Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 30. März 2011 - 8 K 4769/10

bei uns veröffentlicht am30.03.2011

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den Familienzuschlag der Stufe 1 (bzw. den ehebezogenen Teil des Familienzuschlages) ab dem 01.07.2009 zu gewähren zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz ab dem 19.11.2010 auf den zu diesem Zeitpunkt fälligen Betrag und ab dem jeweiligen Monatsersten für die ab dem 01.12.2010 fällig gewordenen bzw. fällig werdenden Beträge. Der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 10.11.2010 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3.

Tatbestand

 
Der verpartnerte Kläger begehrt die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG) bzw. des ehebezogenen Teils des Familienzuschlags (§§ 40, 41 Abs. 1 Nr. 1 LBesGBW in der seit 01.01.2011 geltenden Fassung).
Der Kläger ist Beamter im Polizeidienst des Beklagten (PHMz, A 9 mit Zulage) und seit dem 30.07.2004 mit XXX nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verpartnert. Der Lebenspartner ist nicht im öffentlichen Dienst tätig. Am 20.02.2009 reichte der Kläger beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg - LBV - das ausgefüllte Formular „Erklärung zum Familienzuschlag“ ein. In diesem Formular sind Angaben zum Lebenspartner des Klägers und der seit 30.07.2004 eingetragenen Lebenspartnerschaft enthalten. Unter 4. „Angaben zur Berücksichtigung von Kindern“ sind die ledigen Kinder seines Lebenspartners XXX (geb. XX.XX.XX) und YYY (geb. XX.XX.XX) aufgeführt. Zu beiden Kindern wird vermerkt, dass Kindergeld an den Lebenspartner gezahlt werde. Dem Formular waren zwei Presseberichte („Familienzuschlag für Homobeamte“ und „Urteil: Bei Homo-Ehe doch Anspruch auf Familienzuschlag“) zu einem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart (4 K 1604/08) beigefügt. Mit Schreiben des LBV vom 20.03.2009 wurde der Kläger unter Bezugnahme auf dessen Erklärung vom 20.02.2009 formlos darauf hingewiesen, dass trotz des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart, das im Übrigen noch nicht rechtskräftig sei, ein Familienzuschlag nicht gezahlt werden könne, da hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen nach §§ 39ff BBesG nicht vorlägen.
Am 09.11.2010 beantragte der Kläger beim LBV unter Bezugnahme auf seinen Antrag vom 20.02.2009 und auf ein Infoschreiben des „dbb beamtenbund und tarifunion“ vom 01.11.2010 die „rückwirkende Zahlung des Familienzuschlags mindestens bis zum 01.07.2009“ und verwies zur Begründung dieses Anspruchs auf die Urteile des BVerwG vom 29.10.2010 (2 C 10.09 und 2 C 21.09).
Diesen Antrag legte das LBV als Leistungswiderspruch aus und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2010 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Kläger nicht zu dem durch § 40 Abs. 1 BBesG - abschließend bestimmten - Personenkreis gehöre, dem ein Familienzuschlag der Stufe 1 gewährt werden könne; er sei nicht im Sinne des § 40 Abs. 1 BBesG „verheiratet“. Eine Besoldungszahlung ohne gesetzliche Grundlage sei unzulässig. Zur Begründung nahm das LBV auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2006 - 2 C 43.04 - und vom 15.11.2007 - 2 C 33.06 - sowie die Nichtannahmebeschlüsse des BVerfG vom 20.07.2007 - 2 BvR 855/06 - und vom 06.05.2008 - 2 BvR 1830/06 - Bezug. Ergänzend führte es aus, dass die neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 zur Behandlung von Lebenspartnerschaften bei der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung und nicht zum Anspruch auf Familienzuschlag aus einem bestehenden Beamtenverhältnis ergangen sei, weshalb sie nicht unmittelbar übertragen werden könne. Das vom Kläger zitierte Urteil des BVerwG vom 29.10.2010 sei „nicht für Beamte des Landes Baden-Württemberg anzuwenden“.
Am 19.11.2010 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die rückwirkende Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 ab dem 30.07.2004 begehrt. Zur Begründung seiner Klage führt er im Wesentlichen aus: Die Beschränkung des Familienzuschlags auf verheiratete Beamte verstoße gegen die Richtlinie 2000/78/EG und den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG. Dies ergebe sich aus dem Urteil des EuGH in der Sache Maruko vom 01.04.2008, den Entscheidungen des Ersten Senats des BVerfG vom 07.07.2009 zur betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes und vom 21.07.2010 zur Erbschaftssteuer, und werde inzwischen auch vom BVerwG mit Urteilen vom 28.10.2010 bestätigt. Soweit das BVerwG den Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 auf die Zeit nach dem 01.07.2009 beschränkt habe, sei dies nicht nachvollziehbar.
Der Kläger beantragt,
den Widerspruchsbescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 10.11.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm den Familienzuschlag der Stufe 1 ab dem 30.07.2004 zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit Rechtshängigkeit.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Er beruft sich zur Begründung weiterhin auf die Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts und die dort anhängigen Verfassungsbeschwerden 2 BvR 1979/08 und 2 BvR 1397/09. Da eine neuere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Beamtenrecht noch ausstehe, werde das Ruhen des Verfahrens beantragt.
11 
Der Kläger ist dem Ruhensantrag des Beklagten entgegengetreten.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die Klage ist zulässig, sie ist aber nur zum Teil begründet. Der Kläger hat nur für die Zeit ab dem 01.07.2009 einen Anspruch auf Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1  (bzw. des ehebezogenen Teils des Familienzuschlags) zuzüglich der geltend gemachten Prozesszinsen. Der Widerspruchsbescheid des LBV vom 10.11.2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit mit ihm der Widerspruch des Klägers gegen die Nichtzahlung des Familienzuschlags für die Zeit nach dem 01.07.2009 zurückgewiesen wurde. Im Übrigen (Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 für den Zeitraum 01.07.2004 bis 30.06.2009) ist die Klage unbegründet.
15 
Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG wird der Familienzuschlag der Stufe 1 verheirateten Beamten, Richtern und Soldaten gewährt. Eine dem entsprechende Regelung enthält - für den Zeitraum ab 01.01.2011 - § 41 Abs. 1 Nr. 1 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg vom 09.11.2010 (GBl. 2010, 793, 826) - LBesGBW -, wonach verheiratete Beamte und Richter den ehebezogenen Teil des Familienzuschlags erhalten. Der Kläger, der eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist, erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Regelungen nicht, da diese ausdrücklich an das Vorliegen einer Ehe anknüpfen. Das Gericht schließt sich aber der vom Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 28.10.2010 - 2 C 10.09 bzw. 2 C 21.09 - unter Berufung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07 - (NJW 2010, 1439) vertretenen Rechtsauffassung an, dass einem Beamten, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, der Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG (bzw. § 41 Abs. 1 Nr. 1 LBesGBW) seit dem 01.07.2009 unmittelbar aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl L 303 vom 02.12.2000, S. 16) - Richtlinie 2000/78/EG - zusteht, um den Anwendungsvorrang des Unionsrechts sicherzustellen (vgl. ebenso VG Stuttgart, Urteil vom 16.12.2010 - 3 K 873/10 -).
16 
Der Ausschluss des in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Klägers vom Familienzuschlag stellt im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine unmittelbare Diskriminierung nach der Richtlinie 2000/78/EG dar, auf welche sich der Kläger in Bezug auf den Familienzuschlag bzw. den ehebezogenen Teil des Familienzuschlags unmittelbar berufen kann (BVerwG, Urteile vom 28.10.2010 - 2 C 10.09 bzw. 2 C 21.09 - ). Die Richtlinie 2000/78/EG bezweckt, bestimmte Arten der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, zu denen auch die Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung gehört, im Hinblick auf die Verwirklichung der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten zu bekämpfen (Art. 1 Richtlinie 2000/78/EG). Dabei liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Art. 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person (Art. 2 Abs. 2 a Richtlinie 2000/78/EG). Dies ist hier der Fall.
17 
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 07.07.2009 (a.a.O.) - zur betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - festgestellt, dass ein Grund für die Unterscheidung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft nicht (mehr) darin gesehen werden könne, dass typischerweise bei Eheleuten wegen Lücken in der Erwerbsbiografie auf Grund von Kindererziehung ein anderer Versorgungsbedarf bestehe als bei Lebenspartnern. Nicht in jeder Ehe gebe es Kinder und auch nicht jede Ehe sei auf Kinder ausgerichtet. Ebenso wenig könne unterstellt werden, dass in Ehen eine Rollenverteilung bestehe, bei der einer der beiden Ehegatten deutlich weniger berufsorientiert wäre. Das Bild der „Versorgerehe“ sei in der gesellschaftlichen Realität nicht mehr typusprägend. Es entspreche vielmehr dem Recht der Ehegatten aus Art. 6 Abs. 1 und 3 Abs. 2 GG, über die Art und Weise ihres ehelichen Zusammenlebens in gleichberechtigter Weise selbst zu entscheiden. Umgekehrt sei auch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eine Rollenverteilung dergestalt, dass der eine Teil eher auf den Beruf und der andere eher auf den häuslichen Bereich einschließlich der Kinderbetreuung ausgerichtet sei, nicht auszuschließen. In zahlreichen Lebenspartnerschaften würden auch Kinder leben. Gerade letztere Aussage des Bundesverfassungsgerichts wird im Falle des Klägers durch die Aufnahme der beiden Kinder des Lebenspartners in den gemeinsamen Haushalt auch bestätigt. Diese Annahmen des Bundesverfassungsgerichts, denen das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 28.10.2010 (a.a.O.) Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG beigemessen hat, entziehen der bislang anerkannten Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung von verheirateten und in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten bei der Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 die Grundlage. Dem schließt sich die Kammer an. Die unterschiedliche Behandlung von Ehe und Eingetragener Lebenspartnerschaft in § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG (bzw. § 41 Abs. 1 Nr. 1 LBesGBW) kann daher seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 (a.a.O.) nicht mehr als sachlich gerechtfertigt angesehen werden. Da es nunmehr an einer tragfähigen Rechtfertigung fehlt, befinden sich die Angehörigen beider Gruppen auch in Bezug auf diese Leistung in einer vergleichbaren Situation im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie (BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 -2 C 10.09 -, a.a.O.).
18 
Die vom Beklagten vorgebrachten Einwände rechtfertigen keine andere Beurteilung. Soweit der Beklagte im Widerspruchsbescheid seine Rechtauffassung mit der Bezugnahme auf die ältere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu rechtfertigen versucht, kann dem bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung mit Urteilen vom 28.10.2010 (a.a.O.) ausdrücklich aufgegeben hat. Zwar weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass der für Beamtenrecht zuständige 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts seine bislang auf Grund einer typisierenden Betrachtungsweise vertretene Differenzierung zwischen Ehen und Lebenspartnerschaften, wie sie auch noch im Nichtannahmebeschluss der 1. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 06.05.2008 - 2 BvR 1830/06 - (NJW 2008, 2325) zum Ausdruck kam, noch nicht ausdrücklich aufgegeben hat. Mit seinen grundlegenden Ausführungen im Beschluss vom 07.07.2009 (a.a.O.) hat der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts jedoch in einer gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG alle Gerichte und Behörden bindenden Aussage (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.10.2010 - 2 C 10.09 bzw. 2 C 21.09 - ) diese bislang vertretene Differenzierung verworfen. Wie bereits dargelegt, ist diese grundsätzliche Aussage auch bei der Frage der normativen Vergleichbarkeit der Situation Verheirateter und in Lebenspartnerschaft lebender Beamter in Bezug auf den Familienzuschlag der Stufe 1 zu Grunde zu legen. Es bedurfte deshalb auch keiner Aussetzung des Verfahrens, um eine Entscheidung des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts zum Familienzuschlag der Stufe 1 für Beamte abzuwarten.
19 
Unionsrecht gebietet eine Gewährung des Familienzuschlags nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG (bzw. § 41 Abs. 1 Nr. 1 LBesGBW) allerdings erst ab dem Zeitpunkt des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009, da erst durch diesen die normative Vergleichbarkeit hergestellt worden ist. Erst ab diesem Zeitpunkt unterfällt damit die Leistung dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG (BVerwG, Urteile vom 28.10.2010 - 2 C 10.09 bzw. 2 C 21.09 - ). Dem Kläger steht daher für die Zeit vor dem 01.07.2009 kein Anspruch auf Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 zu, weshalb die Klage abzuweisen ist, soweit mit ihr ein Familienzuschlag für die Zeit vom 30.07.2004 bis zum 30.06.2009 begehrt wird.
20 
Der hiergegen vom Kläger erhobene Einwand, diese Einschränkung sei schlechterdings nicht nachvollziehbar und verkenne, dass die Änderung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts natürlich auch für die noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen „Altfälle“ gelten müsse, entzieht der zeitlichen Beschränkung des Anspruchs nicht seine Rechtfertigung. Vielmehr liegt die vom Bundesverwaltungsgericht angenommene zeitliche Beschränkung auf der Linie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach bei einer unklaren Verfassungsrechtslage ein Neuregelungsauftrag für den Gesetzgeber erst für den Zeitraum ab einer endgültigen Klärung durch das Bundesverfassungsgericht besteht (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 16.12.2010 - 3 K 873/10 -). Ein Anspruch auf rückwirkende Einbeziehung nichtehelicher Lebensgemeinschaften in den Anwendungsbereich von auf Ehegatten beschränkte Leistungsgesetze besteht deshalb bei bislang nicht hinreichend geklärter Verfassungsrechtslage grundsätzlich nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.06.2010 1 BvR 170/06 - ). Dass es bis zum Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 07.07.2009 (a.a.O.) in Bezug auf den Familienzuschlag der Stufe 1 an der normativen Vergleichbarkeit der Situation verheirateter und in Lebenspartnerschaft lebender Beamter fehlte, weshalb der Gesetzgeber bis zu diesem Zeitpunkt familienpolitische Leistungen der Förderung der Ehe anknüpfend an diese typischerweise unterschiedlichen Lebensverhältnisse gewähren durfte, hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 10.09 - ausführlich dargelegt. Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe dieses, den Beteiligten bekannten Urteils.
21 
Ob ein Anspruch des Klägers auf Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 auch deshalb teilweise ausgeschlossen sein könnte, weil der Beklagte den Antrag des Klägers vom 25.02.2009 mit Schreiben vom 20.03.2009 abgelehnt hat und von diesem innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntgabe des Schreibens (vgl. §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO) kein Rechtsmittel eingelegt worden ist, kann deshalb dahingestellt bleiben. Ein solcher Ausschluss käme ohnehin nur in Betracht, wenn man dem Schreiben die Rechtsqualität eines feststellenden Verwaltungsaktes zumessen würde, was angesichts des Inhalts des Schreibens und der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung fraglich erscheint.
22 
Der Anspruch auf Prozesszinsen in der im Tenor zum Ausdruck kommenden Höhe folgt aus §§ 291, 288 BGB analog und ist nach § 88 VwGO begrenzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2010 - 2 C 86/08 -, DÖV 2010, 1161). Im Gegensatz zu Verzugszinsen, die nur auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung gewährt werden, können Prozesszinsen regelmäßig in entsprechender Anwendung des § 291 BGB verlangt werden, es sei denn, das geschriebene Fachrecht weist eine den allgemeinen Grundsatz derogierende Regelung auf, die aber in Anbetracht des Wesensunterschieds zwischen Verzugs- und Prozesszinsen grundsätzlich nicht in einem lediglich Verzugszinsen ausschließenden Rechtssatz gesehen werden kann. Eine im Besoldungsrecht Prozesszinsen ausschließende Regelung existiert nicht. Vielmehr schließen § 3 Abs. 5 BBesG bzw. § 5 Abs. 2 LBesGBW in diesem Zusammenhang ausdrücklich lediglich die Geltendmachung von Verzugszinsen aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.09.2010 - OVG 4 B 35.08 - ).
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
24 
Beschluss vom 30. März 2011
25 
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) auf 2.905,44 EUR (121,06 EUR x 24 <= 2-facher Jahresbetrag der Differenz>) festgesetzt.

