Bundessozialgericht Beschluss, 07. Sept. 2016 - B 10 SF 2/16 C

bei uns veröffentlicht am07.09.2016

Tenor

Das Befangenheitsgesuch des Klägers gegen den Vizepräsidenten des BSG Prof. Dr. Sch sowie die Richterin Dr. R und den Richter Dr. Rö sowie seine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 28. Juni 2016 werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 28.6.2016 die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 15.2.2016 als unzulässig verworfen, weil der Kläger sie eigenhändig ohne die erforderliche Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt hatte.

2

Der Kläger hat dagegen Gehörsrüge erhoben und den Vizepräsidenten des BSG Prof. Dr. Sch sowie die Richterin Dr. R und den Richter Dr. Rö als befangen abgelehnt. Es sei hinreichend geklärt, dass Eingaben einer Naturalpartei als PKH-Gesuch zu behandeln seien. Für ein solches werde gegebenenfalls Wiedereinsetzung beantragt.

3

II. 1. Das Befangenheitsgesuch des Klägers ist offensichtlich unzulässig. Der Senat kann darüber abweichend von § 60 Abs 1 SGG iVm § 45 Abs 1 ZPO in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung unter Mitwirkung von Richtern entscheiden, die der Kläger für befangen hält. In der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichtshöfe und des BVerfG ist anerkannt, dass rechtsmissbräuchliche oder gänzlich untaugliche Ablehnungsgesuche ausnahmsweise im vereinfachten Ablehnungsverfahren in der geschäftsplanmäßigen Besetzung des Gerichts unter Beteiligung der abgelehnten Richter behandelt werden können, wenn für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Dies ist der Fall, wenn das Gericht einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts für sachfremde Zwecke verhindern will oder lediglich eine bloße Formalentscheidung über ein offensichtlich unzulässiges Gesuch trifft, die keinerlei Beurteilung des eigenen Verhaltens durch die entscheidenden Richter und kein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erfordert (vgl BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 7; BVerfG NJW 2013, 1665; BVerfG NJW 2007, 3771; BFH NJW 2009, 3806 mwN; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 60 RdNr 10d mwN; Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 60 RdNr 79 ff; teilw aA BVerwG Beschluss vom 11.12.2012 - 8 B 58/12 - Juris). Um ein solches offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch handelt es sich bei der pauschalen Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers (vgl BVerfG aaO; BSG aaO; BFH aaO). So liegt es hier: Der Kläger hat alle Richter des Senats abgelehnt, die an dem Beschluss vom 28.6.2016 mitgewirkt haben, ohne irgendwelche konkreten Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung geeignet wären, eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers zu begründen. Sein offensichtlich unzulässiges Befangenheitsgesuch war daher durch Beschluss zu verwerfen.

4

2. Ebenfalls unzulässig ist die vom Kläger erhobene Gehörsrüge. Unbeschadet der Frage, ob der nicht vertretene Kläger diese überhaupt wirksam eigenhändig einlegen konnte (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 178a RdNr 6 mwN), hat der Kläger mit seiner Anhörungsrüge die behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs nicht dargelegt, wie es § 178a Abs 1 S 1 Nr 2 iVm Abs 2 S 5 SGG verlangt. Eine solche Darlegung erfordert einen substantiierten Vortrag, aus dem sich ableiten lässt, in welcher Weise das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist; zumindest sind schlüssig die Umstände aufzuzeigen, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt (BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 2).

5

Mit seiner Behauptung, seine ursprüngliche Beschwerde sei als PKH-Antrag zu werten und deshalb eine Prozessvertretung nicht erforderlich gewesen, legt der Kläger keine Gehörsverletzung dar. Insbesondere setzt er sich nicht damit auseinander, warum sein verfahrensbestimmender Antrag vom 21.5.2016 keinerlei Hinweis auf einen PKH-Antrag enthielt, anders als zahlreiche andere Eingaben des äußerst gerichtserfahrenen Klägers.

