Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 29. Feb. 2016 - 6 K 37/15.A

ECLI:ECLI:DE:VGAC:2016:0229.6K37.15A.00
29.02.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von   110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.


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Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 29. Feb. 2016 - 6 K 37/15.A

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 29. Feb. 2016 - 6 K 37/15.A

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 29. Feb. 2016 - 6 K 37/15.A zitiert 24 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 4 Subsidiärer Schutz


(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der To

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft


(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich1.aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 16a


(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3e Interner Schutz


(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und2. sicher und legal in diesen Landesteil r

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3b Verfolgungsgründe


(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen: 1. der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;2. der Begrif

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3c Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann


Die Verfolgung kann ausgehen von 1. dem Staat,2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließl

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3d Akteure, die Schutz bieten können


(1) Schutz vor Verfolgung kann nur geboten werden 1. vom Staat oder2. von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen,sofern sie willens und in d

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 29a Sicherer Herkunftsstaat; Bericht; Verordnungsermächtigung


(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Bewei

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 26a Sichere Drittstaaten


(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 28 Nachfluchttatbestände


(1) Ein Ausländer wird in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 29. Feb. 2016 - 6 K 37/15.A zitiert oder wird zitiert von 12 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 29. Feb. 2016 - 6 K 37/15.A zitiert 12 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 13. Feb. 2015 - B 3 S 15.30041

bei uns veröffentlicht am 13.02.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller, serbischer Staatsangehöriger, dem Volke der Roma angehörig und i

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. Juni 2015 - A 6 S 1259/14

bei uns veröffentlicht am 24.06.2015

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. März 2014 - A 11 K 2917/13 -, soweit es den Kläger betrifft, geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.Der Kläger trägt die ihn betreffenden Kosten des

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 12. Juni 2015 - 13a K 5918/12.A

bei uns veröffentlicht am 12.06.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 06. März 2015 - 5 AE 270/15

bei uns veröffentlicht am 06.03.2015

Tenor Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 5 A 269/15 gegen den Bescheid vom 13. Januar 2015 anzuordnen, wird abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahren

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 03. Feb. 2015 - 9 L 680/14.A

bei uns veröffentlicht am 03.02.2015

Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist - ungeachtet der bislang nicht vorgelegten Erklärung

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 29. Jan. 2015 - 19a L 94/15.A

bei uns veröffentlicht am 29.01.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1G r ü n d e : 2Der sinngemäß gestellte Antrag, 3die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Absch

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 27. Jan. 2015 - 13 A 1201/12.A

bei uns veröffentlicht am 27.01.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. März 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 11. Aug. 2014 - 27 L 1576/14.A

bei uns veröffentlicht am 11.08.2014

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1              Gründe: 2Der am 10. Juli 2014 gestellte, sinngemäß auszulegende Antrag, 3die Antragsgegnerin im Wege d

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 31. Jan. 2013 - 10 C 15/12

bei uns veröffentlicht am 31.01.2013

Tatbestand 1 Der Kläger erstrebt Abschiebungsschutz wegen ihm in Afghanistan drohender Gefahren. 2

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 01. März 2012 - 10 C 7/11

bei uns veröffentlicht am 01.03.2012

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer Flüchtlingsanerkennung. 2

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 07. Sept. 2010 - 10 C 11/09

bei uns veröffentlicht am 07.09.2010

Tatbestand 1 Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, erstrebt die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 S

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. Apr. 2010 - 10 C 5/09

bei uns veröffentlicht am 27.04.2010

Tatbestand 1 Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, begehrt Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG.

Referenzen

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer wird in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Satz 1 findet insbesondere keine Anwendung, wenn der Ausländer sich auf Grund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte.

(1a) Die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 zu erleiden, kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist.

(2) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag und stützt diesen auf Umstände, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat, kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden.

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:

1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft;
5.
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer Flüchtlingsanerkennung.

2

Die 1967 geborene Klägerin ist togoische Staatsangehörige. Sie reiste 1998 nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Mit Bescheid vom 28. Mai 1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - den Asylantrag ab. Im Klageverfahren verpflichtete das Verwaltungsgericht das Bundesamt, hinsichtlich der Klägerin das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG) festzustellen. Das Bundesamt kam dieser Verpflichtung im Juni 2004 nach.

3

Anfang 2008 leitete das Bundesamt wegen der in Togo zwischenzeitlich eingetretenen politischen Veränderungen ein Widerrufsverfahren ein. Nach Anhörung widerrief es mit Bescheid vom 28. Februar 2008 die Flüchtlingsanerkennung der Klägerin. Von einer Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG wurde abgesehen, da der Widerruf aus Gründen der Statusbereinigung erfolge. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Schwerin mit Urteil vom 26. August 2008 abgewiesen.

4

Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom 9. März 2011 die erstinstanzliche Entscheidung geändert und den Bescheid des Bundesamts aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Widerrufsvoraussetzungen des § 73 Abs. 1 AsylVfG lägen nicht vor. Die maßgeblichen Verhältnisse in Togo hätten sich nicht so verändert, dass bei einer Rückkehr eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen sei.

5

Die Beklagte erstrebt mit der Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Zur Begründung macht sie geltend, das Berufungsgericht habe seiner Verfolgungsprognose einen falschen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde gelegt.

6

Die Klägerin verteidigt die angegriffene Entscheidung. Das Erfordernis der hinreichenden Sicherheit vor Verfolgung entspreche im Widerrufsverfahren bei Vorverfolgten dem Beweislastmaßstab aus Art. 14 Abs. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG. Selbst wenn das Berufungsgericht von einem fehlerhaften Maßstab ausgegangen sein sollte, beruhe die Entscheidung zumindest nicht auf diesem Fehler, da es keinen Sachverhalt festgestellt habe, der einen Widerruf rechtfertigen würde. Hilfsweise beantragt sie die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung und Anwendung der Richtlinie 2004/83/EG.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet. Der Beschluss des Berufungsgerichts beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Widerruf der Flüchtlingsanerkennung mit einer Begründung verneint, die mit Blick auf den seiner Verfolgungsprognose zugrunde gelegten Wahrscheinlichkeitsmaßstab mit § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG nicht zu vereinbaren ist (1.). Die Berufungsentscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO) (2.). Der Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union bedarf es nicht (3.). Mangels der für eine abschließende Entscheidung notwendigen tatsächlichen Feststellungen kann der Senat in der Sache nicht selbst abschließend entscheiden. Das Verfahren ist daher zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) (4.).

8

1. Bei dem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung, der im vorliegenden Fall formell nicht zu beanstanden ist (s.a. Urteil vom 29. September 2011 - BVerwG 10 C 24.10 - juris Rn. 11 ff.), ist für die Verfolgungsprognose auf den Maßstab der beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit abzustellen, den das Berufungsgericht verfehlt hat.

9

1.1 Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 11 Abs. 1 Buchst. e und f der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EU Nr. L 304 vom 30. September 2004 S. 12; berichtigt ABl EU Nr. L 204 vom 5. August 2005 S. 24) über das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Wegfall der die Anerkennung begründenden Umstände umgesetzt. Die Widerrufsvoraussetzungen in § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG sind daher unionsrechtskonform im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie auszulegen, die sich ihrerseits an Art. 1 C Nr. 5 und 6 der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - orientieren (vgl. Urteile vom 24. Februar 2011 - BVerwG 10 C 3.10 - BVerwGE 139, 109 und vom 1. Juni 2011 - BVerwG 10 C 25.10 - InfAuslR 2011, 408 ; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen).

10

Nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG ist ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr Flüchtling, wenn er nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Bei der Prüfung dieses Erlöschensgrundes haben die Mitgliedstaaten nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann. Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie regelt die Beweislastverteilung dahingehend, dass der Mitgliedstaat - unbeschadet der Pflicht des Flüchtlings, gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie alle maßgeblichen Tatsachen offenzulegen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen - in jedem Einzelfall nachweist, dass die betreffende Person nicht länger Flüchtling ist oder es nie gewesen ist.

11

Die unionsrechtlichen Vorgaben für ein Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil vom 2. März 2010 (Rs. C-175/08 u.a., Abdulla u.a. - NVwZ 2010, 505) weiter konkretisiert. Danach muss die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend sein, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann. Eine erhebliche Veränderung der der Anerkennung zugrunde liegenden Umstände setzt voraus, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland deutlich und wesentlich geändert haben. Des Weiteren darf die Veränderung der der Flüchtlingsanerkennung zugrunde liegenden Umstände nicht nur vorübergehender Natur sein. Vielmehr muss festgestellt werden, dass die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten und zur Flüchtlingsanerkennung geführt haben, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 72 ff.; zur Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit vgl. auch BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 a.a.O. Rn. 20 und 24 m.w.N.).

12

Veränderungen im Heimatland sind nur dann hinreichend erheblich und dauerhaft, wenn sie dazu führen, dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann. Die Prüfung einer derartigen Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland ist mithin untrennbar mit einer individuellen Verfolgungsprognose verbunden. Diese hat nach Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen. Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Urteil vom 1. Juni 2011 a.a.O. Rn. 21 ff.), kann wegen der Symmetrie der Maßstäbe für die Anerkennung und das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft seit Umsetzung der in Art. 11 und 14 Abs. 2 dieser Richtlinie enthaltenen unionsrechtlichen Vorgaben an der früheren, unterschiedliche Prognosemaßstäbe heranziehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 73 AsylVfG nicht festgehalten werden. Der Richtlinie 2004/83/EG ist ein solches materiellrechtliches Konzept unterschiedlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe für die Verfolgungsprognose fremd. Sie verfolgt vielmehr unter Zugrundelegung eines einheitlichen Prognosemaßstabs für die Begründung und das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft einen beweisrechtlichen Ansatz, wie er bei der tatsächlichen Verfolgungsvermutung des Art. 4 Abs. 4 und der Nachweispflicht der Mitgliedstaaten nach Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie zum Ausdruck kommt. Demzufolge gilt beim Flüchtlingsschutz für die Verfolgungsprognose nunmehr ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Aus der konstruktiven Spiegelbildlichkeit von Anerkennungs- und Erlöschensprüfung, in der die gleiche Frage des Vorliegens einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 9 i.V.m. Art. 10 der Richtlinie zu beurteilen ist, ergibt sich, dass sich auch das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft danach bestimmt, ob noch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 84 ff., 98 f.).

13

Die Frage, ob die Mitgliedstaaten von diesem Prognosemaßstab in Widerrufsverfahren nach Art. 3 der Richtlinie zugunsten des Betroffenen abweichen können, bedarf vorliegend keiner Entscheidung und braucht folglich nicht, wie von der Klägerin beantragt, dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt zu werden. Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der deutsche Gesetzgeber mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 bei der Flüchtlingsanerkennung an der bisherigen Anwendung unterschiedlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe nach nationalem Recht festhalten wollte. Vielmehr belegt gerade der neu eingefügte § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG, demzufolge für die Feststellung einer Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG u.a. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG ergänzend anzuwenden ist, dass der Gesetzgeber sich bei der Flüchtlingsanerkennung - abweichend von der bisherigen nationalen Rechtslage - den beweisrechtlichen Ansatz der Richtlinie 2004/83/EG zu eigen gemacht hat. Damit hat er auch ein - nach Umsetzung der Richtlinie ohnehin nicht zu vermeidendes - Auseinanderfallen der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Asyl nach Art. 16a GG einerseits und für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft andererseits bewusst in Kauf genommen.

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1.2 Das Berufungsgericht hat vorliegend eine solche erhebliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse im Herkunftsland auf der Grundlage einer fehlerhaften Verfolgungsprognose verneint. Denn es hat seiner Verfolgungsprognose nicht den Maßstab der beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit, sondern den der hinreichenden Verfolgungssicherheit zugrunde gelegt (BA S. 4). Dies bekräftigt im Übrigen auch der Hinweis des Berufungsgerichts, dass es im Jahr 2008 in einem Anerkennungsverfahren bei Anwendung eines anderen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs zu einem anderen Ergebnis gelangt sei (BA S. 6).

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1.3. Die Berufungsentscheidung beruht - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch auf dieser Verletzung des § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG. Mit den vom Bundesamt zum Anlass für eine Überprüfung der Flüchtlingsanerkennung genommenen politischen Änderungen in Togo (hier: insbesondere der Tod des früheren Präsidenten Eyadema im Februar 2005 und der von seinem Sohn im April 2006 eingeleitete strukturierte Dialog mit der Opposition) ist nach der Anerkennung der Klägerin eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in ihrem Heimatland eingetreten. Das Berufungsgericht hatte daher zu prüfen, ob es sich hierbei um eine hinreichend erhebliche und dauerhafte Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG handelt, weil sich eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Verfolgungsprognose ergeben hat, so dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung mehr besteht (Urteil vom 1. Juni 2011 a.a.O. Rn. 20, 23). Seine Bewertung, dass die bisherigen Machtstrukturen des früheren Regimes Eyadema sich nicht wesentlich verändert hätten, beruht demgegenüber auf einer Verfolgungsprognose, der ein rechtlich unzutreffender Maßstab zugrunde liegt. Sie enthält keine Aussage zur Wesentlichkeit der Veränderungen in Bezug auf den anzuwendenden Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.

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2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu den asylerheblichen Verhältnissen in Togo erlauben dem Senat keine eigene Verfolgungsprognose auf der Grundlage des zutreffenden Prognosemaßstabes. Auch im Falle der gerichtlichen Anfechtung eines Widerrufs ist es grundsätzlich Aufgabe des Berufungsgerichts als Tatsacheninstanz, die Verhältnisse im Herkunftsland auf der Grundlage einer Gesamtschau zu würdigen und mit Blick auf die Umstände, die der Flüchtlingsanerkennung zugrunde lagen, eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Gefahrenprognose zu erstellen. Anders als in dem vom Senat mit Urteil vom 7. Juli 2011 (BVerwG 10 C 26.10 - juris Rn. 18; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen) entschiedenen Fall tragen die bisherigen tatrichterlichen Feststellungen vorliegend auch nicht ausnahmsweise den Schluss, dass bei Zugrundelegung der unionsrechtlichen Vorgaben die Veränderungen in Togo nicht so erheblich sind, dass sie den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung der Klägerin rechtfertigen. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, wie sich die in Togo nach dem Tod Eyademas eingetretenen Änderungen der politischen Verhältnisse konkret in Ansehung der in der Person der Klägerin liegenden Umstände und Verhältnisse auswirken, sondern sich mit einer allgemeinen Bewertung der asylrelevanten Lage in Togo begnügt. Seine zusammenfassende Bewertung, die Menschenrechtslage werde weiterhin als ernst bewertet, die Reformen des Justizapparats schienen noch keine greifbaren Ergebnisse gebracht zu haben und die bisherigen Machtstrukturen hätten sich nicht wesentlich geändert, beschränkt sich im Kern auf eine Ergebnismitteilung, ohne die zugrunde liegenden Tatsachen für eine Neubewertung anhand des zutreffenden Prognosemaßstabs hinreichend differenziert aufzubereiten. Sie stützt sich zudem im Wesentlichen auf Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte, die fast alle aus der Zeit vor der Klärung der unionsrechtlichen Anforderungen an das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft durch den Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 2. März 2010 (a.a.O.) stammen und ihrer Gefahrenprognose ebenfalls den falschen Maßstab der hinreichenden Verfolgungssicherheit zugrunde legen. Damit fehlt es an hinreichenden tatrichterlichen Feststellungen für eine - auf den Fall der Klägerin bezogene - individuelle Verfolgungsprognose. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen daher nicht den Schluss, dass der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung (März 2011) bei einer Rückkehr weiterhin wegen ihrer früheren politischen Aktivitäten gegen das Regime Eyadema oder aus anderen, an ihre politische Überzeugung anknüpfenden Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Der Berufungsentscheidung kann auch nicht entnommen werden, dass es bei Anwendung des richtigen Maßstabs zu einem "non liquet" und damit der Notwendigkeit einer Beweislastentscheidung gekommen wäre.

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3. Der - von der Klägerin hilfsweise beantragten - Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union bedarf es schon deshalb nicht, weil der Senat mangels hinreichender tatrichterlicher Feststellungen nicht abschließend entscheiden kann. Dessen ungeachtet wirft die Auslegung und Anwendung der Richtlinie 2004/83/EG im vorliegenden Verfahren auch keine Zweifelsfragen auf. Dem Wortlaut der Richtlinie ist zu entnehmen, dass ihr für die Begründung und das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft materiell ein einheitlicher Prognosemaßstab zugrunde liegt und sie statt unterschiedlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe - mit Art. 14 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 4 - einen beweisrechtlichen Ansatz verfolgt. Hiervon geht auch der EuGH in seinem Urteil vom 2. März 2010 (a.a.O.) aus. Zugleich hat er in dieser Entscheidung geklärt, unter welchen Voraussetzungen die Flüchtlingsanerkennung nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie erlischt. Dabei differenziert er zwischen den Umständen, aufgrund derer der Betroffene als Flüchtling anerkannt wurde, und anderen Umständen, aufgrund derer er entweder aus dem gleichen oder aus einem anderen (Verfolgungs-)Grund begründete Furcht vor Verfolgung hat. Ob die Umstände, auf denen die Anerkennung beruht, weggefallen sind, beurteilt sich ausschließlich nach Art. 11 der Richtlinie. Gleiches gilt regelmäßig auch für andere Umstände, mit denen sich der Betroffene auf eine Verfolgung aus demselben Verfolgungsgrund beruft. Dabei liegt die Beweislast nach Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie bei der Behörde. Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie findet beim Erlöschen hingegen regelmäßig nur bei anderen Umständen Anwendung, bei denen sich der Betroffene auf einen anderen Verfolgungsgrund beruft (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 95 ff.).

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4. Unter Beachtung dieser Vorgaben wird das Berufungsgericht in dem neuen Berufungsverfahren prüfen müssen, ob sich die Verhältnisse in Togo inzwischen so erheblich und nicht nur vorübergehend geändert haben, dass für die Klägerin bei einer Rückkehr keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung mehr besteht. Hierzu bedarf es auf der Grundlage der ihm vorliegenden Erkenntnisquellen einer umfassenden Würdigung der aktuellen tatsächlichen Verhältnisse in Togo mit Blick auf die Umstände, die der Flüchtlingsanerkennung der Klägerin zugrunde lagen, und darauf aufbauend einer individuellen Verfolgungsprognose. In diesem Zusammenhang wird sich das Berufungsgericht auch mit der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte zur Lage in Togo auseinanderzusetzen haben. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass es für einen Widerruf der Flüchtlingsanerkennung grundsätzlich unerheblich ist, ob der Betroffene sein Heimatland unverfolgt oder - wie die Klägerin nach den Feststellungen im Anerkennungsverfahren - vorverfolgt verlassen hat. Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG kommt in diesen Fällen regelmäßig nicht zur Anwendung. Die Prüfung, ob die Umstände, die zur Anerkennung geführt haben, nachträglich weggefallen sind, richtet sich vielmehr nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie. Bei der Erstellung der Verfolgungsprognose wird das Berufungsgericht schließlich auch der Behauptung der Beklagten im Beschwerdeverfahren nachzugehen haben, dass der Vorsitzende der CAR, für deren Jugendorganisation sich die Klägerin nach ihren Angaben im Anerkennungsverfahren in Togo vor ihrer Ausreise u.a. politisch betätigt hat, ab September 2006 Premierminister von Togo gewesen sei.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, erstrebt die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG.

2

Der 1976 in der Türkei geborene Kläger reiste im Dezember 1990 nach Deutschland ein und beantragte Asyl, weil ihm wegen Unterstützung der PKK in der Türkei politische Verfolgung drohe. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Köln erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - den Kläger im Juli 1995 als Asylberechtigten an und stellte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 bezüglich der Türkei fest (Flüchtlingsschutz). In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es, der Kläger habe die Türkei wegen drohender politischer Verfolgung verlassen (Vorfluchtgrund). Er habe glaubhaft dargelegt, dass er in den Verdacht geraten sei, Sympathisant der PKK zu sein. Als solchem habe ihm jedenfalls ein polizeiliches Ermittlungsverfahren und asylrechtlich erhebliche Haft und Folter gedroht. In der Türkei werde insbesondere im Polizeigewahrsam systematisch gefoltert.

3

Nachdem der Kläger im Dezember 2000 wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und zugleich die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden war, widerrief das Bundesamt mit Bescheid vom 11. Oktober 2005 die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung des Klägers, weil er den Ausschlusstatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG erfüllt habe, und stellte ferner fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Eine konkrete Gefahr für den Kläger, bei einer Rückkehr in die Türkei der Folter oder anderen menschenrechtswidrigen Maßnahmen unterzogen zu werden, sei nicht ersichtlich. Gegen die Strafverfolgung in der Türkei bestünden inzwischen - nach der Strafrechtsreform - keine durchgreifenden rechtsstaatlichen Bedenken. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln seien keine Fälle mehr bekannt geworden, in denen abgelehnte Asylbewerber in Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt worden seien.

4

Das Verwaltungsgericht hat der Klage gegen den Widerrufsbescheid stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat dagegen den Widerrufsbescheid als rechtmäßig bestätigt und die Klage insgesamt, also auch hinsichtlich des Hilfsbegehrens auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, abgewiesen. Zur Begründung hat es insoweit ausgeführt, die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG sei zwar - anders als die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - nicht durch den Ausschlussgrund nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG ausgeschlossen. Die Voraussetzungen dieser Abschiebungsverbote lägen aber nicht vor. Insoweit komme es nicht darauf an, ob der Kläger vor seiner Ausreise bereits von Vorverfolgung betroffen gewesen sei, da allein der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit maßgeblich sei. Das Verwaltungsgericht habe seinerzeit bei der Zuerkennung des Asyls und der Flüchtlingsanerkennung angenommen, dem Kläger drohe im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens wegen Unterstützung der PKK asylrechtlich erhebliche Haft und Folter. Hinsichtlich der asylrechtlich erheblichen Haft bestehe jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt keine Gefährdung mehr, die auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG führe. Für die Annahme, dass dem Kläger die Gefahr der Folter auch heute noch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe, bestünden keine Anhaltspunkte. Der Kläger sei bei seiner Ausreise erst 14 Jahre alt gewesen, seine Tätigkeit habe sich damals darauf beschränkt, als Freiheitskämpfer verkleidete türkische Soldaten mit Lebensmitteln zu versorgen in der Annahme, es handele sich tatsächlich um Freiheitskämpfer. Mittlerweile lägen diese Geschehnisse fast 18 Jahre zurück. Zwar würden abgeschobene Personen von der türkischen Grenzpolizei einer Routinekontrolle unterzogen, die eine Abgleichung des Fahndungsregisters nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalte. Nur dann, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergäben, dass der Einreisende als Mitglied oder Unterstützer der PKK bzw. einer Nachfolgeorganisation nahestehe oder schon vor der Ausreise ein Separatismusverdacht gegen ihn bestanden habe, müsse er mit einer intensiveren Befragung durch die Sicherheitsbehörden, unter Umständen auch mit menschenrechtswidriger Behandlung rechnen. Nach Lage der Dinge bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass nach dem Kläger in der Türkei gefahndet werde. Ebenso wenig sei es beachtlich wahrscheinlich, dass er in der Türkei heute noch wegen Unterstützung der PKK individuell registriert sei, so dass erst recht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für Folter oder eine menschenrechtswidrige Behandlung zu verneinen sei.

5

Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Senat die Revision hinsichtlich des Hilfsbegehrens auf Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG, die dem subsidiären Schutz nach der Richtlinie 2004/83/EG zuzuordnen sind, zugelassen. Im Übrigen, also hinsichtlich des Widerrufs der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung sowie hinsichtlich des Nichtvorliegens von sonstigen nationalen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG, hat der Senat die Beschwerde zurückgewiesen.

6

Der Kläger trägt zur Begründung seiner Revision im Wesentlichen vor, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung der unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote - hier: des Verbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG wegen konkreter Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung - zu Unrecht den Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit angewandt. Da er vorverfolgt ausgereist sei, komme ihm gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG auch im Rahmen dieser Abschiebungsverbote die Regelung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG - sog. Qualifikationsrichtlinie - zugute. Danach indiziere ein einmal erlittener Eingriff, der die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG erfülle, eine weiterhin bestehende Gefährdung des Betroffenen. Diese Indizwirkung entfalle erst, wenn sich zwischenzeitlich die Bedingungen im Heimatland grundsätzlich geändert hätten. Eine solche Veränderung sei aber nach überwiegender Rechtsprechung in der Türkei bislang nicht erkennbar. In seinem, des Klägers, Fall sei daher ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG festzustellen.

7

Die Beklagte ist - ähnlich wie der Kläger - der Auffassung, dass auch bei den unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverboten, von denen hier allein das nach § 60 Abs. 2 AufenthG in Betracht komme, die Wiederholungsvermutung nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie zu gelten habe, wenn der Ausländer vor seiner Ausreise bereits in gleicher Weise verfolgt oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht gewesen sei. Gleichwohl könne die Revision keinen Erfolg haben, weil eine Vorverfolgung des Klägers, zumal in Gestalt der Folter, nicht festgestellt worden sei und nach den Ausführungen des Berufungsgerichts auch mehr als fernliege. Abgesehen davon sprächen angesichts der Tatsache, dass seit der allenfalls untergeordneten Unterstützung der PKK durch den damals 14-jährigen Kläger inzwischen 18 Jahre vergangen seien, auch stichhaltige Gründe dagegen, dass er heute noch einer ähnlichen Gefahr wie zur Zeit seiner Ausreise ausgesetzt wäre.

8

Der Vertreter des Bundesinteresses meint, das Berufungsgericht habe bei der Gefahrenprognose im Rahmen von § 60 Abs. 2 AufenthG zwar zutreffend den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde gelegt, es habe aber rechtsfehlerhaft die Nachweiserleichterung des § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie unberücksichtigt gelassen. Seine nur unter dem Blickwinkel der beachtlichen Wahrscheinlichkeit getroffenen Feststellungen reichten nicht aus, um das Eingreifen der Nachweiserleichterung abschließend zu beurteilen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist begründet. Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil es das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG verneint hat, ohne zu prüfen, ob dem Kläger gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EU vom 30. September 2004 Nr. L 304 S. 12, ber. ABl EU vom 5. August 2005 Nr. L 204 S. 24) - sog. Qualifikationsrichtlinie - zugutekommt (1.). Da der Senat mangels ausreichender Feststellungen im Berufungsurteil selbst nicht abschließend entscheiden kann, ob bei dem Kläger ein solches Abschiebungsverbot hinsichtlich der Türkei vorliegt (2.), ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch das Verpflichtungsbegehren des Klägers auf Feststellung eines der unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG (entsprechend den Voraussetzungen des Art. 15 Buchst. a bis c der Richtlinie 2004/83/EG). Hinsichtlich des Widerrufs der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung und hinsichtlich der ausländerrechtlichen Abschiebungsverbote nach nationalem Recht (§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG) ist das Berufungsurteil nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig geworden. Von den unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverboten kommt vorliegend nur das Abschiebungsverbot wegen drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung nach § 60 Abs. 2 AufenthG (entsprechend Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG) in Betracht.

11

Für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens des Klägers, das auf Feststellung eines solchen Abschiebungsverbots zielt, ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz am 29. Juli 2008 abzustellen. Deshalb sind die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162) anzuwenden, die - soweit hier einschlägig - auch derzeit noch unverändert gelten und die Rechtsänderungen durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz - berücksichtigen.

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Gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (zur Entstehungsgeschichte und Auslegung dieses durch das Richtlinienumsetzungsgesetz in Umsetzung von Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG neu formulierten Abschiebungsverbots vgl. Urteil des Senats vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen, Rn. 15 ff.).

13

a) Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG nicht deshalb ausscheidet, weil der Kläger den Ausschlussgrund des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG erfüllt hat. Denn dieser Ausschlussgrund gilt nach dem eindeutigen Wortlaut nur für das flüchtlingsrechtliche Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG, nicht hingegen für die sonstigen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Auch die Tatsache, dass die Richtlinie 2004/83/EG für den subsidiären Schutz in Art. 17 Abs. 1 Buchst. d einen vergleichbaren Ausschlussgrund vorsieht, führt nicht dazu, dass die den Voraussetzungen des Art. 15 der Richtlinie entsprechenden Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG dem Kläger nicht zuerkannt werden könnten. Denn der deutsche Gesetzgeber hat die unionsrechtlichen Vorschriften zum subsidiären Schutz im Aufenthaltsgesetz insoweit "überschießend" umgesetzt, als er die in Art. 15 der Richtlinie enthaltenen Varianten des ernsthaften Schadens in § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG als absolute Abschiebungsverbote ausgestaltet und die Ausschlussgründe nach Art. 17 der Richtlinie erst auf nachgelagerter Ebene als Versagungsgründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG normiert hat (vgl. das bereits zitierte Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - a.a.O. Rn. 16). Die Verwirklichung von Ausschlussgründen nach Art. 17 der Richtlinie steht deshalb der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG nicht entgegen.

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b) Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG hat das Berufungsgericht bei der Prognose, ob für den Kläger in der Türkei die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, zu Recht den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde gelegt. Der für den Ausländer günstigere sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit, der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum Asylgrundrecht für Fälle der Vorverfolgung entwickelt und auf den Flüchtlingsschutz übertragen worden ist, war und ist im Rahmen des subsidiären Abschiebungsschutzes nicht anzuwenden. Dieser herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab hat auch in die Richtlinie 2004/83/EG keinen Eingang gefunden, sondern ist durch die Nachweiserleichterung in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie ersetzt worden, die sowohl für den Flüchtlingsschutz als auch für den subsidiären Schutz nach der Richtlinie gilt. Diese Nachweiserleichterung ist nach der vom deutschen Gesetzgeber getroffenen Regelung in § 60 Abs. 11 AufenthG auch im Rahmen der unionsrechtlich vorgezeichneten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG anzuwenden. Als Prognosemaßstab gilt daher für diese Abschiebungsverbote - ebenso wie für die sonstigen rein nationalen Abschiebungsverbote - allein der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (zum Vorstehenden insgesamt wiederum Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - a.a.O. Rn. 18 bis 23 m.w.N.). Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe im Rahmen von § 60 Abs. 2 AufenthG den falschen Wahrscheinlichkeitsmaßstab angewandt, ist daher unbegründet.

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c) Zu Recht bemängelt die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht bei der Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG die Regelung des § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG nicht berücksichtigt hat. Gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG gilt für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG u.a. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchem Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass sie erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht sind. Geht es um die Anwendung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie bei der Feststellung eines unionsrechtlich vorgezeichneten subsidiären Abschiebungsverbots, greift die Vermutung nach dieser Vorschrift ein, wenn der Antragsteller vor seiner Ausreise aus dem Heimatland einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 der Richtlinie erlitten hat oder unmittelbar von einem solchen Schaden bedroht war (Vorschädigung; vgl. Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 4.09 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen, Rn. 27). Eine Vorverfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne reicht für das Eingreifen der Vermutung im Rahmen des subsidiären Schutzes daher nur dann aus, wenn in ihr zugleich ein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 der Richtlinie liegt, etwa wenn die Verfolgungsmaßnahme in Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht. Außerdem setzt die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie, dass der Antragsteller "erneut von einem solchen Schaden bedroht wird", einen inneren Zusammenhang zwischen der Vorschädigung und dem befürchteten künftigen Schaden voraus (Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 4.09 - a.a.O. Rn. 31).

16

Ob die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie zugunsten des Klägers eingreift, hat das Berufungsgericht, das weder diese Vorschrift noch § 60 Abs. 11 AufenthG in den Urteilsgründen erwähnt hat, ersichtlich nicht geprüft. Hierzu hätte aber Anlass bestanden, da das Berufungsgericht selbst ausführt (UA S. 21), dass das Verwaltungsgericht Köln bei der Zuerkennung von Asyl und Flüchtlingsschutz an den Kläger im Urteil vom 19. März 1995 einen Vorfluchtgrund angenommen habe, weil der Kläger vor seiner Ausreise mit der Einleitung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens zu rechnen gehabt habe und ihm in diesem Rahmen nicht nur asylerhebliche Haft, sondern auch Folter gedroht habe. Dies wird vom Berufungsgericht bei seinen weiteren Ausführungen, weil aus seiner Sicht rechtlich unerheblich, auch nicht in Frage gestellt. Da in einer drohenden Folter zugleich auch ein ernsthafter Schaden im Sinne von Art. 15 Buchst. b der Richtlinie läge, könnte die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie zugunsten des Klägers eingreifen, es sei denn, dass stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass er erneut von einem solchen Schaden bedroht ist. Dies hat das Berufungsgericht nicht geprüft und festgestellt. Indem es gleichwohl das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG verneint hat, hat es deshalb Bundesrecht verletzt.

17

2. Die Berufungsentscheidung erweist sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Den Feststellungen des Berufungsgerichts kann nicht entnommen werden, dass es - ungeachtet der fehlerhaften Rechtsgrundlage - jedenfalls der Sache nach Umstände festgestellt hat, die ein Eingreifen der Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie zugunsten des Klägers ausschließen. Dass es, wie die Beklagte meint, schon an einer Vorverfolgung und damit auch an einer Vorschädigung im Sinne dieser Vorschrift fehlen würde, lasst sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts, das eine dem Kläger im Zeitpunkt der Ausreise drohende Folter zumindest unterstellt, keinesfalls herleiten. Auch für die Annahme, dass stichhaltige Gründe vorliegen, die die Vermutung der Wiederholung des Schadenseintritts widerlegen könnten, fehlt es an ausreichenden tatrichterlichen Feststellungen. Das Berufungsgericht hat seine gesamten Ausführungen zur Gefahrenprognose hierzu ersichtlich im Rahmen der Prüfung einer auch heute noch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Folter oder menschenrechtswidrigen Behandlung gemacht und diese unter Würdigung der Auskunftslage über die Behandlung abgeschobener türkischer Staatsangehöriger und im Hinblick darauf verneint, dass der Kläger bei der Ausreise erst 14 Jahre alt gewesen sei, mittlerweile 18 Jahre vergangen seien und die Tätigkeit des Klägers sich darauf beschränkt habe, vermeintliche Freiheitskämpfer der PKK - in Wahrheit verkleidete Soldaten - mit Lebensmitteln zu versorgen. Diese allein unter dem Blickwinkel der beachtlichen Wahrscheinlichkeit getroffenen Feststellungen können vom Revisionsgericht nicht als Feststellung stichhaltiger, gegen eine Schadenswiederholung sprechende Gründe unter dem Blickwinkel von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie uminterpretiert werden. Dies käme allenfalls in Betracht, wenn das Berufungsgericht die Gefahrenprognose nach dem herabgestuften Maßstab der hinreichenden Sicherheit vorgenommen und die Gefahr einer Folter oder sonstigen menschenrechtswidrigen Behandlung oder Bestrafung nach diesem Maßstab verneint hätte, wobei allerdings auch dann zu beachten wäre, dass im Einzelfall eine Beurteilung nach dem herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu einem anderen Ergebnis führen kann als die Anwendung von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie (vgl. Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - a.a.O. Rn. 23 und Beschluss vom 22. Juli 2010 - BVerwG 10 B 20.10 - juris Rn. 5).

18

Ebenso wenig reichen die bisherigen Feststellungen im Berufungsurteil aus, um das Vorliegen eines Abschiebungsverbots zugunsten des Klägers zu bejahen. Es bedarf deshalb in jedem Fall einer neuen tatrichterlichen Prüfung und Würdigung im Hinblick auf Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie, so dass das Verfahren an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.

19

3. Das Oberverwaltungsgericht wird in dem weiteren Berufungsverfahren unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie erneut prüfen müssen, ob für den Kläger die konkrete Gefahr besteht, dass er in der Türkei der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen wird. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass das Oberverwaltungsgericht bei der Frage, ob der Kläger vor seiner Ausreise im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie unmittelbar von einem ernsthaften Schaden bedroht war - die Alternative eines bereits erlittenen ernsthaften Schadens dürfte nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht in Betracht kommen -, nicht an die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, das seinerzeit den Asyl- und Flüchtlingsschutz zugesprochen hat, gebunden ist, sondern es sich auch insoweit eine eigene tatrichterliche Überzeugung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO bilden muss. Dies schließt es allerdings nicht aus, dass das Berufungsgericht sich die dortigen Feststellungen nach entsprechender Prüfung zu eigen macht. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände im Rahmen der tatsächlichen Feststellung, ob die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie widerlegt ist, kann das Berufungsgericht im Übrigen auch der Tatsache Bedeutung beimessen, dass die Türkei als Abschiebezielstaat ein Vertragsstaat der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl II 1952 S. 685) - EMRK - ist, der sich verpflichtet hat, die darin garantierten Rechte und Grundsätze zu achten (vgl. Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - a.a.O. Leitsatz 2 und Rn. 29).

20

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Wegen des Kostenanteils, der auf den bereits abschließend rechtskräftig entschiedenen Teil des Verfahrens entfällt, wird auf die Kostenentscheidung und deren Begründung im Beschluss des Senats über die Nichtzulassungsbeschwerde vom 29. Juni 2009 - BVerwG 10 B 60.08 - verwiesen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, begehrt Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG.

2

Der 1972 geborene Kläger wurde im November 2004 in M. aufgegriffen und beantragte daraufhin Asyl. Zur Begründung gab der Kläger an, er habe sich am bewaffneten Kampf der PKK beteiligt. Im Juni 1991 sei er festgenommen und einen Monat lang von türkischen Sicherheitskräften unter Folter verhört worden. Nach seiner Verurteilung zu zwölfeinhalb Jahren Haft sei er bis Dezember 2000 weiter im Gefängnis gewesen und dann vorzeitig aus der Haft entlassen worden. Anschließend habe er sich erneut der PKK angeschlossen. Später habe er an deren politischer Linie gezweifelt und sich im Juli 2004 von der PKK getrennt. In der Türkei sei sein Leben trotz des Reuegesetzes gefährdet gewesen, da er keinen Wehrdienst abgeleistet und deswegen gesucht worden sei. Zudem hätten die Sicherheitskräfte erfahren, dass er sich nach seiner Entlassung aus der Haft wieder der PKK angeschlossen habe.

3

Der Kläger hat dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt) unter anderem die Kopie eines Urteils des Staatssicherheitsgerichts D. vom 24. Januar 1992 übergeben, wonach er u.a. wegen "Mitgliedschaft in der illegalen Organisation PKK" gemäß § 168/2 tStGB zu einer Haftstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden ist. Das Auswärtige Amt bestätigte die Echtheit der Urkunden und teilte mit, dass nach dem Kläger in der Türkei wegen Mitgliedschaft in der PKK gefahndet werde. Sein Bruder habe ausgesagt, dass der Kläger sich nach der Entlassung aus der Strafhaft wieder der PKK angeschlossen habe. Außerdem sei bekannt, dass er sich in einem Ausbildungscamp im Iran aufgehalten habe. Würde er wegen Mitgliedschaft in der PKK zu einer Haftstrafe verurteilt, würde zusätzlich die auf Bewährung ausgesetzte Reststrafe vollstreckt werden.

4

Mit Bescheid vom 28. Juli 2005 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, und drohte dem Kläger für den Fall nicht fristgerechter Ausreise die Abschiebung in die Türkei an. Der Asylantrag sei gemäß § 30 Abs. 4 AsylVfG offensichtlich unbegründet, da der Kläger eine schwere nichtpolitische Straftat begangen und den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider gehandelt habe. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen nicht vor.

5

Im Klageverfahren hat der Kläger seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter nicht weiter verfolgt. Mit Urteil vom 22. November 2005 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Flüchtlingsanerkennung des Klägers verpflichtet. Im Berufungsverfahren hat das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz mitgeteilt, der Kläger sei im Bundesgebiet für die Nachfolgeorganisation der PKK, den KONGRA-GEL aktiv und habe im Januar 2005 an einer Aktivistenversammlung in N. teilgenommen. Er habe im Jahr 2006 als Leiter des KONGRA-GEL in Offenbach fungiert und ab diesem Zeitpunkt eine Kontrollfunktion innerhalb des KONGRA-GEL in A. ausgeübt. Der Kläger hat das bestritten.

6

Mit Urteil vom 21. Oktober 2008 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger nach Rückkehr in die Türkei gemäß § 314 Abs. 2 tStGB 2005 zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests widerrufen würde. Auch wenn dies politische Verfolgung darstellen sollte, stünde § 3 Abs. 2 AsylVfG der Flüchtlingsanerkennung entgegen. Die terroristischen Taten der PKK seien als Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit anzusehen, stellten schwere nichtpolitische Straftaten dar und stünden in Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen. Der Kläger habe sich daran zumindest "in sonstiger Weise" beteiligt. Selbst wenn für das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 3 Abs. 2 AsylVfG von dem Ausländer weiterhin eine Gefahr ausgehen müsse, sei das beim Kläger der Fall. Denn er habe sich weder äußerlich von der PKK abgewandt noch innerlich von seiner früheren Verstrickung in den Terror gelöst. Dahinstehen könne, ob § 3 Abs. 2 AsylVfG eine Verhältnismäßigkeitsprüfung voraussetze, denn der Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung bedeute keine unbillige Härte für den Kläger.

7

Abschiebungshindernisse lägen nicht vor. Die Todesstrafe sei in der Türkei vollständig abgeschafft. Wegen der dem Kläger in der Türkei drohenden langjährigen Haftstrafe sei ausgeschlossen, dass er im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG einer erheblichen individuellen Gefahr ausgesetzt sei. Ein Abschiebungsverbot ergebe sich auch nicht aus § 60 Abs. 2 AufenthG und § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Zwar greife zugunsten des Klägers, der im Anschluss an seine Festnahme im Juni 1991 Folter erlitten habe, die Beweiserleichterung des § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG. Dennoch sprächen aufgrund der Angaben des Auswärtigen Amtes sowie türkischer Menschenrechtsorganisationen stichhaltige Gründe dagegen, dass er bis zum Abschluss des Strafverfahrens Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu befürchten habe. Misshandlungen durch türkische Sicherheitskräfte lägen ganz überwiegend Fälle zugrunde, in denen sich der Betroffene nicht offiziell in Gewahrsam befunden habe; das wäre beim Kläger jedoch der Fall. Angesichts bereits vorhandener Beweise bestünde auch keine Notwendigkeit, durch Folter ein Geständnis zu erzwingen. Schließlich lebten in seiner Heimat zahlreiche Personen, die sich seiner annehmen und ihm bereits bei seiner Ankunft anwaltlichen Beistand verschaffen könnten. Zudem würden die PKK oder andere prokurdische Organisationen das Schicksal des Klägers verfolgen und etwaige Übergriffe auf seine Person publik machen. Ein Schutz durch "Herstellen von Öffentlichkeit" lasse sich zwar nicht während der gesamten Dauer der Strafhaft gewährleisten. Aber auch für diese Zeitspanne sprächen stichhaltige Gründe dagegen, dass der Kläger, der in einem Gefängnis des Typs F untergebracht würde, Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungen ausgesetzt sein würde, die irreparable körperliche oder seelische Folgen nach sich ziehen könnten. Dahinstehen könne, ob das auch für unter dieser Schwelle liegende Maßnahmen gelte, denn derartige Umstände stünden einer Abschiebung des Klägers in die Türkei als Unterzeichnerstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 3 EMRK stehe bei einer Abschiebung in einen Signatarstaat dessen eigene Verantwortung für die Einhaltung der Konventionsrechte im Vordergrund. Eine Mitverantwortung des abschiebenden Landes bestehe nur, wenn dem Ausländer nach seiner Abschiebung Folter oder sonstige schwere und irreparable Misshandlungen drohten und effektiver Rechtsschutz - auch durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - nicht rechtzeitig zu erreichen sei. Diese Voraussetzungen lägen angesichts der Verhältnisse in der Türkei nicht vor. Da sich Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG an Art. 3 EMRK orientiere, beanspruchten diese Grundsätze auch im Rahmen des § 60 Abs. 2 AufenthG Geltung. Stünden im Herkunftsland ausreichende und effektive Möglichkeiten zur Abwehr drohender Gefahren zur Verfügung, benötige der Betreffende keinen internationalen Schutz. Auch § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG greife nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision - beschränkt auf das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 2 AufenthG - zugelassen.

