Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 01. März 2018 - 9 k 4201/15
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 26.05.2015 sowie des diesen Bescheid betreffenden Teils dessen Widerspruchsbescheids vom 13.08.2015 verpflichtet, die in dem von der Klägerin vorgelegten kieferorthopädischen Behandlungsplan vom 13.05.2015 genannten Maßnahmen dem Grunde nach für beihilfefähig anzuerkennen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.11.2011 - 9 K 207/11 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05. April 2017 - 12 K 473/16 - geändert.
Ziffer 2 des Bescheides des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 02.10.2015 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 18.12.2015 wird insoweit aufgehoben als ein Betrag von mehr als 790,00 EUR zurückgefordert wurde.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.785,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.01.2016 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.7.2010 - 9 K 470/09 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 27.10.2008 und dessen Widerspruchsbescheids vom 29.1.2009 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Beihilfe vom 12.10.2008 hinsichtlich der geltend gemachten kieferorthopädischen Aufwendungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist. Die Partner der Bundesmantelverträge legen für die ambulante Versorgung beispielhaft fest, bei welchen Tätigkeiten Personen nach Satz 2 ärztliche Leistungen erbringen können und welche Anforderungen an die Erbringung zu stellen sind. Der Bundesärztekammer ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist; sie umfasst auch konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen erbracht werden. Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen. In Fällen des Satzes 2 ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Die Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden. Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt nicht für Versicherte mit schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert. Ebenso gehören funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen nicht zur zahnärztlichen Behandlung; sie dürfen von den Krankenkassen auch nicht bezuschußt werden. Das Gleiche gilt für implantologische Leistungen, es sei denn, es liegen seltene vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor, in denen die Krankenkasse diese Leistung einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erbringt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit wird durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach den §§ 26 und 27 des Psychotherapeutengesetzes und durch Psychotherapeuten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes (Psychotherapeuten), soweit sie zur psychotherapeutischen Behandlung zugelassen sind, sowie durch Vertragsärzte entsprechend den Richtlinien nach § 92 durchgeführt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Spätestens nach den probatorischen Sitzungen gemäß § 92 Abs. 6a hat der Psychotherapeut vor Beginn der Behandlung den Konsiliarbericht eines Vertragsarztes zur Abklärung einer somatischen Erkrankung sowie, falls der somatisch abklärende Vertragsarzt dies für erforderlich hält, eines psychiatrisch tätigen Vertragsarztes einzuholen.
(4) (weggefallen)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.7.2010 - 9 K 470/09 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 27.10.2008 und dessen Widerspruchsbescheids vom 29.1.2009 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Beihilfe vom 12.10.2008 hinsichtlich der geltend gemachten kieferorthopädischen Aufwendungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.306,12 Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 19.08.2014 – 1 Ca 2551/13 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, Beihilfeleistungen für die Behandlung der Ehefrau des Klägers zu erbringen.
3Der 1952 geborene Kläger ist seit dem 02.05.1981 bei dem Beklagten als Psychotherapeut beschäftigt. Er ist beihilfeberechtigt. Die Beihilfe ist grundsätzlich auch für medizinische Behandlungen seiner Ehefrau N zu leisten.
4Diese erlitt mit 16 Jahren einen Autounfall und zog sich eine Schädelfraktur zu, die operiert werden musste.
5Im Jahre 2000 begann sie eine Behandlung bei dem Facharzt für Kieferorthopädie Dr. S. Dieser diagnostizierte eine craniomandibuläre Dysfunktion. Unter dem 02.06.2013 erstellte er einen Heil- und Kostenplan (Bl. 6 bis 17 d.A), den Frau N der Beihilfestelle mit Schreiben vom 11.06.2013 zur Prüfung überreichte.
6Mit Schreiben vom 09.08.2013 (Bl. 18, 19 d.A.) lehnte diese eine Kostenübernahme ab und führte aus:
7Laut Stellungnahme des Amtsarztes der Stadt M vom 18.06.2013 kann eine kieferorthopädische Erwachsenenbehandlung laut BVO nur bei schweren Kieferanomalien, die zusätzlich eine chirurgische Maßnahme erfordern, unter Beihilfegesichtspunkten geltend gemacht werden – es gibt hier keinen Entscheidungsspielraum.
8Wie auch in anderen Fällen bei CMD-Patienten mit ausgeprägten Symptomen, können Schienentherapien der Position 7000 ff., die Position 8000 ff. (funktionsanalytische und therapeutische Maßnahmen), diagnostische Positionen 6000 – 6020 GOZ sowie Beratungshonorare und solche zur Modellherstellung, berücksichtigt werden, die hier zweifellos notwendig sind.
9Mit seiner am 17.09.2013 bei dem Arbeitsgericht Bielefeld eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Verurteilung des Beklagten, ihm Beihilfe für seine Ehefrau auf der Grundlage des vorgelegten Heil- und Kostenplanes zu gewähren.
10Er hat unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 15.03.2012 – 2 S 2904/11 – vorgetragen:
11Die kieferorthopädische Behandlung sei als Schmerztherapie und zur Vermeidung weiterer Schäden durch akute Anfälle von Bewusstlosigkeit und starkem Kopfdruck, welche als epilepsieartige Anfälle gedeutet würden, medizinisch geboten. Es handle sich um eine sekundäre Anomalie, die seine Ehefrau erst im Erwachsenenalter erworben habe.
12Der Kläger hat beantragt,
13die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 09.08.2013 – Az.: 100-3159 - aufzuheben und ihm Beihilfe hinsichtlich der geltend gemachten kieferorthopädischen Aufwendungen auf den Antrag vom 11.06.2013 für seine Frau N zu gewähren.
14Der Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie hat auf § 4 Abs. 2 a der Beihilfeverordnung NW (BVO NW) hingewiesen und ausgeführt, dass nach der Verordnungsregelung Aufwendungen für kieferorthopädische Leistung grundsätzlich nur beihilfefähig seien, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Die Altersbegrenzung gelte ausnahmsweise nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erforderten. Bei der Ehefrau des Klägers liege zum einen keine schwere Kieferanomalie vor, zum anderen sei eine kieferchirurgische Behandlung nicht geboten.
