Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 08. Dez. 2016 - 3 K 104/16.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2016:1208.3K104.16.NW.0A
bei uns veröffentlicht am08.12.2016

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger und seine Ehefrau sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks A-Weg ... in Pirmasens, Flurstück-Nr. …, des nördlich und westlich angrenzenden unbebauten Grundstücks mit der Flurstück-Nr. ... sowie des südlich verlaufenden Grundstücks mit der Flurstück-Nr. …. Das Wohnhaus auf dem Grundstück Flurstück-Nr. … wurde bereits vor dem Zweiten Weltkrieg errichtet. Im Januar und Juli 1955 hatte die Beklagte dem Vorvoreigentümer, Herrn B, Baugenehmigungen zum Wiederaufbau des Gebäudes als Einfamilienhaus erteilt. Nach dem Tode von Herrn B erhielt dessen Ehefrau, Frau B, am 28. Juli 1978 eine weitere Baugenehmigung zur Erweiterung des Wohnhauses mit Garage. In der Folgezeit erwarb Herr C die genannten Grundstücke und veräußerte diese mit notariellem Vertrag vom 5. Oktober 2007 weiter an den Kläger und dessen Ehefrau. Diese wurden im Jahre 2008 als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen und bewohnen das Anwesen A-Weg ... in Pirmasens seit Oktober 2008.

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Die Beklagte ist Eigentümerin der südlich angrenzenden Grundstücke mit den Flurstück-Nrn. … und … sowie der westlich davon gelegenen Grundstücke Flurstück-Nrn. ... und …, auf denen sich das Gelände der Stadt- und Friedhofsgärtnerei befindet. Hierfür erteilte die Beklagte erstmals am 30. Mai 1979 eine Baugenehmigung für den Neubau einer Stadtgärtnerei auf den Grundstücken Flurstück-Nrn. … und .... Folgende weitere Baugenehmigungen wurden erteilt:

3

- 5. Mai 1981 Baugenehmigung für eine Gasfeuerungsanlage,

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- 26. Juli 1982 Baugenehmigung für ein Topf- und Erdlager,

5

- 24. August 1983 Baugenehmigung für die Errichtung einer offenen Kfz-Unterstellhalle,

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- 3. April 1985 Baugenehmigung für eine Garagenhalle,

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- 20. Januar 1986 Baugenehmigung für eine Stützmauer,

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- 24. August 2006 Baugenehmigung für einen Lagercontainer,

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- 20. Juli 2007 Baugenehmigung für eine Abgasanlage.

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Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Genehmigungsunterlagen verwiesen.

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Für den Betrieb der Stadtgärtnerei auf den Grundstücken Flurstück-Nrn. … und … gibt es keine Genehmigungen.

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Mit Schreiben vom 2. September 2015 beschwerte sich der Kläger bei der Beklagten über die Zustände auf dem Gelände der Stadtgärtnerei. Zur Begründung führte er aus, dort würden u.a. Erdaushub und Grünschnitt zwischengelagert, verarbeitet und teilweise wieder abtransportiert. Außerdem sei zu seinem Grundstück hin ein hoher Erdwall errichtet worden. Dieser beeinträchtige nicht nur die Belichtung und Belüftung seines Grundstückes, sondern mindere auch in einer nicht hinzunehmenden Weise dessen Wert. Die konkrete Benutzung des Geländes sei für ihn mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen verbunden, die er nicht länger hinzunehmen geneigt sei. Während der üblichen Betriebszeiten zwischen 6 Uhr bzw. 7 Uhr und 15.30 Uhr seien völlig unzumutbare Lärmstörungen zu verzeichnen. Dabei handele es sich insbesondere um Motorenlärm bei der nahezu im Minutentakt erfolgenden Anlieferung von Materialien durch Lkw's, scheppernde Bordwände, die beim Rangieren und Wegfahren nicht geschlossen würden, sowie Maschinengeräusche, die weit über das übliche Ausmaß hinausgingen. Oft müsse er tagelang das Dröhnen und Krachen ertragen, das bei dem unablässigen Häckseln von Grünschnitt und Ästen entstehe. Hinzu komme das Getöse loser Schaufeln von Radladern, Rattern von Motorsägen, Betriebsgeräusche eines Baggers und die überlauten Motorgeräusche eines Gabelstaplers, der ohne Auspuff betrieben und sogar längere Zeit im Standgas laufen gelassen werde. Ruhezeiten würden nicht eingehalten; es fänden lediglich zwei Pausen in der Zeit von 9 Uhr bis 9.30 Uhr und 12 Uhr bis 12.30 Uhr statt. Er sei erheblichen und gesundheitsschädlichen Immissionen ausgesetzt. Beim Häckseln des Grünschnitts sei eine enorme Staubentwicklung zu verzeichnen. Dabei zögen Schmutzwolken, die auch allergieauslösende Pollen und giftige Schimmelsporen enthielten, auf sein Grundstück und schlügen sich dort auf den Gebäudeteilen, insbesondere Fenstern und Fensterbänken, Terrasse mit Sitzgelegenheiten, Kraftfahrzeug und Fischteich nieder. Durch den faulenden Grünschnitt, der monatelang in unmittelbarer Nähe zur Grenze seines Grundstücks lagere, entstehe ein unerträglicher Gestank.

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Hierauf antwortete die Beklagte dem Kläger am 15. September 2015, da die Nutzung der Stadtgärtnerei schon seit Jahren bestehe, seien alle Ansprüche des Klägers verjährt bzw. verwirkt. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass der Kläger seitens der Stadtgärtnerei unzumutbaren Immissionen ausgesetzt sei. Daraufhin beschwerte sich der Kläger am 18. November 2015 erneut und machte geltend, was sich im R-Tal abspiele, sei rücksichtsloser Lärmterror. Mittlerweile lägen tausend Tonnen Laub und Kompost in seiner Nachbarschaft. Mit Mail vom 20. November 2015 entgegnete die Beklagte, es seien von Seiten der Stadt in der Vergangenheit verschiedene Maßnahmen getroffen worden, die zu einer Lärmreduzierung beigetragen hätten. Dazu gehörten die Asphaltierung des Wirtschaftsweges, die Verlegung der Grünschnittannahmestelle zurück in die Ohmbach und der Grünschnitzelzerkleinerung auf ein städtisches Gelände in der Fumbach.

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Nachdem am 7. Dezember 2015 ein Ortstermin stattgefunden hatte, monierte der Kläger mit Mail vom 9. Dezember 2015, es gehe ihm insbesondere um eine drastische Verminderung der Geruchs- und Geräuschimmissionen, die mit den Ablagerungen, deren Anlieferung und Verarbeitung verbunden seien. Vor Ort habe überdies festgestellt werden müssen, dass erstmals seit dem Bezug seines Anwesens auch die Ablagerung von Laubabfällen in großem Stil stattfinde. Obgleich aufgrund der Winterzeit keine besonders deutlichen Gerüche festzustellen gewesen seien, sei jedoch unübersehbar gewesen, dass von den Ablagerungen Dämpfe aufstiegen, die bei entsprechender Windrichtung auf sein Grundstück geweht würden. Da es sich um Laub aus Straßenreinigungen handele, sei davon auszugehen, dass es mit Fäkalien und anderen Verschmutzungen versetzt sei. Das Gelände der Beklagten werde keineswegs als „Gartenbaubetrieb“ genutzt sondern als Mülldeponie.

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Hierauf antwortet die Beklagte am 11. Dezember 2015, die Ablagerung von Laub stelle keine „Mülldeponie" dar. Die Gewerbeaufsicht sei vor Ort gewesen und habe die Lagerhaltung nicht moniert. Sie, die Beklagte, biete dem Kläger an, den monierten Hügel aus fertigem Kompost (Erde) an der Grenze abzutragen. Mehr sei schon aus betrieblichen Gründen nicht möglich. Die das Anwesen des Klägers umgebenden Flächen der Stadt würden schon seit Jahren als Lagerflächen genutzt und dies auch teils deutlich intensiver als aktuell. Daher seien die Einwendungen des Klägers verjährt bzw. verwirkt. Was den „Laubgeruch“ angehe, sei darauf hinzuweisen, dass es sich um ein bewaldetes Gebiet handele, in dem zig Tonnen natürliches Laub lagerten. Dass die Ablagerung von in der Stadt gesammeltem Laub eine unzumutbare Beeinträchtigung darstellen solle, sei im Mengenverhältnis nicht nachvollziehbar. Die Geräuschimmissionen seien zulässig, da es sich um betriebsübliche Geräusche handele, die im Rahmen der Dienstzeiten der Einrichtung anfielen und daher auch nicht zu Unzeiten entstünden.

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Der Kläger hat am 11. Februar 2016 Klage erhoben. Er trägt vor, die beiden unbebauten Grundstücke mit den Flurstück-Nrn. … und … würden sowohl von der Stadt- und Friedhofsgärtnerei als auch vom Städtischen Tiefbauamt als wilde Müllkippe genutzt. Im unmittelbaren Grenzbereich zu dem Grundstück Flurstück-Nr. … befinde sich auf dem Grundstück der Beklagten mit der Flurstück-Nr. … eine zwischenzeitlich mindestens 20 m lange und teilweise bis zu 4 m hohe Aufschüttung aus Kompost, zerkleinertem Straßenbelag, Betonbrocken, zerbrochenen Betonschächten und Pflanzenresten. Auf den beiden genannten Grundstücken der Beklagten würden gewaltige Anhäufungen von Grünschnitt, Ästen und mit Straßenschmutz versetztem Laub aus der Straßenreinigung vorgenommen. Die streitgegenständlichen Grundstücke würden in keiner Weise für Zwecke genutzt, die man üblicherweise mit einem Gartenbaubetrieb in Verbindung bringe, also etwa Anzucht von Pflanzenkulturen u.ä. Es würden dort ausschließlich Erdaushub, Grünschnitt, Bauschutt und Straßenschmutz zwischengelagert, verarbeitet und teilweise wieder abtransportiert. Insbesondere im Frühjahr, Sommer und Herbst würden ständig Nutzfahrzeuge, teilweise im Minutentakt, zu den besagten Grundstücken der Beklagten fahren und kippten dort ihre Ladungen ab. Trotz häufiger Beschwerden des Klägers bemühten sich die Mitarbeiter der Beklagten in keiner Weise, unnötige Lärmentfaltung zu vermeiden. Beispielsweise ließen sie die Bordwände und Ladeklappen an den Fahrzeugen herabsausen, was zu ständigen, laut scheppernden Geräuschen führe. An manchen Tagen würden pausenlos die Pflanzenablagerungen mit mobilen Häckslern zerkleinert, was an den betreffenden Tagen zu ununterbrochenen Lärmbelästigungen und dichten Schmutzwolken führe. Weiterhin würden zur Verarbeitung und zum Transport außer den bereits erwähnten Nutzfahrzeugen auch Kettensägen und Radlader eingesetzt, die ebenfalls häufig ganztägig betrieben würden. Selbst in den Wintermonaten sei ein ständiger Betrieb zu verzeichnen, der mit völlig unzumutbaren Beeinträchtigungen des Klägers einhergehe. Auch in den Wintermonaten würden die beiden Grundstücke in der Regel täglich ca. 150-mal mit Nutzfahrzeugen der Beklagten angefahren.

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Da die Beklagte einräume, auf dem streitgegenständlichen Gelände nicht nur eine Gärtnerei zu betreiben, sondern auch eine Lagerstätte für Baumaterialien, gestehe sie bereits eine unzulässige Nutzung zu. Sie versuche aber damit gleichzeitig zu vertuschen, dass das Gelände tatsächlich als wilde Müllkippe genutzt werde. Auf dem Gelände der Beklagten würden auch Restmüll, Sperrmüll, Altreifen, Altholz, Baumstämme, Schachtringe, Bordsteine, ausrangierte Autositze, Plastik- und Papiermüll, Farbeimer und vieles andere mehr abgelagert.

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Der inzwischen verbesserte Straßenzustand habe zu einer noch stärkeren Lärmbelästigung geführt. Dies beruhe vor allem darauf, dass noch weitaus mehr Fahrzeuge der Beklagten dort verkehrten als früher, die Bordwände immer noch schepperten und vor allen Dingen die Motorgeräusche wegen der höheren Geschwindigkeiten lauter seien. Über den Zufahrtsweg bewegten sich täglich ca. 150 bis 200 Fahrzeuge, die der Beklagten zuzuordnen seien. Gerade in der Mittagszeit zwischen 13 Uhr und 15 Uhr sei die Verkehrsfrequenz und der Lärmpegel mit am höchsten.

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Die geltend gemachten Ansprüche seien weder verjährt noch verwirkt. Es werde nachdrücklich bestritten, dass der aktuelle Zustand seit Jahren in dieser Gestalt vorhanden sei. Der Betrieb auf dem streitgegenständlichen Gelände sei in zunehmendem Maße ausgeweitet und intensiviert worden. Ständig seien neue Beeinträchtigungen hinzugekommen. Zudem werde seit Januar 2016 das Gelände nicht mehr nur von dem ehemaligen Garten- und Friedhofsamt, sondern nun auch von dem ehemaligen Tiefbauamt genutzt. Es werde auf dem Gelände vereinzelt auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen gearbeitet.

20

Die Beklagte hat in der Zwischenzeit die Aufschüttungen im Grenzbereich zu dem Wohngebäude des Klägers entfernt und die Grundstücke mit den Flurstück-Nrn. … und … weitgehend geräumt. In der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2016 hat die Beklagte ferner die Erklärung abgegeben, die Nutzung ihrer Grundstücke mit den Flurstück-Nrn. … und … werde künftig zu dem klägerischen Wohngebäude einen Abstand von ca. 150 m einhalten. Es sei beabsichtigt, die gesäuberte Fläche zu renaturieren. Sollte in Zukunft beabsichtigt sein, das Gelände auch in diesem Bereich wieder zu nutzen, so werde sie, die Beklagte, hierfür zuvor die erforderliche Genehmigung unter Beteiligung des Klägers und dessen Ehefrau einholen. Es würden lediglich einzelne Steine bzw. das Baumaterial östlich des Bauwagens entnommen. In diesem Bereich des Geländes werde nichts Neues mehr aufgebracht.

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Aufgrund der Beseitigung der Aufschüttungen im Grenzbereich zu dem Wohngebäude des Klägers haben der Kläger und die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2016 den Rechtsstreit in Bezug auf den ursprünglich angekündigten Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die genannten Aufschüttungen zu entfernen, übereinstimmend für erledigt erklärt.

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Der Kläger beantragt zuletzt,

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die Beklagte zu verurteilen,

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1. geeignete Maßnahmen zu treffen, um die von ihren Grundstücken Flurstück-Nrn. … und … in der Gemarkung Pirmasens ausgehenden und auf das Grundstück des Klägers A-Weg ... in Pirmasens einwirkenden Lärmstörungen durch das Scheppern von Bordwänden und Ladeklappen an Nutzfahrzeugen, das Häckseln von Ästen und Grünschnitt und den Betrieb von Radladern und Kettensägen zu unterbinden,

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2. geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die von den im Klageantrag zu 1) bezeichneten Grundstücken ausgehenden Betriebsgeräusche während der Zeitspanne von 13 Uhr bis 15 Uhr unterbleiben,

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3. Lärmstörungen durch Motorengeräusche von Nutzfahrzeugen, die die Grundstücke mit den Flurstück-Nrn. … und … in der Gemarkung Pirmasens anfahren, auf jeweils 1 Stunde vormittags und 1 Stunde nachmittags zu beschränken,

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4. geeignete Maßnahmen zu treffen, um die von den Grundstücken Flurstück-Nrn. … und … in der Gemarkung Pirmasens auf das Grundstück des Klägers A-Weg ... in Pirmasens ausgehenden Immissionen in Form von Dämpfen und Staubwolken, die infolge der Ablagerung und Bearbeitung von Bauschutt, Grünschnitt, Laub und Straßenschmutz entstehen, zu unterbinden,

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5. den Kläger von der Zahlung vorgerichtlicher Anwaltsgebühren in Höhe von € 492,54 freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie führt aus,

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das Gelände sei als Betriebsgelände des Gartenamtes seit gut 30 Jahren genehmigt. Die Funktionsbeschreibung liste neben den Gewächshäusern ein Werkstatt- und ein Sozialgebäude, einen oberen und unteren Betriebshof, mit Fahrzeugbereich und Gärtnereibereich auf. Die Betriebsbeschreibung liste auf: „Blumenzucht, Unterhaltung und Neuanlagen der städt. Grünanlagen und Parks Werkstätte- Schreinerei u. Metall zur Instandsetzung von Parkbänken etc“. Ebenfalls werde eine Metallwerkstatt und eine Holzwerkstatt aufgeführt. Auch die Baubeschreibung von 1979 spreche von einem Bauhof mit Lagerflächen für Gerät und Baustoffe, ebenso wie für Park- und Instandhaltungsflächen für den Fuhrpark. Nichts anderes als dies finde auf dem Gelände nach wie vor statt.

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Sie habe sich in der Vergangenheit stets bemüht, die Situation für den Kläger zu verbessern, auch wenn aus städtischer Sicht keine Überschreitung der geltenden Normen zum Lärmschutz erkennbar gewesen sei. Auch habe sie ihre Mitarbeiter mehrfach ermahnt, auf die Belange des Klägers Rücksicht zu nehmen. Ferner habe sie, die Beklagte, mit hohem finanziellem Aufwand die Zuwegung saniert. Der Kläger habe sich darüber beschwert, dass der schlechte Fahrbahnzustand zu zusätzlicher Lärmbelästigung geführt habe. Nachdem der Weg saniert gewesen sei, moniere der Kläger nun, dass auf Grund des guten Straßenzustandes die Fahrzeuge mit zu hoher Geschwindigkeit fahren würden, was zu einer unzumutbaren Mehrbelastung mit Lärm fühlen solle. Der Verkehr sei im Übrigen keineswegs nur solcher des Klägers und der Stadtgärtnerei. Es gebe ca. 20 Arbeitskolonnen der Stadtgärtner auf dem Gelände. Wenn man mit 4 Fahrten pro Tag pro Kolonne rechne (Ausfahren, Einfahren zur Mittagspause, Abfahrt nach der Mittagspause und Einfahren zum Dienstschluss), ergebe dies ca. 80 Fahrzeugbewegungen pro Tag, verteilt auf 10 h. Das bedeute eine Verkehrsbelastung von 8 Fahrzeugen pro Stunde im Mittel. Dies sei nicht unzumutbar.

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Der in der Stadt Pirmasens geläufige Begriff „Stadtgärtnerei“ bezeichne das Betriebsgelände des Gartenamtes, heute als Betriebsgelände dem Wirtschafts- und Servicebetrieb zugeordnet, und sei keine ausschließliche Gärtnerei im engeren Sinne. Die Stadt lagere auf dem Gelände im an die Gewächshäuser angrenzenden Bereich verschiedene Bodenarten (Sand, Erde, Kies, Steine usw.) und auch Bauteile für den Landschafts- und Gartenbau wie Beeteinfassungen, Pflastersteine, Stützelemente und sonstige Bauteile. Die Aufgabe des Wirtschafts- und Servicebetriebes der Stadt Pirmasens sei insofern die Errichtung und Unterhaltung von Grün- und Spielanlagen und Plätzen der Stadt. Das bedeute dann aber eben nicht nur die Aufzucht von Pflanzen, sondern auch die Vorhaltung von Baumaterialien zur Grünflächengestaltung.

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Sie, die Beklagte, habe die Aufbereitung von großen Ästen und Stämmen auf ein anderes Gelände verlegt, so dass, auch aus Rücksicht auf den Kläger, am … keine Geräusche mehr aus der Holzverarbeitung anfallen würden. Ferner habe sie die Nutzung auf dem Gelände inzwischen räumlich reduziert und die vorhandenen Mieten auf den gegenüber dem klägerischen Anwesen liegenden Grundstücksteilen zurückgebaut. Der hintere Teil des Geländes werde künftig der Natur überlassen.

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Es solle nicht in Abrede gestellt werden, dass sowohl der Kompost, als auch die Baumaterialien nach Bedarf bewegt würden. Die Lagerung dort ersetze keine Deponie, sondern es handele sich um Werkstoffe, die an anderen Orten verbraucht würden. Da es sich an den umliegenden Hängen um Waldgelände handele, komme es gelegentlich auch zu Sägearbeiten, aber nicht um Holz zu verarbeiten, sondern um den Verkehrssicherungspflichten bezüglich der Standsicherheit der Bäume nachzukommen. Gelagert würden Pflanzen, Laub, kleinere Äste und Wildkraut. Auf Grund der Größe des Hoheitsbereiches der Beklagten seien dies natürlich nicht unerhebliche Mengen. Der Grünschnitt werde kompostiert.

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Die Betriebszeit liege zwischen 6 Uhr und 7 Uhr morgens bis ca. 16 Uhr, an Freitagen bis 12 Uhr Es gebe weder Beeinträchtigungen zur Nachtzeit noch am Wochenende oder an Feiertagen. Dazwischen lägen noch Mittagspausen. Auch sei das Gelände ein Stützpunkt, von dem die Gartenkolonnen täglich ausrückten, um die eigentliche Arbeit in den städtischen Grünflächen vorzunehmen.

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Sämtliche Ansprüche des Klägers seien verjährt, jedenfalls verwirkt. Der aktuelle Zustand sei bereits seit Jahren in dieser Gestalt vorhanden. Wer mehr als 10 Jahre einen bestehenden Zustand dulde, der könne sich nicht mehr darauf berufen, es handele sich um unzumutbare Einschränkungen.

39

Das Gericht hat die Örtlichkeiten am 8. Dezember 2016 in Augenschein genommen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Niederschrift vom 8. Dezember 2016 und die dabei angefertigten Lichtbilder.

40

Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsakten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Soweit die Beteiligten in Bezug auf die Aufschüttungen im Grenzbereich zu dem Wohngebäude des Klägers den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – einzustellen.

42

Hinsichtlich des noch zur Entscheidung gestellten verbleibenden Streitgegenstandes ist die Klage zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet. Der Kläger hat weder mit den im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 44 VwGO) verfolgten und auf die Abwehr von Immissionen gerichteten Anträgen zu 1 – 4 (s. dazu 1.4.) noch mit seinem geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch Erfolg (dazu 5.).

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1. Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass die Beklagte geeignete Maßnahmen trifft, um die von ihren Grundstücken Flurstück-Nrn. … und ... ausgehenden und auf das Wohnanwesen des Klägers einwirkenden Lärmstörungen durch das Scheppern von Bordwänden und Ladeklappen an Nutzfahrzeugen, das Häckseln von Ästen und Grünschnitt und den Betrieb von Radladern und Kettensägen zu unterbinden.

44

1.1. Zunächst hat der Kläger keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus einer etwaigen Verletzung des immissionsschutzrechtlichen Vermeidungsgebots gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG –. Danach sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. § 22 Abs. 1 BImSchG begründet jedoch auch in Bezug auf Anlagen, die – wie hier das Betriebsgelände des Gartenamtes der Beklagten – als öffentliche Einrichtung (vgl. § 14 Abs. 2 Gemeindeordnung – GemO –) hoheitlich betrieben werden, kein Rechtsverhältnis zwischen Betreiber und Nachbarn und verleiht dem letzteren daher auch keinen unmittelbaren Anspruch gegen jenen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 – 7 C 33.87 –, NJW 1988, 2396; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Mai 2014 – 10 S 249/14 –, VBlBW 2015, 81). Die §§ 22 ff. wie auch die §§ 4 ff. BImSchG begründen Rechte (Befugnisse) und Pflichten im Verhältnis zwischen der für die Genehmigung und Überwachung emittierender Anlagen zuständigen Behörde und dem Errichter und Betreiber der Anlage sowie – soweit die Vorschriften drittschützend sind – zwischen Behörde und Drittbetroffenen. Sie begründen ihrer Struktur nach keine Duldungspflichten und Abwehransprüche im unmittelbaren Nachbarschaftsverhältnis zwischen Störer und Gestörtem, auch dann nicht, wenn der Störer ein öffentlicher Hoheitsträger ist. Die Bestimmungen der § 22 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG sind deshalb lediglich zur Beurteilung der Frage heranzuziehen, welches Maß an Lärmbelästigungen dem Kläger zuzumuten ist.

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1.2. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt aber der allgemeine öffentlich-rechtliche Abwehranspruch, der sich aus einer analogen Anwendung der §§ 1004, 906 Bürgerliches GesetzbuchBGB – oder aufgrund eines grundrechtlichen Anspruchs aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz – GG – und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergibt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Mai 2014 – 10 S 249/14 –, VBlBW 2015, 81; BayVGH, Beschluss vom 3. August 2015 – 22 CE 15.1140 –, BauR 2015, 1978), in Betracht. Zwar hat, sofern der Gesetzgeber innerhalb der durch die Grundrechte gesetzten Grenzen die Zumutbarkeit der Immissionen öffentlicher Einrichtungen im Hinblick auf deren besondere Zweckbestimmung und den Vorrang öffentlicher Interessen nicht anders bestimmt hat, der Nachbar einer von der öffentlichen Hand schlicht-hoheitlich betriebenen Anlage einen am Maßstab des § 22 BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG ausgerichteten öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass erhebliche Lärmbelästigungen aus dem Betrieb der Anlage unterbleiben oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 – 7 C 33/87 –, NJW 1988, 2396). Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs sind hier aber nicht gegeben.

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1.2.1. Maßgeblich für den Erfolg der allgemeinen Leistungsklage ist das Bestehen eines Rechtsanspruchs auf die Leistung oder Unterlassung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (s. z.B. Hess. VGH Urteil vom 25. Juli 2011 – 9 A 125/11 –, NVwZ-RR 2012, 21), hier also am 8. Dezember 2016. Zu diesem Zeitpunkt liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs nicht vor.

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1.2.2. Nach §§ 906 Abs. 1 Satz 1, 1004 Abs. 1 BGB kann ein Nachbar u.a. Geräusche abwehren, die die Benutzung seines Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigen. Als Maßstab dafür, ob von Geräuschimmissionen mehr als unwesentliche Beeinträchtigungen in diesem Sinne ausgehen mit der Folge, dass eine Duldungspflicht nicht besteht, ist grundsätzlich § 22 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BImSchG heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 – 7 C 77/87 –, NJW 1989, 1291).

48

Ob Immissionen als schädlich anzusehen sind, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Die Schädlichkeit lässt sich nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab für jegliche Art von Geräuschen bestimmen und ist weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Mai 2014 – 10 S 249/14 –, juris). Insofern sind eine umfassende situationsbezogene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und ein Ausgleich widerstrebender Interessen vorzunehmen. Dabei sind die Wirkungen der Immissionen für die Betroffenen zu berücksichtigen. Die tatrichterliche Bewertung der Zumutbarkeit richtet sich danach ausschließlich nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Zu berücksichtigen sind dabei wertende Elemente wie allgemeine Akzeptanz und soziale Adäquanz. Diese Umstände müssen im Sinne einer „Güterabwägung“ in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 24. April 1991 – 7 C 12/90 –, NVwZ 1991, 884). In diesem Zusammenhang sind technische Regelwerke zur Beurteilung von Lärmimmissionen heranzuziehen, wenn sie für die Beurteilung der Erheblichkeit der Lärmbelästigung im konkreten Streitfall brauchbare Anhaltspunkte liefern. Sofern für die Ermittlung und Bewertung der auf die Nachbarschaft einwirkenden Geräusche keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren oder Lärmwerte rechtlich verbindlich vorgegeben sind, bleiben die Umstände des konkreten Einzelfalls maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003 – 4 B 55/03 –, NJW 2003, 3360).

49

1.2.3. Bei Anwendung dieses Maßstabs resultieren aus der Nutzung des streitgegenständlichen Geländes zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts keine für den Kläger schädlichen Umwelteinwirkungen. Das Wohngrundstück des Klägers liegt ebenso wie die Gärtnerei der Beklagten im Außenbereich nach § 35 BaugesetzbuchBauGB –. Im Außenbereich ist die Schutzwürdigkeit des Betroffenen nicht höher als in einem Dorf- oder Mischgebiet (vgl. Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Stand Mai 2016, TA-Lärm Nr. 6 Rn. 15 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 3. Juni 2013 – 2 CS 13.619 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2006 – 8 A 3505/05 –, juris m.w.N.). Daher sind die für das im Außenbereich gelegene Grundstück des Klägers maßgeblichen Immissionsrichtwerte in Anlehnung an die Werte für Dorf- und Mischgebiete nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchstabe c TA Lärm mit 60/45 dB(A) tags/nachts zu bestimmen (zur Bindungswirkung der TA-Lärm s. näher BVerwG, Beschluss vom 26. März 2014 – 4 B 3/14 –, BauR 2014, 1129). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten (Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm). Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als diese insbesondere durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume eröffnet (BVerwG, Beschluss vom 26. März 2014 – 4 B 3/14 –, BauR 2014, 1129).

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Der Kläger hält das Scheppern von Bordwänden und Ladeklappen an Nutzfahrzeugen der Beklagten, das Häckseln von Ästen und Grünschnitt und den Betrieb von Radladern und Kettensägen auf den Grundstücken Flurstück-Nrn. … und … für unzumutbar. Dass durch die beanstandeten Vorgänge auf den genannten Grundstücken der Beklagten der Immissionsrichtwert von tagsüber 60 db (A) am maßgeblichen Immissionsort (s. Nr. 2.3 TA Lärm i.V.m. Nr. A.1.3. des Anhangs), also 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen Raumes nach DIN 4109 des klägerischen Wohngebäudes, überschritten wird, ist ebenso wenig belegt wie das Vorliegen von einzelnen kurzzeitigen Geräuschspitzen über 90 dB(A). Ein Sachverständigengutachten zu den von dem Gelände des Gartenbauamtes ausgehenden Emissionen hat der Kläger nicht vorgelegt. Die Kammer ist auch nicht gehalten, von sich aus ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben. Der Umfang der Ermittlungspflicht des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestimmt sich danach, ob eine weitergehende Aufklärung des Sachverhalts für die Entscheidung des Gerichts erforderlich ist. Ob eine von einer öffentlichen Einrichtung ausgehende Lärmimmission als erheblich anzusehen ist, ist im Wege einer einzelfallbezogenen Würdigung durch die Behörde bzw. das Gericht zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1996 – 4 B 50/96 –, NVwZ 1996, 1001). Zwar erfordert eine sachgerechte immissionsschutzrechtliche Abwägung in der Regel auch eine exakte gutachterliche Feststellung der Intensität der Lärmbelästigung. Eine derartige Feststellung durch einen Sachverständigen kann jedoch ermessensfehlerfrei unterbleiben, wenn zum einen die normativen Kriterien der Herkömmlichkeit, sozialen Adäquanz und allgemeinen Akzeptanz zu Gunsten des Anlagenbetreibers sprechen und zum anderen nach Art, Umfang und Häufigkeit der zu erwartenden Lärmereignisse hinreichend sicher prognostiziert werden kann, dass nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen die Intensitätsschwelle einer erheblichen Lärmbeeinträchtigung offensichtlich nicht überschritten werden wird (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 8 A 10799/10.OVG –).

51

Vorliegend kann zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens ausgeschlossen werden, dass die von dem Kläger beanstandeten Vorgänge den Immissionsrichtwert von tagsüber 60 db (A) und Geräuschspitzen den Immissionsrichtwert von tagsüber 90 dB(A) überschreiten. Zum einen findet nach Angaben der Beklagten das Häckseln von Ästen und Grünschnitt auf dem Gelände nicht mehr statt, so dass dieses als potentielle Emissionsquelle ausscheidet. Zum anderen hält der Betrieb der Beklagten nach den Prozesserklärungen des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung von 8. Dezember 2016 auf den genannten Grundstücken mit sofortiger Wirkung einen Abstand von ca. 150 m zum Wohngebäude des Klägers ein (s. dazu das bei der Inaugenscheinnahme angefertigte Lichtbild 8). Legt man zugrunde, dass die Betriebszeiten auf dem städtischen Gelände an Wochentagen maximal zwischen 6 Uhr morgens bis spätestens 17.30 Uhr liegen – der Immissionsrichtwert nach Nr. 6.1 Abs. 1 Buchstabe c TA Lärm gilt gemäß Nr. 6.4 TA Lärm während des Tages für eine Beurteilungszeit von 16 Stunden – und unterstellt man ferner, dass beim zukünftigen Betrieb auf dem Gelände der Beklagten erst in einer Entfernung von mehr als ca. 150 m zum Wohngebäude des Klägers Radlader und Kettensägen zum Einsatz kommen und die Nutzfahrzeuge Lärm verursachen werden, ist es bei lebensnaher Betrachtungsweise nicht mehr vorstellbar, dass von dem Betrieb der Beklagten unzumutbare Beeinträchtigungen auf das Anwesen des Klägers ausgehen. Der Umstand, dass der Kläger dies offensichtlich subjektiv anders empfindet und sich möglicherweise als besonders lärmempfindlich erweist, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Denn im Immissionsschutzrecht ist, wie oben bereits ausgeführt, allgemein anerkannt, dass es für die Frage des zumutbaren Maßes von Geräuscheinwirkungen auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten ankommt (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Oktober 2012 – 8 A 10301/12 –, LKRZ 2013, 36 m.w.N.)

52

1.2.4. Auch wenn man zur Beurteilung der Frage, welches Maß an Lärmbelästigung dem Kläger durch die Nutzfahrzeuge und Radlader auf den Grundstücken mit den Flurstück-Nrn. … und … zumutbar ist, weiter die Vorschrift des § 5 Landesimmissionsschutzgesetz – LImSchG – heranzieht, folgt nichts anderes. Danach sind bei der Benutzung und dem Betrieb von Land- und Wasserfahrzeugen auch in den Fällen, in denen das Straßen- und Wasserstraßenverkehrsrecht oder Vorschriften zum Schutz der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen keine Anwendung finden, alle vermeidbaren Geräusche und Luftverunreinigungen zu unterlassen, durch die eine andere Person erheblich belästigt werden kann. Insbesondere ist es u.a. verboten, lärm- und abgaserzeugende Motoren unnötig oder unnötig laut laufen zu lassen (Nr. 1) und beim Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötig Lärm zu erzeugen (Nr. 4).

53

Die Kammer weist im Hinblick auf den Vortrag des Klägers während der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2016 und dessen dem Gericht überreichte Aufstellung über einzelne Lärmereignisse im Zeitraum 20. Oktober 2016 bis zum 8. Dezember 2016 zunächst ausdrücklich darauf hin, dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht die vom Kläger insbesondere monierten Fahrzeugbewegungen auf der Straße „A-Weg“ sind. Vielmehr geht es hier ausschließlich um die Lärmereignisse auf den beiden Grundstücken mit den Flurstück-Nrn. … und … § 5 LImSchG findet nur außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums Anwendung, für den § 30 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsordnung – StVO – vorschreibt, dass bei der Benutzung von Fahrzeugen unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten sind.

54

Das unnötige Laufenlassen eines Fahrzeugmotors oder das unnötige Erzeugen von Lärm beim Be- und Entladen von Fahrzeugen im Sinne des § 5 LImSchG muss unter Umständen geschehen, unter denen es zur erheblichen Belästigung anderer geeignet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 1976 – 4 StR 344/75 –, BGHSt 26, 340). Dies kann hier angesichts des Umstands, dass auf den Grundstücken mit den Flurstück-Nrn. … und … künftig erst in einem Abstand von ca. 150 m zum Wohngebäude des Klägers Nutzfahrzeuge, Radlader und Kettensägen zum Einsatz kommen werden, ausgeschlossen werden.

55

1.2.5. Infolge dieses Ergebnisses braucht die Kammer nicht mehr auf die von der Beklagten aufgeworfene weitere Rechtsfrage einzugehen, ob der Kläger seinen behaupteten Abwehranspruch eventuell verwirkt hat.

56

2. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte geeignete Maßnahmen trifft, damit die von den Grundstücken mit den Flurstück-Nrn. … und … ausgehenden Betriebsgeräusche während der Zeitspanne von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr unterbleiben.

57

2.1. Zwar kommt für dieses Begehren ebenfalls der allgemeine öffentlich-rechtliche Abwehranspruch als Anspruchsgrundlage in Betracht. Dessen Voraussetzungen sind aber auch hier nicht gegeben.

58

Wie oben ausgeführt, ist die Schutzwürdigkeit des im Außenbereich wohnenden Klägers nicht höher als in einem Dorf- oder Mischgebiet, d.h. ihm sind tagsüber, also im Zeitraum von 6 Uhr bis 22 Uhr, nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchstabe c TA Lärm 60 dB(A) zuzumuten. Eine Bestimmung, die Betriebsgeräusche in der Mittagszeit von 13 Uhr bis 15 Uhr verbietet, gibt es nicht. Auch kann der Kläger aus mehreren Gründen nichts aus der Vorschrift des Nr. 6.5 TA Lärm zu seinen Gunsten herleiten. Diese sieht zwar einen Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (sog. Ruhezeitenzuschlag) von 6 dB(A) vor und zwar an Werktagen von 6 Uhr bis 7 Uhr und von 20 Uhr bis 22 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 6 Uhr bis 9 Uhr, von 13 Uhr bis 15 Uhr und von 20 Uhr bis 22 Uhr. Der erhöhten Störwirkung von Geräuschen während der genannten Tageszeiten wird im Fall von Nr. 6.5 TA Lärm dadurch Rechnung getragen, dass der Zuschlag von 6 dB(A) dem Mittelungspegel für die empfindlichen Tageszeiten hinzugerechnet wird, was dazu führt, dass sich an Werktagen der Beurteilungspegel bei gleichmäßigem Betrieb energetisch addiert umgerechnet auf den ganzen Tag um 1,9 dB(A) erhöht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Mai 2013 – OVG 2 A 3010/11 –, NVwZ-RR 2013, 951; VG Berlin, Urteil vom 9. Juni 2016 – 19 K 284.12 –, juris; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Nr. 6 TA Lärm Rn. 32). Der Ruhezeitenzuschlag nach Nr. 6.5 TA Lärm erfolgt zum einen jedoch nur in reinen und allgemeinen Wohngebieten, in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten, nicht aber in Misch- oder Dorfgebieten. Zum anderen verbietet die Vorschrift Immissionen in der Mittagszeit von 13 Uhr bis 15 Uhr nicht. Schließlich betrifft der Ruhezeitenzuschlag in der Zeit von 13 Uhr bis 15 Uhr nur Sonn- und Feiertage, also einen Zeitraum, an dem auf dem Gelände der Beklagten überhaupt nicht gearbeitet wird.

59

2.2. Ferner kann für die Beurteilung der Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf eine Betriebsstilllegung auf den Grundstücken mit den Flurstück-Nrn. … und … während der Zeitspanne von 13 Uhr bis 15 Uhr hat, auch nicht die Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 LImSchG herangezogen werden. Danach ist der Betrieb der im Anhang der 32. Bundesimmissionsschutzverordnung – BImSchV –aufgeführten Geräte und Maschinen in Gebieten, die dem Wohnen dienen (§§ 2 bis 6 BaunutzungsverordnungBauNVO –, sowie in den Sondergebieten nach den §§ 10 und 11 Abs. 2 BauNVO an Werktagen in der Zeit von 13 bis 15 Uhr und von 20 bis 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig nicht zulässig. Die genannte Bestimmung ist hier nicht einschlägig, da der Kläger im Außenbereich und nicht in einem der in § 8 Abs. 1 Satz 1 LImSchG aufgezählten Baugebiete wohnt.

60

3. Der Antrag zu 3), die Beklagte zu verurteilen, Lärmstörungen durch Motorengeräusche von Nutzfahrzeugen, die die Grundstücke mit den Flurstück-Nrn. … und … anfahren, auf jeweils 1 Stunde vormittags und 1 Stunde nachmittags zu beschränken, kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Denn hierfür gibt es ebenso keine Rechtsgrundlage, auf die sich der Kläger berufen könnte.

61

4. Der Kläger hat darüber hinaus keinen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch dahingehend, die Beklagte zu verurteilen, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die von den Grundstücken Flurstück-Nrn. … und … auf das Grundstück des Klägers A-Weg ... in Pirmasens ausgehenden Immissionen in Form von „Dämpfen und Staubwolken, die infolge der Ablagerung und Bearbeitung von Bauschutt, Grünschnitt, Laub und Straßenschmutz entstehen“, zu unterbinden.

62

Für den Umfang des Schutzanspruchs und damit für die Beantwortung der Frage der Erheblichkeit der Belästigungen (vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG) durch Immissionen aus der Ablagerung von Laub und Grünschnitt auf den Grundstücken Flurstück-Nrn. … und … stehen keine konkreten gesetzlichen Vorgaben zur Verfügung, die festlegen, welche Gerüche von einem gärtnerisch genutzten Anwesen zulässigerweise auf benachbarte Wohngrundstücke ausgehen dürfen. Die Erheblichkeit von Gerüchen ist keine absolut festliegende Größe, sondern kann nur im Einzelfall durch Abwägung der jeweils bedeutsamen Umstände festgestellt werden (VG Neustadt, Urteil vom 23. Februar 2015 – 3 K 34/14.NW –, juris).

63

Vorliegend ist zunächst von Belang, dass sich sowohl die Grundstücke des Klägers als auch die streitgegenständlichen Grundstücke der Beklagten im Außenbereich befinden und das betreffende Gelände sowohl im Süden als auch im Norden von Wald umgeben ist. Laub und Grünschnitt sind folglich in diesem Bereich bereits von Natur aus vorhanden. Im Außenbereich sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB Betriebe privilegiert zulässig, wenn das Vorhaben der gartenbaulichen Erzeugung dient. Mit einem solchen Betrieb ist das städtische Gartenbauamt vergleichbar. Ebenso wie im Innenbereich in Dorfgebieten Lärm- und Geruchsimmissionen aus einem landwirtschaftlichen Betrieb von den Nachbarn grundsätzlich hingenommen werden müssen, weil der in Dorfgebieten übliche Arbeitslärm von Maschinen und Fahrzeugen und die üblichen Gerüche aus Ställen, Dungstätten, Güllegruben und Silage als typische Begleiterscheinungen landwirtschaftlicher Betriebe regelmäßig nicht als unzulässige Störung anzusehen sind (vgl. VG Trier, Beschluss vom 27. Juli 2006 – 5 L 605/06.TR –, juris), muss ein im Außenbereich ansässiger nicht privilegierter Nachbar wie der Kläger die von einem benachbarten Gärtnereibetrieb ausgehenden Geruchsimmissionen grundsätzlich hinnehmen.

64

Das auf dem Betriebsgelände der Beklagten abgelagerte Laub, gegen das sich der Kläger wendet, stammt aus Sammlungen der Beklagten in städtischen Parks etc. Bei der Ortsbesichtigung am 8. Dezember 2016 befand sich in einer Entfernung von etwa 180 m zum Wohngebäude des Klägers ein Laubhaufen (s. dazu die bei der Inaugenscheinnahme angefertigten Lichtbilder 11 und 12). Es bedarf keiner Entscheidung der Kammer, ob durch den faulenden Grünschnitt und das faulende Laub, die in der Vergangenheit in unmittelbarer Nähe zur Grenze des Wohnanwesens des Klägers gelagert wurden, für diesen unzumutbare Geruchsimmissionen entstanden sind. Aufgrund der Prozesserklärungen des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2016 ist davon auszugehen, dass die Beklagte jenseits der 150 m – Linie zum Wohngebäude des Klägers künftig kein Laub und keinen Grünschnitt mehr lagern wird. Damit kann im Hinblick auf die große Entfernung ausgeschlossen werden, dass der Kläger künftig unzumutbaren Geruchsimmissionen durch den Betrieb der Beklagten auf den beiden genannten Grundstücken ausgesetzt sein wird. In diesem Zusammenhang weist die Kammer darauf hin, dass die Landesbauordnung in § 48 Abs. 3 Satz 2 Landesbauordnung – LBauO – Abstandsflächen für Dungstätten vorsieht. Diese sollen von Öffnungen zu Aufenthaltsräumen 5 m und von Grundstücksgrenzen 2 m entfernt sein. Infolgedessen ist es, stellt man auf einen Durchschnittsmenschen ab, nicht vorstellbar, dass bei einem Abstand von über 150 m die von Laub oder Grünschnitt ausgehenden Geruchsemissionen unzumutbar sein sollen.

