Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. Feb. 2010 - 3 K 2749/08

bei uns veröffentlicht am24.02.2010

Tenor

Es wird festgestellt, dass die mit Schreiben des Universitätsklinikums ... vom 24. und 25.01.2008 erklärte außerordentlichen Kündigung und die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung des Dienstvertrags vom 24.07.2007 unwirksam sind.

Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Tatbestand

 
Mit Schreiben vom 17.08.1983 berief das Ministerium für Wissenschaft und Kunst Baden-Württemberg (MWK) den am ... geborenen Kläger auf Vorschlag der Universität ... auf die Stelle eines Professors (Besoldungsgruppe C 3) für Laboratoriumsmedizin und Klinische Chemie an der Universität ... Es wurde ausgeführt, die Stelle sei verbunden mit der Leitung des Zentrallaboratoriums am Universitätsklinikum, das derzeit als Sektion der Medizinischen Universitätsklinik zugeordnet sei. Der Kläger nahm den Ruf zum 01.01.1984 an. Mit Urkunde vom 13.02.1984 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Professor ernannt. Diese Urkunde wurde ihm mit Einweisungserlass des MWK vom 22.02.1984 ausgehändigt, als Dienstaufgabe wurde ihm die Pflege von Forschung und Lehre im Fach Laboratoriumsmedizin und Klinische Chemie sowie die Leitung des Zentrallaboratoriums des Klinikums der Universität übertragen. Mit Erlass vom 09.07.1990 bestellte das MWK den Kläger mit Wirkung vom 01.07.1990 zum Leiter der Abteilung Klinische Chemie des Universitätsklinikums. In einer zwischen dem Beklagten und dem Kläger geschlossenen „Vereinbarung“ vom 09.12.1998 heißt es in der Präambel, der Kläger sei gemäß § 77a UG aus seinem Dienstverhältnis verpflichtet, im Universitätsklinikum Aufgaben der Krankenversorgung und sonstige Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und der Schulen für nichtärztliche medizinische Berufe zu erfüllen. In § 1 (Stellung des Abteilungsleiters) wird vereinbart, zur Erfüllung der Dienstaufgaben aus der Übernahme der Professur für Klinische Chemie habe der Klinikumsvorstand dem Kläger die Leitung der Abteilung Klinische Chemie übertragen. Er führe die Bezeichnung Ärztlicher Direktor.
Wie sich aus einem Schreiben des Regierungspräsidiums ... - Landespolizeidirektion - vom 07.01.2008 an den Rektor der Universität ... ergibt, gingen in den Monaten Januar und März 2007 beim Amtsgericht ... zwei anonyme Anzeigen ein, denen zu entnehmen war, dass beim Zustandekommen eines Rahmenvertrages zwischen dem Klinikum ... und der Firma ... (...) Schmiergelder gezahlt worden sein sollen. Als Vorteilsnehmer wurde der Kläger benannt. Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren ein. Der Beklagte wurde am 22.03.2007 informiert.
Zwischen dem Beklagten und dem Kläger wurde am 24.07.2007 ein „Dienstvertrag“ (im Folgenden auch „Chefarztvertrag“) geschlossen. In der Präambel heißt es, der Kläger sei an der Universität ... tätiger Universitätsprofessor für Klinische Chemie im Dienste des Landes Baden-Württemberg. Entsprechend dem gesetzlichen Dienstauftrag leite er im Universitätsklinikum innerhalb der Medizinischen Klinik die Abteilung Klinische Chemie. Der Beklagte sei jetzt bereit, mit dem Kläger einen Chefarztvertrag abzuschließen, der eine Beteiligung an den Einnahmen vorsehe. In § 1 des Dienstvertrags (Dienstverhältnis) wird ausgeführt, die Funktion des Klägers als Ärztlicher Direktor der Abteilung Klinische Chemie in der Medizinischen Universitätsklinik werde bestätigt. Das Dienstverhältnis sei bürgerlich-rechtlicher Natur. In § 2 (Stellung des Ärztlichen Direktors) heißt es u.a., unberührt blieben die Aufgaben als Universitätsprofessor, die sich nach dem Dienstverhältnis mit dem Land Baden-Württemberg richteten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben könne der Ärztliche Direktor die Einrichtungen der von ihm geleiteten Abteilung in Anspruch nehmen. Gemäß § 6 (Dienstaufgaben) ist der Ärztliche Direktor für die medizinische Versorgung der Patienten verantwortlich; ihm obliegen für seine Einrichtung die dem Universitätsklinikum nach den jeweiligen gesetzlichen und vertraglichen Regelungen übertragenen Aufgaben, insbesondere im Rahmen der mittelbaren Krankenversorgung die Untersuchung der Materialien der Patienten des Universitätsklinikums. § 11 (Vertragsdauer, Kündigung) bestimmt, dass der Vertrag am 01.04.2007 in Kraft tritt, während gleichzeitig die Vereinbarung vom 09.12.1998 mit den noch geltenden Teilen außer Kraft tritt.
Mit Beschluss vom 13.11.2007 ordnete das Amtsgericht ... die Durchsuchung des Arbeitsplatzes und der Büroräume des Klägers an. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestehe der Verdacht, dass der Kläger die Entscheidungsträger des Universitätsklinikums dahingehend beeinflusst habe, dass diese am 01.09.2006 ohne vorherige Ausschreibung einen Rahmenvertrag mit der Firma ... abgeschlossen hätten, durch den dieser Firma auf die Dauer von mindestens 5 Jahren alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bestellung von Laborverbrauchsmaterial übertragen worden seien. Hierfür habe der Kläger Zuwendungen seitens der Firma ... und ihrer Muttergesellschaft, der Firma ... erhalten. Am 11.12.2007 wurden die Büroräume des Klägers durchsucht. Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger auf, eine ausführliche Stellungnahme zu den im Durchsuchungsbeschluss genannten Vorwürfen abzugeben. Der Kläger führte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19.12.2007 aus: Am Abschluss des Rahmenvertrages sei er nicht beteiligt gewesen. Es sei richtig, dass er seit Dezember 2005 diverse finanzielle Mittel erhalten habe, die allerdings nicht aus Mitteln der Firma ... stammten. Die Firma ... sei erst im Sommer 2006 gegründet worden. Die zugewandten Beträge stammten aus Darlehen verschiedener Freunde und von Herrn ..., der ebenfalls ein langjähriger Freund sei. Zwar sei Herr ... Geschäftsführer der Firma ..., die Darlehen, die dieser dem Kläger gewährt habe, hätten aber nichts mit dem Abschluss des Rahmenvertrages zu tun.
Mit Schreiben vom 07.01.2008 an die Universität ... führte die Landespolizeidirektion u.a. aus: Aufgrund des derzeitigen Ermittlungsstandes sei davon auszugehen, dass die im Bericht genannten finanziellen Zuwendungen und Vorteile im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe des Beklagten an die Firma ... stünden und dass der Kläger der Firma ... durch die Übersendung von internen Unterlagen pflichtwidrig einen Wettbewerbsvorteil verschafft habe. Der Beklagte forderte den Kläger zur Stellungnahme auf. Der Kläger erwiderte unter dem 18.01.2008, die Firma ... habe einen Vertrag mit der größten Klinikumsgruppe ... abgeschlossen. Im Rahmen dieser geschäftlichen Entwicklung solle sie auch eigene Labore betreiben. Im Zuge dieser „strategischen Ausrichtung“ habe er Herrn ... beraten. Zu keinem Zeitpunkt habe er interne Unterlagen an die Firma ... übermittelt. - Am 22.01.2008 fand beim Beklagten ein Gespräch mit dem Kläger über die von der Landespolizeidirektion erhobenen Vorwürfe der Vorteilsannahme und Bestechlichkeit statt. Dem Kläger wurde mitgeteilt, das Gespräch diene dazu, dass der Beklagte prüfen könne, inwieweit er arbeitsrechtliche Konsequenzen aus den gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen ziehen müsse.
Mit „Verdachtskündigung“ vom 24.und 25.01.2008 führte der Beklagte aus, er nehme Bezug auf sein Anhörungsschreiben vom 14.01.2008, die Stellungnahme des Klägers vom 18.01.2008 sowie die Besprechung vom 22.01.2008 und kündige hiermit den zwischen dem Kläger und dem Beklagten geschlossenen Chefarztvertrag vom 24.07.2007 außerordentlich fristlos. Lediglich hilfsweise und ohne Präjudiz für die Wirksamkeit der außerordentlichen fristlosen Kündigung kündige er den Chefarztvertrag außerdem ordentlich zum nächstmöglichen Termin, d.h. zum 30.09.2008. Zugleich teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 25.01.2008 mit, da seine Tätigkeit in der Krankenversorgung im Universitätsklinikum hiermit beendet sei, werde er aufgefordert, sein bisheriges Büro bis 30.01.2008 zu räumen. Da er weiterhin Beamter des Landes Baden-Württemberg sei, oblägen ihm Verpflichtungen in Forschung und Lehre. Insoweit werde ihm bis auf Weiteres ein Büro im Dachgeschoss der Frauenklinik zur Verfügung gestellt.
Der Kläger erwiderte mit Schriftsatz vom 30.01.2008, in dem Ruf des MWK vom 17.08.1983 werde ihm zugesichert, dass er das Fach Klinische Chemie und Laborato-riumsmedizin an der Universität ... vertreten dürfe und ihm die Leitung des Zentrallabors der Beklagten übertragen werde. Die Berufungszusage enthalte also auch die Leitung des Zentrallaboratoriums.
Die Staatsanwaltschaft ... erhob unter dem 17.07.2009 Anklage gegen den Kläger. Er wird beschuldigt, Vergehen der Bestechlichkeit in 4 Fällen und der Vorteilsannahme begangen zu haben.
Mit Schriftsatz vom 22.12.2009 forderte der Beklagte den Kläger auf, fortan auch wieder Aufgaben in der Krankenversorgung zu übernehmen. Unter dem 20.01.2010 teilte der Beklagte dem Kläger mit, hiermit werde er als Leiter der Abteilung Klinische Chemie abberufen. Das MWK führte mit an den Kläger gerichtetem Erlass vom 08.02.2010 aus: Die Funktionsbeschreibung seiner Professur sei wie folgt geändert worden: „C 3-Professur für Laboratoriumsmedizin und Klinische Chemie“. Als Dienstaufgaben oblägen ihm die Pflege von Forschung und Lehre im Fach Laboratoriumsmedizin und Klinische Chemie, die weiteren Aufgaben von Professoren nach Maßgabe des § 46 LHG und Aufgaben der Krankenversorgung am Universitätsklinikum... gem. § 53 LHG. Gegen die Abberufung als Leiter der Abteilung Klinische Chemie und gegen die Änderung der Funktionsbeschreibung und der Dienstaufgaben erhob der Kläger Widerspruch.
10 
Der Kläger hat die vorliegende Klage bereits am 13.02.2008 beim Arbeitsgericht ... erhoben. Mit Beschluss vom 20.11.2008 hat das Arbeitsgericht ... den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht ... verwiesen. Der Kläger trägt ergänzend vor: Die fristlose Kündigung vom 24. und 25.01.2008 sei unwirksam, da sie nicht fristgerecht i.S. des § 626 Abs. 2 BGB ausgesprochen worden sei. Der Beklagte habe spätestens seit den anonymen Anzeigen Ende Januar 2007 Kenntnis von den Vorfällen. Nach seiner Stellungnahme vom 19.12.2007 hätte der Beklagte spätestens die Verdachtskündigung aussprechen müssen. Die vom Beklagten erhobenen Vorwürfe seien haltlos und rechtfertigten keinen für eine Verdachtskündigung notwendigen dringenden Tatverdacht. Die fristlose Kündigung enthalte keinerlei Begründung. Die Anhörung vor Ausspruch der Kündigung sei unzureichend gewesen. Ihm sei trotz mehrfachem Nachfragen zu keinem Zeitpunkt Einblick in die ihn angeblich belastenden Unterlagen gewährt worden, so dass eine sachgerechte Verteidigung nicht möglich gewesen sei. Schließlich sei der Abwägungsvorgang, sofern der Beklagte überhaupt eine Abwägung vorgenommen habe, völlig unzureichend verlaufen. Sozialdaten seien nicht gewürdigt worden. Die Berechnung der ordentlichen Kündigungsfrist sei unzutreffend. Der Beklagte könne vielleicht eine Vergütungsregelung kündigen, nicht aber das zugrundeliegende Dienstverhältnis. Hierfür sei nur das Land Baden-Württemberg zuständig.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
festzustellen, dass die mit Schreiben des Universitätsklinikums ... vom 24. und 25. Januar 2008 erklärte außerordentliche Kündigung und die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung des Dienstvertrages vom 24.07.2007 unwirksam sind,
13 
hilfsweise, den Bescheid vom 24. und 25. Januar 2008 aufzuheben.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Er führt weiter aus: Ob die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung vorlägen, richte sich allein nach § 626 BGB. Unerheblich sei, ob es sich um einen privatrechtlichen Dienstvertrag nach § 611 BGB oder um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handle. Es existiere keine Rechtsgrundlage, die es dem Land Baden-Württemberg erlauben würde, seine Beamten bestimmten Dienststellen anderer, selbständiger juristischer Personen mit zwingender Wirkung zuzuweisen. Zwar sei der Kläger gegenüber dem Beigeladenen verpflichtet, beim Beklagten Aufgaben der Krankenversorgung und sonstige Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens zu erfüllen. Dem stehe jedoch keine Pflicht des Beklagten gegenüber, ihn mit diesen Aufgaben zu betrauen. Somit komme es für die Frage, ob der Kläger seine ihm vom Beigeladenen übertragenen Dienstpflichten erfüllen könne, darauf an, dass ihm die Möglichkeit der Beschäftigung beim Beklagten durch einen entsprechenden Dienstvertrag eröffnet werde. Abgesehen davon werde das dem Kläger verliehene Amt und damit seine statusrechtliche Stellung als Beamter von der Kündigung des Dienstvertrages nicht berührt. Sofort nach Kenntnisnahme vom Schreiben der Landespolizeidirektion vom 07.01.2008 (am 14.01.2008) habe er den Kläger aufgefordert, sich zu den neuen Vorwürfen zu äußern. Unmittelbar nach Zugang des Schreibens des Klägers vom 18.01.2008 sei es am 22.01.2008 zu einem Gespräch über die erhobenen Vorwürfe gekommen. Dem Kläger sei mitgeteilt worden, Akteneinsicht könne nicht gewährt werden, der Beklagte sei selbst nicht im Besitz der strafrechtlichen Ermittlungsakten und habe in diese auch noch keine Einsicht genommen. Die gegen den Kläger sprechenden Verdachtsmomente hätten sich in einer Weise erhärtet, dass das erforderliche Vertrauen zerstört sei. Jedenfalls bestünden erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seine vertraglichen Pflichten nach § 2 Abs. 4 des Dienstvertrages vom 24.07.2007 in grobem Maße verletzt habe. Nach dieser vertraglichen Bestimmung habe er über interne Angelegenheiten des Universitätsklinikums Stillschweigen zu bewahren. Die erforderliche Interessenabwägung falle ohne weiteres zu Lasten des Klägers aus. Auch unter Berücksichtigung der schlechten finanziellen Lage des Klägers sei eine Weiterbeschäftigung unzumutbar gewesen. Nach der Stellungnahme vom 19.12.2007 seien die Verdachtsmomente noch nicht hinreichend konkretisiert gewesen, auch habe der Kläger noch nicht die Gelegenheit gehabt, sich zu den Vorwürfen persönlich zu äußern. Aus § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB folge, dass die Angabe von Gründen keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die außerordentliche Kündigung sei.
17 
Der Beigeladene beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Dem Gericht liegen Akten des Beklagten und des Beigeladenen, die Akten des Arbeitsgerichts .../... sowie die Akten des Verwaltungsgerichts .../... und .../... vor. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Klage hat Erfolg.
21 
Mit ihrem Hauptantrag ist die Klage zulässig.
22 
Der Beschluss des Arbeitsgerichts ... vom 20.11.2008, durch den der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht ... verwiesen wurde, ist hinsichtlich des Rechtsweges bindend (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Für die Frage der Zulässigkeit der Klage kommt es daher nicht darauf an, ob es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handelt.
23 
Statthafte Klageart ist die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO. Danach kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Der Kläger wendet sich gegen die mit Schreiben vom 24. und 25.01.2008 erklärte Kündigung des zwischen ihm und dem Beklagten geschlossenen Chefarztvertrags vom 24.07.2007. Bei dem Streit über die Berechtigung der Kündigung, deren Wirksamkeit und die daraus folgende Auflösung des Chefarztvertrages geht es um das Bestehen eines Rechtsverhältnisses i.S. des § 43 Abs. 1 VwGO. Der Kläger kann seine Rechte nicht durch Anfechtungsklage geltend machen. Bei der Kündigung (auch eines öffentlich-rechtlichen Vertrages) handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 60 Rn 15; Urt. der Kammer vom 06.07.2006 - 3 K 1362/04 - ; m.w.N.). Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung.
24 
Ein Vorverfahren nach § 126 Abs. 3 war nicht erforderlich. Bei der vorliegenden Klage handelt es sich nicht um eine Klage aus dem Beamtenverhältnis. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten besteht kein Beamtenverhältnis. Professoren bleiben auch nach der rechtlichen Verselbständigung der Universitätsklinika weiterhin als Beamte im Dienste des Landes der jeweiligen Universität zugehörig, werden also insbesondere nicht zu Beamten der Klinika (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.05.2004, VBlBW 2004, 420).
25 
Der Hauptantrag ist auch begründet.
26 
Die Kündigung vom 24. und 25.01.2008 ist unwirksam.
27 
Dies folgt jedenfalls daraus, dass im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Kündigung an den Kläger dieser nicht formell rechtmäßig vom Vorstand des Beklagten im Einvernehmen mit der Medizinischen Fakultät von der Leitung der Abteilung Klinische Chemie abberufen worden war.
28 
Eine solche Abberufung ist aber erforderlich, denn eine wirksame Kündigung des Chefarztvertrages würde unmittelbar zum Entzug der Abteilungsleitung führen. Mit der Vereinbarung vom 24.07.2007 wurde die Funktion des Klägers als ärztlicher Direktor der Abteilung Klinische Chemie bestätigt (§ 1 Abs. 1). Die Befugnisse und Pflichten des Klägers als Abteilungsleiter wurden festgelegt. Damit erfolgte nicht nur die Ausgestaltung der dem Kläger ursprünglich vom damals zuständigen MWK übertragenen Leitung der Abteilung Klinische Chemie. Durch das am 01.01.1998 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der Hochschulmedizin (Hochschulmedizinreform-Gesetz - HMG -) wurden bisher als unselbständige Anstalten der Universitäten und zugleich als Landesbetriebe geführte Universitätsklinika (darunter auch der Beklagte) in rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts der Universitäten umgewandelt. Danach ist der Beklagte für die Bestellung und Abberufung von Abteilungsleitern zuständig (§§ 4 Abs. 3, 7 Abs. 1 Satz 3 UKG). Entsprechend wurde durch den Chefarztvertrag die Stellung des Klägers als Abteilungsleiter umfassend geregelt. Dem Kläger wurden insoweit Rechte gegenüber dem Beklagten eingeräumt. Eine Trennung zwischen der Position des Klägers als Chefarzt bzw. Ärztlicher Direktor und seinen Aufgaben und Rechten als Abteilungsleiter wird in dem Dienstvertrag nicht vorgenommen. In seinem Schriftsatz vom 01.02.2008 vertrat der Beklagte selbst die Meinung, die Leitung der Abteilung Klinische Chemie und des Zentrallabors seien durch den Chefarztvertrag vom 24.07.2007 auf eine neue Basis gestellt worden. Hingegen erklärte er in der mündlichen Verhandlung, die Kündigung des Dienstvertrags vom 24.07.2007 lasse die Bestellung des Klägers zum Abteilungsleiter unberührt. Dieser Auffassung vermag sich die Kammer - wie oben ausgeführt - nicht anzuschließen. Eine wirksame Kündigung des Chefarztvertrages setzt daher eine Abberufung von der Abteilungsleitung unter Beachtung der Voraussetzung des § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG voraus.
29 
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG ist bei der Abberufung von Abteilungsleitern das Einvernehmen der Medizinischen Fakultät erforderlich. Berufung und Bestellung zum Abteilungsleiter können nur einheitlich für Krankenversorgung, Forschung und Lehre getroffen werden (vgl. LT-Drucks. 12/1740, S. 31). Das Einvernehmenserfordernis sichert gegenüber dem verselbständigten Universitätsklinikum die Wissenschaftsfreiheit auch organisatorisch. Diesem Verfahrensrecht kommt schützende Wirkung zugunsten des einzelnen medizinischen Hochschullehrers zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.11.2007, NVwZ- RR 2008, 217). Ein Verfahrensfehler bei der Abberufung eines Abteilungsleiters, der allein dem Beklagten zurechenbar ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.02.2010 - 9 S 25 86/09 -, ), führt zur Unwirksamkeit der Kündigung.
30 
Im Zuge der Kündigung vom 24. und 25.01.2008 erfolgte keine ordnungsgemäße Abberufung des Klägers von der Abteilungsleitung.
31 
Es kann offen bleiben, ob der Kündigung überhaupt ein Beschluss des zuständigen Klinikumsvorstands zugrunde lag (vgl. §§ 7 Abs. 1, 13 Abs. 2 der Satzung des Universitätsklinikums...). Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, nach der Anhörung des Klägers am 22.01.2008 hätten die anwesenden Mitglieder des Klinikumsvorstands beraten und seien zu dem Ergebnis gekommen, dass man den Chefarztvertrag kündigen wolle. Man habe noch zwei Tage darüber nachgedacht und am 25.01. die beiden bei der Anhörung am 22.01.2008 nicht anwesenden Mitglieder des Klinikumsvorstands per E-Mail gebeten, der Vorgehensweise zuzustimmen. Wie den vom Beklagten vorgelegten Akten zu entnehmen ist, hat das Vorstandsmitglied ... am 25.01.2008 per E-Mail mitgeteilt, sie stimme dem Vorschlag zu. Die Zustimmung des Vorstandsmitglieds ..., die angeblich telefonisch erteilt wurde, ist in den vorliegenden Akten nicht dokumentiert. Es braucht nicht abschließend geklärt zu werden, ob damit eine der Geschäftsordnung des Klinikumsvorstands (vgl. § 8 Abs. 4 der Satzung des Universitätsklinikums) genügende Beschlussfassung erfolgte.
32 
Jedenfalls fehlte es zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Kündigung an dem erforderlichen Einvernehmen der Medizinischen Fakultät. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, es habe keine förmliche Erteilung des Einvernehmens gegeben. Das Einvernehmen wurde auch nicht dadurch erteilt, dass der Dekan der Medizinischen Fakultät, der dem Klinikumsvorstand angehört (§ 8 Abs. 1 der Satzung des Universitätsklinikums...) bei der Anhörung am 22.01.2008 und der anschließenden Beratung anwesend war. Denn für die Erteilung des Einvernehmens war der Fakultätsvorstand zuständig. Er ist für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, soweit das Landeshochschulgesetz nichts anderes regelt (§ 23 Abs. 3 Satz 1 LHG). Der Fakultätsvorstand hat die Allzuständigkeit für Angelegenheiten der Fakultät (vgl. Sandberger in Hailbronner/Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Landesrecht Bad.-Württ., Rn. 182). Dem Fakultätsvorstand der Medizinischen Fakultät gehören neben dem Dekan drei Prodekane und ein Studiendekan an (§ 14 Abs. 1 und 2 der Grundordnung der...-... Universität ... ...: i.V.m. § 23 Abs. 1 LHG). Davon, dass eine Entscheidung des Fakultätsvorstands erforderlich ist geht wohl auch der Beklagte aus. So führte er in seinem Schreiben vom 20.01.2010, mit dem der Kläger als Leiter der Abteilung Klinische Chemie abberufen wird, aus, der entsprechende Beschluss sei vom Klinikumsvorstand in seiner Sitzung vom 28.01.2009 gefasst worden; der Fakultätsvorstand der Medizinischen Fakultät habe hierzu mit Beschluss vom 30.09.2009 das erforderliche Einvernehmen erklärt; der geschäftsführende Direktor der Medizinischen Klinik sei angehört worden.
33 
Die Kammer lässt offen, ob die Kündigung des Chefarztvertrags auch deshalb unwirksam ist, weil der Beklagte nicht befugt ist, den Kläger von der Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung gänzlich zu entbinden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.11.2007, a.a.O.; Beschl. v. 11.11.2002, DVBl 2003, 323; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.02.2010 und v. 18.05.2004, a.a.O.; VG Freiburg, Beschl. v. 29.06.2009 - 1 K 1011/09 -). Auch der Beklagte ist mittlerweile wohl der Meinung, dass er nicht befugt war, dem Kläger die Aufgaben in der Krankenversorgung zu entziehen. Er vertritt allerdings die Auffassung, diese Aufgaben seien dem Kläger nicht durch den Chefarztvertrag übertragen worden, daher habe dessen Kündigung auch nicht zum Entzug der Aufgaben in der Krankenversorgung geführt. Allerdings enthält der Chefarztvertrag auch Regelungen über die Tätigkeit des Klägers in der Krankenversorgung. Geht man davon aus, dass die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten umfassend durch den Chefarztvertrag geregelt wurden, so erscheint es möglich, dass eine wirksame Kündigung auch voraussetzen würde, dass zugleich die künftige Ausgestaltung des Aufgabenbereichs des Klägers geregelt und sichergestellt wird, dass diesem in ausreichender Weise Zugang zu Patienten bzw. zu Materialien der Patienten des Klinikums (vgl. § 6 des Chefarztvertrags) ermöglicht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.02.2010, a.a.O., Rn. 21).
34 
Einer Entscheidung über den Hilfsantrag bedarf es nicht.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 VwGO.