8

Mit der Revision rügt der Kläger vor allem eine Verletzung des § 60 Abs. 2 AufenthG. Das Berufungsgericht habe im Rahmen seiner Beweiswürdigung die Quellen selektiv ausgewertet und zu Lasten des Klägers ohne Aufklärung unterstellt, dass seine Familie einen Rechtsanwalt besorgen könne und die Nachfolgeorganisationen der PKK für ihn Öffentlichkeitsarbeit machen würden. Angesichts der umfassenden Geltung des Art. 3 EMRK reiche die Erkenntnislage nicht aus, um ein Abschiebungshindernis auszuschließen. Insofern werde auch eine Gehörsverletzung gerügt, denn wenn das Gericht zu erkennen gegeben hätte, dass es aus tatsächlichen Gründen für den Kläger keine Gefahr einer Misshandlung sehe, hätte der Kläger dazu weiter vorgetragen und Beweisanträge gestellt. Schließlich sei die Auslegung der in Art. 17 der Richtlinie 2004/83/EG enthaltenen Ausschlussgründe ungeklärt.

9

Innerhalb der bis einschließlich 4. Juni 2009 verlängerten Revisionsbegründungsfrist ist der Begründungsschriftsatz nicht vollständig per Fax eingegangen. Die Bevollmächtigte des Klägers hat Wiedereinsetzung beantragt und zur Begründung Probleme bei der Faxübertragung geltend gemacht.

10

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen des Berufungsgerichts seien einer Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Nicht ersichtlich sei, warum der Kläger angesichts der tatsächlichen Würdigung des Berufungsgerichts nicht den Schutz seines Heimatlandes durch Anrufung türkischer Gerichte bzw. eine Individualbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Anspruch nehmen könne.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision hat Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat Bundesrecht verletzt (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), da er bei der Prüfung des in § 60 Abs. 2 AufenthG enthaltenen Abschiebungsverbots diejenigen erniedrigenden Behandlungsmaßnahmen übergangen hat, die keine irreparablen oder sonst schweren körperlichen und seelischen Folgen hinterlassen. Der Senat kann über das geltend gemachte Abschiebungsverbot mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts weder in positiver noch in negativer Hinsicht abschließend selbst entscheiden. Daher ist die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

12

1. Die Revision ist zulässig. Wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren, da seine Prozessbevollmächtigte ohne Verschulden verhindert war, die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten. Diese durfte nach mehreren nur teilweise erfolgreichen Versuchen einer Faxübertragung infolge der fernmündlich erteilten unrichtigen Auskunft des Gerichtspförtners, es seien alle Seiten angekommen, davon ausgehen, dass der Revisionsbegründungsschriftsatz innerhalb der Frist vollständig eingegangen sei.

13

2. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die unionsrechtlich vorgezeichneten Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG. Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Beschränkung der Revisionszulassung auf das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG erweist sich als unwirksam. Denn der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG (entsprechend den Voraussetzungen für den subsidiären Schutz in Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - ABl EU Nr. L 304 S. 12; ber. ABl EU vom 5. August 2005 Nr. L 204 S. 24) bildet nach dem dafür maßgeblichen materiellen Recht einen einheitlichen Streitgegenstand bzw. selbständigen Streitgegenstandsteil (Urteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 ). Die Revisionszulassung kann daher nicht wirksam auf einzelne materielle Anspruchsgrundlagen dieses einheitlichen prozessualen Anspruchs beschränkt werden (vgl. Urteil vom 1. April 1976 - BVerwG 2 C 39.73 - BVerwGE 50, 292 <295>; BGH, Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 2/04 - NJW-RR 2007, 182 <183>).

14

Für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens, das auf Feststellung der Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG zielt, ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz am 15. Oktober 2008 abzustellen. Deshalb sind die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162) von Bedeutung, die - soweit hier einschlägig - auch derzeit noch unverändert gelten und die Rechtsänderungen durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz - berücksichtigen.

15

3. Gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Mit diesem durch das Richtlinienumsetzungsgesetz ergänzten Abschiebungsverbot, das bereits in § 53 Abs. 1 AuslG 1990 und § 53 Abs. 4 AuslG 1990 i.V.m. Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 685 - EMRK) enthalten war, wird Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG umgesetzt. Die Europäische Kommission hat sich bei der Formulierung dieser Richtlinienbestimmung an Art. 3 EMRK orientiert und in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Bezug genommen (Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen vom 12. September 2001 KOM(2001) 510 endgültig S. 6, 30).

16

Die Vorschriften zum subsidiären Schutz sind im Aufenthaltsgesetz insoweit "überschießend" umgesetzt worden, als die in Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG enthaltenen Varianten des ernsthaften Schadens in § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG als absolute Abschiebungsverbote ausgestaltet worden sind. Denn die in Art. 17 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgründe greifen nach nationalem Recht gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG erst auf einer nachgelagerten Ebene als Versagungsgründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Daher kommt es entgegen der Annahme der Revision auf die Interpretation der Ausschlussgründe gemäß Art. 17 der Richtlinie im vorliegenden Fall nicht an.

17

Bei der Auslegung des § 60 Abs. 2 AufenthG ist der während des Revisionsverfahrens in Kraft getretene Art. 19 Abs. 2 der Grundrechte-Charta (ABl EU 2010 Nr. C 83 S. 389 - GR-Charta) als verbindlicher Teil des primären Unionsrechts (Art. 6 Abs. 1 EUV) zu berücksichtigen. Danach darf niemand in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht. Die Vorschrift gilt nach Art. 51 Abs. 1 GR-Charta für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Nach den gemäß Art. 52 Abs. 7 GR-Charta bei ihrer Auslegung gebührend zu berücksichtigenden Erläuterungen (ABl EU 2007 Nr. C 303 S. 17 = EuGRZ 2008, 92) wird durch diese Bestimmung die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK in Auslieferungs-, Ausweisungs- und Abschiebungsfällen übernommen.

18

a) Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Prüfung des § 60 Abs. 2 AufenthG in revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der Kläger vor seiner Ausreise in der Türkei gefoltert worden ist. Dennoch hat das Berufungsgericht seiner Prognose den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und nicht den sog. herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab hinreichender Sicherheit zugrunde gelegt. Es hat aber zugunsten des Klägers die in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG enthaltene Beweiserleichterung angewendet (UA Rn. 90). Das hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung stand.

19

Gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG gilt für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG u.a. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.

20

Diese Vorschrift greift sowohl bei der Entscheidung über die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz für einen Vorverfolgten (bzw. von Verfolgung unmittelbar Bedrohten) als auch bei der Prüfung der Gewährung subsidiären Schutzes zugunsten desjenigen, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. davon unmittelbar bedroht war. In beiden Varianten des internationalen Schutzes privilegiert sie den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wie er in der deutschen asylrechtlichen Rechtsprechung entwickelt worden ist. Das ergibt sich neben dem Wortlaut auch aus der Entstehungsgeschichte des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG. Denn die Bundesrepublik Deutschland konnte sich mit ihrem Vorschlag, zwischen den unterschiedlichen Prognosemaßstäben der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und der hinreichenden Sicherheit zu differenzieren, nicht durchsetzen (vgl. die Beratungsergebnisse der Gruppe "Asyl" vom 25. September 2002, Ratsdokument 12199/02 S. 8 f.). Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass sie erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht sind.

21

Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG ist Ausdruck des auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum Asylgrundrecht zugrunde liegenden Gedankens, die Zumutbarkeit der Rückkehr danach differenzierend zu beurteilen, ob der Antragsteller bereits verfolgt worden ist oder nicht (grundlegend BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 - BVerfGE 54, 341 <360 f.>; dem folgend Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 237.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27; stRspr). Die Nachweiserleichterung, die einen inneren Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung und befürchteter erneuter Verfolgung voraussetzt (Urteil vom 18. Februar 1997 - BVerwG 9 C 9.96 - BVerwGE 104, 97 <101 ff.>), beruht zum einen auf der tatsächlichen Erfahrung, dass sich Verfolgung nicht selten und Pogrome sogar typischerweise in gleicher oder ähnlicher Form wiederholen (Urteil vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 308.81 - BVerwGE 65, 250 <252>). Zum anderen widerspricht es dem humanitären Charakter des Asyls, demjenigen, der das Schicksal der Verfolgung bereits erlitten hat, wegen der meist schweren und bleibenden - auch seelischen - Folgen das Risiko einer Wiederholung aufzubürden (Urteil vom 18. Februar 1997 - BVerwG 9 C 9.96 - a.a.O. S. 99). Diese zum Asylgrundrecht entwickelte Rechtsprechung (zusammenfassend Urteile vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 - BVerwGE 70, 169 <170 f.> und vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162 <169 f.>) wurde auf den Flüchtlingsschutz (Abschiebungsschutz aus politischen Gründen) gemäß § 51 Abs. 1 AuslG 1990 (Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150 <154 f.>), nicht jedoch auf die Abschiebungsverbote des § 53 AuslG 1990 übertragen (vgl. Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 <330> zu § 53 Abs. 6 AuslG und vom 4. Juni 1996 - BVerwG 9 C 134.95 - InfAuslR 1996, 289 zu § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK).

22

Die Richtlinie 2004/83/EG modifiziert diese Nachweiserleichterung in Art. 4 Abs. 4: Zum einen wird ihr Anwendungsbereich über den Flüchtlingsschutz hinaus auf alle Tatbestände des unionsrechtlich geregelten subsidiären Schutzes ausgeweitet. Sie erfasst demzufolge auch das im vorliegenden Fall zu prüfende Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 2 AufenthG. Zum anderen bleibt der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab unverändert, auch wenn der Antragsteller bereits Vorverfolgung oder einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 der Richtlinie erlitten hat (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a., Abdulla - Rn. 84 ff. zum Widerruf der Flüchtlingsanerkennung). Der in dem Tatbestandsmerkmal "... tatsächlich Gefahr liefe ..." des Art. 2 Buchst. e der Richtlinie enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Dieser stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab ("real risk"; vgl. nur EGMR, Große Kammer, Urteil vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi - NVwZ 2008, 1330 ); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (Urteil vom 18. April 1996 - BVerwG 9 C 77.95 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 4; Beschluss vom 7. Februar 2008 - BVerwG 10 C 33.07 - ZAR 2008, 192 stRspr).

23

Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG privilegiert den Vorverfolgten bzw. Geschädigten auf andere Weise: Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a., Abdulla - Rn. 92 ff.). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Es gelten nicht die strengen Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind (EGMR, Große Kammer, Urteil vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi - a.a.O. Rn. 128 m.w.N.). Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG kann im Einzelfall selbst dann widerlegt sein, wenn nach herkömmlicher Betrachtung keine hinreichende Sicherheit im Sinne des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes bestünde. Dieser Maßstab hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung (mehr).

24

b) Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung, ob stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Kläger während der Strafhaft erniedrigenden Behandlungen ausgesetzt sein wird, den Maßstab des § 60 Abs. 2 AufenthG auf diejenigen tatbestandsmäßigen Verhaltensweisen verengt, die irreparable körperliche oder seelische Folgen nach sich ziehen können, zur Verursachung bleibender Schäden geeignet oder aus sonstigen Gründen als gravierend anzusehen sind (UA Rn. 106). Erniedrigende Behandlungsmaßnahmen im Sinne des Art. 3 EMRK, die keine irreparablen oder sonst schweren Folgen hinterlassen, hat es bei der Prognoseerstellung ausdrücklich nicht geprüft (UA Rn. 111). Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof die eigene Verantwortung der Türkei als Signatarstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention betont und daraus gefolgert, dass sich der Kläger darauf verweisen lassen müsse, seine Rechte gegen diese Arten von Konventionsverletzungen in der Türkei und von der Türkei aus selbst zu verfolgen (UA Rn. 112). Diese Annahme verletzt Bundesrecht.

25

Die Auslegung des § 60 Abs. 2 AufenthG hat sich nach den unionsrechtlichen Vorgaben - wie oben bereits ausgeführt - an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zu orientieren. Dieser betont in seinen Entscheidungen zur Verantwortlichkeit eines Vertragsstaates für die mittelbaren Folgen einer Abschiebung, wenn dem Betroffenen im Zielstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, immer wieder den absoluten und ausnahmslosen Schutz des Art. 3 EMRK (EGMR, Urteile vom 7. Juli 1989 - Nr. 1/1989/161/217, Soering - NJW 1990, 2183 ; vom 15. November 1996 - Nr. 70/1995/576/662, Chahal - NVwZ 1997, 1093 und vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi - a.a.O. ). Damit erweist es sich als unvereinbar, den Schutzbereich des Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG zu verengen, und bei einer Abschiebung in einen Signatarstaat der Konvention erniedrigende Behandlungsmaßnahmen von vornherein auszunehmen, die keine irreparablen oder sonst schweren Folgen hinterlassen. Sonst käme Rechtsschutz durch türkische Gerichte oder den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu spät und könnte eine bereits eingetretene Rechtsverletzung nicht ungeschehen machen. Das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 2 AufenthG gilt mithin uneingeschränkt auch bei der Abschiebung in einen Signatarstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention.

26

Der Verwaltungsgerichtshof beruft sich für seine Auffassung zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 53 Abs. 4 AuslG 1990 (nunmehr: § 60 Abs. 5 AufenthG) i.V.m. Art. 3 EMRK. Der damals für die Feststellung von Abschiebungshindernissen durch das Bundesamt zuständige 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat entschieden, dass eine Mitverantwortung des abschiebenden Vertragsstaates, den menschenrechtlichen Mindeststandard in einem anderen Signatarstaat als Zielstaat der Abschiebung zu wahren, nur dann besteht, wenn dem Ausländer nach seiner Abschiebung Folter oder sonstige schwere und irreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz - auch durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist (Urteil vom 7. Dezember 2004 - BVerwG 1 C 14.04 - BVerwGE 122, 271 <277>). Dieser Rechtssatz schränkt jedoch nicht den Schutzbereich des Art. 3 EMRK ein. Vielmehr werden - insbesondere mit Blick auf die von dem damaligen Kläger angeführten Haftbedingungen in der Türkei - nur Maßnahmen erfasst, die erst durch Zeitablauf oder Wiederholung in den Tatbestand einer erniedrigenden Behandlung und damit den Schutzbereich des Art. 3 EMRK hineinwachsen. Nur in derartigen Fällen kann der Betroffene auf Rechtsschutz im Abschiebezielstaat oder durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verwiesen werden.

27

4. Das Berufungsgericht hat die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG geprüft und aus tatsächlichen Gründen abgelehnt (UA Rn. 86 f.). Dagegen bestehen aus revisionsgerichtlicher Sicht keine Bedenken.

28

5. Der Senat kann über das geltend gemachte Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts weder zugunsten noch zulasten des Klägers abschließend entscheiden. Die Sache ist daher gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Damit bedarf es keiner Entscheidung über die Gehörsrüge. Der Senat bemerkt aber dazu, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht gegen das Verbot einer Überraschungsentscheidung verstoßen hat. Denn grundsätzlich ist ein Gericht nicht verpflichtet, die abschließende Sachverhalts- und Beweiswürdigung vorab mit den Beteiligten zu erörtern (Beschlüsse vom 21. Januar 2000 - BVerwG 9 B 614.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 46 und vom 26. November 2001 - BVerwG 1 B 347.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 52; stRspr). Etwas anderes gilt nur dann, wenn es einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. Urteil vom 10. April 1991 - BVerwG 8 C 106.89 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 235). Dafür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich, da der Kläger selbst in der Berufungsbegründung zur Gefahr der Folter in der Türkei vorgetragen hatte.

29

Der Verwaltungsgerichtshof wird in dem neuen Berufungsverfahren die Prognose, ob die konkrete Gefahr besteht, dass der Kläger in der Türkei der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen wird, auf aktueller tatsächlicher Grundlage erneut stellen müssen. Dabei besteht auch Gelegenheit, dem Vorbringen des Klägers weiter nachzugehen, dass die ihn belastende Aussage seines Bruders die Gefahr von Folter nicht ausschließe. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände im Rahmen der tatsächlichen Feststellung, ob die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG widerlegt ist, kann das Berufungsgericht auch der Tatsache Bedeutung beimessen, dass die Türkei als Abschiebezielstaat ein Vertragsstaat der Konvention ist, der sich verpflichtet hat, die darin garantierten Rechte und Grundsätze zu achten. Die Berücksichtigung dieses Umstands im Rahmen der Prognose entspricht ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK (Entscheidungen vom 7. Oktober 2004 - Nr. 33743/03, Dragan - NVwZ 2005, 1043 <1045> und vom 15. Dezember 2009 - Nr. 43212/05, Kaplan - ) und ist durch Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG mit dem darin enthaltenen Kriterium ausreichender Schutzgewährleistung abgedeckt.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.

(2) Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II bezeichneten Staaten.

