Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Feb. 2011 - 3 S 958/09

bei uns veröffentlicht am02.02.2011

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. März 2009 - 3 K 3163/08 - teilweise geändert. Die Klage gegen den Beitragsbescheid des Beklagten vom 29.03.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 09.07.2008 wird hinsichtlich eines Betrags in Höhe von 141,41 EUR abgewiesen.

Im Übrigen werden die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin ein Sechstel und der Beklagte fünf Sechstel.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Beitragsbescheid. Sie ist eine Weinbaugenossenschaft, ihren Geschäftsbetrieb hat sie bereits vor einigen Jahren aufgegeben. Sie war Eigentümerin der Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ..., ... und ... in B., Gemarkung R.. Diese Grundstücke liegen im Gebiet des beklagten Wasserverbands. Im Jahre 1993 stellte die Klägerin den Weinbau auf den Hanggrundstücken wegen deren ungünstiger Lage ein. Am 27.02.2008 gab sie ferner das Eigentum an den Grundstücken nach § 928 BGB durch Verzichtserklärung gegenüber dem Grundbuchamt auf. Aufgabe des Beklagten ist die Beschaffung von Brauchwasser und die Wasserverteilung zur Beregnung von Weinberggrundstücken. Mitglieder sind nach § 2 Abs. 1 der Satzung die jeweiligen Eigentümer der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke (dingliche Mitglieder).
Mit Bescheid vom 29.03.2008 erhob der Beklagte bei der Klägerin den Verbandsbeitrag (Betriebskostenumlage) für das Beitragsjahr 2008 in Höhe von 889,95 EUR, zahlbar in zwei Teilbeträgen zu je 449,95 EUR, fällig am 30.04 und am 31.08.2008. Der Beitrag errechnete sich aus der Gesamtfläche der Grundstücke (254,27 Ar x 3,50 EUR). Am 25.02.2008 hatte die Verbandsversammlung den Betriebskostenumlagesatz je Ar Grundstücksfläche im Verbandsgebiet auf 3,50 EUR festgesetzt. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 04.04.2008 Widerspruch ein: Sie sei nicht mehr Eigentümerin der vier Grundstücke; ihre Mitgliedschaft beim Beklagten sei daher erloschen und eine Beitragspflicht entfallen. Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis wies den Widerspruch mit Bescheid vom 09.07.2008 - zugestellt am 18.07.2008 - zurück: Die Klägerin sei aufgrund des Mitgliederverzeichnisses Verbandsmitglied und als solches beitragspflichtig. Hieran ändere die Eigentumsaufgabe nach § 928 BGB nichts. Der zivilrechtliche Rechtsakt der Eigentumsaufgabe lasse die Verbandsmitgliedschaft im öffentlich-rechtlichen Wasserverband unberührt. Insoweit könnten die Rechtsgedanken des Bundesgerichtshofs in Entscheidungen zur Unzulässigkeit des Verzichts auf Miteigentumsanteile an einem Grundstück (Beschluss vom 10.05.2007 - V ZB 6/07 -) und zur Unzulässigkeit des Verzichts auf das Wohnungs- oder Teileigentum (Beschluss vom 14.06.2007 - V ZB 18/07 -) herangezogen werden. Die Interessenlage sei in beiden Konstellationen vergleichbar. Im Verbandsgebiet erschöpfe sich das Eigentum nicht in der sachenrechtlichen Beziehung, sondern habe zugleich die Beteiligung an der wechselseitigen Rechten- und Pflichtenstellung im Wasser- und Bodenverband zum Inhalt. Dieses Ergebnis werde auch durch die Spezialregelungen des Wasserverbandsrechts bestätigt. Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 WVG könne die Aufhebung einer Mitgliedschaft im Wasserverband nicht verlangt werden, wenn das Verbandsmitglied - wie hier die Klägerin - den Vorteil durch eigene Maßnahmen (hier: die einseitige Eigentumsaufgabe) beseitigt habe.
Am 12.08.2008 hat die Klägerin Klage erhoben und Aufhebung der Bescheide beantragt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Ihre Heranziehung zu Beiträgen trotz Eigentumsaufgabe verstoße gegen Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Die „verdinglichte“ Mitgliedschaft (Realmitgliedschaft) ende dann, wenn auch das Eigentum ende. Sie habe die besagten Grundstücke nicht verkaufen können, ein Interessent sei nicht vorhanden gewesen. Auch eine Verschenkung sei unmöglich gewesen. Ohne Eigentumsaufgabe wäre ihre vollständige Auseinandersetzung mit abschließender Liquidation nicht möglich gewesen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur unzulässigen Aufgabe von Miteigentumsanteilen und von Wohnungseigentum nach dem WEG sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Auch die §§ 24 und 25 WVG stünden der Wirksamkeit der Eigentumsaufgabe weder in direkter noch in analoger Anwendung entgegen. Für eine direkte Anwendung dieser Vorschriften sei schon deswegen kein Raum, weil die dingliche Mitgliedschaft automatisch mit der Eigentumsdereliktion erlösche. Die für eine analoge Anwendung des § 24 WVG erforderliche Regelungslücke fehle, da die Verbandsmitgliedschaft uneingeschränkt an die sachenrechtliche Eigentümerposition gekoppelt sei. Selbst wenn man vom Fortbestand der Verbandsmitgliedschaft trotz Wegfalls der Eigentümerposition ausgehe, wäre der Beklagte jedenfalls verpflichtet gewesen, die Klägerin aus der Mitgliedschaft zu entlassen oder sie jedenfalls von Verbandsbeiträgen nach § 28 Abs. 4 und Abs. 6 WVG freizustellen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten: Die jetzige Sachlage sei nur durch verantwortungsloses Handeln der Klägerin bzw. deren Vorstands entstanden. Der Vorstand habe nur gut bewirtschaftbare Flächen in sein Eigentum gebracht, die im Streit stehenden Grundstücke habe man vergammeln lassen. Bei Wegfall des Beitrags für die Klägerin würden andere Winzer in gleicher Weise verfahren und die Solidargemeinschaft sei gefährdet.
Mit Urteil vom 11.03.2009 - 3 K 3163/08 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart der Klage stattgegeben und den Beitragsbescheid sowie den Widerspruchsbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es zusammengefasst ausgeführt: Für die Klägerin habe nach § 28 Abs. 4 WVG keine Beitragspflicht mehr bestanden, da sie keine - worauf es ankomme - wirtschaftlichen Vorteile mehr gehabt habe, seit sie ihre Grundstücke habe brach liegen lassen. Allein die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbandes zu nutzen, reiche für die Annahme eines Vorteils nicht aus. Dies ergebe sich aus einem Vergleich mit der früheren Rechtslage. Die Alternative in § 81 Abs. 1 Satz 2 der 1. Verordnung über Wasser- und Bodenverbände, wonach Vorteile auch dann gegeben waren, wenn die bloße Möglichkeit bestand, die Maßnahmen des Verbands zweckmäßig und wirtschaftlich zu nutzen, sei nicht in das Wasserverbandsgesetz übernommen worden. Der Vorteilsbegriff in § 28 Abs. 4 WVG sei insoweit identisch mit dem Begriff in § 24 Abs. 1 WVG. Allerdings fehle in § 28 Abs. 4 WVG - bewusst - die in § 24 Abs. 1 WVG enthaltene Regelung, dass ein freiwilliger Verzicht auf die Inanspruchnahme angebotener Nutzungsmöglichkeiten die Beitragspflicht unberührt lasse. § 28 Abs. 4 WVG habe gegenüber § 24 Abs. 1 WVG insofern eine eigenständige Bedeutung. Für diese Auslegung spreche auch das rechtsstaatliche Gebot der Normenklarheit. Mitgliedschaft und Beitragspflicht seien daher insofern zu trennen. Auch eine Pflichtmitgliedschaft ohne Beitragspflicht diene den Verbandsaufgaben. Ob die Klägerin sich durch einen Antrag auf Aufhebung ihrer Mitgliedschaft nach § 24 Abs. 1 WVG von der Beitragspflicht befreien könne, bedürfe demnach ebenso wenig einer Entscheidung wie die Fragen, ob die einseitige Eigentumsaufgabe rechtlich überhaupt möglich bzw. wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Beklagten. Er trägt zusammengefasst vor: Ein „Vorteil“ nach § 28 Abs. 4 WVG liege schon dann vor, wenn er dem Mitglied lediglich geboten werde bzw. möglich sei. Dies ergebe sich auch aus dem Vergleich zwischen § 28 Abs. 4 und § 24 Abs. 1 WVG. Würde die Beitragspflicht nach § 28 Abs. 4 WVG immer schon bei einseitigem Verzicht hierauf nach Belieben der Mitglieder entfallen, könnte die Weiterführung der Verbandsaufgaben für die verbleibenden zahlenden Mitglieder unwirtschaftlich werden und die Intention des Gesetzgebers, Wasser- und Bodenverbände erforderlichenfalls auch zwangsweise zu errichten, könnte dann nicht mehr erreicht werden. Die einseitige Dereliktion der Grundstücke ändere nichts an der fortbestehenden Verbandsmitgliedschaft der Klägerin. Die Rechtsnachfolgeregelung des § 22 Satz 1 WVG gelte nur dann, wenn ein Rechtsnachfolger bereit stehe. Die Klägerin bleibe so lange Verbandsmitglied, bis ihre Mitgliedschaft nach § 24 WVG im dort vorgeschriebenen Verfahren aufgehoben sei. Ein solches Verfahren habe entweder noch gar nicht stattgefunden oder es sei bestandskräftig negativ abgeschlossen. Es fehle überdies an den materiell rechtlichen Aufhebungsvoraussetzungen nach § 24 Abs. 1 Satz 2 WVG, da die Klägerin den ihr zukommenden Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt habe und bei Aufhebung der Mitgliedschaft zudem erhebliche finanzielle Belastungen für die verbleibenden Verbandsmitglieder in Gestalt höherer Beiträge zu besorgen seien. Die Dereliktion sei überdies sittenwidrig, da die Klägerin sich - in bewusst drittschädigender Absicht - der Verbandslasten zu Lasten anderer Verbandsmitglieder habe entledigen wollen. Vor diesem Hintergrund sei der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig. Es werde insoweit angeregt, alle Verbandsmitglieder beizuladen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11.03.2009 - 3 K 3163/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen und festzustellen, dass sie nicht mehr Mitglied im beklagten Wasserverband ist, hilfsweise festzustellen, dass sie einen Anspruch auf Aufhebung ihrer Mitgliedschaft hat.
11 
Die Klägerin hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend. Dessen Auslegung des § 28 Abs. 4 WVG sei nicht zu beanstanden. Ein zwingendes öffentliches Interesse am Bestand des beklagten Verbandes bestehe schon wegen dessen rein privatnütziger Aufgabenstellung nicht. § 28 Abs. 4 WVG verlange einen konkret - individuellen Vorteil. § 28 Abs. 5 WVG stelle lediglich eine herausgenommene Sonderregelung dar. Mit seiner Gleichsetzung zwischen § 28 Abs. 4 und § 24 Abs. 1 WVG verkenne der Beklagte, dass § 28 Abs. 4 WVG lediglich die Beitragspflicht, nicht jedoch die grundsätzliche Frage der Mitgliedschaft betreffe. Eine Mitgliedschaft könne auch ohne Beitragspflicht fortbestehen. Jedenfalls seien ihre Beitragspflicht und ihre dingliche Mitgliedschaft durch die - wirksame und nicht sittenwidrige - Eigentumsaufgabe nach § 928 BGB entfallen. Sie habe damit zwar ihre Mitgliedschaft beim Beklagten beenden wollen. Dies beruhe jedoch nicht auf einer Schädigungsabsicht. Vielmehr habe sie keine andere Möglichkeit in der gegebenen Situation mehr gesehen. Das Resteigentum an den vier Grundstücken, auf denen sie schon seit vielen Jahren keinen Weinbau mehr betreibe, habe ihrer abschließenden Liquidation entgegengestanden. Sie habe nur die Wahl gehabt, entweder das Eigentum an den Grundstücken aufzugeben oder aber einen Insolvenzantrag zu stellen. Die Voraussetzungen für eine notwendige wie einfache Beiladung aller Verbandsmitglieder lägen nicht vor.
12 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, auf die Gerichts- und Behördenakten, auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls sowie auf die nachgereichten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die nachgereichten Schriftsätze des Beklagten vom 02.02. und der Klägerin vom 07.02.2011 geben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Sie betreffen jeweils Rechtsfragen, die bereits in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden sind. Der Senat sieht auch keine Veranlassung, alle Verbandsmitglieder nach § 65 Abs. 1 VWGO - nur diese Variante kommt in Betracht - einfach beizuladen. Deren Interessen werden wirkungsvoll vom Beklagten wahrgenommen.
A.
14 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Beklagten ist statthaft und auch sonst zulässig. Auch gegen die Statthaftigkeit der - trotz fehlender Bezeichnung erkennbar so gewollten - Anschlussberufung der Klägerin, mit der sie im WEG der Klagänderung (Klagerweiterung) begehrt, die Beendigung ihrer Verbandsmitgliedschaft festzustellen, bestehen keine Bedenken (zum Erfordernis einer Anschlussberufung bei einer Klagänderung des - wie hier - erstinstanzlich obsiegenden Klägers vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2010 - 7 C 20.09 -, DVBl. 2010, 1508 ff.).
B.
I.
15 
Die Berufung des Beklagten hat auch teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beitragsbescheid vom 29.03.2008 und den ihn bestätigenden Widerspruchsbescheid des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 09.07.2008 insoweit zu Unrecht aufgehoben, als darin ein Verbandsbeitrag von 141,41 EUR festsetzt wird. Denn in dieser Höhe sind die Bescheide rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten, sodass die Anfechtungsklage insoweit abzuweisen ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen sind die Bescheide aber rechtswidrig (dazu C.).
II.
16 
Die Anschlussberufung der Klägerin bleibt hingegen ohne Erfolg. Denn die mit Zustimmung des Beklagten erhobene Feststellungsklage der Klägerin ist gegenüber der Anfechtungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nachrangig und deswegen unzulässig. Die Klägerin kann ihr Klageziel, die Beendigung ihrer Verbandsmitgliedschaft - ausgelöst durch die Aufgabe des Eigentums an den Verbandsgrundstücken - positiv feststellen zu lassen, ebenso gut und ebenso wirksam mit der bereits erhobenen Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid verfolgen. Im Rahmen der Anfechtungsklage ist - wie nachfolgend darzulegen sein wird - als wichtigste entscheidungserhebliche Frage zu klären, ob die Klägerin als Folge der Eigentumsdereliktion kraft Gesetzes aus der dinglichen Verbandsmitgliedschaft ausgeschieden ist. Diese - vom Senat mit eingehender Begründung bejahte - Frage ist von der Rechtskraft des Anfechtungsurteils (Tenor und tragende Gründe, vgl. dazu Nachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 121 Rnrn. 18 - 21 - sog. Rechtswidrigkeitsurteil -) umfasst und der Senat hat auch keinen Zweifel, dass der Beklagte als öffentlich rechtliche Körperschaft sowie das Landratsamt Main-Tauber-Kreis diese inzidente Feststellung uneingeschränkt beachten werden. Unter diesen besonderen Voraussetzungen wäre ein gesonderter - die Feststellung im anhängigen Anfechtungsprozess gewissermaßen verdoppelnder - Feststellungsausspruch unnötig.
C.
17 
Der der Klägerin für das Rechnungsjahr 2008 auferlegte Verbandsbeitrag von insgesamt 889,95 EUR ist zum überwiegenden Teil - in Höhe von 748,54 EUR - zu Unrecht erhoben worden; insofern ist dem Verwaltungsgericht im Ergebnis zu folgen. Zum geringeren Teil - in Höhe von 141, 41 EUR - besteht der Beitragsanspruch des Beklagten hingegen zu Recht. Diese Aufteilung ergibt sich daraus, dass die Beitragspflicht der Klägerin im für die Beitragserhebung maßgeblichen Kalenderjahr (vgl. § 20 Abs. 4 der Wasserverbandssatzung des Beklagten vom 24.04.1996 - künftig: WVS) zwar Anfang 2008 noch bestanden hat, mit Wirksamkeit der Eigentumsaufgabe durch Eintrag der Verzichtserklärung im Grundbuch (§ 928 Abs. 1 BGB) am 27.02.2008 jedoch entfallen ist. Nach der in der mündlichen Verhandlung dargelegten und nicht zu beanstanden Praxis des Beklagten war der Jahresbeitrag demgemäß im zeitlichen Verhältnis von 58/365 zu quoteln. Dieses Ergebnis beruht auf folgenden Erwägungen:
18 
Nach § 21 Abs. 1 WVS in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des Wasserverbandsgesetzes vom 12.02.1991 (BGBl. 1991, 405) - WVG - sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Beitragshöhe bemisst sich aufgrund einer annähernden Ermittlung der Kosten nach Maßgabe der jeweiligen Grundstücksflächen (§ 23 WVS und § 30 Abs. 1 WVG); sie ist vom Beklagten für 2008 für alle Grundstücke im Verbandsgebiet mit 3,50 EUR je Ar Grundstücksfläche an Betriebskosten (ohne Verbrauchskosten) ermittelt worden und steht als solche nicht im Streit. Streitig ist vielmehr die vorgelagerte Frage, ob und inwieweit die Klägerin für das Haushaltsjahr 2008 dem Grunde nach beitragspflichtig war. Hierfür ist nach den eindeutigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 und Abs. 4 WVG zweierlei erforderlich: Der Beitragspflichtige muss zum Einen während des Erhebungszeitraums Verbandsmitglied nach § 22 WVG gewesen sein. Zum Anderen muss er als Verbandsmitglied während des Erhebungszeitraums einen „Vorteil“ in der in § 28 Abs. 4 Satz 1 WVG gemeinten Bedeutung aus den Leistungen des Verbandes (hier: der Beschaffung und Verteilung von Brauchwasser zur Beregnung von Weinberggrundstücken, vgl. § 3 Abs. 1 WVS) erlangt haben.
19 
Diese beiden Voraussetzungen waren nach Auffassung des Senats nur bis zur Eigentumsaufgabe am 27.02.2008 erfüllt. Die Eigentumsaufgabe war wirksam und mit ihr ist die Verbandsmitgliedschaft der Klägerin kraft Gesetzes am 27.02.2008 entfallen (dazu I.). Bis zu diesem Zeitpunkt war noch von einem rechtserheblichen Vorteil der Klägerin auszugehen; insofern folgt der Senat dem Verwaltungsgericht nicht (dazu II.).
I.
20 
Die Klägerin hat mit Wirkung vom 27.02.2008 ihr Grundeigentum an den streitbefangenen vier Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ... und ... durch einseitige dingliche Verzichtserklärung unwiderruflich aufgegeben (§ 928 Abs. 1 BGB). Dies hat zur Folge, dass die Grundstücke herrenlos geworden sind, Rechte Dritter und auch öffentliche Lasten aber fortbestehen (Palandt, BGB, 60. Aufl., § 928 Rn. 3). Aneignungsberechtigt ist nur der Fiskus des Landes Baden-Württemberg (§ 928 Abs. 2 BGB); nur bei dessen Aneignungsverzicht können Dritte sich die Grundstücke nach § 927 BGB aneignen (BGH, Urteil vom 07.07.1989 - V ZR 76/88 -, BGHZ 108, 278 ff.). Mit dieser Eigentumsaufgabe (Dereliktion) ihrer vier - einzigen verbliebenen - Grundstücke im Verbandsgebiet ist die Klägerin zugleich auch als Mitglied aus dem beklagten Wasserverband ausgeschieden, ohne dass es eines Aufhebungsverfahrens nach § 24 WVG bedurfte. Dies ergibt sich aus dem Wesen der grundstücksbezogenen Mitgliedschaft, dem Wortlaut und System des Wasserverbandsgesetzes und wird mit Blick auf die Vorgängerregelungen in der Ersten Wasserverbandsverordnung von 1937 in der bis zum 30.04.1991 geltenden Fassung - künftig: WVVO - bestätigt.
21 
1. Nach dem System des Wasserverbandsgesetzes kommt dem Eigentum an Verbandsgrundstücken ausschlaggebende Bedeutung zu. Verbandsmitglieder eines Wasser- und Bodenverbands können nach § 22 WVG nur „Beteiligte“ sein. Als Beteiligte kommen nach § 8 WVG nur die im Katalog des § 4 Abs. 1 WVG abschließend aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen in Betracht, deren wichtigste Gruppe die „jeweiligen“ Eigentümer von Grundstücken und Anlagen sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 WVG, dingliche Mitglieder oder Realmitglieder). Beim Wasserverband des Beklagten ist die Mitgliedschaft sogar ausschließlich auf diese Gruppe der „jeweiligen Eigentümer der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke (dingliche Mitglieder)“ beschränkt (§ 2 Abs. 1 WVS). Die Beteiligteneigenschaft erfordert nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 WVG ferner , dass die in § 4 aufgeführten Personengruppen „aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben“ (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 WVG), wobei als Vorteil auch die Möglichkeit ausreicht, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich zu nutzen (§ 8 Abs. 2 WVG). Die Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband besteht mithin aus einer objektiv-dinglichen Komponente (Eigentum an Verbandsgrundstücken, § 4 WVG) sowie einem subjektiv-personenbezogenen Element (Vorteil, § 8 WVG). Insoweit wird das System der 1. Wasserverbandsverordnung fortgeführt (vgl. dort zur Gruppe der dinglichen Mitglieder § 3 Nr. 1 WVVO einerseits und § 153 Abs. 1 a) und Abs. 2 WVVO andererseits, sowie dazu Rapsch, Kommentar zur WVVO, 1989, § 3 Rn.14, und Kasten, ZfW 1985, 152, 161). Ihm entnimmt der Senat, dass das Grundstückseigentum unverzichtbares Substrat der Mitgliedschaft ist, während Mitgliedschaft und Vorteil auseinanderfallen können. Diese Differenzierung zwischen der dinglichen und der personalen Komponente für den Bestand der Verbandsmitgliedschaft bringt auch § 24 WVG klar zum Ausdruck. Danach bleiben Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe (subjektives Mitgliedschaftselement) entfällt, noch Mitglieder und können „nur“ die Aufhebung der Mitgliedschaft verlangen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 WVG). Einen entsprechenden Aufhebungsanspruch bei Wegfall des Eigentums als wichtigster objektiver dinglicher Mitgliedschaftsvoraussetzung sieht § 24 Abs. 1 WVG hingegen nicht vor. Der Gesetzgeber hielt dies ersichtlich für entbehrlich, weil er in solchen Fällen von der automatischen Mitgliedschaftsbeendigung ausging.
22 
2. Für den konstitutiven Zusammenhang zwischen Grundeigentum und Verbandsmitgliedschaft spricht auch § 22 WVG. Danach werden auch die (gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen) Rechtsnachfolger von dinglichen Mitgliedern automatisch Verbandsmitglieder, ohne dass es eines förmlichen Begründungsakts bedarf (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 CN 2.02 -, ZfW 2005, 224 ff.); gleichzeitig scheiden die Rechtsvorgänger automatisch aus dem Verband aus, ihre Mitgliedschaft erlischt. Ein automatischer Mitgliedschaftswechsel findet damit beim unmittelbaren Eigentumswechsel (etwa infolge eines Kaufs, einer Schenkung oder bei Eintritt des Erbfalls) statt. Automatische Verbandsmitglieder werden zudem im Fall der Dereliktion der Fiskus durch Aneignung oder - nach dessen Verzicht - sonstige Personen, die sich ein im Verbandsgebiet liegendes herrenloses Grundstück erst nach einer eigentumslosen Zwischenphase aneignen. Eigentum und Verbandsmitgliedschaft sind, was auch der Beklagte nicht bestreitet, in diesen Fällen untrennbar - positiv wie negativ - miteinander verknüpft. Dieses Prinzip lässt gesetzessystematisch keine Ausnehmen zu. Nach Auffassung des Senats gilt es uneingeschränkt für alle Konstellationen des Eigentumsverlusts eines dinglichen Verbandsmitglieds. Die Mitgliedschaft des Alteigentümers im Verband endet stets mit der Beendigung des Eigentums, ungeachtet, ob der Eigentumsverlust kraft Gesetzes, durch Rechtsgeschäft oder durch einseitigen Verzicht eintritt. Die Realmitgliedschaft als Grundstückseigentümer ist, worauf die amtliche Begründung zu § 4 WVG zutreffend hinweist, „durch das Eigentum an einem der beteiligten Grundstücke bedingt“ (vgl. BT-Drs. 11/6764, S. 24). Die - auflösende - Bedingung tritt unmittelbar mit Verlust des Eigentums ein, ungeachtet des rechtlichen Beendigungsgrundes. Erforderlich - etwa als weitere Bedingungsvoraussetzung - ist entgegen der Auffassung des Beklagten kein „zweiaktiger“ Vorgang dergestalt, dass die Mitgliedschaft des Alteigentümers während des Zeitraums der Herrenlosigkeit der betreffenden Grundstücke bis zum Eintritt eines Rechtsnachfolgers zunächst „eigentumslos“ fortbesteht und dass der Alteigentümer sich auf die Möglichkeit einer Aufhebung der Mitgliedschaft nach § 24 WVG verweisen lassen muss. Der Verweis auf ein Aufhebungsverfahren in solchen Fällen würde zu untragbaren, vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollten Ergebnissen führen. Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 WVG kann die Aufhebung der Mitgliedschaft nämlich nicht verlangt werden, wenn der bisherige Vorteil aus Leistungen des Verbandes „durch eigene Maßnahmen“ beseitigt worden ist. Damit könnte ein Alteigentümer so gut wie nie aus dem Verband ausscheiden, sondern wäre - abgesehen allenfalls von „extremen Ausnahmefällen“ (vgl. dazu VG Lüneburg, Gerichtsbescheid vom 15.05.2007 - 3 A 354/06 - Juris) - dauerhaft an diesen gebunden. Denn einen „unfreiwilligen“ Verlust des Grundeigentums gibt es - vom sehr seltenen Fall einer 30-jährigen Ersitzung nach § 927 BGB einmal abgesehen - nicht. Sowohl der Eigentumsverlust durch - zweiseitiges - Rechtsgeschäft wie durch - einseitigen - Verzicht erfordert eine gewillkürte Willenserklärung des Alteigentümers und beruht daher in beiden Fällen auf einer eigenen Maßnahme.
23 
3. a) Zu einer anderen als der dargelegten Auslegung der §§ 22 und 24 WVG im Sinne eines zwingenden Bedingungszusammenhangs zwischen Realmitgliedschaft und Grundstückseigentum sieht der Senat sich nicht in der Lage. Hätte der Gesetzgeber auch „eigentumslose“ Verbandsmitglieder vorsehen oder - alternativ - auch ausgeschiedenen Alteigentümern noch „nachwirkende“ (Beitrags-)pflichten auferlegen wollen, hätte er dafür jeweils ausdrückliche Regelungen treffen müssen, was aber nicht geschehen ist (zu einer solchen Regelung vgl. § 4 Abs. 3 Satz 4 BBodSchG: Sanierungspflicht für Altlasten auch nach Eigentumsaufgabe; zur Ausnahme vom Grundsatz der Risikobegrenzung für nachträgliche Gefahren nach Eigentumsverlust vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.03.2010 - 5 B 66/10 -, NJW 2010, 239 f.). Der Senat verkennt dabei nicht, dass am Zusammenhalt und Fortbestand von Wasser- und Bodenverbänden ein gewichtiges Allgemeininteresse besteht (§ 1 WVG), wenn und solange sie Aufgaben nach § 2 WVG erfüllen, und dass deswegen nach ständiger Rechtsprechung auch Pflichtmitgliedschaften verfassungsrechtlich zulässig, weil verhältnismäßig sind (vgl. dazu grundlegend bereits BVerfG, Beschluss vom 29.07.1959 - 1 BvR 394/58 -, BVerfGE 10, 89 ff.). Der Senat stellt auch nicht in Frage, dass der beklagte Beregnungsverband seinerseits dem öffentlichen Interesse - der verbesserten Nutzung landwirtschaftlicher Weinbauflächen (vgl. § 2 Nrn. 7 und 8 WVG) - dient, einem Zweck, der zwar auch den privaten wirtschaftlichen Belangen der Weinbauern zu Gute kommt, sich darin aber nicht erschöpft. Auch dies rechtfertigt es aber nicht, Realmitglieder de lege ferenda auch nach Wegfall ihres Eigentums an einer „eigentumslosen“ Mitgliedschaft festzuhalten. Es obliegt dem Gesetzgeber, den Fall der einseitigen Eigentumsaufgabe durch Dereliktion zu regeln, falls er hierfür ein Bedürfnis sieht.
24 
b) Auch ohne eine solche ergänzende gesetzliche Regelung vermag der Senat bislang jedenfalls keine gravierenden, mit dem Solidarprinzip schlechthin unvereinbaren Auswirkungen zu erkennen. Denn zum Einen sind Sachverhalte, in denen Eigentümer landwirtschaftlicher Grundstücke in einem Wasser- und Bodenverband - über die Aufgabe der vorteilsbegründenden Nutzung (hier; Aufgabe des Weinbaus) hinaus - freiwillig und ohne Gegenleistung auch auf das Eigentum verzichten, bisher wohl noch sehr selten. Auch die Vertreter des Beklagten und der Aufsichtsbehörde haben konkrete Beispiele für ihre gegenteilige Auffassung nicht substantiiert darlegen können. Bezeichnenderweise hat sich die Rechtsprechung mit den Folgen einseitiger Grundstücksdereliktionen im Wasser- und Bodenverbandsrecht bisher auch kaum befasst, sondern diese Fragen im Wesentlichen nur in Fällen bodenrechtlicher „Altlasten“ erörtert. Zum Anderen muss die Eigentumsaufgabe, um das Ende der Mitgliedschaft im Verband auszulösen, aber auch rechtswirksam sein, wobei besonders gemeinschaftschädliches Verhalten am Korrektiv insbesondere der §§ 134 und 138 BGB scheitern wird (dazu auch noch nachfolgend). Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Verbandsbeiträge der dinglichen Verbandsmitglieder nach § 29 WVG auch nach der Eigentumsaufgabe weiterhin als öffentliche Last auf den Grundstücken liegen und daher von nachfolgenden Eigentümern, die sich die Grundstücke aneignen, übernommen werden müssen. Dass spätere Übernahmen herrenlos gewordener landwirtschaftlicher Grundstücke in der Praxis durchaus vorkommen, belegt auch das vom Senat durch Vergleich vom 02.02.2011 beendete Verfahren 3 S 959/09. Schließlich ist der Verband auch nach dem Ausscheiden der Alteigentümer weiterhin berechtigt, deren herrenlos gewordene Grundstücke nach Maßgabe des § 33 WVG zu betreten und zu benutzen, soweit dies für die Durchführung der Verbandsaufgaben (hier etwa: zur Instandhaltung und Wartung der auf den Grundstücken verlegten Beregnungsrohrleitungen) erforderlich ist. Der Umstand, dass die Beiträge der ausscheidenden Alteigentümer von den verbleibenden Verbandsmitgliedern - abzüglich etwaiger ausscheidungsbedingter Kosteneinsparungen - übernommen werden müssen und der Verband bei „massenhafter“ Eigentumsaufgabe in Existenznöte geraten könnte, mag eine gesetzliche Neuregelung über nachwirkende Beitragspflichten ausgeschiedener Realmitglieder rechtfertigen; mit geltendem Recht lässt sich eine etwaige Lücke aber nicht schließen.
25 
c) Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch das geltende Recht die im Verband verbleibenden Mitglieder keineswegs schlechthin gegen Beitragserhöhungen infolge Ausscheidens einzelner Mitglieder schützt. Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 WVG haben Verbandsmitglieder, deren Vorteil ohne eigene Maßnahmen entfallen ist, einen Anspruch auf Aufhebung der Mitgliedschaft solange, als dadurch keine erheblichen Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind, wobei solche Nachteile insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 WVG anzunehmen sind, also dann, wenn von den Grundstücken der Ausscheidenden erhebliche nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder die Ausscheidenden erhebliche Maßnahmen des Verbands zu dulden haben. Der Senat bemerkt, dass nach diesen Maßstäben die Klägerin - die Anwendung des Regimes nach § 24 WVG unterstellt - wohl jedenfalls ihre Entlassung aus der Mitgliedschaft nach § 24 Abs. 1 Satz 1 WVG verlangen könnte. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 2 zweite Alternative WVG wären nach derzeitiger Sachlage noch nicht erfüllt, da die Nachteile für den Weiterbestand des beklagten Beregnungsverbandes allein durch das Ausscheiden der Klägerin und ihrer Grundstücke wohl noch nicht erheblich wären. In technischer Hinsicht würden sich nennenswerte Bewirtschaftungs- oder Versorgungnachteile für die übrigen Verbandsgrundstücke nicht ergeben, da die vier Grundstücke am westlichen Rand des südlichen Verbandsgebiets liegen und deren Bewässerung durch einfachen Verschluss der Rohrleitungen und ohne Beeinträchtigung der übrigen Grundstücke beendet werden kann. Auch in finanzieller Hinsicht dürften noch keine als erheblich einzustufenden - weil den Verbandsbestand erheblich gefährdenden - Beitragsmehrbelastungen auf die verbleibenden Verbandsmitglieder zukommen. Der Anteil der derelinquierten Grundstücke der Klägerin beträgt nur 6,9 % des gesamten Verbandsgebiets. Allenfalls um diesen Prozentsatz - gemindert um etwaige Einsparungen - würde sich die Belastung der übrigen Mitglieder erhöhen. Dass der Verband deswegen in eine erhebliche Existenzgefährdung geriete, wird selbst von dem Beklagten nicht behauptet. Er hat bislang auch nicht substantiiert belegen können, dass ein Ausscheiden der Klägerin eine starke „Sogwirkung“ für andere zur Eigentumsaufgabe bereite Verbandsmitglieder ausüben könnte, ganz abgesehen von der Frage, ob derartige Folgewirkungen nach § 24 Abs. 1 Satz 2 WVG überhaupt berücksichtigt werden dürften. In diesem Zusammenhang ist zudem auf § 24 Abs. 3 WVG hinzuweisen, wonach die Aufsichtsbehörde Verpflichtungen des ausscheidenden Verbandsmitglieds festsetzen kann, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu vermeiden.
26 
4. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Eigentumsdereliktion hat der Senat nicht. Die Dereliktion war weder nach § 134 BGB noch nach § 138 BGB nichtig.
27 
a) Die Grundsätze der Rechtsprechung des BGH zur Unzulässigkeit des Verzichts auf Miteigentumsanteile nach § 741 BGB und auf das Wohnungs- und Teileigentum nach dem WEG nach § 134 BGB in Verbindung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften (vgl. dazu Beschlüsse vom 10.05.2007 - V ZB 6/07 -, BGHZ 172, 209 ff., und vom 14.06.2007 - V ZB 18/07 -, BGHZ 172, 338 ff.) sind mangels Vergleichbarkeit der rechtlichen Ausgangslagen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Zunächst gibt das Argument des BGH, die Annahme eines Verzichts auf einen Miteigentumsanteil bzw. auf das - als besonderes Miteigentum am Grundstück und an den Gebäuden ausgestaltete - Wohnungseigentum stoße schon begrifflich auf Schwierigkeiten, da ein Grundstück als solches nur bei Aufgabe aller Anteile herrenlos werden könne und die Annahme eines ideellen herrenlosen Miteigentumsanteils problematisch sei, für den vorliegenden Fall nichts her. Denn die Klägerin hat kein Miteigentum, sondern das Alleineigentum an ihren Grundstücken aufgegeben. Auch die weitere Argumentation des BGH, dass sich das Miteigentum nicht in der sachenrechtlichen Beziehung erschöpfe, sondern zugleich die schuldrechtliche Beteiligung an einer wechselseitige Rechte und Pflichten begründenden Miteigentümer- bzw. Wohnungseigentümergemeinschaft zum Inhalt habe, auf die nicht einseitig verzichtet werden könne, ist nicht übertragbar. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf die spezifische Rechtslage im BGB und WEG, die der einseitigen Aufgabe von Eigentumsanteilen und zum Schutz der übrigen Miteigentümer mit Blick auf das Eigentum als Ganzes entgegensteht. Der BGH stellt maßgeblich darauf ab, dass mit dem Erlöschen auch nur eines Miteigentums- oder Wohnungseigentumsanteils die jeweilige Eigentümergemeinschaft, die immer nur „als Ganzes“ bestehen kann, zusammenbräche und kraft Gesetzes erlöschen würde, was im Widerspruch zu den jeweiligen Beendigungsvorschriften stünde ( Beschlüsse vom 10.05.2007 und vom 14.06.2007, a.a.O.). Im Fall der Klägerin wird aber kein derart gebundener Eigentumsanteil aufgegeben, sondern es wird auf das von internen Verfügungsbeschränkungen freie Alleineigentum verzichtet. Diesen Unterschied stellt der BGH im Beschluss vom 10.05.2007 - V ZB 6/07 - selbst deutlich heraus, indem er zusammenfassend darauf hinweist, dass zwar der Verzicht einzelner Miteigentümer auf ihre Miteigentumsanteile nicht anzuerkennen, der gleichzeitige Verzicht sämtlicher Miteigentümer auf ihre Anteile hingegen nach § 928 BGB ohne weiteres zulässig sei.
28 
b) Der Verzicht der Klägerin auf das Eigentum an den vier Grundstücken war auch nicht nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig. Von einer sittenwidrigen und damit nichtigen Dereliktion kann grundsätzlich nur ausgegangen werden, wenn ihr die ausschließliche oder primäre Absicht zugrunde liegt, Dritte - darunter auch die öffentliche Hand - zu schädigen bzw. sich ihr Zweck in der Abwälzung der Grundstückslasten auf Dritte oder die Allgemeinheit erschöpft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.2003 - 7 B 141.02 -, Juris; zum Meinungsstand vgl. auch VGH Bad.- Württ., Beschluss vom 02.06.1997 - 8 S 577/97 -, VBlBW 1998, 19 f.). Dass sich ein Eigentümer durch die Eigentumsaufgabe auch künftiger öffentlich rechtlicher Verpflichtungen entledigen will, reicht nicht aus (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 08.05.2006 - W 5 S 06.250 -, Juris, m.w.N.; weitere Nachweise bei Palandt, BGB, 60. Aufl. § 928 Rn. 1). Gemessen daran handelte die Klägerin mit der Dereliktion ihrer Grundstücke nicht sittenwidrig. Eine gezielte - ausschließliche oder auch nur primäre - Absicht, den Verband und die verbleibenden Mitglieder zu schädigen, kann ihr nicht unterstellt werden. Denn neben dem - unstreitigen - Motiv, künftig von Verbandsbeiträgen freigestellt zu sein, beruhte der Eigentumsverzicht auch auf anderen, rechtlich nicht verwerflichen Gründen, nämlich dem Wunsch, die Genossenschaft viele Jahre nach Aufgabe ihres Zwecks (Weinbau) rechtlich auflösen (liquidieren) zu können. Nach dem unbestrittenen Vortrag ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung hat sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auch seit Jahren vergebens bemüht, die Grundstücke auf einen Dritten zu übertragen und ein Vorstandsmitglied habe dem Beklagten sogar den Tausch von Flächen angeboten.
II.
29 
Bis zum Ausscheiden aus dem Verband des Beklagten mit Wirkung vom 27.02.2008 war die Klägerin noch nach § 21 Abs. 1 WVS i.V.m. § 28 Abs. 1 WVG beitragspflichtig. § 28 Abs. 4 WVG, wonach die Beitragspflicht nur insoweit besteht, als die Verbandsmitglieder (u.a.) einen Vorteil haben, steht dem nicht entgegen.
30 
1. Das Wasserverbandsgesetz geht, aufbauend auf den Regelungen in der vorangegangenen Ersten Wasserverbandsverordnung (WVO), von verschiedenen funktionalen Vorteilsbegriffen aus.
31 
a) Die strengsten Anforderungen gelten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 WVG für das Errichtungsverfahren, wonach als Verbandsmitglied nur in Betracht kommt, wer aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil hat oder zu erwarten hat; als Vorteil in diesem Sinne reicht nach § 8 Abs. 2 WVG auch die Möglichkeit aus, derart vorteilbringende Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich zu nutzen. Qualitativ wird - im Wesentlichen identisch mit den Anforderungen in § 153 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 WVVO - das Vorliegen bzw. die Möglichkeit eines - auch nach Abzug der Verbandslasten verbleibenden - konkret-individuellen wirtschaftlichen Nutzens verlangt, des sog. Nettovorteils (vgl. Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1992, S. 44, Rnrn. 83 u. 84; ders., Komm. zur WVVO, 1989, § 153 Rn. 14; ebenso Löwer, Wasserverbandsrecht, in: Achterberg u.a., Besonderes Verwaltungsrecht, Band 1, 2. Aufl. 2000, S. 1021, Rn. 71). Die strengen Anforderungen sind geboten, weil mit Gründung eines Wasser- und Bodenverbandes gegebenenfalls Zwangsverpflichtungen in nicht unerheblichem Ausmaß auf die Mitglieder zukommen. Korrespondierend zur Begründung der Mitgliedschaft nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 WVG kann ein Mitglied bei dauerhaftem Wegfall des dort umschriebenen (Netto)Vorteils die Aufhebung seiner Mitgliedschaft nach Maßgabe des § 24 WVG verlangen.
32 
b) Für die eigentliche Beitragsbemessung, den Beitragsmaßstab, gilt nach § 30 WVG - wie früher nach § 81 WVVO - ein großzügigerer Vorteilsbegriff. Hierfür reicht das Vorliegen eines pauschalierten sog. Rohvorteils sowie die Möglichkeit aus, die Maßnahmen des Verbands im Sinne eines solchen Rohvorteils zweckmäßig und wirtschaftlich zu nutzen.
33 