Gründe

 
20 
Die Klage hat Erfolg.
21 
Mit ihrem Hauptantrag ist die Klage zulässig.
22 
Der Beschluss des Arbeitsgerichts ... vom 20.11.2008, durch den der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht ... verwiesen wurde, ist hinsichtlich des Rechtsweges bindend (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Für die Frage der Zulässigkeit der Klage kommt es daher nicht darauf an, ob es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handelt.
23 
Statthafte Klageart ist die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO. Danach kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Der Kläger wendet sich gegen die mit Schreiben vom 24. und 25.01.2008 erklärte Kündigung des zwischen ihm und dem Beklagten geschlossenen Chefarztvertrags vom 24.07.2007. Bei dem Streit über die Berechtigung der Kündigung, deren Wirksamkeit und die daraus folgende Auflösung des Chefarztvertrages geht es um das Bestehen eines Rechtsverhältnisses i.S. des § 43 Abs. 1 VwGO. Der Kläger kann seine Rechte nicht durch Anfechtungsklage geltend machen. Bei der Kündigung (auch eines öffentlich-rechtlichen Vertrages) handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 60 Rn 15; Urt. der Kammer vom 06.07.2006 - 3 K 1362/04 - ; m.w.N.). Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung.
24 
Ein Vorverfahren nach § 126 Abs. 3 war nicht erforderlich. Bei der vorliegenden Klage handelt es sich nicht um eine Klage aus dem Beamtenverhältnis. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten besteht kein Beamtenverhältnis. Professoren bleiben auch nach der rechtlichen Verselbständigung der Universitätsklinika weiterhin als Beamte im Dienste des Landes der jeweiligen Universität zugehörig, werden also insbesondere nicht zu Beamten der Klinika (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.05.2004, VBlBW 2004, 420).
25 
Der Hauptantrag ist auch begründet.
26 
Die Kündigung vom 24. und 25.01.2008 ist unwirksam.
27 
Dies folgt jedenfalls daraus, dass im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Kündigung an den Kläger dieser nicht formell rechtmäßig vom Vorstand des Beklagten im Einvernehmen mit der Medizinischen Fakultät von der Leitung der Abteilung Klinische Chemie abberufen worden war.
28 
Eine solche Abberufung ist aber erforderlich, denn eine wirksame Kündigung des Chefarztvertrages würde unmittelbar zum Entzug der Abteilungsleitung führen. Mit der Vereinbarung vom 24.07.2007 wurde die Funktion des Klägers als ärztlicher Direktor der Abteilung Klinische Chemie bestätigt (§ 1 Abs. 1). Die Befugnisse und Pflichten des Klägers als Abteilungsleiter wurden festgelegt. Damit erfolgte nicht nur die Ausgestaltung der dem Kläger ursprünglich vom damals zuständigen MWK übertragenen Leitung der Abteilung Klinische Chemie. Durch das am 01.01.1998 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der Hochschulmedizin (Hochschulmedizinreform-Gesetz - HMG -) wurden bisher als unselbständige Anstalten der Universitäten und zugleich als Landesbetriebe geführte Universitätsklinika (darunter auch der Beklagte) in rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts der Universitäten umgewandelt. Danach ist der Beklagte für die Bestellung und Abberufung von Abteilungsleitern zuständig (§§ 4 Abs. 3, 7 Abs. 1 Satz 3 UKG). Entsprechend wurde durch den Chefarztvertrag die Stellung des Klägers als Abteilungsleiter umfassend geregelt. Dem Kläger wurden insoweit Rechte gegenüber dem Beklagten eingeräumt. Eine Trennung zwischen der Position des Klägers als Chefarzt bzw. Ärztlicher Direktor und seinen Aufgaben und Rechten als Abteilungsleiter wird in dem Dienstvertrag nicht vorgenommen. In seinem Schriftsatz vom 01.02.2008 vertrat der Beklagte selbst die Meinung, die Leitung der Abteilung Klinische Chemie und des Zentrallabors seien durch den Chefarztvertrag vom 24.07.2007 auf eine neue Basis gestellt worden. Hingegen erklärte er in der mündlichen Verhandlung, die Kündigung des Dienstvertrags vom 24.07.2007 lasse die Bestellung des Klägers zum Abteilungsleiter unberührt. Dieser Auffassung vermag sich die Kammer - wie oben ausgeführt - nicht anzuschließen. Eine wirksame Kündigung des Chefarztvertrages setzt daher eine Abberufung von der Abteilungsleitung unter Beachtung der Voraussetzung des § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG voraus.
29 
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG ist bei der Abberufung von Abteilungsleitern das Einvernehmen der Medizinischen Fakultät erforderlich. Berufung und Bestellung zum Abteilungsleiter können nur einheitlich für Krankenversorgung, Forschung und Lehre getroffen werden (vgl. LT-Drucks. 12/1740, S. 31). Das Einvernehmenserfordernis sichert gegenüber dem verselbständigten Universitätsklinikum die Wissenschaftsfreiheit auch organisatorisch. Diesem Verfahrensrecht kommt schützende Wirkung zugunsten des einzelnen medizinischen Hochschullehrers zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.11.2007, NVwZ- RR 2008, 217). Ein Verfahrensfehler bei der Abberufung eines Abteilungsleiters, der allein dem Beklagten zurechenbar ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.02.2010 - 9 S 25 86/09 -, ), führt zur Unwirksamkeit der Kündigung.
30 
Im Zuge der Kündigung vom 24. und 25.01.2008 erfolgte keine ordnungsgemäße Abberufung des Klägers von der Abteilungsleitung.
31 
Es kann offen bleiben, ob der Kündigung überhaupt ein Beschluss des zuständigen Klinikumsvorstands zugrunde lag (vgl. §§ 7 Abs. 1, 13 Abs. 2 der Satzung des Universitätsklinikums...). Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, nach der Anhörung des Klägers am 22.01.2008 hätten die anwesenden Mitglieder des Klinikumsvorstands beraten und seien zu dem Ergebnis gekommen, dass man den Chefarztvertrag kündigen wolle. Man habe noch zwei Tage darüber nachgedacht und am 25.01. die beiden bei der Anhörung am 22.01.2008 nicht anwesenden Mitglieder des Klinikumsvorstands per E-Mail gebeten, der Vorgehensweise zuzustimmen. Wie den vom Beklagten vorgelegten Akten zu entnehmen ist, hat das Vorstandsmitglied ... am 25.01.2008 per E-Mail mitgeteilt, sie stimme dem Vorschlag zu. Die Zustimmung des Vorstandsmitglieds ..., die angeblich telefonisch erteilt wurde, ist in den vorliegenden Akten nicht dokumentiert. Es braucht nicht abschließend geklärt zu werden, ob damit eine der Geschäftsordnung des Klinikumsvorstands (vgl. § 8 Abs. 4 der Satzung des Universitätsklinikums) genügende Beschlussfassung erfolgte.
32 
Jedenfalls fehlte es zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Kündigung an dem erforderlichen Einvernehmen der Medizinischen Fakultät. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, es habe keine förmliche Erteilung des Einvernehmens gegeben. Das Einvernehmen wurde auch nicht dadurch erteilt, dass der Dekan der Medizinischen Fakultät, der dem Klinikumsvorstand angehört (§ 8 Abs. 1 der Satzung des Universitätsklinikums...) bei der Anhörung am 22.01.2008 und der anschließenden Beratung anwesend war. Denn für die Erteilung des Einvernehmens war der Fakultätsvorstand zuständig. Er ist für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, soweit das Landeshochschulgesetz nichts anderes regelt (§ 23 Abs. 3 Satz 1 LHG). Der Fakultätsvorstand hat die Allzuständigkeit für Angelegenheiten der Fakultät (vgl. Sandberger in Hailbronner/Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Landesrecht Bad.-Württ., Rn. 182). Dem Fakultätsvorstand der Medizinischen Fakultät gehören neben dem Dekan drei Prodekane und ein Studiendekan an (§ 14 Abs. 1 und 2 der Grundordnung der...-... Universität ... ...: i.V.m. § 23 Abs. 1 LHG). Davon, dass eine Entscheidung des Fakultätsvorstands erforderlich ist geht wohl auch der Beklagte aus. So führte er in seinem Schreiben vom 20.01.2010, mit dem der Kläger als Leiter der Abteilung Klinische Chemie abberufen wird, aus, der entsprechende Beschluss sei vom Klinikumsvorstand in seiner Sitzung vom 28.01.2009 gefasst worden; der Fakultätsvorstand der Medizinischen Fakultät habe hierzu mit Beschluss vom 30.09.2009 das erforderliche Einvernehmen erklärt; der geschäftsführende Direktor der Medizinischen Klinik sei angehört worden.
33 
Die Kammer lässt offen, ob die Kündigung des Chefarztvertrags auch deshalb unwirksam ist, weil der Beklagte nicht befugt ist, den Kläger von der Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung gänzlich zu entbinden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.11.2007, a.a.O.; Beschl. v. 11.11.2002, DVBl 2003, 323; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.02.2010 und v. 18.05.2004, a.a.O.; VG Freiburg, Beschl. v. 29.06.2009 - 1 K 1011/09 -). Auch der Beklagte ist mittlerweile wohl der Meinung, dass er nicht befugt war, dem Kläger die Aufgaben in der Krankenversorgung zu entziehen. Er vertritt allerdings die Auffassung, diese Aufgaben seien dem Kläger nicht durch den Chefarztvertrag übertragen worden, daher habe dessen Kündigung auch nicht zum Entzug der Aufgaben in der Krankenversorgung geführt. Allerdings enthält der Chefarztvertrag auch Regelungen über die Tätigkeit des Klägers in der Krankenversorgung. Geht man davon aus, dass die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten umfassend durch den Chefarztvertrag geregelt wurden, so erscheint es möglich, dass eine wirksame Kündigung auch voraussetzen würde, dass zugleich die künftige Ausgestaltung des Aufgabenbereichs des Klägers geregelt und sichergestellt wird, dass diesem in ausreichender Weise Zugang zu Patienten bzw. zu Materialien der Patienten des Klinikums (vgl. § 6 des Chefarztvertrags) ermöglicht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.02.2010, a.a.O., Rn. 21).
34 
Einer Entscheidung über den Hilfsantrag bedarf es nicht.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 VwGO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. Feb. 2010 - 3 K 2749/08

