Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 27. Sept. 2016 - 3 K 5436/15

bei uns veröffentlicht am27.09.2016

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, die Kinderbetreuungszeit der Klägerin vom 04.09.2007 bis zum 31.03.2011 anzuerkennen und den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen unter Berücksichtigung dieser weiteren Zeiten erneut festzusetzen. Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 04.05.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23.11.2015 werden aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils die Hälfte.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Neufestlegung des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen.
Die am ... geborene Klägerin absolvierte nach dem Abitur vom 01.10.1995 bis zum 30.09.1998 an dem Universitätsklinikum F. eine Ausbildung zur Krankenschwester; vom 11.11.1998 bis zum 30.09.1999 arbeitete sie in diesem Beruf an der Universitätsklinik F.. Ab dem 01.10.1999 studierte die Klägerin an der A.-L.-U. F. Psychologie; dieses Studium schloss sie am 04.10.2005 mit der Diplomprüfung als Psychologin ab. Im Anschluss daran absolvierte die Klägerin eine theoretische und praktische Ausbildung zur psychologischen Psychotherapeutin. Im Zeitraum vom 01.07.2006 bis zum 31.08.2007 war sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Universitätsklinikum F. beschäftigt. Nach der Geburt ihres ersten Kindes nahm die Klägerin vom 04.09.2007 an Elternzeit, die nach der Geburt eines weiteren Kindes bis zum 31.03.2011 andauerte. Mit Urkunde vom 09.08.2012 erhielt die Klägerin ihre Approbation als psychologische Psychotherapeutin. Vom 01.04.2011 bis zum 31.08.2011 war sie als Diplompsychologin bei der S. E.-S. in B. W. tätig. Daran schloss sich eine Tätigkeit als Diplompsychologin beim Staatlichen Schulamt B. vom 01.09.2011 bis zum 26.02.2013 an. Nach der Geburt ihres dritten Kindes nahm die Klägerin vom 27.02.2013 bis zum 31.12.2013 erneut Elternzeit. Vom 01.01.2014 an war sie wieder als Diplompsychologin beim Staatlichen Schulamt B. im Angestelltenverhältnis tätig. Mit Wirkung zum 07.07.2014 wurde die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe als Psychologierätin ernannt. In dieser Funktion war die Klägerin bei dem Staatlichen Schulamt B. bis zum Eintritt in den Mutterschutz nach der Geburt ihres vierten Kindes tätig. Das Amt der Klägerin ist in die Besoldungsstufe A13 eingestuft.
Mit Bescheid vom 04.05.2015 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg - im Folgenden: Landesamt - den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen auf den 01.03.2012 fest. Als berücksichtigungsfähige Zeiten im Sinne von § 32 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg - LBesGBW - erkannte das Landesamt die Tätigkeit der Klägerin als Krankenschwester am Universitätsklinikum F., als Diplompsychologin bei dem Staatlichen Schulamt B. im Zeitraum vom 01.02.2013 bis zum 26.02.2013, die Kinderbetreuungszeit vom 27.02.2013 bis zum 31.12.2013 und schließlich die Tätigkeit bei dem Staatlichen Schulamt B. im Angestelltenverhältnis vom 01.01.2014 bis zum 30.06.2014 an. Das Landesamt ging nach Beteiligung des Regierungspräsidiums Tübingen davon aus, dass im Übrigen keine förderlichen Zeiten nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 LBesGBW vorlägen. Die Zeit der Beschäftigung der Klägerin an der Universitätsklinik F. vom 01.07.2006 bis zum 31.08.2007, die Tätigkeit bei der S. E.-S. B. W. sowie die Beschäftigung im Angestelltenverhältnis bei dem Staatlichen Schulamt B. vom 01.09.2011 bis zum 31.01.2013 sei für die Zulassung zur Laufbahn als Psychologin beim Staatlichen Schulamt notwendig gewesen. Des Weiteren erkannte das Landesamt die Kinderbetreuungszeit vom 04.09.2007 bis zum 31.03.2011 nicht als berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 32 LBesGBW an; es handle sich um nicht berücksichtigungsfähige Kinderbetreuungszeiten, da vor dem Beginn der Kinderbetreuungszeit (04.09.2007) nahtlos keine hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt worden sei.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2015 zurück. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Berücksichtigung der Kinderbetreuungszeiten für ihr erstes und zweites Kind im Zeitraum vom 04.09.2007 bis zum 31.03.2011 zu. Das seit dem 01.01.2011 geltende Beamtenrecht in Baden-Württemberg sehe keine generelle Berücksichtigung von Kinderbetreuungszeiten vor dem Eintritt in das Beamtenverhältnis vor. Eine Kinderbetreuungszeit könne grundsätzlich nur nach Eintritt in das Beamtenverhältnis den Aufstieg in den Erfahrungsstufen nicht verzögern. Dies gelte auch für Kinderbetreuungszeiten während einer hauptberuflichen Tätigkeit als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, sofern diese dadurch unterbrochen werde (§ 32 Abs. 1 Satz 3 LBesGBW). Zeiten einer Kinderbetreuung blieben damit unberücksichtigt, wenn vor dem Beginn der Kinderbetreuungszeit kein Beschäftigungsverhältnis bestanden habe oder die Kinderbetreuungszeit am Ende einer sonstigen berücksichtigungsfähigen Zeit nach § 31 Abs. 1 LBesGBW liege. An einem derartigen unmittelbarem Anschluss der Kinderbetreuungszeit an eine berücksichtigungsfähige Zeit fehle es bei der Klägerin, nachdem sie im Zeitraum vom 01.07.2006 bis zum 31.08.2007 einer befristeten Tätigkeit im Angestelltenverhältnis bei dem Universitätsklinikum F. nachgegangen und die Geburt des ersten Kindes erst am 04.09.2007 erfolgt sei. Die Kinderbetreuungszeit könne nicht berücksichtigt werden, da die hauptberufliche Tätigkeit der Klägerin als Arbeitnehmerin nicht unterbrochen worden sei, sondern erst nach Ablauf des befristeten Beschäftigungsverhältnisses begonnen habe.
Hiergegen hat die Klägerin am 30.12.2015 Klage zum Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, ihr stehe ein Anspruch auf Neufestsetzung ihrer Erfahrungszeiten unter Berücksichtigung der im Antragsschreiben vom 26.08.2014 aufgeführten Betätigungszeiten zu. Das Landesamt habe insbesondere die Zeit der Kinderbetreuung vom 04.09.2007 bis zum 31.03.2011 als für die Festsetzung der Erfahrungsstufen nicht relevant angesehen. Damit setze sich das Landesamt in Widerspruch zu den einschlägigen Verwaltungsvorschriften des Finanz- und Wirtschaftsministeriums. So werde in Ziff. 31.1.3 der maßgeblichen Verwaltungsvorschrift ausgeführt, dass Erfahrungszeiten nach § 31 Abs. 1 auch dann zu berücksichtigen seien, wenn hierbei Tätigkeiten wahrgenommen werden, die als solche zu keiner Berücksichtigung führen würden. In Ziff. 31.2.4 der vorgenannten Verwaltungsvorschrift werde ausgeführt, dass die in § 32 Abs. 2 abschließend aufgeführten Zeiten nicht zu einer Verzögerung des Stufenaufstiegs führten. Hierzu gehörten zum Beispiel Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind. Die in § 32 Abs. 2 genannten Zeiten würden somit im Ergebnis wie Erfahrungszeiten bei den Stufenlaufzeiten berücksichtigt. Bereits vor diesem Hintergrund erscheine es rechtswidrig, dass die diesbezüglichen Zeiten bei der Klägerin nicht zur Anrechnung gebracht worden sind.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Landesamts vom 04.05.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23.11.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin antragsgemäß die weitergehenden Erfahrungszeiten aus dem Antrag vom 26.08.2014 zuzubilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte tritt der Klage aus den im Widerspruchsbescheid dargestellten Gründen entgegen.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schrift-sätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Klage hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zuerkennung weiterer Erfahrungszeiten zu; der versagende Bescheid des Landesamtes vom 04.05.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23.11.2015 sind in diesem Umfang rechtswidrig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Nach § 31 Abs. 1 LBesGBW wird die Höhe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). Erfahrungszeiten sind Zeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn. Das Aufsteigen in den Stufen beginnt nach § 31 Abs. 3 Satz 1 LBesGBW mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei dem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wirksam wird. Der Zeitpunkt des Beginns wird um die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden, nach § 32 Abs. 1 LBesGBW berücksichtigungsfähigen Zeiten vorverlegt (§ 31 Abs. 3 Satz 2 LBesGBW).
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Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klägerin einen Anspruch auf eine (weitere) Vorverlegung des Zeitpunkts des Beginns des Aufsteigens in den Stufen des Grundgehalts. Zwar steht ihr kein Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit zu, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur einschlägigen Laufbahn sind (1.). Indes hat die Klägerin einen Anspruch auf Berücksichtigung der Kinderbetreuungszeit vom 04.09.2007 bis zum 31.03.2011 (2.).
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1. Berücksichtigungsfähige Zeiten im Sinne von § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesGBW nach dem hier allein in Betracht kommenden § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW sind sonstige Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind oder diese Voraussetzung ersetzen, soweit diese für die Verwendung des Beamten förderlich sind, sofern die hauptberufliche Tätigkeit mindestens a) auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs und b) sechs Monate ohne Unterbrechung ausgeübt wurde. Die Entscheidung über die Anerkennung von förderlichen Zeiten trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle (§ 32 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 LBesGBW), hier das für die Ernennung der Klägerin zuständige Regierungspräsidium Tübingen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BeamtZuVO i.V.m. §§ 1, 2 und 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErnG), wobei dieser Entscheidung nur interne Bindungswirkung zukommt. Für den Erlass der Entscheidung gegenüber dem betroffenen Beamten ist nach § 31 Abs. 3 Satz 4 LBesGBW die bezügezahlende Stelle - hier das Landesamt - zuständig. Die Entscheidung über die Berücksichtigung von förderlichen Zeiten nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 LBesGBW steht nicht im Ermessen der zuständigen Behörde; auch ein Beurteilungsspielraum ist ihr insoweit nicht eingeräumt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.03.2014 - 4 S 2129/13 - juris; Beschluss vom 25.07.2016 - 4 S 604/16 - juris). Strukturgleich zu den oben dargestellten Vorschriften bestimmt § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesGBW, dass Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeiten als Arbeitnehmer im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind, berücksichtigungsfähig im Sinne von § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesGBW sind.
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Gemessen hieran hat das Landesamt den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen des Grundgehalts zu Recht nicht um die von der Klägerin geltend gemachten Tätigkeitszeiten vorverlegt. Die Zeiten ihrer hauptberuflichen Tätigkeit an der Universitätsklinik F. vom 01.07.2006 bis zum 31.08.2007, bei der S. E.-S. B. W. vom 01.04.2011 bis zum 31.08.2011 und schließlich in der schulpsychologischen Beratungsstelle des Staatlichen Schulamts B. vom 01.09.2011 bis zum 31.01.2013 sind nicht gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 LBesGBW berücksichtigungsfähig. Der Anrechnung dieser Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst bzw. bei einem sonstigen Arbeitgeber steht entgegen, dass die Berufsausübung in diesen Zeiten Voraussetzung für die Zulassung zu der von der Klägerin eingeschlagenen Laufbahn ist. Die Landeslaufbahnverordnung in der Fassung vom 28.08.1991 (LVO - GBl. 1991, Nr. 23, S. 586 f) regelt in § 33 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 12, dass als Psychologe in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden kann, wer eine dreijährige Tätigkeit abgeleistet hat, die ihm die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amtes seiner Laufbahn vermittelt. Gemäß Art. 62 § 1 Abs. 2 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 09.11.2010 (GBl. 2010, Nr. 19, S. 984) gelten die §§ 33 bis 44 LVO in der alten Fassung bis zum 31.12.2014 fort. Da die Klägerin am 07.07.2014 in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen wurde, finden die oben zitierten Vorschriften Anwendung. Dies hat das Regierungspräsidium in seiner Stellungnahme vom 23.04.2015 an das Landesamt zutreffend im Einzelnen näher dargelegt. Substantiierte Einwendungen hiergegen hat die Klägerin nicht erhoben.
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2. Der Klägerin steht entgegen der Auffassung des beklagten Landes ein Anspruch auf Berücksichtigung der Betreuungszeit für ihr erstes und zweites Kind vom 04.09.2007 bis zum 31.03.2011 zu. Dabei bestimmt § 32 Abs. 1 Satz 3 LBesGBW, dass Zeiten nach Satz 1 der Bestimmung durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 nicht vermindert werden; gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 LBesGBW wird abweichend von § 31 Abs. 2 Satz 2 LBesGBW der Aufstieg in den Stufen insbesondere nicht durch Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind verzögert. Diese Vorschriften sind hier dahingehend auszulegen, dass sie der Anerkennung der von der Klägerin vor dem Eintritt in das Beamtenverhältnis abgeleisteten Kindererziehungszeiten nicht entgegenstehen. Zwar deuten - worauf das Landesamt zutreffend hinweist - der Wortlaut von § 32 Abs. 1 Satz 3 LBesGBW und dessen systematische Stellung auf einen gegenteiligen Befund (2.1). Eine verfassungs- und unionsrechtskonforme Auslegung der Vorschrift gebietet jedoch das hier vertretene Normverständnis (2.2).
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2.1 Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landesamt in seinem Widerspruchsbescheid am 23.11.2015 dargestellt, dass die Bestimmungen des Baden-Württembergischen Landesbesoldungsgesetzes keine generelle Berücksichtigung von Kinderbetreuungszeiten vor dem Eintritt in das Beamtenverhältnis vorsehen. Im Ausgangspunkt bestimmt § 31 Abs. 2 Satz 2 LBesGBW, dass nach Eintritt in das Beamtenverhältnis Zeiten ohne Anspruch auf Grundgehalt den Stufenaufstieg um diese Zeiten verzögern, soweit nicht in § 32 Abs. 2 LBesGBW anderes geregelt ist. Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 LBesGBW werden bei einem aktiven Beamten oder einer aktiven Beamtin Kinderbetreuungszeiten bis zu drei Jahren für jedes Kind anerkannt und verzögern damit den Aufstieg in den Erfahrungsstufen nicht. Diesen Grundgedanken überträgt § 32 Abs. 1 Satz 3 LBesGBW auf vor Eintritt in das Beamtenverhältnis geleistete, berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 32 Abs. 1 LBesGBW und bestimmt, dass Zeiten nach Satz 1 durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 nicht vermindert werden. Bereits der Wortlaut von § 32 Abs. 1 Satz 3 LBesGBW und insbesondere die dort verwendete Formulierung „Unterbrechungszeiten“ spricht bei einem ersten Zugriff dafür, dass eine Berücksichtigung dieser Zeiten einen unmittelbaren Anschluss an berücksichtigungsfähige Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 der Bestimmung voraussetzt. Denn unter einer „Unterbrechung“ wird nach allgemeinen Sprachgebrauch „eine kurzzeitige Aussetzung einer Handlung, um diese später wieder aufzunehmen“ verstanden (vgl. die Definition des Begriffs „Unterbrechung“ bei Wiktionary, dem freien Wörterbuch). Hierauf deutet auch der systematische Zusammenhang von § 32 Abs. 1 Satz 3 LBesGBW zu § 31 Abs. 2 Satz 2 2. HS dieses Gesetzes. § 32 Abs. 1 Satz 3 stellt bei systematischer Betrachtung eine Parallelbestimmung zu § 31 Abs. 2 Satz 2 2. HS LBesGBW dar und überträgt den dort normierten Rechtsgedanken auf Zeiten, die nach § 32 Abs. 1 LBesGBW außerhalb eines Beamtenverhältnisses berücksichtigungsfähig sind.
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2.2 Höherrangiges Recht gebietet jedoch eine Auslegung von § 32 Abs. 1 Satz 3 LBesGBW dahingehend, dass Zeiten einer Kinderbetreuung auch dann den Aufstieg in den Erfahrungsstufen nicht verzögern, wenn die Kinderbetreuungszeit nicht in unmittelbarem Anschluss an eine hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst oder an eine sonstige berücksichtigungsfähige Zeit im Sinne von § 32 Abs. 1 LBesGBW abgeleistet wird. Dieses Verständnis ist sowohl durch Verfassungsrecht (2.2.1) als auch durch Unionsrecht (2.2.2) zwingend vorgegeben.
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2.2.1 Die von der Kammer vorgenommene Auslegung von § 32 Abs. 1 Satz 3 LBesGBW ist erforderlich, um in der gegenständlichen Fallgestaltung einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG zu vermeiden.
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2.2.1.1 Nach Art. 3 Abs. 3 GG darf niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden. Die Vorschrift konkretisiert und verstärkt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, indem sie der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers engere Grenzen setzt. Das Geschlecht darf grundsätzlich nicht zum Anknüpfungspunkt und zur Rechtfertigung für rechtliche Ungleichbehandlungen benachteiligender oder bevorzugender Art herangezogen werden. Das gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine nach Art. 3 Abs. 3 GG verbotene Ungleichbehandlung ausgelegt ist, sondern in erster Linie - oder gänzlich - andere Ziele verfolgt. Wenn der Gesetzgeber eine Gruppe nach sachlichen Merkmalen bestimmt, die nicht in Art. 3 Abs. 3 GG genannt sind, so ist diese Regelung an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Etwas anderes gilt, wenn der vom Gesetzgeber gewählte, durch Art. 3 Abs. 3 GG nicht verbotene sachliche Anknüpfungspunkt in der gesellschaftlichen Wirklichkeit weitgehend nur für eine Gruppe zutrifft oder die differenzierende Regelung sich weitgehend nur auf eine Gruppe im Sinne einer faktischen Benachteiligung auswirkt, deren Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 3 GG strikt verboten ist (mittelbare Diskriminierung). Eine Anknüpfung an das Geschlecht kann deshalb auch dann vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung überwiegend Frauen trifft und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.2008 - 2 BvL 6/07 -, BVerfGE 121, 241 - m.w.N.). Auch der im Bereich des Besoldungsrechts anerkannte weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers entbindet diesen nicht von der Beachtung des speziellen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 3 GG (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfG, Beschluss vom 27.11.1997 - 1 BvL 12/91 -, BVerfGE 97, 35).
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2.2.1.2 Ausgehend von diesem Maßstab ist hier § 32 Abs. 1 Satz 3 LBesGBW dahingehend auszulegen, dass er der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten auch dann nicht entgegensteht, wenn diese nicht im unmittelbaren Anschluss an sonst bei der Festsetzung der Erfahrungsstufen berücksichtigungsfähige Zeiten abgeleistet werden. Dabei ist die Norm des § 32 Abs. 1 Satz 3 LBesGBW geschlechtsneutral formuliert; dem Wortlaut nach findet die Vorschrift sowohl auf Kinderbetreuungszeiten durch Mütter als auch durch Väter Anwendung. Entscheidend ist jedoch die Frage, ob eine als solche geschlechtsneutral formulierte Regelung Frauen ohne hinreichenden verfassungsrechtlichen Grund benachteiligt. Dies wäre indes der Fall, wenn die Vorschrift entsprechend der Auffassung des Beklagten dahingehend ausgelegt wird, dass sie einen unmittelbaren Anschluss der Kindererziehungszeit an berücksichtigungsfähige Zeiten voraussetzt.
