Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 14. Jan. 2016 - 4 K 396/15.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2016:0114.4K396.15.NW.0A
bei uns veröffentlicht am14.01.2016

Tenor

Die Baugenehmigung vom 4. Februar 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 6. März 2015 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung und Hinterlegung in Höhe von festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen von dem Beklagten erteilte Baugenehmigung.

2

Die Klägerin ist Inhaberin einer Eigentumswohnung im Erdgeschoss des aus acht Wohnungen bestehenden Anwesens B-Straße ..., Flurstück-Nr. … in K-Stadt. Im hinteren Grundstücksbereich befindet sich unmittelbar an der Grenze ein über 40 m langes Garagengebäude. Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich. In der befinden sich zu Wohn- und Gewerbezwecken genutzte Gebäude. Der aus ca. 210 Mitgliedern bestehende Beigeladene unterhält auf einem Teil des westlich angrenzenden und der Stadt K-Stadt gehörenden Nachbargrundstücks ein „Vereinsgelände“ für Angelsport. Auf dem im Landschaftsschutzgebiet „...“ gelegenen Grundstück, das der Beigeladene von der Stadt K-Stadt gepachtet hat, befindet sich auch ein Gewässer. Zur Veranschaulichung der örtlichen Verhältnisse mag die nachfolgende Luftbildaufnahme des betroffenen Bereichs dienen (gelb = Grundstück mit Wohnungseigentumsanlage der Klägerin, rot = „Aufenthaltsraum für Vereinsmitglieder“, blau = Gerätecontainer):

Abbildung
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Im September 1997 hatte der Beigeladene nachträglich eine Baugenehmigung für die bereits zuvor erfolgte Aufstellung eines Seecontainers zur Unterbringung von Geräten, die zur Ausübung des Angelsports vor Ort gelagert werden müssen, erhalten. Der Container grenzte ausweislich der Baupläne im Norden unmittelbar an das Garagengebäude auf dem Grundstück Flurstück-Nr. ... an. Der Abstand zum Gebäude, in dem sich die Wohnung der Klägerin befindet, beträgt etwa 18 m.

4

Im August 2002 erteilte der Beklagte dem Kläger eine weitere Baugenehmigung für den Neubau von WC- und Gerätecontainern auf dem städtischen Grundstück. In den Bauplänen war der im September 1997 genehmigte Container sowie eine „Überdachung“ als Bestand eingezeichnet. Hinzu kamen drei weitere Gerätecontainer und eine WC-Anlage für Männer und Damen.

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In der Folgezeit nutzte der Beigeladene die neuen baulichen Anlagen als Schankwirtschaft. Unter der Überdachung waren feste Sitzgarnituren installiert. Dem Antrag des Beigeladenen auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis vom 19. Dezember 2006 gab die Verbandsgemeinde K-Stadt am 11. Juli 2012 mit Wirkung vom 8. Januar 2007 statt. Ferner erhielt der Beigeladene eine Gewerbeerlaubnis zum Verkauf von alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken.

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Im November 2010 stellte der Beigeladene beim Beklagten einen neuen Bauantrag zwecks Nutzungsänderung der WC- und Gerätecontainer zu einem Clubheim mit einer Nutzfläche von 37,46 m² zuzüglich Abstellraum und WC mit einer Gesamtnutzfläche von 53,17 m². Mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 bat der Beklagte den Beigeladenen im Hinblick auf die Lage des Grundstücks in einem Landschaftsschutzgebiet sowie auf Beschwerden von Anwohnern wegen des zeitweiligen gaststättenähnlichen Betriebs in der Vergangenheit um Vorlage einer gesamtkonzeptionellen Nutzungsdarstellung. Hierauf antwortete der Beigeladene, es habe sich die Notwendigkeit ergeben, einen vorhandenen Container so umzubauen, dass er von den Vereinsmitgliedern als Clubhaus genutzt werden könne. Das Vereinsleben könne sich nicht nur im Freien abspielen. Beschwerden aus der Nachbarschaft habe es hauptsächlich nur von einer Dame gegeben, die hyperempfindlich und nervös erscheine. Nach Durchführung eines Gesprächs zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen änderte dieser seinen Bauantrag in der Folgezeit auf eine Nutzungsänderung der WC- und Gerätecontainer zu einem Aufenthaltsraum für Clubmitglieder ab.

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Am 21. März 2012 kam es wegen der Beschwerden der Klägerin gegenüber dem Beigeladenen vor dem Schiedsamt des Bezirks K-Stadt zu einer Schlichtungsverhandlung. Die Klägerin monierte dabei insbesondere die regelmäßig mittwochs von 20.00 Uhr bis ca. 22.00 Uhr stattfindende Veranstaltung, bei der sich ca. 25 - 30 Personen träfen, um gemeinsam zu singen. Das Singen, durch Akkordeonspiel begleitet, finde in den Frühjahrs- und Sommermonaten nicht im geschlossenen Raum, sondern bei offenen Fenstern und Türen, oder aber auch unter dem auf dem Vereinsgelände errichteten überdachten Freisitz statt. Die geringe Entfernung zu ihrem Wohnanwesen bedinge eine aus ihrer Sicht nicht unerhebliche Ruhestörung, sodass ein Aufenthalt auf dem Balkon, oder in den nach Westen hin orientierten Wohnräumen bei offener Balkontür bzw. bei offenen Fenstern nicht möglich sei. Die Vertreter des Beigeladenen führten aus, jeweils sonntags von 10.00 Uhr bis 12.30 Uhr, sowie montags, mittwochs und freitags von 16.00 Uhr bis 22.00 Uhr finde in den Clubräumen ein Ausschank statt. Die von der Klägerin angesprochene „Mittwochs-Veranstaltung“ mit gemeinsamen Singen werde bestätigt. Der Beginn sei zwischenzeitlich auf 19.30 Uhr und das Ende auf 21.30 Uhr vorverlegt worden. Die Bedachung des Clubhauses sei im vergangenen Jahr auch unter dem Gesichtspunkt der Wärme- und Schallschutzes erneuert worden.

8

Das Schiedsamt schlug eine vergleichsweise gütliche Einigung dahingehend vor, dass der Beigeladene das „gemeinsame Singen“ jeweils mittwochs von 19.30 Uhr bis 21.30 Uhr künftig ausschließlich im geschlossenen Raum (Clubhaus) abhalten werde und dafür Sorge trage, dass während des Singens die Fenster und Türen des Clubhauses geschlossen bleiben. In den Sommermonaten Juli/August werde diese Veranstaltung ausgesetzt. Ansonsten werde der Ausschank, jeweils sonntags von 10.00 Uhr bis 12.30 Uhr, sowie montags, mittwochs und freitags von 16.00 Uhr bis 22.00 Uhr in dem jetzigen Umfang beibehalten, ebenso die bislang nur einmal im Jahr stattfindenden Veranstaltungen (Sommerfest/Preisangeln etc.). Die Klägerin werde hiergegen keine weitergehenden Beschwerden und Einwendungen geltend machen, soweit die vorbezeichneten Veranstaltungen in ihrem bisherigen Umfang verblieben, insbesondere die Öffnungszeiten nicht ausgeweitet würden und die Anzahl bzw. Häufigkeit der Veranstaltungen nicht intensiviert werde. Die Klägerin unterzeichnete die vom Schiedsamt vorgeschlagene Einigung in der Folgezeit nicht mit der Begründung, der Beigeladenen halte sich nicht an die Zusagen.

9

Stattdessen stellte sie im Mai 2012 bei dem Beklagten einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Beigeladenen wegen der Nutzung der Gerätecontainer als Gaststätte und die Nutzung des Geländes als Biergarten. Sie betone, dass die Belästigungen nicht von aktiven Angeln ausgingen sondern von Personen, die das Gelände des Beigeladenen ausschließlich aus geselligen Gründen aufsuchten. So sei der Biergartenbetrieb in der Nacht des 11. auf den 12. Mai 2012 bis nach Mitternacht aktiv gewesen, weswegen sie die Polizei verständigt habe. Es fänden mehrmals pro Woche zusätzliche Öffnungstage statt, Partys bis früh morgens, Biergartenbetrieb bis nach Mitternacht sowie Gesänge bei offenen Fenstern mit applaudierenden Gästen im Freien. Der Beigeladene sei nicht willens oder in der Lage, einen verminderten Betrieb sicherzustellen und Auflagen einzuhalten.

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Daraufhin antwortete der Beklagte, er werde demnächst über den Nutzungsänderungsantrag des Beigeladenen entscheiden. Ferner übersandte der Beklagte dem Beigeladenen am 11. Juli 2012 ein Anhörungsschreiben zu einer bevorstehenden Nutzungsuntersagungsverfügung.

11

Der Beigeladene ergänzte in einem Schreiben an den Beklagten vom 17. August 2012, mit dem geänderten Bauantrag verbinde er die nachgenannten Absichten, die nach seinem Verständnis mit den Vorgaben zum Betrieb eines Clubheims absolut korrespondierten: Das Vereinsheim solle grundsätzlich montags, mittwochs und freitags in der Zeit zwischen 16.00 Uhr und 22.00 Uhr sowie sonntags in der Zeit zwischen 9.30 Uhr und 13.00 Uhr geöffnet sein. Bei den Besuchern handele es sich nahezu ausnahmslos um Vereinsmitglieder bzw. deren Angehörige oder Bekannte. Einige Sonderveranstaltungen im Jahresablauf (Fischessen an Karfreitag, Angelsportfest etc.) würden - wie auch in der Vergangenheit - rechtzeitig bei der Stadt K-Stadt angezeigt und vorgabegemäß durchgeführt. Die ihm erteilte Gaststättenerlaubnis schließe auch einen Biergartenbetrieb (Sitzgelegenheit im Außenbereich bei entsprechenden Temperaturen und Witterungslagen) ein. Auch diese Nutzung beziehe sich auf den oben genannten Personenkreis. Somit werde sich das zukünftige Betreiben des Vereinsheimes nahezu nicht von den Gepflogenheiten der Vergangenheit unterscheiden, da auch bisher diese zeitlichen Rahmendaten nahezu immer eingehalten worden seien. Die ordnungsrechtlichen Beschwerden der Klägerin könnten nicht nachvollzogen werden.

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Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 an den Beklagten schilderte der Architekt des Beigeladenen das Betriebskonzept. Danach werde es in dem dargestellten Aufenthaltsraum keine festgelegten Öffnungszeiten geben. Es sei nicht vorgesehen, eine Schank- und/oder Speisewirtschaft zu betreiben. Der Raum diene einzig dem Schutz und Aufenthalt von Vereinsmitgliedern. Des Weiteren würden Vereinsversammlungen darin stattfinden. Beim Angelsportfest, welches einmal im Jahr stattfinde, finde der Ausschank im Freien statt.

13

Im April 2013 bat der Beklagte die Verbandsgemeinde K-Stadt um Stellungnahme u.a. in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht. Die Verbandsgemeinde K-Stadt führte dazu am 2. August 2013 aus, die Zeiten für die Öffnung der Freifläche müssten eingehalten werden, d.h. bis 22:00 Uhr. Innerhalb des Gaststättenraumes sollte es zu keinerlei Lärmbelästigung kommen. In der Vergangenheit hätten sich nur Probleme beim Betrieb der Freifläche gezeigt. Sollte diese gegen 22:00 Uhr geschlossen werden, bestünden keine Bedenken gegen die Errichtung bzw. Nutzungsänderung des Gerätecontainers zu einem Clubheim.

14

Unter dem Datum des 4. Februar 2014 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen schließlich im vereinfachten Genehmigungsverfahren die beantragte Baugenehmigung zur „Nutzungsänderung des Gerätecontainers in einen „Aufenthaltsraum für Vereinsmitglieder“. Die Genehmigung enthält u.a. folgende Nebenbestimmungen:

15

„B111: Das Gebäude bzw. die Anlage darf nur zu den aus den Antragsunterlagen ersichtlichen Zwecken genutzt werden.

16

B200: Das Bauvorhaben im Außenbereich der Gemarkung K-Stadt liegt im Landschaftsschutzgebiet „...“ und stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG dar. […]

17

B201: Weitere bauliche Anlagen und Versiegelungen können derzeit nicht in Aussicht gestellt werden.

18

B202: Die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen ist nicht Bestandteil der zulässigen geänderten Nutzung als Aufenthaltsraum.“

19

In den genehmigten Bauplänen wurde im Grundriss, in der Ansicht „West“ sowie in dem Lageplan die „Überdachung“ unmittelbar vor dem Eingang zu dem Aufenthaltsraum per Grüneintrag gestrichen.

20

Gegen die Baugenehmigung legte die Klägerin am 21. Februar 2014 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, ihre Wohnung liege in einem faktischen reinen Wohngebiet. Das Vorhaben des Beigeladenen sei dort nicht zulässig. Darüber hinaus liege das streitige Bauvorhaben im Außenbereich und sei nicht privilegiert. Eine Genehmigungsfähigkeit sei weder nach § 35 Abs. 1 noch nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB gegeben.

21

Zudem sei die Baugenehmigung in Bezug auf die genehmigte Nutzung völlig unbestimmt. Es sei insbesondere nicht zu erkennen, welche Nutzungen durch die Nutzung „Aufenthaltsraum für Vereinsmitglieder“ tatsächlich zulässig seien. Es sei nicht zu akzeptieren, dass der Beklagte in Kenntnis bestehender Nutzungskonflikte eine Nutzung zulasse, die weiteren Interpretationen Spielraum eröffne und die Problematik auf andere staatliche Stellen verschiebe. Der Beigeladene habe zusätzlich zu den streitigen Gerätecontainern, die nunmehr umgenutzt werden sollten, tatsächlich bereits seit Jahren ohne Genehmigung vier fest installierte Sitzgruppen für je acht bis zehn Personen im Freibereich vor den Containern und zudem ein über die Sitzgruppen und den Vorplatz zu den Containern überspannendes großflächiges Vordach errichtet. Es sei bis zum heutigen Zeitpunkt nicht zu erkennen, dass der Beklagte gegen diese ungenehmigten baurechtlichen Nutzungen mit Nachdruck glaubhaft und nachhaltig vorgegangen sei.

22

Eine weitere Bewohnerin der Wohnungseigentumsanlage B-Straße ... schilderte in einer E-Mail vom 25. Mai 2014, dass sich der Biergartenbetrieb des Beigeladenen 2014 im Vergleich zu den Vorjahren intensiviert habe. Die bisherigen Öffnungszeiten seien den Gästen bekannt und würden fortgeführt. Zusätzlich bildeten sich neue Treffpunkte, auch weit nach 22 Uhr. Vormittags säßen Schülergruppen in ihren Freistunden an den Sitzgruppen und unter dem Dach. Eine Gesangsgruppe mit ca. 30 Personen inclusive Akkordeonbegleitung treffe sich jeden Mittwoch von 19:30 bis 21:30 Uhr. Die vergangenen beiden Jahre habe das Singen des Chores im Innenraum stattgefunden. Seit diesem Jahr werde wieder im Freien gesungen. Die überdachte Terrasse von ca. 85 m² reiche nicht für alle Gäste der Singstunde. Der Begriff „Vereinsangehörige“ werde großzügig interpretiert. Am 1. Mai 2014 habe der Maiausflug des Gesangsvereins ... im Vereinsheim des Beigeladenen stattgefunden. Eine Sitzgruppe mit Tisch sei kürzlich neu gestaltet worden. Eigene Parkplätze habe der Beigeladene keine.

23

Am 13. Mai 2015 fand zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen ein Gespräch statt. Dabei äußerte der Beigeladene sich dahingehend, dass ab dem 1. Juni 2015 die Singstunden der Gesangsgruppe des Angelsportvereins an einer anderen Örtlichkeit stattfinden würden. Bis zum 31. Mai 2015 werde die streitgegenständliche Überdachung freiwillig entfernt. Auf diese Weise solle auch versucht werden, den Nutzungen, die sich außerhalb des Vereinslebens abspielten, möglichst entgegenzuwirken.

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Den Widerspruch der Klägerin vom 21. Februar 2014 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2015, zugestellt am 9. April 2015, zurück. Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss aus, die Klägerin könne sich nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen, da sich das angegriffene Vorhaben im Außenbereich befinde, während das Wohngebäude, in dem die Klägerin wohne, im faktischen allgemeinen Wohngebiet liege. Im Hinblick auf die von der Klägerin monierten durchgeführten Singstunden sei darauf hinzuweisen, dass das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bereits entschieden habe, dass ein Sängerheim im allgemeinen Wohngebiet zur gebietstypischen Regelbebauung gehöre und somit zulässig sei.

25

Das Gebot der Rücksichtnahme sei durch das Vorhaben des Beigeladenen in der Form, wie es mit der angefochtenen Baugenehmigung vom 4. Februar 2014 genehmigt sei, nicht verletzt, da von ihm keine für die Klägerin unzumutbaren Belästigungen ausgingen. Gemäß der Bedingung B202 der Baugenehmigung seien öffentliche Veranstaltungen von ihr nicht umfasst. Nach der Nebenbestimmung B111 dürfe das Vorhaben nur zu den aus den Antragunterlagen ersichtlichen Zwecken genutzt werden. Zu den Antragsunterlagen gehöre jedoch auch das Betriebskonzept des Beigeladenen vom 29. Januar 2014. Danach sei nicht vorgesehen, eine Schank- und/oder Speisewirtschaft zu betreiben. Der Raum diene einzig dem Schutz und Aufenthalt von Vereinsmitgliedern und der Abhaltung von Vereinsversammlungen. Das von der Klägerin in ihrer Widerspruchsbegründung gerügte großflächige Vordach und die fest installierten Sitzgruppen seien gerade nicht Gegenstand der Baugenehmigung und durch diese legalisiert. Somit seien die von der Klägerin im Wesentlichen monierten Veranstaltungen wie zum Beispiel Biergartenbetrieb und Partys von der Baugenehmigung gerade nicht umfasst. Dies gelte somit auch für die Nutzung des Freibereichs durch Jugendliche, Wanderer und sonstige Personen, sogar von Vereinsmitgliedern. Soweit die Klägerin wöchentliche Singstunden moniere, so wären diese wie gesehen selbst im allgemeinen Wohngebiet zulässig. Da das Vorhaben nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Baugenehmigung nur als Aufenthaltsraum für Vereinsmitglieder diene, sei zudem deutlich gemacht, dass sich in dem Vorhaben nur Mitglieder des Beigeladenen als eingetragenem Verein aufhalten dürften. Letztlich sei nach den eingereichten Bauplänen die Kapazität des Aufenthaltsraums mit 37,46 m² sehr beschränkt. Von einem übermäßigen Besucherkreis sei somit nicht auszugehen. Die Baugenehmigung sei auch hinreichend bestimmt genug, um sicherzustellen, dass das genehmigte Vorhaben keine nachbarschützenden Regelungen verletze.

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Hiergegen hat die Klägerin am 11. Mai 2015, einem Montag, Klage erhoben. Sie betont nochmals, die streitige Baugenehmigung sei nicht hinreichend bestimmt. Weder sei der Gegenstand der genehmigten Nutzung aus der Baugenehmigung beziehungsweise dem Widerspruchsbescheid heraus selbstständig bestimmbar, noch seien Nutzungs- und Betriebszeiten in der angefochtenen Baugenehmigung festgelegt worden. Weiterhin begründe sich die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigung dadurch, dass trotz des bekannten Nutzungs- und Nachbarschaftskonflikte keine Betriebszeiten für die Nutzung im Außenbereich festgelegt worden seien.