6

Daran scheitert auch eine PKH-Bewilligung für die Gehörsrüge, sollte der Kläger mit seinem Hinweis auf ein PKH-Gesuch eine solche sinngemäß beantragt haben (§ 73a SGG iVm § 114 ZPO).

7

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

8

4. Weitere Eingaben des Klägers in dieser Sache wird der Senat nicht beantworten.

Urteilsbesprechung zu Bundessozialgericht Beschluss, 07. Sept. 2016 - B 10 SF 2/16 C

Urteilsbesprechungen zu Bundessozialgericht Beschluss, 07. Sept. 2016 - B 10 SF 2/16 C

Referenzen - Gesetze

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 73a


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 178a


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2. das Gericht den Anspruch dieses
Bundessozialgericht Beschluss, 07. Sept. 2016 - B 10 SF 2/16 C zitiert 7 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 73a


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 178a


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2. das Gericht den Anspruch dieses

Zivilprozessordnung - ZPO | § 45 Entscheidung über das Ablehnungsgesuch


(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. (2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung b

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 60


(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen

Referenzen - Urteile

Bundessozialgericht Beschluss, 07. Sept. 2016 - B 10 SF 2/16 C zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bundessozialgericht Beschluss, 07. Sept. 2016 - B 10 SF 2/16 C zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 11. Dez. 2012 - 8 B 58/12

bei uns veröffentlicht am 11.12.2012

Gründe I. 1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren haben die Kläger die vier im Tenor der
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundessozialgericht Beschluss, 07. Sept. 2016 - B 10 SF 2/16 C.

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 22. Dez. 2016 - L 5 KR 641/16 RG

bei uns veröffentlicht am 22.12.2016

Tenor I. Das Gesuch des Antragstellers vom 05.12.2016, den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landessozialgericht R. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig zurückgewiesen. II. Die Anhörungsrüge des

Bayerisches Landessozialgericht Endurteil, 25. Sept. 2018 - L 7 SF 219/18 AB

bei uns veröffentlicht am 25.09.2018

Tenor Das Befangenheitsgesuch der Klägerin gegen die Richterin am Bayerischen Landessozialgericht X. wird als unzulässig verworfen. Das Gesuch der Klägerin, den Vorsitzenden Richter am Bayerischen Landessozialgericht Y. und die R

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 23. Nov. 2016 - 7 K 3196/15

bei uns veröffentlicht am 23.11.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger zu 1 trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der Klägerin zu 2. Tatbestand  1 Der Kläger zu 1 begehrt im Namen der Erbengemeinschaft, bestehend aus ihm und seiner Schwester, der Klägerin

Referenzen

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.

(4) (weggefallen)

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.

Gründe

I.

1

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren haben die Kläger die vier im Tenor der Entscheidung genannten Richterinnen und Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

2

Die Kläger wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2012 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Gera (2 K 544/11 Ge). Dieses hat dem mit ihrer Klage verfolgten Begehren teilweise stattgegeben und die Regelung unter Ziffer 3 des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 2006 aufgehoben. Darin war festgestellt worden, dass u.a. die Beigeladenen hinsichtlich näher bezeichneter Miteigentumsanteile an dem Grundstück in W., ..., Flur ..., Flurstück ..., bestimmte Zahlungsansprüche nach § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG haben.

3

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 8. September 2012 haben die Kläger zunächst den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. R. sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. und Dr. He. "wegen Besorgnis der Befangenheit" abgelehnt. Zur Begründung der Anträge hat der Prozessbevollmächtigte auf die "anliegenden Anträge der Beschwerdeführer" Bezug genommen.