17Die Beihilfevorschrift verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, wie das Oberverwaltungsgericht Münster in seinen Beschlüssen vom 01.02.2010 und 30.05.2012 klargestellt habe.
18Mit Urteil vom 19.08.2014 hat das Arbeitsgericht Bielefeld die Klage abgewiesen.
19Es hat ausgeführt:
20Der unbezifferte Leistungsantrag sei zulässig. Die Klage sei jedoch unbegründet.
21Da der Beklagte die Richtigkeit des vorgelegten Heil- und Kostenplanes nicht in Abrede gestellt habe, sei davon auszugehen, die Ehefrau des Klägers leide an einer craniomandibulären Dysfunktion.
22Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 a BVO NW seien nicht erfüllt.
23Frau N sei deutlich älter als 18 Jahre (geboren 1960). Dem Heil- und Kostenplan lasse sich eine schwere Kieferanomalie, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordere, nicht entnehmen.
24Zwar habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem gleichgelagerten Fall zu der identischen Beihilferegelung des Landes Baden-Württemberg eine Auslegung dahingehend vorgenommen, dass in den Fällen einer sekundären Anomalie, die erst im Erwachsenenalter erworben worden sei, unter besonderen Umständen eine Beihilfefähigkeit jedenfalls dann zu bejahen sei, wenn die Behandlung ausschließlich medizinisch indiziert sei.
25Demgegenüber habe das Oberverwaltungsgericht Münster in mehreren Fällen die Wirksamkeit der Beihilfevorschrift bejaht und angenommen, der Ausschluss der kieferorthopädischen Behandlungen Erwachsener verstoße weder gegen Fürsorgepflichten noch gegen den Gleichheitsgrundsatz.
26Das Gericht schließe sich der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster an. Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen werde in typisierender und generalisierender Weise für die einzelnen Krankheitsbilder festgelegt. Das könne im Einzelfall zu einer Härte führen.
27Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Das Lebensalter knüpfe ausschließlich an die Tatsache an, dass eine kieferorthopädische Behandlung in der Regel bei Menschen unter 18 Jahren erfolgversprechender sei.
28Im Übrigen habe der Beklagte Teile der Behandlungen als beihilfefähig anerkannt.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Blatt 55 bis 63 der Akte Bezug genommen.
30Gegen das ihm am 29.08.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.09.2014 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 01.12.2014 am 01.12.2014 eingehend begründet.
31Er rügt das erstinstanzliche Urteil als fehlerhaft und führt aus:
32Das erstinstanzliche Gericht habe sich nicht ausreichend mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auseinander gesetzt, sondern unter Bezugnahme auf zwei Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster pauschal darauf hingewiesen, die Regelung in § 4 Abs. 2 a BVO NW sei abschließend.
33Bei seiner Ehefrau liege unstreitig dasselbe Krankheitsbild vor wie in dem von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu entscheidenden Fall. Der beauftragte
34Sachverständige sei dort zu dem Ergebnis gekommen, dass die Behandlung der craniomandibulären Dysfunktion nicht aus ästhetischen Gründen erfolge, eine alternative Behandlungsmethode nicht zur Verfügung stehe und bei Nichtbehandlung Folgeschäden zu befürchten seien. Diese Voraussetzungen seien auch bei seiner Ehefrau erfüllt.
35Es werde weiter auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 07.08.2013 (5 NA 95/13) verwiesen. Dieses habe darauf hingewiesen, dass ausnahmsweise dann eine Beihilfefähigkeit in Betracht komme, wenn die medizinische Notwendigkeit der kieferorthopädischen Behandlung nachgewiesen und eine Alternative ausgeschlossen sei.
36Seine Ehefrau leide unter rezidivierenden Beschwerden des Achsskelettes mit Betonung der HWS- und BWA-Region. Seit Einleitung der kieferorthopädischen Behandlung seien ihre Beschwerden deutlich zurückgegangen.
37Der Kläger beantragt,
38das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 19.08.2014 – Az.: 1 Ca 2551/13 – abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm Beihilfe hinsichtlich der geltend gemachten kieferorthopädischen Aufwendungen auf den Antrag vom 11.06.2013 gemäß des Heil- und Kostenplans zum 02.06.2013 zu gewähren.
39Der Beklagte beantragt,
40die Berufung zurückzuweisen.
41Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt aus:
42§ 4 Abs. 2 a BVO NW sei verfassungsgemäß, wie das Oberverwaltungsgericht Münster mehrfach festgestellt habe.
43Ergänzend verweise er auch auf den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 20.06.2005 (B 1 KR 20/04 B) zu § 28 Abs. 2 Satz 6 SGB V.
44Der Kläger verkenne Sinn und Zweck der Beihilfe, die eben nicht sämtliche krankheitsbedingten Aufwendungen abdecken müsse.
45Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
46Entscheidungsgründe
47A.
48Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO an sich statthafte sowie form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 19.08.2014 ist unbegründet. Zu Recht hat das erstinstanzliche Gericht die Klage abgewiesen.
49I.
50Der Feststellungsantrag ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Beihilfefähigkeit der kieferorthopädischen Behandlung seiner Ehefrau.
51Die Klage auf Leistung von Beihilfe ist nicht vorrangig, weil er seinen Anspruch noch nicht beziffern kann. Die Behandlung seiner Ehefrau ist noch nicht abgeschlossen.
52II.
53Der Antrag ist unbegründet.
541. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass der Kläger nach der Ausgestaltung seines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich einen Anspruch auf Beihilfe u.a. in Krankheitsfällen nach der BVO NRW hat. Unstreitig ist auch, dass Aufwendungen bei Krankheit seiner Ehefrau nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 b BVO NRW ebenfalls beihilfefähig sind.
552. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW sind beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang, in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit oder zur Besserung oder Linderung von Leiden.
56Zugunsten des Klägers geht das Gericht davon aus, dass seine Ehefrau an einer craniomandibulären Dysfunktion leidet und die kieferorthopädische Behandlung durch Dr. S zumindest der Besserung ihres Leidens dient.
573. Nach § 4 Abs. 2 a BVO NRW besteht jedoch nur eine eingeschränkte Beihilfefähigkeit bei Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen, wenn die behandelte Person wie die Ehefrau des Klägers das 18. Lebensjahr vollendet hat. Diese Altersbegrenzung gilt nur dann nicht, wenn schwere Kieferanomalien vorliegen, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern.
58Auch hier geht das Gericht zugunsten des Klägers davon aus, dass seine Ehefrau an einer schweren Kieferanomalie leidet. Es ist jedoch keine kieferchirurgische Behandlung geboten.
594. § 4 Abs. 2 a BVO NRW begegnet keinen Wirksamkeitsbedenken.
60a. Die zur Beihilfe im Beamtenverhältnis entwickelten Grundsätze sind auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar, da sie die Anwendung der BVO NRW uneingeschränkt vereinbart haben.
61b. § 4 Abs. 2 a BVO NRW verstößt nicht grundsätzlich gegen die in Artikel 33 Abs. 5 GG verankerte beamtenrechtliche Fürsorgepflicht, die durch die Beihilfevorschriften in Krankheitsfällen abschließend konkretisiert wird. Mit der in § 4 Abs. 2 a BVO NRW normierten Altersbegrenzung hat der Verordnungsgeber in typisierender und generalisierender Weise eine angemessene Einschränkung der besonders kostenintensiven Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlungen festgelegt. Mit der Beschränkung auf Personen, die das 18. Lebensjahr bei Behandlungsbeginn noch nicht vollendet haben, trägt die Regelung der Tatsache Rechnung, dass eine rein kieferorthopädische Behandlung in der Regel deutlich mehr Aussicht auf Erfolg bietet, wenn mit ihr zu einem möglichst frühen Lebenszeitpunkt – jedenfalls vor Abschluss des Körperwachstums – begonnen wird, weil zu diesem Zeitpunkt der Kiefer noch besser formbar ist. Ein weiterer Grund für den grundsätzlichen Ausschluss der Übernahme der Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung Erwachsener liegt in der Erwägung, dass eine solche Behandlung häufig nur aus ästhetischen Gründen oder wegen mangelnder zahnmedizinischer Vorsorge in früheren Jahren erfolgt. Damit verfolgt die in Rede stehende Regelung ein sachdienliches Ziel, nämlich die Beihilfeleistungen auf möglichst erfolgversprechende Therapien zu beschränken und Konstellationen wenig erfolgversprechender und medizinisch umstrittener Behandlungen sowie etwaiger Lifestyle-Operationen auszuschließen. Dass das Fehlen weiterer Ausnahmeregelungen über § 4 Abs. 2 a BVO NRW hinaus unverhältnismäßig sein und deshalb eine Verletzung der Fürsorgepflicht darstellen könnte, ist nicht erkennbar (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen 08.02.2013 – 1 A 1291/11 - Rdnr. 8; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen 01.02.2010 – 3 A 2979/07- Rdnr. 27; OVG Lüneburg 07.08.2013 – 5 LS 95/13 Rdnr. 7, NVwZ – RR 2013, 1012).
62Aus den dargestellten Erwägungen ist die in der Altersdifferenzierung liegende Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Es liegt auch keine ungerechtfertigte Benachteiligung im Sinne des AGG vor.
635. § 4 Abs. 2 a BVO NRW ist nicht verfassungskonform auszulegen mit der Folge, dass ein Beihilfeanspruch des Klägers zu bejahen ist.
64Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 02.05.2012 (2 S 2904/10, IÖD 2012, 156) zu der der hier maßgeblichen Norm vergleichbaren Regelung in §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Nr. 1.2.3. b der baden-württembergischen Beihilfeverordnung entschieden, dass auf der Grundlage einer verfassungskonformen und an Sinn und Zweck der Regelung orientierten Auslegung jedenfalls dann eine kieferorthopädische Behandlung beihilfefähig ist, wenn die Person, für deren Behandlung Beihilfe begehrt wird, an einer schweren craniomandibulären Dysfunktion leidet, keine Behandlungsalternative vorhanden ist und eine sogenannte sekundäre Anomalie vorliegt, die erst im Erwachsenenalter erworben wurde (VGH Baden-Württemberg 02.05.2012 a.a.O. Rdnr. 33, 35).
65Nach Auffassung der Kammer hat er bei seiner Auslegung nicht berücksichtigt, dass die Beihilfe ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung des Arbeitgebers ist, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht des Dienstherrn entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Die Beihilfe ergänzt nach der ihr zugrunde liegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten (BVerwG 20.03.2008 – 2 C. 49.07 - Rdnr. 19, BVerwGE 131, 20; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen 01.02.2010 a.a.O. Rdnr. 19; OVG Lüneburg 07.08.2013 a.a.O. Rdnr. 8).
66Die Fürsorgepflicht erfordert insbesondere nicht den Ausgleich jeglicher krankheitsbedingter Aufwendung und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang.
67Daraus folgt, dass die von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg für atypisch gelagerte Ausnahmefälle vorgenommene verfassungskonforme Auslegung nicht schon dann zu einem Beihilfeanspruch führt, wenn die von ihm aufgestellten Voraussetzungen der fehlende Behandlungsalternative, einer Zahnfehlstellung mit erheblichen Folgeproblemen und des Auftretens der Anomalie erst im Erwachsenenalter vorliegen. Es ist darüber hinaus zu fordern, dass es sich um erhebliche Aufwendungen handelt, die für den Beamten unausweichlich sind, deren Übernahme ihm jedoch nicht zumutbar ist.