(2a) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 23. Oktober 2017 einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Einstufung der in Anlage II bezeichneten Staaten als sichere Herkunftsstaaten weiterhin vorliegen.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage II bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. März 2014 - A 11 K 2917/13 -, soweit es den Kläger betrifft, geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die ihn betreffenden Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der am xx.xx.1962 geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger und gehört dem Volk der Roma an. Gemeinsam mit seiner Ehefrau reiste er nach eigenen Angaben im April 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 02.05.2013 beantragten er und seine Ehefrau ihre Anerkennung als Asylberechtigte.
Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab der Kläger an: Er und seine Frau hätten ihr eigenes Haus in Serbien, in dem ihre Kinder im Alter von 20 und 26 Jahren immer noch lebten, am 15.04.2013 verlassen und seien mit einem Kleinbus über ihm unbekannte Länder in die Bundesrepublik eingereist. Er habe sowohl einen serbischen Personalausweis wie auch einen serbischen Reisepass besessen und sei mit diesen Dokumenten in die Bundesrepublik eingereist. Diese Papiere seien aber nach seiner Einreise in die Bundesrepublik gestohlen worden. Bei der Meldung als Asylsuchende habe er seinen Führerschein und seine Frau ihren Personalausweis abgegeben. Er habe 19 oder 20 Jahre lang in einer Textilfirma in seinem Wohnort gearbeitet und sei seit 2002/2003 arbeitslos, da die Firma Bankrott gemacht habe. Er und seine Frau hätten Sozialhilfe erhalten, letztmals im Januar oder Februar 2010. Er habe danach „privat“ gearbeitet und aus diesen Mitteln den Lebensunterhalt der Familie bestritten. Solange die Kinder minderjährig gewesen seien, hätten sie auch Kindergeld erhalten. Er sei nur wegen seiner Frau nach Deutschland gekommen, da es hier eine besonders gute ärztliche Versorgung gebe. Im Falle einer Rückkehr nach Serbien sei es nicht gewährleistet, dass er und seine Ehefrau das Geld für deren medizinische Versorgung aufbringen könnten.
Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 06.08.2013 die Anträge des Klägers und seiner Ehefrau auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und drohte dem Kläger und seiner Ehefrau die Abschiebung nach Serbien mit einer Frist von einer Woche an. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid unter anderem: Auf Grund der Zugehörigkeit zu der Gruppe der Roma oder aus sonstigen individuellen Gründen hätten die Kläger Verfolgungsmaßnahmen bei einer Rückkehr nach Serbien nicht zu befürchten. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien einer staatlichen Verfolgung im Sinne des Art. 16a GG oder § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt seien. Zwar sei ein Großteil der Romabevölkerung mit äußerst schwierigen Lebensbedingungen und vielfach auch mit Diskriminierungen konfrontiert. Doch seien diese Diskriminierungen wegen fehlender Intensität in der Regel nicht asylrelevant. Eine entsprechende Verfolgung durch den Staat oder seitens nichtstaatlicher Dritter hätten der Kläger und seine Ehefrau auch nicht vorgetragen. Vielmehr würden diese selbst bei Rückkehr nicht mit relevanten staatlichen oder nichtstaatlichen Repressionsmaßnahmen rechnen. Die allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Situation in Serbien begründe kein Abschiebungsverbot. Die Kläger seien zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes auf ihre eigene Arbeitskraft zu verweisen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ihnen dies, wie in der Vergangenheit auch, nicht gelingen solle. Darüber hinaus hätten sie nach der Auskunftslage Zugang zur sozialen Infrastruktur. Es sei nicht erkennbar, dass für die vorgetragenen Erkrankungen der Ehefrau des Klägers eine erforderliche medizinische Behandlung nicht gewährleistet sei oder aus finanziellen Gründen scheitern könne.
Der Kläger und seine Ehefrau haben gegen den am 09.08.2013 als Einschreiben zur Post gegebenen Bescheid am 19.08.2013 Klage erhoben und beantragt, die Nummern 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen, höchst hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Zur Begründung haben sie die Ehefrau des Klägers betreffende medizinische Unterlagen vorgelegt.
Auf den Antrag des Klägers und seiner Ehefrau hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 30.08.2013 - A 11 K 2918/13 - die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bescheids vom 06.08.2013 angeordnet.
Mit Urteil vom 25.03.2014, der Beklagten am 02.04.2014 zugestellt, hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, dem Kläger und seiner Ehefrau die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen und den Bescheid des Bundesamtes vom 06.08.2013 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger und seine Ehefrau hätten bei einer Rückkehr nach Serbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit der Gefahr einer Verfolgung zu rechnen, die an die Rasse als asylrelevantes Merkmal anknüpfe. Roma würden in Serbien verstärkt Opfer von Übergriffen Dritter und die staatlichen Organe würden in der Regel gegen solche Übergriffe keinen Schutz gewähren. Schon dies stelle die Einschätzung des Bundesamtes, dass den gegen Roma gerichteten Verfolgungsmaßnahmen die erforderliche Intensität fehle, in Frage. Entscheidend komme hinzu, dass Angehörige der Roma in jüngster Zeit durch den serbischen Staat in ihren elementaren Rechten auf Freizügigkeit beschnitten und zudem kriminalisiert würden, weil sie von dem Menschenrecht der freien Ausreise Gebrauch machten. Die neuen serbischen Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen seien ausdrücklich dazu bestimmt und würden dazu eingesetzt, Angehörigen von Minderheiten, insbesondere der Roma, die Ausreise aus Serbien zu erschweren oder diese unmöglich zu machen. Die Lebensverhältnisse der Roma in Serbien seien unerträglich und den Roma würden durch neue staatliche Maßnahmen, etwa durch das neu eingeführte Abfallbeseitigungskonzept, auch noch die wenigen Möglichkeiten genommen, ihr Leben zu fristen. In Verbindung mit diesen Beeinträchtigungen erfülle die Beschränkung der Ausreisefreiheit für Roma die Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG. Die neu geschaffenen Sanktionen durch das Meldegesetz und Art. 350a des serbischen StGB kämen erschwerend hinzu. Verurteilungen wegen Verstoßes gegen das Meldegesetz erfolgten selektiv gegen Roma. Nach Art. 350a Abs. 1 des serbischen StGB hätten Asylbewerber allein wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland mit strafrechtlicher Verfolgung und Verurteilung zu rechnen. Die Strafschärfungen in den Absätzen 2 und 3 seien nicht auf gewerbsmäßige Fluchthelfer beschränkt, sondern erfassten jeden, der die Tat in einer Gruppe verübe oder als „Organisator“ begehe.
Auf den von der Beklagten am 28.04.2014 gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 02.07.2014 die Berufung zugelassen.
Zur Begründung der Berufung hat die Beklagte zunächst auf ihr Vorbringen im Zulassungsantrag verwiesen. Dort hatte sie im Wesentlichen geltend gemacht: Es bestünden bereits erhebliche Zweifel daran, dass die Verhinderung oder Beeinträchtigung des Rechts auf Ausreise eine Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts bzw. einer im Rahmen des § 3 a Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG maßgeblich berücksichtigungsfähigen Rechtsposition darstellten. Mögliche Sanktionen wegen Verstoßes gegen das Meldegesetz seien Geldstrafen in Höhe von 10.000 bis 50.000 serbischen Dinaren (etwa 86 bis 433 EUR). Ungeachtet der Frage einer selektiven Anwendung dieser Rechtsvorschrift auf Roma handele es sich bei einer solchen Geldstrafe weder für sich noch in Kumulation mit anderen Maßnahmen um einen erkennbar schweren Eingriff im Sinne des § 3 a Abs. 1 AsylVfG. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Anwendung des Art. 350a des serbischen StGB beruhten nicht auf einer Überprüfung der Rechtspraxis, sondern seien reine Tatsachenbehauptungen. Die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Strafvorschrift lasse sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht allein anhand ihres Normtextes bestimmen. Es komme letztlich darauf an, wie die in Rede stehende Strafvorschrift in der Rechtspraxis der Gerichte sowie der Strafvollstreckungsbehörden tatsächlich gehandhabt werde. Gegen die vom Verwaltungsgericht vertretene Bewertung spreche, dass nach ihren Monatsstatistiken trotz der administrativen Maßnahmen der serbischen Stellen im Rahmen der Grenzkontrollen Ausreisen für Minderheitsangehörige möglich blieben und sich gleichbleibend in einem durchaus hohen Bereich bewegten. Es sei keine relevante Diskriminierung darin zu sehen, dass serbische Stellen die Ausreise vom Nachweis der Geldsumme abhängig machten, die nötig sei, um den Aufenthalt im EU-Ausland zu bestreiten und dabei in Anlehnung an die Einreisebestimmungen der sog. Schengenstaaten einen Betrag von 30 bis 50 EUR zu Grunde legten. Gegen ein in tatsächlicher Hinsicht selektiv Minderheitsangehörigen treffendes Verfahren sprächen auch Rückkehrerbefragungen, die ergeben hätten, dass die Maßnahmen unterschiedslos auf alle Personen angewendet würden, die im Ausland Asyl beantragt hätten. Die Strafandrohung des Art. 350a des serbischen StGB beziehe sich nicht auf den individuellen Asylbewerber, sondern auf die Organisation und Unterstützung der missbräuchlichen Asylantragstellung in Deutschland. Darüber hinaus macht die Beklagte im Berufungsverfahren geltend: Auf Grund der Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 29a AsylVfG sei die gesetzliche Vermutung zulässig, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Verfolgung stattfinde. Mitgeteilte Einzelfälle von Übergriffen und Benachteiligungen von Roma erreichten die für die Annahme einer Gruppenverfolgung notwendige Verfolgungsdichte nicht einmal ansatzweise. Probleme der Roma beim Zugang zu Sozialleistungen gäben für die Annahme einer Gruppenverfolgung nichts her. Hinsichtlich des Art. 350a des serbischen StGB sei mittlerweile auch in tatsächlicher Hinsicht geklärt, dass die Ausreise zum Zweck der Asylantragstellung in Serbien nicht strafbar sei.
Die Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. März 2014 - A 11 K 2917/13 - zu ändern und die Klagen insgesamt abzuweisen.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Nummer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.08.2013 hinsichtlich des Offensichtlichkeitsurteils und die Ziffern 3 und 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.08.2013 (insgesamt) aufzuheben, soweit diese Ziffern ihn betreffen, und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegen und ihm subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
13 
Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung und legt weitere den gesundheitlichen Zustand seiner Ehefrau betreffende ärztliche Bescheinigungen vor.
14 
Der Kläger und seine Ehefrau sind in der Berufungsverhandlung zu den Gründen ihres Begehrens angehört werden. Hinsichtlich ihrer Angaben wird auf die Anlage zur Niederschrift verwiesen. In der Berufungsverhandlung hat der Senat das Berufungsverfahren der Ehefrau abgetrennt und führt es unter dem Aktenzeichen A 6 S 1288/15 fort.
15 
Dem Senat liegen die Akten des Bundesamtes sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Soweit im Berufungsverfahren deshalb die Hilfsanträge des Klägers in Bezug auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG und Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG anfallen, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 06.08.2013 erweist sich insgesamt - auch hinsichtlich des Offensichtlichkeitsurteils - bezüglich des Klägers als rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Bezogen auf den Zeitpunkt der Berufungsverhandlung ist der Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylVfG) deshalb offensichtlich unbegründet, weil er aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt und er die Vermutung, dass ein Asylsuchender aus einem sicheren Herkunftsstaat nicht politisch verfolgt wird, nicht widerlegt hat.
18 
Nach § 29a Abs. 1 AsylVfG ist der Asylantrag (vgl. § 13 AsylVfG) eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
19 
Die Republik Serbien, dessen Staatsangehörigkeit der Kläger hat, ist im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung gemäß des am 06.11.2014 in Kraft getretenen Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitszugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31.10.2014 (GBl. I S. 1649), § 29 a Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit der Anlage II zum Asylverfahrensgesetz ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG. Die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat in diesem Sinne ist weder verfassungs- noch unionsrechtlich zu beanstanden.
20 
In verfassungsrechtlicher Hinsicht kann der Gesetzgeber gemäß Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG Staaten bestimmen, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Anhand dieser Prüfkriterien hat sich der Gesetzgeber aus einer Vielzahl von Faktoren ein Gesamturteil über die für die politische Verfolgung und unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung bedeutsamen Verhältnisse in dem jeweiligen Staat zu bilden (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93 -, BVerfGE 94, 115, 139). Hinsichtlich der Art und Weise der hierfür erforderlichen Tatsachenerhebung, bei der den Berichten der zuständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland und internationaler Organisationen, insbesondere des UNHCR, besonderes Gewicht zukommt (BVerfGE 94, 115, 143) wie auch hinsichtlich der Beurteilung und Gewichtung der ermittelten Verhältnisse sowie der Prognose der in absehbarer Zukunft zu erwartenden Entwicklung kommt dem Gesetzgeber ein Entscheidungs- und Wertungsspielraum zu, infolge dessen die verfassungsrechtliche Überprüfung der Einstufung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat auf die Vertretbarkeit dieser Entscheidung beschränkt ist. Dies hat zur Folge, dass die Verfassungswidrigkeit nur angenommen werden kann, wenn sich der Gesetzgeber bei seiner Entscheidung nicht von guten Gründen hat leiten lassen (BVerfGE 94, 115, 143 f.). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies in Bezug auf die Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat der Fall ist. In der (erstinstanzlichen) verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird die Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat nahezu einhellig als verfassungskonform gewertet (vgl. dazu ausführlich: VG Berlin, Urteil vom 28.01.2015 - 7 K 546.15 A -; VG Darmstadt, Urteil vom 19.02.2015 - 1 K 1667/12.Da.A - sowie VG Münster, Urteil vom 11.05.2015 - 4 K 3220/13.A -, jew. juris; letzteres unter Aufgabe seiner Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit im Beschluss vom 27.11.2014 - 4 L 867/14.A -, juris; vgl. weiter auch etwa: VG Hamburg, Beschluss vom 06.03.2015 - 5 AE 270/15 -, VG Regensburg, Beschluss vom 24.02.2015 - RN 6RN 6 S 15.30120 -; VG Aachen, Beschluss vom 03.02.2015 - 9 L 680/14.A -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29.01.2015 - 19a L 94/15.A -; VG Schwerin, Beschluss vom 26.01.2015 - 5 B 116/15 As -; VG Würzburg, Beschluss vom 08.01.2015 - W 1 S 14.30695 -; VG Bayreuth, Beschluss vom 16.12.2014 - B 3 S 14.30486 - jew. juris; a.A.: Bader, InfAuslR 2015, 69, 71). Auch der Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesetzgeber bei der Bestimmung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat nicht von guten Gründen hat leiten lassen oder das erforderliche Maß an Sorgfalt bei der Erhebung der Tatsachen nicht beachtet hat. Er folgt diesbezüglich ausdrücklich der Einschätzung in den oben genannten, ausführlich und sorgfältig begründeten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Berlin, Darmstadt und Münster, die er teilt und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat.
21 
Den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens lässt sich entnehmen, dass zahlreiche Erkenntnismittel ausgewertet und bewertet wurden. Dem Gesetzentwurf lagen Berichte des Auswärtigen Amtes, einschließlich des damals aktuellen Lageberichts Serbien, eine EASO-Untersuchung zu Asylanträgen aus den westlichen Balkanstaaten von November 2013 sowie „Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen, vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen und internationaler Organisationen, wie z.B. UNHCR“ zu Grunde; ferner wurde die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat in anderen EU-Staaten und in der Schweiz in den Blick genommen (BT-Drs. 18/1528, S. 8, 15 bis 17). Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurden Gutachten mehrerer Sachverständiger (u.a. Dr. Marx, Dr. Waringo, Caritasverband für die Diözese Osnabrück, UNHCR) eingeholt und diese im Rahmen einer öffentlichen Anhörung des Innenausschusses ausführlich erörtert (vgl. dazu mit den entsprechenden Nachweisen: VG Darmstadt, Urteil vom 19.01.2015 und VG Berlin, Urteil vom 28.01.2015, jew. a.a.O.). Diese Vorgehensweise ist, auch unter den Gesichtspunkten der Transparenz (vgl. dazu: VG Münster, Urteil vom 11.05.2015, a.a.O.), nach den oben genannten Maßstäben nicht zu beanstanden.
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Die Beurteilung der ermittelten tatsächlichen Verhältnisse erweist sich ebenfalls als verfassungsrechtlich tragfähig. Der Gesetzgeber war sich des verfassungsrechtlichen Maßstabes bewusst (BT-Drs. 18/1528, S. 8 f.). Die von ihm der Prüfung zu Grunde gelegten Teilbereiche (Demokratie und Mehrparteiensystem, Rechtsstaatlichkeit und unabhängige Regulierungsbehörden, freie Medien, rechtliche und praktische Gewährung von Menschenrechten, Grundfreiheiten, Minderheiten- und Diskriminierungsschutz unter besonderer Berücksichtigung der Volksgruppe der Roma, wirtschaftliche und soziale Lage, Folgen der Asylantragstellung im Ausland, Stabilität der Verhältnisse (BT-Drs. 18/1528, S. 15 ff.) zeichnen die in Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG genannten Prüfkriterien Rechtslage, Rechtsanwendung und allgemeine politische Verhältnisse nach (VG Berlin, Urteil vom 28.01.2015, a.a.O.). Vor allem hat der Gesetzgeber die für Roma schwierige wirtschaftliche, soziale und gesellschaftliche Lage in Serbien berücksichtigt und eigenständig, teils auch in Abweichung von den gutachterlichen Stellungnahmen bewertet und hieraus vertretbare, innerhalb des ihm insoweit eingeräumten Einschätzungs- und Bewertungsspielraums liegende Schlussfolgerungen gezogen (vgl. dazu ausführlich: VG Münster, Urteil vom 11.05.2015, a.a.O.). Entscheidendes Gewicht hat er in diesem Zusammenhang insbesondere dem Bemühen der serbischen Regierung zugemessen, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern.
23 
Im Hinblick auf die Ausführungen in dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts zu den Verhältnissen in Serbien merkt der Senat darüber hinaus an: Es entspricht der gefestigten und nahezu einhelligen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (etwa: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014 - 8 LA 129/14 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.08.2011 - 5 A 416/11.A -; Sächs. OVG, Beschluss vom 20.05.2011 - A 4 A 666/09 -; VG Würzburg, Beschluss vom 08.01.2015, VG Bayreuth, Beschluss vom 16.12.201, jew. a.a.O.; VG Göttingen, Beschluss vom 27.10.2014 - 4 B 239/14 -; VG Freiburg, Urteil vom 30.06.2014; VG Stuttgart, Urteil vom 28.05.2014 - A 12 K 4301/12 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 25.04.2014 - 1 K 234/14 -, jew. juris), dass Roma in Serbien (wie auch im Kosovo, vgl. dazu etwa: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.02.2010 - A 11 S 331/07 -, AuAS 2010, 190) auf Grund ihrer Volkszugehörigkeit keiner staatlichen oder quasi-staatlichen Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG, § 3 Abs. 1 AsylVfG ausgesetzt sind. Soweit das verwaltungsgerichtliche Urteil darauf abstellt, dass Roma in Serbien verstärkt Opfer von Übergriffen Dritter seien, die staatlichen Organe gegen solche Übergriffe in der Regel keinen Schutz gewährten und schon dieser Befund die Einschätzung des Bundesamtes in Frage stelle, dass den gegen Roma gerichteten Diskriminierungen die erforderliche Verfolgungsintensität fehle, stützt es sich lediglich auf die Zeugenaussage von Frau Dr. Waringo in dem Verfahren A 11 K 5036/13 vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart, die das angegriffene Urteil im Tatbestand wiedergibt. Deren diesbezügliche Angaben, Übergriffe Dritter auf Roma blieben folgenlos, die Polizei komme häufig nicht, wenn sie von Roma gerufen werde, und wenn sie komme, unternehme sie nichts, wird nicht durch die Angabe konkreter Beispielsfälle konkretisiert. Auch wenn zu konstatieren ist, dass es in der Vergangenheit immer wieder zu einer Reihe zum Teil auch gewalttätiger Übergriffe auf Roma durch Dritte gekommen ist, die die Polizei nicht immer mit der gebotenen Konsequenz verfolgt (vgl. dazu etwa: Lagebericht Serbien des Auswärtigen Amtes vom 15.12.2014, S. 11; Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Serbien: Übergriffe gegen Roma und Ashkali vom 15.03.2015, S. 4 ff.), kann nicht davon ausgegangen werden, dass der serbische Staat grundsätzlich zu einer Schutzgewährung nicht willens oder nicht in der Lage ist. Seit Jahren sind Bestrebungen der serbischen Regierung zu erkennen, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern (Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 12.03.2012, 29.01.2013, 18.10.2013 und vom 15.12.2014). Das serbische Strafgesetzbuch gewichtet seit Dezember 2012 in Art. 54a ein Verbrechen aus Hass neu als spezifischen erschwerenden Straftatbestand. Zudem wird in Art. 317 des serbischen Strafgesetzbuchs die Anstiftung zu nationalistischem, ethnischem oder religiösen Hass oder Intoleranz, in Art. 387 rassistische und weitere Diskriminierung sowie in Art. 174 die Herabsetzung einer Person wegen Rasse, Hautfarbe, Religion, Nationalität, ethnischer Herkunft und persönlicher Merkmale als Straftatbestand benannt. Je nach Tatbestand und Schwere des Vergehens können Gefängnisstrafen zwischen drei Monaten bis zu zehn Jahren verhängt werden (Nachweise bei Schweizerische Flüchtlingshilfe: Übergriffe gegen Roma und Ashkali vom 15.03.2015, S. 3 f.). 2013 wurden bei 64 der der Polizei gemeldeten Hassverbrechen („Hate Crimes“) 23 Strafverfahren durchgeführt und kam es in 16 Fällen zu einer Verurteilung. Nach Angaben serbischer Behörden kam es bei insgesamt 315 erfassten Übergriffen in den Jahren 2012 und 2013 zu Strafanzeigen. Von diesen 114 Straftaten wurden 75 aufgeklärt und Strafanzeigen gegen 146 Personen erhoben. Vor diesem Hintergrund bestehen für den Senat an der generellen Bereitschaft des serbischen Staates, auch gegen Übergriffe auf Roma mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln vorzugehen, keine durchgreifenden Zweifel. Die Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung oder in Einzelfällen dem Betroffenen widerfahrene Schutzversagung lässt als solche die staatliche Schutzbereitschaft oder -fähigkeit (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391) nicht entfallen. Darüber hinaus sind angesichts der Zahl der in Serbien lebenden Roma (300.000 - 500.000, vgl. Lagebericht Serbien des Auswärtigen Amtes vom 15.12.2014) keineswegs Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass verbale oder physische Übergriffe auf Roma ein solches Ausmaß erreichen, dass für jeden Roma ohne Weiteres eine aktuelle Gefährdung eigener Betroffenheit bestünde (näher dazu: VG Münster, Urteil vom 11.05.2015, a.a.O.). Unter diesen Gesichtspunkten kann mithin nicht davon gesprochen werden, dass die gesetzgeberische Bestimmung Serbiens als sicheres Herkunftsland zu beanstanden ist.
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Anders als der Kläger und das verwaltungsgerichtliche Urteil meinen, bestehen aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der serbische Staat in asylrelevanter Weise in die durch Art. 2 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (BGBl. II 2002, 1074) geschützte Ausreisefreiheit von Angehörigen der Roma eingreift, was gegebenenfalls zur Folge haben könnte, dass der Gesetzgeber davon hätte absehen müssen, Serbien als sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen.
25 
Dies gilt sowohl für die in Serbien diesbezüglich geltenden melderechtlichen, strafrechtlichen sowie Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen wie auch für deren jeweilige Anwendung.
26 
Art. 17 der serbischen Verfassung garantiert das Recht auf Bewegungsfreiheit, das sowohl die Freizügigkeit innerhalb Serbiens und die freie Wahl des Wohnortes als auch das Recht garantiert, Serbien zu verlassen und wieder nach Serbien zurückzukehren. In Übereinstimmung mit den entsprechenden internationalen Konventionen hält die serbische Verfassung fest, dass dieses Recht nur eingeschränkt werden kann, wenn dies im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen, zur Vorbeugung ansteckender Krankheiten oder zur Verteidigung der Republik Serbien notwendig ist (vgl. Dr. Waringo, Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland, S. 42).
27 
Durch das serbische Meldegesetz (Fundstelle bei Dr. Waringo, a.a.O., S. 41), das für einen längeren Aufenthalt im Ausland eine Abmelde- und für die Rückkehr eine Anmeldepflicht vorsieht (Art. 19) und Verstöße dagegen mit einem Bußgeld ahndet (Art. 27 Abs. 1 Nr. 5), wird weder die Stellung eines Asylantrags im Ausland gezielt sanktioniert noch wird in die Ausreisefreiheit unmittelbar eingegriffen. Deutsche Meldegesetze kennen ebenfalls entsprechende Meldepflichten und deren ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionierung im Falle der Nichterfüllung (für Baden-Württemberg vgl. §§ 15 Abs. 1 und 2, 36 Abs. 1 Nr. 2 Meldegesetz Baden-Württemberg). Soweit eine mittelbare Beeinflussung der Ausübung der Ausreisefreiheit im Einzelfall in Betracht kommen mag, stellt dies die für die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat maßgebliche Rechtsstaatlichkeit (vgl. BVerfGE 94, 115, 136) der serbischen melderechtlichen Vorschriften nicht in Frage (VG Münster, Urteil vom 11.05.2015, a.a.O.). Wenn das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung unter Berufung auf die aktuelle Auskunftslage, Erklärungen von Dr. Waringo und die Information des Regional Centers for Minorities meint, „Bestrafungen“ nach dem neuen Meldegesetz würden selektiv gegen Roma erfolgen, sind hierfür keine hinreichend belastbaren konkreten Belege vorhanden. Dr. Waringo (a.a.O., S. 41) bezieht sich lediglich auf Informationen der Nichtregierungsorganisation Regional Center for Minorities, die ihrerseits die Behauptung, dass Art. 19 des serbischen Meldegesetzes ausschließlich auf Angehörige der Romaminderheit angewendet wird, die in der EU oder in einem anderen Land des Schengenraums Asyl beantragt haben, in ihrem Bericht „Die Liberalisierung des Visasystems und Einschränkungen des Rechts auf Asyl - Zur Situation serbischer Roma, die im Ausland Asyl beantragt haben“ nicht näher belegt und keine Fälle benennt, in denen bei Verstößen durch andere serbische Staatsangehörige als Roma die Sanktionsmöglichkeiten des Meldegesetzes keine Anwendung finden (vgl. dazu: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014; VG Sigmaringen, Urteil vom 25.04.2014, jew. a.a.O.). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe gibt in ihrer Auskunft „Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali“ vom 26.03.2015 (S. 10 f.) lediglich an, dass eine Kontaktperson des Regional Centers for Minorities auf Anfrage mitgeteilt habe, dass sie im Jahr 2012 von verschiedenen Roma-Angehörigen wegen Schwierigkeiten mit den serbischen melderechtlichen Bestimmungen kontaktiert worden sei, die betroffenen Personen aber meist den Kontakt abgebrochen hätten und anschließend nicht mehr zu erreichen gewesen seien. Der Nichtregierungsorganisation „Praxis“ seien im März 2015 keine diesbezüglichen Fälle bekannt gewesen. Soweit in der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von einer Familie die Rede ist, die eine erfolglose Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Entscheid eingelegt hat, werden die näheren Umstände nicht benannt und wäre zudem ein Einzelfall nicht geeignet, eine rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechende Anwendung der serbischen melderechtlichen Vorschriften auf Roma anzunehmen.
28 
Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, Asylbewerber hätten nach Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuchs allein wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland mit einer strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung zu rechnen, vermag der Senat ebenfalls nicht zu folgen.
29 
Nach Art. 350a Abs. 1 des serbischen Strafgesetzbuchs (Fundstelle bei Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014, a.a.O.) wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft, wer versucht, in der Absicht, sich selbst oder jemand anderem einen Vorteil zu verschaffen, einen Transport, eine Verlegung, eine Aufnahme, eine Unterkunft, ein Versteck organisiert oder auf eine andere Weise ermöglicht, dass serbischen Staatsangehörigen durch falsche Angaben über die Bedrohung ihrer Menschenrechte oder fundamentalen Freiheiten die Asylantragstellung in einem anderen ausländischen Staat ermöglicht wird. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift beträgt das Strafmaß sechs Monate bis fünf Jahre, wenn der Tatbestand von einer Gruppe oder durch den Missbrauch von Befugnissen verwirklicht wird. Der Organisator einer Tat des Absatzes 2 wird gemäß Art. 350a Abs. 3 des serbischen Strafgesetzbuches mit einer Freiheitsstrafe von ein bis acht Jahren bestraft. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift wird mithin nicht der serbische Staatsangehörige bestraft, der aus Serbien ausreist und in einem anderen Staat einen Asylantrag stellt, sondern Dritte, die zur missbräuchlichen Asylantragstellung Unterstützung oder Beihilfe leisten. Dieser Gesetzeszweck ist dem Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuches vom serbischen Justizminister auch beigemessen worden, der sich in der Ankündigung des Gesetzesvorhabens ausschließlich auf den Tatbestand der Beihilfe, also auf Fluchthelfer bezog (vgl. Dr. Waringo, a.a.O., S. 40; dazu auch mit weiterem Nachweis: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014, a.a.O.). Auch der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.12.2013 (S. 23 f.) versteht die Strafbestimmung in diesem Sinn. Soweit Dr. Waringo (a.a.O., S. 40) vertritt, dass die Formulierung des Gesetzes die Möglichkeit einer späteren Kriminalisierung der Asylbewerber, denen vorgeworfen werde, ihre Situation in Serbien falsch darzustellen, beinhalte, ist diese Möglichkeit vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckt und eine spätere Pönalisierung bloße Spekulation. Auch das erstinstanzliche Urteil, das meint, dass die Strafvorschrift ausdrücklich den Asylbewerber selbst betrifft, übersieht, dass es sich bei den „falschen Angaben über die Bedrohung ihrer Menschenrechte oder fundamentalen Freiheiten“ allein um ein Tatbestandsmerkmal handelt, das - falls es erfüllt ist - keinen strafrechtlich relevanten Vorwurf gegenüber dem Asylbewerber selbst begründet, sondern allein Voraussetzung für eine Bestrafung der die Unterstützungshandlungen und die Beihilfehandlungen leistenden Dritten ist (so auch: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014, a.a.O.). Aus dem Verhältnis des Absatzes 1 zu den Absätzen 2 und 3 des Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuchs ergibt sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nichts anderes.
30 
Anhaltspunkte für eine von dem Wortlaut abweichende Praxis serbischer Strafgerichte bei der Anwendung des Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuches sind nicht ersichtlich. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15.12.2014 (S. 18) können zurückgeführte serbische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr unbehelligt in ihre Heimatstädte zurückfahren; Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gebe es weder de jure noch de facto. Die Aussagen von Dr. Waringo bei ihrer Vernehmung im Asylstreitverfahren A 11 K 5036/13 vor dem VG Stuttgart stehen dem nicht entgegen. Soweit Dr. Waringo dort angegeben hat, dass nach dem Fortschrittsbericht der EU 2013 auf Grund der Vorschrift des Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuches sieben Strafverfahren gegen acht Personen betrieben worden seien, wird nicht ausgeführt, dass diese gerade Asylbewerber betroffen haben, und bleibt unklar, ob die Verfahren überhaupt zu Verurteilungen geführt haben. Andere Berichte über die Durchführung von Strafverfahren betreffen durchweg Unterstützungshandlungen und Beihilfehandlungen Dritter, nicht aber die Anwendung des Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuchs auf abgelehnte Asylbewerber (vgl. dazu: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014, a.a.O.). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe führt in ihrer Auskunft „Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali“ (S. 13) unter Berufung auf „Praxis“, eine der wichtigsten serbischen Flüchtlingsorganisationen (vgl. dazu VG Münster, Urteil vom 26.03.2015. a.a.O.), aus:
31 
„Laut der erhaltenen Antworten der 66 Basic Courts und 24 High Courts wurden im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2013 keinerlei Strafverfahren auf Grund des Artikels 350a des Strafgesetzbuchs eröffnet. Zwei Gerichte gaben keine Antworten. Nach Einschätzung der serbischen NGO Praxis werden serbische Staatsangehörige, die im Ausland aus berechtigten oder vorgetäuschten Gründen Asyl beantragt haben, nicht durch Art. 350a des Strafgesetzes sanktioniert. Nur Personen, welche Hilfestellungen („Enabling“) diesbezüglich leisten, sind gemäß dieser Einschätzung von Artikel 350a betroffen.“
32 
Vor diesem Hintergrund sind auch keine Anhaltspunkte für die vom Verwaltungsgericht nicht weiter begründete Annahme ersichtlich, dass sich Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuchs speziell gegen Roma richtet und diskriminierend ist.
33 
Schließlich ist die Bestimmung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat auch nicht mit Blick auf die serbischen Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen und ihre Anwendung auf ausreisewillige serbische Staatsangehörige, insbesondere Roma, verfassungsrechtlich zu beanstanden.
34 
Nach Art. 6 des Gesetzes zum Grenzschutz (Law on Border Protection) aus dem Jahr 2008 kann die Grenzpolizei neben der Identität des Reisenden überprüfen, ob eine die Grenze überquerende Person die Kriterien zur Ein- und Ausreise erfüllt und welchen Zweck die Reise hat. Nach im Juni 2011 weiter eingeführten Bestimmungen ist es der Grenzpolizei erlaubt, von serbischen Staatsbürgern außerdem folgende Unterlagen einzufordern: Dokumente, die den Zweck der Reise belegen (etwa: Hotelreservierungen, Rückreiseticket, schriftliche Einladung, Garantieerklärung, Bestätigung eines Reiseveranstalters), Belege für genügende finanzielle Mittel für den Auslandsaufenthalt (etwa: Bargeld, Kreditkarten, Schecks), Einladungen oder Beweise bezüglich des Reisezwecks (Nachweise zu den gesetzlichen Bestimmungen in der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Serbien: Ausreisbeschränkungen für Roma und Ashkali vom 26.03.2015, S. 1 f.). Die Bestimmungen enthalten keine genaueren Angaben dazu, welche Belege und in welcher Höhe finanzielle Mittel notwendig sind, um die Grenzpolizei von der Legitimität der Ausreise zu überzeugen. Demgemäß besitzt die Grenzpolizei einen weiten Ermessensspielraum (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 26.03.2015, a.a.O.).
35 
Für sich genommen zielen diese Bestimmungen weder auf eine generelle Ausreisebeschränkung noch auf bestimmte Personen, insbesondere Roma, sondern treffen alle serbischen Staatsangehörigen in gleicher Weise. Sie haben die Intention, die Interessen Serbiens zu schützen und den Missbrauch der Regelungen der Visafreiheit der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Serbien zu verhindern, und wurden unter anderem auf Drängen der Europäischen Union nach dem Wegfall der Visumpflicht im Dezember 2009 und im Hinblick auf schengenkonforme Grenzkontrollen im Rahmen der EU-Beitrittsverhandlungen eingeführt (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 03.09.2014 an das VG Münster; Schweizerische Flüchtlingshilfe Serbien: Ausreisbeschränkungen für Roma und Ashkali vom 26.03.2015, S. 1; Waringo, a.a.O., S. 38 f.). Hinreichende Belege dafür, dass in der praktischen Anwendung dieser Bestimmungen an den serbischen Grenzen eine beachtliche Zahl an Ausreiseverweigerungen der Verhinderung der Asylantragstellung in der Europäischen Union dient oder sich gezielt gegen die Minderheiten der Roma oder Ashkali richtet, existieren nicht. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes (Auskunft vom 03.09.2014, a.a.O.) wurden im Zeitraum Juli bis Dezember 2012 3.756 Personen an der serbischen Grenze zurückgewiesen, nach Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Auskunft Serbien: Ausreisbeschränkungen für Roma und Ashkali vom 26.03.2015, S. 3) wurden im Zeitraum vom 02.06.2011 bis zum 31.12.2014 7.656 Personen an der Ausreise gehindert, um „den Missbrauch der Visa-Freiheit der EU-Staaten zu verhindern“. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe zählt in ihrer Auskunft vom 26.03.2015 (a.a.O., S. 5 f.) nur vereinzelte Fälle auf, in denen Roma von der serbischen Grenzpolizei bei der Ausreise willkürlich behandelt worden sind. Eine belastbare Dokumentation von Fällen dieser Art gibt es nicht. Verschiedene von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe in Serbien kontaktierte Nichtregierungsorganisationen, die im Bereich Migration, Roma-Rechte oder Grenzkontrollen arbeiten, gaben an, dass ihnen die Problematik bezüglich der neuen Grenz- und Ausreisebestimmungen bekannt sei, sie jedoch keine Falldokumentationen vorweisen könnten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 6; zu fehlenden Zahlen oder Statistiken auch Dr. Waringo, a.a.O., S. 39; vgl. auch: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014, a.a.O.; VG Darmstadt, Urteil vom 19.01.2015, a.a.O.). Dass eine Vielzahl serbischer Staatsbürger an der Ausreise gehindert wird und die Mehrheit dieser Staatsangehörigen Angehörige ethnischer Minderheiten sind, ergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht. Vielmehr spricht die in den letzten Jahren markant angestiegene Zahl der Asylerstanträge von serbischen Staatsangehörigen (2011: 4.579, 2012: 8.477, 2013: 11.851, 2014: 17.172, Januar - Mai 2015: 8.664), davon mehr als 90 Prozent Roma, sowie der Umstand, dass serbische Asylbewerber, wie auch der Kläger und seine Ehefrau, überwiegend legal mit Reisebussen in das Schengengebiet einreisen (vgl. dazu: VG Münster, Urteil vom 11.05.2015), dagegen, insoweit an der Verfassungswidrigkeit der Bestimmung Serbiens als sicherem Herkunftsstaat zu zweifeln.
36 
Eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat, die zahlreiche andere Mitgliedstaaten der EU, wie Belgien, Frankreich, Luxemburg, Österreich und Großbritannien ebenfalls vorgenommen haben, hat der Kläger nicht geltend gemacht und ist für den Senat vor den Maßstäben der Richtlinien 2005/85/EG über die Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326/13) vom 01.12.2005 bzw. 2013/32/EU vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Abl. L 180/60) insbesondere vor dem Hintergrund der bereits gemachten Ausführungen nicht ersichtlich. Nachdem sich der Kläger auf eine diesbezügliche Unionsrechtswidrigkeit auch nicht beruft, verweist der Senat hinsichtlich der Einzelheiten auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Urteile der Verwaltungsgerichte Darmstadt, Berlin und Münster (a.a.O.).
37 
Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen oder Beweismittel vorgelegt, die die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage in Serbien politische Verfolgung droht (vgl. § 29a Abs. 1 AsylVfG). Zur Ausräumung der Vermutung, dass ein Asylsuchender aus einem sicheren Herkunftsstaat nicht politisch verfolgt wird, ist nur ein Vorbringen zugelassen, das die Furcht vor politischer Verfolgung auf ein individuelles Verfolgungsschicksal des Antragstellers gründet. Dabei kann er seine Furcht vor politischer Verfolgung auch dann auf ein persönliches Verfolgungsschicksal stützen, wenn dieses seine Wurzel in politischen Verhältnissen hat. Die Vermutung ist erst dann ausgeräumt, wenn der Asylbewerber die Umstände seiner politischen Verfolgung schlüssig und substantiiert vorträgt. Dieser Vortrag muss vor dem Hintergrund der Feststellung des Gesetzgebers, dass in dem jeweiligen Staat im allgemeinen keine politische Verfolgung stattfindet, der Erkenntnisse der Behörden und Gerichte zu den allgemeinen Verhältnissen des Staates und der Glaubwürdigkeit des Antragstellers glaubhaft sein (BVerfGE 94, 115, 147). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht. Der Kläger hat bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, dass er nur wegen der Erkrankung seiner Ehefrau nach Deutschland gekommen sei, weil er gehört habe, dass es hier eine besonders gute ärztliche Versorgung gebe. Andere Gründe habe er nicht. Diese Angaben entsprechen denen der Ehefrau des Klägers bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt und wurden von dem Kläger und seiner Ehefrau in der Berufungsverhandlung nochmals bestätigt.
38 
Dem Kläger ist auch nicht subsidiärer Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG, § 4 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen. Nach § 4 Abs. 1 AsylVfG ist subsidiär schutzberechtigt, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Gestalt der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe (Satz 2 Nr. 1), der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Satz 2 Nr. 2) oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlich bewaffneten Konflikts (Satz 2 Nr. 3). Dafür ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nichts ersichtlich. Ergänzend wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid verwiesen.
39 
Die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG vermag der Senat ebenfalls nicht festzustellen, wobei wiederum auf die vorstehenden Ausführungen und die Begründung im Bescheid des Bundesamtes vom 06.08.2013 Bezug genommen werden kann. Soweit der Kläger eine Beschränkung seiner Ausreisefreiheit und damit einen Eingriff in Art. 2 Abs. 2 des Vierten Zusatzprotokolls zur EMRK vom 16.09.1963 geltend macht, ist aus den bereits genannten Gründen nicht davon auszugehen, dass ihm ein Eingriff in den Kernbereich des Rechts auf Freizügigkeit in Form der Ausreisefreiheit droht. Insoweit kann offenbleiben, ob § 60 Abs. 5 AufenthG mit dem Verweis auf die EMRK auch das Vierte Zusatzprotokoll umfasst und ob und inwieweit Eingriffe in die Ausreisefreiheit gemäß Art. 2 Abs. 3 des Vierten Zusatzprotokolls zur EMRK gerechtfertigt wären.
40 
Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Kläger hat bei Rückkehr nach Serbien weder Obdachlosigkeit noch sonstige existenzielle Not zu befürchten. In Serbien besteht für alle Bürger bei entsprechender Bedürftigkeit und fehlender anderweitiger Hilfsmöglichkeit ein Anspruch auf Sozialhilfe sowie auf weitere staatliche Unterstützung, beispielsweise bei der Wohnungssuche oder der Vermittlung von Notunterkünften durch die Zentren für Sozialarbeit. Voraussetzung für den Erhalt dieser Sozialleistungen ist eine Registrierung am Wohnort, für die bei Angehörigen der Roma auch die Angabe des vorläufigen Wohnortes genügt (Lagebericht Serbien des Auswärtigen Amtes vom 15.12.2014, S. 14 f.). Dass es im Fall des Klägers zu Schwierigkeiten in der praktischen Umsetzung des Anspruchs auf Sozialleistungen, insbesondere wegen Schwierigkeiten bei der Registrierung, kommen könnte (vgl. dazu: Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Serbien: Zugang zu Sozialleistungen für Roma und Ashkali vom 15.03.2015, S. 1 ff.), vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Kläger hat vor seiner Ausreise in die Bundesrepublik zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Söhnen und deren Familie in einem eigenen Haus gelebt, in das er nach seiner Rückkehr zurückkehren kann. Zudem haben er und seine Ehefrau bereits vor ihrer Ausreise aus Serbien Sozialleistungen erhalten, die nach den klarstellenden Angaben des Klägers und seiner Ehefrau nur eingestellt wurden, wenn der Kläger „privat“ gearbeitet hat. Im Übrigen wäre der Kläger darauf zu verweisen, bestehende Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsschutz insoweit nicht gewährt werden würde, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. VG Berlin, Urteil vom 28.01.2015 und VG Münster, Urteil vom 11.05.2015, jew. a.a.O.).
41 
Die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung und Fristsetzung in der durch die erfolgreiche Inanspruchnahme des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gesetzlich (§ 37 Abs. 2 AsylVfG) auf einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens verlängerte Ausreisefrist ist bezüglich des Klägers nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Grundlage in § 34 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 59 AufenthG.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylVfG).
43 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
16 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Soweit im Berufungsverfahren deshalb die Hilfsanträge des Klägers in Bezug auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG und Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG anfallen, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 06.08.2013 erweist sich insgesamt - auch hinsichtlich des Offensichtlichkeitsurteils - bezüglich des Klägers als rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Bezogen auf den Zeitpunkt der Berufungsverhandlung ist der Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylVfG) deshalb offensichtlich unbegründet, weil er aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt und er die Vermutung, dass ein Asylsuchender aus einem sicheren Herkunftsstaat nicht politisch verfolgt wird, nicht widerlegt hat.
18 
Nach § 29a Abs. 1 AsylVfG ist der Asylantrag (vgl. § 13 AsylVfG) eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
19 
Die Republik Serbien, dessen Staatsangehörigkeit der Kläger hat, ist im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung gemäß des am 06.11.2014 in Kraft getretenen Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitszugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31.10.2014 (GBl. I S. 1649), § 29 a Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit der Anlage II zum Asylverfahrensgesetz ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG. Die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat in diesem Sinne ist weder verfassungs- noch unionsrechtlich zu beanstanden.
20 
In verfassungsrechtlicher Hinsicht kann der Gesetzgeber gemäß Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG Staaten bestimmen, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Anhand dieser Prüfkriterien hat sich der Gesetzgeber aus einer Vielzahl von Faktoren ein Gesamturteil über die für die politische Verfolgung und unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung bedeutsamen Verhältnisse in dem jeweiligen Staat zu bilden (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93 -, BVerfGE 94, 115, 139). Hinsichtlich der Art und Weise der hierfür erforderlichen Tatsachenerhebung, bei der den Berichten der zuständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland und internationaler Organisationen, insbesondere des UNHCR, besonderes Gewicht zukommt (BVerfGE 94, 115, 143) wie auch hinsichtlich der Beurteilung und Gewichtung der ermittelten Verhältnisse sowie der Prognose der in absehbarer Zukunft zu erwartenden Entwicklung kommt dem Gesetzgeber ein Entscheidungs- und Wertungsspielraum zu, infolge dessen die verfassungsrechtliche Überprüfung der Einstufung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat auf die Vertretbarkeit dieser Entscheidung beschränkt ist. Dies hat zur Folge, dass die Verfassungswidrigkeit nur angenommen werden kann, wenn sich der Gesetzgeber bei seiner Entscheidung nicht von guten Gründen hat leiten lassen (BVerfGE 94, 115, 143 f.). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies in Bezug auf die Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat der Fall ist. In der (erstinstanzlichen) verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird die Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat nahezu einhellig als verfassungskonform gewertet (vgl. dazu ausführlich: VG Berlin, Urteil vom 28.01.2015 - 7 K 546.15 A -; VG Darmstadt, Urteil vom 19.02.2015 - 1 K 1667/12.Da.A - sowie VG Münster, Urteil vom 11.05.2015 - 4 K 3220/13.A -, jew. juris; letzteres unter Aufgabe seiner Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit im Beschluss vom 27.11.2014 - 4 L 867/14.A -, juris; vgl. weiter auch etwa: VG Hamburg, Beschluss vom 06.03.2015 - 5 AE 270/15 -, VG Regensburg, Beschluss vom 24.02.2015 - RN 6RN 6 S 15.30120 -; VG Aachen, Beschluss vom 03.02.2015 - 9 L 680/14.A -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29.01.2015 - 19a L 94/15.A -; VG Schwerin, Beschluss vom 26.01.2015 - 5 B 116/15 As -; VG Würzburg, Beschluss vom 08.01.2015 - W 1 S 14.30695 -; VG Bayreuth, Beschluss vom 16.12.2014 - B 3 S 14.30486 - jew. juris; a.A.: Bader, InfAuslR 2015, 69, 71). Auch der Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesetzgeber bei der Bestimmung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat nicht von guten Gründen hat leiten lassen oder das erforderliche Maß an Sorgfalt bei der Erhebung der Tatsachen nicht beachtet hat. Er folgt diesbezüglich ausdrücklich der Einschätzung in den oben genannten, ausführlich und sorgfältig begründeten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Berlin, Darmstadt und Münster, die er teilt und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat.
21 
Den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens lässt sich entnehmen, dass zahlreiche Erkenntnismittel ausgewertet und bewertet wurden. Dem Gesetzentwurf lagen Berichte des Auswärtigen Amtes, einschließlich des damals aktuellen Lageberichts Serbien, eine EASO-Untersuchung zu Asylanträgen aus den westlichen Balkanstaaten von November 2013 sowie „Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen, vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen und internationaler Organisationen, wie z.B. UNHCR“ zu Grunde; ferner wurde die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat in anderen EU-Staaten und in der Schweiz in den Blick genommen (BT-Drs. 18/1528, S. 8, 15 bis 17). Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurden Gutachten mehrerer Sachverständiger (u.a. Dr. Marx, Dr. Waringo, Caritasverband für die Diözese Osnabrück, UNHCR) eingeholt und diese im Rahmen einer öffentlichen Anhörung des Innenausschusses ausführlich erörtert (vgl. dazu mit den entsprechenden Nachweisen: VG Darmstadt, Urteil vom 19.01.2015 und VG Berlin, Urteil vom 28.01.2015, jew. a.a.O.). Diese Vorgehensweise ist, auch unter den Gesichtspunkten der Transparenz (vgl. dazu: VG Münster, Urteil vom 11.05.2015, a.a.O.), nach den oben genannten Maßstäben nicht zu beanstanden.
22 
Die Beurteilung der ermittelten tatsächlichen Verhältnisse erweist sich ebenfalls als verfassungsrechtlich tragfähig. Der Gesetzgeber war sich des verfassungsrechtlichen Maßstabes bewusst (BT-Drs. 18/1528, S. 8 f.). Die von ihm der Prüfung zu Grunde gelegten Teilbereiche (Demokratie und Mehrparteiensystem, Rechtsstaatlichkeit und unabhängige Regulierungsbehörden, freie Medien, rechtliche und praktische Gewährung von Menschenrechten, Grundfreiheiten, Minderheiten- und Diskriminierungsschutz unter besonderer Berücksichtigung der Volksgruppe der Roma, wirtschaftliche und soziale Lage, Folgen der Asylantragstellung im Ausland, Stabilität der Verhältnisse (BT-Drs. 18/1528, S. 15 ff.) zeichnen die in Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG genannten Prüfkriterien Rechtslage, Rechtsanwendung und allgemeine politische Verhältnisse nach (VG Berlin, Urteil vom 28.01.2015, a.a.O.). Vor allem hat der Gesetzgeber die für Roma schwierige wirtschaftliche, soziale und gesellschaftliche Lage in Serbien berücksichtigt und eigenständig, teils auch in Abweichung von den gutachterlichen Stellungnahmen bewertet und hieraus vertretbare, innerhalb des ihm insoweit eingeräumten Einschätzungs- und Bewertungsspielraums liegende Schlussfolgerungen gezogen (vgl. dazu ausführlich: VG Münster, Urteil vom 11.05.2015, a.a.O.). Entscheidendes Gewicht hat er in diesem Zusammenhang insbesondere dem Bemühen der serbischen Regierung zugemessen, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern.
23 
Im Hinblick auf die Ausführungen in dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts zu den Verhältnissen in Serbien merkt der Senat darüber hinaus an: Es entspricht der gefestigten und nahezu einhelligen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (etwa: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014 - 8 LA 129/14 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.08.2011 - 5 A 416/11.A -; Sächs. OVG, Beschluss vom 20.05.2011 - A 4 A 666/09 -; VG Würzburg, Beschluss vom 08.01.2015, VG Bayreuth, Beschluss vom 16.12.201, jew. a.a.O.; VG Göttingen, Beschluss vom 27.10.2014 - 4 B 239/14 -; VG Freiburg, Urteil vom 30.06.2014; VG Stuttgart, Urteil vom 28.05.2014 - A 12 K 4301/12 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 25.04.2014 - 1 K 234/14 -, jew. juris), dass Roma in Serbien (wie auch im Kosovo, vgl. dazu etwa: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.02.2010 - A 11 S 331/07 -, AuAS 2010, 190) auf Grund ihrer Volkszugehörigkeit keiner staatlichen oder quasi-staatlichen Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG, § 3 Abs. 1 AsylVfG ausgesetzt sind. Soweit das verwaltungsgerichtliche Urteil darauf abstellt, dass Roma in Serbien verstärkt Opfer von Übergriffen Dritter seien, die staatlichen Organe gegen solche Übergriffe in der Regel keinen Schutz gewährten und schon dieser Befund die Einschätzung des Bundesamtes in Frage stelle, dass den gegen Roma gerichteten Diskriminierungen die erforderliche Verfolgungsintensität fehle, stützt es sich lediglich auf die Zeugenaussage von Frau Dr. Waringo in dem Verfahren A 11 K 5036/13 vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart, die das angegriffene Urteil im Tatbestand wiedergibt. Deren diesbezügliche Angaben, Übergriffe Dritter auf Roma blieben folgenlos, die Polizei komme häufig nicht, wenn sie von Roma gerufen werde, und wenn sie komme, unternehme sie nichts, wird nicht durch die Angabe konkreter Beispielsfälle konkretisiert. Auch wenn zu konstatieren ist, dass es in der Vergangenheit immer wieder zu einer Reihe zum Teil auch gewalttätiger Übergriffe auf Roma durch Dritte gekommen ist, die die Polizei nicht immer mit der gebotenen Konsequenz verfolgt (vgl. dazu etwa: Lagebericht Serbien des Auswärtigen Amtes vom 15.12.2014, S. 11; Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Serbien: Übergriffe gegen Roma und Ashkali vom 15.03.2015, S. 4 ff.), kann nicht davon ausgegangen werden, dass der serbische Staat grundsätzlich zu einer Schutzgewährung nicht willens oder nicht in der Lage ist. Seit Jahren sind Bestrebungen der serbischen Regierung zu erkennen, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern (Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 12.03.2012, 29.01.2013, 18.10.2013 und vom 15.12.2014). Das serbische Strafgesetzbuch gewichtet seit Dezember 2012 in Art. 54a ein Verbrechen aus Hass neu als spezifischen erschwerenden Straftatbestand. Zudem wird in Art. 317 des serbischen Strafgesetzbuchs die Anstiftung zu nationalistischem, ethnischem oder religiösen Hass oder Intoleranz, in Art. 387 rassistische und weitere Diskriminierung sowie in Art. 174 die Herabsetzung einer Person wegen Rasse, Hautfarbe, Religion, Nationalität, ethnischer Herkunft und persönlicher Merkmale als Straftatbestand benannt. Je nach Tatbestand und Schwere des Vergehens können Gefängnisstrafen zwischen drei Monaten bis zu zehn Jahren verhängt werden (Nachweise bei Schweizerische Flüchtlingshilfe: Übergriffe gegen Roma und Ashkali vom 15.03.2015, S. 3 f.). 2013 wurden bei 64 der der Polizei gemeldeten Hassverbrechen („Hate Crimes“) 23 Strafverfahren durchgeführt und kam es in 16 Fällen zu einer Verurteilung. Nach Angaben serbischer Behörden kam es bei insgesamt 315 erfassten Übergriffen in den Jahren 2012 und 2013 zu Strafanzeigen. Von diesen 114 Straftaten wurden 75 aufgeklärt und Strafanzeigen gegen 146 Personen erhoben. Vor diesem Hintergrund bestehen für den Senat an der generellen Bereitschaft des serbischen Staates, auch gegen Übergriffe auf Roma mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln vorzugehen, keine durchgreifenden Zweifel. Die Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung oder in Einzelfällen dem Betroffenen widerfahrene Schutzversagung lässt als solche die staatliche Schutzbereitschaft oder -fähigkeit (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391) nicht entfallen. Darüber hinaus sind angesichts der Zahl der in Serbien lebenden Roma (300.000 - 500.000, vgl. Lagebericht Serbien des Auswärtigen Amtes vom 15.12.2014) keineswegs Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass verbale oder physische Übergriffe auf Roma ein solches Ausmaß erreichen, dass für jeden Roma ohne Weiteres eine aktuelle Gefährdung eigener Betroffenheit bestünde (näher dazu: VG Münster, Urteil vom 11.05.2015, a.a.O.). Unter diesen Gesichtspunkten kann mithin nicht davon gesprochen werden, dass die gesetzgeberische Bestimmung Serbiens als sicheres Herkunftsland zu beanstanden ist.
24 
Anders als der Kläger und das verwaltungsgerichtliche Urteil meinen, bestehen aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der serbische Staat in asylrelevanter Weise in die durch Art. 2 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (BGBl. II 2002, 1074) geschützte Ausreisefreiheit von Angehörigen der Roma eingreift, was gegebenenfalls zur Folge haben könnte, dass der Gesetzgeber davon hätte absehen müssen, Serbien als sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen.
25 
Dies gilt sowohl für die in Serbien diesbezüglich geltenden melderechtlichen, strafrechtlichen sowie Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen wie auch für deren jeweilige Anwendung.
26 
Art. 17 der serbischen Verfassung garantiert das Recht auf Bewegungsfreiheit, das sowohl die Freizügigkeit innerhalb Serbiens und die freie Wahl des Wohnortes als auch das Recht garantiert, Serbien zu verlassen und wieder nach Serbien zurückzukehren. In Übereinstimmung mit den entsprechenden internationalen Konventionen hält die serbische Verfassung fest, dass dieses Recht nur eingeschränkt werden kann, wenn dies im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen, zur Vorbeugung ansteckender Krankheiten oder zur Verteidigung der Republik Serbien notwendig ist (vgl. Dr. Waringo, Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland, S. 42).
27 
Durch das serbische Meldegesetz (Fundstelle bei Dr. Waringo, a.a.O., S. 41), das für einen längeren Aufenthalt im Ausland eine Abmelde- und für die Rückkehr eine Anmeldepflicht vorsieht (Art. 19) und Verstöße dagegen mit einem Bußgeld ahndet (Art. 27 Abs. 1 Nr. 5), wird weder die Stellung eines Asylantrags im Ausland gezielt sanktioniert noch wird in die Ausreisefreiheit unmittelbar eingegriffen. Deutsche Meldegesetze kennen ebenfalls entsprechende Meldepflichten und deren ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionierung im Falle der Nichterfüllung (für Baden-Württemberg vgl. §§ 15 Abs. 1 und 2, 36 Abs. 1 Nr. 2 Meldegesetz Baden-Württemberg). Soweit eine mittelbare Beeinflussung der Ausübung der Ausreisefreiheit im Einzelfall in Betracht kommen mag, stellt dies die für die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat maßgebliche Rechtsstaatlichkeit (vgl. BVerfGE 94, 115, 136) der serbischen melderechtlichen Vorschriften nicht in Frage (VG Münster, Urteil vom 11.05.2015, a.a.O.). Wenn das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung unter Berufung auf die aktuelle Auskunftslage, Erklärungen von Dr. Waringo und die Information des Regional Centers for Minorities meint, „Bestrafungen“ nach dem neuen Meldegesetz würden selektiv gegen Roma erfolgen, sind hierfür keine hinreichend belastbaren konkreten Belege vorhanden. Dr. Waringo (a.a.O., S. 41) bezieht sich lediglich auf Informationen der Nichtregierungsorganisation Regional Center for Minorities, die ihrerseits die Behauptung, dass Art. 19 des serbischen Meldegesetzes ausschließlich auf Angehörige der Romaminderheit angewendet wird, die in der EU oder in einem anderen Land des Schengenraums Asyl beantragt haben, in ihrem Bericht „Die Liberalisierung des Visasystems und Einschränkungen des Rechts auf Asyl - Zur Situation serbischer Roma, die im Ausland Asyl beantragt haben“ nicht näher belegt und keine Fälle benennt, in denen bei Verstößen durch andere serbische Staatsangehörige als Roma die Sanktionsmöglichkeiten des Meldegesetzes keine Anwendung finden (vgl. dazu: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014; VG Sigmaringen, Urteil vom 25.04.2014, jew. a.a.O.). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe gibt in ihrer Auskunft „Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali“ vom 26.03.2015 (S. 10 f.) lediglich an, dass eine Kontaktperson des Regional Centers for Minorities auf Anfrage mitgeteilt habe, dass sie im Jahr 2012 von verschiedenen Roma-Angehörigen wegen Schwierigkeiten mit den serbischen melderechtlichen Bestimmungen kontaktiert worden sei, die betroffenen Personen aber meist den Kontakt abgebrochen hätten und anschließend nicht mehr zu erreichen gewesen seien. Der Nichtregierungsorganisation „Praxis“ seien im März 2015 keine diesbezüglichen Fälle bekannt gewesen. Soweit in der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von einer Familie die Rede ist, die eine erfolglose Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Entscheid eingelegt hat, werden die näheren Umstände nicht benannt und wäre zudem ein Einzelfall nicht geeignet, eine rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechende Anwendung der serbischen melderechtlichen Vorschriften auf Roma anzunehmen.
28 
Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, Asylbewerber hätten nach Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuchs allein wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland mit einer strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung zu rechnen, vermag der Senat ebenfalls nicht zu folgen.
29 
Nach Art. 350a Abs. 1 des serbischen Strafgesetzbuchs (Fundstelle bei Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014, a.a.O.) wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft, wer versucht, in der Absicht, sich selbst oder jemand anderem einen Vorteil zu verschaffen, einen Transport, eine Verlegung, eine Aufnahme, eine Unterkunft, ein Versteck organisiert oder auf eine andere Weise ermöglicht, dass serbischen Staatsangehörigen durch falsche Angaben über die Bedrohung ihrer Menschenrechte oder fundamentalen Freiheiten die Asylantragstellung in einem anderen ausländischen Staat ermöglicht wird. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift beträgt das Strafmaß sechs Monate bis fünf Jahre, wenn der Tatbestand von einer Gruppe oder durch den Missbrauch von Befugnissen verwirklicht wird. Der Organisator einer Tat des Absatzes 2 wird gemäß Art. 350a Abs. 3 des serbischen Strafgesetzbuches mit einer Freiheitsstrafe von ein bis acht Jahren bestraft. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift wird mithin nicht der serbische Staatsangehörige bestraft, der aus Serbien ausreist und in einem anderen Staat einen Asylantrag stellt, sondern Dritte, die zur missbräuchlichen Asylantragstellung Unterstützung oder Beihilfe leisten. Dieser Gesetzeszweck ist dem Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuches vom serbischen Justizminister auch beigemessen worden, der sich in der Ankündigung des Gesetzesvorhabens ausschließlich auf den Tatbestand der Beihilfe, also auf Fluchthelfer bezog (vgl. Dr. Waringo, a.a.O., S. 40; dazu auch mit weiterem Nachweis: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014, a.a.O.). Auch der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.12.2013 (S. 23 f.) versteht die Strafbestimmung in diesem Sinn. Soweit Dr. Waringo (a.a.O., S. 40) vertritt, dass die Formulierung des Gesetzes die Möglichkeit einer späteren Kriminalisierung der Asylbewerber, denen vorgeworfen werde, ihre Situation in Serbien falsch darzustellen, beinhalte, ist diese Möglichkeit vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckt und eine spätere Pönalisierung bloße Spekulation. Auch das erstinstanzliche Urteil, das meint, dass die Strafvorschrift ausdrücklich den Asylbewerber selbst betrifft, übersieht, dass es sich bei den „falschen Angaben über die Bedrohung ihrer Menschenrechte oder fundamentalen Freiheiten“ allein um ein Tatbestandsmerkmal handelt, das - falls es erfüllt ist - keinen strafrechtlich relevanten Vorwurf gegenüber dem Asylbewerber selbst begründet, sondern allein Voraussetzung für eine Bestrafung der die Unterstützungshandlungen und die Beihilfehandlungen leistenden Dritten ist (so auch: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014, a.a.O.). Aus dem Verhältnis des Absatzes 1 zu den Absätzen 2 und 3 des Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuchs ergibt sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nichts anderes.
30 
Anhaltspunkte für eine von dem Wortlaut abweichende Praxis serbischer Strafgerichte bei der Anwendung des Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuches sind nicht ersichtlich. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15.12.2014 (S. 18) können zurückgeführte serbische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr unbehelligt in ihre Heimatstädte zurückfahren; Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gebe es weder de jure noch de facto. Die Aussagen von Dr. Waringo bei ihrer Vernehmung im Asylstreitverfahren A 11 K 5036/13 vor dem VG Stuttgart stehen dem nicht entgegen. Soweit Dr. Waringo dort angegeben hat, dass nach dem Fortschrittsbericht der EU 2013 auf Grund der Vorschrift des Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuches sieben Strafverfahren gegen acht Personen betrieben worden seien, wird nicht ausgeführt, dass diese gerade Asylbewerber betroffen haben, und bleibt unklar, ob die Verfahren überhaupt zu Verurteilungen geführt haben. Andere Berichte über die Durchführung von Strafverfahren betreffen durchweg Unterstützungshandlungen und Beihilfehandlungen Dritter, nicht aber die Anwendung des Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuchs auf abgelehnte Asylbewerber (vgl. dazu: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014, a.a.O.). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe führt in ihrer Auskunft „Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali“ (S. 13) unter Berufung auf „Praxis“, eine der wichtigsten serbischen Flüchtlingsorganisationen (vgl. dazu VG Münster, Urteil vom 26.03.2015. a.a.O.), aus:
31 
„Laut der erhaltenen Antworten der 66 Basic Courts und 24 High Courts wurden im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2013 keinerlei Strafverfahren auf Grund des Artikels 350a des Strafgesetzbuchs eröffnet. Zwei Gerichte gaben keine Antworten. Nach Einschätzung der serbischen NGO Praxis werden serbische Staatsangehörige, die im Ausland aus berechtigten oder vorgetäuschten Gründen Asyl beantragt haben, nicht durch Art. 350a des Strafgesetzes sanktioniert. Nur Personen, welche Hilfestellungen („Enabling“) diesbezüglich leisten, sind gemäß dieser Einschätzung von Artikel 350a betroffen.“
32 
Vor diesem Hintergrund sind auch keine Anhaltspunkte für die vom Verwaltungsgericht nicht weiter begründete Annahme ersichtlich, dass sich Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuchs speziell gegen Roma richtet und diskriminierend ist.
33 
Schließlich ist die Bestimmung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat auch nicht mit Blick auf die serbischen Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen und ihre Anwendung auf ausreisewillige serbische Staatsangehörige, insbesondere Roma, verfassungsrechtlich zu beanstanden.
34 
Nach Art. 6 des Gesetzes zum Grenzschutz (Law on Border Protection) aus dem Jahr 2008 kann die Grenzpolizei neben der Identität des Reisenden überprüfen, ob eine die Grenze überquerende Person die Kriterien zur Ein- und Ausreise erfüllt und welchen Zweck die Reise hat. Nach im Juni 2011 weiter eingeführten Bestimmungen ist es der Grenzpolizei erlaubt, von serbischen Staatsbürgern außerdem folgende Unterlagen einzufordern: Dokumente, die den Zweck der Reise belegen (etwa: Hotelreservierungen, Rückreiseticket, schriftliche Einladung, Garantieerklärung, Bestätigung eines Reiseveranstalters), Belege für genügende finanzielle Mittel für den Auslandsaufenthalt (etwa: Bargeld, Kreditkarten, Schecks), Einladungen oder Beweise bezüglich des Reisezwecks (Nachweise zu den gesetzlichen Bestimmungen in der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Serbien: Ausreisbeschränkungen für Roma und Ashkali vom 26.03.2015, S. 1 f.). Die Bestimmungen enthalten keine genaueren Angaben dazu, welche Belege und in welcher Höhe finanzielle Mittel notwendig sind, um die Grenzpolizei von der Legitimität der Ausreise zu überzeugen. Demgemäß besitzt die Grenzpolizei einen weiten Ermessensspielraum (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 26.03.2015, a.a.O.).
35 
Für sich genommen zielen diese Bestimmungen weder auf eine generelle Ausreisebeschränkung noch auf bestimmte Personen, insbesondere Roma, sondern treffen alle serbischen Staatsangehörigen in gleicher Weise. Sie haben die Intention, die Interessen Serbiens zu schützen und den Missbrauch der Regelungen der Visafreiheit der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Serbien zu verhindern, und wurden unter anderem auf Drängen der Europäischen Union nach dem Wegfall der Visumpflicht im Dezember 2009 und im Hinblick auf schengenkonforme Grenzkontrollen im Rahmen der EU-Beitrittsverhandlungen eingeführt (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 03.09.2014 an das VG Münster; Schweizerische Flüchtlingshilfe Serbien: Ausreisbeschränkungen für Roma und Ashkali vom 26.03.2015, S. 1; Waringo, a.a.O., S. 38 f.). Hinreichende Belege dafür, dass in der praktischen Anwendung dieser Bestimmungen an den serbischen Grenzen eine beachtliche Zahl an Ausreiseverweigerungen der Verhinderung der Asylantragstellung in der Europäischen Union dient oder sich gezielt gegen die Minderheiten der Roma oder Ashkali richtet, existieren nicht. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes (Auskunft vom 03.09.2014, a.a.O.) wurden im Zeitraum Juli bis Dezember 2012 3.756 Personen an der serbischen Grenze zurückgewiesen, nach Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Auskunft Serbien: Ausreisbeschränkungen für Roma und Ashkali vom 26.03.2015, S. 3) wurden im Zeitraum vom 02.06.2011 bis zum 31.12.2014 7.656 Personen an der Ausreise gehindert, um „den Missbrauch der Visa-Freiheit der EU-Staaten zu verhindern“. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe zählt in ihrer Auskunft vom 26.03.2015 (a.a.O., S. 5 f.) nur vereinzelte Fälle auf, in denen Roma von der serbischen Grenzpolizei bei der Ausreise willkürlich behandelt worden sind. Eine belastbare Dokumentation von Fällen dieser Art gibt es nicht. Verschiedene von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe in Serbien kontaktierte Nichtregierungsorganisationen, die im Bereich Migration, Roma-Rechte oder Grenzkontrollen arbeiten, gaben an, dass ihnen die Problematik bezüglich der neuen Grenz- und Ausreisebestimmungen bekannt sei, sie jedoch keine Falldokumentationen vorweisen könnten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 6; zu fehlenden Zahlen oder Statistiken auch Dr. Waringo, a.a.O., S. 39; vgl. auch: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014, a.a.O.; VG Darmstadt, Urteil vom 19.01.2015, a.a.O.). Dass eine Vielzahl serbischer Staatsbürger an der Ausreise gehindert wird und die Mehrheit dieser Staatsangehörigen Angehörige ethnischer Minderheiten sind, ergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht. Vielmehr spricht die in den letzten Jahren markant angestiegene Zahl der Asylerstanträge von serbischen Staatsangehörigen (2011: 4.579, 2012: 8.477, 2013: 11.851, 2014: 17.172, Januar - Mai 2015: 8.664), davon mehr als 90 Prozent Roma, sowie der Umstand, dass serbische Asylbewerber, wie auch der Kläger und seine Ehefrau, überwiegend legal mit Reisebussen in das Schengengebiet einreisen (vgl. dazu: VG Münster, Urteil vom 11.05.2015), dagegen, insoweit an der Verfassungswidrigkeit der Bestimmung Serbiens als sicherem Herkunftsstaat zu zweifeln.
36 
Eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat, die zahlreiche andere Mitgliedstaaten der EU, wie Belgien, Frankreich, Luxemburg, Österreich und Großbritannien ebenfalls vorgenommen haben, hat der Kläger nicht geltend gemacht und ist für den Senat vor den Maßstäben der Richtlinien 2005/85/EG über die Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326/13) vom 01.12.2005 bzw. 2013/32/EU vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Abl. L 180/60) insbesondere vor dem Hintergrund der bereits gemachten Ausführungen nicht ersichtlich. Nachdem sich der Kläger auf eine diesbezügliche Unionsrechtswidrigkeit auch nicht beruft, verweist der Senat hinsichtlich der Einzelheiten auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Urteile der Verwaltungsgerichte Darmstadt, Berlin und Münster (a.a.O.).
37 
Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen oder Beweismittel vorgelegt, die die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage in Serbien politische Verfolgung droht (vgl. § 29a Abs. 1 AsylVfG). Zur Ausräumung der Vermutung, dass ein Asylsuchender aus einem sicheren Herkunftsstaat nicht politisch verfolgt wird, ist nur ein Vorbringen zugelassen, das die Furcht vor politischer Verfolgung auf ein individuelles Verfolgungsschicksal des Antragstellers gründet. Dabei kann er seine Furcht vor politischer Verfolgung auch dann auf ein persönliches Verfolgungsschicksal stützen, wenn dieses seine Wurzel in politischen Verhältnissen hat. Die Vermutung ist erst dann ausgeräumt, wenn der Asylbewerber die Umstände seiner politischen Verfolgung schlüssig und substantiiert vorträgt. Dieser Vortrag muss vor dem Hintergrund der Feststellung des Gesetzgebers, dass in dem jeweiligen Staat im allgemeinen keine politische Verfolgung stattfindet, der Erkenntnisse der Behörden und Gerichte zu den allgemeinen Verhältnissen des Staates und der Glaubwürdigkeit des Antragstellers glaubhaft sein (BVerfGE 94, 115, 147). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht. Der Kläger hat bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, dass er nur wegen der Erkrankung seiner Ehefrau nach Deutschland gekommen sei, weil er gehört habe, dass es hier eine besonders gute ärztliche Versorgung gebe. Andere Gründe habe er nicht. Diese Angaben entsprechen denen der Ehefrau des Klägers bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt und wurden von dem Kläger und seiner Ehefrau in der Berufungsverhandlung nochmals bestätigt.
38 
Dem Kläger ist auch nicht subsidiärer Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG, § 4 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen. Nach § 4 Abs. 1 AsylVfG ist subsidiär schutzberechtigt, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Gestalt der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe (Satz 2 Nr. 1), der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Satz 2 Nr. 2) oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlich bewaffneten Konflikts (Satz 2 Nr. 3). Dafür ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nichts ersichtlich. Ergänzend wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid verwiesen.
39 
Die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG vermag der Senat ebenfalls nicht festzustellen, wobei wiederum auf die vorstehenden Ausführungen und die Begründung im Bescheid des Bundesamtes vom 06.08.2013 Bezug genommen werden kann. Soweit der Kläger eine Beschränkung seiner Ausreisefreiheit und damit einen Eingriff in Art. 2 Abs. 2 des Vierten Zusatzprotokolls zur EMRK vom 16.09.1963 geltend macht, ist aus den bereits genannten Gründen nicht davon auszugehen, dass ihm ein Eingriff in den Kernbereich des Rechts auf Freizügigkeit in Form der Ausreisefreiheit droht. Insoweit kann offenbleiben, ob § 60 Abs. 5 AufenthG mit dem Verweis auf die EMRK auch das Vierte Zusatzprotokoll umfasst und ob und inwieweit Eingriffe in die Ausreisefreiheit gemäß Art. 2 Abs. 3 des Vierten Zusatzprotokolls zur EMRK gerechtfertigt wären.
40 
Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Kläger hat bei Rückkehr nach Serbien weder Obdachlosigkeit noch sonstige existenzielle Not zu befürchten. In Serbien besteht für alle Bürger bei entsprechender Bedürftigkeit und fehlender anderweitiger Hilfsmöglichkeit ein Anspruch auf Sozialhilfe sowie auf weitere staatliche Unterstützung, beispielsweise bei der Wohnungssuche oder der Vermittlung von Notunterkünften durch die Zentren für Sozialarbeit. Voraussetzung für den Erhalt dieser Sozialleistungen ist eine Registrierung am Wohnort, für die bei Angehörigen der Roma auch die Angabe des vorläufigen Wohnortes genügt (Lagebericht Serbien des Auswärtigen Amtes vom 15.12.2014, S. 14 f.). Dass es im Fall des Klägers zu Schwierigkeiten in der praktischen Umsetzung des Anspruchs auf Sozialleistungen, insbesondere wegen Schwierigkeiten bei der Registrierung, kommen könnte (vgl. dazu: Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Serbien: Zugang zu Sozialleistungen für Roma und Ashkali vom 15.03.2015, S. 1 ff.), vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Kläger hat vor seiner Ausreise in die Bundesrepublik zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Söhnen und deren Familie in einem eigenen Haus gelebt, in das er nach seiner Rückkehr zurückkehren kann. Zudem haben er und seine Ehefrau bereits vor ihrer Ausreise aus Serbien Sozialleistungen erhalten, die nach den klarstellenden Angaben des Klägers und seiner Ehefrau nur eingestellt wurden, wenn der Kläger „privat“ gearbeitet hat. Im Übrigen wäre der Kläger darauf zu verweisen, bestehende Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsschutz insoweit nicht gewährt werden würde, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. VG Berlin, Urteil vom 28.01.2015 und VG Münster, Urteil vom 11.05.2015, jew. a.a.O.).
41 
Die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung und Fristsetzung in der durch die erfolgreiche Inanspruchnahme des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gesetzlich (§ 37 Abs. 2 AsylVfG) auf einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens verlängerte Ausreisefrist ist bezüglich des Klägers nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Grundlage in § 34 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 59 AufenthG.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylVfG).
43 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 5 A 269/15 gegen den Bescheid vom 13. Januar 2015 anzuordnen, wird abgelehnt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (5 A 269/15) ist zwar nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylVfG zulässig, aber unbegründet, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts i.S.d. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG bestehen. Angegriffen hat der Antragsteller den Bescheid vom 13. Januar 2015, mit dem die Antragsgegnerin die Anträge des Antragstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet abgelehnt sowie subsidiären Schutzstatus nicht zuerkannt hat. Des Weiteren liegen nach dem Bescheid Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vor, und dem Antragsteller wird die Abschiebung nach Serbien angedroht.