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. Feb. 2010 - 3 K 2749/08

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund


(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unte
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. Feb. 2010 - 3 K 2749/08 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund


(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. Feb. 2010 - 3 K 2749/08 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 06. Juli 2006 - 3 K 1362/04

bei uns veröffentlicht am 06.07.2006

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Kündigung einer „Berufungsvereinbarung“, die er am 15.09.1997 mit dem Ministerium für Wis
5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. Feb. 2010 - 3 K 2749/08.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 04. Dez. 2017 - 6 B 39/17

bei uns veröffentlicht am 04.12.2017

Gründe I 1 Der am 31. März 2012 in den Ruhestand getretene Kläger war Professor für Laboratoriu

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 01. Dez. 2016 - 9 S 911/14

bei uns veröffentlicht am 01.12.2016

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. März 2014 - 1 K 848/13 - wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Der Kläg

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 08. Juli 2015 - 1 K 849/13

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Tenor Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 5/12 und der Beklagte zu 7/12, ausgenommen die außerger

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Aug. 2012 - 9 S 2752/11

bei uns veröffentlicht am 02.08.2012

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. Februar 2010 - 3 K 2749/08 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte.Die Revision wird ni

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(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Kündigung einer „Berufungsvereinbarung“, die er am 15.09.1997 mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg (MWK) schloss. Die Vereinbarung lautet unter Nr. 1 wie folgt:
„Herr Privatdozent Dr. med. ... , zur Zeit Leitender Arzt an der Klinik für Unfallchirurgie am ... , übernimmt vorbehaltlich der Ernennung durch Herrn Ministerpräsidenten ab diesem Zeitpunkt, frühestens jedoch ab 1. Oktober 1997 eine Professur für Unfallchirurgie an der Universität ... mit der Verpflichtung, das Gebiet in Forschung und Lehre ordnungsgemäß zu vertreten. Die Professur beinhaltet die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie an der Chirurgischen Universitätsklinik. Die Einstellung erfolgt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit“.
Mit Urkunde vom 17.10.1997 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor ernannt. Mit Verfügung vom 24.10.1997 wies das MWK ihn mit Wirkung vom Tag der Ernennung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 4 ein und teilte ihm mit, dass er Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe C 4 der Bundesbesoldungsordnung gemäß seinem Besoldungsdienstalter erhalte. Im Übrigen gelte die mit ihm abgeschlossene Berufungsvereinbarung. Als Dienstaufgaben oblägen ihm die Pflege von Forschung und Lehre im Fach Unfallchirurgie und die weiteren Aufgaben von Professoren nach Maßgabe des § 64 Universitätsgesetz (UG). Er sei befugt, den Titel Ordinarius zu führen.
Mit Verfügung vom 11.05.2000 leitete das MWK disziplinarrechtliche Vorermittlungen gegen den Kläger ein. Mit Verfügung vom 24.10.2000 enthob es ihn vorläufig des Dienstes wegen des Vorwurfs der schuldhaft fehlerhaften medizinischen Behandlung mehrerer Patienten. Mit Verfügung vom 10.03.2001 erweiterte es das bereits eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren um weitere Vorgänge und behielt die Besoldungsbezüge, ausgenommen Familienzuschlag, zur Hälfte ein. Mit Beschluss vom 01.02.2002 - D 12 K 11/01 - lehnte das Verwaltungsgericht Freiburg den Antrag des Klägers auf Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung ab. Die dagegen vom Kläger erhobene Beschwerde wies der VGH Bad.-Württ. mit Beschluss vom 12.04.2002 - DL 17 S 6/02 - zurück. Auf den Antrag des Klägers hob das Verwaltungsgericht Freiburg die in der Verfügung des MWK vom 10.03.2001 ausgesprochene hälftige Einbehaltung der Besoldungsbezüge auf (Beschluss vom 05.07.2002 - D 12 K 1/02 -). Die dagegen erhobene Beschwerde des MWK wies der VGH Bad.-Württ. mit Beschluss vom 10.09.2002 - DL 17 S 16/02 - zurück.
Mit Urteil vom 18.02.2003 (Geschäftsnummer: 2 KLs 21 Js 20723/00 u.a. AK 22/00) verurteilte das LG ... den Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 270 Tagessätzen. Wegen des Vorwurfs weiterer Körperverletzungen sprach es ihn frei. Von der Verhängung eines Berufsverbots sah es ab. Die Revisionen des Klägers und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des LG ... verwarf der BGH mit Urteil vom 20.01.2004 - 1 StR 319/03 - .
Mit Schreiben vom 04.02.2004 kündigte das MWK Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung gem. § 62 Satz 2 LVwVfG i.V.m § 314 Abs. 1 BGB. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei inzwischen rechtskräftig wegen vorsätzlicher Körperverletzung in einem Fall sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen verurteilt worden. Die im Urteil des LG ... festgestellten Straftatbestände habe er im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Tätigkeit als Leiter der Abteilung Unfallchirurgie des Universitätsklinikums ... verwirklicht. Bei Abwägung aller Umstände einschließlich der Interessen aller Beteiligten und der staatlichen Schutzverpflichtung für die Gesundheit und das Leben von (künftigen) Patienten sei dem Beklagten ein Festhalten an der Übertragung der Leitungsfunktion nicht mehr zumutbar. Da das MWK für das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes beweispflichtig sei, sei vor der Kündigung die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung abgewartet worden.
Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 18.03.2004 gegen die Kündigung mit der Begründung, diese sei rechtlich ohne Relevanz. Seine Professur sei Gegenstand eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit. Solange die Professur bestehe, obliege ihm auch die Leitung der Unfallchirurgischen Abteilung am Universitätsklinikum .... Dass er diese derzeit nicht ausüben könne, sei Folge der vorläufigen Dienstenthebung. Dem Disziplinarverfahren dürfe nicht vorgegriffen werden.
Das MWK wertete das Schreiben vom 18.03.2004 als Widerspruch und wies diesen mit Bescheid vom 27.05.2004 zurück. Ergänzend führte es im Wesentlichen aus, ein weiteres Festhalten an Nr. 1 Satz 2 der Berufsvereinbarung sei dem MWK bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich der Interessen aller Beteiligten nicht zumutbar. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte wegen der staatlichen Schutzpflichten für die Gesundheit und das Leben von (künftigen) Patienten eine optimale chirurgische Versorgung stets sicherstellen müsse. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und dem Dienstherrn sei hinsichtlich der Leitung der Abteilung Unfallchirurgie dauerhaft gestört, so dass auch eine vorherige schriftliche Abmahnung nicht erforderlich gewesen sei. Die Kündigung verstoße nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums. Art 33 Abs. 5 GG schütze den Beamten lediglich vor einer willkürlichen und damit rechtswidrigen Veränderung des Dienstpostens. Lägen wichtige Gründe vor, die eine Kündigung nach § 314 BGB rechtfertigten, sei der Beamte vor einer Kündigung der Berufungsvereinbarung nicht geschützt. Der Entscheidung im förmlichen Disziplinarverfahren werde durch die Kündigung nicht vorgegriffen. Ein beamtenrechtlicher Grundsatz, nach dem eine Verletzung von Dienstpflichten ausschließlich disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen dürfte, existiere nicht und lasse sich auch nicht aus Art. 33 Abs. 5 GG herleiten.
Der Kläger hat am 23.06.2004 Klage erhoben. Er führt im Wesentlichen aus, die Kündigung könne nicht auf § 314 BGB gestützt werden. Eine Berufungsvereinbarung sei nicht als Dauerschuldverhältnis im Sinne der Vorschrift anzusehen. Dies ergebe sich aus dem Text der Vereinbarung sowie seiner Funktion. Es gehe nicht um für Dauerschuldverhältnisse typische Leistungen im Wechselbezugsverhältnis. In jedem Fall könne einer Berufungsvereinbarung keine Bedeutung mehr beigemessen werden, soweit die darauf resultierenden Verpflichtungen seitens des öffentlich-rechtlichen Vertragspartners durch die Ernennung zum Beamten in nicht mehr rückgängig zu machender Weise erfüllt worden seien. Der Ernennung könne durch eine spätere Kündigung der Berufungsvereinbarung nicht mehr der Boden entzogen werden. An die Stelle des öffentlich-rechtlichen Vertragsrechts trete nach der Ernennung das für Hochschullehrer geltende Beamten- und Disziplinarrecht. Aus diesem Grund gehe hier die Kündigung der Berufungsvereinbarung weitgehend ins Leere. Schließlich sei sie beamtenrechtlich voll erfüllt worden und enthalte keine fortbestehenden selbstständigen nennenswerten Zusatzvereinbarungen. Auch liege keine Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 66 Abs. 8 UG vor. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass es an einem wichtigen Grund fehle, der den Beklagten zur Kündigung berechtige. Das Strafurteil mit der Verhängung einer Geldstrafe stelle keinen solchen Grund dar. Die strafrechtlichen Verurteilungen rechtfertigten nicht die Bewertung, dass bei einer Fortführung der Tätigkeit des Klägers die Einhaltung der staatlichen Pflichten zum Schutz von Gesundheit und Leben von (künftigen) Patienten und die Sicherstellung einer optimalen chirurgischen Versorgung gefährdet seien. Die Kündigung verstoße auch gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums. Zwar betreffe Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung nur das dem Kläger zugewiesene konkrete Amt im funktionalen Sinn. Der Beamte sei aber vor einer willkürlichen Veränderung des Dienstpostens geschützt. Eine solche Veränderung liege hier vor, da kein wichtiger Grund im Sinne von § 314 BGB für die Kündigung vorliege. Das Universitätsklinikum, die Universität und der Beklagte versuchten durch massives eigenes Fehlverhalten einen „wichtigen“ Grund zu schaffen. Dies könne nicht zu Lasten des Klägers gehen. Sein Fachbereich sei neu strukturiert und seine Stelle sei mit einem Nachfolger besetzt worden.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
den Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 27.05.2004 aufzuheben und festzustellen, dass die mit Schreiben des Ministeriums vom 04.02.2004 erklärte Kündigung von Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung vom 15.09.1997 unwirksam ist.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Kündigung von Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung stünden die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, des Disziplinarrechts, die Wissenschaftsfreiheit und der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht entgegen.
15 
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die der Kammer vorliegenden Akten des MWK verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.) Die Kündigung von Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung war wirksam. Der Widerspruchsbescheid des MWK vom 27.05.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
17 
Die Klage ist nach §§ 42, 43, 68 ff. VwGO zulässig.
18 
1. Soweit der Kläger geltend macht, die Kündigung sei unwirksam, ist statthafte Klageart die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO. Danach kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Der Kläger wendet sich gegen die mit Schreiben des MWK vom 04.02.2004 erklärte Kündigung von Nr. 1 Satz 2 der zwischen den Beteiligten geschlossenen „Berufungsvereinbarung“ vom 15.09.1997. Dabei handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (vgl. OVG Münster, Urt. vom 27.11.1996, NVwZ-RR 1997, 475; Thieme in Hailbronner/Geis, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 43 Rn. 147; offengelassen von BVerfG, Urt. vom 08.02.1977, BVerfGE 43, 242 = NJW 1977, 1049). Davon gehen die Beteiligten zu Recht aus. Es sind keine Umstände ersichtlich, die gegen die Richtigkeit dieser Annahme sprechen könnten.
19 
Beim Streit über die Berechtigung zur Kündigung, deren Wirksamkeit und die daraus folgende Auflösung des öffentlich-rechtlichen Vertrages geht es um das Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Da es sich bei der Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages - wie auch bei den auf Abschluss (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, § 54 Rn. 20) oder Anpassung (vgl. BVerwG, Urt. vom 26.01.1995, BVerwGE 97, 331) eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichteten Erklärungen - nicht um einen Verwaltungsakt handelt, kann der Kläger seine Rechte auch nicht durch Anfechtungsklage geltend machen. Der Subsidiaritätsgrundsatz (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) steht der Feststellungsklage mithin nicht entgegen.
20 
2. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Dem steht nicht entgegen, dass sich die in der Berufungsvereinbarung erfolgte Zusage der Leitungsfunktion auf die „Abteilung Unfallchirurgie an der Chirurgischen Universitätsklinik“ bezieht, diese Abteilung aber inzwischen „formal aufgehoben“ wurde und „in der Klinik für Traumatologie aufgegangen“ (vgl. Schreiben des Universitätsklinikums ... vom 11.10.2000 an MWK) bzw. in das „Department für Orthopädie und Traumatologie integriert“ ist (vgl. Schriftsatz des MWK v. 27.06.2006). Zwischen den Beteiligten steht nicht fest, dass Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung aufgrund der Umorganisation des Universitätsklinikums nicht mehr geeignet wäre, Rechtswirkungen für die Beteiligten zu entfalten. Diese gehen vielmehr - abgesehen von der Frage der Wirksamkeit der hier streitigen Kündigung - nicht von der Hinfälligkeit der Vertragsklausel aus deren Anpassung nach § 60 LVwVfG wegen Änderung der Verhältnisse im Zusammenhang mit der Umorganisation des Universitätsklinikums denkbar erscheint. Der Beklagte (vgl. Schriftsatz vom 27.06.2006) sieht den „Anspruch auf die Übertragung einer Leitungsfunktion für den Bereich Unfallchirurgie“ nach wie vor „grundsätzlich“ als gegeben an.
21 
3. Das nach § 126 Abs. 3 BRRG erforderliche Vorverfahren wurde durchgeführt.
II.
22 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Kündigung vom 04.02.2004 ist wirksam.
23 
1. Rechtsgrundlage für die Kündigung ist § 62 Satz 2 LVwVfG in Verbindung mit § 314 BGB. Offen bleiben kann, ob die Kündigung auch auf § 60 LVwVfG hätte gestützt werden können. Denn diese Vorschrift schließt das Recht der Beteiligten auf Ausübung eines vereinbarten oder aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des BGB sich ergebenden Kündigungsrechts einschließlich des Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB n. F. nicht aus (vgl. Kopp/Ramsauer a.a.O. § 60 Rn. 3).
24 