Gründe

 
13 
Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die Klage ist zulässig, sie ist aber nur zum Teil begründet. Der Kläger hat nur für die Zeit ab dem 01.07.2009 einen Anspruch auf Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1  (bzw. des ehebezogenen Teils des Familienzuschlags) zuzüglich der geltend gemachten Prozesszinsen. Der Widerspruchsbescheid des LBV vom 10.11.2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit mit ihm der Widerspruch des Klägers gegen die Nichtzahlung des Familienzuschlags für die Zeit nach dem 01.07.2009 zurückgewiesen wurde. Im Übrigen (Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 für den Zeitraum 01.07.2004 bis 30.06.2009) ist die Klage unbegründet.
15 
Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG wird der Familienzuschlag der Stufe 1 verheirateten Beamten, Richtern und Soldaten gewährt. Eine dem entsprechende Regelung enthält - für den Zeitraum ab 01.01.2011 - § 41 Abs. 1 Nr. 1 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg vom 09.11.2010 (GBl. 2010, 793, 826) - LBesGBW -, wonach verheiratete Beamte und Richter den ehebezogenen Teil des Familienzuschlags erhalten. Der Kläger, der eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist, erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Regelungen nicht, da diese ausdrücklich an das Vorliegen einer Ehe anknüpfen. Das Gericht schließt sich aber der vom Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 28.10.2010 - 2 C 10.09 bzw. 2 C 21.09 - unter Berufung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07 - (NJW 2010, 1439) vertretenen Rechtsauffassung an, dass einem Beamten, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, der Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG (bzw. § 41 Abs. 1 Nr. 1 LBesGBW) seit dem 01.07.2009 unmittelbar aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl L 303 vom 02.12.2000, S. 16) - Richtlinie 2000/78/EG - zusteht, um den Anwendungsvorrang des Unionsrechts sicherzustellen (vgl. ebenso VG Stuttgart, Urteil vom 16.12.2010 - 3 K 873/10 -).
16 
Der Ausschluss des in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Klägers vom Familienzuschlag stellt im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine unmittelbare Diskriminierung nach der Richtlinie 2000/78/EG dar, auf welche sich der Kläger in Bezug auf den Familienzuschlag bzw. den ehebezogenen Teil des Familienzuschlags unmittelbar berufen kann (BVerwG, Urteile vom 28.10.2010 - 2 C 10.09 bzw. 2 C 21.09 - ). Die Richtlinie 2000/78/EG bezweckt, bestimmte Arten der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, zu denen auch die Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung gehört, im Hinblick auf die Verwirklichung der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten zu bekämpfen (Art. 1 Richtlinie 2000/78/EG). Dabei liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Art. 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person (Art. 2 Abs. 2 a Richtlinie 2000/78/EG). Dies ist hier der Fall.
17 
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 07.07.2009 (a.a.O.) - zur betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - festgestellt, dass ein Grund für die Unterscheidung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft nicht (mehr) darin gesehen werden könne, dass typischerweise bei Eheleuten wegen Lücken in der Erwerbsbiografie auf Grund von Kindererziehung ein anderer Versorgungsbedarf bestehe als bei Lebenspartnern. Nicht in jeder Ehe gebe es Kinder und auch nicht jede Ehe sei auf Kinder ausgerichtet. Ebenso wenig könne unterstellt werden, dass in Ehen eine Rollenverteilung bestehe, bei der einer der beiden Ehegatten deutlich weniger berufsorientiert wäre. Das Bild der „Versorgerehe“ sei in der gesellschaftlichen Realität nicht mehr typusprägend. Es entspreche vielmehr dem Recht der Ehegatten aus Art. 6 Abs. 1 und 3 Abs. 2 GG, über die Art und Weise ihres ehelichen Zusammenlebens in gleichberechtigter Weise selbst zu entscheiden. Umgekehrt sei auch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eine Rollenverteilung dergestalt, dass der eine Teil eher auf den Beruf und der andere eher auf den häuslichen Bereich einschließlich der Kinderbetreuung ausgerichtet sei, nicht auszuschließen. In zahlreichen Lebenspartnerschaften würden auch Kinder leben. Gerade letztere Aussage des Bundesverfassungsgerichts wird im Falle des Klägers durch die Aufnahme der beiden Kinder des Lebenspartners in den gemeinsamen Haushalt auch bestätigt. Diese Annahmen des Bundesverfassungsgerichts, denen das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 28.10.2010 (a.a.O.) Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG beigemessen hat, entziehen der bislang anerkannten Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung von verheirateten und in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten bei der Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 die Grundlage. Dem schließt sich die Kammer an. Die unterschiedliche Behandlung von Ehe und Eingetragener Lebenspartnerschaft in § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG (bzw. § 41 Abs. 1 Nr. 1 LBesGBW) kann daher seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 (a.a.O.) nicht mehr als sachlich gerechtfertigt angesehen werden. Da es nunmehr an einer tragfähigen Rechtfertigung fehlt, befinden sich die Angehörigen beider Gruppen auch in Bezug auf diese Leistung in einer vergleichbaren Situation im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie (BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 -2 C 10.09 -, a.a.O.).
18 
Die vom Beklagten vorgebrachten Einwände rechtfertigen keine andere Beurteilung. Soweit der Beklagte im Widerspruchsbescheid seine Rechtauffassung mit der Bezugnahme auf die ältere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu rechtfertigen versucht, kann dem bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung mit Urteilen vom 28.10.2010 (a.a.O.) ausdrücklich aufgegeben hat. Zwar weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass der für Beamtenrecht zuständige 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts seine bislang auf Grund einer typisierenden Betrachtungsweise vertretene Differenzierung zwischen Ehen und Lebenspartnerschaften, wie sie auch noch im Nichtannahmebeschluss der 1. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 06.05.2008 - 2 BvR 1830/06 - (NJW 2008, 2325) zum Ausdruck kam, noch nicht ausdrücklich aufgegeben hat. Mit seinen grundlegenden Ausführungen im Beschluss vom 07.07.2009 (a.a.O.) hat der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts jedoch in einer gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG alle Gerichte und Behörden bindenden Aussage (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.10.2010 - 2 C 10.09 bzw. 2 C 21.09 - ) diese bislang vertretene Differenzierung verworfen. Wie bereits dargelegt, ist diese grundsätzliche Aussage auch bei der Frage der normativen Vergleichbarkeit der Situation Verheirateter und in Lebenspartnerschaft lebender Beamter in Bezug auf den Familienzuschlag der Stufe 1 zu Grunde zu legen. Es bedurfte deshalb auch keiner Aussetzung des Verfahrens, um eine Entscheidung des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts zum Familienzuschlag der Stufe 1 für Beamte abzuwarten.
19 
Unionsrecht gebietet eine Gewährung des Familienzuschlags nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG (bzw. § 41 Abs. 1 Nr. 1 LBesGBW) allerdings erst ab dem Zeitpunkt des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009, da erst durch diesen die normative Vergleichbarkeit hergestellt worden ist. Erst ab diesem Zeitpunkt unterfällt damit die Leistung dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG (BVerwG, Urteile vom 28.10.2010 - 2 C 10.09 bzw. 2 C 21.09 - ). Dem Kläger steht daher für die Zeit vor dem 01.07.2009 kein Anspruch auf Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 zu, weshalb die Klage abzuweisen ist, soweit mit ihr ein Familienzuschlag für die Zeit vom 30.07.2004 bis zum 30.06.2009 begehrt wird.
20 
Der hiergegen vom Kläger erhobene Einwand, diese Einschränkung sei schlechterdings nicht nachvollziehbar und verkenne, dass die Änderung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts natürlich auch für die noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen „Altfälle“ gelten müsse, entzieht der zeitlichen Beschränkung des Anspruchs nicht seine Rechtfertigung. Vielmehr liegt die vom Bundesverwaltungsgericht angenommene zeitliche Beschränkung auf der Linie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach bei einer unklaren Verfassungsrechtslage ein Neuregelungsauftrag für den Gesetzgeber erst für den Zeitraum ab einer endgültigen Klärung durch das Bundesverfassungsgericht besteht (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 16.12.2010 - 3 K 873/10 -). Ein Anspruch auf rückwirkende Einbeziehung nichtehelicher Lebensgemeinschaften in den Anwendungsbereich von auf Ehegatten beschränkte Leistungsgesetze besteht deshalb bei bislang nicht hinreichend geklärter Verfassungsrechtslage grundsätzlich nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.06.2010 1 BvR 170/06 - ). Dass es bis zum Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 07.07.2009 (a.a.O.) in Bezug auf den Familienzuschlag der Stufe 1 an der normativen Vergleichbarkeit der Situation verheirateter und in Lebenspartnerschaft lebender Beamter fehlte, weshalb der Gesetzgeber bis zu diesem Zeitpunkt familienpolitische Leistungen der Förderung der Ehe anknüpfend an diese typischerweise unterschiedlichen Lebensverhältnisse gewähren durfte, hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 10.09 - ausführlich dargelegt. Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe dieses, den Beteiligten bekannten Urteils.
21 
Ob ein Anspruch des Klägers auf Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 auch deshalb teilweise ausgeschlossen sein könnte, weil der Beklagte den Antrag des Klägers vom 25.02.2009 mit Schreiben vom 20.03.2009 abgelehnt hat und von diesem innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntgabe des Schreibens (vgl. §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO) kein Rechtsmittel eingelegt worden ist, kann deshalb dahingestellt bleiben. Ein solcher Ausschluss käme ohnehin nur in Betracht, wenn man dem Schreiben die Rechtsqualität eines feststellenden Verwaltungsaktes zumessen würde, was angesichts des Inhalts des Schreibens und der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung fraglich erscheint.
22 
Der Anspruch auf Prozesszinsen in der im Tenor zum Ausdruck kommenden Höhe folgt aus §§ 291, 288 BGB analog und ist nach § 88 VwGO begrenzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2010 - 2 C 86/08 -, DÖV 2010, 1161). Im Gegensatz zu Verzugszinsen, die nur auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung gewährt werden, können Prozesszinsen regelmäßig in entsprechender Anwendung des § 291 BGB verlangt werden, es sei denn, das geschriebene Fachrecht weist eine den allgemeinen Grundsatz derogierende Regelung auf, die aber in Anbetracht des Wesensunterschieds zwischen Verzugs- und Prozesszinsen grundsätzlich nicht in einem lediglich Verzugszinsen ausschließenden Rechtssatz gesehen werden kann. Eine im Besoldungsrecht Prozesszinsen ausschließende Regelung existiert nicht. Vielmehr schließen § 3 Abs. 5 BBesG bzw. § 5 Abs. 2 LBesGBW in diesem Zusammenhang ausdrücklich lediglich die Geltendmachung von Verzugszinsen aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.09.2010 - OVG 4 B 35.08 - ).
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
24 
Beschluss vom 30. März 2011
25 
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) auf 2.905,44 EUR (121,06 EUR x 24 <= 2-facher Jahresbetrag der Differenz>) festgesetzt.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 30. März 2011 - 8 K 4769/10

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 30. März 2011 - 8 K 4769/10

Referenzen - Gesetze

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 30. März 2011 - 8 K 4769/10 zitiert 13 §§.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 31


(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. (2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gese

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 70


(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu e

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 40 Stufen des Familienzuschlages


(1) Zur Stufe 1 gehören:1.verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,2.verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,3.geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie d

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 3 Anspruch auf Besoldung


(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit and

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 30. März 2011 - 8 K 4769/10 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

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Bundesverfassungsgericht Beschluss, 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09

bei uns veröffentlicht am 19.06.2012

Tenor 1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Landau wird als unzulässig verworfen. 2. § 40 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesb

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 31. Aug. 2011 - 2 BvR 1979/08

bei uns veröffentlicht am 31.08.2011

Tenor Das Ablehnungsgesuch wird als unzulässig verworfen. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 17. Juni 2010 - 2 C 86/08

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Tatbestand 1 Der im Jahre 1961 geborene Kläger war seit 1995 als angestellter Lehrer im Schuldienst des Beklagten tätig. Nachdem die Landesregierung des Beklagten beschl

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 05. Feb. 2009 - 4 K 1604/08

bei uns veröffentlicht am 05.02.2009

Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 21.04.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28.03.2008 werden aufgehoben. Das beklagte Land wird verpflichtet, dem Kläger Familienzuschlag der Stufe 1 ab 01.05.2004 zu zahlen. Das beklagte Land trägt
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 30. März 2011 - 8 K 4769/10.

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 30. März 2011 - 8 K 2/11

bei uns veröffentlicht am 30.03.2011

Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Familienzuschlag der Stufe 2 (bzw. den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlages) ab dem 01.07.2009 für die in seinen Haushalt aufgenommenen Kinder XXX und YYY zu gewähren zuzüglich Zinsen in Hö

Referenzen

(1) Zur Stufe 1 gehören:

1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 21.04.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28.03.2008 werden aufgehoben. Das beklagte Land wird verpflichtet, dem Kläger Familienzuschlag der Stufe 1 ab 01.05.2004 zu zahlen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Gewährung von Familienzuschlag.
Der am 07.02.1956 geborene Kläger steht als Oberstudiendirektor im Schuldienst des Landes Baden-Württemberg. Seit 07.09.2001 lebt er in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Erstmals mit Schreiben vom 15.10.2001 beantragte er Gleichbehandlung mit Verheirateten hinsichtlich seiner Bezüge. Dies lehnte das beklagte Land mit Schreiben vom 15.01.2002 mit der Begründung ab, Familienzuschlag der Stufe 1 erhielten unter anderem verheiratete Beamte, Richter und Soldaten. Das Gesetz sei bislang nicht geändert worden. Mit Schreiben vom 13.06.2003 beantragte der Kläger Familienzuschlag der Stufe 2, weil er zwischenzeitlich ein Kind adoptiert hatte. Der Familienzuschlag solle die erhöhten Unterhaltslasten von Ehegatten ausgleichen. Er befinde sich in einer vergleichbaren Situation, weil er gegenüber seinem Lebenspartner dieselben Unterhaltsverpflichtungen wie ein Ehegatte habe. Die Verweigerung des Familienzuschlags stelle eine unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung dar, welche nach EG-Recht verboten sei. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung lehnte dies mit Schreiben vom 15.07.2003 ab.
Mit Schreiben vom 14.04.2004 beantragte der Kläger erneut die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1. Sein Lebenspartner sei nicht im öffentlichen Dienst tätig und erhalte keine dem Familienzuschlag vergleichbare Zulage. Er beziehe sich auf die Richtlinie 2000/78/EG, die seit dem 02.12.2003 umzusetzen sei.
Mit Bescheid vom 21.04.2004 lehnte das Landesamt den Antrag auf Zahlung des Familienzuschlags ab dem 01.05.2004 ab. Zur Begründung hieß es, der Kläger gehöre nicht zum Personenkreis der Verheirateten, die nach § 40 Abs. 1 BBesG Familienzuschlag erhielten. Diese Bestimmung finde auf eingetragene Lebenspartnerschaften keine Anwendung.
Am 19.05.2004 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein. Die Bescheidung des Widerspruchs wurde wegen eines laufenden Gesetzgebungsverfahrens und um eine höchstrichterliche Entscheidung abzuwarten, zurückgestellt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.2006, ein Zustellungsnachweis fehlt, wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Widerspruch mit der Begründung zurück, aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 26.01.2006) ergebe sich, dass ein Anspruch auf Familienzuschlag nicht bestehe. Die Verfassungsbeschwerde gegen jenes Urteil des Bundesverwaltungsgericht sei vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen worden. Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG bezüglich des Familienzuschlags für eine in den Haushalt aufgenommene Person seien nicht erfüllt.
Am 21.04.2008 hat der Kläger Klage erhoben und zunächst beantragt, die Bescheide vom 15.01.2002 und vom 21.04.2004 sowie den Widerspruchsbescheid vom 28.03.2008 aufzuheben. Diese Klage hat er später auf den Bescheid vom 21.04.2004 und damit auf die Zeit ab 01.05.2004 beschränkt.
Er trägt vor, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müssten alle in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Beschäftigten wie Ehegatten „entlohnt“ werden. Eine unterschiedliche Behandlung von Lebenspartnern und Ehegatten beim Arbeitsentgelt verstoße gegen die EU-Gleichstellungsrichtlinie 2000/78/EG, da sie eine verbotene mittelbare Benachteiligung wegen der sexuellen Ausrichtung darstelle, soweit sich Lebenspartner und Ehegatten hinsichtlich des streitigen Entgelts in einer vergleichbaren Lage befänden. Der Familienzuschlag falle unter den Begriff Arbeitsentgelt; die Leistung knüpfe an die gegenseitige Unterhaltspflicht von Ehegatten an. Da die gegenseitigen Unterhaltsverpflichtungen von Lebenspartnern völlig mit denen von Ehegatten übereinstimmten, befänden sich verpartnerte Beschäftigte in derselben Lage wie ihre verheirateten Kollegen und Kolleginnen. Es handele sich um eine mittelbare Benachteiligung, die jedoch nicht durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt sei, denn die Benachteiligung der Lebenspartner sei nicht geeignet, die Ehe zu fördern. Die Benachteiligung fördere weder einen Eheentschluss der Lebenspartner, noch verwende der Staat die eingesparten Mittel zur Förderung von Ehen. Wegen der völligen Gleichstellung im Unterhaltsrecht befänden sich Lebenspartner in derselben Lage wie ihre verheirateten Kollegen. Das Bundesverwaltungsgericht verkenne in seinem Urteil vom 15.11.2007, dass die von ihm beschriebenen Unterschiede zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft entweder gar nicht vorlägen oder keine Auswirkung auf die vergleichbare Lage hinsichtlich der Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 hätten. Das Bundesverfassungsgericht habe mit dem - nicht bindenden - Nichtannahmebeschluss vom 06.05.2008 (2 BvR 1830/06) seine Zuständigkeit überschritten, der Beschluss sei auch sachlich falsch. Der Familienzuschlag der Stufe 1 sei nicht davon abhängig, ob der Beamte für seinen Ehegatten aufkommen müsse oder nicht. Dass es sich um einen Ausgleich für ehebedingte Mehrkosten handeln solle, spiele für den Entgeltcharakter der Leistung keine Rolle. Art. 6 Abs. 1 GG ermögliche zwar eine Bevorzugung der Ehe, der Anspruch beurteile sich aber nach Art. 3 Abs. 1 GG, da eine Gleichstellung von Lebenspartnerschaften mit der Ehe keine Einbußen für dieses Institut mit sich brächte. Lebenspartner könnten daher Gleichbehandlung hinsichtlich des Arbeitsentgelts verlangen. Eine Förderung der Ehe finde durch die Benachteiligung nicht statt, da die Ehe für Homosexuelle aufgrund ihrer gleichgeschlechtlichen Identität keine sinnvolle Lebensform darstelle. Auch andere Beamte würden dadurch, dass ihre lesbischen und schwulen Kolleginnen und Kollegen keinen Familienzuschlag der Stufe 1 erhielten, nicht dazu bewogen, zu heiraten. Die Vorenthaltung des Familienzuschlags der Stufe 1 verstoße gegen die Richtlinie 2000/78/EG. Bei Benachteiligungen wegen des Geschlechts oder wegen einer Behinderung werde nicht geprüft, ob die Besserstellung der Bevorzugten gerechtfertigt sei, sondern die Benachteiligung der Diskriminierten; demgemäß sei zu fragen, ob sich die Bevorzugten und die Benachteiligten in einer vergleichbaren Lage befänden. Danach sei zu prüfen, ob die Benachteiligungen durch ein rechtmäßiges Ziel, etwa die Förderung der Ehe, gerechtfertigt sei. Nach diesem Prüfschema habe der EuGH in der Rechtssache C-267/06 „Maruko“ am 01.04.2008 die Verweigerung einer Hinterbliebenenrente für den Lebenspartner eines in einer Versorgungsanstalt „Versicherten“ beanstandet. Hinsichtlich des Familienzuschlags Ziffer 1 befinde sich der Kläger aber in einer vergleichbaren Situation wie verheiratete Kolleginnen und Kollegen.
Der Kläger beantragt,
10 
den Bescheid des Beklagten vom 21.04.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28.03.2008 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, dem Kläger Familienzuschlag der Stufe 1 ab 01.05.2004 zu zahlen.
11 
Das beklagte Land beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Zur Begründung nimmt es Bezug auf die höchstrichterliche Rechtsprechung. Das Urteil des EuGH in der Sache „Maruko“ vom 01.04.2008 sei nicht einschlägig, denn dort gehe es um Hinterbliebenenrente. Für die normative Vergleichbarkeit sei mit dem Bundesverfassungsgericht auf die Ausgestaltung des öffentlichen Dienstrechts abzustellen. Dieses gewähre den Familienzuschlag wegen des in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden typischen Befundes, dass in der Ehe ein Ehegatte namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der eigenen Erwerbstätigkeit tatsächlich Unterhalt vom Ehegatten erhalte und so ein erweiterter Alimentationsbedarf bestehe. Bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft bestehe typischerweise kein solcher Unterhaltsbedarf, daher gebe es keine Gleichstellung bei den typisierenden Vereinfachungen im Bereich des Familienzuschlags. Auch der VGH Baden-Württemberg habe sich im Beschluss vom 29.09.2008 (Az.: 4 S 1069/07) in diesem Sinne geäußert.
14 
Dem Gericht liegen die Akten des Landesamts für Besoldung und Versorgung vor. Darauf und auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist zulässig, insbesondere rechtzeitig innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben. Sie richtet sich nach Klarstellung durch den Kläger auf Zahlung des Familienzuschlags Stufe 1 ab 01.05.2004.
16 
Die Klage ist auch begründet. Die Ablehnung der Zahlung des Familienzuschlags Stufe 1 an den Kläger durch das beklagte Land ist rechtswidrig und verletzt diesen in seinen Rechten, da dieser einen Anspruch hierauf hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).
17 
1. Für den geltend gemachten Anspruch findet sich im dafür geltenden Bundesbesoldungsgesetz keine Rechtsgrundlage. Nach § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BBesG wird der Familienzuschlag nach der Anlage V zu diesem Gesetz gewährt; seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen des Beamten, Richters oder Soldaten entspricht. Nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG gehören zur Stufe 1 verheiratete Beamte, Richter und Soldaten. Der Kläger ist nicht verheiratet, sondern lebt in eingetragener Lebenspartnerschaft. Auch eine analoge Anwendung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG kommt nicht in Betracht, weil keine planwidrige Gesetzeslücke anzunehmen ist. Dies ergibt sich aus dem Gesetzgebungsverfahren zum Lebenspartnerschaftsgesetz in seiner ursprünglichen Fassung vom 16.02.2001 (BGBl I S. 266), wobei die ursprünglich vorgesehene Vorschrift, wonach Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes, die sich auf das Bestehen einer Ehe beziehen, auf das Bestehen einer Lebenspartnerschaft sinngemäß anzuwenden sind, nicht Gesetz wurde. Auch im Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 15.12.2004 (BGBl I S. 3396) ist eine Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe nicht erfolgt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.01.2006 - 2 C 43.04 -, NJW 2006, 1828 sowie BVerwG, Urt. v. 15.11.2007 - 2 C 33.06 -, ZBR 2008, 381).
18 
2. Ein Anspruch ergibt sich aber aus Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 (Amtsblatt Nr. L 303 v. 02.12.2000, S. 16). Danach ist Zweck der Richtlinie die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion und der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten. Im Sinne der Richtlinie bedeutet „Gleichbehandlungsgrundsatz“, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Art. 1 genannten Gründe geben darf (Art. 2 Abs. 1).
19 
a) Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG ist eröffnet. Diese gilt nach ihrem Art. 3 Abs. 1 c) und Abs. 3 für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf (...) die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts, nicht aber für Leistungen jeder Art seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes. Der fragliche Familienzuschlag Stufe 1 für Beamte ist als familienbezogener Anteil der Entlohnung ein Arbeitsentgelt im Sinne dieser Richtlinie. Er ist Besoldungsbestandteil (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Komm. zum BBG, Band 3 § 40 BBesG Rn. 1) und besitzt eine soziale, nämlich familienbezogene Ausgleichsfunktion. Er dient der Förderung der Familie, dem familiären Leistungsausgleich und der Unabhängigkeit des verheirateten Bediensteten im Interesse des Staates (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., § 40 BBesG Rn. 2). Auch nach Art. 141 Abs. 2 EG handelt es sich bei dem Familienzuschlag um Entgelt, denn darunter sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt. Diese Voraussetzung ist gegeben, denn der Familienzuschlag Stufe 1 wird als Zuschlag zum Grundgehalt in zwei pauschalisierten Stufen gemäß Anlage V zum Bundesbesoldungsgesetz als Zuschlag zum Grundgehalt gezahlt, auch wenn der Zuschlag in der Höhe nicht von der Arbeitsmenge oder linear von der Besoldungsgruppe bestimmt wird. Dass es sich um Entgelt handelt, ist im Übrigen unter den Beteiligten unstreitig.
20 
b) Die Umsetzung der Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG des Rates musste bis zum 02.12.2003 erfolgen (Art. 18 der Richtlinie). Seit diesem Zeitpunkt kann sich auch der Einzelne auf das Gebot der Richtlinie in Art. 2 Abs. 1 berufen, wonach es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung u. a. wegen der sexuellen Ausrichtung geben darf. Liegt ein Verstoß gegen dieses Verbot vor, so kann der betroffene Diskriminierte die gleiche Behandlung wie die Vergleichsgruppe verlangen, ebenso wie es bei Art. 141 EG hinsichtlich des gemeinschaftsrechtlichen Gebots der Entgeltgleichheit für Männer und Frauen der Fall ist (vgl. Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Rn. 72 zu Art. 141 EGV; Calliess/Ruffert/Blanke, EUV, EGV, 3. Aufl., Rn. 68ff. zu Art. 141 EG-Vertrag; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.09.2008 - 6 A 2261/05 - Juris).
21 
c) Das Gericht ist der Auffassung, dass die Beschränkung auf verheiratete Beamte in § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG im Hinblick auf in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Beamte eine unmittelbare Diskriminierung nach Art. 2 Abs. 2 a) der Richtlinie 2000/78/EG darstellt. Eine solche liegt vor, wenn eine Person wegen eines der in Art. 1 der Richtlinie genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Das Lebenspartnerschaftsgesetz ermöglicht es Personen gleichen Geschlechts, in einer formal auf Lebenszeit begründeten Fürsorge- und Einstandsgemeinschaft zu leben. Damit wurde für diese Personen nicht die Möglichkeit der Eheschließung eröffnet, sondern ein anderes familienrechtliches Institut geschaffen. Die Bedingungen der Lebenspartnerschaft wurden den in der Ehe angeglichen, insbesondere durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004 (BGBl I S. 3396), sind aber nicht identisch. Der Kläger unterliegt gegenüber seinem Lebenspartner der Unterhaltspflicht aus § 5 LPartG in gleicher Weise wie Ehegatten. Hinsichtlich dieser Unterhaltspflicht besteht eine im Vergleich zu Verheirateten vergleichbare Situation. Der Kläger erfährt aber durch das Vorenthalten des Familienzuschlags eine weniger günstige Behandlung, die auf seiner sexuellen Ausrichtung beruht. Diese verwehrt ihm einerseits, eine Ehe einzugehen, weswegen er nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 BBesG keinen Familienzuschlag Stufe 1 erhalten kann, und stellt andererseits ein unabänderliches persönliches Merkmal dar. Diese sexuelle Ausrichtung, die ihm ein Eingehen der Ehe verwehrt, und nicht der Familienstand ist es, wegen der der Kläger diskriminiert wird. Diese Auffassung wird gestützt durch das Urteil des EuGH vom 01.04.2008 (Rechtssache C-267/05 - Maruko -, ZBR 2008, 375). Darin bejaht der EuGH eine Diskriminierung des Lebenspartners durch Vorschriften, die zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft unterscheiden, falls sich der überlebende Lebenspartner in einer vergleichbaren Situation in Bezug auf die dort streitige Hinterbliebenenversorgung der deutschen Bühnen befindet.
22 
Eine solche mit Ehegatten vergleichbare Situation ist auch beim Kläger im Hinblick auf den fraglichen Familienzuschlag Stufe 1 gegeben: Dieser Familienzuschlag ist ein Besoldungsbestandteil, dem eine soziale, nämlich familienbezogene Ausgleichsfunktion zukommt. Der Familienzuschlag Stufe 1 soll einen pauschalen Beitrag zur Deckung des Mehrbedarfs leisten, der bei verheirateten Beamten aufgrund des gemeinsamen Hausstandes mit dem Ehegatten anfällt. Der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags (Stufe 2) ist dazu bestimmt, den von Kindern verursachten Mehrbedarf zu decken (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., Rn. 12 zu § 40). Der ehegattenbezogene Anteil nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG knüpft an die gegenseitige Unterhaltspflicht der Ehegatten an. Dies zeigt sich im Hinblick auf geschiedene Beamte, die nur dann Anspruch auf einen Familienzuschlag haben, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind (§ 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG), die Unterhaltspflicht also fortbesteht. Die Gewährung des Familienzuschlags ohne Rücksicht auf einen konkreten bestehenden Bedarf des Ehegatten stellt eine Maßnahme zur Förderung der ehelichen Lebensgemeinschaft dar, als Ausdruck des besonderen staatlichen Schutzes nach Art. 6 Abs. 1 GG. Hinsichtlich dieses pauschal unterstellten Mehraufwandes und hinsichtlich der Förderung der Unabhängigkeit des Beamten, die mit dem ehegattenbezogenen Anteil nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG erreicht werden soll, befinden sich Lebenspartner aber in einer vergleichbaren Situation wie Eheleute. Eine Ungleichbehandlung ist daher nicht gerechtfertigt, denn die gegenseitige Unterhaltspflicht besteht grundsätzlich im Hintergrund fort. Maßgeblich ist, wie sich aus dem Urteil Maruko (a.a.O. Rn. 72) ergibt, nur, ob sich die Lebenspartner und Ehegatten konkret im Hinblick auf die fragliche Leistung in einer vergleichbaren Situation befinden. Es führt daher nicht weiter, die beiden familienrechtlichen Institute abstrakt hinsichtlich ihrer Unterschiede zu untersuchen, wie es das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 15.11.2007 ( - 2 C 33.06 -, ZBR 2008, 381) tut. Denn der streitige Zuschlag wird allein wegen der bestehenden Ehe gezahlt (vgl. hierzu insgesamt Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urt. v. 22.07.2008 - 3 LB 13/06 -).
23 
Die Kammer teilt auch nicht die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 06.05.2008 - 2 BvR 1830/06 -, ZBR 2008, 379), dass der Zuschlag nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG aufgrund des in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden typischen Befundes gewährt werde, dass in der Ehe ein Ehegatte namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingte Einschränkungen bei der eigenen Erwerbstätigkeit tatsächlich Unterhalt vom Ehegatten erhalte und so ein erweiterter Alimentationsbedarf entstehe. Der Familienzuschlag wird nämlich nur wegen der bestehenden, auf Dauer angelegten Partnerschaft - die aber bei Lebenspartnern in der gleichen Erwartung der Dauerhaftigkeit wie bei Ehegatten eingegangen wird - gewährt und hat nichts mit der Erwartung zu tun, dass aus der Ehe einmal Kinder hervorgehen oder adoptiert werden. Er knüpft auch nicht daran an, dass früher in der Ehe Kinder gelebt haben, die inzwischen nicht mehr unterhaltsbedürftig sind, als Folge der Kindererziehung der Ehegatte des Beamten aber in seinen Erwerbschancen gemindert ist. Das Bild einer Ehe, die automatisch und im Regelfall auf Kinder angelegt ist, ist mit den gegenwärtigen gesellschaftlichen Verhältnissen in dieser Pauschalität nicht mehr vereinbar. Auf eine konkrete Bedürftigkeit kommt es bei der Gewährung des Familienzuschlags ohnehin nicht an. Damit befinden sich die Partner der eingetragenen Lebenspartnerschaft in Bezug auf den Familienzuschlag Stufe 1 in der gleichen Situation wie Eheleute, so dass eine Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt ist.
24 
Aus Nr. 22 der Begründungserwägungen der Richtlinie 2000/78/EG folgt nichts anderes. Dort heißt es, die Richtlinie lasse die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt. Aus der Rechtsprechung des EuGH im Fall Maruko (a.a.O.) ergibt sich aber, dass die Mitgliedstaaten zwar die Zuständigkeit für den Familienstand und davon abhängige Leistungen haben, bei der Ausübung dieser Zuständigkeit aber das Gemeinschaftsrecht zu beachten ist, insbesondere die Bestimmungen in Bezug auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung (Rn. 59 der Entscheidung vom 01.04.2008, m.w.N.). Dies heißt aber, dass die tragende Erwägung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 26.01.2006 (2 C 43/04, NJW 2006, 1828 = ZBR 2006, 251) nicht zutrifft, es handle sich bei dem Familienzuschlag der Stufe 1 um eine Leistung, die allein wegen des Familienstandes gewährt werde. Vielmehr handelt es sich um eine Leistung, die den Mehraufwand wegen einer lebenslangen Partnerschaft mit der damit gesetzlich verbundenen Unterhaltspflicht ausgleichen soll. Diese Partnerschaft und nicht der Familienstand ist der Anknüpfungspunkt, so dass eine Diskriminierung insoweit nicht zulässig ist.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
26 
Die Berufung war gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO zuzulassen.
27 
Beschluss vom 05.02.2009
28 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf
29 
2.708,39 EUR
30 
festgesetzt.
31 
Dieser Betrag ergibt sich aus dem Betrag des Familienzuschlags Stufe 1 in Höhe von 105,28 EUR monatlich für zwei Jahre zzgl. 7,19 % dieses Bezugs gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 des Landessonderzahlungsgesetzes in Anwendung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziffer 10.4).

