Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Feb. 2011 - 3 S 958/09
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. März 2009 - 3 K 3163/08 - teilweise geändert. Die Klage gegen den Beitragsbescheid des Beklagten vom 29.03.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 09.07.2008 wird hinsichtlich eines Betrags in Höhe von 141,41 EUR abgewiesen.
Im Übrigen werden die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin ein Sechstel und der Beklagte fünf Sechstel.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Feb. 2011 - 3 S 958/09
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Feb. 2011 - 3 S 958/09 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
Tenor
Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 29.03.2008 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis vom 09.07.2008 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.
(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerden wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Die Beteiligten sind Miteigentümer zu je 1/118 des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes. In einem notariell beglaubigten Schriftstück vom 6. April 2006 erklärten sie den Verzicht auf ihre Miteigentumsanteile und beantragten die Eintragung in das Grundbuch.
- 2
- Das Grundbuchamt hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück nicht nach § 928 Abs. 1 BGB aufgegeben werden könne. Die dagegen gerichteten Beschwerden der Beteiligten hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen richten sich die weiteren Beschwerden der Beteiligten.
- 3
- Das Oberlandesgericht Düsseldorf möchte den Rechtsmitteln stattgeben. Hieran sieht es sich jedoch durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 1991 (Senat, BGHZ 115, 1 ff.) gehindert und hat deshalb die weiteren Beschwerden mit Beschluss vom 5. Januar 2007 (ZMR 2007, 208 ff.) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
- 4
- Die Vorlage ist statthaft. Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, der Verzicht auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück sei zulässig. Das sei bereits die Auffassung des Gesetzgebers gewesen. Sie sei nur deshalb nicht Gesetz geworden, weil die Regelung der Rechtsfolgen als zu schwierig angesehen worden sei. Die Auswirkungen des Verzichts benachteiligen nach Auffassung des vorlegenden Gerichts die übrigen Miteigentümer nicht unangemessen , weil sich der Fiskus oder ein Dritter den Miteigentumsanteil des Verzichtenden aneignen könne und den neuen Teilhaber die mit dem Anteil verbundenen Pflichten träfen. Auch wenn sich niemand den Anteil aneigne, ändere sich die Belastung der übrigen Teilhaber nicht, weil sie nach § 748 BGB nur entsprechend ihrem Bruchteil zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Gegenstands beitragen müssten. Im Übrigen gebiete die Abstraktheit des Eigentums gegenüber schuldrechtlichen Verpflichtungen, die Kostentragungspflicht der Miteigentümer von der dinglichen Rechtslage zu trennen. Es widerspreche dem Abstraktionsprinzip, die Befugnis des Miteigentümers zur freien Verfügung über seinen Anteil (§§ 747 Satz 1, 903 BGB) im Hinblick auf seine schuldrechtlichen Rechte und Pflichten nach § 748 BGB sachenrechtlich dahin einzuschränken, dass die Verfügung über den Miteigentumsanteil in der Form des Verzichts unwirksam sei. Überdies sei es eine die Wirksamkeit des - dinglichen - Anteilsverzichts nicht berührende Frage der schuldrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Teilhabern, ob bei dem einseitigen Ausscheiden eines von ihnen seine Kostentragungspflicht bestehen bleibe.
- 5
- Demgegenüber vertritt der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 7. Juni 1991 (Senat, BGHZ 115, 1, 7 ff.) die Auffassung, der Miteigentumsanteil an einem Grundstück könne nicht durch Verzicht aufgegeben werden. Die Auswirkungen des Verzichts stünden nicht in Einklang mit den Regelungen des Gemeinschaftsverhältnisses und mit der gesetzlichen Interessenbewertung. Jeder Teilhaber sei zur Wahrung des Rechts der anderen Teilhaber, nur nach dem Verhältnis ihrer Anteile die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums tragen zu müssen, an die Gemeinschaft bis zu deren Aufhebung gebunden. Der gesetzeskonforme Weg zur Loslösung von der Gemeinschaft sei nicht der Anteilsverzicht, sondern das Verlangen nach Aufhebung der Gemeinschaft (§ 749 Abs. 1 BGB) im Wege der Teilungsversteigerung und Erlösverteilung (§ 753 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 BGB). Dass die Versteigerung mangels Abgabe von Geboten ergebnislos bleiben könne, sei hinzunehmen.
- 6
- Die Divergenz dieser beiden Rechtsauffassungen rechtfertigt die Vorlage , weil sie auf der unterschiedlichen Auslegung der in § 928 Abs. 1 BGB enthaltenen Regelung zum Eigentumsverzicht beruht. Denn das Grundbuch betreffende Vorschriften im Sinne von § 79 Abs. 1 Satz 2 GBO sind alle bei der Entscheidung über einen gestellten Eintragungsantrag angewendeten oder zu Unrecht außer Acht gelassenen Normen, soweit sie auf bundesrechtlicher Grundlage beruhen (Senat, BGHZ 151, 116, 119 m.w.N.).
III.
- 7
- Die zulässigen weiteren Beschwerden der Beteiligten haben in der Sache keinen Erfolg. Einzelne Miteigentümer eines Grundstücks können ihren Anteil nicht durch Verzicht aufgeben.
- 8
- 1. Das Eigentum an einem Grundstück kann nach § 928 Abs. 1 BGB dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht gegenüber dem Grundbuchamt erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird; der Verzicht begründet das Recht des Fiskus zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks (§ 928 Abs. 2 Satz 1 BGB). Das Recht zum Eigentumsverzicht ist Ausfluss der dem Eigentümer nach § 903 Satz 1 BGB zustehenden Befugnis, mit der ihm gehörenden Sache nach Belieben zu verfahren, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen.
- 9
- 2. Ob dementsprechend auch ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück aufgegeben werden kann, ist seit jeher umstritten. Die überwiegende Meinung im Schrifttum bejahte dies früher, während eine Gegenansicht die Anwendung des § 928 Abs. 1 BGB mit der gesetzlichen Regelung des Gemeinschaftsverhältnisses für unvereinbar hielt (Nachweise in Senat, BGHZ 115, 1, 7). Nunmehr teilen die Rechtsprechung - bisher auch das vorlegende Gericht - und Literatur ganz überwiegend die von dem Senat in seiner Entscheidung vom 7. Juni 1991 (BGHZ 115, 1, 7 ff.) vertretene Ansicht, dass ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück nicht entsprechend § 928 Abs. 1 BGB durch Verzicht aufgegeben werden kann (siehe nur OLG Hamm NJWE-MietR 1996, 61; OLG Celle NJW-RR 2000, 227, 228; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 233; AnwKBGB /Grziwotz, § 928 Rdn. 4; Bamberger/Roth/Grün, BGB, § 928 Rdn. 2; Bamberger /Roth/Fritzsche, BGB, § 1008 Rdn. 20; Erman/Lorenz, BGB, 11. Aufl., § 928 Rdn. 2; Jauernig/Stürner, BGB, 11. Aufl., § 748 Rdn. 16; Jauernig, aaO, § 928 Rdn. 2; juris PK-BGB/Benning, 2. Aufl., § 928 Rdn. 6; Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 928 Rdn. 1; PWWBGB /Huhn, 2. Aufl., § 928 Rdn. 1; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 928 Rdn. 1; Staudinger/Langhein, BGB [2002], § 747 Rdn. 17 f.; Staudinger/Pfeifer, BGB [2004], § 928 Rdn. 8; Demharter, GBO, 25. Aufl., Anh. zu § 44 Rdn. 4; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rdn. 1031; Schwab/Prütting, Sachenrecht , 32. Aufl., Rdn. 368; Wilhelm, Sachenrecht, 2. Aufl., Rdn. 136 f.; zweifelnd MünchKomm-BGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 747 Rdn. 16 und § 1008 Rdn. 16; a.A. MünchKomm-BGB/Kanzleiter, 4. Aufl., § 928 Rdn. 3; Westermann /Gursky/Eickmann, Sachenrecht, 7. Aufl., § 86.1; Wieling, Sachenrecht, 4. Aufl., § 23 III 3a; Finkenauer, Eigentum und Zeitablauf, S. 154 f.; Schnorr, Die Gemeinschaft nach Bruchteilen (§§ 741-758 BGB), S. 284 ff.; Reichard, Festschrift für Otte [2005], S. 265, 284; Kanzleiter, NJW 1996, 905, 906).
- 10
- 3. Der Senat hält an seiner bisherigen Auffassung (BGHZ 115, 1) fest. Der Zulässigkeit des Verzichts auf den Miteigentumsanteil an einem Grundstück entsprechend § 928 Abs. 1 BGB steht entgegen, dass die Rechtsfolgen nicht mit den einschlägigen sachen- und schuldrechtlichen Regelungen über das Miteigentum an Grundstücken in Einklang stehen.
- 11
- a) Miteigentum nach Bruchteilen ist seinem Wesen nach dem Alleineigentum gleichartig (Senat, BGHZ 115, 1, 7); es ist Eigentum und ein selbständiges Recht wie das ganze Recht (BGHZ 36, 365, 368). Die Vorschriften über das Eigentum sind demgemäß auch auf das Miteigentum nach Bruchteilen anzuwenden (Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 1008 Rdn. 1). Die Anwendbarkeit ist jedoch ausgeschlossen, wenn sich aus dem Gesetz oder aus dem Sinn und Zweck der anzuwendenden Norm etwas anderes ergibt (MünchKomm- BGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 928 Rdn. 16; Staudinger/Gursky, BGB [2006], § 1008 Rdn. 2).
- 12
- b) Nach diesen Grundsätzen scheidet die - direkte oder entsprechende - Anwendung der Vorschrift des § 928 Abs. 1 BGB auf die Aufgabe des Bruchteilseigentums an einem Grundstück durch den Verzicht einzelner Miteigentümer auf ihren Miteigentumsanteil aus.
- 13
- aa) Durch den wirksamen Verzicht auf das Alleineigentum wird das Grundstück herrenlos. Dem Fiskus des Landes, in dem das Grundstück liegt, steht das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks zu (§ 928 Abs. 2 BGB). Nimmt er sein Recht nicht wahr, sondern verzichtet er darauf, kann sich jeder Dritte das herrenlose Grundstück durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt und Eintragung im Grundbuch aneignen (Senat, BGHZ 108, 278, 281 f.). Mit der Grundbucheintragung wird das Eigentum erworben. Es handelt sich um einen ursprünglichen, also nicht um einen von dem Verzichtenden abgeleiteten Erwerb (siehe nur MünchKomm-BGB/Kanzleiter, 4. Aufl., § 928 Rdn. 15).
- 14
- bb) Im Hinblick auf diese Regelung trifft die Annahme eines Verzichts auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück schon begrifflich auf Schwierigkeiten. Das Grundstück als solches kann nicht herrenlos werden, solange ein oder mehrere Bruchteilseigentümer ihre Anteile behalten. Eine - rechtlich mögliche - Herrenlosigkeit eines realen Grundstücksteils kommt nicht in Betracht, weil dem Bruchteilseigentümer nur ein ideeller, kein realer Miteigentumsanteil an dem Grundstück zusteht. Folgerichtig müsste angenommen werden, der ideelle Miteigentumsanteil würde im Falle des Verzichts herrenlos (vgl. Bamberger /Roth/Fritzsche, BGB, § 1008 Rdn. 20; Staudinger/Pfeifer, BGB (2004), Rdn. 8; siehe auch Senat, BGHZ 115, 1, 8). Das ist aber nicht unproblematisch (a.A. daher MünchKomm-BGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 1008 Rdn. 16); denn den Begriff der Herrenlosigkeit verbindet das Gesetz nur mit dem Verzicht auf das Eigentum an Grundstücken oder beweglichen (oder ihnen gleichgestellten) Sachen (§§ 928, 958 ff. BGB). Rechte werden nach dieser Vorstellung nicht herrenlos , sondern erlöschen.
- 15
- cc) Freilich könnte man diese Begrifflichkeiten überwinden und sich, jedenfalls sachenrechtlich, einen durch Verzicht subjektlos gewordenen ideellen Miteigentumsanteil vorstellen. Das scheitert aber, worauf der Senat bereits hingewiesen hat (BGHZ 115, 1, 8), daran, dass sich das Miteigentum in der sachenrechtlichen Beziehung gerade nicht erschöpft, sondern zugleich die Beteiligung an einer wechselseitige Rechte und Pflichten begründenden Miteigentümergemeinschaft zum Inhalt hat. Diese Mitgliedschaft kann man sich nicht subjektlos vorstellen, sie müsste mit dem Verzicht zugleich erlöschen. Das unterliefe indes die Regelungen, die das Gesetz für die Auflösung der Bruchteilsgemeinschaft bereithält, und kann folglich nicht angenommen werden. Diese Regelungen gehen vor. Danach ist jeder Teilhaber an die Gemeinschaft bis zu deren gesetzeskonformer Aufhebung gebunden.
- 16
- (1) Mit dem Erlöschen eines Miteigentumsanteils bräche die Miteigentümergemeinschaft auseinander; sie wäre damit aufgehoben. Denn das Bestehen der Gemeinschaft setzt voraus, dass die sich auf das gemeinschaftliche Grundstück beziehenden Anteile zusammen ein Ganzes ergeben. Daran fehlte es nach dem Erlöschen eines Anteils. Anders wäre das nur, wenn der Anteil des ausscheidenden Miteigentümers - wie der des aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausscheidenden Gesellschafters (§ 738 Abs. 1 Satz 1 BGB) - den verbleibenden Miteigentümern anwüchse. Diese Folge kann nach den gesetzli- chen Regelungen über die Bruchteilsgemeinschaft jedoch nicht einseitig durch Verzicht, sondern nur durch eine Vereinbarung herbeigeführt werden, auf die unter ganz besonderen Umständen auch ein Anspruch des Einzelnen gegeben sein mag.
- 17
- (2) Zwar ist die Aufhebung der Gemeinschaft grundsätzlich möglich, aber nicht auf Grund der einseitigen Erklärung einzelner Teilhaber; sie erfordert vielmehr einen auf die Beendigung der Gemeinschaft zielenden einstimmigen Beschluss oder eine Vereinbarung aller Teilhaber. Jeder von ihnen hat allerdings jederzeit einen schuldrechtlichen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft (§ 749 Abs. 1 BGB). Dieser Anspruch kann jedoch nicht durch den Verzicht auf den Miteigentumsanteil durchgesetzt werden, weil das bereits zur Aufhebung führte. Vielmehr ist der ausscheidungswillige Teilhaber einer Grundstückseigentümergemeinschaft auf den Weg der Teilungsversteigerung (§§ 180 ff. ZVG) verwiesen. Denn die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und Teilung des Erlöses (§ 753 Abs. 1 Alt. 2 BGB). Dass sich ein Grundstück mangels Abgabe von Geboten auch einmal als nicht versteigerungsfähig erweisen kann und deshalb - wenn nicht alle Teilhaber auf ihre Miteigentumsanteile verzichten oder sich auf eine andere Art der Teilung einigen - die Gemeinschaft bestehen bleibt, ist von dem ausscheidungswilligen Teilhaber hinzunehmen (vgl. Senat, BGHZ 115, 1, 9). Denkbar ist auch, dass er in einem solchen Fall das Grundstück ersteigert und Alleineigentum erlangt, auf welches er sodann verzichten kann.
- 18
- (3) Die Vorschrift des § 748 BGB, nach der jeder Teilhaber den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet ist, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen, lässt ebenfalls den Verzicht einzelner Miteigentümer auf ihren Miteigentumsanteil nicht zu. Denn wenn ein Teilhaber durch Anteilsverzicht aus der Gemeinschaft ausscheiden könnte, müssten die anderen Teilhaber - was das vorlegende Gericht verkennt - zwangsläufig einen dem Anteil des Verzichtenden entsprechenden höheren Beitrag leisten, ohne dass ihnen ein höherer Anteil als vorher zustünde , weil der Miteigentumsanteil eines aus der Gemeinschaft ausscheidenden Teilhabers nicht den übrigen Teilhabern anwächst. Eine Rechtfertigung für diese gesetzeswidrige Mehrbelastung gibt es nicht. Sie lässt sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass das Recht der verbleibenden Miteigentümer zur Nutzung des Grundstücks (§ 743 Abs. 2 BGB) nicht mehr durch das Nutzungsrecht des Ausgeschiedenen beschränkt ist. Die anteilige Beitragspflicht aller Miteigentümer beruht nämlich nicht nur auf dem jedem von ihnen zustehenden Recht zur Nutzung der gemeinschaftlichen Sache, sondern auch darauf, dass der für die Sache anfallende Kostenaufwand der Werterhaltung jedes Miteigentumsanteils zugute kommt (Senat, BGHZ 115, 1, 9). Mangels Anwachsung des aufgegebenen Anteils käme dessen Wert den verbleibenden Miteigentümern jedoch nicht zugute, obwohl sie die auf ihn entfallenden Kosten tragen müssten.
- 19
- (4) Schließlich wird das Recht jedes Teilhabers, über seinen Anteil zu verfügen (§ 747 Satz 1 BGB), nicht in unzulässiger Weise dadurch beschränkt, dass der Verzicht auf den Miteigentumsanteil nicht möglich ist (a.A. Finkenauer, Eigentum und Zeitablauf, S. 154 f.). Zwar ist der Verzicht auf die Aufhebung des Rechts gerichtet und somit eine Verfügung (vgl. BGHZ 101, 24, 26). Aber diese hätte - wie ausgeführt - das Auseinanderbrechen der Gemeinschaft zur Folge, ohne dass die gesetzlichen Regelungen über die Aufhebung der Gemeinschaft eingehalten würden. Da es auch dafür keine Rechtfertigung gibt, ist es notwendig , von dem Verfügungsrecht jedes Teilhabers die Fälle auszunehmen, in denen die Verfügung zu Rechtsfolgen führt, die das Gesetz nicht vorsieht.
- 20
- c) Die Zulässigkeit des Verzichts einzelner Miteigentümer auf ihren Miteigentumsanteil an einem Grundstück ist nach alledem nicht anzuerkennen. Zulässig ist jedoch der gleichzeitige Verzicht sämtlicher Miteigentümer auf ihre Anteile. Denn in diesem Fall wird das ganze Eigentum aufgegeben. Die rechtliche Situation stellt sich ebenso dar wie bei dem Verzicht auf das Alleineigentum nach § 928 Abs. 1 BGB.
- 21
- 4. Dieses Ergebnis steht entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts nicht in Widerspruch zu der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 928 BGB; auch werden die Befugnisse des Eigentümers nach § 903 Satz 1 BGB durch den Ausschluss des Verzichts auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück nicht in unzulässiger Weise beschränkt.
- 22
- a) Der erste Entwurf zum Bürgerlichen Gesetzbuch sah in § 950 i.V.m. § 872 vor, dass ein Miteigentümer durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt sein Miteigentum an einem Grundstück aufgeben könne und das Miteigentum mit der Eintragung dieser Erklärung in das Grundbuch erlösche (Mugdan, Materialien zum BGB, Band III, S. XX, XXXVII). Diese Bestimmung wurde jedoch bei den Beratungen zu dem zweiten Entwurf gestrichen, weil über die Regelung der Rechtsfolgen des Miteigentumsverzichts keine Einigung erzielt werden konnte. Die Entscheidung der in § 950 des ersten Entwurfs behandelten Fragen sollte der Wissenschaft und Praxis überlassen bleiben, wozu die Mehrheit der Kommissionsmitglieder meinte, dass diese Entscheidung sachlich übereinstimmend mit § 950 des ersten Entwurfs ausfallen müsse (Prot. S. 3842, abgedruckt bei Mugdan, aaO, S. 702 f.). Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 928 BGB ergibt sich somit nicht, erst recht nicht eindeutig (so aber Kanzleiter, NJW 1996, 905, 906), der Wille des Gesetzgebers, den Ver- zicht auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück zuzulassen. Das Gegenteil ist der Fall (Senat BGHZ 115, 1, 7 f.). Die Ansicht der Mehrheit der Kommissionsmitglieder, dass die Wissenschaft und Praxis die Zulässigkeit des Verzichts anerkennen müsse, hat keinen Niederschlag im Gesetz gefunden. Der Gesetzgeber wollte - und hat - nicht nur die Regelung der Rechtsfolgen des Verzichts der Wissenschaft und Praxis überlassen, sondern auch die Beantwortung der Frage, ob der Verzicht zulässig ist. Hätte er die Zulässigkeit bejahen wollen, wäre er nicht gehindert gewesen, eine entsprechende Regelung in das Gesetz aufzunehmen und lediglich von der Regelung der Rechtsfolgen Abstand zu nehmen.
- 23
- b) Nach § 903 Satz 1 Alt. 1 BGB kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren. Rechtlicher Ausfluss dieser positiven Eigentümerbefugnis ist das Recht zum Verzicht auf das Eigentum an einem Grundstück nach § 928 Abs. 1 BGB (Senat, BGHZ 115, 1, 7). Jedoch ist die Befugnis nicht schrankenlos. Hier kommt - wie ausgeführt - die Beschränkung durch das Gesetz und die Rechte der übrigen Miteigentümer zum Tragen.
IV.
- 24
- Nach alledem erweist sich die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts als richtig. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten sind deshalb zurückzuweisen.
- 25
- Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Gegenstandswerts beruhen auf §§ 131 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 30 KostO.
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 22.06.2006 - 6 T 368/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.01.2007 - I-3 Wx 247/06 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Der Antragsteller ist Eigentümer des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Wohnungseigentums. In einem notariell beglaubigten Schriftstück vom 20. Juni 2005 erklärte er den Verzicht "an dem Grundstück gemäß § 928 BGB" und beantragte, alle erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch vorzunehmen.
