Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. Juli 2016 - 4 S 604/16

bei uns veröffentlicht am25.07.2016

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 2015 - 9 K 1708/15 - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 6.312,29 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung vom 17.03.2016 hat keinen Erfolg. Aus den von ihm genannten und nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder wegen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, beziehungsweise wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei jedoch alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei regelmäßig nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris).
Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils mit dem Zulassungsvorbringen nicht hervorgerufen. Der Senat ist vielmehr der Überzeugung, dass das Verwaltungsgericht der auf Anerkennung bestimmter hauptberuflicher Tätigkeiten des Klägers als förderlich im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesG gerichteten Klage zu Recht in vollem Umfang stattgegeben hat.
a. Das Verwaltungsgericht hat schlüssig argumentierend entschieden, dass diese Tätigkeiten nach objektiven Maßstäben für die Verwendung des Klägers als Realschullehrer förderlich sind, auch weil sie allesamt seiner Arbeit in den Fächerverbünden Erdkunde-Wirtschaftslehre-Gemeinschaftskunde (EWG) und Mathematik, Physik/MWA sowie Wirtschaft und Informationstechnik (WUI) zu Gute kommen und hierfür nützlich sind, d.h. den Unterricht jedenfalls erleichtern und verbessern. Auch der Senat sieht im konkreten Einzelfall keine hinreichenden Argumente, diese offenkundig allesamt unterrichtsrelevanten Berufserfahrungen des Klägers nur zu einem Bruchteil als „förderlich“ anzuerkennen.
b. Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend entschieden, dass die Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten weiterhin nicht im freien Ermessen der zuständigen Behörde steht mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle gemäß § 114 Satz 1 VwGO auf die Prüfung von Ermessensfehlern beschränkt wäre. Zwar wollte der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12.11.2013 der zuständigen Behörde vor allem durch die Einfügung der Worte „ob und in welchem Umfang“ in § 32 Abs. 1 Satz 2 LBG ein Ermessen einräumen. Im Gesetzentwurf der Landesregierung vom 17.09.2013 (LT-Drs. 15/4054, S. 19) heißt es insoweit ausdrücklich: „Durch die Änderung wird klargestellt, dass bei der Anerkennung von förderlichen Zeiten nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ein Ermessensspielraum besteht.“ Eine solche Gesetzesänderung kann aber keinen Ermessensspielraum eröffnen, weil die Normstruktur und das doppelt ermessenausschließende „sind“ in § 32 Abs. 1 Satz 1 LBesG unverändert blieben („Berücksichtigungsfähige Zeiten sind sonstige Zeiten, … soweit diese für die Verwendung des Beamten förderlich sind…“). Dies hat der Senat bereits dem Grunde nach im Urteil vom 18.03.2014 - 4 S 2129/13 - (Juris Rn. 19 f.) entschieden, in dem er wie folgt ausführte:
„Zur Vermeidung von weiteren Rechtsstreitigkeiten bemerkt der Senat, dass die Entscheidung über die Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten nicht im Ermessen der zuständigen Behörde steht. Die Normstruktur von § 32 Abs. 1 und § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesG ist eindeutig. In § 32 Abs. 1 LBesG werden ausdrücklich die Voraussetzungen benannt, unter denen Zeiten berücksichtigungsfähig 'sind', und nach § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesG ist bei Vorliegen dieser Voraussetzungen eine (gebundene) Entscheidung dahingehend zu treffen, dass der Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in Stufen vorverlegt 'wird'.
Auch die Gesetzesmaterialien rechtfertigen keine den Wortlaut einschränkende Auslegung. Im Gesetzentwurf der Landesregierung zum Dienstrechtsreformgesetz (LT-Drs. 14/6694) heißt es zu § 31 Abs. 3 LBesG : 'Die Vorverlegung dieses Zeitpunkts erfolgt, wenn Zeiten nach § 32 als berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt werden.' Zu § 32 Abs. 1 LBesG wird ausgeführt: 'Die Vorschrift bestimmt, welche Zeiten bei der ersten Stufenfestsetzung als berücksichtigungsfähige Zeiten anzuerkennen sind,…‘
Die gesetzliche Regelung unterscheidet sich insoweit grundsätzlich etwa von § 28 Abs. 1 Satz 3 BBesG, wonach weitere hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise anerkannt werden können, soweit diese für die Verwendung förderlich sind, oder auch von § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L, wonach der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen kann, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
Im Gegensatz zu diesen Regelungen hat aber der Landesgesetzgeber der zuständigen Behörde kein freies Bestimmungsrecht hinsichtlich des 'Ob' und 'Wie' der Anerkennung eingeräumt. Soweit § 32 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LBesG regelt, dass insgesamt bis zu zehn Jahre berücksichtigt werden können, wird nur eine zeitliche Höchstgrenze für die Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten statuiert, nicht aber Ermessen hinsichtlich der Anerkennung dem Grunde nach eingeräumt.
10 
Auch ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des Begriffs der 'Förderlichkeit' steht der zuständigen Behörde nicht zu. Die Verwaltungsgerichte haben über die Förderlichkeit von geltend gemachten Zeiten einer Berufstätigkeit zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein.“
11 
Hieran hält der Senat fest. Wenn der Gesetzgeber anordnet, dass „für die Verwendung des Beamten förderliche Zeiten berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesG sind“, dann ist diese Rechtsfolge eine gebundene, die auch nicht durch Einfügung der Worte „ob und in welchem Umfang“ in der Zuständigkeitsregelung des § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesG zu einer Ermessensentscheidung werden kann. Dies erscheint im Übrigen auch sachgerecht. Denn der Streit, ob eine solche Beschäftigungszeit im Rahmen des § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesG ganz oder teilweise anzuerkennen ist, sollte – wie sich im vorliegenden Fall exemplarisch zeigt – im Rahmen der „Förderlichkeit“ ausgetragen werden und nicht etwa im Rahmen der sonst auftretenden Folgefrage, ob das Ermessen der zuständigen Behörde auf Null reduziert ist, was nach der in teilweise vergleichbaren Fällen großzügigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann zudem regelmäßig bejaht werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 C 9.08 -, Juris Rn. 14 ff.; Senatsurteil vom 17.12.2015 - 4 S 1211/14 -, Juris Rn. 81).
12 
c. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils hegt der Senat schließlich auch nicht im Hinblick auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts zur Unwägbarkeit einer späteren Fächergewichtung bzw. der Bildungsplanreform 2016. Dass die verschiedenen Tätigkeiten des Klägers durchaus eine gesteigerte Nützlichkeit für seine Verwendung als Realschullehrer haben, sieht auch der Senat so. Denn diese Tätigkeiten sind keineswegs inhaltlich deckungsgleich mit den schon von dem Beklagten anerkannten und sicherlich insbesondere für die Lehre in den Fächerverbünden „EWG“ sowie „WUI“ von großer Nützlichkeit. Die Argumentation mit der Bildungsplanreform 2016 wurde vom Verwaltungsgericht schließlich ersichtlich nur als Bestätigung des bereits gefundenen Ergebnisses verwendet. Diese Argumentation hinweggedacht, bleibt das Urteil in sich schlüssig und ergebnisrichtig. Auf die von dem Beklagten aufgeworfene Frage des richtigen Beurteilungszeitpunkts kommt es hier mithin nicht an.
13 
2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, denn diese ist nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Zulassungsantragsteller, dass er unter Durchdringung des Streitstoffs eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Senatsbeschluss vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.).
14 
Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält der Beklagte die Fragen,
15 
(1) ob den Behörden aufgrund der zum 01.12.2013 in Kraft getretenen Neufassung des § 32 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 LBesG im Hinblick auf die Anerkennung förderlicher Zeiten im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesG Ermessen zukommt,
16 
sowie
17 
(2) ob bei der gerichtlichen Beurteilung einer solchen Anerkennungsentscheidung auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung (ex-ante-Sicht) abzustellen ist.
18 
Der Rechtsfrage zu 1 kommt im aufgezeigten Sinne keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hinreichend geklärt ist. Der Senat hat im Urteil vom 18.03.2014 - 4 S 2129/13 - (Juris Rn. 19) entschieden, dass aufgrund der eindeutigen Normstruktur von § 32 Abs. 1 und § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesG die Entscheidung über die Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten nicht im Ermessen der zuständigen Behörde steht. Wie aufgezeigt ist für den Senat kein Grund ersichtlich, diese Rechtsprechung aufzugeben, weil auch die zum 01.12.2013 in Kraft getretene Neufassung des § 32 Abs. 1 LBesG an dessen Normstruktur nichts geändert hat.
19 
Der von dem Beklagten aufgeworfenen Rechtsfrage zu 2 kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie im konkreten Einzelfall nicht entscheidungserheblich ist. Die Frage der Anerkennung der streitgegenständlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeiten des Klägers in der freien Wirtschaft für seine Verwendung als Realschullehrer stellt sich hier immer in gleicher Weise, unabhängig davon, ob auf den Zeitpunkt der Ernennung des Klägers zum Realschullehrer im Landesdienst (07.09.2012), auf die letzte Behördenentscheidung (Zustellung des Widerspruchsbescheids am 20.03.2015) oder die mündliche Verhandlung (hier am 17.12.2015) abgestellt wird. Denn die streitigen hauptberuflichen Beschäftigungszeiten liegen zwischen 1997 und 2006, d.h. lange vor der Ernennung des Klägers zum Realschullehrer im Jahr 2012. Seit dieser Ernennung bis zum heutigen Tage haben sich weder die gesetzlichen Anerkennungsgrundlagen in § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesG noch die faktischen Rahmenbedingungen einer Verwendung als Realschullehrer wesentlich geändert. Der Beklagte hat beim Verwaltungsgericht deshalb schlüssig vor allem auch mit dem „Bildungsplan Realschule“ aus dem Jahr 2004 argumentiert. Die finale Fassung des Bildungsplans 2016 wurde vom Kultusministerium erst am 23.03.2016 erlassen (Az. 32.6510.20/370/291) und wird bezüglich der Realschule erst zum 01.08.2016 verbindlich in Kraft gesetzt (http://www.bildungspläne-bw.de/,Lde/3852241). Der Bildungsplan 2016 konnte hier mithin zu keinem der drei genannten Zeitpunkte entscheidungserhebliche Bedeutung entfalten. Er würde dies auch nicht nach Berufungszulassung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat, denn bezüglich der Frage der Förderlichkeit im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesG bringt er nur ein zusätzliches Argument.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
21 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG (2-facher Jahresbetrag der Differenz zwischen erstrebter und bezahlter Bruttobesoldung).
22 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. Juli 2016 - 4 S 604/16

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. Juli 2016 - 4 S 604/16

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. Juli 2016 - 4 S 604/16 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 40 Zeitpunkt der Wertberechnung


Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten


(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt: 1. Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Vorausse

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 32


(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgese

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Dez. 2015 - 4 S 1211/14

bei uns veröffentlicht am 17.12.2015

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. Mai 2014 - 1 K 123/12 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt gefasst wird:Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Versorgungsbe

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. März 2014 - 4 S 2129/13

bei uns veröffentlicht am 18.03.2014

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06. März 2013 - 5 K 451/12 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.Die Revision wird nic
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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 27. Sept. 2016 - 3 K 5436/15

bei uns veröffentlicht am 27.09.2016

Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, die Kinderbetreuungszeit der Klägerin vom 04.09.2007 bis zum 31.03.2011 anzuerkennen und den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen unter Berücksichtigung dieser weiteren Zeiten erneut fes

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.