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Bei diesem Verständnis von § 31 Abs. 1 Satz 3 LBesGBW werden mittelbar Frauen benachteiligt, da von der Möglichkeit der Elternzeit in überwiegendem Maße Frauen Gebrauch machen. Nach der auf dem Mikrozensus beruhenden Erkenntnis des Statistischen Bundesamtes nehmen Frauen wesentlich häufiger Elternzeit in Anspruch als Männer. Im Jahre 2015 waren 41,6 Prozent der Mütter, deren jüngstes Kind unter drei Jahren ist, in Elternzeit; bei den Vätern waren dies nur 2,5 Prozent. Diese Betrachtung fällt auch nicht wesentlich anders aus, wenn ältere Kinder in den Blick genommen werden. Im Jahr 2015 waren 24,1 Prozent der Frauen, deren jüngstes Kind unter sechs Jahren ist, in Elternzeit; für Männer galt dies nur für 1,5 Prozent. Auch wird die Elternzeit von Männern wesentlich kürzer als von Frauen in Anspruch genommen. So haben Väter in Baden-Württemberg im Jahre 2013 im Schnitt lediglich 2,7 Monate Elternzeit in Anspruch genommen, während Mütter dies für durchschnittlich 11,6 Monate taten (sämtliche statistischen Daten stammen aus dem Internetauftritt des Statistischen Bundesamtes „DESTATIS“ - Personen in Elternzeit). Der Präsident des Statistischen Bundesamtes hat hieraus in seiner Pressekonferenz am 30.07.2014 (im Internet zugänglich) folgenden Befund abgeleitet: „Nach wie vor sind also hauptsächlich Frauen für die Kinderbetreuung zuständig; sie schränken ihre Erwerbstätigkeit ein, sind häufiger alleinerziehend und machen eine längere Pause nach der Geburt. Diese Situation ist eine der Ursachen für die Verdienstunterschiede von Frauen und Männern“.
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Aus diesen statistischen Daten folgt, dass bundesweit erheblich mehr weibliche als männliche Beschäftigte Elternzeit in Anspruch nehmen. Daher reichen diese Feststellungen, wonach bundesweit erheblich mehr weibliche als männliche Beschäftigte Elternzeit in Anspruch nehmen, für die Annahme aus, dass nach dem ersten Anschein der Frauenanteil der betreffenden Beamten bzw. Beamtenanwärter weit überwiegt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 72.08 -, BVerwGE 136, 165).
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Daneben sprechen allgemeine Überlegungen dafür, dass es bei dem vom Beklagten befürworteten Normverständnis zu einer Benachteiligung von Frauen kommt. Wie oben dargestellt, wird gerade die Erziehungsleistung für Kleinkinder unter drei Jahren ganz überwiegend von Frauen erbracht. Da sich diese Betreuungszeit regelmäßig direkt an die Geburt des Kindes anschließt, ist ihr Beginn naturgemäß nur eingeschränkt planbar. Daher werden ganz überwiegend Frauen in die Lage kommen, dass sich die Erziehungszeit nicht direkt an eine an sich berücksichtigungsfähige Zeit anschließt. Diese Problematik zeigt sich im hier zu entscheidenden Fall in paradigmatischer Weise. So dauerte das letzte befristete Beschäftigungsverhältnis der Klägerin bei dem Universitätsklinikum F. bis zum 31.08.2007; die Geburt des ersten Kindes erfolgte am 04.09.2007. Bereits dieser zeitliche Ablauf verdeutlicht, dass die Parteien des Arbeitsvertrages eine Fortdauer des Arbeitsverhältnisses bis direkt zum Geburtszeitpunkt beabsichtigt haben; diese Erwartung ist lediglich durch die Zufälligkeit des Geburtstermins nicht eingetreten. Keiner abschließenden Klärung bedarf in diesem Zusammenhang, ob die Klägerin - wie von ihrem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung angedeutet - nur aufgrund der Inanspruchnahme von Erziehungszeit keinen weiteren Zeitvertrag an der Universität F. angeboten bekommen hat.
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2.2.1.3 Die Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 3 LBesGBW ist der hier vorgenommenen verfassungskonformen Auslegung zugänglich. Das Gebot verfassungskonformer Gesetzesauslegung verlangt von mehreren möglichen Normdeutungen, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führen, diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht. Eine Norm ist daher nur dann für verfassungswidrig zu erklären, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung möglich ist. Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, so ist diese geboten. Auch im Wege der verfassungskonformen Interpretation darf aber der normative Gehalt einer Regelung nicht neu bestimmt werden. Die zur Vermeidung eines Nichtigkeitsausspruchs gefundene Interpretation muss daher eine nach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige Auslegung sein. Die Grenzen verfassungskonformer Auslegung ergeben sich damit grundsätzlich aus dem ordnungsgemäßen Gebrauch der anerkannten Auslegungsmethoden. Der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt gebietet es dabei, in den Grenzen der Verfassung das Maximum dessen aufrecht zu erhalten, was der Gesetzgeber gewollt hat. Er erfordert mithin eine verfassungskonforme Auslegung der Norm, die durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckt ist und die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahrt. Die Deutung darf nicht dazu führen, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.09.2007 - 2 BvF 3/02 -, BVerfGE 119, 247; BVerwG, Urteil vom 21.04.2016 - 2 C 13.15 -, juris). Das Gebot verfassungskonformer Auslegung nicht eindeutiger Regelungen in diesem Sinne gilt auch für das Besoldungsrecht. Nach wie vor kommt dem Wortlaut der besoldungsrechtlichen Regelung gesteigerte Bedeutung für die Auslegung zu. Namentlich im Besoldungsrecht drückt sich der Wille des Gesetzgebers regelmäßig widerspruchsfrei in der Sprache des Gesetzes aus. Erst wenn die manifestierte Zielsetzung des Gesetzgebers und der Buchstabe des Gesetzes nicht in Übereinstimmung zu bringen sind und das Gericht bei rein grammatikalischer Interpretation von der Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift ausgeht, ist der Weg einer verfassungskonformen Auslegung eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.2005 - 2 C 44.04 -, BVerwGE 124, 227).
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Eine an den Maßstäben des nationalen Verfassungsrechts orientierte Gesetzesauslegung gebietet hier, die Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 3 LBesGBW dahingehend auszulegen, dass sie der Berücksichtigung von Kinderbetreuungszeiten auch dann nicht entgegensteht, wenn sie nicht in unmittelbarem Anschluss an berücksichtigungsfähige Zeiten abgeleistet werden. Der Wortlaut der Norm steht diesem Verständnis nicht entgegen, auch wenn er - wie oben unter 2.1. gezeigt - eher in die gegensätzliche Richtung weist. Auch zu dem verobjektivierten Willen des Gesetzgebers steht diese Auslegung nicht in Widerspruch. Die Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG -) vom 20.07.2010 (LT-Drs. 14/6694) lässt nicht erkennen, dass der Gesetzgeber die hier in Rede stehende Fallgestaltung vorhergesehen hat. Der Gesetzesbegründung lässt sich jedenfalls nichts für das vom Beklagten vorgeschlagene Normverständnis entnehmen. Die von der Kammer vorgenommene Auslegung steht demgegenüber mit den normübergreifenden Vorstellungen des Gesetzgebers in Einklang. So wird in der Gesetzesbegründung zu § 32 LBesGBW darauf hingewiesen, Sinn der Regelung sei es, bei der Stufenzuordnung zum einen förderliche Vordienstzeiten und zum anderen familien- und gesellschaftspolitisch erwünschte Zeiten in angemessenem Umfang zu berücksichtigen (LT-Drs. 14/6694, S. 466). Gerade die vom Gesetzgeber hervorgehobene familienpolitische Zielsetzung der Anrechnung von Erziehungszeiten spricht dafür, § 32 Abs. 1 Satz 3 LBesGBW nicht zu eng auszulegen. Wie der vorliegende Fall exemplarisch zeigt, würden bei einem gegenteiligen Verständnis Zufälligkeiten darüber entscheiden, ob die vom Gesetzgeber grundsätzlich gewünschte, familienpolitisch motivierte Anrechnung von Betreuungszeiten im Einzelfall zum Tragen kommt.
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2.2.2 Die von der Kammer vorgenommene Auslegung von § 31 Abs. 1 Satz 3 LBesGBW ist auch aus unionsrechtlichen Erwägungen geboten. Nach Art. 157 Abs. 1 AEUV stellt jeder Mitgliedstaat die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher. Der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zufolge umfasst der Begriff des Entgelts in Sinne von Art. 157 Abs. 2 AEUV alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistung gewährten Vergütungen, vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber sie dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses gewährt (vgl. EuGH, Urteile vom 26.09.2013 - C-476/11 -, NVwZ 2013, 1401; und vom 21.01.2015 - C-529/13 -, NVwZ 2015, 798). Ausgehend hiervon ist nicht zweifelhaft, dass die Eingliederung in die Erfahrungsstufen entgeltrelevant im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist. Wie oben dargestellt, hängt von der Berücksichtigung der Erfahrungszeiten die Höhe des Entgelts des Beamten ab. Auch verbietet das europäische Unionsrecht - ebenso wie das nationale Verfassungsrecht - die mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.07.2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis bezeichnet der Ausdruck mittelbare Diskriminierung eine Situation, in der dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen des einen Geschlechts in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechts benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
29 
Auch europäisches Unionsrecht gebietet daher das hier vertretene Normverständnis von § 31 Abs. 1 Satz 3 LBesGBW, um eine mittelbare Diskriminierung von Frauen zu vermeiden. Insoweit kann auf die Ausführungen unter 2.2.1.2 verwiesen werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat ein nationales Gericht bei der Prüfung, ob eine Vorschrift erheblich mehr Frauen als Männer betrifft, die Gesamtheit der Beschäftigten zu berücksichtigen, für die die nationale Regelung gilt. Dabei besteht die beste Methode zur Auswertung der Statistiken darin, die Gruppe der männlichen mit jener der weiblichen Arbeitskräfte darauf hin zu vergleichen, wie hoch in jeder Gruppe der Anteil der von der Ungleichbehandlung Betroffenen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 06.12.2007 - C-300/06 -, juris). Indes kann auch hier dem ersten Anschein nach von einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ausgegangen werden, wenn § 32 Abs. 1 Satz 3 LBesGBW nicht wie von der Kammer vorgeschlagen ausgelegt würde. Zwar liegen der Kammer keine statistischen Daten bezogen auf die Beamten des Landes Baden-Württemberg vor, die von § 32 Abs. 1 Satz 3 LBesGBW betroffen werden. Weitere Ermittlungen dahingehend waren hier jedoch nicht erfolgsversprechend und daher nicht geboten. Wie die Vertreterin des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, wird bei dem Landesamt bereits nicht statistisch erfasst, in welchem Verhältnis die Geschlechter Elternzeit in Anspruch nehmen. Erst recht sind bei dem Landesamt keine Erkenntnisse darüber vorhanden, in welchem Verhältnis sich die Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 3 LBesGBW auf Männer und Frauen jeweils auswirkt. Vielmehr hat die Sitzungsvertreterin des beklagten Landes darauf hingewiesen, dass ihr ein vergleichbarer Sachverhalt nicht bekannt ist.
30 
Des Weitern liegt hier keine Fallgestaltung vor, in der eine mittelbare Benachteiligung aufgrund des Geschlechtes gerechtfertigt ist. Mittelbare Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts verstoßen dann nicht gegen Art. 157 AEUV, wenn die streitige Maßnahme durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. EuGH, Urteile vom 30.03.2000 - C-236/98 -, Slg. 2000, I-2189; und vom 22.11.2012 - C-385/11 -, juris Rdnr. 32). Das ist der Fall, wenn die gewählten Mittel einem legitimen Ziel dienen und zur Erreichung dieses Ziel geeignet und erforderlich sind (vgl. EuGH, Urteile vom 09.02.1999 - C-167/97 -, Slg. 1999, I-623; und vom 22.11.2012 - C-385/11 -, juris Rdnr. 32). Gemessen hieran ist kein objektiver Grund ersichtlich, der die bei dem Normverständnis des Beklagten eintretende mittelbare Diskriminierung rechtfertigen könnte. Wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert, sieht das beklagte Land die Rechtfertigung für das Erfordernis des direkten Anschlusses der Erziehungszeit an eine berücksichtigungsfähige Zeit darin, dass damit ein leicht handhabbares Kriterium für die Berücksichtigung von Erziehungszeiten eingeführt wird. Indes rechtfertigen Erwägungen der Praktikabilität des Verwaltungsvollzugs nicht eine mittelbare Diskriminierung. Dieses Normverständnis ist nicht erforderlich im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Erreichung des angestrebten Ziels. Auch in einer Fallgestaltung wie der hier vorliegenden, in der zwischen dem Beginn der Erziehungszeit und der berücksichtigungsfähigen Zeit eine geringfügige Lücke liegt, werden die vom Gesetzgeber mit der Anrechnung verfolgten Ziele erreicht.
31 
Nach alldem hat die Klage insoweit Erfolg, als die Klägerin eine Berücksichtigung der Erziehungszeit erstrebt.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Gründe

 
12 
Die zulässige Klage hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zuerkennung weiterer Erfahrungszeiten zu; der versagende Bescheid des Landesamtes vom 04.05.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23.11.2015 sind in diesem Umfang rechtswidrig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
13 
Nach § 31 Abs. 1 LBesGBW wird die Höhe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). Erfahrungszeiten sind Zeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn. Das Aufsteigen in den Stufen beginnt nach § 31 Abs. 3 Satz 1 LBesGBW mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei dem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wirksam wird. Der Zeitpunkt des Beginns wird um die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden, nach § 32 Abs. 1 LBesGBW berücksichtigungsfähigen Zeiten vorverlegt (§ 31 Abs. 3 Satz 2 LBesGBW).
14 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klägerin einen Anspruch auf eine (weitere) Vorverlegung des Zeitpunkts des Beginns des Aufsteigens in den Stufen des Grundgehalts. Zwar steht ihr kein Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit zu, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur einschlägigen Laufbahn sind (1.). Indes hat die Klägerin einen Anspruch auf Berücksichtigung der Kinderbetreuungszeit vom 04.09.2007 bis zum 31.03.2011 (2.).
15 
1. Berücksichtigungsfähige Zeiten im Sinne von § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesGBW nach dem hier allein in Betracht kommenden § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW sind sonstige Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind oder diese Voraussetzung ersetzen, soweit diese für die Verwendung des Beamten förderlich sind, sofern die hauptberufliche Tätigkeit mindestens a) auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs und b) sechs Monate ohne Unterbrechung ausgeübt wurde. Die Entscheidung über die Anerkennung von förderlichen Zeiten trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle (§ 32 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 LBesGBW), hier das für die Ernennung der Klägerin zuständige Regierungspräsidium Tübingen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BeamtZuVO i.V.m. §§ 1, 2 und 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErnG), wobei dieser Entscheidung nur interne Bindungswirkung zukommt. Für den Erlass der Entscheidung gegenüber dem betroffenen Beamten ist nach § 31 Abs. 3 Satz 4 LBesGBW die bezügezahlende Stelle - hier das Landesamt - zuständig. Die Entscheidung über die Berücksichtigung von förderlichen Zeiten nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 LBesGBW steht nicht im Ermessen der zuständigen Behörde; auch ein Beurteilungsspielraum ist ihr insoweit nicht eingeräumt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.03.2014 - 4 S 2129/13 - juris; Beschluss vom 25.07.2016 - 4 S 604/16 - juris). Strukturgleich zu den oben dargestellten Vorschriften bestimmt § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesGBW, dass Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeiten als Arbeitnehmer im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind, berücksichtigungsfähig im Sinne von § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesGBW sind.
16 
Gemessen hieran hat das Landesamt den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen des Grundgehalts zu Recht nicht um die von der Klägerin geltend gemachten Tätigkeitszeiten vorverlegt. Die Zeiten ihrer hauptberuflichen Tätigkeit an der Universitätsklinik F. vom 01.07.2006 bis zum 31.08.2007, bei der S. E.-S. B. W. vom 01.04.2011 bis zum 31.08.2011 und schließlich in der schulpsychologischen Beratungsstelle des Staatlichen Schulamts B. vom 01.09.2011 bis zum 31.01.2013 sind nicht gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 LBesGBW berücksichtigungsfähig. Der Anrechnung dieser Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst bzw. bei einem sonstigen Arbeitgeber steht entgegen, dass die Berufsausübung in diesen Zeiten Voraussetzung für die Zulassung zu der von der Klägerin eingeschlagenen Laufbahn ist. Die Landeslaufbahnverordnung in der Fassung vom 28.08.1991 (LVO - GBl. 1991, Nr. 23, S. 586 f) regelt in § 33 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 12, dass als Psychologe in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden kann, wer eine dreijährige Tätigkeit abgeleistet hat, die ihm die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amtes seiner Laufbahn vermittelt. Gemäß Art. 62 § 1 Abs. 2 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 09.11.2010 (GBl. 2010, Nr. 19, S. 984) gelten die §§ 33 bis 44 LVO in der alten Fassung bis zum 31.12.2014 fort. Da die Klägerin am 07.07.2014 in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen wurde, finden die oben zitierten Vorschriften Anwendung. Dies hat das Regierungspräsidium in seiner Stellungnahme vom 23.04.2015 an das Landesamt zutreffend im Einzelnen näher dargelegt. Substantiierte Einwendungen hiergegen hat die Klägerin nicht erhoben.
17 
2. Der Klägerin steht entgegen der Auffassung des beklagten Landes ein Anspruch auf Berücksichtigung der Betreuungszeit für ihr erstes und zweites Kind vom 04.09.2007 bis zum 31.03.2011 zu. Dabei bestimmt § 32 Abs. 1 Satz 3 LBesGBW, dass Zeiten nach Satz 1 der Bestimmung durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 nicht vermindert werden; gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 LBesGBW wird abweichend von § 31 Abs. 2 Satz 2 LBesGBW der Aufstieg in den Stufen insbesondere nicht durch Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind verzögert. Diese Vorschriften sind hier dahingehend auszulegen, dass sie der Anerkennung der von der Klägerin vor dem Eintritt in das Beamtenverhältnis abgeleisteten Kindererziehungszeiten nicht entgegenstehen. Zwar deuten - worauf das Landesamt zutreffend hinweist - der Wortlaut von § 32 Abs. 1 Satz 3 LBesGBW und dessen systematische Stellung auf einen gegenteiligen Befund (2.1). Eine verfassungs- und unionsrechtskonforme Auslegung der Vorschrift gebietet jedoch das hier vertretene Normverständnis (2.2).
