Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 23. Nov. 2016 - 7 K 3196/15

bei uns veröffentlicht am23.11.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger zu 1 trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der Klägerin zu 2.

Tatbestand

 
Der Kläger zu 1 begehrt im Namen der Erbengemeinschaft, bestehend aus ihm und seiner Schwester, der Klägerin zu 2, die Beseitigung von Vollzugsfolgen.
Die am ...2012 verstorbene Mutter der Kläger war Eigentümerin des Hausgrundstücks ... in der Altstadt von ... Nach den Angaben des Klägers zu 1 besteht das Hausgrundstück aus einem Vorderhaus mit 4 Vollgeschossen und einem Hinterhaus mit 3 Vollgeschossen, jeweils mit entsprechenden Wohneinheiten, sowie einem zweigeschossigen Seitengebäude. Gegenüber der Mutter der Kläger hatte der Bezirksschornsteinfeger mit Feuerstättenbescheid vom 10.06.2010 die durchzuführenden Kehr- und Überprüfungsarbeiten festgesetzt. Mit Bescheid vom 12.08.2013 forderte die Beklagte zu 1 den Kläger zu 1 und - separat - seine Schwester, die Klägerin zu 2, als gesetzliche Erben und Rechtsnachfolger der Mutter auf, die festgesetzten Kehr- und Überprüfungsarbeiten bis spätestens zum 09.09.2013 von einem zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb ausführen zu lassen und dies nachzuweisen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte sie die Ersatzvornahme durch den Bezirksschornsteinfeger an, gegebenenfalls unter Hinzuziehung des Polizeivollzugsdienstes. Für den Fall der Zutrittsverweigerung wurde ferner die Hinzuziehung eines Schlüsseldienstes angekündigt. Seinen hiergegen gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 14.10.2013 - ... - ab. Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.2016 zurück. Eine am 20.06.2012 erlassene Betretensanordnung hatte die Beklagte zu 1 mit Verfügung vom 15.07.2013 wieder aufgehoben.
Unter dem 07.11.2013 erließ die Beklagte zu 1 gegenüber den drei Mietern Duldungsverfügungen und kündigte dem Kläger zu 1 mit Schreiben vom 21.11.2013 die Zwangsvollstreckungsmaßnahme für den 25.11.2013 an. Außerdem bat sie die Polizeidirektion H... mit Schreiben vom 07.11.2013 um Amtshilfe für die Durchführung des Zwangsmittels des unmittelbaren Zwangs.
Am Morgen des 25.11.2013 öffnete der Kläger zu 1 der Polizei, die in Begleitung von mehreren Mitarbeitern der Beklagten zu 1, des Bezirksschornsteinfegers und seines Mitarbeiters sowie der Klägerin zu 2 mit ihrer Prozessbevollmächtigten vor der Tür seiner Wohnung im 2. Obergeschoss stand, nicht. Als nach einer Weile ein Zischen in der Wohnung zu vernehmen war, wurde das Haus wegen des Verdachts austretenden Gases geräumt. Das Polizeirevier-... forderte Verstärkung durch die Einsatztruppe der Polizei in ... sowie die Feuerwehr und das Deutsche Rote Kreuz an. Die ... wurde bis 11:30 Uhr abgesperrt und die Bewohner der Nachbargebäude evakuiert. Gegen ca. 10:30 Uhr bzw. 11:00 Uhr öffnete das Einsatzkommando der Polizei mit einem Rammbock gewaltsam die Wohnungstür des Klägers zu 1, wobei zuerst die Glaselemente in der Tür entfernt wurden, um so das möglicherweise in der Wohnung noch vorhandene Gas entweichen zu lassen. Anschließend wurde der Kläger zu 1 vorübergehend in Gewahrsam genommen. Gegen 11:40 Uhr wurde mit der Ersatzvornahme begonnen. Die Beamten der Polizei blieben bis zur Übergabe des Gebäudes an den Kläger zu 1 vor Ort. Die Rechnung des Schlüsseldienstes vom 26.11.2013 weist sechs Türnotöffnungen und die Montage eines neuen Einsteckschlosses aus (757,04 EUR).
Mit Schreiben vom 26.04.2015 forderte der Kläger zu 1 die Beklagte zu 1 auf, an ihn bis zum 06.05.2015 eine sofortige Abschlagszahlung in Höhe von 1.000 EUR zu leisten zur Instandsetzung von Schäden, die bei der rechtsmissbräuchlichen Gewaltaktion am 25.11.2013 an der Wohnungsabschlusstür seiner Wohnung im 2. Obergeschoss des Hinterhauses, an den Schließanlagen weiterer Wohnungsabschlusstüren, an der Schließanlage der Zimmertür in der Wohneinheit im Erdgeschoss des Hinterhauses und an der Schließanlage der abgeschlossenen Tür der Flurtoilette im 1. Obergeschoss des Hinterhauses verursacht worden seien. Zur Begründung führte er aus, Mitarbeiter des Baurechtsamts hätten in Kenntnis seines Eilantrags am 25.11.2013 gegenüber der Polizei behauptet, er sei ein psychisch gestörter, potentieller Amokläufer, und um Amtshilfe gegen ihn gebeten. Wohl aufgrund dieser Vorinformationen habe die Polizei ohne Ankündigung die Scheiben seiner Wohnungsabschlusstür im 2. Obergeschoss Hinterhaus eingeschlagen, dann die Tür aus den Angeln geschlagen, ihn gefesselt, verhaftet und außer Haus in Polizeigewahrsam genommen. In seiner Abwesenheit hätten Mitarbeiter des Baurechtsamts dann drei weitere in seinem Besitz befindliche Wohnungen und die Zimmertür in einer seiner Wohnungen aufbrechen lassen und schließunfähig belassen. Ferner habe sie eine weitere Wohnungsabschlusstür aufbrechen lassen, diese mit einem provisorischen Zylinder und Einsteckschloss wieder schließbar machen und noch eine abgeschlossene Flurtoilette aufbrechen lassen. Ferner wandte er sich gegen eine Zahlungsaufforderung der Beklagten zu 1, der zwei Rechnungen des Bezirksschornsteinfegermeisters und eine Rechnung des Schlüsseldienstes über einen Gesamtbetrag von 1.474,72 EUR beilagen.
Am 22.06.2015 hat der Kläger zu 1 im Namen der Erbengemeinschaft, bestehend aus ihm und seiner Schwester, der Klägerin zu 2, Klage erhoben gegen „das Land ..., vertreten durch die Stadt ...“. Er beantragt sinngemäß,
die Beklagten zu verurteilen, zur Beseitigung der Vollzugsfolgen der Ersatzvornahme vom 25.11.2013 eine Anzahlung in Höhe von 1.000 EUR sofort zu bezahlen.
Zur Begründung trägt er vor, die Gewaltmaßnahme vom 25.11.2013 sei vollzogen worden, ohne dass dafür ein Verwaltungsakt erlassen worden sei, in dem der Zeitpunkt und die gesetzlichen Grundlagen hierfür bekannt gegeben worden wären. Eine Anfechtungsklage habe er daher nicht erheben können. Seine Schwester und er seien als Mitglieder der Erbengemeinschaft ... im Hinblick auf den Folgenbeseitigungsanspruch eine notwendige Streitgenossenschaft. Gemäß § 62 ZPO werde der säumige Streitgenosse durch den nicht säumigen vertreten. Die Leistungsklage sei notwendig, da mit der Anzahlung ein Schreinerbetrieb zur Instandsetzung der Türschäden beauftragt werden solle. Die Beklagte zu 1 habe am 25.11.2013 insgesamt sieben Türen in seinem Anwesen aufgebrochen und dabei teilweise schwer beschädigt. Die Beklagte zu 1 habe sich hierbei zu Unrecht auf einen Zweitbescheid gemäß § 25 SchfHwG berufen und hieraus eine Gewaltanwendungsermächtigung abgeleitet und diese zum Schaden der Erbengemeinschaft vollzogen. Sie hätte aber zuvor den Bezirksschornsteinfeger nach § 26 SchfHwG im Wege der Ersatzvornahme beauftragen müssen. Dies sei eine Sonderregelung im Vergleich zu § 19 LVwVG. § 26 SchfHwG nehme Bezug auf § 1 SchfHwG, der den Eigentümern die Verpflichtung auferlege, anstelle des Staates die Schornsteinfeger zu beauftragen. Die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten sei den Eigentümern dadurch nicht auferlegt worden. Dies sei das Missverständnis der Beklagten zu 1, die weitergehend die rechtsirrige Auffassung vertrete, dass § 1 SchfHwG Art. 13 GG einschränke und die Vermieter ermächtige, zur Durchsetzung des Betretungsrechts des Schornsteinfegers gewaltsam in Wohnungen ihrer Mieter einzudringen. Auf dieser Basis habe die Beklagte zu 1 am 25.11.2013 die Scheiben einer Wohnungseingangstür einschlagen und mit einem Rammbock die Tür aus den Angeln schlagen lassen sowie weitere vier Wohnungen, eine Zimmertür in einer Wohnung und auch noch eine abgeschlossene Toilettentür aufgebrochen. Aufgrund der eingeschlagenen Scheiben habe die Wohnungseingangstür der Wohnung im 2. Obergeschoss des Hinterhauses nun keinen Feuerwiderstandswert mehr und sei nur provisorisch abgedichtet. Zwei weitere Wohnungen seien nur provisorisch mit einem Vorhängeschloss gesichert, da die Schließzylinder beim Aufbrechen zerstört worden seien. Eine weitere Wohnung sei zwar schließbar, aber die Schließbleche seien beim Aufbruch abmontiert worden und verschwunden. Eine weitere Wohnung habe der Wohnungsinhaber wieder schließbar gemacht, aber das Zimmer sei nicht mehr schließbar. Bei der Toilettentür sei das Einsteckschloss so beschädigt worden, dass die Tür zwar schließbar sei, aber der Schlüssel nicht mehr so weit gedreht werden könne, dass der Schlüssel unverschlossen abgezogen werden könne. Die von der Beklagten zu 1 gegen die Türen angewendete Gewalt sei ohne gesetzliche Ermächtigung erfolgt und weder verhältnismäßig noch angemessen gewesen. Weder sei ihm gegenüber eine Duldungsverfügung erlassen worden noch stelle der Zweitbescheid gemäß § 25 SchfHwG eine Betretensanordnung dar. Ohne diese sei das Eindringen rechtswidrig gewesen.
Die Klägerin zu 2 trägt vor, sie habe dem Kläger zu 1 keine Vollmacht zur Klageerhebung erteilt. Die ohne ihren Auftrag und ohne ihre Vollmacht erfolgte Klageerhebung genehmige sie nicht.
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Die Beklagte zu 1 trägt vor, es sei zwar denkbar, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollzugsfolgenbeseitigung schon vor Bestandskraft eines Bescheides bestehe, hier sei aber zweifelhaft, ob der Kläger für den begehrten Schadensersatzanspruch den richtigen Rechtsweg und die statthafte Klageart gewählt habe. Zudem seien Ausgangsbescheid, Vollstreckung und Ersatzvornahme rechtmäßig, so dass ein Folgenbeseitigungsanspruch nicht bestehe. Der Kläger zu 1 habe sich am Tag der Ersatzvornahme in seiner Wohnung befunden, habe die Tür aber trotz mehrfachem Klingeln und Klopfen und trotz Ansprache durch die Polizei nicht geöffnet. Eine Mieterin sei persönlich, eine weitere durch einen Freund vertreten gewesen. Lediglich in einer vermieteten Wohneinheit sei niemand anwesend gewesen, um die Tür zu öffnen. Die übrigen Wohneinheiten würden durch den Kläger zu 1 selbst genutzt. Die durch das Aufbrechen der übrigen Türen entstandenen Schäden wären vermeidbar gewesen, wenn der Kläger zu 1 nach Aufforderung durch die Polizei den Zutritt gewährt hätte. Zudem sei die Höhe der Forderung nicht substantiiert dargelegt. Es sei ferner zweifelhaft, ob der Kläger zu 1 Leistung an die Erbengemeinschaft verlangen könne. Ferner sei fraglich, ob sie überhaupt Klagegegner sei. Sie beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Der Beklagte zu 2 trägt vor, es sei bereits zweifelhaft, ob der Kläger zu 1 für die begehrte Folgenbeseitigung in Form von Schadenersatz überhaupt den richtigen Rechtsweg und die statthafte Klageart gewählt habe. Im Übrigen sei die Maßnahme rechtmäßig gewesen, so dass auch ein eventueller Folgenbeseitigungsanspruch nicht bestehe. Das Polizeipräsidium ... sei nur im Wege der Vollstreckungshilfe für die Beklagte zu 1 tätig geworden. Es sei daher schon nicht klar, inwiefern das Land, vertreten durch das Polizeipräsidium ..., überhaupt Klagegegner sei. Hilfsweise beantragt er,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Mit Zuschlagsbeschluss vom 07.06.2016 - 1 K 164/13 - hat das Amtsgericht ... das Anwesen ... an den Ersteher ... zugeschlagen. Hiergegen hat der Kläger zu 1 am 23.06.2016 Beschwerde beim Landgericht ... eingelegt (...). Das Beschwerdeverfahren wurde weggelegt, nachdem der Kläger mehrmals erklärt hatte, dass er das Verfahren nicht durchführen wolle. Am 01.09.2016 wurde das Anwesen zwangsgeräumt.
15 
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Kammer konnte verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren. Auf die Möglichkeit einer Entscheidung in Abwesenheit sind die Beteiligten in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die Ladungen waren auch ordnungsgemäß. Das gilt auch für die Ladung des Klägers zu 1, der vor Aufruf des Verfahrens den Sitzungssaal verlassen hat. Er wohnte im Zeitpunkt der Zustellung in einem Wohnheim der ... für Wohnungslose, einer Gemeinschaftseinrichtung gemäß § 178 Abs. 1 ZPO. Da er dort nicht angetroffen wurde, konnte die Zustellung nach § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an den Leiter der Einrichtung oder einen dazu ermächtigten Vertreter erfolgen. Dass dies geschehen ist, bestreitet der Kläger zu 1 nicht. Unschädlich ist, dass der Postbedienstete auf dem entsprechenden Formular die Nr. 7.1 angekreuzt (Geschäftsraum) und unter Nr. 7.2 die Person vermerkt hat, der er das Schriftstück übergeben hat, anstatt die Eintragungen unter Nr. 8.1 bis 8.3 (Gemeinschaftseinrichtung) vorzunehmen. Ohne Belang ist auch der Einwand des Klägers zu 1, auf dem Zustellumschlag sei kein Datumsvermerk angebracht gewesen. Denn dieser Datumsvermerk ist bei einer Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht erforderlich. Zudem hat der Kläger zu 1 den Zustellumschlag nicht vorgelegt. Es ist daher kein Nachweis vorhanden, dass die Datumsangabe auf dem Umschlag tatsächlich fehlt. In der Postzustellungsurkunde ist angegeben, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag des Schriftstücks vermerkt worden sei. Die Postzustellungsurkunde ist eine öffentliche Urkunde i. S. d. § 418 ZPO. Sie bezeugt die darin festgehaltenen Tatsachen, unter anderem das Vermerken des Datums der Zustellung. Die Richtigkeit der bezeugten Tatsachen kann durch bloßes Bestreiten nicht in Zweifel gezogen werden. Aber selbst wenn die Ladung in einem der genannten Punkte fehlerhaft wäre, wäre dieser Fehler nach § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 189 ZPO geheilt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.02.2016 - 6 S 1870/15 -, VBlBW 2016, 328).
18 
Die Kammer konnte auch in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung entscheiden. Das Schreiben des Klägers zu 1 vom 17.11.2016 stellt kein Ablehnungsgesuch im Sinne von § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 ZPO dar, da der Kläger zu 1 darin nur auf angeblich anhängige Ablehnungsgesuche verweist, über die noch nicht entschieden sei. Selbst wenn dies anders zu sehen wäre, wäre das Gesuch offensichtlich unzulässig und daher rechtsmissbräuchlich. In der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichtshöfe und des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass rechtsmissbräuchliche oder gänzlich untaugliche Ablehnungsgesuche ausnahmsweise im vereinfachten Ablehnungsverfahren in der Ausgangsbesetzung des Gerichts unter Beteiligung der abgelehnten Richter behandelt werden können, wenn für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Dies ist der Fall, wenn das Gericht einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts für sachfremde Zwecke verhindern will oder lediglich eine bloße Formalentscheidung über ein offensichtlich unzulässiges Gesuch trifft, die keinerlei Beurteilung des eigenen Verhaltens durch die entscheidenden Richter und kein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erfordert (BSG, Beschluss vom 07.09.2016 - B 10 SF 2/16 C, juris; BVerwG, Beschluss vom 29.01.2014 - 7 C 13.13 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 11.03.2013 - 1 BvR 2853/11 -, NJW 2013, 1665; BFH, Beschluss vom 25.08.2009 - V S 10/07 -, NJW 2009, 3806 m.w.N.). So liegt es hier. Hinsichtlich der Vorsitzenden beruft sich der Kläger zu 1 im Wesentlichen darauf, dass über seine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs noch nicht entschieden worden sei. Diese Behauptung ist indes unzutreffend, da der Verwaltungsgerichtshof ... die sofortige Beschwerde des Klägers zu 1 mit Beschluss vom 05.09.2016 - ... - verworfen hat. Soweit sein Vorbringen in dem Schriftsatz vom 19.08.2016, mit dem er gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs Beschwerde eingelegt hat, als weiteres Ablehnungsgesuch aufzufassen sein sollte, ist es ebenfalls offensichtlich unzulässig. Denn die neuen Rügen, die er dort hinsichtlich der Vorsitzenden erhebt, richten sich gegen die Entscheidungen in den Eilverfahren ... und 7 K ..., die gänzlich andere Sachverhalte betreffen. Im Übrigen sind die Rügen völlig haltlos und daher offensichtlich nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit im vorliegenden Verfahren zu begründen. Gleiches gilt für die Ablehnung der Richterinnen ... und ... - sowie des vorliegend nicht zur Entscheidung berufenen Richters ... Auch diese Ablehnungsgesuche sind offensichtlich untauglich und daher unter Beteiligung der abgelehnten Richter als unzulässig zu verwerfen. Der Ablehnende muss grundsätzlich Befangenheitsgründe vortragen und glaubhaft machen, die sich individuell auf den oder die an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter beziehen. Eine Ablehnung des gesamten Spruchkörpers ist daher grundsätzlich unzulässig (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 3 B 182.05 -, juris). Ein Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Abgesehen davon beruft sich der Kläger zu 1 lediglich auf die seiner Ansicht nach zu Unrecht erfolgte Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs und vermeintliche Verfahrensfehler, die eine Befangenheit unter keinem Gesichtspunkt zu begründen vermögen.
19 
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger zu 1 eine Anzahlung bzw. Abschlagszahlung aufgrund eines Folgenbeseitigungsanspruchs im Zusammenhang mit einer Ersatzvornahme, welche die Beklagte zu 1 mit Hilfe von Polizeivollzugsbeamten im Dienst des Beklagten zu 2 durchgeführt hat. Gerichtet hat er diese Klage gegen das „Land ..., vertreten durch die Stadt ...“. Diese mehrdeutige Bezeichnung des Klagegegners bedarf der Auslegung, da der Kläger zu 1 seine Erklärung trotz einer schriftlichen Aufforderung des Gerichts nicht weiter präzisiert hat.
20 
Der Empfänger der prozessualen Erklärung kann bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise nur davon ausgehen, dass sowohl das Land ... als auch die Stadt ... Klagegegner sind. Denn bei beiden handelt es sich um eigenständige Rechtsträger, die zueinander in keinem Vertretungsverhältnis stehen. Für diese Auslegung spricht auch das Klagevorbringen. Der Kläger zu 1 macht geltend, dass bei der Durchführung der festgesetzten Kehr- und Überprüfungsarbeiten im Wege der Ersatzvornahme Wohnungstüren im Anwesen ... beschädigt worden seien. Als Verantwortliche für diese angeblichen Beschädigungen könnten gemäß § 60 Abs. 5 PolG i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG sowohl die Beklagte zu 1 als die um Amts- bzw. Vollzugshilfe ersuchende Behörde, welche die Verantwortung für die Rechtsmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme trägt, in Betracht kommen als auch der Beklagte zu 2, der als ersuchte Behörde für die Art und Weise der Durchführung der Amtshilfe verantwortlich ist. Da der Kläger zu 1 neben der fehlenden Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme auch die konkrete Durchführung des unmittelbaren Zwangs seitens der Polizeivollzugsbeamten rügt, ist davon auszugehen, dass sich seine Klage auch gegen den Beklagten zu 2 richtet.
21 
Die so ausgelegte Klage ist zwar statthaft, jedoch unzulässig.
22 
Das Begehren des Klägers auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 1.000,00 EUR als Anzahlung auf den behaupteten Folgenbeseitigungsanspruch ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Als Schadensersatzbegehren, für das der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben wäre, kann seine Klage angesichts der ausdrücklichen Bezugnahme auf einen Folgenbeseitigungsanspruch und der Ankündigung, die Anzahlung für die Reparatur der bei der Ersatzvornahme beschädigten Türen zu benötigen, nicht verstanden werden. Eine Auslegung des Klagebegehrens als Fortsetzungsfeststellungsklage zum Zwecke der Erhebung einer Schadensersatzklage scheidet angesichts des klaren Wortlauts seines Klageantrags ebenfalls aus. Zudem fehlte einer solchen Klage mit Blick auf die bereits vor Klageerhebung eingetretene Erledigung der zugrundeliegenden Maßnahmen das Feststellungsinteresse.
23 
Die statthafte Klage ist hinsichtlich der Klägerin zu 2 unzulässig und hinsichtlich des Klägers zu 1 unbegründet.
24 
Der Kläger zu 1 hat die Klage im Namen der Erbengemeinschaft bestehend aus ihm und seiner Schwester, der Klägerin zu 2, erhoben. Da eine Erbengemeinschaft entgegen der Ansicht des Klägers zu 1 mangels Rechts- bzw. Beteiligtenfähigkeit nicht selbst am Prozess als Klägerin beteiligt sein kann (vgl. ausführlich BGH, Beschluss vom 17.10.2006 - VIII ZB 94/05 -, juris), ist davon auszugehen, dass beide Mitglieder der Erbengemeinschaft als Kläger anzusehen sind. Die Klage der Klägerin zu 2 ist jedoch unwirksam, da der Kläger zu 1 sie als Vertreter ohne Vertretungsmacht erhoben hat. Der Kläger zu 1 war nicht befugt, die Klage als Vertreter der Klägerin zu 2 zu erheben. Denn sie hat ihm keine Vollmacht zur Klageerhebung erteilt und auch deren Genehmigung abgelehnt.
25 
Die Vollmacht für die Klägerin zu 2 ist auch nicht entbehrlich, wie der Kläger zu 1 meint, weil die Kläger als Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft notwendige Streitgenossen wären. Zwar sind Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft nach Maßgabe der §§ 2032 ff. BGB in Bezug auf den Nachlass grundsätzlich nur zu gemeinschaftlichem Handeln berechtigt bzw. verpflichtet. Insoweit bildet die Miterbengemeinschaft eine notwendige Streitgenossenschaft (§ 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1 2. Alt. ZPO). In diesem Fall müssen Klagen aber von allen Streitgenossen erhoben werden; sind nicht alle notwendigen Streitgenossen am Verfahren beteiligt, ist die Klage unzulässig. Auch ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei Gesamthandsgemeinschaften die Klagen einzelner Mitglieder oder Klagen der unvollständigen Gesamthandsgemeinschaft unzulässig sind (VG Würzburg, Urteil vom 28.03.2012 - W 6 K 11.363 -, juris).
26 
