Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Feb. 2017 - 11 S 983/16
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Februar 2016 - 11 S 2806/15 - geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Feb. 2017 - 11 S 983/16
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(1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet erteilt. Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt.
(2) Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie können, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. Insbesondere kann die Aufenthaltserlaubnis mit einer räumlichen Beschränkung versehen werden, wenn ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a besteht und dies erforderlich ist, um den Ausländer aus einem Umfeld zu lösen, welches die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten begünstigt.
(3) Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen.
(4) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keines Aufenthaltstitels bedarf, kann zeitlich und räumlich beschränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.
(5) Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer das Verlassen des auf der Grundlage dieses Gesetzes beschränkten Aufenthaltsbereichs erlauben. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland. Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz dient zugleich der Erfüllung der humanitären Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Es regelt hierzu die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern. Die Regelungen in anderen Gesetzen bleiben unberührt.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ausländer,
- 1.
deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, - 2.
die nach Maßgabe der §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen, - 3.
soweit sie nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge für den diplomatischen und konsularischen Verkehr und für die Tätigkeit internationaler Organisationen und Einrichtungen von Einwanderungsbeschränkungen, von der Verpflichtung, ihren Aufenthalt der Ausländerbehörde anzuzeigen und dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind und wenn Gegenseitigkeit besteht, sofern die Befreiungen davon abhängig gemacht werden können.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet erteilt. Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt.
(2) Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie können, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. Insbesondere kann die Aufenthaltserlaubnis mit einer räumlichen Beschränkung versehen werden, wenn ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a besteht und dies erforderlich ist, um den Ausländer aus einem Umfeld zu lösen, welches die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten begünstigt.
(3) Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen.
(4) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keines Aufenthaltstitels bedarf, kann zeitlich und räumlich beschränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.
(5) Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer das Verlassen des auf der Grundlage dieses Gesetzes beschränkten Aufenthaltsbereichs erlauben. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens sämtlicher Rechtszüge.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Der Kläger wurde am 01.06.2012 durch Beschluss des Amtsgerichts A zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der B GmbH & Co. KG, C, (Insolvenzschuldnerin) ernannt.
3Die Insolvenzschuldnerin betrieb seit dem 01.11.2007 auf einem ehemaligen Flughafengelände in C ein Trainings- und Weiterbildungszentrum für Feuerwehr, Polizei, Hilfsdienste und Terrorismusbekämpfung. Kommanditisten der Insolvenzschuldnerin (Kommanditkapital 10.000 EUR) waren zu 57,50% die D B.V., E NL, zu 37,50% die F B.V., E NL und zu 5% die G GmbH & Co. KG. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH war Herr ... .
4Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fand bei der Insolvenzschuldnerin eine Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum Januar bis Juli 2011 statt, welche mit Bericht vom 13.09.2011, auf dessen Inhalt verwiesen wird, endete. Nach den Feststellungen des Prüfers – vgl. Tz. 16 des Prüfungsberichtes – hatte die Insolvenzschuldnerin sämtliche Leistungen, soweit sie diese gegenüber nicht im Erhebungsgebiet ansässigen Unternehmern erbracht hatte, als im Inland nicht steuerbar behandelt (§ 3 a Abs. 2 UStG). Dies war nach Ansicht des Prüfers hinsichtlich der erbrachten Trainingsleistungen (das zur Verfügung stellen der Trainingseinrichtungen, Herrichtung spezieller Szenarien etc.) auch zutreffend, nicht jedoch hinsichtlich der von der Insolvenzschuldnerin erbrachten kurzfristigen Beherbergungs- und Beköstigungsleistungen. Diese Leistungen könnten nicht – so der Prüfer - als Nebenleistungen zu den Hauptleistungen (Trainingsmaßnahmen usw.) angesehen werden, sondern seien als eigenständige sonstige Leistungen zu beurteilen. Der Ort dieser Leistung bestimme sich nach § 3 a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a und Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UStG und liege daher im Inland (C). Der Prüfer führte des Weiteren in Tz. 11 des Prüfungsberichtes aus: „Die Unternehmerin (Anm.= Insolvenzschuldnerin) wird darauf hingewiesen, dass die Umsatzsteuer-Voranmeldungen (Umsatzsteuererklärungen) für die dem Prüfungszeitraum folgenden und vorausgegangenen Zeiträume unverzüglich nach § 153 AO berichtigt werden müssen, wenn und soweit sie die für den Prüfungszeitraum in Tz. 16 festgestellten Fehler enthalten.“
5Während der laufenden Prüfung reichte die Insolvenzschuldnerin die Umsatzsteuerjahreserklärung für 2010 beim Finanzamt ein (Abgabe 11.10.2011). Sie erklärte eine festzusetzende Umsatzsteuer in Höhe von ./. 107.219,31 EUR und gab u.a. an, nicht steuerbare sonstige Leistungen gemäß § 18 b Satz 1 UStG in Höhe von 1.110.738 EUR ausgeführt zu haben. Ausweislich der eingereichten Bilanz zum 31.12.2010 betrugen die nach Ansicht der Insolvenzschuldnerin nicht steuerbaren Leistungen „Gastronomie“ 188.768,32 EUR und „Übernachtung“ 179.984,01 EUR.
6Mit Schreiben vom 16.03.2012 (vgl. Feststellungsakte) wies der Beklagte auf die Feststellungen des Umsatzsteuersonderprüfers hin und fragte an, ob die Insolvenzschuldnerin die Vorjahre hinsichtlich der Beanstandungen in Tz. 16 des Prüfungsberichtes überprüft habe. Berichtigte Steuererklärungen seien insoweit nicht eingereicht worden.
7Nachdem das Schreiben vom 16.03.2012 unbeantwortet blieb, erließ der Beklagte am 04.05.2012 einen Umsatzsteuerjahresbescheid für 2010. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Die in der Bilanz zum 31.12.2010 als nichtsteuerbare Umsätze für „Gastronomie“ und „Übernachtung“ deklarierten Beträge wurden nunmehr der Umsatzsteuer unterworfen (19% bzw. 7%) und die Umsatzsteuer abweichend von der Erklärung um 41.914,- EUR (= 30.139,- EUR + 11.775,- EUR) höher auf ./.65.305,68 EUR festgesetzt. Da der Insolvenzschuldnerin bereits ein Betrag von 104.359,74 EUR erstattet worden war, forderte der Beklagte von der Insolvenzschuldnerin einen Nachzahlungsbetrag von 39.054,06 EUR zuzüglich Säumniszuschläge und Zinsen zur Umsatzsteuer.
8Gegen den Bescheid legte die Insolvenzschuldnerin mit Schreiben vom 22.05.2012 (Eingang beim Finanzamt 23.05.2012) Einspruch ein. Sie führte aus: Für das Kalenderjahr 2010 seien keine Änderungen vorgenommen worden, da die erbrachten Catering- und Übernachtungsleistungen aus Sicht der Insolvenzschuldnerin zutreffend als Nebenleistungen zu der Hauptleistung (Trainingseinheiten) anzusehen seien. Aufgrund der Änderung der Umsatzsteuer-Richtlinie sei diese Behandlung erst ab 2011 nicht mehr zulässig. Mit dem Prüfer sei deshalb besprochen worden, dass die Änderungen lediglich ab 2011 vorzunehmen seien. Die Rechnungen seien ab 2011 entsprechend berichtigt bzw. angepasst worden.
9Der Prüfer wies in einem Aktenvermerk vom 31.05.2012 darauf hin, dass eine solche Absprache mit der Insolvenzschuldnerin nicht stattgefunden habe. Er nahm insoweit auch Bezug auf den von ihm erstellten Grünvermerk.
10Nachdem im Laufe des Einspruchsverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, meldete der Beklagte am 16.06.2012 die Umsatzsteuerforderungen 2010 (39.054,06 EUR) und die Zinsen zur Umsatzsteuer 2010 (195 EUR) mit den laufenden Nummern 13 und 14 zur Insolvenztabelle an.
11Nach Prüfung durch den Kläger wurden die Forderungen USt 2010-Nov.2011 unter Nr. 10 der Insolvenztabelle mit dem Prüfungsergebnis: „Festgestellt: als auflösend bedingt in Höhe von 39.658,39 EUR“ aufgenommen.
12Mit Schreiben vom 14.11.2012 forderte der Beklagte den Kläger auf, entweder das Einspruchsverfahren gegen den Umsatzsteuerbescheid 2010 aufzunehmen oder den Widerspruch gegen die angemeldete Forderung zurückzuziehen. Falls bis zum 18.12.2012 keine entsprechende Aufnahmeerklärung vorliege, erklärte der Beklagte für diesen Fall die Aufnahme des Verfahrens und kündigte an, sodann mit Wirkung für und gegen die Masse über den Rechtsbehelf zu entscheiden.
13Der Kläger teilte dem Beklagten mit, dass seines Erachtens (für die Aufnahme des Verfahrens) kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, weil durch ihn kein Widerspruch erhoben worden sei. Die angemeldeten Forderungen seien in voller Höhe als auflösend bedingt zur Tabelle festgestellt worden und würden somit auch an einer eventuellen Verteilung teilnehmen.
