Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 18. Juli 2006 - 2 K 72/06

bei uns veröffentlicht am18.07.2006

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen die Aufnahme der Beigeladenen mit 30 Betten der Fachrichtung Orthopädie (nach Inkrafttreten der neuen WBO Fachrichtung „Orthopädie und Unfallchirurgie“ in den Krankenhausplan des beklagten Landes.
Die Kläger betreiben in ... (Kläger Ziff. 1 und Klägerin Ziff. 2), ... (Klägerin Ziff. 3), ...(Klägerin Ziff. 4), ... (Kläger Ziff. 5) und ... (Kläger Ziff. 6) Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des beklagten Landes aufgenommen und damit zur Krankenhausbehandlung innerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zugelassen sind (§ 108 Nr.2 SGB V). Bis auf den Kläger Ziff. 5 verfügen die Krankenhäuser jeweils über eine chirurgische Fachabteilung, die Kläger Ziff. 2, 4, 5 und 6 verfügen jeweils über eine orthopädische Fachabteilung.
Die Beigeladene betreibt seit 1995 auf dem Gebiet der Stadt ... die ... Sportklinik, eine Fachklinik für Orthopädie, mit 20 Betten. In der Klinik werden vorwiegend orthopädische Operationen durchgeführt und zwar sowohl stationär als auch ambulant. Die Klinik ist lediglich hinsichtlich der ambulant durchgeführten Operationen zur Versorgung der in der GKV Versicherten zugelassen, zur Krankenhausbehandlung der in der GKV Versicherten verfügt sie über keine Zulassung nach § 108 SGB V.
Die Beigeladene beabsichtigt, auf der ... Höhe eine weitere Fachklinik für Orthopädie mit 150 Betten zu errichten, in der jährlich etwa 4.500 stationäre orthopädische Operationen durchgeführt werden sollen, insbesondere an Meniskus, Kreuzband, Kniescheibe, Schulter, Sprung- und Ellenbogengelenk, Vorfuß, Bandscheibe sowie im Bereich der gesamten Endoprothetik und Arthrose. Vorgesehen ist auch eine zusätzliche Abteilung für Wirbelsäulenoperationen und Traumatologie. Der erste Bauabschnitt mit insgesamt 70 Betten ist bereits fertig gestellt und wird demnächst in Betrieb genommen.
Mit Schreiben vom 09.07.2001 hat die Beigeladene erstmals die Aufnahme des Neubaus mit den insgesamt 150 geplanten Betten in den Krankenhausplan des beklagten Landes beantragt. Das Regierungspräsidium ... lehnte den Antrag mit Bescheid vom 04.09.2002 ab. Auf die hiergegen von der Beigeladenen beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhobene Klage hat die erkennende Kammer mit Urteil vom 22.04.2004 - 2 K 2871/02 - den Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 04.09.2002 aufgehoben und das beklagte Land verpflichtet, über den Antrag der Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer erneut zu entscheiden; der weitergehende Verpflichtungsantrag wurde abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, das beklagte Land habe den Bedarf für Betten der Fachrichtung Orthopädie nicht fehlerfrei ermittelt. Es habe sich darauf beschränkt, aus der Bettenbelegung der orthopädischen Kliniken und Abteilungen der letzten Jahre auf den künftigen Bettenbedarf im Fachgebiet Orthopädie zu schließen. Da es jedoch selbst vorgetragen habe, dass orthopädische Erkrankungsbilder seit Jahren nicht nur in orthopädischen Fachkliniken und -abteilungen behandelt werden würden, sondern - und zwar in erheblichem Umfang - auch in Fachkliniken und -abteilungen des Fachgebiets Chirurgie, insbesondere der Unfallchirurgie, sei eine Berechnung des Bedarfs an orthopädischen Betten allein auf der Grundlage der Bettenbelegung der orthopädischen Kliniken und Abteilungen in den letzten Jahren nicht zulässig. Dem Land wurde aufgegeben, den Bedarf an orthopädischen Krankenhausbetten konkret zu ermitteln, wobei es sachgerecht erscheine, bei der Berechnung die vom Statistischen Landesamt ermittelten orthopädischen Behandlungsfälle zugrunde zu legen. Dem dann methodisch einwandfrei ermittelten Bedarf sei die Krankenhausanalyse gegenüber zu stellen, d.h. die Beschreibung der im Regierungsbezirk ... im Fachgebiet Orthopädie vorhandenen Krankenhausbetten. Der Beklagte hat gegen dieses Urteil zunächst - die von der Kammer im Urteil vom 22.04.2004 zugelassene - Berufung eingelegt, diese dann aber zurückgenommen (siehe Einstellungsbeschluss des VGH Bad.-Württ. vom 04.08.2004 - 9 S 1821/05 -).
Mit Bescheid vom 27.04.2005 hat das Regierungspräsidium ... den Antrag der Beigeladenen auf Aufnahme in den Krankenhausplan erneut abgelehnt. Dabei wurde der erforderliche Bettenbedarf nunmehr entsprechend den Vorgaben im Urteil vom 22.04.2004 - 2 K 2871/02 - anhand der orthopädischen Behandlungsfälle der Fachabteilungen für Orthopädie, Chirurgie einschließlich der Unfallchirurgie ermittelt. Das Regierungspräsidium ... kommt zu dem Schluss, dass in den geprüften Gebietseinheiten durchweg mehr Betten zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stünden als benötigt würden. Es hat deshalb in einer zweiten Entscheidungsstufe eine für die Beigeladene negative Auswahlentscheidung getroffen und dabei im Wesentlichen abgestellt auf die fehlende Interdisziplinarität der Beigeladenen sowie auf die bereits erfolgte erhebliche Investitionsförderung bei anderen Kliniken. Diesen historisch gewachsenen Kliniken, die über ausreichende Erfahrung verfügten und von der Bevölkerung akzeptiert würden, sei deshalb der Vorzug zu geben.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beigeladene erneut Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe. In diesem Verfahren - 2 K 236/05 - sowie in einem Parallelverfahren 2 K 974/05 einigten sich die Beteiligten auf Vorschlag des Gerichts (siehe Beschluss vom 28.06.2005) im Vergleichswege dahingehend, dass sich das beklagte Land verpflichtete, festzustellen, dass die geplante Klinik mit 30 Betten der Fachrichtung Orthopädie (nach Inkrafttreten der neuen WBO Fachrichtung „Orthopädie und Unfallchirurgie“) in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen ist. Das Land verpflichtete sich weiter, sich bei den Landesverbänden der Krankenkassen und der Ersatzkassen dafür einzusetzen, dass diese hinsichtlich weiterer 20 Betten dieser Fachrichtung mit der Beigeladenen einen Versorgungsvertrag nach §§ 108 Nr. 3, 109 SGB V abschließen. Grund für diese vergleichsweise Einigung war der Hinweis des Gerichts auf die vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 - aufgestellten folgenden Grundsätze: Weder der Hinweis auf gewachsene Strukturen noch die eventuelle Entwertung von Investitionen bei bereits in den Plan aufgenommenen Krankenhäusern könnten die Ablehnung eines Antrags eines neu hinzugekommenen Bewerbers rechtfertigen. Dem Krankenhausfinanzierungsgesetz lasse sich auch kein genereller Rechtssatz entnehmen, dass größere Häuser mit einem umfassenden Leistungsangebot zu bevorzugen seien. Dies wäre verfassungsrechtlich auch nicht zu rechtfertigen, da dadurch größeren Versorgungseinheiten eine Priorität eingeräumt würde, für die es jedenfalls in dieser Allgemeinheit keinen sachlichen Grund gebe. Gerade private Krankenhäuser würden hiervon in besonderem Maße betroffen, weil sie regelmäßig nur über ein begrenztes Bettenkontingent verfügten und in Spezialgebieten tätig seien.
In Umsetzung des seit 15.08.2005 rechtswirksamen Vergleichs hat das Regierungspräsidium ... mit Bescheid vom 12.12.2005 festgestellt, dass die Beigeladene mit 30 Betten der Fachrichtung Orthopädie (nach Inkrafttreten der neuen WBO Fachrichtung „Orthopädie und Unfallchirurgie“) in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen worden ist. In dem Bescheid wird ausgeführt, dass die sich durch die Aufnahme der Beigeladenen ergebenden Überkapazitäten zu Lasten anderer Krankenhäuser abgebaut werden müssten. Dieser Abbau werde durch gesonderte Änderungsfeststellungsbescheide erfolgen, entsprechend der beigefügten Tabelle 8. In dieser Tabelle wird der beabsichtigte Abbau bei der Klägerin Ziff. 1 mit 5 Betten, der Klägerin Ziff. 2 mit einem Bett, der Klägerin Ziff. 3 mit zwei Betten, dem Kläger Ziff. 5 mit einem Bett und dem Kläger Ziff. 6 mit einem Bett angegeben; bei der Klägerin Ziff. 4 ist ausweislich der Tabelle 8 kein Bettenabbau beabsichtigt. Der von der Beigeladenen gestellte Antrag auf sofortige Vollziehung des Feststellungsbescheides wurde abgelehnt.
Die Kläger haben am 11.01.2006 Klage erhoben. Sie machen geltend, ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei ihre Klagebefugnis zu bejahen. Dieses habe ausdrücklich entschieden, dass es sich bei der erforderlichen Auswahl unter gleichermaßen bedarfsgerechten und leistungsfähigen Krankenhäusern um eine Auswahlentscheidung mit Drittwirkung handele. Ihre rechtliche Situation unterscheide sich nicht von der zweier um die Aufnahme in den Krankenhausplan konkurrierenden Krankenhäusern. Die bei Fehlen eines ungedeckten Bedarfs auf der zweiten Entscheidungsstufe vorzunehmende Auswahlentscheidung habe nämlich zwischen sämtlichen - sowohl den bereits aufgenommenen als auch den die Aufnahme neu beantragenden - Krankenhausträgern zu erfolgen. Eine Auswahlentscheidung zugunsten eines Neubewerbers wirke sich notwendiger Weise zu Lasten der bereits aufgenommenen Krankenhausträger aus; dies werde in dem angefochtenen Feststellungsbescheid auch ausdrücklich ausgeführt. Die Aufnahme weiterer Krankenhäuser in den Krankenhausplan könne zudem unmittelbare Auswirkungen auf das Leistungsspektrum der konkurrierenden Krankenhäuser haben, da der nach § 137 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 SGB V berufene Gemeinsame Bundesausschuss einen Katalog planbarer Leistungen nach §§ 17 und 18 b KHG zu erstellen habe, der Mindestmengen für die jeweiligen Leistungen je Arzt oder Krankenhaus regle. Im Bereich der orthopädischen Leistungen bestünden entsprechende Regelungen für die Durchführung von Kniegelenk-Totalendoprothesen. Diese Mindestmengen seien für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser verbindlich. Durch die Aufnahme der Beigeladenen, in deren Kernbereich der von ihr bisher erbrachten Leistungen Kniegelenk-Totalendoprothesen fallen würden, würde es ihnen unrechtmäßiger Weise erschwert, die vorgeschriebenen Mindestmengen zu erbringen. Dies hätte dann eine Schließung der entsprechenden Abteilungen zur Folge. Sie hätten somit einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens. Der zugunsten der Beigeladenen ergangene Feststellungsbescheid sei bereits aus formellen Gründen rechtswidrig, denn sie seien entgegen § 13 Abs. 2 S. 2 LVwVfG trotz bereits im August 2005 gestellter entsprechender Anträge nicht zum Verwaltungsverfahren hinzugezogen worden. Auch die gem. § 28 Abs. 1 LVwVfG erforderliche Anhörung sei nicht erfolgt. Der im Klageverfahren 2 K 236/05 zwischen der Beigeladenen und dem Beklagten abgeschlossene Vergleich könne ihnen gegenüber nicht als Rechtsgrundlage für den Feststellungsbescheid herangezogen werden, denn dieser greife in ihre subjektiv-öffentlichen Rechte ein und sei deshalb, da sie dem Vergleich nicht zugestimmt hätten, gem. § 58 Abs. 1 LVwVfG unwirksam. Es bestünden Bedenken hinsichtlich der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit des Krankenhauses der Beklagten. Gemäß 4.3. Abs.1 S. 1 Krankenhausplan 2000 des Landes Baden-Württemberg würden Fachabteilungen in Plankrankenhäusern grundsätzlich für Gebiete nach der WBO ausgewiesen. Eine Fachabteilung sei somit nur dann leistungsfähig, wenn sie die Versorgung im Umfang des gesamten Fachgebietes gewährleiste. Mit dieser Anforderung solle eine Zersplitterung des Versorgungsangebotes auf Spezialkliniken für einzelne Krankheitsbilder verhindert werden. Die Klinik der Beigeladenen habe demgegenüber nur ein sehr begrenztes Behandlungsspektrum. Es fehle auch ein Nachweis, dass das Krankenhaus der Beigeladenen in finanzieller Hinsicht die Gewähr für die Dauerhaftigkeit der pflegerischen und ärztlichen Leistungen biete. Die getroffene Auswahlentscheidung sei aber vor allen Dingen deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen gar nicht ausgeübt habe und damit ein sog. Ermessensausfall vorliege. In dem Feststellungsbescheid werde nicht einmal ansatzweise erläutert, weshalb das Krankenhaus der Beigeladenen den Zielen der Krankenhausplanung besser gerecht werden solle als die Krankenhäuser, bei denen Betten abgebaut werden sollten. Das beklagte Land sei vielmehr offenbar rechtsfehlerhaft von einem Aufnahmeanspruch der Beigeladenen ausgegangen.
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Die Kläger beantragen,
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den der Beigeladenen erteilten Feststellungsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 12.12.2005 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klagen abzuweisen.
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Er macht geltend, nachdem vom Bundesverfassungsgericht die Zulässigkeit einer sog. defensiven Konkurrentenklage bei behördlicher Zulassung eines weiteren Konkurrenten zu einem gesetzlich regulierten und insbesondere finanziell budgetierten Markt anerkannt worden sei, sei die Klagebefugnis wohl zu bejahen. Eine Beteiligung der Kläger, insbesondere eine Anhörung nach § 28 LVwVfG habe durch Schreiben des Regierungspräsidiums... vom 21.07.2005 stattgefunden. Das aufgrund des gedeckten Bedarfs eröffnete Auswahlermessen sei fehlerfrei ausgeübt worden. Das Land habe sich bemüht, eine angemessene Lösung zu finden, die der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entspreche und die einzelnen Krankenhausträger nicht zu stark belaste. Es habe sich gezwungen gesehen, der Beigeladenen 30 Betten der Fachrichtung Orthopädie zuzubilligen, um den durch das Verwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen zur Verwirklichung der Berufswahlfreiheit gerecht zu werden. Die anteilige Kürzung der bereits vorhandenen Planbetten habe den Zweck, den Marktzugang der Beigeladenen zu ermöglichen, ohne eine Bedarfsüberdeckung herbeizuführen. Dabei würden die bereits aufgenommenen Krankenhäuser in ihrer Berufsfreiheit nicht so stark betroffen wie es die Beigeladene durch eine Nichtzulassung wäre.
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Die Beigeladene beantragt,
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die Klagen abzuweisen.
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Sie macht geltend, die Klagen seien bereits unzulässig, denn die Rechtsstellung der Kläger werde nicht durch den Feststellungsbescheid, sondern erst durch die mit Rücksicht auf die eintretende Bedarfsüberdeckung ergehenden Umsetzungsentscheidungen gestaltet. Hierauf habe auch der VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 08.11.2005 - 9 S 1822/05 - hingewiesen. Auch nach Auffassung des OVG Münster könne nur der aktive Konkurrent, der ein eigenes Plankonzept verfolge und einen eigenen Antrag auf Planaufnahme gestellt habe, mit einer Konkurrentenklage erfolgreich sein. Bei den Klägern handele es sich dagegen um passive Konkurrenten, die lediglich die Aufnahme eines Dritten verhindern wollten. Ihre Aufnahme in den Krankenhausplan habe nicht zwingend einen entsprechenden Bettenabbau bei den konkurrierenden Krankenhäusern zur Folge, sondern ein Bettenabbau setze den Erlass entsprechender Änderungsbescheide voraus, der im Ermessen des beklagten Landes stehe. Darüber hinaus könne eine Bettenkürzung nur in derselben Fachrichtung vorgenommen werden. Nach der Anlage 8 zum Feststellungsbescheid solle aber die Bettenreduzierung in „Chirurgie und/oder Orthopädie“ erfolgen. Die planfestgestellte Aufnahme betreffe dagegen ausschließlich die Orthopädie und - nach Inkrafttreten der neuen WBO - die Fachrichtung „Orthopädie und Unfallchirurgie“. Im Übrigen sei der angefochtene Feststellungsbescheid schon deshalb rechtmäßig, weil sein Inhalt dem im Klageverfahren 2 K 236/05 geschlossenen rechtswirksamen Vergleich entspreche. Danach habe sie einen gerichtlich vollstreckbaren Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan. Dies habe das beklagte Land verkannt, als es in dem Feststellungsbescheid „in einer zweiten Entscheidungsstufe“ auf der Grundlage des § 8 Abs. 2 S. 2 KHG eine „Auswahl“ zwischen konkurrierenden Krankenhäusern getroffen habe. Auch abgesehen davon sei der angefochtene Feststellungsbescheid rechtmäßig. Im maßgeblichen Einzugsgebiet ihrer Klinik, der Region Nordschwarzwald, bestehe nach wie vor ein Bettendefizit in Höhe von 150 Planbetten. Selbst wenn von einem gedeckten Bedarf auszugehen sei, sei die Auswahlentscheidung rechtmäßig, denn ihre Aufnahme in den Krankenhausplan sei im Lichte ihrer Grundrechte geboten. Die gegenläufigen Interessen der Kläger müssten demgegenüber zurücktreten, denn diese könnten im Rahmen der Umsetzungsentscheidungen hinreichend zur Geltung gebracht werden.
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Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die dem Gericht vorliegenden Akten des Beklagten (9 Bände) und die Gerichtsakten in den Verfahren 2 K 2871/02, 2 K 236/05, 2 K 974/05, 2 K 72/06 und 2 K 257/06 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klagen sind zwar zulässig, denn die Kläger sind zur Drittanfechtung des der Beigeladenen erteilten Feststellungsbescheides befugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), sie sind jedoch unbegründet, denn die Kläger werden durch diesen nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO).
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht nur der übergangene konkurrierende Bewerber auf Aufnahme in den Krankenhausplan zur Drittanfechtung des einem anderen Bewerber erteilten positiven Feststellungsbescheides berechtigt (siehe Beschluss vom 14.01.2004 - 1 BvR 506/03 -), sondern in einem weiteren Beschluss vom 17.08.2004 - 1 BvR 378/00 - hat das Bundesverfassungsgericht die Zulässigkeit der Drittanfechtung auch bei der defensiven Konkurrentenklage bejaht. Zur Begründung wird ausgeführt, bei einem gesetzlich regulierten Markt seien die bisherigen Leistungserbringer durch jede Öffnung des Marktes für Dritte belastet, wobei als Beispiel ausdrücklich das „besser geeignete“ Krankenhaus im Rahmen der Krankenhausbedarfsplanung genannt wird.
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Die Berufsausübung der Krankenhausträger findet in einem staatlich regulierten Markt statt. Die Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan ist nicht nur Voraussetzung für eine Investitionsförderung nach §§ 8 ff. des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.04.1991 (BGBl.I S.886), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.04.2002 (BGBl.I S.1412), sondern gem. § 108 Nr.2 SGB V auch Voraussetzung für die Erbringung von Krankenhausleistungen zu Lasten der in der GKV Versicherten, die in Baden-Württemberg rund 90 % der Bevölkerung ausmachen (siehe „Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg - Rahmenplanung“, der am 25.04.2000 im Staatsanzeiger bekannt gemacht worden ist). Nach ständiger Rechtsprechung besteht ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan, wenn das Krankenhaus bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist (vgl. § 1 Abs.1 KHG a.F.) und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht (erste Entscheidungsstufe). Stehen zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung, entfällt ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan, an seine Stelle tritt ein Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung (zweite Entscheidungsstufe; BVerwG, Urt. v. 26.03.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86, und vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38). Bei dieser Auswahlentscheidung stellt die Aufnahme eines von zwei konkurrierenden Krankenhäusern in den Krankenhausplan implizit immer auch eine Entscheidung gegen das andere Krankenhaus dar. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in seinem Beschluss vom 14.01.2004, a.a.O., entschieden, dass die besondere Grundrechtsbetroffenheit - Eingriff in das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht der Berufsfreiheit - einen zeitnahen und effektiven Rechtsschutz des übergangenen Bewerbers erfordert, der nur bei der Möglichkeit der Drittanfechtung gewährleistet ist.
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Die Auswahlentscheidung auf der zweiten Entscheidungsstufe ist nicht nur unter mehreren konkurrierenden Bewerbern zu treffen, sondern unter allen Krankenhäusern, gleichgültig, ob deren Aufnahme in den Krankenhausplan bereits festgestellt worden ist oder nicht (st.Rspr. siehe z.B. BVerwG, Urt. v. 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, Buchholz 451.74, § 8 KHG Nr.11). Bei ihr steht somit die in der Vergangenheit bereits erfolgte und fortbestehende Aufnahme anderer Krankenhäuser grundsätzlich wieder zur Disposition, da nur so neue Krankenhäuser eine Chance auf Aufnahme in den Krankenhausplan erhalten und damit einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft vorgebeugt werden kann (siehe VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2001 - 9 S 2187/01 -). Die Auswahlentscheidung zugunsten eines Neubewerbers öffnet für diesen den gesetzlich regulierten Markt der stationären Versorgung der in der GKV Versicherten und belastet schon deshalb die bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhausträger (so ausdrücklich BVerfG im Beschl. v. 17.08.2004, aaO.). Die besondere Grundrechtsbetroffenheit, die für die Kläger mit der Aufnahme der Beigeladenen in den Krankenhausplan verbunden ist, macht es deshalb erforderlich, den Klägern hiergegen zeitnahen Rechtsschutz zu eröffnen. Hierfür kommt in erster Linie der Weg der Drittanfechtung in Betracht (siehe BVerfG, Beschl. v. 14.01.2004, aaO.). Dies gilt auch hinsichtlich der Klägerin Ziff. 4. Obwohl bei dieser ausweislich der Tabelle 8 kein Bettenabbau vorgesehen ist, wird sie durch die Öffnung des gesetzlich regulierten und vor allem auch budgetierten Markts für die Beigeladene belastet, denn auch bei ihr wird dadurch in das Grundrecht auf freie Berufsausübung eingegriffen. Die Kläger haben insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass der Gemeinsame Bundesausschuss für die Durchführung von Kniegelenk-Totalendoprothesen gem. § 137 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 SGB V Mindestmengen festgesetzt hat. Diese sind für die für die Krankenhausbehandlung der in der GKV Versicherten zugelassenen Krankenhäuser verbindlich (§ 137 Abs. 2 S. 1 SGB V). Durch die Aufnahme der Beigeladenen, zu deren Leistungsspektrum gerade auch Kniegelenk-Totalendoprothesen gehören, in den Krankenhausplan wird den bereits aufgenommenen Krankenhäusern die Erreichung dieser Mindestmengen erschwert, wobei gem. § 137 Abs. 1 S. 4 SGB V die entsprechenden Leistungen bereits dann nicht (mehr) erbracht werden dürfen, wenn die Mindestmengen voraussichtlich nicht erreicht werden.
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Entgegen der Ansicht der Beigeladenen steht der Klagebefugnis der Kläger nicht entgegen, dass deren Rechtsstellung durch den der Beigeladenen erteilten Feststellungsbescheid nicht unmittelbar verändert wird; zur Vermeidung der dadurch etwa entstehenden Überkapazität bedarf es z. B. erst noch einer weiteren Umsetzung (siehe VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.11.2005 - 9 S 1821/05 -, mit dem die Beschwerde der Kläger gegen die Ablehnung ihrer Beiladung zum Klageverfahren 2 K 236/05 zurückgewiesen worden ist). Voraussetzung für die Zulässigkeit der Drittanfechtung ist nicht, dass das dem Begünstigten gewährte Recht zwangsläufig den Verlust der Rechtsstellung des Dritten zur Folge hat. Für die Bejahung der Klagebefugnis des Dritten ist vielmehr ausreichend, dass seine Rechtsstellung b e r ü h r t wird. Dies ist vorliegend der Fall, denn die Kläger können bereits durch den der Beigeladenen erteilten Feststellungsbescheid in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt sein (so ausdrücklich auch VGH Bad.-Württ. im Beschl. v. 08.11.2005, a.a.O.). Auf die Rechtsprechung des OVG Münster kann sich die Beigeladene in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht berufen, weil sich dieses in dem angeführten Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 1599/05 u. a. - mit der Zulässigkeit der Drittanfechtung eines Feststellungsbescheides nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens eine Interessenabwägung zu Ungunsten eines Krankenhauses vorgenommen hat, das ohne eine eigene krankenhausplanbezogene Strukturveränderung beantragt zu haben lediglich die Planaufnahme eines anderen Krankenhauses - die nach Ansicht des OVG die Wettbewerbslage unverändert lässt - verhindern wollte.
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Die Klagen sind jedoch unbegründet, denn der der Beigeladenen erteilte Feststellungsbescheid verletzt weder in formeller noch in materieller Hinsicht Vorschriften, auf die sich die Kläger berufen können.
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Entgegen der Ansicht der Kläger ist § 13 Abs.2 Satz 2 LVwVfG nicht verletzt. Gem. § 13 Abs.2 Satz 1 LVwVfG k a n n die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so i s t dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen (§ 13 Abs.2 Satz 2 1.HS LVwVfG). Der Ausgang des von der Beigeladenen mit ihrem Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan eingeleiteten Verfahrens hat für die Kläger keine rechtsgestaltende Wirkung, denn durch den von der Beigeladenen begehrten Feststellungsbescheid werden nicht zugleich und unmittelbar Rechte der Kläger aufgehoben oder geändert (siehe zu dieser Voraussetzung Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9.Aufl., § 13 Rd.Nr.39). Wie in dem bereits angeführten Beschluss des erkennenden Gerichts vom 15.08.2005 (bestätigt durch Beschluss d. VGH Bad.-Württ. v. 08.11.2005 - 9 S 1822/05 -) ausgeführt, lässt der Feststellungsbescheid - und dies ist allein entscheidend - das zwischen den Klägern und dem beklagten Land bestehende Rechtsverhältnis unberührt. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der oben dargelegten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulassung der defensiven Konkurrentenklage im Wege der Drittanfechtung (Beschl. v. 14.01.2004, aaO.) entnehmen. Auch wenn der der Beigeladenen erteilte Feststellungsbescheid das den Klägern zustehende Grundrecht der Berufsfreiheit beeinträchtigen kann, so hat dieser doch gegenüber den Klägern keine unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung.
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Zutreffend weist der Beklagte im Übrigen darauf hin, dass eine Anhörung der Kläger nach § 28 LVwVfG jeweils durch Schreiben des Regierungspräsidiums... vom 21.07.2005 erfolgt ist. Dies wird von den Klägern auch nicht in Abrede gestellt.
27 
Auch materiell-rechtlich verstößt der Feststellungsbescheid nicht gegen Vorschriften, auf die sich die Kläger berufen können. Dabei ist allerdings entgegen der Ansicht der Beigeladenen unbeachtlich, dass der Feststellungsbescheid in Umsetzung des zwischen ihr und dem beklagten Land rechtswirksam geschlossenen Vergleichs ergangen ist. Aufgrund dieses Vergleichs war zwar das Land zum Erlass des Feststellungsbescheides verpflichtet, da die Kläger aber an den Verfahren 2 K 236/05 und 2 K 974/05 nicht beteiligt waren, entfaltet der Vergleich ihnen gegenüber keine Rechtswirkungen. Durch den Feststellungsbescheid wird jedoch in das Grundrecht der Berufsfreiheit der Kläger nicht in unzulässiger Weise eingegriffen.
28 
Gem. § 8 Abs.2 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan; bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträgern nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Nach ständiger Rechtsprechung besteht ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan allerdings dann, wenn das Krankenhaus zum einen bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist und zum anderen zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht (erste Entscheidungsstufe). Stehen zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung, entfällt ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung (zweite Entscheidungsstufe - siehe BVerwG, Urt. v. 25.07.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38 m.w.N.). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht gebilligt (BVerfG, Beschl. v. 10.06.1990 - 1 BvR 355/96 -, BVerfGE 82, 209); der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat sich ihr angeschlossen (siehe z.B. Urt. v. 23.04.2001 - 9 S 2124/00 -).
29 
Es ist zunächst eine Bedarfsanalyse vorzunehmen, das ist die Beschreibung des zu versorgenden Bedarfs der Bevölkerung an Krankenhausbetten. Steht dem festgestellten Bedarf ein Überangebot an bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern gegenüber, ist im Wege der Auswahl zu entscheiden, mit welchen Krankenhäusern der Bedarf zu decken ist (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, aaO.).
30 
Das beklagte Land hat in dem Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 den Bettenbedarf fehlerfrei ermittelt. Entsprechend den Vorgaben der erkennenden Kammer im Urteil vom 22.04.2004 - 2 K 2871/02 - hat es bei der Erstellung der Bedarfsanalyse auf den Regierungsbezirk Karlsruhe abgestellt und bei der Berechnung des Bettenbedarfs die vom Statistischen Landesamt ermittelten orthopädischen Behandlungsfälle zu Grunde gelegt, gleichgültig, ob die Behandlung in einer orthopädischen Fachabteilung oder in einer chirurgischen Fachabteilung, insbesondere einer solchen mit dem Schwerpunkt Unfallchirurgie, erfolgt ist.
31 
Dem damit nunmehr methodisch einwandfrei ermittelten Bedarf hat das Land die Krankenhausanalyse gegenüber gestellt, d.h. die Beschreibung der zur Behandlung der orthopädischen Erkrankungen vorhandenen Krankenhausbetten. Dabei ist es nach dem jetzigen Sach- und Rechtsstand nicht mehr zu beanstanden, dass das Land auch die in den chirurgischen Abteilungen mit dem Schwerpunkt Unfallchirurgie vorhandenen Betten berücksichtigt hat. Zwar ist die derzeit geltende Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg, in der erstmals die Orthopädie nicht mehr als eigenständiges Fachgebiet, sondern das Fachgebiet „Orthopädie und Unfallchirurgie“ aufgeführt ist, erst am 15.03.2006 in Kraft getreten, diese Weiterbildungsordnung ist jedoch von der Landesärztekammer Baden-Württemberg bereits am 26.11.2005 beschlossen worden und sie war deshalb, da mit ihrem Inkrafttreten in Kürze zu rechnen war, dem Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 zugrunde zu legen.
32 
Ob das beklagte Land darüber hinaus auch zutreffend davon ausgegangen ist, dass im maßgeblichen Regierungsbezirk ... die Zahl der Betten, die in den dafür geeigneten Krankenhäusern vorhanden sind, größer ist als die Zahl der für die Versorgung der Bevölkerung benötigten Betten, brauchte das Gericht nicht zu entscheiden. Auch wenn dies unzutreffend sein sollte, könnte dies allenfalls dazu führen, dass durch die Aufnahme der Beigeladenen kein abzubauendes Bettenüberangebot entsteht und den Klägern gegenüber keine Abänderungsbescheide ergehen dürfen, der gegenüber der Beigeladenen ergangene Feststellungsbescheid würde dadurch jedoch nicht rechtswidrig werden. Die vom Beklagten auf der zweiten Entscheidungsstufe unter den zur Bedarfsdeckung geeigneten Krankenhäusern getroffene Auswahlentscheidung, in die auch die bereits vorhandenen Krankenhausbetten einzubeziehen waren, ist jedenfalls nicht zu beanstanden und verletzt die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten.
33 
Das beklagte Land hat diese Auswahlentscheidung nicht in dem angefochtenen Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 getroffen, sondern bereits vor Zustimmung zu dem vom Gericht in den Verfahren 2 K 236/05 und 2 K 974/05 vorgeschlagenen Vergleich, denn das Land konnte erst nach Betätigung seines Auswahlermessens im Vergleichswege die Verpflichtung zum Erlass eines positiven Feststellungsbescheides gegenüber der Beigeladenen eingehen. Das beklagte Land hat deshalb dem mit Beschluss des Gerichts vom 28.06.2005 vorgeschlagenen Vergleich erst mit Schreiben vom 11.08.2005 zugestimmt, nachdem es zuvor den Landeskrankenhausausschuss (Sitzung vom 06.07.2005) sowie die bei einer Aufnahme der Beigeladenen von einem Bettenabbau bedrohten Krankenhäuser (Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.07.2005) angehört hatte.
34 
Entgegen der Ansicht der Kläger hat das Land das ihm eröffnete Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -) sind die wirtschaftlichen Belastungen durch die Nichtaufnahme in den Krankenhausplan so schwerwiegend, dass sie einer Beschränkung der Berufswahl nahe kommen, weshalb nur Gemeinwohlbelange von hoher Bedeutung gegenüber dem schutzwürdigen Interesse des Aufnahme begehrenden Krankenhausträgers an ungehinderter Betätigung den Vorrang verdienen können. Bei der Bescheidung von Aufnahmeanträgen dürfen im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz keine überspannten Anforderungen gestellt werden, insbesondere müssen in Grenz- und Zweifelsfällen angemessene Lösungen gefunden werden. Dabei müssen neu hinzutretende Krankenhäuser auch bei einem unveränderten Bettenbedarf eine Chance auf Aufnahme in den Krankenhausplan erhalten. Deshalb muss die Krankenhausplanung für Strukturveränderungen offen sein und darf nicht - auch nicht faktisch - neue Bewerber ausschließen. Weder der Hinweis auf gewachsene Strukturen noch die eventuelle Entwertung von Investitionen bei bereits in den Plan aufgenommenen Krankenhäusern können eine Antragsablehnung rechtfertigen. Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr ausdrücklich auf die Trägervielfalt als wesentlichen Gesichtspunkt bei der Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern hingewiesen und der Berücksichtigung dieses Grundsatzes im Zusammenhang mit der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Beschränkung der Berufsfreiheit durch die nach dem Krankenhausplanungsrecht erforderliche Auswahlentscheidung besondere Bedeutung beigemessen. Dem Krankenhausfinanzierungsgesetz sei auch kein genereller Rechtssatz zu entnehmen, dass größere Häuser mit einem umfassenden Leistungsangebot zu bevorzugen seien. Damit würde nämlich größeren Versorgungseinheiten eine Priorität eingeräumt, für die es jedenfalls in dieser Allgemeinheit keinen sachlichen Grund gebe. Privaten Krankenhäusern, die nur über ein begrenztes Bettenkontingent verfügten und in Spezialgebieten tätig seien, würden hiervon in besonderem Maße betroffen werden. Auch der Hinweis auf eventuelle Fehlinvestitionen bei öffentlichen und gemeinnützigen Trägern rechtfertige eine Bevorzugung der bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser nicht. Anderenfalls hätten hinzutretende Bewerber bei stagnierender Bettenzahl keine reelle Berufschance. Mit diesem Argument könnten sonst die zur Wahrung chancengerechter Berufswahlfreiheit eingeführten Kriterien der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit zugunsten der bestehenden Versorgungsstruktur, jedoch zu Lasten von Patienten und Kostenträgern ausgehebelt werden.
35 
Ausgehend von diesen Vorgaben hat das beklagte Land bei Betätigung seines Auswahlermessens zu Recht darauf abgestellt, dass durch die anteilige Kürzung der bereits vorhandenen Planbetten der Marktzugang der Beigeladenen ermöglicht werde und die bereits aufgenommenen Krankenhäuser durch die anteilige Kürzung in ihrer Berufsfreiheit nicht so stark betroffen sind, wie es die Beigeladene durch eine Nichtzulassung wäre. Dass diese im Vorfeld vor Zustimmung zu dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag angestellten Ermessenserwägungen in dem angefochtenen Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 nicht expressis verbis aufgenommen sind, macht diesen nicht zum Nachteil der Kläger rechtswidrig. Zum einen ist das Land mit Erlass dieses Feststellungsbescheides nur noch der mit der Rechtswirksamkeit des Vergleiches übernommenen Rechtspflicht nachgekommen. Zum anderen lässt sich aus diesem Feststellungsbescheid entgegen der Ansicht der Kläger sehr wohl entnehmen, dass ausschlaggebend für die zu Gunsten der Beigeladenen ergangene Auswahlentscheidung die genannte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts war, der das Land dadurch Rechnung getragen hat, dass es eine den Grundrechten aller Beteiligten Rechnung tragende angemessene Lösung gefunden hat.
36 
Entgegen der Ansicht der Kläger bestehen an der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der aufgenommenen Klinik keine Zweifel. Die von der Beigeladenen bereits betriebene Klinik ist trotz ihres eingeschränkten Leistungsspektrums eine Fachklinik mit anerkannt hohem Niveau, die trotz ihrer sehr kurzen Verweildauern seit mehr als zehn Jahren wirtschaftlich betrieben wird. Das begrenzte Behandlungsspektrum der Klinik kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu ihren Ungunsten gewertet werden, die von den Klägern angeführten entgegengesetzten Vorgaben des Krankenhausplanes 2000 sind deshalb irrelevant.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs.1, 159 S. 1, 162 Abs.3 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.
38 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs.1 i.V.m. § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO. Die Frage, ob im Krankenhausplanungsrecht auch eine defensive Konkurrentenklage zulässig ist, hat grundsätzliche Bedeutung und ist obergerichtlich noch nicht vollständig geklärt.
39 
Beschluss
40 
Der Streitwert wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 16.01.2006 gemäß § 52 Abs.2 GKG i.V.m. § 39 Abs.1 GKG auf (6 x 5.000 =) EUR 30.000,00 festgesetzt (siehe Beschluss des VGH Bad.-Württ. vom 02.06.2006 - 9 S 1148/06 -).
41 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Gründe