(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06. März 2013 - 5 K 451/12 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Neufestlegung des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen.
Der am … 1973 geborene Kläger arbeitete nach der Ausbildung zum Holzmechaniker, dem Besuch des Berufskollegs und dem Grundwehrdienst u.a. in der Zeit von April 1994 bis November 1998 (mit saisonalen Unterbrechungen) bei der ... als Animateur für Kinder und Jugendliche und als Abteilungsleiter Familie. Am 12.03.2003 bestand er vor der IHK Rhein-Neckar die Prüfung zum Tourismusfachwirt IHK. Nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn „Fachlehrer musisch-technische Fächer“ mit der Fächerkombination Sport/Technik/ Wirtschaftslehre wurde er zum 09.09.2011 als Fachlehrer (A 9) am ...-... unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den Dienst des beklagten Landes übernommen.
Mit Bescheid vom 02.11.2011 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg - im Folgenden: Landesamt - den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen auf den 01.09.2010 fest. Auf den Widerspruch des Klägers änderte es diesen Zeitpunkt mit Bescheid vom 13.12.2011 auf den 01.12.2004 ab. Dabei wurden Tätigkeiten des Klägers als Geschäftsführer, Marketingleiter und Assistent der Geschäftsführung von insgesamt fünf Jahren und 261 Tagen (15.05.2003 - 31.03.2007; 01.05.2007 - 01.03.2009) als förderliche Zeiten nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW anerkannt. Den erneuten Widerspruch des Klägers, mit dem dieser die Anrechnung von Zeiten als Animateur und Kinderbetreuer sowie als Abteilungsleiter Familie bei der ... zwischen 1994 und 1998 begehrte, wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2012 zurück.
Auf die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg den Beklagten mit Urteil vom 06.03.2013 verpflichtet, den Zeitpunkt des Aufsteigens in die Stufen des Grundgehalts um den Zeitraum der nachgewiesenen Berufstätigkeit ab 01.03.1996 (bis einschließlich November 1998) vorzuverlegen, und hat den Bescheid des Landesamts vom 13.12.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.02.2012 insoweit aufgehoben; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch darauf, dass seine hauptberufliche Tätigkeit als Abteilungsleiter Familie bei der ... ab März 1996 bei der Berechnung des Beginns des Aufsteigens in Erfahrungsstufen berücksichtigt werde (für die davor liegende Tätigkeit als Animateur für Kinder und Jugendliche [ab April 1994] und die erste Touristensaison als Abteilungsleiter Familie [ab März 1995] sei dies nicht der Fall). Der Kläger habe seit diesem Zeitpunkt eine hauptberufliche Tätigkeit (mit kurzen saisonalen Unterbrechungen) auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt. Die vorgetragene Tätigkeitsbeschreibung entspreche der eines Bürokaufmanns (im gehobenen Management). Dies sei ein in Deutschland anerkannter Ausbildungsberuf (§ 1 BKfAusbV). Der Kläger habe vorgetragen und nachgewiesen, im Wesentlichen weisungsfrei u.a. für Aufgaben im Personalmanagement und im Qualitätsmanagement eingesetzt worden zu sein. So sei er für die Einstellung und Entlassung sowie Bewertung und Weiterbildung von bis zu 20 Mitarbeitern zuständig gewesen. Daneben habe ihm die Planung und Durchführung von Weiterbildungsseminaren seiner Mitarbeiter oblegen. Zudem habe der Kläger u.a. eigenverantwortlich ein Budget von bis zu 100.000,-- DM pro Tourismussaison verwaltet, das er mit der Direktion zuvor ausgehandelt habe. All diese Tätigkeiten gehörten zum Berufsbild eines Bürokaufmanns (§ 3 Nr. 2.2 und 6 BKfAusbV). Die beschriebene Bürotätigkeit habe auch den wesentlichen Anteil der Tätigkeit des Klägers als Abteilungsleiter Familie ausgemacht, nämlich 70 - 80%. Lediglich 20% der Arbeitszeit seien auf repräsentative Tätigkeiten entfallen. Als Abteilungsleiter Familie sei der Kläger grundsätzlich nicht mehr als Animateur tätig gewesen, allenfalls in Notfällen. Dass er sich für seine Tätigkeit nicht durch den zugeordneten Ausbildungsberuf (Bürokaufmann) qualifiziert habe, sei unerheblich. So heiße es auch in den vorläufigen Hinweisen des Finanzministeriums in Nr. 32.1.11 zutreffend, dass die Voraussetzung gegeben sein könne, wenn der Betreffende zwar über keinen berufsqualifizierenden Abschluss in seinem ausgeübten Beruf verfüge, jedoch z.B. durch eine abgeschlossene Ausbildung in einem verwandten Beruf oder auch nur durch längere Berufserfahrung in der Lage sei, gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf regulär Ausgebildeter auszuüben. Als längere Berufserfahrung sei in der mündlichen Verhandlung das Doppelte der üblichen Lehrzeit genannt worden. Der sehr umfangreiche und vielfältige Tätigkeitskatalog in den Arbeitszeugnissen des Klägers, den er in der mündlichen Verhandlung nochmals eingehend erläutert habe, spreche dafür, dass der Kläger wie ein ausgebildeter Bürokaufmann (im gehobenen Management) eingesetzt worden sei. Von der Ausübung eines „Anlernberufs“ könne in seinem Fall nicht gesprochen werden. Dem entspreche auch die Einkommenseinstufung ab März 1996. So habe der Kläger im ersten Jahr als Abteilungsleiter (März 1995 bis November 1995) monatlich 1.700,-- DM netto verdient. Aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergebe sich, dass er ab dem zweiten Jahr als Abteilungsleiter, also ab März 1996, 2.500,-- DM monatlich als Grundgehalt erhalten habe. Dies deute darauf hin, dass er in dieser Zeit Tätigkeiten erbracht habe, die Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erforderten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch eine um entsprechende Berufserfahrung ergänzte Zweckausbildung oder längere Einarbeitung erworben würden. So werde auch in einem Schreiben des ...... ausdrücklich die Qualitätszäsur ab 1996 erwähnt („Gesamtleiter des Kinder- und Jugendbereichs“). Die erforderlichen Kenntnisse seien dem Kläger im ersten Jahr seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter Familie (1995) durch intensive Schulungen der ... vermittelt worden. In dieser Zeit habe sich der Kläger nach seinem Vortrag zusätzlich Kenntnisse in Eigeninitiative angeeignet. Dieses erste Jahr der Berufsausübung als Abteilungsleiter Familie sei offensichtlich geeignet gewesen, den Kläger in die Lage zu versetzen, ab dem zweiten Jahr als Abteilungsleiter Familie anspruchsvolle Tätigkeiten als Bürokaufmann im Management selbständig auszuüben. Die vom Beklagten genannten starren Fristen der Berufstätigkeit würden dem konkreten Fall des Klägers nicht gerecht. Daraus ergebe sich auch, dass für die davor liegende Zeit im Jahr 1995 die Tätigkeit des Klägers bei der ...-... noch nicht der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs entsprochen habe. Diese Zeit sei geprägt gewesen von einer intensiven Einarbeitung seitens der Arbeitgeberin und durch Eigeninitiative des Klägers. Die Tätigkeit sei vor diesem Hintergrund auch deutlich geringer entlohnt worden als ab dem Jahr 1996. Die so zeitlich eingegrenzte hauptberufliche Tätigkeit des Klägers auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs in der Zeit von März 1996 bis November 1998 (mit kurzen saisonalen Unterbrechungen) sei auch für seine Verwendung als Lehrer an Grund- und Hauptschulen, u.a. im Fach Wirtschaftslehre, förderlich. Insoweit bestehe weder ein Ermessens- noch ein Beurteilungsspielraum des Beklagten.
Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 08.10.2013 - 4 S 590/13 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit der Klage stattgegeben worden ist.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06. März 2013 - 5 K 451/12 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, das Verwaltungsgericht gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass der zuständigen obersten Dienstbehörde kein Ermessen bei der Beurteilung eingeräumt werde, ob und in welchem Umfang sonstige Zeiten für die spätere Verwendung förderlich seien. Das Gericht verkenne, dass dem Dienstherrn, der für die Ausgestaltung und Qualifikationserfordernisse der jeweiligen Ämter zuständig sei, hinsichtlich der Anerkennung von Zeiten als förderliche Zeiten ein dem tarifvertraglichen Bestimmungsrecht vergleichbares und diesem nicht nachstehendes, freies Bestimmungsrecht hinsichtlich des „Ob“ und des „Wie“ der Anerkennung eingeräumt werde. Das Verwaltungsgericht habe ebenfalls rechtsfehlerhaft angenommen, dass dem beklagten Land hinsichtlich des Begriffs der Förderlichkeit kein Beurteilungsspielraum zustehe. Die Entscheidung über die Anerkennung förderlicher Zeiten nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW obliege den obersten Dienstbehörden, weil diese jeweils die erforderliche Fachkompetenz für die Beurteilung der Förderlichkeit besäßen. Der Gesetzgeber habe dem beklagten Land dadurch die rechtliche Beurteilung und Bewertung bestimmter Sachverhalte mit der Maßgabe übertragen, dass die unter wertender Abwägung aller betroffenen Belange getroffene Entscheidung grundsätzlich letztverbindlich und einer gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt unterworfen sein solle, weil sie sich nicht vollständig aus der Anwendung der einschlägigen Norm ergebe, sondern in spezifischer Weise Elemente wertender Erkenntnis beinhalte, die der Verwaltung vorbehalten sein solle. Das Verwaltungsgericht habe zudem zu Unrecht angenommen, dass die Tätigkeit des Klägers als Abteilungsleiter Familie bei der ... im Zeitraum vom 01.03.1996 bis einschließlich November 1998 eine für seine Tätigkeit als Fachlehrer förderliche hauptberufliche Tätigkeit auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs darstelle. Entgegen der Ansicht des Gerichts habe die streitgegenständliche Tätigkeit nur einen geringen Teil der in dem Bildungsplan zur Ausbildung zum Bürokaufmann aufgeführten Anforderungen (§ 3 BKfAusbV) erfasst. Der Kläger sei daher nicht in der Lage gewesen, gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf - nach dreijähriger Ausbildungszeit - regulär ausgebildeter Bürokaufmann auszuüben. Dies wäre allenfalls erst nach einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens dem doppelten Umfang der für den vorgesehenen Ausbildungsberuf erforderlichen Ausbildungszeit möglich gewesen. Andernfalls würden die in § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW normierten Anforderungen an einen Ausbildungsberuf unterlaufen. Die dem Kläger zugewiesenen Animateure seien zudem nur als Saisonkräfte tätig gewesen und aufgrund des niedrigen Verdienstes und der zeitlich befristeten Beschäftigung dieser angelernten Mitarbeiter sei die streitgegenständliche Tätigkeit nicht mit der eines im gehobenen Managements tätigen Bürokaufmanns vergleichbar gewesen. Da mit dem dem Kläger eingeräumten Budget auch die Personalkosten der beschäftigten Animateure hätten abgedeckt werden müssen, sei die Budgetverantwortung des Klägers ebenfalls nicht allzu stark zu gewichten. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass er bereits nach ca. einjähriger Einarbeitungszeit über vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten wie ein ausgebildeter Bürokaufmann verfügt habe. Das Verwaltungsgericht sei zudem rechtsfehlerhaft von der Förderlichkeit dieser Tätigkeit nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW für die spätere Dienstausübung des Klägers ausgegangen. Zudem könne auch nicht der gesamte Zeitraum von März 1996 bis November 1998 als förderliche Zeit anerkannt werden. Denn der Kläger habe in diesem Zeitraum nicht durchgehend, sondern nur saisonal als Abteilungsleiter Familie gearbeitet. Es habe daher wie bei den übrigen förderlichen Zeiten auch eine taggenaue Festlegung zu erfolgen. Zudem habe das Gericht verkannt, dass der Kläger die Lehrbefähigung für zwei unterschiedliche Unterrichtsfächer besitze. Die wirtschaftlichen Vorkenntnisse aus der Tätigkeit als Abteilungsleiter Familie könnten jedoch allenfalls für das Unterrichtsfach Technik/Wirtschaft/Recht und nicht für das Unterrichtsfach Sport förderlich sein. Insoweit hätte allenfalls eine anteilige Anerkennung der Förderlichkeit erfolgen dürfen.
Der Kläger beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
12 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Berufung des Beklagten ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, den Zeitpunkt des Aufsteigens des Klägers in die Stufen des Grundgehalts um den Zeitraum der Berufstätigkeit vom 01.03.1996 bis einschließlich November 1998 vorzuverlegen. Ein dahingehender Anspruch steht dem Kläger nicht zu. Der Bescheid des Landesamts vom 13.12.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.02.2012 sind auch insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
14 
Nach § 31 Abs. 1 LBesGBW wird die Höhe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). Erfahrungszeiten sind Zeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn. Das Aufsteigen in den Stufen beginnt nach § 31 Abs. 3 Satz 1 LBesGBW mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wirksam wird. Der Zeitpunkt des Beginns wird um die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden, nach § 32 Abs. 1 berücksichtigungsfähigen Zeiten vorverlegt (§ 31 Abs. 3 Satz 2 LBesGBW). Berücksichtigungsfähige Zeiten im Sinn dieser Vorschrift sind nach dem hier allein in Betracht kommenden § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW sonstige Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind oder diese Voraussetzung ersetzen, soweit diese für die Verwendung des Beamten förderlich sind, sofern die hauptberufliche Tätigkeit mindestens a) auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs und b) sechs Monate ohne Unterbrechung ausgeübt wurde. Die Entscheidung über die Anerkennung von förderlichen Zeiten trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle (§ 32 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LBesGBW), hier das für die Ernennung des Klägers zuständige Regierungspräsidium Freiburg (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BeamtZuVO i.V.m. (§§ 1, 2 und 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErnG), wobei dieser Entscheidung nur interne Bindungswirkung zukommt. Für den Erlass der Entscheidung gegenüber dem betroffenen Beamten ist nach § 31 Abs. 3 Satz 4 LBesGBW die bezügezahlende Stelle - hier das Landesamt - zuständig.
15 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf eine (weitere) Vorverlegung des Zeitpunkts des Beginns des Aufsteigens in den Stufen des Grundgehalts. Die Zeit seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter Familie bei der ... von März 1996 bis November 1998 ist nicht berücksichtigungsfähig. Diese Tätigkeit hat der Kläger nicht auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt.
16 
Eine Tätigkeit wird in der Regel dann auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt, wenn der Betreffende in dem Beruf tätig ist, für den er einen berufsqualifizierenden Abschluss besitzt. Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger ist zum Holzmechaniker ausgebildet worden; in diesem Beruf hat er jedoch bei der ... im fraglichen Zeitraum nicht gearbeitet. Eine Tätigkeit kann jedoch auch dann auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt werden, wenn der Betreffende zwar über keinen berufsqualifizierenden Abschluss in seinem ausgeübten Beruf verfügt, jedoch z.B. durch eine abgeschlossene Ausbildung in einem verwandten Beruf oder auch nur durch längere Berufserfahrung in der Lage ist, gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf regulär Ausgebildeter auszuüben (so auch Nr. 32.1.11 der vorläufigen Hinweise des Finanzministeriums zu den §§ 31, 32 und 36 LBesGBW vom 14.12.2010). Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass hier - da auch eine abgeschlossene Ausbildung in einem verwandten Beruf nicht gegeben ist - allein die Fallgruppe der längeren Berufserfahrung in Betracht kommt.
17 
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, der Kläger sei wie ein ausgebildeter Bürokaufmann (im gehobenen Management) eingesetzt worden, und von der Ausübung eines „Anlernberufs“ könne in seinem Fall nicht gesprochen werden. Diese Auffassung teilt der Senat nicht; sie nimmt den Bedeutungsgehalt des Merkmals „Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs“ nicht hinreichend in den Blick.
18 
Nach § 1 Abs. 3 BBiG besitzt die Berufsausbildung zwei Komponenten: Sie hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln und ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen. Nach § 4 Abs. 1 und 2 BBiG kann das zuständige Fachministerium als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung durch Rechtsverordnung Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen erlassen. Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BBiG hat die Ausbildungsordnung die Bezeichnung des Ausbildungsberufs, der anerkannt wird, festzulegen. Diese Bezeichnung gewährleistet, dass einheitlich mit der Nennung des erlernten Berufs eine bestimmte Qualifikation verbunden werden kann (Wohlgemuth/Lakies/Malottke/ Pieper/Proyer, Berufsbildungsgesetz, 3. Aufl., § 5 RdNr. 6). Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBiG festzulegende Dauer der Ausbildung (die nach § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau - BKfAusbV - vom 01.08.1991 (BGBl. S. 425, mit nachfolgenden Änderungen) drei Jahre beträgt) gewährleistet, dass das Gesamtziel der Berufsausbildung (§ 1 Abs. 3 BBiG) erreicht werden kann. Diese gesetzgeberischen Wertungen sind im Rahmen des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW bei der Beurteilung der Frage maßgeblich in den Blick zu nehmen, ob eine Tätigkeit auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt wird, weil der Betreffende durch längere Berufserfahrung dazu in der Lage ist. Ob der Kläger es tatsächlich vermochte, gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf regulär Ausgebildeter zu verrichten (vgl. nur die 21 in § 3 BKfAusbV aufgeführten, den Mindestgegenstand der Berufsausbildung bezeichnenden Fähigkeiten und Kenntnisse, von denen das Verwaltungsgericht lediglich vier festgestellt hat), kann hier dahinstehen. Denn eine längere Berufserfahrung, der ausbildungsersetzende Funktion zukommen soll, darf die Regelausbildungsdauer grundsätzlich nicht unterschreiten, sondern muss einen längeren Zeitraum umfassen. Ob das Doppelte der Ausbildungsdauer anzusetzen ist, wie der Beklagte meint, um davon ausgehen zu können, dass der Betreffende gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf regulär Ausgebildeter ausüben kann, bedarf keiner Entscheidung. Denn der Kläger war nach seinem Vortrag als Abteilungsleiter Familie insgesamt lediglich drei Jahre und drei Monate tätig (März 1995 - November 1995 [9 Monate], März 1996 - November 1996 [9 Monate], März 1997 - November 1998 [21 Monate]) und damit nur drei Monate länger als die Dauer der Ausbildung zum Bürokaufmann. Dieser Zeitraum ist schon mit Blick auf die Unterbrechung zwischen November 1995 und März 1996 nicht ausreichend, um die Annahme zu rechtfertigen, dass er diese Tätigkeit (ab März 1996, wie das Verwaltungsgericht meint, oder ab einem späteren Zeitpunkt) auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs erbracht hat. Die Gehaltseinstufung und -erhöhung ab März 1996 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dies gilt schon deshalb, weil nichts dafür erkennbar ist, dass dieser Einstufung etwa eine am öffentlichen Dienst und seinen Funktionen und ihrer Wertigkeit orientierte Vergütungsordnung zugrunde lag (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16.05.2006 - 6 P 8.05 -, Juris) oder ein vergleichbarer und aussagekräftiger Bezugsrahmen gegeben war.
19 
Zur Vermeidung von weiteren Rechtsstreitigkeiten bemerkt der Senat, dass die Entscheidung über die Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten nicht im Ermessen der zuständigen Behörde steht. Die Normstruktur von § 32 Abs. 1 und § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesGBW ist eindeutig. In § 32 Abs. 1 LBesGBW werden ausdrücklich die Voraussetzungen benannt, unter denen Zeiten berücksichtigungsfähig „sind“, und nach § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesGBW ist bei Vorliegen dieser Voraussetzungen eine (gebundene) Entscheidung dahingehend zu treffen, dass der Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in Stufen vorverlegt „wird“. Auch die Gesetzesmaterialien rechtfertigen keine den Wortlaut einschränkende Auslegung. Im Gesetzentwurf der Landesregierung zum Dienstrechtsreformgesetz (LT-Drs. 14/6694) heißt es zu § 31 Abs. 3 LBesGBW: „Die Vorverlegung dieses Zeitpunkts erfolgt, wenn Zeiten nach § 32 als berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt werden.“ Zu § 32 Abs. 1 LBesGBW wird ausgeführt: „Die Vorschrift bestimmt, welche Zeiten bei der ersten Stufenfestsetzung als berücksichtigungsfähige Zeiten anzuerkennen sind,…“ Die gesetzliche Regelung unterscheidet sich insoweit grundsätzlich etwa von § 28 Abs. 1 Satz 3 BBesG, wonach weitere hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise anerkannt werden können, soweit diese für die Verwendung förderlich sind, oder auch von § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L, wonach der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen kann, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Im Gegensatz zu diesen Regelungen hat aber der Landesgesetzgeber der zuständigen Behörde kein freies Bestimmungsrecht hinsichtlich des „Ob“ und „Wie“ der Anerkennung eingeräumt. Soweit § 32 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LBesGBW regelt, dass insgesamt bis zu zehn Jahre berücksichtigt werden können, wird nur eine zeitliche Höchstgrenze für die Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten statuiert, nicht aber Ermessen hinsichtlich der Anerkennung dem Grunde nach eingeräumt.
20 
Auch ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des Begriffs der „Förderlichkeit“ steht der zuständigen Behörde nicht zu. Die Verwaltungsgerichte haben über die Förderlichkeit von geltend gemachten Zeiten einer Berufstätigkeit zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein.
21 
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG überträgt die Letztentscheidungsbefugnis für die Auslegung und Anwendung normativer Regelungen den Verwaltungsgerichten. Ein Beurteilungsspielraum der Verwaltung mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte muss zum einen normativ angelegt sein, d.h. sich durch Normauslegung ermitteln lassen. Zum anderen muss die Bestimmung des Bedeutungsgehalts einer Rechtsnorm so vage oder ihre fallbezogene Anwendung so schwierig sein, dass die gerichtliche Kontrolle wegen der hohen Komplexität oder der besonderen Dynamik der geregelten Materie an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt. Es reicht nicht aus, dass eine rechtliche Würdigung auf der Grundlage eines komplexen Sachverhalts zu treffen ist. Hinzu kommen muss, dass die Gerichte die Aufgabe, die entscheidungsrelevanten tatsächlichen Umstände festzustellen und rechtlich zu bewerten, selbst dann nicht bewältigen können, wenn sie im gebotenen Umfang auf die Sachkunde der Verwaltung zurückgreifen oder sich auf andere Weise sachverständiger Hilfe bedienen (BVerfG, Beschluss vom 31.05.2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1; BVerwG, Urteile vom 28.05.2009 - 2 C 33.08 -, BVerwGE 134, 108, und vom 25.07.2013 - 2 C 12.11 -, NVwZ 2014, 300). Dementsprechend ist anerkannt, dass dem Dienstherrn etwa für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit als Voraussetzung für die vorzeitige Versetzung eines Beamten in den Ruhestand kein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 73.08 -, BVerwGE 133, 297). Ebenso wenig besteht ein Beurteilungsspielraum für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern (BVerwG, Urteil vom 25.07.2013, a.a.O.).
22 
Nichts anderes gilt in Bezug auf die Feststellung der „Förderlichkeit“ von Zeiten einer Berufstätigkeit. Auch insoweit ist dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum eröffnet. Weder § 31 LBesGBW noch § 32 LBesGBW kann eine Ausnahme vom Grundsatz der uneingeschränkten Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen entnommen werden. Eine Tätigkeit ist förderlich, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich ist, also wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird; die Förderlichkeit ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Diese Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 14.03.2002 - 2 C 4.01 -, Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 14) zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG a.F. entwickelt hat, gelten hier gleichermaßen (vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 12.07.2012 - Au 2 K 11.1646 -, Juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 01.10.2012 - 3 K 692/11.WI -, Juris). Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass die Verwaltungsgerichte im Gegensatz zum Dienstherrn gehindert wären, sich ein dahingehendes eigenverantwortliches Urteil zu bilden. Auch der Umstand, dass die Entscheidung über die Anerkennung förderlicher Zeiten gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LBesGBW die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle - hier das Regierungspräsidium - trifft, stellt keinen derartigen Grund dar. Es kann keine Rede davon sein, dass die Verwaltungsgerichte außer Stande sind, die zugrunde zu legenden Maßstäbe zuverlässig zu ermitteln und festzustellen, sondern dies nur den genannten Behörden als den „sachnächsten und fachkompetentesten“ Stellen möglich wäre.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
24 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
25 
Beschluss vom 18. März 2014
26 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 1.741,68 EUR (zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen begehrter und gewährter Besoldung) festgesetzt.
27 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
13 
Die Berufung des Beklagten ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, den Zeitpunkt des Aufsteigens des Klägers in die Stufen des Grundgehalts um den Zeitraum der Berufstätigkeit vom 01.03.1996 bis einschließlich November 1998 vorzuverlegen. Ein dahingehender Anspruch steht dem Kläger nicht zu. Der Bescheid des Landesamts vom 13.12.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.02.2012 sind auch insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
14 
Nach § 31 Abs. 1 LBesGBW wird die Höhe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). Erfahrungszeiten sind Zeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn. Das Aufsteigen in den Stufen beginnt nach § 31 Abs. 3 Satz 1 LBesGBW mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wirksam wird. Der Zeitpunkt des Beginns wird um die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden, nach § 32 Abs. 1 berücksichtigungsfähigen Zeiten vorverlegt (§ 31 Abs. 3 Satz 2 LBesGBW). Berücksichtigungsfähige Zeiten im Sinn dieser Vorschrift sind nach dem hier allein in Betracht kommenden § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW sonstige Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind oder diese Voraussetzung ersetzen, soweit diese für die Verwendung des Beamten förderlich sind, sofern die hauptberufliche Tätigkeit mindestens a) auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs und b) sechs Monate ohne Unterbrechung ausgeübt wurde. Die Entscheidung über die Anerkennung von förderlichen Zeiten trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle (§ 32 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LBesGBW), hier das für die Ernennung des Klägers zuständige Regierungspräsidium Freiburg (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BeamtZuVO i.V.m. (§§ 1, 2 und 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErnG), wobei dieser Entscheidung nur interne Bindungswirkung zukommt. Für den Erlass der Entscheidung gegenüber dem betroffenen Beamten ist nach § 31 Abs. 3 Satz 4 LBesGBW die bezügezahlende Stelle - hier das Landesamt - zuständig.
15 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf eine (weitere) Vorverlegung des Zeitpunkts des Beginns des Aufsteigens in den Stufen des Grundgehalts. Die Zeit seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter Familie bei der ... von März 1996 bis November 1998 ist nicht berücksichtigungsfähig. Diese Tätigkeit hat der Kläger nicht auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt.
16 
Eine Tätigkeit wird in der Regel dann auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt, wenn der Betreffende in dem Beruf tätig ist, für den er einen berufsqualifizierenden Abschluss besitzt. Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger ist zum Holzmechaniker ausgebildet worden; in diesem Beruf hat er jedoch bei der ... im fraglichen Zeitraum nicht gearbeitet. Eine Tätigkeit kann jedoch auch dann auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt werden, wenn der Betreffende zwar über keinen berufsqualifizierenden Abschluss in seinem ausgeübten Beruf verfügt, jedoch z.B. durch eine abgeschlossene Ausbildung in einem verwandten Beruf oder auch nur durch längere Berufserfahrung in der Lage ist, gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf regulär Ausgebildeter auszuüben (so auch Nr. 32.1.11 der vorläufigen Hinweise des Finanzministeriums zu den §§ 31, 32 und 36 LBesGBW vom 14.12.2010). Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass hier - da auch eine abgeschlossene Ausbildung in einem verwandten Beruf nicht gegeben ist - allein die Fallgruppe der längeren Berufserfahrung in Betracht kommt.
17 
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, der Kläger sei wie ein ausgebildeter Bürokaufmann (im gehobenen Management) eingesetzt worden, und von der Ausübung eines „Anlernberufs“ könne in seinem Fall nicht gesprochen werden. Diese Auffassung teilt der Senat nicht; sie nimmt den Bedeutungsgehalt des Merkmals „Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs“ nicht hinreichend in den Blick.
18 
Nach § 1 Abs. 3 BBiG besitzt die Berufsausbildung zwei Komponenten: Sie hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln und ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen. Nach § 4 Abs. 1 und 2 BBiG kann das zuständige Fachministerium als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung durch Rechtsverordnung Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen erlassen. Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BBiG hat die Ausbildungsordnung die Bezeichnung des Ausbildungsberufs, der anerkannt wird, festzulegen. Diese Bezeichnung gewährleistet, dass einheitlich mit der Nennung des erlernten Berufs eine bestimmte Qualifikation verbunden werden kann (Wohlgemuth/Lakies/Malottke/ Pieper/Proyer, Berufsbildungsgesetz, 3. Aufl., § 5 RdNr. 6). Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBiG festzulegende Dauer der Ausbildung (die nach § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau - BKfAusbV - vom 01.08.1991 (BGBl. S. 425, mit nachfolgenden Änderungen) drei Jahre beträgt) gewährleistet, dass das Gesamtziel der Berufsausbildung (§ 1 Abs. 3 BBiG) erreicht werden kann. Diese gesetzgeberischen Wertungen sind im Rahmen des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW bei der Beurteilung der Frage maßgeblich in den Blick zu nehmen, ob eine Tätigkeit auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt wird, weil der Betreffende durch längere Berufserfahrung dazu in der Lage ist. Ob der Kläger es tatsächlich vermochte, gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf regulär Ausgebildeter zu verrichten (vgl. nur die 21 in § 3 BKfAusbV aufgeführten, den Mindestgegenstand der Berufsausbildung bezeichnenden Fähigkeiten und Kenntnisse, von denen das Verwaltungsgericht lediglich vier festgestellt hat), kann hier dahinstehen. Denn eine längere Berufserfahrung, der ausbildungsersetzende Funktion zukommen soll, darf die Regelausbildungsdauer grundsätzlich nicht unterschreiten, sondern muss einen längeren Zeitraum umfassen. Ob das Doppelte der Ausbildungsdauer anzusetzen ist, wie der Beklagte meint, um davon ausgehen zu können, dass der Betreffende gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf regulär Ausgebildeter ausüben kann, bedarf keiner Entscheidung. Denn der Kläger war nach seinem Vortrag als Abteilungsleiter Familie insgesamt lediglich drei Jahre und drei Monate tätig (März 1995 - November 1995 [9 Monate], März 1996 - November 1996 [9 Monate], März 1997 - November 1998 [21 Monate]) und damit nur drei Monate länger als die Dauer der Ausbildung zum Bürokaufmann. Dieser Zeitraum ist schon mit Blick auf die Unterbrechung zwischen November 1995 und März 1996 nicht ausreichend, um die Annahme zu rechtfertigen, dass er diese Tätigkeit (ab März 1996, wie das Verwaltungsgericht meint, oder ab einem späteren Zeitpunkt) auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs erbracht hat. Die Gehaltseinstufung und -erhöhung ab März 1996 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dies gilt schon deshalb, weil nichts dafür erkennbar ist, dass dieser Einstufung etwa eine am öffentlichen Dienst und seinen Funktionen und ihrer Wertigkeit orientierte Vergütungsordnung zugrunde lag (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16.05.2006 - 6 P 8.05 -, Juris) oder ein vergleichbarer und aussagekräftiger Bezugsrahmen gegeben war.
19 
Zur Vermeidung von weiteren Rechtsstreitigkeiten bemerkt der Senat, dass die Entscheidung über die Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten nicht im Ermessen der zuständigen Behörde steht. Die Normstruktur von § 32 Abs. 1 und § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesGBW ist eindeutig. In § 32 Abs. 1 LBesGBW werden ausdrücklich die Voraussetzungen benannt, unter denen Zeiten berücksichtigungsfähig „sind“, und nach § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesGBW ist bei Vorliegen dieser Voraussetzungen eine (gebundene) Entscheidung dahingehend zu treffen, dass der Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in Stufen vorverlegt „wird“. Auch die Gesetzesmaterialien rechtfertigen keine den Wortlaut einschränkende Auslegung. Im Gesetzentwurf der Landesregierung zum Dienstrechtsreformgesetz (LT-Drs. 14/6694) heißt es zu § 31 Abs. 3 LBesGBW: „Die Vorverlegung dieses Zeitpunkts erfolgt, wenn Zeiten nach § 32 als berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt werden.“ Zu § 32 Abs. 1 LBesGBW wird ausgeführt: „Die Vorschrift bestimmt, welche Zeiten bei der ersten Stufenfestsetzung als berücksichtigungsfähige Zeiten anzuerkennen sind,…“ Die gesetzliche Regelung unterscheidet sich insoweit grundsätzlich etwa von § 28 Abs. 1 Satz 3 BBesG, wonach weitere hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise anerkannt werden können, soweit diese für die Verwendung förderlich sind, oder auch von § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L, wonach der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen kann, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Im Gegensatz zu diesen Regelungen hat aber der Landesgesetzgeber der zuständigen Behörde kein freies Bestimmungsrecht hinsichtlich des „Ob“ und „Wie“ der Anerkennung eingeräumt. Soweit § 32 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LBesGBW regelt, dass insgesamt bis zu zehn Jahre berücksichtigt werden können, wird nur eine zeitliche Höchstgrenze für die Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten statuiert, nicht aber Ermessen hinsichtlich der Anerkennung dem Grunde nach eingeräumt.
20 
Auch ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des Begriffs der „Förderlichkeit“ steht der zuständigen Behörde nicht zu. Die Verwaltungsgerichte haben über die Förderlichkeit von geltend gemachten Zeiten einer Berufstätigkeit zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein.
21 
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG überträgt die Letztentscheidungsbefugnis für die Auslegung und Anwendung normativer Regelungen den Verwaltungsgerichten. Ein Beurteilungsspielraum der Verwaltung mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte muss zum einen normativ angelegt sein, d.h. sich durch Normauslegung ermitteln lassen. Zum anderen muss die Bestimmung des Bedeutungsgehalts einer Rechtsnorm so vage oder ihre fallbezogene Anwendung so schwierig sein, dass die gerichtliche Kontrolle wegen der hohen Komplexität oder der besonderen Dynamik der geregelten Materie an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt. Es reicht nicht aus, dass eine rechtliche Würdigung auf der Grundlage eines komplexen Sachverhalts zu treffen ist. Hinzu kommen muss, dass die Gerichte die Aufgabe, die entscheidungsrelevanten tatsächlichen Umstände festzustellen und rechtlich zu bewerten, selbst dann nicht bewältigen können, wenn sie im gebotenen Umfang auf die Sachkunde der Verwaltung zurückgreifen oder sich auf andere Weise sachverständiger Hilfe bedienen (BVerfG, Beschluss vom 31.05.2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1; BVerwG, Urteile vom 28.05.2009 - 2 C 33.08 -, BVerwGE 134, 108, und vom 25.07.2013 - 2 C 12.11 -, NVwZ 2014, 300). Dementsprechend ist anerkannt, dass dem Dienstherrn etwa für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit als Voraussetzung für die vorzeitige Versetzung eines Beamten in den Ruhestand kein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 73.08 -, BVerwGE 133, 297). Ebenso wenig besteht ein Beurteilungsspielraum für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern (BVerwG, Urteil vom 25.07.2013, a.a.O.).
22 
Nichts anderes gilt in Bezug auf die Feststellung der „Förderlichkeit“ von Zeiten einer Berufstätigkeit. Auch insoweit ist dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum eröffnet. Weder § 31 LBesGBW noch § 32 LBesGBW kann eine Ausnahme vom Grundsatz der uneingeschränkten Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen entnommen werden. Eine Tätigkeit ist förderlich, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich ist, also wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird; die Förderlichkeit ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Diese Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 14.03.2002 - 2 C 4.01 -, Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 14) zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG a.F. entwickelt hat, gelten hier gleichermaßen (vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 12.07.2012 - Au 2 K 11.1646 -, Juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 01.10.2012 - 3 K 692/11.WI -, Juris). Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass die Verwaltungsgerichte im Gegensatz zum Dienstherrn gehindert wären, sich ein dahingehendes eigenverantwortliches Urteil zu bilden. Auch der Umstand, dass die Entscheidung über die Anerkennung förderlicher Zeiten gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LBesGBW die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle - hier das Regierungspräsidium - trifft, stellt keinen derartigen Grund dar. Es kann keine Rede davon sein, dass die Verwaltungsgerichte außer Stande sind, die zugrunde zu legenden Maßstäbe zuverlässig zu ermitteln und festzustellen, sondern dies nur den genannten Behörden als den „sachnächsten und fachkompetentesten“ Stellen möglich wäre.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
24 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
25 
Beschluss vom 18. März 2014
26 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 1.741,68 EUR (zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen begehrter und gewährter Besoldung) festgesetzt.
27 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. Mai 2014 - 1 K 123/12 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt gefasst wird:

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines weiteren Jahres ruhegehaltfähiger Dienstzeit in der Zeit bis zum 31.12.1991 für die vor Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Ausbildungszeit in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 15. Dezember 2010 und ihr Widerspruchsbescheid vom 18.01.2012 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Berücksichtigung von vor dem 17. Lebensjahr verbrachter Ausbildungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG).
Der am … 1955 geborene Kläger trat nach dem Besuch der Volksschule im Alter von 14 Jahren am 01.09.1970 als Fernmeldelehrling in einem Ausbildungsverhältnis bei der damaligen Deutschen Bundespost in den Dienst der Beklagten ein. Nach am 12.07.1973 bestandener Prüfung zum Fernmeldehandwerker und am 07.09.1977 abgelegter Prüfung zum mittleren fernmeldetechnischem Dienst wurde er zum 01.10.1977 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen und am 26.10.1982 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Er absolvierte im Jahr 2002 den Aufstieg in den gehobenen Dienst und bekleidete zuletzt das Amt eines Technischen Fernmeldeamtmanns (Bes.-Gr. A 11). Mit Ablauf des 31.10.2010 wurde er antragsgemäß in den Ruhestand versetzt.
Mit Bescheid vom 15.12.2010 setzte die Deutsche Telekom AG - Personal Service Telekom - die Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 01.11.2010 auf 2.751,41 EUR (brutto) fest. Zur Begründung führte sie u.a. aus, der Festsetzung liege ein gemäß § 85 Abs. 1 BeamtVG errechneter Ruhegehaltsatz in Höhe von 71,83 v.H. zugrunde. Dieser setze sich aus einem Ruhegehaltsatz in Höhe von 53,00 v.H. für die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten vom 26.10.1972 - dem Tag der Vollendung des 17. Lebensjahres des Klägers - bis zum 31.12.1991 und einem Ruhegehaltsatz in Höhe von 18,83 v.H. für die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten ab dem 01.01.1992 zusammen. Die Dienstzeit vom 26.10.1972 bis zum 31.12.1991 umfasse 19 Jahre und 67 Tage; davon seien gemäß § 14 Abs. 1 BeamtVG (in der am 31.12.1991 geltenden Fassung vom 30.06.1989, BGBl. I S. 1282) abgerundet 19 Jahre ruhegehaltfähig. Die Ausbildungszeiten, die der Kläger vor der Vollendung seines 17. Lebensjahres absolviert hatte, wurden bei der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge nicht berücksichtigt.
Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Die Zusammenstellung der ruhegehaltfähigen Zeiten ab dem 01.01.1992 sei zwar nicht zu beanstanden. Bei der Berechnung der Zeiten bis zum 31.12.1991 liege aber eine unzulässige Ungleichbehandlung vor, weil eine willkürliche Grenze ab dem 17. Lebensjahr gezogen werde. Das könne er am Beispiel eines Kollegen zeigen, der zeitgleich mit ihm die Ausbildung angefangen habe und wie er in den Vorruhestand getreten sei, aber das Glück habe, (bereits) im März 1955 geboren zu sein. Die Zeit vor der Vollendung seines 17. Geburtstages bis zum 31.12.2010 umfasse bei ihm insgesamt 19 Jahre und 281 Tage, was aufgrund der gesetzlichen Rundungsregelung (aus § 14 Abs. 1 BeamtVG a.F.) auf 20 volle Dienstjahre aufgerundet werde. Infolgedessen habe dieser Kollege bei gleicher Beschäftigungszeit ein um 2 Prozent höheres Grundgehalt (gemeint: Ruhegehalt) als er. Es bestünden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die dem zugrunde liegenden Vorschriften, ferner „auch bezüglich weiterer Regelungen im Beamtenversorgungsgesetz (z.B. [§] 6, [§] 12, [§] 85).“
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2012 wies die Deutschen Telekom AG - Personal Service Telekom - den Widerspruch zurück. Die Berechnung des Ruhegehalts stehe in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Sofern der Kläger eine Anerkennung von Zeiten vor dem 17. Lebensjahr begehre, werde auf den eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 1 BeamtVG verwiesen, dessen Verfassungsmäßigkeit nicht in Frage stehe. Der Verweis des Klägers auf den „Vergleichsbeamten“ gehe zudem fehl. Da dieser das 17. Lebensjahr einige Monate früher vollendet habe als der Kläger, seien die Sachverhalte verschieden. Die erfolgte Abrundung (auf 19 Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeiten) entspreche ebenfalls den gesetzlichen Regelungen.
Auf die am 20.01.2012 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 20.05.2014 antragsgemäß den Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 15.12.2010 und ihren Widerspruchsbescheid vom 18.01.2012 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines weiteren Dienstjahres in der Zeit bis zum 31.12.1991 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Nach § 85 Abs. 1 BeamtVG richte sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltsatzes nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung. Danach könne (nur) die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Der Ausschluss von vor dem 17. Lebensjahr liegenden Ausbildungszeiten verstoße jedoch gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABI. L 303/16). § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG sei deshalb nicht anwendbar. Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG sei eröffnet, weil es sich bei den Versorgungsbezügen des Klägers um einen Bestandteil des Arbeitsentgeltes im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c) der Richtlinie 2000/78/EG handele und nicht etwa um eine Leistung aus einem staatlichen System der sozialen Sicherheit bzw. des sozialen Schutzes (im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/78/EG). § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG stelle auch eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2000/78/EG dar. Diese Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt. Zwar könnten die Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellten, sofern sie objektiv und angemessen und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt und sofern die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich seien. Diese Voraussetzungen seien aber nicht erfüllt. Der Zweck der Anrechnungsregelung des § 12 Abs. 1 BeamtVG bestehe darin, Beamten, die eine für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebene Ausbildung außerhalb des Beamtenverhältnisses durchlaufen hätten, annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die sie erhalten würden, wenn sie die Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf absolviert hätten. Sinn und Zweck der Altersbegrenzung innerhalb von § 12 Abs. 1 BeamtVG sei es zu verhindern, dass bereits solche Zeiten ruhegehaltfähig seien, die bei Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes noch in die Schul- oder Lehrzeit fielen. Der Gesetzgeber habe eine versorgungsrechtliche Gleichbehandlung von Beamten der verschiedenen Laufbahngruppen erreichen wollen. Es müsse nicht entschieden werden, ob - was fraglich sei - die Altersbegrenzung in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ein legitimes Ziel verfolge. Jedenfalls sei das gewählte Mittel der Anknüpfung an das Lebensalter zur Erreichung des versorgungsrechtlichen Ziels nicht notwendig. Der Gesetzgeber hätte sein Ziel ebenso durch eine nicht unmittelbar diskriminierende Regelung erreichen können, etwa dadurch, dass - ohne Anknüpfung an das Lebensalter, in welchem die Ausbildung durchlaufen werde - ein bestimmter Zeitraum zu Beginn der Ausbildung unberücksichtigt bleibe. Eine solche Regelung würde zu einer Gleichbehandlung der Beamten führen. Das Kriterium des Alters sei zum Ausgleich der Benachteiligung derjenigen Beamten, bei denen über die allgemeine Schulbildung hinaus etwa eine zusätzliche Vorbildung als weitere Laufbahnvoraussetzung gefordert sei, hingegen ungeeignet. Damit fehle es § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG auch an der notwendigen inneren Kohärenz. Der Umstand, dass § 12 Abs. 1 BeamtVG hinsichtlich der Anrechnung von Ausbildungszeiten Ermessen einräume, stehe der ausgesprochenen Verpflichtung nicht entgegen, da nach der ersichtlichen Verwaltungspraxis der Beklagten versorgungsrechtlich anrechnungsfähige Zeiten auch voll berücksichtigt würden. Dies führe zu einer Ermessensreduzierung auf Null.
Am 18.06.2014 hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend, der Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG sei bereits nicht eröffnet. Bei der begehrten Versorgung handele es sich nicht um „Arbeitsentgelt“ im Sinne dieser Richtlinie. Dagegen spreche, dass sie nach ihrem Art. 1 die Bekämpfung von Diskriminierungen „in Beschäftigung und Beruf“ bezwecke, das berufliche Fortkommen und die Beschäftigung hier aber nicht mehr betroffen seien. Arbeitsentgelt werde nur für tatsächlich geleistete Arbeit erbracht; Versorgungsbezüge würden demgegenüber nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährt, ohne dass hierfür noch eine Gegenleistung des Beamten erbracht werde. Die Gewährung der Versorgung sei deshalb allein als „soziale Alterssicherung“ (im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/78/EG) zu verstehen. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Richtlinie zwar „für den Bereich der Lebenspartner“ angewendet (gemeint wohl: auf eine Hinterbliebenenversorgung nach §§ 18 ff. BeamtVG für den Lebenspartner eines Beamten, vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, NVwZ 2011, 499). Der Kläger in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall sei aber - anders als hier - ein aktiver Beamter mit Besoldungsbezügen gewesen. Letztlich werde auch die Gewaltenteilung in Frage gestellt, wenn eindeutig formulierte nationale Gesetze einfach für unanwendbar erklärt würden. Es gebe auch keinen Automatismus, dass EG-Richtlinien nationales Recht außer Kraft setzten; vielmehr bedürfe es einer gesetzlichen Umsetzung in nationales Recht. Im Übrigen entspreche die Nicht-Anerkennung von Zeiten vor dem 17. Lebensjahr, die im Beamtenversorgungsgesetz durchgängig geregelt sei (§§ 8, 9, 13 BeamtVG), hergebrachten Grundsätzen der Beamtenversorgung. Es werde zudem auf Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG verwiesen, wonach die Mitgliedstaaten Altersgrenzen beim Bezug von Altersrenten ausdrücklich vorsehen dürften.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. Mai 2014 - 1 K 123/12 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Er verteidigt die angegriffene Entscheidung und verweist ergänzend auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.06.2014 - C-501/12 u.a. -, Specht u.a., NVwZ 2014, 1294.
13 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
15 
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht verpflichtet, dem Kläger Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines weiteren Jahres ruhege-haltfähiger Dienstzeit in der Zeit bis zum 31.12.1991 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Kläger hat einen entsprechenden Anspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 15.12.2010 und ihren Widerspruchsbescheid vom 18.01.2012 allerdings in vollem Umfang aufgehoben, obwohl die Bescheide dem Verpflichtungsausspruch nur teilweise entgegenstehen. Daher ist die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Tenor entsprechend neu gefasst wird.
16 
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 85 Abs. 1 und 4 BeamtVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 150), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.03.2012 (BGBl. I 2011, S. 2842), i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung vom 12.02.1987 (BGBl. I S. 570 ) und der Richtlinie 2000/78/EG.
17 
Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bleibt, wenn ein Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, bereits am 31.12.1991 bestanden hat, der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht (§ 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Der sich nach § 85 Abs. 1 BeamtVG ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach dem Beamtenversorgungsgesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt (§ 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG). Der sich nach § 85 Abs. 1 BeamtVG ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen (§ 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG).
18 
Danach ist das Ruhegehalt des Klägers, der am Stichtag 31.12.1991 Beamter war und seitdem bis zum Eintritt in den Ruhestand ununterbrochen in einem Beamtenverhältnis stand, nach der sog. Mischrechnung (BVerwG, Urteil vom 01.09.2005 - 2 C 28.04 -, Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 15) des § 85 Abs. 1 BeamtVG zu bestimmen. Denn der sich bei der unionsrechtlich gebotenen Berücksichtigung der vor Vollendung des 17. Lebensjahres absolvierten Ausbildungszeiten im Umfang des vom Klageantrag (allein) umfassten weiteren Jahres ergebende Ruhegehaltssatz (73,83 v.H., dazu I.) ist höher als bei Zugrundelegung des - die genannten Ausbildungszeiten ebenfalls berücksichtigenden - Beamtenversorgungsgesetzes geltender Fassung (73,16 v.H., dazu II.1) und er übersteigt auch nicht den Ruhegehaltssatz, zu dem die alleinige Anwendung des bis zum 31.12.1991 geltenden Rechts führt (75 v.H., dazu II.2.).
I.
19 
Der sich nach § 85 Abs. 1 BeamtVG ergebende Ruhegehaltssatz des Klägers beträgt - bei Berücksichtigung des vom Klageantrag (allein) umfassten einen weiteren Jahres - 73,83 v.H.
20 
Zuzüglich zu dem Ruhegehaltssatz von 18,83 v.H. für Zeit vom 01.01.1992 bis 31.10.2010 (18 Jahre und 304 Tage = 18,83 Jahre, vgl. § 85 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG) ist ein Ruhegehaltssatz für die davor liegende Zeit zu berücksichtigen, der nicht, wie im angefochtenen Bescheid geschehen, ausgehend von einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von abgerundet 19 Jahren mit 53 v.H. (vgl. Anlage C des Bescheids vom 15.12.2010), sondern ausgehend von einer Dienstzeit von 20 Jahren mit 55 v.H. anzusetzen ist (35 v.H. für die ersten zehn Jahre zuzüglich 20 v.H. für die folgenden zehn Jahre, vgl. § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F.). Denn der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass bei der von § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG angeordneten Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. nicht nur die von der Beklagten bereits als ruhegehaltfähig anerkannten Zeiten zugrunde gelegt werden, die er bis zum 31.12.1991 im Beamtenverhältnis (01.10.1977 bis 31.12.1991, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F.) und im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst der Beklagten (13.07.1973 bis 30.09.1977, vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) sowie nach Vollendung seines 17. Lebensjahres in einem Ausbildungsverhältnis verbracht hat (26.10.1972 bis 12.07.1973, vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F.). Ruhegehaltfähig ist nach § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. und der Richtlinie 2000/78/EG vielmehr auch die vor dieser Altersgrenze im Ausbildungsverhältnis geleistete Zeit (01.09.1970 bis 25.10.1973) und damit auch das vom Klageantrag (allein) umfasste eine weitere Jahr vor dem 26.10.1972.
21 
Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. kann die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit), als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Die vom Kläger vom 01.09.1970 bis zum 12.07.1973 bei der damaligen Deutschen Bundespost absolvierte Ausbildung zum Fernmeldehandwerker ist eine „vorgeschriebene Ausbildung“ im Sinne dieser Vorschrift und deshalb dem Grunde nach ruhegehaltfähig (1.). Dem zeitlichen Umfang nach ist die Ausbildung nicht nur ruhegehaltfähig, soweit der Kläger sie nach, sondern auch soweit er sie vor Vollendung seines 17. Lebensjahres durchlaufen hat. Die im nationalen Recht enthaltene Beschränkung auf Zeiten ab der Vollendung des 17. Lebensjahres ist unionsrechtswidrig und deshalb nicht anzuwenden (2.). Das der Beklagten bei der Anerkennung von Ausbildungszeiten grundsätzlich eingeräumte Ermessen ist auf Null reduziert (3.).
22 
1. Bei der Ausbildung des Klägers handelt es sich um eine im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. für die Übernahme in den damaligen mittleren fernmeldetechnischen Dienst „vorgeschriebene“ Ausbildung.
23 
„Vorgeschrieben“ ist eine Ausbildung, wenn sie zur der Zeit ihrer Ableistung aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.05.2014 - 2 B 91.13 -, Juris, und Urteil vom 26.01.2012 - 2 C 49.10 -, Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 5, m.w.N.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 05.07.2013 - 1 A 292/13 -, NVwZ-RR 2014, 153; jeweils m.w.N.). Das war bei der Ausbildung des Klägers zum Fernmeldehandwerker der Fall. Nach der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten (BLV) vom 27.04.1970 (BGBl. I S. 422), geändert durch die Verordnung vom 14.09.1972 (BGBl. I S. 1765), konnte in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des allgemeinen mittleren Dienstes eingestellt werden, wer mindestens eine Hauptschule mit Erfolg besucht hatte oder eine entsprechende Schulbildung besaß (§ 17 Abs. 1 BLV). Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes mussten außerdem die vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen, was u.a. durch Zeugnisse über mindestens die Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk (§ 31 HwO) oder eine entsprechende Abschlussprüfung im Sinne des § 34 Abs. 1 BBiG geschehen konnte (§ 17 Abs. 2 BLV). Damit war (auch) die vom Kläger absolvierte technische Ausbildung eine für seine Laufbahn „vorgeschriebene“ Ausbildung im Sinne des § 12 BeamtVG (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 05.07.2013, a.a.O.; VG Hannover, Urteil vom 31.05.2013 - 2 A 2922/12 -, Juris; jeweils zur Anerkennungsfähigkeit einer Ausbildung zum Fernmeldehandwerker im Rahmen des § 12 BeamtVG).
24 
2. Die Ausbildung des Klägers ist nicht nur nach der Vollendung seines 17. Lebensjahres (26.10.1972 bis 12.07.1973), sondern auch in dem davor liegenden Zeitraum (01.09.1970 bis 25.10.1972) - und damit auch im Umfang des vom Klagebegehren umfassten weiteren Jahres - berücksichtigungsfähig.
25 
Der Anerkennung eines über den von der Beklagten bereits berücksichtigten Zeitraum (26.10.1972 bis 12.07.1973, d.h. 260 Tage) hinausgehenden weiteren Jahres Ausbildungszeit steht nicht entgegen, dass nach § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. nur die „Mindestzeit“ einer Ausbildung berücksichtigungsfähig ist. Der Kläger hat die Ausbildungsdauer des Ausbildungsberufs „Fernmeldehandwerker“, die grundsätzlich dreieinhalb Jahre betrug (vgl. die Ausbildungsordnung für Fernmeldelehrlinge der Deutschen Bundespost, ABl. des Bundesministers für Post- und Fernmeldewesen Nr. 106 vom 04.01.1964, i.V.m. §§ 3, 10 Abs. 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fernmeldehandwerker vom 09.10.1972, BGBl. I S. 1893), nicht überschritten.
26 
Der Anerkennung eines weiteren Jahres Ausbildungszeit steht auch nicht entgegen, dass § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres von einer Berücksichtigung ausschließt. Diese Regelung ist unionsrechtswidrig, weil sie eine in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG fallende (a) Ungleichbehandlung wegen Alters darstellt (b), die nicht gerechtfertigt ist (c). Dieser Verstoß gegen die Richtlinie, auf die sich der Kläger unmittelbar berufen kann (d), hat zur Folge, dass die Altersgrenze nicht angewendet werden darf (e).
27 
a) Die Regelung aus § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. fällt in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG.
28 
Geltung beansprucht die Richtlinie im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, (u.a.) in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich des Arbeitsentgelts (Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78/EG).
29 
aa) Der persönliche Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG ist eröffnet. Ein Ruhestandsbeamter ist bei einem Streit mit seinem Dienstherrn um Leistungen, die in seinem aktiven Beamtenverhältnis wurzeln, eine „Person im öffentlichen Bereich“ im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014, a.a.O., RdNr. 36, zu Beamten und Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst).
30 
bb) Auch der sachliche Anwendungsbereich der Richtlinie ist eröffnet.
31 
(1) Bei den zwischen den Beteiligten umstrittenen Versorgungsbezügen handelt es sich um „Arbeitsentgelt“. Unter den Begriff des „Arbeitsentgelts“ im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG fällt jede Form des „Entgelts“ im Sinne des Art. 157 Abs. 2 AEUV (vgl. den 13. Erwägungsgrund der Richtlinie und EuGH, Urteil vom 26.09.2013 - C-546/11 -, Dansk Jurist, NVwZ 2013, 1401, RdNr. 25 f.). Unter Entgelt im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen „Vergütungen“ zu verstehen, die der Arbeitgeber „aufgrund des Dienstverhältnisses“ dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt. Zu diesen „Vergütungen“ können auch Leistungen zählen, die erst nach dem Ende der aktiven Arbeits- bzw. Dienstzeit gewährt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 06.10.1993 - C-109/91 -, Ten Över, Slg. 1993, I-4879, RdNrn. 7 ff.; Urteil vom 17.05.1990 - C-262/88 -, Barber, NJW 1991, 2204, RdNrn. 21 ff.; BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Rente oder ein Ruhegehalt von Art. 157 Abs. 2 AEUV erfasst ist, ist entscheidend, ob die Leistung dem Betreffenden „aufgrund seines Dienstverhältnisses“ mit seinem früheren Arbeitgeber gezahlt wird (sog. „Kriterium der Beschäftigung“, vgl. EuGH, Urteil vom 01.04.2008 - C-267/08 -, Maruko, Slg. 2008, I-1757, RdNr. 46; Urteil vom 23.10.2003 - C-4/02 u.a. -, Schönheit und Becker, Slg. I 2003, 12575, RdNr. 56). Dieses Kriterium ist zwar nicht erfüllt bei Ansprüchen aus gesetzlichen Systemen, an deren Finanzierung Arbeitnehmer, Arbeitgeber und gegebenenfalls die öffentliche Hand in einem Maße beteiligt sind, das weniger vom Dienstverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als von sozialpolitischen Erwägungen abhängt (vgl. EuGH, Urteil vom 15.04.2008 - C-268/06 -, Impact, Slg. 2008. I-2483, RdNr. 131; EuGH, Urteil vom 29.11.2001 - C-366/99 -, Griesmar, Slg. 2001, I-9383, RdNr. 27). Die von einem öffentlichen Dienstherrn oder Arbeitgeber im Rahmen eines gesetzlich geregelten Systems geleistete Versorgung steht aber dann völlig einer Rente gleich, die ein privater Arbeitgeber seinen ehemaligen Arbeitnehmern zahlen würde, wenn sie nur für eine besondere Gruppe von Bediensteten gilt, wenn sie unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängt und wenn ihre Höhe nach den letzten Bezügen des Bediensteten berechnet wird (vgl. EuGH, Urteil vom 01.04.2008, a.a.O., RdNr. 48; Urteil vom 23.10.2003, a.a.O., RdNr. 57 ff.; Urteil vom 29.11.2001, a.a.O., RdNr. 30 f.).
32 
Diese drei Voraussetzungen sind bei einem Ruhegehalt, das ein Dienstherr nach dem Beamtenversorgungsgesetz zahlt, erfüllt. Denn bei den Beamten handelt es sich um eine „besondere Gruppe von Bediensteten“ (vgl. EuGH, Urteil vom 23.10.2003, a.a.O., RdNr. 60; Urteil vom 29.11.2001, a.a.O., RdNr. 31), das Ruhegehalt hängt von der geleisteten Dienstzeit ab (vgl. § 4 Abs. 1, § 14 Abs. 1 BeamtVG) und seine Höhe wird nach den letzten Besoldungsbezügen berechnet (vgl. § 5 Abs. 1, § 14 Abs. 1 BeamtVG). Eine Ruhegehalt nach dem Beamtenversorgungsgesetz fällt damit in den Anwendungsbereich des Art. 157 Abs. 2 AEUV (vgl. EuGH, Urteil vom 23.10.2003, a.a.O., RdNr. 63; s. ferner zum französischen Beamtenpensionssystem Urteil vom 29.11.2001, a.a.O., RdNr. 30 ff., 35) sowie folglich in denjenigen der Richtlinie 2000/78/EG (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O., zur Hinterbliebenenversorgung nach §§ 18 ff. BeamtVG; Senatsurteil vom 03.04.2012 - 4 S 1773/09 -, VBlBW 2012, 477, sowie OVG Bremen, Urteil vom 16.05.2013 - 2 A 409/05 -, Juris, jeweils zum Witwengeld nach § 28 BeamtVG).
33 
(2) Kein anderes Ergebnis folgt aus dem von der Beklagten in Bezug genommenen Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/78/EG. Nach dieser Vorschrift gilt die Richtlinie nicht für Leistungen jeder Art „seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes.“ Diese Bereichsausnahme ist in Verbindung mit dem 13. Erwägungsgrund der Richtlinie so auszulegen, dass sich der Geltungsbereich der Richtlinie „weder auf die Sozialversicherungs- und Sozialschutzsysteme erstreckt, deren Leistungen nicht einem Arbeitsentgelt in dem Sinne gleichgestellt werden, der diesem Begriff für die Anwendung von Art. 157 AEUV gegeben wurde, noch auf Vergütungen jeder Art seitens des Staates, die den Zugang zu einer Beschäftigung oder die Aufrechterhaltung eines Beschäftigungsverhältnisses zum Ziel haben“ (vgl. EuGH, Urteil vom 26.09.2013 - C-476/11 -, HK Danmark, EuZW 2013, 951, RdNr. 25; Urteil vom 10.05.2011 - C-147/08 -, Römer, Slg. 2011, I-3591, RdNr. 32 ff. m.w.N.; Urteil vom 01.04.2008, a.a.O., RdNr. 41). Nach diesen Grundsätzen fällt das Ruhegehalt des Klägers nicht unter die Bereichsausnahme des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/78/EG in Verbindung mit dem 13. Erwägungsgrund. Denn es handelt es sich dabei, wie gezeigt, um Entgelt im Sinne des Art. 157 Abs. 2 AEUV und es betrifft weder den Zugang zu einer Beschäftigung noch die Aufrechterhaltung eines Beschäftigungsverhältnisses.
34 
(3) Die Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG ist im vorliegenden Fall auch nicht durch das Protokoll zu Art. 157 AEUV ausgeschlossen.
35 
Nach diesem Protokoll (Protokoll Nr. 33 zum AEUV), das im Rang von Primärrecht steht (vgl. Art. 51 EUV), gelten im Sinne des Art. 157 AEUV „Leistungen aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit“ nicht als Entgelt, „sofern und soweit sie auf Beschäftigungszeiten vor dem 17.05.1990 zurückgeführt werden können, außer im Fall von Arbeitnehmern oder deren anspruchsberechtigten Angehörigen, die vor diesem Zeitpunkt eine Klage bei Gericht oder ein gleichwertiges Verfahren nach geltendem einzelstaatlichen Recht anhängig gemacht haben.“ Bei dem Versorgungssystem des Beamtenversorgungsgesetzes handelt es sich zwar - da es, wie gezeigt, kein „gesetzliches System der sozialen Sicherheit“ darstellt - um ein „betriebliches System der sozialen Sicherheit“ (vgl. EuGH, Urteil vom 23.10.2003, a.a.O., RdNr. 65). Auch stützt der Kläger sein Klagebegehren ausschließlich auf Beschäftigungszeiten vor dem 17.05.1990. Daraus folgt jedoch nicht, dass die begehrten Versorgungsleistungen aus dem Begriff des „Arbeitsentgeltes“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG fallen.
36 
Das Protokoll zu Art. 157 AEUV ist eine Reaktion des damaligen Gemeinschaftsgesetzgebers auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17.05.1990 in der Rechtssache „Barber“ (C-262/88, a.a.O.). Der Gerichtshof hatte damals erstmals entschieden, dass auch Renten aus einem betrieblichen System unter den Begriff des „Entgelts“ im Sinne des damaligen Art. 119 EG-Vertrages (später Art. 141 EG, heute Art. 157 AEUV) fallen und deshalb an dem dort normierten Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen zu messen seien. In der mündlichen Verhandlung zu diesem Verfahren hatte das Vereinigte Königreich darauf hingewiesen, dass eine solche Auslegung zu schwerwiegenden finanziellen Folgen führen würde, weil es in Großbritannien zahlreiche solcher Systeme gebe, die von diesem Grundsatz abwichen. Der Europäische Gerichtshof hat dem Rechnung getragen, indem er die zeitlichen Wirkungen seiner Entscheidung beschränkt und für Recht erkannt hat, dass sich grundsätzlich „niemand auf die unmittelbare Wirkung von Art. 119 EG-Vertrag berufen kann, um mit Wirkung von einem vor Erlass des vorliegenden Urteils einen Rentenanspruch geltend zu machen“ (EuGH, Urteil vom 17.05.1990, a.a.O., RdNr. 45; s. auch Urteil vom 06.10.1993, a.a.O., RdNrn. 15 ff.). Um Unklarheiten zu den zeitlichen Wirkungen der Entscheidung „Barber“ zu beseitigen, wurde dem EG-Vertrag in der Schlussakte des Maastrichter Vertrags zur Gründung der Europäischen Union das zitierte Protokoll beigefügt (vgl. Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 157 AEUV RdNr. 158), das die Auslegung des Gerichtshofs auf sämtliche Leistungen aufgrund eines „betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit“ erstreckt (vgl. EuGH, Urteil vom 23.10.2003, a.a.O., RdNr. 101).
37 
Das Protokoll befasst sich allerdings - ebenso wie die Entscheidung „Barber“ - nur mit der Auslegung des Art. 157 AEUV und dem dort allein normierten Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Bezug von Entgelt. Diskriminierungen wegen des Geschlechts sind demgegenüber nicht Gegenstand der Richtlinie 2000/78/EG (vgl. deren Art. 1). Deshalb kann allein aus dem Umstand, dass eine (Versorgungs-)Leistung unter das Protokoll zu Art. 157 AEUV fällt, nicht geschlossen werden, dass sie aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG herausfällt (vgl. EuGH, Urteil vom 01.04.2008, a.a.O., RdNrn. 77 ff., in der Rechtssache „Maruko“). Diese Rechtsauffassung teilt auch der Unionsgesetzgeber. Denn er hat bei der auf Art. 141 EGV (Art. 157 AEUV) gestützten Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.07.2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204/23) die „Barber“-Rechtsprechung in das Sekundärrecht übernommen (vgl. Art. 12 der Richtlinie 2006/54/EG; Grabitz/Hilf/Nettesheim, a.a.O., RdNr. 76). In der vorliegend allein maßgeblichen Richtlinie 2000/78/EG, die sich mit anderen Unterscheidungskriterien als dem Geschlecht befasst (vgl. Erwägungsgründe 2 bis 4 und Art. 1 der Richtlinie), ist eine solche Einschränkung hingegen nicht vorgesehen.
38 