Der Kläger ist als Miterbe nach § 2039 Satz 1 BGB allerdings ausnahmsweise berechtigt, unter den dort genannten Voraussetzungen in eigenem Namen und aus eigenem Recht ohne Mitwirkung der anderen Miterben zugunsten der Gesamthandsgemeinschaft zum Nachlass gehörende, auch öffentlich-rechtliche Ansprüche geltend zu machen und zu diesem Zweck grundsätzlich auch Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.1998 - 11 C 7.97 -, juris m.w.N.). Wird - wie hier - behauptet, durch die Ersatzvornahme sei eine (ungeteilte) Erbengemeinschaft geschädigt worden, so hat zwar nur diese selbst einen Anspruch auf (Vollzugs-)Folgenbeseitigung; jedoch kann dieser Anspruch der Erbengemeinschaft in entsprechender Anwendung des § 2039 BGB von jedem Mitglied einzeln geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1997 - 7 C 22.96 -, ZIP 1997, 940; Urteil vom 17.09.1998 - 7 C 6.98 -, ZIP 1998, 1976, 1977; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.11.2012 - 3 S 2003/12 -, juris). Miterben, die Ansprüche nach § 2039 BGB verfolgen, sind aber entgegen der Ansicht des Klägers zu 1 keine notwendigen Streitgenossen im Sinne des § 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1 ZPO (BVerwG, Beschluss vom 14.10.2002 - 8 B 104.02 -, juris).
27 
Trotz der danach gegebenen Unwirksamkeit der Klage der Klägerin zu 2 ist die Klage des Klägers zu 1 aufgrund der genannten Befugnis nach § 2039 Satz 1 BGB zulässig.
28 
Der Prozessführungsbefugnis des Klägers zu 1 steht auch der Verlust des (Gesamthands-)Eigentums der Erbengemeinschaft an dem Anwesen ... aufgrund der nach Klageerhebung durchgeführten Zwangsversteigerung nicht entgegen. Nach § 265 Abs. 1 ZPO - der nach § 173 VwGO entsprechend auch im Verwaltungsrechtsstreit anwendbar ist (BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 9.03 -, BVerwGE 121, 182) - schließt die Rechtshängigkeit das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die im Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten. Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss, § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Streitbefangen ist eine Sache, wenn auf der rechtlichen Beziehung zu ihr die Sachlegitimation beruht (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.09.1980 - 11 A 2306/78 -, juris; Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 265 RdNr. 3). Danach ist vorliegend das Grundstück ... streitbefangen. Denn der Kläger zu 1 begehrt als Miterbe eine Abschlagszahlung bzw. Anzahlung für Beschädigungen an dem Anwesen ... aufgrund eines Folgenbeseitigungsanspruchs. Dieser Anspruch entsteht, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist (BVerwG, Urteil vom 19.02.2015 - 1 C 13.14 -, BVerwGE 151, 228). Sein Anspruch beruht damit auf der rechtlichen Beziehung der Erbengemeinschaft zu dem Grundstück ... Dass die Erbengemeinschaft das (Gesamthands-)Eigentum an diesem Grundstück aufgrund der Zwangsversteigerung, die ebenfalls einen Erwerb im Sinne von § 265 ZPO darstellt (BGH, Urteil vom 04.02.2002 - II ZR 37/00 -, juris; Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 265, RdNr. 9), verloren hat, hindert den Kläger zu 1 daher nicht, den vor der Zwangsversteigerung rechtshängig gemachten Anspruch weiterzuverfolgen (vgl. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
29 
Dennoch ist die erst nach Rechtshängigkeit erfolgte Zwangsversteigerung insofern beachtlich, als die Änderung der materiellen Berechtigung dazu führt, dass grundsätzlich nur auf Leistung an den neuen Eigentümer geklagt werden kann (BGH, Urteile vom 18.03.1986 - X ZR 4/85 -, juris, und vom 07.11.1957 - II ZR 280/55 -, BGHZ 26, 31). Der Kläger zu 1, der in der mündlichen Verhandlung, in der auf die Folgen der Zwangsversteigerung hingewiesen worden ist, nicht anwesend war, hat seine Klage nicht entsprechend umgestellt. Eine derartige Umstellung des Klageantrags kann angesichts seines Widerstands gegen die Zwangsversteigerung seinem Vorbringen auch nicht im Wege der Auslegung entnommen werden.
30 
Die trotz der Zwangsversteigerung nach wie vor auf Leistung an die Erbengemeinschaft gerichtete Klage des Klägers zu 1 ist daher unbegründet. Denn das (Gesamthands-)Eigentum der Erbengemeinschaft an diesem Anwesen ist durch den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts ... vom 07.06.2016 (...) im Zwangsversteigerungsverfahren zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft auf den Ersteher übergegangen (vgl. §§ 180 Abs. 1, 90 Abs. 1 ZVG). Zweifel an der Wirksamkeit des Eigentumsübergangs bestehen nicht. Der vom Kläger zu 1 mit Schreiben vom 13.10.2016 erklärte Widerruf „sämtlicher erbrechtlicher und eigentumsrechtlicher Erklärungen“ hat hierauf keinen Einfluss, weil es sich bei der Zwangsversteigerung um eine Veräußerung kraft Hoheitsakts handelt (BVerwG, Urteil vom 19.03.1992 - 3 C 58.88 -, RdNr. 29, juris). Auch das vom Kläger zu 1 gegen den Zuschlagsbeschluss eingeleitete Beschwerdeverfahren steht dem Übergang des Eigentums nicht entgegen. Denn der Eigentumsübergang knüpft an den Zuschlagsbeschluss und nicht an den Ablauf der Beschwerdefrist bzw. dessen Rechtskraft an (OLG Hamm, Urteil vom 06.03.1992, VersR 1992, 1466). Im Übrigen hat der Kläger zu 1 nach Mitteilung des Landgerichts ... mehrfach bekundet, dass er das Beschwerdeverfahren nicht weiter durchführen wolle.
31 
Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des Klägers zu 1 aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der vom Kläger zu 1 als vollmachtloser Vertreter erhobenen Klage der Klägerin zu 2 trägt der Kläger zu 1 die Kosten als Veranlasser (dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.11.1981 - A 12 S 414/81 -, juris).
32 
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist.
33 
Beschluss
34 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 1.000,-- festgesetzt.
35 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
16 
Die Kammer konnte verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren. Auf die Möglichkeit einer Entscheidung in Abwesenheit sind die Beteiligten in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die Ladungen waren auch ordnungsgemäß. Das gilt auch für die Ladung des Klägers zu 1, der vor Aufruf des Verfahrens den Sitzungssaal verlassen hat. Er wohnte im Zeitpunkt der Zustellung in einem Wohnheim der ... für Wohnungslose, einer Gemeinschaftseinrichtung gemäß § 178 Abs. 1 ZPO. Da er dort nicht angetroffen wurde, konnte die Zustellung nach § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an den Leiter der Einrichtung oder einen dazu ermächtigten Vertreter erfolgen. Dass dies geschehen ist, bestreitet der Kläger zu 1 nicht. Unschädlich ist, dass der Postbedienstete auf dem entsprechenden Formular die Nr. 7.1 angekreuzt (Geschäftsraum) und unter Nr. 7.2 die Person vermerkt hat, der er das Schriftstück übergeben hat, anstatt die Eintragungen unter Nr. 8.1 bis 8.3 (Gemeinschaftseinrichtung) vorzunehmen. Ohne Belang ist auch der Einwand des Klägers zu 1, auf dem Zustellumschlag sei kein Datumsvermerk angebracht gewesen. Denn dieser Datumsvermerk ist bei einer Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht erforderlich. Zudem hat der Kläger zu 1 den Zustellumschlag nicht vorgelegt. Es ist daher kein Nachweis vorhanden, dass die Datumsangabe auf dem Umschlag tatsächlich fehlt. In der Postzustellungsurkunde ist angegeben, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag des Schriftstücks vermerkt worden sei. Die Postzustellungsurkunde ist eine öffentliche Urkunde i. S. d. § 418 ZPO. Sie bezeugt die darin festgehaltenen Tatsachen, unter anderem das Vermerken des Datums der Zustellung. Die Richtigkeit der bezeugten Tatsachen kann durch bloßes Bestreiten nicht in Zweifel gezogen werden. Aber selbst wenn die Ladung in einem der genannten Punkte fehlerhaft wäre, wäre dieser Fehler nach § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 189 ZPO geheilt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.02.2016 - 6 S 1870/15 -, VBlBW 2016, 328).
18 
Die Kammer konnte auch in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung entscheiden. Das Schreiben des Klägers zu 1 vom 17.11.2016 stellt kein Ablehnungsgesuch im Sinne von § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 ZPO dar, da der Kläger zu 1 darin nur auf angeblich anhängige Ablehnungsgesuche verweist, über die noch nicht entschieden sei. Selbst wenn dies anders zu sehen wäre, wäre das Gesuch offensichtlich unzulässig und daher rechtsmissbräuchlich. In der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichtshöfe und des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass rechtsmissbräuchliche oder gänzlich untaugliche Ablehnungsgesuche ausnahmsweise im vereinfachten Ablehnungsverfahren in der Ausgangsbesetzung des Gerichts unter Beteiligung der abgelehnten Richter behandelt werden können, wenn für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Dies ist der Fall, wenn das Gericht einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts für sachfremde Zwecke verhindern will oder lediglich eine bloße Formalentscheidung über ein offensichtlich unzulässiges Gesuch trifft, die keinerlei Beurteilung des eigenen Verhaltens durch die entscheidenden Richter und kein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erfordert (BSG, Beschluss vom 07.09.2016 - B 10 SF 2/16 C, juris; BVerwG, Beschluss vom 29.01.2014 - 7 C 13.13 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 11.03.2013 - 1 BvR 2853/11 -, NJW 2013, 1665; BFH, Beschluss vom 25.08.2009 - V S 10/07 -, NJW 2009, 3806 m.w.N.). So liegt es hier. Hinsichtlich der Vorsitzenden beruft sich der Kläger zu 1 im Wesentlichen darauf, dass über seine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs noch nicht entschieden worden sei. Diese Behauptung ist indes unzutreffend, da der Verwaltungsgerichtshof ... die sofortige Beschwerde des Klägers zu 1 mit Beschluss vom 05.09.2016 - ... - verworfen hat. Soweit sein Vorbringen in dem Schriftsatz vom 19.08.2016, mit dem er gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs Beschwerde eingelegt hat, als weiteres Ablehnungsgesuch aufzufassen sein sollte, ist es ebenfalls offensichtlich unzulässig. Denn die neuen Rügen, die er dort hinsichtlich der Vorsitzenden erhebt, richten sich gegen die Entscheidungen in den Eilverfahren ... und 7 K ..., die gänzlich andere Sachverhalte betreffen. Im Übrigen sind die Rügen völlig haltlos und daher offensichtlich nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit im vorliegenden Verfahren zu begründen. Gleiches gilt für die Ablehnung der Richterinnen ... und ... - sowie des vorliegend nicht zur Entscheidung berufenen Richters ... Auch diese Ablehnungsgesuche sind offensichtlich untauglich und daher unter Beteiligung der abgelehnten Richter als unzulässig zu verwerfen. Der Ablehnende muss grundsätzlich Befangenheitsgründe vortragen und glaubhaft machen, die sich individuell auf den oder die an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter beziehen. Eine Ablehnung des gesamten Spruchkörpers ist daher grundsätzlich unzulässig (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 3 B 182.05 -, juris). Ein Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Abgesehen davon beruft sich der Kläger zu 1 lediglich auf die seiner Ansicht nach zu Unrecht erfolgte Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs und vermeintliche Verfahrensfehler, die eine Befangenheit unter keinem Gesichtspunkt zu begründen vermögen.
19 
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger zu 1 eine Anzahlung bzw. Abschlagszahlung aufgrund eines Folgenbeseitigungsanspruchs im Zusammenhang mit einer Ersatzvornahme, welche die Beklagte zu 1 mit Hilfe von Polizeivollzugsbeamten im Dienst des Beklagten zu 2 durchgeführt hat. Gerichtet hat er diese Klage gegen das „Land ..., vertreten durch die Stadt ...“. Diese mehrdeutige Bezeichnung des Klagegegners bedarf der Auslegung, da der Kläger zu 1 seine Erklärung trotz einer schriftlichen Aufforderung des Gerichts nicht weiter präzisiert hat.
20 
Der Empfänger der prozessualen Erklärung kann bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise nur davon ausgehen, dass sowohl das Land ... als auch die Stadt ... Klagegegner sind. Denn bei beiden handelt es sich um eigenständige Rechtsträger, die zueinander in keinem Vertretungsverhältnis stehen. Für diese Auslegung spricht auch das Klagevorbringen. Der Kläger zu 1 macht geltend, dass bei der Durchführung der festgesetzten Kehr- und Überprüfungsarbeiten im Wege der Ersatzvornahme Wohnungstüren im Anwesen ... beschädigt worden seien. Als Verantwortliche für diese angeblichen Beschädigungen könnten gemäß § 60 Abs. 5 PolG i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG sowohl die Beklagte zu 1 als die um Amts- bzw. Vollzugshilfe ersuchende Behörde, welche die Verantwortung für die Rechtsmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme trägt, in Betracht kommen als auch der Beklagte zu 2, der als ersuchte Behörde für die Art und Weise der Durchführung der Amtshilfe verantwortlich ist. Da der Kläger zu 1 neben der fehlenden Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme auch die konkrete Durchführung des unmittelbaren Zwangs seitens der Polizeivollzugsbeamten rügt, ist davon auszugehen, dass sich seine Klage auch gegen den Beklagten zu 2 richtet.
21 
Die so ausgelegte Klage ist zwar statthaft, jedoch unzulässig.
22 
Das Begehren des Klägers auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 1.000,00 EUR als Anzahlung auf den behaupteten Folgenbeseitigungsanspruch ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Als Schadensersatzbegehren, für das der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben wäre, kann seine Klage angesichts der ausdrücklichen Bezugnahme auf einen Folgenbeseitigungsanspruch und der Ankündigung, die Anzahlung für die Reparatur der bei der Ersatzvornahme beschädigten Türen zu benötigen, nicht verstanden werden. Eine Auslegung des Klagebegehrens als Fortsetzungsfeststellungsklage zum Zwecke der Erhebung einer Schadensersatzklage scheidet angesichts des klaren Wortlauts seines Klageantrags ebenfalls aus. Zudem fehlte einer solchen Klage mit Blick auf die bereits vor Klageerhebung eingetretene Erledigung der zugrundeliegenden Maßnahmen das Feststellungsinteresse.
23 
Die statthafte Klage ist hinsichtlich der Klägerin zu 2 unzulässig und hinsichtlich des Klägers zu 1 unbegründet.
24 
Der Kläger zu 1 hat die Klage im Namen der Erbengemeinschaft bestehend aus ihm und seiner Schwester, der Klägerin zu 2, erhoben. Da eine Erbengemeinschaft entgegen der Ansicht des Klägers zu 1 mangels Rechts- bzw. Beteiligtenfähigkeit nicht selbst am Prozess als Klägerin beteiligt sein kann (vgl. ausführlich BGH, Beschluss vom 17.10.2006 - VIII ZB 94/05 -, juris), ist davon auszugehen, dass beide Mitglieder der Erbengemeinschaft als Kläger anzusehen sind. Die Klage der Klägerin zu 2 ist jedoch unwirksam, da der Kläger zu 1 sie als Vertreter ohne Vertretungsmacht erhoben hat. Der Kläger zu 1 war nicht befugt, die Klage als Vertreter der Klägerin zu 2 zu erheben. Denn sie hat ihm keine Vollmacht zur Klageerhebung erteilt und auch deren Genehmigung abgelehnt.
25 
Die Vollmacht für die Klägerin zu 2 ist auch nicht entbehrlich, wie der Kläger zu 1 meint, weil die Kläger als Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft notwendige Streitgenossen wären. Zwar sind Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft nach Maßgabe der §§ 2032 ff. BGB in Bezug auf den Nachlass grundsätzlich nur zu gemeinschaftlichem Handeln berechtigt bzw. verpflichtet. Insoweit bildet die Miterbengemeinschaft eine notwendige Streitgenossenschaft (§ 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1 2. Alt. ZPO). In diesem Fall müssen Klagen aber von allen Streitgenossen erhoben werden; sind nicht alle notwendigen Streitgenossen am Verfahren beteiligt, ist die Klage unzulässig. Auch ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei Gesamthandsgemeinschaften die Klagen einzelner Mitglieder oder Klagen der unvollständigen Gesamthandsgemeinschaft unzulässig sind (VG Würzburg, Urteil vom 28.03.2012 - W 6 K 11.363 -, juris).
26 
Der Kläger ist als Miterbe nach § 2039 Satz 1 BGB allerdings ausnahmsweise berechtigt, unter den dort genannten Voraussetzungen in eigenem Namen und aus eigenem Recht ohne Mitwirkung der anderen Miterben zugunsten der Gesamthandsgemeinschaft zum Nachlass gehörende, auch öffentlich-rechtliche Ansprüche geltend zu machen und zu diesem Zweck grundsätzlich auch Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.1998 - 11 C 7.97 -, juris m.w.N.). Wird - wie hier - behauptet, durch die Ersatzvornahme sei eine (ungeteilte) Erbengemeinschaft geschädigt worden, so hat zwar nur diese selbst einen Anspruch auf (Vollzugs-)Folgenbeseitigung; jedoch kann dieser Anspruch der Erbengemeinschaft in entsprechender Anwendung des § 2039 BGB von jedem Mitglied einzeln geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1997 - 7 C 22.96 -, ZIP 1997, 940; Urteil vom 17.09.1998 - 7 C 6.98 -, ZIP 1998, 1976, 1977; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.11.2012 - 3 S 2003/12 -, juris). Miterben, die Ansprüche nach § 2039 BGB verfolgen, sind aber entgegen der Ansicht des Klägers zu 1 keine notwendigen Streitgenossen im Sinne des § 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1 ZPO (BVerwG, Beschluss vom 14.10.2002 - 8 B 104.02 -, juris).
27 
Trotz der danach gegebenen Unwirksamkeit der Klage der Klägerin zu 2 ist die Klage des Klägers zu 1 aufgrund der genannten Befugnis nach § 2039 Satz 1 BGB zulässig.
28 
Der Prozessführungsbefugnis des Klägers zu 1 steht auch der Verlust des (Gesamthands-)Eigentums der Erbengemeinschaft an dem Anwesen ... aufgrund der nach Klageerhebung durchgeführten Zwangsversteigerung nicht entgegen. Nach § 265 Abs. 1 ZPO - der nach § 173 VwGO entsprechend auch im Verwaltungsrechtsstreit anwendbar ist (BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 9.03 -, BVerwGE 121, 182) - schließt die Rechtshängigkeit das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die im Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten. Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss, § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Streitbefangen ist eine Sache, wenn auf der rechtlichen Beziehung zu ihr die Sachlegitimation beruht (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.09.1980 - 11 A 2306/78 -, juris; Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 265 RdNr. 3). Danach ist vorliegend das Grundstück ... streitbefangen. Denn der Kläger zu 1 begehrt als Miterbe eine Abschlagszahlung bzw. Anzahlung für Beschädigungen an dem Anwesen ... aufgrund eines Folgenbeseitigungsanspruchs. Dieser Anspruch entsteht, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist (BVerwG, Urteil vom 19.02.2015 - 1 C 13.14 -, BVerwGE 151, 228). Sein Anspruch beruht damit auf der rechtlichen Beziehung der Erbengemeinschaft zu dem Grundstück ... Dass die Erbengemeinschaft das (Gesamthands-)Eigentum an diesem Grundstück aufgrund der Zwangsversteigerung, die ebenfalls einen Erwerb im Sinne von § 265 ZPO darstellt (BGH, Urteil vom 04.02.2002 - II ZR 37/00 -, juris; Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 265, RdNr. 9), verloren hat, hindert den Kläger zu 1 daher nicht, den vor der Zwangsversteigerung rechtshängig gemachten Anspruch weiterzuverfolgen (vgl. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
29 
Dennoch ist die erst nach Rechtshängigkeit erfolgte Zwangsversteigerung insofern beachtlich, als die Änderung der materiellen Berechtigung dazu führt, dass grundsätzlich nur auf Leistung an den neuen Eigentümer geklagt werden kann (BGH, Urteile vom 18.03.1986 - X ZR 4/85 -, juris, und vom 07.11.1957 - II ZR 280/55 -, BGHZ 26, 31). Der Kläger zu 1, der in der mündlichen Verhandlung, in der auf die Folgen der Zwangsversteigerung hingewiesen worden ist, nicht anwesend war, hat seine Klage nicht entsprechend umgestellt. Eine derartige Umstellung des Klageantrags kann angesichts seines Widerstands gegen die Zwangsversteigerung seinem Vorbringen auch nicht im Wege der Auslegung entnommen werden.
30 
Die trotz der Zwangsversteigerung nach wie vor auf Leistung an die Erbengemeinschaft gerichtete Klage des Klägers zu 1 ist daher unbegründet. Denn das (Gesamthands-)Eigentum der Erbengemeinschaft an diesem Anwesen ist durch den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts ... vom 07.06.2016 (...) im Zwangsversteigerungsverfahren zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft auf den Ersteher übergegangen (vgl. §§ 180 Abs. 1, 90 Abs. 1 ZVG). Zweifel an der Wirksamkeit des Eigentumsübergangs bestehen nicht. Der vom Kläger zu 1 mit Schreiben vom 13.10.2016 erklärte Widerruf „sämtlicher erbrechtlicher und eigentumsrechtlicher Erklärungen“ hat hierauf keinen Einfluss, weil es sich bei der Zwangsversteigerung um eine Veräußerung kraft Hoheitsakts handelt (BVerwG, Urteil vom 19.03.1992 - 3 C 58.88 -, RdNr. 29, juris). Auch das vom Kläger zu 1 gegen den Zuschlagsbeschluss eingeleitete Beschwerdeverfahren steht dem Übergang des Eigentums nicht entgegen. Denn der Eigentumsübergang knüpft an den Zuschlagsbeschluss und nicht an den Ablauf der Beschwerdefrist bzw. dessen Rechtskraft an (OLG Hamm, Urteil vom 06.03.1992, VersR 1992, 1466). Im Übrigen hat der Kläger zu 1 nach Mitteilung des Landgerichts ... mehrfach bekundet, dass er das Beschwerdeverfahren nicht weiter durchführen wolle.
31 
Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des Klägers zu 1 aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der vom Kläger zu 1 als vollmachtloser Vertreter erhobenen Klage der Klägerin zu 2 trägt der Kläger zu 1 die Kosten als Veranlasser (dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.11.1981 - A 12 S 414/81 -, juris).
32 
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist.
33 
Beschluss
34 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 1.000,-- festgesetzt.
35 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 23. Nov. 2016 - 7 K 3196/15

