Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Feb. 2018 - 3 S 963/16

bei uns veröffentlicht am27.02.2018

Tenor

Die §§ 3 Abs. 3 und 4 Abs. 3 der Rechtsverordnung der Antragsgegnerin über die Benutzung des Baggersees Grötzingen vom 19.5.2015 werden für unwirksam erklärt, soweit darin das Tauchen mit Atemgeräten in den Zonen B und C im Zeitraum zwischen dem 1. November und dem 30. April eines jeden Jahres sowie in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang untersagt sowie die Ausgabe der ausgegebenen Tauchberechtigungskarten auf maximal sechs Personen pro Tauchtag beschränkt wird. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen die in der Rechtsverordnung der Antragsgegnerin über die Benutzung des Baggersees Grötzingen getroffene Regelungen über das Tauchen in diesem See.
Bei dem Grötzinger Baggersee handelt es sich um einen inmitten eines Bruchwalds gelegenen, durch die Ausbaggerung von Kies und Sand entstandenen Baggersee nördlich des Stadtteils Grötzingen der Antragsgegnerin. Der Kiesabbau wurde 1986 eingestellt. Der insgesamt ca. 35 ha große und bis zu 17 m tiefe See besteht aus zwei Teilen, einem ungefähr 21 ha großen Südwestteil und einem etwa 14 ha großen Nordostteil, die über einen 5 bis 6 m tiefen und ca. 40 m breiten Kanal verbunden sind. Der nordöstliche Teil des Sees befindet sich innerhalb des FHH-Gebiets „Kinzig-Murg-Rinne zwischen Bruchsal und Karlsruhe“ sowie des - durch Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27.7.1984 festgesetzten - Naturschutzgebiets „Weingartener Moor - Bruchwald Grötzingen“.
Nach der von der Antragsgegnerin am 15.5.1979 erlassenen Rechtsverordnung ist das Baden in Baggerseen und öffentlichen Gewässern im Stadtkreis Karlsruhe generell untersagt. Das Baden im südwestlichen Teil des Baggersees Grötzingen wurde von der Antragsgegnerin dennoch in den letzten Jahrzehnten geduldet. Ab Juli 2014 wurde ferner das Baden am Südufer des Sees „probeweise“ zugelassen.
Zum Schutz der Natur, zur Regelung der Nutzungsinteressen am See, der Konkretisierung des Rechts auf Gemeingebrauch, der Sicherstellung der Erholung und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin „als Ortspolizeibehörde“ in seiner Sitzung vom 19.5.2015 eine auf § 21 Abs. 2 WG gestützte Rechtsverordnung. In der Verordnung ist u.a. folgendes bestimmt:
§ 1
Geltungsbereich und Zweck
(1) Diese Rechtsverordnung gilt für den Baggersee Grötzingen und dessen Seeuferbereich mit Ausnahme aller Flächen, die im Naturschutzgebiet "Weingartener Moor - Bruchwald Grötzingen" liegen (nordöstlicher Seeteil mit Umgebung).
(2) Bestandteil dieser Rechtsverordnung ist die beiliegende Karte zur grafischen Darstellung der Zoneneinteilung (Nutzungsbereiche) im Maßstab 1:2.500 mit Stand vom 19.05.2015, auf deren zeichnerische und textliche Festsetzungen Bezug genommen wird. Sie ist bei der unteren Wasserbehörde der Stadt Karlsruhe kostenlos zur Einsicht verfügbar.
...
§ 2
Seeuferbereich und Einteilung des Sees
(1) Der Seeuferbereich erstreckt sich von der Uferlinie bzw. der tatsächlichen Wasserstandslinie auf die in der beiliegenden Karte markierte Fläche rund um den südwestlichen Seeteil (auf Flst. Nr. 7552). Zum Seeuferbereich im Sinne dieser Verordnung gehört nicht das Flst. Nr. 7552/9.
10 
(2) Am Baggersee Grötzingen ist der Gemeingebrauch in folgenden Bereichen nach Maßgabe der Regelungen in den §§ 3 ff. dieser Verordnung zulässig:
11 
- in der Zone A (öffentliche Badestelle) am südöstlichen Ufer des südwestlichen Seeteils innerhalb der durch Bojen abgegrenzten Seefläche,
- in der Zone B (Trainingsbereich motorlose Rettungsgeräte/Taucher), die sich entsprechend der Darstellung in der beiliegenden Karte an die Zone A westlich und nördlich anschließt,
- in der Zone C (Nutzungsbereich Taucher), die sich entsprechend der Darstellung in der beiliegenden Karte an die Zone B westlich anschließend, nördlich darüber hinaus ragt und im Westen begrenzt ist durch die Naturschutzzone,
- in der Zone D (Nutzungsbereich für kleine Boote ohne eigene Triebkraft), die sich auf die Seefläche, mit Ausnahme der Zonen A-C und der Naturschutzzone E erstreckt.
12 
(3) Außerhalb der Bereiche für den Gemeingebrauch (Zonen A bis D) wird der südwestliche Teil des Baggersees Grötzingen entsprechend der Darstellung in der beiliegenden Karte als Naturschutzzone (Zone E) ausgewiesen, die als Rückzugsraum den Tier- und Pflanzenarten dient und in der zum Schutz der Natur kein Gemeingebrauch zulässig ist, soweit hierfür keine Ausnahmen nach § 6 erteilt wurden.
13 
(4) Die Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Naturschutzgebiet "Weingartener Moor - Bruchwald Grötzingen" bleibt unberührt. Nach dieser sind u. a. das Baden (einschließlich Tauchen) im gesamten nord-östlichen Seeteil (außerhalb der Zonen A-E) sowie das Verlassen der Wege im Naturschutzgebiet verboten.
14 
§ 3
Zulässige Handlungen
15 
(1) Das Baden in der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang im Grötzinger Baggersee ist zulässig:
16 
- innerhalb der mit Bojen abgegrenzten öffentlichen Badestelle am südöstlichen Ufer des südwestlichen Seeteils (Zone A),
- im Rahmen der nachstehenden Regelungen zu Mehrfachnutzungen auch in den Zonen B und C sowie
- vom Flst. Nr. 7552/9 (Gelände Wassersportgemeinschaft Grötzingen e.V. - WSGG) aus in der unmittelbar angrenzenden Seefläche bis zu einer Uferentfernung von 50 m.
17 
Der Zugang zur öffentlichen Badestelle erfolgt vom an die Zone A angrenzenden Seeuferbereich; als Liegewiese darf nur der dortige Seeuferbereich entsprechend der Darstellung in der beiliegenden Karte genutzt werden.
18 
(2) In der Zone B ist in der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Oktober die Nutzung durch die DLRG e. V. zur Durchführung des Trainings mit motorlosen Rettungsgeräten an bis zu zwei Wochentagen (zwischen Montag und Freitag) sowie zusätzlich bei Bedarf an Samstagen und Sonntagen, jeweils für zwei bis drei Stunden zulässig. Die zeitliche Lage der Trainingszeiten wird mit der Ortsverwaltung Grötzingen abgestimmt. Im Übrigen ist in der Zone B das Baden allgemein zulässig.
19 
(3) In den Zonen B und C ist das Tauchen mit Atemgeräten zulässig im Zeitraum zwischen dem 1. Mai und dem 31. Oktober eines jeden Jahres in der Zeit zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang für Personen, die im Besitz einer von der Ortsverwaltung Grötzingen ausgegebenen Tauchberechtigungskarte sind. Personenbezogene Tauchberechtigungskarten werden an maximal 6 Personen pro Tauchtag ausgegeben. Diese müssen nachweisen, dass sie im Besitz eines Tauchbrevets sind, das mindestens Kenntnisse nach ISO 24801-2 bzw. DIN EN 14153-2 bestätigt. Die Tauchberechtigungskarten sind bei Kontrollen vorzuzeigen.
20 
(4) In der Zone D wird der Gemeingebrauch unbeschadet der Regelung in § 3 Abs. 1 auf das Befahren mit kleinen Booten ohne eigene Triebkraft, die vom Flst.Nr. 7552/9 ein- bzw. ausgebracht werden, beschränkt.
21 
(5) Der Ein- und Ausstieg von Tauchern ist nur am vor Ort und in der beiliegenden Karte markierten Tauchereinstieg am Rand der Zone C zulässig. Das Ein- und Ausbringen von Wasserfahrzeugen (außer Badebooten) ist im Bereich des Tauchereinstiegs sowie vom Flst. Nr. 7552/9 aus zulässig.
22 
(6) In den Zonen B, C und D ist die Nutzung durch die Feuerwehr nach vorheriger Anmeldung bei der Ortsverwaltung Grötzingen zu Übungszwecken, insbesondere zum Befahren mit Booten sowie zum Einsetzen von Rettungsgeräten zulässig.
23 
(7) Der Zugang mit Hunden oder geführten Pferden an bzw. in den See ist in der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Oktober ausschließlich in den jeweils vor Ort hierfür ausgewiesenen Bereichen zulässig; für Pferde während dieses Zeitraums jedoch nur von Sonnenaufgang bis 10 Uhr.
...
24 
§ 4
Verbotene Handlungen
25 
(1) Im Baggersee Grötzingen sowie in dessen Seeuferbereich sind folgende Handlungen untersagt:
26 
1. das Betreten von Böschungen mit Schilf- oder Röhrichtbewuchs,
2. das Befahren mit und das Abstellen von motorisierten Fahrzeugen (mit Ausnahme von Rettungsfahrzeugen),
3. Abfälle (auch Tierkot oder Kleinabfälle) außerhalb der hierfür vorgesehenen Behälter zurück zu lassen,
4. Feuer zu machen oder zu Grillen,
5. vermeidbaren Lärm zu verursachen, der geeignet ist, Dritte erheblich zu belästigen oder Störungen der Natur zu verursachen,
6. Tonwiedergabegeräte o. ä. zu verwenden,
7. zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang zu lagern,
8. andere Besucher zu gefährden oder zu belästigen,
9. in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober auf der Liegewiese außerhalb des beschilderten Hundebereichs (§ 3 Abs. 7) Hunde oder andere Tiere mitzuführen mit Ausnahme von medizinischen Begleithunden,
10. in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober Hunde oder andere Tiere im Seeuferbereich frei laufen zu lassen (mit Ausnahme unmittelbar beim Betreten bzw. beim Verlassen des Gewässers),
11. den Seeuferbereich mit Pferden außerhalb des vor Ort hierfür beschilderten Bereichs (§ 3 Abs. 7) zu betreten,
12. den vor Ort beschilderten „Pferdezugang“ (§ 3 Abs. 7) in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober außerhalb des Zeitraums von Sonnenaufgang bis 10 Uhr zu nutzen,
13. wild lebende Tiere zu füttern,
14. Kompressoren oder andere motorbetriebene Geräte zu betreiben,
15. der Aufenthalt im Seeuferbereich außerhalb der zur öffentlichen Badestelle gehörenden Liegewiese bzw. außerhalb eingerichteter Wege.
(2) ...
27 
(3) Das Tauchen mit Atemgerät ist in den Zonen A-E verboten:
28 
1. im Zeitraum zwischen dem 1. November und 30. April eines jeden Jahres,
2. täglich ab Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang,
3. für Personen, die nicht im Besitz einer Tauchberechtigungskarte nach § 3 Abs. 3 sind sowie
4. zur Durchführung von Tarierübungen und Ausbildungstauchgängen, bei denen es zu Aufwirbelungen von Schlamm am Grund des Sees kommen kann.
29 
(4) Die Benutzung der Naturschutzzone E ist für Badende, Taucher, Wassersportler und sonstige unbefugte Nutzer verboten.
...
30 
Die Rechtsverordnung vom 15.5.1979 über das Baden in Baggerseen und öffentlichen Gewässern im Stadtkreis Karlsruhe wurde mit einer weiteren am gleichen Tag erlassenen Rechtsverordnung geändert. Das Baden am Grötzinger Baggersee ist danach im Rahmen der Rechtsverordnung über die Benutzung des Baggersees Grötzingen erlaubt.
31 
Die im Stadtteil H. der Antragsgegnerin wohnende Antragstellerin ist aktive Sporttaucherin und Vorsitzende eines Tauchsportvereins.
32 
Die Antragstellerin hat am 13.5.2016 einen Normenkontrollantrag gestellt. Sie macht geltend, sie wohne in der Nähe des Grötzinger Baggersees und übe seit vielen Jahren den Tauchsport mit entsprechender Ausrüstung aus. Sie wolle das auch in Zukunft tun. Das Tauchen in dem See sei vor dem Erlass der angefochtenen Verordnung zulässig gewesen, da die bereits zuvor geltende Rechtsverordnung der Antragsgegnerin nur das „Baden“ im See verboten habe. Von dem Begriff des Badens sei das Tauchen nicht erfasst. Dass diese Rechtsverordnung rechtmäßig zustande gekommen sei, werde im Übrigen bestritten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg könne derjenige, der einen einmal begründeten Gemeingebrauch ausübe oder ausüben wolle, verlangen, dass bei Eingriffen in diese Rechtsposition die einschlägigen Vorschriften des formellen und materiellen Rechts beachtet würden, und insoweit auch verwaltungsgerichtlichen Rechts-schutz beanspruchen. Ihr Antrag sei daher zulässig.
33 
Die in der Verordnung enthaltenen Regelungen schränkten das Tauchen im Grötzinger Baggersee drastisch und ohne rechtfertigenden Grund ein und missachteten das Gleichbehandlungsgebot. Die Verordnung sei nicht auf das von der Antragsgegnerin eingeholte Gutachten abgestimmt, sondern umgekehrt das Gutachten auf die Rechtsverordnung. Die Gutachter seien außerdem voreingenommen und mit der Ausübung und den Gepflogenheiten des Tauchsports nicht vertraut. Das Gutachten erwecke den Eindruck, als sei das Tauchen im Vergleich zu anderen Nutzungsarten wie z.B. Baden, Segeln und Angeln, die intensivste und damit meist belastende Nutzungsart. Belegt werde dies im Gutachten allerdings nicht. Untersuchungen der Freizeitnutzung hätten ergeben, dass Tiere durchaus Verhaltensänderungen aufwiesen, dies sei aber nicht explizit durch Taucher, sondern vor allem an Beispielen von Badenden aufgezeigt worden. Angler bewegten sich zum Teil im Uferbereich, leuchteten nachts und störten Vögel gleichermaßen. Sie belasteten den Wasserkörper durch den Verlust von Blei, Angelhaken und -leinen. Zudem stresse Angeln die Fische im Allgemeinen. All dies sei außer Betracht gelassen worden. Geangelt werde im gesamten Uferbereich, auch in der Naturschutzzone. Eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung ergebe sich auch im Hinblick auf die Badenutzung. Die Nutzungszeit durch Badegäste sei deutlich länger als die durch Taucher. Badegäste lagerten auch mehr als Taucher und sie belasteten Gewässer mehr durch Schadstoffe und Nährstoffeinträge. Dies gelte auch für Hunde, die von Badegästen nicht selten mitgebracht würden. Hunde tobten im Wasser und wirbelten Schlick auf. Auch sei die Lärmentwicklung am Ufer stärker, so dass die Fauna entsprechend gestört werde. Die geplante Slipanlage des DLRG stelle einen deutlichen Eingriff in den Uferbereich dar, während der Tauchereinstieg unbefestigt bleibe und damit eine Gefahrenquelle für Taucher darstelle. Durch die gemeinsame Nutzung mit Hunden und Pferden sei der Einstieg aufgewühlt und rutschig. Für Taucher, die ca. 20 kg Gewicht auf dem Rücken trügen, sei die Bodenbeschaffenheit an der Einstiegsstelle extrem unfallträchtig. Auch durch Reiter fänden starke Schlickaufwirbelungen und ein Nährstoffeintrag statt. Nicht geregelt seien auch Beeinträchtigungen von Wasservögeln durch Licht und bei Nacht (z.B. durch Fahrradlampen oder Stirnlampen). Durch Segler/Surfer fänden Wendemanöver und Durchwirbelungen des Wassers statt und es entstünden Störungen durch das Anlegen im Uferbereich. Das Winter- und Nachttauchverbot sei ebenfalls unverhältnismäßig.
34 
Die Antragstellerin beantragt:
35 
die §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 2 Abs. 2, 3 Abs. 3 bis 5, 4 Abs. 3 Nr. 3 der Rechtsverordnung der Antragsgegnerin über die Benutzung des Baggersees Grötzingen für unwirksam zu erklären, soweit diese einschränkende Regelungen über das Tauchen enthalten.
36 
Die Antragsgegnerin beantragt,
37 
den Antrag abzuweisen.
38 
Sie erwidert: Der Antrag sei unzulässig, da der Antragstellerin die erforderliche Antragsbefugnis fehle. Entgegen ihrer Ansicht sei von dem in der Rechtsverordnung vom 15.5.1979 normierten Verbot auch das Tauchen umfasst. Im Hinblick auf die Rechtsverordnung vom 15.5.1979 fehle der Antragstellerin außerdem das Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag, da sie durch die begehrte Nichtigerklärung der von ihr beanstandeten Regelungen ihre Rechtsstellung nicht verbessern könne. Die beanstandeten Regelungen könnten von dem übrigen Teil der Verordnung nicht getrennt werden. Es komme daher nur die Gesamtnichtigkeit der Norm in Frage. Sofern die Antragstellerin ihren Antrag ausdehne und damit im Sinne des § 91 VwGO ändere, sei aber der geänderte Teil verfristet.
39 
Der Antrag könne auch in der Sache keinen Erfolg haben. Die von ihr erlassene Rechtsverordnung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Die Stadt habe durch die vorgenommene Unterteilung des Grötzinger Baggersees versucht, verschiedene Arten und Nutzungsformen an und im Gewässer in Einklang zu bringen. Dazu gehörten nicht nur die Interessen des Tauchsports, sondern auch die Interessen der Badenden, der Fischereibetriebe, der sonstigen Wassersportgruppen, der DLRG und des Naturschutzes. Aufgrund der Vielzahl der unterschiedlichen Nutzungen und der begrenzten Größe des Baggersees sei es nicht zu beanstanden, dass den unterschiedlichen Nutzungen unterschiedliche Zonen im See zugewiesen worden seien. Die Rechtfertigung für die Festsetzung einer Naturschutzzone ergebe sich daraus, dass damit das Naturschutzgebiet, das zusätzlich Teil eines FFH-Gebiets sei, „bepuffert“ werde. Allgemein anerkannt sei, dass Baden, Tauchen oder Angeln im Ergebnis gleichermaßen geeignet seien, die Ökologie in einem limnischen Gewässer zu beeinträchtigen. Die teilweise Beschränkung des Sporttauchens sei erforderlich, weil das Sporttauchen zusammen mit den anderen Nutzungsarten einen Beitrag zur Verschlechterung der Ökologie leisten könne. Aufgrund der in Auftrag gegebenen Gutachten habe jedoch nicht der Schluss gezogen werden können, dass das Tauchen vollständig verboten werden müsse.
40 
Es sei auch nicht zu beanstanden, dass das Tauchen in der Schwimmzone A nicht möglich sei, da sich Badende durch Taucher in der Zone A gestört fühlen könnten. Die Stadt habe daher diese unterschiedlichen Nutzungen jeweils unterschiedlichen Zonen zugeordnet. Die Zone C für das Tauchen sei zusammen mit der gemischt genutzten Zone B größer als die Zone für das Baden.
41 
Die Zone D sei Booten ohne eigene Triebkraft vorbehalten und werde hauptsächlich von Booten der DLRG und den ansässigen Wassersport- und Angelsportvereinen benutzt. Der Ausschluss des Tauchens in Zone D diene auch dazu, die Sicherheit der Taucher im See zu gewährleisten. So könnten Boote, Angelhaken und auch veranstaltete Schiffsregatten zu Gefahren für Taucher werden. Diese Gefahren seien auch von einigem Gewicht. Sofern sich im Bereich der Zone D ein Unfall zwischen einem Taucher und einem Boot ereignen sollte, seien die Rettungsmöglichkeiten stark eingeschränkt, da die Rettung eines verletzten Tauchers vom Untergrund des Sees nur entweder durch andere Taucher oder speziell hierfür ausgebildete Rettungskräfte bewerkstelligt werden könnten. Die Größe der Zone C sei so zugeschnitten, dass ein durchschnittlicher Taucher mit einer Zehn- bzw. Zwölfliter-Druckluftflasche zum äußersten Punkt der Zone und wieder zurücktauchen könne. Dem gegenüber müsse die Zone D größer ausfallen, da zur Veranstaltung von Segelwettbewerben naturgemäß ein größeres Platzangebot erforderlich sei. Auch die Befahrung der Zone D mit Booten der DRLG erfordere mehr Platz als dies in den Zonen C oder A der Fall sei.
42 
Die Einwendungen der Antragstellerin gegen die Kontingentierung der zulässigen Taucher pro Tag und den verlangten Sachkundenachweis seien ebenfalls unbegründet. Das von der Antragstellerin kritisierte Gutachten der ...-... ... GmbH sei nur eines von insgesamt drei Gutachten, die die Stadt in Auftrag gegeben habe. Zutreffend sei, dass ein Vorentwurf des Gutachtens keine Aussagen zum Tauchen beinhaltet habe, weshalb die Stadt entsprechende Nachbesserungen verlangt habe. Daraus könne jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass hier eine massive Einwirkung auf die Gutachter vorgelegen habe und der Gutachter dem Verlangen nur aus Gefälligkeit entsprochen habe. Durch den geforderten Sachkundenachweis werde gewährleistet, dass Personen, die weder über die körperlichen Voraussetzungen noch über die technischen Fertigkeiten verfügten, weder sich noch andere gefährdeten. Der Sachkundenachweis diene darüber hinaus auch der Gewährleistung des Naturschutzes, da davon ausgegangen werden könne, dass Taucher, die die notwendigen Schulungen absolviert hätten, ein weitergehendes Verständnis für die Auswirkungen des Tauchens auf die Umwelt hätten und sich entsprechend verhielten.
43 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Akten der Antragsgegnerin sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
44 
Der Antrag ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
I.
45 
Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 des baden-württembergischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung statthaft und auch sonst zulässig.
46 
1. Die Antragstellerin besitzt die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, da sie geltend machen kann, durch die von ihr beanstandeten Regelungen in der Verordnung der Antragsgegnerin in ihren Rechten verletzt zu sein.
47 
a) Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 WG ist der Gebrauch der oberirdischen Gewässer zum Baden, Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn vorbehaltlich einer Regelung auf Grund der §§ 21 Abs. 2 oder 39 Abs. 2 WG als Gemeingebrauch jedermann gestattet. Baggerseen sind ungeachtet dessen, dass sie durch die dauerhafte Freilegung von Grundwasser entstanden sind, zu den oberirdischen Gewässern im Sinne dieser Vorschrift zu rechnen (vgl. § 1 Abs. 1 WG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 1 WHG sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.12.1976 - VII 1674/76 - ZfW 1977, 168; OVG Niedersachsen, Urt. v. 7.12.1995 - 3 L 5593/92 - NVwZ-RR 1997, 90). Zu den einzelnen vom Gemeingebrauch erfassten Tätigkeiten gehört auch das mit Taucheranzug, Atemgerät, Flossen und Maske ausgeübte „Sporttauchen“. Das Sporttauchen fällt zwar - im Gegensatz zum Tauchen nur mit Schnorchel und Maske - nicht mehr unter den Begriff des „Badens“. Das Sporttauchen ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu den „ähnlichen unschädlichen Verrichtungen“ zu zählen, da es in seiner Bedeutung für die wasserwirtschaftliche Ordnung den von § 20 Abs. 1 Satz 1 WG ausdrücklich zum Gemeingebrauch gerechneten Tätigkeiten vergleichbar ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.8.2007 - 3 S 274/06 - ESVGH 58, 83; Urt. v. 7.11.1997 - 8 S 598/97 - VBlBW 1998, 174; Urt. v. 22.6.1987 - 1 S 1699/86 - NVwZ 1988, 168). In die der Antragstellerin dadurch vermittelte Rechtsposition wird durch die von ihr beanstandeten Regelungen eingegriffen, indem mit ihnen das Tauchen in dem Baggersee verschiedenen Einschränkungen unterworfen wird.
48 
Aus dem Wasserrecht ergibt sich allerdings kein Anspruch des einzelnen Staatsbürgers auf Begründung oder Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs an einem bestimmten Gewässer oder in einem bestimmten Umfang (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.11.2013 - 3 S 193/13 - VBlBW 2014, 270; Urt. v. 30.8.2007 - 3 S 274/06 - BWGZ 2008, 150 m. w. N.). Wer einen einmal begründeten Gemeingebrauch ausübt oder ausüben will, kann jedoch ungeachtet dessen verlangen, dass bei Eingriffen in diese Rechtsposition die einschlägigen Vorschriften des formellen und materiellen Rechts beachtet werden, und insoweit auch verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz beanspruchen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.11.2013, a.a.O.; Urt. v. 30.8.2007, a.a.O., Urt. v. 11.7.1997 - 8 S 2683/96 - NJW 1998, 2235; Urt. v. 22.6.1987 - 1 S 1699/86 - VBlBW 1988, 255, 256).
49 
b) Die Antragstellerin kann danach als aktive Sporttaucherin geltend machen, durch die von ihr beanstandeten Regelungen über das Tauchen in der Verordnung der Antragsgegnerin in ihren Rechten verletzt zu sein. Das Vorbringen der Antragsgegnerin führt zu keiner anderen Beurteilung. Der von ihr erhobene Einwand, das Sporttauchen im Grötzinger Baggersee sei schon bisher verboten gewesen, weshalb nicht davon gesprochen werden könne, dass die Antragstellerin einen einmal begründeten Gemeingebrauch auch weiterhin ausüben wolle, ist nicht stichhaltig.
50 
aa) Die konkrete Ausübung des individuellen Gemeingebrauchs ist unabhängig von einer speziellen Widmungsbeschränkung im Interesse des Wohls der Allgemeinheit gemäß § 25 Abs. 1 WHG insoweit begrenzt, als dadurch nicht Rechte und Befugnisse anderer beeinträchtigt werden dürfen. Solange der Baggersee zur Kiesgewinnung genutzt wurde, dürfte danach auch unabhängig von einer speziellen Widmungsbeschränkung eine Benutzung des Sees nicht nur durch Schwimmer, sondern auch durch Taucher unzulässig gewesen sein. Die Kiesgewinnung aus dem See wurde jedoch unstreitig 1986 eingestellt.
51 
bb) Die Antragsgegnerin hat allerdings in ihrer Rechtsverordnung vom 15.5.1979 das Baden in Baggerseen und öffentlichen Gewässern im Stadtkreis Karlsruhe generell untersagt. Für den Grötzinger Baggersee galt dieses Verbot bis zum Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 19.5.2015, die nunmehr das Baden an diesem See im Rahmen der Rechtsverordnung über die Benutzung des Baggersees Grötzingen vom gleichen Tag ausdrücklich erlaubt.
52 
Der Senat hat Zweifel an der Wirksamkeit dieses generellen Badeverbots. Die Verordnung vom 15.5.1979 ist auf § 28 Abs. 2 WG in seiner damals geltenden Fassung vom 25.2.1960 gestützt, der - ähnlich wie § 21 Abs. 2 WG in seiner heutigen Fassung - bestimmte, dass die Wasserbehörden und die Ortspolizeibehörde durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall die Ausübung des Gemeingebrauchs „aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts“ regeln, beschränken oder verbieten können. Ob es Gründe des Wohls der Allgemeinheit gibt, die ein generelles Verbot des Badens in allen Baggerseen und öffentlichen Gewässern im Stadtkreis Karlsruhe rechtfertigen, hält der Senat für fraglich, zumal es ein gleiches Verbot im benachbarten Landkreis Karlsruhe nicht gibt.
53 
Die Frage nach der Geltung der Verordnung und des in ihr ausgesprochenen Verbots kann jedoch offen bleiben, da sich dieses Verbot ausdrücklich nur auf das „Baden“ bezieht, zu dem das (Sport-)Tauchen, wie bereits ausgeführt, nicht gehört. Der Ansicht der Antragsgegnerin, dass mit dem Verbot des Badens gewissermaßen konkludent auch ein Verbot des Tauchens ausgesprochen worden sei, vermag der Senat nicht zu folgen, da es sich beim Baden und Tauchen zwar um verwandte, letztlich aber doch unterschiedliche Tätigkeiten handelt.
54 
2. Die Antragstellerin besitzt entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch das für ihren Antrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Nach § 47 Abs. 2 VwGO kommt es für die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags maßgeblich darauf an, ob der Antragsteller geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Wird diese Hürde genommen, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Zu fragen ist somit, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Nichtigerklärung der Rechtsnorm seine Rechtsstellung verbessern kann (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 29.9.1992 - 4 BN 25.15 - NVwZ-RR 2016, 86).
55 
Das ist hier der Fall. Aus dem Umstand, dass in der erwähnten Rechtsverordnung der Antragsgegnerin vom 15.5.1979 das Baden in Baggerseen und öffentlichen Gewässern im Stadtkreis Karlsruhe untersagt wird, folgt schon deshalb nichts anderes, weil die Verordnung in ihrer derzeit geltenden Fassung den Grötzinger Baggersee von diesem Verbot ausdrücklich ausnimmt. Das Verbot des Badens kann zudem, wie bereits dargelegt, nicht im Wege eines Erst-Recht-Schlusses auf ein Verbot des Tauchens erstreckt werden.
56 
3. Gegen die Beschränkung des Antrags auf einzelne, das Tauchen in dem Baggersee einschränkende Regelungen in der Verordnung bestehen ebenfalls keine Bedenken, da die Rechtswidrigkeit einzelner in einer Norm getroffener Regelungen nicht notwendigerweise zur Gesamtnichtigkeit der Norm führen muss. Die Entscheidung, ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Norm oder nur zur Nichtigkeit einzelner Vorschriften führt, hängt vielmehr davon ab, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 24.2.2012 - 9 B 80.11 - NVwZ-RR 2012, 368; Beschl. v. 28.8.2008 - 9 B 40.08 - NVwZ 2009, 255). Ob die Voraussetzungen einer bloßen Teilunwirksamkeit tatsächlich vorliegen, ist für die Zulässigkeit eines auf einzelne Teile der Norm beschränkten Antrags ohne Belang, da aus dem Charakter des Normenkontrollverfahren als eines (auch) objektiven Verfahrens folgt, dass das Normenkontrollgericht bei seiner Entscheidung über den (zulässigerweise) gestellten Antrag hinauszugehen hat, wenn der antragsgemäß für nichtig zu erklärende Teil mit anderen, nicht angegriffenen Teilen der Norm in einem untrennbaren Zusammenhang steht (BVerwG, Beschl. v. 20.8.1991 - 4 NB 3.91 - NVwZ 1992, 567; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.3.2015 - 5 S 1047/14 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.12.2017 - 7 D 100/15.NE - juris; BayVGH, Urt. v. 30.6.2009 - 9 N 07.541 - BauR 2010, 191). Der Antragsteller eines Normenkontrollantrags dürfte zudem mit der Einschätzung, ob ein von ihm angenommener Mangel der Norm zu deren Gesamt- oder Teilunwirksamkeit führt, regelmäßig überfordert sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27.10.2011 − 10 A 11/08 - NVwZ-RR 2012, 152).
II.
57 
Der Antrag hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Die Verordnung der Antragsgegnerin über die Benutzung des Baggersees Grötzingen ist zwar ordnungsgemäß zustande gekommen (unten 1). Die von der Antragstellerin angegriffenen Regelungen der Verordnung über das Tauchen in dem Baggersee halten jedoch in materiell-rechtlicher Hinsicht einer Überprüfung nur teilweise stand (unten 2).
58 
1. Gegen die Rechtsverordnung der Antragsgegnerin bestehen keine formell-rechtlichen Bedenken. Das gilt auch im Hinblick auf den Umstand, dass die Verordnung vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossen worden ist.
59 
Die Verordnung wurde von der Antragsgegnerin nicht als untere Wasserbehörde, sondern ausdrücklich in ihrer Eigenschaft als Ortspolizeibehörde erlassen. Die von ihr in dieser Eigenschaft zu erfüllenden Aufgaben sind nach § 62 Abs. 4 Satz 2 PolG Pflichtaufgaben nach Weisung, die gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz GemO grundsätzlich vom Bürgermeister in eigener Zuständigkeit erledigt werden. Etwas anderes gilt jedoch für den Erlass von Satzungen und Rechtsverordnungen, für die nach dem 2. Halbsatz dieser Vorschrift der Gemeinderat zuständig ist, soweit Vorschriften anderer Gesetze nicht entgegenstehen (§ 44 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz GemO). Eine solche Vorschrift ist im vorliegenden Fall nicht vorhanden. Das Wassergesetz enthält diesbezüglich keine Regelung. Die für den Erlass von Polizeiverordnungen geltende Bestimmung in § 13 Satz 2 PolG findet keine Anwendung, da auf § 21 Abs. 2 WG gestützte Verordnungen auch dann nicht den Regeln für Polizeiverordnungen unterliegen, wenn sie von der Ortspolizeibehörde erlassen werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.12.2000 - 8 S 269/00 - VBlBW 2001, 324; Urt. v. 7.11.1997 - 8 S 2683/96 - VBlBW 1998, 25; Kibele, Die Wassergesetz-Novelle von 1988, VBlBW 1988, 329).
60 
2. Die von der Antragstellerin angegriffenen, das Tauchen in dem Baggersee einschränkenden Regelungen stehen dagegen in materiell-rechtlicher Hinsicht nur zum Teil mit höherrangigem Recht in Einklang.
61 
a) Die Antragsgegnerin hat während des Verfahrens zur Aufstellung der Verordnung ein Limnologisches Gutachten zur „Abschätzung des Einflusses verschiedener Belastungspfade auf den Zustand des Grötzinger Baggersees“ des Büros für ...... vom November 2014 sowie eine „Zusammenfassende Umweltbewertung“ der ...... GmbH vom 11.2.2015 eingeholt. Das Limnologische Gutachten beschränkt sich auf eine Untersuchung der Nährstoffeinträge in den See und kommt zu dem Ergebnis, dass die Phosphoreinträge durch Freizeitnutzung in der momentanen Größenordnung von insgesamt 1,3 kg/Jahr gering und zu vernachlässigen seien. Der Eintrag durch Wasservögel sei mit vorsichtig geschätzten 5,5 kg/Jahr deutlich höher. Zu der Belastung durch Taucher heißt es, der Nährstoffeintrag durch Taucher sei vermutlich geringer als der durch Badegäste. Bei einer jährlichen Zahl von 2.000 Tauchgängen und einer Belastung von 0,1 g Phosphor und 1,8 g Stickstoff pro Tauchgang errechne sich ein jährlicher Eintrag von 200 g Phosphor und 3,6 kg Stickstoff. In der ursprünglichen Fassung des Gutachtens finden sich daran anschließend die Sätze: „Gegen einen geregelten Tauchbetrieb können aus Gründen einer verstärkten Eutrophierung oder ökologischen Beeinträchtigung keine Einwände erhoben werden. Über eine Aufhebung des Tauchverbots sollte nachgedacht werden.“ Die Antragstellerin wirft der Antragsgegnerin vor, diese Passage aus dem Gutachten gestrichen zu haben.
62 
Die Antragstellerin leitet ferner aus verschiedenen in den Akten festgehaltenen Äußerungen der beteiligten Behördenvertreter her, dass die Verordnung nicht auf die gutachterlichen Feststellungen abgestimmt, sondern umgekehrt das Gutachten (gemeint die „Zusammenfassende Umweltbewertung“ der ...-...... GmbH) auf die Rechtsverordnung abgestimmt sei. Sie stützt sich dafür u.a. auf eine bei den Akten befindliche Email eines Vertreters des Regierungspräsidiums Karlsruhe, in der es heißt, „wir sollten noch einmal informieren, sobald 1. der Entwurf der RVO fertig ist und 2. ein auf den Entwurf abgestimmtes und ihn tragendes Gutachten in der Welt ist“. Die Antragstellerin hält die Gutachten dementsprechend für „bestellt“ und wirft den Gutachtern außerdem vor, voreingenommen und mit der Ausübung und den Gepflogenheiten des Tauchsports nicht vertraut zu sein.
63 
Die von der Antragstellerin genannten Umstände werfen auch aus Sicht des Senats ein seltsames Licht auf das Vorgehen der Antragsgegnerin bei der Aufstellung der Rechtsverordnung. Dem braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, da es bei der richterlichen Kontrolle von gesetzlichen und untergesetzlichen Normen nur auf das Ergebnis des Rechtssetzungsverfahrens ankommt, nicht aber auf die die Rechtsnorm tragenden Motive desjenigen, der an ihrem Erlass mitwirkt. Soweit der Normgeber zur Regelung einer Frage überhaupt befugt ist, ist seine Entscheidungsfreiheit eine Ausprägung des auch mit Rechtssetzungsakten der Exekutive typischerweise verbundenen normativen Ermessens. Dieses Ermessen wird erst dann rechtswidrig ausgeübt, wenn die getroffene Entscheidung in Anbetracht des Zwecks der Ermächtigung schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich dementsprechend darauf zu beschränken, ob diese äußersten rechtlichen Grenzen der Rechtssetzungsbefugnis überschritten sind. Die Grundsätze über die Ausübung des Ermessens beim Erlass von Verwaltungsakten sind auf die Bestimmung der Maßstäbe, die für den Erlass von Satzungen gelten, dagegen nicht übertragbar (BVerwG, Beschl. v. 30.4.2003 - 6 C 6.02 - BVerwGE 118, 128). Die Gültigkeit einer untergesetzlichen Norm kann folglich, sofern sich aus dem Gesetz nicht ausnahmsweise etwas anderes ergibt, nicht aus Mängeln im Abwägungsvorgang hergeleitet werden; entscheidend ist vielmehr allein die inhaltliche Übereinstimmung mit höherrangigem Recht (BVerwG, Beschl. v. 19.8.2013 - 9 BN 1.13 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 56; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.12.2015 - 3 S 248/15 - VBlBW 2016, 201; Urt. v. 13.5.2015 - 3 S 1175/13 - juris).
64 
b) Die Verordnung der Antragsgegnerin ist auf § 21 Abs. 2 WG gestützt, wonach die Wasserbehörden und die Ortspolizeibehörde aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts, der Sicherstellung der Erholung, des Schutzes der Natur oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, (u.a.) durch Rechtsverordnung die Ausübung des Gemeingebrauchs regeln, beschränken oder verbieten sowie das Verhalten im Uferbereich regeln können. Auf diese Vorschrift gestützte Regelungen, Beschränkungen und Verbote müssen zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.11.2013 - 3 S 193/13 - VBlBW 2014, 270; Urt. v. 30.8.2007 - 3 S 274/06 - ESVGH 58, 83; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, § 28 Rn. 22). Sie müssen auch im Übrigen mit höherrangigem Recht vereinbar sein, insbesondere den Freiheitsrechten des Einzelnen und dem Gleichheitssatz genügen. Eine hierüber hinausgehende Prüfung findet nicht statt. Im Blick auf die - im Rahmen der Ermächtigung - regelmäßig weite Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers haben die Verwaltungsgerichte insbesondere nicht zu prüfen, ob dieser jeweils die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.11.2013, a.a.O.; Urt. v. 30.8.2007, a.a.O.).
65 
aa) Ziel der angegriffenen Verordnung ist es, die verschiedenen, teilweise widerstreitenden privaten Nutzungsinteressen sowie die Belange des Naturschutzes zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Zu diesem Zweck teilt die Verordnung die südwestliche Hälfte des Sees in fünf verschiedene Zonen. In der als Naturschutzzone bezeichneten Zone E, die als Rückzugsraum für Tier- und Pflanzenarten dienen soll, wird der Gemeingebrauch zum Schutz der Natur ausgeschlossen. In den übrigen Zonen (Zonen A bis D) ist er nach Maßgabe der Regelungen in den §§ 3 ff. der Verordnung zulässig. Das Baden, das Tauchen, das Befahren des Sees mit kleinen Booten ohne eigene Triebkraft, der Zugang mit Hunden oder geführten Pferden wird mit diesen Regelungen jedoch bestimmten Einschränkungen unterworfen.
66 
Gegen diese Konzeption bestehen keine Bedenken. Das gilt auch in Anbetracht der Tatsache, dass damit ein großer Teil des Sees und des Uferbereichs dem wasserrechtlichen Gemeingebrauch bzw. dem Betretungsrecht der freien Landschaft entzogen wird. Insoweit werden auch von der Antragstellerin keine Einwendungen gegen die Verordnung erhoben.
67 
bb) Die an der Bestimmtheit der das Tauchen betreffenden Regelungen geäußerten Zweifel der Antragsgegnerin sind unbegründet.
68 
Auf § 21 Abs. 2 WG gestützte Rechtsverordnungen müssen - ebenso wie andere Rechtsnormen - den sich aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Geboten der Normenklarheit und Normenbestimmtheit genügen. Die Rechtsverordnung muss dazu hinreichend klar zum Ausdruck bringen, welche Regelung mit welchem Inhalt normative Geltung beansprucht. Die das Tauchen betreffenden Regelungen in der Verordnung der Antragsgegnerin genügen dieser Forderung.
69 
Nach § 3 Abs. 3 der Verordnung ist in den Zonen B und C das Tauchen mit Atemgeräten (nur) zulässig im Zeitraum zwischen dem 1. Mai und dem 31. Oktober eines jeden Jahres in der Zeit zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang für Personen, die im Besitz einer von der Ortsverwaltung Grötzingen ausgegebenen Tauchberechtigungskarte sind. Wie der Zusammenhang mit den in § 3 der Verordnung für die anderen Zonen getroffenen Regelungen bestätigt, ist diese Bestimmung in dem Sinne als abschließend zu verstehen, dass das Tauchen im Übrigen im gesamten südwestlichen Teil des Sees untersagt werden soll. Was die Zone D betrifft, besteht daran schon deshalb kein Zweifel, weil § 3 Abs. 4 den Gemeingebrauch in dieser Zone ausdrücklich auf das Befahren mit kleinen Booten ohne eigene Triebkraft, die vom Flst.Nr. 7552/9 ein- bzw. ausgebracht werden, beschränkt. Für die als Rückzugsraum von Tier- und Pflanzenarten dienende Zone E folgt das Gleiche aus § 2 Abs. 3 der Verordnung, da danach in dieser Zone zum Schutz der Natur kein Gemeingebrauch zulässig ist. Die in § 3 Abs. 1 bis 3 für die Zonen A, B und C getroffenen Regelungen sind dementsprechend ebenfalls dahingehend zu verstehen, dass in diesen Zonen außer den jeweils ausdrücklich genannten Handlungen keine anderen zum Gemeingebrauch im Sinne des § 20 WG gehörenden Tätigkeiten erlaubt sein sollen. Ein anderes Verständnis dieser Regelungen widerspräche auch offensichtlich dem mit der Verordnung verfolgten Ziel, die privaten Nutzungsinteressen sowie die Belange des Naturschutzes zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen und konfligierende Nutzungen voneinander zu trennen. In den der Beschlussvorlage beigefügten und zur Auslegung der Verordnung heranzuziehenden „Ergänzenden Erläuterungen“ heißt es dementsprechend, die Verordnung sehe vor, das Tauchen in den Zonen B und C zuzulassen und gleichzeitig in allen anderen Bereichen zu untersagen.
70 
Wie die Antragstellerin zu Recht bemerkt, fügt sich allerdings § 4 Abs. 3 der Verordnung seinem Wortlaut nach nicht ohne weiteres in dieses System ein. Nach dieser Vorschrift ist das Tauchen mit Atemgerät in den Zonen A-E verboten - 1. - im Zeitraum zwischen dem 1. November und 30. April eines jeden Jahres, - 2. - täglich ab Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang, - 3. - für Personen, die nicht im Besitz einer Tauchberechtigungskarte nach § 3 Abs. 3 sind sowie - 4. - zur Durchführung von Tarierübungen und Ausbildungstauchgängen, bei denen es zu Aufwirbelungen von Schlamm am Grund des Sees kommen kann. Betrachtet man diese Vorschrift isoliert, könnte danach der Eindruck entstehen, als sei das Tauchen mit Atemgerät in den Zonen A-E zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang im Zeitraum zwischen dem 30. Oktober und 1. Mai eines jeden Jahres nach Maßgabe der weiteren Regelungen erlaubt. Wie sich aus dem übrigen Inhalt der Verordnung sowie des mit ihr verfolgten Zwecks mit (noch) hinreichender Klarheit ergibt, entspricht das jedoch nicht dem Willen des Verordnungsgebers.
71 
cc) Die Zone C ist zwischen 60 m und 110 m breit und hat eine maximale Länge von ungefähr 200 m. Ihre Fläche erreicht zusammen mit der Zone B ca. 20.000 m2 oder 2 ha. Das ist weniger als ein Zehntel des 21 ha großen Südwestteils des Sees. Die Bereiche, in denen nach der Verordnung grundsätzlich getaucht werden darf, sind danach nur knapp bemessen. Die Bereiche sind jedoch immerhin groß genug, dass - wie es in der Antragserwiderung heißt - ein durchschnittlicher Taucher mit einer Zehn- bzw. Zwölfliter-Druckluftflasche zu ihrem äußersten Punkt und wieder zurücktauchen kann. Dieser Darstellung hat auch die Antragstellerin nicht widersprochen. Bei der Frage, ob die Antragsgegnerin mit dem Zuschnitt der beiden Zonen den Interessen der Taucher nur unzureichend Rechnung getragen hat, darf zudem nicht außer Acht gelassen werden, dass die Antragsgegnerin beim Erlass der Verordnung vor der Aufgabe stand, einen Kompromiss zwischen den Interessen der verschiedenen Nutzer des nur 21 ha großen südwestlichen Teils des Sees zu finden, die einander in vielen Fällen widersprechen. Der Senat hält deshalb die von der Antragsgegnerin gefundene Lösung für von ihrer Einschätzungsprärogative gedeckt, auch wenn der Antragstellerin einzuräumen ist, dass ein anderer, aus der Sicht der Taucher großzügigerer Zuschnitt der genannten Bereiche ebenfalls denkbar gewesen wäre.
72 
dd) Gegen die das Tauchen betreffenden Regelungen in der Verordnung der Antragsgegnerin bestehen auch insoweit keine durchgreifenden Bedenken, als sie das Tauchen nicht auch in der Zonen A und D erlauben.
73 
Gegen eine gemeinsame Nutzung der Zone A durch Badende und Taucher spricht, dass sich Schwimmer durch unvermutet auftauchende oder sich dicht unter der Wasseroberfläche bewegende Taucher gestört fühlen können(vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.11.1997, a.a.O.). Das hat auch die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt.
74 
Zur Zone D heißt es in den „Ergänzenden Erläuterungen“, nach fachökologischer Empfehlung solle die Wasserfläche, die nördlich an die intensiven Nutzungen A bis C angrenze, im Unterschied zu diesen bereits deutlich beruhigter beschaffen sein und von störintensiven Nutzungen freigehalten werden. Es werde daher zwischen den Intensiv-Nutzungszonen A bis C im Süden und der Naturschutzzone E im Norden und Westen eine „Zone D“ als sog. Pufferzone eingerichtet, die als beruhigte „Übergangszone“ den wirksamen Schutz der Zone E unterstütze. In der Zone D wäre ein umfassender Gemeingebrauch mit Schwimmen, Tauchen usw. bereits eine zu starke Beeinträchtigung und Beunruhigung für die angestrebte ökologische Verbesserung. Daher werde der Gemeingebrauch in der Zone beschränkt auf das Befahren mit Booten ohne eigene Triebkraft, die vom Gelände der WSSG (Wassersportgemeinschaft Grötzingen) und des SFV (Sportfischerverein Grötzingen) ein- bzw. ausgebracht würden.
75 
Mit der „fachökologischen Empfehlung“ ist offensichtlich die „Zusammenfassende Umweltbewertung“ der ... ... GmbH vom Februar 2015 gemeint, in der es heißt, dass das Tauchen zu ökologischen Beeinträchtigungen führen könne. Als Beispiele werden die Beunruhigung von Fischen und Wasservögeln in störungsempfindlichen Zeiten, die Aufwirbelung von Sedimenten durch Flossenschlag sowie direkte Beeinträchtigungen von Wasserpflanzen genannt (S. 36). Jedenfalls was die Beunruhigung von Fischen und Wasservögeln in störungsempfindlichen Zeiten sowie die direkten Beeinträchtigungen von Wasserpflanzen betrifft, sind keine Anhaltspunkte zu erkennen, die die Richtigkeit dieser Aussagen in Frage stellten. Zu der von der Antragstellerin beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den von Tauchern ausgehenden Beeinträchtigungen sieht der Senat deshalb keine Veranlassung.
76 
Die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Gemeingebrauch in der Zone D auf das Befahren mit kleinen Booten ohne eigene Triebkraft zu beschränken, kann danach gerichtlich ebenfalls nicht beanstandet werden, zumal auch Konflikte zwischen Seglern und Surfern einerseits sowie Tauchern andererseits nicht von vornherein ausgeschlossen werden können. Die von der Antragsgegnerin hierfür angeführten Gründe sind zwar sicher nicht in dem Sinne zwingend, dass nicht auch eine andere Entscheidung in Betracht gekommen wäre. Wie bereits ausgeführt, hat der Senat jedoch nicht zu prüfen, ob die Antragsgegnerin mit dem Zuschnitt der einzelnen Zonen sowie der Bestimmung der in diesen Zonen jeweils zulässigen Nutzungen die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat. Er sieht deshalb die genannte Entscheidung ebenfalls als von der Einschätzungsprärogative der Antragsgegnerin gedeckt an.
77 
ee) Nicht zu beanstanden ist ferner die Regelung in § 3 Abs. 5 der Rechtsverordnung, nach der der Ein- und Ausstieg von Tauchern nur am - vor Ort und in der beiliegenden Karte markierten - Tauchereinstieg am Rand der Zone C zulässig ist. Die mit der Regelung für die Taucher verbundenen Einschränkungen wirken nur gering, da es letztlich gleichgültig ist, von welcher Stelle aus sie in den See gelangen oder an welcher Stelle sie das Wasser wieder verlassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.11.1997, a.a.O.). In seiner Stellungnahme vom 23.2.2015 (V, 909 ff) hat auch der Badische Tauchsportverband insoweit keine Einwendungengegen den Entwurf der Rechtsverordnung erhoben.
78 
Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb veranlasst, weil die als Ein- und Ausstieg von Tauchern vorgesehene Stelle unbefestigt ist. Die Antragstellerin sieht darin eine Gefahrenquelle, da durch die gemeinsame Nutzung mit Hunden und Pferden der Einstieg aufgewühlt und rutschig sei, was die Benutzung durch Taucher, die ca. 20 kg Gewicht auf dem Rücken trügen, sehr erschwere. Was die gemeinsame Nutzung der Ein- und Ausstiegstelle mit Pferden betrifft, entspricht diese Schilderung nicht den Tatsachen. Nach der Darstellung der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung befindet sich die geplante Zugangsstelle für Pferde nicht im Bereich der Ein- und Ausstiegsstelle für Taucher, sondern östlich der öffentlichen Badestelle, wie dies auch den dazu gemachten Ausführungen in den „Ergänzenden Erläuterungen“ (S. 8) entspricht. Dem hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen. Nach den Erklärungen ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin ferner versucht, die genannte Gefahr durch eine Kiesaufschüttung zu verringern. Dies hat auch die Antragstellerin eingeräumt. Die verbleibenden, von den jeweiligen Witterungsverhältnissen abhängigen Erschwernisse für die Taucher sind als hinnehmbar anzusehen.
79 
ff) Für rechtswidrig hält der Senat dagegen die in § 3 Abs. 3 der Verordnung getroffene Regelung, nach der die Zonen B und C nur von maximal sechs Tauchern pro Tag benutzt werden dürfen, sowie die weiteren, sich ebenfalls aus § 3 Abs. 3 ergebenden Verbote des Tauchens in der Zeit vom 1.11. bis 30.4. eines jeden Jahres sowie außerhalb dieser Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang.
80 
(1) Das Tauchen in den Zonen B und C ist nach § 3 Abs. 3 der Verordnung nur Personen gestattet, die im Besitz einer von der Ortsverwaltung Grötzingen ausgegebenen Tauchberechtigungskarte sind. Personenbezogene Tauchberechtigungskarten werden an maximal sechs Personen pro Tauchtag ausgegeben, die außerdem nachweisen müssen, dass sie im Besitz eines Tauchbrevets sind, das mindestens Kenntnisse nach ISO 24801-2 bzw. DIN EN 14153-2 bestätigt.
81 
Diese Regelung wird von der Antragsgegnerin mit dem von ihr eingeholten Gutachten der ... ... GmbH vom Februar 2015 begründet, in dem eine Begrenzung auf etwa sechs Taucher pro Tag empfohlen wird. Zur Erklärung heißt es, dass durch diese Begrenzung, gemeinsam mit dem Ausschluss unerfahrener Taucher, die negativen Auswirkungen des Tauchens soweit begrenzt würden, dass sie mit den Schutzzielen für den See verträglich seien.
82 
Der Senat stellt weder die generelle Berechtigung dieser Gründe noch die Notwendigkeit einer die Zahl der Taucher begrenzenden Regelung in Frage. Die Begrenzung der Zahl der Taucher auf nur sechs pro Tag kommt jedoch einem generellen Tauchverbot auch in den Zonen B und C nahe und verletzt damit vor dem Hintergrund der übrigen das Tauchen betreffenden Regelungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
83 
Die Verordnung der Antragsgegnerin gilt nur für den südwestlichen Teil des insgesamt 35 ha großen Sees. Der etwa 14 ha große nordöstliche Teil, der sich innerhalb des FHH-Gebiets „Kinzig-Murg-Rinne zwischen Bruchsal und Karlsruhe“ sowie des - durch Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27.7.1984 festgesetzten - Naturschutzgebiets „Weingartener Moor - Bruchwald Grötzingen“ befindet und für den nach der Darstellung der Antragsgegnerin ein uneingeschränktes Tauchverbot gilt, ist ausgespart. Aufgrund der Unterteilung des 21 ha großen südwestlichen Teils des Sees in die oben beschriebenen Zonen ist auch in diesem Teil des Sees das Tauchen mit Ausnahme der Zonen B und C uneingeschränkt verboten. Der südwestliche Teil des Sees ist damit mit Ausnahme dieser zusammen 2 ha großen Bereiche vor den in dem Gutachten der ... ... GmbH genannten negativen Auswirkungen des Tauchens vollumfänglich geschützt.
84 
Eine Rechtfertigung, zur Wahrung der Naturschutzbelange das Tauchen in den ohnehin nur knapp bemessenen Bereichen, in denen das Tauchen im See gestattet ist, durch die Begrenzung auf nur sechs Taucher pro Tag in einem erheblichen Maße zusätzlich einzuschränken, ist in Anbetracht dieser Umstände nicht zu erkennen. Die den Tauchern durch diese Verbote zusätzlich auferlegten Beschränkungen gehen deshalb über das von der Antragsgegnerin verfolgte - grundsätzlich anzuerkennende - Ziel hinaus. Der von ihr zu beachtende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist daher insoweit nicht mehr gewahrt.
85 
Das gilt umso mehr, als in § 3 Abs. 4 der Verordnung das in der Zone D zulässige Befahren mit Booten ohne eigene Triebkraft in der Verordnung sowohl zahlenmäßig als auch zeitlich in keiner Weise eingeschränkt wird. Zulässig ist danach sogar die Veranstaltung von Segelwettbewerben, wie sie schon in der Vergangenheit stattgefunden haben und bei denen sich nach dem bei den Akten befindlichen Schreiben des Vertreters der WSG Grötzingen bis zu 16 Boote gleichzeitig auf dem Wasser befinden. Außer Frage steht, dass durch die Benutzung der Zone D durch Segler und Surfer zumindest Wasservögel nicht nur unerheblich und nicht nur kurzfristig gestört werden. Jedenfalls was Wasservögel betrifft, fallen die von Tauchern ausgehenden Störungen im Vergleich dazu deutlich weniger ins Gewicht. Die für das Tauchen in den wesentlich kleineren Zonen B und C angeordnete zusätzliche Einschränkung durch die Begrenzung auf nur sechs Taucher pro Tag steht daher zu der für die Zone D geltenden, wesentlich großzügigeren Regelung in einem Missverhältnis. Der von der Antragsgegnerin hervorgehobene Umstand, dass in der Zeit nach dem Inkrafttreten der Verordnung weit überwiegend nur drei oder weniger Tauchberechtigungskarten ausgestellt wurden, vermag daran nichts zu ändern.
86 
(2) Für die weiteren Verbote des Tauchens in der Zeit vom 1.11. bis 30.4. eines jeden Jahres sowie außerhalb dieser Zeit von Sonnaufgang bis Sonnenuntergang gilt Ähnliches.
87 
Nach den der Verordnung beigefügten „Ergänzenden Erläuterungen“ der Antragsgegnerin sollen durch das Winter- und Nachttauchverbot Störungen von Fischen und Wasservögeln in der besonders ruhebedürftigen Zeit vermieden werden bzw. ein Ausgleich für die Störungen während der übrigen Zeit geschaffen werden. In der „Zusammenfassende Umweltbewertung“ der ...-... ... GmbH vom Februar 2015 heißt es dazu (S. 36), dass das Tauchen auf die Zeit von etwa 31.3 bis 1.11 beschränkt werden sollte, um Störungen von Fischen und Wasservögeln in der besonders ruhebedürftigen Jahreszeit zu vermeiden. Verbunden wird dies mit dem Hinweis, dass Seefische sich im Winter am Gewässergrund aufhielten und sich kaum bewegten, um Energie zu sparen. Als Grund für das Nachttauchverbot wird in dem Gutachten ausgeführt, nächtliches Tauchen sollte nicht erlaubt sein, um Störungen der nachts besonders lichtempfindlichen Wasservögel zu vermeiden. Auch insoweit bleibt allerdings offen, weshalb es angesichts des Umstands, dass das Tauchen nur in einem 2 ha großen Bereich des insgesamt 35 ha großen Sees erlaubt ist, erforderlich ist, auch in diesem eng umrissenen Bereich das Tauchen zusätzlich zeitlichen Einschränkungen zum Schutz von Fischen und Wasservögeln zu unterwerfen, obwohl sowohl bei Nacht als auch in den Wintermonaten ohnehin nur mit einer geringeren Zahl von Tauchern zu rechnen ist. Dem genannten Gutachten kann dazu nichts entnommen werden. Worin die behaupteten „Störungen der nachts besonders lichtempfindlichen Wasservögel“ bestehen sollen, wird in dem Gutachten ebenfalls nicht näher erklärt. Was das Wintertauchverbot betrifft, fehlt zudem eine Erklärung dafür, weshalb die Antragsgegnerin dieses Verbot auf sechs Monate ausgedehnt hat, obwohl in dem Gutachten nur ein Verbot von fünf Monaten empfohlen worden ist. Der Senat betrachtet daher auch insoweit den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als nicht mehr gewahrt.
88 
3. Die in den § 3 Abs. 3 der Verordnung getroffenen Regelungen sind danach insoweit rechtswidrig und auf den Antrag der Antragstellerin für ungültig zu erklären, als darin das Tauchen mit Atemgeräten in den Zonen B und C im Zeitraum zwischen dem 30. April und dem 1. November eines jeden Jahres sowie in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang untersagt sowie die Ausgabe der ausgegebenen Tauchberechtigungskarten auf maximal sechs Personen pro Tauchtag beschränkt wird. Das Gleiche gilt für die mit diesen Regelungen in einem unmittelbaren Zusammenhang stehenden Regelungen in § 4 Abs. 3 der Verordnung. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin nur die Ungültigerklärung des § 4 Abs. 3 Nr. 3 beantragt hat. Denn, wie bereits eingangs dargelegt, hat das Normenkontrollgericht bei seiner Entscheidung über die beantragte Feststellung der Teilnichtigkeit einer Rechtsnorm über den (zulässigerweise) gestellten Antrag hinauszugehen, wenn der antragsgemäß für nichtig zu erklärende Teil mit anderen, nicht angegriffenen Teilen der Norm in einem untrennbaren Zusammenhang steht. Die festgestellten Fehler führen dagegen nicht zur Nichtigkeit auch der übrigen, von der Antragstellerin nicht angegriffenen Teile der Verordnung, da es insoweit an einem untrennbaren Zusammenhang fehlt. Auch kann davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin die Rechtsverordnung mit einem entsprechend eingeschränkten Inhalt erlassen hätte, wenn sie die Rechtswidrigkeit der beanstandeten Regelungen erkannt hätte.
89 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
90 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
91 
Beschluss
92 
Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
93 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
44 
Der Antrag ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
I.
45 
Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 des baden-württembergischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung statthaft und auch sonst zulässig.
46 
1. Die Antragstellerin besitzt die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, da sie geltend machen kann, durch die von ihr beanstandeten Regelungen in der Verordnung der Antragsgegnerin in ihren Rechten verletzt zu sein.
47 
a) Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 WG ist der Gebrauch der oberirdischen Gewässer zum Baden, Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn vorbehaltlich einer Regelung auf Grund der §§ 21 Abs. 2 oder 39 Abs. 2 WG als Gemeingebrauch jedermann gestattet. Baggerseen sind ungeachtet dessen, dass sie durch die dauerhafte Freilegung von Grundwasser entstanden sind, zu den oberirdischen Gewässern im Sinne dieser Vorschrift zu rechnen (vgl. § 1 Abs. 1 WG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 1 WHG sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.12.1976 - VII 1674/76 - ZfW 1977, 168; OVG Niedersachsen, Urt. v. 7.12.1995 - 3 L 5593/92 - NVwZ-RR 1997, 90). Zu den einzelnen vom Gemeingebrauch erfassten Tätigkeiten gehört auch das mit Taucheranzug, Atemgerät, Flossen und Maske ausgeübte „Sporttauchen“. Das Sporttauchen fällt zwar - im Gegensatz zum Tauchen nur mit Schnorchel und Maske - nicht mehr unter den Begriff des „Badens“. Das Sporttauchen ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu den „ähnlichen unschädlichen Verrichtungen“ zu zählen, da es in seiner Bedeutung für die wasserwirtschaftliche Ordnung den von § 20 Abs. 1 Satz 1 WG ausdrücklich zum Gemeingebrauch gerechneten Tätigkeiten vergleichbar ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.8.2007 - 3 S 274/06 - ESVGH 58, 83; Urt. v. 7.11.1997 - 8 S 598/97 - VBlBW 1998, 174; Urt. v. 22.6.1987 - 1 S 1699/86 - NVwZ 1988, 168). In die der Antragstellerin dadurch vermittelte Rechtsposition wird durch die von ihr beanstandeten Regelungen eingegriffen, indem mit ihnen das Tauchen in dem Baggersee verschiedenen Einschränkungen unterworfen wird.
48 
Aus dem Wasserrecht ergibt sich allerdings kein Anspruch des einzelnen Staatsbürgers auf Begründung oder Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs an einem bestimmten Gewässer oder in einem bestimmten Umfang (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.11.2013 - 3 S 193/13 - VBlBW 2014, 270; Urt. v. 30.8.2007 - 3 S 274/06 - BWGZ 2008, 150 m. w. N.). Wer einen einmal begründeten Gemeingebrauch ausübt oder ausüben will, kann jedoch ungeachtet dessen verlangen, dass bei Eingriffen in diese Rechtsposition die einschlägigen Vorschriften des formellen und materiellen Rechts beachtet werden, und insoweit auch verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz beanspruchen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.11.2013, a.a.O.; Urt. v. 30.8.2007, a.a.O., Urt. v. 11.7.1997 - 8 S 2683/96 - NJW 1998, 2235; Urt. v. 22.6.1987 - 1 S 1699/86 - VBlBW 1988, 255, 256).
49 
b) Die Antragstellerin kann danach als aktive Sporttaucherin geltend machen, durch die von ihr beanstandeten Regelungen über das Tauchen in der Verordnung der Antragsgegnerin in ihren Rechten verletzt zu sein. Das Vorbringen der Antragsgegnerin führt zu keiner anderen Beurteilung. Der von ihr erhobene Einwand, das Sporttauchen im Grötzinger Baggersee sei schon bisher verboten gewesen, weshalb nicht davon gesprochen werden könne, dass die Antragstellerin einen einmal begründeten Gemeingebrauch auch weiterhin ausüben wolle, ist nicht stichhaltig.
50 
aa) Die konkrete Ausübung des individuellen Gemeingebrauchs ist unabhängig von einer speziellen Widmungsbeschränkung im Interesse des Wohls der Allgemeinheit gemäß § 25 Abs. 1 WHG insoweit begrenzt, als dadurch nicht Rechte und Befugnisse anderer beeinträchtigt werden dürfen. Solange der Baggersee zur Kiesgewinnung genutzt wurde, dürfte danach auch unabhängig von einer speziellen Widmungsbeschränkung eine Benutzung des Sees nicht nur durch Schwimmer, sondern auch durch Taucher unzulässig gewesen sein. Die Kiesgewinnung aus dem See wurde jedoch unstreitig 1986 eingestellt.
51 
bb) Die Antragsgegnerin hat allerdings in ihrer Rechtsverordnung vom 15.5.1979 das Baden in Baggerseen und öffentlichen Gewässern im Stadtkreis Karlsruhe generell untersagt. Für den Grötzinger Baggersee galt dieses Verbot bis zum Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 19.5.2015, die nunmehr das Baden an diesem See im Rahmen der Rechtsverordnung über die Benutzung des Baggersees Grötzingen vom gleichen Tag ausdrücklich erlaubt.
52 
Der Senat hat Zweifel an der Wirksamkeit dieses generellen Badeverbots. Die Verordnung vom 15.5.1979 ist auf § 28 Abs. 2 WG in seiner damals geltenden Fassung vom 25.2.1960 gestützt, der - ähnlich wie § 21 Abs. 2 WG in seiner heutigen Fassung - bestimmte, dass die Wasserbehörden und die Ortspolizeibehörde durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall die Ausübung des Gemeingebrauchs „aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts“ regeln, beschränken oder verbieten können. Ob es Gründe des Wohls der Allgemeinheit gibt, die ein generelles Verbot des Badens in allen Baggerseen und öffentlichen Gewässern im Stadtkreis Karlsruhe rechtfertigen, hält der Senat für fraglich, zumal es ein gleiches Verbot im benachbarten Landkreis Karlsruhe nicht gibt.
53 
Die Frage nach der Geltung der Verordnung und des in ihr ausgesprochenen Verbots kann jedoch offen bleiben, da sich dieses Verbot ausdrücklich nur auf das „Baden“ bezieht, zu dem das (Sport-)Tauchen, wie bereits ausgeführt, nicht gehört. Der Ansicht der Antragsgegnerin, dass mit dem Verbot des Badens gewissermaßen konkludent auch ein Verbot des Tauchens ausgesprochen worden sei, vermag der Senat nicht zu folgen, da es sich beim Baden und Tauchen zwar um verwandte, letztlich aber doch unterschiedliche Tätigkeiten handelt.
54 
2. Die Antragstellerin besitzt entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch das für ihren Antrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Nach § 47 Abs. 2 VwGO kommt es für die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags maßgeblich darauf an, ob der Antragsteller geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Wird diese Hürde genommen, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Zu fragen ist somit, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Nichtigerklärung der Rechtsnorm seine Rechtsstellung verbessern kann (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 29.9.1992 - 4 BN 25.15 - NVwZ-RR 2016, 86).
55 
Das ist hier der Fall. Aus dem Umstand, dass in der erwähnten Rechtsverordnung der Antragsgegnerin vom 15.5.1979 das Baden in Baggerseen und öffentlichen Gewässern im Stadtkreis Karlsruhe untersagt wird, folgt schon deshalb nichts anderes, weil die Verordnung in ihrer derzeit geltenden Fassung den Grötzinger Baggersee von diesem Verbot ausdrücklich ausnimmt. Das Verbot des Badens kann zudem, wie bereits dargelegt, nicht im Wege eines Erst-Recht-Schlusses auf ein Verbot des Tauchens erstreckt werden.
56 
3. Gegen die Beschränkung des Antrags auf einzelne, das Tauchen in dem Baggersee einschränkende Regelungen in der Verordnung bestehen ebenfalls keine Bedenken, da die Rechtswidrigkeit einzelner in einer Norm getroffener Regelungen nicht notwendigerweise zur Gesamtnichtigkeit der Norm führen muss. Die Entscheidung, ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Norm oder nur zur Nichtigkeit einzelner Vorschriften führt, hängt vielmehr davon ab, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 24.2.2012 - 9 B 80.11 - NVwZ-RR 2012, 368; Beschl. v. 28.8.2008 - 9 B 40.08 - NVwZ 2009, 255). Ob die Voraussetzungen einer bloßen Teilunwirksamkeit tatsächlich vorliegen, ist für die Zulässigkeit eines auf einzelne Teile der Norm beschränkten Antrags ohne Belang, da aus dem Charakter des Normenkontrollverfahren als eines (auch) objektiven Verfahrens folgt, dass das Normenkontrollgericht bei seiner Entscheidung über den (zulässigerweise) gestellten Antrag hinauszugehen hat, wenn der antragsgemäß für nichtig zu erklärende Teil mit anderen, nicht angegriffenen Teilen der Norm in einem untrennbaren Zusammenhang steht (BVerwG, Beschl. v. 20.8.1991 - 4 NB 3.91 - NVwZ 1992, 567; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.3.2015 - 5 S 1047/14 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.12.2017 - 7 D 100/15.NE - juris; BayVGH, Urt. v. 30.6.2009 - 9 N 07.541 - BauR 2010, 191). Der Antragsteller eines Normenkontrollantrags dürfte zudem mit der Einschätzung, ob ein von ihm angenommener Mangel der Norm zu deren Gesamt- oder Teilunwirksamkeit führt, regelmäßig überfordert sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27.10.2011 − 10 A 11/08 - NVwZ-RR 2012, 152).
II.
57 
Der Antrag hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Die Verordnung der Antragsgegnerin über die Benutzung des Baggersees Grötzingen ist zwar ordnungsgemäß zustande gekommen (unten 1). Die von der Antragstellerin angegriffenen Regelungen der Verordnung über das Tauchen in dem Baggersee halten jedoch in materiell-rechtlicher Hinsicht einer Überprüfung nur teilweise stand (unten 2).
58 
1. Gegen die Rechtsverordnung der Antragsgegnerin bestehen keine formell-rechtlichen Bedenken. Das gilt auch im Hinblick auf den Umstand, dass die Verordnung vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossen worden ist.
59 
Die Verordnung wurde von der Antragsgegnerin nicht als untere Wasserbehörde, sondern ausdrücklich in ihrer Eigenschaft als Ortspolizeibehörde erlassen. Die von ihr in dieser Eigenschaft zu erfüllenden Aufgaben sind nach § 62 Abs. 4 Satz 2 PolG Pflichtaufgaben nach Weisung, die gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz GemO grundsätzlich vom Bürgermeister in eigener Zuständigkeit erledigt werden. Etwas anderes gilt jedoch für den Erlass von Satzungen und Rechtsverordnungen, für die nach dem 2. Halbsatz dieser Vorschrift der Gemeinderat zuständig ist, soweit Vorschriften anderer Gesetze nicht entgegenstehen (§ 44 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz GemO). Eine solche Vorschrift ist im vorliegenden Fall nicht vorhanden. Das Wassergesetz enthält diesbezüglich keine Regelung. Die für den Erlass von Polizeiverordnungen geltende Bestimmung in § 13 Satz 2 PolG findet keine Anwendung, da auf § 21 Abs. 2 WG gestützte Verordnungen auch dann nicht den Regeln für Polizeiverordnungen unterliegen, wenn sie von der Ortspolizeibehörde erlassen werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.12.2000 - 8 S 269/00 - VBlBW 2001, 324; Urt. v. 7.11.1997 - 8 S 2683/96 - VBlBW 1998, 25; Kibele, Die Wassergesetz-Novelle von 1988, VBlBW 1988, 329).
60 
2. Die von der Antragstellerin angegriffenen, das Tauchen in dem Baggersee einschränkenden Regelungen stehen dagegen in materiell-rechtlicher Hinsicht nur zum Teil mit höherrangigem Recht in Einklang.
61 
a) Die Antragsgegnerin hat während des Verfahrens zur Aufstellung der Verordnung ein Limnologisches Gutachten zur „Abschätzung des Einflusses verschiedener Belastungspfade auf den Zustand des Grötzinger Baggersees“ des Büros für ...... vom November 2014 sowie eine „Zusammenfassende Umweltbewertung“ der ...... GmbH vom 11.2.2015 eingeholt. Das Limnologische Gutachten beschränkt sich auf eine Untersuchung der Nährstoffeinträge in den See und kommt zu dem Ergebnis, dass die Phosphoreinträge durch Freizeitnutzung in der momentanen Größenordnung von insgesamt 1,3 kg/Jahr gering und zu vernachlässigen seien. Der Eintrag durch Wasservögel sei mit vorsichtig geschätzten 5,5 kg/Jahr deutlich höher. Zu der Belastung durch Taucher heißt es, der Nährstoffeintrag durch Taucher sei vermutlich geringer als der durch Badegäste. Bei einer jährlichen Zahl von 2.000 Tauchgängen und einer Belastung von 0,1 g Phosphor und 1,8 g Stickstoff pro Tauchgang errechne sich ein jährlicher Eintrag von 200 g Phosphor und 3,6 kg Stickstoff. In der ursprünglichen Fassung des Gutachtens finden sich daran anschließend die Sätze: „Gegen einen geregelten Tauchbetrieb können aus Gründen einer verstärkten Eutrophierung oder ökologischen Beeinträchtigung keine Einwände erhoben werden. Über eine Aufhebung des Tauchverbots sollte nachgedacht werden.“ Die Antragstellerin wirft der Antragsgegnerin vor, diese Passage aus dem Gutachten gestrichen zu haben.
62 
Die Antragstellerin leitet ferner aus verschiedenen in den Akten festgehaltenen Äußerungen der beteiligten Behördenvertreter her, dass die Verordnung nicht auf die gutachterlichen Feststellungen abgestimmt, sondern umgekehrt das Gutachten (gemeint die „Zusammenfassende Umweltbewertung“ der ...-...... GmbH) auf die Rechtsverordnung abgestimmt sei. Sie stützt sich dafür u.a. auf eine bei den Akten befindliche Email eines Vertreters des Regierungspräsidiums Karlsruhe, in der es heißt, „wir sollten noch einmal informieren, sobald 1. der Entwurf der RVO fertig ist und 2. ein auf den Entwurf abgestimmtes und ihn tragendes Gutachten in der Welt ist“. Die Antragstellerin hält die Gutachten dementsprechend für „bestellt“ und wirft den Gutachtern außerdem vor, voreingenommen und mit der Ausübung und den Gepflogenheiten des Tauchsports nicht vertraut zu sein.
63 
Die von der Antragstellerin genannten Umstände werfen auch aus Sicht des Senats ein seltsames Licht auf das Vorgehen der Antragsgegnerin bei der Aufstellung der Rechtsverordnung. Dem braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, da es bei der richterlichen Kontrolle von gesetzlichen und untergesetzlichen Normen nur auf das Ergebnis des Rechtssetzungsverfahrens ankommt, nicht aber auf die die Rechtsnorm tragenden Motive desjenigen, der an ihrem Erlass mitwirkt. Soweit der Normgeber zur Regelung einer Frage überhaupt befugt ist, ist seine Entscheidungsfreiheit eine Ausprägung des auch mit Rechtssetzungsakten der Exekutive typischerweise verbundenen normativen Ermessens. Dieses Ermessen wird erst dann rechtswidrig ausgeübt, wenn die getroffene Entscheidung in Anbetracht des Zwecks der Ermächtigung schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich dementsprechend darauf zu beschränken, ob diese äußersten rechtlichen Grenzen der Rechtssetzungsbefugnis überschritten sind. Die Grundsätze über die Ausübung des Ermessens beim Erlass von Verwaltungsakten sind auf die Bestimmung der Maßstäbe, die für den Erlass von Satzungen gelten, dagegen nicht übertragbar (BVerwG, Beschl. v. 30.4.2003 - 6 C 6.02 - BVerwGE 118, 128). Die Gültigkeit einer untergesetzlichen Norm kann folglich, sofern sich aus dem Gesetz nicht ausnahmsweise etwas anderes ergibt, nicht aus Mängeln im Abwägungsvorgang hergeleitet werden; entscheidend ist vielmehr allein die inhaltliche Übereinstimmung mit höherrangigem Recht (BVerwG, Beschl. v. 19.8.2013 - 9 BN 1.13 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 56; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.12.2015 - 3 S 248/15 - VBlBW 2016, 201; Urt. v. 13.5.2015 - 3 S 1175/13 - juris).
64 
b) Die Verordnung der Antragsgegnerin ist auf § 21 Abs. 2 WG gestützt, wonach die Wasserbehörden und die Ortspolizeibehörde aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts, der Sicherstellung der Erholung, des Schutzes der Natur oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, (u.a.) durch Rechtsverordnung die Ausübung des Gemeingebrauchs regeln, beschränken oder verbieten sowie das Verhalten im Uferbereich regeln können. Auf diese Vorschrift gestützte Regelungen, Beschränkungen und Verbote müssen zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.11.2013 - 3 S 193/13 - VBlBW 2014, 270; Urt. v. 30.8.2007 - 3 S 274/06 - ESVGH 58, 83; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, § 28 Rn. 22). Sie müssen auch im Übrigen mit höherrangigem Recht vereinbar sein, insbesondere den Freiheitsrechten des Einzelnen und dem Gleichheitssatz genügen. Eine hierüber hinausgehende Prüfung findet nicht statt. Im Blick auf die - im Rahmen der Ermächtigung - regelmäßig weite Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers haben die Verwaltungsgerichte insbesondere nicht zu prüfen, ob dieser jeweils die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.11.2013, a.a.O.; Urt. v. 30.8.2007, a.a.O.).
65 
aa) Ziel der angegriffenen Verordnung ist es, die verschiedenen, teilweise widerstreitenden privaten Nutzungsinteressen sowie die Belange des Naturschutzes zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Zu diesem Zweck teilt die Verordnung die südwestliche Hälfte des Sees in fünf verschiedene Zonen. In der als Naturschutzzone bezeichneten Zone E, die als Rückzugsraum für Tier- und Pflanzenarten dienen soll, wird der Gemeingebrauch zum Schutz der Natur ausgeschlossen. In den übrigen Zonen (Zonen A bis D) ist er nach Maßgabe der Regelungen in den §§ 3 ff. der Verordnung zulässig. Das Baden, das Tauchen, das Befahren des Sees mit kleinen Booten ohne eigene Triebkraft, der Zugang mit Hunden oder geführten Pferden wird mit diesen Regelungen jedoch bestimmten Einschränkungen unterworfen.
66 
Gegen diese Konzeption bestehen keine Bedenken. Das gilt auch in Anbetracht der Tatsache, dass damit ein großer Teil des Sees und des Uferbereichs dem wasserrechtlichen Gemeingebrauch bzw. dem Betretungsrecht der freien Landschaft entzogen wird. Insoweit werden auch von der Antragstellerin keine Einwendungen gegen die Verordnung erhoben.
67 
bb) Die an der Bestimmtheit der das Tauchen betreffenden Regelungen geäußerten Zweifel der Antragsgegnerin sind unbegründet.
68 
Auf § 21 Abs. 2 WG gestützte Rechtsverordnungen müssen - ebenso wie andere Rechtsnormen - den sich aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Geboten der Normenklarheit und Normenbestimmtheit genügen. Die Rechtsverordnung muss dazu hinreichend klar zum Ausdruck bringen, welche Regelung mit welchem Inhalt normative Geltung beansprucht. Die das Tauchen betreffenden Regelungen in der Verordnung der Antragsgegnerin genügen dieser Forderung.
69 
Nach § 3 Abs. 3 der Verordnung ist in den Zonen B und C das Tauchen mit Atemgeräten (nur) zulässig im Zeitraum zwischen dem 1. Mai und dem 31. Oktober eines jeden Jahres in der Zeit zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang für Personen, die im Besitz einer von der Ortsverwaltung Grötzingen ausgegebenen Tauchberechtigungskarte sind. Wie der Zusammenhang mit den in § 3 der Verordnung für die anderen Zonen getroffenen Regelungen bestätigt, ist diese Bestimmung in dem Sinne als abschließend zu verstehen, dass das Tauchen im Übrigen im gesamten südwestlichen Teil des Sees untersagt werden soll. Was die Zone D betrifft, besteht daran schon deshalb kein Zweifel, weil § 3 Abs. 4 den Gemeingebrauch in dieser Zone ausdrücklich auf das Befahren mit kleinen Booten ohne eigene Triebkraft, die vom Flst.Nr. 7552/9 ein- bzw. ausgebracht werden, beschränkt. Für die als Rückzugsraum von Tier- und Pflanzenarten dienende Zone E folgt das Gleiche aus § 2 Abs. 3 der Verordnung, da danach in dieser Zone zum Schutz der Natur kein Gemeingebrauch zulässig ist. Die in § 3 Abs. 1 bis 3 für die Zonen A, B und C getroffenen Regelungen sind dementsprechend ebenfalls dahingehend zu verstehen, dass in diesen Zonen außer den jeweils ausdrücklich genannten Handlungen keine anderen zum Gemeingebrauch im Sinne des § 20 WG gehörenden Tätigkeiten erlaubt sein sollen. Ein anderes Verständnis dieser Regelungen widerspräche auch offensichtlich dem mit der Verordnung verfolgten Ziel, die privaten Nutzungsinteressen sowie die Belange des Naturschutzes zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen und konfligierende Nutzungen voneinander zu trennen. In den der Beschlussvorlage beigefügten und zur Auslegung der Verordnung heranzuziehenden „Ergänzenden Erläuterungen“ heißt es dementsprechend, die Verordnung sehe vor, das Tauchen in den Zonen B und C zuzulassen und gleichzeitig in allen anderen Bereichen zu untersagen.
70 
Wie die Antragstellerin zu Recht bemerkt, fügt sich allerdings § 4 Abs. 3 der Verordnung seinem Wortlaut nach nicht ohne weiteres in dieses System ein. Nach dieser Vorschrift ist das Tauchen mit Atemgerät in den Zonen A-E verboten - 1. - im Zeitraum zwischen dem 1. November und 30. April eines jeden Jahres, - 2. - täglich ab Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang, - 3. - für Personen, die nicht im Besitz einer Tauchberechtigungskarte nach § 3 Abs. 3 sind sowie - 4. - zur Durchführung von Tarierübungen und Ausbildungstauchgängen, bei denen es zu Aufwirbelungen von Schlamm am Grund des Sees kommen kann. Betrachtet man diese Vorschrift isoliert, könnte danach der Eindruck entstehen, als sei das Tauchen mit Atemgerät in den Zonen A-E zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang im Zeitraum zwischen dem 30. Oktober und 1. Mai eines jeden Jahres nach Maßgabe der weiteren Regelungen erlaubt. Wie sich aus dem übrigen Inhalt der Verordnung sowie des mit ihr verfolgten Zwecks mit (noch) hinreichender Klarheit ergibt, entspricht das jedoch nicht dem Willen des Verordnungsgebers.
71 
cc) Die Zone C ist zwischen 60 m und 110 m breit und hat eine maximale Länge von ungefähr 200 m. Ihre Fläche erreicht zusammen mit der Zone B ca. 20.000 m2 oder 2 ha. Das ist weniger als ein Zehntel des 21 ha großen Südwestteils des Sees. Die Bereiche, in denen nach der Verordnung grundsätzlich getaucht werden darf, sind danach nur knapp bemessen. Die Bereiche sind jedoch immerhin groß genug, dass - wie es in der Antragserwiderung heißt - ein durchschnittlicher Taucher mit einer Zehn- bzw. Zwölfliter-Druckluftflasche zu ihrem äußersten Punkt und wieder zurücktauchen kann. Dieser Darstellung hat auch die Antragstellerin nicht widersprochen. Bei der Frage, ob die Antragsgegnerin mit dem Zuschnitt der beiden Zonen den Interessen der Taucher nur unzureichend Rechnung getragen hat, darf zudem nicht außer Acht gelassen werden, dass die Antragsgegnerin beim Erlass der Verordnung vor der Aufgabe stand, einen Kompromiss zwischen den Interessen der verschiedenen Nutzer des nur 21 ha großen südwestlichen Teils des Sees zu finden, die einander in vielen Fällen widersprechen. Der Senat hält deshalb die von der Antragsgegnerin gefundene Lösung für von ihrer Einschätzungsprärogative gedeckt, auch wenn der Antragstellerin einzuräumen ist, dass ein anderer, aus der Sicht der Taucher großzügigerer Zuschnitt der genannten Bereiche ebenfalls denkbar gewesen wäre.
72 
dd) Gegen die das Tauchen betreffenden Regelungen in der Verordnung der Antragsgegnerin bestehen auch insoweit keine durchgreifenden Bedenken, als sie das Tauchen nicht auch in der Zonen A und D erlauben.
73 
Gegen eine gemeinsame Nutzung der Zone A durch Badende und Taucher spricht, dass sich Schwimmer durch unvermutet auftauchende oder sich dicht unter der Wasseroberfläche bewegende Taucher gestört fühlen können(vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.11.1997, a.a.O.). Das hat auch die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt.
74 
Zur Zone D heißt es in den „Ergänzenden Erläuterungen“, nach fachökologischer Empfehlung solle die Wasserfläche, die nördlich an die intensiven Nutzungen A bis C angrenze, im Unterschied zu diesen bereits deutlich beruhigter beschaffen sein und von störintensiven Nutzungen freigehalten werden. Es werde daher zwischen den Intensiv-Nutzungszonen A bis C im Süden und der Naturschutzzone E im Norden und Westen eine „Zone D“ als sog. Pufferzone eingerichtet, die als beruhigte „Übergangszone“ den wirksamen Schutz der Zone E unterstütze. In der Zone D wäre ein umfassender Gemeingebrauch mit Schwimmen, Tauchen usw. bereits eine zu starke Beeinträchtigung und Beunruhigung für die angestrebte ökologische Verbesserung. Daher werde der Gemeingebrauch in der Zone beschränkt auf das Befahren mit Booten ohne eigene Triebkraft, die vom Gelände der WSSG (Wassersportgemeinschaft Grötzingen) und des SFV (Sportfischerverein Grötzingen) ein- bzw. ausgebracht würden.
75 
Mit der „fachökologischen Empfehlung“ ist offensichtlich die „Zusammenfassende Umweltbewertung“ der ... ... GmbH vom Februar 2015 gemeint, in der es heißt, dass das Tauchen zu ökologischen Beeinträchtigungen führen könne. Als Beispiele werden die Beunruhigung von Fischen und Wasservögeln in störungsempfindlichen Zeiten, die Aufwirbelung von Sedimenten durch Flossenschlag sowie direkte Beeinträchtigungen von Wasserpflanzen genannt (S. 36). Jedenfalls was die Beunruhigung von Fischen und Wasservögeln in störungsempfindlichen Zeiten sowie die direkten Beeinträchtigungen von Wasserpflanzen betrifft, sind keine Anhaltspunkte zu erkennen, die die Richtigkeit dieser Aussagen in Frage stellten. Zu der von der Antragstellerin beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den von Tauchern ausgehenden Beeinträchtigungen sieht der Senat deshalb keine Veranlassung.
76 
Die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Gemeingebrauch in der Zone D auf das Befahren mit kleinen Booten ohne eigene Triebkraft zu beschränken, kann danach gerichtlich ebenfalls nicht beanstandet werden, zumal auch Konflikte zwischen Seglern und Surfern einerseits sowie Tauchern andererseits nicht von vornherein ausgeschlossen werden können. Die von der Antragsgegnerin hierfür angeführten Gründe sind zwar sicher nicht in dem Sinne zwingend, dass nicht auch eine andere Entscheidung in Betracht gekommen wäre. Wie bereits ausgeführt, hat der Senat jedoch nicht zu prüfen, ob die Antragsgegnerin mit dem Zuschnitt der einzelnen Zonen sowie der Bestimmung der in diesen Zonen jeweils zulässigen Nutzungen die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat. Er sieht deshalb die genannte Entscheidung ebenfalls als von der Einschätzungsprärogative der Antragsgegnerin gedeckt an.
77 
ee) Nicht zu beanstanden ist ferner die Regelung in § 3 Abs. 5 der Rechtsverordnung, nach der der Ein- und Ausstieg von Tauchern nur am - vor Ort und in der beiliegenden Karte markierten - Tauchereinstieg am Rand der Zone C zulässig ist. Die mit der Regelung für die Taucher verbundenen Einschränkungen wirken nur gering, da es letztlich gleichgültig ist, von welcher Stelle aus sie in den See gelangen oder an welcher Stelle sie das Wasser wieder verlassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.11.1997, a.a.O.). In seiner Stellungnahme vom 23.2.2015 (V, 909 ff) hat auch der Badische Tauchsportverband insoweit keine Einwendungengegen den Entwurf der Rechtsverordnung erhoben.
78 
Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb veranlasst, weil die als Ein- und Ausstieg von Tauchern vorgesehene Stelle unbefestigt ist. Die Antragstellerin sieht darin eine Gefahrenquelle, da durch die gemeinsame Nutzung mit Hunden und Pferden der Einstieg aufgewühlt und rutschig sei, was die Benutzung durch Taucher, die ca. 20 kg Gewicht auf dem Rücken trügen, sehr erschwere. Was die gemeinsame Nutzung der Ein- und Ausstiegstelle mit Pferden betrifft, entspricht diese Schilderung nicht den Tatsachen. Nach der Darstellung der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung befindet sich die geplante Zugangsstelle für Pferde nicht im Bereich der Ein- und Ausstiegsstelle für Taucher, sondern östlich der öffentlichen Badestelle, wie dies auch den dazu gemachten Ausführungen in den „Ergänzenden Erläuterungen“ (S. 8) entspricht. Dem hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen. Nach den Erklärungen ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin ferner versucht, die genannte Gefahr durch eine Kiesaufschüttung zu verringern. Dies hat auch die Antragstellerin eingeräumt. Die verbleibenden, von den jeweiligen Witterungsverhältnissen abhängigen Erschwernisse für die Taucher sind als hinnehmbar anzusehen.
79 
ff) Für rechtswidrig hält der Senat dagegen die in § 3 Abs. 3 der Verordnung getroffene Regelung, nach der die Zonen B und C nur von maximal sechs Tauchern pro Tag benutzt werden dürfen, sowie die weiteren, sich ebenfalls aus § 3 Abs. 3 ergebenden Verbote des Tauchens in der Zeit vom 1.11. bis 30.4. eines jeden Jahres sowie außerhalb dieser Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang.
80 
(1) Das Tauchen in den Zonen B und C ist nach § 3 Abs. 3 der Verordnung nur Personen gestattet, die im Besitz einer von der Ortsverwaltung Grötzingen ausgegebenen Tauchberechtigungskarte sind. Personenbezogene Tauchberechtigungskarten werden an maximal sechs Personen pro Tauchtag ausgegeben, die außerdem nachweisen müssen, dass sie im Besitz eines Tauchbrevets sind, das mindestens Kenntnisse nach ISO 24801-2 bzw. DIN EN 14153-2 bestätigt.
81 
Diese Regelung wird von der Antragsgegnerin mit dem von ihr eingeholten Gutachten der ... ... GmbH vom Februar 2015 begründet, in dem eine Begrenzung auf etwa sechs Taucher pro Tag empfohlen wird. Zur Erklärung heißt es, dass durch diese Begrenzung, gemeinsam mit dem Ausschluss unerfahrener Taucher, die negativen Auswirkungen des Tauchens soweit begrenzt würden, dass sie mit den Schutzzielen für den See verträglich seien.
82 
Der Senat stellt weder die generelle Berechtigung dieser Gründe noch die Notwendigkeit einer die Zahl der Taucher begrenzenden Regelung in Frage. Die Begrenzung der Zahl der Taucher auf nur sechs pro Tag kommt jedoch einem generellen Tauchverbot auch in den Zonen B und C nahe und verletzt damit vor dem Hintergrund der übrigen das Tauchen betreffenden Regelungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
83 
Die Verordnung der Antragsgegnerin gilt nur für den südwestlichen Teil des insgesamt 35 ha großen Sees. Der etwa 14 ha große nordöstliche Teil, der sich innerhalb des FHH-Gebiets „Kinzig-Murg-Rinne zwischen Bruchsal und Karlsruhe“ sowie des - durch Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27.7.1984 festgesetzten - Naturschutzgebiets „Weingartener Moor - Bruchwald Grötzingen“ befindet und für den nach der Darstellung der Antragsgegnerin ein uneingeschränktes Tauchverbot gilt, ist ausgespart. Aufgrund der Unterteilung des 21 ha großen südwestlichen Teils des Sees in die oben beschriebenen Zonen ist auch in diesem Teil des Sees das Tauchen mit Ausnahme der Zonen B und C uneingeschränkt verboten. Der südwestliche Teil des Sees ist damit mit Ausnahme dieser zusammen 2 ha großen Bereiche vor den in dem Gutachten der ... ... GmbH genannten negativen Auswirkungen des Tauchens vollumfänglich geschützt.
84 
Eine Rechtfertigung, zur Wahrung der Naturschutzbelange das Tauchen in den ohnehin nur knapp bemessenen Bereichen, in denen das Tauchen im See gestattet ist, durch die Begrenzung auf nur sechs Taucher pro Tag in einem erheblichen Maße zusätzlich einzuschränken, ist in Anbetracht dieser Umstände nicht zu erkennen. Die den Tauchern durch diese Verbote zusätzlich auferlegten Beschränkungen gehen deshalb über das von der Antragsgegnerin verfolgte - grundsätzlich anzuerkennende - Ziel hinaus. Der von ihr zu beachtende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist daher insoweit nicht mehr gewahrt.
85 
Das gilt umso mehr, als in § 3 Abs. 4 der Verordnung das in der Zone D zulässige Befahren mit Booten ohne eigene Triebkraft in der Verordnung sowohl zahlenmäßig als auch zeitlich in keiner Weise eingeschränkt wird. Zulässig ist danach sogar die Veranstaltung von Segelwettbewerben, wie sie schon in der Vergangenheit stattgefunden haben und bei denen sich nach dem bei den Akten befindlichen Schreiben des Vertreters der WSG Grötzingen bis zu 16 Boote gleichzeitig auf dem Wasser befinden. Außer Frage steht, dass durch die Benutzung der Zone D durch Segler und Surfer zumindest Wasservögel nicht nur unerheblich und nicht nur kurzfristig gestört werden. Jedenfalls was Wasservögel betrifft, fallen die von Tauchern ausgehenden Störungen im Vergleich dazu deutlich weniger ins Gewicht. Die für das Tauchen in den wesentlich kleineren Zonen B und C angeordnete zusätzliche Einschränkung durch die Begrenzung auf nur sechs Taucher pro Tag steht daher zu der für die Zone D geltenden, wesentlich großzügigeren Regelung in einem Missverhältnis. Der von der Antragsgegnerin hervorgehobene Umstand, dass in der Zeit nach dem Inkrafttreten der Verordnung weit überwiegend nur drei oder weniger Tauchberechtigungskarten ausgestellt wurden, vermag daran nichts zu ändern.
86 
(2) Für die weiteren Verbote des Tauchens in der Zeit vom 1.11. bis 30.4. eines jeden Jahres sowie außerhalb dieser Zeit von Sonnaufgang bis Sonnenuntergang gilt Ähnliches.
87 
Nach den der Verordnung beigefügten „Ergänzenden Erläuterungen“ der Antragsgegnerin sollen durch das Winter- und Nachttauchverbot Störungen von Fischen und Wasservögeln in der besonders ruhebedürftigen Zeit vermieden werden bzw. ein Ausgleich für die Störungen während der übrigen Zeit geschaffen werden. In der „Zusammenfassende Umweltbewertung“ der ...-... ... GmbH vom Februar 2015 heißt es dazu (S. 36), dass das Tauchen auf die Zeit von etwa 31.3 bis 1.11 beschränkt werden sollte, um Störungen von Fischen und Wasservögeln in der besonders ruhebedürftigen Jahreszeit zu vermeiden. Verbunden wird dies mit dem Hinweis, dass Seefische sich im Winter am Gewässergrund aufhielten und sich kaum bewegten, um Energie zu sparen. Als Grund für das Nachttauchverbot wird in dem Gutachten ausgeführt, nächtliches Tauchen sollte nicht erlaubt sein, um Störungen der nachts besonders lichtempfindlichen Wasservögel zu vermeiden. Auch insoweit bleibt allerdings offen, weshalb es angesichts des Umstands, dass das Tauchen nur in einem 2 ha großen Bereich des insgesamt 35 ha großen Sees erlaubt ist, erforderlich ist, auch in diesem eng umrissenen Bereich das Tauchen zusätzlich zeitlichen Einschränkungen zum Schutz von Fischen und Wasservögeln zu unterwerfen, obwohl sowohl bei Nacht als auch in den Wintermonaten ohnehin nur mit einer geringeren Zahl von Tauchern zu rechnen ist. Dem genannten Gutachten kann dazu nichts entnommen werden. Worin die behaupteten „Störungen der nachts besonders lichtempfindlichen Wasservögel“ bestehen sollen, wird in dem Gutachten ebenfalls nicht näher erklärt. Was das Wintertauchverbot betrifft, fehlt zudem eine Erklärung dafür, weshalb die Antragsgegnerin dieses Verbot auf sechs Monate ausgedehnt hat, obwohl in dem Gutachten nur ein Verbot von fünf Monaten empfohlen worden ist. Der Senat betrachtet daher auch insoweit den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als nicht mehr gewahrt.
88 
3. Die in den § 3 Abs. 3 der Verordnung getroffenen Regelungen sind danach insoweit rechtswidrig und auf den Antrag der Antragstellerin für ungültig zu erklären, als darin das Tauchen mit Atemgeräten in den Zonen B und C im Zeitraum zwischen dem 30. April und dem 1. November eines jeden Jahres sowie in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang untersagt sowie die Ausgabe der ausgegebenen Tauchberechtigungskarten auf maximal sechs Personen pro Tauchtag beschränkt wird. Das Gleiche gilt für die mit diesen Regelungen in einem unmittelbaren Zusammenhang stehenden Regelungen in § 4 Abs. 3 der Verordnung. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin nur die Ungültigerklärung des § 4 Abs. 3 Nr. 3 beantragt hat. Denn, wie bereits eingangs dargelegt, hat das Normenkontrollgericht bei seiner Entscheidung über die beantragte Feststellung der Teilnichtigkeit einer Rechtsnorm über den (zulässigerweise) gestellten Antrag hinauszugehen, wenn der antragsgemäß für nichtig zu erklärende Teil mit anderen, nicht angegriffenen Teilen der Norm in einem untrennbaren Zusammenhang steht. Die festgestellten Fehler führen dagegen nicht zur Nichtigkeit auch der übrigen, von der Antragstellerin nicht angegriffenen Teile der Verordnung, da es insoweit an einem untrennbaren Zusammenhang fehlt. Auch kann davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin die Rechtsverordnung mit einem entsprechend eingeschränkten Inhalt erlassen hätte, wenn sie die Rechtswidrigkeit der beanstandeten Regelungen erkannt hätte.
89 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
90 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
91 
Beschluss
92 
Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
93 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Feb. 2018 - 3 S 963/16

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Feb. 2018 - 3 S 963/16

Referenzen - Gesetze

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Feb. 2018 - 3 S 963/16 zitiert 11 §§.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 31 Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen


(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn 1. sie auf Umständen beruhen, die a) in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewa

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 25 Gemeingebrauch


Jede Person darf oberirdische Gewässer in einer Weise und in einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemeingebrauch zulässig ist, soweit nicht Rechte anderer dem entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebr

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Feb. 2018 - 3 S 963/16 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

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Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in der S

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Mai 2015 - 3 S 1175/13

bei uns veröffentlicht am 13.05.2015

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 25. März 2015 - 5 S 1047/14

bei uns veröffentlicht am 25.03.2015

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Gaisser“ der Antragsgegnerin v

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Nov. 2013 - 3 S 193/13

bei uns veröffentlicht am 29.11.2013

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Aug. 2007 - 3 S 274/06

bei uns veröffentlicht am 30.08.2007

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Der Antragsteller we

Referenzen

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
sie auf Umständen beruhen, die
a)
in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder
b)
durch Unfälle entstanden sind,
2.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern,
3.
nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82 aufgeführt werden und
4.
die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Gewässerzustand vorbehaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wiederherzustellen.

(2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands beruht,
2.
die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat,
3.
die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
4.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern.
Bei neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeiten des Menschen im Sinne des § 28 Nummer 1 ist unter den in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Gewässerzustand zulässig.

(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen die Änderung der Regelungen über das Tauchverbot in der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung.
Die Schifffahrt auf dem Bodensee ist geregelt durch das „Übereinkommen über die Schifffahrt auf dem Bodensee“, das die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft am 01.06.1973 abgeschlossen haben, und den ebenfalls am 01.06.1973 abgeschlossen Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Schifffahrt auf dem Untersee und dem Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen. Beide völkerrechtlichen Vereinbarungen wurden durch das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 01.06.1973 über die Schifffahrt auf dem Bodensee und zu dem Vertrag vom 01.06.1973 über die Schifffahrt auf dem Untersee und dem Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen vom 01.10.1975 (BGBl. II S. 1405) in deutsches Recht transformiert.
In Art. 19 Abs. 1 des Übereinkommens über die Schifffahrt auf dem Bodensee wird bestimmt, dass eine internationale Schifffahrts-Kommission für den Bodensee gebildet wird (ISKB). Der ISKB obliegt es nach Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens, auf einheitliche Schifffahrtsvorschriften auf dem Bodensee hinzuwirken. Nach Art. 19 Abs. 4 des Übereinkommens entsendet jeder Vertragsstaat drei Mitglieder in die Kommission und bestimmt ein Mitglied zum Vorsitzenden seiner Delegation. Bei den in der Regel zweimal jährlich stattfindenden Sitzungen der ISKB werden Probleme der Schifffahrt auf dem Bodensee erörtert. Auch eine ggf. erforderlich werdende Überarbeitung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO) erfolgt durch dieses Gremium. Die ISKB ist befugt, für alle drei Staaten verbindliche Beschlüsse zur Schifffahrt zu fassen. Nach Art. 19 Abs. 5 des Übereinkommens müssen die Beschlüsse einstimmig gefasst werden, wobei jeder Delegation eine Stimme zukommt. Nach Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens erlassen die Vertragstaaten für die Schifffahrt einheitliche Schifffahrtsvorschriften über die Sicherheit und die Leichtigkeit des Verkehrs sowie über die Abwendung von Gefahren und Nachteilen, die durch die Schifffahrt verursacht werden können. Auf dieser Grundlage wurden in allen Bodensee-Anrainerstaaten jeweils gleichlautende Bodensee-Schifffahrts-Ordnungen erlassen.
In seiner bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung lautete die im Abschnitt XI („Verschiedenes“) enthaltene Vorschrift des Art. 11.04 BSO über das Tauchverbot wie folgt:
„Bade- und Tauchverbot
        
(1) Das Baden und Tauchen ist im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten und Landestellen der Fahrgastschifffahrt außerhalb öffentlicher Badeplätze verboten, wenn dadurch die Schifffahrt behindert wird.
        
(2) Es ist verboten, unbefugt an Fahrzeuge heranzuschwimmen oder sich daran zu hängen.“
In ihrer 58. Sitzung am 06./07.05.2003 fasste die ISKB den Beschluss, zur Ausarbeitung von Vorschlägen für eine Revision der BSO eine legistische Arbeitsgruppe „Revision der BSO“ einzurichten. Die Arbeitsgruppe setzte sich aus Mitgliedern der drei Anrainerstaaten zusammen. In der 60. Sitzung der ISKB vom 12./13.05.2004 stellte die legistische Arbeitsgruppe u.a. einen Vorschlag zur Änderung des Art. 11.04 BSO vor. Die ISKB fasste daraufhin den Beschluss, die von der legistischen Arbeitsgruppe vorgeschlagene Regelung des Bade- und Tauchverbots zu übernehmen.
Mit Schreiben vom 27.01.2005 leitete der Antragsgegner das Anhörungsverfahren zu der geplanten Änderung der BSO ein. Neben den betroffenen Gemeinden und Landkreisen wurden auch Verbände und Interessensvertretungen, unter ihnen der Dachverband der Internationalen Wassersportgemeinschaft Bodensee e.V. (IWGB), zu dessen Trägern u.a. der Badische Tauchsportverband e.V. (BTSV) und der Württembergische Landesverband für Tauchsport e.V. (WLT) gehören, beteiligt. Die Internationale Wassersportgemeinschaft Bodensee e.V. erhob in ihrer Stellungnahme vom 08.03.2005 gegen die geplante Regelung zum Bade- und Tauchverbot keine Einwände. Dem BTSV und dem WLT übersandte das Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg den Entwurf der Änderung der BSO auf deren Bitte per E-Mail am 29.03.2005 und gab beiden Verbänden Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Tauchsportverbände nahmen zu der Änderung mit Schreiben vom 03.04.2005 Stellung. Sie machten geltend, die geplante Neufassung des Art. 11.04 BSO habe faktisch zur Konsequenz, dass die für den Tauchsport überhaupt nur interessanten Tauchplätze vollständig verschlossen würden. Zu beachten sei insoweit vor allem, dass gerade im Bereich von Häfen und Landestellen befestigte und zugewiesene Taucheinstiege und -ausstiege vorhanden seien. Der Zugang zum Tauchgewässer sei aus topografischen Gründen überwiegend nur dort möglich. Die im Ergebnis vollständige Verschließung des Bodensees für den Tauchsport könne kaum kontrollierbare Ausweichbewegungen auf die restlichen Seen zur Folge haben, mit der fatalen Konsequenz entsprechender Überlastung jener gegenüber dem Bodensee kleineren Gewässer. Gegenüber der in Anbetracht der bisherigen Nutzung des Bodensees als Tauchgewässer allenfalls geringen Anzahl von Vorfällen zum Nachteil der Schifffahrt ergebe sich durch die geplante Änderung des Art. 11.04 BSO ein Missverhältnis, welches zur Unverhältnismäßigkeit führe. Der Gemeingebrauch nach §§ 26, 28 Abs. 2 WG würde so in unangemessener Weise eingeschränkt.
Auf ihrer 62. Sitzung am 15./16.06.2005 in St. Gallen beschloss die ISKB, den Vorschlägen der legistischen Arbeitsgruppe mit der Maßgabe zu folgen, dass auf Grundlage des Art. 16.02 BSO grundsätzlich generalisierende Ausnahmen vom Tauchverbot bewilligt werden sollen, wie z.B. für einzelne Häfen oder bestimmte Zeiten, nicht jedoch für Einzelpersonen oder einzelne Tauchgänge. In Umsetzung dieses Beschlusses erließ das Innenministerium Baden-Württemberg im Einvernehmen mit dem Umweltministerium am 6. Oktober 2005 die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung und zur Aufhebung von Verordnungen für Häfen und Landestellen und verkündete diese - am 01.01.2006 in Kraft getretene - Verordnung am 08.12.2005 im Gesetzblatt (GBl. S. 730).
Die in Art. 1 Nr. 5 Buchstabe k) der Verordnung enthaltene Regelung über das Tauchverbot hat folgenden Wortlaut:
10 
„Art. 11.04
Bade- und Tauchverbot
        
1. Das Baden und Tauchen ist im Umkreis von 100 m um die Einfahrten von Häfen, die von Fahrgastschiffen benutzt werden, und Landestellen der Fahrgastschifffahrt außerhalb öffentlicher Badeplätze verboten. Dies gilt auch für sonstige Hafeneinfahrten, wenn dadurch die Schifffahrt behindert wird.
        
2. Das Tauchen in markierten Fahrwassern ist verboten.
        
3. Es ist verboten, unbefugt an Fahrzeuge heranzuschwimmen oder sich daran zu hängen.“
11 
Bereits mit Schreiben des Innenministeriums vom 30.06.2005 waren die Tauchsportverbände über die Ausnahmemöglichkeiten nach Art. 16.02 BSO informiert worden; mit Schreiben vom 04.11.2005 stellten sie in Bezug auf verschiedene Tauchplätze in den Landkreisen Konstanz und Bodenseekreis Ausnahmeanträge. Auf der Grundlage von Art. 16.02 BSO erteilten die genannten Landratsämter Ausnahmegenehmigungen in der Form einer Allgemeinverfügung und machten diese am 22.04.2006 öffentlich bekannt.
12 
Der am Bodensee wohnhafte Antragsteller ist seit 1992 Hobbytaucher und Inhaber des Deutschen Tauchsportabzeichens „Gold“ des Verbandes Deutscher Sporttaucher. Er trägt vor, mindestens 1-3 Mal monatlich während des ganzen Jahres im Bodensee zu tauchen. Von seinen bisher ca. 550 Tauchgängen habe er ca. 95 % allein im Bodensee absolviert.
13 
Am 31.01.2006 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Er macht geltend, die Fachsportverbände seien im Anhörungsverfahren übergangen worden. Weder BTSV noch WLT seien gehört worden. Die Verbände hätten erst nach Ablauf der Anhörungsfrist rein zufällig von der geplanten Änderung der BSO erfahren und hätten ihre profunden Einwände angesichts des bereits weit fortgeschrittenen Stadiums des Normsetzungsverfahrens nicht mehr mit Erfolg vorbringen können. Die ISKB sei entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht befugt, für alle drei Anrainerstaaten verbindliche Beschlüsse zur Schifffahrt zu fassen. Die ISKB habe insbesondere keine Rechtssetzungsbefugnis, die über das baden-württembergische Wasserrecht dominieren könne. Zu den Behauptungen, die Zahl der Taucherinnen und Taucher habe an verschiedenen Orten, angeblich insbesondere auf der Rheinstrecke, zu erheblichen Beeinträchtigungen und gefährlichen Zwischenfällen geführt, fehlten nachprüfbare und substantiierte Darstellungen. Eine Änderung der bisherigen Regelung erscheine nur dann geboten, wenn die Regelung erhebliche Beeinträchtigungen und gefährliche Zwischenfälle nicht habe ausreichend verlässlich vermeiden können. Hierzu fehlten jegliche Darlegungen. Selbst die Wasserschutzpolizei habe von besorgniserregenden Zwischenfällen nichts berichten können. Selbst wenn es vereinzelt zu Vorfällen gekommen sein sollte, stünde deren Anzahl zu den jährlich ca. 100.000 Tauchgängen im Bodensee in keinem Verhältnis. Im Übrigen vollziehe sich der Tauchsport in Tiefen bis zu 40 Metern; dort finde Schiffsbegegnungsverkehr nicht statt; insofern hätte es einer differenzierenden Regelung für Schwimmer einerseits und Taucher andererseits bedurft. Der Gemeingebrauch werde durch die neue Regelung in unangemessener Weise eingeschränkt. Die berechtigten Belange des Tauchsports seien nicht angemessen berücksichtigt worden. Von dem geplanten Verbot um Hafeneinfahrten und Landestellen seien nahezu alle Tauchgründe im Überlinger See betroffen. Gerade im Bereich von Häfen und Landestellen befänden sich die offiziell ausgewiesenen Taucheinstiege und -ausstiege. Der Zugang zu den Tauchgewässern sei aus topografischen Gründen überwiegend nur dort möglich. Mit der Novellierung des Art. 11.04 BSO würden zudem die im Wassersportplan Bodensee vorgegebenen Ziele ad absurdum geführt. Ferner sei zu befürchten, dass die massiven Einschränkungen der Tauchmöglichkeiten im Überlinger See einer Abwanderung der Taucherinnen und Taucher zu anderen heimischen Gewässern zur Folge haben werde. Hierdurch entstünde an den sensiblen Binnenseen eine erhöhte Umweltbelastung. Die Novellierung der BSO diene allein der Gewinnmaximierung der Bodenseeschifffahrtsbetriebsgesellschaften. Die stets widerruflichen Allgemeinverfügungen entschärften die Verbotsnormen ebenfalls nicht, zumal die Mehrheit der Tauchplätze hierdurch nicht legalisiert werde.
14 
Der Antragsteller beantragt,
15 
Art. 1 Nr. 5 Buchstabe k) Absatz 1 der Verordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung und zur Aufhebung von Verordnungen für Häfen und Landestellen vom 6. Oktober 2005 (GBl. S. 730) für unwirksam zu erklären.
16 
Der Antragsgegner beantragt,
17 
den Antrag abzuweisen.
18 
Er macht geltend, den Tauchsportverbänden stehe kein subjektiv-öffentliches Recht auf Beteiligung im Verfahren bei Erlass einer Verordnung zu. Weder die Landesverfassung noch die Verfahrensgesetze des Landes enthielten Regelungen darüber, wie die Verbandsanhörung im Normgebungsverfahren zu erfolgen habe. Im Übrigen sei die Anhörung der Tauchsportverbände ordnungsgemäß erfolgt. Selbst wenn man die Ansicht vertreten wolle, die Tauchsportverbände hätten unmittelbar angehört werden müssen, so sei dies in der Folgezeit nachgeholt worden, ohne dass die Einwendungen der Verbände wegen Zeitablaufs zurückgewiesen worden wären. Unter anderem wegen der Einwände der Tauchsportverbände habe am 04.05.2005 ein Gespräch im Ministerium für Umwelt und Verkehr stattgefunden. In der nahezu zwei Stunden dauernden Besprechung seien die Argumente beider Seiten ausführlich erörtert worden. Im Übrigen könne der Antragsteller eine mögliche Rechtsverletzung der Verbände wegen angeblich unterlassener Anhörung nicht geltend machen. Die Neuregelung des Bade- und Tauchverbots in der BSO verstoße auch nicht gegen das Übermaßverbot. Das generelle Tauchverbot in den Hafeneinfahrten der Fahrtgastschifffahrt sowie in markierten Fahrwässern sei erforderlich, um künftig gefährliche Begegnungen zwischen Fahrgastschiffen und Tauchern zu verhindern. Die gefährlichen Begegnungen zwischen Tauchern und Fahrgastschiffen seien hinreichend belegt durch die Ermittlungen der ISKB-Mitgliedstaaten und die Rückmeldungen auf die Abfrage des Landratsamts Konstanz. Die Sichtweise in allen drei Anrainerstatten habe zu übereinstimmenden Bewertungen geführt. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde dadurch Rechnung getragen, dass die Behörden des Landes von der Ermächtigung des Art. 16.02 BSO Gebrauch gemacht und Ausnahmeregelungen für einzelne Tauchplätze erteilt hätten.
19 
Dem Senat liegen neben den Gerichtsakten die Akten des Antragsgegners (1 Band) vor. Auf sie sowie auf die von den Beteiligten vorgelegten Schriftsätze und Urkunden wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 AGVwGO statthafte Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt und wird sein fristgerechter Antrag von einem entsprechenden Rechtsschutzinteresse getragen.
21 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist antragsbefugt, wer geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 WG ist der Gebrauch der oberirdischen Gewässer zum Baden, Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn vorbehaltlich der §§ 28 Abs. 2, 30 Abs. 2 WG als Gemeingebrauch jedermann gestattet. In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs ist geklärt, dass das Sporttauchen mit Atemgerät als „ähnliche unschädliche Verrichtung“ dem wasserrechtlichen Gemeingebrauch unterfällt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.06.1987 - 1 S 1699/86 -, VBlBW 1988, 255 <256>; s. aber auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.12.1983 - 3 A 139/81 -, NuR 1984, 154; VG München, Urteil vom 15.09.1995 - M 2 K 95.623 -, SpuRt 1997, 140; Kloepfer//Brandner, NVwZ 1988, 115 <117>). Soweit und solange der wasserrechtliche Gemeingebrauch reicht, gewährt § 26 Abs. 1 WG denjenigen, die von ihm Gebrauch machen wollen, ein Teilhaberecht und damit einen Anspruch auf Duldung der Ausübung des Gemeingebrauchs im eingeräumten Umfang sowie einen Anspruch auf Unterlassung von rechtswidrigen Beschränkungen und Behinderungen des individuellen Gemeingebrauchs (vgl. Papier, Recht der öffentlichen Sachen, 2. Aufl. [1984], S. 97). Soweit es indes - wie hier - nicht um den individuellen Gemeingebrauch geht, ergibt sich aus dem Wasserrecht kein Anspruch des einzelnen Staatsbürgers auf Begründung oder Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs an einem bestimmten Gewässer oder in einem bestimmten Umfang (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 14.12.2000 - 3 K 5625/98 -, NVwZ-RR 2001, 510; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz, § 23 WHG, RdNr. 4; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 23 RdNr. 11 m.w.N.; Fehling/Kastner/Wahrendorf, Hk-Verwaltungsrecht, § 42 VwGO RdNr. 179; vgl. auch zur entsprechenden Problematik beim straßenrechtlichen Gemeingebrauch: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.08.2003 - 5 S 1004/03 -, NVwZ-RR 2004, 384; Schnebelt/Sigel, Straßenrecht, RdNr. 220 ff.; Papier, a.a.O.). Gleichwohl steht dem Antragsteller im Blick auf die grundrechtlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit und deren einfachrechtliche Ausgestaltung durch den Gesetzgeber ein subjektives Recht darauf zu, dass bei hoheitlichen Eingriffen und Beschränkungen des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs die einschlägigen Vorschriften des formellen und materiellen Rechts beachtet werden (vgl. Urteil des Senats vom 16.03.2005 - 3 S 474/04 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.06.1987 - 1 S 1699/86 -, VBlBW 1988, 255 <256>; Urteil vom 13.03.1987 - 5 S 279/86 -, VBlBW 1987, 377; Urteil vom 11.07.1997 - 8 S 2683/96 -; zustimmend: Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, RdNr. 265). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne (st. Rspr. seit BVerfG, Urteil vom 16.01.1957 - 1 BvR 253/56 -, BVerfGE 6, 32 <36> - Elfes; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79 -, BVerfGE 74, 129 <151>; Beschluss vom 08.04.1987 - 2 BvR 909/82 -, BVerfGE 75, 108 <154 f.>). Geschützt ist durch die allgemeine Handlungsfreiheit damit nicht nur ein begrenzter Bereich der Persönlichkeitsentfaltung, sondern jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (vgl. etwa zum Taubenfüttern: BVerfG, Beschluss vom 23.05.1980 - 2 BvR 854/79 -, BVerfGE 54, 143 <146>; zum Reiten im Walde: Beschluss vom 06.06.1989 - 1 BvR 921/85 -, BVerfGE 80, 137; vgl. zum Reiten im Landschaftsschutzgebiet auch BVerwG, Urteil vom 17.05.2000 - 6 GN 3.99 -, NVwZ 2000, 1296). Stützt sich ein die allgemeine Handlungsfreiheit berührender Akt der öffentlichen Gewalt auf eine Rechtsnorm, wie es hier bei der normativen Beschränkung des Tauchens im Bodensee durch Art. 11.04 Abs. 1 BSO der Fall ist, so kann der Einzelne die Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte verlangen, ob diese Norm zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört, ob sie also formell und materiell mit höherrangigem Recht im Einklang steht (st. Rspr. seit BVerfG, Urteil vom 16.01.1957 - 1 BvR 253/56 -, BVerfGE 6, 32). Da der Antragsteller am Bodensee wohnt und dem Tauchsport bereits seit vielen Jahren nachgeht, handelt es sich bei ihm nicht um eine beliebige Person, die durch das in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO enthaltene Verbot der Popularklage ausgeschlossen sein soll.
22 
Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, namentlich fehlt es nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern könnte und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für ihn nutzlos erschiene (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09.02.1989 - 4 BN 1.89 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 3, und vom 23.01.1992 - 4 BN 2.90 -, NVwZ 1992, 974). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Bei Erfolg des Normenkontrollantrags würde die angegriffene Fassung der Vorschrift des Art. 11.04 Abs. 1 BSO für unwirksam erklärt und in ihrer früheren, dem Antragsteller günstigeren Fassung wieder aufleben. Dieser Vorteil rechtfertigt die Annahme eines Rechtsschutzinteresses. Das Rechtsschutzinteresse lässt sich auch nicht mit der Begründung verneinen, dass der Text der Neufassung des Art. 11.04 Abs. 1 BSO nochmals in die vom Antragsteller nicht angefochtenen und deshalb ihm gegenüber bestandskräftig gewordenen Allgemeinverfügungen der Landratsämter Konstanz und Bodenseekreis aufgenommen wurde, denn hierbei handelt es sich ersichtlich nur um einen Hinweis auf die Rechtslage nach der BSO und nicht um eine dem gegenüber eigenständige, konstitutive Regelung des umstrittenen Tauchverbots.
23 
Der somit zulässige Antrag ist aber nicht begründet, denn Art. 11.04 Abs. 1 BSO steht auch in der Fassung, die die Vorschrift durch die angegriffene Rechtsverordnung erhalten hat, mit höherrangigem Recht im Einklang.
24 
Zunächst führt die - (nur) anfangs unterbliebene - Anhörung des badischen und des württembergischen Tauchverbandes nicht zur Verfahrensfehlerhaftigkeit der angegriffenen Regelung. Eine Rechtspflicht, die Tauchverbände an dem Normsetzungsprozess der Novelle der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung zu beteiligen, besteht nicht. Die Anhörung und Beteiligung von Verbänden im Gesetzgebungsverfahren dient vielmehr in der Regel - so auch hier - (nur) der möglichst umfassenden Aufbereitung des zu normierenden Sachverhalts sowie anderen, eher „außerrechtlichen“ Zielen, etwa der höheren Akzeptanz und Legitimation der Norm durch die künftig Normunterworfenen. Dort wo die Verbandsbeteiligung nicht - wie etwa im Naturschutzrecht (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) - normativ angeordnet ist, ist in ihr (nur) ein gesetzgebungsfachlicher Standard der „Guten Gesetzgebung“ zu sehen, der keine entsprechende Rechtspflicht begründet. Auch die Anordnung der Landesregierung und der Ministerien zum Erlass von Vorschriften (Vorschriftenanordnung - VAO) vom 23.11.2004 (GABl. 2005 S. 194) verfolgt ersichtlich das Ziel, durch „Gute Gesetzgebung“ Vorschriften zu vereinfachen und Überreglementierungen zu vermeiden. Zu diesem Zweck kann auch die Anhörung sonstiger Behörden, Verbände und Körperschaften sinnvoll sein (vgl. Ziff. 7.3.2 der VAO); sie ist aber aus Rechtsgründen nicht geboten, sondern steht im freien Ermessen der federführenden Ministerien (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 05.03.1974 - 1 BvR 712/68 -, BVerfGE 36, 321 <330>). Schon aus diesem Grunde geht der Einwand des Antragstellers fehl. Im Übrigen hat der Antragsgegner im Rahmen der am 27.01.2005 eingeleiteten Anhörung den Dachverband der Internationalen Wassersportgemeinschaft Bodensee e.V. (IWGB) beteiligt, dessen Mitglieder u.a. der Badische Tauchsportverband e.V. (BTSV) und der Württembergische Landesverband für Tauchsport e.V. (WLT) sind. Der IWGB hat in seiner Stellungnahme vom 08.03.2005 ausdrücklich keine Einwände gegen die Neuregelung des Art. 11.04 BSO erhoben. Dass BTSV und WLT im Rahmen der internen Abstimmungsprozesse innerhalb des Dachverbandes IWGB nicht eingeschaltet wurden, kann dem Antragsgegner nicht angelastet werden. Abgesehen davon - auch hierauf hat der Antragsgegner zu Recht hingewiesen - sind aber auch die Tauchsportverbände des Landes Ende März 2005 noch an dem Rechtssetzungsprozess beteiligt worden, haben am 03.04.2005 eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben und am 04.05.2005 an einem Gespräch im Ministerium für Umwelt und Verkehr über die beabsichtigte Regelung teilgenommen. Ihre Einwände gegen Art. 11.04 BSO hatten sogar zur Folge, dass sich der Antragsgegner bei der 62. Sitzung der ISKB im Juni 2005 ausdrücklich das Recht vorbehalten hat, generalisierende Ausnahmen von dem Tauchverbot zu bewilligen. Ungeachtet des Umstandes, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Verbandsbeteiligung im vorliegenden Fall nicht bestanden hat, wäre eine solche Verpflichtung - gäbe es sie - vom Antragsgegner somit auch nicht verletzt worden.
25 
Die Neufassung des Tauchverbots verstößt auch nicht gegen höherrangiges materielles Recht, insbesondere die Grundrechte und das in ihnen enthaltene Verhältnismäßigkeitsprinzip. Der Regelungsgehalt des Art. 11.04 Abs. 1 BSO hält sich in den Grenzen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WG kann das Ministerium für Umwelt und Verkehr - seit April 2005 das Innenministerium (vgl. § 5a LVG in Verbindung mit Art. 1 Ziff. III der Bekanntmachung der Landesregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Ministerien) - als oberste Schifffahrtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde die Ausübung der Schifffahrt durch Rechtsverordnung regeln oder beschränken, soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und des Umschlags, die Unterhaltung und Reinhaltung der Häfen und Umschlagplätze, die Befriedigung der öffentlichen Verkehrsbedürfnisse, die Ordnung des Wasserhaushalts, der Schutz der Natur, der Schutz der Fischerei und die Sicherstellung der Erholung es erfordern. Das in Art. 11.04 Abs. 1 BSO enthaltene Tauchverbot ist im Sinne der Befugnisnorm des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WG eine der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienende Regelung zur Ausübung der Schifffahrt. Die Vorschrift regelt das Tauchen (nur) im Zusammenhang mit Anlagen der Schifffahrt (Hafeneinfahrten und Landestellen) und in deren Interesse. Damit hält sich der Verordnungsgeber in den Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung zur Normsetzung. Auf die Frage, ob eine Regelung dieses Inhalts auch auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 WG durch die danach zuständigen Behörden hätte ergehen dürfen, wofür einiges spricht, kommt es somit nicht an.
26 
Die angegriffene Vorschrift steht auch im Übrigen mit höherrangigem Recht im Einklang. Im Blick auf die - im Rahmen der Ermächtigung - regelmäßig weite Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers (Beschluss vom 16.01.1980 - 1 BvR 249/79 -, BVerfGE 53, 135 <145>) prüfen die Verwaltungsgerichte nicht, ob dieser jeweils die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat. Vielmehr endet der Gestaltungsspielraum des Gesetz- und Verordnungsgebers erst dort, wo die angegriffene Rechtsnorm höherrangiges Recht verletzt, insbesondere den Freiheitsrechten des Einzelnen oder dem Gleichheitssatz nicht mehr genügt. Dies ist hier nicht der Fall, denn Art. 11.04 Abs. 1 BSO verletzt die allgemeine Handlungsfreiheit der Sporttaucher nicht und trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend Rechnung (vgl. zum Prüfungsmaßstab: BVerfG, Beschluss vom 06.06.1989 - 1 BvR 921/85 -, BVerfGE 80, 137 m.w.N.).
27 
Mit der Neuregelung des Tauchverbots hat der Antragsgegner einen Zweck verfolgt, der nicht nur als Gemeinwohlbelang verfassungsrechtlich legitim ist, sondern dessen Rechtfertigung sich auch unmittelbar aus Art. 2 Abs. 1 GG ableiten lässt. Indem er versucht hat, verschiedene Betätigungsformen der allgemeinen Handlungsfreiheit bzw. speziellerer grundrechtrechtlicher Freiheiten auf dem Bodensee in ein geordnetes Neben- und Miteinander zu bringen, hat sich der Verordnungsgeber einer Aufgabe unterzogen, die in der Grundrechtsnorm des Art. 2 Abs. 1 GG selbst angelegt und mit dem Hinweis auf die Rechte anderer vorgezeichnet ist. Dass der Antragsgegner bei dieser Zielsetzung offensichtlichen Fehleinschätzungen erlegen ist, ist nicht feststellbar. Er hat eine von ihm erkannte abstrakte Gefahrenlage für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schifffahrtsverkehrs auf dem Bodensee zum Anlass für die Neuregelung genommen. Er konnte sich hierbei auf hinreichend belegte Erfahrungen mit Tauchern in unmittelbarer Nähe zu Hafeneinfahrten stützen, die in der Vergangenheit immer wieder festzustellen waren und nicht nur Leib und Leben der Taucher gefährdeten, sondern daneben auch erhebliche Auswirkungen auf den Schifffahrtsverkehr hatten. Zu den vom Antragsgegner nachvollziehbar dargelegten und vom Antragsteller nicht substantiiert bestrittenen Vorkommnissen rechnet beispielsweise ein Vorfall im Jahr 2003 im Bereich der Landestelle Sipplingen, infolge dessen ein Fahrgastschiff an den Dalben trieb, was Beschädigungen an der Reling und Verzögerungen im Betriebsablauf zur Folge hatte. Auch die Stadtwerke Konstanz haben nachvollziehbar von mehreren Besorgnis erregenden Vorkommnissen pro Jahr im Einfahrtsbereich des Meersburger Hafens berichtet und im Einzelnen dargelegt, dass und warum derartige Vorfälle erhebliche Beeinträchtigungen der Betriebsabläufe im Fährverkehr zwischen Konstanz und Meersburg mit sich bringen. Entsprechend verhält es sich mit den ebenfalls hinreichend plausiblen Erkenntnissen der Kantonspolizei Thurgau. Auch in verschiedenen Internetforen von Sporttauchern ist - worauf die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurden - von entsprechenden Vorfällen mit „Guerillatauchern“ die Rede; selbst der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass insbesondere die nicht organisierten Taucher die Vorgaben der früheren Fassung des Art. 11.04 Abs. 1 BSO gelegentlich nicht beachtet haben.
28 
Die Neuregelung des Tauchverbots ist auch offensichtlich geeignet, den verfolgten Schutzzweck zu erreichen. Dadurch, dass das Sporttauchen nunmehr im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten, die von Fahrgastschiffen benutzt werden, und Landestellen der Fahrgastschifffahrt außerhalb öffentlicher Badeplätze strikt verboten ist, ist hinreichend gesichert, dass Begegnungen von Sporttauchern mit Fahrgastschiffen in diesem für die Manövrierbarkeit der Schiffe besonders sensiblen Bereich künftig vermieden werden, jedenfalls aber die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrtverkehrs in deutlich höherem Maße gewährleistet ist. Soweit der Antragsteller geltend macht, Sporttauchen werde in der Regel in einer Wassertiefe von bis zu 40 m betrieben und dort seien Begegnungen mit Schiffen nicht zu fürchten, schließt dies die Eignung der Regelung nicht aus. Denn offensichtlich gibt es - was auch der Antragsteller nicht in Abrede stellt - mehr oder weniger geübte Sporttaucher zu geben, die sich zwischen einzelnen Tauchgängen nahe oder an der Wasseroberfläche befinden und dort die Sicherheit und Leichtigkeit des Schifffahrtverkehrs behindern. Hinzu kommen die Tauchgänge, die - etwa wegen Sauerstoffmangels oder gesundheitlicher Beeinträchtigung - plötzlich abgebrochen werden müssen und ein schnelles Auftauchen erforderlich machen. In Fällen dieser Art vermochte Art. 11.04 Abs. 1 BSO in seiner bisherigen Fassung Gefährdungen des Schifffahrtsverkehrs nicht hinreichend verlässlich auszuschließen.
29 
Art. 11.04 Abs. 1 BSO in seiner im Streit stehenden Fassung genügt auch dem Gebot der Erforderlichkeit. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Antragsteller auch nicht nachvollziehbar dargetan, dass weniger einschneidende, zugleich aber ebenso geeignete Mittel zur Zweckerreichung zur Verfügung gestanden hätten, nachdem die bisherige Fassung des Tauchverbots offenbar nicht ausgereicht hat, Vorfälle der beschriebenen Art auszuschließen. Namentlich erscheint dem Senat die vom Antragsteller aufgezeigte Möglichkeit des Mitführens einer Aufstiegsboje nicht als gleich geeignete Alternative. Zwar wird durch die bei einem Notfall unter Wasser mit Luft befüllbare, schnell an die Wasseroberfläche steigende und dort offenbar bis zu zwei Metern aus dem Wasser ragende Aufstiegsboje ein sichtbares Signal für die Schifffahrt gegeben. Jedoch hätte dieses Signal für die Schifffahrt denselben Effekt wie das plötzliche Auftauchen des Sporttauchers an der Wasseroberfläche. Da jeder Schiffsführer umgehend versuchen wird, Leib und Leben des Tauchers zu schonen, wird im einen wie im anderen Fall ein sofortiges Beidrehen des Schiffes sowie ggf. die Beendigung des Maschinenantriebs die Folge sein. Beides stellt neben denkbaren Fahrplanbeeinträchtigungen durch die erforderlich werdenden Ausweichmanöver eine Gefährdung für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs dar, die durch ein generelles Tauchverbot im Hafen- und Landestellenbereich vermieden wird. Soweit der Antragsteller im Blick auf die Relation der Anzahl der Tauchgänge pro Jahr, die er in der mündlichen Verhandlung mit 130.000 angegeben hat, zur Anzahl der Zwischenfälle mit dem Schiffsverkehrs geltend macht, mit der gleichen Begründung müssten Autobahnen für den Motorradverkehr gesperrt werden, übersieht er, dass die hier in Rede stehende Regelung dem Ausgleich widerstreitender Interessen an der Nutzung des Bodensees dient, während die Verkehrsteilnehmer auf den Autobahnen regelmäßig ein einheitliches Ziel - möglichst schnelle Fortbewegung in gleicher Richtung - verfolgen.
30 
Schließlich ist die Regelung auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Dem - erheblichen - Gemeinwohlinteresse an der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt auf dem Bodensee wird durch die Verschärfung des Tauchverbots Rechnung getragen. Der Antragsgegner hat die mit diesem Interesse konkurrierenden Nutzungsansprüche privater Dritter bezüglich des Bodensees in einer den Interessen aller Beteiligten gerecht werdenden Weise geordnet. Namentlich erstreckt sich die Einschränkung des Sporttauchens nur auf Häfen und Landestellen der Fahrgastschifffahrt. Für sonstige Hafeneinfahrten hat sich durch die Neuregelung nichts geändert. Das Sporttauchen am Bodensee ist zwar insgesamt hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Tauchplätze eingeschränkt, es bleibt aber weiterhin in beträchtlichem Umfang möglich. Dem Übermaßverbot ist dadurch Rechnung zu tragen, dass nach Maßgabe des Art. 16.02 Abs. 1 BSO Ausnahmen von dem Tauchverbot zugelassen werden können, wenn hierdurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden sowie Gefahren und Nachteile, die durch die Schifffahrt verursacht werden können, nicht zu erwarten sind. Diese, dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und dem Gewaltenteilungsgrundsatz entsprechende, normativ hinreichend vorgeprägte Ausnahmeregelung (vgl. zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an solche Regelungen: BVerfG, Beschluss vom 05.08.1966 - 1 BvR 1/61 -, BVerfGE 20, 150) trägt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in besonderem Maße Rechnung. Soweit die Einschränkungen des Sporttauchens im Bodensee aufgrund der normativen Regelung des Art. 11.04 Abs. 1 BSO ein Gewicht erreichen sollten, das die allgemeine Handlungsfreiheit der Sporttaucher zu verletzen geeignet ist, kann (und muss) einem Verstoß gegen dieses Grundrecht durch Ausnahmeregelungen nach Maßgabe des Art. 16.02 Abs. 1 BSO Rechnung getragen werden. Der Umstand, dass die Landratsämter Bodenseekreis und Konstanz am 22.04.2006 entsprechende Allgemeinverfügungen erlassen haben, verdeutlicht, dass dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf der Vollzugsebene auch tatsächlich Rechnung getragen wird. Auf Befragen des Senats hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der Allgemeinverfügungen gegenüber der bis zum 31.12.2005 geltenden Rechtslage im Bodenseekreis von den interessanten Tauchplätzen nur die Tauchplätze „Sipplingen Landestelle“ und der bislang als Wintertauchplatz ausgewiesene Tauchplatz „Meersburg Promenade“ weggefallen seien. Für beide Tauchplätze scheint es indes - die Schreiben der Präsidenten der Tauchverbände BTSV und WLT zur Erläuterung des Inhalts der Allgemeinverfügungen zugrunde gelegt - Alternativtauchplätze zu geben (Sipplingen, Bahnhofsparkplatz, und Meersburg, Promenade gegenüber „Zur Münz“). Im Bereich des Landratsamts Konstanz sind nach Einschätzung des Antragstellers - was der Senat mit Blick auf die Allgemeinverfügung des Landratsamts Konstanz vom 22.04.2006 bezweifelt - der Tauchplatz Seerhein im Bereich der Wasserschutzpolizei weggefallen; ferner sei die Auflage, im Seerhein ein Beiboot mitzuführen, für die Taucher sehr aufwändig. Der Senat vermag aufgrund dieser Einschätzung und unter Berücksichtigung des Umstands, dass nahezu alle von den Tauchsportverbänden beantragten Ausnahmen - sei es auch teilweise mit Auflagen - erteilt wurden, nicht zu erkennen, dass die Anwendung der Art. 11.04 Abs. 1, 16.02 Abs. 1 BSO derzeit eine unangemessene Beschränkung des Tauchsports im Bodensee zur Folge hat. Auch der Antragsteller hat auf Befragen des Senats in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass dem Tauchsport noch ein hoher Prozentsatz an interessanten Tauchplätzen im Bodensee zur Verfügung steht. Dass die Ausnahmen mit einem Widerrufsvorbehalt versehen wurden, ändert an dieser Einschätzung nichts, denn auch ein Widerruf müsste seinerseits mit den Grundrechten der Sporttaucher vereinbar sein und wäre entsprechend justiziabel.
31 
Weitergehende Verstöße gegen höherrangiges Recht macht der Antragsteller nicht geltend; hierfür ist auch nichts ersichtlich. Auch das Vorbringen des Antragstellers, die ISKB sei nicht dazu befugt, verbindliche Beschlüsse über Schifffahrtsvorschriften auf dem Bodensee zu fassen, verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg. Gegenstand der Normenkontrollantrags ist ausschließlich die Rechtsverordnung des Antragsgegners und die in ihr enthaltene Neufassung des Art. 11.04 Abs. 1 BSO. Diese Norm allein unterliegt der Kontrolle durch den erkennenden Senat. Die Vorschrift mag zwar auf die Beschlüsse der ISKB zurück zu führen sein. Entsprechende Bindungen der Vertragsstaaten im Außenverhältnis unter- und zueinander haben aber keinen Einfluss auf die formelle oder materielle Wirksamkeit von innerstaatlichen Rechtsakten, solange diese - wie dargelegt - ihrerseits mit höherrangigem Recht im Einklang stehen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
34 
Beschluss
vom 29. August 2007
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004, Ziff. 51.2.2).
        