27

Auch sei das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Die von ihr, der Klägerin, ausgeübte Wohnnutzung auf ihrem Grundstück sei in hohem Umfang schutzwürdig Dies folge bereits aus dem Charakter des Gebietes, das entgegen der Ansicht des Beklagten ein reines Wohngebiet sei. Die Nutzung des in einem Landschaftsschutzgebiet gelegenen Aufenthaltsraumes des Beigeladenen ginge mit unzumutbarem An- und Abfahrtslärm einher. Hier würden bereits bei der Abfahrt von lediglich drei oder vier Fahrzeugen die für die lauteste Nachtstunde geltenden Lärmrichtwerte überschritten.

28

Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Aufenthaltsraum um einen einfachen umfunktionierten Container handele. Dieser verfüge über keine Lärmdämmung, wie sie beispielsweise bei einem aus Stein gebauten Anwesen festzustellen sei. Daher führe auch die Nutzung des Aufenthaltsraumes insbesondere in der Nachtzeit zur erheblichen Lärmbeeinträchtigungen, die unter Berücksichtigung des Rücksichtnahmegebots unzumutbar seien.

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Die Klägerin beantragt,

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die Baugenehmigung des Beklagten vom 4. Februar 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 20. März 2015 aufzuheben

31

und

32

die Hinzuziehung ihres Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

33

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

35

Er trägt vor, die Genehmigung sei nicht zu unbestimmt. Die vorgetragene unendlich vielfältige Nutzungsmöglichkeit bestehe bereits aufgrund der geringen Fläche von 37,46 m² nicht. Darüber hinaus bestimme sich der Vereinszweck nach der Satzung des Beteiligten in der Fassung zum Zeitpunkt der Antragsstellung. Damit sei eine dynamische Nutzungserweiterung ausgeschlossen. Außerdem habe sich der Beteiligte „einzig“ zur Nutzung als Schutz- und Aufenthaltsraum verpflichtet, sodass eine anderweitige Nutzung nicht zu befürchten sei.

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Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

37

Er hält die ergangene Baugenehmigung für rechtmäßig.

38

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2016.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig (1.) und begründet (2.).

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1. Die Klägerin ist im Sinne von § 42 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – klagebefugt. Sie kann sich auf eine in Betracht kommende Verletzung von Rechten aus ihrem Sondereigentum im Sinne des WohnungseigentumsgesetzesWEG – an der Wohnung im Erdgeschoss des Anwesens „B-Straße ...“ in K-Stadt berufen, die dem Gebäude des Beigeladenen auf dem westlich angrenzenden Grundstück gegenüber liegt. Das Wohnungseigentum, das nach § 1 Abs. 2 WEG aus Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum besteht, zu dem es gehört, vermittelt eine abwehrfähige öffentlich-rechtliche Rechtsposition (s. dazu ausführlich OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. November 2013 – 7 A 2341/11 –, BauR 2014, 252 m.w.N.).

41

2. Die Klage muss auch in der Sache Erfolg haben. Die Baugenehmigung des Beklagten vom 4. Februar 2014 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 20. März 2015 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

42

Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung beurteilt sich vorliegend nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am 4. Februar 2014. Zwar wären nachträgliche Rechtsänderungen, die sich insgesamt zu Gunsten des Vorhabens des Beigeladenen auswirken, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 – 4 B 40/98 –, NVwZ 1998, 1179 und Urteil vom 20. August 2008 – 4 C 11/07 –, NVwZ 2008, 1349). Rechtsänderungen, die nunmehr aufgrund der am 1. August 2015 in Kraft getretenen Fassung der Landesbauordnung vom 15. Juni 2015 (GVBl Seite 77), eingreifen könnten, sind vorliegend jedoch nicht relevant.

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Ein Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung steht einem Nachbarn nicht schon dann zu, wenn eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr müssen durch den Rechtsverstoß zugleich nachbarliche Rechte verletzt werden. Das ist dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, mithin drittschützende Wirkung hat. Eine Baugenehmigung ist demnach im Rahmen einer Anfechtungsklage des Nachbarn nur daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5/93 –, NVwZ 1994, 686; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Februar 2012 – 8 B 10011/12.OVG –).

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Hiernach verstößt die gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 4 Landesbauordnung – LBauO – erteilte Baugenehmigung vom 4. Februar 2014 gegen von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Klägerin als Nachbarin zu dienen bestimmt sind. Zwar liegt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht kein Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch vor (2.1.). Die Klägerin kann sich aber auf einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme berufen (2.2.).

45

2.1. Der Klägerin steht ein Abwehranspruch im Sinne eines Gebietserhaltungsanspruchs gegenüber dem streitgegenständlichen Vorhaben unter dem von der Klägerin geltend gemachten Gesichtspunkt der fehlenden Gebietstypik des Bauvorhabens von vornherein nicht zu. Das streitgegenständliche Gebäude auf dem Grundstück des Beigeladenen befindet sich im Außenbereich, während das Grundstück der Klägerin im angrenzenden unbeplanten Innenbereich liegt. Da der Außenbereich kein Baugebiet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 – 4 B 38/99 –, NVwZ 2000, 552; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Dezember 2008 – 1 B 10885/08.OVG –), scheidet zugunsten der Klägerin der „gebietsübergreifende Gebietserhaltungsanspruch“ zwingend aus. Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet besteht im Übrigen unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht (s. z.B. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55/07 –, NVwZ 2008, 427; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Februar 2010 – 1 C 10852/09 –, juris). Allenfalls bei einem erkennbaren Willen des Satzungsgebers, dass Gebietsausweisungen in einem Bebauungsplan auch dem Schutz der jenseits der Gebietsgrenze liegenden benachbarten Bebauung dienen sollen, kann ein solcher gebietsübergreifender Erhaltungsanspruch eingreifen (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Januar 2000 – 1 A 11751/99 –, BauR 2000, 527). Eine solche Konstellation ist hier von vornherein nicht gegeben.

46

2.2. Eine Rechtsverletzung der Klägerin folgt aber aus einem Verstoß gegen das in § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – verankerte Bestimmtheitsgebot in seiner nachbarlichen Ausprägung. Denn die einen „Aufenthaltsraum für Vereinsmitglieder“ des Beigeladenen betreffende Baugenehmigung vom 4. Februar 2014 stellt nicht hinreichend sicher, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen nicht gegen das drittschützende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt.

47

2.2.1. Die unzweifelhaft im Außenbereich von K-Stadt stattfindende und dem Beigeladenen genehmigte Nutzung ist zunächst nicht nach § 35 Abs. 1 BaugesetzbuchBauGB – im Außenbereich privilegiert (vgl. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. März 2003 – 8 A 11810/02.OVG – zur Zulassung von Baulichkeiten im Außenbereich, die lediglich die Betreuung von Bienen erleichtern sollen und BVerwG, Beschluss vom 20. September 1973 – IV B 35.73 –, BRS 27 Nr. 136 zu einer einem Angelsportverein dienenden baulichen Anlage). Als sonstiges Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB darf das Gebäude zur Nutzung als „Aufenthaltsraum für Vereinsmitglieder“ nur zugelassen werden, wenn es öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB stellt eine besondere Ausprägung des Gebots der Rücksichtnahme in Bezug auf Immissionen dar. Das Gebot der Rücksichtnahme soll als Bestandteil des einfachen Rechts nachbarliche Nutzungskonflikte lösen helfen. Drittschützende Wirkung hat das Rücksichtnahmegebot nur, soweit in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines Personenkreises Rücksicht zu nehmen ist, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5/12 –, NVwZ 2014, 370; kritisch zu dieser Formel Rieger, UPR 2015, 241).

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Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen wesentlich von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Dabei kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits den Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 4 C 6/98 –, NVwZ 2000, 1050; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Mai 2015 – 8 B 10423/15.OVG –). Die Bestimmung der Grenzen, jenseits derer die Belästigungen oder Störungen unzumutbar sind, unterliegt der uneingeschränkten richterlichen Beurteilung. Im Rahmen der (Zumutbarkeits-)Abwägung können die Interessen der Beteiligten ein unterschiedliches Gewicht haben, je nachdem, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unzulässig ist oder umgekehrt. Voraussetzung für eine solche Abwägung ist aber, dass derjenige, der ein Vorhaben abwehren will, eine abwägungserhebliche schutzwürdige Position gegenüber dem Vorhaben besitzt.

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Soweit es um Immissionen oder immissionsähnliche Einwirkungen geht, verändert das Gebot der Rücksichtnahme seinen wesentlichen Inhalt nicht danach, ob die jeweiligen Nutzungen beide im Außenbereich oder beide im Innenbereich oder an der Grenze von Außen- und Innenbereich liegen. Das Gebot der Rücksichtnahme gilt daher auch für das – hier vorliegende – grenzüberschreitende Verhältnis zwischen Bebauung im Innen- und im Außenbereich (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1982 – 4 C 28/81 –, NJW 1983, 2460).

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2.2.2. In Fällen von Nutzungskonflikten mit Nachbarn bedarf eine Baugenehmigung gegebenenfalls einer weitergehenden Konkretisierung durch Aufnahme von Nebenbestimmungen im Hinblick auf nachbarrechtsrelevante Merkmale, um dem Bestimmtheitsgrundsatz des § 1 LVwVfG i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG Genüge zu tun (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. August 2011 – 2 A 38/10 –, NVwZ-RR 2012, 132; Jeromin, in: Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO RhPf, 3. Auflage 2012, § 70 Rn. 39a). Inhalt, Reichweite und Umfang der mit der Baugenehmigung getroffenen Regelungen und Feststellungen müssen so eindeutig bestimmt sein, dass der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und drittbetroffene Nachbarn das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 3. März 2006 – 15 ZB 04.2453 –, juris und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Juni 2012 – 1 A 10878/22.OVG –, juris). Eine dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss aus dem Bauschein selbst – gegebenenfalls durch Auslegung – ersichtlich sein, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen (grüngestempelten) Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden können (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. August 2011 – 2 A 38/10 –, NVwZ-RR 2012, 132). Wenn der Bauschein und die genehmigten Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Baumaßnahmen so unbestimmt sind, dass bei der Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist, so ist eine Baugenehmigung als nachbarrechtswidrig aufzuheben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Mai 2013 – 1 A 11021/12.OVG –, NVwZ-RR 2013, 794 m.w.N.). Verbleiben Abgrenzungsunschärfen im Hinblick auf die Reichweite und die Art der zugelassenen Nutzung, ist im Zweifel ein nachbarlicher Abwehranspruch gegeben (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 28. Oktober 2015 – 9 CS 15.1633 –, juris).

51

Dies gilt namentlich auch unter dem Blickwinkel des sog. Etikettenschwindels. Bei diesem ist das zur Genehmigung gestellte bzw. schon genehmigte Bauvorhaben nur vorgeschoben, um der eigentlich beabsichtigten – unzulässigen – Nutzung einen genehmigungsfähigen Anschein zu verleihen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. August 2011 – 2 A 38/10 –, NVwZ-RR 2012, 132; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Juli 2008 – 1 MB 11/08 –, juris). Zwar richtet sich die Frage der Nachbarrechtswidrigkeit eines genehmigten Bauvorhabens in aller Regel allein nach der Baugenehmigung und den zugehörigen Bauvorlagen. Eine Abweichung von der genehmigten Nutzung würde im Falle ihres Vorliegens die streitgegenständliche Baugenehmigung als solche grundsätzlich unberührt lassen und lediglich ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die dann ungenehmigte tatsächliche Nutzung rechtfertigen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Dezember 2014 – 1 A 10503/14.OVG –; VG Neustadt, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 3 K 470/15.NW –, juris). Das gilt auch für den Fall, dass Umstände, die in den Genehmigungsvorgängen keinen Niederschlag gefunden haben, die Vermutung nahelegen, die betreffende bauliche Anlage solle tatsächlich anders als genehmigt genutzt werden. Anderes gilt jedoch, wenn bereits den Bauvorlagen zu entnehmen ist, dass die genehmigte Nutzung in Wahrheit gar nicht beabsichtigt ist, sondern lediglich deklariert wird, um das Vorhaben genehmigungsfähig erscheinen zu lassen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. August 2011 – 2 A 38/10 –, NVwZ-RR 2012, 132; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Dezember 2014 – 1 A 10503/14.OVG –, wonach Ausnahmen denkbar sind, in denen Fragen der tatsächlichen Nutzung auch auf die Ebene der Rechtmäßigkeit der Genehmigung durchschlagen können, beispielsweise in Fällen, in denen die genehmigte Baulichkeit für die zur Genehmigung gestellte Nutzung objektiv ungeeignet ist und mithin für diesen Zweck von vorneherein gar nicht genutzt werden könnte). Es sind auch die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Stellung des Bauantrags geführt haben, sowie dessen Vorgeschichte zu berücksichtigen, um gegebenenfalls zu ermitteln, ob das wirklich Gewollte dem Beantragten auch entspricht. Weder eine Bauaufsichtsbehörde noch das Gericht müssen sich auf die „Papierform“ eines Bauantrags verweisen lassen, wenn das Verhalten des Bauantragstellers und konkret ermittelte Umstände, die für dessen wahren Bau- und Nutzungsabsichten aussagekräftig sind, – erkennbar – über den Inhalt des Antrags hinausweisen. In solch einem Fall ist ausnahmsweise ein „Durchgriff auf das wirklich Gewollte“ anerkannt, weil die Bauaufsichtsbehörde sich dann nicht zu Lasten betroffener Nachbarn auf den formalen Standpunkt stellen darf, sie habe lediglich eine nach dem Gesetz zulässige Nutzung antragsgemäß genehmigt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Juli 2008 – 1 MB 11/08 –, juris und OVG Niedersachsen, Urteil vom 18. November 1993 – 1 L 355/91 –, UPR 1994, 345).

52

2.2.2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nach Auffassung der Kammer in der angefochtenen Baugenehmigung nicht ausreichend festgelegt, dass das zur Genehmigung gestellte ausdrücklich als „Aufenthaltsraum für Vereinsmitglieder“ bezeichnete Bauvorhaben nachbarrechtskonform betrieben werden kann.

53

2.2.2.1. Das Grundstück der Klägerin grenzt unmittelbar an das Außenbereichsgrundstück an, auf dem dem Beigeladenen im Anschluss an einen sog. Gerätecontainer der „Aufenthaltsraum für Vereinsmitglieder“ genehmigt worden ist. Da der Abstand zwischen dem Gelände, auf dem sich der „Aufenthaltsraum“ des Beigeladenen und die Terrasse davor befinden, und der Wohnung der Klägerin weniger als 25 m beträgt, gehört die Klägerin unzweifelhaft zum Kreis der Nachbarn, auf die Rücksicht zu nehmen ist. Nachbarn, die in einer Randlage zum Außenbereich wohnen, können grundsätzlich zwar nicht damit rechnen, dass in ihrer Nachbarschaft keine emittierenden Nutzungen entstehen. Sie dürfen aber darauf vertrauen, dass durch ein (hinzutretendes) Außenbereichsvorhaben keine mit der Wohnnutzung unverträgliche Nutzung entsteht. Das ist jedenfalls nicht der Fall, wenn die Lärmbelastung nicht über das in einem Misch- oder Dorfgebiet zulässige Maß hinausgeht, denn auch diese Gebiete dienen dem Wohnen (§ 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 BauNVO; vgl. z.B. BVerwG vom 18. Dezember 1990 – 4 N 6/88 –, NVwZ 1991, 881; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 35 Rn. 187; vgl. auch und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Dezember 2014 – 1 A 10503/14.OVG –, wonach ein Vorhaben, das im Außenbereich an der Grenze zu einem Innenbereichsgrundstück errichtet werden soll, nicht gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt, wenn es im Falle der Einbeziehung des Baugrundstückes in den Innenbereich genehmigungsfähig wäre, ohne dass sich ein Nachbar gegen die Zulassung erfolgreich zur Wehr setzen könnte).

54

2.2.2.2. Ohne näher darauf einzugehen, nach welchen Vorschriften hier eine eventuelle Unzumutbarkeit des Bauvorhabens des Beigeladenen zu bestimmen ist, hat der Beklagte in Kenntnis der seit Jahren bestehenden Konflikte zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen in der Baugenehmigung keine hinreichenden Vorkehrungen dafür getroffen, dass von dem genehmigten „Aufenthaltsraum für Vereinsmitglieder“ des Beigeladenen keine unzumutbaren Belästigungen für das Anwesen der Klägerin ausgehen. Die vom Beklagten in der Baugenehmigung vorgenommenen Grüneintragungen sind ebenso unzureichend wie die aufgenommenen Nebenbestimmungen B201 und B202. Zwar sind Nebenbestimmungen im Grundsatz geeignet, die Nachbarrechte zu sichern, wenn die Anlage bei regelmäßigem Betrieb so genutzt werden kann, dass die entstehenden Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten (Bay. VGH, Beschluss vom 3. März 2006 – 15 ZB 04.2453 –, juris; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Juni 2012 – 1 A 10878/22.OVG –, juris, das darauf abstellt, ob die Einhaltung der Nebenbestimmungen von vornherein unrealistisch und nicht überwachbar sind). Bei der Abfassung von Nebenbestimmungen ist auch zu berücksichtigen, dass die Nutzung eines Vorhabens schwerer zu überwachen ist als die bauliche Ausgestaltung (VG Hannover, Beschluss vom 22. Juli 2004 – 12 B 2051/04 –, juris).

55

Dies stellt die Baugenehmigung vom 4. Februar 2014 jedoch nicht hinreichend sicher. Die Nebenbestimmung B201 hat bereits keine verbindliche Aussage, denn sie stellt dem Beigeladenen lediglich weitere bauliche Anlagen und Versiegelungen „derzeit“ nicht in Aussicht. Dabei wird aber völlig ausgeklammert, dass die Fläche unter der Überdachung schon in der Vergangenheit mit Knochensteinen versiegelt und mit festen Sitzgarnituren – beides stellen bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 LBauO dar – ausgestattet (s. etwa die Lichtbilder auf ...) war und bei lebensnaher Betrachtungsweise in Zukunft auch ohne die per Grüneintrag in den Bauunterlagen gestrichene Überdachung von den Vereinsmitgliedern weitergenutzt werden wird. Aus der Nebenbestimmung B202 ergibt sich nur, dass die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen nicht Bestandteil der Baugenehmigung ist. Die Nebenbestimmung B111 knüpft mit ihrer Forderung, das Gebäude bzw. die Anlage nur zu den aus den Antragsunterlagen ersichtlichen Zwecken zu nutzen, an das Betriebskonzept des Beigeladenen vom 29. Januar 2014 an, in dem angegeben wurde, es werde in dem dargestellten Aufenthaltsraum keine festgelegten Öffnungszeiten geben und der Raum diene einzig dem Schutz und Aufenthalt von Vereinsmitgliedern sowie der Durchführung von Vereinsversammlungen.

56

Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort, die zur Stellung des Bauantrags des Beigeladenen und dessen Änderung im Laufe des Baugenehmigungsverfahrens von „Clubheim“ in „Aufenthaltsraum für Vereinsmitglieder“ geführt haben, sowie der Vorgeschichte des jahrelangen Konflikts zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen, insbesondere dem gescheiterten Schlichtungsversuch des Schiedsamts K-Stadt sowie den Beschwerden einer weiteren Bewohnerin des Anwesens B-Straße 4 in K-Stadt und den vielfachen Anzeigen bei der Polizei, wäre es Aufgabe des Beklagten gewesen, in der – ohnehin objektiv rechtswidrigen – Baugenehmigung dezidierte Vorgaben für die Nutzung des Gebäudes und der Fläche vor dem Gebäude, die weiterhin über fest installierte Sitzgarnituren verfügt, zu machen, damit ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ausgeschlossen werden kann.

