Verwaltungsgericht Trier Urteil, 25. Aug. 2015 - 1 K 661/15.TR
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die dieser selbst zur Last fallen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Gewährung weitergehender Beihilfe für ambulante sozialpflegerische Versorgung in Form einer 24-Stunden-Assistenz.
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Die am ... geborene Klägerin steht seit 2007, zuletzt als Richterin am Amtsgericht ... in Teilzeitbeschäftigung (50 v.H.), im Dienst des beklagten Landes. Sie ist freiwillig gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Seit ihrer Jugend leidet sie an einer spinalen Muskelatrophie und einer Spina bifida (Neuralrohrfehlbildung), aufgrund derer ihr seit 1993 ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 v.H. sowie die Merkzeichen G, aG, B und H zuerkannt wurden. Die gesetzliche Pflegeversicherung hat sie, erstmalig aktenkundig durch bestandskräftigen Bescheid vom 24. Februar 2004, der Pflegestufe III (schwerstpflegebedürftig) gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch, Elftes Buch – SGB XI – zugeordnet. Zwischen Januar 2012 und Juli 2014 nahm die Klägerin neben ihrer richterlichen Tätigkeit das Amt der Behindertenbeauftragten der beigeladenen Stadt wahr.
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Aufgrund ihrer Erkrankung hat die Klägerin einen 24-Stunden-Assistenzbedarf. Dieser wird durch die Selbsthilfevereinigung C. e.V. erbracht und umfasst Unterstützungsleistungen sowohl im häuslichen als auch im dienstlichen Bereich. Monatlich wurden im streitgegenständlichen Zeitraum Oktober 2013 bis Februar 2014 jeweils 730,5 Assistenzstunden von hauptamtlichen und nebenamtlichen Mitarbeitern geleistet. Die Kosten hierfür betrugen, einschließlich sogenannter Regiekosten, jeweils 11.916,77 € monatlich.
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Für ausschließlich berufsbezogene Tätigkeiten gewährte das Landesamt für Jugend, Versorgung und Soziales Rheinland-Pfalz im streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen der Arbeitsassistenz in Höhe von 720,00 €. Rechtsgrundlage dieser Erstattung war § 102 Abs. 4 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch – SGB IX – i.V.m. § 33 Abs. 1 und 3 SGB IX und § 25 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung – SchwbAV (Leistungen in besonderen Lebenslagen). Die Leistungen waren als persönliches Budget (§ 102 Abs. 7 SGB IX i.V.m. § 17 SGB IX) ausgestaltet und beinhalteten nach Angaben der Klägerin eine reduzierte Pauschale für eine zwei- bis dreistündige berufliche Tätigkeit pro Tag. Ein weiterer Betrag in Höhe von monatlich 775,00 € wurde durch die gesetzliche Pflegeversicherung der Klägerin erstattet. Hierbei handelte es sich um den gemäß § 28 Abs. 2 SGB XI um die Hälfte reduzierten Maximalbetrag für Pflegesachleistungen bei häuslicher Pflege von Bedürftigen der Pflegestufe III (§ 36 Abs. 3 Nr. 3 lit. c) SGB XI). Die Leistungen der Arbeitsassistenz und die erstatteten Pflegesachleistungen wurden durch die zuständigen Leistungsträger jeweils unmittelbar mit dem Leistungserbringer abgerechnet. Zwischen den Beteiligten ist die Pflicht zur Tragung der verbleibenden monatlichen Kosten in Höhe von jeweils 10.421,77 € streitig.
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In der Vergangenheit, nach Angaben der Klägerin seit Beginn ihres Studiums, wurde – zeitweise nach Abzug von Beihilfeleistungen des Beklagten – der jeweils verbleibende Betrag in Höhen zwischen 7.500,00 € und 10.000,00 € durch die beigeladene Stadt als örtliche Trägerin der Sozialhilfe auf Grundlage des Sechsten und Siebten Kapitels des Sozialgesetzbuchs, Zwölftes Buch – SGB XII – erbracht (Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege). Dies erfolgte jeweils unter Anrechnung des einzusetzenden Einkommens der Klägerin. Im streitgegenständlichen Zeitraum wurde das auf die Leistungen der Sozialhilfe gemäß § 87 SGB XII anzurechnende Einkommen auf 80,50 € monatlich (Oktober 2013 bis Dezember 2013, Änderungsbescheid der Beigeladenen vom 12. Dezember 2013) bzw. 67,92 € monatlich (Januar 2014 und Februar 2014, Bescheid der Beigeladenen vom 17. Dezember 2013) festgesetzt. Beide Bescheide wurden – teilweise nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens – bestandskräftig. Eine Anrechnung des Vermögens der Klägerin gemäß § 90 SGB XII hat nach Aktenlage jedenfalls seit dem Jahr 2009 nicht stattgefunden.
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Am 29. November 2013 beantragte die Klägerin bei dem beklagten Land die Gewährung von Beihilfe für Leistungen der 24-Stunden-Assistenz im Monat Oktober 2013 unter Einreichung einer Rechnung des C. e.V. in Höhe von 10.421,77 € (nachfolgend: Antrag 1). Identische Anträge gingen bei dem Beklagten am 30. Januar 2014 betreffend Leistungen der 24-Stunden-Assistenz in den Monaten November 2013 und Dezember 2013 (nachfolgend: Antrag 2) sowie am 9. April 2014 betreffend Leistungen der 24-Stunden-Assistenz in den Monaten Januar 2014 und Februar 2014 (nachfolgend: Antrag 3) ein.
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Durch Bescheid vom 3. Dezember 2013 (nachfolgend: Bescheid 1) gewährte der Beklagte der Klägerin für den Monat Oktober 2013 auf Grundlage von § 36 Abs. 1 bis 4 i.V.m. § 35 Abs. 4 Beihilfenverordnung Rheinland Pfalz – BVO – Beihilfen in Höhe von 1.316,50 €. Diese setzten sich wie folgt zusammen:
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Höchstwert gemäß § 36 Abs. 1 BVO für Aufwendungen der häuslichen Pflege durch geeignete Pflegekräfte im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB XI
und der häuslichen Betreuung gemäß § 124 SGB XI für Pflegebedürftige der Pflegestufe III
gekürzt gemäß § 35 Abs. 4 BVO auf die wertmäßig gleiche Höhe der hälftigen Leistungen nach § 28 Abs. 2 SGB XI
Zwischensumme allgemeine Beihilfe1.550,00 €
- 775,00 €
775,00 €Angemessene Aufwendungen für eine Berufspflegekraft gemäß dem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 15. Juli 2009 (MinBl. 2009, 167)
zum Höchstbemessungssatz der angemessenen Aufwendungen in der Pflegestufe III (75 %) wegen besonderen Pflegebedarfs gemäß § 36 Abs. 2 BVO
abzüglich des Höchstwerts gemäß § 36 Abs. 1 BVO
Zwischensumme (besonderer Pflegebedarf vor Abzug Eigenanteil)
abzüglich des Eigenanteils nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BVO
- Bezüge der Klägerin
- Verminderungsbetrag nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BVO a.E.
- zum Bemessungssatz einer beihilfeberechtigten Person ohne Angehörige (10%)
Zwischensumme (Eigenanteil beim besonderen Pflegebedarf)
Zwischensumme (besonderer Pflegebedarf nach Abzug Eigenanteil)
gekürzt gemäß § 35 Abs. 4 BVO auf die wertmäßig gleiche Höhe der hälftigen Leistungen nach § 28 Abs. 2 SGB XI (bzw. gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BVO)
Zwischensumme besonderer Pflegebedarf
Gesamtsumme3.645,38 €
2.734,04 €
- 1.550,00 €
1.184,04 €
2.010,40 €
-1.000,00 €
101,04 €
1.083,00 €
- 541,50 €
541,50 €
1.316,50 €
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Ein rechnerisch identischer Bescheid des Beklagten erging am 30. Januar 2014 (nachfolgend: Bescheid 2). Durch ihn wurden der Klägerin Beihilfen in Höhe von jeweils 1.316,50 € für die Monate November 2013 und Dezember 2013 gewährt (Gesamtbeihilfe: 2.633,00 €). Für die Monate Januar 2014 und Februar 2014 erließ der Beklagte am 10. April 2014 einen Bewilligungsbescheid mit unwesentlich abweichender Beihilfengewährung (nachfolgend: Bescheid 3). Durch ihn wurden der Klägerin monatliche Beihilfen in Höhe von jeweils 1.315,30 € (Gesamtbeihilfe: 2.631,00 €) bewilligt. Grund für die geringfügig niedrigere Beihilfe war die mit Wirkung zum 1. Januar 2014 um 1% angehobene Besoldung der Klägerin, die zu einem etwas höheren Eigenanteil nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BVO geführt hatte.
- 10
Die Klägerin legte gegen die Bewilligungsbescheide mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 (Bescheid 1), 11. Februar 2014 (Bescheid 2) und 16. April 2014 (Bescheid 3) jeweils Widerspruch ein, mit denen sie eine vollumfängliche Kostenerstattung für ihre ambulante sozialpflegerische Versorgung verfolgte. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 – 2 C 24.10. Aus diesem gehe hervor, dass der Dienstherr dafür Sorge zu tragen habe, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten auch in Lebenslagen sichergestellt sei, die einen erhöhten Bedarf begründen würden. Dies sei bei ihr der Fall. Bislang seien die nach Abzug von Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung und des Integrationsamts verbleibenden Kosten durch die Beigeladene auf Grundlage des Sechsten und Siebten Kapitels SGB XII erbracht worden. Dies führe zu einer Anrechnung ihres Einkommens sowie ihres Vermögens oberhalb der Schongrenzen. Diese Bestreitung der Pflegekosten aus ihrer Regelalimentation sei mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen amtsangemessener Besoldung (Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz – GG) und richterlicher Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) nicht vereinbar.
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Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bat der Beklagte das für das Beihilferecht zuständige Ministerium der Finanzen um eine Stellungnahme, weil das Verfahren grundsätzliche Bedeutung für die Beantwortung der Frage aufweise, ob das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auch auf die ambulante Pflege Anwendung zu finden habe. Nach Vorlage und Prüfung weiterer Unterlagen stellte das Ministerium am 17. April 2014 fest, dass in den monatlichen Rechnungen des C. e.V. auch Einzelposten ausgewiesen seien, die dem Grunde nach Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 SGB XI darstellen würden. Diese seien unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls und im Rückgriff auf die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn in vollem Umfang als beihilfefähig anzuerkennen. Eine weitergehende Beihilfegewährung für die Assistenzleistungen sei ausgeschlossen, da diese insoweit schon dem Grunde nach keine pflegebedingten Aufwendungen im Sinne des § 36 Abs. 1 BVO seien. Auch der Rückgriff auf die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn scheide aus.
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Diese Einzelfallentscheidung des Ministeriums der Finanzen wurde der Klägerin durch den Beklagten mit Schreiben vom 22. April 2014 mitgeteilt. Durch Korrekturbescheide vom 22. April 2014 (zu Bescheid 1 und 2) und vom 6. Juni 2014 (zu Bescheid 3) wurde die Beihilfe wie folgt neu festgesetzt:
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Oktober 2013 (Bescheid 1)
bisher gewährte Beihilfe
aufgrund der Einzelfallentscheidung zusätzlich gewährte Beihilfe
Gesamtbeihilfe
1.316,50 €
595,60 €
1.912,15 €November 2013 (Bescheid 2)
bisher gewährte Beihilfe
aufgrund der Einzelfallentscheidung zusätzlich gewährte Beihilfe
Gesamtbeihilfe
1.316,50 €
728,49 €
2.044,99 €Dezember 2013 (Bescheid 2)
bisher gewährte Beihilfe
aufgrund der Einzelfallentscheidung zusätzlich gewährte Beihilfe
Gesamtbeihilfe
1.316,50 €
708,73 €
2.025,23 €Januar 2014 (Bescheid 3)
bisher gewährte Beihilfe
aufgrund der Einzelfallentscheidung zusätzlich gewährte Beihilfe
Gesamtbeihilfe
1.315,50 €
878,04 €
2.391,54 €Februar 2014 (Bescheid 3)
bisher gewährte Beihilfe
aufgrund der Einzelfallentscheidung zusätzlich gewährte Beihilfe
Gesamtbeihilfe
1.315,50 €
603,41 €
1.918,91 €
- 14
Die Klägerin hielt im Folgenden weiter an ihrer Rechtsauffassung fest und ihre Widersprüche – soweit ihnen nicht durch die Korrekturbescheide vom 22. April 2014 und 6. Juni 2014 teilweise abgeholfen worden war – aufrecht.
- 15
Während des noch laufenden Widerspruchsverfahrens leitete die Beigeladene durch Bescheid vom 10. Juni 2014 den Beihilfeanspruch der Klägerin gegen den Beklagten gemäß § 93 SGB XII auf sich über. Zur Begründung wies die Beigeladene darauf hin, dass durch sie im streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII an die Klägerin erbracht worden seien. Zugleich habe diese einen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung von Beihilfe. Dieser Anspruch ergebe sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012, wonach der Dienstherr verpflichtet sei, die amtsangemessene Alimentation auch in Zeiten des erhöhten Bedarfs sicherzustellen. Dieser Anspruch werde nunmehr auf die Beigeladene übergeleitet. Es werde auf den bisherigen Schriftverkehr Bezug genommen. Die schriftliche Anzeige bewirke den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht werde. Die Überleitung werde aufgrund des Nachrangprinzips in § 2 SGB XII vollzogen; Gründe für eine anderslautende Ermessensentscheidung seien nicht ersichtlich.
- 16
Die Überleitungsanzeige wurde der Klägerin und dem Beklagten bekanntgegeben und in der Folgezeit bestandskräftig. Verfahrensrechtliche Anpassungen des Widerspruchsverfahrens (Beteiligtenwechsel, Hinzuziehung der Beigeladenen oder Antragsänderung mit dem Ziel der Zahlung an die Beigeladene) wurden nicht vorgenommen. Jedenfalls ab dem 1. September 2014 trat die beigeladene Stadt jedoch auf nicht erkennbarer Rechtsgrundlage als Bevollmächtigte der Klägerin im Widerspruchsverfahren auf (vgl. Vollmacht Bl. V/39 d. VA).
- 17
Durch Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2015, der an die Klägerin, vertreten durch die Beigeladene, adressiert war und dieser am 3. Februar 2015 zugestellt wurde, wurden die Widersprüche – soweit ihnen nicht bereits abgeholfen worden war – als unbegründet zurückgewiesen.
- 18
Am 3. März 2015 hat die Klägerin in eigenem Namen Klage erhoben, mit der sie die Zahlung weitergehender Beihilfe an sich selbst, hilfsweise an die Beigeladene begehrt. Sie beantragte zunächst schriftsätzlich, „unter Abänderung der Beihilfebescheide vom 13.12.2013, 11.02.2014 und 16.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.01.2015 der Klägerin die Beihilfe in voller Höhe der beantragten Leistungen zu gewähren“ (vgl. Bl. 1). Die angefochtenen Bescheide waren der Klage nicht beigefügt; lediglich der Widerspruchsbescheid wurde dem Gericht am 4. März 2015 durch die spätere Beigeladene offenbar im Auftrag der Klägerin übermittelt.
- 19
Die Kammer hat durch gerichtlichen Hinweis vom 17. Juli 2015 Zweifel an der Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf die Klagebefugnis der Klägerin (§ 42 Abs. 2 VwGO) nach der Überleitung der Ansprüche auf die Beigeladene während des Widerspruchsverfahrens geäußert.
- 20
Die Klägerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 3. August 2015 Stellung genommen. Sie erachtet sich als klagebefugt.
- 21
Die Überleitung der Beihilfeansprüche durch die Beigeladene durch Überleitungsanzeige vom 10. Juni 2014 sei nichtig. Beihilfeansprüche eines Beamten oder Richters seien nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts höchstpersönlicher Natur. Diese könnten nicht übertragen werden; auch eine Aufrechnung sei unzulässig. Dementsprechend müsse auch eine Überleitung nach § 93 SGB XII auf die Beigeladene unzulässig sein. Finde sie dennoch – wie im vorliegenden Fall – statt, leide sie an einem derart schwerwiegenden Fehler, dass nur die Nichtigkeit im Sinne des § 44 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – als angemessene Rechtsfolge in Betracht komme. Nur dies entspreche auch der Konzeption des Anspruchsübergangs aus § 93 SGB XII. Kern der Regelung sei der Gläubigerwechsel in Bezug auf die Geltendmachung des Anspruchs. Dass dem Berechtigten trotz der Überleitung das Stammrecht weiter zustehe, sei durch das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen bestätigt worden. Auch Gestaltungsrechte könnten weiterhin geltend gemacht werden. Die Überleitung des § 93 SGB XII sei demnach nicht so konzipiert, dass der frühere Gläubiger – hier: die Klägerin – seine Rechtsstellung durch die Überleitung vollständig verliere.
- 22
Unbeschadet dessen werde sie – die Klägerin – auch im Falle der wirksamen Überleitung weiterhin in ihren Rechtspositionen beeinträchtigt. Durch die Versagung der Beihilfe für den streitgegenständlichen Zeitraum sei sie nämlich auf Sozialhilfe angewiesen gewesen. Dies habe zur Anrechnung einzusetzenden Einkommens und ihres Vermögens oberhalb der Schongrenzen geführt, was ihre gesamte Lebensführung nachhaltig beeinträchtigt habe, weil nur wenige Vermögensgegenstände von der Anrechnung ausgenommen seien. Sie müsse nicht nur einen erheblichen Teil ihres Einkommens für die eigentlich vom Dienstherrn zu tragende Finanzierung der notwendigen Assistenzkraft aufwenden. Es sei ihr auch nicht möglich, Vermögen über die Schongrenzen in Höhe von 2.600,00 € anzusparen. Damit sei es ihr trotz der Zahlungen durch die Beigeladene unmöglich, einen ihrer Berufstätigkeit angemessenen wirtschaftlichen Standard zu erreichen, der ihr von Verfassungs wegen zustehe. Zudem müsse sie ihre Vermögensverhältnisse vor dem Sozialhilfeträger offenlegen. Dies stelle einen empfindlichen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung dar. Schon aus diesen Gründen könne ihr die Klagebefugnis nicht versagt werden.
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Die Klägerin beantragt nunmehr,
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1. den Beklagten zu verpflichten, ihr unter Abänderung der Beihilfebescheide vom 3. Dezember 2013 und 4. Februar 2014, jeweils in der Fassung des Korrekturbescheids vom 25. April 2014, und des Beihilfebescheids vom 10. April 2014 in der Fassung des Korrekturbescheids vom 6. Juni 2014 sowie unter Aufhebung des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2015 weitergehende Beihilfe in Höhe von 41.816,03 € zu gewähren und an sie auszuzahlen,
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2. hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, unter Abänderung der Beihilfebescheide vom 3. Dezember 2013 und 4. Februar 2014, jeweils in der Fassung des Korrekturbescheids vom 25. April 2014, und des Beihilfebescheids vom 10. April 2014 in der Fassung des Korrekturbescheids vom 6. Juni 2014 sowie unter Aufhebung des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2015 Beihilfe in Höhe von 41.816,03 € an die Beigeladene zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Auch der Beklagte ist der Auffassung, dass einer Überleitung von Beihilfeansprüchen aufgrund des höchstpersönlichen Charakters der Beihilfe nicht in Betracht komme. Zudem sei der Widerspruchsbescheid an die Klägerin adressiert worden, so dass sich schon hieraus die Klagebefugnis ableiten lasse.
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Die Klage sei jedoch mangels einer wirksamen Klageerhebung unzulässig. Die Klägerin habe bei Klageerhebung keinen einzigen der angefochtenen Beihilfebescheide mit dem richtigen Datum bezeichnet und die Korrekturbescheide vollständig außer Acht gelassen. Zwar seien an die Bezeichnung des Klagegegenstandes gemäß § 82 VwGO keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Dennoch müsse es aus der Tatsache der Klageerhebung, aus den Angaben über den angefochtenen Verwaltungsakt und sonstigen während der Klagefrist abgegebenen Erklärungen für das Gericht und den Beklagten möglich sein, festzustellen, in welcher Angelegenheit Klage erhoben werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
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Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt. Im Hinblick auf den gerichtlichen Hinweis vom 17. Juli 2015 ist auch sie der Auffassung, dass die Klagebefugnis der Klägerin bestehe. Sie geht nunmehr selbst von der Nichtigkeit ihrer Überleitungsanzeige vom 10. Juni 2014 aus, weil ein höchstpersönliches Recht übergeleitet worden sei. Auch in ihrer Stellung als Adressatin des Widerspruchsbescheids könne die Klägerin den Beihilfeanspruch weiter in eigenem Namen geltend machen. Schließlich sei festzustellen, dass durch die Überleitung – wenn sie als durch das Gericht als wirksam erachtet werde – nur der Zahlungsanspruch auf sie – die Beigeladene – übergegangen sei, nicht aber das Stammrecht.
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Schließlich sei der Zahlungsanspruch der Klägerin auch vor der Klageerhebung rückwirkend zum 16. Juni 2014 zur gerichtlichen Geltendmachung zurückübertragen worden. Hierzu legt die Beigeladene eine auf den 26. Februar 2015 datierte „Rückübertragung von Beihilfeansprüchen“ vor, wonach der übergeleitete Anspruch „ab dem Übergang des Anspruchs“ im Einvernehmen mit der Hilfeempfängerin „in dem Umfange, wie der Anspruch besteht“ einschließlich aller Neben- und Vorzugsrechte auf diese zur gerichtlichen Geltendmachung zurückübertragen wird. Diese Rückübertragung erfolge, damit durch die Klägerin in eigenem Namen alle rechtlich möglichen Schritte zur gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs vorgenommen werden könnten. Die realisierten Ansprüche seien an die Beigeladene weiterzuleiten. Die Mandatsübernahme sei durch einen Rechtsanwalt zu bestätigen. Die Klägerin werde bei dem zuständigen Gericht „Anträge auf Verfahrenskostenhilfe (VKH)“ einreichen. Sollte dieser Antrag abgelehnt werden, dürfe ohne vorherige Zustimmung der Beigeladenen kein kostenpflichtiges Verfahren begonnen werden. Geschehe dies dennoch, trete die Beigeladene für diese Kosten nicht ein. Zudem legte die Beigeladene eine „Einverständnis- und Abtretungserklärung Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)“ vor, mit der die Klägerin ihr Einverständnis mit der Rückübertragung erklärt und ihrerseits eine antizipierte Rückabtretung realisierter Ansprüche an die Beigeladene vornimmt. Weder der Bescheid über die Rückübertragung von Beihilfeansprüchen vom 26. Februar 2015 noch die Einverständnis- und Abtretungserklärung sind dem Beklagten nach Aktenlage vor dem gerichtlichen Verfahren bekannt gegeben worden.
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Die Klägerin hat mit nachgelassenem Schriftsatz vom 1. September 2015 ihre Ausführungen zur Zulässigkeit und Begründetheit ihrer Klage wiederholt und vertieft. Auch sie ist nunmehr der Auffassung, dass ihre Klagebefugnis sich bereits daraus ergebe, dass die streitbefangenen Bescheide an sie adressiert gewesen seien. Auch könne es sich nicht zu ihren Lasten auswirken, dass der Bescheid über die Rückübertragung zur gerichtlichen Geltendmachung dem Beklagten nicht bekannt gegeben worden sei. Aus dessen Klageerwiderung gehe hervor, dass er selbst dennoch von der Wirksamkeit der Rückübertragung ausgegangen sei; insoweit sei er nicht schützenswert.
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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten, dem Protokoll der mündlichen Verhandlung, den vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (4 Hefte) sowie der SGB XII-Akten der Beigeladenen (Bände IV und V), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Sie ist hinsichtlich des Hauptantrags zulässig, aber unbegründet (nachfolgend I.). Der Hilfsantrag ist bereits unzulässig (nachfolgend II.).
I.
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Soweit die Klägerin mit dem Hauptantrag die Zahlung weitergehender Beihilfe in Höhe von 41.816,03 € an sich selbst beantragt, ist die Klage zulässig (nachfolgend 1.), aber unbegründet (nachfolgend 2.).
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1. Die Klage ist zulässig. Sie ist hinsichtlich des Hauptantrags wirksam erhoben. Die Klägerin ist – insoweit in Abänderung des gerichtlichen Hinweises vom 17. Juli 2015 – klagebefugt.
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a) Die Klage ist trotz grundlegender Mängel der von der Klägerin persönlich verfassten Klageschrift vom 3. März 2015 hinsichtlich des Hauptantrags (noch) wirksam erhoben. Die überwiegend unzutreffenden und teilweise lückenhaften Angaben zu den Beteiligten und dem Klagebegehren sind durch die am 4. März 2015 durch die spätere Beigeladene offenbar im Auftrag der Klägerin erfolgte Übermittlung des Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2015 ergänzt worden, bevor seitens des Gerichts eine Aufforderung nach § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausgesprochen worden war.
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Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten; die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden (§ 82 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO). Die Klageschrift hat hiernach nicht den Streitgegenstand im streng prozessrechtlichen Sinn (§ 121 VwGO) zu bezeichnen. Es genügt grundsätzlich, wenn sie erkennen lässt, was der Kläger mit seiner Klage begehrt (vgl. BT-Drs. 11/7030, S. 25). Aus der Tatsache der Klageerhebung, aus den Angaben über den begehrten Verwaltungsakt und dem zur Klage vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt und aus etwaigen sonstigen während der Klagefrist abgegebenen Erklärungen muss es für das Gericht und den Beklagten möglich sein, festzustellen, in welcher Angelegenheit die Klage erhoben wird und auf welchen konkreten Fall sich die Rechtshängigkeit (§ 90 VwGO) bezieht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 82 Rn. 7).
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Aus der ursprünglichen, von der Klägerin persönlich verfassten Klageschrift, die – abgesandt von einem Faxanschluss der beigeladenen Stadt – am letzten Tag der Klagefrist (§ 74 Abs. 1 VwGO) bei dem Gericht einging (vgl. Bl. 1-2 d. GA), gingen die Identitäten von Klägerin und Beklagtem zwar mit hinreichender Deutlichkeit hervor. Auch war erkennbar, dass die Gewährung weitergehender – der Höhe nach freilich unbezifferter – Beihilfe begehrt wurde. Die im Antrag enthaltenen Erlasszeitpunkte der mit dem Verpflichtungsbegehren inzident angefochtenen Beihilfebescheide waren jedoch sämtlich fehlerhaft (zutreffend: 3. Dezember 2013, 4. Februar 2014 und 10. April 2014), weil die Klägerin jeweils nicht das Datum der Bescheide, sondern dasjenige ihrer dagegen gerichteten Widersprüche benannt hatte (13. Dezember 2013, 11. Februar 2014 und 16. April 2014). Zudem hatte die Klägerin die Korrekturbescheide vom 25. April 2014 und 6. Juni 2014, durch die die Ausgangsbescheide modifiziert worden waren, gänzlich unerwähnt gelassen. Die einzige zutreffende Angabe im Hinblick auf den Streitgegenstand war das Datum des Widerspruchsbescheids (29. Januar 2015). Da jedoch weder die Beihilfebescheide noch der Widerspruchsbescheid entgegen § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO der Klage in Ablichtung beigefügt worden waren, war eine Konkretisierung des Klagebegehrens unter Rückgriff auf beigefügte Ablichtungen nicht möglich.
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Gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Kläger innerhalb einer bestimmten Frist zu der erforderlichen Ergänzung der Klageschrift auffordern, wenn die Klage den Anforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO nicht entspricht. Dies ermöglicht dem Kläger, etwaige Mängel der Klageschrift auch nach Ablauf der Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO zu beseitigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2004 – 9 B 29.04 – juris).
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Die im weiteren Verlauf des Verfahrens beigeladene Stadt hat dem Gericht am 4. März 2015 – also nach Verstreichen der Klagefrist – offenbar im Auftrag der Klägerin den Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2015 übermittelt (vgl. Bl. 3 d. GA), bevor seitens des Gerichts eine Aufforderung im Sinne des § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO verfügt worden war. Aus dem Widerspruchsbescheid gingen der Sachverhalt des bisherigen Verwaltungsverfahrens, das (vermutliche) Begehren der Klägerin, die Daten der angefochtenen Beihilfebescheide sowie die damalige ladungsfähige Anschrift der Klägerin hervor, so dass die nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Angaben hiernach bei dem Gericht vorhanden waren. Aus der im Gesetz gewählten Bezeichnung der Nachholungshandlung als „Ergänzung“ geht jedoch hervor, dass eine nachträgliche Heilung ausscheidet, wenn eine der Mindestvoraussetzungen des § 81 Abs. 1 VwGO zur Identifizierung der Beteiligten und des Gegenstands der Klage vor Ablauf der Klagefrist überhaupt nicht vorhanden war (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 82 Rn. 13). In diesem Falle wäre die Klage nicht wirksam erhoben und eine nachträgliche Heilung nach Ablauf der Klagefrist ausgeschlossen.
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Maßgeblich für die Beurteilung, ob durch die Übermittlung des Widerspruchsbescheids am 4. März 2015 eine wirksame Ergänzung der Klageschrift vorgenommen worden ist, ist demnach, ob die nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO zwingend erforderlichen Angaben in der Klageschrift vom 3. März 2015 bereits „angelegt“ waren und durch die Übermittlung des Widerspruchsbescheids nur konkretisiert wurden oder ob hierdurch erstmals eine hinreichende Bezeichnung der Beteiligten und des Klagegegenstands vorgenommen worden ist. Dies kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht losgelöst von den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2004 – 9 B 29.04 – juris Rn. 4). Insoweit wäre eigentlich zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen, dass gerade sie als Richterin eigentlich in der Lage sein müsste, eine zumindest den grundlegenden Anforderungen entsprechende Klageschrift zu verfassen. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 124 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – Verf RP) nicht danach differenziert, welchem Beruf der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt Fühlende nachgeht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz darf das Gericht ein von der Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch eine überstrenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften ineffektiv machen (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>; 96, 27 <39>; VerfGH RP, Beschluss vom 13. Dezember 2004 – VGH B 7/04 – juris Rn. 16). Formerfordernisse dürfen nicht weiter gehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährung des Rechtsschutzes abhängt (vgl. BVerfGE 88, 118 <125>; BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 2014 – 2 BvR 517/13 – juris Rn. 11).
- 43
Nur vor diesem Hintergrund kann die Klage (noch) als wirksam erhoben angesehen werden. Zweck der Verfahrensvorschrift des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist in erster Linie, eine zuverlässige Bestimmung der Reichweite der Rechtshängigkeit (§ 90 Abs. 1 VwGO) zu ermöglichen. Diese konnte vorliegend anhand der Zusammenschau aus den Angaben in der Klageschrift vom 3. März 2015 zu den Beteiligten, dem zutreffenden Datum des Widerspruchsbescheids und der Bezeichnung des Klagebegehrens als „Beihilfe in voller Höhe der beantragten Leistungen“ (noch) hergeleitet werden.