68Im Ergebnis geht es auch unter dem Gesichtspunkt der verfassungskonformen Auslegung um die Frage, ob die dem öffentlichen Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wird, wenn für die medizinisch notwendige und unabdingbare kieferorthopädische Behandlung die Zahlung von Beihilfe verweigert wird (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen 08.02.2013 a.a.O. Rdnr. 8, 10; OVG Lüneburg 07.08.2013 a.a.O. Rdnr. 9).
69Hier kann dahinstehen, ob die geplante kieferorthopädische Behandlung zur Linderung der Leiden der Ehefrau des Klägers unabdingbar ist oder es Behandlungsalternativen gibt, wie die Beihilfestelle des Beklagten in ihrem Schreiben vom 09.08.2013 ausgeführt hat. Jedenfalls wird der Kläger durch die Behandlungskosten nicht wirtschaftlich so belastet, dass er an einer seinem Status entsprechenden angemessenen Lebensführung gehindert wird.
70Er ist als Psychotherapeut bei dem Beklagten beschäftigt und hat nur eine Unterhaltspflicht zu erfüllen.
71Die Kammer geht davon aus, dass er als Mitarbeiter mit einer Hochschulausbildung ein zumindest der Entgeltgruppe 13 Stufe 6 TVöD-K entsprechendes Tabellenentgelt bezieht, das ab dem 01.03.2014 5.146,81 € brutto beträgt. Sein monatliches Nettoentgelt dürfte mindestens 3.500,00 € betragen. Bei voraussichtlichen Kosten für die kieferorthopädische Behandlung von 6.445,61 € verteilt auf eine Behandlungsdauer von 18 Monaten und einem Beihilfesatz von 100 % beträgt die voraussichtliche Belastung des Klägers 358,00 € monatlich. Er müsste etwa 10 % seines monatlichen Nettoeinkommens einsetzen, wobei die Kammer die von ihm bezogene Jahressonderzahlung außer Acht gelassen hat.
72B.
73Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO.
74Gründe im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.7.2010 - 9 K 470/09 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 27.10.2008 und dessen Widerspruchsbescheids vom 29.1.2009 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Beihilfe vom 12.10.2008 hinsichtlich der geltend gemachten kieferorthopädischen Aufwendungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.7.2010 - 9 K 470/09 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 27.10.2008 und dessen Widerspruchsbescheids vom 29.1.2009 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Beihilfe vom 12.10.2008 hinsichtlich der geltend gemachten kieferorthopädischen Aufwendungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn
- 1.
bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist oder - 2.
bei schweren Kieferanomalien, insbesondere bei angeborenen Missbildungen des Gesichts oder eines Kiefers, skelettalen Dysgnathien oder verletzungsbedingten Kieferfehlstellungen, eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfolgt.
(2) Für eine kieferorthopädische Behandlung Erwachsener ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine Beihilfe zu Aufwendungen zu bewilligen, wenn durch ein Gutachten bestätigt wird, dass
- 1.
die Behandlung ausschließlich medizinisch indiziert ist und ästhetische Gründe ausgeschlossen werden können, - 2.
keine Behandlungsalternative vorhanden ist, - 3.
erhebliche Folgeprobleme bestehen, insbesondere bei einer craniomandibulären Dysfunktion.
(3) Bei einem Wechsel der Kieferorthopädin oder des Kieferorthopäden, den die beihilfeberechtigte oder die berücksichtigungsfähige Person zu vertreten hat, bleiben nur die Aufwendungen beihilfefähig, die nach dem Heil- und Kostenplan, dem die Festsetzungsstelle zugestimmt hatte, noch nicht abgerechnet sind.
(4) Ist eine Weiterbehandlung über den Regelfall eines vierjährigen Zeitraums hinaus medizinisch notwendig, muss der Festsetzungsstelle vor Ablauf der laufenden Behandlung ein neuer Heil- und Kostenplan vorgelegt werden. Pro Jahr der Weiterbehandlung werden 25 Prozent der Aufwendungen für die kieferorthopädischen Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte als beihilfefähig anerkannt. Aufwendungen für eine Behandlung, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde, sind auch bei einer medizinisch notwendigen Weiterbehandlung nach Vollendung des 18. Lebensjahres beihilfefähig.
(5) Aufwendungen für Leistungen zur Retention sind bis zu zwei Jahre nach Abschluss der kieferorthopädischen Behandlung beihilfefähig, die auf Grundlage des Heil- und Kostenplanes nach Absatz 1 Satz 2 von der Festsetzungsstelle genehmigt wurde.
(6) Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen vor Beginn der zweiten Phase des Zahnwechsels sind nur beihilfefähig bei
- 1.
Beseitigung von Habits bei einem habituellen Distalbiss bei distal sagittaler Stufe mit einer Frontzahnstufe von mehr als 9 Millimetern, - 2.
Beseitigung von Habits bei einem habituellen offenen oder seitlichen Biss bei vertikaler Stufe von mehr als 4 Millimetern, - 3.
Offenhalten von Lücken infolge vorzeitigen Milchzahnverlustes, - 4.
Frühbehandlung - a)
eines Distalbisses bei distal sagittaler Stufe mit einer Frontzahnstufe von mehr als 9 Millimetern, - b)
eines lateralen Kreuz- oder Zwangsbisses bei transversaler Abweichung mit einseitigem oder beidseitigem Kreuzbiss, der durch präventive Maßnahmen nicht zu korrigieren ist, - c)
einer Bukkalokklusion, Nonokklusion oder Lingualokklusion permanenter Zähne bei transversaler Abweichung, - d)
eines progenen Zwangsbisses oder frontalen Kreuzbisses bei mesial sagittaler Stufe, - e)
bei Platzmangel zum Schaffen von Zahnlücken von mehr als 3 und höchstens 4 Millimetern oder zum Vergrößern von Zahnlücken um mehr als 3 und höchstens 4 Millimetern,
- 5.
früher Behandlung - a)
einer Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalte oder anderer kraniofazialer Anomalien, - b)
eines skelettal offenen Bisses bei vertikaler Stufe von mehr als 4 Millimetern, - c)
einer Progenie bei mesial sagittaler Stufe, - d)
verletzungsbedingter Kieferfehlstellungen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05. April 2017 - 12 K 473/16 - geändert.