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 23. Nov. 2016 - 7 K 3196/15

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 23. Nov. 2016 - 7 K 3196/15 zitiert 24 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 13


(1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3) Begrü

Zivilprozessordnung - ZPO | § 42 Ablehnung eines Richters


(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 418 Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt


(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. (2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Lande

Zivilprozessordnung - ZPO | § 265 Veräußerung oder Abtretung der Streitsache


(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten. (2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 189 Heilung von Zustellungsmängeln


Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zuste

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 54


(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwal

Zivilprozessordnung - ZPO | § 178 Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen


(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden1.in der Wohnung einem erwachsenen Familienang

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 56


(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den

Zivilprozessordnung - ZPO | § 62 Notwendige Streitgenossenschaft


(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Strei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2039 Nachlassforderungen


Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erbe

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 180


(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt. (2) Die eins

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 1 Eigentümerpflichten; Verordnungsermächtigungen


(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen: 1. die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie2. die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 64


Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft sind entsprechend anzuwenden.

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 25 Nichterfüllung, Zweitbescheid


(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn 1. das Formblatt und die Bescheinigungen nicht innerhalb der in § 4 Absatz 2 genannten Frist zugegangen sind und2. die Durchführung der Arbeiten

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 26 Ersatzvornahme


(1) Wird die Verpflichtung, die in dem Zweitbescheid nach § 25 Absatz 2 Satz 1 festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht oder nicht fristgemäß erfüllt, hat die zuständige Behörde den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 23. Nov. 2016 - 7 K 3196/15 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 23. Nov. 2016 - 7 K 3196/15 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Feb. 2016 - 6 S 1870/15

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(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.

(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.

(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn

1.
das Formblatt und die Bescheinigungen nicht innerhalb der in § 4 Absatz 2 genannten Frist zugegangen sind und
2.
die Durchführung der Arbeiten auch nicht auf andere Weise innerhalb dieser Frist nachgewiesen wurde.

(2) Die zuständige Behörde setzt in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen.

(3) Der Bescheid ist schriftlich oder elektronisch zu erlassen; er ist zuzustellen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Wird die Verpflichtung, die in dem Zweitbescheid nach § 25 Absatz 2 Satz 1 festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht oder nicht fristgemäß erfüllt, hat die zuständige Behörde den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unverzüglich mit der Vornahme der Handlungen im Wege der Ersatzvornahme zu beauftragen.

(2) Die zuständige Behörde kann für die Ausführung der Ersatzvornahme von dem betroffenen Eigentümer Gebühren und Auslagen erheben. Sie kann bestimmen, dass der Eigentümer die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen hat. Werden die voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht gezahlt, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:

1.
die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie
2.
die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
1.
welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen,
2.
welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen,
3.
welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie getroffenen Regelungen hinaus durch Rechtsverordnung weitere Anlagen zu bestimmen, die zu den in Satz 2 aufgeführten Zwecken gereinigt oder überprüft werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:

1.
Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie
2.
die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.
Im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum hat der neue Eigentümer dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten.

(4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums

1.
den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 oder
2.
die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist,
nicht gestattet, erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung. § 25 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 eingeschränkt.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn

1.
das Formblatt und die Bescheinigungen nicht innerhalb der in § 4 Absatz 2 genannten Frist zugegangen sind und
2.
die Durchführung der Arbeiten auch nicht auf andere Weise innerhalb dieser Frist nachgewiesen wurde.

(2) Die zuständige Behörde setzt in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen.