- 44
b) Die Klägerin ist hinsichtlich des Hauptantrags klagebefugt. Die Kammer nimmt insoweit aufgrund des nachträglichen Vorbringens der Beteiligten von ihrem gerichtlichen Hinweis vom 17. Juli 2015 Abstand. Die Fragen der Wirksamkeit der Überleitungsanzeige vom 10. Juni 2014 und der Rückübertragung zur gerichtlichen Geltendmachung vom 26. Februar 2015 betreffen hiernach nicht die Klagebefugnis der Klägerin und damit die Zulässigkeit der Klage, sondern die Aktivlegitimation für die Geltendmachung des verfahrensgegenständlichen Beihilfeanspruchs und damit die Begründetheit der Klage.
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Die Klagebefugnis für die Verpflichtungsklage setzt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO voraus, dass die Klägerin geltend macht, durch die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten Verwaltungsakts in ihren Rechten verletzt zu sein (stRspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 – 6 C 42.06 – BVerwGE 130, 39 ff. – juris Rn. 12). Umgekehrt fehlt es an der Klagebefugnis, wenn der behauptete Anspruch offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1997 – 1 C 29.95 – BVerwGE 104, 115 ff. – juris Rn. 18; BayVGH, Beschluss vom 9. März 2011 – 12 ZB 12.1640 – juris Rn. 15). Demzufolge muss sich aus dem Sachvortrag der Klägerin zumindest die Möglichkeit ergeben, dass erstens ein Anspruch auf den Erlass der von ihr im Wege der Klage erstrebten Verwaltungsakte besteht und dass zweitens dieser Anspruch auch ihr selbst zusteht, da anderenfalls die ihr gegenüber ergangene Ablehnung oder Unterlassung der begehrten Verwaltungsakte keine Verletzung eigener Rechte (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO) darstellen würde.
- 46
Vorliegend ist – bezogen auf den Hauptantrag – jedenfalls nicht offensichtlich auszuschließen, dass erstens der von der Klägerin behauptete Anspruch besteht und zweitens dass die Inhaberschaft dieses Anspruchs, die zur gerichtlichen Geltendmachung desselben berechtigt, – nach Rückübertragung gegebenenfalls wieder – in ihrer Person angesiedelt ist. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Gewährung weitergehender Beihilfe für ambulante sozialpflegerische Versorgung im Zeitraum Oktober 2013 bis Februar 2014. Die Frage, ob ein derartiger Anspruch bestehen kann, ist nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 – 2 C 24.10 – zumindest teilweise als offen anzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Verfahren geurteilt, dass ein Versorgungsempfänger unter bestimmten Voraussetzungen einen unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn erwachsenden Anspruch auf Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes für die Erstattung von Aufwendungen für die stationäre Pflege haben kann, wenn ansonsten der amtsangemessene Lebensunterhalt nicht mehr sichergestellt werden kann und Eigenvorsorge durch Abschluss einer Versicherung unmöglich oder unzumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 – 2 C 24.10 – juris, Rn. 19 ff.). Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich insoweit von derjenigen, die dem Revisionsurteil zugrunde lag, dass erstens im Falle der hiesigen Klägerin nicht die Erstattung für Leistungen einer stationären, sondern einer ambulanten Pflege begehrt wird und zweitens im Falle der Klägerin die Erstattung nicht nur für Aufwendungen der Pflege im häuslichen, sondern auch im dienstlichen Bereich betroffen ist, wenn auch diese Bereiche nach dem Vortrag der Klägerin faktisch nicht voneinander trennbar sein sollen. Es erscheint jedenfalls nicht nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass ein derartiger Anspruch zumindest teilweise und unter engen Voraussetzungen bestehen kann.
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Auch die Frage, ob der Klägerin dieser Anspruch für den streitgegenständlichen Zeitraum in eigener Person zusteht, kann nicht offensichtlich verneint werden. Die Kammer hat ihrem gerichtlichen Hinweis vom 17. Juli 2015 die Auffassung zugrunde gelegt, dass die Anspruchsinhaberschaft der Klägerin durch die Überleitung gemäß § 93 SGB XII mit Wirkung zum 10. Juni 2014 auf die beigeladene Stadt übergegangen ist und dass aufgrund der Tatbestandswirkung der Überleitungsanzeige diese durch das Gericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen ist. Die Beteiligten haben demgegenüber – teilweise in Abweichung in ihrem früheren Vorbringen – nach dem gerichtlichen Hinweis die Fragen aufgeworfen, ob die Überleitung aufgrund des höchstpersönlichen Charakters der Beihilfeberechtigung nichtig sein könnte, ob möglicherweise am 26. Februar 2015 eine wirksame Rückübertragung des Anspruchs auf die Klägerin stattgefunden hat und ob trotz eines etwaigen Verlusts des Anspruchs die Klagebefugnis eventuell daraus abgeleitet werden kann, dass während des streitgegenständlichen Zeitraums Vermögen und Einkommen der Klägerin nach den Regeln des SGB XII einzusetzen gewesen ist, was nicht erforderlich gewesen wäre, wenn die vollständige Übernahme der geltend gemachten Aufwendungen durch das beklagte Land erfolgt wäre.
- 48
Angesichts dieser Rechtslage, in der sowohl das Bestehen des Anspruchs als auch die Anspruchsinhaberschaft der Klägerin nicht nach jeder Betrachtungsweise offensichtlich ausgeschlossen werden kann, kann der Klägerin die Klagebefugnis nicht abgesprochen werden. Das Gericht hat der Klägerin daher auch trotz des vorherigen gerichtlichen Hinweises durch Beschluss vom 12. August 2015 Prozesskostenhilfe bewilligt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung angesichts der vielfältigen streitigen Rechtsfragen zumindest eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO – geboten hat (vgl. hierzu auch: BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 – 2 BvR 1439/88 – juris; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2014 – 1 BvR 83/12 – juris; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Februar 2014 – 2 BvR 57/13 – juris).
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2. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags unbegründet. Die Klägerin hat keinen eigenen Anspruch auf Gewährung weitergehender Beihilfe für ambulante sozialpflegerische Versorgung in den Monaten Oktober 2013 bis Februar 2014. Die diese Leistungen ablehnenden Bescheide des Beklagten sind – jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage (nachfolgend a.) – rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Durch die wirksame Überleitung der Beihilfeansprüche gemäß § 93 SGB XII auf die beigeladene Stadt hat die Klägerin die Aktivlegitimation im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch verloren (nachfolgend b.), ohne dass es für die gerichtliche Entscheidung darauf ankommt, ob dieser Anspruch tatsächlich besteht. Die Aktivlegitimation hat sie auch durch die „Rückübertragung“ vom 26. Februar 2015 nicht zurückerlangt (nachfolgend c.).
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a) Ein einheitlicher maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung des Bestehens beihilferechtlicher Ansprüche existiert nicht. Insoweit ist zwischen dem Zeitpunkt für die Beurteilung des Entstehens des Anspruchs einerseits und dem Zeitpunkt für die Beurteilung des zwischenzeitlichen Untergangs und der Durchsetzbarkeit des Anspruchs andererseits zu differenzieren.
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Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Ansprüche ist zwar grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfen verlangt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2010 – 2 C 77.08 – juris; Urteil vom 15. Dezember 2005 – 2 C 35.04 – juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Juni 2015 – 1 A 11181/14 – juris; Urteil vom 15. Dezember 2014 – 10 A 10492/14 – juris). Dies gilt jedoch nur im Hinblick auf das Entstehen des beihilferechtlichen Zahlungsanspruchs. Soweit ein nachträglicher Untergang des Anspruchs oder dessen Durchsetzbarkeit streitgegenständlich ist, ist – wie bei Verpflichtungsklage und allgemeinen Leistungsklagen im Regelfall – auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Damit korrespondiert, dass ein Kläger prozessrechtlich im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts den Anspruch auf Erlass des abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts weiterhin innehaben muss (vgl. Decker, in BeckOK VwGO, Edition 34 [Stand: 1. Juli 2015], § 113 Rn. 74). Nach Entstehen des Anspruchs – zum Zeitpunkt der Aufwendungen – aufgetretene und/oder erhobene rechtsvernichtende oder rechtshemmende Einwendungen sind demnach bei der Entscheidung des Gerichts maßgeblich zu berücksichtigen, da ansonsten über einen Anspruch rechtsverbindlich und vollstreckbar entschieden würde, der bereits untergegangen oder – gegebenenfalls dauerhaft – mit einer rechtshemmenden Einwendung behaftet ist. Dies führt dazu, dass insoweit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist (vgl. hierzu allgemein: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 4 C 9.07 – juris; Urteil vom 31. März 2004 – 8 C 5.03 – juris; Urteil vom 27. November 1980 – 2 C 38.79 – juris), im vorliegenden Fall auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
- 52
b) Die Klägerin hat ausgehend hiervon einen etwaigen Anspruch auf Gewährung weitergehender Beihilfe für die streitgegenständlichen Zeiträume am 10. Juni 2014 aufgrund der bestandskräftigen Überleitung auf die beigeladene Stadt gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII verloren; zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung steht ihr ein etwaiger Beihilfeanspruch – unabhängig von seinem tatsächlichen Bestehen – jedenfalls nicht mehr als eigener Anspruch zu. Aus diesem Grund fehlt ihr die Aktivlegitimation, die voraussetzt, dass die Klägerin kraft materiellen Rechts die geltend gemachte Leistung gegenüber dem Beklagten verlangen kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Vorb § 40, Rn. 28).
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aa) Die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige vom 10. Juni 2014 (vgl. Bl. V/31 d. VA) ist im vorliegenden Verfahren nicht Klagegegenstand; das Gericht hat daher die Rechtmäßigkeit der Anspruchsüberleitung außerhalb der Grenzen der Nichtigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch – SGB X – grundsätzlich aufgrund der Tatbestandswirkung der Überleitungsanzeige nicht zu überprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 – VI ZR 273/03 – juris).
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Bei der Überleitungsanzeige gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII handelt es sich um einen Verwaltungsakt (vgl. § 93 Abs. 3 SGB XII), der Tatbestandswirkung entfaltet. Hiernach sind die Existenz und der Inhalt eines bestandskräftigen und wirksamen Verwaltungsakts von allen Staatsorganen einschließlich der Gerichte zu beachten, soweit sie nicht gerade im Verwaltungs- oder Sozialgerichtsverfahren zur Überprüfung des in Frage stehenden Verwaltungsakts berufen und angerufen sind (vgl. allgemein: BGH, Urteil vom 4. Februar 2004 – XII ZR 301/01 – juris; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 43 Rn 154 ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 43 Rn. 18 f.; zu § 93 SGB XII: Kirchhoff, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 02/2015, § 93 Rn. 95; Armbrüster, in: Coseriu/Eicher, jurisPK SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 93 Rn. 48). Der Verwaltungsakt ist daher während seiner Wirkungsdauer durch die Gerichte hinzunehmen. Ist einer der Beteiligten der Auffassung, dass die Überleitung nicht rechtmäßig war, hätte er seine Ansicht in einem gegen die Überleitung gerichteten Verwaltungs- oder Sozialgerichtsverfahren durchsetzen können (vgl. Kirchhoff, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 02/2015, § 93 Rn. 95); in allen anderen Fällen hindert die durch das Unterlassen einer Anfechtung eingetretene Bestandskraft die nachträgliche gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Überleitung im Verfahren über das Bestehen des übergeleiteten Anspruchs.
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Etwas anderes gilt nur, wenn die Überleitungsanzeige an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. In diesem Fall ist der Verwaltungsakt gemäß § 40 Abs. 1 SGB X nichtig und daher von Anfang an gemäß § 39 Abs. 3 SGB X unwirksam (vgl. Kirchhoff, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 02/2015, § 93 Rn. 96). Einen derartigen Mangel hat ein Gericht, das zur Entscheidung über den übergeleiteten Anspruch berufen ist, nicht unbesehen hinzunehmen; es ist dann nicht an die Überleitungsanzeige gebunden (vgl. Armbrüster, in: Coseriu/Eicher, jurisPK SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 93 Rn. 154, Fn. 340).
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bb) Ausgehend hiervon hat die Kammer die Überleitungsanzeige der Beigeladenen vom 10. Juni 2014 – vorbehaltlich der durch die Beteiligten im Verfahren geltend gemachten Nichtigkeit gemäß § 40 SGB X – ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Sie ist der Klägerin durch Schreiben der Beigeladenen vom 10. Juni 2014 (vgl. Bl. V/33 d. VA) und dem Beklagten durch Übersendung per Fax am 16. Juni 2014 (vgl. Empfangsbekenntnis, Bl. V/35 d. VA) wirksam bekannt gegeben worden. Da sie trotz ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung durch beide Adressaten nicht angefochten wurde, ist sie in Bestandskraft erwachsen.
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cc) Die situativen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII lagen erkennbar vor; Anhaltspunkte für einen schwerwiegenden Mangel im Sinne des § 40 Abs. 1 SGB X sind in diesem Zusammenhang nicht erkennbar.
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Hat eine leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch – SGB I – ist, kann gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Vorliegend hat die Klägerin als leistungsberechtigte Person in den streitgegenständlichen Monaten Oktober 2013 bis Februar 2014 von der beigeladenen Stadt als Trägerin der Sozialhilfe Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel SGB XII als Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und Hilfe zur Pflege in Höhe der Differenz zwischen der jeweiligen Monatsrechnung des C. e.V. und der durch das beklagte Land erstatteten Beihilfe sowie des monatlich einzusetzenden Einkommens der Klägerin erbracht. Hierbei handelt es sich im Einzelnen um Leistungen in folgendem Umfang:
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Oktober 2013
Monatsrechnung (Aufwendung)
Beihilfe im Bescheid vom 3. Dezember 2013 (durch Kl. an Beigel. überwiesen)
Beihilfe im Korrekturbescheid vom 22. April 2014 (direkt an Beigel. ausgezahlt)
nach § 87 SGB XII angerechnetes Einkommen der Klägerin
Leistungen nach SGB XII
10.421,77 €
- 1.316,50 €
- 595,60 €
- 80,50 €
8.429,17 €November 2013
Monatsrechnung (Aufwendung)
Beihilfe im Bescheid vom 30. Januar 2014 (durch Kl. an Beigel. überwiesen)
Beihilfe im Korrekturbescheid vom 22. April 2014 (direkt an Beigel. ausgezahlt)
nach § 87 SGB XII angerechnetes Einkommen der Klägerin
Leistungen nach SGB XII
10.421,77 €
- 1.316,50 €
- 728,49 €
- 80,50 €
8.296,28 €Dezember 2013
Monatsrechnung (Aufwendung)
Beihilfe im Bescheid vom 30. Januar 2014 (durch Kl. an Beigel. überwiesen)
Beihilfe im Korrekturbescheid vom 22. April 2014 (direkt an Beigel. ausgezahlt)
nach § 87 SGB XII angerechnetes Einkommen der Klägerin
Leistungen nach SGB XII
10.421,77 €
- 1.316,50 €
- 708,73 €
- 80,50 €
8.016,04 €Januar 2014
Monatsrechnung (Aufwendung)
Beihilfe im Bescheid vom 10. April 2014 (durch Kl. an Beigel. überwiesen)
Beihilfe im Korrekturbescheid vom 6. Juni 2014 (direkt an Beigel. ausgezahlt)
nach § 87 SGB XII angerechnetes Einkommen der Klägerin
Leistungen nach SGB XII
10.421,77 €
- 1.315,50 €
- 878,04 €
- 67,92 €
8.159,54 €Februar 2014
Monatsrechnung (Aufwendung)
Beihilfe im Bescheid vom 10. April 2014 (durch Kl. an Beigel. überwiesen)
Beihilfe im Korrekturbescheid vom 6. Juni 2014 (direkt an Beigel. ausgezahlt)
nach § 87 SGB XII angerechnetes Einkommen der Klägerin
Leistungen nach SGB XII
10.421,77 €
- 1.315,50 €
- 603,41 €
- 67,92 €
8.434,94 €
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Bei dem Beklagten handelt es sich nicht um einen Sozialleistungsträger im Sinne des § 12 SGB I (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 – B 4 13.03 R; Urteil vom 6. März 2003 – B 4 RA 15.02 R – juris); die an einen Beamten, Richter oder Soldaten gewährte Beihilfe erwächst aus der verfassungsrechtlichen Pflicht des Dienstherrn zur amtsangemessenen Alimentation und stellt insbesondere keine Sozialleistung dar.
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Schließlich ist nicht Voraussetzung für § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, dass der Anspruch gegen den Dritten, der übergeleitet werden soll – hier: der Beihilfeanspruch gegen das beklagte Land –, zur Zeit der Überleitungsanzeige auch tatsächlich besteht (vgl. BVerwG, Urteil v. 27. Mai 1993 – 5 C 7.91 – juris; Urteil vom 4. Juni 1992 – 5 C 57.88 – juris; Urteil vom 17. Mai 1973 – V C 108.72). Es genügt vielmehr für die Wirksamkeit der Überleitung, dass ein überleitungsfähiger Anspruch überhaupt in Betracht kommt (vgl. BSG, Beschluss vom 25. April 2013 – B 8 SO 104/12 B – juris). Etwas anderes gilt nur, wenn der überzuleitende Anspruch objektiv nach materiellem Recht erkennbar ausgeschlossen ist (sog. Negativevidenz, vgl. BSG, Beschluss vom 25. April 2013 – B 8 SO 104/12 B – juris; BVerwG, Urteil v. 27. Mai 1993 – 5 C 7.91 – juris; Urteil vom 21. Januar 1993 – 5 C 22.90 – juris). Für die Wirksamkeit einer Überleitung ist damit ausreichend, dass der Anspruch möglicherweise besteht. Diese Voraussetzung ist vorliegend im Rahmen der Klagebefugnis, die ebenfalls das mögliche Bestehen des geltend gemachten Anspruchs ausreichen lässt, bereits mit eingehender Begründung bejaht worden. Wenn erst nach Durchführung eines streitigen gerichtlichen Verfahrens festgestellt werden kann, ob eine Forderung vorhanden ist, kann sie nicht offensichtlich ausgeschlossen sein (vgl. BSG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – B 8 SO 75/12 B – juris).
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cc) Die Überleitung gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII war auch nicht aufgrund der Art des übergeleiteten Anspruchs ausgeschlossen; insbesondere steht der höchstpersönliche Charakter des beamten- und richterrechtlichen Beihilfeanspruchs nicht der Überleitung entgegen.
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Überleitungsfähig sind grundsätzlich – im Gegensatz etwa zu § 94 SGB XII – sämtliche Ansprüche im Sinne der Legaldefinition des § 195 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB (vgl. Armbrüster, in: Coseriu/Eicher, jurisPK SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 93 Rn. 50), unabhängig davon, ob sie öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur sind (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Januar 2012 – L 20 SO 565/11 B – juris). Dieser breite Anwendungsbereich der Norm wird zudem erweitert, indem § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB XII klarstellt, dass der Übergang nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Nicht überleitungsfähig sind lediglich höchstpersönliche Rechte (vgl. Armbrüster, in: Coseriu/Eicher, jurisPK SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 93 Rn. 53; Kirchhoff, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 02/2015, § 93 Rn. 34). Diese Rechte sind ihrem Inhalt nach so an eine Person gebunden, dass sie nach einer Überleitung ohnehin nicht ohne eine Veränderung des Inhalts der Forderung vom Sozialhilfeträger geltend gemacht werden könnten.
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Auf diesen Ausnahmetatbestand berufen sich – freilich erst im Nachgang des gerichtlichen Hinweises vom 17. Juli 2015 – alle Beteiligten des Verfahrens, um eine Nichtigkeit der Überleitungsanzeige vom 10. Juni 2014 im Sinne des § 40 SGB X zu begründen. Dies erscheint der Kammer umso bemerkenswerter als zeitlich vor dem gerichtlichen Hinweis alle Beteiligten übereinstimmend ohne weiteres davon ausgegangen sind, dass auch beamten- und richterrechtliche Beihilfeansprüche überleitungsfähig im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sind und diese Überleitung bedenkenlos praktiziert haben.
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So geht aus dem in der Verwaltungsakte dokumentierten internen E-Mail-Verkehr der Beigeladenen sowohl im Vorfeld der Überleitung vom 10. Juni 2014 als auch der Klageerhebung vom 3. März 2015 klar hervor, dass die zuständigen Sachbearbeiter unter Heranziehung der einschlägigen Kommentierungen – zutreffend – von der Überleitungsfähigkeit von Beihilfeansprüchen ausgegangen sind (vgl. etwa handschriftlicher Vermerk vom April/Mai 2014, Bl. V/21R d. VA; E-Mail vom 19. Februar 2015, Bl. V/72R d. VA; E-Mail vom 26. Februar 2015, Bl. V/77R). Auch die „Rückübertragung zur gerichtlichen Geltendmachung“ vom 26. Februar 2015 erscheint nur plausibel, wenn die Beigeladene zumindest von der Wirksamkeit der Überleitungsanzeige ausgegangen ist. Schließlich wurden unter Anwendung der – nunmehr für nichtig erachteten – Überleitungsanzeige die in den Korrekturbescheiden des Beklagten vom 22. April 2014 und 6. Juni 2014 weitergehend gewährten Beihilfen unmittelbar durch die beigeladene Stadt für sich beansprucht und entgegengenommen. Dementsprechend scheint auch der Beklagte keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Überleitung eines beihilferechtlichen Anspruchs auf die beigeladene Stadt gehabt zu haben. So hat er nicht nur bei Entgegennahme der Überleitungsanzeige vom 10. Juni 2014 auf dem Empfangsbekenntnis vom 16. Juni 2014 die Überleitung ausdrücklich für zulässig erklärt, obschon auch die Option „Eine Überleitung ist nicht möglich.“ als Auswahlmöglichkeit auf dem Vordruck vorgesehen war (vgl. Bl. V/35 d. VA). Auch hat der Beklagte widerspruchslos nach Zugang der Überleitungsanzeige die durch die Korrekturbescheide vom 22. April 2014 und 6. Juni 2014 gewährte Beihilfe unmittelbar an die beigeladene Stadt ausgezahlt. Schließlich hat auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter Berufung auf die – nunmehr für nichtig gehaltene Überleitungsanzeige – die Beiladung des Sozialleistungsträgers nach § 65 VwGO beantragt (vgl. Bl. 79, 84 d. GA).
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Die ursprünglich von den Beteiligten vertretene und praktizierte Rechtsauffassung war zutreffend. Beamten- und richterrechtliche Beihilfeansprüche sind grundsätzlich nicht von der Überleitung nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ausgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur insoweit inhaltsidentischen Vorgängervorschrift in § 90 Abs. 1 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz – BSHG – in ständiger Rechtsprechung von einer Überleitbarkeit von Beihilfeansprüchen ausgegangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1976 – VI C 4.71 – Buchholz 238.91 Nr. 14 BhV Nr. 3, juris [Kurztext]; Urteil vom 22. Oktober 1976 – VI C 36.72 – BVerwGE 51, 211 ff. – juris Rn. 17 [im Einzelfall verneint, da Voraussetzungen des § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG nicht vorlagen]; Urteil vom 21. Januar 1982 – 2 C 46.81 – BVerwGE 64, 333 ff. – juris Rn. 18; Urteil vom 27. Oktober 1988 – 2 C 62.86 – BVerwGE 80, 328 ff. – juris Rn. 20; Urteil vom 30. März 1995 – 2 C 5.94 – BVerwGE 98, 106 ff. – juris Rn. 16). Diese Rechtsprechung ist obergerichtlich auf § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII übertragen worden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. August 2013 – 1 A 1481/10 – juris Rn. 46 ff.); dies entspricht zudem der weit überwiegenden Meinung in der Kommentarliteratur (vgl. nur: Armbrüster, in: Coseriu/Eicher, jurisPK SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 93 Rn. 84; Kirchhoff, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 02/2015, § 93 Rn. 44).
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Die Kammer sieht keine Veranlassung, von dieser Auffassung abzuweichen. Die Beteiligten verkennen, dass nur das beihilferechtliche Stammrecht des Beamten oder Richters einen höchstpersönlichen Charakter aufweist. Hiermit wird ein Recht bezeichnet, aus dem einzelne abtrennbare Ansprüche fließen (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1994 – V ZR 188/92 – juris Rn. 10). Von der Überleitungsanzeige nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII bleibt das Stammrecht des Beamten oder Richters jedoch unberührt (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 1982 – 7 Rar 5/82 – juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1972 – VIII C 127.71 – BVerwGE 41, 115 ff., juris Rn. 15; Kirchhoff, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 02/2015, § 93 Rn. 84, m.w.N.); er ist weiterhin berechtigt, Beihilfeansprüche gegen seinen Dienstherrn geltend zu machen und Gestaltungsrechte auszuüben. Die Überleitungsanzeige erfasst ausschließlich den einzelnen, aus dem Stammrecht fließenden Zahlungsanspruch, der keinen höchstpersönlichen Charakter mehr aufweist. Dies wird etwa daran deutlich, dass beihilferechtliche Zahlungsansprüche (mittlerweile) auch durch die Erben des Beamten oder Richters verwaltungsverfahrensrechtlich und gerichtlich geltend gemacht werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2010 – 2 C 77.08 – BVerwGE 137, 30 ff., juris Rn. 16). Selbst der von den Beteiligten vielfach in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 lag eine Konstellation zugrunde, in der die Erben der Versorgungsempfängerin die Zahlungsansprüche der während des Gerichtsverfahrens verstorbenen Beihilfeberechtigten im Revisionsverfahren geltend machten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 – 2 C 24.10 – juris Rn. 12). Dies wäre bei einer Höchstpersönlichkeit auch des Zahlungsanspruchs ausgeschlossen, da dieser in diesem Fall nicht gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben übergegangen wäre.
- 68
Vorliegend hatte sich das beihilferechtliche Stammrecht der Klägerin bei der Überleitung auf die beigeladene Stadt am 10. Juni 2014 bereits dahingehend konkretisiert, dass klar abgrenzbare Zahlungsansprüche für bestimmte Leistungen (24-Stunden-Assistenz) innerhalb eines bestimmten Zeitraums (Oktober 2013 bis Februar 2014) in bestimmter Höhe (jeweils 10.421,77 €, abzüglich der bereits gewährten Beihilfe) übergeleitet wurden. Dieser Überleitung steht die Höchstpersönlichkeit des Stammrechts nicht entgegen. Dem entspricht, dass auch die Kommentarliteratur von einer Überleitbarkeit höchstpersönlicher Ansprüche ausgeht, wenn diese sich aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung oder einer gesetzlichen Regelung in Geldansprüche verwandelt haben (Kirchhoff, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 02/2015, § 93 Rn. 34).
- 69
Hiervon ist im Übrigen auch die beigeladene Stadt im Widerspruchsverfahren ausgegangen (vgl. E-Mail mit Kommentarfundstelle vom 26. Februar 2015, Bl. V/77 f. d. VA), obschon sie diese Rechtsansicht nach dem gerichtlichen Hinweis vom 17. Juli 2015 im Schriftsatz vom 23. Juli 2015 eilfertig aufgegeben hat, um die Nichtigkeit der eigenen Überleitungsanzeige begründen zu können. Es erschließt sich der Kammer nicht, weshalb die Beigeladene unter Aufgabe erheblicher vermögensrechtlicher Positionen und Missachtung der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) diese Vorgehensweise gewählt hat. Es drängt sich jedoch der Verdacht auf, dass die Beigeladene in erster Linie das Ziel verfolgt hat, über die (wirtschaftlich) prozesskostenhilfeberechtigte Klägerin eine kostenrisikovermeidende gerichtliche Klärung ihrer Ansprüche gegenüber dem Land herbeizuführen (vgl. auch: E-Mail vom 27. Februar 2015, Bl. V/79 d. VA; E-Mail der Klägerin vom 27. Februar 2015, Bl. V/85 d. VA, E-Mail vom 3. März 2015, Bl. V/88 d. VA).
- 70
dd) Die Überleitungsanzeige der beigeladenen Stadt vom 10. Juni 2014 ist auch nicht aus anderen Gründen – etwa wegen mangelnder Bestimmtheit (§ 33 Abs. 1 SGB X) – nichtig im Sinne des § 40 Abs. 1 SGB X.
- 71
Hiernach muss für den Adressaten einer Überleitungsanzeige insbesondere erkennbar sein, welcher Anspruch übergeleitet wird (BSG, Urteil vom 24. August 1988 – 7 RAr 74/86 – juris Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1973 – V C 108.72 – BVerwGE 42, 198 ff. – juris), wer Gläubiger und Schuldner des überzuleitenden Anspruchs sind (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 2013 – L 7 SO 4209/09 – juris Rn. 33); wer der Sozialhilfeempfänger ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Dezember 2014 – L 7 SO 4268/11 – juris Rn. 23; LSG Hessen, Urteil vom 25. April 2012 – L 4 SO 207/11 – juris Rn. 17), wegen welcher Sozialhilfeleistungen der Anspruch übergeleitet werden soll (BSG, Urteil vom 24. August 1988 – 7 RAr 74/86 – juris Rn. 31), in welcher Höhe Ansprüche übergeleitet werden sollen, wobei es genügt, den Anspruch dem Grunde nach zu bezeichnen, wenn er noch nicht bezifferbar ist (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1973 – V C 108.72 – BVerwGE 42, 198 ff., juris Rn. 14) und die Erklärung, dass der Anspruch durch diesen Bescheid auf den Sozialhilfeträger übergeht (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Dezember 2014 – L 7 SO 4268/11 – juris Rn. 22).
- 72
Diese Voraussetzungen erfüllt die Überleitungsanzeige vom 10. Juni 2014. Aus ihr geht – in Zusammenschau mit der in Bezug genommenen Korrespondenz und dem klar abgrenzbaren Verfahrensgegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens – bestimmbar hervor, dass der durch die Klägerin im Widerspruchsverfahren geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung weitergehende Beihilfe in der ihr zustehenden Höhe vorläufig dem Grunde nach mit Wirkung zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Überleitungsanzeige auf die Beigeladene übergeleitet wird, weil die Klägerin Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel SGB XII durch die Beigeladene im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erhalten hat. Dies genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 33 SGB X.
- 73
Dies gilt auch hinsichtlich des Teilbetrags einer etwaigen Beihilfeberechtigung, der bisher nicht durch Leistungen nach dem SGB XII seitens der Beigeladenen, sondern durch das nach § 87 SGB XII einzusetzende Einkommen der Klägerin gedeckt worden ist. Die Beigeladene hat den Beihilfeanspruch in voller Höhe auf sich übergeleitet und nicht auf die erbrachten Sozialleistungen begrenzt. Dies mag möglicherweise rechtswidrig sein – wobei eine Überleitung dem Grunde nach grundsätzlich zulässig ist –, führt jedoch auch angesichts der Geringfügigkeit der hierauf entfallenden Beträge von weniger als einem Prozent der erbrachten Sozialleistungen nicht zur Nichtigkeit des gesamten Bescheids im Sinne des § 40 Abs. 1 SGB X.
- 74
Auch ein schwerwiegender Ermessensfehler ist nicht ersichtlich. Da Sozialhilfeleistungen in der Regel gegenüber Leistungen von anderen Personen und Stellen nachrangig zu erbringen sind (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB XII), ist das öffentliche Interesse an dem Gläubigerwechsel grundsätzlich vorrangig (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1993 – 5 C 7.91 – BVerwGE 92, 281 ff.; BayLSG, Urteil vom 25. November 2010 – L 8 SO 136/10 – juris Rn. 35).