Ziffer 2 des Bescheides des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 02.10.2015 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 18.12.2015 wird insoweit aufgehoben als ein Betrag von mehr als 790,00 EUR zurückgefordert wurde.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.785,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.01.2016 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.7.2010 - 9 K 470/09 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 27.10.2008 und dessen Widerspruchsbescheids vom 29.1.2009 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Beihilfe vom 12.10.2008 hinsichtlich der geltend gemachten kieferorthopädischen Aufwendungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist. Die Partner der Bundesmantelverträge legen für die ambulante Versorgung beispielhaft fest, bei welchen Tätigkeiten Personen nach Satz 2 ärztliche Leistungen erbringen können und welche Anforderungen an die Erbringung zu stellen sind. Der Bundesärztekammer ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist; sie umfasst auch konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen erbracht werden. Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen. In Fällen des Satzes 2 ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Die Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden. Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt nicht für Versicherte mit schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert. Ebenso gehören funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen nicht zur zahnärztlichen Behandlung; sie dürfen von den Krankenkassen auch nicht bezuschußt werden. Das Gleiche gilt für implantologische Leistungen, es sei denn, es liegen seltene vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor, in denen die Krankenkasse diese Leistung einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erbringt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit wird durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach den §§ 26 und 27 des Psychotherapeutengesetzes und durch Psychotherapeuten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes (Psychotherapeuten), soweit sie zur psychotherapeutischen Behandlung zugelassen sind, sowie durch Vertragsärzte entsprechend den Richtlinien nach § 92 durchgeführt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Spätestens nach den probatorischen Sitzungen gemäß § 92 Abs. 6a hat der Psychotherapeut vor Beginn der Behandlung den Konsiliarbericht eines Vertragsarztes zur Abklärung einer somatischen Erkrankung sowie, falls der somatisch abklärende Vertragsarzt dies für erforderlich hält, eines psychiatrisch tätigen Vertragsarztes einzuholen.
(4) (weggefallen)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.7.2010 - 9 K 470/09 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 27.10.2008 und dessen Widerspruchsbescheids vom 29.1.2009 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Beihilfe vom 12.10.2008 hinsichtlich der geltend gemachten kieferorthopädischen Aufwendungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.306,12 Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 19.08.2014 – 1 Ca 2551/13 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, Beihilfeleistungen für die Behandlung der Ehefrau des Klägers zu erbringen.
3Der 1952 geborene Kläger ist seit dem 02.05.1981 bei dem Beklagten als Psychotherapeut beschäftigt. Er ist beihilfeberechtigt. Die Beihilfe ist grundsätzlich auch für medizinische Behandlungen seiner Ehefrau N zu leisten.
4Diese erlitt mit 16 Jahren einen Autounfall und zog sich eine Schädelfraktur zu, die operiert werden musste.
5Im Jahre 2000 begann sie eine Behandlung bei dem Facharzt für Kieferorthopädie Dr. S. Dieser diagnostizierte eine craniomandibuläre Dysfunktion. Unter dem 02.06.2013 erstellte er einen Heil- und Kostenplan (Bl. 6 bis 17 d.A), den Frau N der Beihilfestelle mit Schreiben vom 11.06.2013 zur Prüfung überreichte.
6Mit Schreiben vom 09.08.2013 (Bl. 18, 19 d.A.) lehnte diese eine Kostenübernahme ab und führte aus:
7Laut Stellungnahme des Amtsarztes der Stadt M vom 18.06.2013 kann eine kieferorthopädische Erwachsenenbehandlung laut BVO nur bei schweren Kieferanomalien, die zusätzlich eine chirurgische Maßnahme erfordern, unter Beihilfegesichtspunkten geltend gemacht werden – es gibt hier keinen Entscheidungsspielraum.
8Wie auch in anderen Fällen bei CMD-Patienten mit ausgeprägten Symptomen, können Schienentherapien der Position 7000 ff., die Position 8000 ff. (funktionsanalytische und therapeutische Maßnahmen), diagnostische Positionen 6000 – 6020 GOZ sowie Beratungshonorare und solche zur Modellherstellung, berücksichtigt werden, die hier zweifellos notwendig sind.
9Mit seiner am 17.09.2013 bei dem Arbeitsgericht Bielefeld eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Verurteilung des Beklagten, ihm Beihilfe für seine Ehefrau auf der Grundlage des vorgelegten Heil- und Kostenplanes zu gewähren.
10Er hat unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 15.03.2012 – 2 S 2904/11 – vorgetragen:
11Die kieferorthopädische Behandlung sei als Schmerztherapie und zur Vermeidung weiterer Schäden durch akute Anfälle von Bewusstlosigkeit und starkem Kopfdruck, welche als epilepsieartige Anfälle gedeutet würden, medizinisch geboten. Es handle sich um eine sekundäre Anomalie, die seine Ehefrau erst im Erwachsenenalter erworben habe.
12Der Kläger hat beantragt,
13die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 09.08.2013 – Az.: 100-3159 - aufzuheben und ihm Beihilfe hinsichtlich der geltend gemachten kieferorthopädischen Aufwendungen auf den Antrag vom 11.06.2013 für seine Frau N zu gewähren.
14Der Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie hat auf § 4 Abs. 2 a der Beihilfeverordnung NW (BVO NW) hingewiesen und ausgeführt, dass nach der Verordnungsregelung Aufwendungen für kieferorthopädische Leistung grundsätzlich nur beihilfefähig seien, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Die Altersbegrenzung gelte ausnahmsweise nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erforderten. Bei der Ehefrau des Klägers liege zum einen keine schwere Kieferanomalie vor, zum anderen sei eine kieferchirurgische Behandlung nicht geboten.
