Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 30. Jan. 2017 - 11 B 2/17

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2017:0130.11B2.17.0A
bei uns veröffentlicht am30.01.2017

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 11.792,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners, die zum 31.01.2017 beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand nicht vorzunehmen, bis über seinen Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand rechtskräftig entschieden worden ist.

2

Der am …1953 geborene Antragsteller ist Polizeihauptkommissar – Besoldungsgruppe A 11 – und seit Oktober 1972 im Polizeidienst des Landes Schleswig-Holstein tätig. Seiner im August 2013 beantragten Hinausschiebung der Versetzung in den Ruhestand um zwei Jahre entsprach der Antragsgegner, wie auch den weiteren Anträgen vom März 2015 um ein weiteres Jahr und vom Juli 2016 um weitere zwei Monate.

3

Den erneuten Antrag vom 10.11.2016 auf Hinausschiebung des Ruhestandes um weitere zwei Jahre lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 06.12.2016, zugegangen am 16.12.2016, unter Hinweis auf § 108 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG) ab. Für Beamte des Geburtenjahrgangs 1953 werde die Altersgrenze auf 60 Jahre und zwei Monate festgesetzt. Der gesetzliche Ruhestandseintritt erfolge demnach gem. § 35 Abs. 1 Satz 3 LBG mit Ablauf des Monats, in dem das Alter von 60 Jahren und zwei Monaten vollendet werde. Dies sei mit Ablauf des 14.01.2014 erfolgt, sodass grundsätzlich mit Ablauf des Monats Januar 2014 der gesetzliche Ruhestandseintritt erfolgt sei. Der Ruhestandseintritt sei um bis zu drei Jahre entsprechend § 35 Abs. 4 LBG hinausgeschoben worden. Hieraus ergebe sich das gesetzlich höchstzulässige Maß. Ermessen für eine ausnahmsweise Bewilligung von Verlängerungen über diesen Zeitraum hinaus werde nicht eingeräumt.

4

Seinen Widerspruch vom 13.01.2017 begründete der Antragsteller im Wesentlichen damit, dass der Gesetzgeber eine grundsätzliche Diensttätigkeit des (normalen) Beamten bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres und eines Polizeivollzugsbeamten bis zum 62. Lebensjahr für vertretbar ansehe, wie aus § 35 Abs. 1 und § 108 Abs. 1 LBG folge. Gleichwohl sei eine Übergangsregelung für die Geburtenjahrgänge 1962 bis 1968 geschaffen worden, welche die Altersgrenze schrittweise auf 62 Jahre anhebe. Die Aufnahme der Übergangsregelung diene nur dem Zweck, den Vertrauensschutz des betroffenen Beamten zu wahren. Es müsse dem Beamten daher freistehen, auf diesen Vertrauensschutz zu verzichten und die Anwendung der Grundregelung in § 108 Abs. 1 LBG zu verlangen.

5

Eine Bescheidung des Widerspruchs erfolgte bislang nicht.

6

Der Antragsteller hat am 27.01.2017 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Ergänzend zu den Ausführungen im Widerspruch trägt er im Wesentlichen vor, ihm werde aufgrund seines Alters die Möglichkeit genommen, die gesetzliche Neuregelung in § 108 Abs. 1 LBG für sich in Anspruch zu nehmen. Gem. § 7 Abs. 1 AGG sei eine Benachteiligung wegen des Alters unzulässig. Eine Rechtfertigung liege nicht vor. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass die Dienstfähigkeit der von der Übergangsregelung betroffenen Beamten derart eingeschränkt sei, dass die Besorgnis bestehe, dass die Erhaltung der Dienstfähigkeit bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres ernstlich in Frage stehe.

7

Der Antragsteller beantragt,

8

den Antragsgegner zu verpflichten, die zum 31.01.2017 beabsichtigte Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand nicht vorzunehmen, solange über den Antrag des Antragstellers vom 10.11.2016 auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand bis zum 30.11.2018 nicht rechtskräftig entschieden ist.

9

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 27.01.2017 verwiesen.

II.

10

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig aber nicht begründet.

11

Gemäß § 123 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 VwGO, § 920 ZPO kann das Gericht auch schon vor Klagerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. In jedem Fall sind gemäß § 123 VwGO i.V.m. §§ 935, 936, 920 Abs. 2 ZPO die Dringlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund) und das geforderte Recht (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen. Voraussetzung für das Vorliegen eines Anordnungsanspruches in diesem Sinne ist es, dass überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen, d.h. eine in der Hauptsache erhobene Klage oder sonstiger Rechtsbehelf müsste zulässig und zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begründet sein. Voraussetzung für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist grundsätzlich, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten.