18 
2.1 Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landesamt in seinem Widerspruchsbescheid am 23.11.2015 dargestellt, dass die Bestimmungen des Baden-Württembergischen Landesbesoldungsgesetzes keine generelle Berücksichtigung von Kinderbetreuungszeiten vor dem Eintritt in das Beamtenverhältnis vorsehen. Im Ausgangspunkt bestimmt § 31 Abs. 2 Satz 2 LBesGBW, dass nach Eintritt in das Beamtenverhältnis Zeiten ohne Anspruch auf Grundgehalt den Stufenaufstieg um diese Zeiten verzögern, soweit nicht in § 32 Abs. 2 LBesGBW anderes geregelt ist. Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 LBesGBW werden bei einem aktiven Beamten oder einer aktiven Beamtin Kinderbetreuungszeiten bis zu drei Jahren für jedes Kind anerkannt und verzögern damit den Aufstieg in den Erfahrungsstufen nicht. Diesen Grundgedanken überträgt § 32 Abs. 1 Satz 3 LBesGBW auf vor Eintritt in das Beamtenverhältnis geleistete, berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 32 Abs. 1 LBesGBW und bestimmt, dass Zeiten nach Satz 1 durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 nicht vermindert werden. Bereits der Wortlaut von § 32 Abs. 1 Satz 3 LBesGBW und insbesondere die dort verwendete Formulierung „Unterbrechungszeiten“ spricht bei einem ersten Zugriff dafür, dass eine Berücksichtigung dieser Zeiten einen unmittelbaren Anschluss an berücksichtigungsfähige Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 der Bestimmung voraussetzt. Denn unter einer „Unterbrechung“ wird nach allgemeinen Sprachgebrauch „eine kurzzeitige Aussetzung einer Handlung, um diese später wieder aufzunehmen“ verstanden (vgl. die Definition des Begriffs „Unterbrechung“ bei Wiktionary, dem freien Wörterbuch). Hierauf deutet auch der systematische Zusammenhang von § 32 Abs. 1 Satz 3 LBesGBW zu § 31 Abs. 2 Satz 2 2. HS dieses Gesetzes. § 32 Abs. 1 Satz 3 stellt bei systematischer Betrachtung eine Parallelbestimmung zu § 31 Abs. 2 Satz 2 2. HS LBesGBW dar und überträgt den dort normierten Rechtsgedanken auf Zeiten, die nach § 32 Abs. 1 LBesGBW außerhalb eines Beamtenverhältnisses berücksichtigungsfähig sind.
19 
2.2 Höherrangiges Recht gebietet jedoch eine Auslegung von § 32 Abs. 1 Satz 3 LBesGBW dahingehend, dass Zeiten einer Kinderbetreuung auch dann den Aufstieg in den Erfahrungsstufen nicht verzögern, wenn die Kinderbetreuungszeit nicht in unmittelbarem Anschluss an eine hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst oder an eine sonstige berücksichtigungsfähige Zeit im Sinne von § 32 Abs. 1 LBesGBW abgeleistet wird. Dieses Verständnis ist sowohl durch Verfassungsrecht (2.2.1) als auch durch Unionsrecht (2.2.2) zwingend vorgegeben.
20 
2.2.1 Die von der Kammer vorgenommene Auslegung von § 32 Abs. 1 Satz 3 LBesGBW ist erforderlich, um in der gegenständlichen Fallgestaltung einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG zu vermeiden.
21 
2.2.1.1 Nach Art. 3 Abs. 3 GG darf niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden. Die Vorschrift konkretisiert und verstärkt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, indem sie der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers engere Grenzen setzt. Das Geschlecht darf grundsätzlich nicht zum Anknüpfungspunkt und zur Rechtfertigung für rechtliche Ungleichbehandlungen benachteiligender oder bevorzugender Art herangezogen werden. Das gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine nach Art. 3 Abs. 3 GG verbotene Ungleichbehandlung ausgelegt ist, sondern in erster Linie - oder gänzlich - andere Ziele verfolgt. Wenn der Gesetzgeber eine Gruppe nach sachlichen Merkmalen bestimmt, die nicht in Art. 3 Abs. 3 GG genannt sind, so ist diese Regelung an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Etwas anderes gilt, wenn der vom Gesetzgeber gewählte, durch Art. 3 Abs. 3 GG nicht verbotene sachliche Anknüpfungspunkt in der gesellschaftlichen Wirklichkeit weitgehend nur für eine Gruppe zutrifft oder die differenzierende Regelung sich weitgehend nur auf eine Gruppe im Sinne einer faktischen Benachteiligung auswirkt, deren Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 3 GG strikt verboten ist (mittelbare Diskriminierung). Eine Anknüpfung an das Geschlecht kann deshalb auch dann vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung überwiegend Frauen trifft und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.2008 - 2 BvL 6/07 -, BVerfGE 121, 241 - m.w.N.). Auch der im Bereich des Besoldungsrechts anerkannte weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers entbindet diesen nicht von der Beachtung des speziellen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 3 GG (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfG, Beschluss vom 27.11.1997 - 1 BvL 12/91 -, BVerfGE 97, 35).
22 
2.2.1.2 Ausgehend von diesem Maßstab ist hier § 32 Abs. 1 Satz 3 LBesGBW dahingehend auszulegen, dass er der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten auch dann nicht entgegensteht, wenn diese nicht im unmittelbaren Anschluss an sonst bei der Festsetzung der Erfahrungsstufen berücksichtigungsfähige Zeiten abgeleistet werden. Dabei ist die Norm des § 32 Abs. 1 Satz 3 LBesGBW geschlechtsneutral formuliert; dem Wortlaut nach findet die Vorschrift sowohl auf Kinderbetreuungszeiten durch Mütter als auch durch Väter Anwendung. Entscheidend ist jedoch die Frage, ob eine als solche geschlechtsneutral formulierte Regelung Frauen ohne hinreichenden verfassungsrechtlichen Grund benachteiligt. Dies wäre indes der Fall, wenn die Vorschrift entsprechend der Auffassung des Beklagten dahingehend ausgelegt wird, dass sie einen unmittelbaren Anschluss der Kindererziehungszeit an berücksichtigungsfähige Zeiten voraussetzt.
23 
Bei diesem Verständnis von § 31 Abs. 1 Satz 3 LBesGBW werden mittelbar Frauen benachteiligt, da von der Möglichkeit der Elternzeit in überwiegendem Maße Frauen Gebrauch machen. Nach der auf dem Mikrozensus beruhenden Erkenntnis des Statistischen Bundesamtes nehmen Frauen wesentlich häufiger Elternzeit in Anspruch als Männer. Im Jahre 2015 waren 41,6 Prozent der Mütter, deren jüngstes Kind unter drei Jahren ist, in Elternzeit; bei den Vätern waren dies nur 2,5 Prozent. Diese Betrachtung fällt auch nicht wesentlich anders aus, wenn ältere Kinder in den Blick genommen werden. Im Jahr 2015 waren 24,1 Prozent der Frauen, deren jüngstes Kind unter sechs Jahren ist, in Elternzeit; für Männer galt dies nur für 1,5 Prozent. Auch wird die Elternzeit von Männern wesentlich kürzer als von Frauen in Anspruch genommen. So haben Väter in Baden-Württemberg im Jahre 2013 im Schnitt lediglich 2,7 Monate Elternzeit in Anspruch genommen, während Mütter dies für durchschnittlich 11,6 Monate taten (sämtliche statistischen Daten stammen aus dem Internetauftritt des Statistischen Bundesamtes „DESTATIS“ - Personen in Elternzeit). Der Präsident des Statistischen Bundesamtes hat hieraus in seiner Pressekonferenz am 30.07.2014 (im Internet zugänglich) folgenden Befund abgeleitet: „Nach wie vor sind also hauptsächlich Frauen für die Kinderbetreuung zuständig; sie schränken ihre Erwerbstätigkeit ein, sind häufiger alleinerziehend und machen eine längere Pause nach der Geburt. Diese Situation ist eine der Ursachen für die Verdienstunterschiede von Frauen und Männern“.
24 
Aus diesen statistischen Daten folgt, dass bundesweit erheblich mehr weibliche als männliche Beschäftigte Elternzeit in Anspruch nehmen. Daher reichen diese Feststellungen, wonach bundesweit erheblich mehr weibliche als männliche Beschäftigte Elternzeit in Anspruch nehmen, für die Annahme aus, dass nach dem ersten Anschein der Frauenanteil der betreffenden Beamten bzw. Beamtenanwärter weit überwiegt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 72.08 -, BVerwGE 136, 165).
25 
Daneben sprechen allgemeine Überlegungen dafür, dass es bei dem vom Beklagten befürworteten Normverständnis zu einer Benachteiligung von Frauen kommt. Wie oben dargestellt, wird gerade die Erziehungsleistung für Kleinkinder unter drei Jahren ganz überwiegend von Frauen erbracht. Da sich diese Betreuungszeit regelmäßig direkt an die Geburt des Kindes anschließt, ist ihr Beginn naturgemäß nur eingeschränkt planbar. Daher werden ganz überwiegend Frauen in die Lage kommen, dass sich die Erziehungszeit nicht direkt an eine an sich berücksichtigungsfähige Zeit anschließt. Diese Problematik zeigt sich im hier zu entscheidenden Fall in paradigmatischer Weise. So dauerte das letzte befristete Beschäftigungsverhältnis der Klägerin bei dem Universitätsklinikum F. bis zum 31.08.2007; die Geburt des ersten Kindes erfolgte am 04.09.2007. Bereits dieser zeitliche Ablauf verdeutlicht, dass die Parteien des Arbeitsvertrages eine Fortdauer des Arbeitsverhältnisses bis direkt zum Geburtszeitpunkt beabsichtigt haben; diese Erwartung ist lediglich durch die Zufälligkeit des Geburtstermins nicht eingetreten. Keiner abschließenden Klärung bedarf in diesem Zusammenhang, ob die Klägerin - wie von ihrem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung angedeutet - nur aufgrund der Inanspruchnahme von Erziehungszeit keinen weiteren Zeitvertrag an der Universität F. angeboten bekommen hat.
26 
2.2.1.3 Die Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 3 LBesGBW ist der hier vorgenommenen verfassungskonformen Auslegung zugänglich. Das Gebot verfassungskonformer Gesetzesauslegung verlangt von mehreren möglichen Normdeutungen, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führen, diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht. Eine Norm ist daher nur dann für verfassungswidrig zu erklären, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung möglich ist. Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, so ist diese geboten. Auch im Wege der verfassungskonformen Interpretation darf aber der normative Gehalt einer Regelung nicht neu bestimmt werden. Die zur Vermeidung eines Nichtigkeitsausspruchs gefundene Interpretation muss daher eine nach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige Auslegung sein. Die Grenzen verfassungskonformer Auslegung ergeben sich damit grundsätzlich aus dem ordnungsgemäßen Gebrauch der anerkannten Auslegungsmethoden. Der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt gebietet es dabei, in den Grenzen der Verfassung das Maximum dessen aufrecht zu erhalten, was der Gesetzgeber gewollt hat. Er erfordert mithin eine verfassungskonforme Auslegung der Norm, die durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckt ist und die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahrt. Die Deutung darf nicht dazu führen, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.09.2007 - 2 BvF 3/02 -, BVerfGE 119, 247; BVerwG, Urteil vom 21.04.2016 - 2 C 13.15 -, juris). Das Gebot verfassungskonformer Auslegung nicht eindeutiger Regelungen in diesem Sinne gilt auch für das Besoldungsrecht. Nach wie vor kommt dem Wortlaut der besoldungsrechtlichen Regelung gesteigerte Bedeutung für die Auslegung zu. Namentlich im Besoldungsrecht drückt sich der Wille des Gesetzgebers regelmäßig widerspruchsfrei in der Sprache des Gesetzes aus. Erst wenn die manifestierte Zielsetzung des Gesetzgebers und der Buchstabe des Gesetzes nicht in Übereinstimmung zu bringen sind und das Gericht bei rein grammatikalischer Interpretation von der Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift ausgeht, ist der Weg einer verfassungskonformen Auslegung eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.2005 - 2 C 44.04 -, BVerwGE 124, 227).
27 
Eine an den Maßstäben des nationalen Verfassungsrechts orientierte Gesetzesauslegung gebietet hier, die Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 3 LBesGBW dahingehend auszulegen, dass sie der Berücksichtigung von Kinderbetreuungszeiten auch dann nicht entgegensteht, wenn sie nicht in unmittelbarem Anschluss an berücksichtigungsfähige Zeiten abgeleistet werden. Der Wortlaut der Norm steht diesem Verständnis nicht entgegen, auch wenn er - wie oben unter 2.1. gezeigt - eher in die gegensätzliche Richtung weist. Auch zu dem verobjektivierten Willen des Gesetzgebers steht diese Auslegung nicht in Widerspruch. Die Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG -) vom 20.07.2010 (LT-Drs. 14/6694) lässt nicht erkennen, dass der Gesetzgeber die hier in Rede stehende Fallgestaltung vorhergesehen hat. Der Gesetzesbegründung lässt sich jedenfalls nichts für das vom Beklagten vorgeschlagene Normverständnis entnehmen. Die von der Kammer vorgenommene Auslegung steht demgegenüber mit den normübergreifenden Vorstellungen des Gesetzgebers in Einklang. So wird in der Gesetzesbegründung zu § 32 LBesGBW darauf hingewiesen, Sinn der Regelung sei es, bei der Stufenzuordnung zum einen förderliche Vordienstzeiten und zum anderen familien- und gesellschaftspolitisch erwünschte Zeiten in angemessenem Umfang zu berücksichtigen (LT-Drs. 14/6694, S. 466). Gerade die vom Gesetzgeber hervorgehobene familienpolitische Zielsetzung der Anrechnung von Erziehungszeiten spricht dafür, § 32 Abs. 1 Satz 3 LBesGBW nicht zu eng auszulegen. Wie der vorliegende Fall exemplarisch zeigt, würden bei einem gegenteiligen Verständnis Zufälligkeiten darüber entscheiden, ob die vom Gesetzgeber grundsätzlich gewünschte, familienpolitisch motivierte Anrechnung von Betreuungszeiten im Einzelfall zum Tragen kommt.
28 
2.2.2 Die von der Kammer vorgenommene Auslegung von § 31 Abs. 1 Satz 3 LBesGBW ist auch aus unionsrechtlichen Erwägungen geboten. Nach Art. 157 Abs. 1 AEUV stellt jeder Mitgliedstaat die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher. Der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zufolge umfasst der Begriff des Entgelts in Sinne von Art. 157 Abs. 2 AEUV alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistung gewährten Vergütungen, vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber sie dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses gewährt (vgl. EuGH, Urteile vom 26.09.2013 - C-476/11 -, NVwZ 2013, 1401; und vom 21.01.2015 - C-529/13 -, NVwZ 2015, 798). Ausgehend hiervon ist nicht zweifelhaft, dass die Eingliederung in die Erfahrungsstufen entgeltrelevant im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist. Wie oben dargestellt, hängt von der Berücksichtigung der Erfahrungszeiten die Höhe des Entgelts des Beamten ab. Auch verbietet das europäische Unionsrecht - ebenso wie das nationale Verfassungsrecht - die mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.07.2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis bezeichnet der Ausdruck mittelbare Diskriminierung eine Situation, in der dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen des einen Geschlechts in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechts benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
29 
Auch europäisches Unionsrecht gebietet daher das hier vertretene Normverständnis von § 31 Abs. 1 Satz 3 LBesGBW, um eine mittelbare Diskriminierung von Frauen zu vermeiden. Insoweit kann auf die Ausführungen unter 2.2.1.2 verwiesen werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat ein nationales Gericht bei der Prüfung, ob eine Vorschrift erheblich mehr Frauen als Männer betrifft, die Gesamtheit der Beschäftigten zu berücksichtigen, für die die nationale Regelung gilt. Dabei besteht die beste Methode zur Auswertung der Statistiken darin, die Gruppe der männlichen mit jener der weiblichen Arbeitskräfte darauf hin zu vergleichen, wie hoch in jeder Gruppe der Anteil der von der Ungleichbehandlung Betroffenen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 06.12.2007 - C-300/06 -, juris). Indes kann auch hier dem ersten Anschein nach von einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ausgegangen werden, wenn § 32 Abs. 1 Satz 3 LBesGBW nicht wie von der Kammer vorgeschlagen ausgelegt würde. Zwar liegen der Kammer keine statistischen Daten bezogen auf die Beamten des Landes Baden-Württemberg vor, die von § 32 Abs. 1 Satz 3 LBesGBW betroffen werden. Weitere Ermittlungen dahingehend waren hier jedoch nicht erfolgsversprechend und daher nicht geboten. Wie die Vertreterin des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, wird bei dem Landesamt bereits nicht statistisch erfasst, in welchem Verhältnis die Geschlechter Elternzeit in Anspruch nehmen. Erst recht sind bei dem Landesamt keine Erkenntnisse darüber vorhanden, in welchem Verhältnis sich die Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 3 LBesGBW auf Männer und Frauen jeweils auswirkt. Vielmehr hat die Sitzungsvertreterin des beklagten Landes darauf hingewiesen, dass ihr ein vergleichbarer Sachverhalt nicht bekannt ist.
30 
Des Weitern liegt hier keine Fallgestaltung vor, in der eine mittelbare Benachteiligung aufgrund des Geschlechtes gerechtfertigt ist. Mittelbare Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts verstoßen dann nicht gegen Art. 157 AEUV, wenn die streitige Maßnahme durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. EuGH, Urteile vom 30.03.2000 - C-236/98 -, Slg. 2000, I-2189; und vom 22.11.2012 - C-385/11 -, juris Rdnr. 32). Das ist der Fall, wenn die gewählten Mittel einem legitimen Ziel dienen und zur Erreichung dieses Ziel geeignet und erforderlich sind (vgl. EuGH, Urteile vom 09.02.1999 - C-167/97 -, Slg. 1999, I-623; und vom 22.11.2012 - C-385/11 -, juris Rdnr. 32). Gemessen hieran ist kein objektiver Grund ersichtlich, der die bei dem Normverständnis des Beklagten eintretende mittelbare Diskriminierung rechtfertigen könnte. Wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert, sieht das beklagte Land die Rechtfertigung für das Erfordernis des direkten Anschlusses der Erziehungszeit an eine berücksichtigungsfähige Zeit darin, dass damit ein leicht handhabbares Kriterium für die Berücksichtigung von Erziehungszeiten eingeführt wird. Indes rechtfertigen Erwägungen der Praktikabilität des Verwaltungsvollzugs nicht eine mittelbare Diskriminierung. Dieses Normverständnis ist nicht erforderlich im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Erreichung des angestrebten Ziels. Auch in einer Fallgestaltung wie der hier vorliegenden, in der zwischen dem Beginn der Erziehungszeit und der berücksichtigungsfähigen Zeit eine geringfügige Lücke liegt, werden die vom Gesetzgeber mit der Anrechnung verfolgten Ziele erreicht.
