimmissionen auch sonst nach den Vorgaben der Anlage zur TA-Lärm durchgeführt wurden. Mit Gewicht gegen die Brauchbarkeit dieser Messungen spricht ferner, dass für Montag, den 19.9.2005, in der Zeit zwischen 1.00 und 2.00 Uhr eine Häufung hoher Lärmpegel mit Spitzen von über 60 dB(A) ausgewiesen wird (Bl. 82 der Gerichtsakten), obwohl die Anlagen an dem betreffenden Tag von 22.00 Uhr (Anlagen 1 bis 4, siehe Maschinenlogbücher Bl. 209 bis 212 der Behördenakte II) beziehungsweise vor 24.00 Uhr (Anlagen 5 bis 7, siehe Maschinenlogbücher Bl. 348, 365, 378 der Akte I) ausgeschaltet wurden und auch sonst keine Erklärung für die gemessenen hohen Pegel gegeben wird.

Ebenfalls nicht mit Gewissheit auf das Auftreten unzumutbarer Lärmbelästigungen kann aus dem Umstand geschlossen werden, dass es in der Zeit nach Betriebsaufnahme zu einer ganzen Reihe von Anwohnerbeschwerden über von den Windkraftanlagen ausgehendem Lärm gekommen ist und die Anlagenbetreiber unerwartete und atypische Geräuscheinwirkungen auch eingeräumt haben. Denn diese Situation hat sich dadurch geändert, dass in aus Anlass dieser Anwohnerbeschwerden eingeleiteten Untersuchungen die Getriebe einiger Anlagen als Ursache der Geräusche ermittelt und in der Folgezeit ausgetauscht wurden. Von daher kann eine Fortdauer der anfänglichen, von den Betreibern auch eingeräumten Belästigungen nicht unterstellt werden. Zwar bestreiten die Antragsteller, dass die ihrer Ansicht nach unzumutbaren Lärmbelästigungen durch den Austausch der Getriebe beseitigt wurden und legen mit Schriftsatz vom 22.9.2005 im Beschwerdeverfahren Unterlagen vor, wonach Windkraftanlagen des hier in Rede stehenden Typs auch an anderer Stelle durch tonartige Geräusche aufgefallen sein sollen. Das Verwaltungsgericht hat indes auf von den Sachverständigen des TÜV-Süddeutschland festgehaltene Äußerungen von Anwohnern in Wahlen und Rissenthal verwiesen, wonach nach dem Austausch der Getriebe nur noch ein rhythmisches Rauschen verblieben sei, das bei weitem nicht mehr so störe. Diesen Äußerungen kommt entgegen der Ansicht der Antragsteller zumindest insoweit ein gewisses Gewicht zu, als es sich – wie im Falle der Bewohnerin des Anwesens I. in Wahlen, Frau S., - um Anwohner handelt, die sich ursprünglich selbst über Lärmbelästigungen beschwert hatten. Zudem wurden die Anlagengeräusche von den Sachverständigen des TÜV-Süddeutschland, einer ebenfalls bekannt gegebenen sachverständigen Stelle im Sinne von § 26 BImSchG, im Gutachten vom 15.12.2005 anlässlich der Messungen an den IP 12 und IP 13 in Rissenthal zur Nachtzeit als periodisches Rauschen beschrieben, das weder als impuls- noch als ton- oder informationshaltig empfunden wurde. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist diese sachverständige Beurteilung aus den bereits dargelegten Gründen ebenfalls nicht schon deshalb außer Betracht zu lassen, weil das betreffende Gutachten in Erfüllung der Auflage in Kapitel II B Nr. 5 der Genehmigung von den Anlagenbetreibern in Auftrag gegeben wurde. Von daher besteht vorliegend durchaus die Möglichkeit, dass die ursprüngliche Tonhaltigkeit der Anlagengeräusche durch den Getriebeaustausch behoben werden konnte.

Nach dem Ergebnis der hier nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage steht daher keineswegs im Sinne von Offenkundigkeit fest, dass der für das Anwesen der Antragsteller zugrunde gelegte Immissionsrichtwert von 40 dB(A) in der Nachtzeit überschritten wird.

Ebenso wenig kann freilich für das vorliegende Beschwerdeverfahren im Sinne von Offensichtlichkeit angenommen werden, dass er eingehalten wird. Das (Teil-)gutachten des TÜV-Süddeutschland vom 15.12.2005 gelangt zwar zu dem Ergebnis, dass sich für die lauteste volle Nachtstunde am JP 12, dem Anwesen der Antragsteller, ein Beurteilungspegel von 40 dB(A) ergibt. Nicht in die Bestimmung des Beurteilungspegel eingeflossen sind jedoch Zuschläge für Informations- beziehungsweise Tonhaltigkeit des Geräuschs (S. Nr. 6.8 des Gutachten).

Da die Frage der Ton-/Informationshaltigkeit der Anlagengeräusche zwischen den Beteiligten umstritten ist, bedarf die Frage der Gewährleistung eines hinreichenden Lärmschutzes auch unter Berücksichtigung dieses Gutachtens jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt einer näheren Prüfung und einer eingehenden Würdigung, die den Rahmen des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens überschreiten und dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen.

Die demnach noch offene Frage der Einhaltung des Immissionsrichtwertes von 40 dB(A) zur Nachtzeit brauchte entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht im vorliegenden Eilrechtschutzverfahren durch Einholung eines vom Gericht in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens einer abschließenden Klärung zugeführt werden. Es ist anerkannt, dass in Eilrechtschutzverfahren der vorliegenden Art, obschon auch in diesen Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, in aller Regel keine umfassende Klärung des Sachverhalts, insbesondere mittels einer förmlichen Beweisaufnahme zu erfolgen hat. Anders würde das Eilrechtschutzverfahren zum Hauptsacheverfahren, ohne dass der in ihm ergehenden Entscheidung eine der Hauptsachentscheidung vergleichbare Bindungswirkung zukommt. Das entspricht nicht dem Sinn des auf die Gewährung von vorläufigem Rechtschutz abzielenden Eilrechtschutzverfahrens

vgl. zum Beispiel Bader u.a., VwGO, 3. Auflage 2005, § 80 Rdnr. 91 m.w.N.

Nichts anderes gilt vorliegend mit Blick auf die – wie zuzugeben ist – ungewöhnlich lange Dauer des erstinstanzlichen Verfahren, das am 28.9.2005 eingeleitet und durch Beschluss vom 26.5.2006 abgeschlossen worden ist. Gesehen werden muss insoweit, dass das erstinstanzliche Verfahren offenbar infolge der Vorlage des Gutachtens vom 15.12.2005 und der Notwendigkeit, zu dieser Änderung der Sachlage rechtliches Gehör zu gewähren, erst im April 2006 (Schriftsatz der Antragsteller vom 12.4.2006) „ausgeschrieben“ war und erst zu diesem Zeitpunkt der vom Verwaltungsgericht zu würdigende Prozessstoff feststand. Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht von seinem Ansatz her eine offene Rechtslage unter zwei Aspekten angenommen hat, und zwar zum einen wegen der Frage einer Verletzung von eventuell drittschützendem Verfahrensrecht und zum anderen wegen der Frage unzumutbarer Lärmimmissionen (vgl. S. 27 des Beschlussabdrucks). Damit stand für das Verwaltungsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht fest, ob die letztere Frage überhaupt entscheidungserheblich sein würde. Abgesehen hiervon ist gerade bei den vorliegenden Gegebenheiten folgendes zu berücksichtigen: Die Ermittlungen des Ausmaßes des von den Windkraftanlagen auf das Anwesen der Antragsteller einwirkenden Lärms bereitet anders als in Fällen, in denen zum Beispiel Lärmimmissionen konstant arbeitender Maschinen zu ermitteln sind, besondere Schwierigkeiten, da sowohl bestimmte Windstärken als auch bestimmte Windrichtungen (im Falle der Antragsteller aus Osten beziehungsweise Nordosten) gegebenenfalls verbunden mit weiteren meteorologischen Bedingen gegeben sein müssen, um zu aussagekräftigen Ergebnissen zu gelangen. Gerade diese Erfordernisse bringen es mit sich, dass der Zeitbedarf für die Einholung eines Gutachtens und damit auch für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens kaum verlässlich kalkulierbar ist, denn Messungen können nur durchgeführt werden, wenn die entsprechenden Verhältnisse vorliegen und der Sachverständige und das Bedienungspersonal zu diesem Zeitpunkt auch zur Verfügung stehen. Bei solchen Gegebenheiten ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens mit dem Charakter eines Eilrechtschutzverfahrens nicht zu vereinbaren.