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
20 
Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 AGVwGO statthafte Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt und wird sein fristgerechter Antrag von einem entsprechenden Rechtsschutzinteresse getragen.
21 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist antragsbefugt, wer geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 WG ist der Gebrauch der oberirdischen Gewässer zum Baden, Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn vorbehaltlich der §§ 28 Abs. 2, 30 Abs. 2 WG als Gemeingebrauch jedermann gestattet. In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs ist geklärt, dass das Sporttauchen mit Atemgerät als „ähnliche unschädliche Verrichtung“ dem wasserrechtlichen Gemeingebrauch unterfällt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.06.1987 - 1 S 1699/86 -, VBlBW 1988, 255 <256>; s. aber auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.12.1983 - 3 A 139/81 -, NuR 1984, 154; VG München, Urteil vom 15.09.1995 - M 2 K 95.623 -, SpuRt 1997, 140; Kloepfer//Brandner, NVwZ 1988, 115 <117>). Soweit und solange der wasserrechtliche Gemeingebrauch reicht, gewährt § 26 Abs. 1 WG denjenigen, die von ihm Gebrauch machen wollen, ein Teilhaberecht und damit einen Anspruch auf Duldung der Ausübung des Gemeingebrauchs im eingeräumten Umfang sowie einen Anspruch auf Unterlassung von rechtswidrigen Beschränkungen und Behinderungen des individuellen Gemeingebrauchs (vgl. Papier, Recht der öffentlichen Sachen, 2. Aufl. [1984], S. 97). Soweit es indes - wie hier - nicht um den individuellen Gemeingebrauch geht, ergibt sich aus dem Wasserrecht kein Anspruch des einzelnen Staatsbürgers auf Begründung oder Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs an einem bestimmten Gewässer oder in einem bestimmten Umfang (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 14.12.2000 - 3 K 5625/98 -, NVwZ-RR 2001, 510; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz, § 23 WHG, RdNr. 4; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 23 RdNr. 11 m.w.N.; Fehling/Kastner/Wahrendorf, Hk-Verwaltungsrecht, § 42 VwGO RdNr. 179; vgl. auch zur entsprechenden Problematik beim straßenrechtlichen Gemeingebrauch: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.08.2003 - 5 S 1004/03 -, NVwZ-RR 2004, 384; Schnebelt/Sigel, Straßenrecht, RdNr. 220 ff.; Papier, a.a.O.). Gleichwohl steht dem Antragsteller im Blick auf die grundrechtlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit und deren einfachrechtliche Ausgestaltung durch den Gesetzgeber ein subjektives Recht darauf zu, dass bei hoheitlichen Eingriffen und Beschränkungen des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs die einschlägigen Vorschriften des formellen und materiellen Rechts beachtet werden (vgl. Urteil des Senats vom 16.03.2005 - 3 S 474/04 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.06.1987 - 1 S 1699/86 -, VBlBW 1988, 255 <256>; Urteil vom 13.03.1987 - 5 S 279/86 -, VBlBW 1987, 377; Urteil vom 11.07.1997 - 8 S 2683/96 -; zustimmend: Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, RdNr. 265). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne (st. Rspr. seit BVerfG, Urteil vom 16.01.1957 - 1 BvR 253/56 -, BVerfGE 6, 32 <36> - Elfes; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79 -, BVerfGE 74, 129 <151>; Beschluss vom 08.04.1987 - 2 BvR 909/82 -, BVerfGE 75, 108 <154 f.>). Geschützt ist durch die allgemeine Handlungsfreiheit damit nicht nur ein begrenzter Bereich der Persönlichkeitsentfaltung, sondern jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (vgl. etwa zum Taubenfüttern: BVerfG, Beschluss vom 23.05.1980 - 2 BvR 854/79 -, BVerfGE 54, 143 <146>; zum Reiten im Walde: Beschluss vom 06.06.1989 - 1 BvR 921/85 -, BVerfGE 80, 137; vgl. zum Reiten im Landschaftsschutzgebiet auch BVerwG, Urteil vom 17.05.2000 - 6 GN 3.99 -, NVwZ 2000, 1296). Stützt sich ein die allgemeine Handlungsfreiheit berührender Akt der öffentlichen Gewalt auf eine Rechtsnorm, wie es hier bei der normativen Beschränkung des Tauchens im Bodensee durch Art. 11.04 Abs. 1 BSO der Fall ist, so kann der Einzelne die Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte verlangen, ob diese Norm zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört, ob sie also formell und materiell mit höherrangigem Recht im Einklang steht (st. Rspr. seit BVerfG, Urteil vom 16.01.1957 - 1 BvR 253/56 -, BVerfGE 6, 32). Da der Antragsteller am Bodensee wohnt und dem Tauchsport bereits seit vielen Jahren nachgeht, handelt es sich bei ihm nicht um eine beliebige Person, die durch das in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO enthaltene Verbot der Popularklage ausgeschlossen sein soll.
22 
Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, namentlich fehlt es nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern könnte und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für ihn nutzlos erschiene (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09.02.1989 - 4 BN 1.89 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 3, und vom 23.01.1992 - 4 BN 2.90 -, NVwZ 1992, 974). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Bei Erfolg des Normenkontrollantrags würde die angegriffene Fassung der Vorschrift des Art. 11.04 Abs. 1 BSO für unwirksam erklärt und in ihrer früheren, dem Antragsteller günstigeren Fassung wieder aufleben. Dieser Vorteil rechtfertigt die Annahme eines Rechtsschutzinteresses. Das Rechtsschutzinteresse lässt sich auch nicht mit der Begründung verneinen, dass der Text der Neufassung des Art. 11.04 Abs. 1 BSO nochmals in die vom Antragsteller nicht angefochtenen und deshalb ihm gegenüber bestandskräftig gewordenen Allgemeinverfügungen der Landratsämter Konstanz und Bodenseekreis aufgenommen wurde, denn hierbei handelt es sich ersichtlich nur um einen Hinweis auf die Rechtslage nach der BSO und nicht um eine dem gegenüber eigenständige, konstitutive Regelung des umstrittenen Tauchverbots.
23 
Der somit zulässige Antrag ist aber nicht begründet, denn Art. 11.04 Abs. 1 BSO steht auch in der Fassung, die die Vorschrift durch die angegriffene Rechtsverordnung erhalten hat, mit höherrangigem Recht im Einklang.
24 
Zunächst führt die - (nur) anfangs unterbliebene - Anhörung des badischen und des württembergischen Tauchverbandes nicht zur Verfahrensfehlerhaftigkeit der angegriffenen Regelung. Eine Rechtspflicht, die Tauchverbände an dem Normsetzungsprozess der Novelle der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung zu beteiligen, besteht nicht. Die Anhörung und Beteiligung von Verbänden im Gesetzgebungsverfahren dient vielmehr in der Regel - so auch hier - (nur) der möglichst umfassenden Aufbereitung des zu normierenden Sachverhalts sowie anderen, eher „außerrechtlichen“ Zielen, etwa der höheren Akzeptanz und Legitimation der Norm durch die künftig Normunterworfenen. Dort wo die Verbandsbeteiligung nicht - wie etwa im Naturschutzrecht (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) - normativ angeordnet ist, ist in ihr (nur) ein gesetzgebungsfachlicher Standard der „Guten Gesetzgebung“ zu sehen, der keine entsprechende Rechtspflicht begründet. Auch die Anordnung der Landesregierung und der Ministerien zum Erlass von Vorschriften (Vorschriftenanordnung - VAO) vom 23.11.2004 (GABl. 2005 S. 194) verfolgt ersichtlich das Ziel, durch „Gute Gesetzgebung“ Vorschriften zu vereinfachen und Überreglementierungen zu vermeiden. Zu diesem Zweck kann auch die Anhörung sonstiger Behörden, Verbände und Körperschaften sinnvoll sein (vgl. Ziff. 7.3.2 der VAO); sie ist aber aus Rechtsgründen nicht geboten, sondern steht im freien Ermessen der federführenden Ministerien (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 05.03.1974 - 1 BvR 712/68 -, BVerfGE 36, 321 <330>). Schon aus diesem Grunde geht der Einwand des Antragstellers fehl. Im Übrigen hat der Antragsgegner im Rahmen der am 27.01.2005 eingeleiteten Anhörung den Dachverband der Internationalen Wassersportgemeinschaft Bodensee e.V. (IWGB) beteiligt, dessen Mitglieder u.a. der Badische Tauchsportverband e.V. (BTSV) und der Württembergische Landesverband für Tauchsport e.V. (WLT) sind. Der IWGB hat in seiner Stellungnahme vom 08.03.2005 ausdrücklich keine Einwände gegen die Neuregelung des Art. 11.04 BSO erhoben. Dass BTSV und WLT im Rahmen der internen Abstimmungsprozesse innerhalb des Dachverbandes IWGB nicht eingeschaltet wurden, kann dem Antragsgegner nicht angelastet werden. Abgesehen davon - auch hierauf hat der Antragsgegner zu Recht hingewiesen - sind aber auch die Tauchsportverbände des Landes Ende März 2005 noch an dem Rechtssetzungsprozess beteiligt worden, haben am 03.04.2005 eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben und am 04.05.2005 an einem Gespräch im Ministerium für Umwelt und Verkehr über die beabsichtigte Regelung teilgenommen. Ihre Einwände gegen Art. 11.04 BSO hatten sogar zur Folge, dass sich der Antragsgegner bei der 62. Sitzung der ISKB im Juni 2005 ausdrücklich das Recht vorbehalten hat, generalisierende Ausnahmen von dem Tauchverbot zu bewilligen. Ungeachtet des Umstandes, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Verbandsbeteiligung im vorliegenden Fall nicht bestanden hat, wäre eine solche Verpflichtung - gäbe es sie - vom Antragsgegner somit auch nicht verletzt worden.
25 
Die Neufassung des Tauchverbots verstößt auch nicht gegen höherrangiges materielles Recht, insbesondere die Grundrechte und das in ihnen enthaltene Verhältnismäßigkeitsprinzip. Der Regelungsgehalt des Art. 11.04 Abs. 1 BSO hält sich in den Grenzen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WG kann das Ministerium für Umwelt und Verkehr - seit April 2005 das Innenministerium (vgl. § 5a LVG in Verbindung mit Art. 1 Ziff. III der Bekanntmachung der Landesregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Ministerien) - als oberste Schifffahrtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde die Ausübung der Schifffahrt durch Rechtsverordnung regeln oder beschränken, soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und des Umschlags, die Unterhaltung und Reinhaltung der Häfen und Umschlagplätze, die Befriedigung der öffentlichen Verkehrsbedürfnisse, die Ordnung des Wasserhaushalts, der Schutz der Natur, der Schutz der Fischerei und die Sicherstellung der Erholung es erfordern. Das in Art. 11.04 Abs. 1 BSO enthaltene Tauchverbot ist im Sinne der Befugnisnorm des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WG eine der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienende Regelung zur Ausübung der Schifffahrt. Die Vorschrift regelt das Tauchen (nur) im Zusammenhang mit Anlagen der Schifffahrt (Hafeneinfahrten und Landestellen) und in deren Interesse. Damit hält sich der Verordnungsgeber in den Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung zur Normsetzung. Auf die Frage, ob eine Regelung dieses Inhalts auch auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 WG durch die danach zuständigen Behörden hätte ergehen dürfen, wofür einiges spricht, kommt es somit nicht an.
26 
Die angegriffene Vorschrift steht auch im Übrigen mit höherrangigem Recht im Einklang. Im Blick auf die - im Rahmen der Ermächtigung - regelmäßig weite Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers (Beschluss vom 16.01.1980 - 1 BvR 249/79 -, BVerfGE 53, 135 <145>) prüfen die Verwaltungsgerichte nicht, ob dieser jeweils die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat. Vielmehr endet der Gestaltungsspielraum des Gesetz- und Verordnungsgebers erst dort, wo die angegriffene Rechtsnorm höherrangiges Recht verletzt, insbesondere den Freiheitsrechten des Einzelnen oder dem Gleichheitssatz nicht mehr genügt. Dies ist hier nicht der Fall, denn Art. 11.04 Abs. 1 BSO verletzt die allgemeine Handlungsfreiheit der Sporttaucher nicht und trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend Rechnung (vgl. zum Prüfungsmaßstab: BVerfG, Beschluss vom 06.06.1989 - 1 BvR 921/85 -, BVerfGE 80, 137 m.w.N.).
27 
Mit der Neuregelung des Tauchverbots hat der Antragsgegner einen Zweck verfolgt, der nicht nur als Gemeinwohlbelang verfassungsrechtlich legitim ist, sondern dessen Rechtfertigung sich auch unmittelbar aus Art. 2 Abs. 1 GG ableiten lässt. Indem er versucht hat, verschiedene Betätigungsformen der allgemeinen Handlungsfreiheit bzw. speziellerer grundrechtrechtlicher Freiheiten auf dem Bodensee in ein geordnetes Neben- und Miteinander zu bringen, hat sich der Verordnungsgeber einer Aufgabe unterzogen, die in der Grundrechtsnorm des Art. 2 Abs. 1 GG selbst angelegt und mit dem Hinweis auf die Rechte anderer vorgezeichnet ist. Dass der Antragsgegner bei dieser Zielsetzung offensichtlichen Fehleinschätzungen erlegen ist, ist nicht feststellbar. Er hat eine von ihm erkannte abstrakte Gefahrenlage für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schifffahrtsverkehrs auf dem Bodensee zum Anlass für die Neuregelung genommen. Er konnte sich hierbei auf hinreichend belegte Erfahrungen mit Tauchern in unmittelbarer Nähe zu Hafeneinfahrten stützen, die in der Vergangenheit immer wieder festzustellen waren und nicht nur Leib und Leben der Taucher gefährdeten, sondern daneben auch erhebliche Auswirkungen auf den Schifffahrtsverkehr hatten. Zu den vom Antragsgegner nachvollziehbar dargelegten und vom Antragsteller nicht substantiiert bestrittenen Vorkommnissen rechnet beispielsweise ein Vorfall im Jahr 2003 im Bereich der Landestelle Sipplingen, infolge dessen ein Fahrgastschiff an den Dalben trieb, was Beschädigungen an der Reling und Verzögerungen im Betriebsablauf zur Folge hatte. Auch die Stadtwerke Konstanz haben nachvollziehbar von mehreren Besorgnis erregenden Vorkommnissen pro Jahr im Einfahrtsbereich des Meersburger Hafens berichtet und im Einzelnen dargelegt, dass und warum derartige Vorfälle erhebliche Beeinträchtigungen der Betriebsabläufe im Fährverkehr zwischen Konstanz und Meersburg mit sich bringen. Entsprechend verhält es sich mit den ebenfalls hinreichend plausiblen Erkenntnissen der Kantonspolizei Thurgau. Auch in verschiedenen Internetforen von Sporttauchern ist - worauf die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurden - von entsprechenden Vorfällen mit „Guerillatauchern“ die Rede; selbst der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass insbesondere die nicht organisierten Taucher die Vorgaben der früheren Fassung des Art. 11.04 Abs. 1 BSO gelegentlich nicht beachtet haben.
28 
Die Neuregelung des Tauchverbots ist auch offensichtlich geeignet, den verfolgten Schutzzweck zu erreichen. Dadurch, dass das Sporttauchen nunmehr im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten, die von Fahrgastschiffen benutzt werden, und Landestellen der Fahrgastschifffahrt außerhalb öffentlicher Badeplätze strikt verboten ist, ist hinreichend gesichert, dass Begegnungen von Sporttauchern mit Fahrgastschiffen in diesem für die Manövrierbarkeit der Schiffe besonders sensiblen Bereich künftig vermieden werden, jedenfalls aber die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrtverkehrs in deutlich höherem Maße gewährleistet ist. Soweit der Antragsteller geltend macht, Sporttauchen werde in der Regel in einer Wassertiefe von bis zu 40 m betrieben und dort seien Begegnungen mit Schiffen nicht zu fürchten, schließt dies die Eignung der Regelung nicht aus. Denn offensichtlich gibt es - was auch der Antragsteller nicht in Abrede stellt - mehr oder weniger geübte Sporttaucher zu geben, die sich zwischen einzelnen Tauchgängen nahe oder an der Wasseroberfläche befinden und dort die Sicherheit und Leichtigkeit des Schifffahrtverkehrs behindern. Hinzu kommen die Tauchgänge, die - etwa wegen Sauerstoffmangels oder gesundheitlicher Beeinträchtigung - plötzlich abgebrochen werden müssen und ein schnelles Auftauchen erforderlich machen. In Fällen dieser Art vermochte Art. 11.04 Abs. 1 BSO in seiner bisherigen Fassung Gefährdungen des Schifffahrtsverkehrs nicht hinreichend verlässlich auszuschließen.
29 
Art. 11.04 Abs. 1 BSO in seiner im Streit stehenden Fassung genügt auch dem Gebot der Erforderlichkeit. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Antragsteller auch nicht nachvollziehbar dargetan, dass weniger einschneidende, zugleich aber ebenso geeignete Mittel zur Zweckerreichung zur Verfügung gestanden hätten, nachdem die bisherige Fassung des Tauchverbots offenbar nicht ausgereicht hat, Vorfälle der beschriebenen Art auszuschließen. Namentlich erscheint dem Senat die vom Antragsteller aufgezeigte Möglichkeit des Mitführens einer Aufstiegsboje nicht als gleich geeignete Alternative. Zwar wird durch die bei einem Notfall unter Wasser mit Luft befüllbare, schnell an die Wasseroberfläche steigende und dort offenbar bis zu zwei Metern aus dem Wasser ragende Aufstiegsboje ein sichtbares Signal für die Schifffahrt gegeben. Jedoch hätte dieses Signal für die Schifffahrt denselben Effekt wie das plötzliche Auftauchen des Sporttauchers an der Wasseroberfläche. Da jeder Schiffsführer umgehend versuchen wird, Leib und Leben des Tauchers zu schonen, wird im einen wie im anderen Fall ein sofortiges Beidrehen des Schiffes sowie ggf. die Beendigung des Maschinenantriebs die Folge sein. Beides stellt neben denkbaren Fahrplanbeeinträchtigungen durch die erforderlich werdenden Ausweichmanöver eine Gefährdung für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs dar, die durch ein generelles Tauchverbot im Hafen- und Landestellenbereich vermieden wird. Soweit der Antragsteller im Blick auf die Relation der Anzahl der Tauchgänge pro Jahr, die er in der mündlichen Verhandlung mit 130.000 angegeben hat, zur Anzahl der Zwischenfälle mit dem Schiffsverkehrs geltend macht, mit der gleichen Begründung müssten Autobahnen für den Motorradverkehr gesperrt werden, übersieht er, dass die hier in Rede stehende Regelung dem Ausgleich widerstreitender Interessen an der Nutzung des Bodensees dient, während die Verkehrsteilnehmer auf den Autobahnen regelmäßig ein einheitliches Ziel - möglichst schnelle Fortbewegung in gleicher Richtung - verfolgen.
30 
Schließlich ist die Regelung auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Dem - erheblichen - Gemeinwohlinteresse an der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt auf dem Bodensee wird durch die Verschärfung des Tauchverbots Rechnung getragen. Der Antragsgegner hat die mit diesem Interesse konkurrierenden Nutzungsansprüche privater Dritter bezüglich des Bodensees in einer den Interessen aller Beteiligten gerecht werdenden Weise geordnet. Namentlich erstreckt sich die Einschränkung des Sporttauchens nur auf Häfen und Landestellen der Fahrgastschifffahrt. Für sonstige Hafeneinfahrten hat sich durch die Neuregelung nichts geändert. Das Sporttauchen am Bodensee ist zwar insgesamt hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Tauchplätze eingeschränkt, es bleibt aber weiterhin in beträchtlichem Umfang möglich. Dem Übermaßverbot ist dadurch Rechnung zu tragen, dass nach Maßgabe des Art. 16.02 Abs. 1 BSO Ausnahmen von dem Tauchverbot zugelassen werden können, wenn hierdurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden sowie Gefahren und Nachteile, die durch die Schifffahrt verursacht werden können, nicht zu erwarten sind. Diese, dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und dem Gewaltenteilungsgrundsatz entsprechende, normativ hinreichend vorgeprägte Ausnahmeregelung (vgl. zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an solche Regelungen: BVerfG, Beschluss vom 05.08.1966 - 1 BvR 1/61 -, BVerfGE 20, 150) trägt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in besonderem Maße Rechnung. Soweit die Einschränkungen des Sporttauchens im Bodensee aufgrund der normativen Regelung des Art. 11.04 Abs. 1 BSO ein Gewicht erreichen sollten, das die allgemeine Handlungsfreiheit der Sporttaucher zu verletzen geeignet ist, kann (und muss) einem Verstoß gegen dieses Grundrecht durch Ausnahmeregelungen nach Maßgabe des Art. 16.02 Abs. 1 BSO Rechnung getragen werden. Der Umstand, dass die Landratsämter Bodenseekreis und Konstanz am 22.04.2006 entsprechende Allgemeinverfügungen erlassen haben, verdeutlicht, dass dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf der Vollzugsebene auch tatsächlich Rechnung getragen wird. Auf Befragen des Senats hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der Allgemeinverfügungen gegenüber der bis zum 31.12.2005 geltenden Rechtslage im Bodenseekreis von den interessanten Tauchplätzen nur die Tauchplätze „Sipplingen Landestelle“ und der bislang als Wintertauchplatz ausgewiesene Tauchplatz „Meersburg Promenade“ weggefallen seien. Für beide Tauchplätze scheint es indes - die Schreiben der Präsidenten der Tauchverbände BTSV und WLT zur Erläuterung des Inhalts der Allgemeinverfügungen zugrunde gelegt - Alternativtauchplätze zu geben (Sipplingen, Bahnhofsparkplatz, und Meersburg, Promenade gegenüber „Zur Münz“). Im Bereich des Landratsamts Konstanz sind nach Einschätzung des Antragstellers - was der Senat mit Blick auf die Allgemeinverfügung des Landratsamts Konstanz vom 22.04.2006 bezweifelt - der Tauchplatz Seerhein im Bereich der Wasserschutzpolizei weggefallen; ferner sei die Auflage, im Seerhein ein Beiboot mitzuführen, für die Taucher sehr aufwändig. Der Senat vermag aufgrund dieser Einschätzung und unter Berücksichtigung des Umstands, dass nahezu alle von den Tauchsportverbänden beantragten Ausnahmen - sei es auch teilweise mit Auflagen - erteilt wurden, nicht zu erkennen, dass die Anwendung der Art. 11.04 Abs. 1, 16.02 Abs. 1 BSO derzeit eine unangemessene Beschränkung des Tauchsports im Bodensee zur Folge hat. Auch der Antragsteller hat auf Befragen des Senats in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass dem Tauchsport noch ein hoher Prozentsatz an interessanten Tauchplätzen im Bodensee zur Verfügung steht. Dass die Ausnahmen mit einem Widerrufsvorbehalt versehen wurden, ändert an dieser Einschätzung nichts, denn auch ein Widerruf müsste seinerseits mit den Grundrechten der Sporttaucher vereinbar sein und wäre entsprechend justiziabel.
31 
Weitergehende Verstöße gegen höherrangiges Recht macht der Antragsteller nicht geltend; hierfür ist auch nichts ersichtlich. Auch das Vorbringen des Antragstellers, die ISKB sei nicht dazu befugt, verbindliche Beschlüsse über Schifffahrtsvorschriften auf dem Bodensee zu fassen, verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg. Gegenstand der Normenkontrollantrags ist ausschließlich die Rechtsverordnung des Antragsgegners und die in ihr enthaltene Neufassung des Art. 11.04 Abs. 1 BSO. Diese Norm allein unterliegt der Kontrolle durch den erkennenden Senat. Die Vorschrift mag zwar auf die Beschlüsse der ISKB zurück zu führen sein. Entsprechende Bindungen der Vertragsstaaten im Außenverhältnis unter- und zueinander haben aber keinen Einfluss auf die formelle oder materielle Wirksamkeit von innerstaatlichen Rechtsakten, solange diese - wie dargelegt - ihrerseits mit höherrangigem Recht im Einklang stehen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
34 
Beschluss
vom 29. August 2007
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004, Ziff. 51.2.2).
        
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen die Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des Landratsamts Bodenseekreis über die Einrichtung einer Verbotszone im Bereich der Wasserentnahmeanlagen des Zweckverbands Bodensee-Wasserversorgung im Bodensee vom 16.12.2011.
Die angefochtene Verordnung setzt im Bereich der im Bodensee vor den Gemarkungen S. und Ü. befindlichen Wasserentnahmeanlagen des Zweckverbands Bodensee-Wasserversorgung eine in ihrem § 1 Abs. 2 näher beschriebene, ca. 0,7 km2 große Verbotszone fest, deren Grenzen durch Bojen gekennzeichnet werden. Nach § 2 der Verordnung ist es verboten, - 1. - sich in die Verbotszone hineinzubegeben und dort aufzuhalten, insbesondere sie zu befahren, dort zu baden oder zu tauchen - sowie - 2. - Fahrzeuge oder andere zum Transport geeignete Gegenstände in die Verbotszone einzubringen. Die Verbote des § 2 gelten nicht für Maßnahmen des Zweckverbands, die der Wassergewinnung und Wasserversorgung dienen, und für Personen, die sich zur Abwendung einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib oder Leben von sich oder einem Dritten in die Verbotszone hineinbegeben oder dort aufhalten (§ 3 Abs. 3 VO). Sie gelten ferner nicht für Personen, die ein berechtigtes Interesse am Befahren der Verbotszone haben und sich rechtzeitig vor der Einfahrt in die Verbotszone beim Zweckverband angemeldet haben. Ein berechtigtes Interesse hat, wer die Verbotszone zur Ausübung der Berufsfischerei, zur Ausübung der berechtigten Wasserjagd, zur vereinsmäßigen Ausübung des Wassersports, soweit er dabei aus Sicherheitsgründen auf das Befahren der Verbotszone angewiesen ist, oder zur Gewässerunterhaltung befährt. In anderen Fällen stellt das Landratsamt Bodenseekreis auf Antrag fest, ob ein berechtigtes Interesse besteht (§ 3 Abs. 2 VO). Das Landratsamt kann im Einzelfall von den Verboten des § 2 befreien, wenn eine Verunreinigung des Wassers in der Verbotszone wegen besonderer Schutz- und Überwachungsmaßnahmen nicht zu besorgen ist (§ 3 Abs. 1 VO).
Dem Erlass der Verordnung vorausgegangen ist ein Vorfall, der sich im Oktober 2005 ereignete. Dabei deponierte eine unbekannte Person mehrere Behälter mit Pflanzenschutzmitteln im Bereich der Wasserentnahmeanlagen des Zweckverbands, deren Inhalt geeignet gewesen wäre, das entnommene Rohwasser nachhaltig zu verunreinigen. Zeitgleich ging beim Zweckverband ein Bekennerschreiben ein. Ende 2009 ging dort ein weiterer Brief ein, dessen anonymer Verfasser sich zu dem Anschlag aus dem Jahr 2005 bekannte.
Aufgrund dieser Vorfälle beantragte der Zweckverband Bodensee-Wasserversorgung mit Schreiben vom 23.4.2010 die Ausweisung einer Verbotszone im Bereich seiner Wasserentnahmeanlagen zum Schutz des entnommenen Rohwassers, in der grundsätzlich ein Befahrungsverbot für Fahrzeuge aller Art sowie ein Bade- und Tauchverbot gelten solle. Der daraufhin erarbeitete Entwurf einer entsprechenden Verordnung wurde in der Zeit vom 10.3. bis 5.5.2011 in den Rathäusern der Stadt Ü. und der Gemeinde S. sowie im Landratsamt Bodenseekreis öffentlich ausgelegt. Zeit und Ort wurden in den Amtsblättern der Gemeinden unter Hinweis auf die Möglichkeit, Bedenken und Anregungen vorzubringen, öffentlich bekanntgemacht. Der Entwurf wurde zudem am 31.3.2011 bei einer Informationsveranstaltung öffentlich vorgestellt. Am 27.6.2011 fand ferner ein Gespräch über die Abgrenzung der Verbotszone mit Anwohnern und verschiedenen von der Verordnung betroffenen Verbänden statt. Die Verordnung wurde am 25.1.2012 im Gesetzesblatt des Landes Baden-Württemberg verkündet.
Der Antragsteller hat am 24.1.2013 einen Normenkontrollantrag gestellt. Zu dessen Begründung macht er geltend, er sei aktiver Fahrten- und Regattasegler und als solcher durch die Verordnung unmittelbar in seinen Rechten gemäß Art. 2 GG in Verbindung mit §§ 30 ff. WG betroffen. Seine Betroffenheit durch die Verordnung ergebe sich ferner aus dem Verbot des Paddelns, Schwimmens und Tauchens im Rahmen des Allgemeingebrauchs. Er besitze deshalb die erforderliche Antragsbefugnis.
Die Rechtsverordnung sei aus mehreren Gründen unwirksam. Zumindest was den seeseitigen Teil jenseits der Uferzone anbelange, fehle es dem Antragsgegner an der Rechtssetzungsbefugnis, da es sich hierbei weder um Gemeindegebiet der Stadt Ü. oder der Gemeinde S. noch um Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland handele. Die lapidare Behauptung in der Begründung der Verordnung, der Überlinger See gehöre nach überwiegender Rechtsmeinung zum deutschen Staatsgebiet, sei keineswegs unbestritten. Geklärt im positiven Sinne sei diese Behauptung ohnedies nicht. Die Verordnung sei ferner von einer nicht zuständigen Behörde erlassen worden. Die Verordnung stütze sich im Hinblick auf die Schifffahrt auf § 30 Abs. 2 WG, der in seiner im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung geltenden Fassung das Innenministerium als zuständige Behörde bestimmt habe. Tatsächlich sei die Verordnung aber insoweit durch das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur und ansonsten durch das Landratsamt Bodenseekreis erlassen worden. Geschehen sei dies unter Hinweis auf § 9 Abs. 1 LVG. Abgesehen von verfassungsrechtlichen Bedenken, welchen die „dynamischen Verweisungen“ des Landesverwaltungsgesetzes begegneten, sei hierdurch noch keine Ermächtigungsgrundlage für das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur erkennbar, da trotz der Bekanntmachung der Landesregierung vom 31.5.2011 nicht ersichtlich sei, weshalb das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur oberste Schifffahrtsbehörde und damit für den Erlass der Verordnung zuständig geworden sein solle.
In den Entwürfen der Verordnung sei als Normzweck das „Interesse der öffentlichen Wasserversorgung“ genannt. Dieser Normzweck werde von den Ermächtigungsgrundlagen nicht gedeckt, da das Interesse des Zweckverbands Bodensee-Wasserversorgung an einer unkomplizierten, billigen Wasserentnahme nicht identisch sei mit dem Wohl der Allgemeinheit, auf das sowohl § 28 Abs. 2 WG als auch § 30 Abs. 2 WG abstellten. Der Zeitraum von über sechs Jahren, der zwischen dem Vorfall im Oktober 2005 bis zum Inkrafttreten der Verordnung Ende Januar 2012 liege, zeige, dass das behauptete Gefährdungspotenzial nicht existiere. Dies werde auch dadurch deutlich, dass den Interessen des Gemeingebrauchs Rechnung getragen worden sei. Nudisten, Schwimmer, Erholungssuchende, Paddler, Taucher, Angler und Ruderer nutzten üblicherweise einen ufernahen Bereich für ihre Tätigkeit. Obwohl diese Nutzungen teilweise näher an der Entnahmestelle stattfänden, werde in ihnen offenbar keine Gefahr gesehen. Die seinerzeit versenkte Giftmenge sei zudem nach Aussagen der Bodenseewasserversorgung zu keinem Zeitpunkt geeignet gewesen, das Rohwasser oberhalb der Nachweisgrenze zu verunreinigen, geschweige denn für die Bodensee-Wasserversorgung oder die Versorgung der Menschen mit Trinkwasser überhaupt eine ernsthafte Gefahr darzustellen. In den Stellungnahmen zu dem Entwurf der Verordnung sei mehrfach auf Möglichkeiten der technischen Überwachung, der chemischen Detektion und des Einsatzes von Unterwasserkameras hingewiesen worden. Die Bodenseewasserversorgung habe dies als technisch nicht machbar abgetan. Dies sei falsch. Die Bodenseewasserversorgung habe offensichtlich keine Analytik im Bereich der Ansaugköpfe, die kritische Veränderungen zeitgleich anzeigten, obwohl andere Wasserwerke über diese Ausrüstung verfügten. Es gehöre zudem heute bei einer Reihe von Werken zum technischen Standard, das Rohwasser mittels Aktivkohle zu filtern.
Die Verordnung sei auch nicht geeignet die Entnahmestelle der Bodenseewasserversorgung besser zu schützen. Dies liege bereits darin begründet, dass der Allgemeingebrauch von Land her kommend nach wie vor weitestgehend gestattet sei und lediglich die Schifffahrt mit nicht motorgetriebenen Wasserfahrzeugen, also namentlich Segelbooten, verboten werde. Da im Zusammenhang mit dem Vorfall vom Herbst 2005 in den Medien sehr ausführlich über die Verbesserung der technischen Sicherheitsmaßnahmen im Entnahmebereich (Video- und Radarüberwachung) berichtet worden sei, sei zudem davon auszugehen, dass ein potentieller Attentäter einen anderen Ansatz suchen würde. Das ausgedehnte Verteilungsnetz des Zweckverbands biete dafür eine ganze Reihe von Ansatzpunkten. Bei einem Attentat vom See her wäre die Effizienz des Schutzes der zu sperrenden Seefläche zudem völlig unzureichend. Ein Attentäter würde kein Paddel-, Segel- oder Ruderboot, sondern ein schnelles Motorboot verwenden. Zudem würde er seinen Angriff kaum bei Tageslicht, sondern bei Nacht ausführen. Bei der Feststellung eines unerlaubten Eindringens in den Sperrbereich müsste erst die Wasserschutzpolizei in Ü. alarmiert werden. Bis diese am Tatort eingetroffen wäre, wäre die Kontamination längst erfolgt und der Angreifer verschwunden.
Die Verordnung sei somit weder erforderlich noch geeignet, den Schutz der Wasserentnahmestellen ernsthaft zu verbessern. Vielmehr diene sie ausschließlich der Vereinfachung eines möglichen Kontrollaufwands. Eingriffe in die Freiheitsrechte, welche das Grundgesetz allen Menschen in seinem Geltungsbereich gewähre, könnten aber nicht durch die pekuniären Interessen der Bodenseewasserversorgung an einer möglichst kostengünstigen und schlanken Überwachung gerechtfertigt werden. Hinzu komme, dass die Interessen der betroffenen Nutzergruppen des Bodensees ganz offensichtlich ungleich behandelt würden. Die Nutzungen im Rahmen des Gemeingebrauchs würden nahezu gar nicht tangiert. Die Nutzung im Rahmen der Schifffahrt werde dagegen vollständig verboten.
10 
Der Antragsteller beantragt,
11 
die Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des Landratsamts Bodenseekreis über die Einrichtung einer Verbotszone im Bereich der Wasserentnahmeanlagen des Zweckverbands Bodensee-Wasserversorgung im Bodensee vom 16.12.2011 für unwirksam zu erklären.
12 
Der Antragsgegner beantragt,
13 
den Antrag abzuweisen.
14 
Er erwidert: In der Bekanntmachung der Landesregierung vom 31.5.2011 werde die Zuständigkeit des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur für den Verkehr genannt. Die Bekanntmachung lasse damit ausreichend erkennen, dass das Ministerium ab dem 12.5.2011 auch für die Schifffahrt als Teil des Verkehrs zuständig sei. Die explizite Nennung der Schifffahrt als Teilbereich des Verkehrs sei dafür nicht nötig. Das Land Baden-Württemberg besitze die Rechtssetzungsbefugnis für den von der Verordnung betroffenen Bereich des Bodensees. Zwar sei richtig, dass der genaue Verlauf der Staatsgrenzen zwischen Deutschland, der Schweiz und Österreich am Bodensee umstritten sei. Diese Unklarheiten beträfen jedoch nicht den von der Verordnung erfassten Überlinger See, der nach allen zur territorialen Zugehörigkeit des Bodensees vertretenen Auffassungen deutsches Hoheitsgebiet sei. Entgegen der Ansicht des Antragstellers lägen die Voraussetzungen der Verordnungsermächtigung vor. Primäres Schutzgut der Verordnung sei der Schutz des Trinkwassers von bis zu vier Millionen Menschen vor einer Verunreinigung, darunter auch solche Verunreinigungen, die Folgen eines kriminellen Anschlags mit Giftstoffen seien. Der Schutz der öffentlichen Wasserversorgung sei zwar weder in § 28 Abs. 2 WG noch in § 30 Abs. 2 Satz 1 WG ausdrücklich als Beispiel für Belange des Wohls der Allgemeinheit genannt. Bei einer Störung der öffentlichen Wasserversorgung sei jedoch unstreitig auch das Wohl der Allgemeinheit betroffen.
15 
Der Erlass der Rechtsverordnungen nach §§ 28 Abs. 2 und 30 Abs. 2 Satz 1 WG stehe im Ermessen des Verordnungsgebers. Im Rahmen der Ermächtigung besäßen die zuständigen Behörden eine weite Einschätzungsprärogative. Der Spielraum der Behörden ende erst dort, wo die Verordnung höherrangiges Recht verletzen würde. Höherrangiges Recht werde jedoch durch die angefochtene Verordnung nicht verletzt. Die Verordnung sei eine geeignete Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung. Sie habe zum Ziel, kriminelle Handlungen zu verhindern bzw. zu erschweren oder zumindest schneller entdeckbar zu machen. Zudem sollten die Chancen auf eine Identifizierung des Täters im Falle eines erneuten (auch versuchten) Anschlags gesteigert werden. Durch die Überwachung der Verbotszone mit Radar und Kameras werde sichergestellt, dass ein Großteil der sich in der Verbotszone aufhaltenden Personen bemerkt werde und ggf. die Wasserschutzpolizei angefordert werden könne. Diese könne einen Anschlag unter Umständen bereits verhindern. Sollte dies nicht möglich sein, könne immer noch verhindert werden, dass das Wasser an die Verbraucher geliefert werde. Ein Verzicht auf die Verbotszone hätte zur Folge, dass eine hinreichende Überwachung der Wasserentnahmestelle nicht möglich wäre. An Sommertagen mit gutem Wetter seien so viele Boote auf dem Bodensee unterwegs, dass eine Überwachung aller Boote im Bereich der Wasserentnahmestellen ausgeschlossen sei.
16 
Ein hundertprozentiger Schutz vor Anschlägen könne durch die Verordnung nicht gewährleistet werden kann. Ein Verhindern jedes denkbaren Anschlags sei jedoch für die Geeignetheit einer Maßnahme nicht erforderlich. Die geringen Chancen, einen Anschlag mit sehr hoher krimineller Energie zu verhindern, könnten aber nicht zur Folge haben, dass nicht jedes Mittel genutzt werden könne, um Anschläge mit weniger krimineller Energie oder schlechter geplante Anschläge zu verhindern.
17 
Aufgrund der Größe der Verbotszone habe eine Abwägung zwischen dem Schutz der Wasserentnahme durch eine möglichst große Verbotszone mit dem Interesse einer möglichst geringen Einschränkung der Nutzung des Bodensees stattgefunden. Unter Berücksichtigung des Spielraums des Verordnungsgebers sei die Größe der Verbotszone vertretbar bemessen. Soweit der Antragsteller vortrage, dass die Verbotszonenverordnung nicht erforderlich sei, da es andere Möglichkeiten der technischen Überwachung der Entnahmestelle und des Einsatzes von Aktivkohlefiltern gebe, verkenne er, dass diese Schritte schon keine gleiche Eignung aufweisen könnten. Sie könnten ein Einleiten von Stoffen im Bereich der Trinkwasserentnahmestellen nicht verhindern, sondern dieses höchstens feststellen bzw. deren Folgen verhindern. In all diesen Fällen sei eine Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung aber schon eingetreten. Die Verordnung sei auch angemessen. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass immer noch weite Teile des Bodensees (und auch des Überlinger Sees) für den Segelsport zur Verfügung stünden. Als mögliche Einschränkung komme in Betracht, dass beim Segeln auf dem See nun früher als zuvor gewendet werden müsse, um nicht in die Verbotszone zu gelangen. Auch Regatten könnten nur dahingehend eingeschränkt sein, dass diese nunmehr an anderen Stellen auf dem Überlinger See durchgeführt werden müssten. Diese Einschränkung sei jedoch in Hinblick auf den Schutz von 3 bis 4 Millionen Trinkwassernutzern zumutbar. Eine gegen Art. 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung des Gemeingebrauchs und der Schifffahrt liege nicht vor.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des beklagten Landes sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
I.
20 
Der Antrag ist zulässig. Bei der angefochtenen Rechtsverordnung handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 des baden-württembergischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Antragsteller kann als aktiver Fahrten- und Regattasegler geltend machen, durch die Rechtsverordnung unmittelbar in seinen Rechten verletzt zu sein, und besitzt daher die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 WG ist der Gebrauch der oberirdischen Gewässer zu den in der Vorschrift genannten Zwecken vorbehaltlich der §§ 28 Abs. 2, 30 Abs. 2 WG als Gemeingebrauch jedermann gestattet. Dazu gehört auch das Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft, zu denen u.a. Tret-, Ruder- und Paddelboote, Surfbretter sowie (kleine) Segelboote ohne Kajüte und ohne Hilfsmotor zählen (Bulling/Finkenbeiner/ Eckardt/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 26 Rn. 36 f.). Aus dem Wasserrecht ergibt sich allerdings kein Anspruch des einzelnen Staatsbürgers auf Begründung oder Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs an einem bestimmten Gewässer oder in einem bestimmten Umfang (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.8.2007 - 3 S 274/06 - BWGZ 2008, 150 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Wer einen einmal begründeten Gemeingebrauch ausübt oder ausüben will, kann jedoch ungeachtet dessen verlangen, dass bei Eingriffen in diese Rechtsposition die einschlägigen Vorschriften des formellen und materiellen Rechts beachtet werden, und insoweit auch verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz beanspruchen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.8.2007, a.a.O., Urt. v. 11.7.1997 - 8 S 2683/96 - NJW 1998, 2235; Urt. v. 22.6.1987 - 1 S 1699/86 - VBlBW 1988, 255, 256). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne. Art. 2 Abs. 1 GG schützt damit nicht nur einen begrenzten Bereich der Persönlichkeitsentfaltung, sondern jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.5.1980 - 2 BvR 854/79 - BVerfGE 54, 143 ; BVerfG, Beschl. v. 6.6.1989 - 1 BvR 921/85 - BVerfGE 80, 137 ).
21 
Der am 24.1.2013 beim Gericht eingegangene Antrag ist ferner fristgerecht gestellt. Die Rechtsverordnung wurde am 25.1.2012 im Gesetzesblatt verkündet und ist somit gemäß ihrem § 6 am 26.1.2012 in Kraft getreten. Die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist folglich gewahrt.
II.
22 
Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die angefochtene Verordnung ist formell rechtmäßig (1.) und steht auch inhaltlich mit höherrangigem Recht in Einklang (2.).
23 
1. Die Einwendungen des Antragstellers gegen die Befugnis des Antragsgegners zum Erlass der angefochtenen Verordnung sowie die Zuständigkeit des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur für den auf § 30 Abs. 2 Satz 1 WG gestützten Teil der Norm sind unbegründet.
24 
a) An der Befugnis des Antragsgegners zum Erlass der angefochtenen Verordnung ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu zweifeln. Zwar ist richtig, dass die Frage, wo im Bereich des Bodensees die Staatsgrenzen der drei Anrainerstaaten Deutschland, Schweiz und Österreich verlaufen, umstritten ist (vgl. zuletzt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.1.1997 - 2 S 999/94 - VBlBW 1997, 228). Dieser Streit betrifft jedoch ausschließlich den Obersee. Für den Untersee gibt es einen badisch-schweizerischen Grenzziehungsvertrag vom 20. bzw. 31.10.1854, der den Verlauf der Grenze auf der Mittellinie festlegt. Der Überlinger See gilt nach Gewohnheitsrecht als deutsches Hoheitsgebiet, da er allseits von deutschem Hoheitsgebiet umschlossen ist (Veiter, Die Rechtsverhältnisse auf dem Bodensee, eine völkerrechtliche Untersuchung, Archiv des Völkerrechts Bd. 28 (1990), 458, 461f.; Hailbronner/Kau in: Vitzthum, Völkerrecht, 5. Aufl., S. 205). Darüber, dass der Überlinger See deutsches Hoheitsgebiet und damit zugleich Hoheitsgebiet des Landes Baden-Württemberg ist, besteht dementsprechend Einigkeit (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.7.1997 - 8 S 2683/96 - NJW 1998, 2235).
25 
Der Verlauf der Grenze zwischen dem Überlinger See und dem Obersee ist allerdings nicht festgelegt. Das ist jedoch für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung, da der von der Rechtsverordnung erfasste Bereich vor dem Sipplinger Ufer unzweifelhaft zum Überlinger See gehört.
26 
b) Nach § 2 der angefochtenen Rechtsverordnung ist es verboten, sich in die Verbotszone hineinzubegeben und sich dort aufzuhalten, insbesondere sie zu befahren, dort zu baden oder zu tauchen sowie Fahrzeuge oder andere zum Transport geeignete Gegenstände in die Verbotszone einzubringen. Die Rechtsverordnung enthält damit zum einen eine - auf § 30 Abs. 2 Satz 1 WG gestützte - Regelung über die Ausübung der Schifffahrt sowie das Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und zum anderen eine Regelung über die Ausübung des Gemeingebrauchs im Sinne des § 28 Abs. 2 WG.
27 
Die gesetzlichen Zuständigkeiten für den Erlass der in dieser Vorschrift genannten Regelungen fallen auseinander. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 WG kann die oberste Schifffahrtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde durch Rechtsverordnung u.a. die Ausübung der Schifffahrt sowie im Zusammenhang damit das Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft regeln oder beschränken, soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und des Umschlags, die Unterhaltung und Reinhaltung der Häfen und Umschlagplätze, die Befriedigung der öffentliche Verkehrsbedürfnisse, die Ordnung des Wasserhaushaltes, der Schutz der Natur, der Schutz der Fischerei und die Sicherstellung der Erholung es erfordern. Nach § 28 Abs. 2 WG können die Wasserbehörden aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts, der Sicherstellung der Erholung, des Schutzes der Natur und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall - 1. - die Ausübung des Gemeingebrauchs und des Anliegergebrauchs regeln, beschränken oder verbieten sowie - 2. - das Verhalten im Uferbereich regeln. Die angefochtene Rechtsverordnung wurde deshalb - ihrer „Doppelnatur“ entsprechend - vom Ministerium für Verkehr und Infrastruktur als oberste Schifffahrtsbehörde gemeinsam mit dem Landratsamt Bodenseekreis in seiner Eigenschaft als untere Wasserbehörde erlassen.
28 
Was den auf § 30 Abs. 2 Satz 1 WG gestützten Teil der Verordnung betrifft, ist der Antragsteller der Meinung, dass nicht das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur, sondern das Innenministerium für den Erlass der Verordnung zuständig gewesen wäre, da § 30 Abs. 2 Satz 1 WG in seiner im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung geltenden Fassung das Innenministerium als zuständige Behörde genannt habe. Daran ist richtig, dass § 30 Abs. 2 Satz 1 WG seine heutige Fassung, nach der die in der Vorschrift genannten Regelungen vom „Ministerium für Verkehr und Infrastruktur als oberste Schifffahrtsbehörde“ zu treffen sind, erst durch Art. 41 der am 25.1.2013 in Kraft getretenen Achten Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien erhalten hat, während in der bis dahin geltenden Fassung der Vorschrift das „Innenministerium als oberste Schifffahrtsbehörde“ als zuständige Behörde genannt wurde. Das ist jedoch unschädlich.
29 
aa) Die Landesregierung hat vor dem Erlass der angefochtenen Rechtsverordnung eine Neuordnung der Geschäftsbereiche der Ministerien beschlossen, mit der (u.a.) der bis dahin dem Innenministerium zugeordnete Bereich „Verkehr“ dem neu geschaffenen Ministerium für Verkehr und Infrastruktur übertragen wurde. § 9 Abs. 1 Satz 1 LVG sieht für einen solchen Fall vor, dass die in Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften bestimmten Zuständigkeiten auf das nach der Neuabgrenzung der Geschäftsbereiche der Ministerien zuständige Ministerium übergehen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 LVG hat die Landesregierung hierauf sowie auf den Zeitpunkt des Übergangs im Gesetzblatt hinzuweisen. Mit der „Bekanntmachung der Landesregierung zur Änderung der Bekanntmachung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Ministerien“ vom 31.5.2011 (GBl. S. 205) ist das geschehen. Zur Zuständigkeit des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur gehört danach u.a. der „Verkehr“, zu dem nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch der Schiffsverkehr oder die „Schifffahrt“ zu zählen ist. Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur war somit bereits vor der erwähnten Neufassung des § 30 Abs. 2 Satz 1 WG die für den Erlass des auf diese Vorschrift gestützten Teils der angefochtenen Verordnung zuständige Behörde.
30 
bb) Gegen die in § 9 Abs. 1 LVG getroffene Regelung bestehen entgegen der Ansicht des Antragstellers keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Mit der Regelung wird an Art. 45 Abs. 3 der Landesverfassung angeknüpft, der die Landesregierung dazu ermächtigt, mit Zustimmung des Landtages die Geschäftsbereiche ihrer Mitglieder zu ändern. Mit dem von der Vorschrift angeordneten Übergang der bestehenden Zuständigkeiten soll vermieden werden, dass in Folge einer solchen Maßnahme bestehende Rechtsvorschriften - in ggf. großer Zahl - in dem dafür vorgesehenen aufwändigen Verfahren formal geändert werden müssen. Die Vorschrift dient damit der Vereinfachung des Verfahrens (LT-Drs. 14/2999, S. 61). Die in § 9 Abs. 1 Satz 2 LVG vorgeschriebene Veröffentlichung stellt dabei sicher, dass die jeweils zuständige oberste Landesbehörde hinreichend bestimmbar und für den Bürger erkennbar ist.
31 
Der Antragsteller spricht in diesem Zusammenhang zu Unrecht von einer „dynamischen Verweisung“. Mit diesem Begriff werden Fälle gekennzeichnet, in denen ein Normgeber zur Regelung eines bestimmten Sachbereichs auf Regelungen eines anderen Normgebers in ihrer jeweils zum Zeitpunkt der Normanwendung geltenden Fassung verweist. Eine solche Verweisung wirft die Frage auf, ob der Normgeber damit die Ausgestaltung des Norminhalts unter Verletzung des Rechtsstaats- und Demokratieprinzips in unzulässiger Weise anderen Stellen überlässt (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 27.6.2013 - 3 C 21.12 - Juris). Um eine solche Frage geht es hier nicht. § 9 Abs. 1 LVG zieht die Konsequenzen aus einer von der Landesregierung beschlossenen Neuabgrenzung der Geschäftsbereiche ihrer Mitglieder für die zu dem jeweiligen Geschäftsbereich gehörenden gesetzlichen Zuständigkeiten. Der Inhalt der jeweils betroffenen gesetzlichen Regelungen wird davon nicht berührt.
32 
2. Die angefochtene Rechtsverordnung steht auch inhaltlich mit höherrangigem Recht in Einklang.
33 
a) Sowohl § 30 Abs. 2 Satz 1 WG als auch § 28 Abs. 2 WG verlangen ein Handeln aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit. Gegen die angefochtene Rechtsverordnung bestehen auch insoweit keine Bedenken.
34 
Die in der Verordnung festgelegte Verbotszone umfasst den Bereich der Wasserentnahmeanlagen des Zweckverbands Bodensee-Wasserversorgung. Der Zweckverband Bodensee-Wasserversorgung ist ein Zusammenschluss von 147 Städten und Gemeinden sowie 34 Wasserversorgungszweckverbänden und hat die Aufgabe, seine Mitglieder mit Trinkwasser zu versorgen. Die Wasserabgabe beläuft sich auf jährlich etwa 125 Millionen Kubikmeter, mit denen rund vier Millionen Einwohner in Baden-Württemberg in 320 Städten und Gemeinden versorgt werden. Das abgegebene Wasser wird aus dem Überlinger See in Höhe von S. aus etwa 60 m Tiefe entnommen und nach einer Aufbereitung im Wasserwerk des Zweckverbands in andere, zum Teil weit entfernte Teile des Landes transportiert.
35 
Der Erlass der Verordnung wurde veranlasst durch ein Ereignis vom Oktober 2005, bei dem eine bis heute unbekannte Person offenbar von einem Boot aus mehrere Behälter mit Pflanzenschutzmitteln im Bereich der Wasserentnahmeanlagen des Zweckverbands deponierte, deren Inhalt geeignet gewesen wäre, das entnommene Rohwasser nachhaltig zu verunreinigen. Mit der Einrichtung einer Verbotszone, die mit Radar und Kameras überwacht wird, sollen ähnliche Anschläge verhindert oder zumindest erschwert werden. Bezweckt ist ferner, die Chancen auf eine Identifizierung des Täters im Falle eines erneuten Anschlags oder Anschlagsversuchs zu erhöhen. Die Verordnung verfolgt damit unzweifelhaft den Schutz des Wohls der Allgemeinheit im Sinne der genannten Vorschriften, zu dem insbesondere der Schutz der öffentlichen Wasserversorgung gehört. Der Umstand, dass die Rechtsverordnung auf Antrag des Zweckverbands erlassen wurde und auch dessen Interesse an - in den Worten des Antragstellers - „einer unkomplizierten, billigen Wasserentnahme“ dient, ändert daran nichts.
36 
b) Die angegriffene Rechtsverordnung steht auch im Übrigen mit höherrangigem Recht in Einklang.
37 
Auf § 28 Abs. 2 WG oder § 30 Abs. 2 Satz 1 WG gestützte Regelungen, Beschränkungen und Verbote müssen zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.8.2007, a.a.O.; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, a.a.O., § 28 Rn. 22). Sie müssen auch im Übrigen mit höherrangigem Recht vereinbar sein, insbesondere den Freiheitsrechten des Einzelnen und dem Gleichheitssatz genügen. Eine hierüber hinausgehende Prüfung der Verordnung findet nicht statt. Im Blick auf die - im Rahmen der Ermächtigung - regelmäßig weite Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers haben die Verwaltungsgerichte insbesondere nicht zu prüfen, ob dieser jeweils die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.8.2007, a.a.O.). Die angefochtenen Verordnung ist danach auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
38 
aa) Die Rechtsverordnung ist geeignet, den mit ihr verfolgten Schutzzweck zu erreichen.
39 
Mit der Einrichtung einer Verbotszone sollen, wie bereits ausgeführt, Anschläge auf die Wasserentnahmeanlagen des Zweckverbands verhindert oder zumindest erschwert werden. Bezweckt ist ferner, die Chancen auf eine Identifizierung des Täters im Falle eines erneuten Anschlags oder Anschlagsversuchs zu erhöhen. Die Auffassung des Antragstellers, dass die Verordnung nicht geeignet sei, die genannten Zwecke zu erreichen, vermag der Senat nicht zu teilen. Entgegen der Darstellung des Antragstellers ist es aufgrund der Verordnung nicht nur verboten, die Verbotszone mit nicht motorgetriebenen Wasserfahrzeugen zu befahren. § 2 der Verordnung begründet vielmehr ein generelles Verbot des Befahrens der Verbotszone, das außer für Segelboote auch für Tret-, Ruder- und Paddelboote, Surfbretter sowie Motorboote gilt. Motorbooten ist allerdings ein Befahren der Verbotszone bereits durch die - andere Zwecke verfolgende - Rechtsverordnung zum Schutz der Wasserentnahmen des Zweckverbands Bodensee-Wasserversorgung vom 8.7.1987 verwehrt. Die Behauptung des Antragstellers, dass der Allgemeingebrauch von Land her kommend auch nach dem Erlass der Verordnung „weitestgehend gestattet“ sei, trifft in dieser Allgemeinheit ebenfalls nicht zu, da die Verordnung auch das Baden und Tauchen in der Verbotszone untersagt. Die Verbotszone beginnt allerdings mit Rücksicht auf die Interessen von Badenden und Kanuten erst nach der sogenannten „Haldenkante“ und hält damit einen Abstand von etwa 50 m zum Ufer ein. Dieser während des Aufstellungsverfahrens gefundene Kompromiss stellt jedoch die Eignung der Verbotszone, die mit ihr verfolgten Zwecke zu erreichen, nicht in Frage.
40 
Der weitere Einwand des Antragstellers, dass im Zusammenhang mit dem Vorfall vom Herbst 2005 in den Medien sehr ausführlich über die Verbesserung der technischen Sicherheitsmaßnahmen im Entnahmebereich (Video- und Radarüberwachung) berichtet worden sei, und deshalb davon auszugehen sei, dass ein potentieller Attentäter einen anderen Ansatz suchen werde, lässt die angefochtenen Verordnung ebenfalls nicht als ungeeignet erscheinen. Ein hundertprozentiger Schutz der Wasserentnahmestellen des Zweckverbands vor Anschlägen lässt sich weder durch die Einrichtung einer Verbotszone noch auf andere Weise gewährleisten. Dies ist auch dem Verordnungsgeber bewusst. Mit dem Erlass der Verordnung geht es deshalb nur darum, das Risiko eines solchen Anschlags zu verringern. Das weithin bekannte Phänomen des sogenannten Nachahmungstäters lässt es zudem keineswegs als sicher erscheinen, dass ein potentieller Attentäter einen anderen Ansatz suchen wird. Der Umstand, dass sich ein mit hoher krimineller Energie geplanter Anschlag letztlich kaum verhindern lässt, kann im Übrigen, worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist, kein Argument dafür sein, dass Mittel, mit denen Anschläge mit weniger krimineller Energie oder schlechter geplante Anschläge verhindert werden können, nicht ergriffen werden dürfen.
41 
bb) Die angefochtene Verordnung genügt auch dem Gebot der Erforderlichkeit. Nicht ersichtlich ist, dass weniger belastende, zugleich aber ebenso geeignete Mittel zur Erreichung der mit der Verordnung verfolgten Zwecke zur Verfügung stünden.
42 
Der Antragsteller ist der Meinung, dass es andere Möglichkeiten zum Schutz der Wasserentnahmestellen des Zweckverbands gebe. Als alternative Maßnahmen werden von ihm das Anbringen von Scheinwerfern und Unterwasserkameras an der Entnahmestelle, der Einbau von Vorrichtungen für eine chemische Detektion des entnommenen Rohwassers sowie der Einbau von Aktivkohlefiltern genannt. Ob und inwieweit diese Vorschläge technisch verwirklicht werden könnten, kann dahin stehen. Denn, wie der Antragsgegner zu Recht bemerkt, können die vom Antragsteller genannten Maßnahmen das Einbringen von Giftstoffen im Bereich der Trinkwasserentnahmestellen nicht verhindern. Auch die Chancen auf eine Identifizierung des Täters im Falle eines Anschlags oder Anschlagsversuchs werden durch sie nicht erhöht. Die Maßnahmen sind vielmehr allenfalls in der Lage, ein bereits erfolgtes Einbringen festzustellen bzw. dessen Folgen für die Wasserversorgung zu verhindern. Sie sind deshalb nicht geeignet, die mit der Verordnung verfolgten Zwecke in gleichem Umfang und in gleich wirksamer Weise zu erreichen.
43 
Gegen die Erforderlichkeit der Verordnung bestehen auch im Hinblick auf die Ausdehnung der Verbotszone keine Bedenken. Die Abgrenzung der Verbotszone beruht auf einer vom Zweckverband Bodensee-Wasserversorgung in Auftrag gegebenen Untersuchung einer Ingenieurgesellschaft vom Dezember 2009, mit der mit Hilfe eines Strömungsmodells ermittelt wurde, in welcher Konzentration an verschiedenen Stellen in der Umgebung der Wasserentnahmeanlagen an der Seeoberfläche ausgebrachte Stoffe unter den gegebenen Randbedingungen in die Wasserentnahmestellen gelangen können. Die Ergebnisse der Untersuchung wurden der Abgrenzung der Verbotszone zugrunde gelegt. Der Antragsteller macht nicht geltend, dass dem Antragsgegner dabei ein Fehler unterlaufen ist. Hierfür ist auch sonst nichts zu erkennen.
44 
cc) Die angefochtenen Rechtsverordnung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die mit der Verordnung verbundenen Einschränkungen der Schifffahrt und des Gemeingebrauchs stehen nicht außer Verhältnis zu den mit ihr verfolgten Zwecken.
45 
Die Reinhaltung des Wassers - und zumal eines Gewässers von der Bedeutung des Bodensees - ist ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut, dessen Schutz auch gegenüber nur geringen Risiken einer Beeinträchtigung eine hohe Priorität zukommt (VGH Bad.-Württ., NK-Urt. v. 14.8.1984 - 5 S 2036/81 - UPR 1985, 94). Der Umstand, dass der Anschlag im Oktober 2005 bisher einmalig geblieben ist, lässt die Verordnung deshalb nicht als unverhältnismäßig erscheinen. Aus dem gleichen Grund kommt es auch nicht darauf an, ob die seinerzeit in den See eingebrachte Giftmenge geeignet gewesen ist, die Versorgung der Menschen mit Trinkwasser ernsthaft zu gefährden.
46 
Ein zentraler Bereich persönlicher Entfaltung wird von der Verordnung nicht betroffen. Das Segeln fällt zwar als Betätigungsform menschlichen Handelns in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG, gehört aber nicht zum Kernbereich privater Lebensgestaltung. Es ist danach gesetzlichen Beschränkungen nicht grundsätzlich entzogen (vgl. zum Reiten im Wald: BVerfG, Beschl. v. 6.6.1989 - 1 BvR 921/85 - BVerfGE 80, 137). Die mit der Verordnung verbundenen Einschränkungen für die Ausübung des Segelsports wiegen zudem nur gering. Die in der Nähe des Ufers gelegene Verbotszone hat eine Größe von ca. 0,7 km2 (Länge ca. 2 km, Breite maximal 0,5 km) und umfasst damit nur einen kleinen Teil sowohl des 536 km2 großen Bodensees insgesamt als auch des 61 km2 großen Überlinger Sees. Für die Ausübung des Segelsports stehen danach unverändert weite Teile sowohl des Bodensees insgesamt als auch speziell des Überlinger Sees zur Verfügung. Lage, Größe und Ausdehnung der - durch Bojen gekennzeichneten - Verbotszone lassen auch nicht erkennen, dass ihre Umfahrung mit praktischen Schwierigkeiten verbunden ist. Dies wird vom Antragsteller auch nicht behauptet. Für Personen, die sich zur Abwendung einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib oder Leben von sich oder einem Dritten in die Verbotszone hineinbegeben oder dort aufhalten, sind die Verbote gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung aufgehoben.
47 
dd) Die angefochtene Rechtsverordnung verstößt schließlich entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
48 
Die Darstellung des Antragstellers, dass die Nutzungen im Rahmen des Gemeingebrauchs von der Verordnung nahezu nicht tangiert würden, trifft, wie bereits ausgeführt, in dieser Form nicht zu. Für die von ihm geltend gemachte Ungleichbehandlung der einzelnen Nutzergruppen des Bodensees vermag der Senat deshalb nichts zu erkennen.
III.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
50 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
51 
Beschluss
52 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000 EUR festgesetzt.
53 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
I.
20 
Der Antrag ist zulässig. Bei der angefochtenen Rechtsverordnung handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 des baden-württembergischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Antragsteller kann als aktiver Fahrten- und Regattasegler geltend machen, durch die Rechtsverordnung unmittelbar in seinen Rechten verletzt zu sein, und besitzt daher die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 WG ist der Gebrauch der oberirdischen Gewässer zu den in der Vorschrift genannten Zwecken vorbehaltlich der §§ 28 Abs. 2, 30 Abs. 2 WG als Gemeingebrauch jedermann gestattet. Dazu gehört auch das Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft, zu denen u.a. Tret-, Ruder- und Paddelboote, Surfbretter sowie (kleine) Segelboote ohne Kajüte und ohne Hilfsmotor zählen (Bulling/Finkenbeiner/ Eckardt/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 26 Rn. 36 f.). Aus dem Wasserrecht ergibt sich allerdings kein Anspruch des einzelnen Staatsbürgers auf Begründung oder Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs an einem bestimmten Gewässer oder in einem bestimmten Umfang (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.8.2007 - 3 S 274/06 - BWGZ 2008, 150 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Wer einen einmal begründeten Gemeingebrauch ausübt oder ausüben will, kann jedoch ungeachtet dessen verlangen, dass bei Eingriffen in diese Rechtsposition die einschlägigen Vorschriften des formellen und materiellen Rechts beachtet werden, und insoweit auch verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz beanspruchen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.8.2007, a.a.O., Urt. v. 11.7.1997 - 8 S 2683/96 - NJW 1998, 2235; Urt. v. 22.6.1987 - 1 S 1699/86 - VBlBW 1988, 255, 256). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne. Art. 2 Abs. 1 GG schützt damit nicht nur einen begrenzten Bereich der Persönlichkeitsentfaltung, sondern jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.5.1980 - 2 BvR 854/79 - BVerfGE 54, 143 ; BVerfG, Beschl. v. 6.6.1989 - 1 BvR 921/85 - BVerfGE 80, 137 ).
21 
Der am 24.1.2013 beim Gericht eingegangene Antrag ist ferner fristgerecht gestellt. Die Rechtsverordnung wurde am 25.1.2012 im Gesetzesblatt verkündet und ist somit gemäß ihrem § 6 am 26.1.2012 in Kraft getreten. Die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist folglich gewahrt.
II.
22 
Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die angefochtene Verordnung ist formell rechtmäßig (1.) und steht auch inhaltlich mit höherrangigem Recht in Einklang (2.).
23 
1. Die Einwendungen des Antragstellers gegen die Befugnis des Antragsgegners zum Erlass der angefochtenen Verordnung sowie die Zuständigkeit des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur für den auf § 30 Abs. 2 Satz 1 WG gestützten Teil der Norm sind unbegründet.
24 
a) An der Befugnis des Antragsgegners zum Erlass der angefochtenen Verordnung ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu zweifeln. Zwar ist richtig, dass die Frage, wo im Bereich des Bodensees die Staatsgrenzen der drei Anrainerstaaten Deutschland, Schweiz und Österreich verlaufen, umstritten ist (vgl. zuletzt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.1.1997 - 2 S 999/94 - VBlBW 1997, 228). Dieser Streit betrifft jedoch ausschließlich den Obersee. Für den Untersee gibt es einen badisch-schweizerischen Grenzziehungsvertrag vom 20. bzw. 31.10.1854, der den Verlauf der Grenze auf der Mittellinie festlegt. Der Überlinger See gilt nach Gewohnheitsrecht als deutsches Hoheitsgebiet, da er allseits von deutschem Hoheitsgebiet umschlossen ist (Veiter, Die Rechtsverhältnisse auf dem Bodensee, eine völkerrechtliche Untersuchung, Archiv des Völkerrechts Bd. 28 (1990), 458, 461f.; Hailbronner/Kau in: Vitzthum, Völkerrecht, 5. Aufl., S. 205). Darüber, dass der Überlinger See deutsches Hoheitsgebiet und damit zugleich Hoheitsgebiet des Landes Baden-Württemberg ist, besteht dementsprechend Einigkeit (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.7.1997 - 8 S 2683/96 - NJW 1998, 2235).
25 
Der Verlauf der Grenze zwischen dem Überlinger See und dem Obersee ist allerdings nicht festgelegt. Das ist jedoch für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung, da der von der Rechtsverordnung erfasste Bereich vor dem Sipplinger Ufer unzweifelhaft zum Überlinger See gehört.
26 
b) Nach § 2 der angefochtenen Rechtsverordnung ist es verboten, sich in die Verbotszone hineinzubegeben und sich dort aufzuhalten, insbesondere sie zu befahren, dort zu baden oder zu tauchen sowie Fahrzeuge oder andere zum Transport geeignete Gegenstände in die Verbotszone einzubringen. Die Rechtsverordnung enthält damit zum einen eine - auf § 30 Abs. 2 Satz 1 WG gestützte - Regelung über die Ausübung der Schifffahrt sowie das Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und zum anderen eine Regelung über die Ausübung des Gemeingebrauchs im Sinne des § 28 Abs. 2 WG.
27 
Die gesetzlichen Zuständigkeiten für den Erlass der in dieser Vorschrift genannten Regelungen fallen auseinander. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 WG kann die oberste Schifffahrtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde durch Rechtsverordnung u.a. die Ausübung der Schifffahrt sowie im Zusammenhang damit das Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft regeln oder beschränken, soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und des Umschlags, die Unterhaltung und Reinhaltung der Häfen und Umschlagplätze, die Befriedigung der öffentliche Verkehrsbedürfnisse, die Ordnung des Wasserhaushaltes, der Schutz der Natur, der Schutz der Fischerei und die Sicherstellung der Erholung es erfordern. Nach § 28 Abs. 2 WG können die Wasserbehörden aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts, der Sicherstellung der Erholung, des Schutzes der Natur und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall - 1. - die Ausübung des Gemeingebrauchs und des Anliegergebrauchs regeln, beschränken oder verbieten sowie - 2. - das Verhalten im Uferbereich regeln. Die angefochtene Rechtsverordnung wurde deshalb - ihrer „Doppelnatur“ entsprechend - vom Ministerium für Verkehr und Infrastruktur als oberste Schifffahrtsbehörde gemeinsam mit dem Landratsamt Bodenseekreis in seiner Eigenschaft als untere Wasserbehörde erlassen.
28 
Was den auf § 30 Abs. 2 Satz 1 WG gestützten Teil der Verordnung betrifft, ist der Antragsteller der Meinung, dass nicht das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur, sondern das Innenministerium für den Erlass der Verordnung zuständig gewesen wäre, da § 30 Abs. 2 Satz 1 WG in seiner im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung geltenden Fassung das Innenministerium als zuständige Behörde genannt habe. Daran ist richtig, dass § 30 Abs. 2 Satz 1 WG seine heutige Fassung, nach der die in der Vorschrift genannten Regelungen vom „Ministerium für Verkehr und Infrastruktur als oberste Schifffahrtsbehörde“ zu treffen sind, erst durch Art. 41 der am 25.1.2013 in Kraft getretenen Achten Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien erhalten hat, während in der bis dahin geltenden Fassung der Vorschrift das „Innenministerium als oberste Schifffahrtsbehörde“ als zuständige Behörde genannt wurde. Das ist jedoch unschädlich.
29 
aa) Die Landesregierung hat vor dem Erlass der angefochtenen Rechtsverordnung eine Neuordnung der Geschäftsbereiche der Ministerien beschlossen, mit der (u.a.) der bis dahin dem Innenministerium zugeordnete Bereich „Verkehr“ dem neu geschaffenen Ministerium für Verkehr und Infrastruktur übertragen wurde. § 9 Abs. 1 Satz 1 LVG sieht für einen solchen Fall vor, dass die in Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften bestimmten Zuständigkeiten auf das nach der Neuabgrenzung der Geschäftsbereiche der Ministerien zuständige Ministerium übergehen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 LVG hat die Landesregierung hierauf sowie auf den Zeitpunkt des Übergangs im Gesetzblatt hinzuweisen. Mit der „Bekanntmachung der Landesregierung zur Änderung der Bekanntmachung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Ministerien“ vom 31.5.2011 (GBl. S. 205) ist das geschehen. Zur Zuständigkeit des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur gehört danach u.a. der „Verkehr“, zu dem nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch der Schiffsverkehr oder die „Schifffahrt“ zu zählen ist. Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur war somit bereits vor der erwähnten Neufassung des § 30 Abs. 2 Satz 1 WG die für den Erlass des auf diese Vorschrift gestützten Teils der angefochtenen Verordnung zuständige Behörde.
30 
bb) Gegen die in § 9 Abs. 1 LVG getroffene Regelung bestehen entgegen der Ansicht des Antragstellers keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Mit der Regelung wird an Art. 45 Abs. 3 der Landesverfassung angeknüpft, der die Landesregierung dazu ermächtigt, mit Zustimmung des Landtages die Geschäftsbereiche ihrer Mitglieder zu ändern. Mit dem von der Vorschrift angeordneten Übergang der bestehenden Zuständigkeiten soll vermieden werden, dass in Folge einer solchen Maßnahme bestehende Rechtsvorschriften - in ggf. großer Zahl - in dem dafür vorgesehenen aufwändigen Verfahren formal geändert werden müssen. Die Vorschrift dient damit der Vereinfachung des Verfahrens (LT-Drs. 14/2999, S. 61). Die in § 9 Abs. 1 Satz 2 LVG vorgeschriebene Veröffentlichung stellt dabei sicher, dass die jeweils zuständige oberste Landesbehörde hinreichend bestimmbar und für den Bürger erkennbar ist.
31 
Der Antragsteller spricht in diesem Zusammenhang zu Unrecht von einer „dynamischen Verweisung“. Mit diesem Begriff werden Fälle gekennzeichnet, in denen ein Normgeber zur Regelung eines bestimmten Sachbereichs auf Regelungen eines anderen Normgebers in ihrer jeweils zum Zeitpunkt der Normanwendung geltenden Fassung verweist. Eine solche Verweisung wirft die Frage auf, ob der Normgeber damit die Ausgestaltung des Norminhalts unter Verletzung des Rechtsstaats- und Demokratieprinzips in unzulässiger Weise anderen Stellen überlässt (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 27.6.2013 - 3 C 21.12 - Juris). Um eine solche Frage geht es hier nicht. § 9 Abs. 1 LVG zieht die Konsequenzen aus einer von der Landesregierung beschlossenen Neuabgrenzung der Geschäftsbereiche ihrer Mitglieder für die zu dem jeweiligen Geschäftsbereich gehörenden gesetzlichen Zuständigkeiten. Der Inhalt der jeweils betroffenen gesetzlichen Regelungen wird davon nicht berührt.
32 
2. Die angefochtene Rechtsverordnung steht auch inhaltlich mit höherrangigem Recht in Einklang.
33 
a) Sowohl § 30 Abs. 2 Satz 1 WG als auch § 28 Abs. 2 WG verlangen ein Handeln aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit. Gegen die angefochtene Rechtsverordnung bestehen auch insoweit keine Bedenken.
34 
Die in der Verordnung festgelegte Verbotszone umfasst den Bereich der Wasserentnahmeanlagen des Zweckverbands Bodensee-Wasserversorgung. Der Zweckverband Bodensee-Wasserversorgung ist ein Zusammenschluss von 147 Städten und Gemeinden sowie 34 Wasserversorgungszweckverbänden und hat die Aufgabe, seine Mitglieder mit Trinkwasser zu versorgen. Die Wasserabgabe beläuft sich auf jährlich etwa 125 Millionen Kubikmeter, mit denen rund vier Millionen Einwohner in Baden-Württemberg in 320 Städten und Gemeinden versorgt werden. Das abgegebene Wasser wird aus dem Überlinger See in Höhe von S. aus etwa 60 m Tiefe entnommen und nach einer Aufbereitung im Wasserwerk des Zweckverbands in andere, zum Teil weit entfernte Teile des Landes transportiert.
35 
Der Erlass der Verordnung wurde veranlasst durch ein Ereignis vom Oktober 2005, bei dem eine bis heute unbekannte Person offenbar von einem Boot aus mehrere Behälter mit Pflanzenschutzmitteln im Bereich der Wasserentnahmeanlagen des Zweckverbands deponierte, deren Inhalt geeignet gewesen wäre, das entnommene Rohwasser nachhaltig zu verunreinigen. Mit der Einrichtung einer Verbotszone, die mit Radar und Kameras überwacht wird, sollen ähnliche Anschläge verhindert oder zumindest erschwert werden. Bezweckt ist ferner, die Chancen auf eine Identifizierung des Täters im Falle eines erneuten Anschlags oder Anschlagsversuchs zu erhöhen. Die Verordnung verfolgt damit unzweifelhaft den Schutz des Wohls der Allgemeinheit im Sinne der genannten Vorschriften, zu dem insbesondere der Schutz der öffentlichen Wasserversorgung gehört. Der Umstand, dass die Rechtsverordnung auf Antrag des Zweckverbands erlassen wurde und auch dessen Interesse an - in den Worten des Antragstellers - „einer unkomplizierten, billigen Wasserentnahme“ dient, ändert daran nichts.
36 
b) Die angegriffene Rechtsverordnung steht auch im Übrigen mit höherrangigem Recht in Einklang.
37 
Auf § 28 Abs. 2 WG oder § 30 Abs. 2 Satz 1 WG gestützte Regelungen, Beschränkungen und Verbote müssen zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.8.2007, a.a.O.; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, a.a.O., § 28 Rn. 22). Sie müssen auch im Übrigen mit höherrangigem Recht vereinbar sein, insbesondere den Freiheitsrechten des Einzelnen und dem Gleichheitssatz genügen. Eine hierüber hinausgehende Prüfung der Verordnung findet nicht statt. Im Blick auf die - im Rahmen der Ermächtigung - regelmäßig weite Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers haben die Verwaltungsgerichte insbesondere nicht zu prüfen, ob dieser jeweils die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.8.2007, a.a.O.). Die angefochtenen Verordnung ist danach auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
38 
aa) Die Rechtsverordnung ist geeignet, den mit ihr verfolgten Schutzzweck zu erreichen.
39 
Mit der Einrichtung einer Verbotszone sollen, wie bereits ausgeführt, Anschläge auf die Wasserentnahmeanlagen des Zweckverbands verhindert oder zumindest erschwert werden. Bezweckt ist ferner, die Chancen auf eine Identifizierung des Täters im Falle eines erneuten Anschlags oder Anschlagsversuchs zu erhöhen. Die Auffassung des Antragstellers, dass die Verordnung nicht geeignet sei, die genannten Zwecke zu erreichen, vermag der Senat nicht zu teilen. Entgegen der Darstellung des Antragstellers ist es aufgrund der Verordnung nicht nur verboten, die Verbotszone mit nicht motorgetriebenen Wasserfahrzeugen zu befahren. § 2 der Verordnung begründet vielmehr ein generelles Verbot des Befahrens der Verbotszone, das außer für Segelboote auch für Tret-, Ruder- und Paddelboote, Surfbretter sowie Motorboote gilt. Motorbooten ist allerdings ein Befahren der Verbotszone bereits durch die - andere Zwecke verfolgende - Rechtsverordnung zum Schutz der Wasserentnahmen des Zweckverbands Bodensee-Wasserversorgung vom 8.7.1987 verwehrt. Die Behauptung des Antragstellers, dass der Allgemeingebrauch von Land her kommend auch nach dem Erlass der Verordnung „weitestgehend gestattet“ sei, trifft in dieser Allgemeinheit ebenfalls nicht zu, da die Verordnung auch das Baden und Tauchen in der Verbotszone untersagt. Die Verbotszone beginnt allerdings mit Rücksicht auf die Interessen von Badenden und Kanuten erst nach der sogenannten „Haldenkante“ und hält damit einen Abstand von etwa 50 m zum Ufer ein. Dieser während des Aufstellungsverfahrens gefundene Kompromiss stellt jedoch die Eignung der Verbotszone, die mit ihr verfolgten Zwecke zu erreichen, nicht in Frage.
40 
Der weitere Einwand des Antragstellers, dass im Zusammenhang mit dem Vorfall vom Herbst 2005 in den Medien sehr ausführlich über die Verbesserung der technischen Sicherheitsmaßnahmen im Entnahmebereich (Video- und Radarüberwachung) berichtet worden sei, und deshalb davon auszugehen sei, dass ein potentieller Attentäter einen anderen Ansatz suchen werde, lässt die angefochtenen Verordnung ebenfalls nicht als ungeeignet erscheinen. Ein hundertprozentiger Schutz der Wasserentnahmestellen des Zweckverbands vor Anschlägen lässt sich weder durch die Einrichtung einer Verbotszone noch auf andere Weise gewährleisten. Dies ist auch dem Verordnungsgeber bewusst. Mit dem Erlass der Verordnung geht es deshalb nur darum, das Risiko eines solchen Anschlags zu verringern. Das weithin bekannte Phänomen des sogenannten Nachahmungstäters lässt es zudem keineswegs als sicher erscheinen, dass ein potentieller Attentäter einen anderen Ansatz suchen wird. Der Umstand, dass sich ein mit hoher krimineller Energie geplanter Anschlag letztlich kaum verhindern lässt, kann im Übrigen, worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist, kein Argument dafür sein, dass Mittel, mit denen Anschläge mit weniger krimineller Energie oder schlechter geplante Anschläge verhindert werden können, nicht ergriffen werden dürfen.
41 
bb) Die angefochtene Verordnung genügt auch dem Gebot der Erforderlichkeit. Nicht ersichtlich ist, dass weniger belastende, zugleich aber ebenso geeignete Mittel zur Erreichung der mit der Verordnung verfolgten Zwecke zur Verfügung stünden.
42 
Der Antragsteller ist der Meinung, dass es andere Möglichkeiten zum Schutz der Wasserentnahmestellen des Zweckverbands gebe. Als alternative Maßnahmen werden von ihm das Anbringen von Scheinwerfern und Unterwasserkameras an der Entnahmestelle, der Einbau von Vorrichtungen für eine chemische Detektion des entnommenen Rohwassers sowie der Einbau von Aktivkohlefiltern genannt. Ob und inwieweit diese Vorschläge technisch verwirklicht werden könnten, kann dahin stehen. Denn, wie der Antragsgegner zu Recht bemerkt, können die vom Antragsteller genannten Maßnahmen das Einbringen von Giftstoffen im Bereich der Trinkwasserentnahmestellen nicht verhindern. Auch die Chancen auf eine Identifizierung des Täters im Falle eines Anschlags oder Anschlagsversuchs werden durch sie nicht erhöht. Die Maßnahmen sind vielmehr allenfalls in der Lage, ein bereits erfolgtes Einbringen festzustellen bzw. dessen Folgen für die Wasserversorgung zu verhindern. Sie sind deshalb nicht geeignet, die mit der Verordnung verfolgten Zwecke in gleichem Umfang und in gleich wirksamer Weise zu erreichen.
43 
Gegen die Erforderlichkeit der Verordnung bestehen auch im Hinblick auf die Ausdehnung der Verbotszone keine Bedenken. Die Abgrenzung der Verbotszone beruht auf einer vom Zweckverband Bodensee-Wasserversorgung in Auftrag gegebenen Untersuchung einer Ingenieurgesellschaft vom Dezember 2009, mit der mit Hilfe eines Strömungsmodells ermittelt wurde, in welcher Konzentration an verschiedenen Stellen in der Umgebung der Wasserentnahmeanlagen an der Seeoberfläche ausgebrachte Stoffe unter den gegebenen Randbedingungen in die Wasserentnahmestellen gelangen können. Die Ergebnisse der Untersuchung wurden der Abgrenzung der Verbotszone zugrunde gelegt. Der Antragsteller macht nicht geltend, dass dem Antragsgegner dabei ein Fehler unterlaufen ist. Hierfür ist auch sonst nichts zu erkennen.
44 
cc) Die angefochtenen Rechtsverordnung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die mit der Verordnung verbundenen Einschränkungen der Schifffahrt und des Gemeingebrauchs stehen nicht außer Verhältnis zu den mit ihr verfolgten Zwecken.
45 
Die Reinhaltung des Wassers - und zumal eines Gewässers von der Bedeutung des Bodensees - ist ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut, dessen Schutz auch gegenüber nur geringen Risiken einer Beeinträchtigung eine hohe Priorität zukommt (VGH Bad.-Württ., NK-Urt. v. 14.8.1984 - 5 S 2036/81 - UPR 1985, 94). Der Umstand, dass der Anschlag im Oktober 2005 bisher einmalig geblieben ist, lässt die Verordnung deshalb nicht als unverhältnismäßig erscheinen. Aus dem gleichen Grund kommt es auch nicht darauf an, ob die seinerzeit in den See eingebrachte Giftmenge geeignet gewesen ist, die Versorgung der Menschen mit Trinkwasser ernsthaft zu gefährden.
46 
Ein zentraler Bereich persönlicher Entfaltung wird von der Verordnung nicht betroffen. Das Segeln fällt zwar als Betätigungsform menschlichen Handelns in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG, gehört aber nicht zum Kernbereich privater Lebensgestaltung. Es ist danach gesetzlichen Beschränkungen nicht grundsätzlich entzogen (vgl. zum Reiten im Wald: BVerfG, Beschl. v. 6.6.1989 - 1 BvR 921/85 - BVerfGE 80, 137). Die mit der Verordnung verbundenen Einschränkungen für die Ausübung des Segelsports wiegen zudem nur gering. Die in der Nähe des Ufers gelegene Verbotszone hat eine Größe von ca. 0,7 km2 (Länge ca. 2 km, Breite maximal 0,5 km) und umfasst damit nur einen kleinen Teil sowohl des 536 km2 großen Bodensees insgesamt als auch des 61 km2 großen Überlinger Sees. Für die Ausübung des Segelsports stehen danach unverändert weite Teile sowohl des Bodensees insgesamt als auch speziell des Überlinger Sees zur Verfügung. Lage, Größe und Ausdehnung der - durch Bojen gekennzeichneten - Verbotszone lassen auch nicht erkennen, dass ihre Umfahrung mit praktischen Schwierigkeiten verbunden ist. Dies wird vom Antragsteller auch nicht behauptet. Für Personen, die sich zur Abwendung einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib oder Leben von sich oder einem Dritten in die Verbotszone hineinbegeben oder dort aufhalten, sind die Verbote gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung aufgehoben.
47 
dd) Die angefochtene Rechtsverordnung verstößt schließlich entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
48 
Die Darstellung des Antragstellers, dass die Nutzungen im Rahmen des Gemeingebrauchs von der Verordnung nahezu nicht tangiert würden, trifft, wie bereits ausgeführt, in dieser Form nicht zu. Für die von ihm geltend gemachte Ungleichbehandlung der einzelnen Nutzergruppen des Bodensees vermag der Senat deshalb nichts zu erkennen.
III.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
50 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
51 
Beschluss
52 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000 EUR festgesetzt.
53 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen die Änderung der Regelungen über das Tauchverbot in der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung.
Die Schifffahrt auf dem Bodensee ist geregelt durch das „Übereinkommen über die Schifffahrt auf dem Bodensee“, das die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft am 01.06.1973 abgeschlossen haben, und den ebenfalls am 01.06.1973 abgeschlossen Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Schifffahrt auf dem Untersee und dem Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen. Beide völkerrechtlichen Vereinbarungen wurden durch das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 01.06.1973 über die Schifffahrt auf dem Bodensee und zu dem Vertrag vom 01.06.1973 über die Schifffahrt auf dem Untersee und dem Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen vom 01.10.1975 (BGBl. II S. 1405) in deutsches Recht transformiert.
In Art. 19 Abs. 1 des Übereinkommens über die Schifffahrt auf dem Bodensee wird bestimmt, dass eine internationale Schifffahrts-Kommission für den Bodensee gebildet wird (ISKB). Der ISKB obliegt es nach Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens, auf einheitliche Schifffahrtsvorschriften auf dem Bodensee hinzuwirken. Nach Art. 19 Abs. 4 des Übereinkommens entsendet jeder Vertragsstaat drei Mitglieder in die Kommission und bestimmt ein Mitglied zum Vorsitzenden seiner Delegation. Bei den in der Regel zweimal jährlich stattfindenden Sitzungen der ISKB werden Probleme der Schifffahrt auf dem Bodensee erörtert. Auch eine ggf. erforderlich werdende Überarbeitung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO) erfolgt durch dieses Gremium. Die ISKB ist befugt, für alle drei Staaten verbindliche Beschlüsse zur Schifffahrt zu fassen. Nach Art. 19 Abs. 5 des Übereinkommens müssen die Beschlüsse einstimmig gefasst werden, wobei jeder Delegation eine Stimme zukommt. Nach Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens erlassen die Vertragstaaten für die Schifffahrt einheitliche Schifffahrtsvorschriften über die Sicherheit und die Leichtigkeit des Verkehrs sowie über die Abwendung von Gefahren und Nachteilen, die durch die Schifffahrt verursacht werden können. Auf dieser Grundlage wurden in allen Bodensee-Anrainerstaaten jeweils gleichlautende Bodensee-Schifffahrts-Ordnungen erlassen.
In seiner bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung lautete die im Abschnitt XI („Verschiedenes“) enthaltene Vorschrift des Art. 11.04 BSO über das Tauchverbot wie folgt:
„Bade- und Tauchverbot
        
(1) Das Baden und Tauchen ist im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten und Landestellen der Fahrgastschifffahrt außerhalb öffentlicher Badeplätze verboten, wenn dadurch die Schifffahrt behindert wird.
        
(2) Es ist verboten, unbefugt an Fahrzeuge heranzuschwimmen oder sich daran zu hängen.“
In ihrer 58. Sitzung am 06./07.05.2003 fasste die ISKB den Beschluss, zur Ausarbeitung von Vorschlägen für eine Revision der BSO eine legistische Arbeitsgruppe „Revision der BSO“ einzurichten. Die Arbeitsgruppe setzte sich aus Mitgliedern der drei Anrainerstaaten zusammen. In der 60. Sitzung der ISKB vom 12./13.05.2004 stellte die legistische Arbeitsgruppe u.a. einen Vorschlag zur Änderung des Art. 11.04 BSO vor. Die ISKB fasste daraufhin den Beschluss, die von der legistischen Arbeitsgruppe vorgeschlagene Regelung des Bade- und Tauchverbots zu übernehmen.
Mit Schreiben vom 27.01.2005 leitete der Antragsgegner das Anhörungsverfahren zu der geplanten Änderung der BSO ein. Neben den betroffenen Gemeinden und Landkreisen wurden auch Verbände und Interessensvertretungen, unter ihnen der Dachverband der Internationalen Wassersportgemeinschaft Bodensee e.V. (IWGB), zu dessen Trägern u.a. der Badische Tauchsportverband e.V. (BTSV) und der Württembergische Landesverband für Tauchsport e.V. (WLT) gehören, beteiligt. Die Internationale Wassersportgemeinschaft Bodensee e.V. erhob in ihrer Stellungnahme vom 08.03.2005 gegen die geplante Regelung zum Bade- und Tauchverbot keine Einwände. Dem BTSV und dem WLT übersandte das Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg den Entwurf der Änderung der BSO auf deren Bitte per E-Mail am 29.03.2005 und gab beiden Verbänden Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Tauchsportverbände nahmen zu der Änderung mit Schreiben vom 03.04.2005 Stellung. Sie machten geltend, die geplante Neufassung des Art. 11.04 BSO habe faktisch zur Konsequenz, dass die für den Tauchsport überhaupt nur interessanten Tauchplätze vollständig verschlossen würden. Zu beachten sei insoweit vor allem, dass gerade im Bereich von Häfen und Landestellen befestigte und zugewiesene Taucheinstiege und -ausstiege vorhanden seien. Der Zugang zum Tauchgewässer sei aus topografischen Gründen überwiegend nur dort möglich. Die im Ergebnis vollständige Verschließung des Bodensees für den Tauchsport könne kaum kontrollierbare Ausweichbewegungen auf die restlichen Seen zur Folge haben, mit der fatalen Konsequenz entsprechender Überlastung jener gegenüber dem Bodensee kleineren Gewässer. Gegenüber der in Anbetracht der bisherigen Nutzung des Bodensees als Tauchgewässer allenfalls geringen Anzahl von Vorfällen zum Nachteil der Schifffahrt ergebe sich durch die geplante Änderung des Art. 11.04 BSO ein Missverhältnis, welches zur Unverhältnismäßigkeit führe. Der Gemeingebrauch nach §§ 26, 28 Abs. 2 WG würde so in unangemessener Weise eingeschränkt.
Auf ihrer 62. Sitzung am 15./16.06.2005 in St. Gallen beschloss die ISKB, den Vorschlägen der legistischen Arbeitsgruppe mit der Maßgabe zu folgen, dass auf Grundlage des Art. 16.02 BSO grundsätzlich generalisierende Ausnahmen vom Tauchverbot bewilligt werden sollen, wie z.B. für einzelne Häfen oder bestimmte Zeiten, nicht jedoch für Einzelpersonen oder einzelne Tauchgänge. In Umsetzung dieses Beschlusses erließ das Innenministerium Baden-Württemberg im Einvernehmen mit dem Umweltministerium am 6. Oktober 2005 die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung und zur Aufhebung von Verordnungen für Häfen und Landestellen und verkündete diese - am 01.01.2006 in Kraft getretene - Verordnung am 08.12.2005 im Gesetzblatt (GBl. S. 730).
Die in Art. 1 Nr. 5 Buchstabe k) der Verordnung enthaltene Regelung über das Tauchverbot hat folgenden Wortlaut:
10 
„Art. 11.04
Bade- und Tauchverbot
        
1. Das Baden und Tauchen ist im Umkreis von 100 m um die Einfahrten von Häfen, die von Fahrgastschiffen benutzt werden, und Landestellen der Fahrgastschifffahrt außerhalb öffentlicher Badeplätze verboten. Dies gilt auch für sonstige Hafeneinfahrten, wenn dadurch die Schifffahrt behindert wird.
        
2. Das Tauchen in markierten Fahrwassern ist verboten.
        
3. Es ist verboten, unbefugt an Fahrzeuge heranzuschwimmen oder sich daran zu hängen.“
11 
Bereits mit Schreiben des Innenministeriums vom 30.06.2005 waren die Tauchsportverbände über die Ausnahmemöglichkeiten nach Art. 16.02 BSO informiert worden; mit Schreiben vom 04.11.2005 stellten sie in Bezug auf verschiedene Tauchplätze in den Landkreisen Konstanz und Bodenseekreis Ausnahmeanträge. Auf der Grundlage von Art. 16.02 BSO erteilten die genannten Landratsämter Ausnahmegenehmigungen in der Form einer Allgemeinverfügung und machten diese am 22.04.2006 öffentlich bekannt.
12 
Der am Bodensee wohnhafte Antragsteller ist seit 1992 Hobbytaucher und Inhaber des Deutschen Tauchsportabzeichens „Gold“ des Verbandes Deutscher Sporttaucher. Er trägt vor, mindestens 1-3 Mal monatlich während des ganzen Jahres im Bodensee zu tauchen. Von seinen bisher ca. 550 Tauchgängen habe er ca. 95 % allein im Bodensee absolviert.
13 
Am 31.01.2006 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Er macht geltend, die Fachsportverbände seien im Anhörungsverfahren übergangen worden. Weder BTSV noch WLT seien gehört worden. Die Verbände hätten erst nach Ablauf der Anhörungsfrist rein zufällig von der geplanten Änderung der BSO erfahren und hätten ihre profunden Einwände angesichts des bereits weit fortgeschrittenen Stadiums des Normsetzungsverfahrens nicht mehr mit Erfolg vorbringen können. Die ISKB sei entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht befugt, für alle drei Anrainerstaaten verbindliche Beschlüsse zur Schifffahrt zu fassen. Die ISKB habe insbesondere keine Rechtssetzungsbefugnis, die über das baden-württembergische Wasserrecht dominieren könne. Zu den Behauptungen, die Zahl der Taucherinnen und Taucher habe an verschiedenen Orten, angeblich insbesondere auf der Rheinstrecke, zu erheblichen Beeinträchtigungen und gefährlichen Zwischenfällen geführt, fehlten nachprüfbare und substantiierte Darstellungen. Eine Änderung der bisherigen Regelung erscheine nur dann geboten, wenn die Regelung erhebliche Beeinträchtigungen und gefährliche Zwischenfälle nicht habe ausreichend verlässlich vermeiden können. Hierzu fehlten jegliche Darlegungen. Selbst die Wasserschutzpolizei habe von besorgniserregenden Zwischenfällen nichts berichten können. Selbst wenn es vereinzelt zu Vorfällen gekommen sein sollte, stünde deren Anzahl zu den jährlich ca. 100.000 Tauchgängen im Bodensee in keinem Verhältnis. Im Übrigen vollziehe sich der Tauchsport in Tiefen bis zu 40 Metern; dort finde Schiffsbegegnungsverkehr nicht statt; insofern hätte es einer differenzierenden Regelung für Schwimmer einerseits und Taucher andererseits bedurft. Der Gemeingebrauch werde durch die neue Regelung in unangemessener Weise eingeschränkt. Die berechtigten Belange des Tauchsports seien nicht angemessen berücksichtigt worden. Von dem geplanten Verbot um Hafeneinfahrten und Landestellen seien nahezu alle Tauchgründe im Überlinger See betroffen. Gerade im Bereich von Häfen und Landestellen befänden sich die offiziell ausgewiesenen Taucheinstiege und -ausstiege. Der Zugang zu den Tauchgewässern sei aus topografischen Gründen überwiegend nur dort möglich. Mit der Novellierung des Art. 11.04 BSO würden zudem die im Wassersportplan Bodensee vorgegebenen Ziele ad absurdum geführt. Ferner sei zu befürchten, dass die massiven Einschränkungen der Tauchmöglichkeiten im Überlinger See einer Abwanderung der Taucherinnen und Taucher zu anderen heimischen Gewässern zur Folge haben werde. Hierdurch entstünde an den sensiblen Binnenseen eine erhöhte Umweltbelastung. Die Novellierung der BSO diene allein der Gewinnmaximierung der Bodenseeschifffahrtsbetriebsgesellschaften. Die stets widerruflichen Allgemeinverfügungen entschärften die Verbotsnormen ebenfalls nicht, zumal die Mehrheit der Tauchplätze hierdurch nicht legalisiert werde.
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Der Antragsteller beantragt,
15 
Art. 1 Nr. 5 Buchstabe k) Absatz 1 der Verordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung und zur Aufhebung von Verordnungen für Häfen und Landestellen vom 6. Oktober 2005 (GBl. S. 730) für unwirksam zu erklären.
16 
Der Antragsgegner beantragt,
17 
den Antrag abzuweisen.
18 
Er macht geltend, den Tauchsportverbänden stehe kein subjektiv-öffentliches Recht auf Beteiligung im Verfahren bei Erlass einer Verordnung zu. Weder die Landesverfassung noch die Verfahrensgesetze des Landes enthielten Regelungen darüber, wie die Verbandsanhörung im Normgebungsverfahren zu erfolgen habe. Im Übrigen sei die Anhörung der Tauchsportverbände ordnungsgemäß erfolgt. Selbst wenn man die Ansicht vertreten wolle, die Tauchsportverbände hätten unmittelbar angehört werden müssen, so sei dies in der Folgezeit nachgeholt worden, ohne dass die Einwendungen der Verbände wegen Zeitablaufs zurückgewiesen worden wären. Unter anderem wegen der Einwände der Tauchsportverbände habe am 04.05.2005 ein Gespräch im Ministerium für Umwelt und Verkehr stattgefunden. In der nahezu zwei Stunden dauernden Besprechung seien die Argumente beider Seiten ausführlich erörtert worden. Im Übrigen könne der Antragsteller eine mögliche Rechtsverletzung der Verbände wegen angeblich unterlassener Anhörung nicht geltend machen. Die Neuregelung des Bade- und Tauchverbots in der BSO verstoße auch nicht gegen das Übermaßverbot. Das generelle Tauchverbot in den Hafeneinfahrten der Fahrtgastschifffahrt sowie in markierten Fahrwässern sei erforderlich, um künftig gefährliche Begegnungen zwischen Fahrgastschiffen und Tauchern zu verhindern. Die gefährlichen Begegnungen zwischen Tauchern und Fahrgastschiffen seien hinreichend belegt durch die Ermittlungen der ISKB-Mitgliedstaaten und die Rückmeldungen auf die Abfrage des Landratsamts Konstanz. Die Sichtweise in allen drei Anrainerstatten habe zu übereinstimmenden Bewertungen geführt. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde dadurch Rechnung getragen, dass die Behörden des Landes von der Ermächtigung des Art. 16.02 BSO Gebrauch gemacht und Ausnahmeregelungen für einzelne Tauchplätze erteilt hätten.
19 
Dem Senat liegen neben den Gerichtsakten die Akten des Antragsgegners (1 Band) vor. Auf sie sowie auf die von den Beteiligten vorgelegten Schriftsätze und Urkunden wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 AGVwGO statthafte Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt und wird sein fristgerechter Antrag von einem entsprechenden Rechtsschutzinteresse getragen.
21 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist antragsbefugt, wer geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 WG ist der Gebrauch der oberirdischen Gewässer zum Baden, Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn vorbehaltlich der §§ 28 Abs. 2, 30 Abs. 2 WG als Gemeingebrauch jedermann gestattet. In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs ist geklärt, dass das Sporttauchen mit Atemgerät als „ähnliche unschädliche Verrichtung“ dem wasserrechtlichen Gemeingebrauch unterfällt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.06.1987 - 1 S 1699/86 -, VBlBW 1988, 255 <256>; s. aber auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.12.1983 - 3 A 139/81 -, NuR 1984, 154; VG München, Urteil vom 15.09.1995 - M 2 K 95.623 -, SpuRt 1997, 140; Kloepfer//Brandner, NVwZ 1988, 115 <117>). Soweit und solange der wasserrechtliche Gemeingebrauch reicht, gewährt § 26 Abs. 1 WG denjenigen, die von ihm Gebrauch machen wollen, ein Teilhaberecht und damit einen Anspruch auf Duldung der Ausübung des Gemeingebrauchs im eingeräumten Umfang sowie einen Anspruch auf Unterlassung von rechtswidrigen Beschränkungen und Behinderungen des individuellen Gemeingebrauchs (vgl. Papier, Recht der öffentlichen Sachen, 2. Aufl. [1984], S. 97). Soweit es indes - wie hier - nicht um den individuellen Gemeingebrauch geht, ergibt sich aus dem Wasserrecht kein Anspruch des einzelnen Staatsbürgers auf Begründung oder Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs an einem bestimmten Gewässer oder in einem bestimmten Umfang (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 14.12.2000 - 3 K 5625/98 -, NVwZ-RR 2001, 510; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz, § 23 WHG, RdNr. 4; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 23 RdNr. 11 m.w.N.; Fehling/Kastner/Wahrendorf, Hk-Verwaltungsrecht, § 42 VwGO RdNr. 179; vgl. auch zur entsprechenden Problematik beim straßenrechtlichen Gemeingebrauch: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.08.2003 - 5 S 1004/03 -, NVwZ-RR 2004, 384; Schnebelt/Sigel, Straßenrecht, RdNr. 220 ff.; Papier, a.a.O.). Gleichwohl steht dem Antragsteller im Blick auf die grundrechtlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit und deren einfachrechtliche Ausgestaltung durch den Gesetzgeber ein subjektives Recht darauf zu, dass bei hoheitlichen Eingriffen und Beschränkungen des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs die einschlägigen Vorschriften des formellen und materiellen Rechts beachtet werden (vgl. Urteil des Senats vom 16.03.2005 - 3 S 474/04 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.06.1987 - 1 S 1699/86 -, VBlBW 1988, 255 <256>; Urteil vom 13.03.1987 - 5 S 279/86 -, VBlBW 1987, 377; Urteil vom 11.07.1997 - 8 S 2683/96 -; zustimmend: Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, RdNr. 265). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne (st. Rspr. seit BVerfG, Urteil vom 16.01.1957 - 1 BvR 253/56 -, BVerfGE 6, 32 <36> - Elfes; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79 -, BVerfGE 74, 129 <151>; Beschluss vom 08.04.1987 - 2 BvR 909/82 -, BVerfGE 75, 108 <154 f.>). Geschützt ist durch die allgemeine Handlungsfreiheit damit nicht nur ein begrenzter Bereich der Persönlichkeitsentfaltung, sondern jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (vgl. etwa zum Taubenfüttern: BVerfG, Beschluss vom 23.05.1980 - 2 BvR 854/79 -, BVerfGE 54, 143 <146>; zum Reiten im Walde: Beschluss vom 06.06.1989 - 1 BvR 921/85 -, BVerfGE 80, 137; vgl. zum Reiten im Landschaftsschutzgebiet auch BVerwG, Urteil vom 17.05.2000 - 6 GN 3.99 -, NVwZ 2000, 1296). Stützt sich ein die allgemeine Handlungsfreiheit berührender Akt der öffentlichen Gewalt auf eine Rechtsnorm, wie es hier bei der normativen Beschränkung des Tauchens im Bodensee durch Art. 11.04 Abs. 1 BSO der Fall ist, so kann der Einzelne die Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte verlangen, ob diese Norm zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört, ob sie also formell und materiell mit höherrangigem Recht im Einklang steht (st. Rspr. seit BVerfG, Urteil vom 16.01.1957 - 1 BvR 253/56 -, BVerfGE 6, 32). Da der Antragsteller am Bodensee wohnt und dem Tauchsport bereits seit vielen Jahren nachgeht, handelt es sich bei ihm nicht um eine beliebige Person, die durch das in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO enthaltene Verbot der Popularklage ausgeschlossen sein soll.
22 
Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, namentlich fehlt es nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern könnte und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für ihn nutzlos erschiene (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09.02.1989 - 4 BN 1.89 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 3, und vom 23.01.1992 - 4 BN 2.90 -, NVwZ 1992, 974). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Bei Erfolg des Normenkontrollantrags würde die angegriffene Fassung der Vorschrift des Art. 11.04 Abs. 1 BSO für unwirksam erklärt und in ihrer früheren, dem Antragsteller günstigeren Fassung wieder aufleben. Dieser Vorteil rechtfertigt die Annahme eines Rechtsschutzinteresses. Das Rechtsschutzinteresse lässt sich auch nicht mit der Begründung verneinen, dass der Text der Neufassung des Art. 11.04 Abs. 1 BSO nochmals in die vom Antragsteller nicht angefochtenen und deshalb ihm gegenüber bestandskräftig gewordenen Allgemeinverfügungen der Landratsämter Konstanz und Bodenseekreis aufgenommen wurde, denn hierbei handelt es sich ersichtlich nur um einen Hinweis auf die Rechtslage nach der BSO und nicht um eine dem gegenüber eigenständige, konstitutive Regelung des umstrittenen Tauchverbots.
23 
Der somit zulässige Antrag ist aber nicht begründet, denn Art. 11.04 Abs. 1 BSO steht auch in der Fassung, die die Vorschrift durch die angegriffene Rechtsverordnung erhalten hat, mit höherrangigem Recht im Einklang.
24 
Zunächst führt die - (nur) anfangs unterbliebene - Anhörung des badischen und des württembergischen Tauchverbandes nicht zur Verfahrensfehlerhaftigkeit der angegriffenen Regelung. Eine Rechtspflicht, die Tauchverbände an dem Normsetzungsprozess der Novelle der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung zu beteiligen, besteht nicht. Die Anhörung und Beteiligung von Verbänden im Gesetzgebungsverfahren dient vielmehr in der Regel - so auch hier - (nur) der möglichst umfassenden Aufbereitung des zu normierenden Sachverhalts sowie anderen, eher „außerrechtlichen“ Zielen, etwa der höheren Akzeptanz und Legitimation der Norm durch die künftig Normunterworfenen. Dort wo die Verbandsbeteiligung nicht - wie etwa im Naturschutzrecht (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) - normativ angeordnet ist, ist in ihr (nur) ein gesetzgebungsfachlicher Standard der „Guten Gesetzgebung“ zu sehen, der keine entsprechende Rechtspflicht begründet. Auch die Anordnung der Landesregierung und der Ministerien zum Erlass von Vorschriften (Vorschriftenanordnung - VAO) vom 23.11.2004 (GABl. 2005 S. 194) verfolgt ersichtlich das Ziel, durch „Gute Gesetzgebung“ Vorschriften zu vereinfachen und Überreglementierungen zu vermeiden. Zu diesem Zweck kann auch die Anhörung sonstiger Behörden, Verbände und Körperschaften sinnvoll sein (vgl. Ziff. 7.3.2 der VAO); sie ist aber aus Rechtsgründen nicht geboten, sondern steht im freien Ermessen der federführenden Ministerien (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 05.03.1974 - 1 BvR 712/68 -, BVerfGE 36, 321 <330>). Schon aus diesem Grunde geht der Einwand des Antragstellers fehl. Im Übrigen hat der Antragsgegner im Rahmen der am 27.01.2005 eingeleiteten Anhörung den Dachverband der Internationalen Wassersportgemeinschaft Bodensee e.V. (IWGB) beteiligt, dessen Mitglieder u.a. der Badische Tauchsportverband e.V. (BTSV) und der Württembergische Landesverband für Tauchsport e.V. (WLT) sind. Der IWGB hat in seiner Stellungnahme vom 08.03.2005 ausdrücklich keine Einwände gegen die Neuregelung des Art. 11.04 BSO erhoben. Dass BTSV und WLT im Rahmen der internen Abstimmungsprozesse innerhalb des Dachverbandes IWGB nicht eingeschaltet wurden, kann dem Antragsgegner nicht angelastet werden. Abgesehen davon - auch hierauf hat der Antragsgegner zu Recht hingewiesen - sind aber auch die Tauchsportverbände des Landes Ende März 2005 noch an dem Rechtssetzungsprozess beteiligt worden, haben am 03.04.2005 eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben und am 04.05.2005 an einem Gespräch im Ministerium für Umwelt und Verkehr über die beabsichtigte Regelung teilgenommen. Ihre Einwände gegen Art. 11.04 BSO hatten sogar zur Folge, dass sich der Antragsgegner bei der 62. Sitzung der ISKB im Juni 2005 ausdrücklich das Recht vorbehalten hat, generalisierende Ausnahmen von dem Tauchverbot zu bewilligen. Ungeachtet des Umstandes, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Verbandsbeteiligung im vorliegenden Fall nicht bestanden hat, wäre eine solche Verpflichtung - gäbe es sie - vom Antragsgegner somit auch nicht verletzt worden.
25 
Die Neufassung des Tauchverbots verstößt auch nicht gegen höherrangiges materielles Recht, insbesondere die Grundrechte und das in ihnen enthaltene Verhältnismäßigkeitsprinzip. Der Regelungsgehalt des Art. 11.04 Abs. 1 BSO hält sich in den Grenzen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WG kann das Ministerium für Umwelt und Verkehr - seit April 2005 das Innenministerium (vgl. § 5a LVG in Verbindung mit Art. 1 Ziff. III der Bekanntmachung der Landesregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Ministerien) - als oberste Schifffahrtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde die Ausübung der Schifffahrt durch Rechtsverordnung regeln oder beschränken, soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und des Umschlags, die Unterhaltung und Reinhaltung der Häfen und Umschlagplätze, die Befriedigung der öffentlichen Verkehrsbedürfnisse, die Ordnung des Wasserhaushalts, der Schutz der Natur, der Schutz der Fischerei und die Sicherstellung der Erholung es erfordern. Das in Art. 11.04 Abs. 1 BSO enthaltene Tauchverbot ist im Sinne der Befugnisnorm des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WG eine der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienende Regelung zur Ausübung der Schifffahrt. Die Vorschrift regelt das Tauchen (nur) im Zusammenhang mit Anlagen der Schifffahrt (Hafeneinfahrten und Landestellen) und in deren Interesse. Damit hält sich der Verordnungsgeber in den Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung zur Normsetzung. Auf die Frage, ob eine Regelung dieses Inhalts auch auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 WG durch die danach zuständigen Behörden hätte ergehen dürfen, wofür einiges spricht, kommt es somit nicht an.
26 
Die angegriffene Vorschrift steht auch im Übrigen mit höherrangigem Recht im Einklang. Im Blick auf die - im Rahmen der Ermächtigung - regelmäßig weite Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers (Beschluss vom 16.01.1980 - 1 BvR 249/79 -, BVerfGE 53, 135 <145>) prüfen die Verwaltungsgerichte nicht, ob dieser jeweils die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat. Vielmehr endet der Gestaltungsspielraum des Gesetz- und Verordnungsgebers erst dort, wo die angegriffene Rechtsnorm höherrangiges Recht verletzt, insbesondere den Freiheitsrechten des Einzelnen oder dem Gleichheitssatz nicht mehr genügt. Dies ist hier nicht der Fall, denn Art. 11.04 Abs. 1 BSO verletzt die allgemeine Handlungsfreiheit der Sporttaucher nicht und trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend Rechnung (vgl. zum Prüfungsmaßstab: BVerfG, Beschluss vom 06.06.1989 - 1 BvR 921/85 -, BVerfGE 80, 137 m.w.N.).
27 
Mit der Neuregelung des Tauchverbots hat der Antragsgegner einen Zweck verfolgt, der nicht nur als Gemeinwohlbelang verfassungsrechtlich legitim ist, sondern dessen Rechtfertigung sich auch unmittelbar aus Art. 2 Abs. 1 GG ableiten lässt. Indem er versucht hat, verschiedene Betätigungsformen der allgemeinen Handlungsfreiheit bzw. speziellerer grundrechtrechtlicher Freiheiten auf dem Bodensee in ein geordnetes Neben- und Miteinander zu bringen, hat sich der Verordnungsgeber einer Aufgabe unterzogen, die in der Grundrechtsnorm des Art. 2 Abs. 1 GG selbst angelegt und mit dem Hinweis auf die Rechte anderer vorgezeichnet ist. Dass der Antragsgegner bei dieser Zielsetzung offensichtlichen Fehleinschätzungen erlegen ist, ist nicht feststellbar. Er hat eine von ihm erkannte abstrakte Gefahrenlage für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schifffahrtsverkehrs auf dem Bodensee zum Anlass für die Neuregelung genommen. Er konnte sich hierbei auf hinreichend belegte Erfahrungen mit Tauchern in unmittelbarer Nähe zu Hafeneinfahrten stützen, die in der Vergangenheit immer wieder festzustellen waren und nicht nur Leib und Leben der Taucher gefährdeten, sondern daneben auch erhebliche Auswirkungen auf den Schifffahrtsverkehr hatten. Zu den vom Antragsgegner nachvollziehbar dargelegten und vom Antragsteller nicht substantiiert bestrittenen Vorkommnissen rechnet beispielsweise ein Vorfall im Jahr 2003 im Bereich der Landestelle Sipplingen, infolge dessen ein Fahrgastschiff an den Dalben trieb, was Beschädigungen an der Reling und Verzögerungen im Betriebsablauf zur Folge hatte. Auch die Stadtwerke Konstanz haben nachvollziehbar von mehreren Besorgnis erregenden Vorkommnissen pro Jahr im Einfahrtsbereich des Meersburger Hafens berichtet und im Einzelnen dargelegt, dass und warum derartige Vorfälle erhebliche Beeinträchtigungen der Betriebsabläufe im Fährverkehr zwischen Konstanz und Meersburg mit sich bringen. Entsprechend verhält es sich mit den ebenfalls hinreichend plausiblen Erkenntnissen der Kantonspolizei Thurgau. Auch in verschiedenen Internetforen von Sporttauchern ist - worauf die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurden - von entsprechenden Vorfällen mit „Guerillatauchern“ die Rede; selbst der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass insbesondere die nicht organisierten Taucher die Vorgaben der früheren Fassung des Art. 11.04 Abs. 1 BSO gelegentlich nicht beachtet haben.
28 
Die Neuregelung des Tauchverbots ist auch offensichtlich geeignet, den verfolgten Schutzzweck zu erreichen. Dadurch, dass das Sporttauchen nunmehr im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten, die von Fahrgastschiffen benutzt werden, und Landestellen der Fahrgastschifffahrt außerhalb öffentlicher Badeplätze strikt verboten ist, ist hinreichend gesichert, dass Begegnungen von Sporttauchern mit Fahrgastschiffen in diesem für die Manövrierbarkeit der Schiffe besonders sensiblen Bereich künftig vermieden werden, jedenfalls aber die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrtverkehrs in deutlich höherem Maße gewährleistet ist. Soweit der Antragsteller geltend macht, Sporttauchen werde in der Regel in einer Wassertiefe von bis zu 40 m betrieben und dort seien Begegnungen mit Schiffen nicht zu fürchten, schließt dies die Eignung der Regelung nicht aus. Denn offensichtlich gibt es - was auch der Antragsteller nicht in Abrede stellt - mehr oder weniger geübte Sporttaucher zu geben, die sich zwischen einzelnen Tauchgängen nahe oder an der Wasseroberfläche befinden und dort die Sicherheit und Leichtigkeit des Schifffahrtverkehrs behindern. Hinzu kommen die Tauchgänge, die - etwa wegen Sauerstoffmangels oder gesundheitlicher Beeinträchtigung - plötzlich abgebrochen werden müssen und ein schnelles Auftauchen erforderlich machen. In Fällen dieser Art vermochte Art. 11.04 Abs. 1 BSO in seiner bisherigen Fassung Gefährdungen des Schifffahrtsverkehrs nicht hinreichend verlässlich auszuschließen.
29 
Art. 11.04 Abs. 1 BSO in seiner im Streit stehenden Fassung genügt auch dem Gebot der Erforderlichkeit. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Antragsteller auch nicht nachvollziehbar dargetan, dass weniger einschneidende, zugleich aber ebenso geeignete Mittel zur Zweckerreichung zur Verfügung gestanden hätten, nachdem die bisherige Fassung des Tauchverbots offenbar nicht ausgereicht hat, Vorfälle der beschriebenen Art auszuschließen. Namentlich erscheint dem Senat die vom Antragsteller aufgezeigte Möglichkeit des Mitführens einer Aufstiegsboje nicht als gleich geeignete Alternative. Zwar wird durch die bei einem Notfall unter Wasser mit Luft befüllbare, schnell an die Wasseroberfläche steigende und dort offenbar bis zu zwei Metern aus dem Wasser ragende Aufstiegsboje ein sichtbares Signal für die Schifffahrt gegeben. Jedoch hätte dieses Signal für die Schifffahrt denselben Effekt wie das plötzliche Auftauchen des Sporttauchers an der Wasseroberfläche. Da jeder Schiffsführer umgehend versuchen wird, Leib und Leben des Tauchers zu schonen, wird im einen wie im anderen Fall ein sofortiges Beidrehen des Schiffes sowie ggf. die Beendigung des Maschinenantriebs die Folge sein. Beides stellt neben denkbaren Fahrplanbeeinträchtigungen durch die erforderlich werdenden Ausweichmanöver eine Gefährdung für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs dar, die durch ein generelles Tauchverbot im Hafen- und Landestellenbereich vermieden wird. Soweit der Antragsteller im Blick auf die Relation der Anzahl der Tauchgänge pro Jahr, die er in der mündlichen Verhandlung mit 130.000 angegeben hat, zur Anzahl der Zwischenfälle mit dem Schiffsverkehrs geltend macht, mit der gleichen Begründung müssten Autobahnen für den Motorradverkehr gesperrt werden, übersieht er, dass die hier in Rede stehende Regelung dem Ausgleich widerstreitender Interessen an der Nutzung des Bodensees dient, während die Verkehrsteilnehmer auf den Autobahnen regelmäßig ein einheitliches Ziel - möglichst schnelle Fortbewegung in gleicher Richtung - verfolgen.
30 
Schließlich ist die Regelung auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Dem - erheblichen - Gemeinwohlinteresse an der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt auf dem Bodensee wird durch die Verschärfung des Tauchverbots Rechnung getragen. Der Antragsgegner hat die mit diesem Interesse konkurrierenden Nutzungsansprüche privater Dritter bezüglich des Bodensees in einer den Interessen aller Beteiligten gerecht werdenden Weise geordnet. Namentlich erstreckt sich die Einschränkung des Sporttauchens nur auf Häfen und Landestellen der Fahrgastschifffahrt. Für sonstige Hafeneinfahrten hat sich durch die Neuregelung nichts geändert. Das Sporttauchen am Bodensee ist zwar insgesamt hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Tauchplätze eingeschränkt, es bleibt aber weiterhin in beträchtlichem Umfang möglich. Dem Übermaßverbot ist dadurch Rechnung zu tragen, dass nach Maßgabe des Art. 16.02 Abs. 1 BSO Ausnahmen von dem Tauchverbot zugelassen werden können, wenn hierdurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden sowie Gefahren und Nachteile, die durch die Schifffahrt verursacht werden können, nicht zu erwarten sind. Diese, dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und dem Gewaltenteilungsgrundsatz entsprechende, normativ hinreichend vorgeprägte Ausnahmeregelung (vgl. zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an solche Regelungen: BVerfG, Beschluss vom 05.08.1966 - 1 BvR 1/61 -, BVerfGE 20, 150) trägt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in besonderem Maße Rechnung. Soweit die Einschränkungen des Sporttauchens im Bodensee aufgrund der normativen Regelung des Art. 11.04 Abs. 1 BSO ein Gewicht erreichen sollten, das die allgemeine Handlungsfreiheit der Sporttaucher zu verletzen geeignet ist, kann (und muss) einem Verstoß gegen dieses Grundrecht durch Ausnahmeregelungen nach Maßgabe des Art. 16.02 Abs. 1 BSO Rechnung getragen werden. Der Umstand, dass die Landratsämter Bodenseekreis und Konstanz am 22.04.2006 entsprechende Allgemeinverfügungen erlassen haben, verdeutlicht, dass dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf der Vollzugsebene auch tatsächlich Rechnung getragen wird. Auf Befragen des Senats hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der Allgemeinverfügungen gegenüber der bis zum 31.12.2005 geltenden Rechtslage im Bodenseekreis von den interessanten Tauchplätzen nur die Tauchplätze „Sipplingen Landestelle“ und der bislang als Wintertauchplatz ausgewiesene Tauchplatz „Meersburg Promenade“ weggefallen seien. Für beide Tauchplätze scheint es indes - die Schreiben der Präsidenten der Tauchverbände BTSV und WLT zur Erläuterung des Inhalts der Allgemeinverfügungen zugrunde gelegt - Alternativtauchplätze zu geben (Sipplingen, Bahnhofsparkplatz, und Meersburg, Promenade gegenüber „Zur Münz“). Im Bereich des Landratsamts Konstanz sind nach Einschätzung des Antragstellers - was der Senat mit Blick auf die Allgemeinverfügung des Landratsamts Konstanz vom 22.04.2006 bezweifelt - der Tauchplatz Seerhein im Bereich der Wasserschutzpolizei weggefallen; ferner sei die Auflage, im Seerhein ein Beiboot mitzuführen, für die Taucher sehr aufwändig. Der Senat vermag aufgrund dieser Einschätzung und unter Berücksichtigung des Umstands, dass nahezu alle von den Tauchsportverbänden beantragten Ausnahmen - sei es auch teilweise mit Auflagen - erteilt wurden, nicht zu erkennen, dass die Anwendung der Art. 11.04 Abs. 1, 16.02 Abs. 1 BSO derzeit eine unangemessene Beschränkung des Tauchsports im Bodensee zur Folge hat. Auch der Antragsteller hat auf Befragen des Senats in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass dem Tauchsport noch ein hoher Prozentsatz an interessanten Tauchplätzen im Bodensee zur Verfügung steht. Dass die Ausnahmen mit einem Widerrufsvorbehalt versehen wurden, ändert an dieser Einschätzung nichts, denn auch ein Widerruf müsste seinerseits mit den Grundrechten der Sporttaucher vereinbar sein und wäre entsprechend justiziabel.
31 
Weitergehende Verstöße gegen höherrangiges Recht macht der Antragsteller nicht geltend; hierfür ist auch nichts ersichtlich. Auch das Vorbringen des Antragstellers, die ISKB sei nicht dazu befugt, verbindliche Beschlüsse über Schifffahrtsvorschriften auf dem Bodensee zu fassen, verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg. Gegenstand der Normenkontrollantrags ist ausschließlich die Rechtsverordnung des Antragsgegners und die in ihr enthaltene Neufassung des Art. 11.04 Abs. 1 BSO. Diese Norm allein unterliegt der Kontrolle durch den erkennenden Senat. Die Vorschrift mag zwar auf die Beschlüsse der ISKB zurück zu führen sein. Entsprechende Bindungen der Vertragsstaaten im Außenverhältnis unter- und zueinander haben aber keinen Einfluss auf die formelle oder materielle Wirksamkeit von innerstaatlichen Rechtsakten, solange diese - wie dargelegt - ihrerseits mit höherrangigem Recht im Einklang stehen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
34 
Beschluss
vom 29. August 2007
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004, Ziff. 51.2.2).
        
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
20 
Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 AGVwGO statthafte Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt und wird sein fristgerechter Antrag von einem entsprechenden Rechtsschutzinteresse getragen.
21 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist antragsbefugt, wer geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 WG ist der Gebrauch der oberirdischen Gewässer zum Baden, Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn vorbehaltlich der §§ 28 Abs. 2, 30 Abs. 2 WG als Gemeingebrauch jedermann gestattet. In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs ist geklärt, dass das Sporttauchen mit Atemgerät als „ähnliche unschädliche Verrichtung“ dem wasserrechtlichen Gemeingebrauch unterfällt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.06.1987 - 1 S 1699/86 -, VBlBW 1988, 255 <256>; s. aber auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.12.1983 - 3 A 139/81 -, NuR 1984, 154; VG München, Urteil vom 15.09.1995 - M 2 K 95.623 -, SpuRt 1997, 140; Kloepfer//Brandner, NVwZ 1988, 115 <117>). Soweit und solange der wasserrechtliche Gemeingebrauch reicht, gewährt § 26 Abs. 1 WG denjenigen, die von ihm Gebrauch machen wollen, ein Teilhaberecht und damit einen Anspruch auf Duldung der Ausübung des Gemeingebrauchs im eingeräumten Umfang sowie einen Anspruch auf Unterlassung von rechtswidrigen Beschränkungen und Behinderungen des individuellen Gemeingebrauchs (vgl. Papier, Recht der öffentlichen Sachen, 2. Aufl. [1984], S. 97). Soweit es indes - wie hier - nicht um den individuellen Gemeingebrauch geht, ergibt sich aus dem Wasserrecht kein Anspruch des einzelnen Staatsbürgers auf Begründung oder Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs an einem bestimmten Gewässer oder in einem bestimmten Umfang (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 14.12.2000 - 3 K 5625/98 -, NVwZ-RR 2001, 510; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz, § 23 WHG, RdNr. 4; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 23 RdNr. 11 m.w.N.; Fehling/Kastner/Wahrendorf, Hk-Verwaltungsrecht, § 42 VwGO RdNr. 179; vgl. auch zur entsprechenden Problematik beim straßenrechtlichen Gemeingebrauch: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.08.2003 - 5 S 1004/03 -, NVwZ-RR 2004, 384; Schnebelt/Sigel, Straßenrecht, RdNr. 220 ff.; Papier, a.a.O.). Gleichwohl steht dem Antragsteller im Blick auf die grundrechtlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit und deren einfachrechtliche Ausgestaltung durch den Gesetzgeber ein subjektives Recht darauf zu, dass bei hoheitlichen Eingriffen und Beschränkungen des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs die einschlägigen Vorschriften des formellen und materiellen Rechts beachtet werden (vgl. Urteil des Senats vom 16.03.2005 - 3 S 474/04 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.06.1987 - 1 S 1699/86 -, VBlBW 1988, 255 <256>; Urteil vom 13.03.1987 - 5 S 279/86 -, VBlBW 1987, 377; Urteil vom 11.07.1997 - 8 S 2683/96 -; zustimmend: Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, RdNr. 265). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne (st. Rspr. seit BVerfG, Urteil vom 16.01.1957 - 1 BvR 253/56 -, BVerfGE 6, 32 <36> - Elfes; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79 -, BVerfGE 74, 129 <151>; Beschluss vom 08.04.1987 - 2 BvR 909/82 -, BVerfGE 75, 108 <154 f.>). Geschützt ist durch die allgemeine Handlungsfreiheit damit nicht nur ein begrenzter Bereich der Persönlichkeitsentfaltung, sondern jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (vgl. etwa zum Taubenfüttern: BVerfG, Beschluss vom 23.05.1980 - 2 BvR 854/79 -, BVerfGE 54, 143 <146>; zum Reiten im Walde: Beschluss vom 06.06.1989 - 1 BvR 921/85 -, BVerfGE 80, 137; vgl. zum Reiten im Landschaftsschutzgebiet auch BVerwG, Urteil vom 17.05.2000 - 6 GN 3.99 -, NVwZ 2000, 1296). Stützt sich ein die allgemeine Handlungsfreiheit berührender Akt der öffentlichen Gewalt auf eine Rechtsnorm, wie es hier bei der normativen Beschränkung des Tauchens im Bodensee durch Art. 11.04 Abs. 1 BSO der Fall ist, so kann der Einzelne die Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte verlangen, ob diese Norm zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört, ob sie also formell und materiell mit höherrangigem Recht im Einklang steht (st. Rspr. seit BVerfG, Urteil vom 16.01.1957 - 1 BvR 253/56 -, BVerfGE 6, 32). Da der Antragsteller am Bodensee wohnt und dem Tauchsport bereits seit vielen Jahren nachgeht, handelt es sich bei ihm nicht um eine beliebige Person, die durch das in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO enthaltene Verbot der Popularklage ausgeschlossen sein soll.
22 
Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, namentlich fehlt es nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern könnte und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für ihn nutzlos erschiene (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09.02.1989 - 4 BN 1.89 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 3, und vom 23.01.1992 - 4 BN 2.90 -, NVwZ 1992, 974). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Bei Erfolg des Normenkontrollantrags würde die angegriffene Fassung der Vorschrift des Art. 11.04 Abs. 1 BSO für unwirksam erklärt und in ihrer früheren, dem Antragsteller günstigeren Fassung wieder aufleben. Dieser Vorteil rechtfertigt die Annahme eines Rechtsschutzinteresses. Das Rechtsschutzinteresse lässt sich auch nicht mit der Begründung verneinen, dass der Text der Neufassung des Art. 11.04 Abs. 1 BSO nochmals in die vom Antragsteller nicht angefochtenen und deshalb ihm gegenüber bestandskräftig gewordenen Allgemeinverfügungen der Landratsämter Konstanz und Bodenseekreis aufgenommen wurde, denn hierbei handelt es sich ersichtlich nur um einen Hinweis auf die Rechtslage nach der BSO und nicht um eine dem gegenüber eigenständige, konstitutive Regelung des umstrittenen Tauchverbots.
23 
Der somit zulässige Antrag ist aber nicht begründet, denn Art. 11.04 Abs. 1 BSO steht auch in der Fassung, die die Vorschrift durch die angegriffene Rechtsverordnung erhalten hat, mit höherrangigem Recht im Einklang.
24 
Zunächst führt die - (nur) anfangs unterbliebene - Anhörung des badischen und des württembergischen Tauchverbandes nicht zur Verfahrensfehlerhaftigkeit der angegriffenen Regelung. Eine Rechtspflicht, die Tauchverbände an dem Normsetzungsprozess der Novelle der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung zu beteiligen, besteht nicht. Die Anhörung und Beteiligung von Verbänden im Gesetzgebungsverfahren dient vielmehr in der Regel - so auch hier - (nur) der möglichst umfassenden Aufbereitung des zu normierenden Sachverhalts sowie anderen, eher „außerrechtlichen“ Zielen, etwa der höheren Akzeptanz und Legitimation der Norm durch die künftig Normunterworfenen. Dort wo die Verbandsbeteiligung nicht - wie etwa im Naturschutzrecht (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) - normativ angeordnet ist, ist in ihr (nur) ein gesetzgebungsfachlicher Standard der „Guten Gesetzgebung“ zu sehen, der keine entsprechende Rechtspflicht begründet. Auch die Anordnung der Landesregierung und der Ministerien zum Erlass von Vorschriften (Vorschriftenanordnung - VAO) vom 23.11.2004 (GABl. 2005 S. 194) verfolgt ersichtlich das Ziel, durch „Gute Gesetzgebung“ Vorschriften zu vereinfachen und Überreglementierungen zu vermeiden. Zu diesem Zweck kann auch die Anhörung sonstiger Behörden, Verbände und Körperschaften sinnvoll sein (vgl. Ziff. 7.3.2 der VAO); sie ist aber aus Rechtsgründen nicht geboten, sondern steht im freien Ermessen der federführenden Ministerien (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 05.03.1974 - 1 BvR 712/68 -, BVerfGE 36, 321 <330>). Schon aus diesem Grunde geht der Einwand des Antragstellers fehl. Im Übrigen hat der Antragsgegner im Rahmen der am 27.01.2005 eingeleiteten Anhörung den Dachverband der Internationalen Wassersportgemeinschaft Bodensee e.V. (IWGB) beteiligt, dessen Mitglieder u.a. der Badische Tauchsportverband e.V. (BTSV) und der Württembergische Landesverband für Tauchsport e.V. (WLT) sind. Der IWGB hat in seiner Stellungnahme vom 08.03.2005 ausdrücklich keine Einwände gegen die Neuregelung des Art. 11.04 BSO erhoben. Dass BTSV und WLT im Rahmen der internen Abstimmungsprozesse innerhalb des Dachverbandes IWGB nicht eingeschaltet wurden, kann dem Antragsgegner nicht angelastet werden. Abgesehen davon - auch hierauf hat der Antragsgegner zu Recht hingewiesen - sind aber auch die Tauchsportverbände des Landes Ende März 2005 noch an dem Rechtssetzungsprozess beteiligt worden, haben am 03.04.2005 eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben und am 04.05.2005 an einem Gespräch im Ministerium für Umwelt und Verkehr über die beabsichtigte Regelung teilgenommen. Ihre Einwände gegen Art. 11.04 BSO hatten sogar zur Folge, dass sich der Antragsgegner bei der 62. Sitzung der ISKB im Juni 2005 ausdrücklich das Recht vorbehalten hat, generalisierende Ausnahmen von dem Tauchverbot zu bewilligen. Ungeachtet des Umstandes, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Verbandsbeteiligung im vorliegenden Fall nicht bestanden hat, wäre eine solche Verpflichtung - gäbe es sie - vom Antragsgegner somit auch nicht verletzt worden.
25 
Die Neufassung des Tauchverbots verstößt auch nicht gegen höherrangiges materielles Recht, insbesondere die Grundrechte und das in ihnen enthaltene Verhältnismäßigkeitsprinzip. Der Regelungsgehalt des Art. 11.04 Abs. 1 BSO hält sich in den Grenzen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WG kann das Ministerium für Umwelt und Verkehr - seit April 2005 das Innenministerium (vgl. § 5a LVG in Verbindung mit Art. 1 Ziff. III der Bekanntmachung der Landesregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Ministerien) - als oberste Schifffahrtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde die Ausübung der Schifffahrt durch Rechtsverordnung regeln oder beschränken, soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und des Umschlags, die Unterhaltung und Reinhaltung der Häfen und Umschlagplätze, die Befriedigung der öffentlichen Verkehrsbedürfnisse, die Ordnung des Wasserhaushalts, der Schutz der Natur, der Schutz der Fischerei und die Sicherstellung der Erholung es erfordern. Das in Art. 11.04 Abs. 1 BSO enthaltene Tauchverbot ist im Sinne der Befugnisnorm des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WG eine der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienende Regelung zur Ausübung der Schifffahrt. Die Vorschrift regelt das Tauchen (nur) im Zusammenhang mit Anlagen der Schifffahrt (Hafeneinfahrten und Landestellen) und in deren Interesse. Damit hält sich der Verordnungsgeber in den Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung zur Normsetzung. Auf die Frage, ob eine Regelung dieses Inhalts auch auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 WG durch die danach zuständigen Behörden hätte ergehen dürfen, wofür einiges spricht, kommt es somit nicht an.
26 
Die angegriffene Vorschrift steht auch im Übrigen mit höherrangigem Recht im Einklang. Im Blick auf die - im Rahmen der Ermächtigung - regelmäßig weite Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers (Beschluss vom 16.01.1980 - 1 BvR 249/79 -, BVerfGE 53, 135 <145>) prüfen die Verwaltungsgerichte nicht, ob dieser jeweils die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat. Vielmehr endet der Gestaltungsspielraum des Gesetz- und Verordnungsgebers erst dort, wo die angegriffene Rechtsnorm höherrangiges Recht verletzt, insbesondere den Freiheitsrechten des Einzelnen oder dem Gleichheitssatz nicht mehr genügt. Dies ist hier nicht der Fall, denn Art. 11.04 Abs. 1 BSO verletzt die allgemeine Handlungsfreiheit der Sporttaucher nicht und trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend Rechnung (vgl. zum Prüfungsmaßstab: BVerfG, Beschluss vom 06.06.1989 - 1 BvR 921/85 -, BVerfGE 80, 137 m.w.N.).
27 
Mit der Neuregelung des Tauchverbots hat der Antragsgegner einen Zweck verfolgt, der nicht nur als Gemeinwohlbelang verfassungsrechtlich legitim ist, sondern dessen Rechtfertigung sich auch unmittelbar aus Art. 2 Abs. 1 GG ableiten lässt. Indem er versucht hat, verschiedene Betätigungsformen der allgemeinen Handlungsfreiheit bzw. speziellerer grundrechtrechtlicher Freiheiten auf dem Bodensee in ein geordnetes Neben- und Miteinander zu bringen, hat sich der Verordnungsgeber einer Aufgabe unterzogen, die in der Grundrechtsnorm des Art. 2 Abs. 1 GG selbst angelegt und mit dem Hinweis auf die Rechte anderer vorgezeichnet ist. Dass der Antragsgegner bei dieser Zielsetzung offensichtlichen Fehleinschätzungen erlegen ist, ist nicht feststellbar. Er hat eine von ihm erkannte abstrakte Gefahrenlage für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schifffahrtsverkehrs auf dem Bodensee zum Anlass für die Neuregelung genommen. Er konnte sich hierbei auf hinreichend belegte Erfahrungen mit Tauchern in unmittelbarer Nähe zu Hafeneinfahrten stützen, die in der Vergangenheit immer wieder festzustellen waren und nicht nur Leib und Leben der Taucher gefährdeten, sondern daneben auch erhebliche Auswirkungen auf den Schifffahrtsverkehr hatten. Zu den vom Antragsgegner nachvollziehbar dargelegten und vom Antragsteller nicht substantiiert bestrittenen Vorkommnissen rechnet beispielsweise ein Vorfall im Jahr 2003 im Bereich der Landestelle Sipplingen, infolge dessen ein Fahrgastschiff an den Dalben trieb, was Beschädigungen an der Reling und Verzögerungen im Betriebsablauf zur Folge hatte. Auch die Stadtwerke Konstanz haben nachvollziehbar von mehreren Besorgnis erregenden Vorkommnissen pro Jahr im Einfahrtsbereich des Meersburger Hafens berichtet und im Einzelnen dargelegt, dass und warum derartige Vorfälle erhebliche Beeinträchtigungen der Betriebsabläufe im Fährverkehr zwischen Konstanz und Meersburg mit sich bringen. Entsprechend verhält es sich mit den ebenfalls hinreichend plausiblen Erkenntnissen der Kantonspolizei Thurgau. Auch in verschiedenen Internetforen von Sporttauchern ist - worauf die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurden - von entsprechenden Vorfällen mit „Guerillatauchern“ die Rede; selbst der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass insbesondere die nicht organisierten Taucher die Vorgaben der früheren Fassung des Art. 11.04 Abs. 1 BSO gelegentlich nicht beachtet haben.
28 
Die Neuregelung des Tauchverbots ist auch offensichtlich geeignet, den verfolgten Schutzzweck zu erreichen. Dadurch, dass das Sporttauchen nunmehr im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten, die von Fahrgastschiffen benutzt werden, und Landestellen der Fahrgastschifffahrt außerhalb öffentlicher Badeplätze strikt verboten ist, ist hinreichend gesichert, dass Begegnungen von Sporttauchern mit Fahrgastschiffen in diesem für die Manövrierbarkeit der Schiffe besonders sensiblen Bereich künftig vermieden werden, jedenfalls aber die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrtverkehrs in deutlich höherem Maße gewährleistet ist. Soweit der Antragsteller geltend macht, Sporttauchen werde in der Regel in einer Wassertiefe von bis zu 40 m betrieben und dort seien Begegnungen mit Schiffen nicht zu fürchten, schließt dies die Eignung der Regelung nicht aus. Denn offensichtlich gibt es - was auch der Antragsteller nicht in Abrede stellt - mehr oder weniger geübte Sporttaucher zu geben, die sich zwischen einzelnen Tauchgängen nahe oder an der Wasseroberfläche befinden und dort die Sicherheit und Leichtigkeit des Schifffahrtverkehrs behindern. Hinzu kommen die Tauchgänge, die - etwa wegen Sauerstoffmangels oder gesundheitlicher Beeinträchtigung - plötzlich abgebrochen werden müssen und ein schnelles Auftauchen erforderlich machen. In Fällen dieser Art vermochte Art. 11.04 Abs. 1 BSO in seiner bisherigen Fassung Gefährdungen des Schifffahrtsverkehrs nicht hinreichend verlässlich auszuschließen.
29 
Art. 11.04 Abs. 1 BSO in seiner im Streit stehenden Fassung genügt auch dem Gebot der Erforderlichkeit. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Antragsteller auch nicht nachvollziehbar dargetan, dass weniger einschneidende, zugleich aber ebenso geeignete Mittel zur Zweckerreichung zur Verfügung gestanden hätten, nachdem die bisherige Fassung des Tauchverbots offenbar nicht ausgereicht hat, Vorfälle der beschriebenen Art auszuschließen. Namentlich erscheint dem Senat die vom Antragsteller aufgezeigte Möglichkeit des Mitführens einer Aufstiegsboje nicht als gleich geeignete Alternative. Zwar wird durch die bei einem Notfall unter Wasser mit Luft befüllbare, schnell an die Wasseroberfläche steigende und dort offenbar bis zu zwei Metern aus dem Wasser ragende Aufstiegsboje ein sichtbares Signal für die Schifffahrt gegeben. Jedoch hätte dieses Signal für die Schifffahrt denselben Effekt wie das plötzliche Auftauchen des Sporttauchers an der Wasseroberfläche. Da jeder Schiffsführer umgehend versuchen wird, Leib und Leben des Tauchers zu schonen, wird im einen wie im anderen Fall ein sofortiges Beidrehen des Schiffes sowie ggf. die Beendigung des Maschinenantriebs die Folge sein. Beides stellt neben denkbaren Fahrplanbeeinträchtigungen durch die erforderlich werdenden Ausweichmanöver eine Gefährdung für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs dar, die durch ein generelles Tauchverbot im Hafen- und Landestellenbereich vermieden wird. Soweit der Antragsteller im Blick auf die Relation der Anzahl der Tauchgänge pro Jahr, die er in der mündlichen Verhandlung mit 130.000 angegeben hat, zur Anzahl der Zwischenfälle mit dem Schiffsverkehrs geltend macht, mit der gleichen Begründung müssten Autobahnen für den Motorradverkehr gesperrt werden, übersieht er, dass die hier in Rede stehende Regelung dem Ausgleich widerstreitender Interessen an der Nutzung des Bodensees dient, während die Verkehrsteilnehmer auf den Autobahnen regelmäßig ein einheitliches Ziel - möglichst schnelle Fortbewegung in gleicher Richtung - verfolgen.
30 
Schließlich ist die Regelung auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Dem - erheblichen - Gemeinwohlinteresse an der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt auf dem Bodensee wird durch die Verschärfung des Tauchverbots Rechnung getragen. Der Antragsgegner hat die mit diesem Interesse konkurrierenden Nutzungsansprüche privater Dritter bezüglich des Bodensees in einer den Interessen aller Beteiligten gerecht werdenden Weise geordnet. Namentlich erstreckt sich die Einschränkung des Sporttauchens nur auf Häfen und Landestellen der Fahrgastschifffahrt. Für sonstige Hafeneinfahrten hat sich durch die Neuregelung nichts geändert. Das Sporttauchen am Bodensee ist zwar insgesamt hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Tauchplätze eingeschränkt, es bleibt aber weiterhin in beträchtlichem Umfang möglich. Dem Übermaßverbot ist dadurch Rechnung zu tragen, dass nach Maßgabe des Art. 16.02 Abs. 1 BSO Ausnahmen von dem Tauchverbot zugelassen werden können, wenn hierdurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden sowie Gefahren und Nachteile, die durch die Schifffahrt verursacht werden können, nicht zu erwarten sind. Diese, dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und dem Gewaltenteilungsgrundsatz entsprechende, normativ hinreichend vorgeprägte Ausnahmeregelung (vgl. zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an solche Regelungen: BVerfG, Beschluss vom 05.08.1966 - 1 BvR 1/61 -, BVerfGE 20, 150) trägt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in besonderem Maße Rechnung. Soweit die Einschränkungen des Sporttauchens im Bodensee aufgrund der normativen Regelung des Art. 11.04 Abs. 1 BSO ein Gewicht erreichen sollten, das die allgemeine Handlungsfreiheit der Sporttaucher zu verletzen geeignet ist, kann (und muss) einem Verstoß gegen dieses Grundrecht durch Ausnahmeregelungen nach Maßgabe des Art. 16.02 Abs. 1 BSO Rechnung getragen werden. Der Umstand, dass die Landratsämter Bodenseekreis und Konstanz am 22.04.2006 entsprechende Allgemeinverfügungen erlassen haben, verdeutlicht, dass dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf der Vollzugsebene auch tatsächlich Rechnung getragen wird. Auf Befragen des Senats hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der Allgemeinverfügungen gegenüber der bis zum 31.12.2005 geltenden Rechtslage im Bodenseekreis von den interessanten Tauchplätzen nur die Tauchplätze „Sipplingen Landestelle“ und der bislang als Wintertauchplatz ausgewiesene Tauchplatz „Meersburg Promenade“ weggefallen seien. Für beide Tauchplätze scheint es indes - die Schreiben der Präsidenten der Tauchverbände BTSV und WLT zur Erläuterung des Inhalts der Allgemeinverfügungen zugrunde gelegt - Alternativtauchplätze zu geben (Sipplingen, Bahnhofsparkplatz, und Meersburg, Promenade gegenüber „Zur Münz“). Im Bereich des Landratsamts Konstanz sind nach Einschätzung des Antragstellers - was der Senat mit Blick auf die Allgemeinverfügung des Landratsamts Konstanz vom 22.04.2006 bezweifelt - der Tauchplatz Seerhein im Bereich der Wasserschutzpolizei weggefallen; ferner sei die Auflage, im Seerhein ein Beiboot mitzuführen, für die Taucher sehr aufwändig. Der Senat vermag aufgrund dieser Einschätzung und unter Berücksichtigung des Umstands, dass nahezu alle von den Tauchsportverbänden beantragten Ausnahmen - sei es auch teilweise mit Auflagen - erteilt wurden, nicht zu erkennen, dass die Anwendung der Art. 11.04 Abs. 1, 16.02 Abs. 1 BSO derzeit eine unangemessene Beschränkung des Tauchsports im Bodensee zur Folge hat. Auch der Antragsteller hat auf Befragen des Senats in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass dem Tauchsport noch ein hoher Prozentsatz an interessanten Tauchplätzen im Bodensee zur Verfügung steht. Dass die Ausnahmen mit einem Widerrufsvorbehalt versehen wurden, ändert an dieser Einschätzung nichts, denn auch ein Widerruf müsste seinerseits mit den Grundrechten der Sporttaucher vereinbar sein und wäre entsprechend justiziabel.
31 
Weitergehende Verstöße gegen höherrangiges Recht macht der Antragsteller nicht geltend; hierfür ist auch nichts ersichtlich. Auch das Vorbringen des Antragstellers, die ISKB sei nicht dazu befugt, verbindliche Beschlüsse über Schifffahrtsvorschriften auf dem Bodensee zu fassen, verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg. Gegenstand der Normenkontrollantrags ist ausschließlich die Rechtsverordnung des Antragsgegners und die in ihr enthaltene Neufassung des Art. 11.04 Abs. 1 BSO. Diese Norm allein unterliegt der Kontrolle durch den erkennenden Senat. Die Vorschrift mag zwar auf die Beschlüsse der ISKB zurück zu führen sein. Entsprechende Bindungen der Vertragsstaaten im Außenverhältnis unter- und zueinander haben aber keinen Einfluss auf die formelle oder materielle Wirksamkeit von innerstaatlichen Rechtsakten, solange diese - wie dargelegt - ihrerseits mit höherrangigem Recht im Einklang stehen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
34 
Beschluss
vom 29. August 2007
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004, Ziff. 51.2.2).
        