- 2
- Das Grundbuchamt hat den Antrag als auf die Eintragung des Verzichts auf das Wohnungseigentum gerichtet ausgelegt und mit der Begründung zurückgewiesen , dass das Wohnungseigentum nicht durch Verzicht aufgegeben werden könne. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht zurückgewiesen. Das greift er mit seiner weiteren Beschwerde an.
- 3
- Das Oberlandesgericht Düsseldorf möchte dem Rechtsmittel stattgeben. Hieran sieht es sich jedoch durch Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (BayObLG NJW 1991, 1962; OLG Zweibrücken ZMR 2003, 137; OLG Celle MDR 2004, 29) gehindert und hat deshalb die weitere Beschwerde mit Beschluss vom 6. Februar 2007 (NZM 2007, 219) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
- 4
- Die Vorlage ist statthaft. Das vorlegende Gericht vertritt die Auffassung, dass der Verzicht auf das Wohnungseigentum in das Grundbuch eingetragen werden könne. Bereits der Gesetzgeber habe die Aufgabe von Grundstücksmiteigentum für zulässig gehalten. Die Auswirkungen des Verzichts auf den Miteigentumsanteil benachteiligten die übrigen Miteigentümer nicht unangemessen , weil sich der Fiskus oder ein Dritter den Miteigentumsanteil des Verzichtenden aneignen könne und den neuen Teilhaber die mit dem Anteil verbundenen Pflichten träfen. Auch wenn sich niemand den Anteil aneigne, ändere sich die Belastung der übrigen Teilhaber nicht, weil sie nach § 748 BGB nur entsprechend ihrem Bruchteil zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Gegenstands beitragen müssten. Im Übrigen gebiete die Abstraktheit des Eigentums gegenüber schuldrechtlichen Verpflichtungen, die Kostentragungspflicht der Miteigentümer von der dinglichen Rechtslage zu trennen. Es widerspreche dem Abstraktionsprinzip, die Befugnis des Miteigentümers zur freien Verfügung über seinen Anteil im Hinblick auf seine schuldrechtlichen Rechte und Pflichten nach § 748 BGB sachenrechtlich dahin einzuschränken, dass die Verfügung über den Miteigentumsanteil in der Form des Verzichts unwirksam sei.
- 5
- Diese Erwägungen gelten nach Ansicht des vorlegenden Gerichts auch für den Verzicht auf das Wohnungs- und Teileigentum. Es gebe keine Besonderheiten des Wohnungseigentumsrechts, die eine von dem "gewöhnlichen" Miteigentum abweichende Beurteilung erforderten. Insbesondere stehe der in § 11 WEG enthaltene Grundsatz der Unauflöslichkeit der Gemeinschaft der Wirksamkeit des Verzichts auf Wohnungs- und Teileigentum nicht entgegen. Durch diese Bestimmung solle die Verkehrsfähigkeit von Wohnungseigentum und dessen Attraktivität erhöht werden, indem die Gemeinschaft auf Dauer angelegt sei und es dadurch keinem einzelnen Eigentümer ermöglicht werde, die Aufhebung der Gemeinschaft zu betreiben und die im Wohnungseigentum verkörperten Werte einseitig zu "sprengen". Bei diesen Werten handele es sich um die jeweilige Verknüpfung eines Miteigentumsanteils an dem gemeinschaftlichen Eigentum mit dem Sondereigentum an einer Wohnung bzw. an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen. Denselben Zweck der Beständigkeit verfolge § 6 WEG, durch den eine grundsätzlich unlösbare Verknüpfung von Miteigentumsanteil und Sondereigentum angeordnet werde. Diese Zusammenhänge würden jedoch durch eine Eigentumsaufgabe am Wohnungseigentum insgesamt , d.h. an Miteigentumsanteil und Sondereigentum, nicht berührt. Ebenso wenig würden durch den Verzicht die anderen Wohnungseigentumseinheiten in ihrem Wert "gesprengt". Zu einer Zerschlagung der Gemeinschaft führe die Dereliktion von Wohnungseigentum nicht. Auch § 16 Abs. 2 WEG stehe der Zulässigkeit des Verzichts auf Wohnungs- und Teileigentum nicht entgegen.
- 6
- Demgegenüber vertreten das Bayerische Oberste Landesgericht, das Oberlandesgericht Celle und das Oberlandesgericht Zweibrücken (jeweils aaO) die Auffassung, Wohnungs- und Teileigentum könne nicht durch Verzicht aufgegeben werden. Mit ihm seien im Rahmen eines gesetzlich begründeten Schuldverhältnisses Verpflichtungen der Wohnungseigentümer untereinander verbunden, insbesondere die sich aus § 16 Abs. 2 WEG ergebende Verpflichtung , die gemeinschaftlichen Lasten und Kosten anteilig zu tragen. Die in § 11 WEG vorgeschriebene Unauflöslichkeit der Gemeinschaft stelle sicher, dass dieses gesetzliche Schuldverhältnis nicht einseitig beendet werden könne. Dieser Grundsatz würde durch die Möglichkeit der Aufgabe von Wohnungs- und Teileigentum durchbrochen. Der das Eigentum aufgebende Wohnungseigentümer entzöge sich nicht nur den mit dem Grundeigentum verbundenen öffentlichrechtlichen Verpflichtungen, sondern auch den mit dem Wohnungseigentum untrennbar verbundenen Verpflichtungen gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft. Weil diese Verpflichtungen unmittelbar mit dem Wohnungseigentum verbunden seien und ohne dieses nicht weiter bestünden, könnten sie nur dadurch aufrechterhalten werden, dass der Verzicht auf Wohnungs- und Teileigentum nicht zugelassen werde.
- 7
- Die Divergenz der Rechtsauffassungen rechtfertigt die Vorlage, weil sie auf der unterschiedlichen Auslegung der in § 928 Abs. 1 BGB enthaltenen Regelung zum Eigentumsverzicht beruht. Denn das Grundbuch betreffende Vorschriften im Sinne von § 79 Abs. 1 Satz 2 GBO sind alle bei der Entscheidung über einen gestellten Eintragungsantrag angewendeten oder zu Unrecht außer Acht gelassenen Normen, soweit sie auf bundesrechtlicher Grundlage beruhen (Senat, BGHZ 151, 116, 119 m.w.N.).
III.
- 8
- Die zulässige weitere Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Der einzelne Eigentümer kann sein Wohnungs- oder Teileigentum nicht durch Verzicht aufgeben (a.A. Pick in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 3 Rdn. 79 f.; MünchKomm-BGB/Kanzleiter, 4. Aufl., § 928 Rdn. 4; Kanzleiter, NJW 1996, 905, 907 f. n. 2).
- 9
- 1. Der Senat hat bereits früher entschieden, dass ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück nicht entsprechend § 928 Abs. 1 BGB durch Verzicht des einzelnen Miteigentümers aufgegeben werden kann (BGHZ 115, 1, 7 ff.). An dieser Rechtsprechung hat er in seinem Beschluss vom 10. Mai 2007 (V ZB 6/07, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) festgehalten. Darin stützt er sich für seine Auffassung darauf, dass im Hinblick auf die Regelung in § 928 Abs. 2 BGB die Annahme des Verzichts auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück schon begrifflich auf Schwierigkeiten stößt und sich das Miteigentum in der sachenrechtlichen Beziehung nicht erschöpft, sondern zugleich die Beteiligung an einer wechselseitige Rechte und Pflichten begründenden Miteigentümergemeinschaft zum Inhalt hat, an die jeder Teilhaber bis zu deren gesetzeskonformer Aufhebung gebunden ist (Umdruck S. 7 ff.); weiter weist der Senat darauf hin, dass der Ausschluss des Verzichts auf den Miteigentumsanteil nicht in Widerspruch zu der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 928 BGB steht und die Befugnisse des Eigentümers nach § 903 Satz 1 BGB nicht in unzulässiger Weise beschränkt (Umdruck S. 11 f.).
- 10
- 2. Für den Verzicht auf das Wohnungs- und Teileigentum gilt nichts anderes.
- 11
- a) Nach der Definition in § 1 Abs. 2 und 3 WEG besteht Wohnungs- und Teileigentum aus dem Sondereigentum an einer Wohnung bzw. an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Gemeinschaftliches Eigentum ist nach § 1 Abs. 5 WEG u.a. das Grundstück. Das Miteigentum daran (§ 1008 BGB) ist die Grundlage des Wohnungs- und Teileigentums; das ergibt sich aus den Regelungen über das Entstehen dieser Eigentumsformen in §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 WEG (Senat, BGHZ 49, 250, 251). Ohne einen Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Grundstück gibt es kein Wohnungs- und Teileigentum (vgl. § 6 WEG). Kann aber - wie ausgeführt - ein einzelner Miteigentümer sein Miteigentum an einem Grundstück nicht durch Verzicht aufgeben, führt das dazu, dass auch Wohnungs- und Teileigentum nicht durch Verzicht aufgegeben werden können.
- 12
- b) Setzt man sich über diese begriffliche Betrachtungsweise hinweg, gelangt man zu keinem anderen Ergebnis. Denn einer anderen Wertung stehen Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes entgegen, welche Rechte und Pflichten der Wohnungs- und Teileigentümer regeln und zur Folge haben, dass kein Eigentümer außer durch Übertragung seines Eigentums einseitig aus der Eigentümergemeinschaft ausscheiden kann.
- 13
- aa) Problematisch ist die - vereinzelt vertretene - Annahme, dass das Wohnungs- oder Teileigentum durch den Verzicht herrenlos würde (so aber Pick, aaO, § 11 Rdn. 23); denn den Begriff der Herrenlosigkeit verbindet das Gesetz nur mit dem Verzicht auf das Eigentum an beweglichen (oder ihnen gleichgestellten) Sachen oder Grundstücken (§§ 928, 958 ff. BGB). Rechte werden nach dieser Vorstellung nicht herrenlos, sondern erlöschen. Die - sachenrechtliche - Vorstellung eines durch Verzicht subjektlos gewordenen Wohnungs- oder Teileigentums scheitert daran, dass sich diese Eigentumsarten - wie das bloße Miteigentum - in der sachenrechtlichen Beziehung nicht erschöpfen , sondern zugleich die Beteiligung an der wechselseitige Rechte und Pflichten begründenden Wohnungs- oder Teileigentümergemeinschaft zum Inhalt haben. Diese Mitgliedschaft kann man sich nicht subjektlos vorstellen; sie müsste mit dem Verzicht erlöschen. Das unterliefe jedoch die vorrangigen Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes und kann folglich nicht angenommen werden.
- 14
- bb) Das Erlöschen hätte nämlich - entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts - die Aufhebung der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Folge. Denn ihr Bestehen setzt auch voraus, dass die Miteigentumsanteile an dem gemeinschaftlichen Grundstück zusammen ein Ganzes ergeben; daran fehlte es, weil das Erlöschen des Wohnungs- oder Teileigentums zwingend das Erlöschen des Miteigentumsanteils zur Folge hätte.
- 15
- cc) Anders als bei der "gewöhnlichen" Miteigentümergemeinschaft (§ 749 Abs. 1 BGB) kann jedoch kein Wohnungs- oder Teileigentümer die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, nicht einmal aus wichtigem Grund (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 WEG). Eine von diesem Grundsatz abweichende Vereinbarung dürfen die Eigentümer nur für den Fall treffen, dass das Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht besteht (§ 11 Abs. 1 Satz 3 WEG). Ließe man den Verzicht auf das Wohnungs- und Teileigentum zu, setzte man sich über diese Regelungen hinweg. Dafür gibt es jedoch keinen rechtfertigenden Grund.
- 16
- (1) Der von dem Beschwerdeführer angenommene und von dem vorlegenden Gericht erwogene Verstoß gegen Art. 14 GG liegt nicht vor. Die Vor- schriften des Wohnungseigentumsgesetzes regeln Rechte und Pflichten der Wohnungs- und Teileigentümer. Dazu gehört der Ausschluss des Rechts, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen oder - von einem Ausnahmefall abgesehen - es zu vereinbaren. Derjenige, der Wohnungs- oder Teileigentum begründet (§§ 3, 8 WEG) oder erwirbt, begibt sich freiwillig dieses Rechts. Seine Eigentümerbefugnisse werden dadurch jedoch nicht eingeschränkt. Er kann sein Wohnungs- oder Teileigentum - gegebenenfalls nur mit Zustimmung anderer Eigentümer oder eines Dritten (§ 12 Abs. 1 WEG) - veräußern; dass es sich mangels Kaufinteressenten auch einmal als nicht veräußerungsfähig erweisen kann, ist ein rein wirtschaftliches Problem und von dem Veräußerungswilligen hinzunehmen.
- 17
- (2) Der verzichtswillige Eigentümer ist auch nicht auf Dauer an die Eigentümergemeinschaft gebunden. Der Ausschluss des Rechts, die Aufhebung der Eigentümergemeinschaft zu verlangen, hat nicht ihre Unauflöslichkeit zur Folge. Sie kann durch die Aufhebung des Sondereigentums nach § 4 WEG, durch eine Aufhebungsvereinbarung sämtlicher Wohnungseigentümer und durch das einseitige Aufhebungsverlangen nach § 11 Abs.1 Satz 3 WEG aufgelöst werden. Auch kommt in den von dem vorlegenden Gericht hervorgehobenen Fällen der wirtschaftlichen Wertlosigkeit des Wohnungs- oder Teileigentums ("Schrottimmobilie" ) unter Berücksichtigung des der Regelung in § 22 Abs. 2 WEG, wonach kein Eigentümer zur Mitwirkung an dem Wiederaufbau des Gebäudes gezwungen werden kann, wenn dieser ab einem bestimmten Maß unwirtschaftlich ist, zugrunde liegenden Gedankens nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Anspruch jedes Eigentümers gegen die übrigen Eigentümer auf Aufhebung der Eigentümergemeinschaft in Betracht (vgl. KK-WEG/Elzer, § 11 Rdn. 20).
- 18
- (3) In allen diesen Fällen entsteht mit der Aufhebung der Wohnungseigentümergemeinschaft eine Bruchteilsgemeinschaft an dem Grundstück, deren Aufhebung jeder Miteigentümer jederzeit verlangen kann (§ 749 Abs. 1 BGB). Somit ist es nicht notwendig, entgegen der gesetzlichen Regelung die Möglichkeit zu eröffnen, dass ein Wohnungseigentümer einseitig durch Verzicht auf sein Eigentum die Aufhebung der Eigentümergemeinschaft herbeiführen kann.
- 19
- dd) Der Zulässigkeit des Verzichts des einzelnen Eigentümers auf sein Wohnungs- oder Teileigentum steht auch entgegen, dass nach § 16 Abs. 2 WEG jeder Wohnungs- und Teileigentümer verpflichtet ist, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung , sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils an dem Grundstück zu tragen. Diese gesetzliche Regelung des Umfangs der Kosten- und Lastentragungspflicht würde bei der Aufgabe des Wohnungs- oder Teileigentums durch Verzicht unterlaufen. Denn wenn ein Eigentümer auf diese Weise aus der Eigentümergemeinschaft ausscheidet, müssten die verbleibenden Eigentümer - was das vorlegende Gericht verkennt - zwangsläufig einen dem Miteigentumsanteil des Verzichtenden entsprechenden höheren Anteil an den Lasten und Kosten tragen, ohne dass ihnen - mangels Anwachsung - ein höherer Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Grundstück zustünde. Eine Rechtfertigung für diese gesetzeswidrige Mehrbelastung gibt es nicht.
- 20
- 3. Nach alledem ist die Zulässigkeit des Verzichts einzelner Wohnungsoder Teileigentümer auf ihr Eigentum nicht anzuerkennen. Zulässig ist allerdings der Verzicht sämtlicher Eigentümer. Denn in diesem Fall wird zugleich das ganze Eigentum an dem Grundstück aufgegeben. Die rechtliche Situation ist dieselbe wie bei dem Verzicht auf das Alleineigentum nach § 928 Abs. 1 BGB.
IV.
- 21
- Somit erweist sich die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts als richtig. Die weitere Beschwerde des Antragstellers ist deshalb zurückzuweisen.
- 22
- Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Gegenstandswerts beruhen auf §§ 131 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 30 KostO.
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 04.01.2007 - 6 T 4/07 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.02.2007 - I-3 Wx 5/07 -
(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.
(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.
(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.
(1) Vor einer Entscheidung nach den §§ 23 und 24 sind im Fall des
- a)
§ 23 Abs. 1 die Verbandsversammlung oder der Verbandsausschuß, - b)
§ 23 Abs. 2 der Vorstand sowie die künftigen Verbandsmitglieder - c)
§ 24 Abs. 1 die Verbandsversammlung oder der Verbandsausschuß
(2) Sind mehr als 50 Verbandsmitglieder oder künftige Verbandsmitglieder zu hören, kann die Anhörung durch die Möglichkeit der Einsicht in die Unterlagen über die Angelegenheit ersetzt werden; dies ist öffentlich bekanntzumachen.
(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.
(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.
(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.
(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.
(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.
(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.
(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.
Tenor
Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 29.03.2008 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis vom 09.07.2008 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.
(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.
(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.
(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.
(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.
(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.
(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.
(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.
(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.
(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.
(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.
(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.
(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.
(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.
(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.
(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.
(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.
(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.
(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.
(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.
(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.
(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.
(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.
(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.
(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.
(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.
(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.
(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.
(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.
(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.
(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.
(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.
(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.
Verbandsmitglieder sind - vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 23 und 24 - die Beteiligten, die der Errichtung des Verbands zugestimmt haben oder die zur Mitgliedschaft herangezogen worden sind, sowie deren jeweilige Rechtsnachfolger. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Mitglied.
(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.
(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
Tenor
Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 29.03.2008 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis vom 09.07.2008 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.
(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.
(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.
(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.
(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.
(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.
(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.
(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.
(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.
(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.
(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.
(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.
(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.
(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.
(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).
(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.
(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.
(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.
(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.
(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.
(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.
(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.
(1) Der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer bemißt sich nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus.
(2) Die Satzung kann für bestimmte Maßnahmen die Verbandsbeiträge entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten festsetzen oder allgemein einen von Absatz 1 abweichenden Beitragsmaßstab festlegen.
(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.
(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.
(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.
(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.
(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.
Verbandsmitglieder sind - vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 23 und 24 - die Beteiligten, die der Errichtung des Verbands zugestimmt haben oder die zur Mitgliedschaft herangezogen worden sind, sowie deren jeweilige Rechtsnachfolger. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Mitglied.
(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.
(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.
(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.
(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.
(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.
(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.
(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt ist.
(2) Derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, erlangt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.
(3) Ist vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses ein Dritter als Eigentümer oder wegen des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt der Ausschließungsbeschluss nicht gegen den Dritten.
(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.
(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.
Verbandsmitglieder sind - vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 23 und 24 - die Beteiligten, die der Errichtung des Verbands zugestimmt haben oder die zur Mitgliedschaft herangezogen worden sind, sowie deren jeweilige Rechtsnachfolger. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Mitglied.
(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen,
- 1.
die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben, - 2.
von deren Anlagen oder Grundstücken nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder zu erwarten sind oder - 3.
die voraussichtlich Maßnahmen des Verbands zu dulden haben,
(2) Vorteile im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.
(1) Verbandsmitglieder können sein:
- 1.
jeweilige Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, jeweilige Erbbauberechtigte sowie Inhaber von Bergwerkseigentum (dingliche Verbandsmitglieder), - 2.
Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert, - 3.
Körperschaften des öffentlichen Rechts, - 4.
andere Personen, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) sie zuläßt, - 5.
der Träger der Baulast einer Verkehrsanlage, der nicht unter Nummer 1 fällt.
(2) Dem Bergwerkseigentum im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 stehen die Bewilligung im Sinne des Bundesberggesetzes sowie auch Bergwerkseigentum und Bewilligungen, die aufgehoben, widerrufen oder erloschen sind, gleich.
(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen,
- 1.
die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben, - 2.
von deren Anlagen oder Grundstücken nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder zu erwarten sind oder - 3.
die voraussichtlich Maßnahmen des Verbands zu dulden haben,
(2) Vorteile im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.
(1) Verbandsmitglieder können sein:
- 1.
jeweilige Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, jeweilige Erbbauberechtigte sowie Inhaber von Bergwerkseigentum (dingliche Verbandsmitglieder), - 2.
Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert, - 3.
Körperschaften des öffentlichen Rechts, - 4.
andere Personen, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) sie zuläßt, - 5.
der Träger der Baulast einer Verkehrsanlage, der nicht unter Nummer 1 fällt.
(2) Dem Bergwerkseigentum im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 stehen die Bewilligung im Sinne des Bundesberggesetzes sowie auch Bergwerkseigentum und Bewilligungen, die aufgehoben, widerrufen oder erloschen sind, gleich.
(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen,
- 1.
die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben, - 2.
von deren Anlagen oder Grundstücken nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder zu erwarten sind oder - 3.
die voraussichtlich Maßnahmen des Verbands zu dulden haben,
(2) Vorteile im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.
(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.
(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.
Verbandsmitglieder sind - vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 23 und 24 - die Beteiligten, die der Errichtung des Verbands zugestimmt haben oder die zur Mitgliedschaft herangezogen worden sind, sowie deren jeweilige Rechtsnachfolger. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Mitglied.
(1) Verbandsmitglieder können sein:
- 1.
jeweilige Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, jeweilige Erbbauberechtigte sowie Inhaber von Bergwerkseigentum (dingliche Verbandsmitglieder), - 2.
Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert, - 3.