Gründe

 
15 
Die Klage ist zulässig, insbesondere rechtzeitig innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben. Sie richtet sich nach Klarstellung durch den Kläger auf Zahlung des Familienzuschlags Stufe 1 ab 01.05.2004.
16 
Die Klage ist auch begründet. Die Ablehnung der Zahlung des Familienzuschlags Stufe 1 an den Kläger durch das beklagte Land ist rechtswidrig und verletzt diesen in seinen Rechten, da dieser einen Anspruch hierauf hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).
17 
1. Für den geltend gemachten Anspruch findet sich im dafür geltenden Bundesbesoldungsgesetz keine Rechtsgrundlage. Nach § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BBesG wird der Familienzuschlag nach der Anlage V zu diesem Gesetz gewährt; seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen des Beamten, Richters oder Soldaten entspricht. Nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG gehören zur Stufe 1 verheiratete Beamte, Richter und Soldaten. Der Kläger ist nicht verheiratet, sondern lebt in eingetragener Lebenspartnerschaft. Auch eine analoge Anwendung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG kommt nicht in Betracht, weil keine planwidrige Gesetzeslücke anzunehmen ist. Dies ergibt sich aus dem Gesetzgebungsverfahren zum Lebenspartnerschaftsgesetz in seiner ursprünglichen Fassung vom 16.02.2001 (BGBl I S. 266), wobei die ursprünglich vorgesehene Vorschrift, wonach Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes, die sich auf das Bestehen einer Ehe beziehen, auf das Bestehen einer Lebenspartnerschaft sinngemäß anzuwenden sind, nicht Gesetz wurde. Auch im Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 15.12.2004 (BGBl I S. 3396) ist eine Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe nicht erfolgt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.01.2006 - 2 C 43.04 -, NJW 2006, 1828 sowie BVerwG, Urt. v. 15.11.2007 - 2 C 33.06 -, ZBR 2008, 381).
18 
2. Ein Anspruch ergibt sich aber aus Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 (Amtsblatt Nr. L 303 v. 02.12.2000, S. 16). Danach ist Zweck der Richtlinie die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion und der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten. Im Sinne der Richtlinie bedeutet „Gleichbehandlungsgrundsatz“, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Art. 1 genannten Gründe geben darf (Art. 2 Abs. 1).
19 
a) Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG ist eröffnet. Diese gilt nach ihrem Art. 3 Abs. 1 c) und Abs. 3 für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf (...) die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts, nicht aber für Leistungen jeder Art seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes. Der fragliche Familienzuschlag Stufe 1 für Beamte ist als familienbezogener Anteil der Entlohnung ein Arbeitsentgelt im Sinne dieser Richtlinie. Er ist Besoldungsbestandteil (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Komm. zum BBG, Band 3 § 40 BBesG Rn. 1) und besitzt eine soziale, nämlich familienbezogene Ausgleichsfunktion. Er dient der Förderung der Familie, dem familiären Leistungsausgleich und der Unabhängigkeit des verheirateten Bediensteten im Interesse des Staates (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., § 40 BBesG Rn. 2). Auch nach Art. 141 Abs. 2 EG handelt es sich bei dem Familienzuschlag um Entgelt, denn darunter sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt. Diese Voraussetzung ist gegeben, denn der Familienzuschlag Stufe 1 wird als Zuschlag zum Grundgehalt in zwei pauschalisierten Stufen gemäß Anlage V zum Bundesbesoldungsgesetz als Zuschlag zum Grundgehalt gezahlt, auch wenn der Zuschlag in der Höhe nicht von der Arbeitsmenge oder linear von der Besoldungsgruppe bestimmt wird. Dass es sich um Entgelt handelt, ist im Übrigen unter den Beteiligten unstreitig.
20 
b) Die Umsetzung der Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG des Rates musste bis zum 02.12.2003 erfolgen (Art. 18 der Richtlinie). Seit diesem Zeitpunkt kann sich auch der Einzelne auf das Gebot der Richtlinie in Art. 2 Abs. 1 berufen, wonach es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung u. a. wegen der sexuellen Ausrichtung geben darf. Liegt ein Verstoß gegen dieses Verbot vor, so kann der betroffene Diskriminierte die gleiche Behandlung wie die Vergleichsgruppe verlangen, ebenso wie es bei Art. 141 EG hinsichtlich des gemeinschaftsrechtlichen Gebots der Entgeltgleichheit für Männer und Frauen der Fall ist (vgl. Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Rn. 72 zu Art. 141 EGV; Calliess/Ruffert/Blanke, EUV, EGV, 3. Aufl., Rn. 68ff. zu Art. 141 EG-Vertrag; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.09.2008 - 6 A 2261/05 - Juris).
21 
c) Das Gericht ist der Auffassung, dass die Beschränkung auf verheiratete Beamte in § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG im Hinblick auf in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Beamte eine unmittelbare Diskriminierung nach Art. 2 Abs. 2 a) der Richtlinie 2000/78/EG darstellt. Eine solche liegt vor, wenn eine Person wegen eines der in Art. 1 der Richtlinie genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Das Lebenspartnerschaftsgesetz ermöglicht es Personen gleichen Geschlechts, in einer formal auf Lebenszeit begründeten Fürsorge- und Einstandsgemeinschaft zu leben. Damit wurde für diese Personen nicht die Möglichkeit der Eheschließung eröffnet, sondern ein anderes familienrechtliches Institut geschaffen. Die Bedingungen der Lebenspartnerschaft wurden den in der Ehe angeglichen, insbesondere durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004 (BGBl I S. 3396), sind aber nicht identisch. Der Kläger unterliegt gegenüber seinem Lebenspartner der Unterhaltspflicht aus § 5 LPartG in gleicher Weise wie Ehegatten. Hinsichtlich dieser Unterhaltspflicht besteht eine im Vergleich zu Verheirateten vergleichbare Situation. Der Kläger erfährt aber durch das Vorenthalten des Familienzuschlags eine weniger günstige Behandlung, die auf seiner sexuellen Ausrichtung beruht. Diese verwehrt ihm einerseits, eine Ehe einzugehen, weswegen er nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 BBesG keinen Familienzuschlag Stufe 1 erhalten kann, und stellt andererseits ein unabänderliches persönliches Merkmal dar. Diese sexuelle Ausrichtung, die ihm ein Eingehen der Ehe verwehrt, und nicht der Familienstand ist es, wegen der der Kläger diskriminiert wird. Diese Auffassung wird gestützt durch das Urteil des EuGH vom 01.04.2008 (Rechtssache C-267/05 - Maruko -, ZBR 2008, 375). Darin bejaht der EuGH eine Diskriminierung des Lebenspartners durch Vorschriften, die zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft unterscheiden, falls sich der überlebende Lebenspartner in einer vergleichbaren Situation in Bezug auf die dort streitige Hinterbliebenenversorgung der deutschen Bühnen befindet.
22 
Eine solche mit Ehegatten vergleichbare Situation ist auch beim Kläger im Hinblick auf den fraglichen Familienzuschlag Stufe 1 gegeben: Dieser Familienzuschlag ist ein Besoldungsbestandteil, dem eine soziale, nämlich familienbezogene Ausgleichsfunktion zukommt. Der Familienzuschlag Stufe 1 soll einen pauschalen Beitrag zur Deckung des Mehrbedarfs leisten, der bei verheirateten Beamten aufgrund des gemeinsamen Hausstandes mit dem Ehegatten anfällt. Der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags (Stufe 2) ist dazu bestimmt, den von Kindern verursachten Mehrbedarf zu decken (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., Rn. 12 zu § 40). Der ehegattenbezogene Anteil nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG knüpft an die gegenseitige Unterhaltspflicht der Ehegatten an. Dies zeigt sich im Hinblick auf geschiedene Beamte, die nur dann Anspruch auf einen Familienzuschlag haben, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind (§ 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG), die Unterhaltspflicht also fortbesteht. Die Gewährung des Familienzuschlags ohne Rücksicht auf einen konkreten bestehenden Bedarf des Ehegatten stellt eine Maßnahme zur Förderung der ehelichen Lebensgemeinschaft dar, als Ausdruck des besonderen staatlichen Schutzes nach Art. 6 Abs. 1 GG. Hinsichtlich dieses pauschal unterstellten Mehraufwandes und hinsichtlich der Förderung der Unabhängigkeit des Beamten, die mit dem ehegattenbezogenen Anteil nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG erreicht werden soll, befinden sich Lebenspartner aber in einer vergleichbaren Situation wie Eheleute. Eine Ungleichbehandlung ist daher nicht gerechtfertigt, denn die gegenseitige Unterhaltspflicht besteht grundsätzlich im Hintergrund fort. Maßgeblich ist, wie sich aus dem Urteil Maruko (a.a.O. Rn. 72) ergibt, nur, ob sich die Lebenspartner und Ehegatten konkret im Hinblick auf die fragliche Leistung in einer vergleichbaren Situation befinden. Es führt daher nicht weiter, die beiden familienrechtlichen Institute abstrakt hinsichtlich ihrer Unterschiede zu untersuchen, wie es das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 15.11.2007 ( - 2 C 33.06 -, ZBR 2008, 381) tut. Denn der streitige Zuschlag wird allein wegen der bestehenden Ehe gezahlt (vgl. hierzu insgesamt Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urt. v. 22.07.2008 - 3 LB 13/06 -).
23 
Die Kammer teilt auch nicht die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 06.05.2008 - 2 BvR 1830/06 -, ZBR 2008, 379), dass der Zuschlag nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG aufgrund des in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden typischen Befundes gewährt werde, dass in der Ehe ein Ehegatte namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingte Einschränkungen bei der eigenen Erwerbstätigkeit tatsächlich Unterhalt vom Ehegatten erhalte und so ein erweiterter Alimentationsbedarf entstehe. Der Familienzuschlag wird nämlich nur wegen der bestehenden, auf Dauer angelegten Partnerschaft - die aber bei Lebenspartnern in der gleichen Erwartung der Dauerhaftigkeit wie bei Ehegatten eingegangen wird - gewährt und hat nichts mit der Erwartung zu tun, dass aus der Ehe einmal Kinder hervorgehen oder adoptiert werden. Er knüpft auch nicht daran an, dass früher in der Ehe Kinder gelebt haben, die inzwischen nicht mehr unterhaltsbedürftig sind, als Folge der Kindererziehung der Ehegatte des Beamten aber in seinen Erwerbschancen gemindert ist. Das Bild einer Ehe, die automatisch und im Regelfall auf Kinder angelegt ist, ist mit den gegenwärtigen gesellschaftlichen Verhältnissen in dieser Pauschalität nicht mehr vereinbar. Auf eine konkrete Bedürftigkeit kommt es bei der Gewährung des Familienzuschlags ohnehin nicht an. Damit befinden sich die Partner der eingetragenen Lebenspartnerschaft in Bezug auf den Familienzuschlag Stufe 1 in der gleichen Situation wie Eheleute, so dass eine Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt ist.
24 
Aus Nr. 22 der Begründungserwägungen der Richtlinie 2000/78/EG folgt nichts anderes. Dort heißt es, die Richtlinie lasse die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt. Aus der Rechtsprechung des EuGH im Fall Maruko (a.a.O.) ergibt sich aber, dass die Mitgliedstaaten zwar die Zuständigkeit für den Familienstand und davon abhängige Leistungen haben, bei der Ausübung dieser Zuständigkeit aber das Gemeinschaftsrecht zu beachten ist, insbesondere die Bestimmungen in Bezug auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung (Rn. 59 der Entscheidung vom 01.04.2008, m.w.N.). Dies heißt aber, dass die tragende Erwägung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 26.01.2006 (2 C 43/04, NJW 2006, 1828 = ZBR 2006, 251) nicht zutrifft, es handle sich bei dem Familienzuschlag der Stufe 1 um eine Leistung, die allein wegen des Familienstandes gewährt werde. Vielmehr handelt es sich um eine Leistung, die den Mehraufwand wegen einer lebenslangen Partnerschaft mit der damit gesetzlich verbundenen Unterhaltspflicht ausgleichen soll. Diese Partnerschaft und nicht der Familienstand ist der Anknüpfungspunkt, so dass eine Diskriminierung insoweit nicht zulässig ist.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
26 
Die Berufung war gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO zuzulassen.
27 
Beschluss vom 05.02.2009
28 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf
29 
2.708,39 EUR
30 
festgesetzt.
31 
Dieser Betrag ergibt sich aus dem Betrag des Familienzuschlags Stufe 1 in Höhe von 105,28 EUR monatlich für zwei Jahre zzgl. 7,19 % dieses Bezugs gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 des Landessonderzahlungsgesetzes in Anwendung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziffer 10.4).

(1) Zur Stufe 1 gehören:

1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Das Ablehnungsgesuch wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

A.

1

Der seit 2002 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Beschwerdeführer - ein Studienrat - wendet sich gegen behördliche und gerichtliche Entscheidungen, die seinem Antrag auf rückwirkende Gleichbehandlung mit verheirateten Beamten hinsichtlich des Familienzuschlages der Stufe 1 gemäß § 40 Abs. 1 Nummer 1 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - nicht entsprochen haben.

I.

2

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Sprungrevision gegen das klageabweisende Urteil erster Instanz mit Urteil vom 15. November 2007 - 2 C 33.06 - (NJW 2008, S. 868) zurückgewiesen hatte, erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge, zu deren Begründung er vortrug, das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit einzelnen Teilen seiner rechtlichen Argumentation nicht in einer dem Anspruch auf rechtliches Gehör genügenden Weise auseinandergesetzt.

3

Das Bundesverwaltungsgericht verwarf die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 20. August 2008 - 2 C 14.08 - als unzulässig. Die Begründung der Anhörungsrüge ergebe nicht, dass der Senat entscheidungserhebliches Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen habe.

II.

4

Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 24. September 2008 gegen alle ergangenen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er unter anderem eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch die beiden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts rügt und die Richter Di Fabio und Landau als befangen ablehnt, weil diese bei ihrer Mitwirkung an den Beschlüssen der für das öffentliche Dienstrecht zuständigen Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2007 - 2 BvR 855/06 - (BVerfGK 12, 169), vom 8. November 2007 - 2 BvR 2526/06 - (juris) sowie vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 1830/06 - (BVerfGK 13, 501) gegen Verfassungsprozessrecht und materielles Verfassungsrecht verstoßen hätten.