Hat danach das Verwaltungsgericht den Ausgang des Hauptsacheverfahrens zu Recht als offen beurteilt, so ist ihm ferner darin beizupflichten, dass die in diesem Falle vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller ausfällt.

Abzuwägen ist vorliegend zwischen dem Interesse der Antragsteller, bis zu einer abschließenden Entscheidung über die gegen die Anlagengenehmigung erhobene Anfechtungsklage von den nachteiligen Wirkungen des Anlagenbetriebes, insbesondere von den von ihnen als unzumutbar empfundenen Lärmbeeinträchtigungen während der Nachtzeit verschont zu bleiben, einerseits, und dem Interesse der beigeladenen Anlagenbetreiber andererseits, die Anlagen unbehindert von der aufschiebenden Wirkung der Nachbarklage vorläufig nutzen zu dürfen, um mit der Stromerzeugung Einnahmen zu erzielen. Dabei ist die Interessenlage der Anlagenbetreiber vorliegend dadurch gekennzeichnet, dass es für sie nicht wie sonst regelmäßig bei der Nachbaranfechtung von bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen „nur“ darum geht, ob das zugelassene Vorhaben umgehend nach Genehmigungserteilung oder verzögert nach Abschluss des Nachbarstreits realisiert wird, sondern darum, dass die Anlagen in Ausnutzung der erteilten Genehmigung vor Einlegung von Nachbarrechtsbehelfen bereits erstellt worden sind und im Falle einer vorläufigen Betriebseinstellung als Folge der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der erteilten Genehmigung keine Einnahmen erzielen, mit denen die getätigten Investitionen und die weiterlaufenden Unterhaltungskosten finanziert werden können. Die gegenüber dem Regelfall veränderte Situation verleiht den Betreiberinteressen zusätzlich Gewicht. Das gilt vorliegend um so mehr, als die Antragsteller während des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Windpark Wahlener Platte“, das ihnen aufgrund der öffentlichen Bekanntmachungen nicht verborgen geblieben sein kann, und auch noch während des Baus der Anlagen, der ihnen in Anbetracht der behaupteten exponierten Standorte nicht entgangen sein kann, keinerlei Einwände erhoben haben, obwohl es für sie aufgrund der örtlichen Gegebenheiten „von Anfang an auf der Hand“ lag, dass es hier „zu besonderen Immissionen kommen müsse“ (vgl. Schriftsatz vom 14.11.2005, S. 5, Bl. 137 der Akten). Unabhängig von der Frage, ob den Antragstellern aufgrund ihres Zuwartens mit der Genehmigungsanfechtung trotz für sie von Anfang an auf der Hand liegender Lärmschutzprobleme der Vorwurf treuwidrigen Verhaltens entgegen gehalten werden kann, müssen sie jedenfalls die nach Bau- und Inbetriebnahme der Anlagen gestiegene Bedeutung der wirtschaftlichen Interessen der beigeladenen Anlagenbetreiber gegen sich geltend lassen. Hinzu kommt, dass sich auch ihr Interesse aufgrund der Fertigstellung der Anlagen vor Einlegung ihres Rechtbehelfs von seinem Gewicht her von dem typischen Nachbarinteresse bei der Anfechtung von Bau- und Anlagengenehmigungen unterscheidet. Für sie geht es nämlich nicht (mehr) darum, mittels einer Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der Genehmigung die Ausführung der umstrittenen Anlage(n) und die damit in aller Regel verbundene Herstellung vollendeter oder zumindest selbst im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache nur schwer wieder rückgängig zu machender Tatsachen vorläufig zu verhindern, sondern „lediglich“ noch darum, einstweilen von den nachteiligen Wirkungen der Nutzung der bereits ausgeführten Anlagen verschont zu bleiben, die im Falle ihres Obsiegens in der Hauptsache relativ kurzfristig beendet werden kann. Bestehen die nachteiligen Wirkungen des Anlagenbetriebes wie hier in (Geräusch-)Immissionen, so entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, dass in einer derartigen Konstellation ein überwiegendes Nachbarinteresse an der vorläufigen Unterbindung der Nutzung beziehungsweise des Anlagenbetriebes nur dann anzuerkennen ist, wenn im Raum steht, dass die in Rede stehenden Einwirkungen ganz wesentlich über das im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG Erhebliche hinausgehen und ein solches Ausmaß erreichen, dass dem betroffenen Nachbarn ihre Hinnahme nicht einmal vorübergehend bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache angesonnen werden kann

vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 30.7.1991 – 2 W 18/91 -, vom 4.5.1995 – 2 W 9/95 – und vom 12.9.2003 – 1 W 22/03 -.

Dass die durch den Betrieb der Windkraftanlagen der Beigeladenen verursachten Lärmimmissionen am Anwesen der Antragsteller ein solches „qualifiziertes“ Ausmaß erreichen, ist nicht erkennbar. Jedenfalls vorübergehend hinnehmbar sind Beurteilungspegel, die den Immissionsrichtwerten der TA-Lärm für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete von 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht (Nr. 6.1c TA-Lärm) entsprechen. Denn auch in Dorfgebieten und in Mischgebieten ist Wohnnutzung regelmäßig zulässig (§§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Es ist daher davon auszugehen, dass die für derartige Gebiete maßgeblichen Lärmrichtwerte der TA-Lärm ein Wohnen unter zumutbaren Bedingungen sicherstellen, was die Lärmeinwirkungen anbelangt.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass obschon die maßgeblichen Immissionsorte für die Ermittlung der Beurteilungspegel nach der TA-Lärm (Nr. 2.3 TA-Lärm) bei bebauten Flächen 0,5 Meter außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe 1989, liegen (TA-Lärm, Anhang B 1), das Ziel des Lärmschutzes – sieht man einmal vom Aufenthalt in Außenwohnbereichen ab – darin besteht, in den Gebäuden eine ungestörte Kommunikation am Tage und ein ungestörtes Schlafen in der Nacht zu ermöglichen. Wird weiter berücksichtigt, dass nach dem Stand der Lärmwirkungsforschung zur ungestörten Kommunikation ein Innengeräuschpegel von 45 dB(A) gewährleistet sein muss und Innengeräuschpegel von 30 dB(A) bis 35 dB(A) gemessen am Ohr des Schläfers im schlafgünstigen Bereich liegen (Ticken einer leisen Uhr: 30 dB(A))

vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Auflage 1998, § 15 Rdnrn. 15.2, 18.3, 18.4, 19.1 und 19.3,

und außerdem in die Betrachtung einbezogen, dass zwischen Innen- und Außengeräusch bei geöffnetem Fenster die Pegeldifferenz bis 10 dB(A) bei spaltbreit geöffneten (auf Kipp gestellten) Fenster bis 15 dB(A) und bei geschlossenen Einfachfenstern ca. 20 bis 25 dB(A) beträgt

vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 15 Rdnrn. 15.1 und 19.3,

so weist nichts darauf hin, dass der vorliegend jedenfalls als vorübergehend zumutbar anzusehende Beurteilungspegel von 45 dB(A) die Grenze des von Anwohnern Hinnehmbaren überschreitet.