Körperschaften des öffentlichen Rechts, - 4.
andere Personen, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) sie zuläßt, - 5.
der Träger der Baulast einer Verkehrsanlage, der nicht unter Nummer 1 fällt.
(2) Dem Bergwerkseigentum im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 stehen die Bewilligung im Sinne des Bundesberggesetzes sowie auch Bergwerkseigentum und Bewilligungen, die aufgehoben, widerrufen oder erloschen sind, gleich.
(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.
(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt ist.
(2) Derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, erlangt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.
(3) Ist vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses ein Dritter als Eigentümer oder wegen des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt der Ausschließungsbeschluss nicht gegen den Dritten.
Verbandsmitglieder sind - vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 23 und 24 - die Beteiligten, die der Errichtung des Verbands zugestimmt haben oder die zur Mitgliedschaft herangezogen worden sind, sowie deren jeweilige Rechtsnachfolger. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Mitglied.
(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.
(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(1) Zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben kann ein Wasser- und Bodenverband (Verband) als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet werden; er ist keine Gebietskörperschaft.
(2) Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder; er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst. Er kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften Beamte im Sinne des Beamtenrechtsrahmengesetzes haben.
Vorbehaltlich abweichender Regelung durch Landesrecht können Aufgaben des Verbands sein:
- 1.
Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau und Unterhaltung von Gewässern, - 2.
Bau und Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern, - 3.
Herstellung und Unterhaltung von ländlichen Wegen und Straßen, - 4.
Herstellung, Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung sowie Beseitigung von gemeinschaftlichen Anlagen zur Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen, - 5.
Schutz von Grundstücken vor Sturmflut und Hochwasser einschließlich notwendiger Maßnahmen im Deichvorland, - 6.
Verbesserung landwirtschaftlicher sowie sonstiger Flächen einschließlich der Regelung des Bodenwasser- und Bodenlufthaushalts, - 7.
Herstellung, Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung von Beregnungsanlagen sowie von Anlagen zur Be- und Entwässerung, - 8.
technische Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer, - 9.
Abwasserbeseitigung, - 10.
Abfallentsorgung im Zusammenhang mit der Durchführung von Verbandsaufgaben, - 11.
Beschaffung und Bereitstellung von Wasser, - 12.
Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege, - 13.
Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz, - 14.
Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Verbandsbeiträge sind öffentliche Abgaben. Die Beitragspflicht der dinglichen Verbandsmitglieder ruht als öffentliche Last auf den Grundstücken, Bergwerken und Anlagen, mit denen die dinglichen Verbandsmitglieder an dem Verband teilnehmen.
(1) Der Verband ist berechtigt, Grundstücke, welche die dingliche Mitgliedschaft bei ihm oder einem seiner Unterverbände begründen, zu betreten und zu benutzen, soweit dies für die Durchführung des Unternehmens erforderlich ist.
(2) Die Satzung kann zur leichteren Durchführung der Verbandsaufgaben weitere Beschränkungen des Grundeigentums vorsehen.
(3) Die für das Unternehmen benötigten Stoffe können - vorbehaltlich nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Genehmigungen - aus den im Verbandsgebiet belegenen Grundstücken entnommen werden.
(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.
(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.
(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen,
- 1.
die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben, - 2.
von deren Anlagen oder Grundstücken nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder zu erwarten sind oder - 3.
die voraussichtlich Maßnahmen des Verbands zu dulden haben,
(2) Vorteile im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.
(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.
(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerden wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Die Beteiligten sind Miteigentümer zu je 1/118 des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes. In einem notariell beglaubigten Schriftstück vom 6. April 2006 erklärten sie den Verzicht auf ihre Miteigentumsanteile und beantragten die Eintragung in das Grundbuch.
- 2
- Das Grundbuchamt hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück nicht nach § 928 Abs. 1 BGB aufgegeben werden könne. Die dagegen gerichteten Beschwerden der Beteiligten hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen richten sich die weiteren Beschwerden der Beteiligten.
- 3
- Das Oberlandesgericht Düsseldorf möchte den Rechtsmitteln stattgeben. Hieran sieht es sich jedoch durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 1991 (Senat, BGHZ 115, 1 ff.) gehindert und hat deshalb die weiteren Beschwerden mit Beschluss vom 5. Januar 2007 (ZMR 2007, 208 ff.) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
- 4
- Die Vorlage ist statthaft. Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, der Verzicht auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück sei zulässig. Das sei bereits die Auffassung des Gesetzgebers gewesen. Sie sei nur deshalb nicht Gesetz geworden, weil die Regelung der Rechtsfolgen als zu schwierig angesehen worden sei. Die Auswirkungen des Verzichts benachteiligen nach Auffassung des vorlegenden Gerichts die übrigen Miteigentümer nicht unangemessen , weil sich der Fiskus oder ein Dritter den Miteigentumsanteil des Verzichtenden aneignen könne und den neuen Teilhaber die mit dem Anteil verbundenen Pflichten träfen. Auch wenn sich niemand den Anteil aneigne, ändere sich die Belastung der übrigen Teilhaber nicht, weil sie nach § 748 BGB nur entsprechend ihrem Bruchteil zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Gegenstands beitragen müssten. Im Übrigen gebiete die Abstraktheit des Eigentums gegenüber schuldrechtlichen Verpflichtungen, die Kostentragungspflicht der Miteigentümer von der dinglichen Rechtslage zu trennen. Es widerspreche dem Abstraktionsprinzip, die Befugnis des Miteigentümers zur freien Verfügung über seinen Anteil (§§ 747 Satz 1, 903 BGB) im Hinblick auf seine schuldrechtlichen Rechte und Pflichten nach § 748 BGB sachenrechtlich dahin einzuschränken, dass die Verfügung über den Miteigentumsanteil in der Form des Verzichts unwirksam sei. Überdies sei es eine die Wirksamkeit des - dinglichen - Anteilsverzichts nicht berührende Frage der schuldrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Teilhabern, ob bei dem einseitigen Ausscheiden eines von ihnen seine Kostentragungspflicht bestehen bleibe.
- 5
- Demgegenüber vertritt der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 7. Juni 1991 (Senat, BGHZ 115, 1, 7 ff.) die Auffassung, der Miteigentumsanteil an einem Grundstück könne nicht durch Verzicht aufgegeben werden. Die Auswirkungen des Verzichts stünden nicht in Einklang mit den Regelungen des Gemeinschaftsverhältnisses und mit der gesetzlichen Interessenbewertung. Jeder Teilhaber sei zur Wahrung des Rechts der anderen Teilhaber, nur nach dem Verhältnis ihrer Anteile die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums tragen zu müssen, an die Gemeinschaft bis zu deren Aufhebung gebunden. Der gesetzeskonforme Weg zur Loslösung von der Gemeinschaft sei nicht der Anteilsverzicht, sondern das Verlangen nach Aufhebung der Gemeinschaft (§ 749 Abs. 1 BGB) im Wege der Teilungsversteigerung und Erlösverteilung (§ 753 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 BGB). Dass die Versteigerung mangels Abgabe von Geboten ergebnislos bleiben könne, sei hinzunehmen.
- 6
- Die Divergenz dieser beiden Rechtsauffassungen rechtfertigt die Vorlage , weil sie auf der unterschiedlichen Auslegung der in § 928 Abs. 1 BGB enthaltenen Regelung zum Eigentumsverzicht beruht. Denn das Grundbuch betreffende Vorschriften im Sinne von § 79 Abs. 1 Satz 2 GBO sind alle bei der Entscheidung über einen gestellten Eintragungsantrag angewendeten oder zu Unrecht außer Acht gelassenen Normen, soweit sie auf bundesrechtlicher Grundlage beruhen (Senat, BGHZ 151, 116, 119 m.w.N.).
III.
- 7
- Die zulässigen weiteren Beschwerden der Beteiligten haben in der Sache keinen Erfolg. Einzelne Miteigentümer eines Grundstücks können ihren Anteil nicht durch Verzicht aufgeben.
- 8
- 1. Das Eigentum an einem Grundstück kann nach § 928 Abs. 1 BGB dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht gegenüber dem Grundbuchamt erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird; der Verzicht begründet das Recht des Fiskus zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks (§ 928 Abs. 2 Satz 1 BGB). Das Recht zum Eigentumsverzicht ist Ausfluss der dem Eigentümer nach § 903 Satz 1 BGB zustehenden Befugnis, mit der ihm gehörenden Sache nach Belieben zu verfahren, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen.
- 9
- 2. Ob dementsprechend auch ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück aufgegeben werden kann, ist seit jeher umstritten. Die überwiegende Meinung im Schrifttum bejahte dies früher, während eine Gegenansicht die Anwendung des § 928 Abs. 1 BGB mit der gesetzlichen Regelung des Gemeinschaftsverhältnisses für unvereinbar hielt (Nachweise in Senat, BGHZ 115, 1, 7). Nunmehr teilen die Rechtsprechung - bisher auch das vorlegende Gericht - und Literatur ganz überwiegend die von dem Senat in seiner Entscheidung vom 7. Juni 1991 (BGHZ 115, 1, 7 ff.) vertretene Ansicht, dass ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück nicht entsprechend § 928 Abs. 1 BGB durch Verzicht aufgegeben werden kann (siehe nur OLG Hamm NJWE-MietR 1996, 61; OLG Celle NJW-RR 2000, 227, 228; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 233; AnwKBGB /Grziwotz, § 928 Rdn. 4; Bamberger/Roth/Grün, BGB, § 928 Rdn. 2; Bamberger /Roth/Fritzsche, BGB, § 1008 Rdn. 20; Erman/Lorenz, BGB, 11. Aufl., § 928 Rdn. 2; Jauernig/Stürner, BGB, 11. Aufl., § 748 Rdn. 16; Jauernig, aaO, § 928 Rdn. 2; juris PK-BGB/Benning, 2. Aufl., § 928 Rdn. 6; Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 928 Rdn. 1; PWWBGB /Huhn, 2. Aufl., § 928 Rdn. 1; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 928 Rdn. 1; Staudinger/Langhein, BGB [2002], § 747 Rdn. 17 f.; Staudinger/Pfeifer, BGB [2004], § 928 Rdn. 8; Demharter, GBO, 25. Aufl., Anh. zu § 44 Rdn. 4; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rdn. 1031; Schwab/Prütting, Sachenrecht , 32. Aufl., Rdn. 368; Wilhelm, Sachenrecht, 2. Aufl., Rdn. 136 f.; zweifelnd MünchKomm-BGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 747 Rdn. 16 und § 1008 Rdn. 16; a.A. MünchKomm-BGB/Kanzleiter, 4. Aufl., § 928 Rdn. 3; Westermann /Gursky/Eickmann, Sachenrecht, 7. Aufl., § 86.1; Wieling, Sachenrecht, 4. Aufl., § 23 III 3a; Finkenauer, Eigentum und Zeitablauf, S. 154 f.; Schnorr, Die Gemeinschaft nach Bruchteilen (§§ 741-758 BGB), S. 284 ff.; Reichard, Festschrift für Otte [2005], S. 265, 284; Kanzleiter, NJW 1996, 905, 906).
- 10
- 3. Der Senat hält an seiner bisherigen Auffassung (BGHZ 115, 1) fest. Der Zulässigkeit des Verzichts auf den Miteigentumsanteil an einem Grundstück entsprechend § 928 Abs. 1 BGB steht entgegen, dass die Rechtsfolgen nicht mit den einschlägigen sachen- und schuldrechtlichen Regelungen über das Miteigentum an Grundstücken in Einklang stehen.
- 11
- a) Miteigentum nach Bruchteilen ist seinem Wesen nach dem Alleineigentum gleichartig (Senat, BGHZ 115, 1, 7); es ist Eigentum und ein selbständiges Recht wie das ganze Recht (BGHZ 36, 365, 368). Die Vorschriften über das Eigentum sind demgemäß auch auf das Miteigentum nach Bruchteilen anzuwenden (Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 1008 Rdn. 1). Die Anwendbarkeit ist jedoch ausgeschlossen, wenn sich aus dem Gesetz oder aus dem Sinn und Zweck der anzuwendenden Norm etwas anderes ergibt (MünchKomm- BGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 928 Rdn. 16; Staudinger/Gursky, BGB [2006], § 1008 Rdn. 2).
- 12
- b) Nach diesen Grundsätzen scheidet die - direkte oder entsprechende - Anwendung der Vorschrift des § 928 Abs. 1 BGB auf die Aufgabe des Bruchteilseigentums an einem Grundstück durch den Verzicht einzelner Miteigentümer auf ihren Miteigentumsanteil aus.
- 13
- aa) Durch den wirksamen Verzicht auf das Alleineigentum wird das Grundstück herrenlos. Dem Fiskus des Landes, in dem das Grundstück liegt, steht das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks zu (§ 928 Abs. 2 BGB). Nimmt er sein Recht nicht wahr, sondern verzichtet er darauf, kann sich jeder Dritte das herrenlose Grundstück durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt und Eintragung im Grundbuch aneignen (Senat, BGHZ 108, 278, 281 f.). Mit der Grundbucheintragung wird das Eigentum erworben. Es handelt sich um einen ursprünglichen, also nicht um einen von dem Verzichtenden abgeleiteten Erwerb (siehe nur MünchKomm-BGB/Kanzleiter, 4. Aufl., § 928 Rdn. 15).
- 14
- bb) Im Hinblick auf diese Regelung trifft die Annahme eines Verzichts auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück schon begrifflich auf Schwierigkeiten. Das Grundstück als solches kann nicht herrenlos werden, solange ein oder mehrere Bruchteilseigentümer ihre Anteile behalten. Eine - rechtlich mögliche - Herrenlosigkeit eines realen Grundstücksteils kommt nicht in Betracht, weil dem Bruchteilseigentümer nur ein ideeller, kein realer Miteigentumsanteil an dem Grundstück zusteht. Folgerichtig müsste angenommen werden, der ideelle Miteigentumsanteil würde im Falle des Verzichts herrenlos (vgl. Bamberger /Roth/Fritzsche, BGB, § 1008 Rdn. 20; Staudinger/Pfeifer, BGB (2004), Rdn. 8; siehe auch Senat, BGHZ 115, 1, 8). Das ist aber nicht unproblematisch (a.A. daher MünchKomm-BGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 1008 Rdn. 16); denn den Begriff der Herrenlosigkeit verbindet das Gesetz nur mit dem Verzicht auf das Eigentum an Grundstücken oder beweglichen (oder ihnen gleichgestellten) Sachen (§§ 928, 958 ff. BGB). Rechte werden nach dieser Vorstellung nicht herrenlos , sondern erlöschen.
- 15
- cc) Freilich könnte man diese Begrifflichkeiten überwinden und sich, jedenfalls sachenrechtlich, einen durch Verzicht subjektlos gewordenen ideellen Miteigentumsanteil vorstellen. Das scheitert aber, worauf der Senat bereits hingewiesen hat (BGHZ 115, 1, 8), daran, dass sich das Miteigentum in der sachenrechtlichen Beziehung gerade nicht erschöpft, sondern zugleich die Beteiligung an einer wechselseitige Rechte und Pflichten begründenden Miteigentümergemeinschaft zum Inhalt hat. Diese Mitgliedschaft kann man sich nicht subjektlos vorstellen, sie müsste mit dem Verzicht zugleich erlöschen. Das unterliefe indes die Regelungen, die das Gesetz für die Auflösung der Bruchteilsgemeinschaft bereithält, und kann folglich nicht angenommen werden. Diese Regelungen gehen vor. Danach ist jeder Teilhaber an die Gemeinschaft bis zu deren gesetzeskonformer Aufhebung gebunden.
- 16
- (1) Mit dem Erlöschen eines Miteigentumsanteils bräche die Miteigentümergemeinschaft auseinander; sie wäre damit aufgehoben. Denn das Bestehen der Gemeinschaft setzt voraus, dass die sich auf das gemeinschaftliche Grundstück beziehenden Anteile zusammen ein Ganzes ergeben. Daran fehlte es nach dem Erlöschen eines Anteils. Anders wäre das nur, wenn der Anteil des ausscheidenden Miteigentümers - wie der des aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausscheidenden Gesellschafters (§ 738 Abs. 1 Satz 1 BGB) - den verbleibenden Miteigentümern anwüchse. Diese Folge kann nach den gesetzli- chen Regelungen über die Bruchteilsgemeinschaft jedoch nicht einseitig durch Verzicht, sondern nur durch eine Vereinbarung herbeigeführt werden, auf die unter ganz besonderen Umständen auch ein Anspruch des Einzelnen gegeben sein mag.
- 17
- (2) Zwar ist die Aufhebung der Gemeinschaft grundsätzlich möglich, aber nicht auf Grund der einseitigen Erklärung einzelner Teilhaber; sie erfordert vielmehr einen auf die Beendigung der Gemeinschaft zielenden einstimmigen Beschluss oder eine Vereinbarung aller Teilhaber. Jeder von ihnen hat allerdings jederzeit einen schuldrechtlichen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft (§ 749 Abs. 1 BGB). Dieser Anspruch kann jedoch nicht durch den Verzicht auf den Miteigentumsanteil durchgesetzt werden, weil das bereits zur Aufhebung führte. Vielmehr ist der ausscheidungswillige Teilhaber einer Grundstückseigentümergemeinschaft auf den Weg der Teilungsversteigerung (§§ 180 ff. ZVG) verwiesen. Denn die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und Teilung des Erlöses (§ 753 Abs. 1 Alt. 2 BGB). Dass sich ein Grundstück mangels Abgabe von Geboten auch einmal als nicht versteigerungsfähig erweisen kann und deshalb - wenn nicht alle Teilhaber auf ihre Miteigentumsanteile verzichten oder sich auf eine andere Art der Teilung einigen - die Gemeinschaft bestehen bleibt, ist von dem ausscheidungswilligen Teilhaber hinzunehmen (vgl. Senat, BGHZ 115, 1, 9). Denkbar ist auch, dass er in einem solchen Fall das Grundstück ersteigert und Alleineigentum erlangt, auf welches er sodann verzichten kann.
- 18
- (3) Die Vorschrift des § 748 BGB, nach der jeder Teilhaber den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet ist, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen, lässt ebenfalls den Verzicht einzelner Miteigentümer auf ihren Miteigentumsanteil nicht zu. Denn wenn ein Teilhaber durch Anteilsverzicht aus der Gemeinschaft ausscheiden könnte, müssten die anderen Teilhaber - was das vorlegende Gericht verkennt - zwangsläufig einen dem Anteil des Verzichtenden entsprechenden höheren Beitrag leisten, ohne dass ihnen ein höherer Anteil als vorher zustünde , weil der Miteigentumsanteil eines aus der Gemeinschaft ausscheidenden Teilhabers nicht den übrigen Teilhabern anwächst. Eine Rechtfertigung für diese gesetzeswidrige Mehrbelastung gibt es nicht. Sie lässt sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass das Recht der verbleibenden Miteigentümer zur Nutzung des Grundstücks (§ 743 Abs. 2 BGB) nicht mehr durch das Nutzungsrecht des Ausgeschiedenen beschränkt ist. Die anteilige Beitragspflicht aller Miteigentümer beruht nämlich nicht nur auf dem jedem von ihnen zustehenden Recht zur Nutzung der gemeinschaftlichen Sache, sondern auch darauf, dass der für die Sache anfallende Kostenaufwand der Werterhaltung jedes Miteigentumsanteils zugute kommt (Senat, BGHZ 115, 1, 9). Mangels Anwachsung des aufgegebenen Anteils käme dessen Wert den verbleibenden Miteigentümern jedoch nicht zugute, obwohl sie die auf ihn entfallenden Kosten tragen müssten.
- 19
- (4) Schließlich wird das Recht jedes Teilhabers, über seinen Anteil zu verfügen (§ 747 Satz 1 BGB), nicht in unzulässiger Weise dadurch beschränkt, dass der Verzicht auf den Miteigentumsanteil nicht möglich ist (a.A. Finkenauer, Eigentum und Zeitablauf, S. 154 f.). Zwar ist der Verzicht auf die Aufhebung des Rechts gerichtet und somit eine Verfügung (vgl. BGHZ 101, 24, 26). Aber diese hätte - wie ausgeführt - das Auseinanderbrechen der Gemeinschaft zur Folge, ohne dass die gesetzlichen Regelungen über die Aufhebung der Gemeinschaft eingehalten würden. Da es auch dafür keine Rechtfertigung gibt, ist es notwendig , von dem Verfügungsrecht jedes Teilhabers die Fälle auszunehmen, in denen die Verfügung zu Rechtsfolgen führt, die das Gesetz nicht vorsieht.
- 20
- c) Die Zulässigkeit des Verzichts einzelner Miteigentümer auf ihren Miteigentumsanteil an einem Grundstück ist nach alledem nicht anzuerkennen. Zulässig ist jedoch der gleichzeitige Verzicht sämtlicher Miteigentümer auf ihre Anteile. Denn in diesem Fall wird das ganze Eigentum aufgegeben. Die rechtliche Situation stellt sich ebenso dar wie bei dem Verzicht auf das Alleineigentum nach § 928 Abs. 1 BGB.
- 21
- 4. Dieses Ergebnis steht entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts nicht in Widerspruch zu der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 928 BGB; auch werden die Befugnisse des Eigentümers nach § 903 Satz 1 BGB durch den Ausschluss des Verzichts auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück nicht in unzulässiger Weise beschränkt.