B.

5

Das gegen den Richter Di Fabio gerichtete Ablehnungsgesuch bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung, weil dieser nicht Mitglied der zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde berufenen Kammer ist. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Landau ist unzulässig.

I.

6

Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGK 8, 59 <60>).

II.

7

So liegt der Fall hier. Der Beschwerdeführer hat seinen Ablehnungsantrag gegenüber dem Richter Landau ausschließlich mit dessen Mitwirkung an drei Beschlüssen der für das öffentliche Dienstrecht zuständigen Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts begründet, in denen jeweils die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft beim Familienzuschlag der Stufe 1 für verfassungsgemäß erachtet wurde. Diese Begründung ist offensichtlich ungeeignet, einen Ausschluss des abgelehnten Richters zu rechtfertigen (vgl. auch BVerfGK 8, 59 <60>).

8

Eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG kann allein aus einer richterlichen Vorbefassung mit einer im anhängigen Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfrage nicht begründet werden (vgl. BVerfGK 8, 59 <60>). Insoweit bestimmt § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG abschließend, dass die richterliche Vorbefassung mit einer Sache nur dann zum Ausschluss führt, wenn sie in einem früheren Rechtszug erfolgt ist und eine Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hatte (vgl. BVerfGK 3, 36 <38 f.>). Nicht ausgeschlossen ist ein Richter, der sich bereits früher - in anderen Verfahren - zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage in bestimmter Weise geäußert hat. Selbst wenn er eine bestimmte Rechtsprechung ständig vertritt, ist er in einem Verfahren nicht ausgeschlossen, das gerade auf die Änderung dieser Rechtsprechung abzielt (vgl. BVerfGE 78, 331 <336 f.>).

C.

9

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Soweit sie sich gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2007 sowie die vorausgegangenen Entscheidungen wendet, ist sie entgegen § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des - den Rechtszug abschließenden - Urteils des Bundesverwaltungsgerichts erhoben worden. Die Erhebung der Anhörungsrüge konnte die Verfassungsbeschwerdefrist nicht offen halten, weil die vom Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge offensichtlich aussichtslos war (vgl. unten I.). Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts über die Anhörungsrüge vom 20. August 2008 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde mangels einer hinreichenden Substantiierung einer Grundrechtsverletzung unzulässig (vgl. unten II.).

I.

10

1. Verlangt der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG) die Einlegung einer Anhörungsrüge, so beginnt der Lauf der Frist zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung über die Anhörungsrüge. Etwas anderes gilt jedoch im Fall der Einlegung einer für den Beschwerdeführer erkennbar offensichtlich unzulässigen (vgl. BVerfGK 11, 203 <205>; 13, 496 <497 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juni 2009 - 1 BvR 893/09 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Januar 2010 - 2 BvR 2253/06 -, juris, Rn. 23; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. April 2011 - 2 BvR 597/11 -, juris, Rn. 4 f.) oder offensichtlich aussichtslosen (vgl. BVerfGK 7, 115 <116>; 13, 472 <476>; 13, 480 <481>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2008 - 2 BvR 1516/08 -, juris, Rn. 1; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. August 2010 - 2 BvR 619/10 -, juris, Rn. 1; Beschluss der 1. Kammer des Erstens Senats vom 8. März 2011 - 1 BvR 2063/10 -, juris) Anhörungsrüge. Denn der Beschwerdeführer soll sich nicht durch einen offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich aussichtlosen Rechtsbehelf die Möglichkeit zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde offen halten können. Offensichtlich unzulässig oder aussichtslos ist ein Rechtsbehelf, über dessen Unzulässigkeit oder Aussichtslosigkeit der Beschwerdeführer bei seiner Einlegung nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre nicht im Ungewissen sein konnte (vgl. BVerfGE 5, 17 <19 f.>; 16, 1 <2 f.>; 19, 323 <330>; 91, 93 <106>).

11

2. Gemessen hieran konnte die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers die Verfassungsbeschwerdefrist nicht offenhalten. Der Beschwerdeführer konnte über die Aussichtslosigkeit seiner Anhörungsrüge nicht im Ungewissen sein. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem die Anhörungsrüge als unzulässig verwerfenden Beschluss vom 20. August 2008 zutreffend festgestellt hat, fehlte es schon an der für die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge erforderlichen Darlegung einer entscheidungserheblichen Verletzung des Gehörsanspruchs (vgl. § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO).

12

Zwar umfasst die Garantie des rechtlichen Gehörs nicht nur die Berücksichtigung des tatsächlichen Vorbringens der Prozessbeteiligten, sondern auch die Berücksichtigung ihrer rechtlichen Erwägungen (vgl. BVerfGE 55, 1 <6>; 60, 175 <210>; 64, 135 <143>; 86, 133 <144>). Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG kann somit auch darin liegen, dass eine für den Prozessausgang wesentliche rechtliche Erwägung einer Prozesspartei überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 293 <295>; 70, 288 <293>; 86, 133 <145 f.>). Allerdings muss sich im Einzelfall klar ergeben, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfGE 42, 364 <368>; 86, 133 <145 f.>). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt danach nur dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfGE 47, 182 <187 f.>; 70, 288 <293>; 86, 133 <146>). Besondere Umstände liegen etwa vor, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133 <146>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Februar 2009 - 1 BvR 1232/07 -, juris, Rn. 36; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. Oktober 2009 - 1 BvR 3474/08 -, juris, Rn. 61).

13

Das Vorliegen solcher besonderen Umstände hat der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise dargelegt. Mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Herleitung seines Anspruchs aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz musste sich das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der von ihm angenommenen Nichtanwendbarkeit des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes offensichtlich nicht befassen. Ebenfalls offenkundig ohne Relevanz für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht über die Rechtfertigung der Besserstellung der Ehe durch Art. 6 Abs. 1 GG war der Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass Art. 6 Abs. 1 GG ausweislich des Urteils des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2002 (BVerfGE 105, 313 <348>) keine verfassungsrechtliche Pflicht zur Besserstellung der Ehe enthält. Soweit der Beschwerdeführer schließlich beklagte, das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht mit seiner Ansicht auseinandergesetzt, es komme für das Vorliegen einer mittelbaren Ungleichbehandlung im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG nicht auf die rechtlichen Unterschiede zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft an, so beanstandete er der Sache nach lediglich, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem (verschiedene Unterschiede zwischen den Familienständen aufzeigenden) Urteil seinem rechtlichen Standpunkt nicht gefolgt war.

II.

14

Hinsichtlich des fristgerecht angegriffenen Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2008 über die Anhörungsrüge wird die Verfassungsbeschwerde dem Begründungserfordernis aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht gerecht, wonach der Beschwerdeführer substantiiert darlegen muss, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert und die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung deutlich zu machen ist (vgl. BVerfGE 108, 370 <386 f.>). Dies ist hier nicht geschehen, nachdem der Beschwerdeführer zur Begründung der geltend gemachten Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG lediglich seinen Vortrag im Anhörungsrügeverfahren wiederholt hat.

15

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Landau wird als unzulässig verworfen.

2. § 40 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 322) ist seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 266) bis zum Inkrafttreten von § 17b des Bundesbesoldungsgesetzes in der Form des Artikel 4 des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14. November 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 2219) mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit eingetragenen Lebenspartnern kein Familienzuschlag der Stufe 1 gewährt wird.

3. a) Der Bescheid des Deutschen Wetterdienstes vom 12. Juni 2003, der Widerspruchsbescheid des Deutschen Wetterdienstes vom 27. April 2004, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 9. Oktober 2008 - 5 E 1144/04 (2) - und der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Mai 2009 - 1 A 2379/08.Z - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

b) Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Mai 2009 - 1 A 2379/08.Z - wird aufgehoben und die Sache an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

4. ...

5. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

A.

1

Der Beschwerdeführer, ein seit 2002 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebender Bundesbeamter der Besoldungsgruppe A 8, begehrt unter Berufung auf Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 33 Abs. 5 GG rückwirkend vom Ende des Jahres 2003 bis zum 1. Januar 2009 eine Gleichbehandlung mit verheirateten Beamten hinsichtlich des Familienzuschlags der Stufe 1 gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - (ehebezogener Teil im Familienzuschlag).

I.

2

1. Bereits seit dem Jahr 1922 wird der Familienstand der Beamten bei der Bemessung ihrer Bezüge berücksichtigt (vgl. Völter, in: Gerloff, Die Beamtenbesoldung im modernen Staat, 1932, S. 34 ff., 42 f.; Sölch/Ziegelasch, Besoldungsgesetz, 1928, § 9, § 10 Reichsbesoldungsgesetz). Nachdem verheirateten männlichen Beamten zunächst ein "Frauenzuschlag" gewährt worden war, flossen unter Geltung des Reichsbesoldungsgesetzes des Jahres 1927 (RGBl I S. 349) die Mehraufwendungen verheirateter Beamter in die Bemessung der ihnen gewährten Wohnungsgeldzuschüsse ein.

3

In der Bundesrepublik Deutschland wurde mit dem Bundesbesoldungsgesetz des Jahres 1957 (Gesetz vom 27. Juli 1957, BGBl I S. 993 - BBesG 1957 -) der Wohnungsgeldzuschuss durch einen (bis 1973 regional unterschiedlichen) Ortszuschlag ersetzt (vgl. Deutscher Bundestag, Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht, zu BTDrucks 2/3638, S. 6; der Entwurf der Bundesregierung hatte noch die Beibehaltung des Wohnungsgeldzuschusses vorgesehen, vgl. BTDrucks 2/1993, S. 6, 43 ff.; vgl. auch BVerfGE 107, 218 <241 f.>). 1976 erfolgte durch das Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBl I S. 3091) eine Änderung der Zuordnung der Beamten zu den Stufen des Ortszuschlags, wobei insbesondere geschiedenen Beamten, Richtern und Soldaten ohne Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr derselbe Ortszuschlag wie verheirateten und verwitweten Bediensteten gewährt wurde (vgl. BTDrucks 7/4127, S. 40, sowie zur Verfassungsmäßigkeit der danach bestehenden Ungleichbehandlung von geschiedenen und verwitweten Beamten BVerfGE 49, 260).

4

2. Mit Wirkung zum 1. Juli 1997 wandelte der Besoldungsgesetzgeber in der Annahme, in den Kosten der Lebenshaltung sei örtlich eine weitgehende Nivellierung eingetreten, den bisherigen Ortszuschlag durch das Dienstrechtsänderungsgesetz des Bundes (vom 24. Februar 1997, BGBl I S. 322 <331 f.>, zur Gesetzesbegründung vgl. BTDrucks 13/3994, S. 41 f.; siehe auch BVerfGE 117, 330 <331 f.>) in einen Familienzuschlag um, wobei der ehemalige Ortszuschlag der Stufe 1 dem Grundgehalt aller Beamten zugeschlagen wurde und der neu eingeführte Familienzuschlag entsprechend dem früheren Ortszuschlag der Stufen 2 ff. nach §§ 39 ff. BBesG an zusätzliche Voraussetzungen gebunden ist. Die Höhe des Familienzuschlags richtet sich nach der Besoldungsgruppe des Beamten und der Stufe, die den Familienverhältnissen entspricht, § 39 Abs. 1 Satz 2 BBesG.

5

§ 40 Abs. 1 BBesG lautete seit dem Jahr 1999 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2012 (BGBl I S. 462) am 22. März 2012 unverändert:

6

§ 40

7

Stufen des Familienzuschlages

8

(1) Zur Stufe 1 gehören

9

1. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,

10

2. verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,

11

3. geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,

12

4. andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die, bei einem Kind einschließlich des gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlages, das Sechsfache des Betrages der Stufe 1 übersteigen. Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach dieser Vorschrift Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Person oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt.

13

Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören gemäß § 40 Abs. 2 BBesG die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

14

Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten (sowie solche, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist) mit berücksichtigungsfähigen Kindern im Sinne des § 40 Abs. 2 BBesG erhalten den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und derjenigen Stufe des Familienzuschlags, die der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht (§ 40 Abs. 3 BBesG).

15

Die Höhe des Familienzuschlags für Bundesbeamte folgt aus der Anlage V zum Bundesbesoldungsgesetz. Danach betrug der Familienzuschlag der Stufe 1 im Jahr 2001 für Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 183,62 DM und für alle übrigen Besoldungsgruppen 192,84 DM. Gegenwärtig wird Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 ein monatlicher Familienzuschlag der Stufe 1 in Höhe von 113,96 € gewährt; alle Beamten der übrigen Besoldungsgruppen erhalten einen Familienzuschlag der Stufe 1 in Höhe von 119,68 €.

16

3. Durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266) führte der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. August 2001 das Institut der Lebenspartnerschaft ein. Die meisten Regelungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes waren den Regelungen der Ehe nachgebildet oder verwiesen auf diese (vgl. hierzu im Einzelnen Wacke, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2010, Vorb. zum LPartG, Rn. 3; zur Verfassungskonformität des Lebenspartnerschaftsgesetzes siehe BVerfGE 105, 313). Nicht Gesetz wurde die Erstreckung des Familienzuschlags auf in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Beamte. Zwar war im Entwurf des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 4. Juli 2000 (BTDrucks 14/3751) in Art. 3 § 10 Nr. 1 auch eine Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes in Gestalt eines neuen § 1 Abs. 1a BBesG vorgesehen, wonach Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten beziehungsweise das Bestehen einer Ehe beziehen, auf eingetragene Lebenspartner beziehungsweise das Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sinngemäß anzuwenden sein sollten. Diese Vorschrift war allerdings im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zusammen mit anderen der Zustimmung des Bundesrates bedürftigen Vorschriften aus dem Entwurf des Lebenspartnerschaftsgesetzes herausgelöst und in Art. 2 § 6 Nr. 1 des Entwurfs für ein Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz (LPartErgG) aufgenommen worden (BRDrucks 739/00, S. 10 f.), welches nicht die Zustimmung des Bundesrates fand (BRPlenprot 757/00, S. 544 ff.).

17

Weitere Angleichungen an die eherechtlichen Regelungen erfolgten durch das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl I S. 3396). Eine Gleichstellung erfolgte in Bereichen wie der Stiefkindadoption, dem Versorgungsausgleich und der Hinterbliebenenrente sowie auch in einzelnen Teilen des Rechts der Bundesbeamten in den Bereichen Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld und Sonderurlaub. Regelungen zum Familienzuschlag finden sich dort nur in einer Hinsicht. In die Patentanwaltsausbildungs- und prüfungsverordnung wurde eine Vorschrift eingefügt, wonach Lebenspartner Anspruch auf Familienzuschlag entsprechend den §§ 39 bis 41 BBesG haben (vgl. BGBl I S. 3396 <3405>).

18

Einen Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur rückwirkenden Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe ab Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1. August 2001 (BTDrucks 17/906) lehnte der Bundestag gegen die Stimmen der Opposition ab (BTPlenprot 17/117, S. 13533).

19

Mit Art. 4 des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14. November 2011 (BGBl I S. 2219) wurde schließlich das Bundesbesoldungsgesetz novelliert und mit dem neu eingefügten § 17b BBesG die entsprechende Geltung aller ehebezogenen Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes für in einer Lebenspartnerschaft lebende Beamte angeordnet. Laut Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes ist dieses mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft getreten.

20

4. Durch die im Zuge der sogenannten Föderalismusreform I (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl I S. 2034) vorgenommene Neuordnung der grundgesetzlichen Gesetzgebungskompetenzen ist die Zuständigkeit für die Regelung der Besoldung der Landesbeamten mit Wirkung zum 1. September 2006 auf die Länder übergegangen. Gemäß Art. 125a Abs. 1 GG gilt das Bundesbesoldungsgesetz in den Ländern fort, soweit diese nicht anderweitige landesrechtliche Regelungen getroffen haben oder noch treffen.

21

Unabhängig von der Frage der Fortgeltung von § 40 Abs. 1 BBesG ist in den meisten Ländern mittlerweile eine Gleichstellung von in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden und verheirateten Beamten im Hinblick auf den Anspruch auf Familienzuschlag erfolgt, wobei der Zeitpunkt der Gleichstellung unterschiedlich gewählt wurde (Bayern: Art. 36 des Bayerischen Besoldungsgesetzes, GVBl 2010 S. 410<422>, in Kraft seit 1. Januar 2011; Berlin: § 1a des Landesbesoldungsgesetzes, GVBl 2008, S. 174 f., in Kraft seit 13. Juli 2008; Brandenburg: § 1a des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes, GVBl 2008 S. 363, in Kraft seit 1. Januar 2008; Bremen: § 11 des Bremischen Besoldungsgesetzes, GBl 2007 S. 480, in Kraft seit 1. Dezember 2007; Hamburg: § 45 Abs. 1 Nr. 2 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes sowie Art. 23 § 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Hamburgischen Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts, GVBl 2010, S. 23 ff. <34, 108>, in Kraft seit 1. Februar 2010 mit rückwirkender Gleichstellung von in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten ab 1. August 2001; Hessen: § 1a des Hessischen Besoldungsgesetzes, GVBl 2010 S. 114<117>, in Kraft seit 7. April 2010; Mecklenburg-Vorpommern: § 1a des Besoldungsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern, GVBl 2008 S. 239<242>, in Kraft seit 31. Juli 2008; Niedersachsen: § 1a des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes, GVBl 2010 S. 462, in Kraft seit 15. Oktober 2010; Nordrhein-Westfalen: § 2 des Gesetzes zur Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Besoldungs- und Versorgungsrecht, GV 2011 S. 271, in Kraft seit 4. Juni 2011 mit rückwirkender Gleichstellung von in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten ab 3. Dezember 2003; Rheinland-Pfalz: § 1 Abs. 2a des Landesbesoldungsgesetzes, GVBl 2009 S. 333<336>, in Kraft seit 1. Oktober 2009; Saarland: § 4a des Saarländischen Besoldungsgesetzes, ABl I 2011 S. 192, rückwirkend in Kraft seit 1. Juli 2009; Sachsen-Anhalt: § 38 Abs. 6 des Besoldungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, GVBl 2011 S. 68<78>, in Kraft seit 1. April 2011; Schleswig-Holstein: Art. 2 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften, GVBl 2010 S. 452 f., in Kraft seit 25. Juni 2010; Thüringen: § 1 Abs. 5 des Thüringer Besoldungsgesetzes, GVBl 2011 S. 233, rückwirkend in Kraft seit 1. Juli 2009).

22

Keine gesetzliche Gleichstellung von in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten beim Familienzuschlag ist bislang in Baden-Württemberg und in Sachsen erfolgt.

II.

23

Der Beschwerdeführer ist als Bundesbeamter beim Deutschen Wetterdienst - einer teilrechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - tätig.

24

1. Im Mai 2003 beantragte er im Hinblick auf die von ihm im Jahr 2002 eingegangene eingetragene Lebenspartnerschaft und unter Berufung auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vom 27. November 2000 (ABl Nr. L 303/16) beim Deutschen Wetterdienst erfolglos die Zahlung von Familienzuschlag der Stufe 1.

25

2. Die daraufhin vom Beschwerdeführer zum Verwaltungsgericht Darmstadt erhobene Klage mit dem Antrag, den Deutschen Wetterdienst zu verurteilen, ab 2. Dezember 2003 - dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG - einen Familienzuschlag der Stufe 1 zu bezahlen, wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Oktober 2008 ab. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der eingegangenen Lebenspartnerschaft keinen Anspruch auf einen Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG, denn diese Vorschrift sei weder unmittelbar noch mittelbar anwendbar. Die eingetragene Lebenspartnerschaft sei keine Ehe. Unter Verweis auf die Gründe der Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Mai 2008 (BVerfGK 13, 501) lehnte das Verwaltungsgericht auch eine analoge Anwendung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG ab. In dieser Auslegung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG liege weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Diskriminierung im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG. Jedenfalls sei eine etwaige Diskriminierung gerechtfertigt.

26

3. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 28. Mai 2009 ab. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestünden nicht. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung und Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsgesetzes eine vollständige Übereinstimmung der Institute Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft bewusst vermieden. Deshalb liege § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG mit Blick auf eingetragene Lebenspartner auch keine planwidrige Gesetzeslücke zugrunde. Die entscheidende Frage, ob Lebenspartner und Ehegatten im Rahmen der Familienzuschlagsregelungen des § 40 BBesG in vergleichbaren Situationen lebten, sei durch die aktuelle Rechtsprechung auch des Bundesverfassungsgerichts umfassend geklärt und bedürfe keiner erneuten obergerichtlichen Entscheidung. Ausgehend von diesen Überlegungen lägen auch keine Gründe zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO vor.

III.

27

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen die Bescheide des Deutschen Wetterdienstes, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt und den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sowie mittelbar gegen § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG und gegen § 17b BBesG in der Fassung des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14. November 2011 (BGBl I S. 2219). Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung der Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG.

28

Das Bundesverfassungsgericht habe bislang nicht die Frage beantwortet, ob Art. 6 Abs. 1 GG ohne Hinzutreten weiterer Sachgründe eine Benachteiligung der eingetragenen Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe rechtfertige. Angesichts der Zwecksetzung des Familienzuschlags, für den Mehraufwand aufgrund des gemeinsamen Hausstandes mit dem Ehegatten einen Ausgleich zu schaffen, und der identischen Unterhaltspflichten von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten sei eine Schlechterstellung von in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten beim Familienzuschlag mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren. Ehegatten ohne Kinder und eingetragene Lebenspartner ohne Kinder befänden sich mit Blick auf den Familienzuschlag in einer vergleichbaren Situation. Der Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG bestehe ferner darin, dass in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Beamte gegenüber in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Angestellten des öffentlichen Dienstes ungerechtfertigt benachteiligt würden.