c) § 28 Abs. 1 WVG wiederum regelt die Beitragspflicht in ihrer Eigenschaft als eine unmittelbar aus dem Mitgliedschaftsverhältnis resultierenden Verbandslast. Anknüpfungspunkt ist hier nicht die Tatsache des Vorteilziehens im Sinne des persönlichen Gebrauchmachens von der Verbandstätigkeit; vielmehr verlangt die Vorschrift nur, dass der Verband seinen - generellen - Aufgabenbereich weiterhin erfüllt (so zutreffend Rapsch, Wasserverbandsrecht, a.a.O., S. 143, Rn. 281). Auf das Vorliegen und den Fortbestand eines subjektiv-individuellen Vorteils kommt es dabei nicht an. Mit diesem Verständnis ist auch § 28 Abs. 4 WVG auszulegen, wonach die Beitragspflicht nach Abs.1 nur „insoweit“ besteht, „als die Verbandsmitglieder... einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt...“. Die Verbandsmitglieder „haben einen Vorteil“ nach § 28 Abs. 4 WVG demnach immer dann, wenn und solange der Verband seine satzungsgemäßen Aufgaben - generell - wahrnimmt. Dies schließt es aus, dass Mitglieder für die Kosten von außerhalb des Satzungszwecks liegenden Verbandstätigkeiten, wie etwa naturschutzrechtlichen Auftragsangelegenheiten herangezogen werden können (so ausdrücklich die amtl. Begründung zu § 28 Abs. 4 in BT-Drs. 11/6764, S. 28). Mit den Worten des Bundesverwaltungsgerichts muss nur ein genereller „Kausalzusammenhang zwischen der Verbandstätigkeit und einer Besserstellung der Verbandsmitglieder“ bestehen, lediglich eine Heranziehung zu Beiträgen für Leistungen, die „nicht nur Mitglieder, sondern auch Dritte betreffen“, scheidet aus (BVerwG, Urteil vom 01.12.2005 - 10 C 1.05 -, NVwZ 2006, 341 ff.). Besteht die weit auszulegende Beitragspflicht nach § 28 Abs. 1 und 4 WVG fort, kann sich ein Mitglied, dessen konkret-individueller Vorteil entfallen ist, der Beitragspflicht nur dadurch entledigen, dass es sich nach § 24 WVG um Aufhebung der Mitgliedschaft bemüht (so auch Rapsch, a.a.O.). Aus der Ausnahmevorschrift des § 28 Abs. 5 WVG, wonach die Beitragspflicht in bestimmten - abschließend - aufgeführten Sonderfällen mit Wegfall eines konkreten Vorteils endet, folgt nichts Gegenteiliges; sie bestätigt vielmehr die Regel des § 28 Abs. 4 WVG.
34 
d) Dem Verwaltungsgericht kann nach all dem in seiner Auffassung, die Vorteilsbegriffe in § 28 Abs. 4 und § 24 WVG seien identisch, nicht gefolgt werden. Nicht gefolgt werden kann ferner der Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass es für einen Vorteil nach § 28 Abs. 4 WVG nicht ausreiche, wenn nur die Möglichkeit seiner Inanspruchnahme bestehe. Denn § 28 Abs. 4 WVG verlangt, wie dargelegt, weder das Vorliegen noch auch nur die Möglichkeit eines konkreten Vorteils. Im Übrigen überzeugt auch der vom Verwaltungsgericht herangezogene Vergleich zwischen dem Wortlaut des früheren § 81 Satz 2 WVVO und § 28 Abs. 4 WVG nicht. Denn zum Einen korrespondiert § 81 Satz 2 WVVO systematisch nicht mit § 28 Abs. 4 WVG, sondern mit § 30 Abs. 1 WVG und zum Anderen findet sich die Formulierung des § 81 Satz 2 WVVO (Möglichkeit der Vorteilserlangung reicht aus) nahezu identisch und „vor die Klammer gezogen“ auch im geltenden Recht, nämlich in § 8 Abs. 2 WVG, wieder (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 01.12.2005, a.a.O.).
35 
2. Auf Grundlage der vorstehender Ausführungen ist vorliegend die an die Mitgliedschaft geknüpfte Beitragspflicht der Klägerin nach § 28 Abs. 4 WVG nicht entfallen. Der beklagte Verband hat bis zum Ende der Mitgliedschaft der Klägerin am 27.02.2008 seine Verbandsaufgabe - Beregnung der Verbandsgrundstücke - generell wahrgenommen und nimmt sie bis heute wahr. Darauf, dass die Klägerin, wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt wurde, 1993 den Weinbau auf den vier Grundstücken eingestellt, die Grundstücke anschließend gegen Prämie gerodet und hierdurch möglicherweise auf Pflanzrechte verzichtet hat, kommt es - mangels des Erfordernisses eines fortbestehenden konkreten Vorteils oder auch nur der Möglichkeit hierzu - nicht an. Im Übrigen ist die nach § 8 Abs. 2 WVG ausreichende Möglichkeit, die Maßnahmen des Verbandes - Beregnung der Grundstücke - durch deren Wiederbestockung mit Weinstöcken „zweckmäßig auszunutzen“ auch nach der Rodung und selbst bei Verzicht auf Pflanzrechte für die Klägerin jedenfalls nicht endgültig weggefallen, denn Pflanzrechte konnten neu erworben werden. Selbst wenn man einen Vorteilswegfall aber annehmen wollte, wäre dieser jedenfalls durch eigene Maßnahmen der Klägerin - Aufgabe des Einbaus, Rodung und/oder Verzicht auf Pflanzrechte - erfolgt, sodass die Klägerin sich von ihrer Beitragspflicht nach § 28 Abs. 1 WVG auch nicht durch Aufhebung ihrer Mitgliedschaft nach § 24 Abs. 1 Satz 2 WVG hätte befreien können.
D.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 VwGO. Maßgebend für die Kostenteilung ist der Ausgang der Anfechtungsklage, ein selbstständiges wirtschaftliches Interesse der Klägerin an dem im Anfechtungsurteil mit entschiedenen Feststellungsbegehren besteht nicht.
E.
37 
Die Revision war nach § 132 Abs. 2 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der - hier entscheidungserheblichen - Frage zuzulassen, ob die Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband mit Aufgabe des Eigentums nach § 928 Abs. 1 BGB endet.
38 
Beschluss vom 02.02.2011
39 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wir gemäß §§ 47 Abs. 1 52 Abs. 3 GKG auf 895,95 EUR festgesetzt.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
13 
Die nachgereichten Schriftsätze des Beklagten vom 02.02. und der Klägerin vom 07.02.2011 geben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Sie betreffen jeweils Rechtsfragen, die bereits in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden sind. Der Senat sieht auch keine Veranlassung, alle Verbandsmitglieder nach § 65 Abs. 1 VWGO - nur diese Variante kommt in Betracht - einfach beizuladen. Deren Interessen werden wirkungsvoll vom Beklagten wahrgenommen.
A.
14 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Beklagten ist statthaft und auch sonst zulässig. Auch gegen die Statthaftigkeit der - trotz fehlender Bezeichnung erkennbar so gewollten - Anschlussberufung der Klägerin, mit der sie im WEG der Klagänderung (Klagerweiterung) begehrt, die Beendigung ihrer Verbandsmitgliedschaft festzustellen, bestehen keine Bedenken (zum Erfordernis einer Anschlussberufung bei einer Klagänderung des - wie hier - erstinstanzlich obsiegenden Klägers vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2010 - 7 C 20.09 -, DVBl. 2010, 1508 ff.).
B.
I.
15 
Die Berufung des Beklagten hat auch teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beitragsbescheid vom 29.03.2008 und den ihn bestätigenden Widerspruchsbescheid des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 09.07.2008 insoweit zu Unrecht aufgehoben, als darin ein Verbandsbeitrag von 141,41 EUR festsetzt wird. Denn in dieser Höhe sind die Bescheide rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten, sodass die Anfechtungsklage insoweit abzuweisen ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen sind die Bescheide aber rechtswidrig (dazu C.).
II.
16 
Die Anschlussberufung der Klägerin bleibt hingegen ohne Erfolg. Denn die mit Zustimmung des Beklagten erhobene Feststellungsklage der Klägerin ist gegenüber der Anfechtungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nachrangig und deswegen unzulässig. Die Klägerin kann ihr Klageziel, die Beendigung ihrer Verbandsmitgliedschaft - ausgelöst durch die Aufgabe des Eigentums an den Verbandsgrundstücken - positiv feststellen zu lassen, ebenso gut und ebenso wirksam mit der bereits erhobenen Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid verfolgen. Im Rahmen der Anfechtungsklage ist - wie nachfolgend darzulegen sein wird - als wichtigste entscheidungserhebliche Frage zu klären, ob die Klägerin als Folge der Eigentumsdereliktion kraft Gesetzes aus der dinglichen Verbandsmitgliedschaft ausgeschieden ist. Diese - vom Senat mit eingehender Begründung bejahte - Frage ist von der Rechtskraft des Anfechtungsurteils (Tenor und tragende Gründe, vgl. dazu Nachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 121 Rnrn. 18 - 21 - sog. Rechtswidrigkeitsurteil -) umfasst und der Senat hat auch keinen Zweifel, dass der Beklagte als öffentlich rechtliche Körperschaft sowie das Landratsamt Main-Tauber-Kreis diese inzidente Feststellung uneingeschränkt beachten werden. Unter diesen besonderen Voraussetzungen wäre ein gesonderter - die Feststellung im anhängigen Anfechtungsprozess gewissermaßen verdoppelnder - Feststellungsausspruch unnötig.
C.
17 
Der der Klägerin für das Rechnungsjahr 2008 auferlegte Verbandsbeitrag von insgesamt 889,95 EUR ist zum überwiegenden Teil - in Höhe von 748,54 EUR - zu Unrecht erhoben worden; insofern ist dem Verwaltungsgericht im Ergebnis zu folgen. Zum geringeren Teil - in Höhe von 141, 41 EUR - besteht der Beitragsanspruch des Beklagten hingegen zu Recht. Diese Aufteilung ergibt sich daraus, dass die Beitragspflicht der Klägerin im für die Beitragserhebung maßgeblichen Kalenderjahr (vgl. § 20 Abs. 4 der Wasserverbandssatzung des Beklagten vom 24.04.1996 - künftig: WVS) zwar Anfang 2008 noch bestanden hat, mit Wirksamkeit der Eigentumsaufgabe durch Eintrag der Verzichtserklärung im Grundbuch (§ 928 Abs. 1 BGB) am 27.02.2008 jedoch entfallen ist. Nach der in der mündlichen Verhandlung dargelegten und nicht zu beanstanden Praxis des Beklagten war der Jahresbeitrag demgemäß im zeitlichen Verhältnis von 58/365 zu quoteln. Dieses Ergebnis beruht auf folgenden Erwägungen:
18 
Nach § 21 Abs. 1 WVS in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des Wasserverbandsgesetzes vom 12.02.1991 (BGBl. 1991, 405) - WVG - sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Beitragshöhe bemisst sich aufgrund einer annähernden Ermittlung der Kosten nach Maßgabe der jeweiligen Grundstücksflächen (§ 23 WVS und § 30 Abs. 1 WVG); sie ist vom Beklagten für 2008 für alle Grundstücke im Verbandsgebiet mit 3,50 EUR je Ar Grundstücksfläche an Betriebskosten (ohne Verbrauchskosten) ermittelt worden und steht als solche nicht im Streit. Streitig ist vielmehr die vorgelagerte Frage, ob und inwieweit die Klägerin für das Haushaltsjahr 2008 dem Grunde nach beitragspflichtig war. Hierfür ist nach den eindeutigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 und Abs. 4 WVG zweierlei erforderlich: Der Beitragspflichtige muss zum Einen während des Erhebungszeitraums Verbandsmitglied nach § 22 WVG gewesen sein. Zum Anderen muss er als Verbandsmitglied während des Erhebungszeitraums einen „Vorteil“ in der in § 28 Abs. 4 Satz 1 WVG gemeinten Bedeutung aus den Leistungen des Verbandes (hier: der Beschaffung und Verteilung von Brauchwasser zur Beregnung von Weinberggrundstücken, vgl. § 3 Abs. 1 WVS) erlangt haben.
19 
Diese beiden Voraussetzungen waren nach Auffassung des Senats nur bis zur Eigentumsaufgabe am 27.02.2008 erfüllt. Die Eigentumsaufgabe war wirksam und mit ihr ist die Verbandsmitgliedschaft der Klägerin kraft Gesetzes am 27.02.2008 entfallen (dazu I.). Bis zu diesem Zeitpunkt war noch von einem rechtserheblichen Vorteil der Klägerin auszugehen; insofern folgt der Senat dem Verwaltungsgericht nicht (dazu II.).
I.
20 
Die Klägerin hat mit Wirkung vom 27.02.2008 ihr Grundeigentum an den streitbefangenen vier Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ... und ... durch einseitige dingliche Verzichtserklärung unwiderruflich aufgegeben (§ 928 Abs. 1 BGB). Dies hat zur Folge, dass die Grundstücke herrenlos geworden sind, Rechte Dritter und auch öffentliche Lasten aber fortbestehen (Palandt, BGB, 60. Aufl., § 928 Rn. 3). Aneignungsberechtigt ist nur der Fiskus des Landes Baden-Württemberg (§ 928 Abs. 2 BGB); nur bei dessen Aneignungsverzicht können Dritte sich die Grundstücke nach § 927 BGB aneignen (BGH, Urteil vom 07.07.1989 - V ZR 76/88 -, BGHZ 108, 278 ff.). Mit dieser Eigentumsaufgabe (Dereliktion) ihrer vier - einzigen verbliebenen - Grundstücke im Verbandsgebiet ist die Klägerin zugleich auch als Mitglied aus dem beklagten Wasserverband ausgeschieden, ohne dass es eines Aufhebungsverfahrens nach § 24 WVG bedurfte. Dies ergibt sich aus dem Wesen der grundstücksbezogenen Mitgliedschaft, dem Wortlaut und System des Wasserverbandsgesetzes und wird mit Blick auf die Vorgängerregelungen in der Ersten Wasserverbandsverordnung von 1937 in der bis zum 30.04.1991 geltenden Fassung - künftig: WVVO - bestätigt.
21 
1. Nach dem System des Wasserverbandsgesetzes kommt dem Eigentum an Verbandsgrundstücken ausschlaggebende Bedeutung zu. Verbandsmitglieder eines Wasser- und Bodenverbands können nach § 22 WVG nur „Beteiligte“ sein. Als Beteiligte kommen nach § 8 WVG nur die im Katalog des § 4 Abs. 1 WVG abschließend aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen in Betracht, deren wichtigste Gruppe die „jeweiligen“ Eigentümer von Grundstücken und Anlagen sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 WVG, dingliche Mitglieder oder Realmitglieder). Beim Wasserverband des Beklagten ist die Mitgliedschaft sogar ausschließlich auf diese Gruppe der „jeweiligen Eigentümer der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke (dingliche Mitglieder)“ beschränkt (§ 2 Abs. 1 WVS). Die Beteiligteneigenschaft erfordert nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 WVG ferner , dass die in § 4 aufgeführten Personengruppen „aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben“ (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 WVG), wobei als Vorteil auch die Möglichkeit ausreicht, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich zu nutzen (§ 8 Abs. 2 WVG). Die Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband besteht mithin aus einer objektiv-dinglichen Komponente (Eigentum an Verbandsgrundstücken, § 4 WVG) sowie einem subjektiv-personenbezogenen Element (Vorteil, § 8 WVG). Insoweit wird das System der 1. Wasserverbandsverordnung fortgeführt (vgl. dort zur Gruppe der dinglichen Mitglieder § 3 Nr. 1 WVVO einerseits und § 153 Abs. 1 a) und Abs. 2 WVVO andererseits, sowie dazu Rapsch, Kommentar zur WVVO, 1989, § 3 Rn.14, und Kasten, ZfW 1985, 152, 161). Ihm entnimmt der Senat, dass das Grundstückseigentum unverzichtbares Substrat der Mitgliedschaft ist, während Mitgliedschaft und Vorteil auseinanderfallen können. Diese Differenzierung zwischen der dinglichen und der personalen Komponente für den Bestand der Verbandsmitgliedschaft bringt auch § 24 WVG klar zum Ausdruck. Danach bleiben Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe (subjektives Mitgliedschaftselement) entfällt, noch Mitglieder und können „nur“ die Aufhebung der Mitgliedschaft verlangen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 WVG). Einen entsprechenden Aufhebungsanspruch bei Wegfall des Eigentums als wichtigster objektiver dinglicher Mitgliedschaftsvoraussetzung sieht § 24 Abs. 1 WVG hingegen nicht vor. Der Gesetzgeber hielt dies ersichtlich für entbehrlich, weil er in solchen Fällen von der automatischen Mitgliedschaftsbeendigung ausging.
22 
2. Für den konstitutiven Zusammenhang zwischen Grundeigentum und Verbandsmitgliedschaft spricht auch § 22 WVG. Danach werden auch die (gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen) Rechtsnachfolger von dinglichen Mitgliedern automatisch Verbandsmitglieder, ohne dass es eines förmlichen Begründungsakts bedarf (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 CN 2.02 -, ZfW 2005, 224 ff.); gleichzeitig scheiden die Rechtsvorgänger automatisch aus dem Verband aus, ihre Mitgliedschaft erlischt. Ein automatischer Mitgliedschaftswechsel findet damit beim unmittelbaren Eigentumswechsel (etwa infolge eines Kaufs, einer Schenkung oder bei Eintritt des Erbfalls) statt. Automatische Verbandsmitglieder werden zudem im Fall der Dereliktion der Fiskus durch Aneignung oder - nach dessen Verzicht - sonstige Personen, die sich ein im Verbandsgebiet liegendes herrenloses Grundstück erst nach einer eigentumslosen Zwischenphase aneignen. Eigentum und Verbandsmitgliedschaft sind, was auch der Beklagte nicht bestreitet, in diesen Fällen untrennbar - positiv wie negativ - miteinander verknüpft. Dieses Prinzip lässt gesetzessystematisch keine Ausnehmen zu. Nach Auffassung des Senats gilt es uneingeschränkt für alle Konstellationen des Eigentumsverlusts eines dinglichen Verbandsmitglieds. Die Mitgliedschaft des Alteigentümers im Verband endet stets mit der Beendigung des Eigentums, ungeachtet, ob der Eigentumsverlust kraft Gesetzes, durch Rechtsgeschäft oder durch einseitigen Verzicht eintritt. Die Realmitgliedschaft als Grundstückseigentümer ist, worauf die amtliche Begründung zu § 4 WVG zutreffend hinweist, „durch das Eigentum an einem der beteiligten Grundstücke bedingt“ (vgl. BT-Drs. 11/6764, S. 24). Die - auflösende - Bedingung tritt unmittelbar mit Verlust des Eigentums ein, ungeachtet des rechtlichen Beendigungsgrundes. Erforderlich - etwa als weitere Bedingungsvoraussetzung - ist entgegen der Auffassung des Beklagten kein „zweiaktiger“ Vorgang dergestalt, dass die Mitgliedschaft des Alteigentümers während des Zeitraums der Herrenlosigkeit der betreffenden Grundstücke bis zum Eintritt eines Rechtsnachfolgers zunächst „eigentumslos“ fortbesteht und dass der Alteigentümer sich auf die Möglichkeit einer Aufhebung der Mitgliedschaft nach § 24 WVG verweisen lassen muss. Der Verweis auf ein Aufhebungsverfahren in solchen Fällen würde zu untragbaren, vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollten Ergebnissen führen. Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 WVG kann die Aufhebung der Mitgliedschaft nämlich nicht verlangt werden, wenn der bisherige Vorteil aus Leistungen des Verbandes „durch eigene Maßnahmen“ beseitigt worden ist. Damit könnte ein Alteigentümer so gut wie nie aus dem Verband ausscheiden, sondern wäre - abgesehen allenfalls von „extremen Ausnahmefällen“ (vgl. dazu VG Lüneburg, Gerichtsbescheid vom 15.05.2007 - 3 A 354/06 - Juris) - dauerhaft an diesen gebunden. Denn einen „unfreiwilligen“ Verlust des Grundeigentums gibt es - vom sehr seltenen Fall einer 30-jährigen Ersitzung nach § 927 BGB einmal abgesehen - nicht. Sowohl der Eigentumsverlust durch - zweiseitiges - Rechtsgeschäft wie durch - einseitigen - Verzicht erfordert eine gewillkürte Willenserklärung des Alteigentümers und beruht daher in beiden Fällen auf einer eigenen Maßnahme.
23 
3. a) Zu einer anderen als der dargelegten Auslegung der §§ 22 und 24 WVG im Sinne eines zwingenden Bedingungszusammenhangs zwischen Realmitgliedschaft und Grundstückseigentum sieht der Senat sich nicht in der Lage. Hätte der Gesetzgeber auch „eigentumslose“ Verbandsmitglieder vorsehen oder - alternativ - auch ausgeschiedenen Alteigentümern noch „nachwirkende“ (Beitrags-)pflichten auferlegen wollen, hätte er dafür jeweils ausdrückliche Regelungen treffen müssen, was aber nicht geschehen ist (zu einer solchen Regelung vgl. § 4 Abs. 3 Satz 4 BBodSchG: Sanierungspflicht für Altlasten auch nach Eigentumsaufgabe; zur Ausnahme vom Grundsatz der Risikobegrenzung für nachträgliche Gefahren nach Eigentumsverlust vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.03.2010 - 5 B 66/10 -, NJW 2010, 239 f.). Der Senat verkennt dabei nicht, dass am Zusammenhalt und Fortbestand von Wasser- und Bodenverbänden ein gewichtiges Allgemeininteresse besteht (§ 1 WVG), wenn und solange sie Aufgaben nach § 2 WVG erfüllen, und dass deswegen nach ständiger Rechtsprechung auch Pflichtmitgliedschaften verfassungsrechtlich zulässig, weil verhältnismäßig sind (vgl. dazu grundlegend bereits BVerfG, Beschluss vom 29.07.1959 - 1 BvR 394/58 -, BVerfGE 10, 89 ff.). Der Senat stellt auch nicht in Frage, dass der beklagte Beregnungsverband seinerseits dem öffentlichen Interesse - der verbesserten Nutzung landwirtschaftlicher Weinbauflächen (vgl. § 2 Nrn. 7 und 8 WVG) - dient, einem Zweck, der zwar auch den privaten wirtschaftlichen Belangen der Weinbauern zu Gute kommt, sich darin aber nicht erschöpft. Auch dies rechtfertigt es aber nicht, Realmitglieder de lege ferenda auch nach Wegfall ihres Eigentums an einer „eigentumslosen“ Mitgliedschaft festzuhalten. Es obliegt dem Gesetzgeber, den Fall der einseitigen Eigentumsaufgabe durch Dereliktion zu regeln, falls er hierfür ein Bedürfnis sieht.
24 
b) Auch ohne eine solche ergänzende gesetzliche Regelung vermag der Senat bislang jedenfalls keine gravierenden, mit dem Solidarprinzip schlechthin unvereinbaren Auswirkungen zu erkennen. Denn zum Einen sind Sachverhalte, in denen Eigentümer landwirtschaftlicher Grundstücke in einem Wasser- und Bodenverband - über die Aufgabe der vorteilsbegründenden Nutzung (hier; Aufgabe des Weinbaus) hinaus - freiwillig und ohne Gegenleistung auch auf das Eigentum verzichten, bisher wohl noch sehr selten. Auch die Vertreter des Beklagten und der Aufsichtsbehörde haben konkrete Beispiele für ihre gegenteilige Auffassung nicht substantiiert darlegen können. Bezeichnenderweise hat sich die Rechtsprechung mit den Folgen einseitiger Grundstücksdereliktionen im Wasser- und Bodenverbandsrecht bisher auch kaum befasst, sondern diese Fragen im Wesentlichen nur in Fällen bodenrechtlicher „Altlasten“ erörtert. Zum Anderen muss die Eigentumsaufgabe, um das Ende der Mitgliedschaft im Verband auszulösen, aber auch rechtswirksam sein, wobei besonders gemeinschaftschädliches Verhalten am Korrektiv insbesondere der §§ 134 und 138 BGB scheitern wird (dazu auch noch nachfolgend). Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Verbandsbeiträge der dinglichen Verbandsmitglieder nach § 29 WVG auch nach der Eigentumsaufgabe weiterhin als öffentliche Last auf den Grundstücken liegen und daher von nachfolgenden Eigentümern, die sich die Grundstücke aneignen, übernommen werden müssen. Dass spätere Übernahmen herrenlos gewordener landwirtschaftlicher Grundstücke in der Praxis durchaus vorkommen, belegt auch das vom Senat durch Vergleich vom 02.02.2011 beendete Verfahren 3 S 959/09. Schließlich ist der Verband auch nach dem Ausscheiden der Alteigentümer weiterhin berechtigt, deren herrenlos gewordene Grundstücke nach Maßgabe des § 33 WVG zu betreten und zu benutzen, soweit dies für die Durchführung der Verbandsaufgaben (hier etwa: zur Instandhaltung und Wartung der auf den Grundstücken verlegten Beregnungsrohrleitungen) erforderlich ist. Der Umstand, dass die Beiträge der ausscheidenden Alteigentümer von den verbleibenden Verbandsmitgliedern - abzüglich etwaiger ausscheidungsbedingter Kosteneinsparungen - übernommen werden müssen und der Verband bei „massenhafter“ Eigentumsaufgabe in Existenznöte geraten könnte, mag eine gesetzliche Neuregelung über nachwirkende Beitragspflichten ausgeschiedener Realmitglieder rechtfertigen; mit geltendem Recht lässt sich eine etwaige Lücke aber nicht schließen.
25 
c) Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch das geltende Recht die im Verband verbleibenden Mitglieder keineswegs schlechthin gegen Beitragserhöhungen infolge Ausscheidens einzelner Mitglieder schützt. Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 WVG haben Verbandsmitglieder, deren Vorteil ohne eigene Maßnahmen entfallen ist, einen Anspruch auf Aufhebung der Mitgliedschaft solange, als dadurch keine erheblichen Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind, wobei solche Nachteile insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 WVG anzunehmen sind, also dann, wenn von den Grundstücken der Ausscheidenden erhebliche nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder die Ausscheidenden erhebliche Maßnahmen des Verbands zu dulden haben. Der Senat bemerkt, dass nach diesen Maßstäben die Klägerin - die Anwendung des Regimes nach § 24 WVG unterstellt - wohl jedenfalls ihre Entlassung aus der Mitgliedschaft nach § 24 Abs. 1 Satz 1 WVG verlangen könnte. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 2 zweite Alternative WVG wären nach derzeitiger Sachlage noch nicht erfüllt, da die Nachteile für den Weiterbestand des beklagten Beregnungsverbandes allein durch das Ausscheiden der Klägerin und ihrer Grundstücke wohl noch nicht erheblich wären. In technischer Hinsicht würden sich nennenswerte Bewirtschaftungs- oder Versorgungnachteile für die übrigen Verbandsgrundstücke nicht ergeben, da die vier Grundstücke am westlichen Rand des südlichen Verbandsgebiets liegen und deren Bewässerung durch einfachen Verschluss der Rohrleitungen und ohne Beeinträchtigung der übrigen Grundstücke beendet werden kann. Auch in finanzieller Hinsicht dürften noch keine als erheblich einzustufenden - weil den Verbandsbestand erheblich gefährdenden - Beitragsmehrbelastungen auf die verbleibenden Verbandsmitglieder zukommen. Der Anteil der derelinquierten Grundstücke der Klägerin beträgt nur 6,9 % des gesamten Verbandsgebiets. Allenfalls um diesen Prozentsatz - gemindert um etwaige Einsparungen - würde sich die Belastung der übrigen Mitglieder erhöhen. Dass der Verband deswegen in eine erhebliche Existenzgefährdung geriete, wird selbst von dem Beklagten nicht behauptet. Er hat bislang auch nicht substantiiert belegen können, dass ein Ausscheiden der Klägerin eine starke „Sogwirkung“ für andere zur Eigentumsaufgabe bereite Verbandsmitglieder ausüben könnte, ganz abgesehen von der Frage, ob derartige Folgewirkungen nach § 24 Abs. 1 Satz 2 WVG überhaupt berücksichtigt werden dürften. In diesem Zusammenhang ist zudem auf § 24 Abs. 3 WVG hinzuweisen, wonach die Aufsichtsbehörde Verpflichtungen des ausscheidenden Verbandsmitglieds festsetzen kann, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu vermeiden.
26 
4. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Eigentumsdereliktion hat der Senat nicht. Die Dereliktion war weder nach § 134 BGB noch nach § 138 BGB nichtig.
27 
a) Die Grundsätze der Rechtsprechung des BGH zur Unzulässigkeit des Verzichts auf Miteigentumsanteile nach § 741 BGB und auf das Wohnungs- und Teileigentum nach dem WEG nach § 134 BGB in Verbindung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften (vgl. dazu Beschlüsse vom 10.05.2007 - V ZB 6/07 -, BGHZ 172, 209 ff., und vom 14.06.2007 - V ZB 18/07 -, BGHZ 172, 338 ff.) sind mangels Vergleichbarkeit der rechtlichen Ausgangslagen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Zunächst gibt das Argument des BGH, die Annahme eines Verzichts auf einen Miteigentumsanteil bzw. auf das - als besonderes Miteigentum am Grundstück und an den Gebäuden ausgestaltete - Wohnungseigentum stoße schon begrifflich auf Schwierigkeiten, da ein Grundstück als solches nur bei Aufgabe aller Anteile herrenlos werden könne und die Annahme eines ideellen herrenlosen Miteigentumsanteils problematisch sei, für den vorliegenden Fall nichts her. Denn die Klägerin hat kein Miteigentum, sondern das Alleineigentum an ihren Grundstücken aufgegeben. Auch die weitere Argumentation des BGH, dass sich das Miteigentum nicht in der sachenrechtlichen Beziehung erschöpfe, sondern zugleich die schuldrechtliche Beteiligung an einer wechselseitige Rechte und Pflichten begründenden Miteigentümer- bzw. Wohnungseigentümergemeinschaft zum Inhalt habe, auf die nicht einseitig verzichtet werden könne, ist nicht übertragbar. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf die spezifische Rechtslage im BGB und WEG, die der einseitigen Aufgabe von Eigentumsanteilen und zum Schutz der übrigen Miteigentümer mit Blick auf das Eigentum als Ganzes entgegensteht. Der BGH stellt maßgeblich darauf ab, dass mit dem Erlöschen auch nur eines Miteigentums- oder Wohnungseigentumsanteils die jeweilige Eigentümergemeinschaft, die immer nur „als Ganzes“ bestehen kann, zusammenbräche und kraft Gesetzes erlöschen würde, was im Widerspruch zu den jeweiligen Beendigungsvorschriften stünde ( Beschlüsse vom 10.05.2007 und vom 14.06.2007, a.a.O.). Im Fall der Klägerin wird aber kein derart gebundener Eigentumsanteil aufgegeben, sondern es wird auf das von internen Verfügungsbeschränkungen freie Alleineigentum verzichtet. Diesen Unterschied stellt der BGH im Beschluss vom 10.05.2007 - V ZB 6/07 - selbst deutlich heraus, indem er zusammenfassend darauf hinweist, dass zwar der Verzicht einzelner Miteigentümer auf ihre Miteigentumsanteile nicht anzuerkennen, der gleichzeitige Verzicht sämtlicher Miteigentümer auf ihre Anteile hingegen nach § 928 BGB ohne weiteres zulässig sei.
28 
b) Der Verzicht der Klägerin auf das Eigentum an den vier Grundstücken war auch nicht nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig. Von einer sittenwidrigen und damit nichtigen Dereliktion kann grundsätzlich nur ausgegangen werden, wenn ihr die ausschließliche oder primäre Absicht zugrunde liegt, Dritte - darunter auch die öffentliche Hand - zu schädigen bzw. sich ihr Zweck in der Abwälzung der Grundstückslasten auf Dritte oder die Allgemeinheit erschöpft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.2003 - 7 B 141.02 -, Juris; zum Meinungsstand vgl. auch VGH Bad.- Württ., Beschluss vom 02.06.1997 - 8 S 577/97 -, VBlBW 1998, 19 f.). Dass sich ein Eigentümer durch die Eigentumsaufgabe auch künftiger öffentlich rechtlicher Verpflichtungen entledigen will, reicht nicht aus (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 08.05.2006 - W 5 S 06.250 -, Juris, m.w.N.; weitere Nachweise bei Palandt, BGB, 60. Aufl. § 928 Rn. 1). Gemessen daran handelte die Klägerin mit der Dereliktion ihrer Grundstücke nicht sittenwidrig. Eine gezielte - ausschließliche oder auch nur primäre - Absicht, den Verband und die verbleibenden Mitglieder zu schädigen, kann ihr nicht unterstellt werden. Denn neben dem - unstreitigen - Motiv, künftig von Verbandsbeiträgen freigestellt zu sein, beruhte der Eigentumsverzicht auch auf anderen, rechtlich nicht verwerflichen Gründen, nämlich dem Wunsch, die Genossenschaft viele Jahre nach Aufgabe ihres Zwecks (Weinbau) rechtlich auflösen (liquidieren) zu können. Nach dem unbestrittenen Vortrag ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung hat sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auch seit Jahren vergebens bemüht, die Grundstücke auf einen Dritten zu übertragen und ein Vorstandsmitglied habe dem Beklagten sogar den Tausch von Flächen angeboten.
II.
29 
Bis zum Ausscheiden aus dem Verband des Beklagten mit Wirkung vom 27.02.2008 war die Klägerin noch nach § 21 Abs. 1 WVS i.V.m. § 28 Abs. 1 WVG beitragspflichtig. § 28 Abs. 4 WVG, wonach die Beitragspflicht nur insoweit besteht, als die Verbandsmitglieder (u.a.) einen Vorteil haben, steht dem nicht entgegen.
30 
1. Das Wasserverbandsgesetz geht, aufbauend auf den Regelungen in der vorangegangenen Ersten Wasserverbandsverordnung (WVO), von verschiedenen funktionalen Vorteilsbegriffen aus.
31 
a) Die strengsten Anforderungen gelten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 WVG für das Errichtungsverfahren, wonach als Verbandsmitglied nur in Betracht kommt, wer aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil hat oder zu erwarten hat; als Vorteil in diesem Sinne reicht nach § 8 Abs. 2 WVG auch die Möglichkeit aus, derart vorteilbringende Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich zu nutzen. Qualitativ wird - im Wesentlichen identisch mit den Anforderungen in § 153 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 WVVO - das Vorliegen bzw. die Möglichkeit eines - auch nach Abzug der Verbandslasten verbleibenden - konkret-individuellen wirtschaftlichen Nutzens verlangt, des sog. Nettovorteils (vgl. Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1992, S. 44, Rnrn. 83 u. 84; ders., Komm. zur WVVO, 1989, § 153 Rn. 14; ebenso Löwer, Wasserverbandsrecht, in: Achterberg u.a., Besonderes Verwaltungsrecht, Band 1, 2. Aufl. 2000, S. 1021, Rn. 71). Die strengen Anforderungen sind geboten, weil mit Gründung eines Wasser- und Bodenverbandes gegebenenfalls Zwangsverpflichtungen in nicht unerheblichem Ausmaß auf die Mitglieder zukommen. Korrespondierend zur Begründung der Mitgliedschaft nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 WVG kann ein Mitglied bei dauerhaftem Wegfall des dort umschriebenen (Netto)Vorteils die Aufhebung seiner Mitgliedschaft nach Maßgabe des § 24 WVG verlangen.
32 
b) Für die eigentliche Beitragsbemessung, den Beitragsmaßstab, gilt nach § 30 WVG - wie früher nach § 81 WVVO - ein großzügigerer Vorteilsbegriff. Hierfür reicht das Vorliegen eines pauschalierten sog. Rohvorteils sowie die Möglichkeit aus, die Maßnahmen des Verbands im Sinne eines solchen Rohvorteils zweckmäßig und wirtschaftlich zu nutzen.
33 
c) § 28 Abs. 1 WVG wiederum regelt die Beitragspflicht in ihrer Eigenschaft als eine unmittelbar aus dem Mitgliedschaftsverhältnis resultierenden Verbandslast. Anknüpfungspunkt ist hier nicht die Tatsache des Vorteilziehens im Sinne des persönlichen Gebrauchmachens von der Verbandstätigkeit; vielmehr verlangt die Vorschrift nur, dass der Verband seinen - generellen - Aufgabenbereich weiterhin erfüllt (so zutreffend Rapsch, Wasserverbandsrecht, a.a.O., S. 143, Rn. 281). Auf das Vorliegen und den Fortbestand eines subjektiv-individuellen Vorteils kommt es dabei nicht an. Mit diesem Verständnis ist auch § 28 Abs. 4 WVG auszulegen, wonach die Beitragspflicht nach Abs.1 nur „insoweit“ besteht, „als die Verbandsmitglieder... einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt...“. Die Verbandsmitglieder „haben einen Vorteil“ nach § 28 Abs. 4 WVG demnach immer dann, wenn und solange der Verband seine satzungsgemäßen Aufgaben - generell - wahrnimmt. Dies schließt es aus, dass Mitglieder für die Kosten von außerhalb des Satzungszwecks liegenden Verbandstätigkeiten, wie etwa naturschutzrechtlichen Auftragsangelegenheiten herangezogen werden können (so ausdrücklich die amtl. Begründung zu § 28 Abs. 4 in BT-Drs. 11/6764, S. 28). Mit den Worten des Bundesverwaltungsgerichts muss nur ein genereller „Kausalzusammenhang zwischen der Verbandstätigkeit und einer Besserstellung der Verbandsmitglieder“ bestehen, lediglich eine Heranziehung zu Beiträgen für Leistungen, die „nicht nur Mitglieder, sondern auch Dritte betreffen“, scheidet aus (BVerwG, Urteil vom 01.12.2005 - 10 C 1.05 -, NVwZ 2006, 341 ff.). Besteht die weit auszulegende Beitragspflicht nach § 28 Abs. 1 und 4 WVG fort, kann sich ein Mitglied, dessen konkret-individueller Vorteil entfallen ist, der Beitragspflicht nur dadurch entledigen, dass es sich nach § 24 WVG um Aufhebung der Mitgliedschaft bemüht (so auch Rapsch, a.a.O.). Aus der Ausnahmevorschrift des § 28 Abs. 5 WVG, wonach die Beitragspflicht in bestimmten - abschließend - aufgeführten Sonderfällen mit Wegfall eines konkreten Vorteils endet, folgt nichts Gegenteiliges; sie bestätigt vielmehr die Regel des § 28 Abs. 4 WVG.
34 
d) Dem Verwaltungsgericht kann nach all dem in seiner Auffassung, die Vorteilsbegriffe in § 28 Abs. 4 und § 24 WVG seien identisch, nicht gefolgt werden. Nicht gefolgt werden kann ferner der Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass es für einen Vorteil nach § 28 Abs. 4 WVG nicht ausreiche, wenn nur die Möglichkeit seiner Inanspruchnahme bestehe. Denn § 28 Abs. 4 WVG verlangt, wie dargelegt, weder das Vorliegen noch auch nur die Möglichkeit eines konkreten Vorteils. Im Übrigen überzeugt auch der vom Verwaltungsgericht herangezogene Vergleich zwischen dem Wortlaut des früheren § 81 Satz 2 WVVO und § 28 Abs. 4 WVG nicht. Denn zum Einen korrespondiert § 81 Satz 2 WVVO systematisch nicht mit § 28 Abs. 4 WVG, sondern mit § 30 Abs. 1 WVG und zum Anderen findet sich die Formulierung des § 81 Satz 2 WVVO (Möglichkeit der Vorteilserlangung reicht aus) nahezu identisch und „vor die Klammer gezogen“ auch im geltenden Recht, nämlich in § 8 Abs. 2 WVG, wieder (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 01.12.2005, a.a.O.).
35 
2. Auf Grundlage der vorstehender Ausführungen ist vorliegend die an die Mitgliedschaft geknüpfte Beitragspflicht der Klägerin nach § 28 Abs. 4 WVG nicht entfallen. Der beklagte Verband hat bis zum Ende der Mitgliedschaft der Klägerin am 27.02.2008 seine Verbandsaufgabe - Beregnung der Verbandsgrundstücke - generell wahrgenommen und nimmt sie bis heute wahr. Darauf, dass die Klägerin, wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt wurde, 1993 den Weinbau auf den vier Grundstücken eingestellt, die Grundstücke anschließend gegen Prämie gerodet und hierdurch möglicherweise auf Pflanzrechte verzichtet hat, kommt es - mangels des Erfordernisses eines fortbestehenden konkreten Vorteils oder auch nur der Möglichkeit hierzu - nicht an. Im Übrigen ist die nach § 8 Abs. 2 WVG ausreichende Möglichkeit, die Maßnahmen des Verbandes - Beregnung der Grundstücke - durch deren Wiederbestockung mit Weinstöcken „zweckmäßig auszunutzen“ auch nach der Rodung und selbst bei Verzicht auf Pflanzrechte für die Klägerin jedenfalls nicht endgültig weggefallen, denn Pflanzrechte konnten neu erworben werden. Selbst wenn man einen Vorteilswegfall aber annehmen wollte, wäre dieser jedenfalls durch eigene Maßnahmen der Klägerin - Aufgabe des Einbaus, Rodung und/oder Verzicht auf Pflanzrechte - erfolgt, sodass die Klägerin sich von ihrer Beitragspflicht nach § 28 Abs. 1 WVG auch nicht durch Aufhebung ihrer Mitgliedschaft nach § 24 Abs. 1 Satz 2 WVG hätte befreien können.
D.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 VwGO. Maßgebend für die Kostenteilung ist der Ausgang der Anfechtungsklage, ein selbstständiges wirtschaftliches Interesse der Klägerin an dem im Anfechtungsurteil mit entschiedenen Feststellungsbegehren besteht nicht.
E.
37 
Die Revision war nach § 132 Abs. 2 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der - hier entscheidungserheblichen - Frage zuzulassen, ob die Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband mit Aufgabe des Eigentums nach § 928 Abs. 1 BGB endet.
38 
Beschluss vom 02.02.2011
39 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wir gemäß §§ 47 Abs. 1 52 Abs. 3 GKG auf 895,95 EUR festgesetzt.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Feb. 2011 - 3 S 958/09

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Feb. 2011 - 3 S 958/09

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Feb. 2011 - 3 S 958/09 zitiert 31 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 65


(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. (2) Sind

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 4 Pflichten zur Gefahrenabwehr


(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden. (2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 741 Gemeinschaft nach Bruchteilen


Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).