65

5. Soweit der Kläger von der Beklagten schließlich die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € fordert, hat er diese schon mangels Rechtsgrundlage für diesen Anspruch selbst zu tragen. Eine Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kommt im Verwaltungsprozess nur stark eingeschränkt nach Maßgabe von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Betracht. Danach sind, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Nachdem hier vor Erhebung der Klage ein Widerspruchsverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO nicht durchgeführt wurde, kann diese Regelung in der vorliegenden Sache nicht zum Tragen kommen. Das vor Erhebung einer Leistungsklage bei der Behörde mit Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs eingeleitete Verwaltungsverfahren ist mithin kein Vorverfahren i.S. des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, für welches die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt werden könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Mai 1993 – 2 S 893/93 –, juris und VG Neustadt, Urteil vom 24. Juli 2014 – 4 K 1055/13.NW –, LKRZ 2014, 430 zur Stellung eines Antrags auf Erstattung einer geleisteten Geldzahlung vor Erhebung einer Leistungsklage). Schaltet ein Kläger bereits vor Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht einen Rechtsanwalt ein, hat er diese Kosten grundsätzlich selbst zu tragen (s. VG Bayreuth, Urteil vom 24. September 2013 – B 1 K 12.697 –, juris m.w.N.).

66

Weiterhin scheitert der vom Kläger geltend gemachte Anspruch hier auch daran, dass seine Hauptforderung, auf die sich die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten beziehen, ohne Erfolg bleibt.

67

Nach dem Grundsatz der Kosteneinheit trifft die Kammer eine einheitliche und umfassende Kostenentscheidung. Dabei ist bezüglich der Sachentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO zu Lasten des Klägers und bezüglich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils nach § 161 Abs. 2 VwGO zu entscheiden. Es entspricht zwar billigem Ermessen, die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Beklagten aufzuerlegen, da sie den Kläger diesbezüglich klaglos gestellt hat. Allerdings ist die Kammer der Auffassung, dass vorliegend die Vorschrift des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zur Anwendung kommt, wonach einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden können, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Dies ist hier der Fall, da der in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärte Teil im Verhältnis zu den vier streitig entschiedenen Anträgen streitwertmäßig nicht weiter ins Gewicht gefallen ist.

68

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO.

Beschluss

69

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 08. Dez. 2016 - 3 K 104/16.NW

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 08. Dez. 2016 - 3 K 104/16.NW