2

Ernstliche Zweifel im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG liegen nach der verfassungsrechtlichen Vorgabe in Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 GG dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1516/93, BVerfGE 94, 166 <194>). Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG). Hinsichtlich der Entscheidungen des Bundesamtes der Antragsgegnerin in Nr. 1 und 2 der Bescheide, dass die Anerkennungsvoraussetzungen „offensichtlich“ nicht vorliegen, gilt, dass das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur diese Einschätzung des Bundesamtes zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen hat (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1516/93, BVerfGE 94, 166 <192>).

3

Die Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet beruht auf § 29 a Abs. 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat i.S.d. Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.

4

Das Heimatland des Antragstellers, Serbien, ist ein sicherer Herkunftsstaat in diesem Sinne, weil gemäß § 29 a Abs. 2 AsylVfG in Anlage II zu § 29 a AsylVfG bezeichnet. Die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat erfolgte aufgrund des Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014, BGBl. I S. 1649 mit Wirkung vom 6. November 2014. Die Gerichte sind an diese Einstufung gebunden, es sei denn, sie sind der Überzeugung, dass sich die Einstufung als verfassungswidrig erweist (BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1507/93, Rn. 65). Das erkennende Gericht ist dieser Überzeugung nicht. Für den Gesetzgeber besteht hinsichtlich der Einstufung als sicherer Herkunftsstaat ein Entscheidungsspielraum, der überschritten ist, wenn der Gesetzgeber sich bei der Entscheidung der Einstufung als sicherer Herkunftsstaat nicht von guten Gründen leiten lässt (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1507/93, juris insbesondere Rn. 87), wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 9.12.2014, 7 L 603.14 A; a. A. möglicherweise VG Münster, Beschl. v. 27.11.2014, 4 L 867/14.A, juris, sowie Bader in InfAuslR, 2015, 69 ff.). Der Gesetzgeber hat bei seiner Entscheidung bezüglich Serbiens den Umstand in seine Erwägungen einbezogen, dass in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegenüber Angehörigen bestimmter ethnischer Gruppen, insbesondere Roma, weit verbreitet seien, sowie dass die wirtschaftliche, soziale und gesellschaftliche Lage der Roma schwierig sei (BT-Drs. 18/1528 S. 16, 17).

5

Um Verfolgungsfällen gerecht zu werden, können auch Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten grundsätzlich als Asylberechtigte und Flüchtlinge anerkannt werden, und zwar gemäß § 29 a Abs. 1 AsylVfG entgegen der Vermutung in Art. 16 a Abs. 3 Satz 2 GG. Die in Art. 16 a Abs. 3 Satz 2 GG aufgestellte Vermutung geht dahin, dass der aus einem sicheren Herkunftsstaat stammende Ausländer nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatschen vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird (dann Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. § 3 Abs. 1 AsylVfG mit der Folge des § 60 Abs. 1 AufenthG).

6

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet bestehen nicht. Der Antragsteller hat entgegen § 29 a Abs. 1 AsylVfG nicht Tatsachen oder Beweismittel angegeben, die die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Serbien politische Verfolgung droht. Er hat insbesondere nicht schlüssig, substantiiert und glaubhaft geltend gemacht, dass er sich gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in verfolgungsschutzrelevanter Intensität (vgl. § 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG), von verfolgungsrelevanten Akteuren (vgl. § 3 d AsylVfG) ausgehend, außerhalb Serbiens befindet. Der Antragsteller hat bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 3. Dezember 2014 auf die Frage nach seinen Ausreisegründen und zuvor schriftlich unter dem 21. Oktober 2014 unsustantiiert und ohne erkennbaren verfolgungsrelevanten Bezug im Wesentlichen lediglich vorgetragen, sein Leben sei in Serbien seit fünf Jahren unverändert in Gefahr. Er werde von einem Mann immer wieder erneut um Geld erpresst, solches sei in seiner Heimatstadt Nis und auch in Belgrad geschehen. Die Polizei von Belgrad habe ein Protokoll aufgenommen. Der Polizei in Nis sei der Mann bekannt. Die Polizei habe ihm aber nicht helfen können. Im Übrigen habe der Mann ihn und seine Frau geschlagen.

7

Damit trägt der Antragsteller vor, dass er Opfer kriminellen Handelns sei, ein verfolgungsrelevanter Bezug ist nicht erkennbar. Die behauptete Lebensgefahr ist von dem Antragsteller nicht schlüssig begründet worden. Belegt ist sein Vortrag, auch bezüglich der vergeblichen Inanspruchnahme der Polizei, nicht. Das Gericht schließt sich den Ausführungen der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid an, wonach die Angaben des Antragstellers angesichts der Angaben der Ehefrau des Antragstellers bei deren Anhörung vor dem Bundesamt (Az.: 5828597-170, 5 AE 468/15, 5 A 467/15) nicht überzeugend seien und das Verhalten des Antragstellers und seiner Frau zeige, dass keine ernsthafte Bedrohung in Serbien vorgelegen habe. Hiergegen bringt der Antragsteller in der Begründung des vorliegenden Eilantrags nichts vor. Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrags bestehen auch, soweit der Antragsteller vorgetragen hat, er und seine Frau seien von dem Mann geschlagen worden. Seine Frau hat bei ihrer Anhörung nichts dergleichen erwähnt.

8

Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Ablehnung des Antrags auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet, zumal der Antragsteller auf dem Landweg über Ungarn und damit über einen sicheren Drittstaat gemäß Art. 16a Abs. 2 GG eingereist ist.

9

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzstatus bestehen ebenfalls nicht. Nach § 4 AsylVfG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (1.), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (2.) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (3.). Schutzberechtigende Vorkommnisse hat der Antragsteller, wie oben dargelegt, nicht glaubhaft vorgetragen.

10

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, bestehen ebenfalls nicht. Das gilt hinsichtlich eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG auch i. V. m. Art. 2 Abs. 2 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK (das Gericht geht hierauf ein, weil der Antragsteller in seiner Antragsbegründung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Stuttgart, dazu siehe unten, erwähnt hat). Nach Art. 2 Abs. 2 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK steht es jeder Person frei, jedes Land, einschließlich des eigenen, zu verlassen. Denn abgesehen davon, dass § 60 Abs. 5 AufenthG ausdrücklich nur auf die EMRK, BGBl. 1952 II S. 685 und nicht auf die Zusatzprotokolle verweist, besteht bei Abschiebungen in einen anderen Vertragsstaat der EMRK eine Mitverantwortung des abschiebenden Staates, die Konventionsrechte im Zielstaat der Abschiebung zu gewährleisten, nur dann, wenn dem Ausländer nach seiner Abschiebung Folter oder sonstige schwere und irreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz – auch durch den EGMR – nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist (BVerwG, Urt. v. 7.12.2004, 1 C 14/04), so dass die insoweitige Rechtmäßigkeit der Nichtfeststellung eines entsprechenden Abschiebungsverbots nicht ernstlich zweifelhaft ist (vgl. VG Oldenburg, Urt. v. 10.9.2012, 5 A 1245/11, juris Rn. 30 sowie i. E. VG München, Urt. v. 16.1.2014, M 24 K 13.30752; Urt. v. 22.3.2013, M 24 K 12.30893, juris, allerdings mit dem Argument, die Menschenrechtsgarantie sei nicht in ihrem Kern bedroht. Dieses Argument überzeugt nicht, es beruht auf der Rechtsprechung des BVerwG zur Menschenrechtsgarantie bezüglich Nichtzeichnerstaaten, vgl. so schon VG Hamburg, Beschl. v. 11.3.2014, 5 AE 4412/13).

11

Auch ansonsten sind Abschiebeverbote nicht ersichtlich. Es spricht nichts dagegen anzunehmen, dass der Antragsteller nach Rückkehr in sein Herkunftsland wie bisher auch seinen Lebensunterhalt wird sichern können.

12

Soweit sich der Antragsteller in seiner Antragsbegründung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Stuttgart stützt und meint, seinen Klageanträgen sei entsprechend stattzugeben, dürften die Urteile des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. März 2014, A 11 K 5036/13, und vom 28. Mai 2014, A 11 K 1996/14, gemeint sein, in denen das Verwaltungsgericht Stuttgart eine politische Verfolgung der Roma in Serbien mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK wegen Einschränkung der Freizügigkeit durch gesetzliche Regelungen und deren administrative Umsetzung gesehen hat. Die vorliegend erkennende Einzelrichterin ist nicht davon überzeugt, dass eine etwaige Einschränkung der Freizügigkeit von Angehörigen der Roma durch die serbischen gesetzlichen Regelungen und deren administrative Umsetzung die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG für den Antragsteller begründet. Zwar können gesetzliche und administrative Maßnahmen als Verfolgung i. S. d. §§ 3 Abs. 1, 3a Abs. 1 AsylVfG gelten (§ 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG). Die Flüchtlingseigenschaft setzte aber voraus, dass der Antragsteller rechtsschutzlos dagegen ist (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2, lit. a AsylVfG). Der Antragsteller hätte indes die zumutbare Möglichkeit, in Serbien und letztlich ggf. vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung seines Rechts aus Art. 2 Abs. 2 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK zu rügen und effektiven Rechtsschutz zu erlangen.

13

Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden (vgl. § 34 Abs. 1 AsylVfG).

14

Die Kostenentscheidung entspricht § 83 b AsylVfG, § 154 Abs. 1 VwGO.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller, serbischer Staatsangehöriger, dem Volke der Roma angehörig und islamischer Religionszugehörigkeit, reiste am ... 2014 auf dem Landweg mit seiner Familie in die Bundesrepublik Deutschland ein.

Er ist das Kind von ... (B 3 S 15.30039 und B 3 K 15.30040) und ... (B 3 S 15.30037 und B 3 K 15.30038). Beide Elternteile betreiben beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth unter den genannten Aktenzeichen jeweils ein Klage- und Eilverfahren, weil ihre Asylfolgeanträge vom 24. November 2014 mit Bescheiden der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2015 abgelehnt wurden.

Im Rahmen des nach § 14a Abs. 1 AsylVfG eingeleiteten Asylverfahrens des Antragstellers wurden dessen Eltern am... 2015 persönlich angehört. Sie trugen vor, dass die Einreise der Familie in die Bundesrepublik Deutschland 600,00 EUR gekostet habe. Zur Begründung des Asylantrags ihres Sohnes gaben sie an, dass es allgemein bekannt sei, dass die Lebensbedingungen in Serbien schlecht seien. Dies gelte sowohl für den Antragsteller als auch für sie selbst. Bei einer Rückkehr nach Serbien würde alles so weiter gehen wie bisher. Der Antragsteller sei einmal beim Fußballspielen auf das Nachbargrundstück gerannt, um einen Ball zu holen. Dabei sei er von den Nachbarskindern geschlagen worden. Weitere Asylgründe wurden in Bezug auf den Antragsteller nicht vorgetragen.

Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2015, der laut Postzustellungsurkunde am 26. Januar 2015 zugestellt wurde, wurden die Anträge des Antragstellers auf Asylanerkennung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus als (offensichtlich) unbegründet abgelehnt. Weiter wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Antragsteller wurde zur Ausreise binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides aufgefordert, widrigenfalls er nach Serbien abgeschoben würde.

Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller am 28. Januar 2015 durch seine Eltern zur Niederschrift des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth Klage erheben. Gleichzeitig ließ er beantragten,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen.

Zur Begründung des Antrags wurde auf die Anhörung bei der Antragsgegnerin verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2015 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.

Die Antragsgegnerin legte mit Begleitschreiben vom 3. Februar 2015, eingegangen beim Verwaltungsgericht am 5. Februar 2015, die Behördenakte vor.

Mit Telefax vom 11. Februar 2015 teilte die zuständige Ausländerbehörde mit, dass der Antragsteller zusammen mit seinen Eltern am 5. Februar 2015 nachweislich mit dem Fernbus ausgereist sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die Behördenakte dieses Verfahrens, auf die Gerichts- und Behördenakte im Verfahren B 3 K 15.30042 (Hauptsacheverfahren des Antragstellers) sowie auf die Gerichts- und Behördenakten der Verfahren der Eltern des Antragstellers (B 3 S 15.30037, B 3 K 15.30038, B 3 S 15.30039 und B 3 K 15.30040) Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist unzulässig und unbegründet.

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist bereits aufgrund der am 5. Februar 2015 erfolgten freiwilligen Ausreise des Antragstellers unzulässig (geworden), weil hierdurch das Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag weggefallen ist.

2. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.

Gemäß Art. 16 a Abs. 4 GG und § 36 Abs. 4 AsylVfG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet bzw. die Vollziehung nur ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Der zur Entscheidung über diesen Antrag berufene Einzelrichter (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG) hat aus den Gründen des angefochtenen Bescheides der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2015, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 77 Abs. 2 AsylVfG), jedenfalls keine ernstlichen Zweifel im Sinne der o.a. Vorschriften.

Der Antragsteller stammt aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG. Serbien ist seit 6.11.2014 in der Anlage II zu § 29a Abs. 2 AsylVfG als sicherer Herkunftsstaat aufgelistet. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber diese Entscheidung nicht unter Beachtung der in Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich vorgegebenen Beurteilungskriterien getroffen hat (VG Berlin, B. v. 9.12.2014 - 7 L 603.14 A - juris).

Nach § 29a Abs. 1 AsylVfG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem sogenannten sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.

Die Eltern des Antragstellers haben keinerlei Gründe vorgetragen, die eine asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung begründen könnten. Anzeichen für systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma sind nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 15. Dezember 2014 (Seite 9) auch nicht ersichtlich.

Auch soweit Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zuerkannt wurden, bestehen keine ernsthaften Zweifel, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auch insoweit auf die ausführliche Begründung der Antragsgegnerin im Bescheid vom 12. Januar 2015 verwiesen wird (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Insbesondere besteht kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Dem Länderinformationsblatt Serbien der IOM von August 2014 und den sonstigen aktuellen Auskunftsquellen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass dem Antragsteller und seiner Familie in Serbien derart extrem schlechte humanitäre Bedingungen erwarten, dass eine Abschiebung dorthin zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde. Zwar ist die wirtschaftliche Lage (gerade von zurückkehrenden Roma) in Serbien besorgniserregend. Der Zugang zu Wohnraum und zum Arbeitsmarkt ist für Roma grundsätzlich schwierig. Insgesamt aber hat sich in den letzten Jahren die Situation der Roma verbessert (Bericht des Auswärtigen Amtes a. a. O., Seite 9). Die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist in Serbien uneingeschränkt gewährleistet; eine medizinische Grundversorgung ist gegeben (Bericht des Auswärtigen Amtes a. a. O., Seite 4). Zudem hat die Ausreise des Antragstellers und seiner Familie 600,00 EUR gekostet. Das Aufbringen dieses Betrages durch die Eltern des Antragstellers spricht also in Übereistimmung mit der aktuellen Auskunftslage dafür, dass jedenfalls das Existenzminimum des Antragstellers in Serbien gesichert war.

Eine individuelle und konkrete Gefährdung des Antragstellers i. S. d. § 60 Abs. 7 AufenthG wurde von seinen Eltern nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylVfG).