Sie wäre daher allenfalls dann in Betracht zu ziehen - und zum Anlass für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu nehmen (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 01.04.2008, a.a.O., RdNrn. 77) -, wenn den Akten etwas dafür zu entnehmen wäre, „dass die Gefahr besteht, dass das finanzielle Gleichgewicht des Systems“ der Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz durch das Fehlen einer zeitlichen Beschränkung „rückwirkend erschüttert würde“ (vgl. EuGH, Urteil vom 01.04.2008, a.a.O., RdNrn. 78). Hierfür sind Anhaltspunkte jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die haushalterischen und finanziellen Auswirkungen einer Streichung der Altersgrenze begrenzt wären. Der von einem Wegfall der Altersgrenze betroffene Personenkreis dürfte „- gerade aufgrund seines frühen Diensteintritts - bei Erreichen der maßgeblichen Regelaltersgrenze ohnehin regelmäßig den Höchstruhegehaltssatz erreicht haben, so dass die Berücksichtigung von vor Vollendung des 17. Lebensjahres liegenden Zeiten regelmäßig keinerlei Erhöhung des Ruhegehaltssatzes zur Folge haben würde. (…) Im Übrigen würden davon nur Einzelfälle des früheren einfachen und mittleren Dienstes erfasst sein, weil nur dort aufgrund der dafür geforderten Vorbildung berücksichtigungsfähige Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres überhaupt entstehen können. (…) Angesichts der nunmehr geforderten schulischen Mindestausbildung als vorgeschriebene Vorbildung für die entsprechende Laufbahn dürfte es sich auch nur noch um vereinzelte Fälle aus der Vergangenheit und auch dort nur um Monatszeiträume handeln“ (Weinbrenner/Schmalhofer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Bd. I, § 10 BeamtVG RdNr. 12). Dass diese Erwägungen zutreffen, bestätigt der Sachverhalt des vorliegenden Falls.
39 
b) § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. bewirkt eine „unmittelbare Ungleichbehandlung wegen des Alters“ im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG.
40 
Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Art. 1 der Richtlinie genannten Gründe - darunter ihr Alter - in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
41 
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn die fragliche Altersgrenze führt dazu, wie das vom Kläger benannte Beispiel zeigt, dass Personen, die ihre Ausbildung, wenn auch nur teilweise, vor Vollendung des 17. Lebensjahrs absolviert haben, bei der Berechnung ihrer Versorgung weniger günstig behandelt werden, als Personen, die - bei im Übrigen gleicher beruflicher Vita - ihre Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres erworben haben (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2009 - C-88/08 -, Hütter, Slg. 2009, I-5325, RdNr. 38, zu einer ähnlich gelagerten Altersgrenzenbestimmung des österreichischen Rechts, die der dortige Gesetzgeber als Reaktion auf diese Entscheidung abgeschafft hat - s. zu Letzterem EuGH, Urteil vom 28.01.2015 - C-417/13 -, Starjakob, NZA 2015, 217, RdNr. 11 ff., 25; Urteil vom 11.11.2014 - C-530/13 -, Schmitzer, NVwZ-RR 2015, 180, RdNr. 29 -; s. ferner EuGH, Urteil vom 19.01.2010 - C-555/07 -, Kücükdeveci, Slg. 2010, I-365, RdNrn. 29-31, zu der in § 622 Abs. 2 BGB a.F. enthaltenen, unionsrechtswidrigen Altersgrenze; zum Beamtenversorgungsrecht ebenso VG Bremen, Urteil vom 17.02.2014 - 2 K 1907/10 -, Juris; wohl auch Weinbrenner/Schmalhofer, a.a.O., RdNr. 12; s. weiter §§ 6 ff. BremBeamtVG in der Fassung vom 04.11.2014, Brem. GBl. S. 458, und Brem. Bürgerschaft, Drs. 18/1519, Begr. zu § 6 Abs. 1 des Entwurfs, dazu, dass der bremische Landesgesetzgeber den Ausschluss von Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres mit Blick auf die Rechtssache „Kücükdeveci“ als „kritisch“ eingeordnet und die Regelung bei der Neuordnung seines Beamtenversorgungsrechts abgeschafft hat; §§ 21 ff. LBeamtVGBW und LT-Drs. 14/6694, S. 510, dazu, dass der baden-württembergische Landesgesetzgeber die genannte Altersgrenze wegen ähnlicher rechtlicher Bedenken bei der Dienstrechtsreform vom 01.01.2011 nicht in das Landesrecht übernommen hat).
42 
c) Bei der durch § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG a.F. bewirkten unmittelbaren Ungleichbehandlung wegen des Alters handelt es sich auch um eine nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG untersagte Diskriminierung.
43 
Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG stellt eine Ungleichbehandlung wegen des Alters keine Diskriminierung dar, sofern sie objektiv und angemessen ist und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Der Bundesgesetzgeber verfolgt mit § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. zwar „rechtmäßige Ziele“ (aa). Er hat dafür aber kein „angemessenes und erforderliches Mittel“ gewählt (bb). Aus dem von der Beklagten zur Rechtfertigung angeführten Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG folgt nichts anderes (cc).
44 
aa) „Rechtmäßig“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG sind, wie die in der Richtlinie genannten Beispiele zeigen, sozialpolitische Ziele, die sich insoweit, als sie im Allgemeininteresse stehen, von rein individuellen Beweggründen, die der Situation des Arbeitgebers eigen sind, wie Kostenreduzierung oder Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, unterscheiden (vgl. EuGH, Urteil vom 05.03.2009 - C-388/07 -, Age Concern England, Slg. 2009 I-1569, RdNr. 46).
45 
Der Gesetzgeber verfolgt sowohl mit § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG selbst (1) als auch mit dem von ihm zur Anwendung gebrachten § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. (2) in diesem Sinne legitime Ziele.
46 
(1) § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG wurde durch Art. 1 Nr. 34 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVGÄndG) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2218) mit Wirkung vom 01.01.1992 eingeführt. Durch dieses Gesetz wurde mit Blick auf die Bevölkerungsentwicklung eine der Rentenstrukturreform 1992 entsprechende Kostensenkung der Versorgungshaushalte bezweckt (vgl. BT-Drs. 11/5372, S. 1, 22 f.). Dazu wurde u.a. die bis dahin geltende degressive Ruhegehaltsskala (vgl. § 14 Abs. 1 BeamtVG a.F.) durch eine linearisierte Ruhegehaltsskala mit einem einheitlichen Steigerungssatz von (damals) 1,875 v.H. abgelöst, bei der der Höchstruhegehaltssatz von (damals) 75 v.H. nach einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 40 Jahren erreicht wurde (75 : 40 = 1,875, vgl. BT-Drs. 11/5372, S. 24). Ergänzend hierzu sollten mit § 85 BeamtVG für beim Inkrafttreten des BeamtVGÄndG im Dienst stehende Beamte Übergangsregelungen „aus der Sicht des notwendigen Vertrauensschutzes“ geschaffen werden (BT-Drs. 11/5372, S. 27 f.). § 85 BeamtVG dient mithin dem (versorgungsrechtlichen) Bestandsschutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 2 C 63.08 -, BVerwGE 135, 14; ähnlich Stadler, in: Fürst, GKÖD, Bd. I, § 85 BeamtVG RdNr. 5).
47 
Bei diesem Gesetzeszweck handelt es sich um ein rechtmäßiges Ziel im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG. Die Wahrung des Besitzstandes einer Personengruppe ist ebenso wie der Vertrauensschutz als zwingender Grund des „Allgemeininteresses“ anerkannt (vgl. EuGH, Urteil vom 09.09.2015 - C-20/13 -, Unland, ZBR 2015, 414, RdNr. 42; Urteil vom 19.06.2014, a.a.O., RdNr. 63 f., m.w.N.).
48 
(2) Welchem Zweck die innerhalb dieser Bestandsschutzregelungen aufrechterhaltene Altersgrenze aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. dient, hat der Bundesgesetzgeber im Gesetz selbst nicht ausdrücklich klargestellt. Daraus allein folgt allerdings nicht, dass es deshalb an einem „rechtmäßigen Ziel“ fehlt. Eine nationale Regelung, die das angestrebte Ziel nicht genau angibt, ist nicht automatisch von einer Rechtfertigung nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG ausgeschlossen. Fehlt es an einer solchen genauen Angabe, „ist allerdings wichtig, dass andere - aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete - Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können“ (EuGH, Urteil vom 21.07.2011 - C-159/10 u.a -, Fuchs und Köhler, Slg. 2011 I-6919, RdNr. 39, m.w.N.; Urteil vom 16.10.2007 - C-411/05 -, Palacios de la Villa, Slg. 2007, I-8531, RdNrn. 56 f.).
49 
Der „allgemeine Kontext“ des § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F., in den diese spezielle Regelung zur Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit gestellt ist, ergibt sich aus der allgemeinen Regelung in § 6 BeamtVG. Danach ist ruhegehaltfähig regelmäßig die Dienstzeit, die ein Beamter vom Tag seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn „im Beamtenverhältnis“ zurückgelegt hat (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Der Zweck der Regelung aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F., Ausbildungszeiten, die - abweichend von diesem Grundsatz - nicht im Beamtenverhältnis verbracht wurden, bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu berücksichtigen, besteht darin, Beamten, die eine für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebene Ausbildung außerhalb des Beamtenverhältnisses durchlaufen haben, annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die sie erhalten würden, wenn sie die Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf absolviert hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.05.2013 - 2 B 25.12 -, Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 21; Urteil vom 26.01.2012, a.a.O.; Urteil vom 24.09.2009, a.a.O., m.w.N.; Weinbrenner/Schmalhofer, a.a.O., § 10 BeamtVG RdNr. 12). Auch eine Ausbildung in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist allerdings nicht ruhegehaltfähig, wenn sie vor Vollendung des 17. Lebensjahres geleistet wurde (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG). Da die Anrechnungsvorschrift aus § 12 BeamtVG das Ziel verfolgt, Personen mit Ausbildungen außerhalb des Beamtenverhältnisses mit Personen gleichzustellen, die ihre Ausbildung im Beamtenverhältnis verbracht haben, ist dem „allgemeinen Kontext“ des § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Altersgrenze aus § 12 BeamtVG denselben Zweck verfolgen wollte, wie denjenigen, den er mit der gleichlautenden Altersgrenze aus § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG verfolgt (vgl. neben § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG und § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG auch § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Satz 1, § 11, § 12 Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 2 Satz 1 und 3, § 14a Abs. 2 Satz 1, § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG mit jeweils der gleichen Altersgrenze).
50 
Die Entstehungsgeschichte dieser Vorschriften belegt, dass der Gesetzgeber mit der für die Berechnung aller ruhegehaltfähigen Zeiten eingeführten Altersgrenze zwei Ziele verfolgt: Zum einen soll die Höhe der Versorgung an der „typischen“ Dienstzeit eines Beamten ausgerichtet werden; zum anderen sollen dabei Beamte des einfachen und mittleren Dienstes annähernd mit solchen des gehobenen und höheren Dienstes gleich - insbesondere nicht wesentlich besser als diese - behandelt werden.
51 
Die heutigen Bestimmungen aus dem Beamtenversorgungsgesetz des Bundes haben ihre Wurzeln in dem „Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten“ (RBG) vom 31.03.1873 (RGBl. S. 61). Dieses Gesetz bestimmte, dass grundsätzlich jeder Beamte, „welcher sein Diensteinkommen aus der Reichskasse bezieht, (…) aus der letzteren eine lebenslängliche Pension“ erhält, wenn er „nach einer Dienstzeit von wenigstens zehn Jahren“ in den Ruhestand versetzt wurde (vgl. § 34 RBG). Die Dienstzeit wurde grundsätzlich „vom Tage der ersten eidlichen Verpflichtung für den Reichsdienst an gerechnet“ (vgl. § 45 Abs. 1 RBG). Darüber hinaus mussten (vgl. § 46 RBG) bzw. konnten (vgl. § 52 RBG) bestimmte „außeramtliche“ Zeiten angerechnet werden. In allen Fällen - auch bei den „außeramtlichen“ Beschäftigungen (vgl. Brand, Die Reichsbeamtengesetze, 3. Aufl. 1929, § 48 Anm. 1) - blieb jedoch die Dienstzeit, „welche vor den Beginn des achtzehnten Lebensjahres fällt,“ grundsätzlich „außer Berechnung“ (vgl. § 48 Abs. 1 RBG; Perels/Spilling, Das Reichsbeamtengesetz, 2. Aufl. 1906, § 48 Anm. I; Brand, a.a.O.; Anders, DÖV 1967, S. 837 <838>). Mit dem Deutschen Beamtengesetz (DBG) vom 26.01.1937 (RGBl. I S. 39 <186>) wurde vorgeschrieben, dass ein Bewerber frühestens ab Vollendung des 27. Lebensjahres zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden durfte (vgl. §§ 18 f. DBG). Zugleich wurde bestimmt, dass die ruhegehaltfähige Dienstzeit frühestens von der Vollendung des 27. Lebensjahres an laufen solle (vgl. § 81 Abs. 1 DBG; Brand, Das Deutsche Beamtengesetz, 4. Aufl. 1942, § 81 Anm. 1). Die versorgungsrechtliche Wartezeit von zehn Jahren wurde mit der Begründung abgeschafft, es könne unterstellt werden, dass ein Beamter bis zur Vollendung seines 27. Lebensjahrs zehn Dienstjahre abgeleistet habe (vgl. Anders, a.a.O.). Das Bundesbeamtengesetz vom 14.07.1953 (BGBl. I S. 551) kehrte im Wesentlichen zur alten Rechtslage zurück. Der Gesetzgeber wollte die Wartezeit von zehn Jahren - entgegen daran geäußerter Kritik - bewusst als „Anwartschaftszeit“ beibehalten. Anknüpfend an die Vermutung, diese Anwartschaftszeit sei üblicherweise mit Vollendung des 27. Lebensjahres erfüllt, wurde als „Folgerung für den Beginn der ruhegehaltfähigen Dienstzeit in bezug auf das Lebensalter“ die auf die Vollendung des 17. Lebensjahres bezogenen Altersgrenze eingeführt (Deutscher Bundestag, Nachtrag zu BT-Drs. 1/4246, S. 14, zu § 103 des Entwurfs). „Die Festlegung des Beginns der ruhegehaltfähigen Dienstzeit auf die Vollendung des [17.] Lebensjahres (…) ist die Folge der Rückkehr zur Wartezeit von zehn Jahren für die Anwartschaft auf das Ruhegehalt. (…) Infolge der Anforderungen an die Voraussetzungen für den gehobenen und höheren Dienst ist sie in Wirklichkeit nur für die Beamten des einfachen und mittleren Dienstes von Vorteil“ (Deutscher Bundestag, Nachtrag zu BT-Drs. 1/4246, S. 15, zu § 108 Abs. 1 Nr. 1 des Entwurfs).
52 
Diese Gesetzesbegründung lässt den Schluss zu, dass der Bundesgesetzgeber mit der Kombination aus Wartezeit und Altersgrenze ein „ausgewogenes Verhältnis zwischen Dienstzeit und Versorgung“ (Anders, a.a.O., S. 839) schaffen und dafür mit einer typisierenden Betrachtung an den „üblichen“ Diensteintritt anknüpfen wollte: „Ruhegehaltfähig ist grundsätzlich nur die Dienstzeit, die der Beamte im Beamtenverhältnis verbracht hat; denn es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass die Versorgung 'erdient' werden soll. Versorgungsgerechtigkeit wird erreicht, indem die Höhe der Versorgungsbezüge soweit wie möglich an der tatsächlich zurückgelegten ruhe-gehaltfähigen Dienstzeit ausgerichtet wird. Darin liegt die innere Rechtfertigung für einen frühzeitigen Beginn der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (…), zugleich aber auch die sachliche Begründung dafür, dass Zeiten ausgeschlossen werden, die typischerweise nicht im öffentlichen Dienst verbracht werden, namentlich die Zeiten der regelmäßig vor Vollendung des 17. Lebensjahres absolvierten Schul- und Berufsausbildung“ (Hessischer VGH, Urteil vom 27.01.1994 - 1 UE 816/89 -, ZBR 1994, 189).
53 
Bei dem mit der Altersgrenze verfolgten Ziel, „Versorgungsgerechtigkeit“ dadurch herzustellen, dass er die Höhe der Versorgung an die „typische“ Dienstzeit knüpfte, handelt es sich um ein im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs legitimes Ziel. Der Gerichtshof hat anerkannt, dass die Honorierung der von einem Arbeitnehmer erworbenen Berufserfahrung, die es diesem ermöglicht, seine Arbeit besser zu verrichten, in der Regel ein rechtmäßiges Ziel der Entgeltpolitik darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014, a.a.O., RdNr. 48; Urteil vom 08.09.2011 - C-297/10 -, Hennings und Mai, Slg. 2011, I-7965 RdNr. 72; Urteil vom 18.06.2009, a.a.O., RdNrn. 47, dort auch zu dem gebilligten Ziel der Belohnung einer „Betriebstreue“). Nach diesen Grundsätzen ist auch das Ziel, die Versorgung an der Dienstzeit auszurichten, ein rechtmäßiges im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014, a.a.O., RdNr. 50 zum ebenfalls gebilligten „Kriterium des Dienstalters“).
54 
Die Annahme, dass Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres typischerweise noch nicht im öffentlichen Dienst, sondern noch in der Schul- oder Berufsausbildung verbracht werden, trifft allerdings in erster Linie auf Beamte des gehobenen und höheren Dienstes zu, nicht aber ohne weiteres auf Beamte des einfachen und mittleren Dienstes (vgl. Strötz, in: Fürst, GKÖD, a.a.O., § 6 BeamtVG RdNr. 53). Die Altersgrenze bezweckt daher (jedenfalls auch), die Beamten der verschiedenen Laufbahngruppen versorgungsrechtlich (zumindest annähernd) gleich zu behandeln (vgl. VG Bremen, Urteil vom 17.02.2014, a.a.O.; in diesem Sinne wohl auch Strötz, a.a.O.). Personen, welche die Bildungsvoraussetzungen für den gehobenen oder höheren Dienst erfüllen (vgl. § 17 Abs. 4 und 5 BBG), sollen nicht gegenüber jenen benachteiligt werden, die „nur“ die Bildungsvoraussetzungen für den einfachen oder mittleren Dienst aufweisen (vgl. § 17 Abs. 2 und 3 BBG). Auch dabei handelt es sich noch um ein im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG „rechtmäßiges“ sozialpolitisches Ziel (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2009, a.a.O., RdNrn. 40, 42, zu einer dem entsprechenden Zielsetzung der österreichischen Regelung in der Rechtssache „Hütter“).
55 
Ob der Gesetzgeber mit der Altersgrenze aus § 12 BeamtVG a.F. neben den beiden bereits genannten Zielen auch den Zweck verfolgt hat, die öffentlichen Ausgaben - hier die Versorgungslasten - zu begrenzen, bedarf keiner Entscheidung. Denn dieser Zweck könnte zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung aufgrund des Alters ohnehin nicht angeführt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014, a.a.O., RdNr. 77; Urteil vom 21.07.2011, a.a.O., RdNr. 69 ff.; s. auch Urteil vom 23.10.2003, a.a.O., RdNr. 84).
56 
bb) Das Mittel, das der Gesetzgeber zur Erreichung der als rechtmäßig in Betracht kommenden Ziele gewählt hat, ist allerdings nicht „angemessen und erforderlich“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG.
57 
Bei der Wahl der Maßnahmen zur Erreichung ihrer Ziele im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik verfügen die Mitgliedstaaten zwar über einen weiten Ermessensspielraum (vgl. EuGH, Urteil vom 19.01.2010, a.a.O., RdNr. 38; Urteil vom 22.11.2005 - C-144/04, Mangold, Slg. 2005, I-9981, RdNr. 63). Die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfordert aber, dass die Erfordernisse des Gleichbehandlungsgrundsatzes so weit wie möglich mit denen des angestrebten Zieles in Einklang gebracht werden müssen. Deshalb können solche nationalen Vorschriften nicht nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt werden, die das Alter des Betroffenen als einziges Kriterium festlegen, ohne dass nachgewiesen wäre, dass die Festlegung einer Altersgrenze als solche unabhängig von anderen Erwägungen zur Erreichung des Zieles objektiv erforderlich ist, und die deshalb über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Zieles angemessen und erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 22.11.2005, a.a.O., RdNr. 65).
58 
Nach diesen Maßstäben geht die Schaffung einer strikten Altersgrenze über das hinaus, was zur Erreichung des Ziels einer durch Koppelung von Ruhegehalt und Dienstzeit erreichten „Versorgungsgerechtigkeit“ (vgl. in diesem Sinne erneut Hessischer VGH, Urteil vom 27.01.1994, a.a.O.; Anders, a.a.O., S. 839) erforderlich ist. Denn wenn es der Gesetzgeber anstrebt, bei der Höhe der Versorgung die im Dienst oder in gleichgestellten Zeiten erworbene Berufserfahrung oder die „Betriebstreue“ zu honorieren, kann dazu auf die vom Beamten tatsächlich absolvierten Dienst- und Erfahrungszeiten abgestellt werden. Einer auf das Lebensalter bezogenen Grenze bedarf es dazu nicht, zumal das Lebensalter gerade nichts darüber aussagt, in welchem zeitlichen Umfang der Betroffene Berufserfahrung gesammelt oder „Betriebstreue“ gezeigt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014, a.a.O., RdNr. 50 f.). Gemessen an diesem Ziel fehlt es einer Altersgrenze auch an der erforderlichen „inneren Kohärenz“ (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2009, a.a.O., RdNr. 47), da die Altersgrenze die Erreichung des Ziel jedenfalls teilweise sogar konterkarieren kann, indem sie tatsächlich erbrachte Dienstzeiten von einer Berücksichtigung ausschließt (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteil vom 19.01.2010, a.a.O., zu Altersgrenzen für die Bemessung der Länge einer arbeitsrechtlichen Kündigungsfrist; Urteil vom 19.06.2014, a.a.O., RdNr. 50, zur Bemessung der Besoldung nach den früheren altersabhängigen Dienstaltersstufen).
59 
Auch für das weitere Ziel des Gesetzgebers, eine Benachteiligung von Beamten des gehobenen und höheren Dienstes gegenüber Beamten des einfachen und mittleren Dienstes zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne erneut VG Bremen, Urteil vom 17.02.2014, a.a.O., und Strötz, a.a.O.), ist die Schaffung einer Altersgrenze nicht „angemessen und erforderlich“ im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG. Die Altersgrenze kann - wie der vorliegende Fall zeigt - zu einer Ungleichbehandlung von zwei Personen aus ein und derselben Laufbahngruppe führen, und zwar ausschließlich aufgrund des Kriteriums des Alters, in dem die Berufserfahrung erworben wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2009, a.a.O., zu dem in der Rechtssache „Hütter“ verfolgten Ziel des Gesetzgebers Personen mit allgemeiner Sekundarschulbildung nicht gegenüber Personen mit beruflicher Bildung zu benachteiligen). Unter solchen Umständen erscheint „ein Kriterium, das unmittelbar auf die Art der absolvierten Ausbildung und nicht auf das Alter der Personen abstellt, aus der Sicht der Richtlinie (…) der Verwirklichung des Ziels (…) besser zu entsprechen“ (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2009, a.a.O., RdNr. 48). So kann zur Erreichung des Ziels einer versorgungsrechtlichen Gleichbehandlung der Laufbahngruppen etwa eine Regelung in Betracht kommen, nach der bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach Beendigung der allgemeinen Schulpflicht (vgl. § 73 ff. SchG) oder einer bestimmten Zahl von Schuljahren eine bestimmte Zahl von Ausbildungsmonaten berücksichtigt werden kann, dies unabhängig davon, ob diese Ausbildungsmonate vor oder nach Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt wurden (vgl. EuGH, Urteile vom 28.01.2015, a.a.O., RdNr. 11 ff., 25, und vom 11.11.2014, a.a.O., RdNr. 29, dazu, dass der österreichische Gesetzgeber in ähnlicher Weise auf das Urteil „Hütter“ reagiert hat). Das Verwaltungsgericht hat weitere diskriminierungsfreie Regelungsmöglichkeiten aufgezeigt. Eine starre Altersgrenze ist vor diesem Hintergrund zur Erreichung des Ziels einer versorgungsrechtlichen Gleichbehandlung der Laufbahngruppen nicht „objektiv erforderlich“.
60 
Die Anwendung dieser Altersgrenze im Rahmen von § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 BeamtVG a.F. ist auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass jene Vorschrift dem Besitzstand und dem Vertrauensschutz der am 31.12.1991 vorhandenen Beamten dient. Solche Ziele können es rechtfertigen, eine Regelung, die zu einer Diskriminierung wegen des Alters führt, für einen Übergangszeitraum beizubehalten, um zu bewirken, dass die von einem altersdiskriminierenden System bisher begünstigten Personen bei der Schaffung eines diskriminierungsfreien Systems - etwa mit Blick auf eine andernfalls drohende Angleichung ihrer Bezüge „nach unten“ - in ihren berechtigten Erwartungen in Bezug auf den Bestand und die künftige Entwicklung ihrer Bezüge geschützt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 09.09.2015, a.a.O., RdNrn. 42 ff.; Urteil vom 19.06.2014, a.a.O., RdNrn. 63 ff.). Bestandsschutzziele rechtfertigen aber keine gesetzgeberischen Maßnahmen, mit denen eine Ungleichbehandlung wegen des Alters endgültig festgeschrieben wird (vgl. EuGH, Urteile vom 28.01.2015, a.a.O., RdNr. 39, und vom 11.11.2014, a.a.O., RdNr. 44, in den Rechtssachen „Starjakob“ bzw. „Schmitzer“ jeweils zu Maßnahmen bei Reformen zur Beseitigung eines diskriminierenden Systems). Danach ist auch die in § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG angeordnete Beibehaltung der Altersgrenze zur Erreichung des mit dieser Vorschrift verfolgten Bestandsschutzzieles nicht „geeignet und angemessen“. Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung der Übergangsregelungen aus § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nicht etwa beabsichtigt, die Ungleichbehandlung wegen Alters zu beseitigen und dabei einen bisher begünstigten Personenkreis übergangsweise in seinem Vertrauen zu schützen. Er hat vielmehr das Ziel verfolgt, den tatbestandlich erfassten Beamten aus anderen Gründen einen Bestand (Ruhegehaltssatz) zu erhalten, dabei aber die im bis zum 31.12.1991 geltenden Recht angelegte Ungleichbehandlung wegen Alters innerhalb der Gruppe der bestandsgeschützten Beamten auf Dauer festgeschrieben.
61 
cc) Aus dem von der Beklagten hervorgehobenen Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG ergibt sich ebenfalls keine Rechtfertigung der vorliegenden Ungleichbehandlung wegen des Alters.
62 
Nach dieser Vorschrift können die Mitgliedstaaten ungeachtet des Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie vorsehen, dass bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit die Festsetzung von Altersgrenzen „als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente“ oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen bzw. Kategorien von Beschäftigten und die Verwendung im Rahmen dieser Systeme von Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt.
63 
Die in § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 BeamtVG a.F. vorgesehene Altersgrenze ist keine „Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente“ im Sinne des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG. Eine in einem System der betrieblichen Altersvorsorge vorgesehene Altersgrenze stellt jedenfalls dann keine solche „Voraussetzung“ dar, wenn ein Beschäftigter - unabhängig von dieser Grenze - Mitglied des Systems werden kann und - altersunabhängig - nach einer gewissen Dauer der Betriebszugehörigkeit einen Rentenanspruch erwirbt (vgl. EuGH, Urteil vom 26.09.2013 - C-476/11 -, a.a.O., RdNr. 50). So liegt der Fall hier. § 12 BeamtVG enthält keine Höchstaltersgrenze, die verhindert, dass Personen ab einem bestimmten Alter keinen Zugang mehr zu dem System der Beamtenversorgung erlangen können. Vielmehr können Beamte ungeachtet der in jener Vorschrift genannten Altersgrenze nach einer gewissen „Betriebszugehörigkeit“ (vgl. § 4 Abs. 1 BeamtVG) einen Anspruch auf Versorgungsleistungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz gegen ihren Dienstherrn erwerben.
64 
Eine „Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente“ stellt die Altersgrenze auch nicht in Zusammenschau mit der Grundnorm des § 6 Abs. 1 BeamtVG dar, die wie die übrigen für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Zeiten maßgeblichen Vorschriften ebenfalls auf die Vollendung des 17. Lebensjahres abstellt (vgl. neben § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG und § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG erneut § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Satz 1, § 11, § 12 Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 2 Satz 1 und 3, § 14a Abs. 2 Satz 1, § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG). Denn ein Beamter kann auch im Anwendungsbereich dieser Vorschriften nach einer gewissen „Betriebszugehörigkeit“ einen Anspruch auf Versorgungsleistungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz gegen seinen Dienstherrn erwerben.
65 
Zur Rechtfertigung der durch § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 BeamtVG a.F. bewirkten Ungleichbehandlung wegen des Alters kann Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG auch nicht im Wege einer Analogie oder eines Erst-Recht-Schlusses - etwa mit dem Argument, die Vorschrift müsse erst recht „weniger schwerwiegende“ Ungleichbehandlungen in betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit zulassen - angewandt werden. Da Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG den Mitgliedstaaten gestattet, eine Ausnahme vom Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters vorzusehen, ist die Vorschrift eng auszulegen und keiner erweiternden Auslegung zugänglich (vgl. EuGH, Urteile vom 26.09.2013 - C-476/11 -, a.a.O., RdNr. 46, und - C-546/11 -, a.a.O., RdNr. 41).
66 
d) Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, die Richtlinie 2000/78/EG sei nicht unmittelbar anwendbar und bedürfe erst einer Umsetzung in nationales Recht. Die Richtlinie ist unmittelbar anwendbar mit der Folge, dass sich der Kläger, der mit Ablauf des 31.10.2010 in den Ruhestand trat und dessen Versorgungsbezüge mit Bescheid vom 15.12.2010 festgesetzt wurden, vor dem nationalen Gericht darauf berufen kann.
67 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann sich der Einzelne in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat. Eine Unionsvorschrift ist unbedingt, wenn sie eine Verpflichtung normiert, die an keine Bedingung geknüpft ist und zu ihrer Durchführung oder Wirksamkeit auch keiner weiteren Maßnahmen der Unionsorgane oder der Mitgliedstaaten bedarf. Sie ist hinreichend genau, um von einem Einzelnen geltend gemacht und vom Gericht angewandt werden zu können, wenn sie in unzweideutigen Worten eine Verpflichtung festlegt (EuGH, Urteil vom 01.07.2010 - C-194/08 -, Gassmayr, Slg. 2010, I-6281, RdNr. 44 f. m.w.N.). Eine Richtlinie ist auch dann unmittelbar anwendbar, wenn Umsetzungsmaßnahmen zwar in Kraft getreten sind, diese aber eine vollständige Anwendung der Richtlinie nicht tatsächlich gewährleisten (EuGH, Urteil vom 11.07.2002 - C-62/00 -, Marks & Spencer, Slg. 2002, I-6325, RdNrn. 23 ff.; BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.; Senatsurteile vom 06.11.2012 - 4 S 797/12 -, DÖV 2013, 319, und vom 03.04.2012, a.a.O.).
68 
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Denn die Richtlinie 2000/78/EG ist im Hinblick auf die Versorgung im System des Beamtenversorgungsgesetzes nach dem oben Gesagten nicht vollständig in deutsches Recht umgesetzt. Auch sind die maßgeblichen Richtlinienvorschriften inhaltlich unbedingt und hinreichend genau (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.; Senatsurteile vom 06.11.2012, a.a.O., und vom 03.04.2012, a.a.O.). Auch die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG ist - seit dem 03.12.2003 - abgelaufen (vgl. Art. 18 der Richtlinie und BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 52.09 -, NVwZ-RR 2011, 205; BAG, Urteil vom 11.12.2012 - 3 AZR 684/10 -, NZA-RR 2013, 308).