14Nachdem ein weiteres Schreiben des Beklagten nicht beantwortet wurde, nahm der Beklagte – wie im Schreiben vom 14.11.2012 angekündigt – das Einspruchsverfahren auf und leitete es in das Feststellungsverfahren über (§§ 179 Abs. 1 und 2, 180 Abs. 2, 185 InsO). Entsprechend stellte der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 15.10.2013 fest, dass der Einspruch gegen die Steuerfestsetzung und die Widersprüche des Klägers gegen die zur Tabelle angemeldeten Steuerforderungen unbegründet seien. Die angemeldeten Steuerforderungen wurden wie folgt als Insolvenzforderung festgestellt:
15lfd. Nr. lfd. Nr. Abgabenart und fällig am Betrag in EUR
16der Anmeldung der Tabelle Zeitraum
17___________________________________________________________________
1813 10 USt 2010 01.06.2012 39.054,06
1914 10 Zinsen USt 2010 01.06.2012 195,00
20Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass seine Aufnahmeerklärung rechtmäßig sei, weil die Forderung nicht unbedingt zur Tabelle festgestellt worden sei. Der Zusatz „festgestellt als auflösend bedingt“ sei mit einem Widerspruch gegen die Forderung vergleichbar.
21Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid sei auch rechtmäßig. Insoweit verwies der Beklagte auf die Ausführungen im Umsatzsteuer-Sonderprüfungsbericht (Tz. 16). Entgegen dem Vortrag der Insolvenzschuldnerin gelten für die Umsätze des Jahres 2010 keine anderen Regelungen als für 2011. Dies ergebe sich auch aus Tz. 11 des Sonderprüfungsberichtes, wonach auch die Zeiträume vor 2011 zu berichtigen seien.
22Hiergegen hat der Kläger am 18.11.2013 Klage erhoben, mit der er zunächst folgenden Antrag angekündigt hat (vgl. Blatt 2 der GA):
23„Der Bescheid für die Umsatzsteuer 2010 des Beklagten vom 04.05.2012 – Steuernummer … – in der Gestalt, den er durch die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 15.10.2013 –Steuernummer … – erhalten hat, wird aufgehoben und das Beklagte verurteilt, die Umsatzsteuer erklärungsgemäß festzusetzen.“
24Der Kläger hat hierzu die Auffassung vertreten, dass der Bescheid für die Umsatzsteuer 2010 vom 04.05.2012 fehlerhaft sei. Die in der Steuererklärung angegebenen einheitlichen Leistungen besonderer Art seien rechtmäßig. Die Gastronomie- und Übernachtungsleistungen seien für das Jahr 2010 zutreffend als Nebenleistungen zu den mehrtägigen Trainingseinheiten besteuert worden. Eine Änderung aufgrund der Umsatzsteuerrichtlinie sei erst für das Jahr 2011 erfolgt. Im Rahmen der Umsatzsteuersonderprüfung sei bereits mit dem Prüfer besprochen worden, dass für 2010 diesbezüglich keine Änderung erfolgen sollte.
25Darüber hinaus ist der Kläger der Ansicht, dass die Forderung des Beklagten als auflösend bedingt zur Insolvenztabelle habe festgestellt werden dürfen. Eine solche Feststellung sei nicht – wie der Beklagte meint - als Widerspruch gegen die angemeldete Forderung auszulegen. Gemäß § 42 InsO werde für auflösend bedingte Forderungen festgelegt, dass diese, solange die Bedingung nicht eingetreten ist, im Insolvenzverfahren als unbedingte Forderungen behandelt würden. Die Feststellung zur Tabelle als „auflösend bedingt“ sei daher weder auslegungsfähig noch auslegungsbedürftig.
26Bei der angemeldeten Forderung des Beklagten handle es sich auch um eine auflösend bedingte Forderung. Die Forderung sei aus zwei Gründen auflösend bedingt zur Tabelle festzustellen.
27Zum einen sei der Umsatzsteuerbescheid vom 04.05.2012 aufgrund des Einspruchs noch „offen“ gewesen. Sofern dem Einspruch stattgegeben werde, könne die Feststellung zur Tabelle vom Kläger entsprechend geändert werden. Dies sei bei einer uneingeschränkten Feststellung nicht möglich.
28Zum Zweiten sei der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen. Auch dies rechtfertige die Feststellung als „auflösend bedingt“. Hierbei sei insbesondere den erschwerten Bearbeitungsbedingungen des Insolvenzverwalters Rechnung zu tragen, der sich zunächst einen Überblick über die gesamte Lage der Insolvenzschuldnerin verschaffen müsse. Zudem befinde sich im vorliegenden Fall der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin (Herr …) im Ausland. Um nicht stets den Forderungen des Finanzamtes widersprechen zu müssen, weil eine endgültige Prüfung noch nicht stattgefunden habe, stelle der Kläger die Forderungen als auflösend bedingt fest. Auf diese Weise könne der Steueranspruch vom Kläger geprüft und gegebenenfalls eine Änderung oder Aufhebung beantragt werden. Das Finanzamt könne den Bescheid dann noch aufheben oder nach § 164 Abs. 2 Satz 1 AO ändern. Der Beklagte habe durch die auflösende Bedingung keinerlei Nachteile. Es nehme vollumfänglich an einer Verteilung der Insolvenzmasse teil. Die Feststellung als „auflösend bedingt“ stelle für alle Beteiligten einen Vorteil dar. Insbesondere bei „offenen“ Bescheiden müsse der Insolvenzverwalter die Möglichkeit haben, eine nachträgliche Änderung herbeiführen zu können, da die Finanzämter von dieser Möglichkeit (Ermessensentscheidung) regelmäßig keinen Gebrauch machen würden.
29Zu Unrecht habe der Beklagte daher das Einspruchsverfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer 2010 aufgenommen. Insoweit fehle dem Beklagten das Rechtschutzbedürfnis. Die Forderungen sei vom Kläger nicht bestritten worden. Eine Fortsetzung des Einspruchsverfahrens sei dem Kläger aufgrund der Feststellung zur Tabelle nicht möglich gewesen. Zudem habe der Beklagte nicht über eine Feststellung zur Tabelle im Einspruchsverfahren entscheiden dürfen. Dies sei nicht Gegenstand des Einspruchsverfahrens gewesen.
30Der Kläger beantragt nunmehr,
31die Einspruchsentscheidung vom 15.10.2013 aufzuheben.
32Der Beklagte beantragt,
33die Klage abzuweisen.
34Er trägt vor:
35Die Aufnahme des Verfahrens sei rechtmäßig gewesen. Die Wirkung der Eintragung in der Insolvenztabelle sei trotz der vermeintlich anderen Formulierung mit der eines im Prüfungstermin erhobenen Widerspruchs gegen die Forderung vergleichbar. Die Richtigkeit dieser Auslegung des Tabelleneintrags durch den Beklagten werde auch durch die Ausführungen des Klägers in der Klageschrift bestätigt. Denn der Kläger vertrete die Auffassung, dass durch den Zusatz die Möglichkeit einer späteren Änderung des festgestellten Betrages „offen“ gehalten werden solle. Unabhängig davon, dass der Kläger die „auflösende Bedingung“ im Rahmen der Tabelleneintragung nicht konkret benannt habe, könne aus der Klagebegründung abgeleitet werden, dass der Kläger die Forderung gerade nicht durch eine endgültige Feststellung habe anerkennen wollen. Da der Kläger die Forderung nicht wie angemeldet als unbedingt, sondern nur als auflösend bedingt und damit nicht vollumfänglich anerkannt und zur Tabelle festgestellt habe, habe der Beklagte das Einspruchsverfahren aufnehmen müssen.
36Entgegen der Auffassung des Klägers stehe die mit Umsatzsteuerbescheid vom 04.05.2012 festgesetzte Steuerforderung nicht unter einer auflösenden Bedingung. Der Vorbehalt der Nachprüfung führe nicht aus sich selbst heraus bei Eintritt eines ungewissen Ereignisses zum Entfall der festgesetzten Steuer.
37Auch die Tatsache, dass gegen den Bescheid Einspruch eingelegt wurde, führe nicht dazu, dass die im Bescheid festgesetzte Forderung nunmehr unter einer auflösenden Bedingung stehe. Der Einspruch verhindere lediglich die Bestandskraft des Verwaltungsaktes, er berühre aber nicht den Inhalt des Bescheides. Eine inhaltliche Änderung des Bescheides könne nur durch einen Abhilfebescheid erfolgen.
38Schließlich sei eine auflösend bedingte Feststellung auch unzulässig. Die Feststellung zur Insolvenztabelle habe gemäß § 178 Abs. 3 InsO die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Insofern seien an die Feststellungen zur Insolvenztabelle die gleichen Anforderungen zu stellen, wie an den Urteilstenor. Ein auflösend bedingter Urteilstenor sei dem deutschen Prozessrecht jedoch fremd. Für eine auflösend bedingte Feststellung bestehe zudem kein Bedürfnis. Dem Insolvenzverwalter stehe zur Wahrung seiner Interessen verfahrenstechnisch der Widerspruch zur Verfügung. Ferner könnten zur Insolvenztabelle festgestellte Forderungen gemäß § 130 AO geändert werden.
39Im Streitfall sei der Umsatzsteuerbescheid für 2010 auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die an nicht im Erhebungsgebiet ansässige Unternehmer erbrachten Übernachtungs- und die Restaurationsleistungen seien nach § 3 a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a, Nr. 3 Buchst. b UStG im Inland steuerbar. Lediglich hinsichtlich der Übernachtungsleistungen sei ab 2010 eine Rechtsänderung eingetreten, weil diese nunmehr dem ermäßigten Steuersatz unterlägen. Nachdem die Insolvenzschuldnerin die Fragen des Beklagten unbeantwortet gelassen habe, sei der Beklagte dem Grunde nach berechtigt gewesen, die steuerpflichtigen Restaurations- und Übernachtungsumsätze unter Berücksichtigung der in der Bilanz angegebenen Beträge zu schätzen.
40Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
41Entscheidungsgründe
42Die Klage ist unbegründet.
43Die Einspruchsentscheidung vom 15.10.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
441. Das Finanzamt war nicht nach § 240 ZPO gehindert, eine Einspruchsentscheidung zu erlassen.
45Gemäß § 240 ZPO wird im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Diese Norm wird analog auf das Steuerfestsetzungs- bzw. Rechtsbehelfsverfahren angewandt (vgl. BFH, Urteil vom 24.08.2004, VIII R 14/02, BStBl II 2005, 246; BFH, Urteil vom 13.05.2009 XI R 63/07, BStBl II 2010, 11).
46Nach diesen Grundsätzen war das seit dem 23.05.2012 laufende Rechtsbehelfsverfahren gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2010 vom 04.05.2012 mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.06.2012 zunächst unterbrochen. Während dieser Unterbrechung hätte das Finanzamt keine Einspruchsentscheidung erlassen dürfen. Denn mit dem streitgegenständlichen Umsatzsteuerbescheid macht der Beklagte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens --unabhängig von dem Stand des Rechtsbehelfsverfahrens-- eine Insolvenzforderung geltend und begehrt eine Befriedigung zu Lasten der Insolvenzmasse. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt zwar eine negative Umsatzsteuer für 2010 festgesetzt. Da der Beklagte aber nach Abrechnung mit den bereits ausgezahlten Beträgen von der Insolvenzschuldnerin einen Nachzahlungsbetrag von 39.054,06 EUR forderte, ergab sich aus dem Bescheid eine zur Tabelle anzumeldende Forderung. Ein im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits ergangener Steuerbescheid ist ein vollstreckbarer Schuldtitel im Sinne des § 179 Abs. 2 InsO (BFH, Urteil vom 23.02.2010 VII R 48/07, BStBl II 2010, 562, Rn. 12). Durch die Einlegung des Rechtsbehelfs gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2010 durch die Insolvenzschuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens war die Vollziehung des Bescheides grundsätzlich nicht gehemmt und die Erhebung nicht aufgehalten (vgl. § 361 Abs. 1 AO).
47Diese Unterbrechung des Rechtsbehelfsverfahrens endete jedoch durch die Aufnahme des Einspruchsverfahrens gegenüber dem Kläger. Nach Aufnahme des Rechtsstreits hat sich das Anfechtungsverfahren kraft Gesetzes in ein Insolvenzfeststellungsverfahren gewandelt. Dieser veränderten Prozesssituation hat der Beklagte durch den feststellenden Tenor in der Einspruchsentscheidung Rechnung getragen.
482. Das Finanzamt war auch nach § 179 Abs. 1 i.V.m. § 180 Abs. 2 InsO, § 185 Sätze 1 und 2 InsO, § 240 Satz 1 ZPO analog befugt, das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin unterbrochene Einspruchsverfahren gegenüber dem Insolvenzverwalter aufzunehmen und mit Einspruchsentscheidung die zur Insolvenztabelle unter den laufenden Nummern 13 und 14 angemeldeten Forderungen als Insolvenzforderungen festzustellen.
49a) Die Voraussetzungen, unter denen das Finanzamt das unterbrochene Einspruchsverfahren aufnehmen konnte, liegen im Streitfall vor.
50Insbesondere fehlt dem Beklagten für die Aufnahme des unterbrochenen Einspruchsverfahrens nicht das Rechtsschutzinteresse. Der Kläger hat weder von sich aus das Einspruchsverfahren aufgenommen, noch den Einspruch zurückgenommen. Nachdem das Schreiben des Beklagten vom 20.06.2013 unbeantwortet geblieben ist, durfte das Finanzamt die unklare Sach- und Rechtlage, die der Kläger selbst durch die - in der Insolvenzordnung nicht vorgesehene - Feststellung „als auflösend bedingt“ geschaffen hat, beseitigen, indem es diese Vorgehensweise des Klägers zu Recht als Widerspruch gegen die angemeldete titulierte Forderung gewertet und das Verfahren nach § 179 Abs. 1 i.V.m. § 180 Abs. 2 InsO, § 185 Sätze 1 und 2 InsO, § 240 Satz 1 ZPO aufgenommen hat.
51aa) Der Fortgang des Steuerfestsetzungs- und Rechtsbehelfsverfahrens und die Möglichkeit einer weiteren Beteiligung des Finanzamtes an dem Verfahren richten sich nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften (vgl. § 240 ZPO analog, § 251 Abs. 2 AO). Danach können die am Schuldenmassestreit beteiligten Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den §§ 174 ff. InsO verfolgen (vgl. § 87 InsO). Hatte die Finanzbehörde die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis - wie im Streitfall - bereits durch Steuerbescheid festgesetzt, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, und anschließend die Ansprüche beim Insolvenzverwalter zur Eintragung in die Tabelle (§ 175 InsO) und zur Prüfung (§ 176 InsO) mit dem Ziel der Feststellung (§ 178 InsO) angemeldet, so kann der Insolvenzverwalter die titulierte Forderung im Prüfungstermin bestreiten oder aber anerkennen. Von dem Ergebnis der Prüfung ist sowohl der Fortgang des Verfahrens als auch sein weiterer Ablauf abhängig.
52Bestreitet der Insolvenzverwalter die titulierte Forderung, obliegt es ihm, seinen Widerspruch zu verfolgen (§ 179 Abs. 2 InsO).
53Soweit weder der Insolvenzverwalter noch ein Insolvenzgläubiger Widerspruch erhebt, gelten nach § 178 Abs. 1 InsO die Forderungen als festgestellt. Für die festgestellten Forderungen wirkt die Eintragung in die Tabelle nach § 178 Abs. 3 InsO wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern. Die Steuerforderung wird damit nicht nur formell, sondern materiell rechtskräftig festgestellt und verbindlich für die Beteiligten.
54bb) Wenn – wie vorliegend - zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Steuerforderung anhängig war, ist die Feststellung einer Steuerforderung zur Insolvenztabelle gemäß § 180 Abs. 2 InsO durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben. Nach § 185 InsO gilt dies entsprechend für anhängige Einspruchsverfahren (vgl. auch BFH, Urteil vom 23.02.2005 VII R 63/03, BStBl II 2005, 591).
55Einer Aufnahme und Fortsetzung des (außergerichtlichen) Rechtsbehelfsverfahrens bedarf es jedoch nur, wenn die titulierten Steuerforderungen im Prüfungstermin bestritten werden. Werden sie unbestritten in die Tabelle eingetragen, bewirkt die widerspruchslose Feststellung der Steuerforderung zur Insolvenztabelle die Erledigung des Einspruchsverfahrens in der Hauptsache (vgl. BFH, Beschluss vom 14.05.2013 X B 134/12, BStBl II 2013, 585 zum Klageverfahren, danach hält Unterbrechungswirkung nach § 240 ZPO jedoch an). Das bei Insolvenzeröffnung schwebende Einspruchsverfahren wird gegenstandslos. Teilweise wird in diesem Fall die Auffassung vertreten, dass ein Einspruch durch die widerspruchslose Eintragung in die Tabelle als zurückgenommen gelte (vgl. FG Köln, Urteil vom 08.05.2013 10 K 3191/12, EFG 2013, 1371, der BFH hat sich in der Revisionsentscheidung vom 22.10.2014 I R 39/13, BFH/NV 2015, 373 nicht ausdrücklich geäußert); wohl mit der Folge des Verlustes des eingelegten Einspruchs (vgl. § 362 Abs. 2 Satz 1) und der Beendigung des Rechtsbehelfsverfahrens.
56Widerspricht der Insolvenzverwalter der Forderung, sind die Beteiligten beider Seiten zur Aufnahme des Verfahrens berechtigt. Zwar schreibt § 179 Abs. 2 InsO vor, dass der Insolvenzverwalter, der eine titulierte Forderung bestreitet, seinerseits das Verfahren aufzunehmen hat. Die Betreibenspflicht des Widersprechenden nach § 179 Abs. 2 InsO bedeutet aber nicht, dass das Finanzamt als Gläubiger gehindert ist, seinerseits die Feststellung der titulierten Steuerforderung zu verfolgen, wenn der Insolvenzverwalter an seinem Widerspruch festhält. Diese Regelungen nehmen dem Gläubiger, der einen Titel erwirkt hat, nur die Verpflichtung ab, ein Verfahren zu betreiben, sie entziehen ihm aber nicht die Befugnis dazu (vgl. BFH, Urteil vom 23.02.2010 VII R 48/07 , BStBl II 2010, 562 mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 29.06.1998 II ZR 353/97, BGHZ 139, 132).
57cc) Im Streitfall hat der Kläger die unter den laufenden Nummern 13 und 14 angemeldeten Forderungen weder ausdrücklich bestritten noch uneingeschränkt anerkannt. Er hat vielmehr die Forderungen USt 2010-Nov.2011 unter Nr. 10 der Insolvenztabelle mit dem Prüfungsergebnis: „Festgestellt: als auflösend bedingt in Höhe von 39.658,39 EUR“ aufgenommen.