12

Dahinstehen kann, ob aufgrund der drohenden Veränderung des beamtenrechtlichen Status mit Übertritt in den Ruhestand die Voraussetzungen für eine Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache vorliegen, weil das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller unzumutbar wäre (BVerwG, Beschluss vom 21.01.1999 – 11 VR 8/98 – NVwZ 1999, 650; zu den Voraussetzung einer solchen Ausnahme vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 – 2 BvR 745/88 – BVerfGE 79, 69; BVerwG, Beschluss vom 13.08.1999 – 2 VR 1.99 – BVerwGE 109, 258; Beschluss der Kammer vom 31.08.2016 – 11 B 23/16).

13

Denn jedenfalls hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen von § 108 Abs. 3 LBG i.V.m. § 35 Abs. 4 Nr. 2 LBG sind nicht erfüllt. Danach kann die oberste Dienstbehörde auf Antrag der Beamtin oder des Beamten den Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre hinausschieben, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.

14

Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § § 108 Absätze 1 und 2 LBG beträgt die für den Antragsteller maßgebliche Altersgrenze 60 Jahre und zwei Monate. Aufgrund der bereits dreimal gewährten Hinausschiebung des Ruhestandseintritts um insgesamt drei Jahre und zwei Monate ist die gesetzlich vorgesehene Höchstdauer einer Hinausschiebung gem. § 35 Abs. 4 Nr. 2 LBG erreicht.

15

Es bedarf keiner abschließenden Klärung der vom Antragsteller aufgeworfenen Frage, ob der Berechnung der Höchstdauer eines möglichen Hinausschiebens entsprechend der gemäß § 108 Absätze 1 und 2 LBG zu ermittelnden Altersgrenze die Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes – AGG – sowie der diesem Gesetz zugrundeliegenden Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf entgegensteht. Hiergegen spricht der Wortlaut des 14. Erwäggrundes dieser Richtlinie, wonach nicht die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Festsetzung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand berührt werden.

16

Denn selbst wenn man der Auffassung des Antragstellers insoweit folgte, könnte dieser aus § 35 Abs. 4 Nr. 2 LBG keinen Anordnungsanspruch herleiten, denn in diesem Fall hätte der Antragsgegner das ihm durch die Norm eröffnete Rechtsfolgeermessen auszuüben (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.08.2010 – 3 MB 18/10, Rn. 28 – Juris; vgl. auch Seeck, Praxis der Kommunalverwaltung, LBG SH – Kommentar, § 35, Stand: 07.2016). Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null sind nicht vorgetragen und für die Kammer auch sonst nicht ersichtlich.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Da das Verfahren den Zeitpunkt der Versetzung des im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehenden Antragstellers in den Ruhestand betrifft, ist der Streitwert nach dem 6-fachen Monatsbetrag des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 11 entsprechend Anlage 5 des SHBesG (3.930,83 EUR) im Zeitpunkt der Antragstellung zu bemessen. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geht die Kammer von der Hälfte des so ermittelten Betrages aus.


Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 30. Jan. 2017 - 11 B 2/17

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der
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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 7 Benachteiligungsverbot


(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt. (2) Bestim

Zivilprozessordnung - ZPO | § 935 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand


Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 936 Anwendung der Arrestvorschriften


Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enth

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 35


(1) Im Planprüfungstermin soll auch die Art der Entschädigung sowie darüber verhandelt werden, welche Rechte aufrechterhalten bleiben und welche Rechte erlöschen (§ 20 Abs. 1). (2) Dem Eigentümer kann eine angemessene Frist gestellt werden, innerhal

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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 23. Aug. 2010 - 3 MB 18/10

bei uns veröffentlicht am 23.08.2010

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 11. Kammer – vom 28. Mai 2010 geändert. Der Antrag wird insgesamt abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 30. Jan. 2017 - 11 B 2/17.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 08. Sept. 2017 - 11 B 33/17

bei uns veröffentlicht am 08.09.2017

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 8.623,80 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag, 2 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftig

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(1) Im Planprüfungstermin soll auch die Art der Entschädigung sowie darüber verhandelt werden, welche Rechte aufrechterhalten bleiben und welche Rechte erlöschen (§ 20 Abs. 1).

(2) Dem Eigentümer kann eine angemessene Frist gestellt werden, innerhalb der er einen Antrag auf Entschädigung in Land (§ 22) stellen kann.

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Im Planprüfungstermin soll auch die Art der Entschädigung sowie darüber verhandelt werden, welche Rechte aufrechterhalten bleiben und welche Rechte erlöschen (§ 20 Abs. 1).

(2) Dem Eigentümer kann eine angemessene Frist gestellt werden, innerhalb der er einen Antrag auf Entschädigung in Land (§ 22) stellen kann.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 11. Kammer – vom 28. Mai 2010 geändert.

Der Antrag wird insgesamt abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Mit dem im Tenor genannten Beschluss, auf dessen Inhalt wegen der Gründe verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner – unter Ablehnung des weitergehenden Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers – im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Eintritt des Ruhestandes des Antragstellers vorläufig bis zur Bestandskraft des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2010 hinauszuschieben, längstens jedoch bis zu einer Entscheidung der Kammer in einem noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahren.

2

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet.

3

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

4

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen.