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 08. Dez. 2016 - 3 K 104/16.NW zitiert 27 §§.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. November 2009 - 8 K 1604/08 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen Lärmimmissionen, die von der Nutzung eines von der Beklagten in unmittelbarer Nähe betriebenen Bolzplatzes ausgehen.
Der Kläger wohnt seit dem Jahre 1995 zur Miete in der Dachgeschosswohnung des Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx (xxx) in xxx. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „xxx“, der ein allgemeines Wohngebiet (WA) festsetzt; es grenzt im Norden an die Straße „xxx“ an. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindet sich auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx mit einem Abstand zur Straße von etwa 10 m eine am 05.11.1981 baurechtlich genehmigte Tennisplatzanlage; der Abstand zwischen der Sportanlage und dem Wohnhaus beträgt ungefähr 30 m. Die Anlage besteht aus zwei in Ost-West-Richtung angeordneten Hartplätzen und wird von einem ca. 3 m hohen Gitterzaun umfasst. Dieses Grundstück liegt im Geltungsbereich eines ein Sondergebiet (Ferienpark) ausweisenden Bebauungsplans aus dem Jahre 1974. Die Tennisanlage war ursprünglich Teil eines Ferienparks, der nördlich des Platzes von einem Privatunternehmen betrieben wurde. Nach der Insolvenz des Betreibers erwarb die Beklagte 1994 das Eigentum an diesem Grundstück. Daraufhin wurden die Plätze nicht mehr regelmäßig zweckgebunden zum Tennisspielen genutzt; vielmehr kam es vermehrt zur Nutzung durch fußball- und hockeyspielende Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. Nachdem die Beklagte eine derartige Nutzung ursprünglich verboten hatte, legalisierte sie das Ballspiel in der Folgezeit. Am 17.06.2003 beschloss der Ortschaftsrat von xx- xxx dass die Verbotsschilder entfernt werden und nur noch ein Hinweis auf die einzuhaltenden allgemeinen Ruhezeiten erfolgen soll.
Seit 1997 beschwerte sich der Kläger regelmäßig bei der Beklagten, dass die Tennisanlage von Jugendlichen als Fußball- bzw. Hockeyspielfeld genutzt werde, wodurch für ihn unzumutbarer Lärm entstehe. Insbesondere das Aufprallen des Balles auf die den Platz umgebenden Gitterzäune verursache erheblichen Lärm. Der Kläger trug sein Anliegen, die Anlage zu schließen oder zumindest Lärmschutzmaßnahmen durchzuführen, mehrfach schriftlich vor und wurde auch bei der Beklagten persönlich vorstellig. Mit Schreiben vom 05.02.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie sich in Absprache mit dem Landratsamt xxx dazu entschieden habe, den Tennisplatz in einen Bolzplatz umzuwandeln. Maßgeblich hierfür sei, dass er näher an der Wohnbebauung liege als der entlegene vorhandene Bolzplatz und bei jedem Wetter bespielt werden könne. Der Zaun müsse zum Schutz der dort spielenden Kinder erhalten bleiben.
Auf weitere Beschwerden des Klägers hin beauftragte die Beklagte die Abteilung für Umwelt- und Arbeitsschutz des Landratsamtes xxx mit der Erstellung einer Schallimmissionsprognose. In seinem Kurzgutachten vom 11.05.2006 kam der fachtechnische Bedienstete des Landratsamtes zu dem Ergebnis, dass bei Zugrundelegung der Vorgaben der TA Lärm und unter der Prämisse, dass vier bis acht Spieler den Bolzplatz gleichzeitig nutzen, am von dem Kläger bewohnten Anwesen mit Immissionen zwischen maximal 52 dB(A) und 55 dB(A) zu rechnen sei. Nach den überschlägigen Berechnungen würden die Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebiets nach der TA Lärm nicht überschritten; die subjektive Lästigkeit der Lärmbelästigung hänge jedoch wesentlich von sonstigen Faktoren wie der persönlichen Einstellung zum Geräusch und dessen Auffälligkeiten ab. Aufgrund der geringen Geräuschvorbelastung in dem entsprechenden Gebiet trete insbesondere das Scheppern der Gitterzäune als sehr störend hervor. In der Folgezeit holte die Beklagte eine Schallimmissionsprognose der amtlichen Begutachtungsstelle xxx GmbH vom 27.04.2009 ein, welche die zu erwartenden Immissionen unter Anwendung der TA Lärm und der 18. BImSchV beurteilte. Diese Berechnung kam zu dem Ergebnis, dass bei einem maximalen Rechenansatz von zehn Kindern mit 13 Stunden ununterbrochener Spieldauer die Richtwerte der TA Lärm in jeder Hinsicht eingehalten würden. Bei Anwendung des Berechnungsverfahrens nach der 18. BImSchV sei außerhalb der sonntäglichen Ruhezeiten von keinen Richtwertüberschreitungen auszugehen. Innerhalb der jeweiligen sonntäglichen Ruhezeiten seien morgens (8.00 Uhr bis 9.00 Uhr) und abends (20.00 Uhr bis 21.00 Uhr) keine Richtwertüberschreitungen zu erwarten; während der mitttäglichen Ruhezeit an Sonntagen (13.00 Uhr bis 15.00 Uhr) seien für den gewählten Immissionsansatz Richtwertüberschreitungen zu erwarten. Für den Beurteilungspunkt an dem Anwesen des Klägers (xxx; Nord) wurden Lärmpegel bis 52 dB(A) prognostiziert; zudem wurde eine Überschreitung der zulässigen Spitzenpegel um bis zu drei dB(A) (Lmax: 83 dB(A)) zu Ruhezeiten vorhergesagt.
Nach einer weiteren Beschwerde des Klägers bei dem Landratsamt empfahl dieses der Beklagten am 01.08.2006, den Metallgitterzahn zu entfernen oder zu dämmen, und wies darauf hin, dass die Geräuschimmissionen auch durch eine Änderung des Bodenbelags reduziert werden könnten. Für die Nutzung des Grundstücks als Bolzplatz existierte zunächst keine Baugenehmigung. Erst auf einen Nutzungsänderungsantrag der Beklagten vom 28.09.2009 erteilte das Landratsamt xxx als zuständige Baurechtsbehörde am 12.02.2010 eine Genehmigung zur Nutzungserweiterung der bestehenden Tennisplatzanlage. Ausweislich der Genehmigung soll der südliche, dem von dem Kläger bewohnten Anwesen zugewandte Teil der Tennisanlage nunmehr als Bolzplatz genutzt werden; der nördliche Teil ist weiterhin zur Nutzung als Tennisplatz vorgesehen. Nach Erteilung der Baugenehmigung brachte die Beklagte ein Schild an dem Platz an, wonach die Benutzung lediglich in der Zeit von montags bis freitags 8.00 bis 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 9.00 bis 13.00 Uhr sowie zwischen 15.00 Uhr und 20.00 Uhr zulässig sein soll.
Am 05.05.2008 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt, die Benutzung der ehemaligen Tennisplatzanlage auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx der Gemarkung xxx als Bolzplatz und zum Hockeyspielen zu unterbinden. Zur Begründung hat der Kläger im wesentlichen ausgeführt, er werde durch den Spielbetrieb auf dem Bolzplatz bereits deshalb in eigenen Rechten verletzt, weil dieser in einem allgemeinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich nicht zulässig sei. Die Nutzung des Feldes erfolge nicht durch Kinder, sondern primär durch Jugendliche und junge Erwachsene. Er werde von den Nutzern des Spielfeldes provoziert, indem diese absichtlich gegen den Schutzzaun schössen, um so zusätzlichen und vermeidbaren Lärm zu verursachen. Durch den Lärm sei in seiner Wohnung eine Unterhaltung und das Schlafen nur bei geschlossenen Fenstern möglich. Das umgebende Wohngebiet verfüge praktisch über keinen Durchgangsverkehr und liege in einer außergewöhnlich ruhigen Lage, so dass der von dem Bolzplatz ausgehende Lärm besonders störend in Erscheinung trete. Der Kläger sei in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzt, da er als Bluthochdruckpatient besonders von den Lärmimmissionen betroffen werde. Zudem sei es den Nutzern des Bolzplatzes möglich, auf den in geringer Entfernung gelegenen Fußballplatz am Ortsrand auszuweichen.
Mit Beschluss vom 26.05.2008 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen. Mit Urteil vom 16.11.2009 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe der Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, die Benutzung der ehemaligen Tennisanlage als Bolzplatz und zum Hockeyspielen zu unterbinden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klage sei als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie habe auch in der Sache Erfolg, da dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch zustehe. Die Beklagte habe die ihr gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG gegenüber dem Kläger obliegenden Schutzpflichten nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift sei sie als Betreiber der Bolzplatzanlage gehalten, diese so zu betreiben, dass schädliche Umweltauswirkungen verhindert und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt würden. Maßnahmen zur Verwirklichung dieser gesetzlichen Vorgaben habe die Beklagte bisher nicht getroffen. Sie habe insbesondere die ihr vom Landratsamt xxx aufgezeigten technischen Vorkehrungen zur Verringerung des Lärms nicht umgesetzt und nicht dafür Sorge getragen, dass der Zaun der Anlage als lärmerhöhender Faktor entfernt oder gedämmt werde. Dahingestellt bleibe, ob der Kläger die Unterbindung der Nutzung als Bolzplatz auch deshalb verlangen könne, weil die hierfür erforderliche Baugenehmigung noch nicht erteilt sei. Selbst wenn allein die formelle Illegalität der ausgeübten Nutzung den vom Kläger geltend gemachten Anspruch nicht begründen könne, ergäben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzungsänderung in materiell-rechtlicher Hinsicht ohne weiteres genehmigungsfähig sei. Insbesondere stehe nicht hinreichend verlässlich fest, ob bei der Nutzung des Tennisplatzes als Bolzplatz die in einem allgemeinen Wohngebiet hinzunehmenden Lärmimmissionen nicht überschritten würden. Die von der Beklagten eingeholte Schallimmissionsprognose des Gutachters xxx GmbH vom 27.04.2009 sei hierfür nicht ausreichend, da sich ihr bereits nicht entnehmen lasse, mit welchen Lärmimmissionen in den maßgeblichen Räumen in der Wohnung des Klägers konkret gerechnet werden müsse. Ferner berücksichtige die Prognose nicht die vom Kläger allein gerügte Lärmbelastung, die aus dem Auftreffen der Bälle auf den Gitterzaun als Torersatz resultiere.
Mit Beschluss vom 10.01.2011 - der Beklagten zugestellt am 14.01.2011 - hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassen. Die Beklagte hat mit einem bei dem Verwaltungsgerichtshof per Telefax am 05.02.2011 eingegangenen Schriftsatz die Berufung unter Stellung eines förmlichen Antrags begründet.
Die Beklagte macht geltend, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts folge aus § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG kein unmittelbarer Abwehranspruch im Nachbarschaftsverhältnis zwischen Störer und Gestörtem. Fehl gehe deshalb die Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach der Kläger die Unterlassung der Benutzung des Bolzplatzes bereits deshalb verlangen könne, weil nicht sämtliche nach dem Stand der Technik möglichen Lärmschutzvorkehrungen getroffen worden seien. Richtigerweise könne ein Anspruch auf Unterbindung der Nutzung nur unter den Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruches bestehen. Von der Anlage gingen jedoch - was das Verwaltungsgericht nicht geprüft habe - keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG aus. Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte, insbesondere nach der hier zumindest entsprechend anwendbaren TA Lärm, seien eingehalten. Dies ergebe sich bereits aus dem von der Beklagten eingeholten Gutachten der xxx GmbH vom 27.04.2009, welches das Verwaltungsgericht fehlerhaft gewürdigt habe. Das Sachverständigengutachten gelange unter Anwendung der Vorgaben der TA Lärm zu der Prognose, dass die Immissionsrichtwerte sowohl innerhalb als auch außerhalb der Ruhezeiten unterschritten würden. Entgegen den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Bedenken habe der Gutachter in Übereinstimmung mit den Vorgaben der TA Lärm den maßgeblichen Immissionsort fehlerfrei ermittelt und zutreffend nicht auf die Immissionen innerhalb der Wohnung des Klägers abgestellt. Ferner habe der Gutachter die aus dem Auftreffen der Bälle auf den Gitterzaun als Torersatz resultierende Lärmbelästigung in dem Gutachten berücksichtigt und hierfür einen in der Fachliteratur als angemessen erachteten Spitzenpegel von 122 dB(A) angesetzt. Nach allgemein anerkannter Auffassung stelle eine Immissionsprognose eine tragfähige Methode dar, um Lärmbelästigungen zu ermitteln. Des weiteren seien die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts bezüglich der Genehmigungsfähigkeit der Nutzungsänderung fehlerhaft, da es auf die bauplanungsrechtliche Lage gar nicht ankomme. Das Verwaltungsgericht verkenne in diesem Zusammenhang, dass allein der Verstoß gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften dem Anwohner noch keinen Anspruch auf Nutzungsuntersagung einräume. Ferner bestünden bereits dem Grunde nach Zweifel, ob für die Umnutzung als Bolzplatz überhaupt eine Baugenehmigung erforderlich sei. Es spreche vieles dafür, dass durch die geänderte Nutzung keine weitergehenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen zu stellen seien; die Beklagte habe sich lediglich vorsorglich die Umnutzung genehmigen lassen. Im Übrigen habe der Kläger die Wohnung sehenden Auges in der Umgebung des Sportplatzes gemietet, so dass er mit einer entsprechenden Vorbelastung habe rechnen müssen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.11.2009 - 8 K 1604/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Beklagte zu Recht verurteilt, die Benutzung der ehemaligen Tennisplatzanlage als Bolzplatz und zum Hockeyspielen zu unterbinden. Zutreffend gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass sich aus § 22 BImSchG ein entsprechender Unterlassungsanspruch ergeben könne. Selbst wenn eine unmittelbare Anwendung des vom Verwaltungsgericht herangezogenen § 22 BImSchG hier nicht statthaft sein sollte, ergäbe ein dann einzuholendes Sachverständigengutachten klar, dass der von dem Bolzplatz ausgehende Lärm eine erhebliche und damit schädliche Umwelteinwirkung darstelle. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit von Lärmimmissionen sei eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände vorzunehmen. Hierzu gehöre im konkreten Fall vor allem auch die spezielle Lage des von dem Kläger bewohnten Teilorts xxx. Der Ortsteil sei ein außergewöhnlich ruhiger anerkannter Luftkurort; eine erhebliche Vorbelastung mit Lärmimmissionen bestehe nicht. Dies habe zur Folge, dass die Geräuscheinwirkungen von dem Bolzplatzbetrieb in besonderem Maße störend in Erscheinung träten. Ferner müsse bei der Abwägung berücksichtigt werden, dass nur wenige 100 m entfernt eine Sportanlage mit einem Platz vorhanden sei, auf dem ungestört Fußball gespielt werden könne.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
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Der Senat hat in er mündlichen Verhandlung am 13.06.3013 einen Augenschein auf dem Grundstück der Tennisplatzanlage Flst.-Nr. xxx in xxx xxx-xxx eingenommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Niederschrift sowie ergänzend auf die gefertigten Lichtbilder verwiesen. Ferner hat in dieser mündlichen Verhandlung Herr Dipl.-Ing. (FH) xxx das von ihm mit erstellte Gutachten der xxx GmbH vom 27.04.2009 näher erläutert; wegen der dabei getätigten Angaben wird auf die Anlage zur Niederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Der Senat kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO über die Berufung der Beklagten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.
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Die vom Senat wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassene Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist zwar zulässig (dazu unter 1.), sie bleibt jedoch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in der Sache ohne Erfolg (dazu unter 2.).
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1. Der Kläger macht einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch geltend, für den der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und als zulässige Klageart die allgemeine Leistungs-(Unterlassungs-)Klage gegeben ist (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 07.10.1983 - 7 C 44.81 - BVerwGE 68, 62). Auch kommt dem Kläger die Klagebefugnis zu, die in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage zu fordern ist. Zutreffend weist die Beklagte im Ausgangspunkt zwar darauf hin, dass bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dem Eigentümer zusteht, nicht jedoch sonstigen Personen, die - wie hier der Kläger als Wohnungsmieter - lediglich obligatorisch berechtigt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.1989 - 4 C 1.88 - BVerwGE 82, 61). Der Kläger macht jedoch keinen Nachbarschutz nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften, sondern einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch zur Abwehr von „schädlichen Umwelteinwirkungen“ im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG geltend. Dieser Anspruch und die immissionsschutzrechtlichen Schutzpflichten sind anders als das Bauplanungsrecht jedoch nicht grundstücksbezogen, sondern bezwecken den Schutz sämtlicher Personen, welche von den Auswirkungen einer genehmigungsbedürftigen oder sonstigen Anlage als Nachbarn und damit nicht bloß als Teil der Allgemeinheit betroffen werden; ausreichend ist, dass sich die Person regelmäßig derartig im Einwirkungsbereich der Anlage aufhält, dass sie durch diese in einer von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG missbilligten Weise betroffen sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1982 - 7 C 50.78 - DVBl 1983, 183). Entsprechend dem Schutzzweck der immissionsschutzrechtlichen Grundpflichten ist es deshalb unerheblich, ob sich der Betroffene als Eigentümer oder lediglich als Mieter einer Wohnung im Einwirkungsbereich der Anlage aufhält. Zu Recht weist das erstinstanzliche Urteil insoweit auf den unterschiedlichen Nachbarbegriff im Bau- und Immissionsschutzrecht hin.
20 
Zutreffend verneint das Verwaltungsgericht auch die Erforderlichkeit eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO. Bei der allgemeinen Leistungsklage ist die Durchführung eines Vorverfahrens generell entbehrlich (vgl. Pietzcker in: Schoch/ Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Ergänzungslieferung 2008, § 42 RdNr. 154). Im Übrigen ergibt sich aus den Behördenakten, dass der Kläger vor Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes sein Begehren auf Unterbindung von Immissionen bzw. auf Schließung des Bolzplatzes in hinreichender Weise bei der Beklagten vorgetragen hat.
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2. Die Klage bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger steht der allein in Betracht kommende allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch nicht zu.
22 
2.1 Entgegen der vom Verwaltungsgericht der Sache nach vertretenen Auffassung folgt aus einer etwaigen Verletzung des immissionsschutzrechtlichen Vermeidungsgebots gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG kein Unterlassungsanspruch eines Dritten. Auch in Bezug auf Anlagen, die - wie hier der Bolzplatz - als öffentliche Einrichtung (vgl. § 10 Abs. 2 GemO) hoheitlich betrieben werden, gilt, dass § 22 Abs. 1 BImSchG kein Rechtsverhältnis zwischen Betreiber und Nachbarn begründet und dem letzteren daher auch keinen unmittelbaren Anspruch gegen jenen verleiht (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 29.04.1988 - 7 C 33.87 - BVerwGE 79, 254). Die §§ 22 ff. wie auch die §§ 4 ff. BImSchG begründen Rechte (Befugnisse) und Pflichten im Verhältnis zwischen der für die Genehmigung und Überwachung emittierender Anlagen zuständigen Behörde und dem Errichter und Betreiber der Anlage sowie - soweit die Vorschriften drittschützend sind - zwischen Behörde und Drittbetroffenen. Sie begründen ihrer Struktur nach keine Duldungspflichten und Abwehransprüche im unmittelbaren Nachbarschaftsverhältnis zwischen Störer und Gestörtem, auch dann nicht, wenn der Störer ein öffentlicher Hoheitsträger ist. Die Bestimmungen der § 22 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG sind deshalb lediglich zur Beurteilung der Frage heranzuziehen, welches Maß an Lärmbelästigungen dem Kläger zuzumuten ist. Zutreffend weist die Beklagte deshalb darauf hin, dass das Verwaltungsgericht der Klage nicht allein unter Hinweis auf die angebliche Verletzung der Grundpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG hätte stattgeben dürfen.
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2.2 Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt deshalb allein der allgemeine öffentlich-rechtliche Abwehranspruch in Betracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Nachbar einer von der öffentlichen Hand (schlicht-hoheitlich) betriebenen Anlage einen am Maßstab des § 22 BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG ausgerichteten öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass erhebliche Lärmbelästigungen aus dem Betrieb der Anlage unterbleiben oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Indes steht dem Kläger der der Sache nach geltend gemachte öffentlich-rechtliche Abwehranspruch, der sich aus einer analogen Anwendung der §§ 1004, 906 BGB oder aufgrund eines grundrechtlichen Anspruchs aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergibt, nicht zu (vgl. grundlegend zu dem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch BVerwG, Urteile vom 29.04.1988 - 7 C 33.87 -, a.a.O.; sowie vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197; vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 06.03.2012 - 10 S 2428/11 -NVwZ 2012, 837). Einem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch steht dabei nicht entgegen, dass das Landratsamt xxx am 12.02.2010 die Umnutzung der bestehenden Tennisplatzanlage als Bolzplatz baurechtlich genehmigt hat. Der durch die Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur in den Grenzen entfalten, die ihm das Immissionsschutzrecht lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314). Da die Grundpflichten des § 22 Abs. 1 BImSchG für die gesamte Dauer des Betriebs einer Anlage zu erfüllen sind, steht nicht einmal die durch eine bestandskräftige Baugenehmigung geschützte Position einem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch entgegen.
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Nach §§ 906 Abs. 1 Satz 1, 1004 Abs. 1 BGB kann ein Nachbar u.a. Geräusche, welche die Benutzung seines Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigen, abwehren. Als Maßstab dafür, ob Geräuschimmissionen wesentlich und deshalb nicht zu dulden sind, ist § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG heranzuziehen (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 -a.a.O.). Nach den Regelungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, zu denen der hier streitgegenständliche Bolzplatz als sonstige ortsfeste Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG zählt, so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. § 3 Abs. 1 BImSchG definiert schädliche Umwelteinwirkungen als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ob Immissionen als schädlich anzusehen sind, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Die Schädlichkeit lässt sich nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab für jegliche Art von Geräuschen bestimmen und ist weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten. Insofern ist eine umfassende situationsbezogene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und ein Ausgleich widerstrebender Interessen vorzunehmen. Dabei sind die Wirkungen der Immissionen für die Betroffenen zu berücksichtigen. Die tatrichterliche Bewertung der Zumutbarkeit richtet sich danach ausschließlich nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Zu berücksichtigen sind dabei wertende Elemente wie allgemeine Akzeptanz und soziale Adäquanz. Diese Umstände müssen im Sinne einer „Güterabwägung“ in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.04.1991 - 7 C 12.90 - BVerwGE 88, 143; sowie vom 30.04.1992 - 7 C 25.91 - BVerwGE 90, 163; Senatsurteil vom 16.04.2002 - 10 S 2443/00 - NVwZ-RR 2002, 643). In diesem Zusammenhang sind technische Regelwerke zur Beurteilung von Lärmimmissionen heranzuziehen, wenn sie für die Beurteilung der Erheblichkeit der Lärmbelästigung im konkreten Streitfall brauchbare Anhaltspunkte liefern. Sofern für die Ermittlung und Bewertung der auf die Nachbarschaft einwirkenden Geräusche keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren oder Lärmwerte rechtlich verbindlich vorgegeben sind, bleiben die Umstände des konkreten Einzelfalls maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.07.2003 - 4 B 55.03 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 166).
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Bei Anwendung dieses Maßstabs resultieren aus der Nutzung des Bolzplatzes durch Kinder und Jugendliche keine für den Kläger schädlichen Umwelteinwirkungen. Dabei gebietet zwar das absolute Toleranzgebot des § 22 Abs. 1a BImSchG keine privilegierte Betrachtung des Vorhabens (dazu unter 2.2.1). Die Schädlichkeit der Lärmimmissionen kann ferner nicht durch einen schematischen Rückgriff auf Grenz- oder Richtwerte lärmtechnischer Regelwerte festgestellt werden; diese sind jedoch orientierend bei der Beurteilung heranzuziehen (dazu unter 2.2.2). Die gebotene situationsbezogene Abwägung aller Umstände führt zu dem Ergebnis, dass die Lärmimmissionen von dem Kläger hinzunehmen sind (dazu unter 2.2.3).
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2.2.1 Für die von Kindern verursachten Geräusche enthält § 22 Abs. 1a BImSchG eine Spezialvorschrift. Danach sind
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„Geräuscheinwirkungen, die von Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, … im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und Richtwerte nicht herangezogen werden.“
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Nach dieser Regelung steht Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft; Geräusche spielender Kinder sind Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar (vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 22 Abs. 1a BImSchG, BT-Drs. 17/4836, S. 4). Die mit Wirkung zum 28.07.2011 in Kraft getretene Bestimmung des § 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert den von den erfassten Einrichtungen durch Kinder verursachten Lärm in zweifacher Hinsicht. Zunächst verbietet § 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG die Heranziehung von Immissionsgrenz- und Richtwerten bei der Beurteilung von Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass für die Beurteilung der Zumutbarkeit solcher Immissionen jeweils eine Entscheidung im Einzelfall zu treffen ist, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt und die widerstreitenden Interessen abgewogen werden (vgl. hierzu näher Senatsbeschluss vom 06.03.2012 - 10 S 2428/11 - a.a.O.). Darüber hinaus enthält § 22 Abs. 1a BImSchG nach dem Willen des Gesetzgebers eine Privilegierungsregelung grundsätzlicher Art, die auf das sonstige Immissionsschutzrecht und über das zivile Nachbarschaftsrecht hinaus Wirkung entfaltet, soweit dies für die Bewertung von Kinderlärm relevant ist. Mit § 22 Abs. 1a BImSchG hat der Gesetzgeber im Übrigen normiert, was bereits das erkennende Gericht und die anderen Oberverwaltungsgerichte als gefestigte Rechtsprechung zum Beurteilungsmaßstab von Kinderlärm zugrunde gelegt haben, nämlich dass die von wohnortnah gelegenen Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgehenden Lärmeinwirkungen regelmäßig als ortsübliche, sozialadäquate Lebensäußerungen der Kinder hinzunehmen sind, hinter die das Ruhebedürfnis Erwachsener zurücktreten muss. Für den Regelfall einer Kinderspielplatznutzung gilt in Bezug auf Lärmimmissionen für die Anwohner daher ein absolutes Toleranzgebot.
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Diese Privilegierungsregelung ist im hier zu beurteilenden Fall indes nicht anwendbar. Dem steht zum einen bereits entgegen, dass der Benutzerkreis der Ballspielanlage von der Beklagten nicht verbindlich und nach außen erkennbar auf Kinder im Sinne des § 22 Abs. 1a BImSchG beschränkt worden ist. Nach der Gesetzesbegründung knüpft der in § 22 Abs. 1a BImSchG verwendete Begriff des Kindes an die Definition des § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII an; Kind ist mithin, wer noch nicht 14 Jahre alt ist (vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 6). Auf diesen Kreis der Kinder unter 14 Jahren hat die Beklagte die Benutzung des Bolzplatzes jedoch nicht beschränkt; vielmehr soll er nach ihrem Vortrag im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich auch der sportlichen Betätigung für Jugendliche und junge Erwachsene dienen. Zum anderen ist die Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG nach der Intention des Gesetzgebers auf Bolzplätze schon wegen des unterschiedlichen Lärmprofils nicht anwendbar. Nach der Gesetzesbegründung soll die Regelung zwar auf Ballspielflächen für Kinder anwendbar sein; diese werden deshalb in § 22 Abs. 1a BImSchG exemplarisch aufgeführt. Davon zu unterscheiden sind nach dem Willen des Gesetzgebers u.a. Bolzplätze sowie Streetballfelder für Jugendliche, die großräumiger angelegt sind und ein anderes Lärmprofil haben als Kinderspielplätze; diese Anlagen werden von der Privilegierung ausdrücklich nicht erfasst (vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 6). Wie insbesondere der vom Senat eingenommene Augenschein ergeben hat, handelt es sich bei der Anlage nach ihrer Ausstattung eher um einen Bolzplatz bzw. ein Streetballfeld als um ein Spielfeld für Kinder.
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2.2.2 Entgegen der Auffassung der Berufung kann die Zumutbarkeit der hier in Rede stehenden Lärmimmissionen nicht abschließend anhand von verbindlichen Grenz- oder Richtwerten lärmtechnischer Regelwerke bestimmt werden; dies schließt einen orientierenden Rückgriff bei der gebotenen Gesamtabwägung indes nicht aus.
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Der verfahrensgegenständliche Bolzplatz wird weder von der TA Lärm (6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, vom 26.08.1998, GMBl. S. 503) noch von der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionschutzgesetzes - 18. BImSchV - vom 18.07.1991, BGBl. I S. 1588) oder der Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) in der 1995 verabschiedeten Fassung (abgedruckt in NVwZ 1997, 469) erfasst. Gemäß Ziffer 1 Buchst. a und b TA Lärm ist diese weder auf Sportanlagen, die der 18. BImSchV unterliegen, noch auf sonstige nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen anwendbar. Zwar sind gemäß Nr. 1 der LAI-Richtlinie Freizeitanlagen Anlagen, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden, was für eine Anwendung auch für Bolzplätze sprechen könnte. Die in Nr. 1 der Freizeitlärm-Richtlinie aufgeführten Regelbeispiele für ihre Anwendbarkeit zeigen jedoch, dass die Richtlinie primär größere Freizeitanlagen mit technischen Einrichtungen und einem entsprechenden Störungspotential im Blick hat.
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Auch die Sportanlagenlärmschutzverordnung ist auf die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräuschimmissionen nicht unmittelbar anwendbar. Sportanlagen sind nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 18. BImSchV ortsfeste Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, die zur Sportausübung bestimmt sind. Wie das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 11.02.2003 - 7 B 88.02 - NVwZ 2003, 377) mit Blick auf einen Bolz- und Skateplatz für Kinder bis 14 Jahre ausgeführt hat, ließen die Beschreibungen des Anwendungsbereichs der Verordnung sowie die in ihrem § 3 vorgesehenen Maßnahmen erkennen, dass sich der Verordnungsgeber am Leitbild einer Sportanlage orientiert habe, die dem Vereinssport, Schulsport oder vergleichbar organisierten Freizeitsport diene. Die aufgeführten Verpflichtungen des Betreibers passten nicht auf kleinräumige Anlagen, die auf regelmäßig unorganisierte, ohne nennenswerte Beteiligung von Zuschauern und ohne Schiedsrichter oder Sportaufsicht stattfindende körperlich-spielerische Aktivitäten von Kindern zugeschnitten seien. Die in § 2 Abs. 1 der 18. BImSchV geregelten Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen, die das vom Normgeber für erforderlich gehaltene Lärmschutzniveau differenzierend nach dem Gebietscharakter, nach Tages-, Nacht- und Ruhezeiten und nach Werktagen sowie Sonn- und Feiertagen durch Festlegung bestimmter Immissionswerte konkretisieren, würden der Eigenart speziell für Kinder bestimmter besonderer Ballspielplätze und ähnlicher Einrichtungen, die dadurch gekennzeichnet seien, dass sie wegen ihrer sozialen Funktion regelmäßig wohngebietsnah sein müssen, nicht in jedem Fall gerecht. Ausweislich der Entstehungsgeschichte der Sportanlagenlärmschutzverordnung sei der Verordnungsgeber davon ausgegangen, dass „Kinderspielplätze und freizeitsportliche Aktivitäten auf Sportgelegenheiten wie Wegen, Plätzen, Spielstraßen und Freiflächen … nicht erfasst“ würden. Dieser Beurteilung schließt sich der Senat an.
33 
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist auch der hier zu beurteilende Bolzplatz keine Sportanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV. Zwar hat die Beklagte eine Nutzung durch ältere Jugendliche nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Dies ändert indes nichts daran, dass der auf der Teilfläche einer ehemaligen Tennisanlage errichtete Bolzplatz dem sich aus der Sportanlagenlärmschutzverordnung ergebenden Leitbild einer Sportanlage nicht entspricht. So fehlen für eine Sportanlage im oben genannten Sinne etwa besondere technische Einrichtungen (wie Lautsprecheranlagen oder auch nur eine Platzbeleuchtung), Vorkehrungen für Zuschauer, Stellplätze für Kraftfahrzeuge oder sonstige Nebeneinrichtungen gänzlich. Hiergegen sprechen in erheblichem Maße auch die Ausstattung und vor allem die Größe des Bolzplatzes, der lediglich die Maße eines Tennisplatzes aufweist. Ausstattung und Größe des Platzes lassen daher eine organisierte, an den Regeln der Fußballverbände ausgerichtete Sportausübung mit Trainern bzw. Betreuern oder gar Schiedsrichtern nicht zu, sondern sind gerade für unorganisierte, „freizeitsportliche Aktivitäten“ geeignet und bestimmt. Dies steht im Übrigen mit der von den Beteiligten geschilderten tatsächlichen Nutzung des Platzes im Einklang. Auch der Kläger macht nicht geltend, dass der Platz zum organisierten, an den Fußballregeln orientierten Spielen genutzt würde. Vielmehr wendet er sich gerade gegen die regelwidrige, unorganisierte Nutzung des Platzes durch Jugendliche, vor allem gegen das „Bolzen“ auf die Fangzäune als Torersatz. Diese vorherrschende Nutzung wird von dem Regelbild einer Sportanlage im Sinne der 18. BImSchV nicht mehr erfasst.
34 
Die Unanwendbarkeit der 18. BImSchV auf den hier zu beurteilenden Bolzplatz steht, wie das Bundesverwaltungsgericht in der bereits zitierten Entscheidung weiter ausgeführt hat (Beschluss vom 11.02.2003 - 7 B 88.02 -, a.a.O.; ähnlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.11.2010 - OVG 11 B 24.08 - NVwZ 2011, 574), einer entsprechenden Heranziehung im Einzelfall allerdings nicht entgegen. Danach bietet es sich an, die von solchen Anlagen ausgehenden Geräuschimmissionen mangels geeigneter und speziell hierfür einschlägiger Vorschriften nach dem in der Sportanlagenlärmschutzverordnung festgelegten Ermittlungs- und Messverfahren zu bestimmen, das der Besonderheit der bei Sport und Spiel auftretenden Geräusche hinreichend Rechnung trägt. Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen, die von derartigen Anlagen ausgehen, muss jedoch wegen deren Atypik und Vielgestaltigkeit weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten bleiben. Die normkonkretisierende Funktion der Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung kann die individuelle Würdigung bei den aus der Sicht der Verordnung atypischen Spiel- und Freizeitanlagen nicht ersetzen; sie kann jedoch einen Ausgangspunkt für die rechtliche Bewertung bieten.
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Ausgehend hiervon und von der von der Beklagten im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingeholten Schallimmissionsprognose der anerkannten Begutachtungsstelle xxx GmbH vom 27.04.2009 sind die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräusche für den Kläger zumutbar. Die Gutachter haben dabei eine computergestützte Immissionsprognose anhand der Berechnungsvorgaben sowohl der TA Lärm als auch der 18. BImSchV erstellt. Der Wert dieses Gutachtens ist neben den oben dargestellten Einschränkungen zwar dadurch geschmälert, dass es sich nicht um ein auf Messungen beruhendes Gutachten, sondern lediglich um eine rechnerische Schallimmissionsprognose handelt. Daher genügt das xxx-Gutachten nicht den formellen Anforderungen der 18. BImSchV. Nr. 1.3.1 des Anhangs zur 18. BImSchV sieht vor, dass die Immissionen bei bestehenden Anlagen durch Messung (Nr. 3) zu ermitteln sind; eine Prognose (Nr. 2) ist nur für neu zu errichtende Anlagen vorgesehen. Der Senat sieht - wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert - trotz dieser Einschränkungen und der Beweisanregung des Klägers mit Schriftsatz vom 21.05.2014 von der Einholung eines auf Lärmmessungen beruhenden gerichtlichen Sachverständigengutachtens ab. Nach dem oben Gesagten könnte auch ein den Anforderungen der Nr. 1.3.1 des Anhangs zur 18. BImSchV genügendes Gutachten die individuelle tatrichterliche Würdigung der Lärmsituation nicht ersetzen und nur einen Anhaltspunkt für die weitere rechtliche Bewertung bieten. Im Übrigen hat einer der Ersteller des von der Beklagten eingeholten Sachverständigengutachtens der xxx GmbH vom 27.04.2009, Herr Dipl.-Ing. (FH) xxx, in der mündlichen Verhandlung am 13.06.2013 überzeugend ausgeführt, dass die prognostizierten Immissionswerte auf einem konservativen Ansatz beruhten. Nach den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Erläuterungen des Gutachters basierten seine Berechnungen auf Studienwerten, die eine hohe Verlässlichkeit aufwiesen und am oberen Rand der zu erwartenden Immissionen lägen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass ein weiteres, auf Lärmmessungen beruhendes Sachverständigengutachten zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis führen könnte.
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Abgesehen hiervon genügt das prognostische Gutachten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts den Vorgaben der 18. BImSchV. Zutreffend und in Übereinstimmung mit den Vorgaben in Nr. 1.2 des Anhangs zur 18. BImSchV haben die Gutachter die maßgeblichen Immissionsorte bestimmt und dabei insbesondere den hier in Rede stehenden Beurteilungspunkt IP O1 (xxx-xxx, Nord) am von dem Kläger bewohnten Anwesen ausgewählt. Gemäß Nr. 1.2 a) des Anhangs liegt der maßgebliche Immissionsort bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb des vom Geräusch am stärksten betroffenen Fensters eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes; nicht maßgeblich sind dagegen die Immissionen innerhalb des Raumes. Fehl geht auch der Einwand des Verwaltungsgerichts, die Gutachter hätten den aus dem Schießen gegen die Bandenbegrenzungsgitter folgenden Spitzenpegel nicht berücksichtigt bzw. sich in diesem Zusammenhang auf nicht weiter substantiierte Mutmaßungen gestützt. Zwar haben die Gutachter den hier durch das Schießen auf die Bande auftretenden Spitzenpegel nicht konkret gemessen. Sie haben sich in diesem Zusammenhang jedoch nicht auf bloße Mutmaßungen beschränkt, sondern einen im fachtechnischen Schrifttum anerkannten, auf Messungen an entsprechenden Bandenbegrenzungen von Minispielfeldern beruhenden Wert herangezogen (vgl. den in Fußnote 8 des Gutachtens erwähnten schalltechnischen Bericht der Ingenieurgesellschaft Zech über Messungen hinsichtlich der Emissionen von Bandenbegrenzungen von Minispielfeldern). Wie der Gutachter Dipl.-Ing. (FH) xxx in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar näher dargelegt hat, erreichen die hier zu erwartenden Geräuschpegel bei dem Schießen auf die Bande nicht die in der Prognose zugrunde gelegten, mit einer Ballschussmaschine ermittelten Werte; der angesetzte Spitzenpegelwert L(W,max.) von 122 dB(A) sei auch sonst in jeder Hinsicht konservativ bemessen und dürfte den tatsächlich zu erwartenden Wert übersteigen. Nachvollziehbar stellen die Gutachter in diesem Zusammenhang vor allem darauf ab, dass sich dieser Wert auf neu errichtete Minispielfelder bezieht, während die Feldbegrenzung des gegenständlichen Spielfeldes bereits „in die Jahre gekommen“ sein und deshalb geringere Immissionen verursache. Der Gutachter xxx hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung überzeugend näher dargelegt, dass der Zaun aufgrund seiner geringeren Spannung nunmehr nachgiebiger sei und deswegen mehr Auftreffenergie als ein bei der Immissionsprognose zugrunde gelegter neuer Zaun auffange. Schließlich hat der Gutachter xxx auf gerichtliche Anfrage mitgeteilt, dass sich an der nach den Vorgaben der 18. BImSchV erstellten Immissionsprognose trotz der im Dezember 2012 erfolgten Neufassung der VDI-Richtlinie 3770 nichts ändere.
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Die von den Gutachtern ermittelten prognostischen Werte überschreiten nicht die Immissionsrichtwerte gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV für allgemeine Wohngebiete. Das Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte werktags (innerhalb als auch außerhalb der Ruhezeiten) und sonntags außerhalb der Ruhezeiten nicht überschritten werden. Im Ergebnis ohne Belang ist, dass nach der gutachterlichen Prognose die Immissionsrichtwerte innerhalb der mittäglichen Ruhezeit sonn- und feiertags (13.00 Uhr bis 15.00 Uhr) sowie die Spitzenpegel innerhalb der Ruhezeiten werktags (6.00 Uhr bis 8.00 Uhr sowie 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr) sowie sonn- und feiertags (7.00 Uhr bis 9.00 Uhr, 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr) überschritten werden. Denn die Beklagte hat zwischenzeitlich diesem Begutachtungsergebnis Rechnung getragen und die Nutzungszeiten entsprechend eingeschränkt, so dass eine Benutzung während der jeweiligen Ruhezeiten nicht mehr zulässig ist. Im Übrigen liegen die Überschreitungen nur in einem relativ geringfügigen Bereich, das heißt jeweils nur im Bereich von 2 bis 3 dB(A). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gutachter einen sehr konservativen Ansatz gewählt und von einer Maximalbelegung des Platzes mit zehn Kindern ausgegangen sind. Eine längerzeitige Bespielung des Platzes durch so viele Personen wird indes auch von dem Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Daher erweist sich eine Abweichung von den Regelwerten in dieser Größenordnung noch als zumutbar.
38 
2.2.3 Zu diesem Ergebnis führt auch die primär maßgebende umfassende Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles unter besonderer Berücksichtigung der bei der Augenscheinseinnahme ermittelten örtlichen Verhältnisse. Im Rahmen dieser Abwägung bestimmt sich die Frage der Erheblichkeit von Lärmbelästigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG und damit die Frage ihrer Zumutbarkeit für die Nachbarschaft entscheidend durch die bauplanungsrechtliche Situation, in der sich störende und gestörte Nutzung befinden. Das Bebauungsrecht als Bodenrecht bestimmt einerseits, welche Nutzungen - auch im Hinblick auf Beeinträchtigungen der Nachbarschaft - an bestimmten Standorten zulässig sind, andererseits welchen Schutz vor Beeinträchtigungen andere Nutzungen, wie hier die Wohnnutzung, beanspruchen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.1991 - 7 C 12.90 - a.a.O.; sowie Beschluss vom 09.04.2003 - 6 B 12.03 - GewArch 2003, 300). Neben der bebauungsrechtlichen Situation sind wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend.
39 
Zugunsten des Klägers ist im Rahmen dieser Abwägung zu berücksichtigen, dass es sich um eine ruhige Wohnstraße handelt, die zudem in einem Luftkurort ohne nennenswerte Geräuschvorbelastung gelegen ist. Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan für die Wohnung des Klägers ein allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO vorsieht. Bolzplätze sind jedoch in allgemeinen Wohngebieten nicht generell unzulässig. Zwar wird man Bolzplätze nicht in jeder Hinsicht mit Kinderspielplätzen gleichsetzen können. Diese sind auf unmittelbare Nähe zur Wohnbebauung angewiesen und als deren sinnvolle Ergänzung sowohl im allgemeinen als auch im reinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1991 - 4 C 5.88 - NJW 1992, 1779). Dagegen dienen Bolzplätze auch und vor allem der spielerischen und sportlichen Betätigung Jugendlicher und junger Erwachsener; aus diesem Grund und wegen der von ihnen ausgehenden stärkeren Auswirkungen auf ihre Umgebung unterscheiden sie sich von Kinderspielplätzen und erfordern deshalb eine andere bauplanungsrechtliche Beurteilung. Sie müssen aber jedenfalls wie Anlagen für sportliche Zwecke behandelt werden, die allgemein (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990) oder zumindest ausnahmsweise (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1977; nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 ausnahmsweise sogar in einem reinen Wohngebiet) unter dem Vorbehalt des § 15 Abs. 1 BauNVO zulässig sind (vgl. hierzu näher BVerwG, Beschluss vom 03.03.1992 - 4 B 70.91 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 8). Damit sind auch Bolzplätze unter dem Vorbehalt des § 15 Abs. 1 BauNVO in allgemeinen Wohngebieten zulässig. Zu beachten ist auch die soziale Funktion von Bolzplätzen, weshalb der Einwand des Klägers nicht durchgreift, es gebe einen weiteren Sportplatz am Ortsrand. Vielmehr müssen Bolzplätze, auch wenn sie nach dem oben Gesagten nicht auf unmittelbare Nähe zur Wohnbebauung angewiesen sind, so doch ortsnah gelegen sein, gerade wenn sie - wie hier - sich auch an Kinder als Benutzerkreis richten. Außerdem lässt die gegenüber von der 18. BImSchV erfassten Sportanlagen für organisierten Sport gesteigerte soziale Erforderlichkeit entsprechender Anlagen auch in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung eine entsprechende Korrektur der Richtwerte zu. Die Abwägung zwischen den jeweiligen Interessen fällt daher tendenziell zu Lasten der Anwohner aus. Ausgehend hiervon hat der Kläger die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräuschimmissionen auch bei einer umfassenden Interessen-abwägung zu dulden.
40 
Nach alldem war auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
42 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
17 
Der Senat kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO über die Berufung der Beklagten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.
18 
Die vom Senat wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassene Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist zwar zulässig (dazu unter 1.), sie bleibt jedoch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in der Sache ohne Erfolg (dazu unter 2.).
19 
1. Der Kläger macht einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch geltend, für den der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und als zulässige Klageart die allgemeine Leistungs-(Unterlassungs-)Klage gegeben ist (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 07.10.1983 - 7 C 44.81 - BVerwGE 68, 62). Auch kommt dem Kläger die Klagebefugnis zu, die in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage zu fordern ist. Zutreffend weist die Beklagte im Ausgangspunkt zwar darauf hin, dass bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dem Eigentümer zusteht, nicht jedoch sonstigen Personen, die - wie hier der Kläger als Wohnungsmieter - lediglich obligatorisch berechtigt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.1989 - 4 C 1.88 - BVerwGE 82, 61). Der Kläger macht jedoch keinen Nachbarschutz nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften, sondern einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch zur Abwehr von „schädlichen Umwelteinwirkungen“ im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG geltend. Dieser Anspruch und die immissionsschutzrechtlichen Schutzpflichten sind anders als das Bauplanungsrecht jedoch nicht grundstücksbezogen, sondern bezwecken den Schutz sämtlicher Personen, welche von den Auswirkungen einer genehmigungsbedürftigen oder sonstigen Anlage als Nachbarn und damit nicht bloß als Teil der Allgemeinheit betroffen werden; ausreichend ist, dass sich die Person regelmäßig derartig im Einwirkungsbereich der Anlage aufhält, dass sie durch diese in einer von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG missbilligten Weise betroffen sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1982 - 7 C 50.78 - DVBl 1983, 183). Entsprechend dem Schutzzweck der immissionsschutzrechtlichen Grundpflichten ist es deshalb unerheblich, ob sich der Betroffene als Eigentümer oder lediglich als Mieter einer Wohnung im Einwirkungsbereich der Anlage aufhält. Zu Recht weist das erstinstanzliche Urteil insoweit auf den unterschiedlichen Nachbarbegriff im Bau- und Immissionsschutzrecht hin.
20 
Zutreffend verneint das Verwaltungsgericht auch die Erforderlichkeit eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO. Bei der allgemeinen Leistungsklage ist die Durchführung eines Vorverfahrens generell entbehrlich (vgl. Pietzcker in: Schoch/ Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Ergänzungslieferung 2008, § 42 RdNr. 154). Im Übrigen ergibt sich aus den Behördenakten, dass der Kläger vor Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes sein Begehren auf Unterbindung von Immissionen bzw. auf Schließung des Bolzplatzes in hinreichender Weise bei der Beklagten vorgetragen hat.
21 
2. Die Klage bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger steht der allein in Betracht kommende allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch nicht zu.
22 
2.1 Entgegen der vom Verwaltungsgericht der Sache nach vertretenen Auffassung folgt aus einer etwaigen Verletzung des immissionsschutzrechtlichen Vermeidungsgebots gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG kein Unterlassungsanspruch eines Dritten. Auch in Bezug auf Anlagen, die - wie hier der Bolzplatz - als öffentliche Einrichtung (vgl. § 10 Abs. 2 GemO) hoheitlich betrieben werden, gilt, dass § 22 Abs. 1 BImSchG kein Rechtsverhältnis zwischen Betreiber und Nachbarn begründet und dem letzteren daher auch keinen unmittelbaren Anspruch gegen jenen verleiht (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 29.04.1988 - 7 C 33.87 - BVerwGE 79, 254). Die §§ 22 ff. wie auch die §§ 4 ff. BImSchG begründen Rechte (Befugnisse) und Pflichten im Verhältnis zwischen der für die Genehmigung und Überwachung emittierender Anlagen zuständigen Behörde und dem Errichter und Betreiber der Anlage sowie - soweit die Vorschriften drittschützend sind - zwischen Behörde und Drittbetroffenen. Sie begründen ihrer Struktur nach keine Duldungspflichten und Abwehransprüche im unmittelbaren Nachbarschaftsverhältnis zwischen Störer und Gestörtem, auch dann nicht, wenn der Störer ein öffentlicher Hoheitsträger ist. Die Bestimmungen der § 22 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG sind deshalb lediglich zur Beurteilung der Frage heranzuziehen, welches Maß an Lärmbelästigungen dem Kläger zuzumuten ist. Zutreffend weist die Beklagte deshalb darauf hin, dass das Verwaltungsgericht der Klage nicht allein unter Hinweis auf die angebliche Verletzung der Grundpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG hätte stattgeben dürfen.
23 
2.2 Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt deshalb allein der allgemeine öffentlich-rechtliche Abwehranspruch in Betracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Nachbar einer von der öffentlichen Hand (schlicht-hoheitlich) betriebenen Anlage einen am Maßstab des § 22 BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG ausgerichteten öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass erhebliche Lärmbelästigungen aus dem Betrieb der Anlage unterbleiben oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Indes steht dem Kläger der der Sache nach geltend gemachte öffentlich-rechtliche Abwehranspruch, der sich aus einer analogen Anwendung der §§ 1004, 906 BGB oder aufgrund eines grundrechtlichen Anspruchs aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergibt, nicht zu (vgl. grundlegend zu dem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch BVerwG, Urteile vom 29.04.1988 - 7 C 33.87 -, a.a.O.; sowie vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197; vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 06.03.2012 - 10 S 2428/11 -NVwZ 2012, 837). Einem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch steht dabei nicht entgegen, dass das Landratsamt xxx am 12.02.2010 die Umnutzung der bestehenden Tennisplatzanlage als Bolzplatz baurechtlich genehmigt hat. Der durch die Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur in den Grenzen entfalten, die ihm das Immissionsschutzrecht lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314). Da die Grundpflichten des § 22 Abs. 1 BImSchG für die gesamte Dauer des Betriebs einer Anlage zu erfüllen sind, steht nicht einmal die durch eine bestandskräftige Baugenehmigung geschützte Position einem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch entgegen.
24 
Nach §§ 906 Abs. 1 Satz 1, 1004 Abs. 1 BGB kann ein Nachbar u.a. Geräusche, welche die Benutzung seines Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigen, abwehren. Als Maßstab dafür, ob Geräuschimmissionen wesentlich und deshalb nicht zu dulden sind, ist § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG heranzuziehen (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 -a.a.O.). Nach den Regelungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, zu denen der hier streitgegenständliche Bolzplatz als sonstige ortsfeste Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG zählt, so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. § 3 Abs. 1 BImSchG definiert schädliche Umwelteinwirkungen als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ob Immissionen als schädlich anzusehen sind, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Die Schädlichkeit lässt sich nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab für jegliche Art von Geräuschen bestimmen und ist weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten. Insofern ist eine umfassende situationsbezogene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und ein Ausgleich widerstrebender Interessen vorzunehmen. Dabei sind die Wirkungen der Immissionen für die Betroffenen zu berücksichtigen. Die tatrichterliche Bewertung der Zumutbarkeit richtet sich danach ausschließlich nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Zu berücksichtigen sind dabei wertende Elemente wie allgemeine Akzeptanz und soziale Adäquanz. Diese Umstände müssen im Sinne einer „Güterabwägung“ in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.04.1991 - 7 C 12.90 - BVerwGE 88, 143; sowie vom 30.04.1992 - 7 C 25.91 - BVerwGE 90, 163; Senatsurteil vom 16.04.2002 - 10 S 2443/00 - NVwZ-RR 2002, 643). In diesem Zusammenhang sind technische Regelwerke zur Beurteilung von Lärmimmissionen heranzuziehen, wenn sie für die Beurteilung der Erheblichkeit der Lärmbelästigung im konkreten Streitfall brauchbare Anhaltspunkte liefern. Sofern für die Ermittlung und Bewertung der auf die Nachbarschaft einwirkenden Geräusche keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren oder Lärmwerte rechtlich verbindlich vorgegeben sind, bleiben die Umstände des konkreten Einzelfalls maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.07.2003 - 4 B 55.03 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 166).
25 
Bei Anwendung dieses Maßstabs resultieren aus der Nutzung des Bolzplatzes durch Kinder und Jugendliche keine für den Kläger schädlichen Umwelteinwirkungen. Dabei gebietet zwar das absolute Toleranzgebot des § 22 Abs. 1a BImSchG keine privilegierte Betrachtung des Vorhabens (dazu unter 2.2.1). Die Schädlichkeit der Lärmimmissionen kann ferner nicht durch einen schematischen Rückgriff auf Grenz- oder Richtwerte lärmtechnischer Regelwerte festgestellt werden; diese sind jedoch orientierend bei der Beurteilung heranzuziehen (dazu unter 2.2.2). Die gebotene situationsbezogene Abwägung aller Umstände führt zu dem Ergebnis, dass die Lärmimmissionen von dem Kläger hinzunehmen sind (dazu unter 2.2.3).
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2.2.1 Für die von Kindern verursachten Geräusche enthält § 22 Abs. 1a BImSchG eine Spezialvorschrift. Danach sind
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„Geräuscheinwirkungen, die von Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, … im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und Richtwerte nicht herangezogen werden.“
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Nach dieser Regelung steht Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft; Geräusche spielender Kinder sind Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar (vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 22 Abs. 1a BImSchG, BT-Drs. 17/4836, S. 4). Die mit Wirkung zum 28.07.2011 in Kraft getretene Bestimmung des § 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert den von den erfassten Einrichtungen durch Kinder verursachten Lärm in zweifacher Hinsicht. Zunächst verbietet § 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG die Heranziehung von Immissionsgrenz- und Richtwerten bei der Beurteilung von Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass für die Beurteilung der Zumutbarkeit solcher Immissionen jeweils eine Entscheidung im Einzelfall zu treffen ist, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt und die widerstreitenden Interessen abgewogen werden (vgl. hierzu näher Senatsbeschluss vom 06.03.2012 - 10 S 2428/11 - a.a.O.). Darüber hinaus enthält § 22 Abs. 1a BImSchG nach dem Willen des Gesetzgebers eine Privilegierungsregelung grundsätzlicher Art, die auf das sonstige Immissionsschutzrecht und über das zivile Nachbarschaftsrecht hinaus Wirkung entfaltet, soweit dies für die Bewertung von Kinderlärm relevant ist. Mit § 22 Abs. 1a BImSchG hat der Gesetzgeber im Übrigen normiert, was bereits das erkennende Gericht und die anderen Oberverwaltungsgerichte als gefestigte Rechtsprechung zum Beurteilungsmaßstab von Kinderlärm zugrunde gelegt haben, nämlich dass die von wohnortnah gelegenen Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgehenden Lärmeinwirkungen regelmäßig als ortsübliche, sozialadäquate Lebensäußerungen der Kinder hinzunehmen sind, hinter die das Ruhebedürfnis Erwachsener zurücktreten muss. Für den Regelfall einer Kinderspielplatznutzung gilt in Bezug auf Lärmimmissionen für die Anwohner daher ein absolutes Toleranzgebot.
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Diese Privilegierungsregelung ist im hier zu beurteilenden Fall indes nicht anwendbar. Dem steht zum einen bereits entgegen, dass der Benutzerkreis der Ballspielanlage von der Beklagten nicht verbindlich und nach außen erkennbar auf Kinder im Sinne des § 22 Abs. 1a BImSchG beschränkt worden ist. Nach der Gesetzesbegründung knüpft der in § 22 Abs. 1a BImSchG verwendete Begriff des Kindes an die Definition des § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII an; Kind ist mithin, wer noch nicht 14 Jahre alt ist (vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 6). Auf diesen Kreis der Kinder unter 14 Jahren hat die Beklagte die Benutzung des Bolzplatzes jedoch nicht beschränkt; vielmehr soll er nach ihrem Vortrag im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich auch der sportlichen Betätigung für Jugendliche und junge Erwachsene dienen. Zum anderen ist die Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG nach der Intention des Gesetzgebers auf Bolzplätze schon wegen des unterschiedlichen Lärmprofils nicht anwendbar. Nach der Gesetzesbegründung soll die Regelung zwar auf Ballspielflächen für Kinder anwendbar sein; diese werden deshalb in § 22 Abs. 1a BImSchG exemplarisch aufgeführt. Davon zu unterscheiden sind nach dem Willen des Gesetzgebers u.a. Bolzplätze sowie Streetballfelder für Jugendliche, die großräumiger angelegt sind und ein anderes Lärmprofil haben als Kinderspielplätze; diese Anlagen werden von der Privilegierung ausdrücklich nicht erfasst (vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 6). Wie insbesondere der vom Senat eingenommene Augenschein ergeben hat, handelt es sich bei der Anlage nach ihrer Ausstattung eher um einen Bolzplatz bzw. ein Streetballfeld als um ein Spielfeld für Kinder.
30 
2.2.2 Entgegen der Auffassung der Berufung kann die Zumutbarkeit der hier in Rede stehenden Lärmimmissionen nicht abschließend anhand von verbindlichen Grenz- oder Richtwerten lärmtechnischer Regelwerke bestimmt werden; dies schließt einen orientierenden Rückgriff bei der gebotenen Gesamtabwägung indes nicht aus.
31 
Der verfahrensgegenständliche Bolzplatz wird weder von der TA Lärm (6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, vom 26.08.1998, GMBl. S. 503) noch von der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionschutzgesetzes - 18. BImSchV - vom 18.07.1991, BGBl. I S. 1588) oder der Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) in der 1995 verabschiedeten Fassung (abgedruckt in NVwZ 1997, 469) erfasst. Gemäß Ziffer 1 Buchst. a und b TA Lärm ist diese weder auf Sportanlagen, die der 18. BImSchV unterliegen, noch auf sonstige nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen anwendbar. Zwar sind gemäß Nr. 1 der LAI-Richtlinie Freizeitanlagen Anlagen, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden, was für eine Anwendung auch für Bolzplätze sprechen könnte. Die in Nr. 1 der Freizeitlärm-Richtlinie aufgeführten Regelbeispiele für ihre Anwendbarkeit zeigen jedoch, dass die Richtlinie primär größere Freizeitanlagen mit technischen Einrichtungen und einem entsprechenden Störungspotential im Blick hat.
32 
Auch die Sportanlagenlärmschutzverordnung ist auf die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräuschimmissionen nicht unmittelbar anwendbar. Sportanlagen sind nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 18. BImSchV ortsfeste Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, die zur Sportausübung bestimmt sind. Wie das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 11.02.2003 - 7 B 88.02 - NVwZ 2003, 377) mit Blick auf einen Bolz- und Skateplatz für Kinder bis 14 Jahre ausgeführt hat, ließen die Beschreibungen des Anwendungsbereichs der Verordnung sowie die in ihrem § 3 vorgesehenen Maßnahmen erkennen, dass sich der Verordnungsgeber am Leitbild einer Sportanlage orientiert habe, die dem Vereinssport, Schulsport oder vergleichbar organisierten Freizeitsport diene. Die aufgeführten Verpflichtungen des Betreibers passten nicht auf kleinräumige Anlagen, die auf regelmäßig unorganisierte, ohne nennenswerte Beteiligung von Zuschauern und ohne Schiedsrichter oder Sportaufsicht stattfindende körperlich-spielerische Aktivitäten von Kindern zugeschnitten seien. Die in § 2 Abs. 1 der 18. BImSchV geregelten Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen, die das vom Normgeber für erforderlich gehaltene Lärmschutzniveau differenzierend nach dem Gebietscharakter, nach Tages-, Nacht- und Ruhezeiten und nach Werktagen sowie Sonn- und Feiertagen durch Festlegung bestimmter Immissionswerte konkretisieren, würden der Eigenart speziell für Kinder bestimmter besonderer Ballspielplätze und ähnlicher Einrichtungen, die dadurch gekennzeichnet seien, dass sie wegen ihrer sozialen Funktion regelmäßig wohngebietsnah sein müssen, nicht in jedem Fall gerecht. Ausweislich der Entstehungsgeschichte der Sportanlagenlärmschutzverordnung sei der Verordnungsgeber davon ausgegangen, dass „Kinderspielplätze und freizeitsportliche Aktivitäten auf Sportgelegenheiten wie Wegen, Plätzen, Spielstraßen und Freiflächen … nicht erfasst“ würden. Dieser Beurteilung schließt sich der Senat an.
33 
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist auch der hier zu beurteilende Bolzplatz keine Sportanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV. Zwar hat die Beklagte eine Nutzung durch ältere Jugendliche nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Dies ändert indes nichts daran, dass der auf der Teilfläche einer ehemaligen Tennisanlage errichtete Bolzplatz dem sich aus der Sportanlagenlärmschutzverordnung ergebenden Leitbild einer Sportanlage nicht entspricht. So fehlen für eine Sportanlage im oben genannten Sinne etwa besondere technische Einrichtungen (wie Lautsprecheranlagen oder auch nur eine Platzbeleuchtung), Vorkehrungen für Zuschauer, Stellplätze für Kraftfahrzeuge oder sonstige Nebeneinrichtungen gänzlich. Hiergegen sprechen in erheblichem Maße auch die Ausstattung und vor allem die Größe des Bolzplatzes, der lediglich die Maße eines Tennisplatzes aufweist. Ausstattung und Größe des Platzes lassen daher eine organisierte, an den Regeln der Fußballverbände ausgerichtete Sportausübung mit Trainern bzw. Betreuern oder gar Schiedsrichtern nicht zu, sondern sind gerade für unorganisierte, „freizeitsportliche Aktivitäten“ geeignet und bestimmt. Dies steht im Übrigen mit der von den Beteiligten geschilderten tatsächlichen Nutzung des Platzes im Einklang. Auch der Kläger macht nicht geltend, dass der Platz zum organisierten, an den Fußballregeln orientierten Spielen genutzt würde. Vielmehr wendet er sich gerade gegen die regelwidrige, unorganisierte Nutzung des Platzes durch Jugendliche, vor allem gegen das „Bolzen“ auf die Fangzäune als Torersatz. Diese vorherrschende Nutzung wird von dem Regelbild einer Sportanlage im Sinne der 18. BImSchV nicht mehr erfasst.
34 
Die Unanwendbarkeit der 18. BImSchV auf den hier zu beurteilenden Bolzplatz steht, wie das Bundesverwaltungsgericht in der bereits zitierten Entscheidung weiter ausgeführt hat (Beschluss vom 11.02.2003 - 7 B 88.02 -, a.a.O.; ähnlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.11.2010 - OVG 11 B 24.08 - NVwZ 2011, 574), einer entsprechenden Heranziehung im Einzelfall allerdings nicht entgegen. Danach bietet es sich an, die von solchen Anlagen ausgehenden Geräuschimmissionen mangels geeigneter und speziell hierfür einschlägiger Vorschriften nach dem in der Sportanlagenlärmschutzverordnung festgelegten Ermittlungs- und Messverfahren zu bestimmen, das der Besonderheit der bei Sport und Spiel auftretenden Geräusche hinreichend Rechnung trägt. Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen, die von derartigen Anlagen ausgehen, muss jedoch wegen deren Atypik und Vielgestaltigkeit weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten bleiben. Die normkonkretisierende Funktion der Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung kann die individuelle Würdigung bei den aus der Sicht der Verordnung atypischen Spiel- und Freizeitanlagen nicht ersetzen; sie kann jedoch einen Ausgangspunkt für die rechtliche Bewertung bieten.
35 
Ausgehend hiervon und von der von der Beklagten im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingeholten Schallimmissionsprognose der anerkannten Begutachtungsstelle xxx GmbH vom 27.04.2009 sind die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräusche für den Kläger zumutbar. Die Gutachter haben dabei eine computergestützte Immissionsprognose anhand der Berechnungsvorgaben sowohl der TA Lärm als auch der 18. BImSchV erstellt. Der Wert dieses Gutachtens ist neben den oben dargestellten Einschränkungen zwar dadurch geschmälert, dass es sich nicht um ein auf Messungen beruhendes Gutachten, sondern lediglich um eine rechnerische Schallimmissionsprognose handelt. Daher genügt das xxx-Gutachten nicht den formellen Anforderungen der 18. BImSchV. Nr. 1.3.1 des Anhangs zur 18. BImSchV sieht vor, dass die Immissionen bei bestehenden Anlagen durch Messung (Nr. 3) zu ermitteln sind; eine Prognose (Nr. 2) ist nur für neu zu errichtende Anlagen vorgesehen. Der Senat sieht - wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert - trotz dieser Einschränkungen und der Beweisanregung des Klägers mit Schriftsatz vom 21.05.2014 von der Einholung eines auf Lärmmessungen beruhenden gerichtlichen Sachverständigengutachtens ab. Nach dem oben Gesagten könnte auch ein den Anforderungen der Nr. 1.3.1 des Anhangs zur 18. BImSchV genügendes Gutachten die individuelle tatrichterliche Würdigung der Lärmsituation nicht ersetzen und nur einen Anhaltspunkt für die weitere rechtliche Bewertung bieten. Im Übrigen hat einer der Ersteller des von der Beklagten eingeholten Sachverständigengutachtens der xxx GmbH vom 27.04.2009, Herr Dipl.-Ing. (FH) xxx, in der mündlichen Verhandlung am 13.06.2013 überzeugend ausgeführt, dass die prognostizierten Immissionswerte auf einem konservativen Ansatz beruhten. Nach den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Erläuterungen des Gutachters basierten seine Berechnungen auf Studienwerten, die eine hohe Verlässlichkeit aufwiesen und am oberen Rand der zu erwartenden Immissionen lägen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass ein weiteres, auf Lärmmessungen beruhendes Sachverständigengutachten zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis führen könnte.
36 
Abgesehen hiervon genügt das prognostische Gutachten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts den Vorgaben der 18. BImSchV. Zutreffend und in Übereinstimmung mit den Vorgaben in Nr. 1.2 des Anhangs zur 18. BImSchV haben die Gutachter die maßgeblichen Immissionsorte bestimmt und dabei insbesondere den hier in Rede stehenden Beurteilungspunkt IP O1 (xxx-xxx, Nord) am von dem Kläger bewohnten Anwesen ausgewählt. Gemäß Nr. 1.2 a) des Anhangs liegt der maßgebliche Immissionsort bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb des vom Geräusch am stärksten betroffenen Fensters eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes; nicht maßgeblich sind dagegen die Immissionen innerhalb des Raumes. Fehl geht auch der Einwand des Verwaltungsgerichts, die Gutachter hätten den aus dem Schießen gegen die Bandenbegrenzungsgitter folgenden Spitzenpegel nicht berücksichtigt bzw. sich in diesem Zusammenhang auf nicht weiter substantiierte Mutmaßungen gestützt. Zwar haben die Gutachter den hier durch das Schießen auf die Bande auftretenden Spitzenpegel nicht konkret gemessen. Sie haben sich in diesem Zusammenhang jedoch nicht auf bloße Mutmaßungen beschränkt, sondern einen im fachtechnischen Schrifttum anerkannten, auf Messungen an entsprechenden Bandenbegrenzungen von Minispielfeldern beruhenden Wert herangezogen (vgl. den in Fußnote 8 des Gutachtens erwähnten schalltechnischen Bericht der Ingenieurgesellschaft Zech über Messungen hinsichtlich der Emissionen von Bandenbegrenzungen von Minispielfeldern). Wie der Gutachter Dipl.-Ing. (FH) xxx in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar näher dargelegt hat, erreichen die hier zu erwartenden Geräuschpegel bei dem Schießen auf die Bande nicht die in der Prognose zugrunde gelegten, mit einer Ballschussmaschine ermittelten Werte; der angesetzte Spitzenpegelwert L(W,max.) von 122 dB(A) sei auch sonst in jeder Hinsicht konservativ bemessen und dürfte den tatsächlich zu erwartenden Wert übersteigen. Nachvollziehbar stellen die Gutachter in diesem Zusammenhang vor allem darauf ab, dass sich dieser Wert auf neu errichtete Minispielfelder bezieht, während die Feldbegrenzung des gegenständlichen Spielfeldes bereits „in die Jahre gekommen“ sein und deshalb geringere Immissionen verursache. Der Gutachter xxx hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung überzeugend näher dargelegt, dass der Zaun aufgrund seiner geringeren Spannung nunmehr nachgiebiger sei und deswegen mehr Auftreffenergie als ein bei der Immissionsprognose zugrunde gelegter neuer Zaun auffange. Schließlich hat der Gutachter xxx auf gerichtliche Anfrage mitgeteilt, dass sich an der nach den Vorgaben der 18. BImSchV erstellten Immissionsprognose trotz der im Dezember 2012 erfolgten Neufassung der VDI-Richtlinie 3770 nichts ändere.
37 
Die von den Gutachtern ermittelten prognostischen Werte überschreiten nicht die Immissionsrichtwerte gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV für allgemeine Wohngebiete. Das Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte werktags (innerhalb als auch außerhalb der Ruhezeiten) und sonntags außerhalb der Ruhezeiten nicht überschritten werden. Im Ergebnis ohne Belang ist, dass nach der gutachterlichen Prognose die Immissionsrichtwerte innerhalb der mittäglichen Ruhezeit sonn- und feiertags (13.00 Uhr bis 15.00 Uhr) sowie die Spitzenpegel innerhalb der Ruhezeiten werktags (6.00 Uhr bis 8.00 Uhr sowie 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr) sowie sonn- und feiertags (7.00 Uhr bis 9.00 Uhr, 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr) überschritten werden. Denn die Beklagte hat zwischenzeitlich diesem Begutachtungsergebnis Rechnung getragen und die Nutzungszeiten entsprechend eingeschränkt, so dass eine Benutzung während der jeweiligen Ruhezeiten nicht mehr zulässig ist. Im Übrigen liegen die Überschreitungen nur in einem relativ geringfügigen Bereich, das heißt jeweils nur im Bereich von 2 bis 3 dB(A). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gutachter einen sehr konservativen Ansatz gewählt und von einer Maximalbelegung des Platzes mit zehn Kindern ausgegangen sind. Eine längerzeitige Bespielung des Platzes durch so viele Personen wird indes auch von dem Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Daher erweist sich eine Abweichung von den Regelwerten in dieser Größenordnung noch als zumutbar.
38 
2.2.3 Zu diesem Ergebnis führt auch die primär maßgebende umfassende Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles unter besonderer Berücksichtigung der bei der Augenscheinseinnahme ermittelten örtlichen Verhältnisse. Im Rahmen dieser Abwägung bestimmt sich die Frage der Erheblichkeit von Lärmbelästigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG und damit die Frage ihrer Zumutbarkeit für die Nachbarschaft entscheidend durch die bauplanungsrechtliche Situation, in der sich störende und gestörte Nutzung befinden. Das Bebauungsrecht als Bodenrecht bestimmt einerseits, welche Nutzungen - auch im Hinblick auf Beeinträchtigungen der Nachbarschaft - an bestimmten Standorten zulässig sind, andererseits welchen Schutz vor Beeinträchtigungen andere Nutzungen, wie hier die Wohnnutzung, beanspruchen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.1991 - 7 C 12.90 - a.a.O.; sowie Beschluss vom 09.04.2003 - 6 B 12.03 - GewArch 2003, 300). Neben der bebauungsrechtlichen Situation sind wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend.
39 
Zugunsten des Klägers ist im Rahmen dieser Abwägung zu berücksichtigen, dass es sich um eine ruhige Wohnstraße handelt, die zudem in einem Luftkurort ohne nennenswerte Geräuschvorbelastung gelegen ist. Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan für die Wohnung des Klägers ein allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO vorsieht. Bolzplätze sind jedoch in allgemeinen Wohngebieten nicht generell unzulässig. Zwar wird man Bolzplätze nicht in jeder Hinsicht mit Kinderspielplätzen gleichsetzen können. Diese sind auf unmittelbare Nähe zur Wohnbebauung angewiesen und als deren sinnvolle Ergänzung sowohl im allgemeinen als auch im reinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1991 - 4 C 5.88 - NJW 1992, 1779). Dagegen dienen Bolzplätze auch und vor allem der spielerischen und sportlichen Betätigung Jugendlicher und junger Erwachsener; aus diesem Grund und wegen der von ihnen ausgehenden stärkeren Auswirkungen auf ihre Umgebung unterscheiden sie sich von Kinderspielplätzen und erfordern deshalb eine andere bauplanungsrechtliche Beurteilung. Sie müssen aber jedenfalls wie Anlagen für sportliche Zwecke behandelt werden, die allgemein (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990) oder zumindest ausnahmsweise (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1977; nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 ausnahmsweise sogar in einem reinen Wohngebiet) unter dem Vorbehalt des § 15 Abs. 1 BauNVO zulässig sind (vgl. hierzu näher BVerwG, Beschluss vom 03.03.1992 - 4 B 70.91 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 8). Damit sind auch Bolzplätze unter dem Vorbehalt des § 15 Abs. 1 BauNVO in allgemeinen Wohngebieten zulässig. Zu beachten ist auch die soziale Funktion von Bolzplätzen, weshalb der Einwand des Klägers nicht durchgreift, es gebe einen weiteren Sportplatz am Ortsrand. Vielmehr müssen Bolzplätze, auch wenn sie nach dem oben Gesagten nicht auf unmittelbare Nähe zur Wohnbebauung angewiesen sind, so doch ortsnah gelegen sein, gerade wenn sie - wie hier - sich auch an Kinder als Benutzerkreis richten. Außerdem lässt die gegenüber von der 18. BImSchV erfassten Sportanlagen für organisierten Sport gesteigerte soziale Erforderlichkeit entsprechender Anlagen auch in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung eine entsprechende Korrektur der Richtwerte zu. Die Abwägung zwischen den jeweiligen Interessen fällt daher tendenziell zu Lasten der Anwohner aus. Ausgehend hiervon hat der Kläger die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräuschimmissionen auch bei einer umfassenden Interessen-abwägung zu dulden.
40 
Nach alldem war auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