(3) Der Bescheid ist schriftlich oder elektronisch zu erlassen; er ist zuzustellen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13. August 2015 - 3 K 373/15 - wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragstellerin ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt wurde und der von der Antragstellerin - vorsorglich - gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO) hinsichtlich der Versäumung der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO keinen Erfolg hat.
1. Gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Diese Frist hat die Antragstellerin nicht gewahrt. Die Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Beschwerde gegen den mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung (vgl. Guckelberger, in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 147 RdNr. 17 m. w. N.) versehenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13.08.2015 begann hier am 20.08.2015 zu laufen (§ 57 Abs. 1 VwGO) und ist am 03.09.2015 abgelaufen (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB). Die Beschwerdeschrift ist erst am 08.09.2015 und damit verspätet bei dem Verwaltungsgericht eingegangen.
Gemäß §§ 56 Abs.1, 57 Abs. 1 VwGO beginnt der Lauf der hier in Rede stehenden Beschwerdefrist mit der Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Dieser Beschluss wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zugestellt (§ 56 Abs. 2 VwGO). Hier wurde der Beschluss des Verwaltungsgerichts gemäß § 56 Abs. 2 VwGO, § 180 ZPO, dessen Voraussetzungen - was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist - gegeben sind, im Wege der Ersatzzustellung zugestellt. Mit der Einlegung des Schriftstücks in den Briefkasten gilt das entsprechende Schriftstück als zugestellt (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 180 Satz 2 ZPO). Die hierüber gemäß § 56 Abs. 2 VwGO, § 182 ZPO gefertigte Postzustellungsurkunde (Blatt 472b der Akte des Verwaltungsgerichts) benennt als Zustellungsdatum den 20.08.2015 (vgl. § 56 Abs. 2 VwGO, § 182 Abs. 2 Nr. 7 ZPO). Diese Urkunde ist eine öffentliche Urkunde, die gemäß § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis unter anderem für das Einlegen des Schriftstücks in den Briefkasten zu dem angegebenen Zeitpunkt erbringt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16.05.1986 - 4 CB 8.86 -, NJW 1986, 2127 und vom 19.03.2002 - 2 WDB 15.01 -, Buchholz 235.0 § 82 WDO Nr. 1).
Der Wirksamkeit der Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses steht nicht entgegen, dass der Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks, der von der Antragstellerin zur Beschwerdeakte gereicht wurde (Blatt 65), keinen Vermerk über das Datum der Zustellung gemäß § 56 Abs. 2 VwGO, § 180 Satz 3 ZPO enthält (ebenso: Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 180 RdNr. 4, § 182 RdNr. 10; Stöber, in: Zöller, ZPO, § 180 RdNr. 7, § 182 RdNr. 19; Häublein, in: Münchener Kommentar zur ZPO [MüKo], § 182 RdNr. 12; Dörndorfer, in: BeckOK ZPO, § 180 ZPO RdNr. 3; vgl. auch: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.08.2012 - 2 M 58/12 -, NVwZ-RR 2013, 85; für die Regelung des § 195 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. vgl. Oberste Gerichtshöfe des Bundes (Gemeinsamer Senat), Beschluss vom 09.11.1976 - GmS - OBG 2/75 -, NJW 1977, 621; BGH, Beschluss vom 31.03.2003 - II ZB 12/01 -, NJOZ 2003, 1050; anderer Ansicht: BFH, Urteil vom 28.07.2015 - VIII R 2/09 - sowie Beschluss vom 19.01.2005 - II B 38/04 -, jew. juris; für § 3 VwZG in Verbindung mit § 180 Satz 3 ZPO: Sadler, VwVG, VwZG, 9. Aufl., § 3 VwZG RdNrn. 139, 182). Denn der Vermerk des Tages der Zustellung auf dem Umschlag bringt lediglich das Datum der Zustellung dem Empfänger nachrichtlich zur Kenntnis, ist aber nicht notwendiger Bestandteil der Zustellung (vgl. BayVGH, Beschluss vom 31.01.2011 - 4 ZB 10.3088 -, BayVBl. 2013, 185; Stöber/Geimer, in Zöller, a.a.O., § 182 RdNr. 19; Roth, in: Stein/Jonas, a.a.O., § 180 RdNr. 4). Dementsprechend wird in der Gesetzesbegründung zum Zustellungsreformgesetz ausgeführt, dass für den Fall, dass der Vermerk des Zustellungsdatums auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, fehlt oder dieses von dem auf der Zustellungsurkunde ausgewiesenen Datum abweicht, die Zustellung dennoch wirksam ist (BT-Drs. 14/4554, S. 22).
Mit der wirksamen (Ersatz-)Zustellung durch Einlegung in den Briefkasten fängt die Rechtsmittelfrist an zu laufen (§ 57 Abs. 1 VwGO). Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 56 Abs. 2 VwGO, § 189 ZPO, weil keine zwingende Zustellungsvorschrift verletzt wurde. Für den Fall, dass sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, gilt nach § 189 ZPO das Dokument in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. § 189 ZPO heilt im Wege einer Fiktion eine unwirksame Zustellung, wenn der Zustellungszweck, nämlich dem Adressaten eine zuverlässige Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück zu verschaffen, auf andere Weise erreicht ist. Die Zustellung wird dann als wirksam angesehen, wenn das Schriftstück dem Adressaten oder einem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen und damit der Zweck des § 166 Abs. 1 ZPO erreicht ist (Roth, in: Stein/Jonas, a.a.O., § 189 RdNr. 1). Ein erneuter Zustellungsversuch muss in diesem Fall, auch wenn die Zustellung wegen eines Zustellungsmangels an sich unwirksam war, nicht mehr unternommen werden (Kimmel, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl., § 56 RdNr. 76). Damit wird vermieden, dass ein starres Festhalten an den Formalien, von denen nach den maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen die Wirksamkeit der Zustellung abhängt, zu unbilligen Ergebnissen führt, wenn auch auf andere Weise als durch die formgerechte Zustellung eindeutig nachweisbar ist, dass der Empfänger von dem Schriftstück Kenntnis erhalten hat (Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 56 RdNr. 72). Demgemäß sind zwingende Zustellungsvorschriften im Sinne des § 189 ZPO solche Vorschriften, deren Nichteinhaltung zur Unwirksamkeit der Zustellung führen, da nur diese einer Heilung bedürfen (Roth, in: Stein/Jonas, a.a.O., § 189 RdNr. 13; ebenso, aber ohne nähere Begründung: Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 189 RdNr. 6; Saenger, ZPO, 4. Aufl., § 189 RdNr. 6). So geht auch der Gesetzgeber davon aus, dass § 189 ZPO zur Unwirksamkeit der Zustellung führende Zustellungsmängel heilen soll, wenn er in der Gesetzesbegründung davon spricht, dass eine fehlerhafte Zustellung mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs an den Adressaten oder einem Empfangsberechtigten „wirksam wird“ (BT-Drs. 14/4554, S. 25). Damit ist hier für den Beginn des Laufs der Beschwerdefrist das Datum der (wirksamen) Zustellung maßgebend und kommt es nicht darauf an, ob und wann der Antragstellerin der verwaltungsgerichtliche Beschluss im Sinne des § 56 Abs. 2 VwGO, § 189 ZPO tatsächlich zugegangen ist (vgl. Roth, in: Stein/Jonas, a.a.O., § 180 RdNr, 4; Stöber/Gmeiner, in: Zöller, a.a.O., § 182 RdNr. 19). Art. 103 Abs. 1 GG zwingt zu keiner anderen Auslegung des § 189 ZPO, da Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (dazu noch unten) in Betracht kommt, wenn der Zustellungsadressat durch einen Zustellungsmangel, der nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung führt, in seinen Rechtsschutzmöglichkeiten betroffen ist (BVerwG, Beschluss vom 31.01.2001 - 4 A 46.00 -, NVwZ-RR 2001, 484; OVG Berlin, Beschluss vom 18.05.2004 - 2 N 27.03 -, NVwZ-RR 2004, 724; OLG Hamburg, Beschluss vom 18.02.2005 - 2 Ws 5/05 -, NJW 2006, 1685; Stöber/Gmeiner, in: Zöller, a.a.O., § 182 RdNr. 19). Soweit der Bundesfinanzhof (BFH Großer Senat, Beschluss vom 06.05.2014 -, NJW 2014, 2524; BFH, Urteil vom 21.09.2011 - 1 R 50/10 -, BB 2012, 184 und vom 19.01.2005, a.a.O.) davon ausgeht, dass die Regelung des § 180 Satz 3 ZPO zu den zwingenden Zustellungsvorschriften gehört, so dass bei Verstoß gegen diese das Schriftstück gemäß § 189 ZPO erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs als zugestellt gilt, bezieht er sich letztlich auf den Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 09.11.1976, a.a.O. (ebenso: Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 65 RdNr. 74; Häublein, in: MüKo, a.a.O., § 181 RdNr. 12). In diesem Beschluss hatte der Gemeinsame Senat für das vor dem 01.07.2002 geltende Zustellungsrecht, das die Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten und dementsprechend die Regelung des § 180 Satz 3 ZPO noch nicht kannte, und vor dem Hintergrund, dass nach § 9 Abs. 2 VwZG in seiner damaligen Fassung die Heilungsvorschrift des § 9 Abs. 1 VwZG a.F. nicht auf Klage- und Rechtsmittel(begründungs)fristen anzuwenden war, entschieden, dass es sich bei § 195 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. um eine zwingende Zustellungsvorschrift handele. Nach dieser Vorschrift konnte die Übergabe einer Abschrift der Zustellungsurkunde dadurch ersetzt werden, dass der Postbedienstete den Tag der Zustellung auf der Sendung vermerkt, was er in der Zustellungsurkunde zu bezeugen hatte. Diese Rechtsprechung zum alten Zustellungsrecht kann aber nicht ohne Weiteres auf die Rechtslage nach Inkrafttreten des Zustellungsreformgesetzes vom 25.06.2001 (BGBl I 2001, 1206) mit Wirkung zum 01.07.2002 und die oben erörterten Rechtsfragen übertragen werden (vgl. Roth, in: Stein/Jonas, a.a.O., § 182 RdNr. 10; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18.09.2003 - IX ZB 40/03 -, NJW 2004, 71: „grundsätzliche Bedeutung“ der Frage; Häublein, in: MüKo, a.a.O., § 181 RdNr. 12: „umstrittene Rechtslage“).
2. Der Antragstellerin kann auf ihren vorsorglich gestellten Antrag keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 Abs. 2 Satz 1 VwGO hinsichtlich der Frist zur Einlegung der Beschwerde gewährt werden. Denn sie hat nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO), ohne Verschulden daran gehindert gewesen zu sein, die Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzuhalten. In der zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers macht dieser geltend, sich vom 10.08. bis zum 30.08.2015 in Urlaub befunden und den Umschlag mit dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts erst am 31.08.2015 geöffnet zu haben. Ungeachtet der Sorgfaltsverpflichtungen des Geschäftsführers einer GmbH für eine sachgerechte Wahrung fristgebundener Terminsachen während seiner Urlaubsabwesenheit (vgl. dazu: BFH, Urteile vom 13.03.1991 - I R 38/90 - und vom 08.04.2004 - VII B 283/03 -, jew. juris), zu denen sich die Antragstellerin nicht hat äußern wollen, hat der Geschäftsführer der Antragstellerin am 31.08.2015 und damit noch innerhalb der bis zum 03.09.2015 laufenden Beschwerdefrist Kenntnis von der (wirksamen) förmlichen Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts erlangt. Auch wenn auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks nicht das Datum der Zustellung vermerkt ist, war es dem Geschäftsführer zumutbar, sich bei der Antragsgegnerin nach dem Datum der auf der Postzustellungsurkunde vermerkten Zustellung zu erkundigen, um dann noch fristwahrend Beschwerde einlegen zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.01.2001, OVG Berlin, Beschluss vom 18.05.2004, jew. a.a.O.). Dass die in diesem Fall noch verbliebene Restfrist nicht ausreichend gewesen wäre, um eine Entscheidung über die Einlegung des Rechtsmittels herbeizuführen, ist nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht worden (zu den diesbezüglichen Anforderungen vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 21.05.1986 - 6 CB 33/85 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 150). Hiergegen spricht auch, dass eine Begründung innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht abzugeben war (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und die Bevollmächtigte der Antragstellerin nach entsprechender Information durch die Antragstellerin noch am gleichen Tag (07.09.2015) die Einlegung der Beschwerde veranlasste. Dass sich der Geschäftsführer der Antragstellerin in einem (wegen der hier gegebenen unklaren Rechtslage unverschuldeten) Rechtsirrtum über den Beginn des Laufs der Beschwerdefrist befunden hätte, wird in der von ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherung nicht ausgeführt und damit nicht glaubhaft gemacht. Darüber hinaus hätte es in diesem Fall der Bevollmächtigten der Antragstellerin oblegen, mit ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 07.09.2015 einen (vorsorglichen) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen (vgl. zu den diesbezüglichen Sorgfaltsanforderungen eines Rechtsanwaltes: BVerfG, Beschluss vom 27.09.2002 - 2 BvR 855/02 -, NJW 2003, 575). Diesen Antrag hat sie erst am 25.09.2015 und damit außerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

Tenor

Das Befangenheitsgesuch des Klägers gegen den Vizepräsidenten des BSG Prof. Dr. Sch sowie die Richterin Dr. R und den Richter Dr. Rö sowie seine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 28. Juni 2016 werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 28.6.2016 die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 15.2.2016 als unzulässig verworfen, weil der Kläger sie eigenhändig ohne die erforderliche Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt hatte.

2

Der Kläger hat dagegen Gehörsrüge erhoben und den Vizepräsidenten des BSG Prof. Dr. Sch sowie die Richterin Dr. R und den Richter Dr. Rö als befangen abgelehnt. Es sei hinreichend geklärt, dass Eingaben einer Naturalpartei als PKH-Gesuch zu behandeln seien. Für ein solches werde gegebenenfalls Wiedereinsetzung beantragt.

3

II. 1. Das Befangenheitsgesuch des Klägers ist offensichtlich unzulässig. Der Senat kann darüber abweichend von § 60 Abs 1 SGG iVm § 45 Abs 1 ZPO in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung unter Mitwirkung von Richtern entscheiden, die der Kläger für befangen hält. In der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichtshöfe und des BVerfG ist anerkannt, dass rechtsmissbräuchliche oder gänzlich untaugliche Ablehnungsgesuche ausnahmsweise im vereinfachten Ablehnungsverfahren in der geschäftsplanmäßigen Besetzung des Gerichts unter Beteiligung der abgelehnten Richter behandelt werden können, wenn für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Dies ist der Fall, wenn das Gericht einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts für sachfremde Zwecke verhindern will oder lediglich eine bloße Formalentscheidung über ein offensichtlich unzulässiges Gesuch trifft, die keinerlei Beurteilung des eigenen Verhaltens durch die entscheidenden Richter und kein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erfordert (vgl BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 7; BVerfG NJW 2013, 1665; BVerfG NJW 2007, 3771; BFH NJW 2009, 3806 mwN; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 60 RdNr 10d mwN; Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 60 RdNr 79 ff; teilw aA BVerwG Beschluss vom 11.12.2012 - 8 B 58/12 - Juris). Um ein solches offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch handelt es sich bei der pauschalen Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers (vgl BVerfG aaO; BSG aaO; BFH aaO). So liegt es hier: Der Kläger hat alle Richter des Senats abgelehnt, die an dem Beschluss vom 28.6.2016 mitgewirkt haben, ohne irgendwelche konkreten Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung geeignet wären, eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers zu begründen. Sein offensichtlich unzulässiges Befangenheitsgesuch war daher durch Beschluss zu verwerfen.

4

2. Ebenfalls unzulässig ist die vom Kläger erhobene Gehörsrüge. Unbeschadet der Frage, ob der nicht vertretene Kläger diese überhaupt wirksam eigenhändig einlegen konnte (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 178a RdNr 6 mwN), hat der Kläger mit seiner Anhörungsrüge die behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs nicht dargelegt, wie es § 178a Abs 1 S 1 Nr 2 iVm Abs 2 S 5 SGG verlangt. Eine solche Darlegung erfordert einen substantiierten Vortrag, aus dem sich ableiten lässt, in welcher Weise das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist; zumindest sind schlüssig die Umstände aufzuzeigen, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt (BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 2).

5

Mit seiner Behauptung, seine ursprüngliche Beschwerde sei als PKH-Antrag zu werten und deshalb eine Prozessvertretung nicht erforderlich gewesen, legt der Kläger keine Gehörsverletzung dar. Insbesondere setzt er sich nicht damit auseinander, warum sein verfahrensbestimmender Antrag vom 21.5.2016 keinerlei Hinweis auf einen PKH-Antrag enthielt, anders als zahlreiche andere Eingaben des äußerst gerichtserfahrenen Klägers.

6

Daran scheitert auch eine PKH-Bewilligung für die Gehörsrüge, sollte der Kläger mit seinem Hinweis auf ein PKH-Gesuch eine solche sinngemäß beantragt haben (§ 73a SGG iVm § 114 ZPO).

7

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

8

4. Weitere Eingaben des Klägers in dieser Sache wird der Senat nicht beantworten.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 94/05
vom
17. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Erbengemeinschaft ist weder rechtsfähig noch parteifähig. Die Grundsätze zur
Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGHZ 146, 341) und zur
Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (BGHZ 163, 154) sind
nicht auf die Erbengemeinschaft zu übertragen.
BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2006 - VIII ZB 94/05 - AG München
LG München I
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterinnen Hermanns
und Dr. Milger und den Richter Dr. Koch

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts München I, 14. Zivilkammer, vom 12. September 2005 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu tragen. Beschwerdewert: 1.555,32 Euro

Gründe:

I.

1
Die Kläger verlangen von den Beklagten die Zustimmung zur Mieterhöhung für eine Wohnung. Den Mietvertrag haben die Kläger, die Mitglieder einer Erbengemeinschaft sind, auf den Namen "F. S. 's Erben" geschlossen. Im Zeitpunkt der Klagezustellung hatte die Klägerin zu 5 ihren Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika. Das Amtsgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Dagegen haben die Beklagten Berufung zum Landgericht eingelegt. Das Landgericht hat die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen. Hiergegen wenden die Beklagten sich mit der Rechtsbeschwerde. http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE061502301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE067803301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE067803301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE067803301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE067902301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE061502301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE147600301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 3 -

II.

2
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
3
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässig, weil sich die Frage stellt, ob die Erbengemeinschaft in entsprechender Anwendung der Grundsätze zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (BGHZ 163, 154) als rechtsfähig und damit parteifähig anzusehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
4
2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil für die Entscheidung über das Rechtsmittel nicht das Landgericht, sondern das Oberlandesgericht zuständig ist. Die Oberlandesgerichte sind nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Streitigkeiten über Ansprüche, die von einer oder gegen eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes hatte. Diese Voraussetzungen für die Berufungszuständigkeit des Oberlandesgerichts sind hier erfüllt.
5
a) Die Klägerin zu 5 hatte im Zeitpunkt der Zustellung der vor dem Amtsgericht erhobenen Klage ihren Wohnsitz und damit gemäß § 13 ZPO ihren allgemeinen Gerichtsstand im Ausland. Die Klägerin zu 5 ist - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - auch Partei. http://www.juris.de/jportal/portal/t/272/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE301448701&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 4 -
6
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich dies allerdings nicht schon daraus, dass die Kläger zu 1 bis 8 in der Klageschrift als "Kläger" bezeichnet sind. Denn es ist unklar, ob damit die Kläger zu 1 bis 8 als Einzelpersonen oder als Gemeinschaft gemeint sind. Da die Kläger die Zustimmung zur Mieterhöhung aufgrund eines Mietvertrages verlangen, den sie als Mitglieder einer Erbengemeinschaft auf den Namen "F. S. ’s Erben" geschlossen haben, kommen als Partei sowohl die einzelnen Erben als auch die Erbengemeinschaft in Betracht. Ist eine Parteibezeichnung - wie hier - mehrdeutig , ist durch Auslegung zu ermitteln, welche Partei mit der Bezeichnung gemeint ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87, WM 1988, 635 = NJW 1988, 1585 unter II 3 a m.w.Nachw.). Dabei ist maßgeblich auf die Sicht des Empfängers der prozessualen Erklärung abzustellen. Ist nur eine der als Partei in Frage kommenden Personen oder Personenmehrheiten parteifähig, ist die Parteibezeichnung im Zweifel dahin auszulegen, dass damit die parteifähige Person oder Personenmehrheit gemeint ist. Denn der Empfänger der prozessualen Erklärung kann bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise nicht annehmen, dass eine nicht parteifähige Partei am Prozess beteiligt sein soll.
7
Im Streitfall kommt es demnach entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts darauf an, ob die Erbengemeinschaft rechtsfähig ist. Nur wenn und soweit die Erbengemeinschaft rechtsfähig und damit parteifähig ist, kann sie selbst am Prozess als Kläger beteiligt sein; andernfalls sind die einzelnen Erben als Kläger anzusehen. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden (Urteil vom 11. September 2002 - XII ZR 187/00, NJW 2002, 3389 unter II 1; Beschluss vom 16. März 2004 - VIII ZB 114/03, NJW-RR 2004, 1006 unter 3 a), dass die Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft sich nicht aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGHZ 146, 341) herleiten lässt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind auch die Grundsätze zur Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (BGHZ 163, http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE312992003&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 5 - 154) nicht auf die Erbengemeinschaft zu übertragen. Die Rechtsstellung der Erbengemeinschaft ist nicht mit der Rechtsstellung der Wohnungseigentümergemeinschaft vergleichbar. Insbesondere ist sie - anders als diese - nicht zur dauerhaften Teilnahme am Rechtsverkehr bestimmt oder geeignet. Sie ist nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet. Sie verfügt nicht über eigene Organe, durch die sie im Rechtsverkehr handeln könnte. Die Erbengemeinschaft ist daher kein eigenständiges, handlungsfähiges Rechtssubjekt , sondern lediglich eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit , der mit dem Nachlass ein Sondervermögen zugeordnet ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2002 aaO m.w.Nachw. auch zur Gegenansicht). Im Streitfall sind daher die einzelnen Erben, darunter die Klägerin zu 5, als Kläger anzusehen.
8
b) Das Oberlandesgericht ist auch dann nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG einheitlich zuständig, wenn nur einer von mehreren Streitgenossen - wie hier die Klägerin zu 5 - seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat. Das gilt - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - grundsätzlich unabhängig davon, ob es sich um eine einfache oder um eine notwendige Streitgenossenschaft handelt. Für diese Auslegung spricht, wie der Senat bereits ausgeführt hat, sowohl die Vereinfachungstendenz des Gesetzes als auch sein Zweck, in Fällen mit Auslandsberührung die Rechtssicherheit durch eine obergerichtliche Rechtsprechung zu verstärken (Senat, Beschluss vom 15. Juli 2003 - VIII ZB 30/03, NJW 2003, 3278 unter II 2 b; BGHZ 155, 46, 48 f. m.w.Nachw.).

III.

9
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ball Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Koch

Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 09.06.2005 - 434 C 5602/05 -
LG München I, Entscheidung vom 12.09.2005 - 14 S 13936/05 -

Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft sind entsprechend anzuwenden.

Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. September 2012 - 1 K 1739/12 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sind statthaft (§ 146 Abs. 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Insbesondere sind beide Beschwerden rechtzeitig eingelegt (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und, soweit es die Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 25.09. und vom 12.10.2012 sowie den Schriftsatz der Beigeladenen vom 25.09.2012 betrifft, auch rechtzeitig begründet worden. Die genannten Begründungen entsprechen hinsichtlich des eingeschränkten prozessualen Rügeziels (fehlende Widerspruchs- bzw. Prozessführungsbefugnis der Antragstellerin) auch jeweils den inhaltlichen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Demgegenüber sind die gegen den Ausgangsbeschluss gerichteten materiell-rechtlichen Einwendungen der Beigeladenen in deren Schriftsatz vom 19.10.2012 verspätet, nämlich einen Tag nach Ablauf der (Monats-)Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Diese mit Zustellung des Beschlusses am 18.09.2012 beginnende Frist endete am 18.10.2012 (vgl. § 57 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB) und Wiedereinsetzungsgründe bezüglich der Fristversäumnis sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dies hat zur Folge, dass der Senat den verspäteten Schriftsatz vom 18.09.2012 nicht berücksichtigen darf. Denn nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO sind nur diejenigen Gründe zu prüfen, die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.01.2006 - 6 S 1860/05 -, VBlBW 2006, 323 f.). Dies gilt jedenfalls für qualitativ neues Vorbringen, welches über eine bloße - und zulässige - Ergänzung oder Vertiefung der fristgerecht geltend gemachten Beschwerdegründe hinausgeht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.06.2006 - 11 S 2135/05 -, NVwZ-RR 2006, 849 f.; ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 31.10.2002 - 1 Bs 135/02 -, juris und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.09.2010 - 1 M 210/99 -, NordÖR 2011, 93 ff.). Vorliegend enthält der Schriftsatz der Beigeladenen vom 18.09.2012 in diesem Sinne vollumfänglich ein qualitativ neues Vorbringen. Die Beigeladene vertieft oder erläutert darin nicht ihre bisherige - rechtzeitig vorgetragene - Kritik an der fehlenden „Rechtsmittelfähigkeit“ der Antragstellerin, sondern beanstandet nunmehr ausschließlich die materiell-rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin werde durch die streitgegenständliche Baugenehmigung sowohl bauplanungs- wie bauordnungsrechtlich in ihren Rechten verletzt.
B.
Unter Würdigung des Vorbringens der Antragsgegnerin sowie des fristgerecht vorgetragenen Vorbringens der Beigeladenen kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.
I.
Entgegen der Auffassung beider Beschwerdeführer war der Widerspruch der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 21.09.2011 - betreffend die Errichtung eines mehrgeschossigen Vorderhauses mit Verbindungssteg zum vorhandenen Rückgebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... (W... ...) - ebenso zulässig wie ihr Antrag, die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs gegen diese Baugenehmigung anzuordnen. Zwar ist Eigentümerin des betroffenen Nachbargrundstücks Flst.-Nr. ... (W... ...) nicht die Antragstellerin allein, sondern die (ungeteilte) Erbengemeinschaft ..., deren Mitglied die Antragstellerin neben ihren beiden Söhnen ist. Die Antragstellerin, die dieses Gesamthandseigentum nie in Frage gestellt hat, war jedoch berechtigt, Abwehrrechte der Erbengemeinschaft im eigenen Namen, aber in gesamthänderischer Bindung geltend zu machen. Dieses in der Rechtsprechung teilweise der Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zugeordnete, richtigerweise aber wohl als „aktive“ oder gesetzliche Prozessführungsbefugnis (Prozessstandschaft) ausgestaltete Abwehrrecht (so BGH, Urteil vom 12.06.1989 - ZR 246/89 -, NJW 1989, 887 f.) dürfte zwar nicht schon aus § 2039 BGB abzuleiten sein, wonach jeder Miterbe die „Leistung“ an alle Erben fordern kann. Denn nach überwiegender Auffassung ermächtigt § 2039 BGB nur zur Durchsetzung von Ansprüchen, nicht jedoch zur Ausübung von Rechten mit gestaltender Wirkung, zu denen auch Widerspruch und Anfechtungsklage gegen drittbegünstigende Baugenehmigungen gehören (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.07.1991 - 8 S 1589/91 -, VBlBW 1992, 14 f.; im Ergebnis ebenso BayVGH, Beschluss vom 30.07.1999 - 15 ZB 99.275 -, BRS 62, Nr. 180; a.A. noch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.06.1964 - III 140/62 -, ESVGH 14, 158 ff; zum Stand der Rspr. siehe auch im Einzelnen VG Karlsruhe, Beschluss vom 03.07.2003 - 11 K 4/03 -, juris). Jedoch kann die Antragstellerin ihr eigenhändiges Abwehrrecht als Maßnahme der Nachlassverwaltung aus § 2038 BGB herleiten.
Nach Auffassung des Senats war ihr Vorgehen gegen die streitige Baugenehmigung nach § 2038 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BGB als Notgeschäftsführungsmaßnahme im Rahmen einer ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung zulässig. Denn sowohl der Widerspruch als auch der Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO waren zeitlich wie sachlich dringlich, um die Bestandskraft der Baugenehmigung bzw. deren tatsächliche Umsetzung und damit die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern.
II.
Die gegen das Vorliegen der inhaltlichen Voraussetzungen des Notgeschäftsführungsrechts nach § 2038 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BGB erhobenen Einwände der Beschwerdeführer, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gehen von der Baugenehmigung nämlich nicht nur „allenfalls unbedeutende“ Auswirkungen aus (so - die Notgeschäftsführungsbefugnis verneinend - VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.07.1991, a.a.O.). Vielmehr hat die Baugenehmigung durchaus gewichtige Nachteile für die Nutzung des Grundeigentums am Nachbargrundstück Flst.-Nr. ... (W... ...) zur Folge (zu den Auswirkungen im einzelnen nachfolgend). Die Antragstellerin war daher vom Standpunkt eines vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Beurteilers (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1965 - IV C 24.65 -, NJW 1965, 1546) berechtigt, diese Nachteile ohne Mitwirkung der anderen Miterben durch Einlegung der erforderlichen Rechtsbehelfe/Rechtsmittel abzuwehren. Daraus folgt, dass die nicht klagenden Miterben - ihre Söhne - weder als Streitgenossen am Verfahren zu beteiligen noch nach § 65 VwGO beizuladen waren (BVerwG, Beschluss vom 20.10.1997 - 7 B 248.97 -, NJW 1998, 552 f.). Auch § 2040 Abs. 1 BGB, wonach Erben über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen können, steht der Vorgehensweise nach § 2038 Abs. 1 S. 1, 2. Halbsatz BGB nicht entgegen, da die Anfechtung der das Grundeigentum belastenden Baugenehmigung keine „Verfügung“ über einen Nachlassgegenstand im Sinne dieser Vorschrift darstellt (BVerwG, Urteil vom 27.11.1981 - 4 C 1.81 -, NJW 1982, 312 f.). Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass es der Antragstellerin um den prozessstandschaftlichen Schutz des Gesamthandseigentums am Grundstück Flst.-Nr. ... und nicht etwa nur um den Schutz eines „Miteigentumsanteils“ an diesem Grundstück ging, zumal es einen solchen selbstständigen Miteigentümeranteil (am Grundstück als Nachlassgegenstand) vor Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft noch gar nicht gibt (vgl. § 2033 Abs. 2 BGB).
Die eine Notgeschäftsführung rechtfertigende Beeinträchtigung des Grundstücks Flst.-Nr. ... durch die angefochtene Baugenehmigung liegt darin, dass die Baugenehmigung es ausweichlich der genehmigten Pläne gestattet, das 6,00 m lange grenzständige Durchgangsbauwerk durchgängig (auf Höhe des 1. OG wie des EG) mit einer ca. 6,00 m hohen Brandwand zu versehen (vgl. die Geschosspläne „EG“ und „1. OG“). Ein „Luftraum“ auf Höhe des Erdgeschosses sowie eine Verglasung des Durchgangs im 1. Obergeschoss ist nach den Plänen nur auf der Westseite - zum Innenhof des Baugrundstücks hin - vorgesehen. Dies ergibt sich jedenfalls mit Blick auf den Plan „Schnitt-Bestandsgebäude/Hinterhaus“, der nur eine Ansicht des Durchgangsbauwerks von Westen her darstellt. Demgegenüber fehlt ein Ansichtenplan „Ost“, der die Beschaffenheit des Durchgangsbauwerks aus Blickrichtung des Nachbargrundstücks der Erbengemeinschaft zeigt. Ein solcher Ansichtenplan mit zusätzlicher Vermaßung der Grenzbebauung wird jedoch aus gutem Grund nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 LBO-VVO vorgeschrieben, um Art und Ausmaß der Beeinträchtigung nachbarlicher Belange in bauordnungs- wie bauplanungsrechtlicher Hinsicht überhaupt erst prüfen und bewerten zu können. Allein das Fehlen solcher nachbarrechtsrelevanter Planunterlagen in einer Baugenehmigung führt nach der Rechtsprechung aber bereits zum Erfolg eines Nachbarrechtsmittels, wenn dadurch - wie hier - die Verletzung nachbarschützender Vorschriften nicht geprüft oder jedenfalls nicht zuverlässig ausgeschlossen werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.08.2005 - 3 S 1216/05 -, VBlBW 2005, 480 ff.; im Ergebnis ebenso Beschluss vom 12.02.2007 - 5 S 2826/06 -, VBlBW 2007, 383 ff.).
Die nach der Baugenehmigung demnach gestattete Grenzwand von ca. 6,00 m Höhe im Bereich des Durchgangsbauwerks zwischen dem genehmigten Vorderhaus und dem bestehenden Wohn- und Geschäftshaus der Beigeladenen wäre auch tatsächlich belastend. Sie würde dazu führen, dass das Grundstück der Erbengemeinschaft entlang seiner gesamten Westgrenze „eingemauert“ würde. Von der dann durchgehenden Grenzwand mit einer Länge von ca. 24 m ginge eine optisch bedrängende und erdrückende Wirkung auf den Hinterhof des Nachbargrundstücks aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das bestehende Hintergebäude der Beigeladenen nach Höhe und Baumasse in der Umgebung ohne Beispiel ist und mit seiner ca. 17,5 m langen und nicht weniger als 12,00 m hohen „nackten“ Grenzwand schon jetzt optisch sehr dominant in Erscheinung tritt; die auf Seiten des Grundstücks der Erbengemeinschaft angebaute Garagenzeile tritt hinter dieser mächtigen Grenzwand deutlich zurück (vgl. dazu insbesondere die Fotos Bl. 329, 331 der Bauakten - Hinterhof des Nachbargrundstücks, Blick auf das Baugrundstück). Die Schließung des Zwischenraums zwischen dem Vorder- und Hintergebäude durch die ca. 6 m hohe Brandmauer führt des Weiteren dazu, dass die Besonnung und Belichtung des Nachbargrundstücks aus Richtung Westen innerhalb dieser - bisher einzigen - „Belichtungsschneise“ deutlich geschmälert wird. Die grenznahen Fenster und Balkone am Wohnhaus der Erbengemeinschaft werden dadurch gerade auch im 1. OG erheblich verdunkelt. Von der auf dem Grundstück der Erbengemeinschaft selbst errichteten Grenzwand mit ihrer Höhe von ca. 2,20 m geht eine solche Verdunkelungswirkung für das 1. OG noch nicht aus.
Die dargelegten Umstände belegen hinreichend die für eine Notgeschäftsführungsbefugnis der Antragstellerin nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Dringlichkeit. Mit dem Verwaltungsgericht ist ferner, ohne dass es freilich im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich darauf ankommt, davon auszugehen, dass jedenfalls der Zwischenbau mit seiner zur Grenze hin durchgehenden und unverglasten Brandwand sowohl planungsrechtlich zu Lasten des Nachbargrundstücks gegen das - im Merkmal des sich „Einfügens“ enthaltene - Rücksichtnahmegebot verstößt als auch bauordnungsrechtlich nachbarschützende Abstandsflächenvorschriften verletzt. Es dürfte nämlich davon auszugehen sein, dass zwar im maßgeblichen Umgebungsbereich der Vordergebäude (entlang der Nordseite der W..., Gebäude Nrn. 20 - 32) nur geschlossene Bauweise anzutreffen ist und daher in diesem Bereich gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO der genehmigte straßenseitige Neubau an die Grenze gebaut werden „muss“. Die Bebauungsstruktur in der rückwärtigen Zone stellt sich jedoch anders dar. Es handelt sich um eine wesentlich aufgelockertere Bebauung mit einer Mischung aus einseitiger halboffener Grenzbebauung und offener Bebauung. Die Grenzgebäude sind zudem zu einem Großteil mit abstandsrechtlich privilegierten Nebengebäuden bebaut. Dies bedeutet, dass im rückwärtigen Bereich der Grundstücke an der W... mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht an die Grenze gebaut werden muss, sondern nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO allenfalls an die Grenze gebaut werden „darf“. Jedoch ist auf Seiten des Grundstücks der Erbengemeinschaft ein Anbau an dieser Stelle weder öffentlich-rechtlich gesichert noch befindet sich dort tatsächlich ein Grenzbau, so dass der 6,00 m lange Verbindungsbau mit seiner Grenzwand mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Abstandsflächentiefe nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Abs. LBO von 2,50 m einhalten müsste. Auch eine Abweichung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO dürfte nicht in Betracht kommen, da auf dem Grundstück der Erbengemeinschaft trotz der dort errichteten, aber wesentlich niedrigeren Grenzwand, keine Besonderheiten vorliegen dürften, welche die Schutzwürdigkeit des Nachbargrundstücks mit Blick auf die einmauernde Wirkung und - vor allem - der Belichtung/Belüftung des 1. Obergeschosses deutlich mindern (zu diesen Anforderungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO in st. Rspr. vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 23.08.2012 - 3 S 1274/12 -, juris). Die Schutzwürdigkeit der Antragstellerin dürfte auch unter dem Gesichtspunkt einer „Doppelhaus“-Bebauung (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 29.04.2009 - 3 S 569/09 -, BRS 74, Nr. 89) nicht gemindert sein. Denn im rückwärtigen Bereich der maßgeblichen Grundstücke herrscht keine Doppelhausbebauung vor, wie oben dargelegt. Im Übrigen stellt das Verbindungsbauwerk zwischen dem Vorder- und dem Rückgebäude der Beigeladenen auch funktionell schon keinen Teil des (vorderen) Doppelhauses dar.
C.
Abschließend bemerkt der Senat, dass, wäre er Gericht der Hauptsache, zu erwägen wäre, den Beschluss des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen nur noch bezüglich des Verbindungsbauwerks zwischen Vorder- und Hintergebäude aufrechtzuerhalten. Demgegenüber spräche vieles dafür, den Antrag bezüglich des Vorderhauses abzulehnen, da dieses nach Höhe und Bebauungstiefe an die Umgebung angepasst ist und für sich gesehen Rechte der Antragstellerin bzw. der Erbengemeinschaft nicht verletzen dürfte.
10 
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 2 , 63 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft sind entsprechend anzuwenden.

(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.

(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.

Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 37/00 Verkündet am:
4. Februar 2002
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk : ja
BGHZ : nein
BGHR : ja

a) Zur Darlegungslast sowie zum Beweismaß im Rahmen einer Widerlegung
der Eigentumsvermutung des § 1006 BGB.

b) Eine Zwangsversteigerung der streitbefangenen Sache gemäß §§ 817
Abs. 2 ZPO, 90, 55 Abs. 2 ZVG, gegen die der Herausgabekläger nicht als
Berechtigter gemäû § 771 ZPO bzw. gemäû § 37 Ziff. 5 ZVG interveniert
hat, ist regelmäûig als Veräuûerung der streitbefangenen Sache durch ihn
anzusehen und eröffnet dem Herausgabebeklagten den Einwand des § 265
Abs. 3 ZPO.
BGH, Urt. v. 4. Februar 2002 - II ZR 37/00 - OLG Celle
LG Hannover
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Dezember 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Verwalter im Konkurs der G. GmbH in E.. Ihre Rechtsvorgängerin hatte im Juni 1993 eine ursprünglich ihr gehörende Gesenkbiegepresse nebst Zubehör zu der G. Transporttechnik GmbH in L. verbracht, wo die Presse auf ein Betonfundament verschraubt wurde. Im September 1993 verpachtete die G. Transporttechnik GmbH ihren Betrieb in L. "mit sämtlichem dazugehörigen Anlagevermögen" an die G. Fahrzeugwerk L. GmbH. Diese
kaufte im August 1995 nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der G. Transporttechnik GmbH von deren Verwalter die ihr überlassenen Pachtgegenstände unter Einschluû der Gesenkbiegepresse nebst Zubehör. Im Juni 1997 wurde auch über ihr Vermögen das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und der Beklagte als Verwalter bestellt. Er verpachtete ihr Betriebsvermögen kurzzeitig an eine Auffanggesellschaft und erklärte unter dem 18. November 1997 gemäû § 9 GesO den "Nichteintritt" in den mit der G. Transporttechnik GmbH abgeschlossenen (noch nicht erfüllten) Kaufvertrag, nachdem deren Betriebsgrundstück im September 1997 im Wege der Zwangsverwaltung beschlagnahmt worden war. Es wurde im November 1999 zwangsversteigert.
Mit seiner im April 1997 eingereichten Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten aus § 985 BGB Herausgabe der angeblich noch in dessen Besitz befindlichen Gesenkbiegepresse nebst Zubehör. Der Beklagte hat u.a. die Aktivlegitimation des Klägers mit der Maûgabe bestritten, daû die (unter der Verwaltung des Klägers stehende) G. GmbH bzw. deren Rechtsvorgängerin die Presse nebst Zubehör im Juni 1993 an die G. Transporttechnik GmbH übereignet habe. Die erstinstanzlich abgewiesene Klage hatte in zweiter Instanz im wesentlichen Erfolg. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. 1. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist zwar die Ansicht des Berufungsgerichts, das von dem Kläger beanspruchte Eigentum an der Gesenkbiegepresse sei nicht gemäû §§ 94, 946 BGB durch Verbindung mit dem Grundstück der G. Transporttechnik GmbH auf diese übergegangen, weil dafür die bloûe, jederzeit wieder lösbare Verschraubung mit dem Betonfundament nicht ausreiche. Auch die Revision erhebt insoweit keine Einwände.
2. Von Rechtsirrtum beeinfluût ist indessen die Annahme des Berufungsgerichts , es könne auch von einem rechtsgeschäftlichen Eigentumsübergang auf die G. Transporttechnik GmbH nicht ausgegangen werden.