2. Nach § 314 Abs.1 Satz 1 BGB kann jeder Vertragsteil Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Was die unter Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung zum Inhalt der Professur gemachte Leitung der Abteilung Unfallchirurgie an der Chirurgischen Universitätsklinik angeht, liegt ein Dauerschuldverhältnis vor. Wie die Berufungszusage an sich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 21.04.1999, NVwZ-RR 1999, 636) war auch die vom Beklagten übernommene Verpflichtung, dass der Kläger die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie erhält, auf Dauer berechnet. Sie sollte grundsätzlich für die gesamte Zeit gelten, während der der Kläger die Professur inne hat, auf welche sich die Zusage bezieht.
25 
Die Verpflichtung hat sich auch nicht - wie der Kläger meint - gleichsam durch die Ernennung zum Universitätsprofessor erledigt. Weder die Ernennung noch die Einweisungsverfügung vom 24.10.1997 bezog sich auf die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie. Auch mit der vom Universitätsklinikum vorgenommenen Übertragung der Leitungsfunktion wurde die Zusage nicht hinfällig. Dem Kläger sollte gerade in seinem Interesse ein rechtsverbindlicher Anspruch auf Übertragung der Leitungsfunktion auf Dauer - vorbehaltlich geänderter Verhältnisse (vgl. § 60 LVwVfG) - eingeräumt werden. Diesem Zweck widerspräche es, würde man der Zusage keine rechtliche Bedeutung mehr zumessen, nachdem dem Kläger (erstmals) die zugesagte Leitungsfunktion eingeräumt wurde.
26 
3. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (§ 314 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine entsprechende Situation ist hier aufgrund der vom Kläger in Ausübung seines Dienstes als Universitätsprofessor begangenen Straftaten, wegen derer er rechtskräftig zu einer Gesamtgeldstrafe von 270 Tagessätzen verurteilt wurde, gegeben. Wie sich aus dem Urteil des LG ... vom 18.02.2003 ergibt, hat er sich in einem Fall einer vorsätzlichen Körperverletzung strafbar gemacht, da er die (zweite) Operation an der rechten Schulter eines Patienten ohne dessen rechtfertigende Einwilligung durchgeführt hatte. Gegenüber dem Patienten hatte er die vermeintliche Indikation zur Operation bewusst wahrheitswidrig vorgespiegelt. In Wirklichkeit war es ihm darum gegangen, eine Bohrerspitze zu „bergen“, die bei der ersten Operation abgebrochen war. Den Abbruch der Bohrerspitze hatte er bewusst verschwiegen. In weiteren drei Fällen machte sich der Kläger der fahrlässigen Körperverletzung strafbar.
27 
Aufgrund der begangenen Straftaten, aber auch gerade im Hinblick auf die näheren Tatumstände kann dem Beklagten ein Festhalten an der Berufungsvereinbarung hinsichtlich des hier streitigen Teils nicht zugemutet werden. In die Abwägung der widerstreitenden Interessen ist zwar einzustellen, dass bei der Durchführung von Operationen jedem Arzt Fehler unterlaufen können, die zu einer Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung führen können. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass gerade in dem Fall der vorsätzlichen Körperverletzung eine deutlich darüber hinausgehende Pflichtverletzung festzustellen ist, die zugleich einen groben Missbrauch seiner Leitungsfunktion darstellt und als schwerwiegende Pflichtverletzung anzusehen ist (vgl. Revisionsentscheidung des BGH vom 20.01.2004, Seite 15 f. des Urteilsabdrucks). Denn der Kläger hat es unterlassen, den tatsächlichen Operationsverlauf einschließlich des Abbruchs des Bohrers zu dokumentieren, und darüber hinaus die mitoperierende Ärztin angewiesen, den Bohrerabbruch im Operationsprotokoll nicht zu erwähnen. Gerade die - wie es der BGH formuliert hat - „selbstherrliche Vorgehensweise des Chefarztes in dem Operationsteam, die sich in der Verletzung der Dokumentationspflichten, der Beeinflussung des ihm unterstellten Klinikpersonals und der Täuschung seiner Patienten dokumentierte“, lässt die weitere Ausübung der Leitungsfunktion durch den Kläger als für den Beklagten unzumutbar erscheinen. Dabei fällt die besondere Stellung des Klägers als Chefarzt ins Gewicht, die er insbesondere durch bewusst pflichtwidrige Weisungen an ihm untergebenes Personal missbraucht hat. Besonders vorwerfbar ist in diesem Zusammenhang, dass er nach der Operation, bei der es zum Abbruch des Bohrers gekommen war, den wirklichen Grund für die weitere Operation dem Patienten bewusst verschwiegen und diese darauf hin durchgeführt hat. Dabei handelt es sich nicht um einen - nicht auszuschließenden - Fehler während einer Operation, sondern um eine Sorgfaltspflichtverletzung durch planvolles Handeln, die das Vertrauen in die Leitung der Abteilung der Unfallchirurgie in besonderem Maße erschüttert. Zu berücksichtigen ist auch das hohe Maß an Sorgfaltspflichtwidrigkeit in einem Fall der fahrlässigen Körperverletzung, weshalb sich das Landgericht veranlasst sah, von Leichtfertigkeit bzw. von grober Fahrlässigkeit zu sprechen ( Seite 62 des Urteilsabdrucks).
28 
Angesichts der festgestellten Straftaten und der besonderen Tatumstände wäre es mit dem Ansehen des Universitätsklinikums und der Universität, welches gerade vom Vertrauen der Öffentlichkeit bzw. der Patienten in die Kompetenz und Integrität der leitenden Ärzte abhängig ist, unvereinbar, den Kläger weiterhin in seiner Position als Leiter der Abteilung Unfallchirurgie zu belassen. Dass die genannten Pflichtverstöße möglicherweise weitere disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen den Kläger rechtfertigen, stellt die Annahme, dass ein wichtiger Grund für die Kündigung der Berufungsvereinbarung hinsichtlich der Zusage der Leitung der Abteilung Unfallchirurgie vorliegt, nicht in Frage. Unerheblich ist auch, ob - wie der Kläger-Vertreter in der mündlichen Verhandlung behauptet hat - ärztliche „Kunstfehler“ in der Bundesrepublik Deutschland massenhaft vorkommen. Zum einen geht es hier nicht nur um Behandlungsfehler, die als fahrlässige Körperverletzung zu werten sind, sondern um einen Missbrauch gerade der Stellung als leitender Arzt. Zum anderen kann der Kläger aus dem Umstand, dass „Kunstfehler“ ungeahndet bleiben, keinen Anspruch darauf herleiten, dass auch in seinem Fall die Pflichtverletzungen keine Auswirkungen auf seine Stellung als Chefarzt haben.
29 
4. Eine Abmahnung war nach § 314 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht erforderlich. Denn das Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten war so schwerwiegend gestört, dass eine sofortige Kündigung gerechtfertigt erscheint (vgl. Palandt, BGB, 64. Aufl. 2005, § 314 Rn. 8). Der Beklagte hat auch innerhalb einer angemessenen Frist gekündigt, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat (§ 314 Abs. 3 BGB). Die Kündigung vom 04.04.2002 erfolgte unmittelbar, nachdem aufgrund der Revisionsentscheidung des BGH vom 20.01.2004 das Urteil des Landgerichts rechtskräftig geworden war. Erst nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils stand fest, dass und in welchem Umfang sich der Kläger der vorsätzlichen und fahrlässigen Körperverletzung strafbar gemacht hatte und welche näheren Tatumstände der Verurteilung zugrunde lagen. Dass der Beklagte nicht zuletzt aus Rücksicht auf den Kläger keine Verdachtskündigung ausgesprochen hat, stellt die Wirksamkeit der Kündigung nicht in Frage.
30 
5. Die Kündigung stellt auch keinen (unzulässigen) Eingriff in das dem Kläger verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne dar, sondern betrifft nur den ihm übertragenen konkreten Aufgabenbereich.
31 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 07.03.1968, DÖV 1970, 210) ist zwischen dem „Amt“ eines Beamten und seiner „Amtsstelle“ zu unterscheiden, d.h. zwischen dem durch Ernennung verliehenen „Amt im statusrechtlichen Sinne“, das regelmäßig durch eine im Besoldungsgesetz oder durch Anordnung des Dienstherrn bestimmte „Amtsbezeichnung“ gekennzeichnet wird und für den Rechtsstand des Beamten, besonders für seine Dienstbezüge, maßgebend ist, und dem „Amt im funktionellen Sinne“, nämlich dem durch Geschäftsverteilung, Zuweisung, Bestellung, Beauftragung oder dergl. dem Beamten übertragenen dienstlichen Aufgabenbereich (Funktion, Amtsstelle, Dienstposten). Mit dem Entzug der Leitungsfunktion erfolgte lediglich eine organisatorische Änderung des Amtes des Klägers im konkret-funktionellen Sinne, denn es wurde weder die Zugehörigkeit zur Laufbahn noch die Besoldungsgruppe noch die verliehene Amtsbezeichnung verändert. Dem Kläger wurde auch nicht ein Aufgabenbereich entzogen, der zum Kernbereich seines Amtes (Universitätsprofessor der Besoldungsgruppe C 4) gehört. Die in der Berufungsvereinbarung gesondert übertragene Aufgabe des Leiters der Abteilung Unfallchirurgie ist - wie etwa die Aufgabe des „Ärztlichen Leiters eines Krankenhauses“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979, BVerfGE 52, 303 = NJW 1980, 1327), das Amt eines „Klinikdirektors“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.1977, BVerfGE 43, 242 = NJW 1977, 1049) oder eines Leiters der Landesanstalt für Bodennutzungsschutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 a.a.O.) - kein Amt im statusrechtlichen Sinne. Soweit von der Funktionsbeschreibung (vgl. § 64 Abs. 3 UG) der vom Kläger besetzten Stelle die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie umfasst gewesen ist, handelte es sich lediglich um eine Bezeichnung der konkreten Pflichten. Beamtenrechtlich ist damit das übertragene Amt im konkreten Sinn, also der konkrete Dienstposten betroffen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.01.2001 - 4 S 2062/98 - Juris). Die Übernahme der Leitung der Abteilung Unfallchirurgie lag der Ernennung des Klägers zum Universitätsprofessor nicht zu Grunde. Dies folgt insbesondere aus der Einweisungsverfügung vom 24.10.1997, in der dem Kläger als Dienstaufgaben „die Pflege von Forschung und Lehre im Fach Unfallchirurgie und die weiteren Aufgaben von Professoren nach Maßgabe des § 64 UG“ zugewiesen wurden, nicht aber die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie.
32 
6. Die Entscheidung des Beklagten, Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung zu kündigen, ist auch nicht ermessensfehlerhaft.
33 
Während dem Beamten das Amt im statusrechtlichen Sinne ohne seine Zustimmung nur nach Maßgabe bestimmter gesetzlicher Vorschriften, regelmäßig nur zugleich mit der - gesetzmäßigen - Beendigung des Beamtenverhältnisses oder im Disziplinarverfahren entzogen werden kann, ist dagegen die Änderung oder Entziehung von dienstlichen Aufgaben des - hier betroffenen - „Amtes im funktionellen Sinne“ rechtlich in erheblich geringerem Umfang geschützt; denn zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört nicht das so genannte „Recht am Amt“, d.h. nicht ein Recht des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung der ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968; a.a.O; BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 a.a.O.). Soweit die Änderung oder Entziehung dienstlicher Aufgaben geeignet ist, subjektive Rechte des Beamten zu berühren, steht die Entscheidung hierüber grundsätzlich im Ermessen des Dienstherrn; der Beamte ist regelmäßig nur dagegen geschützt, dass ihm dienstliche Aufgaben ermessensfehlerhaft entzogen werden. Der Ermessenspielraum des Dienstherrn kann dadurch eingeengt sein, dass dieser dem Beamten die Übertragung einer bestimmten Aufgabe zugesichert hat, dass zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten hierüber verbindliche Vereinbarungen getroffen wurden oder aus anderen Gründen ein schutzwürdiges Vertrauen auf Beibehaltung der Funktion besteht. Der Ermessensspielraum des Dienstherrn ist auch dann eingeengt, wenn es sich - wie hier - um Leitungsaufgaben handelt, die zudem besondere fachliche Anforderungen stellen, und wenn der Beamte sich gerade um diesen leitenden Posten beworben hat und aufgrund seiner fachlichen Qualifikationen von dem Dienstherrn ausdrücklich für diesen Posten eingestellt worden ist. Noch stärker eingeengt ist schließlich der Ermessensspielraum, wenn die Aufgabenübertragung für die Dauer verbindlich zugesichert oder vereinbart worden ist; jedoch ist der Dienstherr selbst in einem solchen Falle befugt, die Aufgabenzuweisung zu ändern, wenn schwerwiegende Gründe des öffentlichen Interesses dies erforderlich machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 24.07.2002 - 3 CE 02.1659 - Juris).
34 
Gemessen hieran erfolgte die Kündigung ermessenfehlerfrei. Schwerwiegende Gründe des Gemeinwohls liegen aus den bereits dargelegten Gründen vor. Auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1982, NVwZ 1983, 546; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.04.1999, NVwZ-RR 1999, 636) stellt sich die Kündigung der Berufungsvereinbarung und des damit erfolgten Entzugs der Leitungsfunktion nicht als ermessensfehlerhaft dar. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Mit dem Verlust der Leitung der Abteilung Unfallchirurgie ist auch nicht ein Entzug der Aufgaben in der Krankenversorgung verbunden, die zum statusrechtlichen Amt gehören (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 18.05.2004, VBlBW 2004, 420). Ein unzulässiger Eingriff in die grundrechtlich geschützte Wissenschaftsfreiheit liegt ebenfalls nicht vor. Durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist der Kernbereich der Lehr- und Forschungstätigkeit, wie er sich aus dem konkret übertragenen Amt ergibt, geschützt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.01.2001 a.a.O. und Beschluss vom 12.05.1999 - 4 S 660/99 - Juris). Dieser Bereich ist hier nicht betroffen. Durch den Entzug der Leitungsfunktion wird dem Kläger nicht die Möglichkeit zu Forschung und Lehre genommen. Ein Anspruch auf Teilnahme an der Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung folgt aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.1981, BVerfGE 57, 70, = NJW 1981, 1995).
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
16 
Die Klage ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.) Die Kündigung von Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung war wirksam. Der Widerspruchsbescheid des MWK vom 27.05.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
17 
Die Klage ist nach §§ 42, 43, 68 ff. VwGO zulässig.
18 
1. Soweit der Kläger geltend macht, die Kündigung sei unwirksam, ist statthafte Klageart die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO. Danach kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Der Kläger wendet sich gegen die mit Schreiben des MWK vom 04.02.2004 erklärte Kündigung von Nr. 1 Satz 2 der zwischen den Beteiligten geschlossenen „Berufungsvereinbarung“ vom 15.09.1997. Dabei handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (vgl. OVG Münster, Urt. vom 27.11.1996, NVwZ-RR 1997, 475; Thieme in Hailbronner/Geis, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 43 Rn. 147; offengelassen von BVerfG, Urt. vom 08.02.1977, BVerfGE 43, 242 = NJW 1977, 1049). Davon gehen die Beteiligten zu Recht aus. Es sind keine Umstände ersichtlich, die gegen die Richtigkeit dieser Annahme sprechen könnten.
19 
Beim Streit über die Berechtigung zur Kündigung, deren Wirksamkeit und die daraus folgende Auflösung des öffentlich-rechtlichen Vertrages geht es um das Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Da es sich bei der Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages - wie auch bei den auf Abschluss (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, § 54 Rn. 20) oder Anpassung (vgl. BVerwG, Urt. vom 26.01.1995, BVerwGE 97, 331) eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichteten Erklärungen - nicht um einen Verwaltungsakt handelt, kann der Kläger seine Rechte auch nicht durch Anfechtungsklage geltend machen. Der Subsidiaritätsgrundsatz (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) steht der Feststellungsklage mithin nicht entgegen.