- 22
- a) Der erste Entwurf zum Bürgerlichen Gesetzbuch sah in § 950 i.V.m. § 872 vor, dass ein Miteigentümer durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt sein Miteigentum an einem Grundstück aufgeben könne und das Miteigentum mit der Eintragung dieser Erklärung in das Grundbuch erlösche (Mugdan, Materialien zum BGB, Band III, S. XX, XXXVII). Diese Bestimmung wurde jedoch bei den Beratungen zu dem zweiten Entwurf gestrichen, weil über die Regelung der Rechtsfolgen des Miteigentumsverzichts keine Einigung erzielt werden konnte. Die Entscheidung der in § 950 des ersten Entwurfs behandelten Fragen sollte der Wissenschaft und Praxis überlassen bleiben, wozu die Mehrheit der Kommissionsmitglieder meinte, dass diese Entscheidung sachlich übereinstimmend mit § 950 des ersten Entwurfs ausfallen müsse (Prot. S. 3842, abgedruckt bei Mugdan, aaO, S. 702 f.). Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 928 BGB ergibt sich somit nicht, erst recht nicht eindeutig (so aber Kanzleiter, NJW 1996, 905, 906), der Wille des Gesetzgebers, den Ver- zicht auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück zuzulassen. Das Gegenteil ist der Fall (Senat BGHZ 115, 1, 7 f.). Die Ansicht der Mehrheit der Kommissionsmitglieder, dass die Wissenschaft und Praxis die Zulässigkeit des Verzichts anerkennen müsse, hat keinen Niederschlag im Gesetz gefunden. Der Gesetzgeber wollte - und hat - nicht nur die Regelung der Rechtsfolgen des Verzichts der Wissenschaft und Praxis überlassen, sondern auch die Beantwortung der Frage, ob der Verzicht zulässig ist. Hätte er die Zulässigkeit bejahen wollen, wäre er nicht gehindert gewesen, eine entsprechende Regelung in das Gesetz aufzunehmen und lediglich von der Regelung der Rechtsfolgen Abstand zu nehmen.
- 23
- b) Nach § 903 Satz 1 Alt. 1 BGB kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren. Rechtlicher Ausfluss dieser positiven Eigentümerbefugnis ist das Recht zum Verzicht auf das Eigentum an einem Grundstück nach § 928 Abs. 1 BGB (Senat, BGHZ 115, 1, 7). Jedoch ist die Befugnis nicht schrankenlos. Hier kommt - wie ausgeführt - die Beschränkung durch das Gesetz und die Rechte der übrigen Miteigentümer zum Tragen.
IV.
- 24
- Nach alledem erweist sich die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts als richtig. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten sind deshalb zurückzuweisen.
- 25
- Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Gegenstandswerts beruhen auf §§ 131 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 30 KostO.
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 22.06.2006 - 6 T 368/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.01.2007 - I-3 Wx 247/06 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Der Antragsteller ist Eigentümer des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Wohnungseigentums. In einem notariell beglaubigten Schriftstück vom 20. Juni 2005 erklärte er den Verzicht "an dem Grundstück gemäß § 928 BGB" und beantragte, alle erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch vorzunehmen.
- 2
- Das Grundbuchamt hat den Antrag als auf die Eintragung des Verzichts auf das Wohnungseigentum gerichtet ausgelegt und mit der Begründung zurückgewiesen , dass das Wohnungseigentum nicht durch Verzicht aufgegeben werden könne. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht zurückgewiesen. Das greift er mit seiner weiteren Beschwerde an.
- 3
- Das Oberlandesgericht Düsseldorf möchte dem Rechtsmittel stattgeben. Hieran sieht es sich jedoch durch Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (BayObLG NJW 1991, 1962; OLG Zweibrücken ZMR 2003, 137; OLG Celle MDR 2004, 29) gehindert und hat deshalb die weitere Beschwerde mit Beschluss vom 6. Februar 2007 (NZM 2007, 219) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
- 4
- Die Vorlage ist statthaft. Das vorlegende Gericht vertritt die Auffassung, dass der Verzicht auf das Wohnungseigentum in das Grundbuch eingetragen werden könne. Bereits der Gesetzgeber habe die Aufgabe von Grundstücksmiteigentum für zulässig gehalten. Die Auswirkungen des Verzichts auf den Miteigentumsanteil benachteiligten die übrigen Miteigentümer nicht unangemessen , weil sich der Fiskus oder ein Dritter den Miteigentumsanteil des Verzichtenden aneignen könne und den neuen Teilhaber die mit dem Anteil verbundenen Pflichten träfen. Auch wenn sich niemand den Anteil aneigne, ändere sich die Belastung der übrigen Teilhaber nicht, weil sie nach § 748 BGB nur entsprechend ihrem Bruchteil zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Gegenstands beitragen müssten. Im Übrigen gebiete die Abstraktheit des Eigentums gegenüber schuldrechtlichen Verpflichtungen, die Kostentragungspflicht der Miteigentümer von der dinglichen Rechtslage zu trennen. Es widerspreche dem Abstraktionsprinzip, die Befugnis des Miteigentümers zur freien Verfügung über seinen Anteil im Hinblick auf seine schuldrechtlichen Rechte und Pflichten nach § 748 BGB sachenrechtlich dahin einzuschränken, dass die Verfügung über den Miteigentumsanteil in der Form des Verzichts unwirksam sei.
- 5
- Diese Erwägungen gelten nach Ansicht des vorlegenden Gerichts auch für den Verzicht auf das Wohnungs- und Teileigentum. Es gebe keine Besonderheiten des Wohnungseigentumsrechts, die eine von dem "gewöhnlichen" Miteigentum abweichende Beurteilung erforderten. Insbesondere stehe der in § 11 WEG enthaltene Grundsatz der Unauflöslichkeit der Gemeinschaft der Wirksamkeit des Verzichts auf Wohnungs- und Teileigentum nicht entgegen. Durch diese Bestimmung solle die Verkehrsfähigkeit von Wohnungseigentum und dessen Attraktivität erhöht werden, indem die Gemeinschaft auf Dauer angelegt sei und es dadurch keinem einzelnen Eigentümer ermöglicht werde, die Aufhebung der Gemeinschaft zu betreiben und die im Wohnungseigentum verkörperten Werte einseitig zu "sprengen". Bei diesen Werten handele es sich um die jeweilige Verknüpfung eines Miteigentumsanteils an dem gemeinschaftlichen Eigentum mit dem Sondereigentum an einer Wohnung bzw. an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen. Denselben Zweck der Beständigkeit verfolge § 6 WEG, durch den eine grundsätzlich unlösbare Verknüpfung von Miteigentumsanteil und Sondereigentum angeordnet werde. Diese Zusammenhänge würden jedoch durch eine Eigentumsaufgabe am Wohnungseigentum insgesamt , d.h. an Miteigentumsanteil und Sondereigentum, nicht berührt. Ebenso wenig würden durch den Verzicht die anderen Wohnungseigentumseinheiten in ihrem Wert "gesprengt". Zu einer Zerschlagung der Gemeinschaft führe die Dereliktion von Wohnungseigentum nicht. Auch § 16 Abs. 2 WEG stehe der Zulässigkeit des Verzichts auf Wohnungs- und Teileigentum nicht entgegen.
- 6
- Demgegenüber vertreten das Bayerische Oberste Landesgericht, das Oberlandesgericht Celle und das Oberlandesgericht Zweibrücken (jeweils aaO) die Auffassung, Wohnungs- und Teileigentum könne nicht durch Verzicht aufgegeben werden. Mit ihm seien im Rahmen eines gesetzlich begründeten Schuldverhältnisses Verpflichtungen der Wohnungseigentümer untereinander verbunden, insbesondere die sich aus § 16 Abs. 2 WEG ergebende Verpflichtung , die gemeinschaftlichen Lasten und Kosten anteilig zu tragen. Die in § 11 WEG vorgeschriebene Unauflöslichkeit der Gemeinschaft stelle sicher, dass dieses gesetzliche Schuldverhältnis nicht einseitig beendet werden könne. Dieser Grundsatz würde durch die Möglichkeit der Aufgabe von Wohnungs- und Teileigentum durchbrochen. Der das Eigentum aufgebende Wohnungseigentümer entzöge sich nicht nur den mit dem Grundeigentum verbundenen öffentlichrechtlichen Verpflichtungen, sondern auch den mit dem Wohnungseigentum untrennbar verbundenen Verpflichtungen gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft. Weil diese Verpflichtungen unmittelbar mit dem Wohnungseigentum verbunden seien und ohne dieses nicht weiter bestünden, könnten sie nur dadurch aufrechterhalten werden, dass der Verzicht auf Wohnungs- und Teileigentum nicht zugelassen werde.
- 7
- Die Divergenz der Rechtsauffassungen rechtfertigt die Vorlage, weil sie auf der unterschiedlichen Auslegung der in § 928 Abs. 1 BGB enthaltenen Regelung zum Eigentumsverzicht beruht. Denn das Grundbuch betreffende Vorschriften im Sinne von § 79 Abs. 1 Satz 2 GBO sind alle bei der Entscheidung über einen gestellten Eintragungsantrag angewendeten oder zu Unrecht außer Acht gelassenen Normen, soweit sie auf bundesrechtlicher Grundlage beruhen (Senat, BGHZ 151, 116, 119 m.w.N.).
III.
- 8
- Die zulässige weitere Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Der einzelne Eigentümer kann sein Wohnungs- oder Teileigentum nicht durch Verzicht aufgeben (a.A. Pick in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 3 Rdn. 79 f.; MünchKomm-BGB/Kanzleiter, 4. Aufl., § 928 Rdn. 4; Kanzleiter, NJW 1996, 905, 907 f. n. 2).
- 9
- 1. Der Senat hat bereits früher entschieden, dass ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück nicht entsprechend § 928 Abs. 1 BGB durch Verzicht des einzelnen Miteigentümers aufgegeben werden kann (BGHZ 115, 1, 7 ff.). An dieser Rechtsprechung hat er in seinem Beschluss vom 10. Mai 2007 (V ZB 6/07, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) festgehalten. Darin stützt er sich für seine Auffassung darauf, dass im Hinblick auf die Regelung in § 928 Abs. 2 BGB die Annahme des Verzichts auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück schon begrifflich auf Schwierigkeiten stößt und sich das Miteigentum in der sachenrechtlichen Beziehung nicht erschöpft, sondern zugleich die Beteiligung an einer wechselseitige Rechte und Pflichten begründenden Miteigentümergemeinschaft zum Inhalt hat, an die jeder Teilhaber bis zu deren gesetzeskonformer Aufhebung gebunden ist (Umdruck S. 7 ff.); weiter weist der Senat darauf hin, dass der Ausschluss des Verzichts auf den Miteigentumsanteil nicht in Widerspruch zu der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 928 BGB steht und die Befugnisse des Eigentümers nach § 903 Satz 1 BGB nicht in unzulässiger Weise beschränkt (Umdruck S. 11 f.).
- 10
- 2. Für den Verzicht auf das Wohnungs- und Teileigentum gilt nichts anderes.
- 11
- a) Nach der Definition in § 1 Abs. 2 und 3 WEG besteht Wohnungs- und Teileigentum aus dem Sondereigentum an einer Wohnung bzw. an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Gemeinschaftliches Eigentum ist nach § 1 Abs. 5 WEG u.a. das Grundstück. Das Miteigentum daran (§ 1008 BGB) ist die Grundlage des Wohnungs- und Teileigentums; das ergibt sich aus den Regelungen über das Entstehen dieser Eigentumsformen in §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 WEG (Senat, BGHZ 49, 250, 251). Ohne einen Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Grundstück gibt es kein Wohnungs- und Teileigentum (vgl. § 6 WEG). Kann aber - wie ausgeführt - ein einzelner Miteigentümer sein Miteigentum an einem Grundstück nicht durch Verzicht aufgeben, führt das dazu, dass auch Wohnungs- und Teileigentum nicht durch Verzicht aufgegeben werden können.
- 12
- b) Setzt man sich über diese begriffliche Betrachtungsweise hinweg, gelangt man zu keinem anderen Ergebnis. Denn einer anderen Wertung stehen Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes entgegen, welche Rechte und Pflichten der Wohnungs- und Teileigentümer regeln und zur Folge haben, dass kein Eigentümer außer durch Übertragung seines Eigentums einseitig aus der Eigentümergemeinschaft ausscheiden kann.
- 13
- aa) Problematisch ist die - vereinzelt vertretene - Annahme, dass das Wohnungs- oder Teileigentum durch den Verzicht herrenlos würde (so aber Pick, aaO, § 11 Rdn. 23); denn den Begriff der Herrenlosigkeit verbindet das Gesetz nur mit dem Verzicht auf das Eigentum an beweglichen (oder ihnen gleichgestellten) Sachen oder Grundstücken (§§ 928, 958 ff. BGB). Rechte werden nach dieser Vorstellung nicht herrenlos, sondern erlöschen. Die - sachenrechtliche - Vorstellung eines durch Verzicht subjektlos gewordenen Wohnungs- oder Teileigentums scheitert daran, dass sich diese Eigentumsarten - wie das bloße Miteigentum - in der sachenrechtlichen Beziehung nicht erschöpfen , sondern zugleich die Beteiligung an der wechselseitige Rechte und Pflichten begründenden Wohnungs- oder Teileigentümergemeinschaft zum Inhalt haben. Diese Mitgliedschaft kann man sich nicht subjektlos vorstellen; sie müsste mit dem Verzicht erlöschen. Das unterliefe jedoch die vorrangigen Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes und kann folglich nicht angenommen werden.
- 14
- bb) Das Erlöschen hätte nämlich - entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts - die Aufhebung der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Folge. Denn ihr Bestehen setzt auch voraus, dass die Miteigentumsanteile an dem gemeinschaftlichen Grundstück zusammen ein Ganzes ergeben; daran fehlte es, weil das Erlöschen des Wohnungs- oder Teileigentums zwingend das Erlöschen des Miteigentumsanteils zur Folge hätte.
- 15
- cc) Anders als bei der "gewöhnlichen" Miteigentümergemeinschaft (§ 749 Abs. 1 BGB) kann jedoch kein Wohnungs- oder Teileigentümer die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, nicht einmal aus wichtigem Grund (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 WEG). Eine von diesem Grundsatz abweichende Vereinbarung dürfen die Eigentümer nur für den Fall treffen, dass das Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht besteht (§ 11 Abs. 1 Satz 3 WEG). Ließe man den Verzicht auf das Wohnungs- und Teileigentum zu, setzte man sich über diese Regelungen hinweg. Dafür gibt es jedoch keinen rechtfertigenden Grund.
- 16
- (1) Der von dem Beschwerdeführer angenommene und von dem vorlegenden Gericht erwogene Verstoß gegen Art. 14 GG liegt nicht vor. Die Vor- schriften des Wohnungseigentumsgesetzes regeln Rechte und Pflichten der Wohnungs- und Teileigentümer. Dazu gehört der Ausschluss des Rechts, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen oder - von einem Ausnahmefall abgesehen - es zu vereinbaren. Derjenige, der Wohnungs- oder Teileigentum begründet (§§ 3, 8 WEG) oder erwirbt, begibt sich freiwillig dieses Rechts. Seine Eigentümerbefugnisse werden dadurch jedoch nicht eingeschränkt. Er kann sein Wohnungs- oder Teileigentum - gegebenenfalls nur mit Zustimmung anderer Eigentümer oder eines Dritten (§ 12 Abs. 1 WEG) - veräußern; dass es sich mangels Kaufinteressenten auch einmal als nicht veräußerungsfähig erweisen kann, ist ein rein wirtschaftliches Problem und von dem Veräußerungswilligen hinzunehmen.
- 17
- (2) Der verzichtswillige Eigentümer ist auch nicht auf Dauer an die Eigentümergemeinschaft gebunden. Der Ausschluss des Rechts, die Aufhebung der Eigentümergemeinschaft zu verlangen, hat nicht ihre Unauflöslichkeit zur Folge. Sie kann durch die Aufhebung des Sondereigentums nach § 4 WEG, durch eine Aufhebungsvereinbarung sämtlicher Wohnungseigentümer und durch das einseitige Aufhebungsverlangen nach § 11 Abs.1 Satz 3 WEG aufgelöst werden. Auch kommt in den von dem vorlegenden Gericht hervorgehobenen Fällen der wirtschaftlichen Wertlosigkeit des Wohnungs- oder Teileigentums ("Schrottimmobilie" ) unter Berücksichtigung des der Regelung in § 22 Abs. 2 WEG, wonach kein Eigentümer zur Mitwirkung an dem Wiederaufbau des Gebäudes gezwungen werden kann, wenn dieser ab einem bestimmten Maß unwirtschaftlich ist, zugrunde liegenden Gedankens nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Anspruch jedes Eigentümers gegen die übrigen Eigentümer auf Aufhebung der Eigentümergemeinschaft in Betracht (vgl. KK-WEG/Elzer, § 11 Rdn. 20).
- 18
- (3) In allen diesen Fällen entsteht mit der Aufhebung der Wohnungseigentümergemeinschaft eine Bruchteilsgemeinschaft an dem Grundstück, deren Aufhebung jeder Miteigentümer jederzeit verlangen kann (§ 749 Abs. 1 BGB). Somit ist es nicht notwendig, entgegen der gesetzlichen Regelung die Möglichkeit zu eröffnen, dass ein Wohnungseigentümer einseitig durch Verzicht auf sein Eigentum die Aufhebung der Eigentümergemeinschaft herbeiführen kann.
- 19
- dd) Der Zulässigkeit des Verzichts des einzelnen Eigentümers auf sein Wohnungs- oder Teileigentum steht auch entgegen, dass nach § 16 Abs. 2 WEG jeder Wohnungs- und Teileigentümer verpflichtet ist, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung , sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils an dem Grundstück zu tragen. Diese gesetzliche Regelung des Umfangs der Kosten- und Lastentragungspflicht würde bei der Aufgabe des Wohnungs- oder Teileigentums durch Verzicht unterlaufen. Denn wenn ein Eigentümer auf diese Weise aus der Eigentümergemeinschaft ausscheidet, müssten die verbleibenden Eigentümer - was das vorlegende Gericht verkennt - zwangsläufig einen dem Miteigentumsanteil des Verzichtenden entsprechenden höheren Anteil an den Lasten und Kosten tragen, ohne dass ihnen - mangels Anwachsung - ein höherer Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Grundstück zustünde. Eine Rechtfertigung für diese gesetzeswidrige Mehrbelastung gibt es nicht.
- 20
- 3. Nach alledem ist die Zulässigkeit des Verzichts einzelner Wohnungsoder Teileigentümer auf ihr Eigentum nicht anzuerkennen. Zulässig ist allerdings der Verzicht sämtlicher Eigentümer. Denn in diesem Fall wird zugleich das ganze Eigentum an dem Grundstück aufgegeben. Die rechtliche Situation ist dieselbe wie bei dem Verzicht auf das Alleineigentum nach § 928 Abs. 1 BGB.
IV.
- 21
- Somit erweist sich die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts als richtig. Die weitere Beschwerde des Antragstellers ist deshalb zurückzuweisen.
- 22
- Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Gegenstandswerts beruhen auf §§ 131 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 30 KostO.
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 04.01.2007 - 6 T 4/07 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.02.2007 - I-3 Wx 5/07 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerden wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Die Beteiligten sind Miteigentümer zu je 1/118 des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes. In einem notariell beglaubigten Schriftstück vom 6. April 2006 erklärten sie den Verzicht auf ihre Miteigentumsanteile und beantragten die Eintragung in das Grundbuch.
- 2
- Das Grundbuchamt hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück nicht nach § 928 Abs. 1 BGB aufgegeben werden könne. Die dagegen gerichteten Beschwerden der Beteiligten hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen richten sich die weiteren Beschwerden der Beteiligten.
- 3
- Das Oberlandesgericht Düsseldorf möchte den Rechtsmitteln stattgeben. Hieran sieht es sich jedoch durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 1991 (Senat, BGHZ 115, 1 ff.) gehindert und hat deshalb die weiteren Beschwerden mit Beschluss vom 5. Januar 2007 (ZMR 2007, 208 ff.) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
- 4
- Die Vorlage ist statthaft. Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, der Verzicht auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück sei zulässig. Das sei bereits die Auffassung des Gesetzgebers gewesen. Sie sei nur deshalb nicht Gesetz geworden, weil die Regelung der Rechtsfolgen als zu schwierig angesehen worden sei. Die Auswirkungen des Verzichts benachteiligen nach Auffassung des vorlegenden Gerichts die übrigen Miteigentümer nicht unangemessen , weil sich der Fiskus oder ein Dritter den Miteigentumsanteil des Verzichtenden aneignen könne und den neuen Teilhaber die mit dem Anteil verbundenen Pflichten träfen. Auch wenn sich niemand den Anteil aneigne, ändere sich die Belastung der übrigen Teilhaber nicht, weil sie nach § 748 BGB nur entsprechend ihrem Bruchteil zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Gegenstands beitragen müssten. Im Übrigen gebiete die Abstraktheit des Eigentums gegenüber schuldrechtlichen Verpflichtungen, die Kostentragungspflicht der Miteigentümer von der dinglichen Rechtslage zu trennen. Es widerspreche dem Abstraktionsprinzip, die Befugnis des Miteigentümers zur freien Verfügung über seinen Anteil (§§ 747 Satz 1, 903 BGB) im Hinblick auf seine schuldrechtlichen Rechte und Pflichten nach § 748 BGB sachenrechtlich dahin einzuschränken, dass die Verfügung über den Miteigentumsanteil in der Form des Verzichts unwirksam sei. Überdies sei es eine die Wirksamkeit des - dinglichen - Anteilsverzichts nicht berührende Frage der schuldrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Teilhabern, ob bei dem einseitigen Ausscheiden eines von ihnen seine Kostentragungspflicht bestehen bleibe.