 
19 
Die Klagen sind zwar zulässig, denn die Kläger sind zur Drittanfechtung des der Beigeladenen erteilten Feststellungsbescheides befugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), sie sind jedoch unbegründet, denn die Kläger werden durch diesen nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO).
20 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht nur der übergangene konkurrierende Bewerber auf Aufnahme in den Krankenhausplan zur Drittanfechtung des einem anderen Bewerber erteilten positiven Feststellungsbescheides berechtigt (siehe Beschluss vom 14.01.2004 - 1 BvR 506/03 -), sondern in einem weiteren Beschluss vom 17.08.2004 - 1 BvR 378/00 - hat das Bundesverfassungsgericht die Zulässigkeit der Drittanfechtung auch bei der defensiven Konkurrentenklage bejaht. Zur Begründung wird ausgeführt, bei einem gesetzlich regulierten Markt seien die bisherigen Leistungserbringer durch jede Öffnung des Marktes für Dritte belastet, wobei als Beispiel ausdrücklich das „besser geeignete“ Krankenhaus im Rahmen der Krankenhausbedarfsplanung genannt wird.
21 
Die Berufsausübung der Krankenhausträger findet in einem staatlich regulierten Markt statt. Die Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan ist nicht nur Voraussetzung für eine Investitionsförderung nach §§ 8 ff. des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.04.1991 (BGBl.I S.886), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.04.2002 (BGBl.I S.1412), sondern gem. § 108 Nr.2 SGB V auch Voraussetzung für die Erbringung von Krankenhausleistungen zu Lasten der in der GKV Versicherten, die in Baden-Württemberg rund 90 % der Bevölkerung ausmachen (siehe „Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg - Rahmenplanung“, der am 25.04.2000 im Staatsanzeiger bekannt gemacht worden ist). Nach ständiger Rechtsprechung besteht ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan, wenn das Krankenhaus bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist (vgl. § 1 Abs.1 KHG a.F.) und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht (erste Entscheidungsstufe). Stehen zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung, entfällt ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan, an seine Stelle tritt ein Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung (zweite Entscheidungsstufe; BVerwG, Urt. v. 26.03.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86, und vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38). Bei dieser Auswahlentscheidung stellt die Aufnahme eines von zwei konkurrierenden Krankenhäusern in den Krankenhausplan implizit immer auch eine Entscheidung gegen das andere Krankenhaus dar. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in seinem Beschluss vom 14.01.2004, a.a.O., entschieden, dass die besondere Grundrechtsbetroffenheit - Eingriff in das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht der Berufsfreiheit - einen zeitnahen und effektiven Rechtsschutz des übergangenen Bewerbers erfordert, der nur bei der Möglichkeit der Drittanfechtung gewährleistet ist.
22 
Die Auswahlentscheidung auf der zweiten Entscheidungsstufe ist nicht nur unter mehreren konkurrierenden Bewerbern zu treffen, sondern unter allen Krankenhäusern, gleichgültig, ob deren Aufnahme in den Krankenhausplan bereits festgestellt worden ist oder nicht (st.Rspr. siehe z.B. BVerwG, Urt. v. 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, Buchholz 451.74, § 8 KHG Nr.11). Bei ihr steht somit die in der Vergangenheit bereits erfolgte und fortbestehende Aufnahme anderer Krankenhäuser grundsätzlich wieder zur Disposition, da nur so neue Krankenhäuser eine Chance auf Aufnahme in den Krankenhausplan erhalten und damit einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft vorgebeugt werden kann (siehe VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2001 - 9 S 2187/01 -). Die Auswahlentscheidung zugunsten eines Neubewerbers öffnet für diesen den gesetzlich regulierten Markt der stationären Versorgung der in der GKV Versicherten und belastet schon deshalb die bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhausträger (so ausdrücklich BVerfG im Beschl. v. 17.08.2004, aaO.). Die besondere Grundrechtsbetroffenheit, die für die Kläger mit der Aufnahme der Beigeladenen in den Krankenhausplan verbunden ist, macht es deshalb erforderlich, den Klägern hiergegen zeitnahen Rechtsschutz zu eröffnen. Hierfür kommt in erster Linie der Weg der Drittanfechtung in Betracht (siehe BVerfG, Beschl. v. 14.01.2004, aaO.). Dies gilt auch hinsichtlich der Klägerin Ziff. 4. Obwohl bei dieser ausweislich der Tabelle 8 kein Bettenabbau vorgesehen ist, wird sie durch die Öffnung des gesetzlich regulierten und vor allem auch budgetierten Markts für die Beigeladene belastet, denn auch bei ihr wird dadurch in das Grundrecht auf freie Berufsausübung eingegriffen. Die Kläger haben insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass der Gemeinsame Bundesausschuss für die Durchführung von Kniegelenk-Totalendoprothesen gem. § 137 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 SGB V Mindestmengen festgesetzt hat. Diese sind für die für die Krankenhausbehandlung der in der GKV Versicherten zugelassenen Krankenhäuser verbindlich (§ 137 Abs. 2 S. 1 SGB V). Durch die Aufnahme der Beigeladenen, zu deren Leistungsspektrum gerade auch Kniegelenk-Totalendoprothesen gehören, in den Krankenhausplan wird den bereits aufgenommenen Krankenhäusern die Erreichung dieser Mindestmengen erschwert, wobei gem. § 137 Abs. 1 S. 4 SGB V die entsprechenden Leistungen bereits dann nicht (mehr) erbracht werden dürfen, wenn die Mindestmengen voraussichtlich nicht erreicht werden.
23 
Entgegen der Ansicht der Beigeladenen steht der Klagebefugnis der Kläger nicht entgegen, dass deren Rechtsstellung durch den der Beigeladenen erteilten Feststellungsbescheid nicht unmittelbar verändert wird; zur Vermeidung der dadurch etwa entstehenden Überkapazität bedarf es z. B. erst noch einer weiteren Umsetzung (siehe VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.11.2005 - 9 S 1821/05 -, mit dem die Beschwerde der Kläger gegen die Ablehnung ihrer Beiladung zum Klageverfahren 2 K 236/05 zurückgewiesen worden ist). Voraussetzung für die Zulässigkeit der Drittanfechtung ist nicht, dass das dem Begünstigten gewährte Recht zwangsläufig den Verlust der Rechtsstellung des Dritten zur Folge hat. Für die Bejahung der Klagebefugnis des Dritten ist vielmehr ausreichend, dass seine Rechtsstellung b e r ü h r t wird. Dies ist vorliegend der Fall, denn die Kläger können bereits durch den der Beigeladenen erteilten Feststellungsbescheid in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt sein (so ausdrücklich auch VGH Bad.-Württ. im Beschl. v. 08.11.2005, a.a.O.). Auf die Rechtsprechung des OVG Münster kann sich die Beigeladene in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht berufen, weil sich dieses in dem angeführten Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 1599/05 u. a. - mit der Zulässigkeit der Drittanfechtung eines Feststellungsbescheides nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens eine Interessenabwägung zu Ungunsten eines Krankenhauses vorgenommen hat, das ohne eine eigene krankenhausplanbezogene Strukturveränderung beantragt zu haben lediglich die Planaufnahme eines anderen Krankenhauses - die nach Ansicht des OVG die Wettbewerbslage unverändert lässt - verhindern wollte.
24 
Die Klagen sind jedoch unbegründet, denn der der Beigeladenen erteilte Feststellungsbescheid verletzt weder in formeller noch in materieller Hinsicht Vorschriften, auf die sich die Kläger berufen können.
25 
Entgegen der Ansicht der Kläger ist § 13 Abs.2 Satz 2 LVwVfG nicht verletzt. Gem. § 13 Abs.2 Satz 1 LVwVfG k a n n die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so i s t dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen (§ 13 Abs.2 Satz 2 1.HS LVwVfG). Der Ausgang des von der Beigeladenen mit ihrem Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan eingeleiteten Verfahrens hat für die Kläger keine rechtsgestaltende Wirkung, denn durch den von der Beigeladenen begehrten Feststellungsbescheid werden nicht zugleich und unmittelbar Rechte der Kläger aufgehoben oder geändert (siehe zu dieser Voraussetzung Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9.Aufl., § 13 Rd.Nr.39). Wie in dem bereits angeführten Beschluss des erkennenden Gerichts vom 15.08.2005 (bestätigt durch Beschluss d. VGH Bad.-Württ. v. 08.11.2005 - 9 S 1822/05 -) ausgeführt, lässt der Feststellungsbescheid - und dies ist allein entscheidend - das zwischen den Klägern und dem beklagten Land bestehende Rechtsverhältnis unberührt. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der oben dargelegten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulassung der defensiven Konkurrentenklage im Wege der Drittanfechtung (Beschl. v. 14.01.2004, aaO.) entnehmen. Auch wenn der der Beigeladenen erteilte Feststellungsbescheid das den Klägern zustehende Grundrecht der Berufsfreiheit beeinträchtigen kann, so hat dieser doch gegenüber den Klägern keine unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung.
26 
Zutreffend weist der Beklagte im Übrigen darauf hin, dass eine Anhörung der Kläger nach § 28 LVwVfG jeweils durch Schreiben des Regierungspräsidiums... vom 21.07.2005 erfolgt ist. Dies wird von den Klägern auch nicht in Abrede gestellt.
27 
Auch materiell-rechtlich verstößt der Feststellungsbescheid nicht gegen Vorschriften, auf die sich die Kläger berufen können. Dabei ist allerdings entgegen der Ansicht der Beigeladenen unbeachtlich, dass der Feststellungsbescheid in Umsetzung des zwischen ihr und dem beklagten Land rechtswirksam geschlossenen Vergleichs ergangen ist. Aufgrund dieses Vergleichs war zwar das Land zum Erlass des Feststellungsbescheides verpflichtet, da die Kläger aber an den Verfahren 2 K 236/05 und 2 K 974/05 nicht beteiligt waren, entfaltet der Vergleich ihnen gegenüber keine Rechtswirkungen. Durch den Feststellungsbescheid wird jedoch in das Grundrecht der Berufsfreiheit der Kläger nicht in unzulässiger Weise eingegriffen.
28 
Gem. § 8 Abs.2 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan; bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträgern nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Nach ständiger Rechtsprechung besteht ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan allerdings dann, wenn das Krankenhaus zum einen bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist und zum anderen zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht (erste Entscheidungsstufe). Stehen zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung, entfällt ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung (zweite Entscheidungsstufe - siehe BVerwG, Urt. v. 25.07.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38 m.w.N.). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht gebilligt (BVerfG, Beschl. v. 10.06.1990 - 1 BvR 355/96 -, BVerfGE 82, 209); der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat sich ihr angeschlossen (siehe z.B. Urt. v. 23.04.2001 - 9 S 2124/00 -).
29 
Es ist zunächst eine Bedarfsanalyse vorzunehmen, das ist die Beschreibung des zu versorgenden Bedarfs der Bevölkerung an Krankenhausbetten. Steht dem festgestellten Bedarf ein Überangebot an bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern gegenüber, ist im Wege der Auswahl zu entscheiden, mit welchen Krankenhäusern der Bedarf zu decken ist (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, aaO.).
30 
Das beklagte Land hat in dem Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 den Bettenbedarf fehlerfrei ermittelt. Entsprechend den Vorgaben der erkennenden Kammer im Urteil vom 22.04.2004 - 2 K 2871/02 - hat es bei der Erstellung der Bedarfsanalyse auf den Regierungsbezirk Karlsruhe abgestellt und bei der Berechnung des Bettenbedarfs die vom Statistischen Landesamt ermittelten orthopädischen Behandlungsfälle zu Grunde gelegt, gleichgültig, ob die Behandlung in einer orthopädischen Fachabteilung oder in einer chirurgischen Fachabteilung, insbesondere einer solchen mit dem Schwerpunkt Unfallchirurgie, erfolgt ist.
31 
Dem damit nunmehr methodisch einwandfrei ermittelten Bedarf hat das Land die Krankenhausanalyse gegenüber gestellt, d.h. die Beschreibung der zur Behandlung der orthopädischen Erkrankungen vorhandenen Krankenhausbetten. Dabei ist es nach dem jetzigen Sach- und Rechtsstand nicht mehr zu beanstanden, dass das Land auch die in den chirurgischen Abteilungen mit dem Schwerpunkt Unfallchirurgie vorhandenen Betten berücksichtigt hat. Zwar ist die derzeit geltende Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg, in der erstmals die Orthopädie nicht mehr als eigenständiges Fachgebiet, sondern das Fachgebiet „Orthopädie und Unfallchirurgie“ aufgeführt ist, erst am 15.03.2006 in Kraft getreten, diese Weiterbildungsordnung ist jedoch von der Landesärztekammer Baden-Württemberg bereits am 26.11.2005 beschlossen worden und sie war deshalb, da mit ihrem Inkrafttreten in Kürze zu rechnen war, dem Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 zugrunde zu legen.
32 
Ob das beklagte Land darüber hinaus auch zutreffend davon ausgegangen ist, dass im maßgeblichen Regierungsbezirk ... die Zahl der Betten, die in den dafür geeigneten Krankenhäusern vorhanden sind, größer ist als die Zahl der für die Versorgung der Bevölkerung benötigten Betten, brauchte das Gericht nicht zu entscheiden. Auch wenn dies unzutreffend sein sollte, könnte dies allenfalls dazu führen, dass durch die Aufnahme der Beigeladenen kein abzubauendes Bettenüberangebot entsteht und den Klägern gegenüber keine Abänderungsbescheide ergehen dürfen, der gegenüber der Beigeladenen ergangene Feststellungsbescheid würde dadurch jedoch nicht rechtswidrig werden. Die vom Beklagten auf der zweiten Entscheidungsstufe unter den zur Bedarfsdeckung geeigneten Krankenhäusern getroffene Auswahlentscheidung, in die auch die bereits vorhandenen Krankenhausbetten einzubeziehen waren, ist jedenfalls nicht zu beanstanden und verletzt die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten.
33 
Das beklagte Land hat diese Auswahlentscheidung nicht in dem angefochtenen Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 getroffen, sondern bereits vor Zustimmung zu dem vom Gericht in den Verfahren 2 K 236/05 und 2 K 974/05 vorgeschlagenen Vergleich, denn das Land konnte erst nach Betätigung seines Auswahlermessens im Vergleichswege die Verpflichtung zum Erlass eines positiven Feststellungsbescheides gegenüber der Beigeladenen eingehen. Das beklagte Land hat deshalb dem mit Beschluss des Gerichts vom 28.06.2005 vorgeschlagenen Vergleich erst mit Schreiben vom 11.08.2005 zugestimmt, nachdem es zuvor den Landeskrankenhausausschuss (Sitzung vom 06.07.2005) sowie die bei einer Aufnahme der Beigeladenen von einem Bettenabbau bedrohten Krankenhäuser (Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.07.2005) angehört hatte.
34 
Entgegen der Ansicht der Kläger hat das Land das ihm eröffnete Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -) sind die wirtschaftlichen Belastungen durch die Nichtaufnahme in den Krankenhausplan so schwerwiegend, dass sie einer Beschränkung der Berufswahl nahe kommen, weshalb nur Gemeinwohlbelange von hoher Bedeutung gegenüber dem schutzwürdigen Interesse des Aufnahme begehrenden Krankenhausträgers an ungehinderter Betätigung den Vorrang verdienen können. Bei der Bescheidung von Aufnahmeanträgen dürfen im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz keine überspannten Anforderungen gestellt werden, insbesondere müssen in Grenz- und Zweifelsfällen angemessene Lösungen gefunden werden. Dabei müssen neu hinzutretende Krankenhäuser auch bei einem unveränderten Bettenbedarf eine Chance auf Aufnahme in den Krankenhausplan erhalten. Deshalb muss die Krankenhausplanung für Strukturveränderungen offen sein und darf nicht - auch nicht faktisch - neue Bewerber ausschließen. Weder der Hinweis auf gewachsene Strukturen noch die eventuelle Entwertung von Investitionen bei bereits in den Plan aufgenommenen Krankenhäusern können eine Antragsablehnung rechtfertigen. Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr ausdrücklich auf die Trägervielfalt als wesentlichen Gesichtspunkt bei der Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern hingewiesen und der Berücksichtigung dieses Grundsatzes im Zusammenhang mit der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Beschränkung der Berufsfreiheit durch die nach dem Krankenhausplanungsrecht erforderliche Auswahlentscheidung besondere Bedeutung beigemessen. Dem Krankenhausfinanzierungsgesetz sei auch kein genereller Rechtssatz zu entnehmen, dass größere Häuser mit einem umfassenden Leistungsangebot zu bevorzugen seien. Damit würde nämlich größeren Versorgungseinheiten eine Priorität eingeräumt, für die es jedenfalls in dieser Allgemeinheit keinen sachlichen Grund gebe. Privaten Krankenhäusern, die nur über ein begrenztes Bettenkontingent verfügten und in Spezialgebieten tätig seien, würden hiervon in besonderem Maße betroffen werden. Auch der Hinweis auf eventuelle Fehlinvestitionen bei öffentlichen und gemeinnützigen Trägern rechtfertige eine Bevorzugung der bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser nicht. Anderenfalls hätten hinzutretende Bewerber bei stagnierender Bettenzahl keine reelle Berufschance. Mit diesem Argument könnten sonst die zur Wahrung chancengerechter Berufswahlfreiheit eingeführten Kriterien der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit zugunsten der bestehenden Versorgungsstruktur, jedoch zu Lasten von Patienten und Kostenträgern ausgehebelt werden.
35 
Ausgehend von diesen Vorgaben hat das beklagte Land bei Betätigung seines Auswahlermessens zu Recht darauf abgestellt, dass durch die anteilige Kürzung der bereits vorhandenen Planbetten der Marktzugang der Beigeladenen ermöglicht werde und die bereits aufgenommenen Krankenhäuser durch die anteilige Kürzung in ihrer Berufsfreiheit nicht so stark betroffen sind, wie es die Beigeladene durch eine Nichtzulassung wäre. Dass diese im Vorfeld vor Zustimmung zu dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag angestellten Ermessenserwägungen in dem angefochtenen Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 nicht expressis verbis aufgenommen sind, macht diesen nicht zum Nachteil der Kläger rechtswidrig. Zum einen ist das Land mit Erlass dieses Feststellungsbescheides nur noch der mit der Rechtswirksamkeit des Vergleiches übernommenen Rechtspflicht nachgekommen. Zum anderen lässt sich aus diesem Feststellungsbescheid entgegen der Ansicht der Kläger sehr wohl entnehmen, dass ausschlaggebend für die zu Gunsten der Beigeladenen ergangene Auswahlentscheidung die genannte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts war, der das Land dadurch Rechnung getragen hat, dass es eine den Grundrechten aller Beteiligten Rechnung tragende angemessene Lösung gefunden hat.
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Entgegen der Ansicht der Kläger bestehen an der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der aufgenommenen Klinik keine Zweifel. Die von der Beigeladenen bereits betriebene Klinik ist trotz ihres eingeschränkten Leistungsspektrums eine Fachklinik mit anerkannt hohem Niveau, die trotz ihrer sehr kurzen Verweildauern seit mehr als zehn Jahren wirtschaftlich betrieben wird. Das begrenzte Behandlungsspektrum der Klinik kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu ihren Ungunsten gewertet werden, die von den Klägern angeführten entgegengesetzten Vorgaben des Krankenhausplanes 2000 sind deshalb irrelevant.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs.1, 159 S. 1, 162 Abs.3 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.
38 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs.1 i.V.m. § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO. Die Frage, ob im Krankenhausplanungsrecht auch eine defensive Konkurrentenklage zulässig ist, hat grundsätzliche Bedeutung und ist obergerichtlich noch nicht vollständig geklärt.
39 
Beschluss
40 
Der Streitwert wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 16.01.2006 gemäß § 52 Abs.2 GKG i.V.m. § 39 Abs.1 GKG auf (6 x 5.000 =) EUR 30.000,00 festgesetzt (siehe Beschluss des VGH Bad.-Württ. vom 02.06.2006 - 9 S 1148/06 -).
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Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 18. Juli 2006 - 2 K 72/06

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 18. Juli 2006 - 2 K 72/06 zitiert 21 §§.

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(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenveran

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 18. Juli 2006 - 2 K 72/06 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 18. Juli 2006 - 2 K 72/06 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 18. Juli 2006 - 2 K 72/06

bei uns veröffentlicht am 18.07.2006

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Die Kläger wenden sich

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 02. Juni 2006 - 9 S 1148/06

bei uns veröffentlicht am 02.06.2006

Tenor Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. April 2006 - 2 K 144/06 - wird zurückgewiesen. Gründe   1  Über die Beschwer

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Nov. 2005 - 9 S 1821/05

bei uns veröffentlicht am 08.11.2005

Tenor Die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. August 2005 - 2 K 236/05 - werden zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe   1

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 22. Apr. 2004 - 2 K 2871/02

bei uns veröffentlicht am 22.04.2004

Tenor Der Bescheid des Regierungspräsidiums K. vom 04.09.2002 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme der von ihr im Stadtgebiet ..., neu zu errichtenden Klinik mit 150 Betten d
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 18. Juli 2006 - 2 K 72/06.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 03. Mai 2011 - L 11 KR 337/10

bei uns veröffentlicht am 03.05.2011

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Revision wird

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Dez. 2006 - 9 S 2182/06

bei uns veröffentlicht am 20.12.2006

Tenor Die Beschwerden der Beigeladenen zu 1. bis 3. und zu 5. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. August 2006 - 2 K 257/06 - werden zurückgewiesen. Die Beigeladenen zu 1. bis 3. und zu 5. tragen die Kosten des Beschwerd

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 18. Juli 2006 - 2 K 72/06

bei uns veröffentlicht am 18.07.2006

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Die Kläger wenden sich

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Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

Tenor

Der Bescheid des Regierungspräsidiums K. vom 04.09.2002 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme der von ihr im Stadtgebiet ..., neu zu errichtenden Klinik mit 150 Betten der Fachrichtung Orthopädie in den Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt ¼, der Beklagte ¾ der Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Aufnahme einer von ihr neu zu errichtenden Klinik in den Krankenhausplan des beklagten Landes.
Die Klägerin betreibt seit 1995 auf dem Gebiet der XXX die Sportklinik, eine Fachklinik für Orthopädie, mit 20 Betten. Die Klinik, in der vorwiegend orthopädische Operationen (stationär und ambulant) durchgeführt werden, verfügt über keine Zulassung nach § 108 SGB V zur Krankenhausbehandlung innerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Hinsichtlich der ambulant durchgeführten Operationen ist die Klinik zur Versorgung der in der GKV Versicherten zugelassen.
Die Klägerin beabsichtigt, in XXX eine weitere Fachklinik für Orthopädie mit 150 Betten zu errichten, in der jährlich etwa 4.500 stationäre orthopädische Operationen durchgeführt werden sollen, insbesondere an Meniskus, Kreuzband, Kniescheibe, Schulter, Sprung- und Ellenbogengelenk, Vorfuß, Wirbelsäule, Bandscheibe sowie im Bereich der gesamten Endoprothetik und Arthrose. Der Baubeginn für den 1. Bauabschnitt dieser Klink (60 Betten) steht unmittelbar bevor.
Mit Schreiben vom 09.07.2001 beantragte die Klägerin die Aufnahme der neu zu errichtenden Klinik mit 150 Betten in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, im Einzugsbereich der Klinik bestehe für das Fachgebiet Orthopädie eine erhebliche Versorgungslücke. Der Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg weise für den Stadtkreis XXX insoweit lediglich drei Planbetten auf. Selbst wenn man die Region Nordschwarzwald (Stadtkreis Pforzheim, Enzkreis, Landkreis Calw und Landkreis Freudenstadt) betrachte, werde die Versorgungslücke offenkundig, da für das Fachgebiet Orthopädie lediglich insgesamt 69 Betten im Krankenhausplan ausgewiesen seien, 63 Betten in der Rommel-Klinik Bad-Wildbad und sechs Betten im Kreiskrankenhaus Calw. Die Rommel-Klinik beschränke sich zudem ausschließlich auf konservative Behandlungen; operative Eingriffe würden nicht durchgeführt werden. Der ungedeckte Bedarf werde auch dadurch belegt, dass hinsichtlich der Endoprothetik hohe Wartezeiten bei den zugelassenen Krankenhäusern bestünden; beim Klinikum Karlsbad-Langensteinbach, der Orthopädischen Klinik Markgröningen und den St. Vincentius-Krankenhäusern in Karlsruhe jeweils neun Monate. Bei Wirbelsäulenoperationen seien die Wartezeiten regelmäßig noch länger.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe lehnte den Antrag mit Bescheid vom 04.09.2002 ab. Allein daraus, dass im Stadtkreis Pforzheim und in der Region Nordschwarzwald relativ wenige Betten für das Fachgebiet Orthopädie vorhanden seien, könne noch nicht auf eine Versorgungslücke geschlossen werden. Zum einen sei zu berücksichtigen, dass es seit längerer Zeit in Bezug auf die Zuordnung zahlreicher Behandlungen zwischen der Orthopädie und der Unfallchirurgie (als Schwerpunkt innerhalb der Chirurgie) Überschneidungen gebe. Deshalb seien im Entwurf der Bundesärztekammer für die Novellierung der ärztlichen Weiterbildungsordnung (WBO) die Fachgebiete Orthopädie und der Schwerpunkt Unfallchirurgie zusammengelegt worden und es gebe künftig nur noch das Fachgebiet „Unfallchirurgie und Orthopädie“. Bei der Bedarfsanalyse seien deshalb die Daten für Orthopädie, Chirurgie und - soweit vorhanden - für Unfallchirurgie einzubeziehen. In ganz Baden-Württemberg wie auch in der Region Nordschwarzwald sei ein Überangebot in der Orthopädie und der Chirurgie vorhanden. In praktisch keiner Abteilung werde die Normalauslastung von 86 % in der Orthopädie und 85 % in der Chirurgie/Unfallchirurgie erreicht. Die Wartezeiten insbesondere für endoprothetische Eingriffe seien keinerlei Indiz für eine fehlende Bettenkapazität, sondern eher das Ergebnis der derzeitigen Budgetregelung, die die Krankenhäuser dazu bewege, nach Ausschöpfung ihres Jahresbudgets planbare Behandlungen zeitlich zu verschieben. Da fast alle orthopädischen Behandlungen sowohl konservativer als auch operativer Art planbar seien, spiele die Nähe einer Einrichtung mit orthopädischen Betten zum Wohnort des Patienten eine vergleichsweise untergeordnete Rolle. Sämtliche Entfernungen von Pforzheim zu den benachbarten orthopädischen Fachkliniken oder Fachabteilungen seien zumutbar. Zum anderen gehe die Bettenauslastung tendenziell weiterhin zurück. Da auf der ersten Stufe ein Überangebot an Betten für Orthopädie/Chirurgie (einschließlich Unfallchirurgie) festzustellen sei, sei auf der zweiten Stufe im Rahmen des Auswahlermessens entscheidend, welche der geeigneten Krankenhäuser für die Bedarfsdeckung heranzuziehen seien. Die Aufnahme einer neuen Klinik würde die ohnehin vorhandenen Bettenüberschüsse noch erheblich erhöhen und neue Fixkosten erzeugen und damit dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität in der GKV massiv zuwiderlaufen. Nachdem das Land in der Vergangenheit in die vorhandenen orthopädisch/chirurgischen Fachabteilungen zum Teil erhebliche öffentliche Mittel investiert habe, sprächen fiskalische Gesichtspunkte dagegen, diese bereits vorhandenen Fachabteilungen durch eine neu zu errichtende Klinik zu ersetzen.
Die Klägerin hat bereits am 25.07.2002 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, nachdem in der allein maßgeblichen WBO der Landesärztekammer Baden-Württemberg (noch) keine Zusammenlegung des Fachgebiets Orthopädie mit der Unfallchirurgie (Schwerpunkt im Fachgebiet Chirurgie) erfolgt sei, dürfe bei der Erstellung der erforderlichen Bedarfsanalyse nur das Fachgebiet Orthopädie berücksichtigt werden. Im Übrigen ergebe sich bereits aus den unterschiedlichen Definitionen in der WBO hinsichtlich der Orthopädie und der Unfallchirurgie, dass keine Veranlassung zu einer gemeinsamen Betrachtung bestehe. Orthopädische Leistungen dürften nicht aus fiskalischen Erwägungen unter Umgehung der WBO fachfremd in chirurgischen Abteilungen erbracht werden. Betrachte man ausschließlich das Fachgebiet Orthopädie, so ergebe sich zweifelsfrei, dass in der Region Nordschwarzwald ein ungedeckter Bedarf bestehe. Ausgehend von den vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg im Jahr 2002 in der Region Nordschwarzwald erfassten Patienten mit orthopädischen Diagnosen (14.715) seien bei maximal 72 orthopädischen Planbetten in dieser Region und einer durchschnittlichen Verweildauer von 11,2 Tagen über 12.000 Patienten fachfremd in nichtorthopädischen Abteilungen und damit entgegen den Bestimmungen der Weiterbildungsordnung behandelt worden. Daraus ergebe sich ein nicht gedeckter Bedarf von 380 Betten. Auf Betten außerhalb der Region Nordschwarzwald dürfe nicht abgestellt werden, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der maßgebliche Einzugsbereich ausschließlich die Region um das Krankenhaus sei. Im Übrigen liege eine maximale Vollbelegung bereits bei einem Belegungsgrad von ca. 80 % vor. Nachdem bezogen auf die Region Nordschwarzwald ein ungedeckter Bettenbedarf vorhanden sei, stelle sich die Frage einer Auswahlentscheidung auf der zweiten Stufe nicht mehr. Nicht nachvollziehbar sei auch, wie es möglich gewesen sei, noch nach ihrer Antragstellung im Zentralklinikum Pforzheim 2, im Kreiskrankenhaus Calw 15 und in Bad Wildbad mindestens 40  Betten auf dem Fachgebiet für Orthopädie zu schaffen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.09.2002 aufzuheben und
das beklagte Land zu verpflichten, festzustellen, dass die von ihr im Stadtgebiet XXX neu zu errichtende Klinik mit 150  Betten der Fachrichtung Orthopädie in den Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg aufgenommen ist.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid, die er vertieft und weiter ergänzt. Gerade bei planbaren Behandlungen suche sich der Patient immer mehr „seine“ favorisierte Klinik selbst aus, sei es in Absprache mit seinem niedergelassenen Arzt, aufgrund eigener Auswahl (z.B. über Informationen aus dem Internet) oder auch aufgrund persönlicher Terminplanungen. Für die Bevölkerung in der Region Nordschwarzwald seien ausreichende Kapazitäten für Orthopädie in Karlsbad-Langensteinbach, Karlsruhe, Sindelfingen, Tübingen, Stuttgart, Markgröningen, Bad Wildbad und Calw vorhanden, die in der Regel in ca. 25 bis 45 Minuten Fahrzeit erreichbar seien. Im Übrigen belege die von der Klägerin vorgelegte Statistik, dass die Versorgung einer Vielzahl von orthopädischen Erkrankungsbildern neben den rein orthopädisch ausgerichteten Fachabteilungen eben auch in den verwandten Disziplinen Chirurgie bzw. Unfallchirurgie erbracht würde - und zwar fachgerecht und entsprechend dem Stand der ärztlichen Kunst -. Eine ausreichende Wohnortnähe - falls überhaupt erforderlich - sei damit gewährleistet. Bezogen auf Baden-Württemberg sei der Gesamtbedarf für Orthopädie gedeckt, bei einer Auslastung der ausgewiesenen Planbetten von im Jahr 2001 nur noch 79,4 %. Die Chirurgie, aus der sich in der Vergangenheit die Orthopädie heraus entwickelt habe, sei 2001 sogar nur noch zu 77,7 % ausgelastet gewesen. Landesweit gebe es somit durchweg Überangebote in der Orthopädie und Chirurgie, aber auch in der Orthopädie und Unfallchirurgie zusammen. Wenn überhaupt noch Betten für Orthopädie neu ausgewiesen werden sollten, so könne es sich hierbei allenfalls um eine differenziertere fachliche Ausweisung innerhalb der (ohnehin ausreichend) vorhandenen Kapazitäten für Chirurgie/ Unfallchirurgie handeln, nicht aber um die Schaffung zusätzlicher Kapazitäten.
13 
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die dem Gericht vorliegenden Akten des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Sie führt zur Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.09.2002 und zur Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 S.2 VwGO in entsprechender Anwendung). Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.  Der Bedarf für Betten der Fachrichtung Orthopädie ist noch nicht fehlerfrei ermittelt; somit steht noch nicht fest, ob bei Gegenüberstellung des vorhandenen Bettenangebots dieser Fachrichtung ein Überangebot besteht, ob also das Auswahlermessen des Beklagten eröffnet ist.
15 
Das Klagebegehren beurteilt sich nach § 8 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10.04.1991 (BGBl I., S.886), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.04.2001 (BGBl I., S. 772). Gemäß § 8 Abs. 2 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan; bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträgern nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Bestimmung unter Rückgriff auf den Zweck des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 KHG) dahin ausgelegt, dass ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan dann besteht, wenn das Krankenhaus bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist (vgl. § 1 Abs. 1 KHG a.F.) und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht (erste Entscheidungsstufe). Erst wenn zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen, entfällt ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung (zweite Entscheidungsstufe; BVerwG, Urt. v. 26.03.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86, und vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht gebilligt (BVerfG, Beschl.v. 12.06.1990 - 1 BvR 355/96 -, BVerfGE 82, 209); der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat sich ihr angeschlossen (siehe z.B. Urt. v.  23.04.2002 - 9 S 2124/00 -).
16 
Voraussetzung für die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan ist auf beiden Entscheidungsstufen, dass das Krankenhaus bedarfsgerecht, also geeignet ist, einen vorhandenen Bedarf zu befriedigen. Das lässt sich nur auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse beurteilen. Die Bedarfsanalyse ist die Beschreibung des zu versorgenden Bedarfs der Bevölkerung an Krankenhausbetten. Dabei ist zwischen der Beschreibung des gegenwärtigen Bedarfs und der Bedarfsprognose, also der Beschreibung des voraussichtlich in der Zukunft zu erwartenden Bedarfs, zu unterscheiden. Hinsichtlich beider ist aber unter dem Bedarf der tatsächlich auftretende und zu versorgende Bedarf zu verstehen und nicht ein mit dem tatsächlichen nicht übereinstimmender erwünschter Bedarf. Es wäre mit dem in § 1 KHG bezeichneten überragenden Ziel einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung unvereinbar, wenn das Land bei der Ermittlung des zu versorgenden Bedarfs seiner Bedarfsanalyse nicht den tatsächlichen Bedarf zugrunde legen, sondern versuchen würde, durch eine Minderversorgung des tatsächlichen Bedarfs die unversorgt bleibenden Patienten zu zwingen, in andere Länder abzuwandern oder sich fachfremd versorgen zu lassen. Die Bedarfsanalyse als solche ist kein Planungsinstrument (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O.; Urt. v. 14.11.1985 - 3 C 41.84 -, Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr.8; Beschl.v. 31.05.2000 - 3 B 53.99 -, Buchholz 451.74 § 6 KHG Nr.5).
17 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sowohl die Ermittlung des gegenwärtigen als auch des künftigen Bedarfs an Krankenhausleistungen Bedarfskriterien erfordert, in die planerische Elemente einfließen (vgl. BVerfG, Beschl.v. 12.06.1990, a.a.O.).  So muss die Bedarfsfeststellung fachlich strukturiert werden; insofern legt der Beklagte grundsätzlich die Gebietseinteilungen der ärztlichen Weiterbildungsordnung (WBO) zugrunde und nimmt weitere Strukturierungen nach fachlichen Gesichtspunkten vor. Ferner muss die Bedarfsfeststellung räumlich gegliedert werden; die örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen aber sind ihrerseits abhängig von Umständen, die Ergebnis der Landesplanung und anderer planerischer Entscheidungen - etwa der Ansiedlungs- und der Verkehrswegeplanung - sind. All das ändert nichts daran, dass die Behörde sich in der Bedarfsanalyse darauf zu beschränken hat, den tatsächlich vorhandenen und in Zukunft erwartbaren Bedarf zu erheben und sich des Versuchs zu enthalten hat, bereits bei der Bedarfsanalyse die Krankenhausversorgung planerisch zu steuern. Diese planerische Gestaltung und Steuerung steht ihr erst im Rahmen der zweiten Entscheidungsstufe zu, wenn dem festgestellten Bedarf ein Überangebot an bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern gegenübersteht und im Wege der Auswahl zu entscheiden ist, mit welchen Krankenhäusern der Bedarf zu decken ist (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O.).
18 
Der am 15.11.1999 von der Landesregierung beschlossene „Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg  - Rahmenplanung“, der am 25.04.2000 im Staatsanzeiger bekannt gemacht worden ist, führt in seinem Teil 2 „Planrelevante Krankenhäuser“ die einzelnen Krankenhäuser auf, gegliedert nach Fachgebieten und Bettenzahlen (Ist/Soll). Darin ist hinsichtlich des Fachgebietes Orthopädie für das gesamte Land Baden-Württemberg ein Bestand von 2.863 Betten und ein Bedarf von 2.857 Betten (-8) ausgewiesen (KHP 2000, Teil 2, S.25); für den Regierungsbezirk Karlsruhe ist hinsichtlich des Fachgebiets Orthopädie ein Bestand von 1.015 Betten und ein ebenso großer Bedarf ausgewiesen (KHP 2000, Teil 2, S.130). Diese Zahlen stellen jedoch nicht das Ergebnis einer nachprüfbaren, methodisch einwandfreien Berechnung dar.
19 
Der Krankenhausplan 2000 legt der Berechnung des Bedarfs generell die sog. Burton-Hill-Formel zugrunde (KHP 2000, Teil 1, Ziff. 5.1, S.23). Dies ist nicht zu beanstanden (siehe VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.1991 - 9 S 2500/90 -). Der Bettenbedarf errechnet sich an Hand der Faktoren Bevölkerungszahl (Bev), Krankenhaushäufigkeit (KH), Verweildauer (VD) und Bettennutzung (BN). Bevölkerung und Krankenhaushäufigkeit bestimmen die Zahl der Krankenhausfälle; aus den Krankenhausfällen und der Verweildauer errechnen sich die Krankenhauspflegetage; Pflegetage und Bettennutzung bestimmen die Zahl der notwendigen Krankenhausplanbetten. Daraus errechnet sich der Bettenbedarf nach der Formel: Bev i.Tsd. x KH je Tsd. Bev x VD x 100 .
20 
 365 x BN (v.H.)
21 
Vorliegend hat sich der Beklagte hinsichtlich der Faktoren Krankenhaushäufigkeit und Verweildauer darauf beschränkt, aus der Bettenbelegung der orthopädischen Kliniken und Abteilungen der letzten Jahre auf den künftigen Bettenbedarf im Fachgebiet Orthopädie zu schließen. Eine solche sog. „Trendextrapolation“ ist zwar grundsätzlich zulässig; es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Benutzungsgrad der vorhandenen Krankenhausbetten ein wichtiges Indiz für deren Bedarfsgerechtigkeit ist (siehe BVerwG, Beschl. v. 31.05.2000, a.a.O.). Vorliegend trifft der Beklagte jedoch seine prognostische Entscheidung auf der Grundlage eines nicht legitimierten Kriteriums.
22 
Der Beklagte selbst hat vorgetragen, dass seit Jahren orthopädische Erkrankungsbilder nicht nur in orthopädischen Fachkliniken und -abteilungen behandelt werden, sondern - und zwar in erheblichem Umfang - auch in Fachkliniken und -abteilungen des - seiner Ansicht nach verwandten - Fachgebiets der Chirurgie, insbesondere der Unfallchirurgie. Dann ist aber eine Berechnung des Bedarfs an orthopädischen Betten allein auf der Grundlage der Bettenbelegung der orthopädischen Kliniken und Abteilungen in den letzten Jahren nicht zulässig. Der Beklagte hat im Krankenhausplan 2000 (KHP 2000, Teil 1, Ziff. 4.3, S.18) festgelegt, dass der Krankenhausplan die bedarfsgerechten Krankenhäuser entsprechend den Fachgebieten der Weiterbildungsordnung ausweist; das jeweilige Fachgebiet gewährleistet die Versorgung entsprechend den Anforderungen der WBO. Dabei ist maßgebend die WBO in der von der Landesärztekammer erlassenen aktuellen Fassung (so ausdrücklich KHP 2000, Teil 1, Ziff.9, S.45). Die WBO der Landesärztekammer Baden-Württemberg in der derzeit geltenden Fassung vom 01.10.2003, die insoweit dem Stand vom 18.08.1999 bei Beschlussfassung über den Krankenhausplan entspricht - weist die Orthopädie aber noch als eigenständiges Fachgebiet aus.
23 
Dass der Beklagte seiner Krankenhausplanung keine zureichende Bedarfsfeststellung zugrunde gelegt hat, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass der Beklagte sich zwar zum einen darauf beruft, die orthopädische Krankenhausversorgung werde fachgerecht auch in chirurgischen Abteilungen geleistet. Andererseits aber hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass in den letzten Jahren mehrfach vorhandene chirurgische Betten in orthopädische Betten umgewidmet worden seien; gegenüber den betroffenen Krankenhäusern seien dann insoweit Änderungsbescheide ergangen. Auf Frage des Gerichts hat der Vertreter des Beklagten ausdrücklich eingeräumt, dass durch diese Umwidmungen der Bettenüberschuss des Fachgebiets Chirurgie abgebaut worden sei. Dies zeigt deutlich, dass auch der Beklagte nicht davon ausgeht, dass die Fachgebiete Orthopädie und Chirurgie so nahe miteinander verwandt sind, dass eine fachgerechte Krankenhausversorgung sowohl in der einen wie der anderen Fachabteilung erfolgen kann. Vielmehr hat er den offenbar auch nach seiner Ansicht - zumindest jedenfalls bis vor kurzem - hinsichtlich des Fachgebiets Orthopädie bestehenden ungedeckten Bettenfehlbestand durch Umwidmung des Bettenüberschusses in der Fachrichtung Chirurgie gedeckt. Die Planungsaufgabe hinsichtlich der Fachrichtung Orthopädie erschöpft sich jedoch nicht in einer Umwidmung vorhandener chirurgischer Betten im Wege der Einzelfallanpassung ohne förmliche Entscheidung der dafür zuständigen Landesregierung.
24 
Im Übrigen behauptet damit auch der Beklagte nicht (mehr), dass sein Standpunkt das Ergebnis einer (qualitativen) Bedarfsanalyse der Fachrichtung Orthopädie sei, sondern legt im Grunde seinen Standpunkt als Bestandteil seines planerischen Konzeptes dar. Er strebt im Rahmen seiner planerischen Gestaltung an, dass der in den Fachabteilungen der Chirurgie bestehende Bettenüberschuss in - derzeit fehlende - Betten der Fachabteilungen Orthopädie umgewidmet werden soll. Eine solche planerische Zielsetzung darf jedoch erst im Rahmen der Abwägung auf der zweiten Entscheidungsstufe nach § 8 Abs. 2 KHG wirksam werden, wenn dem festgestellten Bedarf ein Überangebot an gleichermaßen geeigneten leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern gegenübersteht, so dass der Beklagte seine planerischen Ziele im Rahmen des ihm - erst - dann eröffneten Auswahlermessens verwirklichen kann. Solange der vorhandene Bedarf noch nicht fehlerfrei ermittelt - und diesem eine Analyse des vorhandenen Krankenhausangebots gegenübergestellt  - ist, steht noch nicht fest, ob dem Bedarf tatsächlich ein Überangebot an Krankenhausbetten gegenübersteht, ob also das Auswahlermessen des Beklagten überhaupt eröffnet ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2002 - 9 S 1586/01 -).
25 
Dass der Beklagte seiner Krankenhausplanung insoweit keine zureichende Bedarfsfeststellung zugrundegelegt hat, steht einem Erfolg der Klage nicht im Wege. Vielmehr ist der Bedarf gesondert festzustellen und über den Antrag auf Feststellung der Aufnahme der Klinik der Klägerin in den Krankenhausplan auf dieser Grundlage gesondert zu entscheiden (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O.).
26 
Die nötige Bedarfsfeststellung kann die Kammer indessen nicht selbst treffen. Zwar ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, die Sache durch eigene Sachaufklärung spruchreif zu machen (§ 113 Abs. 5 S.1 VwGO). Jedoch hängt die Bedarfsanalyse von mehreren Faktoren ab, die jeweils Prognosen beinhalten. Hinsichtlich sämtlicher für die Errechnung des Bettenbedarfs maßgeblicher Faktoren (Einwohnerzahl des zu versorgenden Gebiets, Zahl der zu erwartenden Krankenhausneuzugänge, die Verweildauer und der Bettennutzungsgrad) kann sich die Bedarfsanalyse nicht mit der Erhebung der aktuellen Werte begnügen, sondern muss auch die künftig zu erwartende Entwicklung beurteilen. Sie enthält damit in erheblichem Ausmaß prognostische Elemente, bei der nicht lediglich Erfahrungswerte fortgeschrieben werden können. Es ist z.B. auch eine Prognose darüber anzustellen, in welchem Umfang eine immer älter werdende Gesellschaft auf eine endoprothetische  Versorgung angewiesen ist und inwieweit demgegenüber in Zukunft durch den medizinischen Fortschritt der komplette Gelenkersatz durch Reparaturmaßnahmen an den beschädigten Gelenken ersetzt werden kann.
27 
Soweit eine tatsächliche Feststellung Prognosen zum Gegenstand hat, ist die Sachaufklärungsbefugnis des Gerichts beschränkt. Eine Prognose zu erstellen, steht der Behörde zu, das Gericht hat sich auf die Nachprüfung zu beschränken, ob die Behörde dabei von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und ob sie sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O.). Erweist sich eine Prognose hiernach als fehlerhaft oder fehlt eine gebotene Prognose völlig und ist deshalb dem Gericht eine abschließende Entscheidung über die Verpflichtungsklage nicht möglich, so muss es die Behörde in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 5 S.2 VwGO verpflichten, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (siehe VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2002, a.a.O.).
28 
Allerdings ist das Gericht zur Rechtskontrolle jedenfalls soweit verpflichtet, wie die bisherige Bedarfsanalyse des Beklagten reicht. Damit wird zugleich die Rechtsauffassung des Gerichts klargestellt, welche der Beklagte bei seiner künftigen Bedarfsanalyse nach § 113 Abs. 5 S.2 VwGO zu beachten haben wird.
29 
Für das Begehren der Klägerin ist nicht der landesweite Durchschnittsbedarf an orthopädischen Betten maßgeblich, sondern der konkrete Bedarf im Einzugsbereich der Klinik der Klägerin (BVerwG, Urt. v. 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 11; Beschl. v. 31.05.2000 - 3 B 53.99 -, Buchholz 451.74 § 6 KHG Nr. 5). Bei dessen Festlegung ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu Recht davon ausgeht, dass das Angebot von chirurgisch tätigen orthopädischen Fachkliniken nicht, jedenfalls nicht ausschließlich, für die wohnortnahe Versorgung konzipiert ist. Der Beklagte muss grundsätzlich nach Versorgungsgebieten planen (§ 6 Abs. 1 LKHG) und stellt hierfür in aller Regel auf die Regionen nach Maßgabe des Landesplanungsgesetzes ab (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.1991 - 9 S 2500/90 -). Die Planung nach Regionen schließt allerdings nicht aus, auch auf größere Versorgungsgebiete abzustellen, wenn dies aus fachlichen Gründen geboten ist. Der Kammer erscheinen insoweit die vom Beklagten vorgetragenen Argumente, die insbesondere auf die Planbarkeit von orthopädisch-chirurgischen Eingriffen abstellen und die von den Patienten gezielt getroffene Auswahl der Klinik, plausibel. Nach den vom Beklagten im Krankenhausplan 2000 selbst festgelegten Zielen soll jedoch zumindest auf der Regierungsbezirksebene gewährleistet sein, dass der Bevölkerung alle für eine umfassende stationäre Versorgung erforderlichen medizinischen Fachgebiete zur Verfügung stehen. Etwas anderes gilt nur für Einrichtungen der Spitzenmedizin (z.B. Transplantationszentren, Herzchirurgie) oder für äußerst seltene Krankheitsbilder (z.B. Schwerbrandverletzte, Querschnittsgelähmte, Mukoviszidose-Patienten). Da diese Ausnahmen vorliegend nicht einschlägig sind, ist bei der Erstellung der Bedarfsanalyse auf den Regierungsbezirk Karlsruhe abzustellen.
30 
Der Bedarf an orthopädischen Krankenhausbetten im Regierungsbezirk Karlsruhe ist konkret zu ermitteln. Dabei erscheint es sachgerecht, dessen Berechnung die vom Statistischen Landesamt ermittelten orthopädischen Behandlungsfälle zugrunde zu legen, wie dies die Klägerin bei der von ihr vorgenommenen Berechnung getan hat. Bei der Erfassung dieser orthopädischen Behandlungsfälle wird offensichtlich nicht danach differenziert, ob sie tatsächlich in einer orthopädischen Fachabteilung behandelt worden sind oder - fachfremd - in einer chirurgischen Fachabteilung.
31 
Dem methodisch einwandfrei ermittelten Bedarf ist die Krankenhausanalyse gegenüberzustellen, d.h. die Beschreibung der im Regierungsbezirk im Fachgebiet Orthopädie vorhandenen Krankenhausbetten. Ist die Zahl der Betten, die in den dafür geeigneten Krankenhäuser vorhanden sind, geringer als die Zahl der für die Versorgung der Bevölkerung benötigten Betten, so hat die Klägerin dann einen Anspruch auf Aufnahme des von ihr zu errichtenden Krankenhauses in den Krankenhausplan, wenn zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht. D.h. mit anderen Worten, die Klägerin hat nur dann einen Anspruch auf Aufnahme, wenn außer ihr keine anderen Bewerber vorhanden sein sollten. Dies erscheint unwahrscheinlich, nachdem der Beklagte glaubhaft und von der Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, dass sich mehrere chirurgische Fachabteilungen um eine Umwidmung zumindest eines Teils ihrer Betten in orthopädische Betten bemühen.
32 
Stehen zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser - oder wie die Klägerin Bewerber - zur Verfügung, entfällt ein Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung (zweite Entscheidungsstufe). Der Beklagte hat dann unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen nach pflichtgemäßem Ermessen abzuwägen, welche der betroffenen Krankenhäuser den Zielen seiner Krankenhausplanung am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 1 S.1 KHG). Insoweit steht dem Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Nachprüfung, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung darüber, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen sich sowohl im Rahmen der Gesetze, insbesondere des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, wie auch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung und damit auch der in Bezug genommenen Planungsziele haltenden Beurteilungsmaßstab zutreffend angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind (siehe BVerwG, Urt. v. 14.11.1985, a.a.O.). Bei dieser Abwägung ist es durchaus sachgerecht, auch zu berücksichtigen, ob durch die nachträgliche Herausnahme eines bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses diesem bereits gewährte öffentliche Fördermittel zu einer Fehlinvestition werden. Auch insoweit ist jedoch in erster Linie auf die bereits vorhandenen orthopädischen Betten abzustellen. Den in der Vergangenheit chirurgischen Fachabteilungen zur Verfügung gestellten öffentlichen Fördermittel kann im Rahmen des Abwägungsvorganges kein allein ausschlaggebendes Gewicht zukommen. Diese chirurgischen Fachabteilungen können nicht ohne Weiteres in orthopädische Fachabteilungen umgewidmet werden; hierfür sind vielmehr Investitionen in ganz erheblicher Höhe notwendig, die wiederum öffentliche Fördermittel verbrauchen. Selbst wenn diese Fördermittel geringer sein sollten als die bei der von der Klägerin geplanten Neuerrichtung einer orthopädischen Klinik notwendigen Fördermittel, so kann dies nur ein Gesichtspunkt innerhalb des Abwägungsvorganges sein, nicht aber der allein ausschlaggebende. Zu berücksichtigen ist daneben auch die unbestritten große Erfahrung der Klägerin auch in Bezug auf ambulante Operationen; diese Erfahrung hat nach den Angaben der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Gesellschafters der Klägerin, Prof. R., dazu geführt, dass die Liegezeiten in der von der Klägerin bereits betriebenen Klinik nur ein Drittel der in der orthopädischen Chirurgie sonst üblichen Liegezeiten betragen. Eine besondere Leistungsfähigkeit, die zu einer Kostenersparnis der GKV führt, kommt im Rahmen des Abwägungsvorganges eine große Bedeutung zu.
33 
Im Rahmen des Abwägungsvorgangs muss der Beklagte weiter hinsichtlich der bereits in orthopädischen Fachabteilungen vorhandenen Betten berücksichtigen, ob diese wie die Klägerin in erster Linie oder sogar ausschließlich operativ behandeln oder in erster Linie konservativ. Rein konservativ behandelnde Fachabteilungen decken einen anderen Bedarf ab als die Klägerin und sind deshalb mit dieser nicht vergleichbar.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 und 2 VwGO; das Gericht hat dabei berücksichtigt, dass die Klägerin nicht nur einen „formalen Sieg“ errungen, sondern durchaus Chancen hat, dass bei der vom Beklagten erneut vorzunehmenden Entscheidung ihrem Begehren entsprochen wird.
35 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO. Die Frage, nach welchen Kriterien die Bedarfsanalyse hinsichtlich Betten der Fachrichtung Orthopädie zu erfolgen hat, ist rechtlich besonders schwierig zu beantworten und hat auch grundsätzliche Bedeutung.