- 75
ee) Die wirksame Überleitungsanzeige der Beigeladenen vom 10. Juni 2014 hat einen Wechsel der Aktivlegitimation von der Klägerin auf die Beigeladene bewirkt (vgl. Armbruster, in: Coseriu/Eicher, jurisPK-SGB XII, § 93 Rn. 154), die fortan die etwaigen Ansprüche als eigene geltend machen kann, während die Klägerin ihre eigene Anspruchsberechtigung verloren hat (vgl. Kirchhoff, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 02/2015, § 93 Rn. 81). Da die Überleitung zeitlich vor der gerichtlichen Anhängigkeit des Verwaltungsstreitverfahrens stattfand – gemäß § 93 Abs. 3 SGB XII sofort vollziehbare Überleitung am 10. Juni 2014, Klageerhebung am 3. März 2015 – findet § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 ZPO keine Anwendung auf den Sachverhalt. Demnach hätte nur noch die Beigeladene geltend machen können, durch die Ablehnung der weitergehenden Beihilfe in ihren Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 1996 – 7 B 219.96 – juris Rn. 1; Beschluss vom 24. Februar 1999 – 7 B 14.99 – juris Rn. 2). Hieran ändert auch die Tatsache, dass der Widerspruchsbescheid an die Klägerin – vertreten durch die Beigeladene – adressiert war, nichts, da die sogenannte Adressatentheorie nur auf die Konstellation der Anfechtungsklage, nicht aber die vorliegende Verpflichtungsklage Anwendung findet. Die Ablehnung eines beantragten begünstigenden Verwaltungsakts begründet für sich genommen weder eine Klagebefugnis noch die Aktivlegitimation (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 42 Rn. 69, m.w.N.).
- 76
c) Die Klägerin hat die Aktivlegitimation auch nicht durch die „Rückübertragung“ vom 26. Februar 2015 zurückerlangt.
- 77
aa) Anders als die Überleitungsanzeige der Beigeladenen vom 10. Juni 2014 entfaltet die Rückübertragung vom 26. Februar 2015 keine Tatbestandswirkung. Sie ist gegenüber dem Beklagten bis heute nicht bekannt gegeben worden (§ 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X) und daher gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X gegenüber dem Beklagten nicht wirksam.
- 78
Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Die Wirksamkeit ist Voraussetzung für den Eintritt der Tatbestandswirkung (vgl. Schneider-Danwitz, in: Mutschler/Palsherm, jurisPK-SGB X, 1. Auflage 2012, § 39 Rn. 21). Vor der Bekanntgabe entfaltet der Verwaltungsakt keine rechtlichen Wirkungen und ist in diesem Sinne rechtlich nicht existent. Solange die Regelung dem Betroffenen gegenüber nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben ist, ist sie ebenso unwirksam wie ein nichtiger Verwaltungsakt (vgl. Schneider-Danwitz, in: Mutschler/Palsherm, jurisPK-SGB X, 1. Auflage 2012, § 39 Rn. 26). Dies gilt auch in Konstellationen, in denen von einem Verwaltungsakt mehrere Personen betroffen werden, wie vorliegend die Klägerin und der Beklagte. In diesem Fall wird er gegenüber jedem von ihnen nur dann und erst zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem er ihm bekannt gegeben wird (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juli 1988 – 7 RAr 51/86 – juris Rn. 29).
- 79
Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Voraussetzung hierfür ist, dass die erlassende Behörde willentlich alles unternimmt, um dem Adressaten vom Inhalt eines Verwaltungsakts Kenntnis zu verschaffen (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 41 Rn. 53; BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1963 – V C 198.62 – BVerwGE 16, 165 ff., juris Rn. 15; Urteil vom 29. April 1968 – VIII C 19.64 – BVerwGE 29, 321 ff., juris Rn. 8; Urteil vom 24. Januar 1992 – 7 C 38.90 – juris Rn. 18, jeweils zu § 41 VwVfG). Die Behörde muss also einen Willen zur Bekanntgaben haben; dieser bezieht sich darauf, dass überhaupt, wann und an wen ein Verwaltungsakt bekannt gegeben werden soll (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 41 Rn. 53).
- 80
Ausgehend hiervon liegt gegenüber dem Beklagten keine wirksame Bekanntgabe im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X vor. Wie aus den Verwaltungsakten der Beigeladenen hervorgeht, ist die Rückübertragung vom 26. Februar 2015 nur gegenüber der Klägerin erklärt und an diese übermittelt worden. Eine Übersendung des Bescheids auch an den Beklagten hat nicht stattgefunden (vgl. E-Mail vom 21. Juli 2015, Bl. V/112 d. VA). Dies deckt sich mit den Aussagen der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 25. August 2015, die hierin erklärt haben, erst durch die Übersendung der im Schriftsatz der Beigeladenen vom 23. Juli 2015 enthaltenen Anlage von Seiten des Gerichts am 27. Juli 2015 erstmalig Kenntnis von der Rückübertragung erlangt zu haben. Auch hierin ist letztlich keine wirksame Bekanntgabe im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu sehen, da erstens die Übermittlung durch das Gericht nur bei Gelegenheit des anhängigen Verwaltungsrechtsstreits erfolgt ist, zweitens das Gericht kein Erklärungsbote der Beigeladenen ist und drittens die Übermittlung an den Beklagten im gerichtlichen Verfahren erkennbar nicht von einem Bekanntgabewillen der Beigeladenen getragen war.
- 81
bb) Jenseits der fehlenden Bekanntgabe der Rückübertragung leidet diese auch an schwerwiegenden Fehlern, die selbst im Falle der wirksamen Bekanntgabe ihre Nichtigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 SGB X nach sich ziehen würden.
- 82
Es ist bereits keine Rechtsgrundlage für die Rückübertragung erkennbar. § 93 SGB XII sieht – anders als etwa § 33 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch – SGB II –, § 68 Abs. 5 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch – SGB III – und § 94 Abs. 5 Satz 1 SGB XII – keine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für eine Rückübertragung des Anspruchs zur gerichtlichen Geltendmachung vor. Dies war auch der Beigeladenen bewusst, die ausweislich der Verwaltungsakte sogar die Bescheidvordrucke zur Rückübertragung gesetzlich gemäß § 94 Abs. 1 SGB XII auf den Sozialleistungsträger übergegangener Unterhaltsansprüche umformuliert hat, um sie für die nicht vorgesehene Konstellation eines durch Verwaltungsakt übergeleiteten Anspruchs gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII verwenden zu können (vgl. E-Mail vom 26. Februar 2015, Bl. V/80R d. VA, sowie der Hinweis auf die Verfahrenskostenhilfe [VKH] in Ziffer 3. der Rückübertragung).
- 83
Eine analoge Anwendung des § 94 Abs. 5 Satz 1 SGB XII scheidet jedoch aus, da weder eine planwidrige Regelungslücke noch eine vergleichbare Interessenlage als Analogievoraussetzungen vorliegen. Der Gesetzgeber hat bei der Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 2003, S. 3022 ff.) die Regelungen des §§ 90, 91 BSHG im Wesentlichen unverändert in das SGB XII übernommen, obschon eine Anpassung im Hinblick auf die Rückübertragung zur gerichtlichen Geltendmachung ohne weiteres möglich gewesen wäre. Der Verzicht auf eine Anpassung ist jedoch konsequent, da sich § 93 SGB XII und § 94 SGB XII hinsichtlich ihrer Interessenlagen grundsätzlich unterscheiden. Während die Überleitung nach § 93 Abs. 1 SGB XII – im Übrigen ebenso wie § 95 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch – SGB VIII – in Gestalt der Überleitungsanzeige einen Verwaltungsakt und damit ein bewusstes Tätigwerden des Sozialleistungsträgers voraussetzt, erfolgt im Falle des § 94 Abs. 1 SGB XII – ebenso wie in den Fällen der § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II, § 68 Abs. 2 Satz 1 SGB III – der Übergang des Anspruchs auf den Sozialleistungsträger als cessio legis ohne Zutun der Behörde. In diesen Fällen verschafft die Möglichkeit der Rückübertragung zur gerichtlichen Geltendmachung dem Sozialleistungsträger die Möglichkeit, sich der hieraus ergebenden Mehrbelastung und der tatsächlichen Schwierigkeiten, die gerade bei der zivilgerichtlichen Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen und dem damit verbundenen Beibringungsgrundsatz verbunden sind, zu entledigen und den Anspruch (vorübergehend) auf den Unterhaltsberechtigten zurück zu übertragen, der die anspruchsbegründenden Tatsachen ohnehin am besten kennt und zu ihrer Durchsetzung in der Lage ist (vgl. Grote-Seifert, in: Radüge, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 33 Rn. 92). Dies ist mit dem Fall des § 93 SGB XII, in dem bereits die Überleitung als solche auf einer willentlichen Entscheidung der Behörde beruht, nicht vergleichbar.
- 84
Selbst wenn eine analoge Anwendung des § 94 Abs. 5 Satz 1 SGB XII in Betracht gekommen wäre, hätte die Beigeladene dessen tatbestandliche Voraussetzungen nicht erfüllt. Gemäß § 94 Abs. 5 Satz 2 SGB XII hätte sie nämlich in diesem Fall eine Kostenübernahmeerklärung gegenüber der Klägerin abgeben müssen, wonach im Unterliegensfalle diese von den Gerichts- und Anwaltskosten freigestellt wird. Durch diese gesetzliche Pflicht wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Rückübertragungsempfänger – d. h. der ursprünglich Berechtigte – kein eigenes Interesse mehr an der gerichtlichen Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs hat und daher nicht mit einem Verfahrenskostenrisiko belegt werden soll, das eigentlich nach Übergang des Anspruchs den Sozialleistungsträger trifft (vgl. Armbrüster, in: Coseriu/Eicher, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 94 Rn. 215 f.; Grote-Seifert, in: Radüge, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 33 Rn. 95). Eine derartige Kostenübernahmeerklärung hat die Beigeladene jedoch nicht abgegeben. Vielmehr enthält die Rückübertragung den ausdrücklichen Passus:
- 85
„Der/Die Leistungsempfänger werden entsprechende Anträge auf Verfahrenskostenhilfe (VKH) beim zuständigen Gericht einreichen. Sollte der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe durch das zuständige Gericht abgelehnt werden, darf ohne vorherige Zustimmung des Sozialhilfeträgers kein kostenauslösendes Verfahren begonnen werden. Geschieht dies dennoch, tritt der Sozialhilfeträger für diese Kosten nicht ein.“
- 86
Auch aus diesem Grund wäre die Rückübertragung nach § 94 Abs. 5 Satz 1 SGB XII analog rechtswidrig, zumal das Unterlassen der Kostenübernahmeerklärung wiederum ausschließlich von dem Interesse getragen war, das Verfahrenskostenrisiko hinsichtlich des nicht unerheblichen Streitwerts auf die Landeskasse abzuwälzen (vgl. E-Mail vom 27. Februar 2015, Bl. V/79 d. VA). Eine Kostenübernahmeerklärung seitens der Beigeladenen hätte nämlich die Bedürftigkeit der Klägerin beseitigt, mit der Konsequenz, dass deren Prozesskostenhilfeantrag abzulehnen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2008 – XII ZB 266/03 – juris Rn. 13). Dies konnte durch Klägerin und Beigeladene nur verhindert werden, indem die Rückübertragung bis zum gerichtlichen Hinweis vom 17. Juli 2015 verschwiegen wurde.
- 87
Dass eine Ermessensentscheidung, die ausschließlich von derart sachfremden Motiven getragen ist, auch insoweit offenkundig an schwerwiegenden und die Nichtigkeit des Verwaltungsakts im Sinne des § 40 Abs. 1 SGB X hervorrufenden Mängeln leidet, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Aus diesem Grund kommt auch eine Umdeutung der Rückübertragung gemäß § 43 Abs. 1 SGB X in einen Widerruf der ursprünglichen Überleitungsanzeige gemäß § 46 Abs. 1 SGB X nicht in Betracht. Unbeschadet des Fehlens der tatbestandlichen Voraussetzungen läge auch bei Anwendung dieser Rechtsgrundlage ein faktischer Ermessensausfall auf Seiten der Beigeladenen vor. Zudem wäre auch der Widerruf dem Beklagten als dem Adressaten des zu widerrufenden Verwaltungsakts nicht wirksam bekannt gegeben worden.
II.
- 88
Ist dem Hauptantrag der Klägerin daher kein Erfolg beschieden, tritt die aufschiebende innerprozessuale Bedingung ein, die die Rechtshängigkeit des Hilfsantrags gehemmt hat. Der Hilfsantrag der Klägerin bleibt jedoch ebenfalls erfolglos. Er ist aus mehreren Gründen unzulässig.
- 89
1. Die Klägerin ist zur Geltendmachung des verfahrensgegenständlichen Anspruchs, soweit sie eine Bewilligung und Auszahlung der weitergehenden Beihilfe an die Beigeladene beantragt und damit ein fremdes Recht geltend macht, nicht klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO.
- 90
a) Eine Klagebefugnis resultiert nicht daraus, dass die Klägerin Adressatin des Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2015 war. Wie bereits dargestellt, findet die sogenannte Adressatentheorie nur auf die Konstellation der Anfechtungsklage und der damit verwandten Klagearten Anwendung. Die Ablehnung eines beantragten begünstigenden Verwaltungsakts begründet auch dann für sich genommen keine Klagebefugnis (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 42 Rn. 69, m.w.N.), wenn die endgültige Ablehnung erst im Widerspruchsverfahren erfolgt. Hiermit geht keine ungerechtfertigte Beeinträchtigung des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) einher. Die Beigeladene hätte den auf sie übergeleiteten Anspruch nach Zugang des Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2015 selbst im Klagewege verfolgen können; hierzu hätte es auch keiner weiteren Durchführung eines Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahrens bedurft, da der Widerspruchsbescheid nach der im Widerspruchsverfahren erfolgten Überleitung ihr gegenüber erstmalig eine Beschwer enthielt (§ 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO).
- 91
b) Die Klägerin kann den Anspruch der Beigeladenen auch nicht im Wege einer gesetzlichen Prozessstandschaft geltend machen. Insbesondere findet § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 ZPO keine Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt (vgl. zur Anwendbarkeit im Verwaltungsprozess: BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2000 – 7 B 68.00 – juris), da die Überleitung des geltend gemachten Anspruchs und der hierdurch bewirkte Gläubigerwechsel bereits vor Rechtshängigkeit der Klage bewirkt wurden. Auch eine gewillkürte Prozessstandschaft der Klägerin kommt nicht in Betracht. Diese Möglichkeit wird grundsätzlich durch die Regelung des § 42 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Vorb § 40, Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. November 2014 – 2 S 1529/11 – juris Rn. 38; OVG Rheinland-Pfalz – Urteil vom 24. Februar 2011 – 1 C 10276/11 – juris Rn. 36).
- 92
c) Die Klägerin kann auch keine Klagebefugnis aus dem Umstand herleiten, dass sie im streitgegenständlichen Zeitraum zwischen Oktober 2013 und Februar 2014 eine Anrechnung von Einkommen gemäß § 87 SGB XII hat hinnehmen müssen.
- 93
Insoweit muss schon fraglich sein, ob die einzusetzenden Beträge in Höhe von 80,50 € in den Monaten Oktober 2013 bis Dezember 2013 und in Höhe von 67,92 € in den Monaten Januar 2014 und Februar 2014 tatsächlich einen „erheblichen Teil ihres Einkommens“ darstellen, deren Abführung ihre wirtschaftliche Betätigungsfreiheit in dem erheblichen Maße einschränkt, wie die Klägerin behauptet. Dies kann jedoch dahinstehen, da selbst im Falle ihres Obsiegens im vorliegenden Verfahren eine Rückgewähr dieser Beträge ausgeschlossen wäre, weil in Gestalt der bestandskräftigen Bescheide der Beigeladenen vom 12. Dezember 2013 für die Monate Oktober 2013 bis Dezember 2013 und vom 17. Dezember 2013 für die Monate Januar 2014 und Februar 2014 ein Rechtsgrund für die Zahlung dieser Beträge an die Beigeladene besteht, der einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ausschließt. Mit anderen Worten könnte die Klägerin die Erstattung des in den streitgegenständlichen Zeiträumen angerechneten Einkommens auch dann nicht verlangen, wenn sich im vorliegenden Verfahren herausstellen sollte, dass der geltend gemachte Beihilfeanspruch in voller Höhe besteht. Insoweit hat die Klägerin es versäumt, die Bestandskraft der entsprechenden Bescheide dadurch zu verhindern, dass sie sie mit Widerspruch und Klage im sozialgerichtlichen Verfahren anficht. Es ist nichts dafür erkennbar, dass die Beigeladene auch diese Bescheide mit Berechtigung als nichtig ansehen oder unabhängig vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 44 ff. SGB X aufheben könnte. Insoweit hat die Klägerin zudem auch noch gar keinen Antrag im Verwaltungsverfahren gestellt. Daher besteht kein Anlass, das spätere Entfallen des Rechtsgrunds für die Anrechnung des Einkommens zu erwägen.
- 94
Die von der Klägerin ersichtlich angestrebte Klärung der Frage, ob allgemein zukünftig eine Anrechnung von Einkommen ausscheiden muss, weil ein entsprechender Beihilfeanspruch besteht und sie daher nicht mehr Sozialleistungen nach dem SGB XII empfangen muss, ist nicht Gegenstand einer Verpflichtungsklage der hier vorliegenden Art. Diese hat einen klar abgrenzbaren Streitgegenstand, der in der Vergangenheit liegt und dem – anders als der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO – keine vollstreckbare Feststellungswirkung für zukünftige Sachverhalte zukommt.
- 95
d) Auch die vermeintliche Anrechnung von Vermögen nach § 90 SGB XII, die nach Angaben der Klägerin ihre gesamte Lebensführung nachhaltig beeinträchtigt habe, weil nur wenige Vermögensgegenstände von der Anrechnung ausgenommen seien, rechtfertigt kein anderes Ergebnis.
- 96
Es geht eindeutig aus den Verwaltungsakten hervor, dass im streitgegenständlichen Zeitraum keine Anrechnung von Vermögen der Klägerin stattgefunden hat. Jedenfalls wurde seit dem 26. Juni 2009 nicht einmal eine Prüfung des Vorhandenseins anzurechnenden Vermögens (zuletzt: Bescheid vom 26. Juni 2009, vgl. Bl. IV/3 d. VA) vorgenommen, sondern ausschließlich die Prüfung anzurechnenden Einkommens. Die Behauptung der Klägerin, sie habe erhebliche Eingriffe in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung aufgrund der Pflicht zur Offenlegung ihrer Vermögensverhältnisse hinnehmen müssen, entspricht daher nicht den Tatsachen. Die Offenlegung des verwertbaren Einkommens stellt demgegenüber nur einen Eingriff geringster Intensität dar.
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Jenseits dessen wird aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen zudem erkennbar, dass die Klägerin mit Unterstützung der Beigeladenen in der jüngeren Vergangenheit nicht unerhebliches Vermögen aufgebaut hat, das von der Vermögensanrechnung nach § 90 SGB XII ausgenommen worden ist. So hat die beigeladene Stadt der Klägerin während ihrer Tätigkeit als Behindertenbeauftragte offenbar nicht nur ein Grundstück zur Errichtung eines 120 m2 großen Neubaus überlassen (vgl. E-Mail vom 13. Dezember 2012, Bl. IV/109 d. VA), sondern auch eine Beratung dahingehend durchgeführt, wie das zur Realisierung des Neubaus erforderliche Vermögen ohne Gefahr der Anrechnung auf die parallel empfangenen Sozialleistungen gebildet werden könnte (vgl. E-Mail vom 13. Dezember 2012, Bl. IV/108 d.VA). Angesichts dessen erscheint der Vortrag der Klägerin, es sei ihr trotz der Zahlungen durch die Beigeladene unmöglich, einen ihrer Berufstätigkeit angemessenen wirtschaftlichen Standard zu erreichen, der ihr von Verfassungs wegen zustehe, fragwürdig. Angesichts dieser Gesamtlage ist die Kammer zudem der Ansicht, dass jedenfalls durch die etwaige Einkommens- und Vermögensanrechnung der Klägerin keine vordringliche Gefährdung ihrer richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) zu besorgen ist.
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2. Schließlich ist der Hilfsantrag auch unter Verstoß gegen § 74 Abs. 1 VwGO erhoben worden. Das ursprüngliche Klagebegehren der Klägerin, das sie durch Klageschrift vom 3. März 2015 formuliert hatte, lautete ausschließlich auf Zahlung der weitergehenden Beihilfe an sie selbst. Die mit dem Hilfsantrag begehrte Zahlung an die Beigeladene wurde erst zu Protokoll des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 25. August 2015 und damit deutlich nach Ablauf der am 3. März 2015 endenden Klagefrist beansprucht. Da es sich hierbei nicht um eine stets zulässige Klageänderung im Sinne des § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nrn. 1 bis 3 ZPO handelt, muss das durch den Hilfsantrag begründete neue Prozessrechtsverhältnis selbst die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen. Daran fehlt es hier erkennbar.
III.
- 99
1. Bleibt die Klage mithin sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Hilfsantrags ohne Erfolg, trifft die Klägerin die gesamte Kostenlast (§ 154 Abs. 1 VwGO). Es entsprach nicht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese im Verfahren keinen eigenen Antrag gestellt hat und damit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO, vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 162 Rn. 23).
- 100
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten resultiert aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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3. Gründe, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten (vgl. § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO), sind nicht ersichtlich.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Trier Urteil, 25. Aug. 2015 - 1 K 661/15.TR
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Verwaltungsgericht Trier Urteil, 25. Aug. 2015 - 1 K 661/15.TR zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).
Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, - 2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, - 3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, - 4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, - 6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, - 7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, - 8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, - 9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 genannten Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
(2) Häusliche Pflegehilfe wird erbracht, um Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseitigen oder zu mindern und eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern. Bestandteil der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen. Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere
- 1.
bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefährdungen, - 2.
bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie - 3.
durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung.
(3) Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat
- 1.
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 724 Euro, - 2.
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 363 Euro, - 3.
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 693 Euro, - 4.
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 2 095 Euro.
(4) Häusliche Pflegehilfe ist auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden; sie ist nicht zulässig, wenn Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in einer Einrichtung oder in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 gepflegt werden. Häusliche Pflegehilfe wird durch geeignete Pflegekräfte erbracht, die entweder von der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind. Auch durch Einzelpersonen, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Absatz 1 abgeschlossen hat, kann häusliche Pflegehilfe als Sachleistung erbracht werden. Mehrere Pflegebedürftige können häusliche Pflegehilfe gemeinsam in Anspruch nehmen.
(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und - 2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.
(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.
Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 2. Mai 2012 wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Der Kläger begehrt die Gewährung weiterer Beihilfe für zwei Hörgeräte.
- 2
Er ist Bundesbeamter im Ruhestand und Versorgungsempfänger der Beklagten. Unter dem 17. Januar 2011 beantragte er die Gewährung von Beihilfe für die Anschaffung zweier Hörgeräte zum Preis von jeweils 2.099 Euro sowie zweier Maß-Otoplastiken für jeweils 69 Euro. Der Rechnungsbetrag belief sich nach Abzug eines Kundenrabatts auf 4.124,10 Euro. Mit Bescheid vom 26. Januar 2011 erkannte die Beklagte unter Hinweis auf die damalige Höchstbetragsregelung des § 25 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 5 BBhV einen Betrag von 1.025 Euro pro Hörgerät als beihilfefähig an und setzte die Beihilfe für beide Hörgeräte unter Zugrundelegung eines Beihilfebemessungssatzes von 70 v.H. auf insgesamt 1.435 Euro fest.
- 3
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe sich nach dem Test von mehreren Hörgeräten für die nunmehr beschafften Geräte entschieden, da diese am besten hätten angepasst werden können und die beste Hörverbesserung erzielt hätten. Die Hörgeräteakustikerin habe die ausgewählten Geräte unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit vorgeschlagen; auch die Ohrenärztin habe bestätigt, dass die Hörhilfen eine ausreichende Hörverbesserung erzielten und zweckmäßig seien. Die Kosten für die Hörgeräte seien daher in vollem Umfang als beihilfefähig anzuerkennen. Die Beschränkung der beihilfefähigen Aufwendungen auf 1.025,-- Euro pro Ohr halte er für rechtswidrig.
- 4
Der Kläger hat beantragt,
- 5
die Beklagte zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.451,87 € zu gewähren,
- 6
hilfsweise,
- 7
die Beklagte zu verpflichten, über seinen Beihilfeantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
- 8
Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die im Widerspruchsbescheid angeführten Gründe beantragt,
- 9
die Klage abzuweisen.
- 10
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 2. Mai 2012 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.451,87 Euro zu gewähren und zur Begründung ausgeführt, die vom Kläger beschafften Hörgeräte seien medizinisch notwendig und wirtschaftlich angemessen. Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Hörgeräte auf 1.025 Euro je Ohr verstoße gegen die Fürsorgeverpflichtung aus Art. 33 Abs. 5 GG, da es bezogen auf die den Höchstbetrag übersteigenden Aufwendungen für Hilfsmittel an einer abstrakt-generellen Härtefallregelung fehle. Die Härtefallregelung des § 12 Abs. 2 BhV in der bis zum 12. Februar 2009 geltenden Fassung könne zur Schließung dieser Lücke nicht herangezogen werden, weil sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur bis zur normativen Neuregelung des Bundesbeihilferechts, also bis zum Inkrafttreten der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009, habe gelten sollen. Ebenso wenig komme eine analoge Anwendung der Belastungsgrenze des § 50 BBhV a.F. in Betracht, da insoweit keine planwidrige Regelungslücke vorliege. Sei in Ermangelung einer Härtefallregelung daher nicht gewährleistet, dass der Beihilfeberechtigte nicht mit Kosten belastet bleibe, die ihm im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar seien, seien die Aufwendungen für die Hörgeräte insgesamt beihilfefähig.
- 11
Auf die mit Beschluss vom 3. August 2012 zugelassene Berufung der Beklagten hat der Senat die Klage unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils mit Urteil vom 23. November 2012 abgewiesen. Zwar seien die Aufwendungen notwendig, wirtschaftlich angemessen und die Hörgeräte zur Versorgung der Schwerhörigkeit des Klägers auch erforderlich. Die Beklagte habe die Beihilfe jedoch durch den festgesetzten Höchstbetrag wirksam begrenzt. Die Begrenzung der beihilfefähigen Aufwendungen auf einen Höchstbetrag von 1.025 Euro je Ohr verstoße weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Soweit die BBhV in der vorliegend maßgeblichen Fassung keine gesonderte Härtefallregelung für Hörgeräte vorsehe, deren Preis den Höchstbetrag übersteige, führe dies nicht generell zur Beihilfefähigkeit der über die Höchstbetragsgrenze hinausgehenden Kosten. Vielmehr finde zur Vermeidung unzumutbarer Belastungen bis zum Erlass einer ausdrücklichen Regelung die Belastungsgrenze des § 50 Abs. 1 BBhV a.F. Anwendung. Die Frage, ob die Eigenbehaltsgrenze des § 50 BBhV a.F. für den Kläger unter Anrechnung der von ihm beschafften notwendigen und angemessenen, aber nicht verschreibungspflichtigen Medikamente sowie der streitgegenständlichen Hörgeräte überschritten sei, führe jedoch nicht zu einem weitergehenden Beihilfeanspruch, sondern sei in einem gesondert durchzuführenden Verfahren zu ermitteln.
- 12
Mit Urteil vom 2. April 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht die Berufungsentscheidung auf die Revision der Beklagten aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beihilfe sei wirksam auf den Höchstbetrag von 1.025 Euro pro Ohr beschränkt worden. In dieser Beschränkung liege keine nach Art. 3 Abs. 1 GG unzulässige Ungleichbehandlung älterer Beihilfeberechtigter, da bereits nicht ersichtlich sei, dass die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Hörgeräten in erster Linie ältere Menschen betreffe. Vielmehr knüpfe der in Anlage 5 BBhV a.F. festgesetzte Höchstbetrag an sachliche Unterschiede der aufgeführten Hilfsmittel an und erweise sich daher nicht als willkürlich. Dem Normgeber stehe insoweit ein Gestaltungsspielraum zu, der erkennbar nicht überschritten worden sei. Der Festsetzung des Höchstbetrages liege die Wertung zugrunde, dass es sich bei Hörgeräten um hochpreisige Hilfsmittel handele, die im Allgemeinen eine längere Lebensdauer aufwiesen. Demzufolge verteile sich die den Beihilfeberechtigten treffende finanzielle Belastung rechnerisch auf mehrere Jahre, so dass dieser regelmäßig in der Lage sei, hierfür eine entsprechende Eigenvorsorge zu treffen.
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Die Höchstbetragsregelung verstoße auch nicht die gegen die verfassungsrechtlich verankerte Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Allerdings sei für Hilfsmittel, für die ein Höchstbetrag festgesetzt sei, keine generelle Härtefallregelung vorgesehen. Diese planwidrige Regelungslücke könne auch nicht durch eine analoge Anwendung von § 50 BBhV a.F. geschlossen werden, da es an der erforderlichen Vergleichbarkeit der Sachverhalte fehle. § 50 BBhV a.F. habe die Maßnahmen des zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung wirkungsgleich auf den Beihilfebereich übertragen. Bei der Gewährung von Beihilfe über den festgesetzten Höchstbetrag hinaus gehe es demgegenüber nicht um eine wirkungsgleiche Belastung von Beihilfeberechtigten und gesetzlich Krankenversicherten; vielmehr diene eine derartige ausnahmsweise Beihilfegewährung allein der Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Einzelfall. Aus diesem Grund sei die Regelungslücke unter analoger Heranziehung von § 25 Abs. 4 Satz 1 BBhV a.F. zu schließen. Bei wertender Betrachtung mache es aus Sicht der Fürsorgepflicht keinen sachlichen Unterschied, ob bei der Anschaffung von Hilfsmitteln der vollständige Ausschluss der Beihilfefähigkeit oder deren höhenmäßige Begrenzung zu einer unzumutbaren finanziellen Belastung des Beihilfeberechtigten führe. Sowohl in den in § 25 Abs. 4 Satz 1 BBhV a.F. geregelten Fallkonstellationen als auch in dem nicht geregelten Fall, dass für ein in der Anlage 5 genanntes Hilfsmittel ein Höchstbetrag als Obergrenze für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen festgelegt sei, bedürfe es eines über das geregelte Beihilfeniveau hinausgehenden Anspruchs, um zu gewährleisten, dass der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht auch unter Berücksichtigung des pauschalierenden und typisierenden Charakters der Beihilfevorschriften im Einzelfall genügt werde. Tatsächliche Feststellungen dazu, ob die Ablehnung der Gewährung weiterer Beihilfeleistungen für die Anschaffung der Hörgeräte eine besondere Härte für den Kläger darstelle, habe das Oberverwaltungsgerichts nicht getroffen, so dass das Verfahren zur anderweitigen Verhandlung zurück zu verweisen sei.