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Jede Person darf oberirdische Gewässer in einer Weise und in einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemeingebrauch zulässig ist, soweit nicht Rechte anderer dem entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer nicht beeinträchtigt werden. Der Gemeingebrauch umfasst nicht das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer. Die Länder können den Gemeingebrauch erstrecken auf

1.
das schadlose Einleiten von Niederschlagswasser,
2.
das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer für Zwecke der Fischerei, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu erwarten sind.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Gaisser“ der Antragsgegnerin vom 16.05.2013 für das gleichnamige Gewann im Südwesten der Insel Reichenau, mit dem die Siedlungsstruktur und Sichtbeziehungen auf der Insel erhalten und eine weitere Bebauung nur sehr eingeschränkt zugelassen werden sollen.
Das Plangebiet erfasst den Bereich entlang der Dr.-Karl-Flesch-Straße im Nordwesten, der Unteren Rheinstraße im Nordosten, der Merzengasse im Westen, des „Schwyzer Wegs“ in der Mitte, der Straße „Zum Schatthütle“ im Süden und endet im Osten mit der Stedigasse. Die Antragsteller sind Miteigentümer des unbebauten Grundstücks Flst.-Nr. ..., das im Plangebiet liegt und südlich an die Untere Rheinstraße angrenzt. Der Plan setzt dieses Grundstück zusammen mit dem westlich angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... als Fläche für die Landwirtschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 und Abs. 6 BauGB) und zugleich als von Bebauung freizuhaltende Fläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB) fest.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zu Grunde:
Nachdem der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 27.10.2008 ein Entwicklungskonzept für die Insel Reichenau beschlossen hatte, fasste er am 27.07.2009 zur Umsetzung dieses Konzepts den Beschluss, den Bebauungsplan „Gaisser“ aufzustellen; dieser Beschluss wurde am 06.08.2009 öffentlich bekannt gemacht. Am 22.03.2010 bestätigte der Gemeinderat die Fortschreibung des Entwicklungskonzepts. Der Planentwurf wurde nach Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung in der Zeit vom 23.02.2012 bis 22.03.2012 öffentlich ausgelegt. Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange wurden eingeholt. Die Antragsteller erhoben Einwendungen gegen die Beschränkung von Baurechten auf ihrem Grundstück. Eine zweite öffentliche Auslegung des teilweise geänderten Planentwurfs fand vom 10.04.2013 bis 24.04.2013 statt und wurde wegen eines Verfahrensfehlers vom 26.04.2013 bis zum 10.05.2013 wiederholt. Die Änderungen betrafen die Grundstücke der Antragsteller nicht; gleichwohl nahmen sie nochmals ausdrücklich Bezug auf ihre bereits erhobenen Einwendungen.
Am 16.05.2013 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan nach Befassung mit den eingegangenen Stellungnahmen als Satzung. Diese wurde vom Bürgermeister am 21.05.2013 ausgefertigt; am 29.05.2013 wurde der Plan im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht.
Am 26.05.2014 haben die Antragsteller Normenkontrollantrag gestellt und diesen auch begründet. Sie machen geltend, der Plan sei wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 6 und 7 sowie § 2 Abs. 3 BauGB unwirksam. Der generelle Bebauungsausschluss im Plangebiet, der auch ihr Grundstück erfasse, sei nicht vereinbar mit ihren privaten Belangen. Die Antragsgegnerin habe, ohne die konkret betroffenen Interessen im Einzelnen zu würdigen, ein grundsätzlich vorrangig zu schützendes öffentliches Interesse an der gänzlichen Freihaltung des Grundstücks aus Sichtgründen und wegen des spezifischen Splittersiedlungscharakters der Insel angenommen. Es sei nicht ordnungsgemäß in die Abwägung einbezogen worden, dass es sich bei dem Grundstück Flst.-Nr. ... um Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB handele. Infolge der Bebauung der Grundstücke Flst.-Nrn. ... und ... sowie der etwas nördlicher gelegenen Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ... werde insgesamt der Eindruck eines geschlossenen Bebauungszusammenhangs vermittelt, der auch das Grundstück Flst.-Nr. ... erfasse. Insofern habe sich die Situation seit dem Jahr 1982 verändert, als der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über eine Bauvoranfrage die Bebaubarkeit des Grundstücks verneint habe.
Zur Rechtfertigung des schwerwiegenden Eingriffs in ihr Grundrecht aus Art. 14 GG bedürfe es öffentlicher Belange von hinreichendem städtebaulichen Gewicht. Die Splittersiedlungsstruktur als allgemeine Siedlungsform auf der Insel Reichenau und die bloße Freihaltung einer Sichtbeziehung ohne Feststellung deren besonderer Schutzwürdigkeit genügten dafür nicht.
Durch eine Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. ... würde angesichts dessen, dass eine bloße Baulücke geschlossen würde, kein Eingriff in die Siedlungsstruktur vorgenommen; die Bebauung entspreche vielmehr den von der Antragsgegnerin aufgestellten Leitlinien. Es sei auch nicht zu erkennen, wie sie eine Sichtbeziehung beeinträchtigen könnte. Aufgrund der topographischen Lage des Grundstücks wäre auch im Fall der Bebauung eine Durchsichtigkeit von der Unteren Rheinstraße her denkbar, so dass mildere Maßnahmen etwa Festsetzungen zur Art und Weise der Bauausführung möglich gewesen wären. Zudem sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass die südlich des Grundstücks vorhandene Bebauung mit einem mächtigen Gewächshaus die angegebene Sichtachse zum Bodensee und zum gegenüberliegenden Ufer bereits in einem solchen Maße beeinträchtige, dass selbst bei völliger Freihaltung des Grundstücks nicht einmal im Ansatz von einer schützenswerten Sichtbeziehung gesprochen werden könne.
Die Festsetzungen beschränkten sich nicht darauf, den Blick gezielt von wenig besonders geeigneten Stellen auf die markante Aussicht zu lenken, vielmehr solle offenbar ohne jede Gewichtung und Differenzierung ein weites Blickfeld freigehalten werden, das auch weniger eindrucksvolle Perspektiven umfasse. Dies sei rechtswidrig. Die gesamte Örtlichkeit sei angesichts der vorhandenen Bebauung gerade nicht von der Grundidee der Durchsichtigkeit geprägt. Auch die topographischen Spezifika seien nicht in die Abwägung einbezogen worden. Darüber hinaus fehle es an einer ausreichend bestimmten Definition einer Sichtbeziehung.
10 
Eine Befassung mit alternativen Schutzmöglichkeiten zur Erhaltung angeblich schützenswerter Sichtbeziehungen etwa durch eine nur teilweise Bebaubarkeit oder eine angepasste Ausrichtung der Baukörper lasse die Planung gänzlich vermissen. Wenn wie hier Bauverbote entstünden, sei stets zu prüfen, ob die mit der Festsetzung zulässigerweise verfolgten Zwecke nicht auch unter einer weitergehenden Schonung des Grundbesitzes des betroffenen Eigentümers zu erreichen wären. Eine tatsächliche Auseinandersetzung mit den privaten Belangen, z.B. Grundstückstauschmöglichkeiten oder Entschädigungen, fehle. Selbst wenn hier nicht von einem Abwägungsausfall auszugehen wäre, läge ein beachtlicher Abwägungsfehler vor.
11 
Durch die Festsetzung als nicht überbaubare Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB werde auch die privilegierte landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks ausgeschlossen, obwohl der Antragsteller zu 1 einen landwirtschaftlichen Gartenbaubetrieb führe. Diesen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht habe die Gemeinde nicht in ihre Abwägung eingestellt.
12 
Durch die Zulassung eines Baufensters auf dem Flurstück Nr. ... konterkariere die Antragsgegnerin im Übrigen ihre Ziele selbst und mache deutlich, dass das angebliche Ziel der Freihaltung von Sichtbeziehungen gerade nicht das Gewicht habe, welches ihm vorgeblich zugesprochen werde. Der fragliche Bereich sei von Bebauung geprägt und solle offensichtlich jetzt erst nachträglich durch den Bebauungsplan einen spezifischen Charakter erhalten.
13 
Mit Blick auf die zugelassene Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. ... liege auch eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor. Das Grundstück Flst.-Nr. ... liege noch näher und damit in unmittelbarem Sichtbezugsbereich zum Untersee; seine Bebauung laufe daher den Zielsetzungen der Freihaltung von angeblich wichtigen Sichtbeziehungen in weit höherem Maße entgegen als die Bebauung des Grundstücks der Antragsteller.
14 
Die Antragsteller beantragen,
15 
den Bebauungsplan „Gaisser“ der Antragsgegnerin vom 16.05.2013 für unwirksam zu erklären, soweit für das gesamte Grundstück Flst.-Nr. ... Fläche, die von der Bebauung freizuhalten ist, nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB festgesetzt worden ist.
16 
Die Antragsgegnerin beantragt,
17 
den Antrag abzuweisen.
18 
Sie vertritt die Auffassung, der Antrag sei unbegründet. Es sollten die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete bauliche Entwicklung im Einklang mit den siedlungsstrukturellen und landschaftsplanerischen Zielen geschaffen werden, wie sie auch in unverbindlicher Form im Entwicklungskonzept für die Insel Reichenau zum Ausdruck kämen. Insbesondere solle der historische und heute noch erkennbare Streusiedlungscharakter erhalten werden; aus diesem Grund sollten Siedlungssplitter nicht erweitert werden. Daneben werde insbesondere der Schutz noch vorhandener hochwertiger Sichtbezüge angestrebt. Der Bebauungsplan sei auch vollzugsfähig. Auch wenn einige der angestrebten Ziele nur teilweise erreicht werden könnten, weil aufgrund der regen Bautätigkeit auf der Insel und dem sorglosen Umgang der Baurechtsbehörde mit der Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der vergangenen Jahrzehnte vielerorts der Streusiedlungscharakter nur noch eingeschränkt erkennbar sei, sei er dennoch in nicht unerheblichem Umfang zu erkennen. Ebenso seien schützenswerte Sichtbeziehungen tatsächlich noch vorhanden. Die früheren Sichtbezüge insbesondere von der Unteren Rheinstraße seien in der Vergangenheit zwar bereits durch zusätzliche Wohnbebauung und die Errichtung von Gewächshäusern eingeschränkt worden. In dieser Situation messe die Antragsgegnerin dem Schutz der noch vorhandenen Sichtlücken jedoch besondere städtebauliche Bedeutung bei. Die Untere Rheinstraße sei auch in touristischer Hinsicht bedeutsam, weil es sich um einen der meist genutzten Verkehrswege auf der Insel handele.
19 
Die Antragsgegnerin habe die privaten Belange der Antragsteller zutreffend ermittelt und bewertet. Ihr sei bewusst gewesen, dass durch eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB bestehende Baurechte grundsätzlich ausgeschlossen würden. Sie habe sich auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine teilweise Freihaltung nicht überbaubarer Flächen ausreichend sei, um die angestrebten städtebaulichen Ziele zu erreichen, wie etwa die Festsetzungen für die Grundstücke Flurstück Nrn. ..., ... und ... belegten.
20 
Auch das Gebot gerechter Abwägung sei nicht verletzt. Belange des Orts- und Landschaftsbilds, des Erhalts hochwertiger Sichtbeziehungen und der herkömmlichen aufgelockerten Siedlungsstruktur stellten öffentliche Belange dar, die grundsätzlich zur planerischen Einschränkung oder gar Aufhebung bestehender Baurechte führen könnten.
21 
Das Grundstück der Antragsteller befinde sich nach dem Entwicklungskonzept außerhalb der Siedlungszusammenhänge, die einer Nachverdichtung offen stünden. Es bestünden schützenswerte Sichtbeziehungen von der Unteren Rheinstraße sowohl zum Ufer der Insel als auch zum gegenüberliegenden Seeufer auf Schweizer Seite. Im Hinblick darauf sei eine bloß teilweise Freihaltung des Grundstücks von baulichen Anlagen nicht ausreichend. Die Beeinträchtigung durch das südlich anschließende Gewächshaus bestehe nicht in einem solchen Ausmaß, dass die Sichtbeziehungen nicht mehr schützenswert wären. Der Schutz dieser Belange überwiege nach Auffassung der Antragsgegnerin auch das Interesse an dem Fortbestand etwaiger bisheriger Baurechte auf diesem Grundstück. Abgesehen davon habe der Verwaltungsgerichtshof bereits 1982 entschieden, dass das Grundstück außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liege. Die Umgebungsbebauung habe sich seitdem nicht in einem Ausmaß geändert, dass eine andere Bewertung angezeigt wäre.
22 
Eine sachwidrige Ungleichbehandlung im Vergleich zu den Festsetzungen für das Grundstück Flurstück Nr. ..., auf dem im östlichen Bereich eine Bebauung zugelassen, während im westlichen und südlichen Teil eine private Grünfläche festgesetzt worden sei, liege nicht vor. Die städtebauliche und genehmigungsrechtliche Ausgangssituation dieses Grundstücks unterscheide sich von derjenigen des Grundstücks der Antragsteller. Für das Grundstück Flst.-Nr. ... sei im Jahr 2011 ein Bauvorbescheid erteilt worden, obwohl die Antragsgegnerin die Zurückstellung der Bauvoranfrage beantragt gehabt habe. Dagegen habe die Antragsgegnerin Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. Auf der Grundlage einer Einigung mit dem Bauherrn über eine geringere Bebauung sei ein reduzierter Bauvorbescheid erteilt worden, dessen Umfang die planerischen Festsetzungen der Antragsgegnerin entsprächen. Die jetzt zugelassene Bebauung sei so angeordnet, dass der Seeblick insbesondere von der Unteren Rheinstraße möglichst weitgehend erhalten werde; zu diesem Zweck sei auch die Höhe des Gebäudes auf ein Vollgeschoss beschränkt worden und der westliche Grundstücksteil als Grünfläche festgesetzt worden. Das Baufenster befinde sich teilweise hinter zwei bereits vorhandenen, verhältnismäßig großen Carports. Auf diese Weise habe eine weiterreichende Bebauung entsprechend dem von Landratsamt bereits erteilten Bauvorbescheid abgewendet werden können.
23 
Der Senat hat das Grundstück der Antragsteller und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
24 
Dem Senat liegt der angegriffene Bebauungsplan einschließlich der Verfahrensakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen sowie den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
25 
Der Antrag ist zulässig.
26 
1. Gegen die Beschränkung des Antrags auf die Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB, nach der das Grundstück der Antragsteller von Bebauung freizuhalten ist, bestehen keine Bedenken. Denn die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen muss nicht den gesamten Bebauungsplan erfassen; dieser kann grundsätzlich auch nur teilweise für unwirksam erklärt werden. Ob die Voraussetzungen einer Teilunwirksamkeit (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 -, BauR 2015, 221) tatsächlich vorliegen, ist für die Zulässigkeit eines beschränkten Antrags ohne Belang. Aus der Pflicht des Normenkontrollgerichts, auf einen zulässigen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan dessen Wirksamkeit umfassend zu prüfen (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100), ergibt sich, dass das Gericht bei seiner Entscheidung über einen eingeschränkt gestellten Antrag hinauszugehen hat, wenn die antragsgemäß für unwirksam zu erklärenden Festsetzungen mit den anderen, nicht angegriffenen Teilen des Bebauungsplanes in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 -, BauR 1992, 48).
27 
2. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Die Antragsteller haben ihn innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie sind antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), weil sie sich als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wenden, die unmittelbar ihr Grundstück betrifft. Auch § 47 Abs. 2a VwGO steht der Zulässigkeit ihres Antrags - ungeachtet der Fehlerhaftigkeit des Hinweises auf die Rechtsfolge nach § 47 Abs. 2a VwGO im Rahmen der Beteiligung (vgl. § 47 Abs. 2a Satz 2, 2. Hs. VwGO, § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. BauGB) - nicht entgegen. Die Antragsteller haben ihre jetzt geltend gemachten Einwände gegen die Planung im Wesentlichen bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vorgebracht und zudem bei der erneuten Auslegung wiederholt.
II.
28 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die angegriffene Festsetzung einer von der Bebauung freizuhaltenden Fläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB ist wirksam.
29 
Der Senat kann sich auf die Überprüfung dieser Festsetzung beschränken, weil ihre Wirksamkeit nicht von der Wirksamkeit der übrigen Festsetzungen abhängt. Insbesondere besteht zwischen der Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB auf dem Grundstück der Antragsteller und der diese überlagernden Festsetzung einer von der Bebauung freizuhaltenden Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB kein untrennbarer Zusammenhang. Vielmehr vermögen die Festsetzungen des Plans auch ohne die angegriffene Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB gerade im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen Flächen für die Landwirtschaft und Wohn- und Mischgebietsflächen eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken und wären angesichts des Ziels der Antragsgegnerin, eine weitere Bebauung des Plangebiets möglichst weitgehend zu beschränken, im Zweifel auch als solche beschlossen worden.
30 
1. Eine nach §§ 214 Abs. 1, 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtliche Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften liegt nicht vor.
31 
a) Die Antragsteller machen eine Verletzung von § 2 Abs. 3 BauGB geltend, weil ihre konkret betroffenen Interessen nicht im Einzelnen gewürdigt worden seien und sich die Antragsgegnerin auch nicht mit alternativen Schutzmöglichkeiten zur Erhaltung angeblich schützenswerter Sichtbeziehungen - etwa durch eine nur teilweise Bebaubarkeit oder eine angepasste Ausrichtung der Baukörper - befasst habe. Tatsächlich hat die Antragsgegnerin aber eine umfassende Bestandsaufnahme aller überplanten Flächen vorgenommen, sich mit den Bauwünschen der Grundstückseigentümer befasst und auch die Möglichkeit einer nur teilweisen Bebauung erwogen, wie etwa die Festsetzungen für die Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ... oder ... belegen. Dabei ist sie ausweislich ihrer Stellungnahme in der dem Satzungsbeschluss zu Grunde liegenden Abwägungstabelle auch im Einzelnen auf das Grundstück der Antragsteller eingegangen. In dieser Stellungnahme wird unter Verweis auf das Urteil des Senats vom 23.04.1982 - 5 S 2412/81 - zunächst dargelegt, dass eine Bebauung auf diesem Grundstück bereits damals abgelehnt worden sei, weil es dem Außenbereich zugehöre, und dass sich daran nichts geändert habe. Sodann wird weiter ausgeführt, an dieser Stelle komme neben dem Erhalt der historischen Siedlungsstruktur vor allem dem Erhalt der Sichtbezüge von der Unteren Rheinstraße zum Ufer und zum gegenüberliegendem Ufer auf der Schweizer Seite hohe Bedeutung zu. Im Bereich dieses Grundstücks befinde sich eine der aktuell noch bestehenden wenigen Sichtlücken zwischen Wohnbebauung und Gewächshäusern. Als eine der wichtigsten und meistgenutzten Verkehrswege auf der Reichenau sei die Untere Rheinstraße auch aus touristischer Sicht von besonderer Relevanz. Die Sichtbezüge zum Seeufer der Reichenau würden durch die aktuell vorhandene Gewächshausbebauung zwar eingeschränkt, insgesamt sei jedoch der Bezug zum See und vor allem zum gegenüberliegenden Schweizer Ufer deutlich gegeben und rechtfertige die Freihaltung (Abwägungstabelle Stand 12.05.2013, S. 11). Damit hat die Antragsgegnerin deutlich gemacht, dass nach ihrer Konzeption auch eine nur teilweise Bebauung des Grundstücks ausscheidet. Ihren Ausführungen ist entgegen der Auffassung der Antragsteller zudem ohne weiteres zu entnehmen, welche Sichtbezüge sie konkret für schutzwürdig erachtet. Aus dem Vorbringen der Antragsteller ergibt sich auch nicht, dass es konkrete Planungsalternativen gegeben hätte, die den Erhalt dieser Sichtbezüge sowie der Siedlungsstruktur in gleicher Weise gewährleisten würden wie die vollständige Freihaltung des Grundstücks. Die Argumentation der Antragsteller fußt vielmehr darauf, dass dem Schutz der Sichtbeziehungen und des Siedlungscharakters trotz bereits bestehender Beeinträchtigungen zu großes Gewicht in der Abwägung beigemessen worden sei. Dies ist keine Frage der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials nach § 2 Abs. 3 BauGB, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB).
32 
b) Auch die Rüge der Antragsteller, es sei nicht ordnungsgemäß in die Abwägung einbezogen worden, dass ihr Grundstück bauplanungsrechtlich im Innenbereich liege, geht fehl. Ein Bewertungsfehler im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB liegt nicht vor. Vielmehr ist die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass das Grundstück dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzurechnen ist und sich insoweit seit dem Urteil des Senats vom 23.04.1982 zu einer Bauvoranfrage für ein Altenteiler- und Landarbeiterwohnhaus auf dem Grundstück der Antragsteller (damals Flst.-Nr. ...) nichts geändert hat (vgl. Abwägungstabelle Stand 12.05.2013 S. 11).
33 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller liegt ihr Grundstück nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Ein Ortsteil in diesem Sinn ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (stRspr. BVerwG, grundlegend Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22). Eine Siedlungsstruktur ist organisch, wenn sie im Gegensatz zur unerwünschten Splittersiedlung die angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs ermöglicht. Eine völlig regellose und in dieser Anordnung geradezu funktionslose Bebauung kann die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ebenso ausschließen wie eine bandartige oder einzeilige Bebauung. Auch eine historisch gewachsene Bebauung kann eine unorganische Splittersiedlung sein, wenn die Fortführung der Siedlungsstruktur eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs nicht zulässt (BVerwG, Beschluss vom 19.02.2014 - 4 B 40.13 -, BayVBl 2014, 477).
34 
Danach bildet die in der Umgebung des Grundstücks vorhandene Bebauung, aus der die Antragsteller die Innenbereichsqualität ihres Grundstücks abzuleiten versuchen, mangels organischer Siedlungsstruktur schon keinen Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Der Augenschein hat gezeigt, dass sich entlang der Unteren Rheinstraße westlich und östlich des Grundstücks der Antragsteller verstreut einzelne Wohnhäuser unterschiedlichen Zuschnitts befinden, nämlich das größer dimensionierte Wohnhaus auf dem östlich angrenzenden Nachbargrundstück Flst.-Nr. ..., die Reihenhäuser auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ... und ... an der Einmündung der Merzengasse, das von der Unteren Rheinstraße aus gesehen zurückgesetzt liegende Wohnhaus jenseits der Merzengasse auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., das nördlich der Unteren Rheinstraße liegende kleine Wohngebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., das an der Kreuzung Untere Rheinstraße/Schwyzer Weg/Dr. Karl-Flesch-Straße befindliche Wohnhaus mit Doppelgarage (Flst.-Nr. ...) und das jenseits dieser Kreuzung liegende Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... Diese Häuser sind nicht nur von ihrem äußeren Erscheinungsbild unterschiedlich, sondern werden vor allem überwiegend durch Wiesen- und Ackergrundstücke optisch deutlich voneinander getrennt. So folgt westlich des Wiesengrundstücks der Antragsteller das Wiesengrundstück Flst.-Nr. ...; beide trennen die Reihenhäuser auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ... und ... von dem Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... Östlich dieses Wohnhauses befindet sich mit dem Flurstück Nr. ... wiederum ein Wiesengrundstück; dann folgt das mit unterschiedlich ausgerichteten Gewächshäusern bebaute Grundstück Flst.-Nr. ..., an das im Osten das Grundstück Flst.-Nr. ... mit Wohnhaus und Garage angrenzt. Weiter in östlicher Richtung schließen sich nach dem Schwyzer Weg erneut Ackerflächen auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... an; erst die östliche Hälfte des Grundstücks Flst.-Nr. ..., das um ein Vielfaches größer ist als seine Nachbargrundstücke, ist mit einem Wohnhaus und Gewächshäusern bebaut. Nördlich der Unteren Rheinstraße gegenüber dem Grundstück Flst.-Nr. ... liegt das Wiesengrundstück Flst.-Nr. ..., auf dem zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses neben einem kleineren Gewächshaus in der nordwestlichen Ecke noch ein weiteres, größeres Gewächshaus an der östlichen Grenze stand; es trennt das Wohnhaus auf dem östlich angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... von der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... und dem nördlich angrenzenden Flst.-Nr. ... jenseits des Abzweigs von der Dr. Karl-Flesch-Straße. Westlich der Einmündung der Dr. Karl-Flesch-Straße in die Untere Rheinstraße liegen vor dem Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... und gegenüber dem Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... wiederum zwei unbebaute Wiesengrundstücke (Flst.-Nrn. ... und ...); auf das Wohnhaus auf dem Flurstück Nr. ... folgen in westlicher Richtung gegenüber dem Grundstück Flst.-Nr. ... und dem Grundstück der Antragsteller zwei weitere unbebaute Wiesengrundstücke, an die sich westlich die mit großflächigen Gewächshäusern bebauten Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ... anschließen. Dieser ungeordneten Streuung von Wohngebäuden, die durch Wiesen, Äcker und Gewächshäuser voneinander getrennt sind, lässt sich keine Siedlungsstruktur entnehmen, die eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung zuließe. Nach wie vor besteht bei der das Grundstück des Klägers umgebenden Bebauung, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 23.04.1982 festgestellt hat, der optische Eindruck der Zugehörigkeit zur freien Landschaft. Daran ändert die verhältnismäßig dichte, südlich an die Straße „Zum Schatthütle“ angrenzende Bebauung nichts; der Augenschein hat bestätigt, dass keinerlei Zusammenhang zwischen dieser Bebauung an der Uferrandzone des Bodensees und den etwa 100 m und mehr entfernten, deutlich höher im Bereich der Geländekuppe liegenden Wohngebäuden an der Unteren Rheinstraße besteht.
35 
Angesichts der beschriebenen örtlichen Verhältnisse fehlt es zudem an einem Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, an dem das Grundstück der Antragsteller als Baulücke teilnehmen könnte. Ein Bebauungszusammenhang setzt voraus, dass eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (BVerwG, Beschluss vom 01.09.2010 - 4 B 21.10 -, juris, m. W. N.; s. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.08.2014 - 3 S 1673/12 -, NVwZ-RR 2014, 931). Einen solchen Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermitteln die verstreut liegenden Wohngebäude an der Unteren Rheinstraße einschließlich der von den Antragstellern in Bezug genommenen Häuser an der südlichen Dr. Karl-Flesch-Straße gerade nicht. Soweit die Antragsteller einen Bebauungszusammenhang auch aus den Gewächshäusern ableiten wollen, die sich auf den von ihnen angeführten Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... oder auf den möglicherweise anstelle des bezeichneten unbebauten Flurstücks Nr. ... gemeinten Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... befinden, ist ihnen entgegenzuhalten, dass zur Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nur Bauwerke gehören, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 -, BauR 2007, 1383). Dazu gehören Gewächshäuser nicht (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 18.07.2008 - 5 S 1175/07 - zur Unteren Rheinstraße östlich des Plangebiets).
36 
c) Auch mit der Rüge, in die Abwägung sei nicht eingestellt worden, dass durch die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB auch jegliche sonst im Außenbereich mögliche privilegierte Bebauung ausgeschlossen werde, obwohl der Antragsteller zu 1 einen landwirtschaftlichen Gartenbaubetrieb führe, zeigen die Antragsteller keinen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB auf. Wie die Erwägungen zur Freihaltung des Grundstücks in der Abwägungstabelle belegen, war der Antragsgegnerin durchaus bewusst, dass ihre Festsetzung jegliche Bebauung ausschließt. Weshalb der Umstand, dass der Antragsteller zu 1 einen Gartenbaubetrieb führt, abwägungsrelevant gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 23.04.1982 deutlich gemacht, dass der für eine privilegierte Bebauung des Grundstücks erforderliche räumliche Bezug zu dem etwa 1,5 km entfernten Betrieb des Antragstellers zu 1 in Niederzell fehlt (vgl. zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB: BVerwG, Urteil vom 22.11.1985 - 4 C 71.82 -, BauR 1986, 188; zu § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB: Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, Stand 11/2014, § 35 Rn. 50 m. w. N.).
37 
d) Schließlich bestand entgegen der Auffassung der Antragsteller auch kein Anlass für die Antragsgegnerin, sich mit den Möglichkeiten eines Grundstückstausches oder einer Entschädigung zu befassen. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Abwägungstabelle zutreffend darauf hingewiesen, dass mögliche Grundstückstausche nicht im Bebauungsplanverfahren geregelt werden (vgl. Abwägungstabelle S. 31). Die Möglichkeit einer Entschädigung bei Festsetzung einer von der Bebauung freizuhaltenden Fläche ist im Planschadensrecht zwar unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Abs. 2 und 3 BauGB). Sie stellt aber, anders als die Antragsteller möglicherweise meinen, keine planerische Alternative, sondern erst die Folge einer städtebaulich gerechtfertigten Planung dar (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 15.09.2011 - 1 BvR 2232/10 -, BVerfGK 19, 50). Zudem hat die Antragsgegnerin in der Planbegründung ausdrücklich ausgeführt, sie halte die für die Festsetzungen sprechenden öffentlichen städtebaulichen Belange für hinreichend gewichtig, um Einschränkungen bestehender Baurechte zu rechtfertigen, auch soweit keine Entschädigungen zu leisten seien (Planbegründung S. 7, vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 26.08.2009 - 4 BN 35.09 -, BauR 2010, 54). Dass hier ein Entschädigungsanspruch der Antragsteller bestehen könnte, ist im Übrigen weder dargelegt noch ersichtlich (vgl. §§ 39 ff. BauGB; BVerwG, Urteil vom 11.04.2013 - 4 CN 2.12 -, BauR 2013, 1396).
38 
2. Die Festsetzung des Grundstücks der Antragsteller als Fläche, die von Bebauung freizuhalten ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB), ist auch materiell rechtmäßig.
39 
a) Sie ist als Bestandteil einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption der Antragsgegnerin erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2002 - 4 CN 4.01 -, BVerwGE 116, 296). Die Antragsgegnerin will mit der Freihaltung von Flächen ihr Entwicklungskonzept umsetzen, wonach die zentralen Bestandteile der Welterbestätte, zu der die Insel Reichenau im Jahr 2000 erklärt worden ist, und ihr Umfeld dauerhaft geschützt werden sollen. Die Besonderheit der Siedlungsstruktur in Form des „Streusiedlungscharakters“ (Planbegründung S. 6), der darauf zurückzuführen ist, dass die Klosterbauern einst verstreut jeweils bei ihren Feldern siedelten, weil die ganze Insel klösterlicher Grund und Boden war (vgl. Investitionsprogramm Nationale UNESCO-Welterbestätte, http://www.welterbeprogramm.de/INUW/DE/Projekte/Kommune/Reichenau/reichenau_node.html), soll gesichert und wichtige Sichtbeziehungen sollen freigehalten werden. Daher sollen die bestehenden Zäsuren erhalten, ein Zusammenwachsen der Splitter und Einzelgebäude an der Unteren Rheinstraße vermieden und eine weitere Bebauung in Richtung See ausgeschlossen werden (Planbegründung S. 5).
40 
b) Abwägungsfehler liegen entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht vor. § 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander; maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Gemeinderats. Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Das Eigentumsrecht ist bei der Abwägung in hervorgehobener Weise zu berücksichtigen; es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes (BVerwG, Beschluss vom 15.05.2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573; BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338; s. jüngst auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.12.2014 - 8 S 1445/12 -). Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Eine wirksame städtebauliche Planung setzt allerdings voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen (BVerwG, Beschluss vom 15.05.2013 - 4 BN 1.13 -, a. a. O.). Nach diesen Maßgaben ist die Abwägung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden.
41 
aa) Zwar ist die das Grundstück der Antragsteller betreffende Festsetzung einer Fläche, auf der bauliche Anlagen nicht errichtet werden dürfen (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB), eine besonders einschneidende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1998 - 4 NB 4.97 -, BauR 1999, 608). Ein Entzug von Bauland, der sich für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken kann und dem deshalb in der Abwägung erhebliches Gewicht beigemessen werden muss (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338), ist hier aber nicht damit verbunden. Denn anders als die Antragsteller meinen, ist ihr Grundstück, wie oben ausgeführt, nicht dem Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB zuzurechnen. Schon deshalb ist der vorliegende Fall nicht mit demjenigen vergleichbar, den der erkennende Gerichtshof mit dem von den Antragstellern mehrfach zitierten Urteil vom 08.09.2010 (- 3 S 1381/09 -, juris) entschieden hat. Der Verlust von Bebauungsmöglichkeiten, die § 35 BauGB eröffnet, wiegt weit weniger schwer als ein Baulandentzug im Innenbereich. Denn Vorhaben im Außenbereich sind nicht ohne weiteres zulässig, sondern stehen unter dem Vorbehalt, dass öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden (§ 35 Abs. 2 BauGB) bzw. nicht entgegenstehen (§ 35 Abs. 1 BauGB, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5.04 -, BVerwGE 122, 364 zum Planschadensrecht; BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 4 C 56.79 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 211 zum Verhältnis der Rechtspositionen aus § 34 BauGB einerseits und § 35 Abs. 2 BauGB andererseits; s. auch Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, Stand 11/2014, § 42 Rn. 35 a; Paetow, in: Berliner Kommentar, BauGB, Stand 4/2010, § 42 Rn. 12).
42 
bb) Die von der Antragsgegnerin angeführten öffentlichen Belange sind hinreichend gewichtig, um das Interesse der Antragsteller am Erhalt der Bebauungsmöglichkeiten nach § 35 BauGB zu überwiegen. Die angegriffene Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB ist deshalb verhältnismäßig.
43 
Planbegründung und Abwägungstabelle nennen insoweit entsprechend dem nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu berücksichtigenden Entwicklungskonzept den Schutz der historischen Siedlungsstruktur der Insel (dazu (1)) sowie die Freihaltung wichtiger Sichtbeziehungen (dazu (2)). Beides sind städtebauliche Gesichtspunkte, die bei der Bauleitplanung zu beachten sind (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) und Festsetzungen zur Freihaltung von Bebauung grundsätzlich zu rechtfertigen vermögen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.03.2008 - 3 S 2588/06 -, ESVGH 58, 209; BayVGH, Urteil vom 16.06.2006 - 1 N 03.2347 -, NuR 2006, 658).
44 
(1) Die Bedeutung der gerade auch an dieser Stelle zu erhaltenden historischen Siedlungsstruktur (vgl. Abwägungstabelle, Stand 12.05.2013, S. 11) wird in der Planbegründung ausführlich dargelegt. Zunächst wird erläutert, dass die Reichenau als gesamte Insel zur Welterbestätte erklärt worden sei und damit eine Kulturlandschaft geschützt werde, die sich durch eine enge Beziehung zwischen den Kulturdenkmälern, insbesondere den drei Klosterkirchen von weltweiter Bedeutung, und der Landschaft auszeichne. Die Siedlungsstruktur mit den Streusiedlungen sei Bestandteil dieser zu schützenden Kulturlandschaft (Planbegründung S. 3). Sodann wird der Bezug zum Entwicklungskonzept für die gesamte Insel hergestellt, nach dem die zukünftige Bebauung auf der Insel nur noch innerhalb bestehender Baulücken im Siedlungszusammenhang oder in Form von behutsamen Abrundungen zugelassen werde und Siedlungssplitter dann nicht, auch nicht durch privilegierte Bauten, erweitert werden dürften, wenn dadurch ein Zusammenwachsen einzelner Siedlungsteile gefördert werde und dies in Widerspruch zur inseltypischen Siedlungsstruktur stehe (S. 4 f.). Schließlich wird unter „Bebauung und Nutzung“ (S. 6) ausgeführt, das gesamte Plangebiet stelle noch heute ein Zeugnis für diesen traditionellen Siedlungstypus dar. Trotz der erfolgten Nachverdichtung lasse sich das ursprüngliche Ortsbild ablesen und sei es für die weitere Entwicklung wichtig, die Besonderheiten nicht durch beliebige Auffüllungen völlig zu verwischen. Auch im Umweltbericht, der gleichzeitig Teil der Planbegründung ist (vgl. Planbegründung S. 14), wird nochmals betont, dass mit der Verpflichtung zum Schutz der Weltkulturerbestätte auch die Verpflichtung zur Beibehaltung des siedlungsstrukturellen und landschaftlichen Grundmusters der Insel einhergehe (Umweltbericht S. 7). Die Untere Rheinstraße stelle auch eine für Busse und PKW touristisch bedeutende Wegeverbindung dar, von der aus die inseltypische Siedlungsstruktur wahrgenommen werden könne (Umweltbericht S. 8). Auch wenn die historisch angelegte, lockere Streusiedlung im Laufe der letzten 50 Jahre stellenweise nachverdichtet worden sei und einzelne Siedlungssplitter entstanden seien, sei das ehemals lockere Streusiedlungsmuster aktuell trotzdem noch wahrnehmbar und kein durchgängiges Siedlungsband vorhanden (Umweltbericht S. 18).
45 
Vor diesem Hintergrund, insbesondere aufgrund der dargelegten Bedeutung der historischen Streusiedlungsstruktur für den hohen kulturhistorischen Wert der Insel Reichenau in ihrer Gesamtheit, durfte die Antragsgegnerin dem Erhalt dieser Struktur gerade auch an der touristisch genutzten Unteren Rheinstraße in der Abwägung erhebliches Gewicht beimessen. Der Senat hat sich beim Augenschein davon überzeugt, dass die Streusiedlungsstruktur auch im Bereich des Grundstücks der Antragsteller noch zu erkennen ist und durch eine Bebauung des Grundstücks beeinträchtigt würde. Insoweit kann auf die Darstellung der örtlichen Gegebenheiten oben unter II.1.b) Bezug genommen werden.
46 
(2) Auch die Bedeutung der zu schützenden Sichtbezüge wird in der Planbegründung näher dargelegt: Die Sichtbeziehungen von der Unteren Rheinstraße seien deshalb so wichtig, weil an vielen Stellen insbesondere durch den Bau relativ großer Gewächshäuser die Blicke verstellt seien und der Bezug zum See und in die freie Landschaft aufgelöst sei (S. 6). Weitere Bebauung werde insbesondere dann ausgeschlossen, wenn sie zu einer Beeinträchtigung der Sicht auf den See und in die Landschaft führen würde. Eine solche Sicht sei an vielen Stellen schon nicht mehr möglich, so dass die noch vorhandenen Sichtfelder von besonderer Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild seien (S. 6). Bei den wichtigsten Stellen sei nicht nur auf eine überbaubare Fläche verzichtet worden, sondern zusätzlich eine Fläche festgesetzt worden, die von Bebauung freizuhalten sei; hier seien auch keine privilegierten Bauten zugelassen (S. 6). In der Abwägungstabelle wird dann ausgeführt, dass es sich beim Grundstück der Antragstellerin um eine solche Stelle handele. Hier sei eine der aktuell noch bestehenden wenigen Sichtlücken gegeben, die insbesondere deshalb zu erhalten sei, weil die Untere Rheinstraße als einer der wichtigsten, meistgenutzten Verkehrswege auf der Reichenau auch aus touristischer Sicht von besonderer Relevanz sei. Vor allem der Erhalt der wertgebenden Sichtbezüge zum Ufer und zum gegenüberliegenden Ufer auf der Schweizer Seite sei hier von hoher Bedeutung. Die Sichtbezüge zum Seeufer der Reichenau würden durch die aktuell vorhandene Gewächshausbebauung zwar eingeschränkt, insgesamt sei jedoch der Bezug zum See und vor allem zum gegenüberliegenden Schweizer Ufer deutlich gegeben und rechtfertige die Freihaltung des Bereichs (Abwägungstabelle, Stand 12.05.2013, S. 11).
47 
Angesichts dieser örtlichen Verhältnisse und der touristischen Relevanz der Unteren Rheinstraße durfte die Antragsgegnerin auch den Sichtbezügen vom Grundstück der Antragsteller zum Bodensee und seinen Ufern in der Abwägung deutliches Gewicht beimessen. Der Augenschein hat bestätigt, dass die von der Antragsgegnerin dargestellten Sichtbezüge tatsächlich bestehen. Von der Unteren Rheinstraße in Höhe des Grundstücks der Antragsteller kann man in südwestlicher Richtung ungehindert auf den Untersee blicken und auch den Ort Steckborn am Schweizer Ufer gut erkennen. Die seeseitige Bebauung entlang der Straße „Zum Schatthütle“ stört diesen Ausblick nicht; sie liegt nicht nur über 100 m entfernt von der Unteren Rheinstraße, sondern vor allem wegen des abfallenden Geländes deutlich tiefer. Die Dauerhaftigkeit dieser Sichtbeziehung vom Grundstück der Antragsteller in Richtung Steckborn wird dadurch gewährleistet, dass der Bebauungsplan auch auf den sich südwestlich anschließenden Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und ... von Bebauung freizuhaltende Flächen festsetzt. Der Blick vom Grundstück der Antragsteller Richtung Süden ist derzeit zwar durch die auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... vorhandenen Gewächshäuser noch deutlich eingeschränkt. Auch diese Grundstücke setzt der Bebauungsplan aber als Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB fest, so dass sie auf längere Sicht - mit Ablauf des Bestandsschutzes für die Gewächshäuser - von Bebauung frei sein werden. Zudem besteht jedenfalls für einen Erwachsenen auch über die Gewächshäuser hinweg noch teilweise Seesicht.
48 
Soweit sich die Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf berufen, angesichts der topographischen Lage ihres Grundstücks sei auch bei einer Bebauung eine Durchsichtigkeit denkbar, ist ihnen entgegenzuhalten, dass jede Bebauung die - gerade wegen der Höhenlage besonders reizvolle - Aussicht zumindest beeinträchtigen würde. Im Übrigen hat der Senat nicht zu entscheiden, ob allein die Sichtbezüge zum See und seinen Ufern die vollständige Freihaltung des Grundstücks der Antragsteller rechtfertigen können. Es genügt, dass diese zusammen mit dem öffentlichen Belang des Erhalts der historischen Siedlungsstruktur hinreichend gewichtig sind, um das gegenläufige Interesse der Antragsteller am Fortbestehen der Bebauungsmöglichkeiten nach § 35 BauGB zu überwiegen.
49 
cc) Schließlich werden die Antragsteller entgegen ihrer Auffassung auch nicht gleichheitswidrig gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ... südlich der Straße „Am Schatthütle“ benachteiligt. Für die Ausweisung eines Baufensters auf diesem bislang nur mit zwei Carports bebauten Grundstück bestand ein hinreichend gewichtiger sachlicher Grund im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG. Die Antragsgegnerin hat darauf verwiesen, dass für die Bebauung dieses Grundstücks mit einem Wohnhaus am 15.11.2011 ein Bauvorbescheid erteilt worden war, den sie nicht ignorieren könne (Planbegründung S. 6). Dieser Bauvorbescheid ist zwar nicht bestandskräftig geworden, weil die Antragsgegnerin ihn angefochten hat. Sie hat aber dargelegt, dass sie sich mit dem Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ... auf ein gegenüber dem Bauvorbescheid reduziertes Vorhaben geeinigt habe. Das Gebäude sei jetzt so auf dem Grundstück platziert worden, dass der Seeblick insbesondere von der Unteren Rheinstraße aus möglichst weitgehend erhalten bleibe; außerdem sei die Gebäudehöhe beschränkt worden (Planeinschrieb WA 3: GH max. 408,5 ü.NN) und nur ein Vollgeschoss zulässig (Planbegründung S. 6). Die Ausgangslage auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... sei angesichts der östlich und westlich vorhandenen bandartigen Bebauung entlang der Südseite der Straße „Zum Schatthütle“, die nahezu keinen Streusiedlungscharakter mehr aufweise, mit der Situation auf den nördlich davon gelegenen Grundstücken nicht vergleichbar. Diese Ausführungen sind zutreffend. Der Senat hat sich auch insoweit beim Augenschein davon überzeugt, dass die Antragsgegnerin die örtlichen Gegebenheiten richtig dargestellt hat und dass die jetzt zulässige Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. ... angesichts der Begrenzung der Gebäudehöhe, des zum See hin abfallenden Geländes und der gegenüber dem Bauvorbescheid erfolgten Verschiebung des Baufensters Richtung See die Seesicht kaum beeinträchtigen können wird, zumal auf dem Grundstück nördlich des geplanten Gebäudes bereits zwei Carports bestehen.
III.
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
51 
Beschluss vom 17. März 2015
52 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 20.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG).
53 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
25 
Der Antrag ist zulässig.
26 
1. Gegen die Beschränkung des Antrags auf die Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB, nach der das Grundstück der Antragsteller von Bebauung freizuhalten ist, bestehen keine Bedenken. Denn die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen muss nicht den gesamten Bebauungsplan erfassen; dieser kann grundsätzlich auch nur teilweise für unwirksam erklärt werden. Ob die Voraussetzungen einer Teilunwirksamkeit (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 -, BauR 2015, 221) tatsächlich vorliegen, ist für die Zulässigkeit eines beschränkten Antrags ohne Belang. Aus der Pflicht des Normenkontrollgerichts, auf einen zulässigen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan dessen Wirksamkeit umfassend zu prüfen (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100), ergibt sich, dass das Gericht bei seiner Entscheidung über einen eingeschränkt gestellten Antrag hinauszugehen hat, wenn die antragsgemäß für unwirksam zu erklärenden Festsetzungen mit den anderen, nicht angegriffenen Teilen des Bebauungsplanes in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 -, BauR 1992, 48).
27 
2. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Die Antragsteller haben ihn innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie sind antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), weil sie sich als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wenden, die unmittelbar ihr Grundstück betrifft. Auch § 47 Abs. 2a VwGO steht der Zulässigkeit ihres Antrags - ungeachtet der Fehlerhaftigkeit des Hinweises auf die Rechtsfolge nach § 47 Abs. 2a VwGO im Rahmen der Beteiligung (vgl. § 47 Abs. 2a Satz 2, 2. Hs. VwGO, § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. BauGB) - nicht entgegen. Die Antragsteller haben ihre jetzt geltend gemachten Einwände gegen die Planung im Wesentlichen bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vorgebracht und zudem bei der erneuten Auslegung wiederholt.
II.
28 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die angegriffene Festsetzung einer von der Bebauung freizuhaltenden Fläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB ist wirksam.
29 
Der Senat kann sich auf die Überprüfung dieser Festsetzung beschränken, weil ihre Wirksamkeit nicht von der Wirksamkeit der übrigen Festsetzungen abhängt. Insbesondere besteht zwischen der Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB auf dem Grundstück der Antragsteller und der diese überlagernden Festsetzung einer von der Bebauung freizuhaltenden Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB kein untrennbarer Zusammenhang. Vielmehr vermögen die Festsetzungen des Plans auch ohne die angegriffene Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB gerade im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen Flächen für die Landwirtschaft und Wohn- und Mischgebietsflächen eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken und wären angesichts des Ziels der Antragsgegnerin, eine weitere Bebauung des Plangebiets möglichst weitgehend zu beschränken, im Zweifel auch als solche beschlossen worden.
30 
1. Eine nach §§ 214 Abs. 1, 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtliche Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften liegt nicht vor.
31 
a) Die Antragsteller machen eine Verletzung von § 2 Abs. 3 BauGB geltend, weil ihre konkret betroffenen Interessen nicht im Einzelnen gewürdigt worden seien und sich die Antragsgegnerin auch nicht mit alternativen Schutzmöglichkeiten zur Erhaltung angeblich schützenswerter Sichtbeziehungen - etwa durch eine nur teilweise Bebaubarkeit oder eine angepasste Ausrichtung der Baukörper - befasst habe. Tatsächlich hat die Antragsgegnerin aber eine umfassende Bestandsaufnahme aller überplanten Flächen vorgenommen, sich mit den Bauwünschen der Grundstückseigentümer befasst und auch die Möglichkeit einer nur teilweisen Bebauung erwogen, wie etwa die Festsetzungen für die Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ... oder ... belegen. Dabei ist sie ausweislich ihrer Stellungnahme in der dem Satzungsbeschluss zu Grunde liegenden Abwägungstabelle auch im Einzelnen auf das Grundstück der Antragsteller eingegangen. In dieser Stellungnahme wird unter Verweis auf das Urteil des Senats vom 23.04.1982 - 5 S 2412/81 - zunächst dargelegt, dass eine Bebauung auf diesem Grundstück bereits damals abgelehnt worden sei, weil es dem Außenbereich zugehöre, und dass sich daran nichts geändert habe. Sodann wird weiter ausgeführt, an dieser Stelle komme neben dem Erhalt der historischen Siedlungsstruktur vor allem dem Erhalt der Sichtbezüge von der Unteren Rheinstraße zum Ufer und zum gegenüberliegendem Ufer auf der Schweizer Seite hohe Bedeutung zu. Im Bereich dieses Grundstücks befinde sich eine der aktuell noch bestehenden wenigen Sichtlücken zwischen Wohnbebauung und Gewächshäusern. Als eine der wichtigsten und meistgenutzten Verkehrswege auf der Reichenau sei die Untere Rheinstraße auch aus touristischer Sicht von besonderer Relevanz. Die Sichtbezüge zum Seeufer der Reichenau würden durch die aktuell vorhandene Gewächshausbebauung zwar eingeschränkt, insgesamt sei jedoch der Bezug zum See und vor allem zum gegenüberliegenden Schweizer Ufer deutlich gegeben und rechtfertige die Freihaltung (Abwägungstabelle Stand 12.05.2013, S. 11). Damit hat die Antragsgegnerin deutlich gemacht, dass nach ihrer Konzeption auch eine nur teilweise Bebauung des Grundstücks ausscheidet. Ihren Ausführungen ist entgegen der Auffassung der Antragsteller zudem ohne weiteres zu entnehmen, welche Sichtbezüge sie konkret für schutzwürdig erachtet. Aus dem Vorbringen der Antragsteller ergibt sich auch nicht, dass es konkrete Planungsalternativen gegeben hätte, die den Erhalt dieser Sichtbezüge sowie der Siedlungsstruktur in gleicher Weise gewährleisten würden wie die vollständige Freihaltung des Grundstücks. Die Argumentation der Antragsteller fußt vielmehr darauf, dass dem Schutz der Sichtbeziehungen und des Siedlungscharakters trotz bereits bestehender Beeinträchtigungen zu großes Gewicht in der Abwägung beigemessen worden sei. Dies ist keine Frage der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials nach § 2 Abs. 3 BauGB, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB).
32 
b) Auch die Rüge der Antragsteller, es sei nicht ordnungsgemäß in die Abwägung einbezogen worden, dass ihr Grundstück bauplanungsrechtlich im Innenbereich liege, geht fehl. Ein Bewertungsfehler im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB liegt nicht vor. Vielmehr ist die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass das Grundstück dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzurechnen ist und sich insoweit seit dem Urteil des Senats vom 23.04.1982 zu einer Bauvoranfrage für ein Altenteiler- und Landarbeiterwohnhaus auf dem Grundstück der Antragsteller (damals Flst.-Nr. ...) nichts geändert hat (vgl. Abwägungstabelle Stand 12.05.2013 S. 11).
33 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller liegt ihr Grundstück nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Ein Ortsteil in diesem Sinn ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (stRspr. BVerwG, grundlegend Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22). Eine Siedlungsstruktur ist organisch, wenn sie im Gegensatz zur unerwünschten Splittersiedlung die angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs ermöglicht. Eine völlig regellose und in dieser Anordnung geradezu funktionslose Bebauung kann die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ebenso ausschließen wie eine bandartige oder einzeilige Bebauung. Auch eine historisch gewachsene Bebauung kann eine unorganische Splittersiedlung sein, wenn die Fortführung der Siedlungsstruktur eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs nicht zulässt (BVerwG, Beschluss vom 19.02.2014 - 4 B 40.13 -, BayVBl 2014, 477).
34 
Danach bildet die in der Umgebung des Grundstücks vorhandene Bebauung, aus der die Antragsteller die Innenbereichsqualität ihres Grundstücks abzuleiten versuchen, mangels organischer Siedlungsstruktur schon keinen Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Der Augenschein hat gezeigt, dass sich entlang der Unteren Rheinstraße westlich und östlich des Grundstücks der Antragsteller verstreut einzelne Wohnhäuser unterschiedlichen Zuschnitts befinden, nämlich das größer dimensionierte Wohnhaus auf dem östlich angrenzenden Nachbargrundstück Flst.-Nr. ..., die Reihenhäuser auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ... und ... an der Einmündung der Merzengasse, das von der Unteren Rheinstraße aus gesehen zurückgesetzt liegende Wohnhaus jenseits der Merzengasse auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., das nördlich der Unteren Rheinstraße liegende kleine Wohngebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., das an der Kreuzung Untere Rheinstraße/Schwyzer Weg/Dr. Karl-Flesch-Straße befindliche Wohnhaus mit Doppelgarage (Flst.-Nr. ...) und das jenseits dieser Kreuzung liegende Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... Diese Häuser sind nicht nur von ihrem äußeren Erscheinungsbild unterschiedlich, sondern werden vor allem überwiegend durch Wiesen- und Ackergrundstücke optisch deutlich voneinander getrennt. So folgt westlich des Wiesengrundstücks der Antragsteller das Wiesengrundstück Flst.-Nr. ...; beide trennen die Reihenhäuser auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ... und ... von dem Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... Östlich dieses Wohnhauses befindet sich mit dem Flurstück Nr. ... wiederum ein Wiesengrundstück; dann folgt das mit unterschiedlich ausgerichteten Gewächshäusern bebaute Grundstück Flst.-Nr. ..., an das im Osten das Grundstück Flst.-Nr. ... mit Wohnhaus und Garage angrenzt. Weiter in östlicher Richtung schließen sich nach dem Schwyzer Weg erneut Ackerflächen auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... an; erst die östliche Hälfte des Grundstücks Flst.-Nr. ..., das um ein Vielfaches größer ist als seine Nachbargrundstücke, ist mit einem Wohnhaus und Gewächshäusern bebaut. Nördlich der Unteren Rheinstraße gegenüber dem Grundstück Flst.-Nr. ... liegt das Wiesengrundstück Flst.-Nr. ..., auf dem zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses neben einem kleineren Gewächshaus in der nordwestlichen Ecke noch ein weiteres, größeres Gewächshaus an der östlichen Grenze stand; es trennt das Wohnhaus auf dem östlich angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... von der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... und dem nördlich angrenzenden Flst.-Nr. ... jenseits des Abzweigs von der Dr. Karl-Flesch-Straße. Westlich der Einmündung der Dr. Karl-Flesch-Straße in die Untere Rheinstraße liegen vor dem Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... und gegenüber dem Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... wiederum zwei unbebaute Wiesengrundstücke (Flst.-Nrn. ... und ...); auf das Wohnhaus auf dem Flurstück Nr. ... folgen in westlicher Richtung gegenüber dem Grundstück Flst.-Nr. ... und dem Grundstück der Antragsteller zwei weitere unbebaute Wiesengrundstücke, an die sich westlich die mit großflächigen Gewächshäusern bebauten Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ... anschließen. Dieser ungeordneten Streuung von Wohngebäuden, die durch Wiesen, Äcker und Gewächshäuser voneinander getrennt sind, lässt sich keine Siedlungsstruktur entnehmen, die eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung zuließe. Nach wie vor besteht bei der das Grundstück des Klägers umgebenden Bebauung, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 23.04.1982 festgestellt hat, der optische Eindruck der Zugehörigkeit zur freien Landschaft. Daran ändert die verhältnismäßig dichte, südlich an die Straße „Zum Schatthütle“ angrenzende Bebauung nichts; der Augenschein hat bestätigt, dass keinerlei Zusammenhang zwischen dieser Bebauung an der Uferrandzone des Bodensees und den etwa 100 m und mehr entfernten, deutlich höher im Bereich der Geländekuppe liegenden Wohngebäuden an der Unteren Rheinstraße besteht.
35 
Angesichts der beschriebenen örtlichen Verhältnisse fehlt es zudem an einem Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, an dem das Grundstück der Antragsteller als Baulücke teilnehmen könnte. Ein Bebauungszusammenhang setzt voraus, dass eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (BVerwG, Beschluss vom 01.09.2010 - 4 B 21.10 -, juris, m. W. N.; s. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.08.2014 - 3 S 1673/12 -, NVwZ-RR 2014, 931). Einen solchen Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermitteln die verstreut liegenden Wohngebäude an der Unteren Rheinstraße einschließlich der von den Antragstellern in Bezug genommenen Häuser an der südlichen Dr. Karl-Flesch-Straße gerade nicht. Soweit die Antragsteller einen Bebauungszusammenhang auch aus den Gewächshäusern ableiten wollen, die sich auf den von ihnen angeführten Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... oder auf den möglicherweise anstelle des bezeichneten unbebauten Flurstücks Nr. ... gemeinten Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... befinden, ist ihnen entgegenzuhalten, dass zur Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nur Bauwerke gehören, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 -, BauR 2007, 1383). Dazu gehören Gewächshäuser nicht (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 18.07.2008 - 5 S 1175/07 - zur Unteren Rheinstraße östlich des Plangebiets).
36 
c) Auch mit der Rüge, in die Abwägung sei nicht eingestellt worden, dass durch die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB auch jegliche sonst im Außenbereich mögliche privilegierte Bebauung ausgeschlossen werde, obwohl der Antragsteller zu 1 einen landwirtschaftlichen Gartenbaubetrieb führe, zeigen die Antragsteller keinen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB auf. Wie die Erwägungen zur Freihaltung des Grundstücks in der Abwägungstabelle belegen, war der Antragsgegnerin durchaus bewusst, dass ihre Festsetzung jegliche Bebauung ausschließt. Weshalb der Umstand, dass der Antragsteller zu 1 einen Gartenbaubetrieb führt, abwägungsrelevant gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 23.04.1982 deutlich gemacht, dass der für eine privilegierte Bebauung des Grundstücks erforderliche räumliche Bezug zu dem etwa 1,5 km entfernten Betrieb des Antragstellers zu 1 in Niederzell fehlt (vgl. zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB: BVerwG, Urteil vom 22.11.1985 - 4 C 71.82 -, BauR 1986, 188; zu § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB: Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, Stand 11/2014, § 35 Rn. 50 m. w. N.).
37 
d) Schließlich bestand entgegen der Auffassung der Antragsteller auch kein Anlass für die Antragsgegnerin, sich mit den Möglichkeiten eines Grundstückstausches oder einer Entschädigung zu befassen. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Abwägungstabelle zutreffend darauf hingewiesen, dass mögliche Grundstückstausche nicht im Bebauungsplanverfahren geregelt werden (vgl. Abwägungstabelle S. 31). Die Möglichkeit einer Entschädigung bei Festsetzung einer von der Bebauung freizuhaltenden Fläche ist im Planschadensrecht zwar unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Abs. 2 und 3 BauGB). Sie stellt aber, anders als die Antragsteller möglicherweise meinen, keine planerische Alternative, sondern erst die Folge einer städtebaulich gerechtfertigten Planung dar (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 15.09.2011 - 1 BvR 2232/10 -, BVerfGK 19, 50). Zudem hat die Antragsgegnerin in der Planbegründung ausdrücklich ausgeführt, sie halte die für die Festsetzungen sprechenden öffentlichen städtebaulichen Belange für hinreichend gewichtig, um Einschränkungen bestehender Baurechte zu rechtfertigen, auch soweit keine Entschädigungen zu leisten seien (Planbegründung S. 7, vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 26.08.2009 - 4 BN 35.09 -, BauR 2010, 54). Dass hier ein Entschädigungsanspruch der Antragsteller bestehen könnte, ist im Übrigen weder dargelegt noch ersichtlich (vgl. §§ 39 ff. BauGB; BVerwG, Urteil vom 11.04.2013 - 4 CN 2.12 -, BauR 2013, 1396).
38 
2. Die Festsetzung des Grundstücks der Antragsteller als Fläche, die von Bebauung freizuhalten ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB), ist auch materiell rechtmäßig.
39 
a) Sie ist als Bestandteil einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption der Antragsgegnerin erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2002 - 4 CN 4.01 -, BVerwGE 116, 296). Die Antragsgegnerin will mit der Freihaltung von Flächen ihr Entwicklungskonzept umsetzen, wonach die zentralen Bestandteile der Welterbestätte, zu der die Insel Reichenau im Jahr 2000 erklärt worden ist, und ihr Umfeld dauerhaft geschützt werden sollen. Die Besonderheit der Siedlungsstruktur in Form des „Streusiedlungscharakters“ (Planbegründung S. 6), der darauf zurückzuführen ist, dass die Klosterbauern einst verstreut jeweils bei ihren Feldern siedelten, weil die ganze Insel klösterlicher Grund und Boden war (vgl. Investitionsprogramm Nationale UNESCO-Welterbestätte, http://www.welterbeprogramm.de/INUW/DE/Projekte/Kommune/Reichenau/reichenau_node.html), soll gesichert und wichtige Sichtbeziehungen sollen freigehalten werden. Daher sollen die bestehenden Zäsuren erhalten, ein Zusammenwachsen der Splitter und Einzelgebäude an der Unteren Rheinstraße vermieden und eine weitere Bebauung in Richtung See ausgeschlossen werden (Planbegründung S. 5).
40 
b) Abwägungsfehler liegen entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht vor. § 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander; maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Gemeinderats. Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Das Eigentumsrecht ist bei der Abwägung in hervorgehobener Weise zu berücksichtigen; es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes (BVerwG, Beschluss vom 15.05.2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573; BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338; s. jüngst auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.12.2014 - 8 S 1445/12 -). Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Eine wirksame städtebauliche Planung setzt allerdings voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen (BVerwG, Beschluss vom 15.05.2013 - 4 BN 1.13 -, a. a. O.). Nach diesen Maßgaben ist die Abwägung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden.
41 
aa) Zwar ist die das Grundstück der Antragsteller betreffende Festsetzung einer Fläche, auf der bauliche Anlagen nicht errichtet werden dürfen (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB), eine besonders einschneidende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1998 - 4 NB 4.97 -, BauR 1999, 608). Ein Entzug von Bauland, der sich für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken kann und dem deshalb in der Abwägung erhebliches Gewicht beigemessen werden muss (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338), ist hier aber nicht damit verbunden. Denn anders als die Antragsteller meinen, ist ihr Grundstück, wie oben ausgeführt, nicht dem Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB zuzurechnen. Schon deshalb ist der vorliegende Fall nicht mit demjenigen vergleichbar, den der erkennende Gerichtshof mit dem von den Antragstellern mehrfach zitierten Urteil vom 08.09.2010 (- 3 S 1381/09 -, juris) entschieden hat. Der Verlust von Bebauungsmöglichkeiten, die § 35 BauGB eröffnet, wiegt weit weniger schwer als ein Baulandentzug im Innenbereich. Denn Vorhaben im Außenbereich sind nicht ohne weiteres zulässig, sondern stehen unter dem Vorbehalt, dass öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden (§ 35 Abs. 2 BauGB) bzw. nicht entgegenstehen (§ 35 Abs. 1 BauGB, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5.04 -, BVerwGE 122, 364 zum Planschadensrecht; BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 4 C 56.79 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 211 zum Verhältnis der Rechtspositionen aus § 34 BauGB einerseits und § 35 Abs. 2 BauGB andererseits; s. auch Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, Stand 11/2014, § 42 Rn. 35 a; Paetow, in: Berliner Kommentar, BauGB, Stand 4/2010, § 42 Rn. 12).
42 
bb) Die von der Antragsgegnerin angeführten öffentlichen Belange sind hinreichend gewichtig, um das Interesse der Antragsteller am Erhalt der Bebauungsmöglichkeiten nach § 35 BauGB zu überwiegen. Die angegriffene Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB ist deshalb verhältnismäßig.
43 
Planbegründung und Abwägungstabelle nennen insoweit entsprechend dem nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu berücksichtigenden Entwicklungskonzept den Schutz der historischen Siedlungsstruktur der Insel (dazu (1)) sowie die Freihaltung wichtiger Sichtbeziehungen (dazu (2)). Beides sind städtebauliche Gesichtspunkte, die bei der Bauleitplanung zu beachten sind (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) und Festsetzungen zur Freihaltung von Bebauung grundsätzlich zu rechtfertigen vermögen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.03.2008 - 3 S 2588/06 -, ESVGH 58, 209; BayVGH, Urteil vom 16.06.2006 - 1 N 03.2347 -, NuR 2006, 658).
44 
(1) Die Bedeutung der gerade auch an dieser Stelle zu erhaltenden historischen Siedlungsstruktur (vgl. Abwägungstabelle, Stand 12.05.2013, S. 11) wird in der Planbegründung ausführlich dargelegt. Zunächst wird erläutert, dass die Reichenau als gesamte Insel zur Welterbestätte erklärt worden sei und damit eine Kulturlandschaft geschützt werde, die sich durch eine enge Beziehung zwischen den Kulturdenkmälern, insbesondere den drei Klosterkirchen von weltweiter Bedeutung, und der Landschaft auszeichne. Die Siedlungsstruktur mit den Streusiedlungen sei Bestandteil dieser zu schützenden Kulturlandschaft (Planbegründung S. 3). Sodann wird der Bezug zum Entwicklungskonzept für die gesamte Insel hergestellt, nach dem die zukünftige Bebauung auf der Insel nur noch innerhalb bestehender Baulücken im Siedlungszusammenhang oder in Form von behutsamen Abrundungen zugelassen werde und Siedlungssplitter dann nicht, auch nicht durch privilegierte Bauten, erweitert werden dürften, wenn dadurch ein Zusammenwachsen einzelner Siedlungsteile gefördert werde und dies in Widerspruch zur inseltypischen Siedlungsstruktur stehe (S. 4 f.). Schließlich wird unter „Bebauung und Nutzung“ (S. 6) ausgeführt, das gesamte Plangebiet stelle noch heute ein Zeugnis für diesen traditionellen Siedlungstypus dar. Trotz der erfolgten Nachverdichtung lasse sich das ursprüngliche Ortsbild ablesen und sei es für die weitere Entwicklung wichtig, die Besonderheiten nicht durch beliebige Auffüllungen völlig zu verwischen. Auch im Umweltbericht, der gleichzeitig Teil der Planbegründung ist (vgl. Planbegründung S. 14), wird nochmals betont, dass mit der Verpflichtung zum Schutz der Weltkulturerbestätte auch die Verpflichtung zur Beibehaltung des siedlungsstrukturellen und landschaftlichen Grundmusters der Insel einhergehe (Umweltbericht S. 7). Die Untere Rheinstraße stelle auch eine für Busse und PKW touristisch bedeutende Wegeverbindung dar, von der aus die inseltypische Siedlungsstruktur wahrgenommen werden könne (Umweltbericht S. 8). Auch wenn die historisch angelegte, lockere Streusiedlung im Laufe der letzten 50 Jahre stellenweise nachverdichtet worden sei und einzelne Siedlungssplitter entstanden seien, sei das ehemals lockere Streusiedlungsmuster aktuell trotzdem noch wahrnehmbar und kein durchgängiges Siedlungsband vorhanden (Umweltbericht S. 18).
45 
Vor diesem Hintergrund, insbesondere aufgrund der dargelegten Bedeutung der historischen Streusiedlungsstruktur für den hohen kulturhistorischen Wert der Insel Reichenau in ihrer Gesamtheit, durfte die Antragsgegnerin dem Erhalt dieser Struktur gerade auch an der touristisch genutzten Unteren Rheinstraße in der Abwägung erhebliches Gewicht beimessen. Der Senat hat sich beim Augenschein davon überzeugt, dass die Streusiedlungsstruktur auch im Bereich des Grundstücks der Antragsteller noch zu erkennen ist und durch eine Bebauung des Grundstücks beeinträchtigt würde. Insoweit kann auf die Darstellung der örtlichen Gegebenheiten oben unter II.1.b) Bezug genommen werden.
46 
(2) Auch die Bedeutung der zu schützenden Sichtbezüge wird in der Planbegründung näher dargelegt: Die Sichtbeziehungen von der Unteren Rheinstraße seien deshalb so wichtig, weil an vielen Stellen insbesondere durch den Bau relativ großer Gewächshäuser die Blicke verstellt seien und der Bezug zum See und in die freie Landschaft aufgelöst sei (S. 6). Weitere Bebauung werde insbesondere dann ausgeschlossen, wenn sie zu einer Beeinträchtigung der Sicht auf den See und in die Landschaft führen würde. Eine solche Sicht sei an vielen Stellen schon nicht mehr möglich, so dass die noch vorhandenen Sichtfelder von besonderer Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild seien (S. 6). Bei den wichtigsten Stellen sei nicht nur auf eine überbaubare Fläche verzichtet worden, sondern zusätzlich eine Fläche festgesetzt worden, die von Bebauung freizuhalten sei; hier seien auch keine privilegierten Bauten zugelassen (S. 6). In der Abwägungstabelle wird dann ausgeführt, dass es sich beim Grundstück der Antragstellerin um eine solche Stelle handele. Hier sei eine der aktuell noch bestehenden wenigen Sichtlücken gegeben, die insbesondere deshalb zu erhalten sei, weil die Untere Rheinstraße als einer der wichtigsten, meistgenutzten Verkehrswege auf der Reichenau auch aus touristischer Sicht von besonderer Relevanz sei. Vor allem der Erhalt der wertgebenden Sichtbezüge zum Ufer und zum gegenüberliegenden Ufer auf der Schweizer Seite sei hier von hoher Bedeutung. Die Sichtbezüge zum Seeufer der Reichenau würden durch die aktuell vorhandene Gewächshausbebauung zwar eingeschränkt, insgesamt sei jedoch der Bezug zum See und vor allem zum gegenüberliegenden Schweizer Ufer deutlich gegeben und rechtfertige die Freihaltung des Bereichs (Abwägungstabelle, Stand 12.05.2013, S. 11).
47 
Angesichts dieser örtlichen Verhältnisse und der touristischen Relevanz der Unteren Rheinstraße durfte die Antragsgegnerin auch den Sichtbezügen vom Grundstück der Antragsteller zum Bodensee und seinen Ufern in der Abwägung deutliches Gewicht beimessen. Der Augenschein hat bestätigt, dass die von der Antragsgegnerin dargestellten Sichtbezüge tatsächlich bestehen. Von der Unteren Rheinstraße in Höhe des Grundstücks der Antragsteller kann man in südwestlicher Richtung ungehindert auf den Untersee blicken und auch den Ort Steckborn am Schweizer Ufer gut erkennen. Die seeseitige Bebauung entlang der Straße „Zum Schatthütle“ stört diesen Ausblick nicht; sie liegt nicht nur über 100 m entfernt von der Unteren Rheinstraße, sondern vor allem wegen des abfallenden Geländes deutlich tiefer. Die Dauerhaftigkeit dieser Sichtbeziehung vom Grundstück der Antragsteller in Richtung Steckborn wird dadurch gewährleistet, dass der Bebauungsplan auch auf den sich südwestlich anschließenden Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und ... von Bebauung freizuhaltende Flächen festsetzt. Der Blick vom Grundstück der Antragsteller Richtung Süden ist derzeit zwar durch die auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... vorhandenen Gewächshäuser noch deutlich eingeschränkt. Auch diese Grundstücke setzt der Bebauungsplan aber als Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB fest, so dass sie auf längere Sicht - mit Ablauf des Bestandsschutzes für die Gewächshäuser - von Bebauung frei sein werden. Zudem besteht jedenfalls für einen Erwachsenen auch über die Gewächshäuser hinweg noch teilweise Seesicht.
48 
Soweit sich die Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf berufen, angesichts der topographischen Lage ihres Grundstücks sei auch bei einer Bebauung eine Durchsichtigkeit denkbar, ist ihnen entgegenzuhalten, dass jede Bebauung die - gerade wegen der Höhenlage besonders reizvolle - Aussicht zumindest beeinträchtigen würde. Im Übrigen hat der Senat nicht zu entscheiden, ob allein die Sichtbezüge zum See und seinen Ufern die vollständige Freihaltung des Grundstücks der Antragsteller rechtfertigen können. Es genügt, dass diese zusammen mit dem öffentlichen Belang des Erhalts der historischen Siedlungsstruktur hinreichend gewichtig sind, um das gegenläufige Interesse der Antragsteller am Fortbestehen der Bebauungsmöglichkeiten nach § 35 BauGB zu überwiegen.
49 
cc) Schließlich werden die Antragsteller entgegen ihrer Auffassung auch nicht gleichheitswidrig gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ... südlich der Straße „Am Schatthütle“ benachteiligt. Für die Ausweisung eines Baufensters auf diesem bislang nur mit zwei Carports bebauten Grundstück bestand ein hinreichend gewichtiger sachlicher Grund im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG. Die Antragsgegnerin hat darauf verwiesen, dass für die Bebauung dieses Grundstücks mit einem Wohnhaus am 15.11.2011 ein Bauvorbescheid erteilt worden war, den sie nicht ignorieren könne (Planbegründung S. 6). Dieser Bauvorbescheid ist zwar nicht bestandskräftig geworden, weil die Antragsgegnerin ihn angefochten hat. Sie hat aber dargelegt, dass sie sich mit dem Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ... auf ein gegenüber dem Bauvorbescheid reduziertes Vorhaben geeinigt habe. Das Gebäude sei jetzt so auf dem Grundstück platziert worden, dass der Seeblick insbesondere von der Unteren Rheinstraße aus möglichst weitgehend erhalten bleibe; außerdem sei die Gebäudehöhe beschränkt worden (Planeinschrieb WA 3: GH max. 408,5 ü.NN) und nur ein Vollgeschoss zulässig (Planbegründung S. 6). Die Ausgangslage auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... sei angesichts der östlich und westlich vorhandenen bandartigen Bebauung entlang der Südseite der Straße „Zum Schatthütle“, die nahezu keinen Streusiedlungscharakter mehr aufweise, mit der Situation auf den nördlich davon gelegenen Grundstücken nicht vergleichbar. Diese Ausführungen sind zutreffend. Der Senat hat sich auch insoweit beim Augenschein davon überzeugt, dass die Antragsgegnerin die örtlichen Gegebenheiten richtig dargestellt hat und dass die jetzt zulässige Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. ... angesichts der Begrenzung der Gebäudehöhe, des zum See hin abfallenden Geländes und der gegenüber dem Bauvorbescheid erfolgten Verschiebung des Baufensters Richtung See die Seesicht kaum beeinträchtigen können wird, zumal auf dem Grundstück nördlich des geplanten Gebäudes bereits zwei Carports bestehen.
III.
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
51 
Beschluss vom 17. März 2015
52 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 20.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG).
53 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen die Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in der Stadt Freiburg i. Br.
Der Antragssteller ist seit 2006 Eigentümer des am Rande der Altstadt der Antragsgegnerin gelegenen, mit zwei Wohngebäuden (... und ...) bebauten Grundstücks Flst.Nr. ... In zwei Räumen einer im Erdgeschoss des Gebäudes ... befindlichen Wohnung wurde vor einigen Jahren ein Yogastudio eingerichtet. Eine weitere ca. 180 m2 große Wohnung im zweiten Obergeschoss wird von dem Antragsteller seit Oktober 2011 an ein Finanzierungsberatungsunternehmen als Geschäftsraum vermietet.
Im Zuge der Föderalismusreform wurde die Zuständigkeit für das Recht des Wohnungswesens durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.8.2006 mit Wirkung vom 1.9.2006 vom Bund auf die Länder übertragen. Das Recht zur Gesetzgebung für das Recht des Wohnungswesens steht seither den Ländern zu. Auf dieser Grundlage erließ der Landesgesetzgeber das am 19.12.2013 in Kraft getretene Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsverbotsgesetz - ZwEWG). Nach § 2 Abs. 1 ZwEWG können Gemeinden, in denen die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist (Gemeinden mit Wohnraummangel), durch Satzung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren bestimmen, dass im Gemeindegebiet oder in Teilen davon Wohnraum nur mit ihrer Genehmigung überwiegend anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf (Zweckentfremdung). Die Vorschrift löst damit in Baden-Württemberg die gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG als Bundesrecht fortgeltende Regelung in Art. 6 § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (Mietrechtsverbesserungsgesetz - MRVerbG) vom 4.11.1971 (BGBl. I S. 1745) ab, der die Landesregierungen dazu ermächtigt, für Gemeinden, in denen die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Wohnraum anderen als Wohnzwecken nur mit Genehmigung der von der Landesregierung bestimmten Stelle zugeführt werden darf.
Gestützt auf § 2 Abs. 1 ZwEWG beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Satzung der Stadt Freiburg i. Br. über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vom28.1.2014, die am 31.1.2014 öffentlich bekannt gemacht wurde und nach ihrem § 15 am 1.2.2014 in Kraft getreten ist. Die Satzung wurde durch eine vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 17.3.2015 beschlossene Satzung geändert, die am 27.3.2015 bekanntgemacht wurde und am 28.3.2015 in Kraft getreten ist.
Die Satzung enthält in ihrer geänderten Fassung u.a. folgende Regelungen:
§ 1
Gegenstand der Satzung
(1) In der Stadt Freiburg i. Br. ist die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet (Wohnraummangellage) und diesem Wohnraummangel kann innerhalb der nächsten fünf Jahre nicht mit anderen zumutbaren Mitteln in angemessener Zeit begegnet werden.
(2) Die Satzung gilt für die Zweckentfremdung von frei finanziertem Wohnraum im Stadtgebiet. Nicht betroffen ist Wohnraum, so lange er den Bindungen aus den Wohnraumförderungsprogrammen des Landes unterliegt, was der Antragsteller auf Verlangen nachzuweisen hat.
10 
§ 3
Wohnraum
11 
(1) Wohnraum im Sinne der Satzung sind sämtliche Räume, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung zur dauerhaften Wohnnutzung objektiv geeignet und subjektiv durch die/den Verfügungsberechtigte(n) bestimmt sind. Dazu zählen auch Werk- und Dienstwohnungen sowie Wohnheime.
12 
(2) Objektiv geeignet sind Räume, wenn sie (alleine oder zusammen mit anderen Räumen) die Führung eines selbständigen Haushalts ermöglichen. Die subjektive Bestimmung (erstmalige Widmung oder spätere Umwidmung) trifft die/der Verfügungsberechtigte ausdrücklich oder durch nach außen erkennbares schlüssiges Verhalten.
13 
(3) Wohnraum liegt nicht vor, wenn
14 
1. der Raum dem Wohnungsmarkt nicht generell zur Verfügung steht, weil das Wohnen in einem engen räumlichen Zusammenhang an eine bestimmte Tätigkeit geknüpft ist (z. B. Wohnraum für Aufsichtsperson auf Betriebsgelände, Hausmeisterwohnung im Schulgebäude) und dies baurechtlich abgesichert ist.
15 
2. der Raum bereits vor dem Inkrafttreten dieser Satzung und seitdem ohne Unterbrechung zulässiger Weise anderen als Wohnzwecken diente,
16 
3. der Raum (noch) nicht bezugsfertig ist,
17 
4. baurechtlich eine Wohnnutzung nicht zulässig und auch nicht genehmigungsfähig ist,
18 
5. ein dauerndes Bewohnen unzulässig oder unzumutbar ist, weil der Raum einen schweren Mangel bzw. Missstand aufweist oder unerträglichen Umwelteinflüssen ausgesetzt ist und die Wiederbewohnbarkeit nicht mit einem objektiv wirtschaftlichen und zumutbaren Aufwand hergestellt werden kann. Dies ist stets der Fall, wenn die aufzuwendenden finanziellen Mittel
19 
- nicht innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren durch entsprechende Erträge
ausgeglichen werden können oder
- die Kosten des Abbruchs zuzüglich der Neuerrichtung die eines vergleichbaren Gebäudes erreichen;
20 
6. der Raum aufgrund der Umstände des Einzelfalls nachweislich nicht mehr vom Markt angenommen wird, z. B. wegen seiner Größe oder seines Grundrisses.
21 
(4) Eine Ferienwohnung gilt nicht als Wohnraum, wenn ihre Nutzung baurechtlich zulässig ist, und ihr Inhaber bis spätestens 01.02.2014 gegenüber der Stadt erklärt hatte, dass der Wohnraum als Ferienwohnung genutzt wird, z. B. durch Stellen eines Bauantrags, eines Antrags auf Zweckentfremdung oder durch Anmeldung gemäß § 7 der Übernachtungssteuersatzung vom 15.10.2013.
22 
§ 4
Zweckentfremdung
23 
(1) Wohnraum wird zweckentfremdet, wenn er durch die Verfügungsberechtigte/den Verfügungsberechtigten und die Mieterin/den Mieter anderen als Wohnzwecken zugeführt wird. Eine Zweckentfremdung liegt insbesondere vor, wenn der Wohnraum
24 
1. überwiegend für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlassen wird,
25 
2. baulich derart verändert oder in einer Weise genutzt wird, dass er für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist,
26 
3. nicht nur vorübergehend gewerblich oder gewerblich veranlasst für Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt wird,
27 
4. länger als sechs Monate leer steht, vorbehaltlich der Fälle des Absatzes 2 Nr. 1,
28 
5. beseitigt wird (Abbruch).
29 
(2) Eine Zweckentfremdung liegt in der Regel nicht vor, wenn
30 
1. Wohnraum leer steht, weil er trotz nachweislicher geeigneter Bemühungen über längere Zeit nicht wieder vermietet werden konnte,
31 
2. Wohnraum nachweislich zügig umgebaut, instand gesetzt oder modernisiert
32 
3. eine Wohnung durch die Verfügungsberechtigte/den Verfügungsberechtigten oder die Mieterin/den Mieter zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken mitbenutzt wird, insgesamt jedoch die Wohnnutzung überwiegt (über 50 v. H. der Fläche) und Räume nicht im Sinne von Abs. 1 Nr. 2 baulich verändert wurden,
33 
4. Wohnraum nicht ununterbrochen genutzt wird, weil er bestimmungsgemäß der/dem Verfügungsberechtigten als Zweit- oder Ferienwohnung dient,
34 
5. der Wohnraum mit anderem Wohnraum zur weiteren Wohnnutzung zusammengelegt oder geteilt wird.
35 
§ 5
Genehmigung
36 
(1) Wohnraum darf nur mit der Genehmigung der Vollzugsbehörde anderen als Wohnzwecken zugeführt werden.
37 
(2) Eine Genehmigung ist auf Antrag zu erteilen, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder schutzwürdige private Interessen das Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums überwiegen. Eine Genehmigung kann erteilt werden, wenn dem Interesse an der Erhaltung des Wohnraums durch Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere durch Ersatzwohnraum oder durch Entrichtung einer Ausgleichszahlung, in verlässlicher und angemessener Weise Rechnung getragen wird.
38 
(3) Eine Genehmigung kann ferner erteilt werden
39 
1. für Wohnraum, der nachweislich über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren als solcher genutzt wurde, wenn sich die Zulässigkeit der Wohnnutzung nicht klären lässt
40 
2. für die Umwandlung von Wohnungen nach § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 3 BauNVO in gewerblichen Einheiten
41 
3. wenn städtebauliche/stadtplanerische Ziele dies erfordern.
42 
(4) Einer Genehmigung bedarf es nicht für die anderweitige Verwendung von Wohnraum, der nach dem erstmaligen Inkrafttreten dieser Satzung unter wesentlichem Bauaufwand aus ehemals nicht Wohnzwecken dienenden Räumen geschaffen wurde. Das Gleiche gilt für den Leerstand von Wohnraum über die Dauer von sechs Monaten hinaus, soweit dieser durch überwiegende schutzwürdige private Interessen gerechtfertigt ist.
43 
(5) Die Genehmigung wirkt für und gegen die Rechtsnachfolgerin / den Rechtsnachfolger; das Gleiche gilt auch für Personen, die den Besitz nach Erteilung der Genehmigung erlangt haben.
44 
(6) Die Genehmigung zur Zweckentfremdung ersetzt keine nach anderen Bestimmungen erforderlichen Genehmigungen (z. B. des Baurechts).
45 
§ 6
Genehmigung aufgrund vorrangiger öffentlicher Belange und überwiegender privater Interessen
46 
(1) Vorrangige öffentliche Belange für eine Zweckentfremdung sind in der Regel gegeben, wenn Wohnraum zur Versorgung der Bevölkerung mit sozialen Einrichtungen (z. B. für Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs- oder gesundheitliche Zwecke) oder lebenswichtigen Diensten (z. B. ärztliche Betreuung) verwendet werden soll, die gerade an dieser Stelle der Gemeinde dringend benötigt werden und für die andere Räume nicht zur Verfügung stehen oder nicht zeitgerecht geschaffen werden können.
47 
(2) Überwiegende schutzwürdige private Interessen sind insbesondere - bei einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz und - bei nicht mehr erhaltungswürdigem Wohnraum gegeben.
48 
§ 7
Genehmigung gegen Ersatzwohnraum
49 
(1) Ein beachtliches und verlässliches Angebot zur Bereitstellung von Ersatzwohnraum lässt das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Wohnraums in der Regel entfallen, wenn die Wohnraumbilanz insgesamt wieder ausgeglichen wird. Der Interessenausgleich durch Bereitstellung von Ersatzwohnraum ist auch in Kombination mit Ausgleichszahlungen (§ 8 der Satzung) möglich. Etwas anderes gilt, wenn es aus besonderen Gründen im öffentlichen Interesse geboten ist, dass ganz bestimmter Wohnraum nicht zweckentfremdet wird. Das ist z. B. bei einer besonderen Lage (Altstadt) oder kultureller oder historischer Bedeutung des Wohnraums der Fall.
50 
(2) Ein beachtliches Angebot zur Errichtung von Ersatzwohnraum liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
51 
1. Der Ersatzwohnraum wird im Gebiet der Stadt Freiburg geschaffen.
52 
2. Der Ersatzwohnraum wird von der Inhaberin/vom Inhaber der Zweckentfremdungsgenehmigung geschaffen.
53 
§ 8
Genehmigung gegen Entrichtung von Ausgleichsbeträgen
54 
(1) Im Einzelfall kann auch durch eine einmalige oder laufende Ausgleichszahlung erreicht werden, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines bestimmten Wohnraums hinter das Interesse an einer Zweckentfremdung zurücktritt. Mit der Ausgleichszahlung sollen die durch die Zweckentfremdung bedingten Mehraufwendungen der Allgemeinheit für die Schaffung neuen Wohnraums teilweise kompensiert und so ein Ausgleich für den Verlust an Wohnraum geschaffen werden. Die Ausgleichsbeträge sind zweckgebunden für die Schaffung neuen Wohnraums zu verwenden.
55 
Der Antragsteller hat am 29.1.2015 einen Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung macht er geltend, die für den Erlass einer Zweckentfremdungssatzung erforderlichen Voraussetzungen lägen nicht vor. Das Zweckentfremdungsverbotsgesetz ermächtige die Gemeinden nur dann zum Erlass einer solchen Satzung, wenn dem Wohnraummangel nicht in absehbarer Zeit vorrangig durch andere Maßnahmen abgeholfen werden könne. Das beruhe auf der Erkenntnis, dass der Erlass einer entsprechenden Satzung und ihr Vollzug erhebliche Eingriffe in das Eigentum der Betroffenen darstellten. Ein solcher Eingriff dürfe nur als das letzte Mittel zur Minderung eines bestimmten Wohnraummangels ergriffen werden. Das bedeute, dass schon aus verfassungsrechtlichen Gründen jedenfalls andere Maßnahmen bei der Bekämpfung des Wohnraummangels vorrangig sein müssten, z.B. solche der Wohnraumförderung. Die Gemeinden seien außerdem im Rahmen ihres eigenverantwortlich auszuübenden normativen Ermessens zu der Prüfung verpflichtet, ob die Anwendung des Zweckentfremdungsverbots auf einzelne typisierte Anwendungsfälle, beispielsweise nur auf leerstehende Wohnungen beschränkt werden könne. Dies habe die Antragsgegnerin weder beim Erlass der Satzung noch bei deren Vollzug beachtet.
56 
Soweit sich in den Beratungs- und Beschlussprotokollen der Antragsgegnerin überhaupt Aussagen finden ließen, sei es ihr ausschließlich darum gegangen, dass im Stadtgebiet preisgünstiger Wohnraum für untere und mittlere Einkommen nicht hinreichend zur Verfügung stehe. Dies entspreche auch der tatsächlichen Wohnraummangellage in Freiburg, was sich auch aus dem „Kommunalen Handlungsprogramm Wohnen“ ergebe, das die Grundlage der wohnungspolitischen Ausrichtung der Antragsgegnerin bilde. Die Voraussetzung einer „besonderen Wohnraumgefährdung“ sei aber bei Wohnungen ab einer Wohnfläche von ca. 120 m2 im Innenstadtbereich nicht erfüllt. Für untere und mittlere Einkommen seien solche Wohnungen nicht erschwinglich. Eine „besondere“ Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen liege deshalb bei Wohnraum, dessen ortsübliche Kaltmiete mehr als 1.500 EUR betrage, nicht vor. Solche Wohnungen könnten damit auch nicht zu den Wohnungen zählen, welche dem Zweckentfremdungsverbotsgesetz und den damit zusammenhängenden Schutzzweckgedanken unterlägen. Von der Antragsgegnerin werde somit eine allgemeine Mangellage mit preisgünstigem Wohnraum undifferenziert und ohne ausreichende Tatsachengrundlage behauptet. Da die Satzungsvoraussetzungen insoweit nicht erfüllt seien, hätte die Antragsgegnerin zumindest für solche Innenstadtwohnungen eine entsprechende Beschränkung bzw. Ausnahme vom Zweckentfremdungsverbot erlassen müssen, wie dies auch vom Gesetzgeber gewollt sei.
57 
Der Antragsteller beantragt,
58 
die Satzung der Stadt Freiburg i. Br. über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in der Stadt Freiburg i. Br. vom 28. Januar 2014 in der Fassung der Satzung vom 17. März 2015 für unwirksam zu erklären.
59 
Die Antragsgegnerin beantragt,
60 
den Antrag abzuweisen.
61 
Sie erwidert: Die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen sei in ihrem Stadtgebiet gefährdet. Eine solche Gefährdung liege insbesondere vor, wenn ein Zustand unzureichender Wohnraumversorgung breiter Bevölkerungsschichten mindestens latent vorhanden sei und dies mit Umständen zusammenhänge, die in dem jeweiligen Ort den Wohnungsmarkt belasteten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei der Wohnungsmarkt zweckentfremdungsrechtlich nicht in verschiedene Marktsegmente zu teilen und die Mangellage nicht für alle Segmente gesondert zu beurteilen, da nach der Legaldefinition des § 1 ZwEWG auf die allgemeine Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum abzustellen sei. In der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung sei anerkannt, dass der Wohnungsmarkt als Ganzes maßgeblich sei. Nach der Rechtsprechung könnten als Indizien für den Zustand der Wohnraumversorgung u.a. der Vergleich der Entwicklung der Bevölkerungszahl mit der Entwicklung der im Neubau fertig gestellten Wohnungen, die Entwicklung der durchschnittlichen Mietpreise in den Mietenspiegeln, das Verhältnis von Angebot und Nachfrage nach preisgünstigen Mietwohnungen und die Entwicklung der Zahl der anerkannter Dringlichkeitsfälle herangezogen werden. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe habe die Stadt eine sich seit mehreren Jahren drastisch verschärfende Wohnraummangellage auf ihrem Gebiet festgestellt. Wie sich aus der amtlichen Statistik ablesen lasse, gehöre Freiburg zu den wenigen Städten, in denen bereits seit Anfang der 1990er die Einwohnerzahl stetig gestiegen sei, und zwar um insgesamt ca. 20 %. Die jährliche Wachstumsrate seit 2004 liege bei rd. 0,9 % bzw. 1.100 Personen. Im Vergleich zu anderen bundesdeutschen Großstädten seien in Freiburg seit Jahren sehr hohe Mieten zu verzeichnen. Die mittlere monatliche Nettokaltmiete aller für den Mietspiegel untersuchten Wohnungen habe sich von 2003 bis 2012 um 17 % von 6,42 EUR/m2 auf 7,53 EUR/m2 Wohnfläche erhöht. Ab 2006 sei vor allem die Mietspiegelmiete für größere Wohnungen ab 90 m2 teurer geworden. Zwischen 2004 und 2013 seien auch die Kaufpreise für Eigentumswohnungen stark gestiegen. Im Jahr 2013 habe der Quadratmeterpreis mit rund 4.000 EUR/m2 mit knapp 60 % über dem Wert von 2009 gelegen. Auch die Wiederverkaufspreise für bestehende Eigentumswohnungen seien um 33 % von 2009 auf 2013 gestiegen. Neben dem Bevölkerungswachstum habe auch der Trend zur Haushaltsverkleinerung Auswirkungen auf den Wohnraumbedarf, weil hierdurch sowohl die Zahl der Haushalte als auch der Bedarf an Wohnungen steige.
62 
Die Bauintensität als ein Frühindikator für die Angebotsentwicklung sei in den letzten Jahren gesunken. Während im Jahr 2005 noch über 1.000 Wohneinheiten genehmigt worden seien, seien in den Jahren 2011 und 2012 nur noch 374 bzw. 586 Wohneinheiten genehmigt worden; im Jahr 2013 seien es 719 gewesen. Folge davon sei eine zunehmende Anspannung des Wohnungsmarkts. Des Weiteren sei die Zahl der in der städtischen Wohnungssucherdatei registrierten wohnungssuchenden Haushalte von 590 im Jahr 2004 auf 1.256 im Jahr 2012 und 1.330 im Jahr 2013 gestiegen. Auch in der Zukunft bestehe aufgrund der längerfristig zu erwartenden Bevölkerungs- und Haushaltszunahme eine anhaltend hohe Nachfrage nach Wohnraum in allen Segmenten. Nach der neuen Bevölkerungsvorausrechnung aus dem Jahr 2014 sei von einer Bevölkerungszunahme um 19.000 Personen bis im Jahr 2030 auszugehen. Nach der aktuellen Wohnungsbedarfsanalyse sei bis zu diesem Jahr von einem Neubaubedarf in Freiburg von rund 14.600 bis18.600 Wohnungen auszugehen.
63 
Der Erlass der Satzung verstoße nicht gegen den in § 1 ZwEWG verankerten Subsidiaritätsgrundsatz. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei dieser Grundsatz nicht derart zu verstehen, dass der Erlass einer Zweckentfremdungssatzung ausgeschlossen sei, solange andere zumutbare Maßnahmen der Entspannung des Wohnungsmarkts möglich seien. Die zumutbaren alternativen Maßnahmen müssten vielmehr auch geeignet sein, in angemessener Zeit dem Wohnraummangel effektiv entgegenzuwirken. Die Stadt habe sämtliche ihr zumutbaren Maßnahmen zur Behebung des Wohnraummangels in einem umfangreichen Maßnahmenkonzept zusammengestellt. Diese Maßnahmen würden derzeit umgesetzt, ohne dass sich dadurch in vertretbarer Zeit eine ausreichenden Entspannung des Wohnungsmarkts durch umfassende Deckung des Wohnraumbedarfs erreichen lasse. Insbesondere die geplante Entwicklung eines neuen Stadtteils erweise sich als zeitintensive Maßnahme, die erst langfristig zur einer Entspannung des Wohnungsmarkts beitragen könne. Angesichts verschiedener Realisierungshemmnisse werde die neue Siedlungsfläche voraussichtlich nicht vor dem Jahr 2020 bebaubar sein. Die aufgestellten Prognosen machten deutlich, dass es trotz der in ihrem Handlungsprogramm genannten weiteren Maßnahmen auch in Zukunft ein hohes Defizit an bezahlbarem Wohnraum geben werde.
64 
Entgegen der Behauptung des Antragstellers beziehe sich das Handlungs-programm Wohnen der Stadt nicht lediglich auf das mittlere und untere Wohnungsmarktsegment. Zwar liege einer der Schwerpunkte in der Stärkung dieser Segmente, da in diesem die Verknappung und Verteuerung von Wohnraum in Freiburg am spürbarsten sei. Im Zentrum des Handlungsprogramms stehe aber der Neubau von Wohnraum für alle Nachfragegruppen. Wohnungen eines bestimmten Preissegments seien auch nicht per se vom Anwendungsbereich des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes ausgenommen.
65 
§ 2 Abs. 1 ZwEWG erlaube es den Gemeinden, den Geltungsbereich einer auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassenen Satzung räumlich zu beschränken. Eine Beschränkung auf eine bestimmte Art von Wohnraum sei dagegen nicht möglich. Selbst wenn sich das den Gemeinden zustehende Ermessen auch auf die Art der Wohnung erstrecken sollte, folge daraus nicht die Rechtswidrigkeit ihrer Satzung, da sich die gerichtliche Kontrolle einer Satzung auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Entscheidungsergebnisses zu beschränken habe. Die mangelnde Beschränkung des Zweckentfremdungsverbots auf Wohnungen eines bestimmten Preissegments verstoße jedoch weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Vorschriften des einfachen Rechts.
66 
Soweit der Antragsteller der Auffassung sei, dass die Stadt sein Engagement zur Schaffung von Wohnraum beim Vollzug der Satzung hätte berücksichtigen müssen, sei darauf hinzuweisen, dass für die Prüfung etwaiger Anwendungs- bzw. Vollzugsfehler im Normenkontrollverfahren kein Raum sei.
67 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Akten der Antragsgegnerin sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
68 
Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg.
I.
69 
Der Antrag ist zulässig.
70 
1. Bei der angefochtenen Satzung handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 des baden-württembergischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung, die nach diesen Vorschriften der Überprüfung in einem Normenkontrollverfahren zugänglich ist.
71 
2. Der Antragsteller besitzt die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, da er als Eigentümer eines im Geltungsbereich der angefochtenen Satzung gelegenen, mit zwei Wohngebäuden bebauten Grundstücks geltend machen kann, durch die Satzung oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein. Nach § 5 Abs. 1 der Satzung darf Wohnraum nur mit der Genehmigung der Vollzugsbehörde anderen als Wohnzwecken zugeführt werden. Die Satzung stellt damit eine Bestimmung des Inhalts des Grundeigentums im Sinn des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums muss nur hingenommen werden, wenn sie auf einer rechtmäßigen Norm beruht. Ob die Satzung rechtmäßig ist, kann deshalb der von ihr betroffene Grundeigentümer grundsätzlich in einem Normenkontrollverfahren überprüfen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - ZfBR 1998, 205; Beschl. v. 7.7.1997 - 4 BN 11.97 - ZfBR 1997, 314).
72 
3. Dem Antragsteller kann ferner nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden.
73 
Ob die Satzung in den beiden vom Antragsteller genannten Fällen zur Anwendung kommt, hält der Senat zwar für fraglich, da die Zweckentfremdung der beiden Wohnungen im Erd- und Obergeschoss des Gebäudes ...-... vor Inkrafttreten der Satzung vorgenommen wurde. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung liegt Wohnraum im Sinne der Satzung u.a. nicht vor, wenn „der Raum bereits vor dem Inkrafttreten dieser Satzung und seitdem ohne Unterbrechung zulässiger Weise anderen als Wohnzwecken diente“. Dafür, dass die in den betreffenden Räumen des Gebäudes ... aufgenommenen gewerblichen Nutzungen gegen den für das Grundstück des Klägers geltenden Bebauungsplan „Wiederaufbaugebiet Nordstadt“ der Antragsgegnerin oder gegen andere materiell-rechtliche Vorschriften verstießen, ist den Akten der Antragsgegnerin nichts zu entnehmen. Die Aufnahme der gewerblichen Nutzungen stellt allerdings jeweils eine Nutzungsänderung dar, für die es gemäß § 49 in Verbindung mit § 2 Abs. 13 Nr. 1 LBO einer Baugenehmigung bedarf. Eine solche wurde dem Antragsteller nicht erteilt. Der Senat hat jedoch erhebliche Zweifel, ob das bloße Fehlen einer erforderlichen Baugenehmigung bedeutet, dass die Nutzung der betreffenden Räume zu anderen als Wohnzwecken als unzulässig im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung angesehen werden kann. Das gilt unabhängig von der Frage, ob eine Nutzung schon allein wegen ihrer formeller Baurechtswidrigkeit gemäß § 65 Satz 2 LBO untersagt werden kann, da die auf die Erhaltung des Gesamtwohnraumangebots gerichtete Satzung nicht dazu dient, einen Verstoß gegen formelle baurechtliche Vorschriften zu sanktionieren.
74 
Im Fall der insgesamt 157 m2 großen Wohnung im Erdgeschoss des Gebäudes des Antragstellers kommt hinzu, dass nur zwei Räume gewerblich genutzt werden. Die beiden Räume sind zusammen ca. 63 m2 groß. In „Umwandlungsfällen“ liegt aber eine Zweckentfremdung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung nur vor, wenn der Wohnraum „überwiegend“ für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlassen wird. Eine Zweckentfremdung setzt somit voraus, dass mehr als 50 % der Wohnfläche nicht mehr dem Wohnen dienen (vgl. LT-Drs. 15/4277, S. 9).
75 
Die Frage, ob die Antragsgegnerin in den beiden vom Antragsteller genannten Fällen zu Recht vom einem Verstoß gegen ihre Satzung ausgeht, kann indessen dahin stehen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Satzung jedenfalls in künftigen, den Antragsteller betreffenden Fällen zur Anwendung kommt. Dass die angestrebte Unwirksamkeitserklärung der Satzung dem Antragsteller keinen Vorteil bringen würde, kann daher nicht festgestellt werden.
II.
76 
Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.Die angefochtene Satzung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
77 
1. Die angefochtene Satzung stützt sich auf § 2 Abs. 1 ZwEWG, wonach Gemeinden mit Wohnraummangel durch Satzung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren bestimmen können, dass im Gemeindegebiet oder in Teilen davon Wohnraum nur mit ihrer Genehmigung überwiegend anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf. Diese Vorschrift sowie die mit ihr im Zusammenhang stehenden weiteren Regelungen des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie verstoßen insbesondere nicht gegen Art. 14 GG.Das wird auch vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogen.
78 
§ 2 Abs. 1 ZwEWG entspricht in Ziel und Grundstruktur der gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG als Bundesrecht fortgeltenden und in Baden-Württemberg durch diese Vorschrift abgelösten Regelung in Art. 6 § 1 Abs. 1 MRVerbG vom 4.11.1971, der die Landesregierungen dazu ermächtigt, für Gemeinden, in denen die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Wohnraum anderen als Wohnzwecken nur mit Genehmigung der von der Landesregierung bestimmten Stelle zugeführt werden darf. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 4.2.1975 - 2 BvL 5/74 - (BVerfGE 38, 348) die Vereinbarkeit des Art. 6 § 1 Abs. 1 MRVerbG mit Art. 14 GG bestätigt und zur Begründung ausgeführt:
79 
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, und stellt ihm dabei die Aufgabe, das Sozialmodell zu verwirklichen, dessen normative Elemente sich einerseits aus der Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und andererseits aus der verbindlichen Aussage des Art. 14 Abs. 2 GG ergeben (…). Zum verfassungsrechtlichen Inhalt des Privateigentums gehört grundsätzlich die freie Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand (…). Ein repressives, nur mit einer Befreiungsmöglichkeit versehenes Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum beeinträchtigt diese Verfügungsbefugnis. Die Ermächtigung zur Inkraftsetzung eines solchen Verbots, wie es Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 MRVerbG vorsieht, ist jedoch durch den Gestaltungsauftrag des Gesetzgebers nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gerechtfertigt.
80 
Die verfassungsrechtliche Forderung einer am Gemeinwohl ausgerichteten Nutzung des Privateigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) umfaßt das Gebot der Rücksichtnahme auf die Belange derjenigen Mitbürger, die auf die Nutzung der betreffenden Eigentumsgegenstände angewiesen sind (…). Dieses Angewiesensein begründet einen sozialen Bezug und eine besondere soziale Funktion dieser Eigentumsgegenstände. Große Teile der Bevölkerung sind, zumal in den Städten, nicht in der Lage, aus eigener Kraft Wohnraum für sich zu schaffen, und deshalb auf Mietwohnungen unausweichlich angewiesen.
81 
Eine allgemein ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen dient unmittelbar der Bereitstellung des für den Einzelnen und für die Familie unentbehrlichen Wohnraums. Wenn diese Versorgung besonders gefährdet ist, wie es Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 MRVerbG für das Eingreifen des Verordnungsgebers voraussetzt, so bedeutet das für eine Vielzahl von Menschen, daß sie keinen ausreichenden Wohnraum haben. Der soziale Bezug, der dem Wohnraum ohnehin innewohnt, verstärkt sich noch erheblich. In einer solchen Situation ist es eine im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sachgerechte, am Gemeinwohl orientierte Maßnahme, die Zweckbestimmung des vorhandenen Wohnraums dadurch zu erhalten, daß seine Zweckentfremdung grundsätzlich verboten wird. Dies jedenfalls dann, wenn - wie hier - die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers ausreichend gewahrt bleiben. Der Eigentümer behält eine Rendite in Höhe der vertraglichen Miete, der Kostenmiete oder der ortsüblichen Vergleichsmiete (…), und er hat die Möglichkeit, in besonders gelagerten Fällen eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten. Aufgehoben wird im Grunde nur die Möglichkeit des Verfügungsberechtigten, jede sich bietende Chance zu einer günstigeren Verwertung seines Eigentums sofort und maximal auszunutzen. Diese Möglichkeit aber ist, bei gegebener unzureichender Versorgungslage, verfassungsrechtlich nicht geschützt.
82 
Diese Ausführungen lassen sich auf § 2 Abs. 1 ZwEWG ohne weiteres übertragen.
83 
2. Die von der Antragsgegnerin auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 ZwEWG erlassene Satzung verstößt auch ihrerseits nicht gegen höherrangiges Recht.
84 
a) Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine Gemeinde mit Wohnraummangel, d. h. um eine Gemeinde, in der die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.
85 
aa) Die von § 2 Abs. 1 ZwEWG verwendeten Begriffe „ausreichende Versorgung“ und „angemessene Bedingungen“ entsprechen den gleichen Begriffen in Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 MRVerbG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verweisen diese Begriffe nicht auf einen wünschbaren Idealzustand, sondern auf die Sicherstellung des Normalen, da eine Beeinflussung des Wohnungsangebots mit dem Mittel des Genehmigungsvorbehalts nur in besonders gefährdeten Gemeinden einsetzen soll. Mit „ausreichender Versorgung“ ist daher nur ein annäherndes Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage gemeint, nicht aber ein - kurzfristig vielleicht erstrebenswertes - preisdrückendes Überangebot. Angestrebt wird ferner nicht ein Angebot von Wohnungen besonders gehobener oder besonders einfacher Größe und Ausstattung, sondern von Wohnungen, wie sie dem allgemein für Wohnungen der entsprechenden Gegend und Lage anzutreffenden Standard entsprechen. „Angemessene Bedingungen“ bedeutet nicht außergewöhnlich niedrige Mieten, sondern Mieten, die - für Wohnungen der entsprechenden Art - von einem durchschnittlich verdienenden Arbeitnehmerhaushalt allgemein, d. h. auch außerhalb der besonders gefährdeten Gebiete, tatsächlich aufgebracht werden, und zwar einschließlich der vom Staat gewährten finanziellen Hilfen (vgl. BVerfG, Urt. v. 4.2.1975, a.a.O., zu Art. 6 § 1 Abs. 1 MRVerbG).
86 
Die in der gleichen Weise zu verstehende Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen im Sinne des § 2 Abs. 1 ZwEWG muss nach dem Wortlaut der Vorschrift „besonders gefährdet“ sein. Verlangt wird damit kein bestimmtes quantitatives Maß der Unterversorgung. Wesentlich ist vielmehr, ob eine Gemeinde durch sachliche Eigenarten gekennzeichnet wird, die geeignet sind, den Wohnungsmarkt für breitere Bevölkerungsschichten negativ zu beeinflussen und ihm so eine spezifische Labilität vermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.3.1983 - 8 C 102.81 - NJW 1983, 2893 zu Art. 6 § 1 Abs. 1 MRVerbG). Sachliche Besonderheiten in diesem Sinne pflegen vor allem in Ballungsräumen, in Industriestädten, Städten mit herausgehobener zentraler Lage oder Funktionen sowie (bei entsprechenden Größenverhältnissen) in Universitätsstädten vorzuliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.3.1983, a.a.O.; HessVGH, Urt. v. 20.9.2001 - 4 UE 1212/96 - ZMR 2002, 551zu Art. 6 § 1 Abs. 1 MRVerbG).
87 
bb) Für eine besondere Gefährdung der ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen gibt es verschiedene Indizien. Umstände, die für eine besondere Gefährdung der ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen sprechen, sind insbesondere, dass die Kaufpreise und Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt, die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt, die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird sowie geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht (vgl. die Aufzählung von Umständen, die auf eine besondere Gefährdung der ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen hinweisen, in § 556d Abs. 2 Satz 3 BGB).
88 
Solche Umstände sind im Fall der Antragsgegnerin zweifelsfrei gegeben.
89 
(1) Die Antragsgegnerin hat im Zusammenhang mit dem von ihr am 26.11.2013 beschlossenen „Kommunalen Handlungsprogramm Wohnen“ bei einem wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Beratungsunternehmen (empirica AG) eine Wohnungsbedarfsanalyse und Wohnungsnachfrageprognose in Auftrag gegeben, deren Entwurf im November 2014 fertig gestellt wurde. Nach der genannten Untersuchung ist die Einwohnerzahl der Antragsgegnerin - insbesondere durch Wanderungsgewinne - seit Anfang der 1990er Jahre stetig gewachsen. Seit dem Jahr 2004 habe sich die Einwohnerzahl um rund 5 % erhöht und 2013 ca. 218.000 Einwohner erreicht. Dies entspreche einer jährlichen Wachstumsrate von rund 0,9 % bzw. 1.100 Einwohnern. Parallel zur Zahl der Einwohner habe die Zahl der Haushalte in dem gleichen Zeitraum um 8 % von rund 111.000 auf mehr als 120.000 zugenommen. Die Zahl der fertiggestellten Wohnungen habe im Zeitraum von 2004 bis 2013 im Schnitt (nur) 750 pro Jahr betragen. Von 2004 bis 2008 seien die Fertigstellungswerte relativ konstant zwischen 760 und 910 (3,6 bis 4,3 Wohneinheiten je 1.000 Einwohner) gelegen. In den folgenden drei Jahren habe es einen deutlichen Rückgang gegeben, da die Neubaugebiete Rieselfeld und Vauban weitgehend entwickelt worden seien und keine größeren Bauflächen mehr zur Verfügung gestanden hätten. Nachdem die Zahlen im Jahr 2012 in Folge der Fertigstellung neuer Wohnquartiere (z.B. Quartier Berliner Allee mit rund 300 Wohneinheiten in 2012, „Mehrgenerationenquartier am Turmcafé“ mit 200 Wohneinheiten) mit 1.071 neuen Wohnungen den höchsten Wert seit 2000 erreicht hätten, sei die Bautätigkeit im Jahre 2013 wieder stark gefallen und habe die Herstellung von nur noch 472 neuen Wohnungen umfasst.
90 
In dem Bericht heißt es weiter, dass in Folge des danach hinter dem Bedarf zurück bleibenden Baus neuer Wohnungen die Kaufpreise für Eigentumswohnungen zwischen 2004 und 2013 stark gestiegen seien. Dies gelte insbesondere für den Zeitraum von 2009 bis 2013, in dem der Quadratmeterpreis um knapp 60 % auf rund 4.000 EUR/m² zugenommen habe. Die Antragsgegnerin liege damit im aktuellen Kaufpreis-Ranking hinter München auf Platz 2 aller deutschen Städte. Die Kaufpreise für vorhandene Eigentumswohnungen (alle Baujahre ohne Neubau) seien in dem gleichen Zeitraum um 33 % gestiegen. Bei neu errichten Mietwohnungen gehöre die Antragsgegnerin ebenfalls zu den teuersten Städten Deutschlands. Aktuell liege die Stadt auf Platz 5 hinter München, Frankfurt, Stuttgart und Hamburg. Im Vergleich zur Entwicklung der Kaufpreise von Eigentumswohnungen sei der Anstieg der Mietpreise allerdings moderaterverlaufen. Im Jahre 2013 seien die Mietpreise neugebauter Wohnungen um ca. 2,50 EUR/m2 oder 27 % über dem Niveau des Jahres 2004 gelegen. Die Mietpreise bei Bestandswohnungen seien im gleichen Zeitraum um knapp 2 EUR/m2 oder 24 % gestiegen.
91 
Daran, dass es sich bei der Antragsgegnerin um eine Gemeinde mit Wohnraummangel handelt, kann schon nach dem Ergebnis dieser Untersuchung kein Zweifel bestehen.
92 
(2) Das Bestehen eines Wohnraummangels auf dem Gebiet der Antragsgegnerin wird durch die Zahl der bei der Stadt in der Wohnungssucherdatei registrierten wohnungssuchenden Haushalte unterstrichen. Nach dem Statistischen Jahrbuch 2013 (S. 161 ff) ist diese Zahl von 767 im Jahr 2005 auf 1.256 im Jahr 2012 gestiegen. Hinzuweisen ist ferner auf die in der Begründung des Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten vom 21.4.2015 (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG) abgedruckte Statistik, wonach in verschiedenen Städten im Bundesgebiet eine Kluft zwischen den Mieten in Bestandsmietverträgen und den aktuell geforderten Mietpreisen bei Wiedervermietung bestehe, die vielfach weit mehr als 10 Prozent betrage. Zurückgeführt wird dies darauf, dass in diesen Städten frei werdende Mietwohnungen von einer Vielzahl von Mietsuchenden nachgefragt würden, was zur Folge habe, dass erhebliche Mietsteigerungen durchgesetzt werden könnten. Mit einer Vergleichsmiete des Mietspiegels von 7,58 EUR/m2 und einer Angebotsmiete von 9,97 EUR/m2 (Abweichung 2,39 EUR/m2 = 32 %) rangiert die Antragsgegnerin ganz oben in dieser Statistik.
93 
(3) Die Annahme, dass es sich bei der Antragsgegnerin um eine Gemeinde mit Wohnraummangel handelt, wird außerdem dadurch bestätigt, dass die Antragsgegnerin nach der Verordnung zur Bestimmung der Gebiete mit Begrenzung der zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn (Mietpreisbegrenzungsverordnung - MietBgVO) zu den Gemeinden mit „angespanntem Wohnungsmarkt“ zählt. Die Verordnung stützt sich auf die durch das bereits erwähnte Mietrechtsnovellierungsgesetz in das BGB eingefügte Regelung in § 556d. Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach § 556d Abs. 2 BGB bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete nach § 556d Abs. 1 BGB zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen. Die Landesregierungen werden durch ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen (§ 556d Abs. 2 Satz 1 BGB). Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist (§ 556d Abs. 2 Satz 2 BGB). Nach der - auf eingehenden Untersuchungen der Landesregierung beruhenden - Mietpreisbegrenzungsverordnung vom 29.9.2015 ist das auf dem Gebiet der Antragsgegnerin der Fall.
94 
cc) Die Einwendungen des Antragstellers rechtfertigen keine andere Beurteilung.
95 
Zu den in der „Wohnungsbedarfsanalyse und Wohnungsnachfrageprognose“ genannten statistischen Zahlen, auf die sich die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung wiederholt berufen hat, hat sich der Antragsteller nicht näher geäußert. Die in der Untersuchung für das Jahr 2013 genannte Zahl der Einwohner der Antragsgegnerin von ca. 218.000 Einwohner wird durch den von ihm selbst vorgelegten Artikel der Badischen Zeitung bestätigt. Weshalb sich aus diesem Artikel ergeben soll, dass die Angaben der Antragsgegnerin falsch seien, ist daher unerfindlich. Die Behauptung des Antragstellers, dass die Mieten in Stuttgart oder München ebenso oder noch höher seien als die Mieten in Freiburg, deckt sich mit den von der empirica AG erhobenen Daten, nach denen die Mieten für eine typische Neubauwohnung in Freiburg um ca. 31 % geringer sind als in München. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Antragsgegnerin nach der genannten Untersuchung bei neu errichteten Mietwohnungen zu den teuersten Städten in Deutschlands gehört und sich die Mietpreise in den letzten zehn Jahren um die oben genannten Prozentsätze erhöht haben.
96 
Die Richtigkeit der weiteren Behauptung des Antragstellers, dass ein „vorgeblich geringer Leerstand bei großer Wohnungsnachfrage“ für sich genommen nicht ausreiche, um eine besondere Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen zu belegen, da er nichts darüber aussage, zu welchen Konditionen der Wohnraum angeboten werde, kann dahinstehen. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus nichts, da der geringe Leerstand nur eines von zahlreichen anderen Indizien ist, die für das Vorliegen eines Wohnraummangels auf dem Gebiet der Antragsgegnerin hinweisen.
97 
b) Dafür, dass sich die danach auf dem Gebiet der Antragsgegnerin anzunehmende besondere Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen auf die Versorgung der Bevölkerung mit unterem oder mittlerem Einkommen mit preisgünstigem Wohnraum beschränkt, sieht der Senat keine Anhaltspunkte. Die Antragsgegnerin war deshalb schon aus tatsächlichen Gründen nicht verpflichtet, den Anwendungsbereich ihrer Satzung auf Wohnungen einer bestimmten Größe zu beschränken. Ob und inwieweit die Gemeinden beim Erlass einer auf § 2 Abs. 1 ZwEWG gestützten Satzung rechtlich verpflichtet sind, von dem durch eine solche Satzung begründeten Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum bestimmte Arten von Wohnungen auszunehmen, kann daher dahin stehen
98 
aa) Das Bestehen eines Wohnraummangels auf dem Gebiet der Antragsgegnerin wird auch vom Antragsteller letztlich der Sache nach eingeräumt. Der Wohnraummangel ist jedoch seiner Ansicht nach auf die Versorgung der Bevölkerung mit unterem oder mittlerem Einkommen mit preisgünstigem Wohnraum beschränkt. Der Antragsgegnerin gehe es mit ihrer Satzung auch nur darum, der auf dieses Marktsegment beschränkten Gefährdung entgegen zu wirken. Wohnungen mit einer Wohnfläche von mehr als 120 m2 müssten von dem Anwendungsbereich der Satzung ausgenommen werden, da solche Wohnungen, deren ortsübliche Kaltmiete mehr als 1.500 EUR betrage, für Personen mit einem unteren oder mittleren Einkommen ohnehin nicht erschwinglich seien.
99 
bb) Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Umstände, die darauf hinweisen, dass Wohnungen mit einer Größe von mehr als 120 m2 insoweit eine Sonderstellung einnehmen, als das Angebot von solchen Wohnungen - im Unterschied zu kleineren Wohnungen - die Nachfrage nicht übersteigt, und deshalb mit Blick auf diese Wohnungen von einer besonderen Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen nicht gesprochen werden kann, sind nicht zu erkennen. Der von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen Wohnungsbedarfsanalyse und Wohnungsnachfrageprognose ist dafür weder hinsichtlich der Entwicklung der Kaufpreise für Eigentumswohnungen noch hinsichtlich der Entwicklung der Mietpreise etwas zu entnehmen. Die dort geschilderte Entwicklung der Mietpreise lässt vielmehr eher darauf schließen, dass gerade an größeren Wohnungen ein besonderer Mangel besteht. Die Mietspiegelmiete ist danach ab 2006 vor allem für größere Wohnungen ab 90 m² teurer geworden. Während sich die mittlere monatliche Nettokaltmiete laut Mietspiegel von 2006 bis 2012 um 9 % erhöht habe, seien in der gleichen Zeit Wohnungen mit einer Größe von 100 m2 um 14 % und 120 m2 große Wohnungen sogar um 19 % teurer geworden (S. 27).
100 
Daraus, dass die Freiburger Stadtbau GmbH beschlossen hat, für ihren Wohnungsbestand bei den Mietanpassungen nach dem Mietspiegel 2013 die Mietanpassung auf maximal 15 % in drei Jahren zu begrenzen, ergibt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers nichts anderes. Weshalb sich aus diesem Beschluss ergeben soll, dass auf dem Gebiet der Antragsgegnerin nur bezüglich preisgünstigem Wohnungen ein Wohnraummangel bestehe, ist unerfindlich. Der von dem Antragsteller ferner genannte Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin, dass 50 % aller Neubauten mit Wohnungen ausgestattet sein müssen, die der Sozialbindung unterliegen, gibt für einen solchen Schluss ebenfalls nichts her.
101 
Was sich aus der vom Antragsteller in diesem Zusammenhang genannten Begründung des Mietrechtsnovellierungsgesetzes ergeben soll, ist ebenfalls unklar. In der Begründung (BT-Drs. 18/3121, S. 1) heißt es zwar, dass mit der Dämpfung der Miethöhe bei Wiedervermietung in erster Linie sozialpolitische Zwecke verfolgt würden. Die Dämpfung der Miethöhe solle dazu beitragen, der direkten oder indirekten Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen aus stark nachgefragten Wohnquartieren entgegenzuwirken. Daran anschließend wird jedoch darauf hingewiesen, dass dies aufgrund des bereits erfolgten und weiterhin zu prognostizierenden Preisanstiegs inzwischen nicht nur einkommensschwache Haushalte, sondern auch Durchschnittsverdiener, insbesondere Familien mit Kindern betreffe. Auch der Wortlaut des § 556d Abs. 2 Satz 2 BGB lässt in keiner Weise erkennen, dass mit „Bevölkerung“ im Sinne der Vorschrift nur die einkommensschwächere Bevölkerung gemeint ist. Daraus, dass die ausreichende Versorgung des einkommensschwächeren Teils der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen auf dem Gebiet der Antragsgegnerin besonders gefährdet ist, folgt im Übrigen nicht, dass eine solche Gefährdung nicht auch für die übrigen Teile der Bevölkerung besteht.
102 
cc) Entgegen der Ansicht des Antragstellers lässt sich der Vorlage zu der Sitzung des Gemeinderats vom 28.1.2014 auch nicht entnehmen, dass es der Antragsgegnerin mit der angefochtenen Satzung nur darum geht, die Versorgung der Teile der Bevölkerung mit unterem oder mittleren Einkommen mit preisgünstigem Wohnraum zu sichern. In der Sitzungsvorlage wird vielmehr allgemein beklagt, dass es in Freiburg eine angespannte Wohnungsmarktsituation gebe, auch wenn es daran anschließt heißt, dass es insbesondere an preiswertem Wohnraum mangele. Auch die Darstellung der Mietpreisentwicklung enthält keine entsprechende Einschränkung, sondern bezieht sich auf die mittlere monatliche Nettomiete aller Wohnungen, unabhängig von Wohnfläche, Baujahr und sonstigen Wohnwertmerkmalen.
103 
c) Unerheblich ist, worauf die auf dem Gebiet der Antragsgegnerin anzunehmende besondere Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen zurückzuführen ist. Die Frage, ob und inwieweit die Antragsgegnerin zu der genannten Gefährdung selbst beigetragen hat, indem sie - wie der Antragsteller behauptet - „selbst in geschlossenen Wohngebieten anstelle der angeblich benötigten Wohnungen große Gewerberaumkomplexe erstellen hat lassen und weiter erstellen lässt, obwohl seit Jahren ein Überangebot an Gewerberaum in Freiburg zur Verfügung steht“, kann deshalb dahin stehen. Das Gleiche gilt für die Frage nach dem Bestehen der weiteren vom Antragsteller behaupteten Missstände in der Wohnungsbaupolitik der Antragsgegnerin, wie das Aufstellen „undurchsichtiger Energiekonzepte“, die den Baubeginn im Baugebiet „Gutleutmatten“ verzögerten, oder die personelle Unterbesetzung des Baurechtsamts der Antragsgegnerin, die dazu führe, dass Bauanträge ein bis zwei Jahre liegen blieben, bis sie entschieden würden.
104 
c) Die angefochtene Satzung verstößt entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht gegen § 1 ZwEWG.
105 
Die einer Gemeinde mit Wohnraummangel in § 2 Abs. 1 ZwEWG eingeräumte Satzungsbefugnis steht nach § 1 ZwEWG unter dem Vorbehalt, dass die Gemeinde den Wohnraummangel „nicht mit anderen zumutbaren Mitteln in angemessener Zeit begegnen“ kann, und ist in diesem Sinn subsidiär. Dafür, dass die Antragsgegnerin dem auf ihrem Gebiet herrschenden Wohnraummangel mit anderen zumutbaren Mitteln in angemessener Zeit begegnen kann, sieht der Senat jedoch keine Anhaltspunkte.
106 
aa) Was unter „anderen zumutbaren Mitteln“ zur Begegnung eines Wohnraummangels zu verstehen ist, geht aus dem Gesetz nicht hervor. Die Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 15/4277, S. 9) beschränkt sich auf den weitgehend inhaltsleeren - und im Übrigen auch sprachlich missglückten - Satz, dies könnten „sowohl Maßnahmen sein, um der Verringerung des Wohnungsbestandes, als auch einer Verschlechterung der Wohnraumbilanz durch eine erhöhte Nachfrage aufgrund starken Zuzugs o. Ä. entgegenzuwirken“. Als Maßnahme, mit der sich außer einem Zweckentfremdungsverbot einer Verringerung des Wohnungsbestands entgegenwirken lässt, kommt in erster Linie der Erlass einer Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB in Betracht, wobei aber die mit einer solchen Satzung mögliche Einführung eines Genehmigungsvorbehalts für die Nutzungsänderung baulicher Anlagen aus der Sicht der betroffenen Eigentümer kein milderes Mittel verglichen mit einem Zweckentfremdungsverbot von Wohnungen darstellt. Für den Erlass von Bebauungsplänen, die die Zulässigkeit gewerblicher Nutzungen und damit auch die Umwandlung von Wohnraum beschränken, gilt das Gleiche. Maßnahmen zur Begrenzung der Nachfrage bspw. durch eine Begrenzung des Zuzugs stehen den Gemeinden nicht zur Verfügung. Als andere zumutbare Maßnahmen im Sinne des § 1 ZwEWG kommen deshalb nur Maßnahmen in Betracht, mit denen das Angebot an Wohnungen ausgeweitet wird. Dazu gehören vornehmlich die Ausweisung neuer Baugebiete, die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung.
107 
bb) Entsprechende Maßnahmen sind Teil des bereits erwähnten, vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 26.11.2013 beschlossenen „Kommunalen Handlungsprogramms Wohnen“, zu dem auch der Erlass der angefochtenen Satzung gehört. Das Programm verfolgt das vorrangige Ziel, neuen Wohnraum zu schaffen und den Wohnungsmarkt als Ganzes zu entspannen. Dazu sollen in erster Linie zusätzliche Bauflächen im Innen- und Außenbereich zur Verfügung gestellt werden. Angestrebt wird der Neubau von durchschnittlich 1.000 Wohnungen pro Jahr. Als wichtigste aktuelle Einzelmaßnahme wird die Entwicklung eines neuen 4,1 ha großen Quartiers am Eingang des Stadtteils Haslach genannt, in dem 500 bis 530 Wohnungen für 1.200 bis 1.300 Personen entstehen sollen. Zu den geplanten Maßnahmen gehört ferner die Entwicklung eines neuen eigenständigen Stadtteils mit einer Größe von mindestens 70 ha für mindestens 5.000 Wohneinheiten. Außerdem sollen alle verbleibenden Bauflächenpotenziale des Flächennutzungsplans durch Aufstellung neuer Bebauungspläne sowie verschiedene Maßnahmen der Innenentwicklung ausgeschöpft werden.
108 
Die Antragsgegnerin hat sich danach keineswegs auf den Erlass der angefochtenen Satzung beschränkt, um der angespannten Lage des Wohnungsmarkts auf ihrem Gebiet zu begegnen. Den in ihrem Programm aufgeführten zusätzlichen Maßnahmen sind jedoch naturgemäß Grenzen gesetzt, und zwar sowohl in räumlicher als auch in zeitlicher Hinsicht. Der Bau eines neuen Stadtteils setzt zunächst das Vorhandensein einer dafür geeigneten Fläche mit der dafür erforderlichen Größe voraus. Wie die oben genannten Zahlen zeigen, hat zudem die Entwicklung der beiden Neubaugebiete Rieselfeld (Fläche 78 ha, ca. 9.800 Einwohner) und Vauban (41 ha, ca. 5.600 Einwohner) nur zu einer vorübergehenden Entspannung des Wohnungsmarkts geführt. Die Entwicklung eines neuen Stadtteils ist davon abgesehen ein sehr aufwändiger und zeitintensiver Vorgang. Die von der Antragsgegnerin begonnene Planung eines neuen Stadtteils mit dem Ziel der Schaffung von mindestens 5.000 Wohneinheiten wird deshalb nach ihrer Darstellung voraussichtlich nicht vor dem Jahr 2020 abgeschlossen sein. Dafür, dass dem auf dem Gebiet der Antragsgegnerin bestehenden Wohnraummangel allein mit den im Rahmen ihres Handlungsprogramms aufgeführten Maßnahmen in angemessener Zeit begegnet werden könnte, ist daher nichts zu erkennen.
109 
d) § 2 Abs. 1 ZwEWG stellt den Erlass einer Satzung mit dem in der Vorschrift genannten Inhalt in das Ermessen der Gemeinde. Was den in der Begründung des Antrags mehrfach anklingenden Einwand des Antragstellers betrifft, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen beim Erlass der Satzung nicht oder fehlerhaft ausgeübt habe, weist der Senat abschließend darauf hin, dass es bei der richterlichen Kontrolle von gesetzlichen und untergesetzlichen Normen nur auf das Ergebnis des Rechtssetzungsverfahrens ankommt, nicht aber auf die die Rechtsnorm tragenden Motive desjenigen, der an ihrem Erlass mitwirkt. Soweit der Normgeber zur Regelung einer Frage überhaupt befugt ist, ist seine Entscheidungsfreiheit eine Ausprägung des auch mit Rechtssetzungsakten der Exekutive typischerweise verbundenen normativen Ermessens. Die Grundsätze über die Ausübung des Ermessens beim Erlass von Verwaltungsakten sind auf die Ausübung dieses Ermessens nicht übertragbar (BVerwG, Beschl. v. 30.4.2003 - 6 C 6.02 - BVerwGE 118, 128). Die Gültigkeit einer untergesetzlichen Norm kann folglich, sofern sich aus dem Gesetz nicht ausnahmsweise etwas anderes ergibt, nicht aus Mängeln im Abwägungsvorgang hergeleitet werden; entscheidend ist vielmehr allein die inhaltliche Übereinstimmung mit höherrangigem Recht (BVerwG, Beschl. v. 19.8.2013 - 9 BN 1.13 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 56; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.5.2015 - 3 S 1175/13 - juris).
110 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
111 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
112 
Beschluss
113 
Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
114 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
68 
Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg.
I.
69 
Der Antrag ist zulässig.
70 
1. Bei der angefochtenen Satzung handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 des baden-württembergischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung, die nach diesen Vorschriften der Überprüfung in einem Normenkontrollverfahren zugänglich ist.
71 
2. Der Antragsteller besitzt die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, da er als Eigentümer eines im Geltungsbereich der angefochtenen Satzung gelegenen, mit zwei Wohngebäuden bebauten Grundstücks geltend machen kann, durch die Satzung oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein. Nach § 5 Abs. 1 der Satzung darf Wohnraum nur mit der Genehmigung der Vollzugsbehörde anderen als Wohnzwecken zugeführt werden. Die Satzung stellt damit eine Bestimmung des Inhalts des Grundeigentums im Sinn des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums muss nur hingenommen werden, wenn sie auf einer rechtmäßigen Norm beruht. Ob die Satzung rechtmäßig ist, kann deshalb der von ihr betroffene Grundeigentümer grundsätzlich in einem Normenkontrollverfahren überprüfen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - ZfBR 1998, 205; Beschl. v. 7.7.1997 - 4 BN 11.97 - ZfBR 1997, 314).
72 
3. Dem Antragsteller kann ferner nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden.
73 
Ob die Satzung in den beiden vom Antragsteller genannten Fällen zur Anwendung kommt, hält der Senat zwar für fraglich, da die Zweckentfremdung der beiden Wohnungen im Erd- und Obergeschoss des Gebäudes ...-... vor Inkrafttreten der Satzung vorgenommen wurde. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung liegt Wohnraum im Sinne der Satzung u.a. nicht vor, wenn „der Raum bereits vor dem Inkrafttreten dieser Satzung und seitdem ohne Unterbrechung zulässiger Weise anderen als Wohnzwecken diente“. Dafür, dass die in den betreffenden Räumen des Gebäudes ... aufgenommenen gewerblichen Nutzungen gegen den für das Grundstück des Klägers geltenden Bebauungsplan „Wiederaufbaugebiet Nordstadt“ der Antragsgegnerin oder gegen andere materiell-rechtliche Vorschriften verstießen, ist den Akten der Antragsgegnerin nichts zu entnehmen. Die Aufnahme der gewerblichen Nutzungen stellt allerdings jeweils eine Nutzungsänderung dar, für die es gemäß § 49 in Verbindung mit § 2 Abs. 13 Nr. 1 LBO einer Baugenehmigung bedarf. Eine solche wurde dem Antragsteller nicht erteilt. Der Senat hat jedoch erhebliche Zweifel, ob das bloße Fehlen einer erforderlichen Baugenehmigung bedeutet, dass die Nutzung der betreffenden Räume zu anderen als Wohnzwecken als unzulässig im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung angesehen werden kann. Das gilt unabhängig von der Frage, ob eine Nutzung schon allein wegen ihrer formeller Baurechtswidrigkeit gemäß § 65 Satz 2 LBO untersagt werden kann, da die auf die Erhaltung des Gesamtwohnraumangebots gerichtete Satzung nicht dazu dient, einen Verstoß gegen formelle baurechtliche Vorschriften zu sanktionieren.
74 
Im Fall der insgesamt 157 m2 großen Wohnung im Erdgeschoss des Gebäudes des Antragstellers kommt hinzu, dass nur zwei Räume gewerblich genutzt werden. Die beiden Räume sind zusammen ca. 63 m2 groß. In „Umwandlungsfällen“ liegt aber eine Zweckentfremdung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung nur vor, wenn der Wohnraum „überwiegend“ für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlassen wird. Eine Zweckentfremdung setzt somit voraus, dass mehr als 50 % der Wohnfläche nicht mehr dem Wohnen dienen (vgl. LT-Drs. 15/4277, S. 9).
75 
Die Frage, ob die Antragsgegnerin in den beiden vom Antragsteller genannten Fällen zu Recht vom einem Verstoß gegen ihre Satzung ausgeht, kann indessen dahin stehen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Satzung jedenfalls in künftigen, den Antragsteller betreffenden Fällen zur Anwendung kommt. Dass die angestrebte Unwirksamkeitserklärung der Satzung dem Antragsteller keinen Vorteil bringen würde, kann daher nicht festgestellt werden.
II.
76 
Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.Die angefochtene Satzung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
77 
1. Die angefochtene Satzung stützt sich auf § 2 Abs. 1 ZwEWG, wonach Gemeinden mit Wohnraummangel durch Satzung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren bestimmen können, dass im Gemeindegebiet oder in Teilen davon Wohnraum nur mit ihrer Genehmigung überwiegend anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf. Diese Vorschrift sowie die mit ihr im Zusammenhang stehenden weiteren Regelungen des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie verstoßen insbesondere nicht gegen Art. 14 GG.Das wird auch vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogen.
78 
§ 2 Abs. 1 ZwEWG entspricht in Ziel und Grundstruktur der gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG als Bundesrecht fortgeltenden und in Baden-Württemberg durch diese Vorschrift abgelösten Regelung in Art. 6 § 1 Abs. 1 MRVerbG vom 4.11.1971, der die Landesregierungen dazu ermächtigt, für Gemeinden, in denen die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Wohnraum anderen als Wohnzwecken nur mit Genehmigung der von der Landesregierung bestimmten Stelle zugeführt werden darf. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 4.2.1975 - 2 BvL 5/74 - (BVerfGE 38, 348) die Vereinbarkeit des Art. 6 § 1 Abs. 1 MRVerbG mit Art. 14 GG bestätigt und zur Begründung ausgeführt:
79 
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, und stellt ihm dabei die Aufgabe, das Sozialmodell zu verwirklichen, dessen normative Elemente sich einerseits aus der Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und andererseits aus der verbindlichen Aussage des Art. 14 Abs. 2 GG ergeben (…). Zum verfassungsrechtlichen Inhalt des Privateigentums gehört grundsätzlich die freie Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand (…). Ein repressives, nur mit einer Befreiungsmöglichkeit versehenes Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum beeinträchtigt diese Verfügungsbefugnis. Die Ermächtigung zur Inkraftsetzung eines solchen Verbots, wie es Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 MRVerbG vorsieht, ist jedoch durch den Gestaltungsauftrag des Gesetzgebers nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gerechtfertigt.
80 
Die verfassungsrechtliche Forderung einer am Gemeinwohl ausgerichteten Nutzung des Privateigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) umfaßt das Gebot der Rücksichtnahme auf die Belange derjenigen Mitbürger, die auf die Nutzung der betreffenden Eigentumsgegenstände angewiesen sind (…). Dieses Angewiesensein begründet einen sozialen Bezug und eine besondere soziale Funktion dieser Eigentumsgegenstände. Große Teile der Bevölkerung sind, zumal in den Städten, nicht in der Lage, aus eigener Kraft Wohnraum für sich zu schaffen, und deshalb auf Mietwohnungen unausweichlich angewiesen.
81 
Eine allgemein ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen dient unmittelbar der Bereitstellung des für den Einzelnen und für die Familie unentbehrlichen Wohnraums. Wenn diese Versorgung besonders gefährdet ist, wie es Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 MRVerbG für das Eingreifen des Verordnungsgebers voraussetzt, so bedeutet das für eine Vielzahl von Menschen, daß sie keinen ausreichenden Wohnraum haben. Der soziale Bezug, der dem Wohnraum ohnehin innewohnt, verstärkt sich noch erheblich. In einer solchen Situation ist es eine im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sachgerechte, am Gemeinwohl orientierte Maßnahme, die Zweckbestimmung des vorhandenen Wohnraums dadurch zu erhalten, daß seine Zweckentfremdung grundsätzlich verboten wird. Dies jedenfalls dann, wenn - wie hier - die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers ausreichend gewahrt bleiben. Der Eigentümer behält eine Rendite in Höhe der vertraglichen Miete, der Kostenmiete oder der ortsüblichen Vergleichsmiete (…), und er hat die Möglichkeit, in besonders gelagerten Fällen eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten. Aufgehoben wird im Grunde nur die Möglichkeit des Verfügungsberechtigten, jede sich bietende Chance zu einer günstigeren Verwertung seines Eigentums sofort und maximal auszunutzen. Diese Möglichkeit aber ist, bei gegebener unzureichender Versorgungslage, verfassungsrechtlich nicht geschützt.
82 
Diese Ausführungen lassen sich auf § 2 Abs. 1 ZwEWG ohne weiteres übertragen.
83 
2. Die von der Antragsgegnerin auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 ZwEWG erlassene Satzung verstößt auch ihrerseits nicht gegen höherrangiges Recht.
84 
a) Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine Gemeinde mit Wohnraummangel, d. h. um eine Gemeinde, in der die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.
85 
aa) Die von § 2 Abs. 1 ZwEWG verwendeten Begriffe „ausreichende Versorgung“ und „angemessene Bedingungen“ entsprechen den gleichen Begriffen in Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 MRVerbG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verweisen diese Begriffe nicht auf einen wünschbaren Idealzustand, sondern auf die Sicherstellung des Normalen, da eine Beeinflussung des Wohnungsangebots mit dem Mittel des Genehmigungsvorbehalts nur in besonders gefährdeten Gemeinden einsetzen soll. Mit „ausreichender Versorgung“ ist daher nur ein annäherndes Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage gemeint, nicht aber ein - kurzfristig vielleicht erstrebenswertes - preisdrückendes Überangebot. Angestrebt wird ferner nicht ein Angebot von Wohnungen besonders gehobener oder besonders einfacher Größe und Ausstattung, sondern von Wohnungen, wie sie dem allgemein für Wohnungen der entsprechenden Gegend und Lage anzutreffenden Standard entsprechen. „Angemessene Bedingungen“ bedeutet nicht außergewöhnlich niedrige Mieten, sondern Mieten, die - für Wohnungen der entsprechenden Art - von einem durchschnittlich verdienenden Arbeitnehmerhaushalt allgemein, d. h. auch außerhalb der besonders gefährdeten Gebiete, tatsächlich aufgebracht werden, und zwar einschließlich der vom Staat gewährten finanziellen Hilfen (vgl. BVerfG, Urt. v. 4.2.1975, a.a.O., zu Art. 6 § 1 Abs. 1 MRVerbG).
86 
Die in der gleichen Weise zu verstehende Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen im Sinne des § 2 Abs. 1 ZwEWG muss nach dem Wortlaut der Vorschrift „besonders gefährdet“ sein. Verlangt wird damit kein bestimmtes quantitatives Maß der Unterversorgung. Wesentlich ist vielmehr, ob eine Gemeinde durch sachliche Eigenarten gekennzeichnet wird, die geeignet sind, den Wohnungsmarkt für breitere Bevölkerungsschichten negativ zu beeinflussen und ihm so eine spezifische Labilität vermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.3.1983 - 8 C 102.81 - NJW 1983, 2893 zu Art. 6 § 1 Abs. 1 MRVerbG). Sachliche Besonderheiten in diesem Sinne pflegen vor allem in Ballungsräumen, in Industriestädten, Städten mit herausgehobener zentraler Lage oder Funktionen sowie (bei entsprechenden Größenverhältnissen) in Universitätsstädten vorzuliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.3.1983, a.a.O.; HessVGH, Urt. v. 20.9.2001 - 4 UE 1212/96 - ZMR 2002, 551zu Art. 6 § 1 Abs. 1 MRVerbG).
87 
bb) Für eine besondere Gefährdung der ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen gibt es verschiedene Indizien. Umstände, die für eine besondere Gefährdung der ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen sprechen, sind insbesondere, dass die Kaufpreise und Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt, die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt, die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird sowie geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht (vgl. die Aufzählung von Umständen, die auf eine besondere Gefährdung der ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen hinweisen, in § 556d Abs. 2 Satz 3 BGB).
88 
Solche Umstände sind im Fall der Antragsgegnerin zweifelsfrei gegeben.
89 
(1) Die Antragsgegnerin hat im Zusammenhang mit dem von ihr am 26.11.2013 beschlossenen „Kommunalen Handlungsprogramm Wohnen“ bei einem wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Beratungsunternehmen (empirica AG) eine Wohnungsbedarfsanalyse und Wohnungsnachfrageprognose in Auftrag gegeben, deren Entwurf im November 2014 fertig gestellt wurde. Nach der genannten Untersuchung ist die Einwohnerzahl der Antragsgegnerin - insbesondere durch Wanderungsgewinne - seit Anfang der 1990er Jahre stetig gewachsen. Seit dem Jahr 2004 habe sich die Einwohnerzahl um rund 5 % erhöht und 2013 ca. 218.000 Einwohner erreicht. Dies entspreche einer jährlichen Wachstumsrate von rund 0,9 % bzw. 1.100 Einwohnern. Parallel zur Zahl der Einwohner habe die Zahl der Haushalte in dem gleichen Zeitraum um 8 % von rund 111.000 auf mehr als 120.000 zugenommen. Die Zahl der fertiggestellten Wohnungen habe im Zeitraum von 2004 bis 2013 im Schnitt (nur) 750 pro Jahr betragen. Von 2004 bis 2008 seien die Fertigstellungswerte relativ konstant zwischen 760 und 910 (3,6 bis 4,3 Wohneinheiten je 1.000 Einwohner) gelegen. In den folgenden drei Jahren habe es einen deutlichen Rückgang gegeben, da die Neubaugebiete Rieselfeld und Vauban weitgehend entwickelt worden seien und keine größeren Bauflächen mehr zur Verfügung gestanden hätten. Nachdem die Zahlen im Jahr 2012 in Folge der Fertigstellung neuer Wohnquartiere (z.B. Quartier Berliner Allee mit rund 300 Wohneinheiten in 2012, „Mehrgenerationenquartier am Turmcafé“ mit 200 Wohneinheiten) mit 1.071 neuen Wohnungen den höchsten Wert seit 2000 erreicht hätten, sei die Bautätigkeit im Jahre 2013 wieder stark gefallen und habe die Herstellung von nur noch 472 neuen Wohnungen umfasst.
90 
In dem Bericht heißt es weiter, dass in Folge des danach hinter dem Bedarf zurück bleibenden Baus neuer Wohnungen die Kaufpreise für Eigentumswohnungen zwischen 2004 und 2013 stark gestiegen seien. Dies gelte insbesondere für den Zeitraum von 2009 bis 2013, in dem der Quadratmeterpreis um knapp 60 % auf rund 4.000 EUR/m² zugenommen habe. Die Antragsgegnerin liege damit im aktuellen Kaufpreis-Ranking hinter München auf Platz 2 aller deutschen Städte. Die Kaufpreise für vorhandene Eigentumswohnungen (alle Baujahre ohne Neubau) seien in dem gleichen Zeitraum um 33 % gestiegen. Bei neu errichten Mietwohnungen gehöre die Antragsgegnerin ebenfalls zu den teuersten Städten Deutschlands. Aktuell liege die Stadt auf Platz 5 hinter München, Frankfurt, Stuttgart und Hamburg. Im Vergleich zur Entwicklung der Kaufpreise von Eigentumswohnungen sei der Anstieg der Mietpreise allerdings moderaterverlaufen. Im Jahre 2013 seien die Mietpreise neugebauter Wohnungen um ca. 2,50 EUR/m2 oder 27 % über dem Niveau des Jahres 2004 gelegen. Die Mietpreise bei Bestandswohnungen seien im gleichen Zeitraum um knapp 2 EUR/m2 oder 24 % gestiegen.
91 
Daran, dass es sich bei der Antragsgegnerin um eine Gemeinde mit Wohnraummangel handelt, kann schon nach dem Ergebnis dieser Untersuchung kein Zweifel bestehen.
92 
(2) Das Bestehen eines Wohnraummangels auf dem Gebiet der Antragsgegnerin wird durch die Zahl der bei der Stadt in der Wohnungssucherdatei registrierten wohnungssuchenden Haushalte unterstrichen. Nach dem Statistischen Jahrbuch 2013 (S. 161 ff) ist diese Zahl von 767 im Jahr 2005 auf 1.256 im Jahr 2012 gestiegen. Hinzuweisen ist ferner auf die in der Begründung des Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten vom 21.4.2015 (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG) abgedruckte Statistik, wonach in verschiedenen Städten im Bundesgebiet eine Kluft zwischen den Mieten in Bestandsmietverträgen und den aktuell geforderten Mietpreisen bei Wiedervermietung bestehe, die vielfach weit mehr als 10 Prozent betrage. Zurückgeführt wird dies darauf, dass in diesen Städten frei werdende Mietwohnungen von einer Vielzahl von Mietsuchenden nachgefragt würden, was zur Folge habe, dass erhebliche Mietsteigerungen durchgesetzt werden könnten. Mit einer Vergleichsmiete des Mietspiegels von 7,58 EUR/m2 und einer Angebotsmiete von 9,97 EUR/m2 (Abweichung 2,39 EUR/m2 = 32 %) rangiert die Antragsgegnerin ganz oben in dieser Statistik.
93 
(3) Die Annahme, dass es sich bei der Antragsgegnerin um eine Gemeinde mit Wohnraummangel handelt, wird außerdem dadurch bestätigt, dass die Antragsgegnerin nach der Verordnung zur Bestimmung der Gebiete mit Begrenzung der zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn (Mietpreisbegrenzungsverordnung - MietBgVO) zu den Gemeinden mit „angespanntem Wohnungsmarkt“ zählt. Die Verordnung stützt sich auf die durch das bereits erwähnte Mietrechtsnovellierungsgesetz in das BGB eingefügte Regelung in § 556d. Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach § 556d Abs. 2 BGB bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete nach § 556d Abs. 1 BGB zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen. Die Landesregierungen werden durch ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen (§ 556d Abs. 2 Satz 1 BGB). Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist (§ 556d Abs. 2 Satz 2 BGB). Nach der - auf eingehenden Untersuchungen der Landesregierung beruhenden - Mietpreisbegrenzungsverordnung vom 29.9.2015 ist das auf dem Gebiet der Antragsgegnerin der Fall.
94 
cc) Die Einwendungen des Antragstellers rechtfertigen keine andere Beurteilung.
95 
Zu den in der „Wohnungsbedarfsanalyse und Wohnungsnachfrageprognose“ genannten statistischen Zahlen, auf die sich die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung wiederholt berufen hat, hat sich der Antragsteller nicht näher geäußert. Die in der Untersuchung für das Jahr 2013 genannte Zahl der Einwohner der Antragsgegnerin von ca. 218.000 Einwohner wird durch den von ihm selbst vorgelegten Artikel der Badischen Zeitung bestätigt. Weshalb sich aus diesem Artikel ergeben soll, dass die Angaben der Antragsgegnerin falsch seien, ist daher unerfindlich. Die Behauptung des Antragstellers, dass die Mieten in Stuttgart oder München ebenso oder noch höher seien als die Mieten in Freiburg, deckt sich mit den von der empirica AG erhobenen Daten, nach denen die Mieten für eine typische Neubauwohnung in Freiburg um ca. 31 % geringer sind als in München. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Antragsgegnerin nach der genannten Untersuchung bei neu errichteten Mietwohnungen zu den teuersten Städten in Deutschlands gehört und sich die Mietpreise in den letzten zehn Jahren um die oben genannten Prozentsätze erhöht haben.
96 
Die Richtigkeit der weiteren Behauptung des Antragstellers, dass ein „vorgeblich geringer Leerstand bei großer Wohnungsnachfrage“ für sich genommen nicht ausreiche, um eine besondere Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen zu belegen, da er nichts darüber aussage, zu welchen Konditionen der Wohnraum angeboten werde, kann dahinstehen. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus nichts, da der geringe Leerstand nur eines von zahlreichen anderen Indizien ist, die für das Vorliegen eines Wohnraummangels auf dem Gebiet der Antragsgegnerin hinweisen.
97 
b) Dafür, dass sich die danach auf dem Gebiet der Antragsgegnerin anzunehmende besondere Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen auf die Versorgung der Bevölkerung mit unterem oder mittlerem Einkommen mit preisgünstigem Wohnraum beschränkt, sieht der Senat keine Anhaltspunkte. Die Antragsgegnerin war deshalb schon aus tatsächlichen Gründen nicht verpflichtet, den Anwendungsbereich ihrer Satzung auf Wohnungen einer bestimmten Größe zu beschränken. Ob und inwieweit die Gemeinden beim Erlass einer auf § 2 Abs. 1 ZwEWG gestützten Satzung rechtlich verpflichtet sind, von dem durch eine solche Satzung begründeten Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum bestimmte Arten von Wohnungen auszunehmen, kann daher dahin stehen
98 
aa) Das Bestehen eines Wohnraummangels auf dem Gebiet der Antragsgegnerin wird auch vom Antragsteller letztlich der Sache nach eingeräumt. Der Wohnraummangel ist jedoch seiner Ansicht nach auf die Versorgung der Bevölkerung mit unterem oder mittlerem Einkommen mit preisgünstigem Wohnraum beschränkt. Der Antragsgegnerin gehe es mit ihrer Satzung auch nur darum, der auf dieses Marktsegment beschränkten Gefährdung entgegen zu wirken. Wohnungen mit einer Wohnfläche von mehr als 120 m2 müssten von dem Anwendungsbereich der Satzung ausgenommen werden, da solche Wohnungen, deren ortsübliche Kaltmiete mehr als 1.500 EUR betrage, für Personen mit einem unteren oder mittleren Einkommen ohnehin nicht erschwinglich seien.
99 
bb) Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Umstände, die darauf hinweisen, dass Wohnungen mit einer Größe von mehr als 120 m2 insoweit eine Sonderstellung einnehmen, als das Angebot von solchen Wohnungen - im Unterschied zu kleineren Wohnungen - die Nachfrage nicht übersteigt, und deshalb mit Blick auf diese Wohnungen von einer besonderen Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen nicht gesprochen werden kann, sind nicht zu erkennen. Der von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen Wohnungsbedarfsanalyse und Wohnungsnachfrageprognose ist dafür weder hinsichtlich der Entwicklung der Kaufpreise für Eigentumswohnungen noch hinsichtlich der Entwicklung der Mietpreise etwas zu entnehmen. Die dort geschilderte Entwicklung der Mietpreise lässt vielmehr eher darauf schließen, dass gerade an größeren Wohnungen ein besonderer Mangel besteht. Die Mietspiegelmiete ist danach ab 2006 vor allem für größere Wohnungen ab 90 m² teurer geworden. Während sich die mittlere monatliche Nettokaltmiete laut Mietspiegel von 2006 bis 2012 um 9 % erhöht habe, seien in der gleichen Zeit Wohnungen mit einer Größe von 100 m2 um 14 % und 120 m2 große Wohnungen sogar um 19 % teurer geworden (S. 27).
100 
Daraus, dass die Freiburger Stadtbau GmbH beschlossen hat, für ihren Wohnungsbestand bei den Mietanpassungen nach dem Mietspiegel 2013 die Mietanpassung auf maximal 15 % in drei Jahren zu begrenzen, ergibt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers nichts anderes. Weshalb sich aus diesem Beschluss ergeben soll, dass auf dem Gebiet der Antragsgegnerin nur bezüglich preisgünstigem Wohnungen ein Wohnraummangel bestehe, ist unerfindlich. Der von dem Antragsteller ferner genannte Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin, dass 50 % aller Neubauten mit Wohnungen ausgestattet sein müssen, die der Sozialbindung unterliegen, gibt für einen solchen Schluss ebenfalls nichts her.
101 
Was sich aus der vom Antragsteller in diesem Zusammenhang genannten Begründung des Mietrechtsnovellierungsgesetzes ergeben soll, ist ebenfalls unklar. In der Begründung (BT-Drs. 18/3121, S. 1) heißt es zwar, dass mit der Dämpfung der Miethöhe bei Wiedervermietung in erster Linie sozialpolitische Zwecke verfolgt würden. Die Dämpfung der Miethöhe solle dazu beitragen, der direkten oder indirekten Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen aus stark nachgefragten Wohnquartieren entgegenzuwirken. Daran anschließend wird jedoch darauf hingewiesen, dass dies aufgrund des bereits erfolgten und weiterhin zu prognostizierenden Preisanstiegs inzwischen nicht nur einkommensschwache Haushalte, sondern auch Durchschnittsverdiener, insbesondere Familien mit Kindern betreffe. Auch der Wortlaut des § 556d Abs. 2 Satz 2 BGB lässt in keiner Weise erkennen, dass mit „Bevölkerung“ im Sinne der Vorschrift nur die einkommensschwächere Bevölkerung gemeint ist. Daraus, dass die ausreichende Versorgung des einkommensschwächeren Teils der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen auf dem Gebiet der Antragsgegnerin besonders gefährdet ist, folgt im Übrigen nicht, dass eine solche Gefährdung nicht auch für die übrigen Teile der Bevölkerung besteht.
102 
cc) Entgegen der Ansicht des Antragstellers lässt sich der Vorlage zu der Sitzung des Gemeinderats vom 28.1.2014 auch nicht entnehmen, dass es der Antragsgegnerin mit der angefochtenen Satzung nur darum geht, die Versorgung der Teile der Bevölkerung mit unterem oder mittleren Einkommen mit preisgünstigem Wohnraum zu sichern. In der Sitzungsvorlage wird vielmehr allgemein beklagt, dass es in Freiburg eine angespannte Wohnungsmarktsituation gebe, auch wenn es daran anschließt heißt, dass es insbesondere an preiswertem Wohnraum mangele. Auch die Darstellung der Mietpreisentwicklung enthält keine entsprechende Einschränkung, sondern bezieht sich auf die mittlere monatliche Nettomiete aller Wohnungen, unabhängig von Wohnfläche, Baujahr und sonstigen Wohnwertmerkmalen.
103 
c) Unerheblich ist, worauf die auf dem Gebiet der Antragsgegnerin anzunehmende besondere Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen zurückzuführen ist. Die Frage, ob und inwieweit die Antragsgegnerin zu der genannten Gefährdung selbst beigetragen hat, indem sie - wie der Antragsteller behauptet - „selbst in geschlossenen Wohngebieten anstelle der angeblich benötigten Wohnungen große Gewerberaumkomplexe erstellen hat lassen und weiter erstellen lässt, obwohl seit Jahren ein Überangebot an Gewerberaum in Freiburg zur Verfügung steht“, kann deshalb dahin stehen. Das Gleiche gilt für die Frage nach dem Bestehen der weiteren vom Antragsteller behaupteten Missstände in der Wohnungsbaupolitik der Antragsgegnerin, wie das Aufstellen „undurchsichtiger Energiekonzepte“, die den Baubeginn im Baugebiet „Gutleutmatten“ verzögerten, oder die personelle Unterbesetzung des Baurechtsamts der Antragsgegnerin, die dazu führe, dass Bauanträge ein bis zwei Jahre liegen blieben, bis sie entschieden würden.
104 
c) Die angefochtene Satzung verstößt entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht gegen § 1 ZwEWG.
105 
Die einer Gemeinde mit Wohnraummangel in § 2 Abs. 1 ZwEWG eingeräumte Satzungsbefugnis steht nach § 1 ZwEWG unter dem Vorbehalt, dass die Gemeinde den Wohnraummangel „nicht mit anderen zumutbaren Mitteln in angemessener Zeit begegnen“ kann, und ist in diesem Sinn subsidiär. Dafür, dass die Antragsgegnerin dem auf ihrem Gebiet herrschenden Wohnraummangel mit anderen zumutbaren Mitteln in angemessener Zeit begegnen kann, sieht der Senat jedoch keine Anhaltspunkte.
106 
aa) Was unter „anderen zumutbaren Mitteln“ zur Begegnung eines Wohnraummangels zu verstehen ist, geht aus dem Gesetz nicht hervor. Die Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 15/4277, S. 9) beschränkt sich auf den weitgehend inhaltsleeren - und im Übrigen auch sprachlich missglückten - Satz, dies könnten „sowohl Maßnahmen sein, um der Verringerung des Wohnungsbestandes, als auch einer Verschlechterung der Wohnraumbilanz durch eine erhöhte Nachfrage aufgrund starken Zuzugs o. Ä. entgegenzuwirken“. Als Maßnahme, mit der sich außer einem Zweckentfremdungsverbot einer Verringerung des Wohnungsbestands entgegenwirken lässt, kommt in erster Linie der Erlass einer Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB in Betracht, wobei aber die mit einer solchen Satzung mögliche Einführung eines Genehmigungsvorbehalts für die Nutzungsänderung baulicher Anlagen aus der Sicht der betroffenen Eigentümer kein milderes Mittel verglichen mit einem Zweckentfremdungsverbot von Wohnungen darstellt. Für den Erlass von Bebauungsplänen, die die Zulässigkeit gewerblicher Nutzungen und damit auch die Umwandlung von Wohnraum beschränken, gilt das Gleiche. Maßnahmen zur Begrenzung der Nachfrage bspw. durch eine Begrenzung des Zuzugs stehen den Gemeinden nicht zur Verfügung. Als andere zumutbare Maßnahmen im Sinne des § 1 ZwEWG kommen deshalb nur Maßnahmen in Betracht, mit denen das Angebot an Wohnungen ausgeweitet wird. Dazu gehören vornehmlich die Ausweisung neuer Baugebiete, die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung.
107 
bb) Entsprechende Maßnahmen sind Teil des bereits erwähnten, vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 26.11.2013 beschlossenen „Kommunalen Handlungsprogramms Wohnen“, zu dem auch der Erlass der angefochtenen Satzung gehört. Das Programm verfolgt das vorrangige Ziel, neuen Wohnraum zu schaffen und den Wohnungsmarkt als Ganzes zu entspannen. Dazu sollen in erster Linie zusätzliche Bauflächen im Innen- und Außenbereich zur Verfügung gestellt werden. Angestrebt wird der Neubau von durchschnittlich 1.000 Wohnungen pro Jahr. Als wichtigste aktuelle Einzelmaßnahme wird die Entwicklung eines neuen 4,1 ha großen Quartiers am Eingang des Stadtteils Haslach genannt, in dem 500 bis 530 Wohnungen für 1.200 bis 1.300 Personen entstehen sollen. Zu den geplanten Maßnahmen gehört ferner die Entwicklung eines neuen eigenständigen Stadtteils mit einer Größe von mindestens 70 ha für mindestens 5.000 Wohneinheiten. Außerdem sollen alle verbleibenden Bauflächenpotenziale des Flächennutzungsplans durch Aufstellung neuer Bebauungspläne sowie verschiedene Maßnahmen der Innenentwicklung ausgeschöpft werden.
108 
Die Antragsgegnerin hat sich danach keineswegs auf den Erlass der angefochtenen Satzung beschränkt, um der angespannten Lage des Wohnungsmarkts auf ihrem Gebiet zu begegnen. Den in ihrem Programm aufgeführten zusätzlichen Maßnahmen sind jedoch naturgemäß Grenzen gesetzt, und zwar sowohl in räumlicher als auch in zeitlicher Hinsicht. Der Bau eines neuen Stadtteils setzt zunächst das Vorhandensein einer dafür geeigneten Fläche mit der dafür erforderlichen Größe voraus. Wie die oben genannten Zahlen zeigen, hat zudem die Entwicklung der beiden Neubaugebiete Rieselfeld (Fläche 78 ha, ca. 9.800 Einwohner) und Vauban (41 ha, ca. 5.600 Einwohner) nur zu einer vorübergehenden Entspannung des Wohnungsmarkts geführt. Die Entwicklung eines neuen Stadtteils ist davon abgesehen ein sehr aufwändiger und zeitintensiver Vorgang. Die von der Antragsgegnerin begonnene Planung eines neuen Stadtteils mit dem Ziel der Schaffung von mindestens 5.000 Wohneinheiten wird deshalb nach ihrer Darstellung voraussichtlich nicht vor dem Jahr 2020 abgeschlossen sein. Dafür, dass dem auf dem Gebiet der Antragsgegnerin bestehenden Wohnraummangel allein mit den im Rahmen ihres Handlungsprogramms aufgeführten Maßnahmen in angemessener Zeit begegnet werden könnte, ist daher nichts zu erkennen.
109 
d) § 2 Abs. 1 ZwEWG stellt den Erlass einer Satzung mit dem in der Vorschrift genannten Inhalt in das Ermessen der Gemeinde. Was den in der Begründung des Antrags mehrfach anklingenden Einwand des Antragstellers betrifft, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen beim Erlass der Satzung nicht oder fehlerhaft ausgeübt habe, weist der Senat abschließend darauf hin, dass es bei der richterlichen Kontrolle von gesetzlichen und untergesetzlichen Normen nur auf das Ergebnis des Rechtssetzungsverfahrens ankommt, nicht aber auf die die Rechtsnorm tragenden Motive desjenigen, der an ihrem Erlass mitwirkt. Soweit der Normgeber zur Regelung einer Frage überhaupt befugt ist, ist seine Entscheidungsfreiheit eine Ausprägung des auch mit Rechtssetzungsakten der Exekutive typischerweise verbundenen normativen Ermessens. Die Grundsätze über die Ausübung des Ermessens beim Erlass von Verwaltungsakten sind auf die Ausübung dieses Ermessens nicht übertragbar (BVerwG, Beschl. v. 30.4.2003 - 6 C 6.02 - BVerwGE 118, 128). Die Gültigkeit einer untergesetzlichen Norm kann folglich, sofern sich aus dem Gesetz nicht ausnahmsweise etwas anderes ergibt, nicht aus Mängeln im Abwägungsvorgang hergeleitet werden; entscheidend ist vielmehr allein die inhaltliche Übereinstimmung mit höherrangigem Recht (BVerwG, Beschl. v. 19.8.2013 - 9 BN 1.13 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 56; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.5.2015 - 3 S 1175/13 - juris).
110 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
111 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
112 
Beschluss
113 
Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
114 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Satzung der Antragsgegnerin über die Höhe der zulässigen Mieten für öffentlich geförderte Wohnungen und Personalfürsorgewohnungen vom 18.12.2008 in der Fassung vom 2.7.2009 wird insoweit für unwirksam erklärt, als sie in ihrer Anlage A für das der Antragstellerin gehörende Objekt ... Höchstbeträge für die Miete der in dem Objekt vorhandenen Wohnungen festsetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die Höhe der zulässigen Mieten für öffentlich geförderte Wohnungen und Personalfürsorgewohnungen vom 18.12.2008 in der Fassung vom 2.7.2009.
Die Antragstellerin ist eine Wohnungsbaugenossenschaft, deren satzungsmäßiger Zweck „die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung“ ist. Die Antragstellerin vermietet dazu in ihrem Eigentum stehende Wohnungen an ihre Mitglieder. Sie ist derzeit Eigentümerin von ca. 300 Gebäuden mit insgesamt 2.461 Wohneinheiten (Stand Ende 2013), die sich über das Stadtgebiet der Antragsgegnerin verteilen. Darunter befinden sich 432 mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnungen.
Im Zuge der Föderalismusreform wurde die Zuständigkeit für die soziale Wohnraumförderung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.8.2006 mit Wirkung vom 1.9.2006 vom Bund auf die Länder übertragen. Das Recht zur Gesetzgebung im Bereich des öffentlich geförderten, preisgebundenen Wohnraums steht seither den Ländern zu. Gestützt hierauf erließ der Landesgesetzgeber das Landesgesetz zur Förderung von Wohnraum und Stabilisierung von Quartierstrukturen (Landeswohnraumförderungsgesetz - LWoFG) vom 11.12.2007. Nach § 32 Abs. 1 LWoFG finden für öffentlich geförderten Wohnraum im Sinne des Ersten und Zweiten Wohnungsbaugesetzes, Wohnraum, für dessen Bau bis zum 31.12.2001 ein Darlehen oder ein Zuschuss aus Wohnungsfürsorgemitteln des Landes nach § 87a Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG bewilligt worden ist, und Wohnraum, für den bis zum 31.12.2001 Aufwendungszuschüsse und Aufwendungsdarlehen nach § 88 II. WoBauG bewilligt worden sind, das Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG), die Neubaumietenverordnung 1970 in der Fassung vom 14. Dezember 1990 (NMV 1970) und die Zweite Berechnungsverordnung in der Fassung vom 12. Oktober 1990 (II. BV) bis zum 31.12.2008 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die nach diesen Vorschriften als Kostenmiete geschuldete Miete gilt zum 1.1.2009 als die vertraglich vereinbarte Miete (§ 32 Abs. 2 Satz 1 LWoFG). Soweit in Mietverträgen, Bewilligungen oder Fördervereinbarungen Regelungen über die Kostenmiete enthalten sind, werden sie gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 LWoFG durch die folgenden in § 32 Abs. 3 LWoFG enthaltenen Bestimmungen ersetzt:
„Auf das Mietverhältnis finden zum 1. Januar 2009 die Vorschriften des allgemeinen Wohnraummietrechts nach den Maßgaben dieses Absatzes Anwendung. Soweit eine Modernisierung den mittleren Standard einer entsprechenden Neubauwohnung übersteigt, kann der Vermieter die jährliche Miete um 4 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Die Wohnung darf für die Dauer der Bindung nicht gegen eine höhere Miete zum Gebrauch überlassen werden, als sie die Gemeinde durch Satzung unter Beachtung des § 7 Abs. 3 festgelegt hat. Der Vermieter ist verpflichtet, der Gemeinde die hierzu erforderlichen Angaben zu machen. Die nach Satz 3 bestimmte Miete darf nicht höher sein, als sie sich bei einem Abschlag von 10 Prozent gegenüber der ortsüblichen Vergleichsmiete ergibt. Überschreitet die Miete nach Absatz 2 Satz 1 die ortsübliche Vergleichsmiete, gilt ab 1. Januar 2010 die ortsübliche Vergleichsmiete als die vertraglich vereinbarte Miete. Ab 1. Januar 2012 gilt dann Satz 3 und 5. Satz 3 und 5 gilt auch für die Neuvermietung der Wohnung. Auf die nach Satz 3, 5 und 6 zulässige Miete finden die für die höchstzulässige Miete (§ 4 Abs. 6) geltenden Bestimmungen sinngemäße Anwendung.“
Gestützt auf diese Vorschrift beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 18.12.2008 die Satzung über die Höhe der zulässigen Mieten für öffentlich geförderte Wohnungen und Personalfürsorgewohnungen (Miethöhesatzung - MHS) vom 18.12.2008, die am 24.12.2008 öffentlich bekannt gemacht wurde und nach ihrem § 6 am 1.1.2009 in Kraft getreten ist. Die Satzung wurde durch eine vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 2.7.2009 beschlossene Satzung geändert, die am 9.7.2008 bekanntgemacht wurde und am 10.7.2009in Kraft getreten ist.
Die Satzung hat in ihrer geänderten Fassung folgenden Inhalt:
§ 1
Geltungsbereich
1. Diese Satzung ist anzuwenden auf
- öffentlich geförderte Wohnungen im Sinne des Ersten Wohnungsbaugesetzes und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes,
- Wohnungen, für deren Bau bis zum 31. Dezember 2001 ein Darlehen oder ein Zuschuss aus Wohnungsfürsorgemitteln des Landes bewilligt worden ist,
für die nach § 32 Abs. 1 und 2 LWoFG die gesetzlichen Regelungen über die Kostenmiete aufgehoben werden und bei denen die am 31. Dezember 2008 geschuldete Kostenmiete zur vertraglich vereinbarten Miete wird.
2. Die Höchstbeträge nach dieser Satzung sind nicht mehr anzuwenden, wenn die nach Ziffer 1 geförderten Wohnungen keiner Bindung mehr unterliegen.
10 
§ 2
Höchstbeträge für 2009 und 2010
11 
1. In Stuttgart darf eine Wohnung im Sinne des § 1 für die Jahre 2009 und 2010 nicht zu einer höheren Miete zum Gebrauch überlassen werden, als sich aus dieser Satzung und den Anlagen A, B und C ergibt.
12 
2. Sofern nach § 1 geförderte Wohnungen in den Anlagen A, B und C nicht aufgeführt sind, dürfen für diese Wohnungen auf die Dauer der Bindung maximal 78 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt werden. Bei geförderten Eigentumswohnungen und Familienheimen, die ausnahmsweise vermietet werden dürfen, gelten die Regelungen in der Förderzusage. Ist in der Förderzusage kein Betrag enthalten, dürfen für diese Wohnungen auf die Dauer der Bindung maximal 78 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt werden.
13 
3. Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung einschließlich Heizkosten und der Entgelte für Garagen und Stellplätze sind in den Höchstbeträgen nicht enthalten und dürfen zusätzlich erhoben werden.
14 
§ 3
Erhöhung der Höchstbeträge ab 2011
15 
1. Ab 2011 erhöhen sich die in Anlage A genannten Höchstbeträge analog der prozentualen Steigerungen der einzelnen Baualtersgruppen der jeweiligen Mietspiegel. Die Steigerungen werden in den Mietspiegeln ab 2011/2012 für alle Baualtersklassen differenziert ausgewiesen und beziehen sich auf die jeweilige ortsübliche Vergleichsmiete des Mietspiegels 2009/2010.
16 
2. Die in Ziffer 1 genannten Mietsteigerungen gelten nicht für über 2011 hinaus vereinbarte Höchstmieten nachsubventionierter Wohnungen (Anlage B) und sonstiger Wohnungen (Anlage C). Für die Dauer dieser Vereinbarungen gelten die in diesen Anlagen ausgewiesenen Höchstbeträge. Danach darf für die restliche Dauer der Bindung entgegen den früheren Vereinbarungen maximal 90 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt werden.
17 
§ 4
Höchstbeträge nach Modernisierung
18 
1. Mieterhöhungen auf Grund von Modernisierungen richten sich nach §§ 559 ff BGB und § 32 Abs. 3 LWoFG. In diesen Fällen darf die Höchstmiete der Satzung überschritten werden. Allerdings darf die neue Miete maximal 90 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete (OVM) betragen. Dies gilt sowohl für bestehende als auch für neue Mietverhältnisse.
19 
2. Diese Regelung gilt auch für Modernisierungen, die noch 2008 durchgeführt wurden, aber nicht in den in dieser Satzung festgesetzten Höchstbeträgen berücksichtigt sind.
20 
§ 5
Übergangsregelung
21 
1. Liegt die bisherige Kostenmiete über dem Höchstbetrag in Anlage A, aber nicht über der ortsüblichen Vergleichsmiete, ist der Vermieter verpflichtet, die Miete bis 1. Januar 2011 auf den nach der Satzung gültigen Höchstbetrag zu reduzieren. Falls die bisherige Kostenmiete über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, gelten die Kürzungen nach § 32 Abs. 3 LWoFG.
22 
2. Falls die in der Satzung ausgewiesenen Höchstbeträge durch vor Inkrafttreten der Satzung durchgeführte Mietaufschläge für Schönheitsreparaturen überschritten werden, sind die Vermieter verpflichtet, die Mieten bis 1. Januar 2011 auf die nach der Satzung gültigen Höchstbeträge zu reduzieren.
23 
Die Antragstellerin hat am 1.12.2009 einen Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung vor allem eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG geltend gemacht. Der Senat hat mit Urteil vom 14.12.2011 (3 S 2611/09) den Antrag als unzulässig abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, nach § 47 Abs. 1 VwGO könne der Verwaltungsgerichtshof nur „im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“ über die Gültigkeit von Satzungen entscheiden. Dies setze voraus, dass sich aus der Anwendung der angegriffenen Rechtsvorschrift Rechtsstreitigkeiten ergeben könnten, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei. Daran fehle es im vorliegenden Fall. Zwar handele es sich bei der angegriffenen Satzung um eine dem öffentlichen Recht zuzuordnende Rechtsvorschrift. Sie habe jedoch ebenso wie der von den Kommunen erstellte Mietspiegel rein privatrechtliche Auswirkungen mit der Folge, dass für ihre Anwendung allein die ordentlichen Gerichte zuständig seien.
24 
Auf die Revision der Antragstellerin hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18.4.2013 - 5 CN 1.12 - (BVerwGE 146, 217) das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung über die Begründetheit des Normenkontrollantrags an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, der Senat habe zu Unrecht angenommen, dass für die Zulässigkeit der abstrakten Normenkontrolle die Möglichkeit einer rein inzidenten Befassung der Verwaltungsgerichte mit der angegriffenen Norm nicht ausreiche. Eine Anwendung der angegriffenen Rechtsvorschrift sei zum einen zu bejahen, wenn die von den Verwaltungsgerichten zu prüfenden Verwaltungsakte ihre Ermächtigungsgrundlage in der angegriffenen Rechtsvorschrift fände. Zum anderen liege sie vor, wenn die angegriffene Rechtsvorschrift im Zusammenhang mit den tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsnorm, die ihren Standort nicht in der angegriffenen Rechtsvorschrift hat, (inzidenter) zu prüfen sei. Dementsprechend reiche es auch im vorliegenden Fall aus, dass sich bei den Verwaltungsgerichten Rechtsstreitigkeiten ergeben könnten, in denen die Rechtswirksamkeit der Miethöhesatzung inzident zu prüfen sei.
25 
Zur Begründung ihres Antrags macht die Antragstellerin geltend, die angefochtene Satzung sei in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig. Die Antragsgegnerin gehe mit den in der Satzung getroffenen gebäudebezogenen Einzelfestsetzungen von Höchstmieten deutlich unter die vom Gesetzgeber in § 32 Abs. 3 Satz 5 LWoFG als Regelfall vorgesehene 90 %-Grenze zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Das bedeute eine unverhältnismäßige und nicht gerechtfertigte Beschränkung des Eigentums der betroffenen Wohnungseigentümer. Die Antragsgegnerin habe im Frühjahr 2008 mit einem Fragebogen bei den Wohnbauunternehmen ausdrücklich die „aktuelle Kostenmiete im Januar 2008“ erhoben und dann nach eigenem Gutdünken die Kostenmiete ermittelt und diese mit gewissen Aufrundungen zur gebäudebezogenen Festsetzung der Höchstbeträge in den Anlagen der Satzung gemacht. Sie habe damit faktisch die vom Gesetzgeber gerade abgeschaffte Kostenmiete wieder eingeführt. Das Landeswohnraumförderungsgesetz betrachte die bisherige Kostenmiete als vertraglich vereinbarte Miete und als Ausgangspunkt vertraglicher Anpassungsmöglichkeiten wie auch sonst im Vertragsrecht. Eine Wiedereinführung der alten Kostenmiete sei nicht gewollt gewesen. Das erfolgte „Einfrieren“ der vertraglich geschuldeten Miete auf die abgeschaffte Kostenmiete sei deshalb gesetzeswidrig. Hinzu komme, dass die bisherige Kostenmiete keine statisch festliegende Miete gewesen sei. Sie habe neben der Einzelmiete auch Umlagen, Zuschläge und Vergütungen umfasst. Diese hätten bei Änderungen neu berechnet werden können. Diese Flexibilität falle nun zu Unrecht ersatzlos weg.
26 
Die Satzung verstoße ferner gegen den Gleichheitsgrundsatz. Wohnbauunternehmen, die auf den Fragebogen der Antragsgegnerin keine Angaben gemacht hätten, werde in § 2 Abs. 2 Satzung lediglich ein pauschaler Abschlag auf 78 % der aktuellen ortüblichen Vergleichsmiete auferlegt. Die ihr, der Antragstellerin, auferlegten Höchstmieten lägen dagegen teilweise deutlich unter 78 % des Satzes der ortüblichen Vergleichsmiete 2007. Die Antragsgegnerin hätte zur Vermeidung der Ungleichbehandlung den Sachverhalt ermitteln und die Auskunftspflicht notfalls durchsetzen müssen. Die Antragsgegnerin gehe mit der pauschalen 78 %-Grenze für die Grundstücke, für die keine Angaben vorlägen, oder für die die Kostenmiete nicht berechnet worden sei, zudem deutlich unter die vom Gesetzgeber vorgesehene 90 %-Grenze. Eine sachliche Rechtfertigung dafür fehle. Es handle sich vielmehr um einen willkürlich festgelegten Wert.
27 
Es bestehe des Weiteren keine sachliche Rechtfertigung für die Unterscheidung der Höchstmieten nur nach Gebäuden, ungeachtet erheblicher Unterschiede des Mietwerts von unterschiedlichen Wohnungen in einem Gebäude. Lage, Größe, Baujahr und Ausstattung sowie sonstige Wertunterschiede der Wohnungen seien nicht erhoben worden, obwohl sie als Differenzierungsmerkmal nicht entfallen dürften. Der damit verbundene zusätzliche Verwaltungsaufwand sei hinzunehmen. Die Begrenzung der Erhöhung von Höchstmieten ab 2011 parallel zum Mietspiegel für freien Wohnraum in § 3 MHS führe unter Verstoß gegen das Landeswohnraumförderungsgesetz zu einer immer weiter zunehmenden Schlechterstellung gegenüber der ortsüblichen Vergleichsmiete. Zinssprünge in Darlehensverträgen zur Finanzierung des öffentlich geförderten Wohnraums und Erhöhungen der Erbbauzinsen könnten nunmehr anders als früher bei der Erhebung der Kostenmiete nicht mehr an die Mieter weitergegeben werden.
28 
Rechtswidrig sei auch die in § 5 Abs. 2 MHS normierte Pflicht, alle Mietaufschläge für Schönheitsreparaturen bis zum 1.1.2011 zurückzunehmen. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH müssten die Vermieter diese Reparaturen selbst vornehmen. Der entsprechende Mehraufwand bleibe nunmehr an den Wohnungsbauunternehmen hängen, da bei der Festsetzung der zulässigen Höchstmieten nach der Satzung kein Aufschlag für Schönheitsreparaturen berücksichtigt worden sei, während Schönheitsreparaturen bisher bei der Kostenmiete Bestandteil der anzusetzenden Kosten gewesen seien. Der Mietspiegel gehe noch von einer geringeren Vergleichsmiete aus, unter der Annahme der Wirksamkeit der Klauseln, mit denen die Schönheitsreparaturen auf den Mieter übergewälzt und die Mieten infolge dessen gesenkt worden seien, und berücksichtige noch nicht die neuere Rechtsprechung des BGH. Dieser Umstand bedeute für sie eine erhebliche finanzielle Belastung, weil sie in diesen Wohnungen ohne Möglichkeit eines finanziellen Ausgleichs künftig Schönheitsreparaturen durchführen müsste. Eine Rechtfertigung hierfür sei nicht ersichtlich. § 5 Abs. 2 MHS verkürze außerdem die gesetzlichen Übergangsfristen um ein Jahr, wofür es weder eine gesetzliche Ermächtigung noch eine sachliche Rechtfertigung gebe.
29 
Die Satzung sei außerdem abwägungsfehlerhaft. Die Antragsgegnerin habe mit der Satzung zu Lasten der Antragstellerinnen ihre Sozialausgaben vermindern wollen. Ein weiterer Abwägungsfehler liege darin, dass sich die Antragsgegnerin zum Satzungserlass verpflichtet gesehen habe. Dies entspreche nicht dem Gesetz.
30 
Die Antragstellerin bezieht sich im Übrigen auf ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten des Verbands baden-württembergischer Wohnungs- und Immobilienunternehmer vom Dezember 2013, in dem die ihr in Folge der angefochtenen Satzung bis zum Ablauf der jeweiligen Mietpreisbindung entstehenden Verluste mit insgesamt 3.081.890,62 EUR bzw. unter Berücksichtigung der Zinseffekte bei Aufzinsung mit einem Kapitalisierungseffekt mit über 5 Mio. EUR beziffert werden.
31 
Die Antragstellerin beantragt,
32 
die Satzung über die Höhe der zulässigen Mieten für öffentlich geförderte Wohnungen und Personalfürsorgewohnungen vom 18.12.2008 in der Fassung vom 2.7.2009 für unwirksam zu erklären.
33 
Die Antragsgegnerin beantragt,
34 
den Antrag abzuweisen.
35 
Sie erwidert: Bei der angefochtenen Satzung handle es sich gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 LWoFG um eine Pflichtsatzung. Ein Abwägungsausfall bei Erlass der Satzung liege daher nicht vor. Es könne keine Rede davon sein, dass mit der Satzung die Kostenmiete wieder eingeführt werde. Der von der Antragstellerin beklagte Wegfall der bisherigen Flexibilität der Kostenmiete sei Folge der Entscheidung des Gesetzgebers, die die Stadt mit ihrer Satzung umgesetzt habe. Der Vorwurf, die Kostenmiete sei „nach eigenem Gutdünken“ ermittelt worden, sei unzutreffend. Die Ermittlung sei vielmehr auf der Basis der Angaben der Antragstellerin erfolgt. Dass die Antragstellerin wirksame Mieterhöhungen der Kostenmiete zum 1.12.2008 durchgeführt habe, werde mit Nichtwissen bestritten und sei auch nicht nachvollziehbar dargelegt worden.
36 
§ 32 Abs. 3 Satz 3 LWoFG bestimme, dass die Miete nicht höher sein dürfe, als es sich bei einem Abschlag von 10 % gegenüber der ortsüblichen Vergleichsmiete ergebe. In § 32 Abs. 3 Satz 5 LWoFG sei aber nicht geregelt, dass die bestimmte Miete nicht geringer sein dürfe. Von der Regelung in § 2 Abs. 2 MHS seien nur solche Wohnungen betroffen, die nicht in den Anlagen A, B und C aufgeführt seien. Der Wert von 78 % sei zudem nicht willkürlich festgesetzt worden, sondern ergebe sich aus einer Berechnung, in welcher festgestellt worden sei, dass die Kostenmiete der geförderten Wohnungen im Jahre 2009 in Stuttgart im Durchschnitt ca. 5,43 EUR/m² je Monat und die ortsübliche Vergleichsmiete 2009/2010 ca. 7 EUR/m² je Monat betragen habe. Daraus ergebe sich eine Differenz der Kostenmiete zu der ortsüblichen Vergleichsmiete in Höhe von 1,57 EUR/m² je Monat, was einer Differenz von 22 % entspreche. Hätte die Stadt die Mieten auf 90 % der ortsüblichen Vergleichsmiete festgesetzt, wäre dies eine nicht gerechtfertigte Überbewertung der Interessen der Wohnungsunternehmen gewesen. Zudem sei hervorzuheben, dass eine Festsetzung der Mieten auf die 90 %-Grenze den Wettbewerb verzerrt und zu einer Übersubventionierung der betroffenen Wohnungsunternehmen entgegen § 7 Abs. 3 LWoFG geführt hätte. Die Behauptung, die in § 2 Abs. 2 MHS genannte Grenze von 78 % erfasse nur Grundstücke, für die zuvor keine Angaben gemacht worden seien, treffe nicht zu. Die Vorschrift enthalte lediglich einen Auffangtatbestand für versehentlich nicht in eine der Anlage aufgenommene Wohnungen.
37 
Die gebäudeweise Differenzierung der festgesetzten Höchstmieten sei gerechtfertigt. Die wesentlichen Parameter für die Wohnwerte einer Wohnung seien damit berücksichtigt worden. Die Ausstattung der Wohnungen sei erfahrungsgemäß bei einer Wirtschaftseinheit gleich. Himmelsrichtung und Lage der Wohnung im Gebäude seien keine Merkmale zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Die Regelung der Erhöhung der Höchstbeträge in § 3 MHS sei nicht systemfremd. Dass die Antragstellerin die steigenden Instandhaltungs- und Verwaltungskosten ggf. durch Mieterhöhung nicht ausreichend ausgleichen könne, sei durch den Wechsel auf das Vergleichsmietensystem des BGB gewollt. Verwaltungs- und Instandhaltungskosten seien keine Bestandteile zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Durch die Satzung seien die Wohnungsunternehmen besser gestellt, als sie nach der bisherigen Kostenmiete stünden, da die durchschnittliche Kostenmiete voraussichtlich geringer angestiegen wäre als die prozentuale Erhöhung nach dem Mietspiegel. Wenn die allgemeinen Mieten um 5 % stiegen, sei es sachgerecht, dass auch die Mieten für geförderte Wohnungen um 5 % stiegen. Eine überproportionale Steigerung im geförderten Wohnungsbau würde zu einer nicht erwünschten Besserstellung der Wohnungsunternehmen führen. Kostensprünge durch vereinbarte Zinssprünge in Darlehensverträgen oder die Anhebung von Erbbauzinsen könnten auch im privaten Wohnungsmarkt nicht an den Mieter weitergegeben werden. Die Pflicht zur Reduzierung der bisherigen Kostenmiete bei durchgeführtem Mietaufschlag für Schönheitsreparaturen in § 5 Abs. 2 MHS sei nicht zu beanstanden. Die Vorschrift enthalte eine Übergangsregelung und entspreche der gesetzlichen Intention, dass die Sozialmiete nicht über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen solle, sondern einen Mindestabstand zur ihr wahren müsse. Dass nunmehr keine Kompensationsmöglichkeit mehr wie unter dem Kostenmietprinzip bestehe, sei eine Folge der Abschaffung der Kostenmiete. Die Nichtaufnahme eines Aufschlags für Schönheitsreparaturen im Rahmen der Festsetzung der zulässigen Höchstmieten in der Satzung sei nicht zu beanstanden. Die Regelung in § 4 MHS sei weder willkürlich noch abwägungsfehlerhaft. Erhöhungen der Miete aufgrund von Modernisierungen seien danach auch weiterhin möglich, sie müssten jedoch den gesetzlichen Rahmen der §§ 559 ff. BGB und des § 32 Abs. 3 LWoFG einhalten.
38 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Akten der Antragsgegnerin sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
39 
Der zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat in der Sache nur in dem sich aus dem Tenor des Urteils ergebenden Umfang Erfolg.
I.
40 
Der Antrag ist statthaft und auch sonst zulässig.
41 
1. Bei der angefochtenen Satzung handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 des baden-württembergischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung, die nach diesen Vorschriften der Überprüfung in einem Normenkontrollverfahren zugänglich ist.
42 
2. Bei der Überprüfung der Satzung handelt der Senat im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit. Die Normenkontrollgerichte sind nach § 47 Abs. 1 VwGO nur „im Rahmen ihrer Gerichtsbarkeit“ zur Kontrolle von untergesetzlichen Rechtsvorschriften berufen. Es muss sich also um Verfahren handeln, für die der Verwaltungsgerichtsweg im Sinne von § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet ist. Darüber hinaus ist im Rahmen dieser Gerichtsbarkeitsklausel zu prüfen, ob sich aus der Anwendung der angegriffenen Rechtsvorschrift Rechtsstreitigkeiten ergeben können, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.4.2013 reicht dafür die Möglichkeit einer rein inzidenten Befassung der Verwaltungsgerichte mit der angegriffenen Norm aus. An diese Auffassung ist der Senat gemäß § 144 Abs. 6 VwGO gebunden.
43 
Eine solche Möglichkeit ist hier gegeben. Verlangt der Vermieter einer unter die Satzung der Antragstellerin fallenden Wohnung ein über die satzungsmäßige Höchstmiete hinausgehendes Entgelt, sieht das Landeswohnraumförderungsgesetz ein behördliches Einschreiten durch die Erhebung einer Geldleistung nach § 26 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 LWoFG oder in Form eines Förderungswiderrufs nach § 33 Abs. 1 LWoFG vor. Die Rechtswirksamkeit der in der Satzung festgesetzten Höchstmiete ist in diesen Fällen bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der entsprechenden Verwaltungsakte inzident zu prüfen.
44 
3. Die Antragstellerin besitzt ferner die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, da sie geltend machen kann, durch die angefochtene Satzung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragstellerin ist als Wohnungsbaugenossenschaft Eigentümerin zahlreicher öffentlich geförderter Wohnungen im Bereich der Antragsgegnerin. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass sie durch die Satzung in ihren Gleichbehandlungs- und Eigentumsrechten verletzt ist.
II.
45 
Der Antrag hat jedoch in der Sache nur zu einem Teil Erfolg. Die angefochtene Satzung verstößt zwar insoweit gegen höherrangiges Recht, als sie in ihrer Anlage A für das der Antragstellerin gehörende Objekt ... Höchstbeträge für die Überlassung der in dem Objekt vorhandenen Wohnungen zur Miete festsetzt, und ist deshalb insoweit für unwirksam zu erklären. Im Übrigen ist die Satzung jedoch nicht zu beanstanden.
46 
1. Die angefochtene Satzung stützt sich auf § 32 Abs. 3 Satz 3 LWoFG, wonach eine im Sinne des § 32 Abs. 1 LWoFG öffentlich geförderte Wohnung für die Dauer der Bindung nicht gegen eine höhere Miete zum Gebrauch überlassen werden darf, als sie die Gemeinde durch Satzung unter Beachtung des § 7 Abs. 3 LWoFG festgelegt hat. Diese Vorschrift sowie die mit ihr im Zusammenhang stehenden weiteren Regelungen in § 32 Abs. 1 bis 3 LWoFG sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie verstoßen insbesondere nicht gegen Art. 14 GG.
47 
a) Durch § 32 Abs. 2 LWoFG wird das bisher für öffentlich geförderten Wohnraum bundesweit geltende Kostenmietprinzip im - auf das Land Baden-Württemberg beschränkten - Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeschafft. Die Miete, die zum 31.12.2008 als Kostenmiete geschuldet wird, gilt nach Satz 1 dieser Vorschrift zum 1.1.2009 als die vertraglich vereinbarte Miete, die nach Maßgabe der Vorschriften des allgemeinen Wohnraummietrechts erhöht werden kann. § 32 Abs. 3 Satz 3 LWoFG bestimmt jedoch zugleich, dass eine in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallende Wohnung für die Dauer der Bindung nicht gegen eine höhere Miete zum Gebrauch überlassen werden darf, als sie die Gemeinde durch Satzung unter Beachtung des § 7 Abs. 3 LWoFG festgelegt hat. Die nach dieser Vorschrift bestimmte Miete darf ferner nicht höher sein, als sie sich bei einem Abschlag von 10 % gegenüber der ortsüblichen Vergleichsmiete ergibt. Die Befugnisse des Eigentümers einer öffentlich geförderten Wohnung unterliegen damit auch weiterhin bestimmten rechtlichen Bindungen. Das begegnet jedoch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
48 
aa) Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG überlässt es dem Gesetzgeber, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. Der Gesetzgeber genießt dabei allerdings keine unbeschränkte Freiheit. Vielmehr muss er sowohl die grundgesetzliche Anerkennung des Privateigentums in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch die Sozialpflichtigkeit des Eigentums in Art. 14 Abs. 2 GG beachten und den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Dabei ist insbesondere die Funktion des betroffenen Eigentumsgegenstands zu berücksichtigen. Der Eigentumsschutz wiegt umso schwerer, je mehr der betroffene Eigentumsgegenstand der Sicherung der persönlichen Freiheit des Eigentümers dient. Wird der Eigentumsgegenstand dagegen Dritten zur entgeltlichen Nutzung überlassen und dient er deren Freiheitssicherung, so verlangt das Gebot einer am Gemeinwohl orientierten Eigentumsnutzung eine verstärkte Rücksichtnahme auf deren Belange. Denn je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug steht und eine soziale Funktion erfüllt, desto weiter reicht die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung (BVerfG, Beschl. v. 15.10.1996 - 1 BvL 44/92 - BVerfGE 95, 64).
49 
Der Gesetzgeber ist danach berechtigt, die Befugnisse des Eigentümers von Sozialwohnungen weitgehenden Bindungen zu unterwerfen. Das Eigentumsobjekt Sozialwohnung weist nach seiner gesetzlichen Ausgestaltung einen besonders starken Sozialbezug auf. Es ist grundsätzlich nicht zur Selbstnutzung durch den Eigentümer, sondern zur Fremdnutzung durch bedürftige Mieter bestimmt. Für sie hat es eine elementare Bedeutung. Diese wird noch dadurch gesteigert, dass Wohnungen trotz mancher Schwankungen am Wohnungsmarkt ein knappes Gut darstellen. Dementsprechend hat der Gesetzgeber die Förderung des Wohnungsbaus, insbesondere des sozialen Wohnungsbaus, zu einer vordringlichen Aufgabe von Bund, Ländern und Gemeinden erklärt. Zur Erfüllung dieser Aufgabe entfaltet die öffentliche Hand aber in der Regel keine eigene Bautätigkeit, sondern bedient sich privater Initiative, die durch öffentliche Mittel angereizt und unterstützt wird. Andererseits benutzt der private Bauherr, wenn er die Fördermittel in Anspruch nimmt, öffentliche Gelder dazu, sein privates Eigentum zu mehren. Damit ist er als Eigentümer aber auch in die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe eingebunden (BVerfG, Beschl. v. 15.10.1996, a.a.O.).
50 
Der soziale Bezug von Sozialwohnungen rechtfertigt Bindungen sowohl hinsichtlich des berechtigten Personenkreises als auch des zulässigen Mietzinses (BVerfG, Beschl. v. 15.10.1996, a.a.O.). Bei der Ausgestaltung dieser Bindungen verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Gestaltungsraum. Insbesondere kann er die jeweiligen Verhältnisse und Umstände auf dem Wohnungsmarkt berücksichtigen. Die von Art. 14 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen sind aber dann überschritten, wenn Mietpreisbindungen auf Dauer zu Verlusten für den Vermieter oder zur Substanzgefährdung der Mietsache führen würden (BVerfG, Beschl. v. 22.11.1994 - 1 BvR 351/91 - BVerfGE 91, 294).
51 
bb) Die in § 32 Abs. 3 LWoFG getroffenen Regelungen sind danach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Anordnung in Abs. 3 Satz 5, nach der die von der Gemeinde gemäß Abs. 3 Satz 2 zu erlassende Satzung über die höchstzulässige Miete einen Abschlag von mindestens 10 % gegenüber der ortsüblichen Vergleichsmiete vorsehen muss, wird in der Begründung des Gesetzentwurfs mit der geleisteten öffentlichen Förderung der betreffenden Wohnungen gerechtfertigt. Im Hinblick auf diese Förderung sei es nicht hinnehmbar, dass die Sozialmiete nicht wenigstens einen Mindestabstand zu der ortsüblichen Vergleichsmiete einhalte (LT-Drs. 14/1767, S. 91). Eine unverhältnismäßige Einschränkung der Eigentümerbefugnisse durch die in § 32 Abs. 3 LWoFG getroffenen Regelungen ist vor diesem Hintergrund zu verneinen. Dafür, dass die Regelungen - generell oder in Einzelfällen - auf Dauer zu Verlusten für den Vermieter oder zur Substanzgefährdung der Mietsache führt, sieht der Senat keine Anhaltspunkte. Etwas anderes wird auch von der Antragstellerin nicht behauptet.
52 
b) Die hier zu betrachtenden Regelungen des Landeswohlraumförderungsgesetzes entfalten auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung.
53 
aa) Art. 14 GG ist auch insoweit Prüfungsmaßstab, als es um die Frage geht, ob das Landeswohnraumförderungsgesetz im Hinblick auf die mit ihm verbundenen Rechtsfolgen eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung entfaltet. Ein selbständiges Rückwirkungsverbot stellt das Grundgesetz nur für das Strafrecht auf. Außerhalb des Strafrechts beruht die Beschränkung der Rückwirkung von Gesetzen auf dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG. Soweit Eigentumspositionen berührt sind, hat der Schutz gegenüber rückwirkenden Gesetzen jedoch in Art. 14 Abs. 1 GG eine eigenständige Ausprägung gefunden. Das folgt aus dem Umstand, dass es zu den Funktionen der Eigentumsgarantie gehört, dem Einzelnen Rechtssicherheit hinsichtlich der durch sie geschützten Güter zu gewährleisten und das Vertrauen auf das durch die verfassungsmäßigen Gesetze ausgeformte Eigentum zu schützen (BVerfG, Beschl. v. 15.10.1996, a.a.O.; stRspr.).
54 
Die Regeln über die Rückwirkung von Rechtsnormen in der Ausprägung, die sie durch Art. 14 Abs. 1 GG erfahren haben, enthalten für verschiedene Fallgruppen unterschiedliche Anforderungen. Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Sie ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Jedoch können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Das ist dann der Fall, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen. Eine echte Rückwirkung ist dagegen verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Sie liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift. Auch in diesem Fall gibt es aber Ausnahmen. Das Rückwirkungsverbot, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, tritt zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. Ferner kommt ein Vertrauensschutz nicht in Betracht, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung von Normen gebieten (vgl. u.a. BVerfG, Urt. v. 23.11.1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239; Beschl. v. 15.10.1996, a.a.O.; stRspr.).
55 
bb) Nach der bisher geltenden Regelung in § 8 Abs. 1 WoBindG durfte der Verfügungsberechtigte eine öffentlich geförderte oder als öffentlich gefördert geltende Wohnung nicht gegen ein höheres Entgelt zum Gebrauch überlassen, als zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderlich ist (Kostenmiete). Wie sich die Kostenmiete berechnet, ist im Einzelnen in der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV) geregelt. Zur Ermittlung der Kosten bedarf es danach einer Wirtschaftlichkeitsberechnung, in die u.a. die laufenden Aufwendungen einzustellen sind. Laufende Aufwendungen sind die Bewirtschaftungskosten sowie die Kapitalkosten, wobei zu Letzteren auch eine Eigenkapitalverzinsung zählt. In die Berechnung der Kostenmiete fließt danach insoweit eine Position ein, der in Wirklichkeit keine eigenen Aufwendungen des Vermieters entsprechen. Die Eigenkapitalverzinsung ist nach den für sie geltenden Regelungen gestaffelt. Sie beträgt bis zu einem 15 % der Gesamtkosten entsprechenden Teil 4 % und für den darüber hinausgehenden Anteil dieser Kosten 6,5 %.
56 
Der Begriff Kostenmiete darf daher nicht dahingehend missverstanden werden, dass er dem Vermieter nur eine Deckung der ihm tatsächlich entstehenden Aufwendungen erlaubt. Soweit es um das eingesetzte Eigenkapital geht, garantiert die Kostenmiete dem Vermieter vielmehr eine durchaus beachtliche Rendite. Das gilt insbesondere in Zeiten einer Niedrigzinsphase, in der sich die Bundesrepublik Deutschland seit einiger Zeit befindet und mit einiger Wahrscheinlichkeit auch zumindest in der näheren Zukunft weiterhin befinden wird.
57 
Die Abschaffung der Kostenmiete durch das Landeswohnraumförderungsgesetz hat infolgedessen für den Eigentümer einer öffentlich geförderten Wohnung nicht nur Vorteile. Sie hat zwar einerseits zur Konsequenz, dass Erhöhungen der Miete nicht wie bisher von einer Erhöhung der laufenden Aufwendungen abhängig sind, sondern sich nach den allgemeinen Regeln über die Mieterhöhung gemäß §§ 558 bis 558e BGB richten. Das bedeutet jedoch andererseits, dass steigende Kosten des Vermieters nur dann an den Mieter weiter gegeben werden können, wenn sich auch die ortsübliche Vergleichsmiete entsprechend erhöht. Die Höhe der Miete darf außerdem nicht mehr als 90 % der ortsüblichen Vergleichsmiete betragen, wobei die von der Gemeinde zu erlassende Satzung die Höhe der Miete noch über dieses Mindestabstandsgebot hinaus beschränken darf. Der Eigentümer einer öffentlich geförderten Wohnung hat danach keine Garantie, dass er für das von ihm eingesetzte Eigenkapital in derselben Höhe wie bisher eine Verzinsung erhält. § 32 LWoFG greift damit insoweit zum Nachteil der Eigentümer öffentlich geförderter Wohnungen in bestehende Rechtsverhältnisse für die Zukunft ein und entfaltet eine unechte Rückwirkung.
58 
cc) Die gesetzliche Regelung verstößt jedoch auch mit Blick auf diese Folge nicht gegen Art. 14 GG.
59 
Die Abschaffung des bisher für öffentlich geförderten Wohnraum geltenden Kostenmietprinzips wird im Gesetzentwurf zum einen mit der Komplexität und fehlenden Nachvollziehbarkeit der für die Berechnung der Kostenmiete geltenden Regelungen gerechtfertigt. Sie wird zum anderen damit begründet, dass das Kostenmietprinzip an den Realitäten eines funktionierenden Marktgeschehens vorbeigehe. Wo die Kostenmiete auskömmlich sei, wirke sie sich modernisierungshemmend. Auf diese Weise heruntergekommene und verelendete Wohngebäude könnten zudem Ausgangspunkt einer Leerstandsproblematik sein. Die Überführung der Mietverhältnisse der betroffenen öffentlich geförderten Wohnungen in ein an der örtlichen Vergleichsmiete orientiertes System sei für den Mieter weitaus transparenter und verhindere solchermaßen marktferne Entwicklungen. Zu Gunsten der Mieter könnten auch Mietverhältnisse, in denen die Kostenmiete die ortsübliche Vergleichsmiete nicht nur erreiche, vielmehr sogar übersteige, den Marktgegebenheiten angeglichen werden (LT-Drs. 14/1767, S. 83 ff).
60 
Die mit § 32 Abs. 3 LWoFG verbundene unechte Rückwirkung ist zur Erreichung dieser Ziele unvermeidlich. Den Bestandsinteressen der betroffenen Eigentümer kann gegenüber den Veränderungsgründen des Gesetzgebers kein höheres Gewicht beigemessen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Eigentümer oder Erwerber öffentlich geförderter Wohnungen wegen ihres sozialen Bezugs in besonderem Maß mit veränderten staatlichen Regelungen aufgrund veränderter wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Verhältnisse rechnen mussten. Das gilt nicht nur für das soziale Mietrecht, sondern in gleichem Maße für die staatliche Wohnungsförderung. Gerade auf diesem Sektor ist es zudem in der Vergangenheit immer wieder zu Änderungen einzelner Vorschriften je nach Lage des Wohnungsmarkts und den gesetzgeberischen Zielvorstellungen gekommen. Auf einem Rechtsgebiet mit derart bewegter Entwicklung kann der Einzelne nur eingeschränkt mit dem unveränderten Fortbestehen einer ihm günstigen Rechtslage rechnen (BVerfG, Beschl. v. 15.10.1996, a.a.O.).
61 
2. Die von der Antragsgegnerin auf der Grundlage des § 32 Abs. 3 Satz 3 LWoFG erlassene Satzung verstößt auch ihrerseits nicht gegen höherrangiges Recht. Eine Ausnahme hiervon gilt nur insoweit, als sie in ihrer Anlage A für das der Antragstellerin gehörende Objekt ... Höchstbeträge für die Überlassung der in dem Objekt vorhandenen Wohnungen zur Miete festsetzt.
62 
a) Die angefochtene Satzung ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht deshalb zu beanstanden, weil sich die Antragsgegnerin zu ihrem Erlass verpflichtet gesehen hat. Indem § 32 Abs. 3 Satz 3 LWoFG bestimmt, dass eine in Abs. 1 aufgeführte Wohnung für die Dauer der Bindung nicht gegen eine höhere Miete zum Gebrauch überlassen werden darf, als sie die Gemeinde durch Satzung unter Beachtung des § 7 Abs. 3 LWoFG festgelegt hat, werden die Gemeinden, auf deren Gemarkung sich Wohnungen im Sinne des § 32 Abs. 1 LWoFG befinden, indirekt zum Erlass einer entsprechenden Satzung verpflichtet. Die Begründung des Gesetzentwurfs, in der es heißt, dass die Gemeinde die jeweilige Miete durch Satzung festzusetzen habe, da eine landeseinheitliche Kappungsgrenze den stark unterschiedlichen Miethöhen nicht hinreichend Rechnung tragen könne (LT-Drs. 14/1767, S. 90), bestätigt dieses schon nach dem Wortlaut der Vorschrift eindeutige Ergebnis. Ein Spielraum wird den Gemeinden durch § 32 Abs. 3 Satz 3 LWoFG danach nur insoweit eröffnet, als es um die Festlegung der für das jeweilige Gemeindegebiet geltenden Kappungsgrenze geht.
63 
Soweit die Antragstellerin weiter die Beweggründe kritisiert, aus denen die Antragsgegnerin die angefochtene Satzung erlassen habe, übersieht sie, dass es bei der richterlichen Kontrolle von gesetzlichen und untergesetzlichen Normen nur auf das Ergebnis des Rechtssetzungsverfahrens ankommt, nicht aber auf die die Rechtsnorm tragenden Motive desjenigen, der an ihrem Erlass mitwirkt. Soweit der Normgeber zur Regelung einer Frage überhaupt befugt ist, ist seine Entscheidungsfreiheit eine Ausprägung des auch mit Rechtssetzungsakten der Exekutive typischerweise verbundenen normativen Ermessens. Dieses Ermessen wird erst dann rechtswidrig ausgeübt, wenn die getroffene Entscheidung in Anbetracht des Zwecks der Ermächtigung schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich dementsprechend darauf zu beschränken, ob diese äußersten rechtlichen Grenzen der Rechtssetzungsbefugnis überschritten sind. Die Grundsätze über die Ausübung des Ermessens beim Erlass von Verwaltungsakten sind auf die Bestimmung der Maßstäbe, die für den Erlass von Satzungen gelten, dagegen nicht übertragbar (BVerwG, Beschl. v. 30.4.2003 - 6 C 6.02 - BVerwGE 118, 128). Die Gültigkeit einer untergesetzlichen Norm kann folglich, sofern sich aus dem Gesetz nicht ausnahmsweise etwas anderes ergibt, nicht aus Mängeln im Abwägungsvorgang hergeleitet werden; entscheidend ist vielmehr allein die inhaltliche Übereinstimmung mit höherrangigem Recht (BVerwG, Beschl. v. 19.8.2013 - 9 BN 1.13 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 56).
64 
b) Die angefochtene Satzung verstößt entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht gegen das Landeswohnraumförderungsgesetz.
65 
aa) Mit der Satzung soll nach den Erläuterungen in der Vorlage zu der Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 18.12.2008 „die bisherige Kostenmiete für jede Wirtschaftseinheit in Euro/qm/Monat festgeschrieben“ werden, um die preisgünstigen Mieten, die über das Arbeitslosengeld II und die Grundsicherung für ungefähr 50 Prozent der Haushalte von der Landeshauptstadt bezahlt werden müssten, zu erhalten. Bekannte Erhöhungen für 2009 seien hinzugerechnet worden. Die Antragsgegnerin hat dazu die jeweilige Kostenmiete für die betroffenen Gebäude bezogen auf den 1.1.2009 auf der Basis der von den Eigentümern erbetenen Auskünfte und an Hand der bisher geltenden gesetzlichen Vorgaben errechnet. Die festgesetzten Höchstbeträge bewegen sich dementsprechend in der Regel in der Nähe der auf diese Weise ermittelten Kostenmiete. Eine Ausnahme gilt in Fällen, in denen die Kostenmiete über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. In diesen Fällen wurde als Höchstbetrag 90 % der ortsüblichen Vergleichsmiete festgesetzt.
66 
Dieses Vorgehen bedeutet entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine Wiedereinführung der vom Gesetzgeber gerade abgeschafften Kostenmiete. Die in der Satzung der Antragsgegnerin getroffenen Regelungen stellen das mit dem Landeswohnraumförderungsgesetz eingeführte neue System, nach dem seit dem 1.1.2009 die nach den bisher geltenden Vorschriften als Kostenmiete geschuldete Miete als vertraglich geschuldete Miete gilt, nicht in Frage. Mieterhöhungen sind dementsprechend nicht von einer Veränderung der für die bisherige Kostenmiete maßgebenden Faktoren abhängig, sondern richten sich nach den allgemeinen Regeln über die Mieterhöhung gemäß §§ 558 bis 558e BGB. Ihre „Deckelung“ durch die in der Satzung festgesetzten Höchstbeträge ändert daran nichts. Die von der Antragsgegnerin getroffenen Regelungen widersprechen auch nicht dem Sinn und Zweck des Landeswohnraumförderungsgesetzes. Wie dargestellt, hat der Landesgesetzgeber das Kostenmietprinzip in erster Linie deshalb abgeschafft, weil er das komplexe Verfahren zur Ermittlung der Kostenmiete als zu umständlich und für den Mieter nicht durchschaubar gehalten hat, und nicht deshalb, weil ihm die nach den bisher geltenden Vorschriften zulässigen Mieten als zu niedrig erschienen sind.
67 
bb) Die angefochtene Satzung steht auch insoweit im Einklang mit den Vorgaben des Landeswohnraumförderungsgesetzes, als sie mit den festgesetzten Höchstbeträgen unter dem in § 32 Abs. 3 Satz 5 LWoFG genannten Mindestabschlag bleibt.
68 
Für die Überlassung der unter die Satzung fallenden Wohnungen zur Miete gilt entgegen der Darstellung der Antragstellerin keine pauschale Grenze von 78 % der ortsüblichen Vergleichsmiete. Die Grenze von 78 % gilt vielmehr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 MHS nur in den Fällen, in denen nach § 1 geförderte Wohnungen in den Anlagen A, B und C nicht aufgeführt sind, und enthält damit eine Art Auffangklausel für in diesen Anlagen versehentlich nicht aufgeführte Objekte.
69 
Die Antragstellerin spricht mit Blick auf § 32 Abs. 3 Satz 5 LWoFG ferner zu Unrecht von einer vom Gesetzgeber als Regelfall vorgesehenen 90 %-Grenze. Nach der von ihr genannten Vorschrift darf die gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 LWoFG bestimmte Miete nicht höher sein, als sie sich bei einem Abschlag von 10 % gegenüber der ortsüblichen Vergleichsmiete ergibt. Mit den bereits zitierten Sätzen aus der Begründung des Gesetzentwurfs wird diese Regelung damit erklärt, dass eine landeseinheitliche Kappungsgrenze den stark unterschiedlichen Miethöhen nicht hinreichend Rechnung tragen könne. Das Gesetz sehe deshalb lediglich ein „Mindestabstandsgebot“ vor (LT-Drs. 14/1767, S. 90 f.). Von einer vom Gesetzgeber als Regelfall vorgesehenen Grenze von 90 % der ortsüblichen Vergleichsmiete kann danach keine Rede sein.
70 
Der Antragstellerin macht allerdings zu Recht geltend, dass die in § 2 Abs. 2 Satz 1 MHS für die genannten Fälle festgesetzte Grenze von 78 % das von § 32 Abs. 3 Satz 5 LWoFG vorgegebene „Mindestabstandsgebot“ deutlich unterschreitet. Für die in den Anlagen A, B und C festgesetzten Höchstbeträge gilt das Gleiche. Das kann jedoch entgegen ihrer Ansicht nicht als willkürlich bezeichnet werden. Nach den Erläuterungen zu der Satzung in der Beschlussvorlage vom 25.11.2008 (S. 2) sind von den Regelungen des Landeswohnraumförderungsgesetzes in Stuttgart 635 Wirtschaftseinheiten mit 13.583 Wohnungen betroffen, die von 1968 bis 2002 gefördert worden seien. Die Wohnungen seien zumeist vom Bund, dem Land und der Landeshauptstadt gemeinsam gefördert worden. Aufgrund der intensiven städtischen Mitfinanzierung durch verbilligte Erbbaurechte, verbilligte Darlehen und aufgrund von Zuschüssen liege die aktuelle durchschnittliche Kostenmiete dieser Wohnungen in Stuttgart bei 5,43 EUR/m2/Monat und damit nicht durchschnittlich 10 %, sondern durchschnittlich 22 % unter der ortsüblichen Vergleichsmiete (7,00 EUR/m2/Monat). Die Richtigkeit dieser Darstellung wird von der Antragstellerin nicht bestritten.
71 
cc) § 5 Abs. 2 MHS widerspricht ebenfalls nicht dem Landeswohnraumförderungsgesetz. Die Vorschrift regelt einen verglichen mit § 32 Abs. 3 Satz 6 und 7 LWoFG anderen Fall und lässt deshalb die dort bestimmten Übergangsfristen unberührt.
72 
(1) Für den Fall, dass die zum 31.12.2008 als Kostenmiete geschuldete Miete die ortsübliche Vergleichsmiete überschreitet, trifft § 32 Abs. 3 LWoFG eine Übergangsregelung, die eine schrittweise Absenkung der als Kostenmiete geschuldeten Miete vorsieht, um eine „schonende Umsetzung der Mietreduzierung“ zu gewährleisten (LT-Drs. 14/1767, S. 91). Nach § 32 Abs. 3 Satz 6 LWoFG gilt in diesen Fällen zunächst ab 1.1.2010 die ortsübliche Vergleichsmiete als die vertraglich vereinbarte Miete. Die sich aus § 32 Abs. 3 Satz 3 und 5 LWoFG ergebende Verpflichtung, die Wohnung für die Dauer der Bindung nicht gegen eine höhere Miete zum Gebrauch zu überlassen, als sie die Gemeinde durch Satzung festgelegt hat, ist gemäß § 32 Abs. 3 Satz 7 LWoFG erst ab dem 1.1.2012 zu beachten.
73 
(2) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin wird diese Frist mit der Regelung in § 5 Abs. 2 MHS nicht verkürzt.
74 
Liegt die bisher geschuldete Kostenmiete über dem Höchstbetrag in Anlage A, aber nicht über der ortsüblichen Vergleichsmiete, ist der Vermieter gemäß § 5 Abs. 1 MHS verpflichtet, die Miete bis 1.1.2011 auf die nach der Satzung gültigen Höchstbeträge zu reduzieren. Die sich aus § 2 Abs. 1 MHS ergebende Verpflichtung wird damit bis zu dem genannten Datum suspendiert. Das Gleiche gilt gemäß § 5 Abs. 2 MHS für den Fall, dass die in der Satzung ausgewiesenen Höchstbeträge durch vor Inkrafttreten der Satzung durchgeführte Mietaufschläge für Schönheitsreparaturen überschritten werden. Sowohl § 5 Abs. 1 als auch § 5 Abs. 2 MHS beziehen sich danach - anders als die gesetzliche Übergangsregelung - nicht auf den Fall, dass die zum 31.12.2008 als Kostenmiete geschuldete Miete die ortsübliche Vergleichsmiete überschreitet, sondern gelten für Fälle, in denen die bisher geschuldete Kostenmiete die in der Satzung festgelegten Höchstbeträge übersteigt.
75 
c) Soweit die Antragstellerin weiter beanstandet, dass die angefochtene Satzung dazu führe, dass die bisherige Flexibilität, die das Kostenmietprinzip geboten habe, entfalle, richtet sich ihre Kritik in Wahrheit nicht gegen die Satzung der Antragsgegnerin, sondern gegen das Landeswohnraumförderungsgesetz. Die mit diesem Gesetz erfolgte Aufgabe des bisherigen Kostenmietprinzips verstößt jedoch aus den bereits genannten Gründen nicht gegen höherrangiges Recht.
76 
aa) Infolge der Abschaffung des Kostenmietprinzips sind Mieterhöhungen nicht mehr, wie bisher, von einer Veränderung der für die bisherige Kostenmiete maßgebenden Faktoren abhängig, sondern richten sich nach den allgemeinen Regeln über die Mieterhöhung gemäß §§ 558 bis 558e BGB. Ihre „Deckelung“ durch die in der Satzung festgesetzten Höchstbeträge ändert daran nichts. In den Darlehensverträgen zur Finanzierung des öffentlich geförderten Wohnraums vereinbarte „Zinssprünge“, Erhöhungen der Erbbauzinsen oder aus anderen Gründen steigende Kosten des Vermieters können somit nach dem neuen System nur dann an den Mieter weiter gegeben werden, wenn sich auch die ortsübliche Vergleichsmiete entsprechend erhöht hat. Das neue System mag man insoweit mit der Antragstellerin als weniger flexibel betrachten. Diese Folge ist jedoch gesetzlich gewollt und nicht von der Antragsgegnerin zu verantworten.
77 
bb) Für die an § 5 Abs. 2 MHS geübte Kritik der Antragstellerin gilt im Wesentlichen das Gleiche.
78 
Die Vorschrift begründet entgegen der Darstellung der Antragstellerin keine Pflicht, alle Mietaufschläge für Schönheitsreparaturen bis zum 1.1.2011 zurückzunehmen. Eine solche Pflicht besteht vielmehr nur für den Fall, dass die in der Satzung festgesetzten Höchstbeträge durch vor Inkrafttreten der Satzung durchgeführte Mietaufschläge für Schönheitsreparaturen überschritten werden. Sie besteht ferner nur insoweit, als die erhöhte Miete die in der Satzung festgelegten Höchstbeträge überschreitet. Die Pflicht zu einer entsprechenden Reduzierung der Miete ergibt sich zudem nicht erst aus § 5 Abs. 2 MHS, sondern bereits aus § 2 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 MHS. § 5 Abs. 2 MHS modifiziert vielmehr lediglich diese Pflicht, indem er dem Vermieter Zeit zu ihrer Erfüllung bis 1.1.2011 gibt.
79 
Die Antragstellerin macht allerdings zu Recht geltend, dass die Vermieter für die Zeit danach keine Kompensationsmöglichkeiten für die Verlagerung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen mehr hätten. Auch das ist jedoch keine Folge der angefochtenen Satzung, sondern bereits durch das Landeswohnraumförderungsgesetz und die mit diesem Gesetz erfolgte Abschaffung des bisherigen Systems der Kostenmiete vorgegeben.
80 
d) Der von der Antragstellerin behauptete Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor.
81 
Die in den Anlage A, B und C der angefochtenen Satzung genannten Höchstmietbeträge gelten ohne weitere Differenzierungen für alle in dem betreffenden Objekt befindlichen Wohnungen. Die Antragstellerin hält dies für unzulässig, da sich der Mietwert der Wohnungen in einem Gebäude im Hinblick auf deren Lage, Größe und Ausstattung deutlich unterscheide. Nach ihrer Ansicht hätten deshalb für jede einzelne Wohnung Höchstbeträge in der Satzung festgesetzt werden müssen. Die Antragstellerin überspannt damit jedoch die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen.
82 
aa) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an das Gebot der Verhältnismäßigkeit reichen (BVerfG, Beschl. v. 29.6.1995 - 1 BvR 1800/94 - NVwZ 1996, 57; Beschl. v. 3.9.2009 - 1 BvR 2539/07 - NVwZ 2010, 902 mit weiteren Nachweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber bspw. im Bereich des Steuerrechts einen besonders weit reichenden Entscheidungsspielraum, da Steuergesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens beträfen. Sie müssten, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerrechtlichen Folgen knüpften, typisieren und damit in weitem Umfang die Besonderheiten des einzelnen Falls vernachlässigen. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler dürfe allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssten die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen. Außerdem dürfe eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern müsse sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren.
83 
bb) Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall ohne weiteres übertragbar, da die Satzung der Antragsgegnerin ebenfalls einen „Massenvorgang des Wirtschaftslebens“ betrifft. Generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen, wie sie die Antragsgegnerin mit den von der Antragstellerin beanstandeten Regelungen getroffen hat, sind danach grundsätzlich zulässig. Dass die dadurch möglicherweise entstehende Ungleichheit in der Behandlung in einem unangemessenen Verhältnis zu den regelungstechnischen Vorteilen der Typisierung stünde, ist nicht erkennbar und wird auch von der Antragstellerin nicht dargelegt.
84 
e) Die angefochtene Satzung steht mit der genannten, die für das Objekt ... festgesetzten Höchstbeträge betreffenden Ausnahme auch mit Art. 14 Abs. 1 GG in Einklang.
85 
aa) Wie bereits im Zusammenhang mit der verfassungsrechtlichen Überprüfung des Landeswohnraumförderungsgesetzes ausgeführt, überlässt es Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, wobei er sowohl die grundgesetzliche Anerkennung des Privateigentums in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch die Sozialpflichtigkeit des Eigentums in Art. 14 Abs. 2 GG beachten und den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren muss. Mietpreisbindungen schränken die freie Verfügung über das Eigentum und dessen Nutzung ein. Preisrechtliche Vorschriften, die durch sozialpolitische Ziele legitimiert werden, sind dadurch aber verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen. Die Eigentumsgarantie gewährleistet nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Gerade im Bereich der Wohnungsmiete verlangt vielmehr die in Art. 14 Abs. 2 GG festgelegte Sozialbindung des Eigentums einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen von Vermietern und Mietern, den der Gesetzgeber vorzunehmen hat. Angesichts des Umstands, dass sich auf beiden Seiten grundrechtliche Positionen gegenüberstehen, verfügt der Gesetzgeber dabei über einen weiten Gestaltungsraum. Insbesondere kann er die jeweiligen Verhältnisse und Umstände auf dem Wohnungsmarkt berücksichtigen. Die von Art. 14 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen sind aber dann überschritten, wenn Mietpreisbindungen auf Dauer zu Verlusten für den Vermieter oder zur Substanzgefährdung der Mietsache führen würden (BVerfG, Beschl. v. 22.11.1994 - 1 BvR 351/91 - BVerfGE 91, 294).
86 
bb) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist diese Grenze in den meisten Fällen, die die in ihrem Eigentum stehenden Objekte betreffen, nicht überschritten. Etwas anderes gilt nur für das Objekt ...
87 
(1) In dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten des Verbands baden-württembergischer Wohnungs- und Immobilienunternehmer vom Dezember 2013 werden die der Antragstellerin in Folge der angefochtene Satzung bis zum Ablauf der jeweiligen Mietpreisbindung entstehenden Verluste mit insgesamt 3.081.890,62 EUR beziffert. Betroffen davon sind die Objekte ... (- 419.398,84 EUR), ...... (- 57.506,59 EUR), ... (- 15.309,86 EUR), ... (- 2.104.659,84 EUR), ...... (- 85.682,80 EUR), ... (- 53.426,15 EUR), ... (- 210.014 EUR),... (- 65.195,90 EUR), ... (- 614.071,35 EUR) und ...... (- 104.570,63 EUR).
88 
Die weiteren der Antragstellerin gehörenden und unter die Satzung der Antragsgegnerin fallenden Objekte können außer Betracht bleiben. Was die Objekte ..., ..., ...... betrifft, ist das schon deshalb der Fall, weil die Antragsgegnerin in diesen Fällen den Höchstbetrag jeweils auf 90 % der ortsüblichen Vergleichsmiete und damit auf den gesetzlichen vorgeschriebenen Mindesthöchstbetrag festgelegt hat. Was die Objekte ... und ... betrifft, entstehen der Antragstellerin zudem nach den Berechnungen in dem von ihr vorgelegten Gutachten keine Verluste, sondern jeweils Überschüsse. In den Fällen ... und ... endet die Mietpreisbindung jeweils zum 1.1.2010. Die Objekte haben deshalb nach der eigenen Einschätzung der Antragstellerin keine Bedeutung.
89 
(2) Die in dem Gutachten der Antragstellerin für die oben genannten Objekte vorgenommenen Berechnungen vergleichen die nach der Satzung zulässige Höchstmiete mit der Kostenmiete. Das ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Bedenken gegen dieses Vorgehen bestehen auch nicht insoweit, als in dem Gutachten zu der Kostenmiete ein Aufschlag für Schönheitsreparaturen in Höhe von 0,80 EUR/m² hinzugerechnet wird.
90 
Schönheitsreparaturen sind Bestandteil der Instandhaltungspflicht des Vermieters (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) und dementsprechend grundsätzlich von ihm vorzunehmen. Die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen kann jedoch durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung auf den Mieter „abgewälzt“ werden, was in der Praxis über lange Zeit der Regel entsprach. Der BGH hat aber in den letzten Jahren mehrfach formularmäßig vereinbarte Schönheitsreparaturklauseln in Mietverträgen für unwirksam erklärt (u.a. BGH, Urt. v. 23.6.2004 - VIII ZR 361/03 - NJW 2004, 2586; Urt. v. 28.3.2007 - VIII ZR 199/06 - NJW 2007, 1743; Urt. v. 18.6.2008 - VIII ZR 224/07 - NJW 2008, 2499; Urt. v. 18.3.2015 - VIII ZR 242/13 - juris). Das hat zur Folge, dass in diesen Fällen wieder die gesetzliche Regelung gilt und somit der Vermieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. In Reaktion auf diese Rechtsprechung haben Vermieter „preisfreier“ (d.h. nicht preisgebundener) Wohnungen versucht, bei Mieterhöhungen Zuschläge zur ortsüblichen Vergleichsmiete damit zu begründen, dass nunmehr entgegen der früheren Praxis die Kosten der Schönheitsreparaturen vom Vermieter und nicht vom Mieter zu tragen seien. Der BGH hat ein solches Mieterhöhungsverlangen bei der Vermietung preisfreien Wohnraums für unberechtigt erklärt (Urt. v. 9.7.2008 - VIII ZR 83/07 - WuM 2008, 487). Bei öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnraum ist dagegen nach der Rechtsprechung des BGH der Vermieter berechtigt, die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 II. BV zu erhöhen, wenn die im Mietvertrag enthaltene Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist (BGH, Urt. v. 24.3.2010 - VIII ZR 177/09 - BGHZ 185, 114; Urt. v. 9.11.2011 - VIII ZR 87/11 - NJW 2012, 145; Urt. v. 12.12.2012 - VIII ZR 181/12 - NJW-RR 2013, 585).
91 
Der in dem Gutachten der Antragstellerin danach zu Recht angesetzte Aufschlag ist mit Blick auf § 28 Abs. 4 und Abs. 5a in Verbindung mit § 26 Abs.4 II. BV auch der Höhe nach gerechtfertigt.
92 
(3) Bei dem in dem Gutachten der Antragstellerin vorgenommenen Vergleich der nach der Satzung zulässigen Höchstmiete und der Kostenmiete ist jedoch zu berücksichtigen, dass - wie bereits angesprochen - in die der Ermittlung der Kostenmiete zugrunde zu legende Wirtschaftlichkeitsberechnung auch die Kapitalkosten eingestellt werden und zu den Kapitalkosten auch eine Eigenkapitalverzinsung zählt. Die auf die oben genannten Objekte der Antragstellerin entfallende Eigenkapitalrendite kann aus den bei den Akten befindlichen Berechnungen der Kostenmiete der Antragsgegnerin entnommen werden. Im Einzelnen ergibt sich danach folgendes Bild:
93 
Objekt
Im Gutachten der Antragstellerin
errechneter Verlust
Eigenkapitalrendite
...     
- 419.398,84 EUR
236.325,18 EUR
......
- 57.506,59 EUR
157.342,86 EUR
...     
- 15.309,86 EUR
82.612,71 EUR
...     
- 2.104.560 EUR
1.801.95,70 EUR
...     
- 85.682,80 EUR
401.939,46 EUR
...     
- 53.426,15 EUR
...     
- 210.014,63 EUR
677.006,33 EUR
...     
- 65.195,90 EUR
832.081,18 EUR
...     
- 614.071,35 EUR
666.973,97 EUR
...     
- 104.570,63 EUR
454.456,08 EUR
94 
Die von der Antragstellerin erzielte Eigenkapitalrendite liegt somit mit Ausnahme der Objekte ... und ... über den in dem von ihr vorgelegten Gutachten errechneten Verlusten. In einigen Fällen werden die für die einzelnen Objekte errechneten Verluste von der Eigenkapitalrendite sogar bei Weitem überschritten. Davon, dass die Satzung der Antragsgegnerin auf Dauer zu Verlusten für die Antragstellerin oder zur Substanzgefährdung der Mietsache führen würde, kann deshalb insoweit keine Rede sein. Zu dieser Feststellung sieht sich der Senat auch ohne die von der Antragstellerin hilfsweise beantragte Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens in der Lage.
95 
(4) Für das Objekt ... wird in dem Gutachten der Antragstellerin ein Verlust von 2.104.659,84 EUR errechnet. Zugrunde gelegt wird dabei eine Kostenmiete von (6,54 EUR/m2 zuzüglich eines Aufschlags für Schönheitsreparaturen von 0,80 EUR/m2 =) 7,54 EUR/m2. Die Antragsgegnerin hat dagegen vor dem Erlass der angefochtenen Satzung eine Kostenmiete von nur 6,14 EUR/m2 errechnet, wobei sie von der zuvor erbetenen Wirtschaftlichkeitsberechnung der Antragstellerin insoweit abgewichen ist, als sie von den laufenden Aufwendungen in Höhe von 342.728,30 EUR pro Jahr einen als „Mietertrag für Garagen“ bezeichneten Betrag von 30.584,64 EUR pro Jahr abgezogen hat. Dagegen bestehen keine Bedenken, da Erträge, die zusätzlich zu den Zahlungen der Wohnraummieter erzielt werden (z.B. für fremd vermietete Stellplätze) gemäß § 31 Abs. 2 II. BV in die Wirtschaftlichkeitsberechnung eingestellt werden müssen mit der Folge, dass die Kostenmiete entsprechend sinkt (Wüstefeld, WuM 2005, 689). Die Antragstellerin, die der Senat mit seinem Schreiben vom 6.11.2014 auf die insoweit voneinander abweichenden Berechnungen der Beteiligten hingewiesen hat, hat dem auch nicht widersprochen. Der Senat geht daher für das Objekt ... von einer Kostenmiete von nur (6,14 EUR/m2 zuzüglich eines Aufschlags für Schönheitsreparaturen von 0,80 EUR/m2 =) 6,94 EUR/m2 aus, woraus sich der im Gutachten der Antragstellerin errechnete Verlust von 2.104.659,84 EUR um ca. 640.000 EUR auf ungefähr 1.462.400 EUR verringert.
96 
Die Berechnungen in dem Gutachten der Antragstellerin sind ferner insoweit zu korrigieren, als in diesem für die Erhöhung der Höchstbeträge für die Zeit ab 2015 mit einer Steigerung von 1,2 % gerechnet wird, während die - erst nach der Erstellung des Gutachtens erfolgte - Anhebung der Höchstbeträge für die Jahre 2015/2016 sich tatsächlich auf 3,8 % belief. Der nach den Berechnungen im Gutachten der Antragstellerin bis zum Ablauf des Förderungszeitraums im Jahre 2035 zu erwartende Gesamtverlust reduziert sich dadurch weiter um ca. (21 x 11.500 EUR =) 241.500 EUR auf insgesamt ungefähr 1.223.000 EUR.
97 
Die in der Kostenmiete eingeschlossene Eigenkapitalrendite beträgt nach den insoweit übereinstimmenden Berechnungen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin jährlich 66.718,36 EUR, woraus sich bis zum Ablauf des Förderungszeitraums ein Betrag von 1.801.395,70 EUR errechnet. Die Eigenkapitalrendite liegt damit auch bei dem Objekt ... über dem sich bei einem Vergleich der nach der Satzung zulässigen Höchstmiete mit der Kostenmiete rechnerisch ergebenden Verlust. Dass die Satzung der Antragsgegnerin auf Dauer zu Verlusten für die Antragstellerin oder zur Substanzgefährdung der Mietsache führen wird, ist deshalb auch bezogen auf dieses Objekt nicht zu erwarten. Die von der Antragstellerin hilfsweise beantragte Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens ist auch insoweit nicht erforderlich.
98 
(5) Die Satzung der Antragsgegnerin verletzt jedoch insoweit die von Art. 14 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen, als sie in ihrer Anlage A für das Objekt... einen Höchstbetrag von 4,70 EUR/m2 festsetzt, der bei der Vermietung der in dem Objekt vorhandenen Wohnungen nicht überschritten werden darf.
99 
In dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten wird für das Objekt eine Kostenmiete von (4,62 EUR/m2 zuzüglich eines Aufschlags für Schönheitsreparaturen von 0,80 EUR/m2 =) 5,42 EUR/m2 zugrunde gelegt. Das steht - mit Ausnahme des Aufschlags für Schönheitsreparaturen - in Übereinstimmung mit den Berechnungen der Antragsgegnerin. Verglichen mit der nach der Satzung der Antragsgegnerin zulässigen Höchstmiete ergibt sich daraus nach den Berechnungen des Gutachters ein Verlust von 419.398,84 EUR bis zum Ende des Förderzeitraums im Jahre 2021. Auch diese Berechnungen sind allerdings insoweit zu korrigieren, als in dem Gutachten für die Erhöhung der Höchstbeträge für die Zeit ab 2015 mit einer Steigerung von 3,2 % gerechnet wird, da sich die - nach der Erstellung des Gutachtens erfolgte - Anhebung der Höchstbeträge für die Jahre 2015/2016 bezogen auf die maßgebliche Baualtersklasse tatsächlich auf 6,0 % belief. Der nach den Berechnungen im Gutachten der Antragstellerin bis zum Ablauf des Förderungszeitraums im Jahre 2021 zu erwartende Gesamtverlust reduziert sich dadurch um ca. (7 x 7.500 EUR =) 52.500 EUR auf ungefähr 367.000 EUR.
100 
Stellt man dem die in dem gleichen Zeitraum zu erwartenden Eigenkapitalzinsen von (13 x 18.178,86 EUR =) 236.325,18 EUR gegenüber, so verbleibt ein - nicht nur rechnerischer, sondern tatsächlicher - Verlust von ca. 130.000 EUR, den die Antragstellerin in Folge der Satzung der Antragsgegnerin erleidet. Die der Antragsgegnerin bei der Festsetzung der Höchstbeträge für die Vermietung von öffentlich gefördertem Wohnraum mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen sind daher bezogen auf das Objekt... überschritten.
101 
f) Der der angefochtenen Satzung insoweit anhaftende Rechtsmangel zieht die Unwirksamkeit der betreffenden Festsetzung nach sich, lässt jedoch den übrigen Inhalt der Satzung unberührt.
102 
Nach den allgemeinen Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen einer Satzung anhaften, nicht notwendigerweise zu deren Gesamtnichtigkeit. Ob ein Rechtsmangel die Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur die Nichtigkeit einzelner Vorschriften begründet, hängt vielmehr davon ab, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 28.8.2008 - 9 B 40.08 - NVwZ 2009, 255). Der der Satzung der Antragsgegnerin anhaftende Rechtsmangel führt danach nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung, da die Beschränkung der Nichtigkeit auf den betreffenden Teil der Satzung eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung der Miethöhenbegrenzung belässt und auch hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Gemeinderats der Antragsgegnerin angenommen werden kann.
103 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
104 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
105 
Beschluss
106 
Der Streitwert wird auf 3.000.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
107 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
39 
Der zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat in der Sache nur in dem sich aus dem Tenor des Urteils ergebenden Umfang Erfolg.
I.
40 
Der Antrag ist statthaft und auch sonst zulässig.
41 
1. Bei der angefochtenen Satzung handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 des baden-württembergischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung, die nach diesen Vorschriften der Überprüfung in einem Normenkontrollverfahren zugänglich ist.
42 
2. Bei der Überprüfung der Satzung handelt der Senat im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit. Die Normenkontrollgerichte sind nach § 47 Abs. 1 VwGO nur „im Rahmen ihrer Gerichtsbarkeit“ zur Kontrolle von untergesetzlichen Rechtsvorschriften berufen. Es muss sich also um Verfahren handeln, für die der Verwaltungsgerichtsweg im Sinne von § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet ist. Darüber hinaus ist im Rahmen dieser Gerichtsbarkeitsklausel zu prüfen, ob sich aus der Anwendung der angegriffenen Rechtsvorschrift Rechtsstreitigkeiten ergeben können, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.4.2013 reicht dafür die Möglichkeit einer rein inzidenten Befassung der Verwaltungsgerichte mit der angegriffenen Norm aus. An diese Auffassung ist der Senat gemäß § 144 Abs. 6 VwGO gebunden.
43 
Eine solche Möglichkeit ist hier gegeben. Verlangt der Vermieter einer unter die Satzung der Antragstellerin fallenden Wohnung ein über die satzungsmäßige Höchstmiete hinausgehendes Entgelt, sieht das Landeswohnraumförderungsgesetz ein behördliches Einschreiten durch die Erhebung einer Geldleistung nach § 26 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 LWoFG oder in Form eines Förderungswiderrufs nach § 33 Abs. 1 LWoFG vor. Die Rechtswirksamkeit der in der Satzung festgesetzten Höchstmiete ist in diesen Fällen bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der entsprechenden Verwaltungsakte inzident zu prüfen.
44 
3. Die Antragstellerin besitzt ferner die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, da sie geltend machen kann, durch die angefochtene Satzung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragstellerin ist als Wohnungsbaugenossenschaft Eigentümerin zahlreicher öffentlich geförderter Wohnungen im Bereich der Antragsgegnerin. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass sie durch die Satzung in ihren Gleichbehandlungs- und Eigentumsrechten verletzt ist.
II.
45 
Der Antrag hat jedoch in der Sache nur zu einem Teil Erfolg. Die angefochtene Satzung verstößt zwar insoweit gegen höherrangiges Recht, als sie in ihrer Anlage A für das der Antragstellerin gehörende Objekt ... Höchstbeträge für die Überlassung der in dem Objekt vorhandenen Wohnungen zur Miete festsetzt, und ist deshalb insoweit für unwirksam zu erklären. Im Übrigen ist die Satzung jedoch nicht zu beanstanden.
46 
1. Die angefochtene Satzung stützt sich auf § 32 Abs. 3 Satz 3 LWoFG, wonach eine im Sinne des § 32 Abs. 1 LWoFG öffentlich geförderte Wohnung für die Dauer der Bindung nicht gegen eine höhere Miete zum Gebrauch überlassen werden darf, als sie die Gemeinde durch Satzung unter Beachtung des § 7 Abs. 3 LWoFG festgelegt hat. Diese Vorschrift sowie die mit ihr im Zusammenhang stehenden weiteren Regelungen in § 32 Abs. 1 bis 3 LWoFG sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie verstoßen insbesondere nicht gegen Art. 14 GG.
47 
a) Durch § 32 Abs. 2 LWoFG wird das bisher für öffentlich geförderten Wohnraum bundesweit geltende Kostenmietprinzip im - auf das Land Baden-Württemberg beschränkten - Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeschafft. Die Miete, die zum 31.12.2008 als Kostenmiete geschuldet wird, gilt nach Satz 1 dieser Vorschrift zum 1.1.2009 als die vertraglich vereinbarte Miete, die nach Maßgabe der Vorschriften des allgemeinen Wohnraummietrechts erhöht werden kann. § 32 Abs. 3 Satz 3 LWoFG bestimmt jedoch zugleich, dass eine in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallende Wohnung für die Dauer der Bindung nicht gegen eine höhere Miete zum Gebrauch überlassen werden darf, als sie die Gemeinde durch Satzung unter Beachtung des § 7 Abs. 3 LWoFG festgelegt hat. Die nach dieser Vorschrift bestimmte Miete darf ferner nicht höher sein, als sie sich bei einem Abschlag von 10 % gegenüber der ortsüblichen Vergleichsmiete ergibt. Die Befugnisse des Eigentümers einer öffentlich geförderten Wohnung unterliegen damit auch weiterhin bestimmten rechtlichen Bindungen. Das begegnet jedoch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
48 
aa) Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG überlässt es dem Gesetzgeber, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. Der Gesetzgeber genießt dabei allerdings keine unbeschränkte Freiheit. Vielmehr muss er sowohl die grundgesetzliche Anerkennung des Privateigentums in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch die Sozialpflichtigkeit des Eigentums in Art. 14 Abs. 2 GG beachten und den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Dabei ist insbesondere die Funktion des betroffenen Eigentumsgegenstands zu berücksichtigen. Der Eigentumsschutz wiegt umso schwerer, je mehr der betroffene Eigentumsgegenstand der Sicherung der persönlichen Freiheit des Eigentümers dient. Wird der Eigentumsgegenstand dagegen Dritten zur entgeltlichen Nutzung überlassen und dient er deren Freiheitssicherung, so verlangt das Gebot einer am Gemeinwohl orientierten Eigentumsnutzung eine verstärkte Rücksichtnahme auf deren Belange. Denn je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug steht und eine soziale Funktion erfüllt, desto weiter reicht die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung (BVerfG, Beschl. v. 15.10.1996 - 1 BvL 44/92 - BVerfGE 95, 64).
49 
Der Gesetzgeber ist danach berechtigt, die Befugnisse des Eigentümers von Sozialwohnungen weitgehenden Bindungen zu unterwerfen. Das Eigentumsobjekt Sozialwohnung weist nach seiner gesetzlichen Ausgestaltung einen besonders starken Sozialbezug auf. Es ist grundsätzlich nicht zur Selbstnutzung durch den Eigentümer, sondern zur Fremdnutzung durch bedürftige Mieter bestimmt. Für sie hat es eine elementare Bedeutung. Diese wird noch dadurch gesteigert, dass Wohnungen trotz mancher Schwankungen am Wohnungsmarkt ein knappes Gut darstellen. Dementsprechend hat der Gesetzgeber die Förderung des Wohnungsbaus, insbesondere des sozialen Wohnungsbaus, zu einer vordringlichen Aufgabe von Bund, Ländern und Gemeinden erklärt. Zur Erfüllung dieser Aufgabe entfaltet die öffentliche Hand aber in der Regel keine eigene Bautätigkeit, sondern bedient sich privater Initiative, die durch öffentliche Mittel angereizt und unterstützt wird. Andererseits benutzt der private Bauherr, wenn er die Fördermittel in Anspruch nimmt, öffentliche Gelder dazu, sein privates Eigentum zu mehren. Damit ist er als Eigentümer aber auch in die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe eingebunden (BVerfG, Beschl. v. 15.10.1996, a.a.O.).
50 
Der soziale Bezug von Sozialwohnungen rechtfertigt Bindungen sowohl hinsichtlich des berechtigten Personenkreises als auch des zulässigen Mietzinses (BVerfG, Beschl. v. 15.10.1996, a.a.O.). Bei der Ausgestaltung dieser Bindungen verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Gestaltungsraum. Insbesondere kann er die jeweiligen Verhältnisse und Umstände auf dem Wohnungsmarkt berücksichtigen. Die von Art. 14 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen sind aber dann überschritten, wenn Mietpreisbindungen auf Dauer zu Verlusten für den Vermieter oder zur Substanzgefährdung der Mietsache führen würden (BVerfG, Beschl. v. 22.11.1994 - 1 BvR 351/91 - BVerfGE 91, 294).
51 
bb) Die in § 32 Abs. 3 LWoFG getroffenen Regelungen sind danach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Anordnung in Abs. 3 Satz 5, nach der die von der Gemeinde gemäß Abs. 3 Satz 2 zu erlassende Satzung über die höchstzulässige Miete einen Abschlag von mindestens 10 % gegenüber der ortsüblichen Vergleichsmiete vorsehen muss, wird in der Begründung des Gesetzentwurfs mit der geleisteten öffentlichen Förderung der betreffenden Wohnungen gerechtfertigt. Im Hinblick auf diese Förderung sei es nicht hinnehmbar, dass die Sozialmiete nicht wenigstens einen Mindestabstand zu der ortsüblichen Vergleichsmiete einhalte (LT-Drs. 14/1767, S. 91). Eine unverhältnismäßige Einschränkung der Eigentümerbefugnisse durch die in § 32 Abs. 3 LWoFG getroffenen Regelungen ist vor diesem Hintergrund zu verneinen. Dafür, dass die Regelungen - generell oder in Einzelfällen - auf Dauer zu Verlusten für den Vermieter oder zur Substanzgefährdung der Mietsache führt, sieht der Senat keine Anhaltspunkte. Etwas anderes wird auch von der Antragstellerin nicht behauptet.
52 
b) Die hier zu betrachtenden Regelungen des Landeswohlraumförderungsgesetzes entfalten auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung.
53 
aa) Art. 14 GG ist auch insoweit Prüfungsmaßstab, als es um die Frage geht, ob das Landeswohnraumförderungsgesetz im Hinblick auf die mit ihm verbundenen Rechtsfolgen eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung entfaltet. Ein selbständiges Rückwirkungsverbot stellt das Grundgesetz nur für das Strafrecht auf. Außerhalb des Strafrechts beruht die Beschränkung der Rückwirkung von Gesetzen auf dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG. Soweit Eigentumspositionen berührt sind, hat der Schutz gegenüber rückwirkenden Gesetzen jedoch in Art. 14 Abs. 1 GG eine eigenständige Ausprägung gefunden. Das folgt aus dem Umstand, dass es zu den Funktionen der Eigentumsgarantie gehört, dem Einzelnen Rechtssicherheit hinsichtlich der durch sie geschützten Güter zu gewährleisten und das Vertrauen auf das durch die verfassungsmäßigen Gesetze ausgeformte Eigentum zu schützen (BVerfG, Beschl. v. 15.10.1996, a.a.O.; stRspr.).
54 
Die Regeln über die Rückwirkung von Rechtsnormen in der Ausprägung, die sie durch Art. 14 Abs. 1 GG erfahren haben, enthalten für verschiedene Fallgruppen unterschiedliche Anforderungen. Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Sie ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Jedoch können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Das ist dann der Fall, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen. Eine echte Rückwirkung ist dagegen verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Sie liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift. Auch in diesem Fall gibt es aber Ausnahmen. Das Rückwirkungsverbot, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, tritt zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. Ferner kommt ein Vertrauensschutz nicht in Betracht, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung von Normen gebieten (vgl. u.a. BVerfG, Urt. v. 23.11.1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239; Beschl. v. 15.10.1996, a.a.O.; stRspr.).
55 
bb) Nach der bisher geltenden Regelung in § 8 Abs. 1 WoBindG durfte der Verfügungsberechtigte eine öffentlich geförderte oder als öffentlich gefördert geltende Wohnung nicht gegen ein höheres Entgelt zum Gebrauch überlassen, als zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderlich ist (Kostenmiete). Wie sich die Kostenmiete berechnet, ist im Einzelnen in der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV) geregelt. Zur Ermittlung der Kosten bedarf es danach einer Wirtschaftlichkeitsberechnung, in die u.a. die laufenden Aufwendungen einzustellen sind. Laufende Aufwendungen sind die Bewirtschaftungskosten sowie die Kapitalkosten, wobei zu Letzteren auch eine Eigenkapitalverzinsung zählt. In die Berechnung der Kostenmiete fließt danach insoweit eine Position ein, der in Wirklichkeit keine eigenen Aufwendungen des Vermieters entsprechen. Die Eigenkapitalverzinsung ist nach den für sie geltenden Regelungen gestaffelt. Sie beträgt bis zu einem 15 % der Gesamtkosten entsprechenden Teil 4 % und für den darüber hinausgehenden Anteil dieser Kosten 6,5 %.
56 
Der Begriff Kostenmiete darf daher nicht dahingehend missverstanden werden, dass er dem Vermieter nur eine Deckung der ihm tatsächlich entstehenden Aufwendungen erlaubt. Soweit es um das eingesetzte Eigenkapital geht, garantiert die Kostenmiete dem Vermieter vielmehr eine durchaus beachtliche Rendite. Das gilt insbesondere in Zeiten einer Niedrigzinsphase, in der sich die Bundesrepublik Deutschland seit einiger Zeit befindet und mit einiger Wahrscheinlichkeit auch zumindest in der näheren Zukunft weiterhin befinden wird.
57 
Die Abschaffung der Kostenmiete durch das Landeswohnraumförderungsgesetz hat infolgedessen für den Eigentümer einer öffentlich geförderten Wohnung nicht nur Vorteile. Sie hat zwar einerseits zur Konsequenz, dass Erhöhungen der Miete nicht wie bisher von einer Erhöhung der laufenden Aufwendungen abhängig sind, sondern sich nach den allgemeinen Regeln über die Mieterhöhung gemäß §§ 558 bis 558e BGB richten. Das bedeutet jedoch andererseits, dass steigende Kosten des Vermieters nur dann an den Mieter weiter gegeben werden können, wenn sich auch die ortsübliche Vergleichsmiete entsprechend erhöht. Die Höhe der Miete darf außerdem nicht mehr als 90 % der ortsüblichen Vergleichsmiete betragen, wobei die von der Gemeinde zu erlassende Satzung die Höhe der Miete noch über dieses Mindestabstandsgebot hinaus beschränken darf. Der Eigentümer einer öffentlich geförderten Wohnung hat danach keine Garantie, dass er für das von ihm eingesetzte Eigenkapital in derselben Höhe wie bisher eine Verzinsung erhält. § 32 LWoFG greift damit insoweit zum Nachteil der Eigentümer öffentlich geförderter Wohnungen in bestehende Rechtsverhältnisse für die Zukunft ein und entfaltet eine unechte Rückwirkung.
58 
cc) Die gesetzliche Regelung verstößt jedoch auch mit Blick auf diese Folge nicht gegen Art. 14 GG.
59 
Die Abschaffung des bisher für öffentlich geförderten Wohnraum geltenden Kostenmietprinzips wird im Gesetzentwurf zum einen mit der Komplexität und fehlenden Nachvollziehbarkeit der für die Berechnung der Kostenmiete geltenden Regelungen gerechtfertigt. Sie wird zum anderen damit begründet, dass das Kostenmietprinzip an den Realitäten eines funktionierenden Marktgeschehens vorbeigehe. Wo die Kostenmiete auskömmlich sei, wirke sie sich modernisierungshemmend. Auf diese Weise heruntergekommene und verelendete Wohngebäude könnten zudem Ausgangspunkt einer Leerstandsproblematik sein. Die Überführung der Mietverhältnisse der betroffenen öffentlich geförderten Wohnungen in ein an der örtlichen Vergleichsmiete orientiertes System sei für den Mieter weitaus transparenter und verhindere solchermaßen marktferne Entwicklungen. Zu Gunsten der Mieter könnten auch Mietverhältnisse, in denen die Kostenmiete die ortsübliche Vergleichsmiete nicht nur erreiche, vielmehr sogar übersteige, den Marktgegebenheiten angeglichen werden (LT-Drs. 14/1767, S. 83 ff).
60 
Die mit § 32 Abs. 3 LWoFG verbundene unechte Rückwirkung ist zur Erreichung dieser Ziele unvermeidlich. Den Bestandsinteressen der betroffenen Eigentümer kann gegenüber den Veränderungsgründen des Gesetzgebers kein höheres Gewicht beigemessen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Eigentümer oder Erwerber öffentlich geförderter Wohnungen wegen ihres sozialen Bezugs in besonderem Maß mit veränderten staatlichen Regelungen aufgrund veränderter wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Verhältnisse rechnen mussten. Das gilt nicht nur für das soziale Mietrecht, sondern in gleichem Maße für die staatliche Wohnungsförderung. Gerade auf diesem Sektor ist es zudem in der Vergangenheit immer wieder zu Änderungen einzelner Vorschriften je nach Lage des Wohnungsmarkts und den gesetzgeberischen Zielvorstellungen gekommen. Auf einem Rechtsgebiet mit derart bewegter Entwicklung kann der Einzelne nur eingeschränkt mit dem unveränderten Fortbestehen einer ihm günstigen Rechtslage rechnen (BVerfG, Beschl. v. 15.10.1996, a.a.O.).
61 
2. Die von der Antragsgegnerin auf der Grundlage des § 32 Abs. 3 Satz 3 LWoFG erlassene Satzung verstößt auch ihrerseits nicht gegen höherrangiges Recht. Eine Ausnahme hiervon gilt nur insoweit, als sie in ihrer Anlage A für das der Antragstellerin gehörende Objekt ... Höchstbeträge für die Überlassung der in dem Objekt vorhandenen Wohnungen zur Miete festsetzt.
62 
a) Die angefochtene Satzung ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht deshalb zu beanstanden, weil sich die Antragsgegnerin zu ihrem Erlass verpflichtet gesehen hat. Indem § 32 Abs. 3 Satz 3 LWoFG bestimmt, dass eine in Abs. 1 aufgeführte Wohnung für die Dauer der Bindung nicht gegen eine höhere Miete zum Gebrauch überlassen werden darf, als sie die Gemeinde durch Satzung unter Beachtung des § 7 Abs. 3 LWoFG festgelegt hat, werden die Gemeinden, auf deren Gemarkung sich Wohnungen im Sinne des § 32 Abs. 1 LWoFG befinden, indirekt zum Erlass einer entsprechenden Satzung verpflichtet. Die Begründung des Gesetzentwurfs, in der es heißt, dass die Gemeinde die jeweilige Miete durch Satzung festzusetzen habe, da eine landeseinheitliche Kappungsgrenze den stark unterschiedlichen Miethöhen nicht hinreichend Rechnung tragen könne (LT-Drs. 14/1767, S. 90), bestätigt dieses schon nach dem Wortlaut der Vorschrift eindeutige Ergebnis. Ein Spielraum wird den Gemeinden durch § 32 Abs. 3 Satz 3 LWoFG danach nur insoweit eröffnet, als es um die Festlegung der für das jeweilige Gemeindegebiet geltenden Kappungsgrenze geht.
63 
Soweit die Antragstellerin weiter die Beweggründe kritisiert, aus denen die Antragsgegnerin die angefochtene Satzung erlassen habe, übersieht sie, dass es bei der richterlichen Kontrolle von gesetzlichen und untergesetzlichen Normen nur auf das Ergebnis des Rechtssetzungsverfahrens ankommt, nicht aber auf die die Rechtsnorm tragenden Motive desjenigen, der an ihrem Erlass mitwirkt. Soweit der Normgeber zur Regelung einer Frage überhaupt befugt ist, ist seine Entscheidungsfreiheit eine Ausprägung des auch mit Rechtssetzungsakten der Exekutive typischerweise verbundenen normativen Ermessens. Dieses Ermessen wird erst dann rechtswidrig ausgeübt, wenn die getroffene Entscheidung in Anbetracht des Zwecks der Ermächtigung schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich dementsprechend darauf zu beschränken, ob diese äußersten rechtlichen Grenzen der Rechtssetzungsbefugnis überschritten sind. Die Grundsätze über die Ausübung des Ermessens beim Erlass von Verwaltungsakten sind auf die Bestimmung der Maßstäbe, die für den Erlass von Satzungen gelten, dagegen nicht übertragbar (BVerwG, Beschl. v. 30.4.2003 - 6 C 6.02 - BVerwGE 118, 128). Die Gültigkeit einer untergesetzlichen Norm kann folglich, sofern sich aus dem Gesetz nicht ausnahmsweise etwas anderes ergibt, nicht aus Mängeln im Abwägungsvorgang hergeleitet werden; entscheidend ist vielmehr allein die inhaltliche Übereinstimmung mit höherrangigem Recht (BVerwG, Beschl. v. 19.8.2013 - 9 BN 1.13 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 56).
64 
b) Die angefochtene Satzung verstößt entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht gegen das Landeswohnraumförderungsgesetz.
65 
aa) Mit der Satzung soll nach den Erläuterungen in der Vorlage zu der Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 18.12.2008 „die bisherige Kostenmiete für jede Wirtschaftseinheit in Euro/qm/Monat festgeschrieben“ werden, um die preisgünstigen Mieten, die über das Arbeitslosengeld II und die Grundsicherung für ungefähr 50 Prozent der Haushalte von der Landeshauptstadt bezahlt werden müssten, zu erhalten. Bekannte Erhöhungen für 2009 seien hinzugerechnet worden. Die Antragsgegnerin hat dazu die jeweilige Kostenmiete für die betroffenen Gebäude bezogen auf den 1.1.2009 auf der Basis der von den Eigentümern erbetenen Auskünfte und an Hand der bisher geltenden gesetzlichen Vorgaben errechnet. Die festgesetzten Höchstbeträge bewegen sich dementsprechend in der Regel in der Nähe der auf diese Weise ermittelten Kostenmiete. Eine Ausnahme gilt in Fällen, in denen die Kostenmiete über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. In diesen Fällen wurde als Höchstbetrag 90 % der ortsüblichen Vergleichsmiete festgesetzt.
66 
Dieses Vorgehen bedeutet entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine Wiedereinführung der vom Gesetzgeber gerade abgeschafften Kostenmiete. Die in der Satzung der Antragsgegnerin getroffenen Regelungen stellen das mit dem Landeswohnraumförderungsgesetz eingeführte neue System, nach dem seit dem 1.1.2009 die nach den bisher geltenden Vorschriften als Kostenmiete geschuldete Miete als vertraglich geschuldete Miete gilt, nicht in Frage. Mieterhöhungen sind dementsprechend nicht von einer Veränderung der für die bisherige Kostenmiete maßgebenden Faktoren abhängig, sondern richten sich nach den allgemeinen Regeln über die Mieterhöhung gemäß §§ 558 bis 558e BGB. Ihre „Deckelung“ durch die in der Satzung festgesetzten Höchstbeträge ändert daran nichts. Die von der Antragsgegnerin getroffenen Regelungen widersprechen auch nicht dem Sinn und Zweck des Landeswohnraumförderungsgesetzes. Wie dargestellt, hat der Landesgesetzgeber das Kostenmietprinzip in erster Linie deshalb abgeschafft, weil er das komplexe Verfahren zur Ermittlung der Kostenmiete als zu umständlich und für den Mieter nicht durchschaubar gehalten hat, und nicht deshalb, weil ihm die nach den bisher geltenden Vorschriften zulässigen Mieten als zu niedrig erschienen sind.
67 
bb) Die angefochtene Satzung steht auch insoweit im Einklang mit den Vorgaben des Landeswohnraumförderungsgesetzes, als sie mit den festgesetzten Höchstbeträgen unter dem in § 32 Abs. 3 Satz 5 LWoFG genannten Mindestabschlag bleibt.
68 
Für die Überlassung der unter die Satzung fallenden Wohnungen zur Miete gilt entgegen der Darstellung der Antragstellerin keine pauschale Grenze von 78 % der ortsüblichen Vergleichsmiete. Die Grenze von 78 % gilt vielmehr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 MHS nur in den Fällen, in denen nach § 1 geförderte Wohnungen in den Anlagen A, B und C nicht aufgeführt sind, und enthält damit eine Art Auffangklausel für in diesen Anlagen versehentlich nicht aufgeführte Objekte.
69 
Die Antragstellerin spricht mit Blick auf § 32 Abs. 3 Satz 5 LWoFG ferner zu Unrecht von einer vom Gesetzgeber als Regelfall vorgesehenen 90 %-Grenze. Nach der von ihr genannten Vorschrift darf die gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 LWoFG bestimmte Miete nicht höher sein, als sie sich bei einem Abschlag von 10 % gegenüber der ortsüblichen Vergleichsmiete ergibt. Mit den bereits zitierten Sätzen aus der Begründung des Gesetzentwurfs wird diese Regelung damit erklärt, dass eine landeseinheitliche Kappungsgrenze den stark unterschiedlichen Miethöhen nicht hinreichend Rechnung tragen könne. Das Gesetz sehe deshalb lediglich ein „Mindestabstandsgebot“ vor (LT-Drs. 14/1767, S. 90 f.). Von einer vom Gesetzgeber als Regelfall vorgesehenen Grenze von 90 % der ortsüblichen Vergleichsmiete kann danach keine Rede sein.
70 
Der Antragstellerin macht allerdings zu Recht geltend, dass die in § 2 Abs. 2 Satz 1 MHS für die genannten Fälle festgesetzte Grenze von 78 % das von § 32 Abs. 3 Satz 5 LWoFG vorgegebene „Mindestabstandsgebot“ deutlich unterschreitet. Für die in den Anlagen A, B und C festgesetzten Höchstbeträge gilt das Gleiche. Das kann jedoch entgegen ihrer Ansicht nicht als willkürlich bezeichnet werden. Nach den Erläuterungen zu der Satzung in der Beschlussvorlage vom 25.11.2008 (S. 2) sind von den Regelungen des Landeswohnraumförderungsgesetzes in Stuttgart 635 Wirtschaftseinheiten mit 13.583 Wohnungen betroffen, die von 1968 bis 2002 gefördert worden seien. Die Wohnungen seien zumeist vom Bund, dem Land und der Landeshauptstadt gemeinsam gefördert worden. Aufgrund der intensiven städtischen Mitfinanzierung durch verbilligte Erbbaurechte, verbilligte Darlehen und aufgrund von Zuschüssen liege die aktuelle durchschnittliche Kostenmiete dieser Wohnungen in Stuttgart bei 5,43 EUR/m2/Monat und damit nicht durchschnittlich 10 %, sondern durchschnittlich 22 % unter der ortsüblichen Vergleichsmiete (7,00 EUR/m2/Monat). Die Richtigkeit dieser Darstellung wird von der Antragstellerin nicht bestritten.
71 
cc) § 5 Abs. 2 MHS widerspricht ebenfalls nicht dem Landeswohnraumförderungsgesetz. Die Vorschrift regelt einen verglichen mit § 32 Abs. 3 Satz 6 und 7 LWoFG anderen Fall und lässt deshalb die dort bestimmten Übergangsfristen unberührt.
72 
(1) Für den Fall, dass die zum 31.12.2008 als Kostenmiete geschuldete Miete die ortsübliche Vergleichsmiete überschreitet, trifft § 32 Abs. 3 LWoFG eine Übergangsregelung, die eine schrittweise Absenkung der als Kostenmiete geschuldeten Miete vorsieht, um eine „schonende Umsetzung der Mietreduzierung“ zu gewährleisten (LT-Drs. 14/1767, S. 91). Nach § 32 Abs. 3 Satz 6 LWoFG gilt in diesen Fällen zunächst ab 1.1.2010 die ortsübliche Vergleichsmiete als die vertraglich vereinbarte Miete. Die sich aus § 32 Abs. 3 Satz 3 und 5 LWoFG ergebende Verpflichtung, die Wohnung für die Dauer der Bindung nicht gegen eine höhere Miete zum Gebrauch zu überlassen, als sie die Gemeinde durch Satzung festgelegt hat, ist gemäß § 32 Abs. 3 Satz 7 LWoFG erst ab dem 1.1.2012 zu beachten.
73 
(2) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin wird diese Frist mit der Regelung in § 5 Abs. 2 MHS nicht verkürzt.
74 
Liegt die bisher geschuldete Kostenmiete über dem Höchstbetrag in Anlage A, aber nicht über der ortsüblichen Vergleichsmiete, ist der Vermieter gemäß § 5 Abs. 1 MHS verpflichtet, die Miete bis 1.1.2011 auf die nach der Satzung gültigen Höchstbeträge zu reduzieren. Die sich aus § 2 Abs. 1 MHS ergebende Verpflichtung wird damit bis zu dem genannten Datum suspendiert. Das Gleiche gilt gemäß § 5 Abs. 2 MHS für den Fall, dass die in der Satzung ausgewiesenen Höchstbeträge durch vor Inkrafttreten der Satzung durchgeführte Mietaufschläge für Schönheitsreparaturen überschritten werden. Sowohl § 5 Abs. 1 als auch § 5 Abs. 2 MHS beziehen sich danach - anders als die gesetzliche Übergangsregelung - nicht auf den Fall, dass die zum 31.12.2008 als Kostenmiete geschuldete Miete die ortsübliche Vergleichsmiete überschreitet, sondern gelten für Fälle, in denen die bisher geschuldete Kostenmiete die in der Satzung festgelegten Höchstbeträge übersteigt.
75 
c) Soweit die Antragstellerin weiter beanstandet, dass die angefochtene Satzung dazu führe, dass die bisherige Flexibilität, die das Kostenmietprinzip geboten habe, entfalle, richtet sich ihre Kritik in Wahrheit nicht gegen die Satzung der Antragsgegnerin, sondern gegen das Landeswohnraumförderungsgesetz. Die mit diesem Gesetz erfolgte Aufgabe des bisherigen Kostenmietprinzips verstößt jedoch aus den bereits genannten Gründen nicht gegen höherrangiges Recht.
76 
aa) Infolge der Abschaffung des Kostenmietprinzips sind Mieterhöhungen nicht mehr, wie bisher, von einer Veränderung der für die bisherige Kostenmiete maßgebenden Faktoren abhängig, sondern richten sich nach den allgemeinen Regeln über die Mieterhöhung gemäß §§ 558 bis 558e BGB. Ihre „Deckelung“ durch die in der Satzung festgesetzten Höchstbeträge ändert daran nichts. In den Darlehensverträgen zur Finanzierung des öffentlich geförderten Wohnraums vereinbarte „Zinssprünge“, Erhöhungen der Erbbauzinsen oder aus anderen Gründen steigende Kosten des Vermieters können somit nach dem neuen System nur dann an den Mieter weiter gegeben werden, wenn sich auch die ortsübliche Vergleichsmiete entsprechend erhöht hat. Das neue System mag man insoweit mit der Antragstellerin als weniger flexibel betrachten. Diese Folge ist jedoch gesetzlich gewollt und nicht von der Antragsgegnerin zu verantworten.
77 
bb) Für die an § 5 Abs. 2 MHS geübte Kritik der Antragstellerin gilt im Wesentlichen das Gleiche.
78 
Die Vorschrift begründet entgegen der Darstellung der Antragstellerin keine Pflicht, alle Mietaufschläge für Schönheitsreparaturen bis zum 1.1.2011 zurückzunehmen. Eine solche Pflicht besteht vielmehr nur für den Fall, dass die in der Satzung festgesetzten Höchstbeträge durch vor Inkrafttreten der Satzung durchgeführte Mietaufschläge für Schönheitsreparaturen überschritten werden. Sie besteht ferner nur insoweit, als die erhöhte Miete die in der Satzung festgelegten Höchstbeträge überschreitet. Die Pflicht zu einer entsprechenden Reduzierung der Miete ergibt sich zudem nicht erst aus § 5 Abs. 2 MHS, sondern bereits aus § 2 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 MHS. § 5 Abs. 2 MHS modifiziert vielmehr lediglich diese Pflicht, indem er dem Vermieter Zeit zu ihrer Erfüllung bis 1.1.2011 gibt.
79 
Die Antragstellerin macht allerdings zu Recht geltend, dass die Vermieter für die Zeit danach keine Kompensationsmöglichkeiten für die Verlagerung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen mehr hätten. Auch das ist jedoch keine Folge der angefochtenen Satzung, sondern bereits durch das Landeswohnraumförderungsgesetz und die mit diesem Gesetz erfolgte Abschaffung des bisherigen Systems der Kostenmiete vorgegeben.
80 
d) Der von der Antragstellerin behauptete Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor.
81 
Die in den Anlage A, B und C der angefochtenen Satzung genannten Höchstmietbeträge gelten ohne weitere Differenzierungen für alle in dem betreffenden Objekt befindlichen Wohnungen. Die Antragstellerin hält dies für unzulässig, da sich der Mietwert der Wohnungen in einem Gebäude im Hinblick auf deren Lage, Größe und Ausstattung deutlich unterscheide. Nach ihrer Ansicht hätten deshalb für jede einzelne Wohnung Höchstbeträge in der Satzung festgesetzt werden müssen. Die Antragstellerin überspannt damit jedoch die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen.
82 
aa) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an das Gebot der Verhältnismäßigkeit reichen (BVerfG, Beschl. v. 29.6.1995 - 1 BvR 1800/94 - NVwZ 1996, 57; Beschl. v. 3.9.2009 - 1 BvR 2539/07 - NVwZ 2010, 902 mit weiteren Nachweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber bspw. im Bereich des Steuerrechts einen besonders weit reichenden Entscheidungsspielraum, da Steuergesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens beträfen. Sie müssten, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerrechtlichen Folgen knüpften, typisieren und damit in weitem Umfang die Besonderheiten des einzelnen Falls vernachlässigen. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler dürfe allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssten die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen. Außerdem dürfe eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern müsse sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren.
83 
bb) Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall ohne weiteres übertragbar, da die Satzung der Antragsgegnerin ebenfalls einen „Massenvorgang des Wirtschaftslebens“ betrifft. Generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen, wie sie die Antragsgegnerin mit den von der Antragstellerin beanstandeten Regelungen getroffen hat, sind danach grundsätzlich zulässig. Dass die dadurch möglicherweise entstehende Ungleichheit in der Behandlung in einem unangemessenen Verhältnis zu den regelungstechnischen Vorteilen der Typisierung stünde, ist nicht erkennbar und wird auch von der Antragstellerin nicht dargelegt.
84 
e) Die angefochtene Satzung steht mit der genannten, die für das Objekt ... festgesetzten Höchstbeträge betreffenden Ausnahme auch mit Art. 14 Abs. 1 GG in Einklang.
85 
aa) Wie bereits im Zusammenhang mit der verfassungsrechtlichen Überprüfung des Landeswohnraumförderungsgesetzes ausgeführt, überlässt es Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, wobei er sowohl die grundgesetzliche Anerkennung des Privateigentums in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch die Sozialpflichtigkeit des Eigentums in Art. 14 Abs. 2 GG beachten und den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren muss. Mietpreisbindungen schränken die freie Verfügung über das Eigentum und dessen Nutzung ein. Preisrechtliche Vorschriften, die durch sozialpolitische Ziele legitimiert werden, sind dadurch aber verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen. Die Eigentumsgarantie gewährleistet nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Gerade im Bereich der Wohnungsmiete verlangt vielmehr die in Art. 14 Abs. 2 GG festgelegte Sozialbindung des Eigentums einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen von Vermietern und Mietern, den der Gesetzgeber vorzunehmen hat. Angesichts des Umstands, dass sich auf beiden Seiten grundrechtliche Positionen gegenüberstehen, verfügt der Gesetzgeber dabei über einen weiten Gestaltungsraum. Insbesondere kann er die jeweiligen Verhältnisse und Umstände auf dem Wohnungsmarkt berücksichtigen. Die von Art. 14 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen sind aber dann überschritten, wenn Mietpreisbindungen auf Dauer zu Verlusten für den Vermieter oder zur Substanzgefährdung der Mietsache führen würden (BVerfG, Beschl. v. 22.11.1994 - 1 BvR 351/91 - BVerfGE 91, 294).
86 
bb) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist diese Grenze in den meisten Fällen, die die in ihrem Eigentum stehenden Objekte betreffen, nicht überschritten. Etwas anderes gilt nur für das Objekt ...
87 
(1) In dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten des Verbands baden-württembergischer Wohnungs- und Immobilienunternehmer vom Dezember 2013 werden die der Antragstellerin in Folge der angefochtene Satzung bis zum Ablauf der jeweiligen Mietpreisbindung entstehenden Verluste mit insgesamt 3.081.890,62 EUR beziffert. Betroffen davon sind die Objekte ... (- 419.398,84 EUR), ...... (- 57.506,59 EUR), ... (- 15.309,86 EUR), ... (- 2.104.659,84 EUR), ...... (- 85.682,80 EUR), ... (- 53.426,15 EUR), ... (- 210.014 EUR),... (- 65.195,90 EUR), ... (- 614.071,35 EUR) und ...... (- 104.570,63 EUR).
88 
Die weiteren der Antragstellerin gehörenden und unter die Satzung der Antragsgegnerin fallenden Objekte können außer Betracht bleiben. Was die Objekte ..., ..., ...... betrifft, ist das schon deshalb der Fall, weil die Antragsgegnerin in diesen Fällen den Höchstbetrag jeweils auf 90 % der ortsüblichen Vergleichsmiete und damit auf den gesetzlichen vorgeschriebenen Mindesthöchstbetrag festgelegt hat. Was die Objekte ... und ... betrifft, entstehen der Antragstellerin zudem nach den Berechnungen in dem von ihr vorgelegten Gutachten keine Verluste, sondern jeweils Überschüsse. In den Fällen ... und ... endet die Mietpreisbindung jeweils zum 1.1.2010. Die Objekte haben deshalb nach der eigenen Einschätzung der Antragstellerin keine Bedeutung.
89 
(2) Die in dem Gutachten der Antragstellerin für die oben genannten Objekte vorgenommenen Berechnungen vergleichen die nach der Satzung zulässige Höchstmiete mit der Kostenmiete. Das ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Bedenken gegen dieses Vorgehen bestehen auch nicht insoweit, als in dem Gutachten zu der Kostenmiete ein Aufschlag für Schönheitsreparaturen in Höhe von 0,80 EUR/m² hinzugerechnet wird.
90 
Schönheitsreparaturen sind Bestandteil der Instandhaltungspflicht des Vermieters (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) und dementsprechend grundsätzlich von ihm vorzunehmen. Die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen kann jedoch durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung auf den Mieter „abgewälzt“ werden, was in der Praxis über lange Zeit der Regel entsprach. Der BGH hat aber in den letzten Jahren mehrfach formularmäßig vereinbarte Schönheitsreparaturklauseln in Mietverträgen für unwirksam erklärt (u.a. BGH, Urt. v. 23.6.2004 - VIII ZR 361/03 - NJW 2004, 2586; Urt. v. 28.3.2007 - VIII ZR 199/06 - NJW 2007, 1743; Urt. v. 18.6.2008 - VIII ZR 224/07 - NJW 2008, 2499; Urt. v. 18.3.2015 - VIII ZR 242/13 - juris). Das hat zur Folge, dass in diesen Fällen wieder die gesetzliche Regelung gilt und somit der Vermieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. In Reaktion auf diese Rechtsprechung haben Vermieter „preisfreier“ (d.h. nicht preisgebundener) Wohnungen versucht, bei Mieterhöhungen Zuschläge zur ortsüblichen Vergleichsmiete damit zu begründen, dass nunmehr entgegen der früheren Praxis die Kosten der Schönheitsreparaturen vom Vermieter und nicht vom Mieter zu tragen seien. Der BGH hat ein solches Mieterhöhungsverlangen bei der Vermietung preisfreien Wohnraums für unberechtigt erklärt (Urt. v. 9.7.2008 - VIII ZR 83/07 - WuM 2008, 487). Bei öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnraum ist dagegen nach der Rechtsprechung des BGH der Vermieter berechtigt, die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 II. BV zu erhöhen, wenn die im Mietvertrag enthaltene Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist (BGH, Urt. v. 24.3.2010 - VIII ZR 177/09 - BGHZ 185, 114; Urt. v. 9.11.2011 - VIII ZR 87/11 - NJW 2012, 145; Urt. v. 12.12.2012 - VIII ZR 181/12 - NJW-RR 2013, 585).
91 
Der in dem Gutachten der Antragstellerin danach zu Recht angesetzte Aufschlag ist mit Blick auf § 28 Abs. 4 und Abs. 5a in Verbindung mit § 26 Abs.4 II. BV auch der Höhe nach gerechtfertigt.
92 
(3) Bei dem in dem Gutachten der Antragstellerin vorgenommenen Vergleich der nach der Satzung zulässigen Höchstmiete und der Kostenmiete ist jedoch zu berücksichtigen, dass - wie bereits angesprochen - in die der Ermittlung der Kostenmiete zugrunde zu legende Wirtschaftlichkeitsberechnung auch die Kapitalkosten eingestellt werden und zu den Kapitalkosten auch eine Eigenkapitalverzinsung zählt. Die auf die oben genannten Objekte der Antragstellerin entfallende Eigenkapitalrendite kann aus den bei den Akten befindlichen Berechnungen der Kostenmiete der Antragsgegnerin entnommen werden. Im Einzelnen ergibt sich danach folgendes Bild:
93 
Objekt
Im Gutachten der Antragstellerin
errechneter Verlust
Eigenkapitalrendite
...     
- 419.398,84 EUR
236.325,18 EUR
......
- 57.506,59 EUR
157.342,86 EUR
...     
- 15.309,86 EUR
82.612,71 EUR
...     
- 2.104.560 EUR
1.801.95,70 EUR
...     
- 85.682,80 EUR
401.939,46 EUR
...     
- 53.426,15 EUR
...     
- 210.014,63 EUR
677.006,33 EUR
...     
- 65.195,90 EUR
832.081,18 EUR
...     
- 614.071,35 EUR
666.973,97 EUR
...     
- 104.570,63 EUR
454.456,08 EUR
94 
Die von der Antragstellerin erzielte Eigenkapitalrendite liegt somit mit Ausnahme der Objekte ... und ... über den in dem von ihr vorgelegten Gutachten errechneten Verlusten. In einigen Fällen werden die für die einzelnen Objekte errechneten Verluste von der Eigenkapitalrendite sogar bei Weitem überschritten. Davon, dass die Satzung der Antragsgegnerin auf Dauer zu Verlusten für die Antragstellerin oder zur Substanzgefährdung der Mietsache führen würde, kann deshalb insoweit keine Rede sein. Zu dieser Feststellung sieht sich der Senat auch ohne die von der Antragstellerin hilfsweise beantragte Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens in der Lage.
95 
(4) Für das Objekt ... wird in dem Gutachten der Antragstellerin ein Verlust von 2.104.659,84 EUR errechnet. Zugrunde gelegt wird dabei eine Kostenmiete von (6,54 EUR/m2 zuzüglich eines Aufschlags für Schönheitsreparaturen von 0,80 EUR/m2 =) 7,54 EUR/m2. Die Antragsgegnerin hat dagegen vor dem Erlass der angefochtenen Satzung eine Kostenmiete von nur 6,14 EUR/m2 errechnet, wobei sie von der zuvor erbetenen Wirtschaftlichkeitsberechnung der Antragstellerin insoweit abgewichen ist, als sie von den laufenden Aufwendungen in Höhe von 342.728,30 EUR pro Jahr einen als „Mietertrag für Garagen“ bezeichneten Betrag von 30.584,64 EUR pro Jahr abgezogen hat. Dagegen bestehen keine Bedenken, da Erträge, die zusätzlich zu den Zahlungen der Wohnraummieter erzielt werden (z.B. für fremd vermietete Stellplätze) gemäß § 31 Abs. 2 II. BV in die Wirtschaftlichkeitsberechnung eingestellt werden müssen mit der Folge, dass die Kostenmiete entsprechend sinkt (Wüstefeld, WuM 2005, 689). Die Antragstellerin, die der Senat mit seinem Schreiben vom 6.11.2014 auf die insoweit voneinander abweichenden Berechnungen der Beteiligten hingewiesen hat, hat dem auch nicht widersprochen. Der Senat geht daher für das Objekt ... von einer Kostenmiete von nur (6,14 EUR/m2 zuzüglich eines Aufschlags für Schönheitsreparaturen von 0,80 EUR/m2 =) 6,94 EUR/m2 aus, woraus sich der im Gutachten der Antragstellerin errechnete Verlust von 2.104.659,84 EUR um ca. 640.000 EUR auf ungefähr 1.462.400 EUR verringert.
96 
Die Berechnungen in dem Gutachten der Antragstellerin sind ferner insoweit zu korrigieren, als in diesem für die Erhöhung der Höchstbeträge für die Zeit ab 2015 mit einer Steigerung von 1,2 % gerechnet wird, während die - erst nach der Erstellung des Gutachtens erfolgte - Anhebung der Höchstbeträge für die Jahre 2015/2016 sich tatsächlich auf 3,8 % belief. Der nach den Berechnungen im Gutachten der Antragstellerin bis zum Ablauf des Förderungszeitraums im Jahre 2035 zu erwartende Gesamtverlust reduziert sich dadurch weiter um ca. (21 x 11.500 EUR =) 241.500 EUR auf insgesamt ungefähr 1.223.000 EUR.
97 
Die in der Kostenmiete eingeschlossene Eigenkapitalrendite beträgt nach den insoweit übereinstimmenden Berechnungen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin jährlich 66.718,36 EUR, woraus sich bis zum Ablauf des Förderungszeitraums ein Betrag von 1.801.395,70 EUR errechnet. Die Eigenkapitalrendite liegt damit auch bei dem Objekt ... über dem sich bei einem Vergleich der nach der Satzung zulässigen Höchstmiete mit der Kostenmiete rechnerisch ergebenden Verlust. Dass die Satzung der Antragsgegnerin auf Dauer zu Verlusten für die Antragstellerin oder zur Substanzgefährdung der Mietsache führen wird, ist deshalb auch bezogen auf dieses Objekt nicht zu erwarten. Die von der Antragstellerin hilfsweise beantragte Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens ist auch insoweit nicht erforderlich.
98 
(5) Die Satzung der Antragsgegnerin verletzt jedoch insoweit die von Art. 14 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen, als sie in ihrer Anlage A für das Objekt... einen Höchstbetrag von 4,70 EUR/m2 festsetzt, der bei der Vermietung der in dem Objekt vorhandenen Wohnungen nicht überschritten werden darf.
99 
In dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten wird für das Objekt eine Kostenmiete von (4,62 EUR/m2 zuzüglich eines Aufschlags für Schönheitsreparaturen von 0,80 EUR/m2 =) 5,42 EUR/m2 zugrunde gelegt. Das steht - mit Ausnahme des Aufschlags für Schönheitsreparaturen - in Übereinstimmung mit den Berechnungen der Antragsgegnerin. Verglichen mit der nach der Satzung der Antragsgegnerin zulässigen Höchstmiete ergibt sich daraus nach den Berechnungen des Gutachters ein Verlust von 419.398,84 EUR bis zum Ende des Förderzeitraums im Jahre 2021. Auch diese Berechnungen sind allerdings insoweit zu korrigieren, als in dem Gutachten für die Erhöhung der Höchstbeträge für die Zeit ab 2015 mit einer Steigerung von 3,2 % gerechnet wird, da sich die - nach der Erstellung des Gutachtens erfolgte - Anhebung der Höchstbeträge für die Jahre 2015/2016 bezogen auf die maßgebliche Baualtersklasse tatsächlich auf 6,0 % belief. Der nach den Berechnungen im Gutachten der Antragstellerin bis zum Ablauf des Förderungszeitraums im Jahre 2021 zu erwartende Gesamtverlust reduziert sich dadurch um ca. (7 x 7.500 EUR =) 52.500 EUR auf ungefähr 367.000 EUR.
100 
Stellt man dem die in dem gleichen Zeitraum zu erwartenden Eigenkapitalzinsen von (13 x 18.178,86 EUR =) 236.325,18 EUR gegenüber, so verbleibt ein - nicht nur rechnerischer, sondern tatsächlicher - Verlust von ca. 130.000 EUR, den die Antragstellerin in Folge der Satzung der Antragsgegnerin erleidet. Die der Antragsgegnerin bei der Festsetzung der Höchstbeträge für die Vermietung von öffentlich gefördertem Wohnraum mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen sind daher bezogen auf das Objekt... überschritten.
101 
f) Der der angefochtenen Satzung insoweit anhaftende Rechtsmangel zieht die Unwirksamkeit der betreffenden Festsetzung nach sich, lässt jedoch den übrigen Inhalt der Satzung unberührt.
102 
Nach den allgemeinen Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen einer Satzung anhaften, nicht notwendigerweise zu deren Gesamtnichtigkeit. Ob ein Rechtsmangel die Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur die Nichtigkeit einzelner Vorschriften begründet, hängt vielmehr davon ab, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 28.8.2008 - 9 B 40.08 - NVwZ 2009, 255). Der der Satzung der Antragsgegnerin anhaftende Rechtsmangel führt danach nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung, da die Beschränkung der Nichtigkeit auf den betreffenden Teil der Satzung eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung der Miethöhenbegrenzung belässt und auch hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Gemeinderats der Antragsgegnerin angenommen werden kann.
103 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
104 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
105 
Beschluss
106 
Der Streitwert wird auf 3.000.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
107 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen die Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des Landratsamts Bodenseekreis über die Einrichtung einer Verbotszone im Bereich der Wasserentnahmeanlagen des Zweckverbands Bodensee-Wasserversorgung im Bodensee vom 16.12.2011.
Die angefochtene Verordnung setzt im Bereich der im Bodensee vor den Gemarkungen S. und Ü. befindlichen Wasserentnahmeanlagen des Zweckverbands Bodensee-Wasserversorgung eine in ihrem § 1 Abs. 2 näher beschriebene, ca. 0,7 km2 große Verbotszone fest, deren Grenzen durch Bojen gekennzeichnet werden. Nach § 2 der Verordnung ist es verboten, - 1. - sich in die Verbotszone hineinzubegeben und dort aufzuhalten, insbesondere sie zu befahren, dort zu baden oder zu tauchen - sowie - 2. - Fahrzeuge oder andere zum Transport geeignete Gegenstände in die Verbotszone einzubringen. Die Verbote des § 2 gelten nicht für Maßnahmen des Zweckverbands, die der Wassergewinnung und Wasserversorgung dienen, und für Personen, die sich zur Abwendung einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib oder Leben von sich oder einem Dritten in die Verbotszone hineinbegeben oder dort aufhalten (§ 3 Abs. 3 VO). Sie gelten ferner nicht für Personen, die ein berechtigtes Interesse am Befahren der Verbotszone haben und sich rechtzeitig vor der Einfahrt in die Verbotszone beim Zweckverband angemeldet haben. Ein berechtigtes Interesse hat, wer die Verbotszone zur Ausübung der Berufsfischerei, zur Ausübung der berechtigten Wasserjagd, zur vereinsmäßigen Ausübung des Wassersports, soweit er dabei aus Sicherheitsgründen auf das Befahren der Verbotszone angewiesen ist, oder zur Gewässerunterhaltung befährt. In anderen Fällen stellt das Landratsamt Bodenseekreis auf Antrag fest, ob ein berechtigtes Interesse besteht (§ 3 Abs. 2 VO). Das Landratsamt kann im Einzelfall von den Verboten des § 2 befreien, wenn eine Verunreinigung des Wassers in der Verbotszone wegen besonderer Schutz- und Überwachungsmaßnahmen nicht zu besorgen ist (§ 3 Abs. 1 VO).
Dem Erlass der Verordnung vorausgegangen ist ein Vorfall, der sich im Oktober 2005 ereignete. Dabei deponierte eine unbekannte Person mehrere Behälter mit Pflanzenschutzmitteln im Bereich der Wasserentnahmeanlagen des Zweckverbands, deren Inhalt geeignet gewesen wäre, das entnommene Rohwasser nachhaltig zu verunreinigen. Zeitgleich ging beim Zweckverband ein Bekennerschreiben ein. Ende 2009 ging dort ein weiterer Brief ein, dessen anonymer Verfasser sich zu dem Anschlag aus dem Jahr 2005 bekannte.
Aufgrund dieser Vorfälle beantragte der Zweckverband Bodensee-Wasserversorgung mit Schreiben vom 23.4.2010 die Ausweisung einer Verbotszone im Bereich seiner Wasserentnahmeanlagen zum Schutz des entnommenen Rohwassers, in der grundsätzlich ein Befahrungsverbot für Fahrzeuge aller Art sowie ein Bade- und Tauchverbot gelten solle. Der daraufhin erarbeitete Entwurf einer entsprechenden Verordnung wurde in der Zeit vom 10.3. bis 5.5.2011 in den Rathäusern der Stadt Ü. und der Gemeinde S. sowie im Landratsamt Bodenseekreis öffentlich ausgelegt. Zeit und Ort wurden in den Amtsblättern der Gemeinden unter Hinweis auf die Möglichkeit, Bedenken und Anregungen vorzubringen, öffentlich bekanntgemacht. Der Entwurf wurde zudem am 31.3.2011 bei einer Informationsveranstaltung öffentlich vorgestellt. Am 27.6.2011 fand ferner ein Gespräch über die Abgrenzung der Verbotszone mit Anwohnern und verschiedenen von der Verordnung betroffenen Verbänden statt. Die Verordnung wurde am 25.1.2012 im Gesetzesblatt des Landes Baden-Württemberg verkündet.
Der Antragsteller hat am 24.1.2013 einen Normenkontrollantrag gestellt. Zu dessen Begründung macht er geltend, er sei aktiver Fahrten- und Regattasegler und als solcher durch die Verordnung unmittelbar in seinen Rechten gemäß Art. 2 GG in Verbindung mit §§ 30 ff. WG betroffen. Seine Betroffenheit durch die Verordnung ergebe sich ferner aus dem Verbot des Paddelns, Schwimmens und Tauchens im Rahmen des Allgemeingebrauchs. Er besitze deshalb die erforderliche Antragsbefugnis.
Die Rechtsverordnung sei aus mehreren Gründen unwirksam. Zumindest was den seeseitigen Teil jenseits der Uferzone anbelange, fehle es dem Antragsgegner an der Rechtssetzungsbefugnis, da es sich hierbei weder um Gemeindegebiet der Stadt Ü. oder der Gemeinde S. noch um Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland handele. Die lapidare Behauptung in der Begründung der Verordnung, der Überlinger See gehöre nach überwiegender Rechtsmeinung zum deutschen Staatsgebiet, sei keineswegs unbestritten. Geklärt im positiven Sinne sei diese Behauptung ohnedies nicht. Die Verordnung sei ferner von einer nicht zuständigen Behörde erlassen worden. Die Verordnung stütze sich im Hinblick auf die Schifffahrt auf § 30 Abs. 2 WG, der in seiner im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung geltenden Fassung das Innenministerium als zuständige Behörde bestimmt habe. Tatsächlich sei die Verordnung aber insoweit durch das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur und ansonsten durch das Landratsamt Bodenseekreis erlassen worden. Geschehen sei dies unter Hinweis auf § 9 Abs. 1 LVG. Abgesehen von verfassungsrechtlichen Bedenken, welchen die „dynamischen Verweisungen“ des Landesverwaltungsgesetzes begegneten, sei hierdurch noch keine Ermächtigungsgrundlage für das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur erkennbar, da trotz der Bekanntmachung der Landesregierung vom 31.5.2011 nicht ersichtlich sei, weshalb das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur oberste Schifffahrtsbehörde und damit für den Erlass der Verordnung zuständig geworden sein solle.
In den Entwürfen der Verordnung sei als Normzweck das „Interesse der öffentlichen Wasserversorgung“ genannt. Dieser Normzweck werde von den Ermächtigungsgrundlagen nicht gedeckt, da das Interesse des Zweckverbands Bodensee-Wasserversorgung an einer unkomplizierten, billigen Wasserentnahme nicht identisch sei mit dem Wohl der Allgemeinheit, auf das sowohl § 28 Abs. 2 WG als auch § 30 Abs. 2 WG abstellten. Der Zeitraum von über sechs Jahren, der zwischen dem Vorfall im Oktober 2005 bis zum Inkrafttreten der Verordnung Ende Januar 2012 liege, zeige, dass das behauptete Gefährdungspotenzial nicht existiere. Dies werde auch dadurch deutlich, dass den Interessen des Gemeingebrauchs Rechnung getragen worden sei. Nudisten, Schwimmer, Erholungssuchende, Paddler, Taucher, Angler und Ruderer nutzten üblicherweise einen ufernahen Bereich für ihre Tätigkeit. Obwohl diese Nutzungen teilweise näher an der Entnahmestelle stattfänden, werde in ihnen offenbar keine Gefahr gesehen. Die seinerzeit versenkte Giftmenge sei zudem nach Aussagen der Bodenseewasserversorgung zu keinem Zeitpunkt geeignet gewesen, das Rohwasser oberhalb der Nachweisgrenze zu verunreinigen, geschweige denn für die Bodensee-Wasserversorgung oder die Versorgung der Menschen mit Trinkwasser überhaupt eine ernsthafte Gefahr darzustellen. In den Stellungnahmen zu dem Entwurf der Verordnung sei mehrfach auf Möglichkeiten der technischen Überwachung, der chemischen Detektion und des Einsatzes von Unterwasserkameras hingewiesen worden. Die Bodenseewasserversorgung habe dies als technisch nicht machbar abgetan. Dies sei falsch. Die Bodenseewasserversorgung habe offensichtlich keine Analytik im Bereich der Ansaugköpfe, die kritische Veränderungen zeitgleich anzeigten, obwohl andere Wasserwerke über diese Ausrüstung verfügten. Es gehöre zudem heute bei einer Reihe von Werken zum technischen Standard, das Rohwasser mittels Aktivkohle zu filtern.
Die Verordnung sei auch nicht geeignet die Entnahmestelle der Bodenseewasserversorgung besser zu schützen. Dies liege bereits darin begründet, dass der Allgemeingebrauch von Land her kommend nach wie vor weitestgehend gestattet sei und lediglich die Schifffahrt mit nicht motorgetriebenen Wasserfahrzeugen, also namentlich Segelbooten, verboten werde. Da im Zusammenhang mit dem Vorfall vom Herbst 2005 in den Medien sehr ausführlich über die Verbesserung der technischen Sicherheitsmaßnahmen im Entnahmebereich (Video- und Radarüberwachung) berichtet worden sei, sei zudem davon auszugehen, dass ein potentieller Attentäter einen anderen Ansatz suchen würde. Das ausgedehnte Verteilungsnetz des Zweckverbands biete dafür eine ganze Reihe von Ansatzpunkten. Bei einem Attentat vom See her wäre die Effizienz des Schutzes der zu sperrenden Seefläche zudem völlig unzureichend. Ein Attentäter würde kein Paddel-, Segel- oder Ruderboot, sondern ein schnelles Motorboot verwenden. Zudem würde er seinen Angriff kaum bei Tageslicht, sondern bei Nacht ausführen. Bei der Feststellung eines unerlaubten Eindringens in den Sperrbereich müsste erst die Wasserschutzpolizei in Ü. alarmiert werden. Bis diese am Tatort eingetroffen wäre, wäre die Kontamination längst erfolgt und der Angreifer verschwunden.
Die Verordnung sei somit weder erforderlich noch geeignet, den Schutz der Wasserentnahmestellen ernsthaft zu verbessern. Vielmehr diene sie ausschließlich der Vereinfachung eines möglichen Kontrollaufwands. Eingriffe in die Freiheitsrechte, welche das Grundgesetz allen Menschen in seinem Geltungsbereich gewähre, könnten aber nicht durch die pekuniären Interessen der Bodenseewasserversorgung an einer möglichst kostengünstigen und schlanken Überwachung gerechtfertigt werden. Hinzu komme, dass die Interessen der betroffenen Nutzergruppen des Bodensees ganz offensichtlich ungleich behandelt würden. Die Nutzungen im Rahmen des Gemeingebrauchs würden nahezu gar nicht tangiert. Die Nutzung im Rahmen der Schifffahrt werde dagegen vollständig verboten.
10 
Der Antragsteller beantragt,
11 
die Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des Landratsamts Bodenseekreis über die Einrichtung einer Verbotszone im Bereich der Wasserentnahmeanlagen des Zweckverbands Bodensee-Wasserversorgung im Bodensee vom 16.12.2011 für unwirksam zu erklären.
12 
Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
14 
Er erwidert: In der Bekanntmachung der Landesregierung vom 31.5.2011 werde die Zuständigkeit des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur für den Verkehr genannt. Die Bekanntmachung lasse damit ausreichend erkennen, dass das Ministerium ab dem 12.5.2011 auch für die Schifffahrt als Teil des Verkehrs zuständig sei. Die explizite Nennung der Schifffahrt als Teilbereich des Verkehrs sei dafür nicht nötig. Das Land Baden-Württemberg besitze die Rechtssetzungsbefugnis für den von der Verordnung betroffenen Bereich des Bodensees. Zwar sei richtig, dass der genaue Verlauf der Staatsgrenzen zwischen Deutschland, der Schweiz und Österreich am Bodensee umstritten sei. Diese Unklarheiten beträfen jedoch nicht den von der Verordnung erfassten Überlinger See, der nach allen zur territorialen Zugehörigkeit des Bodensees vertretenen Auffassungen deutsches Hoheitsgebiet sei. Entgegen der Ansicht des Antragstellers lägen die Voraussetzungen der Verordnungsermächtigung vor. Primäres Schutzgut der Verordnung sei der Schutz des Trinkwassers von bis zu vier Millionen Menschen vor einer Verunreinigung, darunter auch solche Verunreinigungen, die Folgen eines kriminellen Anschlags mit Giftstoffen seien. Der Schutz der öffentlichen Wasserversorgung sei zwar weder in § 28 Abs. 2 WG noch in § 30 Abs. 2 Satz 1 WG ausdrücklich als Beispiel für Belange des Wohls der Allgemeinheit genannt. Bei einer Störung der öffentlichen Wasserversorgung sei jedoch unstreitig auch das Wohl der Allgemeinheit betroffen.
15 
Der Erlass der Rechtsverordnungen nach §§ 28 Abs. 2 und 30 Abs. 2 Satz 1 WG stehe im Ermessen des Verordnungsgebers. Im Rahmen der Ermächtigung besäßen die zuständigen Behörden eine weite Einschätzungsprärogative. Der Spielraum der Behörden ende erst dort, wo die Verordnung höherrangiges Recht verletzen würde. Höherrangiges Recht werde jedoch durch die angefochtene Verordnung nicht verletzt. Die Verordnung sei eine geeignete Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung. Sie habe zum Ziel, kriminelle Handlungen zu verhindern bzw. zu erschweren oder zumindest schneller entdeckbar zu machen. Zudem sollten die Chancen auf eine Identifizierung des Täters im Falle eines erneuten (auch versuchten) Anschlags gesteigert werden. Durch die Überwachung der Verbotszone mit Radar und Kameras werde sichergestellt, dass ein Großteil der sich in der Verbotszone aufhaltenden Personen bemerkt werde und ggf. die Wasserschutzpolizei angefordert werden könne. Diese könne einen Anschlag unter Umständen bereits verhindern. Sollte dies nicht möglich sein, könne immer noch verhindert werden, dass das Wasser an die Verbraucher geliefert werde. Ein Verzicht auf die Verbotszone hätte zur Folge, dass eine hinreichende Überwachung der Wasserentnahmestelle nicht möglich wäre. An Sommertagen mit gutem Wetter seien so viele Boote auf dem Bodensee unterwegs, dass eine Überwachung aller Boote im Bereich der Wasserentnahmestellen ausgeschlossen sei.
16 
Ein hundertprozentiger Schutz vor Anschlägen könne durch die Verordnung nicht gewährleistet werden kann. Ein Verhindern jedes denkbaren Anschlags sei jedoch für die Geeignetheit einer Maßnahme nicht erforderlich. Die geringen Chancen, einen Anschlag mit sehr hoher krimineller Energie zu verhindern, könnten aber nicht zur Folge haben, dass nicht jedes Mittel genutzt werden könne, um Anschläge mit weniger krimineller Energie oder schlechter geplante Anschläge zu verhindern.
17 
Aufgrund der Größe der Verbotszone habe eine Abwägung zwischen dem Schutz der Wasserentnahme durch eine möglichst große Verbotszone mit dem Interesse einer möglichst geringen Einschränkung der Nutzung des Bodensees stattgefunden. Unter Berücksichtigung des Spielraums des Verordnungsgebers sei die Größe der Verbotszone vertretbar bemessen. Soweit der Antragsteller vortrage, dass die Verbotszonenverordnung nicht erforderlich sei, da es andere Möglichkeiten der technischen Überwachung der Entnahmestelle und des Einsatzes von Aktivkohlefiltern gebe, verkenne er, dass diese Schritte schon keine gleiche Eignung aufweisen könnten. Sie könnten ein Einleiten von Stoffen im Bereich der Trinkwasserentnahmestellen nicht verhindern, sondern dieses höchstens feststellen bzw. deren Folgen verhindern. In all diesen Fällen sei eine Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung aber schon eingetreten. Die Verordnung sei auch angemessen. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass immer noch weite Teile des Bodensees (und auch des Überlinger Sees) für den Segelsport zur Verfügung stünden. Als mögliche Einschränkung komme in Betracht, dass beim Segeln auf dem See nun früher als zuvor gewendet werden müsse, um nicht in die Verbotszone zu gelangen. Auch Regatten könnten nur dahingehend eingeschränkt sein, dass diese nunmehr an anderen Stellen auf dem Überlinger See durchgeführt werden müssten. Diese Einschränkung sei jedoch in Hinblick auf den Schutz von 3 bis 4 Millionen Trinkwassernutzern zumutbar. Eine gegen Art. 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung des Gemeingebrauchs und der Schifffahrt liege nicht vor.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des beklagten Landes sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
I.
20 
Der Antrag ist zulässig. Bei der angefochtenen Rechtsverordnung handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 des baden-württembergischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Antragsteller kann als aktiver Fahrten- und Regattasegler geltend machen, durch die Rechtsverordnung unmittelbar in seinen Rechten verletzt zu sein, und besitzt daher die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 WG ist der Gebrauch der oberirdischen Gewässer zu den in der Vorschrift genannten Zwecken vorbehaltlich der §§ 28 Abs. 2, 30 Abs. 2 WG als Gemeingebrauch jedermann gestattet. Dazu gehört auch das Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft, zu denen u.a. Tret-, Ruder- und Paddelboote, Surfbretter sowie (kleine) Segelboote ohne Kajüte und ohne Hilfsmotor zählen (Bulling/Finkenbeiner/ Eckardt/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 26 Rn. 36 f.). Aus dem Wasserrecht ergibt sich allerdings kein Anspruch des einzelnen Staatsbürgers auf Begründung oder Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs an einem bestimmten Gewässer oder in einem bestimmten Umfang (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.8.2007 - 3 S 274/06 - BWGZ 2008, 150 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Wer einen einmal begründeten Gemeingebrauch ausübt oder ausüben will, kann jedoch ungeachtet dessen verlangen, dass bei Eingriffen in diese Rechtsposition die einschlägigen Vorschriften des formellen und materiellen Rechts beachtet werden, und insoweit auch verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz beanspruchen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.8.2007, a.a.O., Urt. v. 11.7.1997 - 8 S 2683/96 - NJW 1998, 2235; Urt. v. 22.6.1987 - 1 S 1699/86 - VBlBW 1988, 255, 256). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne. Art. 2 Abs. 1 GG schützt damit nicht nur einen begrenzten Bereich der Persönlichkeitsentfaltung, sondern jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.5.1980 - 2 BvR 854/79 - BVerfGE 54, 143 ; BVerfG, Beschl. v. 6.6.1989 - 1 BvR 921/85 - BVerfGE 80, 137 ).
21 
Der am 24.1.2013 beim Gericht eingegangene Antrag ist ferner fristgerecht gestellt. Die Rechtsverordnung wurde am 25.1.2012 im Gesetzesblatt verkündet und ist somit gemäß ihrem § 6 am 26.1.2012 in Kraft getreten. Die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist folglich gewahrt.
II.
22 
Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die angefochtene Verordnung ist formell rechtmäßig (1.) und steht auch inhaltlich mit höherrangigem Recht in Einklang (2.).
23 
1. Die Einwendungen des Antragstellers gegen die Befugnis des Antragsgegners zum Erlass der angefochtenen Verordnung sowie die Zuständigkeit des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur für den auf § 30 Abs. 2 Satz 1 WG gestützten Teil der Norm sind unbegründet.
24 
a) An der Befugnis des Antragsgegners zum Erlass der angefochtenen Verordnung ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu zweifeln. Zwar ist richtig, dass die Frage, wo im Bereich des Bodensees die Staatsgrenzen der drei Anrainerstaaten Deutschland, Schweiz und Österreich verlaufen, umstritten ist (vgl. zuletzt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.1.1997 - 2 S 999/94 - VBlBW 1997, 228). Dieser Streit betrifft jedoch ausschließlich den Obersee. Für den Untersee gibt es einen badisch-schweizerischen Grenzziehungsvertrag vom 20. bzw. 31.10.1854, der den Verlauf der Grenze auf der Mittellinie festlegt. Der Überlinger See gilt nach Gewohnheitsrecht als deutsches Hoheitsgebiet, da er allseits von deutschem Hoheitsgebiet umschlossen ist (Veiter, Die Rechtsverhältnisse auf dem Bodensee, eine völkerrechtliche Untersuchung, Archiv des Völkerrechts Bd. 28 (1990), 458, 461f.; Hailbronner/Kau in: Vitzthum, Völkerrecht, 5. Aufl., S. 205). Darüber, dass der Überlinger See deutsches Hoheitsgebiet und damit zugleich Hoheitsgebiet des Landes Baden-Württemberg ist, besteht dementsprechend Einigkeit (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.7.1997 - 8 S 2683/96 - NJW 1998, 2235).
25 
Der Verlauf der Grenze zwischen dem Überlinger See und dem Obersee ist allerdings nicht festgelegt. Das ist jedoch für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung, da der von der Rechtsverordnung erfasste Bereich vor dem Sipplinger Ufer unzweifelhaft zum Überlinger See gehört.
26 
b) Nach § 2 der angefochtenen Rechtsverordnung ist es verboten, sich in die Verbotszone hineinzubegeben und sich dort aufzuhalten, insbesondere sie zu befahren, dort zu baden oder zu tauchen sowie Fahrzeuge oder andere zum Transport geeignete Gegenstände in die Verbotszone einzubringen. Die Rechtsverordnung enthält damit zum einen eine - auf § 30 Abs. 2 Satz 1 WG gestützte - Regelung über die Ausübung der Schifffahrt sowie das Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und zum anderen eine Regelung über die Ausübung des Gemeingebrauchs im Sinne des § 28 Abs. 2 WG.
27 
Die gesetzlichen Zuständigkeiten für den Erlass der in dieser Vorschrift genannten Regelungen fallen auseinander. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 WG kann die oberste Schifffahrtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde durch Rechtsverordnung u.a. die Ausübung der Schifffahrt sowie im Zusammenhang damit das Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft regeln oder beschränken, soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und des Umschlags, die Unterhaltung und Reinhaltung der Häfen und Umschlagplätze, die Befriedigung der öffentliche Verkehrsbedürfnisse, die Ordnung des Wasserhaushaltes, der Schutz der Natur, der Schutz der Fischerei und die Sicherstellung der Erholung es erfordern. Nach § 28 Abs. 2 WG können die Wasserbehörden aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts, der Sicherstellung der Erholung, des Schutzes der Natur und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall - 1. - die Ausübung des Gemeingebrauchs und des Anliegergebrauchs regeln, beschränken oder verbieten sowie - 2. - das Verhalten im Uferbereich regeln. Die angefochtene Rechtsverordnung wurde deshalb - ihrer „Doppelnatur“ entsprechend - vom Ministerium für Verkehr und Infrastruktur als oberste Schifffahrtsbehörde gemeinsam mit dem Landratsamt Bodenseekreis in seiner Eigenschaft als untere Wasserbehörde erlassen.
28 
Was den auf § 30 Abs. 2 Satz 1 WG gestützten Teil der Verordnung betrifft, ist der Antragsteller der Meinung, dass nicht das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur, sondern das Innenministerium für den Erlass der Verordnung zuständig gewesen wäre, da § 30 Abs. 2 Satz 1 WG in seiner im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung geltenden Fassung das Innenministerium als zuständige Behörde genannt habe. Daran ist richtig, dass § 30 Abs. 2 Satz 1 WG seine heutige Fassung, nach der die in der Vorschrift genannten Regelungen vom „Ministerium für Verkehr und Infrastruktur als oberste Schifffahrtsbehörde“ zu treffen sind, erst durch Art. 41 der am 25.1.2013 in Kraft getretenen Achten Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien erhalten hat, während in der bis dahin geltenden Fassung der Vorschrift das „Innenministerium als oberste Schifffahrtsbehörde“ als zuständige Behörde genannt wurde. Das ist jedoch unschädlich.
29 
aa) Die Landesregierung hat vor dem Erlass der angefochtenen Rechtsverordnung eine Neuordnung der Geschäftsbereiche der Ministerien beschlossen, mit der (u.a.) der bis dahin dem Innenministerium zugeordnete Bereich „Verkehr“ dem neu geschaffenen Ministerium für Verkehr und Infrastruktur übertragen wurde. § 9 Abs. 1 Satz 1 LVG sieht für einen solchen Fall vor, dass die in Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften bestimmten Zuständigkeiten auf das nach der Neuabgrenzung der Geschäftsbereiche der Ministerien zuständige Ministerium übergehen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 LVG hat die Landesregierung hierauf sowie auf den Zeitpunkt des Übergangs im Gesetzblatt hinzuweisen. Mit der „Bekanntmachung der Landesregierung zur Änderung der Bekanntmachung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Ministerien“ vom 31.5.2011 (GBl. S. 205) ist das geschehen. Zur Zuständigkeit des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur gehört danach u.a. der „Verkehr“, zu dem nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch der Schiffsverkehr oder die „Schifffahrt“ zu zählen ist. Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur war somit bereits vor der erwähnten Neufassung des § 30 Abs. 2 Satz 1 WG die für den Erlass des auf diese Vorschrift gestützten Teils der angefochtenen Verordnung zuständige Behörde.
30 
bb) Gegen die in § 9 Abs. 1 LVG getroffene Regelung bestehen entgegen der Ansicht des Antragstellers keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Mit der Regelung wird an Art. 45 Abs. 3 der Landesverfassung angeknüpft, der die Landesregierung dazu ermächtigt, mit Zustimmung des Landtages die Geschäftsbereiche ihrer Mitglieder zu ändern. Mit dem von der Vorschrift angeordneten Übergang der bestehenden Zuständigkeiten soll vermieden werden, dass in Folge einer solchen Maßnahme bestehende Rechtsvorschriften - in ggf. großer Zahl - in dem dafür vorgesehenen aufwändigen Verfahren formal geändert werden müssen. Die Vorschrift dient damit der Vereinfachung des Verfahrens (LT-Drs. 14/2999, S. 61). Die in § 9 Abs. 1 Satz 2 LVG vorgeschriebene Veröffentlichung stellt dabei sicher, dass die jeweils zuständige oberste Landesbehörde hinreichend bestimmbar und für den Bürger erkennbar ist.
31 
Der Antragsteller spricht in diesem Zusammenhang zu Unrecht von einer „dynamischen Verweisung“. Mit diesem Begriff werden Fälle gekennzeichnet, in denen ein Normgeber zur Regelung eines bestimmten Sachbereichs auf Regelungen eines anderen Normgebers in ihrer jeweils zum Zeitpunkt der Normanwendung geltenden Fassung verweist. Eine solche Verweisung wirft die Frage auf, ob der Normgeber damit die Ausgestaltung des Norminhalts unter Verletzung des Rechtsstaats- und Demokratieprinzips in unzulässiger Weise anderen Stellen überlässt (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 27.6.2013 - 3 C 21.12 - Juris). Um eine solche Frage geht es hier nicht. § 9 Abs. 1 LVG zieht die Konsequenzen aus einer von der Landesregierung beschlossenen Neuabgrenzung der Geschäftsbereiche ihrer Mitglieder für die zu dem jeweiligen Geschäftsbereich gehörenden gesetzlichen Zuständigkeiten. Der Inhalt der jeweils betroffenen gesetzlichen Regelungen wird davon nicht berührt.
32 
2. Die angefochtene Rechtsverordnung steht auch inhaltlich mit höherrangigem Recht in Einklang.
33 
a) Sowohl § 30 Abs. 2 Satz 1 WG als auch § 28 Abs. 2 WG verlangen ein Handeln aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit. Gegen die angefochtene Rechtsverordnung bestehen auch insoweit keine Bedenken.
34 
Die in der Verordnung festgelegte Verbotszone umfasst den Bereich der Wasserentnahmeanlagen des Zweckverbands Bodensee-Wasserversorgung. Der Zweckverband Bodensee-Wasserversorgung ist ein Zusammenschluss von 147 Städten und Gemeinden sowie 34 Wasserversorgungszweckverbänden und hat die Aufgabe, seine Mitglieder mit Trinkwasser zu versorgen. Die Wasserabgabe beläuft sich auf jährlich etwa 125 Millionen Kubikmeter, mit denen rund vier Millionen Einwohner in Baden-Württemberg in 320 Städten und Gemeinden versorgt werden. Das abgegebene Wasser wird aus dem Überlinger See in Höhe von S. aus etwa 60 m Tiefe entnommen und nach einer Aufbereitung im Wasserwerk des Zweckverbands in andere, zum Teil weit entfernte Teile des Landes transportiert.
35 
Der Erlass der Verordnung wurde veranlasst durch ein Ereignis vom Oktober 2005, bei dem eine bis heute unbekannte Person offenbar von einem Boot aus mehrere Behälter mit Pflanzenschutzmitteln im Bereich der Wasserentnahmeanlagen des Zweckverbands deponierte, deren Inhalt geeignet gewesen wäre, das entnommene Rohwasser nachhaltig zu verunreinigen. Mit der Einrichtung einer Verbotszone, die mit Radar und Kameras überwacht wird, sollen ähnliche Anschläge verhindert oder zumindest erschwert werden. Bezweckt ist ferner, die Chancen auf eine Identifizierung des Täters im Falle eines erneuten Anschlags oder Anschlagsversuchs zu erhöhen. Die Verordnung verfolgt damit unzweifelhaft den Schutz des Wohls der Allgemeinheit im Sinne der genannten Vorschriften, zu dem insbesondere der Schutz der öffentlichen Wasserversorgung gehört. Der Umstand, dass die Rechtsverordnung auf Antrag des Zweckverbands erlassen wurde und auch dessen Interesse an - in den Worten des Antragstellers - „einer unkomplizierten, billigen Wasserentnahme“ dient, ändert daran nichts.
36 
b) Die angegriffene Rechtsverordnung steht auch im Übrigen mit höherrangigem Recht in Einklang.
37 
Auf § 28 Abs. 2 WG oder § 30 Abs. 2 Satz 1 WG gestützte Regelungen, Beschränkungen und Verbote müssen zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.8.2007, a.a.O.; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, a.a.O., § 28 Rn. 22). Sie müssen auch im Übrigen mit höherrangigem Recht vereinbar sein, insbesondere den Freiheitsrechten des Einzelnen und dem Gleichheitssatz genügen. Eine hierüber hinausgehende Prüfung der Verordnung findet nicht statt. Im Blick auf die - im Rahmen der Ermächtigung - regelmäßig weite Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers haben die Verwaltungsgerichte insbesondere nicht zu prüfen, ob dieser jeweils die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.8.2007, a.a.O.). Die angefochtenen Verordnung ist danach auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
38 
aa) Die Rechtsverordnung ist geeignet, den mit ihr verfolgten Schutzzweck zu erreichen.
39 
Mit der Einrichtung einer Verbotszone sollen, wie bereits ausgeführt, Anschläge auf die Wasserentnahmeanlagen des Zweckverbands verhindert oder zumindest erschwert werden. Bezweckt ist ferner, die Chancen auf eine Identifizierung des Täters im Falle eines erneuten Anschlags oder Anschlagsversuchs zu erhöhen. Die Auffassung des Antragstellers, dass die Verordnung nicht geeignet sei, die genannten Zwecke zu erreichen, vermag der Senat nicht zu teilen. Entgegen der Darstellung des Antragstellers ist es aufgrund der Verordnung nicht nur verboten, die Verbotszone mit nicht motorgetriebenen Wasserfahrzeugen zu befahren. § 2 der Verordnung begründet vielmehr ein generelles Verbot des Befahrens der Verbotszone, das außer für Segelboote auch für Tret-, Ruder- und Paddelboote, Surfbretter sowie Motorboote gilt. Motorbooten ist allerdings ein Befahren der Verbotszone bereits durch die - andere Zwecke verfolgende - Rechtsverordnung zum Schutz der Wasserentnahmen des Zweckverbands Bodensee-Wasserversorgung vom 8.7.1987 verwehrt. Die Behauptung des Antragstellers, dass der Allgemeingebrauch von Land her kommend auch nach dem Erlass der Verordnung „weitestgehend gestattet“ sei, trifft in dieser Allgemeinheit ebenfalls nicht zu, da die Verordnung auch das Baden und Tauchen in der Verbotszone untersagt. Die Verbotszone beginnt allerdings mit Rücksicht auf die Interessen von Badenden und Kanuten erst nach der sogenannten „Haldenkante“ und hält damit einen Abstand von etwa 50 m zum Ufer ein. Dieser während des Aufstellungsverfahrens gefundene Kompromiss stellt jedoch die Eignung der Verbotszone, die mit ihr verfolgten Zwecke zu erreichen, nicht in Frage.
40 
Der weitere Einwand des Antragstellers, dass im Zusammenhang mit dem Vorfall vom Herbst 2005 in den Medien sehr ausführlich über die Verbesserung der technischen Sicherheitsmaßnahmen im Entnahmebereich (Video- und Radarüberwachung) berichtet worden sei, und deshalb davon auszugehen sei, dass ein potentieller Attentäter einen anderen Ansatz suchen werde, lässt die angefochtenen Verordnung ebenfalls nicht als ungeeignet erscheinen. Ein hundertprozentiger Schutz der Wasserentnahmestellen des Zweckverbands vor Anschlägen lässt sich weder durch die Einrichtung einer Verbotszone noch auf andere Weise gewährleisten. Dies ist auch dem Verordnungsgeber bewusst. Mit dem Erlass der Verordnung geht es deshalb nur darum, das Risiko eines solchen Anschlags zu verringern. Das weithin bekannte Phänomen des sogenannten Nachahmungstäters lässt es zudem keineswegs als sicher erscheinen, dass ein potentieller Attentäter einen anderen Ansatz suchen wird. Der Umstand, dass sich ein mit hoher krimineller Energie geplanter Anschlag letztlich kaum verhindern lässt, kann im Übrigen, worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist, kein Argument dafür sein, dass Mittel, mit denen Anschläge mit weniger krimineller Energie oder schlechter geplante Anschläge verhindert werden können, nicht ergriffen werden dürfen.
41 
bb) Die angefochtene Verordnung genügt auch dem Gebot der Erforderlichkeit. Nicht ersichtlich ist, dass weniger belastende, zugleich aber ebenso geeignete Mittel zur Erreichung der mit der Verordnung verfolgten Zwecke zur Verfügung stünden.
42 
Der Antragsteller ist der Meinung, dass es andere Möglichkeiten zum Schutz der Wasserentnahmestellen des Zweckverbands gebe. Als alternative Maßnahmen werden von ihm das Anbringen von Scheinwerfern und Unterwasserkameras an der Entnahmestelle, der Einbau von Vorrichtungen für eine chemische Detektion des entnommenen Rohwassers sowie der Einbau von Aktivkohlefiltern genannt. Ob und inwieweit diese Vorschläge technisch verwirklicht werden könnten, kann dahin stehen. Denn, wie der Antragsgegner zu Recht bemerkt, können die vom Antragsteller genannten Maßnahmen das Einbringen von Giftstoffen im Bereich der Trinkwasserentnahmestellen nicht verhindern. Auch die Chancen auf eine Identifizierung des Täters im Falle eines Anschlags oder Anschlagsversuchs werden durch sie nicht erhöht. Die Maßnahmen sind vielmehr allenfalls in der Lage, ein bereits erfolgtes Einbringen festzustellen bzw. dessen Folgen für die Wasserversorgung zu verhindern. Sie sind deshalb nicht geeignet, die mit der Verordnung verfolgten Zwecke in gleichem Umfang und in gleich wirksamer Weise zu erreichen.
43 
Gegen die Erforderlichkeit der Verordnung bestehen auch im Hinblick auf die Ausdehnung der Verbotszone keine Bedenken. Die Abgrenzung der Verbotszone beruht auf einer vom Zweckverband Bodensee-Wasserversorgung in Auftrag gegebenen Untersuchung einer Ingenieurgesellschaft vom Dezember 2009, mit der mit Hilfe eines Strömungsmodells ermittelt wurde, in welcher Konzentration an verschiedenen Stellen in der Umgebung der Wasserentnahmeanlagen an der Seeoberfläche ausgebrachte Stoffe unter den gegebenen Randbedingungen in die Wasserentnahmestellen gelangen können. Die Ergebnisse der Untersuchung wurden der Abgrenzung der Verbotszone zugrunde gelegt. Der Antragsteller macht nicht geltend, dass dem Antragsgegner dabei ein Fehler unterlaufen ist. Hierfür ist auch sonst nichts zu erkennen.
44 
cc) Die angefochtenen Rechtsverordnung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die mit der Verordnung verbundenen Einschränkungen der Schifffahrt und des Gemeingebrauchs stehen nicht außer Verhältnis zu den mit ihr verfolgten Zwecken.
45 
Die Reinhaltung des Wassers - und zumal eines Gewässers von der Bedeutung des Bodensees - ist ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut, dessen Schutz auch gegenüber nur geringen Risiken einer Beeinträchtigung eine hohe Priorität zukommt (VGH Bad.-Württ., NK-Urt. v. 14.8.1984 - 5 S 2036/81 - UPR 1985, 94). Der Umstand, dass der Anschlag im Oktober 2005 bisher einmalig geblieben ist, lässt die Verordnung deshalb nicht als unverhältnismäßig erscheinen. Aus dem gleichen Grund kommt es auch nicht darauf an, ob die seinerzeit in den See eingebrachte Giftmenge geeignet gewesen ist, die Versorgung der Menschen mit Trinkwasser ernsthaft zu gefährden.
46 
Ein zentraler Bereich persönlicher Entfaltung wird von der Verordnung nicht betroffen. Das Segeln fällt zwar als Betätigungsform menschlichen Handelns in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG, gehört aber nicht zum Kernbereich privater Lebensgestaltung. Es ist danach gesetzlichen Beschränkungen nicht grundsätzlich entzogen (vgl. zum Reiten im Wald: BVerfG, Beschl. v. 6.6.1989 - 1 BvR 921/85 - BVerfGE 80, 137). Die mit der Verordnung verbundenen Einschränkungen für die Ausübung des Segelsports wiegen zudem nur gering. Die in der Nähe des Ufers gelegene Verbotszone hat eine Größe von ca. 0,7 km2 (Länge ca. 2 km, Breite maximal 0,5 km) und umfasst damit nur einen kleinen Teil sowohl des 536 km2 großen Bodensees insgesamt als auch des 61 km2 großen Überlinger Sees. Für die Ausübung des Segelsports stehen danach unverändert weite Teile sowohl des Bodensees insgesamt als auch speziell des Überlinger Sees zur Verfügung. Lage, Größe und Ausdehnung der - durch Bojen gekennzeichneten - Verbotszone lassen auch nicht erkennen, dass ihre Umfahrung mit praktischen Schwierigkeiten verbunden ist. Dies wird vom Antragsteller auch nicht behauptet. Für Personen, die sich zur Abwendung einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib oder Leben von sich oder einem Dritten in die Verbotszone hineinbegeben oder dort aufhalten, sind die Verbote gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung aufgehoben.
47 
dd) Die angefochtene Rechtsverordnung verstößt schließlich entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
48 
Die Darstellung des Antragstellers, dass die Nutzungen im Rahmen des Gemeingebrauchs von der Verordnung nahezu nicht tangiert würden, trifft, wie bereits ausgeführt, in dieser Form nicht zu. Für die von ihm geltend gemachte Ungleichbehandlung der einzelnen Nutzergruppen des Bodensees vermag der Senat deshalb nichts zu erkennen.
III.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
50 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
51 
Beschluss
52 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000 EUR festgesetzt.
53 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
I.
20 
Der Antrag ist zulässig. Bei der angefochtenen Rechtsverordnung handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 des baden-württembergischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Antragsteller kann als aktiver Fahrten- und Regattasegler geltend machen, durch die Rechtsverordnung unmittelbar in seinen Rechten verletzt zu sein, und besitzt daher die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 WG ist der Gebrauch der oberirdischen Gewässer zu den in der Vorschrift genannten Zwecken vorbehaltlich der §§ 28 Abs. 2, 30 Abs. 2 WG als Gemeingebrauch jedermann gestattet. Dazu gehört auch das Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft, zu denen u.a. Tret-, Ruder- und Paddelboote, Surfbretter sowie (kleine) Segelboote ohne Kajüte und ohne Hilfsmotor zählen (Bulling/Finkenbeiner/ Eckardt/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 26 Rn. 36 f.). Aus dem Wasserrecht ergibt sich allerdings kein Anspruch des einzelnen Staatsbürgers auf Begründung oder Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs an einem bestimmten Gewässer oder in einem bestimmten Umfang (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.8.2007 - 3 S 274/06 - BWGZ 2008, 150 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Wer einen einmal begründeten Gemeingebrauch ausübt oder ausüben will, kann jedoch ungeachtet dessen verlangen, dass bei Eingriffen in diese Rechtsposition die einschlägigen Vorschriften des formellen und materiellen Rechts beachtet werden, und insoweit auch verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz beanspruchen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.8.2007, a.a.O., Urt. v. 11.7.1997 - 8 S 2683/96 - NJW 1998, 2235; Urt. v. 22.6.1987 - 1 S 1699/86 - VBlBW 1988, 255, 256). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne. Art. 2 Abs. 1 GG schützt damit nicht nur einen begrenzten Bereich der Persönlichkeitsentfaltung, sondern jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.5.1980 - 2 BvR 854/79 - BVerfGE 54, 143 ; BVerfG, Beschl. v. 6.6.1989 - 1 BvR 921/85 - BVerfGE 80, 137 ).
21 
Der am 24.1.2013 beim Gericht eingegangene Antrag ist ferner fristgerecht gestellt. Die Rechtsverordnung wurde am 25.1.2012 im Gesetzesblatt verkündet und ist somit gemäß ihrem § 6 am 26.1.2012 in Kraft getreten. Die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist folglich gewahrt.
II.
22 
Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die angefochtene Verordnung ist formell rechtmäßig (1.) und steht auch inhaltlich mit höherrangigem Recht in Einklang (2.).
23 
1. Die Einwendungen des Antragstellers gegen die Befugnis des Antragsgegners zum Erlass der angefochtenen Verordnung sowie die Zuständigkeit des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur für den auf § 30 Abs. 2 Satz 1 WG gestützten Teil der Norm sind unbegründet.
24 
a) An der Befugnis des Antragsgegners zum Erlass der angefochtenen Verordnung ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu zweifeln. Zwar ist richtig, dass die Frage, wo im Bereich des Bodensees die Staatsgrenzen der drei Anrainerstaaten Deutschland, Schweiz und Österreich verlaufen, umstritten ist (vgl. zuletzt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.1.1997 - 2 S 999/94 - VBlBW 1997, 228). Dieser Streit betrifft jedoch ausschließlich den Obersee. Für den Untersee gibt es einen badisch-schweizerischen Grenzziehungsvertrag vom 20. bzw. 31.10.1854, der den Verlauf der Grenze auf der Mittellinie festlegt. Der Überlinger See gilt nach Gewohnheitsrecht als deutsches Hoheitsgebiet, da er allseits von deutschem Hoheitsgebiet umschlossen ist (Veiter, Die Rechtsverhältnisse auf dem Bodensee, eine völkerrechtliche Untersuchung, Archiv des Völkerrechts Bd. 28 (1990), 458, 461f.; Hailbronner/Kau in: Vitzthum, Völkerrecht, 5. Aufl., S. 205). Darüber, dass der Überlinger See deutsches Hoheitsgebiet und damit zugleich Hoheitsgebiet des Landes Baden-Württemberg ist, besteht dementsprechend Einigkeit (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.7.1997 - 8 S 2683/96 - NJW 1998, 2235).
25 
Der Verlauf der Grenze zwischen dem Überlinger See und dem Obersee ist allerdings nicht festgelegt. Das ist jedoch für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung, da der von der Rechtsverordnung erfasste Bereich vor dem Sipplinger Ufer unzweifelhaft zum Überlinger See gehört.
26 
b) Nach § 2 der angefochtenen Rechtsverordnung ist es verboten, sich in die Verbotszone hineinzubegeben und sich dort aufzuhalten, insbesondere sie zu befahren, dort zu baden oder zu tauchen sowie Fahrzeuge oder andere zum Transport geeignete Gegenstände in die Verbotszone einzubringen. Die Rechtsverordnung enthält damit zum einen eine - auf § 30 Abs. 2 Satz 1 WG gestützte - Regelung über die Ausübung der Schifffahrt sowie das Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und zum anderen eine Regelung über die Ausübung des Gemeingebrauchs im Sinne des § 28 Abs. 2 WG.
27 
Die gesetzlichen Zuständigkeiten für den Erlass der in dieser Vorschrift genannten Regelungen fallen auseinander. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 WG kann die oberste Schifffahrtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde durch Rechtsverordnung u.a. die Ausübung der Schifffahrt sowie im Zusammenhang damit das Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft regeln oder beschränken, soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und des Umschlags, die Unterhaltung und Reinhaltung der Häfen und Umschlagplätze, die Befriedigung der öffentliche Verkehrsbedürfnisse, die Ordnung des Wasserhaushaltes, der Schutz der Natur, der Schutz der Fischerei und die Sicherstellung der Erholung es erfordern. Nach § 28 Abs. 2 WG können die Wasserbehörden aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts, der Sicherstellung der Erholung, des Schutzes der Natur und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall - 1. - die Ausübung des Gemeingebrauchs und des Anliegergebrauchs regeln, beschränken oder verbieten sowie - 2. - das Verhalten im Uferbereich regeln. Die angefochtene Rechtsverordnung wurde deshalb - ihrer „Doppelnatur“ entsprechend - vom Ministerium für Verkehr und Infrastruktur als oberste Schifffahrtsbehörde gemeinsam mit dem Landratsamt Bodenseekreis in seiner Eigenschaft als untere Wasserbehörde erlassen.
28 
Was den auf § 30 Abs. 2 Satz 1 WG gestützten Teil der Verordnung betrifft, ist der Antragsteller der Meinung, dass nicht das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur, sondern das Innenministerium für den Erlass der Verordnung zuständig gewesen wäre, da § 30 Abs. 2 Satz 1 WG in seiner im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung geltenden Fassung das Innenministerium als zuständige Behörde genannt habe. Daran ist richtig, dass § 30 Abs. 2 Satz 1 WG seine heutige Fassung, nach der die in der Vorschrift genannten Regelungen vom „Ministerium für Verkehr und Infrastruktur als oberste Schifffahrtsbehörde“ zu treffen sind, erst durch Art. 41 der am 25.1.2013 in Kraft getretenen Achten Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien erhalten hat, während in der bis dahin geltenden Fassung der Vorschrift das „Innenministerium als oberste Schifffahrtsbehörde“ als zuständige Behörde genannt wurde. Das ist jedoch unschädlich.
29 
aa) Die Landesregierung hat vor dem Erlass der angefochtenen Rechtsverordnung eine Neuordnung der Geschäftsbereiche der Ministerien beschlossen, mit der (u.a.) der bis dahin dem Innenministerium zugeordnete Bereich „Verkehr“ dem neu geschaffenen Ministerium für Verkehr und Infrastruktur übertragen wurde. § 9 Abs. 1 Satz 1 LVG sieht für einen solchen Fall vor, dass die in Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften bestimmten Zuständigkeiten auf das nach der Neuabgrenzung der Geschäftsbereiche der Ministerien zuständige Ministerium übergehen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 LVG hat die Landesregierung hierauf sowie auf den Zeitpunkt des Übergangs im Gesetzblatt hinzuweisen. Mit der „Bekanntmachung der Landesregierung zur Änderung der Bekanntmachung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Ministerien“ vom 31.5.2011 (GBl. S. 205) ist das geschehen. Zur Zuständigkeit des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur gehört danach u.a. der „Verkehr“, zu dem nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch der Schiffsverkehr oder die „Schifffahrt“ zu zählen ist. Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur war somit bereits vor der erwähnten Neufassung des § 30 Abs. 2 Satz 1 WG die für den Erlass des auf diese Vorschrift gestützten Teils der angefochtenen Verordnung zuständige Behörde.
30 
bb) Gegen die in § 9 Abs. 1 LVG getroffene Regelung bestehen entgegen der Ansicht des Antragstellers keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Mit der Regelung wird an Art. 45 Abs. 3 der Landesverfassung angeknüpft, der die Landesregierung dazu ermächtigt, mit Zustimmung des Landtages die Geschäftsbereiche ihrer Mitglieder zu ändern. Mit dem von der Vorschrift angeordneten Übergang der bestehenden Zuständigkeiten soll vermieden werden, dass in Folge einer solchen Maßnahme bestehende Rechtsvorschriften - in ggf. großer Zahl - in dem dafür vorgesehenen aufwändigen Verfahren formal geändert werden müssen. Die Vorschrift dient damit der Vereinfachung des Verfahrens (LT-Drs. 14/2999, S. 61). Die in § 9 Abs. 1 Satz 2 LVG vorgeschriebene Veröffentlichung stellt dabei sicher, dass die jeweils zuständige oberste Landesbehörde hinreichend bestimmbar und für den Bürger erkennbar ist.
31 
Der Antragsteller spricht in diesem Zusammenhang zu Unrecht von einer „dynamischen Verweisung“. Mit diesem Begriff werden Fälle gekennzeichnet, in denen ein Normgeber zur Regelung eines bestimmten Sachbereichs auf Regelungen eines anderen Normgebers in ihrer jeweils zum Zeitpunkt der Normanwendung geltenden Fassung verweist. Eine solche Verweisung wirft die Frage auf, ob der Normgeber damit die Ausgestaltung des Norminhalts unter Verletzung des Rechtsstaats- und Demokratieprinzips in unzulässiger Weise anderen Stellen überlässt (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 27.6.2013 - 3 C 21.12 - Juris). Um eine solche Frage geht es hier nicht. § 9 Abs. 1 LVG zieht die Konsequenzen aus einer von der Landesregierung beschlossenen Neuabgrenzung der Geschäftsbereiche ihrer Mitglieder für die zu dem jeweiligen Geschäftsbereich gehörenden gesetzlichen Zuständigkeiten. Der Inhalt der jeweils betroffenen gesetzlichen Regelungen wird davon nicht berührt.
32 
2. Die angefochtene Rechtsverordnung steht auch inhaltlich mit höherrangigem Recht in Einklang.
33 
a) Sowohl § 30 Abs. 2 Satz 1 WG als auch § 28 Abs. 2 WG verlangen ein Handeln aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit. Gegen die angefochtene Rechtsverordnung bestehen auch insoweit keine Bedenken.
34 
Die in der Verordnung festgelegte Verbotszone umfasst den Bereich der Wasserentnahmeanlagen des Zweckverbands Bodensee-Wasserversorgung. Der Zweckverband Bodensee-Wasserversorgung ist ein Zusammenschluss von 147 Städten und Gemeinden sowie 34 Wasserversorgungszweckverbänden und hat die Aufgabe, seine Mitglieder mit Trinkwasser zu versorgen. Die Wasserabgabe beläuft sich auf jährlich etwa 125 Millionen Kubikmeter, mit denen rund vier Millionen Einwohner in Baden-Württemberg in 320 Städten und Gemeinden versorgt werden. Das abgegebene Wasser wird aus dem Überlinger See in Höhe von S. aus etwa 60 m Tiefe entnommen und nach einer Aufbereitung im Wasserwerk des Zweckverbands in andere, zum Teil weit entfernte Teile des Landes transportiert.
35 
Der Erlass der Verordnung wurde veranlasst durch ein Ereignis vom Oktober 2005, bei dem eine bis heute unbekannte Person offenbar von einem Boot aus mehrere Behälter mit Pflanzenschutzmitteln im Bereich der Wasserentnahmeanlagen des Zweckverbands deponierte, deren Inhalt geeignet gewesen wäre, das entnommene Rohwasser nachhaltig zu verunreinigen. Mit der Einrichtung einer Verbotszone, die mit Radar und Kameras überwacht wird, sollen ähnliche Anschläge verhindert oder zumindest erschwert werden. Bezweckt ist ferner, die Chancen auf eine Identifizierung des Täters im Falle eines erneuten Anschlags oder Anschlagsversuchs zu erhöhen. Die Verordnung verfolgt damit unzweifelhaft den Schutz des Wohls der Allgemeinheit im Sinne der genannten Vorschriften, zu dem insbesondere der Schutz der öffentlichen Wasserversorgung gehört. Der Umstand, dass die Rechtsverordnung auf Antrag des Zweckverbands erlassen wurde und auch dessen Interesse an - in den Worten des Antragstellers - „einer unkomplizierten, billigen Wasserentnahme“ dient, ändert daran nichts.
36 
b) Die angegriffene Rechtsverordnung steht auch im Übrigen mit höherrangigem Recht in Einklang.
37 
Auf § 28 Abs. 2 WG oder § 30 Abs. 2 Satz 1 WG gestützte Regelungen, Beschränkungen und Verbote müssen zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.8.2007, a.a.O.; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, a.a.O., § 28 Rn. 22). Sie müssen auch im Übrigen mit höherrangigem Recht vereinbar sein, insbesondere den Freiheitsrechten des Einzelnen und dem Gleichheitssatz genügen. Eine hierüber hinausgehende Prüfung der Verordnung findet nicht statt. Im Blick auf die - im Rahmen der Ermächtigung - regelmäßig weite Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers haben die Verwaltungsgerichte insbesondere nicht zu prüfen, ob dieser jeweils die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.8.2007, a.a.O.). Die angefochtenen Verordnung ist danach auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
38 
aa) Die Rechtsverordnung ist geeignet, den mit ihr verfolgten Schutzzweck zu erreichen.
39 
Mit der Einrichtung einer Verbotszone sollen, wie bereits ausgeführt, Anschläge auf die Wasserentnahmeanlagen des Zweckverbands verhindert oder zumindest erschwert werden. Bezweckt ist ferner, die Chancen auf eine Identifizierung des Täters im Falle eines erneuten Anschlags oder Anschlagsversuchs zu erhöhen. Die Auffassung des Antragstellers, dass die Verordnung nicht geeignet sei, die genannten Zwecke zu erreichen, vermag der Senat nicht zu teilen. Entgegen der Darstellung des Antragstellers ist es aufgrund der Verordnung nicht nur verboten, die Verbotszone mit nicht motorgetriebenen Wasserfahrzeugen zu befahren. § 2 der Verordnung begründet vielmehr ein generelles Verbot des Befahrens der Verbotszone, das außer für Segelboote auch für Tret-, Ruder- und Paddelboote, Surfbretter sowie Motorboote gilt. Motorbooten ist allerdings ein Befahren der Verbotszone bereits durch die - andere Zwecke verfolgende - Rechtsverordnung zum Schutz der Wasserentnahmen des Zweckverbands Bodensee-Wasserversorgung vom 8.7.1987 verwehrt. Die Behauptung des Antragstellers, dass der Allgemeingebrauch von Land her kommend auch nach dem Erlass der Verordnung „weitestgehend gestattet“ sei, trifft in dieser Allgemeinheit ebenfalls nicht zu, da die Verordnung auch das Baden und Tauchen in der Verbotszone untersagt. Die Verbotszone beginnt allerdings mit Rücksicht auf die Interessen von Badenden und Kanuten erst nach der sogenannten „Haldenkante“ und hält damit einen Abstand von etwa 50 m zum Ufer ein. Dieser während des Aufstellungsverfahrens gefundene Kompromiss stellt jedoch die Eignung der Verbotszone, die mit ihr verfolgten Zwecke zu erreichen, nicht in Frage.
40 
Der weitere Einwand des Antragstellers, dass im Zusammenhang mit dem Vorfall vom Herbst 2005 in den Medien sehr ausführlich über die Verbesserung der technischen Sicherheitsmaßnahmen im Entnahmebereich (Video- und Radarüberwachung) berichtet worden sei, und deshalb davon auszugehen sei, dass ein potentieller Attentäter einen anderen Ansatz suchen werde, lässt die angefochtenen Verordnung ebenfalls nicht als ungeeignet erscheinen. Ein hundertprozentiger Schutz der Wasserentnahmestellen des Zweckverbands vor Anschlägen lässt sich weder durch die Einrichtung einer Verbotszone noch auf andere Weise gewährleisten. Dies ist auch dem Verordnungsgeber bewusst. Mit dem Erlass der Verordnung geht es deshalb nur darum, das Risiko eines solchen Anschlags zu verringern. Das weithin bekannte Phänomen des sogenannten Nachahmungstäters lässt es zudem keineswegs als sicher erscheinen, dass ein potentieller Attentäter einen anderen Ansatz suchen wird. Der Umstand, dass sich ein mit hoher krimineller Energie geplanter Anschlag letztlich kaum verhindern lässt, kann im Übrigen, worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist, kein Argument dafür sein, dass Mittel, mit denen Anschläge mit weniger krimineller Energie oder schlechter geplante Anschläge verhindert werden können, nicht ergriffen werden dürfen.
41 
bb) Die angefochtene Verordnung genügt auch dem Gebot der Erforderlichkeit. Nicht ersichtlich ist, dass weniger belastende, zugleich aber ebenso geeignete Mittel zur Erreichung der mit der Verordnung verfolgten Zwecke zur Verfügung stünden.
42 
Der Antragsteller ist der Meinung, dass es andere Möglichkeiten zum Schutz der Wasserentnahmestellen des Zweckverbands gebe. Als alternative Maßnahmen werden von ihm das Anbringen von Scheinwerfern und Unterwasserkameras an der Entnahmestelle, der Einbau von Vorrichtungen für eine chemische Detektion des entnommenen Rohwassers sowie der Einbau von Aktivkohlefiltern genannt. Ob und inwieweit diese Vorschläge technisch verwirklicht werden könnten, kann dahin stehen. Denn, wie der Antragsgegner zu Recht bemerkt, können die vom Antragsteller genannten Maßnahmen das Einbringen von Giftstoffen im Bereich der Trinkwasserentnahmestellen nicht verhindern. Auch die Chancen auf eine Identifizierung des Täters im Falle eines Anschlags oder Anschlagsversuchs werden durch sie nicht erhöht. Die Maßnahmen sind vielmehr allenfalls in der Lage, ein bereits erfolgtes Einbringen festzustellen bzw. dessen Folgen für die Wasserversorgung zu verhindern. Sie sind deshalb nicht geeignet, die mit der Verordnung verfolgten Zwecke in gleichem Umfang und in gleich wirksamer Weise zu erreichen.
43 
Gegen die Erforderlichkeit der Verordnung bestehen auch im Hinblick auf die Ausdehnung der Verbotszone keine Bedenken. Die Abgrenzung der Verbotszone beruht auf einer vom Zweckverband Bodensee-Wasserversorgung in Auftrag gegebenen Untersuchung einer Ingenieurgesellschaft vom Dezember 2009, mit der mit Hilfe eines Strömungsmodells ermittelt wurde, in welcher Konzentration an verschiedenen Stellen in der Umgebung der Wasserentnahmeanlagen an der Seeoberfläche ausgebrachte Stoffe unter den gegebenen Randbedingungen in die Wasserentnahmestellen gelangen können. Die Ergebnisse der Untersuchung wurden der Abgrenzung der Verbotszone zugrunde gelegt. Der Antragsteller macht nicht geltend, dass dem Antragsgegner dabei ein Fehler unterlaufen ist. Hierfür ist auch sonst nichts zu erkennen.
44 
cc) Die angefochtenen Rechtsverordnung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die mit der Verordnung verbundenen Einschränkungen der Schifffahrt und des Gemeingebrauchs stehen nicht außer Verhältnis zu den mit ihr verfolgten Zwecken.
45 
Die Reinhaltung des Wassers - und zumal eines Gewässers von der Bedeutung des Bodensees - ist ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut, dessen Schutz auch gegenüber nur geringen Risiken einer Beeinträchtigung eine hohe Priorität zukommt (VGH Bad.-Württ., NK-Urt. v. 14.8.1984 - 5 S 2036/81 - UPR 1985, 94). Der Umstand, dass der Anschlag im Oktober 2005 bisher einmalig geblieben ist, lässt die Verordnung deshalb nicht als unverhältnismäßig erscheinen. Aus dem gleichen Grund kommt es auch nicht darauf an, ob die seinerzeit in den See eingebrachte Giftmenge geeignet gewesen ist, die Versorgung der Menschen mit Trinkwasser ernsthaft zu gefährden.
46 
Ein zentraler Bereich persönlicher Entfaltung wird von der Verordnung nicht betroffen. Das Segeln fällt zwar als Betätigungsform menschlichen Handelns in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG, gehört aber nicht zum Kernbereich privater Lebensgestaltung. Es ist danach gesetzlichen Beschränkungen nicht grundsätzlich entzogen (vgl. zum Reiten im Wald: BVerfG, Beschl. v. 6.6.1989 - 1 BvR 921/85 - BVerfGE 80, 137). Die mit der Verordnung verbundenen Einschränkungen für die Ausübung des Segelsports wiegen zudem nur gering. Die in der Nähe des Ufers gelegene Verbotszone hat eine Größe von ca. 0,7 km2 (Länge ca. 2 km, Breite maximal 0,5 km) und umfasst damit nur einen kleinen Teil sowohl des 536 km2 großen Bodensees insgesamt als auch des 61 km2 großen Überlinger Sees. Für die Ausübung des Segelsports stehen danach unverändert weite Teile sowohl des Bodensees insgesamt als auch speziell des Überlinger Sees zur Verfügung. Lage, Größe und Ausdehnung der - durch Bojen gekennzeichneten - Verbotszone lassen auch nicht erkennen, dass ihre Umfahrung mit praktischen Schwierigkeiten verbunden ist. Dies wird vom Antragsteller auch nicht behauptet. Für Personen, die sich zur Abwendung einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib oder Leben von sich oder einem Dritten in die Verbotszone hineinbegeben oder dort aufhalten, sind die Verbote gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung aufgehoben.
47 
dd) Die angefochtene Rechtsverordnung verstößt schließlich entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
48 
Die Darstellung des Antragstellers, dass die Nutzungen im Rahmen des Gemeingebrauchs von der Verordnung nahezu nicht tangiert würden, trifft, wie bereits ausgeführt, in dieser Form nicht zu. Für die von ihm geltend gemachte Ungleichbehandlung der einzelnen Nutzergruppen des Bodensees vermag der Senat deshalb nichts zu erkennen.
III.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
50 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
51 
Beschluss
52 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000 EUR festgesetzt.
53 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen die Änderung der Regelungen über das Tauchverbot in der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung.
Die Schifffahrt auf dem Bodensee ist geregelt durch das „Übereinkommen über die Schifffahrt auf dem Bodensee“, das die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft am 01.06.1973 abgeschlossen haben, und den ebenfalls am 01.06.1973 abgeschlossen Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Schifffahrt auf dem Untersee und dem Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen. Beide völkerrechtlichen Vereinbarungen wurden durch das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 01.06.1973 über die Schifffahrt auf dem Bodensee und zu dem Vertrag vom 01.06.1973 über die Schifffahrt auf dem Untersee und dem Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen vom 01.10.1975 (BGBl. II S. 1405) in deutsches Recht transformiert.
In Art. 19 Abs. 1 des Übereinkommens über die Schifffahrt auf dem Bodensee wird bestimmt, dass eine internationale Schifffahrts-Kommission für den Bodensee gebildet wird (ISKB). Der ISKB obliegt es nach Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens, auf einheitliche Schifffahrtsvorschriften auf dem Bodensee hinzuwirken. Nach Art. 19 Abs. 4 des Übereinkommens entsendet jeder Vertragsstaat drei Mitglieder in die Kommission und bestimmt ein Mitglied zum Vorsitzenden seiner Delegation. Bei den in der Regel zweimal jährlich stattfindenden Sitzungen der ISKB werden Probleme der Schifffahrt auf dem Bodensee erörtert. Auch eine ggf. erforderlich werdende Überarbeitung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO) erfolgt durch dieses Gremium. Die ISKB ist befugt, für alle drei Staaten verbindliche Beschlüsse zur Schifffahrt zu fassen. Nach Art. 19 Abs. 5 des Übereinkommens müssen die Beschlüsse einstimmig gefasst werden, wobei jeder Delegation eine Stimme zukommt. Nach Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens erlassen die Vertragstaaten für die Schifffahrt einheitliche Schifffahrtsvorschriften über die Sicherheit und die Leichtigkeit des Verkehrs sowie über die Abwendung von Gefahren und Nachteilen, die durch die Schifffahrt verursacht werden können. Auf dieser Grundlage wurden in allen Bodensee-Anrainerstaaten jeweils gleichlautende Bodensee-Schifffahrts-Ordnungen erlassen.
In seiner bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung lautete die im Abschnitt XI („Verschiedenes“) enthaltene Vorschrift des Art. 11.04 BSO über das Tauchverbot wie folgt:
„Bade- und Tauchverbot
        