58Hierdurch sollte – wie der Kläger im Klageverfahren ausführt (vgl. Blatt 114 ff der GA) – zum Ausdruck gebracht werden, dass die Feststellung zur Tabelle enden solle, wenn der Anspruch des Finanzamtes nachträglich geändert würde. Die Praxis zeige nämlich, dass Finanzämter eine bereits festgestellte Forderung nicht von sich aus reduzierten. Durch die „auflösend bedingte“ Feststellung sei der Insolvenzverwalter in der Lage, bei „offenen“ Bescheiden von sich aus eine nachträgliche Änderung der Insolvenztabelle herbeizuführen, ohne auf ein Tätigwerden auf der Seite des Finanzamtes angewiesen zu sein.
59Die Möglichkeit einer Feststellung „als auflösend bedingt“ ist jedoch in der Insolvenzordnung nicht geregelt.
60Die Insolvenzordnung sieht nur – wie bereits oben ausgeführt – zwei mögliche Vorgehensweisen im Prüfungstermin vor. Der Insolvenzverwalter kann entweder die angemeldete Forderung bestreiten oder eine unbestrittene (unbedingte) Eintragung in die Insolvenztabelle vornehmen. Aus diesem Grund ist beispielsweise ein nicht normiertes lediglich „vorläufiges“ Bestreiten einer Forderung durch den Insolvenzverwalter im Prüfungstermin (§ 176 InsO) als ein wirksames Bestreiten im Sinne des § 179 Abs. 1 InsO anzusehen, welches die vom Gesetz an das Bestreiten geknüpften Rechtsfolgen auslöst (vgl. nur BGH, Beschluss vom 9.02.2006 IX ZB 160/04, ZInsO 2006, 320).
61Aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum „vorläufigen“ Bestreiten, welches als wirksames Bestreiten ausgelegt wird, ist nach Auffassung des erkennenden Senates jedoch nicht im Umkehrschluss abzuleiten, dass eine Feststellung „als auflösend bedingt“ eine wirksame Eintragung nach § 178 Abs. 3 InsO darstellt. Durch die – in der Insolvenzordnung nicht vorgesehene - Eintragung „als auflösend bedingt“ kann die Forderung nach Auffassung des Senates nicht materiell rechtskräftig und verbindlich für die Beteiligten festgestellt werden. Der Senat folgt insofern den Überlegungen des Beklagten, wonach an die Feststellungen zur Insolvenztabelle die gleichen Anforderungen zu stellen sind, wie an den Urteilstenor, ein auflösend bedingter Urteilstenor dem deutschen Prozessrecht jedoch fremd ist.
62Der Kläger wollte auch – wie allein die Klageerhebung gegen die Einspruchsentscheidung und der ursprünglich angekündigte Klageantrag (vgl. Blatt 2 der GA) belegen – die Forderung des Beklagten gerade nicht uneingeschränkt anerkennen. Die Feststellung „als auflösend bedingt“ sollte nicht die Wirkung einer widerspruchslosen Feststellung haben. Denn es war nicht die Intention des Insolvenzverwalters durch die Feststellung zur Insolvenztabelle, das Einspruchsverfahren gegen den Umsatzsteuerbescheid gegenstandslos werden zu lassen. Vielmehr sollte durch die Eintragung „Festgestellt: als auflösend bedingt“ genauso wie beim Bestreiten gemäß § 178 Abs. 1 InsO die Urteilswirkung verhindert werden.
63Der Kläger kann auch nicht geltend machen, dass er die Möglichkeit der Feststellung „als auflösend bedingt“ deshalb anwenden dürfe, weil er ansonsten gezwungen wäre, die „offenen“ Forderungen des Finanzamtes zu bestreiten. Insolvenzverwalter haben vielmehr bei Steuerforderungen ebenso wie bei Forderungen, die der Feststellung im ordentlichen Verfahren unterliegen, ihre Verpflichtung zur Prüfung und Abwehr zu Unrecht geltend gemachter Insolvenzforderungen zu erfüllen (vgl. BFH, Urteil vom 24.11.2011 V R 20/10, BFH/NV 2012, 711). Dieser Verpflichtung konnte der Kläger nicht dadurch entgehen, dass er eine - in der Insolvenzordnung nicht vorgesehene - Vorgehensweise kreiert, die diese Verpflichtung zur Prüfung auf unbestimmte Zeit hinausschiebt und zudem – nach den Vorstellungen des Klägers - dem Finanzamt die Möglichkeit verwehrt, dass Verfahren weiter zu betreiben, und dem Kläger die Position einräumen soll, die Insolvenztabelle später eigenmächtig zu ändern (vgl. aber § 178 Abs. 2 InsO, wonach die Tabellenführung nach dem Prüfungstermin auf das Insolvenzgericht übergeht).
64Soweit der Kläger auf § 42 InsO verweist, wonach auflösend bedingte Forderungen im Insolvenzverfahren wie unbedingte Forderungen berücksichtigt werden, solange die Bedingung nicht eingetreten ist, geht die Argumentation an der Sachlage vorbei.
65Die Vorschrift des § 42 InsO findet auf die streitige Umsatzsteuerforderung des Finanzamtes (nebst Zinsen) keine Anwendung. Die Regelung betrifft Forderungen mit auflösender Bedingung im Sinne von § 158 Abs. 2 BGB. Eine auflösende Bedingung liegt vor, wenn der Bestand der Forderung mit dem Eintritt eines ungewissen Ereignisses enden wird. Im Streitfall war jedoch das Fortbestehen der Umsatzsteuerforderung nicht von einem ungewissen Ereignis abhängig. Die Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 2010 erfolgte bedingungslos. Der Vorbehalt der Nachprüfung ist keine Bedingung. Eine Nachprüfung führt auch nicht zwangsläufig zum Wegfall der festgesetzten Steuer.
66Zudem ist gerade aus § 42 InsO ersichtlich, dass Forderungen, die unter einer auflösenden Bedingung stehen, wie unbedingte Forderungen behandelt werden. Dies bedeutet, dass sie gerade nicht mit dem Prüfergebnis als „als auflösend bedingt“ in die Tabelle einzutragen sind, sondern sie sind vielmehr unbedingt zur Tabelle festzustellen (vgl. auch Uhlenbruck/Uhlenbruck § 192 InsO Rz. 12).
67b) Auch das für die Fortführung des Einspruchsverfahrens, welches sich in ein Insolvenzfeststellungsverfahren gewandelt hat, erforderliche Feststellungsinteresse des Finanzamtes liegt im Streitfall vor. Die Eintragung zur Tabelle stimmt nicht mit der Anmeldung überein. Darüber hinaus hat die Finanzbehörde ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Steuerforderungen zeitnah festgestellt (vgl. BFH, Urteil vom 13.11.2007 VIII R 61/06, BStBl II 2008, 790) bzw. bestandskräftig festgesetzt (vgl. Uhlenbruck/Sinz § 185 InsO Rz. 11) werden. Im Übrigen hatte der Beklagte aus Gründen der Prozessökonomie und der Rechtssicherheit auch kein Wahlrecht, ob er in dieser Verfahrenssituation einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO erlässt oder das Einspruchsverfahren aufnimmt. Vielmehr musste das Einspruchsverfahren wieder aufgenommen werden, um die Begründetheit des Widerspruchs im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen den angefochtenen Steuerbescheid zu überprüfen (vgl. auch BFH, Urteil vom 23.02.2005 VII R 63/03, BStBl II 2005, 591).
683. Die Feststellung, dass der Einspruch gegen die Steuerfestsetzung und die Widersprüche des Klägers gegen die zur Tabelle angemeldeten Steuerforderungen unbegründet sind, und die (unbedingte) Feststellung der Umsatzsteuer- und Zinsforderungen in Höhe von 39.054,06 EUR und 195,00 EUR zur Insolvenztabelle durch den Beklagten sind ebenfalls nicht zu beanstanden.
69Zu Recht hat der Beklagte die Verpflegungs- und Beherbergungsleistungen der Insolvenzschuldnerin als eigenständige Leistungen und nicht als Nebenleistungen zu den Trainingsleistungen angesehen mit der Folge, dass sich der Ort dieser Leistungen, auch wenn sie an nicht im Erhebungsgebiet ansässige Unternehmer erbracht werden, nach § 3 a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a und Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UStG bestimmt und damit im Inland liegt. Bei den Verpflegungs- und Beherbergungsleistungen handelt es sich nicht um eine Trainingsleistung. Sie sind auch keine für die Trainingsleistung unerlässliche Leistungen oder Nebenleistungen, sondern sie sind nur hierfür nützliche eigenständige Maßnahmen, weil sie vorrangig dazu dienen, den Komfort und das Wohlbefinden bei der Inanspruchnahme der Trainingsmaßnahme zu steigern (vgl. auch BFH, Urteil vom 07.10.2010 V R 12/10, BStBl II 2011, 303).
70Der Beklagte war auch dem Grunde nach berechtigt, die insoweit zu berücksichtigenden steuerpflichtigen Umsätze zu schätzen. Die Schätzungsbefugnis ergibt sich aus § 162 AO. Die Insolvenzschuldnerin ist bei ihrer Umsatzsteuerjahresklärung für 2010 davon ausgegangen, dass die Verpflegungs- und Beherbergungsleistungen an nicht im Inland ansässige Unternehmer nicht umsatzsteuerbar sind, ihre Angaben zu den steuerpflichtigen Umsätzen waren insoweit unrichtig. Die tatsächliche Höhe der steuerpflichtigen Umsätze wurde dem Beklagten nicht mitgeteilt.