57

Die genehmigte Nutzung als „Aufenthaltsraum für Vereinsmitglieder“ lässt für den Beigeladenen eine Vielzahl von immissionsträchtigen Nutzungsmöglichkeiten offen. Der Begriff des Aufenthaltsraums wird in § 2 Abs. 5 LBauO legal definiert. Danach sind Aufenthaltsräume Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Durch die Beschränkung auf Vereinsmitglieder wird lediglich ausgeschlossen, dass in dem Gebäude und davor – wie in der Vergangenheit – eine öffentlich zugängliche Gaststätte betrieben wird. In dem Betriebskonzept des Beigeladenen vom 29. Januar 2014 heißt es ausdrücklich, es werde in dem Aufenthaltsraum keine festgelegten Öffnungszeiten geben. Dies bedeutet, dass sich Vereinsmitglieder sieben Tage die Woche zeitlich ohne Einschränkung in dem Gebäude und zwar auch zum potenziell immissionsträchtigen geselligen Beisammensein aufhalten dürfen. Das Singen, das in der Vergangenheit häufig Anlass für die Nachbarbeschwerden war, ist nach wie vor zulässig. Der Beigeladene kann jederzeit auch nicht öffentliche Versammlungen, Skatabende, Geburtstagsfeiern von Vereinsmitgliedern etc. abhalten. Dies steht auch nicht im Widerspruch zum Vereinszweck. Gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung des Angelsportvereins K-Stadt und Umgebung e.V. vom 22. Februar 2014 (s. ...) ist Zweck und Aufgabe des Vereins u.a. die Zusammenführung Gleichgesinnter im Sinne einer naturverbundenen und waidgerechten Ausübung der Angelfischerei. Das schließt das gesellige Zusammensein in einem Vereinsheim nicht aus. Den genehmigten Bauplänen – darin ist eine Theke sowie eine Küchenzeile eingezeichnet – kann auch zweifelsfrei entnommen werden, dass es in dem „Aufenthaltsraum“ primär um die Bewirtung der Vereinsmitglieder geht.

58

Es finden sich in der Baugenehmigung aber weder Nutzungszeitenbeschränkungen noch hinreichende Vorkehrungen dafür, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte auch tatsächlich zum Schutz der Nachbarschaft eingehalten werden. Die Baugenehmigung „krankt“ auch daran, dass sie keine kontrollierbare Verpflichtung enthält, die Türen und Fenster des Aufenthaltraums ab 22:00 Uhr geschlossen zu halten. Da die Baugenehmigung ferner keine Vorkehrungen gegen ein jederzeit mögliches Öffnen der Türen und Fenster enthält und auch sonst keine effektiven Kontrollmechanismen vorsieht, wird die Überwachung letztlich den betroffenen Nachbarn überantwortet, womit ständige Nachbarschaftskonflikte vorprogrammiert sind (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 22. Juli 2004 – 12 B 2051/04 –, juris).

59

Schließlich trifft die Baugenehmigung keinerlei Aussage über die hier im Mittelpunkt stehende Frage nach der Nutzbarkeit der Terrasse vor dem Gebäude. Vor dem Hintergrund des nachbarlichen Konflikts zwischen Klägerin und Beigeladenem teilt die Kammer in diesem Zusammenhang nicht die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung, dies habe er in der Baugenehmigung nicht regeln müssen und sei deshalb auch nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Grundlage des vorliegenden Verfahrens ist die genehmigte Planung und das mitgenehmigte Betriebskonzept (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 2. März 2015 – 9 ZB 12.1377 – juris). Nach dem Bauantrag, den genehmigten Plänen und der Baugenehmigung vom 4. Februar 2014 umfasst die genehmigte bauliche Anlage ausdrücklich den „Aufenthaltsraum für Vereinsmitglieder“. Die – mit Knochensteinen befestigte und mit Tischen und Bänken versehene – Freifläche vor dem Gebäude ist von der Baugenehmigung nur insoweit erfasst, als der Beklagte die Überdachung der Terrasse per Grüneintrag gestrichen hat. Angesichts dessen und im Hinblick darauf, dass die Angaben zum Bauvorhaben mit der objektiv möglichen Nutzung vereinbar sein müssen (Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 29 Rn. 21), kann aber kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Freifläche vor dem Gebäude von ihrer Funktion und Zweckbestimmung her wesentlicher Teil der Freizeitanlage des Beigeladenen ist (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 28. Oktober 2015 – 9 CS 15.1633 –, juris m.w.N.) und der Beklagte dies im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens daher nicht ausblenden konnte. Der Nutzungsumfang des von dem Beigeladenen gepachteten Geländes ist im Hinblick auf die Zahl der 210 Vereinsmitglieder, die die Freizeitanlage aufsuchen können, jedoch weder aus dem Bauantrag noch aus der Betriebsbeschreibung ersichtlich. Die Freifläche vor dem Gebäude ist auch kein abtrennbarer, selbständiger Teil der Freizeitanlage. Aufgrund der baulichen Konzeption erscheint eine Teilung der Anlage – in einen reinen Aufenthaltsraum mit einer Gesamtnutzfläche von 53,17 m² und in einen Teil Terrasse vor dem Gebäude mit einer Nutzfläche von über 85 m² – nicht möglich. Die Freifläche steht in einem baulich untrennbaren Zusammenhang mit dem Aufenthaltsraum und kann daher nicht isoliert von der Freizeitanlage des Beigeladenen gesehen werden. Da die Baugenehmigung auch bezüglich der Terrasse vor dem Gebäude mit Ausnahme dessen, dass die Überdachung per Grüneintrag gestrichen und damit nicht genehmigt worden ist, keine Vorkehrungen gegen eine (übermäßige) Nutzung trifft, kann die Verletzung des Rücksichtnahmegebots der Klägerin gegenüber nicht ausgeschlossen werden.

60

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3 VwGO.

61

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten ist anzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte, also nicht willkürlich und überflüssig, sondern zweckdienlich erscheint (s. z.B. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 2014 – 6 B 21/14 –, juris). Eine solche Notwendigkeit bestand hier angesichts der Schwierigkeit des Falles.

62

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

63

Beschluss

64

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 14. Jan. 2016 - 4 K 396/15.NW

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 14. Jan. 2016 - 4 K 396/15.NW

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 14. Jan. 2016 - 4 K 396/15.NW zitiert 16 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung


(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, w

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 5 Dorfgebiete


(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwer

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 1 Begriffsbestimmungen


(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden. (2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 14 Eingriffe in Natur und Landschaft


(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funkt

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 14. Jan. 2016 - 4 K 396/15.NW zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 14. Jan. 2016 - 4 K 396/15.NW zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. März 2015 - 9 ZB 12.1377

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2015 - 9 CS 15.1633

bei uns veröffentlicht am 28.10.2015

Tenor I. In Abänderung der Nrn. I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. Juli 2015 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 23. Dezember 2014 gegen den Bescheid des Landratsamts S... vom

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weitere Fundstellen ... Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 05. Dez. 2013 - 4 C 5/12

bei uns veröffentlicht am 05.12.2013

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen dem Beigeladenen erteilten Vorbescheid für eine grenzständige Bebauung.
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 14. Jan. 2016 - 4 K 396/15.NW.

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Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin gegen den am 3. März 2016 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Europäischer Kulturpark“ der Antragsgegnerin wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil

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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 09. Mai 2016 - 4 K 1107/15.NW

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weitere Fundstellen ... Tenor Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 4. August 2015 rechtswidrig war, soweit darin dem Beigeladenen die Betriebszeit der Außenbewirtschaftung über 24 Uhr hinaus erlaubt worden ist. Im Übrige

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(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen dem Beigeladenen erteilten Vorbescheid für eine grenzständige Bebauung.

2

Kläger und Beigeladener sind Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke in K.... Diese sind mit einem Doppelwohnhaus mit jeweils zwei Geschossen und einem Dachgeschoss bebaut. Das Gebäude verfügt über ein Satteldach mit einer Firsthöhe von 11,60 m. Die Haushälften stehen mit vier bzw. sechs Metern Abstand zur festgesetzten Baufluchtlinie. Die Haushälfte des Beigeladenen wurde 1954, die des Klägers 1971 errichtet. Die übrige Bebauung der Straße besteht auf der einen Straßenseite - abgesehen von einem freistehenden zweigeschossigen Wohngebäude - aus zwei- oder mehrgeschossigen Häusern, Doppelhäusern oder Hausgruppen, auf der anderen Straßenseite herrscht eine zwei- bis dreigeschossige Bebauung mit Doppelhäusern oder Hausgruppen vor. Außer einem Fluchtlinienplan fehlen bauplanerische Festsetzungen.

3

Der Beigeladene beabsichtigt auf seinem Grundstück die Errichtung eines 15 m hohen viergeschossigen Wohn- und Geschäftshauses mit zusätzlichem Staffelgeschoss und Flachdach. Es soll anstelle der bestehenden Haushälfte ohne Einhaltung von Grenzabständen und unter Ausnutzung der Baufluchtlinie errichtet werden. Für das Vorhaben erteilte das Bauaufsichtsamt der Beklagten den streitgegenständlichen planungsrechtlichen Vorbescheid.

4

Das Verwaltungsgericht wies die gegen den Vorbescheid erhobene Klage ab. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den streitgegenständlichen Vorbescheid aufgehoben. Der Vorbescheid sei rechtswidrig, weil das geplante Vorhaben mit § 34 Abs. 1 BauGB unvereinbar sei. Es füge sich nach seiner Bauweise nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, die in offener Bauweise gebaut sei. Das Vorhaben des Beigeladenen beseitige das bestehende Doppelhaus, ohne ein neues Doppelhaus zu schaffen. Die beiden Haushälften würden vielmehr bei Realisierung des Vorhabens den Eindruck disproportionaler, zufällig in grenzständiger Weise nebeneinander gestellter Baukörper erwecken. Auf diesen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 BauGB könne sich der Kläger berufen. Denn mit der Doppelhausbebauung gingen die Grundstückseigentümer ein nachbarliches Austauschverhältnis ein, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden dürfe.

5

Mit seiner vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht der Beigeladene geltend, die Rechtsprechung zur nachbarschützenden Wirkung von Festsetzungen nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO (Urteil vom 24. Februar 2000 - BVerwG 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355 <362 f.>) könne auf den unbeplanten Innenbereich nicht übertragen werden. Die maßgeblichen Fälle seien über das Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 BauGB zu lösen. Danach sei die Klage abzuweisen. Auf den Kläger sei umso weniger Rücksicht zu nehmen, als dieser sein Grundstück baulich nicht vollständig ausnutze.

6

Die Beklagte schließt sich dem Standpunkt des Beigeladenen an.

7

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der streitgegenständliche Vorbescheid ist rechtswidrig (1.) und verletzt den Kläger in seinen Rechten (2.) (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

9

1. Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass sich das Vorhaben des Beigeladenen entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach der Bauweise nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

10

a) Das Vorhaben des Beigeladenen ist hinsichtlich seiner Bauweise planungsrechtlich an § 34 Abs. 1 BauGB zu messen, da es insoweit an bauplanerischen Festsetzungen fehlt und das Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegt. Maßstabsbildend im Sinne dieser Vorschrift ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (stRspr, Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <380> = Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 63 S. 48). Das Oberverwaltungsgericht hat als nähere Umgebung die beiden Seiten der R...straße in den Blick genommen (UA S. 9), die Beteiligten haben hiergegen Einwände nicht erhoben.

11

b) In dieser Umgebung befindet sich nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts eine Bebauung mit Doppelhäusern, Hausgruppen und wenigen Einzelhäusern, die das Oberverwaltungsgericht als offene Bauweise bezeichnet.

12

Mit diesen Bezeichnungen greift das Oberverwaltungsgericht ohne Rechtsfehler auf Begriffe der Baunutzungsverordnung zurück. Denn deren Vorschriften können im unbeplanten Innenbereich als Auslegungshilfe herangezogen werden (Beschluss vom 27. Juli 2011 - BVerwG 4 B 4.11 - BRS 78 Nr. 102 Rn. 4; Urteile vom 23. März 1994 - BVerwG 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <278> = Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 168 S. 9 und vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 4 C 19.93 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 173 S. 30). Sie enthalten definitorische Grundsätze, was etwa die Begriffe der offenen oder geschlossenen Bauweise meinen (Beschlüsse vom 7. Juli 1994 - BVerwG 4 B 131.94 - juris Rn. 3 und vom 11. März 1994 - BVerwG 4 B 53.94 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 166 S. 6). Aus diesem Grund konnte das Oberverwaltungsgericht auch auf den Begriff des Doppelhauses der Baunutzungsverordnung zurückgreifen, als es die Eigenart der Umgebungsbebauung, die bestehende Bebauung auf den Grundstücken des Klägers und des Beigeladenen und das streitgegenständliche Vorhaben gewürdigt hat.

13

Im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist ein Doppelhaus eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Kein Doppelhaus bilden dagegen zwei Gebäude, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbständige Baukörper erscheinen. Ein Doppelhaus verlangt ferner, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden (Urteil vom 24. Februar 2000 - BVerwG 4 C 12.98 - a.a.O. S. 357 ff. = Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 7 S. 3 ff.; Beschluss vom 23. April 2013 - BVerwG 4 B 17.13 - BauR 2013, 1427 Rn. 5). Diese Begriffsbestimmung bezeichnet den Begriff des Doppelhauses im Sinne bauplanungsrechtlicher Vorschriften (Beschluss vom 10. April 2012 - BVerwG 4 B 42.11 - ZfBR 2012, 478, juris Rn. 9), also auch für den unbeplanten Innenbereich.

14

Die knappen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zur Umgebungsbebauung bieten keinen Anlass für die Annahme, das Oberverwaltungsgericht habe bei der Feststellung von Doppelhäusern in der näheren Umgebung einen hiervon abweichenden Begriff des Doppelhauses zugrunde gelegt. Nach den Urteilsgründen handelt es sich bei dem gegenwärtigen Gebäude des Klägers und des Beigeladenen "auch" um ein Doppelhaus (UA S. 9). Diese Formulierung setzt einen einheitlichen Begriffsinhalt voraus. Damit steht fest, dass sich in der näheren Umgebung des klägerischen Grundstücks nur solche einseitig grenzständigen Haushälften befinden, die das begrifflich geforderte Mindestmaß an Übereinstimmung aufweisen und deshalb Doppelhäuser im Sinne des Senatsurteils vom 24. Februar 2000 (a.a.O.) sind. Diese mit Revisionsrügen nicht angegriffene Feststellung bindet den Senat (§ 137 Abs. 2 VwGO), insbesondere ist sie nicht zweifelsfrei aktenwidrig (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 137 Rn. 70).

15

c) Damit prägen solche Gebäude die nähere Umgebung, die bei bauplanerischer Festsetzung einer offenen Bauweise zulässig sind (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO). Dennoch bestimmt sich die Zulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen hinsichtlich der Bauweise nicht nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Die Vorschrift richtet sich an die planende Gemeinde (vgl. Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 <154> = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 118 S. 97). Anders als § 34 Abs. 2 BauGB für die Art der baulichen Nutzung verweist § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich des Einfügens nach der Bauweise selbst dann nicht auf den Maßstab der Baunutzungsverordnung, wenn die nähere Umgebung der dort definierten offenen oder geschlossenen Bauweise entspricht. Den rechtlichen Maßstab bestimmt vielmehr § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach sich das Vorhaben des Beigeladenen nach seiner Bauweise in die nähere Umgebung einfügen muss.

16

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts beseitigt das Vorhaben des Beigeladenen das bestehende Doppelhaus, führt aber nicht zur Entstehung eines neuen Doppelhauses. Es stützt sich für diese Würdigung auf quantitative Abweichungen, die zwei zusätzlichen Vollgeschosse und ein Staffelgeschoss, die unterschiedliche Höhe der Gebäudehälften und die Erweiterung im viergeschossigen Bereich sowie die zusätzliche Erweiterung im zweigeschossigen Bereich. Hinzu träten qualitative Gesichtspunkte, insbesondere die unterschiedlichen Dachformen (Satteldach auf der einen, Flachdach auf der anderen Seite). Diese Würdigung verstößt nicht gegen Bundesrecht. Zwar mahnt das Urteil vom 24. Februar 2000, den Begriff des Doppelhauses nicht bauordnungsrechtlich zu überladen. In dem städtebaulichen Regelungszusammenhang beurteilt sich die Frage, ob zwei an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtete Gebäude noch ein Doppelhaus bilden, allein nach dem Merkmal des wechselseitigen Verzichts auf seitliche Grenzabstände, mit dem eine spezifisch bauplanerische Gestaltung des Orts- und Stadtbildes verfolgt wird (BVerwGE 110, 355 <361> = Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 7 S. 6). Dennoch hängt die Qualifizierung zweier Gebäude als Doppelhaus nicht allein davon ab, in welchem Umfang die beiden Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinander gebaut sind. Es kann daher das Vorliegen eines Doppelhauses mit Blick auf die bauplanungsrechtlichen Ziele der Steuerung der Bebauungsdichte sowie der Gestaltung des Orts- und Stadtbildes geprüft und ein Mindestmaß an Übereinstimmung verlangt werden (Beschluss vom 10. April 2012 - BVerwG 4 B 42.11 - a.a.O. Rn. 12). Die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, bei Verwirklichung des Vorhabens des Beigeladenen entstände der Eindruck disproportionaler, zufällig in grenzständiger Weise nebeneinander gestellter Baukörper, wahrt diesen bundesrechtlichen Maßstab.

17

d) Das Vorhaben des Beigeladenen fügt sich damit in den Rahmen der Umgebungsbebauung nicht ein. Denn seine Verwirklichung führt nicht zu einem Doppelhaus, sondern zu einer einseitig grenzständigen Bebauung, für die es in der Umgebung an Vorbildern fehlt. Das Oberverwaltungsgericht hat auch ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass das Vorhaben geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen (Urteile vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <386> = Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 63 S. 53 und vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 S. 7). Bodenrechtlich beachtliche und bewältigungsbedürftige Spannungen sind dadurch gekennzeichnet, dass das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet und das Bedürfnis hervorruft, die Voraussetzungen für seine Zulassung unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung zu schaffen (Urteil vom 16. September 2010 - BVerwG 4 C 7.10 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 212 Rn. 23). Hierfür reicht die mögliche Vorbildwirkung des Vorhabens (Urteil vom 26. Mai 1978 a.a.O.), die ein Bedürfnis nach planerischer Gestaltung auslösen kann (vgl. § 22 Abs. 4 BauNVO).

18

2. Das Oberverwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit Bundesrecht angenommen, dass dieser Rechtsverstoß Rechte des Klägers verletzt. Diese Auffassung wird in der Literatur geteilt (Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Juni 2013, § 22 BauNVO Rn. 50; Upmeier, Mampel, BRS-Info 4/2012, S. 19; Aschke, in: Ferner/Kröninger/Aschke, BauGB, 3. Aufl. 2013, § 22 BauNVO Rn. 16; Wolf, Drittschutz im Bauplanungsrecht, Band 11, 2012, S. 175 f.).

19

a) Ein Drittschutz kann weder direkt noch analog aus § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO hergeleitet werden. Die Vorschrift entfaltet selbst im beplanten Bereich keinen Nachbarschutz. Nachbarschutz vermittelt hier vielmehr die planerische Festsetzung (Urteil vom 24. Februar 2000 a.a.O. S. 362 = Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 7 S. 7), an der es im unbeplanten Bereich fehlt.