Gründe

 
14 
Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Sie führt zur Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.09.2002 und zur Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 S.2 VwGO in entsprechender Anwendung). Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.  Der Bedarf für Betten der Fachrichtung Orthopädie ist noch nicht fehlerfrei ermittelt; somit steht noch nicht fest, ob bei Gegenüberstellung des vorhandenen Bettenangebots dieser Fachrichtung ein Überangebot besteht, ob also das Auswahlermessen des Beklagten eröffnet ist.
15 
Das Klagebegehren beurteilt sich nach § 8 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10.04.1991 (BGBl I., S.886), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.04.2001 (BGBl I., S. 772). Gemäß § 8 Abs. 2 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan; bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträgern nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Bestimmung unter Rückgriff auf den Zweck des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 KHG) dahin ausgelegt, dass ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan dann besteht, wenn das Krankenhaus bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist (vgl. § 1 Abs. 1 KHG a.F.) und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht (erste Entscheidungsstufe). Erst wenn zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen, entfällt ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung (zweite Entscheidungsstufe; BVerwG, Urt. v. 26.03.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86, und vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht gebilligt (BVerfG, Beschl.v. 12.06.1990 - 1 BvR 355/96 -, BVerfGE 82, 209); der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat sich ihr angeschlossen (siehe z.B. Urt. v.  23.04.2002 - 9 S 2124/00 -).
16 
Voraussetzung für die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan ist auf beiden Entscheidungsstufen, dass das Krankenhaus bedarfsgerecht, also geeignet ist, einen vorhandenen Bedarf zu befriedigen. Das lässt sich nur auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse beurteilen. Die Bedarfsanalyse ist die Beschreibung des zu versorgenden Bedarfs der Bevölkerung an Krankenhausbetten. Dabei ist zwischen der Beschreibung des gegenwärtigen Bedarfs und der Bedarfsprognose, also der Beschreibung des voraussichtlich in der Zukunft zu erwartenden Bedarfs, zu unterscheiden. Hinsichtlich beider ist aber unter dem Bedarf der tatsächlich auftretende und zu versorgende Bedarf zu verstehen und nicht ein mit dem tatsächlichen nicht übereinstimmender erwünschter Bedarf. Es wäre mit dem in § 1 KHG bezeichneten überragenden Ziel einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung unvereinbar, wenn das Land bei der Ermittlung des zu versorgenden Bedarfs seiner Bedarfsanalyse nicht den tatsächlichen Bedarf zugrunde legen, sondern versuchen würde, durch eine Minderversorgung des tatsächlichen Bedarfs die unversorgt bleibenden Patienten zu zwingen, in andere Länder abzuwandern oder sich fachfremd versorgen zu lassen. Die Bedarfsanalyse als solche ist kein Planungsinstrument (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O.; Urt. v. 14.11.1985 - 3 C 41.84 -, Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr.8; Beschl.v. 31.05.2000 - 3 B 53.99 -, Buchholz 451.74 § 6 KHG Nr.5).
17 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sowohl die Ermittlung des gegenwärtigen als auch des künftigen Bedarfs an Krankenhausleistungen Bedarfskriterien erfordert, in die planerische Elemente einfließen (vgl. BVerfG, Beschl.v. 12.06.1990, a.a.O.).  So muss die Bedarfsfeststellung fachlich strukturiert werden; insofern legt der Beklagte grundsätzlich die Gebietseinteilungen der ärztlichen Weiterbildungsordnung (WBO) zugrunde und nimmt weitere Strukturierungen nach fachlichen Gesichtspunkten vor. Ferner muss die Bedarfsfeststellung räumlich gegliedert werden; die örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen aber sind ihrerseits abhängig von Umständen, die Ergebnis der Landesplanung und anderer planerischer Entscheidungen - etwa der Ansiedlungs- und der Verkehrswegeplanung - sind. All das ändert nichts daran, dass die Behörde sich in der Bedarfsanalyse darauf zu beschränken hat, den tatsächlich vorhandenen und in Zukunft erwartbaren Bedarf zu erheben und sich des Versuchs zu enthalten hat, bereits bei der Bedarfsanalyse die Krankenhausversorgung planerisch zu steuern. Diese planerische Gestaltung und Steuerung steht ihr erst im Rahmen der zweiten Entscheidungsstufe zu, wenn dem festgestellten Bedarf ein Überangebot an bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern gegenübersteht und im Wege der Auswahl zu entscheiden ist, mit welchen Krankenhäusern der Bedarf zu decken ist (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O.).
18 
Der am 15.11.1999 von der Landesregierung beschlossene „Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg  - Rahmenplanung“, der am 25.04.2000 im Staatsanzeiger bekannt gemacht worden ist, führt in seinem Teil 2 „Planrelevante Krankenhäuser“ die einzelnen Krankenhäuser auf, gegliedert nach Fachgebieten und Bettenzahlen (Ist/Soll). Darin ist hinsichtlich des Fachgebietes Orthopädie für das gesamte Land Baden-Württemberg ein Bestand von 2.863 Betten und ein Bedarf von 2.857 Betten (-8) ausgewiesen (KHP 2000, Teil 2, S.25); für den Regierungsbezirk Karlsruhe ist hinsichtlich des Fachgebiets Orthopädie ein Bestand von 1.015 Betten und ein ebenso großer Bedarf ausgewiesen (KHP 2000, Teil 2, S.130). Diese Zahlen stellen jedoch nicht das Ergebnis einer nachprüfbaren, methodisch einwandfreien Berechnung dar.
19 
Der Krankenhausplan 2000 legt der Berechnung des Bedarfs generell die sog. Burton-Hill-Formel zugrunde (KHP 2000, Teil 1, Ziff. 5.1, S.23). Dies ist nicht zu beanstanden (siehe VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.1991 - 9 S 2500/90 -). Der Bettenbedarf errechnet sich an Hand der Faktoren Bevölkerungszahl (Bev), Krankenhaushäufigkeit (KH), Verweildauer (VD) und Bettennutzung (BN). Bevölkerung und Krankenhaushäufigkeit bestimmen die Zahl der Krankenhausfälle; aus den Krankenhausfällen und der Verweildauer errechnen sich die Krankenhauspflegetage; Pflegetage und Bettennutzung bestimmen die Zahl der notwendigen Krankenhausplanbetten. Daraus errechnet sich der Bettenbedarf nach der Formel: Bev i.Tsd. x KH je Tsd. Bev x VD x 100 .
20 
 365 x BN (v.H.)
21 
Vorliegend hat sich der Beklagte hinsichtlich der Faktoren Krankenhaushäufigkeit und Verweildauer darauf beschränkt, aus der Bettenbelegung der orthopädischen Kliniken und Abteilungen der letzten Jahre auf den künftigen Bettenbedarf im Fachgebiet Orthopädie zu schließen. Eine solche sog. „Trendextrapolation“ ist zwar grundsätzlich zulässig; es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Benutzungsgrad der vorhandenen Krankenhausbetten ein wichtiges Indiz für deren Bedarfsgerechtigkeit ist (siehe BVerwG, Beschl. v. 31.05.2000, a.a.O.). Vorliegend trifft der Beklagte jedoch seine prognostische Entscheidung auf der Grundlage eines nicht legitimierten Kriteriums.
22 
Der Beklagte selbst hat vorgetragen, dass seit Jahren orthopädische Erkrankungsbilder nicht nur in orthopädischen Fachkliniken und -abteilungen behandelt werden, sondern - und zwar in erheblichem Umfang - auch in Fachkliniken und -abteilungen des - seiner Ansicht nach verwandten - Fachgebiets der Chirurgie, insbesondere der Unfallchirurgie. Dann ist aber eine Berechnung des Bedarfs an orthopädischen Betten allein auf der Grundlage der Bettenbelegung der orthopädischen Kliniken und Abteilungen in den letzten Jahren nicht zulässig. Der Beklagte hat im Krankenhausplan 2000 (KHP 2000, Teil 1, Ziff. 4.3, S.18) festgelegt, dass der Krankenhausplan die bedarfsgerechten Krankenhäuser entsprechend den Fachgebieten der Weiterbildungsordnung ausweist; das jeweilige Fachgebiet gewährleistet die Versorgung entsprechend den Anforderungen der WBO. Dabei ist maßgebend die WBO in der von der Landesärztekammer erlassenen aktuellen Fassung (so ausdrücklich KHP 2000, Teil 1, Ziff.9, S.45). Die WBO der Landesärztekammer Baden-Württemberg in der derzeit geltenden Fassung vom 01.10.2003, die insoweit dem Stand vom 18.08.1999 bei Beschlussfassung über den Krankenhausplan entspricht - weist die Orthopädie aber noch als eigenständiges Fachgebiet aus.
23 
Dass der Beklagte seiner Krankenhausplanung keine zureichende Bedarfsfeststellung zugrunde gelegt hat, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass der Beklagte sich zwar zum einen darauf beruft, die orthopädische Krankenhausversorgung werde fachgerecht auch in chirurgischen Abteilungen geleistet. Andererseits aber hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass in den letzten Jahren mehrfach vorhandene chirurgische Betten in orthopädische Betten umgewidmet worden seien; gegenüber den betroffenen Krankenhäusern seien dann insoweit Änderungsbescheide ergangen. Auf Frage des Gerichts hat der Vertreter des Beklagten ausdrücklich eingeräumt, dass durch diese Umwidmungen der Bettenüberschuss des Fachgebiets Chirurgie abgebaut worden sei. Dies zeigt deutlich, dass auch der Beklagte nicht davon ausgeht, dass die Fachgebiete Orthopädie und Chirurgie so nahe miteinander verwandt sind, dass eine fachgerechte Krankenhausversorgung sowohl in der einen wie der anderen Fachabteilung erfolgen kann. Vielmehr hat er den offenbar auch nach seiner Ansicht - zumindest jedenfalls bis vor kurzem - hinsichtlich des Fachgebiets Orthopädie bestehenden ungedeckten Bettenfehlbestand durch Umwidmung des Bettenüberschusses in der Fachrichtung Chirurgie gedeckt. Die Planungsaufgabe hinsichtlich der Fachrichtung Orthopädie erschöpft sich jedoch nicht in einer Umwidmung vorhandener chirurgischer Betten im Wege der Einzelfallanpassung ohne förmliche Entscheidung der dafür zuständigen Landesregierung.
24 
Im Übrigen behauptet damit auch der Beklagte nicht (mehr), dass sein Standpunkt das Ergebnis einer (qualitativen) Bedarfsanalyse der Fachrichtung Orthopädie sei, sondern legt im Grunde seinen Standpunkt als Bestandteil seines planerischen Konzeptes dar. Er strebt im Rahmen seiner planerischen Gestaltung an, dass der in den Fachabteilungen der Chirurgie bestehende Bettenüberschuss in - derzeit fehlende - Betten der Fachabteilungen Orthopädie umgewidmet werden soll. Eine solche planerische Zielsetzung darf jedoch erst im Rahmen der Abwägung auf der zweiten Entscheidungsstufe nach § 8 Abs. 2 KHG wirksam werden, wenn dem festgestellten Bedarf ein Überangebot an gleichermaßen geeigneten leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern gegenübersteht, so dass der Beklagte seine planerischen Ziele im Rahmen des ihm - erst - dann eröffneten Auswahlermessens verwirklichen kann. Solange der vorhandene Bedarf noch nicht fehlerfrei ermittelt - und diesem eine Analyse des vorhandenen Krankenhausangebots gegenübergestellt  - ist, steht noch nicht fest, ob dem Bedarf tatsächlich ein Überangebot an Krankenhausbetten gegenübersteht, ob also das Auswahlermessen des Beklagten überhaupt eröffnet ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2002 - 9 S 1586/01 -).
25 
Dass der Beklagte seiner Krankenhausplanung insoweit keine zureichende Bedarfsfeststellung zugrundegelegt hat, steht einem Erfolg der Klage nicht im Wege. Vielmehr ist der Bedarf gesondert festzustellen und über den Antrag auf Feststellung der Aufnahme der Klinik der Klägerin in den Krankenhausplan auf dieser Grundlage gesondert zu entscheiden (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O.).
26 
Die nötige Bedarfsfeststellung kann die Kammer indessen nicht selbst treffen. Zwar ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, die Sache durch eigene Sachaufklärung spruchreif zu machen (§ 113 Abs. 5 S.1 VwGO). Jedoch hängt die Bedarfsanalyse von mehreren Faktoren ab, die jeweils Prognosen beinhalten. Hinsichtlich sämtlicher für die Errechnung des Bettenbedarfs maßgeblicher Faktoren (Einwohnerzahl des zu versorgenden Gebiets, Zahl der zu erwartenden Krankenhausneuzugänge, die Verweildauer und der Bettennutzungsgrad) kann sich die Bedarfsanalyse nicht mit der Erhebung der aktuellen Werte begnügen, sondern muss auch die künftig zu erwartende Entwicklung beurteilen. Sie enthält damit in erheblichem Ausmaß prognostische Elemente, bei der nicht lediglich Erfahrungswerte fortgeschrieben werden können. Es ist z.B. auch eine Prognose darüber anzustellen, in welchem Umfang eine immer älter werdende Gesellschaft auf eine endoprothetische  Versorgung angewiesen ist und inwieweit demgegenüber in Zukunft durch den medizinischen Fortschritt der komplette Gelenkersatz durch Reparaturmaßnahmen an den beschädigten Gelenken ersetzt werden kann.
27 
Soweit eine tatsächliche Feststellung Prognosen zum Gegenstand hat, ist die Sachaufklärungsbefugnis des Gerichts beschränkt. Eine Prognose zu erstellen, steht der Behörde zu, das Gericht hat sich auf die Nachprüfung zu beschränken, ob die Behörde dabei von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und ob sie sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O.). Erweist sich eine Prognose hiernach als fehlerhaft oder fehlt eine gebotene Prognose völlig und ist deshalb dem Gericht eine abschließende Entscheidung über die Verpflichtungsklage nicht möglich, so muss es die Behörde in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 5 S.2 VwGO verpflichten, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (siehe VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2002, a.a.O.).
28 
Allerdings ist das Gericht zur Rechtskontrolle jedenfalls soweit verpflichtet, wie die bisherige Bedarfsanalyse des Beklagten reicht. Damit wird zugleich die Rechtsauffassung des Gerichts klargestellt, welche der Beklagte bei seiner künftigen Bedarfsanalyse nach § 113 Abs. 5 S.2 VwGO zu beachten haben wird.
29 
Für das Begehren der Klägerin ist nicht der landesweite Durchschnittsbedarf an orthopädischen Betten maßgeblich, sondern der konkrete Bedarf im Einzugsbereich der Klinik der Klägerin (BVerwG, Urt. v. 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 11; Beschl. v. 31.05.2000 - 3 B 53.99 -, Buchholz 451.74 § 6 KHG Nr. 5). Bei dessen Festlegung ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu Recht davon ausgeht, dass das Angebot von chirurgisch tätigen orthopädischen Fachkliniken nicht, jedenfalls nicht ausschließlich, für die wohnortnahe Versorgung konzipiert ist. Der Beklagte muss grundsätzlich nach Versorgungsgebieten planen (§ 6 Abs. 1 LKHG) und stellt hierfür in aller Regel auf die Regionen nach Maßgabe des Landesplanungsgesetzes ab (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.1991 - 9 S 2500/90 -). Die Planung nach Regionen schließt allerdings nicht aus, auch auf größere Versorgungsgebiete abzustellen, wenn dies aus fachlichen Gründen geboten ist. Der Kammer erscheinen insoweit die vom Beklagten vorgetragenen Argumente, die insbesondere auf die Planbarkeit von orthopädisch-chirurgischen Eingriffen abstellen und die von den Patienten gezielt getroffene Auswahl der Klinik, plausibel. Nach den vom Beklagten im Krankenhausplan 2000 selbst festgelegten Zielen soll jedoch zumindest auf der Regierungsbezirksebene gewährleistet sein, dass der Bevölkerung alle für eine umfassende stationäre Versorgung erforderlichen medizinischen Fachgebiete zur Verfügung stehen. Etwas anderes gilt nur für Einrichtungen der Spitzenmedizin (z.B. Transplantationszentren, Herzchirurgie) oder für äußerst seltene Krankheitsbilder (z.B. Schwerbrandverletzte, Querschnittsgelähmte, Mukoviszidose-Patienten). Da diese Ausnahmen vorliegend nicht einschlägig sind, ist bei der Erstellung der Bedarfsanalyse auf den Regierungsbezirk Karlsruhe abzustellen.
30 
Der Bedarf an orthopädischen Krankenhausbetten im Regierungsbezirk Karlsruhe ist konkret zu ermitteln. Dabei erscheint es sachgerecht, dessen Berechnung die vom Statistischen Landesamt ermittelten orthopädischen Behandlungsfälle zugrunde zu legen, wie dies die Klägerin bei der von ihr vorgenommenen Berechnung getan hat. Bei der Erfassung dieser orthopädischen Behandlungsfälle wird offensichtlich nicht danach differenziert, ob sie tatsächlich in einer orthopädischen Fachabteilung behandelt worden sind oder - fachfremd - in einer chirurgischen Fachabteilung.
31 
Dem methodisch einwandfrei ermittelten Bedarf ist die Krankenhausanalyse gegenüberzustellen, d.h. die Beschreibung der im Regierungsbezirk im Fachgebiet Orthopädie vorhandenen Krankenhausbetten. Ist die Zahl der Betten, die in den dafür geeigneten Krankenhäuser vorhanden sind, geringer als die Zahl der für die Versorgung der Bevölkerung benötigten Betten, so hat die Klägerin dann einen Anspruch auf Aufnahme des von ihr zu errichtenden Krankenhauses in den Krankenhausplan, wenn zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht. D.h. mit anderen Worten, die Klägerin hat nur dann einen Anspruch auf Aufnahme, wenn außer ihr keine anderen Bewerber vorhanden sein sollten. Dies erscheint unwahrscheinlich, nachdem der Beklagte glaubhaft und von der Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, dass sich mehrere chirurgische Fachabteilungen um eine Umwidmung zumindest eines Teils ihrer Betten in orthopädische Betten bemühen.
32 
Stehen zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser - oder wie die Klägerin Bewerber - zur Verfügung, entfällt ein Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung (zweite Entscheidungsstufe). Der Beklagte hat dann unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen nach pflichtgemäßem Ermessen abzuwägen, welche der betroffenen Krankenhäuser den Zielen seiner Krankenhausplanung am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 1 S.1 KHG). Insoweit steht dem Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Nachprüfung, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung darüber, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen sich sowohl im Rahmen der Gesetze, insbesondere des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, wie auch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung und damit auch der in Bezug genommenen Planungsziele haltenden Beurteilungsmaßstab zutreffend angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind (siehe BVerwG, Urt. v. 14.11.1985, a.a.O.). Bei dieser Abwägung ist es durchaus sachgerecht, auch zu berücksichtigen, ob durch die nachträgliche Herausnahme eines bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses diesem bereits gewährte öffentliche Fördermittel zu einer Fehlinvestition werden. Auch insoweit ist jedoch in erster Linie auf die bereits vorhandenen orthopädischen Betten abzustellen. Den in der Vergangenheit chirurgischen Fachabteilungen zur Verfügung gestellten öffentlichen Fördermittel kann im Rahmen des Abwägungsvorganges kein allein ausschlaggebendes Gewicht zukommen. Diese chirurgischen Fachabteilungen können nicht ohne Weiteres in orthopädische Fachabteilungen umgewidmet werden; hierfür sind vielmehr Investitionen in ganz erheblicher Höhe notwendig, die wiederum öffentliche Fördermittel verbrauchen. Selbst wenn diese Fördermittel geringer sein sollten als die bei der von der Klägerin geplanten Neuerrichtung einer orthopädischen Klinik notwendigen Fördermittel, so kann dies nur ein Gesichtspunkt innerhalb des Abwägungsvorganges sein, nicht aber der allein ausschlaggebende. Zu berücksichtigen ist daneben auch die unbestritten große Erfahrung der Klägerin auch in Bezug auf ambulante Operationen; diese Erfahrung hat nach den Angaben der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Gesellschafters der Klägerin, Prof. R., dazu geführt, dass die Liegezeiten in der von der Klägerin bereits betriebenen Klinik nur ein Drittel der in der orthopädischen Chirurgie sonst üblichen Liegezeiten betragen. Eine besondere Leistungsfähigkeit, die zu einer Kostenersparnis der GKV führt, kommt im Rahmen des Abwägungsvorganges eine große Bedeutung zu.
33 
Im Rahmen des Abwägungsvorgangs muss der Beklagte weiter hinsichtlich der bereits in orthopädischen Fachabteilungen vorhandenen Betten berücksichtigen, ob diese wie die Klägerin in erster Linie oder sogar ausschließlich operativ behandeln oder in erster Linie konservativ. Rein konservativ behandelnde Fachabteilungen decken einen anderen Bedarf ab als die Klägerin und sind deshalb mit dieser nicht vergleichbar.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 und 2 VwGO; das Gericht hat dabei berücksichtigt, dass die Klägerin nicht nur einen „formalen Sieg“ errungen, sondern durchaus Chancen hat, dass bei der vom Beklagten erneut vorzunehmenden Entscheidung ihrem Begehren entsprochen wird.
35 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO. Die Frage, nach welchen Kriterien die Bedarfsanalyse hinsichtlich Betten der Fachrichtung Orthopädie zu erfolgen hat, ist rechtlich besonders schwierig zu beantworten und hat auch grundsätzliche Bedeutung.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur Förderung der Qualität ein gestuftes System von Folgen der Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen nach den §§ 136 bis 136c festzulegen. Er ist ermächtigt, neben Maßnahmen zur Beratung und Unterstützung bei der Qualitätsverbesserung je nach Art und Schwere von Verstößen gegen wesentliche Qualitätsanforderungen angemessene Durchsetzungsmaßnahmen vorzusehen. Solche Maßnahmen können insbesondere sein

1.
Vergütungsabschläge,
2.
der Wegfall des Vergütungsanspruchs für Leistungen, bei denen Mindestanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht erfüllt sind,
3.
die Information Dritter über die Verstöße,
4.
die einrichtungsbezogene Veröffentlichung von Informationen zur Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen.
Die Maßnahmen sind verhältnismäßig zu gestalten und anzuwenden. Der Gemeinsame Bundesausschuss trifft die Festlegungen nach den Sätzen 1 bis 4 und zu den Stellen, denen die Durchsetzung der Maßnahmen obliegt, in grundsätzlicher Weise in einer Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13. Die Festlegungen nach Satz 5 sind vom Gemeinsamen Bundesausschuss in einzelnen Richtlinien und Beschlüssen jeweils für die in ihnen geregelten Qualitätsanforderungen zu konkretisieren. Bei wiederholten oder besonders schwerwiegenden Verstößen kann er von dem nach Satz 1 vorgegebenen gestuften Verfahren abweichen.

(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien über Maßnahmen der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung eine Dokumentationsrate von 100 Prozent für dokumentationspflichtige Datensätze der Leistungserbringer fest. Er hat bei der Unterschreitung dieser Dokumentationsrate Vergütungsabschläge vorzusehen, es sei denn, der Leistungserbringer weist nach, dass die Unterschreitung unverschuldet ist.