20 
2. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Dem steht nicht entgegen, dass sich die in der Berufungsvereinbarung erfolgte Zusage der Leitungsfunktion auf die „Abteilung Unfallchirurgie an der Chirurgischen Universitätsklinik“ bezieht, diese Abteilung aber inzwischen „formal aufgehoben“ wurde und „in der Klinik für Traumatologie aufgegangen“ (vgl. Schreiben des Universitätsklinikums ... vom 11.10.2000 an MWK) bzw. in das „Department für Orthopädie und Traumatologie integriert“ ist (vgl. Schriftsatz des MWK v. 27.06.2006). Zwischen den Beteiligten steht nicht fest, dass Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung aufgrund der Umorganisation des Universitätsklinikums nicht mehr geeignet wäre, Rechtswirkungen für die Beteiligten zu entfalten. Diese gehen vielmehr - abgesehen von der Frage der Wirksamkeit der hier streitigen Kündigung - nicht von der Hinfälligkeit der Vertragsklausel aus deren Anpassung nach § 60 LVwVfG wegen Änderung der Verhältnisse im Zusammenhang mit der Umorganisation des Universitätsklinikums denkbar erscheint. Der Beklagte (vgl. Schriftsatz vom 27.06.2006) sieht den „Anspruch auf die Übertragung einer Leitungsfunktion für den Bereich Unfallchirurgie“ nach wie vor „grundsätzlich“ als gegeben an.
21 
3. Das nach § 126 Abs. 3 BRRG erforderliche Vorverfahren wurde durchgeführt.
II.
22 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Kündigung vom 04.02.2004 ist wirksam.
23 
1. Rechtsgrundlage für die Kündigung ist § 62 Satz 2 LVwVfG in Verbindung mit § 314 BGB. Offen bleiben kann, ob die Kündigung auch auf § 60 LVwVfG hätte gestützt werden können. Denn diese Vorschrift schließt das Recht der Beteiligten auf Ausübung eines vereinbarten oder aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des BGB sich ergebenden Kündigungsrechts einschließlich des Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB n. F. nicht aus (vgl. Kopp/Ramsauer a.a.O. § 60 Rn. 3).
24 
2. Nach § 314 Abs.1 Satz 1 BGB kann jeder Vertragsteil Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Was die unter Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung zum Inhalt der Professur gemachte Leitung der Abteilung Unfallchirurgie an der Chirurgischen Universitätsklinik angeht, liegt ein Dauerschuldverhältnis vor. Wie die Berufungszusage an sich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 21.04.1999, NVwZ-RR 1999, 636) war auch die vom Beklagten übernommene Verpflichtung, dass der Kläger die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie erhält, auf Dauer berechnet. Sie sollte grundsätzlich für die gesamte Zeit gelten, während der der Kläger die Professur inne hat, auf welche sich die Zusage bezieht.
25 
Die Verpflichtung hat sich auch nicht - wie der Kläger meint - gleichsam durch die Ernennung zum Universitätsprofessor erledigt. Weder die Ernennung noch die Einweisungsverfügung vom 24.10.1997 bezog sich auf die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie. Auch mit der vom Universitätsklinikum vorgenommenen Übertragung der Leitungsfunktion wurde die Zusage nicht hinfällig. Dem Kläger sollte gerade in seinem Interesse ein rechtsverbindlicher Anspruch auf Übertragung der Leitungsfunktion auf Dauer - vorbehaltlich geänderter Verhältnisse (vgl. § 60 LVwVfG) - eingeräumt werden. Diesem Zweck widerspräche es, würde man der Zusage keine rechtliche Bedeutung mehr zumessen, nachdem dem Kläger (erstmals) die zugesagte Leitungsfunktion eingeräumt wurde.
26 
3. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (§ 314 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine entsprechende Situation ist hier aufgrund der vom Kläger in Ausübung seines Dienstes als Universitätsprofessor begangenen Straftaten, wegen derer er rechtskräftig zu einer Gesamtgeldstrafe von 270 Tagessätzen verurteilt wurde, gegeben. Wie sich aus dem Urteil des LG ... vom 18.02.2003 ergibt, hat er sich in einem Fall einer vorsätzlichen Körperverletzung strafbar gemacht, da er die (zweite) Operation an der rechten Schulter eines Patienten ohne dessen rechtfertigende Einwilligung durchgeführt hatte. Gegenüber dem Patienten hatte er die vermeintliche Indikation zur Operation bewusst wahrheitswidrig vorgespiegelt. In Wirklichkeit war es ihm darum gegangen, eine Bohrerspitze zu „bergen“, die bei der ersten Operation abgebrochen war. Den Abbruch der Bohrerspitze hatte er bewusst verschwiegen. In weiteren drei Fällen machte sich der Kläger der fahrlässigen Körperverletzung strafbar.
27 
Aufgrund der begangenen Straftaten, aber auch gerade im Hinblick auf die näheren Tatumstände kann dem Beklagten ein Festhalten an der Berufungsvereinbarung hinsichtlich des hier streitigen Teils nicht zugemutet werden. In die Abwägung der widerstreitenden Interessen ist zwar einzustellen, dass bei der Durchführung von Operationen jedem Arzt Fehler unterlaufen können, die zu einer Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung führen können. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass gerade in dem Fall der vorsätzlichen Körperverletzung eine deutlich darüber hinausgehende Pflichtverletzung festzustellen ist, die zugleich einen groben Missbrauch seiner Leitungsfunktion darstellt und als schwerwiegende Pflichtverletzung anzusehen ist (vgl. Revisionsentscheidung des BGH vom 20.01.2004, Seite 15 f. des Urteilsabdrucks). Denn der Kläger hat es unterlassen, den tatsächlichen Operationsverlauf einschließlich des Abbruchs des Bohrers zu dokumentieren, und darüber hinaus die mitoperierende Ärztin angewiesen, den Bohrerabbruch im Operationsprotokoll nicht zu erwähnen. Gerade die - wie es der BGH formuliert hat - „selbstherrliche Vorgehensweise des Chefarztes in dem Operationsteam, die sich in der Verletzung der Dokumentationspflichten, der Beeinflussung des ihm unterstellten Klinikpersonals und der Täuschung seiner Patienten dokumentierte“, lässt die weitere Ausübung der Leitungsfunktion durch den Kläger als für den Beklagten unzumutbar erscheinen. Dabei fällt die besondere Stellung des Klägers als Chefarzt ins Gewicht, die er insbesondere durch bewusst pflichtwidrige Weisungen an ihm untergebenes Personal missbraucht hat. Besonders vorwerfbar ist in diesem Zusammenhang, dass er nach der Operation, bei der es zum Abbruch des Bohrers gekommen war, den wirklichen Grund für die weitere Operation dem Patienten bewusst verschwiegen und diese darauf hin durchgeführt hat. Dabei handelt es sich nicht um einen - nicht auszuschließenden - Fehler während einer Operation, sondern um eine Sorgfaltspflichtverletzung durch planvolles Handeln, die das Vertrauen in die Leitung der Abteilung der Unfallchirurgie in besonderem Maße erschüttert. Zu berücksichtigen ist auch das hohe Maß an Sorgfaltspflichtwidrigkeit in einem Fall der fahrlässigen Körperverletzung, weshalb sich das Landgericht veranlasst sah, von Leichtfertigkeit bzw. von grober Fahrlässigkeit zu sprechen ( Seite 62 des Urteilsabdrucks).
28 
Angesichts der festgestellten Straftaten und der besonderen Tatumstände wäre es mit dem Ansehen des Universitätsklinikums und der Universität, welches gerade vom Vertrauen der Öffentlichkeit bzw. der Patienten in die Kompetenz und Integrität der leitenden Ärzte abhängig ist, unvereinbar, den Kläger weiterhin in seiner Position als Leiter der Abteilung Unfallchirurgie zu belassen. Dass die genannten Pflichtverstöße möglicherweise weitere disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen den Kläger rechtfertigen, stellt die Annahme, dass ein wichtiger Grund für die Kündigung der Berufungsvereinbarung hinsichtlich der Zusage der Leitung der Abteilung Unfallchirurgie vorliegt, nicht in Frage. Unerheblich ist auch, ob - wie der Kläger-Vertreter in der mündlichen Verhandlung behauptet hat - ärztliche „Kunstfehler“ in der Bundesrepublik Deutschland massenhaft vorkommen. Zum einen geht es hier nicht nur um Behandlungsfehler, die als fahrlässige Körperverletzung zu werten sind, sondern um einen Missbrauch gerade der Stellung als leitender Arzt. Zum anderen kann der Kläger aus dem Umstand, dass „Kunstfehler“ ungeahndet bleiben, keinen Anspruch darauf herleiten, dass auch in seinem Fall die Pflichtverletzungen keine Auswirkungen auf seine Stellung als Chefarzt haben.
29 
4. Eine Abmahnung war nach § 314 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht erforderlich. Denn das Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten war so schwerwiegend gestört, dass eine sofortige Kündigung gerechtfertigt erscheint (vgl. Palandt, BGB, 64. Aufl. 2005, § 314 Rn. 8). Der Beklagte hat auch innerhalb einer angemessenen Frist gekündigt, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat (§ 314 Abs. 3 BGB). Die Kündigung vom 04.04.2002 erfolgte unmittelbar, nachdem aufgrund der Revisionsentscheidung des BGH vom 20.01.2004 das Urteil des Landgerichts rechtskräftig geworden war. Erst nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils stand fest, dass und in welchem Umfang sich der Kläger der vorsätzlichen und fahrlässigen Körperverletzung strafbar gemacht hatte und welche näheren Tatumstände der Verurteilung zugrunde lagen. Dass der Beklagte nicht zuletzt aus Rücksicht auf den Kläger keine Verdachtskündigung ausgesprochen hat, stellt die Wirksamkeit der Kündigung nicht in Frage.
30 
5. Die Kündigung stellt auch keinen (unzulässigen) Eingriff in das dem Kläger verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne dar, sondern betrifft nur den ihm übertragenen konkreten Aufgabenbereich.
31 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 07.03.1968, DÖV 1970, 210) ist zwischen dem „Amt“ eines Beamten und seiner „Amtsstelle“ zu unterscheiden, d.h. zwischen dem durch Ernennung verliehenen „Amt im statusrechtlichen Sinne“, das regelmäßig durch eine im Besoldungsgesetz oder durch Anordnung des Dienstherrn bestimmte „Amtsbezeichnung“ gekennzeichnet wird und für den Rechtsstand des Beamten, besonders für seine Dienstbezüge, maßgebend ist, und dem „Amt im funktionellen Sinne“, nämlich dem durch Geschäftsverteilung, Zuweisung, Bestellung, Beauftragung oder dergl. dem Beamten übertragenen dienstlichen Aufgabenbereich (Funktion, Amtsstelle, Dienstposten). Mit dem Entzug der Leitungsfunktion erfolgte lediglich eine organisatorische Änderung des Amtes des Klägers im konkret-funktionellen Sinne, denn es wurde weder die Zugehörigkeit zur Laufbahn noch die Besoldungsgruppe noch die verliehene Amtsbezeichnung verändert. Dem Kläger wurde auch nicht ein Aufgabenbereich entzogen, der zum Kernbereich seines Amtes (Universitätsprofessor der Besoldungsgruppe C 4) gehört. Die in der Berufungsvereinbarung gesondert übertragene Aufgabe des Leiters der Abteilung Unfallchirurgie ist - wie etwa die Aufgabe des „Ärztlichen Leiters eines Krankenhauses“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979, BVerfGE 52, 303 = NJW 1980, 1327), das Amt eines „Klinikdirektors“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.1977, BVerfGE 43, 242 = NJW 1977, 1049) oder eines Leiters der Landesanstalt für Bodennutzungsschutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 a.a.O.) - kein Amt im statusrechtlichen Sinne. Soweit von der Funktionsbeschreibung (vgl. § 64 Abs. 3 UG) der vom Kläger besetzten Stelle die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie umfasst gewesen ist, handelte es sich lediglich um eine Bezeichnung der konkreten Pflichten. Beamtenrechtlich ist damit das übertragene Amt im konkreten Sinn, also der konkrete Dienstposten betroffen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.01.2001 - 4 S 2062/98 - Juris). Die Übernahme der Leitung der Abteilung Unfallchirurgie lag der Ernennung des Klägers zum Universitätsprofessor nicht zu Grunde. Dies folgt insbesondere aus der Einweisungsverfügung vom 24.10.1997, in der dem Kläger als Dienstaufgaben „die Pflege von Forschung und Lehre im Fach Unfallchirurgie und die weiteren Aufgaben von Professoren nach Maßgabe des § 64 UG“ zugewiesen wurden, nicht aber die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie.
32 
6. Die Entscheidung des Beklagten, Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung zu kündigen, ist auch nicht ermessensfehlerhaft.
33 
Während dem Beamten das Amt im statusrechtlichen Sinne ohne seine Zustimmung nur nach Maßgabe bestimmter gesetzlicher Vorschriften, regelmäßig nur zugleich mit der - gesetzmäßigen - Beendigung des Beamtenverhältnisses oder im Disziplinarverfahren entzogen werden kann, ist dagegen die Änderung oder Entziehung von dienstlichen Aufgaben des - hier betroffenen - „Amtes im funktionellen Sinne“ rechtlich in erheblich geringerem Umfang geschützt; denn zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört nicht das so genannte „Recht am Amt“, d.h. nicht ein Recht des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung der ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968; a.a.O; BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 a.a.O.). Soweit die Änderung oder Entziehung dienstlicher Aufgaben geeignet ist, subjektive Rechte des Beamten zu berühren, steht die Entscheidung hierüber grundsätzlich im Ermessen des Dienstherrn; der Beamte ist regelmäßig nur dagegen geschützt, dass ihm dienstliche Aufgaben ermessensfehlerhaft entzogen werden. Der Ermessenspielraum des Dienstherrn kann dadurch eingeengt sein, dass dieser dem Beamten die Übertragung einer bestimmten Aufgabe zugesichert hat, dass zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten hierüber verbindliche Vereinbarungen getroffen wurden oder aus anderen Gründen ein schutzwürdiges Vertrauen auf Beibehaltung der Funktion besteht. Der Ermessensspielraum des Dienstherrn ist auch dann eingeengt, wenn es sich - wie hier - um Leitungsaufgaben handelt, die zudem besondere fachliche Anforderungen stellen, und wenn der Beamte sich gerade um diesen leitenden Posten beworben hat und aufgrund seiner fachlichen Qualifikationen von dem Dienstherrn ausdrücklich für diesen Posten eingestellt worden ist. Noch stärker eingeengt ist schließlich der Ermessensspielraum, wenn die Aufgabenübertragung für die Dauer verbindlich zugesichert oder vereinbart worden ist; jedoch ist der Dienstherr selbst in einem solchen Falle befugt, die Aufgabenzuweisung zu ändern, wenn schwerwiegende Gründe des öffentlichen Interesses dies erforderlich machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 24.07.2002 - 3 CE 02.1659 - Juris).
34 
Gemessen hieran erfolgte die Kündigung ermessenfehlerfrei. Schwerwiegende Gründe des Gemeinwohls liegen aus den bereits dargelegten Gründen vor. Auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1982, NVwZ 1983, 546; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.04.1999, NVwZ-RR 1999, 636) stellt sich die Kündigung der Berufungsvereinbarung und des damit erfolgten Entzugs der Leitungsfunktion nicht als ermessensfehlerhaft dar. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Mit dem Verlust der Leitung der Abteilung Unfallchirurgie ist auch nicht ein Entzug der Aufgaben in der Krankenversorgung verbunden, die zum statusrechtlichen Amt gehören (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 18.05.2004, VBlBW 2004, 420). Ein unzulässiger Eingriff in die grundrechtlich geschützte Wissenschaftsfreiheit liegt ebenfalls nicht vor. Durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist der Kernbereich der Lehr- und Forschungstätigkeit, wie er sich aus dem konkret übertragenen Amt ergibt, geschützt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.01.2001 a.a.O. und Beschluss vom 12.05.1999 - 4 S 660/99 - Juris). Dieser Bereich ist hier nicht betroffen. Durch den Entzug der Leitungsfunktion wird dem Kläger nicht die Möglichkeit zu Forschung und Lehre genommen. Ein Anspruch auf Teilnahme an der Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung folgt aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.1981, BVerfGE 57, 70, = NJW 1981, 1995).