Gesetz über Wasser- und Bodenverbände


Wasserverbandsgesetz - WVG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 928 Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus


(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird. (2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks

Wasserverbandsgesetz - WVG | § 28 Verbandsbeiträge


(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. (2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 927 Aufgebotsverfahren


(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für

Wasserverbandsgesetz - WVG | § 30 Maßstab für Verbandsbeiträge


(1) Der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer bemißt sich nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausge

Wasserverbandsgesetz - WVG | § 8 Beteiligte


(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen, 1. die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben,2. von deren Anlagen oder Grundstücken nachtei

Wasserverbandsgesetz - WVG | § 4 Mögliche Verbandsmitglieder


(1) Verbandsmitglieder können sein: 1. jeweilige Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, jeweilige Erbbauberechtigte sowie Inhaber von Bergwerkseigentum (dingliche Verbandsmitglieder),2. Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichte

Wasserverbandsgesetz - WVG | § 24 Aufhebung der Mitgliedschaft


(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnah

Wasserverbandsgesetz - WVG | § 2 Zulässige Aufgaben


Vorbehaltlich abweichender Regelung durch Landesrecht können Aufgaben des Verbands sein: 1. Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau und Unterhaltung von Gewässern,2. Bau und Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern,3. Herstellung und Unterhaltun

Wasserverbandsgesetz - WVG | § 33 Benutzung der Grundstücke dinglicher Verbandsmitglieder


(1) Der Verband ist berechtigt, Grundstücke, welche die dingliche Mitgliedschaft bei ihm oder einem seiner Unterverbände begründen, zu betreten und zu benutzen, soweit dies für die Durchführung des Unternehmens erforderlich ist. (2) Die Satzung kann

Wasserverbandsgesetz - WVG | § 1 Zweck und Rechtsform


(1) Zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben kann ein Wasser- und Bodenverband (Verband) als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet werden; er ist keine Gebietskörperschaft. (2) Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen

Wasserverbandsgesetz - WVG | § 22 Mitgliedschaft


Verbandsmitglieder sind - vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 23 und 24 - die Beteiligten, die der Errichtung des Verbands zugestimmt haben oder die zur Mitgliedschaft herangezogen worden sind, sowie deren jeweilige Rechtsnachfolger. Gemeinsame Ei

Wasserverbandsgesetz - WVG | § 29 Öffentliche Last


Verbandsbeiträge sind öffentliche Abgaben. Die Beitragspflicht der dinglichen Verbandsmitglieder ruht als öffentliche Last auf den Grundstücken, Bergwerken und Anlagen, mit denen die dinglichen Verbandsmitglieder an dem Verband teilnehmen.

Wasserverbandsgesetz - WVG | § 25 Verfahren


(1) Vor einer Entscheidung nach den §§ 23 und 24 sind im Fall des a) § 23 Abs. 1 die Verbandsversammlung oder der Verbandsausschuß,b) § 23 Abs. 2 der Vorstand sowie die künftigen Verbandsmitgliederc) § 24 Abs. 1 die Verbandsversammlung oder der Verba

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Feb. 2011 - 3 S 958/09 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Feb. 2011 - 3 S 958/09 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Mai 2007 - V ZB 6/07

bei uns veröffentlicht am 10.05.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 6/07 vom 10. Mai 2007 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GBO § 44 Abs. 1 Die Eintragung des Verzichts auf den Miteigentumsanteil an einem Grundstück in das Grundbuch ist unzu

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2007 - V ZB 18/07

bei uns veröffentlicht am 14.06.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 18/07 vom 14. Juni 2007 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB § 928 Abs. 1 Die Eintragung des Verzichts auf das Wohnungs- oder Teileigentum in das Grundbuch ist unzulässig. BGH, Beschl. v.

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 11. März 2009 - 3 K 3163/08

bei uns veröffentlicht am 11.03.2009

Tenor Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 29.03.2008 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis vom 09.07.2008 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Referenzen

Tenor

Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 29.03.2008 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis vom 09.07.2008 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Beitragsbescheid.
Die Klägerin ist eine Weinbaugenossenschaft, die bereits vor einigen Jahren ihren Geschäftsbetrieb aufgegeben hat und sich in der Auseinandersetzungsphase befindet. Zum Eigentum der Klägerin gehören auch die Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ..., ... und ... in B., Rebgebiet R.. Diese Grundstücke liegen im Gebiet des beklagten Wasserverbandes S.. Sie weisen zusammen eine Fläche von 254,27 a auf. Im Jahr 1993 gab die Klägerin den Weinbau auf den Grundstücken auf. Am 27.02.2008 gab die Klägerin das Eigentum an den vier Grundstücken durch Verzicht gemäß § 928 BGB auf.
Der Beklagte hat die Aufgabe der Beschaffung von Brauchwasser und der Wasserverteilung zur Beregnung von Weinberggrundstücken. Mit Beitragsbescheid für das Rechnungsjahr 2008 vom 29.03.2008 erhob der Beklagte bei der Klägerin den Verbandsbeitrag (Betriebskostenumlage) in Höhe von 889,95 EUR, zahlbar in Teilbeträgen von 449,95 EUR zum 30.04.2008 und 440,00 EUR zum 31.08.2008. Dem lag zugrunde, dass die Verbandsversammlung am 25.02.2008 den Betriebskostenumlagesatz je Ar Grundstücksfläche im Verbandsgebiet auf 3,50 EUR festgesetzt hatte (254,27 x 3,5 = 889,95 EUR).
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 04.04.2008 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie sei nicht mehr Eigentümerin der Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ..., ... und .... Ihre Mitgliedschaft beim Beklagten sei daher kraft Gesetzes erloschen. Eine Beitragspflicht bestehe nicht mehr.
Mit Schreiben vom 23.04.2008 wies das Landratsamt Main-Tauber-Kreis die Klägerin darauf hin, dass die Aufgabe des Eigentums an den Grundstücken nach § 928 BGB nicht möglich sei, weil durch die Mitgliedschaft im beklagten Wasserverband wechselseitige Rechte und Pflichten gegenüber den anderen Verbandsmitgliedern begründet worden seien. Das Eigentum an den Grundstücken könne daher ebenso wenig aufgegeben werden, wie ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück oder ein Miteigentumsanteil nach dem Wohnungseigentumsgesetz.
In seiner Stellungnahme vom 30.04.2008 an das Landratsamt Main-Tauber-Kreis führte der Beklagte aus, dass er die Beiträge aus allen Flächen zu einer ordnungsgemäßen Durchführung seiner Wartungs- und Unterhaltungsarbeiten benötige. Bei einem Wegfall von Flächen müssten die anderen Verbandsmitglieder für diese Summe aufkommen, ohne einen zusätzlichen Nutzen zu haben.
Hierauf entgegneten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 09.06.2008, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit des Verzichts auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück und auf Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz sei auf eine Verbandsmitgliedschaft in einem Wasserverband nicht übertragbar. Ein Eigentumsverzicht nach § 928 BGB sei trotz der Vorschrift des § 24 WVG rechtlich möglich. Damit sei die dingliche Mitgliedschaft der Klägerin erloschen. § 24 WVG sei vorliegend nicht anwendbar, weil die Vorschrift lediglich ein Antragsverfahren auf Entlassung aus dem Verband regele, nicht jedoch ein Erlöschen der Mitgliedschaft kraft Gesetzes. § 24 WVG könne nicht analog auf den Fall des Verzichts auf das Eigentum angewandt werden, weil dies mit Art. 14 GG unvereinbar wäre. Der Beklagte sei jedoch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, die Klägerin aus der Mitgliedschaft im beklagten Verband zu entlassen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2008 - zugestellt am 18.07.2008 - wies das Landratsamt Main-Tauber-Kreis den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Klägerin sei trotz der Eigentumsaufgabe weiterhin Verbandsmitglied und schulde deshalb die veranlagten Verbandsbeiträge. Die Rechtsgedanken des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit eines Eigentumsverzichts an Miteigentumsanteilen nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder an Grundstücken könne sehr wohl auf einen Wasserverband übertragen werden. Denn auch hier erschöpfe sich das Eigentum nicht in einer sachenrechtlichen Rechtstellung, sondern führe - wie bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft - zu einer Beteiligung an wechselseitigen Rechten und Pflichten. Diese Rechte und Pflichten dienten der Erfüllung der Aufgabe des Verbandes. Eine subjektlose Mitgliedschaft sei deshalb nicht möglich. Auch § 24 WVG diene dem Ziel, eine sachgerechte Durchführung der Verbandsaufgaben zu gewährleisten. Danach sei die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht möglich, weil die Klägerin die Vorteile aus der Durchführung der Verbandsaufgabe durch eigene Maßnahmen beseitigt habe.
Am 12.08.2008 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur weiteren Verfolgung ihres Begehrens führt sie ergänzend aus, dem Wasserverbandsgesetz liege eine dingliche Pflichtmitgliedschaft zugrunde. Daraus ergebe sich, dass die Mitgliedschaft im Verband mit der Dereliktion des Eigentums am Grundstück ende. Für eine Anwendung der §§ 24, 25 WVG sei deshalb im Falle der Dereliktion des Grundstückseigentums kein Raum. Die Vorschrift regele lediglich ein Antragsverfahren zur Entlassung aus dem Wasserverband und betreffe nicht das automatische Erlöschen der Verbandsmitgliedschaft. Auch eine analoge Anwendung des § 24 WVG sei mangels Regelungslücke nicht möglich, weil die Verbandsmitgliedschaft an die sachenrechtliche Eigentumsposition gekoppelt sei. Eine analoge Anwendung des § 24 WVG sei mit Art. 14 GG ebenso wenig zu vereinbaren wie mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Jedenfalls hätte sich aber gemäß § 28 Abs. 4 WVG von der Beitragspflicht freigestellt werden müssen.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
den Beitragsbescheid des Beklagten für das Rechnungsjahr 2008 vom 29.03.2008 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis vom 09.07.2008 aufzuheben.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung bezieht er sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide.
15 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Behördenakten vor. Auf diese sowie auf die Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
17 
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Verbandsbeiträge sind §§ 28 ff. des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände - Wasserverbandsgesetz (WVG) - vom 01.05.1991 (BGBl. I 1991, 405) i.V.m. § 21 der Verbandssatzung des Beklagten vom 24.04.1996. Nach § 28 Abs. 1 WVG sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem beklagten Wasserverband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Nach § 28 Abs. 4 WVG besteht die Beitragspflicht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder einen Vorteil haben. Dementsprechend bemisst sich der Beitrag der Verbandsmitglieder nach § 30 Abs. 1 WVG i.V.m. § 23 Abs. 1 der Satzung des Beklagten nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbandes haben sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihm obliegende Leistungen zu erbringen. Nach § 29 WVG i.V.m. § 22 der Satzung des Beklagten sind Verbandsbeiträge öffentliche Abgaben. Die Beitragspflicht der dinglichen Verbandsmitglieder ruht als öffentliche Last auf den Grundstücken und Anlagen, mit denen die dinglichen Verbandsmitglieder an dem Verband teilnehmen. Dingliche Verbandsmitglieder sind die jeweiligen Eigentümer der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke (§ 2 Abs. 1 der Satzung des Beklagten i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 WVG).
18 
Danach hat der Beklagte den Verbandsbeitrag in Höhe von 889,95 EUR zu Unrecht festgesetzt. 3 K 3315/08Denn für die Klägerin besteht nach § 28 Abs. 4 WVG keine Beitragspflicht mehr. Nach dieser Vorschrift besteht die Beitragspflicht ausdrücklich nur insoweit, als die Verbandsmitglieder einen Vorteil haben. Hiermit sind ausschließlich wirtschaftliche Vorteile gemeint (Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1993, RdNr. 264). Solche wirtschaftlichen Vorteile bestehen für die Klägerin unstreitig nicht mehr, seit sie ihre Grundstücke brachliegen lässt. Allein die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbandes zu nutzen, reicht für die Annahme eines Vorteils im Sinne dieser Vorschrift nicht aus. Dies ergibt sich aus einem Vergleich mit der früheren Rechtslage. Nach § 81 Abs. 1 Satz 2 der Ersten Verordnung über Wasser- und Bodenverbände (Erste Wasserverbandverordnung - WVVO -) vom 3. September 1937 (BGBl. III 753-2-1) waren Vorteile auch die bloße Möglichkeit, die Maßnahmen des Verbandes zweckmäßig und wirtschaftlich zu nutzen. Diese Alternative ist (ohne Angaben von Gründen, vgl. BT-Drs. 11/6764 S. 28) nicht in das Wasserverbandsgesetz übernommen worden mit der Folge, dass seit Inkrafttreten des Wasserverbandsgesetzes allein die Möglichkeit einer Vorteilserlangung keine Beitragspflicht mehr auslöst. Der Vorteilsbegriff des § 28 Abs. 4 WVG ist insoweit identisch mit demjenigen des § 24 Abs. 1 WVG. Allerdings fehlt - nach Überzeugung der Kammer bewusst - die in § 24 Abs. 1 WVG enthaltene Regelung, dass ein freiwilliger Verzicht auf die Inanspruchnahme angebotener Nutzungsmöglichkeiten die Beitragspflicht unberührt lässt. Wäre die Beitragspflicht allein an die Mitgliedschaft gebunden mit der Folge, dass ein Verzicht auf die Vorteilsnutzung insoweit unerheblich wäre, käme § 28 Abs. 4 WVG keine eigenständige Bedeutung zu. § 28 Abs. 5 WVG enthält nur eine Klarstellung für den dort geregelten Sonderfall.
19 
In der Literatur (Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1993, RdNr. 281) wird zwar die Auffassung vertreten, dass ein Wegfall des Vorteils keine Auswirkungen auf die Beitragspflicht habe, weil der Beitrag unmittelbar auf dem Mitgliedschaftsverhältnis beruhe. Dies Auffassung setzt sich jedoch nicht mit der gesetzlichen Regelung in § 28 Abs. 4 WVG auseinander und vermag das Gericht deshalb nicht zu überzeugen. Hinzu kommt, dass auch eine Pflichtmitgliedschaft ohne Beitragspflicht den Verbandsaufgaben dient, da auf diese Weise sichergestellt wird, dass die mit der Beteiligtenstellung gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WVG verfolgten Zwecke gewahrt bleiben. Außerdem erscheint es sinnvoll, solange zwischen Mitgliedschaft und Beitragspflicht zu unterscheiden, bis hinsichtlich der betroffenen Grundstücke von einem endgültigen Vorteilswegfall auszugehen ist.
20 
Schließlich spricht auch das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Gebot der Normenklarheit gegen eine Auslegung entgegen dem Wortlaut der Regelung. Dieses Bestimmtheitsgebot verlangt vom Normgeber, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234 <263>; Beschlüsse vom 9. August 1995 - 1 BvR 2263/94 und 229, 534/95 - BVerfGE 93, 213 <238> und vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 <396>) und soll im Bereich des Abgabenrechts für die Abgabenschuldner eine ausreichende Vorhersehbarkeit und damit Rechtssicherheit gewährleisten. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Regelung des Abgabenrechts nimmt ihr allerdings noch nicht die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit. Angesichts der Vielgestaltigkeit und Kompliziertheit der zu erfassenden Vorgänge gelingt es nicht immer, einen Abgabetatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Es ist dann Sache der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte, die bei der Gesetzesauslegung verbleibenden Zweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln zu beantworten (vgl. BVerwG Beschluss vom 13.05.2008 -9 B 63.07 -, Juris, und Urteil vom 01.12.2005 - 10 C 4.04 -, NVwZ 2006, 589 <594>). Eine solche Kompliziertheit der zu regelnden Vorgänge ist vorliegend jedoch gerade nicht gegeben. Vielmehr hat der Gesetzgeber die klare Bestimmung des § 81 Abs. 1 Satz 2 WVVO a. F. nicht in die Nachfolgevorschrift des § 28 Abs. 4 WVG übernommen. Entgegen dem Wortlaut eine Weitergeltung des § 81 Abs. 1 Satz 2 WVVO a. F. im Wege der Auslegung anzunehmen hieße, dem Normgeber einen Verstoß gegen das abgabenrechtliche Gebot, Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist, zu unterstellen.
21 
Ob die Klägerin sich darüber hinaus von der Beitragspflicht möglicherweise durch einen Antrag auf Aufhebung ihrer Mitgliedschaft nach § 24 Abs. 1 WVG befreien konnte, bedurfte nach den obigen Ausführungen keiner Entscheidung mehr. Nach dieser Vorschrift sind Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, berechtigt, die Aufhebung der Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nach § 24 Abs. 1 Satz 2 WVG nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass die Pflichtmitgliedschaft in einem Wasserverband grundsätzlich nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 9 GG verstößt (Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1993, Rn. 137) und auch nicht unverhältnismäßig ist. Vielmehr ist anerkannt, dass es legitime öffentliche Aufgaben rechtfertigen können, Grundstückseigentümer in einem öffentlich-rechtlichen Wasserverband zusammenzuschließen, sofern dabei schutzwürdige Interessen der Verbandsmitglieder nicht willkürlich vernachlässigt werden (BVerfG, Urt. v. 29.07.1959 - 1 BvR 394/58 -, BVerfGE 10, 354). Aber auch das Weiterbestehen der Mitgliedschaft in einem Fall, in dem das Mitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat, dürfte mit höherrangigem Recht grundsätzlich vereinbar sein. Die Ausgestaltung der gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft in einem öffentlichen-rechtlichen Wasser- und Bodenverband verdeutlicht hinreichend, dass weder die Begründung der Mitgliedschaft noch die Beendigung der Mitgliedschaft von der freien Entschließung des Mitglieds selbst abhängig gemacht werden kann. Besteht für ein Mitglied kein Anspruch auf Fernbleiben vom Verband bei dessen Gründung, besteht auch grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Entlassung, wenn das Mitglied den Vorteil aus der Verbandsaufgabe aus eigenem Entschluss beseitigt (vgl. Rapsch, Komm. zur WVVO, § 14 Rn. 8 m .w. N.). Eine andere rechtliche Betrachtungsweise könnte möglicherweise jedoch in extremen Ausnahmefällen geboten sein (vgl. hierzu VG Lüneburg, Gerichtsbescheid vom 15.05.2007 - 3 A 354/06 -, juris). Wenn etwa mit der erforderlichen Gewissheit feststehen würde, dass ein Verbandsmitglied den ihm gebotenen Vorteil „auf immer und ewig“ beseitigt hat, und der Vorteil - objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.08.1955 -IV C 018.54-, DVBl. 1956, 717 - auch nicht erneut entstehen wird, kann sich die Frage stellen, ob die Mitgliedschaft aufgrund des § 24 Abs. 1 Satz 2 WVG aufrechterhalten werden kann. Es ist vorstellbar, dass in einem solchen engen Ausnahmefall ein Anspruch auf Aufhebung der Mitgliedschaft aus verfassungsrechtlichen Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten ist. Ob ein solcher extremer Ausnahmefall hier vorliegt, weil die Klägerin die Rebflächen bereits seit 1993 aus eigenem Entschluss brachliegen lässt, bedarf im vorliegenden Rechtsstreit jedoch keiner Entscheidung. Denn die Klägerin ist bereits nach der Regelung des § 28 Abs. 4 WVG von der Entrichtung der Beiträge befreit.
22 
Aus diesem Grunde bedurfte auch die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Aufgabe des Eigentums an den genannten Grundstücken rechtlich grundsätzlich möglich ist, sowie die weitere Frage einer Sittenwidrigkeit der Dereliktion wegen beabsichtigter Drittschädigung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.11.1996 - 4 B 205/96 -, NVwZ 1997, 577 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.01.1998 - 10 S 233/97 -, VBlBW 1998, 312)im vorliegenden Fall keiner Entscheidung mehr.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
24 
Die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht beruht auf §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Gründe

 
16 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
17 
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Verbandsbeiträge sind §§ 28 ff. des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände - Wasserverbandsgesetz (WVG) - vom 01.05.1991 (BGBl. I 1991, 405) i.V.m. § 21 der Verbandssatzung des Beklagten vom 24.04.1996. Nach § 28 Abs. 1 WVG sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem beklagten Wasserverband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Nach § 28 Abs. 4 WVG besteht die Beitragspflicht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder einen Vorteil haben. Dementsprechend bemisst sich der Beitrag der Verbandsmitglieder nach § 30 Abs. 1 WVG i.V.m. § 23 Abs. 1 der Satzung des Beklagten nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbandes haben sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihm obliegende Leistungen zu erbringen. Nach § 29 WVG i.V.m. § 22 der Satzung des Beklagten sind Verbandsbeiträge öffentliche Abgaben. Die Beitragspflicht der dinglichen Verbandsmitglieder ruht als öffentliche Last auf den Grundstücken und Anlagen, mit denen die dinglichen Verbandsmitglieder an dem Verband teilnehmen. Dingliche Verbandsmitglieder sind die jeweiligen Eigentümer der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke (§ 2 Abs. 1 der Satzung des Beklagten i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 WVG).
18 
Danach hat der Beklagte den Verbandsbeitrag in Höhe von 889,95 EUR zu Unrecht festgesetzt. 3 K 3315/08Denn für die Klägerin besteht nach § 28 Abs. 4 WVG keine Beitragspflicht mehr. Nach dieser Vorschrift besteht die Beitragspflicht ausdrücklich nur insoweit, als die Verbandsmitglieder einen Vorteil haben. Hiermit sind ausschließlich wirtschaftliche Vorteile gemeint (Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1993, RdNr. 264). Solche wirtschaftlichen Vorteile bestehen für die Klägerin unstreitig nicht mehr, seit sie ihre Grundstücke brachliegen lässt. Allein die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbandes zu nutzen, reicht für die Annahme eines Vorteils im Sinne dieser Vorschrift nicht aus. Dies ergibt sich aus einem Vergleich mit der früheren Rechtslage. Nach § 81 Abs. 1 Satz 2 der Ersten Verordnung über Wasser- und Bodenverbände (Erste Wasserverbandverordnung - WVVO -) vom 3. September 1937 (BGBl. III 753-2-1) waren Vorteile auch die bloße Möglichkeit, die Maßnahmen des Verbandes zweckmäßig und wirtschaftlich zu nutzen. Diese Alternative ist (ohne Angaben von Gründen, vgl. BT-Drs. 11/6764 S. 28) nicht in das Wasserverbandsgesetz übernommen worden mit der Folge, dass seit Inkrafttreten des Wasserverbandsgesetzes allein die Möglichkeit einer Vorteilserlangung keine Beitragspflicht mehr auslöst. Der Vorteilsbegriff des § 28 Abs. 4 WVG ist insoweit identisch mit demjenigen des § 24 Abs. 1 WVG. Allerdings fehlt - nach Überzeugung der Kammer bewusst - die in § 24 Abs. 1 WVG enthaltene Regelung, dass ein freiwilliger Verzicht auf die Inanspruchnahme angebotener Nutzungsmöglichkeiten die Beitragspflicht unberührt lässt. Wäre die Beitragspflicht allein an die Mitgliedschaft gebunden mit der Folge, dass ein Verzicht auf die Vorteilsnutzung insoweit unerheblich wäre, käme § 28 Abs. 4 WVG keine eigenständige Bedeutung zu. § 28 Abs. 5 WVG enthält nur eine Klarstellung für den dort geregelten Sonderfall.
19 
In der Literatur (Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1993, RdNr. 281) wird zwar die Auffassung vertreten, dass ein Wegfall des Vorteils keine Auswirkungen auf die Beitragspflicht habe, weil der Beitrag unmittelbar auf dem Mitgliedschaftsverhältnis beruhe. Dies Auffassung setzt sich jedoch nicht mit der gesetzlichen Regelung in § 28 Abs. 4 WVG auseinander und vermag das Gericht deshalb nicht zu überzeugen. Hinzu kommt, dass auch eine Pflichtmitgliedschaft ohne Beitragspflicht den Verbandsaufgaben dient, da auf diese Weise sichergestellt wird, dass die mit der Beteiligtenstellung gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WVG verfolgten Zwecke gewahrt bleiben. Außerdem erscheint es sinnvoll, solange zwischen Mitgliedschaft und Beitragspflicht zu unterscheiden, bis hinsichtlich der betroffenen Grundstücke von einem endgültigen Vorteilswegfall auszugehen ist.
20 
Schließlich spricht auch das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Gebot der Normenklarheit gegen eine Auslegung entgegen dem Wortlaut der Regelung. Dieses Bestimmtheitsgebot verlangt vom Normgeber, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234 <263>; Beschlüsse vom 9. August 1995 - 1 BvR 2263/94 und 229, 534/95 - BVerfGE 93, 213 <238> und vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 <396>) und soll im Bereich des Abgabenrechts für die Abgabenschuldner eine ausreichende Vorhersehbarkeit und damit Rechtssicherheit gewährleisten. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Regelung des Abgabenrechts nimmt ihr allerdings noch nicht die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit. Angesichts der Vielgestaltigkeit und Kompliziertheit der zu erfassenden Vorgänge gelingt es nicht immer, einen Abgabetatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Es ist dann Sache der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte, die bei der Gesetzesauslegung verbleibenden Zweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln zu beantworten (vgl. BVerwG Beschluss vom 13.05.2008 -9 B 63.07 -, Juris, und Urteil vom 01.12.2005 - 10 C 4.04 -, NVwZ 2006, 589 <594>). Eine solche Kompliziertheit der zu regelnden Vorgänge ist vorliegend jedoch gerade nicht gegeben. Vielmehr hat der Gesetzgeber die klare Bestimmung des § 81 Abs. 1 Satz 2 WVVO a. F. nicht in die Nachfolgevorschrift des § 28 Abs. 4 WVG übernommen. Entgegen dem Wortlaut eine Weitergeltung des § 81 Abs. 1 Satz 2 WVVO a. F. im Wege der Auslegung anzunehmen hieße, dem Normgeber einen Verstoß gegen das abgabenrechtliche Gebot, Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist, zu unterstellen.
21 
Ob die Klägerin sich darüber hinaus von der Beitragspflicht möglicherweise durch einen Antrag auf Aufhebung ihrer Mitgliedschaft nach § 24 Abs. 1 WVG befreien konnte, bedurfte nach den obigen Ausführungen keiner Entscheidung mehr. Nach dieser Vorschrift sind Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, berechtigt, die Aufhebung der Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nach § 24 Abs. 1 Satz 2 WVG nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass die Pflichtmitgliedschaft in einem Wasserverband grundsätzlich nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 9 GG verstößt (Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1993, Rn. 137) und auch nicht unverhältnismäßig ist. Vielmehr ist anerkannt, dass es legitime öffentliche Aufgaben rechtfertigen können, Grundstückseigentümer in einem öffentlich-rechtlichen Wasserverband zusammenzuschließen, sofern dabei schutzwürdige Interessen der Verbandsmitglieder nicht willkürlich vernachlässigt werden (BVerfG, Urt. v. 29.07.1959 - 1 BvR 394/58 -, BVerfGE 10, 354). Aber auch das Weiterbestehen der Mitgliedschaft in einem Fall, in dem das Mitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat, dürfte mit höherrangigem Recht grundsätzlich vereinbar sein. Die Ausgestaltung der gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft in einem öffentlichen-rechtlichen Wasser- und Bodenverband verdeutlicht hinreichend, dass weder die Begründung der Mitgliedschaft noch die Beendigung der Mitgliedschaft von der freien Entschließung des Mitglieds selbst abhängig gemacht werden kann. Besteht für ein Mitglied kein Anspruch auf Fernbleiben vom Verband bei dessen Gründung, besteht auch grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Entlassung, wenn das Mitglied den Vorteil aus der Verbandsaufgabe aus eigenem Entschluss beseitigt (vgl. Rapsch, Komm. zur WVVO, § 14 Rn. 8 m .w. N.). Eine andere rechtliche Betrachtungsweise könnte möglicherweise jedoch in extremen Ausnahmefällen geboten sein (vgl. hierzu VG Lüneburg, Gerichtsbescheid vom 15.05.2007 - 3 A 354/06 -, juris). Wenn etwa mit der erforderlichen Gewissheit feststehen würde, dass ein Verbandsmitglied den ihm gebotenen Vorteil „auf immer und ewig“ beseitigt hat, und der Vorteil - objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.08.1955 -IV C 018.54-, DVBl. 1956, 717 - auch nicht erneut entstehen wird, kann sich die Frage stellen, ob die Mitgliedschaft aufgrund des § 24 Abs. 1 Satz 2 WVG aufrechterhalten werden kann. Es ist vorstellbar, dass in einem solchen engen Ausnahmefall ein Anspruch auf Aufhebung der Mitgliedschaft aus verfassungsrechtlichen Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten ist. Ob ein solcher extremer Ausnahmefall hier vorliegt, weil die Klägerin die Rebflächen bereits seit 1993 aus eigenem Entschluss brachliegen lässt, bedarf im vorliegenden Rechtsstreit jedoch keiner Entscheidung. Denn die Klägerin ist bereits nach der Regelung des § 28 Abs. 4 WVG von der Entrichtung der Beiträge befreit.
22 
Aus diesem Grunde bedurfte auch die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Aufgabe des Eigentums an den genannten Grundstücken rechtlich grundsätzlich möglich ist, sowie die weitere Frage einer Sittenwidrigkeit der Dereliktion wegen beabsichtigter Drittschädigung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.11.1996 - 4 B 205/96 -, NVwZ 1997, 577 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.01.1998 - 10 S 233/97 -, VBlBW 1998, 312)im vorliegenden Fall keiner Entscheidung mehr.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
24 
Die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht beruht auf §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.

(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 6/07
vom
10. Mai 2007
in der Grundbuchsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Die Eintragung des Verzichts auf den Miteigentumsanteil an einem Grundstück in
das Grundbuch ist unzulässig (Fortführung von Senat, BGHZ 115, 1 ff.).
BGH, Beschl. v. 10. Mai 2007 - V ZB 6/07 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
AG Wuppertal
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Mai 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:
Die weiteren Beschwerden gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 22. Juni 2006 werden auf Kosten der Beteiligten zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerden wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.

1
Die Beteiligten sind Miteigentümer zu je 1/118 des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes. In einem notariell beglaubigten Schriftstück vom 6. April 2006 erklärten sie den Verzicht auf ihre Miteigentumsanteile und beantragten die Eintragung in das Grundbuch.
2
Das Grundbuchamt hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück nicht nach § 928 Abs. 1 BGB aufgegeben werden könne. Die dagegen gerichteten Beschwerden der Beteiligten hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen richten sich die weiteren Beschwerden der Beteiligten.
3
Das Oberlandesgericht Düsseldorf möchte den Rechtsmitteln stattgeben. Hieran sieht es sich jedoch durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 1991 (Senat, BGHZ 115, 1 ff.) gehindert und hat deshalb die weiteren Beschwerden mit Beschluss vom 5. Januar 2007 (ZMR 2007, 208 ff.) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.


4
Die Vorlage ist statthaft. Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, der Verzicht auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück sei zulässig. Das sei bereits die Auffassung des Gesetzgebers gewesen. Sie sei nur deshalb nicht Gesetz geworden, weil die Regelung der Rechtsfolgen als zu schwierig angesehen worden sei. Die Auswirkungen des Verzichts benachteiligen nach Auffassung des vorlegenden Gerichts die übrigen Miteigentümer nicht unangemessen , weil sich der Fiskus oder ein Dritter den Miteigentumsanteil des Verzichtenden aneignen könne und den neuen Teilhaber die mit dem Anteil verbundenen Pflichten träfen. Auch wenn sich niemand den Anteil aneigne, ändere sich die Belastung der übrigen Teilhaber nicht, weil sie nach § 748 BGB nur entsprechend ihrem Bruchteil zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Gegenstands beitragen müssten. Im Übrigen gebiete die Abstraktheit des Eigentums gegenüber schuldrechtlichen Verpflichtungen, die Kostentragungspflicht der Miteigentümer von der dinglichen Rechtslage zu trennen. Es widerspreche dem Abstraktionsprinzip, die Befugnis des Miteigentümers zur freien Verfügung über seinen Anteil (§§ 747 Satz 1, 903 BGB) im Hinblick auf seine schuldrechtlichen Rechte und Pflichten nach § 748 BGB sachenrechtlich dahin einzuschränken, dass die Verfügung über den Miteigentumsanteil in der Form des Verzichts unwirksam sei. Überdies sei es eine die Wirksamkeit des - dinglichen - Anteilsverzichts nicht berührende Frage der schuldrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Teilhabern, ob bei dem einseitigen Ausscheiden eines von ihnen seine Kostentragungspflicht bestehen bleibe.
5
Demgegenüber vertritt der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 7. Juni 1991 (Senat, BGHZ 115, 1, 7 ff.) die Auffassung, der Miteigentumsanteil an einem Grundstück könne nicht durch Verzicht aufgegeben werden. Die Auswirkungen des Verzichts stünden nicht in Einklang mit den Regelungen des Gemeinschaftsverhältnisses und mit der gesetzlichen Interessenbewertung. Jeder Teilhaber sei zur Wahrung des Rechts der anderen Teilhaber, nur nach dem Verhältnis ihrer Anteile die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums tragen zu müssen, an die Gemeinschaft bis zu deren Aufhebung gebunden. Der gesetzeskonforme Weg zur Loslösung von der Gemeinschaft sei nicht der Anteilsverzicht, sondern das Verlangen nach Aufhebung der Gemeinschaft (§ 749 Abs. 1 BGB) im Wege der Teilungsversteigerung und Erlösverteilung (§ 753 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 BGB). Dass die Versteigerung mangels Abgabe von Geboten ergebnislos bleiben könne, sei hinzunehmen.
6
Die Divergenz dieser beiden Rechtsauffassungen rechtfertigt die Vorlage , weil sie auf der unterschiedlichen Auslegung der in § 928 Abs. 1 BGB enthaltenen Regelung zum Eigentumsverzicht beruht. Denn das Grundbuch betreffende Vorschriften im Sinne von § 79 Abs. 1 Satz 2 GBO sind alle bei der Entscheidung über einen gestellten Eintragungsantrag angewendeten oder zu Unrecht außer Acht gelassenen Normen, soweit sie auf bundesrechtlicher Grundlage beruhen (Senat, BGHZ 151, 116, 119 m.w.N.).

III.


7
Die zulässigen weiteren Beschwerden der Beteiligten haben in der Sache keinen Erfolg. Einzelne Miteigentümer eines Grundstücks können ihren Anteil nicht durch Verzicht aufgeben.
8
1. Das Eigentum an einem Grundstück kann nach § 928 Abs. 1 BGB dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht gegenüber dem Grundbuchamt erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird; der Verzicht begründet das Recht des Fiskus zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks (§ 928 Abs. 2 Satz 1 BGB). Das Recht zum Eigentumsverzicht ist Ausfluss der dem Eigentümer nach § 903 Satz 1 BGB zustehenden Befugnis, mit der ihm gehörenden Sache nach Belieben zu verfahren, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen.
9
2. Ob dementsprechend auch ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück aufgegeben werden kann, ist seit jeher umstritten. Die überwiegende Meinung im Schrifttum bejahte dies früher, während eine Gegenansicht die Anwendung des § 928 Abs. 1 BGB mit der gesetzlichen Regelung des Gemeinschaftsverhältnisses für unvereinbar hielt (Nachweise in Senat, BGHZ 115, 1, 7). Nunmehr teilen die Rechtsprechung - bisher auch das vorlegende Gericht - und Literatur ganz überwiegend die von dem Senat in seiner Entscheidung vom 7. Juni 1991 (BGHZ 115, 1, 7 ff.) vertretene Ansicht, dass ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück nicht entsprechend § 928 Abs. 1 BGB durch Verzicht aufgegeben werden kann (siehe nur OLG Hamm NJWE-MietR 1996, 61; OLG Celle NJW-RR 2000, 227, 228; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 233; AnwKBGB /Grziwotz, § 928 Rdn. 4; Bamberger/Roth/Grün, BGB, § 928 Rdn. 2; Bamberger /Roth/Fritzsche, BGB, § 1008 Rdn. 20; Erman/Lorenz, BGB, 11. Aufl., § 928 Rdn. 2; Jauernig/Stürner, BGB, 11. Aufl., § 748 Rdn. 16; Jauernig, aaO, § 928 Rdn. 2; juris PK-BGB/Benning, 2. Aufl., § 928 Rdn. 6; Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 928 Rdn. 1; PWWBGB /Huhn, 2. Aufl., § 928 Rdn. 1; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 928 Rdn. 1; Staudinger/Langhein, BGB [2002], § 747 Rdn. 17 f.; Staudinger/Pfeifer, BGB [2004], § 928 Rdn. 8; Demharter, GBO, 25. Aufl., Anh. zu § 44 Rdn. 4; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rdn. 1031; Schwab/Prütting, Sachenrecht , 32. Aufl., Rdn. 368; Wilhelm, Sachenrecht, 2. Aufl., Rdn. 136 f.; zweifelnd MünchKomm-BGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 747 Rdn. 16 und § 1008 Rdn. 16; a.A. MünchKomm-BGB/Kanzleiter, 4. Aufl., § 928 Rdn. 3; Westermann /Gursky/Eickmann, Sachenrecht, 7. Aufl., § 86.1; Wieling, Sachenrecht, 4. Aufl., § 23 III 3a; Finkenauer, Eigentum und Zeitablauf, S. 154 f.; Schnorr, Die Gemeinschaft nach Bruchteilen (§§ 741-758 BGB), S. 284 ff.; Reichard, Festschrift für Otte [2005], S. 265, 284; Kanzleiter, NJW 1996, 905, 906).
10
3. Der Senat hält an seiner bisherigen Auffassung (BGHZ 115, 1) fest. Der Zulässigkeit des Verzichts auf den Miteigentumsanteil an einem Grundstück entsprechend § 928 Abs. 1 BGB steht entgegen, dass die Rechtsfolgen nicht mit den einschlägigen sachen- und schuldrechtlichen Regelungen über das Miteigentum an Grundstücken in Einklang stehen.
11
a) Miteigentum nach Bruchteilen ist seinem Wesen nach dem Alleineigentum gleichartig (Senat, BGHZ 115, 1, 7); es ist Eigentum und ein selbständiges Recht wie das ganze Recht (BGHZ 36, 365, 368). Die Vorschriften über das Eigentum sind demgemäß auch auf das Miteigentum nach Bruchteilen anzuwenden (Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 1008 Rdn. 1). Die Anwendbarkeit ist jedoch ausgeschlossen, wenn sich aus dem Gesetz oder aus dem Sinn und Zweck der anzuwendenden Norm etwas anderes ergibt (MünchKomm- BGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 928 Rdn. 16; Staudinger/Gursky, BGB [2006], § 1008 Rdn. 2).
12
b) Nach diesen Grundsätzen scheidet die - direkte oder entsprechende - Anwendung der Vorschrift des § 928 Abs. 1 BGB auf die Aufgabe des Bruchteilseigentums an einem Grundstück durch den Verzicht einzelner Miteigentümer auf ihren Miteigentumsanteil aus.
13
aa) Durch den wirksamen Verzicht auf das Alleineigentum wird das Grundstück herrenlos. Dem Fiskus des Landes, in dem das Grundstück liegt, steht das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks zu (§ 928 Abs. 2 BGB). Nimmt er sein Recht nicht wahr, sondern verzichtet er darauf, kann sich jeder Dritte das herrenlose Grundstück durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt und Eintragung im Grundbuch aneignen (Senat, BGHZ 108, 278, 281 f.). Mit der Grundbucheintragung wird das Eigentum erworben. Es handelt sich um einen ursprünglichen, also nicht um einen von dem Verzichtenden abgeleiteten Erwerb (siehe nur MünchKomm-BGB/Kanzleiter, 4. Aufl., § 928 Rdn. 15).
14
bb) Im Hinblick auf diese Regelung trifft die Annahme eines Verzichts auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück schon begrifflich auf Schwierigkeiten. Das Grundstück als solches kann nicht herrenlos werden, solange ein oder mehrere Bruchteilseigentümer ihre Anteile behalten. Eine - rechtlich mögliche - Herrenlosigkeit eines realen Grundstücksteils kommt nicht in Betracht, weil dem Bruchteilseigentümer nur ein ideeller, kein realer Miteigentumsanteil an dem Grundstück zusteht. Folgerichtig müsste angenommen werden, der ideelle Miteigentumsanteil würde im Falle des Verzichts herrenlos (vgl. Bamberger /Roth/Fritzsche, BGB, § 1008 Rdn. 20; Staudinger/Pfeifer, BGB (2004), Rdn. 8; siehe auch Senat, BGHZ 115, 1, 8). Das ist aber nicht unproblematisch (a.A. daher MünchKomm-BGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 1008 Rdn. 16); denn den Begriff der Herrenlosigkeit verbindet das Gesetz nur mit dem Verzicht auf das Eigentum an Grundstücken oder beweglichen (oder ihnen gleichgestellten) Sachen (§§ 928, 958 ff. BGB). Rechte werden nach dieser Vorstellung nicht herrenlos , sondern erlöschen.
15
cc) Freilich könnte man diese Begrifflichkeiten überwinden und sich, jedenfalls sachenrechtlich, einen durch Verzicht subjektlos gewordenen ideellen Miteigentumsanteil vorstellen. Das scheitert aber, worauf der Senat bereits hingewiesen hat (BGHZ 115, 1, 8), daran, dass sich das Miteigentum in der sachenrechtlichen Beziehung gerade nicht erschöpft, sondern zugleich die Beteiligung an einer wechselseitige Rechte und Pflichten begründenden Miteigentümergemeinschaft zum Inhalt hat. Diese Mitgliedschaft kann man sich nicht subjektlos vorstellen, sie müsste mit dem Verzicht zugleich erlöschen. Das unterliefe indes die Regelungen, die das Gesetz für die Auflösung der Bruchteilsgemeinschaft bereithält, und kann folglich nicht angenommen werden. Diese Regelungen gehen vor. Danach ist jeder Teilhaber an die Gemeinschaft bis zu deren gesetzeskonformer Aufhebung gebunden.
16
(1) Mit dem Erlöschen eines Miteigentumsanteils bräche die Miteigentümergemeinschaft auseinander; sie wäre damit aufgehoben. Denn das Bestehen der Gemeinschaft setzt voraus, dass die sich auf das gemeinschaftliche Grundstück beziehenden Anteile zusammen ein Ganzes ergeben. Daran fehlte es nach dem Erlöschen eines Anteils. Anders wäre das nur, wenn der Anteil des ausscheidenden Miteigentümers - wie der des aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausscheidenden Gesellschafters (§ 738 Abs. 1 Satz 1 BGB) - den verbleibenden Miteigentümern anwüchse. Diese Folge kann nach den gesetzli- chen Regelungen über die Bruchteilsgemeinschaft jedoch nicht einseitig durch Verzicht, sondern nur durch eine Vereinbarung herbeigeführt werden, auf die unter ganz besonderen Umständen auch ein Anspruch des Einzelnen gegeben sein mag.
17
(2) Zwar ist die Aufhebung der Gemeinschaft grundsätzlich möglich, aber nicht auf Grund der einseitigen Erklärung einzelner Teilhaber; sie erfordert vielmehr einen auf die Beendigung der Gemeinschaft zielenden einstimmigen Beschluss oder eine Vereinbarung aller Teilhaber. Jeder von ihnen hat allerdings jederzeit einen schuldrechtlichen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft (§ 749 Abs. 1 BGB). Dieser Anspruch kann jedoch nicht durch den Verzicht auf den Miteigentumsanteil durchgesetzt werden, weil das bereits zur Aufhebung führte. Vielmehr ist der ausscheidungswillige Teilhaber einer Grundstückseigentümergemeinschaft auf den Weg der Teilungsversteigerung (§§ 180 ff. ZVG) verwiesen. Denn die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und Teilung des Erlöses (§ 753 Abs. 1 Alt. 2 BGB). Dass sich ein Grundstück mangels Abgabe von Geboten auch einmal als nicht versteigerungsfähig erweisen kann und deshalb - wenn nicht alle Teilhaber auf ihre Miteigentumsanteile verzichten oder sich auf eine andere Art der Teilung einigen - die Gemeinschaft bestehen bleibt, ist von dem ausscheidungswilligen Teilhaber hinzunehmen (vgl. Senat, BGHZ 115, 1, 9). Denkbar ist auch, dass er in einem solchen Fall das Grundstück ersteigert und Alleineigentum erlangt, auf welches er sodann verzichten kann.
18
(3) Die Vorschrift des § 748 BGB, nach der jeder Teilhaber den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet ist, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen, lässt ebenfalls den Verzicht einzelner Miteigentümer auf ihren Miteigentumsanteil nicht zu. Denn wenn ein Teilhaber durch Anteilsverzicht aus der Gemeinschaft ausscheiden könnte, müssten die anderen Teilhaber - was das vorlegende Gericht verkennt - zwangsläufig einen dem Anteil des Verzichtenden entsprechenden höheren Beitrag leisten, ohne dass ihnen ein höherer Anteil als vorher zustünde , weil der Miteigentumsanteil eines aus der Gemeinschaft ausscheidenden Teilhabers nicht den übrigen Teilhabern anwächst. Eine Rechtfertigung für diese gesetzeswidrige Mehrbelastung gibt es nicht. Sie lässt sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass das Recht der verbleibenden Miteigentümer zur Nutzung des Grundstücks (§ 743 Abs. 2 BGB) nicht mehr durch das Nutzungsrecht des Ausgeschiedenen beschränkt ist. Die anteilige Beitragspflicht aller Miteigentümer beruht nämlich nicht nur auf dem jedem von ihnen zustehenden Recht zur Nutzung der gemeinschaftlichen Sache, sondern auch darauf, dass der für die Sache anfallende Kostenaufwand der Werterhaltung jedes Miteigentumsanteils zugute kommt (Senat, BGHZ 115, 1, 9). Mangels Anwachsung des aufgegebenen Anteils käme dessen Wert den verbleibenden Miteigentümern jedoch nicht zugute, obwohl sie die auf ihn entfallenden Kosten tragen müssten.
19
(4) Schließlich wird das Recht jedes Teilhabers, über seinen Anteil zu verfügen (§ 747 Satz 1 BGB), nicht in unzulässiger Weise dadurch beschränkt, dass der Verzicht auf den Miteigentumsanteil nicht möglich ist (a.A. Finkenauer, Eigentum und Zeitablauf, S. 154 f.). Zwar ist der Verzicht auf die Aufhebung des Rechts gerichtet und somit eine Verfügung (vgl. BGHZ 101, 24, 26). Aber diese hätte - wie ausgeführt - das Auseinanderbrechen der Gemeinschaft zur Folge, ohne dass die gesetzlichen Regelungen über die Aufhebung der Gemeinschaft eingehalten würden. Da es auch dafür keine Rechtfertigung gibt, ist es notwendig , von dem Verfügungsrecht jedes Teilhabers die Fälle auszunehmen, in denen die Verfügung zu Rechtsfolgen führt, die das Gesetz nicht vorsieht.