(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in einer Richtlinie die Einzelheiten zu den Kontrollen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 275a, die durch Anhaltspunkte begründet sein müssen,, die die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 136a Absatz 5 zum Gegenstand haben oder als Stichprobenprüfungen erforderlich sind. Er trifft insbesondere Festlegungen, welche Stellen die Kontrollen beauftragen, welche Anhaltspunkte Kontrollen auch unangemeldet rechtfertigen, zu Art, Umfang und zum Verfahren der Kontrollen sowie zum Umgang mit den Ergebnissen und zu deren Folgen. Die Krankenkassen und die die Kontrollen beauftragenden Stellen sind befugt und verpflichtet, die für das Verfahren zur Durchführung von Stichprobenprüfungen erforderlichen einrichtungsbezogenen Daten an die vom Gemeinsamen Bundesausschuss zur Auswahl der zu prüfenden Leistungserbringer bestimmte Stelle zu übermitteln, und diese Stelle ist befugt, die ihr übermittelten Daten zu diesem Zweck zu verarbeiten, soweit dies in der Richtlinie nach Satz 1 vorgesehen ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat bei den Festlegungen nach Satz 2 vorzusehen, dass die nach Absatz 1 Satz 5 für die Durchsetzung der Qualitätsanforderungen zuständigen Stellen zeitnah einrichtungsbezogen über die Prüfergebnisse informiert werden. Er legt fest, in welchen Fällen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung die Prüfergebnisse wegen erheblicher Verstöße gegen Qualitätsanforderungen unverzüglich einrichtungsbezogen an Dritte, insbesondere an jeweils zuständige Behörden der Länder zu übermitteln hat. Die Festlegungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach den Sätzen 1 und 2 sollen eine möglichst aufwandsarme Durchführung der Kontrollen nach § 275a unterstützen.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

Tenor

Der Bescheid des Regierungspräsidiums K. vom 04.09.2002 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme der von ihr im Stadtgebiet ..., neu zu errichtenden Klinik mit 150 Betten der Fachrichtung Orthopädie in den Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt ¼, der Beklagte ¾ der Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Aufnahme einer von ihr neu zu errichtenden Klinik in den Krankenhausplan des beklagten Landes.
Die Klägerin betreibt seit 1995 auf dem Gebiet der XXX die Sportklinik, eine Fachklinik für Orthopädie, mit 20 Betten. Die Klinik, in der vorwiegend orthopädische Operationen (stationär und ambulant) durchgeführt werden, verfügt über keine Zulassung nach § 108 SGB V zur Krankenhausbehandlung innerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Hinsichtlich der ambulant durchgeführten Operationen ist die Klinik zur Versorgung der in der GKV Versicherten zugelassen.
Die Klägerin beabsichtigt, in XXX eine weitere Fachklinik für Orthopädie mit 150 Betten zu errichten, in der jährlich etwa 4.500 stationäre orthopädische Operationen durchgeführt werden sollen, insbesondere an Meniskus, Kreuzband, Kniescheibe, Schulter, Sprung- und Ellenbogengelenk, Vorfuß, Wirbelsäule, Bandscheibe sowie im Bereich der gesamten Endoprothetik und Arthrose. Der Baubeginn für den 1. Bauabschnitt dieser Klink (60 Betten) steht unmittelbar bevor.
Mit Schreiben vom 09.07.2001 beantragte die Klägerin die Aufnahme der neu zu errichtenden Klinik mit 150 Betten in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, im Einzugsbereich der Klinik bestehe für das Fachgebiet Orthopädie eine erhebliche Versorgungslücke. Der Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg weise für den Stadtkreis XXX insoweit lediglich drei Planbetten auf. Selbst wenn man die Region Nordschwarzwald (Stadtkreis Pforzheim, Enzkreis, Landkreis Calw und Landkreis Freudenstadt) betrachte, werde die Versorgungslücke offenkundig, da für das Fachgebiet Orthopädie lediglich insgesamt 69 Betten im Krankenhausplan ausgewiesen seien, 63 Betten in der Rommel-Klinik Bad-Wildbad und sechs Betten im Kreiskrankenhaus Calw. Die Rommel-Klinik beschränke sich zudem ausschließlich auf konservative Behandlungen; operative Eingriffe würden nicht durchgeführt werden. Der ungedeckte Bedarf werde auch dadurch belegt, dass hinsichtlich der Endoprothetik hohe Wartezeiten bei den zugelassenen Krankenhäusern bestünden; beim Klinikum Karlsbad-Langensteinbach, der Orthopädischen Klinik Markgröningen und den St. Vincentius-Krankenhäusern in Karlsruhe jeweils neun Monate. Bei Wirbelsäulenoperationen seien die Wartezeiten regelmäßig noch länger.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe lehnte den Antrag mit Bescheid vom 04.09.2002 ab. Allein daraus, dass im Stadtkreis Pforzheim und in der Region Nordschwarzwald relativ wenige Betten für das Fachgebiet Orthopädie vorhanden seien, könne noch nicht auf eine Versorgungslücke geschlossen werden. Zum einen sei zu berücksichtigen, dass es seit längerer Zeit in Bezug auf die Zuordnung zahlreicher Behandlungen zwischen der Orthopädie und der Unfallchirurgie (als Schwerpunkt innerhalb der Chirurgie) Überschneidungen gebe. Deshalb seien im Entwurf der Bundesärztekammer für die Novellierung der ärztlichen Weiterbildungsordnung (WBO) die Fachgebiete Orthopädie und der Schwerpunkt Unfallchirurgie zusammengelegt worden und es gebe künftig nur noch das Fachgebiet „Unfallchirurgie und Orthopädie“. Bei der Bedarfsanalyse seien deshalb die Daten für Orthopädie, Chirurgie und - soweit vorhanden - für Unfallchirurgie einzubeziehen. In ganz Baden-Württemberg wie auch in der Region Nordschwarzwald sei ein Überangebot in der Orthopädie und der Chirurgie vorhanden. In praktisch keiner Abteilung werde die Normalauslastung von 86 % in der Orthopädie und 85 % in der Chirurgie/Unfallchirurgie erreicht. Die Wartezeiten insbesondere für endoprothetische Eingriffe seien keinerlei Indiz für eine fehlende Bettenkapazität, sondern eher das Ergebnis der derzeitigen Budgetregelung, die die Krankenhäuser dazu bewege, nach Ausschöpfung ihres Jahresbudgets planbare Behandlungen zeitlich zu verschieben. Da fast alle orthopädischen Behandlungen sowohl konservativer als auch operativer Art planbar seien, spiele die Nähe einer Einrichtung mit orthopädischen Betten zum Wohnort des Patienten eine vergleichsweise untergeordnete Rolle. Sämtliche Entfernungen von Pforzheim zu den benachbarten orthopädischen Fachkliniken oder Fachabteilungen seien zumutbar. Zum anderen gehe die Bettenauslastung tendenziell weiterhin zurück. Da auf der ersten Stufe ein Überangebot an Betten für Orthopädie/Chirurgie (einschließlich Unfallchirurgie) festzustellen sei, sei auf der zweiten Stufe im Rahmen des Auswahlermessens entscheidend, welche der geeigneten Krankenhäuser für die Bedarfsdeckung heranzuziehen seien. Die Aufnahme einer neuen Klinik würde die ohnehin vorhandenen Bettenüberschüsse noch erheblich erhöhen und neue Fixkosten erzeugen und damit dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität in der GKV massiv zuwiderlaufen. Nachdem das Land in der Vergangenheit in die vorhandenen orthopädisch/chirurgischen Fachabteilungen zum Teil erhebliche öffentliche Mittel investiert habe, sprächen fiskalische Gesichtspunkte dagegen, diese bereits vorhandenen Fachabteilungen durch eine neu zu errichtende Klinik zu ersetzen.
Die Klägerin hat bereits am 25.07.2002 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, nachdem in der allein maßgeblichen WBO der Landesärztekammer Baden-Württemberg (noch) keine Zusammenlegung des Fachgebiets Orthopädie mit der Unfallchirurgie (Schwerpunkt im Fachgebiet Chirurgie) erfolgt sei, dürfe bei der Erstellung der erforderlichen Bedarfsanalyse nur das Fachgebiet Orthopädie berücksichtigt werden. Im Übrigen ergebe sich bereits aus den unterschiedlichen Definitionen in der WBO hinsichtlich der Orthopädie und der Unfallchirurgie, dass keine Veranlassung zu einer gemeinsamen Betrachtung bestehe. Orthopädische Leistungen dürften nicht aus fiskalischen Erwägungen unter Umgehung der WBO fachfremd in chirurgischen Abteilungen erbracht werden. Betrachte man ausschließlich das Fachgebiet Orthopädie, so ergebe sich zweifelsfrei, dass in der Region Nordschwarzwald ein ungedeckter Bedarf bestehe. Ausgehend von den vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg im Jahr 2002 in der Region Nordschwarzwald erfassten Patienten mit orthopädischen Diagnosen (14.715) seien bei maximal 72 orthopädischen Planbetten in dieser Region und einer durchschnittlichen Verweildauer von 11,2 Tagen über 12.000 Patienten fachfremd in nichtorthopädischen Abteilungen und damit entgegen den Bestimmungen der Weiterbildungsordnung behandelt worden. Daraus ergebe sich ein nicht gedeckter Bedarf von 380 Betten. Auf Betten außerhalb der Region Nordschwarzwald dürfe nicht abgestellt werden, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der maßgebliche Einzugsbereich ausschließlich die Region um das Krankenhaus sei. Im Übrigen liege eine maximale Vollbelegung bereits bei einem Belegungsgrad von ca. 80 % vor. Nachdem bezogen auf die Region Nordschwarzwald ein ungedeckter Bettenbedarf vorhanden sei, stelle sich die Frage einer Auswahlentscheidung auf der zweiten Stufe nicht mehr. Nicht nachvollziehbar sei auch, wie es möglich gewesen sei, noch nach ihrer Antragstellung im Zentralklinikum Pforzheim 2, im Kreiskrankenhaus Calw 15 und in Bad Wildbad mindestens 40  Betten auf dem Fachgebiet für Orthopädie zu schaffen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.09.2002 aufzuheben und
das beklagte Land zu verpflichten, festzustellen, dass die von ihr im Stadtgebiet XXX neu zu errichtende Klinik mit 150  Betten der Fachrichtung Orthopädie in den Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg aufgenommen ist.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid, die er vertieft und weiter ergänzt. Gerade bei planbaren Behandlungen suche sich der Patient immer mehr „seine“ favorisierte Klinik selbst aus, sei es in Absprache mit seinem niedergelassenen Arzt, aufgrund eigener Auswahl (z.B. über Informationen aus dem Internet) oder auch aufgrund persönlicher Terminplanungen. Für die Bevölkerung in der Region Nordschwarzwald seien ausreichende Kapazitäten für Orthopädie in Karlsbad-Langensteinbach, Karlsruhe, Sindelfingen, Tübingen, Stuttgart, Markgröningen, Bad Wildbad und Calw vorhanden, die in der Regel in ca. 25 bis 45 Minuten Fahrzeit erreichbar seien. Im Übrigen belege die von der Klägerin vorgelegte Statistik, dass die Versorgung einer Vielzahl von orthopädischen Erkrankungsbildern neben den rein orthopädisch ausgerichteten Fachabteilungen eben auch in den verwandten Disziplinen Chirurgie bzw. Unfallchirurgie erbracht würde - und zwar fachgerecht und entsprechend dem Stand der ärztlichen Kunst -. Eine ausreichende Wohnortnähe - falls überhaupt erforderlich - sei damit gewährleistet. Bezogen auf Baden-Württemberg sei der Gesamtbedarf für Orthopädie gedeckt, bei einer Auslastung der ausgewiesenen Planbetten von im Jahr 2001 nur noch 79,4 %. Die Chirurgie, aus der sich in der Vergangenheit die Orthopädie heraus entwickelt habe, sei 2001 sogar nur noch zu 77,7 % ausgelastet gewesen. Landesweit gebe es somit durchweg Überangebote in der Orthopädie und Chirurgie, aber auch in der Orthopädie und Unfallchirurgie zusammen. Wenn überhaupt noch Betten für Orthopädie neu ausgewiesen werden sollten, so könne es sich hierbei allenfalls um eine differenziertere fachliche Ausweisung innerhalb der (ohnehin ausreichend) vorhandenen Kapazitäten für Chirurgie/ Unfallchirurgie handeln, nicht aber um die Schaffung zusätzlicher Kapazitäten.
13 
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die dem Gericht vorliegenden Akten des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Sie führt zur Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.09.2002 und zur Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 S.2 VwGO in entsprechender Anwendung). Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.  Der Bedarf für Betten der Fachrichtung Orthopädie ist noch nicht fehlerfrei ermittelt; somit steht noch nicht fest, ob bei Gegenüberstellung des vorhandenen Bettenangebots dieser Fachrichtung ein Überangebot besteht, ob also das Auswahlermessen des Beklagten eröffnet ist.
15 
Das Klagebegehren beurteilt sich nach § 8 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10.04.1991 (BGBl I., S.886), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.04.2001 (BGBl I., S. 772). Gemäß § 8 Abs. 2 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan; bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträgern nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Bestimmung unter Rückgriff auf den Zweck des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 KHG) dahin ausgelegt, dass ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan dann besteht, wenn das Krankenhaus bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist (vgl. § 1 Abs. 1 KHG a.F.) und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht (erste Entscheidungsstufe). Erst wenn zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen, entfällt ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung (zweite Entscheidungsstufe; BVerwG, Urt. v. 26.03.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86, und vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht gebilligt (BVerfG, Beschl.v. 12.06.1990 - 1 BvR 355/96 -, BVerfGE 82, 209); der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat sich ihr angeschlossen (siehe z.B. Urt. v.  23.04.2002 - 9 S 2124/00 -).
16 
Voraussetzung für die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan ist auf beiden Entscheidungsstufen, dass das Krankenhaus bedarfsgerecht, also geeignet ist, einen vorhandenen Bedarf zu befriedigen. Das lässt sich nur auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse beurteilen. Die Bedarfsanalyse ist die Beschreibung des zu versorgenden Bedarfs der Bevölkerung an Krankenhausbetten. Dabei ist zwischen der Beschreibung des gegenwärtigen Bedarfs und der Bedarfsprognose, also der Beschreibung des voraussichtlich in der Zukunft zu erwartenden Bedarfs, zu unterscheiden. Hinsichtlich beider ist aber unter dem Bedarf der tatsächlich auftretende und zu versorgende Bedarf zu verstehen und nicht ein mit dem tatsächlichen nicht übereinstimmender erwünschter Bedarf. Es wäre mit dem in § 1 KHG bezeichneten überragenden Ziel einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung unvereinbar, wenn das Land bei der Ermittlung des zu versorgenden Bedarfs seiner Bedarfsanalyse nicht den tatsächlichen Bedarf zugrunde legen, sondern versuchen würde, durch eine Minderversorgung des tatsächlichen Bedarfs die unversorgt bleibenden Patienten zu zwingen, in andere Länder abzuwandern oder sich fachfremd versorgen zu lassen. Die Bedarfsanalyse als solche ist kein Planungsinstrument (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O.; Urt. v. 14.11.1985 - 3 C 41.84 -, Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr.8; Beschl.v. 31.05.2000 - 3 B 53.99 -, Buchholz 451.74 § 6 KHG Nr.5).
17 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sowohl die Ermittlung des gegenwärtigen als auch des künftigen Bedarfs an Krankenhausleistungen Bedarfskriterien erfordert, in die planerische Elemente einfließen (vgl. BVerfG, Beschl.v. 12.06.1990, a.a.O.).  So muss die Bedarfsfeststellung fachlich strukturiert werden; insofern legt der Beklagte grundsätzlich die Gebietseinteilungen der ärztlichen Weiterbildungsordnung (WBO) zugrunde und nimmt weitere Strukturierungen nach fachlichen Gesichtspunkten vor. Ferner muss die Bedarfsfeststellung räumlich gegliedert werden; die örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen aber sind ihrerseits abhängig von Umständen, die Ergebnis der Landesplanung und anderer planerischer Entscheidungen - etwa der Ansiedlungs- und der Verkehrswegeplanung - sind. All das ändert nichts daran, dass die Behörde sich in der Bedarfsanalyse darauf zu beschränken hat, den tatsächlich vorhandenen und in Zukunft erwartbaren Bedarf zu erheben und sich des Versuchs zu enthalten hat, bereits bei der Bedarfsanalyse die Krankenhausversorgung planerisch zu steuern. Diese planerische Gestaltung und Steuerung steht ihr erst im Rahmen der zweiten Entscheidungsstufe zu, wenn dem festgestellten Bedarf ein Überangebot an bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern gegenübersteht und im Wege der Auswahl zu entscheiden ist, mit welchen Krankenhäusern der Bedarf zu decken ist (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O.).
18 
Der am 15.11.1999 von der Landesregierung beschlossene „Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg  - Rahmenplanung“, der am 25.04.2000 im Staatsanzeiger bekannt gemacht worden ist, führt in seinem Teil 2 „Planrelevante Krankenhäuser“ die einzelnen Krankenhäuser auf, gegliedert nach Fachgebieten und Bettenzahlen (Ist/Soll). Darin ist hinsichtlich des Fachgebietes Orthopädie für das gesamte Land Baden-Württemberg ein Bestand von 2.863 Betten und ein Bedarf von 2.857 Betten (-8) ausgewiesen (KHP 2000, Teil 2, S.25); für den Regierungsbezirk Karlsruhe ist hinsichtlich des Fachgebiets Orthopädie ein Bestand von 1.015 Betten und ein ebenso großer Bedarf ausgewiesen (KHP 2000, Teil 2, S.130). Diese Zahlen stellen jedoch nicht das Ergebnis einer nachprüfbaren, methodisch einwandfreien Berechnung dar.
19 
Der Krankenhausplan 2000 legt der Berechnung des Bedarfs generell die sog. Burton-Hill-Formel zugrunde (KHP 2000, Teil 1, Ziff. 5.1, S.23). Dies ist nicht zu beanstanden (siehe VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.1991 - 9 S 2500/90 -). Der Bettenbedarf errechnet sich an Hand der Faktoren Bevölkerungszahl (Bev), Krankenhaushäufigkeit (KH), Verweildauer (VD) und Bettennutzung (BN). Bevölkerung und Krankenhaushäufigkeit bestimmen die Zahl der Krankenhausfälle; aus den Krankenhausfällen und der Verweildauer errechnen sich die Krankenhauspflegetage; Pflegetage und Bettennutzung bestimmen die Zahl der notwendigen Krankenhausplanbetten. Daraus errechnet sich der Bettenbedarf nach der Formel: Bev i.Tsd. x KH je Tsd. Bev x VD x 100 .
20 
 365 x BN (v.H.)
21 
Vorliegend hat sich der Beklagte hinsichtlich der Faktoren Krankenhaushäufigkeit und Verweildauer darauf beschränkt, aus der Bettenbelegung der orthopädischen Kliniken und Abteilungen der letzten Jahre auf den künftigen Bettenbedarf im Fachgebiet Orthopädie zu schließen. Eine solche sog. „Trendextrapolation“ ist zwar grundsätzlich zulässig; es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Benutzungsgrad der vorhandenen Krankenhausbetten ein wichtiges Indiz für deren Bedarfsgerechtigkeit ist (siehe BVerwG, Beschl. v. 31.05.2000, a.a.O.). Vorliegend trifft der Beklagte jedoch seine prognostische Entscheidung auf der Grundlage eines nicht legitimierten Kriteriums.
22 
Der Beklagte selbst hat vorgetragen, dass seit Jahren orthopädische Erkrankungsbilder nicht nur in orthopädischen Fachkliniken und -abteilungen behandelt werden, sondern - und zwar in erheblichem Umfang - auch in Fachkliniken und -abteilungen des - seiner Ansicht nach verwandten - Fachgebiets der Chirurgie, insbesondere der Unfallchirurgie. Dann ist aber eine Berechnung des Bedarfs an orthopädischen Betten allein auf der Grundlage der Bettenbelegung der orthopädischen Kliniken und Abteilungen in den letzten Jahren nicht zulässig. Der Beklagte hat im Krankenhausplan 2000 (KHP 2000, Teil 1, Ziff. 4.3, S.18) festgelegt, dass der Krankenhausplan die bedarfsgerechten Krankenhäuser entsprechend den Fachgebieten der Weiterbildungsordnung ausweist; das jeweilige Fachgebiet gewährleistet die Versorgung entsprechend den Anforderungen der WBO. Dabei ist maßgebend die WBO in der von der Landesärztekammer erlassenen aktuellen Fassung (so ausdrücklich KHP 2000, Teil 1, Ziff.9, S.45). Die WBO der Landesärztekammer Baden-Württemberg in der derzeit geltenden Fassung vom 01.10.2003, die insoweit dem Stand vom 18.08.1999 bei Beschlussfassung über den Krankenhausplan entspricht - weist die Orthopädie aber noch als eigenständiges Fachgebiet aus.
23 
Dass der Beklagte seiner Krankenhausplanung keine zureichende Bedarfsfeststellung zugrunde gelegt hat, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass der Beklagte sich zwar zum einen darauf beruft, die orthopädische Krankenhausversorgung werde fachgerecht auch in chirurgischen Abteilungen geleistet. Andererseits aber hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass in den letzten Jahren mehrfach vorhandene chirurgische Betten in orthopädische Betten umgewidmet worden seien; gegenüber den betroffenen Krankenhäusern seien dann insoweit Änderungsbescheide ergangen. Auf Frage des Gerichts hat der Vertreter des Beklagten ausdrücklich eingeräumt, dass durch diese Umwidmungen der Bettenüberschuss des Fachgebiets Chirurgie abgebaut worden sei. Dies zeigt deutlich, dass auch der Beklagte nicht davon ausgeht, dass die Fachgebiete Orthopädie und Chirurgie so nahe miteinander verwandt sind, dass eine fachgerechte Krankenhausversorgung sowohl in der einen wie der anderen Fachabteilung erfolgen kann. Vielmehr hat er den offenbar auch nach seiner Ansicht - zumindest jedenfalls bis vor kurzem - hinsichtlich des Fachgebiets Orthopädie bestehenden ungedeckten Bettenfehlbestand durch Umwidmung des Bettenüberschusses in der Fachrichtung Chirurgie gedeckt. Die Planungsaufgabe hinsichtlich der Fachrichtung Orthopädie erschöpft sich jedoch nicht in einer Umwidmung vorhandener chirurgischer Betten im Wege der Einzelfallanpassung ohne förmliche Entscheidung der dafür zuständigen Landesregierung.
24 
Im Übrigen behauptet damit auch der Beklagte nicht (mehr), dass sein Standpunkt das Ergebnis einer (qualitativen) Bedarfsanalyse der Fachrichtung Orthopädie sei, sondern legt im Grunde seinen Standpunkt als Bestandteil seines planerischen Konzeptes dar. Er strebt im Rahmen seiner planerischen Gestaltung an, dass der in den Fachabteilungen der Chirurgie bestehende Bettenüberschuss in - derzeit fehlende - Betten der Fachabteilungen Orthopädie umgewidmet werden soll. Eine solche planerische Zielsetzung darf jedoch erst im Rahmen der Abwägung auf der zweiten Entscheidungsstufe nach § 8 Abs. 2 KHG wirksam werden, wenn dem festgestellten Bedarf ein Überangebot an gleichermaßen geeigneten leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern gegenübersteht, so dass der Beklagte seine planerischen Ziele im Rahmen des ihm - erst - dann eröffneten Auswahlermessens verwirklichen kann. Solange der vorhandene Bedarf noch nicht fehlerfrei ermittelt - und diesem eine Analyse des vorhandenen Krankenhausangebots gegenübergestellt  - ist, steht noch nicht fest, ob dem Bedarf tatsächlich ein Überangebot an Krankenhausbetten gegenübersteht, ob also das Auswahlermessen des Beklagten überhaupt eröffnet ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2002 - 9 S 1586/01 -).
25 
Dass der Beklagte seiner Krankenhausplanung insoweit keine zureichende Bedarfsfeststellung zugrundegelegt hat, steht einem Erfolg der Klage nicht im Wege. Vielmehr ist der Bedarf gesondert festzustellen und über den Antrag auf Feststellung der Aufnahme der Klinik der Klägerin in den Krankenhausplan auf dieser Grundlage gesondert zu entscheiden (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O.).
26 
Die nötige Bedarfsfeststellung kann die Kammer indessen nicht selbst treffen. Zwar ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, die Sache durch eigene Sachaufklärung spruchreif zu machen (§ 113 Abs. 5 S.1 VwGO). Jedoch hängt die Bedarfsanalyse von mehreren Faktoren ab, die jeweils Prognosen beinhalten. Hinsichtlich sämtlicher für die Errechnung des Bettenbedarfs maßgeblicher Faktoren (Einwohnerzahl des zu versorgenden Gebiets, Zahl der zu erwartenden Krankenhausneuzugänge, die Verweildauer und der Bettennutzungsgrad) kann sich die Bedarfsanalyse nicht mit der Erhebung der aktuellen Werte begnügen, sondern muss auch die künftig zu erwartende Entwicklung beurteilen. Sie enthält damit in erheblichem Ausmaß prognostische Elemente, bei der nicht lediglich Erfahrungswerte fortgeschrieben werden können. Es ist z.B. auch eine Prognose darüber anzustellen, in welchem Umfang eine immer älter werdende Gesellschaft auf eine endoprothetische  Versorgung angewiesen ist und inwieweit demgegenüber in Zukunft durch den medizinischen Fortschritt der komplette Gelenkersatz durch Reparaturmaßnahmen an den beschädigten Gelenken ersetzt werden kann.
27 
Soweit eine tatsächliche Feststellung Prognosen zum Gegenstand hat, ist die Sachaufklärungsbefugnis des Gerichts beschränkt. Eine Prognose zu erstellen, steht der Behörde zu, das Gericht hat sich auf die Nachprüfung zu beschränken, ob die Behörde dabei von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und ob sie sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O.). Erweist sich eine Prognose hiernach als fehlerhaft oder fehlt eine gebotene Prognose völlig und ist deshalb dem Gericht eine abschließende Entscheidung über die Verpflichtungsklage nicht möglich, so muss es die Behörde in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 5 S.2 VwGO verpflichten, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (siehe VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2002, a.a.O.).
28 
Allerdings ist das Gericht zur Rechtskontrolle jedenfalls soweit verpflichtet, wie die bisherige Bedarfsanalyse des Beklagten reicht. Damit wird zugleich die Rechtsauffassung des Gerichts klargestellt, welche der Beklagte bei seiner künftigen Bedarfsanalyse nach § 113 Abs. 5 S.2 VwGO zu beachten haben wird.
29 
Für das Begehren der Klägerin ist nicht der landesweite Durchschnittsbedarf an orthopädischen Betten maßgeblich, sondern der konkrete Bedarf im Einzugsbereich der Klinik der Klägerin (BVerwG, Urt. v. 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 11; Beschl. v. 31.05.2000 - 3 B 53.99 -, Buchholz 451.74 § 6 KHG Nr. 5). Bei dessen Festlegung ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu Recht davon ausgeht, dass das Angebot von chirurgisch tätigen orthopädischen Fachkliniken nicht, jedenfalls nicht ausschließlich, für die wohnortnahe Versorgung konzipiert ist. Der Beklagte muss grundsätzlich nach Versorgungsgebieten planen (§ 6 Abs. 1 LKHG) und stellt hierfür in aller Regel auf die Regionen nach Maßgabe des Landesplanungsgesetzes ab (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.1991 - 9 S 2500/90 -). Die Planung nach Regionen schließt allerdings nicht aus, auch auf größere Versorgungsgebiete abzustellen, wenn dies aus fachlichen Gründen geboten ist. Der Kammer erscheinen insoweit die vom Beklagten vorgetragenen Argumente, die insbesondere auf die Planbarkeit von orthopädisch-chirurgischen Eingriffen abstellen und die von den Patienten gezielt getroffene Auswahl der Klinik, plausibel. Nach den vom Beklagten im Krankenhausplan 2000 selbst festgelegten Zielen soll jedoch zumindest auf der Regierungsbezirksebene gewährleistet sein, dass der Bevölkerung alle für eine umfassende stationäre Versorgung erforderlichen medizinischen Fachgebiete zur Verfügung stehen. Etwas anderes gilt nur für Einrichtungen der Spitzenmedizin (z.B. Transplantationszentren, Herzchirurgie) oder für äußerst seltene Krankheitsbilder (z.B. Schwerbrandverletzte, Querschnittsgelähmte, Mukoviszidose-Patienten). Da diese Ausnahmen vorliegend nicht einschlägig sind, ist bei der Erstellung der Bedarfsanalyse auf den Regierungsbezirk Karlsruhe abzustellen.
30 
Der Bedarf an orthopädischen Krankenhausbetten im Regierungsbezirk Karlsruhe ist konkret zu ermitteln. Dabei erscheint es sachgerecht, dessen Berechnung die vom Statistischen Landesamt ermittelten orthopädischen Behandlungsfälle zugrunde zu legen, wie dies die Klägerin bei der von ihr vorgenommenen Berechnung getan hat. Bei der Erfassung dieser orthopädischen Behandlungsfälle wird offensichtlich nicht danach differenziert, ob sie tatsächlich in einer orthopädischen Fachabteilung behandelt worden sind oder - fachfremd - in einer chirurgischen Fachabteilung.
31 
Dem methodisch einwandfrei ermittelten Bedarf ist die Krankenhausanalyse gegenüberzustellen, d.h. die Beschreibung der im Regierungsbezirk im Fachgebiet Orthopädie vorhandenen Krankenhausbetten. Ist die Zahl der Betten, die in den dafür geeigneten Krankenhäuser vorhanden sind, geringer als die Zahl der für die Versorgung der Bevölkerung benötigten Betten, so hat die Klägerin dann einen Anspruch auf Aufnahme des von ihr zu errichtenden Krankenhauses in den Krankenhausplan, wenn zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht. D.h. mit anderen Worten, die Klägerin hat nur dann einen Anspruch auf Aufnahme, wenn außer ihr keine anderen Bewerber vorhanden sein sollten. Dies erscheint unwahrscheinlich, nachdem der Beklagte glaubhaft und von der Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, dass sich mehrere chirurgische Fachabteilungen um eine Umwidmung zumindest eines Teils ihrer Betten in orthopädische Betten bemühen.
32 
Stehen zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser - oder wie die Klägerin Bewerber - zur Verfügung, entfällt ein Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung (zweite Entscheidungsstufe). Der Beklagte hat dann unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen nach pflichtgemäßem Ermessen abzuwägen, welche der betroffenen Krankenhäuser den Zielen seiner Krankenhausplanung am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 1 S.1 KHG). Insoweit steht dem Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Nachprüfung, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung darüber, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen sich sowohl im Rahmen der Gesetze, insbesondere des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, wie auch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung und damit auch der in Bezug genommenen Planungsziele haltenden Beurteilungsmaßstab zutreffend angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind (siehe BVerwG, Urt. v. 14.11.1985, a.a.O.). Bei dieser Abwägung ist es durchaus sachgerecht, auch zu berücksichtigen, ob durch die nachträgliche Herausnahme eines bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses diesem bereits gewährte öffentliche Fördermittel zu einer Fehlinvestition werden. Auch insoweit ist jedoch in erster Linie auf die bereits vorhandenen orthopädischen Betten abzustellen. Den in der Vergangenheit chirurgischen Fachabteilungen zur Verfügung gestellten öffentlichen Fördermittel kann im Rahmen des Abwägungsvorganges kein allein ausschlaggebendes Gewicht zukommen. Diese chirurgischen Fachabteilungen können nicht ohne Weiteres in orthopädische Fachabteilungen umgewidmet werden; hierfür sind vielmehr Investitionen in ganz erheblicher Höhe notwendig, die wiederum öffentliche Fördermittel verbrauchen. Selbst wenn diese Fördermittel geringer sein sollten als die bei der von der Klägerin geplanten Neuerrichtung einer orthopädischen Klinik notwendigen Fördermittel, so kann dies nur ein Gesichtspunkt innerhalb des Abwägungsvorganges sein, nicht aber der allein ausschlaggebende. Zu berücksichtigen ist daneben auch die unbestritten große Erfahrung der Klägerin auch in Bezug auf ambulante Operationen; diese Erfahrung hat nach den Angaben der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Gesellschafters der Klägerin, Prof. R., dazu geführt, dass die Liegezeiten in der von der Klägerin bereits betriebenen Klinik nur ein Drittel der in der orthopädischen Chirurgie sonst üblichen Liegezeiten betragen. Eine besondere Leistungsfähigkeit, die zu einer Kostenersparnis der GKV führt, kommt im Rahmen des Abwägungsvorganges eine große Bedeutung zu.
33 
Im Rahmen des Abwägungsvorgangs muss der Beklagte weiter hinsichtlich der bereits in orthopädischen Fachabteilungen vorhandenen Betten berücksichtigen, ob diese wie die Klägerin in erster Linie oder sogar ausschließlich operativ behandeln oder in erster Linie konservativ. Rein konservativ behandelnde Fachabteilungen decken einen anderen Bedarf ab als die Klägerin und sind deshalb mit dieser nicht vergleichbar.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 und 2 VwGO; das Gericht hat dabei berücksichtigt, dass die Klägerin nicht nur einen „formalen Sieg“ errungen, sondern durchaus Chancen hat, dass bei der vom Beklagten erneut vorzunehmenden Entscheidung ihrem Begehren entsprochen wird.
35 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO. Die Frage, nach welchen Kriterien die Bedarfsanalyse hinsichtlich Betten der Fachrichtung Orthopädie zu erfolgen hat, ist rechtlich besonders schwierig zu beantworten und hat auch grundsätzliche Bedeutung.

Gründe

 
14 
Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Sie führt zur Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.09.2002 und zur Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 S.2 VwGO in entsprechender Anwendung). Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.  Der Bedarf für Betten der Fachrichtung Orthopädie ist noch nicht fehlerfrei ermittelt; somit steht noch nicht fest, ob bei Gegenüberstellung des vorhandenen Bettenangebots dieser Fachrichtung ein Überangebot besteht, ob also das Auswahlermessen des Beklagten eröffnet ist.
15 
Das Klagebegehren beurteilt sich nach § 8 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10.04.1991 (BGBl I., S.886), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.04.2001 (BGBl I., S. 772). Gemäß § 8 Abs. 2 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan; bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträgern nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Bestimmung unter Rückgriff auf den Zweck des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 KHG) dahin ausgelegt, dass ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan dann besteht, wenn das Krankenhaus bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist (vgl. § 1 Abs. 1 KHG a.F.) und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht (erste Entscheidungsstufe). Erst wenn zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen, entfällt ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung (zweite Entscheidungsstufe; BVerwG, Urt. v. 26.03.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86, und vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht gebilligt (BVerfG, Beschl.v. 12.06.1990 - 1 BvR 355/96 -, BVerfGE 82, 209); der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat sich ihr angeschlossen (siehe z.B. Urt. v.  23.04.2002 - 9 S 2124/00 -).
16 
Voraussetzung für die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan ist auf beiden Entscheidungsstufen, dass das Krankenhaus bedarfsgerecht, also geeignet ist, einen vorhandenen Bedarf zu befriedigen. Das lässt sich nur auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse beurteilen. Die Bedarfsanalyse ist die Beschreibung des zu versorgenden Bedarfs der Bevölkerung an Krankenhausbetten. Dabei ist zwischen der Beschreibung des gegenwärtigen Bedarfs und der Bedarfsprognose, also der Beschreibung des voraussichtlich in der Zukunft zu erwartenden Bedarfs, zu unterscheiden. Hinsichtlich beider ist aber unter dem Bedarf der tatsächlich auftretende und zu versorgende Bedarf zu verstehen und nicht ein mit dem tatsächlichen nicht übereinstimmender erwünschter Bedarf. Es wäre mit dem in § 1 KHG bezeichneten überragenden Ziel einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung unvereinbar, wenn das Land bei der Ermittlung des zu versorgenden Bedarfs seiner Bedarfsanalyse nicht den tatsächlichen Bedarf zugrunde legen, sondern versuchen würde, durch eine Minderversorgung des tatsächlichen Bedarfs die unversorgt bleibenden Patienten zu zwingen, in andere Länder abzuwandern oder sich fachfremd versorgen zu lassen. Die Bedarfsanalyse als solche ist kein Planungsinstrument (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O.; Urt. v. 14.11.1985 - 3 C 41.84 -, Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr.8; Beschl.v. 31.05.2000 - 3 B 53.99 -, Buchholz 451.74 § 6 KHG Nr.5).
17 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sowohl die Ermittlung des gegenwärtigen als auch des künftigen Bedarfs an Krankenhausleistungen Bedarfskriterien erfordert, in die planerische Elemente einfließen (vgl. BVerfG, Beschl.v. 12.06.1990, a.a.O.).  So muss die Bedarfsfeststellung fachlich strukturiert werden; insofern legt der Beklagte grundsätzlich die Gebietseinteilungen der ärztlichen Weiterbildungsordnung (WBO) zugrunde und nimmt weitere Strukturierungen nach fachlichen Gesichtspunkten vor. Ferner muss die Bedarfsfeststellung räumlich gegliedert werden; die örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen aber sind ihrerseits abhängig von Umständen, die Ergebnis der Landesplanung und anderer planerischer Entscheidungen - etwa der Ansiedlungs- und der Verkehrswegeplanung - sind. All das ändert nichts daran, dass die Behörde sich in der Bedarfsanalyse darauf zu beschränken hat, den tatsächlich vorhandenen und in Zukunft erwartbaren Bedarf zu erheben und sich des Versuchs zu enthalten hat, bereits bei der Bedarfsanalyse die Krankenhausversorgung planerisch zu steuern. Diese planerische Gestaltung und Steuerung steht ihr erst im Rahmen der zweiten Entscheidungsstufe zu, wenn dem festgestellten Bedarf ein Überangebot an bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern gegenübersteht und im Wege der Auswahl zu entscheiden ist, mit welchen Krankenhäusern der Bedarf zu decken ist (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O.).
18 
Der am 15.11.1999 von der Landesregierung beschlossene „Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg  - Rahmenplanung“, der am 25.04.2000 im Staatsanzeiger bekannt gemacht worden ist, führt in seinem Teil 2 „Planrelevante Krankenhäuser“ die einzelnen Krankenhäuser auf, gegliedert nach Fachgebieten und Bettenzahlen (Ist/Soll). Darin ist hinsichtlich des Fachgebietes Orthopädie für das gesamte Land Baden-Württemberg ein Bestand von 2.863 Betten und ein Bedarf von 2.857 Betten (-8) ausgewiesen (KHP 2000, Teil 2, S.25); für den Regierungsbezirk Karlsruhe ist hinsichtlich des Fachgebiets Orthopädie ein Bestand von 1.015 Betten und ein ebenso großer Bedarf ausgewiesen (KHP 2000, Teil 2, S.130). Diese Zahlen stellen jedoch nicht das Ergebnis einer nachprüfbaren, methodisch einwandfreien Berechnung dar.
19 
Der Krankenhausplan 2000 legt der Berechnung des Bedarfs generell die sog. Burton-Hill-Formel zugrunde (KHP 2000, Teil 1, Ziff. 5.1, S.23). Dies ist nicht zu beanstanden (siehe VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.1991 - 9 S 2500/90 -). Der Bettenbedarf errechnet sich an Hand der Faktoren Bevölkerungszahl (Bev), Krankenhaushäufigkeit (KH), Verweildauer (VD) und Bettennutzung (BN). Bevölkerung und Krankenhaushäufigkeit bestimmen die Zahl der Krankenhausfälle; aus den Krankenhausfällen und der Verweildauer errechnen sich die Krankenhauspflegetage; Pflegetage und Bettennutzung bestimmen die Zahl der notwendigen Krankenhausplanbetten. Daraus errechnet sich der Bettenbedarf nach der Formel: Bev i.Tsd. x KH je Tsd. Bev x VD x 100 .
20 
 365 x BN (v.H.)
21 
Vorliegend hat sich der Beklagte hinsichtlich der Faktoren Krankenhaushäufigkeit und Verweildauer darauf beschränkt, aus der Bettenbelegung der orthopädischen Kliniken und Abteilungen der letzten Jahre auf den künftigen Bettenbedarf im Fachgebiet Orthopädie zu schließen. Eine solche sog. „Trendextrapolation“ ist zwar grundsätzlich zulässig; es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Benutzungsgrad der vorhandenen Krankenhausbetten ein wichtiges Indiz für deren Bedarfsgerechtigkeit ist (siehe BVerwG, Beschl. v. 31.05.2000, a.a.O.). Vorliegend trifft der Beklagte jedoch seine prognostische Entscheidung auf der Grundlage eines nicht legitimierten Kriteriums.
22 
Der Beklagte selbst hat vorgetragen, dass seit Jahren orthopädische Erkrankungsbilder nicht nur in orthopädischen Fachkliniken und -abteilungen behandelt werden, sondern - und zwar in erheblichem Umfang - auch in Fachkliniken und -abteilungen des - seiner Ansicht nach verwandten - Fachgebiets der Chirurgie, insbesondere der Unfallchirurgie. Dann ist aber eine Berechnung des Bedarfs an orthopädischen Betten allein auf der Grundlage der Bettenbelegung der orthopädischen Kliniken und Abteilungen in den letzten Jahren nicht zulässig. Der Beklagte hat im Krankenhausplan 2000 (KHP 2000, Teil 1, Ziff. 4.3, S.18) festgelegt, dass der Krankenhausplan die bedarfsgerechten Krankenhäuser entsprechend den Fachgebieten der Weiterbildungsordnung ausweist; das jeweilige Fachgebiet gewährleistet die Versorgung entsprechend den Anforderungen der WBO. Dabei ist maßgebend die WBO in der von der Landesärztekammer erlassenen aktuellen Fassung (so ausdrücklich KHP 2000, Teil 1, Ziff.9, S.45). Die WBO der Landesärztekammer Baden-Württemberg in der derzeit geltenden Fassung vom 01.10.2003, die insoweit dem Stand vom 18.08.1999 bei Beschlussfassung über den Krankenhausplan entspricht - weist die Orthopädie aber noch als eigenständiges Fachgebiet aus.
23 
Dass der Beklagte seiner Krankenhausplanung keine zureichende Bedarfsfeststellung zugrunde gelegt hat, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass der Beklagte sich zwar zum einen darauf beruft, die orthopädische Krankenhausversorgung werde fachgerecht auch in chirurgischen Abteilungen geleistet. Andererseits aber hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass in den letzten Jahren mehrfach vorhandene chirurgische Betten in orthopädische Betten umgewidmet worden seien; gegenüber den betroffenen Krankenhäusern seien dann insoweit Änderungsbescheide ergangen. Auf Frage des Gerichts hat der Vertreter des Beklagten ausdrücklich eingeräumt, dass durch diese Umwidmungen der Bettenüberschuss des Fachgebiets Chirurgie abgebaut worden sei. Dies zeigt deutlich, dass auch der Beklagte nicht davon ausgeht, dass die Fachgebiete Orthopädie und Chirurgie so nahe miteinander verwandt sind, dass eine fachgerechte Krankenhausversorgung sowohl in der einen wie der anderen Fachabteilung erfolgen kann. Vielmehr hat er den offenbar auch nach seiner Ansicht - zumindest jedenfalls bis vor kurzem - hinsichtlich des Fachgebiets Orthopädie bestehenden ungedeckten Bettenfehlbestand durch Umwidmung des Bettenüberschusses in der Fachrichtung Chirurgie gedeckt. Die Planungsaufgabe hinsichtlich der Fachrichtung Orthopädie erschöpft sich jedoch nicht in einer Umwidmung vorhandener chirurgischer Betten im Wege der Einzelfallanpassung ohne förmliche Entscheidung der dafür zuständigen Landesregierung.
24 
Im Übrigen behauptet damit auch der Beklagte nicht (mehr), dass sein Standpunkt das Ergebnis einer (qualitativen) Bedarfsanalyse der Fachrichtung Orthopädie sei, sondern legt im Grunde seinen Standpunkt als Bestandteil seines planerischen Konzeptes dar. Er strebt im Rahmen seiner planerischen Gestaltung an, dass der in den Fachabteilungen der Chirurgie bestehende Bettenüberschuss in - derzeit fehlende - Betten der Fachabteilungen Orthopädie umgewidmet werden soll. Eine solche planerische Zielsetzung darf jedoch erst im Rahmen der Abwägung auf der zweiten Entscheidungsstufe nach § 8 Abs. 2 KHG wirksam werden, wenn dem festgestellten Bedarf ein Überangebot an gleichermaßen geeigneten leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern gegenübersteht, so dass der Beklagte seine planerischen Ziele im Rahmen des ihm - erst - dann eröffneten Auswahlermessens verwirklichen kann. Solange der vorhandene Bedarf noch nicht fehlerfrei ermittelt - und diesem eine Analyse des vorhandenen Krankenhausangebots gegenübergestellt  - ist, steht noch nicht fest, ob dem Bedarf tatsächlich ein Überangebot an Krankenhausbetten gegenübersteht, ob also das Auswahlermessen des Beklagten überhaupt eröffnet ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2002 - 9 S 1586/01 -).
25 
Dass der Beklagte seiner Krankenhausplanung insoweit keine zureichende Bedarfsfeststellung zugrundegelegt hat, steht einem Erfolg der Klage nicht im Wege. Vielmehr ist der Bedarf gesondert festzustellen und über den Antrag auf Feststellung der Aufnahme der Klinik der Klägerin in den Krankenhausplan auf dieser Grundlage gesondert zu entscheiden (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O.).
26 
Die nötige Bedarfsfeststellung kann die Kammer indessen nicht selbst treffen. Zwar ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, die Sache durch eigene Sachaufklärung spruchreif zu machen (§ 113 Abs. 5 S.1 VwGO). Jedoch hängt die Bedarfsanalyse von mehreren Faktoren ab, die jeweils Prognosen beinhalten. Hinsichtlich sämtlicher für die Errechnung des Bettenbedarfs maßgeblicher Faktoren (Einwohnerzahl des zu versorgenden Gebiets, Zahl der zu erwartenden Krankenhausneuzugänge, die Verweildauer und der Bettennutzungsgrad) kann sich die Bedarfsanalyse nicht mit der Erhebung der aktuellen Werte begnügen, sondern muss auch die künftig zu erwartende Entwicklung beurteilen. Sie enthält damit in erheblichem Ausmaß prognostische Elemente, bei der nicht lediglich Erfahrungswerte fortgeschrieben werden können. Es ist z.B. auch eine Prognose darüber anzustellen, in welchem Umfang eine immer älter werdende Gesellschaft auf eine endoprothetische  Versorgung angewiesen ist und inwieweit demgegenüber in Zukunft durch den medizinischen Fortschritt der komplette Gelenkersatz durch Reparaturmaßnahmen an den beschädigten Gelenken ersetzt werden kann.
27 
Soweit eine tatsächliche Feststellung Prognosen zum Gegenstand hat, ist die Sachaufklärungsbefugnis des Gerichts beschränkt. Eine Prognose zu erstellen, steht der Behörde zu, das Gericht hat sich auf die Nachprüfung zu beschränken, ob die Behörde dabei von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und ob sie sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O.). Erweist sich eine Prognose hiernach als fehlerhaft oder fehlt eine gebotene Prognose völlig und ist deshalb dem Gericht eine abschließende Entscheidung über die Verpflichtungsklage nicht möglich, so muss es die Behörde in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 5 S.2 VwGO verpflichten, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (siehe VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2002, a.a.O.).
28 
Allerdings ist das Gericht zur Rechtskontrolle jedenfalls soweit verpflichtet, wie die bisherige Bedarfsanalyse des Beklagten reicht. Damit wird zugleich die Rechtsauffassung des Gerichts klargestellt, welche der Beklagte bei seiner künftigen Bedarfsanalyse nach § 113 Abs. 5 S.2 VwGO zu beachten haben wird.
29 
Für das Begehren der Klägerin ist nicht der landesweite Durchschnittsbedarf an orthopädischen Betten maßgeblich, sondern der konkrete Bedarf im Einzugsbereich der Klinik der Klägerin (BVerwG, Urt. v. 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 11; Beschl. v. 31.05.2000 - 3 B 53.99 -, Buchholz 451.74 § 6 KHG Nr. 5). Bei dessen Festlegung ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu Recht davon ausgeht, dass das Angebot von chirurgisch tätigen orthopädischen Fachkliniken nicht, jedenfalls nicht ausschließlich, für die wohnortnahe Versorgung konzipiert ist. Der Beklagte muss grundsätzlich nach Versorgungsgebieten planen (§ 6 Abs. 1 LKHG) und stellt hierfür in aller Regel auf die Regionen nach Maßgabe des Landesplanungsgesetzes ab (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.1991 - 9 S 2500/90 -). Die Planung nach Regionen schließt allerdings nicht aus, auch auf größere Versorgungsgebiete abzustellen, wenn dies aus fachlichen Gründen geboten ist. Der Kammer erscheinen insoweit die vom Beklagten vorgetragenen Argumente, die insbesondere auf die Planbarkeit von orthopädisch-chirurgischen Eingriffen abstellen und die von den Patienten gezielt getroffene Auswahl der Klinik, plausibel. Nach den vom Beklagten im Krankenhausplan 2000 selbst festgelegten Zielen soll jedoch zumindest auf der Regierungsbezirksebene gewährleistet sein, dass der Bevölkerung alle für eine umfassende stationäre Versorgung erforderlichen medizinischen Fachgebiete zur Verfügung stehen. Etwas anderes gilt nur für Einrichtungen der Spitzenmedizin (z.B. Transplantationszentren, Herzchirurgie) oder für äußerst seltene Krankheitsbilder (z.B. Schwerbrandverletzte, Querschnittsgelähmte, Mukoviszidose-Patienten). Da diese Ausnahmen vorliegend nicht einschlägig sind, ist bei der Erstellung der Bedarfsanalyse auf den Regierungsbezirk Karlsruhe abzustellen.
30 
Der Bedarf an orthopädischen Krankenhausbetten im Regierungsbezirk Karlsruhe ist konkret zu ermitteln. Dabei erscheint es sachgerecht, dessen Berechnung die vom Statistischen Landesamt ermittelten orthopädischen Behandlungsfälle zugrunde zu legen, wie dies die Klägerin bei der von ihr vorgenommenen Berechnung getan hat. Bei der Erfassung dieser orthopädischen Behandlungsfälle wird offensichtlich nicht danach differenziert, ob sie tatsächlich in einer orthopädischen Fachabteilung behandelt worden sind oder - fachfremd - in einer chirurgischen Fachabteilung.
31 
Dem methodisch einwandfrei ermittelten Bedarf ist die Krankenhausanalyse gegenüberzustellen, d.h. die Beschreibung der im Regierungsbezirk im Fachgebiet Orthopädie vorhandenen Krankenhausbetten. Ist die Zahl der Betten, die in den dafür geeigneten Krankenhäuser vorhanden sind, geringer als die Zahl der für die Versorgung der Bevölkerung benötigten Betten, so hat die Klägerin dann einen Anspruch auf Aufnahme des von ihr zu errichtenden Krankenhauses in den Krankenhausplan, wenn zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht. D.h. mit anderen Worten, die Klägerin hat nur dann einen Anspruch auf Aufnahme, wenn außer ihr keine anderen Bewerber vorhanden sein sollten. Dies erscheint unwahrscheinlich, nachdem der Beklagte glaubhaft und von der Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, dass sich mehrere chirurgische Fachabteilungen um eine Umwidmung zumindest eines Teils ihrer Betten in orthopädische Betten bemühen.
32 
Stehen zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser - oder wie die Klägerin Bewerber - zur Verfügung, entfällt ein Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung (zweite Entscheidungsstufe). Der Beklagte hat dann unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen nach pflichtgemäßem Ermessen abzuwägen, welche der betroffenen Krankenhäuser den Zielen seiner Krankenhausplanung am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 1 S.1 KHG). Insoweit steht dem Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Nachprüfung, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung darüber, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen sich sowohl im Rahmen der Gesetze, insbesondere des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, wie auch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung und damit auch der in Bezug genommenen Planungsziele haltenden Beurteilungsmaßstab zutreffend angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind (siehe BVerwG, Urt. v. 14.11.1985, a.a.O.). Bei dieser Abwägung ist es durchaus sachgerecht, auch zu berücksichtigen, ob durch die nachträgliche Herausnahme eines bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses diesem bereits gewährte öffentliche Fördermittel zu einer Fehlinvestition werden. Auch insoweit ist jedoch in erster Linie auf die bereits vorhandenen orthopädischen Betten abzustellen. Den in der Vergangenheit chirurgischen Fachabteilungen zur Verfügung gestellten öffentlichen Fördermittel kann im Rahmen des Abwägungsvorganges kein allein ausschlaggebendes Gewicht zukommen. Diese chirurgischen Fachabteilungen können nicht ohne Weiteres in orthopädische Fachabteilungen umgewidmet werden; hierfür sind vielmehr Investitionen in ganz erheblicher Höhe notwendig, die wiederum öffentliche Fördermittel verbrauchen. Selbst wenn diese Fördermittel geringer sein sollten als die bei der von der Klägerin geplanten Neuerrichtung einer orthopädischen Klinik notwendigen Fördermittel, so kann dies nur ein Gesichtspunkt innerhalb des Abwägungsvorganges sein, nicht aber der allein ausschlaggebende. Zu berücksichtigen ist daneben auch die unbestritten große Erfahrung der Klägerin auch in Bezug auf ambulante Operationen; diese Erfahrung hat nach den Angaben der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Gesellschafters der Klägerin, Prof. R., dazu geführt, dass die Liegezeiten in der von der Klägerin bereits betriebenen Klinik nur ein Drittel der in der orthopädischen Chirurgie sonst üblichen Liegezeiten betragen. Eine besondere Leistungsfähigkeit, die zu einer Kostenersparnis der GKV führt, kommt im Rahmen des Abwägungsvorganges eine große Bedeutung zu.
33 
Im Rahmen des Abwägungsvorgangs muss der Beklagte weiter hinsichtlich der bereits in orthopädischen Fachabteilungen vorhandenen Betten berücksichtigen, ob diese wie die Klägerin in erster Linie oder sogar ausschließlich operativ behandeln oder in erster Linie konservativ. Rein konservativ behandelnde Fachabteilungen decken einen anderen Bedarf ab als die Klägerin und sind deshalb mit dieser nicht vergleichbar.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 und 2 VwGO; das Gericht hat dabei berücksichtigt, dass die Klägerin nicht nur einen „formalen Sieg“ errungen, sondern durchaus Chancen hat, dass bei der vom Beklagten erneut vorzunehmenden Entscheidung ihrem Begehren entsprochen wird.
35 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO. Die Frage, nach welchen Kriterien die Bedarfsanalyse hinsichtlich Betten der Fachrichtung Orthopädie zu erfolgen hat, ist rechtlich besonders schwierig zu beantworten und hat auch grundsätzliche Bedeutung.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur Förderung der Qualität ein gestuftes System von Folgen der Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen nach den §§ 136 bis 136c festzulegen. Er ist ermächtigt, neben Maßnahmen zur Beratung und Unterstützung bei der Qualitätsverbesserung je nach Art und Schwere von Verstößen gegen wesentliche Qualitätsanforderungen angemessene Durchsetzungsmaßnahmen vorzusehen. Solche Maßnahmen können insbesondere sein