71Die qualifizierte Schätzung unter Berücksichtigung der sich insoweit ergebenden Umsätze auf Grundlage der Angaben der Insolvenzschuldnerin in der Gewinnermittlung erscheint der Höhe nach sachgerecht. Der Kläger hat insoweit keine substantiierten Einwendungen gegen die Erhöhung der Umsatzsteuer geltend gemacht.
724. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet erteilt. Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt.
(2) Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie können, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. Insbesondere kann die Aufenthaltserlaubnis mit einer räumlichen Beschränkung versehen werden, wenn ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a besteht und dies erforderlich ist, um den Ausländer aus einem Umfeld zu lösen, welches die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten begünstigt.
(3) Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen.
(4) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keines Aufenthaltstitels bedarf, kann zeitlich und räumlich beschränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.
(5) Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer das Verlassen des auf der Grundlage dieses Gesetzes beschränkten Aufenthaltsbereichs erlauben. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens sämtlicher Rechtszüge.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Gründe
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Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Der Kläger wurde am 01.06.2012 durch Beschluss des Amtsgerichts A zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der B GmbH & Co. KG, C, (Insolvenzschuldnerin) ernannt.
3Die Insolvenzschuldnerin betrieb seit dem 01.11.2007 auf einem ehemaligen Flughafengelände in C ein Trainings- und Weiterbildungszentrum für Feuerwehr, Polizei, Hilfsdienste und Terrorismusbekämpfung. Kommanditisten der Insolvenzschuldnerin (Kommanditkapital 10.000 EUR) waren zu 57,50% die D B.V., E NL, zu 37,50% die F B.V., E NL und zu 5% die G GmbH & Co. KG. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH war Herr ... .
4Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fand bei der Insolvenzschuldnerin eine Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum Januar bis Juli 2011 statt, welche mit Bericht vom 13.09.2011, auf dessen Inhalt verwiesen wird, endete. Nach den Feststellungen des Prüfers – vgl. Tz. 16 des Prüfungsberichtes – hatte die Insolvenzschuldnerin sämtliche Leistungen, soweit sie diese gegenüber nicht im Erhebungsgebiet ansässigen Unternehmern erbracht hatte, als im Inland nicht steuerbar behandelt (§ 3 a Abs. 2 UStG). Dies war nach Ansicht des Prüfers hinsichtlich der erbrachten Trainingsleistungen (das zur Verfügung stellen der Trainingseinrichtungen, Herrichtung spezieller Szenarien etc.) auch zutreffend, nicht jedoch hinsichtlich der von der Insolvenzschuldnerin erbrachten kurzfristigen Beherbergungs- und Beköstigungsleistungen. Diese Leistungen könnten nicht – so der Prüfer - als Nebenleistungen zu den Hauptleistungen (Trainingsmaßnahmen usw.) angesehen werden, sondern seien als eigenständige sonstige Leistungen zu beurteilen. Der Ort dieser Leistung bestimme sich nach § 3 a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a und Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UStG und liege daher im Inland (C). Der Prüfer führte des Weiteren in Tz. 11 des Prüfungsberichtes aus: „Die Unternehmerin (Anm.= Insolvenzschuldnerin) wird darauf hingewiesen, dass die Umsatzsteuer-Voranmeldungen (Umsatzsteuererklärungen) für die dem Prüfungszeitraum folgenden und vorausgegangenen Zeiträume unverzüglich nach § 153 AO berichtigt werden müssen, wenn und soweit sie die für den Prüfungszeitraum in Tz. 16 festgestellten Fehler enthalten.“
5Während der laufenden Prüfung reichte die Insolvenzschuldnerin die Umsatzsteuerjahreserklärung für 2010 beim Finanzamt ein (Abgabe 11.10.2011). Sie erklärte eine festzusetzende Umsatzsteuer in Höhe von ./. 107.219,31 EUR und gab u.a. an, nicht steuerbare sonstige Leistungen gemäß § 18 b Satz 1 UStG in Höhe von 1.110.738 EUR ausgeführt zu haben. Ausweislich der eingereichten Bilanz zum 31.12.2010 betrugen die nach Ansicht der Insolvenzschuldnerin nicht steuerbaren Leistungen „Gastronomie“ 188.768,32 EUR und „Übernachtung“ 179.984,01 EUR.
6Mit Schreiben vom 16.03.2012 (vgl. Feststellungsakte) wies der Beklagte auf die Feststellungen des Umsatzsteuersonderprüfers hin und fragte an, ob die Insolvenzschuldnerin die Vorjahre hinsichtlich der Beanstandungen in Tz. 16 des Prüfungsberichtes überprüft habe. Berichtigte Steuererklärungen seien insoweit nicht eingereicht worden.
7Nachdem das Schreiben vom 16.03.2012 unbeantwortet blieb, erließ der Beklagte am 04.05.2012 einen Umsatzsteuerjahresbescheid für 2010. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Die in der Bilanz zum 31.12.2010 als nichtsteuerbare Umsätze für „Gastronomie“ und „Übernachtung“ deklarierten Beträge wurden nunmehr der Umsatzsteuer unterworfen (19% bzw. 7%) und die Umsatzsteuer abweichend von der Erklärung um 41.914,- EUR (= 30.139,- EUR + 11.775,- EUR) höher auf ./.65.305,68 EUR festgesetzt. Da der Insolvenzschuldnerin bereits ein Betrag von 104.359,74 EUR erstattet worden war, forderte der Beklagte von der Insolvenzschuldnerin einen Nachzahlungsbetrag von 39.054,06 EUR zuzüglich Säumniszuschläge und Zinsen zur Umsatzsteuer.
8Gegen den Bescheid legte die Insolvenzschuldnerin mit Schreiben vom 22.05.2012 (Eingang beim Finanzamt 23.05.2012) Einspruch ein. Sie führte aus: Für das Kalenderjahr 2010 seien keine Änderungen vorgenommen worden, da die erbrachten Catering- und Übernachtungsleistungen aus Sicht der Insolvenzschuldnerin zutreffend als Nebenleistungen zu der Hauptleistung (Trainingseinheiten) anzusehen seien. Aufgrund der Änderung der Umsatzsteuer-Richtlinie sei diese Behandlung erst ab 2011 nicht mehr zulässig. Mit dem Prüfer sei deshalb besprochen worden, dass die Änderungen lediglich ab 2011 vorzunehmen seien. Die Rechnungen seien ab 2011 entsprechend berichtigt bzw. angepasst worden.
9Der Prüfer wies in einem Aktenvermerk vom 31.05.2012 darauf hin, dass eine solche Absprache mit der Insolvenzschuldnerin nicht stattgefunden habe. Er nahm insoweit auch Bezug auf den von ihm erstellten Grünvermerk.
10Nachdem im Laufe des Einspruchsverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, meldete der Beklagte am 16.06.2012 die Umsatzsteuerforderungen 2010 (39.054,06 EUR) und die Zinsen zur Umsatzsteuer 2010 (195 EUR) mit den laufenden Nummern 13 und 14 zur Insolvenztabelle an.
11Nach Prüfung durch den Kläger wurden die Forderungen USt 2010-Nov.2011 unter Nr. 10 der Insolvenztabelle mit dem Prüfungsergebnis: „Festgestellt: als auflösend bedingt in Höhe von 39.658,39 EUR“ aufgenommen.
12Mit Schreiben vom 14.11.2012 forderte der Beklagte den Kläger auf, entweder das Einspruchsverfahren gegen den Umsatzsteuerbescheid 2010 aufzunehmen oder den Widerspruch gegen die angemeldete Forderung zurückzuziehen. Falls bis zum 18.12.2012 keine entsprechende Aufnahmeerklärung vorliege, erklärte der Beklagte für diesen Fall die Aufnahme des Verfahrens und kündigte an, sodann mit Wirkung für und gegen die Masse über den Rechtsbehelf zu entscheiden.
13Der Kläger teilte dem Beklagten mit, dass seines Erachtens (für die Aufnahme des Verfahrens) kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, weil durch ihn kein Widerspruch erhoben worden sei. Die angemeldeten Forderungen seien in voller Höhe als auflösend bedingt zur Tabelle festgestellt worden und würden somit auch an einer eventuellen Verteilung teilnehmen.
14Nachdem ein weiteres Schreiben des Beklagten nicht beantwortet wurde, nahm der Beklagte – wie im Schreiben vom 14.11.2012 angekündigt – das Einspruchsverfahren auf und leitete es in das Feststellungsverfahren über (§§ 179 Abs. 1 und 2, 180 Abs. 2, 185 InsO). Entsprechend stellte der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 15.10.2013 fest, dass der Einspruch gegen die Steuerfestsetzung und die Widersprüche des Klägers gegen die zur Tabelle angemeldeten Steuerforderungen unbegründet seien. Die angemeldeten Steuerforderungen wurden wie folgt als Insolvenzforderung festgestellt:
15lfd. Nr. lfd. Nr. Abgabenart und fällig am Betrag in EUR
16der Anmeldung der Tabelle Zeitraum
17___________________________________________________________________
1813 10 USt 2010 01.06.2012 39.054,06
1914 10 Zinsen USt 2010 01.06.2012 195,00
20Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass seine Aufnahmeerklärung rechtmäßig sei, weil die Forderung nicht unbedingt zur Tabelle festgestellt worden sei. Der Zusatz „festgestellt als auflösend bedingt“ sei mit einem Widerspruch gegen die Forderung vergleichbar.
21Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid sei auch rechtmäßig. Insoweit verwies der Beklagte auf die Ausführungen im Umsatzsteuer-Sonderprüfungsbericht (Tz. 16). Entgegen dem Vortrag der Insolvenzschuldnerin gelten für die Umsätze des Jahres 2010 keine anderen Regelungen als für 2011. Dies ergebe sich auch aus Tz. 11 des Sonderprüfungsberichtes, wonach auch die Zeiträume vor 2011 zu berichtigen seien.
22Hiergegen hat der Kläger am 18.11.2013 Klage erhoben, mit der er zunächst folgenden Antrag angekündigt hat (vgl. Blatt 2 der GA):
23„Der Bescheid für die Umsatzsteuer 2010 des Beklagten vom 04.05.2012 – Steuernummer … – in der Gestalt, den er durch die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 15.10.2013 –Steuernummer … – erhalten hat, wird aufgehoben und das Beklagte verurteilt, die Umsatzsteuer erklärungsgemäß festzusetzen.“
24Der Kläger hat hierzu die Auffassung vertreten, dass der Bescheid für die Umsatzsteuer 2010 vom 04.05.2012 fehlerhaft sei. Die in der Steuererklärung angegebenen einheitlichen Leistungen besonderer Art seien rechtmäßig. Die Gastronomie- und Übernachtungsleistungen seien für das Jahr 2010 zutreffend als Nebenleistungen zu den mehrtägigen Trainingseinheiten besteuert worden. Eine Änderung aufgrund der Umsatzsteuerrichtlinie sei erst für das Jahr 2011 erfolgt. Im Rahmen der Umsatzsteuersonderprüfung sei bereits mit dem Prüfer besprochen worden, dass für 2010 diesbezüglich keine Änderung erfolgen sollte.
25Darüber hinaus ist der Kläger der Ansicht, dass die Forderung des Beklagten als auflösend bedingt zur Insolvenztabelle habe festgestellt werden dürfen. Eine solche Feststellung sei nicht – wie der Beklagte meint - als Widerspruch gegen die angemeldete Forderung auszulegen. Gemäß § 42 InsO werde für auflösend bedingte Forderungen festgelegt, dass diese, solange die Bedingung nicht eingetreten ist, im Insolvenzverfahren als unbedingte Forderungen behandelt würden. Die Feststellung zur Tabelle als „auflösend bedingt“ sei daher weder auslegungsfähig noch auslegungsbedürftig.
26Bei der angemeldeten Forderung des Beklagten handle es sich auch um eine auflösend bedingte Forderung. Die Forderung sei aus zwei Gründen auflösend bedingt zur Tabelle festzustellen.
27Zum einen sei der Umsatzsteuerbescheid vom 04.05.2012 aufgrund des Einspruchs noch „offen“ gewesen. Sofern dem Einspruch stattgegeben werde, könne die Feststellung zur Tabelle vom Kläger entsprechend geändert werden. Dies sei bei einer uneingeschränkten Feststellung nicht möglich.
28Zum Zweiten sei der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen. Auch dies rechtfertige die Feststellung als „auflösend bedingt“. Hierbei sei insbesondere den erschwerten Bearbeitungsbedingungen des Insolvenzverwalters Rechnung zu tragen, der sich zunächst einen Überblick über die gesamte Lage der Insolvenzschuldnerin verschaffen müsse. Zudem befinde sich im vorliegenden Fall der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin (Herr …) im Ausland. Um nicht stets den Forderungen des Finanzamtes widersprechen zu müssen, weil eine endgültige Prüfung noch nicht stattgefunden habe, stelle der Kläger die Forderungen als auflösend bedingt fest. Auf diese Weise könne der Steueranspruch vom Kläger geprüft und gegebenenfalls eine Änderung oder Aufhebung beantragt werden. Das Finanzamt könne den Bescheid dann noch aufheben oder nach § 164 Abs. 2 Satz 1 AO ändern. Der Beklagte habe durch die auflösende Bedingung keinerlei Nachteile. Es nehme vollumfänglich an einer Verteilung der Insolvenzmasse teil. Die Feststellung als „auflösend bedingt“ stelle für alle Beteiligten einen Vorteil dar. Insbesondere bei „offenen“ Bescheiden müsse der Insolvenzverwalter die Möglichkeit haben, eine nachträgliche Änderung herbeiführen zu können, da die Finanzämter von dieser Möglichkeit (Ermessensentscheidung) regelmäßig keinen Gebrauch machen würden.
29Zu Unrecht habe der Beklagte daher das Einspruchsverfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer 2010 aufgenommen. Insoweit fehle dem Beklagten das Rechtschutzbedürfnis. Die Forderungen sei vom Kläger nicht bestritten worden. Eine Fortsetzung des Einspruchsverfahrens sei dem Kläger aufgrund der Feststellung zur Tabelle nicht möglich gewesen. Zudem habe der Beklagte nicht über eine Feststellung zur Tabelle im Einspruchsverfahren entscheiden dürfen. Dies sei nicht Gegenstand des Einspruchsverfahrens gewesen.
30Der Kläger beantragt nunmehr,
31die Einspruchsentscheidung vom 15.10.2013 aufzuheben.
32Der Beklagte beantragt,
33die Klage abzuweisen.
34Er trägt vor:
35Die Aufnahme des Verfahrens sei rechtmäßig gewesen. Die Wirkung der Eintragung in der Insolvenztabelle sei trotz der vermeintlich anderen Formulierung mit der eines im Prüfungstermin erhobenen Widerspruchs gegen die Forderung vergleichbar. Die Richtigkeit dieser Auslegung des Tabelleneintrags durch den Beklagten werde auch durch die Ausführungen des Klägers in der Klageschrift bestätigt. Denn der Kläger vertrete die Auffassung, dass durch den Zusatz die Möglichkeit einer späteren Änderung des festgestellten Betrages „offen“ gehalten werden solle. Unabhängig davon, dass der Kläger die „auflösende Bedingung“ im Rahmen der Tabelleneintragung nicht konkret benannt habe, könne aus der Klagebegründung abgeleitet werden, dass der Kläger die Forderung gerade nicht durch eine endgültige Feststellung habe anerkennen wollen. Da der Kläger die Forderung nicht wie angemeldet als unbedingt, sondern nur als auflösend bedingt und damit nicht vollumfänglich anerkannt und zur Tabelle festgestellt habe, habe der Beklagte das Einspruchsverfahren aufnehmen müssen.
36Entgegen der Auffassung des Klägers stehe die mit Umsatzsteuerbescheid vom 04.05.2012 festgesetzte Steuerforderung nicht unter einer auflösenden Bedingung. Der Vorbehalt der Nachprüfung führe nicht aus sich selbst heraus bei Eintritt eines ungewissen Ereignisses zum Entfall der festgesetzten Steuer.
37Auch die Tatsache, dass gegen den Bescheid Einspruch eingelegt wurde, führe nicht dazu, dass die im Bescheid festgesetzte Forderung nunmehr unter einer auflösenden Bedingung stehe. Der Einspruch verhindere lediglich die Bestandskraft des Verwaltungsaktes, er berühre aber nicht den Inhalt des Bescheides. Eine inhaltliche Änderung des Bescheides könne nur durch einen Abhilfebescheid erfolgen.
38Schließlich sei eine auflösend bedingte Feststellung auch unzulässig. Die Feststellung zur Insolvenztabelle habe gemäß § 178 Abs. 3 InsO die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Insofern seien an die Feststellungen zur Insolvenztabelle die gleichen Anforderungen zu stellen, wie an den Urteilstenor. Ein auflösend bedingter Urteilstenor sei dem deutschen Prozessrecht jedoch fremd. Für eine auflösend bedingte Feststellung bestehe zudem kein Bedürfnis. Dem Insolvenzverwalter stehe zur Wahrung seiner Interessen verfahrenstechnisch der Widerspruch zur Verfügung. Ferner könnten zur Insolvenztabelle festgestellte Forderungen gemäß § 130 AO geändert werden.
39Im Streitfall sei der Umsatzsteuerbescheid für 2010 auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die an nicht im Erhebungsgebiet ansässige Unternehmer erbrachten Übernachtungs- und die Restaurationsleistungen seien nach § 3 a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a, Nr. 3 Buchst. b UStG im Inland steuerbar. Lediglich hinsichtlich der Übernachtungsleistungen sei ab 2010 eine Rechtsänderung eingetreten, weil diese nunmehr dem ermäßigten Steuersatz unterlägen. Nachdem die Insolvenzschuldnerin die Fragen des Beklagten unbeantwortet gelassen habe, sei der Beklagte dem Grunde nach berechtigt gewesen, die steuerpflichtigen Restaurations- und Übernachtungsumsätze unter Berücksichtigung der in der Bilanz angegebenen Beträge zu schätzen.
40Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
41Entscheidungsgründe
42Die Klage ist unbegründet.