29

Die Berücksichtigung eingetragener Lebenspartnerschaften beim Familienzuschlag sei auch aufgrund der Alimentationspflicht des Dienstherrn nach Art. 33 Abs. 5 GG geboten. Wenn aus Art. 6 Abs. 1 GG kein Abstandsgebot der Ehe gegenüber der eingetragenen Lebenspartnerschaft zu entnehmen sei, könne auch Art. 33 Abs. 5 GG einer Erstreckung des Familienzuschlags auf eingetragene Lebenspartner nicht entgegenstehen. Unter Berücksichtigung der identischen Unterhaltspflichten umfasse das Alimentationsprinzip auch den eingetragenen Lebenspartner.

30

Der Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 2010 (- 1 BvR 170/06 -, DVBl 2010, S. 1098 ff.) stehe einer Pflicht des Gesetzgebers zur rückwirkenden Neuregelung des Familienzuschlags nicht entgegen. Anders als im dortigen Verfahren gehe es im vorliegenden Fall um Beamtenrecht. Angesichts des besonderen Treueverhältnisses zwischen Dienstherrn und Beamten müsse der Dienstherr dafür Sorge tragen, dass zeitnah geltend gemachte, noch nicht rechtskräftig beschiedene Besoldungsansprüche auch für die Vergangenheit erfüllt würden.

31

Mit Schriftsatz vom 13. April 2012 erklärte der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 für erledigt, da der Deutsche Wetterdienst ihm zwischenzeitlich aufgrund der mittlerweile geänderten Rechtslage den Familienzuschlag der Stufe 1 ab dem 1. Januar 2009 bewilligt habe. Im Übrigen werde die Verfassungsbeschwerde fortgeführt. Außerdem wolle er die Verfassungsbeschwerde nun auch gegen das Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14. November 2011 (BGBl I S. 2219) erstrecken. Dadurch, dass dieses Gesetz erst am 1. Januar 2009 in Kraft getreten sei, verletze es bereits vor diesem Zeitpunkt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Beamte in ihren Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG.

32

Darüber hinaus lehnt der Beschwerdeführer die Richter Di Fabio und Landau wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die Befangenheit der Richter folge aus deren Mitwirkung an den ablehnenden Beschlüssen der für das öffentliche Dienstrecht zuständigen Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2007 (BVerfGK 12, 169), vom 8. November 2007 (- 2 BvR 2466/06 -, FamRZ 2008, S. 487 ff.) sowie vom 6. Mai 2008 (BVerfGK 13, 501). Die Kammer habe die Senatszuständigkeit grob missachtet, weil der Frage, ob Art. 6 Abs. 1 GG auch ohne Hinzutreten weiterer Sachgründe geeignet sei, eine Schlechterstellung von Lebenspartnerschaften gegenüber der Ehe zu rechtfertigen, grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG zukomme. Außerdem habe die Kammer kompetenzwidrig den Fachgerichten die Interpretation des zwischenzeitlich ergangenen Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache Maruko (Urteil vom 1. April 2008 - C-267/06 -, Slg. 2008, S. I-1757) vorgeben wollen.

IV.

33

Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Bundesregierung, der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule und Lesbische Paare e.V. (SLP) Stellung genommen.

34

1. Das Bundesministerium des Innern teilt namens der Bundesregierung mit, es habe in Umsetzung zweier Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2010 (- 2 C 10/09 -, NJW 2011, S. 1466 ff. sowie - 2 C 21/09 -, DVBl 2011, S. 354 ff.) die Besoldungs- und Versorgungsstellen des Bundes angewiesen, allen Besoldungs- und Versorgungsempfängern in Lebenspartnerschaften den Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG fortlaufend sowie rückwirkend seit dem 1. Juli 2009 zu gewähren. Zudem sei ein (mittlerweile umgesetzter) Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht worden, mit dem eine Übertragung der ehebezogenen Vorschriften des Besoldungsrechts auf Besoldungsempfänger in Lebenspartnerschaften rückwirkend zum 1. Januar 2009 erfolgen solle. Der Beschwerdeführer sei insoweit klaglos gestellt.

35

Eine weitergehende Rückwirkung sei aus Sicht der Bundesregierung nicht geboten. Die Konstellation sei vergleichbar mit der dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 2010 (- 1 BvR 170/06 -, a.a.O.) zugrunde liegenden. Gemäß diesem Beschluss bestehe eine Pflicht des Gesetzgebers zur rückwirkenden Beseitigung eines mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarenden Rechtszustands nicht, wenn die Verfassungsrechtslage bislang nicht hinreichend geklärt sei.

36

Auch die Erwägungen im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 (BVerfGE 126, 400) sprächen gegen eine rückwirkende Verpflichtung zur Einbeziehung von in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten in den Familienzuschlag der Stufe 1 über das Jahr 2009 hinaus. Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer habe das Bundesverfassungsgericht die Verpflichtung zur rückwirkenden Gleichstellung unter anderem daraus abgeleitet, dass Erbschaften einmalige Ereignisse seien, deren gleichheitswidrige Besteuerung erhebliche Vermögensfolgen zeitige, die sich in die Zukunft erstrecken würden. Der besoldungsrechtliche Familienzuschlag der Stufe 1 sei hiermit nicht vergleichbar. Dieser diene, wie die gesamte Besoldung, der Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs.

37

Wie aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2010 (a.a.O.) ersichtlich, sei auch europarechtlich keine weitergehende Rückwirkung geboten. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sei nicht erforderlich.

38

2. Der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule und Lesbische Paare e.V. (SLP) halten die Verfassungsbeschwerde für begründet. Sie verweisen im Wesentlichen auf die Gründe der Entscheidungen des Ersten Senats zur betrieblichen Hinterbliebenenversorgung vom 7. Juli 2009 (BVerfGE 124, 199) sowie zur Erbschaftsteuer vom 21. Juli 2010 (BVerfGE 126, 400), die auf den vorliegenden Fall übertragbar seien. Der Zweck des Familienzuschlages der Stufe 1 bestehe darin, einen Beitrag für den Mehraufwand des gemeinsamen Hausstandes mit dem Ehegatten zu leisten. Angesichts der identischen Unterhaltspflichten sei die Schlechterstellung von in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden gegenüber verheirateten Beamten nicht zu rechtfertigen.

39

Entgegen den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2010 (a.a.O.) sei danach eine rückwirkende Gleichstellung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft beim Familienzuschlag nicht erst ab dem 1. Juli 2009, sondern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1. August 2001 geboten.

40

Auch seien die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts durch das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10. Mai 2011 in der Rechtssache Römer (- C-147/08 -, NJW 2011, S. 2187 ff.) mittlerweile überholt. Danach stehe in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten aufgrund der Richtlinie 2000/78/EG ab dem 3. Dezember 2003 derselbe Familienzuschlag wie verheirateten Beamten zu.

B.

41

Das gegen den Richter Di Fabio gerichtete Ablehnungsgesuch bedarf keiner Entscheidung, weil dieser nicht mehr Mitglied des zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde berufenen Senats ist (siehe auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweitens Senats vom 31. August 2011 - 2 BvR 1979/08 -, juris).

42

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Landau ist bereits unzulässig.

43

Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGK 8, 59 <60>).

44

So liegt der Fall hier. Der Beschwerdeführer hat sein Ablehnungsgesuch gegen den Richter Landau ausschließlich mit dessen Mitwirkung an drei Entscheidungen der für das öffentliche Dienstrecht zuständigen Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts begründet, in denen die Kammer jeweils eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (und damit eine Senatszuständigkeit) verneint und die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft beim Familienzuschlag der Stufe 1 für verfassungsgemäß erachtet hatte.

45

Die Begründung des Befangenheitsgesuchs ist offensichtlich ungeeignet, einen Ausschluss des abgelehnten Richters zu rechtfertigen (vgl. auch BVerfGK 8, 59 <60>). Eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG kann allein aus einer richterlichen Vorbefassung mit einer im anhängigen Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfrage nicht begründet werden (vgl. BVerfGK 8, 59 <60>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 2011, a.a.O.). Insoweit bestimmt § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG abschließend, dass die richterliche Vorbefassung mit einer Sache nur dann zum Ausschluss führt, wenn sie in einem früheren Rechtszug erfolgt ist und eine Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hatte (vgl. BVerfGK 3, 36 <38 f.>). Nicht ausgeschlossen ist ein Richter, der sich bereits früher - in anderen Verfahren - zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage in bestimmter Weise geäußert hat. Selbst wenn er eine bestimmte Rechtsauffassung ständig vertritt, ist er in einem Verfahren nicht ausgeschlossen, das gerade auf die Änderung dieser Rechtsauffassung abzielt (vgl. BVerfGE 78, 331 <336 f.>). Aus diesem Grund kann weder die Verneinung der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung von in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden und verheirateten Beamten beim Familienzuschlag noch die Bejahung dieser Frage in einer Kammerentscheidung die Besorgnis der Befangenheit eines der mitwirkenden Richter begründen.

C.

I.

46

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG rügt und eine Gleichbehandlung mit verheirateten Beamten verlangt.

II.

47

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Alimentationspflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG beanstandet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.

48

1. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG hat ein Beschwerdeführer nicht nur die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und den die Verletzung enthaltenden Vorgang substantiiert und schlüssig darzulegen; er ist auch gehalten, die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung deutlich zu machen (vgl. BVerfGE 108, 370 <386 f.>).

49

2. Dieser Anforderung wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Alimentationspflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG beanstandet. Zwar verpflichtet das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Alimentationsprinzip den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie amtsangemessen zu alimentieren. Es gibt jedoch keinen Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, wonach die Besoldung des Beamten sich aus einzelnen Besoldungsbestandteilen (wie Grundgehalt, Familienzuschlag etc.) zusammensetzen müsste, solange sich die Bezüge in ihrer Gesamthöhe noch als amtsangemessen darstellen (vgl. BVerfGE 44, 249 <263>; 49, 260 <272>; 117, 330 <350>).

50

Dass die Gesamtalimentation des Beschwerdeführers in den Jahren 2003 bis 2009 nicht mehr amtsangemessen war, weil ihm nicht der begehrte Familienzuschlag der Stufe 1 gewährt wurde, hat dieser in keiner Weise dargelegt. Hierfür ist auch schon insofern nichts ersichtlich, als ein faktisch beim Beschwerdeführer vorhandener Mehrbedarf durch die Aufnahme seines Lebenspartners in den gemeinsamen Haushalt auch über § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG in der bis zum Jahr 2012 geltenden Fassung hätte ausgeglichen werden können (vgl. BVerfGK 12, 169 <177>), der Beamten, Richtern und Soldaten einen Anspruch auf Familienzuschlag gewährte, wenn diese eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen hatten und ihr Unterhalt gewährten, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet waren (geändert mit Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2012, BGBl I S. 462 <463 f.>).

51

Danach bedarf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage keiner Entscheidung, ob auch der Lebenspartner des Beamten zu den Personen gehört, für die der Dienstherr im Rahmen seiner Alimentationspflicht mitzusorgen hat (verneint wird dies etwa von BVerfGK 12, 169 <177 f.>; BVerwGE 125, 79 <82 f.>).

D.

52

Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie auch begründet. Die mittelbar angegriffene Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG sowie die hierauf beruhenden, unmittelbar angegriffenen gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen verstoßen gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

I.

53

1. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 79, 1 <17>; 126, 400 <416>; stRspr). Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 <431>; 112, 164 <174>; 116, 164 <180>; 124, 199 <218>; 126, 400 <416>; stRspr).

54

Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; 117, 1 <30>; 124, 199 <219>; 126, 400 <416>; stRspr). Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall das Willkürverbot oder das Gebot verhältnismäßiger Gleichbehandlung durch den Gesetzgeber verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 75, 108 <157>; 101, 275 <291>; 103, 310 <318>; 105, 73 <111>; 110, 412 <432>; 121, 108 <119>; 126, 400 <416>).

55

a) Im Fall der Ungleichbehandlung von Personengruppen besteht regelmäßig eine strenge Bindung des Gesetzgebers an die Erfordernisse des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes; dies gilt auch dann, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten (nur) mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt (vgl. BVerfGE 101, 54 <101>; 103, 310 <319>; 110, 274 <291>).

56

Eine Norm verletzt danach dann den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn durch sie eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 <88>; 84, 197 <199>; 100, 195 <205>; 107, 205 <213>; 109, 96 <123>; 110, 274 <291>; 124, 199 <219 f.>; 126, 400 <418>; stRspr).

57

b) Die Anforderungen an die Rechtfertigung einer ungleichen Behandlung von Personengruppen sind umso strenger, je mehr sich die zur Unterscheidung führenden personenbezogenen Merkmale den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmalen annähern, das heißt je größer die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; 97, 169 <181>; 124, 199 <220>). Dies ist etwa bei Differenzierungen nach der sexuellen Orientierung der Fall (vgl. BVerfGE 124, 199 <220>; 126, 400 <419>; BVerfGK 12, 169 <176 f.>; Osterloh, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 92 ff.; Jarass, in: ders./Pieroth, GG, 11. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 19a).

58

Dem lässt sich entgegen einer teilweise vertretenen Ansicht nicht entgegen halten, die Annahme gesteigerter Rechtfertigungsanforderungen an Diskriminierungen wegen der sexuellen Orientierung ignoriere die Entscheidung des verfassungsändernden Gesetzgebers, die sexuelle Orientierung gerade nicht als zusätzliches Differenzierungsverbotsmerkmal in Art. 3 Abs. 3 GG aufzunehmen (so Krings, in: Festgabe für Friauf, 2011, S. 269<273>; Kischel, in: Epping/Hillgruber, Beck'scher Onlinekommentar GG, Art. 3 Rn. 42.1 f. <1. April 2012>; Uhle, in: Epping/Hillgruber, Beck'scher Onlinekommentar GG, Art. 6 Rn. 36.2 <1. April 2012>; Hofmann, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 12. Aufl. 2011, Art. 6 Rn. 22a; Hillgruber, JZ 2010, S. 41 <43>).

59

Ein entgegenstehender Wille des verfassungsändernden Gesetzgebers lässt sich nicht feststellen. Zwar ist es richtig, dass noch im Jahr 1993 die nach der Wiedervereinigung eingesetzte Gemeinsame Verfassungskommission eine Erweiterung des Art. 3 Abs. 3 GG hinsichtlich des (die Unterkategorie der sexuellen Orientierung mitumfassenden) Merkmals der sexuellen Identität unter anderem mit der Begründung verwarf, eine weitere Ausdifferenzierung des Art. 3 Abs. 3 GG müsse vermieden werden, da durch die Atomisierung nach Gruppen die Verfassung Schaden nehmen könne (siehe BTDrucks 12/6000, S. 54). Zuletzt wurde die Einfügung des Merkmals der sexuellen Identität (vgl. die Gesetzesentwürfe der Oppositionsfraktionen BTDrucks 17/88, 17/254 und 17/472) jedoch von der Bundestagsmehrheit mit dem Argument abgelehnt, eine Erweiterung sei nicht erforderlich, weil der Schutz vor Diskriminierungen wegen der sexuellen Identität durch Art. 3 Abs. 1 GG sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mittlerweile mit dem Schutz nach Art. 3 Abs. 3 GG decke und eine Erweiterung des Art. 3 Abs. 3 GG daher (überflüssige) "Symbolpolitik" darstelle (siehe BTDrucks 17/4775, S. 5).

60

c) Der danach geltende Rechtfertigungsmaßstab erfährt keine Modifikation durch den Umstand, dass die vorliegend gerügte Ungleichbehandlung im Bereich des Beamtenbesoldungsrechts besteht.

61

Der Gesetzgeber besitzt im Bereich der Beamtenbesoldung grundsätzlich einen weiten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen kann (vgl. BVerfGE 13, 356 <366 f.>; 26, 141 <158>; 117, 330 <352 f.>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 -, juris, Rn. 61; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, NVwZ 2012, S. 357 <359>; stRspr). Dies betrifft sowohl die Struktur als auch die Höhe der angemessenen Besoldung (vgl. z.B. BVerfGE 81, 363 <376>). Das Bundesverfassungsgericht hat grundsätzlich nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Es beanstandet nur die Überschreitung äußerster Grenzen, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen, solange dem Handeln des Besoldungsgesetzgebers nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen (vgl. BVerfGE 65, 141 <148 f.>; 103, 310 <319 f.>, 117, 330 <353>). Ob Letzteres der Fall ist, steht hier gerade in Frage.

62

2. Die Ungleichbehandlung von verheirateten und in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten durch die Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG stellt eine am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messende mittelbare Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung dar.

63

Zwar richtet sich die Gewährung beziehungsweise Nichtgewährung des Familienzuschlags nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG nicht ausdrücklich nach der sexuellen Orientierung, sondern nach dem Familienstand des jeweiligen Beamten. Mittelbar wird damit jedoch an die sexuelle Orientierung angeknüpft. Denn auch wenn der das Differenzierungskriterium für die Gewährung des Familienzuschlags bildende Familienstand den betroffenen Beamten unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung zugänglich ist, ist doch die Entscheidung des Einzelnen für eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft kaum trennbar mit seiner sexuellen Orientierung verbunden (vgl. BVerfGE 124, 199 <221>; 126, 400 <419>). Gesetzliche Bestimmungen, die die Rechte eingetragener Lebenspartner regeln, erfassen typischerweise homosexuelle Menschen, während solche, die die Rechte von Ehegatten regeln, typischerweise heterosexuelle Menschen erfassen (vgl. BVerfGE 124, 199 <221 f.>; 126, 400 <419>; BVerfGK 12, 169 <176>).

II.

64

Die Ungleichbehandlung von verheirateten und in eingetragenen Lebenspartnerschaften lebenden Beamten beim Anspruch auf Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 ist nicht gerechtfertigt. Auch der in Art. 6 Abs. 1 GG verankerte besondere Schutz der Ehe vermag die Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen.

65

1. Das Grundgesetz stellt in Art. 6 Abs. 1 Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Damit garantiert die Verfassung nicht nur das Institut der Ehe, sondern gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (vgl. BVerfGE 6, 55 <72>; 55, 114 <126>; 105, 313 <346>). Die Ehe als allein der Verbindung zwischen Mann und Frau vorbehaltenes Institut (vgl. BVerfGE 105, 313 <345>) erfährt durch Art. 6 Abs. 1 GG einen eigenständigen verfassungsrechtlichen Schutz. Um diesem Schutzauftrag Genüge zu tun, ist es insbesondere Aufgabe des Staates, alles zu unterlassen, was die Ehe beschädigt oder sonst beeinträchtigt, und sie durch geeignete Maßnahmen zu fördern (vgl. BVerfGE 6, 55 <76>; 28, 104 <113>; 53, 224 <248>; 76, 1 <41>; 80, 81 <92 f.>; 99, 216 <231 f.>).

66

Wegen des verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderauftrages ist der Gesetzgeber grundsätzlich berechtigt, die Ehe als rechtlich verbindliche und in besonderer Weise mit gegenseitigen Einstandspflichten (etwa bei Krankheit oder Mittellosigkeit) ausgestattete dauerhafte Paarbeziehung gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (vgl. BVerfGE 6, 55 <76 f.>; 105, 313 <348>; 117, 316 <328 f.>; 124, 199 <225>; stRspr). Die Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG bildet einen sachlichen Differenzierungsgrund, der in erster Linie zur Rechtfertigung einer Besserstellung der Ehe gegenüber anderen, durch ein geringeres Maß an wechselseitiger Pflichtbindung geprägten Lebensgemeinschaften geeignet ist (vgl. hierzu etwa BVerfGE 10, 59 <66>; 112, 50 <65>; 115, 1 <19>; 117, 316 <327>; 124, 199 <225>). So hat das Bundesverfassungsgericht beispielsweise eine Bevorzugung der Ehe bei der sozialrechtlichen Finanzierung einer künstlichen Befruchtung insbesondere im Hinblick auf die rechtlich gesicherte Verantwortungsbeziehung und Stabilitätsgewähr der Ehe als gerechtfertigt angesehen (vgl. BVerfGE 117, 316 <327 ff.>). Daneben gestattet Art. 6 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber aber auch, die besonderen, auch gesamtgesellschaftlich dienlichen Lasten, die jeder Ehegatte mit dem Eingehen der Ehe übernimmt, durch die Gewährung einfachgesetzlicher Privilegierungen etwa bei Unterhalt, Versorgung, im Pflichtteils- oder im Steuerrecht zumindest teilweise auszugleichen und damit die Ehe besser zu stellen als weniger verbindliche Paarbeziehungen. Er darf darüber hinaus berücksichtigen, dass die Ehe nach wie vor in signifikantem Umfang Grundlage für ein "behütetes" Aufwachsen von Kindern ist.