17Die Beihilfevorschrift verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, wie das Oberverwaltungsgericht Münster in seinen Beschlüssen vom 01.02.2010 und 30.05.2012 klargestellt habe.
18Mit Urteil vom 19.08.2014 hat das Arbeitsgericht Bielefeld die Klage abgewiesen.
19Es hat ausgeführt:
20Der unbezifferte Leistungsantrag sei zulässig. Die Klage sei jedoch unbegründet.
21Da der Beklagte die Richtigkeit des vorgelegten Heil- und Kostenplanes nicht in Abrede gestellt habe, sei davon auszugehen, die Ehefrau des Klägers leide an einer craniomandibulären Dysfunktion.
22Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 a BVO NW seien nicht erfüllt.
23Frau N sei deutlich älter als 18 Jahre (geboren 1960). Dem Heil- und Kostenplan lasse sich eine schwere Kieferanomalie, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordere, nicht entnehmen.
24Zwar habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem gleichgelagerten Fall zu der identischen Beihilferegelung des Landes Baden-Württemberg eine Auslegung dahingehend vorgenommen, dass in den Fällen einer sekundären Anomalie, die erst im Erwachsenenalter erworben worden sei, unter besonderen Umständen eine Beihilfefähigkeit jedenfalls dann zu bejahen sei, wenn die Behandlung ausschließlich medizinisch indiziert sei.
25Demgegenüber habe das Oberverwaltungsgericht Münster in mehreren Fällen die Wirksamkeit der Beihilfevorschrift bejaht und angenommen, der Ausschluss der kieferorthopädischen Behandlungen Erwachsener verstoße weder gegen Fürsorgepflichten noch gegen den Gleichheitsgrundsatz.
26Das Gericht schließe sich der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster an. Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen werde in typisierender und generalisierender Weise für die einzelnen Krankheitsbilder festgelegt. Das könne im Einzelfall zu einer Härte führen.
27Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Das Lebensalter knüpfe ausschließlich an die Tatsache an, dass eine kieferorthopädische Behandlung in der Regel bei Menschen unter 18 Jahren erfolgversprechender sei.
28Im Übrigen habe der Beklagte Teile der Behandlungen als beihilfefähig anerkannt.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Blatt 55 bis 63 der Akte Bezug genommen.
30Gegen das ihm am 29.08.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.09.2014 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 01.12.2014 am 01.12.2014 eingehend begründet.
31Er rügt das erstinstanzliche Urteil als fehlerhaft und führt aus:
32Das erstinstanzliche Gericht habe sich nicht ausreichend mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auseinander gesetzt, sondern unter Bezugnahme auf zwei Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster pauschal darauf hingewiesen, die Regelung in § 4 Abs. 2 a BVO NW sei abschließend.
33Bei seiner Ehefrau liege unstreitig dasselbe Krankheitsbild vor wie in dem von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu entscheidenden Fall. Der beauftragte
34Sachverständige sei dort zu dem Ergebnis gekommen, dass die Behandlung der craniomandibulären Dysfunktion nicht aus ästhetischen Gründen erfolge, eine alternative Behandlungsmethode nicht zur Verfügung stehe und bei Nichtbehandlung Folgeschäden zu befürchten seien. Diese Voraussetzungen seien auch bei seiner Ehefrau erfüllt.
35Es werde weiter auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 07.08.2013 (5 NA 95/13) verwiesen. Dieses habe darauf hingewiesen, dass ausnahmsweise dann eine Beihilfefähigkeit in Betracht komme, wenn die medizinische Notwendigkeit der kieferorthopädischen Behandlung nachgewiesen und eine Alternative ausgeschlossen sei.
36Seine Ehefrau leide unter rezidivierenden Beschwerden des Achsskelettes mit Betonung der HWS- und BWA-Region. Seit Einleitung der kieferorthopädischen Behandlung seien ihre Beschwerden deutlich zurückgegangen.
37Der Kläger beantragt,
38das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 19.08.2014 – Az.: 1 Ca 2551/13 – abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm Beihilfe hinsichtlich der geltend gemachten kieferorthopädischen Aufwendungen auf den Antrag vom 11.06.2013 gemäß des Heil- und Kostenplans zum 02.06.2013 zu gewähren.
39Der Beklagte beantragt,
40die Berufung zurückzuweisen.
41Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt aus:
42§ 4 Abs. 2 a BVO NW sei verfassungsgemäß, wie das Oberverwaltungsgericht Münster mehrfach festgestellt habe.
43Ergänzend verweise er auch auf den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 20.06.2005 (B 1 KR 20/04 B) zu § 28 Abs. 2 Satz 6 SGB V.
44Der Kläger verkenne Sinn und Zweck der Beihilfe, die eben nicht sämtliche krankheitsbedingten Aufwendungen abdecken müsse.
45Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
46Entscheidungsgründe
47A.
48Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO an sich statthafte sowie form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 19.08.2014 ist unbegründet. Zu Recht hat das erstinstanzliche Gericht die Klage abgewiesen.
49I.
50Der Feststellungsantrag ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Beihilfefähigkeit der kieferorthopädischen Behandlung seiner Ehefrau.
51Die Klage auf Leistung von Beihilfe ist nicht vorrangig, weil er seinen Anspruch noch nicht beziffern kann. Die Behandlung seiner Ehefrau ist noch nicht abgeschlossen.
52II.
53Der Antrag ist unbegründet.
541. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass der Kläger nach der Ausgestaltung seines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich einen Anspruch auf Beihilfe u.a. in Krankheitsfällen nach der BVO NRW hat. Unstreitig ist auch, dass Aufwendungen bei Krankheit seiner Ehefrau nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 b BVO NRW ebenfalls beihilfefähig sind.
552. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW sind beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang, in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit oder zur Besserung oder Linderung von Leiden.
56Zugunsten des Klägers geht das Gericht davon aus, dass seine Ehefrau an einer craniomandibulären Dysfunktion leidet und die kieferorthopädische Behandlung durch Dr. S zumindest der Besserung ihres Leidens dient.