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Kündigung einer „Berufungsvereinbarung“, die er am 15.09.1997 mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg (MWK) schloss. Die Vereinbarung lautet unter Nr. 1 wie folgt:
„Herr Privatdozent Dr. med. ... , zur Zeit Leitender Arzt an der Klinik für Unfallchirurgie am ... , übernimmt vorbehaltlich der Ernennung durch Herrn Ministerpräsidenten ab diesem Zeitpunkt, frühestens jedoch ab 1. Oktober 1997 eine Professur für Unfallchirurgie an der Universität ... mit der Verpflichtung, das Gebiet in Forschung und Lehre ordnungsgemäß zu vertreten. Die Professur beinhaltet die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie an der Chirurgischen Universitätsklinik. Die Einstellung erfolgt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit“.
Mit Urkunde vom 17.10.1997 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor ernannt. Mit Verfügung vom 24.10.1997 wies das MWK ihn mit Wirkung vom Tag der Ernennung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 4 ein und teilte ihm mit, dass er Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe C 4 der Bundesbesoldungsordnung gemäß seinem Besoldungsdienstalter erhalte. Im Übrigen gelte die mit ihm abgeschlossene Berufungsvereinbarung. Als Dienstaufgaben oblägen ihm die Pflege von Forschung und Lehre im Fach Unfallchirurgie und die weiteren Aufgaben von Professoren nach Maßgabe des § 64 Universitätsgesetz (UG). Er sei befugt, den Titel Ordinarius zu führen.
Mit Verfügung vom 11.05.2000 leitete das MWK disziplinarrechtliche Vorermittlungen gegen den Kläger ein. Mit Verfügung vom 24.10.2000 enthob es ihn vorläufig des Dienstes wegen des Vorwurfs der schuldhaft fehlerhaften medizinischen Behandlung mehrerer Patienten. Mit Verfügung vom 10.03.2001 erweiterte es das bereits eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren um weitere Vorgänge und behielt die Besoldungsbezüge, ausgenommen Familienzuschlag, zur Hälfte ein. Mit Beschluss vom 01.02.2002 - D 12 K 11/01 - lehnte das Verwaltungsgericht Freiburg den Antrag des Klägers auf Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung ab. Die dagegen vom Kläger erhobene Beschwerde wies der VGH Bad.-Württ. mit Beschluss vom 12.04.2002 - DL 17 S 6/02 - zurück. Auf den Antrag des Klägers hob das Verwaltungsgericht Freiburg die in der Verfügung des MWK vom 10.03.2001 ausgesprochene hälftige Einbehaltung der Besoldungsbezüge auf (Beschluss vom 05.07.2002 - D 12 K 1/02 -). Die dagegen erhobene Beschwerde des MWK wies der VGH Bad.-Württ. mit Beschluss vom 10.09.2002 - DL 17 S 16/02 - zurück.
Mit Urteil vom 18.02.2003 (Geschäftsnummer: 2 KLs 21 Js 20723/00 u.a. AK 22/00) verurteilte das LG ... den Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 270 Tagessätzen. Wegen des Vorwurfs weiterer Körperverletzungen sprach es ihn frei. Von der Verhängung eines Berufsverbots sah es ab. Die Revisionen des Klägers und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des LG ... verwarf der BGH mit Urteil vom 20.01.2004 - 1 StR 319/03 - .
Mit Schreiben vom 04.02.2004 kündigte das MWK Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung gem. § 62 Satz 2 LVwVfG i.V.m § 314 Abs. 1 BGB. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei inzwischen rechtskräftig wegen vorsätzlicher Körperverletzung in einem Fall sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen verurteilt worden. Die im Urteil des LG ... festgestellten Straftatbestände habe er im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Tätigkeit als Leiter der Abteilung Unfallchirurgie des Universitätsklinikums ... verwirklicht. Bei Abwägung aller Umstände einschließlich der Interessen aller Beteiligten und der staatlichen Schutzverpflichtung für die Gesundheit und das Leben von (künftigen) Patienten sei dem Beklagten ein Festhalten an der Übertragung der Leitungsfunktion nicht mehr zumutbar. Da das MWK für das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes beweispflichtig sei, sei vor der Kündigung die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung abgewartet worden.
Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 18.03.2004 gegen die Kündigung mit der Begründung, diese sei rechtlich ohne Relevanz. Seine Professur sei Gegenstand eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit. Solange die Professur bestehe, obliege ihm auch die Leitung der Unfallchirurgischen Abteilung am Universitätsklinikum .... Dass er diese derzeit nicht ausüben könne, sei Folge der vorläufigen Dienstenthebung. Dem Disziplinarverfahren dürfe nicht vorgegriffen werden.
Das MWK wertete das Schreiben vom 18.03.2004 als Widerspruch und wies diesen mit Bescheid vom 27.05.2004 zurück. Ergänzend führte es im Wesentlichen aus, ein weiteres Festhalten an Nr. 1 Satz 2 der Berufsvereinbarung sei dem MWK bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich der Interessen aller Beteiligten nicht zumutbar. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte wegen der staatlichen Schutzpflichten für die Gesundheit und das Leben von (künftigen) Patienten eine optimale chirurgische Versorgung stets sicherstellen müsse. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und dem Dienstherrn sei hinsichtlich der Leitung der Abteilung Unfallchirurgie dauerhaft gestört, so dass auch eine vorherige schriftliche Abmahnung nicht erforderlich gewesen sei. Die Kündigung verstoße nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums. Art 33 Abs. 5 GG schütze den Beamten lediglich vor einer willkürlichen und damit rechtswidrigen Veränderung des Dienstpostens. Lägen wichtige Gründe vor, die eine Kündigung nach § 314 BGB rechtfertigten, sei der Beamte vor einer Kündigung der Berufungsvereinbarung nicht geschützt. Der Entscheidung im förmlichen Disziplinarverfahren werde durch die Kündigung nicht vorgegriffen. Ein beamtenrechtlicher Grundsatz, nach dem eine Verletzung von Dienstpflichten ausschließlich disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen dürfte, existiere nicht und lasse sich auch nicht aus Art. 33 Abs. 5 GG herleiten.
Der Kläger hat am 23.06.2004 Klage erhoben. Er führt im Wesentlichen aus, die Kündigung könne nicht auf § 314 BGB gestützt werden. Eine Berufungsvereinbarung sei nicht als Dauerschuldverhältnis im Sinne der Vorschrift anzusehen. Dies ergebe sich aus dem Text der Vereinbarung sowie seiner Funktion. Es gehe nicht um für Dauerschuldverhältnisse typische Leistungen im Wechselbezugsverhältnis. In jedem Fall könne einer Berufungsvereinbarung keine Bedeutung mehr beigemessen werden, soweit die darauf resultierenden Verpflichtungen seitens des öffentlich-rechtlichen Vertragspartners durch die Ernennung zum Beamten in nicht mehr rückgängig zu machender Weise erfüllt worden seien. Der Ernennung könne durch eine spätere Kündigung der Berufungsvereinbarung nicht mehr der Boden entzogen werden. An die Stelle des öffentlich-rechtlichen Vertragsrechts trete nach der Ernennung das für Hochschullehrer geltende Beamten- und Disziplinarrecht. Aus diesem Grund gehe hier die Kündigung der Berufungsvereinbarung weitgehend ins Leere. Schließlich sei sie beamtenrechtlich voll erfüllt worden und enthalte keine fortbestehenden selbstständigen nennenswerten Zusatzvereinbarungen. Auch liege keine Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 66 Abs. 8 UG vor. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass es an einem wichtigen Grund fehle, der den Beklagten zur Kündigung berechtige. Das Strafurteil mit der Verhängung einer Geldstrafe stelle keinen solchen Grund dar. Die strafrechtlichen Verurteilungen rechtfertigten nicht die Bewertung, dass bei einer Fortführung der Tätigkeit des Klägers die Einhaltung der staatlichen Pflichten zum Schutz von Gesundheit und Leben von (künftigen) Patienten und die Sicherstellung einer optimalen chirurgischen Versorgung gefährdet seien. Die Kündigung verstoße auch gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums. Zwar betreffe Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung nur das dem Kläger zugewiesene konkrete Amt im funktionalen Sinn. Der Beamte sei aber vor einer willkürlichen Veränderung des Dienstpostens geschützt. Eine solche Veränderung liege hier vor, da kein wichtiger Grund im Sinne von § 314 BGB für die Kündigung vorliege. Das Universitätsklinikum, die Universität und der Beklagte versuchten durch massives eigenes Fehlverhalten einen „wichtigen“ Grund zu schaffen. Dies könne nicht zu Lasten des Klägers gehen. Sein Fachbereich sei neu strukturiert und seine Stelle sei mit einem Nachfolger besetzt worden.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
den Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 27.05.2004 aufzuheben und festzustellen, dass die mit Schreiben des Ministeriums vom 04.02.2004 erklärte Kündigung von Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung vom 15.09.1997 unwirksam ist.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Kündigung von Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung stünden die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, des Disziplinarrechts, die Wissenschaftsfreiheit und der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht entgegen.
15 
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die der Kammer vorliegenden Akten des MWK verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.) Die Kündigung von Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung war wirksam. Der Widerspruchsbescheid des MWK vom 27.05.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
17 
Die Klage ist nach §§ 42, 43, 68 ff. VwGO zulässig.
18 
1. Soweit der Kläger geltend macht, die Kündigung sei unwirksam, ist statthafte Klageart die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO. Danach kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Der Kläger wendet sich gegen die mit Schreiben des MWK vom 04.02.2004 erklärte Kündigung von Nr. 1 Satz 2 der zwischen den Beteiligten geschlossenen „Berufungsvereinbarung“ vom 15.09.1997. Dabei handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (vgl. OVG Münster, Urt. vom 27.11.1996, NVwZ-RR 1997, 475; Thieme in Hailbronner/Geis, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 43 Rn. 147; offengelassen von BVerfG, Urt. vom 08.02.1977, BVerfGE 43, 242 = NJW 1977, 1049). Davon gehen die Beteiligten zu Recht aus. Es sind keine Umstände ersichtlich, die gegen die Richtigkeit dieser Annahme sprechen könnten.
19 
Beim Streit über die Berechtigung zur Kündigung, deren Wirksamkeit und die daraus folgende Auflösung des öffentlich-rechtlichen Vertrages geht es um das Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Da es sich bei der Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages - wie auch bei den auf Abschluss (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, § 54 Rn. 20) oder Anpassung (vgl. BVerwG, Urt. vom 26.01.1995, BVerwGE 97, 331) eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichteten Erklärungen - nicht um einen Verwaltungsakt handelt, kann der Kläger seine Rechte auch nicht durch Anfechtungsklage geltend machen. Der Subsidiaritätsgrundsatz (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) steht der Feststellungsklage mithin nicht entgegen.
20 
2. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Dem steht nicht entgegen, dass sich die in der Berufungsvereinbarung erfolgte Zusage der Leitungsfunktion auf die „Abteilung Unfallchirurgie an der Chirurgischen Universitätsklinik“ bezieht, diese Abteilung aber inzwischen „formal aufgehoben“ wurde und „in der Klinik für Traumatologie aufgegangen“ (vgl. Schreiben des Universitätsklinikums ... vom 11.10.2000 an MWK) bzw. in das „Department für Orthopädie und Traumatologie integriert“ ist (vgl. Schriftsatz des MWK v. 27.06.2006). Zwischen den Beteiligten steht nicht fest, dass Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung aufgrund der Umorganisation des Universitätsklinikums nicht mehr geeignet wäre, Rechtswirkungen für die Beteiligten zu entfalten. Diese gehen vielmehr - abgesehen von der Frage der Wirksamkeit der hier streitigen Kündigung - nicht von der Hinfälligkeit der Vertragsklausel aus deren Anpassung nach § 60 LVwVfG wegen Änderung der Verhältnisse im Zusammenhang mit der Umorganisation des Universitätsklinikums denkbar erscheint. Der Beklagte (vgl. Schriftsatz vom 27.06.2006) sieht den „Anspruch auf die Übertragung einer Leitungsfunktion für den Bereich Unfallchirurgie“ nach wie vor „grundsätzlich“ als gegeben an.
21 
3. Das nach § 126 Abs. 3 BRRG erforderliche Vorverfahren wurde durchgeführt.
II.
22 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Kündigung vom 04.02.2004 ist wirksam.
23 
1. Rechtsgrundlage für die Kündigung ist § 62 Satz 2 LVwVfG in Verbindung mit § 314 BGB. Offen bleiben kann, ob die Kündigung auch auf § 60 LVwVfG hätte gestützt werden können. Denn diese Vorschrift schließt das Recht der Beteiligten auf Ausübung eines vereinbarten oder aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des BGB sich ergebenden Kündigungsrechts einschließlich des Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB n. F. nicht aus (vgl. Kopp/Ramsauer a.a.O. § 60 Rn. 3).
24 
2. Nach § 314 Abs.1 Satz 1 BGB kann jeder Vertragsteil Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Was die unter Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung zum Inhalt der Professur gemachte Leitung der Abteilung Unfallchirurgie an der Chirurgischen Universitätsklinik angeht, liegt ein Dauerschuldverhältnis vor. Wie die Berufungszusage an sich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 21.04.1999, NVwZ-RR 1999, 636) war auch die vom Beklagten übernommene Verpflichtung, dass der Kläger die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie erhält, auf Dauer berechnet. Sie sollte grundsätzlich für die gesamte Zeit gelten, während der der Kläger die Professur inne hat, auf welche sich die Zusage bezieht.
25 
Die Verpflichtung hat sich auch nicht - wie der Kläger meint - gleichsam durch die Ernennung zum Universitätsprofessor erledigt. Weder die Ernennung noch die Einweisungsverfügung vom 24.10.1997 bezog sich auf die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie. Auch mit der vom Universitätsklinikum vorgenommenen Übertragung der Leitungsfunktion wurde die Zusage nicht hinfällig. Dem Kläger sollte gerade in seinem Interesse ein rechtsverbindlicher Anspruch auf Übertragung der Leitungsfunktion auf Dauer - vorbehaltlich geänderter Verhältnisse (vgl. § 60 LVwVfG) - eingeräumt werden. Diesem Zweck widerspräche es, würde man der Zusage keine rechtliche Bedeutung mehr zumessen, nachdem dem Kläger (erstmals) die zugesagte Leitungsfunktion eingeräumt wurde.