Dass die durch die Windkraftanlagen verursachten Lärmbelastungen am Anwesen der Antragsteller diesen Beurteilungspegel merklich übersteigen, kann vorliegend nicht angenommen werden. Das gilt zunächst für die nach den obigen Ausführungen zum Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts maßgebliche Sachlage im Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist, die auch der Beurteilung des Verwaltungsgerichts zugrunde lag. Diese Situation war dadurch gekennzeichnet, dass die dem Anwesen der Antragsteller am nächsten stehenden Windkraftanlagen 1 und 3 nachts nicht in Betrieb waren. Dafür, dass durch den Nachtbetrieb der übrigen 5 Anlagen selbst ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) nachts merklich überschritten wird, bestehen keinerlei objektive Anhaltspunkte.

Aber auch wenn entgegen der Eingangs vertretenen Ansicht zur Berücksichtigung von Änderungen der Sachlage nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist der Umstand in die Beurteilung einbezogen wird, dass nunmehr der Nachtbetrieb sämtlicher 7 Windkraftanlagen zugelassen ist, ergibt sich keine andere Beurteilung. Es spricht nichts dafür, dass diese Messungen bezogen auf den für das Anwesen der Antragsteller im Teilgutachten vom 15.12.2005 ermittelten Beurteilungspegel von 40 dB(A) einen Fehler in der Größenordnung von 5 dB(A) aufweisen und in Wirklichkeit sogar der Nachtrichtwert für Mischgebiete überschritten wird, wobei – um die Größenordnung des Unterschiedes zu verdeutlichen – anzumerken ist, dass eine Pegeldifferenz von 3 dB(A) bezogen auf Straßenverkehrslärm einer Veränderung entspricht, die bei der Verdoppelung oder Halbierung des Verkehrsaufkommens auf einer Straße auftritt

vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Auflage 1998, § 15 Rdnr. 15 .

Zudem würde der Richtwert von 45 dB(A) erst überschritten, wenn der höchstzulässige Zuschlag für Ton- beziehungsweise Informationshaltigkeit von Geräuschen von 6 dB(A)

vgl. Anhang A zur TA-Lärm Nr. 3.3.5

zu dem ermittelten Beurteilungspegel von 40 dB(A) hinzugerechnet würde. Auf die Berechtigung eines derart hohen Zuschlages weisen nicht einmal die von den Antragstellern vorgelegten Berichte über das Auftreten tonhaltiger Geräusche bei Windkraftanlagen des in Rede stehenden Typs hin.

Hinzu kommt vorliegend folgendes: Die auftretenden Lärmbelästigungen erreichen ihr Maximum bei - bezogen auf das Anwesen der Antragsteller – Mit-Windbetrieb im Bereich der Nennleistung. Weil solche meteorologischen Bedingungen nicht ständig herrschen, treten die maximalen auf das Anwesen der Antragsteller einwirkenden Anlagengeräusche auch nicht ständig und dauerhaft auf, vergleichbar etwa den Geräuschen, die durch den kontinuierlichen Betreib einer Maschine verursacht werden. Sie sind bei anderen Windrichtungen und Windstärken geringer und entfallen in Zeiten von Windstille sogar vollständig. Für die zumindest vorübergehende Zumutbarkeit der durch den Betrieb der Windkraftanlagen verursachten Geräusche sprechen schließlich auch, worauf das Verwaltungsgericht mit Recht hingewiesen hat, die in den Verwaltungsakten festgehaltenen Angaben von zwei Anwohnern aus Rissenthal und Wahlen, wonach nach dem Austausch der Getriebe nur noch ein rhythmisches Rauschen verblieben sei, das „bei weitem nicht mehr so störe“. Die Beachtlichkeit dieser Äußerungen lässt sich vorläufig nicht von der Hand weisen, da – wie bereits angesprochen – jedenfalls einer dieser Anwohner zum Kreis der ursprünglichen Beschwerdeführer gehört.

Fällt danach die im Verfahren nach den §§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO bei noch offenen Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung zum Nachteil der Antragsteller aus, so muss es bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. Februar 2010 – 5 L 9/10 – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes gerichtete, gemäß § 146 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dessen Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 10.9.2009 zurückgewiesen, mit welcher der Beigeladenen die Errichtung und der Betrieb von drei Windkraftanlagen (Windpark S.) in Nachbarschaft zum bereits bestehenden Windpark K. (mit vier Windkraftanlagen) in C-Stadt erlaubt worden ist.

Die Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der angegriffenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich begründet, dass der Antragsteller nach den Erkenntnismöglichkeiten einer Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch den bereits bestehenden Windpark K. weder durch die beim bestimmungsgemäßen Betrieb der zusätzlich genehmigten drei Windkraftanlagen zu erwartenden Lärmimmissionen oder Einwirkungen mittels Infraschalls noch durch einen Verstoß gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot im Sinne einer optisch bedrängenden Wirkung der Anlagen in seinen Rechten verletzt ist. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, diese Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Dies gilt zunächst, soweit der Antragsteller geltend macht, es bestünden grundsätzliche Bedenken gegen die Anwendbarkeit der TA Lärm (und der DIN ISO 9613-2) zur Beurteilung der Lärmimmissionen, die von hoch über dem Erdboden liegenden Schallquellen ausgehen. Zur Begründung verweist er auf eine wissenschaftliche Arbeit des Meteorologischen Instituts - Fakultät der Physik und Geowissenschaften - der Universität Leipzig vom 30.11.2005 mit dem Titel "Studie zum Einfluss hoher Schallquellen auf die Schallausbreitung" sowie eine daran anknüpfende Veröffentlichung der Studie unter dem Titel "Einfluss des variablen Atmosphärenzustands auf die Schallausbreitung von höher liegenden Schallquellen". In der Studie werde dazu Stellung genommen, wie sich Schallquellen, die sich in einer Höhe von ca. 140 m (über dem Erdboden) befänden, hinsichtlich ihrer Immissionen auf die Umgebung und Nachbarschaft auswirkten. Es werde insbesondere nachgewiesen, dass die Schallausbreitung von diesen Quellen anderen Gesetzmäßigkeiten folge, als sie von der TA Lärm, welche von einer direkten Immissionseinwirkung ausgehe, vorausgesetzt würden. Aus diesem Grunde werde die TA Lärm den Gegebenheiten bei hoch ragenden Windkraftanlagen nicht (mehr) gerecht.

Entgegen seiner Auffassung hat der Antragsteller hiermit jedoch weder nachvollziehbar dargelegt, dass die auch im gerichtlichen Verfahren bindende Wirkung der TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift in Frage gestellt sein könnte, noch ergibt sich dergleichen aus der vorgelegten Studie. Die Bindungswirkung der TA Lärm würde nur dann entfallen, wenn die in ihr enthaltene sachverständige Aussage durch neue gesicherte Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik überholt wäre

vgl. dazu Jarass, BImSchG, Kommentar, 8. Aufl. 2010, § 48 Rdnr. 52 m.w.N..

Davon kann hier nicht ausgegangen werden.