5

Der am 7. Juni 1945 geborene Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er kann nicht beanspruchen, dass sein Eintritt in den Ruhestand über die für ihn gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG maßgebliche Regelaltersgrenze von 65 Lebensjahren hinausgeschoben wird.

6

Der grundsätzlichen Anwendbarkeit der genannten landesgesetzlichen Vorschrift über die Regelaltersgrenze stehen die Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes – AGG – sowie der diesem Gesetz zugrundeliegenden Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Richtlinie – nicht entgegen. Zur Begründung wird insoweit teilweise darauf verwiesen, dass die Richtlinie nach ihrem 14. Erwägungsgrund die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Festsetzung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand gerade nicht berührt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 30.9.2009 – 1 B 1412/09 -, NVwZ-RR 2010, 203 f., m.w.N.). Doch selbst wenn dieser Begründung nicht zu folgen wäre (vgl. EuGH, Urt. v. 16.10.2007 – C – 411/05 -, NJW 2007, 3339 f.), wäre die Festlegung der Regelaltersgrenze in der genannten Gesetzesvorschrift zwar als unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 iVm § 1 AGG bzw. Art. 2 Abs. 2 a iVm Art. 1 der Richtlinie anzusehen; diese Benachteiligung wäre jedoch gemäß § 10 Abs. 1 AGG bzw. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie gerechtfertigt. Nach § 10 Abs. 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters (auch) zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist (Satz 1). Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein (Satz 2). Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch eine legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (Satz 1). Derartige Ungleichbehandlungen können insbesondere die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, einschließen (Satz 2 a).

7

Die in § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG festgelegte Regelaltersgrenze von 65 Lebensjahren erfüllt diese Rechtfertigungsanforderungen.