4

Mit Schriftsatz vom 6. November 2012 hat der Prozessbevollmächtigte ergänzend vorgetragen, die abgelehnten Richter und Richterinnen hätten versucht, "die weitere Richterin des 8. Senats am Bundesverwaltungsgericht, Frau Dr. R., als gesetzliche Richterin rechtswidrig in den Ablehnungsverfahren entscheiden lassen zu wollen", obwohl durch den Gesetzgeber bestimmt sei, "dass dann, wenn der 8. Senat am Bundesverwaltungsgericht nicht beschlussfähig ist, ein anderer Senat am Bundesverwaltungsgericht die Aufgaben des gesetzlichen Richters in den Ablehnungsverfahren wahrzunehmen hat." In einem beigefügten Schreiben vom 6. November 2012 heißt es, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. R. sei "in den anliegend übergebenen Stellungnahmen (zu den dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter) wegen Besorgnis der Befangenheit ebenfalls abgelehnt".

5

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze und die beigefügten Schreiben der Kläger verwiesen.

6

Zu dem Gesuch der Kläger auf Ablehnung des Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. R. und der Richterinnen Dr. H., Dr. He. und Dr. R. sind deren dienstliche Äußerungen eingeholt worden.

7

Die Beigeladenen halten die Ablehnungsgesuche der Kläger für offensichtlich missbräuchlich, weil die vorgetragenen Umstände eine Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen könnten.

II.

8

1. Über die Anträge auf Ablehnung des Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. R. sowie der Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. H., Dr. He. und Dr. R. wegen Besorgnis der Befangenheit hat der Senat gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter und Richterinnen in der bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung vorgesehenen Besetzung von drei Richtern zu entscheiden (§ 10 Abs. 3 VwGO).

9

Der Senat entscheidet hier in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung unter Mitwirkung von Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. D. (als Vertreter des abgelehnten Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. R.) sowie des Richters am Bundesverwaltungsgerichts G. und der Richterin am Bundesverwaltungsgericht S., die als Angehörige des 7. Revisionssenats an die Stelle der abgelehnten beisitzenden Richterinnen des 8. Senats Dr. H. und Dr. He. sowie Dr. R. treten, da nicht genügend beisitzende Richter des 8. Senats als Vertreter zur Verfügung stehen (Abschnitt C.III. 1. Satz 2 des Geschäftsverteilungsplans des Bundesverwaltungsgerichts für das Jahr 2012).

10

3. Die Ablehnungsgesuche haben keinen Erfolg. Sie sind bereits unzulässig.

11

Gemäß § 67 Abs. 4 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Nur ein als Bevollmächtigter Zugelassener kann wirksam prozessuale Erklärungen abgeben und Rechtshandlungen vornehmen. Das gilt für alle Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, auch für Ablehnungsgesuche (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. November 2008 - 5 LA 104/05 -, NJW 2009, 387 m.w.N.; Eyermann/Schmidt, VwGO, 13. Aufl., 2010, § 54 Rn. 17; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 67 Rn. 32 m.w.N.; anderer Auffassung Czybulka in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 54 Rn. 100).

12

Zwar normiert § 54 Abs. 1 VwGO, dass für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend gelten; § 44 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO eröffnet für seinen Anwendungsbereich die Möglichkeit, das Ablehnungsgesuch vor der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der abgelehnte Richter angehört, zu Protokoll zu erklären. Schon auf der Grundlage des bis zum 30. Juni 2008 geltenden Rechts war diese vermeintliche Ausnahme von dem Vertretungszwang für Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht jedoch umstritten (ablehnend: Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 67 Rn. 26; differenzierend: Cyzbulka, in: Sodan/Ziekow , VwGO, 2. Aufl. 2006, § 67 Rn. 77 und Rn. 78). Jedenfalls seit der Neufassung des § 67 VwGO durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) ist jedoch für eine Verdrängung der Vorschrift des § 67 Abs. 4 VwGO durch § 44 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kein Raum mehr. Die für die Zivilgerichte geltende Vorschrift des § 44 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO ist nach der Regelung in § 54 Abs. 1 VwGO auf verwaltungsgerichtliche Verfahren lediglich "entsprechend" anzuwenden. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift kommt jedoch von vornherein nicht in Betracht, soweit in der Verwaltungsgerichtsordnung u.a. für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist. Dies ist in der Spezialvorschrift des § 67 Abs. 4 VwGO geschehen, der ausdrücklich vorschreibt, dass sich die Beteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen müssen. Der Wortlaut der Vorschrift nimmt lediglich Prozesskostenhilfeverfahren vom Vertretungszwang aus. In allen übrigen Verfahren ist eine solche Ausnahme gerade nicht vorgesehen. Damit ist eine erkennbar abschließende Bestimmung getroffen (vgl. dazu u.a. Eyermann/Schmidt, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 67 Rn. 7 m.w.N.). Dafür spricht auch die Entstehungsgeschichte der Regelung. In den Gesetzesmaterialien (Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, Begründung, BT-Drucks. 16/3655 S. 97, Zu § 67 Abs. 4 VwGO) heißt es:

"Die Vorschrift regelt die Vertretungsbefugnis vor den Oberverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an das geltende Recht neu. Eine Ausnahme vom Vertretungszwang vor diesen Gerichten besteht nach Satz 1 nur in Prozesskostenhilfeverfahren. In allen übrigen Angelegenheiten, insbesondere bei der Abgabe von weitreichenden Prozesshandlungen wie etwa Erledigungserklärungen und Rechtsmittelrücknahmen, besteht künftig Vertretungszwang. Gleiches gilt für Streitwert- und Kostenbeschwerden."

13

Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber im Verlaufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens hiervon Abstand genommen hat. Damit wurde erkennbar eine abschließende Bestimmung über das Verfahren getroffen, die auch für eine entsprechende Anwendung des § 78 Abs. 3 ZPO auf der Grundlage des § 173 Satz 1 VwGO keinen Raum lässt. Ebensowenig rechtfertigt die durch § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorgenommene Klarstellung, wonach eine von § 146 VwGO statthafte Beschwerde u.a. zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden kann (Satz 1) und § 67 Abs. 4 VwGO davon unberührt bleibt (Satz 2), einen Umkehrschluss. Vielmehr macht sie gerade deutlich, dass im Verwaltungsprozess der Grundsatz nicht gilt, wonach Prozesserklärungen, die zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - also in der Terminologie des § 44 Abs. 4 Halbs. 2 ZPO "vor der Geschäftsstelle zu Protokoll" - erklärt werden können, allein deshalb von dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO ausgenommen sind (so zu Recht OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. November 2008 a.a.O. Rn. 3). Hätte der Gesetzgeber einen derartigen Grundsatz anerkennen wollen, so hätte er im Zuge der zum 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Angleichung der Vertretungsregelungen verschiedener Prozessordnungen unmittelbar in § 67 VwGO eine dem § 78 Abs. 3 ZPO entsprechende Vorschrift aufgenommen, so wie dies etwa in § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG geschehen ist. Dort wird ausdrücklich - anders als in § 67 Abs. 4 VwGO bestimmt, dass sich die Parteien

vor dem Bundesarbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht, "außer im Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter und bei Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen" müssen (vgl. dazu Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, Begründung, BT-Drucks. 16/3655 S. 93, Zu Abs. 4).

14

Durch § 54 Abs. 1 VwGO wird schon nach dem Wortlaut eine entsprechende Geltung zivilprozessualer Vorschriften über den Vertretungszwang (einschließlich derjenigen des § 78 Abs. 3 ZPO) nicht angeordnet.

15

Für die Auslegung, dass vor dem Bundesverwaltungsgericht auch für Ablehnungsgesuche (§ 54 Abs. 1 VwGO) der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO gilt, spricht auch der Zweck der Vorschrift. Sie dient ersichtlich dem Zweck des Vertretenen und dem Interesse an einer geordneten Rechtspflege, insbesondere einem geordneten Gang des Verfahrens, dessen Vereinfachung, Beschleunigung und Sachlichkeit. Der Vertretungszwang fördert bei typisierender Betrachtung eine sachkundige Erörterung des Streitfalls, vor allem der entscheidungserheblichen Rechtsfragen, vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dies ist vor allem bei Prozessparteien von Bedeutung, denen es an hinreichenden Rechtskenntnissen und der Bereitschaft zur sachlichen und strukturierten Erörterung der maßgeblichen Rechtsfragen mangelt.