Zwar gelangt die Studie des Meteorologischen Instituts der Universität Leipzig zu dem Ergebnis, dass zwischen einer Schallausbreitung von einer bodennahen und einer hohen Schallquelle (hier: 140 m über dem Erdboden) wegen im letzteren Falle besonderer meteorologischer bzw. atmosphärischer Einflüsse Unterschiede bestehen bzw. bei einer hohen Schallquelle vergleichsweise deutlich häufiger negative (Schall verstärkende) Zusatzdämpfungen auftreten. Die Verfasserinnen der Studie weisen aber sowohl in ihrem Abschlussbericht als auch in der Veröffentlichung ihrer Arbeit darauf hin, dass noch die Daten mehrerer Jahre (mindestens 10) zu betrachten seien, um allgemein verwertbare (klimatologische) Aussagen treffen zu können und dabei auch die regionalen Unterschiede in den meteorologischen Eingangsdaten zu beachten seien. Schließlich halten sie es für erforderlich, die Ergebnisse ihrer Studie im Rahmen einer Modellevaluierung mit geeigneten Messdaten näher zu untersuchen. Zur gleichen Schlussfolgerung gelangt die ebenfalls vom Antragsteller vorgelegte, die Studie der Universität Leipzig besprechende Abhandlung der Autoren Piorr und Hillen, Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, zum Thema "Zur Schallausbreitung höher liegender Quellen", welche mit der Empfehlung endet, eine "Verifikation der Ergebnisse der Simulation" sei "dringend geboten."

Auch ist nicht zu erkennen, dass die Berechnung der von hoch ragenden Windkraftanlagen ausgehenden Lärmimmissionen nach den Maßgaben der TA Lärm zu einer Unterschätzung der betreffenden Immissionen führt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die TA Lärm nach ihrem Berechnungsmodell in Verbindung mit dem hier angewendeten alternativen Verfahren der DIN ISO 9613-2 ausgehend vom maximalen Schallleistungspegel der Lärmquelle die Lärmbelastung an den jeweiligen Immissionsorten unter den für diese Orte ungünstigsten Schallausbreitungsbedingungen in Mitwindrichtung ermittelt. Demgegenüber enthält die vorgenannte Studie auch Anhaltspunkte dafür, dass es bei hoch gelegenen Schallquellen aufgrund der besonderen meteorologischen und atmosphärischen Einflüsse in der Mitwindrichtung mitunter sogar zu einer lärmmindernden Dämpfung des Schalls kommen kann. In diesem Zusammenhang weisen die Autoren Piorr und Hillen bei ihrer Besprechung der Studie darauf hin, dass kleinere Windkraftanlagen (Gesamthöhe 88 m) im Gegensatz zu den in der Studie untersuchten hohen Schallquellen (140 m) den Lärm nachts verlustärmer abstrahlen, d.h. lauter sind; zudem sprechen sie das Phänomen des so genannten Schallschattens an, der bei hoch liegenden Schallquellen in der Gegenwindrichtung nach ca. 1000 m Entfernung von der Schallquelle entsteht, sich allerdings nur über wenige hundert Meter erstreckt. Von daher verbleiben auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Studie bei summarischer Prüfung keine durchgreifenden Zweifel daran, dass bei einer Berechnung des voraussichtlichen Lärms einer hochragenden Windkraftanlage nach der TA Lärm Belastungswerte prognostiziert werden, die "auf der sicheren Seite" im Rechtssinne liegen.

Insgesamt gesehen wird mit der Studie somit zwar dargelegt, dass es wissenschaftliche Ansätze für eine verbesserte Berechnung bestimmter Schallausbreitungen gibt, jedoch wird weder eine Fehlerhaftigkeit der Methodik der TA Lärm plausibel gemacht, noch handelt es sich um gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse,

so im Ergebnis auch VGH München, Beschluss vom 31.10.2008 - 22 CS 08.2369 -, NVwZ 2009, 338, zitiert nach juris.

Es bestehen daher keine Zweifel an der auch in der bisherigen Rechtsprechung des Senats vorausgesetzten Anwendbarkeit der TA Lärm (und der von dieser in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2) zur Beurteilung der von Windkraftanlagen ausgehenden Lärmimmissionen

vgl. dazu die Beschlüsse des Senats vom 10.11.2006, - 3 W 5 bis 8/06 -, und vom 1.6.2007, - 3 Q 110/06 -, jeweils dokumentiert bei juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.8.2007, - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209 = Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 9 = NVwZ 2008, 76, zitiert nach juris.

Nicht durchzudringen vermag der Antragsteller mit seinem weiteren Einwand, eine Entscheidung dürfe im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – trotz der Eilbedürftigkeit - nicht getroffen werden, ohne die im Genehmigungsverfahren seitens der Beigeladenen vorgelegte, durch einen von ihr beauftragten Gutachter erstellte Lärmprognose durch einen unabhängigen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Zur Begründung führt er an, dass durch den Bau der Windkraftanlagen im Prinzip vollendete Tatsachen geschaffen würden und die Lärmprognose daher nicht einem Privatgutachter überlassen werden dürfe. Im Übrigen handele es sich bei der Beurteilung von Schallimmissionen um einen komplexen und komplizierten Prüfungsvorgang, der nur speziell ausgebildeten und erfahrenen Ingenieuren und Gutachtern anzuvertrauen sei, um sicherzustellen, dass eine derartige Prognose "auf der sicheren Seite" im Rechtssinne liege. Auch könne es nicht angehen, dass der Genehmigungsbehörde ihre Prüfungskompetenz im Genehmigungsverfahren dadurch genommen werde, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichts diese weder selbst Ermittlungen durchzuführen noch bei einem Sachverständigen in Auftrag zu geben habe, sondern auf die nachträgliche Anordnung von Ermittlungen durch Gutachter im Sinne der §§ 26, 28 BImSchG angewiesen sei.

Dieses Vorbringen vermag nicht zu überzeugen.

Der vom Antragsteller erstrebten Beweiserhebung durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes steht bereits entgegen, dass in Verfahren der vorliegenden Art, obschon auch hier der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, in aller Regel keine umfassende Klärung des Sachverhalts, insbesondere mittels einer förmlichen Beweisaufnahme, zu erfolgen hat. Anders würde das Eilrechtsschutzverfahren zum Hauptsacheverfahren, ohne dass der in ihm ergehenden Entscheidung eine der Hauptsacheentscheidung vergleichbare Bindungswirkung zukommt. Das entspricht nicht dem Sinn des auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzielenden Eilrechtsschutzverfahrens

Beschluss des Senats vom 10.11.2006 - 3 W 5/06 -, dokumentiert bei juris.

Von diesem Grundsatz ist vorliegend auch nicht ausnahmsweise abzuweichen. Vielmehr erweist sich die von der Beigeladenen vorgelegte Lärmprognose des von ihr beauftragten Ingenieurbüros Cu. als plausibel und für die im Genehmigungsverfahren erforderliche Beurteilung der von den Windkraftanlagen voraussichtlich ausgehenden Immissionen insgesamt geeignet.

Im Auftrag des Betreibers erstellte Immissionsprognosen und -messungen sind dem Regelsystem des Bundesimmissionsschutzgesetzes immanent, da dieses u.a. die so genannte betreibereigene Überwachung von Anlagen (§§ 26 bis 29 BImSchG) vorsieht. In diesen Fällen wird die Objektivität von Messungen und Begutachtungen dadurch sichergestellt, dass die relevanten Emissionen sowie Immissionen der Anlage durch eine von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebene Stelle nach § 26 BImSchG zu ermitteln sind. Erstellt daher eine solche Messstelle im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für den Anlagenbetreiber eine Lärmprognose, auf deren Grundlage (u.a.) die Genehmigung erteilt wird, so rechtfertigt es bereits deren Status gemäß § 26 BImSchG prinzipiell, von ihrer hierfür erforderlichen Objektivität und Unabhängigkeit auszugehen und kann somit im Regelfall nicht mit Erfolg eingewandt werden, der Auftrag zur Erstellung der Lärmprognose stamme vom Anlagenbetreiber,

so auch der Senat in seinen Beschlüssen vom 10.11.2006, - 3 W 5/06 -, und vom 1.6.2007, - 3 Q 110/06 -, jeweils dokumentiert bei juris.