8

Der Verwaltungsgerichtshof Hessen hat in seinem Beschluss vom 28. September 2009 – 1 B 2487/09 – (ZBR 2010, 52 ff.) unter Angabe der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie des Bundesverfassungsgerichts insoweit sinngemäß ausgeführt: Die Festlegung des Ruhestandsalters auf 65 Jahre werde den Kriterien von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie gerecht. Diese Festlegung sei nicht willkürlich gewählt worden, sondern entspreche langjähriger Praxis nicht nur im Beamtenrecht, sondern auch beim Rentenalter für gesetzlich versicherte Beschäftigte. Die Festlegung dieser Altersgrenze ziele auf eine günstige Schichtung des Altersaufbaus in der Beamtenschaft ab und diene dazu, dem gesellschaftlichen Konsens Rechnung zu tragen, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt die älteren Beschäftigten zurücktreten müssten (und dürften), um für die jüngeren Kollegen und nachfolgende Berufsanfänger Arbeitsplätze frei zu machen. Es komme hinzu, dass mit fortschreitendem Alter die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit erfahrungsgemäß nachlasse und damit zunehmend zu befürchten sei, dass die konkreten Aufgaben zum Nachteil des Dienstherrn und der Allgemeinheit sowie auch zum Nachteil des einzelnen Bediensteten, der zunehmend mehr Kraft für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung aufwenden müsse, nicht mehr adäquat wahrgenommen werden könnten. Demgemäß beruhe die Festlegung der beamtenrechtlichen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand auch auf der generalisierenden Überlegung, dass bei Erreichen eines bestimmten Alters der Eintritt der Dienstunfähigkeit unwiderleglich vermutet werde. Das mit der Altersgrenze verfolgte Ziel einer günstigen Schichtung des Altersaufbaus in der Beamtenschaft stelle ein im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie bzw. § 10 Abs. 1 Satz 1 AGG legitimes Ziel dar. Der Ruhestandseintritt älterer Beschäftigter ermögliche Berufsanfängern erst den Zugang zum Berufsbeamtentum. Darüber hinaus solle dieser Prozess unter personalplanerischen Gesichtspunkten möglichst kontinuierlich und vorhersehbar ausgestaltet werden, damit sich innerhalb der Belegschaft Beamte aller Altersgruppen wiederfänden und geeigneter Nachwuchs rechtzeitig rekrutiert werden könne. Nur so könnten ältere, hochqualifizierte Beamte ihre Erfahrungen an jüngere Kollegen weitergeben und damit im Interesse der Allgemeinheit für eine gleichbleibend hohe Qualität der Verwaltung sorgen. Andererseits könne die erfahrungsgemäß aufgrund des Alters nachlassende Leistungsfähigkeit durch leistungsfähigere jüngere Kollegen kompensiert werden. Außerdem entstehe durch das planbare und kontinuierliche Freiwerden von Beförderungsstellen ein zusätzlicher Anreiz für nachrückende Beschäftigte, sich verstärkt zu engagieren, wodurch die Motivation im öffentlichen Dienst insgesamt verbessert werden könne. Der Überalterung entgegenzuwirken und die Zukunftschancen Jüngerer zu fördern, seien somit zulässige Ziele, die der Gesetzgeber einer Regelaltersgrenze zugrunde legen könne. Angesichts des dem Gesetzgeber insoweit zustehenden weiten Gestaltungsspielraumes sowie der Befugnis, auf der Grundlage von Erfahrungswerten generalisierende Regelungen zu treffen, müsse er das genannte Ziel auch nicht so ausdifferenzieren, dass er im Einzelnen eine konkret wünschenswerte Altersschichtung nach der Anzahl der Beschäftigten in einer bestimmten Alters- oder Besoldungsgruppe beschreibe, dies möglicherweise noch nach Beschäftigungsbereichen oder aktuellen Rahmenbedingungen wie der demographischen Entwicklung variiere oder ein allumfassendes Gesamtkonzept vorlege, in das die von ihm gewünschte Schichtung des Altersaufbaus eingegliedert sei. Das Ziel der günstigen Altersschichtung sei auch ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel, welches eine ähnliche Wertigkeit aufweise wie die in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie beispielhaft aufgeführten beschäftigungspolitischen Ziele. Denn eine altersdurchmischte leistungsfähige und engagierte Beamtenschaft sei dem Allgemeinwohl förderlich, indem die Aufgaben der Behörden in bestmöglicher Weise wahrgenommen werden könnten. Ferner diene die Altersgrenze durchaus auch arbeitspolitischen Zielen, da nur beim Ausscheiden älterer Kollegen jüngere eingestellt werden könnten und ein leichter planbarer, nicht von Arbeitsmotivation oder Leistungsfähigkeit des einzelnen „Ruhestandsanwärters“ abhängiger Zugang zum Beamtenberuf ermöglicht werde. Der altersabhängige automatische Ruhestandseintritt sei auch eine im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie objektive und angemessene Maßnahme. Denn er treffe jeden Beamten gleichermaßen und sei geeignet, zu der gewünschten Altersstruktur beizutragen. Ohne eine feste Altersgrenze könnte jeweils nur im Einzelfall ohne vorherige Planbarkeit die Dienstunfähigkeit eines Beamten festgestellt werden, um ihn anschließend in den Ruhestand zu versetzen. Eine derartige in jedem Einzelfall notwendige Überprüfung könnte zu einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten und internen Auseinandersetzungen führen, die den Arbeitsablauf innerhalb der Behörden störten sowie dem Ansehen der Beamtenschaft insgesamt Schaden zufügten und die Arbeitsqualität negativ beeinflussen würden. Darüber hinaus würden erhebliche personelle Ressourcen allein für die behördeninterne Feststellung der Dienstunfähigkeit in jedem Einzelfall gebunden, was ebenfalls nicht dem allgemeinen Interesse an einer leistungsfähigen und gleichwohl kostengünstigen Beamtenschaft dienen würde. Schließlich erweise sich das Mittel der Altersgrenze von 65 Jahren als im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie bzw. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich. Denn es trage dazu bei, die Leistungsfähigkeit und innere Durchlässigkeit der Beamtenschaft zu erhöhen sowie den Neueinstieg für Berufsanfänger zu fördern und so letztlich Generationengerechtigkeit zu verwirklichen. Daher beständen insgesamt keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen die Festlegung der genannten Regelaltersgrenze (vgl. auch Trebeck, Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Altersgrenzen, Diss., Köln 2008, veröffentlicht in der Schriftenreihe „Arbeitsrechtliche Forschungsergebnisse“, Bd. 116, S. 291; kritisch: Rombach, Zur gemeinschaftsrechtlichen (Un-)Zulässigkeit von Altershöchstgrenzen im öffentlichen Dienst, NVwZ 2010, 102 ff.).

9

Der erkennende Senat teilt die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes Hessen und schließt sich dessen Erwägungen an. Deren Richtigkeit wird angesichts des dem Landesgesetzgeber insoweit zustehenden weiten Gestaltungsspielraumes sowie dessen Befugnis, auf der Grundlage von Erfahrungswerten generalisierende Regelungen zu treffen, auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Regelaltersgrenze durch die Vorschrift des § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG nunmehr auf die Vollendung des 67. Lebensjahres festgesetzt worden ist.

10

Nach alledem könnte der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nur aus der Vorschrift des § 35 Abs. 4 Nr. 2 LBG herleiten, wonach die oberste Dienstbehörde den Eintritt in den Ruhestand auf Antrag der Beamtin oder des Beamten um bis zu drei Jahre über die Altersgrenze hinausschieben kann, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Es erscheint fraglich, ob diese Regelung dem Antragsteller überhaupt ein subjektives Recht vermittelt (ablehnend: BayVGH, Beschl. v. 26.01.1993 – 3 CE 93.79 -, BayVBl. 1993, 243 f.; offen gelassen: OVG Koblenz, Beschl. v. 17.09.2004 – 2 B 11470/04 -, NVwZ-RR 2005, 52 f.). Diese Frage kann jedoch auf sich beruhen. Denn dem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand über die Regelaltersgrenze stehen dienstliche Interessen entgegen.