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. März 2014 - A 11 K 2917/13 -, soweit es den Kläger betrifft, geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die ihn betreffenden Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der am xx.xx.1962 geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger und gehört dem Volk der Roma an. Gemeinsam mit seiner Ehefrau reiste er nach eigenen Angaben im April 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 02.05.2013 beantragten er und seine Ehefrau ihre Anerkennung als Asylberechtigte.
Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab der Kläger an: Er und seine Frau hätten ihr eigenes Haus in Serbien, in dem ihre Kinder im Alter von 20 und 26 Jahren immer noch lebten, am 15.04.2013 verlassen und seien mit einem Kleinbus über ihm unbekannte Länder in die Bundesrepublik eingereist. Er habe sowohl einen serbischen Personalausweis wie auch einen serbischen Reisepass besessen und sei mit diesen Dokumenten in die Bundesrepublik eingereist. Diese Papiere seien aber nach seiner Einreise in die Bundesrepublik gestohlen worden. Bei der Meldung als Asylsuchende habe er seinen Führerschein und seine Frau ihren Personalausweis abgegeben. Er habe 19 oder 20 Jahre lang in einer Textilfirma in seinem Wohnort gearbeitet und sei seit 2002/2003 arbeitslos, da die Firma Bankrott gemacht habe. Er und seine Frau hätten Sozialhilfe erhalten, letztmals im Januar oder Februar 2010. Er habe danach „privat“ gearbeitet und aus diesen Mitteln den Lebensunterhalt der Familie bestritten. Solange die Kinder minderjährig gewesen seien, hätten sie auch Kindergeld erhalten. Er sei nur wegen seiner Frau nach Deutschland gekommen, da es hier eine besonders gute ärztliche Versorgung gebe. Im Falle einer Rückkehr nach Serbien sei es nicht gewährleistet, dass er und seine Ehefrau das Geld für deren medizinische Versorgung aufbringen könnten.
Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 06.08.2013 die Anträge des Klägers und seiner Ehefrau auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und drohte dem Kläger und seiner Ehefrau die Abschiebung nach Serbien mit einer Frist von einer Woche an. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid unter anderem: Auf Grund der Zugehörigkeit zu der Gruppe der Roma oder aus sonstigen individuellen Gründen hätten die Kläger Verfolgungsmaßnahmen bei einer Rückkehr nach Serbien nicht zu befürchten. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien einer staatlichen Verfolgung im Sinne des Art. 16a GG oder § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt seien. Zwar sei ein Großteil der Romabevölkerung mit äußerst schwierigen Lebensbedingungen und vielfach auch mit Diskriminierungen konfrontiert. Doch seien diese Diskriminierungen wegen fehlender Intensität in der Regel nicht asylrelevant. Eine entsprechende Verfolgung durch den Staat oder seitens nichtstaatlicher Dritter hätten der Kläger und seine Ehefrau auch nicht vorgetragen. Vielmehr würden diese selbst bei Rückkehr nicht mit relevanten staatlichen oder nichtstaatlichen Repressionsmaßnahmen rechnen. Die allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Situation in Serbien begründe kein Abschiebungsverbot. Die Kläger seien zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes auf ihre eigene Arbeitskraft zu verweisen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ihnen dies, wie in der Vergangenheit auch, nicht gelingen solle. Darüber hinaus hätten sie nach der Auskunftslage Zugang zur sozialen Infrastruktur. Es sei nicht erkennbar, dass für die vorgetragenen Erkrankungen der Ehefrau des Klägers eine erforderliche medizinische Behandlung nicht gewährleistet sei oder aus finanziellen Gründen scheitern könne.
Der Kläger und seine Ehefrau haben gegen den am 09.08.2013 als Einschreiben zur Post gegebenen Bescheid am 19.08.2013 Klage erhoben und beantragt, die Nummern 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen, höchst hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Zur Begründung haben sie die Ehefrau des Klägers betreffende medizinische Unterlagen vorgelegt.
Auf den Antrag des Klägers und seiner Ehefrau hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 30.08.2013 - A 11 K 2918/13 - die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bescheids vom 06.08.2013 angeordnet.
Mit Urteil vom 25.03.2014, der Beklagten am 02.04.2014 zugestellt, hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, dem Kläger und seiner Ehefrau die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen und den Bescheid des Bundesamtes vom 06.08.2013 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger und seine Ehefrau hätten bei einer Rückkehr nach Serbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit der Gefahr einer Verfolgung zu rechnen, die an die Rasse als asylrelevantes Merkmal anknüpfe. Roma würden in Serbien verstärkt Opfer von Übergriffen Dritter und die staatlichen Organe würden in der Regel gegen solche Übergriffe keinen Schutz gewähren. Schon dies stelle die Einschätzung des Bundesamtes, dass den gegen Roma gerichteten Verfolgungsmaßnahmen die erforderliche Intensität fehle, in Frage. Entscheidend komme hinzu, dass Angehörige der Roma in jüngster Zeit durch den serbischen Staat in ihren elementaren Rechten auf Freizügigkeit beschnitten und zudem kriminalisiert würden, weil sie von dem Menschenrecht der freien Ausreise Gebrauch machten. Die neuen serbischen Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen seien ausdrücklich dazu bestimmt und würden dazu eingesetzt, Angehörigen von Minderheiten, insbesondere der Roma, die Ausreise aus Serbien zu erschweren oder diese unmöglich zu machen. Die Lebensverhältnisse der Roma in Serbien seien unerträglich und den Roma würden durch neue staatliche Maßnahmen, etwa durch das neu eingeführte Abfallbeseitigungskonzept, auch noch die wenigen Möglichkeiten genommen, ihr Leben zu fristen. In Verbindung mit diesen Beeinträchtigungen erfülle die Beschränkung der Ausreisefreiheit für Roma die Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG. Die neu geschaffenen Sanktionen durch das Meldegesetz und Art. 350a des serbischen StGB kämen erschwerend hinzu. Verurteilungen wegen Verstoßes gegen das Meldegesetz erfolgten selektiv gegen Roma. Nach Art. 350a Abs. 1 des serbischen StGB hätten Asylbewerber allein wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland mit strafrechtlicher Verfolgung und Verurteilung zu rechnen. Die Strafschärfungen in den Absätzen 2 und 3 seien nicht auf gewerbsmäßige Fluchthelfer beschränkt, sondern erfassten jeden, der die Tat in einer Gruppe verübe oder als „Organisator“ begehe.
Auf den von der Beklagten am 28.04.2014 gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 02.07.2014 die Berufung zugelassen.
Zur Begründung der Berufung hat die Beklagte zunächst auf ihr Vorbringen im Zulassungsantrag verwiesen. Dort hatte sie im Wesentlichen geltend gemacht: Es bestünden bereits erhebliche Zweifel daran, dass die Verhinderung oder Beeinträchtigung des Rechts auf Ausreise eine Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts bzw. einer im Rahmen des § 3 a Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG maßgeblich berücksichtigungsfähigen Rechtsposition darstellten. Mögliche Sanktionen wegen Verstoßes gegen das Meldegesetz seien Geldstrafen in Höhe von 10.000 bis 50.000 serbischen Dinaren (etwa 86 bis 433 EUR). Ungeachtet der Frage einer selektiven Anwendung dieser Rechtsvorschrift auf Roma handele es sich bei einer solchen Geldstrafe weder für sich noch in Kumulation mit anderen Maßnahmen um einen erkennbar schweren Eingriff im Sinne des § 3 a Abs. 1 AsylVfG. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Anwendung des Art. 350a des serbischen StGB beruhten nicht auf einer Überprüfung der Rechtspraxis, sondern seien reine Tatsachenbehauptungen. Die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Strafvorschrift lasse sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht allein anhand ihres Normtextes bestimmen. Es komme letztlich darauf an, wie die in Rede stehende Strafvorschrift in der Rechtspraxis der Gerichte sowie der Strafvollstreckungsbehörden tatsächlich gehandhabt werde. Gegen die vom Verwaltungsgericht vertretene Bewertung spreche, dass nach ihren Monatsstatistiken trotz der administrativen Maßnahmen der serbischen Stellen im Rahmen der Grenzkontrollen Ausreisen für Minderheitsangehörige möglich blieben und sich gleichbleibend in einem durchaus hohen Bereich bewegten. Es sei keine relevante Diskriminierung darin zu sehen, dass serbische Stellen die Ausreise vom Nachweis der Geldsumme abhängig machten, die nötig sei, um den Aufenthalt im EU-Ausland zu bestreiten und dabei in Anlehnung an die Einreisebestimmungen der sog. Schengenstaaten einen Betrag von 30 bis 50 EUR zu Grunde legten. Gegen ein in tatsächlicher Hinsicht selektiv Minderheitsangehörigen treffendes Verfahren sprächen auch Rückkehrerbefragungen, die ergeben hätten, dass die Maßnahmen unterschiedslos auf alle Personen angewendet würden, die im Ausland Asyl beantragt hätten. Die Strafandrohung des Art. 350a des serbischen StGB beziehe sich nicht auf den individuellen Asylbewerber, sondern auf die Organisation und Unterstützung der missbräuchlichen Asylantragstellung in Deutschland. Darüber hinaus macht die Beklagte im Berufungsverfahren geltend: Auf Grund der Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 29a AsylVfG sei die gesetzliche Vermutung zulässig, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Verfolgung stattfinde. Mitgeteilte Einzelfälle von Übergriffen und Benachteiligungen von Roma erreichten die für die Annahme einer Gruppenverfolgung notwendige Verfolgungsdichte nicht einmal ansatzweise. Probleme der Roma beim Zugang zu Sozialleistungen gäben für die Annahme einer Gruppenverfolgung nichts her. Hinsichtlich des Art. 350a des serbischen StGB sei mittlerweile auch in tatsächlicher Hinsicht geklärt, dass die Ausreise zum Zweck der Asylantragstellung in Serbien nicht strafbar sei.
Die Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. März 2014 - A 11 K 2917/13 - zu ändern und die Klagen insgesamt abzuweisen.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Nummer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.08.2013 hinsichtlich des Offensichtlichkeitsurteils und die Ziffern 3 und 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.08.2013 (insgesamt) aufzuheben, soweit diese Ziffern ihn betreffen, und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegen und ihm subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
13 
Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung und legt weitere den gesundheitlichen Zustand seiner Ehefrau betreffende ärztliche Bescheinigungen vor.
14 
Der Kläger und seine Ehefrau sind in der Berufungsverhandlung zu den Gründen ihres Begehrens angehört werden. Hinsichtlich ihrer Angaben wird auf die Anlage zur Niederschrift verwiesen. In der Berufungsverhandlung hat der Senat das Berufungsverfahren der Ehefrau abgetrennt und führt es unter dem Aktenzeichen A 6 S 1288/15 fort.
15 
Dem Senat liegen die Akten des Bundesamtes sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Soweit im Berufungsverfahren deshalb die Hilfsanträge des Klägers in Bezug auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG und Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG anfallen, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 06.08.2013 erweist sich insgesamt - auch hinsichtlich des Offensichtlichkeitsurteils - bezüglich des Klägers als rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Bezogen auf den Zeitpunkt der Berufungsverhandlung ist der Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylVfG) deshalb offensichtlich unbegründet, weil er aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt und er die Vermutung, dass ein Asylsuchender aus einem sicheren Herkunftsstaat nicht politisch verfolgt wird, nicht widerlegt hat.
18 
Nach § 29a Abs. 1 AsylVfG ist der Asylantrag (vgl. § 13 AsylVfG) eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
19 
Die Republik Serbien, dessen Staatsangehörigkeit der Kläger hat, ist im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung gemäß des am 06.11.2014 in Kraft getretenen Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitszugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31.10.2014 (GBl. I S. 1649), § 29 a Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit der Anlage II zum Asylverfahrensgesetz ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG. Die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat in diesem Sinne ist weder verfassungs- noch unionsrechtlich zu beanstanden.
20 
In verfassungsrechtlicher Hinsicht kann der Gesetzgeber gemäß Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG Staaten bestimmen, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Anhand dieser Prüfkriterien hat sich der Gesetzgeber aus einer Vielzahl von Faktoren ein Gesamturteil über die für die politische Verfolgung und unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung bedeutsamen Verhältnisse in dem jeweiligen Staat zu bilden (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93 -, BVerfGE 94, 115, 139). Hinsichtlich der Art und Weise der hierfür erforderlichen Tatsachenerhebung, bei der den Berichten der zuständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland und internationaler Organisationen, insbesondere des UNHCR, besonderes Gewicht zukommt (BVerfGE 94, 115, 143) wie auch hinsichtlich der Beurteilung und Gewichtung der ermittelten Verhältnisse sowie der Prognose der in absehbarer Zukunft zu erwartenden Entwicklung kommt dem Gesetzgeber ein Entscheidungs- und Wertungsspielraum zu, infolge dessen die verfassungsrechtliche Überprüfung der Einstufung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat auf die Vertretbarkeit dieser Entscheidung beschränkt ist. Dies hat zur Folge, dass die Verfassungswidrigkeit nur angenommen werden kann, wenn sich der Gesetzgeber bei seiner Entscheidung nicht von guten Gründen hat leiten lassen (BVerfGE 94, 115, 143 f.). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies in Bezug auf die Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat der Fall ist. In der (erstinstanzlichen) verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird die Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat nahezu einhellig als verfassungskonform gewertet (vgl. dazu ausführlich: VG Berlin, Urteil vom 28.01.2015 - 7 K 546.15 A -; VG Darmstadt, Urteil vom 19.02.2015 - 1 K 1667/12.Da.A - sowie VG Münster, Urteil vom 11.05.2015 - 4 K 3220/13.A -, jew. juris; letzteres unter Aufgabe seiner Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit im Beschluss vom 27.11.2014 - 4 L 867/14.A -, juris; vgl. weiter auch etwa: VG Hamburg, Beschluss vom 06.03.2015 - 5 AE 270/15 -, VG Regensburg, Beschluss vom 24.02.2015 - RN 6RN 6 S 15.30120 -; VG Aachen, Beschluss vom 03.02.2015 - 9 L 680/14.A -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29.01.2015 - 19a L 94/15.A -; VG Schwerin, Beschluss vom 26.01.2015 - 5 B 116/15 As -; VG Würzburg, Beschluss vom 08.01.2015 - W 1 S 14.30695 -; VG Bayreuth, Beschluss vom 16.12.2014 - B 3 S 14.30486 - jew. juris; a.A.: Bader, InfAuslR 2015, 69, 71). Auch der Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesetzgeber bei der Bestimmung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat nicht von guten Gründen hat leiten lassen oder das erforderliche Maß an Sorgfalt bei der Erhebung der Tatsachen nicht beachtet hat. Er folgt diesbezüglich ausdrücklich der Einschätzung in den oben genannten, ausführlich und sorgfältig begründeten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Berlin, Darmstadt und Münster, die er teilt und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat.
21 
Den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens lässt sich entnehmen, dass zahlreiche Erkenntnismittel ausgewertet und bewertet wurden. Dem Gesetzentwurf lagen Berichte des Auswärtigen Amtes, einschließlich des damals aktuellen Lageberichts Serbien, eine EASO-Untersuchung zu Asylanträgen aus den westlichen Balkanstaaten von November 2013 sowie „Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen, vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen und internationaler Organisationen, wie z.B. UNHCR“ zu Grunde; ferner wurde die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat in anderen EU-Staaten und in der Schweiz in den Blick genommen (BT-Drs. 18/1528, S. 8, 15 bis 17). Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurden Gutachten mehrerer Sachverständiger (u.a. Dr. Marx, Dr. Waringo, Caritasverband für die Diözese Osnabrück, UNHCR) eingeholt und diese im Rahmen einer öffentlichen Anhörung des Innenausschusses ausführlich erörtert (vgl. dazu mit den entsprechenden Nachweisen: VG Darmstadt, Urteil vom 19.01.2015 und VG Berlin, Urteil vom 28.01.2015, jew. a.a.O.). Diese Vorgehensweise ist, auch unter den Gesichtspunkten der Transparenz (vgl. dazu: VG Münster, Urteil vom 11.05.2015, a.a.O.), nach den oben genannten Maßstäben nicht zu beanstanden.
22 
Die Beurteilung der ermittelten tatsächlichen Verhältnisse erweist sich ebenfalls als verfassungsrechtlich tragfähig. Der Gesetzgeber war sich des verfassungsrechtlichen Maßstabes bewusst (BT-Drs. 18/1528, S. 8 f.). Die von ihm der Prüfung zu Grunde gelegten Teilbereiche (Demokratie und Mehrparteiensystem, Rechtsstaatlichkeit und unabhängige Regulierungsbehörden, freie Medien, rechtliche und praktische Gewährung von Menschenrechten, Grundfreiheiten, Minderheiten- und Diskriminierungsschutz unter besonderer Berücksichtigung der Volksgruppe der Roma, wirtschaftliche und soziale Lage, Folgen der Asylantragstellung im Ausland, Stabilität der Verhältnisse (BT-Drs. 18/1528, S. 15 ff.) zeichnen die in Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG genannten Prüfkriterien Rechtslage, Rechtsanwendung und allgemeine politische Verhältnisse nach (VG Berlin, Urteil vom 28.01.2015, a.a.O.). Vor allem hat der Gesetzgeber die für Roma schwierige wirtschaftliche, soziale und gesellschaftliche Lage in Serbien berücksichtigt und eigenständig, teils auch in Abweichung von den gutachterlichen Stellungnahmen bewertet und hieraus vertretbare, innerhalb des ihm insoweit eingeräumten Einschätzungs- und Bewertungsspielraums liegende Schlussfolgerungen gezogen (vgl. dazu ausführlich: VG Münster, Urteil vom 11.05.2015, a.a.O.). Entscheidendes Gewicht hat er in diesem Zusammenhang insbesondere dem Bemühen der serbischen Regierung zugemessen, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern.
23 
Im Hinblick auf die Ausführungen in dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts zu den Verhältnissen in Serbien merkt der Senat darüber hinaus an: Es entspricht der gefestigten und nahezu einhelligen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (etwa: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014 - 8 LA 129/14 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.08.2011 - 5 A 416/11.A -; Sächs. OVG, Beschluss vom 20.05.2011 - A 4 A 666/09 -; VG Würzburg, Beschluss vom 08.01.2015, VG Bayreuth, Beschluss vom 16.12.201, jew. a.a.O.; VG Göttingen, Beschluss vom 27.10.2014 - 4 B 239/14 -; VG Freiburg, Urteil vom 30.06.2014; VG Stuttgart, Urteil vom 28.05.2014 - A 12 K 4301/12 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 25.04.2014 - 1 K 234/14 -, jew. juris), dass Roma in Serbien (wie auch im Kosovo, vgl. dazu etwa: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.02.2010 - A 11 S 331/07 -, AuAS 2010, 190) auf Grund ihrer Volkszugehörigkeit keiner staatlichen oder quasi-staatlichen Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG, § 3 Abs. 1 AsylVfG ausgesetzt sind. Soweit das verwaltungsgerichtliche Urteil darauf abstellt, dass Roma in Serbien verstärkt Opfer von Übergriffen Dritter seien, die staatlichen Organe gegen solche Übergriffe in der Regel keinen Schutz gewährten und schon dieser Befund die Einschätzung des Bundesamtes in Frage stelle, dass den gegen Roma gerichteten Diskriminierungen die erforderliche Verfolgungsintensität fehle, stützt es sich lediglich auf die Zeugenaussage von Frau Dr. Waringo in dem Verfahren A 11 K 5036/13 vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart, die das angegriffene Urteil im Tatbestand wiedergibt. Deren diesbezügliche Angaben, Übergriffe Dritter auf Roma blieben folgenlos, die Polizei komme häufig nicht, wenn sie von Roma gerufen werde, und wenn sie komme, unternehme sie nichts, wird nicht durch die Angabe konkreter Beispielsfälle konkretisiert. Auch wenn zu konstatieren ist, dass es in der Vergangenheit immer wieder zu einer Reihe zum Teil auch gewalttätiger Übergriffe auf Roma durch Dritte gekommen ist, die die Polizei nicht immer mit der gebotenen Konsequenz verfolgt (vgl. dazu etwa: Lagebericht Serbien des Auswärtigen Amtes vom 15.12.2014, S. 11; Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Serbien: Übergriffe gegen Roma und Ashkali vom 15.03.2015, S. 4 ff.), kann nicht davon ausgegangen werden, dass der serbische Staat grundsätzlich zu einer Schutzgewährung nicht willens oder nicht in der Lage ist. Seit Jahren sind Bestrebungen der serbischen Regierung zu erkennen, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern (Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 12.03.2012, 29.01.2013, 18.10.2013 und vom 15.12.2014). Das serbische Strafgesetzbuch gewichtet seit Dezember 2012 in Art. 54a ein Verbrechen aus Hass neu als spezifischen erschwerenden Straftatbestand. Zudem wird in Art. 317 des serbischen Strafgesetzbuchs die Anstiftung zu nationalistischem, ethnischem oder religiösen Hass oder Intoleranz, in Art. 387 rassistische und weitere Diskriminierung sowie in Art. 174 die Herabsetzung einer Person wegen Rasse, Hautfarbe, Religion, Nationalität, ethnischer Herkunft und persönlicher Merkmale als Straftatbestand benannt. Je nach Tatbestand und Schwere des Vergehens können Gefängnisstrafen zwischen drei Monaten bis zu zehn Jahren verhängt werden (Nachweise bei Schweizerische Flüchtlingshilfe: Übergriffe gegen Roma und Ashkali vom 15.03.2015, S. 3 f.). 2013 wurden bei 64 der der Polizei gemeldeten Hassverbrechen („Hate Crimes“) 23 Strafverfahren durchgeführt und kam es in 16 Fällen zu einer Verurteilung. Nach Angaben serbischer Behörden kam es bei insgesamt 315 erfassten Übergriffen in den Jahren 2012 und 2013 zu Strafanzeigen. Von diesen 114 Straftaten wurden 75 aufgeklärt und Strafanzeigen gegen 146 Personen erhoben. Vor diesem Hintergrund bestehen für den Senat an der generellen Bereitschaft des serbischen Staates, auch gegen Übergriffe auf Roma mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln vorzugehen, keine durchgreifenden Zweifel. Die Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung oder in Einzelfällen dem Betroffenen widerfahrene Schutzversagung lässt als solche die staatliche Schutzbereitschaft oder -fähigkeit (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391) nicht entfallen. Darüber hinaus sind angesichts der Zahl der in Serbien lebenden Roma (300.000 - 500.000, vgl. Lagebericht Serbien des Auswärtigen Amtes vom 15.12.2014) keineswegs Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass verbale oder physische Übergriffe auf Roma ein solches Ausmaß erreichen, dass für jeden Roma ohne Weiteres eine aktuelle Gefährdung eigener Betroffenheit bestünde (näher dazu: VG Münster, Urteil vom 11.05.2015, a.a.O.). Unter diesen Gesichtspunkten kann mithin nicht davon gesprochen werden, dass die gesetzgeberische Bestimmung Serbiens als sicheres Herkunftsland zu beanstanden ist.
24 
Anders als der Kläger und das verwaltungsgerichtliche Urteil meinen, bestehen aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der serbische Staat in asylrelevanter Weise in die durch Art. 2 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (BGBl. II 2002, 1074) geschützte Ausreisefreiheit von Angehörigen der Roma eingreift, was gegebenenfalls zur Folge haben könnte, dass der Gesetzgeber davon hätte absehen müssen, Serbien als sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen.
25 
Dies gilt sowohl für die in Serbien diesbezüglich geltenden melderechtlichen, strafrechtlichen sowie Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen wie auch für deren jeweilige Anwendung.
26 
Art. 17 der serbischen Verfassung garantiert das Recht auf Bewegungsfreiheit, das sowohl die Freizügigkeit innerhalb Serbiens und die freie Wahl des Wohnortes als auch das Recht garantiert, Serbien zu verlassen und wieder nach Serbien zurückzukehren. In Übereinstimmung mit den entsprechenden internationalen Konventionen hält die serbische Verfassung fest, dass dieses Recht nur eingeschränkt werden kann, wenn dies im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen, zur Vorbeugung ansteckender Krankheiten oder zur Verteidigung der Republik Serbien notwendig ist (vgl. Dr. Waringo, Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland, S. 42).
27 
Durch das serbische Meldegesetz (Fundstelle bei Dr. Waringo, a.a.O., S. 41), das für einen längeren Aufenthalt im Ausland eine Abmelde- und für die Rückkehr eine Anmeldepflicht vorsieht (Art. 19) und Verstöße dagegen mit einem Bußgeld ahndet (Art. 27 Abs. 1 Nr. 5), wird weder die Stellung eines Asylantrags im Ausland gezielt sanktioniert noch wird in die Ausreisefreiheit unmittelbar eingegriffen. Deutsche Meldegesetze kennen ebenfalls entsprechende Meldepflichten und deren ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionierung im Falle der Nichterfüllung (für Baden-Württemberg vgl. §§ 15 Abs. 1 und 2, 36 Abs. 1 Nr. 2 Meldegesetz Baden-Württemberg). Soweit eine mittelbare Beeinflussung der Ausübung der Ausreisefreiheit im Einzelfall in Betracht kommen mag, stellt dies die für die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat maßgebliche Rechtsstaatlichkeit (vgl. BVerfGE 94, 115, 136) der serbischen melderechtlichen Vorschriften nicht in Frage (VG Münster, Urteil vom 11.05.2015, a.a.O.). Wenn das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung unter Berufung auf die aktuelle Auskunftslage, Erklärungen von Dr. Waringo und die Information des Regional Centers for Minorities meint, „Bestrafungen“ nach dem neuen Meldegesetz würden selektiv gegen Roma erfolgen, sind hierfür keine hinreichend belastbaren konkreten Belege vorhanden. Dr. Waringo (a.a.O., S. 41) bezieht sich lediglich auf Informationen der Nichtregierungsorganisation Regional Center for Minorities, die ihrerseits die Behauptung, dass Art. 19 des serbischen Meldegesetzes ausschließlich auf Angehörige der Romaminderheit angewendet wird, die in der EU oder in einem anderen Land des Schengenraums Asyl beantragt haben, in ihrem Bericht „Die Liberalisierung des Visasystems und Einschränkungen des Rechts auf Asyl - Zur Situation serbischer Roma, die im Ausland Asyl beantragt haben“ nicht näher belegt und keine Fälle benennt, in denen bei Verstößen durch andere serbische Staatsangehörige als Roma die Sanktionsmöglichkeiten des Meldegesetzes keine Anwendung finden (vgl. dazu: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014; VG Sigmaringen, Urteil vom 25.04.2014, jew. a.a.O.). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe gibt in ihrer Auskunft „Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali“ vom 26.03.2015 (S. 10 f.) lediglich an, dass eine Kontaktperson des Regional Centers for Minorities auf Anfrage mitgeteilt habe, dass sie im Jahr 2012 von verschiedenen Roma-Angehörigen wegen Schwierigkeiten mit den serbischen melderechtlichen Bestimmungen kontaktiert worden sei, die betroffenen Personen aber meist den Kontakt abgebrochen hätten und anschließend nicht mehr zu erreichen gewesen seien. Der Nichtregierungsorganisation „Praxis“ seien im März 2015 keine diesbezüglichen Fälle bekannt gewesen. Soweit in der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von einer Familie die Rede ist, die eine erfolglose Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Entscheid eingelegt hat, werden die näheren Umstände nicht benannt und wäre zudem ein Einzelfall nicht geeignet, eine rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechende Anwendung der serbischen melderechtlichen Vorschriften auf Roma anzunehmen.
28 
Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, Asylbewerber hätten nach Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuchs allein wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland mit einer strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung zu rechnen, vermag der Senat ebenfalls nicht zu folgen.
29 
Nach Art. 350a Abs. 1 des serbischen Strafgesetzbuchs (Fundstelle bei Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014, a.a.O.) wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft, wer versucht, in der Absicht, sich selbst oder jemand anderem einen Vorteil zu verschaffen, einen Transport, eine Verlegung, eine Aufnahme, eine Unterkunft, ein Versteck organisiert oder auf eine andere Weise ermöglicht, dass serbischen Staatsangehörigen durch falsche Angaben über die Bedrohung ihrer Menschenrechte oder fundamentalen Freiheiten die Asylantragstellung in einem anderen ausländischen Staat ermöglicht wird. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift beträgt das Strafmaß sechs Monate bis fünf Jahre, wenn der Tatbestand von einer Gruppe oder durch den Missbrauch von Befugnissen verwirklicht wird. Der Organisator einer Tat des Absatzes 2 wird gemäß Art. 350a Abs. 3 des serbischen Strafgesetzbuches mit einer Freiheitsstrafe von ein bis acht Jahren bestraft. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift wird mithin nicht der serbische Staatsangehörige bestraft, der aus Serbien ausreist und in einem anderen Staat einen Asylantrag stellt, sondern Dritte, die zur missbräuchlichen Asylantragstellung Unterstützung oder Beihilfe leisten. Dieser Gesetzeszweck ist dem Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuches vom serbischen Justizminister auch beigemessen worden, der sich in der Ankündigung des Gesetzesvorhabens ausschließlich auf den Tatbestand der Beihilfe, also auf Fluchthelfer bezog (vgl. Dr. Waringo, a.a.O., S. 40; dazu auch mit weiterem Nachweis: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014, a.a.O.). Auch der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.12.2013 (S. 23 f.) versteht die Strafbestimmung in diesem Sinn. Soweit Dr. Waringo (a.a.O., S. 40) vertritt, dass die Formulierung des Gesetzes die Möglichkeit einer späteren Kriminalisierung der Asylbewerber, denen vorgeworfen werde, ihre Situation in Serbien falsch darzustellen, beinhalte, ist diese Möglichkeit vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckt und eine spätere Pönalisierung bloße Spekulation. Auch das erstinstanzliche Urteil, das meint, dass die Strafvorschrift ausdrücklich den Asylbewerber selbst betrifft, übersieht, dass es sich bei den „falschen Angaben über die Bedrohung ihrer Menschenrechte oder fundamentalen Freiheiten“ allein um ein Tatbestandsmerkmal handelt, das - falls es erfüllt ist - keinen strafrechtlich relevanten Vorwurf gegenüber dem Asylbewerber selbst begründet, sondern allein Voraussetzung für eine Bestrafung der die Unterstützungshandlungen und die Beihilfehandlungen leistenden Dritten ist (so auch: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014, a.a.O.). Aus dem Verhältnis des Absatzes 1 zu den Absätzen 2 und 3 des Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuchs ergibt sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nichts anderes.
30 
Anhaltspunkte für eine von dem Wortlaut abweichende Praxis serbischer Strafgerichte bei der Anwendung des Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuches sind nicht ersichtlich. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15.12.2014 (S. 18) können zurückgeführte serbische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr unbehelligt in ihre Heimatstädte zurückfahren; Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gebe es weder de jure noch de facto. Die Aussagen von Dr. Waringo bei ihrer Vernehmung im Asylstreitverfahren A 11 K 5036/13 vor dem VG Stuttgart stehen dem nicht entgegen. Soweit Dr. Waringo dort angegeben hat, dass nach dem Fortschrittsbericht der EU 2013 auf Grund der Vorschrift des Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuches sieben Strafverfahren gegen acht Personen betrieben worden seien, wird nicht ausgeführt, dass diese gerade Asylbewerber betroffen haben, und bleibt unklar, ob die Verfahren überhaupt zu Verurteilungen geführt haben. Andere Berichte über die Durchführung von Strafverfahren betreffen durchweg Unterstützungshandlungen und Beihilfehandlungen Dritter, nicht aber die Anwendung des Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuchs auf abgelehnte Asylbewerber (vgl. dazu: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014, a.a.O.). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe führt in ihrer Auskunft „Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali“ (S. 13) unter Berufung auf „Praxis“, eine der wichtigsten serbischen Flüchtlingsorganisationen (vgl. dazu VG Münster, Urteil vom 26.03.2015. a.a.O.), aus:
31 
„Laut der erhaltenen Antworten der 66 Basic Courts und 24 High Courts wurden im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2013 keinerlei Strafverfahren auf Grund des Artikels 350a des Strafgesetzbuchs eröffnet. Zwei Gerichte gaben keine Antworten. Nach Einschätzung der serbischen NGO Praxis werden serbische Staatsangehörige, die im Ausland aus berechtigten oder vorgetäuschten Gründen Asyl beantragt haben, nicht durch Art. 350a des Strafgesetzes sanktioniert. Nur Personen, welche Hilfestellungen („Enabling“) diesbezüglich leisten, sind gemäß dieser Einschätzung von Artikel 350a betroffen.“
32 
Vor diesem Hintergrund sind auch keine Anhaltspunkte für die vom Verwaltungsgericht nicht weiter begründete Annahme ersichtlich, dass sich Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuchs speziell gegen Roma richtet und diskriminierend ist.
33 
Schließlich ist die Bestimmung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat auch nicht mit Blick auf die serbischen Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen und ihre Anwendung auf ausreisewillige serbische Staatsangehörige, insbesondere Roma, verfassungsrechtlich zu beanstanden.
34 
Nach Art. 6 des Gesetzes zum Grenzschutz (Law on Border Protection) aus dem Jahr 2008 kann die Grenzpolizei neben der Identität des Reisenden überprüfen, ob eine die Grenze überquerende Person die Kriterien zur Ein- und Ausreise erfüllt und welchen Zweck die Reise hat. Nach im Juni 2011 weiter eingeführten Bestimmungen ist es der Grenzpolizei erlaubt, von serbischen Staatsbürgern außerdem folgende Unterlagen einzufordern: Dokumente, die den Zweck der Reise belegen (etwa: Hotelreservierungen, Rückreiseticket, schriftliche Einladung, Garantieerklärung, Bestätigung eines Reiseveranstalters), Belege für genügende finanzielle Mittel für den Auslandsaufenthalt (etwa: Bargeld, Kreditkarten, Schecks), Einladungen oder Beweise bezüglich des Reisezwecks (Nachweise zu den gesetzlichen Bestimmungen in der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Serbien: Ausreisbeschränkungen für Roma und Ashkali vom 26.03.2015, S. 1 f.). Die Bestimmungen enthalten keine genaueren Angaben dazu, welche Belege und in welcher Höhe finanzielle Mittel notwendig sind, um die Grenzpolizei von der Legitimität der Ausreise zu überzeugen. Demgemäß besitzt die Grenzpolizei einen weiten Ermessensspielraum (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 26.03.2015, a.a.O.).
35 
Für sich genommen zielen diese Bestimmungen weder auf eine generelle Ausreisebeschränkung noch auf bestimmte Personen, insbesondere Roma, sondern treffen alle serbischen Staatsangehörigen in gleicher Weise. Sie haben die Intention, die Interessen Serbiens zu schützen und den Missbrauch der Regelungen der Visafreiheit der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Serbien zu verhindern, und wurden unter anderem auf Drängen der Europäischen Union nach dem Wegfall der Visumpflicht im Dezember 2009 und im Hinblick auf schengenkonforme Grenzkontrollen im Rahmen der EU-Beitrittsverhandlungen eingeführt (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 03.09.2014 an das VG Münster; Schweizerische Flüchtlingshilfe Serbien: Ausreisbeschränkungen für Roma und Ashkali vom 26.03.2015, S. 1; Waringo, a.a.O., S. 38 f.). Hinreichende Belege dafür, dass in der praktischen Anwendung dieser Bestimmungen an den serbischen Grenzen eine beachtliche Zahl an Ausreiseverweigerungen der Verhinderung der Asylantragstellung in der Europäischen Union dient oder sich gezielt gegen die Minderheiten der Roma oder Ashkali richtet, existieren nicht. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes (Auskunft vom 03.09.2014, a.a.O.) wurden im Zeitraum Juli bis Dezember 2012 3.756 Personen an der serbischen Grenze zurückgewiesen, nach Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Auskunft Serbien: Ausreisbeschränkungen für Roma und Ashkali vom 26.03.2015, S. 3) wurden im Zeitraum vom 02.06.2011 bis zum 31.12.2014 7.656 Personen an der Ausreise gehindert, um „den Missbrauch der Visa-Freiheit der EU-Staaten zu verhindern“. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe zählt in ihrer Auskunft vom 26.03.2015 (a.a.O., S. 5 f.) nur vereinzelte Fälle auf, in denen Roma von der serbischen Grenzpolizei bei der Ausreise willkürlich behandelt worden sind. Eine belastbare Dokumentation von Fällen dieser Art gibt es nicht. Verschiedene von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe in Serbien kontaktierte Nichtregierungsorganisationen, die im Bereich Migration, Roma-Rechte oder Grenzkontrollen arbeiten, gaben an, dass ihnen die Problematik bezüglich der neuen Grenz- und Ausreisebestimmungen bekannt sei, sie jedoch keine Falldokumentationen vorweisen könnten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 6; zu fehlenden Zahlen oder Statistiken auch Dr. Waringo, a.a.O., S. 39; vgl. auch: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014, a.a.O.; VG Darmstadt, Urteil vom 19.01.2015, a.a.O.). Dass eine Vielzahl serbischer Staatsbürger an der Ausreise gehindert wird und die Mehrheit dieser Staatsangehörigen Angehörige ethnischer Minderheiten sind, ergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht. Vielmehr spricht die in den letzten Jahren markant angestiegene Zahl der Asylerstanträge von serbischen Staatsangehörigen (2011: 4.579, 2012: 8.477, 2013: 11.851, 2014: 17.172, Januar - Mai 2015: 8.664), davon mehr als 90 Prozent Roma, sowie der Umstand, dass serbische Asylbewerber, wie auch der Kläger und seine Ehefrau, überwiegend legal mit Reisebussen in das Schengengebiet einreisen (vgl. dazu: VG Münster, Urteil vom 11.05.2015), dagegen, insoweit an der Verfassungswidrigkeit der Bestimmung Serbiens als sicherem Herkunftsstaat zu zweifeln.
36 
Eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat, die zahlreiche andere Mitgliedstaaten der EU, wie Belgien, Frankreich, Luxemburg, Österreich und Großbritannien ebenfalls vorgenommen haben, hat der Kläger nicht geltend gemacht und ist für den Senat vor den Maßstäben der Richtlinien 2005/85/EG über die Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326/13) vom 01.12.2005 bzw. 2013/32/EU vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Abl. L 180/60) insbesondere vor dem Hintergrund der bereits gemachten Ausführungen nicht ersichtlich. Nachdem sich der Kläger auf eine diesbezügliche Unionsrechtswidrigkeit auch nicht beruft, verweist der Senat hinsichtlich der Einzelheiten auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Urteile der Verwaltungsgerichte Darmstadt, Berlin und Münster (a.a.O.).
37 
Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen oder Beweismittel vorgelegt, die die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage in Serbien politische Verfolgung droht (vgl. § 29a Abs. 1 AsylVfG). Zur Ausräumung der Vermutung, dass ein Asylsuchender aus einem sicheren Herkunftsstaat nicht politisch verfolgt wird, ist nur ein Vorbringen zugelassen, das die Furcht vor politischer Verfolgung auf ein individuelles Verfolgungsschicksal des Antragstellers gründet. Dabei kann er seine Furcht vor politischer Verfolgung auch dann auf ein persönliches Verfolgungsschicksal stützen, wenn dieses seine Wurzel in politischen Verhältnissen hat. Die Vermutung ist erst dann ausgeräumt, wenn der Asylbewerber die Umstände seiner politischen Verfolgung schlüssig und substantiiert vorträgt. Dieser Vortrag muss vor dem Hintergrund der Feststellung des Gesetzgebers, dass in dem jeweiligen Staat im allgemeinen keine politische Verfolgung stattfindet, der Erkenntnisse der Behörden und Gerichte zu den allgemeinen Verhältnissen des Staates und der Glaubwürdigkeit des Antragstellers glaubhaft sein (BVerfGE 94, 115, 147). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht. Der Kläger hat bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, dass er nur wegen der Erkrankung seiner Ehefrau nach Deutschland gekommen sei, weil er gehört habe, dass es hier eine besonders gute ärztliche Versorgung gebe. Andere Gründe habe er nicht. Diese Angaben entsprechen denen der Ehefrau des Klägers bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt und wurden von dem Kläger und seiner Ehefrau in der Berufungsverhandlung nochmals bestätigt.
38 
Dem Kläger ist auch nicht subsidiärer Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG, § 4 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen. Nach § 4 Abs. 1 AsylVfG ist subsidiär schutzberechtigt, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Gestalt der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe (Satz 2 Nr. 1), der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Satz 2 Nr. 2) oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlich bewaffneten Konflikts (Satz 2 Nr. 3). Dafür ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nichts ersichtlich. Ergänzend wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid verwiesen.
39 
Die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG vermag der Senat ebenfalls nicht festzustellen, wobei wiederum auf die vorstehenden Ausführungen und die Begründung im Bescheid des Bundesamtes vom 06.08.2013 Bezug genommen werden kann. Soweit der Kläger eine Beschränkung seiner Ausreisefreiheit und damit einen Eingriff in Art. 2 Abs. 2 des Vierten Zusatzprotokolls zur EMRK vom 16.09.1963 geltend macht, ist aus den bereits genannten Gründen nicht davon auszugehen, dass ihm ein Eingriff in den Kernbereich des Rechts auf Freizügigkeit in Form der Ausreisefreiheit droht. Insoweit kann offenbleiben, ob § 60 Abs. 5 AufenthG mit dem Verweis auf die EMRK auch das Vierte Zusatzprotokoll umfasst und ob und inwieweit Eingriffe in die Ausreisefreiheit gemäß Art. 2 Abs. 3 des Vierten Zusatzprotokolls zur EMRK gerechtfertigt wären.
40 
Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Kläger hat bei Rückkehr nach Serbien weder Obdachlosigkeit noch sonstige existenzielle Not zu befürchten. In Serbien besteht für alle Bürger bei entsprechender Bedürftigkeit und fehlender anderweitiger Hilfsmöglichkeit ein Anspruch auf Sozialhilfe sowie auf weitere staatliche Unterstützung, beispielsweise bei der Wohnungssuche oder der Vermittlung von Notunterkünften durch die Zentren für Sozialarbeit. Voraussetzung für den Erhalt dieser Sozialleistungen ist eine Registrierung am Wohnort, für die bei Angehörigen der Roma auch die Angabe des vorläufigen Wohnortes genügt (Lagebericht Serbien des Auswärtigen Amtes vom 15.12.2014, S. 14 f.). Dass es im Fall des Klägers zu Schwierigkeiten in der praktischen Umsetzung des Anspruchs auf Sozialleistungen, insbesondere wegen Schwierigkeiten bei der Registrierung, kommen könnte (vgl. dazu: Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Serbien: Zugang zu Sozialleistungen für Roma und Ashkali vom 15.03.2015, S. 1 ff.), vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Kläger hat vor seiner Ausreise in die Bundesrepublik zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Söhnen und deren Familie in einem eigenen Haus gelebt, in das er nach seiner Rückkehr zurückkehren kann. Zudem haben er und seine Ehefrau bereits vor ihrer Ausreise aus Serbien Sozialleistungen erhalten, die nach den klarstellenden Angaben des Klägers und seiner Ehefrau nur eingestellt wurden, wenn der Kläger „privat“ gearbeitet hat. Im Übrigen wäre der Kläger darauf zu verweisen, bestehende Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsschutz insoweit nicht gewährt werden würde, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. VG Berlin, Urteil vom 28.01.2015 und VG Münster, Urteil vom 11.05.2015, jew. a.a.O.).
41 
Die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung und Fristsetzung in der durch die erfolgreiche Inanspruchnahme des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gesetzlich (§ 37 Abs. 2 AsylVfG) auf einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens verlängerte Ausreisefrist ist bezüglich des Klägers nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Grundlage in § 34 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 59 AufenthG.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylVfG).
43 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
16 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Soweit im Berufungsverfahren deshalb die Hilfsanträge des Klägers in Bezug auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG und Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG anfallen, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 06.08.2013 erweist sich insgesamt - auch hinsichtlich des Offensichtlichkeitsurteils - bezüglich des Klägers als rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Bezogen auf den Zeitpunkt der Berufungsverhandlung ist der Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylVfG) deshalb offensichtlich unbegründet, weil er aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt und er die Vermutung, dass ein Asylsuchender aus einem sicheren Herkunftsstaat nicht politisch verfolgt wird, nicht widerlegt hat.
18 
Nach § 29a Abs. 1 AsylVfG ist der Asylantrag (vgl. § 13 AsylVfG) eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
19 
Die Republik Serbien, dessen Staatsangehörigkeit der Kläger hat, ist im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung gemäß des am 06.11.2014 in Kraft getretenen Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitszugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31.10.2014 (GBl. I S. 1649), § 29 a Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit der Anlage II zum Asylverfahrensgesetz ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG. Die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat in diesem Sinne ist weder verfassungs- noch unionsrechtlich zu beanstanden.
20 
In verfassungsrechtlicher Hinsicht kann der Gesetzgeber gemäß Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG Staaten bestimmen, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Anhand dieser Prüfkriterien hat sich der Gesetzgeber aus einer Vielzahl von Faktoren ein Gesamturteil über die für die politische Verfolgung und unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung bedeutsamen Verhältnisse in dem jeweiligen Staat zu bilden (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93 -, BVerfGE 94, 115, 139). Hinsichtlich der Art und Weise der hierfür erforderlichen Tatsachenerhebung, bei der den Berichten der zuständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland und internationaler Organisationen, insbesondere des UNHCR, besonderes Gewicht zukommt (BVerfGE 94, 115, 143) wie auch hinsichtlich der Beurteilung und Gewichtung der ermittelten Verhältnisse sowie der Prognose der in absehbarer Zukunft zu erwartenden Entwicklung kommt dem Gesetzgeber ein Entscheidungs- und Wertungsspielraum zu, infolge dessen die verfassungsrechtliche Überprüfung der Einstufung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat auf die Vertretbarkeit dieser Entscheidung beschränkt ist. Dies hat zur Folge, dass die Verfassungswidrigkeit nur angenommen werden kann, wenn sich der Gesetzgeber bei seiner Entscheidung nicht von guten Gründen hat leiten lassen (BVerfGE 94, 115, 143 f.). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies in Bezug auf die Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat der Fall ist. In der (erstinstanzlichen) verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird die Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat nahezu einhellig als verfassungskonform gewertet (vgl. dazu ausführlich: VG Berlin, Urteil vom 28.01.2015 - 7 K 546.15 A -; VG Darmstadt, Urteil vom 19.02.2015 - 1 K 1667/12.Da.A - sowie VG Münster, Urteil vom 11.05.2015 - 4 K 3220/13.A -, jew. juris; letzteres unter Aufgabe seiner Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit im Beschluss vom 27.11.2014 - 4 L 867/14.A -, juris; vgl. weiter auch etwa: VG Hamburg, Beschluss vom 06.03.2015 - 5 AE 270/15 -, VG Regensburg, Beschluss vom 24.02.2015 - RN 6RN 6 S 15.30120 -; VG Aachen, Beschluss vom 03.02.2015 - 9 L 680/14.A -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29.01.2015 - 19a L 94/15.A -; VG Schwerin, Beschluss vom 26.01.2015 - 5 B 116/15 As -; VG Würzburg, Beschluss vom 08.01.2015 - W 1 S 14.30695 -; VG Bayreuth, Beschluss vom 16.12.2014 - B 3 S 14.30486 - jew. juris; a.A.: Bader, InfAuslR 2015, 69, 71). Auch der Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesetzgeber bei der Bestimmung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat nicht von guten Gründen hat leiten lassen oder das erforderliche Maß an Sorgfalt bei der Erhebung der Tatsachen nicht beachtet hat. Er folgt diesbezüglich ausdrücklich der Einschätzung in den oben genannten, ausführlich und sorgfältig begründeten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Berlin, Darmstadt und Münster, die er teilt und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat.
21 
Den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens lässt sich entnehmen, dass zahlreiche Erkenntnismittel ausgewertet und bewertet wurden. Dem Gesetzentwurf lagen Berichte des Auswärtigen Amtes, einschließlich des damals aktuellen Lageberichts Serbien, eine EASO-Untersuchung zu Asylanträgen aus den westlichen Balkanstaaten von November 2013 sowie „Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen, vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen und internationaler Organisationen, wie z.B. UNHCR“ zu Grunde; ferner wurde die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat in anderen EU-Staaten und in der Schweiz in den Blick genommen (BT-Drs. 18/1528, S. 8, 15 bis 17). Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurden Gutachten mehrerer Sachverständiger (u.a. Dr. Marx, Dr. Waringo, Caritasverband für die Diözese Osnabrück, UNHCR) eingeholt und diese im Rahmen einer öffentlichen Anhörung des Innenausschusses ausführlich erörtert (vgl. dazu mit den entsprechenden Nachweisen: VG Darmstadt, Urteil vom 19.01.2015 und VG Berlin, Urteil vom 28.01.2015, jew. a.a.O.). Diese Vorgehensweise ist, auch unter den Gesichtspunkten der Transparenz (vgl. dazu: VG Münster, Urteil vom 11.05.2015, a.a.O.), nach den oben genannten Maßstäben nicht zu beanstanden.
22 
Die Beurteilung der ermittelten tatsächlichen Verhältnisse erweist sich ebenfalls als verfassungsrechtlich tragfähig. Der Gesetzgeber war sich des verfassungsrechtlichen Maßstabes bewusst (BT-Drs. 18/1528, S. 8 f.). Die von ihm der Prüfung zu Grunde gelegten Teilbereiche (Demokratie und Mehrparteiensystem, Rechtsstaatlichkeit und unabhängige Regulierungsbehörden, freie Medien, rechtliche und praktische Gewährung von Menschenrechten, Grundfreiheiten, Minderheiten- und Diskriminierungsschutz unter besonderer Berücksichtigung der Volksgruppe der Roma, wirtschaftliche und soziale Lage, Folgen der Asylantragstellung im Ausland, Stabilität der Verhältnisse (BT-Drs. 18/1528, S. 15 ff.) zeichnen die in Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG genannten Prüfkriterien Rechtslage, Rechtsanwendung und allgemeine politische Verhältnisse nach (VG Berlin, Urteil vom 28.01.2015, a.a.O.). Vor allem hat der Gesetzgeber die für Roma schwierige wirtschaftliche, soziale und gesellschaftliche Lage in Serbien berücksichtigt und eigenständig, teils auch in Abweichung von den gutachterlichen Stellungnahmen bewertet und hieraus vertretbare, innerhalb des ihm insoweit eingeräumten Einschätzungs- und Bewertungsspielraums liegende Schlussfolgerungen gezogen (vgl. dazu ausführlich: VG Münster, Urteil vom 11.05.2015, a.a.O.). Entscheidendes Gewicht hat er in diesem Zusammenhang insbesondere dem Bemühen der serbischen Regierung zugemessen, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern.
23 
Im Hinblick auf die Ausführungen in dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts zu den Verhältnissen in Serbien merkt der Senat darüber hinaus an: Es entspricht der gefestigten und nahezu einhelligen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (etwa: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014 - 8 LA 129/14 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.08.2011 - 5 A 416/11.A -; Sächs. OVG, Beschluss vom 20.05.2011 - A 4 A 666/09 -; VG Würzburg, Beschluss vom 08.01.2015, VG Bayreuth, Beschluss vom 16.12.201, jew. a.a.O.; VG Göttingen, Beschluss vom 27.10.2014 - 4 B 239/14 -; VG Freiburg, Urteil vom 30.06.2014; VG Stuttgart, Urteil vom 28.05.2014 - A 12 K 4301/12 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 25.04.2014 - 1 K 234/14 -, jew. juris), dass Roma in Serbien (wie auch im Kosovo, vgl. dazu etwa: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.02.2010 - A 11 S 331/07 -, AuAS 2010, 190) auf Grund ihrer Volkszugehörigkeit keiner staatlichen oder quasi-staatlichen Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG, § 3 Abs. 1 AsylVfG ausgesetzt sind. Soweit das verwaltungsgerichtliche Urteil darauf abstellt, dass Roma in Serbien verstärkt Opfer von Übergriffen Dritter seien, die staatlichen Organe gegen solche Übergriffe in der Regel keinen Schutz gewährten und schon dieser Befund die Einschätzung des Bundesamtes in Frage stelle, dass den gegen Roma gerichteten Diskriminierungen die erforderliche Verfolgungsintensität fehle, stützt es sich lediglich auf die Zeugenaussage von Frau Dr. Waringo in dem Verfahren A 11 K 5036/13 vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart, die das angegriffene Urteil im Tatbestand wiedergibt. Deren diesbezügliche Angaben, Übergriffe Dritter auf Roma blieben folgenlos, die Polizei komme häufig nicht, wenn sie von Roma gerufen werde, und wenn sie komme, unternehme sie nichts, wird nicht durch die Angabe konkreter Beispielsfälle konkretisiert. Auch wenn zu konstatieren ist, dass es in der Vergangenheit immer wieder zu einer Reihe zum Teil auch gewalttätiger Übergriffe auf Roma durch Dritte gekommen ist, die die Polizei nicht immer mit der gebotenen Konsequenz verfolgt (vgl. dazu etwa: Lagebericht Serbien des Auswärtigen Amtes vom 15.12.2014, S. 11; Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Serbien: Übergriffe gegen Roma und Ashkali vom 15.03.2015, S. 4 ff.), kann nicht davon ausgegangen werden, dass der serbische Staat grundsätzlich zu einer Schutzgewährung nicht willens oder nicht in der Lage ist. Seit Jahren sind Bestrebungen der serbischen Regierung zu erkennen, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern (Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 12.03.2012, 29.01.2013, 18.10.2013 und vom 15.12.2014). Das serbische Strafgesetzbuch gewichtet seit Dezember 2012 in Art. 54a ein Verbrechen aus Hass neu als spezifischen erschwerenden Straftatbestand. Zudem wird in Art. 317 des serbischen Strafgesetzbuchs die Anstiftung zu nationalistischem, ethnischem oder religiösen Hass oder Intoleranz, in Art. 387 rassistische und weitere Diskriminierung sowie in Art. 174 die Herabsetzung einer Person wegen Rasse, Hautfarbe, Religion, Nationalität, ethnischer Herkunft und persönlicher Merkmale als Straftatbestand benannt. Je nach Tatbestand und Schwere des Vergehens können Gefängnisstrafen zwischen drei Monaten bis zu zehn Jahren verhängt werden (Nachweise bei Schweizerische Flüchtlingshilfe: Übergriffe gegen Roma und Ashkali vom 15.03.2015, S. 3 f.). 2013 wurden bei 64 der der Polizei gemeldeten Hassverbrechen („Hate Crimes“) 23 Strafverfahren durchgeführt und kam es in 16 Fällen zu einer Verurteilung. Nach Angaben serbischer Behörden kam es bei insgesamt 315 erfassten Übergriffen in den Jahren 2012 und 2013 zu Strafanzeigen. Von diesen 114 Straftaten wurden 75 aufgeklärt und Strafanzeigen gegen 146 Personen erhoben. Vor diesem Hintergrund bestehen für den Senat an der generellen Bereitschaft des serbischen Staates, auch gegen Übergriffe auf Roma mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln vorzugehen, keine durchgreifenden Zweifel. Die Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung oder in Einzelfällen dem Betroffenen widerfahrene Schutzversagung lässt als solche die staatliche Schutzbereitschaft oder -fähigkeit (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391) nicht entfallen. Darüber hinaus sind angesichts der Zahl der in Serbien lebenden Roma (300.000 - 500.000, vgl. Lagebericht Serbien des Auswärtigen Amtes vom 15.12.2014) keineswegs Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass verbale oder physische Übergriffe auf Roma ein solches Ausmaß erreichen, dass für jeden Roma ohne Weiteres eine aktuelle Gefährdung eigener Betroffenheit bestünde (näher dazu: VG Münster, Urteil vom 11.05.2015, a.a.O.). Unter diesen Gesichtspunkten kann mithin nicht davon gesprochen werden, dass die gesetzgeberische Bestimmung Serbiens als sicheres Herkunftsland zu beanstanden ist.
24 
Anders als der Kläger und das verwaltungsgerichtliche Urteil meinen, bestehen aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der serbische Staat in asylrelevanter Weise in die durch Art. 2 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (BGBl. II 2002, 1074) geschützte Ausreisefreiheit von Angehörigen der Roma eingreift, was gegebenenfalls zur Folge haben könnte, dass der Gesetzgeber davon hätte absehen müssen, Serbien als sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen.
25 
Dies gilt sowohl für die in Serbien diesbezüglich geltenden melderechtlichen, strafrechtlichen sowie Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen wie auch für deren jeweilige Anwendung.
26 
Art. 17 der serbischen Verfassung garantiert das Recht auf Bewegungsfreiheit, das sowohl die Freizügigkeit innerhalb Serbiens und die freie Wahl des Wohnortes als auch das Recht garantiert, Serbien zu verlassen und wieder nach Serbien zurückzukehren. In Übereinstimmung mit den entsprechenden internationalen Konventionen hält die serbische Verfassung fest, dass dieses Recht nur eingeschränkt werden kann, wenn dies im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen, zur Vorbeugung ansteckender Krankheiten oder zur Verteidigung der Republik Serbien notwendig ist (vgl. Dr. Waringo, Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland, S. 42).
27 
Durch das serbische Meldegesetz (Fundstelle bei Dr. Waringo, a.a.O., S. 41), das für einen längeren Aufenthalt im Ausland eine Abmelde- und für die Rückkehr eine Anmeldepflicht vorsieht (Art. 19) und Verstöße dagegen mit einem Bußgeld ahndet (Art. 27 Abs. 1 Nr. 5), wird weder die Stellung eines Asylantrags im Ausland gezielt sanktioniert noch wird in die Ausreisefreiheit unmittelbar eingegriffen. Deutsche Meldegesetze kennen ebenfalls entsprechende Meldepflichten und deren ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionierung im Falle der Nichterfüllung (für Baden-Württemberg vgl. §§ 15 Abs. 1 und 2, 36 Abs. 1 Nr. 2 Meldegesetz Baden-Württemberg). Soweit eine mittelbare Beeinflussung der Ausübung der Ausreisefreiheit im Einzelfall in Betracht kommen mag, stellt dies die für die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat maßgebliche Rechtsstaatlichkeit (vgl. BVerfGE 94, 115, 136) der serbischen melderechtlichen Vorschriften nicht in Frage (VG Münster, Urteil vom 11.05.2015, a.a.O.). Wenn das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung unter Berufung auf die aktuelle Auskunftslage, Erklärungen von Dr. Waringo und die Information des Regional Centers for Minorities meint, „Bestrafungen“ nach dem neuen Meldegesetz würden selektiv gegen Roma erfolgen, sind hierfür keine hinreichend belastbaren konkreten Belege vorhanden. Dr. Waringo (a.a.O., S. 41) bezieht sich lediglich auf Informationen der Nichtregierungsorganisation Regional Center for Minorities, die ihrerseits die Behauptung, dass Art. 19 des serbischen Meldegesetzes ausschließlich auf Angehörige der Romaminderheit angewendet wird, die in der EU oder in einem anderen Land des Schengenraums Asyl beantragt haben, in ihrem Bericht „Die Liberalisierung des Visasystems und Einschränkungen des Rechts auf Asyl - Zur Situation serbischer Roma, die im Ausland Asyl beantragt haben“ nicht näher belegt und keine Fälle benennt, in denen bei Verstößen durch andere serbische Staatsangehörige als Roma die Sanktionsmöglichkeiten des Meldegesetzes keine Anwendung finden (vgl. dazu: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014; VG Sigmaringen, Urteil vom 25.04.2014, jew. a.a.O.). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe gibt in ihrer Auskunft „Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali“ vom 26.03.2015 (S. 10 f.) lediglich an, dass eine Kontaktperson des Regional Centers for Minorities auf Anfrage mitgeteilt habe, dass sie im Jahr 2012 von verschiedenen Roma-Angehörigen wegen Schwierigkeiten mit den serbischen melderechtlichen Bestimmungen kontaktiert worden sei, die betroffenen Personen aber meist den Kontakt abgebrochen hätten und anschließend nicht mehr zu erreichen gewesen seien. Der Nichtregierungsorganisation „Praxis“ seien im März 2015 keine diesbezüglichen Fälle bekannt gewesen. Soweit in der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von einer Familie die Rede ist, die eine erfolglose Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Entscheid eingelegt hat, werden die näheren Umstände nicht benannt und wäre zudem ein Einzelfall nicht geeignet, eine rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechende Anwendung der serbischen melderechtlichen Vorschriften auf Roma anzunehmen.
28 
Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, Asylbewerber hätten nach Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuchs allein wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland mit einer strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung zu rechnen, vermag der Senat ebenfalls nicht zu folgen.
29 
Nach Art. 350a Abs. 1 des serbischen Strafgesetzbuchs (Fundstelle bei Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014, a.a.O.) wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft, wer versucht, in der Absicht, sich selbst oder jemand anderem einen Vorteil zu verschaffen, einen Transport, eine Verlegung, eine Aufnahme, eine Unterkunft, ein Versteck organisiert oder auf eine andere Weise ermöglicht, dass serbischen Staatsangehörigen durch falsche Angaben über die Bedrohung ihrer Menschenrechte oder fundamentalen Freiheiten die Asylantragstellung in einem anderen ausländischen Staat ermöglicht wird. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift beträgt das Strafmaß sechs Monate bis fünf Jahre, wenn der Tatbestand von einer Gruppe oder durch den Missbrauch von Befugnissen verwirklicht wird. Der Organisator einer Tat des Absatzes 2 wird gemäß Art. 350a Abs. 3 des serbischen Strafgesetzbuches mit einer Freiheitsstrafe von ein bis acht Jahren bestraft. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift wird mithin nicht der serbische Staatsangehörige bestraft, der aus Serbien ausreist und in einem anderen Staat einen Asylantrag stellt, sondern Dritte, die zur missbräuchlichen Asylantragstellung Unterstützung oder Beihilfe leisten. Dieser Gesetzeszweck ist dem Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuches vom serbischen Justizminister auch beigemessen worden, der sich in der Ankündigung des Gesetzesvorhabens ausschließlich auf den Tatbestand der Beihilfe, also auf Fluchthelfer bezog (vgl. Dr. Waringo, a.a.O., S. 40; dazu auch mit weiterem Nachweis: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014, a.a.O.). Auch der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.12.2013 (S. 23 f.) versteht die Strafbestimmung in diesem Sinn. Soweit Dr. Waringo (a.a.O., S. 40) vertritt, dass die Formulierung des Gesetzes die Möglichkeit einer späteren Kriminalisierung der Asylbewerber, denen vorgeworfen werde, ihre Situation in Serbien falsch darzustellen, beinhalte, ist diese Möglichkeit vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckt und eine spätere Pönalisierung bloße Spekulation. Auch das erstinstanzliche Urteil, das meint, dass die Strafvorschrift ausdrücklich den Asylbewerber selbst betrifft, übersieht, dass es sich bei den „falschen Angaben über die Bedrohung ihrer Menschenrechte oder fundamentalen Freiheiten“ allein um ein Tatbestandsmerkmal handelt, das - falls es erfüllt ist - keinen strafrechtlich relevanten Vorwurf gegenüber dem Asylbewerber selbst begründet, sondern allein Voraussetzung für eine Bestrafung der die Unterstützungshandlungen und die Beihilfehandlungen leistenden Dritten ist (so auch: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014, a.a.O.). Aus dem Verhältnis des Absatzes 1 zu den Absätzen 2 und 3 des Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuchs ergibt sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nichts anderes.
30 
Anhaltspunkte für eine von dem Wortlaut abweichende Praxis serbischer Strafgerichte bei der Anwendung des Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuches sind nicht ersichtlich. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15.12.2014 (S. 18) können zurückgeführte serbische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr unbehelligt in ihre Heimatstädte zurückfahren; Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gebe es weder de jure noch de facto. Die Aussagen von Dr. Waringo bei ihrer Vernehmung im Asylstreitverfahren A 11 K 5036/13 vor dem VG Stuttgart stehen dem nicht entgegen. Soweit Dr. Waringo dort angegeben hat, dass nach dem Fortschrittsbericht der EU 2013 auf Grund der Vorschrift des Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuches sieben Strafverfahren gegen acht Personen betrieben worden seien, wird nicht ausgeführt, dass diese gerade Asylbewerber betroffen haben, und bleibt unklar, ob die Verfahren überhaupt zu Verurteilungen geführt haben. Andere Berichte über die Durchführung von Strafverfahren betreffen durchweg Unterstützungshandlungen und Beihilfehandlungen Dritter, nicht aber die Anwendung des Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuchs auf abgelehnte Asylbewerber (vgl. dazu: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014, a.a.O.). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe führt in ihrer Auskunft „Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali“ (S. 13) unter Berufung auf „Praxis“, eine der wichtigsten serbischen Flüchtlingsorganisationen (vgl. dazu VG Münster, Urteil vom 26.03.2015. a.a.O.), aus:
31 
„Laut der erhaltenen Antworten der 66 Basic Courts und 24 High Courts wurden im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2013 keinerlei Strafverfahren auf Grund des Artikels 350a des Strafgesetzbuchs eröffnet. Zwei Gerichte gaben keine Antworten. Nach Einschätzung der serbischen NGO Praxis werden serbische Staatsangehörige, die im Ausland aus berechtigten oder vorgetäuschten Gründen Asyl beantragt haben, nicht durch Art. 350a des Strafgesetzes sanktioniert. Nur Personen, welche Hilfestellungen („Enabling“) diesbezüglich leisten, sind gemäß dieser Einschätzung von Artikel 350a betroffen.“
32 
Vor diesem Hintergrund sind auch keine Anhaltspunkte für die vom Verwaltungsgericht nicht weiter begründete Annahme ersichtlich, dass sich Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuchs speziell gegen Roma richtet und diskriminierend ist.
33 
Schließlich ist die Bestimmung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat auch nicht mit Blick auf die serbischen Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen und ihre Anwendung auf ausreisewillige serbische Staatsangehörige, insbesondere Roma, verfassungsrechtlich zu beanstanden.
34 
Nach Art. 6 des Gesetzes zum Grenzschutz (Law on Border Protection) aus dem Jahr 2008 kann die Grenzpolizei neben der Identität des Reisenden überprüfen, ob eine die Grenze überquerende Person die Kriterien zur Ein- und Ausreise erfüllt und welchen Zweck die Reise hat. Nach im Juni 2011 weiter eingeführten Bestimmungen ist es der Grenzpolizei erlaubt, von serbischen Staatsbürgern außerdem folgende Unterlagen einzufordern: Dokumente, die den Zweck der Reise belegen (etwa: Hotelreservierungen, Rückreiseticket, schriftliche Einladung, Garantieerklärung, Bestätigung eines Reiseveranstalters), Belege für genügende finanzielle Mittel für den Auslandsaufenthalt (etwa: Bargeld, Kreditkarten, Schecks), Einladungen oder Beweise bezüglich des Reisezwecks (Nachweise zu den gesetzlichen Bestimmungen in der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Serbien: Ausreisbeschränkungen für Roma und Ashkali vom 26.03.2015, S. 1 f.). Die Bestimmungen enthalten keine genaueren Angaben dazu, welche Belege und in welcher Höhe finanzielle Mittel notwendig sind, um die Grenzpolizei von der Legitimität der Ausreise zu überzeugen. Demgemäß besitzt die Grenzpolizei einen weiten Ermessensspielraum (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 26.03.2015, a.a.O.).
35 
Für sich genommen zielen diese Bestimmungen weder auf eine generelle Ausreisebeschränkung noch auf bestimmte Personen, insbesondere Roma, sondern treffen alle serbischen Staatsangehörigen in gleicher Weise. Sie haben die Intention, die Interessen Serbiens zu schützen und den Missbrauch der Regelungen der Visafreiheit der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Serbien zu verhindern, und wurden unter anderem auf Drängen der Europäischen Union nach dem Wegfall der Visumpflicht im Dezember 2009 und im Hinblick auf schengenkonforme Grenzkontrollen im Rahmen der EU-Beitrittsverhandlungen eingeführt (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 03.09.2014 an das VG Münster; Schweizerische Flüchtlingshilfe Serbien: Ausreisbeschränkungen für Roma und Ashkali vom 26.03.2015, S. 1; Waringo, a.a.O., S. 38 f.). Hinreichende Belege dafür, dass in der praktischen Anwendung dieser Bestimmungen an den serbischen Grenzen eine beachtliche Zahl an Ausreiseverweigerungen der Verhinderung der Asylantragstellung in der Europäischen Union dient oder sich gezielt gegen die Minderheiten der Roma oder Ashkali richtet, existieren nicht. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes (Auskunft vom 03.09.2014, a.a.O.) wurden im Zeitraum Juli bis Dezember 2012 3.756 Personen an der serbischen Grenze zurückgewiesen, nach Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Auskunft Serbien: Ausreisbeschränkungen für Roma und Ashkali vom 26.03.2015, S. 3) wurden im Zeitraum vom 02.06.2011 bis zum 31.12.2014 7.656 Personen an der Ausreise gehindert, um „den Missbrauch der Visa-Freiheit der EU-Staaten zu verhindern“. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe zählt in ihrer Auskunft vom 26.03.2015 (a.a.O., S. 5 f.) nur vereinzelte Fälle auf, in denen Roma von der serbischen Grenzpolizei bei der Ausreise willkürlich behandelt worden sind. Eine belastbare Dokumentation von Fällen dieser Art gibt es nicht. Verschiedene von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe in Serbien kontaktierte Nichtregierungsorganisationen, die im Bereich Migration, Roma-Rechte oder Grenzkontrollen arbeiten, gaben an, dass ihnen die Problematik bezüglich der neuen Grenz- und Ausreisebestimmungen bekannt sei, sie jedoch keine Falldokumentationen vorweisen könnten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 6; zu fehlenden Zahlen oder Statistiken auch Dr. Waringo, a.a.O., S. 39; vgl. auch: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014, a.a.O.; VG Darmstadt, Urteil vom 19.01.2015, a.a.O.). Dass eine Vielzahl serbischer Staatsbürger an der Ausreise gehindert wird und die Mehrheit dieser Staatsangehörigen Angehörige ethnischer Minderheiten sind, ergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht. Vielmehr spricht die in den letzten Jahren markant angestiegene Zahl der Asylerstanträge von serbischen Staatsangehörigen (2011: 4.579, 2012: 8.477, 2013: 11.851, 2014: 17.172, Januar - Mai 2015: 8.664), davon mehr als 90 Prozent Roma, sowie der Umstand, dass serbische Asylbewerber, wie auch der Kläger und seine Ehefrau, überwiegend legal mit Reisebussen in das Schengengebiet einreisen (vgl. dazu: VG Münster, Urteil vom 11.05.2015), dagegen, insoweit an der Verfassungswidrigkeit der Bestimmung Serbiens als sicherem Herkunftsstaat zu zweifeln.
36 
Eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat, die zahlreiche andere Mitgliedstaaten der EU, wie Belgien, Frankreich, Luxemburg, Österreich und Großbritannien ebenfalls vorgenommen haben, hat der Kläger nicht geltend gemacht und ist für den Senat vor den Maßstäben der Richtlinien 2005/85/EG über die Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326/13) vom 01.12.2005 bzw. 2013/32/EU vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Abl. L 180/60) insbesondere vor dem Hintergrund der bereits gemachten Ausführungen nicht ersichtlich. Nachdem sich der Kläger auf eine diesbezügliche Unionsrechtswidrigkeit auch nicht beruft, verweist der Senat hinsichtlich der Einzelheiten auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Urteile der Verwaltungsgerichte Darmstadt, Berlin und Münster (a.a.O.).
37 
Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen oder Beweismittel vorgelegt, die die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage in Serbien politische Verfolgung droht (vgl. § 29a Abs. 1 AsylVfG). Zur Ausräumung der Vermutung, dass ein Asylsuchender aus einem sicheren Herkunftsstaat nicht politisch verfolgt wird, ist nur ein Vorbringen zugelassen, das die Furcht vor politischer Verfolgung auf ein individuelles Verfolgungsschicksal des Antragstellers gründet. Dabei kann er seine Furcht vor politischer Verfolgung auch dann auf ein persönliches Verfolgungsschicksal stützen, wenn dieses seine Wurzel in politischen Verhältnissen hat. Die Vermutung ist erst dann ausgeräumt, wenn der Asylbewerber die Umstände seiner politischen Verfolgung schlüssig und substantiiert vorträgt. Dieser Vortrag muss vor dem Hintergrund der Feststellung des Gesetzgebers, dass in dem jeweiligen Staat im allgemeinen keine politische Verfolgung stattfindet, der Erkenntnisse der Behörden und Gerichte zu den allgemeinen Verhältnissen des Staates und der Glaubwürdigkeit des Antragstellers glaubhaft sein (BVerfGE 94, 115, 147). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht. Der Kläger hat bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, dass er nur wegen der Erkrankung seiner Ehefrau nach Deutschland gekommen sei, weil er gehört habe, dass es hier eine besonders gute ärztliche Versorgung gebe. Andere Gründe habe er nicht. Diese Angaben entsprechen denen der Ehefrau des Klägers bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt und wurden von dem Kläger und seiner Ehefrau in der Berufungsverhandlung nochmals bestätigt.
38 
Dem Kläger ist auch nicht subsidiärer Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG, § 4 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen. Nach § 4 Abs. 1 AsylVfG ist subsidiär schutzberechtigt, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Gestalt der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe (Satz 2 Nr. 1), der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Satz 2 Nr. 2) oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlich bewaffneten Konflikts (Satz 2 Nr. 3). Dafür ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nichts ersichtlich. Ergänzend wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid verwiesen.
39 
Die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG vermag der Senat ebenfalls nicht festzustellen, wobei wiederum auf die vorstehenden Ausführungen und die Begründung im Bescheid des Bundesamtes vom 06.08.2013 Bezug genommen werden kann. Soweit der Kläger eine Beschränkung seiner Ausreisefreiheit und damit einen Eingriff in Art. 2 Abs. 2 des Vierten Zusatzprotokolls zur EMRK vom 16.09.1963 geltend macht, ist aus den bereits genannten Gründen nicht davon auszugehen, dass ihm ein Eingriff in den Kernbereich des Rechts auf Freizügigkeit in Form der Ausreisefreiheit droht. Insoweit kann offenbleiben, ob § 60 Abs. 5 AufenthG mit dem Verweis auf die EMRK auch das Vierte Zusatzprotokoll umfasst und ob und inwieweit Eingriffe in die Ausreisefreiheit gemäß Art. 2 Abs. 3 des Vierten Zusatzprotokolls zur EMRK gerechtfertigt wären.
40 
Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Kläger hat bei Rückkehr nach Serbien weder Obdachlosigkeit noch sonstige existenzielle Not zu befürchten. In Serbien besteht für alle Bürger bei entsprechender Bedürftigkeit und fehlender anderweitiger Hilfsmöglichkeit ein Anspruch auf Sozialhilfe sowie auf weitere staatliche Unterstützung, beispielsweise bei der Wohnungssuche oder der Vermittlung von Notunterkünften durch die Zentren für Sozialarbeit. Voraussetzung für den Erhalt dieser Sozialleistungen ist eine Registrierung am Wohnort, für die bei Angehörigen der Roma auch die Angabe des vorläufigen Wohnortes genügt (Lagebericht Serbien des Auswärtigen Amtes vom 15.12.2014, S. 14 f.). Dass es im Fall des Klägers zu Schwierigkeiten in der praktischen Umsetzung des Anspruchs auf Sozialleistungen, insbesondere wegen Schwierigkeiten bei der Registrierung, kommen könnte (vgl. dazu: Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Serbien: Zugang zu Sozialleistungen für Roma und Ashkali vom 15.03.2015, S. 1 ff.), vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Kläger hat vor seiner Ausreise in die Bundesrepublik zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Söhnen und deren Familie in einem eigenen Haus gelebt, in das er nach seiner Rückkehr zurückkehren kann. Zudem haben er und seine Ehefrau bereits vor ihrer Ausreise aus Serbien Sozialleistungen erhalten, die nach den klarstellenden Angaben des Klägers und seiner Ehefrau nur eingestellt wurden, wenn der Kläger „privat“ gearbeitet hat. Im Übrigen wäre der Kläger darauf zu verweisen, bestehende Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsschutz insoweit nicht gewährt werden würde, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. VG Berlin, Urteil vom 28.01.2015 und VG Münster, Urteil vom 11.05.2015, jew. a.a.O.).
41 
Die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung und Fristsetzung in der durch die erfolgreiche Inanspruchnahme des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gesetzlich (§ 37 Abs. 2 AsylVfG) auf einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens verlängerte Ausreisefrist ist bezüglich des Klägers nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Grundlage in § 34 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 59 AufenthG.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylVfG).
43 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.