20

b) Der vom Oberverwaltungsgericht angenommene Drittschutz folgt vielmehr aus dem Gebot der Rücksichtnahme.

21

Ein Nachbar, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seiner Klage nur durchdringen, wenn eine angefochtene Baugenehmigung oder ein planungsrechtlicher Vorbescheid gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt (stRspr, Beschluss vom 13. November 1997 - BVerwG 4 B 195.97 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 189 S. 59; Urteil vom 23. Mai 1986 - BVerwG 4 C 34.85 - Buchholz 406.11 § 34 BBauGB Nr. 114 S. 64). Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme setzt dabei einen Verstoß gegen das objektive Recht voraus (Urteil vom 26. September 1991 - BVerwG 4 C 5.87 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 103 S. 76 ). Er kann vorliegen, wenn ein Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil das Vorhaben es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt (Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <385 f.> = Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 63 S. 52). Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann auch vorliegen, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach seinem Maß der baulichen Nutzung, seiner Bauweise oder seiner überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (Beschluss vom 11. Januar 1999 - BVerwG 4 B 128.98 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159 S. 3). Drittschutz wird gewährt, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (Urteil vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 S. 99). Es kommt darauf an, dass sich aus den individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (Urteil vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 8.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 71 S. 56).

22

Dies ist hier der Fall: Die Zulässigkeit einer Bebauung als Doppelhaus setzt den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze voraus. Dieser Verzicht bindet die benachbarten Grundeigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs ein. Ihre Baufreiheit wird zugleich erweitert und beschränkt. Durch die Möglichkeit des Grenzanbaus wird die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke erhöht. Das wird durch den Verlust seitlicher Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen, "erkauft" (Urteil vom 24. Februar 2000 - BVerwG 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355 <359> = Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 7 S. 4). Diese Interessenlage rechtfertigt es, dem Bauherrn eine Rücksichtnahmeverpflichtung aufzuerlegen, die eine grenzständige Bebauung ausschließt, wenn er den bisher durch das Doppelhaus gezogenen Rahmen überschreitet. Sie ist im beplanten und unbeplanten Bereich identisch. Dass die Rücksichtnahmepflichten im beplanten Gebiet auf einer planerischen Konzeption beruhen, führt auf keinen Unterschied. Denn im Fall des § 34 Abs. 1 BauGB ergeben sich die Beschränkungen der Baufreiheit regelmäßig aus der Umgebungsbebauung und nicht aus einer planerischen Konzeption.

23

Sachgesetzlichkeiten (Beschluss vom 19. Oktober 1995 - BVerwG 4 B 215.95 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 131 S. 12) fordern keine unterschiedliche Behandlung. Dass der Zulässigkeitsmaßstab bei § 34 Abs. 1 BauGB stets weniger scharf ist, lässt sich nicht sagen. Allerdings ist einzuräumen, dass den Nachbarn größere Hinnahmepflichten treffen, wenn die maßgebliche Umgebungsbebauung eine größere Wahlfreiheit als eine planerische Festsetzung eröffnet (vgl. Beschluss vom 11. März 1994 - BVerwG 4 B 53.94 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 166). So liegt es hier nicht, weil die Umgebungsbebauung nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts einen vergleichsweise engen Rahmen setzt. Anders als bei Festsetzungen nach den §§ 16 ff. BauNVO und § 23 BauNVO (vgl. Beschluss vom 19. Oktober 1995 a.a.O. S. 13) hängt es im Übrigen auch im beplanten Gebiet nicht vom Willen der Gemeinde ab, ob Festsetzungen nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO hinsichtlich der Nachbarn von Doppelhäusern dem Schutz des Nachbarn dienen. Schließlich kann für die "Doppelhaus"-Fälle eine so einheitliche Interessenlage angenommen werden, dass es jedenfalls grundsätzlich einer Betrachtung der konkreten Situation nicht bedarf. Dass hier ausnahmsweise etwas Anderes gelten könnte, ist nicht ersichtlich. Namentlich reicht der Hinweis des Beigeladenen nicht aus, dass die bestehenden Haushälften die Bebauungsmöglichkeiten derzeit nicht vollständig ausnutzen. Dies betrifft das Maß der baulichen Nutzung, berührt aber das nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu erfüllende Erfordernis eines Einfügens nach der Bauweise nicht.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

Tenor

I.

In Abänderung der Nrn. I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. Juli 2015 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 23. Dezember 2014 gegen den Bescheid des Landratsamts S... vom 21. November 2014 angeordnet.

II.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen jeweils zur Hälfte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung an die Beigeladene zur Errichtung eines Kiosk mit Freiterrasse, Pavillon, Umkleide- und Sanitärräumen und begehrt vorläufigen Rechtsschutz.

Die Beigeladene ist eine Grundstücksgesellschaft im Bereich der G.-Unternehmensgruppe, die seit mehr als 40 Jahren auf dem Grundstück FlNr. 1005 Gemarkung B. ein betriebliches Freizeitgelände im Außenbereich betreibt. Eine Baugenehmigung hierfür besteht (bislang) nicht. Das Grundstück ist umgeben von mehreren ehemaligen Baggerseen, die teilweise als Badeplätze genutzt werden.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 964/1 Gemarkung B. Das Wohngebäude des Antragstellers befindet sich - im Übrigen umgeben von landwirtschaftlichen Flächen - mit zwei weiteren Wohngebäuden und einigen weiteren Gebäuden im Außenbereich in ca. 270 m Entfernung zum oben genannten Freizeitgelände. Der Ortsrand der Ortschaft G. liegt ca. 170 m südlich dieser Gebäudeansammlung „Am F.“... Die Zufahrt zu dem betrieblichen Gelände, auf dem sich das Bauvorhaben befindet, verläuft unmittelbar südlich des Wohngebäudes des Antragstellers über einen öffentlichen Feld- und Waldweg auf FlNr. 1004 Gemarkung B.

Mit Unterlagen vom 14. März 2014 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Kiosk mit Freiterrasse, Pavillon, Umkleide- und Sanitärräumen auf dem Grundstück FlNr. 1005 Gemarkung B. für überwiegend Mitarbeiter der Unternehmensgruppe G. und Angehörige. Die mit Nebenbestimmungen, u. a. zum Immissionsschutz, versehene Baugenehmigung hierfür wurde vom Landratsamt S... mit Bescheid vom 21. November 2014 erteilt.

Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2014 Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg erhoben (Az. W 4 K 14.1363), über die noch nicht entschieden ist. Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2015 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, was das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Juli 2015 abgelehnt hat. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die angefochtene Baugenehmigung hinreichend bestimmt sei und keine Nachbarrechte des Antragstellers verletze. Durch die Festlegung eines Immissionsrichtwertes an den nächstgelegenen Wohngebäuden, die sich in ca. 240 m Entfernung in einem reinen Wohngebiet befänden, sowie die Beschränkung der Betriebszeit des Kiosks auf die Tagzeit sei sichergestellt, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärmimmissionen hervorgerufen würden. Gegenüber dem Antragsteller, der nur das Schutzniveau eines Dorfgebiets beanspruchen könne, seien keine weitergehenden Nebenbestimmungen begründet. Auch eine unzumutbare Belastung des Antragstellers durch Verkehrslärm sei nicht zu erwarten.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Die Baugenehmigung sei unbestimmt, da sich der Umfang der Anlage nicht aus dem Bescheid und den Genehmigungsunterlagen ergebe. So sei die Anzahl der Personen nicht bestimmbar, da die Mitarbeiterzahl des Unternehmens variabel sei und auch die Zahl der Angehörigen nicht eingrenzbar sei. Zudem sei die Nutzung für „überwiegend“ Mitarbeiter und Angehörige genehmigt, so dass unklar sei, ob dies zeitlich oder numerisch zu verstehen sei. Da eine zahlenmäßige Begrenzung des Nutzerkreises nicht realisierbar sei, seien auch die zu erwartenden Auswirkungen nicht absehbar. Vorliegend sei unter dem Deckmantel eines Badebetriebs eine öffentliche Gaststätte genehmigt worden. Die festgesetzten Nebenbestimmungen seien nicht ausreichend, das Hervorrufen schädlicher Umwelteinwirkungen und die Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu unterbinden. Erforderlich sei eine realistische Lärmprognose und die Berücksichtigung der privilegierten Wohnnutzung des Antragstellers im Außenbereich. Die nähere Umgebung entspreche hierbei nicht einem Dorfgebiet, sondern eher einem Wohngebiet. Die Werte des Zu- und Abfahrtsverkehrs seien willkürlich angesetzt und der Antragsteller habe aufgrund der unzureichenden Zufahrtsituation mit einer erheblichen Verschlechterung seiner Erschließung zu rechnen. Zudem seien Erschütterungen durch die Vorbeifahrt von Wohnmobilen zu der ungenehmigten Wohnwagenlandschaft auf dem Gelände nicht berücksichtigt. Eine öffentliche Gaststätte mit einer Betriebszeit von April bis September und einer Öffnungszeit bis 22:00 Uhr widerspreche dem Flächennutzungsplan, da dies nicht prägend für einen Badebetrieb sei. Das Vorhaben sei offensichtlich nicht privilegiert und unterlaufe den Schutz des Außenbereichs vor zusätzlicher Bebauung. Die Zulassung einer Wohnwagenlandschaft lasse ferner die Entstehung, Verfestigung bzw. Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten.

Der Antragsteller beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. Juli 2015, die aufschiebende Wirkung der am 23. Dezember 2014 erhobenen Klage anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Baugenehmigung sei nicht unbestimmt, da sich aus den Bauunterlagen die Zahl der genehmigten Plätze ergebe. Im Hinblick auf den begrenzten Nutzerkreis und die baulichen Gegebenheiten liege keine öffentliche Gaststätte mit unbegrenzter Nutzungsmöglichkeit vor. Unzumutbare Belästigungen an dem 270 m entfernten Anwesen des Antragstellers seien nicht ersichtlich. Die Beschränkung der Öffnungszeit bis 22:00 Uhr in Abweichung zum Antrag (23:00 Uhr) sei gerade zum Schutz der Nachbarn erfolgt. Im Flächennutzungsplan sei das Grundstück des Klägers als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt, so dass eine Einstufung seiner Schutzwürdigkeit entsprechend der eines Dorfgebiets zulässig sei. Bei der Beurteilung des Verkehrslärms sei ein erhöhter PKW-Verkehr an heißen Sommertagen berücksichtigt. Die Frage von Erschütterungen aufgrund einer Vorbeifahrt von Wohnmobilen stelle sich bei der von der Baugenehmigung umfassten Nutzung nicht.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Mit der Baugenehmigung seien die seit Jahren bestehenden und nicht veränderten baulichen Anlagen legalisiert worden. Der Zutritt zu der Badeanlage und zum genehmigten Kiosk werde von der Beigeladenen durch die Ausgabe von Berechtigungsausweisen limitiert und überwacht. Ohne diese Beschränkungen wäre der Badesee für jedermann zur Benutzung freigegeben. Das Vorhaben rufe keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor, da die immissionsschutzrechtliche Einordnung durch die sehr hoch angesetzten Ausgangswerte, die in der Realität nie erreicht würden, auf der sicheren Seite liege. Eine Verkehrszählung der Gemeinde habe deutlich weniger Fahrbewegungen ergeben. Zudem seien hiervon noch die Fahrten des Beschwerdeführers und der Mitbewohner der Splittersiedlung „Am F.“ abzuziehen. Die angeführten Wohnwägen stünden nicht im Zusammenhang mit der Baugenehmigung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO zu Unrecht abgelehnt. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht viel dafür, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers unter den derzeitigen Gegebenheiten erfolgreich sein wird. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletzt den Antragsteller voraussichtlich in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil sie in nachbarrechtsrelevanter Weise zu unbestimmt ist.

1. Die Baugenehmigung vom 21. November 2014 ist unbestimmt.

Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss die Baugenehmigung hinreichend bestimmt sein, d. h. die im Bescheid getroffene Regelung muss für die Beteiligten - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sein (vgl. BayVGH, B. v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7). Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls, wobei Unklarheiten zulasten der Behörde gehen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2014, § 37 Rn. 6, 7). Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand Mai 2015, Art. 68 Rn. 472). Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit der Baugenehmigung ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft. Eine Baugenehmigung ist daher aufzuheben, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann (BayVGH, B. v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7 m. w. N.). Der Inhalt der Baugenehmigung bestimmt sich nach der Bezeichnung und den Regelungen im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen (Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn. 34). Danach ist die vorliegende Baugenehmigung in einer für den Antragsteller nachteiligen Weise unbestimmt, weil der Nutzungsumfang der genehmigten Anlage nicht erkennbar ist und die auf ihn von der genehmigten Anlage einwirkenden Immissionen nicht eindeutig absehbar sind.

a) Die Baugenehmigung ist nicht bereits wegen fehlender Bestimmtheit der Betriebszeit rechtswidrig. Nach der Nebenbestimmung Nr. 3 des angefochtenen Bescheids ist offensichtlich ein Betrieb mit Ablauf des Monats September nicht mehr zulässig. Soweit dort als Ende der Betriebszeit der „31. September“ bezeichnet wird, handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die nach Art. 42 Satz 1 BayVwVfG jederzeit berichtigt werden kann.

b) Der Antragsteller bemängelt aber im Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zu Recht die fehlende Bestimmtheit des nutzungsberechtigten Personenkreises für die insgesamt von der Baugenehmigung umfasste Anlage.

aa) Die Baugenehmigung ist nicht unbestimmt, soweit sie sich auf den Gaststättenbetrieb (Kiosk mit Pavillion/Gastraum, Ausschank und Freiterrasse) bezieht. Denn die Zahl der hierfür genehmigten Gastplätze und das Betriebskonzept, die dieser Beurteilung zugrunde zu legen sind, ergeben sich eindeutig aus der Baubeschreibung nach § 9 Satz 1 BauVorlV (Bl. 13 der Behördenakte), die gemäß Nr. I des Bescheids vom 21. November 2011 ausdrücklich zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht wurde (vgl. Schwarzer/König, a. a. O., Art. 68 Rn. 34). Danach wurden insgesamt 36 Gastplätze genehmigt.

Maßgeblich für den Rechtsschutz des Antragstellers ist, dass er feststellen kann, ob und mit welchem Umfang er von der Baugenehmigung betroffen ist (vgl. BayVGH, B. v. 29.4.2015 - 2 ZB 14.1164 - juris Rn. 6). Der Antragsteller muss erkennen können, mit welchen Immissionen er zu rechnen hat und ob er gegebenenfalls schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt ist. Dies beurteilt sich im vorliegenden Fall hinsichtlich des Gaststättenbetriebs aber nach der genehmigten Zahl der Gastplätze sowie dem durch das Bauvorhaben bedingten Verkehr und nicht nach der Art des nutzungsberechtigten Personenkreises. Für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung ist grundsätzlich unerheblich, ob die Gäste Mitarbeiter der Unternehmensgruppe G. und deren Angehörige oder Firmenkunden oder gar außenstehende Dritte sind. Es kann insoweit dahinstehen, ob der nutzungsberechtigte Personenkreis bereits deswegen zu unbestimmt ist, weil die in der angefochtenen Baugenehmigung insoweit enthaltene Einschränkung „überwiegend für Mitarbeiter der Unternehmensgruppe G. und deren Angehörigen“ - wie der Antragsteller vorträgt - nicht eingrenzbar und zudem unklar sei, ob es sich um eine zeitliche oder numerische Begrenzung handeln soll.

bb) Die Baugenehmigung lässt jedoch die Zahl der Personen nicht erkennen, die die insgesamt genehmigte Anlage mit ihren - neben dem Gaststättenbetrieb - weiteren Teilen, insbesondere den Umkleide- und Sanitärräumen, nutzen. Insoweit sind die den Antragsteller betreffenden Immissionen nicht abschließend feststellbar.

Grundlage des vorliegenden Verfahrens ist die genehmigte Planung und das mitgenehmigte Betriebskonzept (vgl. BayVGH, B. v. 2.3.2015 - 9 ZB 12.1377 - juris Rn. 7). Nach dem Bauantrag, den genehmigten Plänen und der Baugenehmigung vom 21. November 2014 umfasst die genehmigte bauliche Anlage einen Kiosk mit Freiterrasse, Pavillon/Gastraum mit Ausschank sowie Umkleide- und Sanitärräume. Die von der Beigeladenen betriebene - (bislang) ungenehmigte - betriebliche Freizeitanlage „Badesee“ in ihrer Gesamtheit, auf deren Gelände die genehmigte bauliche Anlage liegt, und ein eventueller (selbstständiger oder unselbstständiger) Wohnwagenabstellplatz auf diesem Gelände werden dagegen von der Baugenehmigung nicht ausdrücklich umfasst. Angesichts dieser Umstände und im Hinblick darauf, dass die Angaben zum Bauvorhaben mit der objektiv möglichen Nutzung vereinbar sein müssen (Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2015, § 29 Rn. 21), erscheint aber äußerst zweifelhaft, ob insbesondere die Sanitärräume, die in ihrer Ausstattung über das Vorhandensein von Toiletten hinausgehen und zusätzlich auch Duschen vorsehen, sowie der Umkleideraum allein dem Gaststättenbetrieb zugerechnet werden können. Ihrer Funktion und Zwecksetzung nach (vgl. BVerwG, U. v. 15.11.1991 - 4 C 17/88 - juris Rn. 14 und U. v. 29.4.1992 - 4 C 43/89 - BVerwGE 90, 140 = juris Rn. 15) dürften sie vielmehr wesentlicher Teil der betrieblichen Freizeitanlage der Beigeladenen sein. Denn es spricht viel dafür, dass die Duschen und der Umkleideraum im Hinblick auf die örtliche Lage an dem Badesee und im Zusammenhang mit dem dort befindlichen betrieblichen Freizeitgelände für die (wohl ausschließliche) Nutzung durch die sich dort aufhaltenden Bade- und Erholungsgäste vorgesehen sein dürften. Insoweit ist der Nutzungsumfang der betrieblichen Freizeitanlage aber im Hinblick auf die Zahl und den Umfang der Bade- oder Erholungsgäste, die die genannten Einrichtungen nutzen, weder aus dem Bauantrag noch aus der Baubeschreibung (Bl. 13 der Behördenakte) oder der Betriebsbeschreibung (Bl. 17 der Behördenakte) ersichtlich. Die Beigeladene führt zwar aus, dass der Zugang zur Anlage beschränkt ist und überwacht wird, die Angaben hierzu oder derartige Einschränkungen sind aber nicht Teil der Bauunterlagen und lassen auch keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Nutzungsumfang, insbesondere die Zahl der maximal pro Tag auf dem Gelände zugelassenen Personenzahl, zu. Unerheblich ist daher, ob die Umkleide- und Sanitärräume - wofür wohl einiges spricht - auch von Nutzern der Wohnmobil- und Wohnwagenabstellplätze, deren Nutzungsumfang ebenfalls nicht angegeben ist, genutzt werden oder ob es sich insoweit um einen abtrennbaren, selbstständigen Teil der Freizeitanlage handelt. Aufgrund der baulichen Konzeption erscheint eine Teilung der Anlage - in einen reinen Gaststättenbetrieb mit den angeführten 36 Gastplätzen und in einen Teil „Nebenanlage der betrieblichen Freizeitanlage“ mit Umkleide- und Sanitärräumen - nicht möglich. Der Umkleideraum steht in einem baulich untrennbaren Zusammenhang mit dem Kioskgebäude und kann daher nicht isoliert für die - insgesamt wohl nicht von der Genehmigung erfasste - betriebliche Freizeitanlage gesehen werden. Dass eine derartige Teilung nicht ohne Weiteres möglich ist, zeigt auch der vom Beklagten im Rahmen der Verkehrslärmbeurteilung zugrunde gelegte Ansatz an Verkehrsaufkommen, der deutlich über die für die genehmigte Anlage erforderlichen sieben Stellplätze und die zugrundeliegende Gästezahl hinausreicht. Nachvollziehbare oder festgesetzte Angaben zu der zu erwartenden oder zugelassenen Besucherzahl der betrieblichen Freizeitanlage insgesamt, liegen der Beurteilung aber nicht zugrunde, so dass deren Grundlage offen ist. Auch wenn insoweit singuläre Ereignisse, wie z. B. das zweijährlich stattfindende Betriebsfest der Beigeladenen, nicht relevant sein dürften und die von der Gemeinde im Rahmen einer Verkehrszählung auf dem Weg FlNr. 3890/41 Gemarkung G. erfassten Daten vermuten lassen, dass die von der Beigeladenen betriebene Freizeitanlage keine unzumutbaren Lärmimmissionen oder derart chaotische Verkehrsverhältnisse erwarten lassen, dass die entstehende Gesamtbelastung unzumutbar ist, fehlt es jedenfalls an einer festgesetzten und überprüfbaren Angabe der Nutzerzahl der genehmigten Anlage in ihrer Gesamtheit, d. h. einschließlich der Zahl der Personen, die voraussichtlich die Umkleide- und Sanitärräume nutzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 VwGO. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, sie an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für einen Müllgefäßabstellplatz.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des im unbeplanten Innenbereich von K... gelegenen Grundstücks Flurstück-Nr. … in der A-Straße ... . Dieses ist im vorderen Bereich mit einem Wohngebäude bebaut, das etwa 3,35 m von der Grundstücksgrenze zum südlich unmittelbar benachbarten Grundstück A-Straße ..., Flurstück-Nr. …, entfernt ist. Auf diesem betreibt die Beigeladene ein Seniorenwohnheim mit 63 stationären Pflegeplätzen. Das Seniorenwohnheim liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Seniorenresidenz" der Ortsgemeinde A-Dorf, der das Seniorenwohnheim als Sonderbaufläche „Seniorenresidenz“ festsetzt. Für das Seniorenwohnheim hatte der Beklagte der Beigeladenen am 4. April 2012 eine Baugenehmigung erteilt. Darin enthalten waren mehrere Nebenbestimmungen zur Abfalllagerung wie z.B. die Verpflichtung, Speisereste gekühlt zu lagern, Lebensmittelabfälle, ungenießbare Nebenerzeugnisse und andere Abfälle in verschließbaren Behältern zu lagern sowie alle Abfälle hygienisch einwandfrei zu entsorgen.