43Die Einspruchsentscheidung vom 15.10.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
441. Das Finanzamt war nicht nach § 240 ZPO gehindert, eine Einspruchsentscheidung zu erlassen.
45Gemäß § 240 ZPO wird im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Diese Norm wird analog auf das Steuerfestsetzungs- bzw. Rechtsbehelfsverfahren angewandt (vgl. BFH, Urteil vom 24.08.2004, VIII R 14/02, BStBl II 2005, 246; BFH, Urteil vom 13.05.2009 XI R 63/07, BStBl II 2010, 11).
46Nach diesen Grundsätzen war das seit dem 23.05.2012 laufende Rechtsbehelfsverfahren gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2010 vom 04.05.2012 mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.06.2012 zunächst unterbrochen. Während dieser Unterbrechung hätte das Finanzamt keine Einspruchsentscheidung erlassen dürfen. Denn mit dem streitgegenständlichen Umsatzsteuerbescheid macht der Beklagte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens --unabhängig von dem Stand des Rechtsbehelfsverfahrens-- eine Insolvenzforderung geltend und begehrt eine Befriedigung zu Lasten der Insolvenzmasse. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt zwar eine negative Umsatzsteuer für 2010 festgesetzt. Da der Beklagte aber nach Abrechnung mit den bereits ausgezahlten Beträgen von der Insolvenzschuldnerin einen Nachzahlungsbetrag von 39.054,06 EUR forderte, ergab sich aus dem Bescheid eine zur Tabelle anzumeldende Forderung. Ein im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits ergangener Steuerbescheid ist ein vollstreckbarer Schuldtitel im Sinne des § 179 Abs. 2 InsO (BFH, Urteil vom 23.02.2010 VII R 48/07, BStBl II 2010, 562, Rn. 12). Durch die Einlegung des Rechtsbehelfs gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2010 durch die Insolvenzschuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens war die Vollziehung des Bescheides grundsätzlich nicht gehemmt und die Erhebung nicht aufgehalten (vgl. § 361 Abs. 1 AO).
47Diese Unterbrechung des Rechtsbehelfsverfahrens endete jedoch durch die Aufnahme des Einspruchsverfahrens gegenüber dem Kläger. Nach Aufnahme des Rechtsstreits hat sich das Anfechtungsverfahren kraft Gesetzes in ein Insolvenzfeststellungsverfahren gewandelt. Dieser veränderten Prozesssituation hat der Beklagte durch den feststellenden Tenor in der Einspruchsentscheidung Rechnung getragen.
482. Das Finanzamt war auch nach § 179 Abs. 1 i.V.m. § 180 Abs. 2 InsO, § 185 Sätze 1 und 2 InsO, § 240 Satz 1 ZPO analog befugt, das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin unterbrochene Einspruchsverfahren gegenüber dem Insolvenzverwalter aufzunehmen und mit Einspruchsentscheidung die zur Insolvenztabelle unter den laufenden Nummern 13 und 14 angemeldeten Forderungen als Insolvenzforderungen festzustellen.
49a) Die Voraussetzungen, unter denen das Finanzamt das unterbrochene Einspruchsverfahren aufnehmen konnte, liegen im Streitfall vor.
50Insbesondere fehlt dem Beklagten für die Aufnahme des unterbrochenen Einspruchsverfahrens nicht das Rechtsschutzinteresse. Der Kläger hat weder von sich aus das Einspruchsverfahren aufgenommen, noch den Einspruch zurückgenommen. Nachdem das Schreiben des Beklagten vom 20.06.2013 unbeantwortet geblieben ist, durfte das Finanzamt die unklare Sach- und Rechtlage, die der Kläger selbst durch die - in der Insolvenzordnung nicht vorgesehene - Feststellung „als auflösend bedingt“ geschaffen hat, beseitigen, indem es diese Vorgehensweise des Klägers zu Recht als Widerspruch gegen die angemeldete titulierte Forderung gewertet und das Verfahren nach § 179 Abs. 1 i.V.m. § 180 Abs. 2 InsO, § 185 Sätze 1 und 2 InsO, § 240 Satz 1 ZPO aufgenommen hat.
51aa) Der Fortgang des Steuerfestsetzungs- und Rechtsbehelfsverfahrens und die Möglichkeit einer weiteren Beteiligung des Finanzamtes an dem Verfahren richten sich nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften (vgl. § 240 ZPO analog, § 251 Abs. 2 AO). Danach können die am Schuldenmassestreit beteiligten Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den §§ 174 ff. InsO verfolgen (vgl. § 87 InsO). Hatte die Finanzbehörde die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis - wie im Streitfall - bereits durch Steuerbescheid festgesetzt, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, und anschließend die Ansprüche beim Insolvenzverwalter zur Eintragung in die Tabelle (§ 175 InsO) und zur Prüfung (§ 176 InsO) mit dem Ziel der Feststellung (§ 178 InsO) angemeldet, so kann der Insolvenzverwalter die titulierte Forderung im Prüfungstermin bestreiten oder aber anerkennen. Von dem Ergebnis der Prüfung ist sowohl der Fortgang des Verfahrens als auch sein weiterer Ablauf abhängig.
52Bestreitet der Insolvenzverwalter die titulierte Forderung, obliegt es ihm, seinen Widerspruch zu verfolgen (§ 179 Abs. 2 InsO).
53Soweit weder der Insolvenzverwalter noch ein Insolvenzgläubiger Widerspruch erhebt, gelten nach § 178 Abs. 1 InsO die Forderungen als festgestellt. Für die festgestellten Forderungen wirkt die Eintragung in die Tabelle nach § 178 Abs. 3 InsO wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern. Die Steuerforderung wird damit nicht nur formell, sondern materiell rechtskräftig festgestellt und verbindlich für die Beteiligten.
54bb) Wenn – wie vorliegend - zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Steuerforderung anhängig war, ist die Feststellung einer Steuerforderung zur Insolvenztabelle gemäß § 180 Abs. 2 InsO durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben. Nach § 185 InsO gilt dies entsprechend für anhängige Einspruchsverfahren (vgl. auch BFH, Urteil vom 23.02.2005 VII R 63/03, BStBl II 2005, 591).
55Einer Aufnahme und Fortsetzung des (außergerichtlichen) Rechtsbehelfsverfahrens bedarf es jedoch nur, wenn die titulierten Steuerforderungen im Prüfungstermin bestritten werden. Werden sie unbestritten in die Tabelle eingetragen, bewirkt die widerspruchslose Feststellung der Steuerforderung zur Insolvenztabelle die Erledigung des Einspruchsverfahrens in der Hauptsache (vgl. BFH, Beschluss vom 14.05.2013 X B 134/12, BStBl II 2013, 585 zum Klageverfahren, danach hält Unterbrechungswirkung nach § 240 ZPO jedoch an). Das bei Insolvenzeröffnung schwebende Einspruchsverfahren wird gegenstandslos. Teilweise wird in diesem Fall die Auffassung vertreten, dass ein Einspruch durch die widerspruchslose Eintragung in die Tabelle als zurückgenommen gelte (vgl. FG Köln, Urteil vom 08.05.2013 10 K 3191/12, EFG 2013, 1371, der BFH hat sich in der Revisionsentscheidung vom 22.10.2014 I R 39/13, BFH/NV 2015, 373 nicht ausdrücklich geäußert); wohl mit der Folge des Verlustes des eingelegten Einspruchs (vgl. § 362 Abs. 2 Satz 1) und der Beendigung des Rechtsbehelfsverfahrens.
56Widerspricht der Insolvenzverwalter der Forderung, sind die Beteiligten beider Seiten zur Aufnahme des Verfahrens berechtigt. Zwar schreibt § 179 Abs. 2 InsO vor, dass der Insolvenzverwalter, der eine titulierte Forderung bestreitet, seinerseits das Verfahren aufzunehmen hat. Die Betreibenspflicht des Widersprechenden nach § 179 Abs. 2 InsO bedeutet aber nicht, dass das Finanzamt als Gläubiger gehindert ist, seinerseits die Feststellung der titulierten Steuerforderung zu verfolgen, wenn der Insolvenzverwalter an seinem Widerspruch festhält. Diese Regelungen nehmen dem Gläubiger, der einen Titel erwirkt hat, nur die Verpflichtung ab, ein Verfahren zu betreiben, sie entziehen ihm aber nicht die Befugnis dazu (vgl. BFH, Urteil vom 23.02.2010 VII R 48/07 , BStBl II 2010, 562 mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 29.06.1998 II ZR 353/97, BGHZ 139, 132).
57cc) Im Streitfall hat der Kläger die unter den laufenden Nummern 13 und 14 angemeldeten Forderungen weder ausdrücklich bestritten noch uneingeschränkt anerkannt. Er hat vielmehr die Forderungen USt 2010-Nov.2011 unter Nr. 10 der Insolvenztabelle mit dem Prüfungsergebnis: „Festgestellt: als auflösend bedingt in Höhe von 39.658,39 EUR“ aufgenommen.
58Hierdurch sollte – wie der Kläger im Klageverfahren ausführt (vgl. Blatt 114 ff der GA) – zum Ausdruck gebracht werden, dass die Feststellung zur Tabelle enden solle, wenn der Anspruch des Finanzamtes nachträglich geändert würde. Die Praxis zeige nämlich, dass Finanzämter eine bereits festgestellte Forderung nicht von sich aus reduzierten. Durch die „auflösend bedingte“ Feststellung sei der Insolvenzverwalter in der Lage, bei „offenen“ Bescheiden von sich aus eine nachträgliche Änderung der Insolvenztabelle herbeizuführen, ohne auf ein Tätigwerden auf der Seite des Finanzamtes angewiesen zu sein.