Dies schließt es jedoch nicht aus, die durch die Genehmigung der Anlagen zu erwartende Lärmsituation – wie hier - durch eine andere Stelle, wie etwa ein Ingenieurbüro, sachverständig beurteilen zu lassen. Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren obliegt es grundsätzlich dem Anlagenbetreiber, die Genehmigungsunterlagen einzureichen. Dies ergibt sich zunächst aus § 10 Abs. 1 und 2 BImSchG sowie im Weiteren konkret aus § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 a Abs. 2 Nr. 1 der 9. BImSchV. Danach müssen diese Unterlagen, soweit (durch die Anlage) schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können, eine Prognose der zu erwartenden Immissionen enthalten, soweit Immissionswerte in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sind und nach dem Inhalt dieser Vorschriften eine Prognose zum Vergleich mit diesen Werten erforderlich ist. Der Normgeber geht also erkennbar von der grundsätzlichen Verwertbarkeit der vom Betreiber vorgelegten Immissionsprognose aus. Dies mag zwar in besonderem Maße gelten, wenn sie von einer nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Stelle erarbeitet worden ist (vgl. bereits oben). Nach der normativen Wertung sind aber Immissionsprognosen anderer sachverständiger Stellen bzw. fachlich einschlägiger Ingenieurbüros – wie hier - grundsätzlich nicht weniger geeignet, die Genehmigungsvoraussetzungen darzulegen

vgl. Beschluss des Senats vom 1.6.2007- 3 Q 110/06 -, a.a.O..

Die Verwertbarkeit dieser Gutachten erfordert, dass sie unter Beachtung der geltenden Regelwerke fachgerecht und nachvollziehbar erstellt worden bzw. für den Fachkundigen überzeugend sind. Eine entsprechende Lärmprognose ist daher - auch wenn sie von einer Stelle im Sinne des § 26 BImSchG stammt - durch die Genehmigungsbehörde auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Bestehen Zweifel, ob die Anlage entsprechend der Prognose keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorruft, kann die Genehmigungsbehörde nach Maßgabe der einschlägigen Verfahrensvorschriften weitere Begutachtungen durch den Bauherrn anfordern oder selbst eine Begutachtung durch eine Fachbehörde oder einen unabhängigen Sachverständigen veranlassen. Alle diese Schritte gehören zum Genehmigungsverfahren, denn sie dienen der Klärung der Frage, ob eine Genehmigung zu erteilen ist oder nicht. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn Verfahrenshandlungen der Behörde durch Einwendungen eines betroffenen Nachbarn veranlasst werden

BVerwG, Urteil vom 29.8.2007, - 4 C 2.07 -, a.a.O..

Vorliegend ergeben sich keine Zweifel an der Belastbarkeit der von der Beigeladenen in Auftrag gegebenen und der Genehmigung der Windkraftanlagen zu Grunde gelegten Lärmprognose der Firma Cu., die auch der Antragsgegner als Fachbehörde ohne Einwände geprüft hat. Demgegenüber vermag der Antragsteller mit seinem allgemeinen Hinweis auf die Schwierigkeit und Komplexität einer derartigen Begutachtung die methodische Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit der Lärmprognose ebenso wenig in Frage zu stellen wie deren Ergebnis, wonach unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch vier bereits vorhandene Windkraftanlagen die jeweiligen Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden

vgl. VGH München, Beschluss vom 31.10.2008 - 22 CS 08.2369 -, NVwZ 2009, 338, zitiert nach juris.

Soweit der Antragsteller seine Bedenken lediglich andeutet mit der Bemerkung, die Unsicherheit beginne bereits mit den seitens der Beigeladenen vorgegebenen Parametern, vermag auch dies keine entsprechenden Zweifel zu begründen. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass als Ausgangswerte der Berechnung der durch drei unabhängige schalltechnische Vermessungen ermittelte maximale Schallleistungspegel der drei geplanten Anlagen von je 103,5 dB (A)

vgl. zur hohen Zuverlässigkeit einer derartigen schalltechnischen Vermessung: OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.3.2010, 12 LA 157/08, zitiert nach juris,

sowie hinsichtlich der Vorbelastung durch die bereits vorhandenen vier Windkraftanlagen der mit bestandskräftigem Bescheid des Antragsgegners vom 15.6.2003 festgelegte Wert – je 104,0 dB (A) – in die Berechnungen eingestellt worden sind. Diesbezüglich ist nämlich stets der bestimmungsgemäße Betrieb der Anlage, so wie er genehmigt wurde bzw. genehmigt werden soll, zu Grunde zu legen

Beschluss des Senats vom 1.6.2007 - 3 Q 110/06 -, m.w.N., dokumentiert bei juris.

Im Übrigen wird dem Schutzinteresse des Antragstellers durch die Nebenbestimmungen zu A.2 und A.3 des Genehmigungsbescheides hinreichend Rechnung getragen. Danach ist (vgl. dort zu A.2) spätestens zwölf Monate nach Inbetriebnahme der Windkraftanlage durch Messungen einer nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Messstelle der Nachweis zu führen, dass die maßgeblichen Teil-Immissionspegel (für die Nachtzeit) bezogen auf die schalltechnisch ungünstigste Betriebsart an den genannten Aufpunkten (Immissionsorten) eingehalten werden. Im Falle der Nichteinhaltung der prognostizierten Werte (vgl. die Nebenbestimmung zu A.3) dürfen die Windkraftanlagen während der Nachtzeit nicht mehr betrieben werden, bis der Nachweis über die Einhaltung der Teil-Immissionsrichtwerte geführt ist. In Anbetracht dessen ist es für den Antragsteller jedenfalls zumutbar, bis zu jener Kontrollmessung eine (wider Erwarten) festzustellende Überschreitung des hier maßgeblichen Nacht-Immissionsrichtswertes von 40 dB (A) bis zu dem für Kern-, Dorf- und Mischgebiete geltenden Beurteilungspegel von 45 dB (A) hinzunehmen. Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil in den betreffenden Gebieten eine Wohnnutzung regelmäßig zulässig und daher bei Einhaltung der für diese Gebiete nach der TA Lärm maßgeblichen Richtwerte ein Wohnen unter zumutbaren Lärmbedingungen sichergestellt ist

Beschluss des Senats vom 10.11.2006 - 3 W 5/06 -, dokumentiert bei juris.

Der Antragsteller bringt zur Begründung seiner Beschwerde nichts vor, was gegen diese Bewertung seines Schutzinteresses sprechen könnte.

Die vom Antragsteller ferner geltend gemachten Gesundheitsgefahren durch den von Windkraftanlagen erzeugten Infraschall vermögen der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Insoweit nimmt er auf seinen Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren Bezug und bemängelt, das Verwaltungsgericht habe, ohne seinem Beweisangebot zu folgen, lediglich darauf verwiesen, dass hinreichende wissenschaftlich begründete Hinweise auf eine beeinträchtigende Wirkung der von Windenergieanlagen hervorgerufenen Infraschall-Immissionen auf den Menschen bislang nicht vorlägen. Eine mögliche Gesundheitsbeeinträchtigung durch emittierende Anlagen dürfe jedoch nicht ungeprüft hingenommen werden, nur weil der Infraschall für den Menschen "nicht hörbar oder nicht gegenwärtig" sei, denn diese fehlende Wahrnehmbarkeit der Einwirkung bestehe etwa auch bei den unbestreitbar gefährlichen Auswirkungen von Radioaktivität.