- 14
Zur weiteren Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, die Begrenzung der Beihilfe für Hörgeräte auf einen Höchstbetrag führe nur ausnahmsweise zu einer unzumutbaren Belastung des Beihilfeberechtigten. Ein solcher Ausnahmefall liege beim Kläger nicht vor. Die begehrte ergänzende Beihilfe belaufe sich auf rund 3% der dem Kläger im Jahr 2011 nach Besoldungsgruppe A 15 BBesO gezahlten Versorgungsbezüge in Höhe von insgesamt 47.835,70 Euro brutto. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass Aufwendungen für Hörgeräte nicht jährlich anfielen, sondern gemäß Ziffer 8.8 der Anlage 11 zu § 25 Abs. 1 und 4 BBhV in der seit 2012 geltenden Fassung regelmäßig erst nach fünf Jahren erneut berücksichtigungsfähig seien, bliebe die Jahresbelastung des Klägers unterhalb der Grenze von einem Prozent der Jahresversorgungsbezüge.
- 15
Die Beklagte beantragt,
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die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
- 17
Der Kläger beantragt,
- 18
die Berufung zurückzuweisen.
- 19
Im Anschluss an das Urteil des erkennenden Senats vom 23. November 2012 habe er vorsorglich die Feststellung seiner Belastungsgrenze nach § 50 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BBhV a.F. für das Jahr 2011 beantragt. Laut Bescheid vom 17. Januar 2013 liege diese Grenze, die für – wie ihn – chronisch kranke Beihilfeberechtigte ein Prozent des Vorjahreseinkommens betrage, bei 407,48 Euro. Sie werde im Jahr 2011 durch Eigenbehalte in Höhe von 273,26 Euro sowie die bislang unberücksichtigten Kosten für die Hörgeräte in Höhe von 1.451,87 Euro deutlich überschritten, was für ihn eine unzumutbare Härte darstelle. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, die planwidrige Regelungslücke sei nicht unter Heranziehung von § 50 BBhV a.F., sondern in analoger Anwendung von § 25 Abs. 4 Satz 14 BBhV a.F. zu schließen. Beide Vorschriften bezweckten jedoch im Hinblick auf die Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn aus § 78 BBG, dass der Beamte auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit seinen angemessenen Lebensunterhalt bestreiten könne. Als Orientierungsmaßstab für die Beurteilung des Vorliegens einer unzumutbaren Härte sei die sich aus § 50 BBhV a.F. ergebende Belastungsgrenze daher zu beachten. Die nunmehr geltende Fassung von § 25 BBhV sehe zudem eine Erhöhung des Höchstbetrages auf 1.500 Euro pro Ohr vor, der darüber hinaus überschritten werden könne, wenn dies erforderlich sei, um eine ausreichende Versorgung bei beidseitig an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit oder bei vergleichbar schwerwiegenden Sachverhalten zu gewährleisten. Dies träfe auf ihn zu, da er auf beiden Ohren in erheblichem Umfang schwerhörig sei. Schließlich seien bei der Ermittlung der Belastung nicht die Bruttoversorgungsbezüge, sondern die Nettobezüge zugrunde zu legen, da er die beihilferechtlich relevanten Aufwendungen ebenfalls aus seinen Nettobezügen bestreiten müsse.
- 20
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die vorgelegten Verwaltungsvorgänge (3 Hefter) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung.
Entscheidungsgründe
- 21
Die Berufung der Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, da dem Kläger kein Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe für die von ihm beschafften Hörgeräte zusteht. Zwar sind seine Aufwendungen notwendig, wirtschaftlich angemessen und die angeschafften Hörgeräte erforderlich (I.). Die Beklagte hat die beihilfefähigen Kosten jedoch wirksam auf einen Höchstbetrag von 1.025 Euro pro Ohr begrenzt (II.). Auch ein weitergehender Beihilfeanspruch des Klägers aus Gründen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn analog § 25 Abs. 4 Satz 1 BBhV a.F. in Verbindung mit § 78 Bundesbeamtengesetz – BBG – besteht nicht (III.).
I.
- 23
Die Aufwendungen des nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BBhV a.F. beihilfeberechtigten Klägers für die am 17. Januar 2011 angeschafften Hörgeräte sind gemäß § 6 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 1 BBhV in der zum Zeitpunkt der Anschaffung geltenden Fassung vom 13. Februar 2009 (BGBl I S. 326) in der hier maßgeblichen Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17. Dezember 2009 (BGBl I S. 3922; im Folgenden: BBhV a.F.) dem Grunde nach beihilfefähig. Die Notwendigkeit sowie die wirtschaftliche Angemessenheit der Aufwendungen ergeben sich aus der Verordnung der Hals-Nasen-Ohrenärztin vom 17. Januar 2011, der Dokumentation zur Hörgeräteanpassung sowie der fachärztlichen Bescheinigung über die Zweckmäßigkeit der ausgewählten Hörgeräte. Die Geräte sind auch im Einzelfall erforderlich, um die Hörbehinderung des Klägers auszugleichen.
II.
- 24
Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe über den mit Bescheid vom 26. Januar 2011 festgesetzten Betrag hinaus. Denn die beihilfefähigen Aufwendungen für die Hörgeräte sind gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 5 BBhV a.F. wirksam auf 1.025 Euro pro Ohr beschränkt. Diese Höchstbetragsregelung beruht auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage (1.) und steht mit höherrangigem Recht in Einklang (2.).
- 25
1. Die Festsetzung des Höchstbetrages für Hörgeräte beruht auf § 80 Abs. 4 BBG. Diese Vorschrift ist hinreichend bestimmt. Sie ermächtigt das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit, die Einzelheiten der Beihilfegewährung, insbesondere der Höchstbeträge, des völligen oder teilweisen Ausschlusses von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und der Berücksichtigung von Kindern durch Rechtsverordnung zu regeln. Von dieser Verordnungsermächtigung ist die Höchstbetragsregelung für Hörgeräte gedeckt. Konkrete inhaltliche Vorgaben für die Festlegung und Ausgestaltung der Höchstbeträge enthält die Verordnungsermächtigung nicht. Der Verordnungsgeber war daher nicht gehalten, sich bei der Festsetzung der Höchstbeträge – anders als betreffend den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln – an den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung zu orientieren (vgl. BVerwG; Urteil vom 2. April 2014 – 5 C 40.12 –, juris, Rn. 11).
- 26
2. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Festsetzung des Höchstbetrages für Hörgeräte auf 1.025 Euro pro Ohr bestehen nicht. Die Regelung verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG (a) noch gegen die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Fürsorgepflicht des Dienstherrn (b).
- 27
a) Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Dieser gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es aber dem Normgeber frei, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen können. Knüpft die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von dem Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte an oder hängt sie von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen ab, hat der Normgeber grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum. Ein Gleichheitsverstoß ist dann nur anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint (BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 – 5 C 40.12 –, juris, Rn. 15). Dies ist bei der vorliegenden Höchstbetragsregelung nicht der Fall. Sie knüpft ausschließlich an sachliche Unterschiede zwischen den in Anlage 5 BBhV a.F. aufgeführten Hilfsmitteln an und bewirkt folglich keine mittelbare Ungleichbehandlung von Personen. Außerdem hat der Verordnungsgeber den ihm eingeräumten Spielraum nicht überschritten. Denn der festgesetzte Betrag von 1.025 Euro pro Ohr erlaubt in einer Vielzahl von Fällen die Anschaffung medizinisch notwendiger und technisch hochwertiger Hörgeräte. Soweit die konkreten Kosten den Höchstbetrag übersteigen, hat der Verordnungsgeber willkürfrei berücksichtigt, dass es sich bei Hörgeräten um hochpreisige Hilfsmittel handelt, die nicht in kürzeren Abständen angeschafft werden müssen, sondern im Allgemeinen eine längere Lebensdauer aufweisen. Eine etwaige den Beihilfeberechtigten treffende Belastung verteilt sich daher rechnerisch auf mehrere Jahre und ermöglicht damit regelmäßig, hierfür eine entsprechende Eigenvorsorge zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 – 5 C 40.12 –, a.a.O., Rn. 15).
- 28
Ebenso wenig ist Art. 3 Abs. 1 GG dadurch verletzt, dass einem gesetzlich krankenversicherten Patienten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - anders als einem Beihilfeberechtigten - ein ausdrücklicher Anspruch auf ein den Höchstbetrag übersteigendes Hörgerät eingeräumt ist, wenn eine objektiv ausreichende Versorgung der Hörbehinderung zum Festbetrag unmöglich ist. Das Gebot der Gleichbehandlung wird durch Unterschiede in der Leistungsgewährung nach den Beihilfevorschriften des Bundes und den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht verletzt; die Krankheitsvorsorge aufgrund von Beihilfe und ergänzender Privatversicherung unterscheidet sich im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leistungsform grundlegend von der gesetzlichen Krankenversicherung (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2010 – 2 C 12.10 –, juris, Rn. 17).
- 29
Der festgesetzte Höchstbetrag bewirkt entgegen der Ansicht des Klägers auch keine Ungleichbehandlung von Beihilfeberechtigten in fortgeschrittenem Lebensalter. Denn zum einen gilt der Höchstbetrag altersunabhängig für alle Beihilfeberechtigten. Zum anderen ist auch nicht offensichtlich, dass die Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Hörgeräte typischerweise und damit in aller Regel einen Kreis von Beihilfeberechtigten in einer Weise betrifft, die eine Art. 3 Abs. 1 GG zuwiderlaufende Altersdiskriminierung nahelegen könnte (BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 – 5 C 40.12 –, a.a.O., Rn. 17).
- 30
b) Die Höchstbetragsregelung in Anlage 5 BBhV a.F. steht auch mit der in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Einklang.
- 31
Die Fürsorgepflicht als Ergänzung der ebenfalls in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationspflicht fordert, dass der Dienstherr den angemessenen Lebensunterhalt der Beamten bzw. Versorgungsempfänger und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt oder Tod sicherstellt. Sie ist in dieser Hinsicht durch die Beihilfevorschriften grundsätzlich abschließend konkretisiert und verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten bzw. Versorgungsempfänger von im Hinblick auf seine Alimentation unzumutbaren und unabwendbaren Belastungen freizuhalten. Eine lückenlose Erstattung aller krankheitsbedingten Kosten gebietet sie demgegenüber nicht. Das Beihilferecht ist nach seiner Konzeption lediglich eine Ergänzung der mit eigenen Mitteln zu betreibenden Eigenvorsorge (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 15. April 2010 – 4 S 728/08 –, Rn. 38, juris). Wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe muss der Beamte daher auch Nachteile und Härten hinnehmen, die sich aus der pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergeben. Er darf jedoch nicht mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleiben, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann (BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2005 – 2 C 35/04 –, Rn. 37, und vom 3. Juli 2003 – 2 C 36.02 –, Rn. 15, jeweils juris). Zur Vermeidung einer derartigen unzumutbaren Belastung muss der Dienstherr normative Vorkehrungen in Gestalt einer abstrakt-generellen Härtefallregelung treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 – 2 C 2.07 –, Rn. 21, juris).
- 32
Eine derartige Härtefallregelung, die die Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn auch im Fall von Aufwendungen, die den festgesetzten Höchstbetrag für Hörgeräte überschreiten, gewährleistet, fehlt in der BBhV a.F. Die Verordnung enthält jedoch zahlreiche Härtefallregelungen, die den Zweck haben, dem Beihilfeberechtigten ausnahmsweise einen über das geregelte Beihilfeniveau hinausgehenden Anspruch zuzugestehen, wenn und soweit er infolge eines teilweisen oder vollständigen Ausschlusses der Beihilfefähigkeit mit Kosten belastet bliebe, welche seine finanziellen Möglichkeiten erheblich übersteigen (so in § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, § 25 Abs. 4 Satz 1, § 31 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2, § 47 Abs 1 sowie Abs. 3 Satz 1). Vor diesem Hintergrund erweist sich die fehlende Härtefallregelung hinsichtlich des für Hörgeräte festgelegten Höchstbetrags als planwidrige Lücke. Diese ist durch die analoge Anwendung des § 25 Abs. 4 Satz 1 BBhV a.F. zu schließen. Nach dieser Vorschrift sind Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die weder in Anlage 5 oder 6 aufgeführt noch mit den dort aufgeführten Gegenständen vergleichbar sind, ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 BBG notwendig ist. Eines solchen, über das geregelte Beihilfeniveau hinausgehenden Anspruchs bedarf es aus Fürsorgegründen auch in dem Fall, in dem die Beihilfe nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern lediglich der Höhe nach begrenzt ist. Denn bei wertender Betrachtung macht es aus der Sicht der Fürsorgepflicht keinen sachlichen Unterschied, ob bei der Anschaffung von Hilfsmitteln der vollständige Ausschluss der Beihilfefähigkeit oder deren höhenmäßige Begrenzung zu einer unzumutbaren finanziellen Belastung der Beihilfeberechtigten führt (BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 – 5 C 40.12 –, a.a.O., Rn. 24).
III.
- 33
Ob eine unzumutbare finanzielle Belastung des Beihilfeberechtigten gegeben ist und deshalb die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet, auch die den Höchstbetrag übersteigenden Aufwendungen als beihilfefähig anzuerkennen, beurteilt sich anhand der Jahresbruttoversorgung (1.) und grundsätzlich ohne Berücksichtigung der Eigenbehalte gemäß §§ 49, 50 BBhV a.F. (2.). Hiervon ausgehend liegt keine dem Kläger unzumutbare Härte vor, so dass ihm ein weitergehender Beihilfeanspruch auch nicht aus Gründen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn analog § 25 Abs. 4 Satz 1 BBhV a.F. i.V.m. § 78 BBG zusteht (3.).
- 34
1. Ausgangspunkt für die Ermittlung der finanziellen Belastung sind die Jahresbruttoversorgungsbezüge des Klägers. Diese sind bereits deshalb zugrunde zu legen, weil die Beihilfestelle im Interesse einer praktikablen und zeitnahen Entscheidung von Härtefällen darauf angewiesen ist, auf die zur Beurteilung erforderlichen Daten unmittelbar zugreifen zu können, ohne den erst frühestens im Folgejahr ergehenden und das Nettoeinkommen ausweisenden Einkommenssteuerbescheid abwarten zu müssen. Dementsprechend sieht auch die Regelung der Belastungsgrenzen bei Eigenbehalten in § 50 Abs. 1 Satz 4 Nrn. 1 und 2 i.V.m. § 39 Abs. 3 Satz 5 BBhV a.F. als Bezugsgröße für deren Ermittlung ausdrücklich die Bruttoversorgungsbezüge vor.
- 35
2. Bei der Beantwortung der Frage, ob die in Rede stehende Höchstbetragsregelung für Hörgeräte zu einer unzumutbaren finanziellen Belastung des Klägers führt, sind allein die Aufwendungen in Höhe von 1.451,78 Euro zu betrachten, welche die Beklagte dem Kläger in Anwendung der Höchstbetragsregelung nicht als Beihilfe bewilligt hat. Die vom Kläger daneben gemäß §§ 49, 50 BBhV a.F. getragenen Eigenbehalte bleiben insoweit unberücksichtigt. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Einführung von Eigenbehalten und Belastungsgrenzen in das Beihilferecht (a). Insofern normiert § 50 BBhV a.F. keine für die gesamte Beihilfeverordnung einheitlichen Belastungsgrenzen (b).
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(a) Mit den Regelungen der §§ 49 und 50 BBhV a.F. bezweckte der Verordnungsgeber, die Maßnahmen des zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG –) vom 14. November 2003 (BGBl I S. 2190) wirkungsgleich auf den Beihilfebereich zu übertragen; Beihilfeberechtigte sollten ebenso wie gesetzlich Krankenversicherte zur Kostentragung herangezogen werden. Dementsprechend sieht § 49 BBhV a.F. vergleichbar der Regelung der gesetzlichen Krankenversicherung über die Zuzahlungspflicht (§ 61 SGB V) einen Abzug von Eigenbehalten vor (vgl. Begründung des Entwurfs der Bundesbeihilfeverordnung zu § 49 Abs. 2 und 3, Stand: 2. April 2007, S. 34/35). Daneben setzt § 50 Abs. 1 BBhV a.F. die Regelung der gesetzlichen Krankenversicherung über die Begrenzung der Zuzahlungspflicht (§ 62 SGB V) um (vgl. Begründung des Entwurfs der Beihilfeverordnung a.a.O. S. 36). Danach sind auf Antrag Eigenbehalte nach § 49 BBhV a.F. von den beihilfefähigen Aufwendungen oder der Beihilfe für ein Kalenderjahr nicht abzuziehen, soweit sie die Belastungsgrenzen nach Satz 4, d.h. zwei oder ein Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Abs. 3 Satz 3 bis 7 BBhV a.F., übersteigen. Eigenbehalte bis zu diesen Belastungsgrenzen werden im Hinblick auf die Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht als bedenklich angesehen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. September 2011 – 2 BvR 86/11 –, Rn. 11; BayVGH, Urteil vom 23. September 2010 – 14 BV 09.1186 –, Rnr. 11, juris).
- 37
In Ansehung des vom Normgeber verfolgten Ziels, jeden Patienten – ohne Unterscheidung nach Beihilfeberechtigung bzw. Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung – an den steigenden Kosten des Gesundheitssystems zu beteiligen und über die Eigenbehalte bzw. Zuzahlungen die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen zu steuern, stellen die durch Eigenbehalte entstehenden finanziellen Belastungen somit eine jedermann treffende Last dar. Sie kann folglich bis zum Erreichen der Belastungsgrenzen des § 50 BBhV a.F. nicht zu einer Verletzung der Fürsorgepflicht führen.
- 38
(b) Eine Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten Eigenbehalte scheidet im Rahmen der Prüfung der Fürsorgeverpflichtung auch deshalb aus, weil die Belastungsgrenzen des § 50 BBhV a.F. nur für die in § 49 BBhV a.F. geregelten Eigenbehalte gelten. Sie beinhaltet darüber hinaus keine im Hinblick auf die Fürsorgeverpflichtung maßgeblichen einheitlichen Belastungsgrenzen. Dies ergibt sich normsystematisch bereits daraus, dass auch nach Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der BBhV zum 20. September 2012 die Differenzierung zwischen der Härtefallregelung für Eigenbehalte gemäß §§ 49, 50 BBhV einerseits und der ausnahmsweisen Beihilfegewährung aus Fürsorgegesichtspunkten (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, § 25 Abs. 4 Satz 1, § 31 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2, § 47 Abs 1 sowie Abs. 3 Satz 1 BBhV a.F. in Verbindung mit § 78 BBG) andererseits fortbesteht. Die Geltung unterschiedlicher Regelungen zur Ermittlung unzumutbarer Härten in verschiedenen beihilferechtlichen Zusammenhängen schließt es entgegen der Ansicht des Klägers aus, die Belastungsgrenzen des § 50 BBhV a.F. als einheitlichen Maßstab für sämtliche beihilferechtlichen Leistungseinschränkungen anzusehen.
- 39
3. Vom Vorstehenden ausgehend kann der Kläger keine weitere Beihilfe beanspruchen. Denn seine Belastung durch die Höchstbetragsregelung für Hörgeräte, welche sich auf 1.451,78 Euro, d.h. 3,03 Prozent seiner jährlichen Bruttobezüge, beläuft, verstößt bei der gebotenen isolierten Betrachtung nicht gegen die Fürsorgepflicht des § 78 BBG. Verfassungsrechtlich ist die Grenze der dem Beamten zumutbaren Belastung im Hinblick auf die Eigenvorsorge erst erreicht und damit die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt, wenn der amtsangemessene, aus der Besoldung bzw. Versorgung zu bestreitende Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet ist (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 15. April 2010 – 4 S 728/08 –, Rn. 38, juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn bei Hörgeräten handelt es sich nicht um Hilfsmittel, die laufend neu anzuschaffen sind, sondern die in aller Regel eine längere Lebensdauer aufweisen. Dieser Umstand rechtfertigt im Regelfall die Annahme, dass der Beihilfeberechtigte in der Lage sein wird, für die über den beihilfefähigen Höchstbetrag hinausgehenden Kosten eine entsprechende Eigenvorsorge zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 – 5 C 40.12 –, a.a.O., Rn. 15 a.E.). Anhaltspunkte dafür, dass die verbleibende Belastung den Kläger als Versorgungsempfänger in der Besoldungsgruppe A 15 BBesO ausnahmsweise unzumutbar in seiner angemessenen Lebensführung beeinträchtigt, bestehen nicht. In Anlehnung an die derzeit geltende Regelung in Ziffer 8.8 der Anlage 11 zu § 25 BBhV beträgt die regelmäßige Nutzungsdauer von Hörgeräten fünf Jahre. Daraus ergibt sich rechnerisch eine jährliche Belastung des Klägers in Höhe von 290,20 Euro bzw. 0,61 Prozent der Bruttoversorgungsbezüge; die monatliche Belastung beträgt demnach lediglich 24,18 Euro. Bei dieser Größenordnung ist eine Gefährdung des angemessenen Lebensunterhalts, die analog § 25 Abs. 4 Satz 1 BBhV a.F. i.V.m. § 78 BBG aus Fürsorgegründen eine ausnahmsweise Beihilfegewährung gebietet, nicht ersichtlich.
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Der Kläger vermag eine unzumutbare Belastung auch nicht mit dem Hinweis auf den in der zum 20. September 2012 geänderten Fassung der BBhV auf 1.500 Euro pro Ohr heraufgesetzten Höchstbetrag zu begründen. Denn maßgeblich ist die Fassung der Beihilfeverordnung im Zeitpunkt der Beschaffung der Hörgeräte (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 5 C 3.12 –, juris, Rn. 11). Von der zeitlich nachfolgenden Heraufsetzung des Höchstbetrages vermag der Kläger daher nicht zu profitieren. Entsprechendes gilt für das Vorbringen, die Aufwendungen für die Hörgeräte seien aufgrund seiner erheblichen Schwerhörigkeit unter Zugrundelegung der zum 20. September 2012 für Hörgeräte eingeführten Härtefallregelung in Ziffer 8.8 der Anlage 11 zu § 25 Abs. 1 und 4 BBhV in vollem Umfang als beihilfefähig anzuerkennen.
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Steht dem Kläger nach alledem kein Anspruch auf eine weitergehende Beihilfe für die Hörgeräte aus Fürsorgegesichtspunkten zu, war die Klage sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Hilfsantrages unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzuweisen.
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff ZPO.
- 43
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.
- 44
Beschluss
(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, ein örtlicher Sozialhilfeträger, verlangt von den Beklagten aus übergeleitetem Recht Schadensersatz für Aufwendungen, die er seit März 1987 im Wege der Eingliederungshilfe für Behinderte gemäß §§ 39 ff. BSHG für den am 12. Dezember 1982 geborenen, an Trisomie 21 leidenden Marcus H., geb. B., bis zu dessen Volljährigkeit erbracht hat. Durch rechtskräftiges Urteil des OLG Hamm vom 22. April 1991 (Az.: 3 U 129/85 - Leistsatz veröff. in VersR 1992, 876) wurde festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, Frau B., der Mutter des Marcus H., wegen ärztlicher Falschbehandlung während der Schwangerschaft allen erforderlichen Unterhaltsaufwand für ihren Sohn zu ersetzen. Frau B. lehnte nach der Geburt dieAufnahme ihres Sohnes in ihren Haushalt ab. Da der Vater von Marcus H. unbekannt ist, wurde dieser zunächst bei Pflegeeltern untergebracht. Frau B. ist seit 1984 nicht mehr erwerbstätig und bezieht inzwischen Erwerbsunfähigkeitsrente. Am 9. Januar 1997 gab sie die Eidesstattliche Versicherung ab. Der Kläger trägt seit März 1987 für Marcus H. die Kosten für die Eingliederungshilfe für Behinderte. Mit Schreiben vom 13. Juli 1995 und 10. Januar 2000 leitete er die Frau B. aus dem Urteil des OLG Hamm zustehenden Ansprüche mit Wirkung ab dem 1. März 1987 auf sich über. Dagegen legten die Beklagten keine Rechtsbehelfe ein, verweigerten aber die Zahlung. Der Kläger verlangt mit der am 13. Februar 2001 eingereichten Klage Ersatz seiner bezifferten Aufwendungen von März 1987 bis 31. Mai 2000 sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für die Aufwendungen in der Zeit vom 1. Juni 2000 bis zum 12. Dezember 2000. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den Feststellungsausspruch aufrechterhalten und im übrigen das erstinstanzliche Urteil wegen teilweiser Verjährung der Klageforderung dahingehend abgeändert, daß Ersatz der Aufwendungen lediglich vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Mai 2000 zu leisten sei. Das Oberlandesgericht hat die Revision für die Beklagten zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Mit ihrem Rechtsmittel verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation des Klägers bejaht, da er die Frau B. zustehenden Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten nach § 90 Abs. 1 BSHG wirksam auf sich übergeleitet habe. Ein Vorrang des § 116 SGB X in Verbindung mit § 90 Abs. 4 Satz 2 BSHG bestehe schon deshalb nicht, weil gemäß § 120 Abs. 1 SGB X die Vorschrift des § 116 SGB X erst ab dem 1. Juli 1983 wirksam geworden sei und sowohl zum Zeitpunkt des Behandlungsfehlers im August 1982 als auch der Geburt am 12. Dezember 1982 noch die Vorschriften der RVO galten. Es sei nicht Zweck des § 90 Abs. 4 Nr. 2 BSHG, den Sozialhilfeträger durch Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften schlechter zu stellen, als er bei Anwendbarkeit des § 90 Abs. 1 BSHG stünde. Durch den Verweis auf § 116 SGB X sei lediglich eine Erleichterung für den Sozialhilfeträger geschaffen worden, wonach in den Fällen, in denen bereits § 116 SGB X einen Rechtsübergang vorsehe, die Notwendigkeit einer Überleitungsanzeige entfalle. Dem Anspruchsübergang stehe entgegen der Auffassung der Beklagten nicht das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Dezember 2000 (VersR 2001, 341; rechtskräftig nach Nichtannahme der Revision durch Beschluß des erkennenden Senats vom 6. November 2001 - VI ZR 38/01 - VersR 2002, 192) entgegen. Diesem Urteil liege zugrunde, daß der klagende Sozialversicherungsträger vertragsärztliche Leistungen auf einen eigenen Anspruch des geschädigten Kindes nach § 10 Abs. 5 SGB V erbracht und deshalb insoweit keine die Unterhaltspflicht der Eltern auslösende Bedürftigkeit bestanden habe. Deshalb sei in jenem Fall trotz der Leistung des Sozialversicherungsträgers mangels Kongruenz der Schadensersatzanspruch der Eltern gegen denhaftenden Arzt nicht nach § 116 Abs. 1 SGB X auf den Sozialversicherungsträger übergegangen. Im vorliegenden Fall habe der minderjährige und unverheiratete Marcus H. jedenfalls gemäß § 29 BSHG einen Anspruch auf Gewährung von Hilfe. Nach § 29 S. 2 BSHG stehe dem Kläger ein entsprechender Aufwendungsersatzanspruch zu, der die Überleitung der Ansprüche gemäß § 90 Abs. 1 Satz 3 BSHG rechtfertige. Die Frage einer gegenüber der Leistung der Sozialhilfe vorrangigen Inanspruchnahme der Eltern könne deshalb letztlich offen bleiben. Ernsthafte Zweifel an der fehlenden Leistungsfähigkeit der Mutter bestünden nicht. Da der Vater unbekannt sei, sei auch von dessen mangelnder Leistungsfähigkeit auszugehen. Dem Kläger seien Ermittlungen hinsichtlich der Person, des Aufenthalts und der Einkommenssituation des leiblichen Vaters des Marcus H. nicht zumutbar, da der Sozialhilfeträger sonst gehindert wäre, wegen eines möglicherweise bestehenden, aber nicht realisierbaren Ersatzanspruches den Unterhaltsregreßschuldner in Anspruch zu nehmen. Die übergeleiteten Ansprüche des Klägers hinsichtlich der bis Ende 1996 erbrachten Aufwendungen seien allerdings verjährt, so daß lediglich, dem Klageantrag entsprechend, die vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Mai 2000 angefallenen Aufwendungen abzüglich der vom Kläger bereits berücksichtigten Einnahmen zu ersetzen seien und die weitere Ersatzpflicht bis zur Volljährigkeit festzustellen sei.
II.