- 5
- Demgegenüber vertritt der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 7. Juni 1991 (Senat, BGHZ 115, 1, 7 ff.) die Auffassung, der Miteigentumsanteil an einem Grundstück könne nicht durch Verzicht aufgegeben werden. Die Auswirkungen des Verzichts stünden nicht in Einklang mit den Regelungen des Gemeinschaftsverhältnisses und mit der gesetzlichen Interessenbewertung. Jeder Teilhaber sei zur Wahrung des Rechts der anderen Teilhaber, nur nach dem Verhältnis ihrer Anteile die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums tragen zu müssen, an die Gemeinschaft bis zu deren Aufhebung gebunden. Der gesetzeskonforme Weg zur Loslösung von der Gemeinschaft sei nicht der Anteilsverzicht, sondern das Verlangen nach Aufhebung der Gemeinschaft (§ 749 Abs. 1 BGB) im Wege der Teilungsversteigerung und Erlösverteilung (§ 753 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 BGB). Dass die Versteigerung mangels Abgabe von Geboten ergebnislos bleiben könne, sei hinzunehmen.
- 6
- Die Divergenz dieser beiden Rechtsauffassungen rechtfertigt die Vorlage , weil sie auf der unterschiedlichen Auslegung der in § 928 Abs. 1 BGB enthaltenen Regelung zum Eigentumsverzicht beruht. Denn das Grundbuch betreffende Vorschriften im Sinne von § 79 Abs. 1 Satz 2 GBO sind alle bei der Entscheidung über einen gestellten Eintragungsantrag angewendeten oder zu Unrecht außer Acht gelassenen Normen, soweit sie auf bundesrechtlicher Grundlage beruhen (Senat, BGHZ 151, 116, 119 m.w.N.).
III.
- 7
- Die zulässigen weiteren Beschwerden der Beteiligten haben in der Sache keinen Erfolg. Einzelne Miteigentümer eines Grundstücks können ihren Anteil nicht durch Verzicht aufgeben.
- 8
- 1. Das Eigentum an einem Grundstück kann nach § 928 Abs. 1 BGB dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht gegenüber dem Grundbuchamt erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird; der Verzicht begründet das Recht des Fiskus zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks (§ 928 Abs. 2 Satz 1 BGB). Das Recht zum Eigentumsverzicht ist Ausfluss der dem Eigentümer nach § 903 Satz 1 BGB zustehenden Befugnis, mit der ihm gehörenden Sache nach Belieben zu verfahren, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen.
- 9
- 2. Ob dementsprechend auch ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück aufgegeben werden kann, ist seit jeher umstritten. Die überwiegende Meinung im Schrifttum bejahte dies früher, während eine Gegenansicht die Anwendung des § 928 Abs. 1 BGB mit der gesetzlichen Regelung des Gemeinschaftsverhältnisses für unvereinbar hielt (Nachweise in Senat, BGHZ 115, 1, 7). Nunmehr teilen die Rechtsprechung - bisher auch das vorlegende Gericht - und Literatur ganz überwiegend die von dem Senat in seiner Entscheidung vom 7. Juni 1991 (BGHZ 115, 1, 7 ff.) vertretene Ansicht, dass ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück nicht entsprechend § 928 Abs. 1 BGB durch Verzicht aufgegeben werden kann (siehe nur OLG Hamm NJWE-MietR 1996, 61; OLG Celle NJW-RR 2000, 227, 228; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 233; AnwKBGB /Grziwotz, § 928 Rdn. 4; Bamberger/Roth/Grün, BGB, § 928 Rdn. 2; Bamberger /Roth/Fritzsche, BGB, § 1008 Rdn. 20; Erman/Lorenz, BGB, 11. Aufl., § 928 Rdn. 2; Jauernig/Stürner, BGB, 11. Aufl., § 748 Rdn. 16; Jauernig, aaO, § 928 Rdn. 2; juris PK-BGB/Benning, 2. Aufl., § 928 Rdn. 6; Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 928 Rdn. 1; PWWBGB /Huhn, 2. Aufl., § 928 Rdn. 1; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 928 Rdn. 1; Staudinger/Langhein, BGB [2002], § 747 Rdn. 17 f.; Staudinger/Pfeifer, BGB [2004], § 928 Rdn. 8; Demharter, GBO, 25. Aufl., Anh. zu § 44 Rdn. 4; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rdn. 1031; Schwab/Prütting, Sachenrecht , 32. Aufl., Rdn. 368; Wilhelm, Sachenrecht, 2. Aufl., Rdn. 136 f.; zweifelnd MünchKomm-BGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 747 Rdn. 16 und § 1008 Rdn. 16; a.A. MünchKomm-BGB/Kanzleiter, 4. Aufl., § 928 Rdn. 3; Westermann /Gursky/Eickmann, Sachenrecht, 7. Aufl., § 86.1; Wieling, Sachenrecht, 4. Aufl., § 23 III 3a; Finkenauer, Eigentum und Zeitablauf, S. 154 f.; Schnorr, Die Gemeinschaft nach Bruchteilen (§§ 741-758 BGB), S. 284 ff.; Reichard, Festschrift für Otte [2005], S. 265, 284; Kanzleiter, NJW 1996, 905, 906).
- 10
- 3. Der Senat hält an seiner bisherigen Auffassung (BGHZ 115, 1) fest. Der Zulässigkeit des Verzichts auf den Miteigentumsanteil an einem Grundstück entsprechend § 928 Abs. 1 BGB steht entgegen, dass die Rechtsfolgen nicht mit den einschlägigen sachen- und schuldrechtlichen Regelungen über das Miteigentum an Grundstücken in Einklang stehen.
- 11
- a) Miteigentum nach Bruchteilen ist seinem Wesen nach dem Alleineigentum gleichartig (Senat, BGHZ 115, 1, 7); es ist Eigentum und ein selbständiges Recht wie das ganze Recht (BGHZ 36, 365, 368). Die Vorschriften über das Eigentum sind demgemäß auch auf das Miteigentum nach Bruchteilen anzuwenden (Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 1008 Rdn. 1). Die Anwendbarkeit ist jedoch ausgeschlossen, wenn sich aus dem Gesetz oder aus dem Sinn und Zweck der anzuwendenden Norm etwas anderes ergibt (MünchKomm- BGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 928 Rdn. 16; Staudinger/Gursky, BGB [2006], § 1008 Rdn. 2).
- 12
- b) Nach diesen Grundsätzen scheidet die - direkte oder entsprechende - Anwendung der Vorschrift des § 928 Abs. 1 BGB auf die Aufgabe des Bruchteilseigentums an einem Grundstück durch den Verzicht einzelner Miteigentümer auf ihren Miteigentumsanteil aus.
- 13
- aa) Durch den wirksamen Verzicht auf das Alleineigentum wird das Grundstück herrenlos. Dem Fiskus des Landes, in dem das Grundstück liegt, steht das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks zu (§ 928 Abs. 2 BGB). Nimmt er sein Recht nicht wahr, sondern verzichtet er darauf, kann sich jeder Dritte das herrenlose Grundstück durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt und Eintragung im Grundbuch aneignen (Senat, BGHZ 108, 278, 281 f.). Mit der Grundbucheintragung wird das Eigentum erworben. Es handelt sich um einen ursprünglichen, also nicht um einen von dem Verzichtenden abgeleiteten Erwerb (siehe nur MünchKomm-BGB/Kanzleiter, 4. Aufl., § 928 Rdn. 15).
- 14
- bb) Im Hinblick auf diese Regelung trifft die Annahme eines Verzichts auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück schon begrifflich auf Schwierigkeiten. Das Grundstück als solches kann nicht herrenlos werden, solange ein oder mehrere Bruchteilseigentümer ihre Anteile behalten. Eine - rechtlich mögliche - Herrenlosigkeit eines realen Grundstücksteils kommt nicht in Betracht, weil dem Bruchteilseigentümer nur ein ideeller, kein realer Miteigentumsanteil an dem Grundstück zusteht. Folgerichtig müsste angenommen werden, der ideelle Miteigentumsanteil würde im Falle des Verzichts herrenlos (vgl. Bamberger /Roth/Fritzsche, BGB, § 1008 Rdn. 20; Staudinger/Pfeifer, BGB (2004), Rdn. 8; siehe auch Senat, BGHZ 115, 1, 8). Das ist aber nicht unproblematisch (a.A. daher MünchKomm-BGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 1008 Rdn. 16); denn den Begriff der Herrenlosigkeit verbindet das Gesetz nur mit dem Verzicht auf das Eigentum an Grundstücken oder beweglichen (oder ihnen gleichgestellten) Sachen (§§ 928, 958 ff. BGB). Rechte werden nach dieser Vorstellung nicht herrenlos , sondern erlöschen.
- 15
- cc) Freilich könnte man diese Begrifflichkeiten überwinden und sich, jedenfalls sachenrechtlich, einen durch Verzicht subjektlos gewordenen ideellen Miteigentumsanteil vorstellen. Das scheitert aber, worauf der Senat bereits hingewiesen hat (BGHZ 115, 1, 8), daran, dass sich das Miteigentum in der sachenrechtlichen Beziehung gerade nicht erschöpft, sondern zugleich die Beteiligung an einer wechselseitige Rechte und Pflichten begründenden Miteigentümergemeinschaft zum Inhalt hat. Diese Mitgliedschaft kann man sich nicht subjektlos vorstellen, sie müsste mit dem Verzicht zugleich erlöschen. Das unterliefe indes die Regelungen, die das Gesetz für die Auflösung der Bruchteilsgemeinschaft bereithält, und kann folglich nicht angenommen werden. Diese Regelungen gehen vor. Danach ist jeder Teilhaber an die Gemeinschaft bis zu deren gesetzeskonformer Aufhebung gebunden.
- 16
- (1) Mit dem Erlöschen eines Miteigentumsanteils bräche die Miteigentümergemeinschaft auseinander; sie wäre damit aufgehoben. Denn das Bestehen der Gemeinschaft setzt voraus, dass die sich auf das gemeinschaftliche Grundstück beziehenden Anteile zusammen ein Ganzes ergeben. Daran fehlte es nach dem Erlöschen eines Anteils. Anders wäre das nur, wenn der Anteil des ausscheidenden Miteigentümers - wie der des aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausscheidenden Gesellschafters (§ 738 Abs. 1 Satz 1 BGB) - den verbleibenden Miteigentümern anwüchse. Diese Folge kann nach den gesetzli- chen Regelungen über die Bruchteilsgemeinschaft jedoch nicht einseitig durch Verzicht, sondern nur durch eine Vereinbarung herbeigeführt werden, auf die unter ganz besonderen Umständen auch ein Anspruch des Einzelnen gegeben sein mag.
- 17
- (2) Zwar ist die Aufhebung der Gemeinschaft grundsätzlich möglich, aber nicht auf Grund der einseitigen Erklärung einzelner Teilhaber; sie erfordert vielmehr einen auf die Beendigung der Gemeinschaft zielenden einstimmigen Beschluss oder eine Vereinbarung aller Teilhaber. Jeder von ihnen hat allerdings jederzeit einen schuldrechtlichen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft (§ 749 Abs. 1 BGB). Dieser Anspruch kann jedoch nicht durch den Verzicht auf den Miteigentumsanteil durchgesetzt werden, weil das bereits zur Aufhebung führte. Vielmehr ist der ausscheidungswillige Teilhaber einer Grundstückseigentümergemeinschaft auf den Weg der Teilungsversteigerung (§§ 180 ff. ZVG) verwiesen. Denn die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und Teilung des Erlöses (§ 753 Abs. 1 Alt. 2 BGB). Dass sich ein Grundstück mangels Abgabe von Geboten auch einmal als nicht versteigerungsfähig erweisen kann und deshalb - wenn nicht alle Teilhaber auf ihre Miteigentumsanteile verzichten oder sich auf eine andere Art der Teilung einigen - die Gemeinschaft bestehen bleibt, ist von dem ausscheidungswilligen Teilhaber hinzunehmen (vgl. Senat, BGHZ 115, 1, 9). Denkbar ist auch, dass er in einem solchen Fall das Grundstück ersteigert und Alleineigentum erlangt, auf welches er sodann verzichten kann.
- 18
- (3) Die Vorschrift des § 748 BGB, nach der jeder Teilhaber den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet ist, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen, lässt ebenfalls den Verzicht einzelner Miteigentümer auf ihren Miteigentumsanteil nicht zu. Denn wenn ein Teilhaber durch Anteilsverzicht aus der Gemeinschaft ausscheiden könnte, müssten die anderen Teilhaber - was das vorlegende Gericht verkennt - zwangsläufig einen dem Anteil des Verzichtenden entsprechenden höheren Beitrag leisten, ohne dass ihnen ein höherer Anteil als vorher zustünde , weil der Miteigentumsanteil eines aus der Gemeinschaft ausscheidenden Teilhabers nicht den übrigen Teilhabern anwächst. Eine Rechtfertigung für diese gesetzeswidrige Mehrbelastung gibt es nicht. Sie lässt sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass das Recht der verbleibenden Miteigentümer zur Nutzung des Grundstücks (§ 743 Abs. 2 BGB) nicht mehr durch das Nutzungsrecht des Ausgeschiedenen beschränkt ist. Die anteilige Beitragspflicht aller Miteigentümer beruht nämlich nicht nur auf dem jedem von ihnen zustehenden Recht zur Nutzung der gemeinschaftlichen Sache, sondern auch darauf, dass der für die Sache anfallende Kostenaufwand der Werterhaltung jedes Miteigentumsanteils zugute kommt (Senat, BGHZ 115, 1, 9). Mangels Anwachsung des aufgegebenen Anteils käme dessen Wert den verbleibenden Miteigentümern jedoch nicht zugute, obwohl sie die auf ihn entfallenden Kosten tragen müssten.
- 19
- (4) Schließlich wird das Recht jedes Teilhabers, über seinen Anteil zu verfügen (§ 747 Satz 1 BGB), nicht in unzulässiger Weise dadurch beschränkt, dass der Verzicht auf den Miteigentumsanteil nicht möglich ist (a.A. Finkenauer, Eigentum und Zeitablauf, S. 154 f.). Zwar ist der Verzicht auf die Aufhebung des Rechts gerichtet und somit eine Verfügung (vgl. BGHZ 101, 24, 26). Aber diese hätte - wie ausgeführt - das Auseinanderbrechen der Gemeinschaft zur Folge, ohne dass die gesetzlichen Regelungen über die Aufhebung der Gemeinschaft eingehalten würden. Da es auch dafür keine Rechtfertigung gibt, ist es notwendig , von dem Verfügungsrecht jedes Teilhabers die Fälle auszunehmen, in denen die Verfügung zu Rechtsfolgen führt, die das Gesetz nicht vorsieht.
- 20
- c) Die Zulässigkeit des Verzichts einzelner Miteigentümer auf ihren Miteigentumsanteil an einem Grundstück ist nach alledem nicht anzuerkennen. Zulässig ist jedoch der gleichzeitige Verzicht sämtlicher Miteigentümer auf ihre Anteile. Denn in diesem Fall wird das ganze Eigentum aufgegeben. Die rechtliche Situation stellt sich ebenso dar wie bei dem Verzicht auf das Alleineigentum nach § 928 Abs. 1 BGB.
- 21
- 4. Dieses Ergebnis steht entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts nicht in Widerspruch zu der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 928 BGB; auch werden die Befugnisse des Eigentümers nach § 903 Satz 1 BGB durch den Ausschluss des Verzichts auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück nicht in unzulässiger Weise beschränkt.
- 22
- a) Der erste Entwurf zum Bürgerlichen Gesetzbuch sah in § 950 i.V.m. § 872 vor, dass ein Miteigentümer durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt sein Miteigentum an einem Grundstück aufgeben könne und das Miteigentum mit der Eintragung dieser Erklärung in das Grundbuch erlösche (Mugdan, Materialien zum BGB, Band III, S. XX, XXXVII). Diese Bestimmung wurde jedoch bei den Beratungen zu dem zweiten Entwurf gestrichen, weil über die Regelung der Rechtsfolgen des Miteigentumsverzichts keine Einigung erzielt werden konnte. Die Entscheidung der in § 950 des ersten Entwurfs behandelten Fragen sollte der Wissenschaft und Praxis überlassen bleiben, wozu die Mehrheit der Kommissionsmitglieder meinte, dass diese Entscheidung sachlich übereinstimmend mit § 950 des ersten Entwurfs ausfallen müsse (Prot. S. 3842, abgedruckt bei Mugdan, aaO, S. 702 f.). Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 928 BGB ergibt sich somit nicht, erst recht nicht eindeutig (so aber Kanzleiter, NJW 1996, 905, 906), der Wille des Gesetzgebers, den Ver- zicht auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück zuzulassen. Das Gegenteil ist der Fall (Senat BGHZ 115, 1, 7 f.). Die Ansicht der Mehrheit der Kommissionsmitglieder, dass die Wissenschaft und Praxis die Zulässigkeit des Verzichts anerkennen müsse, hat keinen Niederschlag im Gesetz gefunden. Der Gesetzgeber wollte - und hat - nicht nur die Regelung der Rechtsfolgen des Verzichts der Wissenschaft und Praxis überlassen, sondern auch die Beantwortung der Frage, ob der Verzicht zulässig ist. Hätte er die Zulässigkeit bejahen wollen, wäre er nicht gehindert gewesen, eine entsprechende Regelung in das Gesetz aufzunehmen und lediglich von der Regelung der Rechtsfolgen Abstand zu nehmen.
- 23
- b) Nach § 903 Satz 1 Alt. 1 BGB kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren. Rechtlicher Ausfluss dieser positiven Eigentümerbefugnis ist das Recht zum Verzicht auf das Eigentum an einem Grundstück nach § 928 Abs. 1 BGB (Senat, BGHZ 115, 1, 7). Jedoch ist die Befugnis nicht schrankenlos. Hier kommt - wie ausgeführt - die Beschränkung durch das Gesetz und die Rechte der übrigen Miteigentümer zum Tragen.
IV.
- 24
- Nach alledem erweist sich die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts als richtig. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten sind deshalb zurückzuweisen.
- 25
- Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Gegenstandswerts beruhen auf §§ 131 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 30 KostO.
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 22.06.2006 - 6 T 368/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.01.2007 - I-3 Wx 247/06 -
(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.
(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.
(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.
(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.
(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.
(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.
(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen,
- 1.
die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben, - 2.
von deren Anlagen oder Grundstücken nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder zu erwarten sind oder - 3.
die voraussichtlich Maßnahmen des Verbands zu dulden haben,
(2) Vorteile im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.
(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.
(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.
(1) Der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer bemißt sich nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus.
(2) Die Satzung kann für bestimmte Maßnahmen die Verbandsbeiträge entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten festsetzen oder allgemein einen von Absatz 1 abweichenden Beitragsmaßstab festlegen.
(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.
(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.
(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.
(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.
(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.
(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.
(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.
(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.
(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.
(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.
(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.
(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.
(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.
(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.
(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.
(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.
(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.
(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.
(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.
(1) Der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer bemißt sich nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus.
(2) Die Satzung kann für bestimmte Maßnahmen die Verbandsbeiträge entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten festsetzen oder allgemein einen von Absatz 1 abweichenden Beitragsmaßstab festlegen.
(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen,
- 1.
die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben, - 2.
von deren Anlagen oder Grundstücken nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder zu erwarten sind oder - 3.
die voraussichtlich Maßnahmen des Verbands zu dulden haben,
(2) Vorteile im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.
(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.
(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.
(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.
(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.
(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.
(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen,
- 1.
die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben, - 2.
von deren Anlagen oder Grundstücken nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder zu erwarten sind oder - 3.
die voraussichtlich Maßnahmen des Verbands zu dulden haben,
(2) Vorteile im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.
(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.
(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.
(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.
(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.
(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.
(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.
(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.
(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).
(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.
(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.
(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.
(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.
(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.
(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.
(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.
(1) Der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer bemißt sich nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus.
(2) Die Satzung kann für bestimmte Maßnahmen die Verbandsbeiträge entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten festsetzen oder allgemein einen von Absatz 1 abweichenden Beitragsmaßstab festlegen.
(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.
(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.
(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.
(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.
(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.
Verbandsmitglieder sind - vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 23 und 24 - die Beteiligten, die der Errichtung des Verbands zugestimmt haben oder die zur Mitgliedschaft herangezogen worden sind, sowie deren jeweilige Rechtsnachfolger. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Mitglied.
(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.
(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.
(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.
(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.
(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.
(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.
(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt ist.
(2) Derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, erlangt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.
(3) Ist vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses ein Dritter als Eigentümer oder wegen des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt der Ausschließungsbeschluss nicht gegen den Dritten.
(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.
(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.
Verbandsmitglieder sind - vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 23 und 24 - die Beteiligten, die der Errichtung des Verbands zugestimmt haben oder die zur Mitgliedschaft herangezogen worden sind, sowie deren jeweilige Rechtsnachfolger. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Mitglied.
(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen,
- 1.
die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben, - 2.
von deren Anlagen oder Grundstücken nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder zu erwarten sind oder - 3.
die voraussichtlich Maßnahmen des Verbands zu dulden haben,
(2) Vorteile im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.
(1) Verbandsmitglieder können sein:
- 1.
jeweilige Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, jeweilige Erbbauberechtigte sowie Inhaber von Bergwerkseigentum (dingliche Verbandsmitglieder), - 2.
Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert, - 3.
Körperschaften des öffentlichen Rechts, - 4.
andere Personen, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) sie zuläßt, - 5.
der Träger der Baulast einer Verkehrsanlage, der nicht unter Nummer 1 fällt.