(1) Das Baden und Tauchen ist im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten und Landestellen der Fahrgastschifffahrt außerhalb öffentlicher Badeplätze verboten, wenn dadurch die Schifffahrt behindert wird.
        
(2) Es ist verboten, unbefugt an Fahrzeuge heranzuschwimmen oder sich daran zu hängen.“
In ihrer 58. Sitzung am 06./07.05.2003 fasste die ISKB den Beschluss, zur Ausarbeitung von Vorschlägen für eine Revision der BSO eine legistische Arbeitsgruppe „Revision der BSO“ einzurichten. Die Arbeitsgruppe setzte sich aus Mitgliedern der drei Anrainerstaaten zusammen. In der 60. Sitzung der ISKB vom 12./13.05.2004 stellte die legistische Arbeitsgruppe u.a. einen Vorschlag zur Änderung des Art. 11.04 BSO vor. Die ISKB fasste daraufhin den Beschluss, die von der legistischen Arbeitsgruppe vorgeschlagene Regelung des Bade- und Tauchverbots zu übernehmen.
Mit Schreiben vom 27.01.2005 leitete der Antragsgegner das Anhörungsverfahren zu der geplanten Änderung der BSO ein. Neben den betroffenen Gemeinden und Landkreisen wurden auch Verbände und Interessensvertretungen, unter ihnen der Dachverband der Internationalen Wassersportgemeinschaft Bodensee e.V. (IWGB), zu dessen Trägern u.a. der Badische Tauchsportverband e.V. (BTSV) und der Württembergische Landesverband für Tauchsport e.V. (WLT) gehören, beteiligt. Die Internationale Wassersportgemeinschaft Bodensee e.V. erhob in ihrer Stellungnahme vom 08.03.2005 gegen die geplante Regelung zum Bade- und Tauchverbot keine Einwände. Dem BTSV und dem WLT übersandte das Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg den Entwurf der Änderung der BSO auf deren Bitte per E-Mail am 29.03.2005 und gab beiden Verbänden Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Tauchsportverbände nahmen zu der Änderung mit Schreiben vom 03.04.2005 Stellung. Sie machten geltend, die geplante Neufassung des Art. 11.04 BSO habe faktisch zur Konsequenz, dass die für den Tauchsport überhaupt nur interessanten Tauchplätze vollständig verschlossen würden. Zu beachten sei insoweit vor allem, dass gerade im Bereich von Häfen und Landestellen befestigte und zugewiesene Taucheinstiege und -ausstiege vorhanden seien. Der Zugang zum Tauchgewässer sei aus topografischen Gründen überwiegend nur dort möglich. Die im Ergebnis vollständige Verschließung des Bodensees für den Tauchsport könne kaum kontrollierbare Ausweichbewegungen auf die restlichen Seen zur Folge haben, mit der fatalen Konsequenz entsprechender Überlastung jener gegenüber dem Bodensee kleineren Gewässer. Gegenüber der in Anbetracht der bisherigen Nutzung des Bodensees als Tauchgewässer allenfalls geringen Anzahl von Vorfällen zum Nachteil der Schifffahrt ergebe sich durch die geplante Änderung des Art. 11.04 BSO ein Missverhältnis, welches zur Unverhältnismäßigkeit führe. Der Gemeingebrauch nach §§ 26, 28 Abs. 2 WG würde so in unangemessener Weise eingeschränkt.
Auf ihrer 62. Sitzung am 15./16.06.2005 in St. Gallen beschloss die ISKB, den Vorschlägen der legistischen Arbeitsgruppe mit der Maßgabe zu folgen, dass auf Grundlage des Art. 16.02 BSO grundsätzlich generalisierende Ausnahmen vom Tauchverbot bewilligt werden sollen, wie z.B. für einzelne Häfen oder bestimmte Zeiten, nicht jedoch für Einzelpersonen oder einzelne Tauchgänge. In Umsetzung dieses Beschlusses erließ das Innenministerium Baden-Württemberg im Einvernehmen mit dem Umweltministerium am 6. Oktober 2005 die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung und zur Aufhebung von Verordnungen für Häfen und Landestellen und verkündete diese - am 01.01.2006 in Kraft getretene - Verordnung am 08.12.2005 im Gesetzblatt (GBl. S. 730).
Die in Art. 1 Nr. 5 Buchstabe k) der Verordnung enthaltene Regelung über das Tauchverbot hat folgenden Wortlaut:
10 
„Art. 11.04
Bade- und Tauchverbot
        
1. Das Baden und Tauchen ist im Umkreis von 100 m um die Einfahrten von Häfen, die von Fahrgastschiffen benutzt werden, und Landestellen der Fahrgastschifffahrt außerhalb öffentlicher Badeplätze verboten. Dies gilt auch für sonstige Hafeneinfahrten, wenn dadurch die Schifffahrt behindert wird.
        
2. Das Tauchen in markierten Fahrwassern ist verboten.
        
3. Es ist verboten, unbefugt an Fahrzeuge heranzuschwimmen oder sich daran zu hängen.“
11 
Bereits mit Schreiben des Innenministeriums vom 30.06.2005 waren die Tauchsportverbände über die Ausnahmemöglichkeiten nach Art. 16.02 BSO informiert worden; mit Schreiben vom 04.11.2005 stellten sie in Bezug auf verschiedene Tauchplätze in den Landkreisen Konstanz und Bodenseekreis Ausnahmeanträge. Auf der Grundlage von Art. 16.02 BSO erteilten die genannten Landratsämter Ausnahmegenehmigungen in der Form einer Allgemeinverfügung und machten diese am 22.04.2006 öffentlich bekannt.
12 
Der am Bodensee wohnhafte Antragsteller ist seit 1992 Hobbytaucher und Inhaber des Deutschen Tauchsportabzeichens „Gold“ des Verbandes Deutscher Sporttaucher. Er trägt vor, mindestens 1-3 Mal monatlich während des ganzen Jahres im Bodensee zu tauchen. Von seinen bisher ca. 550 Tauchgängen habe er ca. 95 % allein im Bodensee absolviert.
13 
Am 31.01.2006 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Er macht geltend, die Fachsportverbände seien im Anhörungsverfahren übergangen worden. Weder BTSV noch WLT seien gehört worden. Die Verbände hätten erst nach Ablauf der Anhörungsfrist rein zufällig von der geplanten Änderung der BSO erfahren und hätten ihre profunden Einwände angesichts des bereits weit fortgeschrittenen Stadiums des Normsetzungsverfahrens nicht mehr mit Erfolg vorbringen können. Die ISKB sei entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht befugt, für alle drei Anrainerstaaten verbindliche Beschlüsse zur Schifffahrt zu fassen. Die ISKB habe insbesondere keine Rechtssetzungsbefugnis, die über das baden-württembergische Wasserrecht dominieren könne. Zu den Behauptungen, die Zahl der Taucherinnen und Taucher habe an verschiedenen Orten, angeblich insbesondere auf der Rheinstrecke, zu erheblichen Beeinträchtigungen und gefährlichen Zwischenfällen geführt, fehlten nachprüfbare und substantiierte Darstellungen. Eine Änderung der bisherigen Regelung erscheine nur dann geboten, wenn die Regelung erhebliche Beeinträchtigungen und gefährliche Zwischenfälle nicht habe ausreichend verlässlich vermeiden können. Hierzu fehlten jegliche Darlegungen. Selbst die Wasserschutzpolizei habe von besorgniserregenden Zwischenfällen nichts berichten können. Selbst wenn es vereinzelt zu Vorfällen gekommen sein sollte, stünde deren Anzahl zu den jährlich ca. 100.000 Tauchgängen im Bodensee in keinem Verhältnis. Im Übrigen vollziehe sich der Tauchsport in Tiefen bis zu 40 Metern; dort finde Schiffsbegegnungsverkehr nicht statt; insofern hätte es einer differenzierenden Regelung für Schwimmer einerseits und Taucher andererseits bedurft. Der Gemeingebrauch werde durch die neue Regelung in unangemessener Weise eingeschränkt. Die berechtigten Belange des Tauchsports seien nicht angemessen berücksichtigt worden. Von dem geplanten Verbot um Hafeneinfahrten und Landestellen seien nahezu alle Tauchgründe im Überlinger See betroffen. Gerade im Bereich von Häfen und Landestellen befänden sich die offiziell ausgewiesenen Taucheinstiege und -ausstiege. Der Zugang zu den Tauchgewässern sei aus topografischen Gründen überwiegend nur dort möglich. Mit der Novellierung des Art. 11.04 BSO würden zudem die im Wassersportplan Bodensee vorgegebenen Ziele ad absurdum geführt. Ferner sei zu befürchten, dass die massiven Einschränkungen der Tauchmöglichkeiten im Überlinger See einer Abwanderung der Taucherinnen und Taucher zu anderen heimischen Gewässern zur Folge haben werde. Hierdurch entstünde an den sensiblen Binnenseen eine erhöhte Umweltbelastung. Die Novellierung der BSO diene allein der Gewinnmaximierung der Bodenseeschifffahrtsbetriebsgesellschaften. Die stets widerruflichen Allgemeinverfügungen entschärften die Verbotsnormen ebenfalls nicht, zumal die Mehrheit der Tauchplätze hierdurch nicht legalisiert werde.
14 
Der Antragsteller beantragt,
15 
Art. 1 Nr. 5 Buchstabe k) Absatz 1 der Verordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung und zur Aufhebung von Verordnungen für Häfen und Landestellen vom 6. Oktober 2005 (GBl. S. 730) für unwirksam zu erklären.
16 
Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
18 
Er macht geltend, den Tauchsportverbänden stehe kein subjektiv-öffentliches Recht auf Beteiligung im Verfahren bei Erlass einer Verordnung zu. Weder die Landesverfassung noch die Verfahrensgesetze des Landes enthielten Regelungen darüber, wie die Verbandsanhörung im Normgebungsverfahren zu erfolgen habe. Im Übrigen sei die Anhörung der Tauchsportverbände ordnungsgemäß erfolgt. Selbst wenn man die Ansicht vertreten wolle, die Tauchsportverbände hätten unmittelbar angehört werden müssen, so sei dies in der Folgezeit nachgeholt worden, ohne dass die Einwendungen der Verbände wegen Zeitablaufs zurückgewiesen worden wären. Unter anderem wegen der Einwände der Tauchsportverbände habe am 04.05.2005 ein Gespräch im Ministerium für Umwelt und Verkehr stattgefunden. In der nahezu zwei Stunden dauernden Besprechung seien die Argumente beider Seiten ausführlich erörtert worden. Im Übrigen könne der Antragsteller eine mögliche Rechtsverletzung der Verbände wegen angeblich unterlassener Anhörung nicht geltend machen. Die Neuregelung des Bade- und Tauchverbots in der BSO verstoße auch nicht gegen das Übermaßverbot. Das generelle Tauchverbot in den Hafeneinfahrten der Fahrtgastschifffahrt sowie in markierten Fahrwässern sei erforderlich, um künftig gefährliche Begegnungen zwischen Fahrgastschiffen und Tauchern zu verhindern. Die gefährlichen Begegnungen zwischen Tauchern und Fahrgastschiffen seien hinreichend belegt durch die Ermittlungen der ISKB-Mitgliedstaaten und die Rückmeldungen auf die Abfrage des Landratsamts Konstanz. Die Sichtweise in allen drei Anrainerstatten habe zu übereinstimmenden Bewertungen geführt. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde dadurch Rechnung getragen, dass die Behörden des Landes von der Ermächtigung des Art. 16.02 BSO Gebrauch gemacht und Ausnahmeregelungen für einzelne Tauchplätze erteilt hätten.
19 
Dem Senat liegen neben den Gerichtsakten die Akten des Antragsgegners (1 Band) vor. Auf sie sowie auf die von den Beteiligten vorgelegten Schriftsätze und Urkunden wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 AGVwGO statthafte Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt und wird sein fristgerechter Antrag von einem entsprechenden Rechtsschutzinteresse getragen.
21 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist antragsbefugt, wer geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 WG ist der Gebrauch der oberirdischen Gewässer zum Baden, Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn vorbehaltlich der §§ 28 Abs. 2, 30 Abs. 2 WG als Gemeingebrauch jedermann gestattet. In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs ist geklärt, dass das Sporttauchen mit Atemgerät als „ähnliche unschädliche Verrichtung“ dem wasserrechtlichen Gemeingebrauch unterfällt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.06.1987 - 1 S 1699/86 -, VBlBW 1988, 255 <256>; s. aber auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.12.1983 - 3 A 139/81 -, NuR 1984, 154; VG München, Urteil vom 15.09.1995 - M 2 K 95.623 -, SpuRt 1997, 140; Kloepfer//Brandner, NVwZ 1988, 115 <117>). Soweit und solange der wasserrechtliche Gemeingebrauch reicht, gewährt § 26 Abs. 1 WG denjenigen, die von ihm Gebrauch machen wollen, ein Teilhaberecht und damit einen Anspruch auf Duldung der Ausübung des Gemeingebrauchs im eingeräumten Umfang sowie einen Anspruch auf Unterlassung von rechtswidrigen Beschränkungen und Behinderungen des individuellen Gemeingebrauchs (vgl. Papier, Recht der öffentlichen Sachen, 2. Aufl. [1984], S. 97). Soweit es indes - wie hier - nicht um den individuellen Gemeingebrauch geht, ergibt sich aus dem Wasserrecht kein Anspruch des einzelnen Staatsbürgers auf Begründung oder Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs an einem bestimmten Gewässer oder in einem bestimmten Umfang (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 14.12.2000 - 3 K 5625/98 -, NVwZ-RR 2001, 510; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz, § 23 WHG, RdNr. 4; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 23 RdNr. 11 m.w.N.; Fehling/Kastner/Wahrendorf, Hk-Verwaltungsrecht, § 42 VwGO RdNr. 179; vgl. auch zur entsprechenden Problematik beim straßenrechtlichen Gemeingebrauch: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.08.2003 - 5 S 1004/03 -, NVwZ-RR 2004, 384; Schnebelt/Sigel, Straßenrecht, RdNr. 220 ff.; Papier, a.a.O.). Gleichwohl steht dem Antragsteller im Blick auf die grundrechtlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit und deren einfachrechtliche Ausgestaltung durch den Gesetzgeber ein subjektives Recht darauf zu, dass bei hoheitlichen Eingriffen und Beschränkungen des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs die einschlägigen Vorschriften des formellen und materiellen Rechts beachtet werden (vgl. Urteil des Senats vom 16.03.2005 - 3 S 474/04 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.06.1987 - 1 S 1699/86 -, VBlBW 1988, 255 <256>; Urteil vom 13.03.1987 - 5 S 279/86 -, VBlBW 1987, 377; Urteil vom 11.07.1997 - 8 S 2683/96 -; zustimmend: Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, RdNr. 265). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne (st. Rspr. seit BVerfG, Urteil vom 16.01.1957 - 1 BvR 253/56 -, BVerfGE 6, 32 <36> - Elfes; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79 -, BVerfGE 74, 129 <151>; Beschluss vom 08.04.1987 - 2 BvR 909/82 -, BVerfGE 75, 108 <154 f.>). Geschützt ist durch die allgemeine Handlungsfreiheit damit nicht nur ein begrenzter Bereich der Persönlichkeitsentfaltung, sondern jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (vgl. etwa zum Taubenfüttern: BVerfG, Beschluss vom 23.05.1980 - 2 BvR 854/79 -, BVerfGE 54, 143 <146>; zum Reiten im Walde: Beschluss vom 06.06.1989 - 1 BvR 921/85 -, BVerfGE 80, 137; vgl. zum Reiten im Landschaftsschutzgebiet auch BVerwG, Urteil vom 17.05.2000 - 6 GN 3.99 -, NVwZ 2000, 1296). Stützt sich ein die allgemeine Handlungsfreiheit berührender Akt der öffentlichen Gewalt auf eine Rechtsnorm, wie es hier bei der normativen Beschränkung des Tauchens im Bodensee durch Art. 11.04 Abs. 1 BSO der Fall ist, so kann der Einzelne die Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte verlangen, ob diese Norm zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört, ob sie also formell und materiell mit höherrangigem Recht im Einklang steht (st. Rspr. seit BVerfG, Urteil vom 16.01.1957 - 1 BvR 253/56 -, BVerfGE 6, 32). Da der Antragsteller am Bodensee wohnt und dem Tauchsport bereits seit vielen Jahren nachgeht, handelt es sich bei ihm nicht um eine beliebige Person, die durch das in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO enthaltene Verbot der Popularklage ausgeschlossen sein soll.
22 
Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, namentlich fehlt es nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern könnte und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für ihn nutzlos erschiene (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09.02.1989 - 4 BN 1.89 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 3, und vom 23.01.1992 - 4 BN 2.90 -, NVwZ 1992, 974). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Bei Erfolg des Normenkontrollantrags würde die angegriffene Fassung der Vorschrift des Art. 11.04 Abs. 1 BSO für unwirksam erklärt und in ihrer früheren, dem Antragsteller günstigeren Fassung wieder aufleben. Dieser Vorteil rechtfertigt die Annahme eines Rechtsschutzinteresses. Das Rechtsschutzinteresse lässt sich auch nicht mit der Begründung verneinen, dass der Text der Neufassung des Art. 11.04 Abs. 1 BSO nochmals in die vom Antragsteller nicht angefochtenen und deshalb ihm gegenüber bestandskräftig gewordenen Allgemeinverfügungen der Landratsämter Konstanz und Bodenseekreis aufgenommen wurde, denn hierbei handelt es sich ersichtlich nur um einen Hinweis auf die Rechtslage nach der BSO und nicht um eine dem gegenüber eigenständige, konstitutive Regelung des umstrittenen Tauchverbots.
23 
Der somit zulässige Antrag ist aber nicht begründet, denn Art. 11.04 Abs. 1 BSO steht auch in der Fassung, die die Vorschrift durch die angegriffene Rechtsverordnung erhalten hat, mit höherrangigem Recht im Einklang.
24 
Zunächst führt die - (nur) anfangs unterbliebene - Anhörung des badischen und des württembergischen Tauchverbandes nicht zur Verfahrensfehlerhaftigkeit der angegriffenen Regelung. Eine Rechtspflicht, die Tauchverbände an dem Normsetzungsprozess der Novelle der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung zu beteiligen, besteht nicht. Die Anhörung und Beteiligung von Verbänden im Gesetzgebungsverfahren dient vielmehr in der Regel - so auch hier - (nur) der möglichst umfassenden Aufbereitung des zu normierenden Sachverhalts sowie anderen, eher „außerrechtlichen“ Zielen, etwa der höheren Akzeptanz und Legitimation der Norm durch die künftig Normunterworfenen. Dort wo die Verbandsbeteiligung nicht - wie etwa im Naturschutzrecht (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) - normativ angeordnet ist, ist in ihr (nur) ein gesetzgebungsfachlicher Standard der „Guten Gesetzgebung“ zu sehen, der keine entsprechende Rechtspflicht begründet. Auch die Anordnung der Landesregierung und der Ministerien zum Erlass von Vorschriften (Vorschriftenanordnung - VAO) vom 23.11.2004 (GABl. 2005 S. 194) verfolgt ersichtlich das Ziel, durch „Gute Gesetzgebung“ Vorschriften zu vereinfachen und Überreglementierungen zu vermeiden. Zu diesem Zweck kann auch die Anhörung sonstiger Behörden, Verbände und Körperschaften sinnvoll sein (vgl. Ziff. 7.3.2 der VAO); sie ist aber aus Rechtsgründen nicht geboten, sondern steht im freien Ermessen der federführenden Ministerien (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 05.03.1974 - 1 BvR 712/68 -, BVerfGE 36, 321 <330>). Schon aus diesem Grunde geht der Einwand des Antragstellers fehl. Im Übrigen hat der Antragsgegner im Rahmen der am 27.01.2005 eingeleiteten Anhörung den Dachverband der Internationalen Wassersportgemeinschaft Bodensee e.V. (IWGB) beteiligt, dessen Mitglieder u.a. der Badische Tauchsportverband e.V. (BTSV) und der Württembergische Landesverband für Tauchsport e.V. (WLT) sind. Der IWGB hat in seiner Stellungnahme vom 08.03.2005 ausdrücklich keine Einwände gegen die Neuregelung des Art. 11.04 BSO erhoben. Dass BTSV und WLT im Rahmen der internen Abstimmungsprozesse innerhalb des Dachverbandes IWGB nicht eingeschaltet wurden, kann dem Antragsgegner nicht angelastet werden. Abgesehen davon - auch hierauf hat der Antragsgegner zu Recht hingewiesen - sind aber auch die Tauchsportverbände des Landes Ende März 2005 noch an dem Rechtssetzungsprozess beteiligt worden, haben am 03.04.2005 eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben und am 04.05.2005 an einem Gespräch im Ministerium für Umwelt und Verkehr über die beabsichtigte Regelung teilgenommen. Ihre Einwände gegen Art. 11.04 BSO hatten sogar zur Folge, dass sich der Antragsgegner bei der 62. Sitzung der ISKB im Juni 2005 ausdrücklich das Recht vorbehalten hat, generalisierende Ausnahmen von dem Tauchverbot zu bewilligen. Ungeachtet des Umstandes, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Verbandsbeteiligung im vorliegenden Fall nicht bestanden hat, wäre eine solche Verpflichtung - gäbe es sie - vom Antragsgegner somit auch nicht verletzt worden.
25 
Die Neufassung des Tauchverbots verstößt auch nicht gegen höherrangiges materielles Recht, insbesondere die Grundrechte und das in ihnen enthaltene Verhältnismäßigkeitsprinzip. Der Regelungsgehalt des Art. 11.04 Abs. 1 BSO hält sich in den Grenzen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WG kann das Ministerium für Umwelt und Verkehr - seit April 2005 das Innenministerium (vgl. § 5a LVG in Verbindung mit Art. 1 Ziff. III der Bekanntmachung der Landesregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Ministerien) - als oberste Schifffahrtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde die Ausübung der Schifffahrt durch Rechtsverordnung regeln oder beschränken, soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und des Umschlags, die Unterhaltung und Reinhaltung der Häfen und Umschlagplätze, die Befriedigung der öffentlichen Verkehrsbedürfnisse, die Ordnung des Wasserhaushalts, der Schutz der Natur, der Schutz der Fischerei und die Sicherstellung der Erholung es erfordern. Das in Art. 11.04 Abs. 1 BSO enthaltene Tauchverbot ist im Sinne der Befugnisnorm des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WG eine der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienende Regelung zur Ausübung der Schifffahrt. Die Vorschrift regelt das Tauchen (nur) im Zusammenhang mit Anlagen der Schifffahrt (Hafeneinfahrten und Landestellen) und in deren Interesse. Damit hält sich der Verordnungsgeber in den Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung zur Normsetzung. Auf die Frage, ob eine Regelung dieses Inhalts auch auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 WG durch die danach zuständigen Behörden hätte ergehen dürfen, wofür einiges spricht, kommt es somit nicht an.
26 
Die angegriffene Vorschrift steht auch im Übrigen mit höherrangigem Recht im Einklang. Im Blick auf die - im Rahmen der Ermächtigung - regelmäßig weite Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers (Beschluss vom 16.01.1980 - 1 BvR 249/79 -, BVerfGE 53, 135 <145>) prüfen die Verwaltungsgerichte nicht, ob dieser jeweils die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat. Vielmehr endet der Gestaltungsspielraum des Gesetz- und Verordnungsgebers erst dort, wo die angegriffene Rechtsnorm höherrangiges Recht verletzt, insbesondere den Freiheitsrechten des Einzelnen oder dem Gleichheitssatz nicht mehr genügt. Dies ist hier nicht der Fall, denn Art. 11.04 Abs. 1 BSO verletzt die allgemeine Handlungsfreiheit der Sporttaucher nicht und trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend Rechnung (vgl. zum Prüfungsmaßstab: BVerfG, Beschluss vom 06.06.1989 - 1 BvR 921/85 -, BVerfGE 80, 137 m.w.N.).
27 
Mit der Neuregelung des Tauchverbots hat der Antragsgegner einen Zweck verfolgt, der nicht nur als Gemeinwohlbelang verfassungsrechtlich legitim ist, sondern dessen Rechtfertigung sich auch unmittelbar aus Art. 2 Abs. 1 GG ableiten lässt. Indem er versucht hat, verschiedene Betätigungsformen der allgemeinen Handlungsfreiheit bzw. speziellerer grundrechtrechtlicher Freiheiten auf dem Bodensee in ein geordnetes Neben- und Miteinander zu bringen, hat sich der Verordnungsgeber einer Aufgabe unterzogen, die in der Grundrechtsnorm des Art. 2 Abs. 1 GG selbst angelegt und mit dem Hinweis auf die Rechte anderer vorgezeichnet ist. Dass der Antragsgegner bei dieser Zielsetzung offensichtlichen Fehleinschätzungen erlegen ist, ist nicht feststellbar. Er hat eine von ihm erkannte abstrakte Gefahrenlage für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schifffahrtsverkehrs auf dem Bodensee zum Anlass für die Neuregelung genommen. Er konnte sich hierbei auf hinreichend belegte Erfahrungen mit Tauchern in unmittelbarer Nähe zu Hafeneinfahrten stützen, die in der Vergangenheit immer wieder festzustellen waren und nicht nur Leib und Leben der Taucher gefährdeten, sondern daneben auch erhebliche Auswirkungen auf den Schifffahrtsverkehr hatten. Zu den vom Antragsgegner nachvollziehbar dargelegten und vom Antragsteller nicht substantiiert bestrittenen Vorkommnissen rechnet beispielsweise ein Vorfall im Jahr 2003 im Bereich der Landestelle Sipplingen, infolge dessen ein Fahrgastschiff an den Dalben trieb, was Beschädigungen an der Reling und Verzögerungen im Betriebsablauf zur Folge hatte. Auch die Stadtwerke Konstanz haben nachvollziehbar von mehreren Besorgnis erregenden Vorkommnissen pro Jahr im Einfahrtsbereich des Meersburger Hafens berichtet und im Einzelnen dargelegt, dass und warum derartige Vorfälle erhebliche Beeinträchtigungen der Betriebsabläufe im Fährverkehr zwischen Konstanz und Meersburg mit sich bringen. Entsprechend verhält es sich mit den ebenfalls hinreichend plausiblen Erkenntnissen der Kantonspolizei Thurgau. Auch in verschiedenen Internetforen von Sporttauchern ist - worauf die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurden - von entsprechenden Vorfällen mit „Guerillatauchern“ die Rede; selbst der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass insbesondere die nicht organisierten Taucher die Vorgaben der früheren Fassung des Art. 11.04 Abs. 1 BSO gelegentlich nicht beachtet haben.
28 
Die Neuregelung des Tauchverbots ist auch offensichtlich geeignet, den verfolgten Schutzzweck zu erreichen. Dadurch, dass das Sporttauchen nunmehr im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten, die von Fahrgastschiffen benutzt werden, und Landestellen der Fahrgastschifffahrt außerhalb öffentlicher Badeplätze strikt verboten ist, ist hinreichend gesichert, dass Begegnungen von Sporttauchern mit Fahrgastschiffen in diesem für die Manövrierbarkeit der Schiffe besonders sensiblen Bereich künftig vermieden werden, jedenfalls aber die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrtverkehrs in deutlich höherem Maße gewährleistet ist. Soweit der Antragsteller geltend macht, Sporttauchen werde in der Regel in einer Wassertiefe von bis zu 40 m betrieben und dort seien Begegnungen mit Schiffen nicht zu fürchten, schließt dies die Eignung der Regelung nicht aus. Denn offensichtlich gibt es - was auch der Antragsteller nicht in Abrede stellt - mehr oder weniger geübte Sporttaucher zu geben, die sich zwischen einzelnen Tauchgängen nahe oder an der Wasseroberfläche befinden und dort die Sicherheit und Leichtigkeit des Schifffahrtverkehrs behindern. Hinzu kommen die Tauchgänge, die - etwa wegen Sauerstoffmangels oder gesundheitlicher Beeinträchtigung - plötzlich abgebrochen werden müssen und ein schnelles Auftauchen erforderlich machen. In Fällen dieser Art vermochte Art. 11.04 Abs. 1 BSO in seiner bisherigen Fassung Gefährdungen des Schifffahrtsverkehrs nicht hinreichend verlässlich auszuschließen.
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Art. 11.04 Abs. 1 BSO in seiner im Streit stehenden Fassung genügt auch dem Gebot der Erforderlichkeit. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Antragsteller auch nicht nachvollziehbar dargetan, dass weniger einschneidende, zugleich aber ebenso geeignete Mittel zur Zweckerreichung zur Verfügung gestanden hätten, nachdem die bisherige Fassung des Tauchverbots offenbar nicht ausgereicht hat, Vorfälle der beschriebenen Art auszuschließen. Namentlich erscheint dem Senat die vom Antragsteller aufgezeigte Möglichkeit des Mitführens einer Aufstiegsboje nicht als gleich geeignete Alternative. Zwar wird durch die bei einem Notfall unter Wasser mit Luft befüllbare, schnell an die Wasseroberfläche steigende und dort offenbar bis zu zwei Metern aus dem Wasser ragende Aufstiegsboje ein sichtbares Signal für die Schifffahrt gegeben. Jedoch hätte dieses Signal für die Schifffahrt denselben Effekt wie das plötzliche Auftauchen des Sporttauchers an der Wasseroberfläche. Da jeder Schiffsführer umgehend versuchen wird, Leib und Leben des Tauchers zu schonen, wird im einen wie im anderen Fall ein sofortiges Beidrehen des Schiffes sowie ggf. die Beendigung des Maschinenantriebs die Folge sein. Beides stellt neben denkbaren Fahrplanbeeinträchtigungen durch die erforderlich werdenden Ausweichmanöver eine Gefährdung für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs dar, die durch ein generelles Tauchverbot im Hafen- und Landestellenbereich vermieden wird. Soweit der Antragsteller im Blick auf die Relation der Anzahl der Tauchgänge pro Jahr, die er in der mündlichen Verhandlung mit 130.000 angegeben hat, zur Anzahl der Zwischenfälle mit dem Schiffsverkehrs geltend macht, mit der gleichen Begründung müssten Autobahnen für den Motorradverkehr gesperrt werden, übersieht er, dass die hier in Rede stehende Regelung dem Ausgleich widerstreitender Interessen an der Nutzung des Bodensees dient, während die Verkehrsteilnehmer auf den Autobahnen regelmäßig ein einheitliches Ziel - möglichst schnelle Fortbewegung in gleicher Richtung - verfolgen.
30 
Schließlich ist die Regelung auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Dem - erheblichen - Gemeinwohlinteresse an der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt auf dem Bodensee wird durch die Verschärfung des Tauchverbots Rechnung getragen. Der Antragsgegner hat die mit diesem Interesse konkurrierenden Nutzungsansprüche privater Dritter bezüglich des Bodensees in einer den Interessen aller Beteiligten gerecht werdenden Weise geordnet. Namentlich erstreckt sich die Einschränkung des Sporttauchens nur auf Häfen und Landestellen der Fahrgastschifffahrt. Für sonstige Hafeneinfahrten hat sich durch die Neuregelung nichts geändert. Das Sporttauchen am Bodensee ist zwar insgesamt hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Tauchplätze eingeschränkt, es bleibt aber weiterhin in beträchtlichem Umfang möglich. Dem Übermaßverbot ist dadurch Rechnung zu tragen, dass nach Maßgabe des Art. 16.02 Abs. 1 BSO Ausnahmen von dem Tauchverbot zugelassen werden können, wenn hierdurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden sowie Gefahren und Nachteile, die durch die Schifffahrt verursacht werden können, nicht zu erwarten sind. Diese, dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und dem Gewaltenteilungsgrundsatz entsprechende, normativ hinreichend vorgeprägte Ausnahmeregelung (vgl. zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an solche Regelungen: BVerfG, Beschluss vom 05.08.1966 - 1 BvR 1/61 -, BVerfGE 20, 150) trägt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in besonderem Maße Rechnung. Soweit die Einschränkungen des Sporttauchens im Bodensee aufgrund der normativen Regelung des Art. 11.04 Abs. 1 BSO ein Gewicht erreichen sollten, das die allgemeine Handlungsfreiheit der Sporttaucher zu verletzen geeignet ist, kann (und muss) einem Verstoß gegen dieses Grundrecht durch Ausnahmeregelungen nach Maßgabe des Art. 16.02 Abs. 1 BSO Rechnung getragen werden. Der Umstand, dass die Landratsämter Bodenseekreis und Konstanz am 22.04.2006 entsprechende Allgemeinverfügungen erlassen haben, verdeutlicht, dass dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf der Vollzugsebene auch tatsächlich Rechnung getragen wird. Auf Befragen des Senats hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der Allgemeinverfügungen gegenüber der bis zum 31.12.2005 geltenden Rechtslage im Bodenseekreis von den interessanten Tauchplätzen nur die Tauchplätze „Sipplingen Landestelle“ und der bislang als Wintertauchplatz ausgewiesene Tauchplatz „Meersburg Promenade“ weggefallen seien. Für beide Tauchplätze scheint es indes - die Schreiben der Präsidenten der Tauchverbände BTSV und WLT zur Erläuterung des Inhalts der Allgemeinverfügungen zugrunde gelegt - Alternativtauchplätze zu geben (Sipplingen, Bahnhofsparkplatz, und Meersburg, Promenade gegenüber „Zur Münz“). Im Bereich des Landratsamts Konstanz sind nach Einschätzung des Antragstellers - was der Senat mit Blick auf die Allgemeinverfügung des Landratsamts Konstanz vom 22.04.2006 bezweifelt - der Tauchplatz Seerhein im Bereich der Wasserschutzpolizei weggefallen; ferner sei die Auflage, im Seerhein ein Beiboot mitzuführen, für die Taucher sehr aufwändig. Der Senat vermag aufgrund dieser Einschätzung und unter Berücksichtigung des Umstands, dass nahezu alle von den Tauchsportverbänden beantragten Ausnahmen - sei es auch teilweise mit Auflagen - erteilt wurden, nicht zu erkennen, dass die Anwendung der Art. 11.04 Abs. 1, 16.02 Abs. 1 BSO derzeit eine unangemessene Beschränkung des Tauchsports im Bodensee zur Folge hat. Auch der Antragsteller hat auf Befragen des Senats in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass dem Tauchsport noch ein hoher Prozentsatz an interessanten Tauchplätzen im Bodensee zur Verfügung steht. Dass die Ausnahmen mit einem Widerrufsvorbehalt versehen wurden, ändert an dieser Einschätzung nichts, denn auch ein Widerruf müsste seinerseits mit den Grundrechten der Sporttaucher vereinbar sein und wäre entsprechend justiziabel.
31 
Weitergehende Verstöße gegen höherrangiges Recht macht der Antragsteller nicht geltend; hierfür ist auch nichts ersichtlich. Auch das Vorbringen des Antragstellers, die ISKB sei nicht dazu befugt, verbindliche Beschlüsse über Schifffahrtsvorschriften auf dem Bodensee zu fassen, verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg. Gegenstand der Normenkontrollantrags ist ausschließlich die Rechtsverordnung des Antragsgegners und die in ihr enthaltene Neufassung des Art. 11.04 Abs. 1 BSO. Diese Norm allein unterliegt der Kontrolle durch den erkennenden Senat. Die Vorschrift mag zwar auf die Beschlüsse der ISKB zurück zu führen sein. Entsprechende Bindungen der Vertragsstaaten im Außenverhältnis unter- und zueinander haben aber keinen Einfluss auf die formelle oder materielle Wirksamkeit von innerstaatlichen Rechtsakten, solange diese - wie dargelegt - ihrerseits mit höherrangigem Recht im Einklang stehen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
34 
Beschluss
vom 29. August 2007
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004, Ziff. 51.2.2).
        
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
20 
Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 AGVwGO statthafte Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt und wird sein fristgerechter Antrag von einem entsprechenden Rechtsschutzinteresse getragen.
21 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist antragsbefugt, wer geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 WG ist der Gebrauch der oberirdischen Gewässer zum Baden, Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn vorbehaltlich der §§ 28 Abs. 2, 30 Abs. 2 WG als Gemeingebrauch jedermann gestattet. In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs ist geklärt, dass das Sporttauchen mit Atemgerät als „ähnliche unschädliche Verrichtung“ dem wasserrechtlichen Gemeingebrauch unterfällt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.06.1987 - 1 S 1699/86 -, VBlBW 1988, 255 <256>; s. aber auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.12.1983 - 3 A 139/81 -, NuR 1984, 154; VG München, Urteil vom 15.09.1995 - M 2 K 95.623 -, SpuRt 1997, 140; Kloepfer//Brandner, NVwZ 1988, 115 <117>). Soweit und solange der wasserrechtliche Gemeingebrauch reicht, gewährt § 26 Abs. 1 WG denjenigen, die von ihm Gebrauch machen wollen, ein Teilhaberecht und damit einen Anspruch auf Duldung der Ausübung des Gemeingebrauchs im eingeräumten Umfang sowie einen Anspruch auf Unterlassung von rechtswidrigen Beschränkungen und Behinderungen des individuellen Gemeingebrauchs (vgl. Papier, Recht der öffentlichen Sachen, 2. Aufl. [1984], S. 97). Soweit es indes - wie hier - nicht um den individuellen Gemeingebrauch geht, ergibt sich aus dem Wasserrecht kein Anspruch des einzelnen Staatsbürgers auf Begründung oder Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs an einem bestimmten Gewässer oder in einem bestimmten Umfang (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 14.12.2000 - 3 K 5625/98 -, NVwZ-RR 2001, 510; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz, § 23 WHG, RdNr. 4; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 23 RdNr. 11 m.w.N.; Fehling/Kastner/Wahrendorf, Hk-Verwaltungsrecht, § 42 VwGO RdNr. 179; vgl. auch zur entsprechenden Problematik beim straßenrechtlichen Gemeingebrauch: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.08.2003 - 5 S 1004/03 -, NVwZ-RR 2004, 384; Schnebelt/Sigel, Straßenrecht, RdNr. 220 ff.; Papier, a.a.O.). Gleichwohl steht dem Antragsteller im Blick auf die grundrechtlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit und deren einfachrechtliche Ausgestaltung durch den Gesetzgeber ein subjektives Recht darauf zu, dass bei hoheitlichen Eingriffen und Beschränkungen des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs die einschlägigen Vorschriften des formellen und materiellen Rechts beachtet werden (vgl. Urteil des Senats vom 16.03.2005 - 3 S 474/04 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.06.1987 - 1 S 1699/86 -, VBlBW 1988, 255 <256>; Urteil vom 13.03.1987 - 5 S 279/86 -, VBlBW 1987, 377; Urteil vom 11.07.1997 - 8 S 2683/96 -; zustimmend: Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, RdNr. 265). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne (st. Rspr. seit BVerfG, Urteil vom 16.01.1957 - 1 BvR 253/56 -, BVerfGE 6, 32 <36> - Elfes; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79 -, BVerfGE 74, 129 <151>; Beschluss vom 08.04.1987 - 2 BvR 909/82 -, BVerfGE 75, 108 <154 f.>). Geschützt ist durch die allgemeine Handlungsfreiheit damit nicht nur ein begrenzter Bereich der Persönlichkeitsentfaltung, sondern jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (vgl. etwa zum Taubenfüttern: BVerfG, Beschluss vom 23.05.1980 - 2 BvR 854/79 -, BVerfGE 54, 143 <146>; zum Reiten im Walde: Beschluss vom 06.06.1989 - 1 BvR 921/85 -, BVerfGE 80, 137; vgl. zum Reiten im Landschaftsschutzgebiet auch BVerwG, Urteil vom 17.05.2000 - 6 GN 3.99 -, NVwZ 2000, 1296). Stützt sich ein die allgemeine Handlungsfreiheit berührender Akt der öffentlichen Gewalt auf eine Rechtsnorm, wie es hier bei der normativen Beschränkung des Tauchens im Bodensee durch Art. 11.04 Abs. 1 BSO der Fall ist, so kann der Einzelne die Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte verlangen, ob diese Norm zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört, ob sie also formell und materiell mit höherrangigem Recht im Einklang steht (st. Rspr. seit BVerfG, Urteil vom 16.01.1957 - 1 BvR 253/56 -, BVerfGE 6, 32). Da der Antragsteller am Bodensee wohnt und dem Tauchsport bereits seit vielen Jahren nachgeht, handelt es sich bei ihm nicht um eine beliebige Person, die durch das in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO enthaltene Verbot der Popularklage ausgeschlossen sein soll.
22 
Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, namentlich fehlt es nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern könnte und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für ihn nutzlos erschiene (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09.02.1989 - 4 BN 1.89 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 3, und vom 23.01.1992 - 4 BN 2.90 -, NVwZ 1992, 974). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Bei Erfolg des Normenkontrollantrags würde die angegriffene Fassung der Vorschrift des Art. 11.04 Abs. 1 BSO für unwirksam erklärt und in ihrer früheren, dem Antragsteller günstigeren Fassung wieder aufleben. Dieser Vorteil rechtfertigt die Annahme eines Rechtsschutzinteresses. Das Rechtsschutzinteresse lässt sich auch nicht mit der Begründung verneinen, dass der Text der Neufassung des Art. 11.04 Abs. 1 BSO nochmals in die vom Antragsteller nicht angefochtenen und deshalb ihm gegenüber bestandskräftig gewordenen Allgemeinverfügungen der Landratsämter Konstanz und Bodenseekreis aufgenommen wurde, denn hierbei handelt es sich ersichtlich nur um einen Hinweis auf die Rechtslage nach der BSO und nicht um eine dem gegenüber eigenständige, konstitutive Regelung des umstrittenen Tauchverbots.
23 
Der somit zulässige Antrag ist aber nicht begründet, denn Art. 11.04 Abs. 1 BSO steht auch in der Fassung, die die Vorschrift durch die angegriffene Rechtsverordnung erhalten hat, mit höherrangigem Recht im Einklang.
24 
Zunächst führt die - (nur) anfangs unterbliebene - Anhörung des badischen und des württembergischen Tauchverbandes nicht zur Verfahrensfehlerhaftigkeit der angegriffenen Regelung. Eine Rechtspflicht, die Tauchverbände an dem Normsetzungsprozess der Novelle der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung zu beteiligen, besteht nicht. Die Anhörung und Beteiligung von Verbänden im Gesetzgebungsverfahren dient vielmehr in der Regel - so auch hier - (nur) der möglichst umfassenden Aufbereitung des zu normierenden Sachverhalts sowie anderen, eher „außerrechtlichen“ Zielen, etwa der höheren Akzeptanz und Legitimation der Norm durch die künftig Normunterworfenen. Dort wo die Verbandsbeteiligung nicht - wie etwa im Naturschutzrecht (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) - normativ angeordnet ist, ist in ihr (nur) ein gesetzgebungsfachlicher Standard der „Guten Gesetzgebung“ zu sehen, der keine entsprechende Rechtspflicht begründet. Auch die Anordnung der Landesregierung und der Ministerien zum Erlass von Vorschriften (Vorschriftenanordnung - VAO) vom 23.11.2004 (GABl. 2005 S. 194) verfolgt ersichtlich das Ziel, durch „Gute Gesetzgebung“ Vorschriften zu vereinfachen und Überreglementierungen zu vermeiden. Zu diesem Zweck kann auch die Anhörung sonstiger Behörden, Verbände und Körperschaften sinnvoll sein (vgl. Ziff. 7.3.2 der VAO); sie ist aber aus Rechtsgründen nicht geboten, sondern steht im freien Ermessen der federführenden Ministerien (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 05.03.1974 - 1 BvR 712/68 -, BVerfGE 36, 321 <330>). Schon aus diesem Grunde geht der Einwand des Antragstellers fehl. Im Übrigen hat der Antragsgegner im Rahmen der am 27.01.2005 eingeleiteten Anhörung den Dachverband der Internationalen Wassersportgemeinschaft Bodensee e.V. (IWGB) beteiligt, dessen Mitglieder u.a. der Badische Tauchsportverband e.V. (BTSV) und der Württembergische Landesverband für Tauchsport e.V. (WLT) sind. Der IWGB hat in seiner Stellungnahme vom 08.03.2005 ausdrücklich keine Einwände gegen die Neuregelung des Art. 11.04 BSO erhoben. Dass BTSV und WLT im Rahmen der internen Abstimmungsprozesse innerhalb des Dachverbandes IWGB nicht eingeschaltet wurden, kann dem Antragsgegner nicht angelastet werden. Abgesehen davon - auch hierauf hat der Antragsgegner zu Recht hingewiesen - sind aber auch die Tauchsportverbände des Landes Ende März 2005 noch an dem Rechtssetzungsprozess beteiligt worden, haben am 03.04.2005 eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben und am 04.05.2005 an einem Gespräch im Ministerium für Umwelt und Verkehr über die beabsichtigte Regelung teilgenommen. Ihre Einwände gegen Art. 11.04 BSO hatten sogar zur Folge, dass sich der Antragsgegner bei der 62. Sitzung der ISKB im Juni 2005 ausdrücklich das Recht vorbehalten hat, generalisierende Ausnahmen von dem Tauchverbot zu bewilligen. Ungeachtet des Umstandes, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Verbandsbeteiligung im vorliegenden Fall nicht bestanden hat, wäre eine solche Verpflichtung - gäbe es sie - vom Antragsgegner somit auch nicht verletzt worden.
25 
Die Neufassung des Tauchverbots verstößt auch nicht gegen höherrangiges materielles Recht, insbesondere die Grundrechte und das in ihnen enthaltene Verhältnismäßigkeitsprinzip. Der Regelungsgehalt des Art. 11.04 Abs. 1 BSO hält sich in den Grenzen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WG kann das Ministerium für Umwelt und Verkehr - seit April 2005 das Innenministerium (vgl. § 5a LVG in Verbindung mit Art. 1 Ziff. III der Bekanntmachung der Landesregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Ministerien) - als oberste Schifffahrtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde die Ausübung der Schifffahrt durch Rechtsverordnung regeln oder beschränken, soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und des Umschlags, die Unterhaltung und Reinhaltung der Häfen und Umschlagplätze, die Befriedigung der öffentlichen Verkehrsbedürfnisse, die Ordnung des Wasserhaushalts, der Schutz der Natur, der Schutz der Fischerei und die Sicherstellung der Erholung es erfordern. Das in Art. 11.04 Abs. 1 BSO enthaltene Tauchverbot ist im Sinne der Befugnisnorm des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WG eine der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienende Regelung zur Ausübung der Schifffahrt. Die Vorschrift regelt das Tauchen (nur) im Zusammenhang mit Anlagen der Schifffahrt (Hafeneinfahrten und Landestellen) und in deren Interesse. Damit hält sich der Verordnungsgeber in den Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung zur Normsetzung. Auf die Frage, ob eine Regelung dieses Inhalts auch auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 WG durch die danach zuständigen Behörden hätte ergehen dürfen, wofür einiges spricht, kommt es somit nicht an.
26 
Die angegriffene Vorschrift steht auch im Übrigen mit höherrangigem Recht im Einklang. Im Blick auf die - im Rahmen der Ermächtigung - regelmäßig weite Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers (Beschluss vom 16.01.1980 - 1 BvR 249/79 -, BVerfGE 53, 135 <145>) prüfen die Verwaltungsgerichte nicht, ob dieser jeweils die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat. Vielmehr endet der Gestaltungsspielraum des Gesetz- und Verordnungsgebers erst dort, wo die angegriffene Rechtsnorm höherrangiges Recht verletzt, insbesondere den Freiheitsrechten des Einzelnen oder dem Gleichheitssatz nicht mehr genügt. Dies ist hier nicht der Fall, denn Art. 11.04 Abs. 1 BSO verletzt die allgemeine Handlungsfreiheit der Sporttaucher nicht und trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend Rechnung (vgl. zum Prüfungsmaßstab: BVerfG, Beschluss vom 06.06.1989 - 1 BvR 921/85 -, BVerfGE 80, 137 m.w.N.).
27 
Mit der Neuregelung des Tauchverbots hat der Antragsgegner einen Zweck verfolgt, der nicht nur als Gemeinwohlbelang verfassungsrechtlich legitim ist, sondern dessen Rechtfertigung sich auch unmittelbar aus Art. 2 Abs. 1 GG ableiten lässt. Indem er versucht hat, verschiedene Betätigungsformen der allgemeinen Handlungsfreiheit bzw. speziellerer grundrechtrechtlicher Freiheiten auf dem Bodensee in ein geordnetes Neben- und Miteinander zu bringen, hat sich der Verordnungsgeber einer Aufgabe unterzogen, die in der Grundrechtsnorm des Art. 2 Abs. 1 GG selbst angelegt und mit dem Hinweis auf die Rechte anderer vorgezeichnet ist. Dass der Antragsgegner bei dieser Zielsetzung offensichtlichen Fehleinschätzungen erlegen ist, ist nicht feststellbar. Er hat eine von ihm erkannte abstrakte Gefahrenlage für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schifffahrtsverkehrs auf dem Bodensee zum Anlass für die Neuregelung genommen. Er konnte sich hierbei auf hinreichend belegte Erfahrungen mit Tauchern in unmittelbarer Nähe zu Hafeneinfahrten stützen, die in der Vergangenheit immer wieder festzustellen waren und nicht nur Leib und Leben der Taucher gefährdeten, sondern daneben auch erhebliche Auswirkungen auf den Schifffahrtsverkehr hatten. Zu den vom Antragsgegner nachvollziehbar dargelegten und vom Antragsteller nicht substantiiert bestrittenen Vorkommnissen rechnet beispielsweise ein Vorfall im Jahr 2003 im Bereich der Landestelle Sipplingen, infolge dessen ein Fahrgastschiff an den Dalben trieb, was Beschädigungen an der Reling und Verzögerungen im Betriebsablauf zur Folge hatte. Auch die Stadtwerke Konstanz haben nachvollziehbar von mehreren Besorgnis erregenden Vorkommnissen pro Jahr im Einfahrtsbereich des Meersburger Hafens berichtet und im Einzelnen dargelegt, dass und warum derartige Vorfälle erhebliche Beeinträchtigungen der Betriebsabläufe im Fährverkehr zwischen Konstanz und Meersburg mit sich bringen. Entsprechend verhält es sich mit den ebenfalls hinreichend plausiblen Erkenntnissen der Kantonspolizei Thurgau. Auch in verschiedenen Internetforen von Sporttauchern ist - worauf die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurden - von entsprechenden Vorfällen mit „Guerillatauchern“ die Rede; selbst der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass insbesondere die nicht organisierten Taucher die Vorgaben der früheren Fassung des Art. 11.04 Abs. 1 BSO gelegentlich nicht beachtet haben.
28 
Die Neuregelung des Tauchverbots ist auch offensichtlich geeignet, den verfolgten Schutzzweck zu erreichen. Dadurch, dass das Sporttauchen nunmehr im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten, die von Fahrgastschiffen benutzt werden, und Landestellen der Fahrgastschifffahrt außerhalb öffentlicher Badeplätze strikt verboten ist, ist hinreichend gesichert, dass Begegnungen von Sporttauchern mit Fahrgastschiffen in diesem für die Manövrierbarkeit der Schiffe besonders sensiblen Bereich künftig vermieden werden, jedenfalls aber die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrtverkehrs in deutlich höherem Maße gewährleistet ist. Soweit der Antragsteller geltend macht, Sporttauchen werde in der Regel in einer Wassertiefe von bis zu 40 m betrieben und dort seien Begegnungen mit Schiffen nicht zu fürchten, schließt dies die Eignung der Regelung nicht aus. Denn offensichtlich gibt es - was auch der Antragsteller nicht in Abrede stellt - mehr oder weniger geübte Sporttaucher zu geben, die sich zwischen einzelnen Tauchgängen nahe oder an der Wasseroberfläche befinden und dort die Sicherheit und Leichtigkeit des Schifffahrtverkehrs behindern. Hinzu kommen die Tauchgänge, die - etwa wegen Sauerstoffmangels oder gesundheitlicher Beeinträchtigung - plötzlich abgebrochen werden müssen und ein schnelles Auftauchen erforderlich machen. In Fällen dieser Art vermochte Art. 11.04 Abs. 1 BSO in seiner bisherigen Fassung Gefährdungen des Schifffahrtsverkehrs nicht hinreichend verlässlich auszuschließen.
29 
Art. 11.04 Abs. 1 BSO in seiner im Streit stehenden Fassung genügt auch dem Gebot der Erforderlichkeit. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Antragsteller auch nicht nachvollziehbar dargetan, dass weniger einschneidende, zugleich aber ebenso geeignete Mittel zur Zweckerreichung zur Verfügung gestanden hätten, nachdem die bisherige Fassung des Tauchverbots offenbar nicht ausgereicht hat, Vorfälle der beschriebenen Art auszuschließen. Namentlich erscheint dem Senat die vom Antragsteller aufgezeigte Möglichkeit des Mitführens einer Aufstiegsboje nicht als gleich geeignete Alternative. Zwar wird durch die bei einem Notfall unter Wasser mit Luft befüllbare, schnell an die Wasseroberfläche steigende und dort offenbar bis zu zwei Metern aus dem Wasser ragende Aufstiegsboje ein sichtbares Signal für die Schifffahrt gegeben. Jedoch hätte dieses Signal für die Schifffahrt denselben Effekt wie das plötzliche Auftauchen des Sporttauchers an der Wasseroberfläche. Da jeder Schiffsführer umgehend versuchen wird, Leib und Leben des Tauchers zu schonen, wird im einen wie im anderen Fall ein sofortiges Beidrehen des Schiffes sowie ggf. die Beendigung des Maschinenantriebs die Folge sein. Beides stellt neben denkbaren Fahrplanbeeinträchtigungen durch die erforderlich werdenden Ausweichmanöver eine Gefährdung für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs dar, die durch ein generelles Tauchverbot im Hafen- und Landestellenbereich vermieden wird. Soweit der Antragsteller im Blick auf die Relation der Anzahl der Tauchgänge pro Jahr, die er in der mündlichen Verhandlung mit 130.000 angegeben hat, zur Anzahl der Zwischenfälle mit dem Schiffsverkehrs geltend macht, mit der gleichen Begründung müssten Autobahnen für den Motorradverkehr gesperrt werden, übersieht er, dass die hier in Rede stehende Regelung dem Ausgleich widerstreitender Interessen an der Nutzung des Bodensees dient, während die Verkehrsteilnehmer auf den Autobahnen regelmäßig ein einheitliches Ziel - möglichst schnelle Fortbewegung in gleicher Richtung - verfolgen.
30 
Schließlich ist die Regelung auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Dem - erheblichen - Gemeinwohlinteresse an der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt auf dem Bodensee wird durch die Verschärfung des Tauchverbots Rechnung getragen. Der Antragsgegner hat die mit diesem Interesse konkurrierenden Nutzungsansprüche privater Dritter bezüglich des Bodensees in einer den Interessen aller Beteiligten gerecht werdenden Weise geordnet. Namentlich erstreckt sich die Einschränkung des Sporttauchens nur auf Häfen und Landestellen der Fahrgastschifffahrt. Für sonstige Hafeneinfahrten hat sich durch die Neuregelung nichts geändert. Das Sporttauchen am Bodensee ist zwar insgesamt hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Tauchplätze eingeschränkt, es bleibt aber weiterhin in beträchtlichem Umfang möglich. Dem Übermaßverbot ist dadurch Rechnung zu tragen, dass nach Maßgabe des Art. 16.02 Abs. 1 BSO Ausnahmen von dem Tauchverbot zugelassen werden können, wenn hierdurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden sowie Gefahren und Nachteile, die durch die Schifffahrt verursacht werden können, nicht zu erwarten sind. Diese, dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und dem Gewaltenteilungsgrundsatz entsprechende, normativ hinreichend vorgeprägte Ausnahmeregelung (vgl. zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an solche Regelungen: BVerfG, Beschluss vom 05.08.1966 - 1 BvR 1/61 -, BVerfGE 20, 150) trägt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in besonderem Maße Rechnung. Soweit die Einschränkungen des Sporttauchens im Bodensee aufgrund der normativen Regelung des Art. 11.04 Abs. 1 BSO ein Gewicht erreichen sollten, das die allgemeine Handlungsfreiheit der Sporttaucher zu verletzen geeignet ist, kann (und muss) einem Verstoß gegen dieses Grundrecht durch Ausnahmeregelungen nach Maßgabe des Art. 16.02 Abs. 1 BSO Rechnung getragen werden. Der Umstand, dass die Landratsämter Bodenseekreis und Konstanz am 22.04.2006 entsprechende Allgemeinverfügungen erlassen haben, verdeutlicht, dass dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf der Vollzugsebene auch tatsächlich Rechnung getragen wird. Auf Befragen des Senats hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der Allgemeinverfügungen gegenüber der bis zum 31.12.2005 geltenden Rechtslage im Bodenseekreis von den interessanten Tauchplätzen nur die Tauchplätze „Sipplingen Landestelle“ und der bislang als Wintertauchplatz ausgewiesene Tauchplatz „Meersburg Promenade“ weggefallen seien. Für beide Tauchplätze scheint es indes - die Schreiben der Präsidenten der Tauchverbände BTSV und WLT zur Erläuterung des Inhalts der Allgemeinverfügungen zugrunde gelegt - Alternativtauchplätze zu geben (Sipplingen, Bahnhofsparkplatz, und Meersburg, Promenade gegenüber „Zur Münz“). Im Bereich des Landratsamts Konstanz sind nach Einschätzung des Antragstellers - was der Senat mit Blick auf die Allgemeinverfügung des Landratsamts Konstanz vom 22.04.2006 bezweifelt - der Tauchplatz Seerhein im Bereich der Wasserschutzpolizei weggefallen; ferner sei die Auflage, im Seerhein ein Beiboot mitzuführen, für die Taucher sehr aufwändig. Der Senat vermag aufgrund dieser Einschätzung und unter Berücksichtigung des Umstands, dass nahezu alle von den Tauchsportverbänden beantragten Ausnahmen - sei es auch teilweise mit Auflagen - erteilt wurden, nicht zu erkennen, dass die Anwendung der Art. 11.04 Abs. 1, 16.02 Abs. 1 BSO derzeit eine unangemessene Beschränkung des Tauchsports im Bodensee zur Folge hat. Auch der Antragsteller hat auf Befragen des Senats in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass dem Tauchsport noch ein hoher Prozentsatz an interessanten Tauchplätzen im Bodensee zur Verfügung steht. Dass die Ausnahmen mit einem Widerrufsvorbehalt versehen wurden, ändert an dieser Einschätzung nichts, denn auch ein Widerruf müsste seinerseits mit den Grundrechten der Sporttaucher vereinbar sein und wäre entsprechend justiziabel.
31 
Weitergehende Verstöße gegen höherrangiges Recht macht der Antragsteller nicht geltend; hierfür ist auch nichts ersichtlich. Auch das Vorbringen des Antragstellers, die ISKB sei nicht dazu befugt, verbindliche Beschlüsse über Schifffahrtsvorschriften auf dem Bodensee zu fassen, verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg. Gegenstand der Normenkontrollantrags ist ausschließlich die Rechtsverordnung des Antragsgegners und die in ihr enthaltene Neufassung des Art. 11.04 Abs. 1 BSO. Diese Norm allein unterliegt der Kontrolle durch den erkennenden Senat. Die Vorschrift mag zwar auf die Beschlüsse der ISKB zurück zu führen sein. Entsprechende Bindungen der Vertragsstaaten im Außenverhältnis unter- und zueinander haben aber keinen Einfluss auf die formelle oder materielle Wirksamkeit von innerstaatlichen Rechtsakten, solange diese - wie dargelegt - ihrerseits mit höherrangigem Recht im Einklang stehen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
34 
Beschluss
vom 29. August 2007
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004, Ziff. 51.2.2).
        
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
sie auf Umständen beruhen, die
a)
in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder
b)
durch Unfälle entstanden sind,
2.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern,
3.
nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82 aufgeführt werden und
4.
die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Gewässerzustand vorbehaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wiederherzustellen.

(2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands beruht,
2.
die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat,
3.
die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
4.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern.
Bei neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeiten des Menschen im Sinne des § 28 Nummer 1 ist unter den in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Gewässerzustand zulässig.

(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen die Änderung der Regelungen über das Tauchverbot in der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung.
Die Schifffahrt auf dem Bodensee ist geregelt durch das „Übereinkommen über die Schifffahrt auf dem Bodensee“, das die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft am 01.06.1973 abgeschlossen haben, und den ebenfalls am 01.06.1973 abgeschlossen Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Schifffahrt auf dem Untersee und dem Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen. Beide völkerrechtlichen Vereinbarungen wurden durch das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 01.06.1973 über die Schifffahrt auf dem Bodensee und zu dem Vertrag vom 01.06.1973 über die Schifffahrt auf dem Untersee und dem Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen vom 01.10.1975 (BGBl. II S. 1405) in deutsches Recht transformiert.
In Art. 19 Abs. 1 des Übereinkommens über die Schifffahrt auf dem Bodensee wird bestimmt, dass eine internationale Schifffahrts-Kommission für den Bodensee gebildet wird (ISKB). Der ISKB obliegt es nach Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens, auf einheitliche Schifffahrtsvorschriften auf dem Bodensee hinzuwirken. Nach Art. 19 Abs. 4 des Übereinkommens entsendet jeder Vertragsstaat drei Mitglieder in die Kommission und bestimmt ein Mitglied zum Vorsitzenden seiner Delegation. Bei den in der Regel zweimal jährlich stattfindenden Sitzungen der ISKB werden Probleme der Schifffahrt auf dem Bodensee erörtert. Auch eine ggf. erforderlich werdende Überarbeitung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO) erfolgt durch dieses Gremium. Die ISKB ist befugt, für alle drei Staaten verbindliche Beschlüsse zur Schifffahrt zu fassen. Nach Art. 19 Abs. 5 des Übereinkommens müssen die Beschlüsse einstimmig gefasst werden, wobei jeder Delegation eine Stimme zukommt. Nach Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens erlassen die Vertragstaaten für die Schifffahrt einheitliche Schifffahrtsvorschriften über die Sicherheit und die Leichtigkeit des Verkehrs sowie über die Abwendung von Gefahren und Nachteilen, die durch die Schifffahrt verursacht werden können. Auf dieser Grundlage wurden in allen Bodensee-Anrainerstaaten jeweils gleichlautende Bodensee-Schifffahrts-Ordnungen erlassen.
In seiner bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung lautete die im Abschnitt XI („Verschiedenes“) enthaltene Vorschrift des Art. 11.04 BSO über das Tauchverbot wie folgt:
„Bade- und Tauchverbot
        
(1) Das Baden und Tauchen ist im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten und Landestellen der Fahrgastschifffahrt außerhalb öffentlicher Badeplätze verboten, wenn dadurch die Schifffahrt behindert wird.
        
(2) Es ist verboten, unbefugt an Fahrzeuge heranzuschwimmen oder sich daran zu hängen.“
In ihrer 58. Sitzung am 06./07.05.2003 fasste die ISKB den Beschluss, zur Ausarbeitung von Vorschlägen für eine Revision der BSO eine legistische Arbeitsgruppe „Revision der BSO“ einzurichten. Die Arbeitsgruppe setzte sich aus Mitgliedern der drei Anrainerstaaten zusammen. In der 60. Sitzung der ISKB vom 12./13.05.2004 stellte die legistische Arbeitsgruppe u.a. einen Vorschlag zur Änderung des Art. 11.04 BSO vor. Die ISKB fasste daraufhin den Beschluss, die von der legistischen Arbeitsgruppe vorgeschlagene Regelung des Bade- und Tauchverbots zu übernehmen.
Mit Schreiben vom 27.01.2005 leitete der Antragsgegner das Anhörungsverfahren zu der geplanten Änderung der BSO ein. Neben den betroffenen Gemeinden und Landkreisen wurden auch Verbände und Interessensvertretungen, unter ihnen der Dachverband der Internationalen Wassersportgemeinschaft Bodensee e.V. (IWGB), zu dessen Trägern u.a. der Badische Tauchsportverband e.V. (BTSV) und der Württembergische Landesverband für Tauchsport e.V. (WLT) gehören, beteiligt. Die Internationale Wassersportgemeinschaft Bodensee e.V. erhob in ihrer Stellungnahme vom 08.03.2005 gegen die geplante Regelung zum Bade- und Tauchverbot keine Einwände. Dem BTSV und dem WLT übersandte das Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg den Entwurf der Änderung der BSO auf deren Bitte per E-Mail am 29.03.2005 und gab beiden Verbänden Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Tauchsportverbände nahmen zu der Änderung mit Schreiben vom 03.04.2005 Stellung. Sie machten geltend, die geplante Neufassung des Art. 11.04 BSO habe faktisch zur Konsequenz, dass die für den Tauchsport überhaupt nur interessanten Tauchplätze vollständig verschlossen würden. Zu beachten sei insoweit vor allem, dass gerade im Bereich von Häfen und Landestellen befestigte und zugewiesene Taucheinstiege und -ausstiege vorhanden seien. Der Zugang zum Tauchgewässer sei aus topografischen Gründen überwiegend nur dort möglich. Die im Ergebnis vollständige Verschließung des Bodensees für den Tauchsport könne kaum kontrollierbare Ausweichbewegungen auf die restlichen Seen zur Folge haben, mit der fatalen Konsequenz entsprechender Überlastung jener gegenüber dem Bodensee kleineren Gewässer. Gegenüber der in Anbetracht der bisherigen Nutzung des Bodensees als Tauchgewässer allenfalls geringen Anzahl von Vorfällen zum Nachteil der Schifffahrt ergebe sich durch die geplante Änderung des Art. 11.04 BSO ein Missverhältnis, welches zur Unverhältnismäßigkeit führe. Der Gemeingebrauch nach §§ 26, 28 Abs. 2 WG würde so in unangemessener Weise eingeschränkt.
Auf ihrer 62. Sitzung am 15./16.06.2005 in St. Gallen beschloss die ISKB, den Vorschlägen der legistischen Arbeitsgruppe mit der Maßgabe zu folgen, dass auf Grundlage des Art. 16.02 BSO grundsätzlich generalisierende Ausnahmen vom Tauchverbot bewilligt werden sollen, wie z.B. für einzelne Häfen oder bestimmte Zeiten, nicht jedoch für Einzelpersonen oder einzelne Tauchgänge. In Umsetzung dieses Beschlusses erließ das Innenministerium Baden-Württemberg im Einvernehmen mit dem Umweltministerium am 6. Oktober 2005 die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung und zur Aufhebung von Verordnungen für Häfen und Landestellen und verkündete diese - am 01.01.2006 in Kraft getretene - Verordnung am 08.12.2005 im Gesetzblatt (GBl. S. 730).
Die in Art. 1 Nr. 5 Buchstabe k) der Verordnung enthaltene Regelung über das Tauchverbot hat folgenden Wortlaut:
10 
„Art. 11.04
Bade- und Tauchverbot
        
1. Das Baden und Tauchen ist im Umkreis von 100 m um die Einfahrten von Häfen, die von Fahrgastschiffen benutzt werden, und Landestellen der Fahrgastschifffahrt außerhalb öffentlicher Badeplätze verboten. Dies gilt auch für sonstige Hafeneinfahrten, wenn dadurch die Schifffahrt behindert wird.
        