20
c) Die Zulässigkeit des Verzichts einzelner Miteigentümer auf ihren Miteigentumsanteil an einem Grundstück ist nach alledem nicht anzuerkennen. Zulässig ist jedoch der gleichzeitige Verzicht sämtlicher Miteigentümer auf ihre Anteile. Denn in diesem Fall wird das ganze Eigentum aufgegeben. Die rechtliche Situation stellt sich ebenso dar wie bei dem Verzicht auf das Alleineigentum nach § 928 Abs. 1 BGB.
21
4. Dieses Ergebnis steht entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts nicht in Widerspruch zu der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 928 BGB; auch werden die Befugnisse des Eigentümers nach § 903 Satz 1 BGB durch den Ausschluss des Verzichts auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück nicht in unzulässiger Weise beschränkt.
22
a) Der erste Entwurf zum Bürgerlichen Gesetzbuch sah in § 950 i.V.m. § 872 vor, dass ein Miteigentümer durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt sein Miteigentum an einem Grundstück aufgeben könne und das Miteigentum mit der Eintragung dieser Erklärung in das Grundbuch erlösche (Mugdan, Materialien zum BGB, Band III, S. XX, XXXVII). Diese Bestimmung wurde jedoch bei den Beratungen zu dem zweiten Entwurf gestrichen, weil über die Regelung der Rechtsfolgen des Miteigentumsverzichts keine Einigung erzielt werden konnte. Die Entscheidung der in § 950 des ersten Entwurfs behandelten Fragen sollte der Wissenschaft und Praxis überlassen bleiben, wozu die Mehrheit der Kommissionsmitglieder meinte, dass diese Entscheidung sachlich übereinstimmend mit § 950 des ersten Entwurfs ausfallen müsse (Prot. S. 3842, abgedruckt bei Mugdan, aaO, S. 702 f.). Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 928 BGB ergibt sich somit nicht, erst recht nicht eindeutig (so aber Kanzleiter, NJW 1996, 905, 906), der Wille des Gesetzgebers, den Ver- zicht auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück zuzulassen. Das Gegenteil ist der Fall (Senat BGHZ 115, 1, 7 f.). Die Ansicht der Mehrheit der Kommissionsmitglieder, dass die Wissenschaft und Praxis die Zulässigkeit des Verzichts anerkennen müsse, hat keinen Niederschlag im Gesetz gefunden. Der Gesetzgeber wollte - und hat - nicht nur die Regelung der Rechtsfolgen des Verzichts der Wissenschaft und Praxis überlassen, sondern auch die Beantwortung der Frage, ob der Verzicht zulässig ist. Hätte er die Zulässigkeit bejahen wollen, wäre er nicht gehindert gewesen, eine entsprechende Regelung in das Gesetz aufzunehmen und lediglich von der Regelung der Rechtsfolgen Abstand zu nehmen.
23
b) Nach § 903 Satz 1 Alt. 1 BGB kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren. Rechtlicher Ausfluss dieser positiven Eigentümerbefugnis ist das Recht zum Verzicht auf das Eigentum an einem Grundstück nach § 928 Abs. 1 BGB (Senat, BGHZ 115, 1, 7). Jedoch ist die Befugnis nicht schrankenlos. Hier kommt - wie ausgeführt - die Beschränkung durch das Gesetz und die Rechte der übrigen Miteigentümer zum Tragen.

IV.


24
Nach alledem erweist sich die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts als richtig. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten sind deshalb zurückzuweisen.
25
Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Gegenstandswerts beruhen auf §§ 131 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 30 KostO.
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 22.06.2006 - 6 T 368/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.01.2007 - I-3 Wx 247/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 18/07
vom
14. Juni 2007
in der Grundbuchsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Die Eintragung des Verzichts auf das Wohnungs- oder Teileigentum in das Grundbuch
ist unzulässig.
BGH, Beschl. v. 14. Juni 2007 - V ZB 18/07 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
AG - Grundbuchamt - Wuppertal
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juni 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 4. Januar 2007 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der Antragsteller ist Eigentümer des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Wohnungseigentums. In einem notariell beglaubigten Schriftstück vom 20. Juni 2005 erklärte er den Verzicht "an dem Grundstück gemäß § 928 BGB" und beantragte, alle erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch vorzunehmen.
2
Das Grundbuchamt hat den Antrag als auf die Eintragung des Verzichts auf das Wohnungseigentum gerichtet ausgelegt und mit der Begründung zurückgewiesen , dass das Wohnungseigentum nicht durch Verzicht aufgegeben werden könne. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht zurückgewiesen. Das greift er mit seiner weiteren Beschwerde an.
3
Das Oberlandesgericht Düsseldorf möchte dem Rechtsmittel stattgeben. Hieran sieht es sich jedoch durch Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (BayObLG NJW 1991, 1962; OLG Zweibrücken ZMR 2003, 137; OLG Celle MDR 2004, 29) gehindert und hat deshalb die weitere Beschwerde mit Beschluss vom 6. Februar 2007 (NZM 2007, 219) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.


4
Die Vorlage ist statthaft. Das vorlegende Gericht vertritt die Auffassung, dass der Verzicht auf das Wohnungseigentum in das Grundbuch eingetragen werden könne. Bereits der Gesetzgeber habe die Aufgabe von Grundstücksmiteigentum für zulässig gehalten. Die Auswirkungen des Verzichts auf den Miteigentumsanteil benachteiligten die übrigen Miteigentümer nicht unangemessen , weil sich der Fiskus oder ein Dritter den Miteigentumsanteil des Verzichtenden aneignen könne und den neuen Teilhaber die mit dem Anteil verbundenen Pflichten träfen. Auch wenn sich niemand den Anteil aneigne, ändere sich die Belastung der übrigen Teilhaber nicht, weil sie nach § 748 BGB nur entsprechend ihrem Bruchteil zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Gegenstands beitragen müssten. Im Übrigen gebiete die Abstraktheit des Eigentums gegenüber schuldrechtlichen Verpflichtungen, die Kostentragungspflicht der Miteigentümer von der dinglichen Rechtslage zu trennen. Es widerspreche dem Abstraktionsprinzip, die Befugnis des Miteigentümers zur freien Verfügung über seinen Anteil im Hinblick auf seine schuldrechtlichen Rechte und Pflichten nach § 748 BGB sachenrechtlich dahin einzuschränken, dass die Verfügung über den Miteigentumsanteil in der Form des Verzichts unwirksam sei.
5
Diese Erwägungen gelten nach Ansicht des vorlegenden Gerichts auch für den Verzicht auf das Wohnungs- und Teileigentum. Es gebe keine Besonderheiten des Wohnungseigentumsrechts, die eine von dem "gewöhnlichen" Miteigentum abweichende Beurteilung erforderten. Insbesondere stehe der in § 11 WEG enthaltene Grundsatz der Unauflöslichkeit der Gemeinschaft der Wirksamkeit des Verzichts auf Wohnungs- und Teileigentum nicht entgegen. Durch diese Bestimmung solle die Verkehrsfähigkeit von Wohnungseigentum und dessen Attraktivität erhöht werden, indem die Gemeinschaft auf Dauer angelegt sei und es dadurch keinem einzelnen Eigentümer ermöglicht werde, die Aufhebung der Gemeinschaft zu betreiben und die im Wohnungseigentum verkörperten Werte einseitig zu "sprengen". Bei diesen Werten handele es sich um die jeweilige Verknüpfung eines Miteigentumsanteils an dem gemeinschaftlichen Eigentum mit dem Sondereigentum an einer Wohnung bzw. an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen. Denselben Zweck der Beständigkeit verfolge § 6 WEG, durch den eine grundsätzlich unlösbare Verknüpfung von Miteigentumsanteil und Sondereigentum angeordnet werde. Diese Zusammenhänge würden jedoch durch eine Eigentumsaufgabe am Wohnungseigentum insgesamt , d.h. an Miteigentumsanteil und Sondereigentum, nicht berührt. Ebenso wenig würden durch den Verzicht die anderen Wohnungseigentumseinheiten in ihrem Wert "gesprengt". Zu einer Zerschlagung der Gemeinschaft führe die Dereliktion von Wohnungseigentum nicht. Auch § 16 Abs. 2 WEG stehe der Zulässigkeit des Verzichts auf Wohnungs- und Teileigentum nicht entgegen.
6
Demgegenüber vertreten das Bayerische Oberste Landesgericht, das Oberlandesgericht Celle und das Oberlandesgericht Zweibrücken (jeweils aaO) die Auffassung, Wohnungs- und Teileigentum könne nicht durch Verzicht aufgegeben werden. Mit ihm seien im Rahmen eines gesetzlich begründeten Schuldverhältnisses Verpflichtungen der Wohnungseigentümer untereinander verbunden, insbesondere die sich aus § 16 Abs. 2 WEG ergebende Verpflichtung , die gemeinschaftlichen Lasten und Kosten anteilig zu tragen. Die in § 11 WEG vorgeschriebene Unauflöslichkeit der Gemeinschaft stelle sicher, dass dieses gesetzliche Schuldverhältnis nicht einseitig beendet werden könne. Dieser Grundsatz würde durch die Möglichkeit der Aufgabe von Wohnungs- und Teileigentum durchbrochen. Der das Eigentum aufgebende Wohnungseigentümer entzöge sich nicht nur den mit dem Grundeigentum verbundenen öffentlichrechtlichen Verpflichtungen, sondern auch den mit dem Wohnungseigentum untrennbar verbundenen Verpflichtungen gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft. Weil diese Verpflichtungen unmittelbar mit dem Wohnungseigentum verbunden seien und ohne dieses nicht weiter bestünden, könnten sie nur dadurch aufrechterhalten werden, dass der Verzicht auf Wohnungs- und Teileigentum nicht zugelassen werde.
7
Die Divergenz der Rechtsauffassungen rechtfertigt die Vorlage, weil sie auf der unterschiedlichen Auslegung der in § 928 Abs. 1 BGB enthaltenen Regelung zum Eigentumsverzicht beruht. Denn das Grundbuch betreffende Vorschriften im Sinne von § 79 Abs. 1 Satz 2 GBO sind alle bei der Entscheidung über einen gestellten Eintragungsantrag angewendeten oder zu Unrecht außer Acht gelassenen Normen, soweit sie auf bundesrechtlicher Grundlage beruhen (Senat, BGHZ 151, 116, 119 m.w.N.).

III.


8
Die zulässige weitere Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Der einzelne Eigentümer kann sein Wohnungs- oder Teileigentum nicht durch Verzicht aufgeben (a.A. Pick in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 3 Rdn. 79 f.; MünchKomm-BGB/Kanzleiter, 4. Aufl., § 928 Rdn. 4; Kanzleiter, NJW 1996, 905, 907 f. n. 2).
9
1. Der Senat hat bereits früher entschieden, dass ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück nicht entsprechend § 928 Abs. 1 BGB durch Verzicht des einzelnen Miteigentümers aufgegeben werden kann (BGHZ 115, 1, 7 ff.). An dieser Rechtsprechung hat er in seinem Beschluss vom 10. Mai 2007 (V ZB 6/07, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) festgehalten. Darin stützt er sich für seine Auffassung darauf, dass im Hinblick auf die Regelung in § 928 Abs. 2 BGB die Annahme des Verzichts auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück schon begrifflich auf Schwierigkeiten stößt und sich das Miteigentum in der sachenrechtlichen Beziehung nicht erschöpft, sondern zugleich die Beteiligung an einer wechselseitige Rechte und Pflichten begründenden Miteigentümergemeinschaft zum Inhalt hat, an die jeder Teilhaber bis zu deren gesetzeskonformer Aufhebung gebunden ist (Umdruck S. 7 ff.); weiter weist der Senat darauf hin, dass der Ausschluss des Verzichts auf den Miteigentumsanteil nicht in Widerspruch zu der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 928 BGB steht und die Befugnisse des Eigentümers nach § 903 Satz 1 BGB nicht in unzulässiger Weise beschränkt (Umdruck S. 11 f.).
10
2. Für den Verzicht auf das Wohnungs- und Teileigentum gilt nichts anderes.
11
a) Nach der Definition in § 1 Abs. 2 und 3 WEG besteht Wohnungs- und Teileigentum aus dem Sondereigentum an einer Wohnung bzw. an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Gemeinschaftliches Eigentum ist nach § 1 Abs. 5 WEG u.a. das Grundstück. Das Miteigentum daran (§ 1008 BGB) ist die Grundlage des Wohnungs- und Teileigentums; das ergibt sich aus den Regelungen über das Entstehen dieser Eigentumsformen in §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 WEG (Senat, BGHZ 49, 250, 251). Ohne einen Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Grundstück gibt es kein Wohnungs- und Teileigentum (vgl. § 6 WEG). Kann aber - wie ausgeführt - ein einzelner Miteigentümer sein Miteigentum an einem Grundstück nicht durch Verzicht aufgeben, führt das dazu, dass auch Wohnungs- und Teileigentum nicht durch Verzicht aufgegeben werden können.
12
b) Setzt man sich über diese begriffliche Betrachtungsweise hinweg, gelangt man zu keinem anderen Ergebnis. Denn einer anderen Wertung stehen Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes entgegen, welche Rechte und Pflichten der Wohnungs- und Teileigentümer regeln und zur Folge haben, dass kein Eigentümer außer durch Übertragung seines Eigentums einseitig aus der Eigentümergemeinschaft ausscheiden kann.
13
aa) Problematisch ist die - vereinzelt vertretene - Annahme, dass das Wohnungs- oder Teileigentum durch den Verzicht herrenlos würde (so aber Pick, aaO, § 11 Rdn. 23); denn den Begriff der Herrenlosigkeit verbindet das Gesetz nur mit dem Verzicht auf das Eigentum an beweglichen (oder ihnen gleichgestellten) Sachen oder Grundstücken (§§ 928, 958 ff. BGB). Rechte werden nach dieser Vorstellung nicht herrenlos, sondern erlöschen. Die - sachenrechtliche - Vorstellung eines durch Verzicht subjektlos gewordenen Wohnungs- oder Teileigentums scheitert daran, dass sich diese Eigentumsarten - wie das bloße Miteigentum - in der sachenrechtlichen Beziehung nicht erschöpfen , sondern zugleich die Beteiligung an der wechselseitige Rechte und Pflichten begründenden Wohnungs- oder Teileigentümergemeinschaft zum Inhalt haben. Diese Mitgliedschaft kann man sich nicht subjektlos vorstellen; sie müsste mit dem Verzicht erlöschen. Das unterliefe jedoch die vorrangigen Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes und kann folglich nicht angenommen werden.
14
bb) Das Erlöschen hätte nämlich - entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts - die Aufhebung der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Folge. Denn ihr Bestehen setzt auch voraus, dass die Miteigentumsanteile an dem gemeinschaftlichen Grundstück zusammen ein Ganzes ergeben; daran fehlte es, weil das Erlöschen des Wohnungs- oder Teileigentums zwingend das Erlöschen des Miteigentumsanteils zur Folge hätte.
15
cc) Anders als bei der "gewöhnlichen" Miteigentümergemeinschaft (§ 749 Abs. 1 BGB) kann jedoch kein Wohnungs- oder Teileigentümer die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, nicht einmal aus wichtigem Grund (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 WEG). Eine von diesem Grundsatz abweichende Vereinbarung dürfen die Eigentümer nur für den Fall treffen, dass das Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht besteht (§ 11 Abs. 1 Satz 3 WEG). Ließe man den Verzicht auf das Wohnungs- und Teileigentum zu, setzte man sich über diese Regelungen hinweg. Dafür gibt es jedoch keinen rechtfertigenden Grund.
16
(1) Der von dem Beschwerdeführer angenommene und von dem vorlegenden Gericht erwogene Verstoß gegen Art. 14 GG liegt nicht vor. Die Vor- schriften des Wohnungseigentumsgesetzes regeln Rechte und Pflichten der Wohnungs- und Teileigentümer. Dazu gehört der Ausschluss des Rechts, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen oder - von einem Ausnahmefall abgesehen - es zu vereinbaren. Derjenige, der Wohnungs- oder Teileigentum begründet (§§ 3, 8 WEG) oder erwirbt, begibt sich freiwillig dieses Rechts. Seine Eigentümerbefugnisse werden dadurch jedoch nicht eingeschränkt. Er kann sein Wohnungs- oder Teileigentum - gegebenenfalls nur mit Zustimmung anderer Eigentümer oder eines Dritten (§ 12 Abs. 1 WEG) - veräußern; dass es sich mangels Kaufinteressenten auch einmal als nicht veräußerungsfähig erweisen kann, ist ein rein wirtschaftliches Problem und von dem Veräußerungswilligen hinzunehmen.
17
(2) Der verzichtswillige Eigentümer ist auch nicht auf Dauer an die Eigentümergemeinschaft gebunden. Der Ausschluss des Rechts, die Aufhebung der Eigentümergemeinschaft zu verlangen, hat nicht ihre Unauflöslichkeit zur Folge. Sie kann durch die Aufhebung des Sondereigentums nach § 4 WEG, durch eine Aufhebungsvereinbarung sämtlicher Wohnungseigentümer und durch das einseitige Aufhebungsverlangen nach § 11 Abs.1 Satz 3 WEG aufgelöst werden. Auch kommt in den von dem vorlegenden Gericht hervorgehobenen Fällen der wirtschaftlichen Wertlosigkeit des Wohnungs- oder Teileigentums ("Schrottimmobilie" ) unter Berücksichtigung des der Regelung in § 22 Abs. 2 WEG, wonach kein Eigentümer zur Mitwirkung an dem Wiederaufbau des Gebäudes gezwungen werden kann, wenn dieser ab einem bestimmten Maß unwirtschaftlich ist, zugrunde liegenden Gedankens nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Anspruch jedes Eigentümers gegen die übrigen Eigentümer auf Aufhebung der Eigentümergemeinschaft in Betracht (vgl. KK-WEG/Elzer, § 11 Rdn. 20).
18
(3) In allen diesen Fällen entsteht mit der Aufhebung der Wohnungseigentümergemeinschaft eine Bruchteilsgemeinschaft an dem Grundstück, deren Aufhebung jeder Miteigentümer jederzeit verlangen kann (§ 749 Abs. 1 BGB). Somit ist es nicht notwendig, entgegen der gesetzlichen Regelung die Möglichkeit zu eröffnen, dass ein Wohnungseigentümer einseitig durch Verzicht auf sein Eigentum die Aufhebung der Eigentümergemeinschaft herbeiführen kann.
19
dd) Der Zulässigkeit des Verzichts des einzelnen Eigentümers auf sein Wohnungs- oder Teileigentum steht auch entgegen, dass nach § 16 Abs. 2 WEG jeder Wohnungs- und Teileigentümer verpflichtet ist, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung , sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils an dem Grundstück zu tragen. Diese gesetzliche Regelung des Umfangs der Kosten- und Lastentragungspflicht würde bei der Aufgabe des Wohnungs- oder Teileigentums durch Verzicht unterlaufen. Denn wenn ein Eigentümer auf diese Weise aus der Eigentümergemeinschaft ausscheidet, müssten die verbleibenden Eigentümer - was das vorlegende Gericht verkennt - zwangsläufig einen dem Miteigentumsanteil des Verzichtenden entsprechenden höheren Anteil an den Lasten und Kosten tragen, ohne dass ihnen - mangels Anwachsung - ein höherer Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Grundstück zustünde. Eine Rechtfertigung für diese gesetzeswidrige Mehrbelastung gibt es nicht.
20
3. Nach alledem ist die Zulässigkeit des Verzichts einzelner Wohnungsoder Teileigentümer auf ihr Eigentum nicht anzuerkennen. Zulässig ist allerdings der Verzicht sämtlicher Eigentümer. Denn in diesem Fall wird zugleich das ganze Eigentum an dem Grundstück aufgegeben. Die rechtliche Situation ist dieselbe wie bei dem Verzicht auf das Alleineigentum nach § 928 Abs. 1 BGB.

IV.


21
Somit erweist sich die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts als richtig. Die weitere Beschwerde des Antragstellers ist deshalb zurückzuweisen.
22
Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Gegenstandswerts beruhen auf §§ 131 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 30 KostO.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 04.01.2007 - 6 T 4/07 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.02.2007 - I-3 Wx 5/07 -

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

(1) Vor einer Entscheidung nach den §§ 23 und 24 sind im Fall des

a)
§ 23 Abs. 1 die Verbandsversammlung oder der Verbandsausschuß,
b)
§ 23 Abs. 2 der Vorstand sowie die künftigen Verbandsmitglieder
c)
§ 24 Abs. 1 die Verbandsversammlung oder der Verbandsausschuß
zu hören.

(2) Sind mehr als 50 Verbandsmitglieder oder künftige Verbandsmitglieder zu hören, kann die Anhörung durch die Möglichkeit der Einsicht in die Unterlagen über die Angelegenheit ersetzt werden; dies ist öffentlich bekanntzumachen.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

Tenor

Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 29.03.2008 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis vom 09.07.2008 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Beitragsbescheid.
Die Klägerin ist eine Weinbaugenossenschaft, die bereits vor einigen Jahren ihren Geschäftsbetrieb aufgegeben hat und sich in der Auseinandersetzungsphase befindet. Zum Eigentum der Klägerin gehören auch die Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ..., ... und ... in B., Rebgebiet R.. Diese Grundstücke liegen im Gebiet des beklagten Wasserverbandes S.. Sie weisen zusammen eine Fläche von 254,27 a auf. Im Jahr 1993 gab die Klägerin den Weinbau auf den Grundstücken auf. Am 27.02.2008 gab die Klägerin das Eigentum an den vier Grundstücken durch Verzicht gemäß § 928 BGB auf.
Der Beklagte hat die Aufgabe der Beschaffung von Brauchwasser und der Wasserverteilung zur Beregnung von Weinberggrundstücken. Mit Beitragsbescheid für das Rechnungsjahr 2008 vom 29.03.2008 erhob der Beklagte bei der Klägerin den Verbandsbeitrag (Betriebskostenumlage) in Höhe von 889,95 EUR, zahlbar in Teilbeträgen von 449,95 EUR zum 30.04.2008 und 440,00 EUR zum 31.08.2008. Dem lag zugrunde, dass die Verbandsversammlung am 25.02.2008 den Betriebskostenumlagesatz je Ar Grundstücksfläche im Verbandsgebiet auf 3,50 EUR festgesetzt hatte (254,27 x 3,5 = 889,95 EUR).
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 04.04.2008 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie sei nicht mehr Eigentümerin der Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ..., ... und .... Ihre Mitgliedschaft beim Beklagten sei daher kraft Gesetzes erloschen. Eine Beitragspflicht bestehe nicht mehr.
Mit Schreiben vom 23.04.2008 wies das Landratsamt Main-Tauber-Kreis die Klägerin darauf hin, dass die Aufgabe des Eigentums an den Grundstücken nach § 928 BGB nicht möglich sei, weil durch die Mitgliedschaft im beklagten Wasserverband wechselseitige Rechte und Pflichten gegenüber den anderen Verbandsmitgliedern begründet worden seien. Das Eigentum an den Grundstücken könne daher ebenso wenig aufgegeben werden, wie ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück oder ein Miteigentumsanteil nach dem Wohnungseigentumsgesetz.
In seiner Stellungnahme vom 30.04.2008 an das Landratsamt Main-Tauber-Kreis führte der Beklagte aus, dass er die Beiträge aus allen Flächen zu einer ordnungsgemäßen Durchführung seiner Wartungs- und Unterhaltungsarbeiten benötige. Bei einem Wegfall von Flächen müssten die anderen Verbandsmitglieder für diese Summe aufkommen, ohne einen zusätzlichen Nutzen zu haben.
Hierauf entgegneten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 09.06.2008, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit des Verzichts auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück und auf Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz sei auf eine Verbandsmitgliedschaft in einem Wasserverband nicht übertragbar. Ein Eigentumsverzicht nach § 928 BGB sei trotz der Vorschrift des § 24 WVG rechtlich möglich. Damit sei die dingliche Mitgliedschaft der Klägerin erloschen. § 24 WVG sei vorliegend nicht anwendbar, weil die Vorschrift lediglich ein Antragsverfahren auf Entlassung aus dem Verband regele, nicht jedoch ein Erlöschen der Mitgliedschaft kraft Gesetzes. § 24 WVG könne nicht analog auf den Fall des Verzichts auf das Eigentum angewandt werden, weil dies mit Art. 14 GG unvereinbar wäre. Der Beklagte sei jedoch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, die Klägerin aus der Mitgliedschaft im beklagten Verband zu entlassen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2008 - zugestellt am 18.07.2008 - wies das Landratsamt Main-Tauber-Kreis den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Klägerin sei trotz der Eigentumsaufgabe weiterhin Verbandsmitglied und schulde deshalb die veranlagten Verbandsbeiträge. Die Rechtsgedanken des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit eines Eigentumsverzichts an Miteigentumsanteilen nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder an Grundstücken könne sehr wohl auf einen Wasserverband übertragen werden. Denn auch hier erschöpfe sich das Eigentum nicht in einer sachenrechtlichen Rechtstellung, sondern führe - wie bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft - zu einer Beteiligung an wechselseitigen Rechten und Pflichten. Diese Rechte und Pflichten dienten der Erfüllung der Aufgabe des Verbandes. Eine subjektlose Mitgliedschaft sei deshalb nicht möglich. Auch § 24 WVG diene dem Ziel, eine sachgerechte Durchführung der Verbandsaufgaben zu gewährleisten. Danach sei die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht möglich, weil die Klägerin die Vorteile aus der Durchführung der Verbandsaufgabe durch eigene Maßnahmen beseitigt habe.
Am 12.08.2008 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur weiteren Verfolgung ihres Begehrens führt sie ergänzend aus, dem Wasserverbandsgesetz liege eine dingliche Pflichtmitgliedschaft zugrunde. Daraus ergebe sich, dass die Mitgliedschaft im Verband mit der Dereliktion des Eigentums am Grundstück ende. Für eine Anwendung der §§ 24, 25 WVG sei deshalb im Falle der Dereliktion des Grundstückseigentums kein Raum. Die Vorschrift regele lediglich ein Antragsverfahren zur Entlassung aus dem Wasserverband und betreffe nicht das automatische Erlöschen der Verbandsmitgliedschaft. Auch eine analoge Anwendung des § 24 WVG sei mangels Regelungslücke nicht möglich, weil die Verbandsmitgliedschaft an die sachenrechtliche Eigentumsposition gekoppelt sei. Eine analoge Anwendung des § 24 WVG sei mit Art. 14 GG ebenso wenig zu vereinbaren wie mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Jedenfalls hätte sich aber gemäß § 28 Abs. 4 WVG von der Beitragspflicht freigestellt werden müssen.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
den Beitragsbescheid des Beklagten für das Rechnungsjahr 2008 vom 29.03.2008 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis vom 09.07.2008 aufzuheben.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung bezieht er sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide.
15 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Behördenakten vor. Auf diese sowie auf die Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
17 
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Verbandsbeiträge sind §§ 28 ff. des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände - Wasserverbandsgesetz (WVG) - vom 01.05.1991 (BGBl. I 1991, 405) i.V.m. § 21 der Verbandssatzung des Beklagten vom 24.04.1996. Nach § 28 Abs. 1 WVG sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem beklagten Wasserverband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Nach § 28 Abs. 4 WVG besteht die Beitragspflicht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder einen Vorteil haben. Dementsprechend bemisst sich der Beitrag der Verbandsmitglieder nach § 30 Abs. 1 WVG i.V.m. § 23 Abs. 1 der Satzung des Beklagten nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbandes haben sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihm obliegende Leistungen zu erbringen. Nach § 29 WVG i.V.m. § 22 der Satzung des Beklagten sind Verbandsbeiträge öffentliche Abgaben. Die Beitragspflicht der dinglichen Verbandsmitglieder ruht als öffentliche Last auf den Grundstücken und Anlagen, mit denen die dinglichen Verbandsmitglieder an dem Verband teilnehmen. Dingliche Verbandsmitglieder sind die jeweiligen Eigentümer der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke (§ 2 Abs. 1 der Satzung des Beklagten i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 WVG).
18 
Danach hat der Beklagte den Verbandsbeitrag in Höhe von 889,95 EUR zu Unrecht festgesetzt. 3 K 3315/08Denn für die Klägerin besteht nach § 28 Abs. 4 WVG keine Beitragspflicht mehr. Nach dieser Vorschrift besteht die Beitragspflicht ausdrücklich nur insoweit, als die Verbandsmitglieder einen Vorteil haben. Hiermit sind ausschließlich wirtschaftliche Vorteile gemeint (Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1993, RdNr. 264). Solche wirtschaftlichen Vorteile bestehen für die Klägerin unstreitig nicht mehr, seit sie ihre Grundstücke brachliegen lässt. Allein die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbandes zu nutzen, reicht für die Annahme eines Vorteils im Sinne dieser Vorschrift nicht aus. Dies ergibt sich aus einem Vergleich mit der früheren Rechtslage. Nach § 81 Abs. 1 Satz 2 der Ersten Verordnung über Wasser- und Bodenverbände (Erste Wasserverbandverordnung - WVVO -) vom 3. September 1937 (BGBl. III 753-2-1) waren Vorteile auch die bloße Möglichkeit, die Maßnahmen des Verbandes zweckmäßig und wirtschaftlich zu nutzen. Diese Alternative ist (ohne Angaben von Gründen, vgl. BT-Drs. 11/6764 S. 28) nicht in das Wasserverbandsgesetz übernommen worden mit der Folge, dass seit Inkrafttreten des Wasserverbandsgesetzes allein die Möglichkeit einer Vorteilserlangung keine Beitragspflicht mehr auslöst. Der Vorteilsbegriff des § 28 Abs. 4 WVG ist insoweit identisch mit demjenigen des § 24 Abs. 1 WVG. Allerdings fehlt - nach Überzeugung der Kammer bewusst - die in § 24 Abs. 1 WVG enthaltene Regelung, dass ein freiwilliger Verzicht auf die Inanspruchnahme angebotener Nutzungsmöglichkeiten die Beitragspflicht unberührt lässt. Wäre die Beitragspflicht allein an die Mitgliedschaft gebunden mit der Folge, dass ein Verzicht auf die Vorteilsnutzung insoweit unerheblich wäre, käme § 28 Abs. 4 WVG keine eigenständige Bedeutung zu. § 28 Abs. 5 WVG enthält nur eine Klarstellung für den dort geregelten Sonderfall.
19 
In der Literatur (Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1993, RdNr. 281) wird zwar die Auffassung vertreten, dass ein Wegfall des Vorteils keine Auswirkungen auf die Beitragspflicht habe, weil der Beitrag unmittelbar auf dem Mitgliedschaftsverhältnis beruhe. Dies Auffassung setzt sich jedoch nicht mit der gesetzlichen Regelung in § 28 Abs. 4 WVG auseinander und vermag das Gericht deshalb nicht zu überzeugen. Hinzu kommt, dass auch eine Pflichtmitgliedschaft ohne Beitragspflicht den Verbandsaufgaben dient, da auf diese Weise sichergestellt wird, dass die mit der Beteiligtenstellung gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WVG verfolgten Zwecke gewahrt bleiben. Außerdem erscheint es sinnvoll, solange zwischen Mitgliedschaft und Beitragspflicht zu unterscheiden, bis hinsichtlich der betroffenen Grundstücke von einem endgültigen Vorteilswegfall auszugehen ist.
20 
Schließlich spricht auch das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Gebot der Normenklarheit gegen eine Auslegung entgegen dem Wortlaut der Regelung. Dieses Bestimmtheitsgebot verlangt vom Normgeber, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234 <263>; Beschlüsse vom 9. August 1995 - 1 BvR 2263/94 und 229, 534/95 - BVerfGE 93, 213 <238> und vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 <396>) und soll im Bereich des Abgabenrechts für die Abgabenschuldner eine ausreichende Vorhersehbarkeit und damit Rechtssicherheit gewährleisten. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Regelung des Abgabenrechts nimmt ihr allerdings noch nicht die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit. Angesichts der Vielgestaltigkeit und Kompliziertheit der zu erfassenden Vorgänge gelingt es nicht immer, einen Abgabetatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Es ist dann Sache der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte, die bei der Gesetzesauslegung verbleibenden Zweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln zu beantworten (vgl. BVerwG Beschluss vom 13.05.2008 -9 B 63.07 -, Juris, und Urteil vom 01.12.2005 - 10 C 4.04 -, NVwZ 2006, 589 <594>). Eine solche Kompliziertheit der zu regelnden Vorgänge ist vorliegend jedoch gerade nicht gegeben. Vielmehr hat der Gesetzgeber die klare Bestimmung des § 81 Abs. 1 Satz 2 WVVO a. F. nicht in die Nachfolgevorschrift des § 28 Abs. 4 WVG übernommen. Entgegen dem Wortlaut eine Weitergeltung des § 81 Abs. 1 Satz 2 WVVO a. F. im Wege der Auslegung anzunehmen hieße, dem Normgeber einen Verstoß gegen das abgabenrechtliche Gebot, Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist, zu unterstellen.
21 
Ob die Klägerin sich darüber hinaus von der Beitragspflicht möglicherweise durch einen Antrag auf Aufhebung ihrer Mitgliedschaft nach § 24 Abs. 1 WVG befreien konnte, bedurfte nach den obigen Ausführungen keiner Entscheidung mehr. Nach dieser Vorschrift sind Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, berechtigt, die Aufhebung der Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nach § 24 Abs. 1 Satz 2 WVG nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass die Pflichtmitgliedschaft in einem Wasserverband grundsätzlich nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 9 GG verstößt (Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1993, Rn. 137) und auch nicht unverhältnismäßig ist. Vielmehr ist anerkannt, dass es legitime öffentliche Aufgaben rechtfertigen können, Grundstückseigentümer in einem öffentlich-rechtlichen Wasserverband zusammenzuschließen, sofern dabei schutzwürdige Interessen der Verbandsmitglieder nicht willkürlich vernachlässigt werden (BVerfG, Urt. v. 29.07.1959 - 1 BvR 394/58 -, BVerfGE 10, 354). Aber auch das Weiterbestehen der Mitgliedschaft in einem Fall, in dem das Mitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat, dürfte mit höherrangigem Recht grundsätzlich vereinbar sein. Die Ausgestaltung der gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft in einem öffentlichen-rechtlichen Wasser- und Bodenverband verdeutlicht hinreichend, dass weder die Begründung der Mitgliedschaft noch die Beendigung der Mitgliedschaft von der freien Entschließung des Mitglieds selbst abhängig gemacht werden kann. Besteht für ein Mitglied kein Anspruch auf Fernbleiben vom Verband bei dessen Gründung, besteht auch grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Entlassung, wenn das Mitglied den Vorteil aus der Verbandsaufgabe aus eigenem Entschluss beseitigt (vgl. Rapsch, Komm. zur WVVO, § 14 Rn. 8 m .w. N.). Eine andere rechtliche Betrachtungsweise könnte möglicherweise jedoch in extremen Ausnahmefällen geboten sein (vgl. hierzu VG Lüneburg, Gerichtsbescheid vom 15.05.2007 - 3 A 354/06 -, juris). Wenn etwa mit der erforderlichen Gewissheit feststehen würde, dass ein Verbandsmitglied den ihm gebotenen Vorteil „auf immer und ewig“ beseitigt hat, und der Vorteil - objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.08.1955 -IV C 018.54-, DVBl. 1956, 717 - auch nicht erneut entstehen wird, kann sich die Frage stellen, ob die Mitgliedschaft aufgrund des § 24 Abs. 1 Satz 2 WVG aufrechterhalten werden kann. Es ist vorstellbar, dass in einem solchen engen Ausnahmefall ein Anspruch auf Aufhebung der Mitgliedschaft aus verfassungsrechtlichen Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten ist. Ob ein solcher extremer Ausnahmefall hier vorliegt, weil die Klägerin die Rebflächen bereits seit 1993 aus eigenem Entschluss brachliegen lässt, bedarf im vorliegenden Rechtsstreit jedoch keiner Entscheidung. Denn die Klägerin ist bereits nach der Regelung des § 28 Abs. 4 WVG von der Entrichtung der Beiträge befreit.
22 
Aus diesem Grunde bedurfte auch die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Aufgabe des Eigentums an den genannten Grundstücken rechtlich grundsätzlich möglich ist, sowie die weitere Frage einer Sittenwidrigkeit der Dereliktion wegen beabsichtigter Drittschädigung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.11.1996 - 4 B 205/96 -, NVwZ 1997, 577 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.01.1998 - 10 S 233/97 -, VBlBW 1998, 312)im vorliegenden Fall keiner Entscheidung mehr.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
24 
Die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht beruht auf §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Gründe