(2) Dem Bergwerkseigentum im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 stehen die Bewilligung im Sinne des Bundesberggesetzes sowie auch Bergwerkseigentum und Bewilligungen, die aufgehoben, widerrufen oder erloschen sind, gleich.
(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen,
- 1.
die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben, - 2.
von deren Anlagen oder Grundstücken nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder zu erwarten sind oder - 3.
die voraussichtlich Maßnahmen des Verbands zu dulden haben,
(2) Vorteile im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.
(1) Verbandsmitglieder können sein:
- 1.
jeweilige Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, jeweilige Erbbauberechtigte sowie Inhaber von Bergwerkseigentum (dingliche Verbandsmitglieder), - 2.
Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert, - 3.
Körperschaften des öffentlichen Rechts, - 4.
andere Personen, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) sie zuläßt, - 5.
der Träger der Baulast einer Verkehrsanlage, der nicht unter Nummer 1 fällt.
(2) Dem Bergwerkseigentum im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 stehen die Bewilligung im Sinne des Bundesberggesetzes sowie auch Bergwerkseigentum und Bewilligungen, die aufgehoben, widerrufen oder erloschen sind, gleich.
(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen,
- 1.
die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben, - 2.
von deren Anlagen oder Grundstücken nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder zu erwarten sind oder - 3.
die voraussichtlich Maßnahmen des Verbands zu dulden haben,
(2) Vorteile im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.
(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.
(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.
Verbandsmitglieder sind - vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 23 und 24 - die Beteiligten, die der Errichtung des Verbands zugestimmt haben oder die zur Mitgliedschaft herangezogen worden sind, sowie deren jeweilige Rechtsnachfolger. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Mitglied.
(1) Verbandsmitglieder können sein:
- 1.
jeweilige Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, jeweilige Erbbauberechtigte sowie Inhaber von Bergwerkseigentum (dingliche Verbandsmitglieder), - 2.
Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert, - 3.
Körperschaften des öffentlichen Rechts, - 4.
andere Personen, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) sie zuläßt, - 5.
der Träger der Baulast einer Verkehrsanlage, der nicht unter Nummer 1 fällt.
(2) Dem Bergwerkseigentum im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 stehen die Bewilligung im Sinne des Bundesberggesetzes sowie auch Bergwerkseigentum und Bewilligungen, die aufgehoben, widerrufen oder erloschen sind, gleich.
(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.
(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt ist.
(2) Derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, erlangt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.
(3) Ist vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses ein Dritter als Eigentümer oder wegen des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt der Ausschließungsbeschluss nicht gegen den Dritten.
Verbandsmitglieder sind - vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 23 und 24 - die Beteiligten, die der Errichtung des Verbands zugestimmt haben oder die zur Mitgliedschaft herangezogen worden sind, sowie deren jeweilige Rechtsnachfolger. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Mitglied.
(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.
(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(1) Zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben kann ein Wasser- und Bodenverband (Verband) als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet werden; er ist keine Gebietskörperschaft.
(2) Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder; er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst. Er kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften Beamte im Sinne des Beamtenrechtsrahmengesetzes haben.
Vorbehaltlich abweichender Regelung durch Landesrecht können Aufgaben des Verbands sein:
- 1.
Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau und Unterhaltung von Gewässern, - 2.
Bau und Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern, - 3.
Herstellung und Unterhaltung von ländlichen Wegen und Straßen, - 4.
Herstellung, Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung sowie Beseitigung von gemeinschaftlichen Anlagen zur Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen, - 5.
Schutz von Grundstücken vor Sturmflut und Hochwasser einschließlich notwendiger Maßnahmen im Deichvorland, - 6.
Verbesserung landwirtschaftlicher sowie sonstiger Flächen einschließlich der Regelung des Bodenwasser- und Bodenlufthaushalts, - 7.
Herstellung, Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung von Beregnungsanlagen sowie von Anlagen zur Be- und Entwässerung, - 8.
technische Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer, - 9.
Abwasserbeseitigung, - 10.
Abfallentsorgung im Zusammenhang mit der Durchführung von Verbandsaufgaben, - 11.
Beschaffung und Bereitstellung von Wasser, - 12.
Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege, - 13.
Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz, - 14.
Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Verbandsbeiträge sind öffentliche Abgaben. Die Beitragspflicht der dinglichen Verbandsmitglieder ruht als öffentliche Last auf den Grundstücken, Bergwerken und Anlagen, mit denen die dinglichen Verbandsmitglieder an dem Verband teilnehmen.
(1) Der Verband ist berechtigt, Grundstücke, welche die dingliche Mitgliedschaft bei ihm oder einem seiner Unterverbände begründen, zu betreten und zu benutzen, soweit dies für die Durchführung des Unternehmens erforderlich ist.
(2) Die Satzung kann zur leichteren Durchführung der Verbandsaufgaben weitere Beschränkungen des Grundeigentums vorsehen.
(3) Die für das Unternehmen benötigten Stoffe können - vorbehaltlich nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Genehmigungen - aus den im Verbandsgebiet belegenen Grundstücken entnommen werden.
(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.
(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.
(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen,
- 1.
die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben, - 2.
von deren Anlagen oder Grundstücken nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder zu erwarten sind oder - 3.
die voraussichtlich Maßnahmen des Verbands zu dulden haben,
(2) Vorteile im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.
(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.
(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerden wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Die Beteiligten sind Miteigentümer zu je 1/118 des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes. In einem notariell beglaubigten Schriftstück vom 6. April 2006 erklärten sie den Verzicht auf ihre Miteigentumsanteile und beantragten die Eintragung in das Grundbuch.
- 2
- Das Grundbuchamt hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück nicht nach § 928 Abs. 1 BGB aufgegeben werden könne. Die dagegen gerichteten Beschwerden der Beteiligten hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen richten sich die weiteren Beschwerden der Beteiligten.
- 3
- Das Oberlandesgericht Düsseldorf möchte den Rechtsmitteln stattgeben. Hieran sieht es sich jedoch durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 1991 (Senat, BGHZ 115, 1 ff.) gehindert und hat deshalb die weiteren Beschwerden mit Beschluss vom 5. Januar 2007 (ZMR 2007, 208 ff.) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
- 4
- Die Vorlage ist statthaft. Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, der Verzicht auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück sei zulässig. Das sei bereits die Auffassung des Gesetzgebers gewesen. Sie sei nur deshalb nicht Gesetz geworden, weil die Regelung der Rechtsfolgen als zu schwierig angesehen worden sei. Die Auswirkungen des Verzichts benachteiligen nach Auffassung des vorlegenden Gerichts die übrigen Miteigentümer nicht unangemessen , weil sich der Fiskus oder ein Dritter den Miteigentumsanteil des Verzichtenden aneignen könne und den neuen Teilhaber die mit dem Anteil verbundenen Pflichten träfen. Auch wenn sich niemand den Anteil aneigne, ändere sich die Belastung der übrigen Teilhaber nicht, weil sie nach § 748 BGB nur entsprechend ihrem Bruchteil zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Gegenstands beitragen müssten. Im Übrigen gebiete die Abstraktheit des Eigentums gegenüber schuldrechtlichen Verpflichtungen, die Kostentragungspflicht der Miteigentümer von der dinglichen Rechtslage zu trennen. Es widerspreche dem Abstraktionsprinzip, die Befugnis des Miteigentümers zur freien Verfügung über seinen Anteil (§§ 747 Satz 1, 903 BGB) im Hinblick auf seine schuldrechtlichen Rechte und Pflichten nach § 748 BGB sachenrechtlich dahin einzuschränken, dass die Verfügung über den Miteigentumsanteil in der Form des Verzichts unwirksam sei. Überdies sei es eine die Wirksamkeit des - dinglichen - Anteilsverzichts nicht berührende Frage der schuldrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Teilhabern, ob bei dem einseitigen Ausscheiden eines von ihnen seine Kostentragungspflicht bestehen bleibe.
- 5
- Demgegenüber vertritt der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 7. Juni 1991 (Senat, BGHZ 115, 1, 7 ff.) die Auffassung, der Miteigentumsanteil an einem Grundstück könne nicht durch Verzicht aufgegeben werden. Die Auswirkungen des Verzichts stünden nicht in Einklang mit den Regelungen des Gemeinschaftsverhältnisses und mit der gesetzlichen Interessenbewertung. Jeder Teilhaber sei zur Wahrung des Rechts der anderen Teilhaber, nur nach dem Verhältnis ihrer Anteile die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums tragen zu müssen, an die Gemeinschaft bis zu deren Aufhebung gebunden. Der gesetzeskonforme Weg zur Loslösung von der Gemeinschaft sei nicht der Anteilsverzicht, sondern das Verlangen nach Aufhebung der Gemeinschaft (§ 749 Abs. 1 BGB) im Wege der Teilungsversteigerung und Erlösverteilung (§ 753 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 BGB). Dass die Versteigerung mangels Abgabe von Geboten ergebnislos bleiben könne, sei hinzunehmen.
- 6
- Die Divergenz dieser beiden Rechtsauffassungen rechtfertigt die Vorlage , weil sie auf der unterschiedlichen Auslegung der in § 928 Abs. 1 BGB enthaltenen Regelung zum Eigentumsverzicht beruht. Denn das Grundbuch betreffende Vorschriften im Sinne von § 79 Abs. 1 Satz 2 GBO sind alle bei der Entscheidung über einen gestellten Eintragungsantrag angewendeten oder zu Unrecht außer Acht gelassenen Normen, soweit sie auf bundesrechtlicher Grundlage beruhen (Senat, BGHZ 151, 116, 119 m.w.N.).
III.
- 7
- Die zulässigen weiteren Beschwerden der Beteiligten haben in der Sache keinen Erfolg. Einzelne Miteigentümer eines Grundstücks können ihren Anteil nicht durch Verzicht aufgeben.
- 8
- 1. Das Eigentum an einem Grundstück kann nach § 928 Abs. 1 BGB dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht gegenüber dem Grundbuchamt erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird; der Verzicht begründet das Recht des Fiskus zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks (§ 928 Abs. 2 Satz 1 BGB). Das Recht zum Eigentumsverzicht ist Ausfluss der dem Eigentümer nach § 903 Satz 1 BGB zustehenden Befugnis, mit der ihm gehörenden Sache nach Belieben zu verfahren, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen.
- 9
- 2. Ob dementsprechend auch ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück aufgegeben werden kann, ist seit jeher umstritten. Die überwiegende Meinung im Schrifttum bejahte dies früher, während eine Gegenansicht die Anwendung des § 928 Abs. 1 BGB mit der gesetzlichen Regelung des Gemeinschaftsverhältnisses für unvereinbar hielt (Nachweise in Senat, BGHZ 115, 1, 7). Nunmehr teilen die Rechtsprechung - bisher auch das vorlegende Gericht - und Literatur ganz überwiegend die von dem Senat in seiner Entscheidung vom 7. Juni 1991 (BGHZ 115, 1, 7 ff.) vertretene Ansicht, dass ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück nicht entsprechend § 928 Abs. 1 BGB durch Verzicht aufgegeben werden kann (siehe nur OLG Hamm NJWE-MietR 1996, 61; OLG Celle NJW-RR 2000, 227, 228; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 233; AnwKBGB /Grziwotz, § 928 Rdn. 4; Bamberger/Roth/Grün, BGB, § 928 Rdn. 2; Bamberger /Roth/Fritzsche, BGB, § 1008 Rdn. 20; Erman/Lorenz, BGB, 11. Aufl., § 928 Rdn. 2; Jauernig/Stürner, BGB, 11. Aufl., § 748 Rdn. 16; Jauernig, aaO, § 928 Rdn. 2; juris PK-BGB/Benning, 2. Aufl., § 928 Rdn. 6; Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 928 Rdn. 1; PWWBGB /Huhn, 2. Aufl., § 928 Rdn. 1; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 928 Rdn. 1; Staudinger/Langhein, BGB [2002], § 747 Rdn. 17 f.; Staudinger/Pfeifer, BGB [2004], § 928 Rdn. 8; Demharter, GBO, 25. Aufl., Anh. zu § 44 Rdn. 4; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rdn. 1031; Schwab/Prütting, Sachenrecht , 32. Aufl., Rdn. 368; Wilhelm, Sachenrecht, 2. Aufl., Rdn. 136 f.; zweifelnd MünchKomm-BGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 747 Rdn. 16 und § 1008 Rdn. 16; a.A. MünchKomm-BGB/Kanzleiter, 4. Aufl., § 928 Rdn. 3; Westermann /Gursky/Eickmann, Sachenrecht, 7. Aufl., § 86.1; Wieling, Sachenrecht, 4. Aufl., § 23 III 3a; Finkenauer, Eigentum und Zeitablauf, S. 154 f.; Schnorr, Die Gemeinschaft nach Bruchteilen (§§ 741-758 BGB), S. 284 ff.; Reichard, Festschrift für Otte [2005], S. 265, 284; Kanzleiter, NJW 1996, 905, 906).
- 10
- 3. Der Senat hält an seiner bisherigen Auffassung (BGHZ 115, 1) fest. Der Zulässigkeit des Verzichts auf den Miteigentumsanteil an einem Grundstück entsprechend § 928 Abs. 1 BGB steht entgegen, dass die Rechtsfolgen nicht mit den einschlägigen sachen- und schuldrechtlichen Regelungen über das Miteigentum an Grundstücken in Einklang stehen.
- 11
- a) Miteigentum nach Bruchteilen ist seinem Wesen nach dem Alleineigentum gleichartig (Senat, BGHZ 115, 1, 7); es ist Eigentum und ein selbständiges Recht wie das ganze Recht (BGHZ 36, 365, 368). Die Vorschriften über das Eigentum sind demgemäß auch auf das Miteigentum nach Bruchteilen anzuwenden (Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 1008 Rdn. 1). Die Anwendbarkeit ist jedoch ausgeschlossen, wenn sich aus dem Gesetz oder aus dem Sinn und Zweck der anzuwendenden Norm etwas anderes ergibt (MünchKomm- BGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 928 Rdn. 16; Staudinger/Gursky, BGB [2006], § 1008 Rdn. 2).
- 12
- b) Nach diesen Grundsätzen scheidet die - direkte oder entsprechende - Anwendung der Vorschrift des § 928 Abs. 1 BGB auf die Aufgabe des Bruchteilseigentums an einem Grundstück durch den Verzicht einzelner Miteigentümer auf ihren Miteigentumsanteil aus.
- 13
- aa) Durch den wirksamen Verzicht auf das Alleineigentum wird das Grundstück herrenlos. Dem Fiskus des Landes, in dem das Grundstück liegt, steht das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks zu (§ 928 Abs. 2 BGB). Nimmt er sein Recht nicht wahr, sondern verzichtet er darauf, kann sich jeder Dritte das herrenlose Grundstück durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt und Eintragung im Grundbuch aneignen (Senat, BGHZ 108, 278, 281 f.). Mit der Grundbucheintragung wird das Eigentum erworben. Es handelt sich um einen ursprünglichen, also nicht um einen von dem Verzichtenden abgeleiteten Erwerb (siehe nur MünchKomm-BGB/Kanzleiter, 4. Aufl., § 928 Rdn. 15).
- 14
- bb) Im Hinblick auf diese Regelung trifft die Annahme eines Verzichts auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück schon begrifflich auf Schwierigkeiten. Das Grundstück als solches kann nicht herrenlos werden, solange ein oder mehrere Bruchteilseigentümer ihre Anteile behalten. Eine - rechtlich mögliche - Herrenlosigkeit eines realen Grundstücksteils kommt nicht in Betracht, weil dem Bruchteilseigentümer nur ein ideeller, kein realer Miteigentumsanteil an dem Grundstück zusteht. Folgerichtig müsste angenommen werden, der ideelle Miteigentumsanteil würde im Falle des Verzichts herrenlos (vgl. Bamberger /Roth/Fritzsche, BGB, § 1008 Rdn. 20; Staudinger/Pfeifer, BGB (2004), Rdn. 8; siehe auch Senat, BGHZ 115, 1, 8). Das ist aber nicht unproblematisch (a.A. daher MünchKomm-BGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 1008 Rdn. 16); denn den Begriff der Herrenlosigkeit verbindet das Gesetz nur mit dem Verzicht auf das Eigentum an Grundstücken oder beweglichen (oder ihnen gleichgestellten) Sachen (§§ 928, 958 ff. BGB). Rechte werden nach dieser Vorstellung nicht herrenlos , sondern erlöschen.
- 15
- cc) Freilich könnte man diese Begrifflichkeiten überwinden und sich, jedenfalls sachenrechtlich, einen durch Verzicht subjektlos gewordenen ideellen Miteigentumsanteil vorstellen. Das scheitert aber, worauf der Senat bereits hingewiesen hat (BGHZ 115, 1, 8), daran, dass sich das Miteigentum in der sachenrechtlichen Beziehung gerade nicht erschöpft, sondern zugleich die Beteiligung an einer wechselseitige Rechte und Pflichten begründenden Miteigentümergemeinschaft zum Inhalt hat. Diese Mitgliedschaft kann man sich nicht subjektlos vorstellen, sie müsste mit dem Verzicht zugleich erlöschen. Das unterliefe indes die Regelungen, die das Gesetz für die Auflösung der Bruchteilsgemeinschaft bereithält, und kann folglich nicht angenommen werden. Diese Regelungen gehen vor. Danach ist jeder Teilhaber an die Gemeinschaft bis zu deren gesetzeskonformer Aufhebung gebunden.
- 16
- (1) Mit dem Erlöschen eines Miteigentumsanteils bräche die Miteigentümergemeinschaft auseinander; sie wäre damit aufgehoben. Denn das Bestehen der Gemeinschaft setzt voraus, dass die sich auf das gemeinschaftliche Grundstück beziehenden Anteile zusammen ein Ganzes ergeben. Daran fehlte es nach dem Erlöschen eines Anteils. Anders wäre das nur, wenn der Anteil des ausscheidenden Miteigentümers - wie der des aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausscheidenden Gesellschafters (§ 738 Abs. 1 Satz 1 BGB) - den verbleibenden Miteigentümern anwüchse. Diese Folge kann nach den gesetzli- chen Regelungen über die Bruchteilsgemeinschaft jedoch nicht einseitig durch Verzicht, sondern nur durch eine Vereinbarung herbeigeführt werden, auf die unter ganz besonderen Umständen auch ein Anspruch des Einzelnen gegeben sein mag.
- 17
- (2) Zwar ist die Aufhebung der Gemeinschaft grundsätzlich möglich, aber nicht auf Grund der einseitigen Erklärung einzelner Teilhaber; sie erfordert vielmehr einen auf die Beendigung der Gemeinschaft zielenden einstimmigen Beschluss oder eine Vereinbarung aller Teilhaber. Jeder von ihnen hat allerdings jederzeit einen schuldrechtlichen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft (§ 749 Abs. 1 BGB). Dieser Anspruch kann jedoch nicht durch den Verzicht auf den Miteigentumsanteil durchgesetzt werden, weil das bereits zur Aufhebung führte. Vielmehr ist der ausscheidungswillige Teilhaber einer Grundstückseigentümergemeinschaft auf den Weg der Teilungsversteigerung (§§ 180 ff. ZVG) verwiesen. Denn die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und Teilung des Erlöses (§ 753 Abs. 1 Alt. 2 BGB). Dass sich ein Grundstück mangels Abgabe von Geboten auch einmal als nicht versteigerungsfähig erweisen kann und deshalb - wenn nicht alle Teilhaber auf ihre Miteigentumsanteile verzichten oder sich auf eine andere Art der Teilung einigen - die Gemeinschaft bestehen bleibt, ist von dem ausscheidungswilligen Teilhaber hinzunehmen (vgl. Senat, BGHZ 115, 1, 9). Denkbar ist auch, dass er in einem solchen Fall das Grundstück ersteigert und Alleineigentum erlangt, auf welches er sodann verzichten kann.
- 18
- (3) Die Vorschrift des § 748 BGB, nach der jeder Teilhaber den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet ist, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen, lässt ebenfalls den Verzicht einzelner Miteigentümer auf ihren Miteigentumsanteil nicht zu. Denn wenn ein Teilhaber durch Anteilsverzicht aus der Gemeinschaft ausscheiden könnte, müssten die anderen Teilhaber - was das vorlegende Gericht verkennt - zwangsläufig einen dem Anteil des Verzichtenden entsprechenden höheren Beitrag leisten, ohne dass ihnen ein höherer Anteil als vorher zustünde , weil der Miteigentumsanteil eines aus der Gemeinschaft ausscheidenden Teilhabers nicht den übrigen Teilhabern anwächst. Eine Rechtfertigung für diese gesetzeswidrige Mehrbelastung gibt es nicht. Sie lässt sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass das Recht der verbleibenden Miteigentümer zur Nutzung des Grundstücks (§ 743 Abs. 2 BGB) nicht mehr durch das Nutzungsrecht des Ausgeschiedenen beschränkt ist. Die anteilige Beitragspflicht aller Miteigentümer beruht nämlich nicht nur auf dem jedem von ihnen zustehenden Recht zur Nutzung der gemeinschaftlichen Sache, sondern auch darauf, dass der für die Sache anfallende Kostenaufwand der Werterhaltung jedes Miteigentumsanteils zugute kommt (Senat, BGHZ 115, 1, 9). Mangels Anwachsung des aufgegebenen Anteils käme dessen Wert den verbleibenden Miteigentümern jedoch nicht zugute, obwohl sie die auf ihn entfallenden Kosten tragen müssten.