67

Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer, in vergleichbarer Weise rechtlich verbindlich verfasster Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zwecken vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung indes nicht (vgl. BVerfGE 124, 199 <226>; 126, 400 <420>). In solchen Fällen bedarf es jenseits der bloßen Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die Benachteiligung dieser anderen Lebensformen rechtfertigt (vgl. BVerfGE 124, 199 <226>). Der besondere Schutz, unter den Art. 6 Abs. 1 GG die Ehe als besondere Verantwortungsbeziehung stellt, rechtfertigt Besserstellungen der Ehe im Verhältnis zu ungebundenen Partnerbeziehungen (vgl. BVerfGE 117, 316 <327>), nicht aber ohne weiteres auch im Verhältnis zu einer rechtlich geordneten Lebensgemeinschaft, die sich von der Ehe durch die Gleichgeschlechtlichkeit der Partner unterscheidet, wegen dieses Unterschiedes mit der Ehe nicht konkurriert und dem Institut der Ehe daher auch nicht abträglich sein kann, sondern es gerade auch Personen, die wegen ihres gleichen Geschlechts eine Ehe nicht eingehen können, ermöglichen soll, eine im Wesentlichen gleichartige institutionell stabilisierte Verantwortungsbeziehung einzugehen.

68

2. Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft beim Familienzuschlag ist danach nicht gerechtfertigt. Allein der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG vermag die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft nicht zu rechtfertigen.

69

In den Grundstrukturen der familienrechtlichen Institute der Ehe und der Lebenspartnerschaft bestehen bereits seit Einführung der Lebenspartnerschaft im Jahr 2001 nur wenige Unterschiede. Insbesondere sind der Grad der rechtlichen Bindung und die gegenseitigen Einstandspflichten bereits seit dem Lebenspartnerschaftsgesetz des Jahres 2001 in Ehe und Lebenspartnerschaft weitgehend angeglichen. So sind die Lebenspartner gemäß § 2 LPartG einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet und tragen füreinander Verantwortung. Die Begründung und Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie die persönlichen und vermögensrechtlichen Rechtsbeziehungen und Unterhaltspflichten der Lebenspartner sind bereits seit 2001 in naher Anlehnung an die Ehe geregelt.

70

Mit dem zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 wurde das Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaft noch näher an das Eherecht angeglichen und auf die Normen zur Ehe in weitem Umfang (hinsichtlich Güterrecht, Unterhaltsrecht, Scheidungsrecht, Stiefkindadoption, Versorgungsausgleich, Hinterbliebenenversorgung) Bezug genommen (vgl. nur BVerfGE 124, 199 <206 ff.>).

71

Es fehlt auch an weiteren sachlichen Gründen für die Rechtfertigung der Besserstellung verheirateter Beamter. Sie lassen sich weder den Vorschriften über den Familienzuschlag und den zugehörigen Gesetzesmaterialien noch dem Vortrag der Verfahrensbeteiligten entnehmen.

72

Tragfähige sachliche Gründe für die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von verheirateten und in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten ergeben sich nicht aus dem Normzweck des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG. Dem ehegattenbezogenen Teil des Familienzuschlags kommt eine "soziale, nämlich familienbezogene Ausgleichsfunktion" zu (vgl. BVerfGE 71, 39 <62> zum ehebezogenen Teil des Ortszuschlags; BVerwG, Urteil vom 3. November 2005 - 2 C 16/04 -, NVwZ-RR 2006, S. 259; Schinkel/Seifert, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht - GKÖD, Bd. 3, Lfg. 1/12, K § 40 Rn. 11), mit der im Interesse der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamten- und Richtertums zur Unabhängigkeit auch des verheirateten Bediensteten beigetragen werden soll (so BVerfGE 71, 39 <62>). Soweit § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG verheirateten Beamten einen Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 gewährt, soll er faktische Mehrbedarfe verheirateter Beamter vor allem im Vergleich zu ledigen Beamten ausgleichen (vgl. etwa Dawin, in: Kugele, BBesG, 2011, § 40 Rn. 4; Sander, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht, § 40 BBesG Rn. 3b ).

73

Dieser Gesetzeszweck kann eine Privilegierung verheirateter Beamter im Verhältnis zu in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten nicht rechtfertigen, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass die mit § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG auszugleichenden Mehrbedarfe nicht ebenso bei in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten bestehen.

74

So sind keine Unterschiede in den Wohnkosten zwischen verheirateten und in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten erkennbar. Auch ein in eingetragener Lebenspartnerschaft lebender Beamter benötigt - wie ein verheirateter Beamter - eine größere Wohnung als ein alleinstehender (oder geschiedener) Beamter. Ebenso sind die Unterhaltspflichten innerhalb von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften bereits seit Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes weitgehend identisch geregelt (siehe BVerfGE 124, 199 <228>). Während Eheleute nach § 1360 Satz 1 BGB verpflichtet sind, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten, trifft Lebenspartner dieselbe Unterhaltspflicht gemäß § 5 Satz 1 LPartG. § 5 Satz 2 LPartG erklärt die Vorschriften über Inhalt und Umfang des ehelichen Unterhalts in § 1360 Satz 2, §§ 1360a, 1360b BGB für entsprechend anwendbar. Wie in der Ehe können auch in Lebenspartnerschaften Ausgestaltungen der Gemeinschaftsbeziehung gelebt werden, die bei einem Partner einen erhöhten Unterhaltsbedarf bedingen (vgl. auch BVerfGE 124, 199 <230>).

75

Auch soweit die durch § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG auszugleichenden Mehrbedarfe des verheirateten Beamten (bzw. der Beamtin) in seinem (oder ihrem) "typischerweise erhöhten Unterhaltsbedarf" bestehen, wenn sein (oder ihr) Ehegatte "namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der eigenen Erwerbstätigkeit tatsächlich Unterhalt" vom Beamten (der Beamtin) erhält (so BVerfGK 13, 501 <506>; BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 2 C 10/09 -, juris, Rn. 15; Schmidt; in: Plog/Wiedow, BBG, § 40 BBesG Rn. 28 ; a.A. Classen, FPR 2010, S. 200 <202>), ergibt sich hieraus keine Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft. Insoweit sind keine Unterschiede zwischen der Lebenssituation von Ehepartnern und Lebenspartnern zu erkennen (vgl. BVerfGE 124, 199 <229>). Zum einen gibt es nicht in jeder Ehe Kinder. Auch ist nicht jede Ehe auf Kinder ausgerichtet. Zum anderen werden zunehmend auch in Lebenspartnerschaften Kinder großgezogen; auch insoweit sind Ausgestaltungen der Gemeinschaftsbeziehung denkbar und nicht völlig unüblich (vgl. Rupp, Die Lebenssituation von Kindern in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften, 2009, S. 295), in denen der eine der Lebenspartner schwerpunktmäßig die Betreuung der Kinder übernimmt. Darüber hinaus ist die Systematik der Vorschriften über den Familienzuschlag zu berücksichtigen. Danach wird dem finanziellen Mehraufwand, der einem Beamten durch das Großziehen von Kindern entsteht, nicht durch § 40 Abs. 1 BBesG, sondern durch die weiteren Stufen des Familienzuschlags Rechnung getragen. Der Zuschlag nach § 40 Abs. 1 BBesG wird gerade unabhängig davon gewährt, ob aus der Ehe künftig Kinder hervorgehen können oder sollen. Im Übrigen ist die Privilegierung der Ehe bei der Besoldung von Beamten wegen Rücksicht auf einen typischerweise hier in besonderem Maße aus Gründen der Kindererziehung auftretenden Unterhalts- und Versorgungsbedarf auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil etwaige erziehungsbedingte Lücken in der Erwerbsbiographie oder ein sonstiger mit Erziehungsaufgaben zusammenhängender individueller Versorgungsbedarf unabhängig vom Familienstand gezielter berücksichtigt werden können, wie es beispielsweise im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (veranlasst durch BVerfGE 39, 169 <191 ff.>) bereits erfolgt ist (ebenso BVerfGE 124, 199 <230 f.>).

76

Eine etwaige, aus den Gesetzgebungsmaterialien nicht erkennbare familienpolitische Intention des Gesetzgebers, mit Hilfe des Familienzuschlags der Stufe 1 einen Anreiz zur Eingehung von Ehen zu bilden, um damit die Zahl der in den "behüteten" Verhältnissen einer Ehe aufwachsenden Kinder zu erhöhen (in diese Richtung wohl Schmidt, in: Plog/Wiedow, a.a.O., § 40 BBesG Rn. 28 f.; Schinkel/Seifert, in: Fürst, a.a.O., K § 40 Rn. 11), vermag die Ungleichbehandlung ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Auch die "behüteten" Verhältnisse in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können das Aufwachsen von Kindern fördern.

E.

I.

77

Der Verstoß einer Norm gegen das Grundgesetz kann entweder zur Nichtigerklärung (§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 Satz 1, § 95 Abs. 3 BVerfGG) oder dazu führen, dass das Bundesverfassungsgericht die mit der Verfassungswidrigkeit gegebene Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz feststellt (vgl. § 31 Abs. 2, § 79 Abs. 1 BVerfGG). Eine Erklärung nur der Unvereinbarkeit ist insbesondere geboten, wenn der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten hat, den Verfassungsverstoß zu beseitigen. Das ist regelmäßig bei der Verletzung des Gleichheitssatzes der Fall (vgl. BVerfGE 99, 280 <298>; 105, 73 <133>; 117, 1 <69>; 122, 210 <244 f.>; 126, 268 <284 f.>; stRspr). Wenn es zudem um Normen geht, die gleichheitswidrig anderen Personen Vergünstigungen gewähren, die den von der verfassungswidrigen Norm Betroffenen vorenthalten bleiben, ist auch zu berücksichtigen, dass die Nichtigkeit der nicht begünstigenden Norm den Verfassungsverstoß nicht heilen könnte (vgl. BVerfGE 105, 73 <133>).

78

Gemessen hieran kommt im vorliegenden Fall nur eine Unvereinbarerklärung in Betracht. Eine Nichtigerklärung von § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG würde dem Anliegen des Beschwerdeführers nicht zur Durchsetzung verhelfen, weil ihm der Familienzuschlag wegen des im Besoldungsrecht geltenden Vorbehalts des Gesetzes erst dann gewährt werden kann, wenn der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung geschaffen hat (zum Gesetzesvorbehalt für die Beamtenbesoldung vgl. BVerfGE 8, 28 <35>; 81, 363 <386> sowie BVerfGE 99, 300 <313>).

II.

79

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den festgestellten Verfassungsverstoß für in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Beamte, die ihren Anspruch auf Auszahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 zeitnah geltend gemacht haben, rückwirkend mit Wirkung zum 1. August 2001 zu beseitigen.

80

1. Grundsätzlich folgt aus der Feststellung der Unvereinbarkeit einer Norm mit Art. 3 Abs. 1 GG die Verpflichtung des Gesetzgebers, rückwirkend, bezogen auf den in der gerichtlichen Feststellung genannten Zeitpunkt, die Rechtslage verfassungsgemäß umzugestalten (vgl. BVerfGE 73, 40 <101>; 105, 73 <134>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, NVwZ 2012, S. 357 <365>; stRspr).

81

Von diesem Grundsatz können allerdings insbesondere im Interesse verlässlicher Finanz- und Haushaltsplanung bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen Ausnahmen zugelassen werden (vgl. BVerfGE 93, 121 <148>; 105, 73 <134>; 117, 1 <70>; 125, 175 <258>). Gleiches gilt, wenn die Verfassungsrechtslage bisher nicht hinreichend geklärt gewesen und dem Gesetzgeber aus diesem Grund eine angemessene Frist zur Schaffung einer Neuregelung zu gewähren ist (vgl. BVerfGE 125, 175 <258>). Andererseits kann der Umstand, dass die Verfassungsmäßigkeit einer Regelung stets umstritten war, gegen eine Ausnahme vom Grundsatz der rückwirkenden Heilung von Verfassungsverstößen sprechen (siehe BVerfGE 122, 210 <246 f.>; 126, 268 <285 f.>).

82

Im Bereich der Beamtenalimentation ist zudem zu berücksichtigen, dass die im Beamtenverhältnis bestehende Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme zwischen Beamtem und Dienstherrn sowie der Umstand, dass die Alimentation des Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt, dagegen sprechen, den Dienstherrn ohne jede Einschränkung in Bezug auf den Kreis der betroffenen Beamten zu rückwirkenden Erhöhungen der Besoldung zu verpflichten (vgl. BVerfGE 81, 363 <384 ff.>; 99, 300 <330 f.>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, a.a.O., S. 365). Im Bereich der Beamtenbesoldung kann eine rückwirkende Heilung von Verfassungsverstößen sich deswegen auf diejenigen Beamten beschränken, welche den ihnen von Verfassungs wegen zustehenden Alimentationsanspruch zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, gerichtlich geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 81, 363 <385>).

83

2. Danach ist der Gesetzgeber verpflichtet, rückwirkend zum Zeitpunkt der Einführung des Instituts der Lebenspartnerschaft mit Wirkung zum 1. August 2001 eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, die allen Beamten, die ihre Ansprüche auf Familienzuschlag zeitnah geltend gemacht haben, einen Anspruch auf Nachzahlung des Familienzuschlags ab dem Zeitpunkt seiner erstmaligen Beanspruchung einräumt.

84

Eine weitere Einschränkung der Rückwirkung ist auch aus haushaltswirtschaftlichen Gründen nicht geboten. Die anhörungsberechtigten öffentlichen Stellen im vorliegenden Verfahren haben nicht vorgetragen, dass sie die rückwirkende Bezahlung von Familienzuschlägen für in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Beamte haushalterisch in Schwierigkeiten bringen würde. Es ist auch nicht anzunehmen, dass die Anzahl der betroffenen Beamten sehr hoch sein wird (vgl. BTDrucks 17/6359, S. 3; siehe auch BVerfGE 126, 400 <432>).

85

3. Gegenstand der Unvereinbarerklärung ist § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG in der Fassung des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 bis zum Inkrafttreten von § 17b BBesG in der Form des Art. 4 des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14. November 2011 (BGBl I S. 2219) mit Wirkung zum 1. Januar 2009. Die Unvereinbarkeit von § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG mit Art. 3 Abs. 1 GG bestand seit dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1. August 2001.

86

Nicht für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG zu erklären ist die zum 1. Januar 2009 in Kraft getretene Vorschrift des § 17b BBesG in der Fassung des Art. 4 des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14. November 2011 (BGBl I S. 2219). Die Vorschrift hat für den Beschwerdeführer keine belastende Wirkung.

III.

87

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Auslagen sind dem Beschwerdeführer zu gleichen Teilen vom Land Hessen und vom Bund zu erstatten, weil die aufgehobenen Entscheidungen von Gerichten des Landes Hessen getroffen worden sind, der Grund der Aufhebung aber in der Verfassungswidrigkeit einer bundesrechtlichen Vorschrift liegt (vgl. auch BVerfGE 101, 106 <132>).

88

2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Zur Stufe 1 gehören:

1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

(1) Zur Stufe 1 gehören:

1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

(1) Zur Stufe 1 gehören:

1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Tatbestand

1

Der im Jahre 1961 geborene Kläger war seit 1995 als angestellter Lehrer im Schuldienst des Beklagten tätig. Nachdem die Landesregierung des Beklagten beschlossen hatte, die Lehrer in Beamtenverhältnisse zu übernehmen, an der bislang üblichen Teilzeitbeschäftigung aber festzuhalten, und der Landesgesetzgeber das Beamtengesetz entsprechend ergänzt hatte, beantragte auch der Kläger im Jahr 1998 seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter der Voraussetzung ständiger Teilzeit in Höhe von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit. Zugleich beantragte er, den Umfang seiner Teilzeitbeschäftigung vom Tag seiner Ernennung an entsprechend den schulorganisatorischen Möglichkeiten zu erhöhen. Am 4. November 1998 wurde der Kläger zum Beamten auf Probe ernannt. In der ihm ausgehändigten Ernennungsurkunde heißt es, er werde "unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit zum Lehrer zur Anstellung" ernannt. Der Beschäftigungsumfang wurde in den nachfolgenden Schuljahren in wechselndem Umfang bis zur regelmäßigen Arbeitszeit erhöht.

2

Am 8. Mai 2002 wurde der Kläger in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Amt eines Lehrers ernannt. In der ihm ausgehändigten Ernennungsurkunde heißt es, die Ernennung werde "unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit zum Lehrer" ausgesprochen. Seit dem 1. August 2008 ist der Kläger dauernd in Vollzeit beschäftigt. Mit Urkunde vom 29. November 2005 wurde der Kläger zum Studienrat ernannt. Diese Urkunde enthielt keinen Zusatz zur Teilzeitbeschäftigung.

3

Der Kläger wandte sich ohne Erfolg gegen die Anordnung der Teilzeitbeschäftigung mit der Lebenszeiternennung. Im Klageverfahren hat er zudem Besoldungs- und Versorgungsansprüche für die Zeit seiner Teilzeitbeschäftigung geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger könne die Aufhebung der Teilzeitanordnung nicht verlangen, weil er nicht Beamter geworden sei. Es fehle an dem zwingenden gesetzlichen Erfordernis der Ernennung durch Aushändigung einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Ernennungsurkunde. Die Urkunde vom 8. Mai 2002 enthalte zwar den gesetzlich geforderten Mindestinhalt, daneben jedoch den irreführenden Zusatz "in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit". Dadurch habe der Beklagte den Eindruck erweckt, er habe den Kläger in ein verfassungswidriges Teilzeitbeamtenverhältnis berufen wollen. Dieser Eindruck ergebe sich sowohl aus der Aufnahme des Zusatzes in der Urkunde als auch aus dessen Stellung im Text. Umstände, die im Wortlaut des Urkundentextes keinen Ausdruck gefunden hätten, dürften für dessen Auslegung nicht herangezogen werden.

4

Weil der Kläger nicht Beamter geworden sei, könne auch das Leistungsbegehren keinen Erfolg haben.

5

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Revision. Er beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. November 2008 und des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. April 2006 sowie die Anordnung der Teilzeitbeschäftigung in der Ernennungsurkunde vom 8. Mai 2002 und in der Einweisungsverfügung vom 3. Mai 2002 und den Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Jugend, Bildung und Sport vom 13. August 2003 aufzuheben

sowie den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger, soweit die Ansprüche noch nicht erfüllt sind, für den Zeitraum vom 8. Mai 2002 bis zum 31. Juli 2008 nach Maßgabe des § 9a Abs. 1 BBesG den Unterschiedsbetrag zwischen der geleisteten Besoldung und der bei Vollbeschäftigung gesetzlich vorgesehenen Besoldung nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen und den Kläger versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er mit der vollen regelmäßigen Dienstzeit beschäftigt worden wäre.

6

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Der Vertreter des Bundesinteresses verteidigt das Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Klägers ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt revisibles Recht. Die Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Teilzeitbeschäftigung ist zulässig und begründet. Die Anordnung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Aushändigung der Ernennungsurkunde vom 8. Mai 2002 sei keine rechtswirksame Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Amt eines Lehrers (1.). Für die Anordnung einer Teilzeitbeschäftigung bei der Lebenszeiternennung des Klägers gab es keine gesetzliche Grundlage (2.). Aus diesen Gründen ist auch die Leistungsklage begründet (3.).

9

Die Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Teilzeitbeschäftigung in der Ernennungsurkunde zum Beamten auf Lebenszeit ist zulässig. Diese Anordnung hat sich weder dadurch erledigt, dass der Kläger seit dem 1. August 2008 in Vollzeit tätig ist, noch durch die Urkunde vom 29. November 2005. Diese Urkunde enthält zwar den Zusatz zur Teilzeitbeschäftigung nicht mehr, sie ist aber lediglich auf die Verleihung eines anderen Amtes (Beförderung oder Laufbahnwechsel), nicht hingegen auf die Begründung oder Umwandlung eines Beamtenverhältnisses gerichtet.

10

Von der Anordnung der Teilzeitbeschäftigung in der Ernennungsurkunde zum Beamten auf Lebenszeit gehen auch nach Ablauf des dafür festgelegten Zeitraums Rechtswirkungen aus. Die Anordnung stellt die Rechtsgrundlage für die Gewährung entsprechend geringerer Dienstbezüge in der Teilzeitphase (vgl. § 6 BBesG, § 1 LBesG) und für die entsprechend ermäßigte Berücksichtigung der Teilzeit bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG, § 1 LBeamtVG) dar (Urteile vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - BVerwGE 82, 196 <198> = Buchholz 237.8 § 80a RhPLBG Nr. 1 und vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 1.99 - BVerwGE 110, 363 <370> = Buchholz 237.5 § 85c HeLBG Nr. 1, Beschluss vom 6. April 1992 - BVerwG 2 B 30.92 - Buchholz 232 § 72a BBG Nr. 3). Es war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht erforderlich gewesen, dem Kläger für die Vollzeitbeschäftigung eine Urkunde auszuhändigen und somit die Form zu wählen, in der die Teilzeitbeschäftigung ausgesprochen worden ist. Denn hierbei handelt es sich um eine Regelung zum Beschäftigungsumfang, die nicht der Beurkundung bedarf.

11

Die Anfechtungsklage ist auch begründet.

12

1. Nach § 7 Abs. 1 des brandenburgischen Landesbeamtengesetzes (LBG) bedarf es einer Ernennung für die Begründung des Beamtenverhältnisses, seine Umwandlung, die erste Verleihung eines Amtes, die Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung oder die Verleihung eines anderen Amtes beim Laufbahnwechsel. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung erfolgt die Ernennung durch Aushändigung einer Urkunde, deren Form und Inhalt von der Vorschrift bestimmt sind. Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der vorgeschriebenen Form, so liegt keine Ernennung vor (§ 7 Abs. 3 Satz 1 LBG).