 
16 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
17 
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Verbandsbeiträge sind §§ 28 ff. des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände - Wasserverbandsgesetz (WVG) - vom 01.05.1991 (BGBl. I 1991, 405) i.V.m. § 21 der Verbandssatzung des Beklagten vom 24.04.1996. Nach § 28 Abs. 1 WVG sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem beklagten Wasserverband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Nach § 28 Abs. 4 WVG besteht die Beitragspflicht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder einen Vorteil haben. Dementsprechend bemisst sich der Beitrag der Verbandsmitglieder nach § 30 Abs. 1 WVG i.V.m. § 23 Abs. 1 der Satzung des Beklagten nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbandes haben sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihm obliegende Leistungen zu erbringen. Nach § 29 WVG i.V.m. § 22 der Satzung des Beklagten sind Verbandsbeiträge öffentliche Abgaben. Die Beitragspflicht der dinglichen Verbandsmitglieder ruht als öffentliche Last auf den Grundstücken und Anlagen, mit denen die dinglichen Verbandsmitglieder an dem Verband teilnehmen. Dingliche Verbandsmitglieder sind die jeweiligen Eigentümer der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke (§ 2 Abs. 1 der Satzung des Beklagten i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 WVG).
18 
Danach hat der Beklagte den Verbandsbeitrag in Höhe von 889,95 EUR zu Unrecht festgesetzt. 3 K 3315/08Denn für die Klägerin besteht nach § 28 Abs. 4 WVG keine Beitragspflicht mehr. Nach dieser Vorschrift besteht die Beitragspflicht ausdrücklich nur insoweit, als die Verbandsmitglieder einen Vorteil haben. Hiermit sind ausschließlich wirtschaftliche Vorteile gemeint (Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1993, RdNr. 264). Solche wirtschaftlichen Vorteile bestehen für die Klägerin unstreitig nicht mehr, seit sie ihre Grundstücke brachliegen lässt. Allein die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbandes zu nutzen, reicht für die Annahme eines Vorteils im Sinne dieser Vorschrift nicht aus. Dies ergibt sich aus einem Vergleich mit der früheren Rechtslage. Nach § 81 Abs. 1 Satz 2 der Ersten Verordnung über Wasser- und Bodenverbände (Erste Wasserverbandverordnung - WVVO -) vom 3. September 1937 (BGBl. III 753-2-1) waren Vorteile auch die bloße Möglichkeit, die Maßnahmen des Verbandes zweckmäßig und wirtschaftlich zu nutzen. Diese Alternative ist (ohne Angaben von Gründen, vgl. BT-Drs. 11/6764 S. 28) nicht in das Wasserverbandsgesetz übernommen worden mit der Folge, dass seit Inkrafttreten des Wasserverbandsgesetzes allein die Möglichkeit einer Vorteilserlangung keine Beitragspflicht mehr auslöst. Der Vorteilsbegriff des § 28 Abs. 4 WVG ist insoweit identisch mit demjenigen des § 24 Abs. 1 WVG. Allerdings fehlt - nach Überzeugung der Kammer bewusst - die in § 24 Abs. 1 WVG enthaltene Regelung, dass ein freiwilliger Verzicht auf die Inanspruchnahme angebotener Nutzungsmöglichkeiten die Beitragspflicht unberührt lässt. Wäre die Beitragspflicht allein an die Mitgliedschaft gebunden mit der Folge, dass ein Verzicht auf die Vorteilsnutzung insoweit unerheblich wäre, käme § 28 Abs. 4 WVG keine eigenständige Bedeutung zu. § 28 Abs. 5 WVG enthält nur eine Klarstellung für den dort geregelten Sonderfall.
19 
In der Literatur (Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1993, RdNr. 281) wird zwar die Auffassung vertreten, dass ein Wegfall des Vorteils keine Auswirkungen auf die Beitragspflicht habe, weil der Beitrag unmittelbar auf dem Mitgliedschaftsverhältnis beruhe. Dies Auffassung setzt sich jedoch nicht mit der gesetzlichen Regelung in § 28 Abs. 4 WVG auseinander und vermag das Gericht deshalb nicht zu überzeugen. Hinzu kommt, dass auch eine Pflichtmitgliedschaft ohne Beitragspflicht den Verbandsaufgaben dient, da auf diese Weise sichergestellt wird, dass die mit der Beteiligtenstellung gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WVG verfolgten Zwecke gewahrt bleiben. Außerdem erscheint es sinnvoll, solange zwischen Mitgliedschaft und Beitragspflicht zu unterscheiden, bis hinsichtlich der betroffenen Grundstücke von einem endgültigen Vorteilswegfall auszugehen ist.
20 
Schließlich spricht auch das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Gebot der Normenklarheit gegen eine Auslegung entgegen dem Wortlaut der Regelung. Dieses Bestimmtheitsgebot verlangt vom Normgeber, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234 <263>; Beschlüsse vom 9. August 1995 - 1 BvR 2263/94 und 229, 534/95 - BVerfGE 93, 213 <238> und vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 <396>) und soll im Bereich des Abgabenrechts für die Abgabenschuldner eine ausreichende Vorhersehbarkeit und damit Rechtssicherheit gewährleisten. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Regelung des Abgabenrechts nimmt ihr allerdings noch nicht die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit. Angesichts der Vielgestaltigkeit und Kompliziertheit der zu erfassenden Vorgänge gelingt es nicht immer, einen Abgabetatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Es ist dann Sache der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte, die bei der Gesetzesauslegung verbleibenden Zweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln zu beantworten (vgl. BVerwG Beschluss vom 13.05.2008 -9 B 63.07 -, Juris, und Urteil vom 01.12.2005 - 10 C 4.04 -, NVwZ 2006, 589 <594>). Eine solche Kompliziertheit der zu regelnden Vorgänge ist vorliegend jedoch gerade nicht gegeben. Vielmehr hat der Gesetzgeber die klare Bestimmung des § 81 Abs. 1 Satz 2 WVVO a. F. nicht in die Nachfolgevorschrift des § 28 Abs. 4 WVG übernommen. Entgegen dem Wortlaut eine Weitergeltung des § 81 Abs. 1 Satz 2 WVVO a. F. im Wege der Auslegung anzunehmen hieße, dem Normgeber einen Verstoß gegen das abgabenrechtliche Gebot, Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist, zu unterstellen.
21 
Ob die Klägerin sich darüber hinaus von der Beitragspflicht möglicherweise durch einen Antrag auf Aufhebung ihrer Mitgliedschaft nach § 24 Abs. 1 WVG befreien konnte, bedurfte nach den obigen Ausführungen keiner Entscheidung mehr. Nach dieser Vorschrift sind Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, berechtigt, die Aufhebung der Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nach § 24 Abs. 1 Satz 2 WVG nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass die Pflichtmitgliedschaft in einem Wasserverband grundsätzlich nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 9 GG verstößt (Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1993, Rn. 137) und auch nicht unverhältnismäßig ist. Vielmehr ist anerkannt, dass es legitime öffentliche Aufgaben rechtfertigen können, Grundstückseigentümer in einem öffentlich-rechtlichen Wasserverband zusammenzuschließen, sofern dabei schutzwürdige Interessen der Verbandsmitglieder nicht willkürlich vernachlässigt werden (BVerfG, Urt. v. 29.07.1959 - 1 BvR 394/58 -, BVerfGE 10, 354). Aber auch das Weiterbestehen der Mitgliedschaft in einem Fall, in dem das Mitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat, dürfte mit höherrangigem Recht grundsätzlich vereinbar sein. Die Ausgestaltung der gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft in einem öffentlichen-rechtlichen Wasser- und Bodenverband verdeutlicht hinreichend, dass weder die Begründung der Mitgliedschaft noch die Beendigung der Mitgliedschaft von der freien Entschließung des Mitglieds selbst abhängig gemacht werden kann. Besteht für ein Mitglied kein Anspruch auf Fernbleiben vom Verband bei dessen Gründung, besteht auch grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Entlassung, wenn das Mitglied den Vorteil aus der Verbandsaufgabe aus eigenem Entschluss beseitigt (vgl. Rapsch, Komm. zur WVVO, § 14 Rn. 8 m .w. N.). Eine andere rechtliche Betrachtungsweise könnte möglicherweise jedoch in extremen Ausnahmefällen geboten sein (vgl. hierzu VG Lüneburg, Gerichtsbescheid vom 15.05.2007 - 3 A 354/06 -, juris). Wenn etwa mit der erforderlichen Gewissheit feststehen würde, dass ein Verbandsmitglied den ihm gebotenen Vorteil „auf immer und ewig“ beseitigt hat, und der Vorteil - objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.08.1955 -IV C 018.54-, DVBl. 1956, 717 - auch nicht erneut entstehen wird, kann sich die Frage stellen, ob die Mitgliedschaft aufgrund des § 24 Abs. 1 Satz 2 WVG aufrechterhalten werden kann. Es ist vorstellbar, dass in einem solchen engen Ausnahmefall ein Anspruch auf Aufhebung der Mitgliedschaft aus verfassungsrechtlichen Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten ist. Ob ein solcher extremer Ausnahmefall hier vorliegt, weil die Klägerin die Rebflächen bereits seit 1993 aus eigenem Entschluss brachliegen lässt, bedarf im vorliegenden Rechtsstreit jedoch keiner Entscheidung. Denn die Klägerin ist bereits nach der Regelung des § 28 Abs. 4 WVG von der Entrichtung der Beiträge befreit.
22 
Aus diesem Grunde bedurfte auch die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Aufgabe des Eigentums an den genannten Grundstücken rechtlich grundsätzlich möglich ist, sowie die weitere Frage einer Sittenwidrigkeit der Dereliktion wegen beabsichtigter Drittschädigung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.11.1996 - 4 B 205/96 -, NVwZ 1997, 577 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.01.1998 - 10 S 233/97 -, VBlBW 1998, 312)im vorliegenden Fall keiner Entscheidung mehr.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
24 
Die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht beruht auf §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

Verbandsmitglieder sind - vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 23 und 24 - die Beteiligten, die der Errichtung des Verbands zugestimmt haben oder die zur Mitgliedschaft herangezogen worden sind, sowie deren jeweilige Rechtsnachfolger. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Mitglied.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Tenor

Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 29.03.2008 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis vom 09.07.2008 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Beitragsbescheid.
Die Klägerin ist eine Weinbaugenossenschaft, die bereits vor einigen Jahren ihren Geschäftsbetrieb aufgegeben hat und sich in der Auseinandersetzungsphase befindet. Zum Eigentum der Klägerin gehören auch die Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ..., ... und ... in B., Rebgebiet R.. Diese Grundstücke liegen im Gebiet des beklagten Wasserverbandes S.. Sie weisen zusammen eine Fläche von 254,27 a auf. Im Jahr 1993 gab die Klägerin den Weinbau auf den Grundstücken auf. Am 27.02.2008 gab die Klägerin das Eigentum an den vier Grundstücken durch Verzicht gemäß § 928 BGB auf.
Der Beklagte hat die Aufgabe der Beschaffung von Brauchwasser und der Wasserverteilung zur Beregnung von Weinberggrundstücken. Mit Beitragsbescheid für das Rechnungsjahr 2008 vom 29.03.2008 erhob der Beklagte bei der Klägerin den Verbandsbeitrag (Betriebskostenumlage) in Höhe von 889,95 EUR, zahlbar in Teilbeträgen von 449,95 EUR zum 30.04.2008 und 440,00 EUR zum 31.08.2008. Dem lag zugrunde, dass die Verbandsversammlung am 25.02.2008 den Betriebskostenumlagesatz je Ar Grundstücksfläche im Verbandsgebiet auf 3,50 EUR festgesetzt hatte (254,27 x 3,5 = 889,95 EUR).
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 04.04.2008 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie sei nicht mehr Eigentümerin der Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ..., ... und .... Ihre Mitgliedschaft beim Beklagten sei daher kraft Gesetzes erloschen. Eine Beitragspflicht bestehe nicht mehr.
Mit Schreiben vom 23.04.2008 wies das Landratsamt Main-Tauber-Kreis die Klägerin darauf hin, dass die Aufgabe des Eigentums an den Grundstücken nach § 928 BGB nicht möglich sei, weil durch die Mitgliedschaft im beklagten Wasserverband wechselseitige Rechte und Pflichten gegenüber den anderen Verbandsmitgliedern begründet worden seien. Das Eigentum an den Grundstücken könne daher ebenso wenig aufgegeben werden, wie ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück oder ein Miteigentumsanteil nach dem Wohnungseigentumsgesetz.
In seiner Stellungnahme vom 30.04.2008 an das Landratsamt Main-Tauber-Kreis führte der Beklagte aus, dass er die Beiträge aus allen Flächen zu einer ordnungsgemäßen Durchführung seiner Wartungs- und Unterhaltungsarbeiten benötige. Bei einem Wegfall von Flächen müssten die anderen Verbandsmitglieder für diese Summe aufkommen, ohne einen zusätzlichen Nutzen zu haben.
Hierauf entgegneten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 09.06.2008, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit des Verzichts auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück und auf Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz sei auf eine Verbandsmitgliedschaft in einem Wasserverband nicht übertragbar. Ein Eigentumsverzicht nach § 928 BGB sei trotz der Vorschrift des § 24 WVG rechtlich möglich. Damit sei die dingliche Mitgliedschaft der Klägerin erloschen. § 24 WVG sei vorliegend nicht anwendbar, weil die Vorschrift lediglich ein Antragsverfahren auf Entlassung aus dem Verband regele, nicht jedoch ein Erlöschen der Mitgliedschaft kraft Gesetzes. § 24 WVG könne nicht analog auf den Fall des Verzichts auf das Eigentum angewandt werden, weil dies mit Art. 14 GG unvereinbar wäre. Der Beklagte sei jedoch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, die Klägerin aus der Mitgliedschaft im beklagten Verband zu entlassen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2008 - zugestellt am 18.07.2008 - wies das Landratsamt Main-Tauber-Kreis den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Klägerin sei trotz der Eigentumsaufgabe weiterhin Verbandsmitglied und schulde deshalb die veranlagten Verbandsbeiträge. Die Rechtsgedanken des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit eines Eigentumsverzichts an Miteigentumsanteilen nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder an Grundstücken könne sehr wohl auf einen Wasserverband übertragen werden. Denn auch hier erschöpfe sich das Eigentum nicht in einer sachenrechtlichen Rechtstellung, sondern führe - wie bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft - zu einer Beteiligung an wechselseitigen Rechten und Pflichten. Diese Rechte und Pflichten dienten der Erfüllung der Aufgabe des Verbandes. Eine subjektlose Mitgliedschaft sei deshalb nicht möglich. Auch § 24 WVG diene dem Ziel, eine sachgerechte Durchführung der Verbandsaufgaben zu gewährleisten. Danach sei die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht möglich, weil die Klägerin die Vorteile aus der Durchführung der Verbandsaufgabe durch eigene Maßnahmen beseitigt habe.
Am 12.08.2008 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur weiteren Verfolgung ihres Begehrens führt sie ergänzend aus, dem Wasserverbandsgesetz liege eine dingliche Pflichtmitgliedschaft zugrunde. Daraus ergebe sich, dass die Mitgliedschaft im Verband mit der Dereliktion des Eigentums am Grundstück ende. Für eine Anwendung der §§ 24, 25 WVG sei deshalb im Falle der Dereliktion des Grundstückseigentums kein Raum. Die Vorschrift regele lediglich ein Antragsverfahren zur Entlassung aus dem Wasserverband und betreffe nicht das automatische Erlöschen der Verbandsmitgliedschaft. Auch eine analoge Anwendung des § 24 WVG sei mangels Regelungslücke nicht möglich, weil die Verbandsmitgliedschaft an die sachenrechtliche Eigentumsposition gekoppelt sei. Eine analoge Anwendung des § 24 WVG sei mit Art. 14 GG ebenso wenig zu vereinbaren wie mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Jedenfalls hätte sich aber gemäß § 28 Abs. 4 WVG von der Beitragspflicht freigestellt werden müssen.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
den Beitragsbescheid des Beklagten für das Rechnungsjahr 2008 vom 29.03.2008 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis vom 09.07.2008 aufzuheben.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung bezieht er sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide.
15 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Behördenakten vor. Auf diese sowie auf die Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
17 
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Verbandsbeiträge sind §§ 28 ff. des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände - Wasserverbandsgesetz (WVG) - vom 01.05.1991 (BGBl. I 1991, 405) i.V.m. § 21 der Verbandssatzung des Beklagten vom 24.04.1996. Nach § 28 Abs. 1 WVG sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem beklagten Wasserverband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Nach § 28 Abs. 4 WVG besteht die Beitragspflicht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder einen Vorteil haben. Dementsprechend bemisst sich der Beitrag der Verbandsmitglieder nach § 30 Abs. 1 WVG i.V.m. § 23 Abs. 1 der Satzung des Beklagten nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbandes haben sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihm obliegende Leistungen zu erbringen. Nach § 29 WVG i.V.m. § 22 der Satzung des Beklagten sind Verbandsbeiträge öffentliche Abgaben. Die Beitragspflicht der dinglichen Verbandsmitglieder ruht als öffentliche Last auf den Grundstücken und Anlagen, mit denen die dinglichen Verbandsmitglieder an dem Verband teilnehmen. Dingliche Verbandsmitglieder sind die jeweiligen Eigentümer der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke (§ 2 Abs. 1 der Satzung des Beklagten i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 WVG).
18 
Danach hat der Beklagte den Verbandsbeitrag in Höhe von 889,95 EUR zu Unrecht festgesetzt. 3 K 3315/08Denn für die Klägerin besteht nach § 28 Abs. 4 WVG keine Beitragspflicht mehr. Nach dieser Vorschrift besteht die Beitragspflicht ausdrücklich nur insoweit, als die Verbandsmitglieder einen Vorteil haben. Hiermit sind ausschließlich wirtschaftliche Vorteile gemeint (Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1993, RdNr. 264). Solche wirtschaftlichen Vorteile bestehen für die Klägerin unstreitig nicht mehr, seit sie ihre Grundstücke brachliegen lässt. Allein die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbandes zu nutzen, reicht für die Annahme eines Vorteils im Sinne dieser Vorschrift nicht aus. Dies ergibt sich aus einem Vergleich mit der früheren Rechtslage. Nach § 81 Abs. 1 Satz 2 der Ersten Verordnung über Wasser- und Bodenverbände (Erste Wasserverbandverordnung - WVVO -) vom 3. September 1937 (BGBl. III 753-2-1) waren Vorteile auch die bloße Möglichkeit, die Maßnahmen des Verbandes zweckmäßig und wirtschaftlich zu nutzen. Diese Alternative ist (ohne Angaben von Gründen, vgl. BT-Drs. 11/6764 S. 28) nicht in das Wasserverbandsgesetz übernommen worden mit der Folge, dass seit Inkrafttreten des Wasserverbandsgesetzes allein die Möglichkeit einer Vorteilserlangung keine Beitragspflicht mehr auslöst. Der Vorteilsbegriff des § 28 Abs. 4 WVG ist insoweit identisch mit demjenigen des § 24 Abs. 1 WVG. Allerdings fehlt - nach Überzeugung der Kammer bewusst - die in § 24 Abs. 1 WVG enthaltene Regelung, dass ein freiwilliger Verzicht auf die Inanspruchnahme angebotener Nutzungsmöglichkeiten die Beitragspflicht unberührt lässt. Wäre die Beitragspflicht allein an die Mitgliedschaft gebunden mit der Folge, dass ein Verzicht auf die Vorteilsnutzung insoweit unerheblich wäre, käme § 28 Abs. 4 WVG keine eigenständige Bedeutung zu. § 28 Abs. 5 WVG enthält nur eine Klarstellung für den dort geregelten Sonderfall.
19 
In der Literatur (Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1993, RdNr. 281) wird zwar die Auffassung vertreten, dass ein Wegfall des Vorteils keine Auswirkungen auf die Beitragspflicht habe, weil der Beitrag unmittelbar auf dem Mitgliedschaftsverhältnis beruhe. Dies Auffassung setzt sich jedoch nicht mit der gesetzlichen Regelung in § 28 Abs. 4 WVG auseinander und vermag das Gericht deshalb nicht zu überzeugen. Hinzu kommt, dass auch eine Pflichtmitgliedschaft ohne Beitragspflicht den Verbandsaufgaben dient, da auf diese Weise sichergestellt wird, dass die mit der Beteiligtenstellung gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WVG verfolgten Zwecke gewahrt bleiben. Außerdem erscheint es sinnvoll, solange zwischen Mitgliedschaft und Beitragspflicht zu unterscheiden, bis hinsichtlich der betroffenen Grundstücke von einem endgültigen Vorteilswegfall auszugehen ist.
20 
Schließlich spricht auch das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Gebot der Normenklarheit gegen eine Auslegung entgegen dem Wortlaut der Regelung. Dieses Bestimmtheitsgebot verlangt vom Normgeber, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234 <263>; Beschlüsse vom 9. August 1995 - 1 BvR 2263/94 und 229, 534/95 - BVerfGE 93, 213 <238> und vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 <396>) und soll im Bereich des Abgabenrechts für die Abgabenschuldner eine ausreichende Vorhersehbarkeit und damit Rechtssicherheit gewährleisten. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Regelung des Abgabenrechts nimmt ihr allerdings noch nicht die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit. Angesichts der Vielgestaltigkeit und Kompliziertheit der zu erfassenden Vorgänge gelingt es nicht immer, einen Abgabetatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Es ist dann Sache der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte, die bei der Gesetzesauslegung verbleibenden Zweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln zu beantworten (vgl. BVerwG Beschluss vom 13.05.2008 -9 B 63.07 -, Juris, und Urteil vom 01.12.2005 - 10 C 4.04 -, NVwZ 2006, 589 <594>). Eine solche Kompliziertheit der zu regelnden Vorgänge ist vorliegend jedoch gerade nicht gegeben. Vielmehr hat der Gesetzgeber die klare Bestimmung des § 81 Abs. 1 Satz 2 WVVO a. F. nicht in die Nachfolgevorschrift des § 28 Abs. 4 WVG übernommen. Entgegen dem Wortlaut eine Weitergeltung des § 81 Abs. 1 Satz 2 WVVO a. F. im Wege der Auslegung anzunehmen hieße, dem Normgeber einen Verstoß gegen das abgabenrechtliche Gebot, Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist, zu unterstellen.
21 
Ob die Klägerin sich darüber hinaus von der Beitragspflicht möglicherweise durch einen Antrag auf Aufhebung ihrer Mitgliedschaft nach § 24 Abs. 1 WVG befreien konnte, bedurfte nach den obigen Ausführungen keiner Entscheidung mehr. Nach dieser Vorschrift sind Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, berechtigt, die Aufhebung der Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nach § 24 Abs. 1 Satz 2 WVG nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass die Pflichtmitgliedschaft in einem Wasserverband grundsätzlich nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 9 GG verstößt (Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1993, Rn. 137) und auch nicht unverhältnismäßig ist. Vielmehr ist anerkannt, dass es legitime öffentliche Aufgaben rechtfertigen können, Grundstückseigentümer in einem öffentlich-rechtlichen Wasserverband zusammenzuschließen, sofern dabei schutzwürdige Interessen der Verbandsmitglieder nicht willkürlich vernachlässigt werden (BVerfG, Urt. v. 29.07.1959 - 1 BvR 394/58 -, BVerfGE 10, 354). Aber auch das Weiterbestehen der Mitgliedschaft in einem Fall, in dem das Mitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat, dürfte mit höherrangigem Recht grundsätzlich vereinbar sein. Die Ausgestaltung der gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft in einem öffentlichen-rechtlichen Wasser- und Bodenverband verdeutlicht hinreichend, dass weder die Begründung der Mitgliedschaft noch die Beendigung der Mitgliedschaft von der freien Entschließung des Mitglieds selbst abhängig gemacht werden kann. Besteht für ein Mitglied kein Anspruch auf Fernbleiben vom Verband bei dessen Gründung, besteht auch grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Entlassung, wenn das Mitglied den Vorteil aus der Verbandsaufgabe aus eigenem Entschluss beseitigt (vgl. Rapsch, Komm. zur WVVO, § 14 Rn. 8 m .w. N.). Eine andere rechtliche Betrachtungsweise könnte möglicherweise jedoch in extremen Ausnahmefällen geboten sein (vgl. hierzu VG Lüneburg, Gerichtsbescheid vom 15.05.2007 - 3 A 354/06 -, juris). Wenn etwa mit der erforderlichen Gewissheit feststehen würde, dass ein Verbandsmitglied den ihm gebotenen Vorteil „auf immer und ewig“ beseitigt hat, und der Vorteil - objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.08.1955 -IV C 018.54-, DVBl. 1956, 717 - auch nicht erneut entstehen wird, kann sich die Frage stellen, ob die Mitgliedschaft aufgrund des § 24 Abs. 1 Satz 2 WVG aufrechterhalten werden kann. Es ist vorstellbar, dass in einem solchen engen Ausnahmefall ein Anspruch auf Aufhebung der Mitgliedschaft aus verfassungsrechtlichen Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten ist. Ob ein solcher extremer Ausnahmefall hier vorliegt, weil die Klägerin die Rebflächen bereits seit 1993 aus eigenem Entschluss brachliegen lässt, bedarf im vorliegenden Rechtsstreit jedoch keiner Entscheidung. Denn die Klägerin ist bereits nach der Regelung des § 28 Abs. 4 WVG von der Entrichtung der Beiträge befreit.
22 
Aus diesem Grunde bedurfte auch die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Aufgabe des Eigentums an den genannten Grundstücken rechtlich grundsätzlich möglich ist, sowie die weitere Frage einer Sittenwidrigkeit der Dereliktion wegen beabsichtigter Drittschädigung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.11.1996 - 4 B 205/96 -, NVwZ 1997, 577 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.01.1998 - 10 S 233/97 -, VBlBW 1998, 312)im vorliegenden Fall keiner Entscheidung mehr.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
24 
Die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht beruht auf §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Gründe

 
16 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
17 
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Verbandsbeiträge sind §§ 28 ff. des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände - Wasserverbandsgesetz (WVG) - vom 01.05.1991 (BGBl. I 1991, 405) i.V.m. § 21 der Verbandssatzung des Beklagten vom 24.04.1996. Nach § 28 Abs. 1 WVG sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem beklagten Wasserverband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Nach § 28 Abs. 4 WVG besteht die Beitragspflicht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder einen Vorteil haben. Dementsprechend bemisst sich der Beitrag der Verbandsmitglieder nach § 30 Abs. 1 WVG i.V.m. § 23 Abs. 1 der Satzung des Beklagten nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbandes haben sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihm obliegende Leistungen zu erbringen. Nach § 29 WVG i.V.m. § 22 der Satzung des Beklagten sind Verbandsbeiträge öffentliche Abgaben. Die Beitragspflicht der dinglichen Verbandsmitglieder ruht als öffentliche Last auf den Grundstücken und Anlagen, mit denen die dinglichen Verbandsmitglieder an dem Verband teilnehmen. Dingliche Verbandsmitglieder sind die jeweiligen Eigentümer der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke (§ 2 Abs. 1 der Satzung des Beklagten i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 WVG).
18 
Danach hat der Beklagte den Verbandsbeitrag in Höhe von 889,95 EUR zu Unrecht festgesetzt. 3 K 3315/08Denn für die Klägerin besteht nach § 28 Abs. 4 WVG keine Beitragspflicht mehr. Nach dieser Vorschrift besteht die Beitragspflicht ausdrücklich nur insoweit, als die Verbandsmitglieder einen Vorteil haben. Hiermit sind ausschließlich wirtschaftliche Vorteile gemeint (Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1993, RdNr. 264). Solche wirtschaftlichen Vorteile bestehen für die Klägerin unstreitig nicht mehr, seit sie ihre Grundstücke brachliegen lässt. Allein die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbandes zu nutzen, reicht für die Annahme eines Vorteils im Sinne dieser Vorschrift nicht aus. Dies ergibt sich aus einem Vergleich mit der früheren Rechtslage. Nach § 81 Abs. 1 Satz 2 der Ersten Verordnung über Wasser- und Bodenverbände (Erste Wasserverbandverordnung - WVVO -) vom 3. September 1937 (BGBl. III 753-2-1) waren Vorteile auch die bloße Möglichkeit, die Maßnahmen des Verbandes zweckmäßig und wirtschaftlich zu nutzen. Diese Alternative ist (ohne Angaben von Gründen, vgl. BT-Drs. 11/6764 S. 28) nicht in das Wasserverbandsgesetz übernommen worden mit der Folge, dass seit Inkrafttreten des Wasserverbandsgesetzes allein die Möglichkeit einer Vorteilserlangung keine Beitragspflicht mehr auslöst. Der Vorteilsbegriff des § 28 Abs. 4 WVG ist insoweit identisch mit demjenigen des § 24 Abs. 1 WVG. Allerdings fehlt - nach Überzeugung der Kammer bewusst - die in § 24 Abs. 1 WVG enthaltene Regelung, dass ein freiwilliger Verzicht auf die Inanspruchnahme angebotener Nutzungsmöglichkeiten die Beitragspflicht unberührt lässt. Wäre die Beitragspflicht allein an die Mitgliedschaft gebunden mit der Folge, dass ein Verzicht auf die Vorteilsnutzung insoweit unerheblich wäre, käme § 28 Abs. 4 WVG keine eigenständige Bedeutung zu. § 28 Abs. 5 WVG enthält nur eine Klarstellung für den dort geregelten Sonderfall.
19 
In der Literatur (Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1993, RdNr. 281) wird zwar die Auffassung vertreten, dass ein Wegfall des Vorteils keine Auswirkungen auf die Beitragspflicht habe, weil der Beitrag unmittelbar auf dem Mitgliedschaftsverhältnis beruhe. Dies Auffassung setzt sich jedoch nicht mit der gesetzlichen Regelung in § 28 Abs. 4 WVG auseinander und vermag das Gericht deshalb nicht zu überzeugen. Hinzu kommt, dass auch eine Pflichtmitgliedschaft ohne Beitragspflicht den Verbandsaufgaben dient, da auf diese Weise sichergestellt wird, dass die mit der Beteiligtenstellung gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WVG verfolgten Zwecke gewahrt bleiben. Außerdem erscheint es sinnvoll, solange zwischen Mitgliedschaft und Beitragspflicht zu unterscheiden, bis hinsichtlich der betroffenen Grundstücke von einem endgültigen Vorteilswegfall auszugehen ist.
20 
Schließlich spricht auch das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Gebot der Normenklarheit gegen eine Auslegung entgegen dem Wortlaut der Regelung. Dieses Bestimmtheitsgebot verlangt vom Normgeber, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234 <263>; Beschlüsse vom 9. August 1995 - 1 BvR 2263/94 und 229, 534/95 - BVerfGE 93, 213 <238> und vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 <396>) und soll im Bereich des Abgabenrechts für die Abgabenschuldner eine ausreichende Vorhersehbarkeit und damit Rechtssicherheit gewährleisten. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Regelung des Abgabenrechts nimmt ihr allerdings noch nicht die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit. Angesichts der Vielgestaltigkeit und Kompliziertheit der zu erfassenden Vorgänge gelingt es nicht immer, einen Abgabetatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Es ist dann Sache der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte, die bei der Gesetzesauslegung verbleibenden Zweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln zu beantworten (vgl. BVerwG Beschluss vom 13.05.2008 -9 B 63.07 -, Juris, und Urteil vom 01.12.2005 - 10 C 4.04 -, NVwZ 2006, 589 <594>). Eine solche Kompliziertheit der zu regelnden Vorgänge ist vorliegend jedoch gerade nicht gegeben. Vielmehr hat der Gesetzgeber die klare Bestimmung des § 81 Abs. 1 Satz 2 WVVO a. F. nicht in die Nachfolgevorschrift des § 28 Abs. 4 WVG übernommen. Entgegen dem Wortlaut eine Weitergeltung des § 81 Abs. 1 Satz 2 WVVO a. F. im Wege der Auslegung anzunehmen hieße, dem Normgeber einen Verstoß gegen das abgabenrechtliche Gebot, Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist, zu unterstellen.
21 
Ob die Klägerin sich darüber hinaus von der Beitragspflicht möglicherweise durch einen Antrag auf Aufhebung ihrer Mitgliedschaft nach § 24 Abs. 1 WVG befreien konnte, bedurfte nach den obigen Ausführungen keiner Entscheidung mehr. Nach dieser Vorschrift sind Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, berechtigt, die Aufhebung der Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nach § 24 Abs. 1 Satz 2 WVG nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass die Pflichtmitgliedschaft in einem Wasserverband grundsätzlich nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 9 GG verstößt (Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1993, Rn. 137) und auch nicht unverhältnismäßig ist. Vielmehr ist anerkannt, dass es legitime öffentliche Aufgaben rechtfertigen können, Grundstückseigentümer in einem öffentlich-rechtlichen Wasserverband zusammenzuschließen, sofern dabei schutzwürdige Interessen der Verbandsmitglieder nicht willkürlich vernachlässigt werden (BVerfG, Urt. v. 29.07.1959 - 1 BvR 394/58 -, BVerfGE 10, 354). Aber auch das Weiterbestehen der Mitgliedschaft in einem Fall, in dem das Mitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat, dürfte mit höherrangigem Recht grundsätzlich vereinbar sein. Die Ausgestaltung der gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft in einem öffentlichen-rechtlichen Wasser- und Bodenverband verdeutlicht hinreichend, dass weder die Begründung der Mitgliedschaft noch die Beendigung der Mitgliedschaft von der freien Entschließung des Mitglieds selbst abhängig gemacht werden kann. Besteht für ein Mitglied kein Anspruch auf Fernbleiben vom Verband bei dessen Gründung, besteht auch grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Entlassung, wenn das Mitglied den Vorteil aus der Verbandsaufgabe aus eigenem Entschluss beseitigt (vgl. Rapsch, Komm. zur WVVO, § 14 Rn. 8 m .w. N.). Eine andere rechtliche Betrachtungsweise könnte möglicherweise jedoch in extremen Ausnahmefällen geboten sein (vgl. hierzu VG Lüneburg, Gerichtsbescheid vom 15.05.2007 - 3 A 354/06 -, juris). Wenn etwa mit der erforderlichen Gewissheit feststehen würde, dass ein Verbandsmitglied den ihm gebotenen Vorteil „auf immer und ewig“ beseitigt hat, und der Vorteil - objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.08.1955 -IV C 018.54-, DVBl. 1956, 717 - auch nicht erneut entstehen wird, kann sich die Frage stellen, ob die Mitgliedschaft aufgrund des § 24 Abs. 1 Satz 2 WVG aufrechterhalten werden kann. Es ist vorstellbar, dass in einem solchen engen Ausnahmefall ein Anspruch auf Aufhebung der Mitgliedschaft aus verfassungsrechtlichen Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten ist. Ob ein solcher extremer Ausnahmefall hier vorliegt, weil die Klägerin die Rebflächen bereits seit 1993 aus eigenem Entschluss brachliegen lässt, bedarf im vorliegenden Rechtsstreit jedoch keiner Entscheidung. Denn die Klägerin ist bereits nach der Regelung des § 28 Abs. 4 WVG von der Entrichtung der Beiträge befreit.
22 
Aus diesem Grunde bedurfte auch die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Aufgabe des Eigentums an den genannten Grundstücken rechtlich grundsätzlich möglich ist, sowie die weitere Frage einer Sittenwidrigkeit der Dereliktion wegen beabsichtigter Drittschädigung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.11.1996 - 4 B 205/96 -, NVwZ 1997, 577 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.01.1998 - 10 S 233/97 -, VBlBW 1998, 312)im vorliegenden Fall keiner Entscheidung mehr.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
24 
Die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht beruht auf §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.

(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.

(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer bemißt sich nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus.

(2) Die Satzung kann für bestimmte Maßnahmen die Verbandsbeiträge entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten festsetzen oder allgemein einen von Absatz 1 abweichenden Beitragsmaßstab festlegen.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

Verbandsmitglieder sind - vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 23 und 24 - die Beteiligten, die der Errichtung des Verbands zugestimmt haben oder die zur Mitgliedschaft herangezogen worden sind, sowie deren jeweilige Rechtsnachfolger. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Mitglied.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.

(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt ist.

(2) Derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, erlangt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

(3) Ist vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses ein Dritter als Eigentümer oder wegen des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt der Ausschließungsbeschluss nicht gegen den Dritten.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

Verbandsmitglieder sind - vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 23 und 24 - die Beteiligten, die der Errichtung des Verbands zugestimmt haben oder die zur Mitgliedschaft herangezogen worden sind, sowie deren jeweilige Rechtsnachfolger. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Mitglied.

(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen,

1.
die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben,
2.
von deren Anlagen oder Grundstücken nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder zu erwarten sind oder
3.
die voraussichtlich Maßnahmen des Verbands zu dulden haben,
wenn sie von der Aufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 als Beteiligte festgestellt worden sind. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Beteiligter.

(2) Vorteile im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.

(1) Verbandsmitglieder können sein:

1.
jeweilige Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, jeweilige Erbbauberechtigte sowie Inhaber von Bergwerkseigentum (dingliche Verbandsmitglieder),
2.
Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert,
3.
Körperschaften des öffentlichen Rechts,
4.
andere Personen, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) sie zuläßt,
5.
der Träger der Baulast einer Verkehrsanlage, der nicht unter Nummer 1 fällt.

(2) Dem Bergwerkseigentum im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 stehen die Bewilligung im Sinne des Bundesberggesetzes sowie auch Bergwerkseigentum und Bewilligungen, die aufgehoben, widerrufen oder erloschen sind, gleich.

(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen,

1.
die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben,
2.
von deren Anlagen oder Grundstücken nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder zu erwarten sind oder
3.
die voraussichtlich Maßnahmen des Verbands zu dulden haben,
wenn sie von der Aufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 als Beteiligte festgestellt worden sind. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Beteiligter.

(2) Vorteile im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.

(1) Verbandsmitglieder können sein:

1.
jeweilige Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, jeweilige Erbbauberechtigte sowie Inhaber von Bergwerkseigentum (dingliche Verbandsmitglieder),
2.
Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert,
3.
Körperschaften des öffentlichen Rechts,
4.
andere Personen, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) sie zuläßt,
5.
der Träger der Baulast einer Verkehrsanlage, der nicht unter Nummer 1 fällt.

(2) Dem Bergwerkseigentum im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 stehen die Bewilligung im Sinne des Bundesberggesetzes sowie auch Bergwerkseigentum und Bewilligungen, die aufgehoben, widerrufen oder erloschen sind, gleich.

(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen,

1.
die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben,
2.
von deren Anlagen oder Grundstücken nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder zu erwarten sind oder
3.
die voraussichtlich Maßnahmen des Verbands zu dulden haben,
wenn sie von der Aufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 als Beteiligte festgestellt worden sind. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Beteiligter.

(2) Vorteile im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

Verbandsmitglieder sind - vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 23 und 24 - die Beteiligten, die der Errichtung des Verbands zugestimmt haben oder die zur Mitgliedschaft herangezogen worden sind, sowie deren jeweilige Rechtsnachfolger. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Mitglied.

(1) Verbandsmitglieder können sein:

1.
jeweilige Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, jeweilige Erbbauberechtigte sowie Inhaber von Bergwerkseigentum (dingliche Verbandsmitglieder),
2.
Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert,
3.
Körperschaften des öffentlichen Rechts,
4.
andere Personen, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) sie zuläßt,
5.
der Träger der Baulast einer Verkehrsanlage, der nicht unter Nummer 1 fällt.

(2) Dem Bergwerkseigentum im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 stehen die Bewilligung im Sinne des Bundesberggesetzes sowie auch Bergwerkseigentum und Bewilligungen, die aufgehoben, widerrufen oder erloschen sind, gleich.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt ist.

(2) Derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, erlangt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

(3) Ist vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses ein Dritter als Eigentümer oder wegen des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt der Ausschließungsbeschluss nicht gegen den Dritten.

Verbandsmitglieder sind - vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 23 und 24 - die Beteiligten, die der Errichtung des Verbands zugestimmt haben oder die zur Mitgliedschaft herangezogen worden sind, sowie deren jeweilige Rechtsnachfolger. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Mitglied.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben kann ein Wasser- und Bodenverband (Verband) als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet werden; er ist keine Gebietskörperschaft.

(2) Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder; er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst. Er kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften Beamte im Sinne des Beamtenrechtsrahmengesetzes haben.

Vorbehaltlich abweichender Regelung durch Landesrecht können Aufgaben des Verbands sein:

1.
Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau und Unterhaltung von Gewässern,
2.
Bau und Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern,
3.
Herstellung und Unterhaltung von ländlichen Wegen und Straßen,
4.
Herstellung, Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung sowie Beseitigung von gemeinschaftlichen Anlagen zur Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen,
5.
Schutz von Grundstücken vor Sturmflut und Hochwasser einschließlich notwendiger Maßnahmen im Deichvorland,
6.
Verbesserung landwirtschaftlicher sowie sonstiger Flächen einschließlich der Regelung des Bodenwasser- und Bodenlufthaushalts,
7.
Herstellung, Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung von Beregnungsanlagen sowie von Anlagen zur Be- und Entwässerung,
8.
technische Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer,
9.
Abwasserbeseitigung,
10.
Abfallentsorgung im Zusammenhang mit der Durchführung von Verbandsaufgaben,
11.
Beschaffung und Bereitstellung von Wasser,
12.
Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege,
13.
Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz,
14.
Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Verbandsbeiträge sind öffentliche Abgaben. Die Beitragspflicht der dinglichen Verbandsmitglieder ruht als öffentliche Last auf den Grundstücken, Bergwerken und Anlagen, mit denen die dinglichen Verbandsmitglieder an dem Verband teilnehmen.

(1) Der Verband ist berechtigt, Grundstücke, welche die dingliche Mitgliedschaft bei ihm oder einem seiner Unterverbände begründen, zu betreten und zu benutzen, soweit dies für die Durchführung des Unternehmens erforderlich ist.

(2) Die Satzung kann zur leichteren Durchführung der Verbandsaufgaben weitere Beschränkungen des Grundeigentums vorsehen.

(3) Die für das Unternehmen benötigten Stoffe können - vorbehaltlich nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Genehmigungen - aus den im Verbandsgebiet belegenen Grundstücken entnommen werden.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen,

1.
die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben,
2.
von deren Anlagen oder Grundstücken nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder zu erwarten sind oder
3.
die voraussichtlich Maßnahmen des Verbands zu dulden haben,
wenn sie von der Aufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 als Beteiligte festgestellt worden sind. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Beteiligter.

(2) Vorteile im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 6/07
vom
10. Mai 2007
in der Grundbuchsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Die Eintragung des Verzichts auf den Miteigentumsanteil an einem Grundstück in
das Grundbuch ist unzulässig (Fortführung von Senat, BGHZ 115, 1 ff.).
BGH, Beschl. v. 10. Mai 2007 - V ZB 6/07 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
AG Wuppertal
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Mai 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:
Die weiteren Beschwerden gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 22. Juni 2006 werden auf Kosten der Beteiligten zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerden wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.