16

Die Kläger haben zwar ihre Ablehnungsgesuche durch ihren Prozessbevollmächtigten eingereicht. Es stellt aber eine unzulässige Umgehung des § 67 Abs. 4 VwGO dar, wenn seitens des bevollmächtigten Prozessbevollmächtigten pauschal auf beigefügte Schreiben Bezug genommen wird, die die von ihm vertretenen Beteiligten oder ein Dritter verfasst haben. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Zweck des Vertretungszwangs nach § 67 Abs. 4 VwGO. Danach muss erkennbar sein, dass der Prozessbevollmächtigte sich die von ihm vorgetragenen oder vorgelegten Ausführungen seiner Mandanten zu eigen gemacht hat. Sein schriftsätzliches Vorbringen muss erkennen lassen, dass er selbst eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des vorgebrachten Streitstoffs vorgenommen hat (vgl. dazu u.a. Beschluss vom 6. September 1965 - BVerwG 6 C 57.63 - Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 21 = BVerwGE 22, 38<39>; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 67 Rn. 40 m.w.N.; Eyermann/Schmidt, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 67 Rn. 12 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

17

Die in den Schriftsätzen des Prozessbevollmächtigten der Kläger erfolgten pauschalen Bezugnahmen auf beigefügte Ablehnungsgesuche und Stellungnahmen, die nicht er selbst, sondern die Kläger unter eigenem Namen verfasst und persönlich unterzeichnet haben, genügen den dargelegten Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO nicht. Das schriftsätzliche Vorbringen lässt sowohl nach seiner Form als auch nach seinem Inhalt die dem Prozessbevollmächtigten obliegende eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des vorgebrachten Streitstoffs nicht erkennen. Es genügt nicht den dargelegten Anforderungen an ein beim Bundesverwaltungsgericht eingereichtes Ablehnungsgesuch, wenn der Prozessbevollmächtigte - wie hier - vorträgt, "die Begründung der Anträge" erfolge "in den anliegenden Anträgen der Beschwerdeführer". Denn damit wird nicht erkennbar gemacht, dass er sich entsprechend dem Zweck des § 67 Abs. 4 VwGO das Vorbringen der von ihm vertretenen Mandanten nach eigenständiger Sichtung, Prüfung und rechtlicher Durchdringung zu eigen gemacht hat. Dabei kann offen bleiben, ob diese Vorgehensweise des Prozessbevollmächtigten darauf beruht, dass er sich damit von den Ausführungen seiner Mandanten unausgesprochen distanzieren wollte oder ob er zwecks Zeit- und Arbeitsersparnis oder aus anderen Gründen von einer eigenständigen rechtlichen Durchdringung und strukturierten Darstellung des Streitstoffs und des Anliegens der Kläger Abstand genommen hat. Entscheidend ist, dass sein schriftsätzliches Vorbringen den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.

18

Unabhängig davon haben die Ablehnungsgesuche auch deshalb keinen Erfolg, weil sie nur auf Umstände Bezug nehmen, die die Besorgnis der Befangenheit gegenüber den Abgelehnten unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können.

19

Nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO setzt die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit verlangt dagegen nicht, dass der Richter oder die Richterin tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Es genügt, wenn vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Allein die subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus (stRspr; vgl. u.a. Urteil vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 129.74 - Buchholz 448.0 § 34 WehrPflG Nr. 48 = BVerwGE 50, 36<38 f.>).