3

Auf Antrag der Beigeladenen vom 1. März 2013 genehmigte ihr der Beklagte am 16. April 2013 auch die Errichtung eines Bankautomatengebäudes sowie eines überdachten Müllgefäßabstellplatzes. Ausweislich der genehmigten Planzeichnungen sollte der Mülltonnenaufstellplatz 7,50 m lang und 5 m breit werden und in einer Entfernung von 4,40 m zu der Grundstücksgrenze der Klägerin errichtet werden. Nach der Ansicht Nord-Ost in den Bauplänen sollte die zum Grundstück der Klägerin ausgerichtete Rückwand des Müllgefäßaufstellplatzes vollständig geschlossen mit einer Holzverkleidung versehen werden. Zwischen Müllgebäude und dem Grundstück der Klägerin befindet sich noch ein Trafogebäude (Breite 2,22 m, Länge 2,22 m). Der Abstand zum Wohngebäude der Klägerin beträgt ca. 7,40 m. Zur Veranschaulichung der örtlichen Verhältnisse mag die nachfolgende Zeichnung der betroffenen Straßenabschnitte dienen (gelb = Grundstück der Klägerin, violett = Grundstück der Beigeladenen, grün = Trafohäuschen, rot = Mülltonnenaufstellplatz):

4

Es folgt die Zeichnung

5

Gegen die Baugenehmigung vom 16. April 2013 legte die Klägerin am 18. April 2013 Widerspruch mit der Begründung ein, sie werde durch die Lagerung des Abfalls dauerhaft erheblich belästigt. Die Lagerung erfolge mehr oder weniger in den dafür vorgesehenen Abfallcontainern. Die Kapazität der vorhandenen Container reiche dabei bei weitem nicht aus. Zum gelagerten Müll zählten neben einer beträchtlichen Menge an Essensresten auch gebrauchte Windeln mit entsprechendem Inhalt. Bis der Müll abgeholt werde, gleiche der Abholplatz einer Müllhalde. Fäkalien in Windeln würden außerhalb geeigneter Container einfach lose auf den Boden geworfen. Die Deckel der Abfallcontainer ließen sich oftmals nicht schließen, da die Behältnisse maßlos vollgestopft seien. Von dem gelagerten Müll gehe ein abstoßender und ekelerregender Gestank aus. Durch die Lagerung würden Ratten, Mäuse, Katzen, Fliegen und sonstige diverse Tiere zahlreich angezogen. Einige dieser Tiere seien auch geeignet, Krankheiten zu übertragen. Am gravierendsten seien die Verhältnisse einige Tage vor der 14-tägigen Container-Leerung.

6

In seiner Sitzung vom 27. Juni 2014 setzte der Kreisrechtsausschuss das Verfahren aus, um den Beteiligten des Vorverfahrens die Möglichkeit einer einvernehmlichen Lösung einzuräumen. In der Folgezeit teilte die Klägerin mit, es habe sich nach der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss keine Verbesserung ergeben. Die Beigeladene erklärte daraufhin mit Schreiben vom 22. September 2014, sie sei bereit, zur gütlichen Beilegung des Verfahrens das strittige Müllhaus zu verkleiden. Ferner habe sie mit der Firma B zusätzlich zur Regelentsorgung einen Vertrag geschlossen, gemäß dem sie 2,2 m³ zusätzliches Müllvolumen zur Entsorgung vorhalten werde und eine Müllentsorgung bei Bedarf auf Abruf erfolge.

7

Die Klägerin führte hierzu mit Schreiben vom 3. März 2015 aus, die Deckel der Restmüllbehälter stünden weiterhin häufig grundlos offen oder könnten aufgrund von Überfüllung nicht mehr geschlossen werden. In diesen würden auch gebrauchte Windeln entsorgt, was nach wie vor zu erheblichen großen Belästigungen führe. Sie sehe darin nach wie vor ein erhebliches hygienisches und gesundheitliches Problem. Eine Besserung sei nicht in Sicht. Aktuelle Lichtbilder aus den Monaten September 2014 bis Januar 2015 würden dies belegen.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2015 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er aus, die Baugenehmigung vom 16. April 2013 verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das Müllcontainerhaus stelle eine Nebenanlage zur Hauptnutzung, der Seniorenresidenz auf dem Grundstück gemäß § 14 BaunutzungsverordnungBauNVO – dar. Es sei bauplanungsrechtlich in diesem Bereich grundsätzlich zulässig. Eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 15 BauNVO sei vorliegend nicht erkennbar. Der Müllgefäßabstellplatz sei aus organisatorischen Gründen sinnvollerweise im vorderen Grundstücksbereich zu errichten, da die Leerung der Müllgefäße ansonsten erheblich erschwert würde. Aus organisatorischen Gründen sei auch davon auszugehen, dass eine Nähe zum Ein-/Ausgangsbereich des Seniorenheims gegeben sein müsse, um die Verbringung des Abfalls in die Müllcontainer organisatorisch nicht zu erschweren. Gerade durch die Errichtung eines überdachten und weitestgehend geschlossenen Müllgefäßabstellplatzes werde auch gewährleistet, dass die Klägerin vor unzumutbaren optischen Beeinträchtigungen geschützt werde. Soweit die Klägerin einwende, die Kapazität der vorhandenen Müllcontainer sei nicht ausreichend, sei darauf hinzuweisen, dass die Beigeladene durch Vorlage einer Vereinbarung nachgewiesen habe, dass jederzeit Abfuhren möglich seien. Dass die Container und Abfallsäcke an den Tagen, an denen der Müll abgeholt werde, nicht im Müllhaus untergebracht seien, ergebe sich aus der Natur der Sache.

9

Auch ein Verstoß gegen die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 10 Absatz 3 Landesbauordnung – LBauO – sei nicht gegeben. Das Müllcontainergebäude halte im Hinblick auf den Nachbarschutz mit 4,40 m ausreichend Abstand zur Nachbargrenze und mit 7,40 m zum Wohngebäude der Klägerin ein.

10

Die Klägerin hat am 29. Mai 2015 Klage erhoben. Sie führt aus, die streitgegenständliche bauliche Anlage verletze das Rücksichtnahmegebot. Insbesondere durch die von der Müllanlage ausgehenden Geruchsbelästigungen werde sie, die Klägerin, in ihren Rechten massivst verletzt. Bei der Seniorenresidenz handele es sich um eine gewerblich genutzte Anlage und somit auch um gewerblichen Abfall, der nach Art bei weitem das im Baugebiet gewöhnliche Maß überschreite. In der Anlage befänden sich insgesamt 63 stationäre Pflegeplätze mit entsprechend hohem Müllaufkommen. Auch die Art des Mülls sei vorliegend nicht mit gewöhnlichem Hausmüll zu vergleichen, da in der Seniorenanlage u.a. auch in erheblichem Umfang Fäkalien in Windeln zu entsorgen seien. Weiterhin fielen Essensreste in nicht unerheblichem Umfang als Abfall an, welche ebenfalls unmittelbar an der Grundstücksgrenze zur Klägerin bis zur Abholung gelagert würden. Zur gegenständlichen Anlage hin befinde sich sowohl ihr Küchenfenster als auch ihr Schlafzimmerfenster. Insbesondere in den Sommermonaten sei sie erheblichen Geruchsbelästigungen ausgesetzt, da zu der bereits an sich problematischen Art und des Umfangs des Abfalls noch hinzukomme, dass dieser in der gegenständlichen Anlage sehr häufig unsachgemäß, z.B. in offen stehenden Müllbehältern, gelagert werde.

11

Von der Anlage gehe neben den vorhandenen Geruchsbelästigungen aufgrund der Art und des Umfangs des Mülls weiterhin auch eine erhebliche gesundheitliche Gefahr und Beeinträchtigung durch das Anlocken von Fliegen, Mäusen und Ratten aus.

12

Im Bebauungsplan sei an der betreffenden Stelle, an der sich nun die streitgegenständliche Anlage befinde, die Errichtung von vier PKW-Stellplätzen vorgesehen. Die Abweichung von dieser Regelung des Bebauungsplans sei rechtswidrig und grob unverhältnismäßig, zumal für die Errichtung der streitgegenständlichen Anlage auf dem Grundstück zahlreiche alternative Standorte zur Verfügung gestanden hätten und auch weiterhin noch stünden, von welchen wesentlich weniger bis gar keine Belästigung für angrenzende Nachbarn ausgehen würden. Es habe keinerlei Veranlassung dazu bestanden, von den Festsetzungen des Bebauungsplans vorliegend abzuweichen und anstelle der geplanten Stellplätze ihr, der Klägerin, einen massivst störenden Müllplatz direkt „vor die Nase zu setzen“.

13

Die Müllanlage weiche im Übrigen von den für die Errichtung der Anlage gefertigten Plänen ab. Auf diesen Plänen sei eindeutig zu erkennen, dass die Anlage abgesehen von der Frontseite sowohl in den Seitenbereichen als auch am Rückbereich vollständig geschlossen sein sollte. Auch diese Abweichung stelle zumindest in der Art der Ausführung eine rechtswidrige Baumaßnahme dar.

14

Die Klägerin beantragt,

15

die vom Beklagten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16. April 2013 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Rhein-Pfalz-Kreises vom 19. Mai 2015 aufzuheben.

16

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,

17

die Klage abzuweisen

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakten und die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Niederschrift vom 9. Dezember 2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe

19

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung vom 16. April 2013 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Rhein-Pfalz-Kreises vom 19. Mai 2015 verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –).

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Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung beurteilt sich vorliegend nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am 16. April 2013. Allerdings sind nachträgliche Änderungen der am 1. August 2015 in Kraft getretenen Fassung der Landesbauordnung vom 15. Juni 2015 (GVBl Seite 77), die sich insgesamt zu Gunsten des Vorhabens der Beigeladenen auswirken, zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 – 4 B 40/98 –, NVwZ 1998, 1179 und Urteil vom 20. August 2008 – 4 C 11/07 –, NVwZ 2008, 1349).

21

Hiernach verstößt die gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO erteilte Baugenehmigung vom 16. April 2013 nicht gegen von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Klägerin als Nachbarin zu dienen bestimmt sind. Weder liegt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht ein Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch (1.) noch gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor (2.). Das Bauvorhaben der Beigeladenen steht schließlich auch mit der nachbarschützenden bauordnungsrechtlichen Vorschrift des § 10 Abs. 3 LBauO in Einklang (3.).

22

1. Der Klägerin steht ein Abwehranspruch im Sinne eines Gebietserhaltungsanspruchs gegenüber dem streitgegenständlichen Vorhaben unter dem von der Klägerin geltend gemachten Gesichtspunkt der fehlenden Gebietstypik des Müllcontainerhauses von vornherein nicht zu. Der streitgegenständliche Müllabstellplatz auf dem Grundstück der Beigeladenen befindet sich in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO, während das Grundstück der Klägerin im angrenzenden unbeplanten Innenbereich liegt. Ohne näher darauf eingehen zu müssen, ob das Müllcontainerhaus eine nach § 14 BauNVO zulässige gebietstypische Nebenanlage ist, käme vorliegend zugunsten der Klägerin allein der „gebietsübergreifende Gebietserhaltungsanspruch“ in Betracht. Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet besteht unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich jedoch nicht (s. z.B. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55/07 –, NVwZ 2008, 427; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Februar 2010 – 1 C 10852/09 –, juris). Allenfalls bei einem erkennbaren Willen des Satzungsgebers, dass Gebietsausweisungen in einem Bebauungsplan auch dem Schutz der jenseits der Gebietsgrenze liegenden benachbarten Bebauung dienen sollen, kann ein solcher gebietsübergreifender Erhaltungsanspruch eingreifen (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Januar 2000 – 1 A 11751/99 –, BauR 2000, 527). Eine solche Konstellation ist hier aber nicht gegeben.

23

2. Die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 16. April 2013 verstößt auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

24

2.1. Ein an ein nach § 11 BauNVO festgesetztes Sondergebiet angrenzender Nachbar kann sich auf die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nach § 30 Abs. 1 BaugesetzbuchBauGB – i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO berufen. Das Gebot der Rücksichtnahme, das auch gebietsübergreifend wirkt, soll als Bestandteil des einfachen Rechts nachbarliche Nutzungskonflikte lösen helfen. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot setzt dabei einen Verstoß gegen das objektive Recht voraus (BVerwG, Urteil vom 05. Dezember 2013 – 4 C 5/12 –, NVwZ 2014, 370). Er kann vorliegen, wenn ein Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil das Vorhaben es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, NJW 1978, 2564). Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann auch gegeben sein, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach seinem Maß der baulichen Nutzung, seiner Bauweise oder seiner überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. Beschluss vom 11. Januar 1999 – BVerwG 4 B 128.98 –, NVwZ 1999, 879). Drittschutz wird gewährt, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG, Urteil vom 05. Dezember 2013 – 4 C 5/12 –, NVwZ 2014, 370; kritisch zu dieser Formel Rieger, UPR 2015, 241).

25

Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen wesentlich von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Dabei kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits den Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 4 C 6/98 –, NVwZ 2000, 1050; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Mai 2015 – 8 B 10423/15.OVG –). Die Bestimmung der Grenzen, jenseits derer die Belästigungen oder Störungen unzumutbar sind, unterliegt der uneingeschränkten richterlichen Beurteilung. Im Rahmen der (Zumutbarkeits-)Abwägung können die Interessen der Beteiligten ein unterschiedliches Gewicht haben, je nachdem, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unzulässig ist oder umgekehrt. Voraussetzung für eine solche Abwägung ist aber, dass derjenige, der ein Vorhaben abwehren will, eine abwägungserhebliche schutzwürdige Position gegenüber dem Vorhaben besitzt. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot scheidet regelmäßig aus, wenn alle durch das Gebot geschützten, möglicherweise beeinträchtigten Belange auch durch spezielle bauordnungsrechtliche Regelungen (meist die Vorschriften über Abstandsflächen und Stellplätze) geschützt sind und das Vorhaben deren Anforderungen genügt (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2000 – 4 C 3/00 –, NVwZ 2001, 813; s. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. April 2015 – 8 B 10304/15.OVG –). Andererseits kann das Rücksichtnahmegebot, das selbständig neben den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften steht, im Hinblick auf diese Belange auch dann verletzt sein, wenn die Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind (BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128/98 –, NVwZ 1999, 879). Daraus folgt aber im Umkehrschluss nicht, dass bei jedem Verstoß gegen Abstandsflächenvorschriften ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorliegt; diesbezüglich kommt es vielmehr stets auf die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls an.

26

2.2. Nach diesen Grundsätzen liegt hier kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor.

27

2.2.1. Insbesondere kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, die Situierung des Müllcontainerhauses in der Nähe ihres Grundstücks und die damit zusammenhängenden Geruchsbelästigungen seien für sie unzumutbar. Ob eine Belästigung als erheblich anzusehen ist, muss vom Gericht anhand einer einzelfallbezogenen Würdigung beurteilt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1996 – 4 B 50/96 –, NVwZ 1996, 1001; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Juni 2010 – 8 A 10357/10 –, BauR 2010, 1907). Dabei sind insbesondere auch wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz einzubeziehen (vgl. zum Lärm BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 – 7 C 25/91 –, NJW 1992, 2779).

28

Hiernach hat ein Grundstücksnachbar im Allgemeinen eine Müllsammelstelle in der Nähe der gemeinsamen Grundstücksgrenze als sozialadäquat hinzunehmen, zumal Geruchsbelästigungen bei Nutzung ordnungsgemäßer Lagerbehälter ausgeschlossen sein dürften (vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 28. November 1979 – 1 U 62/79 –, MDR 1980, 578). Ein Bauherr ist auch nicht verpflichtet, die dem jeweiligen Nachbarn verträglichste und günstigste Lösung zu wählen (VG Würzburg, Urteil vom 12. August 2013 – W 5 K 12.623 –, juris). Folglich gewährt das Rücksichtnahmegebot grundsätzlich keinen Anspruch auf anderweitige Situierung von baulichen Anlagen. Vorliegend wirkt im Übrigen die zum Grundstück der Klägerin komplett verschlossene Rückwand der Entstehung von unzumutbaren Geruchsbelästigungen der auf dem Grundstück der Beigeladenen im Müllcontainerhaus abgestellten Container und Mülltonnen entgegen (vgl. VG Trier, Urteil vom 11. Oktober 2005 – 5 K 700/05.TR –, juris). Auch ist die Beigeladene aufgrund der in der Baugenehmigung vom 4. April 2012 enthaltenen Nebenbestimmungen zur Abfalllagerung zu einer ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung verpflichtet. Der Umstand, dass die Beigeladene das streitgegenständliche Gebäude entgegen der eingereichten und genehmigten Baupläne zum Grundstück der Klägerin hin bisher nicht vollständig verschlossen hat, ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens irrelevant, da hier allein die von der Klägerin angefochtene Baugenehmigung im Streit steht und nicht die davon abweichende tatsächliche Bebauung.