1
Die Beteiligten sind Miteigentümer zu je 1/118 des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes. In einem notariell beglaubigten Schriftstück vom 6. April 2006 erklärten sie den Verzicht auf ihre Miteigentumsanteile und beantragten die Eintragung in das Grundbuch.
2
Das Grundbuchamt hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück nicht nach § 928 Abs. 1 BGB aufgegeben werden könne. Die dagegen gerichteten Beschwerden der Beteiligten hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen richten sich die weiteren Beschwerden der Beteiligten.
3
Das Oberlandesgericht Düsseldorf möchte den Rechtsmitteln stattgeben. Hieran sieht es sich jedoch durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 1991 (Senat, BGHZ 115, 1 ff.) gehindert und hat deshalb die weiteren Beschwerden mit Beschluss vom 5. Januar 2007 (ZMR 2007, 208 ff.) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.


4
Die Vorlage ist statthaft. Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, der Verzicht auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück sei zulässig. Das sei bereits die Auffassung des Gesetzgebers gewesen. Sie sei nur deshalb nicht Gesetz geworden, weil die Regelung der Rechtsfolgen als zu schwierig angesehen worden sei. Die Auswirkungen des Verzichts benachteiligen nach Auffassung des vorlegenden Gerichts die übrigen Miteigentümer nicht unangemessen , weil sich der Fiskus oder ein Dritter den Miteigentumsanteil des Verzichtenden aneignen könne und den neuen Teilhaber die mit dem Anteil verbundenen Pflichten träfen. Auch wenn sich niemand den Anteil aneigne, ändere sich die Belastung der übrigen Teilhaber nicht, weil sie nach § 748 BGB nur entsprechend ihrem Bruchteil zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Gegenstands beitragen müssten. Im Übrigen gebiete die Abstraktheit des Eigentums gegenüber schuldrechtlichen Verpflichtungen, die Kostentragungspflicht der Miteigentümer von der dinglichen Rechtslage zu trennen. Es widerspreche dem Abstraktionsprinzip, die Befugnis des Miteigentümers zur freien Verfügung über seinen Anteil (§§ 747 Satz 1, 903 BGB) im Hinblick auf seine schuldrechtlichen Rechte und Pflichten nach § 748 BGB sachenrechtlich dahin einzuschränken, dass die Verfügung über den Miteigentumsanteil in der Form des Verzichts unwirksam sei. Überdies sei es eine die Wirksamkeit des - dinglichen - Anteilsverzichts nicht berührende Frage der schuldrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Teilhabern, ob bei dem einseitigen Ausscheiden eines von ihnen seine Kostentragungspflicht bestehen bleibe.
5
Demgegenüber vertritt der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 7. Juni 1991 (Senat, BGHZ 115, 1, 7 ff.) die Auffassung, der Miteigentumsanteil an einem Grundstück könne nicht durch Verzicht aufgegeben werden. Die Auswirkungen des Verzichts stünden nicht in Einklang mit den Regelungen des Gemeinschaftsverhältnisses und mit der gesetzlichen Interessenbewertung. Jeder Teilhaber sei zur Wahrung des Rechts der anderen Teilhaber, nur nach dem Verhältnis ihrer Anteile die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums tragen zu müssen, an die Gemeinschaft bis zu deren Aufhebung gebunden. Der gesetzeskonforme Weg zur Loslösung von der Gemeinschaft sei nicht der Anteilsverzicht, sondern das Verlangen nach Aufhebung der Gemeinschaft (§ 749 Abs. 1 BGB) im Wege der Teilungsversteigerung und Erlösverteilung (§ 753 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 BGB). Dass die Versteigerung mangels Abgabe von Geboten ergebnislos bleiben könne, sei hinzunehmen.
6
Die Divergenz dieser beiden Rechtsauffassungen rechtfertigt die Vorlage , weil sie auf der unterschiedlichen Auslegung der in § 928 Abs. 1 BGB enthaltenen Regelung zum Eigentumsverzicht beruht. Denn das Grundbuch betreffende Vorschriften im Sinne von § 79 Abs. 1 Satz 2 GBO sind alle bei der Entscheidung über einen gestellten Eintragungsantrag angewendeten oder zu Unrecht außer Acht gelassenen Normen, soweit sie auf bundesrechtlicher Grundlage beruhen (Senat, BGHZ 151, 116, 119 m.w.N.).

III.


7
Die zulässigen weiteren Beschwerden der Beteiligten haben in der Sache keinen Erfolg. Einzelne Miteigentümer eines Grundstücks können ihren Anteil nicht durch Verzicht aufgeben.
8
1. Das Eigentum an einem Grundstück kann nach § 928 Abs. 1 BGB dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht gegenüber dem Grundbuchamt erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird; der Verzicht begründet das Recht des Fiskus zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks (§ 928 Abs. 2 Satz 1 BGB). Das Recht zum Eigentumsverzicht ist Ausfluss der dem Eigentümer nach § 903 Satz 1 BGB zustehenden Befugnis, mit der ihm gehörenden Sache nach Belieben zu verfahren, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen.
9
2. Ob dementsprechend auch ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück aufgegeben werden kann, ist seit jeher umstritten. Die überwiegende Meinung im Schrifttum bejahte dies früher, während eine Gegenansicht die Anwendung des § 928 Abs. 1 BGB mit der gesetzlichen Regelung des Gemeinschaftsverhältnisses für unvereinbar hielt (Nachweise in Senat, BGHZ 115, 1, 7). Nunmehr teilen die Rechtsprechung - bisher auch das vorlegende Gericht - und Literatur ganz überwiegend die von dem Senat in seiner Entscheidung vom 7. Juni 1991 (BGHZ 115, 1, 7 ff.) vertretene Ansicht, dass ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück nicht entsprechend § 928 Abs. 1 BGB durch Verzicht aufgegeben werden kann (siehe nur OLG Hamm NJWE-MietR 1996, 61; OLG Celle NJW-RR 2000, 227, 228; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 233; AnwKBGB /Grziwotz, § 928 Rdn. 4; Bamberger/Roth/Grün, BGB, § 928 Rdn. 2; Bamberger /Roth/Fritzsche, BGB, § 1008 Rdn. 20; Erman/Lorenz, BGB, 11. Aufl., § 928 Rdn. 2; Jauernig/Stürner, BGB, 11. Aufl., § 748 Rdn. 16; Jauernig, aaO, § 928 Rdn. 2; juris PK-BGB/Benning, 2. Aufl., § 928 Rdn. 6; Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 928 Rdn. 1; PWWBGB /Huhn, 2. Aufl., § 928 Rdn. 1; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 928 Rdn. 1; Staudinger/Langhein, BGB [2002], § 747 Rdn. 17 f.; Staudinger/Pfeifer, BGB [2004], § 928 Rdn. 8; Demharter, GBO, 25. Aufl., Anh. zu § 44 Rdn. 4; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rdn. 1031; Schwab/Prütting, Sachenrecht , 32. Aufl., Rdn. 368; Wilhelm, Sachenrecht, 2. Aufl., Rdn. 136 f.; zweifelnd MünchKomm-BGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 747 Rdn. 16 und § 1008 Rdn. 16; a.A. MünchKomm-BGB/Kanzleiter, 4. Aufl., § 928 Rdn. 3; Westermann /Gursky/Eickmann, Sachenrecht, 7. Aufl., § 86.1; Wieling, Sachenrecht, 4. Aufl., § 23 III 3a; Finkenauer, Eigentum und Zeitablauf, S. 154 f.; Schnorr, Die Gemeinschaft nach Bruchteilen (§§ 741-758 BGB), S. 284 ff.; Reichard, Festschrift für Otte [2005], S. 265, 284; Kanzleiter, NJW 1996, 905, 906).
10
3. Der Senat hält an seiner bisherigen Auffassung (BGHZ 115, 1) fest. Der Zulässigkeit des Verzichts auf den Miteigentumsanteil an einem Grundstück entsprechend § 928 Abs. 1 BGB steht entgegen, dass die Rechtsfolgen nicht mit den einschlägigen sachen- und schuldrechtlichen Regelungen über das Miteigentum an Grundstücken in Einklang stehen.
11
a) Miteigentum nach Bruchteilen ist seinem Wesen nach dem Alleineigentum gleichartig (Senat, BGHZ 115, 1, 7); es ist Eigentum und ein selbständiges Recht wie das ganze Recht (BGHZ 36, 365, 368). Die Vorschriften über das Eigentum sind demgemäß auch auf das Miteigentum nach Bruchteilen anzuwenden (Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 1008 Rdn. 1). Die Anwendbarkeit ist jedoch ausgeschlossen, wenn sich aus dem Gesetz oder aus dem Sinn und Zweck der anzuwendenden Norm etwas anderes ergibt (MünchKomm- BGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 928 Rdn. 16; Staudinger/Gursky, BGB [2006], § 1008 Rdn. 2).
12
b) Nach diesen Grundsätzen scheidet die - direkte oder entsprechende - Anwendung der Vorschrift des § 928 Abs. 1 BGB auf die Aufgabe des Bruchteilseigentums an einem Grundstück durch den Verzicht einzelner Miteigentümer auf ihren Miteigentumsanteil aus.
13
aa) Durch den wirksamen Verzicht auf das Alleineigentum wird das Grundstück herrenlos. Dem Fiskus des Landes, in dem das Grundstück liegt, steht das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks zu (§ 928 Abs. 2 BGB). Nimmt er sein Recht nicht wahr, sondern verzichtet er darauf, kann sich jeder Dritte das herrenlose Grundstück durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt und Eintragung im Grundbuch aneignen (Senat, BGHZ 108, 278, 281 f.). Mit der Grundbucheintragung wird das Eigentum erworben. Es handelt sich um einen ursprünglichen, also nicht um einen von dem Verzichtenden abgeleiteten Erwerb (siehe nur MünchKomm-BGB/Kanzleiter, 4. Aufl., § 928 Rdn. 15).
14
bb) Im Hinblick auf diese Regelung trifft die Annahme eines Verzichts auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück schon begrifflich auf Schwierigkeiten. Das Grundstück als solches kann nicht herrenlos werden, solange ein oder mehrere Bruchteilseigentümer ihre Anteile behalten. Eine - rechtlich mögliche - Herrenlosigkeit eines realen Grundstücksteils kommt nicht in Betracht, weil dem Bruchteilseigentümer nur ein ideeller, kein realer Miteigentumsanteil an dem Grundstück zusteht. Folgerichtig müsste angenommen werden, der ideelle Miteigentumsanteil würde im Falle des Verzichts herrenlos (vgl. Bamberger /Roth/Fritzsche, BGB, § 1008 Rdn. 20; Staudinger/Pfeifer, BGB (2004), Rdn. 8; siehe auch Senat, BGHZ 115, 1, 8). Das ist aber nicht unproblematisch (a.A. daher MünchKomm-BGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 1008 Rdn. 16); denn den Begriff der Herrenlosigkeit verbindet das Gesetz nur mit dem Verzicht auf das Eigentum an Grundstücken oder beweglichen (oder ihnen gleichgestellten) Sachen (§§ 928, 958 ff. BGB). Rechte werden nach dieser Vorstellung nicht herrenlos , sondern erlöschen.
15
cc) Freilich könnte man diese Begrifflichkeiten überwinden und sich, jedenfalls sachenrechtlich, einen durch Verzicht subjektlos gewordenen ideellen Miteigentumsanteil vorstellen. Das scheitert aber, worauf der Senat bereits hingewiesen hat (BGHZ 115, 1, 8), daran, dass sich das Miteigentum in der sachenrechtlichen Beziehung gerade nicht erschöpft, sondern zugleich die Beteiligung an einer wechselseitige Rechte und Pflichten begründenden Miteigentümergemeinschaft zum Inhalt hat. Diese Mitgliedschaft kann man sich nicht subjektlos vorstellen, sie müsste mit dem Verzicht zugleich erlöschen. Das unterliefe indes die Regelungen, die das Gesetz für die Auflösung der Bruchteilsgemeinschaft bereithält, und kann folglich nicht angenommen werden. Diese Regelungen gehen vor. Danach ist jeder Teilhaber an die Gemeinschaft bis zu deren gesetzeskonformer Aufhebung gebunden.
16
(1) Mit dem Erlöschen eines Miteigentumsanteils bräche die Miteigentümergemeinschaft auseinander; sie wäre damit aufgehoben. Denn das Bestehen der Gemeinschaft setzt voraus, dass die sich auf das gemeinschaftliche Grundstück beziehenden Anteile zusammen ein Ganzes ergeben. Daran fehlte es nach dem Erlöschen eines Anteils. Anders wäre das nur, wenn der Anteil des ausscheidenden Miteigentümers - wie der des aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausscheidenden Gesellschafters (§ 738 Abs. 1 Satz 1 BGB) - den verbleibenden Miteigentümern anwüchse. Diese Folge kann nach den gesetzli- chen Regelungen über die Bruchteilsgemeinschaft jedoch nicht einseitig durch Verzicht, sondern nur durch eine Vereinbarung herbeigeführt werden, auf die unter ganz besonderen Umständen auch ein Anspruch des Einzelnen gegeben sein mag.
17
(2) Zwar ist die Aufhebung der Gemeinschaft grundsätzlich möglich, aber nicht auf Grund der einseitigen Erklärung einzelner Teilhaber; sie erfordert vielmehr einen auf die Beendigung der Gemeinschaft zielenden einstimmigen Beschluss oder eine Vereinbarung aller Teilhaber. Jeder von ihnen hat allerdings jederzeit einen schuldrechtlichen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft (§ 749 Abs. 1 BGB). Dieser Anspruch kann jedoch nicht durch den Verzicht auf den Miteigentumsanteil durchgesetzt werden, weil das bereits zur Aufhebung führte. Vielmehr ist der ausscheidungswillige Teilhaber einer Grundstückseigentümergemeinschaft auf den Weg der Teilungsversteigerung (§§ 180 ff. ZVG) verwiesen. Denn die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und Teilung des Erlöses (§ 753 Abs. 1 Alt. 2 BGB). Dass sich ein Grundstück mangels Abgabe von Geboten auch einmal als nicht versteigerungsfähig erweisen kann und deshalb - wenn nicht alle Teilhaber auf ihre Miteigentumsanteile verzichten oder sich auf eine andere Art der Teilung einigen - die Gemeinschaft bestehen bleibt, ist von dem ausscheidungswilligen Teilhaber hinzunehmen (vgl. Senat, BGHZ 115, 1, 9). Denkbar ist auch, dass er in einem solchen Fall das Grundstück ersteigert und Alleineigentum erlangt, auf welches er sodann verzichten kann.
18
(3) Die Vorschrift des § 748 BGB, nach der jeder Teilhaber den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet ist, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen, lässt ebenfalls den Verzicht einzelner Miteigentümer auf ihren Miteigentumsanteil nicht zu. Denn wenn ein Teilhaber durch Anteilsverzicht aus der Gemeinschaft ausscheiden könnte, müssten die anderen Teilhaber - was das vorlegende Gericht verkennt - zwangsläufig einen dem Anteil des Verzichtenden entsprechenden höheren Beitrag leisten, ohne dass ihnen ein höherer Anteil als vorher zustünde , weil der Miteigentumsanteil eines aus der Gemeinschaft ausscheidenden Teilhabers nicht den übrigen Teilhabern anwächst. Eine Rechtfertigung für diese gesetzeswidrige Mehrbelastung gibt es nicht. Sie lässt sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass das Recht der verbleibenden Miteigentümer zur Nutzung des Grundstücks (§ 743 Abs. 2 BGB) nicht mehr durch das Nutzungsrecht des Ausgeschiedenen beschränkt ist. Die anteilige Beitragspflicht aller Miteigentümer beruht nämlich nicht nur auf dem jedem von ihnen zustehenden Recht zur Nutzung der gemeinschaftlichen Sache, sondern auch darauf, dass der für die Sache anfallende Kostenaufwand der Werterhaltung jedes Miteigentumsanteils zugute kommt (Senat, BGHZ 115, 1, 9). Mangels Anwachsung des aufgegebenen Anteils käme dessen Wert den verbleibenden Miteigentümern jedoch nicht zugute, obwohl sie die auf ihn entfallenden Kosten tragen müssten.
19
(4) Schließlich wird das Recht jedes Teilhabers, über seinen Anteil zu verfügen (§ 747 Satz 1 BGB), nicht in unzulässiger Weise dadurch beschränkt, dass der Verzicht auf den Miteigentumsanteil nicht möglich ist (a.A. Finkenauer, Eigentum und Zeitablauf, S. 154 f.). Zwar ist der Verzicht auf die Aufhebung des Rechts gerichtet und somit eine Verfügung (vgl. BGHZ 101, 24, 26). Aber diese hätte - wie ausgeführt - das Auseinanderbrechen der Gemeinschaft zur Folge, ohne dass die gesetzlichen Regelungen über die Aufhebung der Gemeinschaft eingehalten würden. Da es auch dafür keine Rechtfertigung gibt, ist es notwendig , von dem Verfügungsrecht jedes Teilhabers die Fälle auszunehmen, in denen die Verfügung zu Rechtsfolgen führt, die das Gesetz nicht vorsieht.

20
c) Die Zulässigkeit des Verzichts einzelner Miteigentümer auf ihren Miteigentumsanteil an einem Grundstück ist nach alledem nicht anzuerkennen. Zulässig ist jedoch der gleichzeitige Verzicht sämtlicher Miteigentümer auf ihre Anteile. Denn in diesem Fall wird das ganze Eigentum aufgegeben. Die rechtliche Situation stellt sich ebenso dar wie bei dem Verzicht auf das Alleineigentum nach § 928 Abs. 1 BGB.
21
4. Dieses Ergebnis steht entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts nicht in Widerspruch zu der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 928 BGB; auch werden die Befugnisse des Eigentümers nach § 903 Satz 1 BGB durch den Ausschluss des Verzichts auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück nicht in unzulässiger Weise beschränkt.
22
a) Der erste Entwurf zum Bürgerlichen Gesetzbuch sah in § 950 i.V.m. § 872 vor, dass ein Miteigentümer durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt sein Miteigentum an einem Grundstück aufgeben könne und das Miteigentum mit der Eintragung dieser Erklärung in das Grundbuch erlösche (Mugdan, Materialien zum BGB, Band III, S. XX, XXXVII). Diese Bestimmung wurde jedoch bei den Beratungen zu dem zweiten Entwurf gestrichen, weil über die Regelung der Rechtsfolgen des Miteigentumsverzichts keine Einigung erzielt werden konnte. Die Entscheidung der in § 950 des ersten Entwurfs behandelten Fragen sollte der Wissenschaft und Praxis überlassen bleiben, wozu die Mehrheit der Kommissionsmitglieder meinte, dass diese Entscheidung sachlich übereinstimmend mit § 950 des ersten Entwurfs ausfallen müsse (Prot. S. 3842, abgedruckt bei Mugdan, aaO, S. 702 f.). Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 928 BGB ergibt sich somit nicht, erst recht nicht eindeutig (so aber Kanzleiter, NJW 1996, 905, 906), der Wille des Gesetzgebers, den Ver- zicht auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück zuzulassen. Das Gegenteil ist der Fall (Senat BGHZ 115, 1, 7 f.). Die Ansicht der Mehrheit der Kommissionsmitglieder, dass die Wissenschaft und Praxis die Zulässigkeit des Verzichts anerkennen müsse, hat keinen Niederschlag im Gesetz gefunden. Der Gesetzgeber wollte - und hat - nicht nur die Regelung der Rechtsfolgen des Verzichts der Wissenschaft und Praxis überlassen, sondern auch die Beantwortung der Frage, ob der Verzicht zulässig ist. Hätte er die Zulässigkeit bejahen wollen, wäre er nicht gehindert gewesen, eine entsprechende Regelung in das Gesetz aufzunehmen und lediglich von der Regelung der Rechtsfolgen Abstand zu nehmen.
23
b) Nach § 903 Satz 1 Alt. 1 BGB kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren. Rechtlicher Ausfluss dieser positiven Eigentümerbefugnis ist das Recht zum Verzicht auf das Eigentum an einem Grundstück nach § 928 Abs. 1 BGB (Senat, BGHZ 115, 1, 7). Jedoch ist die Befugnis nicht schrankenlos. Hier kommt - wie ausgeführt - die Beschränkung durch das Gesetz und die Rechte der übrigen Miteigentümer zum Tragen.

IV.


24
Nach alledem erweist sich die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts als richtig. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten sind deshalb zurückzuweisen.
25
Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Gegenstandswerts beruhen auf §§ 131 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 30 KostO.
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 22.06.2006 - 6 T 368/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.01.2007 - I-3 Wx 247/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 18/07
vom
14. Juni 2007
in der Grundbuchsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Die Eintragung des Verzichts auf das Wohnungs- oder Teileigentum in das Grundbuch
ist unzulässig.
BGH, Beschl. v. 14. Juni 2007 - V ZB 18/07 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
AG - Grundbuchamt - Wuppertal
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juni 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 4. Januar 2007 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der Antragsteller ist Eigentümer des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Wohnungseigentums. In einem notariell beglaubigten Schriftstück vom 20. Juni 2005 erklärte er den Verzicht "an dem Grundstück gemäß § 928 BGB" und beantragte, alle erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch vorzunehmen.
2
Das Grundbuchamt hat den Antrag als auf die Eintragung des Verzichts auf das Wohnungseigentum gerichtet ausgelegt und mit der Begründung zurückgewiesen , dass das Wohnungseigentum nicht durch Verzicht aufgegeben werden könne. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht zurückgewiesen. Das greift er mit seiner weiteren Beschwerde an.
3
Das Oberlandesgericht Düsseldorf möchte dem Rechtsmittel stattgeben. Hieran sieht es sich jedoch durch Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (BayObLG NJW 1991, 1962; OLG Zweibrücken ZMR 2003, 137; OLG Celle MDR 2004, 29) gehindert und hat deshalb die weitere Beschwerde mit Beschluss vom 6. Februar 2007 (NZM 2007, 219) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.


4
Die Vorlage ist statthaft. Das vorlegende Gericht vertritt die Auffassung, dass der Verzicht auf das Wohnungseigentum in das Grundbuch eingetragen werden könne. Bereits der Gesetzgeber habe die Aufgabe von Grundstücksmiteigentum für zulässig gehalten. Die Auswirkungen des Verzichts auf den Miteigentumsanteil benachteiligten die übrigen Miteigentümer nicht unangemessen , weil sich der Fiskus oder ein Dritter den Miteigentumsanteil des Verzichtenden aneignen könne und den neuen Teilhaber die mit dem Anteil verbundenen Pflichten träfen. Auch wenn sich niemand den Anteil aneigne, ändere sich die Belastung der übrigen Teilhaber nicht, weil sie nach § 748 BGB nur entsprechend ihrem Bruchteil zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Gegenstands beitragen müssten. Im Übrigen gebiete die Abstraktheit des Eigentums gegenüber schuldrechtlichen Verpflichtungen, die Kostentragungspflicht der Miteigentümer von der dinglichen Rechtslage zu trennen. Es widerspreche dem Abstraktionsprinzip, die Befugnis des Miteigentümers zur freien Verfügung über seinen Anteil im Hinblick auf seine schuldrechtlichen Rechte und Pflichten nach § 748 BGB sachenrechtlich dahin einzuschränken, dass die Verfügung über den Miteigentumsanteil in der Form des Verzichts unwirksam sei.
5
Diese Erwägungen gelten nach Ansicht des vorlegenden Gerichts auch für den Verzicht auf das Wohnungs- und Teileigentum. Es gebe keine Besonderheiten des Wohnungseigentumsrechts, die eine von dem "gewöhnlichen" Miteigentum abweichende Beurteilung erforderten. Insbesondere stehe der in § 11 WEG enthaltene Grundsatz der Unauflöslichkeit der Gemeinschaft der Wirksamkeit des Verzichts auf Wohnungs- und Teileigentum nicht entgegen. Durch diese Bestimmung solle die Verkehrsfähigkeit von Wohnungseigentum und dessen Attraktivität erhöht werden, indem die Gemeinschaft auf Dauer angelegt sei und es dadurch keinem einzelnen Eigentümer ermöglicht werde, die Aufhebung der Gemeinschaft zu betreiben und die im Wohnungseigentum verkörperten Werte einseitig zu "sprengen". Bei diesen Werten handele es sich um die jeweilige Verknüpfung eines Miteigentumsanteils an dem gemeinschaftlichen Eigentum mit dem Sondereigentum an einer Wohnung bzw. an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen. Denselben Zweck der Beständigkeit verfolge § 6 WEG, durch den eine grundsätzlich unlösbare Verknüpfung von Miteigentumsanteil und Sondereigentum angeordnet werde. Diese Zusammenhänge würden jedoch durch eine Eigentumsaufgabe am Wohnungseigentum insgesamt , d.h. an Miteigentumsanteil und Sondereigentum, nicht berührt. Ebenso wenig würden durch den Verzicht die anderen Wohnungseigentumseinheiten in ihrem Wert "gesprengt". Zu einer Zerschlagung der Gemeinschaft führe die Dereliktion von Wohnungseigentum nicht. Auch § 16 Abs. 2 WEG stehe der Zulässigkeit des Verzichts auf Wohnungs- und Teileigentum nicht entgegen.
6
Demgegenüber vertreten das Bayerische Oberste Landesgericht, das Oberlandesgericht Celle und das Oberlandesgericht Zweibrücken (jeweils aaO) die Auffassung, Wohnungs- und Teileigentum könne nicht durch Verzicht aufgegeben werden. Mit ihm seien im Rahmen eines gesetzlich begründeten Schuldverhältnisses Verpflichtungen der Wohnungseigentümer untereinander verbunden, insbesondere die sich aus § 16 Abs. 2 WEG ergebende Verpflichtung , die gemeinschaftlichen Lasten und Kosten anteilig zu tragen. Die in § 11 WEG vorgeschriebene Unauflöslichkeit der Gemeinschaft stelle sicher, dass dieses gesetzliche Schuldverhältnis nicht einseitig beendet werden könne. Dieser Grundsatz würde durch die Möglichkeit der Aufgabe von Wohnungs- und Teileigentum durchbrochen. Der das Eigentum aufgebende Wohnungseigentümer entzöge sich nicht nur den mit dem Grundeigentum verbundenen öffentlichrechtlichen Verpflichtungen, sondern auch den mit dem Wohnungseigentum untrennbar verbundenen Verpflichtungen gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft. Weil diese Verpflichtungen unmittelbar mit dem Wohnungseigentum verbunden seien und ohne dieses nicht weiter bestünden, könnten sie nur dadurch aufrechterhalten werden, dass der Verzicht auf Wohnungs- und Teileigentum nicht zugelassen werde.
7
Die Divergenz der Rechtsauffassungen rechtfertigt die Vorlage, weil sie auf der unterschiedlichen Auslegung der in § 928 Abs. 1 BGB enthaltenen Regelung zum Eigentumsverzicht beruht. Denn das Grundbuch betreffende Vorschriften im Sinne von § 79 Abs. 1 Satz 2 GBO sind alle bei der Entscheidung über einen gestellten Eintragungsantrag angewendeten oder zu Unrecht außer Acht gelassenen Normen, soweit sie auf bundesrechtlicher Grundlage beruhen (Senat, BGHZ 151, 116, 119 m.w.N.).

III.


8
Die zulässige weitere Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Der einzelne Eigentümer kann sein Wohnungs- oder Teileigentum nicht durch Verzicht aufgeben (a.A. Pick in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 3 Rdn. 79 f.; MünchKomm-BGB/Kanzleiter, 4. Aufl., § 928 Rdn. 4; Kanzleiter, NJW 1996, 905, 907 f. n. 2).
9
1. Der Senat hat bereits früher entschieden, dass ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück nicht entsprechend § 928 Abs. 1 BGB durch Verzicht des einzelnen Miteigentümers aufgegeben werden kann (BGHZ 115, 1, 7 ff.). An dieser Rechtsprechung hat er in seinem Beschluss vom 10. Mai 2007 (V ZB 6/07, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) festgehalten. Darin stützt er sich für seine Auffassung darauf, dass im Hinblick auf die Regelung in § 928 Abs. 2 BGB die Annahme des Verzichts auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück schon begrifflich auf Schwierigkeiten stößt und sich das Miteigentum in der sachenrechtlichen Beziehung nicht erschöpft, sondern zugleich die Beteiligung an einer wechselseitige Rechte und Pflichten begründenden Miteigentümergemeinschaft zum Inhalt hat, an die jeder Teilhaber bis zu deren gesetzeskonformer Aufhebung gebunden ist (Umdruck S. 7 ff.); weiter weist der Senat darauf hin, dass der Ausschluss des Verzichts auf den Miteigentumsanteil nicht in Widerspruch zu der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 928 BGB steht und die Befugnisse des Eigentümers nach § 903 Satz 1 BGB nicht in unzulässiger Weise beschränkt (Umdruck S. 11 f.).
10
2. Für den Verzicht auf das Wohnungs- und Teileigentum gilt nichts anderes.
11
a) Nach der Definition in § 1 Abs. 2 und 3 WEG besteht Wohnungs- und Teileigentum aus dem Sondereigentum an einer Wohnung bzw. an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Gemeinschaftliches Eigentum ist nach § 1 Abs. 5 WEG u.a. das Grundstück. Das Miteigentum daran (§ 1008 BGB) ist die Grundlage des Wohnungs- und Teileigentums; das ergibt sich aus den Regelungen über das Entstehen dieser Eigentumsformen in §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 WEG (Senat, BGHZ 49, 250, 251). Ohne einen Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Grundstück gibt es kein Wohnungs- und Teileigentum (vgl. § 6 WEG). Kann aber - wie ausgeführt - ein einzelner Miteigentümer sein Miteigentum an einem Grundstück nicht durch Verzicht aufgeben, führt das dazu, dass auch Wohnungs- und Teileigentum nicht durch Verzicht aufgegeben werden können.
12
b) Setzt man sich über diese begriffliche Betrachtungsweise hinweg, gelangt man zu keinem anderen Ergebnis. Denn einer anderen Wertung stehen Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes entgegen, welche Rechte und Pflichten der Wohnungs- und Teileigentümer regeln und zur Folge haben, dass kein Eigentümer außer durch Übertragung seines Eigentums einseitig aus der Eigentümergemeinschaft ausscheiden kann.
13
aa) Problematisch ist die - vereinzelt vertretene - Annahme, dass das Wohnungs- oder Teileigentum durch den Verzicht herrenlos würde (so aber Pick, aaO, § 11 Rdn. 23); denn den Begriff der Herrenlosigkeit verbindet das Gesetz nur mit dem Verzicht auf das Eigentum an beweglichen (oder ihnen gleichgestellten) Sachen oder Grundstücken (§§ 928, 958 ff. BGB). Rechte werden nach dieser Vorstellung nicht herrenlos, sondern erlöschen. Die - sachenrechtliche - Vorstellung eines durch Verzicht subjektlos gewordenen Wohnungs- oder Teileigentums scheitert daran, dass sich diese Eigentumsarten - wie das bloße Miteigentum - in der sachenrechtlichen Beziehung nicht erschöpfen , sondern zugleich die Beteiligung an der wechselseitige Rechte und Pflichten begründenden Wohnungs- oder Teileigentümergemeinschaft zum Inhalt haben. Diese Mitgliedschaft kann man sich nicht subjektlos vorstellen; sie müsste mit dem Verzicht erlöschen. Das unterliefe jedoch die vorrangigen Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes und kann folglich nicht angenommen werden.
14
bb) Das Erlöschen hätte nämlich - entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts - die Aufhebung der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Folge. Denn ihr Bestehen setzt auch voraus, dass die Miteigentumsanteile an dem gemeinschaftlichen Grundstück zusammen ein Ganzes ergeben; daran fehlte es, weil das Erlöschen des Wohnungs- oder Teileigentums zwingend das Erlöschen des Miteigentumsanteils zur Folge hätte.
15
cc) Anders als bei der "gewöhnlichen" Miteigentümergemeinschaft (§ 749 Abs. 1 BGB) kann jedoch kein Wohnungs- oder Teileigentümer die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, nicht einmal aus wichtigem Grund (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 WEG). Eine von diesem Grundsatz abweichende Vereinbarung dürfen die Eigentümer nur für den Fall treffen, dass das Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht besteht (§ 11 Abs. 1 Satz 3 WEG). Ließe man den Verzicht auf das Wohnungs- und Teileigentum zu, setzte man sich über diese Regelungen hinweg. Dafür gibt es jedoch keinen rechtfertigenden Grund.
16
(1) Der von dem Beschwerdeführer angenommene und von dem vorlegenden Gericht erwogene Verstoß gegen Art. 14 GG liegt nicht vor. Die Vor- schriften des Wohnungseigentumsgesetzes regeln Rechte und Pflichten der Wohnungs- und Teileigentümer. Dazu gehört der Ausschluss des Rechts, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen oder - von einem Ausnahmefall abgesehen - es zu vereinbaren. Derjenige, der Wohnungs- oder Teileigentum begründet (§§ 3, 8 WEG) oder erwirbt, begibt sich freiwillig dieses Rechts. Seine Eigentümerbefugnisse werden dadurch jedoch nicht eingeschränkt. Er kann sein Wohnungs- oder Teileigentum - gegebenenfalls nur mit Zustimmung anderer Eigentümer oder eines Dritten (§ 12 Abs. 1 WEG) - veräußern; dass es sich mangels Kaufinteressenten auch einmal als nicht veräußerungsfähig erweisen kann, ist ein rein wirtschaftliches Problem und von dem Veräußerungswilligen hinzunehmen.
17
(2) Der verzichtswillige Eigentümer ist auch nicht auf Dauer an die Eigentümergemeinschaft gebunden. Der Ausschluss des Rechts, die Aufhebung der Eigentümergemeinschaft zu verlangen, hat nicht ihre Unauflöslichkeit zur Folge. Sie kann durch die Aufhebung des Sondereigentums nach § 4 WEG, durch eine Aufhebungsvereinbarung sämtlicher Wohnungseigentümer und durch das einseitige Aufhebungsverlangen nach § 11 Abs.1 Satz 3 WEG aufgelöst werden. Auch kommt in den von dem vorlegenden Gericht hervorgehobenen Fällen der wirtschaftlichen Wertlosigkeit des Wohnungs- oder Teileigentums ("Schrottimmobilie" ) unter Berücksichtigung des der Regelung in § 22 Abs. 2 WEG, wonach kein Eigentümer zur Mitwirkung an dem Wiederaufbau des Gebäudes gezwungen werden kann, wenn dieser ab einem bestimmten Maß unwirtschaftlich ist, zugrunde liegenden Gedankens nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Anspruch jedes Eigentümers gegen die übrigen Eigentümer auf Aufhebung der Eigentümergemeinschaft in Betracht (vgl. KK-WEG/Elzer, § 11 Rdn. 20).
18
(3) In allen diesen Fällen entsteht mit der Aufhebung der Wohnungseigentümergemeinschaft eine Bruchteilsgemeinschaft an dem Grundstück, deren Aufhebung jeder Miteigentümer jederzeit verlangen kann (§ 749 Abs. 1 BGB). Somit ist es nicht notwendig, entgegen der gesetzlichen Regelung die Möglichkeit zu eröffnen, dass ein Wohnungseigentümer einseitig durch Verzicht auf sein Eigentum die Aufhebung der Eigentümergemeinschaft herbeiführen kann.
19
dd) Der Zulässigkeit des Verzichts des einzelnen Eigentümers auf sein Wohnungs- oder Teileigentum steht auch entgegen, dass nach § 16 Abs. 2 WEG jeder Wohnungs- und Teileigentümer verpflichtet ist, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung , sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils an dem Grundstück zu tragen. Diese gesetzliche Regelung des Umfangs der Kosten- und Lastentragungspflicht würde bei der Aufgabe des Wohnungs- oder Teileigentums durch Verzicht unterlaufen. Denn wenn ein Eigentümer auf diese Weise aus der Eigentümergemeinschaft ausscheidet, müssten die verbleibenden Eigentümer - was das vorlegende Gericht verkennt - zwangsläufig einen dem Miteigentumsanteil des Verzichtenden entsprechenden höheren Anteil an den Lasten und Kosten tragen, ohne dass ihnen - mangels Anwachsung - ein höherer Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Grundstück zustünde. Eine Rechtfertigung für diese gesetzeswidrige Mehrbelastung gibt es nicht.
20
3. Nach alledem ist die Zulässigkeit des Verzichts einzelner Wohnungsoder Teileigentümer auf ihr Eigentum nicht anzuerkennen. Zulässig ist allerdings der Verzicht sämtlicher Eigentümer. Denn in diesem Fall wird zugleich das ganze Eigentum an dem Grundstück aufgegeben. Die rechtliche Situation ist dieselbe wie bei dem Verzicht auf das Alleineigentum nach § 928 Abs. 1 BGB.

IV.


21
Somit erweist sich die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts als richtig. Die weitere Beschwerde des Antragstellers ist deshalb zurückzuweisen.
22
Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Gegenstandswerts beruhen auf §§ 131 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 30 KostO.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 04.01.2007 - 6 T 4/07 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.02.2007 - I-3 Wx 5/07 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 6/07
vom
10. Mai 2007
in der Grundbuchsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Die Eintragung des Verzichts auf den Miteigentumsanteil an einem Grundstück in
das Grundbuch ist unzulässig (Fortführung von Senat, BGHZ 115, 1 ff.).
BGH, Beschl. v. 10. Mai 2007 - V ZB 6/07 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
AG Wuppertal
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Mai 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:
Die weiteren Beschwerden gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 22. Juni 2006 werden auf Kosten der Beteiligten zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerden wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.

1
Die Beteiligten sind Miteigentümer zu je 1/118 des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes. In einem notariell beglaubigten Schriftstück vom 6. April 2006 erklärten sie den Verzicht auf ihre Miteigentumsanteile und beantragten die Eintragung in das Grundbuch.
2
Das Grundbuchamt hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück nicht nach § 928 Abs. 1 BGB aufgegeben werden könne. Die dagegen gerichteten Beschwerden der Beteiligten hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen richten sich die weiteren Beschwerden der Beteiligten.
3
Das Oberlandesgericht Düsseldorf möchte den Rechtsmitteln stattgeben. Hieran sieht es sich jedoch durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 1991 (Senat, BGHZ 115, 1 ff.) gehindert und hat deshalb die weiteren Beschwerden mit Beschluss vom 5. Januar 2007 (ZMR 2007, 208 ff.) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.


4
Die Vorlage ist statthaft. Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, der Verzicht auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück sei zulässig. Das sei bereits die Auffassung des Gesetzgebers gewesen. Sie sei nur deshalb nicht Gesetz geworden, weil die Regelung der Rechtsfolgen als zu schwierig angesehen worden sei. Die Auswirkungen des Verzichts benachteiligen nach Auffassung des vorlegenden Gerichts die übrigen Miteigentümer nicht unangemessen , weil sich der Fiskus oder ein Dritter den Miteigentumsanteil des Verzichtenden aneignen könne und den neuen Teilhaber die mit dem Anteil verbundenen Pflichten träfen. Auch wenn sich niemand den Anteil aneigne, ändere sich die Belastung der übrigen Teilhaber nicht, weil sie nach § 748 BGB nur entsprechend ihrem Bruchteil zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Gegenstands beitragen müssten. Im Übrigen gebiete die Abstraktheit des Eigentums gegenüber schuldrechtlichen Verpflichtungen, die Kostentragungspflicht der Miteigentümer von der dinglichen Rechtslage zu trennen. Es widerspreche dem Abstraktionsprinzip, die Befugnis des Miteigentümers zur freien Verfügung über seinen Anteil (§§ 747 Satz 1, 903 BGB) im Hinblick auf seine schuldrechtlichen Rechte und Pflichten nach § 748 BGB sachenrechtlich dahin einzuschränken, dass die Verfügung über den Miteigentumsanteil in der Form des Verzichts unwirksam sei. Überdies sei es eine die Wirksamkeit des - dinglichen - Anteilsverzichts nicht berührende Frage der schuldrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Teilhabern, ob bei dem einseitigen Ausscheiden eines von ihnen seine Kostentragungspflicht bestehen bleibe.
5
Demgegenüber vertritt der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 7. Juni 1991 (Senat, BGHZ 115, 1, 7 ff.) die Auffassung, der Miteigentumsanteil an einem Grundstück könne nicht durch Verzicht aufgegeben werden. Die Auswirkungen des Verzichts stünden nicht in Einklang mit den Regelungen des Gemeinschaftsverhältnisses und mit der gesetzlichen Interessenbewertung. Jeder Teilhaber sei zur Wahrung des Rechts der anderen Teilhaber, nur nach dem Verhältnis ihrer Anteile die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums tragen zu müssen, an die Gemeinschaft bis zu deren Aufhebung gebunden. Der gesetzeskonforme Weg zur Loslösung von der Gemeinschaft sei nicht der Anteilsverzicht, sondern das Verlangen nach Aufhebung der Gemeinschaft (§ 749 Abs. 1 BGB) im Wege der Teilungsversteigerung und Erlösverteilung (§ 753 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 BGB). Dass die Versteigerung mangels Abgabe von Geboten ergebnislos bleiben könne, sei hinzunehmen.
6
Die Divergenz dieser beiden Rechtsauffassungen rechtfertigt die Vorlage , weil sie auf der unterschiedlichen Auslegung der in § 928 Abs. 1 BGB enthaltenen Regelung zum Eigentumsverzicht beruht. Denn das Grundbuch betreffende Vorschriften im Sinne von § 79 Abs. 1 Satz 2 GBO sind alle bei der Entscheidung über einen gestellten Eintragungsantrag angewendeten oder zu Unrecht außer Acht gelassenen Normen, soweit sie auf bundesrechtlicher Grundlage beruhen (Senat, BGHZ 151, 116, 119 m.w.N.).

III.