42 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. November 2009 - 8 K 1604/08 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen Lärmimmissionen, die von der Nutzung eines von der Beklagten in unmittelbarer Nähe betriebenen Bolzplatzes ausgehen.
Der Kläger wohnt seit dem Jahre 1995 zur Miete in der Dachgeschosswohnung des Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx (xxx) in xxx. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „xxx“, der ein allgemeines Wohngebiet (WA) festsetzt; es grenzt im Norden an die Straße „xxx“ an. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindet sich auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx mit einem Abstand zur Straße von etwa 10 m eine am 05.11.1981 baurechtlich genehmigte Tennisplatzanlage; der Abstand zwischen der Sportanlage und dem Wohnhaus beträgt ungefähr 30 m. Die Anlage besteht aus zwei in Ost-West-Richtung angeordneten Hartplätzen und wird von einem ca. 3 m hohen Gitterzaun umfasst. Dieses Grundstück liegt im Geltungsbereich eines ein Sondergebiet (Ferienpark) ausweisenden Bebauungsplans aus dem Jahre 1974. Die Tennisanlage war ursprünglich Teil eines Ferienparks, der nördlich des Platzes von einem Privatunternehmen betrieben wurde. Nach der Insolvenz des Betreibers erwarb die Beklagte 1994 das Eigentum an diesem Grundstück. Daraufhin wurden die Plätze nicht mehr regelmäßig zweckgebunden zum Tennisspielen genutzt; vielmehr kam es vermehrt zur Nutzung durch fußball- und hockeyspielende Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. Nachdem die Beklagte eine derartige Nutzung ursprünglich verboten hatte, legalisierte sie das Ballspiel in der Folgezeit. Am 17.06.2003 beschloss der Ortschaftsrat von xx- xxx dass die Verbotsschilder entfernt werden und nur noch ein Hinweis auf die einzuhaltenden allgemeinen Ruhezeiten erfolgen soll.
Seit 1997 beschwerte sich der Kläger regelmäßig bei der Beklagten, dass die Tennisanlage von Jugendlichen als Fußball- bzw. Hockeyspielfeld genutzt werde, wodurch für ihn unzumutbarer Lärm entstehe. Insbesondere das Aufprallen des Balles auf die den Platz umgebenden Gitterzäune verursache erheblichen Lärm. Der Kläger trug sein Anliegen, die Anlage zu schließen oder zumindest Lärmschutzmaßnahmen durchzuführen, mehrfach schriftlich vor und wurde auch bei der Beklagten persönlich vorstellig. Mit Schreiben vom 05.02.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie sich in Absprache mit dem Landratsamt xxx dazu entschieden habe, den Tennisplatz in einen Bolzplatz umzuwandeln. Maßgeblich hierfür sei, dass er näher an der Wohnbebauung liege als der entlegene vorhandene Bolzplatz und bei jedem Wetter bespielt werden könne. Der Zaun müsse zum Schutz der dort spielenden Kinder erhalten bleiben.
Auf weitere Beschwerden des Klägers hin beauftragte die Beklagte die Abteilung für Umwelt- und Arbeitsschutz des Landratsamtes xxx mit der Erstellung einer Schallimmissionsprognose. In seinem Kurzgutachten vom 11.05.2006 kam der fachtechnische Bedienstete des Landratsamtes zu dem Ergebnis, dass bei Zugrundelegung der Vorgaben der TA Lärm und unter der Prämisse, dass vier bis acht Spieler den Bolzplatz gleichzeitig nutzen, am von dem Kläger bewohnten Anwesen mit Immissionen zwischen maximal 52 dB(A) und 55 dB(A) zu rechnen sei. Nach den überschlägigen Berechnungen würden die Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebiets nach der TA Lärm nicht überschritten; die subjektive Lästigkeit der Lärmbelästigung hänge jedoch wesentlich von sonstigen Faktoren wie der persönlichen Einstellung zum Geräusch und dessen Auffälligkeiten ab. Aufgrund der geringen Geräuschvorbelastung in dem entsprechenden Gebiet trete insbesondere das Scheppern der Gitterzäune als sehr störend hervor. In der Folgezeit holte die Beklagte eine Schallimmissionsprognose der amtlichen Begutachtungsstelle xxx GmbH vom 27.04.2009 ein, welche die zu erwartenden Immissionen unter Anwendung der TA Lärm und der 18. BImSchV beurteilte. Diese Berechnung kam zu dem Ergebnis, dass bei einem maximalen Rechenansatz von zehn Kindern mit 13 Stunden ununterbrochener Spieldauer die Richtwerte der TA Lärm in jeder Hinsicht eingehalten würden. Bei Anwendung des Berechnungsverfahrens nach der 18. BImSchV sei außerhalb der sonntäglichen Ruhezeiten von keinen Richtwertüberschreitungen auszugehen. Innerhalb der jeweiligen sonntäglichen Ruhezeiten seien morgens (8.00 Uhr bis 9.00 Uhr) und abends (20.00 Uhr bis 21.00 Uhr) keine Richtwertüberschreitungen zu erwarten; während der mitttäglichen Ruhezeit an Sonntagen (13.00 Uhr bis 15.00 Uhr) seien für den gewählten Immissionsansatz Richtwertüberschreitungen zu erwarten. Für den Beurteilungspunkt an dem Anwesen des Klägers (xxx; Nord) wurden Lärmpegel bis 52 dB(A) prognostiziert; zudem wurde eine Überschreitung der zulässigen Spitzenpegel um bis zu drei dB(A) (Lmax: 83 dB(A)) zu Ruhezeiten vorhergesagt.
Nach einer weiteren Beschwerde des Klägers bei dem Landratsamt empfahl dieses der Beklagten am 01.08.2006, den Metallgitterzahn zu entfernen oder zu dämmen, und wies darauf hin, dass die Geräuschimmissionen auch durch eine Änderung des Bodenbelags reduziert werden könnten. Für die Nutzung des Grundstücks als Bolzplatz existierte zunächst keine Baugenehmigung. Erst auf einen Nutzungsänderungsantrag der Beklagten vom 28.09.2009 erteilte das Landratsamt xxx als zuständige Baurechtsbehörde am 12.02.2010 eine Genehmigung zur Nutzungserweiterung der bestehenden Tennisplatzanlage. Ausweislich der Genehmigung soll der südliche, dem von dem Kläger bewohnten Anwesen zugewandte Teil der Tennisanlage nunmehr als Bolzplatz genutzt werden; der nördliche Teil ist weiterhin zur Nutzung als Tennisplatz vorgesehen. Nach Erteilung der Baugenehmigung brachte die Beklagte ein Schild an dem Platz an, wonach die Benutzung lediglich in der Zeit von montags bis freitags 8.00 bis 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 9.00 bis 13.00 Uhr sowie zwischen 15.00 Uhr und 20.00 Uhr zulässig sein soll.
Am 05.05.2008 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt, die Benutzung der ehemaligen Tennisplatzanlage auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx der Gemarkung xxx als Bolzplatz und zum Hockeyspielen zu unterbinden. Zur Begründung hat der Kläger im wesentlichen ausgeführt, er werde durch den Spielbetrieb auf dem Bolzplatz bereits deshalb in eigenen Rechten verletzt, weil dieser in einem allgemeinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich nicht zulässig sei. Die Nutzung des Feldes erfolge nicht durch Kinder, sondern primär durch Jugendliche und junge Erwachsene. Er werde von den Nutzern des Spielfeldes provoziert, indem diese absichtlich gegen den Schutzzaun schössen, um so zusätzlichen und vermeidbaren Lärm zu verursachen. Durch den Lärm sei in seiner Wohnung eine Unterhaltung und das Schlafen nur bei geschlossenen Fenstern möglich. Das umgebende Wohngebiet verfüge praktisch über keinen Durchgangsverkehr und liege in einer außergewöhnlich ruhigen Lage, so dass der von dem Bolzplatz ausgehende Lärm besonders störend in Erscheinung trete. Der Kläger sei in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzt, da er als Bluthochdruckpatient besonders von den Lärmimmissionen betroffen werde. Zudem sei es den Nutzern des Bolzplatzes möglich, auf den in geringer Entfernung gelegenen Fußballplatz am Ortsrand auszuweichen.
Mit Beschluss vom 26.05.2008 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen. Mit Urteil vom 16.11.2009 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe der Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, die Benutzung der ehemaligen Tennisanlage als Bolzplatz und zum Hockeyspielen zu unterbinden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klage sei als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie habe auch in der Sache Erfolg, da dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch zustehe. Die Beklagte habe die ihr gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG gegenüber dem Kläger obliegenden Schutzpflichten nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift sei sie als Betreiber der Bolzplatzanlage gehalten, diese so zu betreiben, dass schädliche Umweltauswirkungen verhindert und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt würden. Maßnahmen zur Verwirklichung dieser gesetzlichen Vorgaben habe die Beklagte bisher nicht getroffen. Sie habe insbesondere die ihr vom Landratsamt xxx aufgezeigten technischen Vorkehrungen zur Verringerung des Lärms nicht umgesetzt und nicht dafür Sorge getragen, dass der Zaun der Anlage als lärmerhöhender Faktor entfernt oder gedämmt werde. Dahingestellt bleibe, ob der Kläger die Unterbindung der Nutzung als Bolzplatz auch deshalb verlangen könne, weil die hierfür erforderliche Baugenehmigung noch nicht erteilt sei. Selbst wenn allein die formelle Illegalität der ausgeübten Nutzung den vom Kläger geltend gemachten Anspruch nicht begründen könne, ergäben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzungsänderung in materiell-rechtlicher Hinsicht ohne weiteres genehmigungsfähig sei. Insbesondere stehe nicht hinreichend verlässlich fest, ob bei der Nutzung des Tennisplatzes als Bolzplatz die in einem allgemeinen Wohngebiet hinzunehmenden Lärmimmissionen nicht überschritten würden. Die von der Beklagten eingeholte Schallimmissionsprognose des Gutachters xxx GmbH vom 27.04.2009 sei hierfür nicht ausreichend, da sich ihr bereits nicht entnehmen lasse, mit welchen Lärmimmissionen in den maßgeblichen Räumen in der Wohnung des Klägers konkret gerechnet werden müsse. Ferner berücksichtige die Prognose nicht die vom Kläger allein gerügte Lärmbelastung, die aus dem Auftreffen der Bälle auf den Gitterzaun als Torersatz resultiere.
Mit Beschluss vom 10.01.2011 - der Beklagten zugestellt am 14.01.2011 - hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassen. Die Beklagte hat mit einem bei dem Verwaltungsgerichtshof per Telefax am 05.02.2011 eingegangenen Schriftsatz die Berufung unter Stellung eines förmlichen Antrags begründet.
Die Beklagte macht geltend, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts folge aus § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG kein unmittelbarer Abwehranspruch im Nachbarschaftsverhältnis zwischen Störer und Gestörtem. Fehl gehe deshalb die Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach der Kläger die Unterlassung der Benutzung des Bolzplatzes bereits deshalb verlangen könne, weil nicht sämtliche nach dem Stand der Technik möglichen Lärmschutzvorkehrungen getroffen worden seien. Richtigerweise könne ein Anspruch auf Unterbindung der Nutzung nur unter den Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruches bestehen. Von der Anlage gingen jedoch - was das Verwaltungsgericht nicht geprüft habe - keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG aus. Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte, insbesondere nach der hier zumindest entsprechend anwendbaren TA Lärm, seien eingehalten. Dies ergebe sich bereits aus dem von der Beklagten eingeholten Gutachten der xxx GmbH vom 27.04.2009, welches das Verwaltungsgericht fehlerhaft gewürdigt habe. Das Sachverständigengutachten gelange unter Anwendung der Vorgaben der TA Lärm zu der Prognose, dass die Immissionsrichtwerte sowohl innerhalb als auch außerhalb der Ruhezeiten unterschritten würden. Entgegen den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Bedenken habe der Gutachter in Übereinstimmung mit den Vorgaben der TA Lärm den maßgeblichen Immissionsort fehlerfrei ermittelt und zutreffend nicht auf die Immissionen innerhalb der Wohnung des Klägers abgestellt. Ferner habe der Gutachter die aus dem Auftreffen der Bälle auf den Gitterzaun als Torersatz resultierende Lärmbelästigung in dem Gutachten berücksichtigt und hierfür einen in der Fachliteratur als angemessen erachteten Spitzenpegel von 122 dB(A) angesetzt. Nach allgemein anerkannter Auffassung stelle eine Immissionsprognose eine tragfähige Methode dar, um Lärmbelästigungen zu ermitteln. Des weiteren seien die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts bezüglich der Genehmigungsfähigkeit der Nutzungsänderung fehlerhaft, da es auf die bauplanungsrechtliche Lage gar nicht ankomme. Das Verwaltungsgericht verkenne in diesem Zusammenhang, dass allein der Verstoß gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften dem Anwohner noch keinen Anspruch auf Nutzungsuntersagung einräume. Ferner bestünden bereits dem Grunde nach Zweifel, ob für die Umnutzung als Bolzplatz überhaupt eine Baugenehmigung erforderlich sei. Es spreche vieles dafür, dass durch die geänderte Nutzung keine weitergehenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen zu stellen seien; die Beklagte habe sich lediglich vorsorglich die Umnutzung genehmigen lassen. Im Übrigen habe der Kläger die Wohnung sehenden Auges in der Umgebung des Sportplatzes gemietet, so dass er mit einer entsprechenden Vorbelastung habe rechnen müssen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.11.2009 - 8 K 1604/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Beklagte zu Recht verurteilt, die Benutzung der ehemaligen Tennisplatzanlage als Bolzplatz und zum Hockeyspielen zu unterbinden. Zutreffend gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass sich aus § 22 BImSchG ein entsprechender Unterlassungsanspruch ergeben könne. Selbst wenn eine unmittelbare Anwendung des vom Verwaltungsgericht herangezogenen § 22 BImSchG hier nicht statthaft sein sollte, ergäbe ein dann einzuholendes Sachverständigengutachten klar, dass der von dem Bolzplatz ausgehende Lärm eine erhebliche und damit schädliche Umwelteinwirkung darstelle. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit von Lärmimmissionen sei eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände vorzunehmen. Hierzu gehöre im konkreten Fall vor allem auch die spezielle Lage des von dem Kläger bewohnten Teilorts xxx. Der Ortsteil sei ein außergewöhnlich ruhiger anerkannter Luftkurort; eine erhebliche Vorbelastung mit Lärmimmissionen bestehe nicht. Dies habe zur Folge, dass die Geräuscheinwirkungen von dem Bolzplatzbetrieb in besonderem Maße störend in Erscheinung träten. Ferner müsse bei der Abwägung berücksichtigt werden, dass nur wenige 100 m entfernt eine Sportanlage mit einem Platz vorhanden sei, auf dem ungestört Fußball gespielt werden könne.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
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Der Senat hat in er mündlichen Verhandlung am 13.06.3013 einen Augenschein auf dem Grundstück der Tennisplatzanlage Flst.-Nr. xxx in xxx xxx-xxx eingenommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Niederschrift sowie ergänzend auf die gefertigten Lichtbilder verwiesen. Ferner hat in dieser mündlichen Verhandlung Herr Dipl.-Ing. (FH) xxx das von ihm mit erstellte Gutachten der xxx GmbH vom 27.04.2009 näher erläutert; wegen der dabei getätigten Angaben wird auf die Anlage zur Niederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Der Senat kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO über die Berufung der Beklagten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.
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Die vom Senat wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassene Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist zwar zulässig (dazu unter 1.), sie bleibt jedoch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in der Sache ohne Erfolg (dazu unter 2.).
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1. Der Kläger macht einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch geltend, für den der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und als zulässige Klageart die allgemeine Leistungs-(Unterlassungs-)Klage gegeben ist (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 07.10.1983 - 7 C 44.81 - BVerwGE 68, 62). Auch kommt dem Kläger die Klagebefugnis zu, die in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage zu fordern ist. Zutreffend weist die Beklagte im Ausgangspunkt zwar darauf hin, dass bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dem Eigentümer zusteht, nicht jedoch sonstigen Personen, die - wie hier der Kläger als Wohnungsmieter - lediglich obligatorisch berechtigt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.1989 - 4 C 1.88 - BVerwGE 82, 61). Der Kläger macht jedoch keinen Nachbarschutz nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften, sondern einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch zur Abwehr von „schädlichen Umwelteinwirkungen“ im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG geltend. Dieser Anspruch und die immissionsschutzrechtlichen Schutzpflichten sind anders als das Bauplanungsrecht jedoch nicht grundstücksbezogen, sondern bezwecken den Schutz sämtlicher Personen, welche von den Auswirkungen einer genehmigungsbedürftigen oder sonstigen Anlage als Nachbarn und damit nicht bloß als Teil der Allgemeinheit betroffen werden; ausreichend ist, dass sich die Person regelmäßig derartig im Einwirkungsbereich der Anlage aufhält, dass sie durch diese in einer von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG missbilligten Weise betroffen sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1982 - 7 C 50.78 - DVBl 1983, 183). Entsprechend dem Schutzzweck der immissionsschutzrechtlichen Grundpflichten ist es deshalb unerheblich, ob sich der Betroffene als Eigentümer oder lediglich als Mieter einer Wohnung im Einwirkungsbereich der Anlage aufhält. Zu Recht weist das erstinstanzliche Urteil insoweit auf den unterschiedlichen Nachbarbegriff im Bau- und Immissionsschutzrecht hin.
20 
Zutreffend verneint das Verwaltungsgericht auch die Erforderlichkeit eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO. Bei der allgemeinen Leistungsklage ist die Durchführung eines Vorverfahrens generell entbehrlich (vgl. Pietzcker in: Schoch/ Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Ergänzungslieferung 2008, § 42 RdNr. 154). Im Übrigen ergibt sich aus den Behördenakten, dass der Kläger vor Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes sein Begehren auf Unterbindung von Immissionen bzw. auf Schließung des Bolzplatzes in hinreichender Weise bei der Beklagten vorgetragen hat.
21 
2. Die Klage bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger steht der allein in Betracht kommende allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch nicht zu.
22 
2.1 Entgegen der vom Verwaltungsgericht der Sache nach vertretenen Auffassung folgt aus einer etwaigen Verletzung des immissionsschutzrechtlichen Vermeidungsgebots gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG kein Unterlassungsanspruch eines Dritten. Auch in Bezug auf Anlagen, die - wie hier der Bolzplatz - als öffentliche Einrichtung (vgl. § 10 Abs. 2 GemO) hoheitlich betrieben werden, gilt, dass § 22 Abs. 1 BImSchG kein Rechtsverhältnis zwischen Betreiber und Nachbarn begründet und dem letzteren daher auch keinen unmittelbaren Anspruch gegen jenen verleiht (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 29.04.1988 - 7 C 33.87 - BVerwGE 79, 254). Die §§ 22 ff. wie auch die §§ 4 ff. BImSchG begründen Rechte (Befugnisse) und Pflichten im Verhältnis zwischen der für die Genehmigung und Überwachung emittierender Anlagen zuständigen Behörde und dem Errichter und Betreiber der Anlage sowie - soweit die Vorschriften drittschützend sind - zwischen Behörde und Drittbetroffenen. Sie begründen ihrer Struktur nach keine Duldungspflichten und Abwehransprüche im unmittelbaren Nachbarschaftsverhältnis zwischen Störer und Gestörtem, auch dann nicht, wenn der Störer ein öffentlicher Hoheitsträger ist. Die Bestimmungen der § 22 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG sind deshalb lediglich zur Beurteilung der Frage heranzuziehen, welches Maß an Lärmbelästigungen dem Kläger zuzumuten ist. Zutreffend weist die Beklagte deshalb darauf hin, dass das Verwaltungsgericht der Klage nicht allein unter Hinweis auf die angebliche Verletzung der Grundpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG hätte stattgeben dürfen.
23 
2.2 Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt deshalb allein der allgemeine öffentlich-rechtliche Abwehranspruch in Betracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Nachbar einer von der öffentlichen Hand (schlicht-hoheitlich) betriebenen Anlage einen am Maßstab des § 22 BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG ausgerichteten öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass erhebliche Lärmbelästigungen aus dem Betrieb der Anlage unterbleiben oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Indes steht dem Kläger der der Sache nach geltend gemachte öffentlich-rechtliche Abwehranspruch, der sich aus einer analogen Anwendung der §§ 1004, 906 BGB oder aufgrund eines grundrechtlichen Anspruchs aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergibt, nicht zu (vgl. grundlegend zu dem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch BVerwG, Urteile vom 29.04.1988 - 7 C 33.87 -, a.a.O.; sowie vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197; vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 06.03.2012 - 10 S 2428/11 -NVwZ 2012, 837). Einem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch steht dabei nicht entgegen, dass das Landratsamt xxx am 12.02.2010 die Umnutzung der bestehenden Tennisplatzanlage als Bolzplatz baurechtlich genehmigt hat. Der durch die Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur in den Grenzen entfalten, die ihm das Immissionsschutzrecht lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314). Da die Grundpflichten des § 22 Abs. 1 BImSchG für die gesamte Dauer des Betriebs einer Anlage zu erfüllen sind, steht nicht einmal die durch eine bestandskräftige Baugenehmigung geschützte Position einem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch entgegen.
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Nach §§ 906 Abs. 1 Satz 1, 1004 Abs. 1 BGB kann ein Nachbar u.a. Geräusche, welche die Benutzung seines Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigen, abwehren. Als Maßstab dafür, ob Geräuschimmissionen wesentlich und deshalb nicht zu dulden sind, ist § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG heranzuziehen (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 -a.a.O.). Nach den Regelungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, zu denen der hier streitgegenständliche Bolzplatz als sonstige ortsfeste Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG zählt, so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. § 3 Abs. 1 BImSchG definiert schädliche Umwelteinwirkungen als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ob Immissionen als schädlich anzusehen sind, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Die Schädlichkeit lässt sich nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab für jegliche Art von Geräuschen bestimmen und ist weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten. Insofern ist eine umfassende situationsbezogene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und ein Ausgleich widerstrebender Interessen vorzunehmen. Dabei sind die Wirkungen der Immissionen für die Betroffenen zu berücksichtigen. Die tatrichterliche Bewertung der Zumutbarkeit richtet sich danach ausschließlich nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Zu berücksichtigen sind dabei wertende Elemente wie allgemeine Akzeptanz und soziale Adäquanz. Diese Umstände müssen im Sinne einer „Güterabwägung“ in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.04.1991 - 7 C 12.90 - BVerwGE 88, 143; sowie vom 30.04.1992 - 7 C 25.91 - BVerwGE 90, 163; Senatsurteil vom 16.04.2002 - 10 S 2443/00 - NVwZ-RR 2002, 643). In diesem Zusammenhang sind technische Regelwerke zur Beurteilung von Lärmimmissionen heranzuziehen, wenn sie für die Beurteilung der Erheblichkeit der Lärmbelästigung im konkreten Streitfall brauchbare Anhaltspunkte liefern. Sofern für die Ermittlung und Bewertung der auf die Nachbarschaft einwirkenden Geräusche keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren oder Lärmwerte rechtlich verbindlich vorgegeben sind, bleiben die Umstände des konkreten Einzelfalls maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.07.2003 - 4 B 55.03 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 166).
25 
Bei Anwendung dieses Maßstabs resultieren aus der Nutzung des Bolzplatzes durch Kinder und Jugendliche keine für den Kläger schädlichen Umwelteinwirkungen. Dabei gebietet zwar das absolute Toleranzgebot des § 22 Abs. 1a BImSchG keine privilegierte Betrachtung des Vorhabens (dazu unter 2.2.1). Die Schädlichkeit der Lärmimmissionen kann ferner nicht durch einen schematischen Rückgriff auf Grenz- oder Richtwerte lärmtechnischer Regelwerte festgestellt werden; diese sind jedoch orientierend bei der Beurteilung heranzuziehen (dazu unter 2.2.2). Die gebotene situationsbezogene Abwägung aller Umstände führt zu dem Ergebnis, dass die Lärmimmissionen von dem Kläger hinzunehmen sind (dazu unter 2.2.3).
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2.2.1 Für die von Kindern verursachten Geräusche enthält § 22 Abs. 1a BImSchG eine Spezialvorschrift. Danach sind
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„Geräuscheinwirkungen, die von Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, … im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und Richtwerte nicht herangezogen werden.“
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Nach dieser Regelung steht Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft; Geräusche spielender Kinder sind Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar (vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 22 Abs. 1a BImSchG, BT-Drs. 17/4836, S. 4). Die mit Wirkung zum 28.07.2011 in Kraft getretene Bestimmung des § 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert den von den erfassten Einrichtungen durch Kinder verursachten Lärm in zweifacher Hinsicht. Zunächst verbietet § 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG die Heranziehung von Immissionsgrenz- und Richtwerten bei der Beurteilung von Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass für die Beurteilung der Zumutbarkeit solcher Immissionen jeweils eine Entscheidung im Einzelfall zu treffen ist, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt und die widerstreitenden Interessen abgewogen werden (vgl. hierzu näher Senatsbeschluss vom 06.03.2012 - 10 S 2428/11 - a.a.O.). Darüber hinaus enthält § 22 Abs. 1a BImSchG nach dem Willen des Gesetzgebers eine Privilegierungsregelung grundsätzlicher Art, die auf das sonstige Immissionsschutzrecht und über das zivile Nachbarschaftsrecht hinaus Wirkung entfaltet, soweit dies für die Bewertung von Kinderlärm relevant ist. Mit § 22 Abs. 1a BImSchG hat der Gesetzgeber im Übrigen normiert, was bereits das erkennende Gericht und die anderen Oberverwaltungsgerichte als gefestigte Rechtsprechung zum Beurteilungsmaßstab von Kinderlärm zugrunde gelegt haben, nämlich dass die von wohnortnah gelegenen Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgehenden Lärmeinwirkungen regelmäßig als ortsübliche, sozialadäquate Lebensäußerungen der Kinder hinzunehmen sind, hinter die das Ruhebedürfnis Erwachsener zurücktreten muss. Für den Regelfall einer Kinderspielplatznutzung gilt in Bezug auf Lärmimmissionen für die Anwohner daher ein absolutes Toleranzgebot.
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Diese Privilegierungsregelung ist im hier zu beurteilenden Fall indes nicht anwendbar. Dem steht zum einen bereits entgegen, dass der Benutzerkreis der Ballspielanlage von der Beklagten nicht verbindlich und nach außen erkennbar auf Kinder im Sinne des § 22 Abs. 1a BImSchG beschränkt worden ist. Nach der Gesetzesbegründung knüpft der in § 22 Abs. 1a BImSchG verwendete Begriff des Kindes an die Definition des § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII an; Kind ist mithin, wer noch nicht 14 Jahre alt ist (vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 6). Auf diesen Kreis der Kinder unter 14 Jahren hat die Beklagte die Benutzung des Bolzplatzes jedoch nicht beschränkt; vielmehr soll er nach ihrem Vortrag im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich auch der sportlichen Betätigung für Jugendliche und junge Erwachsene dienen. Zum anderen ist die Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG nach der Intention des Gesetzgebers auf Bolzplätze schon wegen des unterschiedlichen Lärmprofils nicht anwendbar. Nach der Gesetzesbegründung soll die Regelung zwar auf Ballspielflächen für Kinder anwendbar sein; diese werden deshalb in § 22 Abs. 1a BImSchG exemplarisch aufgeführt. Davon zu unterscheiden sind nach dem Willen des Gesetzgebers u.a. Bolzplätze sowie Streetballfelder für Jugendliche, die großräumiger angelegt sind und ein anderes Lärmprofil haben als Kinderspielplätze; diese Anlagen werden von der Privilegierung ausdrücklich nicht erfasst (vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 6). Wie insbesondere der vom Senat eingenommene Augenschein ergeben hat, handelt es sich bei der Anlage nach ihrer Ausstattung eher um einen Bolzplatz bzw. ein Streetballfeld als um ein Spielfeld für Kinder.
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2.2.2 Entgegen der Auffassung der Berufung kann die Zumutbarkeit der hier in Rede stehenden Lärmimmissionen nicht abschließend anhand von verbindlichen Grenz- oder Richtwerten lärmtechnischer Regelwerke bestimmt werden; dies schließt einen orientierenden Rückgriff bei der gebotenen Gesamtabwägung indes nicht aus.
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Der verfahrensgegenständliche Bolzplatz wird weder von der TA Lärm (6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, vom 26.08.1998, GMBl. S. 503) noch von der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionschutzgesetzes - 18. BImSchV - vom 18.07.1991, BGBl. I S. 1588) oder der Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) in der 1995 verabschiedeten Fassung (abgedruckt in NVwZ 1997, 469) erfasst. Gemäß Ziffer 1 Buchst. a und b TA Lärm ist diese weder auf Sportanlagen, die der 18. BImSchV unterliegen, noch auf sonstige nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen anwendbar. Zwar sind gemäß Nr. 1 der LAI-Richtlinie Freizeitanlagen Anlagen, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden, was für eine Anwendung auch für Bolzplätze sprechen könnte. Die in Nr. 1 der Freizeitlärm-Richtlinie aufgeführten Regelbeispiele für ihre Anwendbarkeit zeigen jedoch, dass die Richtlinie primär größere Freizeitanlagen mit technischen Einrichtungen und einem entsprechenden Störungspotential im Blick hat.
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Auch die Sportanlagenlärmschutzverordnung ist auf die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräuschimmissionen nicht unmittelbar anwendbar. Sportanlagen sind nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 18. BImSchV ortsfeste Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, die zur Sportausübung bestimmt sind. Wie das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 11.02.2003 - 7 B 88.02 - NVwZ 2003, 377) mit Blick auf einen Bolz- und Skateplatz für Kinder bis 14 Jahre ausgeführt hat, ließen die Beschreibungen des Anwendungsbereichs der Verordnung sowie die in ihrem § 3 vorgesehenen Maßnahmen erkennen, dass sich der Verordnungsgeber am Leitbild einer Sportanlage orientiert habe, die dem Vereinssport, Schulsport oder vergleichbar organisierten Freizeitsport diene. Die aufgeführten Verpflichtungen des Betreibers passten nicht auf kleinräumige Anlagen, die auf regelmäßig unorganisierte, ohne nennenswerte Beteiligung von Zuschauern und ohne Schiedsrichter oder Sportaufsicht stattfindende körperlich-spielerische Aktivitäten von Kindern zugeschnitten seien. Die in § 2 Abs. 1 der 18. BImSchV geregelten Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen, die das vom Normgeber für erforderlich gehaltene Lärmschutzniveau differenzierend nach dem Gebietscharakter, nach Tages-, Nacht- und Ruhezeiten und nach Werktagen sowie Sonn- und Feiertagen durch Festlegung bestimmter Immissionswerte konkretisieren, würden der Eigenart speziell für Kinder bestimmter besonderer Ballspielplätze und ähnlicher Einrichtungen, die dadurch gekennzeichnet seien, dass sie wegen ihrer sozialen Funktion regelmäßig wohngebietsnah sein müssen, nicht in jedem Fall gerecht. Ausweislich der Entstehungsgeschichte der Sportanlagenlärmschutzverordnung sei der Verordnungsgeber davon ausgegangen, dass „Kinderspielplätze und freizeitsportliche Aktivitäten auf Sportgelegenheiten wie Wegen, Plätzen, Spielstraßen und Freiflächen … nicht erfasst“ würden. Dieser Beurteilung schließt sich der Senat an.
33 
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist auch der hier zu beurteilende Bolzplatz keine Sportanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV. Zwar hat die Beklagte eine Nutzung durch ältere Jugendliche nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Dies ändert indes nichts daran, dass der auf der Teilfläche einer ehemaligen Tennisanlage errichtete Bolzplatz dem sich aus der Sportanlagenlärmschutzverordnung ergebenden Leitbild einer Sportanlage nicht entspricht. So fehlen für eine Sportanlage im oben genannten Sinne etwa besondere technische Einrichtungen (wie Lautsprecheranlagen oder auch nur eine Platzbeleuchtung), Vorkehrungen für Zuschauer, Stellplätze für Kraftfahrzeuge oder sonstige Nebeneinrichtungen gänzlich. Hiergegen sprechen in erheblichem Maße auch die Ausstattung und vor allem die Größe des Bolzplatzes, der lediglich die Maße eines Tennisplatzes aufweist. Ausstattung und Größe des Platzes lassen daher eine organisierte, an den Regeln der Fußballverbände ausgerichtete Sportausübung mit Trainern bzw. Betreuern oder gar Schiedsrichtern nicht zu, sondern sind gerade für unorganisierte, „freizeitsportliche Aktivitäten“ geeignet und bestimmt. Dies steht im Übrigen mit der von den Beteiligten geschilderten tatsächlichen Nutzung des Platzes im Einklang. Auch der Kläger macht nicht geltend, dass der Platz zum organisierten, an den Fußballregeln orientierten Spielen genutzt würde. Vielmehr wendet er sich gerade gegen die regelwidrige, unorganisierte Nutzung des Platzes durch Jugendliche, vor allem gegen das „Bolzen“ auf die Fangzäune als Torersatz. Diese vorherrschende Nutzung wird von dem Regelbild einer Sportanlage im Sinne der 18. BImSchV nicht mehr erfasst.
34 
Die Unanwendbarkeit der 18. BImSchV auf den hier zu beurteilenden Bolzplatz steht, wie das Bundesverwaltungsgericht in der bereits zitierten Entscheidung weiter ausgeführt hat (Beschluss vom 11.02.2003 - 7 B 88.02 -, a.a.O.; ähnlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.11.2010 - OVG 11 B 24.08 - NVwZ 2011, 574), einer entsprechenden Heranziehung im Einzelfall allerdings nicht entgegen. Danach bietet es sich an, die von solchen Anlagen ausgehenden Geräuschimmissionen mangels geeigneter und speziell hierfür einschlägiger Vorschriften nach dem in der Sportanlagenlärmschutzverordnung festgelegten Ermittlungs- und Messverfahren zu bestimmen, das der Besonderheit der bei Sport und Spiel auftretenden Geräusche hinreichend Rechnung trägt. Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen, die von derartigen Anlagen ausgehen, muss jedoch wegen deren Atypik und Vielgestaltigkeit weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten bleiben. Die normkonkretisierende Funktion der Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung kann die individuelle Würdigung bei den aus der Sicht der Verordnung atypischen Spiel- und Freizeitanlagen nicht ersetzen; sie kann jedoch einen Ausgangspunkt für die rechtliche Bewertung bieten.
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Ausgehend hiervon und von der von der Beklagten im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingeholten Schallimmissionsprognose der anerkannten Begutachtungsstelle xxx GmbH vom 27.04.2009 sind die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräusche für den Kläger zumutbar. Die Gutachter haben dabei eine computergestützte Immissionsprognose anhand der Berechnungsvorgaben sowohl der TA Lärm als auch der 18. BImSchV erstellt. Der Wert dieses Gutachtens ist neben den oben dargestellten Einschränkungen zwar dadurch geschmälert, dass es sich nicht um ein auf Messungen beruhendes Gutachten, sondern lediglich um eine rechnerische Schallimmissionsprognose handelt. Daher genügt das xxx-Gutachten nicht den formellen Anforderungen der 18. BImSchV. Nr. 1.3.1 des Anhangs zur 18. BImSchV sieht vor, dass die Immissionen bei bestehenden Anlagen durch Messung (Nr. 3) zu ermitteln sind; eine Prognose (Nr. 2) ist nur für neu zu errichtende Anlagen vorgesehen. Der Senat sieht - wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert - trotz dieser Einschränkungen und der Beweisanregung des Klägers mit Schriftsatz vom 21.05.2014 von der Einholung eines auf Lärmmessungen beruhenden gerichtlichen Sachverständigengutachtens ab. Nach dem oben Gesagten könnte auch ein den Anforderungen der Nr. 1.3.1 des Anhangs zur 18. BImSchV genügendes Gutachten die individuelle tatrichterliche Würdigung der Lärmsituation nicht ersetzen und nur einen Anhaltspunkt für die weitere rechtliche Bewertung bieten. Im Übrigen hat einer der Ersteller des von der Beklagten eingeholten Sachverständigengutachtens der xxx GmbH vom 27.04.2009, Herr Dipl.-Ing. (FH) xxx, in der mündlichen Verhandlung am 13.06.2013 überzeugend ausgeführt, dass die prognostizierten Immissionswerte auf einem konservativen Ansatz beruhten. Nach den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Erläuterungen des Gutachters basierten seine Berechnungen auf Studienwerten, die eine hohe Verlässlichkeit aufwiesen und am oberen Rand der zu erwartenden Immissionen lägen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass ein weiteres, auf Lärmmessungen beruhendes Sachverständigengutachten zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis führen könnte.
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Abgesehen hiervon genügt das prognostische Gutachten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts den Vorgaben der 18. BImSchV. Zutreffend und in Übereinstimmung mit den Vorgaben in Nr. 1.2 des Anhangs zur 18. BImSchV haben die Gutachter die maßgeblichen Immissionsorte bestimmt und dabei insbesondere den hier in Rede stehenden Beurteilungspunkt IP O1 (xxx-xxx, Nord) am von dem Kläger bewohnten Anwesen ausgewählt. Gemäß Nr. 1.2 a) des Anhangs liegt der maßgebliche Immissionsort bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb des vom Geräusch am stärksten betroffenen Fensters eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes; nicht maßgeblich sind dagegen die Immissionen innerhalb des Raumes. Fehl geht auch der Einwand des Verwaltungsgerichts, die Gutachter hätten den aus dem Schießen gegen die Bandenbegrenzungsgitter folgenden Spitzenpegel nicht berücksichtigt bzw. sich in diesem Zusammenhang auf nicht weiter substantiierte Mutmaßungen gestützt. Zwar haben die Gutachter den hier durch das Schießen auf die Bande auftretenden Spitzenpegel nicht konkret gemessen. Sie haben sich in diesem Zusammenhang jedoch nicht auf bloße Mutmaßungen beschränkt, sondern einen im fachtechnischen Schrifttum anerkannten, auf Messungen an entsprechenden Bandenbegrenzungen von Minispielfeldern beruhenden Wert herangezogen (vgl. den in Fußnote 8 des Gutachtens erwähnten schalltechnischen Bericht der Ingenieurgesellschaft Zech über Messungen hinsichtlich der Emissionen von Bandenbegrenzungen von Minispielfeldern). Wie der Gutachter Dipl.-Ing. (FH) xxx in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar näher dargelegt hat, erreichen die hier zu erwartenden Geräuschpegel bei dem Schießen auf die Bande nicht die in der Prognose zugrunde gelegten, mit einer Ballschussmaschine ermittelten Werte; der angesetzte Spitzenpegelwert L(W,max.) von 122 dB(A) sei auch sonst in jeder Hinsicht konservativ bemessen und dürfte den tatsächlich zu erwartenden Wert übersteigen. Nachvollziehbar stellen die Gutachter in diesem Zusammenhang vor allem darauf ab, dass sich dieser Wert auf neu errichtete Minispielfelder bezieht, während die Feldbegrenzung des gegenständlichen Spielfeldes bereits „in die Jahre gekommen“ sein und deshalb geringere Immissionen verursache. Der Gutachter xxx hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung überzeugend näher dargelegt, dass der Zaun aufgrund seiner geringeren Spannung nunmehr nachgiebiger sei und deswegen mehr Auftreffenergie als ein bei der Immissionsprognose zugrunde gelegter neuer Zaun auffange. Schließlich hat der Gutachter xxx auf gerichtliche Anfrage mitgeteilt, dass sich an der nach den Vorgaben der 18. BImSchV erstellten Immissionsprognose trotz der im Dezember 2012 erfolgten Neufassung der VDI-Richtlinie 3770 nichts ändere.
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Die von den Gutachtern ermittelten prognostischen Werte überschreiten nicht die Immissionsrichtwerte gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV für allgemeine Wohngebiete. Das Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte werktags (innerhalb als auch außerhalb der Ruhezeiten) und sonntags außerhalb der Ruhezeiten nicht überschritten werden. Im Ergebnis ohne Belang ist, dass nach der gutachterlichen Prognose die Immissionsrichtwerte innerhalb der mittäglichen Ruhezeit sonn- und feiertags (13.00 Uhr bis 15.00 Uhr) sowie die Spitzenpegel innerhalb der Ruhezeiten werktags (6.00 Uhr bis 8.00 Uhr sowie 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr) sowie sonn- und feiertags (7.00 Uhr bis 9.00 Uhr, 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr) überschritten werden. Denn die Beklagte hat zwischenzeitlich diesem Begutachtungsergebnis Rechnung getragen und die Nutzungszeiten entsprechend eingeschränkt, so dass eine Benutzung während der jeweiligen Ruhezeiten nicht mehr zulässig ist. Im Übrigen liegen die Überschreitungen nur in einem relativ geringfügigen Bereich, das heißt jeweils nur im Bereich von 2 bis 3 dB(A). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gutachter einen sehr konservativen Ansatz gewählt und von einer Maximalbelegung des Platzes mit zehn Kindern ausgegangen sind. Eine längerzeitige Bespielung des Platzes durch so viele Personen wird indes auch von dem Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Daher erweist sich eine Abweichung von den Regelwerten in dieser Größenordnung noch als zumutbar.
38 
2.2.3 Zu diesem Ergebnis führt auch die primär maßgebende umfassende Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles unter besonderer Berücksichtigung der bei der Augenscheinseinnahme ermittelten örtlichen Verhältnisse. Im Rahmen dieser Abwägung bestimmt sich die Frage der Erheblichkeit von Lärmbelästigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG und damit die Frage ihrer Zumutbarkeit für die Nachbarschaft entscheidend durch die bauplanungsrechtliche Situation, in der sich störende und gestörte Nutzung befinden. Das Bebauungsrecht als Bodenrecht bestimmt einerseits, welche Nutzungen - auch im Hinblick auf Beeinträchtigungen der Nachbarschaft - an bestimmten Standorten zulässig sind, andererseits welchen Schutz vor Beeinträchtigungen andere Nutzungen, wie hier die Wohnnutzung, beanspruchen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.1991 - 7 C 12.90 - a.a.O.; sowie Beschluss vom 09.04.2003 - 6 B 12.03 - GewArch 2003, 300). Neben der bebauungsrechtlichen Situation sind wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend.
39 
Zugunsten des Klägers ist im Rahmen dieser Abwägung zu berücksichtigen, dass es sich um eine ruhige Wohnstraße handelt, die zudem in einem Luftkurort ohne nennenswerte Geräuschvorbelastung gelegen ist. Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan für die Wohnung des Klägers ein allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO vorsieht. Bolzplätze sind jedoch in allgemeinen Wohngebieten nicht generell unzulässig. Zwar wird man Bolzplätze nicht in jeder Hinsicht mit Kinderspielplätzen gleichsetzen können. Diese sind auf unmittelbare Nähe zur Wohnbebauung angewiesen und als deren sinnvolle Ergänzung sowohl im allgemeinen als auch im reinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1991 - 4 C 5.88 - NJW 1992, 1779). Dagegen dienen Bolzplätze auch und vor allem der spielerischen und sportlichen Betätigung Jugendlicher und junger Erwachsener; aus diesem Grund und wegen der von ihnen ausgehenden stärkeren Auswirkungen auf ihre Umgebung unterscheiden sie sich von Kinderspielplätzen und erfordern deshalb eine andere bauplanungsrechtliche Beurteilung. Sie müssen aber jedenfalls wie Anlagen für sportliche Zwecke behandelt werden, die allgemein (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990) oder zumindest ausnahmsweise (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1977; nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 ausnahmsweise sogar in einem reinen Wohngebiet) unter dem Vorbehalt des § 15 Abs. 1 BauNVO zulässig sind (vgl. hierzu näher BVerwG, Beschluss vom 03.03.1992 - 4 B 70.91 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 8). Damit sind auch Bolzplätze unter dem Vorbehalt des § 15 Abs. 1 BauNVO in allgemeinen Wohngebieten zulässig. Zu beachten ist auch die soziale Funktion von Bolzplätzen, weshalb der Einwand des Klägers nicht durchgreift, es gebe einen weiteren Sportplatz am Ortsrand. Vielmehr müssen Bolzplätze, auch wenn sie nach dem oben Gesagten nicht auf unmittelbare Nähe zur Wohnbebauung angewiesen sind, so doch ortsnah gelegen sein, gerade wenn sie - wie hier - sich auch an Kinder als Benutzerkreis richten. Außerdem lässt die gegenüber von der 18. BImSchV erfassten Sportanlagen für organisierten Sport gesteigerte soziale Erforderlichkeit entsprechender Anlagen auch in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung eine entsprechende Korrektur der Richtwerte zu. Die Abwägung zwischen den jeweiligen Interessen fällt daher tendenziell zu Lasten der Anwohner aus. Ausgehend hiervon hat der Kläger die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräuschimmissionen auch bei einer umfassenden Interessen-abwägung zu dulden.
40 
Nach alldem war auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
42 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
17 
Der Senat kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO über die Berufung der Beklagten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.
18 
Die vom Senat wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassene Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist zwar zulässig (dazu unter 1.), sie bleibt jedoch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in der Sache ohne Erfolg (dazu unter 2.).
19 
1. Der Kläger macht einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch geltend, für den der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und als zulässige Klageart die allgemeine Leistungs-(Unterlassungs-)Klage gegeben ist (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 07.10.1983 - 7 C 44.81 - BVerwGE 68, 62). Auch kommt dem Kläger die Klagebefugnis zu, die in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage zu fordern ist. Zutreffend weist die Beklagte im Ausgangspunkt zwar darauf hin, dass bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dem Eigentümer zusteht, nicht jedoch sonstigen Personen, die - wie hier der Kläger als Wohnungsmieter - lediglich obligatorisch berechtigt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.1989 - 4 C 1.88 - BVerwGE 82, 61). Der Kläger macht jedoch keinen Nachbarschutz nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften, sondern einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch zur Abwehr von „schädlichen Umwelteinwirkungen“ im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG geltend. Dieser Anspruch und die immissionsschutzrechtlichen Schutzpflichten sind anders als das Bauplanungsrecht jedoch nicht grundstücksbezogen, sondern bezwecken den Schutz sämtlicher Personen, welche von den Auswirkungen einer genehmigungsbedürftigen oder sonstigen Anlage als Nachbarn und damit nicht bloß als Teil der Allgemeinheit betroffen werden; ausreichend ist, dass sich die Person regelmäßig derartig im Einwirkungsbereich der Anlage aufhält, dass sie durch diese in einer von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG missbilligten Weise betroffen sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1982 - 7 C 50.78 - DVBl 1983, 183). Entsprechend dem Schutzzweck der immissionsschutzrechtlichen Grundpflichten ist es deshalb unerheblich, ob sich der Betroffene als Eigentümer oder lediglich als Mieter einer Wohnung im Einwirkungsbereich der Anlage aufhält. Zu Recht weist das erstinstanzliche Urteil insoweit auf den unterschiedlichen Nachbarbegriff im Bau- und Immissionsschutzrecht hin.
20 
Zutreffend verneint das Verwaltungsgericht auch die Erforderlichkeit eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO. Bei der allgemeinen Leistungsklage ist die Durchführung eines Vorverfahrens generell entbehrlich (vgl. Pietzcker in: Schoch/ Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Ergänzungslieferung 2008, § 42 RdNr. 154). Im Übrigen ergibt sich aus den Behördenakten, dass der Kläger vor Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes sein Begehren auf Unterbindung von Immissionen bzw. auf Schließung des Bolzplatzes in hinreichender Weise bei der Beklagten vorgetragen hat.
21 
2. Die Klage bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger steht der allein in Betracht kommende allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch nicht zu.
22 
2.1 Entgegen der vom Verwaltungsgericht der Sache nach vertretenen Auffassung folgt aus einer etwaigen Verletzung des immissionsschutzrechtlichen Vermeidungsgebots gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG kein Unterlassungsanspruch eines Dritten. Auch in Bezug auf Anlagen, die - wie hier der Bolzplatz - als öffentliche Einrichtung (vgl. § 10 Abs. 2 GemO) hoheitlich betrieben werden, gilt, dass § 22 Abs. 1 BImSchG kein Rechtsverhältnis zwischen Betreiber und Nachbarn begründet und dem letzteren daher auch keinen unmittelbaren Anspruch gegen jenen verleiht (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 29.04.1988 - 7 C 33.87 - BVerwGE 79, 254). Die §§ 22 ff. wie auch die §§ 4 ff. BImSchG begründen Rechte (Befugnisse) und Pflichten im Verhältnis zwischen der für die Genehmigung und Überwachung emittierender Anlagen zuständigen Behörde und dem Errichter und Betreiber der Anlage sowie - soweit die Vorschriften drittschützend sind - zwischen Behörde und Drittbetroffenen. Sie begründen ihrer Struktur nach keine Duldungspflichten und Abwehransprüche im unmittelbaren Nachbarschaftsverhältnis zwischen Störer und Gestörtem, auch dann nicht, wenn der Störer ein öffentlicher Hoheitsträger ist. Die Bestimmungen der § 22 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG sind deshalb lediglich zur Beurteilung der Frage heranzuziehen, welches Maß an Lärmbelästigungen dem Kläger zuzumuten ist. Zutreffend weist die Beklagte deshalb darauf hin, dass das Verwaltungsgericht der Klage nicht allein unter Hinweis auf die angebliche Verletzung der Grundpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG hätte stattgeben dürfen.
23 
2.2 Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt deshalb allein der allgemeine öffentlich-rechtliche Abwehranspruch in Betracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Nachbar einer von der öffentlichen Hand (schlicht-hoheitlich) betriebenen Anlage einen am Maßstab des § 22 BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG ausgerichteten öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass erhebliche Lärmbelästigungen aus dem Betrieb der Anlage unterbleiben oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Indes steht dem Kläger der der Sache nach geltend gemachte öffentlich-rechtliche Abwehranspruch, der sich aus einer analogen Anwendung der §§ 1004, 906 BGB oder aufgrund eines grundrechtlichen Anspruchs aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergibt, nicht zu (vgl. grundlegend zu dem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch BVerwG, Urteile vom 29.04.1988 - 7 C 33.87 -, a.a.O.; sowie vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197; vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 06.03.2012 - 10 S 2428/11 -NVwZ 2012, 837). Einem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch steht dabei nicht entgegen, dass das Landratsamt xxx am 12.02.2010 die Umnutzung der bestehenden Tennisplatzanlage als Bolzplatz baurechtlich genehmigt hat. Der durch die Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur in den Grenzen entfalten, die ihm das Immissionsschutzrecht lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314). Da die Grundpflichten des § 22 Abs. 1 BImSchG für die gesamte Dauer des Betriebs einer Anlage zu erfüllen sind, steht nicht einmal die durch eine bestandskräftige Baugenehmigung geschützte Position einem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch entgegen.
24 
Nach §§ 906 Abs. 1 Satz 1, 1004 Abs. 1 BGB kann ein Nachbar u.a. Geräusche, welche die Benutzung seines Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigen, abwehren. Als Maßstab dafür, ob Geräuschimmissionen wesentlich und deshalb nicht zu dulden sind, ist § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG heranzuziehen (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 -a.a.O.). Nach den Regelungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, zu denen der hier streitgegenständliche Bolzplatz als sonstige ortsfeste Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG zählt, so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. § 3 Abs. 1 BImSchG definiert schädliche Umwelteinwirkungen als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ob Immissionen als schädlich anzusehen sind, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Die Schädlichkeit lässt sich nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab für jegliche Art von Geräuschen bestimmen und ist weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten. Insofern ist eine umfassende situationsbezogene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und ein Ausgleich widerstrebender Interessen vorzunehmen. Dabei sind die Wirkungen der Immissionen für die Betroffenen zu berücksichtigen. Die tatrichterliche Bewertung der Zumutbarkeit richtet sich danach ausschließlich nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Zu berücksichtigen sind dabei wertende Elemente wie allgemeine Akzeptanz und soziale Adäquanz. Diese Umstände müssen im Sinne einer „Güterabwägung“ in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.04.1991 - 7 C 12.90 - BVerwGE 88, 143; sowie vom 30.04.1992 - 7 C 25.91 - BVerwGE 90, 163; Senatsurteil vom 16.04.2002 - 10 S 2443/00 - NVwZ-RR 2002, 643). In diesem Zusammenhang sind technische Regelwerke zur Beurteilung von Lärmimmissionen heranzuziehen, wenn sie für die Beurteilung der Erheblichkeit der Lärmbelästigung im konkreten Streitfall brauchbare Anhaltspunkte liefern. Sofern für die Ermittlung und Bewertung der auf die Nachbarschaft einwirkenden Geräusche keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren oder Lärmwerte rechtlich verbindlich vorgegeben sind, bleiben die Umstände des konkreten Einzelfalls maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.07.2003 - 4 B 55.03 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 166).
25 
Bei Anwendung dieses Maßstabs resultieren aus der Nutzung des Bolzplatzes durch Kinder und Jugendliche keine für den Kläger schädlichen Umwelteinwirkungen. Dabei gebietet zwar das absolute Toleranzgebot des § 22 Abs. 1a BImSchG keine privilegierte Betrachtung des Vorhabens (dazu unter 2.2.1). Die Schädlichkeit der Lärmimmissionen kann ferner nicht durch einen schematischen Rückgriff auf Grenz- oder Richtwerte lärmtechnischer Regelwerte festgestellt werden; diese sind jedoch orientierend bei der Beurteilung heranzuziehen (dazu unter 2.2.2). Die gebotene situationsbezogene Abwägung aller Umstände führt zu dem Ergebnis, dass die Lärmimmissionen von dem Kläger hinzunehmen sind (dazu unter 2.2.3).
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2.2.1 Für die von Kindern verursachten Geräusche enthält § 22 Abs. 1a BImSchG eine Spezialvorschrift. Danach sind
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„Geräuscheinwirkungen, die von Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, … im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und Richtwerte nicht herangezogen werden.“
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Nach dieser Regelung steht Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft; Geräusche spielender Kinder sind Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar (vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 22 Abs. 1a BImSchG, BT-Drs. 17/4836, S. 4). Die mit Wirkung zum 28.07.2011 in Kraft getretene Bestimmung des § 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert den von den erfassten Einrichtungen durch Kinder verursachten Lärm in zweifacher Hinsicht. Zunächst verbietet § 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG die Heranziehung von Immissionsgrenz- und Richtwerten bei der Beurteilung von Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass für die Beurteilung der Zumutbarkeit solcher Immissionen jeweils eine Entscheidung im Einzelfall zu treffen ist, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt und die widerstreitenden Interessen abgewogen werden (vgl. hierzu näher Senatsbeschluss vom 06.03.2012 - 10 S 2428/11 - a.a.O.). Darüber hinaus enthält § 22 Abs. 1a BImSchG nach dem Willen des Gesetzgebers eine Privilegierungsregelung grundsätzlicher Art, die auf das sonstige Immissionsschutzrecht und über das zivile Nachbarschaftsrecht hinaus Wirkung entfaltet, soweit dies für die Bewertung von Kinderlärm relevant ist. Mit § 22 Abs. 1a BImSchG hat der Gesetzgeber im Übrigen normiert, was bereits das erkennende Gericht und die anderen Oberverwaltungsgerichte als gefestigte Rechtsprechung zum Beurteilungsmaßstab von Kinderlärm zugrunde gelegt haben, nämlich dass die von wohnortnah gelegenen Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgehenden Lärmeinwirkungen regelmäßig als ortsübliche, sozialadäquate Lebensäußerungen der Kinder hinzunehmen sind, hinter die das Ruhebedürfnis Erwachsener zurücktreten muss. Für den Regelfall einer Kinderspielplatznutzung gilt in Bezug auf Lärmimmissionen für die Anwohner daher ein absolutes Toleranzgebot.
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Diese Privilegierungsregelung ist im hier zu beurteilenden Fall indes nicht anwendbar. Dem steht zum einen bereits entgegen, dass der Benutzerkreis der Ballspielanlage von der Beklagten nicht verbindlich und nach außen erkennbar auf Kinder im Sinne des § 22 Abs. 1a BImSchG beschränkt worden ist. Nach der Gesetzesbegründung knüpft der in § 22 Abs. 1a BImSchG verwendete Begriff des Kindes an die Definition des § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII an; Kind ist mithin, wer noch nicht 14 Jahre alt ist (vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 6). Auf diesen Kreis der Kinder unter 14 Jahren hat die Beklagte die Benutzung des Bolzplatzes jedoch nicht beschränkt; vielmehr soll er nach ihrem Vortrag im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich auch der sportlichen Betätigung für Jugendliche und junge Erwachsene dienen. Zum anderen ist die Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG nach der Intention des Gesetzgebers auf Bolzplätze schon wegen des unterschiedlichen Lärmprofils nicht anwendbar. Nach der Gesetzesbegründung soll die Regelung zwar auf Ballspielflächen für Kinder anwendbar sein; diese werden deshalb in § 22 Abs. 1a BImSchG exemplarisch aufgeführt. Davon zu unterscheiden sind nach dem Willen des Gesetzgebers u.a. Bolzplätze sowie Streetballfelder für Jugendliche, die großräumiger angelegt sind und ein anderes Lärmprofil haben als Kinderspielplätze; diese Anlagen werden von der Privilegierung ausdrücklich nicht erfasst (vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 6). Wie insbesondere der vom Senat eingenommene Augenschein ergeben hat, handelt es sich bei der Anlage nach ihrer Ausstattung eher um einen Bolzplatz bzw. ein Streetballfeld als um ein Spielfeld für Kinder.
30 
2.2.2 Entgegen der Auffassung der Berufung kann die Zumutbarkeit der hier in Rede stehenden Lärmimmissionen nicht abschließend anhand von verbindlichen Grenz- oder Richtwerten lärmtechnischer Regelwerke bestimmt werden; dies schließt einen orientierenden Rückgriff bei der gebotenen Gesamtabwägung indes nicht aus.
31 
Der verfahrensgegenständliche Bolzplatz wird weder von der TA Lärm (6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, vom 26.08.1998, GMBl. S. 503) noch von der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionschutzgesetzes - 18. BImSchV - vom 18.07.1991, BGBl. I S. 1588) oder der Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) in der 1995 verabschiedeten Fassung (abgedruckt in NVwZ 1997, 469) erfasst. Gemäß Ziffer 1 Buchst. a und b TA Lärm ist diese weder auf Sportanlagen, die der 18. BImSchV unterliegen, noch auf sonstige nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen anwendbar. Zwar sind gemäß Nr. 1 der LAI-Richtlinie Freizeitanlagen Anlagen, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden, was für eine Anwendung auch für Bolzplätze sprechen könnte. Die in Nr. 1 der Freizeitlärm-Richtlinie aufgeführten Regelbeispiele für ihre Anwendbarkeit zeigen jedoch, dass die Richtlinie primär größere Freizeitanlagen mit technischen Einrichtungen und einem entsprechenden Störungspotential im Blick hat.
32 
Auch die Sportanlagenlärmschutzverordnung ist auf die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräuschimmissionen nicht unmittelbar anwendbar. Sportanlagen sind nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 18. BImSchV ortsfeste Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, die zur Sportausübung bestimmt sind. Wie das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 11.02.2003 - 7 B 88.02 - NVwZ 2003, 377) mit Blick auf einen Bolz- und Skateplatz für Kinder bis 14 Jahre ausgeführt hat, ließen die Beschreibungen des Anwendungsbereichs der Verordnung sowie die in ihrem § 3 vorgesehenen Maßnahmen erkennen, dass sich der Verordnungsgeber am Leitbild einer Sportanlage orientiert habe, die dem Vereinssport, Schulsport oder vergleichbar organisierten Freizeitsport diene. Die aufgeführten Verpflichtungen des Betreibers passten nicht auf kleinräumige Anlagen, die auf regelmäßig unorganisierte, ohne nennenswerte Beteiligung von Zuschauern und ohne Schiedsrichter oder Sportaufsicht stattfindende körperlich-spielerische Aktivitäten von Kindern zugeschnitten seien. Die in § 2 Abs. 1 der 18. BImSchV geregelten Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen, die das vom Normgeber für erforderlich gehaltene Lärmschutzniveau differenzierend nach dem Gebietscharakter, nach Tages-, Nacht- und Ruhezeiten und nach Werktagen sowie Sonn- und Feiertagen durch Festlegung bestimmter Immissionswerte konkretisieren, würden der Eigenart speziell für Kinder bestimmter besonderer Ballspielplätze und ähnlicher Einrichtungen, die dadurch gekennzeichnet seien, dass sie wegen ihrer sozialen Funktion regelmäßig wohngebietsnah sein müssen, nicht in jedem Fall gerecht. Ausweislich der Entstehungsgeschichte der Sportanlagenlärmschutzverordnung sei der Verordnungsgeber davon ausgegangen, dass „Kinderspielplätze und freizeitsportliche Aktivitäten auf Sportgelegenheiten wie Wegen, Plätzen, Spielstraßen und Freiflächen … nicht erfasst“ würden. Dieser Beurteilung schließt sich der Senat an.
33 
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist auch der hier zu beurteilende Bolzplatz keine Sportanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV. Zwar hat die Beklagte eine Nutzung durch ältere Jugendliche nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Dies ändert indes nichts daran, dass der auf der Teilfläche einer ehemaligen Tennisanlage errichtete Bolzplatz dem sich aus der Sportanlagenlärmschutzverordnung ergebenden Leitbild einer Sportanlage nicht entspricht. So fehlen für eine Sportanlage im oben genannten Sinne etwa besondere technische Einrichtungen (wie Lautsprecheranlagen oder auch nur eine Platzbeleuchtung), Vorkehrungen für Zuschauer, Stellplätze für Kraftfahrzeuge oder sonstige Nebeneinrichtungen gänzlich. Hiergegen sprechen in erheblichem Maße auch die Ausstattung und vor allem die Größe des Bolzplatzes, der lediglich die Maße eines Tennisplatzes aufweist. Ausstattung und Größe des Platzes lassen daher eine organisierte, an den Regeln der Fußballverbände ausgerichtete Sportausübung mit Trainern bzw. Betreuern oder gar Schiedsrichtern nicht zu, sondern sind gerade für unorganisierte, „freizeitsportliche Aktivitäten“ geeignet und bestimmt. Dies steht im Übrigen mit der von den Beteiligten geschilderten tatsächlichen Nutzung des Platzes im Einklang. Auch der Kläger macht nicht geltend, dass der Platz zum organisierten, an den Fußballregeln orientierten Spielen genutzt würde. Vielmehr wendet er sich gerade gegen die regelwidrige, unorganisierte Nutzung des Platzes durch Jugendliche, vor allem gegen das „Bolzen“ auf die Fangzäune als Torersatz. Diese vorherrschende Nutzung wird von dem Regelbild einer Sportanlage im Sinne der 18. BImSchV nicht mehr erfasst.
34 
Die Unanwendbarkeit der 18. BImSchV auf den hier zu beurteilenden Bolzplatz steht, wie das Bundesverwaltungsgericht in der bereits zitierten Entscheidung weiter ausgeführt hat (Beschluss vom 11.02.2003 - 7 B 88.02 -, a.a.O.; ähnlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.11.2010 - OVG 11 B 24.08 - NVwZ 2011, 574), einer entsprechenden Heranziehung im Einzelfall allerdings nicht entgegen. Danach bietet es sich an, die von solchen Anlagen ausgehenden Geräuschimmissionen mangels geeigneter und speziell hierfür einschlägiger Vorschriften nach dem in der Sportanlagenlärmschutzverordnung festgelegten Ermittlungs- und Messverfahren zu bestimmen, das der Besonderheit der bei Sport und Spiel auftretenden Geräusche hinreichend Rechnung trägt. Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen, die von derartigen Anlagen ausgehen, muss jedoch wegen deren Atypik und Vielgestaltigkeit weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten bleiben. Die normkonkretisierende Funktion der Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung kann die individuelle Würdigung bei den aus der Sicht der Verordnung atypischen Spiel- und Freizeitanlagen nicht ersetzen; sie kann jedoch einen Ausgangspunkt für die rechtliche Bewertung bieten.
35 
Ausgehend hiervon und von der von der Beklagten im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingeholten Schallimmissionsprognose der anerkannten Begutachtungsstelle xxx GmbH vom 27.04.2009 sind die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräusche für den Kläger zumutbar. Die Gutachter haben dabei eine computergestützte Immissionsprognose anhand der Berechnungsvorgaben sowohl der TA Lärm als auch der 18. BImSchV erstellt. Der Wert dieses Gutachtens ist neben den oben dargestellten Einschränkungen zwar dadurch geschmälert, dass es sich nicht um ein auf Messungen beruhendes Gutachten, sondern lediglich um eine rechnerische Schallimmissionsprognose handelt. Daher genügt das xxx-Gutachten nicht den formellen Anforderungen der 18. BImSchV. Nr. 1.3.1 des Anhangs zur 18. BImSchV sieht vor, dass die Immissionen bei bestehenden Anlagen durch Messung (Nr. 3) zu ermitteln sind; eine Prognose (Nr. 2) ist nur für neu zu errichtende Anlagen vorgesehen. Der Senat sieht - wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert - trotz dieser Einschränkungen und der Beweisanregung des Klägers mit Schriftsatz vom 21.05.2014 von der Einholung eines auf Lärmmessungen beruhenden gerichtlichen Sachverständigengutachtens ab. Nach dem oben Gesagten könnte auch ein den Anforderungen der Nr. 1.3.1 des Anhangs zur 18. BImSchV genügendes Gutachten die individuelle tatrichterliche Würdigung der Lärmsituation nicht ersetzen und nur einen Anhaltspunkt für die weitere rechtliche Bewertung bieten. Im Übrigen hat einer der Ersteller des von der Beklagten eingeholten Sachverständigengutachtens der xxx GmbH vom 27.04.2009, Herr Dipl.-Ing. (FH) xxx, in der mündlichen Verhandlung am 13.06.2013 überzeugend ausgeführt, dass die prognostizierten Immissionswerte auf einem konservativen Ansatz beruhten. Nach den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Erläuterungen des Gutachters basierten seine Berechnungen auf Studienwerten, die eine hohe Verlässlichkeit aufwiesen und am oberen Rand der zu erwartenden Immissionen lägen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass ein weiteres, auf Lärmmessungen beruhendes Sachverständigengutachten zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis führen könnte.
36 
Abgesehen hiervon genügt das prognostische Gutachten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts den Vorgaben der 18. BImSchV. Zutreffend und in Übereinstimmung mit den Vorgaben in Nr. 1.2 des Anhangs zur 18. BImSchV haben die Gutachter die maßgeblichen Immissionsorte bestimmt und dabei insbesondere den hier in Rede stehenden Beurteilungspunkt IP O1 (xxx-xxx, Nord) am von dem Kläger bewohnten Anwesen ausgewählt. Gemäß Nr. 1.2 a) des Anhangs liegt der maßgebliche Immissionsort bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb des vom Geräusch am stärksten betroffenen Fensters eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes; nicht maßgeblich sind dagegen die Immissionen innerhalb des Raumes. Fehl geht auch der Einwand des Verwaltungsgerichts, die Gutachter hätten den aus dem Schießen gegen die Bandenbegrenzungsgitter folgenden Spitzenpegel nicht berücksichtigt bzw. sich in diesem Zusammenhang auf nicht weiter substantiierte Mutmaßungen gestützt. Zwar haben die Gutachter den hier durch das Schießen auf die Bande auftretenden Spitzenpegel nicht konkret gemessen. Sie haben sich in diesem Zusammenhang jedoch nicht auf bloße Mutmaßungen beschränkt, sondern einen im fachtechnischen Schrifttum anerkannten, auf Messungen an entsprechenden Bandenbegrenzungen von Minispielfeldern beruhenden Wert herangezogen (vgl. den in Fußnote 8 des Gutachtens erwähnten schalltechnischen Bericht der Ingenieurgesellschaft Zech über Messungen hinsichtlich der Emissionen von Bandenbegrenzungen von Minispielfeldern). Wie der Gutachter Dipl.-Ing. (FH) xxx in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar näher dargelegt hat, erreichen die hier zu erwartenden Geräuschpegel bei dem Schießen auf die Bande nicht die in der Prognose zugrunde gelegten, mit einer Ballschussmaschine ermittelten Werte; der angesetzte Spitzenpegelwert L(W,max.) von 122 dB(A) sei auch sonst in jeder Hinsicht konservativ bemessen und dürfte den tatsächlich zu erwartenden Wert übersteigen. Nachvollziehbar stellen die Gutachter in diesem Zusammenhang vor allem darauf ab, dass sich dieser Wert auf neu errichtete Minispielfelder bezieht, während die Feldbegrenzung des gegenständlichen Spielfeldes bereits „in die Jahre gekommen“ sein und deshalb geringere Immissionen verursache. Der Gutachter xxx hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung überzeugend näher dargelegt, dass der Zaun aufgrund seiner geringeren Spannung nunmehr nachgiebiger sei und deswegen mehr Auftreffenergie als ein bei der Immissionsprognose zugrunde gelegter neuer Zaun auffange. Schließlich hat der Gutachter xxx auf gerichtliche Anfrage mitgeteilt, dass sich an der nach den Vorgaben der 18. BImSchV erstellten Immissionsprognose trotz der im Dezember 2012 erfolgten Neufassung der VDI-Richtlinie 3770 nichts ändere.
37 
Die von den Gutachtern ermittelten prognostischen Werte überschreiten nicht die Immissionsrichtwerte gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV für allgemeine Wohngebiete. Das Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte werktags (innerhalb als auch außerhalb der Ruhezeiten) und sonntags außerhalb der Ruhezeiten nicht überschritten werden. Im Ergebnis ohne Belang ist, dass nach der gutachterlichen Prognose die Immissionsrichtwerte innerhalb der mittäglichen Ruhezeit sonn- und feiertags (13.00 Uhr bis 15.00 Uhr) sowie die Spitzenpegel innerhalb der Ruhezeiten werktags (6.00 Uhr bis 8.00 Uhr sowie 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr) sowie sonn- und feiertags (7.00 Uhr bis 9.00 Uhr, 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr) überschritten werden. Denn die Beklagte hat zwischenzeitlich diesem Begutachtungsergebnis Rechnung getragen und die Nutzungszeiten entsprechend eingeschränkt, so dass eine Benutzung während der jeweiligen Ruhezeiten nicht mehr zulässig ist. Im Übrigen liegen die Überschreitungen nur in einem relativ geringfügigen Bereich, das heißt jeweils nur im Bereich von 2 bis 3 dB(A). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gutachter einen sehr konservativen Ansatz gewählt und von einer Maximalbelegung des Platzes mit zehn Kindern ausgegangen sind. Eine längerzeitige Bespielung des Platzes durch so viele Personen wird indes auch von dem Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Daher erweist sich eine Abweichung von den Regelwerten in dieser Größenordnung noch als zumutbar.
38 
2.2.3 Zu diesem Ergebnis führt auch die primär maßgebende umfassende Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles unter besonderer Berücksichtigung der bei der Augenscheinseinnahme ermittelten örtlichen Verhältnisse. Im Rahmen dieser Abwägung bestimmt sich die Frage der Erheblichkeit von Lärmbelästigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG und damit die Frage ihrer Zumutbarkeit für die Nachbarschaft entscheidend durch die bauplanungsrechtliche Situation, in der sich störende und gestörte Nutzung befinden. Das Bebauungsrecht als Bodenrecht bestimmt einerseits, welche Nutzungen - auch im Hinblick auf Beeinträchtigungen der Nachbarschaft - an bestimmten Standorten zulässig sind, andererseits welchen Schutz vor Beeinträchtigungen andere Nutzungen, wie hier die Wohnnutzung, beanspruchen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.1991 - 7 C 12.90 - a.a.O.; sowie Beschluss vom 09.04.2003 - 6 B 12.03 - GewArch 2003, 300). Neben der bebauungsrechtlichen Situation sind wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend.
39 
Zugunsten des Klägers ist im Rahmen dieser Abwägung zu berücksichtigen, dass es sich um eine ruhige Wohnstraße handelt, die zudem in einem Luftkurort ohne nennenswerte Geräuschvorbelastung gelegen ist. Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan für die Wohnung des Klägers ein allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO vorsieht. Bolzplätze sind jedoch in allgemeinen Wohngebieten nicht generell unzulässig. Zwar wird man Bolzplätze nicht in jeder Hinsicht mit Kinderspielplätzen gleichsetzen können. Diese sind auf unmittelbare Nähe zur Wohnbebauung angewiesen und als deren sinnvolle Ergänzung sowohl im allgemeinen als auch im reinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1991 - 4 C 5.88 - NJW 1992, 1779). Dagegen dienen Bolzplätze auch und vor allem der spielerischen und sportlichen Betätigung Jugendlicher und junger Erwachsener; aus diesem Grund und wegen der von ihnen ausgehenden stärkeren Auswirkungen auf ihre Umgebung unterscheiden sie sich von Kinderspielplätzen und erfordern deshalb eine andere bauplanungsrechtliche Beurteilung. Sie müssen aber jedenfalls wie Anlagen für sportliche Zwecke behandelt werden, die allgemein (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990) oder zumindest ausnahmsweise (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1977; nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 ausnahmsweise sogar in einem reinen Wohngebiet) unter dem Vorbehalt des § 15 Abs. 1 BauNVO zulässig sind (vgl. hierzu näher BVerwG, Beschluss vom 03.03.1992 - 4 B 70.91 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 8). Damit sind auch Bolzplätze unter dem Vorbehalt des § 15 Abs. 1 BauNVO in allgemeinen Wohngebieten zulässig. Zu beachten ist auch die soziale Funktion von Bolzplätzen, weshalb der Einwand des Klägers nicht durchgreift, es gebe einen weiteren Sportplatz am Ortsrand. Vielmehr müssen Bolzplätze, auch wenn sie nach dem oben Gesagten nicht auf unmittelbare Nähe zur Wohnbebauung angewiesen sind, so doch ortsnah gelegen sein, gerade wenn sie - wie hier - sich auch an Kinder als Benutzerkreis richten. Außerdem lässt die gegenüber von der 18. BImSchV erfassten Sportanlagen für organisierten Sport gesteigerte soziale Erforderlichkeit entsprechender Anlagen auch in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung eine entsprechende Korrektur der Richtwerte zu. Die Abwägung zwischen den jeweiligen Interessen fällt daher tendenziell zu Lasten der Anwohner aus. Ausgehend hiervon hat der Kläger die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräuschimmissionen auch bei einer umfassenden Interessen-abwägung zu dulden.
40 
Nach alldem war auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
42 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung Vorkehrungen zur Unterbindung einer bestimmungswidrigen Nutzung eines Spielplatzes durch Jugendliche über zwölf Jahre und Erwachsene sowie außerhalb der Benutzungszeiten.