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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. März 2014 - A 11 K 2917/13 -, soweit es den Kläger betrifft, geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die ihn betreffenden Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der am xx.xx.1962 geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger und gehört dem Volk der Roma an. Gemeinsam mit seiner Ehefrau reiste er nach eigenen Angaben im April 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 02.05.2013 beantragten er und seine Ehefrau ihre Anerkennung als Asylberechtigte.
Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab der Kläger an: Er und seine Frau hätten ihr eigenes Haus in Serbien, in dem ihre Kinder im Alter von 20 und 26 Jahren immer noch lebten, am 15.04.2013 verlassen und seien mit einem Kleinbus über ihm unbekannte Länder in die Bundesrepublik eingereist. Er habe sowohl einen serbischen Personalausweis wie auch einen serbischen Reisepass besessen und sei mit diesen Dokumenten in die Bundesrepublik eingereist. Diese Papiere seien aber nach seiner Einreise in die Bundesrepublik gestohlen worden. Bei der Meldung als Asylsuchende habe er seinen Führerschein und seine Frau ihren Personalausweis abgegeben. Er habe 19 oder 20 Jahre lang in einer Textilfirma in seinem Wohnort gearbeitet und sei seit 2002/2003 arbeitslos, da die Firma Bankrott gemacht habe. Er und seine Frau hätten Sozialhilfe erhalten, letztmals im Januar oder Februar 2010. Er habe danach „privat“ gearbeitet und aus diesen Mitteln den Lebensunterhalt der Familie bestritten. Solange die Kinder minderjährig gewesen seien, hätten sie auch Kindergeld erhalten. Er sei nur wegen seiner Frau nach Deutschland gekommen, da es hier eine besonders gute ärztliche Versorgung gebe. Im Falle einer Rückkehr nach Serbien sei es nicht gewährleistet, dass er und seine Ehefrau das Geld für deren medizinische Versorgung aufbringen könnten.
Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 06.08.2013 die Anträge des Klägers und seiner Ehefrau auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und drohte dem Kläger und seiner Ehefrau die Abschiebung nach Serbien mit einer Frist von einer Woche an. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid unter anderem: Auf Grund der Zugehörigkeit zu der Gruppe der Roma oder aus sonstigen individuellen Gründen hätten die Kläger Verfolgungsmaßnahmen bei einer Rückkehr nach Serbien nicht zu befürchten. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien einer staatlichen Verfolgung im Sinne des Art. 16a GG oder § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt seien. Zwar sei ein Großteil der Romabevölkerung mit äußerst schwierigen Lebensbedingungen und vielfach auch mit Diskriminierungen konfrontiert. Doch seien diese Diskriminierungen wegen fehlender Intensität in der Regel nicht asylrelevant. Eine entsprechende Verfolgung durch den Staat oder seitens nichtstaatlicher Dritter hätten der Kläger und seine Ehefrau auch nicht vorgetragen. Vielmehr würden diese selbst bei Rückkehr nicht mit relevanten staatlichen oder nichtstaatlichen Repressionsmaßnahmen rechnen. Die allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Situation in Serbien begründe kein Abschiebungsverbot. Die Kläger seien zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes auf ihre eigene Arbeitskraft zu verweisen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ihnen dies, wie in der Vergangenheit auch, nicht gelingen solle. Darüber hinaus hätten sie nach der Auskunftslage Zugang zur sozialen Infrastruktur. Es sei nicht erkennbar, dass für die vorgetragenen Erkrankungen der Ehefrau des Klägers eine erforderliche medizinische Behandlung nicht gewährleistet sei oder aus finanziellen Gründen scheitern könne.
Der Kläger und seine Ehefrau haben gegen den am 09.08.2013 als Einschreiben zur Post gegebenen Bescheid am 19.08.2013 Klage erhoben und beantragt, die Nummern 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen, höchst hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Zur Begründung haben sie die Ehefrau des Klägers betreffende medizinische Unterlagen vorgelegt.
Auf den Antrag des Klägers und seiner Ehefrau hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 30.08.2013 - A 11 K 2918/13 - die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bescheids vom 06.08.2013 angeordnet.
Mit Urteil vom 25.03.2014, der Beklagten am 02.04.2014 zugestellt, hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, dem Kläger und seiner Ehefrau die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen und den Bescheid des Bundesamtes vom 06.08.2013 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger und seine Ehefrau hätten bei einer Rückkehr nach Serbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit der Gefahr einer Verfolgung zu rechnen, die an die Rasse als asylrelevantes Merkmal anknüpfe. Roma würden in Serbien verstärkt Opfer von Übergriffen Dritter und die staatlichen Organe würden in der Regel gegen solche Übergriffe keinen Schutz gewähren. Schon dies stelle die Einschätzung des Bundesamtes, dass den gegen Roma gerichteten Verfolgungsmaßnahmen die erforderliche Intensität fehle, in Frage. Entscheidend komme hinzu, dass Angehörige der Roma in jüngster Zeit durch den serbischen Staat in ihren elementaren Rechten auf Freizügigkeit beschnitten und zudem kriminalisiert würden, weil sie von dem Menschenrecht der freien Ausreise Gebrauch machten. Die neuen serbischen Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen seien ausdrücklich dazu bestimmt und würden dazu eingesetzt, Angehörigen von Minderheiten, insbesondere der Roma, die Ausreise aus Serbien zu erschweren oder diese unmöglich zu machen. Die Lebensverhältnisse der Roma in Serbien seien unerträglich und den Roma würden durch neue staatliche Maßnahmen, etwa durch das neu eingeführte Abfallbeseitigungskonzept, auch noch die wenigen Möglichkeiten genommen, ihr Leben zu fristen. In Verbindung mit diesen Beeinträchtigungen erfülle die Beschränkung der Ausreisefreiheit für Roma die Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG. Die neu geschaffenen Sanktionen durch das Meldegesetz und Art. 350a des serbischen StGB kämen erschwerend hinzu. Verurteilungen wegen Verstoßes gegen das Meldegesetz erfolgten selektiv gegen Roma. Nach Art. 350a Abs. 1 des serbischen StGB hätten Asylbewerber allein wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland mit strafrechtlicher Verfolgung und Verurteilung zu rechnen. Die Strafschärfungen in den Absätzen 2 und 3 seien nicht auf gewerbsmäßige Fluchthelfer beschränkt, sondern erfassten jeden, der die Tat in einer Gruppe verübe oder als „Organisator“ begehe.
Auf den von der Beklagten am 28.04.2014 gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 02.07.2014 die Berufung zugelassen.
Zur Begründung der Berufung hat die Beklagte zunächst auf ihr Vorbringen im Zulassungsantrag verwiesen. Dort hatte sie im Wesentlichen geltend gemacht: Es bestünden bereits erhebliche Zweifel daran, dass die Verhinderung oder Beeinträchtigung des Rechts auf Ausreise eine Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts bzw. einer im Rahmen des § 3 a Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG maßgeblich berücksichtigungsfähigen Rechtsposition darstellten. Mögliche Sanktionen wegen Verstoßes gegen das Meldegesetz seien Geldstrafen in Höhe von 10.000 bis 50.000 serbischen Dinaren (etwa 86 bis 433 EUR). Ungeachtet der Frage einer selektiven Anwendung dieser Rechtsvorschrift auf Roma handele es sich bei einer solchen Geldstrafe weder für sich noch in Kumulation mit anderen Maßnahmen um einen erkennbar schweren Eingriff im Sinne des § 3 a Abs. 1 AsylVfG. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Anwendung des Art. 350a des serbischen StGB beruhten nicht auf einer Überprüfung der Rechtspraxis, sondern seien reine Tatsachenbehauptungen. Die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Strafvorschrift lasse sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht allein anhand ihres Normtextes bestimmen. Es komme letztlich darauf an, wie die in Rede stehende Strafvorschrift in der Rechtspraxis der Gerichte sowie der Strafvollstreckungsbehörden tatsächlich gehandhabt werde. Gegen die vom Verwaltungsgericht vertretene Bewertung spreche, dass nach ihren Monatsstatistiken trotz der administrativen Maßnahmen der serbischen Stellen im Rahmen der Grenzkontrollen Ausreisen für Minderheitsangehörige möglich blieben und sich gleichbleibend in einem durchaus hohen Bereich bewegten. Es sei keine relevante Diskriminierung darin zu sehen, dass serbische Stellen die Ausreise vom Nachweis der Geldsumme abhängig machten, die nötig sei, um den Aufenthalt im EU-Ausland zu bestreiten und dabei in Anlehnung an die Einreisebestimmungen der sog. Schengenstaaten einen Betrag von 30 bis 50 EUR zu Grunde legten. Gegen ein in tatsächlicher Hinsicht selektiv Minderheitsangehörigen treffendes Verfahren sprächen auch Rückkehrerbefragungen, die ergeben hätten, dass die Maßnahmen unterschiedslos auf alle Personen angewendet würden, die im Ausland Asyl beantragt hätten. Die Strafandrohung des Art. 350a des serbischen StGB beziehe sich nicht auf den individuellen Asylbewerber, sondern auf die Organisation und Unterstützung der missbräuchlichen Asylantragstellung in Deutschland. Darüber hinaus macht die Beklagte im Berufungsverfahren geltend: Auf Grund der Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 29a AsylVfG sei die gesetzliche Vermutung zulässig, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Verfolgung stattfinde. Mitgeteilte Einzelfälle von Übergriffen und Benachteiligungen von Roma erreichten die für die Annahme einer Gruppenverfolgung notwendige Verfolgungsdichte nicht einmal ansatzweise. Probleme der Roma beim Zugang zu Sozialleistungen gäben für die Annahme einer Gruppenverfolgung nichts her. Hinsichtlich des Art. 350a des serbischen StGB sei mittlerweile auch in tatsächlicher Hinsicht geklärt, dass die Ausreise zum Zweck der Asylantragstellung in Serbien nicht strafbar sei.
Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. März 2014 - A 11 K 2917/13 - zu ändern und die Klagen insgesamt abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Nummer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.08.2013 hinsichtlich des Offensichtlichkeitsurteils und die Ziffern 3 und 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.08.2013 (insgesamt) aufzuheben, soweit diese Ziffern ihn betreffen, und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegen und ihm subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
13 
Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung und legt weitere den gesundheitlichen Zustand seiner Ehefrau betreffende ärztliche Bescheinigungen vor.
14 
Der Kläger und seine Ehefrau sind in der Berufungsverhandlung zu den Gründen ihres Begehrens angehört werden. Hinsichtlich ihrer Angaben wird auf die Anlage zur Niederschrift verwiesen. In der Berufungsverhandlung hat der Senat das Berufungsverfahren der Ehefrau abgetrennt und führt es unter dem Aktenzeichen A 6 S 1288/15 fort.
15 
Dem Senat liegen die Akten des Bundesamtes sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Soweit im Berufungsverfahren deshalb die Hilfsanträge des Klägers in Bezug auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG und Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG anfallen, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 06.08.2013 erweist sich insgesamt - auch hinsichtlich des Offensichtlichkeitsurteils - bezüglich des Klägers als rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Bezogen auf den Zeitpunkt der Berufungsverhandlung ist der Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylVfG) deshalb offensichtlich unbegründet, weil er aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt und er die Vermutung, dass ein Asylsuchender aus einem sicheren Herkunftsstaat nicht politisch verfolgt wird, nicht widerlegt hat.
18 
Nach § 29a Abs. 1 AsylVfG ist der Asylantrag (vgl. § 13 AsylVfG) eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
19 
Die Republik Serbien, dessen Staatsangehörigkeit der Kläger hat, ist im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung gemäß des am 06.11.2014 in Kraft getretenen Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitszugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31.10.2014 (GBl. I S. 1649), § 29 a Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit der Anlage II zum Asylverfahrensgesetz ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG. Die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat in diesem Sinne ist weder verfassungs- noch unionsrechtlich zu beanstanden.
20 
In verfassungsrechtlicher Hinsicht kann der Gesetzgeber gemäß Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG Staaten bestimmen, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Anhand dieser Prüfkriterien hat sich der Gesetzgeber aus einer Vielzahl von Faktoren ein Gesamturteil über die für die politische Verfolgung und unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung bedeutsamen Verhältnisse in dem jeweiligen Staat zu bilden (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93 -, BVerfGE 94, 115, 139). Hinsichtlich der Art und Weise der hierfür erforderlichen Tatsachenerhebung, bei der den Berichten der zuständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland und internationaler Organisationen, insbesondere des UNHCR, besonderes Gewicht zukommt (BVerfGE 94, 115, 143) wie auch hinsichtlich der Beurteilung und Gewichtung der ermittelten Verhältnisse sowie der Prognose der in absehbarer Zukunft zu erwartenden Entwicklung kommt dem Gesetzgeber ein Entscheidungs- und Wertungsspielraum zu, infolge dessen die verfassungsrechtliche Überprüfung der Einstufung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat auf die Vertretbarkeit dieser Entscheidung beschränkt ist. Dies hat zur Folge, dass die Verfassungswidrigkeit nur angenommen werden kann, wenn sich der Gesetzgeber bei seiner Entscheidung nicht von guten Gründen hat leiten lassen (BVerfGE 94, 115, 143 f.). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies in Bezug auf die Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat der Fall ist. In der (erstinstanzlichen) verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird die Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat nahezu einhellig als verfassungskonform gewertet (vgl. dazu ausführlich: VG Berlin, Urteil vom 28.01.2015 - 7 K 546.15 A -; VG Darmstadt, Urteil vom 19.02.2015 - 1 K 1667/12.Da.A - sowie VG Münster, Urteil vom 11.05.2015 - 4 K 3220/13.A -, jew. juris; letzteres unter Aufgabe seiner Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit im Beschluss vom 27.11.2014 - 4 L 867/14.A -, juris; vgl. weiter auch etwa: VG Hamburg, Beschluss vom 06.03.2015 - 5 AE 270/15 -, VG Regensburg, Beschluss vom 24.02.2015 - RN 6RN 6 S 15.30120 -; VG Aachen, Beschluss vom 03.02.2015 - 9 L 680/14.A -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29.01.2015 - 19a L 94/15.A -; VG Schwerin, Beschluss vom 26.01.2015 - 5 B 116/15 As -; VG Würzburg, Beschluss vom 08.01.2015 - W 1 S 14.30695 -; VG Bayreuth, Beschluss vom 16.12.2014 - B 3 S 14.30486 - jew. juris; a.A.: Bader, InfAuslR 2015, 69, 71). Auch der Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesetzgeber bei der Bestimmung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat nicht von guten Gründen hat leiten lassen oder das erforderliche Maß an Sorgfalt bei der Erhebung der Tatsachen nicht beachtet hat. Er folgt diesbezüglich ausdrücklich der Einschätzung in den oben genannten, ausführlich und sorgfältig begründeten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Berlin, Darmstadt und Münster, die er teilt und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat.
21 
Den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens lässt sich entnehmen, dass zahlreiche Erkenntnismittel ausgewertet und bewertet wurden. Dem Gesetzentwurf lagen Berichte des Auswärtigen Amtes, einschließlich des damals aktuellen Lageberichts Serbien, eine EASO-Untersuchung zu Asylanträgen aus den westlichen Balkanstaaten von November 2013 sowie „Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen, vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen und internationaler Organisationen, wie z.B. UNHCR“ zu Grunde; ferner wurde die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat in anderen EU-Staaten und in der Schweiz in den Blick genommen (BT-Drs. 18/1528, S. 8, 15 bis 17). Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurden Gutachten mehrerer Sachverständiger (u.a. Dr. Marx, Dr. Waringo, Caritasverband für die Diözese Osnabrück, UNHCR) eingeholt und diese im Rahmen einer öffentlichen Anhörung des Innenausschusses ausführlich erörtert (vgl. dazu mit den entsprechenden Nachweisen: VG Darmstadt, Urteil vom 19.01.2015 und VG Berlin, Urteil vom 28.01.2015, jew. a.a.O.). Diese Vorgehensweise ist, auch unter den Gesichtspunkten der Transparenz (vgl. dazu: VG Münster, Urteil vom 11.05.2015, a.a.O.), nach den oben genannten Maßstäben nicht zu beanstanden.
22 
Die Beurteilung der ermittelten tatsächlichen Verhältnisse erweist sich ebenfalls als verfassungsrechtlich tragfähig. Der Gesetzgeber war sich des verfassungsrechtlichen Maßstabes bewusst (BT-Drs. 18/1528, S. 8 f.). Die von ihm der Prüfung zu Grunde gelegten Teilbereiche (Demokratie und Mehrparteiensystem, Rechtsstaatlichkeit und unabhängige Regulierungsbehörden, freie Medien, rechtliche und praktische Gewährung von Menschenrechten, Grundfreiheiten, Minderheiten- und Diskriminierungsschutz unter besonderer Berücksichtigung der Volksgruppe der Roma, wirtschaftliche und soziale Lage, Folgen der Asylantragstellung im Ausland, Stabilität der Verhältnisse (BT-Drs. 18/1528, S. 15 ff.) zeichnen die in Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG genannten Prüfkriterien Rechtslage, Rechtsanwendung und allgemeine politische Verhältnisse nach (VG Berlin, Urteil vom 28.01.2015, a.a.O.). Vor allem hat der Gesetzgeber die für Roma schwierige wirtschaftliche, soziale und gesellschaftliche Lage in Serbien berücksichtigt und eigenständig, teils auch in Abweichung von den gutachterlichen Stellungnahmen bewertet und hieraus vertretbare, innerhalb des ihm insoweit eingeräumten Einschätzungs- und Bewertungsspielraums liegende Schlussfolgerungen gezogen (vgl. dazu ausführlich: VG Münster, Urteil vom 11.05.2015, a.a.O.). Entscheidendes Gewicht hat er in diesem Zusammenhang insbesondere dem Bemühen der serbischen Regierung zugemessen, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern.
23 
Im Hinblick auf die Ausführungen in dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts zu den Verhältnissen in Serbien merkt der Senat darüber hinaus an: Es entspricht der gefestigten und nahezu einhelligen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (etwa: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014 - 8 LA 129/14 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.08.2011 - 5 A 416/11.A -; Sächs. OVG, Beschluss vom 20.05.2011 - A 4 A 666/09 -; VG Würzburg, Beschluss vom 08.01.2015, VG Bayreuth, Beschluss vom 16.12.201, jew. a.a.O.; VG Göttingen, Beschluss vom 27.10.2014 - 4 B 239/14 -; VG Freiburg, Urteil vom 30.06.2014; VG Stuttgart, Urteil vom 28.05.2014 - A 12 K 4301/12 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 25.04.2014 - 1 K 234/14 -, jew. juris), dass Roma in Serbien (wie auch im Kosovo, vgl. dazu etwa: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.02.2010 - A 11 S 331/07 -, AuAS 2010, 190) auf Grund ihrer Volkszugehörigkeit keiner staatlichen oder quasi-staatlichen Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG, § 3 Abs. 1 AsylVfG ausgesetzt sind. Soweit das verwaltungsgerichtliche Urteil darauf abstellt, dass Roma in Serbien verstärkt Opfer von Übergriffen Dritter seien, die staatlichen Organe gegen solche Übergriffe in der Regel keinen Schutz gewährten und schon dieser Befund die Einschätzung des Bundesamtes in Frage stelle, dass den gegen Roma gerichteten Diskriminierungen die erforderliche Verfolgungsintensität fehle, stützt es sich lediglich auf die Zeugenaussage von Frau Dr. Waringo in dem Verfahren A 11 K 5036/13 vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart, die das angegriffene Urteil im Tatbestand wiedergibt. Deren diesbezügliche Angaben, Übergriffe Dritter auf Roma blieben folgenlos, die Polizei komme häufig nicht, wenn sie von Roma gerufen werde, und wenn sie komme, unternehme sie nichts, wird nicht durch die Angabe konkreter Beispielsfälle konkretisiert. Auch wenn zu konstatieren ist, dass es in der Vergangenheit immer wieder zu einer Reihe zum Teil auch gewalttätiger Übergriffe auf Roma durch Dritte gekommen ist, die die Polizei nicht immer mit der gebotenen Konsequenz verfolgt (vgl. dazu etwa: Lagebericht Serbien des Auswärtigen Amtes vom 15.12.2014, S. 11; Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Serbien: Übergriffe gegen Roma und Ashkali vom 15.03.2015, S. 4 ff.), kann nicht davon ausgegangen werden, dass der serbische Staat grundsätzlich zu einer Schutzgewährung nicht willens oder nicht in der Lage ist. Seit Jahren sind Bestrebungen der serbischen Regierung zu erkennen, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern (Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 12.03.2012, 29.01.2013, 18.10.2013 und vom 15.12.2014). Das serbische Strafgesetzbuch gewichtet seit Dezember 2012 in Art. 54a ein Verbrechen aus Hass neu als spezifischen erschwerenden Straftatbestand. Zudem wird in Art. 317 des serbischen Strafgesetzbuchs die Anstiftung zu nationalistischem, ethnischem oder religiösen Hass oder Intoleranz, in Art. 387 rassistische und weitere Diskriminierung sowie in Art. 174 die Herabsetzung einer Person wegen Rasse, Hautfarbe, Religion, Nationalität, ethnischer Herkunft und persönlicher Merkmale als Straftatbestand benannt. Je nach Tatbestand und Schwere des Vergehens können Gefängnisstrafen zwischen drei Monaten bis zu zehn Jahren verhängt werden (Nachweise bei Schweizerische Flüchtlingshilfe: Übergriffe gegen Roma und Ashkali vom 15.03.2015, S. 3 f.). 2013 wurden bei 64 der der Polizei gemeldeten Hassverbrechen („Hate Crimes“) 23 Strafverfahren durchgeführt und kam es in 16 Fällen zu einer Verurteilung. Nach Angaben serbischer Behörden kam es bei insgesamt 315 erfassten Übergriffen in den Jahren 2012 und 2013 zu Strafanzeigen. Von diesen 114 Straftaten wurden 75 aufgeklärt und Strafanzeigen gegen 146 Personen erhoben. Vor diesem Hintergrund bestehen für den Senat an der generellen Bereitschaft des serbischen Staates, auch gegen Übergriffe auf Roma mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln vorzugehen, keine durchgreifenden Zweifel. Die Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung oder in Einzelfällen dem Betroffenen widerfahrene Schutzversagung lässt als solche die staatliche Schutzbereitschaft oder -fähigkeit (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391) nicht entfallen. Darüber hinaus sind angesichts der Zahl der in Serbien lebenden Roma (300.000 - 500.000, vgl. Lagebericht Serbien des Auswärtigen Amtes vom 15.12.2014) keineswegs Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass verbale oder physische Übergriffe auf Roma ein solches Ausmaß erreichen, dass für jeden Roma ohne Weiteres eine aktuelle Gefährdung eigener Betroffenheit bestünde (näher dazu: VG Münster, Urteil vom 11.05.2015, a.a.O.). Unter diesen Gesichtspunkten kann mithin nicht davon gesprochen werden, dass die gesetzgeberische Bestimmung Serbiens als sicheres Herkunftsland zu beanstanden ist.
24 
Anders als der Kläger und das verwaltungsgerichtliche Urteil meinen, bestehen aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der serbische Staat in asylrelevanter Weise in die durch Art. 2 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (BGBl. II 2002, 1074) geschützte Ausreisefreiheit von Angehörigen der Roma eingreift, was gegebenenfalls zur Folge haben könnte, dass der Gesetzgeber davon hätte absehen müssen, Serbien als sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen.
25 
Dies gilt sowohl für die in Serbien diesbezüglich geltenden melderechtlichen, strafrechtlichen sowie Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen wie auch für deren jeweilige Anwendung.
26 
Art. 17 der serbischen Verfassung garantiert das Recht auf Bewegungsfreiheit, das sowohl die Freizügigkeit innerhalb Serbiens und die freie Wahl des Wohnortes als auch das Recht garantiert, Serbien zu verlassen und wieder nach Serbien zurückzukehren. In Übereinstimmung mit den entsprechenden internationalen Konventionen hält die serbische Verfassung fest, dass dieses Recht nur eingeschränkt werden kann, wenn dies im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen, zur Vorbeugung ansteckender Krankheiten oder zur Verteidigung der Republik Serbien notwendig ist (vgl. Dr. Waringo, Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland, S. 42).
27 
Durch das serbische Meldegesetz (Fundstelle bei Dr. Waringo, a.a.O., S. 41), das für einen längeren Aufenthalt im Ausland eine Abmelde- und für die Rückkehr eine Anmeldepflicht vorsieht (Art. 19) und Verstöße dagegen mit einem Bußgeld ahndet (Art. 27 Abs. 1 Nr. 5), wird weder die Stellung eines Asylantrags im Ausland gezielt sanktioniert noch wird in die Ausreisefreiheit unmittelbar eingegriffen. Deutsche Meldegesetze kennen ebenfalls entsprechende Meldepflichten und deren ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionierung im Falle der Nichterfüllung (für Baden-Württemberg vgl. §§ 15 Abs. 1 und 2, 36 Abs. 1 Nr. 2 Meldegesetz Baden-Württemberg). Soweit eine mittelbare Beeinflussung der Ausübung der Ausreisefreiheit im Einzelfall in Betracht kommen mag, stellt dies die für die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat maßgebliche Rechtsstaatlichkeit (vgl. BVerfGE 94, 115, 136) der serbischen melderechtlichen Vorschriften nicht in Frage (VG Münster, Urteil vom 11.05.2015, a.a.O.). Wenn das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung unter Berufung auf die aktuelle Auskunftslage, Erklärungen von Dr. Waringo und die Information des Regional Centers for Minorities meint, „Bestrafungen“ nach dem neuen Meldegesetz würden selektiv gegen Roma erfolgen, sind hierfür keine hinreichend belastbaren konkreten Belege vorhanden. Dr. Waringo (a.a.O., S. 41) bezieht sich lediglich auf Informationen der Nichtregierungsorganisation Regional Center for Minorities, die ihrerseits die Behauptung, dass Art. 19 des serbischen Meldegesetzes ausschließlich auf Angehörige der Romaminderheit angewendet wird, die in der EU oder in einem anderen Land des Schengenraums Asyl beantragt haben, in ihrem Bericht „Die Liberalisierung des Visasystems und Einschränkungen des Rechts auf Asyl - Zur Situation serbischer Roma, die im Ausland Asyl beantragt haben“ nicht näher belegt und keine Fälle benennt, in denen bei Verstößen durch andere serbische Staatsangehörige als Roma die Sanktionsmöglichkeiten des Meldegesetzes keine Anwendung finden (vgl. dazu: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014; VG Sigmaringen, Urteil vom 25.04.2014, jew. a.a.O.). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe gibt in ihrer Auskunft „Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali“ vom 26.03.2015 (S. 10 f.) lediglich an, dass eine Kontaktperson des Regional Centers for Minorities auf Anfrage mitgeteilt habe, dass sie im Jahr 2012 von verschiedenen Roma-Angehörigen wegen Schwierigkeiten mit den serbischen melderechtlichen Bestimmungen kontaktiert worden sei, die betroffenen Personen aber meist den Kontakt abgebrochen hätten und anschließend nicht mehr zu erreichen gewesen seien. Der Nichtregierungsorganisation „Praxis“ seien im März 2015 keine diesbezüglichen Fälle bekannt gewesen. Soweit in der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von einer Familie die Rede ist, die eine erfolglose Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Entscheid eingelegt hat, werden die näheren Umstände nicht benannt und wäre zudem ein Einzelfall nicht geeignet, eine rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechende Anwendung der serbischen melderechtlichen Vorschriften auf Roma anzunehmen.
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Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, Asylbewerber hätten nach Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuchs allein wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland mit einer strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung zu rechnen, vermag der Senat ebenfalls nicht zu folgen.
29 
Nach Art. 350a Abs. 1 des serbischen Strafgesetzbuchs (Fundstelle bei Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014, a.a.O.) wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft, wer versucht, in der Absicht, sich selbst oder jemand anderem einen Vorteil zu verschaffen, einen Transport, eine Verlegung, eine Aufnahme, eine Unterkunft, ein Versteck organisiert oder auf eine andere Weise ermöglicht, dass serbischen Staatsangehörigen durch falsche Angaben über die Bedrohung ihrer Menschenrechte oder fundamentalen Freiheiten die Asylantragstellung in einem anderen ausländischen Staat ermöglicht wird. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift beträgt das Strafmaß sechs Monate bis fünf Jahre, wenn der Tatbestand von einer Gruppe oder durch den Missbrauch von Befugnissen verwirklicht wird. Der Organisator einer Tat des Absatzes 2 wird gemäß Art. 350a Abs. 3 des serbischen Strafgesetzbuches mit einer Freiheitsstrafe von ein bis acht Jahren bestraft. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift wird mithin nicht der serbische Staatsangehörige bestraft, der aus Serbien ausreist und in einem anderen Staat einen Asylantrag stellt, sondern Dritte, die zur missbräuchlichen Asylantragstellung Unterstützung oder Beihilfe leisten. Dieser Gesetzeszweck ist dem Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuches vom serbischen Justizminister auch beigemessen worden, der sich in der Ankündigung des Gesetzesvorhabens ausschließlich auf den Tatbestand der Beihilfe, also auf Fluchthelfer bezog (vgl. Dr. Waringo, a.a.O., S. 40; dazu auch mit weiterem Nachweis: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014, a.a.O.). Auch der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.12.2013 (S. 23 f.) versteht die Strafbestimmung in diesem Sinn. Soweit Dr. Waringo (a.a.O., S. 40) vertritt, dass die Formulierung des Gesetzes die Möglichkeit einer späteren Kriminalisierung der Asylbewerber, denen vorgeworfen werde, ihre Situation in Serbien falsch darzustellen, beinhalte, ist diese Möglichkeit vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckt und eine spätere Pönalisierung bloße Spekulation. Auch das erstinstanzliche Urteil, das meint, dass die Strafvorschrift ausdrücklich den Asylbewerber selbst betrifft, übersieht, dass es sich bei den „falschen Angaben über die Bedrohung ihrer Menschenrechte oder fundamentalen Freiheiten“ allein um ein Tatbestandsmerkmal handelt, das - falls es erfüllt ist - keinen strafrechtlich relevanten Vorwurf gegenüber dem Asylbewerber selbst begründet, sondern allein Voraussetzung für eine Bestrafung der die Unterstützungshandlungen und die Beihilfehandlungen leistenden Dritten ist (so auch: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014, a.a.O.). Aus dem Verhältnis des Absatzes 1 zu den Absätzen 2 und 3 des Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuchs ergibt sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nichts anderes.
30 
Anhaltspunkte für eine von dem Wortlaut abweichende Praxis serbischer Strafgerichte bei der Anwendung des Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuches sind nicht ersichtlich. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15.12.2014 (S. 18) können zurückgeführte serbische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr unbehelligt in ihre Heimatstädte zurückfahren; Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gebe es weder de jure noch de facto. Die Aussagen von Dr. Waringo bei ihrer Vernehmung im Asylstreitverfahren A 11 K 5036/13 vor dem VG Stuttgart stehen dem nicht entgegen. Soweit Dr. Waringo dort angegeben hat, dass nach dem Fortschrittsbericht der EU 2013 auf Grund der Vorschrift des Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuches sieben Strafverfahren gegen acht Personen betrieben worden seien, wird nicht ausgeführt, dass diese gerade Asylbewerber betroffen haben, und bleibt unklar, ob die Verfahren überhaupt zu Verurteilungen geführt haben. Andere Berichte über die Durchführung von Strafverfahren betreffen durchweg Unterstützungshandlungen und Beihilfehandlungen Dritter, nicht aber die Anwendung des Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuchs auf abgelehnte Asylbewerber (vgl. dazu: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014, a.a.O.). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe führt in ihrer Auskunft „Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali“ (S. 13) unter Berufung auf „Praxis“, eine der wichtigsten serbischen Flüchtlingsorganisationen (vgl. dazu VG Münster, Urteil vom 26.03.2015. a.a.O.), aus:
31 
„Laut der erhaltenen Antworten der 66 Basic Courts und 24 High Courts wurden im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2013 keinerlei Strafverfahren auf Grund des Artikels 350a des Strafgesetzbuchs eröffnet. Zwei Gerichte gaben keine Antworten. Nach Einschätzung der serbischen NGO Praxis werden serbische Staatsangehörige, die im Ausland aus berechtigten oder vorgetäuschten Gründen Asyl beantragt haben, nicht durch Art. 350a des Strafgesetzes sanktioniert. Nur Personen, welche Hilfestellungen („Enabling“) diesbezüglich leisten, sind gemäß dieser Einschätzung von Artikel 350a betroffen.“
32 
Vor diesem Hintergrund sind auch keine Anhaltspunkte für die vom Verwaltungsgericht nicht weiter begründete Annahme ersichtlich, dass sich Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuchs speziell gegen Roma richtet und diskriminierend ist.
33 
Schließlich ist die Bestimmung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat auch nicht mit Blick auf die serbischen Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen und ihre Anwendung auf ausreisewillige serbische Staatsangehörige, insbesondere Roma, verfassungsrechtlich zu beanstanden.
34 
Nach Art. 6 des Gesetzes zum Grenzschutz (Law on Border Protection) aus dem Jahr 2008 kann die Grenzpolizei neben der Identität des Reisenden überprüfen, ob eine die Grenze überquerende Person die Kriterien zur Ein- und Ausreise erfüllt und welchen Zweck die Reise hat. Nach im Juni 2011 weiter eingeführten Bestimmungen ist es der Grenzpolizei erlaubt, von serbischen Staatsbürgern außerdem folgende Unterlagen einzufordern: Dokumente, die den Zweck der Reise belegen (etwa: Hotelreservierungen, Rückreiseticket, schriftliche Einladung, Garantieerklärung, Bestätigung eines Reiseveranstalters), Belege für genügende finanzielle Mittel für den Auslandsaufenthalt (etwa: Bargeld, Kreditkarten, Schecks), Einladungen oder Beweise bezüglich des Reisezwecks (Nachweise zu den gesetzlichen Bestimmungen in der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Serbien: Ausreisbeschränkungen für Roma und Ashkali vom 26.03.2015, S. 1 f.). Die Bestimmungen enthalten keine genaueren Angaben dazu, welche Belege und in welcher Höhe finanzielle Mittel notwendig sind, um die Grenzpolizei von der Legitimität der Ausreise zu überzeugen. Demgemäß besitzt die Grenzpolizei einen weiten Ermessensspielraum (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 26.03.2015, a.a.O.).
35 
Für sich genommen zielen diese Bestimmungen weder auf eine generelle Ausreisebeschränkung noch auf bestimmte Personen, insbesondere Roma, sondern treffen alle serbischen Staatsangehörigen in gleicher Weise. Sie haben die Intention, die Interessen Serbiens zu schützen und den Missbrauch der Regelungen der Visafreiheit der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Serbien zu verhindern, und wurden unter anderem auf Drängen der Europäischen Union nach dem Wegfall der Visumpflicht im Dezember 2009 und im Hinblick auf schengenkonforme Grenzkontrollen im Rahmen der EU-Beitrittsverhandlungen eingeführt (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 03.09.2014 an das VG Münster; Schweizerische Flüchtlingshilfe Serbien: Ausreisbeschränkungen für Roma und Ashkali vom 26.03.2015, S. 1; Waringo, a.a.O., S. 38 f.). Hinreichende Belege dafür, dass in der praktischen Anwendung dieser Bestimmungen an den serbischen Grenzen eine beachtliche Zahl an Ausreiseverweigerungen der Verhinderung der Asylantragstellung in der Europäischen Union dient oder sich gezielt gegen die Minderheiten der Roma oder Ashkali richtet, existieren nicht. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes (Auskunft vom 03.09.2014, a.a.O.) wurden im Zeitraum Juli bis Dezember 2012 3.756 Personen an der serbischen Grenze zurückgewiesen, nach Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Auskunft Serbien: Ausreisbeschränkungen für Roma und Ashkali vom 26.03.2015, S. 3) wurden im Zeitraum vom 02.06.2011 bis zum 31.12.2014 7.656 Personen an der Ausreise gehindert, um „den Missbrauch der Visa-Freiheit der EU-Staaten zu verhindern“. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe zählt in ihrer Auskunft vom 26.03.2015 (a.a.O., S. 5 f.) nur vereinzelte Fälle auf, in denen Roma von der serbischen Grenzpolizei bei der Ausreise willkürlich behandelt worden sind. Eine belastbare Dokumentation von Fällen dieser Art gibt es nicht. Verschiedene von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe in Serbien kontaktierte Nichtregierungsorganisationen, die im Bereich Migration, Roma-Rechte oder Grenzkontrollen arbeiten, gaben an, dass ihnen die Problematik bezüglich der neuen Grenz- und Ausreisebestimmungen bekannt sei, sie jedoch keine Falldokumentationen vorweisen könnten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 6; zu fehlenden Zahlen oder Statistiken auch Dr. Waringo, a.a.O., S. 39; vgl. auch: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014, a.a.O.; VG Darmstadt, Urteil vom 19.01.2015, a.a.O.). Dass eine Vielzahl serbischer Staatsbürger an der Ausreise gehindert wird und die Mehrheit dieser Staatsangehörigen Angehörige ethnischer Minderheiten sind, ergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht. Vielmehr spricht die in den letzten Jahren markant angestiegene Zahl der Asylerstanträge von serbischen Staatsangehörigen (2011: 4.579, 2012: 8.477, 2013: 11.851, 2014: 17.172, Januar - Mai 2015: 8.664), davon mehr als 90 Prozent Roma, sowie der Umstand, dass serbische Asylbewerber, wie auch der Kläger und seine Ehefrau, überwiegend legal mit Reisebussen in das Schengengebiet einreisen (vgl. dazu: VG Münster, Urteil vom 11.05.2015), dagegen, insoweit an der Verfassungswidrigkeit der Bestimmung Serbiens als sicherem Herkunftsstaat zu zweifeln.
36 
Eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat, die zahlreiche andere Mitgliedstaaten der EU, wie Belgien, Frankreich, Luxemburg, Österreich und Großbritannien ebenfalls vorgenommen haben, hat der Kläger nicht geltend gemacht und ist für den Senat vor den Maßstäben der Richtlinien 2005/85/EG über die Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326/13) vom 01.12.2005 bzw. 2013/32/EU vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Abl. L 180/60) insbesondere vor dem Hintergrund der bereits gemachten Ausführungen nicht ersichtlich. Nachdem sich der Kläger auf eine diesbezügliche Unionsrechtswidrigkeit auch nicht beruft, verweist der Senat hinsichtlich der Einzelheiten auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Urteile der Verwaltungsgerichte Darmstadt, Berlin und Münster (a.a.O.).
37 
Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen oder Beweismittel vorgelegt, die die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage in Serbien politische Verfolgung droht (vgl. § 29a Abs. 1 AsylVfG). Zur Ausräumung der Vermutung, dass ein Asylsuchender aus einem sicheren Herkunftsstaat nicht politisch verfolgt wird, ist nur ein Vorbringen zugelassen, das die Furcht vor politischer Verfolgung auf ein individuelles Verfolgungsschicksal des Antragstellers gründet. Dabei kann er seine Furcht vor politischer Verfolgung auch dann auf ein persönliches Verfolgungsschicksal stützen, wenn dieses seine Wurzel in politischen Verhältnissen hat. Die Vermutung ist erst dann ausgeräumt, wenn der Asylbewerber die Umstände seiner politischen Verfolgung schlüssig und substantiiert vorträgt. Dieser Vortrag muss vor dem Hintergrund der Feststellung des Gesetzgebers, dass in dem jeweiligen Staat im allgemeinen keine politische Verfolgung stattfindet, der Erkenntnisse der Behörden und Gerichte zu den allgemeinen Verhältnissen des Staates und der Glaubwürdigkeit des Antragstellers glaubhaft sein (BVerfGE 94, 115, 147). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht. Der Kläger hat bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, dass er nur wegen der Erkrankung seiner Ehefrau nach Deutschland gekommen sei, weil er gehört habe, dass es hier eine besonders gute ärztliche Versorgung gebe. Andere Gründe habe er nicht. Diese Angaben entsprechen denen der Ehefrau des Klägers bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt und wurden von dem Kläger und seiner Ehefrau in der Berufungsverhandlung nochmals bestätigt.
38 
Dem Kläger ist auch nicht subsidiärer Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG, § 4 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen. Nach § 4 Abs. 1 AsylVfG ist subsidiär schutzberechtigt, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Gestalt der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe (Satz 2 Nr. 1), der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Satz 2 Nr. 2) oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlich bewaffneten Konflikts (Satz 2 Nr. 3). Dafür ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nichts ersichtlich. Ergänzend wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid verwiesen.
39 
Die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG vermag der Senat ebenfalls nicht festzustellen, wobei wiederum auf die vorstehenden Ausführungen und die Begründung im Bescheid des Bundesamtes vom 06.08.2013 Bezug genommen werden kann. Soweit der Kläger eine Beschränkung seiner Ausreisefreiheit und damit einen Eingriff in Art. 2 Abs. 2 des Vierten Zusatzprotokolls zur EMRK vom 16.09.1963 geltend macht, ist aus den bereits genannten Gründen nicht davon auszugehen, dass ihm ein Eingriff in den Kernbereich des Rechts auf Freizügigkeit in Form der Ausreisefreiheit droht. Insoweit kann offenbleiben, ob § 60 Abs. 5 AufenthG mit dem Verweis auf die EMRK auch das Vierte Zusatzprotokoll umfasst und ob und inwieweit Eingriffe in die Ausreisefreiheit gemäß Art. 2 Abs. 3 des Vierten Zusatzprotokolls zur EMRK gerechtfertigt wären.
40 
Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Kläger hat bei Rückkehr nach Serbien weder Obdachlosigkeit noch sonstige existenzielle Not zu befürchten. In Serbien besteht für alle Bürger bei entsprechender Bedürftigkeit und fehlender anderweitiger Hilfsmöglichkeit ein Anspruch auf Sozialhilfe sowie auf weitere staatliche Unterstützung, beispielsweise bei der Wohnungssuche oder der Vermittlung von Notunterkünften durch die Zentren für Sozialarbeit. Voraussetzung für den Erhalt dieser Sozialleistungen ist eine Registrierung am Wohnort, für die bei Angehörigen der Roma auch die Angabe des vorläufigen Wohnortes genügt (Lagebericht Serbien des Auswärtigen Amtes vom 15.12.2014, S. 14 f.). Dass es im Fall des Klägers zu Schwierigkeiten in der praktischen Umsetzung des Anspruchs auf Sozialleistungen, insbesondere wegen Schwierigkeiten bei der Registrierung, kommen könnte (vgl. dazu: Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Serbien: Zugang zu Sozialleistungen für Roma und Ashkali vom 15.03.2015, S. 1 ff.), vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Kläger hat vor seiner Ausreise in die Bundesrepublik zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Söhnen und deren Familie in einem eigenen Haus gelebt, in das er nach seiner Rückkehr zurückkehren kann. Zudem haben er und seine Ehefrau bereits vor ihrer Ausreise aus Serbien Sozialleistungen erhalten, die nach den klarstellenden Angaben des Klägers und seiner Ehefrau nur eingestellt wurden, wenn der Kläger „privat“ gearbeitet hat. Im Übrigen wäre der Kläger darauf zu verweisen, bestehende Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsschutz insoweit nicht gewährt werden würde, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. VG Berlin, Urteil vom 28.01.2015 und VG Münster, Urteil vom 11.05.2015, jew. a.a.O.).
41 
Die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung und Fristsetzung in der durch die erfolgreiche Inanspruchnahme des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gesetzlich (§ 37 Abs. 2 AsylVfG) auf einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens verlängerte Ausreisefrist ist bezüglich des Klägers nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Grundlage in § 34 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 59 AufenthG.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylVfG).
43 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
16 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Soweit im Berufungsverfahren deshalb die Hilfsanträge des Klägers in Bezug auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG und Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG anfallen, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 06.08.2013 erweist sich insgesamt - auch hinsichtlich des Offensichtlichkeitsurteils - bezüglich des Klägers als rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Bezogen auf den Zeitpunkt der Berufungsverhandlung ist der Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylVfG) deshalb offensichtlich unbegründet, weil er aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt und er die Vermutung, dass ein Asylsuchender aus einem sicheren Herkunftsstaat nicht politisch verfolgt wird, nicht widerlegt hat.
18 
Nach § 29a Abs. 1 AsylVfG ist der Asylantrag (vgl. § 13 AsylVfG) eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
19 
Die Republik Serbien, dessen Staatsangehörigkeit der Kläger hat, ist im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung gemäß des am 06.11.2014 in Kraft getretenen Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitszugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31.10.2014 (GBl. I S. 1649), § 29 a Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit der Anlage II zum Asylverfahrensgesetz ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG. Die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat in diesem Sinne ist weder verfassungs- noch unionsrechtlich zu beanstanden.
20 
In verfassungsrechtlicher Hinsicht kann der Gesetzgeber gemäß Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG Staaten bestimmen, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Anhand dieser Prüfkriterien hat sich der Gesetzgeber aus einer Vielzahl von Faktoren ein Gesamturteil über die für die politische Verfolgung und unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung bedeutsamen Verhältnisse in dem jeweiligen Staat zu bilden (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93 -, BVerfGE 94, 115, 139). Hinsichtlich der Art und Weise der hierfür erforderlichen Tatsachenerhebung, bei der den Berichten der zuständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland und internationaler Organisationen, insbesondere des UNHCR, besonderes Gewicht zukommt (BVerfGE 94, 115, 143) wie auch hinsichtlich der Beurteilung und Gewichtung der ermittelten Verhältnisse sowie der Prognose der in absehbarer Zukunft zu erwartenden Entwicklung kommt dem Gesetzgeber ein Entscheidungs- und Wertungsspielraum zu, infolge dessen die verfassungsrechtliche Überprüfung der Einstufung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat auf die Vertretbarkeit dieser Entscheidung beschränkt ist. Dies hat zur Folge, dass die Verfassungswidrigkeit nur angenommen werden kann, wenn sich der Gesetzgeber bei seiner Entscheidung nicht von guten Gründen hat leiten lassen (BVerfGE 94, 115, 143 f.). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies in Bezug auf die Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat der Fall ist. In der (erstinstanzlichen) verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird die Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat nahezu einhellig als verfassungskonform gewertet (vgl. dazu ausführlich: VG Berlin, Urteil vom 28.01.2015 - 7 K 546.15 A -; VG Darmstadt, Urteil vom 19.02.2015 - 1 K 1667/12.Da.A - sowie VG Münster, Urteil vom 11.05.2015 - 4 K 3220/13.A -, jew. juris; letzteres unter Aufgabe seiner Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit im Beschluss vom 27.11.2014 - 4 L 867/14.A -, juris; vgl. weiter auch etwa: VG Hamburg, Beschluss vom 06.03.2015 - 5 AE 270/15 -, VG Regensburg, Beschluss vom 24.02.2015 - RN 6RN 6 S 15.30120 -; VG Aachen, Beschluss vom 03.02.2015 - 9 L 680/14.A -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29.01.2015 - 19a L 94/15.A -; VG Schwerin, Beschluss vom 26.01.2015 - 5 B 116/15 As -; VG Würzburg, Beschluss vom 08.01.2015 - W 1 S 14.30695 -; VG Bayreuth, Beschluss vom 16.12.2014 - B 3 S 14.30486 - jew. juris; a.A.: Bader, InfAuslR 2015, 69, 71). Auch der Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesetzgeber bei der Bestimmung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat nicht von guten Gründen hat leiten lassen oder das erforderliche Maß an Sorgfalt bei der Erhebung der Tatsachen nicht beachtet hat. Er folgt diesbezüglich ausdrücklich der Einschätzung in den oben genannten, ausführlich und sorgfältig begründeten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Berlin, Darmstadt und Münster, die er teilt und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat.
21 
Den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens lässt sich entnehmen, dass zahlreiche Erkenntnismittel ausgewertet und bewertet wurden. Dem Gesetzentwurf lagen Berichte des Auswärtigen Amtes, einschließlich des damals aktuellen Lageberichts Serbien, eine EASO-Untersuchung zu Asylanträgen aus den westlichen Balkanstaaten von November 2013 sowie „Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen, vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen und internationaler Organisationen, wie z.B. UNHCR“ zu Grunde; ferner wurde die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat in anderen EU-Staaten und in der Schweiz in den Blick genommen (BT-Drs. 18/1528, S. 8, 15 bis 17). Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurden Gutachten mehrerer Sachverständiger (u.a. Dr. Marx, Dr. Waringo, Caritasverband für die Diözese Osnabrück, UNHCR) eingeholt und diese im Rahmen einer öffentlichen Anhörung des Innenausschusses ausführlich erörtert (vgl. dazu mit den entsprechenden Nachweisen: VG Darmstadt, Urteil vom 19.01.2015 und VG Berlin, Urteil vom 28.01.2015, jew. a.a.O.). Diese Vorgehensweise ist, auch unter den Gesichtspunkten der Transparenz (vgl. dazu: VG Münster, Urteil vom 11.05.2015, a.a.O.), nach den oben genannten Maßstäben nicht zu beanstanden.
22 
Die Beurteilung der ermittelten tatsächlichen Verhältnisse erweist sich ebenfalls als verfassungsrechtlich tragfähig. Der Gesetzgeber war sich des verfassungsrechtlichen Maßstabes bewusst (BT-Drs. 18/1528, S. 8 f.). Die von ihm der Prüfung zu Grunde gelegten Teilbereiche (Demokratie und Mehrparteiensystem, Rechtsstaatlichkeit und unabhängige Regulierungsbehörden, freie Medien, rechtliche und praktische Gewährung von Menschenrechten, Grundfreiheiten, Minderheiten- und Diskriminierungsschutz unter besonderer Berücksichtigung der Volksgruppe der Roma, wirtschaftliche und soziale Lage, Folgen der Asylantragstellung im Ausland, Stabilität der Verhältnisse (BT-Drs. 18/1528, S. 15 ff.) zeichnen die in Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG genannten Prüfkriterien Rechtslage, Rechtsanwendung und allgemeine politische Verhältnisse nach (VG Berlin, Urteil vom 28.01.2015, a.a.O.). Vor allem hat der Gesetzgeber die für Roma schwierige wirtschaftliche, soziale und gesellschaftliche Lage in Serbien berücksichtigt und eigenständig, teils auch in Abweichung von den gutachterlichen Stellungnahmen bewertet und hieraus vertretbare, innerhalb des ihm insoweit eingeräumten Einschätzungs- und Bewertungsspielraums liegende Schlussfolgerungen gezogen (vgl. dazu ausführlich: VG Münster, Urteil vom 11.05.2015, a.a.O.). Entscheidendes Gewicht hat er in diesem Zusammenhang insbesondere dem Bemühen der serbischen Regierung zugemessen, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern.
23 
Im Hinblick auf die Ausführungen in dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts zu den Verhältnissen in Serbien merkt der Senat darüber hinaus an: Es entspricht der gefestigten und nahezu einhelligen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (etwa: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014 - 8 LA 129/14 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.08.2011 - 5 A 416/11.A -; Sächs. OVG, Beschluss vom 20.05.2011 - A 4 A 666/09 -; VG Würzburg, Beschluss vom 08.01.2015, VG Bayreuth, Beschluss vom 16.12.201, jew. a.a.O.; VG Göttingen, Beschluss vom 27.10.2014 - 4 B 239/14 -; VG Freiburg, Urteil vom 30.06.2014; VG Stuttgart, Urteil vom 28.05.2014 - A 12 K 4301/12 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 25.04.2014 - 1 K 234/14 -, jew. juris), dass Roma in Serbien (wie auch im Kosovo, vgl. dazu etwa: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.02.2010 - A 11 S 331/07 -, AuAS 2010, 190) auf Grund ihrer Volkszugehörigkeit keiner staatlichen oder quasi-staatlichen Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG, § 3 Abs. 1 AsylVfG ausgesetzt sind. Soweit das verwaltungsgerichtliche Urteil darauf abstellt, dass Roma in Serbien verstärkt Opfer von Übergriffen Dritter seien, die staatlichen Organe gegen solche Übergriffe in der Regel keinen Schutz gewährten und schon dieser Befund die Einschätzung des Bundesamtes in Frage stelle, dass den gegen Roma gerichteten Diskriminierungen die erforderliche Verfolgungsintensität fehle, stützt es sich lediglich auf die Zeugenaussage von Frau Dr. Waringo in dem Verfahren A 11 K 5036/13 vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart, die das angegriffene Urteil im Tatbestand wiedergibt. Deren diesbezügliche Angaben, Übergriffe Dritter auf Roma blieben folgenlos, die Polizei komme häufig nicht, wenn sie von Roma gerufen werde, und wenn sie komme, unternehme sie nichts, wird nicht durch die Angabe konkreter Beispielsfälle konkretisiert. Auch wenn zu konstatieren ist, dass es in der Vergangenheit immer wieder zu einer Reihe zum Teil auch gewalttätiger Übergriffe auf Roma durch Dritte gekommen ist, die die Polizei nicht immer mit der gebotenen Konsequenz verfolgt (vgl. dazu etwa: Lagebericht Serbien des Auswärtigen Amtes vom 15.12.2014, S. 11; Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Serbien: Übergriffe gegen Roma und Ashkali vom 15.03.2015, S. 4 ff.), kann nicht davon ausgegangen werden, dass der serbische Staat grundsätzlich zu einer Schutzgewährung nicht willens oder nicht in der Lage ist. Seit Jahren sind Bestrebungen der serbischen Regierung zu erkennen, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern (Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 12.03.2012, 29.01.2013, 18.10.2013 und vom 15.12.2014). Das serbische Strafgesetzbuch gewichtet seit Dezember 2012 in Art. 54a ein Verbrechen aus Hass neu als spezifischen erschwerenden Straftatbestand. Zudem wird in Art. 317 des serbischen Strafgesetzbuchs die Anstiftung zu nationalistischem, ethnischem oder religiösen Hass oder Intoleranz, in Art. 387 rassistische und weitere Diskriminierung sowie in Art. 174 die Herabsetzung einer Person wegen Rasse, Hautfarbe, Religion, Nationalität, ethnischer Herkunft und persönlicher Merkmale als Straftatbestand benannt. Je nach Tatbestand und Schwere des Vergehens können Gefängnisstrafen zwischen drei Monaten bis zu zehn Jahren verhängt werden (Nachweise bei Schweizerische Flüchtlingshilfe: Übergriffe gegen Roma und Ashkali vom 15.03.2015, S. 3 f.). 2013 wurden bei 64 der der Polizei gemeldeten Hassverbrechen („Hate Crimes“) 23 Strafverfahren durchgeführt und kam es in 16 Fällen zu einer Verurteilung. Nach Angaben serbischer Behörden kam es bei insgesamt 315 erfassten Übergriffen in den Jahren 2012 und 2013 zu Strafanzeigen. Von diesen 114 Straftaten wurden 75 aufgeklärt und Strafanzeigen gegen 146 Personen erhoben. Vor diesem Hintergrund bestehen für den Senat an der generellen Bereitschaft des serbischen Staates, auch gegen Übergriffe auf Roma mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln vorzugehen, keine durchgreifenden Zweifel. Die Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung oder in Einzelfällen dem Betroffenen widerfahrene Schutzversagung lässt als solche die staatliche Schutzbereitschaft oder -fähigkeit (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391) nicht entfallen. Darüber hinaus sind angesichts der Zahl der in Serbien lebenden Roma (300.000 - 500.000, vgl. Lagebericht Serbien des Auswärtigen Amtes vom 15.12.2014) keineswegs Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass verbale oder physische Übergriffe auf Roma ein solches Ausmaß erreichen, dass für jeden Roma ohne Weiteres eine aktuelle Gefährdung eigener Betroffenheit bestünde (näher dazu: VG Münster, Urteil vom 11.05.2015, a.a.O.). Unter diesen Gesichtspunkten kann mithin nicht davon gesprochen werden, dass die gesetzgeberische Bestimmung Serbiens als sicheres Herkunftsland zu beanstanden ist.
24 
Anders als der Kläger und das verwaltungsgerichtliche Urteil meinen, bestehen aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der serbische Staat in asylrelevanter Weise in die durch Art. 2 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (BGBl. II 2002, 1074) geschützte Ausreisefreiheit von Angehörigen der Roma eingreift, was gegebenenfalls zur Folge haben könnte, dass der Gesetzgeber davon hätte absehen müssen, Serbien als sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen.
25 
Dies gilt sowohl für die in Serbien diesbezüglich geltenden melderechtlichen, strafrechtlichen sowie Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen wie auch für deren jeweilige Anwendung.
26 
Art. 17 der serbischen Verfassung garantiert das Recht auf Bewegungsfreiheit, das sowohl die Freizügigkeit innerhalb Serbiens und die freie Wahl des Wohnortes als auch das Recht garantiert, Serbien zu verlassen und wieder nach Serbien zurückzukehren. In Übereinstimmung mit den entsprechenden internationalen Konventionen hält die serbische Verfassung fest, dass dieses Recht nur eingeschränkt werden kann, wenn dies im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen, zur Vorbeugung ansteckender Krankheiten oder zur Verteidigung der Republik Serbien notwendig ist (vgl. Dr. Waringo, Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland, S. 42).
27 
Durch das serbische Meldegesetz (Fundstelle bei Dr. Waringo, a.a.O., S. 41), das für einen längeren Aufenthalt im Ausland eine Abmelde- und für die Rückkehr eine Anmeldepflicht vorsieht (Art. 19) und Verstöße dagegen mit einem Bußgeld ahndet (Art. 27 Abs. 1 Nr. 5), wird weder die Stellung eines Asylantrags im Ausland gezielt sanktioniert noch wird in die Ausreisefreiheit unmittelbar eingegriffen. Deutsche Meldegesetze kennen ebenfalls entsprechende Meldepflichten und deren ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionierung im Falle der Nichterfüllung (für Baden-Württemberg vgl. §§ 15 Abs. 1 und 2, 36 Abs. 1 Nr. 2 Meldegesetz Baden-Württemberg). Soweit eine mittelbare Beeinflussung der Ausübung der Ausreisefreiheit im Einzelfall in Betracht kommen mag, stellt dies die für die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat maßgebliche Rechtsstaatlichkeit (vgl. BVerfGE 94, 115, 136) der serbischen melderechtlichen Vorschriften nicht in Frage (VG Münster, Urteil vom 11.05.2015, a.a.O.). Wenn das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung unter Berufung auf die aktuelle Auskunftslage, Erklärungen von Dr. Waringo und die Information des Regional Centers for Minorities meint, „Bestrafungen“ nach dem neuen Meldegesetz würden selektiv gegen Roma erfolgen, sind hierfür keine hinreichend belastbaren konkreten Belege vorhanden. Dr. Waringo (a.a.O., S. 41) bezieht sich lediglich auf Informationen der Nichtregierungsorganisation Regional Center for Minorities, die ihrerseits die Behauptung, dass Art. 19 des serbischen Meldegesetzes ausschließlich auf Angehörige der Romaminderheit angewendet wird, die in der EU oder in einem anderen Land des Schengenraums Asyl beantragt haben, in ihrem Bericht „Die Liberalisierung des Visasystems und Einschränkungen des Rechts auf Asyl - Zur Situation serbischer Roma, die im Ausland Asyl beantragt haben“ nicht näher belegt und keine Fälle benennt, in denen bei Verstößen durch andere serbische Staatsangehörige als Roma die Sanktionsmöglichkeiten des Meldegesetzes keine Anwendung finden (vgl. dazu: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014; VG Sigmaringen, Urteil vom 25.04.2014, jew. a.a.O.). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe gibt in ihrer Auskunft „Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali“ vom 26.03.2015 (S. 10 f.) lediglich an, dass eine Kontaktperson des Regional Centers for Minorities auf Anfrage mitgeteilt habe, dass sie im Jahr 2012 von verschiedenen Roma-Angehörigen wegen Schwierigkeiten mit den serbischen melderechtlichen Bestimmungen kontaktiert worden sei, die betroffenen Personen aber meist den Kontakt abgebrochen hätten und anschließend nicht mehr zu erreichen gewesen seien. Der Nichtregierungsorganisation „Praxis“ seien im März 2015 keine diesbezüglichen Fälle bekannt gewesen. Soweit in der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von einer Familie die Rede ist, die eine erfolglose Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Entscheid eingelegt hat, werden die näheren Umstände nicht benannt und wäre zudem ein Einzelfall nicht geeignet, eine rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechende Anwendung der serbischen melderechtlichen Vorschriften auf Roma anzunehmen.
28 
Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, Asylbewerber hätten nach Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuchs allein wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland mit einer strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung zu rechnen, vermag der Senat ebenfalls nicht zu folgen.
29 
Nach Art. 350a Abs. 1 des serbischen Strafgesetzbuchs (Fundstelle bei Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014, a.a.O.) wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft, wer versucht, in der Absicht, sich selbst oder jemand anderem einen Vorteil zu verschaffen, einen Transport, eine Verlegung, eine Aufnahme, eine Unterkunft, ein Versteck organisiert oder auf eine andere Weise ermöglicht, dass serbischen Staatsangehörigen durch falsche Angaben über die Bedrohung ihrer Menschenrechte oder fundamentalen Freiheiten die Asylantragstellung in einem anderen ausländischen Staat ermöglicht wird. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift beträgt das Strafmaß sechs Monate bis fünf Jahre, wenn der Tatbestand von einer Gruppe oder durch den Missbrauch von Befugnissen verwirklicht wird. Der Organisator einer Tat des Absatzes 2 wird gemäß Art. 350a Abs. 3 des serbischen Strafgesetzbuches mit einer Freiheitsstrafe von ein bis acht Jahren bestraft. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift wird mithin nicht der serbische Staatsangehörige bestraft, der aus Serbien ausreist und in einem anderen Staat einen Asylantrag stellt, sondern Dritte, die zur missbräuchlichen Asylantragstellung Unterstützung oder Beihilfe leisten. Dieser Gesetzeszweck ist dem Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuches vom serbischen Justizminister auch beigemessen worden, der sich in der Ankündigung des Gesetzesvorhabens ausschließlich auf den Tatbestand der Beihilfe, also auf Fluchthelfer bezog (vgl. Dr. Waringo, a.a.O., S. 40; dazu auch mit weiterem Nachweis: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014, a.a.O.). Auch der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.12.2013 (S. 23 f.) versteht die Strafbestimmung in diesem Sinn. Soweit Dr. Waringo (a.a.O., S. 40) vertritt, dass die Formulierung des Gesetzes die Möglichkeit einer späteren Kriminalisierung der Asylbewerber, denen vorgeworfen werde, ihre Situation in Serbien falsch darzustellen, beinhalte, ist diese Möglichkeit vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckt und eine spätere Pönalisierung bloße Spekulation. Auch das erstinstanzliche Urteil, das meint, dass die Strafvorschrift ausdrücklich den Asylbewerber selbst betrifft, übersieht, dass es sich bei den „falschen Angaben über die Bedrohung ihrer Menschenrechte oder fundamentalen Freiheiten“ allein um ein Tatbestandsmerkmal handelt, das - falls es erfüllt ist - keinen strafrechtlich relevanten Vorwurf gegenüber dem Asylbewerber selbst begründet, sondern allein Voraussetzung für eine Bestrafung der die Unterstützungshandlungen und die Beihilfehandlungen leistenden Dritten ist (so auch: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014, a.a.O.). Aus dem Verhältnis des Absatzes 1 zu den Absätzen 2 und 3 des Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuchs ergibt sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nichts anderes.
30 
Anhaltspunkte für eine von dem Wortlaut abweichende Praxis serbischer Strafgerichte bei der Anwendung des Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuches sind nicht ersichtlich. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15.12.2014 (S. 18) können zurückgeführte serbische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr unbehelligt in ihre Heimatstädte zurückfahren; Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gebe es weder de jure noch de facto. Die Aussagen von Dr. Waringo bei ihrer Vernehmung im Asylstreitverfahren A 11 K 5036/13 vor dem VG Stuttgart stehen dem nicht entgegen. Soweit Dr. Waringo dort angegeben hat, dass nach dem Fortschrittsbericht der EU 2013 auf Grund der Vorschrift des Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuches sieben Strafverfahren gegen acht Personen betrieben worden seien, wird nicht ausgeführt, dass diese gerade Asylbewerber betroffen haben, und bleibt unklar, ob die Verfahren überhaupt zu Verurteilungen geführt haben. Andere Berichte über die Durchführung von Strafverfahren betreffen durchweg Unterstützungshandlungen und Beihilfehandlungen Dritter, nicht aber die Anwendung des Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuchs auf abgelehnte Asylbewerber (vgl. dazu: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014, a.a.O.). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe führt in ihrer Auskunft „Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali“ (S. 13) unter Berufung auf „Praxis“, eine der wichtigsten serbischen Flüchtlingsorganisationen (vgl. dazu VG Münster, Urteil vom 26.03.2015. a.a.O.), aus:
31 
„Laut der erhaltenen Antworten der 66 Basic Courts und 24 High Courts wurden im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2013 keinerlei Strafverfahren auf Grund des Artikels 350a des Strafgesetzbuchs eröffnet. Zwei Gerichte gaben keine Antworten. Nach Einschätzung der serbischen NGO Praxis werden serbische Staatsangehörige, die im Ausland aus berechtigten oder vorgetäuschten Gründen Asyl beantragt haben, nicht durch Art. 350a des Strafgesetzes sanktioniert. Nur Personen, welche Hilfestellungen („Enabling“) diesbezüglich leisten, sind gemäß dieser Einschätzung von Artikel 350a betroffen.“
32 
Vor diesem Hintergrund sind auch keine Anhaltspunkte für die vom Verwaltungsgericht nicht weiter begründete Annahme ersichtlich, dass sich Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuchs speziell gegen Roma richtet und diskriminierend ist.
33 
Schließlich ist die Bestimmung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat auch nicht mit Blick auf die serbischen Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen und ihre Anwendung auf ausreisewillige serbische Staatsangehörige, insbesondere Roma, verfassungsrechtlich zu beanstanden.
34 
Nach Art. 6 des Gesetzes zum Grenzschutz (Law on Border Protection) aus dem Jahr 2008 kann die Grenzpolizei neben der Identität des Reisenden überprüfen, ob eine die Grenze überquerende Person die Kriterien zur Ein- und Ausreise erfüllt und welchen Zweck die Reise hat. Nach im Juni 2011 weiter eingeführten Bestimmungen ist es der Grenzpolizei erlaubt, von serbischen Staatsbürgern außerdem folgende Unterlagen einzufordern: Dokumente, die den Zweck der Reise belegen (etwa: Hotelreservierungen, Rückreiseticket, schriftliche Einladung, Garantieerklärung, Bestätigung eines Reiseveranstalters), Belege für genügende finanzielle Mittel für den Auslandsaufenthalt (etwa: Bargeld, Kreditkarten, Schecks), Einladungen oder Beweise bezüglich des Reisezwecks (Nachweise zu den gesetzlichen Bestimmungen in der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Serbien: Ausreisbeschränkungen für Roma und Ashkali vom 26.03.2015, S. 1 f.). Die Bestimmungen enthalten keine genaueren Angaben dazu, welche Belege und in welcher Höhe finanzielle Mittel notwendig sind, um die Grenzpolizei von der Legitimität der Ausreise zu überzeugen. Demgemäß besitzt die Grenzpolizei einen weiten Ermessensspielraum (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 26.03.2015, a.a.O.).
35 
Für sich genommen zielen diese Bestimmungen weder auf eine generelle Ausreisebeschränkung noch auf bestimmte Personen, insbesondere Roma, sondern treffen alle serbischen Staatsangehörigen in gleicher Weise. Sie haben die Intention, die Interessen Serbiens zu schützen und den Missbrauch der Regelungen der Visafreiheit der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Serbien zu verhindern, und wurden unter anderem auf Drängen der Europäischen Union nach dem Wegfall der Visumpflicht im Dezember 2009 und im Hinblick auf schengenkonforme Grenzkontrollen im Rahmen der EU-Beitrittsverhandlungen eingeführt (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 03.09.2014 an das VG Münster; Schweizerische Flüchtlingshilfe Serbien: Ausreisbeschränkungen für Roma und Ashkali vom 26.03.2015, S. 1; Waringo, a.a.O., S. 38 f.). Hinreichende Belege dafür, dass in der praktischen Anwendung dieser Bestimmungen an den serbischen Grenzen eine beachtliche Zahl an Ausreiseverweigerungen der Verhinderung der Asylantragstellung in der Europäischen Union dient oder sich gezielt gegen die Minderheiten der Roma oder Ashkali richtet, existieren nicht. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes (Auskunft vom 03.09.2014, a.a.O.) wurden im Zeitraum Juli bis Dezember 2012 3.756 Personen an der serbischen Grenze zurückgewiesen, nach Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Auskunft Serbien: Ausreisbeschränkungen für Roma und Ashkali vom 26.03.2015, S. 3) wurden im Zeitraum vom 02.06.2011 bis zum 31.12.2014 7.656 Personen an der Ausreise gehindert, um „den Missbrauch der Visa-Freiheit der EU-Staaten zu verhindern“. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe zählt in ihrer Auskunft vom 26.03.2015 (a.a.O., S. 5 f.) nur vereinzelte Fälle auf, in denen Roma von der serbischen Grenzpolizei bei der Ausreise willkürlich behandelt worden sind. Eine belastbare Dokumentation von Fällen dieser Art gibt es nicht. Verschiedene von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe in Serbien kontaktierte Nichtregierungsorganisationen, die im Bereich Migration, Roma-Rechte oder Grenzkontrollen arbeiten, gaben an, dass ihnen die Problematik bezüglich der neuen Grenz- und Ausreisebestimmungen bekannt sei, sie jedoch keine Falldokumentationen vorweisen könnten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 6; zu fehlenden Zahlen oder Statistiken auch Dr. Waringo, a.a.O., S. 39; vgl. auch: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014, a.a.O.; VG Darmstadt, Urteil vom 19.01.2015, a.a.O.). Dass eine Vielzahl serbischer Staatsbürger an der Ausreise gehindert wird und die Mehrheit dieser Staatsangehörigen Angehörige ethnischer Minderheiten sind, ergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht. Vielmehr spricht die in den letzten Jahren markant angestiegene Zahl der Asylerstanträge von serbischen Staatsangehörigen (2011: 4.579, 2012: 8.477, 2013: 11.851, 2014: 17.172, Januar - Mai 2015: 8.664), davon mehr als 90 Prozent Roma, sowie der Umstand, dass serbische Asylbewerber, wie auch der Kläger und seine Ehefrau, überwiegend legal mit Reisebussen in das Schengengebiet einreisen (vgl. dazu: VG Münster, Urteil vom 11.05.2015), dagegen, insoweit an der Verfassungswidrigkeit der Bestimmung Serbiens als sicherem Herkunftsstaat zu zweifeln.
36 
Eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat, die zahlreiche andere Mitgliedstaaten der EU, wie Belgien, Frankreich, Luxemburg, Österreich und Großbritannien ebenfalls vorgenommen haben, hat der Kläger nicht geltend gemacht und ist für den Senat vor den Maßstäben der Richtlinien 2005/85/EG über die Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326/13) vom 01.12.2005 bzw. 2013/32/EU vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Abl. L 180/60) insbesondere vor dem Hintergrund der bereits gemachten Ausführungen nicht ersichtlich. Nachdem sich der Kläger auf eine diesbezügliche Unionsrechtswidrigkeit auch nicht beruft, verweist der Senat hinsichtlich der Einzelheiten auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Urteile der Verwaltungsgerichte Darmstadt, Berlin und Münster (a.a.O.).
37 
Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen oder Beweismittel vorgelegt, die die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage in Serbien politische Verfolgung droht (vgl. § 29a Abs. 1 AsylVfG). Zur Ausräumung der Vermutung, dass ein Asylsuchender aus einem sicheren Herkunftsstaat nicht politisch verfolgt wird, ist nur ein Vorbringen zugelassen, das die Furcht vor politischer Verfolgung auf ein individuelles Verfolgungsschicksal des Antragstellers gründet. Dabei kann er seine Furcht vor politischer Verfolgung auch dann auf ein persönliches Verfolgungsschicksal stützen, wenn dieses seine Wurzel in politischen Verhältnissen hat. Die Vermutung ist erst dann ausgeräumt, wenn der Asylbewerber die Umstände seiner politischen Verfolgung schlüssig und substantiiert vorträgt. Dieser Vortrag muss vor dem Hintergrund der Feststellung des Gesetzgebers, dass in dem jeweiligen Staat im allgemeinen keine politische Verfolgung stattfindet, der Erkenntnisse der Behörden und Gerichte zu den allgemeinen Verhältnissen des Staates und der Glaubwürdigkeit des Antragstellers glaubhaft sein (BVerfGE 94, 115, 147). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht. Der Kläger hat bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, dass er nur wegen der Erkrankung seiner Ehefrau nach Deutschland gekommen sei, weil er gehört habe, dass es hier eine besonders gute ärztliche Versorgung gebe. Andere Gründe habe er nicht. Diese Angaben entsprechen denen der Ehefrau des Klägers bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt und wurden von dem Kläger und seiner Ehefrau in der Berufungsverhandlung nochmals bestätigt.
38 
Dem Kläger ist auch nicht subsidiärer Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG, § 4 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen. Nach § 4 Abs. 1 AsylVfG ist subsidiär schutzberechtigt, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Gestalt der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe (Satz 2 Nr. 1), der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Satz 2 Nr. 2) oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlich bewaffneten Konflikts (Satz 2 Nr. 3). Dafür ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nichts ersichtlich. Ergänzend wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid verwiesen.
39 
Die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG vermag der Senat ebenfalls nicht festzustellen, wobei wiederum auf die vorstehenden Ausführungen und die Begründung im Bescheid des Bundesamtes vom 06.08.2013 Bezug genommen werden kann. Soweit der Kläger eine Beschränkung seiner Ausreisefreiheit und damit einen Eingriff in Art. 2 Abs. 2 des Vierten Zusatzprotokolls zur EMRK vom 16.09.1963 geltend macht, ist aus den bereits genannten Gründen nicht davon auszugehen, dass ihm ein Eingriff in den Kernbereich des Rechts auf Freizügigkeit in Form der Ausreisefreiheit droht. Insoweit kann offenbleiben, ob § 60 Abs. 5 AufenthG mit dem Verweis auf die EMRK auch das Vierte Zusatzprotokoll umfasst und ob und inwieweit Eingriffe in die Ausreisefreiheit gemäß Art. 2 Abs. 3 des Vierten Zusatzprotokolls zur EMRK gerechtfertigt wären.
40 
Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Kläger hat bei Rückkehr nach Serbien weder Obdachlosigkeit noch sonstige existenzielle Not zu befürchten. In Serbien besteht für alle Bürger bei entsprechender Bedürftigkeit und fehlender anderweitiger Hilfsmöglichkeit ein Anspruch auf Sozialhilfe sowie auf weitere staatliche Unterstützung, beispielsweise bei der Wohnungssuche oder der Vermittlung von Notunterkünften durch die Zentren für Sozialarbeit. Voraussetzung für den Erhalt dieser Sozialleistungen ist eine Registrierung am Wohnort, für die bei Angehörigen der Roma auch die Angabe des vorläufigen Wohnortes genügt (Lagebericht Serbien des Auswärtigen Amtes vom 15.12.2014, S. 14 f.). Dass es im Fall des Klägers zu Schwierigkeiten in der praktischen Umsetzung des Anspruchs auf Sozialleistungen, insbesondere wegen Schwierigkeiten bei der Registrierung, kommen könnte (vgl. dazu: Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Serbien: Zugang zu Sozialleistungen für Roma und Ashkali vom 15.03.2015, S. 1 ff.), vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Kläger hat vor seiner Ausreise in die Bundesrepublik zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Söhnen und deren Familie in einem eigenen Haus gelebt, in das er nach seiner Rückkehr zurückkehren kann. Zudem haben er und seine Ehefrau bereits vor ihrer Ausreise aus Serbien Sozialleistungen erhalten, die nach den klarstellenden Angaben des Klägers und seiner Ehefrau nur eingestellt wurden, wenn der Kläger „privat“ gearbeitet hat. Im Übrigen wäre der Kläger darauf zu verweisen, bestehende Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsschutz insoweit nicht gewährt werden würde, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. VG Berlin, Urteil vom 28.01.2015 und VG Münster, Urteil vom 11.05.2015, jew. a.a.O.).
41 
Die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung und Fristsetzung in der durch die erfolgreiche Inanspruchnahme des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gesetzlich (§ 37 Abs. 2 AsylVfG) auf einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens verlängerte Ausreisefrist ist bezüglich des Klägers nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Grundlage in § 34 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 59 AufenthG.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylVfG).
43 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78