20

Die Mitwirkung eines Richters oder einer Richterin an einem anderen Gerichtsverfahren des die Ablehnung aussprechenden Beteiligten oder die Mitwirkung an einer früher ergangenen und für den Beteiligten ungünstigen oder ihn enttäuschenden Entscheidung vermag die Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht zu begründen. Der Gesetzgeber hat in § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 41 Nr. 6 ZPO abschließend geregelt, in welchen Fällen ein Richter aufgrund vorheriger richterlicher Tätigkeit ausgeschlossen ist. In den dort nicht erwähnten Fällen setzt der Gesetzgeber voraus, dass der Prozessbeteiligte grundsätzlich annehmen wird und muss, dass der Richter seiner Pflicht zur unbefangenen Entscheidung genügt. Um dennoch in diesen Fällen die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen, müssen besondere Umstände hinzutreten, da anderenfalls ein gesetzlich nicht vorgesehener Ausschließungsgrund geschaffen würde. Die Besorgnis der Befangenheit muss durch genaue Bezeichnung bestimmter Tatsachen dargelegt werden. Verständiger Anlass zu einem aus einer Vorbefassung hergeleitetem Misstrauen eines Beteiligten gegen die Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin besteht erst dann, wenn sich aufgrund besonderer zusätzlicher Umstände der Eindruck einer unsachlichen, durch Voreingenommenheit oder gar Willkür geprägten Einstellung des Richters oder der Richterin aufdrängt (BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581 - juris Rn. 14; Eyermann/Schmidt a.a.O. § 54 Rn. 13 m.w.N.).

21

Eine Besorgnis der Befangenheit ist auch dann nicht dargetan, wenn das Ablehnungsgesuch damit begründet wird, die abgelehnten Richter hätten in einer früheren Entscheidung eine Rechtsansicht vertreten, die von dem Ablehnenden nicht geteilt oder für rechtsirrig gehalten wird. Nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 ZPO gilt der Grundsatz, dass ein von der Prozessordnung gedecktes Verhalten des Richters, das der sachgemäßen Behandlung des anhängigen Rechtsstreits dient, ein Ablehnungsgesuch regelmäßig nicht begründen kann. Dies gilt selbst dann, wenn die dem zugrunde liegende Rechtsansicht objektiv falsch ist. Die Besorgnis der Befangenheit ist nach den genannten Vorschriften erst dann gerechtfertigt, wenn sich in der Verfahrensweise des Richters eine unsachliche oder gar von Willkür geprägte Einstellung äußert (BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2009 a.a.O.).

22

Anhaltspunkte, aus denen sich ergäbe, dass vom Standpunkt der Kläger aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, in diesem Sinne an der Unparteilichkeit der abgelehnten Richter und Richterinnen zu zweifeln, lassen sich weder dem schriftsätzlichen Vorbringen des Prozessbevollmächtigten noch den Ausführungen der Kläger entnehmen. Denn in den Ablehnungsgesuchen und ihrer Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die abgelehnten Richter/Richterinnen Prof. Dr. Dr. R. sowie Dr. H. und Dr. He. hätten über die gemäß § 152a VwGO geführte Anhörungsrüge der Kläger vom 4. April 2011 - Az. BVerwG 8 C 3.11 - am 17. Juni 2011 "abschlägig entschieden" und so den Klägern sowohl in dem "Anhörungsrügeverfahren" und auch zuvor "als direkt mitgewirkt habende" Richterinnen und Richter "im Hauptverfahren 8 C 6.10 BVerwG, geführt nach dem InVorG, das rechtliche Gehör in schwerwiegend entscheidungserheblicher Weise" verweigert. Mit Tatsachen nachvollziehbar begründet oder gar glaubhaft gemacht (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 2 ZPO) wird dies nicht. Ferner wird pauschalierend vorgetragen, die abgelehnten Richter hätten insbesondere die von ihnen bestrittene Aktivlegitimation und das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerinnen im Verfahren BVerwG 8 C 6.10 (Beigeladene im vorliegenden Verfahren) unzutreffend und fehlerhaft beurteilt und schriftsätzliches Vorbringen der Kläger, die im Verfahren BVerwG 8 C 6.10 beigeladen waren, nicht oder nur unzureichend zur Kenntnis genommen; das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2011 im Verfahren BVerwG 8 C 6.10 weise insgesamt "eine Fülle widersprüchlicher und sich teilweise ausschließender Entscheidungen" auf. Damit kritisieren die Kläger die von den abgelehnten Richter und Richterinnen in jenen Verfahren vertretenen Rechtsauffassungen und bringen zum Ausdruck, dass sie diese für verfehlt halten. Es werden jedoch keine Tatsachen vorgetragen oder gar glaubhaft gemacht, aus denen sich ergäbe, dass die abgelehnten Richter und Richterinnen in den angesprochenen Verfahren eine Verfahrensweise an den Tag gelegt hätten, in der eine unsachliche oder gar von Willkür geprägte Einstellung zum Ausdruck gekommen wäre.