Der Antragsteller bewohnt mit seiner Lebensgefährtin das ihm gehörende Eckgrundstück FlNr. 588/41 der Gemarkung S. am nordöstlichen Rand eines im Bebauungsplan „E.-...“ (Zweite Änderung vom 16.12.2010) als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Wohngebiets. Das Grundstück wird nördlich und östlich von Erschließungsstraßen des Wohngebiets begrenzt, an die sich weiter nördlich das Grundstück FlNr. 588/52, das im Bebauungsplan als Spielanlage ausgewiesen ist, sowie östlich davon die nicht vom Bebauungsplan erfasste trapezförmige Grünfläche FlNr. 596 anschließen.

Die Antragsgegnerin errichtete auf dem Grundstück FlNr. 588/52 einen seit Sommer 2014 betriebsbereiten Spielplatz, dessen Benutzung nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts von der Antragsgegnerin so geregelt ist, dass Kinder bis zwölf Jahre den Spielplatz von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr nutzen dürfen und insbesondere laute Musik, Fahrradfahren und Fußballspielen verboten sind (Beschluss S. 2). Hierauf wird durch eine Beschilderung aufmerksam gemacht. Ausweislich der vom Antragsteller seiner Beschwerdebegründung beigefügten Lichtbilder (VGH-Akte Bl. 35 ff.) ist der Spielplatz nach Westen und Süden eingezäunt, nach Nordosten zur sich anschließenden Grünfläche hin nicht, aber astlose und entrindete Baumstämme sind zwischen den Grundstücken zur Abgrenzung quer auf den Boden gelegt. Auf dem Spielplatz befinden sich u. a. ein Kletterturm mit Rutsche, eine Schaukel und Sitzgelegenheiten; auf der Grünfläche sind drei junge Bäume gepflanzt und zwei Erdhügel aufgeschüttet.

Erfolglos beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin, zur Lärmreduzierung und Einhaltung der Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung geeignete Vorkehrungen und Anordnungen zu treffen. Die Antragsgegnerin verwies darauf, die vom Antragsteller gerügten Lärmbelästigungen lägen außerhalb der vorgesehenen Benutzung der Einrichtung. Die Antragsgegnerin habe als Betreiberin des Kinderspielplatzes durch Beschilderung und Ausstattung alles getan, um einen bestimmungsgemäßen und der Nachbarschaft zumutbaren Betrieb des Spielplatzes zu gewährleisten. Sie verwies den Antragsteller auf die Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe.

Der Antragsteller erhob Klage auf Unterbindung einer nicht bestimmungsgemäßen Nutzung des Spielplatzes durch Jugendliche und Erwachsene und beantragte, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die nicht bestimmungsgemäße Nutzung zu unterbinden. Zur Begründung führte er an, die Antragsgegnerin müsse sich bei Hinzutreten besonderer Umstände die zweckfremde Nutzung zurechnen lassen, denn der Spielplatz sei für Jugendliche besonders attraktiv und setze Anreize zum lärmintensiven Fußballspiel. Anfang Dezember 2014 habe die Antragsgegnerin noch Bäume gepflanzt, die als Fußballtor verwendet weitere Anreize schaffen würden.

Mit Beschluss vom 5. Mai 2015 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag des Antragstellers mit der Begründung ab, er habe weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Mit unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen für das Anwesen des Antragstellers sei derzeit nicht zu rechnen, denn die Antragsgegnerin habe durch die Gestaltung des Kinderspielplatzes mit für einen Kinderspielplatz typischen Spielgeräten keine besonderen Anreize zum Missbrauch durch Jugendliche und Erwachsene geschaffen. Den Anreiz, auf der Grünfläche Fußball zu spielen, habe sie deutlich reduziert, indem sie die Bespielbarkeit durch Erdaufschüttungen erschwert habe. Der Spielplatz und die Grundfläche seien auch nicht abgeschottet, sondern von der Straße aus gut einsehbar und unterlägen der sozialen Kontrolle der Anwohner. Ein Anordnungsgrund fehle, weil dem Antragsteller die Lärmauswirkungen auch der missbräuchlichen Nutzung bis zur Hauptsacheentscheidung nicht unzumutbar seien; polizeiliche Kontrollen hätten keine Gesichtspunkte für eine unzumutbare missbräuchliche Nutzung ergeben. Die Polizei werde auf berechtigte Anzeigen hin tätig, wie dem Polizeibericht zu entnehmen sei.

Der Antragsteller hat Beschwerde eingelegt und beantragt:

1. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5. Mai 2015 wird abgeändert.

2. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufgegeben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die nicht bestimmungsgemäße Nutzung (Missbrauch) des Spielplatzes gegenüber dem Anwesen des Antragstellers durch Jugendliche und Erwachsene zu unterbinden.

Er macht geltend, die Antragsgegnerin habe die aus dem Lärm resultierenden schädlichen Umwelteinwirkungen zu verantworten, insbesondere habe sie weder organisatorische Maßnahmen über das Aufstellen eines Schildes und das Errichten dreier Erdhaufen hinaus getroffen noch Kontrollen der Spielplatznutzung durchgeführt oder die Lärmbelastung des Klägers messen lassen. Der Spielplatz liege äußerst ungünstig gegenüber den Fenstern und dem Eingang der Wohnräume des Anwesens des Antragstellers und seiner Lebensgefährtin, was sich erst nach dem Kauf des Grundstücks durch den Antragsteller aus der Änderung des Bebauungsplans und Verschiebung des Spielplatzes ergeben habe. Eine bei Ballabprallern laute Metallwand des Nachbargrundstücks grenze an die Grünfläche an. Die Antragsgegnerin habe auch nicht, wie von ihr behauptet, die neben dem Spielplatz gelegene Grünfläche nur drei Mal im Jahr gemäht, um das Fußballspielen unattraktiv zu machen; vielmehr sei das hohe Gras jedes Mal gemäht worden, wenn auch der Spielplatz gemäht worden sei. Die drei Humushaufen auf der Grünfläche reduzierten nicht den Anreiz, Fußball zu spielen, sondern schufen einen neuen Anreiz, über die Hügel Rad zu fahren. Beigefügte Fotos des Antragstellers zeigten ältere Kinder als zwölf Jahre auf dem Spielplatz, darunter Jugendliche im Alter von 14 bis 16 Jahren. Ermahnungen der Jugendlichen durch die Polizei hätten nichts geholfen. Insoweit werde auf eine Aufstellung der Vorfälle seit Mai 2015 verwiesen, wonach Jugendliche mehrfach Fußball gespielt oder am Spielplatz gelärmt hätten. Die Antragsgegnerin unterlasse, den Zutritt zu dieser Grünfläche durch Einzäunung oder anderweitig zu verhindern. Es wäre jedoch ein Leichtes, den Umgriff des Spielplatzes auf den bauplanungsrechtlich vorgesehenen Bereich auch tatsächlich zu beschränken. Auch könnten der auf den Lichtbildern ersichtliche Metallzaun des Spielplatzes sowie die Metallwand des Nachbargrundstücks, die als Ballwand missbraucht würden, ebenso abgeschirmt werden. Auch unterlasse die Antragsgegnerin eigene Kontrollen und verweise den Antragsteller nur auf polizeiliche Hilfe, die jedoch regelmäßig zu spät komme. Der Antragsteller und seine Lebensgefährtin litten unter dem Lärm erheblich, die Lebensgefährtin sei krank, extrem ruhebedürftig und leide unter krankheitsbedingter Schlaflosigkeit sowie verminderter Lärmtoleranz. Lärmbelästigungen müssten laut ärztlichem Attest unbedingt vermieden werden.

Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Die vom Antragsteller geltend gemachten Lärmbelästigungen fänden so nicht statt; die Einsatzauflistungen der Polizei hätten nichts Derartiges ergeben, sondern insbesondere bei dreizehn ereignisunabhängigen Kontrollen lediglich spielplatztypischen Betrieb.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerdebegründung des Antragstellers, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

Die Ausführungen der Beschwerdebegründung rechtfertigen nicht, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu weiteren Vorkehrungen zu verpflichten, um eine bestimmungswidrige Nutzung des Spielplatzes zu unterbinden.

Der Antragsteller begehrt eine die Hauptsache (zeitweilig) vorwegnehmende vorläufige Regelung, die nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur ergehen kann, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht und wenn die ohne einstweilige Anordnung zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2011 - 22 CE 11.2174 - Rn. 3). Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren weder einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg seiner Klage auf die von ihm begehrten Vorkehrungen glaubhaft gemacht noch ihm drohende unzumutbare Nachteile. Es sind demnach weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

1. Der Antragsteller macht einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch im Wege einer Leistungs- bzw. Unterlassungsklage in der Hauptsache geltend (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1988 - 7 C 33/87 - BVerwGE 79, 254 ff., juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 6.2.2015 - 22 B 12.269 - Rn. 19; VGH BW, U.v. 23.5.2014 - 10 S 249/14 - juris Rn. 22), auf den er auch seinen Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO stützt. Voraussetzung für einen Erfolg in der Hauptsache ist also ein öffentlich-rechtlicher Leistungsanspruch auf Vornahme von Schutzmaßnahmen durch die Antragsgegnerin oder ein Unterlassungsanspruch gegen ihr zurechenbare schädliche Lärmeinwirkungen. Solche Ansprüche sind hier jedoch nicht glaubhaft gemacht.

a) Der Antragsteller hat zum Einen weder geltend noch glaubhaft gemacht, dass von Kindern beim regulären Spielplatzbetrieb ausgehende Geräusche ihm unzumutbar wären und die Antragsgegnerin daher zu weiteren Maßnahmen verpflichtet wäre.

Die natürlichen Lebensäußerungen von Kindern, die Ausdruck natürlichen Spielens oder anderer kindlicher Verhaltensweisen sind, sind nach § 22 Abs. 1a BImSchG im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen und daher als sozialadäquat hinzunehmen und grundsätzlich nicht unzumutbar (vgl. VGH BW, U.v. 23.5.2014 - 10 S 249/14 - juris Rn. 28 f.). Dies ergibt sich auch aus Art. 2 KJG. Dies gilt jedenfalls für Lärm durch Kinder bis zwölf Jahren aus der bestimmungsgemäßen Benutzung und innerhalb der Betriebszeiten des Spielplatzes, wie sie der Antragsteller in seiner Email vom 17. Mai 2015 beschrieben hat (VGH-Akte Bl. 52).

Diese Sozialadäquanz wird für den streitgegenständlichen Spielplatz in bauplanungsrechtlicher Hinsicht dadurch bestätigt, dass der Spielplatz eigens im Bebauungsplan „E.“ (Zweite Änderung vom 16.12.2010, VG-Akte RO 7 E 15,572, Bl. 23 ff.) durch Planzeichen ausgewiesen ist und an den nordöstlichen Rand des Wohngebiets verlegt wurde, um die Bebaubarkeit eines Wohngrundstücks zu erleichtern, aber auch um den Spielplatz noch in für Kinder zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichbare Nähe zu legen, damit er seinen sozialen Zweck erfüllen kann. Da solche Spielanlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB und § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO in Allgemeinen Wohngebieten wie hier zulässig sind, sind auch die mit ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung verbundenen Geräusche als sozialadäquat einzustufen (vgl. VGH BW, U.v. 23.5.2014 - 10 S 249/14 - juris Rn. 28 a.E.). Der Antragsteller räumt in seinem Beschwerdevorbringen im Übrigen ein, dass ihm beim Erwerb des Baugrundstücks die Nachbarschaft des (damals erst geplanten) Spielplatzes bekannt gewesen und dieser erst mit der Änderung des Bebauungsplans näher an seinen Hauseingang und die Fenster seiner Wohnräume gerückt sei. Rechtsbehelfe gegen die Bebauungsplanänderung hat der Antragsteller aber jedenfalls seinem Vorbringen zu Folge nicht erhoben.

b) Der Antragsteller hat aber auch nicht glaubhaft gemacht, dass von einer irregulären Benutzung des Spielplatzes durch Kinder über 12 Jahre, Jugendliche oder Erwachsene oder zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr ausgehende schädliche Umwelteinwirkungen der Antragsgegnerin zurechenbar wären und sie daher zu weiteren Maßnahmen verpflichtet wäre.

Ob es insofern überhaupt zu unzumutbaren Lärmeinwirkungen nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG oder des Art. 3 KJG kommen könnte, ist mangels Messungen oder sachverständiger Berechnungen auf der Grundlage von fachlich erprobten und bewährten Erfahrungswerten (vgl. VGH BW, U.v. 23.5.2014 - 10 S 249/14 - juris Rn. 34 ff.) ungeklärt, so dass schon dies gegen einen Anordnungsanspruch spricht.

Dem Anlagenbetreiber zurechenbar sind jedenfalls nur die Auswirkungen des Anlagenbetriebs, die entweder Folge der bestimmungsgemäßen Nutzung der Einrichtung sind oder die zwar von deren Widmung nicht umfasst sind, die sich der Einrichtungsträger jedoch deshalb zurechnen lassen muss, weil er durch die Ausgestaltung der Anlage einen relevanten Anreiz für ihre rechtswidrige Inanspruchnahme geschaffen hat und diesem Anreiz nicht in angemessener und zumutbarer Weise entgegengewirkt hat (vgl. BayVGH, U.v. 30.11.1987 - 26 B 82 A.2088 - VGH n. F. 40, 114/122; BayVGH, B.v. 23.1.2015 - 22 ZB 14.42 u. a. - Rn. 67 m. w. N.).

Eine Nutzung des streitgegenständlichen Spielplatzes nach 22.00 Uhr oder durch Kinder älter als 12 Jahre, Jugendliche oder Erwachsene begründet danach und nach derzeitigem Erkenntnisstand keine Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin, da sich aus den Darlegungen des Antragstellers nicht ergibt, dass die Antragsgegnerin hierfür einen besonderen Anreiz geschaffen hätte oder das ihr Zumutbare zur Verhinderung dieser Nutzung nicht unternommen hätte. Dies gilt auch für Lärm durch Kinder bzw. Jugendliche oder Erwachsene außerhalb der Betriebszeiten des Spielplatzes, wie sie der Antragsteller in seiner Email vom 17. Mai 2015 beschrieben hat (VGH-Akte Bl. 52). Auch insofern ergeben sich aus seinen Darlegungen kein greifbares Fehlverhalten und keine greifbaren Versäumnisse der Beklagten.

Die Antragsgegnerin hat nach den Darlegungen des Antragstellers keinen besonderen Anreiz für eine widmungswidrige Nutzung geschaffen. Es reicht nicht jede Ausstattung eines Spielplatzes mit adäquaten Spielgeräten, um bereits daraus eine Anreizwirkung und eine Verantwortlichkeit des Einrichtungsträgers abzuleiten, sondern die Ausstattung muss zu einer regelwidrigen Nutzung geradezu „einladen“ (BayVGH, U.v. 6.2.2015 - 22 B 12.269 - Rn. 62 m. w. N.). Dabei kommt es weniger auf einzelne Maßnahmen als vielmehr auf das „Gesamtpaket“ an, wie der Träger der Einrichtung die Benutzung sachlich und rechtlich ermöglicht (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2015 - 22 ZB 14.42 u. a. - Rn. 66-757): Hier hat die Antragsgegnerin die Benutzung des Spielplatzes rechtlich nur in der Zeit von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr gestattet. Weiter hat sie nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Benutzung auf Kinder bis zum Alter von 12 Jahren begrenzt sowie laute Musik, Radfahren und Fußballspielen - für die Nachbarschaft besonders lärmträchtige Beschäftigungen - verboten (Beschluss S. 8). Zudem hat sie die Benutzung sachlich dadurch beschränkt, dass sie den Spielplatz auf dem Grundstück FlNr. 588/52 der Gemarkung S. nur mit für einen Kinderspielplatz typischen Spielgeräten wie einem Kletterturm mit Rutsche und einer Schaukel ausgestattet hat (Beschluss S. 7, Fotos des Antragstellers VGH-Akte Bl. 35 ff.), die eher für Kinder attraktiv sind als für Jugendliche oder Erwachsene. Auch die Gestaltung der anschließenden Grünfläche mit drei jungen Bäumen und zwei Erdhaufen kann entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht als besonderer Anreiz für ein bestimmungswidriges Fußballspielen oder Fahrradfahren angesehen werden. Erdhaufen sind vielmehr ein probates Mittel, unerwünschtes Fußballspielen durch Unterbrechung sonst bespielbarer ebener Flächen zu unterbinden (vgl. BayVGH, U.v. 6.2.2015 - 22 B 12.269 - Rn. 62). Dass die Bäumchen als „Torpfosten“ genutzt werden können, ist Ausfluss kindlicher Spielfantasie; dass sie in ihrer konkreten Aufstellung mit Stützstangen besonders dazu einladen, ist aber nicht ersichtlich. Wollen Kinder unbedingt Fußball spielen, nutzen sie erfahrungsgemäß alle Arten von „Tormarkierungen“ bis hin zu auf den Boden gelegten Schulranzen. Insofern sind die Bäume „nutzbar“, aber nicht spezifisch „einladend“. Ausweislich der Fotos ist die Grünfläche südlich der Bäumchen zur Straße hin nicht eingezäunt, so dass Richtung „Tor“ geschossene und nicht gehaltene Bälle davonfliegen und eine Rückholung sowie eine Spielunterbrechung notwendig machen. Dass auf der Grünfläche aufgebrachte Erdhaufen in ihrer noch unangelegten Rohform zum Fahrradfahren (Hindernis-/Sprunghügel) einladen würden, kann angesichts ihrer geringen Höhe und ohne sonst ausgeformtes Gelände ebenso wenig als besonderer Anreiz für eine widmungswidrige Nutzung angesehen werden. Schließlich können die Sitzgelegenheiten nicht als besonderer Anreiz für eine widmungswidrige Nutzung eingestuft werden, da sie dem Aufenthalt insbesondere von begleitenden Eltern oder anderen Aufsichtspersonen dienen.

Soweit der Antragsteller Vorkehrungen gegen unerlaubtes Fußballspielen gegen den Metallzaun verlangt, der den Spielplatz von der Straße trennt, vermag dies jedenfalls in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu überzeugen. Dieser Metallzaun ist notwendig, denn er dient offenbar auch dazu, Kinder daran zu hindern, im Spiel spontan und ohne Rücksicht auf den Fahrzeugverkehr vom Spielplatz auf die Straße zu laufen. Dass gerade dieser Metallzaun trotz der geschilderten anderen Maßnahmen der Antragsgegnerin einen besonderen Anreiz zum Fußballspielen böte, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsteller Aufprallgeräusche von Fußbällen auf einer Metallwand auf einem der Grünfläche benachbarten Grundstück anführt, gehört diese schon nach seinem eigenen Vorbringen nicht zur gemeindlichen Einrichtung und daher nicht zu deren Ausstattung. Anhaltspunkte für einen besonderen Anreiz zum Fußballspielen trotz der geschilderten anderen Maßnahmen der Antragsgegnerin hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Er hat auch nicht aufgezeigt, welche konkreten Maßnahmen der Antragsgegnerin auf dem Gelände ihrer Grünfläche überhaupt möglich und zumutbar wären, um die Lärmbelästigung zu mindern. Dass ein selteneres Mähen der Grünfläche - statt zeitlich mit dem Spielplatz zusammen - das Fußballspielen erheblich erschwerte und die Lärmbelästigung deutlich minderte, ist nicht dargelegt. Ob z. B. ein schallgedämpfter Ballfangzaun am Rand der Grünfläche zum Nachbargrundstück räumlich unterzubringen, finanziell zumutbar und sachlich zielführend wäre, ohne erst recht Anreiz zum bestimmungswidrigen Fußballspiel zu bieten, kann nach dem Vorbringen des Antragstellers ebenso wenig hinreichend sicher im Rahmen dieses Eilverfahrens beurteilt werden wie die etwaige Eignung einer Hecke entlang der Grundstücksgrenzen zur Aufpralldämpfung.

Dass sich der Antragsteller von den Besuchern des Spielplatzes beobachtet fühlt, kann ohnehin nicht Gegenstand eines öffentlich-rechtlichen Immissionssabwehranspruchs sein. Es wäre von ihm ggf. eine dichte und abschirmende Begrünung seines Grundstücks als Sichtschutz zum Spielplatz hin als ihm mögliche und zumutbare Selbsthilfemaßnahme zu ergreifen; eine von der Antragsgegnerin angebotene Verlegung des Spielplatzeingangs oder eine dreiseitige Begrünung des Spielplatzes als Sicht- und Lärmschutz hat er abgelehnt (vgl. Schreiben vom 31.8.2014, ebenda Bl. 43 f.).

c) Gegen eine dem Anlagenbetreiber nicht zurechenbare unerlaubte Nutzung öffentlicher Einrichtungen ist mit den Mitteln des Sicherheits- und Polizeirechts einzuschreiten (BVerwG, B.v. 29.5.1989 - 4 B 26.89 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 23.1.2015 - 22 ZB 14.42 u. a. - Rn. 69 m. w. N.). Als weitere Instrumente zur Störungsabwehr kommen auch die Befugnisse in Betracht, die sich aus dem Recht der öffentlichen Anstalten (insbesondere dem Hausrecht des Einrichtungsträgers) ergeben. Dass die Antragsgegnerin hiervon mehr Gebrauch machen könnte, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Zudem kann auch ein repressives Vorgehen (d. h. eine Ahndung festgestellter Zuwiderhandlungen mit den Mitteln des Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrechts) geeignet sein, erneute einschlägige Rechtsverletzungen zu verhindern. Auch insofern - soweit die Antragsgegnerin etwa als Sicherheitsbehörde (Art. 6 LStVG) angesprochen sein sollte - ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers derzeit keine Verpflichtung der Antragsgegnerin zum weitergehenden Tätigwerden. Zwar führt sie bisher keine eigenen Kontrollen der Benutzung durch. Dies ist aber im Zusammenhang mit dem Tätigwerden der Polizei zu sehen. Nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers reagieren die eingesetzten Polizeikräfte auf Lärmbeschwerden des Antragstellers. Dass die Polizei nicht immer kurzfristig vor Ort eintrifft und Abhilfe schafft, wie der Antragsteller rügt, ist bis zu einem gewissen Grad unvermeidbar; dies wäre bei einem unter Umständen einzurichtenden kommunalen Ordnungsdienst nicht anders. Den polizeilichen Mitteilungen ist aber zu entnehmen, dass die Polizei auf Ereignismeldungen des Antragstellers hin tätig wurde, bei hinreichendem Anlass einschritt und keine spielplatzuntypischen Ereignisse feststellte. Dass in der Zeit zwischen der Ereignismeldung des Antragstellers und dem Eintreffen der Polizei etwa unbefugte Benutzer den Spielplatz bereits verlassen hatten, so dass bisweilen keine Störung mehr feststellbar war, ist der Natur der Sache geschuldet. Eine Überwachung des Spielplatzes rund um die Uhr dürfte weder der Polizei noch der Beklagten zumutbar sein, zumal es sich nicht um einen Kriminalitätsschwerpunkt handelt. Dass sich der Antragsteller subjektiv nicht mehr ernstgenommen fühlt, ändert an der objektiv dokumentierten Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Polizei auch ihm gegenüber nichts.

d) Auch mit Blick auf die ärztlich attestierte besondere Lärmempfindlichkeit seiner Lebensgefährtin hat der Antragsteller - soweit er hier für sie sprechen kann - einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Für die immissionsschutzrechtliche Zumutbarkeitsbewertung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 22 Abs. 1, Abs. 1a BImSchG oder auch nach Art. 3 KJG i. V. m. der 16. BImSchV kommt es maßgeblich nicht auf eine besondere Lärmempfindlichkeit des Betroffenen, sondern auf die Reaktionen eines gesundheitlich durchschnittlich disponierten Nachbarn an (vgl. BayVGH, B.v. 14.8.2006 - 22 ZB 05.2608 - juris Rn. 3 m. w. N.). Dass die Lebensgefährtin des Antragstellers aufgrund ihrer Erkrankung besonders ruhebedürftig und besonders lärmempfindlich ist, rechtfertigt im Verhältnis zur Gemeinde nicht, dieser vorläufig Maßnahmen aufzuerlegen, wenn es für die dauerhafte Entscheidung in der Hauptsache nicht auf eine besondere Lärmempfindlichkeit ankommt. Sonst reichte die begehrte vorläufige Anordnung inhaltlich über das hinaus, was der Antragsteller im Klageverfahren überhaupt erreichen könnte.