1.
Vergütungsabschläge,
2.
der Wegfall des Vergütungsanspruchs für Leistungen, bei denen Mindestanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht erfüllt sind,
3.
die Information Dritter über die Verstöße,
4.
die einrichtungsbezogene Veröffentlichung von Informationen zur Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen.
Die Maßnahmen sind verhältnismäßig zu gestalten und anzuwenden. Der Gemeinsame Bundesausschuss trifft die Festlegungen nach den Sätzen 1 bis 4 und zu den Stellen, denen die Durchsetzung der Maßnahmen obliegt, in grundsätzlicher Weise in einer Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13. Die Festlegungen nach Satz 5 sind vom Gemeinsamen Bundesausschuss in einzelnen Richtlinien und Beschlüssen jeweils für die in ihnen geregelten Qualitätsanforderungen zu konkretisieren. Bei wiederholten oder besonders schwerwiegenden Verstößen kann er von dem nach Satz 1 vorgegebenen gestuften Verfahren abweichen.

(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien über Maßnahmen der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung eine Dokumentationsrate von 100 Prozent für dokumentationspflichtige Datensätze der Leistungserbringer fest. Er hat bei der Unterschreitung dieser Dokumentationsrate Vergütungsabschläge vorzusehen, es sei denn, der Leistungserbringer weist nach, dass die Unterschreitung unverschuldet ist.

(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in einer Richtlinie die Einzelheiten zu den Kontrollen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 275a, die durch Anhaltspunkte begründet sein müssen,, die die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 136a Absatz 5 zum Gegenstand haben oder als Stichprobenprüfungen erforderlich sind. Er trifft insbesondere Festlegungen, welche Stellen die Kontrollen beauftragen, welche Anhaltspunkte Kontrollen auch unangemeldet rechtfertigen, zu Art, Umfang und zum Verfahren der Kontrollen sowie zum Umgang mit den Ergebnissen und zu deren Folgen. Die Krankenkassen und die die Kontrollen beauftragenden Stellen sind befugt und verpflichtet, die für das Verfahren zur Durchführung von Stichprobenprüfungen erforderlichen einrichtungsbezogenen Daten an die vom Gemeinsamen Bundesausschuss zur Auswahl der zu prüfenden Leistungserbringer bestimmte Stelle zu übermitteln, und diese Stelle ist befugt, die ihr übermittelten Daten zu diesem Zweck zu verarbeiten, soweit dies in der Richtlinie nach Satz 1 vorgesehen ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat bei den Festlegungen nach Satz 2 vorzusehen, dass die nach Absatz 1 Satz 5 für die Durchsetzung der Qualitätsanforderungen zuständigen Stellen zeitnah einrichtungsbezogen über die Prüfergebnisse informiert werden. Er legt fest, in welchen Fällen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung die Prüfergebnisse wegen erheblicher Verstöße gegen Qualitätsanforderungen unverzüglich einrichtungsbezogen an Dritte, insbesondere an jeweils zuständige Behörden der Länder zu übermitteln hat. Die Festlegungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach den Sätzen 1 und 2 sollen eine möglichst aufwandsarme Durchführung der Kontrollen nach § 275a unterstützen.

Tenor

Die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. August 2005 - 2 K 236/05 - werden zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die zulässigen Beschwerden der Beschwerdeführer haben keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihre Anträge auf Beiladung zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten auf Feststellung ihrer Aufnahme in den Krankenhausplan in der Fachrichtung Orthopädie und Unfallchirurgie begehrte, zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Es kann dahinstehen, ob die Beschwerden bereits deshalb erfolglos sind, weil das verwaltungsgerichtliche Verfahren durch wirksamen gerichtlichen Vergleich - was die Beschwerdeführer wegen ihrer fehlenden, aber möglicherweise erforderlichen Zustimmung nach § 58 LVwVfG bezweifeln - beendet, mithin seine Rechtshängigkeit beseitigt wurde (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27.10.1993 - 4 B 175/93 -, Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 17; Beschluss vom 04.11.1987 - 1 B 112/87 -, NJW 1988, 622; BGH, Urteil vom 03.12.1980 - VII ZR 274/79 -, BGHZ 79, 71). Mangels eines anhängigen Verfahrens wäre eine Beiladung dann nicht mehr zulässig, auch wenn die Beiladungsanträge vor Abschluss des Vergleiches gestellt waren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.09.1984 - 5 S 2049/84 -, NVwZ 1986, 141; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11.01.2001 - 7 C 10/00 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 138; Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Aufl., § 65 Rn. 7; Bier in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 65 Rn. 30). Denn jedenfalls ist die Ablehnung der Beiladung durch das Verwaltungsgericht in der Sache nicht zu beanstanden.
Ein Fall der notwendigen Beiladung liegt nicht vor. § 65 Abs. 2 VwGO schreibt die notwendige Beiladung dann vor, wenn Dritte an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung ist das maßgebliche Merkmal, um die einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO von der notwendigen abzugrenzen. Einheitliche Entscheidung bedeutet jedoch nicht, dass inhaltlich gleich entschieden werden muss. Vielmehr ist die Beiladung nur dann notwendig, wenn die Entscheidung unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen Dritter gestalten soll, sie aber ohne deren Beteiligung am Verfahren im Wege der Beiladung nicht wirksam gestalten kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.1977 - VII B 111.75 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 44). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Klägerin und Beschwerdeführer stehen nur tatsächlich miteinander in Verbindung. Sie streiten um dieselben zur Aufnahme in den Krankenhausplan zur Bedarfsdeckung vorgesehenen Bettenkapazitäten für Orthopädie und Unfallchirurgie. Dies führt zwar zu einer Konkurrenzsituation, die den jeweils unterlegenen Aufnahmebewerber zur Drittanfechtung einer den Konkurrenten begünstigenden Entscheidung berechtigt, um die Schaffung vollendeter Tatsachen durch den möglicherweise zu Unrecht aufgenommenen Mitbewerber zu verhindern, die eine Rückgängigmachung der Entscheidung praktisch unmöglich machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.01.2004 - 1 BvR 506/03 -, DVBl 2004, 431 = NVwZ 2004, 718; Beschlüsse des Senats vom 12.07.2005 - 9 S 240/05 - und vom 20.12.2004 - 9 S 2530/04 -; vgl. auch zum Anspruch eines neu hinzutretenden Krankenhauses: BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -, NJW 2004, 1648). Dagegen sind die Beschwerdeführer mit ihren (hier bereits erfüllten) Aufnahmeansprüchen an dem hier streitigen Rechtsverhältnis der Klägerin, das durch deren geltend gemachten Aufnahmeanspruch mit Blick auf den denselben fiktiv vorhandenen Bedarf begründet wird, nicht beteiligt. Die gleichartigen Aufnahmeansprüche von Beschwerdeführer und Klägerin sind vielmehr selbständig und voneinander unabhängig. Durch die beanspruchte und vergleichsweise beabsichtigte Feststellung der Aufnahme der Klägerin mit 30 Betten in den Krankenhausplan würde die Rechtsstellung der mit ihren Betten bereits aufgenommenen Beschwerdeführer zwar berührt, aber nicht unmittelbar verändert. Vielmehr bedürfte es bei einer dadurch eintretenden Bedarfsüberdeckung zu deren Abbau zum Nachteil aller oder nur einzelner Beschwerdeführer gegebenenfalls erst noch einer entsprechenden Umsetzung durch eine erneute und gesonderte Auswahlentscheidung mit entsprechender Feststellung gegenüber den dann betroffenen Beschwerdeführern (§ 7 Abs. 1 LKHG), die sie uneingeschränkt angreifen könnten. Darum wird auch der Rechtsstreit um einen Feststellungsbescheid durch die Existenz oder die Bestandskraft eines gegenüber dritten Krankenhausträgern bereits ergangenen anderen Feststellungsbescheids rechtlich gerade nicht präjudiziert, um einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft vorzubeugen und neuen Krankenhäusern eine Chance auf spätere Aufnahme in den Krankenhausplan zu eröffnen (vgl. Beschluss des Senats vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, ESVGH 52, 107; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 04.03.2004, a.a.O.). Zwar mag sich danach die Beiladung der konkurrierenden Krankenhäuser(träger) in Fällen der vorliegenden Art empfehlen, um unter Bindung auch der Dritten (vgl. § 121 VwGO) den Streitstoff in einem einzigen Verfahren erledigen zu können. Das Nebeneinander der gleichartigen Ansprüche ergibt aber in Fällen der vorliegenden Art gleichwohl keine Situation, die die Annahme einer notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO rechtfertigen könnte (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation im Kapazitätsprozess: BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93.77 -, BVerwGE 60, 25; Beschluss des Senats vom 06.04.1981 - NC 9 S 283/81 -, ESVGH 31, 146).
Liegen danach allenfalls nur die Voraussetzungen einer so genannten einfachen Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO vor, weil die beanspruchte Aufnahme von Betten der Klägerin in den Krankenhausplan Rechte der Beschwerdeführer berühren könnte, hat das Verwaltungsgericht diese jedenfalls im Ergebnis ermessensfehlerfrei abgelehnt. Maßgebend dabei ist, dass eine für die Beteiligten verbindliche gerichtliche Entscheidung nicht ergehen sollte und deshalb ihre Erstreckung auf die Beschwerdeführer nicht angezeigt war. Der zwischen der Klägerin und dem Beklagten abgeschlossene Vergleich ist für die Beschwerdeführer mangels ihrer Mitwirkung ebenfalls in keiner Weise bindend und bedürfte nach Vorstehendem zu seiner Ausführung neben der Aufnahme der Betten der Klägerin in den Krankenhausplan zur Vermeidung oder zum Abbau einer dadurch entstehenden Überkapazität erst noch weiterer Umsetzungen. Erst durch diese - von den Beschwerdeführern uneingeschränkt angreifbaren - Entscheidungen würden die Rechte bisher bevorzugter Mitbewerber wieder verbindlich geregelt, wenn sich nämlich ergibt, dass sein Krankenhausvolumen aus dem Krankenhausplan ganz oder teilweise zu streichen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 20.11.2001, a.a.O.). Da auch Klägerin und Beklagte eine Beteiligung der Beschwerdeführer an dem von ihnen zur raschen Beendigung des gerichtlichen Verfahrens geschlossenen Vergleich nicht wünschten, konnte und kann die im Beschwerdeverfahren nur noch zu dem Zweck der Mitwirkung an dem Vergleich oder dessen Verhinderung angestrebte Beiladung ermessensfehlerfrei unterbleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedurfte es nicht (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

Tenor

Der Bescheid des Regierungspräsidiums K. vom 04.09.2002 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme der von ihr im Stadtgebiet ..., neu zu errichtenden Klinik mit 150 Betten der Fachrichtung Orthopädie in den Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt ¼, der Beklagte ¾ der Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Aufnahme einer von ihr neu zu errichtenden Klinik in den Krankenhausplan des beklagten Landes.
Die Klägerin betreibt seit 1995 auf dem Gebiet der XXX die Sportklinik, eine Fachklinik für Orthopädie, mit 20 Betten. Die Klinik, in der vorwiegend orthopädische Operationen (stationär und ambulant) durchgeführt werden, verfügt über keine Zulassung nach § 108 SGB V zur Krankenhausbehandlung innerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Hinsichtlich der ambulant durchgeführten Operationen ist die Klinik zur Versorgung der in der GKV Versicherten zugelassen.
Die Klägerin beabsichtigt, in XXX eine weitere Fachklinik für Orthopädie mit 150 Betten zu errichten, in der jährlich etwa 4.500 stationäre orthopädische Operationen durchgeführt werden sollen, insbesondere an Meniskus, Kreuzband, Kniescheibe, Schulter, Sprung- und Ellenbogengelenk, Vorfuß, Wirbelsäule, Bandscheibe sowie im Bereich der gesamten Endoprothetik und Arthrose. Der Baubeginn für den 1. Bauabschnitt dieser Klink (60 Betten) steht unmittelbar bevor.
Mit Schreiben vom 09.07.2001 beantragte die Klägerin die Aufnahme der neu zu errichtenden Klinik mit 150 Betten in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, im Einzugsbereich der Klinik bestehe für das Fachgebiet Orthopädie eine erhebliche Versorgungslücke. Der Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg weise für den Stadtkreis XXX insoweit lediglich drei Planbetten auf. Selbst wenn man die Region Nordschwarzwald (Stadtkreis Pforzheim, Enzkreis, Landkreis Calw und Landkreis Freudenstadt) betrachte, werde die Versorgungslücke offenkundig, da für das Fachgebiet Orthopädie lediglich insgesamt 69 Betten im Krankenhausplan ausgewiesen seien, 63 Betten in der Rommel-Klinik Bad-Wildbad und sechs Betten im Kreiskrankenhaus Calw. Die Rommel-Klinik beschränke sich zudem ausschließlich auf konservative Behandlungen; operative Eingriffe würden nicht durchgeführt werden. Der ungedeckte Bedarf werde auch dadurch belegt, dass hinsichtlich der Endoprothetik hohe Wartezeiten bei den zugelassenen Krankenhäusern bestünden; beim Klinikum Karlsbad-Langensteinbach, der Orthopädischen Klinik Markgröningen und den St. Vincentius-Krankenhäusern in Karlsruhe jeweils neun Monate. Bei Wirbelsäulenoperationen seien die Wartezeiten regelmäßig noch länger.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe lehnte den Antrag mit Bescheid vom 04.09.2002 ab. Allein daraus, dass im Stadtkreis Pforzheim und in der Region Nordschwarzwald relativ wenige Betten für das Fachgebiet Orthopädie vorhanden seien, könne noch nicht auf eine Versorgungslücke geschlossen werden. Zum einen sei zu berücksichtigen, dass es seit längerer Zeit in Bezug auf die Zuordnung zahlreicher Behandlungen zwischen der Orthopädie und der Unfallchirurgie (als Schwerpunkt innerhalb der Chirurgie) Überschneidungen gebe. Deshalb seien im Entwurf der Bundesärztekammer für die Novellierung der ärztlichen Weiterbildungsordnung (WBO) die Fachgebiete Orthopädie und der Schwerpunkt Unfallchirurgie zusammengelegt worden und es gebe künftig nur noch das Fachgebiet „Unfallchirurgie und Orthopädie“. Bei der Bedarfsanalyse seien deshalb die Daten für Orthopädie, Chirurgie und - soweit vorhanden - für Unfallchirurgie einzubeziehen. In ganz Baden-Württemberg wie auch in der Region Nordschwarzwald sei ein Überangebot in der Orthopädie und der Chirurgie vorhanden. In praktisch keiner Abteilung werde die Normalauslastung von 86 % in der Orthopädie und 85 % in der Chirurgie/Unfallchirurgie erreicht. Die Wartezeiten insbesondere für endoprothetische Eingriffe seien keinerlei Indiz für eine fehlende Bettenkapazität, sondern eher das Ergebnis der derzeitigen Budgetregelung, die die Krankenhäuser dazu bewege, nach Ausschöpfung ihres Jahresbudgets planbare Behandlungen zeitlich zu verschieben. Da fast alle orthopädischen Behandlungen sowohl konservativer als auch operativer Art planbar seien, spiele die Nähe einer Einrichtung mit orthopädischen Betten zum Wohnort des Patienten eine vergleichsweise untergeordnete Rolle. Sämtliche Entfernungen von Pforzheim zu den benachbarten orthopädischen Fachkliniken oder Fachabteilungen seien zumutbar. Zum anderen gehe die Bettenauslastung tendenziell weiterhin zurück. Da auf der ersten Stufe ein Überangebot an Betten für Orthopädie/Chirurgie (einschließlich Unfallchirurgie) festzustellen sei, sei auf der zweiten Stufe im Rahmen des Auswahlermessens entscheidend, welche der geeigneten Krankenhäuser für die Bedarfsdeckung heranzuziehen seien. Die Aufnahme einer neuen Klinik würde die ohnehin vorhandenen Bettenüberschüsse noch erheblich erhöhen und neue Fixkosten erzeugen und damit dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität in der GKV massiv zuwiderlaufen. Nachdem das Land in der Vergangenheit in die vorhandenen orthopädisch/chirurgischen Fachabteilungen zum Teil erhebliche öffentliche Mittel investiert habe, sprächen fiskalische Gesichtspunkte dagegen, diese bereits vorhandenen Fachabteilungen durch eine neu zu errichtende Klinik zu ersetzen.
Die Klägerin hat bereits am 25.07.2002 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, nachdem in der allein maßgeblichen WBO der Landesärztekammer Baden-Württemberg (noch) keine Zusammenlegung des Fachgebiets Orthopädie mit der Unfallchirurgie (Schwerpunkt im Fachgebiet Chirurgie) erfolgt sei, dürfe bei der Erstellung der erforderlichen Bedarfsanalyse nur das Fachgebiet Orthopädie berücksichtigt werden. Im Übrigen ergebe sich bereits aus den unterschiedlichen Definitionen in der WBO hinsichtlich der Orthopädie und der Unfallchirurgie, dass keine Veranlassung zu einer gemeinsamen Betrachtung bestehe. Orthopädische Leistungen dürften nicht aus fiskalischen Erwägungen unter Umgehung der WBO fachfremd in chirurgischen Abteilungen erbracht werden. Betrachte man ausschließlich das Fachgebiet Orthopädie, so ergebe sich zweifelsfrei, dass in der Region Nordschwarzwald ein ungedeckter Bedarf bestehe. Ausgehend von den vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg im Jahr 2002 in der Region Nordschwarzwald erfassten Patienten mit orthopädischen Diagnosen (14.715) seien bei maximal 72 orthopädischen Planbetten in dieser Region und einer durchschnittlichen Verweildauer von 11,2 Tagen über 12.000 Patienten fachfremd in nichtorthopädischen Abteilungen und damit entgegen den Bestimmungen der Weiterbildungsordnung behandelt worden. Daraus ergebe sich ein nicht gedeckter Bedarf von 380 Betten. Auf Betten außerhalb der Region Nordschwarzwald dürfe nicht abgestellt werden, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der maßgebliche Einzugsbereich ausschließlich die Region um das Krankenhaus sei. Im Übrigen liege eine maximale Vollbelegung bereits bei einem Belegungsgrad von ca. 80 % vor. Nachdem bezogen auf die Region Nordschwarzwald ein ungedeckter Bettenbedarf vorhanden sei, stelle sich die Frage einer Auswahlentscheidung auf der zweiten Stufe nicht mehr. Nicht nachvollziehbar sei auch, wie es möglich gewesen sei, noch nach ihrer Antragstellung im Zentralklinikum Pforzheim 2, im Kreiskrankenhaus Calw 15 und in Bad Wildbad mindestens 40  Betten auf dem Fachgebiet für Orthopädie zu schaffen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.09.2002 aufzuheben und
das beklagte Land zu verpflichten, festzustellen, dass die von ihr im Stadtgebiet XXX neu zu errichtende Klinik mit 150  Betten der Fachrichtung Orthopädie in den Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg aufgenommen ist.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid, die er vertieft und weiter ergänzt. Gerade bei planbaren Behandlungen suche sich der Patient immer mehr „seine“ favorisierte Klinik selbst aus, sei es in Absprache mit seinem niedergelassenen Arzt, aufgrund eigener Auswahl (z.B. über Informationen aus dem Internet) oder auch aufgrund persönlicher Terminplanungen. Für die Bevölkerung in der Region Nordschwarzwald seien ausreichende Kapazitäten für Orthopädie in Karlsbad-Langensteinbach, Karlsruhe, Sindelfingen, Tübingen, Stuttgart, Markgröningen, Bad Wildbad und Calw vorhanden, die in der Regel in ca. 25 bis 45 Minuten Fahrzeit erreichbar seien. Im Übrigen belege die von der Klägerin vorgelegte Statistik, dass die Versorgung einer Vielzahl von orthopädischen Erkrankungsbildern neben den rein orthopädisch ausgerichteten Fachabteilungen eben auch in den verwandten Disziplinen Chirurgie bzw. Unfallchirurgie erbracht würde - und zwar fachgerecht und entsprechend dem Stand der ärztlichen Kunst -. Eine ausreichende Wohnortnähe - falls überhaupt erforderlich - sei damit gewährleistet. Bezogen auf Baden-Württemberg sei der Gesamtbedarf für Orthopädie gedeckt, bei einer Auslastung der ausgewiesenen Planbetten von im Jahr 2001 nur noch 79,4 %. Die Chirurgie, aus der sich in der Vergangenheit die Orthopädie heraus entwickelt habe, sei 2001 sogar nur noch zu 77,7 % ausgelastet gewesen. Landesweit gebe es somit durchweg Überangebote in der Orthopädie und Chirurgie, aber auch in der Orthopädie und Unfallchirurgie zusammen. Wenn überhaupt noch Betten für Orthopädie neu ausgewiesen werden sollten, so könne es sich hierbei allenfalls um eine differenziertere fachliche Ausweisung innerhalb der (ohnehin ausreichend) vorhandenen Kapazitäten für Chirurgie/ Unfallchirurgie handeln, nicht aber um die Schaffung zusätzlicher Kapazitäten.
13 
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die dem Gericht vorliegenden Akten des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Sie führt zur Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.09.2002 und zur Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 S.2 VwGO in entsprechender Anwendung). Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.  Der Bedarf für Betten der Fachrichtung Orthopädie ist noch nicht fehlerfrei ermittelt; somit steht noch nicht fest, ob bei Gegenüberstellung des vorhandenen Bettenangebots dieser Fachrichtung ein Überangebot besteht, ob also das Auswahlermessen des Beklagten eröffnet ist.
15 
Das Klagebegehren beurteilt sich nach § 8 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10.04.1991 (BGBl I., S.886), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.04.2001 (BGBl I., S. 772). Gemäß § 8 Abs. 2 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan; bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträgern nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Bestimmung unter Rückgriff auf den Zweck des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 KHG) dahin ausgelegt, dass ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan dann besteht, wenn das Krankenhaus bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist (vgl. § 1 Abs. 1 KHG a.F.) und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht (erste Entscheidungsstufe). Erst wenn zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen, entfällt ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung (zweite Entscheidungsstufe; BVerwG, Urt. v. 26.03.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86, und vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht gebilligt (BVerfG, Beschl.v. 12.06.1990 - 1 BvR 355/96 -, BVerfGE 82, 209); der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat sich ihr angeschlossen (siehe z.B. Urt. v.  23.04.2002 - 9 S 2124/00 -).
16 
Voraussetzung für die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan ist auf beiden Entscheidungsstufen, dass das Krankenhaus bedarfsgerecht, also geeignet ist, einen vorhandenen Bedarf zu befriedigen. Das lässt sich nur auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse beurteilen. Die Bedarfsanalyse ist die Beschreibung des zu versorgenden Bedarfs der Bevölkerung an Krankenhausbetten. Dabei ist zwischen der Beschreibung des gegenwärtigen Bedarfs und der Bedarfsprognose, also der Beschreibung des voraussichtlich in der Zukunft zu erwartenden Bedarfs, zu unterscheiden. Hinsichtlich beider ist aber unter dem Bedarf der tatsächlich auftretende und zu versorgende Bedarf zu verstehen und nicht ein mit dem tatsächlichen nicht übereinstimmender erwünschter Bedarf. Es wäre mit dem in § 1 KHG bezeichneten überragenden Ziel einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung unvereinbar, wenn das Land bei der Ermittlung des zu versorgenden Bedarfs seiner Bedarfsanalyse nicht den tatsächlichen Bedarf zugrunde legen, sondern versuchen würde, durch eine Minderversorgung des tatsächlichen Bedarfs die unversorgt bleibenden Patienten zu zwingen, in andere Länder abzuwandern oder sich fachfremd versorgen zu lassen. Die Bedarfsanalyse als solche ist kein Planungsinstrument (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O.; Urt. v. 14.11.1985 - 3 C 41.84 -, Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr.8; Beschl.v. 31.05.2000 - 3 B 53.99 -, Buchholz 451.74 § 6 KHG Nr.5).
17 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sowohl die Ermittlung des gegenwärtigen als auch des künftigen Bedarfs an Krankenhausleistungen Bedarfskriterien erfordert, in die planerische Elemente einfließen (vgl. BVerfG, Beschl.v. 12.06.1990, a.a.O.).  So muss die Bedarfsfeststellung fachlich strukturiert werden; insofern legt der Beklagte grundsätzlich die Gebietseinteilungen der ärztlichen Weiterbildungsordnung (WBO) zugrunde und nimmt weitere Strukturierungen nach fachlichen Gesichtspunkten vor. Ferner muss die Bedarfsfeststellung räumlich gegliedert werden; die örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen aber sind ihrerseits abhängig von Umständen, die Ergebnis der Landesplanung und anderer planerischer Entscheidungen - etwa der Ansiedlungs- und der Verkehrswegeplanung - sind. All das ändert nichts daran, dass die Behörde sich in der Bedarfsanalyse darauf zu beschränken hat, den tatsächlich vorhandenen und in Zukunft erwartbaren Bedarf zu erheben und sich des Versuchs zu enthalten hat, bereits bei der Bedarfsanalyse die Krankenhausversorgung planerisch zu steuern. Diese planerische Gestaltung und Steuerung steht ihr erst im Rahmen der zweiten Entscheidungsstufe zu, wenn dem festgestellten Bedarf ein Überangebot an bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern gegenübersteht und im Wege der Auswahl zu entscheiden ist, mit welchen Krankenhäusern der Bedarf zu decken ist (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O.).
18 
Der am 15.11.1999 von der Landesregierung beschlossene „Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg  - Rahmenplanung“, der am 25.04.2000 im Staatsanzeiger bekannt gemacht worden ist, führt in seinem Teil 2 „Planrelevante Krankenhäuser“ die einzelnen Krankenhäuser auf, gegliedert nach Fachgebieten und Bettenzahlen (Ist/Soll). Darin ist hinsichtlich des Fachgebietes Orthopädie für das gesamte Land Baden-Württemberg ein Bestand von 2.863 Betten und ein Bedarf von 2.857 Betten (-8) ausgewiesen (KHP 2000, Teil 2, S.25); für den Regierungsbezirk Karlsruhe ist hinsichtlich des Fachgebiets Orthopädie ein Bestand von 1.015 Betten und ein ebenso großer Bedarf ausgewiesen (KHP 2000, Teil 2, S.130). Diese Zahlen stellen jedoch nicht das Ergebnis einer nachprüfbaren, methodisch einwandfreien Berechnung dar.
19 
Der Krankenhausplan 2000 legt der Berechnung des Bedarfs generell die sog. Burton-Hill-Formel zugrunde (KHP 2000, Teil 1, Ziff. 5.1, S.23). Dies ist nicht zu beanstanden (siehe VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.1991 - 9 S 2500/90 -). Der Bettenbedarf errechnet sich an Hand der Faktoren Bevölkerungszahl (Bev), Krankenhaushäufigkeit (KH), Verweildauer (VD) und Bettennutzung (BN). Bevölkerung und Krankenhaushäufigkeit bestimmen die Zahl der Krankenhausfälle; aus den Krankenhausfällen und der Verweildauer errechnen sich die Krankenhauspflegetage; Pflegetage und Bettennutzung bestimmen die Zahl der notwendigen Krankenhausplanbetten. Daraus errechnet sich der Bettenbedarf nach der Formel: Bev i.Tsd. x KH je Tsd. Bev x VD x 100 .
20 
 365 x BN (v.H.)
21 
Vorliegend hat sich der Beklagte hinsichtlich der Faktoren Krankenhaushäufigkeit und Verweildauer darauf beschränkt, aus der Bettenbelegung der orthopädischen Kliniken und Abteilungen der letzten Jahre auf den künftigen Bettenbedarf im Fachgebiet Orthopädie zu schließen. Eine solche sog. „Trendextrapolation“ ist zwar grundsätzlich zulässig; es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Benutzungsgrad der vorhandenen Krankenhausbetten ein wichtiges Indiz für deren Bedarfsgerechtigkeit ist (siehe BVerwG, Beschl. v. 31.05.2000, a.a.O.). Vorliegend trifft der Beklagte jedoch seine prognostische Entscheidung auf der Grundlage eines nicht legitimierten Kriteriums.
22 
Der Beklagte selbst hat vorgetragen, dass seit Jahren orthopädische Erkrankungsbilder nicht nur in orthopädischen Fachkliniken und -abteilungen behandelt werden, sondern - und zwar in erheblichem Umfang - auch in Fachkliniken und -abteilungen des - seiner Ansicht nach verwandten - Fachgebiets der Chirurgie, insbesondere der Unfallchirurgie. Dann ist aber eine Berechnung des Bedarfs an orthopädischen Betten allein auf der Grundlage der Bettenbelegung der orthopädischen Kliniken und Abteilungen in den letzten Jahren nicht zulässig. Der Beklagte hat im Krankenhausplan 2000 (KHP 2000, Teil 1, Ziff. 4.3, S.18) festgelegt, dass der Krankenhausplan die bedarfsgerechten Krankenhäuser entsprechend den Fachgebieten der Weiterbildungsordnung ausweist; das jeweilige Fachgebiet gewährleistet die Versorgung entsprechend den Anforderungen der WBO. Dabei ist maßgebend die WBO in der von der Landesärztekammer erlassenen aktuellen Fassung (so ausdrücklich KHP 2000, Teil 1, Ziff.9, S.45). Die WBO der Landesärztekammer Baden-Württemberg in der derzeit geltenden Fassung vom 01.10.2003, die insoweit dem Stand vom 18.08.1999 bei Beschlussfassung über den Krankenhausplan entspricht - weist die Orthopädie aber noch als eigenständiges Fachgebiet aus.
23 
Dass der Beklagte seiner Krankenhausplanung keine zureichende Bedarfsfeststellung zugrunde gelegt hat, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass der Beklagte sich zwar zum einen darauf beruft, die orthopädische Krankenhausversorgung werde fachgerecht auch in chirurgischen Abteilungen geleistet. Andererseits aber hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass in den letzten Jahren mehrfach vorhandene chirurgische Betten in orthopädische Betten umgewidmet worden seien; gegenüber den betroffenen Krankenhäusern seien dann insoweit Änderungsbescheide ergangen. Auf Frage des Gerichts hat der Vertreter des Beklagten ausdrücklich eingeräumt, dass durch diese Umwidmungen der Bettenüberschuss des Fachgebiets Chirurgie abgebaut worden sei. Dies zeigt deutlich, dass auch der Beklagte nicht davon ausgeht, dass die Fachgebiete Orthopädie und Chirurgie so nahe miteinander verwandt sind, dass eine fachgerechte Krankenhausversorgung sowohl in der einen wie der anderen Fachabteilung erfolgen kann. Vielmehr hat er den offenbar auch nach seiner Ansicht - zumindest jedenfalls bis vor kurzem - hinsichtlich des Fachgebiets Orthopädie bestehenden ungedeckten Bettenfehlbestand durch Umwidmung des Bettenüberschusses in der Fachrichtung Chirurgie gedeckt. Die Planungsaufgabe hinsichtlich der Fachrichtung Orthopädie erschöpft sich jedoch nicht in einer Umwidmung vorhandener chirurgischer Betten im Wege der Einzelfallanpassung ohne förmliche Entscheidung der dafür zuständigen Landesregierung.
24 
Im Übrigen behauptet damit auch der Beklagte nicht (mehr), dass sein Standpunkt das Ergebnis einer (qualitativen) Bedarfsanalyse der Fachrichtung Orthopädie sei, sondern legt im Grunde seinen Standpunkt als Bestandteil seines planerischen Konzeptes dar. Er strebt im Rahmen seiner planerischen Gestaltung an, dass der in den Fachabteilungen der Chirurgie bestehende Bettenüberschuss in - derzeit fehlende - Betten der Fachabteilungen Orthopädie umgewidmet werden soll. Eine solche planerische Zielsetzung darf jedoch erst im Rahmen der Abwägung auf der zweiten Entscheidungsstufe nach § 8 Abs. 2 KHG wirksam werden, wenn dem festgestellten Bedarf ein Überangebot an gleichermaßen geeigneten leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern gegenübersteht, so dass der Beklagte seine planerischen Ziele im Rahmen des ihm - erst - dann eröffneten Auswahlermessens verwirklichen kann. Solange der vorhandene Bedarf noch nicht fehlerfrei ermittelt - und diesem eine Analyse des vorhandenen Krankenhausangebots gegenübergestellt  - ist, steht noch nicht fest, ob dem Bedarf tatsächlich ein Überangebot an Krankenhausbetten gegenübersteht, ob also das Auswahlermessen des Beklagten überhaupt eröffnet ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2002 - 9 S 1586/01 -).
25 
Dass der Beklagte seiner Krankenhausplanung insoweit keine zureichende Bedarfsfeststellung zugrundegelegt hat, steht einem Erfolg der Klage nicht im Wege. Vielmehr ist der Bedarf gesondert festzustellen und über den Antrag auf Feststellung der Aufnahme der Klinik der Klägerin in den Krankenhausplan auf dieser Grundlage gesondert zu entscheiden (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O.).
26 
Die nötige Bedarfsfeststellung kann die Kammer indessen nicht selbst treffen. Zwar ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, die Sache durch eigene Sachaufklärung spruchreif zu machen (§ 113 Abs. 5 S.1 VwGO). Jedoch hängt die Bedarfsanalyse von mehreren Faktoren ab, die jeweils Prognosen beinhalten. Hinsichtlich sämtlicher für die Errechnung des Bettenbedarfs maßgeblicher Faktoren (Einwohnerzahl des zu versorgenden Gebiets, Zahl der zu erwartenden Krankenhausneuzugänge, die Verweildauer und der Bettennutzungsgrad) kann sich die Bedarfsanalyse nicht mit der Erhebung der aktuellen Werte begnügen, sondern muss auch die künftig zu erwartende Entwicklung beurteilen. Sie enthält damit in erheblichem Ausmaß prognostische Elemente, bei der nicht lediglich Erfahrungswerte fortgeschrieben werden können. Es ist z.B. auch eine Prognose darüber anzustellen, in welchem Umfang eine immer älter werdende Gesellschaft auf eine endoprothetische  Versorgung angewiesen ist und inwieweit demgegenüber in Zukunft durch den medizinischen Fortschritt der komplette Gelenkersatz durch Reparaturmaßnahmen an den beschädigten Gelenken ersetzt werden kann.
27 
Soweit eine tatsächliche Feststellung Prognosen zum Gegenstand hat, ist die Sachaufklärungsbefugnis des Gerichts beschränkt. Eine Prognose zu erstellen, steht der Behörde zu, das Gericht hat sich auf die Nachprüfung zu beschränken, ob die Behörde dabei von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und ob sie sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O.). Erweist sich eine Prognose hiernach als fehlerhaft oder fehlt eine gebotene Prognose völlig und ist deshalb dem Gericht eine abschließende Entscheidung über die Verpflichtungsklage nicht möglich, so muss es die Behörde in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 5 S.2 VwGO verpflichten, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (siehe VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2002, a.a.O.).
28 
Allerdings ist das Gericht zur Rechtskontrolle jedenfalls soweit verpflichtet, wie die bisherige Bedarfsanalyse des Beklagten reicht. Damit wird zugleich die Rechtsauffassung des Gerichts klargestellt, welche der Beklagte bei seiner künftigen Bedarfsanalyse nach § 113 Abs. 5 S.2 VwGO zu beachten haben wird.
29 
Für das Begehren der Klägerin ist nicht der landesweite Durchschnittsbedarf an orthopädischen Betten maßgeblich, sondern der konkrete Bedarf im Einzugsbereich der Klinik der Klägerin (BVerwG, Urt. v. 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 11; Beschl. v. 31.05.2000 - 3 B 53.99 -, Buchholz 451.74 § 6 KHG Nr. 5). Bei dessen Festlegung ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu Recht davon ausgeht, dass das Angebot von chirurgisch tätigen orthopädischen Fachkliniken nicht, jedenfalls nicht ausschließlich, für die wohnortnahe Versorgung konzipiert ist. Der Beklagte muss grundsätzlich nach Versorgungsgebieten planen (§ 6 Abs. 1 LKHG) und stellt hierfür in aller Regel auf die Regionen nach Maßgabe des Landesplanungsgesetzes ab (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.1991 - 9 S 2500/90 -). Die Planung nach Regionen schließt allerdings nicht aus, auch auf größere Versorgungsgebiete abzustellen, wenn dies aus fachlichen Gründen geboten ist. Der Kammer erscheinen insoweit die vom Beklagten vorgetragenen Argumente, die insbesondere auf die Planbarkeit von orthopädisch-chirurgischen Eingriffen abstellen und die von den Patienten gezielt getroffene Auswahl der Klinik, plausibel. Nach den vom Beklagten im Krankenhausplan 2000 selbst festgelegten Zielen soll jedoch zumindest auf der Regierungsbezirksebene gewährleistet sein, dass der Bevölkerung alle für eine umfassende stationäre Versorgung erforderlichen medizinischen Fachgebiete zur Verfügung stehen. Etwas anderes gilt nur für Einrichtungen der Spitzenmedizin (z.B. Transplantationszentren, Herzchirurgie) oder für äußerst seltene Krankheitsbilder (z.B. Schwerbrandverletzte, Querschnittsgelähmte, Mukoviszidose-Patienten). Da diese Ausnahmen vorliegend nicht einschlägig sind, ist bei der Erstellung der Bedarfsanalyse auf den Regierungsbezirk Karlsruhe abzustellen.
30 
Der Bedarf an orthopädischen Krankenhausbetten im Regierungsbezirk Karlsruhe ist konkret zu ermitteln. Dabei erscheint es sachgerecht, dessen Berechnung die vom Statistischen Landesamt ermittelten orthopädischen Behandlungsfälle zugrunde zu legen, wie dies die Klägerin bei der von ihr vorgenommenen Berechnung getan hat. Bei der Erfassung dieser orthopädischen Behandlungsfälle wird offensichtlich nicht danach differenziert, ob sie tatsächlich in einer orthopädischen Fachabteilung behandelt worden sind oder - fachfremd - in einer chirurgischen Fachabteilung.
31 
Dem methodisch einwandfrei ermittelten Bedarf ist die Krankenhausanalyse gegenüberzustellen, d.h. die Beschreibung der im Regierungsbezirk im Fachgebiet Orthopädie vorhandenen Krankenhausbetten. Ist die Zahl der Betten, die in den dafür geeigneten Krankenhäuser vorhanden sind, geringer als die Zahl der für die Versorgung der Bevölkerung benötigten Betten, so hat die Klägerin dann einen Anspruch auf Aufnahme des von ihr zu errichtenden Krankenhauses in den Krankenhausplan, wenn zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht. D.h. mit anderen Worten, die Klägerin hat nur dann einen Anspruch auf Aufnahme, wenn außer ihr keine anderen Bewerber vorhanden sein sollten. Dies erscheint unwahrscheinlich, nachdem der Beklagte glaubhaft und von der Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, dass sich mehrere chirurgische Fachabteilungen um eine Umwidmung zumindest eines Teils ihrer Betten in orthopädische Betten bemühen.
32 
Stehen zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser - oder wie die Klägerin Bewerber - zur Verfügung, entfällt ein Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung (zweite Entscheidungsstufe). Der Beklagte hat dann unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen nach pflichtgemäßem Ermessen abzuwägen, welche der betroffenen Krankenhäuser den Zielen seiner Krankenhausplanung am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 1 S.1 KHG). Insoweit steht dem Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Nachprüfung, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung darüber, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen sich sowohl im Rahmen der Gesetze, insbesondere des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, wie auch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung und damit auch der in Bezug genommenen Planungsziele haltenden Beurteilungsmaßstab zutreffend angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind (siehe BVerwG, Urt. v. 14.11.1985, a.a.O.). Bei dieser Abwägung ist es durchaus sachgerecht, auch zu berücksichtigen, ob durch die nachträgliche Herausnahme eines bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses diesem bereits gewährte öffentliche Fördermittel zu einer Fehlinvestition werden. Auch insoweit ist jedoch in erster Linie auf die bereits vorhandenen orthopädischen Betten abzustellen. Den in der Vergangenheit chirurgischen Fachabteilungen zur Verfügung gestellten öffentlichen Fördermittel kann im Rahmen des Abwägungsvorganges kein allein ausschlaggebendes Gewicht zukommen. Diese chirurgischen Fachabteilungen können nicht ohne Weiteres in orthopädische Fachabteilungen umgewidmet werden; hierfür sind vielmehr Investitionen in ganz erheblicher Höhe notwendig, die wiederum öffentliche Fördermittel verbrauchen. Selbst wenn diese Fördermittel geringer sein sollten als die bei der von der Klägerin geplanten Neuerrichtung einer orthopädischen Klinik notwendigen Fördermittel, so kann dies nur ein Gesichtspunkt innerhalb des Abwägungsvorganges sein, nicht aber der allein ausschlaggebende. Zu berücksichtigen ist daneben auch die unbestritten große Erfahrung der Klägerin auch in Bezug auf ambulante Operationen; diese Erfahrung hat nach den Angaben der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Gesellschafters der Klägerin, Prof. R., dazu geführt, dass die Liegezeiten in der von der Klägerin bereits betriebenen Klinik nur ein Drittel der in der orthopädischen Chirurgie sonst üblichen Liegezeiten betragen. Eine besondere Leistungsfähigkeit, die zu einer Kostenersparnis der GKV führt, kommt im Rahmen des Abwägungsvorganges eine große Bedeutung zu.
33 
Im Rahmen des Abwägungsvorgangs muss der Beklagte weiter hinsichtlich der bereits in orthopädischen Fachabteilungen vorhandenen Betten berücksichtigen, ob diese wie die Klägerin in erster Linie oder sogar ausschließlich operativ behandeln oder in erster Linie konservativ. Rein konservativ behandelnde Fachabteilungen decken einen anderen Bedarf ab als die Klägerin und sind deshalb mit dieser nicht vergleichbar.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 und 2 VwGO; das Gericht hat dabei berücksichtigt, dass die Klägerin nicht nur einen „formalen Sieg“ errungen, sondern durchaus Chancen hat, dass bei der vom Beklagten erneut vorzunehmenden Entscheidung ihrem Begehren entsprochen wird.
35 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO. Die Frage, nach welchen Kriterien die Bedarfsanalyse hinsichtlich Betten der Fachrichtung Orthopädie zu erfolgen hat, ist rechtlich besonders schwierig zu beantworten und hat auch grundsätzliche Bedeutung.