Diese Einwände sind nicht gerechtfertigt. Nach Maßgabe der TA Lärm (vgl. deren Nr. 7.3), welche auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, ist die Frage, ob von Infraschall bzw. tieffrequenten Geräuschen (im Frequenzbereich unter 90 Hertz) schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen. Dabei sind schädliche Wirkungen mit der Maßgabe, diese zu mindern, zu bejahen, wenn tieffrequente Geräusche bei geschlossenen Fenstern in schutzbedürftigen Räumen deutlich wahrnehmbar sind. Dass dies beim Betrieb der streitbefangenen Windkraftanlagen der Fall sein könnte, erscheint indes nahezu ausgeschlossen. Messtechnisch kann zwar nachgewiesen werden, dass Windenergieanlagen Infraschall verursachen. Die dabei feststellbaren Infraschallpegel liegen nach einschlägigen wissenschaftlichen Untersuchungen aber weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen und sind harmlos bzw. führen zu keinen erheblichen Belästigungen

vgl. Windenergieanlagen und Immissionsschutz, Herausgeber: Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, Materialien Nr. 63, 2002, S. 19 f., im Internet abrufbar unter www.lanuv.nrw.de; ferner: BayVerfGH, Entscheidung vom 14.9.2009 - Vf 41-VI-08 -, BayVBl. 2010, 106 = NVwZ-RR 2010, 139 sowie OVG Münster, Beschluss vom 22.5.2006 – 8 B 2122/05 –, jeweils zitiert nach juris.

In der von der Beigeladenen vorgelegten Lärmprognose wird in Einklang mit diesen allgemeinen Erkenntnissen zum Untersuchungsgegenstand Infraschall festgestellt, dass selbst in Gebäuden in der Nähe von Windkraftanlagen sehr niedrige Werte gemessen würden und der Infraschall bzw. Körperschall an den (hier maßgeblichen) Immissionsorten mehr als 20 dB unter der Wahrnehmungsschwelle liege. Dies ist insbesondere hinsichtlich der Überprüfung einer eventuellen Betroffenheit des Antragstellers nachvollziehbar, denn vorliegend sollen die drei geplanten Windkraftanlagen in einem Abstand von 1210 m, 1645 m und 1858 m zu dessen Wohnhaus errichtet werden, so dass allein schon wegen der großen Entfernungen etwaige Einwirkungen durch Infraschall zu seinem Nachteil nicht zu erwarten sind.

Diese Annahme hat der Antragsteller nicht entkräften können. Insbesondere liefert die von ihm zum Nachweis schädlicher Auswirkungen des Infraschalls auf den Menschen im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Arbeit des Dr. Weiler, Institut für Hirnforschung und angewandte Technologie GmbH, vom 28.10.2005 mit dem Titel "Auswirkungen einer subliminalen Beschallung mit einer Frequenz von 4 Hz, 8 Hz und 31,5 Hz auf die elektroenzephalographische Aktivität eines weiblichen Probanden" keine anderweitigen Erkenntnisse, die als wissenschaftlich gesichert gelten können. Dafür spricht bereits, dass die entsprechende Untersuchung einer einzigen Person ungeeignet erscheint, die gegen eine Gefährlichkeit des von Windkraftanlagen ausgehenden Infraschalls sprechenden Forschungsergebnisse in Frage zu stellen. Im Übrigen bleibt nach dem Beschwerdevorbringen offen, ob und inwiefern der Infraschall über größere Distanzen noch negative gesundheitliche Effekte bei Menschen hervorrufen kann. Soweit der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren allgemeine Erkenntnisse des Robert-Koch-Instituts über die Auswirkungen des Infraschalls auf den Menschen angesprochen hat und ferner verschiedene Wissenschaftler benannt hat, die sich mit dieser Thematik befasst haben, bot das Vorbringen bereits damals keine Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen oder Schlussfolgerungen. Die Beschwerde kann daher auch unter dem Gesichtspunkt der vom Antragsteller befürchteten Gefahren durch Infraschall keinen Erfolg haben.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist schließlich der von ihm wegen einer optisch bedrängenden Wirkung der Windkraftanlagen geltend gemachte Verstoß gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot nach den Erkenntnismöglichkeiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu verneinen. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss wird entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen.

Insbesondere besteht bei summarischer Prüfung keine Veranlassung für die vom Antragsteller geforderte eingehende Überprüfung des Einzelfalls. Insoweit ist maßgebend, dass nach der Genehmigungssituation der bauordnungsrechtlich erforderliche Abstand (vgl. § 7 Abs. 5 LBO SL – 60 m -) zur vom Wohnhaus des Antragstellers nächstgelegenen, 1210 m entfernten Windkraftanlage um mehr als das Zwanzigfache und der nach Maßgabe des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes (hier: § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB) im Sinne der Vermeidung einer optisch bedrängenden Wirkung der Anlagen notwendige Abstand (3-fache Gesamthöhe der Anlage, hier: je 150 m) um mehr als das Achtfache übertroffen wird. Es liegt daher auf der Hand, dass bei einer derart großen Entfernung zwischen dem Anwesen des betroffenen Anwohners und den jeweiligen Windenergieanlagen nur ausnahmsweise eine optisch bedrängende Wirkung angenommen werden kann

vgl. dazu Beschlüsse des VGH München vom 31.10.2008, - 22 CS 08.2369 -, NVwZ 2009, 338, vom 9.2.2010 - 22 CS 09.3255 -, sowie vom 22.2.2010 - 22 ZB 09.1175 -, u.a., jeweils zitiert nach juris.

Die Beschwerdebegründung legt nicht substanziiert dar, welche besonderen Umstände ausnahmsweise dennoch eine andere Beurteilung der baulichen Situation gebieten könnten. Allein der allgemeine bzw. wiederholte Hinweis darauf, dass die Anlagen in der Hauptblickrichtung vom Anwesen des Antragstellers errichtet werden sollen, genügt bei der aufgezeigten Sachlage hierfür nicht

so auch VGH München, Beschluss vom 22.2.2010, a.a.O..

Gleiches gilt hinsichtlich der befürchteten Beeinträchtigungen durch (nächtliches) Blinkfeuer der Anlagen,

vgl. die soeben zitierten Entscheidungen des VGH München,

zumal durch den laut Genehmigung (vgl. dort die Nebenbestimmungen F I Nrn. 4 und 10) erforderlichen Einbau von Dämmerungsschaltern und Sichtweitenmessgeräten sowie eine abgestimmte und synchronisierte Befeuerung übermäßige Belästigungen vermieden werden sollen.

Angesichts all dessen besteht im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kein weiterer Aufklärungsbedarf. Insbesondere bedurfte und bedarf es nicht der vom Antragsteller gewünschten Ortsbesichtigung, die er im vorliegenden Verfahren nochmals förmlich beantragt. Auch insoweit ist nochmals darauf zu verweisen, dass in Eilrechtsschutzverfahren der vorliegenden Art in aller Regel keine umfassende Klärung des Sachverhalts, insbesondere mittels einer förmlichen Beweisaufnahme, zu erfolgen hat.