2. Auch ein Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht. Dass dem Antragsteller das Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar wäre, obwohl jenes Verfahren bereits anhängig und nach den Erfahrungen des Verwaltungsgerichtshofs auch mit einer Entscheidung in absehbarer Zeit zu rechnen ist, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Beschluss S. 8). Dass sich in der Zwischenzeit die vom Antragsteller geltend gemachten Lärmbelästigungen so gesteigert hätten, dass sie unzumutbar geworden wären, oder die Beschwerden bei der Polizei nicht mehr bearbeitet würden, ist unter Würdigung auch des nochmals vertieften Beschwerdevorbringens nicht ersichtlich.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG; wie Vorinstanz.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. November 2009 - 8 K 1604/08 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen Lärmimmissionen, die von der Nutzung eines von der Beklagten in unmittelbarer Nähe betriebenen Bolzplatzes ausgehen.
Der Kläger wohnt seit dem Jahre 1995 zur Miete in der Dachgeschosswohnung des Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx (xxx) in xxx. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „xxx“, der ein allgemeines Wohngebiet (WA) festsetzt; es grenzt im Norden an die Straße „xxx“ an. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindet sich auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx mit einem Abstand zur Straße von etwa 10 m eine am 05.11.1981 baurechtlich genehmigte Tennisplatzanlage; der Abstand zwischen der Sportanlage und dem Wohnhaus beträgt ungefähr 30 m. Die Anlage besteht aus zwei in Ost-West-Richtung angeordneten Hartplätzen und wird von einem ca. 3 m hohen Gitterzaun umfasst. Dieses Grundstück liegt im Geltungsbereich eines ein Sondergebiet (Ferienpark) ausweisenden Bebauungsplans aus dem Jahre 1974. Die Tennisanlage war ursprünglich Teil eines Ferienparks, der nördlich des Platzes von einem Privatunternehmen betrieben wurde. Nach der Insolvenz des Betreibers erwarb die Beklagte 1994 das Eigentum an diesem Grundstück. Daraufhin wurden die Plätze nicht mehr regelmäßig zweckgebunden zum Tennisspielen genutzt; vielmehr kam es vermehrt zur Nutzung durch fußball- und hockeyspielende Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. Nachdem die Beklagte eine derartige Nutzung ursprünglich verboten hatte, legalisierte sie das Ballspiel in der Folgezeit. Am 17.06.2003 beschloss der Ortschaftsrat von xx- xxx dass die Verbotsschilder entfernt werden und nur noch ein Hinweis auf die einzuhaltenden allgemeinen Ruhezeiten erfolgen soll.
Seit 1997 beschwerte sich der Kläger regelmäßig bei der Beklagten, dass die Tennisanlage von Jugendlichen als Fußball- bzw. Hockeyspielfeld genutzt werde, wodurch für ihn unzumutbarer Lärm entstehe. Insbesondere das Aufprallen des Balles auf die den Platz umgebenden Gitterzäune verursache erheblichen Lärm. Der Kläger trug sein Anliegen, die Anlage zu schließen oder zumindest Lärmschutzmaßnahmen durchzuführen, mehrfach schriftlich vor und wurde auch bei der Beklagten persönlich vorstellig. Mit Schreiben vom 05.02.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie sich in Absprache mit dem Landratsamt xxx dazu entschieden habe, den Tennisplatz in einen Bolzplatz umzuwandeln. Maßgeblich hierfür sei, dass er näher an der Wohnbebauung liege als der entlegene vorhandene Bolzplatz und bei jedem Wetter bespielt werden könne. Der Zaun müsse zum Schutz der dort spielenden Kinder erhalten bleiben.
Auf weitere Beschwerden des Klägers hin beauftragte die Beklagte die Abteilung für Umwelt- und Arbeitsschutz des Landratsamtes xxx mit der Erstellung einer Schallimmissionsprognose. In seinem Kurzgutachten vom 11.05.2006 kam der fachtechnische Bedienstete des Landratsamtes zu dem Ergebnis, dass bei Zugrundelegung der Vorgaben der TA Lärm und unter der Prämisse, dass vier bis acht Spieler den Bolzplatz gleichzeitig nutzen, am von dem Kläger bewohnten Anwesen mit Immissionen zwischen maximal 52 dB(A) und 55 dB(A) zu rechnen sei. Nach den überschlägigen Berechnungen würden die Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebiets nach der TA Lärm nicht überschritten; die subjektive Lästigkeit der Lärmbelästigung hänge jedoch wesentlich von sonstigen Faktoren wie der persönlichen Einstellung zum Geräusch und dessen Auffälligkeiten ab. Aufgrund der geringen Geräuschvorbelastung in dem entsprechenden Gebiet trete insbesondere das Scheppern der Gitterzäune als sehr störend hervor. In der Folgezeit holte die Beklagte eine Schallimmissionsprognose der amtlichen Begutachtungsstelle xxx GmbH vom 27.04.2009 ein, welche die zu erwartenden Immissionen unter Anwendung der TA Lärm und der 18. BImSchV beurteilte. Diese Berechnung kam zu dem Ergebnis, dass bei einem maximalen Rechenansatz von zehn Kindern mit 13 Stunden ununterbrochener Spieldauer die Richtwerte der TA Lärm in jeder Hinsicht eingehalten würden. Bei Anwendung des Berechnungsverfahrens nach der 18. BImSchV sei außerhalb der sonntäglichen Ruhezeiten von keinen Richtwertüberschreitungen auszugehen. Innerhalb der jeweiligen sonntäglichen Ruhezeiten seien morgens (8.00 Uhr bis 9.00 Uhr) und abends (20.00 Uhr bis 21.00 Uhr) keine Richtwertüberschreitungen zu erwarten; während der mitttäglichen Ruhezeit an Sonntagen (13.00 Uhr bis 15.00 Uhr) seien für den gewählten Immissionsansatz Richtwertüberschreitungen zu erwarten. Für den Beurteilungspunkt an dem Anwesen des Klägers (xxx; Nord) wurden Lärmpegel bis 52 dB(A) prognostiziert; zudem wurde eine Überschreitung der zulässigen Spitzenpegel um bis zu drei dB(A) (Lmax: 83 dB(A)) zu Ruhezeiten vorhergesagt.
Nach einer weiteren Beschwerde des Klägers bei dem Landratsamt empfahl dieses der Beklagten am 01.08.2006, den Metallgitterzahn zu entfernen oder zu dämmen, und wies darauf hin, dass die Geräuschimmissionen auch durch eine Änderung des Bodenbelags reduziert werden könnten. Für die Nutzung des Grundstücks als Bolzplatz existierte zunächst keine Baugenehmigung. Erst auf einen Nutzungsänderungsantrag der Beklagten vom 28.09.2009 erteilte das Landratsamt xxx als zuständige Baurechtsbehörde am 12.02.2010 eine Genehmigung zur Nutzungserweiterung der bestehenden Tennisplatzanlage. Ausweislich der Genehmigung soll der südliche, dem von dem Kläger bewohnten Anwesen zugewandte Teil der Tennisanlage nunmehr als Bolzplatz genutzt werden; der nördliche Teil ist weiterhin zur Nutzung als Tennisplatz vorgesehen. Nach Erteilung der Baugenehmigung brachte die Beklagte ein Schild an dem Platz an, wonach die Benutzung lediglich in der Zeit von montags bis freitags 8.00 bis 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 9.00 bis 13.00 Uhr sowie zwischen 15.00 Uhr und 20.00 Uhr zulässig sein soll.
Am 05.05.2008 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt, die Benutzung der ehemaligen Tennisplatzanlage auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx der Gemarkung xxx als Bolzplatz und zum Hockeyspielen zu unterbinden. Zur Begründung hat der Kläger im wesentlichen ausgeführt, er werde durch den Spielbetrieb auf dem Bolzplatz bereits deshalb in eigenen Rechten verletzt, weil dieser in einem allgemeinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich nicht zulässig sei. Die Nutzung des Feldes erfolge nicht durch Kinder, sondern primär durch Jugendliche und junge Erwachsene. Er werde von den Nutzern des Spielfeldes provoziert, indem diese absichtlich gegen den Schutzzaun schössen, um so zusätzlichen und vermeidbaren Lärm zu verursachen. Durch den Lärm sei in seiner Wohnung eine Unterhaltung und das Schlafen nur bei geschlossenen Fenstern möglich. Das umgebende Wohngebiet verfüge praktisch über keinen Durchgangsverkehr und liege in einer außergewöhnlich ruhigen Lage, so dass der von dem Bolzplatz ausgehende Lärm besonders störend in Erscheinung trete. Der Kläger sei in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzt, da er als Bluthochdruckpatient besonders von den Lärmimmissionen betroffen werde. Zudem sei es den Nutzern des Bolzplatzes möglich, auf den in geringer Entfernung gelegenen Fußballplatz am Ortsrand auszuweichen.
Mit Beschluss vom 26.05.2008 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen. Mit Urteil vom 16.11.2009 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe der Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, die Benutzung der ehemaligen Tennisanlage als Bolzplatz und zum Hockeyspielen zu unterbinden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klage sei als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie habe auch in der Sache Erfolg, da dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch zustehe. Die Beklagte habe die ihr gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG gegenüber dem Kläger obliegenden Schutzpflichten nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift sei sie als Betreiber der Bolzplatzanlage gehalten, diese so zu betreiben, dass schädliche Umweltauswirkungen verhindert und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt würden. Maßnahmen zur Verwirklichung dieser gesetzlichen Vorgaben habe die Beklagte bisher nicht getroffen. Sie habe insbesondere die ihr vom Landratsamt xxx aufgezeigten technischen Vorkehrungen zur Verringerung des Lärms nicht umgesetzt und nicht dafür Sorge getragen, dass der Zaun der Anlage als lärmerhöhender Faktor entfernt oder gedämmt werde. Dahingestellt bleibe, ob der Kläger die Unterbindung der Nutzung als Bolzplatz auch deshalb verlangen könne, weil die hierfür erforderliche Baugenehmigung noch nicht erteilt sei. Selbst wenn allein die formelle Illegalität der ausgeübten Nutzung den vom Kläger geltend gemachten Anspruch nicht begründen könne, ergäben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzungsänderung in materiell-rechtlicher Hinsicht ohne weiteres genehmigungsfähig sei. Insbesondere stehe nicht hinreichend verlässlich fest, ob bei der Nutzung des Tennisplatzes als Bolzplatz die in einem allgemeinen Wohngebiet hinzunehmenden Lärmimmissionen nicht überschritten würden. Die von der Beklagten eingeholte Schallimmissionsprognose des Gutachters xxx GmbH vom 27.04.2009 sei hierfür nicht ausreichend, da sich ihr bereits nicht entnehmen lasse, mit welchen Lärmimmissionen in den maßgeblichen Räumen in der Wohnung des Klägers konkret gerechnet werden müsse. Ferner berücksichtige die Prognose nicht die vom Kläger allein gerügte Lärmbelastung, die aus dem Auftreffen der Bälle auf den Gitterzaun als Torersatz resultiere.
Mit Beschluss vom 10.01.2011 - der Beklagten zugestellt am 14.01.2011 - hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassen. Die Beklagte hat mit einem bei dem Verwaltungsgerichtshof per Telefax am 05.02.2011 eingegangenen Schriftsatz die Berufung unter Stellung eines förmlichen Antrags begründet.
Die Beklagte macht geltend, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts folge aus § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG kein unmittelbarer Abwehranspruch im Nachbarschaftsverhältnis zwischen Störer und Gestörtem. Fehl gehe deshalb die Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach der Kläger die Unterlassung der Benutzung des Bolzplatzes bereits deshalb verlangen könne, weil nicht sämtliche nach dem Stand der Technik möglichen Lärmschutzvorkehrungen getroffen worden seien. Richtigerweise könne ein Anspruch auf Unterbindung der Nutzung nur unter den Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruches bestehen. Von der Anlage gingen jedoch - was das Verwaltungsgericht nicht geprüft habe - keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG aus. Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte, insbesondere nach der hier zumindest entsprechend anwendbaren TA Lärm, seien eingehalten. Dies ergebe sich bereits aus dem von der Beklagten eingeholten Gutachten der xxx GmbH vom 27.04.2009, welches das Verwaltungsgericht fehlerhaft gewürdigt habe. Das Sachverständigengutachten gelange unter Anwendung der Vorgaben der TA Lärm zu der Prognose, dass die Immissionsrichtwerte sowohl innerhalb als auch außerhalb der Ruhezeiten unterschritten würden. Entgegen den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Bedenken habe der Gutachter in Übereinstimmung mit den Vorgaben der TA Lärm den maßgeblichen Immissionsort fehlerfrei ermittelt und zutreffend nicht auf die Immissionen innerhalb der Wohnung des Klägers abgestellt. Ferner habe der Gutachter die aus dem Auftreffen der Bälle auf den Gitterzaun als Torersatz resultierende Lärmbelästigung in dem Gutachten berücksichtigt und hierfür einen in der Fachliteratur als angemessen erachteten Spitzenpegel von 122 dB(A) angesetzt. Nach allgemein anerkannter Auffassung stelle eine Immissionsprognose eine tragfähige Methode dar, um Lärmbelästigungen zu ermitteln. Des weiteren seien die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts bezüglich der Genehmigungsfähigkeit der Nutzungsänderung fehlerhaft, da es auf die bauplanungsrechtliche Lage gar nicht ankomme. Das Verwaltungsgericht verkenne in diesem Zusammenhang, dass allein der Verstoß gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften dem Anwohner noch keinen Anspruch auf Nutzungsuntersagung einräume. Ferner bestünden bereits dem Grunde nach Zweifel, ob für die Umnutzung als Bolzplatz überhaupt eine Baugenehmigung erforderlich sei. Es spreche vieles dafür, dass durch die geänderte Nutzung keine weitergehenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen zu stellen seien; die Beklagte habe sich lediglich vorsorglich die Umnutzung genehmigen lassen. Im Übrigen habe der Kläger die Wohnung sehenden Auges in der Umgebung des Sportplatzes gemietet, so dass er mit einer entsprechenden Vorbelastung habe rechnen müssen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.11.2009 - 8 K 1604/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Beklagte zu Recht verurteilt, die Benutzung der ehemaligen Tennisplatzanlage als Bolzplatz und zum Hockeyspielen zu unterbinden. Zutreffend gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass sich aus § 22 BImSchG ein entsprechender Unterlassungsanspruch ergeben könne. Selbst wenn eine unmittelbare Anwendung des vom Verwaltungsgericht herangezogenen § 22 BImSchG hier nicht statthaft sein sollte, ergäbe ein dann einzuholendes Sachverständigengutachten klar, dass der von dem Bolzplatz ausgehende Lärm eine erhebliche und damit schädliche Umwelteinwirkung darstelle. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit von Lärmimmissionen sei eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände vorzunehmen. Hierzu gehöre im konkreten Fall vor allem auch die spezielle Lage des von dem Kläger bewohnten Teilorts xxx. Der Ortsteil sei ein außergewöhnlich ruhiger anerkannter Luftkurort; eine erhebliche Vorbelastung mit Lärmimmissionen bestehe nicht. Dies habe zur Folge, dass die Geräuscheinwirkungen von dem Bolzplatzbetrieb in besonderem Maße störend in Erscheinung träten. Ferner müsse bei der Abwägung berücksichtigt werden, dass nur wenige 100 m entfernt eine Sportanlage mit einem Platz vorhanden sei, auf dem ungestört Fußball gespielt werden könne.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
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Der Senat hat in er mündlichen Verhandlung am 13.06.3013 einen Augenschein auf dem Grundstück der Tennisplatzanlage Flst.-Nr. xxx in xxx xxx-xxx eingenommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Niederschrift sowie ergänzend auf die gefertigten Lichtbilder verwiesen. Ferner hat in dieser mündlichen Verhandlung Herr Dipl.-Ing. (FH) xxx das von ihm mit erstellte Gutachten der xxx GmbH vom 27.04.2009 näher erläutert; wegen der dabei getätigten Angaben wird auf die Anlage zur Niederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Der Senat kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO über die Berufung der Beklagten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.
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Die vom Senat wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassene Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist zwar zulässig (dazu unter 1.), sie bleibt jedoch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in der Sache ohne Erfolg (dazu unter 2.).
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1. Der Kläger macht einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch geltend, für den der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und als zulässige Klageart die allgemeine Leistungs-(Unterlassungs-)Klage gegeben ist (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 07.10.1983 - 7 C 44.81 - BVerwGE 68, 62). Auch kommt dem Kläger die Klagebefugnis zu, die in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage zu fordern ist. Zutreffend weist die Beklagte im Ausgangspunkt zwar darauf hin, dass bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dem Eigentümer zusteht, nicht jedoch sonstigen Personen, die - wie hier der Kläger als Wohnungsmieter - lediglich obligatorisch berechtigt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.1989 - 4 C 1.88 - BVerwGE 82, 61). Der Kläger macht jedoch keinen Nachbarschutz nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften, sondern einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch zur Abwehr von „schädlichen Umwelteinwirkungen“ im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG geltend. Dieser Anspruch und die immissionsschutzrechtlichen Schutzpflichten sind anders als das Bauplanungsrecht jedoch nicht grundstücksbezogen, sondern bezwecken den Schutz sämtlicher Personen, welche von den Auswirkungen einer genehmigungsbedürftigen oder sonstigen Anlage als Nachbarn und damit nicht bloß als Teil der Allgemeinheit betroffen werden; ausreichend ist, dass sich die Person regelmäßig derartig im Einwirkungsbereich der Anlage aufhält, dass sie durch diese in einer von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG missbilligten Weise betroffen sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1982 - 7 C 50.78 - DVBl 1983, 183). Entsprechend dem Schutzzweck der immissionsschutzrechtlichen Grundpflichten ist es deshalb unerheblich, ob sich der Betroffene als Eigentümer oder lediglich als Mieter einer Wohnung im Einwirkungsbereich der Anlage aufhält. Zu Recht weist das erstinstanzliche Urteil insoweit auf den unterschiedlichen Nachbarbegriff im Bau- und Immissionsschutzrecht hin.
20 
Zutreffend verneint das Verwaltungsgericht auch die Erforderlichkeit eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO. Bei der allgemeinen Leistungsklage ist die Durchführung eines Vorverfahrens generell entbehrlich (vgl. Pietzcker in: Schoch/ Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Ergänzungslieferung 2008, § 42 RdNr. 154). Im Übrigen ergibt sich aus den Behördenakten, dass der Kläger vor Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes sein Begehren auf Unterbindung von Immissionen bzw. auf Schließung des Bolzplatzes in hinreichender Weise bei der Beklagten vorgetragen hat.
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2. Die Klage bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger steht der allein in Betracht kommende allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch nicht zu.
22 
2.1 Entgegen der vom Verwaltungsgericht der Sache nach vertretenen Auffassung folgt aus einer etwaigen Verletzung des immissionsschutzrechtlichen Vermeidungsgebots gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG kein Unterlassungsanspruch eines Dritten. Auch in Bezug auf Anlagen, die - wie hier der Bolzplatz - als öffentliche Einrichtung (vgl. § 10 Abs. 2 GemO) hoheitlich betrieben werden, gilt, dass § 22 Abs. 1 BImSchG kein Rechtsverhältnis zwischen Betreiber und Nachbarn begründet und dem letzteren daher auch keinen unmittelbaren Anspruch gegen jenen verleiht (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 29.04.1988 - 7 C 33.87 - BVerwGE 79, 254). Die §§ 22 ff. wie auch die §§ 4 ff. BImSchG begründen Rechte (Befugnisse) und Pflichten im Verhältnis zwischen der für die Genehmigung und Überwachung emittierender Anlagen zuständigen Behörde und dem Errichter und Betreiber der Anlage sowie - soweit die Vorschriften drittschützend sind - zwischen Behörde und Drittbetroffenen. Sie begründen ihrer Struktur nach keine Duldungspflichten und Abwehransprüche im unmittelbaren Nachbarschaftsverhältnis zwischen Störer und Gestörtem, auch dann nicht, wenn der Störer ein öffentlicher Hoheitsträger ist. Die Bestimmungen der § 22 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG sind deshalb lediglich zur Beurteilung der Frage heranzuziehen, welches Maß an Lärmbelästigungen dem Kläger zuzumuten ist. Zutreffend weist die Beklagte deshalb darauf hin, dass das Verwaltungsgericht der Klage nicht allein unter Hinweis auf die angebliche Verletzung der Grundpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG hätte stattgeben dürfen.
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2.2 Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt deshalb allein der allgemeine öffentlich-rechtliche Abwehranspruch in Betracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Nachbar einer von der öffentlichen Hand (schlicht-hoheitlich) betriebenen Anlage einen am Maßstab des § 22 BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG ausgerichteten öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass erhebliche Lärmbelästigungen aus dem Betrieb der Anlage unterbleiben oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Indes steht dem Kläger der der Sache nach geltend gemachte öffentlich-rechtliche Abwehranspruch, der sich aus einer analogen Anwendung der §§ 1004, 906 BGB oder aufgrund eines grundrechtlichen Anspruchs aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergibt, nicht zu (vgl. grundlegend zu dem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch BVerwG, Urteile vom 29.04.1988 - 7 C 33.87 -, a.a.O.; sowie vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197; vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 06.03.2012 - 10 S 2428/11 -NVwZ 2012, 837). Einem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch steht dabei nicht entgegen, dass das Landratsamt xxx am 12.02.2010 die Umnutzung der bestehenden Tennisplatzanlage als Bolzplatz baurechtlich genehmigt hat. Der durch die Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur in den Grenzen entfalten, die ihm das Immissionsschutzrecht lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314). Da die Grundpflichten des § 22 Abs. 1 BImSchG für die gesamte Dauer des Betriebs einer Anlage zu erfüllen sind, steht nicht einmal die durch eine bestandskräftige Baugenehmigung geschützte Position einem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch entgegen.
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Nach §§ 906 Abs. 1 Satz 1, 1004 Abs. 1 BGB kann ein Nachbar u.a. Geräusche, welche die Benutzung seines Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigen, abwehren. Als Maßstab dafür, ob Geräuschimmissionen wesentlich und deshalb nicht zu dulden sind, ist § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG heranzuziehen (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 -a.a.O.). Nach den Regelungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, zu denen der hier streitgegenständliche Bolzplatz als sonstige ortsfeste Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG zählt, so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. § 3 Abs. 1 BImSchG definiert schädliche Umwelteinwirkungen als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ob Immissionen als schädlich anzusehen sind, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Die Schädlichkeit lässt sich nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab für jegliche Art von Geräuschen bestimmen und ist weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten. Insofern ist eine umfassende situationsbezogene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und ein Ausgleich widerstrebender Interessen vorzunehmen. Dabei sind die Wirkungen der Immissionen für die Betroffenen zu berücksichtigen. Die tatrichterliche Bewertung der Zumutbarkeit richtet sich danach ausschließlich nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Zu berücksichtigen sind dabei wertende Elemente wie allgemeine Akzeptanz und soziale Adäquanz. Diese Umstände müssen im Sinne einer „Güterabwägung“ in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.04.1991 - 7 C 12.90 - BVerwGE 88, 143; sowie vom 30.04.1992 - 7 C 25.91 - BVerwGE 90, 163; Senatsurteil vom 16.04.2002 - 10 S 2443/00 - NVwZ-RR 2002, 643). In diesem Zusammenhang sind technische Regelwerke zur Beurteilung von Lärmimmissionen heranzuziehen, wenn sie für die Beurteilung der Erheblichkeit der Lärmbelästigung im konkreten Streitfall brauchbare Anhaltspunkte liefern. Sofern für die Ermittlung und Bewertung der auf die Nachbarschaft einwirkenden Geräusche keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren oder Lärmwerte rechtlich verbindlich vorgegeben sind, bleiben die Umstände des konkreten Einzelfalls maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.07.2003 - 4 B 55.03 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 166).
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Bei Anwendung dieses Maßstabs resultieren aus der Nutzung des Bolzplatzes durch Kinder und Jugendliche keine für den Kläger schädlichen Umwelteinwirkungen. Dabei gebietet zwar das absolute Toleranzgebot des § 22 Abs. 1a BImSchG keine privilegierte Betrachtung des Vorhabens (dazu unter 2.2.1). Die Schädlichkeit der Lärmimmissionen kann ferner nicht durch einen schematischen Rückgriff auf Grenz- oder Richtwerte lärmtechnischer Regelwerte festgestellt werden; diese sind jedoch orientierend bei der Beurteilung heranzuziehen (dazu unter 2.2.2). Die gebotene situationsbezogene Abwägung aller Umstände führt zu dem Ergebnis, dass die Lärmimmissionen von dem Kläger hinzunehmen sind (dazu unter 2.2.3).
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2.2.1 Für die von Kindern verursachten Geräusche enthält § 22 Abs. 1a BImSchG eine Spezialvorschrift. Danach sind
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„Geräuscheinwirkungen, die von Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, … im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und Richtwerte nicht herangezogen werden.“
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Nach dieser Regelung steht Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft; Geräusche spielender Kinder sind Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar (vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 22 Abs. 1a BImSchG, BT-Drs. 17/4836, S. 4). Die mit Wirkung zum 28.07.2011 in Kraft getretene Bestimmung des § 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert den von den erfassten Einrichtungen durch Kinder verursachten Lärm in zweifacher Hinsicht. Zunächst verbietet § 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG die Heranziehung von Immissionsgrenz- und Richtwerten bei der Beurteilung von Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass für die Beurteilung der Zumutbarkeit solcher Immissionen jeweils eine Entscheidung im Einzelfall zu treffen ist, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt und die widerstreitenden Interessen abgewogen werden (vgl. hierzu näher Senatsbeschluss vom 06.03.2012 - 10 S 2428/11 - a.a.O.). Darüber hinaus enthält § 22 Abs. 1a BImSchG nach dem Willen des Gesetzgebers eine Privilegierungsregelung grundsätzlicher Art, die auf das sonstige Immissionsschutzrecht und über das zivile Nachbarschaftsrecht hinaus Wirkung entfaltet, soweit dies für die Bewertung von Kinderlärm relevant ist. Mit § 22 Abs. 1a BImSchG hat der Gesetzgeber im Übrigen normiert, was bereits das erkennende Gericht und die anderen Oberverwaltungsgerichte als gefestigte Rechtsprechung zum Beurteilungsmaßstab von Kinderlärm zugrunde gelegt haben, nämlich dass die von wohnortnah gelegenen Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgehenden Lärmeinwirkungen regelmäßig als ortsübliche, sozialadäquate Lebensäußerungen der Kinder hinzunehmen sind, hinter die das Ruhebedürfnis Erwachsener zurücktreten muss. Für den Regelfall einer Kinderspielplatznutzung gilt in Bezug auf Lärmimmissionen für die Anwohner daher ein absolutes Toleranzgebot.
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Diese Privilegierungsregelung ist im hier zu beurteilenden Fall indes nicht anwendbar. Dem steht zum einen bereits entgegen, dass der Benutzerkreis der Ballspielanlage von der Beklagten nicht verbindlich und nach außen erkennbar auf Kinder im Sinne des § 22 Abs. 1a BImSchG beschränkt worden ist. Nach der Gesetzesbegründung knüpft der in § 22 Abs. 1a BImSchG verwendete Begriff des Kindes an die Definition des § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII an; Kind ist mithin, wer noch nicht 14 Jahre alt ist (vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 6). Auf diesen Kreis der Kinder unter 14 Jahren hat die Beklagte die Benutzung des Bolzplatzes jedoch nicht beschränkt; vielmehr soll er nach ihrem Vortrag im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich auch der sportlichen Betätigung für Jugendliche und junge Erwachsene dienen. Zum anderen ist die Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG nach der Intention des Gesetzgebers auf Bolzplätze schon wegen des unterschiedlichen Lärmprofils nicht anwendbar. Nach der Gesetzesbegründung soll die Regelung zwar auf Ballspielflächen für Kinder anwendbar sein; diese werden deshalb in § 22 Abs. 1a BImSchG exemplarisch aufgeführt. Davon zu unterscheiden sind nach dem Willen des Gesetzgebers u.a. Bolzplätze sowie Streetballfelder für Jugendliche, die großräumiger angelegt sind und ein anderes Lärmprofil haben als Kinderspielplätze; diese Anlagen werden von der Privilegierung ausdrücklich nicht erfasst (vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 6). Wie insbesondere der vom Senat eingenommene Augenschein ergeben hat, handelt es sich bei der Anlage nach ihrer Ausstattung eher um einen Bolzplatz bzw. ein Streetballfeld als um ein Spielfeld für Kinder.
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2.2.2 Entgegen der Auffassung der Berufung kann die Zumutbarkeit der hier in Rede stehenden Lärmimmissionen nicht abschließend anhand von verbindlichen Grenz- oder Richtwerten lärmtechnischer Regelwerke bestimmt werden; dies schließt einen orientierenden Rückgriff bei der gebotenen Gesamtabwägung indes nicht aus.
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Der verfahrensgegenständliche Bolzplatz wird weder von der TA Lärm (6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, vom 26.08.1998, GMBl. S. 503) noch von der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionschutzgesetzes - 18. BImSchV - vom 18.07.1991, BGBl. I S. 1588) oder der Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) in der 1995 verabschiedeten Fassung (abgedruckt in NVwZ 1997, 469) erfasst. Gemäß Ziffer 1 Buchst. a und b TA Lärm ist diese weder auf Sportanlagen, die der 18. BImSchV unterliegen, noch auf sonstige nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen anwendbar. Zwar sind gemäß Nr. 1 der LAI-Richtlinie Freizeitanlagen Anlagen, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden, was für eine Anwendung auch für Bolzplätze sprechen könnte. Die in Nr. 1 der Freizeitlärm-Richtlinie aufgeführten Regelbeispiele für ihre Anwendbarkeit zeigen jedoch, dass die Richtlinie primär größere Freizeitanlagen mit technischen Einrichtungen und einem entsprechenden Störungspotential im Blick hat.
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Auch die Sportanlagenlärmschutzverordnung ist auf die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräuschimmissionen nicht unmittelbar anwendbar. Sportanlagen sind nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 18. BImSchV ortsfeste Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, die zur Sportausübung bestimmt sind. Wie das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 11.02.2003 - 7 B 88.02 - NVwZ 2003, 377) mit Blick auf einen Bolz- und Skateplatz für Kinder bis 14 Jahre ausgeführt hat, ließen die Beschreibungen des Anwendungsbereichs der Verordnung sowie die in ihrem § 3 vorgesehenen Maßnahmen erkennen, dass sich der Verordnungsgeber am Leitbild einer Sportanlage orientiert habe, die dem Vereinssport, Schulsport oder vergleichbar organisierten Freizeitsport diene. Die aufgeführten Verpflichtungen des Betreibers passten nicht auf kleinräumige Anlagen, die auf regelmäßig unorganisierte, ohne nennenswerte Beteiligung von Zuschauern und ohne Schiedsrichter oder Sportaufsicht stattfindende körperlich-spielerische Aktivitäten von Kindern zugeschnitten seien. Die in § 2 Abs. 1 der 18. BImSchV geregelten Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen, die das vom Normgeber für erforderlich gehaltene Lärmschutzniveau differenzierend nach dem Gebietscharakter, nach Tages-, Nacht- und Ruhezeiten und nach Werktagen sowie Sonn- und Feiertagen durch Festlegung bestimmter Immissionswerte konkretisieren, würden der Eigenart speziell für Kinder bestimmter besonderer Ballspielplätze und ähnlicher Einrichtungen, die dadurch gekennzeichnet seien, dass sie wegen ihrer sozialen Funktion regelmäßig wohngebietsnah sein müssen, nicht in jedem Fall gerecht. Ausweislich der Entstehungsgeschichte der Sportanlagenlärmschutzverordnung sei der Verordnungsgeber davon ausgegangen, dass „Kinderspielplätze und freizeitsportliche Aktivitäten auf Sportgelegenheiten wie Wegen, Plätzen, Spielstraßen und Freiflächen … nicht erfasst“ würden. Dieser Beurteilung schließt sich der Senat an.
33 
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist auch der hier zu beurteilende Bolzplatz keine Sportanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV. Zwar hat die Beklagte eine Nutzung durch ältere Jugendliche nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Dies ändert indes nichts daran, dass der auf der Teilfläche einer ehemaligen Tennisanlage errichtete Bolzplatz dem sich aus der Sportanlagenlärmschutzverordnung ergebenden Leitbild einer Sportanlage nicht entspricht. So fehlen für eine Sportanlage im oben genannten Sinne etwa besondere technische Einrichtungen (wie Lautsprecheranlagen oder auch nur eine Platzbeleuchtung), Vorkehrungen für Zuschauer, Stellplätze für Kraftfahrzeuge oder sonstige Nebeneinrichtungen gänzlich. Hiergegen sprechen in erheblichem Maße auch die Ausstattung und vor allem die Größe des Bolzplatzes, der lediglich die Maße eines Tennisplatzes aufweist. Ausstattung und Größe des Platzes lassen daher eine organisierte, an den Regeln der Fußballverbände ausgerichtete Sportausübung mit Trainern bzw. Betreuern oder gar Schiedsrichtern nicht zu, sondern sind gerade für unorganisierte, „freizeitsportliche Aktivitäten“ geeignet und bestimmt. Dies steht im Übrigen mit der von den Beteiligten geschilderten tatsächlichen Nutzung des Platzes im Einklang. Auch der Kläger macht nicht geltend, dass der Platz zum organisierten, an den Fußballregeln orientierten Spielen genutzt würde. Vielmehr wendet er sich gerade gegen die regelwidrige, unorganisierte Nutzung des Platzes durch Jugendliche, vor allem gegen das „Bolzen“ auf die Fangzäune als Torersatz. Diese vorherrschende Nutzung wird von dem Regelbild einer Sportanlage im Sinne der 18. BImSchV nicht mehr erfasst.
34 
Die Unanwendbarkeit der 18. BImSchV auf den hier zu beurteilenden Bolzplatz steht, wie das Bundesverwaltungsgericht in der bereits zitierten Entscheidung weiter ausgeführt hat (Beschluss vom 11.02.2003 - 7 B 88.02 -, a.a.O.; ähnlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.11.2010 - OVG 11 B 24.08 - NVwZ 2011, 574), einer entsprechenden Heranziehung im Einzelfall allerdings nicht entgegen. Danach bietet es sich an, die von solchen Anlagen ausgehenden Geräuschimmissionen mangels geeigneter und speziell hierfür einschlägiger Vorschriften nach dem in der Sportanlagenlärmschutzverordnung festgelegten Ermittlungs- und Messverfahren zu bestimmen, das der Besonderheit der bei Sport und Spiel auftretenden Geräusche hinreichend Rechnung trägt. Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen, die von derartigen Anlagen ausgehen, muss jedoch wegen deren Atypik und Vielgestaltigkeit weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten bleiben. Die normkonkretisierende Funktion der Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung kann die individuelle Würdigung bei den aus der Sicht der Verordnung atypischen Spiel- und Freizeitanlagen nicht ersetzen; sie kann jedoch einen Ausgangspunkt für die rechtliche Bewertung bieten.
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Ausgehend hiervon und von der von der Beklagten im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingeholten Schallimmissionsprognose der anerkannten Begutachtungsstelle xxx GmbH vom 27.04.2009 sind die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräusche für den Kläger zumutbar. Die Gutachter haben dabei eine computergestützte Immissionsprognose anhand der Berechnungsvorgaben sowohl der TA Lärm als auch der 18. BImSchV erstellt. Der Wert dieses Gutachtens ist neben den oben dargestellten Einschränkungen zwar dadurch geschmälert, dass es sich nicht um ein auf Messungen beruhendes Gutachten, sondern lediglich um eine rechnerische Schallimmissionsprognose handelt. Daher genügt das xxx-Gutachten nicht den formellen Anforderungen der 18. BImSchV. Nr. 1.3.1 des Anhangs zur 18. BImSchV sieht vor, dass die Immissionen bei bestehenden Anlagen durch Messung (Nr. 3) zu ermitteln sind; eine Prognose (Nr. 2) ist nur für neu zu errichtende Anlagen vorgesehen. Der Senat sieht - wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert - trotz dieser Einschränkungen und der Beweisanregung des Klägers mit Schriftsatz vom 21.05.2014 von der Einholung eines auf Lärmmessungen beruhenden gerichtlichen Sachverständigengutachtens ab. Nach dem oben Gesagten könnte auch ein den Anforderungen der Nr. 1.3.1 des Anhangs zur 18. BImSchV genügendes Gutachten die individuelle tatrichterliche Würdigung der Lärmsituation nicht ersetzen und nur einen Anhaltspunkt für die weitere rechtliche Bewertung bieten. Im Übrigen hat einer der Ersteller des von der Beklagten eingeholten Sachverständigengutachtens der xxx GmbH vom 27.04.2009, Herr Dipl.-Ing. (FH) xxx, in der mündlichen Verhandlung am 13.06.2013 überzeugend ausgeführt, dass die prognostizierten Immissionswerte auf einem konservativen Ansatz beruhten. Nach den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Erläuterungen des Gutachters basierten seine Berechnungen auf Studienwerten, die eine hohe Verlässlichkeit aufwiesen und am oberen Rand der zu erwartenden Immissionen lägen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass ein weiteres, auf Lärmmessungen beruhendes Sachverständigengutachten zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis führen könnte.
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Abgesehen hiervon genügt das prognostische Gutachten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts den Vorgaben der 18. BImSchV. Zutreffend und in Übereinstimmung mit den Vorgaben in Nr. 1.2 des Anhangs zur 18. BImSchV haben die Gutachter die maßgeblichen Immissionsorte bestimmt und dabei insbesondere den hier in Rede stehenden Beurteilungspunkt IP O1 (xxx-xxx, Nord) am von dem Kläger bewohnten Anwesen ausgewählt. Gemäß Nr. 1.2 a) des Anhangs liegt der maßgebliche Immissionsort bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb des vom Geräusch am stärksten betroffenen Fensters eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes; nicht maßgeblich sind dagegen die Immissionen innerhalb des Raumes. Fehl geht auch der Einwand des Verwaltungsgerichts, die Gutachter hätten den aus dem Schießen gegen die Bandenbegrenzungsgitter folgenden Spitzenpegel nicht berücksichtigt bzw. sich in diesem Zusammenhang auf nicht weiter substantiierte Mutmaßungen gestützt. Zwar haben die Gutachter den hier durch das Schießen auf die Bande auftretenden Spitzenpegel nicht konkret gemessen. Sie haben sich in diesem Zusammenhang jedoch nicht auf bloße Mutmaßungen beschränkt, sondern einen im fachtechnischen Schrifttum anerkannten, auf Messungen an entsprechenden Bandenbegrenzungen von Minispielfeldern beruhenden Wert herangezogen (vgl. den in Fußnote 8 des Gutachtens erwähnten schalltechnischen Bericht der Ingenieurgesellschaft Zech über Messungen hinsichtlich der Emissionen von Bandenbegrenzungen von Minispielfeldern). Wie der Gutachter Dipl.-Ing. (FH) xxx in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar näher dargelegt hat, erreichen die hier zu erwartenden Geräuschpegel bei dem Schießen auf die Bande nicht die in der Prognose zugrunde gelegten, mit einer Ballschussmaschine ermittelten Werte; der angesetzte Spitzenpegelwert L(W,max.) von 122 dB(A) sei auch sonst in jeder Hinsicht konservativ bemessen und dürfte den tatsächlich zu erwartenden Wert übersteigen. Nachvollziehbar stellen die Gutachter in diesem Zusammenhang vor allem darauf ab, dass sich dieser Wert auf neu errichtete Minispielfelder bezieht, während die Feldbegrenzung des gegenständlichen Spielfeldes bereits „in die Jahre gekommen“ sein und deshalb geringere Immissionen verursache. Der Gutachter xxx hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung überzeugend näher dargelegt, dass der Zaun aufgrund seiner geringeren Spannung nunmehr nachgiebiger sei und deswegen mehr Auftreffenergie als ein bei der Immissionsprognose zugrunde gelegter neuer Zaun auffange. Schließlich hat der Gutachter xxx auf gerichtliche Anfrage mitgeteilt, dass sich an der nach den Vorgaben der 18. BImSchV erstellten Immissionsprognose trotz der im Dezember 2012 erfolgten Neufassung der VDI-Richtlinie 3770 nichts ändere.
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Die von den Gutachtern ermittelten prognostischen Werte überschreiten nicht die Immissionsrichtwerte gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV für allgemeine Wohngebiete. Das Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte werktags (innerhalb als auch außerhalb der Ruhezeiten) und sonntags außerhalb der Ruhezeiten nicht überschritten werden. Im Ergebnis ohne Belang ist, dass nach der gutachterlichen Prognose die Immissionsrichtwerte innerhalb der mittäglichen Ruhezeit sonn- und feiertags (13.00 Uhr bis 15.00 Uhr) sowie die Spitzenpegel innerhalb der Ruhezeiten werktags (6.00 Uhr bis 8.00 Uhr sowie 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr) sowie sonn- und feiertags (7.00 Uhr bis 9.00 Uhr, 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr) überschritten werden. Denn die Beklagte hat zwischenzeitlich diesem Begutachtungsergebnis Rechnung getragen und die Nutzungszeiten entsprechend eingeschränkt, so dass eine Benutzung während der jeweiligen Ruhezeiten nicht mehr zulässig ist. Im Übrigen liegen die Überschreitungen nur in einem relativ geringfügigen Bereich, das heißt jeweils nur im Bereich von 2 bis 3 dB(A). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gutachter einen sehr konservativen Ansatz gewählt und von einer Maximalbelegung des Platzes mit zehn Kindern ausgegangen sind. Eine längerzeitige Bespielung des Platzes durch so viele Personen wird indes auch von dem Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Daher erweist sich eine Abweichung von den Regelwerten in dieser Größenordnung noch als zumutbar.
38 
2.2.3 Zu diesem Ergebnis führt auch die primär maßgebende umfassende Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles unter besonderer Berücksichtigung der bei der Augenscheinseinnahme ermittelten örtlichen Verhältnisse. Im Rahmen dieser Abwägung bestimmt sich die Frage der Erheblichkeit von Lärmbelästigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG und damit die Frage ihrer Zumutbarkeit für die Nachbarschaft entscheidend durch die bauplanungsrechtliche Situation, in der sich störende und gestörte Nutzung befinden. Das Bebauungsrecht als Bodenrecht bestimmt einerseits, welche Nutzungen - auch im Hinblick auf Beeinträchtigungen der Nachbarschaft - an bestimmten Standorten zulässig sind, andererseits welchen Schutz vor Beeinträchtigungen andere Nutzungen, wie hier die Wohnnutzung, beanspruchen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.1991 - 7 C 12.90 - a.a.O.; sowie Beschluss vom 09.04.2003 - 6 B 12.03 - GewArch 2003, 300). Neben der bebauungsrechtlichen Situation sind wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend.
39 
Zugunsten des Klägers ist im Rahmen dieser Abwägung zu berücksichtigen, dass es sich um eine ruhige Wohnstraße handelt, die zudem in einem Luftkurort ohne nennenswerte Geräuschvorbelastung gelegen ist. Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan für die Wohnung des Klägers ein allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO vorsieht. Bolzplätze sind jedoch in allgemeinen Wohngebieten nicht generell unzulässig. Zwar wird man Bolzplätze nicht in jeder Hinsicht mit Kinderspielplätzen gleichsetzen können. Diese sind auf unmittelbare Nähe zur Wohnbebauung angewiesen und als deren sinnvolle Ergänzung sowohl im allgemeinen als auch im reinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1991 - 4 C 5.88 - NJW 1992, 1779). Dagegen dienen Bolzplätze auch und vor allem der spielerischen und sportlichen Betätigung Jugendlicher und junger Erwachsener; aus diesem Grund und wegen der von ihnen ausgehenden stärkeren Auswirkungen auf ihre Umgebung unterscheiden sie sich von Kinderspielplätzen und erfordern deshalb eine andere bauplanungsrechtliche Beurteilung. Sie müssen aber jedenfalls wie Anlagen für sportliche Zwecke behandelt werden, die allgemein (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990) oder zumindest ausnahmsweise (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1977; nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 ausnahmsweise sogar in einem reinen Wohngebiet) unter dem Vorbehalt des § 15 Abs. 1 BauNVO zulässig sind (vgl. hierzu näher BVerwG, Beschluss vom 03.03.1992 - 4 B 70.91 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 8). Damit sind auch Bolzplätze unter dem Vorbehalt des § 15 Abs. 1 BauNVO in allgemeinen Wohngebieten zulässig. Zu beachten ist auch die soziale Funktion von Bolzplätzen, weshalb der Einwand des Klägers nicht durchgreift, es gebe einen weiteren Sportplatz am Ortsrand. Vielmehr müssen Bolzplätze, auch wenn sie nach dem oben Gesagten nicht auf unmittelbare Nähe zur Wohnbebauung angewiesen sind, so doch ortsnah gelegen sein, gerade wenn sie - wie hier - sich auch an Kinder als Benutzerkreis richten. Außerdem lässt die gegenüber von der 18. BImSchV erfassten Sportanlagen für organisierten Sport gesteigerte soziale Erforderlichkeit entsprechender Anlagen auch in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung eine entsprechende Korrektur der Richtwerte zu. Die Abwägung zwischen den jeweiligen Interessen fällt daher tendenziell zu Lasten der Anwohner aus. Ausgehend hiervon hat der Kläger die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräuschimmissionen auch bei einer umfassenden Interessen-abwägung zu dulden.
40 
Nach alldem war auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
42 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
17 
Der Senat kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO über die Berufung der Beklagten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.
18 
Die vom Senat wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassene Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist zwar zulässig (dazu unter 1.), sie bleibt jedoch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in der Sache ohne Erfolg (dazu unter 2.).
19 
1. Der Kläger macht einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch geltend, für den der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und als zulässige Klageart die allgemeine Leistungs-(Unterlassungs-)Klage gegeben ist (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 07.10.1983 - 7 C 44.81 - BVerwGE 68, 62). Auch kommt dem Kläger die Klagebefugnis zu, die in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage zu fordern ist. Zutreffend weist die Beklagte im Ausgangspunkt zwar darauf hin, dass bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dem Eigentümer zusteht, nicht jedoch sonstigen Personen, die - wie hier der Kläger als Wohnungsmieter - lediglich obligatorisch berechtigt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.1989 - 4 C 1.88 - BVerwGE 82, 61). Der Kläger macht jedoch keinen Nachbarschutz nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften, sondern einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch zur Abwehr von „schädlichen Umwelteinwirkungen“ im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG geltend. Dieser Anspruch und die immissionsschutzrechtlichen Schutzpflichten sind anders als das Bauplanungsrecht jedoch nicht grundstücksbezogen, sondern bezwecken den Schutz sämtlicher Personen, welche von den Auswirkungen einer genehmigungsbedürftigen oder sonstigen Anlage als Nachbarn und damit nicht bloß als Teil der Allgemeinheit betroffen werden; ausreichend ist, dass sich die Person regelmäßig derartig im Einwirkungsbereich der Anlage aufhält, dass sie durch diese in einer von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG missbilligten Weise betroffen sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1982 - 7 C 50.78 - DVBl 1983, 183). Entsprechend dem Schutzzweck der immissionsschutzrechtlichen Grundpflichten ist es deshalb unerheblich, ob sich der Betroffene als Eigentümer oder lediglich als Mieter einer Wohnung im Einwirkungsbereich der Anlage aufhält. Zu Recht weist das erstinstanzliche Urteil insoweit auf den unterschiedlichen Nachbarbegriff im Bau- und Immissionsschutzrecht hin.
20 
Zutreffend verneint das Verwaltungsgericht auch die Erforderlichkeit eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO. Bei der allgemeinen Leistungsklage ist die Durchführung eines Vorverfahrens generell entbehrlich (vgl. Pietzcker in: Schoch/ Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Ergänzungslieferung 2008, § 42 RdNr. 154). Im Übrigen ergibt sich aus den Behördenakten, dass der Kläger vor Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes sein Begehren auf Unterbindung von Immissionen bzw. auf Schließung des Bolzplatzes in hinreichender Weise bei der Beklagten vorgetragen hat.
21 
2. Die Klage bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger steht der allein in Betracht kommende allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch nicht zu.
22 
2.1 Entgegen der vom Verwaltungsgericht der Sache nach vertretenen Auffassung folgt aus einer etwaigen Verletzung des immissionsschutzrechtlichen Vermeidungsgebots gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG kein Unterlassungsanspruch eines Dritten. Auch in Bezug auf Anlagen, die - wie hier der Bolzplatz - als öffentliche Einrichtung (vgl. § 10 Abs. 2 GemO) hoheitlich betrieben werden, gilt, dass § 22 Abs. 1 BImSchG kein Rechtsverhältnis zwischen Betreiber und Nachbarn begründet und dem letzteren daher auch keinen unmittelbaren Anspruch gegen jenen verleiht (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 29.04.1988 - 7 C 33.87 - BVerwGE 79, 254). Die §§ 22 ff. wie auch die §§ 4 ff. BImSchG begründen Rechte (Befugnisse) und Pflichten im Verhältnis zwischen der für die Genehmigung und Überwachung emittierender Anlagen zuständigen Behörde und dem Errichter und Betreiber der Anlage sowie - soweit die Vorschriften drittschützend sind - zwischen Behörde und Drittbetroffenen. Sie begründen ihrer Struktur nach keine Duldungspflichten und Abwehransprüche im unmittelbaren Nachbarschaftsverhältnis zwischen Störer und Gestörtem, auch dann nicht, wenn der Störer ein öffentlicher Hoheitsträger ist. Die Bestimmungen der § 22 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG sind deshalb lediglich zur Beurteilung der Frage heranzuziehen, welches Maß an Lärmbelästigungen dem Kläger zuzumuten ist. Zutreffend weist die Beklagte deshalb darauf hin, dass das Verwaltungsgericht der Klage nicht allein unter Hinweis auf die angebliche Verletzung der Grundpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG hätte stattgeben dürfen.
23 
2.2 Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt deshalb allein der allgemeine öffentlich-rechtliche Abwehranspruch in Betracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Nachbar einer von der öffentlichen Hand (schlicht-hoheitlich) betriebenen Anlage einen am Maßstab des § 22 BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG ausgerichteten öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass erhebliche Lärmbelästigungen aus dem Betrieb der Anlage unterbleiben oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Indes steht dem Kläger der der Sache nach geltend gemachte öffentlich-rechtliche Abwehranspruch, der sich aus einer analogen Anwendung der §§ 1004, 906 BGB oder aufgrund eines grundrechtlichen Anspruchs aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergibt, nicht zu (vgl. grundlegend zu dem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch BVerwG, Urteile vom 29.04.1988 - 7 C 33.87 -, a.a.O.; sowie vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197; vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 06.03.2012 - 10 S 2428/11 -NVwZ 2012, 837). Einem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch steht dabei nicht entgegen, dass das Landratsamt xxx am 12.02.2010 die Umnutzung der bestehenden Tennisplatzanlage als Bolzplatz baurechtlich genehmigt hat. Der durch die Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur in den Grenzen entfalten, die ihm das Immissionsschutzrecht lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314). Da die Grundpflichten des § 22 Abs. 1 BImSchG für die gesamte Dauer des Betriebs einer Anlage zu erfüllen sind, steht nicht einmal die durch eine bestandskräftige Baugenehmigung geschützte Position einem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch entgegen.
24 
Nach §§ 906 Abs. 1 Satz 1, 1004 Abs. 1 BGB kann ein Nachbar u.a. Geräusche, welche die Benutzung seines Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigen, abwehren. Als Maßstab dafür, ob Geräuschimmissionen wesentlich und deshalb nicht zu dulden sind, ist § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG heranzuziehen (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 -a.a.O.). Nach den Regelungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, zu denen der hier streitgegenständliche Bolzplatz als sonstige ortsfeste Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG zählt, so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. § 3 Abs. 1 BImSchG definiert schädliche Umwelteinwirkungen als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ob Immissionen als schädlich anzusehen sind, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Die Schädlichkeit lässt sich nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab für jegliche Art von Geräuschen bestimmen und ist weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten. Insofern ist eine umfassende situationsbezogene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und ein Ausgleich widerstrebender Interessen vorzunehmen. Dabei sind die Wirkungen der Immissionen für die Betroffenen zu berücksichtigen. Die tatrichterliche Bewertung der Zumutbarkeit richtet sich danach ausschließlich nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Zu berücksichtigen sind dabei wertende Elemente wie allgemeine Akzeptanz und soziale Adäquanz. Diese Umstände müssen im Sinne einer „Güterabwägung“ in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.04.1991 - 7 C 12.90 - BVerwGE 88, 143; sowie vom 30.04.1992 - 7 C 25.91 - BVerwGE 90, 163; Senatsurteil vom 16.04.2002 - 10 S 2443/00 - NVwZ-RR 2002, 643). In diesem Zusammenhang sind technische Regelwerke zur Beurteilung von Lärmimmissionen heranzuziehen, wenn sie für die Beurteilung der Erheblichkeit der Lärmbelästigung im konkreten Streitfall brauchbare Anhaltspunkte liefern. Sofern für die Ermittlung und Bewertung der auf die Nachbarschaft einwirkenden Geräusche keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren oder Lärmwerte rechtlich verbindlich vorgegeben sind, bleiben die Umstände des konkreten Einzelfalls maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.07.2003 - 4 B 55.03 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 166).
25 
Bei Anwendung dieses Maßstabs resultieren aus der Nutzung des Bolzplatzes durch Kinder und Jugendliche keine für den Kläger schädlichen Umwelteinwirkungen. Dabei gebietet zwar das absolute Toleranzgebot des § 22 Abs. 1a BImSchG keine privilegierte Betrachtung des Vorhabens (dazu unter 2.2.1). Die Schädlichkeit der Lärmimmissionen kann ferner nicht durch einen schematischen Rückgriff auf Grenz- oder Richtwerte lärmtechnischer Regelwerte festgestellt werden; diese sind jedoch orientierend bei der Beurteilung heranzuziehen (dazu unter 2.2.2). Die gebotene situationsbezogene Abwägung aller Umstände führt zu dem Ergebnis, dass die Lärmimmissionen von dem Kläger hinzunehmen sind (dazu unter 2.2.3).
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2.2.1 Für die von Kindern verursachten Geräusche enthält § 22 Abs. 1a BImSchG eine Spezialvorschrift. Danach sind
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„Geräuscheinwirkungen, die von Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, … im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und Richtwerte nicht herangezogen werden.“
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Nach dieser Regelung steht Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft; Geräusche spielender Kinder sind Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar (vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 22 Abs. 1a BImSchG, BT-Drs. 17/4836, S. 4). Die mit Wirkung zum 28.07.2011 in Kraft getretene Bestimmung des § 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert den von den erfassten Einrichtungen durch Kinder verursachten Lärm in zweifacher Hinsicht. Zunächst verbietet § 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG die Heranziehung von Immissionsgrenz- und Richtwerten bei der Beurteilung von Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass für die Beurteilung der Zumutbarkeit solcher Immissionen jeweils eine Entscheidung im Einzelfall zu treffen ist, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt und die widerstreitenden Interessen abgewogen werden (vgl. hierzu näher Senatsbeschluss vom 06.03.2012 - 10 S 2428/11 - a.a.O.). Darüber hinaus enthält § 22 Abs. 1a BImSchG nach dem Willen des Gesetzgebers eine Privilegierungsregelung grundsätzlicher Art, die auf das sonstige Immissionsschutzrecht und über das zivile Nachbarschaftsrecht hinaus Wirkung entfaltet, soweit dies für die Bewertung von Kinderlärm relevant ist. Mit § 22 Abs. 1a BImSchG hat der Gesetzgeber im Übrigen normiert, was bereits das erkennende Gericht und die anderen Oberverwaltungsgerichte als gefestigte Rechtsprechung zum Beurteilungsmaßstab von Kinderlärm zugrunde gelegt haben, nämlich dass die von wohnortnah gelegenen Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgehenden Lärmeinwirkungen regelmäßig als ortsübliche, sozialadäquate Lebensäußerungen der Kinder hinzunehmen sind, hinter die das Ruhebedürfnis Erwachsener zurücktreten muss. Für den Regelfall einer Kinderspielplatznutzung gilt in Bezug auf Lärmimmissionen für die Anwohner daher ein absolutes Toleranzgebot.
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Diese Privilegierungsregelung ist im hier zu beurteilenden Fall indes nicht anwendbar. Dem steht zum einen bereits entgegen, dass der Benutzerkreis der Ballspielanlage von der Beklagten nicht verbindlich und nach außen erkennbar auf Kinder im Sinne des § 22 Abs. 1a BImSchG beschränkt worden ist. Nach der Gesetzesbegründung knüpft der in § 22 Abs. 1a BImSchG verwendete Begriff des Kindes an die Definition des § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII an; Kind ist mithin, wer noch nicht 14 Jahre alt ist (vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 6). Auf diesen Kreis der Kinder unter 14 Jahren hat die Beklagte die Benutzung des Bolzplatzes jedoch nicht beschränkt; vielmehr soll er nach ihrem Vortrag im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich auch der sportlichen Betätigung für Jugendliche und junge Erwachsene dienen. Zum anderen ist die Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG nach der Intention des Gesetzgebers auf Bolzplätze schon wegen des unterschiedlichen Lärmprofils nicht anwendbar. Nach der Gesetzesbegründung soll die Regelung zwar auf Ballspielflächen für Kinder anwendbar sein; diese werden deshalb in § 22 Abs. 1a BImSchG exemplarisch aufgeführt. Davon zu unterscheiden sind nach dem Willen des Gesetzgebers u.a. Bolzplätze sowie Streetballfelder für Jugendliche, die großräumiger angelegt sind und ein anderes Lärmprofil haben als Kinderspielplätze; diese Anlagen werden von der Privilegierung ausdrücklich nicht erfasst (vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 6). Wie insbesondere der vom Senat eingenommene Augenschein ergeben hat, handelt es sich bei der Anlage nach ihrer Ausstattung eher um einen Bolzplatz bzw. ein Streetballfeld als um ein Spielfeld für Kinder.
30 
2.2.2 Entgegen der Auffassung der Berufung kann die Zumutbarkeit der hier in Rede stehenden Lärmimmissionen nicht abschließend anhand von verbindlichen Grenz- oder Richtwerten lärmtechnischer Regelwerke bestimmt werden; dies schließt einen orientierenden Rückgriff bei der gebotenen Gesamtabwägung indes nicht aus.
31 
Der verfahrensgegenständliche Bolzplatz wird weder von der TA Lärm (6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, vom 26.08.1998, GMBl. S. 503) noch von der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionschutzgesetzes - 18. BImSchV - vom 18.07.1991, BGBl. I S. 1588) oder der Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) in der 1995 verabschiedeten Fassung (abgedruckt in NVwZ 1997, 469) erfasst. Gemäß Ziffer 1 Buchst. a und b TA Lärm ist diese weder auf Sportanlagen, die der 18. BImSchV unterliegen, noch auf sonstige nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen anwendbar. Zwar sind gemäß Nr. 1 der LAI-Richtlinie Freizeitanlagen Anlagen, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden, was für eine Anwendung auch für Bolzplätze sprechen könnte. Die in Nr. 1 der Freizeitlärm-Richtlinie aufgeführten Regelbeispiele für ihre Anwendbarkeit zeigen jedoch, dass die Richtlinie primär größere Freizeitanlagen mit technischen Einrichtungen und einem entsprechenden Störungspotential im Blick hat.
32 
Auch die Sportanlagenlärmschutzverordnung ist auf die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräuschimmissionen nicht unmittelbar anwendbar. Sportanlagen sind nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 18. BImSchV ortsfeste Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, die zur Sportausübung bestimmt sind. Wie das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 11.02.2003 - 7 B 88.02 - NVwZ 2003, 377) mit Blick auf einen Bolz- und Skateplatz für Kinder bis 14 Jahre ausgeführt hat, ließen die Beschreibungen des Anwendungsbereichs der Verordnung sowie die in ihrem § 3 vorgesehenen Maßnahmen erkennen, dass sich der Verordnungsgeber am Leitbild einer Sportanlage orientiert habe, die dem Vereinssport, Schulsport oder vergleichbar organisierten Freizeitsport diene. Die aufgeführten Verpflichtungen des Betreibers passten nicht auf kleinräumige Anlagen, die auf regelmäßig unorganisierte, ohne nennenswerte Beteiligung von Zuschauern und ohne Schiedsrichter oder Sportaufsicht stattfindende körperlich-spielerische Aktivitäten von Kindern zugeschnitten seien. Die in § 2 Abs. 1 der 18. BImSchV geregelten Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen, die das vom Normgeber für erforderlich gehaltene Lärmschutzniveau differenzierend nach dem Gebietscharakter, nach Tages-, Nacht- und Ruhezeiten und nach Werktagen sowie Sonn- und Feiertagen durch Festlegung bestimmter Immissionswerte konkretisieren, würden der Eigenart speziell für Kinder bestimmter besonderer Ballspielplätze und ähnlicher Einrichtungen, die dadurch gekennzeichnet seien, dass sie wegen ihrer sozialen Funktion regelmäßig wohngebietsnah sein müssen, nicht in jedem Fall gerecht. Ausweislich der Entstehungsgeschichte der Sportanlagenlärmschutzverordnung sei der Verordnungsgeber davon ausgegangen, dass „Kinderspielplätze und freizeitsportliche Aktivitäten auf Sportgelegenheiten wie Wegen, Plätzen, Spielstraßen und Freiflächen … nicht erfasst“ würden. Dieser Beurteilung schließt sich der Senat an.
33 
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist auch der hier zu beurteilende Bolzplatz keine Sportanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV. Zwar hat die Beklagte eine Nutzung durch ältere Jugendliche nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Dies ändert indes nichts daran, dass der auf der Teilfläche einer ehemaligen Tennisanlage errichtete Bolzplatz dem sich aus der Sportanlagenlärmschutzverordnung ergebenden Leitbild einer Sportanlage nicht entspricht. So fehlen für eine Sportanlage im oben genannten Sinne etwa besondere technische Einrichtungen (wie Lautsprecheranlagen oder auch nur eine Platzbeleuchtung), Vorkehrungen für Zuschauer, Stellplätze für Kraftfahrzeuge oder sonstige Nebeneinrichtungen gänzlich. Hiergegen sprechen in erheblichem Maße auch die Ausstattung und vor allem die Größe des Bolzplatzes, der lediglich die Maße eines Tennisplatzes aufweist. Ausstattung und Größe des Platzes lassen daher eine organisierte, an den Regeln der Fußballverbände ausgerichtete Sportausübung mit Trainern bzw. Betreuern oder gar Schiedsrichtern nicht zu, sondern sind gerade für unorganisierte, „freizeitsportliche Aktivitäten“ geeignet und bestimmt. Dies steht im Übrigen mit der von den Beteiligten geschilderten tatsächlichen Nutzung des Platzes im Einklang. Auch der Kläger macht nicht geltend, dass der Platz zum organisierten, an den Fußballregeln orientierten Spielen genutzt würde. Vielmehr wendet er sich gerade gegen die regelwidrige, unorganisierte Nutzung des Platzes durch Jugendliche, vor allem gegen das „Bolzen“ auf die Fangzäune als Torersatz. Diese vorherrschende Nutzung wird von dem Regelbild einer Sportanlage im Sinne der 18. BImSchV nicht mehr erfasst.
34 
Die Unanwendbarkeit der 18. BImSchV auf den hier zu beurteilenden Bolzplatz steht, wie das Bundesverwaltungsgericht in der bereits zitierten Entscheidung weiter ausgeführt hat (Beschluss vom 11.02.2003 - 7 B 88.02 -, a.a.O.; ähnlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.11.2010 - OVG 11 B 24.08 - NVwZ 2011, 574), einer entsprechenden Heranziehung im Einzelfall allerdings nicht entgegen. Danach bietet es sich an, die von solchen Anlagen ausgehenden Geräuschimmissionen mangels geeigneter und speziell hierfür einschlägiger Vorschriften nach dem in der Sportanlagenlärmschutzverordnung festgelegten Ermittlungs- und Messverfahren zu bestimmen, das der Besonderheit der bei Sport und Spiel auftretenden Geräusche hinreichend Rechnung trägt. Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen, die von derartigen Anlagen ausgehen, muss jedoch wegen deren Atypik und Vielgestaltigkeit weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten bleiben. Die normkonkretisierende Funktion der Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung kann die individuelle Würdigung bei den aus der Sicht der Verordnung atypischen Spiel- und Freizeitanlagen nicht ersetzen; sie kann jedoch einen Ausgangspunkt für die rechtliche Bewertung bieten.
35 
Ausgehend hiervon und von der von der Beklagten im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingeholten Schallimmissionsprognose der anerkannten Begutachtungsstelle xxx GmbH vom 27.04.2009 sind die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräusche für den Kläger zumutbar. Die Gutachter haben dabei eine computergestützte Immissionsprognose anhand der Berechnungsvorgaben sowohl der TA Lärm als auch der 18. BImSchV erstellt. Der Wert dieses Gutachtens ist neben den oben dargestellten Einschränkungen zwar dadurch geschmälert, dass es sich nicht um ein auf Messungen beruhendes Gutachten, sondern lediglich um eine rechnerische Schallimmissionsprognose handelt. Daher genügt das xxx-Gutachten nicht den formellen Anforderungen der 18. BImSchV. Nr. 1.3.1 des Anhangs zur 18. BImSchV sieht vor, dass die Immissionen bei bestehenden Anlagen durch Messung (Nr. 3) zu ermitteln sind; eine Prognose (Nr. 2) ist nur für neu zu errichtende Anlagen vorgesehen. Der Senat sieht - wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert - trotz dieser Einschränkungen und der Beweisanregung des Klägers mit Schriftsatz vom 21.05.2014 von der Einholung eines auf Lärmmessungen beruhenden gerichtlichen Sachverständigengutachtens ab. Nach dem oben Gesagten könnte auch ein den Anforderungen der Nr. 1.3.1 des Anhangs zur 18. BImSchV genügendes Gutachten die individuelle tatrichterliche Würdigung der Lärmsituation nicht ersetzen und nur einen Anhaltspunkt für die weitere rechtliche Bewertung bieten. Im Übrigen hat einer der Ersteller des von der Beklagten eingeholten Sachverständigengutachtens der xxx GmbH vom 27.04.2009, Herr Dipl.-Ing. (FH) xxx, in der mündlichen Verhandlung am 13.06.2013 überzeugend ausgeführt, dass die prognostizierten Immissionswerte auf einem konservativen Ansatz beruhten. Nach den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Erläuterungen des Gutachters basierten seine Berechnungen auf Studienwerten, die eine hohe Verlässlichkeit aufwiesen und am oberen Rand der zu erwartenden Immissionen lägen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass ein weiteres, auf Lärmmessungen beruhendes Sachverständigengutachten zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis führen könnte.
36 
Abgesehen hiervon genügt das prognostische Gutachten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts den Vorgaben der 18. BImSchV. Zutreffend und in Übereinstimmung mit den Vorgaben in Nr. 1.2 des Anhangs zur 18. BImSchV haben die Gutachter die maßgeblichen Immissionsorte bestimmt und dabei insbesondere den hier in Rede stehenden Beurteilungspunkt IP O1 (xxx-xxx, Nord) am von dem Kläger bewohnten Anwesen ausgewählt. Gemäß Nr. 1.2 a) des Anhangs liegt der maßgebliche Immissionsort bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb des vom Geräusch am stärksten betroffenen Fensters eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes; nicht maßgeblich sind dagegen die Immissionen innerhalb des Raumes. Fehl geht auch der Einwand des Verwaltungsgerichts, die Gutachter hätten den aus dem Schießen gegen die Bandenbegrenzungsgitter folgenden Spitzenpegel nicht berücksichtigt bzw. sich in diesem Zusammenhang auf nicht weiter substantiierte Mutmaßungen gestützt. Zwar haben die Gutachter den hier durch das Schießen auf die Bande auftretenden Spitzenpegel nicht konkret gemessen. Sie haben sich in diesem Zusammenhang jedoch nicht auf bloße Mutmaßungen beschränkt, sondern einen im fachtechnischen Schrifttum anerkannten, auf Messungen an entsprechenden Bandenbegrenzungen von Minispielfeldern beruhenden Wert herangezogen (vgl. den in Fußnote 8 des Gutachtens erwähnten schalltechnischen Bericht der Ingenieurgesellschaft Zech über Messungen hinsichtlich der Emissionen von Bandenbegrenzungen von Minispielfeldern). Wie der Gutachter Dipl.-Ing. (FH) xxx in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar näher dargelegt hat, erreichen die hier zu erwartenden Geräuschpegel bei dem Schießen auf die Bande nicht die in der Prognose zugrunde gelegten, mit einer Ballschussmaschine ermittelten Werte; der angesetzte Spitzenpegelwert L(W,max.) von 122 dB(A) sei auch sonst in jeder Hinsicht konservativ bemessen und dürfte den tatsächlich zu erwartenden Wert übersteigen. Nachvollziehbar stellen die Gutachter in diesem Zusammenhang vor allem darauf ab, dass sich dieser Wert auf neu errichtete Minispielfelder bezieht, während die Feldbegrenzung des gegenständlichen Spielfeldes bereits „in die Jahre gekommen“ sein und deshalb geringere Immissionen verursache. Der Gutachter xxx hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung überzeugend näher dargelegt, dass der Zaun aufgrund seiner geringeren Spannung nunmehr nachgiebiger sei und deswegen mehr Auftreffenergie als ein bei der Immissionsprognose zugrunde gelegter neuer Zaun auffange. Schließlich hat der Gutachter xxx auf gerichtliche Anfrage mitgeteilt, dass sich an der nach den Vorgaben der 18. BImSchV erstellten Immissionsprognose trotz der im Dezember 2012 erfolgten Neufassung der VDI-Richtlinie 3770 nichts ändere.
37 
Die von den Gutachtern ermittelten prognostischen Werte überschreiten nicht die Immissionsrichtwerte gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV für allgemeine Wohngebiete. Das Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte werktags (innerhalb als auch außerhalb der Ruhezeiten) und sonntags außerhalb der Ruhezeiten nicht überschritten werden. Im Ergebnis ohne Belang ist, dass nach der gutachterlichen Prognose die Immissionsrichtwerte innerhalb der mittäglichen Ruhezeit sonn- und feiertags (13.00 Uhr bis 15.00 Uhr) sowie die Spitzenpegel innerhalb der Ruhezeiten werktags (6.00 Uhr bis 8.00 Uhr sowie 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr) sowie sonn- und feiertags (7.00 Uhr bis 9.00 Uhr, 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr) überschritten werden. Denn die Beklagte hat zwischenzeitlich diesem Begutachtungsergebnis Rechnung getragen und die Nutzungszeiten entsprechend eingeschränkt, so dass eine Benutzung während der jeweiligen Ruhezeiten nicht mehr zulässig ist. Im Übrigen liegen die Überschreitungen nur in einem relativ geringfügigen Bereich, das heißt jeweils nur im Bereich von 2 bis 3 dB(A). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gutachter einen sehr konservativen Ansatz gewählt und von einer Maximalbelegung des Platzes mit zehn Kindern ausgegangen sind. Eine längerzeitige Bespielung des Platzes durch so viele Personen wird indes auch von dem Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Daher erweist sich eine Abweichung von den Regelwerten in dieser Größenordnung noch als zumutbar.
38 
2.2.3 Zu diesem Ergebnis führt auch die primär maßgebende umfassende Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles unter besonderer Berücksichtigung der bei der Augenscheinseinnahme ermittelten örtlichen Verhältnisse. Im Rahmen dieser Abwägung bestimmt sich die Frage der Erheblichkeit von Lärmbelästigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG und damit die Frage ihrer Zumutbarkeit für die Nachbarschaft entscheidend durch die bauplanungsrechtliche Situation, in der sich störende und gestörte Nutzung befinden. Das Bebauungsrecht als Bodenrecht bestimmt einerseits, welche Nutzungen - auch im Hinblick auf Beeinträchtigungen der Nachbarschaft - an bestimmten Standorten zulässig sind, andererseits welchen Schutz vor Beeinträchtigungen andere Nutzungen, wie hier die Wohnnutzung, beanspruchen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.1991 - 7 C 12.90 - a.a.O.; sowie Beschluss vom 09.04.2003 - 6 B 12.03 - GewArch 2003, 300). Neben der bebauungsrechtlichen Situation sind wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend.
39 
Zugunsten des Klägers ist im Rahmen dieser Abwägung zu berücksichtigen, dass es sich um eine ruhige Wohnstraße handelt, die zudem in einem Luftkurort ohne nennenswerte Geräuschvorbelastung gelegen ist. Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan für die Wohnung des Klägers ein allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO vorsieht. Bolzplätze sind jedoch in allgemeinen Wohngebieten nicht generell unzulässig. Zwar wird man Bolzplätze nicht in jeder Hinsicht mit Kinderspielplätzen gleichsetzen können. Diese sind auf unmittelbare Nähe zur Wohnbebauung angewiesen und als deren sinnvolle Ergänzung sowohl im allgemeinen als auch im reinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1991 - 4 C 5.88 - NJW 1992, 1779). Dagegen dienen Bolzplätze auch und vor allem der spielerischen und sportlichen Betätigung Jugendlicher und junger Erwachsener; aus diesem Grund und wegen der von ihnen ausgehenden stärkeren Auswirkungen auf ihre Umgebung unterscheiden sie sich von Kinderspielplätzen und erfordern deshalb eine andere bauplanungsrechtliche Beurteilung. Sie müssen aber jedenfalls wie Anlagen für sportliche Zwecke behandelt werden, die allgemein (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990) oder zumindest ausnahmsweise (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1977; nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 ausnahmsweise sogar in einem reinen Wohngebiet) unter dem Vorbehalt des § 15 Abs. 1 BauNVO zulässig sind (vgl. hierzu näher BVerwG, Beschluss vom 03.03.1992 - 4 B 70.91 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 8). Damit sind auch Bolzplätze unter dem Vorbehalt des § 15 Abs. 1 BauNVO in allgemeinen Wohngebieten zulässig. Zu beachten ist auch die soziale Funktion von Bolzplätzen, weshalb der Einwand des Klägers nicht durchgreift, es gebe einen weiteren Sportplatz am Ortsrand. Vielmehr müssen Bolzplätze, auch wenn sie nach dem oben Gesagten nicht auf unmittelbare Nähe zur Wohnbebauung angewiesen sind, so doch ortsnah gelegen sein, gerade wenn sie - wie hier - sich auch an Kinder als Benutzerkreis richten. Außerdem lässt die gegenüber von der 18. BImSchV erfassten Sportanlagen für organisierten Sport gesteigerte soziale Erforderlichkeit entsprechender Anlagen auch in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung eine entsprechende Korrektur der Richtwerte zu. Die Abwägung zwischen den jeweiligen Interessen fällt daher tendenziell zu Lasten der Anwohner aus. Ausgehend hiervon hat der Kläger die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräuschimmissionen auch bei einer umfassenden Interessen-abwägung zu dulden.
40 
Nach alldem war auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
42 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützten Beschwerden haben keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, dass das Berufungsurteil von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.