a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die G. Transporttechnik GmbH (unmittelbare) Besitzerin der zu ihr verbrachten Maschine nebst Zubehör geworden, weshalb gemäû § 1006 Abs. 1, 2 BGB zu ihren Gunsten zu vermuten ist, daû sie mit dem Besitzerwerb Eigenbesitz und Eigentum erlangt hat (vgl. BGH, Urt. v. 30. November 1988 - VIII ZR 305/87, WM 1989, 501 m.w.N.). Darauf kann sich auch der Beklagte entsprechend § 1006 Abs. 3 BGB berufen, weil er bzw. die G. Fahrzeugwerk GmbH ihr Besitzrecht von der G. Transporttechnik GmbH aufgrund des Pacht- und des später aufgehobenen Kaufvertrages abgeleitet haben (vgl. BGH, Urt. v. 21. Dezember 1960 - VIII ZR 145/59, LM Nr. 8 zu § 1006 BGB; RG HRR 1932 Nr. 234; Staudinger /Gursky, BGB 13. Aufl. § 1006 Rdn. 31) und ein späterer Rückerwerb des Klägers ausscheidet. Das wird vom Berufungsgericht im Ansatz nicht verkannt. Es meint jedoch, im vorliegenden Fall sprächen gegen einen beabsichtigten Eigentumsübergang auf die G. Transporttechnik GmbH verschiedene unstreitige Umstände und Indizien, angesichts deren die schlichte Behauptung des Be-
klagten, die streitigen Gegenstände seien an die G. Transporttechnik GmbH übereignet und in deren Anlagevermögen aufgenommen worden, "nicht die erforderliche Substanz" aufweise. Da er zum Hintergrund der angeblichen Übereignung und zu den zugrundeliegenden Vereinbarungen keine näheren Angaben gemacht habe, sei der von ihm beantragte Zeugenbeweis nicht zu erheben. Das beanstandet die Revision zu Recht als rechts- und verfahrensfehlerhaft.

b) Das Berufungsgericht verkennt offenbar, daû eine gesetzliche Vermutung wie die des § 1006 BGB nur durch den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) zu voller - freilich gemäû § 286 ZPO auch aus den Gesamtumständen zu gewinnender - Überzeugung des Gerichts widerlegt werden kann und § 1006 BGB den auf Herausgabe verklagten Besitzer im Grundsatz nicht nur der Beweis-, sondern auch der Darlegungslast dafür enthebt, daû und auf welcher Grundlage er oder derjenige, von dem er sein Besitzrecht ableitet (vgl. oben a), mit dem Besitzerwerb Eigentum erworben hat (vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 1977 - VIII ZR 42/75, LM Nr. 16 zu § 1006 BGB m.w.N.; v. 19. Januar 1994 - IV ZR 207/92, WM 1994, 425, 426 f.). Inwieweit ihn nach allgemeinen zivilprozeûrechtlichen Grundsätzen eine sekundäre Darlegungslast dann trifft, wenn sich der fragliche Eigentumswechsel in seiner Sphäre abgespielt hat (vgl. dazu Baumgärtel, Hdb. d. Beweislast, 2. Aufl. § 1006 Rdn. 25, 27 m.N.), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Beklagte steht als Gesamtvollstreckungsverwalter der G. Fahrzeugwerk GmbH nicht in der Sphäre einer der Parteien des fraglichen Eigentumsübergangs von der G. GmbH auf die G. Transporttechnik GmbH. Auf das Fehlen konkreter Darlegungen des Beklagten durfte das Berufungsgericht seine Entscheidung daher nicht stützen. Zumindest hätte es den von dem Beklagten angetretenen Zeugenbeweis für
dessen - im übrigen durchaus hinreichend substantiierten - Vortrag erheben müssen. Ohne dessen Erhebung durfte es die von ihm dargelegten Indizien nicht für durchschlagend halten. Des weiteren rügt die Revision zu Recht, daû sich das Berufungsgericht mit den gegenläufigen, in der Berufungserwiderung des Beklagten vorgetragenen Indizien nicht befaût habe.

c) Da sonach aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht auszuschlieûen ist, daû die streitbefangenen Gegenstände in das Eigentum der G. Transporttechnik GmbH übergegangen sind und dem Kläger deshalb die Aktivlegitimation für den Anspruch aus § 985 BGB fehlt, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die Sache ist zur Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
II. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht weiter Gelegenheit, erforderlichenfalls dem von der Revision "vorsorglich" herangezogenen Vortrag des Beklagten nachzugehen, die Zwangsversteigerung des Betriebsgrundstücks der G. Transporttechnik GmbH (im November 1999) habe die streitbefangenen Gegenstände als Grundstückszubehör gemäû §§ 55 Abs. 2, 90 Abs. 2 ZVG miterfaût, weshalb der Einwand des Wegfalls der etwaigen Sachbefugnis des Klägers gemäû § 265 Abs. 3 ZPO durchgreife. Das Berufungsgericht verkennt zwar nicht, daû als Veräuûerung der streitbefangenen Sache auch deren Erwerb durch einen Dritten im Wege der Zwangsvollstrekkung gilt (vgl. RGZ 82, 38; BGHZ 86, 337, 339; Zöller/Greger, ZPO 22. Aufl. § 265 Rdn. 5). Einer Grundlage entbehrt aber seine Ansicht, es handele sich hier um eine Veräuûerung durch den Beklagten, die gegebenenfalls gemäû § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf den Prozeû keinen Einfluû hätte und daher in ihm nicht zu berücksichtigen wäre (vgl. dazu RGZ 121, 379; BGH, Urt. v.
31. Oktober 1974 - III ZR 82/72, ZZP 1975, 324, 328; Lüke in MünchKomm./ ZPO, 2. Aufl. § 265 Rdn. 91). Der Beklagte war nicht einmal Vollstreckungsschuldner ; daû er zu einem etwaigen Eigentumsverlust des Klägers durch die Zwangsversteigerung nach Rechtshängigkeit (§ 292 BGB) beigetragen hat (und deshalb die mit seiner antragsgemäûen Verurteilung verbundene Schadensersatzfolge aus § 283 BGB gerechtfertigt erschiene), ist ebenfalls nicht festgestellt. Regelmäûig ist eine Zwangsversteigerung der streitbefangenen Sache nach § 817 Abs. 2 ZPO oder - wie hier - gemäû §§ 90, 55 Abs. 2 ZVG, gegen die der Herausgabekläger als (angeblich) Berechtigter nicht gemäû § 771 ZPO bzw. nach § 37 Ziff. 5 ZVG interveniert hat, als Veräuûerung durch ihn anzusehen und eröffnet dem Beklagten den Einwand des § 265 Abs. 3 ZPO (vgl. Lüke in MünchKomm./ZPO aaO, Rdn. 51; KG OLG-Rspr. 20 [1909], S. 314 zu §§ 90, 55 ZVG). Feststellungen zu § 55 Abs. 2 ZVG sind jedoch bisher nicht getroffen.
Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Kraemer

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.

(2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.

(3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13. August 2015 - 3 K 373/15 - wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragstellerin ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt wurde und der von der Antragstellerin - vorsorglich - gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO) hinsichtlich der Versäumung der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO keinen Erfolg hat.
1. Gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Diese Frist hat die Antragstellerin nicht gewahrt. Die Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Beschwerde gegen den mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung (vgl. Guckelberger, in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 147 RdNr. 17 m. w. N.) versehenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13.08.2015 begann hier am 20.08.2015 zu laufen (§ 57 Abs. 1 VwGO) und ist am 03.09.2015 abgelaufen (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB). Die Beschwerdeschrift ist erst am 08.09.2015 und damit verspätet bei dem Verwaltungsgericht eingegangen.
Gemäß §§ 56 Abs.1, 57 Abs. 1 VwGO beginnt der Lauf der hier in Rede stehenden Beschwerdefrist mit der Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Dieser Beschluss wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zugestellt (§ 56 Abs. 2 VwGO). Hier wurde der Beschluss des Verwaltungsgerichts gemäß § 56 Abs. 2 VwGO, § 180 ZPO, dessen Voraussetzungen - was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist - gegeben sind, im Wege der Ersatzzustellung zugestellt. Mit der Einlegung des Schriftstücks in den Briefkasten gilt das entsprechende Schriftstück als zugestellt (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 180 Satz 2 ZPO). Die hierüber gemäß § 56 Abs. 2 VwGO, § 182 ZPO gefertigte Postzustellungsurkunde (Blatt 472b der Akte des Verwaltungsgerichts) benennt als Zustellungsdatum den 20.08.2015 (vgl. § 56 Abs. 2 VwGO, § 182 Abs. 2 Nr. 7 ZPO). Diese Urkunde ist eine öffentliche Urkunde, die gemäß § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis unter anderem für das Einlegen des Schriftstücks in den Briefkasten zu dem angegebenen Zeitpunkt erbringt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16.05.1986 - 4 CB 8.86 -, NJW 1986, 2127 und vom 19.03.2002 - 2 WDB 15.01 -, Buchholz 235.0 § 82 WDO Nr. 1).
Der Wirksamkeit der Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses steht nicht entgegen, dass der Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks, der von der Antragstellerin zur Beschwerdeakte gereicht wurde (Blatt 65), keinen Vermerk über das Datum der Zustellung gemäß § 56 Abs. 2 VwGO, § 180 Satz 3 ZPO enthält (ebenso: Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 180 RdNr. 4, § 182 RdNr. 10; Stöber, in: Zöller, ZPO, § 180 RdNr. 7, § 182 RdNr. 19; Häublein, in: Münchener Kommentar zur ZPO [MüKo], § 182 RdNr. 12; Dörndorfer, in: BeckOK ZPO, § 180 ZPO RdNr. 3; vgl. auch: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.08.2012 - 2 M 58/12 -, NVwZ-RR 2013, 85; für die Regelung des § 195 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. vgl. Oberste Gerichtshöfe des Bundes (Gemeinsamer Senat), Beschluss vom 09.11.1976 - GmS - OBG 2/75 -, NJW 1977, 621; BGH, Beschluss vom 31.03.2003 - II ZB 12/01 -, NJOZ 2003, 1050; anderer Ansicht: BFH, Urteil vom 28.07.2015 - VIII R 2/09 - sowie Beschluss vom 19.01.2005 - II B 38/04 -, jew. juris; für § 3 VwZG in Verbindung mit § 180 Satz 3 ZPO: Sadler, VwVG, VwZG, 9. Aufl., § 3 VwZG RdNrn. 139, 182). Denn der Vermerk des Tages der Zustellung auf dem Umschlag bringt lediglich das Datum der Zustellung dem Empfänger nachrichtlich zur Kenntnis, ist aber nicht notwendiger Bestandteil der Zustellung (vgl. BayVGH, Beschluss vom 31.01.2011 - 4 ZB 10.3088 -, BayVBl. 2013, 185; Stöber/Geimer, in Zöller, a.a.O., § 182 RdNr. 19; Roth, in: Stein/Jonas, a.a.O., § 180 RdNr. 4). Dementsprechend wird in der Gesetzesbegründung zum Zustellungsreformgesetz ausgeführt, dass für den Fall, dass der Vermerk des Zustellungsdatums auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, fehlt oder dieses von dem auf der Zustellungsurkunde ausgewiesenen Datum abweicht, die Zustellung dennoch wirksam ist (BT-Drs. 14/4554, S. 22).
Mit der wirksamen (Ersatz-)Zustellung durch Einlegung in den Briefkasten fängt die Rechtsmittelfrist an zu laufen (§ 57 Abs. 1 VwGO). Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 56 Abs. 2 VwGO, § 189 ZPO, weil keine zwingende Zustellungsvorschrift verletzt wurde. Für den Fall, dass sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, gilt nach § 189 ZPO das Dokument in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. § 189 ZPO heilt im Wege einer Fiktion eine unwirksame Zustellung, wenn der Zustellungszweck, nämlich dem Adressaten eine zuverlässige Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück zu verschaffen, auf andere Weise erreicht ist. Die Zustellung wird dann als wirksam angesehen, wenn das Schriftstück dem Adressaten oder einem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen und damit der Zweck des § 166 Abs. 1 ZPO erreicht ist (Roth, in: Stein/Jonas, a.a.O., § 189 RdNr. 1). Ein erneuter Zustellungsversuch muss in diesem Fall, auch wenn die Zustellung wegen eines Zustellungsmangels an sich unwirksam war, nicht mehr unternommen werden (Kimmel, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl., § 56 RdNr. 76). Damit wird vermieden, dass ein starres Festhalten an den Formalien, von denen nach den maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen die Wirksamkeit der Zustellung abhängt, zu unbilligen Ergebnissen führt, wenn auch auf andere Weise als durch die formgerechte Zustellung eindeutig nachweisbar ist, dass der Empfänger von dem Schriftstück Kenntnis erhalten hat (Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 56 RdNr. 72). Demgemäß sind zwingende Zustellungsvorschriften im Sinne des § 189 ZPO solche Vorschriften, deren Nichteinhaltung zur Unwirksamkeit der Zustellung führen, da nur diese einer Heilung bedürfen (Roth, in: Stein/Jonas, a.a.O., § 189 RdNr. 13; ebenso, aber ohne nähere Begründung: Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 189 RdNr. 6; Saenger, ZPO, 4. Aufl., § 189 RdNr. 6). So geht auch der Gesetzgeber davon aus, dass § 189 ZPO zur Unwirksamkeit der Zustellung führende Zustellungsmängel heilen soll, wenn er in der Gesetzesbegründung davon spricht, dass eine fehlerhafte Zustellung mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs an den Adressaten oder einem Empfangsberechtigten „wirksam wird“ (BT-Drs. 14/4554, S. 25). Damit ist hier für den Beginn des Laufs der Beschwerdefrist das Datum der (wirksamen) Zustellung maßgebend und kommt es nicht darauf an, ob und wann der Antragstellerin der verwaltungsgerichtliche Beschluss im Sinne des § 56 Abs. 2 VwGO, § 189 ZPO tatsächlich zugegangen ist (vgl. Roth, in: Stein/Jonas, a.a.O., § 180 RdNr, 4; Stöber/Gmeiner, in: Zöller, a.a.O., § 182 RdNr. 19). Art. 103 Abs. 1 GG zwingt zu keiner anderen Auslegung des § 189 ZPO, da Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (dazu noch unten) in Betracht kommt, wenn der Zustellungsadressat durch einen Zustellungsmangel, der nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung führt, in seinen Rechtsschutzmöglichkeiten betroffen ist (BVerwG, Beschluss vom 31.01.2001 - 4 A 46.00 -, NVwZ-RR 2001, 484; OVG Berlin, Beschluss vom 18.05.2004 - 2 N 27.03 -, NVwZ-RR 2004, 724; OLG Hamburg, Beschluss vom 18.02.2005 - 2 Ws 5/05 -, NJW 2006, 1685; Stöber/Gmeiner, in: Zöller, a.a.O., § 182 RdNr. 19). Soweit der Bundesfinanzhof (BFH Großer Senat, Beschluss vom 06.05.2014 -, NJW 2014, 2524; BFH, Urteil vom 21.09.2011 - 1 R 50/10 -, BB 2012, 184 und vom 19.01.2005, a.a.O.) davon ausgeht, dass die Regelung des § 180 Satz 3 ZPO zu den zwingenden Zustellungsvorschriften gehört, so dass bei Verstoß gegen diese das Schriftstück gemäß § 189 ZPO erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs als zugestellt gilt, bezieht er sich letztlich auf den Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 09.11.1976, a.a.O. (ebenso: Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 65 RdNr. 74; Häublein, in: MüKo, a.a.O., § 181 RdNr. 12). In diesem Beschluss hatte der Gemeinsame Senat für das vor dem 01.07.2002 geltende Zustellungsrecht, das die Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten und dementsprechend die Regelung des § 180 Satz 3 ZPO noch nicht kannte, und vor dem Hintergrund, dass nach § 9 Abs. 2 VwZG in seiner damaligen Fassung die Heilungsvorschrift des § 9 Abs. 1 VwZG a.F. nicht auf Klage- und Rechtsmittel(begründungs)fristen anzuwenden war, entschieden, dass es sich bei § 195 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. um eine zwingende Zustellungsvorschrift handele. Nach dieser Vorschrift konnte die Übergabe einer Abschrift der Zustellungsurkunde dadurch ersetzt werden, dass der Postbedienstete den Tag der Zustellung auf der Sendung vermerkt, was er in der Zustellungsurkunde zu bezeugen hatte. Diese Rechtsprechung zum alten Zustellungsrecht kann aber nicht ohne Weiteres auf die Rechtslage nach Inkrafttreten des Zustellungsreformgesetzes vom 25.06.2001 (BGBl I 2001, 1206) mit Wirkung zum 01.07.2002 und die oben erörterten Rechtsfragen übertragen werden (vgl. Roth, in: Stein/Jonas, a.a.O., § 182 RdNr. 10; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18.09.2003 - IX ZB 40/03 -, NJW 2004, 71: „grundsätzliche Bedeutung“ der Frage; Häublein, in: MüKo, a.a.O., § 181 RdNr. 12: „umstrittene Rechtslage“).
2. Der Antragstellerin kann auf ihren vorsorglich gestellten Antrag keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 Abs. 2 Satz 1 VwGO hinsichtlich der Frist zur Einlegung der Beschwerde gewährt werden. Denn sie hat nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO), ohne Verschulden daran gehindert gewesen zu sein, die Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzuhalten. In der zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers macht dieser geltend, sich vom 10.08. bis zum 30.08.2015 in Urlaub befunden und den Umschlag mit dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts erst am 31.08.2015 geöffnet zu haben. Ungeachtet der Sorgfaltsverpflichtungen des Geschäftsführers einer GmbH für eine sachgerechte Wahrung fristgebundener Terminsachen während seiner Urlaubsabwesenheit (vgl. dazu: BFH, Urteile vom 13.03.1991 - I R 38/90 - und vom 08.04.2004 - VII B 283/03 -, jew. juris), zu denen sich die Antragstellerin nicht hat äußern wollen, hat der Geschäftsführer der Antragstellerin am 31.08.2015 und damit noch innerhalb der bis zum 03.09.2015 laufenden Beschwerdefrist Kenntnis von der (wirksamen) förmlichen Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts erlangt. Auch wenn auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks nicht das Datum der Zustellung vermerkt ist, war es dem Geschäftsführer zumutbar, sich bei der Antragsgegnerin nach dem Datum der auf der Postzustellungsurkunde vermerkten Zustellung zu erkundigen, um dann noch fristwahrend Beschwerde einlegen zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.01.2001, OVG Berlin, Beschluss vom 18.05.2004, jew. a.a.O.). Dass die in diesem Fall noch verbliebene Restfrist nicht ausreichend gewesen wäre, um eine Entscheidung über die Einlegung des Rechtsmittels herbeizuführen, ist nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht worden (zu den diesbezüglichen Anforderungen vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 21.05.1986 - 6 CB 33/85 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 150). Hiergegen spricht auch, dass eine Begründung innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht abzugeben war (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und die Bevollmächtigte der Antragstellerin nach entsprechender Information durch die Antragstellerin noch am gleichen Tag (07.09.2015) die Einlegung der Beschwerde veranlasste. Dass sich der Geschäftsführer der Antragstellerin in einem (wegen der hier gegebenen unklaren Rechtslage unverschuldeten) Rechtsirrtum über den Beginn des Laufs der Beschwerdefrist befunden hätte, wird in der von ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherung nicht ausgeführt und damit nicht glaubhaft gemacht. Darüber hinaus hätte es in diesem Fall der Bevollmächtigten der Antragstellerin oblegen, mit ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 07.09.2015 einen (vorsorglichen) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen (vgl. zu den diesbezüglichen Sorgfaltsanforderungen eines Rechtsanwaltes: BVerfG, Beschluss vom 27.09.2002 - 2 BvR 855/02 -, NJW 2003, 575). Diesen Antrag hat sie erst am 25.09.2015 und damit außerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

Tenor

Das Befangenheitsgesuch des Klägers gegen den Vizepräsidenten des BSG Prof. Dr. Sch sowie die Richterin Dr. R und den Richter Dr. Rö sowie seine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 28. Juni 2016 werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 28.6.2016 die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 15.2.2016 als unzulässig verworfen, weil der Kläger sie eigenhändig ohne die erforderliche Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt hatte.