13

Diese strenge Formbindung nach dem Urkundenprinzip dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Hinblick auf die besonders starke Rechtsbeständigkeit des beamtenrechtlichen Status (vgl. Urteil vom 26. Oktober 1967 - BVerwG 2 C 22.65 - BVerwGE 28, 155 <158> = Buchholz 232 § 32 BBG Nr. 15, Beschluss vom 17. März 2005 - BVerwG 2 B 100.04 - juris). Sie folgt aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), nach denen es Aufgabe des Staates ist, das Statusrecht der Beamten durch Gesetz zu regeln. Im Rahmen dieses im Beamtenrecht geltenden Vorbehalts des Gesetzes sind die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Beamtenernennung und deren Nichtigkeit abschließend normiert (Urteil vom 9. Juni 1983 - BVerwG 2 C 31.80 - Buchholz 237.7 § 8 LBG NW Nr. 1). Aufgrund der strengen Formbindung nach dem Urkundenprinzip ist für die Beurteilung, ob und welche allgemeine Rechtsstellung der Ernannte erlangt hat, allein auf den Wortlaut und den Inhalt der Ernennungsurkunde abzustellen (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 LBG, § 5 Abs. 3 Satz 1 BRRG). Daraus folgt, dass die Aushändigung einer Ernennungsurkunde, aus der die Art des Beamtenverhältnisses oder das verliehene Amt nicht eindeutig hervorgehen, die damit beabsichtigte Rechtsfolge nicht herbeiführen kann. Die Ernennung ist unter solchen Umständen fehlgeschlagen; es liegt eine sog. Nichternennung vor. Gleiches muss gelten, wenn die Urkunde zwar den gesetzlichen Vorgaben über den Mindestinhalt entspricht, jedoch einen inhaltlichen Zusatz enthält, der Anlass zu berechtigten Zweifeln über die Art des Beamtenverhältnisses oder das verliehene Amt gibt. Der Zusatz muss geeignet sein, die - für sich genommen klaren - Angaben über Art oder Amt in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1965 - BVerwG 2 C 132.62 - Buchholz 232 § 6 BBG Nr. 1).

14

Die vom Beklagten ausgehändigten Urkunden enthalten den in § 7 Abs. 2 LBG gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat den Zusatz "in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit" als irreführenden Zusatz hinsichtlich der Art des Beamtenverhältnisses angesehen, weil der Eindruck der Ernennung zum Beamten in einem Teilzeitbeamtenverhältnis habe entstehen können. Der Kläger sei zu einem Beamten auf Lebenszeit ernannt worden, für den der hergebrachte Grundsatz der Hauptberuflichkeit nicht gelte. An diese Auslegung der Urkunde durch das Berufungsgericht ist der Senat entgegen § 137 Abs. 2 VwGO ausnahmsweise nicht gebunden (Urteile vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 6.81 - Buchholz 406.11 § 135 BauGB Nr. 17 S. 6 und vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 63.08 - Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 4). Denn das Berufungsgericht hat allgemeine Auslegungsregeln nicht beachtet. Die Auslegung des Urkundentextes ergibt, dass der Beklagte nicht die Hauptberuflichkeit des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit ausschließen, sondern die Ernennung mit einer Teilzeitanordnung verbinden wollte:

Zwar spricht einiges dafür, dass der Gesetzgeber mit den Regelungen in §§ 39a und 39b LBG a.F. ein "Teilzeitbeamtenverhältnis" schaffen wollte, weil dieser Begriff in der Gesetzesbegründung mehrfach verwandt wird (vgl. LTDrucks 2/4655 S. 11 f., 18, 21 f.; zur Diskussion um die Einführung eines Teilzeitbeamtenverhältnisses in einem neuen § 3a BRRG: vgl. BTDrucks 13/3994 S. 55, 79 und BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <247 ff.>). Der mittlerweile durch Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. März 2004 (GVBl I. S. 59) aufgehobene § 39b LBG enthielt im maßgeblichen Zeitpunkt der Ernennung des Klägers Regelungen über die antragslose Teilzeit für bereits im Landesdienst angestellte Beschäftigte. Durch ihren Wortlaut und ihren Standort im "Unterabschnitt 7. Arbeitszeit, Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung" blieben die Regelungen zur obligatorischen Einstellungsteilzeit gleichwohl bloße Regelungen zum Beschäftigungsumfang. Sie sollten Ermäßigungen der Regelarbeitszeit ermöglichen. Dies zeigt sich auch daran, dass das "Teilzeitbeamtenverhältnis" weder in § 6 LBG, der die Arten des Beamtenverhältnisses abschließend aufzählt, noch in den Formvorschriften zur Ernennung nach § 7 LBG erwähnt wird.

15

Für die Rechtswirksamkeit der Ernennung des Klägers kommt es allein darauf an, dass die Ernennungsurkunde vom 8. Mai 2002 nicht den Gesetzeswortlaut des § 39b Abs. 1 LBG übernommen hat, wonach ein Bewerber auch "unter der Voraussetzung ständiger Teilzeit in ein Beamtenverhältnis" berufen werden kann, sondern hiervon mit ihrer Formulierung abgewichen ist. Der Wortlaut des Zusatzes in der Urkunde spricht auch nicht von einem Teilzeitbeamtenverhältnis, sondern ausdrücklich von einer "Teilzeitbeschäftigung" und einem "Umfang der Arbeitszeit von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit". Diese Formulierungen lassen aus der Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers keinen Zweifel daran, dass nicht die Art des Beamtenverhältnisses bestimmt, sondern eine Ermäßigung der Regelarbeitszeit angeordnet werden sollte. Die gegenteilige Annahme verletzt allgemeine Auslegungsregeln, weil sie Wortlaut, Systematik und Regelungszweck verkennt.

16

Danach waren in der Urkunde zwei eigenständige, getrennt anfechtbare Regelungen enthalten, und zwar die Umwandlung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit der dazugehörigen Verleihung des Statusamts des Lehrers einerseits und die Regelung über den Beschäftigungsumfang andererseits (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - BVerwGE 82, 196 <198> = Buchholz 237.8 § 80a RhPLBG Nr. 1). Etwas anderes ergibt sich nicht vor dem Hintergrund, dass der Beklagte ohne den vorangegangenen Antrag auf Ermäßigung des Beschäftigungsumfangs zur Probezeiternennung die Berufung in das Beamtenverhältnis möglicherweise nicht ausgesprochen hätte. Denn zum einen ist die Ernennung bedingungsfeindlich, zum anderen lässt sich dies dem Wortlaut der Ernennungsurkunden nicht entnehmen. Die in der Begleitverfügung enthaltene Bedingung beeinflusst die Wirksamkeit der Ernennung nicht.

17

2. Die Anordnung der Teilzeitbeschäftigung in der Ernennungsurkunde über die Umwandlung des Probebeamtenverhältnisses in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit war rechtswidrig, weil sie keine gesetzliche Grundlage hatte.

18

Die Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit bildet seit jeher das Leitbild und den kennzeichnenden wesentlichen Strukturinhalt des Beamtenverhältnisses (vgl. hierzu ausführlich BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <262 ff.> m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 1.99 - BVerwGE 110, 363 <366 ff.> = Buchholz 237.5 § 85c HeLBG Nr. 1). Gleichwohl ist anerkannt, dass Beamte freiwillig, d.h. mit ihrem Einverständnis und auf ihren Antrag hin auch mit einer reduzierten Arbeitszeit Dienst leisten können. An der erforderlichen Freiwilligkeit fehlt es, wenn der Teilzeitantrag nur gestellt wird, weil der Dienstherr eindeutig zu erkennen gegeben hat, ansonsten werde er die Verbeamtung nicht vornehmen (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <268 ff.>).

19

Die Anordnung der Teilzeitbeschäftigung des Klägers beruhte nicht auf Freiwilligkeit. Hierfür ist erforderlich, dass der Bewerber eine echte Wahlmöglichkeit zwischen Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung hat (vgl. Urteile vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - BVerwGE 82, 196 <199> = Buchholz 237.8 § 80a RhPLBG Nr. 1 und vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 1.99 - BVerwGE 110, 363 <366, 368 f.> = Buchholz 237.5 § 85c HeLBG Nr. 1). Wie die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, sollten im Hinblick auf die demografische Situation im Land Brandenburg - stark sinkende Schülerzahlen - und auf den politischen Willen der Landesregierung, Entlassungen von Lehrern dennoch zu vermeiden, grundsätzlich nur Beamtenverhältnisse bei gleichzeitiger Beschränkung der regelmäßigen Arbeitszeit begründet werden. Die Begründung von Beamtenverhältnissen ohne eine derartige Beschränkung war nach diesen Vorgaben ausgeschlossen. Unabhängig davon hat der Kläger bei der Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit keinen Antrag auf Reduzierung des Beschäftigungsumfangs gestellt.

20

Als Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der antragslosen Teilzeitbeschäftigung kommt allein der durch Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. März 2004 (GVBl I S. 59) aufgehobene § 39b LBG in Betracht. § 39a LBG scheidet aus. Denn § 39b LBG erfasst als spezielle Regelung diejenigen Bewerber, die, wie der Kläger, bereits als Arbeitnehmer im Dienst des Beklagten tätig waren. Die Voraussetzungen des § 39b LBG liegen nicht vor. Zum einen regelt § 39b LBG die antragslose Teilzeitbeschäftigung nur bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses, nicht aber bei dessen Umwandlung. Dies zeigen sowohl Absatz 2 als auch der Wortlaut des Absatzes 1 ("als Arbeitnehmer tätig sind"). Bei der Begründung (Einstellung) und der Umwandlung eines Beamtenverhältnisses handelt es sich um beamtenrechtliche Begriffe mit feststehendem Inhalt, den auch der Landesgesetzgeber seine Regelungen zugrunde gelegt hat (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBG). Zum anderen eröffnet das Gesetz die Möglichkeit der Anordnung einer Teilzeitbeschäftigung nur für die Zeit bis zum 31. Dezember 1999.

21

Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. März 2004 (GVBl I S. 59). Abgesehen davon, dass diese Änderung erst nach der Lebenszeiternennung des Klägers in Kraft trat (mit Wirkung vom 23. März 2004, vgl. Art. 12 Satz 2), wird dort nur geregelt, dass gemäß § 39a Abs. 7 Sätze 2 und 3 LBG die Voraussetzung ständiger Teilzeit mit Ablauf des 31. Dezember 2008 entfiel. Beamtenverhältnisse, die unter der Voraussetzung ständiger Teilzeit nach diesem Gesetz begründet wurden, waren bis zu diesem Zeitpunkt in Beamtenverhältnisse in Vollzeitbeschäftigung zu überführen.

22

3. Für die Leistungsklage fehlt es zwar am erforderlichen Vorverfahren (§ 126 Abs. 3 BRRG, § 68 Abs. 2 VwGO). Dieses war aber entbehrlich, weil der Beklagte das Fehlen nicht gerügt und sich zu dem Leistungsbegehren (vorbehaltlos) in der Sache eingelassen und Klagabweisung beantragt hat (stRspr, vgl. Urteil vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14 m.w.N.).

23

Die Leistungsklage ist auch begründet. Die Aufhebung der Teilzeitanordnung beseitigt den Verwaltungsakt rückwirkend. Damit entfallen rückwirkend die Verringerung der Besoldung, § 6 BBesG, § 1 LBesG, und die Auswirkungen auf die Versorgung, § 6 Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. BeamtVG, § 1 LBeamtVG. Unerheblich für den Anspruch auf Besoldung und Versorgung ist es, wenn für diesen Zeitraum nicht die volle Dienstleistung erbracht worden war. Der Besoldungsanspruch steht allerdings unter dem Vorbehalt der Anrechnung eines etwa infolge der teilweise unterbliebenen Dienstleistung erzielten anderen Einkommens (§ 9a Abs. 1 BBesG, § 1 LBesG) und besteht nur, soweit der Kläger nicht ohnehin mit der vollen regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt und entsprechend besoldet worden war (Urteile vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - BVerwGE 82, 196 <198> und vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 1.99 - BVerwGE 110, 363 <370>, Beschluss vom 6. April 1992 - BVerwG 2 B 30.92 - Buchholz 232 § 72a BBG Nr. 3).

24

Eine zusätzliche Arbeitsleistung des Klägers über die allgemein festgesetzte Arbeitszeit hinaus zum Ausgleich der teilweise unterbliebenen Dienstleistung kann der Beklagte wegen Fehlens einer Rechtsgrundlage nicht beanspruchen (Urteil vom 2. März 2000, a.a.O., Beschluss vom 6. April 1992, a.a.O.). Insbesondere ist der Beamte auch nicht etwa - wie im Arbeitsrecht - gehalten, laufend erneut seine volle Dienstleistung anzubieten. Dies hat er bereits durch den Widerspruch bzw. seinen Antrag auf Vollbeschäftigung getan.

25

Entgegen der Auffassung des Beklagten steht der Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) den Ansprüchen nicht entgegen.

26

Der Leistungsgrundsatz gilt für die Auswahl bei der Einstellung und Beförderung im öffentlichen Dienst, nicht aber für die Besoldung und die Versorgung. Diese richten sich ausschließlich nach den durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verbürgten hergebrachten Grundsätzen des Beamtenrechts, zu denen der Alimentationsgrundsatz gehört. Er verpflichtet den Dienstherrn, Beamten und ihren Familien die Mittel für einen Lebensunterhalt zur Verfügung zu stellen, der nach dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit angemessen ist (stRspr, BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363 <385>, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <269>, zuletzt Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 2 BvR 1978/09 - m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2009 - BVerwG 2 C 76.08 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 108 m.w.N.).

27

Anders als im Arbeitsrecht stellt die Besoldung kein Korrelat zur Arbeitsleistung dar (stRspr, vgl. Urteil vom 23. Juli 2009, a.a.O., m.w.N., insbesondere aus der Rspr des BVerfG), sondern dient der amtsangemessenen Alimentation des Beamten und seiner Familie. Auch bei Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen wird die Besoldung nicht zur bloßen Gegenleistung für die während der ermäßigten Arbeitszeit erbrachten Dienstleistungen. Sie behält auch hier ihren sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Alimentierungscharakter und ist nur dann zulässig, wenn die Teilzeitbeschäftigung im Interesse des Beamten und auf dessen Antrag hin gewährt wird. Denn nur dann kann davon ausgegangen werden, dass beim Beamten eine wirtschaftliche Situation vorliegt, die ihm den Verzicht auf einen Teil seiner Bezüge ermöglicht und keine unzulässige Einflussnahme auf seine Amtsführung durch Dritte befürchten lässt (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007, a.a.O., Beschluss vom 18. Juni 2008 - 2 BvL 6/07 - NVwZ 2008, 987 <990>; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 61.03 - BVerwGE 122, 65 <70> = Buchholz 240 § 6 BBesG Nr. 23 und vom 30. Oktober 2008 - BVerwG 2 C 48.07 - BVerwGE 132, 243 = Buchholz 237.8 § 80a RhPLBG Nr. 2).

28

Aus dem Zweck des Alimentationsgrundsatzes folgt, dass ein unverschuldetes Fernbleiben vom Dienst nicht zu besoldungsrechtlichen Nachteilen führen darf (vgl. Urteile vom 10. April 1997 - BVerwG 2 C 29.96 - BVerwGE 104, 230 <234> = Buchholz 240 § 9a BBesG, Nr. 2 und vom 29. April 2004 - BVerwG 2 C 9.03 = Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 8 S. 1 f.). War aber der Kläger infolge der rechtswidrigen Teilzeitanordnung an der Erbringung weiterer Dienstleistung - unverschuldet - gehindert, so folgt aus dem Alimentationsgrundsatz zugleich, dass dies keine Auswirkungen auf seine gesetzlichen Besoldungs- und Versorgungsansprüche haben darf.

29

Zur Durchsetzung dieser Ansprüche bedarf es entgegen der Ansicht des Beklagten nicht der "zeitnahen Geltendmachung"; Ansprüche auf Besoldung oder Versorgung sind Kraft Gesetzes zu erfüllen und müssen von dem Beamten nicht geltend gemacht werden. Das Argument der zeitnahen Geltendmachung ist ausschließlich im Zusammenhang mit der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Beamter von Relevanz. Es folgt zwar aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses, beruht aber allein auf der besonderen rechtlichen Qualität des Anspruchs aus der Vollstreckungsanordnung nach § 35 BVerfGG, vgl. § 79 BVerfGG, die, wenn auch mit Gesetzeskraft ausgestattet, einem gesetzlichen Anspruch auf Besoldung (oder Versorgung) nicht gleichzustellen ist (vgl. zum Ganzen: Urteile vom 13. November 2008 - BVerwG 2 C 16.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 101 und vom 17. Dezember 2008 - BVerwG 2 C 28.07 -).

30

Auch haushaltsrechtliche Erwägungen stehen den Ansprüchen nicht entgegen. Da der Kläger rechtswirksam ernannt worden ist, kann ihm nicht mehr entgegengehalten werden, der damalige (oder ein späterer) Haushaltsplan habe nicht genügend Planstellen enthalten, um alle mit Teilzeitbeschäftigung eingestellten Beamten in Vollzeit zu beschäftigen (vgl. Urteil vom 6. Juli 1989, a.a.O.). Schließlich bedarf es für den Leistungsanspruch des Klägers nicht der Voraussetzungen, wie sie für einen Schadensersatzanspruch oder einen Folgenbeseitigungsanspruch erforderlich sind. Die Ansprüche auf Zahlung der vollen Dienstbezüge und einer Vollzeitbeschäftigung entsprechende Versorgung ergeben sich als Erfüllungsansprüche unmittelbar aus dem Gesetz (BBesG, LBesG und BeamtVG, LBeamtVG).

31

Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus § 291 BGB, § 288 BGB analog (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 15. Juni 2006 - BVerwG 2 C 14.05 - Buchholz 240 § 73 BBesG Nr. 12 m.w.N.) und ist nach § 88 VwGO begrenzt.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Zur Stufe 1 gehören:

1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

(1) Zur Stufe 1 gehören:

1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

(1) Zur Stufe 1 gehören:

1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Tatbestand

1

Der im Jahre 1961 geborene Kläger war seit 1995 als angestellter Lehrer im Schuldienst des Beklagten tätig. Nachdem die Landesregierung des Beklagten beschlossen hatte, die Lehrer in Beamtenverhältnisse zu übernehmen, an der bislang üblichen Teilzeitbeschäftigung aber festzuhalten, und der Landesgesetzgeber das Beamtengesetz entsprechend ergänzt hatte, beantragte auch der Kläger im Jahr 1998 seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter der Voraussetzung ständiger Teilzeit in Höhe von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit. Zugleich beantragte er, den Umfang seiner Teilzeitbeschäftigung vom Tag seiner Ernennung an entsprechend den schulorganisatorischen Möglichkeiten zu erhöhen. Am 4. November 1998 wurde der Kläger zum Beamten auf Probe ernannt. In der ihm ausgehändigten Ernennungsurkunde heißt es, er werde "unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit zum Lehrer zur Anstellung" ernannt. Der Beschäftigungsumfang wurde in den nachfolgenden Schuljahren in wechselndem Umfang bis zur regelmäßigen Arbeitszeit erhöht.

2

Am 8. Mai 2002 wurde der Kläger in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Amt eines Lehrers ernannt. In der ihm ausgehändigten Ernennungsurkunde heißt es, die Ernennung werde "unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit zum Lehrer" ausgesprochen. Seit dem 1. August 2008 ist der Kläger dauernd in Vollzeit beschäftigt. Mit Urkunde vom 29. November 2005 wurde der Kläger zum Studienrat ernannt. Diese Urkunde enthielt keinen Zusatz zur Teilzeitbeschäftigung.

3

Der Kläger wandte sich ohne Erfolg gegen die Anordnung der Teilzeitbeschäftigung mit der Lebenszeiternennung. Im Klageverfahren hat er zudem Besoldungs- und Versorgungsansprüche für die Zeit seiner Teilzeitbeschäftigung geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger könne die Aufhebung der Teilzeitanordnung nicht verlangen, weil er nicht Beamter geworden sei. Es fehle an dem zwingenden gesetzlichen Erfordernis der Ernennung durch Aushändigung einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Ernennungsurkunde. Die Urkunde vom 8. Mai 2002 enthalte zwar den gesetzlich geforderten Mindestinhalt, daneben jedoch den irreführenden Zusatz "in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit". Dadurch habe der Beklagte den Eindruck erweckt, er habe den Kläger in ein verfassungswidriges Teilzeitbeamtenverhältnis berufen wollen. Dieser Eindruck ergebe sich sowohl aus der Aufnahme des Zusatzes in der Urkunde als auch aus dessen Stellung im Text. Umstände, die im Wortlaut des Urkundentextes keinen Ausdruck gefunden hätten, dürften für dessen Auslegung nicht herangezogen werden.

4

Weil der Kläger nicht Beamter geworden sei, könne auch das Leistungsbegehren keinen Erfolg haben.