Soweit der Antragsteller meint, ein Ortstermin sei ausnahmsweise erforderlich, damit sich das Gericht einen unmittelbaren Eindruck von der "optischen Vorbelastung" durch die bereits bestehenden vier Windkraftanlagen sowie der Ausrichtung der einzelnen Räume in seinem Anwesen verschaffen könne, ist dem entgegenzuhalten, dass der vorliegende Prozessstoff nach Aktenlage zur Beurteilung der Sachlage hinreichend ist und gegen die Auffassung des Antragstellers insbesondere der nach Lage der Akten nachvollziehbare Vortrag der Beigeladenen spricht, wonach eine (in der Schallprognose als SCH-02 bezeichnete) der beiden weiteren, in Entfernungen von 1645 m bzw. 1858 m vom Anwesen des Antragstellers entfernt geplanten Windkraftanlagen von dessen Wohnhaus aus nicht zu sehen sein wird und ferner aus dieser Blickrichtung beide Anlagen sich im Hintergrund des bereits bestehenden Windparks K. halten werden. Die zu erwartenden Sichtbeziehungen zu den geplanten Windkraftanlagen sprechen daher für eine eher geringe zusätzliche "optische Belastung des Grundstücks" des Antragstellers.

Die Beschwerde hat nach alledem keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Für die Festsetzung des Streitwerts sind auch im Beschwerdeverfahren (vgl. § 47 GKG) die im angefochtenen Beschluss für die Bemessung des Streitwerts dargelegten Gründe maßgebend. Hierauf wird Bezug genommen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Juli 2010 – 5 L 538/10 – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes gerichtete, gemäß § 146 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dessen Widerspruchs gegen die mit Bescheid vom 6.5.2010 für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 20.1.2010 zurückgewiesen, mit welcher der Beigeladenen die Errichtung und der Betrieb von sechs Windkraftanlagen im Windpark „Steinhügel“ im Ortsteil Haupersweiler der Gemeinde Freisen erlaubt worden ist.

Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung der angegriffenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich und nachvollziehbar begründet, dass der Antragsteller nach den Erkenntnismöglichkeiten einer Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weder durch die beim bestimmungsgemäßen Betrieb der durch Bescheid vom 20.01.2010 genehmigten sechs Windkraftanlagen zu erwartenden Lärmimmissionen, noch durch einen Verstoß gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot im Sinne einer optisch bedrängenden Wirkung der Anlagen noch aufgrund von Einwirkungen mittels Infraschalls in seinen Rechten verletzt ist, und zwar auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch den bereits bestehenden Windpark Kehrberg mit vier Windkraftanlagen sowie den Windpark Schleifstein mit drei Windkraftanlagen.

Die dagegen gerichteten Einwendungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren rechtfertigen keine abweichende rechtliche Beurteilung.

Dies gilt zunächst, soweit der Antragsteller – in Gestalt der Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen – erneut geltend macht, bei der Beurteilung der Lärmimmissionen von Windkraftanlagen bestünden grundsätzliche Bedenken gegen die Anwendbarkeit der TA Lärm und der DIN ISO 9613-2. Insoweit hält der Senat an der in seinem (zwischen denselben Hauptbeteiligten ergangenen) Beschluss vom 4.5.2010 dargelegten Auffassung fest, dass die Anwendung der TA Lärm in Verbindung mit dem hier gewählten Verfahren der DIN ISO 9613-2 die Lärmbelastung von Windkraftanlagen ausgehend vom maximalen Schallleistungspegel der Lärmquelle an den jeweiligen Immissionsorten ordnungsgemäß erfasst und abbildet

Beschluss des Senats vom 4.5.2010 – 3 B 77/10 – mit weiteren Nachweisen, dokumentiert bei Juris.

Ebenfalls nicht durchzudringen vermag der Antragsteller mit seinem weiteren, in der Beschwerdebegründung ausdrücklich vorgetragenen Einwand, eine Entscheidung habe auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht getroffen werden dürfen, ohne dass zuvor die Einschätzung der Lärmbelastung und die dafür maßgeblichen Parameter einer gesonderten Überprüfung im Wege der Einholung eines Sachverständigengutachtens unterzogen worden seien. Insoweit hat er geltend gemacht, die im Genehmigungsverfahren von der Beigeladenen vorgelegte Lärmprognose stelle sich letztlich als Parteivortrag eines nach wirtschaftlichen Maßstäben handelnden Privatbetriebes dar, der angesichts der weitreichenden und langjährigen Folgen für die betroffenen Bürger der Überprüfung durch einen unabhängigen Sachverständigen bedürfe.

Dem kann nicht gefolgt werden.

Der vom Antragsteller erstrebten Beweiserhebung durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens steht bereits entgegen, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit Blick auf die eingeschränkte Bindungswirkung der abschließenden Entscheidung in aller Regel keine förmliche Beweisaufnahme zu erfolgen hat. Es besteht auch kein Anlass, von diesem Grundsatz vorliegend ausnahmsweise abzuweichen.

Im Auftrag des Betreibers erstellte Immissionsprognosen und -messungen sind dem Regelsystem des Bundesimmissionsschutzgesetzes immanent, da dieses u.a. die so genannte betreibereigene Überwachung von Anlagen (§§ 26 bis 29 BImSchG) vorsieht. In diesen Fällen wird die Objektivität von Messungen und Begutachtungen dadurch sichergestellt, dass die relevanten Emissionen sowie Immissionen der Anlage durch eine von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebene Stelle nach § 26 BImSchG zu ermitteln sind. Erstellt daher eine solche Messstelle – wie vorliegend die von der Antragstellerin beauftragte IEL GmbH - im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für den Anlagenbetreiber eine Lärmprognose, auf deren Grundlage (u.a.) die Genehmigung erteilt wird, so rechtfertigt es prinzipiell bereits deren Status gemäß § 26 BImSchG, von ihrer hierfür erforderlichen Objektivität und Unabhängigkeit auszugehen und kann somit im Regelfall nicht mit Erfolg eingewandt werden, der Auftrag zur Erstellung der Lärmprognose stamme vom Anlagenbetreiber

vgl. Beschluss des Senats vom 4.5.2010 – 3 B 77/10 –, sowie Beschlüsse vom 10.11.2006, - 3 W 5/06 -, und vom 1.6.2007, - 3 Q 110/06 -, jeweils dokumentiert bei Juris.

Die Verwertbarkeit derartiger Gutachten erfordert allerdings, dass sie unter Beachtung der geltenden Regelwerke fachgerecht und nachvollziehbar erstellt worden bzw. für den Fachkundigen überzeugend sind. Eine entsprechende Lärmprognose ist daher - auch wenn sie von einer Stelle im Sinne des § 26 BImSchG stammt - durch die Genehmigungsbehörde auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Bestehen Zweifel, ob die Anlage entsprechend der Prognose keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorruft, kann die Genehmigungsbehörde nach Maßgabe der einschlägigen Verfahrensvorschriften weitere Begutachtungen durch den Bauherrn anfordern oder selbst eine Begutachtung durch eine Fachbehörde oder einen unabhängigen Sachverständigen veranlassen

BVerwG, Urteil vom 29.8.2007, - 4 C 2.07 -, a.a.O..

Vorliegend sind konkrete Bedenken, das von der Beigeladenen vorgelegte Schalltechnische Gutachten der von ihr beauftragten I. GmbH vom 15.1.2009 der rechtlichen und tatsächlichen Beurteilung zugrunde zu legen, nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Verfahrens nicht gegeben. Das Schalltechnische Gutachten vom 15.1.2009 ist nach den Vorgaben der TA Lärm und der DIN ISO 9613-2 erstellt worden. Es erweist sich als plausibel und für die im Genehmigungsverfahren erforderliche Beurteilung der von den streitigen Windkraftanlagen voraussichtlich ausgehenden Immissionen - auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch den bereits bestehenden Windpark Kehrberg mit vier Windkraftanlagen sowie den Windpark Schleifstein mit drei Windkraftanlagen – als insgesamt geeignet.