Gründe

 
14 
Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Sie führt zur Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.09.2002 und zur Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 S.2 VwGO in entsprechender Anwendung). Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.  Der Bedarf für Betten der Fachrichtung Orthopädie ist noch nicht fehlerfrei ermittelt; somit steht noch nicht fest, ob bei Gegenüberstellung des vorhandenen Bettenangebots dieser Fachrichtung ein Überangebot besteht, ob also das Auswahlermessen des Beklagten eröffnet ist.
15 
Das Klagebegehren beurteilt sich nach § 8 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10.04.1991 (BGBl I., S.886), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.04.2001 (BGBl I., S. 772). Gemäß § 8 Abs. 2 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan; bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträgern nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Bestimmung unter Rückgriff auf den Zweck des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 KHG) dahin ausgelegt, dass ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan dann besteht, wenn das Krankenhaus bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist (vgl. § 1 Abs. 1 KHG a.F.) und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht (erste Entscheidungsstufe). Erst wenn zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen, entfällt ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung (zweite Entscheidungsstufe; BVerwG, Urt. v. 26.03.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86, und vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht gebilligt (BVerfG, Beschl.v. 12.06.1990 - 1 BvR 355/96 -, BVerfGE 82, 209); der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat sich ihr angeschlossen (siehe z.B. Urt. v.  23.04.2002 - 9 S 2124/00 -).
16 
Voraussetzung für die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan ist auf beiden Entscheidungsstufen, dass das Krankenhaus bedarfsgerecht, also geeignet ist, einen vorhandenen Bedarf zu befriedigen. Das lässt sich nur auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse beurteilen. Die Bedarfsanalyse ist die Beschreibung des zu versorgenden Bedarfs der Bevölkerung an Krankenhausbetten. Dabei ist zwischen der Beschreibung des gegenwärtigen Bedarfs und der Bedarfsprognose, also der Beschreibung des voraussichtlich in der Zukunft zu erwartenden Bedarfs, zu unterscheiden. Hinsichtlich beider ist aber unter dem Bedarf der tatsächlich auftretende und zu versorgende Bedarf zu verstehen und nicht ein mit dem tatsächlichen nicht übereinstimmender erwünschter Bedarf. Es wäre mit dem in § 1 KHG bezeichneten überragenden Ziel einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung unvereinbar, wenn das Land bei der Ermittlung des zu versorgenden Bedarfs seiner Bedarfsanalyse nicht den tatsächlichen Bedarf zugrunde legen, sondern versuchen würde, durch eine Minderversorgung des tatsächlichen Bedarfs die unversorgt bleibenden Patienten zu zwingen, in andere Länder abzuwandern oder sich fachfremd versorgen zu lassen. Die Bedarfsanalyse als solche ist kein Planungsinstrument (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O.; Urt. v. 14.11.1985 - 3 C 41.84 -, Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr.8; Beschl.v. 31.05.2000 - 3 B 53.99 -, Buchholz 451.74 § 6 KHG Nr.5).
17 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sowohl die Ermittlung des gegenwärtigen als auch des künftigen Bedarfs an Krankenhausleistungen Bedarfskriterien erfordert, in die planerische Elemente einfließen (vgl. BVerfG, Beschl.v. 12.06.1990, a.a.O.).  So muss die Bedarfsfeststellung fachlich strukturiert werden; insofern legt der Beklagte grundsätzlich die Gebietseinteilungen der ärztlichen Weiterbildungsordnung (WBO) zugrunde und nimmt weitere Strukturierungen nach fachlichen Gesichtspunkten vor. Ferner muss die Bedarfsfeststellung räumlich gegliedert werden; die örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen aber sind ihrerseits abhängig von Umständen, die Ergebnis der Landesplanung und anderer planerischer Entscheidungen - etwa der Ansiedlungs- und der Verkehrswegeplanung - sind. All das ändert nichts daran, dass die Behörde sich in der Bedarfsanalyse darauf zu beschränken hat, den tatsächlich vorhandenen und in Zukunft erwartbaren Bedarf zu erheben und sich des Versuchs zu enthalten hat, bereits bei der Bedarfsanalyse die Krankenhausversorgung planerisch zu steuern. Diese planerische Gestaltung und Steuerung steht ihr erst im Rahmen der zweiten Entscheidungsstufe zu, wenn dem festgestellten Bedarf ein Überangebot an bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern gegenübersteht und im Wege der Auswahl zu entscheiden ist, mit welchen Krankenhäusern der Bedarf zu decken ist (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O.).
18 
Der am 15.11.1999 von der Landesregierung beschlossene „Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg  - Rahmenplanung“, der am 25.04.2000 im Staatsanzeiger bekannt gemacht worden ist, führt in seinem Teil 2 „Planrelevante Krankenhäuser“ die einzelnen Krankenhäuser auf, gegliedert nach Fachgebieten und Bettenzahlen (Ist/Soll). Darin ist hinsichtlich des Fachgebietes Orthopädie für das gesamte Land Baden-Württemberg ein Bestand von 2.863 Betten und ein Bedarf von 2.857 Betten (-8) ausgewiesen (KHP 2000, Teil 2, S.25); für den Regierungsbezirk Karlsruhe ist hinsichtlich des Fachgebiets Orthopädie ein Bestand von 1.015 Betten und ein ebenso großer Bedarf ausgewiesen (KHP 2000, Teil 2, S.130). Diese Zahlen stellen jedoch nicht das Ergebnis einer nachprüfbaren, methodisch einwandfreien Berechnung dar.
19 
Der Krankenhausplan 2000 legt der Berechnung des Bedarfs generell die sog. Burton-Hill-Formel zugrunde (KHP 2000, Teil 1, Ziff. 5.1, S.23). Dies ist nicht zu beanstanden (siehe VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.1991 - 9 S 2500/90 -). Der Bettenbedarf errechnet sich an Hand der Faktoren Bevölkerungszahl (Bev), Krankenhaushäufigkeit (KH), Verweildauer (VD) und Bettennutzung (BN). Bevölkerung und Krankenhaushäufigkeit bestimmen die Zahl der Krankenhausfälle; aus den Krankenhausfällen und der Verweildauer errechnen sich die Krankenhauspflegetage; Pflegetage und Bettennutzung bestimmen die Zahl der notwendigen Krankenhausplanbetten. Daraus errechnet sich der Bettenbedarf nach der Formel: Bev i.Tsd. x KH je Tsd. Bev x VD x 100 .
20 
 365 x BN (v.H.)
21 
Vorliegend hat sich der Beklagte hinsichtlich der Faktoren Krankenhaushäufigkeit und Verweildauer darauf beschränkt, aus der Bettenbelegung der orthopädischen Kliniken und Abteilungen der letzten Jahre auf den künftigen Bettenbedarf im Fachgebiet Orthopädie zu schließen. Eine solche sog. „Trendextrapolation“ ist zwar grundsätzlich zulässig; es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Benutzungsgrad der vorhandenen Krankenhausbetten ein wichtiges Indiz für deren Bedarfsgerechtigkeit ist (siehe BVerwG, Beschl. v. 31.05.2000, a.a.O.). Vorliegend trifft der Beklagte jedoch seine prognostische Entscheidung auf der Grundlage eines nicht legitimierten Kriteriums.
22 
Der Beklagte selbst hat vorgetragen, dass seit Jahren orthopädische Erkrankungsbilder nicht nur in orthopädischen Fachkliniken und -abteilungen behandelt werden, sondern - und zwar in erheblichem Umfang - auch in Fachkliniken und -abteilungen des - seiner Ansicht nach verwandten - Fachgebiets der Chirurgie, insbesondere der Unfallchirurgie. Dann ist aber eine Berechnung des Bedarfs an orthopädischen Betten allein auf der Grundlage der Bettenbelegung der orthopädischen Kliniken und Abteilungen in den letzten Jahren nicht zulässig. Der Beklagte hat im Krankenhausplan 2000 (KHP 2000, Teil 1, Ziff. 4.3, S.18) festgelegt, dass der Krankenhausplan die bedarfsgerechten Krankenhäuser entsprechend den Fachgebieten der Weiterbildungsordnung ausweist; das jeweilige Fachgebiet gewährleistet die Versorgung entsprechend den Anforderungen der WBO. Dabei ist maßgebend die WBO in der von der Landesärztekammer erlassenen aktuellen Fassung (so ausdrücklich KHP 2000, Teil 1, Ziff.9, S.45). Die WBO der Landesärztekammer Baden-Württemberg in der derzeit geltenden Fassung vom 01.10.2003, die insoweit dem Stand vom 18.08.1999 bei Beschlussfassung über den Krankenhausplan entspricht - weist die Orthopädie aber noch als eigenständiges Fachgebiet aus.
23 
Dass der Beklagte seiner Krankenhausplanung keine zureichende Bedarfsfeststellung zugrunde gelegt hat, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass der Beklagte sich zwar zum einen darauf beruft, die orthopädische Krankenhausversorgung werde fachgerecht auch in chirurgischen Abteilungen geleistet. Andererseits aber hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass in den letzten Jahren mehrfach vorhandene chirurgische Betten in orthopädische Betten umgewidmet worden seien; gegenüber den betroffenen Krankenhäusern seien dann insoweit Änderungsbescheide ergangen. Auf Frage des Gerichts hat der Vertreter des Beklagten ausdrücklich eingeräumt, dass durch diese Umwidmungen der Bettenüberschuss des Fachgebiets Chirurgie abgebaut worden sei. Dies zeigt deutlich, dass auch der Beklagte nicht davon ausgeht, dass die Fachgebiete Orthopädie und Chirurgie so nahe miteinander verwandt sind, dass eine fachgerechte Krankenhausversorgung sowohl in der einen wie der anderen Fachabteilung erfolgen kann. Vielmehr hat er den offenbar auch nach seiner Ansicht - zumindest jedenfalls bis vor kurzem - hinsichtlich des Fachgebiets Orthopädie bestehenden ungedeckten Bettenfehlbestand durch Umwidmung des Bettenüberschusses in der Fachrichtung Chirurgie gedeckt. Die Planungsaufgabe hinsichtlich der Fachrichtung Orthopädie erschöpft sich jedoch nicht in einer Umwidmung vorhandener chirurgischer Betten im Wege der Einzelfallanpassung ohne förmliche Entscheidung der dafür zuständigen Landesregierung.
24 
Im Übrigen behauptet damit auch der Beklagte nicht (mehr), dass sein Standpunkt das Ergebnis einer (qualitativen) Bedarfsanalyse der Fachrichtung Orthopädie sei, sondern legt im Grunde seinen Standpunkt als Bestandteil seines planerischen Konzeptes dar. Er strebt im Rahmen seiner planerischen Gestaltung an, dass der in den Fachabteilungen der Chirurgie bestehende Bettenüberschuss in - derzeit fehlende - Betten der Fachabteilungen Orthopädie umgewidmet werden soll. Eine solche planerische Zielsetzung darf jedoch erst im Rahmen der Abwägung auf der zweiten Entscheidungsstufe nach § 8 Abs. 2 KHG wirksam werden, wenn dem festgestellten Bedarf ein Überangebot an gleichermaßen geeigneten leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern gegenübersteht, so dass der Beklagte seine planerischen Ziele im Rahmen des ihm - erst - dann eröffneten Auswahlermessens verwirklichen kann. Solange der vorhandene Bedarf noch nicht fehlerfrei ermittelt - und diesem eine Analyse des vorhandenen Krankenhausangebots gegenübergestellt  - ist, steht noch nicht fest, ob dem Bedarf tatsächlich ein Überangebot an Krankenhausbetten gegenübersteht, ob also das Auswahlermessen des Beklagten überhaupt eröffnet ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2002 - 9 S 1586/01 -).
25 
Dass der Beklagte seiner Krankenhausplanung insoweit keine zureichende Bedarfsfeststellung zugrundegelegt hat, steht einem Erfolg der Klage nicht im Wege. Vielmehr ist der Bedarf gesondert festzustellen und über den Antrag auf Feststellung der Aufnahme der Klinik der Klägerin in den Krankenhausplan auf dieser Grundlage gesondert zu entscheiden (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O.).
26 
Die nötige Bedarfsfeststellung kann die Kammer indessen nicht selbst treffen. Zwar ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, die Sache durch eigene Sachaufklärung spruchreif zu machen (§ 113 Abs. 5 S.1 VwGO). Jedoch hängt die Bedarfsanalyse von mehreren Faktoren ab, die jeweils Prognosen beinhalten. Hinsichtlich sämtlicher für die Errechnung des Bettenbedarfs maßgeblicher Faktoren (Einwohnerzahl des zu versorgenden Gebiets, Zahl der zu erwartenden Krankenhausneuzugänge, die Verweildauer und der Bettennutzungsgrad) kann sich die Bedarfsanalyse nicht mit der Erhebung der aktuellen Werte begnügen, sondern muss auch die künftig zu erwartende Entwicklung beurteilen. Sie enthält damit in erheblichem Ausmaß prognostische Elemente, bei der nicht lediglich Erfahrungswerte fortgeschrieben werden können. Es ist z.B. auch eine Prognose darüber anzustellen, in welchem Umfang eine immer älter werdende Gesellschaft auf eine endoprothetische  Versorgung angewiesen ist und inwieweit demgegenüber in Zukunft durch den medizinischen Fortschritt der komplette Gelenkersatz durch Reparaturmaßnahmen an den beschädigten Gelenken ersetzt werden kann.
27 
Soweit eine tatsächliche Feststellung Prognosen zum Gegenstand hat, ist die Sachaufklärungsbefugnis des Gerichts beschränkt. Eine Prognose zu erstellen, steht der Behörde zu, das Gericht hat sich auf die Nachprüfung zu beschränken, ob die Behörde dabei von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und ob sie sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O.). Erweist sich eine Prognose hiernach als fehlerhaft oder fehlt eine gebotene Prognose völlig und ist deshalb dem Gericht eine abschließende Entscheidung über die Verpflichtungsklage nicht möglich, so muss es die Behörde in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 5 S.2 VwGO verpflichten, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (siehe VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2002, a.a.O.).
28 
Allerdings ist das Gericht zur Rechtskontrolle jedenfalls soweit verpflichtet, wie die bisherige Bedarfsanalyse des Beklagten reicht. Damit wird zugleich die Rechtsauffassung des Gerichts klargestellt, welche der Beklagte bei seiner künftigen Bedarfsanalyse nach § 113 Abs. 5 S.2 VwGO zu beachten haben wird.
29 
Für das Begehren der Klägerin ist nicht der landesweite Durchschnittsbedarf an orthopädischen Betten maßgeblich, sondern der konkrete Bedarf im Einzugsbereich der Klinik der Klägerin (BVerwG, Urt. v. 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 11; Beschl. v. 31.05.2000 - 3 B 53.99 -, Buchholz 451.74 § 6 KHG Nr. 5). Bei dessen Festlegung ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu Recht davon ausgeht, dass das Angebot von chirurgisch tätigen orthopädischen Fachkliniken nicht, jedenfalls nicht ausschließlich, für die wohnortnahe Versorgung konzipiert ist. Der Beklagte muss grundsätzlich nach Versorgungsgebieten planen (§ 6 Abs. 1 LKHG) und stellt hierfür in aller Regel auf die Regionen nach Maßgabe des Landesplanungsgesetzes ab (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.1991 - 9 S 2500/90 -). Die Planung nach Regionen schließt allerdings nicht aus, auch auf größere Versorgungsgebiete abzustellen, wenn dies aus fachlichen Gründen geboten ist. Der Kammer erscheinen insoweit die vom Beklagten vorgetragenen Argumente, die insbesondere auf die Planbarkeit von orthopädisch-chirurgischen Eingriffen abstellen und die von den Patienten gezielt getroffene Auswahl der Klinik, plausibel. Nach den vom Beklagten im Krankenhausplan 2000 selbst festgelegten Zielen soll jedoch zumindest auf der Regierungsbezirksebene gewährleistet sein, dass der Bevölkerung alle für eine umfassende stationäre Versorgung erforderlichen medizinischen Fachgebiete zur Verfügung stehen. Etwas anderes gilt nur für Einrichtungen der Spitzenmedizin (z.B. Transplantationszentren, Herzchirurgie) oder für äußerst seltene Krankheitsbilder (z.B. Schwerbrandverletzte, Querschnittsgelähmte, Mukoviszidose-Patienten). Da diese Ausnahmen vorliegend nicht einschlägig sind, ist bei der Erstellung der Bedarfsanalyse auf den Regierungsbezirk Karlsruhe abzustellen.
30 
Der Bedarf an orthopädischen Krankenhausbetten im Regierungsbezirk Karlsruhe ist konkret zu ermitteln. Dabei erscheint es sachgerecht, dessen Berechnung die vom Statistischen Landesamt ermittelten orthopädischen Behandlungsfälle zugrunde zu legen, wie dies die Klägerin bei der von ihr vorgenommenen Berechnung getan hat. Bei der Erfassung dieser orthopädischen Behandlungsfälle wird offensichtlich nicht danach differenziert, ob sie tatsächlich in einer orthopädischen Fachabteilung behandelt worden sind oder - fachfremd - in einer chirurgischen Fachabteilung.
31 
Dem methodisch einwandfrei ermittelten Bedarf ist die Krankenhausanalyse gegenüberzustellen, d.h. die Beschreibung der im Regierungsbezirk im Fachgebiet Orthopädie vorhandenen Krankenhausbetten. Ist die Zahl der Betten, die in den dafür geeigneten Krankenhäuser vorhanden sind, geringer als die Zahl der für die Versorgung der Bevölkerung benötigten Betten, so hat die Klägerin dann einen Anspruch auf Aufnahme des von ihr zu errichtenden Krankenhauses in den Krankenhausplan, wenn zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht. D.h. mit anderen Worten, die Klägerin hat nur dann einen Anspruch auf Aufnahme, wenn außer ihr keine anderen Bewerber vorhanden sein sollten. Dies erscheint unwahrscheinlich, nachdem der Beklagte glaubhaft und von der Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, dass sich mehrere chirurgische Fachabteilungen um eine Umwidmung zumindest eines Teils ihrer Betten in orthopädische Betten bemühen.
32 
Stehen zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser - oder wie die Klägerin Bewerber - zur Verfügung, entfällt ein Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung (zweite Entscheidungsstufe). Der Beklagte hat dann unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen nach pflichtgemäßem Ermessen abzuwägen, welche der betroffenen Krankenhäuser den Zielen seiner Krankenhausplanung am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 1 S.1 KHG). Insoweit steht dem Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Nachprüfung, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung darüber, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen sich sowohl im Rahmen der Gesetze, insbesondere des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, wie auch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung und damit auch der in Bezug genommenen Planungsziele haltenden Beurteilungsmaßstab zutreffend angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind (siehe BVerwG, Urt. v. 14.11.1985, a.a.O.). Bei dieser Abwägung ist es durchaus sachgerecht, auch zu berücksichtigen, ob durch die nachträgliche Herausnahme eines bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses diesem bereits gewährte öffentliche Fördermittel zu einer Fehlinvestition werden. Auch insoweit ist jedoch in erster Linie auf die bereits vorhandenen orthopädischen Betten abzustellen. Den in der Vergangenheit chirurgischen Fachabteilungen zur Verfügung gestellten öffentlichen Fördermittel kann im Rahmen des Abwägungsvorganges kein allein ausschlaggebendes Gewicht zukommen. Diese chirurgischen Fachabteilungen können nicht ohne Weiteres in orthopädische Fachabteilungen umgewidmet werden; hierfür sind vielmehr Investitionen in ganz erheblicher Höhe notwendig, die wiederum öffentliche Fördermittel verbrauchen. Selbst wenn diese Fördermittel geringer sein sollten als die bei der von der Klägerin geplanten Neuerrichtung einer orthopädischen Klinik notwendigen Fördermittel, so kann dies nur ein Gesichtspunkt innerhalb des Abwägungsvorganges sein, nicht aber der allein ausschlaggebende. Zu berücksichtigen ist daneben auch die unbestritten große Erfahrung der Klägerin auch in Bezug auf ambulante Operationen; diese Erfahrung hat nach den Angaben der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Gesellschafters der Klägerin, Prof. R., dazu geführt, dass die Liegezeiten in der von der Klägerin bereits betriebenen Klinik nur ein Drittel der in der orthopädischen Chirurgie sonst üblichen Liegezeiten betragen. Eine besondere Leistungsfähigkeit, die zu einer Kostenersparnis der GKV führt, kommt im Rahmen des Abwägungsvorganges eine große Bedeutung zu.
33 
Im Rahmen des Abwägungsvorgangs muss der Beklagte weiter hinsichtlich der bereits in orthopädischen Fachabteilungen vorhandenen Betten berücksichtigen, ob diese wie die Klägerin in erster Linie oder sogar ausschließlich operativ behandeln oder in erster Linie konservativ. Rein konservativ behandelnde Fachabteilungen decken einen anderen Bedarf ab als die Klägerin und sind deshalb mit dieser nicht vergleichbar.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 und 2 VwGO; das Gericht hat dabei berücksichtigt, dass die Klägerin nicht nur einen „formalen Sieg“ errungen, sondern durchaus Chancen hat, dass bei der vom Beklagten erneut vorzunehmenden Entscheidung ihrem Begehren entsprochen wird.
35 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO. Die Frage, nach welchen Kriterien die Bedarfsanalyse hinsichtlich Betten der Fachrichtung Orthopädie zu erfolgen hat, ist rechtlich besonders schwierig zu beantworten und hat auch grundsätzliche Bedeutung.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. April 2006 - 2 K 144/06 - wird zurückgewiesen.

Gründe

 
Über die Beschwerde entscheidet der Senat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG, nachdem der Einzelrichter dem Senat das Verfahren übertragen hat, weil der Frage, wann gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG über eine Streitwertbeschwerde das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden hat, grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Nach § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG entscheidet das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühr festgesetzt worden ist, „wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder Rechtspfleger erlassen wurde“. Das Gerichtskostengesetz normiert unter diesen Voraussetzungen die Entscheidungszuständigkeit für ein einzelnes Mitglied des Beschwerdegerichts, das als Einzelrichter entscheidet.
§ 66 Abs. 6 GKG enthält Regelungen zur Besetzung des Spruchkörpers für die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz und die Beschwerde gegen die Entscheidung über diese Erinnerung. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG bestimmt, dass die Entscheidung über die Erinnerung durch ein Mitglied des Gerichts als Einzelrichter erfolgt. Einzelrichter i.S.d. § 66 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 GKG ist mithin jedes einzelne Mitglied des Gerichts, welches über die Erinnerung entscheidet. § 66 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GKG bestimmt, dass „dies“ - also die Regelung in Halbsatz 1 - auch für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung gilt, wenn die Erinnerungsentscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Damit ist zunächst ausgesagt, dass jedes Mitglied des Beschwerdegerichts unter den genannten Voraussetzungen als Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet. § 66 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GKG verwendet den Begriff des „Einzelrichters“ aber auch für den Urheber der Entscheidung, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, also der Erinnerungsentscheidung. Für das Verfahren der Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung gilt mithin, dass die Entscheidung, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, immer dann i.S.d. § 66 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GKG von einem Einzelrichter des Ausgangsgerichts erlassen wurde, wenn ein einzelner Richter entschieden hat.
Die Regelung des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG gilt gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG bei Beschwerden gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entsprechend. Ist Einzelrichter - des Ausgangsgerichts - im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der einzelne Richter, bedeutet dies übertragen auf die Situation der Streitwertbeschwerde, dass die Streitwertfestsetzung, die Gegenstand der Streitwertbeschwerde ist, dann durch einen Einzelrichter - mit der Folge der Zuständigkeit des Einzelrichters beim Beschwerdegericht - erfolgt ist, wenn ein einzelnes Mitglied des Ausgangsgerichts den Streitwert festgesetzt hat.
Die Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung stehen diesem Verständnis nicht entgegen.
Ob eine Gerichtsbarkeit überhaupt eine Entscheidung durch einen einzelnen Richter zulässt, bestimmt sich nach der jeweiligen Verfahrensordnung (so BGH, Beschl. v. 13.01.2005 - VZR 218/04 - NJW-RR 2005, 584; BFH, Beschl. v. 28.06.2005 - X E 1.05 - BFHE 205, 422). Lässt die Verfahrensordnung eine Entscheidung durch einen einzelnen Richter zu, so bestimmt die Geschäftsverteilung des Gerichts bzw. des zuständigen Spruchkörpers, wer dieser einzelne Richter ist (so BVerwG, Beschl. v. 25.01.2006 - 10 KSt 5/05 - NVwZ 2006, 479).
Die Verwaltungsgerichtsordnung kennt die Entscheidung durch einen einzelnen Richter in mehreren Fallgestaltungen. Der Richter, dem durch Entscheidung des Spruchkörpers der Rechtsstreit übertragen wurde (§ 6 VwGO), derjenige, dem nach gesetzlicher Anordnung im vorbereitendem Verfahren die Entscheidungsbefugnis zugewiesen ist (§ 87a Abs. 1, 3 VwGO) oder auch der, der im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden kann (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO). Folglich enthält die senatsinterne Geschäftsverteilung des 9. Senats des VGH Baden-Württemberg nach § 21g Abs. 2 GVG i.V.m. § 4 VwGO die Regelung, dass die Zuteilung einer Sache zur Berichterstattung die Bestimmung als Richter nach § 82 Abs. 2 i.V.m. §§ 87, 87a und 87b VwGO einschließt und der Berichterstatter zugleich Einzelrichter im Sinne des Kostenmodernisierungsgesetzes ist.
Die sich aus § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG ergebende Regelung für die Entscheidungszuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Spruchkörpers über die Erinnerung hat folgende Konsequenz:
Entscheidet erstinstanzlich ein einzelner Richter über die Erinnerung, so beschließt auch im Beschwerdeverfahren nur ein Mitglied des Senats über die dagegen eingelegte Beschwerde. Dies folgt zwingend aus § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG. Hierbei ist ohne Belang, ob in erster Instanz der Einzelrichter nach § 6 VwGO, der Berichterstatter nach § 87a VwGO oder aufgrund sonstiger Regelungen ein einzelnes Mitglied der Kammer entschieden hat, denn dieses ist „Einzelrichter“ im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG. Nichts anderes gilt für die Entscheidung über die Streitwertbeschwerde.
10 
Die Entscheidung durch ein Mitglied des Senats setzt insoweit voraus, dass der Streitwertfestsetzungsbeschluss erster Instanz „von einem Einzelrichter“ getroffen wurde. Dass dieser eine Einzelrichter im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG zusätzliche Voraussetzungen gegenüber demjenigen in Halbsatz 1 der genannten Regelung erfüllen muss, erschließt sich dem Senat nicht. Der Ansicht des OVG Berlin (Beschl. v. 14.09.2004 - 4 L 22.0 -) und des Hessischen VGH (Beschl. v. 19.01.2005 - 11 TE 3706/04 - NVwZ-RR 2005, 583, ihnen folgend VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.12.2005 - 4 S 2273/05 -), wonach unter „einem Einzelrichter“ nur der Richter zu verstehen sei, dem durch die Kammer gemäß § 6 VwGO die Entscheidung des Rechtsstreits übertragen wurde, kann der Senat nicht beitreten.
11 
Der Wortlaut der Regelung gibt diese Einschränkung nicht her (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 25.01.2006, a.a.O.). Der systematische Zusammenhang des § 66 Abs. 6 Halbs. 2 GKG mit dem 1. Halbsatz der Regelung widerspricht dieser Auffassung. Auch wird übersehen, dass nicht nur der durch Kammerbeschluss bestimmte Einzelrichter (§ 6 VwGO), sondern auch der gemäß § 87a Abs. 2, 3 VwGO im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer entscheidende Berichterstatter ebenso Einzelrichter im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist (Eyermann/Geiger, VwGO, 11. Aufl., § 5 Rdnr. 4). Eine Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung des von der Kammer bestimmten zu dem konsentierten Einzelrichter ist nicht zu erkennen. Gleiches gilt für die kraft Gesetzes normierte Zuständigkeit des Berichterstatters zur Entscheidung in bestimmten Fällen im vorbereitenden Verfahren (§ 87a Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 3 VwGO). Zu Recht weist das OVG Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 15.07.2005 - 21 E 811/05 -) darauf hin, dass die Übertragung der Entscheidung von einem Spruchkörper auf eines seiner Mitglieder kraft Gesetzes jedenfalls keine geringeren Rechtswirkungen entfalten kann als die Übertragung durch den Spruchkörper im Einzelfall.
12 
Die Entstehungsgeschichte des § 66 Abs. 6 GKG führt nicht zu einer Beschränkung seines Anwendungsbereiches auf den streitentscheidenden Einzelrichter nach § 6 VwGO. Richtig ist, dass die Vorschrift in Anlehnung an § 568 Satz 1 und 2 ZPO gestaltet wurde (BT-DrS 15/1971 S. 157) und hierzu eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung der Entscheidung der Kammer für Handelssachen von derjenigen durch den Vorsitzenden dieser Kammer vorliegt (BGH, Beschl. v. 20.10.2003 - II ZB 27.92 -, NJW 2004, 854). Dies ist jedoch für die Entscheidung, ob im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Einzelrichter in erster Instanz einen Beschluss erlassen hat oder der von einem einzelnen Richter gefasste Beschluss nicht als Einzelrichterbeschluss angesehen wird, nicht behilflich, da es - wie oben ausgeführt - auf die jeweilige Verfahrensordnung ankommt.
13 
Im Gegenteil spricht der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers für die Auslegung des Senats. Es soll eine Vereinfachung und Straffung des kostenrechtlichen Verfahrens erfolgen. Die Regelung soll „einerseits zu einer Entlastung der Rechtspflege beitragen und andererseits die Akzeptanz der auf die (weitere) Beschwerde ergehenden Entscheidung durch die Betroffenen sicherstellen, in dem Entscheidungen eines Kollegialgerichts auch nur durch ein anderes Kollegialgericht korrigiert werden können“ (BT-DrS a.a.O. S. 157/158). Wenn auch der Beschleunigungseffekt durch die Entscheidung eines Senatsmitglieds im Beschwerdeverfahren gegenüber der Beschlussfassung mit drei richterlichen Mitgliedern nicht überschätzt werden darf, weil wohl im allgemeinen in einfach gelagerten Fällen die Entscheidung auch in voller Senatsbesetzung im Umlaufverfahren erfolgt, so ist er gleichwohl nicht von der Hand zu weisen. Dass dann, wenn in der ersten Instanz ein Kollegialgericht entschieden hat, aus Akzeptanzgründen auch im Rechtsmittelverfahren durch eine kollegiale Besetzung entschieden werden soll, lässt den Umkehrschluss zu, dass dann, wenn in erster Instanz ein einzelner Richter die Entscheidung getroffen hat, dies auch im Rechtsmittelzug gelten soll und nicht zu einem Akzeptanzverlust führt. Entscheidet in erster Instanz ein einzelner Richter, dann ist im Beschwerdeverfahren auch ein Mitglied des Senats allein zur Entscheidung berufen.
14 
Im Verfahren der Streitwertbeschwerde ist der Berichterstatter somit auch dann als Einzelrichter im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 GKG zur Entscheidung berufen, wenn im erstinstanzlichen Verfahren - wie vorliegend - die Streitwertfestsetzung gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter erfolgte.
15 
Die gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG von den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen erhobene Beschwerde, mit der sie die Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht gem. § 52 Abs. 2 GKG mit 5.000,-- EUR festgesetzten Streitwerts auf einen solchen von 30.000,-- EUR begehren, ist zulässig, aber unbegründet. Die Streitwertfestsetzung ist nicht zu Lasten der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu niedrig bemessen.
16 
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gem. § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,-- EUR anzunehmen.
17 
Die Klägerin wird von dem von ihr insgesamt angefochtenen Feststellungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.12.2005 in der Weise betroffen, dass im Städtischen Krankenhaus der Klägerin ein Planbett gestrichen wird. Anhaltspunkte dafür, wie das Interesse der Klägerin zu quantifizieren ist, bestehen nicht. Jedenfalls ergeben sich aus dem von den Beschwerdeführern vorgenommenen Verweis auf die Vorschläge zur Bestimmung des Streitwerts bei Konkurrentenklagen aus anderen Rechtsgebieten im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 keine Anhaltspunkte für die Festsetzung eines höheren Streitwerts.
18 
Eine Kostenentscheidung und eine Streitwertfestsetzung bezüglich des Beschwerdeverfahrens sind entbehrlich, da das Verfahren gerichtskostenfrei ist und eine Erstattung der Kosten der Beteiligten nicht kennt (§ 68 Abs. 3 GKG).
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur Förderung der Qualität ein gestuftes System von Folgen der Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen nach den §§ 136 bis 136c festzulegen. Er ist ermächtigt, neben Maßnahmen zur Beratung und Unterstützung bei der Qualitätsverbesserung je nach Art und Schwere von Verstößen gegen wesentliche Qualitätsanforderungen angemessene Durchsetzungsmaßnahmen vorzusehen. Solche Maßnahmen können insbesondere sein