- 19
- (4) Schließlich wird das Recht jedes Teilhabers, über seinen Anteil zu verfügen (§ 747 Satz 1 BGB), nicht in unzulässiger Weise dadurch beschränkt, dass der Verzicht auf den Miteigentumsanteil nicht möglich ist (a.A. Finkenauer, Eigentum und Zeitablauf, S. 154 f.). Zwar ist der Verzicht auf die Aufhebung des Rechts gerichtet und somit eine Verfügung (vgl. BGHZ 101, 24, 26). Aber diese hätte - wie ausgeführt - das Auseinanderbrechen der Gemeinschaft zur Folge, ohne dass die gesetzlichen Regelungen über die Aufhebung der Gemeinschaft eingehalten würden. Da es auch dafür keine Rechtfertigung gibt, ist es notwendig , von dem Verfügungsrecht jedes Teilhabers die Fälle auszunehmen, in denen die Verfügung zu Rechtsfolgen führt, die das Gesetz nicht vorsieht.
- 20
- c) Die Zulässigkeit des Verzichts einzelner Miteigentümer auf ihren Miteigentumsanteil an einem Grundstück ist nach alledem nicht anzuerkennen. Zulässig ist jedoch der gleichzeitige Verzicht sämtlicher Miteigentümer auf ihre Anteile. Denn in diesem Fall wird das ganze Eigentum aufgegeben. Die rechtliche Situation stellt sich ebenso dar wie bei dem Verzicht auf das Alleineigentum nach § 928 Abs. 1 BGB.
- 21
- 4. Dieses Ergebnis steht entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts nicht in Widerspruch zu der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 928 BGB; auch werden die Befugnisse des Eigentümers nach § 903 Satz 1 BGB durch den Ausschluss des Verzichts auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück nicht in unzulässiger Weise beschränkt.
- 22
- a) Der erste Entwurf zum Bürgerlichen Gesetzbuch sah in § 950 i.V.m. § 872 vor, dass ein Miteigentümer durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt sein Miteigentum an einem Grundstück aufgeben könne und das Miteigentum mit der Eintragung dieser Erklärung in das Grundbuch erlösche (Mugdan, Materialien zum BGB, Band III, S. XX, XXXVII). Diese Bestimmung wurde jedoch bei den Beratungen zu dem zweiten Entwurf gestrichen, weil über die Regelung der Rechtsfolgen des Miteigentumsverzichts keine Einigung erzielt werden konnte. Die Entscheidung der in § 950 des ersten Entwurfs behandelten Fragen sollte der Wissenschaft und Praxis überlassen bleiben, wozu die Mehrheit der Kommissionsmitglieder meinte, dass diese Entscheidung sachlich übereinstimmend mit § 950 des ersten Entwurfs ausfallen müsse (Prot. S. 3842, abgedruckt bei Mugdan, aaO, S. 702 f.). Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 928 BGB ergibt sich somit nicht, erst recht nicht eindeutig (so aber Kanzleiter, NJW 1996, 905, 906), der Wille des Gesetzgebers, den Ver- zicht auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück zuzulassen. Das Gegenteil ist der Fall (Senat BGHZ 115, 1, 7 f.). Die Ansicht der Mehrheit der Kommissionsmitglieder, dass die Wissenschaft und Praxis die Zulässigkeit des Verzichts anerkennen müsse, hat keinen Niederschlag im Gesetz gefunden. Der Gesetzgeber wollte - und hat - nicht nur die Regelung der Rechtsfolgen des Verzichts der Wissenschaft und Praxis überlassen, sondern auch die Beantwortung der Frage, ob der Verzicht zulässig ist. Hätte er die Zulässigkeit bejahen wollen, wäre er nicht gehindert gewesen, eine entsprechende Regelung in das Gesetz aufzunehmen und lediglich von der Regelung der Rechtsfolgen Abstand zu nehmen.
- 23
- b) Nach § 903 Satz 1 Alt. 1 BGB kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren. Rechtlicher Ausfluss dieser positiven Eigentümerbefugnis ist das Recht zum Verzicht auf das Eigentum an einem Grundstück nach § 928 Abs. 1 BGB (Senat, BGHZ 115, 1, 7). Jedoch ist die Befugnis nicht schrankenlos. Hier kommt - wie ausgeführt - die Beschränkung durch das Gesetz und die Rechte der übrigen Miteigentümer zum Tragen.
IV.
- 24
- Nach alledem erweist sich die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts als richtig. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten sind deshalb zurückzuweisen.
- 25
- Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Gegenstandswerts beruhen auf §§ 131 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 30 KostO.
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 22.06.2006 - 6 T 368/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.01.2007 - I-3 Wx 247/06 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Der Antragsteller ist Eigentümer des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Wohnungseigentums. In einem notariell beglaubigten Schriftstück vom 20. Juni 2005 erklärte er den Verzicht "an dem Grundstück gemäß § 928 BGB" und beantragte, alle erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch vorzunehmen.
- 2
- Das Grundbuchamt hat den Antrag als auf die Eintragung des Verzichts auf das Wohnungseigentum gerichtet ausgelegt und mit der Begründung zurückgewiesen , dass das Wohnungseigentum nicht durch Verzicht aufgegeben werden könne. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht zurückgewiesen. Das greift er mit seiner weiteren Beschwerde an.
- 3
- Das Oberlandesgericht Düsseldorf möchte dem Rechtsmittel stattgeben. Hieran sieht es sich jedoch durch Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (BayObLG NJW 1991, 1962; OLG Zweibrücken ZMR 2003, 137; OLG Celle MDR 2004, 29) gehindert und hat deshalb die weitere Beschwerde mit Beschluss vom 6. Februar 2007 (NZM 2007, 219) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
- 4
- Die Vorlage ist statthaft. Das vorlegende Gericht vertritt die Auffassung, dass der Verzicht auf das Wohnungseigentum in das Grundbuch eingetragen werden könne. Bereits der Gesetzgeber habe die Aufgabe von Grundstücksmiteigentum für zulässig gehalten. Die Auswirkungen des Verzichts auf den Miteigentumsanteil benachteiligten die übrigen Miteigentümer nicht unangemessen , weil sich der Fiskus oder ein Dritter den Miteigentumsanteil des Verzichtenden aneignen könne und den neuen Teilhaber die mit dem Anteil verbundenen Pflichten träfen. Auch wenn sich niemand den Anteil aneigne, ändere sich die Belastung der übrigen Teilhaber nicht, weil sie nach § 748 BGB nur entsprechend ihrem Bruchteil zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Gegenstands beitragen müssten. Im Übrigen gebiete die Abstraktheit des Eigentums gegenüber schuldrechtlichen Verpflichtungen, die Kostentragungspflicht der Miteigentümer von der dinglichen Rechtslage zu trennen. Es widerspreche dem Abstraktionsprinzip, die Befugnis des Miteigentümers zur freien Verfügung über seinen Anteil im Hinblick auf seine schuldrechtlichen Rechte und Pflichten nach § 748 BGB sachenrechtlich dahin einzuschränken, dass die Verfügung über den Miteigentumsanteil in der Form des Verzichts unwirksam sei.
- 5
- Diese Erwägungen gelten nach Ansicht des vorlegenden Gerichts auch für den Verzicht auf das Wohnungs- und Teileigentum. Es gebe keine Besonderheiten des Wohnungseigentumsrechts, die eine von dem "gewöhnlichen" Miteigentum abweichende Beurteilung erforderten. Insbesondere stehe der in § 11 WEG enthaltene Grundsatz der Unauflöslichkeit der Gemeinschaft der Wirksamkeit des Verzichts auf Wohnungs- und Teileigentum nicht entgegen. Durch diese Bestimmung solle die Verkehrsfähigkeit von Wohnungseigentum und dessen Attraktivität erhöht werden, indem die Gemeinschaft auf Dauer angelegt sei und es dadurch keinem einzelnen Eigentümer ermöglicht werde, die Aufhebung der Gemeinschaft zu betreiben und die im Wohnungseigentum verkörperten Werte einseitig zu "sprengen". Bei diesen Werten handele es sich um die jeweilige Verknüpfung eines Miteigentumsanteils an dem gemeinschaftlichen Eigentum mit dem Sondereigentum an einer Wohnung bzw. an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen. Denselben Zweck der Beständigkeit verfolge § 6 WEG, durch den eine grundsätzlich unlösbare Verknüpfung von Miteigentumsanteil und Sondereigentum angeordnet werde. Diese Zusammenhänge würden jedoch durch eine Eigentumsaufgabe am Wohnungseigentum insgesamt , d.h. an Miteigentumsanteil und Sondereigentum, nicht berührt. Ebenso wenig würden durch den Verzicht die anderen Wohnungseigentumseinheiten in ihrem Wert "gesprengt". Zu einer Zerschlagung der Gemeinschaft führe die Dereliktion von Wohnungseigentum nicht. Auch § 16 Abs. 2 WEG stehe der Zulässigkeit des Verzichts auf Wohnungs- und Teileigentum nicht entgegen.
- 6
- Demgegenüber vertreten das Bayerische Oberste Landesgericht, das Oberlandesgericht Celle und das Oberlandesgericht Zweibrücken (jeweils aaO) die Auffassung, Wohnungs- und Teileigentum könne nicht durch Verzicht aufgegeben werden. Mit ihm seien im Rahmen eines gesetzlich begründeten Schuldverhältnisses Verpflichtungen der Wohnungseigentümer untereinander verbunden, insbesondere die sich aus § 16 Abs. 2 WEG ergebende Verpflichtung , die gemeinschaftlichen Lasten und Kosten anteilig zu tragen. Die in § 11 WEG vorgeschriebene Unauflöslichkeit der Gemeinschaft stelle sicher, dass dieses gesetzliche Schuldverhältnis nicht einseitig beendet werden könne. Dieser Grundsatz würde durch die Möglichkeit der Aufgabe von Wohnungs- und Teileigentum durchbrochen. Der das Eigentum aufgebende Wohnungseigentümer entzöge sich nicht nur den mit dem Grundeigentum verbundenen öffentlichrechtlichen Verpflichtungen, sondern auch den mit dem Wohnungseigentum untrennbar verbundenen Verpflichtungen gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft. Weil diese Verpflichtungen unmittelbar mit dem Wohnungseigentum verbunden seien und ohne dieses nicht weiter bestünden, könnten sie nur dadurch aufrechterhalten werden, dass der Verzicht auf Wohnungs- und Teileigentum nicht zugelassen werde.
- 7
- Die Divergenz der Rechtsauffassungen rechtfertigt die Vorlage, weil sie auf der unterschiedlichen Auslegung der in § 928 Abs. 1 BGB enthaltenen Regelung zum Eigentumsverzicht beruht. Denn das Grundbuch betreffende Vorschriften im Sinne von § 79 Abs. 1 Satz 2 GBO sind alle bei der Entscheidung über einen gestellten Eintragungsantrag angewendeten oder zu Unrecht außer Acht gelassenen Normen, soweit sie auf bundesrechtlicher Grundlage beruhen (Senat, BGHZ 151, 116, 119 m.w.N.).
III.
- 8
- Die zulässige weitere Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Der einzelne Eigentümer kann sein Wohnungs- oder Teileigentum nicht durch Verzicht aufgeben (a.A. Pick in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 3 Rdn. 79 f.; MünchKomm-BGB/Kanzleiter, 4. Aufl., § 928 Rdn. 4; Kanzleiter, NJW 1996, 905, 907 f. n. 2).
- 9
- 1. Der Senat hat bereits früher entschieden, dass ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück nicht entsprechend § 928 Abs. 1 BGB durch Verzicht des einzelnen Miteigentümers aufgegeben werden kann (BGHZ 115, 1, 7 ff.). An dieser Rechtsprechung hat er in seinem Beschluss vom 10. Mai 2007 (V ZB 6/07, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) festgehalten. Darin stützt er sich für seine Auffassung darauf, dass im Hinblick auf die Regelung in § 928 Abs. 2 BGB die Annahme des Verzichts auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück schon begrifflich auf Schwierigkeiten stößt und sich das Miteigentum in der sachenrechtlichen Beziehung nicht erschöpft, sondern zugleich die Beteiligung an einer wechselseitige Rechte und Pflichten begründenden Miteigentümergemeinschaft zum Inhalt hat, an die jeder Teilhaber bis zu deren gesetzeskonformer Aufhebung gebunden ist (Umdruck S. 7 ff.); weiter weist der Senat darauf hin, dass der Ausschluss des Verzichts auf den Miteigentumsanteil nicht in Widerspruch zu der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 928 BGB steht und die Befugnisse des Eigentümers nach § 903 Satz 1 BGB nicht in unzulässiger Weise beschränkt (Umdruck S. 11 f.).
- 10
- 2. Für den Verzicht auf das Wohnungs- und Teileigentum gilt nichts anderes.
- 11
- a) Nach der Definition in § 1 Abs. 2 und 3 WEG besteht Wohnungs- und Teileigentum aus dem Sondereigentum an einer Wohnung bzw. an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Gemeinschaftliches Eigentum ist nach § 1 Abs. 5 WEG u.a. das Grundstück. Das Miteigentum daran (§ 1008 BGB) ist die Grundlage des Wohnungs- und Teileigentums; das ergibt sich aus den Regelungen über das Entstehen dieser Eigentumsformen in §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 WEG (Senat, BGHZ 49, 250, 251). Ohne einen Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Grundstück gibt es kein Wohnungs- und Teileigentum (vgl. § 6 WEG). Kann aber - wie ausgeführt - ein einzelner Miteigentümer sein Miteigentum an einem Grundstück nicht durch Verzicht aufgeben, führt das dazu, dass auch Wohnungs- und Teileigentum nicht durch Verzicht aufgegeben werden können.
- 12
- b) Setzt man sich über diese begriffliche Betrachtungsweise hinweg, gelangt man zu keinem anderen Ergebnis. Denn einer anderen Wertung stehen Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes entgegen, welche Rechte und Pflichten der Wohnungs- und Teileigentümer regeln und zur Folge haben, dass kein Eigentümer außer durch Übertragung seines Eigentums einseitig aus der Eigentümergemeinschaft ausscheiden kann.
- 13
- aa) Problematisch ist die - vereinzelt vertretene - Annahme, dass das Wohnungs- oder Teileigentum durch den Verzicht herrenlos würde (so aber Pick, aaO, § 11 Rdn. 23); denn den Begriff der Herrenlosigkeit verbindet das Gesetz nur mit dem Verzicht auf das Eigentum an beweglichen (oder ihnen gleichgestellten) Sachen oder Grundstücken (§§ 928, 958 ff. BGB). Rechte werden nach dieser Vorstellung nicht herrenlos, sondern erlöschen. Die - sachenrechtliche - Vorstellung eines durch Verzicht subjektlos gewordenen Wohnungs- oder Teileigentums scheitert daran, dass sich diese Eigentumsarten - wie das bloße Miteigentum - in der sachenrechtlichen Beziehung nicht erschöpfen , sondern zugleich die Beteiligung an der wechselseitige Rechte und Pflichten begründenden Wohnungs- oder Teileigentümergemeinschaft zum Inhalt haben. Diese Mitgliedschaft kann man sich nicht subjektlos vorstellen; sie müsste mit dem Verzicht erlöschen. Das unterliefe jedoch die vorrangigen Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes und kann folglich nicht angenommen werden.
- 14
- bb) Das Erlöschen hätte nämlich - entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts - die Aufhebung der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Folge. Denn ihr Bestehen setzt auch voraus, dass die Miteigentumsanteile an dem gemeinschaftlichen Grundstück zusammen ein Ganzes ergeben; daran fehlte es, weil das Erlöschen des Wohnungs- oder Teileigentums zwingend das Erlöschen des Miteigentumsanteils zur Folge hätte.
- 15
- cc) Anders als bei der "gewöhnlichen" Miteigentümergemeinschaft (§ 749 Abs. 1 BGB) kann jedoch kein Wohnungs- oder Teileigentümer die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, nicht einmal aus wichtigem Grund (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 WEG). Eine von diesem Grundsatz abweichende Vereinbarung dürfen die Eigentümer nur für den Fall treffen, dass das Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht besteht (§ 11 Abs. 1 Satz 3 WEG). Ließe man den Verzicht auf das Wohnungs- und Teileigentum zu, setzte man sich über diese Regelungen hinweg. Dafür gibt es jedoch keinen rechtfertigenden Grund.
- 16
- (1) Der von dem Beschwerdeführer angenommene und von dem vorlegenden Gericht erwogene Verstoß gegen Art. 14 GG liegt nicht vor. Die Vor- schriften des Wohnungseigentumsgesetzes regeln Rechte und Pflichten der Wohnungs- und Teileigentümer. Dazu gehört der Ausschluss des Rechts, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen oder - von einem Ausnahmefall abgesehen - es zu vereinbaren. Derjenige, der Wohnungs- oder Teileigentum begründet (§§ 3, 8 WEG) oder erwirbt, begibt sich freiwillig dieses Rechts. Seine Eigentümerbefugnisse werden dadurch jedoch nicht eingeschränkt. Er kann sein Wohnungs- oder Teileigentum - gegebenenfalls nur mit Zustimmung anderer Eigentümer oder eines Dritten (§ 12 Abs. 1 WEG) - veräußern; dass es sich mangels Kaufinteressenten auch einmal als nicht veräußerungsfähig erweisen kann, ist ein rein wirtschaftliches Problem und von dem Veräußerungswilligen hinzunehmen.
- 17
- (2) Der verzichtswillige Eigentümer ist auch nicht auf Dauer an die Eigentümergemeinschaft gebunden. Der Ausschluss des Rechts, die Aufhebung der Eigentümergemeinschaft zu verlangen, hat nicht ihre Unauflöslichkeit zur Folge. Sie kann durch die Aufhebung des Sondereigentums nach § 4 WEG, durch eine Aufhebungsvereinbarung sämtlicher Wohnungseigentümer und durch das einseitige Aufhebungsverlangen nach § 11 Abs.1 Satz 3 WEG aufgelöst werden. Auch kommt in den von dem vorlegenden Gericht hervorgehobenen Fällen der wirtschaftlichen Wertlosigkeit des Wohnungs- oder Teileigentums ("Schrottimmobilie" ) unter Berücksichtigung des der Regelung in § 22 Abs. 2 WEG, wonach kein Eigentümer zur Mitwirkung an dem Wiederaufbau des Gebäudes gezwungen werden kann, wenn dieser ab einem bestimmten Maß unwirtschaftlich ist, zugrunde liegenden Gedankens nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Anspruch jedes Eigentümers gegen die übrigen Eigentümer auf Aufhebung der Eigentümergemeinschaft in Betracht (vgl. KK-WEG/Elzer, § 11 Rdn. 20).
- 18
- (3) In allen diesen Fällen entsteht mit der Aufhebung der Wohnungseigentümergemeinschaft eine Bruchteilsgemeinschaft an dem Grundstück, deren Aufhebung jeder Miteigentümer jederzeit verlangen kann (§ 749 Abs. 1 BGB). Somit ist es nicht notwendig, entgegen der gesetzlichen Regelung die Möglichkeit zu eröffnen, dass ein Wohnungseigentümer einseitig durch Verzicht auf sein Eigentum die Aufhebung der Eigentümergemeinschaft herbeiführen kann.
- 19
- dd) Der Zulässigkeit des Verzichts des einzelnen Eigentümers auf sein Wohnungs- oder Teileigentum steht auch entgegen, dass nach § 16 Abs. 2 WEG jeder Wohnungs- und Teileigentümer verpflichtet ist, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung , sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils an dem Grundstück zu tragen. Diese gesetzliche Regelung des Umfangs der Kosten- und Lastentragungspflicht würde bei der Aufgabe des Wohnungs- oder Teileigentums durch Verzicht unterlaufen. Denn wenn ein Eigentümer auf diese Weise aus der Eigentümergemeinschaft ausscheidet, müssten die verbleibenden Eigentümer - was das vorlegende Gericht verkennt - zwangsläufig einen dem Miteigentumsanteil des Verzichtenden entsprechenden höheren Anteil an den Lasten und Kosten tragen, ohne dass ihnen - mangels Anwachsung - ein höherer Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Grundstück zustünde. Eine Rechtfertigung für diese gesetzeswidrige Mehrbelastung gibt es nicht.
- 20
- 3. Nach alledem ist die Zulässigkeit des Verzichts einzelner Wohnungsoder Teileigentümer auf ihr Eigentum nicht anzuerkennen. Zulässig ist allerdings der Verzicht sämtlicher Eigentümer. Denn in diesem Fall wird zugleich das ganze Eigentum an dem Grundstück aufgegeben. Die rechtliche Situation ist dieselbe wie bei dem Verzicht auf das Alleineigentum nach § 928 Abs. 1 BGB.
IV.
- 21
- Somit erweist sich die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts als richtig. Die weitere Beschwerde des Antragstellers ist deshalb zurückzuweisen.
- 22
- Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Gegenstandswerts beruhen auf §§ 131 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 30 KostO.
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 04.01.2007 - 6 T 4/07 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.02.2007 - I-3 Wx 5/07 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerden wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Die Beteiligten sind Miteigentümer zu je 1/118 des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes. In einem notariell beglaubigten Schriftstück vom 6. April 2006 erklärten sie den Verzicht auf ihre Miteigentumsanteile und beantragten die Eintragung in das Grundbuch.
- 2
- Das Grundbuchamt hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück nicht nach § 928 Abs. 1 BGB aufgegeben werden könne. Die dagegen gerichteten Beschwerden der Beteiligten hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen richten sich die weiteren Beschwerden der Beteiligten.