Auch der Antragsgegner als Fachbehörde hat das von der Beigeladenen in Auftrag gegebene und der Genehmigung der Windkraftanlagen zu Grunde gelegte Schalltechnische Gutachten der I. GmbH vom 15.1.2009 ohne Einwände geprüft. Die dagegen im Ausgangsverfahren vor dem Verwaltungsgericht erhobenen und im Beschwerdeverfahren lediglich durch Bezugnahme darauf wiederholten Einwendungen des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss überzeugend widerlegt. Hierauf wird gemäß § 122 Abs.2 VwGO vollinhaltlich Bezug genommen.

Auf dieser Basis ist nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Verfahrens davon auszugehen, dass bei einer bestehenden Vorbelastung von 36,1 dB(A), einer Zusatzbelastung durch die sechs mit der angefochtenen Genehmigung zugelassenen Windkraftanlagen des Windparks „Steinhügel“ von 28,2 dB(A) und einer daraus resultierenden Gesamtbelastung von 36,7 dB(A) die jeweiligen Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten auf dem Anwesen des Antragstellers eingehalten werden. Dies gilt insbesondere auch für den Immissionsrichtwert Nacht, der gemäß Nr. 6.1 TA Lärm bei Annahme eines allgemeinen Wohngebietes zugunsten des Antragstellers mit 40 dB(A) - statt eines möglicherweise auch in Betracht zu ziehenden Dorfgebietes mit 45 dB(A) – angesetzt worden ist. Nur ergänzend sei in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass bezüglich der hier streitigen Anlagen des Windparks „Steinhügel“ angesichts des isolierten Wertes einer Zusatzbelastung von 28,2 dB(A) das Wohnhaus des Antragstellers aller Voraussicht nach nicht einmal von dem nach Nr. 2.2 TA Lärm definierten Einwirkungsbereich dieser Anlagen erfasst wird.

Darüber hinaus wird dem Schutzinteresse des Antragstellers durch die Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides hinreichend Rechnung getragen. Nach der Nebenbestimmung in Kapitel II A 6 des Genehmigungsbescheides ist bezogen auf die hier streitigen Anlagen des Windparks „Steinhügel“ am Anwesen des Antragstellers ein nächtlicher Immissionsrichtwert von 30 dB(A) einzuhalten. Des weiteren ist nach der Nebenbestimmung in Kapitel II A 7 des Genehmigungsbescheides spätestens innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme der Windkraftanlage durch Messungen einer nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Messstelle der Nachweis zu führen, dass die Immissionspegel bezogen auf die schalltechnisch ungünstigste Betriebsart an den genannten Aufpunkten (Immissionsorten) eingehalten werden.

Der Antragsteller kann schließlich auch nicht mit seinem Einwand durchdringen, wegen einer optisch bedrängenden Wirkung der streitigen Windkraftanlagen liege ein Verstoß gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme vor. Hiervon kann nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Verfahrens, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls bereits dargelegt hat, nicht ausgegangen werden.

Dabei hat sich das Verwaltungsgericht – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift - auch keineswegs mit der Feststellung begnügt, „dass bei einer Abstandsüberschreitung des 3-fachen der Gesamthöhe der Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgehe“. Vielmehr ist in dem angefochtenen Beschluss im Einzelnen nicht nur dargelegt, dass die Entfernung zu der nächstgelegenen der hier streitgegenständlichen Windkraftanlagen ca. 1920 m und damit mehr als das 33-fache der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächentiefe und mehr als das 13-fache der Gesamthöhe der Anlage (von hier 145 m) beträgt

vgl. zur optisch bedrängenden Wirkung nur bei erheblich geringeren Abständen OVG Münster, Beschluss vom 24.6.2010 – 8 A 2764/09 – sowie Beschlüsse des VGH München vom 31.10.2008, - 22 CS 08.2369 -, NVwZ 2009, 338, vom 9.2.2010 - 22 CS 09.3255 -, sowie vom 22.2.2010 - 22 ZB 09.1175 -, u.a., jeweils zitiert nach Juris,

sondern auch, dass die Kriterien für die optisch bedrängende Wirkung einer Windenergieanlage weniger durch die Baumasse als durch die Höhe und die Rotorbewegung bestimmt werden. Zu Recht ist in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts auch dargelegt, dass angesichts der vorliegend gegebenen Entfernung zwischen dem Anwesen des Antragstellers und den hier streitigen Anlagen des Windparks „Steinhügel“ sowie des Umstandes, dass sich dazwischen die gesamte Ortslage von Hoof befindet, und des weiteren angesichts der Vorbelastung des Anwesens des Antragstellers durch seine Lage am Rande zum Außenbereich im Hinblick auf dort privilegiert zulässige Nutzungen ein Verstoß gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme hier nicht in Betracht gezogen werden musste. Ebenso wenig war daher im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens die - ausnahmsweise - Vornahme einer Ortsbesichtigung in Betracht zu ziehen. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss wird entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen.

Gleiches gilt hinsichtlich der befürchteten Beeinträchtigungen durch (nächtliches) Blinkfeuer der Anlagen, zumal nach den Nebenbestimmungen in Kapitel II A 11 und F 5, 6 und 11 eine synchronisierte Befeuerung und der Einbau von Dämmerungsschaltern und Sichtweitenmessgeräten zur Vermeidung übermäßiger Belästigungen vorgeschrieben ist.

Letztlich bleiben auch die im Wege der Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag vom Antragsteller geltend gemachten Einwendungen mit Blick auf das Bestehen von Gesundheitsgefahren durch den von Windkraftanlagen erzeugten Infraschall ohne Erfolg. Wie der Senat bereits in dem zwischen den Hauptbeteiligten ergangenen Beschluss vom 4.5.2010 ausgeführt hat

Beschluss vom 4.5.2010 – 3 B 77/10 – dokumentiert bei Juris,

ist die Frage, ob von Infraschall bzw. tieffrequenten Geräuschen (im Frequenzbereich unter 90 Hertz) schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, nach Maßgabe der TA Lärm (Nr. 7.3), welche auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen. Dabei sind schädliche Wirkungen mit der Maßgabe, diese zu mindern, zu bejahen, wenn tieffrequente Geräusche bei geschlossenen Fenstern in schutzbedürftigen Räumen deutlich wahrnehmbar sind. Dass dies beim Betrieb der hier streitigen Anlagen des Windparks „Steinhügel“ der Fall sein könnte, erscheint indes nahezu ausgeschlossen. Messtechnisch kann zwar nachgewiesen werden, dass Windenergieanlagen Infraschall verursachen. Die dabei feststellbaren Infraschallpegel liegen nach einschlägigen wissenschaftlichen Untersuchungen aber weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen und sind harmlos bzw. führen zu keinen erheblichen Belästigungen

vgl. Windenergieanlagen und Immissionsschutz, Herausgeber: Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, Materialien Nr. 63, 2002, S. 19 f., im Internet abrufbar unter www.lanuv.nrw.de; ferner: BayVerfGH, Entscheidung vom 14.9.2009 - Vf 41-VI-08 -, BayVBl. 2010, 106 = NVwZ-RR 2010, 139 sowie OVG Münster, Beschluss vom 22.5.2006 – 8 B 2122/05 –, jeweils zitiert nach Juris.

Vorliegend kommt hinzu, dass allein schon wegen der großen Entfernungen (minimal ca. 1920 m) etwaige Einwirkungen durch Infraschall zum Nachteil des Antragstellers nicht zu erwarten sind.

Die Beschwerde hat nach alledem keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Für die Festsetzung des Streitwerts sind auch im Beschwerdeverfahren (vgl. § 47 GKG) die im angefochtenen Beschluss für die Bemessung des Streitwerts dargelegten Gründe maßgebend. Hierauf wird Bezug genommen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.