29

2.2.2. Ferner hält das Müllcontainerhaus auch die von der Landesbauordnung geforderten Mindestabstände zum Nachbargrundstück ein. Gemäß § 10 Abs. 3 LBauO sollen für Abfall- und Wertstoffbehälter befestigte Plätzean geeigneter Stelle hergestellt werden. § 10 Abs. 3 LBauO kommt nachbarschützende Wirkung jedenfalls insoweit zu, als in entsprechender Anwendung des § 48 Abs. 5 Satz 2 LBauO a.F. bzw. § 48 Abs. 3 Satz 2 LBauO n.F. Mindestabstände von der Grundstücksgrenze einzuhalten sind (vgl. Jeromin in: Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO RhPf, 3. Auflage 2012, § 10 Rn. 23). Diese Mindestabstände betragen 5 m zu Öffnungen von Aufenthaltsräumen und 2 m von Grundstücksgrenzen. Vorliegend wurde der Mülltonnenaufstellplatz ausweislich der genehmigten Planzeichnungen in einer Entfernung von 4,40 m zu der Grundstücksgrenze der Klägerin situiert. Ferner beträgt der Abstand zum Wohngebäude der Klägerin 7,40 m. Da das Bauvorhaben der Beigeladenen in Bezug auf die Geruchsbelästigungen somit den Anforderungen der speziellen bauordnungsrechtlichen Regelung des § 10 Abs. 3 LBauO genügt, spricht unter diesem Aspekt nichts für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot.

30

2.2.3. Soweit die Klägerin weiter moniert hat, die Beigeladene habe das Müllcontainerhaus abweichend von den Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar vor ihrem Grundstück errichtet, kann sie damit nicht gehört werden. Zum einen trifft dies nicht zu, denn der Bebauungsplan sieht für den betreffenden Grundstücksbereich u.a. Flächen für Nebenanlagen vor. Zu den Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zählen auch Räume für Müllcontainer (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 1988 – 4 B 91/88 –, juris). Zum anderen ist die Anordnung der Flächen für Nebenanlagen in Bebauungsplänen nicht drittschützend.

31

2.2.4. Auch kann die Klägerin nicht damit durchdringen, der Beigeladenen stünden auf ihrem Grundstück zahlreiche andere Standorte zur Verfügung, von denen wesentlich weniger bis gar keine Belästigung für angrenzende Nachbarn ausgehen würden. Wie oben ausgeführt, hat ein Nachbar keinen Anspruch darauf, von einer Müllsammelstelle an der Grenze verschont zu bleiben. Etwas anderes kann im Einzelfall zwar dann gelten, wenn das Bauvorhaben zu Lasten des betroffenen Nachbarn das Schikaneverbot verletzt. Eine Schikane liegt nur dann vor, wenn die Anordnung eines Gebäudes (hier des Müllcontainerhauses) keinem anderen Zweck als der Schädigung des Nachbarn dient und der Bauherr kein schutzwürdiges Eigeninteresse verfolgt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. April 2008 – 8 S 98/08 –, VBlBW 2008, 452). Dafür gibt es hier jedoch keine Anhaltspunkte.

32

2.2.5. Soweit die Klägerin schließlich unter Vorlage zahlreicher Fotos vorgetragen hat, der Abfall werde in der Müllsammelstelle der Beigeladenen sehr häufig unsachgemäß, z.B. in offen stehenden Müllbehältern, gelagert und das Gebäude, in dem der Abfall bis zur Abholung aufbewahrt werde, sei unterdimensioniert, ist anzumerken, dass die Klägerin sich hierauf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht berufen kann. Hier geht es ausschließlich um die Frage, ob die angefochtene Baugenehmigung in ihrem genehmigten Umfang gegen drittschützende Bestimmungen verstößt, nicht aber darum, ob die Beigeladene sich in der Praxis an die Vorgaben der Baugenehmigung hält. Eine Abweichung von der genehmigten Nutzung würde im Falle ihres Vorliegens die hier alleine streitgegenständliche Baugenehmigung als solche grundsätzlich unberührt lassen, und lediglich ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die dann ungenehmigte tatsächliche Nutzung rechtfertigen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Dezember 2014 – 1 A 10503/14.OVG –). Zwar mögen insoweit einzelne Ausnahmen denkbar sein, in denen Fragen der tatsächlichen Nutzung auch auf die Ebene der Rechtmäßigkeit der Genehmigung durchschlagen können, beispielsweise in Fällen, in denen die genehmigte Baulichkeit für die zur Genehmigung gestellte Nutzung objektiv ungeeignet ist und mithin für diesen Zweck von vorneherein gar nicht genutzt werden könnte (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Dezember 2014 – 1 A 10503/14.OVG –). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben.

33

3. Das Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt schließlich auch nicht gegen nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften. Wie oben bereits unter 2.2.2. ausgeführt, steht das genehmigte Müllcontainerhaus mit § 10 Abs. 3 LBauO in Einklang. Die Abstandsflächen des § 8 LBauO werden eingehalten. Auch gibt es keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die drittschützende den Schutz gegen schädliche Einwirkungen regelnde Bestimmung des § 14 LBauO.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.

35

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

36

Beschluss

37

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –).

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Biogasanlage an die Beigeladene.

Mit Bescheid vom 10. Juni 2011 erteilte das Landratsamt E. der Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung einer Biogasanlage auf der südöstlichen Teilfläche des Grundstücks Flur-Nr. 1651 Gemarkung Kleinweisach. Das Grundstück liegt südlich des Ortsteils D. der Gemeinde V. Die Klägerin ist Eigentümerin des im Nordosten des Ortsteils D. gelegenen Grundstücks FlNr. 1598 Gemarkung Kleinweisach. Das Grundstück ist unter anderem mit einem Wohnhaus bebaut. Die nächstgelegenen Anlagenteile befinden sich nach den Feststellungen des Landratsamts in einer Entfernung von rund 300 m vom Wohnhaus der Klägerin. Die mit einem kompakten Blockheizkraftwerk verbundene Anlage wird am Tag mit maximal knapp 32 Tonnen Gülle, Mist und nachwachsenden Rohstoffen beschickt. Die Feuerungswärmeleistung des Otto-Gasmotors beträgt 998 Kilowatt, die elektrische Leistung 400 Kilowatt. Die Substrate sollen nach den Angaben der Betreiberin 283 Tage im gasdicht abgedeckten System verbleiben. Die Baugenehmigung enthält u. a. unter Nr. 39 die Auflage, dass der Beurteilungspegel aller durch den Betrieb der Anlage hervorgerufenen Geräusche an den nächsten maßgeblichen Immissionsorten, den Wohnhäusern auf den Grundstücken FlNrn. 1591, 1592, 1594 und 1596 Gemarkung Kleinweisach, tags den Richtwert von 60 dB(A) und nachts einen solchen von 45 dB(A) nicht überschreiten darf.

Am 22. Juni 2011 erhob die Klägerin gegen die Baugenehmigung Klage zum Verwaltungsgericht. Darüber hinaus beantragte sie, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen und der Beigeladenen einstweilen aufzugeben, die Bauarbeiten sofort einzustellen und alle Maßnahmen zur Ausführung des Bauvorhabens zu unterlassen. Sie ist der Ansicht, das Vorhaben verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot, da von ihm unzumutbare Lärm- und Geruchsbeeinträchtigungen ausgingen und der Betrieb zu gesundheitlichen Beschwerden bei ihr führe. Die Anträge wurden mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Juli 2011 abgelehnt; die hiergegen eingereichte Beschwerde wurde zurückgewiesen (BayVGH, B.v. 12.1.2012 - 14 CS 11.1907). Die Klage wurde mit Urteil vom 3. Mai 2012 durch das Verwaltungsgericht abgewiesen. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder wegen eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

1. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel hier nicht.

Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften käme im vorliegenden Fall nur in Betracht, wenn das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG verankerte Gebot der Rücksichtnahme verletzt wäre (BVerwG, U.v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - NVwZ 1994, 354 = juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 25.10.2010 - 2 CS 10.2344 - juris Rn. 10). Dabei kommt es im Einzelfall wesentlich auf die Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - NVwZ 1994, 354 = juris Rn. 17; BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - DVBl 2005, 702 = juris Rn. 22). Das Schutzniveau der Klägerin bestimmt sich nach der Lage ihres Grundeigentums im faktischen Dorfgebiet. Streitgegenstand dieses Verfahrens ist die genehmigte Planung und das mitgenehmigte Betriebskonzept (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2013 - 15 CS 12.743 - juris Rn. 22). Mit dem Verwaltungsgericht ist jedoch davon auszugehen, dass der bestimmungsgemäße Betrieb des genehmigten Vorhabens gegenüber der Klägerin nicht rücksichtslos ist.

Im vorliegenden Fall wendet sich die Klägerin gegen die von dem Betrieb der Biogasanlage der Beigeladenen zu erwartenden Lärm- und Geruchsimmissionen. Sie macht ferner gesundheitliche Beschwerden durch den Betrieb geltend. Die angeführten Einwendungen führen jedoch nicht zur Zulassung der Berufung.

a) Hinsichtlich der zu erwartenden Lärmimmissionen fehlt es an einem substantiierten Angriff auf die immissionsschutzfachliche Lärmprognose des Beklagten, die sich insbesondere aus der Stellungnahme der Umweltingenieurin vom 13. Mai 2011 (Bl. 154 ff der Behördenakte) und den im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen (vgl. Schriftsatz vom 5.7.2011 mit Anlage 4, Bl. 58 ff der Verwaltungsgerichtsakte) ergibt. Danach wurden - wie bereits im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Januar 2012 (14 CS 11.1907 - juris Rn. 23) ausgeführt - Fermenter, Endlager sowie die Abschirmungen hierdurch und durch die baulichen Anlagen am südlichen Ortsrand unberücksichtigt gelassen und nur Notkühler, Gemischkühler, Abgaskamin und Lüftungsöffnungen als Lärmquellen bei der fachlichen Abschätzung berücksichtigt. Dies steht in Übereinstimmung mit den fachlichen Vorgaben des Biogashandbuchs Bayern des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, Stand März 2011, wonach bestimmende Lärmquelle bei Biogasanlagen in der Regel der Biogasmotor ist und weitere lärmrelevante Komponenten Luftkühler, Rührwerke und Substratdosiereinrichtung sowie die eingesetzten Fahrzeuge sind. Dem ist die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegen getreten.

Hinsichtlich Fermenter und Endlager wird bereits nicht dargelegt, ob und welchen Lärm diese Bauteile verursachen, um eine Einbeziehung in die Lärmprognose zu rechtfertigen. Der Beklagte geht vielmehr von einer Abschirmwirkung dieser Bauteile aus, die von der Klägerin nicht in Frage gestellt wird.

Soweit die Klägerin geltend macht, der anlagenbezogene Fahrverkehr führe zu unzumutbaren Lärmeinwirkungen, ist dies nicht nachvollziehbar. Nach der Baugenehmigung und den genehmigten Plänen befindet sich die Hauptzufahrt südlich des Anlagengeländes. Der Fahrverkehr zwischen den landwirtschaftlichen Hofstellen der Gesellschafter der Beigeladenen und dem Bauvorhaben führt nicht am Grundstück der Klägerin vorbei. Weiterhin ist die Beschickung der Anlage durch Schaufellader, An-/Abfahrt der zu behandelnden Stoffe und Gärreste, Aufbereitung von Einsatzstoffen oder vergleichbare Schall erzeugende Tätigkeiten im Freien gemäß Nebenbestimmung Nr. 40 des Baugenehmigungsbescheids auf die Tagzeit beschränkt. Es ist daher im Zulassungsvorbringen nicht ausreichend dargelegt, dass die im Bescheid durch Nebenbestimmung Nr. 39 festgesetzten Immissionsrichtwerte für die maßgeblichen Immissionsorte - um einen solchen handelt es sich beim Wohngebäude der Klägerin gerade nicht (vgl. Nr. 2.3 TA Lärm) - bei der von den maßgeblichen Emissionsquellen auf dem Baugrundstück über 300 m entfernt wohnenden Klägerin nicht eingehalten werden können. Nach den Angaben des Beklagten beträgt der Beurteilungspegel - ohne Berücksichtigung von Abschirmungen baulicher Art - bezogen auf den Immissionsort auf FlNr. 1594 der Gemarkung Kleinweisach 39,1 dB(A) und liegt damit knapp 6 dB(A) unter dem zulässigen Immissionsrichtwert nachts von 45 dB(A) für ein Dorfgebiet. Das Wohngebäude der Klägerin ist hiervon weitere ca. 100 m entfernt.

Dies gilt auch, soweit sich die Klägerin auf Sonn- und Feiertage bezieht. Zwar sind hier gemäß Nr. 6.5 TA Lärm Zuschläge für bestimmte Zeiten zu berücksichtigen, angesichts des prognostizierten Lärmwertes, der Entfernung und der Abschirmwirkung vorhandener Gebäude ist jedoch nicht ausreichend dargelegt, weshalb der Immissionsrichtwert für ein Dorfgebiet am Wohngebäude der Klägerin nicht eingehalten wird. Selbst wenn es am der Klägerin nächstgelegenen maßgeblichen Immissionsort auf FlNr. 1596 Gemarkung Kleinweisach zu einer Überschreitung kommen sollte, ist weiter nicht dargelegt, dass es dann in dessen Folge auch zu einer Überschreitung des Immissionswertes bei der mindestens weitere 50 m von diesem Immissionsort entfernt wohnenden Klägerin kommen würde. Maßgebend ist hierbei - anders als die Klägerin offenbar meint - nicht der Abstand der Grundstücksgrenzen, sondern der Abstand schutzbedürftiger Räume, mithin ihres Wohngebäudes zur Emissionsquelle auf der Betriebsfläche (vgl. Nr. 2.3 TA Lärm i. V. m. Nr. A.1.3. Anhang TA Lärm). Unerheblich ist im Hinblick auf die weitere zwischen der Klägerin und dem Bauvorhaben liegende Bebauung im Ortsteil D. auch, dass möglicherweise ein einzelnes Gebäude - wie vorgetragen - wegen Baufälligkeit abgerissen werden könnte.

Unzumutbare Lärmimmissionen während der Erntezeit werden ebenfalls nicht schlüssig dargelegt, da das Grundstück der Klägerin am nordöstlichen Ortsrand von D. liegt und sowohl die nach Norden führende Straße als auch die nach Osten führende Straße nach jeweils ca. 500 m als Feld- und Waldweg in den Wald führen und keine Ortsverbindungsfunktionen haben. An den beiden Straßen liegen insgesamt weniger als 10 große, landwirtschaftlich genutzte Feldflächen, die zudem teilweise auch noch über weitere Straßen bzw. Feld- und Waldwege erschlossen werden. Nach Angaben der Umweltingenieurin in der Stellungnahme vom 13. Mai 2011 können zwar bei der Befüllung des Fahrsilos während der Erntesaison, soweit sich diese Arbeiten auch auf die Nachtzeit erstrecken, deutlich erhöhte Emissionen auftreten. Auch insoweit gelten jedoch die festgesetzten Nebenbestimmungen. Darüber hinaus ist die Erntezeit nach der Betriebsbeschreibung auf fünf bis sieben Tage pro Jahr zur Tagzeit festgelegt, so dass eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte beim Erntebetrieb im Rahmen der Regelung für seltene Ereignisse in Nr. 7.2 und Nr. 6.3 TA Lärm zumutbar ist.

b) Die Klägerin legt auch nicht ausreichend dar, dass der Betrieb der streitgegenständlichen Biogasanlage entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ihr gegenüber zu unzumutbaren Geruchsimmissionen führt. Anderes ergibt sich auch nicht aus ihrem Vorbringen betreffend die Bewertung möglicher Geruchs- und Stoffemissionen der Biogasanlage durch die Dr. H. GmbH vom 2. Mai 2012, die vom Verwaltungsgericht im Urteil vom 3. Mai 2012 berücksichtigt worden ist (Rn. 83 ff). Die erhobenen Einwendungen, insbesondere zur berücksichtigten Windrichtungshäufigkeit, begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.

Die Bewertung der Dr. H. GmbH bezeichnet zunächst die Annahmen des Beklagten zu den Kaltluftabflüssen als schlüssig und durch die morphologischen Verhältnisse belegt (S. 2). Sie enthält jedoch keinerlei Begründung dafür, weshalb die Übertragung der vom Landratsamt zugrunde gelegten - aus dem Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz vom 17. Februar 2004 entnommenen - Isolinien für den Landkreis E. nicht auf den Ortsbereich von D. möglich sein soll. Die Prämissen des Landratsamts werden zudem durch den Verweis auf „deutliche Schwankungen“ der Windrichtungen mittels der angeführten Häufigkeitsverteilungen in der Bewertung der Dr. H. GmbH nicht entscheidend in Frage gestellt, da die dort aufgezeigten Windrosen von Messstationen in erheblicher Entfernung stammen (W. ca. 49 km und Ansbach 46 km), zeitlich weit zurück liegend sind (N.: 1981 - 1990 und W.: 1981 - 1990) und zudem - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - auch keine Hauptwindrichtung aus Süden, die die Klägerin betreffen könnte, belegen. Die von der Klägerin erst im Zulassungsverfahren vorgelegte Windhäufigkeitsverteilung für B. (ca. 27,8 km entfernt) führt zu keiner anderen Bewertung, da - unabhängig davon, ob die morphologische Situation in B., worauf der Beklagte verweist, mit der Situation in D. vergleichbar ist - jedenfalls die Hauptwindrichtung aus Südosten dargestellt ist, während die Biogasanlage im Südwesten des klägerischen Wohngebäudes liegt. Auch hieraus ergibt sich somit keine Hauptwindrichtung, die zur Annahme einer stärkeren Beeinträchtigung der Klägerin führen könnte.

Nach der fachlichen Stellungnahme der Umweltingenieurin des Landratsamts wird durch die bauliche Ausführung der Biogasanlage und die Nebenbestimmungen des Bescheids sichergestellt, dass durch den Betrieb der Biogasanlage keine unzumutbaren Geruchsimmissionen für die Klägerin zu erwarten sind. Dem wird von der Klägerin ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten. Die Biogasanlage befindet sich im südöstlichen Teil des Baugrundstücks. Geruchsintensive Anlagenteile sind nach Süden ausgerichtet und liegen damit auf der zur Klägerin abgewandten Seite. Gemäß Nebenbestimmung Nr. 6 der Baugenehmigung dürfen geruchsintensive Stoffe nicht eingesetzt werden. Es handelt sich nach den Nebenbestimmungen des Bescheids um eine geschlossene Anlage (vgl. Nr. 31), das Substratendlager ist abzudecken und es sind weitere Nebenbestimmungen zur Geruchsvermeidung festgesetzt (vgl. z. B. Nr. 17, 20, 22). Auf die Abschirmwirkung bestehender Gebäude wurde bereits in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Januar 2012 (14 CS 11.1907 - juris Rn. 22) hingewiesen. Unabhängig davon, dass ein Augenscheinstermin von der anwaltlich vertretenen Klägerin nicht beantragt wurde, lässt sich die örtliche Situation des Ortsteils D. aus den im Gerichtsverfahren vorgelegten Luft- und Lichtbildern (Bl. 64 und Bl. 107-109 der Verwaltungsgerichtsakte) entnehmen. Zudem verweist die Bewertung der Dr. H. GmbH darauf, dass sich die Biogasanlage auf einem leicht nach Süden bzw. Südosten geneigten Grundstück befindet (S. 3). Dass wegen eines eventuell zu beseitigenden baufälligen Gebäudes die Abschirmwirkung entfallen könnte, ist im Hinblick auf die weiter vorhandene Bebauung des Ortsteils zwischen der Klägerin und der Biogasanlage nicht nachvollziehbar.