23

Auch das gegen die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. R. gerichtete Ablehnungsgesuch hat keinen Erfolg. Soweit ersichtlich ist es allein auf die Rechtsauffassung der Kläger gestützt, die Richterin habe an dem Verfahren zur Vorbereitung der gerichtlichen Entscheidung über die Ablehnungsgesuche schon deshalb nicht mitwirken dürfen, weil sie dem 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts angehört; zu einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch sei "ein anderer Senat des Bundesverwaltungsgerichts" berufen oder zu bestimmen. Dabei verkennen die Kläger die prozessrechtliche Lage. Über ein Ablehnungsgesuch entscheidet nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO das Gericht, beim Bundesverwaltungsgericht mithin also der Senat, dem der oder die Abgelehnte angehört. Der abgelehnte Richter oder die abgelehnte Richterin wirkt an der Entscheidung nicht mit, es sei denn, das Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich (vgl. dazu u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Februar 1960 - 2 BvR 36/60 - BVerfGE 11, 1 <3> und vom 2. November 1960 - 2 BvR 473/60 - BVerfGE 11, 343 <348>; BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juli 1972 - BVerwG 2 B 33.71/2 C 16.71 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 10, vom 28. September 1982 - BVerwG 2 CB 35.80 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 30, vom 31. Oktober 1994 - 8 B 112.94 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 51 und vom 14. November 2012 - BVerwG 2 KSt 1.11 - juris). An die Stelle des abgelehnten Richters oder der abgelehnten Richterin tritt der jeweilige Vertreter oder die Vertreterin. Wer dies ist, bestimmt sich nach dem Geschäftsverteilungsplan. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesverwaltungsgerichts für das Jahr 2012 wird der Vorsitzende eines Senats von seinem im Geschäftsverteilungsplan bestimmten regelmäßigen Vertreter vertreten (Abschnitt C. II.); die beisitzenden Richter vertreten einander innerhalb der Senate gemäß dem nach § 4 VwGO i.V.m. § 21 g GVG zu treffenden Beschluss des Senats (Abschnitt C. III.1. Satz 1). Nur für den Fall, dass bei Verhinderung nicht genügend beisitzende Richter eines Senats als Vertreter zur Verfügung stehen, werden nach der Regelung in Abschnitt C. III.1. Satz 2 des Geschäftsverteilungsplans des Bundesverwaltungsgerichts die beisitzenden Richter des 8. Revisionssenats durch die beisitzenden Richter des 7. Revisionssenats vertreten, wobei sich die Reihenfolge nach dem Geschäftsverteilungsplan des Vertretungssenats bestimmt. Danach war, soweit sich das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen die beisitzenden Richterinnen Dr. H. und Dr. He. richtete, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. R. berufen, als Vertreterin und Berichterstatterin eine Entscheidung über das Ablehnungsgesuch vorzubereiten. Aus dem gegen sie gerichteten Ablehnungsgesuch der Kläger ergibt sich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt, aus welchem Grunde sich aus der Wahrnehmung dieser Vertretungsaufgabe oder aus einem anderen Umstand eine Besorgnis der Befangenheit der Richterin Dr. R. ergeben könnte.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.