573. Nach § 4 Abs. 2 a BVO NRW besteht jedoch nur eine eingeschränkte Beihilfefähigkeit bei Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen, wenn die behandelte Person wie die Ehefrau des Klägers das 18. Lebensjahr vollendet hat. Diese Altersbegrenzung gilt nur dann nicht, wenn schwere Kieferanomalien vorliegen, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern.
58Auch hier geht das Gericht zugunsten des Klägers davon aus, dass seine Ehefrau an einer schweren Kieferanomalie leidet. Es ist jedoch keine kieferchirurgische Behandlung geboten.
594. § 4 Abs. 2 a BVO NRW begegnet keinen Wirksamkeitsbedenken.
60a. Die zur Beihilfe im Beamtenverhältnis entwickelten Grundsätze sind auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar, da sie die Anwendung der BVO NRW uneingeschränkt vereinbart haben.
61b. § 4 Abs. 2 a BVO NRW verstößt nicht grundsätzlich gegen die in Artikel 33 Abs. 5 GG verankerte beamtenrechtliche Fürsorgepflicht, die durch die Beihilfevorschriften in Krankheitsfällen abschließend konkretisiert wird. Mit der in § 4 Abs. 2 a BVO NRW normierten Altersbegrenzung hat der Verordnungsgeber in typisierender und generalisierender Weise eine angemessene Einschränkung der besonders kostenintensiven Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlungen festgelegt. Mit der Beschränkung auf Personen, die das 18. Lebensjahr bei Behandlungsbeginn noch nicht vollendet haben, trägt die Regelung der Tatsache Rechnung, dass eine rein kieferorthopädische Behandlung in der Regel deutlich mehr Aussicht auf Erfolg bietet, wenn mit ihr zu einem möglichst frühen Lebenszeitpunkt – jedenfalls vor Abschluss des Körperwachstums – begonnen wird, weil zu diesem Zeitpunkt der Kiefer noch besser formbar ist. Ein weiterer Grund für den grundsätzlichen Ausschluss der Übernahme der Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung Erwachsener liegt in der Erwägung, dass eine solche Behandlung häufig nur aus ästhetischen Gründen oder wegen mangelnder zahnmedizinischer Vorsorge in früheren Jahren erfolgt. Damit verfolgt die in Rede stehende Regelung ein sachdienliches Ziel, nämlich die Beihilfeleistungen auf möglichst erfolgversprechende Therapien zu beschränken und Konstellationen wenig erfolgversprechender und medizinisch umstrittener Behandlungen sowie etwaiger Lifestyle-Operationen auszuschließen. Dass das Fehlen weiterer Ausnahmeregelungen über § 4 Abs. 2 a BVO NRW hinaus unverhältnismäßig sein und deshalb eine Verletzung der Fürsorgepflicht darstellen könnte, ist nicht erkennbar (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen 08.02.2013 – 1 A 1291/11 - Rdnr. 8; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen 01.02.2010 – 3 A 2979/07- Rdnr. 27; OVG Lüneburg 07.08.2013 – 5 LS 95/13 Rdnr. 7, NVwZ – RR 2013, 1012).
62Aus den dargestellten Erwägungen ist die in der Altersdifferenzierung liegende Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Es liegt auch keine ungerechtfertigte Benachteiligung im Sinne des AGG vor.
635. § 4 Abs. 2 a BVO NRW ist nicht verfassungskonform auszulegen mit der Folge, dass ein Beihilfeanspruch des Klägers zu bejahen ist.
64Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 02.05.2012 (2 S 2904/10, IÖD 2012, 156) zu der der hier maßgeblichen Norm vergleichbaren Regelung in §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Nr. 1.2.3. b der baden-württembergischen Beihilfeverordnung entschieden, dass auf der Grundlage einer verfassungskonformen und an Sinn und Zweck der Regelung orientierten Auslegung jedenfalls dann eine kieferorthopädische Behandlung beihilfefähig ist, wenn die Person, für deren Behandlung Beihilfe begehrt wird, an einer schweren craniomandibulären Dysfunktion leidet, keine Behandlungsalternative vorhanden ist und eine sogenannte sekundäre Anomalie vorliegt, die erst im Erwachsenenalter erworben wurde (VGH Baden-Württemberg 02.05.2012 a.a.O. Rdnr. 33, 35).
65Nach Auffassung der Kammer hat er bei seiner Auslegung nicht berücksichtigt, dass die Beihilfe ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung des Arbeitgebers ist, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht des Dienstherrn entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Die Beihilfe ergänzt nach der ihr zugrunde liegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten (BVerwG 20.03.2008 – 2 C. 49.07 - Rdnr. 19, BVerwGE 131, 20; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen 01.02.2010 a.a.O. Rdnr. 19; OVG Lüneburg 07.08.2013 a.a.O. Rdnr. 8).
66Die Fürsorgepflicht erfordert insbesondere nicht den Ausgleich jeglicher krankheitsbedingter Aufwendung und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang.
67Daraus folgt, dass die von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg für atypisch gelagerte Ausnahmefälle vorgenommene verfassungskonforme Auslegung nicht schon dann zu einem Beihilfeanspruch führt, wenn die von ihm aufgestellten Voraussetzungen der fehlende Behandlungsalternative, einer Zahnfehlstellung mit erheblichen Folgeproblemen und des Auftretens der Anomalie erst im Erwachsenenalter vorliegen. Es ist darüber hinaus zu fordern, dass es sich um erhebliche Aufwendungen handelt, die für den Beamten unausweichlich sind, deren Übernahme ihm jedoch nicht zumutbar ist.
68Im Ergebnis geht es auch unter dem Gesichtspunkt der verfassungskonformen Auslegung um die Frage, ob die dem öffentlichen Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wird, wenn für die medizinisch notwendige und unabdingbare kieferorthopädische Behandlung die Zahlung von Beihilfe verweigert wird (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen 08.02.2013 a.a.O. Rdnr. 8, 10; OVG Lüneburg 07.08.2013 a.a.O. Rdnr. 9).