7
Die zulässigen weiteren Beschwerden der Beteiligten haben in der Sache keinen Erfolg. Einzelne Miteigentümer eines Grundstücks können ihren Anteil nicht durch Verzicht aufgeben.
8
1. Das Eigentum an einem Grundstück kann nach § 928 Abs. 1 BGB dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht gegenüber dem Grundbuchamt erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird; der Verzicht begründet das Recht des Fiskus zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks (§ 928 Abs. 2 Satz 1 BGB). Das Recht zum Eigentumsverzicht ist Ausfluss der dem Eigentümer nach § 903 Satz 1 BGB zustehenden Befugnis, mit der ihm gehörenden Sache nach Belieben zu verfahren, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen.
9
2. Ob dementsprechend auch ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück aufgegeben werden kann, ist seit jeher umstritten. Die überwiegende Meinung im Schrifttum bejahte dies früher, während eine Gegenansicht die Anwendung des § 928 Abs. 1 BGB mit der gesetzlichen Regelung des Gemeinschaftsverhältnisses für unvereinbar hielt (Nachweise in Senat, BGHZ 115, 1, 7). Nunmehr teilen die Rechtsprechung - bisher auch das vorlegende Gericht - und Literatur ganz überwiegend die von dem Senat in seiner Entscheidung vom 7. Juni 1991 (BGHZ 115, 1, 7 ff.) vertretene Ansicht, dass ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück nicht entsprechend § 928 Abs. 1 BGB durch Verzicht aufgegeben werden kann (siehe nur OLG Hamm NJWE-MietR 1996, 61; OLG Celle NJW-RR 2000, 227, 228; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 233; AnwKBGB /Grziwotz, § 928 Rdn. 4; Bamberger/Roth/Grün, BGB, § 928 Rdn. 2; Bamberger /Roth/Fritzsche, BGB, § 1008 Rdn. 20; Erman/Lorenz, BGB, 11. Aufl., § 928 Rdn. 2; Jauernig/Stürner, BGB, 11. Aufl., § 748 Rdn. 16; Jauernig, aaO, § 928 Rdn. 2; juris PK-BGB/Benning, 2. Aufl., § 928 Rdn. 6; Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 928 Rdn. 1; PWWBGB /Huhn, 2. Aufl., § 928 Rdn. 1; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 928 Rdn. 1; Staudinger/Langhein, BGB [2002], § 747 Rdn. 17 f.; Staudinger/Pfeifer, BGB [2004], § 928 Rdn. 8; Demharter, GBO, 25. Aufl., Anh. zu § 44 Rdn. 4; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rdn. 1031; Schwab/Prütting, Sachenrecht , 32. Aufl., Rdn. 368; Wilhelm, Sachenrecht, 2. Aufl., Rdn. 136 f.; zweifelnd MünchKomm-BGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 747 Rdn. 16 und § 1008 Rdn. 16; a.A. MünchKomm-BGB/Kanzleiter, 4. Aufl., § 928 Rdn. 3; Westermann /Gursky/Eickmann, Sachenrecht, 7. Aufl., § 86.1; Wieling, Sachenrecht, 4. Aufl., § 23 III 3a; Finkenauer, Eigentum und Zeitablauf, S. 154 f.; Schnorr, Die Gemeinschaft nach Bruchteilen (§§ 741-758 BGB), S. 284 ff.; Reichard, Festschrift für Otte [2005], S. 265, 284; Kanzleiter, NJW 1996, 905, 906).
10
3. Der Senat hält an seiner bisherigen Auffassung (BGHZ 115, 1) fest. Der Zulässigkeit des Verzichts auf den Miteigentumsanteil an einem Grundstück entsprechend § 928 Abs. 1 BGB steht entgegen, dass die Rechtsfolgen nicht mit den einschlägigen sachen- und schuldrechtlichen Regelungen über das Miteigentum an Grundstücken in Einklang stehen.
11
a) Miteigentum nach Bruchteilen ist seinem Wesen nach dem Alleineigentum gleichartig (Senat, BGHZ 115, 1, 7); es ist Eigentum und ein selbständiges Recht wie das ganze Recht (BGHZ 36, 365, 368). Die Vorschriften über das Eigentum sind demgemäß auch auf das Miteigentum nach Bruchteilen anzuwenden (Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 1008 Rdn. 1). Die Anwendbarkeit ist jedoch ausgeschlossen, wenn sich aus dem Gesetz oder aus dem Sinn und Zweck der anzuwendenden Norm etwas anderes ergibt (MünchKomm- BGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 928 Rdn. 16; Staudinger/Gursky, BGB [2006], § 1008 Rdn. 2).
12
b) Nach diesen Grundsätzen scheidet die - direkte oder entsprechende - Anwendung der Vorschrift des § 928 Abs. 1 BGB auf die Aufgabe des Bruchteilseigentums an einem Grundstück durch den Verzicht einzelner Miteigentümer auf ihren Miteigentumsanteil aus.
13
aa) Durch den wirksamen Verzicht auf das Alleineigentum wird das Grundstück herrenlos. Dem Fiskus des Landes, in dem das Grundstück liegt, steht das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks zu (§ 928 Abs. 2 BGB). Nimmt er sein Recht nicht wahr, sondern verzichtet er darauf, kann sich jeder Dritte das herrenlose Grundstück durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt und Eintragung im Grundbuch aneignen (Senat, BGHZ 108, 278, 281 f.). Mit der Grundbucheintragung wird das Eigentum erworben. Es handelt sich um einen ursprünglichen, also nicht um einen von dem Verzichtenden abgeleiteten Erwerb (siehe nur MünchKomm-BGB/Kanzleiter, 4. Aufl., § 928 Rdn. 15).
14
bb) Im Hinblick auf diese Regelung trifft die Annahme eines Verzichts auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück schon begrifflich auf Schwierigkeiten. Das Grundstück als solches kann nicht herrenlos werden, solange ein oder mehrere Bruchteilseigentümer ihre Anteile behalten. Eine - rechtlich mögliche - Herrenlosigkeit eines realen Grundstücksteils kommt nicht in Betracht, weil dem Bruchteilseigentümer nur ein ideeller, kein realer Miteigentumsanteil an dem Grundstück zusteht. Folgerichtig müsste angenommen werden, der ideelle Miteigentumsanteil würde im Falle des Verzichts herrenlos (vgl. Bamberger /Roth/Fritzsche, BGB, § 1008 Rdn. 20; Staudinger/Pfeifer, BGB (2004), Rdn. 8; siehe auch Senat, BGHZ 115, 1, 8). Das ist aber nicht unproblematisch (a.A. daher MünchKomm-BGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 1008 Rdn. 16); denn den Begriff der Herrenlosigkeit verbindet das Gesetz nur mit dem Verzicht auf das Eigentum an Grundstücken oder beweglichen (oder ihnen gleichgestellten) Sachen (§§ 928, 958 ff. BGB). Rechte werden nach dieser Vorstellung nicht herrenlos , sondern erlöschen.
15
cc) Freilich könnte man diese Begrifflichkeiten überwinden und sich, jedenfalls sachenrechtlich, einen durch Verzicht subjektlos gewordenen ideellen Miteigentumsanteil vorstellen. Das scheitert aber, worauf der Senat bereits hingewiesen hat (BGHZ 115, 1, 8), daran, dass sich das Miteigentum in der sachenrechtlichen Beziehung gerade nicht erschöpft, sondern zugleich die Beteiligung an einer wechselseitige Rechte und Pflichten begründenden Miteigentümergemeinschaft zum Inhalt hat. Diese Mitgliedschaft kann man sich nicht subjektlos vorstellen, sie müsste mit dem Verzicht zugleich erlöschen. Das unterliefe indes die Regelungen, die das Gesetz für die Auflösung der Bruchteilsgemeinschaft bereithält, und kann folglich nicht angenommen werden. Diese Regelungen gehen vor. Danach ist jeder Teilhaber an die Gemeinschaft bis zu deren gesetzeskonformer Aufhebung gebunden.
16
(1) Mit dem Erlöschen eines Miteigentumsanteils bräche die Miteigentümergemeinschaft auseinander; sie wäre damit aufgehoben. Denn das Bestehen der Gemeinschaft setzt voraus, dass die sich auf das gemeinschaftliche Grundstück beziehenden Anteile zusammen ein Ganzes ergeben. Daran fehlte es nach dem Erlöschen eines Anteils. Anders wäre das nur, wenn der Anteil des ausscheidenden Miteigentümers - wie der des aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausscheidenden Gesellschafters (§ 738 Abs. 1 Satz 1 BGB) - den verbleibenden Miteigentümern anwüchse. Diese Folge kann nach den gesetzli- chen Regelungen über die Bruchteilsgemeinschaft jedoch nicht einseitig durch Verzicht, sondern nur durch eine Vereinbarung herbeigeführt werden, auf die unter ganz besonderen Umständen auch ein Anspruch des Einzelnen gegeben sein mag.
17
(2) Zwar ist die Aufhebung der Gemeinschaft grundsätzlich möglich, aber nicht auf Grund der einseitigen Erklärung einzelner Teilhaber; sie erfordert vielmehr einen auf die Beendigung der Gemeinschaft zielenden einstimmigen Beschluss oder eine Vereinbarung aller Teilhaber. Jeder von ihnen hat allerdings jederzeit einen schuldrechtlichen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft (§ 749 Abs. 1 BGB). Dieser Anspruch kann jedoch nicht durch den Verzicht auf den Miteigentumsanteil durchgesetzt werden, weil das bereits zur Aufhebung führte. Vielmehr ist der ausscheidungswillige Teilhaber einer Grundstückseigentümergemeinschaft auf den Weg der Teilungsversteigerung (§§ 180 ff. ZVG) verwiesen. Denn die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und Teilung des Erlöses (§ 753 Abs. 1 Alt. 2 BGB). Dass sich ein Grundstück mangels Abgabe von Geboten auch einmal als nicht versteigerungsfähig erweisen kann und deshalb - wenn nicht alle Teilhaber auf ihre Miteigentumsanteile verzichten oder sich auf eine andere Art der Teilung einigen - die Gemeinschaft bestehen bleibt, ist von dem ausscheidungswilligen Teilhaber hinzunehmen (vgl. Senat, BGHZ 115, 1, 9). Denkbar ist auch, dass er in einem solchen Fall das Grundstück ersteigert und Alleineigentum erlangt, auf welches er sodann verzichten kann.
18
(3) Die Vorschrift des § 748 BGB, nach der jeder Teilhaber den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet ist, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen, lässt ebenfalls den Verzicht einzelner Miteigentümer auf ihren Miteigentumsanteil nicht zu. Denn wenn ein Teilhaber durch Anteilsverzicht aus der Gemeinschaft ausscheiden könnte, müssten die anderen Teilhaber - was das vorlegende Gericht verkennt - zwangsläufig einen dem Anteil des Verzichtenden entsprechenden höheren Beitrag leisten, ohne dass ihnen ein höherer Anteil als vorher zustünde , weil der Miteigentumsanteil eines aus der Gemeinschaft ausscheidenden Teilhabers nicht den übrigen Teilhabern anwächst. Eine Rechtfertigung für diese gesetzeswidrige Mehrbelastung gibt es nicht. Sie lässt sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass das Recht der verbleibenden Miteigentümer zur Nutzung des Grundstücks (§ 743 Abs. 2 BGB) nicht mehr durch das Nutzungsrecht des Ausgeschiedenen beschränkt ist. Die anteilige Beitragspflicht aller Miteigentümer beruht nämlich nicht nur auf dem jedem von ihnen zustehenden Recht zur Nutzung der gemeinschaftlichen Sache, sondern auch darauf, dass der für die Sache anfallende Kostenaufwand der Werterhaltung jedes Miteigentumsanteils zugute kommt (Senat, BGHZ 115, 1, 9). Mangels Anwachsung des aufgegebenen Anteils käme dessen Wert den verbleibenden Miteigentümern jedoch nicht zugute, obwohl sie die auf ihn entfallenden Kosten tragen müssten.
19
(4) Schließlich wird das Recht jedes Teilhabers, über seinen Anteil zu verfügen (§ 747 Satz 1 BGB), nicht in unzulässiger Weise dadurch beschränkt, dass der Verzicht auf den Miteigentumsanteil nicht möglich ist (a.A. Finkenauer, Eigentum und Zeitablauf, S. 154 f.). Zwar ist der Verzicht auf die Aufhebung des Rechts gerichtet und somit eine Verfügung (vgl. BGHZ 101, 24, 26). Aber diese hätte - wie ausgeführt - das Auseinanderbrechen der Gemeinschaft zur Folge, ohne dass die gesetzlichen Regelungen über die Aufhebung der Gemeinschaft eingehalten würden. Da es auch dafür keine Rechtfertigung gibt, ist es notwendig , von dem Verfügungsrecht jedes Teilhabers die Fälle auszunehmen, in denen die Verfügung zu Rechtsfolgen führt, die das Gesetz nicht vorsieht.

20
c) Die Zulässigkeit des Verzichts einzelner Miteigentümer auf ihren Miteigentumsanteil an einem Grundstück ist nach alledem nicht anzuerkennen. Zulässig ist jedoch der gleichzeitige Verzicht sämtlicher Miteigentümer auf ihre Anteile. Denn in diesem Fall wird das ganze Eigentum aufgegeben. Die rechtliche Situation stellt sich ebenso dar wie bei dem Verzicht auf das Alleineigentum nach § 928 Abs. 1 BGB.
21
4. Dieses Ergebnis steht entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts nicht in Widerspruch zu der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 928 BGB; auch werden die Befugnisse des Eigentümers nach § 903 Satz 1 BGB durch den Ausschluss des Verzichts auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück nicht in unzulässiger Weise beschränkt.
22
a) Der erste Entwurf zum Bürgerlichen Gesetzbuch sah in § 950 i.V.m. § 872 vor, dass ein Miteigentümer durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt sein Miteigentum an einem Grundstück aufgeben könne und das Miteigentum mit der Eintragung dieser Erklärung in das Grundbuch erlösche (Mugdan, Materialien zum BGB, Band III, S. XX, XXXVII). Diese Bestimmung wurde jedoch bei den Beratungen zu dem zweiten Entwurf gestrichen, weil über die Regelung der Rechtsfolgen des Miteigentumsverzichts keine Einigung erzielt werden konnte. Die Entscheidung der in § 950 des ersten Entwurfs behandelten Fragen sollte der Wissenschaft und Praxis überlassen bleiben, wozu die Mehrheit der Kommissionsmitglieder meinte, dass diese Entscheidung sachlich übereinstimmend mit § 950 des ersten Entwurfs ausfallen müsse (Prot. S. 3842, abgedruckt bei Mugdan, aaO, S. 702 f.). Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 928 BGB ergibt sich somit nicht, erst recht nicht eindeutig (so aber Kanzleiter, NJW 1996, 905, 906), der Wille des Gesetzgebers, den Ver- zicht auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück zuzulassen. Das Gegenteil ist der Fall (Senat BGHZ 115, 1, 7 f.). Die Ansicht der Mehrheit der Kommissionsmitglieder, dass die Wissenschaft und Praxis die Zulässigkeit des Verzichts anerkennen müsse, hat keinen Niederschlag im Gesetz gefunden. Der Gesetzgeber wollte - und hat - nicht nur die Regelung der Rechtsfolgen des Verzichts der Wissenschaft und Praxis überlassen, sondern auch die Beantwortung der Frage, ob der Verzicht zulässig ist. Hätte er die Zulässigkeit bejahen wollen, wäre er nicht gehindert gewesen, eine entsprechende Regelung in das Gesetz aufzunehmen und lediglich von der Regelung der Rechtsfolgen Abstand zu nehmen.
23
b) Nach § 903 Satz 1 Alt. 1 BGB kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren. Rechtlicher Ausfluss dieser positiven Eigentümerbefugnis ist das Recht zum Verzicht auf das Eigentum an einem Grundstück nach § 928 Abs. 1 BGB (Senat, BGHZ 115, 1, 7). Jedoch ist die Befugnis nicht schrankenlos. Hier kommt - wie ausgeführt - die Beschränkung durch das Gesetz und die Rechte der übrigen Miteigentümer zum Tragen.

IV.


24
Nach alledem erweist sich die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts als richtig. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten sind deshalb zurückzuweisen.
25
Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Gegenstandswerts beruhen auf §§ 131 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 30 KostO.
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 22.06.2006 - 6 T 368/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.01.2007 - I-3 Wx 247/06 -

(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.

(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen,

1.
die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben,
2.
von deren Anlagen oder Grundstücken nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder zu erwarten sind oder
3.
die voraussichtlich Maßnahmen des Verbands zu dulden haben,
wenn sie von der Aufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 als Beteiligte festgestellt worden sind. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Beteiligter.

(2) Vorteile im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

(1) Der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer bemißt sich nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus.

(2) Die Satzung kann für bestimmte Maßnahmen die Verbandsbeiträge entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten festsetzen oder allgemein einen von Absatz 1 abweichenden Beitragsmaßstab festlegen.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer bemißt sich nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus.

(2) Die Satzung kann für bestimmte Maßnahmen die Verbandsbeiträge entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten festsetzen oder allgemein einen von Absatz 1 abweichenden Beitragsmaßstab festlegen.

(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen,

1.
die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben,
2.
von deren Anlagen oder Grundstücken nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder zu erwarten sind oder
3.
die voraussichtlich Maßnahmen des Verbands zu dulden haben,
wenn sie von der Aufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 als Beteiligte festgestellt worden sind. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Beteiligter.

(2) Vorteile im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen,

1.
die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben,
2.
von deren Anlagen oder Grundstücken nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder zu erwarten sind oder
3.
die voraussichtlich Maßnahmen des Verbands zu dulden haben,
wenn sie von der Aufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 als Beteiligte festgestellt worden sind. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Beteiligter.

(2) Vorteile im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.

(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.

(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer bemißt sich nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus.

(2) Die Satzung kann für bestimmte Maßnahmen die Verbandsbeiträge entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten festsetzen oder allgemein einen von Absatz 1 abweichenden Beitragsmaßstab festlegen.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

Verbandsmitglieder sind - vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 23 und 24 - die Beteiligten, die der Errichtung des Verbands zugestimmt haben oder die zur Mitgliedschaft herangezogen worden sind, sowie deren jeweilige Rechtsnachfolger. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Mitglied.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.

(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt ist.

(2) Derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, erlangt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

(3) Ist vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses ein Dritter als Eigentümer oder wegen des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt der Ausschließungsbeschluss nicht gegen den Dritten.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

Verbandsmitglieder sind - vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 23 und 24 - die Beteiligten, die der Errichtung des Verbands zugestimmt haben oder die zur Mitgliedschaft herangezogen worden sind, sowie deren jeweilige Rechtsnachfolger. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Mitglied.

(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen,

1.
die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben,
2.
von deren Anlagen oder Grundstücken nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder zu erwarten sind oder
3.
die voraussichtlich Maßnahmen des Verbands zu dulden haben,
wenn sie von der Aufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 als Beteiligte festgestellt worden sind. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Beteiligter.

(2) Vorteile im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.

(1) Verbandsmitglieder können sein:

1.
jeweilige Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, jeweilige Erbbauberechtigte sowie Inhaber von Bergwerkseigentum (dingliche Verbandsmitglieder),
2.
Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert,
3.
Körperschaften des öffentlichen Rechts,
4.
andere Personen, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) sie zuläßt,
5.
der Träger der Baulast einer Verkehrsanlage, der nicht unter Nummer 1 fällt.

(2) Dem Bergwerkseigentum im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 stehen die Bewilligung im Sinne des Bundesberggesetzes sowie auch Bergwerkseigentum und Bewilligungen, die aufgehoben, widerrufen oder erloschen sind, gleich.

(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen,

1.
die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben,
2.
von deren Anlagen oder Grundstücken nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder zu erwarten sind oder
3.
die voraussichtlich Maßnahmen des Verbands zu dulden haben,
wenn sie von der Aufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 als Beteiligte festgestellt worden sind. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Beteiligter.

(2) Vorteile im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.

(1) Verbandsmitglieder können sein:

1.
jeweilige Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, jeweilige Erbbauberechtigte sowie Inhaber von Bergwerkseigentum (dingliche Verbandsmitglieder),
2.
Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert,
3.
Körperschaften des öffentlichen Rechts,
4.
andere Personen, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) sie zuläßt,
5.
der Träger der Baulast einer Verkehrsanlage, der nicht unter Nummer 1 fällt.

(2) Dem Bergwerkseigentum im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 stehen die Bewilligung im Sinne des Bundesberggesetzes sowie auch Bergwerkseigentum und Bewilligungen, die aufgehoben, widerrufen oder erloschen sind, gleich.

(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen,

1.
die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben,
2.
von deren Anlagen oder Grundstücken nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder zu erwarten sind oder
3.
die voraussichtlich Maßnahmen des Verbands zu dulden haben,
wenn sie von der Aufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 als Beteiligte festgestellt worden sind. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Beteiligter.

(2) Vorteile im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

Verbandsmitglieder sind - vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 23 und 24 - die Beteiligten, die der Errichtung des Verbands zugestimmt haben oder die zur Mitgliedschaft herangezogen worden sind, sowie deren jeweilige Rechtsnachfolger. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Mitglied.

(1) Verbandsmitglieder können sein:

1.
jeweilige Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, jeweilige Erbbauberechtigte sowie Inhaber von Bergwerkseigentum (dingliche Verbandsmitglieder),
2.
Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert,
3.
Körperschaften des öffentlichen Rechts,
4.
andere Personen, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) sie zuläßt,
5.
der Träger der Baulast einer Verkehrsanlage, der nicht unter Nummer 1 fällt.

(2) Dem Bergwerkseigentum im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 stehen die Bewilligung im Sinne des Bundesberggesetzes sowie auch Bergwerkseigentum und Bewilligungen, die aufgehoben, widerrufen oder erloschen sind, gleich.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt ist.

(2) Derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, erlangt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

(3) Ist vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses ein Dritter als Eigentümer oder wegen des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt der Ausschließungsbeschluss nicht gegen den Dritten.

Verbandsmitglieder sind - vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 23 und 24 - die Beteiligten, die der Errichtung des Verbands zugestimmt haben oder die zur Mitgliedschaft herangezogen worden sind, sowie deren jeweilige Rechtsnachfolger. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Mitglied.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben kann ein Wasser- und Bodenverband (Verband) als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet werden; er ist keine Gebietskörperschaft.

(2) Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder; er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst. Er kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften Beamte im Sinne des Beamtenrechtsrahmengesetzes haben.

Vorbehaltlich abweichender Regelung durch Landesrecht können Aufgaben des Verbands sein:

1.
Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau und Unterhaltung von Gewässern,
2.
Bau und Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern,
3.
Herstellung und Unterhaltung von ländlichen Wegen und Straßen,
4.
Herstellung, Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung sowie Beseitigung von gemeinschaftlichen Anlagen zur Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen,
5.
Schutz von Grundstücken vor Sturmflut und Hochwasser einschließlich notwendiger Maßnahmen im Deichvorland,
6.
Verbesserung landwirtschaftlicher sowie sonstiger Flächen einschließlich der Regelung des Bodenwasser- und Bodenlufthaushalts,
7.
Herstellung, Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung von Beregnungsanlagen sowie von Anlagen zur Be- und Entwässerung,
8.
technische Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer,
9.
Abwasserbeseitigung,
10.
Abfallentsorgung im Zusammenhang mit der Durchführung von Verbandsaufgaben,
11.
Beschaffung und Bereitstellung von Wasser,
12.
Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege,
13.
Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz,
14.
Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Verbandsbeiträge sind öffentliche Abgaben. Die Beitragspflicht der dinglichen Verbandsmitglieder ruht als öffentliche Last auf den Grundstücken, Bergwerken und Anlagen, mit denen die dinglichen Verbandsmitglieder an dem Verband teilnehmen.

(1) Der Verband ist berechtigt, Grundstücke, welche die dingliche Mitgliedschaft bei ihm oder einem seiner Unterverbände begründen, zu betreten und zu benutzen, soweit dies für die Durchführung des Unternehmens erforderlich ist.

(2) Die Satzung kann zur leichteren Durchführung der Verbandsaufgaben weitere Beschränkungen des Grundeigentums vorsehen.

(3) Die für das Unternehmen benötigten Stoffe können - vorbehaltlich nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Genehmigungen - aus den im Verbandsgebiet belegenen Grundstücken entnommen werden.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen,

1.
die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben,
2.
von deren Anlagen oder Grundstücken nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder zu erwarten sind oder
3.
die voraussichtlich Maßnahmen des Verbands zu dulden haben,
wenn sie von der Aufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 als Beteiligte festgestellt worden sind. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Beteiligter.

(2) Vorteile im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 6/07
vom
10. Mai 2007
in der Grundbuchsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Die Eintragung des Verzichts auf den Miteigentumsanteil an einem Grundstück in
das Grundbuch ist unzulässig (Fortführung von Senat, BGHZ 115, 1 ff.).
BGH, Beschl. v. 10. Mai 2007 - V ZB 6/07 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
AG Wuppertal
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Mai 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:
Die weiteren Beschwerden gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 22. Juni 2006 werden auf Kosten der Beteiligten zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerden wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.

1
Die Beteiligten sind Miteigentümer zu je 1/118 des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes. In einem notariell beglaubigten Schriftstück vom 6. April 2006 erklärten sie den Verzicht auf ihre Miteigentumsanteile und beantragten die Eintragung in das Grundbuch.
2
Das Grundbuchamt hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück nicht nach § 928 Abs. 1 BGB aufgegeben werden könne. Die dagegen gerichteten Beschwerden der Beteiligten hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen richten sich die weiteren Beschwerden der Beteiligten.
3
Das Oberlandesgericht Düsseldorf möchte den Rechtsmitteln stattgeben. Hieran sieht es sich jedoch durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 1991 (Senat, BGHZ 115, 1 ff.) gehindert und hat deshalb die weiteren Beschwerden mit Beschluss vom 5. Januar 2007 (ZMR 2007, 208 ff.) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.


4
Die Vorlage ist statthaft. Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, der Verzicht auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück sei zulässig. Das sei bereits die Auffassung des Gesetzgebers gewesen. Sie sei nur deshalb nicht Gesetz geworden, weil die Regelung der Rechtsfolgen als zu schwierig angesehen worden sei. Die Auswirkungen des Verzichts benachteiligen nach Auffassung des vorlegenden Gerichts die übrigen Miteigentümer nicht unangemessen , weil sich der Fiskus oder ein Dritter den Miteigentumsanteil des Verzichtenden aneignen könne und den neuen Teilhaber die mit dem Anteil verbundenen Pflichten träfen. Auch wenn sich niemand den Anteil aneigne, ändere sich die Belastung der übrigen Teilhaber nicht, weil sie nach § 748 BGB nur entsprechend ihrem Bruchteil zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Gegenstands beitragen müssten. Im Übrigen gebiete die Abstraktheit des Eigentums gegenüber schuldrechtlichen Verpflichtungen, die Kostentragungspflicht der Miteigentümer von der dinglichen Rechtslage zu trennen. Es widerspreche dem Abstraktionsprinzip, die Befugnis des Miteigentümers zur freien Verfügung über seinen Anteil (§§ 747 Satz 1, 903 BGB) im Hinblick auf seine schuldrechtlichen Rechte und Pflichten nach § 748 BGB sachenrechtlich dahin einzuschränken, dass die Verfügung über den Miteigentumsanteil in der Form des Verzichts unwirksam sei. Überdies sei es eine die Wirksamkeit des - dinglichen - Anteilsverzichts nicht berührende Frage der schuldrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Teilhabern, ob bei dem einseitigen Ausscheiden eines von ihnen seine Kostentragungspflicht bestehen bleibe.
5
Demgegenüber vertritt der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 7. Juni 1991 (Senat, BGHZ 115, 1, 7 ff.) die Auffassung, der Miteigentumsanteil an einem Grundstück könne nicht durch Verzicht aufgegeben werden. Die Auswirkungen des Verzichts stünden nicht in Einklang mit den Regelungen des Gemeinschaftsverhältnisses und mit der gesetzlichen Interessenbewertung. Jeder Teilhaber sei zur Wahrung des Rechts der anderen Teilhaber, nur nach dem Verhältnis ihrer Anteile die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums tragen zu müssen, an die Gemeinschaft bis zu deren Aufhebung gebunden. Der gesetzeskonforme Weg zur Loslösung von der Gemeinschaft sei nicht der Anteilsverzicht, sondern das Verlangen nach Aufhebung der Gemeinschaft (§ 749 Abs. 1 BGB) im Wege der Teilungsversteigerung und Erlösverteilung (§ 753 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 BGB). Dass die Versteigerung mangels Abgabe von Geboten ergebnislos bleiben könne, sei hinzunehmen.
6
Die Divergenz dieser beiden Rechtsauffassungen rechtfertigt die Vorlage , weil sie auf der unterschiedlichen Auslegung der in § 928 Abs. 1 BGB enthaltenen Regelung zum Eigentumsverzicht beruht. Denn das Grundbuch betreffende Vorschriften im Sinne von § 79 Abs. 1 Satz 2 GBO sind alle bei der Entscheidung über einen gestellten Eintragungsantrag angewendeten oder zu Unrecht außer Acht gelassenen Normen, soweit sie auf bundesrechtlicher Grundlage beruhen (Senat, BGHZ 151, 116, 119 m.w.N.).

III.


7
Die zulässigen weiteren Beschwerden der Beteiligten haben in der Sache keinen Erfolg. Einzelne Miteigentümer eines Grundstücks können ihren Anteil nicht durch Verzicht aufgeben.
8
1. Das Eigentum an einem Grundstück kann nach § 928 Abs. 1 BGB dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht gegenüber dem Grundbuchamt erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird; der Verzicht begründet das Recht des Fiskus zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks (§ 928 Abs. 2 Satz 1 BGB). Das Recht zum Eigentumsverzicht ist Ausfluss der dem Eigentümer nach § 903 Satz 1 BGB zustehenden Befugnis, mit der ihm gehörenden Sache nach Belieben zu verfahren, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen.
9
2. Ob dementsprechend auch ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück aufgegeben werden kann, ist seit jeher umstritten. Die überwiegende Meinung im Schrifttum bejahte dies früher, während eine Gegenansicht die Anwendung des § 928 Abs. 1 BGB mit der gesetzlichen Regelung des Gemeinschaftsverhältnisses für unvereinbar hielt (Nachweise in Senat, BGHZ 115, 1, 7). Nunmehr teilen die Rechtsprechung - bisher auch das vorlegende Gericht - und Literatur ganz überwiegend die von dem Senat in seiner Entscheidung vom 7. Juni 1991 (BGHZ 115, 1, 7 ff.) vertretene Ansicht, dass ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück nicht entsprechend § 928 Abs. 1 BGB durch Verzicht aufgegeben werden kann (siehe nur OLG Hamm NJWE-MietR 1996, 61; OLG Celle NJW-RR 2000, 227, 228; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 233; AnwKBGB /Grziwotz, § 928 Rdn. 4; Bamberger/Roth/Grün, BGB, § 928 Rdn. 2; Bamberger /Roth/Fritzsche, BGB, § 1008 Rdn. 20; Erman/Lorenz, BGB, 11. Aufl., § 928 Rdn. 2; Jauernig/Stürner, BGB, 11. Aufl., § 748 Rdn. 16; Jauernig, aaO, § 928 Rdn. 2; juris PK-BGB/Benning, 2. Aufl., § 928 Rdn. 6; Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 928 Rdn. 1; PWWBGB /Huhn, 2. Aufl., § 928 Rdn. 1; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 928 Rdn. 1; Staudinger/Langhein, BGB [2002], § 747 Rdn. 17 f.; Staudinger/Pfeifer, BGB [2004], § 928 Rdn. 8; Demharter, GBO, 25. Aufl., Anh. zu § 44 Rdn. 4; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rdn. 1031; Schwab/Prütting, Sachenrecht , 32. Aufl., Rdn. 368; Wilhelm, Sachenrecht, 2. Aufl., Rdn. 136 f.; zweifelnd MünchKomm-BGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 747 Rdn. 16 und § 1008 Rdn. 16; a.A. MünchKomm-BGB/Kanzleiter, 4. Aufl., § 928 Rdn. 3; Westermann /Gursky/Eickmann, Sachenrecht, 7. Aufl., § 86.1; Wieling, Sachenrecht, 4. Aufl., § 23 III 3a; Finkenauer, Eigentum und Zeitablauf, S. 154 f.; Schnorr, Die Gemeinschaft nach Bruchteilen (§§ 741-758 BGB), S. 284 ff.; Reichard, Festschrift für Otte [2005], S. 265, 284; Kanzleiter, NJW 1996, 905, 906).
10
3. Der Senat hält an seiner bisherigen Auffassung (BGHZ 115, 1) fest. Der Zulässigkeit des Verzichts auf den Miteigentumsanteil an einem Grundstück entsprechend § 928 Abs. 1 BGB steht entgegen, dass die Rechtsfolgen nicht mit den einschlägigen sachen- und schuldrechtlichen Regelungen über das Miteigentum an Grundstücken in Einklang stehen.
11
a) Miteigentum nach Bruchteilen ist seinem Wesen nach dem Alleineigentum gleichartig (Senat, BGHZ 115, 1, 7); es ist Eigentum und ein selbständiges Recht wie das ganze Recht (BGHZ 36, 365, 368). Die Vorschriften über das Eigentum sind demgemäß auch auf das Miteigentum nach Bruchteilen anzuwenden (Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 1008 Rdn. 1). Die Anwendbarkeit ist jedoch ausgeschlossen, wenn sich aus dem Gesetz oder aus dem Sinn und Zweck der anzuwendenden Norm etwas anderes ergibt (MünchKomm- BGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 928 Rdn. 16; Staudinger/Gursky, BGB [2006], § 1008 Rdn. 2).
12
b) Nach diesen Grundsätzen scheidet die - direkte oder entsprechende - Anwendung der Vorschrift des § 928 Abs. 1 BGB auf die Aufgabe des Bruchteilseigentums an einem Grundstück durch den Verzicht einzelner Miteigentümer auf ihren Miteigentumsanteil aus.
13
aa) Durch den wirksamen Verzicht auf das Alleineigentum wird das Grundstück herrenlos. Dem Fiskus des Landes, in dem das Grundstück liegt, steht das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks zu (§ 928 Abs. 2 BGB). Nimmt er sein Recht nicht wahr, sondern verzichtet er darauf, kann sich jeder Dritte das herrenlose Grundstück durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt und Eintragung im Grundbuch aneignen (Senat, BGHZ 108, 278, 281 f.). Mit der Grundbucheintragung wird das Eigentum erworben. Es handelt sich um einen ursprünglichen, also nicht um einen von dem Verzichtenden abgeleiteten Erwerb (siehe nur MünchKomm-BGB/Kanzleiter, 4. Aufl., § 928 Rdn. 15).
14
bb) Im Hinblick auf diese Regelung trifft die Annahme eines Verzichts auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück schon begrifflich auf Schwierigkeiten. Das Grundstück als solches kann nicht herrenlos werden, solange ein oder mehrere Bruchteilseigentümer ihre Anteile behalten. Eine - rechtlich mögliche - Herrenlosigkeit eines realen Grundstücksteils kommt nicht in Betracht, weil dem Bruchteilseigentümer nur ein ideeller, kein realer Miteigentumsanteil an dem Grundstück zusteht. Folgerichtig müsste angenommen werden, der ideelle Miteigentumsanteil würde im Falle des Verzichts herrenlos (vgl. Bamberger /Roth/Fritzsche, BGB, § 1008 Rdn. 20; Staudinger/Pfeifer, BGB (2004), Rdn. 8; siehe auch Senat, BGHZ 115, 1, 8). Das ist aber nicht unproblematisch (a.A. daher MünchKomm-BGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 1008 Rdn. 16); denn den Begriff der Herrenlosigkeit verbindet das Gesetz nur mit dem Verzicht auf das Eigentum an Grundstücken oder beweglichen (oder ihnen gleichgestellten) Sachen (§§ 928, 958 ff. BGB). Rechte werden nach dieser Vorstellung nicht herrenlos , sondern erlöschen.
15
cc) Freilich könnte man diese Begrifflichkeiten überwinden und sich, jedenfalls sachenrechtlich, einen durch Verzicht subjektlos gewordenen ideellen Miteigentumsanteil vorstellen. Das scheitert aber, worauf der Senat bereits hingewiesen hat (BGHZ 115, 1, 8), daran, dass sich das Miteigentum in der sachenrechtlichen Beziehung gerade nicht erschöpft, sondern zugleich die Beteiligung an einer wechselseitige Rechte und Pflichten begründenden Miteigentümergemeinschaft zum Inhalt hat. Diese Mitgliedschaft kann man sich nicht subjektlos vorstellen, sie müsste mit dem Verzicht zugleich erlöschen. Das unterliefe indes die Regelungen, die das Gesetz für die Auflösung der Bruchteilsgemeinschaft bereithält, und kann folglich nicht angenommen werden. Diese Regelungen gehen vor. Danach ist jeder Teilhaber an die Gemeinschaft bis zu deren gesetzeskonformer Aufhebung gebunden.
16
(1) Mit dem Erlöschen eines Miteigentumsanteils bräche die Miteigentümergemeinschaft auseinander; sie wäre damit aufgehoben. Denn das Bestehen der Gemeinschaft setzt voraus, dass die sich auf das gemeinschaftliche Grundstück beziehenden Anteile zusammen ein Ganzes ergeben. Daran fehlte es nach dem Erlöschen eines Anteils. Anders wäre das nur, wenn der Anteil des ausscheidenden Miteigentümers - wie der des aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausscheidenden Gesellschafters (§ 738 Abs. 1 Satz 1 BGB) - den verbleibenden Miteigentümern anwüchse. Diese Folge kann nach den gesetzli- chen Regelungen über die Bruchteilsgemeinschaft jedoch nicht einseitig durch Verzicht, sondern nur durch eine Vereinbarung herbeigeführt werden, auf die unter ganz besonderen Umständen auch ein Anspruch des Einzelnen gegeben sein mag.
17
(2) Zwar ist die Aufhebung der Gemeinschaft grundsätzlich möglich, aber nicht auf Grund der einseitigen Erklärung einzelner Teilhaber; sie erfordert vielmehr einen auf die Beendigung der Gemeinschaft zielenden einstimmigen Beschluss oder eine Vereinbarung aller Teilhaber. Jeder von ihnen hat allerdings jederzeit einen schuldrechtlichen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft (§ 749 Abs. 1 BGB). Dieser Anspruch kann jedoch nicht durch den Verzicht auf den Miteigentumsanteil durchgesetzt werden, weil das bereits zur Aufhebung führte. Vielmehr ist der ausscheidungswillige Teilhaber einer Grundstückseigentümergemeinschaft auf den Weg der Teilungsversteigerung (§§ 180 ff. ZVG) verwiesen. Denn die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und Teilung des Erlöses (§ 753 Abs. 1 Alt. 2 BGB). Dass sich ein Grundstück mangels Abgabe von Geboten auch einmal als nicht versteigerungsfähig erweisen kann und deshalb - wenn nicht alle Teilhaber auf ihre Miteigentumsanteile verzichten oder sich auf eine andere Art der Teilung einigen - die Gemeinschaft bestehen bleibt, ist von dem ausscheidungswilligen Teilhaber hinzunehmen (vgl. Senat, BGHZ 115, 1, 9). Denkbar ist auch, dass er in einem solchen Fall das Grundstück ersteigert und Alleineigentum erlangt, auf welches er sodann verzichten kann.
18
(3) Die Vorschrift des § 748 BGB, nach der jeder Teilhaber den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet ist, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen, lässt ebenfalls den Verzicht einzelner Miteigentümer auf ihren Miteigentumsanteil nicht zu. Denn wenn ein Teilhaber durch Anteilsverzicht aus der Gemeinschaft ausscheiden könnte, müssten die anderen Teilhaber - was das vorlegende Gericht verkennt - zwangsläufig einen dem Anteil des Verzichtenden entsprechenden höheren Beitrag leisten, ohne dass ihnen ein höherer Anteil als vorher zustünde , weil der Miteigentumsanteil eines aus der Gemeinschaft ausscheidenden Teilhabers nicht den übrigen Teilhabern anwächst. Eine Rechtfertigung für diese gesetzeswidrige Mehrbelastung gibt es nicht. Sie lässt sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass das Recht der verbleibenden Miteigentümer zur Nutzung des Grundstücks (§ 743 Abs. 2 BGB) nicht mehr durch das Nutzungsrecht des Ausgeschiedenen beschränkt ist. Die anteilige Beitragspflicht aller Miteigentümer beruht nämlich nicht nur auf dem jedem von ihnen zustehenden Recht zur Nutzung der gemeinschaftlichen Sache, sondern auch darauf, dass der für die Sache anfallende Kostenaufwand der Werterhaltung jedes Miteigentumsanteils zugute kommt (Senat, BGHZ 115, 1, 9). Mangels Anwachsung des aufgegebenen Anteils käme dessen Wert den verbleibenden Miteigentümern jedoch nicht zugute, obwohl sie die auf ihn entfallenden Kosten tragen müssten.
19
(4) Schließlich wird das Recht jedes Teilhabers, über seinen Anteil zu verfügen (§ 747 Satz 1 BGB), nicht in unzulässiger Weise dadurch beschränkt, dass der Verzicht auf den Miteigentumsanteil nicht möglich ist (a.A. Finkenauer, Eigentum und Zeitablauf, S. 154 f.). Zwar ist der Verzicht auf die Aufhebung des Rechts gerichtet und somit eine Verfügung (vgl. BGHZ 101, 24, 26). Aber diese hätte - wie ausgeführt - das Auseinanderbrechen der Gemeinschaft zur Folge, ohne dass die gesetzlichen Regelungen über die Aufhebung der Gemeinschaft eingehalten würden. Da es auch dafür keine Rechtfertigung gibt, ist es notwendig , von dem Verfügungsrecht jedes Teilhabers die Fälle auszunehmen, in denen die Verfügung zu Rechtsfolgen führt, die das Gesetz nicht vorsieht.