5

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Revision. Er beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. November 2008 und des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. April 2006 sowie die Anordnung der Teilzeitbeschäftigung in der Ernennungsurkunde vom 8. Mai 2002 und in der Einweisungsverfügung vom 3. Mai 2002 und den Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Jugend, Bildung und Sport vom 13. August 2003 aufzuheben

sowie den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger, soweit die Ansprüche noch nicht erfüllt sind, für den Zeitraum vom 8. Mai 2002 bis zum 31. Juli 2008 nach Maßgabe des § 9a Abs. 1 BBesG den Unterschiedsbetrag zwischen der geleisteten Besoldung und der bei Vollbeschäftigung gesetzlich vorgesehenen Besoldung nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen und den Kläger versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er mit der vollen regelmäßigen Dienstzeit beschäftigt worden wäre.

6

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Der Vertreter des Bundesinteresses verteidigt das Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Klägers ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt revisibles Recht. Die Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Teilzeitbeschäftigung ist zulässig und begründet. Die Anordnung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Aushändigung der Ernennungsurkunde vom 8. Mai 2002 sei keine rechtswirksame Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Amt eines Lehrers (1.). Für die Anordnung einer Teilzeitbeschäftigung bei der Lebenszeiternennung des Klägers gab es keine gesetzliche Grundlage (2.). Aus diesen Gründen ist auch die Leistungsklage begründet (3.).

9

Die Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Teilzeitbeschäftigung in der Ernennungsurkunde zum Beamten auf Lebenszeit ist zulässig. Diese Anordnung hat sich weder dadurch erledigt, dass der Kläger seit dem 1. August 2008 in Vollzeit tätig ist, noch durch die Urkunde vom 29. November 2005. Diese Urkunde enthält zwar den Zusatz zur Teilzeitbeschäftigung nicht mehr, sie ist aber lediglich auf die Verleihung eines anderen Amtes (Beförderung oder Laufbahnwechsel), nicht hingegen auf die Begründung oder Umwandlung eines Beamtenverhältnisses gerichtet.

10

Von der Anordnung der Teilzeitbeschäftigung in der Ernennungsurkunde zum Beamten auf Lebenszeit gehen auch nach Ablauf des dafür festgelegten Zeitraums Rechtswirkungen aus. Die Anordnung stellt die Rechtsgrundlage für die Gewährung entsprechend geringerer Dienstbezüge in der Teilzeitphase (vgl. § 6 BBesG, § 1 LBesG) und für die entsprechend ermäßigte Berücksichtigung der Teilzeit bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG, § 1 LBeamtVG) dar (Urteile vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - BVerwGE 82, 196 <198> = Buchholz 237.8 § 80a RhPLBG Nr. 1 und vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 1.99 - BVerwGE 110, 363 <370> = Buchholz 237.5 § 85c HeLBG Nr. 1, Beschluss vom 6. April 1992 - BVerwG 2 B 30.92 - Buchholz 232 § 72a BBG Nr. 3). Es war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht erforderlich gewesen, dem Kläger für die Vollzeitbeschäftigung eine Urkunde auszuhändigen und somit die Form zu wählen, in der die Teilzeitbeschäftigung ausgesprochen worden ist. Denn hierbei handelt es sich um eine Regelung zum Beschäftigungsumfang, die nicht der Beurkundung bedarf.

11

Die Anfechtungsklage ist auch begründet.

12

1. Nach § 7 Abs. 1 des brandenburgischen Landesbeamtengesetzes (LBG) bedarf es einer Ernennung für die Begründung des Beamtenverhältnisses, seine Umwandlung, die erste Verleihung eines Amtes, die Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung oder die Verleihung eines anderen Amtes beim Laufbahnwechsel. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung erfolgt die Ernennung durch Aushändigung einer Urkunde, deren Form und Inhalt von der Vorschrift bestimmt sind. Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der vorgeschriebenen Form, so liegt keine Ernennung vor (§ 7 Abs. 3 Satz 1 LBG).

13

Diese strenge Formbindung nach dem Urkundenprinzip dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Hinblick auf die besonders starke Rechtsbeständigkeit des beamtenrechtlichen Status (vgl. Urteil vom 26. Oktober 1967 - BVerwG 2 C 22.65 - BVerwGE 28, 155 <158> = Buchholz 232 § 32 BBG Nr. 15, Beschluss vom 17. März 2005 - BVerwG 2 B 100.04 - juris). Sie folgt aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), nach denen es Aufgabe des Staates ist, das Statusrecht der Beamten durch Gesetz zu regeln. Im Rahmen dieses im Beamtenrecht geltenden Vorbehalts des Gesetzes sind die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Beamtenernennung und deren Nichtigkeit abschließend normiert (Urteil vom 9. Juni 1983 - BVerwG 2 C 31.80 - Buchholz 237.7 § 8 LBG NW Nr. 1). Aufgrund der strengen Formbindung nach dem Urkundenprinzip ist für die Beurteilung, ob und welche allgemeine Rechtsstellung der Ernannte erlangt hat, allein auf den Wortlaut und den Inhalt der Ernennungsurkunde abzustellen (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 LBG, § 5 Abs. 3 Satz 1 BRRG). Daraus folgt, dass die Aushändigung einer Ernennungsurkunde, aus der die Art des Beamtenverhältnisses oder das verliehene Amt nicht eindeutig hervorgehen, die damit beabsichtigte Rechtsfolge nicht herbeiführen kann. Die Ernennung ist unter solchen Umständen fehlgeschlagen; es liegt eine sog. Nichternennung vor. Gleiches muss gelten, wenn die Urkunde zwar den gesetzlichen Vorgaben über den Mindestinhalt entspricht, jedoch einen inhaltlichen Zusatz enthält, der Anlass zu berechtigten Zweifeln über die Art des Beamtenverhältnisses oder das verliehene Amt gibt. Der Zusatz muss geeignet sein, die - für sich genommen klaren - Angaben über Art oder Amt in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1965 - BVerwG 2 C 132.62 - Buchholz 232 § 6 BBG Nr. 1).

14

Die vom Beklagten ausgehändigten Urkunden enthalten den in § 7 Abs. 2 LBG gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat den Zusatz "in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit" als irreführenden Zusatz hinsichtlich der Art des Beamtenverhältnisses angesehen, weil der Eindruck der Ernennung zum Beamten in einem Teilzeitbeamtenverhältnis habe entstehen können. Der Kläger sei zu einem Beamten auf Lebenszeit ernannt worden, für den der hergebrachte Grundsatz der Hauptberuflichkeit nicht gelte. An diese Auslegung der Urkunde durch das Berufungsgericht ist der Senat entgegen § 137 Abs. 2 VwGO ausnahmsweise nicht gebunden (Urteile vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 6.81 - Buchholz 406.11 § 135 BauGB Nr. 17 S. 6 und vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 63.08 - Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 4). Denn das Berufungsgericht hat allgemeine Auslegungsregeln nicht beachtet. Die Auslegung des Urkundentextes ergibt, dass der Beklagte nicht die Hauptberuflichkeit des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit ausschließen, sondern die Ernennung mit einer Teilzeitanordnung verbinden wollte:

Zwar spricht einiges dafür, dass der Gesetzgeber mit den Regelungen in §§ 39a und 39b LBG a.F. ein "Teilzeitbeamtenverhältnis" schaffen wollte, weil dieser Begriff in der Gesetzesbegründung mehrfach verwandt wird (vgl. LTDrucks 2/4655 S. 11 f., 18, 21 f.; zur Diskussion um die Einführung eines Teilzeitbeamtenverhältnisses in einem neuen § 3a BRRG: vgl. BTDrucks 13/3994 S. 55, 79 und BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <247 ff.>). Der mittlerweile durch Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. März 2004 (GVBl I. S. 59) aufgehobene § 39b LBG enthielt im maßgeblichen Zeitpunkt der Ernennung des Klägers Regelungen über die antragslose Teilzeit für bereits im Landesdienst angestellte Beschäftigte. Durch ihren Wortlaut und ihren Standort im "Unterabschnitt 7. Arbeitszeit, Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung" blieben die Regelungen zur obligatorischen Einstellungsteilzeit gleichwohl bloße Regelungen zum Beschäftigungsumfang. Sie sollten Ermäßigungen der Regelarbeitszeit ermöglichen. Dies zeigt sich auch daran, dass das "Teilzeitbeamtenverhältnis" weder in § 6 LBG, der die Arten des Beamtenverhältnisses abschließend aufzählt, noch in den Formvorschriften zur Ernennung nach § 7 LBG erwähnt wird.

15

Für die Rechtswirksamkeit der Ernennung des Klägers kommt es allein darauf an, dass die Ernennungsurkunde vom 8. Mai 2002 nicht den Gesetzeswortlaut des § 39b Abs. 1 LBG übernommen hat, wonach ein Bewerber auch "unter der Voraussetzung ständiger Teilzeit in ein Beamtenverhältnis" berufen werden kann, sondern hiervon mit ihrer Formulierung abgewichen ist. Der Wortlaut des Zusatzes in der Urkunde spricht auch nicht von einem Teilzeitbeamtenverhältnis, sondern ausdrücklich von einer "Teilzeitbeschäftigung" und einem "Umfang der Arbeitszeit von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit". Diese Formulierungen lassen aus der Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers keinen Zweifel daran, dass nicht die Art des Beamtenverhältnisses bestimmt, sondern eine Ermäßigung der Regelarbeitszeit angeordnet werden sollte. Die gegenteilige Annahme verletzt allgemeine Auslegungsregeln, weil sie Wortlaut, Systematik und Regelungszweck verkennt.

16

Danach waren in der Urkunde zwei eigenständige, getrennt anfechtbare Regelungen enthalten, und zwar die Umwandlung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit der dazugehörigen Verleihung des Statusamts des Lehrers einerseits und die Regelung über den Beschäftigungsumfang andererseits (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - BVerwGE 82, 196 <198> = Buchholz 237.8 § 80a RhPLBG Nr. 1). Etwas anderes ergibt sich nicht vor dem Hintergrund, dass der Beklagte ohne den vorangegangenen Antrag auf Ermäßigung des Beschäftigungsumfangs zur Probezeiternennung die Berufung in das Beamtenverhältnis möglicherweise nicht ausgesprochen hätte. Denn zum einen ist die Ernennung bedingungsfeindlich, zum anderen lässt sich dies dem Wortlaut der Ernennungsurkunden nicht entnehmen. Die in der Begleitverfügung enthaltene Bedingung beeinflusst die Wirksamkeit der Ernennung nicht.

17

2. Die Anordnung der Teilzeitbeschäftigung in der Ernennungsurkunde über die Umwandlung des Probebeamtenverhältnisses in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit war rechtswidrig, weil sie keine gesetzliche Grundlage hatte.

18

Die Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit bildet seit jeher das Leitbild und den kennzeichnenden wesentlichen Strukturinhalt des Beamtenverhältnisses (vgl. hierzu ausführlich BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <262 ff.> m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 1.99 - BVerwGE 110, 363 <366 ff.> = Buchholz 237.5 § 85c HeLBG Nr. 1). Gleichwohl ist anerkannt, dass Beamte freiwillig, d.h. mit ihrem Einverständnis und auf ihren Antrag hin auch mit einer reduzierten Arbeitszeit Dienst leisten können. An der erforderlichen Freiwilligkeit fehlt es, wenn der Teilzeitantrag nur gestellt wird, weil der Dienstherr eindeutig zu erkennen gegeben hat, ansonsten werde er die Verbeamtung nicht vornehmen (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <268 ff.>).

19

Die Anordnung der Teilzeitbeschäftigung des Klägers beruhte nicht auf Freiwilligkeit. Hierfür ist erforderlich, dass der Bewerber eine echte Wahlmöglichkeit zwischen Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung hat (vgl. Urteile vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - BVerwGE 82, 196 <199> = Buchholz 237.8 § 80a RhPLBG Nr. 1 und vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 1.99 - BVerwGE 110, 363 <366, 368 f.> = Buchholz 237.5 § 85c HeLBG Nr. 1). Wie die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, sollten im Hinblick auf die demografische Situation im Land Brandenburg - stark sinkende Schülerzahlen - und auf den politischen Willen der Landesregierung, Entlassungen von Lehrern dennoch zu vermeiden, grundsätzlich nur Beamtenverhältnisse bei gleichzeitiger Beschränkung der regelmäßigen Arbeitszeit begründet werden. Die Begründung von Beamtenverhältnissen ohne eine derartige Beschränkung war nach diesen Vorgaben ausgeschlossen. Unabhängig davon hat der Kläger bei der Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit keinen Antrag auf Reduzierung des Beschäftigungsumfangs gestellt.

20

Als Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der antragslosen Teilzeitbeschäftigung kommt allein der durch Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. März 2004 (GVBl I S. 59) aufgehobene § 39b LBG in Betracht. § 39a LBG scheidet aus. Denn § 39b LBG erfasst als spezielle Regelung diejenigen Bewerber, die, wie der Kläger, bereits als Arbeitnehmer im Dienst des Beklagten tätig waren. Die Voraussetzungen des § 39b LBG liegen nicht vor. Zum einen regelt § 39b LBG die antragslose Teilzeitbeschäftigung nur bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses, nicht aber bei dessen Umwandlung. Dies zeigen sowohl Absatz 2 als auch der Wortlaut des Absatzes 1 ("als Arbeitnehmer tätig sind"). Bei der Begründung (Einstellung) und der Umwandlung eines Beamtenverhältnisses handelt es sich um beamtenrechtliche Begriffe mit feststehendem Inhalt, den auch der Landesgesetzgeber seine Regelungen zugrunde gelegt hat (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBG). Zum anderen eröffnet das Gesetz die Möglichkeit der Anordnung einer Teilzeitbeschäftigung nur für die Zeit bis zum 31. Dezember 1999.

21

Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. März 2004 (GVBl I S. 59). Abgesehen davon, dass diese Änderung erst nach der Lebenszeiternennung des Klägers in Kraft trat (mit Wirkung vom 23. März 2004, vgl. Art. 12 Satz 2), wird dort nur geregelt, dass gemäß § 39a Abs. 7 Sätze 2 und 3 LBG die Voraussetzung ständiger Teilzeit mit Ablauf des 31. Dezember 2008 entfiel. Beamtenverhältnisse, die unter der Voraussetzung ständiger Teilzeit nach diesem Gesetz begründet wurden, waren bis zu diesem Zeitpunkt in Beamtenverhältnisse in Vollzeitbeschäftigung zu überführen.

22

3. Für die Leistungsklage fehlt es zwar am erforderlichen Vorverfahren (§ 126 Abs. 3 BRRG, § 68 Abs. 2 VwGO). Dieses war aber entbehrlich, weil der Beklagte das Fehlen nicht gerügt und sich zu dem Leistungsbegehren (vorbehaltlos) in der Sache eingelassen und Klagabweisung beantragt hat (stRspr, vgl. Urteil vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14 m.w.N.).

23

Die Leistungsklage ist auch begründet. Die Aufhebung der Teilzeitanordnung beseitigt den Verwaltungsakt rückwirkend. Damit entfallen rückwirkend die Verringerung der Besoldung, § 6 BBesG, § 1 LBesG, und die Auswirkungen auf die Versorgung, § 6 Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. BeamtVG, § 1 LBeamtVG. Unerheblich für den Anspruch auf Besoldung und Versorgung ist es, wenn für diesen Zeitraum nicht die volle Dienstleistung erbracht worden war. Der Besoldungsanspruch steht allerdings unter dem Vorbehalt der Anrechnung eines etwa infolge der teilweise unterbliebenen Dienstleistung erzielten anderen Einkommens (§ 9a Abs. 1 BBesG, § 1 LBesG) und besteht nur, soweit der Kläger nicht ohnehin mit der vollen regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt und entsprechend besoldet worden war (Urteile vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - BVerwGE 82, 196 <198> und vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 1.99 - BVerwGE 110, 363 <370>, Beschluss vom 6. April 1992 - BVerwG 2 B 30.92 - Buchholz 232 § 72a BBG Nr. 3).

24

Eine zusätzliche Arbeitsleistung des Klägers über die allgemein festgesetzte Arbeitszeit hinaus zum Ausgleich der teilweise unterbliebenen Dienstleistung kann der Beklagte wegen Fehlens einer Rechtsgrundlage nicht beanspruchen (Urteil vom 2. März 2000, a.a.O., Beschluss vom 6. April 1992, a.a.O.). Insbesondere ist der Beamte auch nicht etwa - wie im Arbeitsrecht - gehalten, laufend erneut seine volle Dienstleistung anzubieten. Dies hat er bereits durch den Widerspruch bzw. seinen Antrag auf Vollbeschäftigung getan.

25

Entgegen der Auffassung des Beklagten steht der Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) den Ansprüchen nicht entgegen.

26

Der Leistungsgrundsatz gilt für die Auswahl bei der Einstellung und Beförderung im öffentlichen Dienst, nicht aber für die Besoldung und die Versorgung. Diese richten sich ausschließlich nach den durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verbürgten hergebrachten Grundsätzen des Beamtenrechts, zu denen der Alimentationsgrundsatz gehört. Er verpflichtet den Dienstherrn, Beamten und ihren Familien die Mittel für einen Lebensunterhalt zur Verfügung zu stellen, der nach dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit angemessen ist (stRspr, BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363 <385>, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <269>, zuletzt Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 2 BvR 1978/09 - m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2009 - BVerwG 2 C 76.08 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 108 m.w.N.).

27

Anders als im Arbeitsrecht stellt die Besoldung kein Korrelat zur Arbeitsleistung dar (stRspr, vgl. Urteil vom 23. Juli 2009, a.a.O., m.w.N., insbesondere aus der Rspr des BVerfG), sondern dient der amtsangemessenen Alimentation des Beamten und seiner Familie. Auch bei Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen wird die Besoldung nicht zur bloßen Gegenleistung für die während der ermäßigten Arbeitszeit erbrachten Dienstleistungen. Sie behält auch hier ihren sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Alimentierungscharakter und ist nur dann zulässig, wenn die Teilzeitbeschäftigung im Interesse des Beamten und auf dessen Antrag hin gewährt wird. Denn nur dann kann davon ausgegangen werden, dass beim Beamten eine wirtschaftliche Situation vorliegt, die ihm den Verzicht auf einen Teil seiner Bezüge ermöglicht und keine unzulässige Einflussnahme auf seine Amtsführung durch Dritte befürchten lässt (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007, a.a.O., Beschluss vom 18. Juni 2008 - 2 BvL 6/07 - NVwZ 2008, 987 <990>; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 61.03 - BVerwGE 122, 65 <70> = Buchholz 240 § 6 BBesG Nr. 23 und vom 30. Oktober 2008 - BVerwG 2 C 48.07 - BVerwGE 132, 243 = Buchholz 237.8 § 80a RhPLBG Nr. 2).

28

Aus dem Zweck des Alimentationsgrundsatzes folgt, dass ein unverschuldetes Fernbleiben vom Dienst nicht zu besoldungsrechtlichen Nachteilen führen darf (vgl. Urteile vom 10. April 1997 - BVerwG 2 C 29.96 - BVerwGE 104, 230 <234> = Buchholz 240 § 9a BBesG, Nr. 2 und vom 29. April 2004 - BVerwG 2 C 9.03 = Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 8 S. 1 f.). War aber der Kläger infolge der rechtswidrigen Teilzeitanordnung an der Erbringung weiterer Dienstleistung - unverschuldet - gehindert, so folgt aus dem Alimentationsgrundsatz zugleich, dass dies keine Auswirkungen auf seine gesetzlichen Besoldungs- und Versorgungsansprüche haben darf.

29

Zur Durchsetzung dieser Ansprüche bedarf es entgegen der Ansicht des Beklagten nicht der "zeitnahen Geltendmachung"; Ansprüche auf Besoldung oder Versorgung sind Kraft Gesetzes zu erfüllen und müssen von dem Beamten nicht geltend gemacht werden. Das Argument der zeitnahen Geltendmachung ist ausschließlich im Zusammenhang mit der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Beamter von Relevanz. Es folgt zwar aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses, beruht aber allein auf der besonderen rechtlichen Qualität des Anspruchs aus der Vollstreckungsanordnung nach § 35 BVerfGG, vgl. § 79 BVerfGG, die, wenn auch mit Gesetzeskraft ausgestattet, einem gesetzlichen Anspruch auf Besoldung (oder Versorgung) nicht gleichzustellen ist (vgl. zum Ganzen: Urteile vom 13. November 2008 - BVerwG 2 C 16.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 101 und vom 17. Dezember 2008 - BVerwG 2 C 28.07 -).

30

Auch haushaltsrechtliche Erwägungen stehen den Ansprüchen nicht entgegen. Da der Kläger rechtswirksam ernannt worden ist, kann ihm nicht mehr entgegengehalten werden, der damalige (oder ein späterer) Haushaltsplan habe nicht genügend Planstellen enthalten, um alle mit Teilzeitbeschäftigung eingestellten Beamten in Vollzeit zu beschäftigen (vgl. Urteil vom 6. Juli 1989, a.a.O.). Schließlich bedarf es für den Leistungsanspruch des Klägers nicht der Voraussetzungen, wie sie für einen Schadensersatzanspruch oder einen Folgenbeseitigungsanspruch erforderlich sind. Die Ansprüche auf Zahlung der vollen Dienstbezüge und einer Vollzeitbeschäftigung entsprechende Versorgung ergeben sich als Erfüllungsansprüche unmittelbar aus dem Gesetz (BBesG, LBesG und BeamtVG, LBeamtVG).

31

Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus § 291 BGB, § 288 BGB analog (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 15. Juni 2006 - BVerwG 2 C 14.05 - Buchholz 240 § 73 BBesG Nr. 12 m.w.N.) und ist nach § 88 VwGO begrenzt.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.