(1) Schutz vor Verfolgung kann nur geboten werden

1.
vom Staat oder
2.
von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen,
sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten.

(2) Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.

(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz bietet, sind etwaige in einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union aufgestellte Leitlinien heranzuziehen.

(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er

1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und
2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tatbestand

1

Der Kläger erstrebt Abschiebungsschutz wegen ihm in Afghanistan drohender Gefahren.

2

Der 1986 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er stammt aus der Provinz Helmand (Afghanistan), ist schiitischen Glaubens und gehört dem Volk der Hazara an. Im Februar 2009 reiste er nach Deutschland ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - lehnte seinen Asylantrag mit Bescheid vom 17. März 2010 ab. Zugleich stellte es fest, dass weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan an.

3

Nach Rücknahme der Klage auf Asylanerkennung hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG hinsichtlich Afghanistans verpflichtet und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 27. April 2012 die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dem Kläger stehe weder unionsrechtlicher noch nationaler Abschiebungsschutz zu. Hinsichtlich eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung drohe. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 3 AufenthG sei nicht erkennbar. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Da in Afghanistan kein landesweiter bewaffneter Konflikt herrsche, komme eine individuelle Bedrohung nur in Betracht, wenn sich der Konflikt auf den tatsächlichen Zielort bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat erstrecke. Dies sei die Herkunftsregion des Ausländers, in der er zuletzt gelebt habe bzw. in die er typischerweise zurückkehren könne und voraussichtlich auch werde. Der Kläger habe glaubhaft vorgetragen, dass er in seiner Heimatregion Helmand keine aufnahmebereiten Bekannten oder Verwandten und keine Existenzgrundlage mehr habe. Zudem habe er Angst vor einer dort lebenden Privatperson, außerdem befürchte er Diskriminierungen, denen seine Volksgruppe in Helmand in besonderem Maße ausgesetzt sei. Wolle bzw. werde der Kläger keinesfalls nach Helmand zurückkehren, sei auf das derzeit einzig mögliche Abschiebungsziel Kabul abzustellen. Dort herrsche kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt mehr. Die Sicherheitslage werde in Kabul, abgesehen von einigen spektakulären Anschlägen, relativ einheitlich als stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch etwa vor zwei Jahren bewertet.

4

Dem Kläger stehe hinsichtlich Afghanistans auch nicht der hilfsweise begehrte nationale Abschiebungsschutz zur Seite. Es sei nicht ersichtlich, welches Menschenrecht der EMRK ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG begründen könnte. Einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen der allgemein schlechten Lebensverhältnisse in Afghanistan stehe § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG entgegen. Eine extreme Gefahrenlage, bei der aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ausnahmsweise nicht greife, liege für Kabul nicht (mehr) vor. Vielmehr sei eine gewisse Verbesserung der allgemeinen Versorgungslage in Kabul zu erkennen, die nach den strengen Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen einer wertenden Gesamtschau der Annahme einer alsbald nach der Abschiebung eintretenden Extremgefahr für gesunde ledige afghanische Männer auch ohne Vermögen oder Anbindung an lokale Familien- bzw. Stammesstrukturen entgegenstehe. Der Senat sehe keine hinreichenden Anhaltspunkte mehr dafür, dass bei dieser Personengruppe im Falle der Abschiebung alsbald der Tod oder schwerste gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erwarten wären. Es sei vielmehr zu erwarten, dass Rückkehrer in Kabul durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren könnten. Zwar dürfte aufgrund der schlechten Gesamtsituation ohne schützende Familien- oder Stammesstrukturen in der Tat eine Rückkehr nach Kabul selbst für gesunde alleinstehende Männer unter humanitären Gesichtspunkten kaum zumutbar sein. Diese Zumutbarkeit sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch kein zentraler Maßstab für die Bestimmung einer extremen Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Im Falle des Klägers seien auch keine hinreichenden individuellen Faktoren gegeben, die ausnahmsweise eine extreme Gefahrenlage begründen könnten.

5

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 60 Abs. 2, 5 sowie 7 Satz 1 und 2 AufenthG. Außerdem macht er Verfahrensfehler geltend und regt zur weiteren Klärung des Gehalts der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 und 7 Satz 2 AufenthG eine Vorlage an den EuGH an.

6

Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung.

7

Der Vertreter des Bundesinteresses hat sich am Verfahren beteiligt.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet. Das Berufungsurteil verletzt hinsichtlich des vom Kläger mit seinem Hauptantrag verfolgten Begehrens auf Gewährung unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes Bundesrecht. Das Berufungsgericht hat bei der im Rahmen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG gebotenen Prüfung, ob am tatsächlichen Zielort des Klägers bei einer Rückkehr nach Afghanistan ein bewaffneter Konflikt besteht, nicht auf die Herkunftsregion des Klägers, sondern auf die Verhältnisse in Kabul als dem derzeit einzig möglichen Abschiebungsziel abgestellt. Da der Senat mangels ausreichender Feststellungen im Berufungsurteil nicht selbst abschließend über die Gewährung unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes entscheiden kann, ist das Verfahren an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

9

1. Gegenstand des Verfahrens ist neben dem unionsrechtlichen Abschiebungsschutz weiterhin auch der vom Kläger hilfsweise begehrte nationale Abschiebungsschutz. Dem steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht die Zulassung der Revision allein mit der grundsätzlichen Bedeutung einer auf den unionsrechtlichen Abschiebungsschutz zugeschnittenen Frage begründet hat. Die Urteilsformel enthält keine Beschränkung der Zulassung auf den unionsrechtlichen Abschiebungsschutz. Der Umfang der Zulassung ist daher unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Rechtsmittelklarheit durch Auslegung zu ermitteln. Danach ist hier von einer uneingeschränkten Zulassung auszugehen. Die vom Kläger im Berufungsverfahren gestellten (Haupt- und Hilfs-)Anträge betreffen zwar unterschiedliche Streitgegenstände. Diese sind aber eng miteinander verflochten, insbesondere stellt sich die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage des maßgeblichen Anknüpfungsortes nicht nur beim unionsrechtlichen, sondern auch beim nationalen Abschiebungsschutz. Für eine uneingeschränkte Zulassung der Revision spricht im Übrigen auch die dem Berufungsurteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung, die sich lediglich auf das Rechtsmittel der Revision bezieht.

10

2. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens auf Gewährung von Abschiebungsschutz ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (Urteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 Rn. 10). Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte. Maßgeblich ist daher für das Revisionsverfahren das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013 (BGBl I S. 86). Unionsrechtlich finden sowohl die Richtlinie 2004/83/EG des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - Qualifikations-Richtlinie - vom 29. April 2004 (ABl EU Nr. L 304 vom 30. September 2004 S. 12; berichtigt ABl EU Nr. L 204 vom 5. August 2005 S. 24) Anwendung als auch die - während des Berufungsverfahrens in Kraft getretene - Neufassung durch die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EU Nr. L 337 vom 20. Dezember 2011 S. 9). Für die in der Neufassung inhaltlich geänderten Bestimmungen wurde den Mitgliedstaaten eine Umsetzungsfrist bis zum 21. Dezember 2013 eingeräumt (Art. 39 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU) und es bleibt bis zum Ablauf dieser Frist bei der Anwendung der Richtlinie 2004/83/EG (vgl. Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU). Hinsichtlich der unverändert übernommenen Bestimmungen gilt die Neufassung hingegen schon jetzt (vgl. Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU).

11

3. Das Berufungsurteil verletzt in Bezug auf den vom Kläger primär begehrten unionsrechtlichen Abschiebungsschutz Bundesrecht. Die diesbezüglichen Vorgaben des Art. 15 der Richtlinie 2011/95/EU (früher: Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG) sind in § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG - in überschießender Umsetzung - als absolute Abschiebungsverbote ausgestaltet und bilden einen eigenständigen, in sich nicht weiter teilbaren Streitgegenstand (Urteile vom 24. Juni 2008 a.a.O. Rn. 11 und vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 13 und 16).

12

3.1 Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG mit einer Begründung abgelehnt, die revisionsrechtlicher Prüfung nicht standhält. Nach dieser Vorschrift ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.

13

Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses - die Vorgaben des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (inzwischen: Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU) umsetzenden - Abschiebungsverbots können auch dann erfüllt sein, wenn sich der bewaffnete Konflikt nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstreckt (Urteil vom 24. Juni 2008 a.a.O. Rn. 25). In diesem Fall ist Bezugspunkt für die Gefahrenprognose der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (Urteil vom 14. Juli 2009 - BVerwG 10 C 9.08 - BVerwGE 134, 188 Rn. 17 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - Rs. C-465/07, Elgafaji - NVwZ 2009, 705 Rn. 40).

14

Das Berufungsgericht hat dies zutreffend zu Grunde gelegt. Es hat aber nicht geprüft, ob in der Herkunftsregion des Klägers ein bewaffneter Konflikt herrscht, sondern stattdessen auf die Verhältnisse in Kabul als dem derzeit einzig möglichen Abschiebungsziel abgestellt, weil der Kläger keinesfalls nach Helmand zurückkehren wolle bzw. werde. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 14. November 2012 (BVerwG 10 B 22.12 - juris Rn. 7) als geklärt gesehen hat, kommt es für die Frage, welche Region als Zielort der Rückkehr eines Ausländers anzusehen ist, aber weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Ein Abweichen von der Regel kann insbesondere nicht damit begründet werden, dass dem Ausländer in der Herkunftsregion die Gefahren drohen, vor denen ihm § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Schutz gewähren soll. Dies ergibt sich schon aus dem systematischen Zusammenhang der unionsrechtlichen Abschiebungsverbote mit den Bestimmungen über den internen Schutz (Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG; künftig: Art. 8 der Richtlinie 2011/95/EU). Kommt die Herkunftsregion als Zielort wegen der dem Ausländer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Begriff des "tatsächlichen Zielortes der Rückkehr" ist daher kein rein empirischer Begriff, bei dem auf die tatsächlich wahrscheinlichste oder subjektiv gewollte Rückkehrregion abzustellen ist. Da es bei § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG um den Schutz vor den Gefahren eines - nicht notwendig landesweiten - bewaffneten Konflikts im Heimatstaat geht, kommt bei der Bestimmung des Ortes der (voraussichtlichen) tatsächlichen Rückkehr der Herkunft als Ordnungs- und Zuschreibungsmerkmal eine besondere Bedeutung zu. Ein Abweichen von der Herkunftsregion kann daher auch nicht damit begründet werden, dass der Ausländer infolge eines bewaffneten Konflikts den personalen Bezug zu seiner Herkunftsregion verloren hat, etwa weil Familienangehörige getötet worden sind oder diese Gebiete ebenfalls verlassen haben. Auch soweit die nachlassende subjektive Bindung zur Herkunftsregion durch Umstände begründet worden ist, die mittelbare Folgen des bewaffneten Konflikts sind (z.B. Beeinträchtigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, nachhaltige Verschlechterung der Versorgungslage), und es mangels Existenzgrundlage und Zukunftsperspektive eine nachvollziehbare Haltung ist, nicht in die Herkunftsregion zurückkehren zu wollen, behält diese für die schutzrechtliche Betrachtung grundsätzlich ihre Relevanz. Allerdings ist jedenfalls dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose bei § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG aus.

15

Diese Ausdeutung des vom Gerichtshof der Europäischen Union - EuGH - (Urteil vom 17. Februar 2009 a.a.O. Rn. 40) verwandten Begriffs des tatsächlichen Zielorts der Rückkehr kann vorgenommen werden, ohne diesem die Rechtssache zur Vorabentscheidung vorzulegen. Der EuGH hat den Begriff in seinem Urteil vom 17. Februar 2009 zwar nicht abschließend definiert. Die hier entfaltete Auslegung trägt aber dem Zweck der Vorschriften über den internen Schutz Rechnung und folgt damit der Vorgabe des EuGH, die Auslegung nationalen Rechts so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Art. 249 Abs. 3 EG (inzwischen: Art. 288 AEUV) nachzukommen (EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 a.a.O. Rn. 42).

16

Das Berufungsurteil verstößt nach den vorstehenden Grundsätzen gegen Bundesrecht, weil es für das Bestehen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nicht die Verhältnisse in der Herkunftsregion des Klägers in den Blick genommen, sondern auf die Lage in Kabul als dem voraussichtlichen Zielort einer Abschiebung abgestellt hat. Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist aber nicht zu entnehmen, dass der Kläger sich vor seiner Ausreise dauerhaft in einer anderen Region als Helmand niedergelassen hat. Er ist zwar zunächst mit seiner Lebensgefährtin nach Kabul (und später in den Iran zu seiner Schwester) gegangen. Dies geschah nach seinen Angaben aber allein aus Angst vor dem Vater seiner Lebensgefährtin; zur Dauer und den näheren Umständen des Aufenthalts in Kabul enthält das Berufungsurteil keine Feststellungen. Die vom Berufungsgericht angeführten Erwägungen, warum der Kläger nicht nach Helmand zurückkehren wolle bzw. werde, lassen die Relevanz der Heimatregion für die Gefahrenprognose bei einem bewaffneten Konflikt nicht entfallen.

17

3.2 Das Berufungsurteil beruht auf diesem Fehler. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine tatsächlichen Feststellungen zur Lage in der Provinz Helmand getroffen. Ob in dieser Region ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht und dem Kläger dort die in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG definierte Gefahr droht, kann daher revisionsgerichtlich weder festgestellt noch ausgeschlossen werden.

18

3.3 Die Entscheidung erweist sich hinsichtlich des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO) oder unrichtig, so dass der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden kann.

19

a) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG scheidet nicht schon deshalb aus, weil der Kläger - einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in seiner Herkunftsregion unterstellt - in Kabul internen Schutz finden könnte. Dies würde nach § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG voraussetzen, dass für den Kläger in Kabul nicht nur keine Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, sondern von ihm auch vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort aufhält.

20

Auch hierzu fehlen hinreichende tatrichterliche Feststellungen. Das Berufungsgericht hat in Bezug auf Kabul zwar festgestellt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG nicht vorliegen, weil dort keine extreme Gefahrenlage herrsche und zu erwarten sei, dass Rückkehrer durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren könnten. Nach Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG muss beim internen Schutz die Existenzgrundlage aber so weit gesichert sein, dass vom Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort aufhält. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus; weiterhin offenbleiben kann, welche darüber hinausgehenden wirtschaftlichen und sozialen Standards erfüllt sein müssen (vgl. Urteil vom 29. Mai 2008 - BVerwG 10 C 11.07 - BVerwGE 131, 186 Rn. 35).

21

b) Umgekehrt kann auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Berufungsurteil hinsichtlich des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes aus anderen Gründen unrichtig ist. Das Berufungsgericht hat vor allem im Ergebnis zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG verneint. Ein solches Abschiebungsverbot ergibt sich - entgegen der Auffassung der Revision - insbesondere nicht aus den allgemeinen humanitären Verhältnissen in Afghanistan.

22

Nach § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Mit diesem Abschiebungsverbot wird Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG (inzwischen: Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU) umgesetzt. Die Europäische Kommission hat sich bei der Formulierung dieser Richtlinienbestimmung an Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 685) - EMRK - orientiert und in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - Bezug genommen (Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen vom 12. September 2001 KOM <2001> 510 endgültig S. 6, 30). Die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK ist bei der Auslegung des § 60 Abs. 2 AufenthG auch über Art. 19 Abs. 2 der Grundrechte-Charta (ABl EU 2010 Nr. C 83, 389) - GR-Charta - zu berücksichtigen. Danach darf niemand in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn das ernsthafte Risiko der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht. Dies gilt nach Art. 51 Abs. 1 GR-Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Nach den gemäß Art. 52 Abs. 7 GR-Charta bei ihrer Auslegung gebührend zu berücksichtigenden Erläuterungen (ABl EU 2007 Nr. C 303 S. 17 = EuGRZ 2008, 92) wird durch die Regelung in Art. 19 Abs. 2 GR-Charta die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK in Auslieferungs-, Ausweisungs- und Abschiebungsfällen übernommen (Urteil vom 27. April 2010 a.a.O. Rn. 15 und 17).

23

Entgegen der Auffassung der Revision ist der neueren Rechtsprechung des EGMR nicht zu entnehmen, dass sich der Maßstab für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bei Abschiebungen in Staaten mit schwierigen Lebensbedingungen nach den "für alle Menschen gleich geltenden Mindeststandards einer Behandlung" bestimmt. Entsprechendes ergibt sich insbesondere nicht aus der Entscheidung des EGMR im Verfahren M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/06 - NVwZ 2011, 413). Bereits in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2012 (BVerwG 10 B 16.12 - juris Rn. 8 f.) hat der Senat dargelegt, dass der EGMR davon ausgeht, dass die Staaten - unbeschadet ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich derer aus der Konvention selbst - das Recht haben, die Einreise fremder Staatsbürger in ihr Hoheitsgebiet zu regeln (EGMR, Urteile vom 28. Mai 1985 - Nr. 15/1983/71/107-109, Abdulaziz u. a./Vereinigtes Königreich - NJW 1986, 3007 Rn. 67; vom 18. Oktober 2006 - Nr. 46410/99, Üner/Niederlande - NVwZ 2007, 1279 Rn. 54 und vom 28. Juni 2012 - Nr. 14499/09, A.A. u.a. - Rn. 71). Die Abschiebung durch einen Konventionsstaat kann aber dessen Verantwortlichkeit nach der Konvention begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. In einem solchen Fall ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die Person nicht in dieses Land abzuschieben (stRspr, EGMR, Urteile vom 7. Juli 1989 - Nr. 1/1989/161/217, Soering/Vereinigtes Königreich - NJW 1990, 2183 Rn. 90 f. und vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi/Italien - NVwZ 2008, 1330 Rn. 125). Allerdings können Ausländer kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 - Nr. 26565/05, N./Vereinigtes Königreich - NVwZ 2008, 1334 Rn. 42). So hat der EGMR ein Abschiebungsverbot aus Art. 3 EMRK zugunsten eines im fortgeschrittenen, tödlichen und unheilbaren Stadiums an Aids Erkrankten angenommen, weil die Abschiebung seinen Tod beschleunigen würde, er keine angemessene Behandlung erreichen könne und kein Beweis für irgendeine mögliche moralische oder soziale Unterstützung im Zielstaat zu erbringen sei (EGMR, Urteil vom 2. Mai 1997 - Nr. 146/1996/767/964, D./Vereinigtes Königreich - NVwZ 1998, 161 Rn. 52 f.). Zusammenfassend führt der Gerichtshof zur Herleitung eines Abschiebungsverbots aus Art. 3 EMRK aufgrund von Krankheiten aus, dass angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention zwar eine gewisse Flexibilität notwendig sei, um eine Ausweisung (expulsion) in besonderen Ausnahmefällen zu verhindern. Doch verpflichte Art. 3 EMRK die Staaten nicht, Fortschritte in der Medizin sowie Unterschiede in sozialen und wirtschaftlichen Standards durch freie und unbegrenzte Versorgung von Ausländern ohne Bleiberecht zu beseitigen (EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 a.a.O. Rn. 44).

24

Wie der Senat in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2012 (a.a.O. Rn. 9) ausgeführt hat, ist diese gefestigte Rechtsprechung durch das Urteil der Großen Kammer vom 21. Januar 2011 (a.a.O.) im Verfahren M.S.S. gegen Belgien und Griechenland nicht grundsätzlich revidiert worden. Dieses Urteil verhält sich - entgegen der Auffassung der Revision - erkennbar nicht zu den "für alle Menschen gleich geltenden Mindeststandards einer Behandlung". Zwar hat der EGMR eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch das Königreich Belgien als abschiebenden Staat angenommen, weil der betroffene Asylantragsteller mit seiner Überstellung an Griechenland als Signaturstaat der EMRK einer Situation äußerster materieller Armut ausgeliefert worden sei, was den belgischen Behörden bewusst gewesen sei (Rn. 263 f., 366 f.). Jedoch erstreckt diese Entscheidung den Schutzbereich des Art. 3 EMRK ausdrücklich nicht allgemein auf soziale Leistungsrechte; der EGMR betont vielmehr die Fortgeltung seiner insoweit sehr zurückhaltenden Rechtsprechung (Rn. 249 m.w.N.) und begründet seine Entscheidung mit dem Schutz der Menschenwürde von Personen, die - in einem ihnen völlig fremden Umfeld - vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind und behördlicher Gleichgültigkeit gegenüberstehen, obwohl sie sich in ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinden (Rn. 253). Als eine hiernach in Betracht zu ziehende Personengruppe führt der EGMR die Gruppe der Asylsuchenden an, die er als besonders verletzlich und schutzbedürftig qualifiziert (Rn. 251, 259).

25

Dass damit keine generelle Erstreckung des Schutzes nach Art. 3 EMRK auf zu gewährleistende Standards im Heimatstaat des Betroffenen einhergeht, ergibt sich auch aus nachfolgenden Urteilen des EGMR (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 9 m.w.N.). In seinem Urteil vom 28. Juni 2011 im Verfahren Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich (Nr. 8319/07 - NVwZ 2012, 681) stellt der EGMR nochmals klar, dass in Abschiebungsfällen nur zu prüfen ist, ob unter Berücksichtigung aller Umstände ernstliche Gründe für die Annahme nachgewiesen worden sind, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr liefe, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Wenn eine solche Gefahr nachgewiesen ist, verletzt die Abschiebung des Ausländers notwendig Art. 3 EMRK, einerlei, ob sich die Gefahr aus einer allgemeinen Situation der Gewalt ergibt, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beiden (Rn. 218). Zugleich weist der EGMR darauf hin, dass die sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse im Bestimmungsland hingegen nicht notwendig für die Frage bedeutend und erst recht nicht dafür entscheidend sind, ob der Betroffene in diesem Gebiet wirklich der Gefahr einer Misshandlung unter Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Denn die Konvention zielt hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen. Die grundlegende Bedeutung von Art. 3 EMRK macht nach Auffassung des EGMR aber eine gewisse Flexibilität erforderlich, um in sehr ungewöhnlichen Fällen eine Abschiebung zu verhindern. In ganz außergewöhnlichen Fällen können daher auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind (Rn. 278). Nur soweit die schlechten humanitären Bedingungen - wie in Somalia - nicht nur oder überwiegend auf Armut oder fehlende staatliche Mittel beim Umgang mit Naturereignissen zurückzuführen sind, sondern überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen der Konfliktparteien zurückgehen, hält der EGMR das im Verfahren M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (a.a.O.) entwickelte Kriterium für besser geeignet, nach dem die Fähigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt werden muss, seine elementaren Bedürfnisse zu befriedigen, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, weiter seine Verletzlichkeit für Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung der Lage in angemessener Zeit (Rn. 282 f.).

26

Welche Anforderungen sich aus dieser Rechtsprechung des EGMR im Einzelnen für Abschiebungen in den Herkunftsstaat bei schlechten humanitären Bedingungen ergeben, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst der EGMR geht in Bezug auf Afghanistan davon aus, dass die allgemeine Lage dort nicht so ernst ist, dass eine Abschiebung ohne Weiteres eine Verletzung des Art. 3 EMRK wäre (EGMR, Urteil vom 13. Oktober 2011 - Nr. 10611/09, Husseini/Schweden - NJOZ 2012, 952 Rn. 84). Auch auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen für eine allein auf die allgemeinen Lebensbedingungen im Herkunftsland gestützte Verletzung des Art. 3 EMRK ersichtlich nicht vor. Maßgeblich ist dabei die Perspektive des abschiebenden Staates, aus dessen Sicht zu prüfen ist, ob der Betroffene durch die Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Bei dieser Prüfung stellt der EGMR grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat ab und prüft zunächst, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 a.a.O. Rn. 265, 301, 309). Das gilt auch bei der Beurteilung von Umständen, die nicht in die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fallen, dem abschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK aber dennoch eine Abschiebung des Ausländers verbieten.

27

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass derzeit nur eine Abschiebung nach Kabul möglich ist (UA S. 14). Zugleich hat es sich bezüglich der allgemeinen Lebensbedingungen in Kabul - im Rahmen seiner Ausführungen zu § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG - in tatsächlicher Hinsicht der Einschätzung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs angeschlossen, dass zu erwarten sei, dass Rückkehrer dort durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren könnten (UA S. 23). Die daran anschließende Bemerkung des Berufungsgerichts, aufgrund der schlechten Gesamtsituation dürfte ohne schützende Familien- und Stammesstrukturen eine Rückkehr nach Kabul selbst für gesunde alleinstehende Männer unter humanitären Gesichtspunkten "kaum zumutbar" sein, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Sie umfasst nicht die tatsächliche Feststellung, die sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse im Abschiebezielstaat seien so schlecht, dass nach Art. 3 EMRK von einer Abschiebung zwingend abgesehen werden müsse. Mit dieser Formulierung bringt das Berufungsgericht lediglich seine Haltung zum Ausdruck, dass die rechtlichen "Hürden" des Bundesverwaltungsgerichts für die Annahme eines Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG seiner Auffassung nach zu hoch sind, und lässt in der Sache sein Bedauern erkennen, dass die oberste Landesbehörde für Afghanistan keinen generellen Abschiebestopp aus humanitären Gründen gemäß § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG angeordnet hat und das Gericht diese politische Entscheidung - unterhalb der hier nicht erreichten Grenze verfassungsrechtlich gebotenen Abschiebungsschutzes - nicht zu ersetzen vermag (Beschluss vom 25. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 5).

28

Damit liegen die tatsächlichen Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG - ungeachtet des Umstandes, dass bei § 60 Abs. 2 AufenthG und bei § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in rechtlicher Hinsicht unterschiedliche Maßstäbe gelten - ersichtlich nicht vor. Selbst bei Zugrundelegung der - vom EGMR im Verfahren M.S.S. gegen Belgien und Griechenland für einen gänzlich anderen Anwendungsfall entwickelten und in den Verfahren Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich auf eine ebenfalls andere Ausgangssituation im Herkunftsstaat übertragenen - abgesenkten und auf die Situation besonderer Verletzlichkeit und Schutzbedürftigkeit bezogenen Maßstäbe ergäbe sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Verhältnissen in Kabul für den Kläger kein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (Beschluss vom 25. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 10).

29

Auch insoweit bedarf es keiner Vorlage an den EuGH. Die Voraussetzungen, unter denen einen abschiebenden Staat aus Art. 3 EMRK ausnahmsweise eine Verantwortung für nicht dem Abschiebezielstaat oder anderen Akteuren zuzurechnende Umstände trifft, ergeben sich aus der Rechtsprechung des EGMR und werfen im vorliegenden Verfahren keine entscheidungserheblichen unionsrechtlichen Zweifelsfragen auf. Die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK ist bei der Auslegung des Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU zu beachten. Dass die Richtlinie in Bezug auf Art. 3 EMRK bei Umständen, die weder in die Verantwortung des Abschiebezielstaats noch eines sonstigen Akteurs fallen, keinen über die Rechtsprechung des EGMR hinausgehenden Schutz gewährt, ergibt sich schon aus Art. 6 der Richtlinie 2011/95/EU (früher: Art. 6 der Richtlinie 2004/83/EG). Denn dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass es nach den Vorstellungen des Richtliniengebers auch beim subsidiären Schutz grundsätzlich eines Akteurs bedarf, von dem ein ernsthafter Schaden ausgehen kann.

30

4. Kann der Senat mangels hinreichender tatrichterlicher Feststellungen weder positiv noch negativ abschließend über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes entscheiden, so ist das Berufungsurteil schon aus diesem Grund aufzuheben und das Verfahren an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne dass es auf die von der Revision fristgerecht erhobenen Verfahrensrügen ankommt. Zur Klarstellung weist der Senat allerdings darauf hin, dass die gerügten Verfahrensfehler nicht vorliegen. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen in den Beschlüssen des Senats vom 25. Oktober 2012 - BVerwG 10 B 16.12 und 10 B 20.12 - zu vergleichbaren Verfahrensrügen des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Das Berufungsgericht hat auch nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, weil es den Rechtsstreit nicht dem EuGH vorgelegt hat. Ein solcher Verstoß scheidet schon deswegen aus, weil es nach Art. 267 Abs. 2 AEUV zwar zur Vorlage berechtigt, nicht aber verpflichtet ist. Unabhängig davon liegen die Voraussetzungen für eine Vorlage an den EuGH aber auch nicht vor. Die entscheidungserheblichen Fragen des Unionsrechts sind in der Rechtsprechung des EuGH geklärt bzw. unterliegen keinen Zweifeln, die eine Vorlage rechtfertigen oder gar gebieten. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.

31

5. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

32

5.1 Das Berufungsgericht wird hinsichtlich des Begehrens auf Gewährung unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes vor allem mit Blick auf § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG auf aktueller Tatsachengrundlage zu klären haben, ob in der Herkunftsregion des Klägers ein bewaffneter Konflikt herrscht und ihm dort die Gefahren drohen, vor denen § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Schutz gewährt. Ist dies der Fall, hat es weiter zu prüfen, ob der Kläger nach § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG auf die Möglichkeit internen Schutzes in einem anderen Landesteil - insbesondere Kabul - verwiesen werden kann.

33

5.2 Kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes hat, wird es auf aktueller Erkenntnislage auch erneut über den Hilfsantrag des Klägers auf Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 und 3 AufenthG zu entscheiden haben.

34

a) Dabei kann dahinstehen, wie die Aussage des Berufungsgerichts bei § 60 Abs. 5 AufenthG zu verstehen ist, dass bezüglich Art. 3 EMRK die weitergehende und unionsrechtlich aufgeladene Schutznorm des § 60 Abs. 2 AufenthG "vorrangig, d.h. im vorliegenden Falle nicht zu prüfen" sei. Sollte das Berufungsgericht damit zum Ausdruck bringen wollen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK durch § 60 Abs. 2 AufenthG verdrängt wird, wäre dies allerdings nicht mit Bundesrecht zu vereinbaren.

35

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorgängerregelung in § 53 Abs. 4 AuslG (Urteil vom 11. November 1997 - BVerwG 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322) umfasst der Verweis auf die EMRK lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen ("zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse).

36

Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der EMRK ergeben, umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Bei § 60 Abs. 5 AufenthG sind alle Verbürgungen der EMRK in den Blick zu nehmen, aus denen sich ein Abschiebungsverbot ergeben kann. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich zwar weitgehend identisch mit dem unionsrechtlichen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG und geht über diesen, soweit Art. 3 EMRK in Rede steht, jedenfalls nicht hinaus. Denn § 60 Abs. 2 AufenthG knüpft - wie dargelegt - an Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EG an, der seinerseits die Verantwortung des Abschiebestaats nach Art. 3 EMRK übernimmt. Auch wenn bei Anträgen auf internationalen Schutz der unionsrechtliche Abschiebungsschutz - und damit auch das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG - vor dem nationalen Abschiebungsschutz zu prüfen ist, folgt hieraus in Bezug auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK keine (verdrängende) Spezialität des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG, die eine Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG bereits dem Grunde nach ausschließt. Die Gewährleistung nach nationalem Recht tritt vielmehr selbstständig neben die aus Unionsrecht. Eine tatbestandsausschließende Spezialität des § 60 Abs. 2 AufenthG wäre mit dem hohen Rang, den die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsgüter haben, unvereinbar. Damit ist hinsichtlich des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in jedem Fall materiell zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Art. 3 EMRK erfüllt sind. In Fällen, in denen - wie hier - gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet allerdings bei Verneinung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus, so dass in der Sache divergierende Bewertungen kaum denkbar sind.

37

b) Schließlich soll nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat auch dann abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Allerdings sind Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, grundsätzlich nur nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (Sperrwirkung).

38

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass ein Ausländer im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen kann, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren (stRspr, vgl. Urteil vom 8. September 2012 - BVerwG 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319 - Rn. 22 f. m.w.N.). Auch insoweit sind die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen und - wie bei § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK - zunächst die Verhältnisse am Zielort der Abschiebung zu prüfen.

39

Das Berufungsgericht hat in Anwendung dieser Maßstäbe ein Abschiebungsverbot verneint, weil in tatsächlicher Hinsicht zu erwarten sei, dass Rückkehrer in Kabul durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren könnten. Dabei hat es weder die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit, dass es infolge der problematischen Versorgungslage, die neben der Versorgung mit Lebensmitteln auch die medizinische Versorgung und die Versorgung mit Wohnraum umfasst, zur Beeinträchtigung fundamentaler Schutzgüter kommen werde, überspannt noch hat es seine tatrichterliche Überzeugung auf einer zu schmalen Tatsachenbasis gebildet. Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe im Rahmen der Beurteilung einer extremen Gefahrenlage die medizinische Versorgungslage nicht hinreichend berücksichtigt, verkennt sie, dass diese nur bei akut behandlungsbedürftigen Vorerkrankungen oder in Fällen von Bedeutung ist, in denen aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse mit einer entsprechend hohen Wahrscheinlichkeit eine lebensbedrohliche Erkrankung zu erwarten ist, für die dann faktisch kein Zugang zu medizinischer (Grund-)Versorgung besteht (s.a. Beschluss vom 25. Oktober 2012 - BVerwG 10 B 20.12 - Rn. 14).

40

Soweit das Berufungsgericht im Übrigen der Auffassung ist, das Bundesverwaltungsgericht stelle an das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung überzogene rechtliche Anforderungen, geben die Ausführungen dem Senat keine Veranlassung zu einer Änderung seiner Rechtsprechung. Das Berufungsgericht begründet seine Kritik damit, dass die Zumutbarkeit einer Rückkehr unter humanitären Gesichtspunkten, die es aufgrund der schlechten Gesamtsituation ohne schützende Familien- oder Stammesstrukturen selbst für gesunde alleinstehende Männer "kaum" für gegeben hält, nach der Rechtsprechung "kein zentraler Maßstab für die Bestimmung einer extremen Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG" sei. Mit diesen Erwägungen stellt es dem aus dem Verfassungsrecht abgeleiteten Rechtsbegriff der Zumutbarkeit eine eigene - mit außerrechtlichen Erwägungen begründete und enger gefasste - Zumutbarkeit gegenüber und vermischt damit die Grenze zwischen einer dem Betroffenen rechtlich (noch) zumutbaren und einer nicht (mehr) zumutbaren Rückkehr. Dabei vernachlässigt es zudem, dass es bei der verfassungskonformen Auslegung nicht um die Bestimmung eines aus Sicht des jeweiligen Gerichts "sinnvollen" und/oder "menschenrechtsfreundlichen" Abschiebungsschutzregimes geht, sondern um die Festlegung der Voraussetzungen, unter denen im gewaltenteilenden Rechtsstaat die Rechtsprechung befugt ist, über eine verfassungskonforme Auslegung ausnahmsweise die Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers, allgemeine Gefahren nur im Rahmen einer Anordnung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen, unbeachtet zu lassen. Hierbei macht es in der Sache einen erheblichen Unterschied, ob ein Mensch ohne jeden Ausweg in eine Situation gebracht wird, in der er so gut wie keine Überlebensmöglichkeit hat, oder ob er bei allen - auch existenzbedrohenden - Schwierigkeiten nicht chancenlos ist, sondern die Möglichkeit hat, Einfluss auf sein Schicksal zu nehmen.

41

Die weiteren Zweifel des Berufungsgerichts, ob ein Obergericht revisionsrechtlich dazu verpflichtet werden könne, sich mit der abweichenden Einschätzung anderer Obergerichte auseinanderzusetzen, betreffen nicht den materiell-rechtlichen Maßstab für die Beurteilung einer extremen Gefahrenlage selbst. Die damit ausgedrückte Kritik an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. Urteil vom 29. Juni 2010 - BVerwG 10 C 10.09 - BVerwGE 137, 226 Rn. 22) vernachlässigt, dass diese Auseinandersetzung nicht als Selbstzweck gefordert wird. Sie zielt auf eine Verbesserung der Entscheidungsqualität durch Verbreiterung der erkennbar in die tatrichterliche Bewertung eingestellten Tatsachen- und Argumentationsbasis. Dies gilt namentlich in Fällen, in denen es - wie hier - im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG um eine "Korrektur" des demokratisch legitimierten Gesetzgebers geht, für die im Rahmen der Tatsachen- und Lagebeurteilung eine umfassende Gesamtwürdigung der voraussichtlichen Lebensbedingungen im Abschiebezielstaat und der damit verbundenen Gefahren erforderlich ist.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. März 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.