1. Die Revision ist zulässig, soweit sie sich gegen den Anspruchsgrund für die Haftung der Beklagten wendet. Im übrigen ist sie mangels einer Zulassung unstatthaft und damit unzulässig (§ 543 Abs. 1 ZPO).Das Berufungsgericht hat im Tenor des angefochtenen Urteils die Revision zwar ohne Beschränkung zugelassen. Doch kann sich eine Beschränkung auch aus den Urteilsgründen ergeben (st. Rspr. vgl. Senatsurteil vom 9. Januar 2001 - VI ZR 407/99 - VersR 2001, 902; BGH, Urteile vom 5. Februar 1998 - III ZR 103/97 - VersR 1999, 123, 124, insoweit nicht in BGHZ 138, 67; vom 9. März 2000 - III ZR 356/98 - VersR 2000, 856, 857 und vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01 - FamRZ 2004, 612 jeweils m.w.N.). Im Streitfall begründet das Berufungsgericht die Zulassung der Revision damit, daß die Klärung der Frage, ob der Schadensersatzanspruch von Eltern, gerichtet auf die Freistellung von Unterhaltslasten für ihr Kind, von einem Sozialhilfeträger im Wege des Rechtsübergangs gegen den Schädiger geltend gemacht werden könne, der Fortbildung des Rechts diene. Insofern solle den Beklagten die Möglichkeit gegeben werden, die Übertragbarkeit der in dem Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Dezember 2000 (VersR, aaO; rechtskräftig durch Nichtannahme der Revision durch den Senat am 6. November 2001 - VI ZR 38/01 - VersR 2002, 192) aufgestellten Grundsätze auf die vorliegende Fallkonstellation überprüfen zu lassen. Diese Formulierung beschränkt die Revisionszulassung zwar in unzulässiger Weise auf eine bestimmte Rechtsfrage (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82 - VersR 1984, 38; Beschluß vom 17. Dezember 1980 - IVb ZB 499/80 - FamRZ 1981, 340). Doch kann im vorliegenden Fall die Zulassung in eine Beschränkung der Revision auf den Anspruchsgrund als einen selbständig anfechtbaren Teil des Streitgegenstandes, auf den auch der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte, umgedeutet werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 76, 397, 398; BGHZ 48, 134; 53, 152, 155; BGH, Urteile vom 10. Januar 1979 - IV ZR 76/78 - NJW 1979, 767; vom 30. September 1980 - VI ZR 213/79 - VersR 1981, 57, 58; vom 26. November 1981 - III ZR 123/80 - VersR 1982, 242; vom 30. September 1982 - III ZR 110/81 -
VersR 1982, 1196). Betrifft die Zulassung der Revision aber nur den Anspruchsgrund , ist die Revision im übrigen als unzulässig zurückzuweisen. 2. Im Umfang der Zulassung ist die Revision unbegründet.
a) Das Berufungsgericht vertritt die zutreffende Auffassung, daß der Kläger die Schadensersatzansprüche der Mutter gegen die Beklagten nach § 90 Abs. 1 BSHG a.F. auf sich übergeleitet hat. Hingegen wirft - entgegen der Meinung der Revision - der Fall nicht die Frage auf, ob der gesetzliche Übergang der Schadensersatzansprüche auf den Kläger wegen fehlender Kongruenz der erbrachten Leistungen nach § 90 Abs. 4 Satz 2 BSHG i.V.m. § 116 Abs. 1 SGB X ausgeschlossen war. Nach der Stichtagsregelung in Art. II § 22 des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl. I, 1450) ist im Streitfall § 90 BSHG a.F. und nicht § 116 SGB X anzuwenden. Darauf weist die Revisionserwiderung mit Recht hin. Denn für Schadensfälle vor dem 1. Juli 1983 gilt das bisherige Recht weiter (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 39, 45 f.). Da die Unterhaltsansprüche des Marcus H. gegen seine Mutter dem Grunde nach mit der Geburt des Kindes entstanden sind, wurden die Beklagten zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich ersatzpflichtig. Für die Frage des anzuwendenden Rechts ist damit auf den 12. Dezember 1982 mit der Folge abzustellen, daß sich die Anspruchsberechtigung des Klägers nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden "bisherigen" Recht richtet. Der Zeitpunkt der Abwicklung des Regresses hingegen ist ebenso wenig maßgeblich für die Frage, ob § 90 BSHG a.F. noch Anwendung findet, wie der der Erbringung der Sozialleistungen. Nur dieses Verständnis der Übergangsvorschrift wird dem der Stichtagsregelung immanenten Ziel gerecht, auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt insgesamt entweder altes oder neues Recht anzuwenden (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, aaO).
b) Nach § 90 des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1960 (BGBl. I, 815), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderun g des Bundessozialhilfegesetzes vom 25. März 1974 (BGBl. I, 777), können auch zu den Leistungen der Sozialhilfe nicht kongruente Ansprüche der Unterhaltspflichtigen des Hilfeempfängers gegen einen anderen bis zur Höhe der Aufwendungen übergeleitet werden. Die Überleitung dient nämlich dazu, den in § 2 BSHG normierten Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe nachträglich für den Fall zu verwirklichen , daß der Hilfebedürftige nicht durch die rechtzeitige Geltendmachung eines Anspruchs alsbald eine vorhandene Notlage beseitigen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 228, 230; 131, 274, 281; BVerwGE 34, 219, 221; 41, 216, 220; 67, 163, 166). Entsprechend dem Prinzip des Nachrangs der Sozialhilfe - wonach keine Sozialhilfe erhält, wer sich selbst helfen kann - können auch solche Ansprüche auf den Sozialhilfeträger übergeleitet werden, die dem Unterhaltspflichtigen des Hilfeberechtigten gegen Dritte zustehen und die damit geeignet sind, den Unterhaltsbedarf mit Vorrang vor der Sozialhilfe zu befriedigen. aa) Erfolglos macht deshalb die Revision unter Berufung auf das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Dezember 2000 (1 U 72/00 - VersR aaO) geltend, Marcus H. habe aus eigenem Recht (§§ 4 Abs. 1, 27 Abs. 1 Nr. 3, 40 Abs. 1 BSHG) einen Anspruch auf Sozialhilfe, der zu dem Schadensersatzanspruch der Mutter des Jungen gegen die Beklagten nicht kongruent sei. Zwar hat Marcus H. grundsätzlich einen eigenen Anspruch auf Leistungen des Klägers. Doch ist Anspruchsvoraussetzung, daß Marcus H. bedürftig ist. Hingegen spielte im Fall des Oberlandesgerichts Naumburg für den Anspruch nach § 10 SGB V des familienversicherten Kindes gegen den Sozialversicherungsträger die Bedürftigkeit keine Rolle. Hinzu kommt, daß der Anspruch auf Ersatz des krankheitsbedingten Unterhaltsbedarfs gegen die Schädigerin allenfalls nach § 116 SGB X auf den Träger der Krankenversicherung übergehen
konnte. § 116 SGB X setzt aber anders als § 90 Abs. 1 BSHG a.F. die Identität von Hilfeempfänger und Anspruchsinhaber voraus. Da das behindert geborene Kind aus dem Unterbleiben des Schwangerschaftsabbruchs durch die Mutter jedoch keinen eigenen Anspruch gegen den Arzt oder den Krankenhausträger hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 86, 240, 250), schied in jenem Fall ein Forderungsübergang auf den Träger der Krankenversicherung schon im Ansatz aus. bb) Im übrigen bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige keine Bedenken. Sie wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Als belastender Verwaltungsakt ist sie - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall der Nichtigkeit - für die Zivilgerichte bindend, solange sie nicht durch die zuständige Behörde oder durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung aufgehoben worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 1985 - V ZR 107/84 - FamRZ 1985, 778 m.w.N.; Mergler/Zink, BSHG, 4. Aufl., § 90 Rn. 68 m.w.N.). Sie hatte zur Folge, daß der Kläger mit unmittelbarer Wirkung die Rechtsstellung der Mutter als der ursprünglichen Anspruchsinhaberin erlangte. Der Kläger ist mithin forderungsberechtigter Gläubiger, wenn und soweit der übergeleitete Anspruch gegen die Beklagten besteht. cc) Erfolglos bleibt auch der Einwand der Revision, der Ersatzanspruch der Mutter gegen die Beklagten belaufe sich auf "Null", weil die Mutter nicht leistungsfähig und daher dem Kind gegenüber gemäß § 1603 Abs. 1 BGB von Unterhaltsansprüchen frei gewesen sei. Die Haftung für eine Belastung mit Unterhaltsansprüchen in Fällen der vorliegenden Art besteht nach den vom erkennenden Senat aufgestellten Grundsätzen unabhängig von der jeweiligen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners (vgl. Senatsurteile BGHZ 76, 259, 266 f.; 86, 241, 247 f.; 89, 95, 104 f.; 124, 128, 142 ff.; 151, 133, 146).
Im übrigen wird der Schädiger nach dem in § 843 Abs. 4 BGB zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedanken (vgl. Senatsurteil BGHZ 54, 269, 274; BGHZ 21, 112, 116; 22, 72, 74) nicht schon deshalb von seiner Schadensersatzpflicht frei, weil dritte Personen oder die Gemeinschaft dafür Sorge tragen, daß sich die Beeinträchtigung für den Betroffenen nicht nachteilig auswirkt. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch der Mutter des Marcus H. gegen die Beklagten besteht deshalb unabhängig davon, ob die Mutter selbst in der Lage gewesen wäre, Unterhalt zu leisten. Der Schaden entsteht vielmehr im Außenverhältnis aufgrund der mit der Geburt des Kindes entstehenden gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung der Mutter, soweit das Kind bedürftig ist. Er kann durch den Bedarf des Kindes, nicht aber aufgrund eines Wechsels in der Vermögens - und Einkommenssituation des Unterhaltsschuldners verändert werden. Die Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Geschädigten spielt für die Haftung auf Schadensersatz keine Rolle. Dabei handelt es sich um persönliche Lebensumstände des Geschädigten, die den Schädiger weder belasten noch ihm zugute kommen können.
Darüberhinaus wäre die Mutter jedenfalls in Höhe des Unterhaltsbedarfs ihres Kindes unabhängig von ihren eigenen Einkünften leistungsfähig gewesen, da sich bis zur Überleitung auf den Kläger der valide Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten in ihrem Vermögen befand.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger macht rückständige und künftige Miete aus einem gewerblichen Mietverhältnis geltend. Er vermietete mit schriftlichem Vertrag vom 10./16. Juni 1997 ein bebautes Grundstück in N. mit einer Gesamtgröße von 12.600 m² zu einem monatlichen Mietzins von 5.000 DM bis 30. Mai 2022 an die beklagte Gemeinde zum Betrieb einer Kindertagesstätte. Im September 2000 reichtediese den Mietvertrag bei der Kommunalaufsichtsbehörde zur Genehmigung ein. Mit bestandskräftig gewordener Verfügung vom 16. Oktober 2000 versagte der Landkreis O. als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde die Genehmigung. Der Entscheidungssatz lautet: "Die am 19.9.2000, hier eingegangen am 15.9.2000, beantragte Genehmigung des Mietvertrages über das Grundstück M. in N. zwischen der Gemeinde N. und Herrn R. B. vom 10.6.1997/16.6.1997 wird versagt." In der Begründung wird ausgeführt, es handele sich um ein kreditähnliches Geschäft, das gemäß § 100 Abs. 5 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedürfe. Die Genehmigung könne nicht erteilt werden, weil der Abschluß des Vertrages nicht mit der dauerhaften Leistungsfähigkeit der Gemeinde in Einklang stehe. Die Beklagte, die die Miete zunächst seit 1997 gezahlt hatte, stellte daraufhin im Dezember 2000 ihre Zahlungen ein. Das Landgericht hat der auf Zahlung eines Mietrückstandes von 30.000 DM nebst Zinsen und eines laufenden monatlichen Mietzinses von 5.000 DM bis zum Jahre 2022 gerichteten Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat angenommenen Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung. 1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, mit dem Landgericht sei davon auszugehen, daß die Frage, ob die Versagungsverfügung rechtmäßig sei, insbesondere , ob der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag gemäß § 100 Abs. 5 GO LSA der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde bedurfte, nicht zu prüfen sei. Es hat gemeint, durch die bestandskräftige Verweigerung der Genehmigung bestehe eine Bindung dahin, daß der Mietvertrag genehmigungspflichtig sei. Denn die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde binde das (Zivil-)Gericht, soweit deren Rechtskraft reiche. Nach Unanfechtbarkeit der Ablehnungsentscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde sei der Vertrag im Außenverhältnis mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Abschlusses nichtig. Die Beklagte könne sich auch auf die Unwirksamkeit des Vertrages berufen. Sie setze sich dadurch nicht mit Treu und Glauben in Widerspruch. 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht war weder an die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde gebunden noch bedurfte der Mietvertrag deren Genehmigung.a) Die Vorfrage, ob ein zivilrechtlicher Vertrag zu seiner Wirksamkeit einer behördlichen Genehmigung bedarf, haben grundsätzlich die Zivilgerichte allein zu entscheiden. Dabei ist die materielle Rechtslage zugrunde zu legen. Verweigert eine Behörde die von ihr für erforderlich gehaltene Genehmigung, so bleibt dies ohne Einfluß auf die Wirksamkeit eines Vertrages, wenn dieser - entgegen der Auffassung der Behörde - von vornherein einer Genehmigung
nicht bedarf. Ein Vertrag wird nicht deshalb genehmigungspflichtig, weil ihn eine Behörde - zu Unrecht - für genehmigungsbedürftig hält. Er ist vielmehr von Anfang an voll wirksam und bleibt es auch nach der Versagung der Genehmigung (vgl. BGB-RGRK/Steffen, 12. Aufl. § 182 Rdn. 12, 14 am Ende; Staudinger/ Sack, BGB, 13. Bearb., § 134 Rdn. 176; Staudinger/Carsten Schmidt aaO Vorbem. zu § 244 ff. Rdn. D 337; Soergel/Leptin, BGB, 13. Aufl. vor § 182 Rdn. 10; Soergel/Hefermehl, aaO, § 134 Rdn. 47). Daß im vorliegenden Fall die Rechtsaufsichtsbehörde mit bestandskräftigem Verwaltungsakt die Genehmigung des Mietvertrages abgelehnt hat, vermag daran nichts zu ändern. Eine Bindung des Berufungsgerichts an die in den Gründen des Ablehnungsbescheides geäußerte Auffassung, der Vertrag sei genehmigungsbedürftig, besteht nicht. aa) Eine Bindungswirkung aus Gründen der Rechtskraft scheidet entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts von vornherein aus, da keine gerichtliche Entscheidung über die Genehmigung, sondern lediglich eine Verwaltungsentscheidung vorliegt. Eine Bindungswirkung aus Gründen der materiellen Bestandskraft des Verwaltungsakts scheitert bereits an der mangelnden Beteiligung des Klägers am Verwaltungsverfahren (vgl. Kopp/Ramsauer VwVfG 7. Aufl. § 43 Rdn. 31). Darüber hinaus erstreckt sich diese Bindung nur auf den Entscheidungssatz, nicht aber auf die Gründe der Entscheidung, auf Vorfragen und präjudizielle Rechtsverhältnisse (vgl. Kopp/Ramsauer aaO Rdn. 32 f.). Da der Entscheidungssatz lediglich die Versagung der Genehmigung ausgesprochen hat, scheidet eine Bindung dahin, daß der Vertrag genehmigungsbedürftig , aber nicht genehmigungsfähig sei, aus. bb) Eine Bindung ergibt sich - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - auch nicht aus der Tatbestandswirkung des Verwaltungsakts. Die-
se besagt zwar, daß außer der Behörde sowie den Verfahrensbeteiligten im Sinne von § 13 VwVfG auch alle anderen Behörden sowie grundsätzlich alle Gerichte die Tatsache, daß der Verwaltungsakt erlassen wurde, als maßgebend akzeptieren müssen. Sie haben die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung oder Feststellung unbesehen, das heißt ohne daß sie die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nachprüfen müßten oder dürften, zugrunde zu legen (Kopp/Ramsauer aaO Rdn. 18 f.). Da die Tatbestandswirkung ebenso wie die materielle Bestandskraft sachlich nicht weiter reichen kann als die Rechtskraft eines Urteils, kann sie die bloße Vorfrage, ob der Mietvertrag überhaupt genehmigungsbedürftig war, nicht umfassen. Regelungsgegenstand ist ausschließlich die Versagung der Genehmigung, nicht aber die Begründung, daß der Mietvertrag nach § 100 Abs. 5 GO LSA genehmigungspflichtig, aber nicht genehmigungsfähig sei (Kopp/Ramsauer aaO Rdn. 19, 22, 26; Kopp/Schenke VwGO 13. Aufl. § 123 Rdn. 5). cc) Schließlich kommt dem Ablehnungsbescheid keine Feststellungswirkung dahin zu, daß der streitgegenständliche Mietvertrag genehmigungsbedürftig im Sinne von § 100 Abs. 5 GO LSA ist. Eine solche - über die durch den Versagungsbescheid getroffene Regelung hinausgehende - Wirkung besteht nur dann, wenn sie gesetzlich angeordnet ist (Kopp/Ramsauer aaO Rdn. 26 f.; Kopp/Schenke aaO Rdn. 6). Das ist hier aber nicht der Fall. Insbesondere läßt sich aus § 100 Abs. 5 GO LSA derartiges nicht entnehmen. Nach alledem ist - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit des Mietvertrages nach § 100 Abs. 5 GO LSA im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich. Da das Berufungsgericht eine Auslegung der Bestimmung unterlassen hat, kann sie der Senat - obwohl es sich um nicht revisibles Landesrecht handelt - selbst vornehmen
(BGH, Urteil vom 10. April 1997 - III ZR 104/96 - NJW 1997, 2115, 2117; Senatsurteil vom 23. September 1992 - XII ZR 18/91 - NJW-RR 1993, 13, 14).
b) Der streitgegenständliche Mietvertrag bedurfte keiner Genehmigung. Es handelt sich nicht um ein kreditähnliches Geschäft im Sinne von § 100 Abs. 5 GO LSA. Diese - wörtlich oder sinngemäß - auch in Gemeindeordnungen anderer Bundesländer enthaltene Regelung (vgl. Art. 72 Abs. 1 BayGO; § 85 Abs. 5 Brandenb. GO; § 92 Abs. 6 Nds. GO; § 82 Abs. 5 Sächs. GO) soll verhindern, daß unter Ausnutzung der Gestaltungsmöglichkeiten des Privatrechts die kommunalrechtlichen Bestimmungen über die Kreditaufnahme umgangen werden können (nach § 100 Abs. 2 GO LSA bedarf der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahme im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde). Eine solche Umgehung liegt vor, wenn das betreffende Rechtsgeschäft bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu dem gleichen Erfolg führen würde wie die Aufnahme eines Kredits (Brüggen /Heckendorf Sächs. GO 1993 § 82 Rdn. 316). Das ist dann der Fall, wenn die Gemeinde im laufenden Haushaltsjahr - im wesentlichen - die volle Leistung erhält, die von ihr dafür zu erbringende Gegenleistung jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt erbringen muß (OLG Dresden, Sächs.VBl. 2002, 63, 65; Thiele Nds. GO 4. Aufl. § 92 Ziff. 2.3.1.). Bei reinen Mietverträgen ist das nicht der Fall (OLG Dresden aaO; insoweit auch Gundlach, LKV 1999, 203, 204; vgl. auch Thiele aaO). aa) Die Miete ist die Gegenleistung für die jeweilige Nutzungsüberlassung. Die Verpflichtung des Vermieters erschöpft sich nicht in einer einmaligen Überlassung zu Beginn des Mietverhältnisses, vielmehr muß der Vermieter dem Mieter die Mietsache während der gesamten Mietzeit zur Nutzung zur Verfügung stellen und sie in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten (vgl. §§ 536 BGB a.F., 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Entsprechend
zahlt der Mieter nicht etwa Raten für die (erstmalige) frühere Überlassung, sondern während der Dauer der Mietzeit fortlaufend das Entgelt für die jeweilige aktuelle Nutzung. bb) Daß der Mietvertrag eine lange Laufzeit - hier: 25 Jahre - aufweist, ändert daran nichts. Sie bedeutet lediglich, daß die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist. Eine Verlagerung der Zahlungen auf ein späteres Haushaltsjahr findet auch bei langfristigen Mietverträgen nicht statt. Die Miete in späteren Haushaltsjahren ist die Gegenleistung für die in diesen Jahren gewährte Nutzung. Der Langfristigkeit der Bindung allein kommt bei der Frage, ob ein Geschäft als kreditähnlich im Sinne von § 100 Abs. 5 GO LSA anzusehen ist, keine entscheidende Bedeutung zu. Zwar soll diese Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck die künftige Verschuldung der Gemeinde unter Kontrolle halten (so Gundlach aaO 205). Das folgt aus der Bezugnahme von § 100 Abs. 5 Satz 2 GO LSA auf § 100 Abs. 2 Satz 3 GO LSA, der festlegt, daß die Genehmigung regelmäßig zu versagen ist, wenn die Zahlungsverpflichtung nicht mit der dauerhaften Leistungsfähigkeit der Gemeinde in Einklang steht. Auf die Langfristigkeit der Bindung hat der Gesetzgeber aber nicht abgestellt. Würde die lange Bindung allein reichen, um Kreditähnlichkeit zu bejahen, wären alle langfristigen Dauerschuldverhältnisse (wie z.B. Lieferverträge, Dienstverträge und Gesellschaftsverträge ) genehmigungspflichtig. Hätte der Gesetzgeber das gewollt, hätte es nahegelegen, nicht auf die Kreditähnlichkeit, sondern auf die Langfristigkeit der Bindung abzustellen. cc) Zwar wird in der Literatur die Auffassung vertreten, bei langfristig nicht kündbaren Verträgen wolle die Gemeinde im Zeitpunkt des Vertragsschlusses - bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - nicht nur eine zeitlich begrenzte Nutzung erreichen, sondern einen maßgeblichen Anteil des wirtschaftlichen Wertes des Gegenstandes bzw. den wirtschaftlichen Wert des Gegen-
standes insgesamt (so wohl Gundlach aaO 206). Das überzeugt aber nicht. Der Mieter wird bei langfristigen Verträgen nicht nur berechtigt, sondern auch langfristig verpflichtet. Der Vermieter kann ihn auch gegen seinen Willen am Vertrag festhalten. Bei Vertragsabschluß werden sich daher der Vorteil der langfristigen Berechtigung und der Nachteil der langfristigen Verpflichtung in der Regel die Waage halten. Der Mieter erhält damit bei Vertragsabschluß noch keine Leistung , für die er erst in späteren Haushaltsjahren zahlen müßte. dd) Soweit in der Literatur "Nutzungsverträge" als kreditähnliche Geschäfte angesehen werden (Thiele aaO § 92 Rdn. 2.3.2.; Wiegand/Grimberg Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt 3. Aufl. § 100 Rdn. 10), handelt es sich nicht um typische Mietverträge, sondern um Sonderfälle, in denen die Kommune gegen Zahlung eines regelmäßigen Nutzungsentgelts ein vom Unternehmer auf einem der Kommune gehörenden Grundstück errichtetes Gebäude nutzen darf. Die Genehmigungsbedürftigkeit solcher Verträge wird darin gesehen, daß der das Gebäude errichtende Unternehmer gemäß § 946 BGB das Eigentum an dem Gebäude verliert, nach § 951 BGB jedoch einen Ausgleich dafür verlangen kann (vgl. Erlaß in kommunalen Angelegenheiten des Ministeriums des Inneren des Landes Brandenburg, Nr. 14/2000 vom 17. November 2000 Ziff. 2.8.). ee) Der Auslegung, auch langfristige Mietverträge nicht als "kreditähnlich" zu behandeln, steht nicht entgegen, daß Leasingverträge und leasingähnliche Verträge allgemein als kreditähnliche Geschäfte im Sinne von § 100 Abs. 5 GO LSA angesehen werden (Gundlach aaO S. 204; Thiele aaO; Wiegand /Grimberg aaO § 100 Rdn. 10). Beim Leasingvertrag handelt es sich um einen atypischen Mietvertrag (st. Rspr. z.B. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1989 - IX ZR 283/88 - NJW 1990, 1113 m.w.N.; Palandt/Weidenkaff BGB 63. Aufl. Einführung vor § 535 Rdn. 38). Der Leasinggeber überläßt dem Lea-
singnehmer eine Sache oder Sachgesamtheit gegen ein in Raten gezahltes Entgelt zum Gebrauch, wobei die Gefahr und Haftung für Instandhaltung, Sachmängel, Untergang und Beschädigung der Sache allein den Leasingnehmer trifft (BGH, Urteil vom 11. März 1998 - VIII ZR 205/97 - NJW 1998, 1637 m.w.N.). Der Leasinggeber überläßt dafür seine Ansprüche gegen Dritte (insbesondere gegen den Lieferanten) dem Leasingnehmer. Häufig enthält der Vertrag eine Kaufoption des Leasingnehmers oder ein Andienungsrecht des Leasinggebers , durch dessen Ausübung ein Kaufvertrag zustande kommt (BGH, Urteil vom 29. November 1995 - VIII ZR 32/95 - NJW 1996, 923; Palandt /Weidenkaff aaO). Die Stellung des Leasingnehmers unterscheidet sich damit wesentlich von der des (langfristigen) Mieters. Während der Mieter das Objekt ausschließlich zur Nutzung über einen bestimmten Zeitraum erhält, erlangt der Leasingnehmer von Anfang an eine mehr dem Eigentümer als dem Mieter vergleichbare Rechtsstellung (Büschgen, Praxishandbuch Leasing § 1 Rdn. 4).
3. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden. Da der Mietvertrag wirksam ist, hat die Beklagte die vereinbarte Miete nebst Zinsen zu bezahlen. Insoweit ist das Urteil des Landgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Hahne Weber-Monecke Fuchs
Ahlt Dose
(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt, - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt, - 3.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann, - 4.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, - 5.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, - 2.
eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war, - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt, - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt, - 3.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann, - 4.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, - 5.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, - 2.
eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war, - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt, - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt, - 3.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann, - 4.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, - 5.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, - 2.
eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war, - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
Tenor
-
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. September 2012 wird zurückgewiesen.
-
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
-
Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Gründe
- 1
-
I. Im Streit ist die Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige des Beklagten nach § 93 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII).
- 2
-
Für die Beigeladene, die in einer Pflegeeinrichtung lebt und seit August 2008 Leistungen der Hilfe zur Pflege vom Beklagten erhält, war auf der Gemarkung S, Flur 33, Flurstücke 255, 507 und 256 (U straße , S), ein unentgeltliches ausschließliches Wohnrecht an der Erdgeschosswohnung eingetragen. Nachdem die Beigeladene auf das für sie eingetragene Wohnrecht verzichtet hatte, wurde es am 21.7.2008 gelöscht. Eigentümerinnen des mit dem Wohnrecht belegen gewesenen Grundstücks sind seit 1985 die Klägerin und ihre Schwester. Der Beklagte ermittelte den Wert des Wohnrechts mit 28 000 Euro und leitete daraufhin sämtliche Ansprüche der Beigeladenen gegen die Klägerin und ihre Schwester auf sich über (Bescheid vom 12.1.2011; Widerspruchsbescheid vom 9.3.2011).
- 3
-
Im anschließenden Klageverfahren machte die Klägerin geltend, der Beklagte habe den Wert des Grundstücks unzutreffend hoch angesetzt. Zwar sei die Beigeladene verpflichtet gewesen, die Hälfte der ortsüblichen Miete zu zahlen; dies sei aber aufgrund ihrer bescheidenen finanziellen Verhältnisse tatsächlich nicht geschehen. Infolgedessen sei ein erheblicher Instandsetzungsrückstau am gesamten Gebäude entstanden. Der Verzicht der Beigeladenen auf das Wohnrecht habe zu keiner Wertsteigerung des Grundstücks geführt, sondern nur zu einer Reduzierung der Verschuldung. Es fehle deshalb an einem überleitungsfähigen Anspruch. Die Klage ist erst- und zweitinstanzlich ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 19.4.2012; Urteil des Landessozialgerichts
Nordrhein-Westfalen vom 10.9.2012) . Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, nach den Kriterien der so genannten "Negativevidenz" sei im Rahmen des § 93 SGB XII nur zu prüfen, ob der betroffene Anspruch von vornherein, dh ohne nähere Prüfung, ausgeschlossen sei. Dies sei hier nicht der Fall. Die Einzelheiten des dem Anspruchsübergang zugrundeliegenden Anspruchs seien nicht im sozialgerichtlichen, sondern in einem ggf nachfolgenden zivilgerichtlichen Verfahren zu klären. Der Beklagte habe den Anspruch ermessensfehlerfrei übergeleitet. Es lägen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Absehen von der Überleitung rechtfertigen könnten. Insbesondere hätten die Klägerin und ihre Geschwister die Beigeladene nicht über das Maß der sie persönlich treffenden Verpflichtung hinaus gepflegt.
- 4
-
Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde. Sie macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Der Rechtsstreit werfe folgende Frage auf,
"ob die Entscheidung darüber, ob der übergeleitete Anspruch bzw der streitige Wert eines Wohnrechts im Rahmen der Ermessenserwägungen des Sozialhilfeträgers dergestalt hinter dem Nachrang der Sozialhilfe ungeprüft zurückgestellt werden darf, als dass nach materiellem Recht ein entsprechender Anspruch von vornherein als gegeben angesehen werden kann."
- 5
-
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
- 6
-
II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz
) .
- 7
-
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin überhaupt eine hinreichend verständliche, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage formuliert hat, anhand derer die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung geprüft werden können. Denn auch bei sachdienlicher Auslegung sind die aufgeworfenen Fragen nicht grundsätzlich bedeutsam.
- 8
-
Die insoweit offenbar gestellte Frage, ob die Überleitung eines Anspruchs durch den Sozialhilfe-träger nur dann angezeigt werden kann, wenn sicher feststeht, dass der übergeleitete Anspruch tatsächlich besteht, ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl: Senatsbeschluss vom 20.12.2012 - B 8 SO 75/12 B; zum Recht der Arbeitsförderung BSG SozR 4100 § 40 Nr 26 S 80) und der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur sog Negativevidenz (stRspr seit BVerwGE 34, 219 ff zur Sozialhilfe; zum Recht der Ausbildungsförderung BVerwGE 49, 311 ff; 56, 300 ff; 87, 217 ff; zur Hilfe zur Pflege in der Sozialhilfe BVerwGE 91, 375 ff) geklärt.
- 9
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Danach genügt es für die Wirksamkeit der Überleitung eines Anspruchs nach § 93 SGB XII bereits, dass ein überleitungsfähiger Anspruch überhaupt in Betracht kommt, er also nicht von vornherein objektiv ausgeschlossen ist. In der Sozialhilfe dient die Überleitung eines Anspruchs - neben den Vorschriften über den Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens - dazu, den Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs 1 SGB XII)zu realisieren. Wie beim Einsatz des Einkommens müssen die Vorschriften über die Überleitung von Ansprüchen folglich bedarfsorientiert gesehen werden. Entscheidend ist also nicht, ob ein Anspruch tatsächlich besteht, sondern dass die Überleitung für einen Zeitraum erfolgt, für den Leistungen der Sozialhilfe tatsächlich gewährt worden sind (BVerwGE 34, 219, 221). Nur wenn offensichtlich ist, dass dieses Ziel nicht verwirklicht werden kann, ist der Erlass einer Überleitungsverfügung sinnlos und trotz Vorliegens aller im Gesetz normierten Voraussetzungen als rechtswidrig aufzuheben (BVerwGE 49, 311, 316). Eine solch erkennbar sinnlose Überleitungsverfügung liegt gerade nicht vor. Das LSG hat es zu Recht unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin für denkbar gehalten, dass der von der Beigeladenen ausgesprochene Verzicht auf das Wohnrecht wegen der damit verbundenen Wertsteigerung des Grundstücks eine Schenkung darstellt und deshalb ein Schenkungsrückforderungsanspruch nicht offensichtlich ausgeschlossen sei.
- 10
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Ein Klärungsbedarf besteht auch nicht im Hinblick auf das möglicherweise in der Frage enthaltene Vorbringen der Klägerin zu einer erforderlichen Ermessensausübung im Rahmen der Anspruchsüberleitung. Es ist bereits geklärt, dass der Erlass einer Überleitungsanzeige im Ermessen der Behörde liegt (vgl insbesondere: BVerwGE 34, 219, 225; 92, 281, 287; darüber hinaus Senatsurteil vom 2.2.2010 - B 8 SO 17/08 R - juris RdNr 13), dass also die Behörde nicht von der Notwendigkeit enthoben ist, ihr Entschließungs- und Auswahlermessen (Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 93 RdNr 33, Stand August 2009) auszuüben.
- 11
-
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 2 und § 162 Abs 3 Verwaltungsgerichtsordnung; die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 40, 47 Abs 3, § 52 Abs 2, § 63 Abs 2 Gerichtskostengesetz.
(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.
(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.
(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit
- 1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder - 2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt, - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt, - 3.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann, - 4.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, - 5.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, - 2.
eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war, - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).
(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.