2. Das Tauchen in markierten Fahrwassern ist verboten.
        
3. Es ist verboten, unbefugt an Fahrzeuge heranzuschwimmen oder sich daran zu hängen.“
11 
Bereits mit Schreiben des Innenministeriums vom 30.06.2005 waren die Tauchsportverbände über die Ausnahmemöglichkeiten nach Art. 16.02 BSO informiert worden; mit Schreiben vom 04.11.2005 stellten sie in Bezug auf verschiedene Tauchplätze in den Landkreisen Konstanz und Bodenseekreis Ausnahmeanträge. Auf der Grundlage von Art. 16.02 BSO erteilten die genannten Landratsämter Ausnahmegenehmigungen in der Form einer Allgemeinverfügung und machten diese am 22.04.2006 öffentlich bekannt.
12 
Der am Bodensee wohnhafte Antragsteller ist seit 1992 Hobbytaucher und Inhaber des Deutschen Tauchsportabzeichens „Gold“ des Verbandes Deutscher Sporttaucher. Er trägt vor, mindestens 1-3 Mal monatlich während des ganzen Jahres im Bodensee zu tauchen. Von seinen bisher ca. 550 Tauchgängen habe er ca. 95 % allein im Bodensee absolviert.
13 
Am 31.01.2006 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Er macht geltend, die Fachsportverbände seien im Anhörungsverfahren übergangen worden. Weder BTSV noch WLT seien gehört worden. Die Verbände hätten erst nach Ablauf der Anhörungsfrist rein zufällig von der geplanten Änderung der BSO erfahren und hätten ihre profunden Einwände angesichts des bereits weit fortgeschrittenen Stadiums des Normsetzungsverfahrens nicht mehr mit Erfolg vorbringen können. Die ISKB sei entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht befugt, für alle drei Anrainerstaaten verbindliche Beschlüsse zur Schifffahrt zu fassen. Die ISKB habe insbesondere keine Rechtssetzungsbefugnis, die über das baden-württembergische Wasserrecht dominieren könne. Zu den Behauptungen, die Zahl der Taucherinnen und Taucher habe an verschiedenen Orten, angeblich insbesondere auf der Rheinstrecke, zu erheblichen Beeinträchtigungen und gefährlichen Zwischenfällen geführt, fehlten nachprüfbare und substantiierte Darstellungen. Eine Änderung der bisherigen Regelung erscheine nur dann geboten, wenn die Regelung erhebliche Beeinträchtigungen und gefährliche Zwischenfälle nicht habe ausreichend verlässlich vermeiden können. Hierzu fehlten jegliche Darlegungen. Selbst die Wasserschutzpolizei habe von besorgniserregenden Zwischenfällen nichts berichten können. Selbst wenn es vereinzelt zu Vorfällen gekommen sein sollte, stünde deren Anzahl zu den jährlich ca. 100.000 Tauchgängen im Bodensee in keinem Verhältnis. Im Übrigen vollziehe sich der Tauchsport in Tiefen bis zu 40 Metern; dort finde Schiffsbegegnungsverkehr nicht statt; insofern hätte es einer differenzierenden Regelung für Schwimmer einerseits und Taucher andererseits bedurft. Der Gemeingebrauch werde durch die neue Regelung in unangemessener Weise eingeschränkt. Die berechtigten Belange des Tauchsports seien nicht angemessen berücksichtigt worden. Von dem geplanten Verbot um Hafeneinfahrten und Landestellen seien nahezu alle Tauchgründe im Überlinger See betroffen. Gerade im Bereich von Häfen und Landestellen befänden sich die offiziell ausgewiesenen Taucheinstiege und -ausstiege. Der Zugang zu den Tauchgewässern sei aus topografischen Gründen überwiegend nur dort möglich. Mit der Novellierung des Art. 11.04 BSO würden zudem die im Wassersportplan Bodensee vorgegebenen Ziele ad absurdum geführt. Ferner sei zu befürchten, dass die massiven Einschränkungen der Tauchmöglichkeiten im Überlinger See einer Abwanderung der Taucherinnen und Taucher zu anderen heimischen Gewässern zur Folge haben werde. Hierdurch entstünde an den sensiblen Binnenseen eine erhöhte Umweltbelastung. Die Novellierung der BSO diene allein der Gewinnmaximierung der Bodenseeschifffahrtsbetriebsgesellschaften. Die stets widerruflichen Allgemeinverfügungen entschärften die Verbotsnormen ebenfalls nicht, zumal die Mehrheit der Tauchplätze hierdurch nicht legalisiert werde.
14 
Der Antragsteller beantragt,
15 
Art. 1 Nr. 5 Buchstabe k) Absatz 1 der Verordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung und zur Aufhebung von Verordnungen für Häfen und Landestellen vom 6. Oktober 2005 (GBl. S. 730) für unwirksam zu erklären.
16 
Der Antragsgegner beantragt,
17 
den Antrag abzuweisen.
18 
Er macht geltend, den Tauchsportverbänden stehe kein subjektiv-öffentliches Recht auf Beteiligung im Verfahren bei Erlass einer Verordnung zu. Weder die Landesverfassung noch die Verfahrensgesetze des Landes enthielten Regelungen darüber, wie die Verbandsanhörung im Normgebungsverfahren zu erfolgen habe. Im Übrigen sei die Anhörung der Tauchsportverbände ordnungsgemäß erfolgt. Selbst wenn man die Ansicht vertreten wolle, die Tauchsportverbände hätten unmittelbar angehört werden müssen, so sei dies in der Folgezeit nachgeholt worden, ohne dass die Einwendungen der Verbände wegen Zeitablaufs zurückgewiesen worden wären. Unter anderem wegen der Einwände der Tauchsportverbände habe am 04.05.2005 ein Gespräch im Ministerium für Umwelt und Verkehr stattgefunden. In der nahezu zwei Stunden dauernden Besprechung seien die Argumente beider Seiten ausführlich erörtert worden. Im Übrigen könne der Antragsteller eine mögliche Rechtsverletzung der Verbände wegen angeblich unterlassener Anhörung nicht geltend machen. Die Neuregelung des Bade- und Tauchverbots in der BSO verstoße auch nicht gegen das Übermaßverbot. Das generelle Tauchverbot in den Hafeneinfahrten der Fahrtgastschifffahrt sowie in markierten Fahrwässern sei erforderlich, um künftig gefährliche Begegnungen zwischen Fahrgastschiffen und Tauchern zu verhindern. Die gefährlichen Begegnungen zwischen Tauchern und Fahrgastschiffen seien hinreichend belegt durch die Ermittlungen der ISKB-Mitgliedstaaten und die Rückmeldungen auf die Abfrage des Landratsamts Konstanz. Die Sichtweise in allen drei Anrainerstatten habe zu übereinstimmenden Bewertungen geführt. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde dadurch Rechnung getragen, dass die Behörden des Landes von der Ermächtigung des Art. 16.02 BSO Gebrauch gemacht und Ausnahmeregelungen für einzelne Tauchplätze erteilt hätten.
19 
Dem Senat liegen neben den Gerichtsakten die Akten des Antragsgegners (1 Band) vor. Auf sie sowie auf die von den Beteiligten vorgelegten Schriftsätze und Urkunden wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 AGVwGO statthafte Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt und wird sein fristgerechter Antrag von einem entsprechenden Rechtsschutzinteresse getragen.
21 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist antragsbefugt, wer geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 WG ist der Gebrauch der oberirdischen Gewässer zum Baden, Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn vorbehaltlich der §§ 28 Abs. 2, 30 Abs. 2 WG als Gemeingebrauch jedermann gestattet. In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs ist geklärt, dass das Sporttauchen mit Atemgerät als „ähnliche unschädliche Verrichtung“ dem wasserrechtlichen Gemeingebrauch unterfällt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.06.1987 - 1 S 1699/86 -, VBlBW 1988, 255 <256>; s. aber auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.12.1983 - 3 A 139/81 -, NuR 1984, 154; VG München, Urteil vom 15.09.1995 - M 2 K 95.623 -, SpuRt 1997, 140; Kloepfer//Brandner, NVwZ 1988, 115 <117>). Soweit und solange der wasserrechtliche Gemeingebrauch reicht, gewährt § 26 Abs. 1 WG denjenigen, die von ihm Gebrauch machen wollen, ein Teilhaberecht und damit einen Anspruch auf Duldung der Ausübung des Gemeingebrauchs im eingeräumten Umfang sowie einen Anspruch auf Unterlassung von rechtswidrigen Beschränkungen und Behinderungen des individuellen Gemeingebrauchs (vgl. Papier, Recht der öffentlichen Sachen, 2. Aufl. [1984], S. 97). Soweit es indes - wie hier - nicht um den individuellen Gemeingebrauch geht, ergibt sich aus dem Wasserrecht kein Anspruch des einzelnen Staatsbürgers auf Begründung oder Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs an einem bestimmten Gewässer oder in einem bestimmten Umfang (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 14.12.2000 - 3 K 5625/98 -, NVwZ-RR 2001, 510; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz, § 23 WHG, RdNr. 4; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 23 RdNr. 11 m.w.N.; Fehling/Kastner/Wahrendorf, Hk-Verwaltungsrecht, § 42 VwGO RdNr. 179; vgl. auch zur entsprechenden Problematik beim straßenrechtlichen Gemeingebrauch: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.08.2003 - 5 S 1004/03 -, NVwZ-RR 2004, 384; Schnebelt/Sigel, Straßenrecht, RdNr. 220 ff.; Papier, a.a.O.). Gleichwohl steht dem Antragsteller im Blick auf die grundrechtlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit und deren einfachrechtliche Ausgestaltung durch den Gesetzgeber ein subjektives Recht darauf zu, dass bei hoheitlichen Eingriffen und Beschränkungen des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs die einschlägigen Vorschriften des formellen und materiellen Rechts beachtet werden (vgl. Urteil des Senats vom 16.03.2005 - 3 S 474/04 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.06.1987 - 1 S 1699/86 -, VBlBW 1988, 255 <256>; Urteil vom 13.03.1987 - 5 S 279/86 -, VBlBW 1987, 377; Urteil vom 11.07.1997 - 8 S 2683/96 -; zustimmend: Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, RdNr. 265). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne (st. Rspr. seit BVerfG, Urteil vom 16.01.1957 - 1 BvR 253/56 -, BVerfGE 6, 32 <36> - Elfes; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79 -, BVerfGE 74, 129 <151>; Beschluss vom 08.04.1987 - 2 BvR 909/82 -, BVerfGE 75, 108 <154 f.>). Geschützt ist durch die allgemeine Handlungsfreiheit damit nicht nur ein begrenzter Bereich der Persönlichkeitsentfaltung, sondern jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (vgl. etwa zum Taubenfüttern: BVerfG, Beschluss vom 23.05.1980 - 2 BvR 854/79 -, BVerfGE 54, 143 <146>; zum Reiten im Walde: Beschluss vom 06.06.1989 - 1 BvR 921/85 -, BVerfGE 80, 137; vgl. zum Reiten im Landschaftsschutzgebiet auch BVerwG, Urteil vom 17.05.2000 - 6 GN 3.99 -, NVwZ 2000, 1296). Stützt sich ein die allgemeine Handlungsfreiheit berührender Akt der öffentlichen Gewalt auf eine Rechtsnorm, wie es hier bei der normativen Beschränkung des Tauchens im Bodensee durch Art. 11.04 Abs. 1 BSO der Fall ist, so kann der Einzelne die Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte verlangen, ob diese Norm zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört, ob sie also formell und materiell mit höherrangigem Recht im Einklang steht (st. Rspr. seit BVerfG, Urteil vom 16.01.1957 - 1 BvR 253/56 -, BVerfGE 6, 32). Da der Antragsteller am Bodensee wohnt und dem Tauchsport bereits seit vielen Jahren nachgeht, handelt es sich bei ihm nicht um eine beliebige Person, die durch das in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO enthaltene Verbot der Popularklage ausgeschlossen sein soll.
22 
Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, namentlich fehlt es nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern könnte und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für ihn nutzlos erschiene (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09.02.1989 - 4 BN 1.89 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 3, und vom 23.01.1992 - 4 BN 2.90 -, NVwZ 1992, 974). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Bei Erfolg des Normenkontrollantrags würde die angegriffene Fassung der Vorschrift des Art. 11.04 Abs. 1 BSO für unwirksam erklärt und in ihrer früheren, dem Antragsteller günstigeren Fassung wieder aufleben. Dieser Vorteil rechtfertigt die Annahme eines Rechtsschutzinteresses. Das Rechtsschutzinteresse lässt sich auch nicht mit der Begründung verneinen, dass der Text der Neufassung des Art. 11.04 Abs. 1 BSO nochmals in die vom Antragsteller nicht angefochtenen und deshalb ihm gegenüber bestandskräftig gewordenen Allgemeinverfügungen der Landratsämter Konstanz und Bodenseekreis aufgenommen wurde, denn hierbei handelt es sich ersichtlich nur um einen Hinweis auf die Rechtslage nach der BSO und nicht um eine dem gegenüber eigenständige, konstitutive Regelung des umstrittenen Tauchverbots.
23 
Der somit zulässige Antrag ist aber nicht begründet, denn Art. 11.04 Abs. 1 BSO steht auch in der Fassung, die die Vorschrift durch die angegriffene Rechtsverordnung erhalten hat, mit höherrangigem Recht im Einklang.
24 
Zunächst führt die - (nur) anfangs unterbliebene - Anhörung des badischen und des württembergischen Tauchverbandes nicht zur Verfahrensfehlerhaftigkeit der angegriffenen Regelung. Eine Rechtspflicht, die Tauchverbände an dem Normsetzungsprozess der Novelle der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung zu beteiligen, besteht nicht. Die Anhörung und Beteiligung von Verbänden im Gesetzgebungsverfahren dient vielmehr in der Regel - so auch hier - (nur) der möglichst umfassenden Aufbereitung des zu normierenden Sachverhalts sowie anderen, eher „außerrechtlichen“ Zielen, etwa der höheren Akzeptanz und Legitimation der Norm durch die künftig Normunterworfenen. Dort wo die Verbandsbeteiligung nicht - wie etwa im Naturschutzrecht (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) - normativ angeordnet ist, ist in ihr (nur) ein gesetzgebungsfachlicher Standard der „Guten Gesetzgebung“ zu sehen, der keine entsprechende Rechtspflicht begründet. Auch die Anordnung der Landesregierung und der Ministerien zum Erlass von Vorschriften (Vorschriftenanordnung - VAO) vom 23.11.2004 (GABl. 2005 S. 194) verfolgt ersichtlich das Ziel, durch „Gute Gesetzgebung“ Vorschriften zu vereinfachen und Überreglementierungen zu vermeiden. Zu diesem Zweck kann auch die Anhörung sonstiger Behörden, Verbände und Körperschaften sinnvoll sein (vgl. Ziff. 7.3.2 der VAO); sie ist aber aus Rechtsgründen nicht geboten, sondern steht im freien Ermessen der federführenden Ministerien (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 05.03.1974 - 1 BvR 712/68 -, BVerfGE 36, 321 <330>). Schon aus diesem Grunde geht der Einwand des Antragstellers fehl. Im Übrigen hat der Antragsgegner im Rahmen der am 27.01.2005 eingeleiteten Anhörung den Dachverband der Internationalen Wassersportgemeinschaft Bodensee e.V. (IWGB) beteiligt, dessen Mitglieder u.a. der Badische Tauchsportverband e.V. (BTSV) und der Württembergische Landesverband für Tauchsport e.V. (WLT) sind. Der IWGB hat in seiner Stellungnahme vom 08.03.2005 ausdrücklich keine Einwände gegen die Neuregelung des Art. 11.04 BSO erhoben. Dass BTSV und WLT im Rahmen der internen Abstimmungsprozesse innerhalb des Dachverbandes IWGB nicht eingeschaltet wurden, kann dem Antragsgegner nicht angelastet werden. Abgesehen davon - auch hierauf hat der Antragsgegner zu Recht hingewiesen - sind aber auch die Tauchsportverbände des Landes Ende März 2005 noch an dem Rechtssetzungsprozess beteiligt worden, haben am 03.04.2005 eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben und am 04.05.2005 an einem Gespräch im Ministerium für Umwelt und Verkehr über die beabsichtigte Regelung teilgenommen. Ihre Einwände gegen Art. 11.04 BSO hatten sogar zur Folge, dass sich der Antragsgegner bei der 62. Sitzung der ISKB im Juni 2005 ausdrücklich das Recht vorbehalten hat, generalisierende Ausnahmen von dem Tauchverbot zu bewilligen. Ungeachtet des Umstandes, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Verbandsbeteiligung im vorliegenden Fall nicht bestanden hat, wäre eine solche Verpflichtung - gäbe es sie - vom Antragsgegner somit auch nicht verletzt worden.
25 
Die Neufassung des Tauchverbots verstößt auch nicht gegen höherrangiges materielles Recht, insbesondere die Grundrechte und das in ihnen enthaltene Verhältnismäßigkeitsprinzip. Der Regelungsgehalt des Art. 11.04 Abs. 1 BSO hält sich in den Grenzen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WG kann das Ministerium für Umwelt und Verkehr - seit April 2005 das Innenministerium (vgl. § 5a LVG in Verbindung mit Art. 1 Ziff. III der Bekanntmachung der Landesregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Ministerien) - als oberste Schifffahrtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde die Ausübung der Schifffahrt durch Rechtsverordnung regeln oder beschränken, soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und des Umschlags, die Unterhaltung und Reinhaltung der Häfen und Umschlagplätze, die Befriedigung der öffentlichen Verkehrsbedürfnisse, die Ordnung des Wasserhaushalts, der Schutz der Natur, der Schutz der Fischerei und die Sicherstellung der Erholung es erfordern. Das in Art. 11.04 Abs. 1 BSO enthaltene Tauchverbot ist im Sinne der Befugnisnorm des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WG eine der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienende Regelung zur Ausübung der Schifffahrt. Die Vorschrift regelt das Tauchen (nur) im Zusammenhang mit Anlagen der Schifffahrt (Hafeneinfahrten und Landestellen) und in deren Interesse. Damit hält sich der Verordnungsgeber in den Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung zur Normsetzung. Auf die Frage, ob eine Regelung dieses Inhalts auch auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 WG durch die danach zuständigen Behörden hätte ergehen dürfen, wofür einiges spricht, kommt es somit nicht an.
26 
Die angegriffene Vorschrift steht auch im Übrigen mit höherrangigem Recht im Einklang. Im Blick auf die - im Rahmen der Ermächtigung - regelmäßig weite Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers (Beschluss vom 16.01.1980 - 1 BvR 249/79 -, BVerfGE 53, 135 <145>) prüfen die Verwaltungsgerichte nicht, ob dieser jeweils die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat. Vielmehr endet der Gestaltungsspielraum des Gesetz- und Verordnungsgebers erst dort, wo die angegriffene Rechtsnorm höherrangiges Recht verletzt, insbesondere den Freiheitsrechten des Einzelnen oder dem Gleichheitssatz nicht mehr genügt. Dies ist hier nicht der Fall, denn Art. 11.04 Abs. 1 BSO verletzt die allgemeine Handlungsfreiheit der Sporttaucher nicht und trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend Rechnung (vgl. zum Prüfungsmaßstab: BVerfG, Beschluss vom 06.06.1989 - 1 BvR 921/85 -, BVerfGE 80, 137 m.w.N.).
27 
Mit der Neuregelung des Tauchverbots hat der Antragsgegner einen Zweck verfolgt, der nicht nur als Gemeinwohlbelang verfassungsrechtlich legitim ist, sondern dessen Rechtfertigung sich auch unmittelbar aus Art. 2 Abs. 1 GG ableiten lässt. Indem er versucht hat, verschiedene Betätigungsformen der allgemeinen Handlungsfreiheit bzw. speziellerer grundrechtrechtlicher Freiheiten auf dem Bodensee in ein geordnetes Neben- und Miteinander zu bringen, hat sich der Verordnungsgeber einer Aufgabe unterzogen, die in der Grundrechtsnorm des Art. 2 Abs. 1 GG selbst angelegt und mit dem Hinweis auf die Rechte anderer vorgezeichnet ist. Dass der Antragsgegner bei dieser Zielsetzung offensichtlichen Fehleinschätzungen erlegen ist, ist nicht feststellbar. Er hat eine von ihm erkannte abstrakte Gefahrenlage für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schifffahrtsverkehrs auf dem Bodensee zum Anlass für die Neuregelung genommen. Er konnte sich hierbei auf hinreichend belegte Erfahrungen mit Tauchern in unmittelbarer Nähe zu Hafeneinfahrten stützen, die in der Vergangenheit immer wieder festzustellen waren und nicht nur Leib und Leben der Taucher gefährdeten, sondern daneben auch erhebliche Auswirkungen auf den Schifffahrtsverkehr hatten. Zu den vom Antragsgegner nachvollziehbar dargelegten und vom Antragsteller nicht substantiiert bestrittenen Vorkommnissen rechnet beispielsweise ein Vorfall im Jahr 2003 im Bereich der Landestelle Sipplingen, infolge dessen ein Fahrgastschiff an den Dalben trieb, was Beschädigungen an der Reling und Verzögerungen im Betriebsablauf zur Folge hatte. Auch die Stadtwerke Konstanz haben nachvollziehbar von mehreren Besorgnis erregenden Vorkommnissen pro Jahr im Einfahrtsbereich des Meersburger Hafens berichtet und im Einzelnen dargelegt, dass und warum derartige Vorfälle erhebliche Beeinträchtigungen der Betriebsabläufe im Fährverkehr zwischen Konstanz und Meersburg mit sich bringen. Entsprechend verhält es sich mit den ebenfalls hinreichend plausiblen Erkenntnissen der Kantonspolizei Thurgau. Auch in verschiedenen Internetforen von Sporttauchern ist - worauf die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurden - von entsprechenden Vorfällen mit „Guerillatauchern“ die Rede; selbst der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass insbesondere die nicht organisierten Taucher die Vorgaben der früheren Fassung des Art. 11.04 Abs. 1 BSO gelegentlich nicht beachtet haben.
28 
Die Neuregelung des Tauchverbots ist auch offensichtlich geeignet, den verfolgten Schutzzweck zu erreichen. Dadurch, dass das Sporttauchen nunmehr im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten, die von Fahrgastschiffen benutzt werden, und Landestellen der Fahrgastschifffahrt außerhalb öffentlicher Badeplätze strikt verboten ist, ist hinreichend gesichert, dass Begegnungen von Sporttauchern mit Fahrgastschiffen in diesem für die Manövrierbarkeit der Schiffe besonders sensiblen Bereich künftig vermieden werden, jedenfalls aber die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrtverkehrs in deutlich höherem Maße gewährleistet ist. Soweit der Antragsteller geltend macht, Sporttauchen werde in der Regel in einer Wassertiefe von bis zu 40 m betrieben und dort seien Begegnungen mit Schiffen nicht zu fürchten, schließt dies die Eignung der Regelung nicht aus. Denn offensichtlich gibt es - was auch der Antragsteller nicht in Abrede stellt - mehr oder weniger geübte Sporttaucher zu geben, die sich zwischen einzelnen Tauchgängen nahe oder an der Wasseroberfläche befinden und dort die Sicherheit und Leichtigkeit des Schifffahrtverkehrs behindern. Hinzu kommen die Tauchgänge, die - etwa wegen Sauerstoffmangels oder gesundheitlicher Beeinträchtigung - plötzlich abgebrochen werden müssen und ein schnelles Auftauchen erforderlich machen. In Fällen dieser Art vermochte Art. 11.04 Abs. 1 BSO in seiner bisherigen Fassung Gefährdungen des Schifffahrtsverkehrs nicht hinreichend verlässlich auszuschließen.
29 
Art. 11.04 Abs. 1 BSO in seiner im Streit stehenden Fassung genügt auch dem Gebot der Erforderlichkeit. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Antragsteller auch nicht nachvollziehbar dargetan, dass weniger einschneidende, zugleich aber ebenso geeignete Mittel zur Zweckerreichung zur Verfügung gestanden hätten, nachdem die bisherige Fassung des Tauchverbots offenbar nicht ausgereicht hat, Vorfälle der beschriebenen Art auszuschließen. Namentlich erscheint dem Senat die vom Antragsteller aufgezeigte Möglichkeit des Mitführens einer Aufstiegsboje nicht als gleich geeignete Alternative. Zwar wird durch die bei einem Notfall unter Wasser mit Luft befüllbare, schnell an die Wasseroberfläche steigende und dort offenbar bis zu zwei Metern aus dem Wasser ragende Aufstiegsboje ein sichtbares Signal für die Schifffahrt gegeben. Jedoch hätte dieses Signal für die Schifffahrt denselben Effekt wie das plötzliche Auftauchen des Sporttauchers an der Wasseroberfläche. Da jeder Schiffsführer umgehend versuchen wird, Leib und Leben des Tauchers zu schonen, wird im einen wie im anderen Fall ein sofortiges Beidrehen des Schiffes sowie ggf. die Beendigung des Maschinenantriebs die Folge sein. Beides stellt neben denkbaren Fahrplanbeeinträchtigungen durch die erforderlich werdenden Ausweichmanöver eine Gefährdung für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs dar, die durch ein generelles Tauchverbot im Hafen- und Landestellenbereich vermieden wird. Soweit der Antragsteller im Blick auf die Relation der Anzahl der Tauchgänge pro Jahr, die er in der mündlichen Verhandlung mit 130.000 angegeben hat, zur Anzahl der Zwischenfälle mit dem Schiffsverkehrs geltend macht, mit der gleichen Begründung müssten Autobahnen für den Motorradverkehr gesperrt werden, übersieht er, dass die hier in Rede stehende Regelung dem Ausgleich widerstreitender Interessen an der Nutzung des Bodensees dient, während die Verkehrsteilnehmer auf den Autobahnen regelmäßig ein einheitliches Ziel - möglichst schnelle Fortbewegung in gleicher Richtung - verfolgen.
30 
Schließlich ist die Regelung auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Dem - erheblichen - Gemeinwohlinteresse an der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt auf dem Bodensee wird durch die Verschärfung des Tauchverbots Rechnung getragen. Der Antragsgegner hat die mit diesem Interesse konkurrierenden Nutzungsansprüche privater Dritter bezüglich des Bodensees in einer den Interessen aller Beteiligten gerecht werdenden Weise geordnet. Namentlich erstreckt sich die Einschränkung des Sporttauchens nur auf Häfen und Landestellen der Fahrgastschifffahrt. Für sonstige Hafeneinfahrten hat sich durch die Neuregelung nichts geändert. Das Sporttauchen am Bodensee ist zwar insgesamt hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Tauchplätze eingeschränkt, es bleibt aber weiterhin in beträchtlichem Umfang möglich. Dem Übermaßverbot ist dadurch Rechnung zu tragen, dass nach Maßgabe des Art. 16.02 Abs. 1 BSO Ausnahmen von dem Tauchverbot zugelassen werden können, wenn hierdurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden sowie Gefahren und Nachteile, die durch die Schifffahrt verursacht werden können, nicht zu erwarten sind. Diese, dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und dem Gewaltenteilungsgrundsatz entsprechende, normativ hinreichend vorgeprägte Ausnahmeregelung (vgl. zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an solche Regelungen: BVerfG, Beschluss vom 05.08.1966 - 1 BvR 1/61 -, BVerfGE 20, 150) trägt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in besonderem Maße Rechnung. Soweit die Einschränkungen des Sporttauchens im Bodensee aufgrund der normativen Regelung des Art. 11.04 Abs. 1 BSO ein Gewicht erreichen sollten, das die allgemeine Handlungsfreiheit der Sporttaucher zu verletzen geeignet ist, kann (und muss) einem Verstoß gegen dieses Grundrecht durch Ausnahmeregelungen nach Maßgabe des Art. 16.02 Abs. 1 BSO Rechnung getragen werden. Der Umstand, dass die Landratsämter Bodenseekreis und Konstanz am 22.04.2006 entsprechende Allgemeinverfügungen erlassen haben, verdeutlicht, dass dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf der Vollzugsebene auch tatsächlich Rechnung getragen wird. Auf Befragen des Senats hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der Allgemeinverfügungen gegenüber der bis zum 31.12.2005 geltenden Rechtslage im Bodenseekreis von den interessanten Tauchplätzen nur die Tauchplätze „Sipplingen Landestelle“ und der bislang als Wintertauchplatz ausgewiesene Tauchplatz „Meersburg Promenade“ weggefallen seien. Für beide Tauchplätze scheint es indes - die Schreiben der Präsidenten der Tauchverbände BTSV und WLT zur Erläuterung des Inhalts der Allgemeinverfügungen zugrunde gelegt - Alternativtauchplätze zu geben (Sipplingen, Bahnhofsparkplatz, und Meersburg, Promenade gegenüber „Zur Münz“). Im Bereich des Landratsamts Konstanz sind nach Einschätzung des Antragstellers - was der Senat mit Blick auf die Allgemeinverfügung des Landratsamts Konstanz vom 22.04.2006 bezweifelt - der Tauchplatz Seerhein im Bereich der Wasserschutzpolizei weggefallen; ferner sei die Auflage, im Seerhein ein Beiboot mitzuführen, für die Taucher sehr aufwändig. Der Senat vermag aufgrund dieser Einschätzung und unter Berücksichtigung des Umstands, dass nahezu alle von den Tauchsportverbänden beantragten Ausnahmen - sei es auch teilweise mit Auflagen - erteilt wurden, nicht zu erkennen, dass die Anwendung der Art. 11.04 Abs. 1, 16.02 Abs. 1 BSO derzeit eine unangemessene Beschränkung des Tauchsports im Bodensee zur Folge hat. Auch der Antragsteller hat auf Befragen des Senats in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass dem Tauchsport noch ein hoher Prozentsatz an interessanten Tauchplätzen im Bodensee zur Verfügung steht. Dass die Ausnahmen mit einem Widerrufsvorbehalt versehen wurden, ändert an dieser Einschätzung nichts, denn auch ein Widerruf müsste seinerseits mit den Grundrechten der Sporttaucher vereinbar sein und wäre entsprechend justiziabel.
31 
Weitergehende Verstöße gegen höherrangiges Recht macht der Antragsteller nicht geltend; hierfür ist auch nichts ersichtlich. Auch das Vorbringen des Antragstellers, die ISKB sei nicht dazu befugt, verbindliche Beschlüsse über Schifffahrtsvorschriften auf dem Bodensee zu fassen, verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg. Gegenstand der Normenkontrollantrags ist ausschließlich die Rechtsverordnung des Antragsgegners und die in ihr enthaltene Neufassung des Art. 11.04 Abs. 1 BSO. Diese Norm allein unterliegt der Kontrolle durch den erkennenden Senat. Die Vorschrift mag zwar auf die Beschlüsse der ISKB zurück zu führen sein. Entsprechende Bindungen der Vertragsstaaten im Außenverhältnis unter- und zueinander haben aber keinen Einfluss auf die formelle oder materielle Wirksamkeit von innerstaatlichen Rechtsakten, solange diese - wie dargelegt - ihrerseits mit höherrangigem Recht im Einklang stehen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
34 
Beschluss
vom 29. August 2007
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004, Ziff. 51.2.2).
        
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
20 
Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 AGVwGO statthafte Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt und wird sein fristgerechter Antrag von einem entsprechenden Rechtsschutzinteresse getragen.
21 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist antragsbefugt, wer geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 WG ist der Gebrauch der oberirdischen Gewässer zum Baden, Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn vorbehaltlich der §§ 28 Abs. 2, 30 Abs. 2 WG als Gemeingebrauch jedermann gestattet. In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs ist geklärt, dass das Sporttauchen mit Atemgerät als „ähnliche unschädliche Verrichtung“ dem wasserrechtlichen Gemeingebrauch unterfällt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.06.1987 - 1 S 1699/86 -, VBlBW 1988, 255 <256>; s. aber auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.12.1983 - 3 A 139/81 -, NuR 1984, 154; VG München, Urteil vom 15.09.1995 - M 2 K 95.623 -, SpuRt 1997, 140; Kloepfer//Brandner, NVwZ 1988, 115 <117>). Soweit und solange der wasserrechtliche Gemeingebrauch reicht, gewährt § 26 Abs. 1 WG denjenigen, die von ihm Gebrauch machen wollen, ein Teilhaberecht und damit einen Anspruch auf Duldung der Ausübung des Gemeingebrauchs im eingeräumten Umfang sowie einen Anspruch auf Unterlassung von rechtswidrigen Beschränkungen und Behinderungen des individuellen Gemeingebrauchs (vgl. Papier, Recht der öffentlichen Sachen, 2. Aufl. [1984], S. 97). Soweit es indes - wie hier - nicht um den individuellen Gemeingebrauch geht, ergibt sich aus dem Wasserrecht kein Anspruch des einzelnen Staatsbürgers auf Begründung oder Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs an einem bestimmten Gewässer oder in einem bestimmten Umfang (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 14.12.2000 - 3 K 5625/98 -, NVwZ-RR 2001, 510; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz, § 23 WHG, RdNr. 4; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 23 RdNr. 11 m.w.N.; Fehling/Kastner/Wahrendorf, Hk-Verwaltungsrecht, § 42 VwGO RdNr. 179; vgl. auch zur entsprechenden Problematik beim straßenrechtlichen Gemeingebrauch: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.08.2003 - 5 S 1004/03 -, NVwZ-RR 2004, 384; Schnebelt/Sigel, Straßenrecht, RdNr. 220 ff.; Papier, a.a.O.). Gleichwohl steht dem Antragsteller im Blick auf die grundrechtlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit und deren einfachrechtliche Ausgestaltung durch den Gesetzgeber ein subjektives Recht darauf zu, dass bei hoheitlichen Eingriffen und Beschränkungen des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs die einschlägigen Vorschriften des formellen und materiellen Rechts beachtet werden (vgl. Urteil des Senats vom 16.03.2005 - 3 S 474/04 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.06.1987 - 1 S 1699/86 -, VBlBW 1988, 255 <256>; Urteil vom 13.03.1987 - 5 S 279/86 -, VBlBW 1987, 377; Urteil vom 11.07.1997 - 8 S 2683/96 -; zustimmend: Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, RdNr. 265). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne (st. Rspr. seit BVerfG, Urteil vom 16.01.1957 - 1 BvR 253/56 -, BVerfGE 6, 32 <36> - Elfes; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79 -, BVerfGE 74, 129 <151>; Beschluss vom 08.04.1987 - 2 BvR 909/82 -, BVerfGE 75, 108 <154 f.>). Geschützt ist durch die allgemeine Handlungsfreiheit damit nicht nur ein begrenzter Bereich der Persönlichkeitsentfaltung, sondern jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (vgl. etwa zum Taubenfüttern: BVerfG, Beschluss vom 23.05.1980 - 2 BvR 854/79 -, BVerfGE 54, 143 <146>; zum Reiten im Walde: Beschluss vom 06.06.1989 - 1 BvR 921/85 -, BVerfGE 80, 137; vgl. zum Reiten im Landschaftsschutzgebiet auch BVerwG, Urteil vom 17.05.2000 - 6 GN 3.99 -, NVwZ 2000, 1296). Stützt sich ein die allgemeine Handlungsfreiheit berührender Akt der öffentlichen Gewalt auf eine Rechtsnorm, wie es hier bei der normativen Beschränkung des Tauchens im Bodensee durch Art. 11.04 Abs. 1 BSO der Fall ist, so kann der Einzelne die Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte verlangen, ob diese Norm zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört, ob sie also formell und materiell mit höherrangigem Recht im Einklang steht (st. Rspr. seit BVerfG, Urteil vom 16.01.1957 - 1 BvR 253/56 -, BVerfGE 6, 32). Da der Antragsteller am Bodensee wohnt und dem Tauchsport bereits seit vielen Jahren nachgeht, handelt es sich bei ihm nicht um eine beliebige Person, die durch das in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO enthaltene Verbot der Popularklage ausgeschlossen sein soll.
22 
Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, namentlich fehlt es nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern könnte und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für ihn nutzlos erschiene (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09.02.1989 - 4 BN 1.89 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 3, und vom 23.01.1992 - 4 BN 2.90 -, NVwZ 1992, 974). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Bei Erfolg des Normenkontrollantrags würde die angegriffene Fassung der Vorschrift des Art. 11.04 Abs. 1 BSO für unwirksam erklärt und in ihrer früheren, dem Antragsteller günstigeren Fassung wieder aufleben. Dieser Vorteil rechtfertigt die Annahme eines Rechtsschutzinteresses. Das Rechtsschutzinteresse lässt sich auch nicht mit der Begründung verneinen, dass der Text der Neufassung des Art. 11.04 Abs. 1 BSO nochmals in die vom Antragsteller nicht angefochtenen und deshalb ihm gegenüber bestandskräftig gewordenen Allgemeinverfügungen der Landratsämter Konstanz und Bodenseekreis aufgenommen wurde, denn hierbei handelt es sich ersichtlich nur um einen Hinweis auf die Rechtslage nach der BSO und nicht um eine dem gegenüber eigenständige, konstitutive Regelung des umstrittenen Tauchverbots.
23 
Der somit zulässige Antrag ist aber nicht begründet, denn Art. 11.04 Abs. 1 BSO steht auch in der Fassung, die die Vorschrift durch die angegriffene Rechtsverordnung erhalten hat, mit höherrangigem Recht im Einklang.
24 
Zunächst führt die - (nur) anfangs unterbliebene - Anhörung des badischen und des württembergischen Tauchverbandes nicht zur Verfahrensfehlerhaftigkeit der angegriffenen Regelung. Eine Rechtspflicht, die Tauchverbände an dem Normsetzungsprozess der Novelle der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung zu beteiligen, besteht nicht. Die Anhörung und Beteiligung von Verbänden im Gesetzgebungsverfahren dient vielmehr in der Regel - so auch hier - (nur) der möglichst umfassenden Aufbereitung des zu normierenden Sachverhalts sowie anderen, eher „außerrechtlichen“ Zielen, etwa der höheren Akzeptanz und Legitimation der Norm durch die künftig Normunterworfenen. Dort wo die Verbandsbeteiligung nicht - wie etwa im Naturschutzrecht (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) - normativ angeordnet ist, ist in ihr (nur) ein gesetzgebungsfachlicher Standard der „Guten Gesetzgebung“ zu sehen, der keine entsprechende Rechtspflicht begründet. Auch die Anordnung der Landesregierung und der Ministerien zum Erlass von Vorschriften (Vorschriftenanordnung - VAO) vom 23.11.2004 (GABl. 2005 S. 194) verfolgt ersichtlich das Ziel, durch „Gute Gesetzgebung“ Vorschriften zu vereinfachen und Überreglementierungen zu vermeiden. Zu diesem Zweck kann auch die Anhörung sonstiger Behörden, Verbände und Körperschaften sinnvoll sein (vgl. Ziff. 7.3.2 der VAO); sie ist aber aus Rechtsgründen nicht geboten, sondern steht im freien Ermessen der federführenden Ministerien (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 05.03.1974 - 1 BvR 712/68 -, BVerfGE 36, 321 <330>). Schon aus diesem Grunde geht der Einwand des Antragstellers fehl. Im Übrigen hat der Antragsgegner im Rahmen der am 27.01.2005 eingeleiteten Anhörung den Dachverband der Internationalen Wassersportgemeinschaft Bodensee e.V. (IWGB) beteiligt, dessen Mitglieder u.a. der Badische Tauchsportverband e.V. (BTSV) und der Württembergische Landesverband für Tauchsport e.V. (WLT) sind. Der IWGB hat in seiner Stellungnahme vom 08.03.2005 ausdrücklich keine Einwände gegen die Neuregelung des Art. 11.04 BSO erhoben. Dass BTSV und WLT im Rahmen der internen Abstimmungsprozesse innerhalb des Dachverbandes IWGB nicht eingeschaltet wurden, kann dem Antragsgegner nicht angelastet werden. Abgesehen davon - auch hierauf hat der Antragsgegner zu Recht hingewiesen - sind aber auch die Tauchsportverbände des Landes Ende März 2005 noch an dem Rechtssetzungsprozess beteiligt worden, haben am 03.04.2005 eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben und am 04.05.2005 an einem Gespräch im Ministerium für Umwelt und Verkehr über die beabsichtigte Regelung teilgenommen. Ihre Einwände gegen Art. 11.04 BSO hatten sogar zur Folge, dass sich der Antragsgegner bei der 62. Sitzung der ISKB im Juni 2005 ausdrücklich das Recht vorbehalten hat, generalisierende Ausnahmen von dem Tauchverbot zu bewilligen. Ungeachtet des Umstandes, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Verbandsbeteiligung im vorliegenden Fall nicht bestanden hat, wäre eine solche Verpflichtung - gäbe es sie - vom Antragsgegner somit auch nicht verletzt worden.
25 
Die Neufassung des Tauchverbots verstößt auch nicht gegen höherrangiges materielles Recht, insbesondere die Grundrechte und das in ihnen enthaltene Verhältnismäßigkeitsprinzip. Der Regelungsgehalt des Art. 11.04 Abs. 1 BSO hält sich in den Grenzen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WG kann das Ministerium für Umwelt und Verkehr - seit April 2005 das Innenministerium (vgl. § 5a LVG in Verbindung mit Art. 1 Ziff. III der Bekanntmachung der Landesregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Ministerien) - als oberste Schifffahrtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde die Ausübung der Schifffahrt durch Rechtsverordnung regeln oder beschränken, soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und des Umschlags, die Unterhaltung und Reinhaltung der Häfen und Umschlagplätze, die Befriedigung der öffentlichen Verkehrsbedürfnisse, die Ordnung des Wasserhaushalts, der Schutz der Natur, der Schutz der Fischerei und die Sicherstellung der Erholung es erfordern. Das in Art. 11.04 Abs. 1 BSO enthaltene Tauchverbot ist im Sinne der Befugnisnorm des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WG eine der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienende Regelung zur Ausübung der Schifffahrt. Die Vorschrift regelt das Tauchen (nur) im Zusammenhang mit Anlagen der Schifffahrt (Hafeneinfahrten und Landestellen) und in deren Interesse. Damit hält sich der Verordnungsgeber in den Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung zur Normsetzung. Auf die Frage, ob eine Regelung dieses Inhalts auch auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 WG durch die danach zuständigen Behörden hätte ergehen dürfen, wofür einiges spricht, kommt es somit nicht an.
26 
Die angegriffene Vorschrift steht auch im Übrigen mit höherrangigem Recht im Einklang. Im Blick auf die - im Rahmen der Ermächtigung - regelmäßig weite Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers (Beschluss vom 16.01.1980 - 1 BvR 249/79 -, BVerfGE 53, 135 <145>) prüfen die Verwaltungsgerichte nicht, ob dieser jeweils die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat. Vielmehr endet der Gestaltungsspielraum des Gesetz- und Verordnungsgebers erst dort, wo die angegriffene Rechtsnorm höherrangiges Recht verletzt, insbesondere den Freiheitsrechten des Einzelnen oder dem Gleichheitssatz nicht mehr genügt. Dies ist hier nicht der Fall, denn Art. 11.04 Abs. 1 BSO verletzt die allgemeine Handlungsfreiheit der Sporttaucher nicht und trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend Rechnung (vgl. zum Prüfungsmaßstab: BVerfG, Beschluss vom 06.06.1989 - 1 BvR 921/85 -, BVerfGE 80, 137 m.w.N.).
27 
Mit der Neuregelung des Tauchverbots hat der Antragsgegner einen Zweck verfolgt, der nicht nur als Gemeinwohlbelang verfassungsrechtlich legitim ist, sondern dessen Rechtfertigung sich auch unmittelbar aus Art. 2 Abs. 1 GG ableiten lässt. Indem er versucht hat, verschiedene Betätigungsformen der allgemeinen Handlungsfreiheit bzw. speziellerer grundrechtrechtlicher Freiheiten auf dem Bodensee in ein geordnetes Neben- und Miteinander zu bringen, hat sich der Verordnungsgeber einer Aufgabe unterzogen, die in der Grundrechtsnorm des Art. 2 Abs. 1 GG selbst angelegt und mit dem Hinweis auf die Rechte anderer vorgezeichnet ist. Dass der Antragsgegner bei dieser Zielsetzung offensichtlichen Fehleinschätzungen erlegen ist, ist nicht feststellbar. Er hat eine von ihm erkannte abstrakte Gefahrenlage für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schifffahrtsverkehrs auf dem Bodensee zum Anlass für die Neuregelung genommen. Er konnte sich hierbei auf hinreichend belegte Erfahrungen mit Tauchern in unmittelbarer Nähe zu Hafeneinfahrten stützen, die in der Vergangenheit immer wieder festzustellen waren und nicht nur Leib und Leben der Taucher gefährdeten, sondern daneben auch erhebliche Auswirkungen auf den Schifffahrtsverkehr hatten. Zu den vom Antragsgegner nachvollziehbar dargelegten und vom Antragsteller nicht substantiiert bestrittenen Vorkommnissen rechnet beispielsweise ein Vorfall im Jahr 2003 im Bereich der Landestelle Sipplingen, infolge dessen ein Fahrgastschiff an den Dalben trieb, was Beschädigungen an der Reling und Verzögerungen im Betriebsablauf zur Folge hatte. Auch die Stadtwerke Konstanz haben nachvollziehbar von mehreren Besorgnis erregenden Vorkommnissen pro Jahr im Einfahrtsbereich des Meersburger Hafens berichtet und im Einzelnen dargelegt, dass und warum derartige Vorfälle erhebliche Beeinträchtigungen der Betriebsabläufe im Fährverkehr zwischen Konstanz und Meersburg mit sich bringen. Entsprechend verhält es sich mit den ebenfalls hinreichend plausiblen Erkenntnissen der Kantonspolizei Thurgau. Auch in verschiedenen Internetforen von Sporttauchern ist - worauf die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurden - von entsprechenden Vorfällen mit „Guerillatauchern“ die Rede; selbst der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass insbesondere die nicht organisierten Taucher die Vorgaben der früheren Fassung des Art. 11.04 Abs. 1 BSO gelegentlich nicht beachtet haben.
28 
Die Neuregelung des Tauchverbots ist auch offensichtlich geeignet, den verfolgten Schutzzweck zu erreichen. Dadurch, dass das Sporttauchen nunmehr im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten, die von Fahrgastschiffen benutzt werden, und Landestellen der Fahrgastschifffahrt außerhalb öffentlicher Badeplätze strikt verboten ist, ist hinreichend gesichert, dass Begegnungen von Sporttauchern mit Fahrgastschiffen in diesem für die Manövrierbarkeit der Schiffe besonders sensiblen Bereich künftig vermieden werden, jedenfalls aber die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrtverkehrs in deutlich höherem Maße gewährleistet ist. Soweit der Antragsteller geltend macht, Sporttauchen werde in der Regel in einer Wassertiefe von bis zu 40 m betrieben und dort seien Begegnungen mit Schiffen nicht zu fürchten, schließt dies die Eignung der Regelung nicht aus. Denn offensichtlich gibt es - was auch der Antragsteller nicht in Abrede stellt - mehr oder weniger geübte Sporttaucher zu geben, die sich zwischen einzelnen Tauchgängen nahe oder an der Wasseroberfläche befinden und dort die Sicherheit und Leichtigkeit des Schifffahrtverkehrs behindern. Hinzu kommen die Tauchgänge, die - etwa wegen Sauerstoffmangels oder gesundheitlicher Beeinträchtigung - plötzlich abgebrochen werden müssen und ein schnelles Auftauchen erforderlich machen. In Fällen dieser Art vermochte Art. 11.04 Abs. 1 BSO in seiner bisherigen Fassung Gefährdungen des Schifffahrtsverkehrs nicht hinreichend verlässlich auszuschließen.
29 
Art. 11.04 Abs. 1 BSO in seiner im Streit stehenden Fassung genügt auch dem Gebot der Erforderlichkeit. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Antragsteller auch nicht nachvollziehbar dargetan, dass weniger einschneidende, zugleich aber ebenso geeignete Mittel zur Zweckerreichung zur Verfügung gestanden hätten, nachdem die bisherige Fassung des Tauchverbots offenbar nicht ausgereicht hat, Vorfälle der beschriebenen Art auszuschließen. Namentlich erscheint dem Senat die vom Antragsteller aufgezeigte Möglichkeit des Mitführens einer Aufstiegsboje nicht als gleich geeignete Alternative. Zwar wird durch die bei einem Notfall unter Wasser mit Luft befüllbare, schnell an die Wasseroberfläche steigende und dort offenbar bis zu zwei Metern aus dem Wasser ragende Aufstiegsboje ein sichtbares Signal für die Schifffahrt gegeben. Jedoch hätte dieses Signal für die Schifffahrt denselben Effekt wie das plötzliche Auftauchen des Sporttauchers an der Wasseroberfläche. Da jeder Schiffsführer umgehend versuchen wird, Leib und Leben des Tauchers zu schonen, wird im einen wie im anderen Fall ein sofortiges Beidrehen des Schiffes sowie ggf. die Beendigung des Maschinenantriebs die Folge sein. Beides stellt neben denkbaren Fahrplanbeeinträchtigungen durch die erforderlich werdenden Ausweichmanöver eine Gefährdung für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs dar, die durch ein generelles Tauchverbot im Hafen- und Landestellenbereich vermieden wird. Soweit der Antragsteller im Blick auf die Relation der Anzahl der Tauchgänge pro Jahr, die er in der mündlichen Verhandlung mit 130.000 angegeben hat, zur Anzahl der Zwischenfälle mit dem Schiffsverkehrs geltend macht, mit der gleichen Begründung müssten Autobahnen für den Motorradverkehr gesperrt werden, übersieht er, dass die hier in Rede stehende Regelung dem Ausgleich widerstreitender Interessen an der Nutzung des Bodensees dient, während die Verkehrsteilnehmer auf den Autobahnen regelmäßig ein einheitliches Ziel - möglichst schnelle Fortbewegung in gleicher Richtung - verfolgen.
30 
Schließlich ist die Regelung auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Dem - erheblichen - Gemeinwohlinteresse an der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt auf dem Bodensee wird durch die Verschärfung des Tauchverbots Rechnung getragen. Der Antragsgegner hat die mit diesem Interesse konkurrierenden Nutzungsansprüche privater Dritter bezüglich des Bodensees in einer den Interessen aller Beteiligten gerecht werdenden Weise geordnet. Namentlich erstreckt sich die Einschränkung des Sporttauchens nur auf Häfen und Landestellen der Fahrgastschifffahrt. Für sonstige Hafeneinfahrten hat sich durch die Neuregelung nichts geändert. Das Sporttauchen am Bodensee ist zwar insgesamt hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Tauchplätze eingeschränkt, es bleibt aber weiterhin in beträchtlichem Umfang möglich. Dem Übermaßverbot ist dadurch Rechnung zu tragen, dass nach Maßgabe des Art. 16.02 Abs. 1 BSO Ausnahmen von dem Tauchverbot zugelassen werden können, wenn hierdurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden sowie Gefahren und Nachteile, die durch die Schifffahrt verursacht werden können, nicht zu erwarten sind. Diese, dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und dem Gewaltenteilungsgrundsatz entsprechende, normativ hinreichend vorgeprägte Ausnahmeregelung (vgl. zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an solche Regelungen: BVerfG, Beschluss vom 05.08.1966 - 1 BvR 1/61 -, BVerfGE 20, 150) trägt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in besonderem Maße Rechnung. Soweit die Einschränkungen des Sporttauchens im Bodensee aufgrund der normativen Regelung des Art. 11.04 Abs. 1 BSO ein Gewicht erreichen sollten, das die allgemeine Handlungsfreiheit der Sporttaucher zu verletzen geeignet ist, kann (und muss) einem Verstoß gegen dieses Grundrecht durch Ausnahmeregelungen nach Maßgabe des Art. 16.02 Abs. 1 BSO Rechnung getragen werden. Der Umstand, dass die Landratsämter Bodenseekreis und Konstanz am 22.04.2006 entsprechende Allgemeinverfügungen erlassen haben, verdeutlicht, dass dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf der Vollzugsebene auch tatsächlich Rechnung getragen wird. Auf Befragen des Senats hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der Allgemeinverfügungen gegenüber der bis zum 31.12.2005 geltenden Rechtslage im Bodenseekreis von den interessanten Tauchplätzen nur die Tauchplätze „Sipplingen Landestelle“ und der bislang als Wintertauchplatz ausgewiesene Tauchplatz „Meersburg Promenade“ weggefallen seien. Für beide Tauchplätze scheint es indes - die Schreiben der Präsidenten der Tauchverbände BTSV und WLT zur Erläuterung des Inhalts der Allgemeinverfügungen zugrunde gelegt - Alternativtauchplätze zu geben (Sipplingen, Bahnhofsparkplatz, und Meersburg, Promenade gegenüber „Zur Münz“). Im Bereich des Landratsamts Konstanz sind nach Einschätzung des Antragstellers - was der Senat mit Blick auf die Allgemeinverfügung des Landratsamts Konstanz vom 22.04.2006 bezweifelt - der Tauchplatz Seerhein im Bereich der Wasserschutzpolizei weggefallen; ferner sei die Auflage, im Seerhein ein Beiboot mitzuführen, für die Taucher sehr aufwändig. Der Senat vermag aufgrund dieser Einschätzung und unter Berücksichtigung des Umstands, dass nahezu alle von den Tauchsportverbänden beantragten Ausnahmen - sei es auch teilweise mit Auflagen - erteilt wurden, nicht zu erkennen, dass die Anwendung der Art. 11.04 Abs. 1, 16.02 Abs. 1 BSO derzeit eine unangemessene Beschränkung des Tauchsports im Bodensee zur Folge hat. Auch der Antragsteller hat auf Befragen des Senats in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass dem Tauchsport noch ein hoher Prozentsatz an interessanten Tauchplätzen im Bodensee zur Verfügung steht. Dass die Ausnahmen mit einem Widerrufsvorbehalt versehen wurden, ändert an dieser Einschätzung nichts, denn auch ein Widerruf müsste seinerseits mit den Grundrechten der Sporttaucher vereinbar sein und wäre entsprechend justiziabel.
31 
Weitergehende Verstöße gegen höherrangiges Recht macht der Antragsteller nicht geltend; hierfür ist auch nichts ersichtlich. Auch das Vorbringen des Antragstellers, die ISKB sei nicht dazu befugt, verbindliche Beschlüsse über Schifffahrtsvorschriften auf dem Bodensee zu fassen, verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg. Gegenstand der Normenkontrollantrags ist ausschließlich die Rechtsverordnung des Antragsgegners und die in ihr enthaltene Neufassung des Art. 11.04 Abs. 1 BSO. Diese Norm allein unterliegt der Kontrolle durch den erkennenden Senat. Die Vorschrift mag zwar auf die Beschlüsse der ISKB zurück zu führen sein. Entsprechende Bindungen der Vertragsstaaten im Außenverhältnis unter- und zueinander haben aber keinen Einfluss auf die formelle oder materielle Wirksamkeit von innerstaatlichen Rechtsakten, solange diese - wie dargelegt - ihrerseits mit höherrangigem Recht im Einklang stehen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
34 
Beschluss
vom 29. August 2007
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004, Ziff. 51.2.2).
        
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen die Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des Landratsamts Bodenseekreis über die Einrichtung einer Verbotszone im Bereich der Wasserentnahmeanlagen des Zweckverbands Bodensee-Wasserversorgung im Bodensee vom 16.12.2011.
Die angefochtene Verordnung setzt im Bereich der im Bodensee vor den Gemarkungen S. und Ü. befindlichen Wasserentnahmeanlagen des Zweckverbands Bodensee-Wasserversorgung eine in ihrem § 1 Abs. 2 näher beschriebene, ca. 0,7 km2 große Verbotszone fest, deren Grenzen durch Bojen gekennzeichnet werden. Nach § 2 der Verordnung ist es verboten, - 1. - sich in die Verbotszone hineinzubegeben und dort aufzuhalten, insbesondere sie zu befahren, dort zu baden oder zu tauchen - sowie - 2. - Fahrzeuge oder andere zum Transport geeignete Gegenstände in die Verbotszone einzubringen. Die Verbote des § 2 gelten nicht für Maßnahmen des Zweckverbands, die der Wassergewinnung und Wasserversorgung dienen, und für Personen, die sich zur Abwendung einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib oder Leben von sich oder einem Dritten in die Verbotszone hineinbegeben oder dort aufhalten (§ 3 Abs. 3 VO). Sie gelten ferner nicht für Personen, die ein berechtigtes Interesse am Befahren der Verbotszone haben und sich rechtzeitig vor der Einfahrt in die Verbotszone beim Zweckverband angemeldet haben. Ein berechtigtes Interesse hat, wer die Verbotszone zur Ausübung der Berufsfischerei, zur Ausübung der berechtigten Wasserjagd, zur vereinsmäßigen Ausübung des Wassersports, soweit er dabei aus Sicherheitsgründen auf das Befahren der Verbotszone angewiesen ist, oder zur Gewässerunterhaltung befährt. In anderen Fällen stellt das Landratsamt Bodenseekreis auf Antrag fest, ob ein berechtigtes Interesse besteht (§ 3 Abs. 2 VO). Das Landratsamt kann im Einzelfall von den Verboten des § 2 befreien, wenn eine Verunreinigung des Wassers in der Verbotszone wegen besonderer Schutz- und Überwachungsmaßnahmen nicht zu besorgen ist (§ 3 Abs. 1 VO).
Dem Erlass der Verordnung vorausgegangen ist ein Vorfall, der sich im Oktober 2005 ereignete. Dabei deponierte eine unbekannte Person mehrere Behälter mit Pflanzenschutzmitteln im Bereich der Wasserentnahmeanlagen des Zweckverbands, deren Inhalt geeignet gewesen wäre, das entnommene Rohwasser nachhaltig zu verunreinigen. Zeitgleich ging beim Zweckverband ein Bekennerschreiben ein. Ende 2009 ging dort ein weiterer Brief ein, dessen anonymer Verfasser sich zu dem Anschlag aus dem Jahr 2005 bekannte.
Aufgrund dieser Vorfälle beantragte der Zweckverband Bodensee-Wasserversorgung mit Schreiben vom 23.4.2010 die Ausweisung einer Verbotszone im Bereich seiner Wasserentnahmeanlagen zum Schutz des entnommenen Rohwassers, in der grundsätzlich ein Befahrungsverbot für Fahrzeuge aller Art sowie ein Bade- und Tauchverbot gelten solle. Der daraufhin erarbeitete Entwurf einer entsprechenden Verordnung wurde in der Zeit vom 10.3. bis 5.5.2011 in den Rathäusern der Stadt Ü. und der Gemeinde S. sowie im Landratsamt Bodenseekreis öffentlich ausgelegt. Zeit und Ort wurden in den Amtsblättern der Gemeinden unter Hinweis auf die Möglichkeit, Bedenken und Anregungen vorzubringen, öffentlich bekanntgemacht. Der Entwurf wurde zudem am 31.3.2011 bei einer Informationsveranstaltung öffentlich vorgestellt. Am 27.6.2011 fand ferner ein Gespräch über die Abgrenzung der Verbotszone mit Anwohnern und verschiedenen von der Verordnung betroffenen Verbänden statt. Die Verordnung wurde am 25.1.2012 im Gesetzesblatt des Landes Baden-Württemberg verkündet.
Der Antragsteller hat am 24.1.2013 einen Normenkontrollantrag gestellt. Zu dessen Begründung macht er geltend, er sei aktiver Fahrten- und Regattasegler und als solcher durch die Verordnung unmittelbar in seinen Rechten gemäß Art. 2 GG in Verbindung mit §§ 30 ff. WG betroffen. Seine Betroffenheit durch die Verordnung ergebe sich ferner aus dem Verbot des Paddelns, Schwimmens und Tauchens im Rahmen des Allgemeingebrauchs. Er besitze deshalb die erforderliche Antragsbefugnis.
Die Rechtsverordnung sei aus mehreren Gründen unwirksam. Zumindest was den seeseitigen Teil jenseits der Uferzone anbelange, fehle es dem Antragsgegner an der Rechtssetzungsbefugnis, da es sich hierbei weder um Gemeindegebiet der Stadt Ü. oder der Gemeinde S. noch um Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland handele. Die lapidare Behauptung in der Begründung der Verordnung, der Überlinger See gehöre nach überwiegender Rechtsmeinung zum deutschen Staatsgebiet, sei keineswegs unbestritten. Geklärt im positiven Sinne sei diese Behauptung ohnedies nicht. Die Verordnung sei ferner von einer nicht zuständigen Behörde erlassen worden. Die Verordnung stütze sich im Hinblick auf die Schifffahrt auf § 30 Abs. 2 WG, der in seiner im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung geltenden Fassung das Innenministerium als zuständige Behörde bestimmt habe. Tatsächlich sei die Verordnung aber insoweit durch das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur und ansonsten durch das Landratsamt Bodenseekreis erlassen worden. Geschehen sei dies unter Hinweis auf § 9 Abs. 1 LVG. Abgesehen von verfassungsrechtlichen Bedenken, welchen die „dynamischen Verweisungen“ des Landesverwaltungsgesetzes begegneten, sei hierdurch noch keine Ermächtigungsgrundlage für das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur erkennbar, da trotz der Bekanntmachung der Landesregierung vom 31.5.2011 nicht ersichtlich sei, weshalb das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur oberste Schifffahrtsbehörde und damit für den Erlass der Verordnung zuständig geworden sein solle.
In den Entwürfen der Verordnung sei als Normzweck das „Interesse der öffentlichen Wasserversorgung“ genannt. Dieser Normzweck werde von den Ermächtigungsgrundlagen nicht gedeckt, da das Interesse des Zweckverbands Bodensee-Wasserversorgung an einer unkomplizierten, billigen Wasserentnahme nicht identisch sei mit dem Wohl der Allgemeinheit, auf das sowohl § 28 Abs. 2 WG als auch § 30 Abs. 2 WG abstellten. Der Zeitraum von über sechs Jahren, der zwischen dem Vorfall im Oktober 2005 bis zum Inkrafttreten der Verordnung Ende Januar 2012 liege, zeige, dass das behauptete Gefährdungspotenzial nicht existiere. Dies werde auch dadurch deutlich, dass den Interessen des Gemeingebrauchs Rechnung getragen worden sei. Nudisten, Schwimmer, Erholungssuchende, Paddler, Taucher, Angler und Ruderer nutzten üblicherweise einen ufernahen Bereich für ihre Tätigkeit. Obwohl diese Nutzungen teilweise näher an der Entnahmestelle stattfänden, werde in ihnen offenbar keine Gefahr gesehen. Die seinerzeit versenkte Giftmenge sei zudem nach Aussagen der Bodenseewasserversorgung zu keinem Zeitpunkt geeignet gewesen, das Rohwasser oberhalb der Nachweisgrenze zu verunreinigen, geschweige denn für die Bodensee-Wasserversorgung oder die Versorgung der Menschen mit Trinkwasser überhaupt eine ernsthafte Gefahr darzustellen. In den Stellungnahmen zu dem Entwurf der Verordnung sei mehrfach auf Möglichkeiten der technischen Überwachung, der chemischen Detektion und des Einsatzes von Unterwasserkameras hingewiesen worden. Die Bodenseewasserversorgung habe dies als technisch nicht machbar abgetan. Dies sei falsch. Die Bodenseewasserversorgung habe offensichtlich keine Analytik im Bereich der Ansaugköpfe, die kritische Veränderungen zeitgleich anzeigten, obwohl andere Wasserwerke über diese Ausrüstung verfügten. Es gehöre zudem heute bei einer Reihe von Werken zum technischen Standard, das Rohwasser mittels Aktivkohle zu filtern.
Die Verordnung sei auch nicht geeignet die Entnahmestelle der Bodenseewasserversorgung besser zu schützen. Dies liege bereits darin begründet, dass der Allgemeingebrauch von Land her kommend nach wie vor weitestgehend gestattet sei und lediglich die Schifffahrt mit nicht motorgetriebenen Wasserfahrzeugen, also namentlich Segelbooten, verboten werde. Da im Zusammenhang mit dem Vorfall vom Herbst 2005 in den Medien sehr ausführlich über die Verbesserung der technischen Sicherheitsmaßnahmen im Entnahmebereich (Video- und Radarüberwachung) berichtet worden sei, sei zudem davon auszugehen, dass ein potentieller Attentäter einen anderen Ansatz suchen würde. Das ausgedehnte Verteilungsnetz des Zweckverbands biete dafür eine ganze Reihe von Ansatzpunkten. Bei einem Attentat vom See her wäre die Effizienz des Schutzes der zu sperrenden Seefläche zudem völlig unzureichend. Ein Attentäter würde kein Paddel-, Segel- oder Ruderboot, sondern ein schnelles Motorboot verwenden. Zudem würde er seinen Angriff kaum bei Tageslicht, sondern bei Nacht ausführen. Bei der Feststellung eines unerlaubten Eindringens in den Sperrbereich müsste erst die Wasserschutzpolizei in Ü. alarmiert werden. Bis diese am Tatort eingetroffen wäre, wäre die Kontamination längst erfolgt und der Angreifer verschwunden.
Die Verordnung sei somit weder erforderlich noch geeignet, den Schutz der Wasserentnahmestellen ernsthaft zu verbessern. Vielmehr diene sie ausschließlich der Vereinfachung eines möglichen Kontrollaufwands. Eingriffe in die Freiheitsrechte, welche das Grundgesetz allen Menschen in seinem Geltungsbereich gewähre, könnten aber nicht durch die pekuniären Interessen der Bodenseewasserversorgung an einer möglichst kostengünstigen und schlanken Überwachung gerechtfertigt werden. Hinzu komme, dass die Interessen der betroffenen Nutzergruppen des Bodensees ganz offensichtlich ungleich behandelt würden. Die Nutzungen im Rahmen des Gemeingebrauchs würden nahezu gar nicht tangiert. Die Nutzung im Rahmen der Schifffahrt werde dagegen vollständig verboten.
10 
Der Antragsteller beantragt,
11 
die Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des Landratsamts Bodenseekreis über die Einrichtung einer Verbotszone im Bereich der Wasserentnahmeanlagen des Zweckverbands Bodensee-Wasserversorgung im Bodensee vom 16.12.2011 für unwirksam zu erklären.
12 
Der Antragsgegner beantragt,
13 
den Antrag abzuweisen.
14 
Er erwidert: In der Bekanntmachung der Landesregierung vom 31.5.2011 werde die Zuständigkeit des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur für den Verkehr genannt. Die Bekanntmachung lasse damit ausreichend erkennen, dass das Ministerium ab dem 12.5.2011 auch für die Schifffahrt als Teil des Verkehrs zuständig sei. Die explizite Nennung der Schifffahrt als Teilbereich des Verkehrs sei dafür nicht nötig. Das Land Baden-Württemberg besitze die Rechtssetzungsbefugnis für den von der Verordnung betroffenen Bereich des Bodensees. Zwar sei richtig, dass der genaue Verlauf der Staatsgrenzen zwischen Deutschland, der Schweiz und Österreich am Bodensee umstritten sei. Diese Unklarheiten beträfen jedoch nicht den von der Verordnung erfassten Überlinger See, der nach allen zur territorialen Zugehörigkeit des Bodensees vertretenen Auffassungen deutsches Hoheitsgebiet sei. Entgegen der Ansicht des Antragstellers lägen die Voraussetzungen der Verordnungsermächtigung vor. Primäres Schutzgut der Verordnung sei der Schutz des Trinkwassers von bis zu vier Millionen Menschen vor einer Verunreinigung, darunter auch solche Verunreinigungen, die Folgen eines kriminellen Anschlags mit Giftstoffen seien. Der Schutz der öffentlichen Wasserversorgung sei zwar weder in § 28 Abs. 2 WG noch in § 30 Abs. 2 Satz 1 WG ausdrücklich als Beispiel für Belange des Wohls der Allgemeinheit genannt. Bei einer Störung der öffentlichen Wasserversorgung sei jedoch unstreitig auch das Wohl der Allgemeinheit betroffen.
15 
Der Erlass der Rechtsverordnungen nach §§ 28 Abs. 2 und 30 Abs. 2 Satz 1 WG stehe im Ermessen des Verordnungsgebers. Im Rahmen der Ermächtigung besäßen die zuständigen Behörden eine weite Einschätzungsprärogative. Der Spielraum der Behörden ende erst dort, wo die Verordnung höherrangiges Recht verletzen würde. Höherrangiges Recht werde jedoch durch die angefochtene Verordnung nicht verletzt. Die Verordnung sei eine geeignete Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung. Sie habe zum Ziel, kriminelle Handlungen zu verhindern bzw. zu erschweren oder zumindest schneller entdeckbar zu machen. Zudem sollten die Chancen auf eine Identifizierung des Täters im Falle eines erneuten (auch versuchten) Anschlags gesteigert werden. Durch die Überwachung der Verbotszone mit Radar und Kameras werde sichergestellt, dass ein Großteil der sich in der Verbotszone aufhaltenden Personen bemerkt werde und ggf. die Wasserschutzpolizei angefordert werden könne. Diese könne einen Anschlag unter Umständen bereits verhindern. Sollte dies nicht möglich sein, könne immer noch verhindert werden, dass das Wasser an die Verbraucher geliefert werde. Ein Verzicht auf die Verbotszone hätte zur Folge, dass eine hinreichende Überwachung der Wasserentnahmestelle nicht möglich wäre. An Sommertagen mit gutem Wetter seien so viele Boote auf dem Bodensee unterwegs, dass eine Überwachung aller Boote im Bereich der Wasserentnahmestellen ausgeschlossen sei.
16 
Ein hundertprozentiger Schutz vor Anschlägen könne durch die Verordnung nicht gewährleistet werden kann. Ein Verhindern jedes denkbaren Anschlags sei jedoch für die Geeignetheit einer Maßnahme nicht erforderlich. Die geringen Chancen, einen Anschlag mit sehr hoher krimineller Energie zu verhindern, könnten aber nicht zur Folge haben, dass nicht jedes Mittel genutzt werden könne, um Anschläge mit weniger krimineller Energie oder schlechter geplante Anschläge zu verhindern.
17 
Aufgrund der Größe der Verbotszone habe eine Abwägung zwischen dem Schutz der Wasserentnahme durch eine möglichst große Verbotszone mit dem Interesse einer möglichst geringen Einschränkung der Nutzung des Bodensees stattgefunden. Unter Berücksichtigung des Spielraums des Verordnungsgebers sei die Größe der Verbotszone vertretbar bemessen. Soweit der Antragsteller vortrage, dass die Verbotszonenverordnung nicht erforderlich sei, da es andere Möglichkeiten der technischen Überwachung der Entnahmestelle und des Einsatzes von Aktivkohlefiltern gebe, verkenne er, dass diese Schritte schon keine gleiche Eignung aufweisen könnten. Sie könnten ein Einleiten von Stoffen im Bereich der Trinkwasserentnahmestellen nicht verhindern, sondern dieses höchstens feststellen bzw. deren Folgen verhindern. In all diesen Fällen sei eine Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung aber schon eingetreten. Die Verordnung sei auch angemessen. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass immer noch weite Teile des Bodensees (und auch des Überlinger Sees) für den Segelsport zur Verfügung stünden. Als mögliche Einschränkung komme in Betracht, dass beim Segeln auf dem See nun früher als zuvor gewendet werden müsse, um nicht in die Verbotszone zu gelangen. Auch Regatten könnten nur dahingehend eingeschränkt sein, dass diese nunmehr an anderen Stellen auf dem Überlinger See durchgeführt werden müssten. Diese Einschränkung sei jedoch in Hinblick auf den Schutz von 3 bis 4 Millionen Trinkwassernutzern zumutbar. Eine gegen Art. 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung des Gemeingebrauchs und der Schifffahrt liege nicht vor.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des beklagten Landes sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
I.
20 
Der Antrag ist zulässig. Bei der angefochtenen Rechtsverordnung handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 des baden-württembergischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Antragsteller kann als aktiver Fahrten- und Regattasegler geltend machen, durch die Rechtsverordnung unmittelbar in seinen Rechten verletzt zu sein, und besitzt daher die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 WG ist der Gebrauch der oberirdischen Gewässer zu den in der Vorschrift genannten Zwecken vorbehaltlich der §§ 28 Abs. 2, 30 Abs. 2 WG als Gemeingebrauch jedermann gestattet. Dazu gehört auch das Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft, zu denen u.a. Tret-, Ruder- und Paddelboote, Surfbretter sowie (kleine) Segelboote ohne Kajüte und ohne Hilfsmotor zählen (Bulling/Finkenbeiner/ Eckardt/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 26 Rn. 36 f.). Aus dem Wasserrecht ergibt sich allerdings kein Anspruch des einzelnen Staatsbürgers auf Begründung oder Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs an einem bestimmten Gewässer oder in einem bestimmten Umfang (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.8.2007 - 3 S 274/06 - BWGZ 2008, 150 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Wer einen einmal begründeten Gemeingebrauch ausübt oder ausüben will, kann jedoch ungeachtet dessen verlangen, dass bei Eingriffen in diese Rechtsposition die einschlägigen Vorschriften des formellen und materiellen Rechts beachtet werden, und insoweit auch verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz beanspruchen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.8.2007, a.a.O., Urt. v. 11.7.1997 - 8 S 2683/96 - NJW 1998, 2235; Urt. v. 22.6.1987 - 1 S 1699/86 - VBlBW 1988, 255, 256). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne. Art. 2 Abs. 1 GG schützt damit nicht nur einen begrenzten Bereich der Persönlichkeitsentfaltung, sondern jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.5.1980 - 2 BvR 854/79 - BVerfGE 54, 143 ; BVerfG, Beschl. v. 6.6.1989 - 1 BvR 921/85 - BVerfGE 80, 137 ).
21 
Der am 24.1.2013 beim Gericht eingegangene Antrag ist ferner fristgerecht gestellt. Die Rechtsverordnung wurde am 25.1.2012 im Gesetzesblatt verkündet und ist somit gemäß ihrem § 6 am 26.1.2012 in Kraft getreten. Die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist folglich gewahrt.
II.
22 
Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die angefochtene Verordnung ist formell rechtmäßig (1.) und steht auch inhaltlich mit höherrangigem Recht in Einklang (2.).
23 
1. Die Einwendungen des Antragstellers gegen die Befugnis des Antragsgegners zum Erlass der angefochtenen Verordnung sowie die Zuständigkeit des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur für den auf § 30 Abs. 2 Satz 1 WG gestützten Teil der Norm sind unbegründet.
24 
a) An der Befugnis des Antragsgegners zum Erlass der angefochtenen Verordnung ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu zweifeln. Zwar ist richtig, dass die Frage, wo im Bereich des Bodensees die Staatsgrenzen der drei Anrainerstaaten Deutschland, Schweiz und Österreich verlaufen, umstritten ist (vgl. zuletzt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.1.1997 - 2 S 999/94 - VBlBW 1997, 228). Dieser Streit betrifft jedoch ausschließlich den Obersee. Für den Untersee gibt es einen badisch-schweizerischen Grenzziehungsvertrag vom 20. bzw. 31.10.1854, der den Verlauf der Grenze auf der Mittellinie festlegt. Der Überlinger See gilt nach Gewohnheitsrecht als deutsches Hoheitsgebiet, da er allseits von deutschem Hoheitsgebiet umschlossen ist (Veiter, Die Rechtsverhältnisse auf dem Bodensee, eine völkerrechtliche Untersuchung, Archiv des Völkerrechts Bd. 28 (1990), 458, 461f.; Hailbronner/Kau in: Vitzthum, Völkerrecht, 5. Aufl., S. 205). Darüber, dass der Überlinger See deutsches Hoheitsgebiet und damit zugleich Hoheitsgebiet des Landes Baden-Württemberg ist, besteht dementsprechend Einigkeit (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.7.1997 - 8 S 2683/96 - NJW 1998, 2235).
25 
Der Verlauf der Grenze zwischen dem Überlinger See und dem Obersee ist allerdings nicht festgelegt. Das ist jedoch für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung, da der von der Rechtsverordnung erfasste Bereich vor dem Sipplinger Ufer unzweifelhaft zum Überlinger See gehört.
26 
b) Nach § 2 der angefochtenen Rechtsverordnung ist es verboten, sich in die Verbotszone hineinzubegeben und sich dort aufzuhalten, insbesondere sie zu befahren, dort zu baden oder zu tauchen sowie Fahrzeuge oder andere zum Transport geeignete Gegenstände in die Verbotszone einzubringen. Die Rechtsverordnung enthält damit zum einen eine - auf § 30 Abs. 2 Satz 1 WG gestützte - Regelung über die Ausübung der Schifffahrt sowie das Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und zum anderen eine Regelung über die Ausübung des Gemeingebrauchs im Sinne des § 28 Abs. 2 WG.
27 
Die gesetzlichen Zuständigkeiten für den Erlass der in dieser Vorschrift genannten Regelungen fallen auseinander. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 WG kann die oberste Schifffahrtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde durch Rechtsverordnung u.a. die Ausübung der Schifffahrt sowie im Zusammenhang damit das Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft regeln oder beschränken, soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und des Umschlags, die Unterhaltung und Reinhaltung der Häfen und Umschlagplätze, die Befriedigung der öffentliche Verkehrsbedürfnisse, die Ordnung des Wasserhaushaltes, der Schutz der Natur, der Schutz der Fischerei und die Sicherstellung der Erholung es erfordern. Nach § 28 Abs. 2 WG können die Wasserbehörden aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts, der Sicherstellung der Erholung, des Schutzes der Natur und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall - 1. - die Ausübung des Gemeingebrauchs und des Anliegergebrauchs regeln, beschränken oder verbieten sowie - 2. - das Verhalten im Uferbereich regeln. Die angefochtene Rechtsverordnung wurde deshalb - ihrer „Doppelnatur“ entsprechend - vom Ministerium für Verkehr und Infrastruktur als oberste Schifffahrtsbehörde gemeinsam mit dem Landratsamt Bodenseekreis in seiner Eigenschaft als untere Wasserbehörde erlassen.
28 
Was den auf § 30 Abs. 2 Satz 1 WG gestützten Teil der Verordnung betrifft, ist der Antragsteller der Meinung, dass nicht das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur, sondern das Innenministerium für den Erlass der Verordnung zuständig gewesen wäre, da § 30 Abs. 2 Satz 1 WG in seiner im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung geltenden Fassung das Innenministerium als zuständige Behörde genannt habe. Daran ist richtig, dass § 30 Abs. 2 Satz 1 WG seine heutige Fassung, nach der die in der Vorschrift genannten Regelungen vom „Ministerium für Verkehr und Infrastruktur als oberste Schifffahrtsbehörde“ zu treffen sind, erst durch Art. 41 der am 25.1.2013 in Kraft getretenen Achten Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien erhalten hat, während in der bis dahin geltenden Fassung der Vorschrift das „Innenministerium als oberste Schifffahrtsbehörde“ als zuständige Behörde genannt wurde. Das ist jedoch unschädlich.
29 
aa) Die Landesregierung hat vor dem Erlass der angefochtenen Rechtsverordnung eine Neuordnung der Geschäftsbereiche der Ministerien beschlossen, mit der (u.a.) der bis dahin dem Innenministerium zugeordnete Bereich „Verkehr“ dem neu geschaffenen Ministerium für Verkehr und Infrastruktur übertragen wurde. § 9 Abs. 1 Satz 1 LVG sieht für einen solchen Fall vor, dass die in Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften bestimmten Zuständigkeiten auf das nach der Neuabgrenzung der Geschäftsbereiche der Ministerien zuständige Ministerium übergehen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 LVG hat die Landesregierung hierauf sowie auf den Zeitpunkt des Übergangs im Gesetzblatt hinzuweisen. Mit der „Bekanntmachung der Landesregierung zur Änderung der Bekanntmachung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Ministerien“ vom 31.5.2011 (GBl. S. 205) ist das geschehen. Zur Zuständigkeit des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur gehört danach u.a. der „Verkehr“, zu dem nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch der Schiffsverkehr oder die „Schifffahrt“ zu zählen ist. Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur war somit bereits vor der erwähnten Neufassung des § 30 Abs. 2 Satz 1 WG die für den Erlass des auf diese Vorschrift gestützten Teils der angefochtenen Verordnung zuständige Behörde.
30 
bb) Gegen die in § 9 Abs. 1 LVG getroffene Regelung bestehen entgegen der Ansicht des Antragstellers keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Mit der Regelung wird an Art. 45 Abs. 3 der Landesverfassung angeknüpft, der die Landesregierung dazu ermächtigt, mit Zustimmung des Landtages die Geschäftsbereiche ihrer Mitglieder zu ändern. Mit dem von der Vorschrift angeordneten Übergang der bestehenden Zuständigkeiten soll vermieden werden, dass in Folge einer solchen Maßnahme bestehende Rechtsvorschriften - in ggf. großer Zahl - in dem dafür vorgesehenen aufwändigen Verfahren formal geändert werden müssen. Die Vorschrift dient damit der Vereinfachung des Verfahrens (LT-Drs. 14/2999, S. 61). Die in § 9 Abs. 1 Satz 2 LVG vorgeschriebene Veröffentlichung stellt dabei sicher, dass die jeweils zuständige oberste Landesbehörde hinreichend bestimmbar und für den Bürger erkennbar ist.
31 
Der Antragsteller spricht in diesem Zusammenhang zu Unrecht von einer „dynamischen Verweisung“. Mit diesem Begriff werden Fälle gekennzeichnet, in denen ein Normgeber zur Regelung eines bestimmten Sachbereichs auf Regelungen eines anderen Normgebers in ihrer jeweils zum Zeitpunkt der Normanwendung geltenden Fassung verweist. Eine solche Verweisung wirft die Frage auf, ob der Normgeber damit die Ausgestaltung des Norminhalts unter Verletzung des Rechtsstaats- und Demokratieprinzips in unzulässiger Weise anderen Stellen überlässt (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 27.6.2013 - 3 C 21.12 - Juris). Um eine solche Frage geht es hier nicht. § 9 Abs. 1 LVG zieht die Konsequenzen aus einer von der Landesregierung beschlossenen Neuabgrenzung der Geschäftsbereiche ihrer Mitglieder für die zu dem jeweiligen Geschäftsbereich gehörenden gesetzlichen Zuständigkeiten. Der Inhalt der jeweils betroffenen gesetzlichen Regelungen wird davon nicht berührt.
32 
2. Die angefochtene Rechtsverordnung steht auch inhaltlich mit höherrangigem Recht in Einklang.
33 
a) Sowohl § 30 Abs. 2 Satz 1 WG als auch § 28 Abs. 2 WG verlangen ein Handeln aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit. Gegen die angefochtene Rechtsverordnung bestehen auch insoweit keine Bedenken.
34 
Die in der Verordnung festgelegte Verbotszone umfasst den Bereich der Wasserentnahmeanlagen des Zweckverbands Bodensee-Wasserversorgung. Der Zweckverband Bodensee-Wasserversorgung ist ein Zusammenschluss von 147 Städten und Gemeinden sowie 34 Wasserversorgungszweckverbänden und hat die Aufgabe, seine Mitglieder mit Trinkwasser zu versorgen. Die Wasserabgabe beläuft sich auf jährlich etwa 125 Millionen Kubikmeter, mit denen rund vier Millionen Einwohner in Baden-Württemberg in 320 Städten und Gemeinden versorgt werden. Das abgegebene Wasser wird aus dem Überlinger See in Höhe von S. aus etwa 60 m Tiefe entnommen und nach einer Aufbereitung im Wasserwerk des Zweckverbands in andere, zum Teil weit entfernte Teile des Landes transportiert.
35 
Der Erlass der Verordnung wurde veranlasst durch ein Ereignis vom Oktober 2005, bei dem eine bis heute unbekannte Person offenbar von einem Boot aus mehrere Behälter mit Pflanzenschutzmitteln im Bereich der Wasserentnahmeanlagen des Zweckverbands deponierte, deren Inhalt geeignet gewesen wäre, das entnommene Rohwasser nachhaltig zu verunreinigen. Mit der Einrichtung einer Verbotszone, die mit Radar und Kameras überwacht wird, sollen ähnliche Anschläge verhindert oder zumindest erschwert werden. Bezweckt ist ferner, die Chancen auf eine Identifizierung des Täters im Falle eines erneuten Anschlags oder Anschlagsversuchs zu erhöhen. Die Verordnung verfolgt damit unzweifelhaft den Schutz des Wohls der Allgemeinheit im Sinne der genannten Vorschriften, zu dem insbesondere der Schutz der öffentlichen Wasserversorgung gehört. Der Umstand, dass die Rechtsverordnung auf Antrag des Zweckverbands erlassen wurde und auch dessen Interesse an - in den Worten des Antragstellers - „einer unkomplizierten, billigen Wasserentnahme“ dient, ändert daran nichts.
36 
b) Die angegriffene Rechtsverordnung steht auch im Übrigen mit höherrangigem Recht in Einklang.
37 
Auf § 28 Abs. 2 WG oder § 30 Abs. 2 Satz 1 WG gestützte Regelungen, Beschränkungen und Verbote müssen zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.8.2007, a.a.O.; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, a.a.O., § 28 Rn. 22). Sie müssen auch im Übrigen mit höherrangigem Recht vereinbar sein, insbesondere den Freiheitsrechten des Einzelnen und dem Gleichheitssatz genügen. Eine hierüber hinausgehende Prüfung der Verordnung findet nicht statt. Im Blick auf die - im Rahmen der Ermächtigung - regelmäßig weite Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers haben die Verwaltungsgerichte insbesondere nicht zu prüfen, ob dieser jeweils die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.8.2007, a.a.O.). Die angefochtenen Verordnung ist danach auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
38 
aa) Die Rechtsverordnung ist geeignet, den mit ihr verfolgten Schutzzweck zu erreichen.
39 
Mit der Einrichtung einer Verbotszone sollen, wie bereits ausgeführt, Anschläge auf die Wasserentnahmeanlagen des Zweckverbands verhindert oder zumindest erschwert werden. Bezweckt ist ferner, die Chancen auf eine Identifizierung des Täters im Falle eines erneuten Anschlags oder Anschlagsversuchs zu erhöhen. Die Auffassung des Antragstellers, dass die Verordnung nicht geeignet sei, die genannten Zwecke zu erreichen, vermag der Senat nicht zu teilen. Entgegen der Darstellung des Antragstellers ist es aufgrund der Verordnung nicht nur verboten, die Verbotszone mit nicht motorgetriebenen Wasserfahrzeugen zu befahren. § 2 der Verordnung begründet vielmehr ein generelles Verbot des Befahrens der Verbotszone, das außer für Segelboote auch für Tret-, Ruder- und Paddelboote, Surfbretter sowie Motorboote gilt. Motorbooten ist allerdings ein Befahren der Verbotszone bereits durch die - andere Zwecke verfolgende - Rechtsverordnung zum Schutz der Wasserentnahmen des Zweckverbands Bodensee-Wasserversorgung vom 8.7.1987 verwehrt. Die Behauptung des Antragstellers, dass der Allgemeingebrauch von Land her kommend auch nach dem Erlass der Verordnung „weitestgehend gestattet“ sei, trifft in dieser Allgemeinheit ebenfalls nicht zu, da die Verordnung auch das Baden und Tauchen in der Verbotszone untersagt. Die Verbotszone beginnt allerdings mit Rücksicht auf die Interessen von Badenden und Kanuten erst nach der sogenannten „Haldenkante“ und hält damit einen Abstand von etwa 50 m zum Ufer ein. Dieser während des Aufstellungsverfahrens gefundene Kompromiss stellt jedoch die Eignung der Verbotszone, die mit ihr verfolgten Zwecke zu erreichen, nicht in Frage.
40 
Der weitere Einwand des Antragstellers, dass im Zusammenhang mit dem Vorfall vom Herbst 2005 in den Medien sehr ausführlich über die Verbesserung der technischen Sicherheitsmaßnahmen im Entnahmebereich (Video- und Radarüberwachung) berichtet worden sei, und deshalb davon auszugehen sei, dass ein potentieller Attentäter einen anderen Ansatz suchen werde, lässt die angefochtenen Verordnung ebenfalls nicht als ungeeignet erscheinen. Ein hundertprozentiger Schutz der Wasserentnahmestellen des Zweckverbands vor Anschlägen lässt sich weder durch die Einrichtung einer Verbotszone noch auf andere Weise gewährleisten. Dies ist auch dem Verordnungsgeber bewusst. Mit dem Erlass der Verordnung geht es deshalb nur darum, das Risiko eines solchen Anschlags zu verringern. Das weithin bekannte Phänomen des sogenannten Nachahmungstäters lässt es zudem keineswegs als sicher erscheinen, dass ein potentieller Attentäter einen anderen Ansatz suchen wird. Der Umstand, dass sich ein mit hoher krimineller Energie geplanter Anschlag letztlich kaum verhindern lässt, kann im Übrigen, worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist, kein Argument dafür sein, dass Mittel, mit denen Anschläge mit weniger krimineller Energie oder schlechter geplante Anschläge verhindert werden können, nicht ergriffen werden dürfen.
41 
bb) Die angefochtene Verordnung genügt auch dem Gebot der Erforderlichkeit. Nicht ersichtlich ist, dass weniger belastende, zugleich aber ebenso geeignete Mittel zur Erreichung der mit der Verordnung verfolgten Zwecke zur Verfügung stünden.
42 
Der Antragsteller ist der Meinung, dass es andere Möglichkeiten zum Schutz der Wasserentnahmestellen des Zweckverbands gebe. Als alternative Maßnahmen werden von ihm das Anbringen von Scheinwerfern und Unterwasserkameras an der Entnahmestelle, der Einbau von Vorrichtungen für eine chemische Detektion des entnommenen Rohwassers sowie der Einbau von Aktivkohlefiltern genannt. Ob und inwieweit diese Vorschläge technisch verwirklicht werden könnten, kann dahin stehen. Denn, wie der Antragsgegner zu Recht bemerkt, können die vom Antragsteller genannten Maßnahmen das Einbringen von Giftstoffen im Bereich der Trinkwasserentnahmestellen nicht verhindern. Auch die Chancen auf eine Identifizierung des Täters im Falle eines Anschlags oder Anschlagsversuchs werden durch sie nicht erhöht. Die Maßnahmen sind vielmehr allenfalls in der Lage, ein bereits erfolgtes Einbringen festzustellen bzw. dessen Folgen für die Wasserversorgung zu verhindern. Sie sind deshalb nicht geeignet, die mit der Verordnung verfolgten Zwecke in gleichem Umfang und in gleich wirksamer Weise zu erreichen.
43 
Gegen die Erforderlichkeit der Verordnung bestehen auch im Hinblick auf die Ausdehnung der Verbotszone keine Bedenken. Die Abgrenzung der Verbotszone beruht auf einer vom Zweckverband Bodensee-Wasserversorgung in Auftrag gegebenen Untersuchung einer Ingenieurgesellschaft vom Dezember 2009, mit der mit Hilfe eines Strömungsmodells ermittelt wurde, in welcher Konzentration an verschiedenen Stellen in der Umgebung der Wasserentnahmeanlagen an der Seeoberfläche ausgebrachte Stoffe unter den gegebenen Randbedingungen in die Wasserentnahmestellen gelangen können. Die Ergebnisse der Untersuchung wurden der Abgrenzung der Verbotszone zugrunde gelegt. Der Antragsteller macht nicht geltend, dass dem Antragsgegner dabei ein Fehler unterlaufen ist. Hierfür ist auch sonst nichts zu erkennen.
44 
cc) Die angefochtenen Rechtsverordnung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die mit der Verordnung verbundenen Einschränkungen der Schifffahrt und des Gemeingebrauchs stehen nicht außer Verhältnis zu den mit ihr verfolgten Zwecken.
45 
Die Reinhaltung des Wassers - und zumal eines Gewässers von der Bedeutung des Bodensees - ist ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut, dessen Schutz auch gegenüber nur geringen Risiken einer Beeinträchtigung eine hohe Priorität zukommt (VGH Bad.-Württ., NK-Urt. v. 14.8.1984 - 5 S 2036/81 - UPR 1985, 94). Der Umstand, dass der Anschlag im Oktober 2005 bisher einmalig geblieben ist, lässt die Verordnung deshalb nicht als unverhältnismäßig erscheinen. Aus dem gleichen Grund kommt es auch nicht darauf an, ob die seinerzeit in den See eingebrachte Giftmenge geeignet gewesen ist, die Versorgung der Menschen mit Trinkwasser ernsthaft zu gefährden.
46 
Ein zentraler Bereich persönlicher Entfaltung wird von der Verordnung nicht betroffen. Das Segeln fällt zwar als Betätigungsform menschlichen Handelns in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG, gehört aber nicht zum Kernbereich privater Lebensgestaltung. Es ist danach gesetzlichen Beschränkungen nicht grundsätzlich entzogen (vgl. zum Reiten im Wald: BVerfG, Beschl. v. 6.6.1989 - 1 BvR 921/85 - BVerfGE 80, 137). Die mit der Verordnung verbundenen Einschränkungen für die Ausübung des Segelsports wiegen zudem nur gering. Die in der Nähe des Ufers gelegene Verbotszone hat eine Größe von ca. 0,7 km2 (Länge ca. 2 km, Breite maximal 0,5 km) und umfasst damit nur einen kleinen Teil sowohl des 536 km2 großen Bodensees insgesamt als auch des 61 km2 großen Überlinger Sees. Für die Ausübung des Segelsports stehen danach unverändert weite Teile sowohl des Bodensees insgesamt als auch speziell des Überlinger Sees zur Verfügung. Lage, Größe und Ausdehnung der - durch Bojen gekennzeichneten - Verbotszone lassen auch nicht erkennen, dass ihre Umfahrung mit praktischen Schwierigkeiten verbunden ist. Dies wird vom Antragsteller auch nicht behauptet. Für Personen, die sich zur Abwendung einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib oder Leben von sich oder einem Dritten in die Verbotszone hineinbegeben oder dort aufhalten, sind die Verbote gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung aufgehoben.
47 
dd) Die angefochtene Rechtsverordnung verstößt schließlich entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
48 
Die Darstellung des Antragstellers, dass die Nutzungen im Rahmen des Gemeingebrauchs von der Verordnung nahezu nicht tangiert würden, trifft, wie bereits ausgeführt, in dieser Form nicht zu. Für die von ihm geltend gemachte Ungleichbehandlung der einzelnen Nutzergruppen des Bodensees vermag der Senat deshalb nichts zu erkennen.
III.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
50 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
51 
Beschluss
52 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000 EUR festgesetzt.
53 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
I.
20 
Der Antrag ist zulässig. Bei der angefochtenen Rechtsverordnung handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 des baden-württembergischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Antragsteller kann als aktiver Fahrten- und Regattasegler geltend machen, durch die Rechtsverordnung unmittelbar in seinen Rechten verletzt zu sein, und besitzt daher die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 WG ist der Gebrauch der oberirdischen Gewässer zu den in der Vorschrift genannten Zwecken vorbehaltlich der §§ 28 Abs. 2, 30 Abs. 2 WG als Gemeingebrauch jedermann gestattet. Dazu gehört auch das Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft, zu denen u.a. Tret-, Ruder- und Paddelboote, Surfbretter sowie (kleine) Segelboote ohne Kajüte und ohne Hilfsmotor zählen (Bulling/Finkenbeiner/ Eckardt/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 26 Rn. 36 f.). Aus dem Wasserrecht ergibt sich allerdings kein Anspruch des einzelnen Staatsbürgers auf Begründung oder Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs an einem bestimmten Gewässer oder in einem bestimmten Umfang (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.8.2007 - 3 S 274/06 - BWGZ 2008, 150 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Wer einen einmal begründeten Gemeingebrauch ausübt oder ausüben will, kann jedoch ungeachtet dessen verlangen, dass bei Eingriffen in diese Rechtsposition die einschlägigen Vorschriften des formellen und materiellen Rechts beachtet werden, und insoweit auch verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz beanspruchen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.8.2007, a.a.O., Urt. v. 11.7.1997 - 8 S 2683/96 - NJW 1998, 2235; Urt. v. 22.6.1987 - 1 S 1699/86 - VBlBW 1988, 255, 256). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne. Art. 2 Abs. 1 GG schützt damit nicht nur einen begrenzten Bereich der Persönlichkeitsentfaltung, sondern jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.5.1980 - 2 BvR 854/79 - BVerfGE 54, 143 ; BVerfG, Beschl. v. 6.6.1989 - 1 BvR 921/85 - BVerfGE 80, 137 ).
21 
Der am 24.1.2013 beim Gericht eingegangene Antrag ist ferner fristgerecht gestellt. Die Rechtsverordnung wurde am 25.1.2012 im Gesetzesblatt verkündet und ist somit gemäß ihrem § 6 am 26.1.2012 in Kraft getreten. Die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist folglich gewahrt.
II.
22 
Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die angefochtene Verordnung ist formell rechtmäßig (1.) und steht auch inhaltlich mit höherrangigem Recht in Einklang (2.).
23 
1. Die Einwendungen des Antragstellers gegen die Befugnis des Antragsgegners zum Erlass der angefochtenen Verordnung sowie die Zuständigkeit des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur für den auf § 30 Abs. 2 Satz 1 WG gestützten Teil der Norm sind unbegründet.
24 
a) An der Befugnis des Antragsgegners zum Erlass der angefochtenen Verordnung ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu zweifeln. Zwar ist richtig, dass die Frage, wo im Bereich des Bodensees die Staatsgrenzen der drei Anrainerstaaten Deutschland, Schweiz und Österreich verlaufen, umstritten ist (vgl. zuletzt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.1.1997 - 2 S 999/94 - VBlBW 1997, 228). Dieser Streit betrifft jedoch ausschließlich den Obersee. Für den Untersee gibt es einen badisch-schweizerischen Grenzziehungsvertrag vom 20. bzw. 31.10.1854, der den Verlauf der Grenze auf der Mittellinie festlegt. Der Überlinger See gilt nach Gewohnheitsrecht als deutsches Hoheitsgebiet, da er allseits von deutschem Hoheitsgebiet umschlossen ist (Veiter, Die Rechtsverhältnisse auf dem Bodensee, eine völkerrechtliche Untersuchung, Archiv des Völkerrechts Bd. 28 (1990), 458, 461f.; Hailbronner/Kau in: Vitzthum, Völkerrecht, 5. Aufl., S. 205). Darüber, dass der Überlinger See deutsches Hoheitsgebiet und damit zugleich Hoheitsgebiet des Landes Baden-Württemberg ist, besteht dementsprechend Einigkeit (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.7.1997 - 8 S 2683/96 - NJW 1998, 2235).
25 
Der Verlauf der Grenze zwischen dem Überlinger See und dem Obersee ist allerdings nicht festgelegt. Das ist jedoch für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung, da der von der Rechtsverordnung erfasste Bereich vor dem Sipplinger Ufer unzweifelhaft zum Überlinger See gehört.
26 
b) Nach § 2 der angefochtenen Rechtsverordnung ist es verboten, sich in die Verbotszone hineinzubegeben und sich dort aufzuhalten, insbesondere sie zu befahren, dort zu baden oder zu tauchen sowie Fahrzeuge oder andere zum Transport geeignete Gegenstände in die Verbotszone einzubringen. Die Rechtsverordnung enthält damit zum einen eine - auf § 30 Abs. 2 Satz 1 WG gestützte - Regelung über die Ausübung der Schifffahrt sowie das Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und zum anderen eine Regelung über die Ausübung des Gemeingebrauchs im Sinne des § 28 Abs. 2 WG.
27 
Die gesetzlichen Zuständigkeiten für den Erlass der in dieser Vorschrift genannten Regelungen fallen auseinander. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 WG kann die oberste Schifffahrtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde durch Rechtsverordnung u.a. die Ausübung der Schifffahrt sowie im Zusammenhang damit das Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft regeln oder beschränken, soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und des Umschlags, die Unterhaltung und Reinhaltung der Häfen und Umschlagplätze, die Befriedigung der öffentliche Verkehrsbedürfnisse, die Ordnung des Wasserhaushaltes, der Schutz der Natur, der Schutz der Fischerei und die Sicherstellung der Erholung es erfordern. Nach § 28 Abs. 2 WG können die Wasserbehörden aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts, der Sicherstellung der Erholung, des Schutzes der Natur und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall - 1. - die Ausübung des Gemeingebrauchs und des Anliegergebrauchs regeln, beschränken oder verbieten sowie - 2. - das Verhalten im Uferbereich regeln. Die angefochtene Rechtsverordnung wurde deshalb - ihrer „Doppelnatur“ entsprechend - vom Ministerium für Verkehr und Infrastruktur als oberste Schifffahrtsbehörde gemeinsam mit dem Landratsamt Bodenseekreis in seiner Eigenschaft als untere Wasserbehörde erlassen.
28 
Was den auf § 30 Abs. 2 Satz 1 WG gestützten Teil der Verordnung betrifft, ist der Antragsteller der Meinung, dass nicht das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur, sondern das Innenministerium für den Erlass der Verordnung zuständig gewesen wäre, da § 30 Abs. 2 Satz 1 WG in seiner im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung geltenden Fassung das Innenministerium als zuständige Behörde genannt habe. Daran ist richtig, dass § 30 Abs. 2 Satz 1 WG seine heutige Fassung, nach der die in der Vorschrift genannten Regelungen vom „Ministerium für Verkehr und Infrastruktur als oberste Schifffahrtsbehörde“ zu treffen sind, erst durch Art. 41 der am 25.1.2013 in Kraft getretenen Achten Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien erhalten hat, während in der bis dahin geltenden Fassung der Vorschrift das „Innenministerium als oberste Schifffahrtsbehörde“ als zuständige Behörde genannt wurde. Das ist jedoch unschädlich.
29 
aa) Die Landesregierung hat vor dem Erlass der angefochtenen Rechtsverordnung eine Neuordnung der Geschäftsbereiche der Ministerien beschlossen, mit der (u.a.) der bis dahin dem Innenministerium zugeordnete Bereich „Verkehr“ dem neu geschaffenen Ministerium für Verkehr und Infrastruktur übertragen wurde. § 9 Abs. 1 Satz 1 LVG sieht für einen solchen Fall vor, dass die in Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften bestimmten Zuständigkeiten auf das nach der Neuabgrenzung der Geschäftsbereiche der Ministerien zuständige Ministerium übergehen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 LVG hat die Landesregierung hierauf sowie auf den Zeitpunkt des Übergangs im Gesetzblatt hinzuweisen. Mit der „Bekanntmachung der Landesregierung zur Änderung der Bekanntmachung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Ministerien“ vom 31.5.2011 (GBl. S. 205) ist das geschehen. Zur Zuständigkeit des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur gehört danach u.a. der „Verkehr“, zu dem nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch der Schiffsverkehr oder die „Schifffahrt“ zu zählen ist. Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur war somit bereits vor der erwähnten Neufassung des § 30 Abs. 2 Satz 1 WG die für den Erlass des auf diese Vorschrift gestützten Teils der angefochtenen Verordnung zuständige Behörde.
30 
bb) Gegen die in § 9 Abs. 1 LVG getroffene Regelung bestehen entgegen der Ansicht des Antragstellers keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Mit der Regelung wird an Art. 45 Abs. 3 der Landesverfassung angeknüpft, der die Landesregierung dazu ermächtigt, mit Zustimmung des Landtages die Geschäftsbereiche ihrer Mitglieder zu ändern. Mit dem von der Vorschrift angeordneten Übergang der bestehenden Zuständigkeiten soll vermieden werden, dass in Folge einer solchen Maßnahme bestehende Rechtsvorschriften - in ggf. großer Zahl - in dem dafür vorgesehenen aufwändigen Verfahren formal geändert werden müssen. Die Vorschrift dient damit der Vereinfachung des Verfahrens (LT-Drs. 14/2999, S. 61). Die in § 9 Abs. 1 Satz 2 LVG vorgeschriebene Veröffentlichung stellt dabei sicher, dass die jeweils zuständige oberste Landesbehörde hinreichend bestimmbar und für den Bürger erkennbar ist.
31 
Der Antragsteller spricht in diesem Zusammenhang zu Unrecht von einer „dynamischen Verweisung“. Mit diesem Begriff werden Fälle gekennzeichnet, in denen ein Normgeber zur Regelung eines bestimmten Sachbereichs auf Regelungen eines anderen Normgebers in ihrer jeweils zum Zeitpunkt der Normanwendung geltenden Fassung verweist. Eine solche Verweisung wirft die Frage auf, ob der Normgeber damit die Ausgestaltung des Norminhalts unter Verletzung des Rechtsstaats- und Demokratieprinzips in unzulässiger Weise anderen Stellen überlässt (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 27.6.2013 - 3 C 21.12 - Juris). Um eine solche Frage geht es hier nicht. § 9 Abs. 1 LVG zieht die Konsequenzen aus einer von der Landesregierung beschlossenen Neuabgrenzung der Geschäftsbereiche ihrer Mitglieder für die zu dem jeweiligen Geschäftsbereich gehörenden gesetzlichen Zuständigkeiten. Der Inhalt der jeweils betroffenen gesetzlichen Regelungen wird davon nicht berührt.
32 
2. Die angefochtene Rechtsverordnung steht auch inhaltlich mit höherrangigem Recht in Einklang.
33 
a) Sowohl § 30 Abs. 2 Satz 1 WG als auch § 28 Abs. 2 WG verlangen ein Handeln aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit. Gegen die angefochtene Rechtsverordnung bestehen auch insoweit keine Bedenken.
34 
Die in der Verordnung festgelegte Verbotszone umfasst den Bereich der Wasserentnahmeanlagen des Zweckverbands Bodensee-Wasserversorgung. Der Zweckverband Bodensee-Wasserversorgung ist ein Zusammenschluss von 147 Städten und Gemeinden sowie 34 Wasserversorgungszweckverbänden und hat die Aufgabe, seine Mitglieder mit Trinkwasser zu versorgen. Die Wasserabgabe beläuft sich auf jährlich etwa 125 Millionen Kubikmeter, mit denen rund vier Millionen Einwohner in Baden-Württemberg in 320 Städten und Gemeinden versorgt werden. Das abgegebene Wasser wird aus dem Überlinger See in Höhe von S. aus etwa 60 m Tiefe entnommen und nach einer Aufbereitung im Wasserwerk des Zweckverbands in andere, zum Teil weit entfernte Teile des Landes transportiert.
35 
Der Erlass der Verordnung wurde veranlasst durch ein Ereignis vom Oktober 2005, bei dem eine bis heute unbekannte Person offenbar von einem Boot aus mehrere Behälter mit Pflanzenschutzmitteln im Bereich der Wasserentnahmeanlagen des Zweckverbands deponierte, deren Inhalt geeignet gewesen wäre, das entnommene Rohwasser nachhaltig zu verunreinigen. Mit der Einrichtung einer Verbotszone, die mit Radar und Kameras überwacht wird, sollen ähnliche Anschläge verhindert oder zumindest erschwert werden. Bezweckt ist ferner, die Chancen auf eine Identifizierung des Täters im Falle eines erneuten Anschlags oder Anschlagsversuchs zu erhöhen. Die Verordnung verfolgt damit unzweifelhaft den Schutz des Wohls der Allgemeinheit im Sinne der genannten Vorschriften, zu dem insbesondere der Schutz der öffentlichen Wasserversorgung gehört. Der Umstand, dass die Rechtsverordnung auf Antrag des Zweckverbands erlassen wurde und auch dessen Interesse an - in den Worten des Antragstellers - „einer unkomplizierten, billigen Wasserentnahme“ dient, ändert daran nichts.
36 
b) Die angegriffene Rechtsverordnung steht auch im Übrigen mit höherrangigem Recht in Einklang.
37 
Auf § 28 Abs. 2 WG oder § 30 Abs. 2 Satz 1 WG gestützte Regelungen, Beschränkungen und Verbote müssen zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.8.2007, a.a.O.; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, a.a.O., § 28 Rn. 22). Sie müssen auch im Übrigen mit höherrangigem Recht vereinbar sein, insbesondere den Freiheitsrechten des Einzelnen und dem Gleichheitssatz genügen. Eine hierüber hinausgehende Prüfung der Verordnung findet nicht statt. Im Blick auf die - im Rahmen der Ermächtigung - regelmäßig weite Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers haben die Verwaltungsgerichte insbesondere nicht zu prüfen, ob dieser jeweils die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.8.2007, a.a.O.). Die angefochtenen Verordnung ist danach auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
38 
aa) Die Rechtsverordnung ist geeignet, den mit ihr verfolgten Schutzzweck zu erreichen.
39 
Mit der Einrichtung einer Verbotszone sollen, wie bereits ausgeführt, Anschläge auf die Wasserentnahmeanlagen des Zweckverbands verhindert oder zumindest erschwert werden. Bezweckt ist ferner, die Chancen auf eine Identifizierung des Täters im Falle eines erneuten Anschlags oder Anschlagsversuchs zu erhöhen. Die Auffassung des Antragstellers, dass die Verordnung nicht geeignet sei, die genannten Zwecke zu erreichen, vermag der Senat nicht zu teilen. Entgegen der Darstellung des Antragstellers ist es aufgrund der Verordnung nicht nur verboten, die Verbotszone mit nicht motorgetriebenen Wasserfahrzeugen zu befahren. § 2 der Verordnung begründet vielmehr ein generelles Verbot des Befahrens der Verbotszone, das außer für Segelboote auch für Tret-, Ruder- und Paddelboote, Surfbretter sowie Motorboote gilt. Motorbooten ist allerdings ein Befahren der Verbotszone bereits durch die - andere Zwecke verfolgende - Rechtsverordnung zum Schutz der Wasserentnahmen des Zweckverbands Bodensee-Wasserversorgung vom 8.7.1987 verwehrt. Die Behauptung des Antragstellers, dass der Allgemeingebrauch von Land her kommend auch nach dem Erlass der Verordnung „weitestgehend gestattet“ sei, trifft in dieser Allgemeinheit ebenfalls nicht zu, da die Verordnung auch das Baden und Tauchen in der Verbotszone untersagt. Die Verbotszone beginnt allerdings mit Rücksicht auf die Interessen von Badenden und Kanuten erst nach der sogenannten „Haldenkante“ und hält damit einen Abstand von etwa 50 m zum Ufer ein. Dieser während des Aufstellungsverfahrens gefundene Kompromiss stellt jedoch die Eignung der Verbotszone, die mit ihr verfolgten Zwecke zu erreichen, nicht in Frage.
40 
Der weitere Einwand des Antragstellers, dass im Zusammenhang mit dem Vorfall vom Herbst 2005 in den Medien sehr ausführlich über die Verbesserung der technischen Sicherheitsmaßnahmen im Entnahmebereich (Video- und Radarüberwachung) berichtet worden sei, und deshalb davon auszugehen sei, dass ein potentieller Attentäter einen anderen Ansatz suchen werde, lässt die angefochtenen Verordnung ebenfalls nicht als ungeeignet erscheinen. Ein hundertprozentiger Schutz der Wasserentnahmestellen des Zweckverbands vor Anschlägen lässt sich weder durch die Einrichtung einer Verbotszone noch auf andere Weise gewährleisten. Dies ist auch dem Verordnungsgeber bewusst. Mit dem Erlass der Verordnung geht es deshalb nur darum, das Risiko eines solchen Anschlags zu verringern. Das weithin bekannte Phänomen des sogenannten Nachahmungstäters lässt es zudem keineswegs als sicher erscheinen, dass ein potentieller Attentäter einen anderen Ansatz suchen wird. Der Umstand, dass sich ein mit hoher krimineller Energie geplanter Anschlag letztlich kaum verhindern lässt, kann im Übrigen, worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist, kein Argument dafür sein, dass Mittel, mit denen Anschläge mit weniger krimineller Energie oder schlechter geplante Anschläge verhindert werden können, nicht ergriffen werden dürfen.
41 
bb) Die angefochtene Verordnung genügt auch dem Gebot der Erforderlichkeit. Nicht ersichtlich ist, dass weniger belastende, zugleich aber ebenso geeignete Mittel zur Erreichung der mit der Verordnung verfolgten Zwecke zur Verfügung stünden.
42 
Der Antragsteller ist der Meinung, dass es andere Möglichkeiten zum Schutz der Wasserentnahmestellen des Zweckverbands gebe. Als alternative Maßnahmen werden von ihm das Anbringen von Scheinwerfern und Unterwasserkameras an der Entnahmestelle, der Einbau von Vorrichtungen für eine chemische Detektion des entnommenen Rohwassers sowie der Einbau von Aktivkohlefiltern genannt. Ob und inwieweit diese Vorschläge technisch verwirklicht werden könnten, kann dahin stehen. Denn, wie der Antragsgegner zu Recht bemerkt, können die vom Antragsteller genannten Maßnahmen das Einbringen von Giftstoffen im Bereich der Trinkwasserentnahmestellen nicht verhindern. Auch die Chancen auf eine Identifizierung des Täters im Falle eines Anschlags oder Anschlagsversuchs werden durch sie nicht erhöht. Die Maßnahmen sind vielmehr allenfalls in der Lage, ein bereits erfolgtes Einbringen festzustellen bzw. dessen Folgen für die Wasserversorgung zu verhindern. Sie sind deshalb nicht geeignet, die mit der Verordnung verfolgten Zwecke in gleichem Umfang und in gleich wirksamer Weise zu erreichen.
43 
Gegen die Erforderlichkeit der Verordnung bestehen auch im Hinblick auf die Ausdehnung der Verbotszone keine Bedenken. Die Abgrenzung der Verbotszone beruht auf einer vom Zweckverband Bodensee-Wasserversorgung in Auftrag gegebenen Untersuchung einer Ingenieurgesellschaft vom Dezember 2009, mit der mit Hilfe eines Strömungsmodells ermittelt wurde, in welcher Konzentration an verschiedenen Stellen in der Umgebung der Wasserentnahmeanlagen an der Seeoberfläche ausgebrachte Stoffe unter den gegebenen Randbedingungen in die Wasserentnahmestellen gelangen können. Die Ergebnisse der Untersuchung wurden der Abgrenzung der Verbotszone zugrunde gelegt. Der Antragsteller macht nicht geltend, dass dem Antragsgegner dabei ein Fehler unterlaufen ist. Hierfür ist auch sonst nichts zu erkennen.
44 
cc) Die angefochtenen Rechtsverordnung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die mit der Verordnung verbundenen Einschränkungen der Schifffahrt und des Gemeingebrauchs stehen nicht außer Verhältnis zu den mit ihr verfolgten Zwecken.
45 
Die Reinhaltung des Wassers - und zumal eines Gewässers von der Bedeutung des Bodensees - ist ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut, dessen Schutz auch gegenüber nur geringen Risiken einer Beeinträchtigung eine hohe Priorität zukommt (VGH Bad.-Württ., NK-Urt. v. 14.8.1984 - 5 S 2036/81 - UPR 1985, 94). Der Umstand, dass der Anschlag im Oktober 2005 bisher einmalig geblieben ist, lässt die Verordnung deshalb nicht als unverhältnismäßig erscheinen. Aus dem gleichen Grund kommt es auch nicht darauf an, ob die seinerzeit in den See eingebrachte Giftmenge geeignet gewesen ist, die Versorgung der Menschen mit Trinkwasser ernsthaft zu gefährden.
46 
Ein zentraler Bereich persönlicher Entfaltung wird von der Verordnung nicht betroffen. Das Segeln fällt zwar als Betätigungsform menschlichen Handelns in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG, gehört aber nicht zum Kernbereich privater Lebensgestaltung. Es ist danach gesetzlichen Beschränkungen nicht grundsätzlich entzogen (vgl. zum Reiten im Wald: BVerfG, Beschl. v. 6.6.1989 - 1 BvR 921/85 - BVerfGE 80, 137). Die mit der Verordnung verbundenen Einschränkungen für die Ausübung des Segelsports wiegen zudem nur gering. Die in der Nähe des Ufers gelegene Verbotszone hat eine Größe von ca. 0,7 km2 (Länge ca. 2 km, Breite maximal 0,5 km) und umfasst damit nur einen kleinen Teil sowohl des 536 km2 großen Bodensees insgesamt als auch des 61 km2 großen Überlinger Sees. Für die Ausübung des Segelsports stehen danach unverändert weite Teile sowohl des Bodensees insgesamt als auch speziell des Überlinger Sees zur Verfügung. Lage, Größe und Ausdehnung der - durch Bojen gekennzeichneten - Verbotszone lassen auch nicht erkennen, dass ihre Umfahrung mit praktischen Schwierigkeiten verbunden ist. Dies wird vom Antragsteller auch nicht behauptet. Für Personen, die sich zur Abwendung einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib oder Leben von sich oder einem Dritten in die Verbotszone hineinbegeben oder dort aufhalten, sind die Verbote gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung aufgehoben.
47 
dd) Die angefochtene Rechtsverordnung verstößt schließlich entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
48 
Die Darstellung des Antragstellers, dass die Nutzungen im Rahmen des Gemeingebrauchs von der Verordnung nahezu nicht tangiert würden, trifft, wie bereits ausgeführt, in dieser Form nicht zu. Für die von ihm geltend gemachte Ungleichbehandlung der einzelnen Nutzergruppen des Bodensees vermag der Senat deshalb nichts zu erkennen.
III.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
50 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
51 
Beschluss
52 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000 EUR festgesetzt.
53 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen die Änderung der Regelungen über das Tauchverbot in der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung.
Die Schifffahrt auf dem Bodensee ist geregelt durch das „Übereinkommen über die Schifffahrt auf dem Bodensee“, das die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft am 01.06.1973 abgeschlossen haben, und den ebenfalls am 01.06.1973 abgeschlossen Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Schifffahrt auf dem Untersee und dem Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen. Beide völkerrechtlichen Vereinbarungen wurden durch das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 01.06.1973 über die Schifffahrt auf dem Bodensee und zu dem Vertrag vom 01.06.1973 über die Schifffahrt auf dem Untersee und dem Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen vom 01.10.1975 (BGBl. II S. 1405) in deutsches Recht transformiert.
In Art. 19 Abs. 1 des Übereinkommens über die Schifffahrt auf dem Bodensee wird bestimmt, dass eine internationale Schifffahrts-Kommission für den Bodensee gebildet wird (ISKB). Der ISKB obliegt es nach Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens, auf einheitliche Schifffahrtsvorschriften auf dem Bodensee hinzuwirken. Nach Art. 19 Abs. 4 des Übereinkommens entsendet jeder Vertragsstaat drei Mitglieder in die Kommission und bestimmt ein Mitglied zum Vorsitzenden seiner Delegation. Bei den in der Regel zweimal jährlich stattfindenden Sitzungen der ISKB werden Probleme der Schifffahrt auf dem Bodensee erörtert. Auch eine ggf. erforderlich werdende Überarbeitung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO) erfolgt durch dieses Gremium. Die ISKB ist befugt, für alle drei Staaten verbindliche Beschlüsse zur Schifffahrt zu fassen. Nach Art. 19 Abs. 5 des Übereinkommens müssen die Beschlüsse einstimmig gefasst werden, wobei jeder Delegation eine Stimme zukommt. Nach Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens erlassen die Vertragstaaten für die Schifffahrt einheitliche Schifffahrtsvorschriften über die Sicherheit und die Leichtigkeit des Verkehrs sowie über die Abwendung von Gefahren und Nachteilen, die durch die Schifffahrt verursacht werden können. Auf dieser Grundlage wurden in allen Bodensee-Anrainerstaaten jeweils gleichlautende Bodensee-Schifffahrts-Ordnungen erlassen.
In seiner bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung lautete die im Abschnitt XI („Verschiedenes“) enthaltene Vorschrift des Art. 11.04 BSO über das Tauchverbot wie folgt:
„Bade- und Tauchverbot
        
(1) Das Baden und Tauchen ist im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten und Landestellen der Fahrgastschifffahrt außerhalb öffentlicher Badeplätze verboten, wenn dadurch die Schifffahrt behindert wird.
        
(2) Es ist verboten, unbefugt an Fahrzeuge heranzuschwimmen oder sich daran zu hängen.“
In ihrer 58. Sitzung am 06./07.05.2003 fasste die ISKB den Beschluss, zur Ausarbeitung von Vorschlägen für eine Revision der BSO eine legistische Arbeitsgruppe „Revision der BSO“ einzurichten. Die Arbeitsgruppe setzte sich aus Mitgliedern der drei Anrainerstaaten zusammen. In der 60. Sitzung der ISKB vom 12./13.05.2004 stellte die legistische Arbeitsgruppe u.a. einen Vorschlag zur Änderung des Art. 11.04 BSO vor. Die ISKB fasste daraufhin den Beschluss, die von der legistischen Arbeitsgruppe vorgeschlagene Regelung des Bade- und Tauchverbots zu übernehmen.
Mit Schreiben vom 27.01.2005 leitete der Antragsgegner das Anhörungsverfahren zu der geplanten Änderung der BSO ein. Neben den betroffenen Gemeinden und Landkreisen wurden auch Verbände und Interessensvertretungen, unter ihnen der Dachverband der Internationalen Wassersportgemeinschaft Bodensee e.V. (IWGB), zu dessen Trägern u.a. der Badische Tauchsportverband e.V. (BTSV) und der Württembergische Landesverband für Tauchsport e.V. (WLT) gehören, beteiligt. Die Internationale Wassersportgemeinschaft Bodensee e.V. erhob in ihrer Stellungnahme vom 08.03.2005 gegen die geplante Regelung zum Bade- und Tauchverbot keine Einwände. Dem BTSV und dem WLT übersandte das Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg den Entwurf der Änderung der BSO auf deren Bitte per E-Mail am 29.03.2005 und gab beiden Verbänden Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Tauchsportverbände nahmen zu der Änderung mit Schreiben vom 03.04.2005 Stellung. Sie machten geltend, die geplante Neufassung des Art. 11.04 BSO habe faktisch zur Konsequenz, dass die für den Tauchsport überhaupt nur interessanten Tauchplätze vollständig verschlossen würden. Zu beachten sei insoweit vor allem, dass gerade im Bereich von Häfen und Landestellen befestigte und zugewiesene Taucheinstiege und -ausstiege vorhanden seien. Der Zugang zum Tauchgewässer sei aus topografischen Gründen überwiegend nur dort möglich. Die im Ergebnis vollständige Verschließung des Bodensees für den Tauchsport könne kaum kontrollierbare Ausweichbewegungen auf die restlichen Seen zur Folge haben, mit der fatalen Konsequenz entsprechender Überlastung jener gegenüber dem Bodensee kleineren Gewässer. Gegenüber der in Anbetracht der bisherigen Nutzung des Bodensees als Tauchgewässer allenfalls geringen Anzahl von Vorfällen zum Nachteil der Schifffahrt ergebe sich durch die geplante Änderung des Art. 11.04 BSO ein Missverhältnis, welches zur Unverhältnismäßigkeit führe. Der Gemeingebrauch nach §§ 26, 28 Abs. 2 WG würde so in unangemessener Weise eingeschränkt.
Auf ihrer 62. Sitzung am 15./16.06.2005 in St. Gallen beschloss die ISKB, den Vorschlägen der legistischen Arbeitsgruppe mit der Maßgabe zu folgen, dass auf Grundlage des Art. 16.02 BSO grundsätzlich generalisierende Ausnahmen vom Tauchverbot bewilligt werden sollen, wie z.B. für einzelne Häfen oder bestimmte Zeiten, nicht jedoch für Einzelpersonen oder einzelne Tauchgänge. In Umsetzung dieses Beschlusses erließ das Innenministerium Baden-Württemberg im Einvernehmen mit dem Umweltministerium am 6. Oktober 2005 die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung und zur Aufhebung von Verordnungen für Häfen und Landestellen und verkündete diese - am 01.01.2006 in Kraft getretene - Verordnung am 08.12.2005 im Gesetzblatt (GBl. S. 730).
Die in Art. 1 Nr. 5 Buchstabe k) der Verordnung enthaltene Regelung über das Tauchverbot hat folgenden Wortlaut:
10 
„Art. 11.04
Bade- und Tauchverbot
        
1. Das Baden und Tauchen ist im Umkreis von 100 m um die Einfahrten von Häfen, die von Fahrgastschiffen benutzt werden, und Landestellen der Fahrgastschifffahrt außerhalb öffentlicher Badeplätze verboten. Dies gilt auch für sonstige Hafeneinfahrten, wenn dadurch die Schifffahrt behindert wird.
        