Die Klägerin setzt sich auch nicht ausreichend mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, dass die Geruchsimmissionen als dorfgebietstypisch hinzunehmen sind. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die eingesetzten Stoffe nur aus Gülle, Mist und nachwachsenden Rohstoffen bestehen dürfen (Nebenbestimmung Nr. 6), so dass - unabhängig von der rechtlichen Einordnung der Anlage als immissionsschutzrechtlich oder baurechtlich genehmigungspflichtig - die im Dorfgebiet lebende Klägerin in verstärktem Umfang verpflichtet ist, Gerüche hinzunehmen, die mit dem Betrieb von Biogasanlagen verbunden sind (BayVGH, B.v. 15.11.2010 - 15 CS 10.2131 - BauR 2012, 542 = juris Rn. 18; VGH BW, B.v. 3.5.2006 - 3 S 771/06 - BauR 2006, 1870 = juris Rn. 7). Abgesehen davon, dass die Anlage hier im bauplanungsrechtlichen Außenbereich liegt, macht im Übrigen eine (zwischenzeitliche) immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht die Anlage nicht zu einer industriellen Anlage und führt nicht automatisch dazu, dass unzumutbare Einwirkungen anzunehmen wären (vgl. § 15 Abs. 3 BauNVO; Söfker, Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Juli 2014, § 15 BauNVO Rn. 34; Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Auflage 2014, § 15 Rn. 49). Dass die Gerüche angesichts der sogar im unmittelbaren Nahbereich der Klägerin vorhandenen weiteren landwirtschaftlichen Nutzungen, u. a. eines Schweinestalles, nicht ortsüblich sein würden, ist weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen.

Der Vortrag der Klägerin lässt im Übrigen, unabhängig von der hier zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung allein maßgeblichen baurechtlichen Genehmigungspflicht, darüber hinaus unberücksichtigt, dass der nach Nr. 5.4.8.6.1 TA Luft, die als Orientierungshilfe herangezogen werden kann, für geschlossene, (allerdings) immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtige Anlagen geltende Mindestabstand von 300 m gegenüber der Klägerin eingehalten ist. Daher kann grundsätzlich auch im vorliegenden Fall nicht von einer Rücksichtslosigkeit hinsichtlich der Geruchsbelastung ausgegangen werden (vgl. BayVGH, B.v. 25.10.2010 - 2 CS 10.2344 - juris Rn. 26). Maßgeblich ist dabei der Abstand des Wohnhauses und des geschützten Außenwohnbereichs der Klägerin zur Emissionsquelle (vgl. Nrn. 5.4.8.6.1 und Nr. 2.5 TA Luft) und nicht der Abstand zwischen den jeweiligen Grundstücksgrenzen (BayVGH, B.v. 7.2.2013 - 15 CS 12.743 - juris Rn. 28).

c) Soweit die Klägerin gesundheitliche Beschwerden geltend macht, wiederholt sie im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem erstinstanziellen Verfahren. Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sind aber nicht geeignet, einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu belegen und die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung in Frage zu stellen. Bereits der Wortlaut der Bescheinigungen zeigt, dass diese auf Angaben der Klägerin und daraus folgenden Mutmaßungen beruhen. Von der Anlage ausgehende toxische Emissionen oder gesundheitsgefährdende Stoffe sind weder konkret, noch nachvollziehbar benannt oder dargelegt.

Abgesehen davon kommt es auf konkrete gesundheitliche Beschwerden der Klägerin - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (Rn. 82) - nicht an. Denn § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme sind nicht „personenbezogen“, so dass besondere Empfindlichkeiten oder der Gesundheitszustand bei der Bewertung von Immissionen keine Rolle spielen (BVerwG, U.v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 - BVerwGE 109, 314 = juris Rn. 29). Schließlich ist - abgesehen davon, dass es für Bioaerosole keine Grenzwerte gibt (vgl. BayVGH, B.v. 22.3.2012 - 22 ZB 14.1035 - juris Rn. 35; OVG NW, B.v. 14.1.2010 - 8 B 1015 - BRS 76 Nr. 100 = juris Rn. 60; BVerwG, B.v. 20.11.2014 - 7 B 27/14 - NVwZ-RR 2015, 94 = juris Rn. 16) - für eine befürchtete Verfrachtung luftgetragener Krankheitskeime der immissionsschutzrechtliche Vorsorgegrundsatz maßgebend (BayVGH, B.v. 22.3.2012 a. a. O. - juris Rn. 35). Dieser in § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG verankerte Vorsorgegrundsatz ist jedoch nicht drittschützend (BayVGH, B.v. 30.11.2012 - 22 ZB 11.2794 - juris Rn. 21; BVerwG, U.v. 18.5.1982 - 7 C 42/80 - BVerwGE 65, 313 - juris Rn. 21). Im Hinblick darauf, dass der Schutz vor Immissionen im Bauplanungsrecht über das Rücksichtnahmegebot kein anderer und nicht geringer ausfällt als der Schutz vor Immissionen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BVerwG, U.v. 30.9.1983 - 4 C 74/78 - BVerwGE 68, 58 = juris Rn. 13; BVerwG, U.v. 7.8.2012 - 7 C 7/11 - BayVBl 2013, 311 = juris Rn. 19), kann der Vortrag der Klägerin auch insoweit keinen Erfolg haben.

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage voraus (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 36; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 124 Rn. 10 und § 132 Rn. 10). Dem Darlegungserfordernis ist dabei nur Rechnung getragen, wenn eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert ist, ausgeführt wird, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert wird, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und dargelegt wird, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, a. a. O., § 124a Rn. 72). Dem wird der Vortrag der Klägerin nicht gerecht.

Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, inwieweit durch den Betrieb der Biogasanlage gesundheitliche Beschwerden der Klägerin hingenommen werden müssen, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil sie durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - wie oben ausgeführt - bereits geklärt ist. So sind besondere Umstände oder gesundheitliche Beschwerden der Klägerin nicht relevant (vgl. BVerwG, B.v. 14.2.1994 - 4 B 152/93 - BRS 56 Nr. 165 = juris Rn. 21). Im Übrigen sind für die Frage der Genehmigungsfähigkeit die Grundsätze des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und des Gebots der Rücksichtnahme maßgeblich, die ebenfalls höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - NVwZ 1994, 354 = juris Rn. 17; BVerwG, B.v. 14.2.1994 - 4 B 152/93 - BRS 56 Nr. 165 = juris Rn. 18). Auf die weitere abstrakte Frage, inwieweit der Betrieb einer Biogasanlage auch eine Gefährlichkeit für den Menschen beinhaltet und inwieweit diese Gefährlichkeit zumindest eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots darstellt, kommt es nicht an. Denn ein Verstoß gegen das nachbarliche Abwehrgebot ist nicht denkbar, wenn bereits kein Verstoß gegen das objektiv-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme vorliegt (BVerwG, B.v. 14.2.1994 - 4 B 152/93 - BRS 56 Nr. 165 = juris Rn. 22). Im Übrigen genügt der bloße Hinweis auf „bundesweit verstärkt geäußerte gesundheitliche Bedenken“ nicht dem Darlegungserfordernis im Hinblick auf eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.

3. Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die Klägerin rügt insoweit einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO und die Pflicht zur Amtsermittlung, da das Verwaltungsgericht den von ihr nur bedingt gestellten Beweisantrag in den Gründen des Urteils vom 3. Mai 2012 abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag als einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag angesehen, da keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Grenzwerte für Lärm und Geruchsimmissionen angegeben worden seien. Dies ist hier nicht zu beanstanden.

Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt neben der unzutreffenden Ablehnung des Beweisantrags die Darlegung voraus, welche Tatsache ermittlungsbedürftig gewesen wäre, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, weshalb sich die unterbliebene Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, welches Ergebnis die Beweisaufnahme gebracht hätte und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf hätte beruhen können (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.2009 - 4 BN 12/09 - juris Rn. 7). Ebenso ist darzulegen, inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung hätte führen können (BVerwG, B.v. 16.3.2011 - 6 B 47/10 - juris Rn. 12).

Die Entscheidung darüber, ob ein - weiteres - Gutachten eingeholt werden soll, steht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts (BVerwG, B.v. 28.3.2013 - 4 B 15/12 - juris Rn. 19) Grundsätzlich verwehrt es das Gebot des § 86 Abs. 1 VwGO dem Tatsachengericht nicht, sich bei der rechtlichen Würdigung auf Tatsachenvortrag der Beteiligten, namentlich die von einer Behörde mit besonderer Sachkunde erstellten oder im Verwaltungsverfahren eingeholten Unterlagen zu stützen. Unterbleibt die Einholung von (zusätzlichen) Gutachten, liegt darin nur dann ein Aufklärungsmangel, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung aufdrängen musste. So sind Gutachten und fachtechnische Stellungnahmen ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehen, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (BVerwG, B.v. 21.12.2010 - 7 B 4/10 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 15.1.2014 - 15 ZB 12.163 - juris Rn. 13). Reicht ein bereits eingeholtes Gutachten oder eine fachtechnische Stellungnahme jedoch aus, um das Gericht in die Lage zu versetzen, die entscheidungserheblichen Fragen sachkundig beurteilen zu können, ist die Einholung eines weiteren Gutachtens weder notwendig noch veranlasst (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 6.2.1985 - 8 C 14/84 - BVerwGE 71, 38 = juris Rn. 16, 23; BayVGH, B.v. 20.9.2014 - 15 ZN 13.568 - juris Rn. 12). Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt hier der gerügte Verfahrensmangel nicht vor.

Soweit die Klägerin ihren Antrag auf die Windhäufigkeitsverteilung B. stützt, kann dies schon deshalb keinen Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts begründen, da diese Unterlage erst im Zulassungsverfahren (Bl. 47 der Gerichtsakte) vorgelegt worden ist. Im Übrigen hat die Klägerin - wie bereits ausgeführt - keine substantiierten Mängel an den gutachterlichen Einschätzungen der Umweltingenieurin des Landratsamts aufgezeigt, die Zweifel an den Feststellungen des Beklagten begründen könnten, dass die für Lärm festgesetzten bzw. für Geruch angenommenen Grenzwerte bei der Klägerin nicht eingehalten werden könnten. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht den Beweisantrag abgelehnt, weil er unsubstantiiert ist und der Ausforschung dient. Eine weitere Sachaufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufgrund anderer Umstände aufdrängen (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.1980 - 4 B 218/79 - DVBl 1981, 467 = juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 20.9.2014 - 15 ZB 13.568 - juris Rn. 12).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§ 154 Abs. 3‚ § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie Verwaltungsgericht).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

In Abänderung der Nrn. I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. Juli 2015 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 23. Dezember 2014 gegen den Bescheid des Landratsamts S... vom 21. November 2014 angeordnet.

II.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen jeweils zur Hälfte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung an die Beigeladene zur Errichtung eines Kiosk mit Freiterrasse, Pavillon, Umkleide- und Sanitärräumen und begehrt vorläufigen Rechtsschutz.

Die Beigeladene ist eine Grundstücksgesellschaft im Bereich der G.-Unternehmensgruppe, die seit mehr als 40 Jahren auf dem Grundstück FlNr. 1005 Gemarkung B. ein betriebliches Freizeitgelände im Außenbereich betreibt. Eine Baugenehmigung hierfür besteht (bislang) nicht. Das Grundstück ist umgeben von mehreren ehemaligen Baggerseen, die teilweise als Badeplätze genutzt werden.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 964/1 Gemarkung B. Das Wohngebäude des Antragstellers befindet sich - im Übrigen umgeben von landwirtschaftlichen Flächen - mit zwei weiteren Wohngebäuden und einigen weiteren Gebäuden im Außenbereich in ca. 270 m Entfernung zum oben genannten Freizeitgelände. Der Ortsrand der Ortschaft G. liegt ca. 170 m südlich dieser Gebäudeansammlung „Am F.“... Die Zufahrt zu dem betrieblichen Gelände, auf dem sich das Bauvorhaben befindet, verläuft unmittelbar südlich des Wohngebäudes des Antragstellers über einen öffentlichen Feld- und Waldweg auf FlNr. 1004 Gemarkung B.

Mit Unterlagen vom 14. März 2014 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Kiosk mit Freiterrasse, Pavillon, Umkleide- und Sanitärräumen auf dem Grundstück FlNr. 1005 Gemarkung B. für überwiegend Mitarbeiter der Unternehmensgruppe G. und Angehörige. Die mit Nebenbestimmungen, u. a. zum Immissionsschutz, versehene Baugenehmigung hierfür wurde vom Landratsamt S... mit Bescheid vom 21. November 2014 erteilt.

Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2014 Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg erhoben (Az. W 4 K 14.1363), über die noch nicht entschieden ist. Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2015 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, was das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Juli 2015 abgelehnt hat. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die angefochtene Baugenehmigung hinreichend bestimmt sei und keine Nachbarrechte des Antragstellers verletze. Durch die Festlegung eines Immissionsrichtwertes an den nächstgelegenen Wohngebäuden, die sich in ca. 240 m Entfernung in einem reinen Wohngebiet befänden, sowie die Beschränkung der Betriebszeit des Kiosks auf die Tagzeit sei sichergestellt, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärmimmissionen hervorgerufen würden. Gegenüber dem Antragsteller, der nur das Schutzniveau eines Dorfgebiets beanspruchen könne, seien keine weitergehenden Nebenbestimmungen begründet. Auch eine unzumutbare Belastung des Antragstellers durch Verkehrslärm sei nicht zu erwarten.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Die Baugenehmigung sei unbestimmt, da sich der Umfang der Anlage nicht aus dem Bescheid und den Genehmigungsunterlagen ergebe. So sei die Anzahl der Personen nicht bestimmbar, da die Mitarbeiterzahl des Unternehmens variabel sei und auch die Zahl der Angehörigen nicht eingrenzbar sei. Zudem sei die Nutzung für „überwiegend“ Mitarbeiter und Angehörige genehmigt, so dass unklar sei, ob dies zeitlich oder numerisch zu verstehen sei. Da eine zahlenmäßige Begrenzung des Nutzerkreises nicht realisierbar sei, seien auch die zu erwartenden Auswirkungen nicht absehbar. Vorliegend sei unter dem Deckmantel eines Badebetriebs eine öffentliche Gaststätte genehmigt worden. Die festgesetzten Nebenbestimmungen seien nicht ausreichend, das Hervorrufen schädlicher Umwelteinwirkungen und die Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu unterbinden. Erforderlich sei eine realistische Lärmprognose und die Berücksichtigung der privilegierten Wohnnutzung des Antragstellers im Außenbereich. Die nähere Umgebung entspreche hierbei nicht einem Dorfgebiet, sondern eher einem Wohngebiet. Die Werte des Zu- und Abfahrtsverkehrs seien willkürlich angesetzt und der Antragsteller habe aufgrund der unzureichenden Zufahrtsituation mit einer erheblichen Verschlechterung seiner Erschließung zu rechnen. Zudem seien Erschütterungen durch die Vorbeifahrt von Wohnmobilen zu der ungenehmigten Wohnwagenlandschaft auf dem Gelände nicht berücksichtigt. Eine öffentliche Gaststätte mit einer Betriebszeit von April bis September und einer Öffnungszeit bis 22:00 Uhr widerspreche dem Flächennutzungsplan, da dies nicht prägend für einen Badebetrieb sei. Das Vorhaben sei offensichtlich nicht privilegiert und unterlaufe den Schutz des Außenbereichs vor zusätzlicher Bebauung. Die Zulassung einer Wohnwagenlandschaft lasse ferner die Entstehung, Verfestigung bzw. Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten.

Der Antragsteller beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. Juli 2015, die aufschiebende Wirkung der am 23. Dezember 2014 erhobenen Klage anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Baugenehmigung sei nicht unbestimmt, da sich aus den Bauunterlagen die Zahl der genehmigten Plätze ergebe. Im Hinblick auf den begrenzten Nutzerkreis und die baulichen Gegebenheiten liege keine öffentliche Gaststätte mit unbegrenzter Nutzungsmöglichkeit vor. Unzumutbare Belästigungen an dem 270 m entfernten Anwesen des Antragstellers seien nicht ersichtlich. Die Beschränkung der Öffnungszeit bis 22:00 Uhr in Abweichung zum Antrag (23:00 Uhr) sei gerade zum Schutz der Nachbarn erfolgt. Im Flächennutzungsplan sei das Grundstück des Klägers als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt, so dass eine Einstufung seiner Schutzwürdigkeit entsprechend der eines Dorfgebiets zulässig sei. Bei der Beurteilung des Verkehrslärms sei ein erhöhter PKW-Verkehr an heißen Sommertagen berücksichtigt. Die Frage von Erschütterungen aufgrund einer Vorbeifahrt von Wohnmobilen stelle sich bei der von der Baugenehmigung umfassten Nutzung nicht.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Mit der Baugenehmigung seien die seit Jahren bestehenden und nicht veränderten baulichen Anlagen legalisiert worden. Der Zutritt zu der Badeanlage und zum genehmigten Kiosk werde von der Beigeladenen durch die Ausgabe von Berechtigungsausweisen limitiert und überwacht. Ohne diese Beschränkungen wäre der Badesee für jedermann zur Benutzung freigegeben. Das Vorhaben rufe keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor, da die immissionsschutzrechtliche Einordnung durch die sehr hoch angesetzten Ausgangswerte, die in der Realität nie erreicht würden, auf der sicheren Seite liege. Eine Verkehrszählung der Gemeinde habe deutlich weniger Fahrbewegungen ergeben. Zudem seien hiervon noch die Fahrten des Beschwerdeführers und der Mitbewohner der Splittersiedlung „Am F.“ abzuziehen. Die angeführten Wohnwägen stünden nicht im Zusammenhang mit der Baugenehmigung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO zu Unrecht abgelehnt. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht viel dafür, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers unter den derzeitigen Gegebenheiten erfolgreich sein wird. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletzt den Antragsteller voraussichtlich in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil sie in nachbarrechtsrelevanter Weise zu unbestimmt ist.