31 
Nach alldem hat die Klage insoweit Erfolg, als die Klägerin eine Berücksichtigung der Erziehungszeit erstrebt.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 27. Sept. 2016 - 3 K 5436/15

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 27. Sept. 2016 - 3 K 5436/15

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 27. Sept. 2016 - 3 K 5436/15 zitiert 5 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 27. Sept. 2016 - 3 K 5436/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 27. Sept. 2016 - 3 K 5436/15 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. Juli 2016 - 4 S 604/16

bei uns veröffentlicht am 25.07.2016

Tenor Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 2015 - 9 K 1708/15 - wird abgelehnt.Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert des Zulassungsver

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. März 2014 - 4 S 2129/13

bei uns veröffentlicht am 18.03.2014

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06. März 2013 - 5 K 451/12 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.Die Revision wird nic
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 27. Sept. 2016 - 3 K 5436/15.

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 20. Feb. 2018 - 7 K 6063/16

bei uns veröffentlicht am 20.02.2018

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 09.08.2016 und des Beschwerdebescheids desselben vom 10.11.2016 verpflichtet, den Zeitpunkt der Beförderungsreife der Klägerin en

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06. März 2013 - 5 K 451/12 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Neufestlegung des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen.
Der am … 1973 geborene Kläger arbeitete nach der Ausbildung zum Holzmechaniker, dem Besuch des Berufskollegs und dem Grundwehrdienst u.a. in der Zeit von April 1994 bis November 1998 (mit saisonalen Unterbrechungen) bei der ... als Animateur für Kinder und Jugendliche und als Abteilungsleiter Familie. Am 12.03.2003 bestand er vor der IHK Rhein-Neckar die Prüfung zum Tourismusfachwirt IHK. Nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn „Fachlehrer musisch-technische Fächer“ mit der Fächerkombination Sport/Technik/ Wirtschaftslehre wurde er zum 09.09.2011 als Fachlehrer (A 9) am ...-... unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den Dienst des beklagten Landes übernommen.
Mit Bescheid vom 02.11.2011 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg - im Folgenden: Landesamt - den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen auf den 01.09.2010 fest. Auf den Widerspruch des Klägers änderte es diesen Zeitpunkt mit Bescheid vom 13.12.2011 auf den 01.12.2004 ab. Dabei wurden Tätigkeiten des Klägers als Geschäftsführer, Marketingleiter und Assistent der Geschäftsführung von insgesamt fünf Jahren und 261 Tagen (15.05.2003 - 31.03.2007; 01.05.2007 - 01.03.2009) als förderliche Zeiten nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW anerkannt. Den erneuten Widerspruch des Klägers, mit dem dieser die Anrechnung von Zeiten als Animateur und Kinderbetreuer sowie als Abteilungsleiter Familie bei der ... zwischen 1994 und 1998 begehrte, wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2012 zurück.
Auf die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg den Beklagten mit Urteil vom 06.03.2013 verpflichtet, den Zeitpunkt des Aufsteigens in die Stufen des Grundgehalts um den Zeitraum der nachgewiesenen Berufstätigkeit ab 01.03.1996 (bis einschließlich November 1998) vorzuverlegen, und hat den Bescheid des Landesamts vom 13.12.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.02.2012 insoweit aufgehoben; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch darauf, dass seine hauptberufliche Tätigkeit als Abteilungsleiter Familie bei der ... ab März 1996 bei der Berechnung des Beginns des Aufsteigens in Erfahrungsstufen berücksichtigt werde (für die davor liegende Tätigkeit als Animateur für Kinder und Jugendliche [ab April 1994] und die erste Touristensaison als Abteilungsleiter Familie [ab März 1995] sei dies nicht der Fall). Der Kläger habe seit diesem Zeitpunkt eine hauptberufliche Tätigkeit (mit kurzen saisonalen Unterbrechungen) auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt. Die vorgetragene Tätigkeitsbeschreibung entspreche der eines Bürokaufmanns (im gehobenen Management). Dies sei ein in Deutschland anerkannter Ausbildungsberuf (§ 1 BKfAusbV). Der Kläger habe vorgetragen und nachgewiesen, im Wesentlichen weisungsfrei u.a. für Aufgaben im Personalmanagement und im Qualitätsmanagement eingesetzt worden zu sein. So sei er für die Einstellung und Entlassung sowie Bewertung und Weiterbildung von bis zu 20 Mitarbeitern zuständig gewesen. Daneben habe ihm die Planung und Durchführung von Weiterbildungsseminaren seiner Mitarbeiter oblegen. Zudem habe der Kläger u.a. eigenverantwortlich ein Budget von bis zu 100.000,-- DM pro Tourismussaison verwaltet, das er mit der Direktion zuvor ausgehandelt habe. All diese Tätigkeiten gehörten zum Berufsbild eines Bürokaufmanns (§ 3 Nr. 2.2 und 6 BKfAusbV). Die beschriebene Bürotätigkeit habe auch den wesentlichen Anteil der Tätigkeit des Klägers als Abteilungsleiter Familie ausgemacht, nämlich 70 - 80%. Lediglich 20% der Arbeitszeit seien auf repräsentative Tätigkeiten entfallen. Als Abteilungsleiter Familie sei der Kläger grundsätzlich nicht mehr als Animateur tätig gewesen, allenfalls in Notfällen. Dass er sich für seine Tätigkeit nicht durch den zugeordneten Ausbildungsberuf (Bürokaufmann) qualifiziert habe, sei unerheblich. So heiße es auch in den vorläufigen Hinweisen des Finanzministeriums in Nr. 32.1.11 zutreffend, dass die Voraussetzung gegeben sein könne, wenn der Betreffende zwar über keinen berufsqualifizierenden Abschluss in seinem ausgeübten Beruf verfüge, jedoch z.B. durch eine abgeschlossene Ausbildung in einem verwandten Beruf oder auch nur durch längere Berufserfahrung in der Lage sei, gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf regulär Ausgebildeter auszuüben. Als längere Berufserfahrung sei in der mündlichen Verhandlung das Doppelte der üblichen Lehrzeit genannt worden. Der sehr umfangreiche und vielfältige Tätigkeitskatalog in den Arbeitszeugnissen des Klägers, den er in der mündlichen Verhandlung nochmals eingehend erläutert habe, spreche dafür, dass der Kläger wie ein ausgebildeter Bürokaufmann (im gehobenen Management) eingesetzt worden sei. Von der Ausübung eines „Anlernberufs“ könne in seinem Fall nicht gesprochen werden. Dem entspreche auch die Einkommenseinstufung ab März 1996. So habe der Kläger im ersten Jahr als Abteilungsleiter (März 1995 bis November 1995) monatlich 1.700,-- DM netto verdient. Aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergebe sich, dass er ab dem zweiten Jahr als Abteilungsleiter, also ab März 1996, 2.500,-- DM monatlich als Grundgehalt erhalten habe. Dies deute darauf hin, dass er in dieser Zeit Tätigkeiten erbracht habe, die Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erforderten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch eine um entsprechende Berufserfahrung ergänzte Zweckausbildung oder längere Einarbeitung erworben würden. So werde auch in einem Schreiben des ...... ausdrücklich die Qualitätszäsur ab 1996 erwähnt („Gesamtleiter des Kinder- und Jugendbereichs“). Die erforderlichen Kenntnisse seien dem Kläger im ersten Jahr seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter Familie (1995) durch intensive Schulungen der ... vermittelt worden. In dieser Zeit habe sich der Kläger nach seinem Vortrag zusätzlich Kenntnisse in Eigeninitiative angeeignet. Dieses erste Jahr der Berufsausübung als Abteilungsleiter Familie sei offensichtlich geeignet gewesen, den Kläger in die Lage zu versetzen, ab dem zweiten Jahr als Abteilungsleiter Familie anspruchsvolle Tätigkeiten als Bürokaufmann im Management selbständig auszuüben. Die vom Beklagten genannten starren Fristen der Berufstätigkeit würden dem konkreten Fall des Klägers nicht gerecht. Daraus ergebe sich auch, dass für die davor liegende Zeit im Jahr 1995 die Tätigkeit des Klägers bei der ...-... noch nicht der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs entsprochen habe. Diese Zeit sei geprägt gewesen von einer intensiven Einarbeitung seitens der Arbeitgeberin und durch Eigeninitiative des Klägers. Die Tätigkeit sei vor diesem Hintergrund auch deutlich geringer entlohnt worden als ab dem Jahr 1996. Die so zeitlich eingegrenzte hauptberufliche Tätigkeit des Klägers auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs in der Zeit von März 1996 bis November 1998 (mit kurzen saisonalen Unterbrechungen) sei auch für seine Verwendung als Lehrer an Grund- und Hauptschulen, u.a. im Fach Wirtschaftslehre, förderlich. Insoweit bestehe weder ein Ermessens- noch ein Beurteilungsspielraum des Beklagten.
Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 08.10.2013 - 4 S 590/13 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit der Klage stattgegeben worden ist.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06. März 2013 - 5 K 451/12 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, das Verwaltungsgericht gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass der zuständigen obersten Dienstbehörde kein Ermessen bei der Beurteilung eingeräumt werde, ob und in welchem Umfang sonstige Zeiten für die spätere Verwendung förderlich seien. Das Gericht verkenne, dass dem Dienstherrn, der für die Ausgestaltung und Qualifikationserfordernisse der jeweiligen Ämter zuständig sei, hinsichtlich der Anerkennung von Zeiten als förderliche Zeiten ein dem tarifvertraglichen Bestimmungsrecht vergleichbares und diesem nicht nachstehendes, freies Bestimmungsrecht hinsichtlich des „Ob“ und des „Wie“ der Anerkennung eingeräumt werde. Das Verwaltungsgericht habe ebenfalls rechtsfehlerhaft angenommen, dass dem beklagten Land hinsichtlich des Begriffs der Förderlichkeit kein Beurteilungsspielraum zustehe. Die Entscheidung über die Anerkennung förderlicher Zeiten nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW obliege den obersten Dienstbehörden, weil diese jeweils die erforderliche Fachkompetenz für die Beurteilung der Förderlichkeit besäßen. Der Gesetzgeber habe dem beklagten Land dadurch die rechtliche Beurteilung und Bewertung bestimmter Sachverhalte mit der Maßgabe übertragen, dass die unter wertender Abwägung aller betroffenen Belange getroffene Entscheidung grundsätzlich letztverbindlich und einer gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt unterworfen sein solle, weil sie sich nicht vollständig aus der Anwendung der einschlägigen Norm ergebe, sondern in spezifischer Weise Elemente wertender Erkenntnis beinhalte, die der Verwaltung vorbehalten sein solle. Das Verwaltungsgericht habe zudem zu Unrecht angenommen, dass die Tätigkeit des Klägers als Abteilungsleiter Familie bei der ... im Zeitraum vom 01.03.1996 bis einschließlich November 1998 eine für seine Tätigkeit als Fachlehrer förderliche hauptberufliche Tätigkeit auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs darstelle. Entgegen der Ansicht des Gerichts habe die streitgegenständliche Tätigkeit nur einen geringen Teil der in dem Bildungsplan zur Ausbildung zum Bürokaufmann aufgeführten Anforderungen (§ 3 BKfAusbV) erfasst. Der Kläger sei daher nicht in der Lage gewesen, gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf - nach dreijähriger Ausbildungszeit - regulär ausgebildeter Bürokaufmann auszuüben. Dies wäre allenfalls erst nach einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens dem doppelten Umfang der für den vorgesehenen Ausbildungsberuf erforderlichen Ausbildungszeit möglich gewesen. Andernfalls würden die in § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW normierten Anforderungen an einen Ausbildungsberuf unterlaufen. Die dem Kläger zugewiesenen Animateure seien zudem nur als Saisonkräfte tätig gewesen und aufgrund des niedrigen Verdienstes und der zeitlich befristeten Beschäftigung dieser angelernten Mitarbeiter sei die streitgegenständliche Tätigkeit nicht mit der eines im gehobenen Managements tätigen Bürokaufmanns vergleichbar gewesen. Da mit dem dem Kläger eingeräumten Budget auch die Personalkosten der beschäftigten Animateure hätten abgedeckt werden müssen, sei die Budgetverantwortung des Klägers ebenfalls nicht allzu stark zu gewichten. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass er bereits nach ca. einjähriger Einarbeitungszeit über vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten wie ein ausgebildeter Bürokaufmann verfügt habe. Das Verwaltungsgericht sei zudem rechtsfehlerhaft von der Förderlichkeit dieser Tätigkeit nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW für die spätere Dienstausübung des Klägers ausgegangen. Zudem könne auch nicht der gesamte Zeitraum von März 1996 bis November 1998 als förderliche Zeit anerkannt werden. Denn der Kläger habe in diesem Zeitraum nicht durchgehend, sondern nur saisonal als Abteilungsleiter Familie gearbeitet. Es habe daher wie bei den übrigen förderlichen Zeiten auch eine taggenaue Festlegung zu erfolgen. Zudem habe das Gericht verkannt, dass der Kläger die Lehrbefähigung für zwei unterschiedliche Unterrichtsfächer besitze. Die wirtschaftlichen Vorkenntnisse aus der Tätigkeit als Abteilungsleiter Familie könnten jedoch allenfalls für das Unterrichtsfach Technik/Wirtschaft/Recht und nicht für das Unterrichtsfach Sport förderlich sein. Insoweit hätte allenfalls eine anteilige Anerkennung der Förderlichkeit erfolgen dürfen.
Der Kläger beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
12 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Berufung des Beklagten ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, den Zeitpunkt des Aufsteigens des Klägers in die Stufen des Grundgehalts um den Zeitraum der Berufstätigkeit vom 01.03.1996 bis einschließlich November 1998 vorzuverlegen. Ein dahingehender Anspruch steht dem Kläger nicht zu. Der Bescheid des Landesamts vom 13.12.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.02.2012 sind auch insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
14 
Nach § 31 Abs. 1 LBesGBW wird die Höhe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). Erfahrungszeiten sind Zeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn. Das Aufsteigen in den Stufen beginnt nach § 31 Abs. 3 Satz 1 LBesGBW mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wirksam wird. Der Zeitpunkt des Beginns wird um die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden, nach § 32 Abs. 1 berücksichtigungsfähigen Zeiten vorverlegt (§ 31 Abs. 3 Satz 2 LBesGBW). Berücksichtigungsfähige Zeiten im Sinn dieser Vorschrift sind nach dem hier allein in Betracht kommenden § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW sonstige Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind oder diese Voraussetzung ersetzen, soweit diese für die Verwendung des Beamten förderlich sind, sofern die hauptberufliche Tätigkeit mindestens a) auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs und b) sechs Monate ohne Unterbrechung ausgeübt wurde. Die Entscheidung über die Anerkennung von förderlichen Zeiten trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle (§ 32 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LBesGBW), hier das für die Ernennung des Klägers zuständige Regierungspräsidium Freiburg (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BeamtZuVO i.V.m. (§§ 1, 2 und 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErnG), wobei dieser Entscheidung nur interne Bindungswirkung zukommt. Für den Erlass der Entscheidung gegenüber dem betroffenen Beamten ist nach § 31 Abs. 3 Satz 4 LBesGBW die bezügezahlende Stelle - hier das Landesamt - zuständig.
15 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf eine (weitere) Vorverlegung des Zeitpunkts des Beginns des Aufsteigens in den Stufen des Grundgehalts. Die Zeit seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter Familie bei der ... von März 1996 bis November 1998 ist nicht berücksichtigungsfähig. Diese Tätigkeit hat der Kläger nicht auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt.
16 
Eine Tätigkeit wird in der Regel dann auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt, wenn der Betreffende in dem Beruf tätig ist, für den er einen berufsqualifizierenden Abschluss besitzt. Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger ist zum Holzmechaniker ausgebildet worden; in diesem Beruf hat er jedoch bei der ... im fraglichen Zeitraum nicht gearbeitet. Eine Tätigkeit kann jedoch auch dann auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt werden, wenn der Betreffende zwar über keinen berufsqualifizierenden Abschluss in seinem ausgeübten Beruf verfügt, jedoch z.B. durch eine abgeschlossene Ausbildung in einem verwandten Beruf oder auch nur durch längere Berufserfahrung in der Lage ist, gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf regulär Ausgebildeter auszuüben (so auch Nr. 32.1.11 der vorläufigen Hinweise des Finanzministeriums zu den §§ 31, 32 und 36 LBesGBW vom 14.12.2010). Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass hier - da auch eine abgeschlossene Ausbildung in einem verwandten Beruf nicht gegeben ist - allein die Fallgruppe der längeren Berufserfahrung in Betracht kommt.
17 
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, der Kläger sei wie ein ausgebildeter Bürokaufmann (im gehobenen Management) eingesetzt worden, und von der Ausübung eines „Anlernberufs“ könne in seinem Fall nicht gesprochen werden. Diese Auffassung teilt der Senat nicht; sie nimmt den Bedeutungsgehalt des Merkmals „Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs“ nicht hinreichend in den Blick.
18 
Nach § 1 Abs. 3 BBiG besitzt die Berufsausbildung zwei Komponenten: Sie hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln und ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen. Nach § 4 Abs. 1 und 2 BBiG kann das zuständige Fachministerium als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung durch Rechtsverordnung Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen erlassen. Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BBiG hat die Ausbildungsordnung die Bezeichnung des Ausbildungsberufs, der anerkannt wird, festzulegen. Diese Bezeichnung gewährleistet, dass einheitlich mit der Nennung des erlernten Berufs eine bestimmte Qualifikation verbunden werden kann (Wohlgemuth/Lakies/Malottke/ Pieper/Proyer, Berufsbildungsgesetz, 3. Aufl., § 5 RdNr. 6). Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBiG festzulegende Dauer der Ausbildung (die nach § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau - BKfAusbV - vom 01.08.1991 (BGBl. S. 425, mit nachfolgenden Änderungen) drei Jahre beträgt) gewährleistet, dass das Gesamtziel der Berufsausbildung (§ 1 Abs. 3 BBiG) erreicht werden kann. Diese gesetzgeberischen Wertungen sind im Rahmen des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW bei der Beurteilung der Frage maßgeblich in den Blick zu nehmen, ob eine Tätigkeit auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt wird, weil der Betreffende durch längere Berufserfahrung dazu in der Lage ist. Ob der Kläger es tatsächlich vermochte, gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf regulär Ausgebildeter zu verrichten (vgl. nur die 21 in § 3 BKfAusbV aufgeführten, den Mindestgegenstand der Berufsausbildung bezeichnenden Fähigkeiten und Kenntnisse, von denen das Verwaltungsgericht lediglich vier festgestellt hat), kann hier dahinstehen. Denn eine längere Berufserfahrung, der ausbildungsersetzende Funktion zukommen soll, darf die Regelausbildungsdauer grundsätzlich nicht unterschreiten, sondern muss einen längeren Zeitraum umfassen. Ob das Doppelte der Ausbildungsdauer anzusetzen ist, wie der Beklagte meint, um davon ausgehen zu können, dass der Betreffende gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf regulär Ausgebildeter ausüben kann, bedarf keiner Entscheidung. Denn der Kläger war nach seinem Vortrag als Abteilungsleiter Familie insgesamt lediglich drei Jahre und drei Monate tätig (März 1995 - November 1995 [9 Monate], März 1996 - November 1996 [9 Monate], März 1997 - November 1998 [21 Monate]) und damit nur drei Monate länger als die Dauer der Ausbildung zum Bürokaufmann. Dieser Zeitraum ist schon mit Blick auf die Unterbrechung zwischen November 1995 und März 1996 nicht ausreichend, um die Annahme zu rechtfertigen, dass er diese Tätigkeit (ab März 1996, wie das Verwaltungsgericht meint, oder ab einem späteren Zeitpunkt) auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs erbracht hat. Die Gehaltseinstufung und -erhöhung ab März 1996 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dies gilt schon deshalb, weil nichts dafür erkennbar ist, dass dieser Einstufung etwa eine am öffentlichen Dienst und seinen Funktionen und ihrer Wertigkeit orientierte Vergütungsordnung zugrunde lag (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16.05.2006 - 6 P 8.05 -, Juris) oder ein vergleichbarer und aussagekräftiger Bezugsrahmen gegeben war.