26 
3. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (§ 314 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine entsprechende Situation ist hier aufgrund der vom Kläger in Ausübung seines Dienstes als Universitätsprofessor begangenen Straftaten, wegen derer er rechtskräftig zu einer Gesamtgeldstrafe von 270 Tagessätzen verurteilt wurde, gegeben. Wie sich aus dem Urteil des LG ... vom 18.02.2003 ergibt, hat er sich in einem Fall einer vorsätzlichen Körperverletzung strafbar gemacht, da er die (zweite) Operation an der rechten Schulter eines Patienten ohne dessen rechtfertigende Einwilligung durchgeführt hatte. Gegenüber dem Patienten hatte er die vermeintliche Indikation zur Operation bewusst wahrheitswidrig vorgespiegelt. In Wirklichkeit war es ihm darum gegangen, eine Bohrerspitze zu „bergen“, die bei der ersten Operation abgebrochen war. Den Abbruch der Bohrerspitze hatte er bewusst verschwiegen. In weiteren drei Fällen machte sich der Kläger der fahrlässigen Körperverletzung strafbar.
27 
Aufgrund der begangenen Straftaten, aber auch gerade im Hinblick auf die näheren Tatumstände kann dem Beklagten ein Festhalten an der Berufungsvereinbarung hinsichtlich des hier streitigen Teils nicht zugemutet werden. In die Abwägung der widerstreitenden Interessen ist zwar einzustellen, dass bei der Durchführung von Operationen jedem Arzt Fehler unterlaufen können, die zu einer Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung führen können. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass gerade in dem Fall der vorsätzlichen Körperverletzung eine deutlich darüber hinausgehende Pflichtverletzung festzustellen ist, die zugleich einen groben Missbrauch seiner Leitungsfunktion darstellt und als schwerwiegende Pflichtverletzung anzusehen ist (vgl. Revisionsentscheidung des BGH vom 20.01.2004, Seite 15 f. des Urteilsabdrucks). Denn der Kläger hat es unterlassen, den tatsächlichen Operationsverlauf einschließlich des Abbruchs des Bohrers zu dokumentieren, und darüber hinaus die mitoperierende Ärztin angewiesen, den Bohrerabbruch im Operationsprotokoll nicht zu erwähnen. Gerade die - wie es der BGH formuliert hat - „selbstherrliche Vorgehensweise des Chefarztes in dem Operationsteam, die sich in der Verletzung der Dokumentationspflichten, der Beeinflussung des ihm unterstellten Klinikpersonals und der Täuschung seiner Patienten dokumentierte“, lässt die weitere Ausübung der Leitungsfunktion durch den Kläger als für den Beklagten unzumutbar erscheinen. Dabei fällt die besondere Stellung des Klägers als Chefarzt ins Gewicht, die er insbesondere durch bewusst pflichtwidrige Weisungen an ihm untergebenes Personal missbraucht hat. Besonders vorwerfbar ist in diesem Zusammenhang, dass er nach der Operation, bei der es zum Abbruch des Bohrers gekommen war, den wirklichen Grund für die weitere Operation dem Patienten bewusst verschwiegen und diese darauf hin durchgeführt hat. Dabei handelt es sich nicht um einen - nicht auszuschließenden - Fehler während einer Operation, sondern um eine Sorgfaltspflichtverletzung durch planvolles Handeln, die das Vertrauen in die Leitung der Abteilung der Unfallchirurgie in besonderem Maße erschüttert. Zu berücksichtigen ist auch das hohe Maß an Sorgfaltspflichtwidrigkeit in einem Fall der fahrlässigen Körperverletzung, weshalb sich das Landgericht veranlasst sah, von Leichtfertigkeit bzw. von grober Fahrlässigkeit zu sprechen ( Seite 62 des Urteilsabdrucks).
28 
Angesichts der festgestellten Straftaten und der besonderen Tatumstände wäre es mit dem Ansehen des Universitätsklinikums und der Universität, welches gerade vom Vertrauen der Öffentlichkeit bzw. der Patienten in die Kompetenz und Integrität der leitenden Ärzte abhängig ist, unvereinbar, den Kläger weiterhin in seiner Position als Leiter der Abteilung Unfallchirurgie zu belassen. Dass die genannten Pflichtverstöße möglicherweise weitere disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen den Kläger rechtfertigen, stellt die Annahme, dass ein wichtiger Grund für die Kündigung der Berufungsvereinbarung hinsichtlich der Zusage der Leitung der Abteilung Unfallchirurgie vorliegt, nicht in Frage. Unerheblich ist auch, ob - wie der Kläger-Vertreter in der mündlichen Verhandlung behauptet hat - ärztliche „Kunstfehler“ in der Bundesrepublik Deutschland massenhaft vorkommen. Zum einen geht es hier nicht nur um Behandlungsfehler, die als fahrlässige Körperverletzung zu werten sind, sondern um einen Missbrauch gerade der Stellung als leitender Arzt. Zum anderen kann der Kläger aus dem Umstand, dass „Kunstfehler“ ungeahndet bleiben, keinen Anspruch darauf herleiten, dass auch in seinem Fall die Pflichtverletzungen keine Auswirkungen auf seine Stellung als Chefarzt haben.
29 
4. Eine Abmahnung war nach § 314 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht erforderlich. Denn das Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten war so schwerwiegend gestört, dass eine sofortige Kündigung gerechtfertigt erscheint (vgl. Palandt, BGB, 64. Aufl. 2005, § 314 Rn. 8). Der Beklagte hat auch innerhalb einer angemessenen Frist gekündigt, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat (§ 314 Abs. 3 BGB). Die Kündigung vom 04.04.2002 erfolgte unmittelbar, nachdem aufgrund der Revisionsentscheidung des BGH vom 20.01.2004 das Urteil des Landgerichts rechtskräftig geworden war. Erst nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils stand fest, dass und in welchem Umfang sich der Kläger der vorsätzlichen und fahrlässigen Körperverletzung strafbar gemacht hatte und welche näheren Tatumstände der Verurteilung zugrunde lagen. Dass der Beklagte nicht zuletzt aus Rücksicht auf den Kläger keine Verdachtskündigung ausgesprochen hat, stellt die Wirksamkeit der Kündigung nicht in Frage.
30 
5. Die Kündigung stellt auch keinen (unzulässigen) Eingriff in das dem Kläger verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne dar, sondern betrifft nur den ihm übertragenen konkreten Aufgabenbereich.
31 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 07.03.1968, DÖV 1970, 210) ist zwischen dem „Amt“ eines Beamten und seiner „Amtsstelle“ zu unterscheiden, d.h. zwischen dem durch Ernennung verliehenen „Amt im statusrechtlichen Sinne“, das regelmäßig durch eine im Besoldungsgesetz oder durch Anordnung des Dienstherrn bestimmte „Amtsbezeichnung“ gekennzeichnet wird und für den Rechtsstand des Beamten, besonders für seine Dienstbezüge, maßgebend ist, und dem „Amt im funktionellen Sinne“, nämlich dem durch Geschäftsverteilung, Zuweisung, Bestellung, Beauftragung oder dergl. dem Beamten übertragenen dienstlichen Aufgabenbereich (Funktion, Amtsstelle, Dienstposten). Mit dem Entzug der Leitungsfunktion erfolgte lediglich eine organisatorische Änderung des Amtes des Klägers im konkret-funktionellen Sinne, denn es wurde weder die Zugehörigkeit zur Laufbahn noch die Besoldungsgruppe noch die verliehene Amtsbezeichnung verändert. Dem Kläger wurde auch nicht ein Aufgabenbereich entzogen, der zum Kernbereich seines Amtes (Universitätsprofessor der Besoldungsgruppe C 4) gehört. Die in der Berufungsvereinbarung gesondert übertragene Aufgabe des Leiters der Abteilung Unfallchirurgie ist - wie etwa die Aufgabe des „Ärztlichen Leiters eines Krankenhauses“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979, BVerfGE 52, 303 = NJW 1980, 1327), das Amt eines „Klinikdirektors“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.1977, BVerfGE 43, 242 = NJW 1977, 1049) oder eines Leiters der Landesanstalt für Bodennutzungsschutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 a.a.O.) - kein Amt im statusrechtlichen Sinne. Soweit von der Funktionsbeschreibung (vgl. § 64 Abs. 3 UG) der vom Kläger besetzten Stelle die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie umfasst gewesen ist, handelte es sich lediglich um eine Bezeichnung der konkreten Pflichten. Beamtenrechtlich ist damit das übertragene Amt im konkreten Sinn, also der konkrete Dienstposten betroffen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.01.2001 - 4 S 2062/98 - Juris). Die Übernahme der Leitung der Abteilung Unfallchirurgie lag der Ernennung des Klägers zum Universitätsprofessor nicht zu Grunde. Dies folgt insbesondere aus der Einweisungsverfügung vom 24.10.1997, in der dem Kläger als Dienstaufgaben „die Pflege von Forschung und Lehre im Fach Unfallchirurgie und die weiteren Aufgaben von Professoren nach Maßgabe des § 64 UG“ zugewiesen wurden, nicht aber die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie.
32 
6. Die Entscheidung des Beklagten, Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung zu kündigen, ist auch nicht ermessensfehlerhaft.
33 
Während dem Beamten das Amt im statusrechtlichen Sinne ohne seine Zustimmung nur nach Maßgabe bestimmter gesetzlicher Vorschriften, regelmäßig nur zugleich mit der - gesetzmäßigen - Beendigung des Beamtenverhältnisses oder im Disziplinarverfahren entzogen werden kann, ist dagegen die Änderung oder Entziehung von dienstlichen Aufgaben des - hier betroffenen - „Amtes im funktionellen Sinne“ rechtlich in erheblich geringerem Umfang geschützt; denn zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört nicht das so genannte „Recht am Amt“, d.h. nicht ein Recht des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung der ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968; a.a.O; BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 a.a.O.). Soweit die Änderung oder Entziehung dienstlicher Aufgaben geeignet ist, subjektive Rechte des Beamten zu berühren, steht die Entscheidung hierüber grundsätzlich im Ermessen des Dienstherrn; der Beamte ist regelmäßig nur dagegen geschützt, dass ihm dienstliche Aufgaben ermessensfehlerhaft entzogen werden. Der Ermessenspielraum des Dienstherrn kann dadurch eingeengt sein, dass dieser dem Beamten die Übertragung einer bestimmten Aufgabe zugesichert hat, dass zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten hierüber verbindliche Vereinbarungen getroffen wurden oder aus anderen Gründen ein schutzwürdiges Vertrauen auf Beibehaltung der Funktion besteht. Der Ermessensspielraum des Dienstherrn ist auch dann eingeengt, wenn es sich - wie hier - um Leitungsaufgaben handelt, die zudem besondere fachliche Anforderungen stellen, und wenn der Beamte sich gerade um diesen leitenden Posten beworben hat und aufgrund seiner fachlichen Qualifikationen von dem Dienstherrn ausdrücklich für diesen Posten eingestellt worden ist. Noch stärker eingeengt ist schließlich der Ermessensspielraum, wenn die Aufgabenübertragung für die Dauer verbindlich zugesichert oder vereinbart worden ist; jedoch ist der Dienstherr selbst in einem solchen Falle befugt, die Aufgabenzuweisung zu ändern, wenn schwerwiegende Gründe des öffentlichen Interesses dies erforderlich machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 24.07.2002 - 3 CE 02.1659 - Juris).
34 
Gemessen hieran erfolgte die Kündigung ermessenfehlerfrei. Schwerwiegende Gründe des Gemeinwohls liegen aus den bereits dargelegten Gründen vor. Auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1982, NVwZ 1983, 546; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.04.1999, NVwZ-RR 1999, 636) stellt sich die Kündigung der Berufungsvereinbarung und des damit erfolgten Entzugs der Leitungsfunktion nicht als ermessensfehlerhaft dar. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Mit dem Verlust der Leitung der Abteilung Unfallchirurgie ist auch nicht ein Entzug der Aufgaben in der Krankenversorgung verbunden, die zum statusrechtlichen Amt gehören (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 18.05.2004, VBlBW 2004, 420). Ein unzulässiger Eingriff in die grundrechtlich geschützte Wissenschaftsfreiheit liegt ebenfalls nicht vor. Durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist der Kernbereich der Lehr- und Forschungstätigkeit, wie er sich aus dem konkret übertragenen Amt ergibt, geschützt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.01.2001 a.a.O. und Beschluss vom 12.05.1999 - 4 S 660/99 - Juris). Dieser Bereich ist hier nicht betroffen. Durch den Entzug der Leitungsfunktion wird dem Kläger nicht die Möglichkeit zu Forschung und Lehre genommen. Ein Anspruch auf Teilnahme an der Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung folgt aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.1981, BVerfGE 57, 70, = NJW 1981, 1995).
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
16 
Die Klage ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.) Die Kündigung von Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung war wirksam. Der Widerspruchsbescheid des MWK vom 27.05.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
17 
Die Klage ist nach §§ 42, 43, 68 ff. VwGO zulässig.
18 
1. Soweit der Kläger geltend macht, die Kündigung sei unwirksam, ist statthafte Klageart die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO. Danach kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Der Kläger wendet sich gegen die mit Schreiben des MWK vom 04.02.2004 erklärte Kündigung von Nr. 1 Satz 2 der zwischen den Beteiligten geschlossenen „Berufungsvereinbarung“ vom 15.09.1997. Dabei handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (vgl. OVG Münster, Urt. vom 27.11.1996, NVwZ-RR 1997, 475; Thieme in Hailbronner/Geis, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 43 Rn. 147; offengelassen von BVerfG, Urt. vom 08.02.1977, BVerfGE 43, 242 = NJW 1977, 1049). Davon gehen die Beteiligten zu Recht aus. Es sind keine Umstände ersichtlich, die gegen die Richtigkeit dieser Annahme sprechen könnten.
19 
Beim Streit über die Berechtigung zur Kündigung, deren Wirksamkeit und die daraus folgende Auflösung des öffentlich-rechtlichen Vertrages geht es um das Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Da es sich bei der Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages - wie auch bei den auf Abschluss (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, § 54 Rn. 20) oder Anpassung (vgl. BVerwG, Urt. vom 26.01.1995, BVerwGE 97, 331) eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichteten Erklärungen - nicht um einen Verwaltungsakt handelt, kann der Kläger seine Rechte auch nicht durch Anfechtungsklage geltend machen. Der Subsidiaritätsgrundsatz (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) steht der Feststellungsklage mithin nicht entgegen.
20 
2. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Dem steht nicht entgegen, dass sich die in der Berufungsvereinbarung erfolgte Zusage der Leitungsfunktion auf die „Abteilung Unfallchirurgie an der Chirurgischen Universitätsklinik“ bezieht, diese Abteilung aber inzwischen „formal aufgehoben“ wurde und „in der Klinik für Traumatologie aufgegangen“ (vgl. Schreiben des Universitätsklinikums ... vom 11.10.2000 an MWK) bzw. in das „Department für Orthopädie und Traumatologie integriert“ ist (vgl. Schriftsatz des MWK v. 27.06.2006). Zwischen den Beteiligten steht nicht fest, dass Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung aufgrund der Umorganisation des Universitätsklinikums nicht mehr geeignet wäre, Rechtswirkungen für die Beteiligten zu entfalten. Diese gehen vielmehr - abgesehen von der Frage der Wirksamkeit der hier streitigen Kündigung - nicht von der Hinfälligkeit der Vertragsklausel aus deren Anpassung nach § 60 LVwVfG wegen Änderung der Verhältnisse im Zusammenhang mit der Umorganisation des Universitätsklinikums denkbar erscheint. Der Beklagte (vgl. Schriftsatz vom 27.06.2006) sieht den „Anspruch auf die Übertragung einer Leitungsfunktion für den Bereich Unfallchirurgie“ nach wie vor „grundsätzlich“ als gegeben an.