2

Der Kläger hat dagegen Gehörsrüge erhoben und den Vizepräsidenten des BSG Prof. Dr. Sch sowie die Richterin Dr. R und den Richter Dr. Rö als befangen abgelehnt. Es sei hinreichend geklärt, dass Eingaben einer Naturalpartei als PKH-Gesuch zu behandeln seien. Für ein solches werde gegebenenfalls Wiedereinsetzung beantragt.

3

II. 1. Das Befangenheitsgesuch des Klägers ist offensichtlich unzulässig. Der Senat kann darüber abweichend von § 60 Abs 1 SGG iVm § 45 Abs 1 ZPO in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung unter Mitwirkung von Richtern entscheiden, die der Kläger für befangen hält. In der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichtshöfe und des BVerfG ist anerkannt, dass rechtsmissbräuchliche oder gänzlich untaugliche Ablehnungsgesuche ausnahmsweise im vereinfachten Ablehnungsverfahren in der geschäftsplanmäßigen Besetzung des Gerichts unter Beteiligung der abgelehnten Richter behandelt werden können, wenn für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Dies ist der Fall, wenn das Gericht einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts für sachfremde Zwecke verhindern will oder lediglich eine bloße Formalentscheidung über ein offensichtlich unzulässiges Gesuch trifft, die keinerlei Beurteilung des eigenen Verhaltens durch die entscheidenden Richter und kein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erfordert (vgl BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 7; BVerfG NJW 2013, 1665; BVerfG NJW 2007, 3771; BFH NJW 2009, 3806 mwN; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 60 RdNr 10d mwN; Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 60 RdNr 79 ff; teilw aA BVerwG Beschluss vom 11.12.2012 - 8 B 58/12 - Juris). Um ein solches offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch handelt es sich bei der pauschalen Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers (vgl BVerfG aaO; BSG aaO; BFH aaO). So liegt es hier: Der Kläger hat alle Richter des Senats abgelehnt, die an dem Beschluss vom 28.6.2016 mitgewirkt haben, ohne irgendwelche konkreten Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung geeignet wären, eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers zu begründen. Sein offensichtlich unzulässiges Befangenheitsgesuch war daher durch Beschluss zu verwerfen.

4

2. Ebenfalls unzulässig ist die vom Kläger erhobene Gehörsrüge. Unbeschadet der Frage, ob der nicht vertretene Kläger diese überhaupt wirksam eigenhändig einlegen konnte (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 178a RdNr 6 mwN), hat der Kläger mit seiner Anhörungsrüge die behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs nicht dargelegt, wie es § 178a Abs 1 S 1 Nr 2 iVm Abs 2 S 5 SGG verlangt. Eine solche Darlegung erfordert einen substantiierten Vortrag, aus dem sich ableiten lässt, in welcher Weise das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist; zumindest sind schlüssig die Umstände aufzuzeigen, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt (BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 2).

5

Mit seiner Behauptung, seine ursprüngliche Beschwerde sei als PKH-Antrag zu werten und deshalb eine Prozessvertretung nicht erforderlich gewesen, legt der Kläger keine Gehörsverletzung dar. Insbesondere setzt er sich nicht damit auseinander, warum sein verfahrensbestimmender Antrag vom 21.5.2016 keinerlei Hinweis auf einen PKH-Antrag enthielt, anders als zahlreiche andere Eingaben des äußerst gerichtserfahrenen Klägers.

6

Daran scheitert auch eine PKH-Bewilligung für die Gehörsrüge, sollte der Kläger mit seinem Hinweis auf ein PKH-Gesuch eine solche sinngemäß beantragt haben (§ 73a SGG iVm § 114 ZPO).

7

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

8

4. Weitere Eingaben des Klägers in dieser Sache wird der Senat nicht beantworten.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 94/05
vom
17. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Erbengemeinschaft ist weder rechtsfähig noch parteifähig. Die Grundsätze zur
Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGHZ 146, 341) und zur
Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (BGHZ 163, 154) sind
nicht auf die Erbengemeinschaft zu übertragen.
BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2006 - VIII ZB 94/05 - AG München
LG München I
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterinnen Hermanns
und Dr. Milger und den Richter Dr. Koch

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts München I, 14. Zivilkammer, vom 12. September 2005 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu tragen. Beschwerdewert: 1.555,32 Euro

Gründe:

I.

1
Die Kläger verlangen von den Beklagten die Zustimmung zur Mieterhöhung für eine Wohnung. Den Mietvertrag haben die Kläger, die Mitglieder einer Erbengemeinschaft sind, auf den Namen "F. S. 's Erben" geschlossen. Im Zeitpunkt der Klagezustellung hatte die Klägerin zu 5 ihren Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika. Das Amtsgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Dagegen haben die Beklagten Berufung zum Landgericht eingelegt. Das Landgericht hat die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen. Hiergegen wenden die Beklagten sich mit der Rechtsbeschwerde. http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE061502301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE067803301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE067803301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE067803301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE067902301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE061502301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE147600301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 3 -

II.

2
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
3
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässig, weil sich die Frage stellt, ob die Erbengemeinschaft in entsprechender Anwendung der Grundsätze zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (BGHZ 163, 154) als rechtsfähig und damit parteifähig anzusehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
4
2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil für die Entscheidung über das Rechtsmittel nicht das Landgericht, sondern das Oberlandesgericht zuständig ist. Die Oberlandesgerichte sind nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Streitigkeiten über Ansprüche, die von einer oder gegen eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes hatte. Diese Voraussetzungen für die Berufungszuständigkeit des Oberlandesgerichts sind hier erfüllt.
5
a) Die Klägerin zu 5 hatte im Zeitpunkt der Zustellung der vor dem Amtsgericht erhobenen Klage ihren Wohnsitz und damit gemäß § 13 ZPO ihren allgemeinen Gerichtsstand im Ausland. Die Klägerin zu 5 ist - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - auch Partei. http://www.juris.de/jportal/portal/t/272/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE301448701&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 4 -
6
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich dies allerdings nicht schon daraus, dass die Kläger zu 1 bis 8 in der Klageschrift als "Kläger" bezeichnet sind. Denn es ist unklar, ob damit die Kläger zu 1 bis 8 als Einzelpersonen oder als Gemeinschaft gemeint sind. Da die Kläger die Zustimmung zur Mieterhöhung aufgrund eines Mietvertrages verlangen, den sie als Mitglieder einer Erbengemeinschaft auf den Namen "F. S. ’s Erben" geschlossen haben, kommen als Partei sowohl die einzelnen Erben als auch die Erbengemeinschaft in Betracht. Ist eine Parteibezeichnung - wie hier - mehrdeutig , ist durch Auslegung zu ermitteln, welche Partei mit der Bezeichnung gemeint ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87, WM 1988, 635 = NJW 1988, 1585 unter II 3 a m.w.Nachw.). Dabei ist maßgeblich auf die Sicht des Empfängers der prozessualen Erklärung abzustellen. Ist nur eine der als Partei in Frage kommenden Personen oder Personenmehrheiten parteifähig, ist die Parteibezeichnung im Zweifel dahin auszulegen, dass damit die parteifähige Person oder Personenmehrheit gemeint ist. Denn der Empfänger der prozessualen Erklärung kann bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise nicht annehmen, dass eine nicht parteifähige Partei am Prozess beteiligt sein soll.
7
Im Streitfall kommt es demnach entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts darauf an, ob die Erbengemeinschaft rechtsfähig ist. Nur wenn und soweit die Erbengemeinschaft rechtsfähig und damit parteifähig ist, kann sie selbst am Prozess als Kläger beteiligt sein; andernfalls sind die einzelnen Erben als Kläger anzusehen. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden (Urteil vom 11. September 2002 - XII ZR 187/00, NJW 2002, 3389 unter II 1; Beschluss vom 16. März 2004 - VIII ZB 114/03, NJW-RR 2004, 1006 unter 3 a), dass die Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft sich nicht aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGHZ 146, 341) herleiten lässt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind auch die Grundsätze zur Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (BGHZ 163, http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE312992003&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 5 - 154) nicht auf die Erbengemeinschaft zu übertragen. Die Rechtsstellung der Erbengemeinschaft ist nicht mit der Rechtsstellung der Wohnungseigentümergemeinschaft vergleichbar. Insbesondere ist sie - anders als diese - nicht zur dauerhaften Teilnahme am Rechtsverkehr bestimmt oder geeignet. Sie ist nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet. Sie verfügt nicht über eigene Organe, durch die sie im Rechtsverkehr handeln könnte. Die Erbengemeinschaft ist daher kein eigenständiges, handlungsfähiges Rechtssubjekt , sondern lediglich eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit , der mit dem Nachlass ein Sondervermögen zugeordnet ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2002 aaO m.w.Nachw. auch zur Gegenansicht). Im Streitfall sind daher die einzelnen Erben, darunter die Klägerin zu 5, als Kläger anzusehen.
8
b) Das Oberlandesgericht ist auch dann nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG einheitlich zuständig, wenn nur einer von mehreren Streitgenossen - wie hier die Klägerin zu 5 - seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat. Das gilt - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - grundsätzlich unabhängig davon, ob es sich um eine einfache oder um eine notwendige Streitgenossenschaft handelt. Für diese Auslegung spricht, wie der Senat bereits ausgeführt hat, sowohl die Vereinfachungstendenz des Gesetzes als auch sein Zweck, in Fällen mit Auslandsberührung die Rechtssicherheit durch eine obergerichtliche Rechtsprechung zu verstärken (Senat, Beschluss vom 15. Juli 2003 - VIII ZB 30/03, NJW 2003, 3278 unter II 2 b; BGHZ 155, 46, 48 f. m.w.Nachw.).

III.

9
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ball Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Koch

Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 09.06.2005 - 434 C 5602/05 -
LG München I, Entscheidung vom 12.09.2005 - 14 S 13936/05 -

Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft sind entsprechend anzuwenden.

Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. September 2012 - 1 K 1739/12 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sind statthaft (§ 146 Abs. 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Insbesondere sind beide Beschwerden rechtzeitig eingelegt (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und, soweit es die Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 25.09. und vom 12.10.2012 sowie den Schriftsatz der Beigeladenen vom 25.09.2012 betrifft, auch rechtzeitig begründet worden. Die genannten Begründungen entsprechen hinsichtlich des eingeschränkten prozessualen Rügeziels (fehlende Widerspruchs- bzw. Prozessführungsbefugnis der Antragstellerin) auch jeweils den inhaltlichen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Demgegenüber sind die gegen den Ausgangsbeschluss gerichteten materiell-rechtlichen Einwendungen der Beigeladenen in deren Schriftsatz vom 19.10.2012 verspätet, nämlich einen Tag nach Ablauf der (Monats-)Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Diese mit Zustellung des Beschlusses am 18.09.2012 beginnende Frist endete am 18.10.2012 (vgl. § 57 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB) und Wiedereinsetzungsgründe bezüglich der Fristversäumnis sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dies hat zur Folge, dass der Senat den verspäteten Schriftsatz vom 18.09.2012 nicht berücksichtigen darf. Denn nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO sind nur diejenigen Gründe zu prüfen, die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.01.2006 - 6 S 1860/05 -, VBlBW 2006, 323 f.). Dies gilt jedenfalls für qualitativ neues Vorbringen, welches über eine bloße - und zulässige - Ergänzung oder Vertiefung der fristgerecht geltend gemachten Beschwerdegründe hinausgeht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.06.2006 - 11 S 2135/05 -, NVwZ-RR 2006, 849 f.; ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 31.10.2002 - 1 Bs 135/02 -, juris und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.09.2010 - 1 M 210/99 -, NordÖR 2011, 93 ff.). Vorliegend enthält der Schriftsatz der Beigeladenen vom 18.09.2012 in diesem Sinne vollumfänglich ein qualitativ neues Vorbringen. Die Beigeladene vertieft oder erläutert darin nicht ihre bisherige - rechtzeitig vorgetragene - Kritik an der fehlenden „Rechtsmittelfähigkeit“ der Antragstellerin, sondern beanstandet nunmehr ausschließlich die materiell-rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin werde durch die streitgegenständliche Baugenehmigung sowohl bauplanungs- wie bauordnungsrechtlich in ihren Rechten verletzt.
B.
Unter Würdigung des Vorbringens der Antragsgegnerin sowie des fristgerecht vorgetragenen Vorbringens der Beigeladenen kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.
I.
Entgegen der Auffassung beider Beschwerdeführer war der Widerspruch der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 21.09.2011 - betreffend die Errichtung eines mehrgeschossigen Vorderhauses mit Verbindungssteg zum vorhandenen Rückgebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... (W... ...) - ebenso zulässig wie ihr Antrag, die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs gegen diese Baugenehmigung anzuordnen. Zwar ist Eigentümerin des betroffenen Nachbargrundstücks Flst.-Nr. ... (W... ...) nicht die Antragstellerin allein, sondern die (ungeteilte) Erbengemeinschaft ..., deren Mitglied die Antragstellerin neben ihren beiden Söhnen ist. Die Antragstellerin, die dieses Gesamthandseigentum nie in Frage gestellt hat, war jedoch berechtigt, Abwehrrechte der Erbengemeinschaft im eigenen Namen, aber in gesamthänderischer Bindung geltend zu machen. Dieses in der Rechtsprechung teilweise der Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zugeordnete, richtigerweise aber wohl als „aktive“ oder gesetzliche Prozessführungsbefugnis (Prozessstandschaft) ausgestaltete Abwehrrecht (so BGH, Urteil vom 12.06.1989 - ZR 246/89 -, NJW 1989, 887 f.) dürfte zwar nicht schon aus § 2039 BGB abzuleiten sein, wonach jeder Miterbe die „Leistung“ an alle Erben fordern kann. Denn nach überwiegender Auffassung ermächtigt § 2039 BGB nur zur Durchsetzung von Ansprüchen, nicht jedoch zur Ausübung von Rechten mit gestaltender Wirkung, zu denen auch Widerspruch und Anfechtungsklage gegen drittbegünstigende Baugenehmigungen gehören (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.07.1991 - 8 S 1589/91 -, VBlBW 1992, 14 f.; im Ergebnis ebenso BayVGH, Beschluss vom 30.07.1999 - 15 ZB 99.275 -, BRS 62, Nr. 180; a.A. noch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.06.1964 - III 140/62 -, ESVGH 14, 158 ff; zum Stand der Rspr. siehe auch im Einzelnen VG Karlsruhe, Beschluss vom 03.07.2003 - 11 K 4/03 -, juris). Jedoch kann die Antragstellerin ihr eigenhändiges Abwehrrecht als Maßnahme der Nachlassverwaltung aus § 2038 BGB herleiten.
Nach Auffassung des Senats war ihr Vorgehen gegen die streitige Baugenehmigung nach § 2038 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BGB als Notgeschäftsführungsmaßnahme im Rahmen einer ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung zulässig. Denn sowohl der Widerspruch als auch der Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO waren zeitlich wie sachlich dringlich, um die Bestandskraft der Baugenehmigung bzw. deren tatsächliche Umsetzung und damit die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern.
II.
Die gegen das Vorliegen der inhaltlichen Voraussetzungen des Notgeschäftsführungsrechts nach § 2038 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BGB erhobenen Einwände der Beschwerdeführer, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gehen von der Baugenehmigung nämlich nicht nur „allenfalls unbedeutende“ Auswirkungen aus (so - die Notgeschäftsführungsbefugnis verneinend - VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.07.1991, a.a.O.). Vielmehr hat die Baugenehmigung durchaus gewichtige Nachteile für die Nutzung des Grundeigentums am Nachbargrundstück Flst.-Nr. ... (W... ...) zur Folge (zu den Auswirkungen im einzelnen nachfolgend). Die Antragstellerin war daher vom Standpunkt eines vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Beurteilers (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1965 - IV C 24.65 -, NJW 1965, 1546) berechtigt, diese Nachteile ohne Mitwirkung der anderen Miterben durch Einlegung der erforderlichen Rechtsbehelfe/Rechtsmittel abzuwehren. Daraus folgt, dass die nicht klagenden Miterben - ihre Söhne - weder als Streitgenossen am Verfahren zu beteiligen noch nach § 65 VwGO beizuladen waren (BVerwG, Beschluss vom 20.10.1997 - 7 B 248.97 -, NJW 1998, 552 f.). Auch § 2040 Abs. 1 BGB, wonach Erben über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen können, steht der Vorgehensweise nach § 2038 Abs. 1 S. 1, 2. Halbsatz BGB nicht entgegen, da die Anfechtung der das Grundeigentum belastenden Baugenehmigung keine „Verfügung“ über einen Nachlassgegenstand im Sinne dieser Vorschrift darstellt (BVerwG, Urteil vom 27.11.1981 - 4 C 1.81 -, NJW 1982, 312 f.). Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass es der Antragstellerin um den prozessstandschaftlichen Schutz des Gesamthandseigentums am Grundstück Flst.-Nr. ... und nicht etwa nur um den Schutz eines „Miteigentumsanteils“ an diesem Grundstück ging, zumal es einen solchen selbstständigen Miteigentümeranteil (am Grundstück als Nachlassgegenstand) vor Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft noch gar nicht gibt (vgl. § 2033 Abs. 2 BGB).
Die eine Notgeschäftsführung rechtfertigende Beeinträchtigung des Grundstücks Flst.-Nr. ... durch die angefochtene Baugenehmigung liegt darin, dass die Baugenehmigung es ausweichlich der genehmigten Pläne gestattet, das 6,00 m lange grenzständige Durchgangsbauwerk durchgängig (auf Höhe des 1. OG wie des EG) mit einer ca. 6,00 m hohen Brandwand zu versehen (vgl. die Geschosspläne „EG“ und „1. OG“). Ein „Luftraum“ auf Höhe des Erdgeschosses sowie eine Verglasung des Durchgangs im 1. Obergeschoss ist nach den Plänen nur auf der Westseite - zum Innenhof des Baugrundstücks hin - vorgesehen. Dies ergibt sich jedenfalls mit Blick auf den Plan „Schnitt-Bestandsgebäude/Hinterhaus“, der nur eine Ansicht des Durchgangsbauwerks von Westen her darstellt. Demgegenüber fehlt ein Ansichtenplan „Ost“, der die Beschaffenheit des Durchgangsbauwerks aus Blickrichtung des Nachbargrundstücks der Erbengemeinschaft zeigt. Ein solcher Ansichtenplan mit zusätzlicher Vermaßung der Grenzbebauung wird jedoch aus gutem Grund nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 LBO-VVO vorgeschrieben, um Art und Ausmaß der Beeinträchtigung nachbarlicher Belange in bauordnungs- wie bauplanungsrechtlicher Hinsicht überhaupt erst prüfen und bewerten zu können. Allein das Fehlen solcher nachbarrechtsrelevanter Planunterlagen in einer Baugenehmigung führt nach der Rechtsprechung aber bereits zum Erfolg eines Nachbarrechtsmittels, wenn dadurch - wie hier - die Verletzung nachbarschützender Vorschriften nicht geprüft oder jedenfalls nicht zuverlässig ausgeschlossen werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.08.2005 - 3 S 1216/05 -, VBlBW 2005, 480 ff.; im Ergebnis ebenso Beschluss vom 12.02.2007 - 5 S 2826/06 -, VBlBW 2007, 383 ff.).
Die nach der Baugenehmigung demnach gestattete Grenzwand von ca. 6,00 m Höhe im Bereich des Durchgangsbauwerks zwischen dem genehmigten Vorderhaus und dem bestehenden Wohn- und Geschäftshaus der Beigeladenen wäre auch tatsächlich belastend. Sie würde dazu führen, dass das Grundstück der Erbengemeinschaft entlang seiner gesamten Westgrenze „eingemauert“ würde. Von der dann durchgehenden Grenzwand mit einer Länge von ca. 24 m ginge eine optisch bedrängende und erdrückende Wirkung auf den Hinterhof des Nachbargrundstücks aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das bestehende Hintergebäude der Beigeladenen nach Höhe und Baumasse in der Umgebung ohne Beispiel ist und mit seiner ca. 17,5 m langen und nicht weniger als 12,00 m hohen „nackten“ Grenzwand schon jetzt optisch sehr dominant in Erscheinung tritt; die auf Seiten des Grundstücks der Erbengemeinschaft angebaute Garagenzeile tritt hinter dieser mächtigen Grenzwand deutlich zurück (vgl. dazu insbesondere die Fotos Bl. 329, 331 der Bauakten - Hinterhof des Nachbargrundstücks, Blick auf das Baugrundstück). Die Schließung des Zwischenraums zwischen dem Vorder- und Hintergebäude durch die ca. 6 m hohe Brandmauer führt des Weiteren dazu, dass die Besonnung und Belichtung des Nachbargrundstücks aus Richtung Westen innerhalb dieser - bisher einzigen - „Belichtungsschneise“ deutlich geschmälert wird. Die grenznahen Fenster und Balkone am Wohnhaus der Erbengemeinschaft werden dadurch gerade auch im 1. OG erheblich verdunkelt. Von der auf dem Grundstück der Erbengemeinschaft selbst errichteten Grenzwand mit ihrer Höhe von ca. 2,20 m geht eine solche Verdunkelungswirkung für das 1. OG noch nicht aus.
Die dargelegten Umstände belegen hinreichend die für eine Notgeschäftsführungsbefugnis der Antragstellerin nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Dringlichkeit. Mit dem Verwaltungsgericht ist ferner, ohne dass es freilich im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich darauf ankommt, davon auszugehen, dass jedenfalls der Zwischenbau mit seiner zur Grenze hin durchgehenden und unverglasten Brandwand sowohl planungsrechtlich zu Lasten des Nachbargrundstücks gegen das - im Merkmal des sich „Einfügens“ enthaltene - Rücksichtnahmegebot verstößt als auch bauordnungsrechtlich nachbarschützende Abstandsflächenvorschriften verletzt. Es dürfte nämlich davon auszugehen sein, dass zwar im maßgeblichen Umgebungsbereich der Vordergebäude (entlang der Nordseite der W..., Gebäude Nrn. 20 - 32) nur geschlossene Bauweise anzutreffen ist und daher in diesem Bereich gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO der genehmigte straßenseitige Neubau an die Grenze gebaut werden „muss“. Die Bebauungsstruktur in der rückwärtigen Zone stellt sich jedoch anders dar. Es handelt sich um eine wesentlich aufgelockertere Bebauung mit einer Mischung aus einseitiger halboffener Grenzbebauung und offener Bebauung. Die Grenzgebäude sind zudem zu einem Großteil mit abstandsrechtlich privilegierten Nebengebäuden bebaut. Dies bedeutet, dass im rückwärtigen Bereich der Grundstücke an der W... mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht an die Grenze gebaut werden muss, sondern nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO allenfalls an die Grenze gebaut werden „darf“. Jedoch ist auf Seiten des Grundstücks der Erbengemeinschaft ein Anbau an dieser Stelle weder öffentlich-rechtlich gesichert noch befindet sich dort tatsächlich ein Grenzbau, so dass der 6,00 m lange Verbindungsbau mit seiner Grenzwand mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Abstandsflächentiefe nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Abs. LBO von 2,50 m einhalten müsste. Auch eine Abweichung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO dürfte nicht in Betracht kommen, da auf dem Grundstück der Erbengemeinschaft trotz der dort errichteten, aber wesentlich niedrigeren Grenzwand, keine Besonderheiten vorliegen dürften, welche die Schutzwürdigkeit des Nachbargrundstücks mit Blick auf die einmauernde Wirkung und - vor allem - der Belichtung/Belüftung des 1. Obergeschosses deutlich mindern (zu diesen Anforderungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO in st. Rspr. vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 23.08.2012 - 3 S 1274/12 -, juris). Die Schutzwürdigkeit der Antragstellerin dürfte auch unter dem Gesichtspunkt einer „Doppelhaus“-Bebauung (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 29.04.2009 - 3 S 569/09 -, BRS 74, Nr. 89) nicht gemindert sein. Denn im rückwärtigen Bereich der maßgeblichen Grundstücke herrscht keine Doppelhausbebauung vor, wie oben dargelegt. Im Übrigen stellt das Verbindungsbauwerk zwischen dem Vorder- und dem Rückgebäude der Beigeladenen auch funktionell schon keinen Teil des (vorderen) Doppelhauses dar.
C.
Abschließend bemerkt der Senat, dass, wäre er Gericht der Hauptsache, zu erwägen wäre, den Beschluss des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen nur noch bezüglich des Verbindungsbauwerks zwischen Vorder- und Hintergebäude aufrechtzuerhalten. Demgegenüber spräche vieles dafür, den Antrag bezüglich des Vorderhauses abzulehnen, da dieses nach Höhe und Bebauungstiefe an die Umgebung angepasst ist und für sich gesehen Rechte der Antragstellerin bzw. der Erbengemeinschaft nicht verletzen dürfte.
10 
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 2 , 63 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft sind entsprechend anzuwenden.

(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.

(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.

Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 37/00 Verkündet am:
4. Februar 2002
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk : ja
BGHZ : nein
BGHR : ja

a) Zur Darlegungslast sowie zum Beweismaß im Rahmen einer Widerlegung
der Eigentumsvermutung des § 1006 BGB.

b) Eine Zwangsversteigerung der streitbefangenen Sache gemäß §§ 817
Abs. 2 ZPO, 90, 55 Abs. 2 ZVG, gegen die der Herausgabekläger nicht als
Berechtigter gemäû § 771 ZPO bzw. gemäû § 37 Ziff. 5 ZVG interveniert
hat, ist regelmäûig als Veräuûerung der streitbefangenen Sache durch ihn
anzusehen und eröffnet dem Herausgabebeklagten den Einwand des § 265
Abs. 3 ZPO.
BGH, Urt. v. 4. Februar 2002 - II ZR 37/00 - OLG Celle
LG Hannover
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Dezember 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Verwalter im Konkurs der G. GmbH in E.. Ihre Rechtsvorgängerin hatte im Juni 1993 eine ursprünglich ihr gehörende Gesenkbiegepresse nebst Zubehör zu der G. Transporttechnik GmbH in L. verbracht, wo die Presse auf ein Betonfundament verschraubt wurde. Im September 1993 verpachtete die G. Transporttechnik GmbH ihren Betrieb in L. "mit sämtlichem dazugehörigen Anlagevermögen" an die G. Fahrzeugwerk L. GmbH. Diese
kaufte im August 1995 nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der G. Transporttechnik GmbH von deren Verwalter die ihr überlassenen Pachtgegenstände unter Einschluû der Gesenkbiegepresse nebst Zubehör. Im Juni 1997 wurde auch über ihr Vermögen das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und der Beklagte als Verwalter bestellt. Er verpachtete ihr Betriebsvermögen kurzzeitig an eine Auffanggesellschaft und erklärte unter dem 18. November 1997 gemäû § 9 GesO den "Nichteintritt" in den mit der G. Transporttechnik GmbH abgeschlossenen (noch nicht erfüllten) Kaufvertrag, nachdem deren Betriebsgrundstück im September 1997 im Wege der Zwangsverwaltung beschlagnahmt worden war. Es wurde im November 1999 zwangsversteigert.
Mit seiner im April 1997 eingereichten Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten aus § 985 BGB Herausgabe der angeblich noch in dessen Besitz befindlichen Gesenkbiegepresse nebst Zubehör. Der Beklagte hat u.a. die Aktivlegitimation des Klägers mit der Maûgabe bestritten, daû die (unter der Verwaltung des Klägers stehende) G. GmbH bzw. deren Rechtsvorgängerin die Presse nebst Zubehör im Juni 1993 an die G. Transporttechnik GmbH übereignet habe. Die erstinstanzlich abgewiesene Klage hatte in zweiter Instanz im wesentlichen Erfolg. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. 1. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist zwar die Ansicht des Berufungsgerichts, das von dem Kläger beanspruchte Eigentum an der Gesenkbiegepresse sei nicht gemäû §§ 94, 946 BGB durch Verbindung mit dem Grundstück der G. Transporttechnik GmbH auf diese übergegangen, weil dafür die bloûe, jederzeit wieder lösbare Verschraubung mit dem Betonfundament nicht ausreiche. Auch die Revision erhebt insoweit keine Einwände.
2. Von Rechtsirrtum beeinfluût ist indessen die Annahme des Berufungsgerichts , es könne auch von einem rechtsgeschäftlichen Eigentumsübergang auf die G. Transporttechnik GmbH nicht ausgegangen werden.

a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die G. Transporttechnik GmbH (unmittelbare) Besitzerin der zu ihr verbrachten Maschine nebst Zubehör geworden, weshalb gemäû § 1006 Abs. 1, 2 BGB zu ihren Gunsten zu vermuten ist, daû sie mit dem Besitzerwerb Eigenbesitz und Eigentum erlangt hat (vgl. BGH, Urt. v. 30. November 1988 - VIII ZR 305/87, WM 1989, 501 m.w.N.). Darauf kann sich auch der Beklagte entsprechend § 1006 Abs. 3 BGB berufen, weil er bzw. die G. Fahrzeugwerk GmbH ihr Besitzrecht von der G. Transporttechnik GmbH aufgrund des Pacht- und des später aufgehobenen Kaufvertrages abgeleitet haben (vgl. BGH, Urt. v. 21. Dezember 1960 - VIII ZR 145/59, LM Nr. 8 zu § 1006 BGB; RG HRR 1932 Nr. 234; Staudinger /Gursky, BGB 13. Aufl. § 1006 Rdn. 31) und ein späterer Rückerwerb des Klägers ausscheidet. Das wird vom Berufungsgericht im Ansatz nicht verkannt. Es meint jedoch, im vorliegenden Fall sprächen gegen einen beabsichtigten Eigentumsübergang auf die G. Transporttechnik GmbH verschiedene unstreitige Umstände und Indizien, angesichts deren die schlichte Behauptung des Be-
klagten, die streitigen Gegenstände seien an die G. Transporttechnik GmbH übereignet und in deren Anlagevermögen aufgenommen worden, "nicht die erforderliche Substanz" aufweise. Da er zum Hintergrund der angeblichen Übereignung und zu den zugrundeliegenden Vereinbarungen keine näheren Angaben gemacht habe, sei der von ihm beantragte Zeugenbeweis nicht zu erheben. Das beanstandet die Revision zu Recht als rechts- und verfahrensfehlerhaft.

b) Das Berufungsgericht verkennt offenbar, daû eine gesetzliche Vermutung wie die des § 1006 BGB nur durch den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) zu voller - freilich gemäû § 286 ZPO auch aus den Gesamtumständen zu gewinnender - Überzeugung des Gerichts widerlegt werden kann und § 1006 BGB den auf Herausgabe verklagten Besitzer im Grundsatz nicht nur der Beweis-, sondern auch der Darlegungslast dafür enthebt, daû und auf welcher Grundlage er oder derjenige, von dem er sein Besitzrecht ableitet (vgl. oben a), mit dem Besitzerwerb Eigentum erworben hat (vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 1977 - VIII ZR 42/75, LM Nr. 16 zu § 1006 BGB m.w.N.; v. 19. Januar 1994 - IV ZR 207/92, WM 1994, 425, 426 f.). Inwieweit ihn nach allgemeinen zivilprozeûrechtlichen Grundsätzen eine sekundäre Darlegungslast dann trifft, wenn sich der fragliche Eigentumswechsel in seiner Sphäre abgespielt hat (vgl. dazu Baumgärtel, Hdb. d. Beweislast, 2. Aufl. § 1006 Rdn. 25, 27 m.N.), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Beklagte steht als Gesamtvollstreckungsverwalter der G. Fahrzeugwerk GmbH nicht in der Sphäre einer der Parteien des fraglichen Eigentumsübergangs von der G. GmbH auf die G. Transporttechnik GmbH. Auf das Fehlen konkreter Darlegungen des Beklagten durfte das Berufungsgericht seine Entscheidung daher nicht stützen. Zumindest hätte es den von dem Beklagten angetretenen Zeugenbeweis für
dessen - im übrigen durchaus hinreichend substantiierten - Vortrag erheben müssen. Ohne dessen Erhebung durfte es die von ihm dargelegten Indizien nicht für durchschlagend halten. Des weiteren rügt die Revision zu Recht, daû sich das Berufungsgericht mit den gegenläufigen, in der Berufungserwiderung des Beklagten vorgetragenen Indizien nicht befaût habe.

c) Da sonach aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht auszuschlieûen ist, daû die streitbefangenen Gegenstände in das Eigentum der G. Transporttechnik GmbH übergegangen sind und dem Kläger deshalb die Aktivlegitimation für den Anspruch aus § 985 BGB fehlt, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die Sache ist zur Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
II. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht weiter Gelegenheit, erforderlichenfalls dem von der Revision "vorsorglich" herangezogenen Vortrag des Beklagten nachzugehen, die Zwangsversteigerung des Betriebsgrundstücks der G. Transporttechnik GmbH (im November 1999) habe die streitbefangenen Gegenstände als Grundstückszubehör gemäû §§ 55 Abs. 2, 90 Abs. 2 ZVG miterfaût, weshalb der Einwand des Wegfalls der etwaigen Sachbefugnis des Klägers gemäû § 265 Abs. 3 ZPO durchgreife. Das Berufungsgericht verkennt zwar nicht, daû als Veräuûerung der streitbefangenen Sache auch deren Erwerb durch einen Dritten im Wege der Zwangsvollstrekkung gilt (vgl. RGZ 82, 38; BGHZ 86, 337, 339; Zöller/Greger, ZPO 22. Aufl. § 265 Rdn. 5). Einer Grundlage entbehrt aber seine Ansicht, es handele sich hier um eine Veräuûerung durch den Beklagten, die gegebenenfalls gemäû § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf den Prozeû keinen Einfluû hätte und daher in ihm nicht zu berücksichtigen wäre (vgl. dazu RGZ 121, 379; BGH, Urt. v.
31. Oktober 1974 - III ZR 82/72, ZZP 1975, 324, 328; Lüke in MünchKomm./ ZPO, 2. Aufl. § 265 Rdn. 91). Der Beklagte war nicht einmal Vollstreckungsschuldner ; daû er zu einem etwaigen Eigentumsverlust des Klägers durch die Zwangsversteigerung nach Rechtshängigkeit (§ 292 BGB) beigetragen hat (und deshalb die mit seiner antragsgemäûen Verurteilung verbundene Schadensersatzfolge aus § 283 BGB gerechtfertigt erschiene), ist ebenfalls nicht festgestellt. Regelmäûig ist eine Zwangsversteigerung der streitbefangenen Sache nach § 817 Abs. 2 ZPO oder - wie hier - gemäû §§ 90, 55 Abs. 2 ZVG, gegen die der Herausgabekläger als (angeblich) Berechtigter nicht gemäû § 771 ZPO bzw. nach § 37 Ziff. 5 ZVG interveniert hat, als Veräuûerung durch ihn anzusehen und eröffnet dem Beklagten den Einwand des § 265 Abs. 3 ZPO (vgl. Lüke in MünchKomm./ZPO aaO, Rdn. 51; KG OLG-Rspr. 20 [1909], S. 314 zu §§ 90, 55 ZVG). Feststellungen zu § 55 Abs. 2 ZVG sind jedoch bisher nicht getroffen.
Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Kraemer

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.

(2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.

(3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.