19 
Zur Vermeidung von weiteren Rechtsstreitigkeiten bemerkt der Senat, dass die Entscheidung über die Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten nicht im Ermessen der zuständigen Behörde steht. Die Normstruktur von § 32 Abs. 1 und § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesGBW ist eindeutig. In § 32 Abs. 1 LBesGBW werden ausdrücklich die Voraussetzungen benannt, unter denen Zeiten berücksichtigungsfähig „sind“, und nach § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesGBW ist bei Vorliegen dieser Voraussetzungen eine (gebundene) Entscheidung dahingehend zu treffen, dass der Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in Stufen vorverlegt „wird“. Auch die Gesetzesmaterialien rechtfertigen keine den Wortlaut einschränkende Auslegung. Im Gesetzentwurf der Landesregierung zum Dienstrechtsreformgesetz (LT-Drs. 14/6694) heißt es zu § 31 Abs. 3 LBesGBW: „Die Vorverlegung dieses Zeitpunkts erfolgt, wenn Zeiten nach § 32 als berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt werden.“ Zu § 32 Abs. 1 LBesGBW wird ausgeführt: „Die Vorschrift bestimmt, welche Zeiten bei der ersten Stufenfestsetzung als berücksichtigungsfähige Zeiten anzuerkennen sind,…“ Die gesetzliche Regelung unterscheidet sich insoweit grundsätzlich etwa von § 28 Abs. 1 Satz 3 BBesG, wonach weitere hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise anerkannt werden können, soweit diese für die Verwendung förderlich sind, oder auch von § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L, wonach der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen kann, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Im Gegensatz zu diesen Regelungen hat aber der Landesgesetzgeber der zuständigen Behörde kein freies Bestimmungsrecht hinsichtlich des „Ob“ und „Wie“ der Anerkennung eingeräumt. Soweit § 32 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LBesGBW regelt, dass insgesamt bis zu zehn Jahre berücksichtigt werden können, wird nur eine zeitliche Höchstgrenze für die Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten statuiert, nicht aber Ermessen hinsichtlich der Anerkennung dem Grunde nach eingeräumt.
20 
Auch ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des Begriffs der „Förderlichkeit“ steht der zuständigen Behörde nicht zu. Die Verwaltungsgerichte haben über die Förderlichkeit von geltend gemachten Zeiten einer Berufstätigkeit zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein.
21 
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG überträgt die Letztentscheidungsbefugnis für die Auslegung und Anwendung normativer Regelungen den Verwaltungsgerichten. Ein Beurteilungsspielraum der Verwaltung mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte muss zum einen normativ angelegt sein, d.h. sich durch Normauslegung ermitteln lassen. Zum anderen muss die Bestimmung des Bedeutungsgehalts einer Rechtsnorm so vage oder ihre fallbezogene Anwendung so schwierig sein, dass die gerichtliche Kontrolle wegen der hohen Komplexität oder der besonderen Dynamik der geregelten Materie an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt. Es reicht nicht aus, dass eine rechtliche Würdigung auf der Grundlage eines komplexen Sachverhalts zu treffen ist. Hinzu kommen muss, dass die Gerichte die Aufgabe, die entscheidungsrelevanten tatsächlichen Umstände festzustellen und rechtlich zu bewerten, selbst dann nicht bewältigen können, wenn sie im gebotenen Umfang auf die Sachkunde der Verwaltung zurückgreifen oder sich auf andere Weise sachverständiger Hilfe bedienen (BVerfG, Beschluss vom 31.05.2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1; BVerwG, Urteile vom 28.05.2009 - 2 C 33.08 -, BVerwGE 134, 108, und vom 25.07.2013 - 2 C 12.11 -, NVwZ 2014, 300). Dementsprechend ist anerkannt, dass dem Dienstherrn etwa für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit als Voraussetzung für die vorzeitige Versetzung eines Beamten in den Ruhestand kein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 73.08 -, BVerwGE 133, 297). Ebenso wenig besteht ein Beurteilungsspielraum für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern (BVerwG, Urteil vom 25.07.2013, a.a.O.).
22 
Nichts anderes gilt in Bezug auf die Feststellung der „Förderlichkeit“ von Zeiten einer Berufstätigkeit. Auch insoweit ist dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum eröffnet. Weder § 31 LBesGBW noch § 32 LBesGBW kann eine Ausnahme vom Grundsatz der uneingeschränkten Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen entnommen werden. Eine Tätigkeit ist förderlich, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich ist, also wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird; die Förderlichkeit ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Diese Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 14.03.2002 - 2 C 4.01 -, Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 14) zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG a.F. entwickelt hat, gelten hier gleichermaßen (vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 12.07.2012 - Au 2 K 11.1646 -, Juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 01.10.2012 - 3 K 692/11.WI -, Juris). Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass die Verwaltungsgerichte im Gegensatz zum Dienstherrn gehindert wären, sich ein dahingehendes eigenverantwortliches Urteil zu bilden. Auch der Umstand, dass die Entscheidung über die Anerkennung förderlicher Zeiten gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LBesGBW die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle - hier das Regierungspräsidium - trifft, stellt keinen derartigen Grund dar. Es kann keine Rede davon sein, dass die Verwaltungsgerichte außer Stande sind, die zugrunde zu legenden Maßstäbe zuverlässig zu ermitteln und festzustellen, sondern dies nur den genannten Behörden als den „sachnächsten und fachkompetentesten“ Stellen möglich wäre.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
24 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
25 
Beschluss vom 18. März 2014
26 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 1.741,68 EUR (zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen begehrter und gewährter Besoldung) festgesetzt.
27 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
13 
Die Berufung des Beklagten ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, den Zeitpunkt des Aufsteigens des Klägers in die Stufen des Grundgehalts um den Zeitraum der Berufstätigkeit vom 01.03.1996 bis einschließlich November 1998 vorzuverlegen. Ein dahingehender Anspruch steht dem Kläger nicht zu. Der Bescheid des Landesamts vom 13.12.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.02.2012 sind auch insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
14 
Nach § 31 Abs. 1 LBesGBW wird die Höhe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). Erfahrungszeiten sind Zeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn. Das Aufsteigen in den Stufen beginnt nach § 31 Abs. 3 Satz 1 LBesGBW mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wirksam wird. Der Zeitpunkt des Beginns wird um die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden, nach § 32 Abs. 1 berücksichtigungsfähigen Zeiten vorverlegt (§ 31 Abs. 3 Satz 2 LBesGBW). Berücksichtigungsfähige Zeiten im Sinn dieser Vorschrift sind nach dem hier allein in Betracht kommenden § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW sonstige Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind oder diese Voraussetzung ersetzen, soweit diese für die Verwendung des Beamten förderlich sind, sofern die hauptberufliche Tätigkeit mindestens a) auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs und b) sechs Monate ohne Unterbrechung ausgeübt wurde. Die Entscheidung über die Anerkennung von förderlichen Zeiten trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle (§ 32 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LBesGBW), hier das für die Ernennung des Klägers zuständige Regierungspräsidium Freiburg (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BeamtZuVO i.V.m. (§§ 1, 2 und 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErnG), wobei dieser Entscheidung nur interne Bindungswirkung zukommt. Für den Erlass der Entscheidung gegenüber dem betroffenen Beamten ist nach § 31 Abs. 3 Satz 4 LBesGBW die bezügezahlende Stelle - hier das Landesamt - zuständig.
15 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf eine (weitere) Vorverlegung des Zeitpunkts des Beginns des Aufsteigens in den Stufen des Grundgehalts. Die Zeit seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter Familie bei der ... von März 1996 bis November 1998 ist nicht berücksichtigungsfähig. Diese Tätigkeit hat der Kläger nicht auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt.
16 
Eine Tätigkeit wird in der Regel dann auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt, wenn der Betreffende in dem Beruf tätig ist, für den er einen berufsqualifizierenden Abschluss besitzt. Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger ist zum Holzmechaniker ausgebildet worden; in diesem Beruf hat er jedoch bei der ... im fraglichen Zeitraum nicht gearbeitet. Eine Tätigkeit kann jedoch auch dann auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt werden, wenn der Betreffende zwar über keinen berufsqualifizierenden Abschluss in seinem ausgeübten Beruf verfügt, jedoch z.B. durch eine abgeschlossene Ausbildung in einem verwandten Beruf oder auch nur durch längere Berufserfahrung in der Lage ist, gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf regulär Ausgebildeter auszuüben (so auch Nr. 32.1.11 der vorläufigen Hinweise des Finanzministeriums zu den §§ 31, 32 und 36 LBesGBW vom 14.12.2010). Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass hier - da auch eine abgeschlossene Ausbildung in einem verwandten Beruf nicht gegeben ist - allein die Fallgruppe der längeren Berufserfahrung in Betracht kommt.
17 
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, der Kläger sei wie ein ausgebildeter Bürokaufmann (im gehobenen Management) eingesetzt worden, und von der Ausübung eines „Anlernberufs“ könne in seinem Fall nicht gesprochen werden. Diese Auffassung teilt der Senat nicht; sie nimmt den Bedeutungsgehalt des Merkmals „Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs“ nicht hinreichend in den Blick.
18 
Nach § 1 Abs. 3 BBiG besitzt die Berufsausbildung zwei Komponenten: Sie hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln und ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen. Nach § 4 Abs. 1 und 2 BBiG kann das zuständige Fachministerium als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung durch Rechtsverordnung Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen erlassen. Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BBiG hat die Ausbildungsordnung die Bezeichnung des Ausbildungsberufs, der anerkannt wird, festzulegen. Diese Bezeichnung gewährleistet, dass einheitlich mit der Nennung des erlernten Berufs eine bestimmte Qualifikation verbunden werden kann (Wohlgemuth/Lakies/Malottke/ Pieper/Proyer, Berufsbildungsgesetz, 3. Aufl., § 5 RdNr. 6). Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBiG festzulegende Dauer der Ausbildung (die nach § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau - BKfAusbV - vom 01.08.1991 (BGBl. S. 425, mit nachfolgenden Änderungen) drei Jahre beträgt) gewährleistet, dass das Gesamtziel der Berufsausbildung (§ 1 Abs. 3 BBiG) erreicht werden kann. Diese gesetzgeberischen Wertungen sind im Rahmen des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW bei der Beurteilung der Frage maßgeblich in den Blick zu nehmen, ob eine Tätigkeit auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt wird, weil der Betreffende durch längere Berufserfahrung dazu in der Lage ist. Ob der Kläger es tatsächlich vermochte, gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf regulär Ausgebildeter zu verrichten (vgl. nur die 21 in § 3 BKfAusbV aufgeführten, den Mindestgegenstand der Berufsausbildung bezeichnenden Fähigkeiten und Kenntnisse, von denen das Verwaltungsgericht lediglich vier festgestellt hat), kann hier dahinstehen. Denn eine längere Berufserfahrung, der ausbildungsersetzende Funktion zukommen soll, darf die Regelausbildungsdauer grundsätzlich nicht unterschreiten, sondern muss einen längeren Zeitraum umfassen. Ob das Doppelte der Ausbildungsdauer anzusetzen ist, wie der Beklagte meint, um davon ausgehen zu können, dass der Betreffende gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf regulär Ausgebildeter ausüben kann, bedarf keiner Entscheidung. Denn der Kläger war nach seinem Vortrag als Abteilungsleiter Familie insgesamt lediglich drei Jahre und drei Monate tätig (März 1995 - November 1995 [9 Monate], März 1996 - November 1996 [9 Monate], März 1997 - November 1998 [21 Monate]) und damit nur drei Monate länger als die Dauer der Ausbildung zum Bürokaufmann. Dieser Zeitraum ist schon mit Blick auf die Unterbrechung zwischen November 1995 und März 1996 nicht ausreichend, um die Annahme zu rechtfertigen, dass er diese Tätigkeit (ab März 1996, wie das Verwaltungsgericht meint, oder ab einem späteren Zeitpunkt) auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs erbracht hat. Die Gehaltseinstufung und -erhöhung ab März 1996 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dies gilt schon deshalb, weil nichts dafür erkennbar ist, dass dieser Einstufung etwa eine am öffentlichen Dienst und seinen Funktionen und ihrer Wertigkeit orientierte Vergütungsordnung zugrunde lag (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16.05.2006 - 6 P 8.05 -, Juris) oder ein vergleichbarer und aussagekräftiger Bezugsrahmen gegeben war.
19 
Zur Vermeidung von weiteren Rechtsstreitigkeiten bemerkt der Senat, dass die Entscheidung über die Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten nicht im Ermessen der zuständigen Behörde steht. Die Normstruktur von § 32 Abs. 1 und § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesGBW ist eindeutig. In § 32 Abs. 1 LBesGBW werden ausdrücklich die Voraussetzungen benannt, unter denen Zeiten berücksichtigungsfähig „sind“, und nach § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesGBW ist bei Vorliegen dieser Voraussetzungen eine (gebundene) Entscheidung dahingehend zu treffen, dass der Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in Stufen vorverlegt „wird“. Auch die Gesetzesmaterialien rechtfertigen keine den Wortlaut einschränkende Auslegung. Im Gesetzentwurf der Landesregierung zum Dienstrechtsreformgesetz (LT-Drs. 14/6694) heißt es zu § 31 Abs. 3 LBesGBW: „Die Vorverlegung dieses Zeitpunkts erfolgt, wenn Zeiten nach § 32 als berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt werden.“ Zu § 32 Abs. 1 LBesGBW wird ausgeführt: „Die Vorschrift bestimmt, welche Zeiten bei der ersten Stufenfestsetzung als berücksichtigungsfähige Zeiten anzuerkennen sind,…“ Die gesetzliche Regelung unterscheidet sich insoweit grundsätzlich etwa von § 28 Abs. 1 Satz 3 BBesG, wonach weitere hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise anerkannt werden können, soweit diese für die Verwendung förderlich sind, oder auch von § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L, wonach der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen kann, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Im Gegensatz zu diesen Regelungen hat aber der Landesgesetzgeber der zuständigen Behörde kein freies Bestimmungsrecht hinsichtlich des „Ob“ und „Wie“ der Anerkennung eingeräumt. Soweit § 32 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LBesGBW regelt, dass insgesamt bis zu zehn Jahre berücksichtigt werden können, wird nur eine zeitliche Höchstgrenze für die Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten statuiert, nicht aber Ermessen hinsichtlich der Anerkennung dem Grunde nach eingeräumt.
20 
Auch ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des Begriffs der „Förderlichkeit“ steht der zuständigen Behörde nicht zu. Die Verwaltungsgerichte haben über die Förderlichkeit von geltend gemachten Zeiten einer Berufstätigkeit zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein.
21 
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG überträgt die Letztentscheidungsbefugnis für die Auslegung und Anwendung normativer Regelungen den Verwaltungsgerichten. Ein Beurteilungsspielraum der Verwaltung mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte muss zum einen normativ angelegt sein, d.h. sich durch Normauslegung ermitteln lassen. Zum anderen muss die Bestimmung des Bedeutungsgehalts einer Rechtsnorm so vage oder ihre fallbezogene Anwendung so schwierig sein, dass die gerichtliche Kontrolle wegen der hohen Komplexität oder der besonderen Dynamik der geregelten Materie an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt. Es reicht nicht aus, dass eine rechtliche Würdigung auf der Grundlage eines komplexen Sachverhalts zu treffen ist. Hinzu kommen muss, dass die Gerichte die Aufgabe, die entscheidungsrelevanten tatsächlichen Umstände festzustellen und rechtlich zu bewerten, selbst dann nicht bewältigen können, wenn sie im gebotenen Umfang auf die Sachkunde der Verwaltung zurückgreifen oder sich auf andere Weise sachverständiger Hilfe bedienen (BVerfG, Beschluss vom 31.05.2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1; BVerwG, Urteile vom 28.05.2009 - 2 C 33.08 -, BVerwGE 134, 108, und vom 25.07.2013 - 2 C 12.11 -, NVwZ 2014, 300). Dementsprechend ist anerkannt, dass dem Dienstherrn etwa für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit als Voraussetzung für die vorzeitige Versetzung eines Beamten in den Ruhestand kein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 73.08 -, BVerwGE 133, 297). Ebenso wenig besteht ein Beurteilungsspielraum für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern (BVerwG, Urteil vom 25.07.2013, a.a.O.).
22 
Nichts anderes gilt in Bezug auf die Feststellung der „Förderlichkeit“ von Zeiten einer Berufstätigkeit. Auch insoweit ist dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum eröffnet. Weder § 31 LBesGBW noch § 32 LBesGBW kann eine Ausnahme vom Grundsatz der uneingeschränkten Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen entnommen werden. Eine Tätigkeit ist förderlich, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich ist, also wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird; die Förderlichkeit ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Diese Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 14.03.2002 - 2 C 4.01 -, Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 14) zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG a.F. entwickelt hat, gelten hier gleichermaßen (vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 12.07.2012 - Au 2 K 11.1646 -, Juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 01.10.2012 - 3 K 692/11.WI -, Juris). Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass die Verwaltungsgerichte im Gegensatz zum Dienstherrn gehindert wären, sich ein dahingehendes eigenverantwortliches Urteil zu bilden. Auch der Umstand, dass die Entscheidung über die Anerkennung förderlicher Zeiten gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LBesGBW die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle - hier das Regierungspräsidium - trifft, stellt keinen derartigen Grund dar. Es kann keine Rede davon sein, dass die Verwaltungsgerichte außer Stande sind, die zugrunde zu legenden Maßstäbe zuverlässig zu ermitteln und festzustellen, sondern dies nur den genannten Behörden als den „sachnächsten und fachkompetentesten“ Stellen möglich wäre.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
24 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
25 
Beschluss vom 18. März 2014
26 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 1.741,68 EUR (zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen begehrter und gewährter Besoldung) festgesetzt.
27 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 2015 - 9 K 1708/15 - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 6.312,29 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung vom 17.03.2016 hat keinen Erfolg. Aus den von ihm genannten und nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder wegen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, beziehungsweise wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei jedoch alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei regelmäßig nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris).
Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils mit dem Zulassungsvorbringen nicht hervorgerufen. Der Senat ist vielmehr der Überzeugung, dass das Verwaltungsgericht der auf Anerkennung bestimmter hauptberuflicher Tätigkeiten des Klägers als förderlich im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesG gerichteten Klage zu Recht in vollem Umfang stattgegeben hat.
a. Das Verwaltungsgericht hat schlüssig argumentierend entschieden, dass diese Tätigkeiten nach objektiven Maßstäben für die Verwendung des Klägers als Realschullehrer förderlich sind, auch weil sie allesamt seiner Arbeit in den Fächerverbünden Erdkunde-Wirtschaftslehre-Gemeinschaftskunde (EWG) und Mathematik, Physik/MWA sowie Wirtschaft und Informationstechnik (WUI) zu Gute kommen und hierfür nützlich sind, d.h. den Unterricht jedenfalls erleichtern und verbessern. Auch der Senat sieht im konkreten Einzelfall keine hinreichenden Argumente, diese offenkundig allesamt unterrichtsrelevanten Berufserfahrungen des Klägers nur zu einem Bruchteil als „förderlich“ anzuerkennen.
b. Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend entschieden, dass die Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten weiterhin nicht im freien Ermessen der zuständigen Behörde steht mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle gemäß § 114 Satz 1 VwGO auf die Prüfung von Ermessensfehlern beschränkt wäre. Zwar wollte der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12.11.2013 der zuständigen Behörde vor allem durch die Einfügung der Worte „ob und in welchem Umfang“ in § 32 Abs. 1 Satz 2 LBG ein Ermessen einräumen. Im Gesetzentwurf der Landesregierung vom 17.09.2013 (LT-Drs. 15/4054, S. 19) heißt es insoweit ausdrücklich: „Durch die Änderung wird klargestellt, dass bei der Anerkennung von förderlichen Zeiten nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ein Ermessensspielraum besteht.“ Eine solche Gesetzesänderung kann aber keinen Ermessensspielraum eröffnen, weil die Normstruktur und das doppelt ermessenausschließende „sind“ in § 32 Abs. 1 Satz 1 LBesG unverändert blieben („Berücksichtigungsfähige Zeiten sind sonstige Zeiten, … soweit diese für die Verwendung des Beamten förderlich sind…“). Dies hat der Senat bereits dem Grunde nach im Urteil vom 18.03.2014 - 4 S 2129/13 - (Juris Rn. 19 f.) entschieden, in dem er wie folgt ausführte:
„Zur Vermeidung von weiteren Rechtsstreitigkeiten bemerkt der Senat, dass die Entscheidung über die Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten nicht im Ermessen der zuständigen Behörde steht. Die Normstruktur von § 32 Abs. 1 und § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesG ist eindeutig. In § 32 Abs. 1 LBesG werden ausdrücklich die Voraussetzungen benannt, unter denen Zeiten berücksichtigungsfähig 'sind', und nach § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesG ist bei Vorliegen dieser Voraussetzungen eine (gebundene) Entscheidung dahingehend zu treffen, dass der Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in Stufen vorverlegt 'wird'.
Auch die Gesetzesmaterialien rechtfertigen keine den Wortlaut einschränkende Auslegung. Im Gesetzentwurf der Landesregierung zum Dienstrechtsreformgesetz (LT-Drs. 14/6694) heißt es zu § 31 Abs. 3 LBesG : 'Die Vorverlegung dieses Zeitpunkts erfolgt, wenn Zeiten nach § 32 als berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt werden.' Zu § 32 Abs. 1 LBesG wird ausgeführt: 'Die Vorschrift bestimmt, welche Zeiten bei der ersten Stufenfestsetzung als berücksichtigungsfähige Zeiten anzuerkennen sind,…‘
Die gesetzliche Regelung unterscheidet sich insoweit grundsätzlich etwa von § 28 Abs. 1 Satz 3 BBesG, wonach weitere hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise anerkannt werden können, soweit diese für die Verwendung förderlich sind, oder auch von § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L, wonach der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen kann, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
Im Gegensatz zu diesen Regelungen hat aber der Landesgesetzgeber der zuständigen Behörde kein freies Bestimmungsrecht hinsichtlich des 'Ob' und 'Wie' der Anerkennung eingeräumt. Soweit § 32 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LBesG regelt, dass insgesamt bis zu zehn Jahre berücksichtigt werden können, wird nur eine zeitliche Höchstgrenze für die Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten statuiert, nicht aber Ermessen hinsichtlich der Anerkennung dem Grunde nach eingeräumt.
10 
Auch ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des Begriffs der 'Förderlichkeit' steht der zuständigen Behörde nicht zu. Die Verwaltungsgerichte haben über die Förderlichkeit von geltend gemachten Zeiten einer Berufstätigkeit zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein.“
11 
Hieran hält der Senat fest. Wenn der Gesetzgeber anordnet, dass „für die Verwendung des Beamten förderliche Zeiten berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesG sind“, dann ist diese Rechtsfolge eine gebundene, die auch nicht durch Einfügung der Worte „ob und in welchem Umfang“ in der Zuständigkeitsregelung des § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesG zu einer Ermessensentscheidung werden kann. Dies erscheint im Übrigen auch sachgerecht. Denn der Streit, ob eine solche Beschäftigungszeit im Rahmen des § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesG ganz oder teilweise anzuerkennen ist, sollte – wie sich im vorliegenden Fall exemplarisch zeigt – im Rahmen der „Förderlichkeit“ ausgetragen werden und nicht etwa im Rahmen der sonst auftretenden Folgefrage, ob das Ermessen der zuständigen Behörde auf Null reduziert ist, was nach der in teilweise vergleichbaren Fällen großzügigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann zudem regelmäßig bejaht werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 C 9.08 -, Juris Rn. 14 ff.; Senatsurteil vom 17.12.2015 - 4 S 1211/14 -, Juris Rn. 81).
12 
c. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils hegt der Senat schließlich auch nicht im Hinblick auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts zur Unwägbarkeit einer späteren Fächergewichtung bzw. der Bildungsplanreform 2016. Dass die verschiedenen Tätigkeiten des Klägers durchaus eine gesteigerte Nützlichkeit für seine Verwendung als Realschullehrer haben, sieht auch der Senat so. Denn diese Tätigkeiten sind keineswegs inhaltlich deckungsgleich mit den schon von dem Beklagten anerkannten und sicherlich insbesondere für die Lehre in den Fächerverbünden „EWG“ sowie „WUI“ von großer Nützlichkeit. Die Argumentation mit der Bildungsplanreform 2016 wurde vom Verwaltungsgericht schließlich ersichtlich nur als Bestätigung des bereits gefundenen Ergebnisses verwendet. Diese Argumentation hinweggedacht, bleibt das Urteil in sich schlüssig und ergebnisrichtig. Auf die von dem Beklagten aufgeworfene Frage des richtigen Beurteilungszeitpunkts kommt es hier mithin nicht an.
13 
2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, denn diese ist nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Zulassungsantragsteller, dass er unter Durchdringung des Streitstoffs eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Senatsbeschluss vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.).
14 
Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält der Beklagte die Fragen,
15 
(1) ob den Behörden aufgrund der zum 01.12.2013 in Kraft getretenen Neufassung des § 32 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 LBesG im Hinblick auf die Anerkennung förderlicher Zeiten im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesG Ermessen zukommt,
16 
sowie
17 
(2) ob bei der gerichtlichen Beurteilung einer solchen Anerkennungsentscheidung auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung (ex-ante-Sicht) abzustellen ist.
18 
Der Rechtsfrage zu 1 kommt im aufgezeigten Sinne keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hinreichend geklärt ist. Der Senat hat im Urteil vom 18.03.2014 - 4 S 2129/13 - (Juris Rn. 19) entschieden, dass aufgrund der eindeutigen Normstruktur von § 32 Abs. 1 und § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesG die Entscheidung über die Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten nicht im Ermessen der zuständigen Behörde steht. Wie aufgezeigt ist für den Senat kein Grund ersichtlich, diese Rechtsprechung aufzugeben, weil auch die zum 01.12.2013 in Kraft getretene Neufassung des § 32 Abs. 1 LBesG an dessen Normstruktur nichts geändert hat.
19 
Der von dem Beklagten aufgeworfenen Rechtsfrage zu 2 kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie im konkreten Einzelfall nicht entscheidungserheblich ist. Die Frage der Anerkennung der streitgegenständlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeiten des Klägers in der freien Wirtschaft für seine Verwendung als Realschullehrer stellt sich hier immer in gleicher Weise, unabhängig davon, ob auf den Zeitpunkt der Ernennung des Klägers zum Realschullehrer im Landesdienst (07.09.2012), auf die letzte Behördenentscheidung (Zustellung des Widerspruchsbescheids am 20.03.2015) oder die mündliche Verhandlung (hier am 17.12.2015) abgestellt wird. Denn die streitigen hauptberuflichen Beschäftigungszeiten liegen zwischen 1997 und 2006, d.h. lange vor der Ernennung des Klägers zum Realschullehrer im Jahr 2012. Seit dieser Ernennung bis zum heutigen Tage haben sich weder die gesetzlichen Anerkennungsgrundlagen in § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesG noch die faktischen Rahmenbedingungen einer Verwendung als Realschullehrer wesentlich geändert. Der Beklagte hat beim Verwaltungsgericht deshalb schlüssig vor allem auch mit dem „Bildungsplan Realschule“ aus dem Jahr 2004 argumentiert. Die finale Fassung des Bildungsplans 2016 wurde vom Kultusministerium erst am 23.03.2016 erlassen (Az. 32.6510.20/370/291) und wird bezüglich der Realschule erst zum 01.08.2016 verbindlich in Kraft gesetzt (http://www.bildungspläne-bw.de/,Lde/3852241). Der Bildungsplan 2016 konnte hier mithin zu keinem der drei genannten Zeitpunkte entscheidungserhebliche Bedeutung entfalten. Er würde dies auch nicht nach Berufungszulassung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat, denn bezüglich der Frage der Förderlichkeit im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesG bringt er nur ein zusätzliches Argument.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
21 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG (2-facher Jahresbetrag der Differenz zwischen erstrebter und bezahlter Bruttobesoldung).
22 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06. März 2013 - 5 K 451/12 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Neufestlegung des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen.
Der am … 1973 geborene Kläger arbeitete nach der Ausbildung zum Holzmechaniker, dem Besuch des Berufskollegs und dem Grundwehrdienst u.a. in der Zeit von April 1994 bis November 1998 (mit saisonalen Unterbrechungen) bei der ... als Animateur für Kinder und Jugendliche und als Abteilungsleiter Familie. Am 12.03.2003 bestand er vor der IHK Rhein-Neckar die Prüfung zum Tourismusfachwirt IHK. Nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn „Fachlehrer musisch-technische Fächer“ mit der Fächerkombination Sport/Technik/ Wirtschaftslehre wurde er zum 09.09.2011 als Fachlehrer (A 9) am ...-... unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den Dienst des beklagten Landes übernommen.
Mit Bescheid vom 02.11.2011 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg - im Folgenden: Landesamt - den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen auf den 01.09.2010 fest. Auf den Widerspruch des Klägers änderte es diesen Zeitpunkt mit Bescheid vom 13.12.2011 auf den 01.12.2004 ab. Dabei wurden Tätigkeiten des Klägers als Geschäftsführer, Marketingleiter und Assistent der Geschäftsführung von insgesamt fünf Jahren und 261 Tagen (15.05.2003 - 31.03.2007; 01.05.2007 - 01.03.2009) als förderliche Zeiten nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW anerkannt. Den erneuten Widerspruch des Klägers, mit dem dieser die Anrechnung von Zeiten als Animateur und Kinderbetreuer sowie als Abteilungsleiter Familie bei der ... zwischen 1994 und 1998 begehrte, wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2012 zurück.
Auf die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg den Beklagten mit Urteil vom 06.03.2013 verpflichtet, den Zeitpunkt des Aufsteigens in die Stufen des Grundgehalts um den Zeitraum der nachgewiesenen Berufstätigkeit ab 01.03.1996 (bis einschließlich November 1998) vorzuverlegen, und hat den Bescheid des Landesamts vom 13.12.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.02.2012 insoweit aufgehoben; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch darauf, dass seine hauptberufliche Tätigkeit als Abteilungsleiter Familie bei der ... ab März 1996 bei der Berechnung des Beginns des Aufsteigens in Erfahrungsstufen berücksichtigt werde (für die davor liegende Tätigkeit als Animateur für Kinder und Jugendliche [ab April 1994] und die erste Touristensaison als Abteilungsleiter Familie [ab März 1995] sei dies nicht der Fall). Der Kläger habe seit diesem Zeitpunkt eine hauptberufliche Tätigkeit (mit kurzen saisonalen Unterbrechungen) auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt. Die vorgetragene Tätigkeitsbeschreibung entspreche der eines Bürokaufmanns (im gehobenen Management). Dies sei ein in Deutschland anerkannter Ausbildungsberuf (§ 1 BKfAusbV). Der Kläger habe vorgetragen und nachgewiesen, im Wesentlichen weisungsfrei u.a. für Aufgaben im Personalmanagement und im Qualitätsmanagement eingesetzt worden zu sein. So sei er für die Einstellung und Entlassung sowie Bewertung und Weiterbildung von bis zu 20 Mitarbeitern zuständig gewesen. Daneben habe ihm die Planung und Durchführung von Weiterbildungsseminaren seiner Mitarbeiter oblegen. Zudem habe der Kläger u.a. eigenverantwortlich ein Budget von bis zu 100.000,-- DM pro Tourismussaison verwaltet, das er mit der Direktion zuvor ausgehandelt habe. All diese Tätigkeiten gehörten zum Berufsbild eines Bürokaufmanns (§ 3 Nr. 2.2 und 6 BKfAusbV). Die beschriebene Bürotätigkeit habe auch den wesentlichen Anteil der Tätigkeit des Klägers als Abteilungsleiter Familie ausgemacht, nämlich 70 - 80%. Lediglich 20% der Arbeitszeit seien auf repräsentative Tätigkeiten entfallen. Als Abteilungsleiter Familie sei der Kläger grundsätzlich nicht mehr als Animateur tätig gewesen, allenfalls in Notfällen. Dass er sich für seine Tätigkeit nicht durch den zugeordneten Ausbildungsberuf (Bürokaufmann) qualifiziert habe, sei unerheblich. So heiße es auch in den vorläufigen Hinweisen des Finanzministeriums in Nr. 32.1.11 zutreffend, dass die Voraussetzung gegeben sein könne, wenn der Betreffende zwar über keinen berufsqualifizierenden Abschluss in seinem ausgeübten Beruf verfüge, jedoch z.B. durch eine abgeschlossene Ausbildung in einem verwandten Beruf oder auch nur durch längere Berufserfahrung in der Lage sei, gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf regulär Ausgebildeter auszuüben. Als längere Berufserfahrung sei in der mündlichen Verhandlung das Doppelte der üblichen Lehrzeit genannt worden. Der sehr umfangreiche und vielfältige Tätigkeitskatalog in den Arbeitszeugnissen des Klägers, den er in der mündlichen Verhandlung nochmals eingehend erläutert habe, spreche dafür, dass der Kläger wie ein ausgebildeter Bürokaufmann (im gehobenen Management) eingesetzt worden sei. Von der Ausübung eines „Anlernberufs“ könne in seinem Fall nicht gesprochen werden. Dem entspreche auch die Einkommenseinstufung ab März 1996. So habe der Kläger im ersten Jahr als Abteilungsleiter (März 1995 bis November 1995) monatlich 1.700,-- DM netto verdient. Aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergebe sich, dass er ab dem zweiten Jahr als Abteilungsleiter, also ab März 1996, 2.500,-- DM monatlich als Grundgehalt erhalten habe. Dies deute darauf hin, dass er in dieser Zeit Tätigkeiten erbracht habe, die Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erforderten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch eine um entsprechende Berufserfahrung ergänzte Zweckausbildung oder längere Einarbeitung erworben würden. So werde auch in einem Schreiben des ...... ausdrücklich die Qualitätszäsur ab 1996 erwähnt („Gesamtleiter des Kinder- und Jugendbereichs“). Die erforderlichen Kenntnisse seien dem Kläger im ersten Jahr seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter Familie (1995) durch intensive Schulungen der ... vermittelt worden. In dieser Zeit habe sich der Kläger nach seinem Vortrag zusätzlich Kenntnisse in Eigeninitiative angeeignet. Dieses erste Jahr der Berufsausübung als Abteilungsleiter Familie sei offensichtlich geeignet gewesen, den Kläger in die Lage zu versetzen, ab dem zweiten Jahr als Abteilungsleiter Familie anspruchsvolle Tätigkeiten als Bürokaufmann im Management selbständig auszuüben. Die vom Beklagten genannten starren Fristen der Berufstätigkeit würden dem konkreten Fall des Klägers nicht gerecht. Daraus ergebe sich auch, dass für die davor liegende Zeit im Jahr 1995 die Tätigkeit des Klägers bei der ...-... noch nicht der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs entsprochen habe. Diese Zeit sei geprägt gewesen von einer intensiven Einarbeitung seitens der Arbeitgeberin und durch Eigeninitiative des Klägers. Die Tätigkeit sei vor diesem Hintergrund auch deutlich geringer entlohnt worden als ab dem Jahr 1996. Die so zeitlich eingegrenzte hauptberufliche Tätigkeit des Klägers auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs in der Zeit von März 1996 bis November 1998 (mit kurzen saisonalen Unterbrechungen) sei auch für seine Verwendung als Lehrer an Grund- und Hauptschulen, u.a. im Fach Wirtschaftslehre, förderlich. Insoweit bestehe weder ein Ermessens- noch ein Beurteilungsspielraum des Beklagten.
Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 08.10.2013 - 4 S 590/13 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit der Klage stattgegeben worden ist.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06. März 2013 - 5 K 451/12 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, das Verwaltungsgericht gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass der zuständigen obersten Dienstbehörde kein Ermessen bei der Beurteilung eingeräumt werde, ob und in welchem Umfang sonstige Zeiten für die spätere Verwendung förderlich seien. Das Gericht verkenne, dass dem Dienstherrn, der für die Ausgestaltung und Qualifikationserfordernisse der jeweiligen Ämter zuständig sei, hinsichtlich der Anerkennung von Zeiten als förderliche Zeiten ein dem tarifvertraglichen Bestimmungsrecht vergleichbares und diesem nicht nachstehendes, freies Bestimmungsrecht hinsichtlich des „Ob“ und des „Wie“ der Anerkennung eingeräumt werde. Das Verwaltungsgericht habe ebenfalls rechtsfehlerhaft angenommen, dass dem beklagten Land hinsichtlich des Begriffs der Förderlichkeit kein Beurteilungsspielraum zustehe. Die Entscheidung über die Anerkennung förderlicher Zeiten nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW obliege den obersten Dienstbehörden, weil diese jeweils die erforderliche Fachkompetenz für die Beurteilung der Förderlichkeit besäßen. Der Gesetzgeber habe dem beklagten Land dadurch die rechtliche Beurteilung und Bewertung bestimmter Sachverhalte mit der Maßgabe übertragen, dass die unter wertender Abwägung aller betroffenen Belange getroffene Entscheidung grundsätzlich letztverbindlich und einer gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt unterworfen sein solle, weil sie sich nicht vollständig aus der Anwendung der einschlägigen Norm ergebe, sondern in spezifischer Weise Elemente wertender Erkenntnis beinhalte, die der Verwaltung vorbehalten sein solle. Das Verwaltungsgericht habe zudem zu Unrecht angenommen, dass die Tätigkeit des Klägers als Abteilungsleiter Familie bei der ... im Zeitraum vom 01.03.1996 bis einschließlich November 1998 eine für seine Tätigkeit als Fachlehrer förderliche hauptberufliche Tätigkeit auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs darstelle. Entgegen der Ansicht des Gerichts habe die streitgegenständliche Tätigkeit nur einen geringen Teil der in dem Bildungsplan zur Ausbildung zum Bürokaufmann aufgeführten Anforderungen (§ 3 BKfAusbV) erfasst. Der Kläger sei daher nicht in der Lage gewesen, gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf - nach dreijähriger Ausbildungszeit - regulär ausgebildeter Bürokaufmann auszuüben. Dies wäre allenfalls erst nach einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens dem doppelten Umfang der für den vorgesehenen Ausbildungsberuf erforderlichen Ausbildungszeit möglich gewesen. Andernfalls würden die in § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW normierten Anforderungen an einen Ausbildungsberuf unterlaufen. Die dem Kläger zugewiesenen Animateure seien zudem nur als Saisonkräfte tätig gewesen und aufgrund des niedrigen Verdienstes und der zeitlich befristeten Beschäftigung dieser angelernten Mitarbeiter sei die streitgegenständliche Tätigkeit nicht mit der eines im gehobenen Managements tätigen Bürokaufmanns vergleichbar gewesen. Da mit dem dem Kläger eingeräumten Budget auch die Personalkosten der beschäftigten Animateure hätten abgedeckt werden müssen, sei die Budgetverantwortung des Klägers ebenfalls nicht allzu stark zu gewichten. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass er bereits nach ca. einjähriger Einarbeitungszeit über vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten wie ein ausgebildeter Bürokaufmann verfügt habe. Das Verwaltungsgericht sei zudem rechtsfehlerhaft von der Förderlichkeit dieser Tätigkeit nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW für die spätere Dienstausübung des Klägers ausgegangen. Zudem könne auch nicht der gesamte Zeitraum von März 1996 bis November 1998 als förderliche Zeit anerkannt werden. Denn der Kläger habe in diesem Zeitraum nicht durchgehend, sondern nur saisonal als Abteilungsleiter Familie gearbeitet. Es habe daher wie bei den übrigen förderlichen Zeiten auch eine taggenaue Festlegung zu erfolgen. Zudem habe das Gericht verkannt, dass der Kläger die Lehrbefähigung für zwei unterschiedliche Unterrichtsfächer besitze. Die wirtschaftlichen Vorkenntnisse aus der Tätigkeit als Abteilungsleiter Familie könnten jedoch allenfalls für das Unterrichtsfach Technik/Wirtschaft/Recht und nicht für das Unterrichtsfach Sport förderlich sein. Insoweit hätte allenfalls eine anteilige Anerkennung der Förderlichkeit erfolgen dürfen.
Der Kläger beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
12 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Berufung des Beklagten ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, den Zeitpunkt des Aufsteigens des Klägers in die Stufen des Grundgehalts um den Zeitraum der Berufstätigkeit vom 01.03.1996 bis einschließlich November 1998 vorzuverlegen. Ein dahingehender Anspruch steht dem Kläger nicht zu. Der Bescheid des Landesamts vom 13.12.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.02.2012 sind auch insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
14 
Nach § 31 Abs. 1 LBesGBW wird die Höhe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). Erfahrungszeiten sind Zeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn. Das Aufsteigen in den Stufen beginnt nach § 31 Abs. 3 Satz 1 LBesGBW mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wirksam wird. Der Zeitpunkt des Beginns wird um die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden, nach § 32 Abs. 1 berücksichtigungsfähigen Zeiten vorverlegt (§ 31 Abs. 3 Satz 2 LBesGBW). Berücksichtigungsfähige Zeiten im Sinn dieser Vorschrift sind nach dem hier allein in Betracht kommenden § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW sonstige Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind oder diese Voraussetzung ersetzen, soweit diese für die Verwendung des Beamten förderlich sind, sofern die hauptberufliche Tätigkeit mindestens a) auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs und b) sechs Monate ohne Unterbrechung ausgeübt wurde. Die Entscheidung über die Anerkennung von förderlichen Zeiten trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle (§ 32 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LBesGBW), hier das für die Ernennung des Klägers zuständige Regierungspräsidium Freiburg (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BeamtZuVO i.V.m. (§§ 1, 2 und 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErnG), wobei dieser Entscheidung nur interne Bindungswirkung zukommt. Für den Erlass der Entscheidung gegenüber dem betroffenen Beamten ist nach § 31 Abs. 3 Satz 4 LBesGBW die bezügezahlende Stelle - hier das Landesamt - zuständig.
15 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf eine (weitere) Vorverlegung des Zeitpunkts des Beginns des Aufsteigens in den Stufen des Grundgehalts. Die Zeit seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter Familie bei der ... von März 1996 bis November 1998 ist nicht berücksichtigungsfähig. Diese Tätigkeit hat der Kläger nicht auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt.
16 
Eine Tätigkeit wird in der Regel dann auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt, wenn der Betreffende in dem Beruf tätig ist, für den er einen berufsqualifizierenden Abschluss besitzt. Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger ist zum Holzmechaniker ausgebildet worden; in diesem Beruf hat er jedoch bei der ... im fraglichen Zeitraum nicht gearbeitet. Eine Tätigkeit kann jedoch auch dann auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt werden, wenn der Betreffende zwar über keinen berufsqualifizierenden Abschluss in seinem ausgeübten Beruf verfügt, jedoch z.B. durch eine abgeschlossene Ausbildung in einem verwandten Beruf oder auch nur durch längere Berufserfahrung in der Lage ist, gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf regulär Ausgebildeter auszuüben (so auch Nr. 32.1.11 der vorläufigen Hinweise des Finanzministeriums zu den §§ 31, 32 und 36 LBesGBW vom 14.12.2010). Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass hier - da auch eine abgeschlossene Ausbildung in einem verwandten Beruf nicht gegeben ist - allein die Fallgruppe der längeren Berufserfahrung in Betracht kommt.
17 
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, der Kläger sei wie ein ausgebildeter Bürokaufmann (im gehobenen Management) eingesetzt worden, und von der Ausübung eines „Anlernberufs“ könne in seinem Fall nicht gesprochen werden. Diese Auffassung teilt der Senat nicht; sie nimmt den Bedeutungsgehalt des Merkmals „Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs“ nicht hinreichend in den Blick.
18 
Nach § 1 Abs. 3 BBiG besitzt die Berufsausbildung zwei Komponenten: Sie hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln und ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen. Nach § 4 Abs. 1 und 2 BBiG kann das zuständige Fachministerium als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung durch Rechtsverordnung Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen erlassen. Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BBiG hat die Ausbildungsordnung die Bezeichnung des Ausbildungsberufs, der anerkannt wird, festzulegen. Diese Bezeichnung gewährleistet, dass einheitlich mit der Nennung des erlernten Berufs eine bestimmte Qualifikation verbunden werden kann (Wohlgemuth/Lakies/Malottke/ Pieper/Proyer, Berufsbildungsgesetz, 3. Aufl., § 5 RdNr. 6). Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBiG festzulegende Dauer der Ausbildung (die nach § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau - BKfAusbV - vom 01.08.1991 (BGBl. S. 425, mit nachfolgenden Änderungen) drei Jahre beträgt) gewährleistet, dass das Gesamtziel der Berufsausbildung (§ 1 Abs. 3 BBiG) erreicht werden kann. Diese gesetzgeberischen Wertungen sind im Rahmen des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW bei der Beurteilung der Frage maßgeblich in den Blick zu nehmen, ob eine Tätigkeit auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt wird, weil der Betreffende durch längere Berufserfahrung dazu in der Lage ist. Ob der Kläger es tatsächlich vermochte, gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf regulär Ausgebildeter zu verrichten (vgl. nur die 21 in § 3 BKfAusbV aufgeführten, den Mindestgegenstand der Berufsausbildung bezeichnenden Fähigkeiten und Kenntnisse, von denen das Verwaltungsgericht lediglich vier festgestellt hat), kann hier dahinstehen. Denn eine längere Berufserfahrung, der ausbildungsersetzende Funktion zukommen soll, darf die Regelausbildungsdauer grundsätzlich nicht unterschreiten, sondern muss einen längeren Zeitraum umfassen. Ob das Doppelte der Ausbildungsdauer anzusetzen ist, wie der Beklagte meint, um davon ausgehen zu können, dass der Betreffende gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf regulär Ausgebildeter ausüben kann, bedarf keiner Entscheidung. Denn der Kläger war nach seinem Vortrag als Abteilungsleiter Familie insgesamt lediglich drei Jahre und drei Monate tätig (März 1995 - November 1995 [9 Monate], März 1996 - November 1996 [9 Monate], März 1997 - November 1998 [21 Monate]) und damit nur drei Monate länger als die Dauer der Ausbildung zum Bürokaufmann. Dieser Zeitraum ist schon mit Blick auf die Unterbrechung zwischen November 1995 und März 1996 nicht ausreichend, um die Annahme zu rechtfertigen, dass er diese Tätigkeit (ab März 1996, wie das Verwaltungsgericht meint, oder ab einem späteren Zeitpunkt) auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs erbracht hat. Die Gehaltseinstufung und -erhöhung ab März 1996 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dies gilt schon deshalb, weil nichts dafür erkennbar ist, dass dieser Einstufung etwa eine am öffentlichen Dienst und seinen Funktionen und ihrer Wertigkeit orientierte Vergütungsordnung zugrunde lag (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16.05.2006 - 6 P 8.05 -, Juris) oder ein vergleichbarer und aussagekräftiger Bezugsrahmen gegeben war.
19 
Zur Vermeidung von weiteren Rechtsstreitigkeiten bemerkt der Senat, dass die Entscheidung über die Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten nicht im Ermessen der zuständigen Behörde steht. Die Normstruktur von § 32 Abs. 1 und § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesGBW ist eindeutig. In § 32 Abs. 1 LBesGBW werden ausdrücklich die Voraussetzungen benannt, unter denen Zeiten berücksichtigungsfähig „sind“, und nach § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesGBW ist bei Vorliegen dieser Voraussetzungen eine (gebundene) Entscheidung dahingehend zu treffen, dass der Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in Stufen vorverlegt „wird“. Auch die Gesetzesmaterialien rechtfertigen keine den Wortlaut einschränkende Auslegung. Im Gesetzentwurf der Landesregierung zum Dienstrechtsreformgesetz (LT-Drs. 14/6694) heißt es zu § 31 Abs. 3 LBesGBW: „Die Vorverlegung dieses Zeitpunkts erfolgt, wenn Zeiten nach § 32 als berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt werden.“ Zu § 32 Abs. 1 LBesGBW wird ausgeführt: „Die Vorschrift bestimmt, welche Zeiten bei der ersten Stufenfestsetzung als berücksichtigungsfähige Zeiten anzuerkennen sind,…“ Die gesetzliche Regelung unterscheidet sich insoweit grundsätzlich etwa von § 28 Abs. 1 Satz 3 BBesG, wonach weitere hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise anerkannt werden können, soweit diese für die Verwendung förderlich sind, oder auch von § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L, wonach der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen kann, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Im Gegensatz zu diesen Regelungen hat aber der Landesgesetzgeber der zuständigen Behörde kein freies Bestimmungsrecht hinsichtlich des „Ob“ und „Wie“ der Anerkennung eingeräumt. Soweit § 32 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LBesGBW regelt, dass insgesamt bis zu zehn Jahre berücksichtigt werden können, wird nur eine zeitliche Höchstgrenze für die Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten statuiert, nicht aber Ermessen hinsichtlich der Anerkennung dem Grunde nach eingeräumt.
20 
Auch ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des Begriffs der „Förderlichkeit“ steht der zuständigen Behörde nicht zu. Die Verwaltungsgerichte haben über die Förderlichkeit von geltend gemachten Zeiten einer Berufstätigkeit zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein.
21 
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG überträgt die Letztentscheidungsbefugnis für die Auslegung und Anwendung normativer Regelungen den Verwaltungsgerichten. Ein Beurteilungsspielraum der Verwaltung mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte muss zum einen normativ angelegt sein, d.h. sich durch Normauslegung ermitteln lassen. Zum anderen muss die Bestimmung des Bedeutungsgehalts einer Rechtsnorm so vage oder ihre fallbezogene Anwendung so schwierig sein, dass die gerichtliche Kontrolle wegen der hohen Komplexität oder der besonderen Dynamik der geregelten Materie an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt. Es reicht nicht aus, dass eine rechtliche Würdigung auf der Grundlage eines komplexen Sachverhalts zu treffen ist. Hinzu kommen muss, dass die Gerichte die Aufgabe, die entscheidungsrelevanten tatsächlichen Umstände festzustellen und rechtlich zu bewerten, selbst dann nicht bewältigen können, wenn sie im gebotenen Umfang auf die Sachkunde der Verwaltung zurückgreifen oder sich auf andere Weise sachverständiger Hilfe bedienen (BVerfG, Beschluss vom 31.05.2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1; BVerwG, Urteile vom 28.05.2009 - 2 C 33.08 -, BVerwGE 134, 108, und vom 25.07.2013 - 2 C 12.11 -, NVwZ 2014, 300). Dementsprechend ist anerkannt, dass dem Dienstherrn etwa für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit als Voraussetzung für die vorzeitige Versetzung eines Beamten in den Ruhestand kein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 73.08 -, BVerwGE 133, 297). Ebenso wenig besteht ein Beurteilungsspielraum für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern (BVerwG, Urteil vom 25.07.2013, a.a.O.).
22 
Nichts anderes gilt in Bezug auf die Feststellung der „Förderlichkeit“ von Zeiten einer Berufstätigkeit. Auch insoweit ist dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum eröffnet. Weder § 31 LBesGBW noch § 32 LBesGBW kann eine Ausnahme vom Grundsatz der uneingeschränkten Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen entnommen werden. Eine Tätigkeit ist förderlich, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich ist, also wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird; die Förderlichkeit ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Diese Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 14.03.2002 - 2 C 4.01 -, Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 14) zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG a.F. entwickelt hat, gelten hier gleichermaßen (vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 12.07.2012 - Au 2 K 11.1646 -, Juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 01.10.2012 - 3 K 692/11.WI -, Juris). Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass die Verwaltungsgerichte im Gegensatz zum Dienstherrn gehindert wären, sich ein dahingehendes eigenverantwortliches Urteil zu bilden. Auch der Umstand, dass die Entscheidung über die Anerkennung förderlicher Zeiten gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LBesGBW die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle - hier das Regierungspräsidium - trifft, stellt keinen derartigen Grund dar. Es kann keine Rede davon sein, dass die Verwaltungsgerichte außer Stande sind, die zugrunde zu legenden Maßstäbe zuverlässig zu ermitteln und festzustellen, sondern dies nur den genannten Behörden als den „sachnächsten und fachkompetentesten“ Stellen möglich wäre.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
24 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
25 
Beschluss vom 18. März 2014
26 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 1.741,68 EUR (zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen begehrter und gewährter Besoldung) festgesetzt.
27 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
13 
Die Berufung des Beklagten ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, den Zeitpunkt des Aufsteigens des Klägers in die Stufen des Grundgehalts um den Zeitraum der Berufstätigkeit vom 01.03.1996 bis einschließlich November 1998 vorzuverlegen. Ein dahingehender Anspruch steht dem Kläger nicht zu. Der Bescheid des Landesamts vom 13.12.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.02.2012 sind auch insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
14 
Nach § 31 Abs. 1 LBesGBW wird die Höhe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). Erfahrungszeiten sind Zeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn. Das Aufsteigen in den Stufen beginnt nach § 31 Abs. 3 Satz 1 LBesGBW mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wirksam wird. Der Zeitpunkt des Beginns wird um die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden, nach § 32 Abs. 1 berücksichtigungsfähigen Zeiten vorverlegt (§ 31 Abs. 3 Satz 2 LBesGBW). Berücksichtigungsfähige Zeiten im Sinn dieser Vorschrift sind nach dem hier allein in Betracht kommenden § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW sonstige Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind oder diese Voraussetzung ersetzen, soweit diese für die Verwendung des Beamten förderlich sind, sofern die hauptberufliche Tätigkeit mindestens a) auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs und b) sechs Monate ohne Unterbrechung ausgeübt wurde. Die Entscheidung über die Anerkennung von förderlichen Zeiten trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle (§ 32 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LBesGBW), hier das für die Ernennung des Klägers zuständige Regierungspräsidium Freiburg (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BeamtZuVO i.V.m. (§§ 1, 2 und 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErnG), wobei dieser Entscheidung nur interne Bindungswirkung zukommt. Für den Erlass der Entscheidung gegenüber dem betroffenen Beamten ist nach § 31 Abs. 3 Satz 4 LBesGBW die bezügezahlende Stelle - hier das Landesamt - zuständig.
15 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf eine (weitere) Vorverlegung des Zeitpunkts des Beginns des Aufsteigens in den Stufen des Grundgehalts. Die Zeit seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter Familie bei der ... von März 1996 bis November 1998 ist nicht berücksichtigungsfähig. Diese Tätigkeit hat der Kläger nicht auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt.
16 
Eine Tätigkeit wird in der Regel dann auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt, wenn der Betreffende in dem Beruf tätig ist, für den er einen berufsqualifizierenden Abschluss besitzt. Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger ist zum Holzmechaniker ausgebildet worden; in diesem Beruf hat er jedoch bei der ... im fraglichen Zeitraum nicht gearbeitet. Eine Tätigkeit kann jedoch auch dann auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt werden, wenn der Betreffende zwar über keinen berufsqualifizierenden Abschluss in seinem ausgeübten Beruf verfügt, jedoch z.B. durch eine abgeschlossene Ausbildung in einem verwandten Beruf oder auch nur durch längere Berufserfahrung in der Lage ist, gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf regulär Ausgebildeter auszuüben (so auch Nr. 32.1.11 der vorläufigen Hinweise des Finanzministeriums zu den §§ 31, 32 und 36 LBesGBW vom 14.12.2010). Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass hier - da auch eine abgeschlossene Ausbildung in einem verwandten Beruf nicht gegeben ist - allein die Fallgruppe der längeren Berufserfahrung in Betracht kommt.
17 
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, der Kläger sei wie ein ausgebildeter Bürokaufmann (im gehobenen Management) eingesetzt worden, und von der Ausübung eines „Anlernberufs“ könne in seinem Fall nicht gesprochen werden. Diese Auffassung teilt der Senat nicht; sie nimmt den Bedeutungsgehalt des Merkmals „Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs“ nicht hinreichend in den Blick.