11

Das dienstliche Interesse im Sinne der genannten Gesetzesvorschrift – dieses entspricht der Ansicht des Verwaltungsgerichts – richtet sich ausschließlich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten. Es bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Über das Vorliegen des dienstlichen Interesses befindet der Dienstherrn ohne Beurteilungsspielraum, so dass seine diesbezügliche Entscheidung grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Dabei ist allerdings zu beachten, dass das dienstliche Interesse maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen des Dienstherrn (vor-)geprägt wird, die ihrerseits gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung der ihm zugewiesenen Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Angesichts der ihm insoweit zukommenden Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit ist die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. OVG Koblenz, a.a.O ; vgl. auch OVG Greifswald, Beschl. v. 19.8.2008 – 2 M 91/08 -, NordÖR 2008, 499 f; BVerwG, Urt. v. 29.4.2004 – 2 C 21.03 -, E 120, 382, 384; OVG Schleswig, Urt. v. 16.5.2003 – 3 LB 107/02 -).

12

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und somit insbesondere der im dargestellten Sinne eingeschränkten gerichtlichen Kontrollbefugnis ist die Annahme des Antragsgegners, dem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand über die Regelaltersgrenze ständen dienstliche Interessen entgegen, nach dem von den Beteiligten im Rahmen des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens unterbreiteten Sach- und Streitstand rechtlich nicht zu beanstanden.

13

Zur Begründung seiner Annahme beruft der Antragsgegner sich unter anderem darauf, der Antragsteller habe in der jüngeren Vergangenheit seine Dienstpflichten nicht in dem gebotenen Maße erfüllt und sei auch seiner Vorbildfunktion als Behördenleiter nicht mehr hinreichend gerecht geworden. Der Antragsgegner hält dem Antragsteller insoweit folgende Vorgänge vor:

14

„1. Die von Ihnen geleitete Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lübeck ermittelte in den frühen 90er Jahren gegen eine Frau wegen des Verdachts, ihre drei Kinder getötet zu haben. In zwei Fällen wurde das Ermittlungsverfahren aus Mangel an Beweisen gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Wegen der dritten Tat, der Tötung ihres Sohnes, wurde die Frau 1996 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Während der Verbüßung der Freiheitsstrafe berichtete die Frau einer Mitarbeiterin im Strafvollzug, sie habe auch eine weitere Tochter getötet. Im Zuge der wieder aufgenommenen Ermittlungen erhärtete sich der durch ihre geständige Einlassung begründete, dringende Verdacht, dass die Frau tatsächlich noch zwei weitere eigene Kinder getötet habe. Im August 1998, unmittelbar nach der letzten Vernehmung, stellte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lübeck gleichwohl das wieder aufgenommene Ermittlungsverfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO unter Verweis auf die bereits verhängte Freiheitsstrafe ein. Auf Betreiben des Generalstaatsanwalts nahm die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lübeck das Ermittlungsverfahren zunächst wieder auf. Ein im Zuge der Ermittlungen eingeholtes Gutachten ergab, dass eine verminderte Schuldfähigkeit der Beschuldigten gemäß § 21 StGB nicht auszuschließen war. Im Hinblick darauf baten Sie den Generalstaatsanwalt um die Zustimmung, das Ermittlungsverfahren erneut gemäß § 154 StPO einstellen zu dürfen. Dabei wiesen Sie unter anderem darauf hin, dass sowohl Sie selbst, als auch der Leiter der Abteilung für Kapitalverbrechen in Ihrer Behörde den Standpunkt verträten, das Verfahren solle eingestellt werden. Es sei zudem keinem Ihrer Staatsanwälte zuzumuten, entgegen der Auffassung des Behördenleiters und des zuständigen Abteilungsleiters eine Anklage zu vertreten. Es sei auch nicht zu erkennen, dass in Ihrer Behörde ein Staatsanwalt Ihre Rechtsauffassung nicht teile. Daher baten Sie gleichsam hilfsweise darum, dass der Generalstaatsanwalt, wenn er schon der Einstellung des Verfahrens nicht zustimme, dieses wenigstens gemäß § 145 GVG an sich ziehe. Dies lehnte der Generalstaatsanwalt nach Rücksprache mit dem Ministerium ab. Letztlich unterzeichneten Sie selbst die von Ihnen zuvor als nicht vertretbar bezeichnete Anklageschrift. In dem anschließenden gerichtlichen Verfahren wurde die Angeklagte sodann zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt zehn Jahren unter Einbeziehung der früheren Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt. Die Große Strafkammer bei dem Landgericht Lübeck sprach damit, der Auffassung des Generalstaatsanwalts entsprechend, ein gegenüber dem ursprünglichen Strafmaß mehr als verdoppeltes Strafmaß aus. Die Große Strafkammer bewertete damit die zusätzlichen Taten, die Sie unter Hinweis auf die bereits ausgesprochene Freiheitsstrafe nicht verfolgen wollten, als so schwerwiegend, dass eine erheblich höhere Gesamtfreiheitsstrafe erforderlich war. Ihnen ist daher in diesem Falle eine eklatante Fehleinschätzung unterlaufen. Eine solche Fehleinschätzung kann in einem Einzelfall vorkommen und hätte als solche keinen Einfluss auf meine Entscheidung. Ihr damaliger Hinweis, dass es den Ihnen unterstellten Staatsanwälten nicht zuzumuten sei, entgegen der Auffassung des Behördenleiters und des zuständigen Abteilungsleiters eine Anklage zu vertreten, zeigt jedoch eine bei einem Behördenleiter nicht hinzunehmende Widerstandshaltung gegenüber Vorgesetzten und zugleich fehlende Souveränität in der Behördenleitung.