59Die Möglichkeit einer Feststellung „als auflösend bedingt“ ist jedoch in der Insolvenzordnung nicht geregelt.
60Die Insolvenzordnung sieht nur – wie bereits oben ausgeführt – zwei mögliche Vorgehensweisen im Prüfungstermin vor. Der Insolvenzverwalter kann entweder die angemeldete Forderung bestreiten oder eine unbestrittene (unbedingte) Eintragung in die Insolvenztabelle vornehmen. Aus diesem Grund ist beispielsweise ein nicht normiertes lediglich „vorläufiges“ Bestreiten einer Forderung durch den Insolvenzverwalter im Prüfungstermin (§ 176 InsO) als ein wirksames Bestreiten im Sinne des § 179 Abs. 1 InsO anzusehen, welches die vom Gesetz an das Bestreiten geknüpften Rechtsfolgen auslöst (vgl. nur BGH, Beschluss vom 9.02.2006 IX ZB 160/04, ZInsO 2006, 320).
61Aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum „vorläufigen“ Bestreiten, welches als wirksames Bestreiten ausgelegt wird, ist nach Auffassung des erkennenden Senates jedoch nicht im Umkehrschluss abzuleiten, dass eine Feststellung „als auflösend bedingt“ eine wirksame Eintragung nach § 178 Abs. 3 InsO darstellt. Durch die – in der Insolvenzordnung nicht vorgesehene - Eintragung „als auflösend bedingt“ kann die Forderung nach Auffassung des Senates nicht materiell rechtskräftig und verbindlich für die Beteiligten festgestellt werden. Der Senat folgt insofern den Überlegungen des Beklagten, wonach an die Feststellungen zur Insolvenztabelle die gleichen Anforderungen zu stellen sind, wie an den Urteilstenor, ein auflösend bedingter Urteilstenor dem deutschen Prozessrecht jedoch fremd ist.
62Der Kläger wollte auch – wie allein die Klageerhebung gegen die Einspruchsentscheidung und der ursprünglich angekündigte Klageantrag (vgl. Blatt 2 der GA) belegen – die Forderung des Beklagten gerade nicht uneingeschränkt anerkennen. Die Feststellung „als auflösend bedingt“ sollte nicht die Wirkung einer widerspruchslosen Feststellung haben. Denn es war nicht die Intention des Insolvenzverwalters durch die Feststellung zur Insolvenztabelle, das Einspruchsverfahren gegen den Umsatzsteuerbescheid gegenstandslos werden zu lassen. Vielmehr sollte durch die Eintragung „Festgestellt: als auflösend bedingt“ genauso wie beim Bestreiten gemäß § 178 Abs. 1 InsO die Urteilswirkung verhindert werden.
63Der Kläger kann auch nicht geltend machen, dass er die Möglichkeit der Feststellung „als auflösend bedingt“ deshalb anwenden dürfe, weil er ansonsten gezwungen wäre, die „offenen“ Forderungen des Finanzamtes zu bestreiten. Insolvenzverwalter haben vielmehr bei Steuerforderungen ebenso wie bei Forderungen, die der Feststellung im ordentlichen Verfahren unterliegen, ihre Verpflichtung zur Prüfung und Abwehr zu Unrecht geltend gemachter Insolvenzforderungen zu erfüllen (vgl. BFH, Urteil vom 24.11.2011 V R 20/10, BFH/NV 2012, 711). Dieser Verpflichtung konnte der Kläger nicht dadurch entgehen, dass er eine - in der Insolvenzordnung nicht vorgesehene - Vorgehensweise kreiert, die diese Verpflichtung zur Prüfung auf unbestimmte Zeit hinausschiebt und zudem – nach den Vorstellungen des Klägers - dem Finanzamt die Möglichkeit verwehrt, dass Verfahren weiter zu betreiben, und dem Kläger die Position einräumen soll, die Insolvenztabelle später eigenmächtig zu ändern (vgl. aber § 178 Abs. 2 InsO, wonach die Tabellenführung nach dem Prüfungstermin auf das Insolvenzgericht übergeht).
64Soweit der Kläger auf § 42 InsO verweist, wonach auflösend bedingte Forderungen im Insolvenzverfahren wie unbedingte Forderungen berücksichtigt werden, solange die Bedingung nicht eingetreten ist, geht die Argumentation an der Sachlage vorbei.
65Die Vorschrift des § 42 InsO findet auf die streitige Umsatzsteuerforderung des Finanzamtes (nebst Zinsen) keine Anwendung. Die Regelung betrifft Forderungen mit auflösender Bedingung im Sinne von § 158 Abs. 2 BGB. Eine auflösende Bedingung liegt vor, wenn der Bestand der Forderung mit dem Eintritt eines ungewissen Ereignisses enden wird. Im Streitfall war jedoch das Fortbestehen der Umsatzsteuerforderung nicht von einem ungewissen Ereignis abhängig. Die Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 2010 erfolgte bedingungslos. Der Vorbehalt der Nachprüfung ist keine Bedingung. Eine Nachprüfung führt auch nicht zwangsläufig zum Wegfall der festgesetzten Steuer.
66Zudem ist gerade aus § 42 InsO ersichtlich, dass Forderungen, die unter einer auflösenden Bedingung stehen, wie unbedingte Forderungen behandelt werden. Dies bedeutet, dass sie gerade nicht mit dem Prüfergebnis als „als auflösend bedingt“ in die Tabelle einzutragen sind, sondern sie sind vielmehr unbedingt zur Tabelle festzustellen (vgl. auch Uhlenbruck/Uhlenbruck § 192 InsO Rz. 12).
67b) Auch das für die Fortführung des Einspruchsverfahrens, welches sich in ein Insolvenzfeststellungsverfahren gewandelt hat, erforderliche Feststellungsinteresse des Finanzamtes liegt im Streitfall vor. Die Eintragung zur Tabelle stimmt nicht mit der Anmeldung überein. Darüber hinaus hat die Finanzbehörde ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Steuerforderungen zeitnah festgestellt (vgl. BFH, Urteil vom 13.11.2007 VIII R 61/06, BStBl II 2008, 790) bzw. bestandskräftig festgesetzt (vgl. Uhlenbruck/Sinz § 185 InsO Rz. 11) werden. Im Übrigen hatte der Beklagte aus Gründen der Prozessökonomie und der Rechtssicherheit auch kein Wahlrecht, ob er in dieser Verfahrenssituation einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO erlässt oder das Einspruchsverfahren aufnimmt. Vielmehr musste das Einspruchsverfahren wieder aufgenommen werden, um die Begründetheit des Widerspruchs im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen den angefochtenen Steuerbescheid zu überprüfen (vgl. auch BFH, Urteil vom 23.02.2005 VII R 63/03, BStBl II 2005, 591).
683. Die Feststellung, dass der Einspruch gegen die Steuerfestsetzung und die Widersprüche des Klägers gegen die zur Tabelle angemeldeten Steuerforderungen unbegründet sind, und die (unbedingte) Feststellung der Umsatzsteuer- und Zinsforderungen in Höhe von 39.054,06 EUR und 195,00 EUR zur Insolvenztabelle durch den Beklagten sind ebenfalls nicht zu beanstanden.
69Zu Recht hat der Beklagte die Verpflegungs- und Beherbergungsleistungen der Insolvenzschuldnerin als eigenständige Leistungen und nicht als Nebenleistungen zu den Trainingsleistungen angesehen mit der Folge, dass sich der Ort dieser Leistungen, auch wenn sie an nicht im Erhebungsgebiet ansässige Unternehmer erbracht werden, nach § 3 a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a und Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UStG bestimmt und damit im Inland liegt. Bei den Verpflegungs- und Beherbergungsleistungen handelt es sich nicht um eine Trainingsleistung. Sie sind auch keine für die Trainingsleistung unerlässliche Leistungen oder Nebenleistungen, sondern sie sind nur hierfür nützliche eigenständige Maßnahmen, weil sie vorrangig dazu dienen, den Komfort und das Wohlbefinden bei der Inanspruchnahme der Trainingsmaßnahme zu steigern (vgl. auch BFH, Urteil vom 07.10.2010 V R 12/10, BStBl II 2011, 303).
70Der Beklagte war auch dem Grunde nach berechtigt, die insoweit zu berücksichtigenden steuerpflichtigen Umsätze zu schätzen. Die Schätzungsbefugnis ergibt sich aus § 162 AO. Die Insolvenzschuldnerin ist bei ihrer Umsatzsteuerjahresklärung für 2010 davon ausgegangen, dass die Verpflegungs- und Beherbergungsleistungen an nicht im Inland ansässige Unternehmer nicht umsatzsteuerbar sind, ihre Angaben zu den steuerpflichtigen Umsätzen waren insoweit unrichtig. Die tatsächliche Höhe der steuerpflichtigen Umsätze wurde dem Beklagten nicht mitgeteilt.
71Die qualifizierte Schätzung unter Berücksichtigung der sich insoweit ergebenden Umsätze auf Grundlage der Angaben der Insolvenzschuldnerin in der Gewinnermittlung erscheint der Höhe nach sachgerecht. Der Kläger hat insoweit keine substantiierten Einwendungen gegen die Erhöhung der Umsatzsteuer geltend gemacht.
724. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.