18 
Nach § 1 Abs. 3 BBiG besitzt die Berufsausbildung zwei Komponenten: Sie hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln und ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen. Nach § 4 Abs. 1 und 2 BBiG kann das zuständige Fachministerium als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung durch Rechtsverordnung Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen erlassen. Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BBiG hat die Ausbildungsordnung die Bezeichnung des Ausbildungsberufs, der anerkannt wird, festzulegen. Diese Bezeichnung gewährleistet, dass einheitlich mit der Nennung des erlernten Berufs eine bestimmte Qualifikation verbunden werden kann (Wohlgemuth/Lakies/Malottke/ Pieper/Proyer, Berufsbildungsgesetz, 3. Aufl., § 5 RdNr. 6). Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBiG festzulegende Dauer der Ausbildung (die nach § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau - BKfAusbV - vom 01.08.1991 (BGBl. S. 425, mit nachfolgenden Änderungen) drei Jahre beträgt) gewährleistet, dass das Gesamtziel der Berufsausbildung (§ 1 Abs. 3 BBiG) erreicht werden kann. Diese gesetzgeberischen Wertungen sind im Rahmen des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW bei der Beurteilung der Frage maßgeblich in den Blick zu nehmen, ob eine Tätigkeit auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt wird, weil der Betreffende durch längere Berufserfahrung dazu in der Lage ist. Ob der Kläger es tatsächlich vermochte, gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf regulär Ausgebildeter zu verrichten (vgl. nur die 21 in § 3 BKfAusbV aufgeführten, den Mindestgegenstand der Berufsausbildung bezeichnenden Fähigkeiten und Kenntnisse, von denen das Verwaltungsgericht lediglich vier festgestellt hat), kann hier dahinstehen. Denn eine längere Berufserfahrung, der ausbildungsersetzende Funktion zukommen soll, darf die Regelausbildungsdauer grundsätzlich nicht unterschreiten, sondern muss einen längeren Zeitraum umfassen. Ob das Doppelte der Ausbildungsdauer anzusetzen ist, wie der Beklagte meint, um davon ausgehen zu können, dass der Betreffende gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf regulär Ausgebildeter ausüben kann, bedarf keiner Entscheidung. Denn der Kläger war nach seinem Vortrag als Abteilungsleiter Familie insgesamt lediglich drei Jahre und drei Monate tätig (März 1995 - November 1995 [9 Monate], März 1996 - November 1996 [9 Monate], März 1997 - November 1998 [21 Monate]) und damit nur drei Monate länger als die Dauer der Ausbildung zum Bürokaufmann. Dieser Zeitraum ist schon mit Blick auf die Unterbrechung zwischen November 1995 und März 1996 nicht ausreichend, um die Annahme zu rechtfertigen, dass er diese Tätigkeit (ab März 1996, wie das Verwaltungsgericht meint, oder ab einem späteren Zeitpunkt) auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs erbracht hat. Die Gehaltseinstufung und -erhöhung ab März 1996 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dies gilt schon deshalb, weil nichts dafür erkennbar ist, dass dieser Einstufung etwa eine am öffentlichen Dienst und seinen Funktionen und ihrer Wertigkeit orientierte Vergütungsordnung zugrunde lag (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16.05.2006 - 6 P 8.05 -, Juris) oder ein vergleichbarer und aussagekräftiger Bezugsrahmen gegeben war.
19 
Zur Vermeidung von weiteren Rechtsstreitigkeiten bemerkt der Senat, dass die Entscheidung über die Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten nicht im Ermessen der zuständigen Behörde steht. Die Normstruktur von § 32 Abs. 1 und § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesGBW ist eindeutig. In § 32 Abs. 1 LBesGBW werden ausdrücklich die Voraussetzungen benannt, unter denen Zeiten berücksichtigungsfähig „sind“, und nach § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesGBW ist bei Vorliegen dieser Voraussetzungen eine (gebundene) Entscheidung dahingehend zu treffen, dass der Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in Stufen vorverlegt „wird“. Auch die Gesetzesmaterialien rechtfertigen keine den Wortlaut einschränkende Auslegung. Im Gesetzentwurf der Landesregierung zum Dienstrechtsreformgesetz (LT-Drs. 14/6694) heißt es zu § 31 Abs. 3 LBesGBW: „Die Vorverlegung dieses Zeitpunkts erfolgt, wenn Zeiten nach § 32 als berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt werden.“ Zu § 32 Abs. 1 LBesGBW wird ausgeführt: „Die Vorschrift bestimmt, welche Zeiten bei der ersten Stufenfestsetzung als berücksichtigungsfähige Zeiten anzuerkennen sind,…“ Die gesetzliche Regelung unterscheidet sich insoweit grundsätzlich etwa von § 28 Abs. 1 Satz 3 BBesG, wonach weitere hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise anerkannt werden können, soweit diese für die Verwendung förderlich sind, oder auch von § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L, wonach der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen kann, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Im Gegensatz zu diesen Regelungen hat aber der Landesgesetzgeber der zuständigen Behörde kein freies Bestimmungsrecht hinsichtlich des „Ob“ und „Wie“ der Anerkennung eingeräumt. Soweit § 32 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LBesGBW regelt, dass insgesamt bis zu zehn Jahre berücksichtigt werden können, wird nur eine zeitliche Höchstgrenze für die Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten statuiert, nicht aber Ermessen hinsichtlich der Anerkennung dem Grunde nach eingeräumt.
20 
Auch ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des Begriffs der „Förderlichkeit“ steht der zuständigen Behörde nicht zu. Die Verwaltungsgerichte haben über die Förderlichkeit von geltend gemachten Zeiten einer Berufstätigkeit zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein.
21 
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG überträgt die Letztentscheidungsbefugnis für die Auslegung und Anwendung normativer Regelungen den Verwaltungsgerichten. Ein Beurteilungsspielraum der Verwaltung mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte muss zum einen normativ angelegt sein, d.h. sich durch Normauslegung ermitteln lassen. Zum anderen muss die Bestimmung des Bedeutungsgehalts einer Rechtsnorm so vage oder ihre fallbezogene Anwendung so schwierig sein, dass die gerichtliche Kontrolle wegen der hohen Komplexität oder der besonderen Dynamik der geregelten Materie an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt. Es reicht nicht aus, dass eine rechtliche Würdigung auf der Grundlage eines komplexen Sachverhalts zu treffen ist. Hinzu kommen muss, dass die Gerichte die Aufgabe, die entscheidungsrelevanten tatsächlichen Umstände festzustellen und rechtlich zu bewerten, selbst dann nicht bewältigen können, wenn sie im gebotenen Umfang auf die Sachkunde der Verwaltung zurückgreifen oder sich auf andere Weise sachverständiger Hilfe bedienen (BVerfG, Beschluss vom 31.05.2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1; BVerwG, Urteile vom 28.05.2009 - 2 C 33.08 -, BVerwGE 134, 108, und vom 25.07.2013 - 2 C 12.11 -, NVwZ 2014, 300). Dementsprechend ist anerkannt, dass dem Dienstherrn etwa für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit als Voraussetzung für die vorzeitige Versetzung eines Beamten in den Ruhestand kein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 73.08 -, BVerwGE 133, 297). Ebenso wenig besteht ein Beurteilungsspielraum für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern (BVerwG, Urteil vom 25.07.2013, a.a.O.).
22 
Nichts anderes gilt in Bezug auf die Feststellung der „Förderlichkeit“ von Zeiten einer Berufstätigkeit. Auch insoweit ist dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum eröffnet. Weder § 31 LBesGBW noch § 32 LBesGBW kann eine Ausnahme vom Grundsatz der uneingeschränkten Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen entnommen werden. Eine Tätigkeit ist förderlich, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich ist, also wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird; die Förderlichkeit ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Diese Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 14.03.2002 - 2 C 4.01 -, Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 14) zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG a.F. entwickelt hat, gelten hier gleichermaßen (vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 12.07.2012 - Au 2 K 11.1646 -, Juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 01.10.2012 - 3 K 692/11.WI -, Juris). Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass die Verwaltungsgerichte im Gegensatz zum Dienstherrn gehindert wären, sich ein dahingehendes eigenverantwortliches Urteil zu bilden. Auch der Umstand, dass die Entscheidung über die Anerkennung förderlicher Zeiten gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LBesGBW die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle - hier das Regierungspräsidium - trifft, stellt keinen derartigen Grund dar. Es kann keine Rede davon sein, dass die Verwaltungsgerichte außer Stande sind, die zugrunde zu legenden Maßstäbe zuverlässig zu ermitteln und festzustellen, sondern dies nur den genannten Behörden als den „sachnächsten und fachkompetentesten“ Stellen möglich wäre.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
24 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
25 
Beschluss vom 18. März 2014
26 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 1.741,68 EUR (zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen begehrter und gewährter Besoldung) festgesetzt.
27 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 2015 - 9 K 1708/15 - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 6.312,29 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung vom 17.03.2016 hat keinen Erfolg. Aus den von ihm genannten und nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder wegen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, beziehungsweise wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei jedoch alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei regelmäßig nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris).
Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils mit dem Zulassungsvorbringen nicht hervorgerufen. Der Senat ist vielmehr der Überzeugung, dass das Verwaltungsgericht der auf Anerkennung bestimmter hauptberuflicher Tätigkeiten des Klägers als förderlich im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesG gerichteten Klage zu Recht in vollem Umfang stattgegeben hat.
a. Das Verwaltungsgericht hat schlüssig argumentierend entschieden, dass diese Tätigkeiten nach objektiven Maßstäben für die Verwendung des Klägers als Realschullehrer förderlich sind, auch weil sie allesamt seiner Arbeit in den Fächerverbünden Erdkunde-Wirtschaftslehre-Gemeinschaftskunde (EWG) und Mathematik, Physik/MWA sowie Wirtschaft und Informationstechnik (WUI) zu Gute kommen und hierfür nützlich sind, d.h. den Unterricht jedenfalls erleichtern und verbessern. Auch der Senat sieht im konkreten Einzelfall keine hinreichenden Argumente, diese offenkundig allesamt unterrichtsrelevanten Berufserfahrungen des Klägers nur zu einem Bruchteil als „förderlich“ anzuerkennen.
b. Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend entschieden, dass die Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten weiterhin nicht im freien Ermessen der zuständigen Behörde steht mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle gemäß § 114 Satz 1 VwGO auf die Prüfung von Ermessensfehlern beschränkt wäre. Zwar wollte der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12.11.2013 der zuständigen Behörde vor allem durch die Einfügung der Worte „ob und in welchem Umfang“ in § 32 Abs. 1 Satz 2 LBG ein Ermessen einräumen. Im Gesetzentwurf der Landesregierung vom 17.09.2013 (LT-Drs. 15/4054, S. 19) heißt es insoweit ausdrücklich: „Durch die Änderung wird klargestellt, dass bei der Anerkennung von förderlichen Zeiten nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ein Ermessensspielraum besteht.“ Eine solche Gesetzesänderung kann aber keinen Ermessensspielraum eröffnen, weil die Normstruktur und das doppelt ermessenausschließende „sind“ in § 32 Abs. 1 Satz 1 LBesG unverändert blieben („Berücksichtigungsfähige Zeiten sind sonstige Zeiten, … soweit diese für die Verwendung des Beamten förderlich sind…“). Dies hat der Senat bereits dem Grunde nach im Urteil vom 18.03.2014 - 4 S 2129/13 - (Juris Rn. 19 f.) entschieden, in dem er wie folgt ausführte:
„Zur Vermeidung von weiteren Rechtsstreitigkeiten bemerkt der Senat, dass die Entscheidung über die Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten nicht im Ermessen der zuständigen Behörde steht. Die Normstruktur von § 32 Abs. 1 und § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesG ist eindeutig. In § 32 Abs. 1 LBesG werden ausdrücklich die Voraussetzungen benannt, unter denen Zeiten berücksichtigungsfähig 'sind', und nach § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesG ist bei Vorliegen dieser Voraussetzungen eine (gebundene) Entscheidung dahingehend zu treffen, dass der Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in Stufen vorverlegt 'wird'.
Auch die Gesetzesmaterialien rechtfertigen keine den Wortlaut einschränkende Auslegung. Im Gesetzentwurf der Landesregierung zum Dienstrechtsreformgesetz (LT-Drs. 14/6694) heißt es zu § 31 Abs. 3 LBesG : 'Die Vorverlegung dieses Zeitpunkts erfolgt, wenn Zeiten nach § 32 als berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt werden.' Zu § 32 Abs. 1 LBesG wird ausgeführt: 'Die Vorschrift bestimmt, welche Zeiten bei der ersten Stufenfestsetzung als berücksichtigungsfähige Zeiten anzuerkennen sind,…‘
Die gesetzliche Regelung unterscheidet sich insoweit grundsätzlich etwa von § 28 Abs. 1 Satz 3 BBesG, wonach weitere hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise anerkannt werden können, soweit diese für die Verwendung förderlich sind, oder auch von § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L, wonach der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen kann, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
Im Gegensatz zu diesen Regelungen hat aber der Landesgesetzgeber der zuständigen Behörde kein freies Bestimmungsrecht hinsichtlich des 'Ob' und 'Wie' der Anerkennung eingeräumt. Soweit § 32 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LBesG regelt, dass insgesamt bis zu zehn Jahre berücksichtigt werden können, wird nur eine zeitliche Höchstgrenze für die Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten statuiert, nicht aber Ermessen hinsichtlich der Anerkennung dem Grunde nach eingeräumt.
10 
Auch ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des Begriffs der 'Förderlichkeit' steht der zuständigen Behörde nicht zu. Die Verwaltungsgerichte haben über die Förderlichkeit von geltend gemachten Zeiten einer Berufstätigkeit zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein.“
11 
Hieran hält der Senat fest. Wenn der Gesetzgeber anordnet, dass „für die Verwendung des Beamten förderliche Zeiten berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesG sind“, dann ist diese Rechtsfolge eine gebundene, die auch nicht durch Einfügung der Worte „ob und in welchem Umfang“ in der Zuständigkeitsregelung des § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesG zu einer Ermessensentscheidung werden kann. Dies erscheint im Übrigen auch sachgerecht. Denn der Streit, ob eine solche Beschäftigungszeit im Rahmen des § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesG ganz oder teilweise anzuerkennen ist, sollte – wie sich im vorliegenden Fall exemplarisch zeigt – im Rahmen der „Förderlichkeit“ ausgetragen werden und nicht etwa im Rahmen der sonst auftretenden Folgefrage, ob das Ermessen der zuständigen Behörde auf Null reduziert ist, was nach der in teilweise vergleichbaren Fällen großzügigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann zudem regelmäßig bejaht werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 C 9.08 -, Juris Rn. 14 ff.; Senatsurteil vom 17.12.2015 - 4 S 1211/14 -, Juris Rn. 81).
12 
c. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils hegt der Senat schließlich auch nicht im Hinblick auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts zur Unwägbarkeit einer späteren Fächergewichtung bzw. der Bildungsplanreform 2016. Dass die verschiedenen Tätigkeiten des Klägers durchaus eine gesteigerte Nützlichkeit für seine Verwendung als Realschullehrer haben, sieht auch der Senat so. Denn diese Tätigkeiten sind keineswegs inhaltlich deckungsgleich mit den schon von dem Beklagten anerkannten und sicherlich insbesondere für die Lehre in den Fächerverbünden „EWG“ sowie „WUI“ von großer Nützlichkeit. Die Argumentation mit der Bildungsplanreform 2016 wurde vom Verwaltungsgericht schließlich ersichtlich nur als Bestätigung des bereits gefundenen Ergebnisses verwendet. Diese Argumentation hinweggedacht, bleibt das Urteil in sich schlüssig und ergebnisrichtig. Auf die von dem Beklagten aufgeworfene Frage des richtigen Beurteilungszeitpunkts kommt es hier mithin nicht an.
13 
2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, denn diese ist nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Zulassungsantragsteller, dass er unter Durchdringung des Streitstoffs eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Senatsbeschluss vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.).
14 
Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält der Beklagte die Fragen,
15 
(1) ob den Behörden aufgrund der zum 01.12.2013 in Kraft getretenen Neufassung des § 32 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 LBesG im Hinblick auf die Anerkennung förderlicher Zeiten im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesG Ermessen zukommt,
16 
sowie
17 
(2) ob bei der gerichtlichen Beurteilung einer solchen Anerkennungsentscheidung auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung (ex-ante-Sicht) abzustellen ist.
18 
Der Rechtsfrage zu 1 kommt im aufgezeigten Sinne keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hinreichend geklärt ist. Der Senat hat im Urteil vom 18.03.2014 - 4 S 2129/13 - (Juris Rn. 19) entschieden, dass aufgrund der eindeutigen Normstruktur von § 32 Abs. 1 und § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesG die Entscheidung über die Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten nicht im Ermessen der zuständigen Behörde steht. Wie aufgezeigt ist für den Senat kein Grund ersichtlich, diese Rechtsprechung aufzugeben, weil auch die zum 01.12.2013 in Kraft getretene Neufassung des § 32 Abs. 1 LBesG an dessen Normstruktur nichts geändert hat.
19 
Der von dem Beklagten aufgeworfenen Rechtsfrage zu 2 kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie im konkreten Einzelfall nicht entscheidungserheblich ist. Die Frage der Anerkennung der streitgegenständlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeiten des Klägers in der freien Wirtschaft für seine Verwendung als Realschullehrer stellt sich hier immer in gleicher Weise, unabhängig davon, ob auf den Zeitpunkt der Ernennung des Klägers zum Realschullehrer im Landesdienst (07.09.2012), auf die letzte Behördenentscheidung (Zustellung des Widerspruchsbescheids am 20.03.2015) oder die mündliche Verhandlung (hier am 17.12.2015) abgestellt wird. Denn die streitigen hauptberuflichen Beschäftigungszeiten liegen zwischen 1997 und 2006, d.h. lange vor der Ernennung des Klägers zum Realschullehrer im Jahr 2012. Seit dieser Ernennung bis zum heutigen Tage haben sich weder die gesetzlichen Anerkennungsgrundlagen in § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesG noch die faktischen Rahmenbedingungen einer Verwendung als Realschullehrer wesentlich geändert. Der Beklagte hat beim Verwaltungsgericht deshalb schlüssig vor allem auch mit dem „Bildungsplan Realschule“ aus dem Jahr 2004 argumentiert. Die finale Fassung des Bildungsplans 2016 wurde vom Kultusministerium erst am 23.03.2016 erlassen (Az. 32.6510.20/370/291) und wird bezüglich der Realschule erst zum 01.08.2016 verbindlich in Kraft gesetzt (http://www.bildungspläne-bw.de/,Lde/3852241). Der Bildungsplan 2016 konnte hier mithin zu keinem der drei genannten Zeitpunkte entscheidungserhebliche Bedeutung entfalten. Er würde dies auch nicht nach Berufungszulassung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat, denn bezüglich der Frage der Förderlichkeit im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesG bringt er nur ein zusätzliches Argument.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
21 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG (2-facher Jahresbetrag der Differenz zwischen erstrebter und bezahlter Bruttobesoldung).
22 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.