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2. Im Jahr 2004 beklagten Sie sich in der Presse über eine mutmaßlich unzureichende Personalausstattung Ihrer Behörde, verletzten dabei aber die erforderliche Solidarität und Fairness im Umgang der Behörden untereinander. Dies betrifft sowohl den Umgang mit den anderen, gleichgeordneten Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten, aber auch den Umgang mit dem übergeordneten Generalstaatanwalt und mit mir als oberster Dienstbehörde.

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3. Sie ließen in der Vergangenheit eine in Ihrer Behörde tätige Staatsanwältin (Gruppenleiterin) nicht an den Abteilungsleiterbesprechungen teilnehmen. Die Teilnahme von Gruppenleiter/innen an den Besprechungen war und ist gängige Dienstgepflogenheit bei den Staatsanwaltschaften des Landes. Der Generalstaatsanwalt musste Sie – auch aus Gründen der Frauenförderung – auffordern, sich dieser ständigen Übung anzuschließen und damit Ihrer Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit allen Führungskräften Ihrer Behörde zu genügen.

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4. Sie setzten in der Vergangenheit ein landesweites Projekt meines Hauses und des Generalstaatsanwalts, das sog. vorrangige Jugendverfahren, über einen Zeitraum von mehreren Jahren entgegen entsprechender Aufforderungen des Generalstaatsanwalts nicht um. Auf meine entsprechende Aufforderung hin zog der Generalstaatsanwalt diese örtlich zu erfüllende Aufgabe organisatorisch an sich und setzte sie in Ihrer Behörde um. Sie gingen erfolglos gegen diese Maßnahme des Generalstaatsanwalts vor. Durch dieses Verhalten zeigten Sie sich als unwillig, in Ihrem Zuständigkeitsbereich landesweit erprobte, erfolgreiche und wirksam angeordnete Maßnahmen umzusetzen, obwohl Sie als weisungsabhängiger Beamter dazu verpflichtet waren.

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5. Im Jahr 2009 weigerten Sie sich, die in Ziff. 7.1 der Vereinbarung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften nach § 59 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.) über die Beurteilung der Beschäftigten des Landes Schleswig-Holstein (Beurteilungsrichtlinien – BURL) vom 9. April 2009 vorgesehenen Koordinierungsgespräche zwischen Erst- und Zweitbeurteilern über allgemeine Beurteilungsfragen und Koordinierungsziele in Ihrer Behörde durchzusetzen bzw. als Zweitbeurteiler gemäß Ziff. 5.3 BURL selbst zu führen. Auf einer Dienstbesprechung der Behördenleiter der Staatsanwaltschaften vom 17. Juni 2009 waren Sie durch den Generalstaatsanwalt ausdrücklich über die Erforderlichkeit dieser Gespräche nach den BURL unterrichtet worden. Auf Anfrage der Verwaltungsreferentin des Generalstaatsanwalts vom 27. Oktober 2009 teilten Sie in einem Bericht mit, dass die in Ziff. 7.1. BURL vorgeschriebenen Gespräche in Ihrer Behörde „entbehrlich“ seien. Mit Auftrag vom 1. Dezember 2009 wurden Sie aufgefordert, näher zu erläutern, aus welchem Grund Sie die in den BURL vorgeschriebenen Koordinierungsgespräche für entbehrlich hielten. Mit Bericht vom 22. Dezember 2009 teilten Sie mit, es habe lediglich formlose Gespräche gegeben. Sie hätten noch auf nähere Vorgaben des Generalstaatsanwalts gewartet. Konkrete Vorgaben des Generalstaatsanwalts waren aber zu keinem Zeitpunkt angekündigt worden und aufgrund der detaillierten Regelung in den BURL auch nicht erforderlich. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass bei mir verschiedene Widersprüche gegen dienstliche Beurteilungen aus dem Bereich Ihrer Behörde anhängig sind. Die Begründetheit dieser Widersprüche könnte sich aus unterlassenen Koordinierungsgesprächen ergeben. Zudem hatten Sie es in der Vergangenheit schon einmal unterlassen, für termingerechte dienstliche Beurteilungen der Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer zu sorgen. Sie mussten diese Beurteilungen für mehrere Jahre nachholen.