69 
Der Umstand, dass der Kläger eine versorgungsrechtliche Anrechnung von Zeiten begehrt, die vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist liegen, steht der unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie auf den vorliegenden Fall - auch insoweit (s. dazu bereits oben unter 2.a)bb) - nicht entgegen. Maßgeblich ist, wann es zu dem „diskriminierenden Verhalten“ gekommen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19.01.2010, a.a.O., RdNr. 24). Das war hier mit der nach dem Eintritt in den Ruhestand mit Bescheid vom 15.12.2010 - mithin nach Ablauf der Umsetzungsfrist - erfolgten Festsetzung der Versorgungsbezüge durch die Beklagte der Fall (vgl. in diesem Sinne auch die Entscheidungen in den Rechtssachen „Hütter“ und „Kücükdeveci“, EuGH, Urteil vom 18.06.2009, a.a.O., RdNrn. 12 ff., und Urteil vom 19.01.2010, a.a.O., RdNrn. 12).
70 
e) Die unmittelbare Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG hat zur Folge, dass die altersdiskriminierende Regelung von den nationalen Gerichten nicht angewendet werden darf. Dies bedeutet, dass die Altersgrenze aus § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. nicht anzuwenden ist mit der Folge, dass Personen, die - wie der Kläger - ihre Ausbildungszeit vor Vollendung der 17. Lebensjahres absolviert haben, mit solchen gleich behandelt werden, die diese Zeit nach Vollendung des 17. Lebensjahres durchlaufen haben (aa). Für diese Gleichstellung fehlt es auch nicht an einem „rechtmäßigen Bezugssystem“ (bb).
71 
aa) Steht eine Vorschrift des nationalen Rechts mit Unionsrecht nicht in Einklang, verlangt zunächst die Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie 2000/78/EG zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem mit ihr verfolgten Ziel im Einklang steht (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2014, a.a.O., RdNr. 88 m.w.N.).
72 
Ist eine mit den Anforderungen dieser Richtlinie übereinstimmende Auslegung und Anwendung der nationalen Regelung - wie hier - nicht möglich, muss eine unionsrechtswidrige nationale Regelung, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, der auch dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters zukommt, unangewendet gelassen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2014, a.a.O., RdNr. 89; Urteil vom 19.01.2010, a.a.O., RdNr. 54; Urteil vom 22.11.2005, a.a.O., RdNr. 77 m.w.N.; ferner BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.; Senatsurteile vom 06.11.2012, a.a.O., und vom 03.04.2012, a.a.O.).
73 
Von diesen Grundsätzen ausgehend ist § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 BeamtVG a.F. als Folge der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG insoweit unanwendbar, als diese Vorschriften mit Unionsrecht nicht vereinbar sind. Der sich aus dem Wortlaut der Vorschriften ergebende Ausschluss von ruhegehaltfähiger Zeiten kann dem Anspruch des Klägers deshalb nicht entgegengesetzt werden. Vielmehr muss die Vorschrift als Rechtsgrundlage für den Ausspruch der begehrten Verpflichtung so angewandt werden, dass sie nicht zu einer Diskriminierung von Beamten wegen des Alters führt. Das kann nur dadurch geschehen, dass die Altersgrenze unangewendet bleibt und damit Ausbildungszeiten vor dem 17. Lebensjahr (im beantragten Umfang) berücksichtigt werden (ebenso - wie bereits die Vorinstanzen - der österreichische Oberste Gerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2009 - OGH 9 Ob A 83/09k -, www.ris.bka.gv.at, zur in der Rechtssache „Hütter“ vom EuGH beanstandeten Altersgrenze; zust. Resch, ZESAR 2012, 257 <258> m.w.N.; ebenso für die in der Rechtssache „Kücükdeveci“ für unionsrechtswidrig befundene Altersgrenze aus § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2010 - 9 Sa 354/09 -, Juris, und Beschluss vom 17.02.2010 - 12 Sa 1311/07 -, NZA-RR 2010, 240; Hessisches LAG, Urteil vom 23.04.2010 - 19 Sa 1309/09 -, Juris; s. dazu EuGH, Urteil vom 19.01.2010, a.a.O., RdNr. 51).
74 
Dass dies über die bloße Nichtanwendung eines Teils des Normtextes hinausgeht und bedeutet, einen vom Normgeber geregelten Anspruch einer von ihm bewusst nicht erfassten Gruppe von Begünstigten zu gewähren, ist nicht zu beanstanden. Denn anders lässt sich im vorliegenden Fall die volle Wirksamkeit der Richtlinie 2000/78/EG nicht herstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O., Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O., und OVG Bremen, Urteil vom 16.05.2013, a.a.O., zur Gleichstellung von Lebenspartnern mit Eheleuten bei der Hinterbliebenenversorgung; Senatsurteil vom 06.11.2012, a.a.O., zur Gleichstellung im Besoldungsrecht).
75 
Ohne Erfolg bleibt der hiergegen erhobene Einwand der Beklagten, es werde die Gewaltenteilung in Frage gestellt, wenn eindeutig formulierte nationale Gesetze „einfach für unanwendbar erklärt“ würden. Der mit diesem Einwand sinngemäß in Bezug genommene versorgungsrechtliche Gesetzesvorbehalt nach § 3 Abs. 1 BeamtVG steht der unmittelbaren Anwendung des Unionsrechts durch die Gerichte nicht entgegen. Denn der Gesetzesvorbehalt aus § 3 Abs. 1 BeamtVG nimmt nicht an den Verfassungsgrundsätzen teil, die den Anwendungsvorrang des Unionsrechts in Frage stellen könnten (vgl. Senatsurteil vom 06.11.2012, a.a.O., m.w.N., zu § 2 Abs. 1 BBesG).
76 
bb) Die Nichtanwendung der Altersgrenze aus § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. hat zur Folge, dass Personen, die ihre Ausbildungszeit - wie zum Teil der Kläger - vor Vollendung der 17. Lebensjahres absolviert haben, mit solchen, die sie jenseits dieser Altersgrenze durchlaufen haben, gleich behandelt werden. Für diese Gleichbehandlung fehlt es auch nicht an einem rechtmäßigen normativen Bezugssystem.
77 
Die Mitgliedstaaten sind nach Art. 16 der Richtlinie 2000/78/EG verpflichtet, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufen, aufzuheben. Diese Vorschrift schreibt den Mitgliedstaaten zwar keine bestimmte Maßnahme im Fall einer Verletzung des Diskriminierungsverbots vor, sondern belässt ihnen nach Maßgabe der unterschiedlichen denkbaren Sachverhalte die Freiheit der Wahl unter den verschiedenen Lösungen, die zur Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels geeignet sind. Allerdings kann die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, wenn eine unionsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt worden ist und solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur dadurch gewährleistet werden, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie die, die den Angehörigen der privilegierten Gruppe zugutekommen, wobei diese Regelung, solange das Unionsrecht nicht richtig durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 22.06.2011 - C-399/09 -, Landtová, Slg. 2011, I-5573, RdNr. 51; Urteil vom 26.01.1999 - C-18/95 -, Terhoeve, Slg. 1999, I-345, RdNr. 57, m.w.N.).
78 
Der Gerichtshof hat zwar klargestellt, dass diese Lösung nur dann zur Anwendung kommt, wenn es ein „gültiges Bezugssystem“ gibt. An einem solchen rechtmäßigen Bezugssystem fehlt es, wenn es im Rahmen der altersdiskriminierenden nationalen Rechtsvorschriften nicht möglich ist, eine Kategorie bevorzugter Beamter zu benennen, weil diese Vorschriften für jeden Beamten gelten und die sich daraus ergebenden diskriminierenden Aspekte potenziell alle Beamten betreffen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014, a.a.O., RdNr. 96, in der Rechtssache „Specht u.a.“, sowie BVerwG, Urteil vom 30.10.2014, a.a.O., RdNrn. 18 ff., jeweils zu §§ 27 und 28 BBesG a.F. ). Das ist im vorliegenden Verfahren und dem hier interessierenden § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. jedoch nicht der Fall. Denn bei Beamten, die ihre Ausbildung nach dem 17. Lebensjahr begonnen haben, wirkt sich ihr Lebensalter nicht auf die Höhe der Versorgung aus. Hier ist es deshalb - anders als in der Rechtssache „Specht u.a.“ - möglich, eine Kategorie der von der Vorschrift bevorzugten und nicht altersdiskriminierten Beamten zu benennen (vgl. EuGH, Urteil vom 28.01.2015, a.a.O., RdNrn. 43 ff., zu den in der Rechtssache „Starjakob“ ähnlich gelagerten Regelungen des österreichischen Rechts, die bereits Gegenstand der Rechtssache „Hütter“ waren; zust. - auch zum Vorliegen eines „rechtmäßigen Bezugssystems“ - Wachter, ZESAR 2015, 388 <398>).
79 
Das rechtmäßige normative Bezugssystem besteht daher in § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. in der Anwendung auf Beamte, die ihre Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahr absolviert haben. Zur Herstellung der Gleichbehandlung sind den vom bisherigen Regelungssystem benachteiligten Beamten deshalb hinsichtlich der Berücksichtigung der vor der Vollendung des 17. Lebensjahrs zurückgelegten Vordienstzeiten dieselben Vorteile zu gewähren, wie sie den von diesem System begünstigten Beamten zuteil geworden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 28.01.2015, a.a.O., RdNrn. 43 ff.; s. ferner den österreichischen Obersten Gerichtshof, Beschluss vom 20.03.2015 - 9 ObA 1715v -, der einen Anspruch auf Anrechnung der [dort] vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Dienstzeiten anerkannt hat; dazu Wachter, a.a.O.). Das bedeutet, dass der Kläger durch Anrechnung der vor Vollendung seines 17. Lebensjahres zurückgelegten Ausbildungszeiten (im beantragten Umfang) gleichzustellen ist.
80 
3. Das der Beklagten nach § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. bei der Anerkennung von Ausbildungszeiten grundsätzlich zustehende Ermessen („kann“), ist auf Null reduziert.
81 
Handelt es sich - wie hier (s.o. unter 1.) - um vorgeschriebene Ausbildungszeiten, die der Beamte nicht im Beamtenverhältnis absolvieren konnte, reduziert sich das Ermessen der Versorgungsbehörde aufgrund des Zwecks dieser Vorschrift, durch die Anrechnung von Ausbildungszeiten Versorgungslücken zu schließen (vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 26.01.2012, a.a.O., und oben unter 2.c)aa). Sie darf die Berücksichtigung der vorgeschriebenen Ausbildungszeiten in einem solchen Fall nur dann ablehnen, wenn der Beamte aufgrund dieser Zeiten andere Versorgungsansprüche erworben hat. Ist das nicht der Fall, ist das Ermessen auf Null reduziert (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 C 9/08 -, Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 17, m.w.N.). So liegt der Fall auch hier.
82 
Eine andere Beurteilung der Rechtsfolgenseite des § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. ergibt sich auch nicht daraus, dass der Tatbestand dieser Vorschrift bei der Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben eine Modifizierung erfährt. Die auf die Vollendung des 17. Lebensjahres abstellende Altersgrenze ist aus den oben (unter 2.) genannten Gründen auch im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, der die Berücksichtigung von im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten zwingend - ohne Ermessen - vorschreibt, unionsrechtswidrig. Deshalb kann die von § 12 BeamtVG bezweckte versorgungsrechtliche Gleichstellung von Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis mit Zeiten in einem Beamtenverhältnis (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 24.09.2009, a.a.O.) nur erreicht werden, wenn die zur Ermessensreduzierung entwickelten Grundsätze auch bei der unionsrechtlich modifizierten Anwendung des § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. beibehalten werden.
II.
83 
Der sich nach § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG mithin ergebende Ruhegehaltssatz von 73,83 v.H. ist nach § 85 Abs. 4 BeamtVG für Berechnung des Ruhegehalts maßgeblich.
84 
1. Nach § 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG ist der sich nach § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ergebende Ruhegehaltssatz zugrunde zu legen, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach dem Beamtenversorgungsgesetz geltender Fassung für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Das ist hier der Fall. Denn der Ruhegehaltssatz beträgt nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen - und bei Berücksichtigung des vom Klageantrag (allein) umfassten weiteren einen Dienstjahres - 73,16 v.H.
85 
Der Ruhegehaltssatz berechnet sich im Fall des mit Ablauf des 31.10.2010 in den Ruhestand versetzten Klägers für die Vergleichsrechnung des § 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG gemäß § 69e Abs. 2 Satz 1 BeamtVG nach § 14 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31.12.2002 geltenden Fassung, da die achte auf den 31.12.2002 folgenden Anpassung nach § 70 BeamtVG erst am 01.01.2011 in Kraft getreten ist (vgl. § 69e Abs. 2 Satz 4 BeamtVG und dazu Zahn/Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., § 14 BeamtVG RdNr. 19).
86 
Nach § 14 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31.12.2002 geltenden Fassung beträgt das Ruhegehalt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,875 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 75 v.H., wobei der Ruhegehaltssatz auf zwei Dezimalstellen auszurechnen und die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde, und wobei zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen sind.
87 
Ruhegehaltfähig ist unter Zugrundelegung von § 12 BeamtVG n.F. die Zeit vom 01.09.1970 bis 31.10.2010, da die in dieser Vorschrift enthaltene Altersgrenze aus den oben (unter I.) genannten Gründen ebenfalls unionsrechtswidrig und deshalb nicht anzuwenden ist. Da der Kläger mit seinem Klageantrag allerdings über die von der Beklagten hinaus anerkannte Dienstzeit von 38 Jahren und 6 Tagen (vgl. Anlage B zum Bescheid vom 15.12.2010) nur die Anerkennung eines weiteren Jahres geltend gemacht hat, ergibt sich bei einer Dienstzeit von 39 Jahren und 6 Tagen, d.h. 39,02 Jahren (6 : 365 = 0,016… ≈ 0,02 Jahre), ein Ruhegehaltssatz von 73,16 v.H. (39,02 x 1,875 = 73,1625).
88 
2. Nach § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG darf der sich nach § 85 Abs. 1 BeamtVG ergebende Ruhegehaltssatz - hier 73,83 v.H. - den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen. Auch das ist der Fall. Denn bei Zugrundelegung einer - dem Klageantrag entsprechenden - ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 39 Jahren und 6 Tagen, die auf 39 Jahre abzurunden ist (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 a.E. BeamtVG a.F.), ergibt sich ein Ruhegehaltssatz von 75 v.H. (35 v.H. für die ersten zehn Jahre zzgl. 30 v.H. für das elfte bis zum 25. Dienstjahr zzgl. 14 v.H. für das 26. bis 39. Dienstjahr = 79 v.H., berücksichtigungsfähig bis zum Höchstsatz vom damals 75 v.H., vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F.).
III.
89 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
90 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Frage, ob die Nichtberücksichtigung von vor dem 17. Lebensjahr vollendeten Ausbildungszeiten bei der beamtenversorgungsrechtlichen Festsetzung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten mit Unionsrecht in Einklang steht, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt.
91 
Beschluss vom 17. Dezember 2015
92 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.722,48 EUR festgesetzt.
93 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG in Orientierung an Nummer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 16.07.2013 beschlossenen Änderungen. Dabei legt der Senat die Angaben der Beklagten im Schriftsatz vom 10.06.2014 zugrunde, wonach die Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus 71,77 EUR beträgt. Anzusetzen sind somit als zweifacher Jahresbetrag 1.722,48 EUR.
94 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
15 
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht verpflichtet, dem Kläger Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines weiteren Jahres ruhege-haltfähiger Dienstzeit in der Zeit bis zum 31.12.1991 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Kläger hat einen entsprechenden Anspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 15.12.2010 und ihren Widerspruchsbescheid vom 18.01.2012 allerdings in vollem Umfang aufgehoben, obwohl die Bescheide dem Verpflichtungsausspruch nur teilweise entgegenstehen. Daher ist die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Tenor entsprechend neu gefasst wird.
16 
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 85 Abs. 1 und 4 BeamtVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 150), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.03.2012 (BGBl. I 2011, S. 2842), i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung vom 12.02.1987 (BGBl. I S. 570 ) und der Richtlinie 2000/78/EG.
17 
Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bleibt, wenn ein Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, bereits am 31.12.1991 bestanden hat, der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht (§ 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Der sich nach § 85 Abs. 1 BeamtVG ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach dem Beamtenversorgungsgesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt (§ 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG). Der sich nach § 85 Abs. 1 BeamtVG ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen (§ 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG).
18 
Danach ist das Ruhegehalt des Klägers, der am Stichtag 31.12.1991 Beamter war und seitdem bis zum Eintritt in den Ruhestand ununterbrochen in einem Beamtenverhältnis stand, nach der sog. Mischrechnung (BVerwG, Urteil vom 01.09.2005 - 2 C 28.04 -, Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 15) des § 85 Abs. 1 BeamtVG zu bestimmen. Denn der sich bei der unionsrechtlich gebotenen Berücksichtigung der vor Vollendung des 17. Lebensjahres absolvierten Ausbildungszeiten im Umfang des vom Klageantrag (allein) umfassten weiteren Jahres ergebende Ruhegehaltssatz (73,83 v.H., dazu I.) ist höher als bei Zugrundelegung des - die genannten Ausbildungszeiten ebenfalls berücksichtigenden - Beamtenversorgungsgesetzes geltender Fassung (73,16 v.H., dazu II.1) und er übersteigt auch nicht den Ruhegehaltssatz, zu dem die alleinige Anwendung des bis zum 31.12.1991 geltenden Rechts führt (75 v.H., dazu II.2.).
I.
19 
Der sich nach § 85 Abs. 1 BeamtVG ergebende Ruhegehaltssatz des Klägers beträgt - bei Berücksichtigung des vom Klageantrag (allein) umfassten einen weiteren Jahres - 73,83 v.H.
20 
Zuzüglich zu dem Ruhegehaltssatz von 18,83 v.H. für Zeit vom 01.01.1992 bis 31.10.2010 (18 Jahre und 304 Tage = 18,83 Jahre, vgl. § 85 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG) ist ein Ruhegehaltssatz für die davor liegende Zeit zu berücksichtigen, der nicht, wie im angefochtenen Bescheid geschehen, ausgehend von einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von abgerundet 19 Jahren mit 53 v.H. (vgl. Anlage C des Bescheids vom 15.12.2010), sondern ausgehend von einer Dienstzeit von 20 Jahren mit 55 v.H. anzusetzen ist (35 v.H. für die ersten zehn Jahre zuzüglich 20 v.H. für die folgenden zehn Jahre, vgl. § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F.). Denn der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass bei der von § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG angeordneten Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. nicht nur die von der Beklagten bereits als ruhegehaltfähig anerkannten Zeiten zugrunde gelegt werden, die er bis zum 31.12.1991 im Beamtenverhältnis (01.10.1977 bis 31.12.1991, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F.) und im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst der Beklagten (13.07.1973 bis 30.09.1977, vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) sowie nach Vollendung seines 17. Lebensjahres in einem Ausbildungsverhältnis verbracht hat (26.10.1972 bis 12.07.1973, vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F.). Ruhegehaltfähig ist nach § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. und der Richtlinie 2000/78/EG vielmehr auch die vor dieser Altersgrenze im Ausbildungsverhältnis geleistete Zeit (01.09.1970 bis 25.10.1973) und damit auch das vom Klageantrag (allein) umfasste eine weitere Jahr vor dem 26.10.1972.
21 
Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. kann die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit), als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Die vom Kläger vom 01.09.1970 bis zum 12.07.1973 bei der damaligen Deutschen Bundespost absolvierte Ausbildung zum Fernmeldehandwerker ist eine „vorgeschriebene Ausbildung“ im Sinne dieser Vorschrift und deshalb dem Grunde nach ruhegehaltfähig (1.). Dem zeitlichen Umfang nach ist die Ausbildung nicht nur ruhegehaltfähig, soweit der Kläger sie nach, sondern auch soweit er sie vor Vollendung seines 17. Lebensjahres durchlaufen hat. Die im nationalen Recht enthaltene Beschränkung auf Zeiten ab der Vollendung des 17. Lebensjahres ist unionsrechtswidrig und deshalb nicht anzuwenden (2.). Das der Beklagten bei der Anerkennung von Ausbildungszeiten grundsätzlich eingeräumte Ermessen ist auf Null reduziert (3.).
22 
1. Bei der Ausbildung des Klägers handelt es sich um eine im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. für die Übernahme in den damaligen mittleren fernmeldetechnischen Dienst „vorgeschriebene“ Ausbildung.
23 
„Vorgeschrieben“ ist eine Ausbildung, wenn sie zur der Zeit ihrer Ableistung aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.05.2014 - 2 B 91.13 -, Juris, und Urteil vom 26.01.2012 - 2 C 49.10 -, Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 5, m.w.N.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 05.07.2013 - 1 A 292/13 -, NVwZ-RR 2014, 153; jeweils m.w.N.). Das war bei der Ausbildung des Klägers zum Fernmeldehandwerker der Fall. Nach der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten (BLV) vom 27.04.1970 (BGBl. I S. 422), geändert durch die Verordnung vom 14.09.1972 (BGBl. I S. 1765), konnte in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des allgemeinen mittleren Dienstes eingestellt werden, wer mindestens eine Hauptschule mit Erfolg besucht hatte oder eine entsprechende Schulbildung besaß (§ 17 Abs. 1 BLV). Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes mussten außerdem die vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen, was u.a. durch Zeugnisse über mindestens die Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk (§ 31 HwO) oder eine entsprechende Abschlussprüfung im Sinne des § 34 Abs. 1 BBiG geschehen konnte (§ 17 Abs. 2 BLV). Damit war (auch) die vom Kläger absolvierte technische Ausbildung eine für seine Laufbahn „vorgeschriebene“ Ausbildung im Sinne des § 12 BeamtVG (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 05.07.2013, a.a.O.; VG Hannover, Urteil vom 31.05.2013 - 2 A 2922/12 -, Juris; jeweils zur Anerkennungsfähigkeit einer Ausbildung zum Fernmeldehandwerker im Rahmen des § 12 BeamtVG).
24 
2. Die Ausbildung des Klägers ist nicht nur nach der Vollendung seines 17. Lebensjahres (26.10.1972 bis 12.07.1973), sondern auch in dem davor liegenden Zeitraum (01.09.1970 bis 25.10.1972) - und damit auch im Umfang des vom Klagebegehren umfassten weiteren Jahres - berücksichtigungsfähig.
25 
Der Anerkennung eines über den von der Beklagten bereits berücksichtigten Zeitraum (26.10.1972 bis 12.07.1973, d.h. 260 Tage) hinausgehenden weiteren Jahres Ausbildungszeit steht nicht entgegen, dass nach § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. nur die „Mindestzeit“ einer Ausbildung berücksichtigungsfähig ist. Der Kläger hat die Ausbildungsdauer des Ausbildungsberufs „Fernmeldehandwerker“, die grundsätzlich dreieinhalb Jahre betrug (vgl. die Ausbildungsordnung für Fernmeldelehrlinge der Deutschen Bundespost, ABl. des Bundesministers für Post- und Fernmeldewesen Nr. 106 vom 04.01.1964, i.V.m. §§ 3, 10 Abs. 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fernmeldehandwerker vom 09.10.1972, BGBl. I S. 1893), nicht überschritten.
26 
Der Anerkennung eines weiteren Jahres Ausbildungszeit steht auch nicht entgegen, dass § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres von einer Berücksichtigung ausschließt. Diese Regelung ist unionsrechtswidrig, weil sie eine in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG fallende (a) Ungleichbehandlung wegen Alters darstellt (b), die nicht gerechtfertigt ist (c). Dieser Verstoß gegen die Richtlinie, auf die sich der Kläger unmittelbar berufen kann (d), hat zur Folge, dass die Altersgrenze nicht angewendet werden darf (e).
27 
a) Die Regelung aus § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. fällt in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG.
28 
Geltung beansprucht die Richtlinie im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, (u.a.) in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich des Arbeitsentgelts (Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78/EG).
29 
aa) Der persönliche Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG ist eröffnet. Ein Ruhestandsbeamter ist bei einem Streit mit seinem Dienstherrn um Leistungen, die in seinem aktiven Beamtenverhältnis wurzeln, eine „Person im öffentlichen Bereich“ im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014, a.a.O., RdNr. 36, zu Beamten und Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst).
30 
bb) Auch der sachliche Anwendungsbereich der Richtlinie ist eröffnet.
31 
(1) Bei den zwischen den Beteiligten umstrittenen Versorgungsbezügen handelt es sich um „Arbeitsentgelt“. Unter den Begriff des „Arbeitsentgelts“ im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG fällt jede Form des „Entgelts“ im Sinne des Art. 157 Abs. 2 AEUV (vgl. den 13. Erwägungsgrund der Richtlinie und EuGH, Urteil vom 26.09.2013 - C-546/11 -, Dansk Jurist, NVwZ 2013, 1401, RdNr. 25 f.). Unter Entgelt im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen „Vergütungen“ zu verstehen, die der Arbeitgeber „aufgrund des Dienstverhältnisses“ dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt. Zu diesen „Vergütungen“ können auch Leistungen zählen, die erst nach dem Ende der aktiven Arbeits- bzw. Dienstzeit gewährt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 06.10.1993 - C-109/91 -, Ten Över, Slg. 1993, I-4879, RdNrn. 7 ff.; Urteil vom 17.05.1990 - C-262/88 -, Barber, NJW 1991, 2204, RdNrn. 21 ff.; BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Rente oder ein Ruhegehalt von Art. 157 Abs. 2 AEUV erfasst ist, ist entscheidend, ob die Leistung dem Betreffenden „aufgrund seines Dienstverhältnisses“ mit seinem früheren Arbeitgeber gezahlt wird (sog. „Kriterium der Beschäftigung“, vgl. EuGH, Urteil vom 01.04.2008 - C-267/08 -, Maruko, Slg. 2008, I-1757, RdNr. 46; Urteil vom 23.10.2003 - C-4/02 u.a. -, Schönheit und Becker, Slg. I 2003, 12575, RdNr. 56). Dieses Kriterium ist zwar nicht erfüllt bei Ansprüchen aus gesetzlichen Systemen, an deren Finanzierung Arbeitnehmer, Arbeitgeber und gegebenenfalls die öffentliche Hand in einem Maße beteiligt sind, das weniger vom Dienstverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als von sozialpolitischen Erwägungen abhängt (vgl. EuGH, Urteil vom 15.04.2008 - C-268/06 -, Impact, Slg. 2008. I-2483, RdNr. 131; EuGH, Urteil vom 29.11.2001 - C-366/99 -, Griesmar, Slg. 2001, I-9383, RdNr. 27). Die von einem öffentlichen Dienstherrn oder Arbeitgeber im Rahmen eines gesetzlich geregelten Systems geleistete Versorgung steht aber dann völlig einer Rente gleich, die ein privater Arbeitgeber seinen ehemaligen Arbeitnehmern zahlen würde, wenn sie nur für eine besondere Gruppe von Bediensteten gilt, wenn sie unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängt und wenn ihre Höhe nach den letzten Bezügen des Bediensteten berechnet wird (vgl. EuGH, Urteil vom 01.04.2008, a.a.O., RdNr. 48; Urteil vom 23.10.2003, a.a.O., RdNr. 57 ff.; Urteil vom 29.11.2001, a.a.O., RdNr. 30 f.).
32 
Diese drei Voraussetzungen sind bei einem Ruhegehalt, das ein Dienstherr nach dem Beamtenversorgungsgesetz zahlt, erfüllt. Denn bei den Beamten handelt es sich um eine „besondere Gruppe von Bediensteten“ (vgl. EuGH, Urteil vom 23.10.2003, a.a.O., RdNr. 60; Urteil vom 29.11.2001, a.a.O., RdNr. 31), das Ruhegehalt hängt von der geleisteten Dienstzeit ab (vgl. § 4 Abs. 1, § 14 Abs. 1 BeamtVG) und seine Höhe wird nach den letzten Besoldungsbezügen berechnet (vgl. § 5 Abs. 1, § 14 Abs. 1 BeamtVG). Eine Ruhegehalt nach dem Beamtenversorgungsgesetz fällt damit in den Anwendungsbereich des Art. 157 Abs. 2 AEUV (vgl. EuGH, Urteil vom 23.10.2003, a.a.O., RdNr. 63; s. ferner zum französischen Beamtenpensionssystem Urteil vom 29.11.2001, a.a.O., RdNr. 30 ff., 35) sowie folglich in denjenigen der Richtlinie 2000/78/EG (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O., zur Hinterbliebenenversorgung nach §§ 18 ff. BeamtVG; Senatsurteil vom 03.04.2012 - 4 S 1773/09 -, VBlBW 2012, 477, sowie OVG Bremen, Urteil vom 16.05.2013 - 2 A 409/05 -, Juris, jeweils zum Witwengeld nach § 28 BeamtVG).
33 
(2) Kein anderes Ergebnis folgt aus dem von der Beklagten in Bezug genommenen Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/78/EG. Nach dieser Vorschrift gilt die Richtlinie nicht für Leistungen jeder Art „seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes.“ Diese Bereichsausnahme ist in Verbindung mit dem 13. Erwägungsgrund der Richtlinie so auszulegen, dass sich der Geltungsbereich der Richtlinie „weder auf die Sozialversicherungs- und Sozialschutzsysteme erstreckt, deren Leistungen nicht einem Arbeitsentgelt in dem Sinne gleichgestellt werden, der diesem Begriff für die Anwendung von Art. 157 AEUV gegeben wurde, noch auf Vergütungen jeder Art seitens des Staates, die den Zugang zu einer Beschäftigung oder die Aufrechterhaltung eines Beschäftigungsverhältnisses zum Ziel haben“ (vgl. EuGH, Urteil vom 26.09.2013 - C-476/11 -, HK Danmark, EuZW 2013, 951, RdNr. 25; Urteil vom 10.05.2011 - C-147/08 -, Römer, Slg. 2011, I-3591, RdNr. 32 ff. m.w.N.; Urteil vom 01.04.2008, a.a.O., RdNr. 41). Nach diesen Grundsätzen fällt das Ruhegehalt des Klägers nicht unter die Bereichsausnahme des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/78/EG in Verbindung mit dem 13. Erwägungsgrund. Denn es handelt es sich dabei, wie gezeigt, um Entgelt im Sinne des Art. 157 Abs. 2 AEUV und es betrifft weder den Zugang zu einer Beschäftigung noch die Aufrechterhaltung eines Beschäftigungsverhältnisses.