3

Der Beklagte rügt eine Divergenz des Berufungsurteils zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 89.75 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 130 S. 39) und dem darin enthaltenen Rechtssatz, dass ein Tatsachengericht seine Aufklärungspflicht verletze, wenn es sich eine ihm nicht zur Verfügung stehende Sachkunde zutraue oder die eigene Sachkunde erkennbar überbewerte und auf dieser Grundlage tatsächliche Feststellungen trotz der mangelnden Sachkunde ohne Zuziehung eines geeigneten Sachverständigen treffe. Der Beklagte zeigt indes nicht auf, dass das Oberverwaltungsgericht diesem Rechtssatz widersprochen hätte. Er räumt ein, dass das Oberverwaltungsgericht auf den Rechtssatz Bezug genommen hat, meint aber, dass ihm bei der Anwendung des Rechtssatzes ein Zirkelschluss unterlaufen sei. Dabei übersieht er, dass eine Divergenz nicht vorliegt, wenn die Vorinstanz einen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts, den sie nicht in Frage stellt, im Einzelfall rechtsfehlerhaft anwendet oder daraus nicht die rechtlichen Folgerungen zieht, die etwa für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (stRspr; vgl. nur Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

4

Eine Divergenz zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2005 - BVerwG 7 B 16.05 - (NuR 2005, 729) zeigt der Beklagte ebenfalls nicht auf. Er macht nicht geltend, dass das Oberverwaltungsgericht dem Rechtssatz, es sei nicht abstrakt, sondern nach den örtlichen Gegebenheiten zu entscheiden, ob die Alternative einer Errichtung des Vorhabens in einem Plangebiet bestehe, einen widersprechenden Rechtssatz gegenübergestellt hätte, sondern bemängelt, dass das Oberverwaltungsgericht der Frage, ob die Alternative einer Errichtung des Vorhabens in einem Plangebiet in der Standortgemeinde oder in der Nähe bestehe, nicht nachgegangen sei. Das Aufzeigen einer unterbliebenen Anwendung eines Rechtssatzes, den das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt indes nicht den Anforderungen einer Divergenzrüge (Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.).

5

Der Beklagte zitiert das Oberverwaltungsgericht mit dem Rechtssatz, die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen sei anhand der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) zu ermitteln und zu bewerten, und sieht darin eine Abweichung von dem Beschluss vom 17. Juli 2003 - BVerwG 4 B 55.03 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 166 S. 18), in dem der Senat technischen Regelwerken nur die Funktion einer Orientierungshilfe oder eines groben Anhalts für die Einzelfallprüfung zugewiesen habe. Der Beigeladene zu 1 moniert, dass das Oberverwaltungsgericht die Frage, ob von der beabsichtigten Hundepension des Klägers schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm ausgehen werden, ausschließlich anhand der Regeln der TA Lärm beantwortet und auf eine einzelfallbezogene Markierung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund einer eigenen Würdigung verzichtet habe. Der rechtliche Ansatz des Oberverwaltungsgerichts stehe im Widerspruch zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1988 - BVerwG 7 C 33.87 - (BVerwGE 79, 254 = Buchholz 406.25 § 22 BImSchG Nr. 5), vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 77.87 - (BVerwGE 81, 197 = Buchholz 406.25 § 22 BImSchG Nr. 6), vom 20. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 12.87 - (BVerwGE 84, 31 = Buchholz 407.4 § 18c FStrG Nr. 2) und vom 19. Februar 2013 - BVerwG 7 B 38.12 - juris, aus denen sich ergebe, dass auch vom Tatrichter zu wertende Elemente wie beispielsweise Herkömmlichkeit, Sozialadäquanz und allgemeine Akzeptanz der Geräuschquelle mitbestimmend seien.

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Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Senats kommt der TA Lärm eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, § 3 Abs. 1 BImSchG konkretisiert (Urteile vom 29. August 2007 - BVerwG 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 12 und vom 29. November 2012 - BVerwG 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 Rn. 18 sowie Beschluss vom 8. Januar 2013 - BVerwG 4 B 23.12 - BauR 2013, 739 Rn. 5). Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume eröffnet.

7

Das Oberverwaltungsgericht hat nicht angenommen, dass eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze unzulässig sei, und deshalb keinen Rechtssatz aufgestellt, der einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht. Es ist davon ausgegangen, dass eine Hundepension Lärmauswirkungen mit sich bringt, die sich vom Lärm etwa eines Gewerbebetriebs unterscheiden und einer besonderen Prüfung zu unterwerfen sind (UA S. 10). Das entspricht Nr. 3.2.2 der TA Lärm, die vorsieht, dass bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls, die bei der Regelfallprüfung nach Nr. 3.2.1 keine Berücksichtigung finden, nach Art und Gewicht jedoch wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben können, ob die Anlage zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt, ergänzend zu prüfen ist, ob sich unter Berücksichtigung dieser Umstände des Einzelfalls eine vom Ergebnis der Regelfallprüfung abweichende Beurteilung ergibt. Die tatrichterliche Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, dass mit den - zahlreichen - Zuschlägen u.a. für Impulshaltigkeit und Informationshaltigkeit der Geräusche die besondere Lästigkeit von Hundegebell zureichend erfasst werde (UA S. 11), kann mit der Divergenzrüge nicht angegriffen werden.

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2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerden beimessen.

9

a) Der Beklagte und der Beigeladene zu 1 werfen im Kern übereinstimmend die Frage auf, ob zur Klärung des Umfangs der Umwelteinwirkungen durch Geräusche, die eine Hundepension im Außenbereich hervorruft, eine Regelfallprüfung nach der TA Lärm ausreicht oder eine ergänzende Prüfung wegen eines Sonderfalls erforderlich ist, in die u.a. die Aspekte Herkömmlichkeit, Sozialadäquanz und eine Vielzahl weiterer Parameter einzubeziehen sind. Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision. Die Rüge des Beklagten genügt bereits nicht den Erfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil in ihr jegliche Darlegung fehlt, aus welchen Gründen die formulierte Frage grundsätzliche Bedeutung haben soll. Dem Beigeladenen zu 1 ist entgegenzuhalten, dass zum einen die Würdigung, ob eine ergänzende Prüfung nach Nr. 3.2.2 der TA Lärm - u.a. im Hinblick auf besondere Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und der sozialen Adäquanz der Geräuschimmission - durchzuführen ist, eine Aufgabe der Tatsachengerichte ist (vgl. Urteil vom 29. August 2007 a.a.O. Rn. 31 zur Vergabe eines Impulszuschlags), und zum anderen, dass das Oberverwaltungsgericht die Frage dergestalt zu Gunsten einer Sonderfallprüfung beantwortet hat, dass er der besonderen Lästigkeit von Hundegebell durch Zuschläge nach Nr. 3.2.2 der TA Lärm Rechnung getragen hat (UA S. 11 f). Dass der Beigeladene zu 1 das Ergebnis der Prüfung nicht für richtig hält, ist ohne Belang. Mit einer Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung lässt sich die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht belegen.

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b) Auch die weiteren Fragen, die der Beklagte für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

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Der Beklagte will wissen,

- ob es zur Beurteilung der Frage, ob ein Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zugelassen werden soll, ausreichend ist, wenn im Verwaltungsverfahren und/oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren sachverständige Stellungnahmen zu der Frage eingeholt wurden, ob ein Vorhaben an einer konkret bezeichneten Stelle für die Nachbarschaft zumutbar ist,

- ob, falls die vorstehende Frage bejaht wird, gleichwohl eine Prüfung vorzunehmen ist, ob das Vorhaben auf der Grundlage der Aussagen der eingeholten Gutachten innenbereichsverträglich ist mit der Folge, dass es an einer anderen Stelle im Innenbereich zugelassen werden kann und damit im Außenbereich unzulässig ist.

12

Auf die Fragen lässt sich antworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf: Die Privilegierung eines immissionsträchtigen Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ist u.a. davon abhängig, dass es wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Sie scheidet aus, wenn das Vorhaben auf einen Standort im Innenbereich verwiesen werden kann (Beschluss vom 12. April 2011 - BVerwG 4 B 6.11 - BauR 2011, 1299), wobei es nicht auf die Beschaffenheit von Innenbereichen im Allgemeinen ankommt, sondern auf die Beschaffenheit des Innenbereichs in der jeweiligen Gemeinde (Beschluss vom 27. Juni 1983 - BVerwG 4 B 201.82 - BRS 40 Nr. 74 S. 179). Ist der Privilegierungstatbestand erfüllt, weil es für das Vorhaben keinen Innenbereichsstandort gibt, ist u.a. zu prüfen, ob öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB entgegenstehen, weil das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. Ob die Voraussetzungen der Privilegierung oder die Umweltschädlichkeit eines Vorhabens nur mit Hilfe eines Sachverständigen geklärt werden können, hängt von der Sachkunde des Gerichts ab (vgl. Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 89.75 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 130) und beurteilt sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.

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Zur Frage, welche Anforderungen an die Darlegung eines nachhaltigen Betriebs bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich zugrunde zu legen sind, insbesondere ob es ausreichend ist, wenn überhaupt keine schriftlichen Unterlagen (z.B. Wirtschaftlichkeitsberechnung, Business-Plan etc.) vorgelegt werden, gibt es bereits Rechtsprechung des Senats. Ob sich ein Betrieb auf Dauer als lebensfähig erweist, ist im Wege einer Prognose zu beantworten. Notwendig ist eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (Urteil vom 11. Oktober 2012 - BVerwG 4 C 9.11 - NVwZ 2013, 155 Rn. 8). Welche Umstände eine Rolle spielen, hat der Senat im Einzelnen dargestellt. Einen Rentabilitätsnachweis anhand konkreter Zahlen hält er nicht stets, sondern allenfalls in Zweifelsfällen für erforderlich (vgl. auch Urteil vom 16. Dezember 2004 - BVerwG 4 C 7.04 - BVerwGE 122, 308 <313> jeweils zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Der Beklagte zeigt nicht auf, dass Anlass bestehen könnte, die Senatsrechtsprechung weiter zu entwickeln oder zu korrigieren.