(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
Tenor
Das Verfahren wird insoweit eingestellt, als der Kläger und die Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nämlich hinsichtlich der erfolgten Nachgewährung eines Beihilfebetrages in Höhe von 204,42 Euro. Das Urteil des VG Minden vom 18. Mai 2010 – 10 K 606/09 – ist insoweit einschließlich der darauf bezogenen Kostenentscheidung wirkungslos.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Beihilfebescheide der Wehrbereichsverwaltung T. vom 1. August 2008, 26. August 2008, 22. September 2008, 28. Oktober 2008, 26. November 2008 und 19. Dezember 2008 sowie des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung T. vom 3. Februar 2009 – soweit diese Bescheide entgegenstehen – verpflichtet, für die verstorbene Frau N. F. X. für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis einschließlich 31. Dezember 2008 eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.650,90 Euro zu bewilligen und diese an die Beigeladene zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der (im Berufungsverfahren entstandenen) außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten – bezogen auf die Monate Juli bis einschließlich Dezember 2008 – um die Gewährung einer weiteren Beihilfe zu jenen Aufwendungen, welche der – allein durch den Kläger beerbten – vormaligen, am 18. Juni 1924 geborenen und im Verlaufe des Berufungsverfahrens am 15. Januar 2012 verstorbenen Klägerin N. F. X. für ihre stationäre Pflege wegen dauernder Pflegebedürftigkeit entstanden waren, also zu den seinerzeitigen pflegebedingten Aufwendungen und Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten (§ 9 Abs. 7 BhV). Die vormalige Klägerin war schon seit einem im Jahre 2001 erlittenen Schlaganfall schwerstpflegebedürftig (Pflegestufe III); u.a. während des hier streitigen Zeitraums wurde sie stationär im Haus St. I. in I1. gepflegt, welches sich in der Trägerschaft der D. Seniorenheime C. - und U. GmbH befand (und befindet). Sie erhielt als Witwe eines Oberfeldwebels (Besoldungsgruppe A 7) Witwengeld (im Juli 2008: 952,43 Euro; in den übrigen Monaten: 988,90 Euro, zuzüglich von Sonderzahlungen im August i.H.v. 255,29 Euro und im Dezember i.H.v. 127,84 Euro), war mit einem Bemessungssatz von 70 v.H. beihilfeberechtigt und bezog im Streitzeitraum von der Beklagten Beihilfeleistungen zu den angeführten Aufwendungen. Ferner bewilligte der Oberbürgermeister der Beigeladenen als zuständige Behörde der vormaligen Klägerin während dieses Zeitraumes landesrechtliches Pflegewohngeld i.H.v. 309,22 Euro monatlich sowie ergänzende Sozialhilfeleistungen in wechselnder Höhe. Der Kläger hält die Beklagte nicht für befugt, das Pflegewohngeld, welches der vorliegend tätig gewordenen Pflegeeinrichtung im maßgeblichen Zeitraum zugeflossen war, im Rahmen der Eigenanteilsberechnung nach § 9 Abs. 7 Satz 4 BhV (betreffend die Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten) kostenmindernd vorab in Ansatz zu bringen, und hat den behaupteten Beihilfeanspruch mithin auf 1.855,32 Euro (= 6 x 309,22 Euro) beziffert. Zugleich ist er der Meinung, dass der erhobene Anspruch sich unabhängig hiervon auch aus der Fürsorgepflicht der Beklagten ergebe.
3Am 15. Juli 2008 beantragte die frühere Klägerin, die hierbei und auch nachfolgend entsprechend einer von ihr im Jahre 1999 erteilten Vorsorgevollmacht von ihrem Sohn – dem heutigen Kläger – vertreten wurde, bei der Wehrbereichsverwaltung T. die Gewährung von Beihilfen zu den Kosten der Pflege sowie von Unterkunft, Verpflegung und Investitionen für den Monat Juli 2008. Hierbei machte sie geltend, dass das gewährte Pflegewohngeld als nachrangige Leistung nicht abzugsfähig sei. Entsprechende Anträge für die hier weiter streitigen Folgemonate bis Dezember 2008 einschließlich stellte sie am 12. August 2008, 9. September 2008, 15. Oktober 2008, 10. November 2008 und 12. Dezember 2008. Diesen Anträgen beigefügt waren jeweils die Rechnungen der Pflegeeinrichtung für den entsprechenden Monat, die wie folgt aufgeschlüsselt waren (Beträge in Euro):
4Monat | Pflege-klasse III | Einzel- zimmer- zuschlag- Inves- titions- kosten | Unterkunft, Verpflegung, und Investitions- kostenanteil; in Klammern: nur Letzterer | Abzügl. Pflege- wohn-geld | Abzügl. Pflege- kassen- anteil | Rechnungs- summe |
Juli 2008 | 2.151,09 | 34,72 | 1.397,17 (578,15) | 309,22 | 735,00 | 2.538,76 |
August 2008 | 2.151,09 | 34,72 | 1.397,17 (578,15) | 309,22 | 735,00 | 2.538,76 |
Sept. 2008 | 2.081,70 | 33,60 | 1.352,10 (559,50) | 309,22 | 735,00 | 2.423,18 |
Oktober 2008 | 2.151,09 | 34,72 | 1.397,17 (578,15) | 309,22 | 735,00 | 2.538,76 |
Nov. 2008 | 2.081,70 | 33,60 | 1.352,10 (559,50) | 309,22 | 735,00 | 2.423,18 |
Dez. 2008 | 2.151.09 | 34,72 | 1.397,17 (578,15) | 309,22 | 735,00 | 2.538,76 |
Mit monatsbezogenen Bescheiden vom 1. August 2008, 26. August 2008, 22. September 2008, 28. Oktober 2008, 26. November 2008 und 19. Dezember 2008 verneinte die Wehrbereichsverwaltung T. jeweils die Beihilfefähigkeit des Einzelzimmerzuschlages und gewährte der vormaligen Klägerin im Übrigen entsprechend der nachfolgenden Übersicht für die Antragsmonate Beihilfen zu den pflegebedingten Aufwendungen einerseits und zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten (im Folgenden: UVI-Aufwendungen) andererseits:
6Monat | Beihilfe für pflege- bedingte Aufwen- dungen | Beihilfe für UVI- Aufwendungen | Gesamtbetrag der Beihilfe |
Juli 2008 | 735,00 Euro | 421,25 Euro | 1.156,25 Euro |
August 2008 | 735,00 Euro | 395,72 Euro | 1.130,72 Euro |
Sept. 2008 | 735,00 Euro | 350,65 Euro | 1.085,65 Euro |
Oktober 2008 | 735,00 Euro | 395,72 Euro | 1.130,72 Euro |
Nov. 2008 | 735,00 Euro | 350,65 Euro | 1.085,65 Euro |
Dez. 2008 | 735,00 Euro | 395,72 Euro | 1.130,72 Euro |
Für den Pflegeaufwand berücksichtigte die Wehrbereichsverwaltung dabei für die Monate Juli bis einschließlich Dezember 2008 jeweils pauschal einen Betrag von 1.470,00 Euro als beihilfefähig und gewährte insoweit – entsprechend dem Beihilfebemessungssatz der vormaligen Klägerin – eine monatliche Beihilfe von 735,00 Euro. Bei der Berechnung der zu den UVI-Aufwendungen zu gewährenden Beihilfen setzte die Wehrbereichsverwaltung zunächst jeweils die gemäß der betreffenden Monatsrechnung des Pflegeheims tatsächlich angefallenen Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten an und minderte den entsprechenden Betrag sodann um das bewilligte Pflegewohngeld von monatlich 309,22 Euro sowie um einen Betrag von 70 v.H. der Versorgungsbezüge der vormaligen Klägerin als von ihr zu tragenden Eigenanteil. Den danach verbleibenden Betrag gewährte die Wehrbereichsverwaltung T. als Beihilfe zu den Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen:
8Monat | UVI-Aufwendungen | gemindert um monatliches Pflegewohngeld | gemindert um Eigenanteil von 70 v.H. der Versor- gungsbezüge | Beihilfe zu UVI-Aufwendungen |
Juli 2008 | 1.397,17 Euro | 309,22 Euro | 666,70 Euro | 421,25 Euro |
August 2008 | 1.397,17 Euro | 309,22 Euro | 692,23 Euro | 395,72 Euro |
Sept. 2008 | 1.352,10 Euro | 309,22 Euro | 692,23 Euro | 350,65 Euro |
Oktober 2008 | 1.397,17 Euro | 309,22 Euro | 692,23 Euro | 395,72 Euro |
Nov. 2008 | 1.352,10 Euro | 309,22 Euro | 692,23 Euro | 350,65 Euro |
Dez. 2008 | 1.397,17 Euro | 309,22 Euro | 692,23 Euro | 395,72 Euro |
Gegen die angeführten sechs Bescheide erhob die vormalige Klägerin jeweils fristgerecht Widerspruch. Diese Widersprüche wies die Wehrbereichsverwaltung T. durch Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2009 – abverfügt am 4. Februar 2009 und zugestellt am 7. Februar 2009 – mit folgenden Erwägungen als unbegründet zurück: Der Einwand der vormaligen Klägerin, das Pflegewohngeld sei eine nachrangige Leistung und dürfe daher rechnerisch nicht von der Beihilfestelle vereinnahmt werden, greife nicht durch. Bei dem Pflegewohngeld handele es sich nicht um eine unmittelbar dem Heimbewohner zufließende Sozialleistung, sondern um einen Investitionskostenzuschuss, der dem Pflegeheim zukomme. Folgerichtig werde es nach den Beihilfevorschriften weder bei der Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens noch bei der Berechnung der zustehenden Beihilfe berücksichtigt. Das Pflegewohngeld mindere schon im Vorfeld und unabhängig von einem bestehenden Beihilfeanspruch die Investitionskosten für den jeweiligen Heimplatz, die der Träger des Pflegeheims dem Heimbewohner noch in Rechnung stellen dürfe, und damit auch die beihilfefähigen Aufwendungen. Denn in die Berechnung der Beihilfe dürften nur die Kosten einfließen, die dem Beihilfeberechtigten auch tatsächlich entstanden seien.
10Daraufhin hat die frühere Klägerin am 4. März 2009 fristgerecht Klage erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Bereits in den Jahren 2002 und 2003 sei zwischen ihr, dem Sozialamt der Beigeladenen und der Beklagten die Frage im Streit gewesen, ob das landesrechtliche Pflegewohngeld eine nachrangige Sozialleistung sei, die nicht vorab von den in Rechnung gestellten Investitionskosten – den Beihilfeanspruch im Ergebnis schmälernd – abgezogen werden dürfe, sondern sich nur auf den durch die Beihilfe nicht abgedeckten Teil der in Rechnung gestellten Investitionskosten beziehe. In einem Abhilfebescheid vom 25. März 2003 habe die Beklagte sich schließlich auf die Abrechnungsreihenfolge Beihilfe vor Pflegewohngeld festgelegt. Dementsprechend seien auch die auf die Investitionskosten bewilligten Beihilfeleistungen auf den Pflegewohngeldanspruch angerechnet worden. Die nunmehr durch die Beklagte vollzogene Änderung in der beihilferechtlichen Behandlung der Investitionskosten, d.h. der Vorwegabzug des Pflegewohngelds von den beihilferechtlich zu berücksichtigenden Investitionskosten, führe dazu, dass die Beklagte die Investitionskostenzuschüsse des Sozialamts vereinnahme, für die sie selbst keine Leistungen erbringe (z.B. auch den im Pflegewohngeldsaldo enthaltenen Einzelzimmerzuschlag). Ferner verlagere die neue Praxis der Beklagten die Unterstützungsleistungen immer mehr zulasten der Kommune und reduziere die Beklagte mit dem „frei“ werdenden Einkommenseigenanteil darüber hinaus ihre Beihilfeleistungen für Unterkunft und Verpflegung, was sie – die frühere Klägerin – zunehmend zur Inanspruchnahme von Sozialhilfe gezwungen habe. Dies verstoße nicht nur gegen die mit Bescheid vom 25. März 2003 getroffene Regelung, sondern auch gegen die in § 4 Abs. 2 Satz 6 der Pflegeeinrichtungsförderungsverordnung NRW zum Ausdruck kommende Konzeption des Pflegewohngelds. Nach dieser Vorschrift, welche entgegen dem Urteil des VG Düsseldorf vom 27. Februar 2008 – 13 K 861/06 – nicht mit dem Bundesbeihilferecht kollidiere, stelle sich das Pflegewohngeld als eine zwar an das Heim gezahlte, aber von dem betroffenen Heimbewohner zu beantragende und diesem zustehende, gegenüber Beihilfeansprüchen nachrangige Sozialleistung dar, die den Heimbewohner vor investitionskostenbedingter Sozialhilfeabhängigkeit schützen solle.
11Abgesehen davon stehe ihr – der (früheren) Klägerin – der von der Beklagten mindernd berücksichtigte monatliche Betrag von 309,22 Euro aber auch noch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt zu. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und anderer Gerichte habe der Dienstherr nämlich im Rahmen seiner Fürsorgepflicht den angemessenen Lebensunterhalt der Beamten und Soldaten sowie ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Pflegebedürftigkeit sicherzustellen. Er müsse dafür Sorge tragen, dass die Betroffenen in einer solchen Situation nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben und letztlich in die Sozialhilfebedürftigkeit getrieben würden. Gemessen an diesen Grundsätzen seien ihr – der (früheren) Klägerin – für den streitgegenständlichen Zeitraum in jedem Fall weitere Beihilfeleistungen im Umfang von monatlich 309,22 Euro zu bewilligen, da bereits auf der Basis der Berechnungen der Beklagten im Streitzeitraum monatlich ungedeckte Heimkosten i.H.v. durchschnittlich 657,97 Euro verblieben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der vormaligen Klägerin wird auf die Klagebegründung (Blatt 87 bis 97 und Blatt 102 bis 104 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
12Die frühere Klägerin hat beantragt,
13die Beklagte unter Aufhebung der Beihilfebescheide der Wehrbereichsverwaltung T. vom 1. August 2008, 26. August 2008, 22. September 2008, 28. Oktober 2008, 26. November 2008 und 19. Dezember 2008 sowie des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung T. vom 3. Februar 2009 – soweit diese Bescheide entgegenstehen – zu verpflichten, ihr – der (früheren) Klägerin – für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis einschließlich 31. Dezember 2008 eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.855,32 Euro zu bewilligen.
14Die Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie hat sich auf eine teilweise Wiederholung der bereits im Widerspruchsbescheid angestellten Erwägungen beschränkt und ist im Übrigen den Ausführungen der Klägerseite zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn entgegengetreten (vgl. Blatt 47, 48, 98 und 106 der Gerichtsakte).
17Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage (nur) teilweise stattgegeben: Es hat zwar einen gebundenen Anspruch der früheren Klägerin auf Bewilligung weiterer Beihilfen i.H.v. insgesamt 1.855,32 Euro für den Streitzeitraum verneint, die Beklagte aber unter Aufhebung der sechs Ausgangsbescheide der Wehrbereichsverwaltung T. sowie deren Widerspruchsbescheides – soweit diese entgegenstehen – verpflichtet, die den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis einschließlich 31. Dezember 2008 betreffenden Anträge auf Gewährung von Beihilfen zu den Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht neu zu bescheiden. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
18Der behauptete gebundene Anspruch sei zu verneinen. Die Beihilfeberechnungen, welche die Wehrbereichsverwaltung T. im Streitzeitraum vorgenommen habe, seien von § 9 Abs. 7 Satz 3 bis 6 BhV – gemeint ist insoweit: § 9 Abs. 7 Satz 4 bis 7 BhV – i.V.m. § 5 Abs.1 Satz 1 BhV gedeckt. Insbesondere sei es nicht zu beanstanden, dass die Beihilfestelle lediglich einen um das monatliche Pflegewohngeld geminderten Betrag als beihilfefähige UVI-Aufwendungen angesetzt habe. Denn habe die Pflegeeinrichtung in ihrer Rechnung für den Beihilfeberechtigten – wie hier – das Pflegewohngeld schon von den in Rechnung gestellten Kosten für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten abgezogen, seien dem Beihilfeberechtigten bereits keine Aufwendungen entstanden. Zu einem solchen Vorwegabzug seien die Pflegeeinrichtungen im Übrigen auch rechtlich verpflichtet (arg. e § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI). Abweichendes ergebe sich insoweit auch nicht aus der Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO NRW, nach welcher Pflegewohngeld nur insoweit gewährt wird, als die gesondert berechenbaren Aufwendungen bei der Beihilfegewährung nicht berücksichtigt werden. Zwar dürfe diese Vorschrift auf die Nachrangigkeit des Pflegewohngeldes gegenüber Beihilfeleistungen abzielen; dies begünstige die (frühere) Klägerin aber nicht. Denn es sei Sache des betroffenen Sozialhilfeträgers, den Nachrang des Pflegewohngeldes mittels des ihm zur Verfügung stehenden gesetzlichen Instrumentariums durchzusetzen. Hier sei auf der Ebene der Pflegewohngeldbewilligung durch das – inzwischen rechtskräftige – Urteil des VG Münster vom 30. Juni 2009 – 6 K 2460/08 – geklärt, dass das Pflegewohngeld im Streitzeitraum durchgängig (nur) 309,22 Euro betrage. Abgesehen von all dem Vorstehenden könne der Anspruch auch nicht mit Erfolg auf § 9 Abs. 7 Satz 2 BhV gestützt werden. Denn insoweit habe die Beklagte mit dem hälftigen Betrag des seit dem 1. Juli 2008 maßgeblichen Pauschalbetrages zur Deckung der pflegebedingten Aufwendungen i.H.v. 1.470,00 Euro das Geschuldete geleistet. Schließlich folge ein Anspruch auf Gewährung der mit dem Klagantrag begehrten Beilhilfen auch nicht aus dem Bescheid der Wehrbereichsverwaltung T. vom 25. März 2003. Aus diesem Abhilfebescheid könne nicht der Schluss gezogen werden, die Beihilfestelle habe sich auf unbestimmte Dauer auf ein bestimmtes Abrechnungsmodell festlegen wollen.
19Der (früheren) Klägerin stehe aber der tenorierte Anspruch auf Neubescheidung zu. Denn sie könne die Gewährung weiterer Beihilfe unter Fürsorgegesichtspunkten verlangen; insoweit sei die Sache allerdings insgesamt nicht spruchreif. Zwar könne ein Beihilfeanspruch grundsätzlich nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht abgeleitet werden, wenn die die Fürsorgepflicht bereits konkretisierenden Beihilfevorschriften eine Beschränkung vorsehen, wie es hier in § 9 Abs. 7 BhV der Fall sei. Etwas anderes gelte aber ausnahmsweise dann, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Kern verletzt würde. Ein solcher Ausnahmefall liege hier vor. Die nicht zu beanstandenden Berechnungen des zuständigen Sozialhilfeträgers zeigten klar auf, dass der (früheren) Klägerin kein hinreichender geschweige denn angemessener Nettobetrag aus ihren Versorgungsbezügen verblieben sei, um damit auch nur ein Minimum an Lebenskomfort zu bestreiten: Zwischen ihrem Bedarf (Heimpflegekosten; monatliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. etwa 154,00 Euro) und ihrem Einkommen klafften erhebliche monatliche Fehlbeträge, nämlich im Juli 2008 rund 385 Euro und in den übrigen Monaten jeweils mindestens 600,00 Euro. Dieser Befund müsse den beihilferechtlichen Fürsorgegeber veranlassen, jedenfalls ergänzende Leistungen zu erbringen. Demgegenüber könne die (frühere) Klägerin nicht auf die Inanspruchnahme von ergänzender Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) verwiesen werden. Denn derartige Ansprüche auf Sozialleistungen seien den Ansprüchen gegen den Alimentations- bzw. Fürsorgegeber nicht gleichwertig. Sie treffe auch kein Verschulden daran, dass eine angemessene Lebensführung aufgrund der Belastung mit den Pflegekosten aus der eigenen Alimentation nicht mehr möglich gewesen sei. Denn abgesehen davon, dass sie Art und Dauer ihres Leidens nicht zu vertreten habe, hätte sie die Belastung mit den Pflegekosten nicht durch den rechtzeitigen Abschluss einer Pflegezusatzversicherung abwenden können. Denn im Jahre 1996, in welchem angesichts der Umstellung des Beihilferechts auf ein Pflegepauschalensystem erstmals Veranlassung zu ergänzender privater Vorsorge bestanden habe, sei sie bereits über 70 Jahre und deshalb insoweit nicht mehr versicherbar gewesen. Die nach alledem bestehende Pflicht der Beklagten, der (früheren) Klägerin eine weitere Beihilfe zu den Kosten ihres Heimaufenthaltes zu gewähren, könne aber noch nicht zu einer Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines konkreten Betrages führen. Denn der Beklagten stehe insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum zu, weshalb die Sache insgesamt nicht spruchreif sei. Bei der Ermessensentscheidung werde die Beklagte Folgendes zu bedenken haben: Selbst eine hundertprozentige Anerkennung der Pflegekosten als beihilfefähig könne nicht ausreichen, um monatliche ungedeckte Fehlbeträge (etwa im Dezember 2008 i.H.v. 328,24 Euro) zu vermeiden. Insofern komme (zusätzlich) etwa in Betracht, den Bemessungssatz entgegen § 14 Abs. 3 BhV zu erhöhen und/oder den Eigenanteil bei den UVI-Kosten zu reduzieren. Zu beachten sei ferner die Wertung des § 9 Abs. 7 Satz 6 Nr. 3 BhV, nach der ein Anteil von 30 v.H. des Bruttoeinkommens für eine amtsangemessene Lebensführung belassen werden solle. Andererseits begrenze der eingeklagte Betrag der Höhe nach die noch zu bewilligenden Beihilfeleistungen.
20Gegen dieses Urteil, welches den seinerzeitigen Beteiligten jeweils am 4. Juni 2010 zugestellt worden ist, haben die seinerzeitige Klägerin und die Beklagte jeweils am 1. Juli 2010 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
21Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2012 hat der Prozessbevollmächtigte der früheren Klägerin deren Versterben am 15. Januar 2012 angezeigt und die – nachfolgend beschlossene – Aussetzung des Verfahrens beantragt. Mit weiterem Schriftsatz vom 17. Oktober 2012 hat er sodann unter Vorlage des vom Amtsgericht H. – Nachlassgericht – unter dem 20. Juni 2012 ausgestellten Erbscheins – 7 a VI 181/12 – mitgeteilt, als Alleinerbe den Rechtsstreit aufzunehmen und sich nunmehr in eigener Sache zu vertreten.
22Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil, soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat, und führt insoweit aus: Seine Rechtsansicht, nach der die Beklagte verpflichtet sei, den amtsangemessenen Lebensunterhalt der verstorbenen Klägerin durch entsprechende Erhöhung der Beihilfe sicherzustellen, werde durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 – 2 C 24.10 – bestätigt. Das Vorbringen der Beklagten zu einer schuldhaft unterbliebenen Vorsorge im Fall der früheren Klägerin überzeuge nicht. Jene sei im Jahre 1996 bereits 72 Jahre alt gewesen, wäre deshalb von keiner (Zusatz-) Versicherung mehr aufgenommen worden und habe insoweit zu der begrenzten Zahl der „Altfälle“ gezählt. Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass ihre seinerzeitigen Einkommensverhältnisse ohnehin keine zusätzliche Finanzierung einer solchen Versicherung zugelassen hätten. Denn von ihren monatlichen Versorgungsbezügen sei seinerzeit nach Abzug der Miete, der Stromkosten und der Krankenversicherungsbeiträge für die gesamte restliche Lebenshaltung allenfalls ein monatlicher Betrag i.H.v. 750,00 DM verblieben.
23Im Übrigen begründet er seine Berufung im Wesentlichen wie folgt: Es bestehe nicht nur ein Anspruch auf Neubescheidung, sondern auf Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des eingeklagten Betrages. Dies ergebe sich schon aus dem Abhilfebescheid der Beklagten vom 25. März 2003. Denn mit diesem Bescheid habe die Beklagte im Benehmen mit dem zuständigen Sozialamt das – allein zulässige – Abrechnungsmodell „Beihilfe vor Pflegewohngeld“ ohne eine Befristung für die Zukunft verbindlich festgelegt. Hiervon könne sich die Beklagte nur durch die Aufhebung des Bescheides lösen, an welcher es indes bislang fehle. Ferner habe das Verwaltungsgericht es mit seiner Auffassung, die Nachrangigkeit des Pflegewohngelds führe nicht auf den behaupteten Anspruch, versäumt, das Bundesrecht (SGB XI, BhV) ins rechte Verhältnis zum Pflegewohngeldrecht des Landes zu setzen. Bei der gebotenen verfassungskonformen, nach Maßgabe der Fürsorgepflicht erfolgenden wechselseitigen Auslegung der einschlägigen Normen erweise sich die von der Beklagten gewählte Berechnungsmethode als unzulässig. Das Argument, die Beihilfe könne nur auf die tatsächlich angefallenen Investitionskosten gezahlt werden, greife nicht durch. Denn die Investitionskosten seien angefallen und in den Heimkostenrechnungen ausgewiesen. Unabhängig von dem Vorstehenden folge der behauptete Zahlungsanspruch auch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Denn angesichts der zutreffenden Vorgaben des Verwaltungsgerichts für die erforderliche Ermessensentscheidung und des Umstandes, das nur ein relativ geringer Teilbetrag der im Klagezeitraum zustehenden weiteren Beihilfe eingeklagt worden sei, liege es ersichtlich außerhalb des Gestaltungsspielraums der Beklagten, zu einer Zahlung unterhalb der Klageforderung zu gelangen.
24Noch im Jahre 2010 hat die Beklagte eingeräumt (Schriftsatz vom 12. Oktober 2010), bei dem Vorwegabzug des Postens „Pflegewohngeld“ fehlerhaft auch die darin enthaltenen Einzelzimmerzuschlag-Investitionskosten mit abgezogen zu haben, und die entsprechenden Beträge i.H.v. insgesamt 204,42 Euro (1,12 Euro x 30,42 Tage x 6 Monate) sodann auf der Grundlage des Änderungswiderspruchsbescheides vom 8. November 2010 nachgezahlt. Dem Rechnung tragend haben der Kläger unter dem 17. Oktober 2012 und die Beklagte unter dem 13. November 2012 übereinstimmend den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.
25Mit Schreiben vom 21. März 2012 hat die Stadt N1. mitgeteilt, durch Bescheid vom 12. März 2012, welcher an die Wehrbereichsverwaltung T. gerichtet ist, u.a. die hier streitbefangenen Ansprüche auf Gewährung weiterer Beihilfen in Höhe der insoweit monatlich gezahlten Sozialhilfe (für die sechs Monate insgesamt: 3.608,13 Euro) auf sich übergeleitet zu haben. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27. März 2012 die Überleitung für rechtswidrig/unwirksam gehalten und ferner erklärt, nicht in die von der Stadt N1. angenommene nachträgliche subjektive Klageänderung einzuwilligen. Dem späteren Antrag der Stadt N1. vom 16. Mai 2012, notwendig beigeladen zu werden, hat das Gericht mit Beschluss vom 28. Juni 2013 entsprochen und zur Begründung ausgeführt: Die Entscheidung könne auch der Stadt N1. gegenüber nur einheitlich ergehen. Denn in Ansehung der von der Stadt N1. unter dem 12. März 2012 erlassenen, den hier streitigen Anspruch voll erfassenden und bestandskräftig gewordenen Überleitungsanzeige sei nicht mehr der (weiterhin allein prozessführungsbefugte, vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO sowie die gerichtliche Verfügung vom 17. April 2012) Kläger materiell anspruchsberechtigt, sondern die Stadt N1. , weshalb die anstehende Sachentscheidung zwangsläufig deren Rechte betreffe.
26Der eingetretenen Teilerledigung und der Überleitung Rechnung tragend beantragt der Kläger nunmehr schriftsätzlich,
27das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der Beihilfebescheide der Wehrbereichsverwaltung T. vom 1. August 2008, 26. August 2008, 22. September 2008, 28. Oktober 2008, 26. November 2008 und 19. Dezember 2008 sowie des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung T. vom 3. Februar 2009 – soweit diese Bescheide entgegenstehen – zu verpflichten, für die verstorbene Frau N. F. X. für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis einschließlich 31. Dezember 2008 eine weitere Beihilfe i.H.v. 1.650,90 Euro zu bewilligen und diese an die Beigeladene zu zahlen,
28sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
29Die Beklagte beantragt schriftsätzlich (sinngemäß),
30das angefochtene Urteil im Umfang der Stattgabe aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen
31sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
32Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil im Umfang der erfolgten Klageabweisung und macht insoweit ergänzend geltend: Die Nachrangigkeit des Pflegewohngelds führe nicht zu einem Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe nach § 9 Abs. 7 BhV; auch der erkennende Senat habe in seinem einen Parallelfall betreffenden Urteil vom 26. November 2009 – 1 A 1447/08 – einen Anspruch nach der entsprechenden landesrechtlichen Norm (§ 5 Abs. 7 Satz 2 BVO NRW 2004) abgelehnt. Ferner enthalte ihr Abhilfebescheid vom 25. März 2003 keine Zusicherung, sondern nur eine unverbindliche Absichtserklärung.
33Zur Begründung ihrer Berufung trägt sie im Wesentlichen vor: Das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche mit seinem Bescheidungsausspruch in mehreren Punkten von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Dieses habe mehrfach entschieden, dass nicht im Rahmen von Klagen auf höhere Beihilfe geprüft werden könne, ob ein Beamter noch amtsangemessen alimentiert werde (Urteile vom 20. März 2008 – 2 C 49.07 – und vom 25. März 2010 – 2 C 52.08 –). Folglich habe der früheren Klägerin kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf zugestanden, dass auch nach Tragung der Aufwendungen für die stationäre Pflege von ihrer Alimentation ihr amtsangemessener Lebensunterhalt nicht beeinträchtigt sei und dass der beihilferechtliche Fürsorgegeber ergänzend einspringe, um Beeinträchtigungen der amtsangemessenen Versorgung entgegenzuwirken. Von dieser Rechtsprechung sei das Bundesverwaltungsgericht entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht mit seinem Urteil vom 24. Januar 2012 – 2 C 24.10 – abgewichen. Denn dieses Urteil betreffe das Beihilferecht des Landes NRW, welches es in § 12 Abs. 5 lit c BVO NRW 1975 ausdrücklich ermögliche, den Alimentationsgedanken durch eine ausnahmsweise Erhöhung des Bemessungssatzes zu berücksichtigen. Der vorliegende Fall sei aber nach dem Beihilferecht des Bundes zu entscheiden. Dieses enthalte zwar mit § 14 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BhV eine Parallelnorm, welche aber eine Erhöhung des Bemessungssatzes gerade in den Fällen des § 9 BhV ausdrücklich ausschließe. Auch erlaube die BhV nicht eine (fiktive) Erhöhung des Bemessungssatzes der beihilfefähigen Aufwendungen aufgrund der finanziellen Situation des Beihilfeberechtigten. Damit bleibe es im Ergebnis bei dem in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsatz, dass Alimentationsgesichtspunkte nicht im Rahmen des streng durchnormierten Beihilferechts berücksichtigt werden könnten. Im Übrigen könne der Kläger einen etwaigen Alimentationsanspruch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren auch nicht geltend machen, da ein solcher Anspruch als höchstpersönlicher Anspruch mit dem Tode der Anspruchsinhaberin untergegangen wäre. Abgesehen von alledem erfordere es die Fürsorgepflicht auch nicht, im Rahmen der Beihilferegelungen gesundheits- oder pflegebedingte Aufwendungen (voll) auszugleichen. Geboten sei vielmehr nur, lediglich ergänzend einzugreifen, um sicherzustellen, dass die grundsätzlich auch hinsichtlich der zu erwartenden Aufwendungen im Krankheitsfall durch Besoldung und Versorgung gewährleistete amtsangemessene Alimentation durch die Aufwendungen aus Anlass von konkreten Krankheitsfällen nicht beeinträchtigt werde. Dementsprechend könne zur Bestimmung der Angemessenheit der pflegebedingten Aufwendungen – nicht anders, als dies in § 5 Abs. 1 Satz 2 BhV mit Verweis auf die Gebührenordnungen der Ärzte und Zahnärzte der Fall sei – standardisierend auf die Bestimmungen des SGB XI über die gesetzliche Pflegeversicherung, namentlich auf die dort vorgesehenen pauschalen Leistungsbeträge, Bezug genommen werden. Fehlerhaft sei ferner die Annahme des Verwaltungsgerichts, im Falle der früheren Klägerin habe ein „Altfall“ vorgelegen. Das Gegenteil sei der Fall. Die frühere Klägerin sei erst 2001 pflegebedürftig geworden, während die maßgebliche Änderung der Beihilfevorschriften schon am 1. Juli 1996 in Kraft getreten sei und eine fünfjährige Übergangsfrist gegolten habe. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 1995 – 2 C 7.94 – gebiete es die Fürsorgepflicht auch nicht, über die in den Beihilfevorschriften festgelegten Ansprüche hinaus eine Untergrenze für die Beihilfe so festzulegen, dass der Beihilfeberechtigte bzw. berücksichtigungsfähige Angehörige im Falle einer dauernden Unterbringung wegen Pflegebedürftigkeit nicht auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen sei. Insoweit handele es sich nicht um „mindere“ Ansprüche, sondern lediglich um andere, die deshalb bestünden, weil beamtenrechtliche Ansprüche nicht gegeben seien. Das angefochtene Urteil führe in der Konsequenz dazu, dass sich (im Rahmen von Sozialhilfe) berücksichtigungsfähige Angehörige von Beihilfeberechtigten im Gegensatz zu Angehörigen von Mitgliedern der Sozialen Pflegeversicherung nicht an entsprechenden Sozialhilfeleistungen beteiligen müssten und dass sich Beihilfeberechtigte überhaupt nicht gegen finanzielle Risiken im möglichen Pflegefall ergänzend versichern müssten.