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6. Im Zusammenhang mit dem sog. „Barschel-Verfahren“ ist zwischen Ihnen und dem Generalstaatsanwalt ein Verwaltungsverfahren hinsichtlich einer Nebentätigkeit mittlerweile bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht anhängig. Dieses Verwaltungsverfahren ist ausdrücklich nicht Gegenstand meiner Ermessenserwägungen. Es bleibt unbeachtet. Erheblich ist aber, dass das Ermittlungsverfahren wegen des Todes des Herrn Uwe Barschel zwar seit 1997 eingestellt ist. Dennoch ergeben sich auch in jüngster Zeit mit gewisser Regelmäßigkeit neue Hinweise in diesem Verfahren. Es besteht dann jeweils die Notwendigkeit, diesen Hinweisen im Hinblick darauf nachzugehen, ob sie Ansätze für weitere Ermittlungen bieten. Obwohl Sie bekanntermaßen der Auffassung sind, dass das Verfahren schon nicht hätte eingestellt werden sollen, ließen Sie sich mit der Beantwortung von – teilweisen einfachen – Anfragen des Generalstaatsanwalts wiederholt längere Zeit, teilweise mehr als ein Jahr. Darüber hinaus gestaltete sich die entsprechende Korrespondenz mit dem Generalstaatsanwalt unverhältnismäßig schwierig. Sie binden damit in unnötigem Maße Ressourcen in Ihrer eigenen Behörde und bei dem Generalstaatsanwalt.

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7. In Ihrem Entwurf für einen Geschäftsverteilungsplan für 2010 sahen Sie vor, einen bisher nicht mit dieser Aufgabe befassten Amtsanwalt mit 50 % seiner Arbeitskraft in der Abteilung für Organisierte Kriminalität einzusetzen. Der Personalrat Ihrer Behörde stimmte dem Geschäftsverteilungsplan im Mitbestimmungsverfahren gemäß §§ 51, 52 MBG nicht zu. Der Einsatz des benannten Amtsanwalts sei nicht belastungsgerecht. Sie setzten dennoch Ihren Entwurf eines Geschäftsverteilungsplans als sofort vollziehbar in Kraft. Im Unterschied zu dem dem Personalrat vorgelegten Entwurf enthielt der in Kraft gesetzte Geschäftsverteilungsplan allerdings die Maßgabe, dass der benannte Amtsanwalt mit 100 % seiner Arbeitskraft in der Abteilung Organisierte Kriminalität tätig werde. Den Vorgang legten Sie mit dem geänderten Entwurf auf Grundlage des Beschlusses des Personalrats dem Generalstaatsanwalt vor. Der Generalstaatsanwalt konnte jedoch aufgrund der Änderung im Entwurf nicht darüber entscheiden. Er musste das Verfahren zurück an Ihre Behörde zur Entscheidung geben. Dort lehnte der Personalrat auch den überarbeiteten Geschäftsverteilungsplan ab. Die Angelegenheit liegt nunmehr erneut bei dem Generalstaatsanwalt zur Entscheidung. In allen Staatsanwaltschaften einschließlich der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht ist es aber bislang gelungen, Geschäftsverteilungspläne letztlich konsensual zwischen Behördenleitung und Personalrat festzulegen, ohne dass es einer Einschaltung der übergeordneten Behörden bedurft hätte. In Ihrer Behörde hingegen scheitert erstmals eine solche konsensuale Festlegung der Geschäftsverteilung, und zwar nicht an grundsätzlichen Fragen, sondern an der Frage der Geschäftsverteilung für einen einzigen Amtsanwalt.“

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Es kann auf sich beruhen, ob und gegebenenfalls inwieweit die unter den Ziffern 2 und 6 dargestellten Vorgänge im vorliegenden Zusammenhang verwertbar sind. Denn selbst wenn diese Vorgänge entsprechend der Ansicht des Antragstellers mangels hinreichender Konkretisierung oder aus anderen Gründen nicht verwertbar wären, trügen die übrigen vom Antragsgegner dargestellten Vorgänge dessen Annahme, dem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand über die Regelaltersgrenze ständen dienstliche Interessen entgegen.

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Maßgebliche Bedeutung ist insoweit dem unter Ziffer 4 angeführten, in der Stellungnahme des Generalstaatsanwalts vom 19. Januar 2010 konkretisierten und vom Antragsteller in seiner Beschwerdeerwiderung nicht substantiiert in Abrede gestellten Vorgang „Vorrangiges Jugendverfahren“ beizumessen. Es liegt auf der Hand, dass dienstliche Interessen dem Hinausschieben des Altersruhestandes eines weisungsabhängigen Leiters einer Staatsanwaltschaft entgegenstehen, der entgegen entsprechender Bitten (Aufforderungen) des Generalstaatsanwalts ein nach dessen Einschätzung kriminalpolitisch überaus sinnvolles Instrument, nämlich das „Vorrangige Jugendverfahren“, in seinem Zuständigkeitsbereich nicht umsetzt und zudem gegen die Übernahme der genannten Aufgabe durch den Generalstaatsanwalt Beschwerde/Gegenvorstellung einlegt.