20
c) Die Zulässigkeit des Verzichts einzelner Miteigentümer auf ihren Miteigentumsanteil an einem Grundstück ist nach alledem nicht anzuerkennen. Zulässig ist jedoch der gleichzeitige Verzicht sämtlicher Miteigentümer auf ihre Anteile. Denn in diesem Fall wird das ganze Eigentum aufgegeben. Die rechtliche Situation stellt sich ebenso dar wie bei dem Verzicht auf das Alleineigentum nach § 928 Abs. 1 BGB.
21
4. Dieses Ergebnis steht entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts nicht in Widerspruch zu der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 928 BGB; auch werden die Befugnisse des Eigentümers nach § 903 Satz 1 BGB durch den Ausschluss des Verzichts auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück nicht in unzulässiger Weise beschränkt.
22
a) Der erste Entwurf zum Bürgerlichen Gesetzbuch sah in § 950 i.V.m. § 872 vor, dass ein Miteigentümer durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt sein Miteigentum an einem Grundstück aufgeben könne und das Miteigentum mit der Eintragung dieser Erklärung in das Grundbuch erlösche (Mugdan, Materialien zum BGB, Band III, S. XX, XXXVII). Diese Bestimmung wurde jedoch bei den Beratungen zu dem zweiten Entwurf gestrichen, weil über die Regelung der Rechtsfolgen des Miteigentumsverzichts keine Einigung erzielt werden konnte. Die Entscheidung der in § 950 des ersten Entwurfs behandelten Fragen sollte der Wissenschaft und Praxis überlassen bleiben, wozu die Mehrheit der Kommissionsmitglieder meinte, dass diese Entscheidung sachlich übereinstimmend mit § 950 des ersten Entwurfs ausfallen müsse (Prot. S. 3842, abgedruckt bei Mugdan, aaO, S. 702 f.). Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 928 BGB ergibt sich somit nicht, erst recht nicht eindeutig (so aber Kanzleiter, NJW 1996, 905, 906), der Wille des Gesetzgebers, den Ver- zicht auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück zuzulassen. Das Gegenteil ist der Fall (Senat BGHZ 115, 1, 7 f.). Die Ansicht der Mehrheit der Kommissionsmitglieder, dass die Wissenschaft und Praxis die Zulässigkeit des Verzichts anerkennen müsse, hat keinen Niederschlag im Gesetz gefunden. Der Gesetzgeber wollte - und hat - nicht nur die Regelung der Rechtsfolgen des Verzichts der Wissenschaft und Praxis überlassen, sondern auch die Beantwortung der Frage, ob der Verzicht zulässig ist. Hätte er die Zulässigkeit bejahen wollen, wäre er nicht gehindert gewesen, eine entsprechende Regelung in das Gesetz aufzunehmen und lediglich von der Regelung der Rechtsfolgen Abstand zu nehmen.
23
b) Nach § 903 Satz 1 Alt. 1 BGB kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren. Rechtlicher Ausfluss dieser positiven Eigentümerbefugnis ist das Recht zum Verzicht auf das Eigentum an einem Grundstück nach § 928 Abs. 1 BGB (Senat, BGHZ 115, 1, 7). Jedoch ist die Befugnis nicht schrankenlos. Hier kommt - wie ausgeführt - die Beschränkung durch das Gesetz und die Rechte der übrigen Miteigentümer zum Tragen.

IV.


24
Nach alledem erweist sich die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts als richtig. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten sind deshalb zurückzuweisen.
25
Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Gegenstandswerts beruhen auf §§ 131 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 30 KostO.
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 22.06.2006 - 6 T 368/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.01.2007 - I-3 Wx 247/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 18/07
vom
14. Juni 2007
in der Grundbuchsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Die Eintragung des Verzichts auf das Wohnungs- oder Teileigentum in das Grundbuch
ist unzulässig.
BGH, Beschl. v. 14. Juni 2007 - V ZB 18/07 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
AG - Grundbuchamt - Wuppertal
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juni 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 4. Januar 2007 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der Antragsteller ist Eigentümer des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Wohnungseigentums. In einem notariell beglaubigten Schriftstück vom 20. Juni 2005 erklärte er den Verzicht "an dem Grundstück gemäß § 928 BGB" und beantragte, alle erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch vorzunehmen.
2
Das Grundbuchamt hat den Antrag als auf die Eintragung des Verzichts auf das Wohnungseigentum gerichtet ausgelegt und mit der Begründung zurückgewiesen , dass das Wohnungseigentum nicht durch Verzicht aufgegeben werden könne. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht zurückgewiesen. Das greift er mit seiner weiteren Beschwerde an.
3
Das Oberlandesgericht Düsseldorf möchte dem Rechtsmittel stattgeben. Hieran sieht es sich jedoch durch Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (BayObLG NJW 1991, 1962; OLG Zweibrücken ZMR 2003, 137; OLG Celle MDR 2004, 29) gehindert und hat deshalb die weitere Beschwerde mit Beschluss vom 6. Februar 2007 (NZM 2007, 219) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.


4
Die Vorlage ist statthaft. Das vorlegende Gericht vertritt die Auffassung, dass der Verzicht auf das Wohnungseigentum in das Grundbuch eingetragen werden könne. Bereits der Gesetzgeber habe die Aufgabe von Grundstücksmiteigentum für zulässig gehalten. Die Auswirkungen des Verzichts auf den Miteigentumsanteil benachteiligten die übrigen Miteigentümer nicht unangemessen , weil sich der Fiskus oder ein Dritter den Miteigentumsanteil des Verzichtenden aneignen könne und den neuen Teilhaber die mit dem Anteil verbundenen Pflichten träfen. Auch wenn sich niemand den Anteil aneigne, ändere sich die Belastung der übrigen Teilhaber nicht, weil sie nach § 748 BGB nur entsprechend ihrem Bruchteil zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Gegenstands beitragen müssten. Im Übrigen gebiete die Abstraktheit des Eigentums gegenüber schuldrechtlichen Verpflichtungen, die Kostentragungspflicht der Miteigentümer von der dinglichen Rechtslage zu trennen. Es widerspreche dem Abstraktionsprinzip, die Befugnis des Miteigentümers zur freien Verfügung über seinen Anteil im Hinblick auf seine schuldrechtlichen Rechte und Pflichten nach § 748 BGB sachenrechtlich dahin einzuschränken, dass die Verfügung über den Miteigentumsanteil in der Form des Verzichts unwirksam sei.
5
Diese Erwägungen gelten nach Ansicht des vorlegenden Gerichts auch für den Verzicht auf das Wohnungs- und Teileigentum. Es gebe keine Besonderheiten des Wohnungseigentumsrechts, die eine von dem "gewöhnlichen" Miteigentum abweichende Beurteilung erforderten. Insbesondere stehe der in § 11 WEG enthaltene Grundsatz der Unauflöslichkeit der Gemeinschaft der Wirksamkeit des Verzichts auf Wohnungs- und Teileigentum nicht entgegen. Durch diese Bestimmung solle die Verkehrsfähigkeit von Wohnungseigentum und dessen Attraktivität erhöht werden, indem die Gemeinschaft auf Dauer angelegt sei und es dadurch keinem einzelnen Eigentümer ermöglicht werde, die Aufhebung der Gemeinschaft zu betreiben und die im Wohnungseigentum verkörperten Werte einseitig zu "sprengen". Bei diesen Werten handele es sich um die jeweilige Verknüpfung eines Miteigentumsanteils an dem gemeinschaftlichen Eigentum mit dem Sondereigentum an einer Wohnung bzw. an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen. Denselben Zweck der Beständigkeit verfolge § 6 WEG, durch den eine grundsätzlich unlösbare Verknüpfung von Miteigentumsanteil und Sondereigentum angeordnet werde. Diese Zusammenhänge würden jedoch durch eine Eigentumsaufgabe am Wohnungseigentum insgesamt , d.h. an Miteigentumsanteil und Sondereigentum, nicht berührt. Ebenso wenig würden durch den Verzicht die anderen Wohnungseigentumseinheiten in ihrem Wert "gesprengt". Zu einer Zerschlagung der Gemeinschaft führe die Dereliktion von Wohnungseigentum nicht. Auch § 16 Abs. 2 WEG stehe der Zulässigkeit des Verzichts auf Wohnungs- und Teileigentum nicht entgegen.
6
Demgegenüber vertreten das Bayerische Oberste Landesgericht, das Oberlandesgericht Celle und das Oberlandesgericht Zweibrücken (jeweils aaO) die Auffassung, Wohnungs- und Teileigentum könne nicht durch Verzicht aufgegeben werden. Mit ihm seien im Rahmen eines gesetzlich begründeten Schuldverhältnisses Verpflichtungen der Wohnungseigentümer untereinander verbunden, insbesondere die sich aus § 16 Abs. 2 WEG ergebende Verpflichtung , die gemeinschaftlichen Lasten und Kosten anteilig zu tragen. Die in § 11 WEG vorgeschriebene Unauflöslichkeit der Gemeinschaft stelle sicher, dass dieses gesetzliche Schuldverhältnis nicht einseitig beendet werden könne. Dieser Grundsatz würde durch die Möglichkeit der Aufgabe von Wohnungs- und Teileigentum durchbrochen. Der das Eigentum aufgebende Wohnungseigentümer entzöge sich nicht nur den mit dem Grundeigentum verbundenen öffentlichrechtlichen Verpflichtungen, sondern auch den mit dem Wohnungseigentum untrennbar verbundenen Verpflichtungen gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft. Weil diese Verpflichtungen unmittelbar mit dem Wohnungseigentum verbunden seien und ohne dieses nicht weiter bestünden, könnten sie nur dadurch aufrechterhalten werden, dass der Verzicht auf Wohnungs- und Teileigentum nicht zugelassen werde.
7
Die Divergenz der Rechtsauffassungen rechtfertigt die Vorlage, weil sie auf der unterschiedlichen Auslegung der in § 928 Abs. 1 BGB enthaltenen Regelung zum Eigentumsverzicht beruht. Denn das Grundbuch betreffende Vorschriften im Sinne von § 79 Abs. 1 Satz 2 GBO sind alle bei der Entscheidung über einen gestellten Eintragungsantrag angewendeten oder zu Unrecht außer Acht gelassenen Normen, soweit sie auf bundesrechtlicher Grundlage beruhen (Senat, BGHZ 151, 116, 119 m.w.N.).

III.


8
Die zulässige weitere Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Der einzelne Eigentümer kann sein Wohnungs- oder Teileigentum nicht durch Verzicht aufgeben (a.A. Pick in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 3 Rdn. 79 f.; MünchKomm-BGB/Kanzleiter, 4. Aufl., § 928 Rdn. 4; Kanzleiter, NJW 1996, 905, 907 f. n. 2).
9
1. Der Senat hat bereits früher entschieden, dass ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück nicht entsprechend § 928 Abs. 1 BGB durch Verzicht des einzelnen Miteigentümers aufgegeben werden kann (BGHZ 115, 1, 7 ff.). An dieser Rechtsprechung hat er in seinem Beschluss vom 10. Mai 2007 (V ZB 6/07, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) festgehalten. Darin stützt er sich für seine Auffassung darauf, dass im Hinblick auf die Regelung in § 928 Abs. 2 BGB die Annahme des Verzichts auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück schon begrifflich auf Schwierigkeiten stößt und sich das Miteigentum in der sachenrechtlichen Beziehung nicht erschöpft, sondern zugleich die Beteiligung an einer wechselseitige Rechte und Pflichten begründenden Miteigentümergemeinschaft zum Inhalt hat, an die jeder Teilhaber bis zu deren gesetzeskonformer Aufhebung gebunden ist (Umdruck S. 7 ff.); weiter weist der Senat darauf hin, dass der Ausschluss des Verzichts auf den Miteigentumsanteil nicht in Widerspruch zu der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 928 BGB steht und die Befugnisse des Eigentümers nach § 903 Satz 1 BGB nicht in unzulässiger Weise beschränkt (Umdruck S. 11 f.).
10
2. Für den Verzicht auf das Wohnungs- und Teileigentum gilt nichts anderes.
11
a) Nach der Definition in § 1 Abs. 2 und 3 WEG besteht Wohnungs- und Teileigentum aus dem Sondereigentum an einer Wohnung bzw. an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Gemeinschaftliches Eigentum ist nach § 1 Abs. 5 WEG u.a. das Grundstück. Das Miteigentum daran (§ 1008 BGB) ist die Grundlage des Wohnungs- und Teileigentums; das ergibt sich aus den Regelungen über das Entstehen dieser Eigentumsformen in §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 WEG (Senat, BGHZ 49, 250, 251). Ohne einen Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Grundstück gibt es kein Wohnungs- und Teileigentum (vgl. § 6 WEG). Kann aber - wie ausgeführt - ein einzelner Miteigentümer sein Miteigentum an einem Grundstück nicht durch Verzicht aufgeben, führt das dazu, dass auch Wohnungs- und Teileigentum nicht durch Verzicht aufgegeben werden können.
12
b) Setzt man sich über diese begriffliche Betrachtungsweise hinweg, gelangt man zu keinem anderen Ergebnis. Denn einer anderen Wertung stehen Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes entgegen, welche Rechte und Pflichten der Wohnungs- und Teileigentümer regeln und zur Folge haben, dass kein Eigentümer außer durch Übertragung seines Eigentums einseitig aus der Eigentümergemeinschaft ausscheiden kann.
13
aa) Problematisch ist die - vereinzelt vertretene - Annahme, dass das Wohnungs- oder Teileigentum durch den Verzicht herrenlos würde (so aber Pick, aaO, § 11 Rdn. 23); denn den Begriff der Herrenlosigkeit verbindet das Gesetz nur mit dem Verzicht auf das Eigentum an beweglichen (oder ihnen gleichgestellten) Sachen oder Grundstücken (§§ 928, 958 ff. BGB). Rechte werden nach dieser Vorstellung nicht herrenlos, sondern erlöschen. Die - sachenrechtliche - Vorstellung eines durch Verzicht subjektlos gewordenen Wohnungs- oder Teileigentums scheitert daran, dass sich diese Eigentumsarten - wie das bloße Miteigentum - in der sachenrechtlichen Beziehung nicht erschöpfen , sondern zugleich die Beteiligung an der wechselseitige Rechte und Pflichten begründenden Wohnungs- oder Teileigentümergemeinschaft zum Inhalt haben. Diese Mitgliedschaft kann man sich nicht subjektlos vorstellen; sie müsste mit dem Verzicht erlöschen. Das unterliefe jedoch die vorrangigen Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes und kann folglich nicht angenommen werden.
14
bb) Das Erlöschen hätte nämlich - entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts - die Aufhebung der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Folge. Denn ihr Bestehen setzt auch voraus, dass die Miteigentumsanteile an dem gemeinschaftlichen Grundstück zusammen ein Ganzes ergeben; daran fehlte es, weil das Erlöschen des Wohnungs- oder Teileigentums zwingend das Erlöschen des Miteigentumsanteils zur Folge hätte.
15
cc) Anders als bei der "gewöhnlichen" Miteigentümergemeinschaft (§ 749 Abs. 1 BGB) kann jedoch kein Wohnungs- oder Teileigentümer die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, nicht einmal aus wichtigem Grund (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 WEG). Eine von diesem Grundsatz abweichende Vereinbarung dürfen die Eigentümer nur für den Fall treffen, dass das Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht besteht (§ 11 Abs. 1 Satz 3 WEG). Ließe man den Verzicht auf das Wohnungs- und Teileigentum zu, setzte man sich über diese Regelungen hinweg. Dafür gibt es jedoch keinen rechtfertigenden Grund.
16
(1) Der von dem Beschwerdeführer angenommene und von dem vorlegenden Gericht erwogene Verstoß gegen Art. 14 GG liegt nicht vor. Die Vor- schriften des Wohnungseigentumsgesetzes regeln Rechte und Pflichten der Wohnungs- und Teileigentümer. Dazu gehört der Ausschluss des Rechts, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen oder - von einem Ausnahmefall abgesehen - es zu vereinbaren. Derjenige, der Wohnungs- oder Teileigentum begründet (§§ 3, 8 WEG) oder erwirbt, begibt sich freiwillig dieses Rechts. Seine Eigentümerbefugnisse werden dadurch jedoch nicht eingeschränkt. Er kann sein Wohnungs- oder Teileigentum - gegebenenfalls nur mit Zustimmung anderer Eigentümer oder eines Dritten (§ 12 Abs. 1 WEG) - veräußern; dass es sich mangels Kaufinteressenten auch einmal als nicht veräußerungsfähig erweisen kann, ist ein rein wirtschaftliches Problem und von dem Veräußerungswilligen hinzunehmen.
17
(2) Der verzichtswillige Eigentümer ist auch nicht auf Dauer an die Eigentümergemeinschaft gebunden. Der Ausschluss des Rechts, die Aufhebung der Eigentümergemeinschaft zu verlangen, hat nicht ihre Unauflöslichkeit zur Folge. Sie kann durch die Aufhebung des Sondereigentums nach § 4 WEG, durch eine Aufhebungsvereinbarung sämtlicher Wohnungseigentümer und durch das einseitige Aufhebungsverlangen nach § 11 Abs.1 Satz 3 WEG aufgelöst werden. Auch kommt in den von dem vorlegenden Gericht hervorgehobenen Fällen der wirtschaftlichen Wertlosigkeit des Wohnungs- oder Teileigentums ("Schrottimmobilie" ) unter Berücksichtigung des der Regelung in § 22 Abs. 2 WEG, wonach kein Eigentümer zur Mitwirkung an dem Wiederaufbau des Gebäudes gezwungen werden kann, wenn dieser ab einem bestimmten Maß unwirtschaftlich ist, zugrunde liegenden Gedankens nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Anspruch jedes Eigentümers gegen die übrigen Eigentümer auf Aufhebung der Eigentümergemeinschaft in Betracht (vgl. KK-WEG/Elzer, § 11 Rdn. 20).
18
(3) In allen diesen Fällen entsteht mit der Aufhebung der Wohnungseigentümergemeinschaft eine Bruchteilsgemeinschaft an dem Grundstück, deren Aufhebung jeder Miteigentümer jederzeit verlangen kann (§ 749 Abs. 1 BGB). Somit ist es nicht notwendig, entgegen der gesetzlichen Regelung die Möglichkeit zu eröffnen, dass ein Wohnungseigentümer einseitig durch Verzicht auf sein Eigentum die Aufhebung der Eigentümergemeinschaft herbeiführen kann.
19
dd) Der Zulässigkeit des Verzichts des einzelnen Eigentümers auf sein Wohnungs- oder Teileigentum steht auch entgegen, dass nach § 16 Abs. 2 WEG jeder Wohnungs- und Teileigentümer verpflichtet ist, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung , sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils an dem Grundstück zu tragen. Diese gesetzliche Regelung des Umfangs der Kosten- und Lastentragungspflicht würde bei der Aufgabe des Wohnungs- oder Teileigentums durch Verzicht unterlaufen. Denn wenn ein Eigentümer auf diese Weise aus der Eigentümergemeinschaft ausscheidet, müssten die verbleibenden Eigentümer - was das vorlegende Gericht verkennt - zwangsläufig einen dem Miteigentumsanteil des Verzichtenden entsprechenden höheren Anteil an den Lasten und Kosten tragen, ohne dass ihnen - mangels Anwachsung - ein höherer Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Grundstück zustünde. Eine Rechtfertigung für diese gesetzeswidrige Mehrbelastung gibt es nicht.
20
3. Nach alledem ist die Zulässigkeit des Verzichts einzelner Wohnungsoder Teileigentümer auf ihr Eigentum nicht anzuerkennen. Zulässig ist allerdings der Verzicht sämtlicher Eigentümer. Denn in diesem Fall wird zugleich das ganze Eigentum an dem Grundstück aufgegeben. Die rechtliche Situation ist dieselbe wie bei dem Verzicht auf das Alleineigentum nach § 928 Abs. 1 BGB.

IV.


21
Somit erweist sich die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts als richtig. Die weitere Beschwerde des Antragstellers ist deshalb zurückzuweisen.
22
Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Gegenstandswerts beruhen auf §§ 131 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 30 KostO.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 04.01.2007 - 6 T 4/07 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.02.2007 - I-3 Wx 5/07 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 6/07
vom
10. Mai 2007
in der Grundbuchsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Die Eintragung des Verzichts auf den Miteigentumsanteil an einem Grundstück in
das Grundbuch ist unzulässig (Fortführung von Senat, BGHZ 115, 1 ff.).
BGH, Beschl. v. 10. Mai 2007 - V ZB 6/07 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
AG Wuppertal
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Mai 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:
Die weiteren Beschwerden gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 22. Juni 2006 werden auf Kosten der Beteiligten zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerden wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.

1
Die Beteiligten sind Miteigentümer zu je 1/118 des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes. In einem notariell beglaubigten Schriftstück vom 6. April 2006 erklärten sie den Verzicht auf ihre Miteigentumsanteile und beantragten die Eintragung in das Grundbuch.
2
Das Grundbuchamt hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück nicht nach § 928 Abs. 1 BGB aufgegeben werden könne. Die dagegen gerichteten Beschwerden der Beteiligten hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen richten sich die weiteren Beschwerden der Beteiligten.
3
Das Oberlandesgericht Düsseldorf möchte den Rechtsmitteln stattgeben. Hieran sieht es sich jedoch durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 1991 (Senat, BGHZ 115, 1 ff.) gehindert und hat deshalb die weiteren Beschwerden mit Beschluss vom 5. Januar 2007 (ZMR 2007, 208 ff.) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.


4
Die Vorlage ist statthaft. Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, der Verzicht auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück sei zulässig. Das sei bereits die Auffassung des Gesetzgebers gewesen. Sie sei nur deshalb nicht Gesetz geworden, weil die Regelung der Rechtsfolgen als zu schwierig angesehen worden sei. Die Auswirkungen des Verzichts benachteiligen nach Auffassung des vorlegenden Gerichts die übrigen Miteigentümer nicht unangemessen , weil sich der Fiskus oder ein Dritter den Miteigentumsanteil des Verzichtenden aneignen könne und den neuen Teilhaber die mit dem Anteil verbundenen Pflichten träfen. Auch wenn sich niemand den Anteil aneigne, ändere sich die Belastung der übrigen Teilhaber nicht, weil sie nach § 748 BGB nur entsprechend ihrem Bruchteil zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Gegenstands beitragen müssten. Im Übrigen gebiete die Abstraktheit des Eigentums gegenüber schuldrechtlichen Verpflichtungen, die Kostentragungspflicht der Miteigentümer von der dinglichen Rechtslage zu trennen. Es widerspreche dem Abstraktionsprinzip, die Befugnis des Miteigentümers zur freien Verfügung über seinen Anteil (§§ 747 Satz 1, 903 BGB) im Hinblick auf seine schuldrechtlichen Rechte und Pflichten nach § 748 BGB sachenrechtlich dahin einzuschränken, dass die Verfügung über den Miteigentumsanteil in der Form des Verzichts unwirksam sei. Überdies sei es eine die Wirksamkeit des - dinglichen - Anteilsverzichts nicht berührende Frage der schuldrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Teilhabern, ob bei dem einseitigen Ausscheiden eines von ihnen seine Kostentragungspflicht bestehen bleibe.
5
Demgegenüber vertritt der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 7. Juni 1991 (Senat, BGHZ 115, 1, 7 ff.) die Auffassung, der Miteigentumsanteil an einem Grundstück könne nicht durch Verzicht aufgegeben werden. Die Auswirkungen des Verzichts stünden nicht in Einklang mit den Regelungen des Gemeinschaftsverhältnisses und mit der gesetzlichen Interessenbewertung. Jeder Teilhaber sei zur Wahrung des Rechts der anderen Teilhaber, nur nach dem Verhältnis ihrer Anteile die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums tragen zu müssen, an die Gemeinschaft bis zu deren Aufhebung gebunden. Der gesetzeskonforme Weg zur Loslösung von der Gemeinschaft sei nicht der Anteilsverzicht, sondern das Verlangen nach Aufhebung der Gemeinschaft (§ 749 Abs. 1 BGB) im Wege der Teilungsversteigerung und Erlösverteilung (§ 753 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 BGB). Dass die Versteigerung mangels Abgabe von Geboten ergebnislos bleiben könne, sei hinzunehmen.
6
Die Divergenz dieser beiden Rechtsauffassungen rechtfertigt die Vorlage , weil sie auf der unterschiedlichen Auslegung der in § 928 Abs. 1 BGB enthaltenen Regelung zum Eigentumsverzicht beruht. Denn das Grundbuch betreffende Vorschriften im Sinne von § 79 Abs. 1 Satz 2 GBO sind alle bei der Entscheidung über einen gestellten Eintragungsantrag angewendeten oder zu Unrecht außer Acht gelassenen Normen, soweit sie auf bundesrechtlicher Grundlage beruhen (Senat, BGHZ 151, 116, 119 m.w.N.).

III.


7
Die zulässigen weiteren Beschwerden der Beteiligten haben in der Sache keinen Erfolg. Einzelne Miteigentümer eines Grundstücks können ihren Anteil nicht durch Verzicht aufgeben.
8
1. Das Eigentum an einem Grundstück kann nach § 928 Abs. 1 BGB dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht gegenüber dem Grundbuchamt erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird; der Verzicht begründet das Recht des Fiskus zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks (§ 928 Abs. 2 Satz 1 BGB). Das Recht zum Eigentumsverzicht ist Ausfluss der dem Eigentümer nach § 903 Satz 1 BGB zustehenden Befugnis, mit der ihm gehörenden Sache nach Belieben zu verfahren, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen.
9
2. Ob dementsprechend auch ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück aufgegeben werden kann, ist seit jeher umstritten. Die überwiegende Meinung im Schrifttum bejahte dies früher, während eine Gegenansicht die Anwendung des § 928 Abs. 1 BGB mit der gesetzlichen Regelung des Gemeinschaftsverhältnisses für unvereinbar hielt (Nachweise in Senat, BGHZ 115, 1, 7). Nunmehr teilen die Rechtsprechung - bisher auch das vorlegende Gericht - und Literatur ganz überwiegend die von dem Senat in seiner Entscheidung vom 7. Juni 1991 (BGHZ 115, 1, 7 ff.) vertretene Ansicht, dass ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück nicht entsprechend § 928 Abs. 1 BGB durch Verzicht aufgegeben werden kann (siehe nur OLG Hamm NJWE-MietR 1996, 61; OLG Celle NJW-RR 2000, 227, 228; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 233; AnwKBGB /Grziwotz, § 928 Rdn. 4; Bamberger/Roth/Grün, BGB, § 928 Rdn. 2; Bamberger /Roth/Fritzsche, BGB, § 1008 Rdn. 20; Erman/Lorenz, BGB, 11. Aufl., § 928 Rdn. 2; Jauernig/Stürner, BGB, 11. Aufl., § 748 Rdn. 16; Jauernig, aaO, § 928 Rdn. 2; juris PK-BGB/Benning, 2. Aufl., § 928 Rdn. 6; Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 928 Rdn. 1; PWWBGB /Huhn, 2. Aufl., § 928 Rdn. 1; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 928 Rdn. 1; Staudinger/Langhein, BGB [2002], § 747 Rdn. 17 f.; Staudinger/Pfeifer, BGB [2004], § 928 Rdn. 8; Demharter, GBO, 25. Aufl., Anh. zu § 44 Rdn. 4; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rdn. 1031; Schwab/Prütting, Sachenrecht , 32. Aufl., Rdn. 368; Wilhelm, Sachenrecht, 2. Aufl., Rdn. 136 f.; zweifelnd MünchKomm-BGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 747 Rdn. 16 und § 1008 Rdn. 16; a.A. MünchKomm-BGB/Kanzleiter, 4. Aufl., § 928 Rdn. 3; Westermann /Gursky/Eickmann, Sachenrecht, 7. Aufl., § 86.1; Wieling, Sachenrecht, 4. Aufl., § 23 III 3a; Finkenauer, Eigentum und Zeitablauf, S. 154 f.; Schnorr, Die Gemeinschaft nach Bruchteilen (§§ 741-758 BGB), S. 284 ff.; Reichard, Festschrift für Otte [2005], S. 265, 284; Kanzleiter, NJW 1996, 905, 906).
10
3. Der Senat hält an seiner bisherigen Auffassung (BGHZ 115, 1) fest. Der Zulässigkeit des Verzichts auf den Miteigentumsanteil an einem Grundstück entsprechend § 928 Abs. 1 BGB steht entgegen, dass die Rechtsfolgen nicht mit den einschlägigen sachen- und schuldrechtlichen Regelungen über das Miteigentum an Grundstücken in Einklang stehen.
11
a) Miteigentum nach Bruchteilen ist seinem Wesen nach dem Alleineigentum gleichartig (Senat, BGHZ 115, 1, 7); es ist Eigentum und ein selbständiges Recht wie das ganze Recht (BGHZ 36, 365, 368). Die Vorschriften über das Eigentum sind demgemäß auch auf das Miteigentum nach Bruchteilen anzuwenden (Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 1008 Rdn. 1). Die Anwendbarkeit ist jedoch ausgeschlossen, wenn sich aus dem Gesetz oder aus dem Sinn und Zweck der anzuwendenden Norm etwas anderes ergibt (MünchKomm- BGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 928 Rdn. 16; Staudinger/Gursky, BGB [2006], § 1008 Rdn. 2).
12
b) Nach diesen Grundsätzen scheidet die - direkte oder entsprechende - Anwendung der Vorschrift des § 928 Abs. 1 BGB auf die Aufgabe des Bruchteilseigentums an einem Grundstück durch den Verzicht einzelner Miteigentümer auf ihren Miteigentumsanteil aus.
13
aa) Durch den wirksamen Verzicht auf das Alleineigentum wird das Grundstück herrenlos. Dem Fiskus des Landes, in dem das Grundstück liegt, steht das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks zu (§ 928 Abs. 2 BGB). Nimmt er sein Recht nicht wahr, sondern verzichtet er darauf, kann sich jeder Dritte das herrenlose Grundstück durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt und Eintragung im Grundbuch aneignen (Senat, BGHZ 108, 278, 281 f.). Mit der Grundbucheintragung wird das Eigentum erworben. Es handelt sich um einen ursprünglichen, also nicht um einen von dem Verzichtenden abgeleiteten Erwerb (siehe nur MünchKomm-BGB/Kanzleiter, 4. Aufl., § 928 Rdn. 15).
14
bb) Im Hinblick auf diese Regelung trifft die Annahme eines Verzichts auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück schon begrifflich auf Schwierigkeiten. Das Grundstück als solches kann nicht herrenlos werden, solange ein oder mehrere Bruchteilseigentümer ihre Anteile behalten. Eine - rechtlich mögliche - Herrenlosigkeit eines realen Grundstücksteils kommt nicht in Betracht, weil dem Bruchteilseigentümer nur ein ideeller, kein realer Miteigentumsanteil an dem Grundstück zusteht. Folgerichtig müsste angenommen werden, der ideelle Miteigentumsanteil würde im Falle des Verzichts herrenlos (vgl. Bamberger /Roth/Fritzsche, BGB, § 1008 Rdn. 20; Staudinger/Pfeifer, BGB (2004), Rdn. 8; siehe auch Senat, BGHZ 115, 1, 8). Das ist aber nicht unproblematisch (a.A. daher MünchKomm-BGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 1008 Rdn. 16); denn den Begriff der Herrenlosigkeit verbindet das Gesetz nur mit dem Verzicht auf das Eigentum an Grundstücken oder beweglichen (oder ihnen gleichgestellten) Sachen (§§ 928, 958 ff. BGB). Rechte werden nach dieser Vorstellung nicht herrenlos , sondern erlöschen.
15
cc) Freilich könnte man diese Begrifflichkeiten überwinden und sich, jedenfalls sachenrechtlich, einen durch Verzicht subjektlos gewordenen ideellen Miteigentumsanteil vorstellen. Das scheitert aber, worauf der Senat bereits hingewiesen hat (BGHZ 115, 1, 8), daran, dass sich das Miteigentum in der sachenrechtlichen Beziehung gerade nicht erschöpft, sondern zugleich die Beteiligung an einer wechselseitige Rechte und Pflichten begründenden Miteigentümergemeinschaft zum Inhalt hat. Diese Mitgliedschaft kann man sich nicht subjektlos vorstellen, sie müsste mit dem Verzicht zugleich erlöschen. Das unterliefe indes die Regelungen, die das Gesetz für die Auflösung der Bruchteilsgemeinschaft bereithält, und kann folglich nicht angenommen werden. Diese Regelungen gehen vor. Danach ist jeder Teilhaber an die Gemeinschaft bis zu deren gesetzeskonformer Aufhebung gebunden.
16
(1) Mit dem Erlöschen eines Miteigentumsanteils bräche die Miteigentümergemeinschaft auseinander; sie wäre damit aufgehoben. Denn das Bestehen der Gemeinschaft setzt voraus, dass die sich auf das gemeinschaftliche Grundstück beziehenden Anteile zusammen ein Ganzes ergeben. Daran fehlte es nach dem Erlöschen eines Anteils. Anders wäre das nur, wenn der Anteil des ausscheidenden Miteigentümers - wie der des aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausscheidenden Gesellschafters (§ 738 Abs. 1 Satz 1 BGB) - den verbleibenden Miteigentümern anwüchse. Diese Folge kann nach den gesetzli- chen Regelungen über die Bruchteilsgemeinschaft jedoch nicht einseitig durch Verzicht, sondern nur durch eine Vereinbarung herbeigeführt werden, auf die unter ganz besonderen Umständen auch ein Anspruch des Einzelnen gegeben sein mag.
17
(2) Zwar ist die Aufhebung der Gemeinschaft grundsätzlich möglich, aber nicht auf Grund der einseitigen Erklärung einzelner Teilhaber; sie erfordert vielmehr einen auf die Beendigung der Gemeinschaft zielenden einstimmigen Beschluss oder eine Vereinbarung aller Teilhaber. Jeder von ihnen hat allerdings jederzeit einen schuldrechtlichen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft (§ 749 Abs. 1 BGB). Dieser Anspruch kann jedoch nicht durch den Verzicht auf den Miteigentumsanteil durchgesetzt werden, weil das bereits zur Aufhebung führte. Vielmehr ist der ausscheidungswillige Teilhaber einer Grundstückseigentümergemeinschaft auf den Weg der Teilungsversteigerung (§§ 180 ff. ZVG) verwiesen. Denn die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und Teilung des Erlöses (§ 753 Abs. 1 Alt. 2 BGB). Dass sich ein Grundstück mangels Abgabe von Geboten auch einmal als nicht versteigerungsfähig erweisen kann und deshalb - wenn nicht alle Teilhaber auf ihre Miteigentumsanteile verzichten oder sich auf eine andere Art der Teilung einigen - die Gemeinschaft bestehen bleibt, ist von dem ausscheidungswilligen Teilhaber hinzunehmen (vgl. Senat, BGHZ 115, 1, 9). Denkbar ist auch, dass er in einem solchen Fall das Grundstück ersteigert und Alleineigentum erlangt, auf welches er sodann verzichten kann.
18
(3) Die Vorschrift des § 748 BGB, nach der jeder Teilhaber den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet ist, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen, lässt ebenfalls den Verzicht einzelner Miteigentümer auf ihren Miteigentumsanteil nicht zu. Denn wenn ein Teilhaber durch Anteilsverzicht aus der Gemeinschaft ausscheiden könnte, müssten die anderen Teilhaber - was das vorlegende Gericht verkennt - zwangsläufig einen dem Anteil des Verzichtenden entsprechenden höheren Beitrag leisten, ohne dass ihnen ein höherer Anteil als vorher zustünde , weil der Miteigentumsanteil eines aus der Gemeinschaft ausscheidenden Teilhabers nicht den übrigen Teilhabern anwächst. Eine Rechtfertigung für diese gesetzeswidrige Mehrbelastung gibt es nicht. Sie lässt sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass das Recht der verbleibenden Miteigentümer zur Nutzung des Grundstücks (§ 743 Abs. 2 BGB) nicht mehr durch das Nutzungsrecht des Ausgeschiedenen beschränkt ist. Die anteilige Beitragspflicht aller Miteigentümer beruht nämlich nicht nur auf dem jedem von ihnen zustehenden Recht zur Nutzung der gemeinschaftlichen Sache, sondern auch darauf, dass der für die Sache anfallende Kostenaufwand der Werterhaltung jedes Miteigentumsanteils zugute kommt (Senat, BGHZ 115, 1, 9). Mangels Anwachsung des aufgegebenen Anteils käme dessen Wert den verbleibenden Miteigentümern jedoch nicht zugute, obwohl sie die auf ihn entfallenden Kosten tragen müssten.
19
(4) Schließlich wird das Recht jedes Teilhabers, über seinen Anteil zu verfügen (§ 747 Satz 1 BGB), nicht in unzulässiger Weise dadurch beschränkt, dass der Verzicht auf den Miteigentumsanteil nicht möglich ist (a.A. Finkenauer, Eigentum und Zeitablauf, S. 154 f.). Zwar ist der Verzicht auf die Aufhebung des Rechts gerichtet und somit eine Verfügung (vgl. BGHZ 101, 24, 26). Aber diese hätte - wie ausgeführt - das Auseinanderbrechen der Gemeinschaft zur Folge, ohne dass die gesetzlichen Regelungen über die Aufhebung der Gemeinschaft eingehalten würden. Da es auch dafür keine Rechtfertigung gibt, ist es notwendig , von dem Verfügungsrecht jedes Teilhabers die Fälle auszunehmen, in denen die Verfügung zu Rechtsfolgen führt, die das Gesetz nicht vorsieht.

20
c) Die Zulässigkeit des Verzichts einzelner Miteigentümer auf ihren Miteigentumsanteil an einem Grundstück ist nach alledem nicht anzuerkennen. Zulässig ist jedoch der gleichzeitige Verzicht sämtlicher Miteigentümer auf ihre Anteile. Denn in diesem Fall wird das ganze Eigentum aufgegeben. Die rechtliche Situation stellt sich ebenso dar wie bei dem Verzicht auf das Alleineigentum nach § 928 Abs. 1 BGB.
21
4. Dieses Ergebnis steht entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts nicht in Widerspruch zu der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 928 BGB; auch werden die Befugnisse des Eigentümers nach § 903 Satz 1 BGB durch den Ausschluss des Verzichts auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück nicht in unzulässiger Weise beschränkt.
22
a) Der erste Entwurf zum Bürgerlichen Gesetzbuch sah in § 950 i.V.m. § 872 vor, dass ein Miteigentümer durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt sein Miteigentum an einem Grundstück aufgeben könne und das Miteigentum mit der Eintragung dieser Erklärung in das Grundbuch erlösche (Mugdan, Materialien zum BGB, Band III, S. XX, XXXVII). Diese Bestimmung wurde jedoch bei den Beratungen zu dem zweiten Entwurf gestrichen, weil über die Regelung der Rechtsfolgen des Miteigentumsverzichts keine Einigung erzielt werden konnte. Die Entscheidung der in § 950 des ersten Entwurfs behandelten Fragen sollte der Wissenschaft und Praxis überlassen bleiben, wozu die Mehrheit der Kommissionsmitglieder meinte, dass diese Entscheidung sachlich übereinstimmend mit § 950 des ersten Entwurfs ausfallen müsse (Prot. S. 3842, abgedruckt bei Mugdan, aaO, S. 702 f.). Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 928 BGB ergibt sich somit nicht, erst recht nicht eindeutig (so aber Kanzleiter, NJW 1996, 905, 906), der Wille des Gesetzgebers, den Ver- zicht auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück zuzulassen. Das Gegenteil ist der Fall (Senat BGHZ 115, 1, 7 f.). Die Ansicht der Mehrheit der Kommissionsmitglieder, dass die Wissenschaft und Praxis die Zulässigkeit des Verzichts anerkennen müsse, hat keinen Niederschlag im Gesetz gefunden. Der Gesetzgeber wollte - und hat - nicht nur die Regelung der Rechtsfolgen des Verzichts der Wissenschaft und Praxis überlassen, sondern auch die Beantwortung der Frage, ob der Verzicht zulässig ist. Hätte er die Zulässigkeit bejahen wollen, wäre er nicht gehindert gewesen, eine entsprechende Regelung in das Gesetz aufzunehmen und lediglich von der Regelung der Rechtsfolgen Abstand zu nehmen.
23
b) Nach § 903 Satz 1 Alt. 1 BGB kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren. Rechtlicher Ausfluss dieser positiven Eigentümerbefugnis ist das Recht zum Verzicht auf das Eigentum an einem Grundstück nach § 928 Abs. 1 BGB (Senat, BGHZ 115, 1, 7). Jedoch ist die Befugnis nicht schrankenlos. Hier kommt - wie ausgeführt - die Beschränkung durch das Gesetz und die Rechte der übrigen Miteigentümer zum Tragen.

IV.


24
Nach alledem erweist sich die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts als richtig. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten sind deshalb zurückzuweisen.
25
Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Gegenstandswerts beruhen auf §§ 131 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 30 KostO.
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 22.06.2006 - 6 T 368/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.01.2007 - I-3 Wx 247/06 -

(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.

(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen,

1.
die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben,
2.
von deren Anlagen oder Grundstücken nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder zu erwarten sind oder
3.
die voraussichtlich Maßnahmen des Verbands zu dulden haben,
wenn sie von der Aufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 als Beteiligte festgestellt worden sind. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Beteiligter.

(2) Vorteile im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

(1) Der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer bemißt sich nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus.

(2) Die Satzung kann für bestimmte Maßnahmen die Verbandsbeiträge entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten festsetzen oder allgemein einen von Absatz 1 abweichenden Beitragsmaßstab festlegen.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer bemißt sich nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus.

(2) Die Satzung kann für bestimmte Maßnahmen die Verbandsbeiträge entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten festsetzen oder allgemein einen von Absatz 1 abweichenden Beitragsmaßstab festlegen.

(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen,

1.
die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben,
2.
von deren Anlagen oder Grundstücken nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder zu erwarten sind oder
3.
die voraussichtlich Maßnahmen des Verbands zu dulden haben,
wenn sie von der Aufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 als Beteiligte festgestellt worden sind. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Beteiligter.

(2) Vorteile im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen,

1.
die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben,
2.
von deren Anlagen oder Grundstücken nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder zu erwarten sind oder
3.
die voraussichtlich Maßnahmen des Verbands zu dulden haben,
wenn sie von der Aufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 als Beteiligte festgestellt worden sind. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Beteiligter.

(2) Vorteile im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.

(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.