34 
(3) Die Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG ist im vorliegenden Fall auch nicht durch das Protokoll zu Art. 157 AEUV ausgeschlossen.
35 
Nach diesem Protokoll (Protokoll Nr. 33 zum AEUV), das im Rang von Primärrecht steht (vgl. Art. 51 EUV), gelten im Sinne des Art. 157 AEUV „Leistungen aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit“ nicht als Entgelt, „sofern und soweit sie auf Beschäftigungszeiten vor dem 17.05.1990 zurückgeführt werden können, außer im Fall von Arbeitnehmern oder deren anspruchsberechtigten Angehörigen, die vor diesem Zeitpunkt eine Klage bei Gericht oder ein gleichwertiges Verfahren nach geltendem einzelstaatlichen Recht anhängig gemacht haben.“ Bei dem Versorgungssystem des Beamtenversorgungsgesetzes handelt es sich zwar - da es, wie gezeigt, kein „gesetzliches System der sozialen Sicherheit“ darstellt - um ein „betriebliches System der sozialen Sicherheit“ (vgl. EuGH, Urteil vom 23.10.2003, a.a.O., RdNr. 65). Auch stützt der Kläger sein Klagebegehren ausschließlich auf Beschäftigungszeiten vor dem 17.05.1990. Daraus folgt jedoch nicht, dass die begehrten Versorgungsleistungen aus dem Begriff des „Arbeitsentgeltes“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG fallen.
36 
Das Protokoll zu Art. 157 AEUV ist eine Reaktion des damaligen Gemeinschaftsgesetzgebers auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17.05.1990 in der Rechtssache „Barber“ (C-262/88, a.a.O.). Der Gerichtshof hatte damals erstmals entschieden, dass auch Renten aus einem betrieblichen System unter den Begriff des „Entgelts“ im Sinne des damaligen Art. 119 EG-Vertrages (später Art. 141 EG, heute Art. 157 AEUV) fallen und deshalb an dem dort normierten Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen zu messen seien. In der mündlichen Verhandlung zu diesem Verfahren hatte das Vereinigte Königreich darauf hingewiesen, dass eine solche Auslegung zu schwerwiegenden finanziellen Folgen führen würde, weil es in Großbritannien zahlreiche solcher Systeme gebe, die von diesem Grundsatz abwichen. Der Europäische Gerichtshof hat dem Rechnung getragen, indem er die zeitlichen Wirkungen seiner Entscheidung beschränkt und für Recht erkannt hat, dass sich grundsätzlich „niemand auf die unmittelbare Wirkung von Art. 119 EG-Vertrag berufen kann, um mit Wirkung von einem vor Erlass des vorliegenden Urteils einen Rentenanspruch geltend zu machen“ (EuGH, Urteil vom 17.05.1990, a.a.O., RdNr. 45; s. auch Urteil vom 06.10.1993, a.a.O., RdNrn. 15 ff.). Um Unklarheiten zu den zeitlichen Wirkungen der Entscheidung „Barber“ zu beseitigen, wurde dem EG-Vertrag in der Schlussakte des Maastrichter Vertrags zur Gründung der Europäischen Union das zitierte Protokoll beigefügt (vgl. Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 157 AEUV RdNr. 158), das die Auslegung des Gerichtshofs auf sämtliche Leistungen aufgrund eines „betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit“ erstreckt (vgl. EuGH, Urteil vom 23.10.2003, a.a.O., RdNr. 101).
37 
Das Protokoll befasst sich allerdings - ebenso wie die Entscheidung „Barber“ - nur mit der Auslegung des Art. 157 AEUV und dem dort allein normierten Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Bezug von Entgelt. Diskriminierungen wegen des Geschlechts sind demgegenüber nicht Gegenstand der Richtlinie 2000/78/EG (vgl. deren Art. 1). Deshalb kann allein aus dem Umstand, dass eine (Versorgungs-)Leistung unter das Protokoll zu Art. 157 AEUV fällt, nicht geschlossen werden, dass sie aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG herausfällt (vgl. EuGH, Urteil vom 01.04.2008, a.a.O., RdNrn. 77 ff., in der Rechtssache „Maruko“). Diese Rechtsauffassung teilt auch der Unionsgesetzgeber. Denn er hat bei der auf Art. 141 EGV (Art. 157 AEUV) gestützten Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.07.2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204/23) die „Barber“-Rechtsprechung in das Sekundärrecht übernommen (vgl. Art. 12 der Richtlinie 2006/54/EG; Grabitz/Hilf/Nettesheim, a.a.O., RdNr. 76). In der vorliegend allein maßgeblichen Richtlinie 2000/78/EG, die sich mit anderen Unterscheidungskriterien als dem Geschlecht befasst (vgl. Erwägungsgründe 2 bis 4 und Art. 1 der Richtlinie), ist eine solche Einschränkung hingegen nicht vorgesehen.
38 
Sie wäre daher allenfalls dann in Betracht zu ziehen - und zum Anlass für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu nehmen (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 01.04.2008, a.a.O., RdNrn. 77) -, wenn den Akten etwas dafür zu entnehmen wäre, „dass die Gefahr besteht, dass das finanzielle Gleichgewicht des Systems“ der Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz durch das Fehlen einer zeitlichen Beschränkung „rückwirkend erschüttert würde“ (vgl. EuGH, Urteil vom 01.04.2008, a.a.O., RdNrn. 78). Hierfür sind Anhaltspunkte jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die haushalterischen und finanziellen Auswirkungen einer Streichung der Altersgrenze begrenzt wären. Der von einem Wegfall der Altersgrenze betroffene Personenkreis dürfte „- gerade aufgrund seines frühen Diensteintritts - bei Erreichen der maßgeblichen Regelaltersgrenze ohnehin regelmäßig den Höchstruhegehaltssatz erreicht haben, so dass die Berücksichtigung von vor Vollendung des 17. Lebensjahres liegenden Zeiten regelmäßig keinerlei Erhöhung des Ruhegehaltssatzes zur Folge haben würde. (…) Im Übrigen würden davon nur Einzelfälle des früheren einfachen und mittleren Dienstes erfasst sein, weil nur dort aufgrund der dafür geforderten Vorbildung berücksichtigungsfähige Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres überhaupt entstehen können. (…) Angesichts der nunmehr geforderten schulischen Mindestausbildung als vorgeschriebene Vorbildung für die entsprechende Laufbahn dürfte es sich auch nur noch um vereinzelte Fälle aus der Vergangenheit und auch dort nur um Monatszeiträume handeln“ (Weinbrenner/Schmalhofer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Bd. I, § 10 BeamtVG RdNr. 12). Dass diese Erwägungen zutreffen, bestätigt der Sachverhalt des vorliegenden Falls.
39 
b) § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. bewirkt eine „unmittelbare Ungleichbehandlung wegen des Alters“ im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG.
40 
Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Art. 1 der Richtlinie genannten Gründe - darunter ihr Alter - in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
41 
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn die fragliche Altersgrenze führt dazu, wie das vom Kläger benannte Beispiel zeigt, dass Personen, die ihre Ausbildung, wenn auch nur teilweise, vor Vollendung des 17. Lebensjahrs absolviert haben, bei der Berechnung ihrer Versorgung weniger günstig behandelt werden, als Personen, die - bei im Übrigen gleicher beruflicher Vita - ihre Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres erworben haben (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2009 - C-88/08 -, Hütter, Slg. 2009, I-5325, RdNr. 38, zu einer ähnlich gelagerten Altersgrenzenbestimmung des österreichischen Rechts, die der dortige Gesetzgeber als Reaktion auf diese Entscheidung abgeschafft hat - s. zu Letzterem EuGH, Urteil vom 28.01.2015 - C-417/13 -, Starjakob, NZA 2015, 217, RdNr. 11 ff., 25; Urteil vom 11.11.2014 - C-530/13 -, Schmitzer, NVwZ-RR 2015, 180, RdNr. 29 -; s. ferner EuGH, Urteil vom 19.01.2010 - C-555/07 -, Kücükdeveci, Slg. 2010, I-365, RdNrn. 29-31, zu der in § 622 Abs. 2 BGB a.F. enthaltenen, unionsrechtswidrigen Altersgrenze; zum Beamtenversorgungsrecht ebenso VG Bremen, Urteil vom 17.02.2014 - 2 K 1907/10 -, Juris; wohl auch Weinbrenner/Schmalhofer, a.a.O., RdNr. 12; s. weiter §§ 6 ff. BremBeamtVG in der Fassung vom 04.11.2014, Brem. GBl. S. 458, und Brem. Bürgerschaft, Drs. 18/1519, Begr. zu § 6 Abs. 1 des Entwurfs, dazu, dass der bremische Landesgesetzgeber den Ausschluss von Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres mit Blick auf die Rechtssache „Kücükdeveci“ als „kritisch“ eingeordnet und die Regelung bei der Neuordnung seines Beamtenversorgungsrechts abgeschafft hat; §§ 21 ff. LBeamtVGBW und LT-Drs. 14/6694, S. 510, dazu, dass der baden-württembergische Landesgesetzgeber die genannte Altersgrenze wegen ähnlicher rechtlicher Bedenken bei der Dienstrechtsreform vom 01.01.2011 nicht in das Landesrecht übernommen hat).
42 
c) Bei der durch § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG a.F. bewirkten unmittelbaren Ungleichbehandlung wegen des Alters handelt es sich auch um eine nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG untersagte Diskriminierung.
43 
Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG stellt eine Ungleichbehandlung wegen des Alters keine Diskriminierung dar, sofern sie objektiv und angemessen ist und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Der Bundesgesetzgeber verfolgt mit § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. zwar „rechtmäßige Ziele“ (aa). Er hat dafür aber kein „angemessenes und erforderliches Mittel“ gewählt (bb). Aus dem von der Beklagten zur Rechtfertigung angeführten Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG folgt nichts anderes (cc).
44 
aa) „Rechtmäßig“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG sind, wie die in der Richtlinie genannten Beispiele zeigen, sozialpolitische Ziele, die sich insoweit, als sie im Allgemeininteresse stehen, von rein individuellen Beweggründen, die der Situation des Arbeitgebers eigen sind, wie Kostenreduzierung oder Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, unterscheiden (vgl. EuGH, Urteil vom 05.03.2009 - C-388/07 -, Age Concern England, Slg. 2009 I-1569, RdNr. 46).
45 
Der Gesetzgeber verfolgt sowohl mit § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG selbst (1) als auch mit dem von ihm zur Anwendung gebrachten § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. (2) in diesem Sinne legitime Ziele.
46 
(1) § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG wurde durch Art. 1 Nr. 34 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVGÄndG) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2218) mit Wirkung vom 01.01.1992 eingeführt. Durch dieses Gesetz wurde mit Blick auf die Bevölkerungsentwicklung eine der Rentenstrukturreform 1992 entsprechende Kostensenkung der Versorgungshaushalte bezweckt (vgl. BT-Drs. 11/5372, S. 1, 22 f.). Dazu wurde u.a. die bis dahin geltende degressive Ruhegehaltsskala (vgl. § 14 Abs. 1 BeamtVG a.F.) durch eine linearisierte Ruhegehaltsskala mit einem einheitlichen Steigerungssatz von (damals) 1,875 v.H. abgelöst, bei der der Höchstruhegehaltssatz von (damals) 75 v.H. nach einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 40 Jahren erreicht wurde (75 : 40 = 1,875, vgl. BT-Drs. 11/5372, S. 24). Ergänzend hierzu sollten mit § 85 BeamtVG für beim Inkrafttreten des BeamtVGÄndG im Dienst stehende Beamte Übergangsregelungen „aus der Sicht des notwendigen Vertrauensschutzes“ geschaffen werden (BT-Drs. 11/5372, S. 27 f.). § 85 BeamtVG dient mithin dem (versorgungsrechtlichen) Bestandsschutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 2 C 63.08 -, BVerwGE 135, 14; ähnlich Stadler, in: Fürst, GKÖD, Bd. I, § 85 BeamtVG RdNr. 5).
47 
Bei diesem Gesetzeszweck handelt es sich um ein rechtmäßiges Ziel im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG. Die Wahrung des Besitzstandes einer Personengruppe ist ebenso wie der Vertrauensschutz als zwingender Grund des „Allgemeininteresses“ anerkannt (vgl. EuGH, Urteil vom 09.09.2015 - C-20/13 -, Unland, ZBR 2015, 414, RdNr. 42; Urteil vom 19.06.2014, a.a.O., RdNr. 63 f., m.w.N.).
48 
(2) Welchem Zweck die innerhalb dieser Bestandsschutzregelungen aufrechterhaltene Altersgrenze aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. dient, hat der Bundesgesetzgeber im Gesetz selbst nicht ausdrücklich klargestellt. Daraus allein folgt allerdings nicht, dass es deshalb an einem „rechtmäßigen Ziel“ fehlt. Eine nationale Regelung, die das angestrebte Ziel nicht genau angibt, ist nicht automatisch von einer Rechtfertigung nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG ausgeschlossen. Fehlt es an einer solchen genauen Angabe, „ist allerdings wichtig, dass andere - aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete - Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können“ (EuGH, Urteil vom 21.07.2011 - C-159/10 u.a -, Fuchs und Köhler, Slg. 2011 I-6919, RdNr. 39, m.w.N.; Urteil vom 16.10.2007 - C-411/05 -, Palacios de la Villa, Slg. 2007, I-8531, RdNrn. 56 f.).
49 
Der „allgemeine Kontext“ des § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F., in den diese spezielle Regelung zur Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit gestellt ist, ergibt sich aus der allgemeinen Regelung in § 6 BeamtVG. Danach ist ruhegehaltfähig regelmäßig die Dienstzeit, die ein Beamter vom Tag seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn „im Beamtenverhältnis“ zurückgelegt hat (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Der Zweck der Regelung aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F., Ausbildungszeiten, die - abweichend von diesem Grundsatz - nicht im Beamtenverhältnis verbracht wurden, bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu berücksichtigen, besteht darin, Beamten, die eine für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebene Ausbildung außerhalb des Beamtenverhältnisses durchlaufen haben, annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die sie erhalten würden, wenn sie die Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf absolviert hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.05.2013 - 2 B 25.12 -, Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 21; Urteil vom 26.01.2012, a.a.O.; Urteil vom 24.09.2009, a.a.O., m.w.N.; Weinbrenner/Schmalhofer, a.a.O., § 10 BeamtVG RdNr. 12). Auch eine Ausbildung in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist allerdings nicht ruhegehaltfähig, wenn sie vor Vollendung des 17. Lebensjahres geleistet wurde (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG). Da die Anrechnungsvorschrift aus § 12 BeamtVG das Ziel verfolgt, Personen mit Ausbildungen außerhalb des Beamtenverhältnisses mit Personen gleichzustellen, die ihre Ausbildung im Beamtenverhältnis verbracht haben, ist dem „allgemeinen Kontext“ des § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Altersgrenze aus § 12 BeamtVG denselben Zweck verfolgen wollte, wie denjenigen, den er mit der gleichlautenden Altersgrenze aus § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG verfolgt (vgl. neben § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG und § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG auch § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Satz 1, § 11, § 12 Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 2 Satz 1 und 3, § 14a Abs. 2 Satz 1, § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG mit jeweils der gleichen Altersgrenze).
50 
Die Entstehungsgeschichte dieser Vorschriften belegt, dass der Gesetzgeber mit der für die Berechnung aller ruhegehaltfähigen Zeiten eingeführten Altersgrenze zwei Ziele verfolgt: Zum einen soll die Höhe der Versorgung an der „typischen“ Dienstzeit eines Beamten ausgerichtet werden; zum anderen sollen dabei Beamte des einfachen und mittleren Dienstes annähernd mit solchen des gehobenen und höheren Dienstes gleich - insbesondere nicht wesentlich besser als diese - behandelt werden.
51 
Die heutigen Bestimmungen aus dem Beamtenversorgungsgesetz des Bundes haben ihre Wurzeln in dem „Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten“ (RBG) vom 31.03.1873 (RGBl. S. 61). Dieses Gesetz bestimmte, dass grundsätzlich jeder Beamte, „welcher sein Diensteinkommen aus der Reichskasse bezieht, (…) aus der letzteren eine lebenslängliche Pension“ erhält, wenn er „nach einer Dienstzeit von wenigstens zehn Jahren“ in den Ruhestand versetzt wurde (vgl. § 34 RBG). Die Dienstzeit wurde grundsätzlich „vom Tage der ersten eidlichen Verpflichtung für den Reichsdienst an gerechnet“ (vgl. § 45 Abs. 1 RBG). Darüber hinaus mussten (vgl. § 46 RBG) bzw. konnten (vgl. § 52 RBG) bestimmte „außeramtliche“ Zeiten angerechnet werden. In allen Fällen - auch bei den „außeramtlichen“ Beschäftigungen (vgl. Brand, Die Reichsbeamtengesetze, 3. Aufl. 1929, § 48 Anm. 1) - blieb jedoch die Dienstzeit, „welche vor den Beginn des achtzehnten Lebensjahres fällt,“ grundsätzlich „außer Berechnung“ (vgl. § 48 Abs. 1 RBG; Perels/Spilling, Das Reichsbeamtengesetz, 2. Aufl. 1906, § 48 Anm. I; Brand, a.a.O.; Anders, DÖV 1967, S. 837 <838>). Mit dem Deutschen Beamtengesetz (DBG) vom 26.01.1937 (RGBl. I S. 39 <186>) wurde vorgeschrieben, dass ein Bewerber frühestens ab Vollendung des 27. Lebensjahres zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden durfte (vgl. §§ 18 f. DBG). Zugleich wurde bestimmt, dass die ruhegehaltfähige Dienstzeit frühestens von der Vollendung des 27. Lebensjahres an laufen solle (vgl. § 81 Abs. 1 DBG; Brand, Das Deutsche Beamtengesetz, 4. Aufl. 1942, § 81 Anm. 1). Die versorgungsrechtliche Wartezeit von zehn Jahren wurde mit der Begründung abgeschafft, es könne unterstellt werden, dass ein Beamter bis zur Vollendung seines 27. Lebensjahrs zehn Dienstjahre abgeleistet habe (vgl. Anders, a.a.O.). Das Bundesbeamtengesetz vom 14.07.1953 (BGBl. I S. 551) kehrte im Wesentlichen zur alten Rechtslage zurück. Der Gesetzgeber wollte die Wartezeit von zehn Jahren - entgegen daran geäußerter Kritik - bewusst als „Anwartschaftszeit“ beibehalten. Anknüpfend an die Vermutung, diese Anwartschaftszeit sei üblicherweise mit Vollendung des 27. Lebensjahres erfüllt, wurde als „Folgerung für den Beginn der ruhegehaltfähigen Dienstzeit in bezug auf das Lebensalter“ die auf die Vollendung des 17. Lebensjahres bezogenen Altersgrenze eingeführt (Deutscher Bundestag, Nachtrag zu BT-Drs. 1/4246, S. 14, zu § 103 des Entwurfs). „Die Festlegung des Beginns der ruhegehaltfähigen Dienstzeit auf die Vollendung des [17.] Lebensjahres (…) ist die Folge der Rückkehr zur Wartezeit von zehn Jahren für die Anwartschaft auf das Ruhegehalt. (…) Infolge der Anforderungen an die Voraussetzungen für den gehobenen und höheren Dienst ist sie in Wirklichkeit nur für die Beamten des einfachen und mittleren Dienstes von Vorteil“ (Deutscher Bundestag, Nachtrag zu BT-Drs. 1/4246, S. 15, zu § 108 Abs. 1 Nr. 1 des Entwurfs).
52 
Diese Gesetzesbegründung lässt den Schluss zu, dass der Bundesgesetzgeber mit der Kombination aus Wartezeit und Altersgrenze ein „ausgewogenes Verhältnis zwischen Dienstzeit und Versorgung“ (Anders, a.a.O., S. 839) schaffen und dafür mit einer typisierenden Betrachtung an den „üblichen“ Diensteintritt anknüpfen wollte: „Ruhegehaltfähig ist grundsätzlich nur die Dienstzeit, die der Beamte im Beamtenverhältnis verbracht hat; denn es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass die Versorgung 'erdient' werden soll. Versorgungsgerechtigkeit wird erreicht, indem die Höhe der Versorgungsbezüge soweit wie möglich an der tatsächlich zurückgelegten ruhe-gehaltfähigen Dienstzeit ausgerichtet wird. Darin liegt die innere Rechtfertigung für einen frühzeitigen Beginn der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (…), zugleich aber auch die sachliche Begründung dafür, dass Zeiten ausgeschlossen werden, die typischerweise nicht im öffentlichen Dienst verbracht werden, namentlich die Zeiten der regelmäßig vor Vollendung des 17. Lebensjahres absolvierten Schul- und Berufsausbildung“ (Hessischer VGH, Urteil vom 27.01.1994 - 1 UE 816/89 -, ZBR 1994, 189).
53 
Bei dem mit der Altersgrenze verfolgten Ziel, „Versorgungsgerechtigkeit“ dadurch herzustellen, dass er die Höhe der Versorgung an die „typische“ Dienstzeit knüpfte, handelt es sich um ein im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs legitimes Ziel. Der Gerichtshof hat anerkannt, dass die Honorierung der von einem Arbeitnehmer erworbenen Berufserfahrung, die es diesem ermöglicht, seine Arbeit besser zu verrichten, in der Regel ein rechtmäßiges Ziel der Entgeltpolitik darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014, a.a.O., RdNr. 48; Urteil vom 08.09.2011 - C-297/10 -, Hennings und Mai, Slg. 2011, I-7965 RdNr. 72; Urteil vom 18.06.2009, a.a.O., RdNrn. 47, dort auch zu dem gebilligten Ziel der Belohnung einer „Betriebstreue“). Nach diesen Grundsätzen ist auch das Ziel, die Versorgung an der Dienstzeit auszurichten, ein rechtmäßiges im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014, a.a.O., RdNr. 50 zum ebenfalls gebilligten „Kriterium des Dienstalters“).
54 
Die Annahme, dass Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres typischerweise noch nicht im öffentlichen Dienst, sondern noch in der Schul- oder Berufsausbildung verbracht werden, trifft allerdings in erster Linie auf Beamte des gehobenen und höheren Dienstes zu, nicht aber ohne weiteres auf Beamte des einfachen und mittleren Dienstes (vgl. Strötz, in: Fürst, GKÖD, a.a.O., § 6 BeamtVG RdNr. 53). Die Altersgrenze bezweckt daher (jedenfalls auch), die Beamten der verschiedenen Laufbahngruppen versorgungsrechtlich (zumindest annähernd) gleich zu behandeln (vgl. VG Bremen, Urteil vom 17.02.2014, a.a.O.; in diesem Sinne wohl auch Strötz, a.a.O.). Personen, welche die Bildungsvoraussetzungen für den gehobenen oder höheren Dienst erfüllen (vgl. § 17 Abs. 4 und 5 BBG), sollen nicht gegenüber jenen benachteiligt werden, die „nur“ die Bildungsvoraussetzungen für den einfachen oder mittleren Dienst aufweisen (vgl. § 17 Abs. 2 und 3 BBG). Auch dabei handelt es sich noch um ein im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG „rechtmäßiges“ sozialpolitisches Ziel (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2009, a.a.O., RdNrn. 40, 42, zu einer dem entsprechenden Zielsetzung der österreichischen Regelung in der Rechtssache „Hütter“).
55 
Ob der Gesetzgeber mit der Altersgrenze aus § 12 BeamtVG a.F. neben den beiden bereits genannten Zielen auch den Zweck verfolgt hat, die öffentlichen Ausgaben - hier die Versorgungslasten - zu begrenzen, bedarf keiner Entscheidung. Denn dieser Zweck könnte zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung aufgrund des Alters ohnehin nicht angeführt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014, a.a.O., RdNr. 77; Urteil vom 21.07.2011, a.a.O., RdNr. 69 ff.; s. auch Urteil vom 23.10.2003, a.a.O., RdNr. 84).
56 
bb) Das Mittel, das der Gesetzgeber zur Erreichung der als rechtmäßig in Betracht kommenden Ziele gewählt hat, ist allerdings nicht „angemessen und erforderlich“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG.
57 
Bei der Wahl der Maßnahmen zur Erreichung ihrer Ziele im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik verfügen die Mitgliedstaaten zwar über einen weiten Ermessensspielraum (vgl. EuGH, Urteil vom 19.01.2010, a.a.O., RdNr. 38; Urteil vom 22.11.2005 - C-144/04, Mangold, Slg. 2005, I-9981, RdNr. 63). Die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfordert aber, dass die Erfordernisse des Gleichbehandlungsgrundsatzes so weit wie möglich mit denen des angestrebten Zieles in Einklang gebracht werden müssen. Deshalb können solche nationalen Vorschriften nicht nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt werden, die das Alter des Betroffenen als einziges Kriterium festlegen, ohne dass nachgewiesen wäre, dass die Festlegung einer Altersgrenze als solche unabhängig von anderen Erwägungen zur Erreichung des Zieles objektiv erforderlich ist, und die deshalb über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Zieles angemessen und erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 22.11.2005, a.a.O., RdNr. 65).
58 
Nach diesen Maßstäben geht die Schaffung einer strikten Altersgrenze über das hinaus, was zur Erreichung des Ziels einer durch Koppelung von Ruhegehalt und Dienstzeit erreichten „Versorgungsgerechtigkeit“ (vgl. in diesem Sinne erneut Hessischer VGH, Urteil vom 27.01.1994, a.a.O.; Anders, a.a.O., S. 839) erforderlich ist. Denn wenn es der Gesetzgeber anstrebt, bei der Höhe der Versorgung die im Dienst oder in gleichgestellten Zeiten erworbene Berufserfahrung oder die „Betriebstreue“ zu honorieren, kann dazu auf die vom Beamten tatsächlich absolvierten Dienst- und Erfahrungszeiten abgestellt werden. Einer auf das Lebensalter bezogenen Grenze bedarf es dazu nicht, zumal das Lebensalter gerade nichts darüber aussagt, in welchem zeitlichen Umfang der Betroffene Berufserfahrung gesammelt oder „Betriebstreue“ gezeigt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014, a.a.O., RdNr. 50 f.). Gemessen an diesem Ziel fehlt es einer Altersgrenze auch an der erforderlichen „inneren Kohärenz“ (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2009, a.a.O., RdNr. 47), da die Altersgrenze die Erreichung des Ziel jedenfalls teilweise sogar konterkarieren kann, indem sie tatsächlich erbrachte Dienstzeiten von einer Berücksichtigung ausschließt (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteil vom 19.01.2010, a.a.O., zu Altersgrenzen für die Bemessung der Länge einer arbeitsrechtlichen Kündigungsfrist; Urteil vom 19.06.2014, a.a.O., RdNr. 50, zur Bemessung der Besoldung nach den früheren altersabhängigen Dienstaltersstufen).
59 
Auch für das weitere Ziel des Gesetzgebers, eine Benachteiligung von Beamten des gehobenen und höheren Dienstes gegenüber Beamten des einfachen und mittleren Dienstes zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne erneut VG Bremen, Urteil vom 17.02.2014, a.a.O., und Strötz, a.a.O.), ist die Schaffung einer Altersgrenze nicht „angemessen und erforderlich“ im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG. Die Altersgrenze kann - wie der vorliegende Fall zeigt - zu einer Ungleichbehandlung von zwei Personen aus ein und derselben Laufbahngruppe führen, und zwar ausschließlich aufgrund des Kriteriums des Alters, in dem die Berufserfahrung erworben wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2009, a.a.O., zu dem in der Rechtssache „Hütter“ verfolgten Ziel des Gesetzgebers Personen mit allgemeiner Sekundarschulbildung nicht gegenüber Personen mit beruflicher Bildung zu benachteiligen). Unter solchen Umständen erscheint „ein Kriterium, das unmittelbar auf die Art der absolvierten Ausbildung und nicht auf das Alter der Personen abstellt, aus der Sicht der Richtlinie (…) der Verwirklichung des Ziels (…) besser zu entsprechen“ (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2009, a.a.O., RdNr. 48). So kann zur Erreichung des Ziels einer versorgungsrechtlichen Gleichbehandlung der Laufbahngruppen etwa eine Regelung in Betracht kommen, nach der bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach Beendigung der allgemeinen Schulpflicht (vgl. § 73 ff. SchG) oder einer bestimmten Zahl von Schuljahren eine bestimmte Zahl von Ausbildungsmonaten berücksichtigt werden kann, dies unabhängig davon, ob diese Ausbildungsmonate vor oder nach Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt wurden (vgl. EuGH, Urteile vom 28.01.2015, a.a.O., RdNr. 11 ff., 25, und vom 11.11.2014, a.a.O., RdNr. 29, dazu, dass der österreichische Gesetzgeber in ähnlicher Weise auf das Urteil „Hütter“ reagiert hat). Das Verwaltungsgericht hat weitere diskriminierungsfreie Regelungsmöglichkeiten aufgezeigt. Eine starre Altersgrenze ist vor diesem Hintergrund zur Erreichung des Ziels einer versorgungsrechtlichen Gleichbehandlung der Laufbahngruppen nicht „objektiv erforderlich“.
60 
Die Anwendung dieser Altersgrenze im Rahmen von § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 BeamtVG a.F. ist auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass jene Vorschrift dem Besitzstand und dem Vertrauensschutz der am 31.12.1991 vorhandenen Beamten dient. Solche Ziele können es rechtfertigen, eine Regelung, die zu einer Diskriminierung wegen des Alters führt, für einen Übergangszeitraum beizubehalten, um zu bewirken, dass die von einem altersdiskriminierenden System bisher begünstigten Personen bei der Schaffung eines diskriminierungsfreien Systems - etwa mit Blick auf eine andernfalls drohende Angleichung ihrer Bezüge „nach unten“ - in ihren berechtigten Erwartungen in Bezug auf den Bestand und die künftige Entwicklung ihrer Bezüge geschützt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 09.09.2015, a.a.O., RdNrn. 42 ff.; Urteil vom 19.06.2014, a.a.O., RdNrn. 63 ff.). Bestandsschutzziele rechtfertigen aber keine gesetzgeberischen Maßnahmen, mit denen eine Ungleichbehandlung wegen des Alters endgültig festgeschrieben wird (vgl. EuGH, Urteile vom 28.01.2015, a.a.O., RdNr. 39, und vom 11.11.2014, a.a.O., RdNr. 44, in den Rechtssachen „Starjakob“ bzw. „Schmitzer“ jeweils zu Maßnahmen bei Reformen zur Beseitigung eines diskriminierenden Systems). Danach ist auch die in § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG angeordnete Beibehaltung der Altersgrenze zur Erreichung des mit dieser Vorschrift verfolgten Bestandsschutzzieles nicht „geeignet und angemessen“. Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung der Übergangsregelungen aus § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nicht etwa beabsichtigt, die Ungleichbehandlung wegen Alters zu beseitigen und dabei einen bisher begünstigten Personenkreis übergangsweise in seinem Vertrauen zu schützen. Er hat vielmehr das Ziel verfolgt, den tatbestandlich erfassten Beamten aus anderen Gründen einen Bestand (Ruhegehaltssatz) zu erhalten, dabei aber die im bis zum 31.12.1991 geltenden Recht angelegte Ungleichbehandlung wegen Alters innerhalb der Gruppe der bestandsgeschützten Beamten auf Dauer festgeschrieben.
61 
cc) Aus dem von der Beklagten hervorgehobenen Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG ergibt sich ebenfalls keine Rechtfertigung der vorliegenden Ungleichbehandlung wegen des Alters.
62 
Nach dieser Vorschrift können die Mitgliedstaaten ungeachtet des Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie vorsehen, dass bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit die Festsetzung von Altersgrenzen „als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente“ oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen bzw. Kategorien von Beschäftigten und die Verwendung im Rahmen dieser Systeme von Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt.