21 
3. Das nach § 126 Abs. 3 BRRG erforderliche Vorverfahren wurde durchgeführt.
II.
22 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Kündigung vom 04.02.2004 ist wirksam.
23 
1. Rechtsgrundlage für die Kündigung ist § 62 Satz 2 LVwVfG in Verbindung mit § 314 BGB. Offen bleiben kann, ob die Kündigung auch auf § 60 LVwVfG hätte gestützt werden können. Denn diese Vorschrift schließt das Recht der Beteiligten auf Ausübung eines vereinbarten oder aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des BGB sich ergebenden Kündigungsrechts einschließlich des Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB n. F. nicht aus (vgl. Kopp/Ramsauer a.a.O. § 60 Rn. 3).
24 
2. Nach § 314 Abs.1 Satz 1 BGB kann jeder Vertragsteil Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Was die unter Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung zum Inhalt der Professur gemachte Leitung der Abteilung Unfallchirurgie an der Chirurgischen Universitätsklinik angeht, liegt ein Dauerschuldverhältnis vor. Wie die Berufungszusage an sich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 21.04.1999, NVwZ-RR 1999, 636) war auch die vom Beklagten übernommene Verpflichtung, dass der Kläger die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie erhält, auf Dauer berechnet. Sie sollte grundsätzlich für die gesamte Zeit gelten, während der der Kläger die Professur inne hat, auf welche sich die Zusage bezieht.
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Die Verpflichtung hat sich auch nicht - wie der Kläger meint - gleichsam durch die Ernennung zum Universitätsprofessor erledigt. Weder die Ernennung noch die Einweisungsverfügung vom 24.10.1997 bezog sich auf die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie. Auch mit der vom Universitätsklinikum vorgenommenen Übertragung der Leitungsfunktion wurde die Zusage nicht hinfällig. Dem Kläger sollte gerade in seinem Interesse ein rechtsverbindlicher Anspruch auf Übertragung der Leitungsfunktion auf Dauer - vorbehaltlich geänderter Verhältnisse (vgl. § 60 LVwVfG) - eingeräumt werden. Diesem Zweck widerspräche es, würde man der Zusage keine rechtliche Bedeutung mehr zumessen, nachdem dem Kläger (erstmals) die zugesagte Leitungsfunktion eingeräumt wurde.
26 
3. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (§ 314 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine entsprechende Situation ist hier aufgrund der vom Kläger in Ausübung seines Dienstes als Universitätsprofessor begangenen Straftaten, wegen derer er rechtskräftig zu einer Gesamtgeldstrafe von 270 Tagessätzen verurteilt wurde, gegeben. Wie sich aus dem Urteil des LG ... vom 18.02.2003 ergibt, hat er sich in einem Fall einer vorsätzlichen Körperverletzung strafbar gemacht, da er die (zweite) Operation an der rechten Schulter eines Patienten ohne dessen rechtfertigende Einwilligung durchgeführt hatte. Gegenüber dem Patienten hatte er die vermeintliche Indikation zur Operation bewusst wahrheitswidrig vorgespiegelt. In Wirklichkeit war es ihm darum gegangen, eine Bohrerspitze zu „bergen“, die bei der ersten Operation abgebrochen war. Den Abbruch der Bohrerspitze hatte er bewusst verschwiegen. In weiteren drei Fällen machte sich der Kläger der fahrlässigen Körperverletzung strafbar.
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Aufgrund der begangenen Straftaten, aber auch gerade im Hinblick auf die näheren Tatumstände kann dem Beklagten ein Festhalten an der Berufungsvereinbarung hinsichtlich des hier streitigen Teils nicht zugemutet werden. In die Abwägung der widerstreitenden Interessen ist zwar einzustellen, dass bei der Durchführung von Operationen jedem Arzt Fehler unterlaufen können, die zu einer Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung führen können. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass gerade in dem Fall der vorsätzlichen Körperverletzung eine deutlich darüber hinausgehende Pflichtverletzung festzustellen ist, die zugleich einen groben Missbrauch seiner Leitungsfunktion darstellt und als schwerwiegende Pflichtverletzung anzusehen ist (vgl. Revisionsentscheidung des BGH vom 20.01.2004, Seite 15 f. des Urteilsabdrucks). Denn der Kläger hat es unterlassen, den tatsächlichen Operationsverlauf einschließlich des Abbruchs des Bohrers zu dokumentieren, und darüber hinaus die mitoperierende Ärztin angewiesen, den Bohrerabbruch im Operationsprotokoll nicht zu erwähnen. Gerade die - wie es der BGH formuliert hat - „selbstherrliche Vorgehensweise des Chefarztes in dem Operationsteam, die sich in der Verletzung der Dokumentationspflichten, der Beeinflussung des ihm unterstellten Klinikpersonals und der Täuschung seiner Patienten dokumentierte“, lässt die weitere Ausübung der Leitungsfunktion durch den Kläger als für den Beklagten unzumutbar erscheinen. Dabei fällt die besondere Stellung des Klägers als Chefarzt ins Gewicht, die er insbesondere durch bewusst pflichtwidrige Weisungen an ihm untergebenes Personal missbraucht hat. Besonders vorwerfbar ist in diesem Zusammenhang, dass er nach der Operation, bei der es zum Abbruch des Bohrers gekommen war, den wirklichen Grund für die weitere Operation dem Patienten bewusst verschwiegen und diese darauf hin durchgeführt hat. Dabei handelt es sich nicht um einen - nicht auszuschließenden - Fehler während einer Operation, sondern um eine Sorgfaltspflichtverletzung durch planvolles Handeln, die das Vertrauen in die Leitung der Abteilung der Unfallchirurgie in besonderem Maße erschüttert. Zu berücksichtigen ist auch das hohe Maß an Sorgfaltspflichtwidrigkeit in einem Fall der fahrlässigen Körperverletzung, weshalb sich das Landgericht veranlasst sah, von Leichtfertigkeit bzw. von grober Fahrlässigkeit zu sprechen ( Seite 62 des Urteilsabdrucks).
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Angesichts der festgestellten Straftaten und der besonderen Tatumstände wäre es mit dem Ansehen des Universitätsklinikums und der Universität, welches gerade vom Vertrauen der Öffentlichkeit bzw. der Patienten in die Kompetenz und Integrität der leitenden Ärzte abhängig ist, unvereinbar, den Kläger weiterhin in seiner Position als Leiter der Abteilung Unfallchirurgie zu belassen. Dass die genannten Pflichtverstöße möglicherweise weitere disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen den Kläger rechtfertigen, stellt die Annahme, dass ein wichtiger Grund für die Kündigung der Berufungsvereinbarung hinsichtlich der Zusage der Leitung der Abteilung Unfallchirurgie vorliegt, nicht in Frage. Unerheblich ist auch, ob - wie der Kläger-Vertreter in der mündlichen Verhandlung behauptet hat - ärztliche „Kunstfehler“ in der Bundesrepublik Deutschland massenhaft vorkommen. Zum einen geht es hier nicht nur um Behandlungsfehler, die als fahrlässige Körperverletzung zu werten sind, sondern um einen Missbrauch gerade der Stellung als leitender Arzt. Zum anderen kann der Kläger aus dem Umstand, dass „Kunstfehler“ ungeahndet bleiben, keinen Anspruch darauf herleiten, dass auch in seinem Fall die Pflichtverletzungen keine Auswirkungen auf seine Stellung als Chefarzt haben.
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4. Eine Abmahnung war nach § 314 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht erforderlich. Denn das Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten war so schwerwiegend gestört, dass eine sofortige Kündigung gerechtfertigt erscheint (vgl. Palandt, BGB, 64. Aufl. 2005, § 314 Rn. 8). Der Beklagte hat auch innerhalb einer angemessenen Frist gekündigt, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat (§ 314 Abs. 3 BGB). Die Kündigung vom 04.04.2002 erfolgte unmittelbar, nachdem aufgrund der Revisionsentscheidung des BGH vom 20.01.2004 das Urteil des Landgerichts rechtskräftig geworden war. Erst nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils stand fest, dass und in welchem Umfang sich der Kläger der vorsätzlichen und fahrlässigen Körperverletzung strafbar gemacht hatte und welche näheren Tatumstände der Verurteilung zugrunde lagen. Dass der Beklagte nicht zuletzt aus Rücksicht auf den Kläger keine Verdachtskündigung ausgesprochen hat, stellt die Wirksamkeit der Kündigung nicht in Frage.
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5. Die Kündigung stellt auch keinen (unzulässigen) Eingriff in das dem Kläger verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne dar, sondern betrifft nur den ihm übertragenen konkreten Aufgabenbereich.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 07.03.1968, DÖV 1970, 210) ist zwischen dem „Amt“ eines Beamten und seiner „Amtsstelle“ zu unterscheiden, d.h. zwischen dem durch Ernennung verliehenen „Amt im statusrechtlichen Sinne“, das regelmäßig durch eine im Besoldungsgesetz oder durch Anordnung des Dienstherrn bestimmte „Amtsbezeichnung“ gekennzeichnet wird und für den Rechtsstand des Beamten, besonders für seine Dienstbezüge, maßgebend ist, und dem „Amt im funktionellen Sinne“, nämlich dem durch Geschäftsverteilung, Zuweisung, Bestellung, Beauftragung oder dergl. dem Beamten übertragenen dienstlichen Aufgabenbereich (Funktion, Amtsstelle, Dienstposten). Mit dem Entzug der Leitungsfunktion erfolgte lediglich eine organisatorische Änderung des Amtes des Klägers im konkret-funktionellen Sinne, denn es wurde weder die Zugehörigkeit zur Laufbahn noch die Besoldungsgruppe noch die verliehene Amtsbezeichnung verändert. Dem Kläger wurde auch nicht ein Aufgabenbereich entzogen, der zum Kernbereich seines Amtes (Universitätsprofessor der Besoldungsgruppe C 4) gehört. Die in der Berufungsvereinbarung gesondert übertragene Aufgabe des Leiters der Abteilung Unfallchirurgie ist - wie etwa die Aufgabe des „Ärztlichen Leiters eines Krankenhauses“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979, BVerfGE 52, 303 = NJW 1980, 1327), das Amt eines „Klinikdirektors“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.1977, BVerfGE 43, 242 = NJW 1977, 1049) oder eines Leiters der Landesanstalt für Bodennutzungsschutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 a.a.O.) - kein Amt im statusrechtlichen Sinne. Soweit von der Funktionsbeschreibung (vgl. § 64 Abs. 3 UG) der vom Kläger besetzten Stelle die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie umfasst gewesen ist, handelte es sich lediglich um eine Bezeichnung der konkreten Pflichten. Beamtenrechtlich ist damit das übertragene Amt im konkreten Sinn, also der konkrete Dienstposten betroffen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.01.2001 - 4 S 2062/98 - Juris). Die Übernahme der Leitung der Abteilung Unfallchirurgie lag der Ernennung des Klägers zum Universitätsprofessor nicht zu Grunde. Dies folgt insbesondere aus der Einweisungsverfügung vom 24.10.1997, in der dem Kläger als Dienstaufgaben „die Pflege von Forschung und Lehre im Fach Unfallchirurgie und die weiteren Aufgaben von Professoren nach Maßgabe des § 64 UG“ zugewiesen wurden, nicht aber die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie.
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6. Die Entscheidung des Beklagten, Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung zu kündigen, ist auch nicht ermessensfehlerhaft.
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Während dem Beamten das Amt im statusrechtlichen Sinne ohne seine Zustimmung nur nach Maßgabe bestimmter gesetzlicher Vorschriften, regelmäßig nur zugleich mit der - gesetzmäßigen - Beendigung des Beamtenverhältnisses oder im Disziplinarverfahren entzogen werden kann, ist dagegen die Änderung oder Entziehung von dienstlichen Aufgaben des - hier betroffenen - „Amtes im funktionellen Sinne“ rechtlich in erheblich geringerem Umfang geschützt; denn zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört nicht das so genannte „Recht am Amt“, d.h. nicht ein Recht des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung der ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968; a.a.O; BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 a.a.O.). Soweit die Änderung oder Entziehung dienstlicher Aufgaben geeignet ist, subjektive Rechte des Beamten zu berühren, steht die Entscheidung hierüber grundsätzlich im Ermessen des Dienstherrn; der Beamte ist regelmäßig nur dagegen geschützt, dass ihm dienstliche Aufgaben ermessensfehlerhaft entzogen werden. Der Ermessenspielraum des Dienstherrn kann dadurch eingeengt sein, dass dieser dem Beamten die Übertragung einer bestimmten Aufgabe zugesichert hat, dass zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten hierüber verbindliche Vereinbarungen getroffen wurden oder aus anderen Gründen ein schutzwürdiges Vertrauen auf Beibehaltung der Funktion besteht. Der Ermessensspielraum des Dienstherrn ist auch dann eingeengt, wenn es sich - wie hier - um Leitungsaufgaben handelt, die zudem besondere fachliche Anforderungen stellen, und wenn der Beamte sich gerade um diesen leitenden Posten beworben hat und aufgrund seiner fachlichen Qualifikationen von dem Dienstherrn ausdrücklich für diesen Posten eingestellt worden ist. Noch stärker eingeengt ist schließlich der Ermessensspielraum, wenn die Aufgabenübertragung für die Dauer verbindlich zugesichert oder vereinbart worden ist; jedoch ist der Dienstherr selbst in einem solchen Falle befugt, die Aufgabenzuweisung zu ändern, wenn schwerwiegende Gründe des öffentlichen Interesses dies erforderlich machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 24.07.2002 - 3 CE 02.1659 - Juris).
34 
Gemessen hieran erfolgte die Kündigung ermessenfehlerfrei. Schwerwiegende Gründe des Gemeinwohls liegen aus den bereits dargelegten Gründen vor. Auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1982, NVwZ 1983, 546; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.04.1999, NVwZ-RR 1999, 636) stellt sich die Kündigung der Berufungsvereinbarung und des damit erfolgten Entzugs der Leitungsfunktion nicht als ermessensfehlerhaft dar. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Mit dem Verlust der Leitung der Abteilung Unfallchirurgie ist auch nicht ein Entzug der Aufgaben in der Krankenversorgung verbunden, die zum statusrechtlichen Amt gehören (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 18.05.2004, VBlBW 2004, 420). Ein unzulässiger Eingriff in die grundrechtlich geschützte Wissenschaftsfreiheit liegt ebenfalls nicht vor. Durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist der Kernbereich der Lehr- und Forschungstätigkeit, wie er sich aus dem konkret übertragenen Amt ergibt, geschützt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.01.2001 a.a.O. und Beschluss vom 12.05.1999 - 4 S 660/99 - Juris). Dieser Bereich ist hier nicht betroffen. Durch den Entzug der Leitungsfunktion wird dem Kläger nicht die Möglichkeit zu Forschung und Lehre genommen. Ein Anspruch auf Teilnahme an der Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung folgt aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.1981, BVerfGE 57, 70, = NJW 1981, 1995).
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.