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Die Frage, ob es zur Bestimmung der gesicherten Erschließung im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB genügt, dass die Art der Befestigung eines landwirtschaftlichen Weges nicht näher geprüft wird, wenn anzunehmen ist, dieser entspreche seiner Art nach einem landwirtschaftlichen Weg, würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Sie wird dem Berufungsurteil nicht gerecht. Das Oberverwaltungsgericht hat sich nicht darauf beschränkt, die Angabe des Klägers zu übernehmen, der Zufahrtsweg zu seinem Vorhaben sei nach Art landwirtschaftlicher Wege befestigt (UA S. 14), sondern hat mit bindender Wirkung für den Senat (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt, dass es sich bei dem Weg um einen geschotterten Feldweg handelt (UA S. 15).

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Die Frage, ob es zulässig ist, ein Verpflichtungsurteil (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu erlassen, wonach die Behörde verpflichtet wird, auf den Antrag des Antragstellers eine Genehmigung zu erteilen, wenn sich aus dem Tatbestand des Urteils ergibt, dass ein Gutachten in Bezug genommen wird, welches nicht Gegenstand des Antrags ist, aus dem sich aber weitere Handlungspflichten (Lärmminderungsmaßnahmen) für den Antragsteller ergeben, ist auf den konkreten Einzelfall zugeschnitten und nicht von fallübergreifender Bedeutung. Sie dient dem Beklagten als Anknüpfungspunkt für den an das Oberverwaltungsgericht gerichteten Vorwurf, ihn zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung verpflichtet zu haben, obwohl wegen der von dem Beklagten für möglich gehaltenen Notwendigkeit, die Baugenehmigung durch Nebenbestimmungen zur Lärmreduzierung zu beschränken, allenfalls ein Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) hätte ergehen dürfen (Beschwerdebegründung S. 11). Mit einer Kritik an der vorinstanzlichen Rechtsanwendung lässt sich die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache jedoch nicht darlegen.

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Sollte die Frage mit einer anderslautenden Formulierung verallgemeinerungsfähig sein, wäre auf sie mit der Rechtsprechung des Senats zu antworten, dass ein Bescheidungsurteil dann in Betracht kommt, wenn individuelle Einschätzungen und Zweckmäßigkeitserwägungen dafür erheblich sind, ob einer Baugenehmigung diese oder jene häufig gleichermaßen geeignete Auflage oder sonstige Nebenbestimmung beizufügen ist (Beschluss vom 25. November 1997 - BVerwG 4 B 179.97 - NVwZ-RR 1999, 74). Ob die Rechtskraft eines Verpflichtungsurteils auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts die Behörde hindert, dem Verwaltungsakt belastende Nebenbestimmungen beizufügen, lässt sich nicht rechtsgrundsätzlich beantworten, sondern hängt von der Reichweite der Rechtskraft des Urteils im Einzelfall ab (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 3. Januar 1991 - 8 S 2901/90 - NVwZ 1991, 1197).

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3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.

18

Die Rügen, das Oberverwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Klärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, genügen nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

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Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328; stRspr).

20

Die Beschwerdeführer beanstanden übereinstimmend, dass das Oberverwaltungsgericht darauf verzichtet habe, sich vom Kläger Unterlagen zur Wirtschaftlichkeit des umstrittenen Vorhabens vorlegen zu lassen. Sie legen jedoch nicht dar, dass sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht auf der Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung bestanden hätten. Der Beklagte zeigt auch nicht auf, dass sich dem Oberverwaltungsgericht diese Art der Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen. Der Beigeladene zu 1 macht das zwar geltend, beschränkt sich aber auf eine Kritik an der Beweiswürdigung des Oberverwaltungsgerichts. Aus seinem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, welche Erkenntnisse eine Wirtschaftlichkeitsberechnung voraussichtlich vermittelt und inwieweit das unterstellte Ergebnis der Berechnung zu einer ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte.

21

Die Rüge des Beklagten, das Oberverwaltungsgericht habe den Zustand des die Erschließung des Vorhabens angeblich sichernden landwirtschaftlichen Wirtschaftsweges nicht aufgeklärt, entspricht ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. Der Beklagte vermisst die Prüfung, ob in absehbarer Zeit unwirtschaftliche Aufwendungen zur Erhaltung des Weges auf den Baulastpflichtigen zukommen. Er zeigt aber nicht auf, welche für geeignet und erforderlich gehaltene Aufklärungsmaßnahmen das Oberverwaltungsgericht hätte durchführen sollen und welches mutmaßliche Ergebnis sie erbracht hätten.

22

Der Beklagte wirft dem Oberverwaltungsgericht einen Zirkelschluss vor: Die Annahme der Vorinstanz, bereits die Notwendigkeit einer gutachterlichen Klärung, ob von einem Vorhaben mit einer Entfernung von 400 m zur bebauten Ortslage noch ein für die Ortslage unzumutbarer Lärm ausgehe, zeige, dass das Vorhaben innerhalb der Ortslage selbst nicht ohne nachteilige Auswirkungen auf die Umgebung errichtet werden könne (UA S. 10), sei denkgesetzwidrig. Da die Gutachten gerade zur Klärung der Frage der Innenbereichsverträglichkeit beitragen sollten, könne die Frage nicht schon aufgrund der Tatsache verneinend beantwortet werden, dass Gutachten eingeholt worden seien. Die Kritik des Beklagten verhilft der Verfahrensrüge nicht zum Erfolg. Der Senat unterstellt zu Gunsten des Beklagten, dass der reklamierte Verstoß gegen Denkgesetze vorliegend nicht ein Fehler bei der Anwendung sachlichen Rechts, sondern ein Verfahrensfehler ist (vgl. dazu Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272 f.>). Der Verstoß liegt indes nicht vor. Die Argumentation des Beklagten beruht auf der unzutreffenden Prämisse, dass die vom Oberverwaltungsgericht ausgewerteten Gutachten dazu beitragen sollten, die Innenbereichsverträglichkeit des klägerischen Vorhabens, also die Privilegierungsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, zu klären. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO binden, sind die Gutachten eingeholt worden, um zu ermitteln, ob auch bei einer Entfernung von mehr als 400 m zwischen dem Vorhaben und der bebauten Ortslage von dem Vorhaben Lärm ausgehe, der für die Bewohner der Ortslage unzumutbar sei (UA S. 10), mithin mit Blick auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Entgegen der Darstellung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht nicht aus der Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens bereits das Ergebnis des Gutachtens abgeleitet, sondern einen Erst-Recht-Schluss des Inhalts gezogen, dass das Vorhaben des Klägers nicht innenbereichsverträglich sei, wenn es schon der Hilfe von Gutachtern bedürfe, um zu meinen, ob an dem gewählten Standort im Außenbereich der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB entgegenstehe. Ob dieser Schluss überzeugend ist, ist ohne Belang. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze setzt voraus, dass das Gericht einen unmöglichen Schluss gezogen hat, indem es Voraussetzungen und Folgerung in einer Weise verknüpft hat, dass die Folgerung unter keinen Umständen richtig sein kann (Beschluss vom 19. Oktober 1999 - BVerwG 9 B 407.99 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 11 S. 11). Das ist hier nicht geschehen.

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Mit der Rüge, das Oberverwaltungsgericht hätte die Frage, ob das klägerische Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorrufen kann, nicht allein anhand der TA Lärm beurteilen dürfen, macht der Beklagte keinen Verfahrensfehler geltend, sondern einen Fehler bei der Anwendung sachlichen Rechts. Gleiches gilt für die Rüge, dass das Oberverwaltungsgericht statt eines Verpflichtungsurteils ein Bescheidungsurteil hätte erlassen müssen. Verkennt ein Gericht das Prüfprogramm des § 113 Abs. 5 VwGO, liegt darin ein inhaltlicher Mangel des Urteils (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 132 Rn. 45).

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.


Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Benutzung einer Seilbahn auf einem Kinderspielplatz.

2

Sie ist Eigentümerin des Hausgrundstücks T. Straße … in T. und bewohnt dort die im ... gelegene Wohnung. Südöstlich grenzt an das Grundstück ein im Bebauungsplan Teilgebiet „A.“ aus dem Jahr 2004 festgesetzter und im Jahr 2010 angelegter Kinderspielplatz an. Der Spielplatz mit einer Fläche von 18,5 m x 69 m enthält einen Sandkasten, eine Rutsche, eine Schaukel sowie eine ca. 30 m lange Seilbahn, die in einem Abstand von ca. 10 m zum Balkon der Wohnung der Klägerin verläuft. Die Benutzer der Seilbahn rutschen auf einem Tellersitz von einem Ende zum anderen, wobei der Seilbahnbahnwagen an den Enden des Seils gegen eine Feder schlägt.

3

Nachdem die Klägerin sich seit Juli 2010 erfolglos um die Verlegung der Seilbahn bzw. die Minimierung der Summgeräusche der Laufkatze sowie der Knallgeräusche an der Anschlagstelle bemüht hatte, hat sie im August 2011 Klage mit dem Ziel erhoben, die Seilbahn zu beseitigen, hilfsweise deren Nutzung zu verhindern. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, durch die Benutzung der Seilbahn werde ein unzumutbarer Lärm verursacht. Wie ihre Aufstellung für den Zeitraum von Ende Juli 2010 bis Ende März 2011 belege, werde die Seilbahn täglich genutzt. Wegen der Summ- und Knallgeräusche sei es nicht mehr möglich, sich auf dem Balkon aufzuhalten. Die Geräusche seien auch bei geschlossenem Fenster innerhalb der Wohnung hörbar. Durch den lärmbedingten Stress habe sich ihre Rheumaerkrankung verschlimmert.

4

Die Beklagte ist dem mit der Begründung entgegengetreten, dass die Klägerin zur Duldung des Spielplatzlärms verpflichtet sei. Sie habe durch die Beschränkung der Nutzungszeiten (8:00 Uhr bis 20:00 Uhr) und des Benutzerkreises (Kinder bis 14 Jahre) hinreichend auf die Belange der Anwohner Rücksicht genommen. Laut dem Hersteller gebe es keine weiteren technischen Möglichkeiten, um die Seilbahngeräusche zu mindern. Die Verlegung der Bahn komme wegen der Geländetopografie nicht in Betracht, würde aber auch keinen nennenswerten Effekt haben.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 25. Januar 2012 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen des geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs lägen nicht vor, da die Klägerin nach § 22 Abs. 1a BImSchG zur Duldung der durch die Benutzung der Seilbahn hervorgerufenen Geräusche verpflichtet sei. Die Duldungspflicht erfasse alle von Kinderspielplätzen ausgehenden Geräusche, unabhängig davon, ob sie von den Benutzern unmittelbar oder von den Spielgeräten herrührten. Seilbahnen seien heutzutage typische Spielgeräte auf Kinderspielplätzen. Es handele sich auch um den Regelfall einer Kinderspielplatznutzung. Ein solcher Platz sei innerhalb der ihn umgebenden Wohnbebauung ohne weiteres sozialadäquat. Besondere Empfindlichkeiten einzelner Anwohner führten nicht zur Einschränkung der Duldungspflicht. Einer eventuellen bestimmungswidrigen Benutzung der Seilbahn durch Jugendliche oder junge Erwachsene sei mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts zu begegnen.

6

Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Duldungspflicht nach § 22 Abs. 1a BImSchG lediglich die unmittelbar „durch“ die Kinder verursachten Geräusche betreffe. Die technische Ausstattung der Spielgeräte unterliege hingegen den allgemeinen Anforderungen des Immissionsschutzrechts. Die allein durch die Seilbahn ausgelösten Summ- und Knallgeräusche seien unzumutbar. Im Übrigen ermögliche das „Regelfall“-Kriterium in § 22 Abs. 1 a BImSchG die Berücksichtigung der besonderen Situation des jeweiligen Einzelfalls. Hier liege ein Sonderfall bereits deshalb vor, weil sich die Ausstattung mit einer Seilbahn auf dem relativ kleinen Spielplatz nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Wegen der fehlenden Distanz zu der benachbarten Wohnbebauung hätte auf ein solches geräuschintensives Spielgerät verzichtet werden müssen. Die Seilbahn werde nach wie vor intensiv genutzt. Die zwischenzeitlich vorgenommenen Abhilfemaßnahmen hätten keinen merkbaren Effekt erzielt. Auch sei ihr Grundstück nicht durch Straßenverkehrs- oder Gaststättenlärm vorbelastet.

7

Die Klägerin beantragt,

8

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. Januar 2012 1. die Beklagte zu verurteilen, die entlang der Rückfront des Hausgrundstücks der Klägerin in T., T. Straße …, auf dem dort angelegten Spielplatz des Neubaugebietes „A.“ aufgestellte Seilbahn zu beseitigen,
hilfsweise,
die tatsächliche Nutzung der vorstehend bezeichneten Seilbahn nachhaltig zu verhindern, beispielsweise durch Beseitigung des Seilbahnsitzes und dessen Aufhängung/Laufkatze,

9

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 755,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
äußerst hilfsweise,
die Revision zuzulassen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Berufung zurückzuweisen.

12

Nach ihrer Auffassung hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die Klägerin nach § 22 Abs. 1a BImSchG zur Duldung des Spielplatzlärms verpflichtet sei. Die Duldungspflicht gelte auch für die von den Spielgeräten ausgehenden Geräusche. Ein Sonderfall liege nicht vor, denn bei der Seilbahn handele es sich um ein für Kinderspielplätze typisches Spielgerät. Der Standort sei unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten ausgewählt worden. Eine stichprobenweise Erhebung in der Zeit vom 20. bis 24. Juni 2012 habe ergeben, dass der Spielplatz lediglich vereinzelt und von wenigen Kindern genutzt werde. Das Verhalten der Klägerin in der Vergangenheit gegenüber den auf dem Platz spielenden Kindern lasse vermuten, dass sie sich nicht nur gegen das Geräusch der Anlage, sondern in Wahrheit gegen den Lärm der Kinder wende. Im Übrigen sei ein Anspruch der Klägerin aber jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil die Seilbahn mittlerweile aufgrund eines neuerlichen Angebots der Herstellerfirma nachgerüstet worden sei. So sei ein geräuschdämpfendes Seil und ein schallgedämmter Seilbahnwagen eingebaut worden. Ferner habe man entlang des Grundstücks zur Klägerin eine schnellwachsende Hecke angepflanzt. Im Übrigen sei das Grundstück der Klägerin durch Straßenverkehrslärm und die von einer benachbarten Gaststätte ausgehenden Geräuschen vorbelastet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogene Behördenakte und die Urkunde des Bebauungsplans Teilgebiet „A.“, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.

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Als Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt allein der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch in Betracht. Mit diesem Anspruch, der aus dem grundrechtlichen Abwehranspruch nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder aus einer analogen Anwendung der §§ 1004 und 906 BGB hergeleitet wird, kann sich der Betroffene gegen eine Beeinträchtigung zur Wehr setzen, die Folge eines schlicht hoheitlichen Handelns der Verwaltung ist und sich als unzumutbar erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1998 - 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197 und juris Rn. 17; OVG RP, Urteil vom 23. Januar 2010 - 8 A 10357/10.OVG -, ESOVGRP; Beschluss vom 17. März 2011 - 8 A 11279/10.OVG -). Die Klägerin wendet sich gegen die Nutzung einer Seilbahn, die auf dem unterhalb ihres Hausgrundstücks gelegenen Kinderspielplatz errichtet worden ist. Sie greift damit das schlicht hoheitliche Handeln der Beklagten an. Der auf die Beseitigung der Seilbahn gerichtete Hauptantrag geht allerdings über den Inhalt eines Unterlassungsanspruchs hinaus und kann schon deshalb hierin keine Rechtsgrundlage finden. Das Beseitigungsverlangen lässt sich auch nicht auf § 81 LBauO stützen, weil passivlegitimiert nach dieser Vorschrift allein die Bauaufsichtsbehörde und nicht der hier verklagte Träger der umstrittenen Anlage ist. Aber auch der hilfsweise gestellte und auf das Unterlassen des Anlagenbetriebs gerichtete Antrag ist nicht begründet, weil von der Seilbahn keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen für die Klägerin ausgehen.

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Der Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Lärms ergibt sich aus § 22 BImSchG. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind; unvermeidbare Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Schädliche Umwelteinwirkungen sind solche Geräusche, die geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Wann Geräusche die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen überschreiten, also eine erhebliche Belästigung für die Nachbarschaft darstellen, erfordert grundsätzlich eine situationsbezogene Abwägung anhand der jeweils besonderen Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 18).

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Die Nutzung der Seilbahn auf dem benachbarten Kinderspielplatz stellt für die Klägerin schon deshalb keine schädlichen Umwelteinwirkungen dar, weil sie nach § 22 Abs. 1a BImSchG zur Duldung der hierdurch entstehenden Lärmbeeinträchtigung verpflichtet ist. Nach dieser Vorschrift sind

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„Geräuscheinwirkungen, die [u.a.] von … Kinderspielplätzen … durch Kinder hervorgerufen werden, … im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.“

20

Nach dieser Regelung steht Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft; Geräusche spielender Kinder sind Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 22 Abs. 1a BImSchG, BT-Drs. 17/4836, S. 4, BR-Drs. 128/11, S. 2 f.). Bereits in der bisherigen Rechtsprechung war allgemein anerkannt, dass Kinder lauter sein dürfen als andere Geräuschquellen; Kinderlärm kann sich danach auch dann in den Grenzen des sozial Üblichen und Tolerierbaren halten, wenn Grenz- oder Richtwerte lärmtechnischer Regelwerke überschritten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 C 5/88 -, NJW 1992, 1779 und juris, Rn. 18 f.; Beschluss vom 11. Februar 2003 - 7 B 88/02 -, NVWZ 2003, 751 [752]; Rojahn, ZfBR 2010, 752 [755] m.w.N.). § 22 Abs. 1 a BImSchG enthält die normative Bekräftigung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung (so: Hansmann, DVBl. 2011, 1400 [1401]; Fricke/Schütte, ZUR 2012, 89 [91]).

21

§ 22 Abs. 1a BImSchG ist Teil einer anlagenbezogenen, d.h. Rücksichtnahmepflichten des Anlagen- bzw. Einrichtungsbetreibers enthaltenden Regelung (vgl. zur Gesetzgebungskompetenz des Bundes die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/4836, S. 5; BR-Drs. 128/11, S. 4; Jarass, BImSchG, 9. Auflage 2012, Einleitung Rn. 39 m.w.N.). Der vorliegende Rechtsstreit betrifft diese anlagenbezogenen Pflichten der Beklagten für den von ihr eingerichteten Kinderspielplatz. Aus dem Anlagenbezug ergibt sich, dass zwischen den Geräuschen der Anlage mit ihren einzelnen Teilen und den von den Benutzern der Anlage ausgehenden Geräuschen nicht differenziert werden darf, sie vielmehr als einheitliches Anlagengeräusch zu beurteilen sind. Die Privilegierung in § 22 Abs. 1a BImSchG gilt daher sowohl für die von den Kindern unmittelbar ausgehenden Laute, wie etwa Rufen, Schreien oder Ähnliches, als auch für die von den Spielgeräten bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung herrührenden Geräusche. Diese umfassende Duldungspflicht setzt freilich voraus, dass die Anlage dem an sie zu stellenden technischen Standard genügt. In diesem Sinne ist auch die Formulierung in den Gesetzesmaterialien zu verstehen, wonach die technische Ausstattung der Einrichtungen und auch der Spielgeräte den Anforderungen entsprechen muss (vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 6; BR-Drs. 128/11, S. 6).

22

§ 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert den von den erfassten Einrichtungen durch Kinder hervorgerufenen Lärm in zweifacher Hinsicht. Zunächst verbietet § 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG, bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen durch Kinder auf Immissionsgrenz- und –richtwerte technischer Regelwerke abzustellen (so bereits: BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 a.a.O.). Für die danach notwendige Einzelfallabwägung enthält § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG die Vorgabe, dass die genannten Geräuscheinwirkungen „im Regelfall“ keine schädlichen Umwelteinwirkungen sind. Für den Regelfall einer Kinderspielplatznutzung gilt also ein absolutes Toleranzgebot (vgl. zum Vorstehenden insgesamt das Urteil des Senats vom 16. Mai 2012 - 8 A 10042/12.OVG -, BauR 2012, 1373 und juris).

23

Bei der von der Klägerin beklagten Seilbahnnutzung handelt es sich um einen von § 22 Abs. 1 a Satz 1 BImSchG erfassten Regelfall. Gründe für die Annahme eines davon abweichenden Sonderfalls liegen nicht vor. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, der dem zitierten Urteil des Senats vom 16. Mai 2012 zugrunde lag und bei dem wegen der Annahme eines Sonderfalls eine auf den Einzelfall bezogene - aber letztlich ebenfalls zu Lasten der dortigen Klägerin ausgegangene - Güterabwägung notwendig geworden war.

24

Nach der Gesetzesbegründung soll ein vom Regelfall abweichender Sonderfall vorliegen, „wenn besondere Umstände gegeben sind, zum Beispiel die Einrichtungen in unmittelbarer Nachbarschaft zu sensiblen Nutzungen wie Krankenhäuser und Pflegeanstalten gelegen sind, oder sich die Einrichtungen nach Art und Größe sowie Ausstattung in Wohngebiete und die vorhandene Bebauung nicht einfügen“ (BT-Drucks. 17/4836, S. 7; BR-Drs. 128/11, S. 7). Diese beiden - beispielhaft und deshalb nicht abschließend zu verstehenden – Fallgruppen sind hier nicht gegeben.

25

Insbesondere fügt sich der etwa 1.250 m² große Spielplatz ohne weiteres in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 C 5.88 - (BauR 1992, 338) festgestellt hat, ist die Errichtung eines Kinderspielplatzes selbst in einem reinen Wohngebiet als sozialadäquate Ergänzung der Wohnbebauung grundsätzlich zulässig. Der Senat teilt auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Ausstattung des Spielplatzes durchaus dem heute Üblichen entspricht und er sich auch insofern in die ihn umgebende Wohnbebauung einfügt. Dies gilt insbesondere für die heutzutage auch auf kleineren Spielplätzen häufig anzutreffenden Seilbahnen (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 16. März 2005 - 2 A 27/04 -, juris, Rn. 31). Auch der Umfang der Inanspruchnahme des Kinderspielplatzes und damit der Seilbahn hält sich im Rahmen des Üblichen. Nach den Aufzeichnungen der Klägerin und den hierzu gegebenen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung wird der Spielplatz vorwiegend an Nachmittagen von Kindern genutzt. Vormittags wird der Spielplatz gelegentlich von einer Kindergartengruppe für eine Stunde aufgesucht. Während der Nachmittagsstunden halten sich Kinder nur vereinzelt und nicht durchgehend auf dem Spielplatz auf. Nach einer - von der Klägerin nicht substantiiert bestrittenen - stichprobenweisen Erhebung der Beklagten im Juni 2012 wurde an einem Freitagnachmittag um 14:00 Uhr kein und um 16:00 Uhr ein Kind angetroffen (Samstag: 14:00 Uhr: 2 Kinder, 16:00 Uhr: 2 Kinder; Sonntag: 14:00 Uhr: 4 Kinder, 16:00 Uhr: 4 Kinder).

26

Ein atypischer Sonderfall liegt auch nicht darin begründet, dass die Beklagte sich mit ihrer Entscheidung für die Seilbahn und mit der Wahl ihres Standorts rücksichtslos gegenüber der Klägerin verhalten hätte. Wie der Senat bereits im Urteil vom 16. Mai 2012 ausgeführt hat, enthebt die Duldungspflicht nach § 22 Abs. 1a BImSchG den Träger eines Spielplatzes nicht gänzlich seiner Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, weshalb bei der Ausstattung eines Spielplatzes mit Spielgeräten und deren Anordnung auch den berechtigten Belangen der benachbarten Anwohner Rechnung zu tragen ist (a.a.O., juris Rn. 51). Den sich hieraus ergebenden Anforderungen ist die Beklagte indes gerecht geworden. Die Seilbahn ist ein bei Kindern sehr beliebtes Spielgerät. Nach den Ausführungen des Ortsbürgermeisters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entsprach deren Aufstellung einem vielfachen Wunsch der Kinder des Ortes. Eine solche Seilbahn ruft neben den von spielenden Kindern ohnehin ausgehenden Lauten auch nicht Geräusche in einem solchen Ausmaß hervor, dass sie von vorneherein nur fernab von einer Wohnbebauung errichtet werden könnte. Was die Wahl des Standortes für die Seilbahn anbelangt, haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass sich der gewählte Platz aufgrund der topografischen Verhältnisse, insbesondere des für die Seilbahn notwendigen Gefälles, als vorzugswürdig erwiesen habe. Im Übrigen hätte eine mögliche Entlastung der Klägerin zwingend zu einer stärkeren Belastung anderer Anwohner geführt, weil der Spielplatz - im Unterschied zu dem mit Urteil vom 16. Mai 2012 entschiedenen Fall - nahezu vollständig von Wohnbebauung umgeben ist. Angesichts der geringen Größe des Spielplatzes hätte die Verlagerung des Seilbahnstandorts für die Anwohner aber ohnehin nur geringe Auswirkungen gehabt. Da den schutzwürdigen Belangen der in unmittelbarer Nachbarschaft des Spielplatzes wohnenden Personen darüber hinaus durch die Beschränkung der Nutzungszeiten (8:00 Uhr bis 20:00 Uhr) und des Benutzerkreises (Kinder bis 14 Jahre) Rechnung getragen worden ist, stellt sich die Ausstattung des Spielplatzes und die Anordnung der Spielgeräte gegenüber der Klägerin nicht als rücksichtslos dar. Sofern sich die Klägerin durch eine ungewöhnlich intensive Benutzung der Seilbahn besonders gestört fühlt, kann sie sich dem Lärm dadurch wirksam entziehen, dass sie sich in ihre Wohnung zurückzieht. Wie sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, sind die Seilbahngeräusche bei geschlossenen Fenstern nämlich nur noch „minimal“ bemerkbar. Auch derart zumutbare Maßnahmen des Eigenschutzes sind bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit eines Betroffenen mit zu berücksichtigen (vgl. VGH BW, Urteil vom 18. November 2010 – 5 S 2112/09 -, BauR 2011, 1157 und juris, Rn. 36 [Lichtimmissionen]).

27

Auch der Umstand, dass sich die Klägerin als besonders lärmempfindlich erweist, stellt keinen Sonderfall im Sinne von § 22 Abs. 1a BImSchG dar. Im Immissionsschutzrecht ist allgemein anerkannt, dass es für die Frage des zumutbaren Maßes von Geräuscheinwirkungen auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 - 1 C 10.95 -, BVerwGE 101, 157 und juris, Rn. 28; VGH BW, Urteil vom 11. September 2012 - 6 S 947/12 -, juris, Rn. 25). Auch die in § 22 Abs. 1a BImSchG angeordnete Duldungspflicht gegenüber Spielplatzlärm verlangt eine solche generelle Betrachtung. Lediglich die Nähe zu besonders schutzwürdigen Anlagen (wie z.B. Krankenhäusern oder Pflegeanstalten) vermag danach eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen, hingegen nicht die atypische Empfindlichkeit einzelner Personen (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/4836, S. 7).

28

Ein atypischer Sonderfall liegt schließlich auch nicht deshalb vor, weil von der Seilbahn - konstruktionsbedingt oder wegen schlechter Wartung - eine außergewöhnlich hohe und vom Anlagenstandard abweichende Lärmbeeinträchtigung ausginge. Hierfür ist nichts ersichtlich. Dies gilt insbesondere, nachdem die Beklagte die Anlage mit einem schallgedämmten Seilbahnwagen und einem geräuschdämpfenden Seilbahnseil hat nachrüsten lassen. Nach den mitgeteilten Erfahrungen der Herstellerfirma werden hierdurch sowohl die Summ- als auch die Anschlaggeräusche merklich reduziert. Der von der Beklagten hinzugezogene Spielplatzsachkundige T... hat in seiner Stellungnahme vom 5. September 2012 bestätigt, dass diese Lärmminderungsmaßnahmen fachgerecht durchgeführt worden sind.

29

Sollte sich das Klagebegehren schließlich auch gegen eine missbräuchliche Benutzung der Seilbahn (durch Jugendliche oder Erwachsene und/oder nach 20:00 Uhr) wenden, sind die Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch ebenfalls nicht erfüllt. Denn die Beklagte träfe in einem solchen Fall nur dann eine Verantwortung, wenn sie sich die missbräuchliche Nutzung des Spielgeräts durch Dritte zurechnen lassen müsste. Dies wäre aber nur dann der Fall, wenn die Zahl der Missbräuche über unvermeidbare gelegentliche Fälle hinausginge und die örtlichen Gegebenheiten einen besonderen Anreiz zum Missbrauch geschaffen hätten (vgl. den Beschluss des Senats vom 22. August 2007 - 8 B 10784/07 -; OVG Nds, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 9 LA 113/04 -, NVwZ 2006, 1199 und juris, Rn. 11). Hier hat die Klägerin bereits nicht dargetan, dass die Seilbahn über Einzelfälle hinaus in größerem Umfang bestimmungswidrig benutzt wird.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

31

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

32

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

33

Beschluss

34

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 GKG).

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.


Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 4. Juli 2013 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten Aufwendungsersatz für die Säuberung seiner Felder.

2

Im August 2012 setzte das Unternehmen ...... im Auftrag der Beklagten deren Wirtschaftswege instand und fräste dabei auch Bankette und Entwässerungsgräben aus. Das bei den Fräsarbeiten anfallende Material verbrachte das Unternehmen auf die angrenzenden Felder, so auch auf zwei frisch zur Aussaat vorbereitete Äcker des Klägers. Der Kläger bat daraufhin den Ortsbürgermeister der Beklagten, das Material von seinen Feldern beseitigen zu lassen. Da dieser dies ablehnte, beseitigte der Kläger das Material zusammen mit seinem Sohn selbst, um die Felder bestellen zu können. Für diese Arbeiten verlangte der Kläger von der Beklagten mit Rechnung vom 29. Oktober 2012 einen Betrag von 238,00 €. Dabei stellte er 5 Arbeitsstunden zu 35,00 € und für die An- und Abfahrt sowie für erhöhte Aufwendungen für den Pflanzenschutz 25,00 €, insgesamt also 238,- € inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung.

3

Da die Beklagte die Zahlung ablehnte, hat der Kläger am 23. Mai 2013 Klage beim Amtsgericht Rockenhausen eingereicht. Das Amtsgericht hat das Verfahren dann mit Beschluss vom 5. November 2013 an das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße verwiesen. Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor:

4

Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, Fräsmaterial auf seinen Feldern abzulagern. Da die Beklagte sich geweigert habe, das Material zu beseitigen, sei er berechtigt gewesen, dies selbst auf Kosten der Beklagten zu tun.

5

Der Kläger beantragt,

6

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 238,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

7

Die Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen

9

und erwidert im Wesentlichen:

10

Sie sei schon nicht passivlegitimiert, weil gemäß § 68 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Satz 1 GemO beim Bau und der Unterhaltung der gemeindlichen Wirtschaftswege die Verbandsgemeindeverwaltung die Aufgaben der Ortsgemeinde zu erfüllen habe. Darüber hinaus seien Wirtschaftswege öffentliche Einrichtungen, die der Daseinsvorsorge dienten, in dem sie den Eigentümern der dadurch erschlossenen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke eine Zuwegung gewährten. Sie seien somit wesentlicher Bestandteil der von ihr bereitgestellten landwirtschaftlichen Infrastruktur. Im nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis zwischen den Anliegern und der Gemeinde müssten andere Maßstäbe gelten als etwa zwischen Nachbarn privater Gartengrundstücke. Deshalb seien Einwirkungen auf die erschlossenen landwirtschaftlichen Grundstücke von deren Eigentümern grundsätzlich hinzunehmen, wenn und soweit sie auf eine übliche und angemessene Wahrnehmung der Unterhaltungspflichten zurückzuführen seien, die gerade auch im objektiven Interesse der landwirtschaftlichen Anlieger erfolgten. Dabei sei in den Blick zu nehmen, dass die Unterhaltungsmaßnahmen auch kostenmäßig maßvoll durchgeführt werden müssten. Diese Pflicht der Eigentümer werde in besonderem Maße von einem vernünftigen Gemeinwohlgedanken getragen und entspreche einer ordnungsgemäßen Güterabwägung im Rahmen des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme. Dies gelte auch im vorliegenden Fall. Um in jeder Hinsicht gänzlich zu vermeiden, dass Fräsgut die benachbarten Grundstücke erreiche, müssten wesentlich und unverhältnismäßig höhere Gesamtkosten aufgewendet werden. Dementsprechend seien derartige Einwirkungen in der Vergangenheit von allen landwirtschaftlichen Anliegern stets als zumutbar geduldet worden. Dies gelte - mit Ausnahme des Klägers - auch für die hier streitgegenständlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Die eigenmächtige Geschäftsführung des Klägers habe daher weder in ihrem Interesse noch im Interesse der Gesamtheit der landwirtschaftlichen Anlieger gestanden.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten der Beklagten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Leistungsklage ist auch begründet, denn der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 238,- €.

13

Die Beklagte ist für den geltend gemachten Anspruch des Klägers passivlegitimiert (1.). Sie hat durch die Fa. ...... die Felder des Klägers in unberechtigter Weise mit Fräsgut in Anspruch genommen, so dass der Kläger zu Recht von der Beklagten die Beseitigung der Folgen dieses rechtswidrigen Eingriffs in sein Eigentum verlangt hat (2.). Da die Beklagte diesem Begehren nicht nachkam, war der Kläger zu eigenem Handeln gezwungen, um seine Felder zeitnah bestellen zu können. Er konnte daher das störende Fräsgut selbst auf Kosten der Beklagten beseitigen; sein Erstattungsanspruch ergibt sich aus öffentlicher Geschäftsführung ohne Auftrag (3.).

14

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese und nicht die Verbandsgemeinde Alsenz-Obermoschel richtiger Schuldner des geltend gemachten Anspruchs des Klägers auf Erstattung seiner Aufwendungen. Bei den Wirtschaftswegen in der Gemarkung Winterborn handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 14 Abs. 2 Gemeindeordnung – GemO –, die der Bewirtschaftung der dadurch erschlossenen landwirtschaftlichen Grundstücke zu dienen bestimmt ist (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Oktober 2009 – 1 A 10482/09.OVG –, ESOVG). Die Vorhaltung von Wirtschaftswegen ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Ortsgemeinde und keine Selbstverwaltungsangelegenheit, die die Verbandsgemeinde gemäß § 67 Abs. 1 GemO anstelle der Ortsgemeinde wahrnimmt. Für die öffentliche Einrichtung „Wirtschaftswege“ und damit auch für die Folgen ihrer Instandhaltung verantwortlicher Rechtsträger ist mithin die Beklagte zuständig. Unerheblich ist insoweit, dass sich vorliegend die Beklagte eines privaten Dritten, nämlich der Fa. ......, bedient hat. Dies gilt in gleicher Weise auch für § 68 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Satz 1 GemO, wonach beim Bau und der Unterhaltung der gemeindlichen Wirtschaftswege die Verbandsgemeindeverwaltung die Aufgaben der Ortsgemeinde zu erfüllen hat. Denn diese Regelung betrifft die Frage, welche Verwaltung die genannten Aufgaben ausführt, lässt aber die Stellung der Beklagten als dem für ihre Wirtschaftswege verantwortlichen Rechtsträger unberührt. Im Übrigen kommt vorliegend auch schon deshalb kein anderes Ergebnis in Betracht, weil nicht die Verwaltung der Verbandsgemeinde Alsenz-Obermoschel, sondern die Beklagte der Fa. ...... den Auftrag zur Instandhaltung der Wirtschaftswege erteilt hat.

15

2. Das Verbringen von Fräsgut auf die Felder des Klägers im August 2012 stellte einen nicht unerheblichen Eingriff in sein Eigentum dar, den der Kläger nicht hinnehmen musste. Als die Fa. ...... die Bankette und Entwässerungsgräben der Wirtschaftswege ausfräste, hatte der Kläger die fraglichen Felder abgeerntet und bereits wieder zur alsbaldigen Neuaussaat hergerichtet. Wie die in den Akten befindlichen Fotos zeigen, hat die Fa. ...... dann im Zuge ihrer Instandsetzungsarbeiten den gesamten an den Wirtschaftsweg angrenzenden Bereich der beiden Grundstücke des Klägers bis zu einer Tiefe von mehreren Metern derart mit Fräsgut befüllt, dass dort eine Aussaat nicht mehr möglich war. Diese Eigentumsbeeinträchtigung war rechtswidrig. Gemäß § 903 Satz 1 Bürgerliches GesetzbuchBGB – kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Ein Eigentumseingriff durch Dritte bedarf mithin einer vertraglichen oder gesetzlichen Rechtfertigung. Eine solche Grundlage, die hier die Inanspruchnahme der Grundstücke des Klägers durch die Fa. ...... rechtfertigen würde, ist jedoch nicht ersichtlich. So vermag die Kammer eine gesetzliche Grundlage für den Eingriff in das Eigentum des Klägers nicht zu erkennen. Zwar stellen, wie bereits ausgeführt, die Wirtschaftswege der Beklagten öffentliche Einrichtungen dar. Eine Berechtigung, zur Instandhaltung dieser öffentlichen Einrichtung privates Eigentum wie im Falle des Klägers in Anspruch zu nehmen, lässt sich jedoch weder der Gemeindeordnung noch dem Satzungsrecht der Beklagten entnehmen. Alleine der Umstand, dass der Kläger zu den Nutzern dieser öffentlichen Einrichtung gehört, berechtigt den Einrichtungsträger nicht zur Inanspruchnahme seines Eigentums.

16

Auch eine den Eingriff rechtfertigende Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Fa. ...... bzw. der Beklagten besteht insoweit nicht. Ausdrückliche Absprachen mit den Eigentümern der durch das Wirtschaftswegenetz der Beklagten erschlossenen landwirtschaftlichen Grundstücke wurden insoweit nicht getroffen. Aber auch von einem konkludenten Einverständnis kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Zwar mag die Vorgehensweise der Beklagten bzw. der für sie handelnden Firma regelmäßig akzeptiert werden, wenn abgeerntete Felder betroffen sind, die zur Neuaussaat noch einer Bearbeitung bedürfen. Denn bei diesen Feldern ist mit dem Aufbringen von Fräsgut in aller Regel kein erheblicher Mehraufwand verbunden. Etwas anderes muss aber bei Feldern geltend, bei denen das Aufbringen von Fräsgut nicht unerhebliche Mehrarbeiten der Eigentümer verursacht, um diese Felder bestimmungsgemäß nutzen zu können. So hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Instandsetzungsarbeiten an ihren Wirtschaftswegen deshalb im August durchgeführt wurden, weil dann die meisten Felder bereits abgeerntet waren. Dies impliziert, dass auch die Beklagte davon ausgeht, dass noch nicht abgeerntete Äcker selbstverständlich nicht durch Fräsgut in Mitleidenschaft gezogen werden dürfen. Dies gilt nach Auffassung der Kammer aber auch für Felder, die - wie die des Klägers – zwar bereits abgeerntet, aber schon wieder aussaatbereit hergerichtet wurden. Denn auch bei diesen Feldern macht das Aufbringen von Fräsgut Aufwand an Arbeit und Material zunichte, den die Eigentümer zuvor in diese Äcker investiert haben, so dass ein generelles Einverständnis der Eigentümer insoweit ersichtlich ausscheidet.

17

Stellte mithin das Verbringen von Fräsgut auf die Grundstücke des Klägers eine rechtswidrige Beeinträchtigung seines Eigentums dar, so hatte der Kläger einen Anspruch auf Beseitigung der Folgen dieses rechtswidrigen Eingriffs (sog. Folgenbeseitigungsanspruch).

18

3. Da die Beklagte dem somit berechtigten Verlangen des Klägers, die Beeinträchtigung seines Eigentums durch Beseitigung des Fräsgutes alsbald abzustellen, nicht nachkam, war der Kläger zu eigenem Handeln gezwungen, um seine Felder zeitnah bestellen zu können. Er konnte daher das störende Fräsgut selbst auf Kosten der Beklagten beseitigen. Der nunmehr geltend gemachte Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen ergibt sich aus auftragsloser öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung für die Beklagte in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über eine Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 Satz 2, 679, 670 BGB). Das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag ist nicht nur im Privatrecht (§§ 677 ff. BGB), sondern auch im öffentlichen Recht anerkannt. Soweit keine besonderen Vorschriften bestehen, lassen sich die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften analog oder als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken in das öffentliche Recht übertragen (s. z.B. BVerfG, Entscheidung vom 31. März 1965 – 2 BvL 17/63 –, NJW 1965, 1267; BVerwG, Urteil vom 06. September 1988 – 4 C 5/86 –, NJW 1989, 922). Dies gilt auch im Verhältnis zwischen einem Träger öffentlicher Verwaltung und einem Bürger (Ehlers in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand März 2014, § 40 Rn. 384).

19

Indem der Kläger das Fräsgut beseitigte, erfüllte er die öffentliche Pflicht der Beklagten zur Beseitigung der ihr zurechenbaren Eigentumsbeeinträchtigung. Die Beklagte ist daher gegenüber dem Kläger als Geschäftsherrin anzusehen, obwohl die Geschäftsführung nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Geschäftsherrin entsprochen hat (vgl. § 683 Satz 1 BGB). Das schließt nämlich einen Aufwendungsersatzanspruch dann nicht aus, wenn - wie im vorliegenden Fall - ohne die Geschäftsführung eine Pflicht der Geschäftsherrin nicht rechtzeitig erfüllt worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1977 – III ZR 159/75 – NJW 1978, 1258; OLG Koblenz, Urteil vom 16. Juni 2010 – 1 U 645/09 – ; juris).

20

Auch die Höhe des Aufwendungsersatzes ist nicht zu beanstanden. Die Beteiligten waren sich in der mündlichen Verhandlung einig, dass im Hinblick auf die große Fläche, die auf den beiden Grundstücken des Klägers mit Fräsgut bedeckt war, ein Arbeitsaufwand von 5 Stunden angemessen erscheint. Auf dieser tatsächlichen Grundlage ist gegen die Berechnung von Kosten in Höhe von insgesamt 238,- € einschließlich An- und Abfahrt des Fräsgutes und Mehrwertsteuer nichts zu erinnern.

21

Der Ausspruch über die Prozesszinsenberuht auf der entsprechenden Anwendung des § 291 BGB.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11 ZivilprozessordnungZPO –.

23

Beschluss

24

1. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 238,- € festgesetzt.

25

2. Der Antrag des Klägers vom 7. August 2014, die Hinzuziehung seines Prozessbevollmächtigten im außergerichtlichen Verfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt.

26

Gründe

27

Zu 1.: Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52, 63 Abs. 2 GKG.

28

Zu 2.: Die beantragte gerichtliche Erklärung, dass die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im außergerichtlichen Verfahren notwendig war, um dadurch die Erstattungsfähigkeit der diesbezüglichen Gebühren und Auslagen zu erreichen, kam hingegen nicht in Betracht. Erstattungsfähig sind nämlich gemäß § 162 Abs. 2 VwGO nur die mit dem Prozess unmittelbar zusammenhängenden Anwaltskosten sowie die entsprechenden Kosten eines Vorverfahrens, soweit das Gericht die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt hat, nicht hingegen die entsprechenden Kosten des Verwaltungsverfahrens. Das vor Erhebung einer Leistungsklage bei der Behörde mit Stellung eines Antrags auf Erstattung eines Geldbetrags eingeleitete Verwaltungsverfahren ist mithin kein Vorverfahren i.S. des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, für welches die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt werden könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Mai 1993 – 2 S 893/93 –; juris)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.