63 
Die in § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 BeamtVG a.F. vorgesehene Altersgrenze ist keine „Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente“ im Sinne des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG. Eine in einem System der betrieblichen Altersvorsorge vorgesehene Altersgrenze stellt jedenfalls dann keine solche „Voraussetzung“ dar, wenn ein Beschäftigter - unabhängig von dieser Grenze - Mitglied des Systems werden kann und - altersunabhängig - nach einer gewissen Dauer der Betriebszugehörigkeit einen Rentenanspruch erwirbt (vgl. EuGH, Urteil vom 26.09.2013 - C-476/11 -, a.a.O., RdNr. 50). So liegt der Fall hier. § 12 BeamtVG enthält keine Höchstaltersgrenze, die verhindert, dass Personen ab einem bestimmten Alter keinen Zugang mehr zu dem System der Beamtenversorgung erlangen können. Vielmehr können Beamte ungeachtet der in jener Vorschrift genannten Altersgrenze nach einer gewissen „Betriebszugehörigkeit“ (vgl. § 4 Abs. 1 BeamtVG) einen Anspruch auf Versorgungsleistungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz gegen ihren Dienstherrn erwerben.
64 
Eine „Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente“ stellt die Altersgrenze auch nicht in Zusammenschau mit der Grundnorm des § 6 Abs. 1 BeamtVG dar, die wie die übrigen für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Zeiten maßgeblichen Vorschriften ebenfalls auf die Vollendung des 17. Lebensjahres abstellt (vgl. neben § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG und § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG erneut § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Satz 1, § 11, § 12 Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 2 Satz 1 und 3, § 14a Abs. 2 Satz 1, § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG). Denn ein Beamter kann auch im Anwendungsbereich dieser Vorschriften nach einer gewissen „Betriebszugehörigkeit“ einen Anspruch auf Versorgungsleistungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz gegen seinen Dienstherrn erwerben.
65 
Zur Rechtfertigung der durch § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 BeamtVG a.F. bewirkten Ungleichbehandlung wegen des Alters kann Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG auch nicht im Wege einer Analogie oder eines Erst-Recht-Schlusses - etwa mit dem Argument, die Vorschrift müsse erst recht „weniger schwerwiegende“ Ungleichbehandlungen in betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit zulassen - angewandt werden. Da Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG den Mitgliedstaaten gestattet, eine Ausnahme vom Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters vorzusehen, ist die Vorschrift eng auszulegen und keiner erweiternden Auslegung zugänglich (vgl. EuGH, Urteile vom 26.09.2013 - C-476/11 -, a.a.O., RdNr. 46, und - C-546/11 -, a.a.O., RdNr. 41).
66 
d) Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, die Richtlinie 2000/78/EG sei nicht unmittelbar anwendbar und bedürfe erst einer Umsetzung in nationales Recht. Die Richtlinie ist unmittelbar anwendbar mit der Folge, dass sich der Kläger, der mit Ablauf des 31.10.2010 in den Ruhestand trat und dessen Versorgungsbezüge mit Bescheid vom 15.12.2010 festgesetzt wurden, vor dem nationalen Gericht darauf berufen kann.
67 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann sich der Einzelne in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat. Eine Unionsvorschrift ist unbedingt, wenn sie eine Verpflichtung normiert, die an keine Bedingung geknüpft ist und zu ihrer Durchführung oder Wirksamkeit auch keiner weiteren Maßnahmen der Unionsorgane oder der Mitgliedstaaten bedarf. Sie ist hinreichend genau, um von einem Einzelnen geltend gemacht und vom Gericht angewandt werden zu können, wenn sie in unzweideutigen Worten eine Verpflichtung festlegt (EuGH, Urteil vom 01.07.2010 - C-194/08 -, Gassmayr, Slg. 2010, I-6281, RdNr. 44 f. m.w.N.). Eine Richtlinie ist auch dann unmittelbar anwendbar, wenn Umsetzungsmaßnahmen zwar in Kraft getreten sind, diese aber eine vollständige Anwendung der Richtlinie nicht tatsächlich gewährleisten (EuGH, Urteil vom 11.07.2002 - C-62/00 -, Marks & Spencer, Slg. 2002, I-6325, RdNrn. 23 ff.; BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.; Senatsurteile vom 06.11.2012 - 4 S 797/12 -, DÖV 2013, 319, und vom 03.04.2012, a.a.O.).
68 
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Denn die Richtlinie 2000/78/EG ist im Hinblick auf die Versorgung im System des Beamtenversorgungsgesetzes nach dem oben Gesagten nicht vollständig in deutsches Recht umgesetzt. Auch sind die maßgeblichen Richtlinienvorschriften inhaltlich unbedingt und hinreichend genau (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.; Senatsurteile vom 06.11.2012, a.a.O., und vom 03.04.2012, a.a.O.). Auch die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG ist - seit dem 03.12.2003 - abgelaufen (vgl. Art. 18 der Richtlinie und BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 52.09 -, NVwZ-RR 2011, 205; BAG, Urteil vom 11.12.2012 - 3 AZR 684/10 -, NZA-RR 2013, 308).
69 
Der Umstand, dass der Kläger eine versorgungsrechtliche Anrechnung von Zeiten begehrt, die vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist liegen, steht der unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie auf den vorliegenden Fall - auch insoweit (s. dazu bereits oben unter 2.a)bb) - nicht entgegen. Maßgeblich ist, wann es zu dem „diskriminierenden Verhalten“ gekommen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19.01.2010, a.a.O., RdNr. 24). Das war hier mit der nach dem Eintritt in den Ruhestand mit Bescheid vom 15.12.2010 - mithin nach Ablauf der Umsetzungsfrist - erfolgten Festsetzung der Versorgungsbezüge durch die Beklagte der Fall (vgl. in diesem Sinne auch die Entscheidungen in den Rechtssachen „Hütter“ und „Kücükdeveci“, EuGH, Urteil vom 18.06.2009, a.a.O., RdNrn. 12 ff., und Urteil vom 19.01.2010, a.a.O., RdNrn. 12).
70 
e) Die unmittelbare Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG hat zur Folge, dass die altersdiskriminierende Regelung von den nationalen Gerichten nicht angewendet werden darf. Dies bedeutet, dass die Altersgrenze aus § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. nicht anzuwenden ist mit der Folge, dass Personen, die - wie der Kläger - ihre Ausbildungszeit vor Vollendung der 17. Lebensjahres absolviert haben, mit solchen gleich behandelt werden, die diese Zeit nach Vollendung des 17. Lebensjahres durchlaufen haben (aa). Für diese Gleichstellung fehlt es auch nicht an einem „rechtmäßigen Bezugssystem“ (bb).
71 
aa) Steht eine Vorschrift des nationalen Rechts mit Unionsrecht nicht in Einklang, verlangt zunächst die Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie 2000/78/EG zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem mit ihr verfolgten Ziel im Einklang steht (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2014, a.a.O., RdNr. 88 m.w.N.).
72 
Ist eine mit den Anforderungen dieser Richtlinie übereinstimmende Auslegung und Anwendung der nationalen Regelung - wie hier - nicht möglich, muss eine unionsrechtswidrige nationale Regelung, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, der auch dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters zukommt, unangewendet gelassen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2014, a.a.O., RdNr. 89; Urteil vom 19.01.2010, a.a.O., RdNr. 54; Urteil vom 22.11.2005, a.a.O., RdNr. 77 m.w.N.; ferner BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.; Senatsurteile vom 06.11.2012, a.a.O., und vom 03.04.2012, a.a.O.).
73 
Von diesen Grundsätzen ausgehend ist § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 BeamtVG a.F. als Folge der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG insoweit unanwendbar, als diese Vorschriften mit Unionsrecht nicht vereinbar sind. Der sich aus dem Wortlaut der Vorschriften ergebende Ausschluss von ruhegehaltfähiger Zeiten kann dem Anspruch des Klägers deshalb nicht entgegengesetzt werden. Vielmehr muss die Vorschrift als Rechtsgrundlage für den Ausspruch der begehrten Verpflichtung so angewandt werden, dass sie nicht zu einer Diskriminierung von Beamten wegen des Alters führt. Das kann nur dadurch geschehen, dass die Altersgrenze unangewendet bleibt und damit Ausbildungszeiten vor dem 17. Lebensjahr (im beantragten Umfang) berücksichtigt werden (ebenso - wie bereits die Vorinstanzen - der österreichische Oberste Gerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2009 - OGH 9 Ob A 83/09k -, www.ris.bka.gv.at, zur in der Rechtssache „Hütter“ vom EuGH beanstandeten Altersgrenze; zust. Resch, ZESAR 2012, 257 <258> m.w.N.; ebenso für die in der Rechtssache „Kücükdeveci“ für unionsrechtswidrig befundene Altersgrenze aus § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2010 - 9 Sa 354/09 -, Juris, und Beschluss vom 17.02.2010 - 12 Sa 1311/07 -, NZA-RR 2010, 240; Hessisches LAG, Urteil vom 23.04.2010 - 19 Sa 1309/09 -, Juris; s. dazu EuGH, Urteil vom 19.01.2010, a.a.O., RdNr. 51).
74 
Dass dies über die bloße Nichtanwendung eines Teils des Normtextes hinausgeht und bedeutet, einen vom Normgeber geregelten Anspruch einer von ihm bewusst nicht erfassten Gruppe von Begünstigten zu gewähren, ist nicht zu beanstanden. Denn anders lässt sich im vorliegenden Fall die volle Wirksamkeit der Richtlinie 2000/78/EG nicht herstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O., Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O., und OVG Bremen, Urteil vom 16.05.2013, a.a.O., zur Gleichstellung von Lebenspartnern mit Eheleuten bei der Hinterbliebenenversorgung; Senatsurteil vom 06.11.2012, a.a.O., zur Gleichstellung im Besoldungsrecht).
75 
Ohne Erfolg bleibt der hiergegen erhobene Einwand der Beklagten, es werde die Gewaltenteilung in Frage gestellt, wenn eindeutig formulierte nationale Gesetze „einfach für unanwendbar erklärt“ würden. Der mit diesem Einwand sinngemäß in Bezug genommene versorgungsrechtliche Gesetzesvorbehalt nach § 3 Abs. 1 BeamtVG steht der unmittelbaren Anwendung des Unionsrechts durch die Gerichte nicht entgegen. Denn der Gesetzesvorbehalt aus § 3 Abs. 1 BeamtVG nimmt nicht an den Verfassungsgrundsätzen teil, die den Anwendungsvorrang des Unionsrechts in Frage stellen könnten (vgl. Senatsurteil vom 06.11.2012, a.a.O., m.w.N., zu § 2 Abs. 1 BBesG).
76 
bb) Die Nichtanwendung der Altersgrenze aus § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. hat zur Folge, dass Personen, die ihre Ausbildungszeit - wie zum Teil der Kläger - vor Vollendung der 17. Lebensjahres absolviert haben, mit solchen, die sie jenseits dieser Altersgrenze durchlaufen haben, gleich behandelt werden. Für diese Gleichbehandlung fehlt es auch nicht an einem rechtmäßigen normativen Bezugssystem.
77 
Die Mitgliedstaaten sind nach Art. 16 der Richtlinie 2000/78/EG verpflichtet, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufen, aufzuheben. Diese Vorschrift schreibt den Mitgliedstaaten zwar keine bestimmte Maßnahme im Fall einer Verletzung des Diskriminierungsverbots vor, sondern belässt ihnen nach Maßgabe der unterschiedlichen denkbaren Sachverhalte die Freiheit der Wahl unter den verschiedenen Lösungen, die zur Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels geeignet sind. Allerdings kann die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, wenn eine unionsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt worden ist und solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur dadurch gewährleistet werden, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie die, die den Angehörigen der privilegierten Gruppe zugutekommen, wobei diese Regelung, solange das Unionsrecht nicht richtig durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 22.06.2011 - C-399/09 -, Landtová, Slg. 2011, I-5573, RdNr. 51; Urteil vom 26.01.1999 - C-18/95 -, Terhoeve, Slg. 1999, I-345, RdNr. 57, m.w.N.).
78 
Der Gerichtshof hat zwar klargestellt, dass diese Lösung nur dann zur Anwendung kommt, wenn es ein „gültiges Bezugssystem“ gibt. An einem solchen rechtmäßigen Bezugssystem fehlt es, wenn es im Rahmen der altersdiskriminierenden nationalen Rechtsvorschriften nicht möglich ist, eine Kategorie bevorzugter Beamter zu benennen, weil diese Vorschriften für jeden Beamten gelten und die sich daraus ergebenden diskriminierenden Aspekte potenziell alle Beamten betreffen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014, a.a.O., RdNr. 96, in der Rechtssache „Specht u.a.“, sowie BVerwG, Urteil vom 30.10.2014, a.a.O., RdNrn. 18 ff., jeweils zu §§ 27 und 28 BBesG a.F. ). Das ist im vorliegenden Verfahren und dem hier interessierenden § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. jedoch nicht der Fall. Denn bei Beamten, die ihre Ausbildung nach dem 17. Lebensjahr begonnen haben, wirkt sich ihr Lebensalter nicht auf die Höhe der Versorgung aus. Hier ist es deshalb - anders als in der Rechtssache „Specht u.a.“ - möglich, eine Kategorie der von der Vorschrift bevorzugten und nicht altersdiskriminierten Beamten zu benennen (vgl. EuGH, Urteil vom 28.01.2015, a.a.O., RdNrn. 43 ff., zu den in der Rechtssache „Starjakob“ ähnlich gelagerten Regelungen des österreichischen Rechts, die bereits Gegenstand der Rechtssache „Hütter“ waren; zust. - auch zum Vorliegen eines „rechtmäßigen Bezugssystems“ - Wachter, ZESAR 2015, 388 <398>).
79 
Das rechtmäßige normative Bezugssystem besteht daher in § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. in der Anwendung auf Beamte, die ihre Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahr absolviert haben. Zur Herstellung der Gleichbehandlung sind den vom bisherigen Regelungssystem benachteiligten Beamten deshalb hinsichtlich der Berücksichtigung der vor der Vollendung des 17. Lebensjahrs zurückgelegten Vordienstzeiten dieselben Vorteile zu gewähren, wie sie den von diesem System begünstigten Beamten zuteil geworden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 28.01.2015, a.a.O., RdNrn. 43 ff.; s. ferner den österreichischen Obersten Gerichtshof, Beschluss vom 20.03.2015 - 9 ObA 1715v -, der einen Anspruch auf Anrechnung der [dort] vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Dienstzeiten anerkannt hat; dazu Wachter, a.a.O.). Das bedeutet, dass der Kläger durch Anrechnung der vor Vollendung seines 17. Lebensjahres zurückgelegten Ausbildungszeiten (im beantragten Umfang) gleichzustellen ist.
80 
3. Das der Beklagten nach § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. bei der Anerkennung von Ausbildungszeiten grundsätzlich zustehende Ermessen („kann“), ist auf Null reduziert.
81 
Handelt es sich - wie hier (s.o. unter 1.) - um vorgeschriebene Ausbildungszeiten, die der Beamte nicht im Beamtenverhältnis absolvieren konnte, reduziert sich das Ermessen der Versorgungsbehörde aufgrund des Zwecks dieser Vorschrift, durch die Anrechnung von Ausbildungszeiten Versorgungslücken zu schließen (vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 26.01.2012, a.a.O., und oben unter 2.c)aa). Sie darf die Berücksichtigung der vorgeschriebenen Ausbildungszeiten in einem solchen Fall nur dann ablehnen, wenn der Beamte aufgrund dieser Zeiten andere Versorgungsansprüche erworben hat. Ist das nicht der Fall, ist das Ermessen auf Null reduziert (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 C 9/08 -, Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 17, m.w.N.). So liegt der Fall auch hier.
82 
Eine andere Beurteilung der Rechtsfolgenseite des § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. ergibt sich auch nicht daraus, dass der Tatbestand dieser Vorschrift bei der Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben eine Modifizierung erfährt. Die auf die Vollendung des 17. Lebensjahres abstellende Altersgrenze ist aus den oben (unter 2.) genannten Gründen auch im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, der die Berücksichtigung von im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten zwingend - ohne Ermessen - vorschreibt, unionsrechtswidrig. Deshalb kann die von § 12 BeamtVG bezweckte versorgungsrechtliche Gleichstellung von Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis mit Zeiten in einem Beamtenverhältnis (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 24.09.2009, a.a.O.) nur erreicht werden, wenn die zur Ermessensreduzierung entwickelten Grundsätze auch bei der unionsrechtlich modifizierten Anwendung des § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. beibehalten werden.
II.
83 
Der sich nach § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG mithin ergebende Ruhegehaltssatz von 73,83 v.H. ist nach § 85 Abs. 4 BeamtVG für Berechnung des Ruhegehalts maßgeblich.
84 
1. Nach § 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG ist der sich nach § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ergebende Ruhegehaltssatz zugrunde zu legen, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach dem Beamtenversorgungsgesetz geltender Fassung für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Das ist hier der Fall. Denn der Ruhegehaltssatz beträgt nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen - und bei Berücksichtigung des vom Klageantrag (allein) umfassten weiteren einen Dienstjahres - 73,16 v.H.
85 
Der Ruhegehaltssatz berechnet sich im Fall des mit Ablauf des 31.10.2010 in den Ruhestand versetzten Klägers für die Vergleichsrechnung des § 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG gemäß § 69e Abs. 2 Satz 1 BeamtVG nach § 14 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31.12.2002 geltenden Fassung, da die achte auf den 31.12.2002 folgenden Anpassung nach § 70 BeamtVG erst am 01.01.2011 in Kraft getreten ist (vgl. § 69e Abs. 2 Satz 4 BeamtVG und dazu Zahn/Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., § 14 BeamtVG RdNr. 19).
86 
Nach § 14 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31.12.2002 geltenden Fassung beträgt das Ruhegehalt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,875 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 75 v.H., wobei der Ruhegehaltssatz auf zwei Dezimalstellen auszurechnen und die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde, und wobei zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen sind.
87 
Ruhegehaltfähig ist unter Zugrundelegung von § 12 BeamtVG n.F. die Zeit vom 01.09.1970 bis 31.10.2010, da die in dieser Vorschrift enthaltene Altersgrenze aus den oben (unter I.) genannten Gründen ebenfalls unionsrechtswidrig und deshalb nicht anzuwenden ist. Da der Kläger mit seinem Klageantrag allerdings über die von der Beklagten hinaus anerkannte Dienstzeit von 38 Jahren und 6 Tagen (vgl. Anlage B zum Bescheid vom 15.12.2010) nur die Anerkennung eines weiteren Jahres geltend gemacht hat, ergibt sich bei einer Dienstzeit von 39 Jahren und 6 Tagen, d.h. 39,02 Jahren (6 : 365 = 0,016… ≈ 0,02 Jahre), ein Ruhegehaltssatz von 73,16 v.H. (39,02 x 1,875 = 73,1625).
88 
2. Nach § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG darf der sich nach § 85 Abs. 1 BeamtVG ergebende Ruhegehaltssatz - hier 73,83 v.H. - den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen. Auch das ist der Fall. Denn bei Zugrundelegung einer - dem Klageantrag entsprechenden - ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 39 Jahren und 6 Tagen, die auf 39 Jahre abzurunden ist (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 a.E. BeamtVG a.F.), ergibt sich ein Ruhegehaltssatz von 75 v.H. (35 v.H. für die ersten zehn Jahre zzgl. 30 v.H. für das elfte bis zum 25. Dienstjahr zzgl. 14 v.H. für das 26. bis 39. Dienstjahr = 79 v.H., berücksichtigungsfähig bis zum Höchstsatz vom damals 75 v.H., vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F.).
III.
89 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
90 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Frage, ob die Nichtberücksichtigung von vor dem 17. Lebensjahr vollendeten Ausbildungszeiten bei der beamtenversorgungsrechtlichen Festsetzung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten mit Unionsrecht in Einklang steht, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt.
91 
Beschluss vom 17. Dezember 2015
92 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.722,48 EUR festgesetzt.
93 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG in Orientierung an Nummer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 16.07.2013 beschlossenen Änderungen. Dabei legt der Senat die Angaben der Beklagten im Schriftsatz vom 10.06.2014 zugrunde, wonach die Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus 71,77 EUR beträgt. Anzusetzen sind somit als zweifacher Jahresbetrag 1.722,48 EUR.
94 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06. März 2013 - 5 K 451/12 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Neufestlegung des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen.
Der am … 1973 geborene Kläger arbeitete nach der Ausbildung zum Holzmechaniker, dem Besuch des Berufskollegs und dem Grundwehrdienst u.a. in der Zeit von April 1994 bis November 1998 (mit saisonalen Unterbrechungen) bei der ... als Animateur für Kinder und Jugendliche und als Abteilungsleiter Familie. Am 12.03.2003 bestand er vor der IHK Rhein-Neckar die Prüfung zum Tourismusfachwirt IHK. Nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn „Fachlehrer musisch-technische Fächer“ mit der Fächerkombination Sport/Technik/ Wirtschaftslehre wurde er zum 09.09.2011 als Fachlehrer (A 9) am ...-... unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den Dienst des beklagten Landes übernommen.
Mit Bescheid vom 02.11.2011 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg - im Folgenden: Landesamt - den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen auf den 01.09.2010 fest. Auf den Widerspruch des Klägers änderte es diesen Zeitpunkt mit Bescheid vom 13.12.2011 auf den 01.12.2004 ab. Dabei wurden Tätigkeiten des Klägers als Geschäftsführer, Marketingleiter und Assistent der Geschäftsführung von insgesamt fünf Jahren und 261 Tagen (15.05.2003 - 31.03.2007; 01.05.2007 - 01.03.2009) als förderliche Zeiten nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW anerkannt. Den erneuten Widerspruch des Klägers, mit dem dieser die Anrechnung von Zeiten als Animateur und Kinderbetreuer sowie als Abteilungsleiter Familie bei der ... zwischen 1994 und 1998 begehrte, wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2012 zurück.
Auf die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg den Beklagten mit Urteil vom 06.03.2013 verpflichtet, den Zeitpunkt des Aufsteigens in die Stufen des Grundgehalts um den Zeitraum der nachgewiesenen Berufstätigkeit ab 01.03.1996 (bis einschließlich November 1998) vorzuverlegen, und hat den Bescheid des Landesamts vom 13.12.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.02.2012 insoweit aufgehoben; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch darauf, dass seine hauptberufliche Tätigkeit als Abteilungsleiter Familie bei der ... ab März 1996 bei der Berechnung des Beginns des Aufsteigens in Erfahrungsstufen berücksichtigt werde (für die davor liegende Tätigkeit als Animateur für Kinder und Jugendliche [ab April 1994] und die erste Touristensaison als Abteilungsleiter Familie [ab März 1995] sei dies nicht der Fall). Der Kläger habe seit diesem Zeitpunkt eine hauptberufliche Tätigkeit (mit kurzen saisonalen Unterbrechungen) auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt. Die vorgetragene Tätigkeitsbeschreibung entspreche der eines Bürokaufmanns (im gehobenen Management). Dies sei ein in Deutschland anerkannter Ausbildungsberuf (§ 1 BKfAusbV). Der Kläger habe vorgetragen und nachgewiesen, im Wesentlichen weisungsfrei u.a. für Aufgaben im Personalmanagement und im Qualitätsmanagement eingesetzt worden zu sein. So sei er für die Einstellung und Entlassung sowie Bewertung und Weiterbildung von bis zu 20 Mitarbeitern zuständig gewesen. Daneben habe ihm die Planung und Durchführung von Weiterbildungsseminaren seiner Mitarbeiter oblegen. Zudem habe der Kläger u.a. eigenverantwortlich ein Budget von bis zu 100.000,-- DM pro Tourismussaison verwaltet, das er mit der Direktion zuvor ausgehandelt habe. All diese Tätigkeiten gehörten zum Berufsbild eines Bürokaufmanns (§ 3 Nr. 2.2 und 6 BKfAusbV). Die beschriebene Bürotätigkeit habe auch den wesentlichen Anteil der Tätigkeit des Klägers als Abteilungsleiter Familie ausgemacht, nämlich 70 - 80%. Lediglich 20% der Arbeitszeit seien auf repräsentative Tätigkeiten entfallen. Als Abteilungsleiter Familie sei der Kläger grundsätzlich nicht mehr als Animateur tätig gewesen, allenfalls in Notfällen. Dass er sich für seine Tätigkeit nicht durch den zugeordneten Ausbildungsberuf (Bürokaufmann) qualifiziert habe, sei unerheblich. So heiße es auch in den vorläufigen Hinweisen des Finanzministeriums in Nr. 32.1.11 zutreffend, dass die Voraussetzung gegeben sein könne, wenn der Betreffende zwar über keinen berufsqualifizierenden Abschluss in seinem ausgeübten Beruf verfüge, jedoch z.B. durch eine abgeschlossene Ausbildung in einem verwandten Beruf oder auch nur durch längere Berufserfahrung in der Lage sei, gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf regulär Ausgebildeter auszuüben. Als längere Berufserfahrung sei in der mündlichen Verhandlung das Doppelte der üblichen Lehrzeit genannt worden. Der sehr umfangreiche und vielfältige Tätigkeitskatalog in den Arbeitszeugnissen des Klägers, den er in der mündlichen Verhandlung nochmals eingehend erläutert habe, spreche dafür, dass der Kläger wie ein ausgebildeter Bürokaufmann (im gehobenen Management) eingesetzt worden sei. Von der Ausübung eines „Anlernberufs“ könne in seinem Fall nicht gesprochen werden. Dem entspreche auch die Einkommenseinstufung ab März 1996. So habe der Kläger im ersten Jahr als Abteilungsleiter (März 1995 bis November 1995) monatlich 1.700,-- DM netto verdient. Aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergebe sich, dass er ab dem zweiten Jahr als Abteilungsleiter, also ab März 1996, 2.500,-- DM monatlich als Grundgehalt erhalten habe. Dies deute darauf hin, dass er in dieser Zeit Tätigkeiten erbracht habe, die Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erforderten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch eine um entsprechende Berufserfahrung ergänzte Zweckausbildung oder längere Einarbeitung erworben würden. So werde auch in einem Schreiben des ...... ausdrücklich die Qualitätszäsur ab 1996 erwähnt („Gesamtleiter des Kinder- und Jugendbereichs“). Die erforderlichen Kenntnisse seien dem Kläger im ersten Jahr seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter Familie (1995) durch intensive Schulungen der ... vermittelt worden. In dieser Zeit habe sich der Kläger nach seinem Vortrag zusätzlich Kenntnisse in Eigeninitiative angeeignet. Dieses erste Jahr der Berufsausübung als Abteilungsleiter Familie sei offensichtlich geeignet gewesen, den Kläger in die Lage zu versetzen, ab dem zweiten Jahr als Abteilungsleiter Familie anspruchsvolle Tätigkeiten als Bürokaufmann im Management selbständig auszuüben. Die vom Beklagten genannten starren Fristen der Berufstätigkeit würden dem konkreten Fall des Klägers nicht gerecht. Daraus ergebe sich auch, dass für die davor liegende Zeit im Jahr 1995 die Tätigkeit des Klägers bei der ...-... noch nicht der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs entsprochen habe. Diese Zeit sei geprägt gewesen von einer intensiven Einarbeitung seitens der Arbeitgeberin und durch Eigeninitiative des Klägers. Die Tätigkeit sei vor diesem Hintergrund auch deutlich geringer entlohnt worden als ab dem Jahr 1996. Die so zeitlich eingegrenzte hauptberufliche Tätigkeit des Klägers auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs in der Zeit von März 1996 bis November 1998 (mit kurzen saisonalen Unterbrechungen) sei auch für seine Verwendung als Lehrer an Grund- und Hauptschulen, u.a. im Fach Wirtschaftslehre, förderlich. Insoweit bestehe weder ein Ermessens- noch ein Beurteilungsspielraum des Beklagten.
Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 08.10.2013 - 4 S 590/13 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit der Klage stattgegeben worden ist.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06. März 2013 - 5 K 451/12 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, das Verwaltungsgericht gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass der zuständigen obersten Dienstbehörde kein Ermessen bei der Beurteilung eingeräumt werde, ob und in welchem Umfang sonstige Zeiten für die spätere Verwendung förderlich seien. Das Gericht verkenne, dass dem Dienstherrn, der für die Ausgestaltung und Qualifikationserfordernisse der jeweiligen Ämter zuständig sei, hinsichtlich der Anerkennung von Zeiten als förderliche Zeiten ein dem tarifvertraglichen Bestimmungsrecht vergleichbares und diesem nicht nachstehendes, freies Bestimmungsrecht hinsichtlich des „Ob“ und des „Wie“ der Anerkennung eingeräumt werde. Das Verwaltungsgericht habe ebenfalls rechtsfehlerhaft angenommen, dass dem beklagten Land hinsichtlich des Begriffs der Förderlichkeit kein Beurteilungsspielraum zustehe. Die Entscheidung über die Anerkennung förderlicher Zeiten nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW obliege den obersten Dienstbehörden, weil diese jeweils die erforderliche Fachkompetenz für die Beurteilung der Förderlichkeit besäßen. Der Gesetzgeber habe dem beklagten Land dadurch die rechtliche Beurteilung und Bewertung bestimmter Sachverhalte mit der Maßgabe übertragen, dass die unter wertender Abwägung aller betroffenen Belange getroffene Entscheidung grundsätzlich letztverbindlich und einer gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt unterworfen sein solle, weil sie sich nicht vollständig aus der Anwendung der einschlägigen Norm ergebe, sondern in spezifischer Weise Elemente wertender Erkenntnis beinhalte, die der Verwaltung vorbehalten sein solle. Das Verwaltungsgericht habe zudem zu Unrecht angenommen, dass die Tätigkeit des Klägers als Abteilungsleiter Familie bei der ... im Zeitraum vom 01.03.1996 bis einschließlich November 1998 eine für seine Tätigkeit als Fachlehrer förderliche hauptberufliche Tätigkeit auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs darstelle. Entgegen der Ansicht des Gerichts habe die streitgegenständliche Tätigkeit nur einen geringen Teil der in dem Bildungsplan zur Ausbildung zum Bürokaufmann aufgeführten Anforderungen (§ 3 BKfAusbV) erfasst. Der Kläger sei daher nicht in der Lage gewesen, gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf - nach dreijähriger Ausbildungszeit - regulär ausgebildeter Bürokaufmann auszuüben. Dies wäre allenfalls erst nach einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens dem doppelten Umfang der für den vorgesehenen Ausbildungsberuf erforderlichen Ausbildungszeit möglich gewesen. Andernfalls würden die in § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW normierten Anforderungen an einen Ausbildungsberuf unterlaufen. Die dem Kläger zugewiesenen Animateure seien zudem nur als Saisonkräfte tätig gewesen und aufgrund des niedrigen Verdienstes und der zeitlich befristeten Beschäftigung dieser angelernten Mitarbeiter sei die streitgegenständliche Tätigkeit nicht mit der eines im gehobenen Managements tätigen Bürokaufmanns vergleichbar gewesen. Da mit dem dem Kläger eingeräumten Budget auch die Personalkosten der beschäftigten Animateure hätten abgedeckt werden müssen, sei die Budgetverantwortung des Klägers ebenfalls nicht allzu stark zu gewichten. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass er bereits nach ca. einjähriger Einarbeitungszeit über vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten wie ein ausgebildeter Bürokaufmann verfügt habe. Das Verwaltungsgericht sei zudem rechtsfehlerhaft von der Förderlichkeit dieser Tätigkeit nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW für die spätere Dienstausübung des Klägers ausgegangen. Zudem könne auch nicht der gesamte Zeitraum von März 1996 bis November 1998 als förderliche Zeit anerkannt werden. Denn der Kläger habe in diesem Zeitraum nicht durchgehend, sondern nur saisonal als Abteilungsleiter Familie gearbeitet. Es habe daher wie bei den übrigen förderlichen Zeiten auch eine taggenaue Festlegung zu erfolgen. Zudem habe das Gericht verkannt, dass der Kläger die Lehrbefähigung für zwei unterschiedliche Unterrichtsfächer besitze. Die wirtschaftlichen Vorkenntnisse aus der Tätigkeit als Abteilungsleiter Familie könnten jedoch allenfalls für das Unterrichtsfach Technik/Wirtschaft/Recht und nicht für das Unterrichtsfach Sport förderlich sein. Insoweit hätte allenfalls eine anteilige Anerkennung der Förderlichkeit erfolgen dürfen.
Der Kläger beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
12 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Berufung des Beklagten ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, den Zeitpunkt des Aufsteigens des Klägers in die Stufen des Grundgehalts um den Zeitraum der Berufstätigkeit vom 01.03.1996 bis einschließlich November 1998 vorzuverlegen. Ein dahingehender Anspruch steht dem Kläger nicht zu. Der Bescheid des Landesamts vom 13.12.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.02.2012 sind auch insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
14 
Nach § 31 Abs. 1 LBesGBW wird die Höhe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). Erfahrungszeiten sind Zeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn. Das Aufsteigen in den Stufen beginnt nach § 31 Abs. 3 Satz 1 LBesGBW mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wirksam wird. Der Zeitpunkt des Beginns wird um die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden, nach § 32 Abs. 1 berücksichtigungsfähigen Zeiten vorverlegt (§ 31 Abs. 3 Satz 2 LBesGBW). Berücksichtigungsfähige Zeiten im Sinn dieser Vorschrift sind nach dem hier allein in Betracht kommenden § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW sonstige Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind oder diese Voraussetzung ersetzen, soweit diese für die Verwendung des Beamten förderlich sind, sofern die hauptberufliche Tätigkeit mindestens a) auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs und b) sechs Monate ohne Unterbrechung ausgeübt wurde. Die Entscheidung über die Anerkennung von förderlichen Zeiten trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle (§ 32 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LBesGBW), hier das für die Ernennung des Klägers zuständige Regierungspräsidium Freiburg (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BeamtZuVO i.V.m. (§§ 1, 2 und 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErnG), wobei dieser Entscheidung nur interne Bindungswirkung zukommt. Für den Erlass der Entscheidung gegenüber dem betroffenen Beamten ist nach § 31 Abs. 3 Satz 4 LBesGBW die bezügezahlende Stelle - hier das Landesamt - zuständig.
15 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf eine (weitere) Vorverlegung des Zeitpunkts des Beginns des Aufsteigens in den Stufen des Grundgehalts. Die Zeit seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter Familie bei der ... von März 1996 bis November 1998 ist nicht berücksichtigungsfähig. Diese Tätigkeit hat der Kläger nicht auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt.
16 
Eine Tätigkeit wird in der Regel dann auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt, wenn der Betreffende in dem Beruf tätig ist, für den er einen berufsqualifizierenden Abschluss besitzt. Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger ist zum Holzmechaniker ausgebildet worden; in diesem Beruf hat er jedoch bei der ... im fraglichen Zeitraum nicht gearbeitet. Eine Tätigkeit kann jedoch auch dann auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt werden, wenn der Betreffende zwar über keinen berufsqualifizierenden Abschluss in seinem ausgeübten Beruf verfügt, jedoch z.B. durch eine abgeschlossene Ausbildung in einem verwandten Beruf oder auch nur durch längere Berufserfahrung in der Lage ist, gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf regulär Ausgebildeter auszuüben (so auch Nr. 32.1.11 der vorläufigen Hinweise des Finanzministeriums zu den §§ 31, 32 und 36 LBesGBW vom 14.12.2010). Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass hier - da auch eine abgeschlossene Ausbildung in einem verwandten Beruf nicht gegeben ist - allein die Fallgruppe der längeren Berufserfahrung in Betracht kommt.
17 
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, der Kläger sei wie ein ausgebildeter Bürokaufmann (im gehobenen Management) eingesetzt worden, und von der Ausübung eines „Anlernberufs“ könne in seinem Fall nicht gesprochen werden. Diese Auffassung teilt der Senat nicht; sie nimmt den Bedeutungsgehalt des Merkmals „Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs“ nicht hinreichend in den Blick.
18 
Nach § 1 Abs. 3 BBiG besitzt die Berufsausbildung zwei Komponenten: Sie hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln und ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen. Nach § 4 Abs. 1 und 2 BBiG kann das zuständige Fachministerium als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung durch Rechtsverordnung Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen erlassen. Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BBiG hat die Ausbildungsordnung die Bezeichnung des Ausbildungsberufs, der anerkannt wird, festzulegen. Diese Bezeichnung gewährleistet, dass einheitlich mit der Nennung des erlernten Berufs eine bestimmte Qualifikation verbunden werden kann (Wohlgemuth/Lakies/Malottke/ Pieper/Proyer, Berufsbildungsgesetz, 3. Aufl., § 5 RdNr. 6). Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBiG festzulegende Dauer der Ausbildung (die nach § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau - BKfAusbV - vom 01.08.1991 (BGBl. S. 425, mit nachfolgenden Änderungen) drei Jahre beträgt) gewährleistet, dass das Gesamtziel der Berufsausbildung (§ 1 Abs. 3 BBiG) erreicht werden kann. Diese gesetzgeberischen Wertungen sind im Rahmen des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW bei der Beurteilung der Frage maßgeblich in den Blick zu nehmen, ob eine Tätigkeit auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt wird, weil der Betreffende durch längere Berufserfahrung dazu in der Lage ist. Ob der Kläger es tatsächlich vermochte, gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf regulär Ausgebildeter zu verrichten (vgl. nur die 21 in § 3 BKfAusbV aufgeführten, den Mindestgegenstand der Berufsausbildung bezeichnenden Fähigkeiten und Kenntnisse, von denen das Verwaltungsgericht lediglich vier festgestellt hat), kann hier dahinstehen. Denn eine längere Berufserfahrung, der ausbildungsersetzende Funktion zukommen soll, darf die Regelausbildungsdauer grundsätzlich nicht unterschreiten, sondern muss einen längeren Zeitraum umfassen. Ob das Doppelte der Ausbildungsdauer anzusetzen ist, wie der Beklagte meint, um davon ausgehen zu können, dass der Betreffende gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf regulär Ausgebildeter ausüben kann, bedarf keiner Entscheidung. Denn der Kläger war nach seinem Vortrag als Abteilungsleiter Familie insgesamt lediglich drei Jahre und drei Monate tätig (März 1995 - November 1995 [9 Monate], März 1996 - November 1996 [9 Monate], März 1997 - November 1998 [21 Monate]) und damit nur drei Monate länger als die Dauer der Ausbildung zum Bürokaufmann. Dieser Zeitraum ist schon mit Blick auf die Unterbrechung zwischen November 1995 und März 1996 nicht ausreichend, um die Annahme zu rechtfertigen, dass er diese Tätigkeit (ab März 1996, wie das Verwaltungsgericht meint, oder ab einem späteren Zeitpunkt) auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs erbracht hat. Die Gehaltseinstufung und -erhöhung ab März 1996 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dies gilt schon deshalb, weil nichts dafür erkennbar ist, dass dieser Einstufung etwa eine am öffentlichen Dienst und seinen Funktionen und ihrer Wertigkeit orientierte Vergütungsordnung zugrunde lag (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16.05.2006 - 6 P 8.05 -, Juris) oder ein vergleichbarer und aussagekräftiger Bezugsrahmen gegeben war.
19 
Zur Vermeidung von weiteren Rechtsstreitigkeiten bemerkt der Senat, dass die Entscheidung über die Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten nicht im Ermessen der zuständigen Behörde steht. Die Normstruktur von § 32 Abs. 1 und § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesGBW ist eindeutig. In § 32 Abs. 1 LBesGBW werden ausdrücklich die Voraussetzungen benannt, unter denen Zeiten berücksichtigungsfähig „sind“, und nach § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesGBW ist bei Vorliegen dieser Voraussetzungen eine (gebundene) Entscheidung dahingehend zu treffen, dass der Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in Stufen vorverlegt „wird“. Auch die Gesetzesmaterialien rechtfertigen keine den Wortlaut einschränkende Auslegung. Im Gesetzentwurf der Landesregierung zum Dienstrechtsreformgesetz (LT-Drs. 14/6694) heißt es zu § 31 Abs. 3 LBesGBW: „Die Vorverlegung dieses Zeitpunkts erfolgt, wenn Zeiten nach § 32 als berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt werden.“ Zu § 32 Abs. 1 LBesGBW wird ausgeführt: „Die Vorschrift bestimmt, welche Zeiten bei der ersten Stufenfestsetzung als berücksichtigungsfähige Zeiten anzuerkennen sind,…“ Die gesetzliche Regelung unterscheidet sich insoweit grundsätzlich etwa von § 28 Abs. 1 Satz 3 BBesG, wonach weitere hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise anerkannt werden können, soweit diese für die Verwendung förderlich sind, oder auch von § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L, wonach der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen kann, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Im Gegensatz zu diesen Regelungen hat aber der Landesgesetzgeber der zuständigen Behörde kein freies Bestimmungsrecht hinsichtlich des „Ob“ und „Wie“ der Anerkennung eingeräumt. Soweit § 32 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LBesGBW regelt, dass insgesamt bis zu zehn Jahre berücksichtigt werden können, wird nur eine zeitliche Höchstgrenze für die Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten statuiert, nicht aber Ermessen hinsichtlich der Anerkennung dem Grunde nach eingeräumt.
20 
Auch ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des Begriffs der „Förderlichkeit“ steht der zuständigen Behörde nicht zu. Die Verwaltungsgerichte haben über die Förderlichkeit von geltend gemachten Zeiten einer Berufstätigkeit zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein.
21 
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG überträgt die Letztentscheidungsbefugnis für die Auslegung und Anwendung normativer Regelungen den Verwaltungsgerichten. Ein Beurteilungsspielraum der Verwaltung mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte muss zum einen normativ angelegt sein, d.h. sich durch Normauslegung ermitteln lassen. Zum anderen muss die Bestimmung des Bedeutungsgehalts einer Rechtsnorm so vage oder ihre fallbezogene Anwendung so schwierig sein, dass die gerichtliche Kontrolle wegen der hohen Komplexität oder der besonderen Dynamik der geregelten Materie an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt. Es reicht nicht aus, dass eine rechtliche Würdigung auf der Grundlage eines komplexen Sachverhalts zu treffen ist. Hinzu kommen muss, dass die Gerichte die Aufgabe, die entscheidungsrelevanten tatsächlichen Umstände festzustellen und rechtlich zu bewerten, selbst dann nicht bewältigen können, wenn sie im gebotenen Umfang auf die Sachkunde der Verwaltung zurückgreifen oder sich auf andere Weise sachverständiger Hilfe bedienen (BVerfG, Beschluss vom 31.05.2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1; BVerwG, Urteile vom 28.05.2009 - 2 C 33.08 -, BVerwGE 134, 108, und vom 25.07.2013 - 2 C 12.11 -, NVwZ 2014, 300). Dementsprechend ist anerkannt, dass dem Dienstherrn etwa für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit als Voraussetzung für die vorzeitige Versetzung eines Beamten in den Ruhestand kein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 73.08 -, BVerwGE 133, 297). Ebenso wenig besteht ein Beurteilungsspielraum für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern (BVerwG, Urteil vom 25.07.2013, a.a.O.).
22 
Nichts anderes gilt in Bezug auf die Feststellung der „Förderlichkeit“ von Zeiten einer Berufstätigkeit. Auch insoweit ist dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum eröffnet. Weder § 31 LBesGBW noch § 32 LBesGBW kann eine Ausnahme vom Grundsatz der uneingeschränkten Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen entnommen werden. Eine Tätigkeit ist förderlich, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich ist, also wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird; die Förderlichkeit ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Diese Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 14.03.2002 - 2 C 4.01 -, Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 14) zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG a.F. entwickelt hat, gelten hier gleichermaßen (vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 12.07.2012 - Au 2 K 11.1646 -, Juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 01.10.2012 - 3 K 692/11.WI -, Juris). Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass die Verwaltungsgerichte im Gegensatz zum Dienstherrn gehindert wären, sich ein dahingehendes eigenverantwortliches Urteil zu bilden. Auch der Umstand, dass die Entscheidung über die Anerkennung förderlicher Zeiten gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LBesGBW die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle - hier das Regierungspräsidium - trifft, stellt keinen derartigen Grund dar. Es kann keine Rede davon sein, dass die Verwaltungsgerichte außer Stande sind, die zugrunde zu legenden Maßstäbe zuverlässig zu ermitteln und festzustellen, sondern dies nur den genannten Behörden als den „sachnächsten und fachkompetentesten“ Stellen möglich wäre.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
24 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
25 
Beschluss vom 18. März 2014
26 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 1.741,68 EUR (zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen begehrter und gewährter Besoldung) festgesetzt.
27 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
13 
Die Berufung des Beklagten ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, den Zeitpunkt des Aufsteigens des Klägers in die Stufen des Grundgehalts um den Zeitraum der Berufstätigkeit vom 01.03.1996 bis einschließlich November 1998 vorzuverlegen. Ein dahingehender Anspruch steht dem Kläger nicht zu. Der Bescheid des Landesamts vom 13.12.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.02.2012 sind auch insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
14 
Nach § 31 Abs. 1 LBesGBW wird die Höhe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). Erfahrungszeiten sind Zeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn. Das Aufsteigen in den Stufen beginnt nach § 31 Abs. 3 Satz 1 LBesGBW mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wirksam wird. Der Zeitpunkt des Beginns wird um die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden, nach § 32 Abs. 1 berücksichtigungsfähigen Zeiten vorverlegt (§ 31 Abs. 3 Satz 2 LBesGBW). Berücksichtigungsfähige Zeiten im Sinn dieser Vorschrift sind nach dem hier allein in Betracht kommenden § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW sonstige Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind oder diese Voraussetzung ersetzen, soweit diese für die Verwendung des Beamten förderlich sind, sofern die hauptberufliche Tätigkeit mindestens a) auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs und b) sechs Monate ohne Unterbrechung ausgeübt wurde. Die Entscheidung über die Anerkennung von förderlichen Zeiten trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle (§ 32 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LBesGBW), hier das für die Ernennung des Klägers zuständige Regierungspräsidium Freiburg (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BeamtZuVO i.V.m. (§§ 1, 2 und 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErnG), wobei dieser Entscheidung nur interne Bindungswirkung zukommt. Für den Erlass der Entscheidung gegenüber dem betroffenen Beamten ist nach § 31 Abs. 3 Satz 4 LBesGBW die bezügezahlende Stelle - hier das Landesamt - zuständig.
15 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf eine (weitere) Vorverlegung des Zeitpunkts des Beginns des Aufsteigens in den Stufen des Grundgehalts. Die Zeit seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter Familie bei der ... von März 1996 bis November 1998 ist nicht berücksichtigungsfähig. Diese Tätigkeit hat der Kläger nicht auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt.
16 
Eine Tätigkeit wird in der Regel dann auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt, wenn der Betreffende in dem Beruf tätig ist, für den er einen berufsqualifizierenden Abschluss besitzt. Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger ist zum Holzmechaniker ausgebildet worden; in diesem Beruf hat er jedoch bei der ... im fraglichen Zeitraum nicht gearbeitet. Eine Tätigkeit kann jedoch auch dann auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt werden, wenn der Betreffende zwar über keinen berufsqualifizierenden Abschluss in seinem ausgeübten Beruf verfügt, jedoch z.B. durch eine abgeschlossene Ausbildung in einem verwandten Beruf oder auch nur durch längere Berufserfahrung in der Lage ist, gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf regulär Ausgebildeter auszuüben (so auch Nr. 32.1.11 der vorläufigen Hinweise des Finanzministeriums zu den §§ 31, 32 und 36 LBesGBW vom 14.12.2010). Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass hier - da auch eine abgeschlossene Ausbildung in einem verwandten Beruf nicht gegeben ist - allein die Fallgruppe der längeren Berufserfahrung in Betracht kommt.
17 
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, der Kläger sei wie ein ausgebildeter Bürokaufmann (im gehobenen Management) eingesetzt worden, und von der Ausübung eines „Anlernberufs“ könne in seinem Fall nicht gesprochen werden. Diese Auffassung teilt der Senat nicht; sie nimmt den Bedeutungsgehalt des Merkmals „Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs“ nicht hinreichend in den Blick.
18 
Nach § 1 Abs. 3 BBiG besitzt die Berufsausbildung zwei Komponenten: Sie hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln und ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen. Nach § 4 Abs. 1 und 2 BBiG kann das zuständige Fachministerium als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung durch Rechtsverordnung Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen erlassen. Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BBiG hat die Ausbildungsordnung die Bezeichnung des Ausbildungsberufs, der anerkannt wird, festzulegen. Diese Bezeichnung gewährleistet, dass einheitlich mit der Nennung des erlernten Berufs eine bestimmte Qualifikation verbunden werden kann (Wohlgemuth/Lakies/Malottke/ Pieper/Proyer, Berufsbildungsgesetz, 3. Aufl., § 5 RdNr. 6). Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBiG festzulegende Dauer der Ausbildung (die nach § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau - BKfAusbV - vom 01.08.1991 (BGBl. S. 425, mit nachfolgenden Änderungen) drei Jahre beträgt) gewährleistet, dass das Gesamtziel der Berufsausbildung (§ 1 Abs. 3 BBiG) erreicht werden kann. Diese gesetzgeberischen Wertungen sind im Rahmen des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW bei der Beurteilung der Frage maßgeblich in den Blick zu nehmen, ob eine Tätigkeit auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt wird, weil der Betreffende durch längere Berufserfahrung dazu in der Lage ist. Ob der Kläger es tatsächlich vermochte, gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf regulär Ausgebildeter zu verrichten (vgl. nur die 21 in § 3 BKfAusbV aufgeführten, den Mindestgegenstand der Berufsausbildung bezeichnenden Fähigkeiten und Kenntnisse, von denen das Verwaltungsgericht lediglich vier festgestellt hat), kann hier dahinstehen. Denn eine längere Berufserfahrung, der ausbildungsersetzende Funktion zukommen soll, darf die Regelausbildungsdauer grundsätzlich nicht unterschreiten, sondern muss einen längeren Zeitraum umfassen. Ob das Doppelte der Ausbildungsdauer anzusetzen ist, wie der Beklagte meint, um davon ausgehen zu können, dass der Betreffende gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf regulär Ausgebildeter ausüben kann, bedarf keiner Entscheidung. Denn der Kläger war nach seinem Vortrag als Abteilungsleiter Familie insgesamt lediglich drei Jahre und drei Monate tätig (März 1995 - November 1995 [9 Monate], März 1996 - November 1996 [9 Monate], März 1997 - November 1998 [21 Monate]) und damit nur drei Monate länger als die Dauer der Ausbildung zum Bürokaufmann. Dieser Zeitraum ist schon mit Blick auf die Unterbrechung zwischen November 1995 und März 1996 nicht ausreichend, um die Annahme zu rechtfertigen, dass er diese Tätigkeit (ab März 1996, wie das Verwaltungsgericht meint, oder ab einem späteren Zeitpunkt) auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs erbracht hat. Die Gehaltseinstufung und -erhöhung ab März 1996 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dies gilt schon deshalb, weil nichts dafür erkennbar ist, dass dieser Einstufung etwa eine am öffentlichen Dienst und seinen Funktionen und ihrer Wertigkeit orientierte Vergütungsordnung zugrunde lag (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16.05.2006 - 6 P 8.05 -, Juris) oder ein vergleichbarer und aussagekräftiger Bezugsrahmen gegeben war.
19 
Zur Vermeidung von weiteren Rechtsstreitigkeiten bemerkt der Senat, dass die Entscheidung über die Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten nicht im Ermessen der zuständigen Behörde steht. Die Normstruktur von § 32 Abs. 1 und § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesGBW ist eindeutig. In § 32 Abs. 1 LBesGBW werden ausdrücklich die Voraussetzungen benannt, unter denen Zeiten berücksichtigungsfähig „sind“, und nach § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesGBW ist bei Vorliegen dieser Voraussetzungen eine (gebundene) Entscheidung dahingehend zu treffen, dass der Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in Stufen vorverlegt „wird“. Auch die Gesetzesmaterialien rechtfertigen keine den Wortlaut einschränkende Auslegung. Im Gesetzentwurf der Landesregierung zum Dienstrechtsreformgesetz (LT-Drs. 14/6694) heißt es zu § 31 Abs. 3 LBesGBW: „Die Vorverlegung dieses Zeitpunkts erfolgt, wenn Zeiten nach § 32 als berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt werden.“ Zu § 32 Abs. 1 LBesGBW wird ausgeführt: „Die Vorschrift bestimmt, welche Zeiten bei der ersten Stufenfestsetzung als berücksichtigungsfähige Zeiten anzuerkennen sind,…“ Die gesetzliche Regelung unterscheidet sich insoweit grundsätzlich etwa von § 28 Abs. 1 Satz 3 BBesG, wonach weitere hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise anerkannt werden können, soweit diese für die Verwendung förderlich sind, oder auch von § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L, wonach der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen kann, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Im Gegensatz zu diesen Regelungen hat aber der Landesgesetzgeber der zuständigen Behörde kein freies Bestimmungsrecht hinsichtlich des „Ob“ und „Wie“ der Anerkennung eingeräumt. Soweit § 32 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LBesGBW regelt, dass insgesamt bis zu zehn Jahre berücksichtigt werden können, wird nur eine zeitliche Höchstgrenze für die Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten statuiert, nicht aber Ermessen hinsichtlich der Anerkennung dem Grunde nach eingeräumt.
20 
Auch ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des Begriffs der „Förderlichkeit“ steht der zuständigen Behörde nicht zu. Die Verwaltungsgerichte haben über die Förderlichkeit von geltend gemachten Zeiten einer Berufstätigkeit zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein.
21 
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG überträgt die Letztentscheidungsbefugnis für die Auslegung und Anwendung normativer Regelungen den Verwaltungsgerichten. Ein Beurteilungsspielraum der Verwaltung mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte muss zum einen normativ angelegt sein, d.h. sich durch Normauslegung ermitteln lassen. Zum anderen muss die Bestimmung des Bedeutungsgehalts einer Rechtsnorm so vage oder ihre fallbezogene Anwendung so schwierig sein, dass die gerichtliche Kontrolle wegen der hohen Komplexität oder der besonderen Dynamik der geregelten Materie an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt. Es reicht nicht aus, dass eine rechtliche Würdigung auf der Grundlage eines komplexen Sachverhalts zu treffen ist. Hinzu kommen muss, dass die Gerichte die Aufgabe, die entscheidungsrelevanten tatsächlichen Umstände festzustellen und rechtlich zu bewerten, selbst dann nicht bewältigen können, wenn sie im gebotenen Umfang auf die Sachkunde der Verwaltung zurückgreifen oder sich auf andere Weise sachverständiger Hilfe bedienen (BVerfG, Beschluss vom 31.05.2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1; BVerwG, Urteile vom 28.05.2009 - 2 C 33.08 -, BVerwGE 134, 108, und vom 25.07.2013 - 2 C 12.11 -, NVwZ 2014, 300). Dementsprechend ist anerkannt, dass dem Dienstherrn etwa für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit als Voraussetzung für die vorzeitige Versetzung eines Beamten in den Ruhestand kein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 73.08 -, BVerwGE 133, 297). Ebenso wenig besteht ein Beurteilungsspielraum für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern (BVerwG, Urteil vom 25.07.2013, a.a.O.).
22 
Nichts anderes gilt in Bezug auf die Feststellung der „Förderlichkeit“ von Zeiten einer Berufstätigkeit. Auch insoweit ist dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum eröffnet. Weder § 31 LBesGBW noch § 32 LBesGBW kann eine Ausnahme vom Grundsatz der uneingeschränkten Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen entnommen werden. Eine Tätigkeit ist förderlich, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich ist, also wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird; die Förderlichkeit ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Diese Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 14.03.2002 - 2 C 4.01 -, Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 14) zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG a.F. entwickelt hat, gelten hier gleichermaßen (vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 12.07.2012 - Au 2 K 11.1646 -, Juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 01.10.2012 - 3 K 692/11.WI -, Juris). Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass die Verwaltungsgerichte im Gegensatz zum Dienstherrn gehindert wären, sich ein dahingehendes eigenverantwortliches Urteil zu bilden. Auch der Umstand, dass die Entscheidung über die Anerkennung förderlicher Zeiten gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LBesGBW die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle - hier das Regierungspräsidium - trifft, stellt keinen derartigen Grund dar. Es kann keine Rede davon sein, dass die Verwaltungsgerichte außer Stande sind, die zugrunde zu legenden Maßstäbe zuverlässig zu ermitteln und festzustellen, sondern dies nur den genannten Behörden als den „sachnächsten und fachkompetentesten“ Stellen möglich wäre.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
24 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
25 
Beschluss vom 18. März 2014
26 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 1.741,68 EUR (zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen begehrter und gewährter Besoldung) festgesetzt.
27 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.