69Hier kann dahinstehen, ob die geplante kieferorthopädische Behandlung zur Linderung der Leiden der Ehefrau des Klägers unabdingbar ist oder es Behandlungsalternativen gibt, wie die Beihilfestelle des Beklagten in ihrem Schreiben vom 09.08.2013 ausgeführt hat. Jedenfalls wird der Kläger durch die Behandlungskosten nicht wirtschaftlich so belastet, dass er an einer seinem Status entsprechenden angemessenen Lebensführung gehindert wird.
70Er ist als Psychotherapeut bei dem Beklagten beschäftigt und hat nur eine Unterhaltspflicht zu erfüllen.
71Die Kammer geht davon aus, dass er als Mitarbeiter mit einer Hochschulausbildung ein zumindest der Entgeltgruppe 13 Stufe 6 TVöD-K entsprechendes Tabellenentgelt bezieht, das ab dem 01.03.2014 5.146,81 € brutto beträgt. Sein monatliches Nettoentgelt dürfte mindestens 3.500,00 € betragen. Bei voraussichtlichen Kosten für die kieferorthopädische Behandlung von 6.445,61 € verteilt auf eine Behandlungsdauer von 18 Monaten und einem Beihilfesatz von 100 % beträgt die voraussichtliche Belastung des Klägers 358,00 € monatlich. Er müsste etwa 10 % seines monatlichen Nettoeinkommens einsetzen, wobei die Kammer die von ihm bezogene Jahressonderzahlung außer Acht gelassen hat.
72B.
73Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO.
74Gründe im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.7.2010 - 9 K 470/09 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 27.10.2008 und dessen Widerspruchsbescheids vom 29.1.2009 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Beihilfe vom 12.10.2008 hinsichtlich der geltend gemachten kieferorthopädischen Aufwendungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.7.2010 - 9 K 470/09 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 27.10.2008 und dessen Widerspruchsbescheids vom 29.1.2009 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Beihilfe vom 12.10.2008 hinsichtlich der geltend gemachten kieferorthopädischen Aufwendungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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(1) Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn
- 1.
bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist oder - 2.
bei schweren Kieferanomalien, insbesondere bei angeborenen Missbildungen des Gesichts oder eines Kiefers, skelettalen Dysgnathien oder verletzungsbedingten Kieferfehlstellungen, eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfolgt.
(2) Für eine kieferorthopädische Behandlung Erwachsener ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine Beihilfe zu Aufwendungen zu bewilligen, wenn durch ein Gutachten bestätigt wird, dass
- 1.
die Behandlung ausschließlich medizinisch indiziert ist und ästhetische Gründe ausgeschlossen werden können, - 2.
keine Behandlungsalternative vorhanden ist, - 3.
erhebliche Folgeprobleme bestehen, insbesondere bei einer craniomandibulären Dysfunktion.
(3) Bei einem Wechsel der Kieferorthopädin oder des Kieferorthopäden, den die beihilfeberechtigte oder die berücksichtigungsfähige Person zu vertreten hat, bleiben nur die Aufwendungen beihilfefähig, die nach dem Heil- und Kostenplan, dem die Festsetzungsstelle zugestimmt hatte, noch nicht abgerechnet sind.
(4) Ist eine Weiterbehandlung über den Regelfall eines vierjährigen Zeitraums hinaus medizinisch notwendig, muss der Festsetzungsstelle vor Ablauf der laufenden Behandlung ein neuer Heil- und Kostenplan vorgelegt werden. Pro Jahr der Weiterbehandlung werden 25 Prozent der Aufwendungen für die kieferorthopädischen Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte als beihilfefähig anerkannt. Aufwendungen für eine Behandlung, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde, sind auch bei einer medizinisch notwendigen Weiterbehandlung nach Vollendung des 18. Lebensjahres beihilfefähig.
(5) Aufwendungen für Leistungen zur Retention sind bis zu zwei Jahre nach Abschluss der kieferorthopädischen Behandlung beihilfefähig, die auf Grundlage des Heil- und Kostenplanes nach Absatz 1 Satz 2 von der Festsetzungsstelle genehmigt wurde.
(6) Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen vor Beginn der zweiten Phase des Zahnwechsels sind nur beihilfefähig bei
- 1.
Beseitigung von Habits bei einem habituellen Distalbiss bei distal sagittaler Stufe mit einer Frontzahnstufe von mehr als 9 Millimetern, - 2.
Beseitigung von Habits bei einem habituellen offenen oder seitlichen Biss bei vertikaler Stufe von mehr als 4 Millimetern, - 3.
Offenhalten von Lücken infolge vorzeitigen Milchzahnverlustes, - 4.
Frühbehandlung - a)
eines Distalbisses bei distal sagittaler Stufe mit einer Frontzahnstufe von mehr als 9 Millimetern, - b)
eines lateralen Kreuz- oder Zwangsbisses bei transversaler Abweichung mit einseitigem oder beidseitigem Kreuzbiss, der durch präventive Maßnahmen nicht zu korrigieren ist, - c)
einer Bukkalokklusion, Nonokklusion oder Lingualokklusion permanenter Zähne bei transversaler Abweichung, - d)
eines progenen Zwangsbisses oder frontalen Kreuzbisses bei mesial sagittaler Stufe, - e)
bei Platzmangel zum Schaffen von Zahnlücken von mehr als 3 und höchstens 4 Millimetern oder zum Vergrößern von Zahnlücken um mehr als 3 und höchstens 4 Millimetern,
- 5.
früher Behandlung - a)
einer Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalte oder anderer kraniofazialer Anomalien, - b)
eines skelettal offenen Bisses bei vertikaler Stufe von mehr als 4 Millimetern, - c)
einer Progenie bei mesial sagittaler Stufe, - d)
verletzungsbedingter Kieferfehlstellungen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.