1. Die Baugenehmigung vom 21. November 2014 ist unbestimmt.

Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss die Baugenehmigung hinreichend bestimmt sein, d. h. die im Bescheid getroffene Regelung muss für die Beteiligten - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sein (vgl. BayVGH, B. v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7). Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls, wobei Unklarheiten zulasten der Behörde gehen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2014, § 37 Rn. 6, 7). Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand Mai 2015, Art. 68 Rn. 472). Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit der Baugenehmigung ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft. Eine Baugenehmigung ist daher aufzuheben, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann (BayVGH, B. v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7 m. w. N.). Der Inhalt der Baugenehmigung bestimmt sich nach der Bezeichnung und den Regelungen im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen (Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn. 34). Danach ist die vorliegende Baugenehmigung in einer für den Antragsteller nachteiligen Weise unbestimmt, weil der Nutzungsumfang der genehmigten Anlage nicht erkennbar ist und die auf ihn von der genehmigten Anlage einwirkenden Immissionen nicht eindeutig absehbar sind.

a) Die Baugenehmigung ist nicht bereits wegen fehlender Bestimmtheit der Betriebszeit rechtswidrig. Nach der Nebenbestimmung Nr. 3 des angefochtenen Bescheids ist offensichtlich ein Betrieb mit Ablauf des Monats September nicht mehr zulässig. Soweit dort als Ende der Betriebszeit der „31. September“ bezeichnet wird, handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die nach Art. 42 Satz 1 BayVwVfG jederzeit berichtigt werden kann.

b) Der Antragsteller bemängelt aber im Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zu Recht die fehlende Bestimmtheit des nutzungsberechtigten Personenkreises für die insgesamt von der Baugenehmigung umfasste Anlage.

aa) Die Baugenehmigung ist nicht unbestimmt, soweit sie sich auf den Gaststättenbetrieb (Kiosk mit Pavillion/Gastraum, Ausschank und Freiterrasse) bezieht. Denn die Zahl der hierfür genehmigten Gastplätze und das Betriebskonzept, die dieser Beurteilung zugrunde zu legen sind, ergeben sich eindeutig aus der Baubeschreibung nach § 9 Satz 1 BauVorlV (Bl. 13 der Behördenakte), die gemäß Nr. I des Bescheids vom 21. November 2011 ausdrücklich zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht wurde (vgl. Schwarzer/König, a. a. O., Art. 68 Rn. 34). Danach wurden insgesamt 36 Gastplätze genehmigt.

Maßgeblich für den Rechtsschutz des Antragstellers ist, dass er feststellen kann, ob und mit welchem Umfang er von der Baugenehmigung betroffen ist (vgl. BayVGH, B. v. 29.4.2015 - 2 ZB 14.1164 - juris Rn. 6). Der Antragsteller muss erkennen können, mit welchen Immissionen er zu rechnen hat und ob er gegebenenfalls schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt ist. Dies beurteilt sich im vorliegenden Fall hinsichtlich des Gaststättenbetriebs aber nach der genehmigten Zahl der Gastplätze sowie dem durch das Bauvorhaben bedingten Verkehr und nicht nach der Art des nutzungsberechtigten Personenkreises. Für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung ist grundsätzlich unerheblich, ob die Gäste Mitarbeiter der Unternehmensgruppe G. und deren Angehörige oder Firmenkunden oder gar außenstehende Dritte sind. Es kann insoweit dahinstehen, ob der nutzungsberechtigte Personenkreis bereits deswegen zu unbestimmt ist, weil die in der angefochtenen Baugenehmigung insoweit enthaltene Einschränkung „überwiegend für Mitarbeiter der Unternehmensgruppe G. und deren Angehörigen“ - wie der Antragsteller vorträgt - nicht eingrenzbar und zudem unklar sei, ob es sich um eine zeitliche oder numerische Begrenzung handeln soll.

bb) Die Baugenehmigung lässt jedoch die Zahl der Personen nicht erkennen, die die insgesamt genehmigte Anlage mit ihren - neben dem Gaststättenbetrieb - weiteren Teilen, insbesondere den Umkleide- und Sanitärräumen, nutzen. Insoweit sind die den Antragsteller betreffenden Immissionen nicht abschließend feststellbar.

Grundlage des vorliegenden Verfahrens ist die genehmigte Planung und das mitgenehmigte Betriebskonzept (vgl. BayVGH, B. v. 2.3.2015 - 9 ZB 12.1377 - juris Rn. 7). Nach dem Bauantrag, den genehmigten Plänen und der Baugenehmigung vom 21. November 2014 umfasst die genehmigte bauliche Anlage einen Kiosk mit Freiterrasse, Pavillon/Gastraum mit Ausschank sowie Umkleide- und Sanitärräume. Die von der Beigeladenen betriebene - (bislang) ungenehmigte - betriebliche Freizeitanlage „Badesee“ in ihrer Gesamtheit, auf deren Gelände die genehmigte bauliche Anlage liegt, und ein eventueller (selbstständiger oder unselbstständiger) Wohnwagenabstellplatz auf diesem Gelände werden dagegen von der Baugenehmigung nicht ausdrücklich umfasst. Angesichts dieser Umstände und im Hinblick darauf, dass die Angaben zum Bauvorhaben mit der objektiv möglichen Nutzung vereinbar sein müssen (Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2015, § 29 Rn. 21), erscheint aber äußerst zweifelhaft, ob insbesondere die Sanitärräume, die in ihrer Ausstattung über das Vorhandensein von Toiletten hinausgehen und zusätzlich auch Duschen vorsehen, sowie der Umkleideraum allein dem Gaststättenbetrieb zugerechnet werden können. Ihrer Funktion und Zwecksetzung nach (vgl. BVerwG, U. v. 15.11.1991 - 4 C 17/88 - juris Rn. 14 und U. v. 29.4.1992 - 4 C 43/89 - BVerwGE 90, 140 = juris Rn. 15) dürften sie vielmehr wesentlicher Teil der betrieblichen Freizeitanlage der Beigeladenen sein. Denn es spricht viel dafür, dass die Duschen und der Umkleideraum im Hinblick auf die örtliche Lage an dem Badesee und im Zusammenhang mit dem dort befindlichen betrieblichen Freizeitgelände für die (wohl ausschließliche) Nutzung durch die sich dort aufhaltenden Bade- und Erholungsgäste vorgesehen sein dürften. Insoweit ist der Nutzungsumfang der betrieblichen Freizeitanlage aber im Hinblick auf die Zahl und den Umfang der Bade- oder Erholungsgäste, die die genannten Einrichtungen nutzen, weder aus dem Bauantrag noch aus der Baubeschreibung (Bl. 13 der Behördenakte) oder der Betriebsbeschreibung (Bl. 17 der Behördenakte) ersichtlich. Die Beigeladene führt zwar aus, dass der Zugang zur Anlage beschränkt ist und überwacht wird, die Angaben hierzu oder derartige Einschränkungen sind aber nicht Teil der Bauunterlagen und lassen auch keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Nutzungsumfang, insbesondere die Zahl der maximal pro Tag auf dem Gelände zugelassenen Personenzahl, zu. Unerheblich ist daher, ob die Umkleide- und Sanitärräume - wofür wohl einiges spricht - auch von Nutzern der Wohnmobil- und Wohnwagenabstellplätze, deren Nutzungsumfang ebenfalls nicht angegeben ist, genutzt werden oder ob es sich insoweit um einen abtrennbaren, selbstständigen Teil der Freizeitanlage handelt. Aufgrund der baulichen Konzeption erscheint eine Teilung der Anlage - in einen reinen Gaststättenbetrieb mit den angeführten 36 Gastplätzen und in einen Teil „Nebenanlage der betrieblichen Freizeitanlage“ mit Umkleide- und Sanitärräumen - nicht möglich. Der Umkleideraum steht in einem baulich untrennbaren Zusammenhang mit dem Kioskgebäude und kann daher nicht isoliert für die - insgesamt wohl nicht von der Genehmigung erfasste - betriebliche Freizeitanlage gesehen werden. Dass eine derartige Teilung nicht ohne Weiteres möglich ist, zeigt auch der vom Beklagten im Rahmen der Verkehrslärmbeurteilung zugrunde gelegte Ansatz an Verkehrsaufkommen, der deutlich über die für die genehmigte Anlage erforderlichen sieben Stellplätze und die zugrundeliegende Gästezahl hinausreicht. Nachvollziehbare oder festgesetzte Angaben zu der zu erwartenden oder zugelassenen Besucherzahl der betrieblichen Freizeitanlage insgesamt, liegen der Beurteilung aber nicht zugrunde, so dass deren Grundlage offen ist. Auch wenn insoweit singuläre Ereignisse, wie z. B. das zweijährlich stattfindende Betriebsfest der Beigeladenen, nicht relevant sein dürften und die von der Gemeinde im Rahmen einer Verkehrszählung auf dem Weg FlNr. 3890/41 Gemarkung G. erfassten Daten vermuten lassen, dass die von der Beigeladenen betriebene Freizeitanlage keine unzumutbaren Lärmimmissionen oder derart chaotische Verkehrsverhältnisse erwarten lassen, dass die entstehende Gesamtbelastung unzumutbar ist, fehlt es jedenfalls an einer festgesetzten und überprüfbaren Angabe der Nutzerzahl der genehmigten Anlage in ihrer Gesamtheit, d. h. einschließlich der Zahl der Personen, die voraussichtlich die Umkleide- und Sanitärräume nutzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 VwGO. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, sie an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 489,45 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten um die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren in einer Streitigkeit um die Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität.

2

Den Antrag des Klägers auf Zulassung zum Studium im Bachelor-Studiengang Außenwirtschaft/Internationales Management zum Sommersemester 2010 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Februar 2010 ab. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 9. März 2010 Widerspruch ein. Mit Beschluss vom 28. April 2010 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung, den Kläger vorläufig bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung in der Hauptsache zum ersten Fachsemester in dem genannten Studiengang nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2010 zuzulassen. Diesen Beschluss setzte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Mai 2010 mit der Maßgabe um, dass der Kläger nach Erfüllung von im Einzelnen benannten Voraussetzungen endgültig zugelassen sei. Mit weiterem Bescheid vom 30. September 2010 erklärte die Beklagte, dass dem Widerspruch des Klägers gegen die Ablehnung der Zulassung mit dem Bescheid vom 7. Mai 2010 abgeholfen worden sei; der Kläger sei mittlerweile vollständig zugelassen. Die Beklagte verfügte weiter, dass sie die Kosten des Verfahrens trage und die Zuziehung eines Rechtsanwalts nicht notwendig gewesen sei. Auf die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, die Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Widerspruchsverfahren gegen den Ablehnungsbescheid vom 26. Februar 2010 für notwendig zu erklären. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert, die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Der Kläger erstrebt mit seiner Beschwerde die Zulassung der Revision.

II

3

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) und des Verfahrensmangels im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

4

1. Die Revision ist nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Aus den Darlegungen des Klägers in der Begründung seiner Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.

5

a) Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,

„ob in Fällen, in denen das Vorverfahren gegenüber dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine eigenständige Bedeutung hat, sondern sich auf eine reine Formalität beschränkt, keine Notwendigkeit für die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 80 Abs. 2 HmbVwVfG bzw. § 80 Abs. 2 VwVfG besteht."

6

Dieser Frage kommt keine Grundsatzbedeutung zu, weil sie in einem Revisionsverfahren weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig ist. Die Maßstäbe für die Beurteilung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren im Sinne des § 80 Abs. 2 VwVfG bzw. der wortgleichen, nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisiblen Bestimmung des § 80 Abs. 2 HmbVwVfG sind, soweit sie sich verallgemeinern lassen, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Die konkrete Entscheidung unter Anwendung dieser Maßstäbe setzt stets und so auch im vorliegenden Fall eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen es keinen Anknüpfungspunkt für eine fallübergreifende Klärung im Sinne der von dem Kläger aufgeworfenen Frage gibt.

7

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa: Beschlüsse vom 1. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 14.09 - juris Rn. 5 und vom 1. Juni 2010 - BVerwG 6 B 77.09 - juris Rn. 6) ist die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Bevollmächtigten im Vorverfahren - anders als diejenige von Anwaltskosten im gerichtlichen Verfahren - nicht automatisch, sondern je nach Lage des Einzelfalls und nur unter der Voraussetzung der konkreten Notwendigkeit anzuerkennen. Dabei ist die Frage der Notwendigkeit unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts danach nur dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen.

8

Von diesen Maßstäben ist das Oberverwaltungsgericht in seinem angefochtenen Urteil ausgegangen (UA S. 7 f.). Der Kläger erkennt dies in seiner Beschwerdebegründung (S. 7) ausdrücklich an. Indem der Kläger gleichwohl die oben genannte Frage als grundsätzlich bedeutsam aufwirft, läuft sein Beschwerdevortrag darauf hinaus, dass das Oberverwaltungsgericht die besagten Maßstäbe lediglich als Grundlage für die Etablierung einer in der Rechtsprechungspraxis der zweitinstanzlichen Gerichte nicht einheitlich vertretenen und deshalb grundsätzlich klärungsbedürftigen Sonderrechtsprechung zur regelmäßig nicht gegebenen Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren beim Streit um die Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität angewandt habe.

9

Hierdurch wird der Kläger der Urteilsbegründung des Oberverwaltungsgerichts nicht gerecht. Dessen Feststellung (UA S. 8 f., 11), dass der Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 26. Februar 2010 wegen des Interesses des Klägers an einer unmittelbaren Studienaufnahme und der dadurch bedingten Vorrangigkeit des gerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht von maßgeblicher Bedeutung, inhaltlich nicht aufwändig und nur formal einzulegen gewesen sei, um die Bestandskraft der Ablehnung zu verhindern, verliert nicht dadurch ihren auf den entschiedenen Fall bezogenen tatsächlichen Charakter, dass es sich bei einer solchen Konstellation nach dem Verständnis des Oberverwaltungsgerichts um den Regelfall des außerkapazitären Zulassungsstreits handelt. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass das Oberverwaltungsgericht in dieser Konstellation in ständiger Rechtsprechung regelmäßig annimmt, dass es dem betroffenen Studienplatzbewerber - anders als in der Fallgruppe, in der die angegangene Hochschule deutlich gemacht habe, dass sie auch nach der Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls keine endgültige Studienzulassung vornehmen wolle - zumutbar sei, den Widerspruch ohne anwaltliche Hilfe zu erheben (vgl. zu diesen Fallgruppen: OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Februar 2014 - 3 Nc 2/13 - juris Rn. 5 f.). Hinzu kommt, dass das Oberverwaltungsgericht mit Bezug auf den entschiedenen Einzelfall in tatsächlicher Hinsicht weiter festgestellt hat (UA S. 9 f.), dass der Bildungs- und Erfahrungsstand des Klägers und die im Internet zugänglichen, auch die beklagte Hochschule erfassenden Hinweise zur Studienplatzbeschaffung des Allgemeinen Studentenausschusses der Universität Hamburg eine Widerspruchseinlegung ohne anwaltliche Hilfe ermöglicht hätten und dass der überwiegende Teil der Studenten Widerspruchsverfahren in Zulassungsstreitigkeiten ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß betreibe.

10

b) Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sieht der Kläger ferner darin,

„ob ein durch einen Bescheid beschwerter Bürger, wenn eine Übernahme von Anwaltskosten nach § 80 Abs. 2 HmbVwVfG ausscheidet, da das Vorverfahren eine reine Formalität darstellt, zumindest die Kosten einer anwaltlichen Beratung über das sinnvolle weitere Vorgehen gegen den Bescheid in Höhe der Beratungsgebühr nach § 34 RVG als notwendige Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung nach §§ 80 Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG erstattet verlangen kann."

11

Auch diese Frage, die sich auf den von dem Kläger im Verfahren angebrachten Hilfsantrag bezieht, rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Sie bedarf nicht der revisionsgerichtlichen Klärung, weil sie sich entgegen der Ansicht des Klägers anhand der Maßstäbe, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. April 1988 - BVerwG 6 C 41.85 - (BVerwGE 79, 226 <229 ff.> = Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 26 S. 12 ff.) aufgestellt hat, ohne Weiteres - unter Berücksichtigung der bisherigen Darlegungen verneinend - beantworten lässt.

12

Danach stellt die in § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 VwVfG (wortgleich § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 HmbVwVfG) enthaltene Bestimmung eine Sonderregelung für die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines in Anspruch genommenen Rechtsanwalts für den Fall dar, dass dieser Anwalt - wie im vorliegenden Fall - für die Rechtswahrnehmung im Widerspruchsverfahren förmlich bevollmächtigt worden ist. Nur dann, wenn ein Rechtsanwalt nicht nach außen erkennbar förmlich als Bevollmächtigter bestellt worden ist, sondern den Widerspruchsführer lediglich intern beraten hat, ist für die Erstattung von Anwaltskosten der Rückgriff auf die allgemeine Kostenerstattungsregelung des § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwVfG (wortgleich § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG) möglich. Auch in einem solchen Fall gelten allerdings, was die Notwendigkeit der durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung entstandenen Aufwendungen anbelangt, im Verfahren der Kostenfestsetzung nach § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwVfG prinzipiell die gleichen Maßstäbe wie für die gemäß § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 VwVfG schon im Rahmen der Kostenentscheidung zu treffende Bestimmung, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

13

2. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass das angefochtene Urteil unter einem Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO leidet.

14

a) Der Kläger macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil es Vortrag, den er im Berufungsverfahren angebracht habe, in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht erwähnt habe, was darauf schließen lasse, dass das Berufungsgericht diesen Vortrag nicht in Erwägung gezogen und nicht gewürdigt habe. Es handele sich dabei zum einen um die Ausführungen zu dem Umstand, dass er, der Kläger, seinen Widerspruch gegen die Ablehnung der Zulassung zum Studium nicht lediglich mit dem Verweis auf nicht ausgeschöpfte Studienkapazitäten, sondern zusätzlich mit Angriffen auf das von der Beklagten verwandte Auswahlverfahren begründet habe. Zum anderen seien seine Darlegungen zu dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit mit der Beklagten betroffen. Diese Darlegungen zeigen einen Gehörsverstoß nicht auf.

15

Das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Der Gehörsgrundsatz gewährt hingegen keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lassen. Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht ein, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern dieser nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich un-substantiiert war oder aus prozessrechtlichen Gründen unberücksichtigt gelassen wurde. Ansonsten ist das Gericht nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen, vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Insoweit wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nur verletzt, wenn deutliche Anhaltspunkte vorliegen, dass das Gericht die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. etwa: BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Oktober 2004 - 2 BvR 779/04 - juris Rn. 20, BVerwG, Beschlüsse vom 5. Februar 1999 - BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 3, vom 15. März 2011 - BVerwG 7 B 51.10 - juris Rn. 12 und vom 27. März 2013 - BVerwG 6 B 50.12 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 74 Rn. 11).

16

Nach diesen Maßstäben kann ein Verstoß des Oberverwaltungsgerichts gegen das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht darin gefunden werden, dass es die in Rede stehenden Bestandteile des Klägervortrags zwar im Tatbestand des angefochtenen Urteils erwähnt hat (UA S. 3), hierauf jedoch in den Entscheidungsgründen nicht nochmals ausdrücklich zurückgekommen ist. Denn dort hat das Berufungsgericht den Fall des Klägers anhand der von ihm hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen in die Strukturen seiner Rechtsprechung zur Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren in Streitigkeiten der außerkapazitären Studienzulassung eingeordnet. Den fraglichen Vortrag des Klägers hat es dabei nicht übergangen, sondern ersichtlich nur als nicht entscheidungserheblich beiseite gelassen.

17

b) Der Kläger wirft dem Oberverwaltungsgericht als Verletzung des Gebots zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG weiter vor, dieses habe sich mit der Begründung für sein hilfsweise verfolgtes Begehren auf Erstattung einer Beratungsgebühr auf der Grundlage von § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG nicht befasst, dieses Begehren vielmehr (auf UA S. 11 f.) nur unter den Gesichtspunkten der Beratungshilfe und der Erstattung nach § 80 Abs. 2 HmbVwVfG gewürdigt.

18

Auch diese Rüge geht fehl. Denn es liegt auf der Hand, dass das Oberverwaltungsgericht unter Berücksichtigung des oben Dargelegten zur Spezialität des Erstattungsanspruchs aus § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 HmbVwVfG gegenüber demjenigen aus § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG von den Ausführungen, die der Kläger vermisst, absehen konnte.

19

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.