1.
Vergütungsabschläge,
2.
der Wegfall des Vergütungsanspruchs für Leistungen, bei denen Mindestanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht erfüllt sind,
3.
die Information Dritter über die Verstöße,
4.
die einrichtungsbezogene Veröffentlichung von Informationen zur Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen.
Die Maßnahmen sind verhältnismäßig zu gestalten und anzuwenden. Der Gemeinsame Bundesausschuss trifft die Festlegungen nach den Sätzen 1 bis 4 und zu den Stellen, denen die Durchsetzung der Maßnahmen obliegt, in grundsätzlicher Weise in einer Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13. Die Festlegungen nach Satz 5 sind vom Gemeinsamen Bundesausschuss in einzelnen Richtlinien und Beschlüssen jeweils für die in ihnen geregelten Qualitätsanforderungen zu konkretisieren. Bei wiederholten oder besonders schwerwiegenden Verstößen kann er von dem nach Satz 1 vorgegebenen gestuften Verfahren abweichen.

(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien über Maßnahmen der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung eine Dokumentationsrate von 100 Prozent für dokumentationspflichtige Datensätze der Leistungserbringer fest. Er hat bei der Unterschreitung dieser Dokumentationsrate Vergütungsabschläge vorzusehen, es sei denn, der Leistungserbringer weist nach, dass die Unterschreitung unverschuldet ist.

(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in einer Richtlinie die Einzelheiten zu den Kontrollen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 275a, die durch Anhaltspunkte begründet sein müssen,, die die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 136a Absatz 5 zum Gegenstand haben oder als Stichprobenprüfungen erforderlich sind. Er trifft insbesondere Festlegungen, welche Stellen die Kontrollen beauftragen, welche Anhaltspunkte Kontrollen auch unangemeldet rechtfertigen, zu Art, Umfang und zum Verfahren der Kontrollen sowie zum Umgang mit den Ergebnissen und zu deren Folgen. Die Krankenkassen und die die Kontrollen beauftragenden Stellen sind befugt und verpflichtet, die für das Verfahren zur Durchführung von Stichprobenprüfungen erforderlichen einrichtungsbezogenen Daten an die vom Gemeinsamen Bundesausschuss zur Auswahl der zu prüfenden Leistungserbringer bestimmte Stelle zu übermitteln, und diese Stelle ist befugt, die ihr übermittelten Daten zu diesem Zweck zu verarbeiten, soweit dies in der Richtlinie nach Satz 1 vorgesehen ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat bei den Festlegungen nach Satz 2 vorzusehen, dass die nach Absatz 1 Satz 5 für die Durchsetzung der Qualitätsanforderungen zuständigen Stellen zeitnah einrichtungsbezogen über die Prüfergebnisse informiert werden. Er legt fest, in welchen Fällen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung die Prüfergebnisse wegen erheblicher Verstöße gegen Qualitätsanforderungen unverzüglich einrichtungsbezogen an Dritte, insbesondere an jeweils zuständige Behörden der Länder zu übermitteln hat. Die Festlegungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach den Sätzen 1 und 2 sollen eine möglichst aufwandsarme Durchführung der Kontrollen nach § 275a unterstützen.

Tenor

Die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. August 2005 - 2 K 236/05 - werden zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die zulässigen Beschwerden der Beschwerdeführer haben keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihre Anträge auf Beiladung zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten auf Feststellung ihrer Aufnahme in den Krankenhausplan in der Fachrichtung Orthopädie und Unfallchirurgie begehrte, zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Es kann dahinstehen, ob die Beschwerden bereits deshalb erfolglos sind, weil das verwaltungsgerichtliche Verfahren durch wirksamen gerichtlichen Vergleich - was die Beschwerdeführer wegen ihrer fehlenden, aber möglicherweise erforderlichen Zustimmung nach § 58 LVwVfG bezweifeln - beendet, mithin seine Rechtshängigkeit beseitigt wurde (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27.10.1993 - 4 B 175/93 -, Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 17; Beschluss vom 04.11.1987 - 1 B 112/87 -, NJW 1988, 622; BGH, Urteil vom 03.12.1980 - VII ZR 274/79 -, BGHZ 79, 71). Mangels eines anhängigen Verfahrens wäre eine Beiladung dann nicht mehr zulässig, auch wenn die Beiladungsanträge vor Abschluss des Vergleiches gestellt waren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.09.1984 - 5 S 2049/84 -, NVwZ 1986, 141; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11.01.2001 - 7 C 10/00 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 138; Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Aufl., § 65 Rn. 7; Bier in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 65 Rn. 30). Denn jedenfalls ist die Ablehnung der Beiladung durch das Verwaltungsgericht in der Sache nicht zu beanstanden.
Ein Fall der notwendigen Beiladung liegt nicht vor. § 65 Abs. 2 VwGO schreibt die notwendige Beiladung dann vor, wenn Dritte an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung ist das maßgebliche Merkmal, um die einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO von der notwendigen abzugrenzen. Einheitliche Entscheidung bedeutet jedoch nicht, dass inhaltlich gleich entschieden werden muss. Vielmehr ist die Beiladung nur dann notwendig, wenn die Entscheidung unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen Dritter gestalten soll, sie aber ohne deren Beteiligung am Verfahren im Wege der Beiladung nicht wirksam gestalten kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.1977 - VII B 111.75 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 44). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Klägerin und Beschwerdeführer stehen nur tatsächlich miteinander in Verbindung. Sie streiten um dieselben zur Aufnahme in den Krankenhausplan zur Bedarfsdeckung vorgesehenen Bettenkapazitäten für Orthopädie und Unfallchirurgie. Dies führt zwar zu einer Konkurrenzsituation, die den jeweils unterlegenen Aufnahmebewerber zur Drittanfechtung einer den Konkurrenten begünstigenden Entscheidung berechtigt, um die Schaffung vollendeter Tatsachen durch den möglicherweise zu Unrecht aufgenommenen Mitbewerber zu verhindern, die eine Rückgängigmachung der Entscheidung praktisch unmöglich machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.01.2004 - 1 BvR 506/03 -, DVBl 2004, 431 = NVwZ 2004, 718; Beschlüsse des Senats vom 12.07.2005 - 9 S 240/05 - und vom 20.12.2004 - 9 S 2530/04 -; vgl. auch zum Anspruch eines neu hinzutretenden Krankenhauses: BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -, NJW 2004, 1648). Dagegen sind die Beschwerdeführer mit ihren (hier bereits erfüllten) Aufnahmeansprüchen an dem hier streitigen Rechtsverhältnis der Klägerin, das durch deren geltend gemachten Aufnahmeanspruch mit Blick auf den denselben fiktiv vorhandenen Bedarf begründet wird, nicht beteiligt. Die gleichartigen Aufnahmeansprüche von Beschwerdeführer und Klägerin sind vielmehr selbständig und voneinander unabhängig. Durch die beanspruchte und vergleichsweise beabsichtigte Feststellung der Aufnahme der Klägerin mit 30 Betten in den Krankenhausplan würde die Rechtsstellung der mit ihren Betten bereits aufgenommenen Beschwerdeführer zwar berührt, aber nicht unmittelbar verändert. Vielmehr bedürfte es bei einer dadurch eintretenden Bedarfsüberdeckung zu deren Abbau zum Nachteil aller oder nur einzelner Beschwerdeführer gegebenenfalls erst noch einer entsprechenden Umsetzung durch eine erneute und gesonderte Auswahlentscheidung mit entsprechender Feststellung gegenüber den dann betroffenen Beschwerdeführern (§ 7 Abs. 1 LKHG), die sie uneingeschränkt angreifen könnten. Darum wird auch der Rechtsstreit um einen Feststellungsbescheid durch die Existenz oder die Bestandskraft eines gegenüber dritten Krankenhausträgern bereits ergangenen anderen Feststellungsbescheids rechtlich gerade nicht präjudiziert, um einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft vorzubeugen und neuen Krankenhäusern eine Chance auf spätere Aufnahme in den Krankenhausplan zu eröffnen (vgl. Beschluss des Senats vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, ESVGH 52, 107; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 04.03.2004, a.a.O.). Zwar mag sich danach die Beiladung der konkurrierenden Krankenhäuser(träger) in Fällen der vorliegenden Art empfehlen, um unter Bindung auch der Dritten (vgl. § 121 VwGO) den Streitstoff in einem einzigen Verfahren erledigen zu können. Das Nebeneinander der gleichartigen Ansprüche ergibt aber in Fällen der vorliegenden Art gleichwohl keine Situation, die die Annahme einer notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO rechtfertigen könnte (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation im Kapazitätsprozess: BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93.77 -, BVerwGE 60, 25; Beschluss des Senats vom 06.04.1981 - NC 9 S 283/81 -, ESVGH 31, 146).
Liegen danach allenfalls nur die Voraussetzungen einer so genannten einfachen Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO vor, weil die beanspruchte Aufnahme von Betten der Klägerin in den Krankenhausplan Rechte der Beschwerdeführer berühren könnte, hat das Verwaltungsgericht diese jedenfalls im Ergebnis ermessensfehlerfrei abgelehnt. Maßgebend dabei ist, dass eine für die Beteiligten verbindliche gerichtliche Entscheidung nicht ergehen sollte und deshalb ihre Erstreckung auf die Beschwerdeführer nicht angezeigt war. Der zwischen der Klägerin und dem Beklagten abgeschlossene Vergleich ist für die Beschwerdeführer mangels ihrer Mitwirkung ebenfalls in keiner Weise bindend und bedürfte nach Vorstehendem zu seiner Ausführung neben der Aufnahme der Betten der Klägerin in den Krankenhausplan zur Vermeidung oder zum Abbau einer dadurch entstehenden Überkapazität erst noch weiterer Umsetzungen. Erst durch diese - von den Beschwerdeführern uneingeschränkt angreifbaren - Entscheidungen würden die Rechte bisher bevorzugter Mitbewerber wieder verbindlich geregelt, wenn sich nämlich ergibt, dass sein Krankenhausvolumen aus dem Krankenhausplan ganz oder teilweise zu streichen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 20.11.2001, a.a.O.). Da auch Klägerin und Beklagte eine Beteiligung der Beschwerdeführer an dem von ihnen zur raschen Beendigung des gerichtlichen Verfahrens geschlossenen Vergleich nicht wünschten, konnte und kann die im Beschwerdeverfahren nur noch zu dem Zweck der Mitwirkung an dem Vergleich oder dessen Verhinderung angestrebte Beiladung ermessensfehlerfrei unterbleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedurfte es nicht (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

Tenor

Der Bescheid des Regierungspräsidiums K. vom 04.09.2002 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme der von ihr im Stadtgebiet ..., neu zu errichtenden Klinik mit 150 Betten der Fachrichtung Orthopädie in den Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt ¼, der Beklagte ¾ der Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Aufnahme einer von ihr neu zu errichtenden Klinik in den Krankenhausplan des beklagten Landes.
Die Klägerin betreibt seit 1995 auf dem Gebiet der XXX die Sportklinik, eine Fachklinik für Orthopädie, mit 20 Betten. Die Klinik, in der vorwiegend orthopädische Operationen (stationär und ambulant) durchgeführt werden, verfügt über keine Zulassung nach § 108 SGB V zur Krankenhausbehandlung innerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Hinsichtlich der ambulant durchgeführten Operationen ist die Klinik zur Versorgung der in der GKV Versicherten zugelassen.
Die Klägerin beabsichtigt, in XXX eine weitere Fachklinik für Orthopädie mit 150 Betten zu errichten, in der jährlich etwa 4.500 stationäre orthopädische Operationen durchgeführt werden sollen, insbesondere an Meniskus, Kreuzband, Kniescheibe, Schulter, Sprung- und Ellenbogengelenk, Vorfuß, Wirbelsäule, Bandscheibe sowie im Bereich der gesamten Endoprothetik und Arthrose. Der Baubeginn für den 1. Bauabschnitt dieser Klink (60 Betten) steht unmittelbar bevor.
Mit Schreiben vom 09.07.2001 beantragte die Klägerin die Aufnahme der neu zu errichtenden Klinik mit 150 Betten in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, im Einzugsbereich der Klinik bestehe für das Fachgebiet Orthopädie eine erhebliche Versorgungslücke. Der Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg weise für den Stadtkreis XXX insoweit lediglich drei Planbetten auf. Selbst wenn man die Region Nordschwarzwald (Stadtkreis Pforzheim, Enzkreis, Landkreis Calw und Landkreis Freudenstadt) betrachte, werde die Versorgungslücke offenkundig, da für das Fachgebiet Orthopädie lediglich insgesamt 69 Betten im Krankenhausplan ausgewiesen seien, 63 Betten in der Rommel-Klinik Bad-Wildbad und sechs Betten im Kreiskrankenhaus Calw. Die Rommel-Klinik beschränke sich zudem ausschließlich auf konservative Behandlungen; operative Eingriffe würden nicht durchgeführt werden. Der ungedeckte Bedarf werde auch dadurch belegt, dass hinsichtlich der Endoprothetik hohe Wartezeiten bei den zugelassenen Krankenhäusern bestünden; beim Klinikum Karlsbad-Langensteinbach, der Orthopädischen Klinik Markgröningen und den St. Vincentius-Krankenhäusern in Karlsruhe jeweils neun Monate. Bei Wirbelsäulenoperationen seien die Wartezeiten regelmäßig noch länger.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe lehnte den Antrag mit Bescheid vom 04.09.2002 ab. Allein daraus, dass im Stadtkreis Pforzheim und in der Region Nordschwarzwald relativ wenige Betten für das Fachgebiet Orthopädie vorhanden seien, könne noch nicht auf eine Versorgungslücke geschlossen werden. Zum einen sei zu berücksichtigen, dass es seit längerer Zeit in Bezug auf die Zuordnung zahlreicher Behandlungen zwischen der Orthopädie und der Unfallchirurgie (als Schwerpunkt innerhalb der Chirurgie) Überschneidungen gebe. Deshalb seien im Entwurf der Bundesärztekammer für die Novellierung der ärztlichen Weiterbildungsordnung (WBO) die Fachgebiete Orthopädie und der Schwerpunkt Unfallchirurgie zusammengelegt worden und es gebe künftig nur noch das Fachgebiet „Unfallchirurgie und Orthopädie“. Bei der Bedarfsanalyse seien deshalb die Daten für Orthopädie, Chirurgie und - soweit vorhanden - für Unfallchirurgie einzubeziehen. In ganz Baden-Württemberg wie auch in der Region Nordschwarzwald sei ein Überangebot in der Orthopädie und der Chirurgie vorhanden. In praktisch keiner Abteilung werde die Normalauslastung von 86 % in der Orthopädie und 85 % in der Chirurgie/Unfallchirurgie erreicht. Die Wartezeiten insbesondere für endoprothetische Eingriffe seien keinerlei Indiz für eine fehlende Bettenkapazität, sondern eher das Ergebnis der derzeitigen Budgetregelung, die die Krankenhäuser dazu bewege, nach Ausschöpfung ihres Jahresbudgets planbare Behandlungen zeitlich zu verschieben. Da fast alle orthopädischen Behandlungen sowohl konservativer als auch operativer Art planbar seien, spiele die Nähe einer Einrichtung mit orthopädischen Betten zum Wohnort des Patienten eine vergleichsweise untergeordnete Rolle. Sämtliche Entfernungen von Pforzheim zu den benachbarten orthopädischen Fachkliniken oder Fachabteilungen seien zumutbar. Zum anderen gehe die Bettenauslastung tendenziell weiterhin zurück. Da auf der ersten Stufe ein Überangebot an Betten für Orthopädie/Chirurgie (einschließlich Unfallchirurgie) festzustellen sei, sei auf der zweiten Stufe im Rahmen des Auswahlermessens entscheidend, welche der geeigneten Krankenhäuser für die Bedarfsdeckung heranzuziehen seien. Die Aufnahme einer neuen Klinik würde die ohnehin vorhandenen Bettenüberschüsse noch erheblich erhöhen und neue Fixkosten erzeugen und damit dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität in der GKV massiv zuwiderlaufen. Nachdem das Land in der Vergangenheit in die vorhandenen orthopädisch/chirurgischen Fachabteilungen zum Teil erhebliche öffentliche Mittel investiert habe, sprächen fiskalische Gesichtspunkte dagegen, diese bereits vorhandenen Fachabteilungen durch eine neu zu errichtende Klinik zu ersetzen.
Die Klägerin hat bereits am 25.07.2002 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, nachdem in der allein maßgeblichen WBO der Landesärztekammer Baden-Württemberg (noch) keine Zusammenlegung des Fachgebiets Orthopädie mit der Unfallchirurgie (Schwerpunkt im Fachgebiet Chirurgie) erfolgt sei, dürfe bei der Erstellung der erforderlichen Bedarfsanalyse nur das Fachgebiet Orthopädie berücksichtigt werden. Im Übrigen ergebe sich bereits aus den unterschiedlichen Definitionen in der WBO hinsichtlich der Orthopädie und der Unfallchirurgie, dass keine Veranlassung zu einer gemeinsamen Betrachtung bestehe. Orthopädische Leistungen dürften nicht aus fiskalischen Erwägungen unter Umgehung der WBO fachfremd in chirurgischen Abteilungen erbracht werden. Betrachte man ausschließlich das Fachgebiet Orthopädie, so ergebe sich zweifelsfrei, dass in der Region Nordschwarzwald ein ungedeckter Bedarf bestehe. Ausgehend von den vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg im Jahr 2002 in der Region Nordschwarzwald erfassten Patienten mit orthopädischen Diagnosen (14.715) seien bei maximal 72 orthopädischen Planbetten in dieser Region und einer durchschnittlichen Verweildauer von 11,2 Tagen über 12.000 Patienten fachfremd in nichtorthopädischen Abteilungen und damit entgegen den Bestimmungen der Weiterbildungsordnung behandelt worden. Daraus ergebe sich ein nicht gedeckter Bedarf von 380 Betten. Auf Betten außerhalb der Region Nordschwarzwald dürfe nicht abgestellt werden, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der maßgebliche Einzugsbereich ausschließlich die Region um das Krankenhaus sei. Im Übrigen liege eine maximale Vollbelegung bereits bei einem Belegungsgrad von ca. 80 % vor. Nachdem bezogen auf die Region Nordschwarzwald ein ungedeckter Bettenbedarf vorhanden sei, stelle sich die Frage einer Auswahlentscheidung auf der zweiten Stufe nicht mehr. Nicht nachvollziehbar sei auch, wie es möglich gewesen sei, noch nach ihrer Antragstellung im Zentralklinikum Pforzheim 2, im Kreiskrankenhaus Calw 15 und in Bad Wildbad mindestens 40  Betten auf dem Fachgebiet für Orthopädie zu schaffen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.09.2002 aufzuheben und
das beklagte Land zu verpflichten, festzustellen, dass die von ihr im Stadtgebiet XXX neu zu errichtende Klinik mit 150  Betten der Fachrichtung Orthopädie in den Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg aufgenommen ist.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid, die er vertieft und weiter ergänzt. Gerade bei planbaren Behandlungen suche sich der Patient immer mehr „seine“ favorisierte Klinik selbst aus, sei es in Absprache mit seinem niedergelassenen Arzt, aufgrund eigener Auswahl (z.B. über Informationen aus dem Internet) oder auch aufgrund persönlicher Terminplanungen. Für die Bevölkerung in der Region Nordschwarzwald seien ausreichende Kapazitäten für Orthopädie in Karlsbad-Langensteinbach, Karlsruhe, Sindelfingen, Tübingen, Stuttgart, Markgröningen, Bad Wildbad und Calw vorhanden, die in der Regel in ca. 25 bis 45 Minuten Fahrzeit erreichbar seien. Im Übrigen belege die von der Klägerin vorgelegte Statistik, dass die Versorgung einer Vielzahl von orthopädischen Erkrankungsbildern neben den rein orthopädisch ausgerichteten Fachabteilungen eben auch in den verwandten Disziplinen Chirurgie bzw. Unfallchirurgie erbracht würde - und zwar fachgerecht und entsprechend dem Stand der ärztlichen Kunst -. Eine ausreichende Wohnortnähe - falls überhaupt erforderlich - sei damit gewährleistet. Bezogen auf Baden-Württemberg sei der Gesamtbedarf für Orthopädie gedeckt, bei einer Auslastung der ausgewiesenen Planbetten von im Jahr 2001 nur noch 79,4 %. Die Chirurgie, aus der sich in der Vergangenheit die Orthopädie heraus entwickelt habe, sei 2001 sogar nur noch zu 77,7 % ausgelastet gewesen. Landesweit gebe es somit durchweg Überangebote in der Orthopädie und Chirurgie, aber auch in der Orthopädie und Unfallchirurgie zusammen. Wenn überhaupt noch Betten für Orthopädie neu ausgewiesen werden sollten, so könne es sich hierbei allenfalls um eine differenziertere fachliche Ausweisung innerhalb der (ohnehin ausreichend) vorhandenen Kapazitäten für Chirurgie/ Unfallchirurgie handeln, nicht aber um die Schaffung zusätzlicher Kapazitäten.
13 
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die dem Gericht vorliegenden Akten des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Sie führt zur Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.09.2002 und zur Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 S.2 VwGO in entsprechender Anwendung). Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.  Der Bedarf für Betten der Fachrichtung Orthopädie ist noch nicht fehlerfrei ermittelt; somit steht noch nicht fest, ob bei Gegenüberstellung des vorhandenen Bettenangebots dieser Fachrichtung ein Überangebot besteht, ob also das Auswahlermessen des Beklagten eröffnet ist.
15 
Das Klagebegehren beurteilt sich nach § 8 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10.04.1991 (BGBl I., S.886), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.04.2001 (BGBl I., S. 772). Gemäß § 8 Abs. 2 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan; bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträgern nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Bestimmung unter Rückgriff auf den Zweck des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 KHG) dahin ausgelegt, dass ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan dann besteht, wenn das Krankenhaus bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist (vgl. § 1 Abs. 1 KHG a.F.) und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht (erste Entscheidungsstufe). Erst wenn zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen, entfällt ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung (zweite Entscheidungsstufe; BVerwG, Urt. v. 26.03.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86, und vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht gebilligt (BVerfG, Beschl.v. 12.06.1990 - 1 BvR 355/96 -, BVerfGE 82, 209); der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat sich ihr angeschlossen (siehe z.B. Urt. v.  23.04.2002 - 9 S 2124/00 -).
16 
Voraussetzung für die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan ist auf beiden Entscheidungsstufen, dass das Krankenhaus bedarfsgerecht, also geeignet ist, einen vorhandenen Bedarf zu befriedigen. Das lässt sich nur auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse beurteilen. Die Bedarfsanalyse ist die Beschreibung des zu versorgenden Bedarfs der Bevölkerung an Krankenhausbetten. Dabei ist zwischen der Beschreibung des gegenwärtigen Bedarfs und der Bedarfsprognose, also der Beschreibung des voraussichtlich in der Zukunft zu erwartenden Bedarfs, zu unterscheiden. Hinsichtlich beider ist aber unter dem Bedarf der tatsächlich auftretende und zu versorgende Bedarf zu verstehen und nicht ein mit dem tatsächlichen nicht übereinstimmender erwünschter Bedarf. Es wäre mit dem in § 1 KHG bezeichneten überragenden Ziel einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung unvereinbar, wenn das Land bei der Ermittlung des zu versorgenden Bedarfs seiner Bedarfsanalyse nicht den tatsächlichen Bedarf zugrunde legen, sondern versuchen würde, durch eine Minderversorgung des tatsächlichen Bedarfs die unversorgt bleibenden Patienten zu zwingen, in andere Länder abzuwandern oder sich fachfremd versorgen zu lassen. Die Bedarfsanalyse als solche ist kein Planungsinstrument (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O.; Urt. v. 14.11.1985 - 3 C 41.84 -, Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr.8; Beschl.v. 31.05.2000 - 3 B 53.99 -, Buchholz 451.74 § 6 KHG Nr.5).
17 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sowohl die Ermittlung des gegenwärtigen als auch des künftigen Bedarfs an Krankenhausleistungen Bedarfskriterien erfordert, in die planerische Elemente einfließen (vgl. BVerfG, Beschl.v. 12.06.1990, a.a.O.).  So muss die Bedarfsfeststellung fachlich strukturiert werden; insofern legt der Beklagte grundsätzlich die Gebietseinteilungen der ärztlichen Weiterbildungsordnung (WBO) zugrunde und nimmt weitere Strukturierungen nach fachlichen Gesichtspunkten vor. Ferner muss die Bedarfsfeststellung räumlich gegliedert werden; die örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen aber sind ihrerseits abhängig von Umständen, die Ergebnis der Landesplanung und anderer planerischer Entscheidungen - etwa der Ansiedlungs- und der Verkehrswegeplanung - sind. All das ändert nichts daran, dass die Behörde sich in der Bedarfsanalyse darauf zu beschränken hat, den tatsächlich vorhandenen und in Zukunft erwartbaren Bedarf zu erheben und sich des Versuchs zu enthalten hat, bereits bei der Bedarfsanalyse die Krankenhausversorgung planerisch zu steuern. Diese planerische Gestaltung und Steuerung steht ihr erst im Rahmen der zweiten Entscheidungsstufe zu, wenn dem festgestellten Bedarf ein Überangebot an bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern gegenübersteht und im Wege der Auswahl zu entscheiden ist, mit welchen Krankenhäusern der Bedarf zu decken ist (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O.).
18 
Der am 15.11.1999 von der Landesregierung beschlossene „Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg  - Rahmenplanung“, der am 25.04.2000 im Staatsanzeiger bekannt gemacht worden ist, führt in seinem Teil 2 „Planrelevante Krankenhäuser“ die einzelnen Krankenhäuser auf, gegliedert nach Fachgebieten und Bettenzahlen (Ist/Soll). Darin ist hinsichtlich des Fachgebietes Orthopädie für das gesamte Land Baden-Württemberg ein Bestand von 2.863 Betten und ein Bedarf von 2.857 Betten (-8) ausgewiesen (KHP 2000, Teil 2, S.25); für den Regierungsbezirk Karlsruhe ist hinsichtlich des Fachgebiets Orthopädie ein Bestand von 1.015 Betten und ein ebenso großer Bedarf ausgewiesen (KHP 2000, Teil 2, S.130). Diese Zahlen stellen jedoch nicht das Ergebnis einer nachprüfbaren, methodisch einwandfreien Berechnung dar.
19 
Der Krankenhausplan 2000 legt der Berechnung des Bedarfs generell die sog. Burton-Hill-Formel zugrunde (KHP 2000, Teil 1, Ziff. 5.1, S.23). Dies ist nicht zu beanstanden (siehe VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.1991 - 9 S 2500/90 -). Der Bettenbedarf errechnet sich an Hand der Faktoren Bevölkerungszahl (Bev), Krankenhaushäufigkeit (KH), Verweildauer (VD) und Bettennutzung (BN). Bevölkerung und Krankenhaushäufigkeit bestimmen die Zahl der Krankenhausfälle; aus den Krankenhausfällen und der Verweildauer errechnen sich die Krankenhauspflegetage; Pflegetage und Bettennutzung bestimmen die Zahl der notwendigen Krankenhausplanbetten. Daraus errechnet sich der Bettenbedarf nach der Formel: Bev i.Tsd. x KH je Tsd. Bev x VD x 100 .
20 
 365 x BN (v.H.)
21 
Vorliegend hat sich der Beklagte hinsichtlich der Faktoren Krankenhaushäufigkeit und Verweildauer darauf beschränkt, aus der Bettenbelegung der orthopädischen Kliniken und Abteilungen der letzten Jahre auf den künftigen Bettenbedarf im Fachgebiet Orthopädie zu schließen. Eine solche sog. „Trendextrapolation“ ist zwar grundsätzlich zulässig; es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Benutzungsgrad der vorhandenen Krankenhausbetten ein wichtiges Indiz für deren Bedarfsgerechtigkeit ist (siehe BVerwG, Beschl. v. 31.05.2000, a.a.O.). Vorliegend trifft der Beklagte jedoch seine prognostische Entscheidung auf der Grundlage eines nicht legitimierten Kriteriums.
22 
Der Beklagte selbst hat vorgetragen, dass seit Jahren orthopädische Erkrankungsbilder nicht nur in orthopädischen Fachkliniken und -abteilungen behandelt werden, sondern - und zwar in erheblichem Umfang - auch in Fachkliniken und -abteilungen des - seiner Ansicht nach verwandten - Fachgebiets der Chirurgie, insbesondere der Unfallchirurgie. Dann ist aber eine Berechnung des Bedarfs an orthopädischen Betten allein auf der Grundlage der Bettenbelegung der orthopädischen Kliniken und Abteilungen in den letzten Jahren nicht zulässig. Der Beklagte hat im Krankenhausplan 2000 (KHP 2000, Teil 1, Ziff. 4.3, S.18) festgelegt, dass der Krankenhausplan die bedarfsgerechten Krankenhäuser entsprechend den Fachgebieten der Weiterbildungsordnung ausweist; das jeweilige Fachgebiet gewährleistet die Versorgung entsprechend den Anforderungen der WBO. Dabei ist maßgebend die WBO in der von der Landesärztekammer erlassenen aktuellen Fassung (so ausdrücklich KHP 2000, Teil 1, Ziff.9, S.45). Die WBO der Landesärztekammer Baden-Württemberg in der derzeit geltenden Fassung vom 01.10.2003, die insoweit dem Stand vom 18.08.1999 bei Beschlussfassung über den Krankenhausplan entspricht - weist die Orthopädie aber noch als eigenständiges Fachgebiet aus.
23 
Dass der Beklagte seiner Krankenhausplanung keine zureichende Bedarfsfeststellung zugrunde gelegt hat, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass der Beklagte sich zwar zum einen darauf beruft, die orthopädische Krankenhausversorgung werde fachgerecht auch in chirurgischen Abteilungen geleistet. Andererseits aber hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass in den letzten Jahren mehrfach vorhandene chirurgische Betten in orthopädische Betten umgewidmet worden seien; gegenüber den betroffenen Krankenhäusern seien dann insoweit Änderungsbescheide ergangen. Auf Frage des Gerichts hat der Vertreter des Beklagten ausdrücklich eingeräumt, dass durch diese Umwidmungen der Bettenüberschuss des Fachgebiets Chirurgie abgebaut worden sei. Dies zeigt deutlich, dass auch der Beklagte nicht davon ausgeht, dass die Fachgebiete Orthopädie und Chirurgie so nahe miteinander verwandt sind, dass eine fachgerechte Krankenhausversorgung sowohl in der einen wie der anderen Fachabteilung erfolgen kann. Vielmehr hat er den offenbar auch nach seiner Ansicht - zumindest jedenfalls bis vor kurzem - hinsichtlich des Fachgebiets Orthopädie bestehenden ungedeckten Bettenfehlbestand durch Umwidmung des Bettenüberschusses in der Fachrichtung Chirurgie gedeckt. Die Planungsaufgabe hinsichtlich der Fachrichtung Orthopädie erschöpft sich jedoch nicht in einer Umwidmung vorhandener chirurgischer Betten im Wege der Einzelfallanpassung ohne förmliche Entscheidung der dafür zuständigen Landesregierung.
24 
Im Übrigen behauptet damit auch der Beklagte nicht (mehr), dass sein Standpunkt das Ergebnis einer (qualitativen) Bedarfsanalyse der Fachrichtung Orthopädie sei, sondern legt im Grunde seinen Standpunkt als Bestandteil seines planerischen Konzeptes dar. Er strebt im Rahmen seiner planerischen Gestaltung an, dass der in den Fachabteilungen der Chirurgie bestehende Bettenüberschuss in - derzeit fehlende - Betten der Fachabteilungen Orthopädie umgewidmet werden soll. Eine solche planerische Zielsetzung darf jedoch erst im Rahmen der Abwägung auf der zweiten Entscheidungsstufe nach § 8 Abs. 2 KHG wirksam werden, wenn dem festgestellten Bedarf ein Überangebot an gleichermaßen geeigneten leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern gegenübersteht, so dass der Beklagte seine planerischen Ziele im Rahmen des ihm - erst - dann eröffneten Auswahlermessens verwirklichen kann. Solange der vorhandene Bedarf noch nicht fehlerfrei ermittelt - und diesem eine Analyse des vorhandenen Krankenhausangebots gegenübergestellt  - ist, steht noch nicht fest, ob dem Bedarf tatsächlich ein Überangebot an Krankenhausbetten gegenübersteht, ob also das Auswahlermessen des Beklagten überhaupt eröffnet ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2002 - 9 S 1586/01 -).
25 
Dass der Beklagte seiner Krankenhausplanung insoweit keine zureichende Bedarfsfeststellung zugrundegelegt hat, steht einem Erfolg der Klage nicht im Wege. Vielmehr ist der Bedarf gesondert festzustellen und über den Antrag auf Feststellung der Aufnahme der Klinik der Klägerin in den Krankenhausplan auf dieser Grundlage gesondert zu entscheiden (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O.).
26 
Die nötige Bedarfsfeststellung kann die Kammer indessen nicht selbst treffen. Zwar ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, die Sache durch eigene Sachaufklärung spruchreif zu machen (§ 113 Abs. 5 S.1 VwGO). Jedoch hängt die Bedarfsanalyse von mehreren Faktoren ab, die jeweils Prognosen beinhalten. Hinsichtlich sämtlicher für die Errechnung des Bettenbedarfs maßgeblicher Faktoren (Einwohnerzahl des zu versorgenden Gebiets, Zahl der zu erwartenden Krankenhausneuzugänge, die Verweildauer und der Bettennutzungsgrad) kann sich die Bedarfsanalyse nicht mit der Erhebung der aktuellen Werte begnügen, sondern muss auch die künftig zu erwartende Entwicklung beurteilen. Sie enthält damit in erheblichem Ausmaß prognostische Elemente, bei der nicht lediglich Erfahrungswerte fortgeschrieben werden können. Es ist z.B. auch eine Prognose darüber anzustellen, in welchem Umfang eine immer älter werdende Gesellschaft auf eine endoprothetische  Versorgung angewiesen ist und inwieweit demgegenüber in Zukunft durch den medizinischen Fortschritt der komplette Gelenkersatz durch Reparaturmaßnahmen an den beschädigten Gelenken ersetzt werden kann.
27 
Soweit eine tatsächliche Feststellung Prognosen zum Gegenstand hat, ist die Sachaufklärungsbefugnis des Gerichts beschränkt. Eine Prognose zu erstellen, steht der Behörde zu, das Gericht hat sich auf die Nachprüfung zu beschränken, ob die Behörde dabei von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und ob sie sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O.). Erweist sich eine Prognose hiernach als fehlerhaft oder fehlt eine gebotene Prognose völlig und ist deshalb dem Gericht eine abschließende Entscheidung über die Verpflichtungsklage nicht möglich, so muss es die Behörde in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 5 S.2 VwGO verpflichten, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (siehe VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2002, a.a.O.).
28 
Allerdings ist das Gericht zur Rechtskontrolle jedenfalls soweit verpflichtet, wie die bisherige Bedarfsanalyse des Beklagten reicht. Damit wird zugleich die Rechtsauffassung des Gerichts klargestellt, welche der Beklagte bei seiner künftigen Bedarfsanalyse nach § 113 Abs. 5 S.2 VwGO zu beachten haben wird.
29 
Für das Begehren der Klägerin ist nicht der landesweite Durchschnittsbedarf an orthopädischen Betten maßgeblich, sondern der konkrete Bedarf im Einzugsbereich der Klinik der Klägerin (BVerwG, Urt. v. 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 11; Beschl. v. 31.05.2000 - 3 B 53.99 -, Buchholz 451.74 § 6 KHG Nr. 5). Bei dessen Festlegung ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu Recht davon ausgeht, dass das Angebot von chirurgisch tätigen orthopädischen Fachkliniken nicht, jedenfalls nicht ausschließlich, für die wohnortnahe Versorgung konzipiert ist. Der Beklagte muss grundsätzlich nach Versorgungsgebieten planen (§ 6 Abs. 1 LKHG) und stellt hierfür in aller Regel auf die Regionen nach Maßgabe des Landesplanungsgesetzes ab (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.1991 - 9 S 2500/90 -). Die Planung nach Regionen schließt allerdings nicht aus, auch auf größere Versorgungsgebiete abzustellen, wenn dies aus fachlichen Gründen geboten ist. Der Kammer erscheinen insoweit die vom Beklagten vorgetragenen Argumente, die insbesondere auf die Planbarkeit von orthopädisch-chirurgischen Eingriffen abstellen und die von den Patienten gezielt getroffene Auswahl der Klinik, plausibel. Nach den vom Beklagten im Krankenhausplan 2000 selbst festgelegten Zielen soll jedoch zumindest auf der Regierungsbezirksebene gewährleistet sein, dass der Bevölkerung alle für eine umfassende stationäre Versorgung erforderlichen medizinischen Fachgebiete zur Verfügung stehen. Etwas anderes gilt nur für Einrichtungen der Spitzenmedizin (z.B. Transplantationszentren, Herzchirurgie) oder für äußerst seltene Krankheitsbilder (z.B. Schwerbrandverletzte, Querschnittsgelähmte, Mukoviszidose-Patienten). Da diese Ausnahmen vorliegend nicht einschlägig sind, ist bei der Erstellung der Bedarfsanalyse auf den Regierungsbezirk Karlsruhe abzustellen.
30 
Der Bedarf an orthopädischen Krankenhausbetten im Regierungsbezirk Karlsruhe ist konkret zu ermitteln. Dabei erscheint es sachgerecht, dessen Berechnung die vom Statistischen Landesamt ermittelten orthopädischen Behandlungsfälle zugrunde zu legen, wie dies die Klägerin bei der von ihr vorgenommenen Berechnung getan hat. Bei der Erfassung dieser orthopädischen Behandlungsfälle wird offensichtlich nicht danach differenziert, ob sie tatsächlich in einer orthopädischen Fachabteilung behandelt worden sind oder - fachfremd - in einer chirurgischen Fachabteilung.
31 
Dem methodisch einwandfrei ermittelten Bedarf ist die Krankenhausanalyse gegenüberzustellen, d.h. die Beschreibung der im Regierungsbezirk im Fachgebiet Orthopädie vorhandenen Krankenhausbetten. Ist die Zahl der Betten, die in den dafür geeigneten Krankenhäuser vorhanden sind, geringer als die Zahl der für die Versorgung der Bevölkerung benötigten Betten, so hat die Klägerin dann einen Anspruch auf Aufnahme des von ihr zu errichtenden Krankenhauses in den Krankenhausplan, wenn zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht. D.h. mit anderen Worten, die Klägerin hat nur dann einen Anspruch auf Aufnahme, wenn außer ihr keine anderen Bewerber vorhanden sein sollten. Dies erscheint unwahrscheinlich, nachdem der Beklagte glaubhaft und von der Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, dass sich mehrere chirurgische Fachabteilungen um eine Umwidmung zumindest eines Teils ihrer Betten in orthopädische Betten bemühen.
32 
Stehen zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser - oder wie die Klägerin Bewerber - zur Verfügung, entfällt ein Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung (zweite Entscheidungsstufe). Der Beklagte hat dann unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen nach pflichtgemäßem Ermessen abzuwägen, welche der betroffenen Krankenhäuser den Zielen seiner Krankenhausplanung am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 1 S.1 KHG). Insoweit steht dem Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Nachprüfung, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung darüber, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen sich sowohl im Rahmen der Gesetze, insbesondere des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, wie auch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung und damit auch der in Bezug genommenen Planungsziele haltenden Beurteilungsmaßstab zutreffend angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind (siehe BVerwG, Urt. v. 14.11.1985, a.a.O.). Bei dieser Abwägung ist es durchaus sachgerecht, auch zu berücksichtigen, ob durch die nachträgliche Herausnahme eines bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses diesem bereits gewährte öffentliche Fördermittel zu einer Fehlinvestition werden. Auch insoweit ist jedoch in erster Linie auf die bereits vorhandenen orthopädischen Betten abzustellen. Den in der Vergangenheit chirurgischen Fachabteilungen zur Verfügung gestellten öffentlichen Fördermittel kann im Rahmen des Abwägungsvorganges kein allein ausschlaggebendes Gewicht zukommen. Diese chirurgischen Fachabteilungen können nicht ohne Weiteres in orthopädische Fachabteilungen umgewidmet werden; hierfür sind vielmehr Investitionen in ganz erheblicher Höhe notwendig, die wiederum öffentliche Fördermittel verbrauchen. Selbst wenn diese Fördermittel geringer sein sollten als die bei der von der Klägerin geplanten Neuerrichtung einer orthopädischen Klinik notwendigen Fördermittel, so kann dies nur ein Gesichtspunkt innerhalb des Abwägungsvorganges sein, nicht aber der allein ausschlaggebende. Zu berücksichtigen ist daneben auch die unbestritten große Erfahrung der Klägerin auch in Bezug auf ambulante Operationen; diese Erfahrung hat nach den Angaben der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Gesellschafters der Klägerin, Prof. R., dazu geführt, dass die Liegezeiten in der von der Klägerin bereits betriebenen Klinik nur ein Drittel der in der orthopädischen Chirurgie sonst üblichen Liegezeiten betragen. Eine besondere Leistungsfähigkeit, die zu einer Kostenersparnis der GKV führt, kommt im Rahmen des Abwägungsvorganges eine große Bedeutung zu.
33 
Im Rahmen des Abwägungsvorgangs muss der Beklagte weiter hinsichtlich der bereits in orthopädischen Fachabteilungen vorhandenen Betten berücksichtigen, ob diese wie die Klägerin in erster Linie oder sogar ausschließlich operativ behandeln oder in erster Linie konservativ. Rein konservativ behandelnde Fachabteilungen decken einen anderen Bedarf ab als die Klägerin und sind deshalb mit dieser nicht vergleichbar.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 und 2 VwGO; das Gericht hat dabei berücksichtigt, dass die Klägerin nicht nur einen „formalen Sieg“ errungen, sondern durchaus Chancen hat, dass bei der vom Beklagten erneut vorzunehmenden Entscheidung ihrem Begehren entsprochen wird.
35 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO. Die Frage, nach welchen Kriterien die Bedarfsanalyse hinsichtlich Betten der Fachrichtung Orthopädie zu erfolgen hat, ist rechtlich besonders schwierig zu beantworten und hat auch grundsätzliche Bedeutung.