2. Das Tauchen in markierten Fahrwassern ist verboten.
        
3. Es ist verboten, unbefugt an Fahrzeuge heranzuschwimmen oder sich daran zu hängen.“
11 
Bereits mit Schreiben des Innenministeriums vom 30.06.2005 waren die Tauchsportverbände über die Ausnahmemöglichkeiten nach Art. 16.02 BSO informiert worden; mit Schreiben vom 04.11.2005 stellten sie in Bezug auf verschiedene Tauchplätze in den Landkreisen Konstanz und Bodenseekreis Ausnahmeanträge. Auf der Grundlage von Art. 16.02 BSO erteilten die genannten Landratsämter Ausnahmegenehmigungen in der Form einer Allgemeinverfügung und machten diese am 22.04.2006 öffentlich bekannt.
12 
Der am Bodensee wohnhafte Antragsteller ist seit 1992 Hobbytaucher und Inhaber des Deutschen Tauchsportabzeichens „Gold“ des Verbandes Deutscher Sporttaucher. Er trägt vor, mindestens 1-3 Mal monatlich während des ganzen Jahres im Bodensee zu tauchen. Von seinen bisher ca. 550 Tauchgängen habe er ca. 95 % allein im Bodensee absolviert.
13 
Am 31.01.2006 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Er macht geltend, die Fachsportverbände seien im Anhörungsverfahren übergangen worden. Weder BTSV noch WLT seien gehört worden. Die Verbände hätten erst nach Ablauf der Anhörungsfrist rein zufällig von der geplanten Änderung der BSO erfahren und hätten ihre profunden Einwände angesichts des bereits weit fortgeschrittenen Stadiums des Normsetzungsverfahrens nicht mehr mit Erfolg vorbringen können. Die ISKB sei entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht befugt, für alle drei Anrainerstaaten verbindliche Beschlüsse zur Schifffahrt zu fassen. Die ISKB habe insbesondere keine Rechtssetzungsbefugnis, die über das baden-württembergische Wasserrecht dominieren könne. Zu den Behauptungen, die Zahl der Taucherinnen und Taucher habe an verschiedenen Orten, angeblich insbesondere auf der Rheinstrecke, zu erheblichen Beeinträchtigungen und gefährlichen Zwischenfällen geführt, fehlten nachprüfbare und substantiierte Darstellungen. Eine Änderung der bisherigen Regelung erscheine nur dann geboten, wenn die Regelung erhebliche Beeinträchtigungen und gefährliche Zwischenfälle nicht habe ausreichend verlässlich vermeiden können. Hierzu fehlten jegliche Darlegungen. Selbst die Wasserschutzpolizei habe von besorgniserregenden Zwischenfällen nichts berichten können. Selbst wenn es vereinzelt zu Vorfällen gekommen sein sollte, stünde deren Anzahl zu den jährlich ca. 100.000 Tauchgängen im Bodensee in keinem Verhältnis. Im Übrigen vollziehe sich der Tauchsport in Tiefen bis zu 40 Metern; dort finde Schiffsbegegnungsverkehr nicht statt; insofern hätte es einer differenzierenden Regelung für Schwimmer einerseits und Taucher andererseits bedurft. Der Gemeingebrauch werde durch die neue Regelung in unangemessener Weise eingeschränkt. Die berechtigten Belange des Tauchsports seien nicht angemessen berücksichtigt worden. Von dem geplanten Verbot um Hafeneinfahrten und Landestellen seien nahezu alle Tauchgründe im Überlinger See betroffen. Gerade im Bereich von Häfen und Landestellen befänden sich die offiziell ausgewiesenen Taucheinstiege und -ausstiege. Der Zugang zu den Tauchgewässern sei aus topografischen Gründen überwiegend nur dort möglich. Mit der Novellierung des Art. 11.04 BSO würden zudem die im Wassersportplan Bodensee vorgegebenen Ziele ad absurdum geführt. Ferner sei zu befürchten, dass die massiven Einschränkungen der Tauchmöglichkeiten im Überlinger See einer Abwanderung der Taucherinnen und Taucher zu anderen heimischen Gewässern zur Folge haben werde. Hierdurch entstünde an den sensiblen Binnenseen eine erhöhte Umweltbelastung. Die Novellierung der BSO diene allein der Gewinnmaximierung der Bodenseeschifffahrtsbetriebsgesellschaften. Die stets widerruflichen Allgemeinverfügungen entschärften die Verbotsnormen ebenfalls nicht, zumal die Mehrheit der Tauchplätze hierdurch nicht legalisiert werde.
14 
Der Antragsteller beantragt,
15 
Art. 1 Nr. 5 Buchstabe k) Absatz 1 der Verordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung und zur Aufhebung von Verordnungen für Häfen und Landestellen vom 6. Oktober 2005 (GBl. S. 730) für unwirksam zu erklären.
16 
Der Antragsgegner beantragt,
17 
den Antrag abzuweisen.
18 
Er macht geltend, den Tauchsportverbänden stehe kein subjektiv-öffentliches Recht auf Beteiligung im Verfahren bei Erlass einer Verordnung zu. Weder die Landesverfassung noch die Verfahrensgesetze des Landes enthielten Regelungen darüber, wie die Verbandsanhörung im Normgebungsverfahren zu erfolgen habe. Im Übrigen sei die Anhörung der Tauchsportverbände ordnungsgemäß erfolgt. Selbst wenn man die Ansicht vertreten wolle, die Tauchsportverbände hätten unmittelbar angehört werden müssen, so sei dies in der Folgezeit nachgeholt worden, ohne dass die Einwendungen der Verbände wegen Zeitablaufs zurückgewiesen worden wären. Unter anderem wegen der Einwände der Tauchsportverbände habe am 04.05.2005 ein Gespräch im Ministerium für Umwelt und Verkehr stattgefunden. In der nahezu zwei Stunden dauernden Besprechung seien die Argumente beider Seiten ausführlich erörtert worden. Im Übrigen könne der Antragsteller eine mögliche Rechtsverletzung der Verbände wegen angeblich unterlassener Anhörung nicht geltend machen. Die Neuregelung des Bade- und Tauchverbots in der BSO verstoße auch nicht gegen das Übermaßverbot. Das generelle Tauchverbot in den Hafeneinfahrten der Fahrtgastschifffahrt sowie in markierten Fahrwässern sei erforderlich, um künftig gefährliche Begegnungen zwischen Fahrgastschiffen und Tauchern zu verhindern. Die gefährlichen Begegnungen zwischen Tauchern und Fahrgastschiffen seien hinreichend belegt durch die Ermittlungen der ISKB-Mitgliedstaaten und die Rückmeldungen auf die Abfrage des Landratsamts Konstanz. Die Sichtweise in allen drei Anrainerstatten habe zu übereinstimmenden Bewertungen geführt. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde dadurch Rechnung getragen, dass die Behörden des Landes von der Ermächtigung des Art. 16.02 BSO Gebrauch gemacht und Ausnahmeregelungen für einzelne Tauchplätze erteilt hätten.
19 
Dem Senat liegen neben den Gerichtsakten die Akten des Antragsgegners (1 Band) vor. Auf sie sowie auf die von den Beteiligten vorgelegten Schriftsätze und Urkunden wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 AGVwGO statthafte Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt und wird sein fristgerechter Antrag von einem entsprechenden Rechtsschutzinteresse getragen.
21 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist antragsbefugt, wer geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 WG ist der Gebrauch der oberirdischen Gewässer zum Baden, Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn vorbehaltlich der §§ 28 Abs. 2, 30 Abs. 2 WG als Gemeingebrauch jedermann gestattet. In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs ist geklärt, dass das Sporttauchen mit Atemgerät als „ähnliche unschädliche Verrichtung“ dem wasserrechtlichen Gemeingebrauch unterfällt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.06.1987 - 1 S 1699/86 -, VBlBW 1988, 255 <256>; s. aber auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.12.1983 - 3 A 139/81 -, NuR 1984, 154; VG München, Urteil vom 15.09.1995 - M 2 K 95.623 -, SpuRt 1997, 140; Kloepfer//Brandner, NVwZ 1988, 115 <117>). Soweit und solange der wasserrechtliche Gemeingebrauch reicht, gewährt § 26 Abs. 1 WG denjenigen, die von ihm Gebrauch machen wollen, ein Teilhaberecht und damit einen Anspruch auf Duldung der Ausübung des Gemeingebrauchs im eingeräumten Umfang sowie einen Anspruch auf Unterlassung von rechtswidrigen Beschränkungen und Behinderungen des individuellen Gemeingebrauchs (vgl. Papier, Recht der öffentlichen Sachen, 2. Aufl. [1984], S. 97). Soweit es indes - wie hier - nicht um den individuellen Gemeingebrauch geht, ergibt sich aus dem Wasserrecht kein Anspruch des einzelnen Staatsbürgers auf Begründung oder Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs an einem bestimmten Gewässer oder in einem bestimmten Umfang (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 14.12.2000 - 3 K 5625/98 -, NVwZ-RR 2001, 510; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz, § 23 WHG, RdNr. 4; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 23 RdNr. 11 m.w.N.; Fehling/Kastner/Wahrendorf, Hk-Verwaltungsrecht, § 42 VwGO RdNr. 179; vgl. auch zur entsprechenden Problematik beim straßenrechtlichen Gemeingebrauch: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.08.2003 - 5 S 1004/03 -, NVwZ-RR 2004, 384; Schnebelt/Sigel, Straßenrecht, RdNr. 220 ff.; Papier, a.a.O.). Gleichwohl steht dem Antragsteller im Blick auf die grundrechtlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit und deren einfachrechtliche Ausgestaltung durch den Gesetzgeber ein subjektives Recht darauf zu, dass bei hoheitlichen Eingriffen und Beschränkungen des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs die einschlägigen Vorschriften des formellen und materiellen Rechts beachtet werden (vgl. Urteil des Senats vom 16.03.2005 - 3 S 474/04 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.06.1987 - 1 S 1699/86 -, VBlBW 1988, 255 <256>; Urteil vom 13.03.1987 - 5 S 279/86 -, VBlBW 1987, 377; Urteil vom 11.07.1997 - 8 S 2683/96 -; zustimmend: Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, RdNr. 265). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne (st. Rspr. seit BVerfG, Urteil vom 16.01.1957 - 1 BvR 253/56 -, BVerfGE 6, 32 <36> - Elfes; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79 -, BVerfGE 74, 129 <151>; Beschluss vom 08.04.1987 - 2 BvR 909/82 -, BVerfGE 75, 108 <154 f.>). Geschützt ist durch die allgemeine Handlungsfreiheit damit nicht nur ein begrenzter Bereich der Persönlichkeitsentfaltung, sondern jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (vgl. etwa zum Taubenfüttern: BVerfG, Beschluss vom 23.05.1980 - 2 BvR 854/79 -, BVerfGE 54, 143 <146>; zum Reiten im Walde: Beschluss vom 06.06.1989 - 1 BvR 921/85 -, BVerfGE 80, 137; vgl. zum Reiten im Landschaftsschutzgebiet auch BVerwG, Urteil vom 17.05.2000 - 6 GN 3.99 -, NVwZ 2000, 1296). Stützt sich ein die allgemeine Handlungsfreiheit berührender Akt der öffentlichen Gewalt auf eine Rechtsnorm, wie es hier bei der normativen Beschränkung des Tauchens im Bodensee durch Art. 11.04 Abs. 1 BSO der Fall ist, so kann der Einzelne die Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte verlangen, ob diese Norm zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört, ob sie also formell und materiell mit höherrangigem Recht im Einklang steht (st. Rspr. seit BVerfG, Urteil vom 16.01.1957 - 1 BvR 253/56 -, BVerfGE 6, 32). Da der Antragsteller am Bodensee wohnt und dem Tauchsport bereits seit vielen Jahren nachgeht, handelt es sich bei ihm nicht um eine beliebige Person, die durch das in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO enthaltene Verbot der Popularklage ausgeschlossen sein soll.
22 
Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, namentlich fehlt es nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern könnte und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für ihn nutzlos erschiene (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09.02.1989 - 4 BN 1.89 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 3, und vom 23.01.1992 - 4 BN 2.90 -, NVwZ 1992, 974). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Bei Erfolg des Normenkontrollantrags würde die angegriffene Fassung der Vorschrift des Art. 11.04 Abs. 1 BSO für unwirksam erklärt und in ihrer früheren, dem Antragsteller günstigeren Fassung wieder aufleben. Dieser Vorteil rechtfertigt die Annahme eines Rechtsschutzinteresses. Das Rechtsschutzinteresse lässt sich auch nicht mit der Begründung verneinen, dass der Text der Neufassung des Art. 11.04 Abs. 1 BSO nochmals in die vom Antragsteller nicht angefochtenen und deshalb ihm gegenüber bestandskräftig gewordenen Allgemeinverfügungen der Landratsämter Konstanz und Bodenseekreis aufgenommen wurde, denn hierbei handelt es sich ersichtlich nur um einen Hinweis auf die Rechtslage nach der BSO und nicht um eine dem gegenüber eigenständige, konstitutive Regelung des umstrittenen Tauchverbots.
23 
Der somit zulässige Antrag ist aber nicht begründet, denn Art. 11.04 Abs. 1 BSO steht auch in der Fassung, die die Vorschrift durch die angegriffene Rechtsverordnung erhalten hat, mit höherrangigem Recht im Einklang.
24 
Zunächst führt die - (nur) anfangs unterbliebene - Anhörung des badischen und des württembergischen Tauchverbandes nicht zur Verfahrensfehlerhaftigkeit der angegriffenen Regelung. Eine Rechtspflicht, die Tauchverbände an dem Normsetzungsprozess der Novelle der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung zu beteiligen, besteht nicht. Die Anhörung und Beteiligung von Verbänden im Gesetzgebungsverfahren dient vielmehr in der Regel - so auch hier - (nur) der möglichst umfassenden Aufbereitung des zu normierenden Sachverhalts sowie anderen, eher „außerrechtlichen“ Zielen, etwa der höheren Akzeptanz und Legitimation der Norm durch die künftig Normunterworfenen. Dort wo die Verbandsbeteiligung nicht - wie etwa im Naturschutzrecht (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) - normativ angeordnet ist, ist in ihr (nur) ein gesetzgebungsfachlicher Standard der „Guten Gesetzgebung“ zu sehen, der keine entsprechende Rechtspflicht begründet. Auch die Anordnung der Landesregierung und der Ministerien zum Erlass von Vorschriften (Vorschriftenanordnung - VAO) vom 23.11.2004 (GABl. 2005 S. 194) verfolgt ersichtlich das Ziel, durch „Gute Gesetzgebung“ Vorschriften zu vereinfachen und Überreglementierungen zu vermeiden. Zu diesem Zweck kann auch die Anhörung sonstiger Behörden, Verbände und Körperschaften sinnvoll sein (vgl. Ziff. 7.3.2 der VAO); sie ist aber aus Rechtsgründen nicht geboten, sondern steht im freien Ermessen der federführenden Ministerien (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 05.03.1974 - 1 BvR 712/68 -, BVerfGE 36, 321 <330>). Schon aus diesem Grunde geht der Einwand des Antragstellers fehl. Im Übrigen hat der Antragsgegner im Rahmen der am 27.01.2005 eingeleiteten Anhörung den Dachverband der Internationalen Wassersportgemeinschaft Bodensee e.V. (IWGB) beteiligt, dessen Mitglieder u.a. der Badische Tauchsportverband e.V. (BTSV) und der Württembergische Landesverband für Tauchsport e.V. (WLT) sind. Der IWGB hat in seiner Stellungnahme vom 08.03.2005 ausdrücklich keine Einwände gegen die Neuregelung des Art. 11.04 BSO erhoben. Dass BTSV und WLT im Rahmen der internen Abstimmungsprozesse innerhalb des Dachverbandes IWGB nicht eingeschaltet wurden, kann dem Antragsgegner nicht angelastet werden. Abgesehen davon - auch hierauf hat der Antragsgegner zu Recht hingewiesen - sind aber auch die Tauchsportverbände des Landes Ende März 2005 noch an dem Rechtssetzungsprozess beteiligt worden, haben am 03.04.2005 eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben und am 04.05.2005 an einem Gespräch im Ministerium für Umwelt und Verkehr über die beabsichtigte Regelung teilgenommen. Ihre Einwände gegen Art. 11.04 BSO hatten sogar zur Folge, dass sich der Antragsgegner bei der 62. Sitzung der ISKB im Juni 2005 ausdrücklich das Recht vorbehalten hat, generalisierende Ausnahmen von dem Tauchverbot zu bewilligen. Ungeachtet des Umstandes, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Verbandsbeteiligung im vorliegenden Fall nicht bestanden hat, wäre eine solche Verpflichtung - gäbe es sie - vom Antragsgegner somit auch nicht verletzt worden.
25 
Die Neufassung des Tauchverbots verstößt auch nicht gegen höherrangiges materielles Recht, insbesondere die Grundrechte und das in ihnen enthaltene Verhältnismäßigkeitsprinzip. Der Regelungsgehalt des Art. 11.04 Abs. 1 BSO hält sich in den Grenzen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WG kann das Ministerium für Umwelt und Verkehr - seit April 2005 das Innenministerium (vgl. § 5a LVG in Verbindung mit Art. 1 Ziff. III der Bekanntmachung der Landesregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Ministerien) - als oberste Schifffahrtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde die Ausübung der Schifffahrt durch Rechtsverordnung regeln oder beschränken, soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und des Umschlags, die Unterhaltung und Reinhaltung der Häfen und Umschlagplätze, die Befriedigung der öffentlichen Verkehrsbedürfnisse, die Ordnung des Wasserhaushalts, der Schutz der Natur, der Schutz der Fischerei und die Sicherstellung der Erholung es erfordern. Das in Art. 11.04 Abs. 1 BSO enthaltene Tauchverbot ist im Sinne der Befugnisnorm des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WG eine der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienende Regelung zur Ausübung der Schifffahrt. Die Vorschrift regelt das Tauchen (nur) im Zusammenhang mit Anlagen der Schifffahrt (Hafeneinfahrten und Landestellen) und in deren Interesse. Damit hält sich der Verordnungsgeber in den Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung zur Normsetzung. Auf die Frage, ob eine Regelung dieses Inhalts auch auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 WG durch die danach zuständigen Behörden hätte ergehen dürfen, wofür einiges spricht, kommt es somit nicht an.
26 
Die angegriffene Vorschrift steht auch im Übrigen mit höherrangigem Recht im Einklang. Im Blick auf die - im Rahmen der Ermächtigung - regelmäßig weite Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers (Beschluss vom 16.01.1980 - 1 BvR 249/79 -, BVerfGE 53, 135 <145>) prüfen die Verwaltungsgerichte nicht, ob dieser jeweils die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat. Vielmehr endet der Gestaltungsspielraum des Gesetz- und Verordnungsgebers erst dort, wo die angegriffene Rechtsnorm höherrangiges Recht verletzt, insbesondere den Freiheitsrechten des Einzelnen oder dem Gleichheitssatz nicht mehr genügt. Dies ist hier nicht der Fall, denn Art. 11.04 Abs. 1 BSO verletzt die allgemeine Handlungsfreiheit der Sporttaucher nicht und trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend Rechnung (vgl. zum Prüfungsmaßstab: BVerfG, Beschluss vom 06.06.1989 - 1 BvR 921/85 -, BVerfGE 80, 137 m.w.N.).
27 
Mit der Neuregelung des Tauchverbots hat der Antragsgegner einen Zweck verfolgt, der nicht nur als Gemeinwohlbelang verfassungsrechtlich legitim ist, sondern dessen Rechtfertigung sich auch unmittelbar aus Art. 2 Abs. 1 GG ableiten lässt. Indem er versucht hat, verschiedene Betätigungsformen der allgemeinen Handlungsfreiheit bzw. speziellerer grundrechtrechtlicher Freiheiten auf dem Bodensee in ein geordnetes Neben- und Miteinander zu bringen, hat sich der Verordnungsgeber einer Aufgabe unterzogen, die in der Grundrechtsnorm des Art. 2 Abs. 1 GG selbst angelegt und mit dem Hinweis auf die Rechte anderer vorgezeichnet ist. Dass der Antragsgegner bei dieser Zielsetzung offensichtlichen Fehleinschätzungen erlegen ist, ist nicht feststellbar. Er hat eine von ihm erkannte abstrakte Gefahrenlage für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schifffahrtsverkehrs auf dem Bodensee zum Anlass für die Neuregelung genommen. Er konnte sich hierbei auf hinreichend belegte Erfahrungen mit Tauchern in unmittelbarer Nähe zu Hafeneinfahrten stützen, die in der Vergangenheit immer wieder festzustellen waren und nicht nur Leib und Leben der Taucher gefährdeten, sondern daneben auch erhebliche Auswirkungen auf den Schifffahrtsverkehr hatten. Zu den vom Antragsgegner nachvollziehbar dargelegten und vom Antragsteller nicht substantiiert bestrittenen Vorkommnissen rechnet beispielsweise ein Vorfall im Jahr 2003 im Bereich der Landestelle Sipplingen, infolge dessen ein Fahrgastschiff an den Dalben trieb, was Beschädigungen an der Reling und Verzögerungen im Betriebsablauf zur Folge hatte. Auch die Stadtwerke Konstanz haben nachvollziehbar von mehreren Besorgnis erregenden Vorkommnissen pro Jahr im Einfahrtsbereich des Meersburger Hafens berichtet und im Einzelnen dargelegt, dass und warum derartige Vorfälle erhebliche Beeinträchtigungen der Betriebsabläufe im Fährverkehr zwischen Konstanz und Meersburg mit sich bringen. Entsprechend verhält es sich mit den ebenfalls hinreichend plausiblen Erkenntnissen der Kantonspolizei Thurgau. Auch in verschiedenen Internetforen von Sporttauchern ist - worauf die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurden - von entsprechenden Vorfällen mit „Guerillatauchern“ die Rede; selbst der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass insbesondere die nicht organisierten Taucher die Vorgaben der früheren Fassung des Art. 11.04 Abs. 1 BSO gelegentlich nicht beachtet haben.
28 
Die Neuregelung des Tauchverbots ist auch offensichtlich geeignet, den verfolgten Schutzzweck zu erreichen. Dadurch, dass das Sporttauchen nunmehr im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten, die von Fahrgastschiffen benutzt werden, und Landestellen der Fahrgastschifffahrt außerhalb öffentlicher Badeplätze strikt verboten ist, ist hinreichend gesichert, dass Begegnungen von Sporttauchern mit Fahrgastschiffen in diesem für die Manövrierbarkeit der Schiffe besonders sensiblen Bereich künftig vermieden werden, jedenfalls aber die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrtverkehrs in deutlich höherem Maße gewährleistet ist. Soweit der Antragsteller geltend macht, Sporttauchen werde in der Regel in einer Wassertiefe von bis zu 40 m betrieben und dort seien Begegnungen mit Schiffen nicht zu fürchten, schließt dies die Eignung der Regelung nicht aus. Denn offensichtlich gibt es - was auch der Antragsteller nicht in Abrede stellt - mehr oder weniger geübte Sporttaucher zu geben, die sich zwischen einzelnen Tauchgängen nahe oder an der Wasseroberfläche befinden und dort die Sicherheit und Leichtigkeit des Schifffahrtverkehrs behindern. Hinzu kommen die Tauchgänge, die - etwa wegen Sauerstoffmangels oder gesundheitlicher Beeinträchtigung - plötzlich abgebrochen werden müssen und ein schnelles Auftauchen erforderlich machen. In Fällen dieser Art vermochte Art. 11.04 Abs. 1 BSO in seiner bisherigen Fassung Gefährdungen des Schifffahrtsverkehrs nicht hinreichend verlässlich auszuschließen.
29 
Art. 11.04 Abs. 1 BSO in seiner im Streit stehenden Fassung genügt auch dem Gebot der Erforderlichkeit. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Antragsteller auch nicht nachvollziehbar dargetan, dass weniger einschneidende, zugleich aber ebenso geeignete Mittel zur Zweckerreichung zur Verfügung gestanden hätten, nachdem die bisherige Fassung des Tauchverbots offenbar nicht ausgereicht hat, Vorfälle der beschriebenen Art auszuschließen. Namentlich erscheint dem Senat die vom Antragsteller aufgezeigte Möglichkeit des Mitführens einer Aufstiegsboje nicht als gleich geeignete Alternative. Zwar wird durch die bei einem Notfall unter Wasser mit Luft befüllbare, schnell an die Wasseroberfläche steigende und dort offenbar bis zu zwei Metern aus dem Wasser ragende Aufstiegsboje ein sichtbares Signal für die Schifffahrt gegeben. Jedoch hätte dieses Signal für die Schifffahrt denselben Effekt wie das plötzliche Auftauchen des Sporttauchers an der Wasseroberfläche. Da jeder Schiffsführer umgehend versuchen wird, Leib und Leben des Tauchers zu schonen, wird im einen wie im anderen Fall ein sofortiges Beidrehen des Schiffes sowie ggf. die Beendigung des Maschinenantriebs die Folge sein. Beides stellt neben denkbaren Fahrplanbeeinträchtigungen durch die erforderlich werdenden Ausweichmanöver eine Gefährdung für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs dar, die durch ein generelles Tauchverbot im Hafen- und Landestellenbereich vermieden wird. Soweit der Antragsteller im Blick auf die Relation der Anzahl der Tauchgänge pro Jahr, die er in der mündlichen Verhandlung mit 130.000 angegeben hat, zur Anzahl der Zwischenfälle mit dem Schiffsverkehrs geltend macht, mit der gleichen Begründung müssten Autobahnen für den Motorradverkehr gesperrt werden, übersieht er, dass die hier in Rede stehende Regelung dem Ausgleich widerstreitender Interessen an der Nutzung des Bodensees dient, während die Verkehrsteilnehmer auf den Autobahnen regelmäßig ein einheitliches Ziel - möglichst schnelle Fortbewegung in gleicher Richtung - verfolgen.
30 
Schließlich ist die Regelung auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Dem - erheblichen - Gemeinwohlinteresse an der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt auf dem Bodensee wird durch die Verschärfung des Tauchverbots Rechnung getragen. Der Antragsgegner hat die mit diesem Interesse konkurrierenden Nutzungsansprüche privater Dritter bezüglich des Bodensees in einer den Interessen aller Beteiligten gerecht werdenden Weise geordnet. Namentlich erstreckt sich die Einschränkung des Sporttauchens nur auf Häfen und Landestellen der Fahrgastschifffahrt. Für sonstige Hafeneinfahrten hat sich durch die Neuregelung nichts geändert. Das Sporttauchen am Bodensee ist zwar insgesamt hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Tauchplätze eingeschränkt, es bleibt aber weiterhin in beträchtlichem Umfang möglich. Dem Übermaßverbot ist dadurch Rechnung zu tragen, dass nach Maßgabe des Art. 16.02 Abs. 1 BSO Ausnahmen von dem Tauchverbot zugelassen werden können, wenn hierdurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden sowie Gefahren und Nachteile, die durch die Schifffahrt verursacht werden können, nicht zu erwarten sind. Diese, dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und dem Gewaltenteilungsgrundsatz entsprechende, normativ hinreichend vorgeprägte Ausnahmeregelung (vgl. zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an solche Regelungen: BVerfG, Beschluss vom 05.08.1966 - 1 BvR 1/61 -, BVerfGE 20, 150) trägt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in besonderem Maße Rechnung. Soweit die Einschränkungen des Sporttauchens im Bodensee aufgrund der normativen Regelung des Art. 11.04 Abs. 1 BSO ein Gewicht erreichen sollten, das die allgemeine Handlungsfreiheit der Sporttaucher zu verletzen geeignet ist, kann (und muss) einem Verstoß gegen dieses Grundrecht durch Ausnahmeregelungen nach Maßgabe des Art. 16.02 Abs. 1 BSO Rechnung getragen werden. Der Umstand, dass die Landratsämter Bodenseekreis und Konstanz am 22.04.2006 entsprechende Allgemeinverfügungen erlassen haben, verdeutlicht, dass dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf der Vollzugsebene auch tatsächlich Rechnung getragen wird. Auf Befragen des Senats hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der Allgemeinverfügungen gegenüber der bis zum 31.12.2005 geltenden Rechtslage im Bodenseekreis von den interessanten Tauchplätzen nur die Tauchplätze „Sipplingen Landestelle“ und der bislang als Wintertauchplatz ausgewiesene Tauchplatz „Meersburg Promenade“ weggefallen seien. Für beide Tauchplätze scheint es indes - die Schreiben der Präsidenten der Tauchverbände BTSV und WLT zur Erläuterung des Inhalts der Allgemeinverfügungen zugrunde gelegt - Alternativtauchplätze zu geben (Sipplingen, Bahnhofsparkplatz, und Meersburg, Promenade gegenüber „Zur Münz“). Im Bereich des Landratsamts Konstanz sind nach Einschätzung des Antragstellers - was der Senat mit Blick auf die Allgemeinverfügung des Landratsamts Konstanz vom 22.04.2006 bezweifelt - der Tauchplatz Seerhein im Bereich der Wasserschutzpolizei weggefallen; ferner sei die Auflage, im Seerhein ein Beiboot mitzuführen, für die Taucher sehr aufwändig. Der Senat vermag aufgrund dieser Einschätzung und unter Berücksichtigung des Umstands, dass nahezu alle von den Tauchsportverbänden beantragten Ausnahmen - sei es auch teilweise mit Auflagen - erteilt wurden, nicht zu erkennen, dass die Anwendung der Art. 11.04 Abs. 1, 16.02 Abs. 1 BSO derzeit eine unangemessene Beschränkung des Tauchsports im Bodensee zur Folge hat. Auch der Antragsteller hat auf Befragen des Senats in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass dem Tauchsport noch ein hoher Prozentsatz an interessanten Tauchplätzen im Bodensee zur Verfügung steht. Dass die Ausnahmen mit einem Widerrufsvorbehalt versehen wurden, ändert an dieser Einschätzung nichts, denn auch ein Widerruf müsste seinerseits mit den Grundrechten der Sporttaucher vereinbar sein und wäre entsprechend justiziabel.
31 
Weitergehende Verstöße gegen höherrangiges Recht macht der Antragsteller nicht geltend; hierfür ist auch nichts ersichtlich. Auch das Vorbringen des Antragstellers, die ISKB sei nicht dazu befugt, verbindliche Beschlüsse über Schifffahrtsvorschriften auf dem Bodensee zu fassen, verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg. Gegenstand der Normenkontrollantrags ist ausschließlich die Rechtsverordnung des Antragsgegners und die in ihr enthaltene Neufassung des Art. 11.04 Abs. 1 BSO. Diese Norm allein unterliegt der Kontrolle durch den erkennenden Senat. Die Vorschrift mag zwar auf die Beschlüsse der ISKB zurück zu führen sein. Entsprechende Bindungen der Vertragsstaaten im Außenverhältnis unter- und zueinander haben aber keinen Einfluss auf die formelle oder materielle Wirksamkeit von innerstaatlichen Rechtsakten, solange diese - wie dargelegt - ihrerseits mit höherrangigem Recht im Einklang stehen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
34 
Beschluss
vom 29. August 2007
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004, Ziff. 51.2.2).
        
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
20 
Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 AGVwGO statthafte Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt und wird sein fristgerechter Antrag von einem entsprechenden Rechtsschutzinteresse getragen.
21 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist antragsbefugt, wer geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 WG ist der Gebrauch der oberirdischen Gewässer zum Baden, Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn vorbehaltlich der §§ 28 Abs. 2, 30 Abs. 2 WG als Gemeingebrauch jedermann gestattet. In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs ist geklärt, dass das Sporttauchen mit Atemgerät als „ähnliche unschädliche Verrichtung“ dem wasserrechtlichen Gemeingebrauch unterfällt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.06.1987 - 1 S 1699/86 -, VBlBW 1988, 255 <256>; s. aber auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.12.1983 - 3 A 139/81 -, NuR 1984, 154; VG München, Urteil vom 15.09.1995 - M 2 K 95.623 -, SpuRt 1997, 140; Kloepfer//Brandner, NVwZ 1988, 115 <117>). Soweit und solange der wasserrechtliche Gemeingebrauch reicht, gewährt § 26 Abs. 1 WG denjenigen, die von ihm Gebrauch machen wollen, ein Teilhaberecht und damit einen Anspruch auf Duldung der Ausübung des Gemeingebrauchs im eingeräumten Umfang sowie einen Anspruch auf Unterlassung von rechtswidrigen Beschränkungen und Behinderungen des individuellen Gemeingebrauchs (vgl. Papier, Recht der öffentlichen Sachen, 2. Aufl. [1984], S. 97). Soweit es indes - wie hier - nicht um den individuellen Gemeingebrauch geht, ergibt sich aus dem Wasserrecht kein Anspruch des einzelnen Staatsbürgers auf Begründung oder Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs an einem bestimmten Gewässer oder in einem bestimmten Umfang (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 14.12.2000 - 3 K 5625/98 -, NVwZ-RR 2001, 510; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz, § 23 WHG, RdNr. 4; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 23 RdNr. 11 m.w.N.; Fehling/Kastner/Wahrendorf, Hk-Verwaltungsrecht, § 42 VwGO RdNr. 179; vgl. auch zur entsprechenden Problematik beim straßenrechtlichen Gemeingebrauch: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.08.2003 - 5 S 1004/03 -, NVwZ-RR 2004, 384; Schnebelt/Sigel, Straßenrecht, RdNr. 220 ff.; Papier, a.a.O.). Gleichwohl steht dem Antragsteller im Blick auf die grundrechtlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit und deren einfachrechtliche Ausgestaltung durch den Gesetzgeber ein subjektives Recht darauf zu, dass bei hoheitlichen Eingriffen und Beschränkungen des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs die einschlägigen Vorschriften des formellen und materiellen Rechts beachtet werden (vgl. Urteil des Senats vom 16.03.2005 - 3 S 474/04 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.06.1987 - 1 S 1699/86 -, VBlBW 1988, 255 <256>; Urteil vom 13.03.1987 - 5 S 279/86 -, VBlBW 1987, 377; Urteil vom 11.07.1997 - 8 S 2683/96 -; zustimmend: Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, RdNr. 265). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne (st. Rspr. seit BVerfG, Urteil vom 16.01.1957 - 1 BvR 253/56 -, BVerfGE 6, 32 <36> - Elfes; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79 -, BVerfGE 74, 129 <151>; Beschluss vom 08.04.1987 - 2 BvR 909/82 -, BVerfGE 75, 108 <154 f.>). Geschützt ist durch die allgemeine Handlungsfreiheit damit nicht nur ein begrenzter Bereich der Persönlichkeitsentfaltung, sondern jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (vgl. etwa zum Taubenfüttern: BVerfG, Beschluss vom 23.05.1980 - 2 BvR 854/79 -, BVerfGE 54, 143 <146>; zum Reiten im Walde: Beschluss vom 06.06.1989 - 1 BvR 921/85 -, BVerfGE 80, 137; vgl. zum Reiten im Landschaftsschutzgebiet auch BVerwG, Urteil vom 17.05.2000 - 6 GN 3.99 -, NVwZ 2000, 1296). Stützt sich ein die allgemeine Handlungsfreiheit berührender Akt der öffentlichen Gewalt auf eine Rechtsnorm, wie es hier bei der normativen Beschränkung des Tauchens im Bodensee durch Art. 11.04 Abs. 1 BSO der Fall ist, so kann der Einzelne die Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte verlangen, ob diese Norm zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört, ob sie also formell und materiell mit höherrangigem Recht im Einklang steht (st. Rspr. seit BVerfG, Urteil vom 16.01.1957 - 1 BvR 253/56 -, BVerfGE 6, 32). Da der Antragsteller am Bodensee wohnt und dem Tauchsport bereits seit vielen Jahren nachgeht, handelt es sich bei ihm nicht um eine beliebige Person, die durch das in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO enthaltene Verbot der Popularklage ausgeschlossen sein soll.
22 
Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, namentlich fehlt es nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern könnte und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für ihn nutzlos erschiene (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09.02.1989 - 4 BN 1.89 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 3, und vom 23.01.1992 - 4 BN 2.90 -, NVwZ 1992, 974). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Bei Erfolg des Normenkontrollantrags würde die angegriffene Fassung der Vorschrift des Art. 11.04 Abs. 1 BSO für unwirksam erklärt und in ihrer früheren, dem Antragsteller günstigeren Fassung wieder aufleben. Dieser Vorteil rechtfertigt die Annahme eines Rechtsschutzinteresses. Das Rechtsschutzinteresse lässt sich auch nicht mit der Begründung verneinen, dass der Text der Neufassung des Art. 11.04 Abs. 1 BSO nochmals in die vom Antragsteller nicht angefochtenen und deshalb ihm gegenüber bestandskräftig gewordenen Allgemeinverfügungen der Landratsämter Konstanz und Bodenseekreis aufgenommen wurde, denn hierbei handelt es sich ersichtlich nur um einen Hinweis auf die Rechtslage nach der BSO und nicht um eine dem gegenüber eigenständige, konstitutive Regelung des umstrittenen Tauchverbots.
23 
Der somit zulässige Antrag ist aber nicht begründet, denn Art. 11.04 Abs. 1 BSO steht auch in der Fassung, die die Vorschrift durch die angegriffene Rechtsverordnung erhalten hat, mit höherrangigem Recht im Einklang.
24 
Zunächst führt die - (nur) anfangs unterbliebene - Anhörung des badischen und des württembergischen Tauchverbandes nicht zur Verfahrensfehlerhaftigkeit der angegriffenen Regelung. Eine Rechtspflicht, die Tauchverbände an dem Normsetzungsprozess der Novelle der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung zu beteiligen, besteht nicht. Die Anhörung und Beteiligung von Verbänden im Gesetzgebungsverfahren dient vielmehr in der Regel - so auch hier - (nur) der möglichst umfassenden Aufbereitung des zu normierenden Sachverhalts sowie anderen, eher „außerrechtlichen“ Zielen, etwa der höheren Akzeptanz und Legitimation der Norm durch die künftig Normunterworfenen. Dort wo die Verbandsbeteiligung nicht - wie etwa im Naturschutzrecht (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) - normativ angeordnet ist, ist in ihr (nur) ein gesetzgebungsfachlicher Standard der „Guten Gesetzgebung“ zu sehen, der keine entsprechende Rechtspflicht begründet. Auch die Anordnung der Landesregierung und der Ministerien zum Erlass von Vorschriften (Vorschriftenanordnung - VAO) vom 23.11.2004 (GABl. 2005 S. 194) verfolgt ersichtlich das Ziel, durch „Gute Gesetzgebung“ Vorschriften zu vereinfachen und Überreglementierungen zu vermeiden. Zu diesem Zweck kann auch die Anhörung sonstiger Behörden, Verbände und Körperschaften sinnvoll sein (vgl. Ziff. 7.3.2 der VAO); sie ist aber aus Rechtsgründen nicht geboten, sondern steht im freien Ermessen der federführenden Ministerien (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 05.03.1974 - 1 BvR 712/68 -, BVerfGE 36, 321 <330>). Schon aus diesem Grunde geht der Einwand des Antragstellers fehl. Im Übrigen hat der Antragsgegner im Rahmen der am 27.01.2005 eingeleiteten Anhörung den Dachverband der Internationalen Wassersportgemeinschaft Bodensee e.V. (IWGB) beteiligt, dessen Mitglieder u.a. der Badische Tauchsportverband e.V. (BTSV) und der Württembergische Landesverband für Tauchsport e.V. (WLT) sind. Der IWGB hat in seiner Stellungnahme vom 08.03.2005 ausdrücklich keine Einwände gegen die Neuregelung des Art. 11.04 BSO erhoben. Dass BTSV und WLT im Rahmen der internen Abstimmungsprozesse innerhalb des Dachverbandes IWGB nicht eingeschaltet wurden, kann dem Antragsgegner nicht angelastet werden. Abgesehen davon - auch hierauf hat der Antragsgegner zu Recht hingewiesen - sind aber auch die Tauchsportverbände des Landes Ende März 2005 noch an dem Rechtssetzungsprozess beteiligt worden, haben am 03.04.2005 eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben und am 04.05.2005 an einem Gespräch im Ministerium für Umwelt und Verkehr über die beabsichtigte Regelung teilgenommen. Ihre Einwände gegen Art. 11.04 BSO hatten sogar zur Folge, dass sich der Antragsgegner bei der 62. Sitzung der ISKB im Juni 2005 ausdrücklich das Recht vorbehalten hat, generalisierende Ausnahmen von dem Tauchverbot zu bewilligen. Ungeachtet des Umstandes, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Verbandsbeteiligung im vorliegenden Fall nicht bestanden hat, wäre eine solche Verpflichtung - gäbe es sie - vom Antragsgegner somit auch nicht verletzt worden.
25 
Die Neufassung des Tauchverbots verstößt auch nicht gegen höherrangiges materielles Recht, insbesondere die Grundrechte und das in ihnen enthaltene Verhältnismäßigkeitsprinzip. Der Regelungsgehalt des Art. 11.04 Abs. 1 BSO hält sich in den Grenzen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WG kann das Ministerium für Umwelt und Verkehr - seit April 2005 das Innenministerium (vgl. § 5a LVG in Verbindung mit Art. 1 Ziff. III der Bekanntmachung der Landesregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Ministerien) - als oberste Schifffahrtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde die Ausübung der Schifffahrt durch Rechtsverordnung regeln oder beschränken, soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und des Umschlags, die Unterhaltung und Reinhaltung der Häfen und Umschlagplätze, die Befriedigung der öffentlichen Verkehrsbedürfnisse, die Ordnung des Wasserhaushalts, der Schutz der Natur, der Schutz der Fischerei und die Sicherstellung der Erholung es erfordern. Das in Art. 11.04 Abs. 1 BSO enthaltene Tauchverbot ist im Sinne der Befugnisnorm des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WG eine der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienende Regelung zur Ausübung der Schifffahrt. Die Vorschrift regelt das Tauchen (nur) im Zusammenhang mit Anlagen der Schifffahrt (Hafeneinfahrten und Landestellen) und in deren Interesse. Damit hält sich der Verordnungsgeber in den Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung zur Normsetzung. Auf die Frage, ob eine Regelung dieses Inhalts auch auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 WG durch die danach zuständigen Behörden hätte ergehen dürfen, wofür einiges spricht, kommt es somit nicht an.
26 
Die angegriffene Vorschrift steht auch im Übrigen mit höherrangigem Recht im Einklang. Im Blick auf die - im Rahmen der Ermächtigung - regelmäßig weite Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers (Beschluss vom 16.01.1980 - 1 BvR 249/79 -, BVerfGE 53, 135 <145>) prüfen die Verwaltungsgerichte nicht, ob dieser jeweils die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat. Vielmehr endet der Gestaltungsspielraum des Gesetz- und Verordnungsgebers erst dort, wo die angegriffene Rechtsnorm höherrangiges Recht verletzt, insbesondere den Freiheitsrechten des Einzelnen oder dem Gleichheitssatz nicht mehr genügt. Dies ist hier nicht der Fall, denn Art. 11.04 Abs. 1 BSO verletzt die allgemeine Handlungsfreiheit der Sporttaucher nicht und trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend Rechnung (vgl. zum Prüfungsmaßstab: BVerfG, Beschluss vom 06.06.1989 - 1 BvR 921/85 -, BVerfGE 80, 137 m.w.N.).
27 
Mit der Neuregelung des Tauchverbots hat der Antragsgegner einen Zweck verfolgt, der nicht nur als Gemeinwohlbelang verfassungsrechtlich legitim ist, sondern dessen Rechtfertigung sich auch unmittelbar aus Art. 2 Abs. 1 GG ableiten lässt. Indem er versucht hat, verschiedene Betätigungsformen der allgemeinen Handlungsfreiheit bzw. speziellerer grundrechtrechtlicher Freiheiten auf dem Bodensee in ein geordnetes Neben- und Miteinander zu bringen, hat sich der Verordnungsgeber einer Aufgabe unterzogen, die in der Grundrechtsnorm des Art. 2 Abs. 1 GG selbst angelegt und mit dem Hinweis auf die Rechte anderer vorgezeichnet ist. Dass der Antragsgegner bei dieser Zielsetzung offensichtlichen Fehleinschätzungen erlegen ist, ist nicht feststellbar. Er hat eine von ihm erkannte abstrakte Gefahrenlage für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schifffahrtsverkehrs auf dem Bodensee zum Anlass für die Neuregelung genommen. Er konnte sich hierbei auf hinreichend belegte Erfahrungen mit Tauchern in unmittelbarer Nähe zu Hafeneinfahrten stützen, die in der Vergangenheit immer wieder festzustellen waren und nicht nur Leib und Leben der Taucher gefährdeten, sondern daneben auch erhebliche Auswirkungen auf den Schifffahrtsverkehr hatten. Zu den vom Antragsgegner nachvollziehbar dargelegten und vom Antragsteller nicht substantiiert bestrittenen Vorkommnissen rechnet beispielsweise ein Vorfall im Jahr 2003 im Bereich der Landestelle Sipplingen, infolge dessen ein Fahrgastschiff an den Dalben trieb, was Beschädigungen an der Reling und Verzögerungen im Betriebsablauf zur Folge hatte. Auch die Stadtwerke Konstanz haben nachvollziehbar von mehreren Besorgnis erregenden Vorkommnissen pro Jahr im Einfahrtsbereich des Meersburger Hafens berichtet und im Einzelnen dargelegt, dass und warum derartige Vorfälle erhebliche Beeinträchtigungen der Betriebsabläufe im Fährverkehr zwischen Konstanz und Meersburg mit sich bringen. Entsprechend verhält es sich mit den ebenfalls hinreichend plausiblen Erkenntnissen der Kantonspolizei Thurgau. Auch in verschiedenen Internetforen von Sporttauchern ist - worauf die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurden - von entsprechenden Vorfällen mit „Guerillatauchern“ die Rede; selbst der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass insbesondere die nicht organisierten Taucher die Vorgaben der früheren Fassung des Art. 11.04 Abs. 1 BSO gelegentlich nicht beachtet haben.
28 
Die Neuregelung des Tauchverbots ist auch offensichtlich geeignet, den verfolgten Schutzzweck zu erreichen. Dadurch, dass das Sporttauchen nunmehr im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten, die von Fahrgastschiffen benutzt werden, und Landestellen der Fahrgastschifffahrt außerhalb öffentlicher Badeplätze strikt verboten ist, ist hinreichend gesichert, dass Begegnungen von Sporttauchern mit Fahrgastschiffen in diesem für die Manövrierbarkeit der Schiffe besonders sensiblen Bereich künftig vermieden werden, jedenfalls aber die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrtverkehrs in deutlich höherem Maße gewährleistet ist. Soweit der Antragsteller geltend macht, Sporttauchen werde in der Regel in einer Wassertiefe von bis zu 40 m betrieben und dort seien Begegnungen mit Schiffen nicht zu fürchten, schließt dies die Eignung der Regelung nicht aus. Denn offensichtlich gibt es - was auch der Antragsteller nicht in Abrede stellt - mehr oder weniger geübte Sporttaucher zu geben, die sich zwischen einzelnen Tauchgängen nahe oder an der Wasseroberfläche befinden und dort die Sicherheit und Leichtigkeit des Schifffahrtverkehrs behindern. Hinzu kommen die Tauchgänge, die - etwa wegen Sauerstoffmangels oder gesundheitlicher Beeinträchtigung - plötzlich abgebrochen werden müssen und ein schnelles Auftauchen erforderlich machen. In Fällen dieser Art vermochte Art. 11.04 Abs. 1 BSO in seiner bisherigen Fassung Gefährdungen des Schifffahrtsverkehrs nicht hinreichend verlässlich auszuschließen.
29 
Art. 11.04 Abs. 1 BSO in seiner im Streit stehenden Fassung genügt auch dem Gebot der Erforderlichkeit. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Antragsteller auch nicht nachvollziehbar dargetan, dass weniger einschneidende, zugleich aber ebenso geeignete Mittel zur Zweckerreichung zur Verfügung gestanden hätten, nachdem die bisherige Fassung des Tauchverbots offenbar nicht ausgereicht hat, Vorfälle der beschriebenen Art auszuschließen. Namentlich erscheint dem Senat die vom Antragsteller aufgezeigte Möglichkeit des Mitführens einer Aufstiegsboje nicht als gleich geeignete Alternative. Zwar wird durch die bei einem Notfall unter Wasser mit Luft befüllbare, schnell an die Wasseroberfläche steigende und dort offenbar bis zu zwei Metern aus dem Wasser ragende Aufstiegsboje ein sichtbares Signal für die Schifffahrt gegeben. Jedoch hätte dieses Signal für die Schifffahrt denselben Effekt wie das plötzliche Auftauchen des Sporttauchers an der Wasseroberfläche. Da jeder Schiffsführer umgehend versuchen wird, Leib und Leben des Tauchers zu schonen, wird im einen wie im anderen Fall ein sofortiges Beidrehen des Schiffes sowie ggf. die Beendigung des Maschinenantriebs die Folge sein. Beides stellt neben denkbaren Fahrplanbeeinträchtigungen durch die erforderlich werdenden Ausweichmanöver eine Gefährdung für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs dar, die durch ein generelles Tauchverbot im Hafen- und Landestellenbereich vermieden wird. Soweit der Antragsteller im Blick auf die Relation der Anzahl der Tauchgänge pro Jahr, die er in der mündlichen Verhandlung mit 130.000 angegeben hat, zur Anzahl der Zwischenfälle mit dem Schiffsverkehrs geltend macht, mit der gleichen Begründung müssten Autobahnen für den Motorradverkehr gesperrt werden, übersieht er, dass die hier in Rede stehende Regelung dem Ausgleich widerstreitender Interessen an der Nutzung des Bodensees dient, während die Verkehrsteilnehmer auf den Autobahnen regelmäßig ein einheitliches Ziel - möglichst schnelle Fortbewegung in gleicher Richtung - verfolgen.
30 
Schließlich ist die Regelung auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Dem - erheblichen - Gemeinwohlinteresse an der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt auf dem Bodensee wird durch die Verschärfung des Tauchverbots Rechnung getragen. Der Antragsgegner hat die mit diesem Interesse konkurrierenden Nutzungsansprüche privater Dritter bezüglich des Bodensees in einer den Interessen aller Beteiligten gerecht werdenden Weise geordnet. Namentlich erstreckt sich die Einschränkung des Sporttauchens nur auf Häfen und Landestellen der Fahrgastschifffahrt. Für sonstige Hafeneinfahrten hat sich durch die Neuregelung nichts geändert. Das Sporttauchen am Bodensee ist zwar insgesamt hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Tauchplätze eingeschränkt, es bleibt aber weiterhin in beträchtlichem Umfang möglich. Dem Übermaßverbot ist dadurch Rechnung zu tragen, dass nach Maßgabe des Art. 16.02 Abs. 1 BSO Ausnahmen von dem Tauchverbot zugelassen werden können, wenn hierdurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden sowie Gefahren und Nachteile, die durch die Schifffahrt verursacht werden können, nicht zu erwarten sind. Diese, dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und dem Gewaltenteilungsgrundsatz entsprechende, normativ hinreichend vorgeprägte Ausnahmeregelung (vgl. zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an solche Regelungen: BVerfG, Beschluss vom 05.08.1966 - 1 BvR 1/61 -, BVerfGE 20, 150) trägt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in besonderem Maße Rechnung. Soweit die Einschränkungen des Sporttauchens im Bodensee aufgrund der normativen Regelung des Art. 11.04 Abs. 1 BSO ein Gewicht erreichen sollten, das die allgemeine Handlungsfreiheit der Sporttaucher zu verletzen geeignet ist, kann (und muss) einem Verstoß gegen dieses Grundrecht durch Ausnahmeregelungen nach Maßgabe des Art. 16.02 Abs. 1 BSO Rechnung getragen werden. Der Umstand, dass die Landratsämter Bodenseekreis und Konstanz am 22.04.2006 entsprechende Allgemeinverfügungen erlassen haben, verdeutlicht, dass dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf der Vollzugsebene auch tatsächlich Rechnung getragen wird. Auf Befragen des Senats hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der Allgemeinverfügungen gegenüber der bis zum 31.12.2005 geltenden Rechtslage im Bodenseekreis von den interessanten Tauchplätzen nur die Tauchplätze „Sipplingen Landestelle“ und der bislang als Wintertauchplatz ausgewiesene Tauchplatz „Meersburg Promenade“ weggefallen seien. Für beide Tauchplätze scheint es indes - die Schreiben der Präsidenten der Tauchverbände BTSV und WLT zur Erläuterung des Inhalts der Allgemeinverfügungen zugrunde gelegt - Alternativtauchplätze zu geben (Sipplingen, Bahnhofsparkplatz, und Meersburg, Promenade gegenüber „Zur Münz“). Im Bereich des Landratsamts Konstanz sind nach Einschätzung des Antragstellers - was der Senat mit Blick auf die Allgemeinverfügung des Landratsamts Konstanz vom 22.04.2006 bezweifelt - der Tauchplatz Seerhein im Bereich der Wasserschutzpolizei weggefallen; ferner sei die Auflage, im Seerhein ein Beiboot mitzuführen, für die Taucher sehr aufwändig. Der Senat vermag aufgrund dieser Einschätzung und unter Berücksichtigung des Umstands, dass nahezu alle von den Tauchsportverbänden beantragten Ausnahmen - sei es auch teilweise mit Auflagen - erteilt wurden, nicht zu erkennen, dass die Anwendung der Art. 11.04 Abs. 1, 16.02 Abs. 1 BSO derzeit eine unangemessene Beschränkung des Tauchsports im Bodensee zur Folge hat. Auch der Antragsteller hat auf Befragen des Senats in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass dem Tauchsport noch ein hoher Prozentsatz an interessanten Tauchplätzen im Bodensee zur Verfügung steht. Dass die Ausnahmen mit einem Widerrufsvorbehalt versehen wurden, ändert an dieser Einschätzung nichts, denn auch ein Widerruf müsste seinerseits mit den Grundrechten der Sporttaucher vereinbar sein und wäre entsprechend justiziabel.
31 
Weitergehende Verstöße gegen höherrangiges Recht macht der Antragsteller nicht geltend; hierfür ist auch nichts ersichtlich. Auch das Vorbringen des Antragstellers, die ISKB sei nicht dazu befugt, verbindliche Beschlüsse über Schifffahrtsvorschriften auf dem Bodensee zu fassen, verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg. Gegenstand der Normenkontrollantrags ist ausschließlich die Rechtsverordnung des Antragsgegners und die in ihr enthaltene Neufassung des Art. 11.04 Abs. 1 BSO. Diese Norm allein unterliegt der Kontrolle durch den erkennenden Senat. Die Vorschrift mag zwar auf die Beschlüsse der ISKB zurück zu führen sein. Entsprechende Bindungen der Vertragsstaaten im Außenverhältnis unter- und zueinander haben aber keinen Einfluss auf die formelle oder materielle Wirksamkeit von innerstaatlichen Rechtsakten, solange diese - wie dargelegt - ihrerseits mit höherrangigem Recht im Einklang stehen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
34 
Beschluss
vom 29. August 2007
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004, Ziff. 51.2.2).
        
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Jede Person darf oberirdische Gewässer in einer Weise und in einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemeingebrauch zulässig ist, soweit nicht Rechte anderer dem entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer nicht beeinträchtigt werden. Der Gemeingebrauch umfasst nicht das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer. Die Länder können den Gemeingebrauch erstrecken auf