34Die Beigeladene, die keinen Antrag formuliert hat, nimmt wie folgt Stellung: Bei der Bemessung der Höhe der Beihilfe für die Kosten der Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung sei der Eigenanteil der früheren Klägerin zu hoch angesetzt und die Gesamtfestsetzung der Beihilfe-/Fürsorgeleistungen bei Pflegebedürftigkeit entsprechend zu gering bemessen gewesen. Gerade aus diesem Grunde habe sie – die Beigeladene – ergänzende Hilfe zur Pflege zu den noch offenen Heimkosten geleistet.
35Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 30. Juli 2013 (Beigeladene), vom 2. und 6. August 2013 (Kläger) bzw. vom 6. August 2013 (Beklagte) mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sowie durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
36Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (ein Heft) sowie der beiden von der Klägerseite vorgelegten Anlagenkonvolute Bezug genommen.
37Entscheidungsgründe
38Das Verfahren ist zur Klarstellung in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit der Kläger und die Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nämlich hinsichtlich der erfolgten Nachgewährung eines Beihilfebetrages i.H.v. 204,42 Euro. Ferner ist das angefochtene Urteil einschließlich der darauf bezogenen Kostenentscheidung in diesem Umfang entsprechend § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären.
39Über die Berufungen entscheidet im Einverständnis aller Beteiligten der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung, §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO.
40Die Berufung des Klägers ist zulässig – namentlich fehlt es, wie das Gericht zuletzt im Beiladungsbeschluss ausgeführt hat, trotz Übergangs der Aktivlegitimation auf die Beigeladene nicht an der Prozessführungsbefugnis des Klägers – und begründet. Das angefochtene Urteil ist zu ändern und der Verpflichtungsklage in dem nach Eintritt der Teilerledigung noch gegebenen Umfang vollumfänglich stattzugeben. Die zulässige Berufung der Beklagten ist dementsprechend unbegründet.
41Der Kläger hat Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, für die verstorbene Klägerin N. F. X. für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis einschließlich 31. Dezember 2008 eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.650,90 Euro (1.855,32 Euro abzüglich des bereits gezahlten Betrages in Höhe von 204,42 Euro) zu bewilligen und diese an die Beigeladene zu zahlen. Die Beigeladene ist aktivlegitimiert, d.h. Inhaberin des hier behaupteten Anspruchs (I.), und der behauptete Anspruch ist gegeben (II.).
42I. Die Aktivlegitimation der Beigeladenen in Bezug auf den in Rede stehenden Anspruch auf Bewilligung weiterer Beihilfe zu Aufwendungen für die stationäre Pflege der vormaligen Klägerin ergibt sich aus Folgendem:
431. Ursprünglich war die vormalige Klägerin als Witwe eines Berufssoldaten Inhaberin des behaupteten Anspruchs. Denn in Ausfüllung der in § 31 Satz 1 Soldatengesetz a.F. normierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn erhielten (auch) im hier maßgeblichen Zeitraum (zweite Jahreshälfte 2008) Witwen von Berufssoldaten Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen. Die maßgeblichen Regelungen über die Beihilfeberechtigung (und über die Gewährung von Beihilfen im Übrigen) ergeben sich hier noch aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften – BhV) des Bundesministeriums des Innern vom 1. November 2001 (GMBl. S. 919) in der Fassung der Achtundzwanzigsten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 30. Januar 2004 (GMBl. S. 379) und nicht aus der am 14. Februar 2009 in Kraft getretenen Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege und Geburtsfällen vom 13. Februar 2009 – Bundesbeihilfeverordnung – (BGBl. I S. 326, BBhV). Denn für die Beurteilung der Rechtslage ist in beihilferechtlichen Streitigkeiten nach dem materiellen Recht der Zeitpunkt des Entstehens der streitbefangenen Aufwendungen – hier also jeweils ein in das Jahr 2008 fallender Zeitpunkt – maßgeblich (vgl. § 5 Abs. 2 BhV sowie § 58 Abs. 1 BBhV; nach der zuletzt genannten Vorschrift ist für Aufwendungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, die BhV weiter anzuwenden).
44Zum anwendbaren Recht in Beihilfeverfahren vgl. das Senatsurteil vom 26. September 2012 – 1 A 2333/09 –, juris, Rn. 22 f. = NRWE; zur weiteren Anwendung der den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts nicht genügenden Beihilfevorschriften des Bundes für eine Übergangszeit vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2008 – 2 C 2.07 –, BVerwGE 131, 234 = juris, Rn. 7 ff., vom 28. Mai 2008 – 2 C 24.07 –, DVBl. 2008, 1193 = juris, Rn. 10 ff., und vom 17. Juni 2004 – 2 C 50.02 –, BVerwGE 121, 103 = juris Rn. 9 ff., 20; ferner OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011 – 1 A 527/08 –, Schütz BeamtR ES/C IV 2 Nr. 208 = juris, Rn. 36 f. = NRWE.
45Nach der demnach anzuwendenden Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 BhV waren grundsätzlich beihilfeberechtigt u.a. Witwen der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 BhV bezeichneten Personen, also Witwen von Beamten und Richtern, d.h. bei der hier gebotenen entsprechenden Anwendung der Norm Soldatenwitwen wie die vormalige Klägerin. § 2 Abs. 2 Satz 1 BhV knüpfte die Beihilfeberechtigung der in § 2 Abs. 1 BhV bezeichneten Personen ferner an den Erhalt bestimmter in der Norm aufgeführter Bezüge, u.a. von Witwengeld. Auch diese Voraussetzung war vorliegend erfüllt, weil die frühere Klägerin Witwengeld bezog.
462. Der behauptete Beihilfeanspruch der vormaligen Klägerin ist nicht mit deren Tod erloschen, sondern nach den erbrechtlichen Regeln der §§ 1922 ff. BGB am 15. Januar 2012 auf den Kläger übergegangen, der durch den in Ablichtung vorgelegten Erbschein des Amtsgerichts H. – Nachlassgericht – vom 20. Juni 2012 – 7 a VI 181/12 – als Alleinerbe ausgewiesen ist.
47Zur Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2010 – 2 C 77.08 –, BVerwGE 137, 30 = NVwZ 2010, 1568 = ZBR 2011, 103 = juris, Rn. 16 ff., und Beschluss vom 23. August 2010 – 2 B 13.10 –, juris, Rn. 6.
483. Schließlich ist die Aktivlegitimation in Bezug auf den hier in Rede stehenden Beihilfeanspruch auf die Beigeladene übergegangen, und zwar durch die von ihr gegenüber der Wehrbereichsverwaltung T. erlassene Überleitungsanzeige vom 12. März 2012, welche nach Mitteilung der Beklagten und der Beigeladenen nach Bescheidung des insoweit erhobenen Widerspruchs und mit dem Verstreichen der Klagefrist bestandskräftig geworden ist. Nach der einschlägigen, dem Übergang von Ansprüchen regelnden Vorschrift des § 93 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe – gilt: Hat eine (sozialhilferechtlich) leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 SGB I ist, so kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner – des Sozialhilfeträgers – Aufwendungen auf ihn übergeht. Ein solcher Gläubigerwechsel ist hier aufgrund der erlassenen Überleitungsanzeige in vollem Umfang erfolgt.
49Die Überleitungsanzeige hat den hier in Rede stehenden Anspruch zunächst dem Grunde nach erfasst. Denn sie hat sich ausweislich ihres Tenors auf (den Anspruch auf) „Erhöhung des Beihilfe-/Fürsorgeanspruches bei Pflegebedürftigkeit von Frau X. , welcher sich aus den Urteilen 1 A 1524/08 und 1 A 1447/08 vom 26.11.2009, sowie des Beschlusses 1 A 3/09 vom 14.12.2010 des Oberverwaltungsgerichts NRW ergibt“, erstreckt. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass es für die Wirksamkeit der Überleitungsanzeige namentlich unproblematisch ist, dass die vormalige Klägerin (Leistungsempfängerin) im Zeitpunkt der Überleitung bereits verstorben war. Dies gilt schon deshalb, weil die Überleitungsanzeige hier bestandskräftig geworden ist. Insoweit bestehen im Übrigen aber auch der Sache nach keine Bedenken. Denn eine Überleitungsanzeige kann bei – wie hier – vererblichen Ansprüchen mit Blick auf den Zweck des § 93 SGB XII, den Nachrang der Sozialhilfe wiederherzustellen, auch nach dem Tod des Leistungsempfängers erlassen werden.
50Vgl. etwa H. Schellhorn, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm/Schneider, SGB XII – Sozialhilfe, 18. Aufl. 2010, § 93 Rn. 53, m.w.N.
51Der mit der Überleitungsanzeige der Beigeladenen vom 12. März 2012 demnach dem Grunde nach bewirkte Gläubigerwechsel ist auch in vollem Umfang eingetreten. Zwar hat die Beigeladene die „Überleitung der erhöhten Ansprüche“ – rechtlich beanstandungsfrei – in der Höhe auf die für Frau X. geleisteten Sozialhilfeaufwendungen begrenzt (Bescheid, Seite 2, vorletzter Absatz). Dies hat aber nicht zur einer Beschränkung des übergeleiteten Anspruchs auf Bewilligung ergänzender Beihilfen für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2008 i.H.v. 1.650,90 Euro (die Nachzahlung war schon zuvor erfolgt) geführt. Denn die monatlichen Sozialhilfeaufwendungen waren in jedem der hier maßgeblichen Monate mit Beträgen von 385,82 Euro (Juli 2008) bzw. von jeweils über 600,00 Euro (Monate August bis Dezember 2008) höher als die hier monatsbezogen eingeklagten Beträge (jeweils 309,22 Euro abzüglich nachgezahlter 34,07 Euro).
52II. Der Kläger hat Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, für die verstorbene Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis einschließlich 31. Dezember 2008 eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.650,90 Euro (1.855,32 Euro abzüglich des bereits gezahlten Betrages in Höhe von 204,42 Euro) zu bewilligen und diese an die aktivlegitimierte Beigeladene zu zahlen. Dieser Anspruch folgt allerdings nicht schon aus dem Abhilfebescheid der Beklagten vom 25. März 2003 (1.) und kann auch nicht mit Erfolg auf § 9 Abs. 7 BhV gestützt werden (2.). Er ergibt sich aber unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (3.).
531. Der behauptete Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfen im Umfang des der Pflegeeinrichtung zugeflossenen Pflegewohngeldes kann nicht mit Erfolg auf den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung T. vom 25. März 2003 gestützt werden. Mit diesem Bescheid hat die Wehrbereichsverwaltung T. dem Widerspruch der vormaligen Klägerin in Bezug auf die Abrechnung der Aufwendungen für Januar 2003 abgeholfen, welcher sich gegen die Entscheidung der Beihilfestelle gerichtet hatte, das Pflegewohngeld vor Berechnung der Beihilfe (von den anzusetzenden Investitionskosten) in Abzug zu bringen. In dem Bescheid wird ausgeführt, die Festsetzungsstelle müsse künftig vor Berechnung und Festsetzung des Pflegewohngeldes zunächst die Beihilfe festsetzen. Eine Festsetzung des Pflegewohngeldes könne erst danach erfolgen; hierüber werde auch das Sozialamt der Stadt N1. informiert. Die Berechnung der Aufwendungen für den Monat Februar 2003 sei bereits ohne Berücksichtigung des Pflegewohngeldes erfolgt (vgl. den Bescheid vom 24. März 2003). Dieser Bescheid war aus der Sicht eines verständigen Empfängers zunächst dahin zu verstehen, dass dem die Berechnung der Beihilfe für den Monat Januar 2003 betreffenden Widerspruch abgeholfen werden sollte; nur das war sein unmittelbarer Regelungsgehalt. Zwar wecken die zur Begründung der Abhilfeentscheidung gemachten generellen Ausführungen zu der Berechnungsweise, welche nach der (damaligen) Sicht der Beklagten geboten war, sowie der Hinweis auf die Berechnung für Februar 2003 die Hoffnung darauf, dass die Behörde auch künftig in dieser Weise verfahren werde. Der Bescheid enthält aber keine hinreichend klaren Ausführungen dahingehend, die Behörde habe der Klägerin mit Verbindlichkeit zusagen und sich deshalb entsprechend binden wollen, zukünftig (und bis zu einer dann nötigen förmlichen Aufhebung der Zusage) an dem seinerzeit – nach den obigen Ausführungen: fehlerhaft – befürworteten, nur ein Begründungselement künftiger Bescheide darstellenden Berechnungsmodell festhalten zu wollen.
542. Der behauptete Anspruch ergibt sich auch nicht schon in Anwendung des § 9 Abs. 7 BhV. Nach dieser Vorschrift gilt, soweit hier von Interesse, Folgendes: Bei stationärer Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung (§ 72 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch) sind die nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit entstehenden pflegebedingten Aufwendungen (§ 84 Abs. 2 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch) beihilfefähig (Satz 1 der Vorschrift). Beihilfefähig sind pflegebedingte Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie der medizinischen Behandlungspflege bis zu einem Pauschalbetrag von (seinerzeit) monatlich 1.470,00 Euro für Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Satz 2 Nr. 3). Zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten wird keine Beihilfe gewährt, es sei denn, dass sie einen Eigenanteil des Einkommens nach Satz 6 übersteigen (Satz 4). Einkommen sind (u.a.) die Versorgungsbezüge (ohne den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag) nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (Satz 5). Der Eigenanteil beträgt bei allein stehenden Beihilfeberechtigten und bei gleichzeitiger stationärer Pflege des Beihilfeberechtigten 70 vom Hundert des Einkommens (Satz 6 Nr. 3). Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden als Beihilfe gezahlt (Satz 7).
55Dass die Beklagte die von diesen Einzelregelungen des § 9 Abs. 7 BhV gesteuerte Berechnung – abgesehen von der hier streitigen Frage der Berücksichtigung des Pflegewohngelds als einen die Investitionskosten mindernden Faktor – zutreffend vorgenommen hat, wird von dem Kläger und der Beigeladenen nicht bestritten und legt nach Überprüfung auch der Senat zugrunde. Es ist aber auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei ihrer Berechnung der nach § 9 Abs. 7 Satz 4 bis 7 BhV zu gewährenden Beihilfeleistungen zu den Aufwendungen für die Investitionskosten als Aufwendungen lediglich die vom Pflegeheim insoweit in Rechnung gestellten, bereits um das monatliche Pflegewohngeld geminderten Summen berücksichtigt hat.
56Die Beihilfefähigkeit der in § 9 Abs. 7 Satz 4 und 7 BhV angesprochenen Kostenarten setzt nach diesen Regelungen einschlägige Aufwendungen und das Überschreiten eines gesondert zu berechnenden Eigenanteils voraus, der zu deren Deckung vorab vom Beihilfeberechtigten eingesetzt werden muss. In Höhe des der Pflegeeinrichtung gewährten Wohngeldes fehlt es aber schon daran, dass dem pflegebedürftigen Beihilfeberechtigten überhaupt Aufwendungen entstanden sind. Denn in dieser Höhe wurden der vormaligen Klägerin Kosten nicht in Rechnung gestellt. Beihilfefähig im Sinne von § 9 Abs. 7 Satz 4 BhV können aber nur solche Aufwendungen sein, die tatsächlich zu einer Kostenlast des Beihilfeberechtigten geführt haben.
57Hierzu und zum Folgenden vgl. bereits das rechtskräftige Senatsurteil vom 26. November 2009 – 1 A 1035/08 –, juris, Rn. 29 ff. = NRWE; vgl. ferner Barden, Die neuere Rechtsprechung zum Pflegewohngeld in Nordrhein-Westfalen, NWVBl. 2010, 50 ff. (56): Ist das Pflegewohngeld in der Rechnung der Pflegeeinrichtung verrechnet worden, so fehlt es insoweit bereits an Aufwendungen im beihilferechtlichen Sinne.
58Im Einzelnen gilt:
59Nach § 9 Abs. 7 Satz 7 BhV werden (nur) die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten als Beihilfe gezahlt – bei Übersteigen dieses Eigenanteils allerdings zu 100 Prozent (vgl. auch Hinweis Nr. 10 zu § 9 Abs. 7 BhV, welcher sich in den zur BhV ergangenen Hinweisen des Bundesministeriums des Innern in der Fassung vom 15. Dezember 2004 – GMBl. 2005 S. 542 – auf Seite 578 befindet). Im Übrigen findet eine beihilferechtliche Kostenerstattung von Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten nicht statt, § 9 Abs. 7 Satz 4 BhV.
60Aufwendungen für Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten sind der vormaligen Klägerin bereits nur in Höhe der um das Pflegewohngeld (309,22 Euro monatlich) reduzierten Kosten in den hier in den Blick zu nehmenden Monaten Juli bis Dezember 2008 entstanden. Eine Berechnung der Beihilfe unter Außerachtlassung des an die Pflegeeinrichtung nach § 12 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen – PfG NRW – vom 19. März 1996, GV.NW. S. 137, geändert durch Art. 17 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 3. Mai 2005, GV.NRW. S. 498) gezahlten Pflegewohngeldes – wie von dem Kläger geltend gemacht – kommt danach nicht in Betracht. Denn der der Pflegeeinrichtung mit Gewährung des Pflegewohngeldes erstattete Investitionskostenanteil hat zwingend die Zahlungsverpflichtung der vormaligen Klägerin im Verhältnis zu der Pflegeeinrichtung reduziert. Ihre vertraglich begründete Kostentragungspflicht als Bewohnerin des Pflegeheims ist insoweit rechtlich begrenzt gewesen, hat also auch für die hier fragliche Zeit nur in diesem begrenzten Umfang bestanden. Diese Kostenbegrenzung bei der vormaligen Klägerin spiegelt sich in der Verpflichtung des Trägers der Pflegeeinrichtung wider, das gewährte Pflegewohngeld von den betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen in der für den Heimbewohner bewilligten Höhe von den Tagessätzen für betriebsnotwendige Investitionskosten abzuziehen. Diese Verpflichtung des Trägers ist zwar nicht unmittelbar § 82 Abs. 3 SBG XI zu entnehmen, welcher nur öffentliche objektbezogene Förderungen erfasst und damit nicht unmittelbar anzuwenden ist auf subjektbezogene Sozialleistungen sui generis wie das Pflegewohngeld,
61so Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juli 2003 – B 3 P 1/03 R –, BSGE 91, 182 = NZS 2004, 313 = juris, Rn. 15 ff., und Senatsurteil vom 26. November 2009 – 1 A 1035/08 –, juris, Rn. 37 = NRWE,
62welches im Übrigen entgegen dem Vorbringen des Klägers grundsätzlich nicht auf Antrag des Pflegebedürftigen, sondern des Einrichtungsträgers gewährt wird [vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld) – Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO) vom 15. Oktober 2003 (GV. NRW. S. 613), geändert durch Art. 38 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 3. Mai 2005 (GV.NRW. S. 498)] und hinsichtlich dessen der Pflegebedürftige, der Leistungen i.S.d. § 4 Abs. 2 PflFEinrVO erhalten würde, nur dann – ausnahmsweise – antragsberechtigt ist, wenn – wie hier – der Einrichtungsträger (diese Arbeit gleichsam auf den Pflegebedürftigen abwälzend) keinen Antrag stellt (§ 6 Abs. 2 PflFEinrVO).
63Jedoch kann auch bei einer nicht objektbezogenen Förderung im Sinne von § 82 Abs. 4 SBG XI, in deren Rahmen die Pflegeeinrichtung berechtigt ist, ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen – wie hier der vormaligen Klägerin – gesondert zu berechnen, nichts anderes gelten. Denn § 82 Abs. 3 und 4 SBG XI unterscheiden sich nur durch den Umstand, dass der Gesetzgeber bei einer subjektbezogenen Förderung der Einrichtung – etwa durch Pflegewohngeld – anders als bei einer rein objektbezogenen Förderung nicht die Gefahr sieht, dass den Heimbewohnern Kostenanteile in Rechnung gestellt werden, die bereits durch Zuschüsse gedeckt sind, und insofern dort eine präventive Kontrolle der Abrechnungspraxis für nicht erforderlich hält.
64Vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juli 2003 – B 3 P 1/03 R –, BSGE 91, 182 = NZS 2004, 313 = juris, Rn. 19, und Senatsurteil vom 26. November 2009 – 1 A 1035/08 –, juris, Rn. 39 = NRWE.
65Das ändert aber nichts daran, dass auch und gerade subjektbezogene Förderungen wie das Pflegewohngeld in der für den jeweiligen Heimbewohner bewilligten Höhe von dessen Tagessätzen für betriebsnotwendige Investitionskosten abzuziehen sind.
66So auch Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juli 2003 – B 3 P 1/03 R –, BSGE 91, 182 = NZS 2004, 313 = juris, Rn. 19, und Senatsurteil vom 26. November 2009 – 1 A 1035/08 –, juris, Rn. 41 = NRWE; ebenso ferner Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Bd. 4 (Beihilferecht Bund - gültig bis 13.2.2009), Stand: September 2009, § 9 Rn. 34 (3).
67Danach bestand auch hier die rechtliche Verpflichtung der D. Seniorenheime C. - und U. GmbH als Trägerin der Pflegeeinrichtung "Haus St. I. “ in I1. , der vormaligen Klägerin nur die nicht durch öffentliche Mittel gedeckten Kosten in Rechnung zu stellen, was auch geschehen ist. Nur insoweit bestand eine Leistungspflicht der vormaligen Klägerin und sind ihr folglich Aufwendungen überhaupt entstanden.
68Beihilfefähig im Sinne von § 9 Abs. 7 Satz 4 BhV können aber – wie ausgeführt – nur Aufwendungen sein, die zu einer Kostenlast des Beihilfeberechtigten geführt haben. Dafür spricht im Übrigen auch § 5 Abs. 3 Satz 1 BhV, wonach gewährte Leistungen unter anderem im Falle von Ansprüchen auf Kostenerstattung auf Grund von Rechtsvorschriften vor Berechnung der Beihilfe in voller Höhe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen sind. Wenn danach aber schon Leistungen, die unmittelbar dem Beihilfeberechtigten auf Grund normativer Ansprüche erstattet werden, vor Berechnung der Beihilfe in voller Höhe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen sind, muss eine solche Nichtberücksichtigung in Form des vorausgehenden Abzugs erst recht greifen, wenn – wie hier – eine Erstattung an den Kostengläubiger stattgefunden hat, so dass dem Beihilfeberechtigten bereits keine entsprechenden Aufwendungen entstehen. Dies gilt um so mehr, wenn man noch den Rechtsgedanken des § 5 Abs. 3 Satz 3 BhV hinzuzieht, wonach dem Beihilfeberechtigten anderweitig zustehende Leistungen selbst dann bei der Beihilfefestsetzung zu berücksichtigen sind, wenn sie tatsächlich nicht in Anspruch genommen worden sind. Ein solcher Ausschluss ansonsten zustehender Beihilfeleistungen ist durch den Grundsatz der Subsidiarität der Beihilfe gerechtfertigt und vom Gestaltungsspielraum des Vorschriftengebers umfasst.
69Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 – 2 C 35/04 –, BVerwGE 125, 21 = ZBR 2006, 195 = juris, Rn. 29 f., und Senatsurteil vom 26. November 2009 – 1 A 1035/08 –, juris, Rn. 44 = NRWE.
70Wenn aber bereits die Beihilfefähigkeit solcher Aufwendungen ausgeschlossen ist, die nur deshalb entstehen, weil der Berechtigte es unterlässt, bedarfsdeckende Sach- oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, muss dies erst recht für Aufwendungen gelten, die bereits durch andere finanzielle Leistungen – hier das der Einrichtung gewährte Pflegewohngeld – abgedeckt worden sind. Das gefundene Ergebnis entspricht zudem dem Sinn und Zweck des § 9 Abs. 7 BhV. Denn die Norm zielt (lediglich) darauf ab, dem Beihilfeberechtigten mindestens einen bestimmten Vom-Hundert-Satz seiner Bruttoeinkünfte zu belassen (hier gemäß § 9 Abs. 7 Satz 6 Nr. 3 BhV: 30 v.H.), indem einem weitergehenden Einsatz des Einkommens durch vollständige Erstattung der diesen Anteil ggf. übersteigenden Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten entgegengewirkt wird. Würden insoweit höhere (letztlich fiktive) Aufwendungen als die dem Beihilfeberechtigten tatsächlich entstandenen in die Berechnung einbezogen, würde diese Begrenzungsregelung erkennbar unterlaufen.
71So schon Senatsurteil vom 26. November 2009 – 1 A 1035/08 –, juris, Rn. 46 f. = NRWE.
72Dem steht entgegen der Rechtsauffassung des Klägers auch nicht § 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO NRW, entgegen. Nach dieser Norm wird Pflegewohngeld an die in § 28 Abs. 2 SGB XI genannten Personen nur insoweit gewährt, als die gesondert berechenbaren Aufwendungen bei der Beihilfegewährung nicht berücksichtigt werden. Bei den in § 28 Abs. 2 SGB XI genannten Personen handelt es sich um solche, die – wie die vormalige Klägerin – nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben.
73Denn in § 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO werden lediglich die Voraussetzungen für die Bewilligung des Pflegewohngeldes, nicht aber die Grundlagen dazu geregelt, welche beihilferechtliche Relevanz die bewilligten Mittel haben. Dies leuchtet vor allem deswegen ein, weil das Land für Letzteres eine eigene Regelungskompetenz auch für dem Bundesrecht zugeordnete Beihilfeangelegenheiten benötigen würde, eine solche aber offensichtlich fehlt und das Land sie sich im Übrigen im vorliegenden Zusammenhang auch erkennbar nicht zugesprochen hat. Investitionskosten werden im Übrigen innerhalb des Beihilfenrechts (hier: des Bundes) als grundsätzlich nicht beihilfefähig behandelt. Ob sie mit Blick auf ihre Höhe öffentlich bezuschusst werden sollen, ist somit eine von der Beihilferelevanz evident zu unterscheidende Frage, auch wenn aus Härtegründen ggf. (ausnahmeweise) gewisse Anteile jenseits des Eigenanteils von der Beihilfe erstattet werden dürfen. Es liefe auf eine Berücksichtigung einer zum Teil fiktiven Höhe von Investitionskosten hinaus, wenn das Pflegewohngeld bei der Eigenanteilsberechnung der Beihilfe außen vor bliebe, mithin nicht als kostenmindernder Faktor berücksichtigt würde, so dass der Eigenanteil ggf. in Höhe des Pflegewohngeldes überschritten würde mit der Folge, dass dieser überschießende Teil zu 100 % erstattet werden müsste. Dies liefe in Ansehung des Umstandes, dass das Pflegewohngeld tatsächlich gerade deshalb gezahlt wird, um die ausgleichsbedürftigen Aufwendungen im Ergebnis zugunsten des Pflegebedürftigen zu senken, auf eine regelwidrige und damit unzulässige Missachtung des Zwecks der Eigenanteilsberechnung hinaus, welche deswegen auch nicht der Beklagten abverlangt werden kann.
74So bereits Senatsurteil vom 26. November 2009 – 1 A 1035/08 –, juris, Rn. 49 = NRWE.
75§ 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO trägt das von dem Kläger verfolgte Begehren ferner schon vom Wortlaut und Inhalt der Norm nicht. Denn nach dieser Vorschrift wird Pflegewohngeld "für" die genannten Personen ja gerade nur insoweit gewährt, als die gesondert berechenbaren Aufwendungen bei der Beihilfegewährung nicht berücksichtigt werden. Mit anderen Worten: Die Leistung "Pflegewohngeld" erfährt ihrerseits eine Begrenzung, je nachdem, ob sie Aufwendungen betrifft, für die eine Beihilfe gewährt wird oder nicht - nicht aber wird die Beihilfegewährung in irgendeiner Weise begrenzt oder überhaupt geregelt. Durch die Nichtberücksichtigung des an die Einrichtung gezahlten Pflegewohngeldes im Rahmen der Beihilfe wird letztlich eine Doppelbezuschussung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtung durch die Pflegewohngeldstelle einerseits und die Beihilfestelle andererseits verhindert. Eine zusätzliche Belastung für den Beihilfeberechtigten ergibt sich daraus aber – wie schon ausgeführt – nicht. Es wird lediglich vermieden, dass der Beihilfeberechtigte über die an ihn kostenmindernd weitergegebene Bezuschussung der Investitionskosten hinaus eine weitere – ungerechtfertigte – Vergünstigung durch Bezuschussung desselben Kostenblocks durch entsprechende Beihilfeleistungen erfährt.
76So bereits Senatsurteil vom 26. November 2009 – 1 A 1035/08 –, juris, Rn. 50 f. = NRWE.
773. Die Beigeladene hat aber einen unmittelbar aus der Fürsorgepflicht abzuleitenden Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, für die vormaligen Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis einschließlich 31. Dezember 2008 eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.650,90 Euro zu bewilligen und diese an die Beigeladene zu zahlen. Denn zumindest im vorliegenden, durch Besonderheiten gekennzeichneten Einzelfall wird die „starre“ Anwendung derjenigen Regelungen des § 9 Abs. 7 BhV, welche in Bezug auf die dort erfassten Aufwendungen für eine stationäre Pflege die zu gewährenden Beihilfen begrenzen, dem verfassungsrechtlich geschützten Kern der Fürsorgepflicht nicht gerecht und müssen folglich gerade aus Gründen der Fürsorge ergänzende Beihilfen gewährt werden (a). Der Anspruch beschränkt sich hier auch nicht lediglich auf einen Anspruch auf Neubescheidung der Beihilfeanträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, sondern hat bereits die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung der eingeklagten Beträge zum Inhalt (b).
78a) Es verletzt im Falle des auch vorliegend praktizierten Mischsystems aus Eigenvorsorge und ergänzender Beihilfe den Kernbereich bzw. den Wesensgehalt der verfassungsrechtlich verankerten Fürsorgepflicht, wenn der Beamte mit erheblichen krankheits- bzw. pflegebedingten Aufwendungen belastet bleibt, die er nicht durch die Regelalimentation und durch eine zumutbare Eigenvorsorge bewältigen kann; in diesen Fällen bedarf es des ergänzenden Eintritts der Beihilfe (aa). Die Einwände der Beklagten gegen diesen rechtlichen Ansatz greifen nicht durch (bb). Schließlich liegt hier nach Maßgabe der unter Punkt aa) angesprochenen Grundsätze eine solche die Gewährung ergänzender Beihilfen erforderlich machende Verletzung des Kernbereichs bzw. des Wesensgehalts der Fürsorgepflicht vor (cc).