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Entsprechendes gilt für den unter Ziffer 5 dargestellten, in der Stellungnahme des Generalstaatsanwalts vom 19. Januar 2010 konkretisierten und gleichfalls von dem Antragsteller in seiner Beschwerdeerwiderung nicht substantiiert in Abrede gestellten Vorgang „Koordinierungsgespräche“. Der Antragsteller trägt in seiner Beschwerdeerwiderung hierzu vor, nach wie vor sei er der Ansicht, dass es konkreter Angaben über Sinn und Zielrichtung von Koordinierungsgesprächen bedürfe und dass mit Rücksicht auf sehr detaillierte Angaben zur Beurteilung im Übrigen auch hier mit entsprechenden Richtlinien zu rechnen gewesen sei. Dieser Einwand des Antragstellers rechtfertigt keine für ihn günstigere Beurteilung. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche Umstände den Antragsteller dazu verlasst haben könnten „mit entsprechenden Richtlinien zu rechnen“. Jedenfalls sind derartige Richtlinien auf der Dienstbesprechung der Behördenleiter der Staatsanwaltschaften am 17. Juni 2009 nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Antragsgegners nicht in Aussicht gestellt worden. Schließlich war eine Erforderlichkeit derartiger Richtlinien gerade mit Blick auf die detaillierten diesbezüglichen Regelungen in den Beurteilungsrichtlinien (BURL) nicht erkennbar. Der Antragsteller geht in seiner Beschwerdeerwiderung allerdings zu Recht davon aus, dass der „unklare Hinweis am Ende des Textes“ und somit der Vorwurf nicht termingerechter Erstellung der dienstlichen Beurteilungen für Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer im vorliegenden Zusammenhang nicht verwertbar ist.

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Darüber hinaus ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner seine Annahme, dem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand über die Regelaltersgrenze ständen dienstliche Interessen entgegen, auch auf den unter Ziffer 7 dargestellten Vorgang „Geschäftsverteilungsplan 2010“ gestützt hat. Auch dieser Vorgang wird – jedenfalls in seinem wesentlichen Kern – von dem Antragsteller in dessen Beschwerdeerwiderung nicht substantiiert in Frage gestellt.

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Auch wenn die vorangehend dargestellten drei Vorgänge die Annahme der „entgegenstehenden dienstlichen Interessen“ bereits tragen, war der Antragsgegner rechtlich nicht gehindert, insoweit jedenfalls ergänzend auf den unter Ziffer 1 dargestellten Vorgang „Ermittlungsverfahren aus den frühen 90er Jahren“ abzustellen und aus diesem Vorgang die angegebenen Schlussfolgerungen zu ziehen.

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Schließlich ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht, weshalb der vom Antragsgegner gemäß Ziffer 3 zugrunde gelegte und in der Stellungnahme des Generalstaatsanwalts vom 19. Januar 2010 konkretisierte Vorgang „Abteilungsleiterbesprechungen“ vom Sachverhalt her unzutreffend wäre. Dennoch tritt dieser Vorgang hinsichtlich seiner Bedeutung hinter den vorangehend genannten Vorgängen zurück, weil er entsprechend dem zutreffenden Beschwerdevorbringen des Antragstellers lediglich „Gepflogenheiten“ betrifft.

27

Die vom Antragsgegner aus alledem abgeleitete Einschätzung, das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung sowie der Umsetzung von bei anderen Staatsanwaltschaften im Lande längst etablierten und bewährten Modernisierungsansätzen stehe dem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand über die Regelaltersgrenze entgegen, begegnet mit Blick auf die – eingangs genannte – dem Antragsgegner insoweit zustehende Einschätzungsprärogative sowie die sich hieraus ergebende Beschränkung der gerichtlichen Kontrollbefugnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ob dem Hinausschieben des Altersruhestandes des Antragstellers darüber hinaus die vom Antragsgegner zusätzlich angeführten personalwirtschaftlichen Erwägungen entgegen stehen, ist nicht mehr entscheidungserheblich.

28

Einen Anordnungsanspruch könnte der Antragsteller aus der Vorschrift des § 35 Abs. 4 Nr. 2 LBG selbst dann nicht herleiten, wenn man entgegen der Ansicht des erkennenden Senates der Meinung wäre, dienstliche Interessen ständen dem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand über die Regelaltersgrenze nicht entgegen. In diesem Falle hätte der Antragsgegner das ihm durch die genannte Vorschrift eröffnete Rechtsfolgeermessen auszuüben. Insoweit beruft der Antragsgegner sich rechtsfehlerfrei darauf, dass die genannten Vorgänge – soweit sie keine „entgegenstehenden dienstlichen Interessen“ begründeten – jedenfalls auf der Ermessensebene zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen seien und eine Ablehnung seines Antrages auf Hinausschieben des Altersruhestandes rechtfertigten. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass dieser Entscheidung unsachgemäße Erwägungen zugrunde lägen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

30

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.