- 3
- Das Oberlandesgericht Düsseldorf möchte den Rechtsmitteln stattgeben. Hieran sieht es sich jedoch durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 1991 (Senat, BGHZ 115, 1 ff.) gehindert und hat deshalb die weiteren Beschwerden mit Beschluss vom 5. Januar 2007 (ZMR 2007, 208 ff.) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
- 4
- Die Vorlage ist statthaft. Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, der Verzicht auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück sei zulässig. Das sei bereits die Auffassung des Gesetzgebers gewesen. Sie sei nur deshalb nicht Gesetz geworden, weil die Regelung der Rechtsfolgen als zu schwierig angesehen worden sei. Die Auswirkungen des Verzichts benachteiligen nach Auffassung des vorlegenden Gerichts die übrigen Miteigentümer nicht unangemessen , weil sich der Fiskus oder ein Dritter den Miteigentumsanteil des Verzichtenden aneignen könne und den neuen Teilhaber die mit dem Anteil verbundenen Pflichten träfen. Auch wenn sich niemand den Anteil aneigne, ändere sich die Belastung der übrigen Teilhaber nicht, weil sie nach § 748 BGB nur entsprechend ihrem Bruchteil zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Gegenstands beitragen müssten. Im Übrigen gebiete die Abstraktheit des Eigentums gegenüber schuldrechtlichen Verpflichtungen, die Kostentragungspflicht der Miteigentümer von der dinglichen Rechtslage zu trennen. Es widerspreche dem Abstraktionsprinzip, die Befugnis des Miteigentümers zur freien Verfügung über seinen Anteil (§§ 747 Satz 1, 903 BGB) im Hinblick auf seine schuldrechtlichen Rechte und Pflichten nach § 748 BGB sachenrechtlich dahin einzuschränken, dass die Verfügung über den Miteigentumsanteil in der Form des Verzichts unwirksam sei. Überdies sei es eine die Wirksamkeit des - dinglichen - Anteilsverzichts nicht berührende Frage der schuldrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Teilhabern, ob bei dem einseitigen Ausscheiden eines von ihnen seine Kostentragungspflicht bestehen bleibe.
- 5
- Demgegenüber vertritt der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 7. Juni 1991 (Senat, BGHZ 115, 1, 7 ff.) die Auffassung, der Miteigentumsanteil an einem Grundstück könne nicht durch Verzicht aufgegeben werden. Die Auswirkungen des Verzichts stünden nicht in Einklang mit den Regelungen des Gemeinschaftsverhältnisses und mit der gesetzlichen Interessenbewertung. Jeder Teilhaber sei zur Wahrung des Rechts der anderen Teilhaber, nur nach dem Verhältnis ihrer Anteile die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums tragen zu müssen, an die Gemeinschaft bis zu deren Aufhebung gebunden. Der gesetzeskonforme Weg zur Loslösung von der Gemeinschaft sei nicht der Anteilsverzicht, sondern das Verlangen nach Aufhebung der Gemeinschaft (§ 749 Abs. 1 BGB) im Wege der Teilungsversteigerung und Erlösverteilung (§ 753 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 BGB). Dass die Versteigerung mangels Abgabe von Geboten ergebnislos bleiben könne, sei hinzunehmen.
- 6
- Die Divergenz dieser beiden Rechtsauffassungen rechtfertigt die Vorlage , weil sie auf der unterschiedlichen Auslegung der in § 928 Abs. 1 BGB enthaltenen Regelung zum Eigentumsverzicht beruht. Denn das Grundbuch betreffende Vorschriften im Sinne von § 79 Abs. 1 Satz 2 GBO sind alle bei der Entscheidung über einen gestellten Eintragungsantrag angewendeten oder zu Unrecht außer Acht gelassenen Normen, soweit sie auf bundesrechtlicher Grundlage beruhen (Senat, BGHZ 151, 116, 119 m.w.N.).
III.
- 7
- Die zulässigen weiteren Beschwerden der Beteiligten haben in der Sache keinen Erfolg. Einzelne Miteigentümer eines Grundstücks können ihren Anteil nicht durch Verzicht aufgeben.
- 8
- 1. Das Eigentum an einem Grundstück kann nach § 928 Abs. 1 BGB dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht gegenüber dem Grundbuchamt erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird; der Verzicht begründet das Recht des Fiskus zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks (§ 928 Abs. 2 Satz 1 BGB). Das Recht zum Eigentumsverzicht ist Ausfluss der dem Eigentümer nach § 903 Satz 1 BGB zustehenden Befugnis, mit der ihm gehörenden Sache nach Belieben zu verfahren, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen.
- 9
- 2. Ob dementsprechend auch ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück aufgegeben werden kann, ist seit jeher umstritten. Die überwiegende Meinung im Schrifttum bejahte dies früher, während eine Gegenansicht die Anwendung des § 928 Abs. 1 BGB mit der gesetzlichen Regelung des Gemeinschaftsverhältnisses für unvereinbar hielt (Nachweise in Senat, BGHZ 115, 1, 7). Nunmehr teilen die Rechtsprechung - bisher auch das vorlegende Gericht - und Literatur ganz überwiegend die von dem Senat in seiner Entscheidung vom 7. Juni 1991 (BGHZ 115, 1, 7 ff.) vertretene Ansicht, dass ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück nicht entsprechend § 928 Abs. 1 BGB durch Verzicht aufgegeben werden kann (siehe nur OLG Hamm NJWE-MietR 1996, 61; OLG Celle NJW-RR 2000, 227, 228; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 233; AnwKBGB /Grziwotz, § 928 Rdn. 4; Bamberger/Roth/Grün, BGB, § 928 Rdn. 2; Bamberger /Roth/Fritzsche, BGB, § 1008 Rdn. 20; Erman/Lorenz, BGB, 11. Aufl., § 928 Rdn. 2; Jauernig/Stürner, BGB, 11. Aufl., § 748 Rdn. 16; Jauernig, aaO, § 928 Rdn. 2; juris PK-BGB/Benning, 2. Aufl., § 928 Rdn. 6; Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 928 Rdn. 1; PWWBGB /Huhn, 2. Aufl., § 928 Rdn. 1; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 928 Rdn. 1; Staudinger/Langhein, BGB [2002], § 747 Rdn. 17 f.; Staudinger/Pfeifer, BGB [2004], § 928 Rdn. 8; Demharter, GBO, 25. Aufl., Anh. zu § 44 Rdn. 4; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rdn. 1031; Schwab/Prütting, Sachenrecht , 32. Aufl., Rdn. 368; Wilhelm, Sachenrecht, 2. Aufl., Rdn. 136 f.; zweifelnd MünchKomm-BGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 747 Rdn. 16 und § 1008 Rdn. 16; a.A. MünchKomm-BGB/Kanzleiter, 4. Aufl., § 928 Rdn. 3; Westermann /Gursky/Eickmann, Sachenrecht, 7. Aufl., § 86.1; Wieling, Sachenrecht, 4. Aufl., § 23 III 3a; Finkenauer, Eigentum und Zeitablauf, S. 154 f.; Schnorr, Die Gemeinschaft nach Bruchteilen (§§ 741-758 BGB), S. 284 ff.; Reichard, Festschrift für Otte [2005], S. 265, 284; Kanzleiter, NJW 1996, 905, 906).
- 10
- 3. Der Senat hält an seiner bisherigen Auffassung (BGHZ 115, 1) fest. Der Zulässigkeit des Verzichts auf den Miteigentumsanteil an einem Grundstück entsprechend § 928 Abs. 1 BGB steht entgegen, dass die Rechtsfolgen nicht mit den einschlägigen sachen- und schuldrechtlichen Regelungen über das Miteigentum an Grundstücken in Einklang stehen.
- 11
- a) Miteigentum nach Bruchteilen ist seinem Wesen nach dem Alleineigentum gleichartig (Senat, BGHZ 115, 1, 7); es ist Eigentum und ein selbständiges Recht wie das ganze Recht (BGHZ 36, 365, 368). Die Vorschriften über das Eigentum sind demgemäß auch auf das Miteigentum nach Bruchteilen anzuwenden (Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 1008 Rdn. 1). Die Anwendbarkeit ist jedoch ausgeschlossen, wenn sich aus dem Gesetz oder aus dem Sinn und Zweck der anzuwendenden Norm etwas anderes ergibt (MünchKomm- BGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 928 Rdn. 16; Staudinger/Gursky, BGB [2006], § 1008 Rdn. 2).
- 12
- b) Nach diesen Grundsätzen scheidet die - direkte oder entsprechende - Anwendung der Vorschrift des § 928 Abs. 1 BGB auf die Aufgabe des Bruchteilseigentums an einem Grundstück durch den Verzicht einzelner Miteigentümer auf ihren Miteigentumsanteil aus.
- 13
- aa) Durch den wirksamen Verzicht auf das Alleineigentum wird das Grundstück herrenlos. Dem Fiskus des Landes, in dem das Grundstück liegt, steht das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks zu (§ 928 Abs. 2 BGB). Nimmt er sein Recht nicht wahr, sondern verzichtet er darauf, kann sich jeder Dritte das herrenlose Grundstück durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt und Eintragung im Grundbuch aneignen (Senat, BGHZ 108, 278, 281 f.). Mit der Grundbucheintragung wird das Eigentum erworben. Es handelt sich um einen ursprünglichen, also nicht um einen von dem Verzichtenden abgeleiteten Erwerb (siehe nur MünchKomm-BGB/Kanzleiter, 4. Aufl., § 928 Rdn. 15).
- 14
- bb) Im Hinblick auf diese Regelung trifft die Annahme eines Verzichts auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück schon begrifflich auf Schwierigkeiten. Das Grundstück als solches kann nicht herrenlos werden, solange ein oder mehrere Bruchteilseigentümer ihre Anteile behalten. Eine - rechtlich mögliche - Herrenlosigkeit eines realen Grundstücksteils kommt nicht in Betracht, weil dem Bruchteilseigentümer nur ein ideeller, kein realer Miteigentumsanteil an dem Grundstück zusteht. Folgerichtig müsste angenommen werden, der ideelle Miteigentumsanteil würde im Falle des Verzichts herrenlos (vgl. Bamberger /Roth/Fritzsche, BGB, § 1008 Rdn. 20; Staudinger/Pfeifer, BGB (2004), Rdn. 8; siehe auch Senat, BGHZ 115, 1, 8). Das ist aber nicht unproblematisch (a.A. daher MünchKomm-BGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 1008 Rdn. 16); denn den Begriff der Herrenlosigkeit verbindet das Gesetz nur mit dem Verzicht auf das Eigentum an Grundstücken oder beweglichen (oder ihnen gleichgestellten) Sachen (§§ 928, 958 ff. BGB). Rechte werden nach dieser Vorstellung nicht herrenlos , sondern erlöschen.
- 15
- cc) Freilich könnte man diese Begrifflichkeiten überwinden und sich, jedenfalls sachenrechtlich, einen durch Verzicht subjektlos gewordenen ideellen Miteigentumsanteil vorstellen. Das scheitert aber, worauf der Senat bereits hingewiesen hat (BGHZ 115, 1, 8), daran, dass sich das Miteigentum in der sachenrechtlichen Beziehung gerade nicht erschöpft, sondern zugleich die Beteiligung an einer wechselseitige Rechte und Pflichten begründenden Miteigentümergemeinschaft zum Inhalt hat. Diese Mitgliedschaft kann man sich nicht subjektlos vorstellen, sie müsste mit dem Verzicht zugleich erlöschen. Das unterliefe indes die Regelungen, die das Gesetz für die Auflösung der Bruchteilsgemeinschaft bereithält, und kann folglich nicht angenommen werden. Diese Regelungen gehen vor. Danach ist jeder Teilhaber an die Gemeinschaft bis zu deren gesetzeskonformer Aufhebung gebunden.
- 16
- (1) Mit dem Erlöschen eines Miteigentumsanteils bräche die Miteigentümergemeinschaft auseinander; sie wäre damit aufgehoben. Denn das Bestehen der Gemeinschaft setzt voraus, dass die sich auf das gemeinschaftliche Grundstück beziehenden Anteile zusammen ein Ganzes ergeben. Daran fehlte es nach dem Erlöschen eines Anteils. Anders wäre das nur, wenn der Anteil des ausscheidenden Miteigentümers - wie der des aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausscheidenden Gesellschafters (§ 738 Abs. 1 Satz 1 BGB) - den verbleibenden Miteigentümern anwüchse. Diese Folge kann nach den gesetzli- chen Regelungen über die Bruchteilsgemeinschaft jedoch nicht einseitig durch Verzicht, sondern nur durch eine Vereinbarung herbeigeführt werden, auf die unter ganz besonderen Umständen auch ein Anspruch des Einzelnen gegeben sein mag.
- 17
- (2) Zwar ist die Aufhebung der Gemeinschaft grundsätzlich möglich, aber nicht auf Grund der einseitigen Erklärung einzelner Teilhaber; sie erfordert vielmehr einen auf die Beendigung der Gemeinschaft zielenden einstimmigen Beschluss oder eine Vereinbarung aller Teilhaber. Jeder von ihnen hat allerdings jederzeit einen schuldrechtlichen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft (§ 749 Abs. 1 BGB). Dieser Anspruch kann jedoch nicht durch den Verzicht auf den Miteigentumsanteil durchgesetzt werden, weil das bereits zur Aufhebung führte. Vielmehr ist der ausscheidungswillige Teilhaber einer Grundstückseigentümergemeinschaft auf den Weg der Teilungsversteigerung (§§ 180 ff. ZVG) verwiesen. Denn die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und Teilung des Erlöses (§ 753 Abs. 1 Alt. 2 BGB). Dass sich ein Grundstück mangels Abgabe von Geboten auch einmal als nicht versteigerungsfähig erweisen kann und deshalb - wenn nicht alle Teilhaber auf ihre Miteigentumsanteile verzichten oder sich auf eine andere Art der Teilung einigen - die Gemeinschaft bestehen bleibt, ist von dem ausscheidungswilligen Teilhaber hinzunehmen (vgl. Senat, BGHZ 115, 1, 9). Denkbar ist auch, dass er in einem solchen Fall das Grundstück ersteigert und Alleineigentum erlangt, auf welches er sodann verzichten kann.
- 18
- (3) Die Vorschrift des § 748 BGB, nach der jeder Teilhaber den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet ist, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen, lässt ebenfalls den Verzicht einzelner Miteigentümer auf ihren Miteigentumsanteil nicht zu. Denn wenn ein Teilhaber durch Anteilsverzicht aus der Gemeinschaft ausscheiden könnte, müssten die anderen Teilhaber - was das vorlegende Gericht verkennt - zwangsläufig einen dem Anteil des Verzichtenden entsprechenden höheren Beitrag leisten, ohne dass ihnen ein höherer Anteil als vorher zustünde , weil der Miteigentumsanteil eines aus der Gemeinschaft ausscheidenden Teilhabers nicht den übrigen Teilhabern anwächst. Eine Rechtfertigung für diese gesetzeswidrige Mehrbelastung gibt es nicht. Sie lässt sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass das Recht der verbleibenden Miteigentümer zur Nutzung des Grundstücks (§ 743 Abs. 2 BGB) nicht mehr durch das Nutzungsrecht des Ausgeschiedenen beschränkt ist. Die anteilige Beitragspflicht aller Miteigentümer beruht nämlich nicht nur auf dem jedem von ihnen zustehenden Recht zur Nutzung der gemeinschaftlichen Sache, sondern auch darauf, dass der für die Sache anfallende Kostenaufwand der Werterhaltung jedes Miteigentumsanteils zugute kommt (Senat, BGHZ 115, 1, 9). Mangels Anwachsung des aufgegebenen Anteils käme dessen Wert den verbleibenden Miteigentümern jedoch nicht zugute, obwohl sie die auf ihn entfallenden Kosten tragen müssten.
- 19
- (4) Schließlich wird das Recht jedes Teilhabers, über seinen Anteil zu verfügen (§ 747 Satz 1 BGB), nicht in unzulässiger Weise dadurch beschränkt, dass der Verzicht auf den Miteigentumsanteil nicht möglich ist (a.A. Finkenauer, Eigentum und Zeitablauf, S. 154 f.). Zwar ist der Verzicht auf die Aufhebung des Rechts gerichtet und somit eine Verfügung (vgl. BGHZ 101, 24, 26). Aber diese hätte - wie ausgeführt - das Auseinanderbrechen der Gemeinschaft zur Folge, ohne dass die gesetzlichen Regelungen über die Aufhebung der Gemeinschaft eingehalten würden. Da es auch dafür keine Rechtfertigung gibt, ist es notwendig , von dem Verfügungsrecht jedes Teilhabers die Fälle auszunehmen, in denen die Verfügung zu Rechtsfolgen führt, die das Gesetz nicht vorsieht.
- 20
- c) Die Zulässigkeit des Verzichts einzelner Miteigentümer auf ihren Miteigentumsanteil an einem Grundstück ist nach alledem nicht anzuerkennen. Zulässig ist jedoch der gleichzeitige Verzicht sämtlicher Miteigentümer auf ihre Anteile. Denn in diesem Fall wird das ganze Eigentum aufgegeben. Die rechtliche Situation stellt sich ebenso dar wie bei dem Verzicht auf das Alleineigentum nach § 928 Abs. 1 BGB.
- 21
- 4. Dieses Ergebnis steht entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts nicht in Widerspruch zu der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 928 BGB; auch werden die Befugnisse des Eigentümers nach § 903 Satz 1 BGB durch den Ausschluss des Verzichts auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück nicht in unzulässiger Weise beschränkt.
- 22
- a) Der erste Entwurf zum Bürgerlichen Gesetzbuch sah in § 950 i.V.m. § 872 vor, dass ein Miteigentümer durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt sein Miteigentum an einem Grundstück aufgeben könne und das Miteigentum mit der Eintragung dieser Erklärung in das Grundbuch erlösche (Mugdan, Materialien zum BGB, Band III, S. XX, XXXVII). Diese Bestimmung wurde jedoch bei den Beratungen zu dem zweiten Entwurf gestrichen, weil über die Regelung der Rechtsfolgen des Miteigentumsverzichts keine Einigung erzielt werden konnte. Die Entscheidung der in § 950 des ersten Entwurfs behandelten Fragen sollte der Wissenschaft und Praxis überlassen bleiben, wozu die Mehrheit der Kommissionsmitglieder meinte, dass diese Entscheidung sachlich übereinstimmend mit § 950 des ersten Entwurfs ausfallen müsse (Prot. S. 3842, abgedruckt bei Mugdan, aaO, S. 702 f.). Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 928 BGB ergibt sich somit nicht, erst recht nicht eindeutig (so aber Kanzleiter, NJW 1996, 905, 906), der Wille des Gesetzgebers, den Ver- zicht auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück zuzulassen. Das Gegenteil ist der Fall (Senat BGHZ 115, 1, 7 f.). Die Ansicht der Mehrheit der Kommissionsmitglieder, dass die Wissenschaft und Praxis die Zulässigkeit des Verzichts anerkennen müsse, hat keinen Niederschlag im Gesetz gefunden. Der Gesetzgeber wollte - und hat - nicht nur die Regelung der Rechtsfolgen des Verzichts der Wissenschaft und Praxis überlassen, sondern auch die Beantwortung der Frage, ob der Verzicht zulässig ist. Hätte er die Zulässigkeit bejahen wollen, wäre er nicht gehindert gewesen, eine entsprechende Regelung in das Gesetz aufzunehmen und lediglich von der Regelung der Rechtsfolgen Abstand zu nehmen.
- 23
- b) Nach § 903 Satz 1 Alt. 1 BGB kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren. Rechtlicher Ausfluss dieser positiven Eigentümerbefugnis ist das Recht zum Verzicht auf das Eigentum an einem Grundstück nach § 928 Abs. 1 BGB (Senat, BGHZ 115, 1, 7). Jedoch ist die Befugnis nicht schrankenlos. Hier kommt - wie ausgeführt - die Beschränkung durch das Gesetz und die Rechte der übrigen Miteigentümer zum Tragen.
IV.
- 24
- Nach alledem erweist sich die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts als richtig. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten sind deshalb zurückzuweisen.
- 25
- Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Gegenstandswerts beruhen auf §§ 131 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 30 KostO.
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 22.06.2006 - 6 T 368/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.01.2007 - I-3 Wx 247/06 -
(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.
(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.
(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.
(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.
(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.
(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.
(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen,
- 1.
die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben, - 2.
von deren Anlagen oder Grundstücken nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder zu erwarten sind oder - 3.
die voraussichtlich Maßnahmen des Verbands zu dulden haben,
(2) Vorteile im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.
(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.
(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.
(1) Der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer bemißt sich nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus.
(2) Die Satzung kann für bestimmte Maßnahmen die Verbandsbeiträge entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten festsetzen oder allgemein einen von Absatz 1 abweichenden Beitragsmaßstab festlegen.
(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.
(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.
(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.
(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.
(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.
(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.
(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.
(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.
(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.
(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.
(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.
(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.
(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.
(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.
(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.
(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.
(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.
(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.
(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.
(1) Der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer bemißt sich nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus.
(2) Die Satzung kann für bestimmte Maßnahmen die Verbandsbeiträge entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten festsetzen oder allgemein einen von Absatz 1 abweichenden Beitragsmaßstab festlegen.
(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen,
- 1.
die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben, - 2.
von deren Anlagen oder Grundstücken nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder zu erwarten sind oder - 3.
die voraussichtlich Maßnahmen des Verbands zu dulden haben,
(2) Vorteile im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.
(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.
(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.
(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.
(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.
(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.
(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen,
- 1.
die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben, - 2.
von deren Anlagen oder Grundstücken nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder zu erwarten sind oder - 3.
die voraussichtlich Maßnahmen des Verbands zu dulden haben,
(2) Vorteile im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.
(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.
(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.
(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.
(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.
(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.
(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.
(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.
(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.