79aa) Zwar enthalten Beihilfevorschriften des Dienstherrn eines Beamten im Grundsatz eine abschließende Konkretisierung dessen, was der Dienstherr für diesen Rechtsbereich auf Grund seiner Fürsorgepflicht an – den diesbezüglichen Anteil in der Besoldung ergänzenden – Leistungen u.a. in Krankheits- und Pflegefällen für geboten und angemessen ansieht. Auch verlangt die Fürsorgepflicht keine lückenlose Erstattung sämtlicher Kosten in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen, die durch Leistungen einer beihilfenkonformen Krankenversicherung nicht gedeckt bzw. nicht versicherbar sind.
80Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa Beschluss vom 18. Januar 2013 – 5 B 44/12 –, juris, Rn. 8 m.w.N., und Urteil vom 30. April 2009 – 2 C 127.07 –, NVwZ 2009, 1037 = juris, Rn. 8.
81Schließlich können die im Beihilfebereich regelmäßig gebotenen Typisierungen gleichsam zwangsläufig zu Härten, Unebenheiten und Friktionen in einzelnen von der jeweiligen Regelung betroffenen Fällen führen; diese sind aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich hinzunehmen.
82Unbeschadet all dessen kann es aber in besonders gelagerten Fällen ausnahmsweise geboten sein, einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abzuleiten, wenn nämlich die Fürsorgepflicht ansonsten in ihrem Kernbereich bzw. Wesenskern verletzt würde. Bezogen auf das – hier im entscheidungserheblichen Zeitraum (und auch heute noch) von der Beklagten zugrundegelegte und praktizierte – „Mischsystem“, in welchem der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht durch die Zahlung von Beihilfen nachkommt, die zu der aus der gewährten Alimentation zu bestreitenden Eigenvorsorge des Beamten ergänzend hinzutreten, kann sich eine Verletzung des Wesenskerns bzw. Kernbereichs der Fürsorgepflicht insbesondere dann ergeben, wenn beihilferechtliche Leistungsbegrenzungen oder Leistungsausschlüsse dazu führen, dass der Beihilfeberechtigte durch krankheits- oder pflegebedingte Aufwendungen in seiner Lebensführung unzumutbar eingeschränkt wird. Das ist dann der Fall, wenn er mit erheblichen krankheits- bzw. pflegebedingten Aufwendungen belastet bleibt, die er nicht durch die Regelalimentation und durch eine zumutbare Eigenvorsorge bewältigen kann.
83Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 – 2 BvR 1053/98 –, BVerfGE 106, 225 = ZBR 2003, 203 = juris, Rn. 29, m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 – 5 C 3.12 –, ZBR 2013, 249 = juris, Rn. 18 und vom 24. Januar 2012 – 2 C 24.10 –, ZBR 2012, 264 = juris, Rn. 16; ferner Beschluss vom 23. August 2010 – 2 B 13.10 –, juris, Rn. 14 und 16; ferner OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009 – 1 A 1524/08 –, juris, Rn. 79 ff. = NRWE, und Beschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 A 3/09 –, juris, Rn. 13 = NRWE, jeweils m.w.N.
84bb) Gegen diesen rechtlichen Ansatz erhebt die Beklagte zunächst den Einwand, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
85– BVerwG, Urteile vom 20. März 2008 – 2 C 49.07 –, BVerwGE 131, 20 = ZBR 2008, 391 = juris, insb. Rn. 23 ff., 28 f., und vom 25. März 2010 – 2 C 52.08 –, ZBR 2011, 96 = juris, Rn. 13 ff. –
86könne im Rahmen von Klagen auf höhere Beihilfen – wie hier – nicht überprüft werden, ob das Nettoeinkommen der Beamten ein Niveau aufweise, welches der verfassungsrechtliche Grundsatz der Gewährleistung eines angemessenen Lebensunterhalts fordere. Dieser Einwand greift nicht durch. Die von der Beklagten zitierten Entscheidungen betreffen Klagen, die sich gegen die Beihilfekürzung durch die in § 12a BVO NRW geregelte Kostendämpfungspauschale gewendet haben und auf die Gewährung höherer Beihilfen gerichtet gewesen sind. Bei der Kostendämpfungspauschale handelt es sich der Sache nach aber um eine allgemeine Besoldungskürzung. Denn als pauschale jährliche Selbstbeteiligung an den Krankheitskosten senkt sie den Beihilfestandard dauerhaft gleichmäßig ab und verringert das Nettoeinkommen aller Beamten, denen im jeweiligen Kalenderjahr beihilfefähige Aufwendungen entstehen. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht die durch die Kostendämpfungspauschale bedingte generelle Absenkung des Beihilfestandards und damit auch der Regelalimentation in erster Linie am Alimentationsprinzip im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gemessen. Ausgehend von diesem rechtlichen Ansatz hat es ausgeführt, dass für den Fall, dass solche generelle Absenkungen des Beihilfestandards – auch im Zusammenwirken mit anderen Besoldungseinschnitten – die Amtsangemessenheit der Alimentation insgesamt in Frage stellen, verfassungsrechtlich nicht die Anpassung der Beihilfen, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze geboten ist, die das Alimentationsprinzip konkretisieren. Die Verletzung der Alimentationspflicht des Gesetzgebers kann in diesem Fall nicht die Unwirksamkeit oder Unanwendbarkeit der Regelung nach sich ziehen, die eine Leistung kürzt oder streicht. Mit Rücksicht auf den besoldungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes und den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers kann der Beamte einen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation daher nicht durch Klagen auf Gewährung von Fürsorgeleistungen geltend machen. Er ist vielmehr darauf verwiesen, dieses Begehren durch Klagen auf Feststellung geltend zu machen, dass das Nettoeinkommen verfassungswidrig zu niedrig bemessen sei.
87Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. März 2008 – 2 C 49.07 –, BVerwGE 131, 20 = ZBR 2008, 391 = juris, insb. Rn. 23 ff., 28 f., und vom 25. März 2010 – 2 C 52.08 –, ZBR 2011, 96 = juris, Rn. 13 ff. –; ebenso BVerfG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2009 – 2 BvL 3/08 u.a. –, ZBR 2010, 165 = juris Rn. 12 f., und vom 2. Oktober 2007 – 2 BvR 1715/03 u.a. –, ZBR 2007, 416 = NJW 2008, 137 = juris, Rn. 29.
88Diese vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall jedoch nicht übertragbar. Denn bei den hier in Rede stehenden Regelungen des § 9 Abs. 7 Satz 2 und Satz 4 bis 7 BhV handelt es sich gerade nicht um eine der Kostendämpfungspauschale vergleichbare generelle Besoldungskürzung. Diese Regelungen begrenzen vielmehr für den Fall der stationären Pflege die Beihilfefähigkeit der nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit entstehenden pflegebedingten Aufwendungen auf einen nach Pflegestufen gestaffelten Pauschalbetrag bzw. bestimmen, dass die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten nur bei Übersteigen eines näher bestimmten Eigenanteils als Beihilfe gezahlt werden. Sie enthalten somit beihilferechtliche Leistungsbeschränkungen für bestimmte Aufwendungen in besonderen Lebenslagen, die sich als Konkretisierung der verfassungsrechtlich verbürgten Fürsorgepflicht an dieser messen lassen müssen. Macht ein von diesen Regelungen betroffener Beamter – wie hier – eine Verletzung der Fürsorgepflicht geltend, weil er durch die aufgrund der Leistungsbegrenzung bei ihm verbleibenden pflegebedingten Aufwendungen in seiner Lebensführung unzumutbar eingeschränkt werde, geht es daher allein um die Frage der Rechtmäßigkeit der konkreten Beihilfegewährung und der beihilfebegrenzenden Regelungen des § 9 Abs. 7 BhV gemessen am Maßstab der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht. Ein auf eine insgesamt höhere Alimentation zielender Anspruch, in Bezug auf dessen Geltendmachung der Beamte auf eine Feststellungsklage verwiesen wäre, steht in diesem Kontext hingegen nicht in Rede.
89Vgl. den Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 A 3/09 –, juris, Rn. 9 = NRWE; ebenso: BVerwG, Beschluss vom 23. August 2010 – 2 B 13.10 –, juris Rn. 17.
90Auch der weitere Einwand der Beklagten überzeugt nicht. Sie meint: Die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht gebiete lediglich, durch Beihilfeleistungen ergänzend einzugreifen, um sicherzustellen, dass die grundsätzlich auch im Krankheitsfall gewährleistete amtsangemessene Alimentation nicht durch krankheitsbedingte Aufwendungen beeinträchtigt werde. Dementsprechend könne zur Bestimmung der Angemessenheit der pflegebedingten Aufwendungen – nicht anders als dies in § 5 Abs. 1 Satz 2 BhV mit dem Verweis auf die Gebührenordnungen der Ärzte und Zahnärzte der Fall sei – standardisierend auf die Bestimmungen des SGB XI über die gesetzliche Pflegeversicherung, namentlich auf die dort vorgesehenen pauschalen Leistungsbeträge, Bezug genommen werden.
91Insofern bestehen – im Unterschied zu den genannten Gebührenordnungen – bereits durchgreifende Zweifel daran, dass die bei der stationären Pflege in Bezug genommenen und inzwischen über lange Zeit unverändert gebliebenen Pauschalbeträge in dem Sinne "realitätsnah" genug festgelegt und unter Kontrolle gehalten worden sind, dass für die Betroffenen die hinreichend gesicherte Chance besteht, keine spürbar höheren Aufwendungen von der Pflegeeinrichtung in Rechnung gestellt zu bekommen, als dies den im SGB XI standardisierten Beträgen entspricht. Diese Überlegung drängt sich schon deshalb auf, weil der hier in Rede stehende pauschale Pflegesatz für Pflegebedürftige der Pflegestufe III in vollstationärer Pflege innerhalb des zwölfjährigen (!) Zeitraums vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 2008 trotz gegebener Inflation in keiner Weise angehoben und sodann ab dem 1. Juli 2008 auch nur um etwa 2,65 Prozent (von 2.800,00 DM bzw. 1.432 Euro auf 1.470,00 Euro) erhöht worden ist (Änderung des § 43 Abs. 2 SGB XI durch den am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Art. 1 Nr. 23 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung vom 28. Mai 2008, BGBl. I 2008, S. 874).
92Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009– 1 A 1524/08 –, juris Rn. 107 ff. = NRWE, und Beschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 A 3/09 –, juris, Rn. 11 = NRWE.
93Darüber hinaus verkennt die Beklagte mit dem allgemeinen Verweis auf die Zulässigkeit pauschalierender Bestimmungen der Angemessenheit im Kern gerade die bereits weiter oben dargestellten, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung verankerten Grundsatz, dass ein Anspruch auf (weitere) Fürsorgeleistungen dann ausnahmsweise unmittelbar aus der Fürsorgepflicht folgen kann, wenn diese im konkreten Einzelfall anderenfalls in ihrem Wesenskern bzw. Kerngehalt verletzt würde und eine weitere Hilfe zur Vermeidung von unzumutbaren Härten erforderlich ist.
94Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 A 3/09 –, juris, Rn. 13 bis 16 = NRWE, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts.
95cc) Hier liegt eine Verletzung des Wesenskerns bzw. Kernbereichs der Fürsorgepflicht im o.g. Sinne vor. Denn die Anwendung der einschlägigen Regelungen des § 9 Abs. 7 BhV (Deckelung der Beihilfefähigkeit der pflegebedingten Aufwendungen für die stationäre Pflege ohne Rücksicht auf deren tatsächliche Höhe durch Pauschbeträge; Zahlung nur der den festgelegten Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten als Beihilfe) führte im Fall der vormaligen Klägerin dazu, dass diese die mit ihrer Pflegebedürftigkeit eingetretene finanzielle Belastung trotz der gewährten Beihilfen aus ihrer laufenden Alimentation nicht mehr bewältigen konnte (1). Ferner war die vormalige Klägerin auch nicht in der Lage, diese finanzielle Belastung zumutbar abzuwenden (2).
96(1) Dass die vormalige Klägerin die aus ihrer Pflegebedürftigkeit resultierende finanzielle Belastung trotz der gewährten Beihilfen aus ihrer laufenden Alimentation nicht mehr bewältigen konnte, ist hier offensichtlich. Bereits ohne Berücksichtigung irgendeines persönlichen Bedarfs der vormaligen Klägerin, d.h. bei Berücksichtigung der gezahlten Beihilfen und der Versorgungsbezüge auf der Seite der Einnahmen und – nur – der (schon um das Pflegewohngeld und den Pflegekassenanteil geminderten) Rechnungssummen des Pflegeheims und monatlicher Beiträge der Klägerin zur Kranken- und Pflegeversicherung (zu deren Höhe vgl. die Berechnungen des Trägers der Sozialhilfe) auf der Ausgabenseite ergeben sich für die hier in Rede stehenden Monate erhebliche Fehlbeträge (Beträge in Euro):
97Einnahme | Einnahme | Ausgabe | Ausgabe | Fehlbetrag | |
Monat | Beihilfe- leistungen (einschließ- lich Nachzahlung i.H.v. mtl. 34,07 | Versorgungs- bezüge | Rechnung Pflegeheim | Kranken- und Pflege- versiche- rungsbei- träge: rund | |
Juli 2008 | 1.190,32 | 952,43 | 2.538,76 | 159,00 | -555,01 |
August 2008 | 1.164,79 | 1.244,19 | 2.538,76 | 159,00 | -288,78 |
September 2008 | 1.119,72 | 988,90 | 2.423,18 | 159,00 | -473,56 |
Oktober 2008 | 1.164,79 | 988,90 | 2.538,76 | 159,00 | -544,07 |
November 2008 | 1.119,72 | 988,90 | 2.423,18 | 159,00 | -473,56 |
Dezember 2008 | 1.164,79 | 1.116,74 | 2.538,76 | 159,00 | -416,23 |
Die solchermaßen berechneten monatlichen Fehlbeträge summieren sich für den Streitzeitraum bereits auf einen Gesamtfehlbetrag i.H.v. 2.751,21 Euro bzw. – bei Nichtberücksichtigung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung – auf 1.797.21 Euro. Gerade dieser letzte Betrag belegt ohne Weiteres, dass der vormaligen Klägerin nichts von ihren laufenden Bruttobezügen verblieb, um damit ihre nicht durch das Pflegeheim gedeckten sonstigen Kosten der (amtsangemessenen) Lebenshaltung im Sinne eines Minimums an Lebenskomfort zu bestreiten. In welcher Höhe diese sonstigen Kosten hier anzusetzen wären, bedarf angesichts des eingeklagten Betrages und der Ausführungen des Senats nachfolgend unter Punkt b) keiner Entscheidung. Allerdings liegt es auf der Hand, dass der insoweit anzusetzende Betrag jedenfalls nicht hinter der Summe aus dem jeweils angesetzten sozialhilferechtlichen Barbetrag i.H.v. 133,30 Euro (für 6 Monate: 799,80 Euro) und den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen (für 6 Monate: 954,00 Euro) zurückbleiben dürfte. Der Gesamtfehlbetrag würde sich mithin bei Ansatz der Versicherungsbeiträge und der (mindestens zu berücksichtigenden) Barbeträge auf insgesamt 3.551,01 Euro belaufen. Dieser Betrag entspricht wiederum in etwa dem Gesamtbetrag der in den fraglichen sechs Monaten insgesamt von der Beigeladenen an die frühere Klägerin geleisteten Sozialhilfe i.H.v. 3.608,13 Euro.
99(2) Der vormaligen Klägerin konnte auch nicht durchgreifend entgegengehalten werden, sie hätte das Anfallen von Belastungen durch Pflegekosten in entsprechender Höhe vermeiden können, wenn sie nach Möglichkeiten eines anderweitigen Ausgleichs der ihr nach Leistungen der Pflegekasse und der Beihilfe verbleibenden ungedeckten Aufwendungen gesucht hätte.
100Insbesondere eine die Pflegekosten betreffende Zusatzversicherung „ins Blaue hinein“, die zu einem früheren Zeitpunkt als bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit der vormaligen Klägerin (2001) noch nicht konkret beihilfekonform ausgestaltet werden konnte, mussten die Beihilfeempfänger seinerzeit nicht zumutbar abschließen. Sie konnten vielmehr grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Dienstherr seine verfassungsrechtlichen Pflichten zu amtsangemessener Alimentation und beihilferechtlicher Fürsorge den Pflegebereich betreffend auch in Zukunft erfüllen, also Änderungen einschlägiger Normen unterlassen würde, die sie unabwendbar mit erheblichen Kosten belasten. Denn die öffentliche Diskussion über die Problematik der Pflegekosten und deren Bewältigung, die schon im Jahre 1974 eingesetzt hatte, bot den Beihilfeberechtigten auch in ihrem weiteren Fortschreiten bis ins Jahr 1996 noch keine gesicherte Grundlage, hinreichend beurteilen zu können, inwieweit es in konkreter Anpassung an sodann erfolgte Änderungen im Beihilferecht einer zusätzlichen Absicherung der stationären Pflegekosten bedurfte, um in Zukunft ggf. nicht mit finanziell nicht mehr tragbaren Restbeträgen aus diesen Kosten belastet zu sein. Dies gilt selbst dann, wenn bereits in einem frühen Stadium der Überlegungen zur gesetzlichen Pflegeversicherung erkennbar gewesen sein sollte, dass damit nur eine (nicht notwendig alle im Verhältnis zu dem Pflegebedürftigen entstehenden Kosten auffangende) Basissicherung eingeführt werden sollte. Spätestens mit den im Jahre 1996 erfolgten Änderungen im Beihilferecht, wonach es einer zusätzlichen Absicherung der stationären Pflegekosten bedurfte, um das Pflegekostenrisiko zu minimieren, hätte es hingegen auch für die vormalige Klägerin nahe gelegen, eine finanzielle private Zusatzvorsorge für potentielle künftige Pflegeleistungen zu treffen. Bereits bei Einführung der Sozialen Pflegeversicherung zum 1. Januar 1995 war die vormalige Klägerin aber schon 70 Jahre alt und konnte aufgrund dessen, wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist, bei den meisten privaten Versicherungen (wie z.B. der Debeka) keine Zusatzvorsorge für den Pflegefall mehr abschließen. Dass ihr jenseits der genannten Altersgrenze der Abschluss einer Pflegezusatzversicherung bei einer anderen privaten Versicherungsgesellschaft als Neukundin – zumal unter finanziell zumutbaren und von ihr erfüllbaren Bedingungen – möglich gewesen wäre, ist ebenfalls auszuschließen und wird im Übrigen auch von der Beklagten nicht substantiiert aufgezeigt.
101Vgl. insoweit schon das Senatsurteil vom 26. November 2009 – 1 A 1524/08 –, juris, Rn. 99 bis 101 = NRWE; vgl. ferner den Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 A 3/09 –, juris, Rn. 17 = NRWE.
102Die Beklagte macht insoweit geltend, im Falle der früheren Klägerin habe deshalb kein „Altfall“ vorgelegen, weil sie erst im Jahre 2001 pflegebedürftig geworden sei, während die maßgebliche Änderung der Beihilfevorschriften schon am 1. Juli 1996 in Kraft getreten sei und eine fünfjährige Übergangsfrist gegolten habe. Dieser Einwand zielt der Sache nach auf den Vorhalt ab, die vormalige Klägerin habe eine ihr zumutbare Eigenvorsorge für den Fall der Pflegevorsorge versäumt, so dass die nunmehr entstehenden finanziellen Belastungen ihrer Risikosphäre zuzurechnen seien. Dass dieser Vorhalt nicht berechtigt ist, ergibt sich indes schon aus den obigen Ausführungen.
103Die vormalige Klägerin konnte ferner nicht darauf verwiesen werden, vorhandenes eigenes Vermögen für die ungedeckten Pflegekosten (abschmelzend) einzusetzen. Angesichts des Umstandes, dass sie im Streitzeitraum bereits der Sozialhilfebedürftigkeit anheim gefallen war, spricht schon nichts für das Vorhandensein solchen verfügbaren Vermögens. Aber auch dann, wenn sie noch über einsetzbares Vermögen verfügt hätte, hätte sie es nicht für die verbleibenden Pflegekosten einsetzen müssen. Denn die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet nach dem Vorstehenden Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass krankheits- und pflegebedingte wesentliche Belastungen verbleiben, welche aus der (laufenden) Alimentation der Beamten bzw. deren Hinterbliebenen nicht zumutbar getragen werden können. Unter Beachtung der Kerngewährleistung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn darf der Beihilfeberechtigte durch Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nicht in eine zeitlich nicht absehbare Lage geraten, die ihn bei einer gewissen Dauerhaftigkeit finanziell überfordern würde, weil die monatlich anfallenden Krankheits-/Pflegekosten die monatlichen Leistungen des Dienstherrn (Alimentationsleistungen sowie aufgrund der Fürsorgepflicht regelungskonform gewährte Leistungen) fortlaufend übersteigen und das etwaig vorhandene Vermögen kontinuierlich aufzehren. Diese Auffassung leitet der Senat aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn ab, wie sie auch vom Bundesverwaltungsgericht verstanden wird.
104Vgl. insoweit schon das Senatsurteil vom 26. November 2009 – 1 A 1524/08 –, juris, Rn. 102 = NRWE, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 – 2 C 62.08 –, ZBR 2010, 88 = juris, Rn. 14.
105Danach fordert die Fürsorgepflicht, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Rechnerischer Bezugspunkt der Verpflichtungen des Dienstherrn ist damit allein die Alimentation des Beamten/Versorgungsempfängers und nicht etwa dessen vorhandenes/nicht vorhandenes Vermögen. In einer vergleichbaren, verfassungsrechtlich nicht haltbaren Lage befand sich indes die frühere Klägerin. Der Umstand, dass sie ihre oben charakterisierte Notlage mit anderen, in vergleichbarer Lage sich befindenden Beihilfeberechtigten geteilt haben mag, stellt die Berechtigung nicht in Frage, aus den genannten Gründen das Vorliegen eines Verstoßes gegen den Kernbereich der Fürsorgepflicht anzunehmen. Denn die für die vormalige Klägerin festgestellte rechtswidrige Lücke hinsichtlich ihr zustehender, in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn wurzelnder Leistungen büßt ihren anspruchsbegründenden Charakter nicht dadurch ein, dass andere Beihilfeberechtigte vergleichbare Ansprüche aus vergleichbaren Gründen haben könnten.
106Vgl. insoweit Senatsurteil vom 26. November 2009 – 1 A 1524/08 –, juris, Rn. 105 = NRWE.
107Schließlich konnten die vormalige Klägerin bzw. der Kläger im vorliegenden Zusammenhang auch nicht, wie die Beklagte indes unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
108– BVerwG, Urteil vom 24. August 1995 – 2 C 7.94 –, ZBR 1996, 46 = juris, Rn. 26 –
109meint, auf die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen nach dem SGB XII (hier in der Gestalt von Hilfe zur Pflege, §§ 61 ff SGB XII) verwiesen werden. Nach der soeben zitierten Entscheidung gebietet es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht, über die in den Beihilfevorschriften festgelegten Ansprüche hinaus eine Untergrenze für die Beihilfe so festzulegen, dass der Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige im Falle einer notwendigen dauernden Unterbringung wegen Pflegebedürftigkeit nicht auf Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz angewiesen ist; insoweit handele es sich nicht um „mindere“ Ansprüche, sondern lediglich um andere, die deshalb bestünden, weil beamtenrechtliche Ansprüche nicht gegeben seien. Auch dieses Vorbringen der Beklagten greift nicht durch. Denn in der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist unter ausführlicher Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der Beamte durch den Dienstherrn nicht – gewissermaßen als "Ersatzalimentation" – auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe verwiesen werden kann. Derartige Ansprüche auf allgemeine Sozialleistungen sind nämlich mit den Ansprüchen des Beamten gegen den Alimentations- bzw. Fürsorgegeber, die aus einem verfassungsrechtlich anerkannten (Art. 33 Abs. 5 GG) besonderen Dienst- und Treueverhältnis erwachsen, qualitativ nicht gleichwertig und daher nicht geeignet, den Dienstherrn von seinen originären Verpflichtungen gegenüber dem Beamten zu entbinden.
110Vgl. hierzu ausführlich: OVG NRW, Urteil vom 26. November 2007 – 1 A 35/06 –, juris, Rn. 64 ff. = NRWE.
111Darüber hinaus ist mit Blick auf die die spätere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2008
112– Urteil vom 26. Juni 2008 – 2 C 2.07 –, BVerwGE 131, 234 = NVwZ 2009, 472 = juris, Rn. 15 ff. –,
113welche auch auf aktuellere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Bezug nimmt, davon auszugehen, dass das Gericht an seiner von der Beklagten herangezogenen früheren Rechtsprechung nicht mehr festhält. Denn die aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht abgeleitete Notwendigkeit zur Schaffung von Härtefallregelungen bei pauschalen beihilferechtlichen Leistungsausschlüssen, die vermeiden sollen, dass der Beamte im Einzelfall mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar sind, schließt einen Verweis des Beamten auf die Inanspruchnahme von (allgemeinen) Sozialleistungen der Sache nach gerade aus.
114Vgl. ferner den Beschluss des BVerwG vom 23. August 2010 – 2 B 13.10 –, juris Rn. 8 ff. und insbesondere Rn. 13 f., in dem ein Widerspruch zwischen der Rechtsprechung des erkennenden Senats und der des BVerwG ausdrücklich abgelehnt worden ist, weil die fragliche Entscheidung keine allgemein gültigen Schlüsse auf das Verhältnis von Beihilfegewährung und sozialrechtlichen Leistungen erlaube.
115Aus diesen Gründen verfängt auch nicht die weitere Erwägung der Beklagten, das Urteil des Verwaltungsgerichts führe in der Konsequenz dazu, dass sich (im Rahmen der Sozialhilfe) berücksichtigungsfähige Angehörige von Beihilfeberechtigten im Gegensatz zu Angehörigen der Sozialen Pflegeversicherung nicht an entsprechenden Sozialhilfeleistungen beteiligen müssten. Denn Grund dafür, den Beamten nicht auf die Inanspruchnahme von Leistungen der Sozialhilfe zu verweisen, ist gerade die aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht folgende Einstandsverpflichtung des Dienstherrn bei einer im Einzelfall drohenden Gefährdung der amtsangemessenen Alimentation des Beamten. Daher können Erwägungen in Richtung auf den Grundsatz der Gleichbehandlung gegenüber nicht in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis stehenden Personen schon im Ansatz nicht greifen.
116Schließlich geht auch die weitere Schlussfolgerung der Beklagten fehl, dass Beihilfeberechtigte sich in der Folge überhaupt nicht gegen finanzielle Risiken für den Pflegefall ergänzend versichern müssten, da die überschießenden Kosten stets vom Dienstherrn im Rahmen der Alimentation gedeckt werden müssten. Denn ein unmittelbar aus der Fürsorgepflicht folgender Anspruch auf ergänzende Hilfeleistung kommt, wie bereits dargelegt, nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich dann, wenn dem Beamten eine zumutbare Eigenvorsorge für den Pflegefall – wie hier der vormaligen Klägerin aufgrund ihres Alters bei Inkrafttreten der Änderungen des Beihilferechts – nicht möglich war.
117b) Der nach alledem dem Grunde nach bestehende Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfen beschränkt sich hier auch nicht lediglich auf einen Anspruch auf Neubescheidung der Beihilfeanträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, sondern hat bereits die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung der eingeklagten Beträge zum Inhalt. Denn die Sache ist spruchreif i.S.d. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Spruchreif im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist eine Verpflichtungsklage dann, wenn die Verwaltung durch das Urteil zum Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts verpflichtet werden kann, wenn also die Voraussetzungen für einen Anspruch auf einen bestimmten Verwaltungsakt bestehen. Ist der Verwaltung bei ihrer Entscheidung – wie hier – ein Ermessens- oder sonstiger Entscheidungsspielraum eingeräumt,
118vgl. zu dem hier anzunehmenden, grundsätzlich weiten Gestaltungs- bzw. Ermessensspielraum etwa das Senatsurteil vom 26. November 2009 – 1 A 1524/08 –, juris, Rn. 111 und 116 = NRWE, und VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. November 2008 – 3 K 3818/06 –, juris, Rn. 92, 98 = NRWE,
119so ist Spruchreife nur gegeben, wenn aus Rechtsgründen gleichwohl nur eine Entscheidung möglich ist (Ermessens- oder Beurteilungsreduzierung „auf Null“).
120Vgl. etwa Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 113 Rn. 423, 425.
121So liegt der Fall bei der hier gebotenen Ermessensentscheidung. Denn die Beklagte ist rechtlich gehindert, bezogen auf den in Rede stehenden Beihilfefall mit ihrem Entscheidungsausspruch hinter dem eingeklagten Beihilfebetrag zurückzubleiben, der zugleich die Obergrenze des hier Zuzusprechenden bildet (vgl. §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 88 VwGO). Denn bezogen auf den Streitzeitraum ist mit der Klagesumme i.H.v. 1.650,90 Euro (= 6 x 275,15 Euro) lediglich ein Betrag eingeklagt, der bereits hinter dem oben ermittelten Gesamtfehlbetrag i.H.v. 2.751,21 Euro zurückbleibt, welcher bei der vormaligen Klägerin schon dann zu konstatieren war, wenn ihr persönlicher Lebensbedarf (unzulässig, da ohne Weiteres nicht amtsangemessen) mit 0,00 Euro angesetzt wurde. Auch bei einer monatlichen Betrachtung lagen die Dinge entsprechend, da der (mit Abstand) geringste monatliche Fehlbetrag sich bereits auf 288,78 Euro (August 2008) belaufen hat und damit höher ist als der hier monatlich erstrebte Betrag.
122Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 161 Abs. 2 Satz 1, 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese seit ihrer Beiladung im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.
123Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
124Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.
(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt, - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt, - 3.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann, - 4.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, - 5.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, - 2.
eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war, - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Juli 2011 und der Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2010 aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt, - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt, - 3.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann, - 4.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, - 5.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, - 2.
eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war, - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.
(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.
(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt, - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt, - 3.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann, - 4.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, - 5.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, - 2.
eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war, - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.
(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.
(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit
- 1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder - 2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.
(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.
(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit
- 1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder - 2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.
(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.
(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit
- 1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder - 2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.
(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.
(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit
- 1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder - 2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.
(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person
- 1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, - 2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche - a)
minderjähriger Leistungsberechtigter, - b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
- 3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und - a)
schwanger ist oder - b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.
(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.
(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit
- 1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder - 2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt, - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt, - 3.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann, - 4.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, - 5.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, - 2.
eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war, - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(4) § 24 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.
(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.
(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Februar 2011 - 1 K 1568/10 - geändert. Die Klage auf Zurückzahlung entrichteter Abwassergebühren wird abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, - 2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, - 3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, - 4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, - 6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, - 7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, - 8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, - 9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.