Gründe

 
14 
Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Sie führt zur Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.09.2002 und zur Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 S.2 VwGO in entsprechender Anwendung). Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.  Der Bedarf für Betten der Fachrichtung Orthopädie ist noch nicht fehlerfrei ermittelt; somit steht noch nicht fest, ob bei Gegenüberstellung des vorhandenen Bettenangebots dieser Fachrichtung ein Überangebot besteht, ob also das Auswahlermessen des Beklagten eröffnet ist.
15 
Das Klagebegehren beurteilt sich nach § 8 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10.04.1991 (BGBl I., S.886), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.04.2001 (BGBl I., S. 772). Gemäß § 8 Abs. 2 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan; bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträgern nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Bestimmung unter Rückgriff auf den Zweck des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 KHG) dahin ausgelegt, dass ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan dann besteht, wenn das Krankenhaus bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist (vgl. § 1 Abs. 1 KHG a.F.) und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht (erste Entscheidungsstufe). Erst wenn zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen, entfällt ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung (zweite Entscheidungsstufe; BVerwG, Urt. v. 26.03.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86, und vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht gebilligt (BVerfG, Beschl.v. 12.06.1990 - 1 BvR 355/96 -, BVerfGE 82, 209); der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat sich ihr angeschlossen (siehe z.B. Urt. v.  23.04.2002 - 9 S 2124/00 -).
16 
Voraussetzung für die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan ist auf beiden Entscheidungsstufen, dass das Krankenhaus bedarfsgerecht, also geeignet ist, einen vorhandenen Bedarf zu befriedigen. Das lässt sich nur auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse beurteilen. Die Bedarfsanalyse ist die Beschreibung des zu versorgenden Bedarfs der Bevölkerung an Krankenhausbetten. Dabei ist zwischen der Beschreibung des gegenwärtigen Bedarfs und der Bedarfsprognose, also der Beschreibung des voraussichtlich in der Zukunft zu erwartenden Bedarfs, zu unterscheiden. Hinsichtlich beider ist aber unter dem Bedarf der tatsächlich auftretende und zu versorgende Bedarf zu verstehen und nicht ein mit dem tatsächlichen nicht übereinstimmender erwünschter Bedarf. Es wäre mit dem in § 1 KHG bezeichneten überragenden Ziel einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung unvereinbar, wenn das Land bei der Ermittlung des zu versorgenden Bedarfs seiner Bedarfsanalyse nicht den tatsächlichen Bedarf zugrunde legen, sondern versuchen würde, durch eine Minderversorgung des tatsächlichen Bedarfs die unversorgt bleibenden Patienten zu zwingen, in andere Länder abzuwandern oder sich fachfremd versorgen zu lassen. Die Bedarfsanalyse als solche ist kein Planungsinstrument (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O.; Urt. v. 14.11.1985 - 3 C 41.84 -, Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr.8; Beschl.v. 31.05.2000 - 3 B 53.99 -, Buchholz 451.74 § 6 KHG Nr.5).
17 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sowohl die Ermittlung des gegenwärtigen als auch des künftigen Bedarfs an Krankenhausleistungen Bedarfskriterien erfordert, in die planerische Elemente einfließen (vgl. BVerfG, Beschl.v. 12.06.1990, a.a.O.).  So muss die Bedarfsfeststellung fachlich strukturiert werden; insofern legt der Beklagte grundsätzlich die Gebietseinteilungen der ärztlichen Weiterbildungsordnung (WBO) zugrunde und nimmt weitere Strukturierungen nach fachlichen Gesichtspunkten vor. Ferner muss die Bedarfsfeststellung räumlich gegliedert werden; die örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen aber sind ihrerseits abhängig von Umständen, die Ergebnis der Landesplanung und anderer planerischer Entscheidungen - etwa der Ansiedlungs- und der Verkehrswegeplanung - sind. All das ändert nichts daran, dass die Behörde sich in der Bedarfsanalyse darauf zu beschränken hat, den tatsächlich vorhandenen und in Zukunft erwartbaren Bedarf zu erheben und sich des Versuchs zu enthalten hat, bereits bei der Bedarfsanalyse die Krankenhausversorgung planerisch zu steuern. Diese planerische Gestaltung und Steuerung steht ihr erst im Rahmen der zweiten Entscheidungsstufe zu, wenn dem festgestellten Bedarf ein Überangebot an bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern gegenübersteht und im Wege der Auswahl zu entscheiden ist, mit welchen Krankenhäusern der Bedarf zu decken ist (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O.).
18 
Der am 15.11.1999 von der Landesregierung beschlossene „Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg  - Rahmenplanung“, der am 25.04.2000 im Staatsanzeiger bekannt gemacht worden ist, führt in seinem Teil 2 „Planrelevante Krankenhäuser“ die einzelnen Krankenhäuser auf, gegliedert nach Fachgebieten und Bettenzahlen (Ist/Soll). Darin ist hinsichtlich des Fachgebietes Orthopädie für das gesamte Land Baden-Württemberg ein Bestand von 2.863 Betten und ein Bedarf von 2.857 Betten (-8) ausgewiesen (KHP 2000, Teil 2, S.25); für den Regierungsbezirk Karlsruhe ist hinsichtlich des Fachgebiets Orthopädie ein Bestand von 1.015 Betten und ein ebenso großer Bedarf ausgewiesen (KHP 2000, Teil 2, S.130). Diese Zahlen stellen jedoch nicht das Ergebnis einer nachprüfbaren, methodisch einwandfreien Berechnung dar.
19 
Der Krankenhausplan 2000 legt der Berechnung des Bedarfs generell die sog. Burton-Hill-Formel zugrunde (KHP 2000, Teil 1, Ziff. 5.1, S.23). Dies ist nicht zu beanstanden (siehe VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.1991 - 9 S 2500/90 -). Der Bettenbedarf errechnet sich an Hand der Faktoren Bevölkerungszahl (Bev), Krankenhaushäufigkeit (KH), Verweildauer (VD) und Bettennutzung (BN). Bevölkerung und Krankenhaushäufigkeit bestimmen die Zahl der Krankenhausfälle; aus den Krankenhausfällen und der Verweildauer errechnen sich die Krankenhauspflegetage; Pflegetage und Bettennutzung bestimmen die Zahl der notwendigen Krankenhausplanbetten. Daraus errechnet sich der Bettenbedarf nach der Formel: Bev i.Tsd. x KH je Tsd. Bev x VD x 100 .
20 
 365 x BN (v.H.)
21 
Vorliegend hat sich der Beklagte hinsichtlich der Faktoren Krankenhaushäufigkeit und Verweildauer darauf beschränkt, aus der Bettenbelegung der orthopädischen Kliniken und Abteilungen der letzten Jahre auf den künftigen Bettenbedarf im Fachgebiet Orthopädie zu schließen. Eine solche sog. „Trendextrapolation“ ist zwar grundsätzlich zulässig; es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Benutzungsgrad der vorhandenen Krankenhausbetten ein wichtiges Indiz für deren Bedarfsgerechtigkeit ist (siehe BVerwG, Beschl. v. 31.05.2000, a.a.O.). Vorliegend trifft der Beklagte jedoch seine prognostische Entscheidung auf der Grundlage eines nicht legitimierten Kriteriums.
22 
Der Beklagte selbst hat vorgetragen, dass seit Jahren orthopädische Erkrankungsbilder nicht nur in orthopädischen Fachkliniken und -abteilungen behandelt werden, sondern - und zwar in erheblichem Umfang - auch in Fachkliniken und -abteilungen des - seiner Ansicht nach verwandten - Fachgebiets der Chirurgie, insbesondere der Unfallchirurgie. Dann ist aber eine Berechnung des Bedarfs an orthopädischen Betten allein auf der Grundlage der Bettenbelegung der orthopädischen Kliniken und Abteilungen in den letzten Jahren nicht zulässig. Der Beklagte hat im Krankenhausplan 2000 (KHP 2000, Teil 1, Ziff. 4.3, S.18) festgelegt, dass der Krankenhausplan die bedarfsgerechten Krankenhäuser entsprechend den Fachgebieten der Weiterbildungsordnung ausweist; das jeweilige Fachgebiet gewährleistet die Versorgung entsprechend den Anforderungen der WBO. Dabei ist maßgebend die WBO in der von der Landesärztekammer erlassenen aktuellen Fassung (so ausdrücklich KHP 2000, Teil 1, Ziff.9, S.45). Die WBO der Landesärztekammer Baden-Württemberg in der derzeit geltenden Fassung vom 01.10.2003, die insoweit dem Stand vom 18.08.1999 bei Beschlussfassung über den Krankenhausplan entspricht - weist die Orthopädie aber noch als eigenständiges Fachgebiet aus.
23 
Dass der Beklagte seiner Krankenhausplanung keine zureichende Bedarfsfeststellung zugrunde gelegt hat, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass der Beklagte sich zwar zum einen darauf beruft, die orthopädische Krankenhausversorgung werde fachgerecht auch in chirurgischen Abteilungen geleistet. Andererseits aber hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass in den letzten Jahren mehrfach vorhandene chirurgische Betten in orthopädische Betten umgewidmet worden seien; gegenüber den betroffenen Krankenhäusern seien dann insoweit Änderungsbescheide ergangen. Auf Frage des Gerichts hat der Vertreter des Beklagten ausdrücklich eingeräumt, dass durch diese Umwidmungen der Bettenüberschuss des Fachgebiets Chirurgie abgebaut worden sei. Dies zeigt deutlich, dass auch der Beklagte nicht davon ausgeht, dass die Fachgebiete Orthopädie und Chirurgie so nahe miteinander verwandt sind, dass eine fachgerechte Krankenhausversorgung sowohl in der einen wie der anderen Fachabteilung erfolgen kann. Vielmehr hat er den offenbar auch nach seiner Ansicht - zumindest jedenfalls bis vor kurzem - hinsichtlich des Fachgebiets Orthopädie bestehenden ungedeckten Bettenfehlbestand durch Umwidmung des Bettenüberschusses in der Fachrichtung Chirurgie gedeckt. Die Planungsaufgabe hinsichtlich der Fachrichtung Orthopädie erschöpft sich jedoch nicht in einer Umwidmung vorhandener chirurgischer Betten im Wege der Einzelfallanpassung ohne förmliche Entscheidung der dafür zuständigen Landesregierung.
24 
Im Übrigen behauptet damit auch der Beklagte nicht (mehr), dass sein Standpunkt das Ergebnis einer (qualitativen) Bedarfsanalyse der Fachrichtung Orthopädie sei, sondern legt im Grunde seinen Standpunkt als Bestandteil seines planerischen Konzeptes dar. Er strebt im Rahmen seiner planerischen Gestaltung an, dass der in den Fachabteilungen der Chirurgie bestehende Bettenüberschuss in - derzeit fehlende - Betten der Fachabteilungen Orthopädie umgewidmet werden soll. Eine solche planerische Zielsetzung darf jedoch erst im Rahmen der Abwägung auf der zweiten Entscheidungsstufe nach § 8 Abs. 2 KHG wirksam werden, wenn dem festgestellten Bedarf ein Überangebot an gleichermaßen geeigneten leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern gegenübersteht, so dass der Beklagte seine planerischen Ziele im Rahmen des ihm - erst - dann eröffneten Auswahlermessens verwirklichen kann. Solange der vorhandene Bedarf noch nicht fehlerfrei ermittelt - und diesem eine Analyse des vorhandenen Krankenhausangebots gegenübergestellt  - ist, steht noch nicht fest, ob dem Bedarf tatsächlich ein Überangebot an Krankenhausbetten gegenübersteht, ob also das Auswahlermessen des Beklagten überhaupt eröffnet ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2002 - 9 S 1586/01 -).
25 
Dass der Beklagte seiner Krankenhausplanung insoweit keine zureichende Bedarfsfeststellung zugrundegelegt hat, steht einem Erfolg der Klage nicht im Wege. Vielmehr ist der Bedarf gesondert festzustellen und über den Antrag auf Feststellung der Aufnahme der Klinik der Klägerin in den Krankenhausplan auf dieser Grundlage gesondert zu entscheiden (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O.).
26 
Die nötige Bedarfsfeststellung kann die Kammer indessen nicht selbst treffen. Zwar ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, die Sache durch eigene Sachaufklärung spruchreif zu machen (§ 113 Abs. 5 S.1 VwGO). Jedoch hängt die Bedarfsanalyse von mehreren Faktoren ab, die jeweils Prognosen beinhalten. Hinsichtlich sämtlicher für die Errechnung des Bettenbedarfs maßgeblicher Faktoren (Einwohnerzahl des zu versorgenden Gebiets, Zahl der zu erwartenden Krankenhausneuzugänge, die Verweildauer und der Bettennutzungsgrad) kann sich die Bedarfsanalyse nicht mit der Erhebung der aktuellen Werte begnügen, sondern muss auch die künftig zu erwartende Entwicklung beurteilen. Sie enthält damit in erheblichem Ausmaß prognostische Elemente, bei der nicht lediglich Erfahrungswerte fortgeschrieben werden können. Es ist z.B. auch eine Prognose darüber anzustellen, in welchem Umfang eine immer älter werdende Gesellschaft auf eine endoprothetische  Versorgung angewiesen ist und inwieweit demgegenüber in Zukunft durch den medizinischen Fortschritt der komplette Gelenkersatz durch Reparaturmaßnahmen an den beschädigten Gelenken ersetzt werden kann.
27 
Soweit eine tatsächliche Feststellung Prognosen zum Gegenstand hat, ist die Sachaufklärungsbefugnis des Gerichts beschränkt. Eine Prognose zu erstellen, steht der Behörde zu, das Gericht hat sich auf die Nachprüfung zu beschränken, ob die Behörde dabei von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und ob sie sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O.). Erweist sich eine Prognose hiernach als fehlerhaft oder fehlt eine gebotene Prognose völlig und ist deshalb dem Gericht eine abschließende Entscheidung über die Verpflichtungsklage nicht möglich, so muss es die Behörde in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 5 S.2 VwGO verpflichten, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (siehe VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2002, a.a.O.).
28 
Allerdings ist das Gericht zur Rechtskontrolle jedenfalls soweit verpflichtet, wie die bisherige Bedarfsanalyse des Beklagten reicht. Damit wird zugleich die Rechtsauffassung des Gerichts klargestellt, welche der Beklagte bei seiner künftigen Bedarfsanalyse nach § 113 Abs. 5 S.2 VwGO zu beachten haben wird.
29 
Für das Begehren der Klägerin ist nicht der landesweite Durchschnittsbedarf an orthopädischen Betten maßgeblich, sondern der konkrete Bedarf im Einzugsbereich der Klinik der Klägerin (BVerwG, Urt. v. 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 11; Beschl. v. 31.05.2000 - 3 B 53.99 -, Buchholz 451.74 § 6 KHG Nr. 5). Bei dessen Festlegung ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu Recht davon ausgeht, dass das Angebot von chirurgisch tätigen orthopädischen Fachkliniken nicht, jedenfalls nicht ausschließlich, für die wohnortnahe Versorgung konzipiert ist. Der Beklagte muss grundsätzlich nach Versorgungsgebieten planen (§ 6 Abs. 1 LKHG) und stellt hierfür in aller Regel auf die Regionen nach Maßgabe des Landesplanungsgesetzes ab (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.1991 - 9 S 2500/90 -). Die Planung nach Regionen schließt allerdings nicht aus, auch auf größere Versorgungsgebiete abzustellen, wenn dies aus fachlichen Gründen geboten ist. Der Kammer erscheinen insoweit die vom Beklagten vorgetragenen Argumente, die insbesondere auf die Planbarkeit von orthopädisch-chirurgischen Eingriffen abstellen und die von den Patienten gezielt getroffene Auswahl der Klinik, plausibel. Nach den vom Beklagten im Krankenhausplan 2000 selbst festgelegten Zielen soll jedoch zumindest auf der Regierungsbezirksebene gewährleistet sein, dass der Bevölkerung alle für eine umfassende stationäre Versorgung erforderlichen medizinischen Fachgebiete zur Verfügung stehen. Etwas anderes gilt nur für Einrichtungen der Spitzenmedizin (z.B. Transplantationszentren, Herzchirurgie) oder für äußerst seltene Krankheitsbilder (z.B. Schwerbrandverletzte, Querschnittsgelähmte, Mukoviszidose-Patienten). Da diese Ausnahmen vorliegend nicht einschlägig sind, ist bei der Erstellung der Bedarfsanalyse auf den Regierungsbezirk Karlsruhe abzustellen.
30 
Der Bedarf an orthopädischen Krankenhausbetten im Regierungsbezirk Karlsruhe ist konkret zu ermitteln. Dabei erscheint es sachgerecht, dessen Berechnung die vom Statistischen Landesamt ermittelten orthopädischen Behandlungsfälle zugrunde zu legen, wie dies die Klägerin bei der von ihr vorgenommenen Berechnung getan hat. Bei der Erfassung dieser orthopädischen Behandlungsfälle wird offensichtlich nicht danach differenziert, ob sie tatsächlich in einer orthopädischen Fachabteilung behandelt worden sind oder - fachfremd - in einer chirurgischen Fachabteilung.
31 
Dem methodisch einwandfrei ermittelten Bedarf ist die Krankenhausanalyse gegenüberzustellen, d.h. die Beschreibung der im Regierungsbezirk im Fachgebiet Orthopädie vorhandenen Krankenhausbetten. Ist die Zahl der Betten, die in den dafür geeigneten Krankenhäuser vorhanden sind, geringer als die Zahl der für die Versorgung der Bevölkerung benötigten Betten, so hat die Klägerin dann einen Anspruch auf Aufnahme des von ihr zu errichtenden Krankenhauses in den Krankenhausplan, wenn zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht. D.h. mit anderen Worten, die Klägerin hat nur dann einen Anspruch auf Aufnahme, wenn außer ihr keine anderen Bewerber vorhanden sein sollten. Dies erscheint unwahrscheinlich, nachdem der Beklagte glaubhaft und von der Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, dass sich mehrere chirurgische Fachabteilungen um eine Umwidmung zumindest eines Teils ihrer Betten in orthopädische Betten bemühen.
32 
Stehen zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser - oder wie die Klägerin Bewerber - zur Verfügung, entfällt ein Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung (zweite Entscheidungsstufe). Der Beklagte hat dann unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen nach pflichtgemäßem Ermessen abzuwägen, welche der betroffenen Krankenhäuser den Zielen seiner Krankenhausplanung am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 1 S.1 KHG). Insoweit steht dem Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Nachprüfung, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung darüber, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen sich sowohl im Rahmen der Gesetze, insbesondere des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, wie auch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung und damit auch der in Bezug genommenen Planungsziele haltenden Beurteilungsmaßstab zutreffend angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind (siehe BVerwG, Urt. v. 14.11.1985, a.a.O.). Bei dieser Abwägung ist es durchaus sachgerecht, auch zu berücksichtigen, ob durch die nachträgliche Herausnahme eines bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses diesem bereits gewährte öffentliche Fördermittel zu einer Fehlinvestition werden. Auch insoweit ist jedoch in erster Linie auf die bereits vorhandenen orthopädischen Betten abzustellen. Den in der Vergangenheit chirurgischen Fachabteilungen zur Verfügung gestellten öffentlichen Fördermittel kann im Rahmen des Abwägungsvorganges kein allein ausschlaggebendes Gewicht zukommen. Diese chirurgischen Fachabteilungen können nicht ohne Weiteres in orthopädische Fachabteilungen umgewidmet werden; hierfür sind vielmehr Investitionen in ganz erheblicher Höhe notwendig, die wiederum öffentliche Fördermittel verbrauchen. Selbst wenn diese Fördermittel geringer sein sollten als die bei der von der Klägerin geplanten Neuerrichtung einer orthopädischen Klinik notwendigen Fördermittel, so kann dies nur ein Gesichtspunkt innerhalb des Abwägungsvorganges sein, nicht aber der allein ausschlaggebende. Zu berücksichtigen ist daneben auch die unbestritten große Erfahrung der Klägerin auch in Bezug auf ambulante Operationen; diese Erfahrung hat nach den Angaben der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Gesellschafters der Klägerin, Prof. R., dazu geführt, dass die Liegezeiten in der von der Klägerin bereits betriebenen Klinik nur ein Drittel der in der orthopädischen Chirurgie sonst üblichen Liegezeiten betragen. Eine besondere Leistungsfähigkeit, die zu einer Kostenersparnis der GKV führt, kommt im Rahmen des Abwägungsvorganges eine große Bedeutung zu.
33 
Im Rahmen des Abwägungsvorgangs muss der Beklagte weiter hinsichtlich der bereits in orthopädischen Fachabteilungen vorhandenen Betten berücksichtigen, ob diese wie die Klägerin in erster Linie oder sogar ausschließlich operativ behandeln oder in erster Linie konservativ. Rein konservativ behandelnde Fachabteilungen decken einen anderen Bedarf ab als die Klägerin und sind deshalb mit dieser nicht vergleichbar.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 und 2 VwGO; das Gericht hat dabei berücksichtigt, dass die Klägerin nicht nur einen „formalen Sieg“ errungen, sondern durchaus Chancen hat, dass bei der vom Beklagten erneut vorzunehmenden Entscheidung ihrem Begehren entsprochen wird.
35 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO. Die Frage, nach welchen Kriterien die Bedarfsanalyse hinsichtlich Betten der Fachrichtung Orthopädie zu erfolgen hat, ist rechtlich besonders schwierig zu beantworten und hat auch grundsätzliche Bedeutung.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. April 2006 - 2 K 144/06 - wird zurückgewiesen.

Gründe

 
Über die Beschwerde entscheidet der Senat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG, nachdem der Einzelrichter dem Senat das Verfahren übertragen hat, weil der Frage, wann gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG über eine Streitwertbeschwerde das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden hat, grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Nach § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG entscheidet das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühr festgesetzt worden ist, „wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder Rechtspfleger erlassen wurde“. Das Gerichtskostengesetz normiert unter diesen Voraussetzungen die Entscheidungszuständigkeit für ein einzelnes Mitglied des Beschwerdegerichts, das als Einzelrichter entscheidet.
§ 66 Abs. 6 GKG enthält Regelungen zur Besetzung des Spruchkörpers für die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz und die Beschwerde gegen die Entscheidung über diese Erinnerung. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG bestimmt, dass die Entscheidung über die Erinnerung durch ein Mitglied des Gerichts als Einzelrichter erfolgt. Einzelrichter i.S.d. § 66 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 GKG ist mithin jedes einzelne Mitglied des Gerichts, welches über die Erinnerung entscheidet. § 66 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GKG bestimmt, dass „dies“ - also die Regelung in Halbsatz 1 - auch für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung gilt, wenn die Erinnerungsentscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Damit ist zunächst ausgesagt, dass jedes Mitglied des Beschwerdegerichts unter den genannten Voraussetzungen als Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet. § 66 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GKG verwendet den Begriff des „Einzelrichters“ aber auch für den Urheber der Entscheidung, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, also der Erinnerungsentscheidung. Für das Verfahren der Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung gilt mithin, dass die Entscheidung, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, immer dann i.S.d. § 66 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GKG von einem Einzelrichter des Ausgangsgerichts erlassen wurde, wenn ein einzelner Richter entschieden hat.
Die Regelung des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG gilt gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG bei Beschwerden gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entsprechend. Ist Einzelrichter - des Ausgangsgerichts - im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der einzelne Richter, bedeutet dies übertragen auf die Situation der Streitwertbeschwerde, dass die Streitwertfestsetzung, die Gegenstand der Streitwertbeschwerde ist, dann durch einen Einzelrichter - mit der Folge der Zuständigkeit des Einzelrichters beim Beschwerdegericht - erfolgt ist, wenn ein einzelnes Mitglied des Ausgangsgerichts den Streitwert festgesetzt hat.
Die Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung stehen diesem Verständnis nicht entgegen.
Ob eine Gerichtsbarkeit überhaupt eine Entscheidung durch einen einzelnen Richter zulässt, bestimmt sich nach der jeweiligen Verfahrensordnung (so BGH, Beschl. v. 13.01.2005 - VZR 218/04 - NJW-RR 2005, 584; BFH, Beschl. v. 28.06.2005 - X E 1.05 - BFHE 205, 422). Lässt die Verfahrensordnung eine Entscheidung durch einen einzelnen Richter zu, so bestimmt die Geschäftsverteilung des Gerichts bzw. des zuständigen Spruchkörpers, wer dieser einzelne Richter ist (so BVerwG, Beschl. v. 25.01.2006 - 10 KSt 5/05 - NVwZ 2006, 479).
Die Verwaltungsgerichtsordnung kennt die Entscheidung durch einen einzelnen Richter in mehreren Fallgestaltungen. Der Richter, dem durch Entscheidung des Spruchkörpers der Rechtsstreit übertragen wurde (§ 6 VwGO), derjenige, dem nach gesetzlicher Anordnung im vorbereitendem Verfahren die Entscheidungsbefugnis zugewiesen ist (§ 87a Abs. 1, 3 VwGO) oder auch der, der im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden kann (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO). Folglich enthält die senatsinterne Geschäftsverteilung des 9. Senats des VGH Baden-Württemberg nach § 21g Abs. 2 GVG i.V.m. § 4 VwGO die Regelung, dass die Zuteilung einer Sache zur Berichterstattung die Bestimmung als Richter nach § 82 Abs. 2 i.V.m. §§ 87, 87a und 87b VwGO einschließt und der Berichterstatter zugleich Einzelrichter im Sinne des Kostenmodernisierungsgesetzes ist.
Die sich aus § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG ergebende Regelung für die Entscheidungszuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Spruchkörpers über die Erinnerung hat folgende Konsequenz:
Entscheidet erstinstanzlich ein einzelner Richter über die Erinnerung, so beschließt auch im Beschwerdeverfahren nur ein Mitglied des Senats über die dagegen eingelegte Beschwerde. Dies folgt zwingend aus § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG. Hierbei ist ohne Belang, ob in erster Instanz der Einzelrichter nach § 6 VwGO, der Berichterstatter nach § 87a VwGO oder aufgrund sonstiger Regelungen ein einzelnes Mitglied der Kammer entschieden hat, denn dieses ist „Einzelrichter“ im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG. Nichts anderes gilt für die Entscheidung über die Streitwertbeschwerde.
10 
Die Entscheidung durch ein Mitglied des Senats setzt insoweit voraus, dass der Streitwertfestsetzungsbeschluss erster Instanz „von einem Einzelrichter“ getroffen wurde. Dass dieser eine Einzelrichter im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG zusätzliche Voraussetzungen gegenüber demjenigen in Halbsatz 1 der genannten Regelung erfüllen muss, erschließt sich dem Senat nicht. Der Ansicht des OVG Berlin (Beschl. v. 14.09.2004 - 4 L 22.0 -) und des Hessischen VGH (Beschl. v. 19.01.2005 - 11 TE 3706/04 - NVwZ-RR 2005, 583, ihnen folgend VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.12.2005 - 4 S 2273/05 -), wonach unter „einem Einzelrichter“ nur der Richter zu verstehen sei, dem durch die Kammer gemäß § 6 VwGO die Entscheidung des Rechtsstreits übertragen wurde, kann der Senat nicht beitreten.
11 
Der Wortlaut der Regelung gibt diese Einschränkung nicht her (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 25.01.2006, a.a.O.). Der systematische Zusammenhang des § 66 Abs. 6 Halbs. 2 GKG mit dem 1. Halbsatz der Regelung widerspricht dieser Auffassung. Auch wird übersehen, dass nicht nur der durch Kammerbeschluss bestimmte Einzelrichter (§ 6 VwGO), sondern auch der gemäß § 87a Abs. 2, 3 VwGO im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer entscheidende Berichterstatter ebenso Einzelrichter im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist (Eyermann/Geiger, VwGO, 11. Aufl., § 5 Rdnr. 4). Eine Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung des von der Kammer bestimmten zu dem konsentierten Einzelrichter ist nicht zu erkennen. Gleiches gilt für die kraft Gesetzes normierte Zuständigkeit des Berichterstatters zur Entscheidung in bestimmten Fällen im vorbereitenden Verfahren (§ 87a Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 3 VwGO). Zu Recht weist das OVG Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 15.07.2005 - 21 E 811/05 -) darauf hin, dass die Übertragung der Entscheidung von einem Spruchkörper auf eines seiner Mitglieder kraft Gesetzes jedenfalls keine geringeren Rechtswirkungen entfalten kann als die Übertragung durch den Spruchkörper im Einzelfall.
12 
Die Entstehungsgeschichte des § 66 Abs. 6 GKG führt nicht zu einer Beschränkung seines Anwendungsbereiches auf den streitentscheidenden Einzelrichter nach § 6 VwGO. Richtig ist, dass die Vorschrift in Anlehnung an § 568 Satz 1 und 2 ZPO gestaltet wurde (BT-DrS 15/1971 S. 157) und hierzu eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung der Entscheidung der Kammer für Handelssachen von derjenigen durch den Vorsitzenden dieser Kammer vorliegt (BGH, Beschl. v. 20.10.2003 - II ZB 27.92 -, NJW 2004, 854). Dies ist jedoch für die Entscheidung, ob im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Einzelrichter in erster Instanz einen Beschluss erlassen hat oder der von einem einzelnen Richter gefasste Beschluss nicht als Einzelrichterbeschluss angesehen wird, nicht behilflich, da es - wie oben ausgeführt - auf die jeweilige Verfahrensordnung ankommt.
13 
Im Gegenteil spricht der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers für die Auslegung des Senats. Es soll eine Vereinfachung und Straffung des kostenrechtlichen Verfahrens erfolgen. Die Regelung soll „einerseits zu einer Entlastung der Rechtspflege beitragen und andererseits die Akzeptanz der auf die (weitere) Beschwerde ergehenden Entscheidung durch die Betroffenen sicherstellen, in dem Entscheidungen eines Kollegialgerichts auch nur durch ein anderes Kollegialgericht korrigiert werden können“ (BT-DrS a.a.O. S. 157/158). Wenn auch der Beschleunigungseffekt durch die Entscheidung eines Senatsmitglieds im Beschwerdeverfahren gegenüber der Beschlussfassung mit drei richterlichen Mitgliedern nicht überschätzt werden darf, weil wohl im allgemeinen in einfach gelagerten Fällen die Entscheidung auch in voller Senatsbesetzung im Umlaufverfahren erfolgt, so ist er gleichwohl nicht von der Hand zu weisen. Dass dann, wenn in der ersten Instanz ein Kollegialgericht entschieden hat, aus Akzeptanzgründen auch im Rechtsmittelverfahren durch eine kollegiale Besetzung entschieden werden soll, lässt den Umkehrschluss zu, dass dann, wenn in erster Instanz ein einzelner Richter die Entscheidung getroffen hat, dies auch im Rechtsmittelzug gelten soll und nicht zu einem Akzeptanzverlust führt. Entscheidet in erster Instanz ein einzelner Richter, dann ist im Beschwerdeverfahren auch ein Mitglied des Senats allein zur Entscheidung berufen.
14 
Im Verfahren der Streitwertbeschwerde ist der Berichterstatter somit auch dann als Einzelrichter im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 GKG zur Entscheidung berufen, wenn im erstinstanzlichen Verfahren - wie vorliegend - die Streitwertfestsetzung gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter erfolgte.
15 
Die gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG von den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen erhobene Beschwerde, mit der sie die Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht gem. § 52 Abs. 2 GKG mit 5.000,-- EUR festgesetzten Streitwerts auf einen solchen von 30.000,-- EUR begehren, ist zulässig, aber unbegründet. Die Streitwertfestsetzung ist nicht zu Lasten der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu niedrig bemessen.
16 
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gem. § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,-- EUR anzunehmen.
17 
Die Klägerin wird von dem von ihr insgesamt angefochtenen Feststellungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.12.2005 in der Weise betroffen, dass im Städtischen Krankenhaus der Klägerin ein Planbett gestrichen wird. Anhaltspunkte dafür, wie das Interesse der Klägerin zu quantifizieren ist, bestehen nicht. Jedenfalls ergeben sich aus dem von den Beschwerdeführern vorgenommenen Verweis auf die Vorschläge zur Bestimmung des Streitwerts bei Konkurrentenklagen aus anderen Rechtsgebieten im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 keine Anhaltspunkte für die Festsetzung eines höheren Streitwerts.
18 
Eine Kostenentscheidung und eine Streitwertfestsetzung bezüglich des Beschwerdeverfahrens sind entbehrlich, da das Verfahren gerichtskostenfrei ist und eine Erstattung der Kosten der Beteiligten nicht kennt (§ 68 Abs. 3 GKG).
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.