1.
das schadlose Einleiten von Niederschlagswasser,
2.
das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer für Zwecke der Fischerei, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu erwarten sind.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Gaisser“ der Antragsgegnerin vom 16.05.2013 für das gleichnamige Gewann im Südwesten der Insel Reichenau, mit dem die Siedlungsstruktur und Sichtbeziehungen auf der Insel erhalten und eine weitere Bebauung nur sehr eingeschränkt zugelassen werden sollen.
Das Plangebiet erfasst den Bereich entlang der Dr.-Karl-Flesch-Straße im Nordwesten, der Unteren Rheinstraße im Nordosten, der Merzengasse im Westen, des „Schwyzer Wegs“ in der Mitte, der Straße „Zum Schatthütle“ im Süden und endet im Osten mit der Stedigasse. Die Antragsteller sind Miteigentümer des unbebauten Grundstücks Flst.-Nr. ..., das im Plangebiet liegt und südlich an die Untere Rheinstraße angrenzt. Der Plan setzt dieses Grundstück zusammen mit dem westlich angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... als Fläche für die Landwirtschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 und Abs. 6 BauGB) und zugleich als von Bebauung freizuhaltende Fläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB) fest.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zu Grunde:
Nachdem der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 27.10.2008 ein Entwicklungskonzept für die Insel Reichenau beschlossen hatte, fasste er am 27.07.2009 zur Umsetzung dieses Konzepts den Beschluss, den Bebauungsplan „Gaisser“ aufzustellen; dieser Beschluss wurde am 06.08.2009 öffentlich bekannt gemacht. Am 22.03.2010 bestätigte der Gemeinderat die Fortschreibung des Entwicklungskonzepts. Der Planentwurf wurde nach Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung in der Zeit vom 23.02.2012 bis 22.03.2012 öffentlich ausgelegt. Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange wurden eingeholt. Die Antragsteller erhoben Einwendungen gegen die Beschränkung von Baurechten auf ihrem Grundstück. Eine zweite öffentliche Auslegung des teilweise geänderten Planentwurfs fand vom 10.04.2013 bis 24.04.2013 statt und wurde wegen eines Verfahrensfehlers vom 26.04.2013 bis zum 10.05.2013 wiederholt. Die Änderungen betrafen die Grundstücke der Antragsteller nicht; gleichwohl nahmen sie nochmals ausdrücklich Bezug auf ihre bereits erhobenen Einwendungen.
Am 16.05.2013 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan nach Befassung mit den eingegangenen Stellungnahmen als Satzung. Diese wurde vom Bürgermeister am 21.05.2013 ausgefertigt; am 29.05.2013 wurde der Plan im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht.
Am 26.05.2014 haben die Antragsteller Normenkontrollantrag gestellt und diesen auch begründet. Sie machen geltend, der Plan sei wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 6 und 7 sowie § 2 Abs. 3 BauGB unwirksam. Der generelle Bebauungsausschluss im Plangebiet, der auch ihr Grundstück erfasse, sei nicht vereinbar mit ihren privaten Belangen. Die Antragsgegnerin habe, ohne die konkret betroffenen Interessen im Einzelnen zu würdigen, ein grundsätzlich vorrangig zu schützendes öffentliches Interesse an der gänzlichen Freihaltung des Grundstücks aus Sichtgründen und wegen des spezifischen Splittersiedlungscharakters der Insel angenommen. Es sei nicht ordnungsgemäß in die Abwägung einbezogen worden, dass es sich bei dem Grundstück Flst.-Nr. ... um Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB handele. Infolge der Bebauung der Grundstücke Flst.-Nrn. ... und ... sowie der etwas nördlicher gelegenen Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ... werde insgesamt der Eindruck eines geschlossenen Bebauungszusammenhangs vermittelt, der auch das Grundstück Flst.-Nr. ... erfasse. Insofern habe sich die Situation seit dem Jahr 1982 verändert, als der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über eine Bauvoranfrage die Bebaubarkeit des Grundstücks verneint habe.
Zur Rechtfertigung des schwerwiegenden Eingriffs in ihr Grundrecht aus Art. 14 GG bedürfe es öffentlicher Belange von hinreichendem städtebaulichen Gewicht. Die Splittersiedlungsstruktur als allgemeine Siedlungsform auf der Insel Reichenau und die bloße Freihaltung einer Sichtbeziehung ohne Feststellung deren besonderer Schutzwürdigkeit genügten dafür nicht.
Durch eine Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. ... würde angesichts dessen, dass eine bloße Baulücke geschlossen würde, kein Eingriff in die Siedlungsstruktur vorgenommen; die Bebauung entspreche vielmehr den von der Antragsgegnerin aufgestellten Leitlinien. Es sei auch nicht zu erkennen, wie sie eine Sichtbeziehung beeinträchtigen könnte. Aufgrund der topographischen Lage des Grundstücks wäre auch im Fall der Bebauung eine Durchsichtigkeit von der Unteren Rheinstraße her denkbar, so dass mildere Maßnahmen etwa Festsetzungen zur Art und Weise der Bauausführung möglich gewesen wären. Zudem sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass die südlich des Grundstücks vorhandene Bebauung mit einem mächtigen Gewächshaus die angegebene Sichtachse zum Bodensee und zum gegenüberliegenden Ufer bereits in einem solchen Maße beeinträchtige, dass selbst bei völliger Freihaltung des Grundstücks nicht einmal im Ansatz von einer schützenswerten Sichtbeziehung gesprochen werden könne.
Die Festsetzungen beschränkten sich nicht darauf, den Blick gezielt von wenig besonders geeigneten Stellen auf die markante Aussicht zu lenken, vielmehr solle offenbar ohne jede Gewichtung und Differenzierung ein weites Blickfeld freigehalten werden, das auch weniger eindrucksvolle Perspektiven umfasse. Dies sei rechtswidrig. Die gesamte Örtlichkeit sei angesichts der vorhandenen Bebauung gerade nicht von der Grundidee der Durchsichtigkeit geprägt. Auch die topographischen Spezifika seien nicht in die Abwägung einbezogen worden. Darüber hinaus fehle es an einer ausreichend bestimmten Definition einer Sichtbeziehung.
10 
Eine Befassung mit alternativen Schutzmöglichkeiten zur Erhaltung angeblich schützenswerter Sichtbeziehungen etwa durch eine nur teilweise Bebaubarkeit oder eine angepasste Ausrichtung der Baukörper lasse die Planung gänzlich vermissen. Wenn wie hier Bauverbote entstünden, sei stets zu prüfen, ob die mit der Festsetzung zulässigerweise verfolgten Zwecke nicht auch unter einer weitergehenden Schonung des Grundbesitzes des betroffenen Eigentümers zu erreichen wären. Eine tatsächliche Auseinandersetzung mit den privaten Belangen, z.B. Grundstückstauschmöglichkeiten oder Entschädigungen, fehle. Selbst wenn hier nicht von einem Abwägungsausfall auszugehen wäre, läge ein beachtlicher Abwägungsfehler vor.
11 
Durch die Festsetzung als nicht überbaubare Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB werde auch die privilegierte landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks ausgeschlossen, obwohl der Antragsteller zu 1 einen landwirtschaftlichen Gartenbaubetrieb führe. Diesen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht habe die Gemeinde nicht in ihre Abwägung eingestellt.
12 
Durch die Zulassung eines Baufensters auf dem Flurstück Nr. ... konterkariere die Antragsgegnerin im Übrigen ihre Ziele selbst und mache deutlich, dass das angebliche Ziel der Freihaltung von Sichtbeziehungen gerade nicht das Gewicht habe, welches ihm vorgeblich zugesprochen werde. Der fragliche Bereich sei von Bebauung geprägt und solle offensichtlich jetzt erst nachträglich durch den Bebauungsplan einen spezifischen Charakter erhalten.
13 
Mit Blick auf die zugelassene Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. ... liege auch eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor. Das Grundstück Flst.-Nr. ... liege noch näher und damit in unmittelbarem Sichtbezugsbereich zum Untersee; seine Bebauung laufe daher den Zielsetzungen der Freihaltung von angeblich wichtigen Sichtbeziehungen in weit höherem Maße entgegen als die Bebauung des Grundstücks der Antragsteller.
14 
Die Antragsteller beantragen,
15 
den Bebauungsplan „Gaisser“ der Antragsgegnerin vom 16.05.2013 für unwirksam zu erklären, soweit für das gesamte Grundstück Flst.-Nr. ... Fläche, die von der Bebauung freizuhalten ist, nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB festgesetzt worden ist.
16 
Die Antragsgegnerin beantragt,
17 
den Antrag abzuweisen.
18 
Sie vertritt die Auffassung, der Antrag sei unbegründet. Es sollten die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete bauliche Entwicklung im Einklang mit den siedlungsstrukturellen und landschaftsplanerischen Zielen geschaffen werden, wie sie auch in unverbindlicher Form im Entwicklungskonzept für die Insel Reichenau zum Ausdruck kämen. Insbesondere solle der historische und heute noch erkennbare Streusiedlungscharakter erhalten werden; aus diesem Grund sollten Siedlungssplitter nicht erweitert werden. Daneben werde insbesondere der Schutz noch vorhandener hochwertiger Sichtbezüge angestrebt. Der Bebauungsplan sei auch vollzugsfähig. Auch wenn einige der angestrebten Ziele nur teilweise erreicht werden könnten, weil aufgrund der regen Bautätigkeit auf der Insel und dem sorglosen Umgang der Baurechtsbehörde mit der Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der vergangenen Jahrzehnte vielerorts der Streusiedlungscharakter nur noch eingeschränkt erkennbar sei, sei er dennoch in nicht unerheblichem Umfang zu erkennen. Ebenso seien schützenswerte Sichtbeziehungen tatsächlich noch vorhanden. Die früheren Sichtbezüge insbesondere von der Unteren Rheinstraße seien in der Vergangenheit zwar bereits durch zusätzliche Wohnbebauung und die Errichtung von Gewächshäusern eingeschränkt worden. In dieser Situation messe die Antragsgegnerin dem Schutz der noch vorhandenen Sichtlücken jedoch besondere städtebauliche Bedeutung bei. Die Untere Rheinstraße sei auch in touristischer Hinsicht bedeutsam, weil es sich um einen der meist genutzten Verkehrswege auf der Insel handele.
19 
Die Antragsgegnerin habe die privaten Belange der Antragsteller zutreffend ermittelt und bewertet. Ihr sei bewusst gewesen, dass durch eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB bestehende Baurechte grundsätzlich ausgeschlossen würden. Sie habe sich auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine teilweise Freihaltung nicht überbaubarer Flächen ausreichend sei, um die angestrebten städtebaulichen Ziele zu erreichen, wie etwa die Festsetzungen für die Grundstücke Flurstück Nrn. ..., ... und ... belegten.
20 
Auch das Gebot gerechter Abwägung sei nicht verletzt. Belange des Orts- und Landschaftsbilds, des Erhalts hochwertiger Sichtbeziehungen und der herkömmlichen aufgelockerten Siedlungsstruktur stellten öffentliche Belange dar, die grundsätzlich zur planerischen Einschränkung oder gar Aufhebung bestehender Baurechte führen könnten.
21 
Das Grundstück der Antragsteller befinde sich nach dem Entwicklungskonzept außerhalb der Siedlungszusammenhänge, die einer Nachverdichtung offen stünden. Es bestünden schützenswerte Sichtbeziehungen von der Unteren Rheinstraße sowohl zum Ufer der Insel als auch zum gegenüberliegenden Seeufer auf Schweizer Seite. Im Hinblick darauf sei eine bloß teilweise Freihaltung des Grundstücks von baulichen Anlagen nicht ausreichend. Die Beeinträchtigung durch das südlich anschließende Gewächshaus bestehe nicht in einem solchen Ausmaß, dass die Sichtbeziehungen nicht mehr schützenswert wären. Der Schutz dieser Belange überwiege nach Auffassung der Antragsgegnerin auch das Interesse an dem Fortbestand etwaiger bisheriger Baurechte auf diesem Grundstück. Abgesehen davon habe der Verwaltungsgerichtshof bereits 1982 entschieden, dass das Grundstück außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liege. Die Umgebungsbebauung habe sich seitdem nicht in einem Ausmaß geändert, dass eine andere Bewertung angezeigt wäre.
22 
Eine sachwidrige Ungleichbehandlung im Vergleich zu den Festsetzungen für das Grundstück Flurstück Nr. ..., auf dem im östlichen Bereich eine Bebauung zugelassen, während im westlichen und südlichen Teil eine private Grünfläche festgesetzt worden sei, liege nicht vor. Die städtebauliche und genehmigungsrechtliche Ausgangssituation dieses Grundstücks unterscheide sich von derjenigen des Grundstücks der Antragsteller. Für das Grundstück Flst.-Nr. ... sei im Jahr 2011 ein Bauvorbescheid erteilt worden, obwohl die Antragsgegnerin die Zurückstellung der Bauvoranfrage beantragt gehabt habe. Dagegen habe die Antragsgegnerin Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. Auf der Grundlage einer Einigung mit dem Bauherrn über eine geringere Bebauung sei ein reduzierter Bauvorbescheid erteilt worden, dessen Umfang die planerischen Festsetzungen der Antragsgegnerin entsprächen. Die jetzt zugelassene Bebauung sei so angeordnet, dass der Seeblick insbesondere von der Unteren Rheinstraße möglichst weitgehend erhalten werde; zu diesem Zweck sei auch die Höhe des Gebäudes auf ein Vollgeschoss beschränkt worden und der westliche Grundstücksteil als Grünfläche festgesetzt worden. Das Baufenster befinde sich teilweise hinter zwei bereits vorhandenen, verhältnismäßig großen Carports. Auf diese Weise habe eine weiterreichende Bebauung entsprechend dem von Landratsamt bereits erteilten Bauvorbescheid abgewendet werden können.
23 
Der Senat hat das Grundstück der Antragsteller und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
24 
Dem Senat liegt der angegriffene Bebauungsplan einschließlich der Verfahrensakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen sowie den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
25 
Der Antrag ist zulässig.
26 
1. Gegen die Beschränkung des Antrags auf die Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB, nach der das Grundstück der Antragsteller von Bebauung freizuhalten ist, bestehen keine Bedenken. Denn die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen muss nicht den gesamten Bebauungsplan erfassen; dieser kann grundsätzlich auch nur teilweise für unwirksam erklärt werden. Ob die Voraussetzungen einer Teilunwirksamkeit (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 -, BauR 2015, 221) tatsächlich vorliegen, ist für die Zulässigkeit eines beschränkten Antrags ohne Belang. Aus der Pflicht des Normenkontrollgerichts, auf einen zulässigen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan dessen Wirksamkeit umfassend zu prüfen (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100), ergibt sich, dass das Gericht bei seiner Entscheidung über einen eingeschränkt gestellten Antrag hinauszugehen hat, wenn die antragsgemäß für unwirksam zu erklärenden Festsetzungen mit den anderen, nicht angegriffenen Teilen des Bebauungsplanes in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 -, BauR 1992, 48).
27 
2. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Die Antragsteller haben ihn innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie sind antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), weil sie sich als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wenden, die unmittelbar ihr Grundstück betrifft. Auch § 47 Abs. 2a VwGO steht der Zulässigkeit ihres Antrags - ungeachtet der Fehlerhaftigkeit des Hinweises auf die Rechtsfolge nach § 47 Abs. 2a VwGO im Rahmen der Beteiligung (vgl. § 47 Abs. 2a Satz 2, 2. Hs. VwGO, § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. BauGB) - nicht entgegen. Die Antragsteller haben ihre jetzt geltend gemachten Einwände gegen die Planung im Wesentlichen bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vorgebracht und zudem bei der erneuten Auslegung wiederholt.
II.
28 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die angegriffene Festsetzung einer von der Bebauung freizuhaltenden Fläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB ist wirksam.
29 
Der Senat kann sich auf die Überprüfung dieser Festsetzung beschränken, weil ihre Wirksamkeit nicht von der Wirksamkeit der übrigen Festsetzungen abhängt. Insbesondere besteht zwischen der Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB auf dem Grundstück der Antragsteller und der diese überlagernden Festsetzung einer von der Bebauung freizuhaltenden Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB kein untrennbarer Zusammenhang. Vielmehr vermögen die Festsetzungen des Plans auch ohne die angegriffene Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB gerade im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen Flächen für die Landwirtschaft und Wohn- und Mischgebietsflächen eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken und wären angesichts des Ziels der Antragsgegnerin, eine weitere Bebauung des Plangebiets möglichst weitgehend zu beschränken, im Zweifel auch als solche beschlossen worden.
30 
1. Eine nach §§ 214 Abs. 1, 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtliche Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften liegt nicht vor.
31 
a) Die Antragsteller machen eine Verletzung von § 2 Abs. 3 BauGB geltend, weil ihre konkret betroffenen Interessen nicht im Einzelnen gewürdigt worden seien und sich die Antragsgegnerin auch nicht mit alternativen Schutzmöglichkeiten zur Erhaltung angeblich schützenswerter Sichtbeziehungen - etwa durch eine nur teilweise Bebaubarkeit oder eine angepasste Ausrichtung der Baukörper - befasst habe. Tatsächlich hat die Antragsgegnerin aber eine umfassende Bestandsaufnahme aller überplanten Flächen vorgenommen, sich mit den Bauwünschen der Grundstückseigentümer befasst und auch die Möglichkeit einer nur teilweisen Bebauung erwogen, wie etwa die Festsetzungen für die Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ... oder ... belegen. Dabei ist sie ausweislich ihrer Stellungnahme in der dem Satzungsbeschluss zu Grunde liegenden Abwägungstabelle auch im Einzelnen auf das Grundstück der Antragsteller eingegangen. In dieser Stellungnahme wird unter Verweis auf das Urteil des Senats vom 23.04.1982 - 5 S 2412/81 - zunächst dargelegt, dass eine Bebauung auf diesem Grundstück bereits damals abgelehnt worden sei, weil es dem Außenbereich zugehöre, und dass sich daran nichts geändert habe. Sodann wird weiter ausgeführt, an dieser Stelle komme neben dem Erhalt der historischen Siedlungsstruktur vor allem dem Erhalt der Sichtbezüge von der Unteren Rheinstraße zum Ufer und zum gegenüberliegendem Ufer auf der Schweizer Seite hohe Bedeutung zu. Im Bereich dieses Grundstücks befinde sich eine der aktuell noch bestehenden wenigen Sichtlücken zwischen Wohnbebauung und Gewächshäusern. Als eine der wichtigsten und meistgenutzten Verkehrswege auf der Reichenau sei die Untere Rheinstraße auch aus touristischer Sicht von besonderer Relevanz. Die Sichtbezüge zum Seeufer der Reichenau würden durch die aktuell vorhandene Gewächshausbebauung zwar eingeschränkt, insgesamt sei jedoch der Bezug zum See und vor allem zum gegenüberliegenden Schweizer Ufer deutlich gegeben und rechtfertige die Freihaltung (Abwägungstabelle Stand 12.05.2013, S. 11). Damit hat die Antragsgegnerin deutlich gemacht, dass nach ihrer Konzeption auch eine nur teilweise Bebauung des Grundstücks ausscheidet. Ihren Ausführungen ist entgegen der Auffassung der Antragsteller zudem ohne weiteres zu entnehmen, welche Sichtbezüge sie konkret für schutzwürdig erachtet. Aus dem Vorbringen der Antragsteller ergibt sich auch nicht, dass es konkrete Planungsalternativen gegeben hätte, die den Erhalt dieser Sichtbezüge sowie der Siedlungsstruktur in gleicher Weise gewährleisten würden wie die vollständige Freihaltung des Grundstücks. Die Argumentation der Antragsteller fußt vielmehr darauf, dass dem Schutz der Sichtbeziehungen und des Siedlungscharakters trotz bereits bestehender Beeinträchtigungen zu großes Gewicht in der Abwägung beigemessen worden sei. Dies ist keine Frage der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials nach § 2 Abs. 3 BauGB, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB).
32 
b) Auch die Rüge der Antragsteller, es sei nicht ordnungsgemäß in die Abwägung einbezogen worden, dass ihr Grundstück bauplanungsrechtlich im Innenbereich liege, geht fehl. Ein Bewertungsfehler im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB liegt nicht vor. Vielmehr ist die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass das Grundstück dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzurechnen ist und sich insoweit seit dem Urteil des Senats vom 23.04.1982 zu einer Bauvoranfrage für ein Altenteiler- und Landarbeiterwohnhaus auf dem Grundstück der Antragsteller (damals Flst.-Nr. ...) nichts geändert hat (vgl. Abwägungstabelle Stand 12.05.2013 S. 11).
33 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller liegt ihr Grundstück nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Ein Ortsteil in diesem Sinn ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (stRspr. BVerwG, grundlegend Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22). Eine Siedlungsstruktur ist organisch, wenn sie im Gegensatz zur unerwünschten Splittersiedlung die angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs ermöglicht. Eine völlig regellose und in dieser Anordnung geradezu funktionslose Bebauung kann die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ebenso ausschließen wie eine bandartige oder einzeilige Bebauung. Auch eine historisch gewachsene Bebauung kann eine unorganische Splittersiedlung sein, wenn die Fortführung der Siedlungsstruktur eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs nicht zulässt (BVerwG, Beschluss vom 19.02.2014 - 4 B 40.13 -, BayVBl 2014, 477).
34 
Danach bildet die in der Umgebung des Grundstücks vorhandene Bebauung, aus der die Antragsteller die Innenbereichsqualität ihres Grundstücks abzuleiten versuchen, mangels organischer Siedlungsstruktur schon keinen Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Der Augenschein hat gezeigt, dass sich entlang der Unteren Rheinstraße westlich und östlich des Grundstücks der Antragsteller verstreut einzelne Wohnhäuser unterschiedlichen Zuschnitts befinden, nämlich das größer dimensionierte Wohnhaus auf dem östlich angrenzenden Nachbargrundstück Flst.-Nr. ..., die Reihenhäuser auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ... und ... an der Einmündung der Merzengasse, das von der Unteren Rheinstraße aus gesehen zurückgesetzt liegende Wohnhaus jenseits der Merzengasse auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., das nördlich der Unteren Rheinstraße liegende kleine Wohngebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., das an der Kreuzung Untere Rheinstraße/Schwyzer Weg/Dr. Karl-Flesch-Straße befindliche Wohnhaus mit Doppelgarage (Flst.-Nr. ...) und das jenseits dieser Kreuzung liegende Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... Diese Häuser sind nicht nur von ihrem äußeren Erscheinungsbild unterschiedlich, sondern werden vor allem überwiegend durch Wiesen- und Ackergrundstücke optisch deutlich voneinander getrennt. So folgt westlich des Wiesengrundstücks der Antragsteller das Wiesengrundstück Flst.-Nr. ...; beide trennen die Reihenhäuser auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ... und ... von dem Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... Östlich dieses Wohnhauses befindet sich mit dem Flurstück Nr. ... wiederum ein Wiesengrundstück; dann folgt das mit unterschiedlich ausgerichteten Gewächshäusern bebaute Grundstück Flst.-Nr. ..., an das im Osten das Grundstück Flst.-Nr. ... mit Wohnhaus und Garage angrenzt. Weiter in östlicher Richtung schließen sich nach dem Schwyzer Weg erneut Ackerflächen auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... an; erst die östliche Hälfte des Grundstücks Flst.-Nr. ..., das um ein Vielfaches größer ist als seine Nachbargrundstücke, ist mit einem Wohnhaus und Gewächshäusern bebaut. Nördlich der Unteren Rheinstraße gegenüber dem Grundstück Flst.-Nr. ... liegt das Wiesengrundstück Flst.-Nr. ..., auf dem zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses neben einem kleineren Gewächshaus in der nordwestlichen Ecke noch ein weiteres, größeres Gewächshaus an der östlichen Grenze stand; es trennt das Wohnhaus auf dem östlich angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... von der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... und dem nördlich angrenzenden Flst.-Nr. ... jenseits des Abzweigs von der Dr. Karl-Flesch-Straße. Westlich der Einmündung der Dr. Karl-Flesch-Straße in die Untere Rheinstraße liegen vor dem Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... und gegenüber dem Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... wiederum zwei unbebaute Wiesengrundstücke (Flst.-Nrn. ... und ...); auf das Wohnhaus auf dem Flurstück Nr. ... folgen in westlicher Richtung gegenüber dem Grundstück Flst.-Nr. ... und dem Grundstück der Antragsteller zwei weitere unbebaute Wiesengrundstücke, an die sich westlich die mit großflächigen Gewächshäusern bebauten Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ... anschließen. Dieser ungeordneten Streuung von Wohngebäuden, die durch Wiesen, Äcker und Gewächshäuser voneinander getrennt sind, lässt sich keine Siedlungsstruktur entnehmen, die eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung zuließe. Nach wie vor besteht bei der das Grundstück des Klägers umgebenden Bebauung, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 23.04.1982 festgestellt hat, der optische Eindruck der Zugehörigkeit zur freien Landschaft. Daran ändert die verhältnismäßig dichte, südlich an die Straße „Zum Schatthütle“ angrenzende Bebauung nichts; der Augenschein hat bestätigt, dass keinerlei Zusammenhang zwischen dieser Bebauung an der Uferrandzone des Bodensees und den etwa 100 m und mehr entfernten, deutlich höher im Bereich der Geländekuppe liegenden Wohngebäuden an der Unteren Rheinstraße besteht.
35 
Angesichts der beschriebenen örtlichen Verhältnisse fehlt es zudem an einem Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, an dem das Grundstück der Antragsteller als Baulücke teilnehmen könnte. Ein Bebauungszusammenhang setzt voraus, dass eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (BVerwG, Beschluss vom 01.09.2010 - 4 B 21.10 -, juris, m. W. N.; s. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.08.2014 - 3 S 1673/12 -, NVwZ-RR 2014, 931). Einen solchen Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermitteln die verstreut liegenden Wohngebäude an der Unteren Rheinstraße einschließlich der von den Antragstellern in Bezug genommenen Häuser an der südlichen Dr. Karl-Flesch-Straße gerade nicht. Soweit die Antragsteller einen Bebauungszusammenhang auch aus den Gewächshäusern ableiten wollen, die sich auf den von ihnen angeführten Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... oder auf den möglicherweise anstelle des bezeichneten unbebauten Flurstücks Nr. ... gemeinten Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... befinden, ist ihnen entgegenzuhalten, dass zur Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nur Bauwerke gehören, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 -, BauR 2007, 1383). Dazu gehören Gewächshäuser nicht (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 18.07.2008 - 5 S 1175/07 - zur Unteren Rheinstraße östlich des Plangebiets).
36 
c) Auch mit der Rüge, in die Abwägung sei nicht eingestellt worden, dass durch die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB auch jegliche sonst im Außenbereich mögliche privilegierte Bebauung ausgeschlossen werde, obwohl der Antragsteller zu 1 einen landwirtschaftlichen Gartenbaubetrieb führe, zeigen die Antragsteller keinen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB auf. Wie die Erwägungen zur Freihaltung des Grundstücks in der Abwägungstabelle belegen, war der Antragsgegnerin durchaus bewusst, dass ihre Festsetzung jegliche Bebauung ausschließt. Weshalb der Umstand, dass der Antragsteller zu 1 einen Gartenbaubetrieb führt, abwägungsrelevant gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 23.04.1982 deutlich gemacht, dass der für eine privilegierte Bebauung des Grundstücks erforderliche räumliche Bezug zu dem etwa 1,5 km entfernten Betrieb des Antragstellers zu 1 in Niederzell fehlt (vgl. zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB: BVerwG, Urteil vom 22.11.1985 - 4 C 71.82 -, BauR 1986, 188; zu § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB: Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, Stand 11/2014, § 35 Rn. 50 m. w. N.).
37 
d) Schließlich bestand entgegen der Auffassung der Antragsteller auch kein Anlass für die Antragsgegnerin, sich mit den Möglichkeiten eines Grundstückstausches oder einer Entschädigung zu befassen. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Abwägungstabelle zutreffend darauf hingewiesen, dass mögliche Grundstückstausche nicht im Bebauungsplanverfahren geregelt werden (vgl. Abwägungstabelle S. 31). Die Möglichkeit einer Entschädigung bei Festsetzung einer von der Bebauung freizuhaltenden Fläche ist im Planschadensrecht zwar unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Abs. 2 und 3 BauGB). Sie stellt aber, anders als die Antragsteller möglicherweise meinen, keine planerische Alternative, sondern erst die Folge einer städtebaulich gerechtfertigten Planung dar (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 15.09.2011 - 1 BvR 2232/10 -, BVerfGK 19, 50). Zudem hat die Antragsgegnerin in der Planbegründung ausdrücklich ausgeführt, sie halte die für die Festsetzungen sprechenden öffentlichen städtebaulichen Belange für hinreichend gewichtig, um Einschränkungen bestehender Baurechte zu rechtfertigen, auch soweit keine Entschädigungen zu leisten seien (Planbegründung S. 7, vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 26.08.2009 - 4 BN 35.09 -, BauR 2010, 54). Dass hier ein Entschädigungsanspruch der Antragsteller bestehen könnte, ist im Übrigen weder dargelegt noch ersichtlich (vgl. §§ 39 ff. BauGB; BVerwG, Urteil vom 11.04.2013 - 4 CN 2.12 -, BauR 2013, 1396).
38 
2. Die Festsetzung des Grundstücks der Antragsteller als Fläche, die von Bebauung freizuhalten ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB), ist auch materiell rechtmäßig.
39 
a) Sie ist als Bestandteil einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption der Antragsgegnerin erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2002 - 4 CN 4.01 -, BVerwGE 116, 296). Die Antragsgegnerin will mit der Freihaltung von Flächen ihr Entwicklungskonzept umsetzen, wonach die zentralen Bestandteile der Welterbestätte, zu der die Insel Reichenau im Jahr 2000 erklärt worden ist, und ihr Umfeld dauerhaft geschützt werden sollen. Die Besonderheit der Siedlungsstruktur in Form des „Streusiedlungscharakters“ (Planbegründung S. 6), der darauf zurückzuführen ist, dass die Klosterbauern einst verstreut jeweils bei ihren Feldern siedelten, weil die ganze Insel klösterlicher Grund und Boden war (vgl. Investitionsprogramm Nationale UNESCO-Welterbestätte, http://www.welterbeprogramm.de/INUW/DE/Projekte/Kommune/Reichenau/reichenau_node.html), soll gesichert und wichtige Sichtbeziehungen sollen freigehalten werden. Daher sollen die bestehenden Zäsuren erhalten, ein Zusammenwachsen der Splitter und Einzelgebäude an der Unteren Rheinstraße vermieden und eine weitere Bebauung in Richtung See ausgeschlossen werden (Planbegründung S. 5).
40 
b) Abwägungsfehler liegen entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht vor. § 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander; maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Gemeinderats. Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Das Eigentumsrecht ist bei der Abwägung in hervorgehobener Weise zu berücksichtigen; es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes (BVerwG, Beschluss vom 15.05.2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573; BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338; s. jüngst auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.12.2014 - 8 S 1445/12 -). Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Eine wirksame städtebauliche Planung setzt allerdings voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen (BVerwG, Beschluss vom 15.05.2013 - 4 BN 1.13 -, a. a. O.). Nach diesen Maßgaben ist die Abwägung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden.
41 
aa) Zwar ist die das Grundstück der Antragsteller betreffende Festsetzung einer Fläche, auf der bauliche Anlagen nicht errichtet werden dürfen (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB), eine besonders einschneidende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1998 - 4 NB 4.97 -, BauR 1999, 608). Ein Entzug von Bauland, der sich für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken kann und dem deshalb in der Abwägung erhebliches Gewicht beigemessen werden muss (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338), ist hier aber nicht damit verbunden. Denn anders als die Antragsteller meinen, ist ihr Grundstück, wie oben ausgeführt, nicht dem Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB zuzurechnen. Schon deshalb ist der vorliegende Fall nicht mit demjenigen vergleichbar, den der erkennende Gerichtshof mit dem von den Antragstellern mehrfach zitierten Urteil vom 08.09.2010 (- 3 S 1381/09 -, juris) entschieden hat. Der Verlust von Bebauungsmöglichkeiten, die § 35 BauGB eröffnet, wiegt weit weniger schwer als ein Baulandentzug im Innenbereich. Denn Vorhaben im Außenbereich sind nicht ohne weiteres zulässig, sondern stehen unter dem Vorbehalt, dass öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden (§ 35 Abs. 2 BauGB) bzw. nicht entgegenstehen (§ 35 Abs. 1 BauGB, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5.04 -, BVerwGE 122, 364 zum Planschadensrecht; BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 4 C 56.79 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 211 zum Verhältnis der Rechtspositionen aus § 34 BauGB einerseits und § 35 Abs. 2 BauGB andererseits; s. auch Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, Stand 11/2014, § 42 Rn. 35 a; Paetow, in: Berliner Kommentar, BauGB, Stand 4/2010, § 42 Rn. 12).
42 
bb) Die von der Antragsgegnerin angeführten öffentlichen Belange sind hinreichend gewichtig, um das Interesse der Antragsteller am Erhalt der Bebauungsmöglichkeiten nach § 35 BauGB zu überwiegen. Die angegriffene Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB ist deshalb verhältnismäßig.
43 
Planbegründung und Abwägungstabelle nennen insoweit entsprechend dem nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu berücksichtigenden Entwicklungskonzept den Schutz der historischen Siedlungsstruktur der Insel (dazu (1)) sowie die Freihaltung wichtiger Sichtbeziehungen (dazu (2)). Beides sind städtebauliche Gesichtspunkte, die bei der Bauleitplanung zu beachten sind (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) und Festsetzungen zur Freihaltung von Bebauung grundsätzlich zu rechtfertigen vermögen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.03.2008 - 3 S 2588/06 -, ESVGH 58, 209; BayVGH, Urteil vom 16.06.2006 - 1 N 03.2347 -, NuR 2006, 658).
44 
(1) Die Bedeutung der gerade auch an dieser Stelle zu erhaltenden historischen Siedlungsstruktur (vgl. Abwägungstabelle, Stand 12.05.2013, S. 11) wird in der Planbegründung ausführlich dargelegt. Zunächst wird erläutert, dass die Reichenau als gesamte Insel zur Welterbestätte erklärt worden sei und damit eine Kulturlandschaft geschützt werde, die sich durch eine enge Beziehung zwischen den Kulturdenkmälern, insbesondere den drei Klosterkirchen von weltweiter Bedeutung, und der Landschaft auszeichne. Die Siedlungsstruktur mit den Streusiedlungen sei Bestandteil dieser zu schützenden Kulturlandschaft (Planbegründung S. 3). Sodann wird der Bezug zum Entwicklungskonzept für die gesamte Insel hergestellt, nach dem die zukünftige Bebauung auf der Insel nur noch innerhalb bestehender Baulücken im Siedlungszusammenhang oder in Form von behutsamen Abrundungen zugelassen werde und Siedlungssplitter dann nicht, auch nicht durch privilegierte Bauten, erweitert werden dürften, wenn dadurch ein Zusammenwachsen einzelner Siedlungsteile gefördert werde und dies in Widerspruch zur inseltypischen Siedlungsstruktur stehe (S. 4 f.). Schließlich wird unter „Bebauung und Nutzung“ (S. 6) ausgeführt, das gesamte Plangebiet stelle noch heute ein Zeugnis für diesen traditionellen Siedlungstypus dar. Trotz der erfolgten Nachverdichtung lasse sich das ursprüngliche Ortsbild ablesen und sei es für die weitere Entwicklung wichtig, die Besonderheiten nicht durch beliebige Auffüllungen völlig zu verwischen. Auch im Umweltbericht, der gleichzeitig Teil der Planbegründung ist (vgl. Planbegründung S. 14), wird nochmals betont, dass mit der Verpflichtung zum Schutz der Weltkulturerbestätte auch die Verpflichtung zur Beibehaltung des siedlungsstrukturellen und landschaftlichen Grundmusters der Insel einhergehe (Umweltbericht S. 7). Die Untere Rheinstraße stelle auch eine für Busse und PKW touristisch bedeutende Wegeverbindung dar, von der aus die inseltypische Siedlungsstruktur wahrgenommen werden könne (Umweltbericht S. 8). Auch wenn die historisch angelegte, lockere Streusiedlung im Laufe der letzten 50 Jahre stellenweise nachverdichtet worden sei und einzelne Siedlungssplitter entstanden seien, sei das ehemals lockere Streusiedlungsmuster aktuell trotzdem noch wahrnehmbar und kein durchgängiges Siedlungsband vorhanden (Umweltbericht S. 18).
45 
Vor diesem Hintergrund, insbesondere aufgrund der dargelegten Bedeutung der historischen Streusiedlungsstruktur für den hohen kulturhistorischen Wert der Insel Reichenau in ihrer Gesamtheit, durfte die Antragsgegnerin dem Erhalt dieser Struktur gerade auch an der touristisch genutzten Unteren Rheinstraße in der Abwägung erhebliches Gewicht beimessen. Der Senat hat sich beim Augenschein davon überzeugt, dass die Streusiedlungsstruktur auch im Bereich des Grundstücks der Antragsteller noch zu erkennen ist und durch eine Bebauung des Grundstücks beeinträchtigt würde. Insoweit kann auf die Darstellung der örtlichen Gegebenheiten oben unter II.1.b) Bezug genommen werden.
46 
(2) Auch die Bedeutung der zu schützenden Sichtbezüge wird in der Planbegründung näher dargelegt: Die Sichtbeziehungen von der Unteren Rheinstraße seien deshalb so wichtig, weil an vielen Stellen insbesondere durch den Bau relativ großer Gewächshäuser die Blicke verstellt seien und der Bezug zum See und in die freie Landschaft aufgelöst sei (S. 6). Weitere Bebauung werde insbesondere dann ausgeschlossen, wenn sie zu einer Beeinträchtigung der Sicht auf den See und in die Landschaft führen würde. Eine solche Sicht sei an vielen Stellen schon nicht mehr möglich, so dass die noch vorhandenen Sichtfelder von besonderer Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild seien (S. 6). Bei den wichtigsten Stellen sei nicht nur auf eine überbaubare Fläche verzichtet worden, sondern zusätzlich eine Fläche festgesetzt worden, die von Bebauung freizuhalten sei; hier seien auch keine privilegierten Bauten zugelassen (S. 6). In der Abwägungstabelle wird dann ausgeführt, dass es sich beim Grundstück der Antragstellerin um eine solche Stelle handele. Hier sei eine der aktuell noch bestehenden wenigen Sichtlücken gegeben, die insbesondere deshalb zu erhalten sei, weil die Untere Rheinstraße als einer der wichtigsten, meistgenutzten Verkehrswege auf der Reichenau auch aus touristischer Sicht von besonderer Relevanz sei. Vor allem der Erhalt der wertgebenden Sichtbezüge zum Ufer und zum gegenüberliegenden Ufer auf der Schweizer Seite sei hier von hoher Bedeutung. Die Sichtbezüge zum Seeufer der Reichenau würden durch die aktuell vorhandene Gewächshausbebauung zwar eingeschränkt, insgesamt sei jedoch der Bezug zum See und vor allem zum gegenüberliegenden Schweizer Ufer deutlich gegeben und rechtfertige die Freihaltung des Bereichs (Abwägungstabelle, Stand 12.05.2013, S. 11).
47 
Angesichts dieser örtlichen Verhältnisse und der touristischen Relevanz der Unteren Rheinstraße durfte die Antragsgegnerin auch den Sichtbezügen vom Grundstück der Antragsteller zum Bodensee und seinen Ufern in der Abwägung deutliches Gewicht beimessen. Der Augenschein hat bestätigt, dass die von der Antragsgegnerin dargestellten Sichtbezüge tatsächlich bestehen. Von der Unteren Rheinstraße in Höhe des Grundstücks der Antragsteller kann man in südwestlicher Richtung ungehindert auf den Untersee blicken und auch den Ort Steckborn am Schweizer Ufer gut erkennen. Die seeseitige Bebauung entlang der Straße „Zum Schatthütle“ stört diesen Ausblick nicht; sie liegt nicht nur über 100 m entfernt von der Unteren Rheinstraße, sondern vor allem wegen des abfallenden Geländes deutlich tiefer. Die Dauerhaftigkeit dieser Sichtbeziehung vom Grundstück der Antragsteller in Richtung Steckborn wird dadurch gewährleistet, dass der Bebauungsplan auch auf den sich südwestlich anschließenden Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und ... von Bebauung freizuhaltende Flächen festsetzt. Der Blick vom Grundstück der Antragsteller Richtung Süden ist derzeit zwar durch die auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... vorhandenen Gewächshäuser noch deutlich eingeschränkt. Auch diese Grundstücke setzt der Bebauungsplan aber als Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB fest, so dass sie auf längere Sicht - mit Ablauf des Bestandsschutzes für die Gewächshäuser - von Bebauung frei sein werden. Zudem besteht jedenfalls für einen Erwachsenen auch über die Gewächshäuser hinweg noch teilweise Seesicht.
48 
Soweit sich die Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf berufen, angesichts der topographischen Lage ihres Grundstücks sei auch bei einer Bebauung eine Durchsichtigkeit denkbar, ist ihnen entgegenzuhalten, dass jede Bebauung die - gerade wegen der Höhenlage besonders reizvolle - Aussicht zumindest beeinträchtigen würde. Im Übrigen hat der Senat nicht zu entscheiden, ob allein die Sichtbezüge zum See und seinen Ufern die vollständige Freihaltung des Grundstücks der Antragsteller rechtfertigen können. Es genügt, dass diese zusammen mit dem öffentlichen Belang des Erhalts der historischen Siedlungsstruktur hinreichend gewichtig sind, um das gegenläufige Interesse der Antragsteller am Fortbestehen der Bebauungsmöglichkeiten nach § 35 BauGB zu überwiegen.
49 
cc) Schließlich werden die Antragsteller entgegen ihrer Auffassung auch nicht gleichheitswidrig gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ... südlich der Straße „Am Schatthütle“ benachteiligt. Für die Ausweisung eines Baufensters auf diesem bislang nur mit zwei Carports bebauten Grundstück bestand ein hinreichend gewichtiger sachlicher Grund im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG. Die Antragsgegnerin hat darauf verwiesen, dass für die Bebauung dieses Grundstücks mit einem Wohnhaus am 15.11.2011 ein Bauvorbescheid erteilt worden war, den sie nicht ignorieren könne (Planbegründung S. 6). Dieser Bauvorbescheid ist zwar nicht bestandskräftig geworden, weil die Antragsgegnerin ihn angefochten hat. Sie hat aber dargelegt, dass sie sich mit dem Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ... auf ein gegenüber dem Bauvorbescheid reduziertes Vorhaben geeinigt habe. Das Gebäude sei jetzt so auf dem Grundstück platziert worden, dass der Seeblick insbesondere von der Unteren Rheinstraße aus möglichst weitgehend erhalten bleibe; außerdem sei die Gebäudehöhe beschränkt worden (Planeinschrieb WA 3: GH max. 408,5 ü.NN) und nur ein Vollgeschoss zulässig (Planbegründung S. 6). Die Ausgangslage auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... sei angesichts der östlich und westlich vorhandenen bandartigen Bebauung entlang der Südseite der Straße „Zum Schatthütle“, die nahezu keinen Streusiedlungscharakter mehr aufweise, mit der Situation auf den nördlich davon gelegenen Grundstücken nicht vergleichbar. Diese Ausführungen sind zutreffend. Der Senat hat sich auch insoweit beim Augenschein davon überzeugt, dass die Antragsgegnerin die örtlichen Gegebenheiten richtig dargestellt hat und dass die jetzt zulässige Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. ... angesichts der Begrenzung der Gebäudehöhe, des zum See hin abfallenden Geländes und der gegenüber dem Bauvorbescheid erfolgten Verschiebung des Baufensters Richtung See die Seesicht kaum beeinträchtigen können wird, zumal auf dem Grundstück nördlich des geplanten Gebäudes bereits zwei Carports bestehen.
III.
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
51 
Beschluss vom 17. März 2015
52 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 20.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG).
53 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
25 
Der Antrag ist zulässig.
26 
1. Gegen die Beschränkung des Antrags auf die Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB, nach der das Grundstück der Antragsteller von Bebauung freizuhalten ist, bestehen keine Bedenken. Denn die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen muss nicht den gesamten Bebauungsplan erfassen; dieser kann grundsätzlich auch nur teilweise für unwirksam erklärt werden. Ob die Voraussetzungen einer Teilunwirksamkeit (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 -, BauR 2015, 221) tatsächlich vorliegen, ist für die Zulässigkeit eines beschränkten Antrags ohne Belang. Aus der Pflicht des Normenkontrollgerichts, auf einen zulässigen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan dessen Wirksamkeit umfassend zu prüfen (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100), ergibt sich, dass das Gericht bei seiner Entscheidung über einen eingeschränkt gestellten Antrag hinauszugehen hat, wenn die antragsgemäß für unwirksam zu erklärenden Festsetzungen mit den anderen, nicht angegriffenen Teilen des Bebauungsplanes in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 -, BauR 1992, 48).
27 
2. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Die Antragsteller haben ihn innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie sind antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), weil sie sich als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wenden, die unmittelbar ihr Grundstück betrifft. Auch § 47 Abs. 2a VwGO steht der Zulässigkeit ihres Antrags - ungeachtet der Fehlerhaftigkeit des Hinweises auf die Rechtsfolge nach § 47 Abs. 2a VwGO im Rahmen der Beteiligung (vgl. § 47 Abs. 2a Satz 2, 2. Hs. VwGO, § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. BauGB) - nicht entgegen. Die Antragsteller haben ihre jetzt geltend gemachten Einwände gegen die Planung im Wesentlichen bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vorgebracht und zudem bei der erneuten Auslegung wiederholt.
II.
28 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die angegriffene Festsetzung einer von der Bebauung freizuhaltenden Fläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB ist wirksam.
29 
Der Senat kann sich auf die Überprüfung dieser Festsetzung beschränken, weil ihre Wirksamkeit nicht von der Wirksamkeit der übrigen Festsetzungen abhängt. Insbesondere besteht zwischen der Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB auf dem Grundstück der Antragsteller und der diese überlagernden Festsetzung einer von der Bebauung freizuhaltenden Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB kein untrennbarer Zusammenhang. Vielmehr vermögen die Festsetzungen des Plans auch ohne die angegriffene Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB gerade im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen Flächen für die Landwirtschaft und Wohn- und Mischgebietsflächen eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken und wären angesichts des Ziels der Antragsgegnerin, eine weitere Bebauung des Plangebiets möglichst weitgehend zu beschränken, im Zweifel auch als solche beschlossen worden.
30 
1. Eine nach §§ 214 Abs. 1, 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtliche Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften liegt nicht vor.
31 
a) Die Antragsteller machen eine Verletzung von § 2 Abs. 3 BauGB geltend, weil ihre konkret betroffenen Interessen nicht im Einzelnen gewürdigt worden seien und sich die Antragsgegnerin auch nicht mit alternativen Schutzmöglichkeiten zur Erhaltung angeblich schützenswerter Sichtbeziehungen - etwa durch eine nur teilweise Bebaubarkeit oder eine angepasste Ausrichtung der Baukörper - befasst habe. Tatsächlich hat die Antragsgegnerin aber eine umfassende Bestandsaufnahme aller überplanten Flächen vorgenommen, sich mit den Bauwünschen der Grundstückseigentümer befasst und auch die Möglichkeit einer nur teilweisen Bebauung erwogen, wie etwa die Festsetzungen für die Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ... oder ... belegen. Dabei ist sie ausweislich ihrer Stellungnahme in der dem Satzungsbeschluss zu Grunde liegenden Abwägungstabelle auch im Einzelnen auf das Grundstück der Antragsteller eingegangen. In dieser Stellungnahme wird unter Verweis auf das Urteil des Senats vom 23.04.1982 - 5 S 2412/81 - zunächst dargelegt, dass eine Bebauung auf diesem Grundstück bereits damals abgelehnt worden sei, weil es dem Außenbereich zugehöre, und dass sich daran nichts geändert habe. Sodann wird weiter ausgeführt, an dieser Stelle komme neben dem Erhalt der historischen Siedlungsstruktur vor allem dem Erhalt der Sichtbezüge von der Unteren Rheinstraße zum Ufer und zum gegenüberliegendem Ufer auf der Schweizer Seite hohe Bedeutung zu. Im Bereich dieses Grundstücks befinde sich eine der aktuell noch bestehenden wenigen Sichtlücken zwischen Wohnbebauung und Gewächshäusern. Als eine der wichtigsten und meistgenutzten Verkehrswege auf der Reichenau sei die Untere Rheinstraße auch aus touristischer Sicht von besonderer Relevanz. Die Sichtbezüge zum Seeufer der Reichenau würden durch die aktuell vorhandene Gewächshausbebauung zwar eingeschränkt, insgesamt sei jedoch der Bezug zum See und vor allem zum gegenüberliegenden Schweizer Ufer deutlich gegeben und rechtfertige die Freihaltung (Abwägungstabelle Stand 12.05.2013, S. 11). Damit hat die Antragsgegnerin deutlich gemacht, dass nach ihrer Konzeption auch eine nur teilweise Bebauung des Grundstücks ausscheidet. Ihren Ausführungen ist entgegen der Auffassung der Antragsteller zudem ohne weiteres zu entnehmen, welche Sichtbezüge sie konkret für schutzwürdig erachtet. Aus dem Vorbringen der Antragsteller ergibt sich auch nicht, dass es konkrete Planungsalternativen gegeben hätte, die den Erhalt dieser Sichtbezüge sowie der Siedlungsstruktur in gleicher Weise gewährleisten würden wie die vollständige Freihaltung des Grundstücks. Die Argumentation der Antragsteller fußt vielmehr darauf, dass dem Schutz der Sichtbeziehungen und des Siedlungscharakters trotz bereits bestehender Beeinträchtigungen zu großes Gewicht in der Abwägung beigemessen worden sei. Dies ist keine Frage der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials nach § 2 Abs. 3 BauGB, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB).
32 
b) Auch die Rüge der Antragsteller, es sei nicht ordnungsgemäß in die Abwägung einbezogen worden, dass ihr Grundstück bauplanungsrechtlich im Innenbereich liege, geht fehl. Ein Bewertungsfehler im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB liegt nicht vor. Vielmehr ist die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass das Grundstück dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzurechnen ist und sich insoweit seit dem Urteil des Senats vom 23.04.1982 zu einer Bauvoranfrage für ein Altenteiler- und Landarbeiterwohnhaus auf dem Grundstück der Antragsteller (damals Flst.-Nr. ...) nichts geändert hat (vgl. Abwägungstabelle Stand 12.05.2013 S. 11).
33 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller liegt ihr Grundstück nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Ein Ortsteil in diesem Sinn ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (stRspr. BVerwG, grundlegend Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22). Eine Siedlungsstruktur ist organisch, wenn sie im Gegensatz zur unerwünschten Splittersiedlung die angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs ermöglicht. Eine völlig regellose und in dieser Anordnung geradezu funktionslose Bebauung kann die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ebenso ausschließen wie eine bandartige oder einzeilige Bebauung. Auch eine historisch gewachsene Bebauung kann eine unorganische Splittersiedlung sein, wenn die Fortführung der Siedlungsstruktur eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs nicht zulässt (BVerwG, Beschluss vom 19.02.2014 - 4 B 40.13 -, BayVBl 2014, 477).
34 
Danach bildet die in der Umgebung des Grundstücks vorhandene Bebauung, aus der die Antragsteller die Innenbereichsqualität ihres Grundstücks abzuleiten versuchen, mangels organischer Siedlungsstruktur schon keinen Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Der Augenschein hat gezeigt, dass sich entlang der Unteren Rheinstraße westlich und östlich des Grundstücks der Antragsteller verstreut einzelne Wohnhäuser unterschiedlichen Zuschnitts befinden, nämlich das größer dimensionierte Wohnhaus auf dem östlich angrenzenden Nachbargrundstück Flst.-Nr. ..., die Reihenhäuser auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ... und ... an der Einmündung der Merzengasse, das von der Unteren Rheinstraße aus gesehen zurückgesetzt liegende Wohnhaus jenseits der Merzengasse auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., das nördlich der Unteren Rheinstraße liegende kleine Wohngebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., das an der Kreuzung Untere Rheinstraße/Schwyzer Weg/Dr. Karl-Flesch-Straße befindliche Wohnhaus mit Doppelgarage (Flst.-Nr. ...) und das jenseits dieser Kreuzung liegende Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... Diese Häuser sind nicht nur von ihrem äußeren Erscheinungsbild unterschiedlich, sondern werden vor allem überwiegend durch Wiesen- und Ackergrundstücke optisch deutlich voneinander getrennt. So folgt westlich des Wiesengrundstücks der Antragsteller das Wiesengrundstück Flst.-Nr. ...; beide trennen die Reihenhäuser auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ... und ... von dem Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... Östlich dieses Wohnhauses befindet sich mit dem Flurstück Nr. ... wiederum ein Wiesengrundstück; dann folgt das mit unterschiedlich ausgerichteten Gewächshäusern bebaute Grundstück Flst.-Nr. ..., an das im Osten das Grundstück Flst.-Nr. ... mit Wohnhaus und Garage angrenzt. Weiter in östlicher Richtung schließen sich nach dem Schwyzer Weg erneut Ackerflächen auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... an; erst die östliche Hälfte des Grundstücks Flst.-Nr. ..., das um ein Vielfaches größer ist als seine Nachbargrundstücke, ist mit einem Wohnhaus und Gewächshäusern bebaut. Nördlich der Unteren Rheinstraße gegenüber dem Grundstück Flst.-Nr. ... liegt das Wiesengrundstück Flst.-Nr. ..., auf dem zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses neben einem kleineren Gewächshaus in der nordwestlichen Ecke noch ein weiteres, größeres Gewächshaus an der östlichen Grenze stand; es trennt das Wohnhaus auf dem östlich angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... von der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... und dem nördlich angrenzenden Flst.-Nr. ... jenseits des Abzweigs von der Dr. Karl-Flesch-Straße. Westlich der Einmündung der Dr. Karl-Flesch-Straße in die Untere Rheinstraße liegen vor dem Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... und gegenüber dem Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... wiederum zwei unbebaute Wiesengrundstücke (Flst.-Nrn. ... und ...); auf das Wohnhaus auf dem Flurstück Nr. ... folgen in westlicher Richtung gegenüber dem Grundstück Flst.-Nr. ... und dem Grundstück der Antragsteller zwei weitere unbebaute Wiesengrundstücke, an die sich westlich die mit großflächigen Gewächshäusern bebauten Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ... anschließen. Dieser ungeordneten Streuung von Wohngebäuden, die durch Wiesen, Äcker und Gewächshäuser voneinander getrennt sind, lässt sich keine Siedlungsstruktur entnehmen, die eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung zuließe. Nach wie vor besteht bei der das Grundstück des Klägers umgebenden Bebauung, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 23.04.1982 festgestellt hat, der optische Eindruck der Zugehörigkeit zur freien Landschaft. Daran ändert die verhältnismäßig dichte, südlich an die Straße „Zum Schatthütle“ angrenzende Bebauung nichts; der Augenschein hat bestätigt, dass keinerlei Zusammenhang zwischen dieser Bebauung an der Uferrandzone des Bodensees und den etwa 100 m und mehr entfernten, deutlich höher im Bereich der Geländekuppe liegenden Wohngebäuden an der Unteren Rheinstraße besteht.
35 
Angesichts der beschriebenen örtlichen Verhältnisse fehlt es zudem an einem Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, an dem das Grundstück der Antragsteller als Baulücke teilnehmen könnte. Ein Bebauungszusammenhang setzt voraus, dass eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (BVerwG, Beschluss vom 01.09.2010 - 4 B 21.10 -, juris, m. W. N.; s. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.08.2014 - 3 S 1673/12 -, NVwZ-RR 2014, 931). Einen solchen Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermitteln die verstreut liegenden Wohngebäude an der Unteren Rheinstraße einschließlich der von den Antragstellern in Bezug genommenen Häuser an der südlichen Dr. Karl-Flesch-Straße gerade nicht. Soweit die Antragsteller einen Bebauungszusammenhang auch aus den Gewächshäusern ableiten wollen, die sich auf den von ihnen angeführten Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... oder auf den möglicherweise anstelle des bezeichneten unbebauten Flurstücks Nr. ... gemeinten Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... befinden, ist ihnen entgegenzuhalten, dass zur Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nur Bauwerke gehören, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 -, BauR 2007, 1383). Dazu gehören Gewächshäuser nicht (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 18.07.2008 - 5 S 1175/07 - zur Unteren Rheinstraße östlich des Plangebiets).
36 
c) Auch mit der Rüge, in die Abwägung sei nicht eingestellt worden, dass durch die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB auch jegliche sonst im Außenbereich mögliche privilegierte Bebauung ausgeschlossen werde, obwohl der Antragsteller zu 1 einen landwirtschaftlichen Gartenbaubetrieb führe, zeigen die Antragsteller keinen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB auf. Wie die Erwägungen zur Freihaltung des Grundstücks in der Abwägungstabelle belegen, war der Antragsgegnerin durchaus bewusst, dass ihre Festsetzung jegliche Bebauung ausschließt. Weshalb der Umstand, dass der Antragsteller zu 1 einen Gartenbaubetrieb führt, abwägungsrelevant gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 23.04.1982 deutlich gemacht, dass der für eine privilegierte Bebauung des Grundstücks erforderliche räumliche Bezug zu dem etwa 1,5 km entfernten Betrieb des Antragstellers zu 1 in Niederzell fehlt (vgl. zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB: BVerwG, Urteil vom 22.11.1985 - 4 C 71.82 -, BauR 1986, 188; zu § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB: Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, Stand 11/2014, § 35 Rn. 50 m. w. N.).
37 
d) Schließlich bestand entgegen der Auffassung der Antragsteller auch kein Anlass für die Antragsgegnerin, sich mit den Möglichkeiten eines Grundstückstausches oder einer Entschädigung zu befassen. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Abwägungstabelle zutreffend darauf hingewiesen, dass mögliche Grundstückstausche nicht im Bebauungsplanverfahren geregelt werden (vgl. Abwägungstabelle S. 31). Die Möglichkeit einer Entschädigung bei Festsetzung einer von der Bebauung freizuhaltenden Fläche ist im Planschadensrecht zwar unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Abs. 2 und 3 BauGB). Sie stellt aber, anders als die Antragsteller möglicherweise meinen, keine planerische Alternative, sondern erst die Folge einer städtebaulich gerechtfertigten Planung dar (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 15.09.2011 - 1 BvR 2232/10 -, BVerfGK 19, 50). Zudem hat die Antragsgegnerin in der Planbegründung ausdrücklich ausgeführt, sie halte die für die Festsetzungen sprechenden öffentlichen städtebaulichen Belange für hinreichend gewichtig, um Einschränkungen bestehender Baurechte zu rechtfertigen, auch soweit keine Entschädigungen zu leisten seien (Planbegründung S. 7, vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 26.08.2009 - 4 BN 35.09 -, BauR 2010, 54). Dass hier ein Entschädigungsanspruch der Antragsteller bestehen könnte, ist im Übrigen weder dargelegt noch ersichtlich (vgl. §§ 39 ff. BauGB; BVerwG, Urteil vom 11.04.2013 - 4 CN 2.12 -, BauR 2013, 1396).
38 
2. Die Festsetzung des Grundstücks der Antragsteller als Fläche, die von Bebauung freizuhalten ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB), ist auch materiell rechtmäßig.
39 
a) Sie ist als Bestandteil einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption der Antragsgegnerin erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2002 - 4 CN 4.01 -, BVerwGE 116, 296). Die Antragsgegnerin will mit der Freihaltung von Flächen ihr Entwicklungskonzept umsetzen, wonach die zentralen Bestandteile der Welterbestätte, zu der die Insel Reichenau im Jahr 2000 erklärt worden ist, und ihr Umfeld dauerhaft geschützt werden sollen. Die Besonderheit der Siedlungsstruktur in Form des „Streusiedlungscharakters“ (Planbegründung S. 6), der darauf zurückzuführen ist, dass die Klosterbauern einst verstreut jeweils bei ihren Feldern siedelten, weil die ganze Insel klösterlicher Grund und Boden war (vgl. Investitionsprogramm Nationale UNESCO-Welterbestätte, http://www.welterbeprogramm.de/INUW/DE/Projekte/Kommune/Reichenau/reichenau_node.html), soll gesichert und wichtige Sichtbeziehungen sollen freigehalten werden. Daher sollen die bestehenden Zäsuren erhalten, ein Zusammenwachsen der Splitter und Einzelgebäude an der Unteren Rheinstraße vermieden und eine weitere Bebauung in Richtung See ausgeschlossen werden (Planbegründung S. 5).
40 
b) Abwägungsfehler liegen entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht vor. § 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander; maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Gemeinderats. Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Das Eigentumsrecht ist bei der Abwägung in hervorgehobener Weise zu berücksichtigen; es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes (BVerwG, Beschluss vom 15.05.2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573; BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338; s. jüngst auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.12.2014 - 8 S 1445/12 -). Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Eine wirksame städtebauliche Planung setzt allerdings voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen (BVerwG, Beschluss vom 15.05.2013 - 4 BN 1.13 -, a. a. O.). Nach diesen Maßgaben ist die Abwägung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden.
41 
aa) Zwar ist die das Grundstück der Antragsteller betreffende Festsetzung einer Fläche, auf der bauliche Anlagen nicht errichtet werden dürfen (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB), eine besonders einschneidende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1998 - 4 NB 4.97 -, BauR 1999, 608). Ein Entzug von Bauland, der sich für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken kann und dem deshalb in der Abwägung erhebliches Gewicht beigemessen werden muss (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338), ist hier aber nicht damit verbunden. Denn anders als die Antragsteller meinen, ist ihr Grundstück, wie oben ausgeführt, nicht dem Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB zuzurechnen. Schon deshalb ist der vorliegende Fall nicht mit demjenigen vergleichbar, den der erkennende Gerichtshof mit dem von den Antragstellern mehrfach zitierten Urteil vom 08.09.2010 (- 3 S 1381/09 -, juris) entschieden hat. Der Verlust von Bebauungsmöglichkeiten, die § 35 BauGB eröffnet, wiegt weit weniger schwer als ein Baulandentzug im Innenbereich. Denn Vorhaben im Außenbereich sind nicht ohne weiteres zulässig, sondern stehen unter dem Vorbehalt, dass öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden (§ 35 Abs. 2 BauGB) bzw. nicht entgegenstehen (§ 35 Abs. 1 BauGB, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5.04 -, BVerwGE 122, 364 zum Planschadensrecht; BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 4 C 56.79 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 211 zum Verhältnis der Rechtspositionen aus § 34 BauGB einerseits und § 35 Abs. 2 BauGB andererseits; s. auch Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, Stand 11/2014, § 42 Rn. 35 a; Paetow, in: Berliner Kommentar, BauGB, Stand 4/2010, § 42 Rn. 12).
42 
bb) Die von der Antragsgegnerin angeführten öffentlichen Belange sind hinreichend gewichtig, um das Interesse der Antragsteller am Erhalt der Bebauungsmöglichkeiten nach § 35 BauGB zu überwiegen. Die angegriffene Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB ist deshalb verhältnismäßig.
43 
Planbegründung und Abwägungstabelle nennen insoweit entsprechend dem nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu berücksichtigenden Entwicklungskonzept den Schutz der historischen Siedlungsstruktur der Insel (dazu (1)) sowie die Freihaltung wichtiger Sichtbeziehungen (dazu (2)). Beides sind städtebauliche Gesichtspunkte, die bei der Bauleitplanung zu beachten sind (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) und Festsetzungen zur Freihaltung von Bebauung grundsätzlich zu rechtfertigen vermögen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.03.2008 - 3 S 2588/06 -, ESVGH 58, 209; BayVGH, Urteil vom 16.06.2006 - 1 N 03.2347 -, NuR 2006, 658).
44 
(1) Die Bedeutung der gerade auch an dieser Stelle zu erhaltenden historischen Siedlungsstruktur (vgl. Abwägungstabelle, Stand 12.05.2013, S. 11) wird in der Planbegründung ausführlich dargelegt. Zunächst wird erläutert, dass die Reichenau als gesamte Insel zur Welterbestätte erklärt worden sei und damit eine Kulturlandschaft geschützt werde, die sich durch eine enge Beziehung zwischen den Kulturdenkmälern, insbesondere den drei Klosterkirchen von weltweiter Bedeutung, und der Landschaft auszeichne. Die Siedlungsstruktur mit den Streusiedlungen sei Bestandteil dieser zu schützenden Kulturlandschaft (Planbegründung S. 3). Sodann wird der Bezug zum Entwicklungskonzept für die gesamte Insel hergestellt, nach dem die zukünftige Bebauung auf der Insel nur noch innerhalb bestehender Baulücken im Siedlungszusammenhang oder in Form von behutsamen Abrundungen zugelassen werde und Siedlungssplitter dann nicht, auch nicht durch privilegierte Bauten, erweitert werden dürften, wenn dadurch ein Zusammenwachsen einzelner Siedlungsteile gefördert werde und dies in Widerspruch zur inseltypischen Siedlungsstruktur stehe (S. 4 f.). Schließlich wird unter „Bebauung und Nutzung“ (S. 6) ausgeführt, das gesamte Plangebiet stelle noch heute ein Zeugnis für diesen traditionellen Siedlungstypus dar. Trotz der erfolgten Nachverdichtung lasse sich das ursprüngliche Ortsbild ablesen und sei es für die weitere Entwicklung wichtig, die Besonderheiten nicht durch beliebige Auffüllungen völlig zu verwischen. Auch im Umweltbericht, der gleichzeitig Teil der Planbegründung ist (vgl. Planbegründung S. 14), wird nochmals betont, dass mit der Verpflichtung zum Schutz der Weltkulturerbestätte auch die Verpflichtung zur Beibehaltung des siedlungsstrukturellen und landschaftlichen Grundmusters der Insel einhergehe (Umweltbericht S. 7). Die Untere Rheinstraße stelle auch eine für Busse und PKW touristisch bedeutende Wegeverbindung dar, von der aus die inseltypische Siedlungsstruktur wahrgenommen werden könne (Umweltbericht S. 8). Auch wenn die historisch angelegte, lockere Streusiedlung im Laufe der letzten 50 Jahre stellenweise nachverdichtet worden sei und einzelne Siedlungssplitter entstanden seien, sei das ehemals lockere Streusiedlungsmuster aktuell trotzdem noch wahrnehmbar und kein durchgängiges Siedlungsband vorhanden (Umweltbericht S. 18).
45 
Vor diesem Hintergrund, insbesondere aufgrund der dargelegten Bedeutung der historischen Streusiedlungsstruktur für den hohen kulturhistorischen Wert der Insel Reichenau in ihrer Gesamtheit, durfte die Antragsgegnerin dem Erhalt dieser Struktur gerade auch an der touristisch genutzten Unteren Rheinstraße in der Abwägung erhebliches Gewicht beimessen. Der Senat hat sich beim Augenschein davon überzeugt, dass die Streusiedlungsstruktur auch im Bereich des Grundstücks der Antragsteller noch zu erkennen ist und durch eine Bebauung des Grundstücks beeinträchtigt würde. Insoweit kann auf die Darstellung der örtlichen Gegebenheiten oben unter II.1.b) Bezug genommen werden.
46 
(2) Auch die Bedeutung der zu schützenden Sichtbezüge wird in der Planbegründung näher dargelegt: Die Sichtbeziehungen von der Unteren Rheinstraße seien deshalb so wichtig, weil an vielen Stellen insbesondere durch den Bau relativ großer Gewächshäuser die Blicke verstellt seien und der Bezug zum See und in die freie Landschaft aufgelöst sei (S. 6). Weitere Bebauung werde insbesondere dann ausgeschlossen, wenn sie zu einer Beeinträchtigung der Sicht auf den See und in die Landschaft führen würde. Eine solche Sicht sei an vielen Stellen schon nicht mehr möglich, so dass die noch vorhandenen Sichtfelder von besonderer Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild seien (S. 6). Bei den wichtigsten Stellen sei nicht nur auf eine überbaubare Fläche verzichtet worden, sondern zusätzlich eine Fläche festgesetzt worden, die von Bebauung freizuhalten sei; hier seien auch keine privilegierten Bauten zugelassen (S. 6). In der Abwägungstabelle wird dann ausgeführt, dass es sich beim Grundstück der Antragstellerin um eine solche Stelle handele. Hier sei eine der aktuell noch bestehenden wenigen Sichtlücken gegeben, die insbesondere deshalb zu erhalten sei, weil die Untere Rheinstraße als einer der wichtigsten, meistgenutzten Verkehrswege auf der Reichenau auch aus touristischer Sicht von besonderer Relevanz sei. Vor allem der Erhalt der wertgebenden Sichtbezüge zum Ufer und zum gegenüberliegenden Ufer auf der Schweizer Seite sei hier von hoher Bedeutung. Die Sichtbezüge zum Seeufer der Reichenau würden durch die aktuell vorhandene Gewächshausbebauung zwar eingeschränkt, insgesamt sei jedoch der Bezug zum See und vor allem zum gegenüberliegenden Schweizer Ufer deutlich gegeben und rechtfertige die Freihaltung des Bereichs (Abwägungstabelle, Stand 12.05.2013, S. 11).
47 
Angesichts dieser örtlichen Verhältnisse und der touristischen Relevanz der Unteren Rheinstraße durfte die Antragsgegnerin auch den Sichtbezügen vom Grundstück der Antragsteller zum Bodensee und seinen Ufern in der Abwägung deutliches Gewicht beimessen. Der Augenschein hat bestätigt, dass die von der Antragsgegnerin dargestellten Sichtbezüge tatsächlich bestehen. Von der Unteren Rheinstraße in Höhe des Grundstücks der Antragsteller kann man in südwestlicher Richtung ungehindert auf den Untersee blicken und auch den Ort Steckborn am Schweizer Ufer gut erkennen. Die seeseitige Bebauung entlang der Straße „Zum Schatthütle“ stört diesen Ausblick nicht; sie liegt nicht nur über 100 m entfernt von der Unteren Rheinstraße, sondern vor allem wegen des abfallenden Geländes deutlich tiefer. Die Dauerhaftigkeit dieser Sichtbeziehung vom Grundstück der Antragsteller in Richtung Steckborn wird dadurch gewährleistet, dass der Bebauungsplan auch auf den sich südwestlich anschließenden Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und ... von Bebauung freizuhaltende Flächen festsetzt. Der Blick vom Grundstück der Antragsteller Richtung Süden ist derzeit zwar durch die auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... vorhandenen Gewächshäuser noch deutlich eingeschränkt. Auch diese Grundstücke setzt der Bebauungsplan aber als Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB fest, so dass sie auf längere Sicht - mit Ablauf des Bestandsschutzes für die Gewächshäuser - von Bebauung frei sein werden. Zudem besteht jedenfalls für einen Erwachsenen auch über die Gewächshäuser hinweg noch teilweise Seesicht.
48 
Soweit sich die Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf berufen, angesichts der topographischen Lage ihres Grundstücks sei auch bei einer Bebauung eine Durchsichtigkeit denkbar, ist ihnen entgegenzuhalten, dass jede Bebauung die - gerade wegen der Höhenlage besonders reizvolle - Aussicht zumindest beeinträchtigen würde. Im Übrigen hat der Senat nicht zu entscheiden, ob allein die Sichtbezüge zum See und seinen Ufern die vollständige Freihaltung des Grundstücks der Antragsteller rechtfertigen können. Es genügt, dass diese zusammen mit dem öffentlichen Belang des Erhalts der historischen Siedlungsstruktur hinreichend gewichtig sind, um das gegenläufige Interesse der Antragsteller am Fortbestehen der Bebauungsmöglichkeiten nach § 35 BauGB zu überwiegen.
49 
cc) Schließlich werden die Antragsteller entgegen ihrer Auffassung auch nicht gleichheitswidrig gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ... südlich der Straße „Am Schatthütle“ benachteiligt. Für die Ausweisung eines Baufensters auf diesem bislang nur mit zwei Carports bebauten Grundstück bestand ein hinreichend gewichtiger sachlicher Grund im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG. Die Antragsgegnerin hat darauf verwiesen, dass für die Bebauung dieses Grundstücks mit einem Wohnhaus am 15.11.2011 ein Bauvorbescheid erteilt worden war, den sie nicht ignorieren könne (Planbegründung S. 6). Dieser Bauvorbescheid ist zwar nicht bestandskräftig geworden, weil die Antragsgegnerin ihn angefochten hat. Sie hat aber dargelegt, dass sie sich mit dem Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ... auf ein gegenüber dem Bauvorbescheid reduziertes Vorhaben geeinigt habe. Das Gebäude sei jetzt so auf dem Grundstück platziert worden, dass der Seeblick insbesondere von der Unteren Rheinstraße aus möglichst weitgehend erhalten bleibe; außerdem sei die Gebäudehöhe beschränkt worden (Planeinschrieb WA 3: GH max. 408,5 ü.NN) und nur ein Vollgeschoss zulässig (Planbegründung S. 6). Die Ausgangslage auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... sei angesichts der östlich und westlich vorhandenen bandartigen Bebauung entlang der Südseite der Straße „Zum Schatthütle“, die nahezu keinen Streusiedlungscharakter mehr aufweise, mit der Situation auf den nördlich davon gelegenen Grundstücken nicht vergleichbar. Diese Ausführungen sind zutreffend. Der Senat hat sich auch insoweit beim Augenschein davon überzeugt, dass die Antragsgegnerin die örtlichen Gegebenheiten richtig dargestellt hat und dass die jetzt zulässige Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. ... angesichts der Begrenzung der Gebäudehöhe, des zum See hin abfallenden Geländes und der gegenüber dem Bauvorbescheid erfolgten Verschiebung des Baufensters Richtung See die Seesicht kaum beeinträchtigen können wird, zumal auf dem Grundstück nördlich des geplanten Gebäudes bereits zwei Carports bestehen.
III.
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
51 
Beschluss vom 17. März 2015
52 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 20.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG).
53 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen die Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in der Stadt Freiburg i. Br.
Der Antragssteller ist seit 2006 Eigentümer des am Rande der Altstadt der Antragsgegnerin gelegenen, mit zwei Wohngebäuden (... und ...) bebauten Grundstücks Flst.Nr. ... In zwei Räumen einer im Erdgeschoss des Gebäudes ... befindlichen Wohnung wurde vor einigen Jahren ein Yogastudio eingerichtet. Eine weitere ca. 180 m2 große Wohnung im zweiten Obergeschoss wird von dem Antragsteller seit Oktober 2011 an ein Finanzierungsberatungsunternehmen als Geschäftsraum vermietet.
Im Zuge der Föderalismusreform wurde die Zuständigkeit für das Recht des Wohnungswesens durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.8.2006 mit Wirkung vom 1.9.2006 vom Bund auf die Länder übertragen. Das Recht zur Gesetzgebung für das Recht des Wohnungswesens steht seither den Ländern zu. Auf dieser Grundlage erließ der Landesgesetzgeber das am 19.12.2013 in Kraft getretene Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsverbotsgesetz - ZwEWG). Nach § 2 Abs. 1 ZwEWG können Gemeinden, in denen die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist (Gemeinden mit Wohnraummangel), durch Satzung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren bestimmen, dass im Gemeindegebiet oder in Teilen davon Wohnraum nur mit ihrer Genehmigung überwiegend anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf (Zweckentfremdung). Die Vorschrift löst damit in Baden-Württemberg die gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG als Bundesrecht fortgeltende Regelung in Art. 6 § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (Mietrechtsverbesserungsgesetz - MRVerbG) vom 4.11.1971 (BGBl. I S. 1745) ab, der die Landesregierungen dazu ermächtigt, für Gemeinden, in denen die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Wohnraum anderen als Wohnzwecken nur mit Genehmigung der von der Landesregierung bestimmten Stelle zugeführt werden darf.
Gestützt auf § 2 Abs. 1 ZwEWG beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Satzung der Stadt Freiburg i. Br. über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vom28.1.2014, die am 31.1.2014 öffentlich bekannt gemacht wurde und nach ihrem § 15 am 1.2.2014 in Kraft getreten ist. Die Satzung wurde durch eine vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 17.3.2015 beschlossene Satzung geändert, die am 27.3.2015 bekanntgemacht wurde und am 28.3.2015 in Kraft getreten ist.
Die Satzung enthält in ihrer geänderten Fassung u.a. folgende Regelungen:
§ 1
Gegenstand der Satzung
(1) In der Stadt Freiburg i. Br. ist die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet (Wohnraummangellage) und diesem Wohnraummangel kann innerhalb der nächsten fünf Jahre nicht mit anderen zumutbaren Mitteln in angemessener Zeit begegnet werden.
(2) Die Satzung gilt für die Zweckentfremdung von frei finanziertem Wohnraum im Stadtgebiet. Nicht betroffen ist Wohnraum, so lange er den Bindungen aus den Wohnraumförderungsprogrammen des Landes unterliegt, was der Antragsteller auf Verlangen nachzuweisen hat.
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§ 3
Wohnraum
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(1) Wohnraum im Sinne der Satzung sind sämtliche Räume, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung zur dauerhaften Wohnnutzung objektiv geeignet und subjektiv durch die/den Verfügungsberechtigte(n) bestimmt sind. Dazu zählen auch Werk- und Dienstwohnungen sowie Wohnheime.
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(2) Objektiv geeignet sind Räume, wenn sie (alleine oder zusammen mit anderen Räumen) die Führung eines selbständigen Haushalts ermöglichen. Die subjektive Bestimmung (erstmalige Widmung oder spätere Umwidmung) trifft die/der Verfügungsberechtigte ausdrücklich oder durch nach außen erkennbares schlüssiges Verhalten.
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(3) Wohnraum liegt nicht vor, wenn
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1. der Raum dem Wohnungsmarkt nicht generell zur Verfügung steht, weil das Wohnen in einem engen räumlichen Zusammenhang an eine bestimmte Tätigkeit geknüpft ist (z. B. Wohnraum für Aufsichtsperson auf Betriebsgelände, Hausmeisterwohnung im Schulgebäude) und dies baurechtlich abgesichert ist.
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2. der Raum bereits vor dem Inkrafttreten dieser Satzung und seitdem ohne Unterbrechung zulässiger Weise anderen als Wohnzwecken diente,
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3. der Raum (noch) nicht bezugsfertig ist,
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4. baurechtlich eine Wohnnutzung nicht zulässig und auch nicht genehmigungsfähig ist,
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5. ein dauerndes Bewohnen unzulässig oder unzumutbar ist, weil der Raum einen schweren Mangel bzw. Missstand aufweist oder unerträglichen Umwelteinflüssen ausgesetzt ist und die Wiederbewohnbarkeit nicht mit einem objektiv wirtschaftlichen und zumutbaren Aufwand hergestellt werden kann. Dies ist stets der Fall, wenn die aufzuwendenden finanziellen Mittel
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- nicht innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren durch entsprechende Erträge
ausgeglichen werden können oder
- die Kosten des Abbruchs zuzüglich der Neuerrichtung die eines vergleichbaren Gebäudes erreichen;
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6. der Raum aufgrund der Umstände des Einzelfalls nachweislich nicht mehr vom Markt angenommen wird, z. B. wegen seiner Größe oder seines Grundrisses.
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(4) Eine Ferienwohnung gilt nicht als Wohnraum, wenn ihre Nutzung baurechtlich zulässig ist, und ihr Inhaber bis spätestens 01.02.2014 gegenüber der Stadt erklärt hatte, dass der Wohnraum als Ferienwohnung genutzt wird, z. B. durch Stellen eines Bauantrags, eines Antrags auf Zweckentfremdung oder durch Anmeldung gemäß § 7 der Übernachtungssteuersatzung vom 15.10.2013.
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§ 4
Zweckentfremdung
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(1) Wohnraum wird zweckentfremdet, wenn er durch die Verfügungsberechtigte/den Verfügungsberechtigten und die Mieterin/den Mieter anderen als Wohnzwecken zugeführt wird. Eine Zweckentfremdung liegt insbesondere vor, wenn der Wohnraum
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1. überwiegend für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlassen wird,
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2. baulich derart verändert oder in einer Weise genutzt wird, dass er für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist,
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3. nicht nur vorübergehend gewerblich oder gewerblich veranlasst für Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt wird,
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4. länger als sechs Monate leer steht, vorbehaltlich der Fälle des Absatzes 2 Nr. 1,
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5. beseitigt wird (Abbruch).
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(2) Eine Zweckentfremdung liegt in der Regel nicht vor, wenn
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1. Wohnraum leer steht, weil er trotz nachweislicher geeigneter Bemühungen über längere Zeit nicht wieder vermietet werden konnte,
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2. Wohnraum nachweislich zügig umgebaut, instand gesetzt oder modernisiert
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3. eine Wohnung durch die Verfügungsberechtigte/den Verfügungsberechtigten oder die Mieterin/den Mieter zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken mitbenutzt wird, insgesamt jedoch die Wohnnutzung überwiegt (über 50 v. H. der Fläche) und Räume nicht im Sinne von Abs. 1 Nr. 2 baulich verändert wurden,
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4. Wohnraum nicht ununterbrochen genutzt wird, weil er bestimmungsgemäß der/dem Verfügungsberechtigten als Zweit- oder Ferienwohnung dient,
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5. der Wohnraum mit anderem Wohnraum zur weiteren Wohnnutzung zusammengelegt oder geteilt wird.
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§ 5
Genehmigung
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(1) Wohnraum darf nur mit der Genehmigung der Vollzugsbehörde anderen als Wohnzwecken zugeführt werden.
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(2) Eine Genehmigung ist auf Antrag zu erteilen, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder schutzwürdige private Interessen das Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums überwiegen. Eine Genehmigung kann erteilt werden, wenn dem Interesse an der Erhaltung des Wohnraums durch Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere durch Ersatzwohnraum oder durch Entrichtung einer Ausgleichszahlung, in verlässlicher und angemessener Weise Rechnung getragen wird.
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(3) Eine Genehmigung kann ferner erteilt werden
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1. für Wohnraum, der nachweislich über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren als solcher genutzt wurde, wenn sich die Zulässigkeit der Wohnnutzung nicht klären lässt
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2. für die Umwandlung von Wohnungen nach § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 3 BauNVO in gewerblichen Einheiten
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3. wenn städtebauliche/stadtplanerische Ziele dies erfordern.
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(4) Einer Genehmigung bedarf es nicht für die anderweitige Verwendung von Wohnraum, der nach dem erstmaligen Inkrafttreten dieser Satzung unter wesentlichem Bauaufwand aus ehemals nicht Wohnzwecken dienenden Räumen geschaffen wurde. Das Gleiche gilt für den Leerstand von Wohnraum über die Dauer von sechs Monaten hinaus, soweit dieser durch überwiegende schutzwürdige private Interessen gerechtfertigt ist.
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(5) Die Genehmigung wirkt für und gegen die Rechtsnachfolgerin / den Rechtsnachfolger; das Gleiche gilt auch für Personen, die den Besitz nach Erteilung der Genehmigung erlangt haben.
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(6) Die Genehmigung zur Zweckentfremdung ersetzt keine nach anderen Bestimmungen erforderlichen Genehmigungen (z. B. des Baurechts).
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§ 6
Genehmigung aufgrund vorrangiger öffentlicher Belange und überwiegender privater Interessen
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(1) Vorrangige öffentliche Belange für eine Zweckentfremdung sind in der Regel gegeben, wenn Wohnraum zur Versorgung der Bevölkerung mit sozialen Einrichtungen (z. B. für Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs- oder gesundheitliche Zwecke) oder lebenswichtigen Diensten (z. B. ärztliche Betreuung) verwendet werden soll, die gerade an dieser Stelle der Gemeinde dringend benötigt werden und für die andere Räume nicht zur Verfügung stehen oder nicht zeitgerecht geschaffen werden können.
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(2) Überwiegende schutzwürdige private Interessen sind insbesondere - bei einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz und - bei nicht mehr erhaltungswürdigem Wohnraum gegeben.
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§ 7
Genehmigung gegen Ersatzwohnraum
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(1) Ein beachtliches und verlässliches Angebot zur Bereitstellung von Ersatzwohnraum lässt das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Wohnraums in der Regel entfallen, wenn die Wohnraumbilanz insgesamt wieder ausgeglichen wird. Der Interessenausgleich durch Bereitstellung von Ersatzwohnraum ist auch in Kombination mit Ausgleichszahlungen (§ 8 der Satzung) möglich. Etwas anderes gilt, wenn es aus besonderen Gründen im öffentlichen Interesse geboten ist, dass ganz bestimmter Wohnraum nicht zweckentfremdet wird. Das ist z. B. bei einer besonderen Lage (Altstadt) oder kultureller oder historischer Bedeutung des Wohnraums der Fall.
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(2) Ein beachtliches Angebot zur Errichtung von Ersatzwohnraum liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
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1. Der Ersatzwohnraum wird im Gebiet der Stadt Freiburg geschaffen.
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2. Der Ersatzwohnraum wird von der Inhaberin/vom Inhaber der Zweckentfremdungsgenehmigung geschaffen.
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§ 8
Genehmigung gegen Entrichtung von Ausgleichsbeträgen
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(1) Im Einzelfall kann auch durch eine einmalige oder laufende Ausgleichszahlung erreicht werden, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines bestimmten Wohnraums hinter das Interesse an einer Zweckentfremdung zurücktritt. Mit der Ausgleichszahlung sollen die durch die Zweckentfremdung bedingten Mehraufwendungen der Allgemeinheit für die Schaffung neuen Wohnraums teilweise kompensiert und so ein Ausgleich für den Verlust an Wohnraum geschaffen werden. Die Ausgleichsbeträge sind zweckgebunden für die Schaffung neuen Wohnraums zu verwenden.
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Der Antragsteller hat am 29.1.2015 einen Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung macht er geltend, die für den Erlass einer Zweckentfremdungssatzung erforderlichen Voraussetzungen lägen nicht vor. Das Zweckentfremdungsverbotsgesetz ermächtige die Gemeinden nur dann zum Erlass einer solchen Satzung, wenn dem Wohnraummangel nicht in absehbarer Zeit vorrangig durch andere Maßnahmen abgeholfen werden könne. Das beruhe auf der Erkenntnis, dass der Erlass einer entsprechenden Satzung und ihr Vollzug erhebliche Eingriffe in das Eigentum der Betroffenen darstellten. Ein solcher Eingriff dürfe nur als das letzte Mittel zur Minderung eines bestimmten Wohnraummangels ergriffen werden. Das bedeute, dass schon aus verfassungsrechtlichen Gründen jedenfalls andere Maßnahmen bei der Bekämpfung des Wohnraummangels vorrangig sein müssten, z.B. solche der Wohnraumförderung. Die Gemeinden seien außerdem im Rahmen ihres eigenverantwortlich auszuübenden normativen Ermessens zu der Prüfung verpflichtet, ob die Anwendung des Zweckentfremdungsverbots auf einzelne typisierte Anwendungsfälle, beispielsweise nur auf leerstehende Wohnungen beschränkt werden könne. Dies habe die Antragsgegnerin weder beim Erlass der Satzung noch bei deren Vollzug beachtet.
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Soweit sich in den Beratungs- und Beschlussprotokollen der Antragsgegnerin überhaupt Aussagen finden ließen, sei es ihr ausschließlich darum gegangen, dass im Stadtgebiet preisgünstiger Wohnraum für untere und mittlere Einkommen nicht hinreichend zur Verfügung stehe. Dies entspreche auch der tatsächlichen Wohnraummangellage in Freiburg, was sich auch aus dem „Kommunalen Handlungsprogramm Wohnen“ ergebe, das die Grundlage der wohnungspolitischen Ausrichtung der Antragsgegnerin bilde. Die Voraussetzung einer „besonderen Wohnraumgefährdung“ sei aber bei Wohnungen ab einer Wohnfläche von ca. 120 m2 im Innenstadtbereich nicht erfüllt. Für untere und mittlere Einkommen seien solche Wohnungen nicht erschwinglich. Eine „besondere“ Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen liege deshalb bei Wohnraum, dessen ortsübliche Kaltmiete mehr als 1.500 EUR betrage, nicht vor. Solche Wohnungen könnten damit auch nicht zu den Wohnungen zählen, welche dem Zweckentfremdungsverbotsgesetz und den damit zusammenhängenden Schutzzweckgedanken unterlägen. Von der Antragsgegnerin werde somit eine allgemeine Mangellage mit preisgünstigem Wohnraum undifferenziert und ohne ausreichende Tatsachengrundlage behauptet. Da die Satzungsvoraussetzungen insoweit nicht erfüllt seien, hätte die Antragsgegnerin zumindest für solche Innenstadtwohnungen eine entsprechende Beschränkung bzw. Ausnahme vom Zweckentfremdungsverbot erlassen müssen, wie dies auch vom Gesetzgeber gewollt sei.
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Der Antragsteller beantragt,
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die Satzung der Stadt Freiburg i. Br. über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in der Stadt Freiburg i. Br. vom 28. Januar 2014 in der Fassung der Satzung vom 17. März 2015 für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Sie erwidert: Die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen sei in ihrem Stadtgebiet gefährdet. Eine solche Gefährdung liege insbesondere vor, wenn ein Zustand unzureichender Wohnraumversorgung breiter Bevölkerungsschichten mindestens latent vorhanden sei und dies mit Umständen zusammenhänge, die in dem jeweiligen Ort den Wohnungsmarkt belasteten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei der Wohnungsmarkt zweckentfremdungsrechtlich nicht in verschiedene Marktsegmente zu teilen und die Mangellage nicht für alle Segmente gesondert zu beurteilen, da nach der Legaldefinition des § 1 ZwEWG auf die allgemeine Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum abzustellen sei. In der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung sei anerkannt, dass der Wohnungsmarkt als Ganzes maßgeblich sei. Nach der Rechtsprechung könnten als Indizien für den Zustand der Wohnraumversorgung u.a. der Vergleich der Entwicklung der Bevölkerungszahl mit der Entwicklung der im Neubau fertig gestellten Wohnungen, die Entwicklung der durchschnittlichen Mietpreise in den Mietenspiegeln, das Verhältnis von Angebot und Nachfrage nach preisgünstigen Mietwohnungen und die Entwicklung der Zahl der anerkannter Dringlichkeitsfälle herangezogen werden. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe habe die Stadt eine sich seit mehreren Jahren drastisch verschärfende Wohnraummangellage auf ihrem Gebiet festgestellt. Wie sich aus der amtlichen Statistik ablesen lasse, gehöre Freiburg zu den wenigen Städten, in denen bereits seit Anfang der 1990er die Einwohnerzahl stetig gestiegen sei, und zwar um insgesamt ca. 20 %. Die jährliche Wachstumsrate seit 2004 liege bei rd. 0,9 % bzw. 1.100 Personen. Im Vergleich zu anderen bundesdeutschen Großstädten seien in Freiburg seit Jahren sehr hohe Mieten zu verzeichnen. Die mittlere monatliche Nettokaltmiete aller für den Mietspiegel untersuchten Wohnungen habe sich von 2003 bis 2012 um 17 % von 6,42 EUR/m2 auf 7,53 EUR/m2 Wohnfläche erhöht. Ab 2006 sei vor allem die Mietspiegelmiete für größere Wohnungen ab 90 m2 teurer geworden. Zwischen 2004 und 2013 seien auch die Kaufpreise für Eigentumswohnungen stark gestiegen. Im Jahr 2013 habe der Quadratmeterpreis mit rund 4.000 EUR/m2 mit knapp 60 % über dem Wert von 2009 gelegen. Auch die Wiederverkaufspreise für bestehende Eigentumswohnungen seien um 33 % von 2009 auf 2013 gestiegen. Neben dem Bevölkerungswachstum habe auch der Trend zur Haushaltsverkleinerung Auswirkungen auf den Wohnraumbedarf, weil hierdurch sowohl die Zahl der Haushalte als auch der Bedarf an Wohnungen steige.
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Die Bauintensität als ein Frühindikator für die Angebotsentwicklung sei in den letzten Jahren gesunken. Während im Jahr 2005 noch über 1.000 Wohneinheiten genehmigt worden seien, seien in den Jahren 2011 und 2012 nur noch 374 bzw. 586 Wohneinheiten genehmigt worden; im Jahr 2013 seien es 719 gewesen. Folge davon sei eine zunehmende Anspannung des Wohnungsmarkts. Des Weiteren sei die Zahl der in der städtischen Wohnungssucherdatei registrierten wohnungssuchenden Haushalte von 590 im Jahr 2004 auf 1.256 im Jahr 2012 und 1.330 im Jahr 2013 gestiegen. Auch in der Zukunft bestehe aufgrund der längerfristig zu erwartenden Bevölkerungs- und Haushaltszunahme eine anhaltend hohe Nachfrage nach Wohnraum in allen Segmenten. Nach der neuen Bevölkerungsvorausrechnung aus dem Jahr 2014 sei von einer Bevölkerungszunahme um 19.000 Personen bis im Jahr 2030 auszugehen. Nach der aktuellen Wohnungsbedarfsanalyse sei bis zu diesem Jahr von einem Neubaubedarf in Freiburg von rund 14.600 bis18.600 Wohnungen auszugehen.
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Der Erlass der Satzung verstoße nicht gegen den in § 1 ZwEWG verankerten Subsidiaritätsgrundsatz. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei dieser Grundsatz nicht derart zu verstehen, dass der Erlass einer Zweckentfremdungssatzung ausgeschlossen sei, solange andere zumutbare Maßnahmen der Entspannung des Wohnungsmarkts möglich seien. Die zumutbaren alternativen Maßnahmen müssten vielmehr auch geeignet sein, in angemessener Zeit dem Wohnraummangel effektiv entgegenzuwirken. Die Stadt habe sämtliche ihr zumutbaren Maßnahmen zur Behebung des Wohnraummangels in einem umfangreichen Maßnahmenkonzept zusammengestellt. Diese Maßnahmen würden derzeit umgesetzt, ohne dass sich dadurch in vertretbarer Zeit eine ausreichenden Entspannung des Wohnungsmarkts durch umfassende Deckung des Wohnraumbedarfs erreichen lasse. Insbesondere die geplante Entwicklung eines neuen Stadtteils erweise sich als zeitintensive Maßnahme, die erst langfristig zur einer Entspannung des Wohnungsmarkts beitragen könne. Angesichts verschiedener Realisierungshemmnisse werde die neue Siedlungsfläche voraussichtlich nicht vor dem Jahr 2020 bebaubar sein. Die aufgestellten Prognosen machten deutlich, dass es trotz der in ihrem Handlungsprogramm genannten weiteren Maßnahmen auch in Zukunft ein hohes Defizit an bezahlbarem Wohnraum geben werde.
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Entgegen der Behauptung des Antragstellers beziehe sich das Handlungs-programm Wohnen der Stadt nicht lediglich auf das mittlere und untere Wohnungsmarktsegment. Zwar liege einer der Schwerpunkte in der Stärkung dieser Segmente, da in diesem die Verknappung und Verteuerung von Wohnraum in Freiburg am spürbarsten sei. Im Zentrum des Handlungsprogramms stehe aber der Neubau von Wohnraum für alle Nachfragegruppen. Wohnungen eines bestimmten Preissegments seien auch nicht per se vom Anwendungsbereich des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes ausgenommen.
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§ 2 Abs. 1 ZwEWG erlaube es den Gemeinden, den Geltungsbereich einer auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassenen Satzung räumlich zu beschränken. Eine Beschränkung auf eine bestimmte Art von Wohnraum sei dagegen nicht möglich. Selbst wenn sich das den Gemeinden zustehende Ermessen auch auf die Art der Wohnung erstrecken sollte, folge daraus nicht die Rechtswidrigkeit ihrer Satzung, da sich die gerichtliche Kontrolle einer Satzung auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Entscheidungsergebnisses zu beschränken habe. Die mangelnde Beschränkung des Zweckentfremdungsverbots auf Wohnungen eines bestimmten Preissegments verstoße jedoch weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Vorschriften des einfachen Rechts.
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Soweit der Antragsteller der Auffassung sei, dass die Stadt sein Engagement zur Schaffung von Wohnraum beim Vollzug der Satzung hätte berücksichtigen müssen, sei darauf hinzuweisen, dass für die Prüfung etwaiger Anwendungs- bzw. Vollzugsfehler im Normenkontrollverfahren kein Raum sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Akten der Antragsgegnerin sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg.
I.
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Der Antrag ist zulässig.
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1. Bei der angefochtenen Satzung handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 des baden-württembergischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung, die nach diesen Vorschriften der Überprüfung in einem Normenkontrollverfahren zugänglich ist.
71 
2. Der Antragsteller besitzt die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, da er als Eigentümer eines im Geltungsbereich der angefochtenen Satzung gelegenen, mit zwei Wohngebäuden bebauten Grundstücks geltend machen kann, durch die Satzung oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein. Nach § 5 Abs. 1 der Satzung darf Wohnraum nur mit der Genehmigung der Vollzugsbehörde anderen als Wohnzwecken zugeführt werden. Die Satzung stellt damit eine Bestimmung des Inhalts des Grundeigentums im Sinn des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums muss nur hingenommen werden, wenn sie auf einer rechtmäßigen Norm beruht. Ob die Satzung rechtmäßig ist, kann deshalb der von ihr betroffene Grundeigentümer grundsätzlich in einem Normenkontrollverfahren überprüfen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - ZfBR 1998, 205; Beschl. v. 7.7.1997 - 4 BN 11.97 - ZfBR 1997, 314).
72 
3. Dem Antragsteller kann ferner nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden.
73 
Ob die Satzung in den beiden vom Antragsteller genannten Fällen zur Anwendung kommt, hält der Senat zwar für fraglich, da die Zweckentfremdung der beiden Wohnungen im Erd- und Obergeschoss des Gebäudes ...-... vor Inkrafttreten der Satzung vorgenommen wurde. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung liegt Wohnraum im Sinne der Satzung u.a. nicht vor, wenn „der Raum bereits vor dem Inkrafttreten dieser Satzung und seitdem ohne Unterbrechung zulässiger Weise anderen als Wohnzwecken diente“. Dafür, dass die in den betreffenden Räumen des Gebäudes ... aufgenommenen gewerblichen Nutzungen gegen den für das Grundstück des Klägers geltenden Bebauungsplan „Wiederaufbaugebiet Nordstadt“ der Antragsgegnerin oder gegen andere materiell-rechtliche Vorschriften verstießen, ist den Akten der Antragsgegnerin nichts zu entnehmen. Die Aufnahme der gewerblichen Nutzungen stellt allerdings jeweils eine Nutzungsänderung dar, für die es gemäß § 49 in Verbindung mit § 2 Abs. 13 Nr. 1 LBO einer Baugenehmigung bedarf. Eine solche wurde dem Antragsteller nicht erteilt. Der Senat hat jedoch erhebliche Zweifel, ob das bloße Fehlen einer erforderlichen Baugenehmigung bedeutet, dass die Nutzung der betreffenden Räume zu anderen als Wohnzwecken als unzulässig im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung angesehen werden kann. Das gilt unabhängig von der Frage, ob eine Nutzung schon allein wegen ihrer formeller Baurechtswidrigkeit gemäß § 65 Satz 2 LBO untersagt werden kann, da die auf die Erhaltung des Gesamtwohnraumangebots gerichtete Satzung nicht dazu dient, einen Verstoß gegen formelle baurechtliche Vorschriften zu sanktionieren.
74 
Im Fall der insgesamt 157 m2 großen Wohnung im Erdgeschoss des Gebäudes des Antragstellers kommt hinzu, dass nur zwei Räume gewerblich genutzt werden. Die beiden Räume sind zusammen ca. 63 m2 groß. In „Umwandlungsfällen“ liegt aber eine Zweckentfremdung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung nur vor, wenn der Wohnraum „überwiegend“ für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlassen wird. Eine Zweckentfremdung setzt somit voraus, dass mehr als 50 % der Wohnfläche nicht mehr dem Wohnen dienen (vgl. LT-Drs. 15/4277, S. 9).
75 
Die Frage, ob die Antragsgegnerin in den beiden vom Antragsteller genannten Fällen zu Recht vom einem Verstoß gegen ihre Satzung ausgeht, kann indessen dahin stehen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Satzung jedenfalls in künftigen, den Antragsteller betreffenden Fällen zur Anwendung kommt. Dass die angestrebte Unwirksamkeitserklärung der Satzung dem Antragsteller keinen Vorteil bringen würde, kann daher nicht festgestellt werden.
II.
76 
Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.Die angefochtene Satzung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
77 
1. Die angefochtene Satzung stützt sich auf § 2 Abs. 1 ZwEWG, wonach Gemeinden mit Wohnraummangel durch Satzung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren bestimmen können, dass im Gemeindegebiet oder in Teilen davon Wohnraum nur mit ihrer Genehmigung überwiegend anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf. Diese Vorschrift sowie die mit ihr im Zusammenhang stehenden weiteren Regelungen des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie verstoßen insbesondere nicht gegen Art. 14 GG.Das wird auch vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogen.
78 
§ 2 Abs. 1 ZwEWG entspricht in Ziel und Grundstruktur der gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG als Bundesrecht fortgeltenden und in Baden-Württemberg durch diese Vorschrift abgelösten Regelung in Art. 6 § 1 Abs. 1 MRVerbG vom 4.11.1971, der die Landesregierungen dazu ermächtigt, für Gemeinden, in denen die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Wohnraum anderen als Wohnzwecken nur mit Genehmigung der von der Landesregierung bestimmten Stelle zugeführt werden darf. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 4.2.1975 - 2 BvL 5/74 - (BVerfGE 38, 348) die Vereinbarkeit des Art. 6 § 1 Abs. 1 MRVerbG mit Art. 14 GG bestätigt und zur Begründung ausgeführt:
79 
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, und stellt ihm dabei die Aufgabe, das Sozialmodell zu verwirklichen, dessen normative Elemente sich einerseits aus der Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und andererseits aus der verbindlichen Aussage des Art. 14 Abs. 2 GG ergeben (…). Zum verfassungsrechtlichen Inhalt des Privateigentums gehört grundsätzlich die freie Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand (…). Ein repressives, nur mit einer Befreiungsmöglichkeit versehenes Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum beeinträchtigt diese Verfügungsbefugnis. Die Ermächtigung zur Inkraftsetzung eines solchen Verbots, wie es Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 MRVerbG vorsieht, ist jedoch durch den Gestaltungsauftrag des Gesetzgebers nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gerechtfertigt.
80 
Die verfassungsrechtliche Forderung einer am Gemeinwohl ausgerichteten Nutzung des Privateigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) umfaßt das Gebot der Rücksichtnahme auf die Belange derjenigen Mitbürger, die auf die Nutzung der betreffenden Eigentumsgegenstände angewiesen sind (…). Dieses Angewiesensein begründet einen sozialen Bezug und eine besondere soziale Funktion dieser Eigentumsgegenstände. Große Teile der Bevölkerung sind, zumal in den Städten, nicht in der Lage, aus eigener Kraft Wohnraum für sich zu schaffen, und deshalb auf Mietwohnungen unausweichlich angewiesen.
81 
Eine allgemein ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen dient unmittelbar der Bereitstellung des für den Einzelnen und für die Familie unentbehrlichen Wohnraums. Wenn diese Versorgung besonders gefährdet ist, wie es Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 MRVerbG für das Eingreifen des Verordnungsgebers voraussetzt, so bedeutet das für eine Vielzahl von Menschen, daß sie keinen ausreichenden Wohnraum haben. Der soziale Bezug, der dem Wohnraum ohnehin innewohnt, verstärkt sich noch erheblich. In einer solchen Situation ist es eine im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sachgerechte, am Gemeinwohl orientierte Maßnahme, die Zweckbestimmung des vorhandenen Wohnraums dadurch zu erhalten, daß seine Zweckentfremdung grundsätzlich verboten wird. Dies jedenfalls dann, wenn - wie hier - die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers ausreichend gewahrt bleiben. Der Eigentümer behält eine Rendite in Höhe der vertraglichen Miete, der Kostenmiete oder der ortsüblichen Vergleichsmiete (…), und er hat die Möglichkeit, in besonders gelagerten Fällen eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten. Aufgehoben wird im Grunde nur die Möglichkeit des Verfügungsberechtigten, jede sich bietende Chance zu einer günstigeren Verwertung seines Eigentums sofort und maximal auszunutzen. Diese Möglichkeit aber ist, bei gegebener unzureichender Versorgungslage, verfassungsrechtlich nicht geschützt.
82 
Diese Ausführungen lassen sich auf § 2 Abs. 1 ZwEWG ohne weiteres übertragen.
83 
2. Die von der Antragsgegnerin auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 ZwEWG erlassene Satzung verstößt auch ihrerseits nicht gegen höherrangiges Recht.
84 
a) Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine Gemeinde mit Wohnraummangel, d. h. um eine Gemeinde, in der die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.
85 
aa) Die von § 2 Abs. 1 ZwEWG verwendeten Begriffe „ausreichende Versorgung“ und „angemessene Bedingungen“ entsprechen den gleichen Begriffen in Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 MRVerbG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verweisen diese Begriffe nicht auf einen wünschbaren Idealzustand, sondern auf die Sicherstellung des Normalen, da eine Beeinflussung des Wohnungsangebots mit dem Mittel des Genehmigungsvorbehalts nur in besonders gefährdeten Gemeinden einsetzen soll. Mit „ausreichender Versorgung“ ist daher nur ein annäherndes Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage gemeint, nicht aber ein - kurzfristig vielleicht erstrebenswertes - preisdrückendes Überangebot. Angestrebt wird ferner nicht ein Angebot von Wohnungen besonders gehobener oder besonders einfacher Größe und Ausstattung, sondern von Wohnungen, wie sie dem allgemein für Wohnungen der entsprechenden Gegend und Lage anzutreffenden Standard entsprechen. „Angemessene Bedingungen“ bedeutet nicht außergewöhnlich niedrige Mieten, sondern Mieten, die - für Wohnungen der entsprechenden Art - von einem durchschnittlich verdienenden Arbeitnehmerhaushalt allgemein, d. h. auch außerhalb der besonders gefährdeten Gebiete, tatsächlich aufgebracht werden, und zwar einschließlich der vom Staat gewährten finanziellen Hilfen (vgl. BVerfG, Urt. v. 4.2.1975, a.a.O., zu Art. 6 § 1 Abs. 1 MRVerbG).
86 
Die in der gleichen Weise zu verstehende Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen im Sinne des § 2 Abs. 1 ZwEWG muss nach dem Wortlaut der Vorschrift „besonders gefährdet“ sein. Verlangt wird damit kein bestimmtes quantitatives Maß der Unterversorgung. Wesentlich ist vielmehr, ob eine Gemeinde durch sachliche Eigenarten gekennzeichnet wird, die geeignet sind, den Wohnungsmarkt für breitere Bevölkerungsschichten negativ zu beeinflussen und ihm so eine spezifische Labilität vermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.3.1983 - 8 C 102.81 - NJW 1983, 2893 zu Art. 6 § 1 Abs. 1 MRVerbG). Sachliche Besonderheiten in diesem Sinne pflegen vor allem in Ballungsräumen, in Industriestädten, Städten mit herausgehobener zentraler Lage oder Funktionen sowie (bei entsprechenden Größenverhältnissen) in Universitätsstädten vorzuliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.3.1983, a.a.O.; HessVGH, Urt. v. 20.9.2001 - 4 UE 1212/96 - ZMR 2002, 551zu Art. 6 § 1 Abs. 1 MRVerbG).
87 
bb) Für eine besondere Gefährdung der ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen gibt es verschiedene Indizien. Umstände, die für eine besondere Gefährdung der ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen sprechen, sind insbesondere, dass die Kaufpreise und Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt, die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt, die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird sowie geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht (vgl. die Aufzählung von Umständen, die auf eine besondere Gefährdung der ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen hinweisen, in § 556d Abs. 2 Satz 3 BGB).
88 
Solche Umstände sind im Fall der Antragsgegnerin zweifelsfrei gegeben.
89 
(1) Die Antragsgegnerin hat im Zusammenhang mit dem von ihr am 26.11.2013 beschlossenen „Kommunalen Handlungsprogramm Wohnen“ bei einem wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Beratungsunternehmen (empirica AG) eine Wohnungsbedarfsanalyse und Wohnungsnachfrageprognose in Auftrag gegeben, deren Entwurf im November 2014 fertig gestellt wurde. Nach der genannten Untersuchung ist die Einwohnerzahl der Antragsgegnerin - insbesondere durch Wanderungsgewinne - seit Anfang der 1990er Jahre stetig gewachsen. Seit dem Jahr 2004 habe sich die Einwohnerzahl um rund 5 % erhöht und 2013 ca. 218.000 Einwohner erreicht. Dies entspreche einer jährlichen Wachstumsrate von rund 0,9 % bzw. 1.100 Einwohnern. Parallel zur Zahl der Einwohner habe die Zahl der Haushalte in dem gleichen Zeitraum um 8 % von rund 111.000 auf mehr als 120.000 zugenommen. Die Zahl der fertiggestellten Wohnungen habe im Zeitraum von 2004 bis 2013 im Schnitt (nur) 750 pro Jahr betragen. Von 2004 bis 2008 seien die Fertigstellungswerte relativ konstant zwischen 760 und 910 (3,6 bis 4,3 Wohneinheiten je 1.000 Einwohner) gelegen. In den folgenden drei Jahren habe es einen deutlichen Rückgang gegeben, da die Neubaugebiete Rieselfeld und Vauban weitgehend entwickelt worden seien und keine größeren Bauflächen mehr zur Verfügung gestanden hätten. Nachdem die Zahlen im Jahr 2012 in Folge der Fertigstellung neuer Wohnquartiere (z.B. Quartier Berliner Allee mit rund 300 Wohneinheiten in 2012, „Mehrgenerationenquartier am Turmcafé“ mit 200 Wohneinheiten) mit 1.071 neuen Wohnungen den höchsten Wert seit 2000 erreicht hätten, sei die Bautätigkeit im Jahre 2013 wieder stark gefallen und habe die Herstellung von nur noch 472 neuen Wohnungen umfasst.
90 
In dem Bericht heißt es weiter, dass in Folge des danach hinter dem Bedarf zurück bleibenden Baus neuer Wohnungen die Kaufpreise für Eigentumswohnungen zwischen 2004 und 2013 stark gestiegen seien. Dies gelte insbesondere für den Zeitraum von 2009 bis 2013, in dem der Quadratmeterpreis um knapp 60 % auf rund 4.000 EUR/m² zugenommen habe. Die Antragsgegnerin liege damit im aktuellen Kaufpreis-Ranking hinter München auf Platz 2 aller deutschen Städte. Die Kaufpreise für vorhandene Eigentumswohnungen (alle Baujahre ohne Neubau) seien in dem gleichen Zeitraum um 33 % gestiegen. Bei neu errichten Mietwohnungen gehöre die Antragsgegnerin ebenfalls zu den teuersten Städten Deutschlands. Aktuell liege die Stadt auf Platz 5 hinter München, Frankfurt, Stuttgart und Hamburg. Im Vergleich zur Entwicklung der Kaufpreise von Eigentumswohnungen sei der Anstieg der Mietpreise allerdings moderaterverlaufen. Im Jahre 2013 seien die Mietpreise neugebauter Wohnungen um ca. 2,50 EUR/m2 oder 27 % über dem Niveau des Jahres 2004 gelegen. Die Mietpreise bei Bestandswohnungen seien im gleichen Zeitraum um knapp 2 EUR/m2 oder 24 % gestiegen.
91 
Daran, dass es sich bei der Antragsgegnerin um eine Gemeinde mit Wohnraummangel handelt, kann schon nach dem Ergebnis dieser Untersuchung kein Zweifel bestehen.
92 
(2) Das Bestehen eines Wohnraummangels auf dem Gebiet der Antragsgegnerin wird durch die Zahl der bei der Stadt in der Wohnungssucherdatei registrierten wohnungssuchenden Haushalte unterstrichen. Nach dem Statistischen Jahrbuch 2013 (S. 161 ff) ist diese Zahl von 767 im Jahr 2005 auf 1.256 im Jahr 2012 gestiegen. Hinzuweisen ist ferner auf die in der Begründung des Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten vom 21.4.2015 (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG) abgedruckte Statistik, wonach in verschiedenen Städten im Bundesgebiet eine Kluft zwischen den Mieten in Bestandsmietverträgen und den aktuell geforderten Mietpreisen bei Wiedervermietung bestehe, die vielfach weit mehr als 10 Prozent betrage. Zurückgeführt wird dies darauf, dass in diesen Städten frei werdende Mietwohnungen von einer Vielzahl von Mietsuchenden nachgefragt würden, was zur Folge habe, dass erhebliche Mietsteigerungen durchgesetzt werden könnten. Mit einer Vergleichsmiete des Mietspiegels von 7,58 EUR/m2 und einer Angebotsmiete von 9,97 EUR/m2 (Abweichung 2,39 EUR/m2 = 32 %) rangiert die Antragsgegnerin ganz oben in dieser Statistik.
93 
(3) Die Annahme, dass es sich bei der Antragsgegnerin um eine Gemeinde mit Wohnraummangel handelt, wird außerdem dadurch bestätigt, dass die Antragsgegnerin nach der Verordnung zur Bestimmung der Gebiete mit Begrenzung der zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn (Mietpreisbegrenzungsverordnung - MietBgVO) zu den Gemeinden mit „angespanntem Wohnungsmarkt“ zählt. Die Verordnung stützt sich auf die durch das bereits erwähnte Mietrechtsnovellierungsgesetz in das BGB eingefügte Regelung in § 556d. Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach § 556d Abs. 2 BGB bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete nach § 556d Abs. 1 BGB zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen. Die Landesregierungen werden durch ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen (§ 556d Abs. 2 Satz 1 BGB). Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist (§ 556d Abs. 2 Satz 2 BGB). Nach der - auf eingehenden Untersuchungen der Landesregierung beruhenden - Mietpreisbegrenzungsverordnung vom 29.9.2015 ist das auf dem Gebiet der Antragsgegnerin der Fall.
94 
cc) Die Einwendungen des Antragstellers rechtfertigen keine andere Beurteilung.
95 
Zu den in der „Wohnungsbedarfsanalyse und Wohnungsnachfrageprognose“ genannten statistischen Zahlen, auf die sich die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung wiederholt berufen hat, hat sich der Antragsteller nicht näher geäußert. Die in der Untersuchung für das Jahr 2013 genannte Zahl der Einwohner der Antragsgegnerin von ca. 218.000 Einwohner wird durch den von ihm selbst vorgelegten Artikel der Badischen Zeitung bestätigt. Weshalb sich aus diesem Artikel ergeben soll, dass die Angaben der Antragsgegnerin falsch seien, ist daher unerfindlich. Die Behauptung des Antragstellers, dass die Mieten in Stuttgart oder München ebenso oder noch höher seien als die Mieten in Freiburg, deckt sich mit den von der empirica AG erhobenen Daten, nach denen die Mieten für eine typische Neubauwohnung in Freiburg um ca. 31 % geringer sind als in München. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Antragsgegnerin nach der genannten Untersuchung bei neu errichteten Mietwohnungen zu den teuersten Städten in Deutschlands gehört und sich die Mietpreise in den letzten zehn Jahren um die oben genannten Prozentsätze erhöht haben.
96 
Die Richtigkeit der weiteren Behauptung des Antragstellers, dass ein „vorgeblich geringer Leerstand bei großer Wohnungsnachfrage“ für sich genommen nicht ausreiche, um eine besondere Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen zu belegen, da er nichts darüber aussage, zu welchen Konditionen der Wohnraum angeboten werde, kann dahinstehen. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus nichts, da der geringe Leerstand nur eines von zahlreichen anderen Indizien ist, die für das Vorliegen eines Wohnraummangels auf dem Gebiet der Antragsgegnerin hinweisen.
97 
b) Dafür, dass sich die danach auf dem Gebiet der Antragsgegnerin anzunehmende besondere Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen auf die Versorgung der Bevölkerung mit unterem oder mittlerem Einkommen mit preisgünstigem Wohnraum beschränkt, sieht der Senat keine Anhaltspunkte. Die Antragsgegnerin war deshalb schon aus tatsächlichen Gründen nicht verpflichtet, den Anwendungsbereich ihrer Satzung auf Wohnungen einer bestimmten Größe zu beschränken. Ob und inwieweit die Gemeinden beim Erlass einer auf § 2 Abs. 1 ZwEWG gestützten Satzung rechtlich verpflichtet sind, von dem durch eine solche Satzung begründeten Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum bestimmte Arten von Wohnungen auszunehmen, kann daher dahin stehen
98 
aa) Das Bestehen eines Wohnraummangels auf dem Gebiet der Antragsgegnerin wird auch vom Antragsteller letztlich der Sache nach eingeräumt. Der Wohnraummangel ist jedoch seiner Ansicht nach auf die Versorgung der Bevölkerung mit unterem oder mittlerem Einkommen mit preisgünstigem Wohnraum beschränkt. Der Antragsgegnerin gehe es mit ihrer Satzung auch nur darum, der auf dieses Marktsegment beschränkten Gefährdung entgegen zu wirken. Wohnungen mit einer Wohnfläche von mehr als 120 m2 müssten von dem Anwendungsbereich der Satzung ausgenommen werden, da solche Wohnungen, deren ortsübliche Kaltmiete mehr als 1.500 EUR betrage, für Personen mit einem unteren oder mittleren Einkommen ohnehin nicht erschwinglich seien.
99 
bb) Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Umstände, die darauf hinweisen, dass Wohnungen mit einer Größe von mehr als 120 m2 insoweit eine Sonderstellung einnehmen, als das Angebot von solchen Wohnungen - im Unterschied zu kleineren Wohnungen - die Nachfrage nicht übersteigt, und deshalb mit Blick auf diese Wohnungen von einer besonderen Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen nicht gesprochen werden kann, sind nicht zu erkennen. Der von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen Wohnungsbedarfsanalyse und Wohnungsnachfrageprognose ist dafür weder hinsichtlich der Entwicklung der Kaufpreise für Eigentumswohnungen noch hinsichtlich der Entwicklung der Mietpreise etwas zu entnehmen. Die dort geschilderte Entwicklung der Mietpreise lässt vielmehr eher darauf schließen, dass gerade an größeren Wohnungen ein besonderer Mangel besteht. Die Mietspiegelmiete ist danach ab 2006 vor allem für größere Wohnungen ab 90 m² teurer geworden. Während sich die mittlere monatliche Nettokaltmiete laut Mietspiegel von 2006 bis 2012 um 9 % erhöht habe, seien in der gleichen Zeit Wohnungen mit einer Größe von 100 m2 um 14 % und 120 m2 große Wohnungen sogar um 19 % teurer geworden (S. 27).
100 
Daraus, dass die Freiburger Stadtbau GmbH beschlossen hat, für ihren Wohnungsbestand bei den Mietanpassungen nach dem Mietspiegel 2013 die Mietanpassung auf maximal 15 % in drei Jahren zu begrenzen, ergibt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers nichts anderes. Weshalb sich aus diesem Beschluss ergeben soll, dass auf dem Gebiet der Antragsgegnerin nur bezüglich preisgünstigem Wohnungen ein Wohnraummangel bestehe, ist unerfindlich. Der von dem Antragsteller ferner genannte Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin, dass 50 % aller Neubauten mit Wohnungen ausgestattet sein müssen, die der Sozialbindung unterliegen, gibt für einen solchen Schluss ebenfalls nichts her.
101 
Was sich aus der vom Antragsteller in diesem Zusammenhang genannten Begründung des Mietrechtsnovellierungsgesetzes ergeben soll, ist ebenfalls unklar. In der Begründung (BT-Drs. 18/3121, S. 1) heißt es zwar, dass mit der Dämpfung der Miethöhe bei Wiedervermietung in erster Linie sozialpolitische Zwecke verfolgt würden. Die Dämpfung der Miethöhe solle dazu beitragen, der direkten oder indirekten Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen aus stark nachgefragten Wohnquartieren entgegenzuwirken. Daran anschließend wird jedoch darauf hingewiesen, dass dies aufgrund des bereits erfolgten und weiterhin zu prognostizierenden Preisanstiegs inzwischen nicht nur einkommensschwache Haushalte, sondern auch Durchschnittsverdiener, insbesondere Familien mit Kindern betreffe. Auch der Wortlaut des § 556d Abs. 2 Satz 2 BGB lässt in keiner Weise erkennen, dass mit „Bevölkerung“ im Sinne der Vorschrift nur die einkommensschwächere Bevölkerung gemeint ist. Daraus, dass die ausreichende Versorgung des einkommensschwächeren Teils der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen auf dem Gebiet der Antragsgegnerin besonders gefährdet ist, folgt im Übrigen nicht, dass eine solche Gefährdung nicht auch für die übrigen Teile der Bevölkerung besteht.
102 
cc) Entgegen der Ansicht des Antragstellers lässt sich der Vorlage zu der Sitzung des Gemeinderats vom 28.1.2014 auch nicht entnehmen, dass es der Antragsgegnerin mit der angefochtenen Satzung nur darum geht, die Versorgung der Teile der Bevölkerung mit unterem oder mittleren Einkommen mit preisgünstigem Wohnraum zu sichern. In der Sitzungsvorlage wird vielmehr allgemein beklagt, dass es in Freiburg eine angespannte Wohnungsmarktsituation gebe, auch wenn es daran anschließt heißt, dass es insbesondere an preiswertem Wohnraum mangele. Auch die Darstellung der Mietpreisentwicklung enthält keine entsprechende Einschränkung, sondern bezieht sich auf die mittlere monatliche Nettomiete aller Wohnungen, unabhängig von Wohnfläche, Baujahr und sonstigen Wohnwertmerkmalen.
103 
c) Unerheblich ist, worauf die auf dem Gebiet der Antragsgegnerin anzunehmende besondere Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen zurückzuführen ist. Die Frage, ob und inwieweit die Antragsgegnerin zu der genannten Gefährdung selbst beigetragen hat, indem sie - wie der Antragsteller behauptet - „selbst in geschlossenen Wohngebieten anstelle der angeblich benötigten Wohnungen große Gewerberaumkomplexe erstellen hat lassen und weiter erstellen lässt, obwohl seit Jahren ein Überangebot an Gewerberaum in Freiburg zur Verfügung steht“, kann deshalb dahin stehen. Das Gleiche gilt für die Frage nach dem Bestehen der weiteren vom Antragsteller behaupteten Missstände in der Wohnungsbaupolitik der Antragsgegnerin, wie das Aufstellen „undurchsichtiger Energiekonzepte“, die den Baubeginn im Baugebiet „Gutleutmatten“ verzögerten, oder die personelle Unterbesetzung des Baurechtsamts der Antragsgegnerin, die dazu führe, dass Bauanträge ein bis zwei Jahre liegen blieben, bis sie entschieden würden.
104 
c) Die angefochtene Satzung verstößt entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht gegen § 1 ZwEWG.
105 
Die einer Gemeinde mit Wohnraummangel in § 2 Abs. 1 ZwEWG eingeräumte Satzungsbefugnis steht nach § 1 ZwEWG unter dem Vorbehalt, dass die Gemeinde den Wohnraummangel „nicht mit anderen zumutbaren Mitteln in angemessener Zeit begegnen“ kann, und ist in diesem Sinn subsidiär. Dafür, dass die Antragsgegnerin dem auf ihrem Gebiet herrschenden Wohnraummangel mit anderen zumutbaren Mitteln in angemessener Zeit begegnen kann, sieht der Senat jedoch keine Anhaltspunkte.
106 
aa) Was unter „anderen zumutbaren Mitteln“ zur Begegnung eines Wohnraummangels zu verstehen ist, geht aus dem Gesetz nicht hervor. Die Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 15/4277, S. 9) beschränkt sich auf den weitgehend inhaltsleeren - und im Übrigen auch sprachlich missglückten - Satz, dies könnten „sowohl Maßnahmen sein, um der Verringerung des Wohnungsbestandes, als auch einer Verschlechterung der Wohnraumbilanz durch eine erhöhte Nachfrage aufgrund starken Zuzugs o. Ä. entgegenzuwirken“. Als Maßnahme, mit der sich außer einem Zweckentfremdungsverbot einer Verringerung des Wohnungsbestands entgegenwirken lässt, kommt in erster Linie der Erlass einer Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB in Betracht, wobei aber die mit einer solchen Satzung mögliche Einführung eines Genehmigungsvorbehalts für die Nutzungsänderung baulicher Anlagen aus der Sicht der betroffenen Eigentümer kein milderes Mittel verglichen mit einem Zweckentfremdungsverbot von Wohnungen darstellt. Für den Erlass von Bebauungsplänen, die die Zulässigkeit gewerblicher Nutzungen und damit auch die Umwandlung von Wohnraum beschränken, gilt das Gleiche. Maßnahmen zur Begrenzung der Nachfrage bspw. durch eine Begrenzung des Zuzugs stehen den Gemeinden nicht zur Verfügung. Als andere zumutbare Maßnahmen im Sinne des § 1 ZwEWG kommen deshalb nur Maßnahmen in Betracht, mit denen das Angebot an Wohnungen ausgeweitet wird. Dazu gehören vornehmlich die Ausweisung neuer Baugebiete, die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung.
107 
bb) Entsprechende Maßnahmen sind Teil des bereits erwähnten, vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 26.11.2013 beschlossenen „Kommunalen Handlungsprogramms Wohnen“, zu dem auch der Erlass der angefochtenen Satzung gehört. Das Programm verfolgt das vorrangige Ziel, neuen Wohnraum zu schaffen und den Wohnungsmarkt als Ganzes zu entspannen. Dazu sollen in erster Linie zusätzliche Bauflächen im Innen- und Außenbereich zur Verfügung gestellt werden. Angestrebt wird der Neubau von durchschnittlich 1.000 Wohnungen pro Jahr. Als wichtigste aktuelle Einzelmaßnahme wird die Entwicklung eines neuen 4,1 ha großen Quartiers am Eingang des Stadtteils Haslach genannt, in dem 500 bis 530 Wohnungen für 1.200 bis 1.300 Personen entstehen sollen. Zu den geplanten Maßnahmen gehört ferner die Entwicklung eines neuen eigenständigen Stadtteils mit einer Größe von mindestens 70 ha für mindestens 5.000 Wohneinheiten. Außerdem sollen alle verbleibenden Bauflächenpotenziale des Flächennutzungsplans durch Aufstellung neuer Bebauungspläne sowie verschiedene Maßnahmen der Innenentwicklung ausgeschöpft werden.
108 
Die Antragsgegnerin hat sich danach keineswegs auf den Erlass der angefochtenen Satzung beschränkt, um der angespannten Lage des Wohnungsmarkts auf ihrem Gebiet zu begegnen. Den in ihrem Programm aufgeführten zusätzlichen Maßnahmen sind jedoch naturgemäß Grenzen gesetzt, und zwar sowohl in räumlicher als auch in zeitlicher Hinsicht. Der Bau eines neuen Stadtteils setzt zunächst das Vorhandensein einer dafür geeigneten Fläche mit der dafür erforderlichen Größe voraus. Wie die oben genannten Zahlen zeigen, hat zudem die Entwicklung der beiden Neubaugebiete Rieselfeld (Fläche 78 ha, ca. 9.800 Einwohner) und Vauban (41 ha, ca. 5.600 Einwohner) nur zu einer vorübergehenden Entspannung des Wohnungsmarkts geführt. Die Entwicklung eines neuen Stadtteils ist davon abgesehen ein sehr aufwändiger und zeitintensiver Vorgang. Die von der Antragsgegnerin begonnene Planung eines neuen Stadtteils mit dem Ziel der Schaffung von mindestens 5.000 Wohneinheiten wird deshalb nach ihrer Darstellung voraussichtlich nicht vor dem Jahr 2020 abgeschlossen sein. Dafür, dass dem auf dem Gebiet der Antragsgegnerin bestehenden Wohnraummangel allein mit den im Rahmen ihres Handlungsprogramms aufgeführten Maßnahmen in angemessener Zeit begegnet werden könnte, ist daher nichts zu erkennen.
109 
d) § 2 Abs. 1 ZwEWG stellt den Erlass einer Satzung mit dem in der Vorschrift genannten Inhalt in das Ermessen der Gemeinde. Was den in der Begründung des Antrags mehrfach anklingenden Einwand des Antragstellers betrifft, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen beim Erlass der Satzung nicht oder fehlerhaft ausgeübt habe, weist der Senat abschließend darauf hin, dass es bei der richterlichen Kontrolle von gesetzlichen und untergesetzlichen Normen nur auf das Ergebnis des Rechtssetzungsverfahrens ankommt, nicht aber auf die die Rechtsnorm tragenden Motive desjenigen, der an ihrem Erlass mitwirkt. Soweit der Normgeber zur Regelung einer Frage überhaupt befugt ist, ist seine Entscheidungsfreiheit eine Ausprägung des auch mit Rechtssetzungsakten der Exekutive typischerweise verbundenen normativen Ermessens. Die Grundsätze über die Ausübung des Ermessens beim Erlass von Verwaltungsakten sind auf die Ausübung dieses Ermessens nicht übertragbar (BVerwG, Beschl. v. 30.4.2003 - 6 C 6.02 - BVerwGE 118, 128). Die Gültigkeit einer untergesetzlichen Norm kann folglich, sofern sich aus dem Gesetz nicht ausnahmsweise etwas anderes ergibt, nicht aus Mängeln im Abwägungsvorgang hergeleitet werden; entscheidend ist vielmehr allein die inhaltliche Übereinstimmung mit höherrangigem Recht (BVerwG, Beschl. v. 19.8.2013 - 9 BN 1.13 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 56; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.5.2015 - 3 S 1175/13 - juris).
110 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
111 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
112 
Beschluss
113 
Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
114 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
68 
Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg.
I.
69 
Der Antrag ist zulässig.
70 
1. Bei der angefochtenen Satzung handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 des baden-württembergischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung, die nach diesen Vorschriften der Überprüfung in einem Normenkontrollverfahren zugänglich ist.
71 
2. Der Antragsteller besitzt die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, da er als Eigentümer eines im Geltungsbereich der angefochtenen Satzung gelegenen, mit zwei Wohngebäuden bebauten Grundstücks geltend machen kann, durch die Satzung oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein. Nach § 5 Abs. 1 der Satzung darf Wohnraum nur mit der Genehmigung der Vollzugsbehörde anderen als Wohnzwecken zugeführt werden. Die Satzung stellt damit eine Bestimmung des Inhalts des Grundeigentums im Sinn des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums muss nur hingenommen werden, wenn sie auf einer rechtmäßigen Norm beruht. Ob die Satzung rechtmäßig ist, kann deshalb der von ihr betroffene Grundeigentümer grundsätzlich in einem Normenkontrollverfahren überprüfen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - ZfBR 1998, 205; Beschl. v. 7.7.1997 - 4 BN 11.97 - ZfBR 1997, 314).
72 
3. Dem Antragsteller kann ferner nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden.
73 
Ob die Satzung in den beiden vom Antragsteller genannten Fällen zur Anwendung kommt, hält der Senat zwar für fraglich, da die Zweckentfremdung der beiden Wohnungen im Erd- und Obergeschoss des Gebäudes ...-... vor Inkrafttreten der Satzung vorgenommen wurde. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung liegt Wohnraum im Sinne der Satzung u.a. nicht vor, wenn „der Raum bereits vor dem Inkrafttreten dieser Satzung und seitdem ohne Unterbrechung zulässiger Weise anderen als Wohnzwecken diente“. Dafür, dass die in den betreffenden Räumen des Gebäudes ... aufgenommenen gewerblichen Nutzungen gegen den für das Grundstück des Klägers geltenden Bebauungsplan „Wiederaufbaugebiet Nordstadt“ der Antragsgegnerin oder gegen andere materiell-rechtliche Vorschriften verstießen, ist den Akten der Antragsgegnerin nichts zu entnehmen. Die Aufnahme der gewerblichen Nutzungen stellt allerdings jeweils eine Nutzungsänderung dar, für die es gemäß § 49 in Verbindung mit § 2 Abs. 13 Nr. 1 LBO einer Baugenehmigung bedarf. Eine solche wurde dem Antragsteller nicht erteilt. Der Senat hat jedoch erhebliche Zweifel, ob das bloße Fehlen einer erforderlichen Baugenehmigung bedeutet, dass die Nutzung der betreffenden Räume zu anderen als Wohnzwecken als unzulässig im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung angesehen werden kann. Das gilt unabhängig von der Frage, ob eine Nutzung schon allein wegen ihrer formeller Baurechtswidrigkeit gemäß § 65 Satz 2 LBO untersagt werden kann, da die auf die Erhaltung des Gesamtwohnraumangebots gerichtete Satzung nicht dazu dient, einen Verstoß gegen formelle baurechtliche Vorschriften zu sanktionieren.
74 
Im Fall der insgesamt 157 m2 großen Wohnung im Erdgeschoss des Gebäudes des Antragstellers kommt hinzu, dass nur zwei Räume gewerblich genutzt werden. Die beiden Räume sind zusammen ca. 63 m2 groß. In „Umwandlungsfällen“ liegt aber eine Zweckentfremdung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung nur vor, wenn der Wohnraum „überwiegend“ für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlassen wird. Eine Zweckentfremdung setzt somit voraus, dass mehr als 50 % der Wohnfläche nicht mehr dem Wohnen dienen (vgl. LT-Drs. 15/4277, S. 9).
75 
Die Frage, ob die Antragsgegnerin in den beiden vom Antragsteller genannten Fällen zu Recht vom einem Verstoß gegen ihre Satzung ausgeht, kann indessen dahin stehen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Satzung jedenfalls in künftigen, den Antragsteller betreffenden Fällen zur Anwendung kommt. Dass die angestrebte Unwirksamkeitserklärung der Satzung dem Antragsteller keinen Vorteil bringen würde, kann daher nicht festgestellt werden.
II.
76 
Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.Die angefochtene Satzung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
77 
1. Die angefochtene Satzung stützt sich auf § 2 Abs. 1 ZwEWG, wonach Gemeinden mit Wohnraummangel durch Satzung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren bestimmen können, dass im Gemeindegebiet oder in Teilen davon Wohnraum nur mit ihrer Genehmigung überwiegend anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf. Diese Vorschrift sowie die mit ihr im Zusammenhang stehenden weiteren Regelungen des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie verstoßen insbesondere nicht gegen Art. 14 GG.Das wird auch vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogen.
78 
§ 2 Abs. 1 ZwEWG entspricht in Ziel und Grundstruktur der gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG als Bundesrecht fortgeltenden und in Baden-Württemberg durch diese Vorschrift abgelösten Regelung in Art. 6 § 1 Abs. 1 MRVerbG vom 4.11.1971, der die Landesregierungen dazu ermächtigt, für Gemeinden, in denen die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Wohnraum anderen als Wohnzwecken nur mit Genehmigung der von der Landesregierung bestimmten Stelle zugeführt werden darf. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 4.2.1975 - 2 BvL 5/74 - (BVerfGE 38, 348) die Vereinbarkeit des Art. 6 § 1 Abs. 1 MRVerbG mit Art. 14 GG bestätigt und zur Begründung ausgeführt:
79 
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, und stellt ihm dabei die Aufgabe, das Sozialmodell zu verwirklichen, dessen normative Elemente sich einerseits aus der Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und andererseits aus der verbindlichen Aussage des Art. 14 Abs. 2 GG ergeben (…). Zum verfassungsrechtlichen Inhalt des Privateigentums gehört grundsätzlich die freie Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand (…). Ein repressives, nur mit einer Befreiungsmöglichkeit versehenes Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum beeinträchtigt diese Verfügungsbefugnis. Die Ermächtigung zur Inkraftsetzung eines solchen Verbots, wie es Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 MRVerbG vorsieht, ist jedoch durch den Gestaltungsauftrag des Gesetzgebers nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gerechtfertigt.
80 
Die verfassungsrechtliche Forderung einer am Gemeinwohl ausgerichteten Nutzung des Privateigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) umfaßt das Gebot der Rücksichtnahme auf die Belange derjenigen Mitbürger, die auf die Nutzung der betreffenden Eigentumsgegenstände angewiesen sind (…). Dieses Angewiesensein begründet einen sozialen Bezug und eine besondere soziale Funktion dieser Eigentumsgegenstände. Große Teile der Bevölkerung sind, zumal in den Städten, nicht in der Lage, aus eigener Kraft Wohnraum für sich zu schaffen, und deshalb auf Mietwohnungen unausweichlich angewiesen.
81 
Eine allgemein ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen dient unmittelbar der Bereitstellung des für den Einzelnen und für die Familie unentbehrlichen Wohnraums. Wenn diese Versorgung besonders gefährdet ist, wie es Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 MRVerbG für das Eingreifen des Verordnungsgebers voraussetzt, so bedeutet das für eine Vielzahl von Menschen, daß sie keinen ausreichenden Wohnraum haben. Der soziale Bezug, der dem Wohnraum ohnehin innewohnt, verstärkt sich noch erheblich. In einer solchen Situation ist es eine im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sachgerechte, am Gemeinwohl orientierte Maßnahme, die Zweckbestimmung des vorhandenen Wohnraums dadurch zu erhalten, daß seine Zweckentfremdung grundsätzlich verboten wird. Dies jedenfalls dann, wenn - wie hier - die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers ausreichend gewahrt bleiben. Der Eigentümer behält eine Rendite in Höhe der vertraglichen Miete, der Kostenmiete oder der ortsüblichen Vergleichsmiete (…), und er hat die Möglichkeit, in besonders gelagerten Fällen eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten. Aufgehoben wird im Grunde nur die Möglichkeit des Verfügungsberechtigten, jede sich bietende Chance zu einer günstigeren Verwertung seines Eigentums sofort und maximal auszunutzen. Diese Möglichkeit aber ist, bei gegebener unzureichender Versorgungslage, verfassungsrechtlich nicht geschützt.
82 
Diese Ausführungen lassen sich auf § 2 Abs. 1 ZwEWG ohne weiteres übertragen.
83 
2. Die von der Antragsgegnerin auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 ZwEWG erlassene Satzung verstößt auch ihrerseits nicht gegen höherrangiges Recht.
84 
a) Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine Gemeinde mit Wohnraummangel, d. h. um eine Gemeinde, in der die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.
85 
aa) Die von § 2 Abs. 1 ZwEWG verwendeten Begriffe „ausreichende Versorgung“ und „angemessene Bedingungen“ entsprechen den gleichen Begriffen in Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 MRVerbG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verweisen diese Begriffe nicht auf einen wünschbaren Idealzustand, sondern auf die Sicherstellung des Normalen, da eine Beeinflussung des Wohnungsangebots mit dem Mittel des Genehmigungsvorbehalts nur in besonders gefährdeten Gemeinden einsetzen soll. Mit „ausreichender Versorgung“ ist daher nur ein annäherndes Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage gemeint, nicht aber ein - kurzfristig vielleicht erstrebenswertes - preisdrückendes Überangebot. Angestrebt wird ferner nicht ein Angebot von Wohnungen besonders gehobener oder besonders einfacher Größe und Ausstattung, sondern von Wohnungen, wie sie dem allgemein für Wohnungen der entsprechenden Gegend und Lage anzutreffenden Standard entsprechen. „Angemessene Bedingungen“ bedeutet nicht außergewöhnlich niedrige Mieten, sondern Mieten, die - für Wohnungen der entsprechenden Art - von einem durchschnittlich verdienenden Arbeitnehmerhaushalt allgemein, d. h. auch außerhalb der besonders gefährdeten Gebiete, tatsächlich aufgebracht werden, und zwar einschließlich der vom Staat gewährten finanziellen Hilfen (vgl. BVerfG, Urt. v. 4.2.1975, a.a.O., zu Art. 6 § 1 Abs. 1 MRVerbG).
86 
Die in der gleichen Weise zu verstehende Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen im Sinne des § 2 Abs. 1 ZwEWG muss nach dem Wortlaut der Vorschrift „besonders gefährdet“ sein. Verlangt wird damit kein bestimmtes quantitatives Maß der Unterversorgung. Wesentlich ist vielmehr, ob eine Gemeinde durch sachliche Eigenarten gekennzeichnet wird, die geeignet sind, den Wohnungsmarkt für breitere Bevölkerungsschichten negativ zu beeinflussen und ihm so eine spezifische Labilität vermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.3.1983 - 8 C 102.81 - NJW 1983, 2893 zu Art. 6 § 1 Abs. 1 MRVerbG). Sachliche Besonderheiten in diesem Sinne pflegen vor allem in Ballungsräumen, in Industriestädten, Städten mit herausgehobener zentraler Lage oder Funktionen sowie (bei entsprechenden Größenverhältnissen) in Universitätsstädten vorzuliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.3.1983, a.a.O.; HessVGH, Urt. v. 20.9.2001 - 4 UE 1212/96 - ZMR 2002, 551zu Art. 6 § 1 Abs. 1 MRVerbG).
87 
bb) Für eine besondere Gefährdung der ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen gibt es verschiedene Indizien. Umstände, die für eine besondere Gefährdung der ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen sprechen, sind insbesondere, dass die Kaufpreise und Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt, die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt, die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird sowie geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht (vgl. die Aufzählung von Umständen, die auf eine besondere Gefährdung der ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen hinweisen, in § 556d Abs. 2 Satz 3 BGB).
88 
Solche Umstände sind im Fall der Antragsgegnerin zweifelsfrei gegeben.
89 
(1) Die Antragsgegnerin hat im Zusammenhang mit dem von ihr am 26.11.2013 beschlossenen „Kommunalen Handlungsprogramm Wohnen“ bei einem wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Beratungsunternehmen (empirica AG) eine Wohnungsbedarfsanalyse und Wohnungsnachfrageprognose in Auftrag gegeben, deren Entwurf im November 2014 fertig gestellt wurde. Nach der genannten Untersuchung ist die Einwohnerzahl der Antragsgegnerin - insbesondere durch Wanderungsgewinne - seit Anfang der 1990er Jahre stetig gewachsen. Seit dem Jahr 2004 habe sich die Einwohnerzahl um rund 5 % erhöht und 2013 ca. 218.000 Einwohner erreicht. Dies entspreche einer jährlichen Wachstumsrate von rund 0,9 % bzw. 1.100 Einwohnern. Parallel zur Zahl der Einwohner habe die Zahl der Haushalte in dem gleichen Zeitraum um 8 % von rund 111.000 auf mehr als 120.000 zugenommen. Die Zahl der fertiggestellten Wohnungen habe im Zeitraum von 2004 bis 2013 im Schnitt (nur) 750 pro Jahr betragen. Von 2004 bis 2008 seien die Fertigstellungswerte relativ konstant zwischen 760 und 910 (3,6 bis 4,3 Wohneinheiten je 1.000 Einwohner) gelegen. In den folgenden drei Jahren habe es einen deutlichen Rückgang gegeben, da die Neubaugebiete Rieselfeld und Vauban weitgehend entwickelt worden seien und keine größeren Bauflächen mehr zur Verfügung gestanden hätten. Nachdem die Zahlen im Jahr 2012 in Folge der Fertigstellung neuer Wohnquartiere (z.B. Quartier Berliner Allee mit rund 300 Wohneinheiten in 2012, „Mehrgenerationenquartier am Turmcafé“ mit 200 Wohneinheiten) mit 1.071 neuen Wohnungen den höchsten Wert seit 2000 erreicht hätten, sei die Bautätigkeit im Jahre 2013 wieder stark gefallen und habe die Herstellung von nur noch 472 neuen Wohnungen umfasst.
90 
In dem Bericht heißt es weiter, dass in Folge des danach hinter dem Bedarf zurück bleibenden Baus neuer Wohnungen die Kaufpreise für Eigentumswohnungen zwischen 2004 und 2013 stark gestiegen seien. Dies gelte insbesondere für den Zeitraum von 2009 bis 2013, in dem der Quadratmeterpreis um knapp 60 % auf rund 4.000 EUR/m² zugenommen habe. Die Antragsgegnerin liege damit im aktuellen Kaufpreis-Ranking hinter München auf Platz 2 aller deutschen Städte. Die Kaufpreise für vorhandene Eigentumswohnungen (alle Baujahre ohne Neubau) seien in dem gleichen Zeitraum um 33 % gestiegen. Bei neu errichten Mietwohnungen gehöre die Antragsgegnerin ebenfalls zu den teuersten Städten Deutschlands. Aktuell liege die Stadt auf Platz 5 hinter München, Frankfurt, Stuttgart und Hamburg. Im Vergleich zur Entwicklung der Kaufpreise von Eigentumswohnungen sei der Anstieg der Mietpreise allerdings moderaterverlaufen. Im Jahre 2013 seien die Mietpreise neugebauter Wohnungen um ca. 2,50 EUR/m2 oder 27 % über dem Niveau des Jahres 2004 gelegen. Die Mietpreise bei Bestandswohnungen seien im gleichen Zeitraum um knapp 2 EUR/m2 oder 24 % gestiegen.
91 
Daran, dass es sich bei der Antragsgegnerin um eine Gemeinde mit Wohnraummangel handelt, kann schon nach dem Ergebnis dieser Untersuchung kein Zweifel bestehen.
92 
(2) Das Bestehen eines Wohnraummangels auf dem Gebiet der Antragsgegnerin wird durch die Zahl der bei der Stadt in der Wohnungssucherdatei registrierten wohnungssuchenden Haushalte unterstrichen. Nach dem Statistischen Jahrbuch 2013 (S. 161 ff) ist diese Zahl von 767 im Jahr 2005 auf 1.256 im Jahr 2012 gestiegen. Hinzuweisen ist ferner auf die in der Begründung des Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten vom 21.4.2015 (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG) abgedruckte Statistik, wonach in verschiedenen Städten im Bundesgebiet eine Kluft zwischen den Mieten in Bestandsmietverträgen und den aktuell geforderten Mietpreisen bei Wiedervermietung bestehe, die vielfach weit mehr als 10 Prozent betrage. Zurückgeführt wird dies darauf, dass in diesen Städten frei werdende Mietwohnungen von einer Vielzahl von Mietsuchenden nachgefragt würden, was zur Folge habe, dass erhebliche Mietsteigerungen durchgesetzt werden könnten. Mit einer Vergleichsmiete des Mietspiegels von 7,58 EUR/m2 und einer Angebotsmiete von 9,97 EUR/m2 (Abweichung 2,39 EUR/m2 = 32 %) rangiert die Antragsgegnerin ganz oben in dieser Statistik.
93 
(3) Die Annahme, dass es sich bei der Antragsgegnerin um eine Gemeinde mit Wohnraummangel handelt, wird außerdem dadurch bestätigt, dass die Antragsgegnerin nach der Verordnung zur Bestimmung der Gebiete mit Begrenzung der zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn (Mietpreisbegrenzungsverordnung - MietBgVO) zu den Gemeinden mit „angespanntem Wohnungsmarkt“ zählt. Die Verordnung stützt sich auf die durch das bereits erwähnte Mietrechtsnovellierungsgesetz in das BGB eingefügte Regelung in § 556d. Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach § 556d Abs. 2 BGB bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete nach § 556d Abs. 1 BGB zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen. Die Landesregierungen werden durch ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen (§ 556d Abs. 2 Satz 1 BGB). Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist (§ 556d Abs. 2 Satz 2 BGB). Nach der - auf eingehenden Untersuchungen der Landesregierung beruhenden - Mietpreisbegrenzungsverordnung vom 29.9.2015 ist das auf dem Gebiet der Antragsgegnerin der Fall.
94 
cc) Die Einwendungen des Antragstellers rechtfertigen keine andere Beurteilung.
95 
Zu den in der „Wohnungsbedarfsanalyse und Wohnungsnachfrageprognose“ genannten statistischen Zahlen, auf die sich die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung wiederholt berufen hat, hat sich der Antragsteller nicht näher geäußert. Die in der Untersuchung für das Jahr 2013 genannte Zahl der Einwohner der Antragsgegnerin von ca. 218.000 Einwohner wird durch den von ihm selbst vorgelegten Artikel der Badischen Zeitung bestätigt. Weshalb sich aus diesem Artikel ergeben soll, dass die Angaben der Antragsgegnerin falsch seien, ist daher unerfindlich. Die Behauptung des Antragstellers, dass die Mieten in Stuttgart oder München ebenso oder noch höher seien als die Mieten in Freiburg, deckt sich mit den von der empirica AG erhobenen Daten, nach denen die Mieten für eine typische Neubauwohnung in Freiburg um ca. 31 % geringer sind als in München. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Antragsgegnerin nach der genannten Untersuchung bei neu errichteten Mietwohnungen zu den teuersten Städten in Deutschlands gehört und sich die Mietpreise in den letzten zehn Jahren um die oben genannten Prozentsätze erhöht haben.
96 
Die Richtigkeit der weiteren Behauptung des Antragstellers, dass ein „vorgeblich geringer Leerstand bei großer Wohnungsnachfrage“ für sich genommen nicht ausreiche, um eine besondere Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen zu belegen, da er nichts darüber aussage, zu welchen Konditionen der Wohnraum angeboten werde, kann dahinstehen. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus nichts, da der geringe Leerstand nur eines von zahlreichen anderen Indizien ist, die für das Vorliegen eines Wohnraummangels auf dem Gebiet der Antragsgegnerin hinweisen.
97 
b) Dafür, dass sich die danach auf dem Gebiet der Antragsgegnerin anzunehmende besondere Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen auf die Versorgung der Bevölkerung mit unterem oder mittlerem Einkommen mit preisgünstigem Wohnraum beschränkt, sieht der Senat keine Anhaltspunkte. Die Antragsgegnerin war deshalb schon aus tatsächlichen Gründen nicht verpflichtet, den Anwendungsbereich ihrer Satzung auf Wohnungen einer bestimmten Größe zu beschränken. Ob und inwieweit die Gemeinden beim Erlass einer auf § 2 Abs. 1 ZwEWG gestützten Satzung rechtlich verpflichtet sind, von dem durch eine solche Satzung begründeten Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum bestimmte Arten von Wohnungen auszunehmen, kann daher dahin stehen
98 
aa) Das Bestehen eines Wohnraummangels auf dem Gebiet der Antragsgegnerin wird auch vom Antragsteller letztlich der Sache nach eingeräumt. Der Wohnraummangel ist jedoch seiner Ansicht nach auf die Versorgung der Bevölkerung mit unterem oder mittlerem Einkommen mit preisgünstigem Wohnraum beschränkt. Der Antragsgegnerin gehe es mit ihrer Satzung auch nur darum, der auf dieses Marktsegment beschränkten Gefährdung entgegen zu wirken. Wohnungen mit einer Wohnfläche von mehr als 120 m2 müssten von dem Anwendungsbereich der Satzung ausgenommen werden, da solche Wohnungen, deren ortsübliche Kaltmiete mehr als 1.500 EUR betrage, für Personen mit einem unteren oder mittleren Einkommen ohnehin nicht erschwinglich seien.
99 
bb) Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Umstände, die darauf hinweisen, dass Wohnungen mit einer Größe von mehr als 120 m2 insoweit eine Sonderstellung einnehmen, als das Angebot von solchen Wohnungen - im Unterschied zu kleineren Wohnungen - die Nachfrage nicht übersteigt, und deshalb mit Blick auf diese Wohnungen von einer besonderen Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen nicht gesprochen werden kann, sind nicht zu erkennen. Der von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen Wohnungsbedarfsanalyse und Wohnungsnachfrageprognose ist dafür weder hinsichtlich der Entwicklung der Kaufpreise für Eigentumswohnungen noch hinsichtlich der Entwicklung der Mietpreise etwas zu entnehmen. Die dort geschilderte Entwicklung der Mietpreise lässt vielmehr eher darauf schließen, dass gerade an größeren Wohnungen ein besonderer Mangel besteht. Die Mietspiegelmiete ist danach ab 2006 vor allem für größere Wohnungen ab 90 m² teurer geworden. Während sich die mittlere monatliche Nettokaltmiete laut Mietspiegel von 2006 bis 2012 um 9 % erhöht habe, seien in der gleichen Zeit Wohnungen mit einer Größe von 100 m2 um 14 % und 120 m2 große Wohnungen sogar um 19 % teurer geworden (S. 27).
100 
Daraus, dass die Freiburger Stadtbau GmbH beschlossen hat, für ihren Wohnungsbestand bei den Mietanpassungen nach dem Mietspiegel 2013 die Mietanpassung auf maximal 15 % in drei Jahren zu begrenzen, ergibt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers nichts anderes. Weshalb sich aus diesem Beschluss ergeben soll, dass auf dem Gebiet der Antragsgegnerin nur bezüglich preisgünstigem Wohnungen ein Wohnraummangel bestehe, ist unerfindlich. Der von dem Antragsteller ferner genannte Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin, dass 50 % aller Neubauten mit Wohnungen ausgestattet sein müssen, die der Sozialbindung unterliegen, gibt für einen solchen Schluss ebenfalls nichts her.
101 
Was sich aus der vom Antragsteller in diesem Zusammenhang genannten Begründung des Mietrechtsnovellierungsgesetzes ergeben soll, ist ebenfalls unklar. In der Begründung (BT-Drs. 18/3121, S. 1) heißt es zwar, dass mit der Dämpfung der Miethöhe bei Wiedervermietung in erster Linie sozialpolitische Zwecke verfolgt würden. Die Dämpfung der Miethöhe solle dazu beitragen, der direkten oder indirekten Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen aus stark nachgefragten Wohnquartieren entgegenzuwirken. Daran anschließend wird jedoch darauf hingewiesen, dass dies aufgrund des bereits erfolgten und weiterhin zu prognostizierenden Preisanstiegs inzwischen nicht nur einkommensschwache Haushalte, sondern auch Durchschnittsverdiener, insbesondere Familien mit Kindern betreffe. Auch der Wortlaut des § 556d Abs. 2 Satz 2 BGB lässt in keiner Weise erkennen, dass mit „Bevölkerung“ im Sinne der Vorschrift nur die einkommensschwächere Bevölkerung gemeint ist. Daraus, dass die ausreichende Versorgung des einkommensschwächeren Teils der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen auf dem Gebiet der Antragsgegnerin besonders gefährdet ist, folgt im Übrigen nicht, dass eine solche Gefährdung nicht auch für die übrigen Teile der Bevölkerung besteht.
102 
cc) Entgegen der Ansicht des Antragstellers lässt sich der Vorlage zu der Sitzung des Gemeinderats vom 28.1.2014 auch nicht entnehmen, dass es der Antragsgegnerin mit der angefochtenen Satzung nur darum geht, die Versorgung der Teile der Bevölkerung mit unterem oder mittleren Einkommen mit preisgünstigem Wohnraum zu sichern. In der Sitzungsvorlage wird vielmehr allgemein beklagt, dass es in Freiburg eine angespannte Wohnungsmarktsituation gebe, auch wenn es daran anschließt heißt, dass es insbesondere an preiswertem Wohnraum mangele. Auch die Darstellung der Mietpreisentwicklung enthält keine entsprechende Einschränkung, sondern bezieht sich auf die mittlere monatliche Nettomiete aller Wohnungen, unabhängig von Wohnfläche, Baujahr und sonstigen Wohnwertmerkmalen.
103 
c) Unerheblich ist, worauf die auf dem Gebiet der Antragsgegnerin anzunehmende besondere Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen zurückzuführen ist. Die Frage, ob und inwieweit die Antragsgegnerin zu der genannten Gefährdung selbst beigetragen hat, indem sie - wie der Antragsteller behauptet - „selbst in geschlossenen Wohngebieten anstelle der angeblich benötigten Wohnungen große Gewerberaumkomplexe erstellen hat lassen und weiter erstellen lässt, obwohl seit Jahren ein Überangebot an Gewerberaum in Freiburg zur Verfügung steht“, kann deshalb dahin stehen. Das Gleiche gilt für die Frage nach dem Bestehen der weiteren vom Antragsteller behaupteten Missstände in der Wohnungsbaupolitik der Antragsgegnerin, wie das Aufstellen „undurchsichtiger Energiekonzepte“, die den Baubeginn im Baugebiet „Gutleutmatten“ verzögerten, oder die personelle Unterbesetzung des Baurechtsamts der Antragsgegnerin, die dazu führe, dass Bauanträge ein bis zwei Jahre liegen blieben, bis sie entschieden würden.
104 
c) Die angefochtene Satzung verstößt entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht gegen § 1 ZwEWG.
105 
Die einer Gemeinde mit Wohnraummangel in § 2 Abs. 1 ZwEWG eingeräumte Satzungsbefugnis steht nach § 1 ZwEWG unter dem Vorbehalt, dass die Gemeinde den Wohnraummangel „nicht mit anderen zumutbaren Mitteln in angemessener Zeit begegnen“ kann, und ist in diesem Sinn subsidiär. Dafür, dass die Antragsgegnerin dem auf ihrem Gebiet herrschenden Wohnraummangel mit anderen zumutbaren Mitteln in angemessener Zeit begegnen kann, sieht der Senat jedoch keine Anhaltspunkte.
106 
aa) Was unter „anderen zumutbaren Mitteln“ zur Begegnung eines Wohnraummangels zu verstehen ist, geht aus dem Gesetz nicht hervor. Die Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 15/4277, S. 9) beschränkt sich auf den weitgehend inhaltsleeren - und im Übrigen auch sprachlich missglückten - Satz, dies könnten „sowohl Maßnahmen sein, um der Verringerung des Wohnungsbestandes, als auch einer Verschlechterung der Wohnraumbilanz durch eine erhöhte Nachfrage aufgrund starken Zuzugs o. Ä. entgegenzuwirken“. Als Maßnahme, mit der sich außer einem Zweckentfremdungsverbot einer Verringerung des Wohnungsbestands entgegenwirken lässt, kommt in erster Linie der Erlass einer Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB in Betracht, wobei aber die mit einer solchen Satzung mögliche Einführung eines Genehmigungsvorbehalts für die Nutzungsänderung baulicher Anlagen aus der Sicht der betroffenen Eigentümer kein milderes Mittel verglichen mit einem Zweckentfremdungsverbot von Wohnungen darstellt. Für den Erlass von Bebauungsplänen, die die Zulässigkeit gewerblicher Nutzungen und damit auch die Umwandlung von Wohnraum beschränken, gilt das Gleiche. Maßnahmen zur Begrenzung der Nachfrage bspw. durch eine Begrenzung des Zuzugs stehen den Gemeinden nicht zur Verfügung. Als andere zumutbare Maßnahmen im Sinne des § 1 ZwEWG kommen deshalb nur Maßnahmen in Betracht, mit denen das Angebot an Wohnungen ausgeweitet wird. Dazu gehören vornehmlich die Ausweisung neuer Baugebiete, die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung.
107 
bb) Entsprechende Maßnahmen sind Teil des bereits erwähnten, vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 26.11.2013 beschlossenen „Kommunalen Handlungsprogramms Wohnen“, zu dem auch der Erlass der angefochtenen Satzung gehört. Das Programm verfolgt das vorrangige Ziel, neuen Wohnraum zu schaffen und den Wohnungsmarkt als Ganzes zu entspannen. Dazu sollen in erster Linie zusätzliche Bauflächen im Innen- und Außenbereich zur Verfügung gestellt werden. Angestrebt wird der Neubau von durchschnittlich 1.000 Wohnungen pro Jahr. Als wichtigste aktuelle Einzelmaßnahme wird die Entwicklung eines neuen 4,1 ha großen Quartiers am Eingang des Stadtteils Haslach genannt, in dem 500 bis 530 Wohnungen für 1.200 bis 1.300 Personen entstehen sollen. Zu den geplanten Maßnahmen gehört ferner die Entwicklung eines neuen eigenständigen Stadtteils mit einer Größe von mindestens 70 ha für mindestens 5.000 Wohneinheiten. Außerdem sollen alle verbleibenden Bauflächenpotenziale des Flächennutzungsplans durch Aufstellung neuer Bebauungspläne sowie verschiedene Maßnahmen der Innenentwicklung ausgeschöpft werden.
108 
Die Antragsgegnerin hat sich danach keineswegs auf den Erlass der angefochtenen Satzung beschränkt, um der angespannten Lage des Wohnungsmarkts auf ihrem Gebiet zu begegnen. Den in ihrem Programm aufgeführten zusätzlichen Maßnahmen sind jedoch naturgemäß Grenzen gesetzt, und zwar sowohl in räumlicher als auch in zeitlicher Hinsicht. Der Bau eines neuen Stadtteils setzt zunächst das Vorhandensein einer dafür geeigneten Fläche mit der dafür erforderlichen Größe voraus. Wie die oben genannten Zahlen zeigen, hat zudem die Entwicklung der beiden Neubaugebiete Rieselfeld (Fläche 78 ha, ca. 9.800 Einwohner) und Vauban (41 ha, ca. 5.600 Einwohner) nur zu einer vorübergehenden Entspannung des Wohnungsmarkts geführt. Die Entwicklung eines neuen Stadtteils ist davon abgesehen ein sehr aufwändiger und zeitintensiver Vorgang. Die von der Antragsgegnerin begonnene Planung eines neuen Stadtteils mit dem Ziel der Schaffung von mindestens 5.000 Wohneinheiten wird deshalb nach ihrer Darstellung voraussichtlich nicht vor dem Jahr 2020 abgeschlossen sein. Dafür, dass dem auf dem Gebiet der Antragsgegnerin bestehenden Wohnraummangel allein mit den im Rahmen ihres Handlungsprogramms aufgeführten Maßnahmen in angemessener Zeit begegnet werden könnte, ist daher nichts zu erkennen.
109 
d) § 2 Abs. 1 ZwEWG stellt den Erlass einer Satzung mit dem in der Vorschrift genannten Inhalt in das Ermessen der Gemeinde. Was den in der Begründung des Antrags mehrfach anklingenden Einwand des Antragstellers betrifft, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen beim Erlass der Satzung nicht oder fehlerhaft ausgeübt habe, weist der Senat abschließend darauf hin, dass es bei der richterlichen Kontrolle von gesetzlichen und untergesetzlichen Normen nur auf das Ergebnis des Rechtssetzungsverfahrens ankommt, nicht aber auf die die Rechtsnorm tragenden Motive desjenigen, der an ihrem Erlass mitwirkt. Soweit der Normgeber zur Regelung einer Frage überhaupt befugt ist, ist seine Entscheidungsfreiheit eine Ausprägung des auch mit Rechtssetzungsakten der Exekutive typischerweise verbundenen normativen Ermessens. Die Grundsätze über die Ausübung des Ermessens beim Erlass von Verwaltungsakten sind auf die Ausübung dieses Ermessens nicht übertragbar (BVerwG, Beschl. v. 30.4.2003 - 6 C 6.02 - BVerwGE 118, 128). Die Gültigkeit einer untergesetzlichen Norm kann folglich, sofern sich aus dem Gesetz nicht ausnahmsweise etwas anderes ergibt, nicht aus Mängeln im Abwägungsvorgang hergeleitet werden; entscheidend ist vielmehr allein die inhaltliche Übereinstimmung mit höherrangigem Recht (BVerwG, Beschl. v. 19.8.2013 - 9 BN 1.13 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 56; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.5.2015 - 3 S 1175/13 - juris).
110 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
111 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
112 
Beschluss
113 
Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
114 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Satzung der Antragsgegnerin über die Höhe der zulässigen Mieten für öffentlich geförderte Wohnungen und Personalfürsorgewohnungen vom 18.12.2008 in der Fassung vom 2.7.2009 wird insoweit für unwirksam erklärt, als sie in ihrer Anlage A für das der Antragstellerin gehörende Objekt ... Höchstbeträge für die Miete der in dem Objekt vorhandenen Wohnungen festsetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die Höhe der zulässigen Mieten für öffentlich geförderte Wohnungen und Personalfürsorgewohnungen vom 18.12.2008 in der Fassung vom 2.7.2009.
Die Antragstellerin ist eine Wohnungsbaugenossenschaft, deren satzungsmäßiger Zweck „die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung“ ist. Die Antragstellerin vermietet dazu in ihrem Eigentum stehende Wohnungen an ihre Mitglieder. Sie ist derzeit Eigentümerin von ca. 300 Gebäuden mit insgesamt 2.461 Wohneinheiten (Stand Ende 2013), die sich über das Stadtgebiet der Antragsgegnerin verteilen. Darunter befinden sich 432 mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnungen.
Im Zuge der Föderalismusreform wurde die Zuständigkeit für die soziale Wohnraumförderung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.8.2006 mit Wirkung vom 1.9.2006 vom Bund auf die Länder übertragen. Das Recht zur Gesetzgebung im Bereich des öffentlich geförderten, preisgebundenen Wohnraums steht seither den Ländern zu. Gestützt hierauf erließ der Landesgesetzgeber das Landesgesetz zur Förderung von Wohnraum und Stabilisierung von Quartierstrukturen (Landeswohnraumförderungsgesetz - LWoFG) vom 11.12.2007. Nach § 32 Abs. 1 LWoFG finden für öffentlich geförderten Wohnraum im Sinne des Ersten und Zweiten Wohnungsbaugesetzes, Wohnraum, für dessen Bau bis zum 31.12.2001 ein Darlehen oder ein Zuschuss aus Wohnungsfürsorgemitteln des Landes nach § 87a Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG bewilligt worden ist, und Wohnraum, für den bis zum 31.12.2001 Aufwendungszuschüsse und Aufwendungsdarlehen nach § 88 II. WoBauG bewilligt worden sind, das Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG), die Neubaumietenverordnung 1970 in der Fassung vom 14. Dezember 1990 (NMV 1970) und die Zweite Berechnungsverordnung in der Fassung vom 12. Oktober 1990 (II. BV) bis zum 31.12.2008 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die nach diesen Vorschriften als Kostenmiete geschuldete Miete gilt zum 1.1.2009 als die vertraglich vereinbarte Miete (§ 32 Abs. 2 Satz 1 LWoFG). Soweit in Mietverträgen, Bewilligungen oder Fördervereinbarungen Regelungen über die Kostenmiete enthalten sind, werden sie gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 LWoFG durch die folgenden in § 32 Abs. 3 LWoFG enthaltenen Bestimmungen ersetzt:
„Auf das Mietverhältnis finden zum 1. Januar 2009 die Vorschriften des allgemeinen Wohnraummietrechts nach den Maßgaben dieses Absatzes Anwendung. Soweit eine Modernisierung den mittleren Standard einer entsprechenden Neubauwohnung übersteigt, kann der Vermieter die jährliche Miete um 4 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Die Wohnung darf für die Dauer der Bindung nicht gegen eine höhere Miete zum Gebrauch überlassen werden, als sie die Gemeinde durch Satzung unter Beachtung des § 7 Abs. 3 festgelegt hat. Der Vermieter ist verpflichtet, der Gemeinde die hierzu erforderlichen Angaben zu machen. Die nach Satz 3 bestimmte Miete darf nicht höher sein, als sie sich bei einem Abschlag von 10 Prozent gegenüber der ortsüblichen Vergleichsmiete ergibt. Überschreitet die Miete nach Absatz 2 Satz 1 die ortsübliche Vergleichsmiete, gilt ab 1. Januar 2010 die ortsübliche Vergleichsmiete als die vertraglich vereinbarte Miete. Ab 1. Januar 2012 gilt dann Satz 3 und 5. Satz 3 und 5 gilt auch für die Neuvermietung der Wohnung. Auf die nach Satz 3, 5 und 6 zulässige Miete finden die für die höchstzulässige Miete (§ 4 Abs. 6) geltenden Bestimmungen sinngemäße Anwendung.“
Gestützt auf diese Vorschrift beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 18.12.2008 die Satzung über die Höhe der zulässigen Mieten für öffentlich geförderte Wohnungen und Personalfürsorgewohnungen (Miethöhesatzung - MHS) vom 18.12.2008, die am 24.12.2008 öffentlich bekannt gemacht wurde und nach ihrem § 6 am 1.1.2009 in Kraft getreten ist. Die Satzung wurde durch eine vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 2.7.2009 beschlossene Satzung geändert, die am 9.7.2008 bekanntgemacht wurde und am 10.7.2009in Kraft getreten ist.
Die Satzung hat in ihrer geänderten Fassung folgenden Inhalt:
§ 1
Geltungsbereich
1. Diese Satzung ist anzuwenden auf
- öffentlich geförderte Wohnungen im Sinne des Ersten Wohnungsbaugesetzes und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes,
- Wohnungen, für deren Bau bis zum 31. Dezember 2001 ein Darlehen oder ein Zuschuss aus Wohnungsfürsorgemitteln des Landes bewilligt worden ist,
für die nach § 32 Abs. 1 und 2 LWoFG die gesetzlichen Regelungen über die Kostenmiete aufgehoben werden und bei denen die am 31. Dezember 2008 geschuldete Kostenmiete zur vertraglich vereinbarten Miete wird.
2. Die Höchstbeträge nach dieser Satzung sind nicht mehr anzuwenden, wenn die nach Ziffer 1 geförderten Wohnungen keiner Bindung mehr unterliegen.
10 
§ 2
Höchstbeträge für 2009 und 2010
11 
1. In Stuttgart darf eine Wohnung im Sinne des § 1 für die Jahre 2009 und 2010 nicht zu einer höheren Miete zum Gebrauch überlassen werden, als sich aus dieser Satzung und den Anlagen A, B und C ergibt.
12 
2. Sofern nach § 1 geförderte Wohnungen in den Anlagen A, B und C nicht aufgeführt sind, dürfen für diese Wohnungen auf die Dauer der Bindung maximal 78 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt werden. Bei geförderten Eigentumswohnungen und Familienheimen, die ausnahmsweise vermietet werden dürfen, gelten die Regelungen in der Förderzusage. Ist in der Förderzusage kein Betrag enthalten, dürfen für diese Wohnungen auf die Dauer der Bindung maximal 78 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt werden.
13 
3. Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung einschließlich Heizkosten und der Entgelte für Garagen und Stellplätze sind in den Höchstbeträgen nicht enthalten und dürfen zusätzlich erhoben werden.
14 
§ 3
Erhöhung der Höchstbeträge ab 2011
15 
1. Ab 2011 erhöhen sich die in Anlage A genannten Höchstbeträge analog der prozentualen Steigerungen der einzelnen Baualtersgruppen der jeweiligen Mietspiegel. Die Steigerungen werden in den Mietspiegeln ab 2011/2012 für alle Baualtersklassen differenziert ausgewiesen und beziehen sich auf die jeweilige ortsübliche Vergleichsmiete des Mietspiegels 2009/2010.
16 
2. Die in Ziffer 1 genannten Mietsteigerungen gelten nicht für über 2011 hinaus vereinbarte Höchstmieten nachsubventionierter Wohnungen (Anlage B) und sonstiger Wohnungen (Anlage C). Für die Dauer dieser Vereinbarungen gelten die in diesen Anlagen ausgewiesenen Höchstbeträge. Danach darf für die restliche Dauer der Bindung entgegen den früheren Vereinbarungen maximal 90 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt werden.
17 
§ 4
Höchstbeträge nach Modernisierung
18 
1. Mieterhöhungen auf Grund von Modernisierungen richten sich nach §§ 559 ff BGB und § 32 Abs. 3 LWoFG. In diesen Fällen darf die Höchstmiete der Satzung überschritten werden. Allerdings darf die neue Miete maximal 90 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete (OVM) betragen. Dies gilt sowohl für bestehende als auch für neue Mietverhältnisse.
19 
2. Diese Regelung gilt auch für Modernisierungen, die noch 2008 durchgeführt wurden, aber nicht in den in dieser Satzung festgesetzten Höchstbeträgen berücksichtigt sind.
20 
§ 5
Übergangsregelung
21 
1. Liegt die bisherige Kostenmiete über dem Höchstbetrag in Anlage A, aber nicht über der ortsüblichen Vergleichsmiete, ist der Vermieter verpflichtet, die Miete bis 1. Januar 2011 auf den nach der Satzung gültigen Höchstbetrag zu reduzieren. Falls die bisherige Kostenmiete über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, gelten die Kürzungen nach § 32 Abs. 3 LWoFG.
22 
2. Falls die in der Satzung ausgewiesenen Höchstbeträge durch vor Inkrafttreten der Satzung durchgeführte Mietaufschläge für Schönheitsreparaturen überschritten werden, sind die Vermieter verpflichtet, die Mieten bis 1. Januar 2011 auf die nach der Satzung gültigen Höchstbeträge zu reduzieren.
23 
Die Antragstellerin hat am 1.12.2009 einen Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung vor allem eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG geltend gemacht. Der Senat hat mit Urteil vom 14.12.2011 (3 S 2611/09) den Antrag als unzulässig abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, nach § 47 Abs. 1 VwGO könne der Verwaltungsgerichtshof nur „im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“ über die Gültigkeit von Satzungen entscheiden. Dies setze voraus, dass sich aus der Anwendung der angegriffenen Rechtsvorschrift Rechtsstreitigkeiten ergeben könnten, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei. Daran fehle es im vorliegenden Fall. Zwar handele es sich bei der angegriffenen Satzung um eine dem öffentlichen Recht zuzuordnende Rechtsvorschrift. Sie habe jedoch ebenso wie der von den Kommunen erstellte Mietspiegel rein privatrechtliche Auswirkungen mit der Folge, dass für ihre Anwendung allein die ordentlichen Gerichte zuständig seien.
24 
Auf die Revision der Antragstellerin hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18.4.2013 - 5 CN 1.12 - (BVerwGE 146, 217) das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung über die Begründetheit des Normenkontrollantrags an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, der Senat habe zu Unrecht angenommen, dass für die Zulässigkeit der abstrakten Normenkontrolle die Möglichkeit einer rein inzidenten Befassung der Verwaltungsgerichte mit der angegriffenen Norm nicht ausreiche. Eine Anwendung der angegriffenen Rechtsvorschrift sei zum einen zu bejahen, wenn die von den Verwaltungsgerichten zu prüfenden Verwaltungsakte ihre Ermächtigungsgrundlage in der angegriffenen Rechtsvorschrift fände. Zum anderen liege sie vor, wenn die angegriffene Rechtsvorschrift im Zusammenhang mit den tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsnorm, die ihren Standort nicht in der angegriffenen Rechtsvorschrift hat, (inzidenter) zu prüfen sei. Dementsprechend reiche es auch im vorliegenden Fall aus, dass sich bei den Verwaltungsgerichten Rechtsstreitigkeiten ergeben könnten, in denen die Rechtswirksamkeit der Miethöhesatzung inzident zu prüfen sei.
25 
Zur Begründung ihres Antrags macht die Antragstellerin geltend, die angefochtene Satzung sei in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig. Die Antragsgegnerin gehe mit den in der Satzung getroffenen gebäudebezogenen Einzelfestsetzungen von Höchstmieten deutlich unter die vom Gesetzgeber in § 32 Abs. 3 Satz 5 LWoFG als Regelfall vorgesehene 90 %-Grenze zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Das bedeute eine unverhältnismäßige und nicht gerechtfertigte Beschränkung des Eigentums der betroffenen Wohnungseigentümer. Die Antragsgegnerin habe im Frühjahr 2008 mit einem Fragebogen bei den Wohnbauunternehmen ausdrücklich die „aktuelle Kostenmiete im Januar 2008“ erhoben und dann nach eigenem Gutdünken die Kostenmiete ermittelt und diese mit gewissen Aufrundungen zur gebäudebezogenen Festsetzung der Höchstbeträge in den Anlagen der Satzung gemacht. Sie habe damit faktisch die vom Gesetzgeber gerade abgeschaffte Kostenmiete wieder eingeführt. Das Landeswohnraumförderungsgesetz betrachte die bisherige Kostenmiete als vertraglich vereinbarte Miete und als Ausgangspunkt vertraglicher Anpassungsmöglichkeiten wie auch sonst im Vertragsrecht. Eine Wiedereinführung der alten Kostenmiete sei nicht gewollt gewesen. Das erfolgte „Einfrieren“ der vertraglich geschuldeten Miete auf die abgeschaffte Kostenmiete sei deshalb gesetzeswidrig. Hinzu komme, dass die bisherige Kostenmiete keine statisch festliegende Miete gewesen sei. Sie habe neben der Einzelmiete auch Umlagen, Zuschläge und Vergütungen umfasst. Diese hätten bei Änderungen neu berechnet werden können. Diese Flexibilität falle nun zu Unrecht ersatzlos weg.
26 
Die Satzung verstoße ferner gegen den Gleichheitsgrundsatz. Wohnbauunternehmen, die auf den Fragebogen der Antragsgegnerin keine Angaben gemacht hätten, werde in § 2 Abs. 2 Satzung lediglich ein pauschaler Abschlag auf 78 % der aktuellen ortüblichen Vergleichsmiete auferlegt. Die ihr, der Antragstellerin, auferlegten Höchstmieten lägen dagegen teilweise deutlich unter 78 % des Satzes der ortüblichen Vergleichsmiete 2007. Die Antragsgegnerin hätte zur Vermeidung der Ungleichbehandlung den Sachverhalt ermitteln und die Auskunftspflicht notfalls durchsetzen müssen. Die Antragsgegnerin gehe mit der pauschalen 78 %-Grenze für die Grundstücke, für die keine Angaben vorlägen, oder für die die Kostenmiete nicht berechnet worden sei, zudem deutlich unter die vom Gesetzgeber vorgesehene 90 %-Grenze. Eine sachliche Rechtfertigung dafür fehle. Es handle sich vielmehr um einen willkürlich festgelegten Wert.
27 
Es bestehe des Weiteren keine sachliche Rechtfertigung für die Unterscheidung der Höchstmieten nur nach Gebäuden, ungeachtet erheblicher Unterschiede des Mietwerts von unterschiedlichen Wohnungen in einem Gebäude. Lage, Größe, Baujahr und Ausstattung sowie sonstige Wertunterschiede der Wohnungen seien nicht erhoben worden, obwohl sie als Differenzierungsmerkmal nicht entfallen dürften. Der damit verbundene zusätzliche Verwaltungsaufwand sei hinzunehmen. Die Begrenzung der Erhöhung von Höchstmieten ab 2011 parallel zum Mietspiegel für freien Wohnraum in § 3 MHS führe unter Verstoß gegen das Landeswohnraumförderungsgesetz zu einer immer weiter zunehmenden Schlechterstellung gegenüber der ortsüblichen Vergleichsmiete. Zinssprünge in Darlehensverträgen zur Finanzierung des öffentlich geförderten Wohnraums und Erhöhungen der Erbbauzinsen könnten nunmehr anders als früher bei der Erhebung der Kostenmiete nicht mehr an die Mieter weitergegeben werden.
28 
Rechtswidrig sei auch die in § 5 Abs. 2 MHS normierte Pflicht, alle Mietaufschläge für Schönheitsreparaturen bis zum 1.1.2011 zurückzunehmen. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH müssten die Vermieter diese Reparaturen selbst vornehmen. Der entsprechende Mehraufwand bleibe nunmehr an den Wohnungsbauunternehmen hängen, da bei der Festsetzung der zulässigen Höchstmieten nach der Satzung kein Aufschlag für Schönheitsreparaturen berücksichtigt worden sei, während Schönheitsreparaturen bisher bei der Kostenmiete Bestandteil der anzusetzenden Kosten gewesen seien. Der Mietspiegel gehe noch von einer geringeren Vergleichsmiete aus, unter der Annahme der Wirksamkeit der Klauseln, mit denen die Schönheitsreparaturen auf den Mieter übergewälzt und die Mieten infolge dessen gesenkt worden seien, und berücksichtige noch nicht die neuere Rechtsprechung des BGH. Dieser Umstand bedeute für sie eine erhebliche finanzielle Belastung, weil sie in diesen Wohnungen ohne Möglichkeit eines finanziellen Ausgleichs künftig Schönheitsreparaturen durchführen müsste. Eine Rechtfertigung hierfür sei nicht ersichtlich. § 5 Abs. 2 MHS verkürze außerdem die gesetzlichen Übergangsfristen um ein Jahr, wofür es weder eine gesetzliche Ermächtigung noch eine sachliche Rechtfertigung gebe.
29 
Die Satzung sei außerdem abwägungsfehlerhaft. Die Antragsgegnerin habe mit der Satzung zu Lasten der Antragstellerinnen ihre Sozialausgaben vermindern wollen. Ein weiterer Abwägungsfehler liege darin, dass sich die Antragsgegnerin zum Satzungserlass verpflichtet gesehen habe. Dies entspreche nicht dem Gesetz.
30 
Die Antragstellerin bezieht sich im Übrigen auf ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten des Verbands baden-württembergischer Wohnungs- und Immobilienunternehmer vom Dezember 2013, in dem die ihr in Folge der angefochtenen Satzung bis zum Ablauf der jeweiligen Mietpreisbindung entstehenden Verluste mit insgesamt 3.081.890,62 EUR bzw. unter Berücksichtigung der Zinseffekte bei Aufzinsung mit einem Kapitalisierungseffekt mit über 5 Mio. EUR beziffert werden.
31 
Die Antragstellerin beantragt,
32 
die Satzung über die Höhe der zulässigen Mieten für öffentlich geförderte Wohnungen und Personalfürsorgewohnungen vom 18.12.2008 in der Fassung vom 2.7.2009 für unwirksam zu erklären.
33 
Die Antragsgegnerin beantragt,
34 
den Antrag abzuweisen.
35 
Sie erwidert: Bei der angefochtenen Satzung handle es sich gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 LWoFG um eine Pflichtsatzung. Ein Abwägungsausfall bei Erlass der Satzung liege daher nicht vor. Es könne keine Rede davon sein, dass mit der Satzung die Kostenmiete wieder eingeführt werde. Der von der Antragstellerin beklagte Wegfall der bisherigen Flexibilität der Kostenmiete sei Folge der Entscheidung des Gesetzgebers, die die Stadt mit ihrer Satzung umgesetzt habe. Der Vorwurf, die Kostenmiete sei „nach eigenem Gutdünken“ ermittelt worden, sei unzutreffend. Die Ermittlung sei vielmehr auf der Basis der Angaben der Antragstellerin erfolgt. Dass die Antragstellerin wirksame Mieterhöhungen der Kostenmiete zum 1.12.2008 durchgeführt habe, werde mit Nichtwissen bestritten und sei auch nicht nachvollziehbar dargelegt worden.
36 
§ 32 Abs. 3 Satz 3 LWoFG bestimme, dass die Miete nicht höher sein dürfe, als es sich bei einem Abschlag von 10 % gegenüber der ortsüblichen Vergleichsmiete ergebe. In § 32 Abs. 3 Satz 5 LWoFG sei aber nicht geregelt, dass die bestimmte Miete nicht geringer sein dürfe. Von der Regelung in § 2 Abs. 2 MHS seien nur solche Wohnungen betroffen, die nicht in den Anlagen A, B und C aufgeführt seien. Der Wert von 78 % sei zudem nicht willkürlich festgesetzt worden, sondern ergebe sich aus einer Berechnung, in welcher festgestellt worden sei, dass die Kostenmiete der geförderten Wohnungen im Jahre 2009 in Stuttgart im Durchschnitt ca. 5,43 EUR/m² je Monat und die ortsübliche Vergleichsmiete 2009/2010 ca. 7 EUR/m² je Monat betragen habe. Daraus ergebe sich eine Differenz der Kostenmiete zu der ortsüblichen Vergleichsmiete in Höhe von 1,57 EUR/m² je Monat, was einer Differenz von 22 % entspreche. Hätte die Stadt die Mieten auf 90 % der ortsüblichen Vergleichsmiete festgesetzt, wäre dies eine nicht gerechtfertigte Überbewertung der Interessen der Wohnungsunternehmen gewesen. Zudem sei hervorzuheben, dass eine Festsetzung der Mieten auf die 90 %-Grenze den Wettbewerb verzerrt und zu einer Übersubventionierung der betroffenen Wohnungsunternehmen entgegen § 7 Abs. 3 LWoFG geführt hätte. Die Behauptung, die in § 2 Abs. 2 MHS genannte Grenze von 78 % erfasse nur Grundstücke, für die zuvor keine Angaben gemacht worden seien, treffe nicht zu. Die Vorschrift enthalte lediglich einen Auffangtatbestand für versehentlich nicht in eine der Anlage aufgenommene Wohnungen.
37 
Die gebäudeweise Differenzierung der festgesetzten Höchstmieten sei gerechtfertigt. Die wesentlichen Parameter für die Wohnwerte einer Wohnung seien damit berücksichtigt worden. Die Ausstattung der Wohnungen sei erfahrungsgemäß bei einer Wirtschaftseinheit gleich. Himmelsrichtung und Lage der Wohnung im Gebäude seien keine Merkmale zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Die Regelung der Erhöhung der Höchstbeträge in § 3 MHS sei nicht systemfremd. Dass die Antragstellerin die steigenden Instandhaltungs- und Verwaltungskosten ggf. durch Mieterhöhung nicht ausreichend ausgleichen könne, sei durch den Wechsel auf das Vergleichsmietensystem des BGB gewollt. Verwaltungs- und Instandhaltungskosten seien keine Bestandteile zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Durch die Satzung seien die Wohnungsunternehmen besser gestellt, als sie nach der bisherigen Kostenmiete stünden, da die durchschnittliche Kostenmiete voraussichtlich geringer angestiegen wäre als die prozentuale Erhöhung nach dem Mietspiegel. Wenn die allgemeinen Mieten um 5 % stiegen, sei es sachgerecht, dass auch die Mieten für geförderte Wohnungen um 5 % stiegen. Eine überproportionale Steigerung im geförderten Wohnungsbau würde zu einer nicht erwünschten Besserstellung der Wohnungsunternehmen führen. Kostensprünge durch vereinbarte Zinssprünge in Darlehensverträgen oder die Anhebung von Erbbauzinsen könnten auch im privaten Wohnungsmarkt nicht an den Mieter weitergegeben werden. Die Pflicht zur Reduzierung der bisherigen Kostenmiete bei durchgeführtem Mietaufschlag für Schönheitsreparaturen in § 5 Abs. 2 MHS sei nicht zu beanstanden. Die Vorschrift enthalte eine Übergangsregelung und entspreche der gesetzlichen Intention, dass die Sozialmiete nicht über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen solle, sondern einen Mindestabstand zur ihr wahren müsse. Dass nunmehr keine Kompensationsmöglichkeit mehr wie unter dem Kostenmietprinzip bestehe, sei eine Folge der Abschaffung der Kostenmiete. Die Nichtaufnahme eines Aufschlags für Schönheitsreparaturen im Rahmen der Festsetzung der zulässigen Höchstmieten in der Satzung sei nicht zu beanstanden. Die Regelung in § 4 MHS sei weder willkürlich noch abwägungsfehlerhaft. Erhöhungen der Miete aufgrund von Modernisierungen seien danach auch weiterhin möglich, sie müssten jedoch den gesetzlichen Rahmen der §§ 559 ff. BGB und des § 32 Abs. 3 LWoFG einhalten.
38 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Akten der Antragsgegnerin sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
39 
Der zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat in der Sache nur in dem sich aus dem Tenor des Urteils ergebenden Umfang Erfolg.
I.
40 
Der Antrag ist statthaft und auch sonst zulässig.
41 
1. Bei der angefochtenen Satzung handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 des baden-württembergischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung, die nach diesen Vorschriften der Überprüfung in einem Normenkontrollverfahren zugänglich ist.
42 
2. Bei der Überprüfung der Satzung handelt der Senat im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit. Die Normenkontrollgerichte sind nach § 47 Abs. 1 VwGO nur „im Rahmen ihrer Gerichtsbarkeit“ zur Kontrolle von untergesetzlichen Rechtsvorschriften berufen. Es muss sich also um Verfahren handeln, für die der Verwaltungsgerichtsweg im Sinne von § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet ist. Darüber hinaus ist im Rahmen dieser Gerichtsbarkeitsklausel zu prüfen, ob sich aus der Anwendung der angegriffenen Rechtsvorschrift Rechtsstreitigkeiten ergeben können, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.4.2013 reicht dafür die Möglichkeit einer rein inzidenten Befassung der Verwaltungsgerichte mit der angegriffenen Norm aus. An diese Auffassung ist der Senat gemäß § 144 Abs. 6 VwGO gebunden.
43 
Eine solche Möglichkeit ist hier gegeben. Verlangt der Vermieter einer unter die Satzung der Antragstellerin fallenden Wohnung ein über die satzungsmäßige Höchstmiete hinausgehendes Entgelt, sieht das Landeswohnraumförderungsgesetz ein behördliches Einschreiten durch die Erhebung einer Geldleistung nach § 26 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 LWoFG oder in Form eines Förderungswiderrufs nach § 33 Abs. 1 LWoFG vor. Die Rechtswirksamkeit der in der Satzung festgesetzten Höchstmiete ist in diesen Fällen bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der entsprechenden Verwaltungsakte inzident zu prüfen.
44 
3. Die Antragstellerin besitzt ferner die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, da sie geltend machen kann, durch die angefochtene Satzung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragstellerin ist als Wohnungsbaugenossenschaft Eigentümerin zahlreicher öffentlich geförderter Wohnungen im Bereich der Antragsgegnerin. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass sie durch die Satzung in ihren Gleichbehandlungs- und Eigentumsrechten verletzt ist.
II.
45 
Der Antrag hat jedoch in der Sache nur zu einem Teil Erfolg. Die angefochtene Satzung verstößt zwar insoweit gegen höherrangiges Recht, als sie in ihrer Anlage A für das der Antragstellerin gehörende Objekt ... Höchstbeträge für die Überlassung der in dem Objekt vorhandenen Wohnungen zur Miete festsetzt, und ist deshalb insoweit für unwirksam zu erklären. Im Übrigen ist die Satzung jedoch nicht zu beanstanden.
46 
1. Die angefochtene Satzung stützt sich auf § 32 Abs. 3 Satz 3 LWoFG, wonach eine im Sinne des § 32 Abs. 1 LWoFG öffentlich geförderte Wohnung für die Dauer der Bindung nicht gegen eine höhere Miete zum Gebrauch überlassen werden darf, als sie die Gemeinde durch Satzung unter Beachtung des § 7 Abs. 3 LWoFG festgelegt hat. Diese Vorschrift sowie die mit ihr im Zusammenhang stehenden weiteren Regelungen in § 32 Abs. 1 bis 3 LWoFG sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie verstoßen insbesondere nicht gegen Art. 14 GG.
47 
a) Durch § 32 Abs. 2 LWoFG wird das bisher für öffentlich geförderten Wohnraum bundesweit geltende Kostenmietprinzip im - auf das Land Baden-Württemberg beschränkten - Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeschafft. Die Miete, die zum 31.12.2008 als Kostenmiete geschuldet wird, gilt nach Satz 1 dieser Vorschrift zum 1.1.2009 als die vertraglich vereinbarte Miete, die nach Maßgabe der Vorschriften des allgemeinen Wohnraummietrechts erhöht werden kann. § 32 Abs. 3 Satz 3 LWoFG bestimmt jedoch zugleich, dass eine in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallende Wohnung für die Dauer der Bindung nicht gegen eine höhere Miete zum Gebrauch überlassen werden darf, als sie die Gemeinde durch Satzung unter Beachtung des § 7 Abs. 3 LWoFG festgelegt hat. Die nach dieser Vorschrift bestimmte Miete darf ferner nicht höher sein, als sie sich bei einem Abschlag von 10 % gegenüber der ortsüblichen Vergleichsmiete ergibt. Die Befugnisse des Eigentümers einer öffentlich geförderten Wohnung unterliegen damit auch weiterhin bestimmten rechtlichen Bindungen. Das begegnet jedoch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
48 
aa) Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG überlässt es dem Gesetzgeber, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. Der Gesetzgeber genießt dabei allerdings keine unbeschränkte Freiheit. Vielmehr muss er sowohl die grundgesetzliche Anerkennung des Privateigentums in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch die Sozialpflichtigkeit des Eigentums in Art. 14 Abs. 2 GG beachten und den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Dabei ist insbesondere die Funktion des betroffenen Eigentumsgegenstands zu berücksichtigen. Der Eigentumsschutz wiegt umso schwerer, je mehr der betroffene Eigentumsgegenstand der Sicherung der persönlichen Freiheit des Eigentümers dient. Wird der Eigentumsgegenstand dagegen Dritten zur entgeltlichen Nutzung überlassen und dient er deren Freiheitssicherung, so verlangt das Gebot einer am Gemeinwohl orientierten Eigentumsnutzung eine verstärkte Rücksichtnahme auf deren Belange. Denn je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug steht und eine soziale Funktion erfüllt, desto weiter reicht die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung (BVerfG, Beschl. v. 15.10.1996 - 1 BvL 44/92 - BVerfGE 95, 64).
49 
Der Gesetzgeber ist danach berechtigt, die Befugnisse des Eigentümers von Sozialwohnungen weitgehenden Bindungen zu unterwerfen. Das Eigentumsobjekt Sozialwohnung weist nach seiner gesetzlichen Ausgestaltung einen besonders starken Sozialbezug auf. Es ist grundsätzlich nicht zur Selbstnutzung durch den Eigentümer, sondern zur Fremdnutzung durch bedürftige Mieter bestimmt. Für sie hat es eine elementare Bedeutung. Diese wird noch dadurch gesteigert, dass Wohnungen trotz mancher Schwankungen am Wohnungsmarkt ein knappes Gut darstellen. Dementsprechend hat der Gesetzgeber die Förderung des Wohnungsbaus, insbesondere des sozialen Wohnungsbaus, zu einer vordringlichen Aufgabe von Bund, Ländern und Gemeinden erklärt. Zur Erfüllung dieser Aufgabe entfaltet die öffentliche Hand aber in der Regel keine eigene Bautätigkeit, sondern bedient sich privater Initiative, die durch öffentliche Mittel angereizt und unterstützt wird. Andererseits benutzt der private Bauherr, wenn er die Fördermittel in Anspruch nimmt, öffentliche Gelder dazu, sein privates Eigentum zu mehren. Damit ist er als Eigentümer aber auch in die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe eingebunden (BVerfG, Beschl. v. 15.10.1996, a.a.O.).
50 
Der soziale Bezug von Sozialwohnungen rechtfertigt Bindungen sowohl hinsichtlich des berechtigten Personenkreises als auch des zulässigen Mietzinses (BVerfG, Beschl. v. 15.10.1996, a.a.O.). Bei der Ausgestaltung dieser Bindungen verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Gestaltungsraum. Insbesondere kann er die jeweiligen Verhältnisse und Umstände auf dem Wohnungsmarkt berücksichtigen. Die von Art. 14 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen sind aber dann überschritten, wenn Mietpreisbindungen auf Dauer zu Verlusten für den Vermieter oder zur Substanzgefährdung der Mietsache führen würden (BVerfG, Beschl. v. 22.11.1994 - 1 BvR 351/91 - BVerfGE 91, 294).
51 
bb) Die in § 32 Abs. 3 LWoFG getroffenen Regelungen sind danach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Anordnung in Abs. 3 Satz 5, nach der die von der Gemeinde gemäß Abs. 3 Satz 2 zu erlassende Satzung über die höchstzulässige Miete einen Abschlag von mindestens 10 % gegenüber der ortsüblichen Vergleichsmiete vorsehen muss, wird in der Begründung des Gesetzentwurfs mit der geleisteten öffentlichen Förderung der betreffenden Wohnungen gerechtfertigt. Im Hinblick auf diese Förderung sei es nicht hinnehmbar, dass die Sozialmiete nicht wenigstens einen Mindestabstand zu der ortsüblichen Vergleichsmiete einhalte (LT-Drs. 14/1767, S. 91). Eine unverhältnismäßige Einschränkung der Eigentümerbefugnisse durch die in § 32 Abs. 3 LWoFG getroffenen Regelungen ist vor diesem Hintergrund zu verneinen. Dafür, dass die Regelungen - generell oder in Einzelfällen - auf Dauer zu Verlusten für den Vermieter oder zur Substanzgefährdung der Mietsache führt, sieht der Senat keine Anhaltspunkte. Etwas anderes wird auch von der Antragstellerin nicht behauptet.
52 
b) Die hier zu betrachtenden Regelungen des Landeswohlraumförderungsgesetzes entfalten auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung.
53 
aa) Art. 14 GG ist auch insoweit Prüfungsmaßstab, als es um die Frage geht, ob das Landeswohnraumförderungsgesetz im Hinblick auf die mit ihm verbundenen Rechtsfolgen eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung entfaltet. Ein selbständiges Rückwirkungsverbot stellt das Grundgesetz nur für das Strafrecht auf. Außerhalb des Strafrechts beruht die Beschränkung der Rückwirkung von Gesetzen auf dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG. Soweit Eigentumspositionen berührt sind, hat der Schutz gegenüber rückwirkenden Gesetzen jedoch in Art. 14 Abs. 1 GG eine eigenständige Ausprägung gefunden. Das folgt aus dem Umstand, dass es zu den Funktionen der Eigentumsgarantie gehört, dem Einzelnen Rechtssicherheit hinsichtlich der durch sie geschützten Güter zu gewährleisten und das Vertrauen auf das durch die verfassungsmäßigen Gesetze ausgeformte Eigentum zu schützen (BVerfG, Beschl. v. 15.10.1996, a.a.O.; stRspr.).
54 
Die Regeln über die Rückwirkung von Rechtsnormen in der Ausprägung, die sie durch Art. 14 Abs. 1 GG erfahren haben, enthalten für verschiedene Fallgruppen unterschiedliche Anforderungen. Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Sie ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Jedoch können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Das ist dann der Fall, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen. Eine echte Rückwirkung ist dagegen verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Sie liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift. Auch in diesem Fall gibt es aber Ausnahmen. Das Rückwirkungsverbot, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, tritt zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. Ferner kommt ein Vertrauensschutz nicht in Betracht, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung von Normen gebieten (vgl. u.a. BVerfG, Urt. v. 23.11.1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239; Beschl. v. 15.10.1996, a.a.O.; stRspr.).
55 
bb) Nach der bisher geltenden Regelung in § 8 Abs. 1 WoBindG durfte der Verfügungsberechtigte eine öffentlich geförderte oder als öffentlich gefördert geltende Wohnung nicht gegen ein höheres Entgelt zum Gebrauch überlassen, als zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderlich ist (Kostenmiete). Wie sich die Kostenmiete berechnet, ist im Einzelnen in der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV) geregelt. Zur Ermittlung der Kosten bedarf es danach einer Wirtschaftlichkeitsberechnung, in die u.a. die laufenden Aufwendungen einzustellen sind. Laufende Aufwendungen sind die Bewirtschaftungskosten sowie die Kapitalkosten, wobei zu Letzteren auch eine Eigenkapitalverzinsung zählt. In die Berechnung der Kostenmiete fließt danach insoweit eine Position ein, der in Wirklichkeit keine eigenen Aufwendungen des Vermieters entsprechen. Die Eigenkapitalverzinsung ist nach den für sie geltenden Regelungen gestaffelt. Sie beträgt bis zu einem 15 % der Gesamtkosten entsprechenden Teil 4 % und für den darüber hinausgehenden Anteil dieser Kosten 6,5 %.
56 
Der Begriff Kostenmiete darf daher nicht dahingehend missverstanden werden, dass er dem Vermieter nur eine Deckung der ihm tatsächlich entstehenden Aufwendungen erlaubt. Soweit es um das eingesetzte Eigenkapital geht, garantiert die Kostenmiete dem Vermieter vielmehr eine durchaus beachtliche Rendite. Das gilt insbesondere in Zeiten einer Niedrigzinsphase, in der sich die Bundesrepublik Deutschland seit einiger Zeit befindet und mit einiger Wahrscheinlichkeit auch zumindest in der näheren Zukunft weiterhin befinden wird.
57 
Die Abschaffung der Kostenmiete durch das Landeswohnraumförderungsgesetz hat infolgedessen für den Eigentümer einer öffentlich geförderten Wohnung nicht nur Vorteile. Sie hat zwar einerseits zur Konsequenz, dass Erhöhungen der Miete nicht wie bisher von einer Erhöhung der laufenden Aufwendungen abhängig sind, sondern sich nach den allgemeinen Regeln über die Mieterhöhung gemäß §§ 558 bis 558e BGB richten. Das bedeutet jedoch andererseits, dass steigende Kosten des Vermieters nur dann an den Mieter weiter gegeben werden können, wenn sich auch die ortsübliche Vergleichsmiete entsprechend erhöht. Die Höhe der Miete darf außerdem nicht mehr als 90 % der ortsüblichen Vergleichsmiete betragen, wobei die von der Gemeinde zu erlassende Satzung die Höhe der Miete noch über dieses Mindestabstandsgebot hinaus beschränken darf. Der Eigentümer einer öffentlich geförderten Wohnung hat danach keine Garantie, dass er für das von ihm eingesetzte Eigenkapital in derselben Höhe wie bisher eine Verzinsung erhält. § 32 LWoFG greift damit insoweit zum Nachteil der Eigentümer öffentlich geförderter Wohnungen in bestehende Rechtsverhältnisse für die Zukunft ein und entfaltet eine unechte Rückwirkung.
58 
cc) Die gesetzliche Regelung verstößt jedoch auch mit Blick auf diese Folge nicht gegen Art. 14 GG.
59 
Die Abschaffung des bisher für öffentlich geförderten Wohnraum geltenden Kostenmietprinzips wird im Gesetzentwurf zum einen mit der Komplexität und fehlenden Nachvollziehbarkeit der für die Berechnung der Kostenmiete geltenden Regelungen gerechtfertigt. Sie wird zum anderen damit begründet, dass das Kostenmietprinzip an den Realitäten eines funktionierenden Marktgeschehens vorbeigehe. Wo die Kostenmiete auskömmlich sei, wirke sie sich modernisierungshemmend. Auf diese Weise heruntergekommene und verelendete Wohngebäude könnten zudem Ausgangspunkt einer Leerstandsproblematik sein. Die Überführung der Mietverhältnisse der betroffenen öffentlich geförderten Wohnungen in ein an der örtlichen Vergleichsmiete orientiertes System sei für den Mieter weitaus transparenter und verhindere solchermaßen marktferne Entwicklungen. Zu Gunsten der Mieter könnten auch Mietverhältnisse, in denen die Kostenmiete die ortsübliche Vergleichsmiete nicht nur erreiche, vielmehr sogar übersteige, den Marktgegebenheiten angeglichen werden (LT-Drs. 14/1767, S. 83 ff).
60 
Die mit § 32 Abs. 3 LWoFG verbundene unechte Rückwirkung ist zur Erreichung dieser Ziele unvermeidlich. Den Bestandsinteressen der betroffenen Eigentümer kann gegenüber den Veränderungsgründen des Gesetzgebers kein höheres Gewicht beigemessen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Eigentümer oder Erwerber öffentlich geförderter Wohnungen wegen ihres sozialen Bezugs in besonderem Maß mit veränderten staatlichen Regelungen aufgrund veränderter wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Verhältnisse rechnen mussten. Das gilt nicht nur für das soziale Mietrecht, sondern in gleichem Maße für die staatliche Wohnungsförderung. Gerade auf diesem Sektor ist es zudem in der Vergangenheit immer wieder zu Änderungen einzelner Vorschriften je nach Lage des Wohnungsmarkts und den gesetzgeberischen Zielvorstellungen gekommen. Auf einem Rechtsgebiet mit derart bewegter Entwicklung kann der Einzelne nur eingeschränkt mit dem unveränderten Fortbestehen einer ihm günstigen Rechtslage rechnen (BVerfG, Beschl. v. 15.10.1996, a.a.O.).
61 
2. Die von der Antragsgegnerin auf der Grundlage des § 32 Abs. 3 Satz 3 LWoFG erlassene Satzung verstößt auch ihrerseits nicht gegen höherrangiges Recht. Eine Ausnahme hiervon gilt nur insoweit, als sie in ihrer Anlage A für das der Antragstellerin gehörende Objekt ... Höchstbeträge für die Überlassung der in dem Objekt vorhandenen Wohnungen zur Miete festsetzt.
62 
a) Die angefochtene Satzung ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht deshalb zu beanstanden, weil sich die Antragsgegnerin zu ihrem Erlass verpflichtet gesehen hat. Indem § 32 Abs. 3 Satz 3 LWoFG bestimmt, dass eine in Abs. 1 aufgeführte Wohnung für die Dauer der Bindung nicht gegen eine höhere Miete zum Gebrauch überlassen werden darf, als sie die Gemeinde durch Satzung unter Beachtung des § 7 Abs. 3 LWoFG festgelegt hat, werden die Gemeinden, auf deren Gemarkung sich Wohnungen im Sinne des § 32 Abs. 1 LWoFG befinden, indirekt zum Erlass einer entsprechenden Satzung verpflichtet. Die Begründung des Gesetzentwurfs, in der es heißt, dass die Gemeinde die jeweilige Miete durch Satzung festzusetzen habe, da eine landeseinheitliche Kappungsgrenze den stark unterschiedlichen Miethöhen nicht hinreichend Rechnung tragen könne (LT-Drs. 14/1767, S. 90), bestätigt dieses schon nach dem Wortlaut der Vorschrift eindeutige Ergebnis. Ein Spielraum wird den Gemeinden durch § 32 Abs. 3 Satz 3 LWoFG danach nur insoweit eröffnet, als es um die Festlegung der für das jeweilige Gemeindegebiet geltenden Kappungsgrenze geht.
63 
Soweit die Antragstellerin weiter die Beweggründe kritisiert, aus denen die Antragsgegnerin die angefochtene Satzung erlassen habe, übersieht sie, dass es bei der richterlichen Kontrolle von gesetzlichen und untergesetzlichen Normen nur auf das Ergebnis des Rechtssetzungsverfahrens ankommt, nicht aber auf die die Rechtsnorm tragenden Motive desjenigen, der an ihrem Erlass mitwirkt. Soweit der Normgeber zur Regelung einer Frage überhaupt befugt ist, ist seine Entscheidungsfreiheit eine Ausprägung des auch mit Rechtssetzungsakten der Exekutive typischerweise verbundenen normativen Ermessens. Dieses Ermessen wird erst dann rechtswidrig ausgeübt, wenn die getroffene Entscheidung in Anbetracht des Zwecks der Ermächtigung schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich dementsprechend darauf zu beschränken, ob diese äußersten rechtlichen Grenzen der Rechtssetzungsbefugnis überschritten sind. Die Grundsätze über die Ausübung des Ermessens beim Erlass von Verwaltungsakten sind auf die Bestimmung der Maßstäbe, die für den Erlass von Satzungen gelten, dagegen nicht übertragbar (BVerwG, Beschl. v. 30.4.2003 - 6 C 6.02 - BVerwGE 118, 128). Die Gültigkeit einer untergesetzlichen Norm kann folglich, sofern sich aus dem Gesetz nicht ausnahmsweise etwas anderes ergibt, nicht aus Mängeln im Abwägungsvorgang hergeleitet werden; entscheidend ist vielmehr allein die inhaltliche Übereinstimmung mit höherrangigem Recht (BVerwG, Beschl. v. 19.8.2013 - 9 BN 1.13 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 56).
64 
b) Die angefochtene Satzung verstößt entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht gegen das Landeswohnraumförderungsgesetz.
65 
aa) Mit der Satzung soll nach den Erläuterungen in der Vorlage zu der Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 18.12.2008 „die bisherige Kostenmiete für jede Wirtschaftseinheit in Euro/qm/Monat festgeschrieben“ werden, um die preisgünstigen Mieten, die über das Arbeitslosengeld II und die Grundsicherung für ungefähr 50 Prozent der Haushalte von der Landeshauptstadt bezahlt werden müssten, zu erhalten. Bekannte Erhöhungen für 2009 seien hinzugerechnet worden. Die Antragsgegnerin hat dazu die jeweilige Kostenmiete für die betroffenen Gebäude bezogen auf den 1.1.2009 auf der Basis der von den Eigentümern erbetenen Auskünfte und an Hand der bisher geltenden gesetzlichen Vorgaben errechnet. Die festgesetzten Höchstbeträge bewegen sich dementsprechend in der Regel in der Nähe der auf diese Weise ermittelten Kostenmiete. Eine Ausnahme gilt in Fällen, in denen die Kostenmiete über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. In diesen Fällen wurde als Höchstbetrag 90 % der ortsüblichen Vergleichsmiete festgesetzt.
66 
Dieses Vorgehen bedeutet entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine Wiedereinführung der vom Gesetzgeber gerade abgeschafften Kostenmiete. Die in der Satzung der Antragsgegnerin getroffenen Regelungen stellen das mit dem Landeswohnraumförderungsgesetz eingeführte neue System, nach dem seit dem 1.1.2009 die nach den bisher geltenden Vorschriften als Kostenmiete geschuldete Miete als vertraglich geschuldete Miete gilt, nicht in Frage. Mieterhöhungen sind dementsprechend nicht von einer Veränderung der für die bisherige Kostenmiete maßgebenden Faktoren abhängig, sondern richten sich nach den allgemeinen Regeln über die Mieterhöhung gemäß §§ 558 bis 558e BGB. Ihre „Deckelung“ durch die in der Satzung festgesetzten Höchstbeträge ändert daran nichts. Die von der Antragsgegnerin getroffenen Regelungen widersprechen auch nicht dem Sinn und Zweck des Landeswohnraumförderungsgesetzes. Wie dargestellt, hat der Landesgesetzgeber das Kostenmietprinzip in erster Linie deshalb abgeschafft, weil er das komplexe Verfahren zur Ermittlung der Kostenmiete als zu umständlich und für den Mieter nicht durchschaubar gehalten hat, und nicht deshalb, weil ihm die nach den bisher geltenden Vorschriften zulässigen Mieten als zu niedrig erschienen sind.
67 
bb) Die angefochtene Satzung steht auch insoweit im Einklang mit den Vorgaben des Landeswohnraumförderungsgesetzes, als sie mit den festgesetzten Höchstbeträgen unter dem in § 32 Abs. 3 Satz 5 LWoFG genannten Mindestabschlag bleibt.
68 
Für die Überlassung der unter die Satzung fallenden Wohnungen zur Miete gilt entgegen der Darstellung der Antragstellerin keine pauschale Grenze von 78 % der ortsüblichen Vergleichsmiete. Die Grenze von 78 % gilt vielmehr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 MHS nur in den Fällen, in denen nach § 1 geförderte Wohnungen in den Anlagen A, B und C nicht aufgeführt sind, und enthält damit eine Art Auffangklausel für in diesen Anlagen versehentlich nicht aufgeführte Objekte.
69 
Die Antragstellerin spricht mit Blick auf § 32 Abs. 3 Satz 5 LWoFG ferner zu Unrecht von einer vom Gesetzgeber als Regelfall vorgesehenen 90 %-Grenze. Nach der von ihr genannten Vorschrift darf die gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 LWoFG bestimmte Miete nicht höher sein, als sie sich bei einem Abschlag von 10 % gegenüber der ortsüblichen Vergleichsmiete ergibt. Mit den bereits zitierten Sätzen aus der Begründung des Gesetzentwurfs wird diese Regelung damit erklärt, dass eine landeseinheitliche Kappungsgrenze den stark unterschiedlichen Miethöhen nicht hinreichend Rechnung tragen könne. Das Gesetz sehe deshalb lediglich ein „Mindestabstandsgebot“ vor (LT-Drs. 14/1767, S. 90 f.). Von einer vom Gesetzgeber als Regelfall vorgesehenen Grenze von 90 % der ortsüblichen Vergleichsmiete kann danach keine Rede sein.
70 
Der Antragstellerin macht allerdings zu Recht geltend, dass die in § 2 Abs. 2 Satz 1 MHS für die genannten Fälle festgesetzte Grenze von 78 % das von § 32 Abs. 3 Satz 5 LWoFG vorgegebene „Mindestabstandsgebot“ deutlich unterschreitet. Für die in den Anlagen A, B und C festgesetzten Höchstbeträge gilt das Gleiche. Das kann jedoch entgegen ihrer Ansicht nicht als willkürlich bezeichnet werden. Nach den Erläuterungen zu der Satzung in der Beschlussvorlage vom 25.11.2008 (S. 2) sind von den Regelungen des Landeswohnraumförderungsgesetzes in Stuttgart 635 Wirtschaftseinheiten mit 13.583 Wohnungen betroffen, die von 1968 bis 2002 gefördert worden seien. Die Wohnungen seien zumeist vom Bund, dem Land und der Landeshauptstadt gemeinsam gefördert worden. Aufgrund der intensiven städtischen Mitfinanzierung durch verbilligte Erbbaurechte, verbilligte Darlehen und aufgrund von Zuschüssen liege die aktuelle durchschnittliche Kostenmiete dieser Wohnungen in Stuttgart bei 5,43 EUR/m2/Monat und damit nicht durchschnittlich 10 %, sondern durchschnittlich 22 % unter der ortsüblichen Vergleichsmiete (7,00 EUR/m2/Monat). Die Richtigkeit dieser Darstellung wird von der Antragstellerin nicht bestritten.
71 
cc) § 5 Abs. 2 MHS widerspricht ebenfalls nicht dem Landeswohnraumförderungsgesetz. Die Vorschrift regelt einen verglichen mit § 32 Abs. 3 Satz 6 und 7 LWoFG anderen Fall und lässt deshalb die dort bestimmten Übergangsfristen unberührt.
72 
(1) Für den Fall, dass die zum 31.12.2008 als Kostenmiete geschuldete Miete die ortsübliche Vergleichsmiete überschreitet, trifft § 32 Abs. 3 LWoFG eine Übergangsregelung, die eine schrittweise Absenkung der als Kostenmiete geschuldeten Miete vorsieht, um eine „schonende Umsetzung der Mietreduzierung“ zu gewährleisten (LT-Drs. 14/1767, S. 91). Nach § 32 Abs. 3 Satz 6 LWoFG gilt in diesen Fällen zunächst ab 1.1.2010 die ortsübliche Vergleichsmiete als die vertraglich vereinbarte Miete. Die sich aus § 32 Abs. 3 Satz 3 und 5 LWoFG ergebende Verpflichtung, die Wohnung für die Dauer der Bindung nicht gegen eine höhere Miete zum Gebrauch zu überlassen, als sie die Gemeinde durch Satzung festgelegt hat, ist gemäß § 32 Abs. 3 Satz 7 LWoFG erst ab dem 1.1.2012 zu beachten.
73 
(2) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin wird diese Frist mit der Regelung in § 5 Abs. 2 MHS nicht verkürzt.
74 
Liegt die bisher geschuldete Kostenmiete über dem Höchstbetrag in Anlage A, aber nicht über der ortsüblichen Vergleichsmiete, ist der Vermieter gemäß § 5 Abs. 1 MHS verpflichtet, die Miete bis 1.1.2011 auf die nach der Satzung gültigen Höchstbeträge zu reduzieren. Die sich aus § 2 Abs. 1 MHS ergebende Verpflichtung wird damit bis zu dem genannten Datum suspendiert. Das Gleiche gilt gemäß § 5 Abs. 2 MHS für den Fall, dass die in der Satzung ausgewiesenen Höchstbeträge durch vor Inkrafttreten der Satzung durchgeführte Mietaufschläge für Schönheitsreparaturen überschritten werden. Sowohl § 5 Abs. 1 als auch § 5 Abs. 2 MHS beziehen sich danach - anders als die gesetzliche Übergangsregelung - nicht auf den Fall, dass die zum 31.12.2008 als Kostenmiete geschuldete Miete die ortsübliche Vergleichsmiete überschreitet, sondern gelten für Fälle, in denen die bisher geschuldete Kostenmiete die in der Satzung festgelegten Höchstbeträge übersteigt.
75 
c) Soweit die Antragstellerin weiter beanstandet, dass die angefochtene Satzung dazu führe, dass die bisherige Flexibilität, die das Kostenmietprinzip geboten habe, entfalle, richtet sich ihre Kritik in Wahrheit nicht gegen die Satzung der Antragsgegnerin, sondern gegen das Landeswohnraumförderungsgesetz. Die mit diesem Gesetz erfolgte Aufgabe des bisherigen Kostenmietprinzips verstößt jedoch aus den bereits genannten Gründen nicht gegen höherrangiges Recht.
76 
aa) Infolge der Abschaffung des Kostenmietprinzips sind Mieterhöhungen nicht mehr, wie bisher, von einer Veränderung der für die bisherige Kostenmiete maßgebenden Faktoren abhängig, sondern richten sich nach den allgemeinen Regeln über die Mieterhöhung gemäß §§ 558 bis 558e BGB. Ihre „Deckelung“ durch die in der Satzung festgesetzten Höchstbeträge ändert daran nichts. In den Darlehensverträgen zur Finanzierung des öffentlich geförderten Wohnraums vereinbarte „Zinssprünge“, Erhöhungen der Erbbauzinsen oder aus anderen Gründen steigende Kosten des Vermieters können somit nach dem neuen System nur dann an den Mieter weiter gegeben werden, wenn sich auch die ortsübliche Vergleichsmiete entsprechend erhöht hat. Das neue System mag man insoweit mit der Antragstellerin als weniger flexibel betrachten. Diese Folge ist jedoch gesetzlich gewollt und nicht von der Antragsgegnerin zu verantworten.
77 
bb) Für die an § 5 Abs. 2 MHS geübte Kritik der Antragstellerin gilt im Wesentlichen das Gleiche.
78 
Die Vorschrift begründet entgegen der Darstellung der Antragstellerin keine Pflicht, alle Mietaufschläge für Schönheitsreparaturen bis zum 1.1.2011 zurückzunehmen. Eine solche Pflicht besteht vielmehr nur für den Fall, dass die in der Satzung festgesetzten Höchstbeträge durch vor Inkrafttreten der Satzung durchgeführte Mietaufschläge für Schönheitsreparaturen überschritten werden. Sie besteht ferner nur insoweit, als die erhöhte Miete die in der Satzung festgelegten Höchstbeträge überschreitet. Die Pflicht zu einer entsprechenden Reduzierung der Miete ergibt sich zudem nicht erst aus § 5 Abs. 2 MHS, sondern bereits aus § 2 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 MHS. § 5 Abs. 2 MHS modifiziert vielmehr lediglich diese Pflicht, indem er dem Vermieter Zeit zu ihrer Erfüllung bis 1.1.2011 gibt.
79 
Die Antragstellerin macht allerdings zu Recht geltend, dass die Vermieter für die Zeit danach keine Kompensationsmöglichkeiten für die Verlagerung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen mehr hätten. Auch das ist jedoch keine Folge der angefochtenen Satzung, sondern bereits durch das Landeswohnraumförderungsgesetz und die mit diesem Gesetz erfolgte Abschaffung des bisherigen Systems der Kostenmiete vorgegeben.
80 
d) Der von der Antragstellerin behauptete Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor.
81 
Die in den Anlage A, B und C der angefochtenen Satzung genannten Höchstmietbeträge gelten ohne weitere Differenzierungen für alle in dem betreffenden Objekt befindlichen Wohnungen. Die Antragstellerin hält dies für unzulässig, da sich der Mietwert der Wohnungen in einem Gebäude im Hinblick auf deren Lage, Größe und Ausstattung deutlich unterscheide. Nach ihrer Ansicht hätten deshalb für jede einzelne Wohnung Höchstbeträge in der Satzung festgesetzt werden müssen. Die Antragstellerin überspannt damit jedoch die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen.
82 
aa) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an das Gebot der Verhältnismäßigkeit reichen (BVerfG, Beschl. v. 29.6.1995 - 1 BvR 1800/94 - NVwZ 1996, 57; Beschl. v. 3.9.2009 - 1 BvR 2539/07 - NVwZ 2010, 902 mit weiteren Nachweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber bspw. im Bereich des Steuerrechts einen besonders weit reichenden Entscheidungsspielraum, da Steuergesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens beträfen. Sie müssten, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerrechtlichen Folgen knüpften, typisieren und damit in weitem Umfang die Besonderheiten des einzelnen Falls vernachlässigen. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler dürfe allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssten die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen. Außerdem dürfe eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern müsse sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren.
83 
bb) Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall ohne weiteres übertragbar, da die Satzung der Antragsgegnerin ebenfalls einen „Massenvorgang des Wirtschaftslebens“ betrifft. Generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen, wie sie die Antragsgegnerin mit den von der Antragstellerin beanstandeten Regelungen getroffen hat, sind danach grundsätzlich zulässig. Dass die dadurch möglicherweise entstehende Ungleichheit in der Behandlung in einem unangemessenen Verhältnis zu den regelungstechnischen Vorteilen der Typisierung stünde, ist nicht erkennbar und wird auch von der Antragstellerin nicht dargelegt.
84 
e) Die angefochtene Satzung steht mit der genannten, die für das Objekt ... festgesetzten Höchstbeträge betreffenden Ausnahme auch mit Art. 14 Abs. 1 GG in Einklang.
85 
aa) Wie bereits im Zusammenhang mit der verfassungsrechtlichen Überprüfung des Landeswohnraumförderungsgesetzes ausgeführt, überlässt es Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, wobei er sowohl die grundgesetzliche Anerkennung des Privateigentums in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch die Sozialpflichtigkeit des Eigentums in Art. 14 Abs. 2 GG beachten und den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren muss. Mietpreisbindungen schränken die freie Verfügung über das Eigentum und dessen Nutzung ein. Preisrechtliche Vorschriften, die durch sozialpolitische Ziele legitimiert werden, sind dadurch aber verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen. Die Eigentumsgarantie gewährleistet nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Gerade im Bereich der Wohnungsmiete verlangt vielmehr die in Art. 14 Abs. 2 GG festgelegte Sozialbindung des Eigentums einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen von Vermietern und Mietern, den der Gesetzgeber vorzunehmen hat. Angesichts des Umstands, dass sich auf beiden Seiten grundrechtliche Positionen gegenüberstehen, verfügt der Gesetzgeber dabei über einen weiten Gestaltungsraum. Insbesondere kann er die jeweiligen Verhältnisse und Umstände auf dem Wohnungsmarkt berücksichtigen. Die von Art. 14 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen sind aber dann überschritten, wenn Mietpreisbindungen auf Dauer zu Verlusten für den Vermieter oder zur Substanzgefährdung der Mietsache führen würden (BVerfG, Beschl. v. 22.11.1994 - 1 BvR 351/91 - BVerfGE 91, 294).
86 
bb) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist diese Grenze in den meisten Fällen, die die in ihrem Eigentum stehenden Objekte betreffen, nicht überschritten. Etwas anderes gilt nur für das Objekt ...
87 
(1) In dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten des Verbands baden-württembergischer Wohnungs- und Immobilienunternehmer vom Dezember 2013 werden die der Antragstellerin in Folge der angefochtene Satzung bis zum Ablauf der jeweiligen Mietpreisbindung entstehenden Verluste mit insgesamt 3.081.890,62 EUR beziffert. Betroffen davon sind die Objekte ... (- 419.398,84 EUR), ...... (- 57.506,59 EUR), ... (- 15.309,86 EUR), ... (- 2.104.659,84 EUR), ...... (- 85.682,80 EUR), ... (- 53.426,15 EUR), ... (- 210.014 EUR),... (- 65.195,90 EUR), ... (- 614.071,35 EUR) und ...... (- 104.570,63 EUR).
88 
Die weiteren der Antragstellerin gehörenden und unter die Satzung der Antragsgegnerin fallenden Objekte können außer Betracht bleiben. Was die Objekte ..., ..., ...... betrifft, ist das schon deshalb der Fall, weil die Antragsgegnerin in diesen Fällen den Höchstbetrag jeweils auf 90 % der ortsüblichen Vergleichsmiete und damit auf den gesetzlichen vorgeschriebenen Mindesthöchstbetrag festgelegt hat. Was die Objekte ... und ... betrifft, entstehen der Antragstellerin zudem nach den Berechnungen in dem von ihr vorgelegten Gutachten keine Verluste, sondern jeweils Überschüsse. In den Fällen ... und ... endet die Mietpreisbindung jeweils zum 1.1.2010. Die Objekte haben deshalb nach der eigenen Einschätzung der Antragstellerin keine Bedeutung.
89 
(2) Die in dem Gutachten der Antragstellerin für die oben genannten Objekte vorgenommenen Berechnungen vergleichen die nach der Satzung zulässige Höchstmiete mit der Kostenmiete. Das ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Bedenken gegen dieses Vorgehen bestehen auch nicht insoweit, als in dem Gutachten zu der Kostenmiete ein Aufschlag für Schönheitsreparaturen in Höhe von 0,80 EUR/m² hinzugerechnet wird.
90 
Schönheitsreparaturen sind Bestandteil der Instandhaltungspflicht des Vermieters (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) und dementsprechend grundsätzlich von ihm vorzunehmen. Die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen kann jedoch durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung auf den Mieter „abgewälzt“ werden, was in der Praxis über lange Zeit der Regel entsprach. Der BGH hat aber in den letzten Jahren mehrfach formularmäßig vereinbarte Schönheitsreparaturklauseln in Mietverträgen für unwirksam erklärt (u.a. BGH, Urt. v. 23.6.2004 - VIII ZR 361/03 - NJW 2004, 2586; Urt. v. 28.3.2007 - VIII ZR 199/06 - NJW 2007, 1743; Urt. v. 18.6.2008 - VIII ZR 224/07 - NJW 2008, 2499; Urt. v. 18.3.2015 - VIII ZR 242/13 - juris). Das hat zur Folge, dass in diesen Fällen wieder die gesetzliche Regelung gilt und somit der Vermieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. In Reaktion auf diese Rechtsprechung haben Vermieter „preisfreier“ (d.h. nicht preisgebundener) Wohnungen versucht, bei Mieterhöhungen Zuschläge zur ortsüblichen Vergleichsmiete damit zu begründen, dass nunmehr entgegen der früheren Praxis die Kosten der Schönheitsreparaturen vom Vermieter und nicht vom Mieter zu tragen seien. Der BGH hat ein solches Mieterhöhungsverlangen bei der Vermietung preisfreien Wohnraums für unberechtigt erklärt (Urt. v. 9.7.2008 - VIII ZR 83/07 - WuM 2008, 487). Bei öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnraum ist dagegen nach der Rechtsprechung des BGH der Vermieter berechtigt, die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 II. BV zu erhöhen, wenn die im Mietvertrag enthaltene Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist (BGH, Urt. v. 24.3.2010 - VIII ZR 177/09 - BGHZ 185, 114; Urt. v. 9.11.2011 - VIII ZR 87/11 - NJW 2012, 145; Urt. v. 12.12.2012 - VIII ZR 181/12 - NJW-RR 2013, 585).
91 
Der in dem Gutachten der Antragstellerin danach zu Recht angesetzte Aufschlag ist mit Blick auf § 28 Abs. 4 und Abs. 5a in Verbindung mit § 26 Abs.4 II. BV auch der Höhe nach gerechtfertigt.
92 
(3) Bei dem in dem Gutachten der Antragstellerin vorgenommenen Vergleich der nach der Satzung zulässigen Höchstmiete und der Kostenmiete ist jedoch zu berücksichtigen, dass - wie bereits angesprochen - in die der Ermittlung der Kostenmiete zugrunde zu legende Wirtschaftlichkeitsberechnung auch die Kapitalkosten eingestellt werden und zu den Kapitalkosten auch eine Eigenkapitalverzinsung zählt. Die auf die oben genannten Objekte der Antragstellerin entfallende Eigenkapitalrendite kann aus den bei den Akten befindlichen Berechnungen der Kostenmiete der Antragsgegnerin entnommen werden. Im Einzelnen ergibt sich danach folgendes Bild:
93 
Objekt
Im Gutachten der Antragstellerin
errechneter Verlust
Eigenkapitalrendite
...     
- 419.398,84 EUR
236.325,18 EUR
......
- 57.506,59 EUR
157.342,86 EUR
...     
- 15.309,86 EUR
82.612,71 EUR
...     
- 2.104.560 EUR
1.801.95,70 EUR
...     
- 85.682,80 EUR
401.939,46 EUR
...     
- 53.426,15 EUR
...     
- 210.014,63 EUR
677.006,33 EUR
...     
- 65.195,90 EUR
832.081,18 EUR
...     
- 614.071,35 EUR
666.973,97 EUR
...     
- 104.570,63 EUR
454.456,08 EUR
94 
Die von der Antragstellerin erzielte Eigenkapitalrendite liegt somit mit Ausnahme der Objekte ... und ... über den in dem von ihr vorgelegten Gutachten errechneten Verlusten. In einigen Fällen werden die für die einzelnen Objekte errechneten Verluste von der Eigenkapitalrendite sogar bei Weitem überschritten. Davon, dass die Satzung der Antragsgegnerin auf Dauer zu Verlusten für die Antragstellerin oder zur Substanzgefährdung der Mietsache führen würde, kann deshalb insoweit keine Rede sein. Zu dieser Feststellung sieht sich der Senat auch ohne die von der Antragstellerin hilfsweise beantragte Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens in der Lage.
95 
(4) Für das Objekt ... wird in dem Gutachten der Antragstellerin ein Verlust von 2.104.659,84 EUR errechnet. Zugrunde gelegt wird dabei eine Kostenmiete von (6,54 EUR/m2 zuzüglich eines Aufschlags für Schönheitsreparaturen von 0,80 EUR/m2 =) 7,54 EUR/m2. Die Antragsgegnerin hat dagegen vor dem Erlass der angefochtenen Satzung eine Kostenmiete von nur 6,14 EUR/m2 errechnet, wobei sie von der zuvor erbetenen Wirtschaftlichkeitsberechnung der Antragstellerin insoweit abgewichen ist, als sie von den laufenden Aufwendungen in Höhe von 342.728,30 EUR pro Jahr einen als „Mietertrag für Garagen“ bezeichneten Betrag von 30.584,64 EUR pro Jahr abgezogen hat. Dagegen bestehen keine Bedenken, da Erträge, die zusätzlich zu den Zahlungen der Wohnraummieter erzielt werden (z.B. für fremd vermietete Stellplätze) gemäß § 31 Abs. 2 II. BV in die Wirtschaftlichkeitsberechnung eingestellt werden müssen mit der Folge, dass die Kostenmiete entsprechend sinkt (Wüstefeld, WuM 2005, 689). Die Antragstellerin, die der Senat mit seinem Schreiben vom 6.11.2014 auf die insoweit voneinander abweichenden Berechnungen der Beteiligten hingewiesen hat, hat dem auch nicht widersprochen. Der Senat geht daher für das Objekt ... von einer Kostenmiete von nur (6,14 EUR/m2 zuzüglich eines Aufschlags für Schönheitsreparaturen von 0,80 EUR/m2 =) 6,94 EUR/m2 aus, woraus sich der im Gutachten der Antragstellerin errechnete Verlust von 2.104.659,84 EUR um ca. 640.000 EUR auf ungefähr 1.462.400 EUR verringert.
96 
Die Berechnungen in dem Gutachten der Antragstellerin sind ferner insoweit zu korrigieren, als in diesem für die Erhöhung der Höchstbeträge für die Zeit ab 2015 mit einer Steigerung von 1,2 % gerechnet wird, während die - erst nach der Erstellung des Gutachtens erfolgte - Anhebung der Höchstbeträge für die Jahre 2015/2016 sich tatsächlich auf 3,8 % belief. Der nach den Berechnungen im Gutachten der Antragstellerin bis zum Ablauf des Förderungszeitraums im Jahre 2035 zu erwartende Gesamtverlust reduziert sich dadurch weiter um ca. (21 x 11.500 EUR =) 241.500 EUR auf insgesamt ungefähr 1.223.000 EUR.
97 
Die in der Kostenmiete eingeschlossene Eigenkapitalrendite beträgt nach den insoweit übereinstimmenden Berechnungen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin jährlich 66.718,36 EUR, woraus sich bis zum Ablauf des Förderungszeitraums ein Betrag von 1.801.395,70 EUR errechnet. Die Eigenkapitalrendite liegt damit auch bei dem Objekt ... über dem sich bei einem Vergleich der nach der Satzung zulässigen Höchstmiete mit der Kostenmiete rechnerisch ergebenden Verlust. Dass die Satzung der Antragsgegnerin auf Dauer zu Verlusten für die Antragstellerin oder zur Substanzgefährdung der Mietsache führen wird, ist deshalb auch bezogen auf dieses Objekt nicht zu erwarten. Die von der Antragstellerin hilfsweise beantragte Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens ist auch insoweit nicht erforderlich.
98 
(5) Die Satzung der Antragsgegnerin verletzt jedoch insoweit die von Art. 14 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen, als sie in ihrer Anlage A für das Objekt... einen Höchstbetrag von 4,70 EUR/m2 festsetzt, der bei der Vermietung der in dem Objekt vorhandenen Wohnungen nicht überschritten werden darf.
99 
In dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten wird für das Objekt eine Kostenmiete von (4,62 EUR/m2 zuzüglich eines Aufschlags für Schönheitsreparaturen von 0,80 EUR/m2 =) 5,42 EUR/m2 zugrunde gelegt. Das steht - mit Ausnahme des Aufschlags für Schönheitsreparaturen - in Übereinstimmung mit den Berechnungen der Antragsgegnerin. Verglichen mit der nach der Satzung der Antragsgegnerin zulässigen Höchstmiete ergibt sich daraus nach den Berechnungen des Gutachters ein Verlust von 419.398,84 EUR bis zum Ende des Förderzeitraums im Jahre 2021. Auch diese Berechnungen sind allerdings insoweit zu korrigieren, als in dem Gutachten für die Erhöhung der Höchstbeträge für die Zeit ab 2015 mit einer Steigerung von 3,2 % gerechnet wird, da sich die - nach der Erstellung des Gutachtens erfolgte - Anhebung der Höchstbeträge für die Jahre 2015/2016 bezogen auf die maßgebliche Baualtersklasse tatsächlich auf 6,0 % belief. Der nach den Berechnungen im Gutachten der Antragstellerin bis zum Ablauf des Förderungszeitraums im Jahre 2021 zu erwartende Gesamtverlust reduziert sich dadurch um ca. (7 x 7.500 EUR =) 52.500 EUR auf ungefähr 367.000 EUR.
100 
Stellt man dem die in dem gleichen Zeitraum zu erwartenden Eigenkapitalzinsen von (13 x 18.178,86 EUR =) 236.325,18 EUR gegenüber, so verbleibt ein - nicht nur rechnerischer, sondern tatsächlicher - Verlust von ca. 130.000 EUR, den die Antragstellerin in Folge der Satzung der Antragsgegnerin erleidet. Die der Antragsgegnerin bei der Festsetzung der Höchstbeträge für die Vermietung von öffentlich gefördertem Wohnraum mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen sind daher bezogen auf das Objekt... überschritten.
101 
f) Der der angefochtenen Satzung insoweit anhaftende Rechtsmangel zieht die Unwirksamkeit der betreffenden Festsetzung nach sich, lässt jedoch den übrigen Inhalt der Satzung unberührt.
102 
Nach den allgemeinen Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen einer Satzung anhaften, nicht notwendigerweise zu deren Gesamtnichtigkeit. Ob ein Rechtsmangel die Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur die Nichtigkeit einzelner Vorschriften begründet, hängt vielmehr davon ab, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 28.8.2008 - 9 B 40.08 - NVwZ 2009, 255). Der der Satzung der Antragsgegnerin anhaftende Rechtsmangel führt danach nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung, da die Beschränkung der Nichtigkeit auf den betreffenden Teil der Satzung eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung der Miethöhenbegrenzung belässt und auch hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Gemeinderats der Antragsgegnerin angenommen werden kann.
103 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
104 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
105 
Beschluss
106 
Der Streitwert wird auf 3.000.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
107 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
39 
Der zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat in der Sache nur in dem sich aus dem Tenor des Urteils ergebenden Umfang Erfolg.
I.
40 
Der Antrag ist statthaft und auch sonst zulässig.
41 
1. Bei der angefochtenen Satzung handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 des baden-württembergischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung, die nach diesen Vorschriften der Überprüfung in einem Normenkontrollverfahren zugänglich ist.
42 
2. Bei der Überprüfung der Satzung handelt der Senat im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit. Die Normenkontrollgerichte sind nach § 47 Abs. 1 VwGO nur „im Rahmen ihrer Gerichtsbarkeit“ zur Kontrolle von untergesetzlichen Rechtsvorschriften berufen. Es muss sich also um Verfahren handeln, für die der Verwaltungsgerichtsweg im Sinne von § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet ist. Darüber hinaus ist im Rahmen dieser Gerichtsbarkeitsklausel zu prüfen, ob sich aus der Anwendung der angegriffenen Rechtsvorschrift Rechtsstreitigkeiten ergeben können, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.4.2013 reicht dafür die Möglichkeit einer rein inzidenten Befassung der Verwaltungsgerichte mit der angegriffenen Norm aus. An diese Auffassung ist der Senat gemäß § 144 Abs. 6 VwGO gebunden.
43 
Eine solche Möglichkeit ist hier gegeben. Verlangt der Vermieter einer unter die Satzung der Antragstellerin fallenden Wohnung ein über die satzungsmäßige Höchstmiete hinausgehendes Entgelt, sieht das Landeswohnraumförderungsgesetz ein behördliches Einschreiten durch die Erhebung einer Geldleistung nach § 26 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 LWoFG oder in Form eines Förderungswiderrufs nach § 33 Abs. 1 LWoFG vor. Die Rechtswirksamkeit der in der Satzung festgesetzten Höchstmiete ist in diesen Fällen bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der entsprechenden Verwaltungsakte inzident zu prüfen.
44 
3. Die Antragstellerin besitzt ferner die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, da sie geltend machen kann, durch die angefochtene Satzung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragstellerin ist als Wohnungsbaugenossenschaft Eigentümerin zahlreicher öffentlich geförderter Wohnungen im Bereich der Antragsgegnerin. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass sie durch die Satzung in ihren Gleichbehandlungs- und Eigentumsrechten verletzt ist.
II.
45 
Der Antrag hat jedoch in der Sache nur zu einem Teil Erfolg. Die angefochtene Satzung verstößt zwar insoweit gegen höherrangiges Recht, als sie in ihrer Anlage A für das der Antragstellerin gehörende Objekt ... Höchstbeträge für die Überlassung der in dem Objekt vorhandenen Wohnungen zur Miete festsetzt, und ist deshalb insoweit für unwirksam zu erklären. Im Übrigen ist die Satzung jedoch nicht zu beanstanden.
46 
1. Die angefochtene Satzung stützt sich auf § 32 Abs. 3 Satz 3 LWoFG, wonach eine im Sinne des § 32 Abs. 1 LWoFG öffentlich geförderte Wohnung für die Dauer der Bindung nicht gegen eine höhere Miete zum Gebrauch überlassen werden darf, als sie die Gemeinde durch Satzung unter Beachtung des § 7 Abs. 3 LWoFG festgelegt hat. Diese Vorschrift sowie die mit ihr im Zusammenhang stehenden weiteren Regelungen in § 32 Abs. 1 bis 3 LWoFG sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie verstoßen insbesondere nicht gegen Art. 14 GG.
47 
a) Durch § 32 Abs. 2 LWoFG wird das bisher für öffentlich geförderten Wohnraum bundesweit geltende Kostenmietprinzip im - auf das Land Baden-Württemberg beschränkten - Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeschafft. Die Miete, die zum 31.12.2008 als Kostenmiete geschuldet wird, gilt nach Satz 1 dieser Vorschrift zum 1.1.2009 als die vertraglich vereinbarte Miete, die nach Maßgabe der Vorschriften des allgemeinen Wohnraummietrechts erhöht werden kann. § 32 Abs. 3 Satz 3 LWoFG bestimmt jedoch zugleich, dass eine in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallende Wohnung für die Dauer der Bindung nicht gegen eine höhere Miete zum Gebrauch überlassen werden darf, als sie die Gemeinde durch Satzung unter Beachtung des § 7 Abs. 3 LWoFG festgelegt hat. Die nach dieser Vorschrift bestimmte Miete darf ferner nicht höher sein, als sie sich bei einem Abschlag von 10 % gegenüber der ortsüblichen Vergleichsmiete ergibt. Die Befugnisse des Eigentümers einer öffentlich geförderten Wohnung unterliegen damit auch weiterhin bestimmten rechtlichen Bindungen. Das begegnet jedoch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
48 
aa) Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG überlässt es dem Gesetzgeber, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. Der Gesetzgeber genießt dabei allerdings keine unbeschränkte Freiheit. Vielmehr muss er sowohl die grundgesetzliche Anerkennung des Privateigentums in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch die Sozialpflichtigkeit des Eigentums in Art. 14 Abs. 2 GG beachten und den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Dabei ist insbesondere die Funktion des betroffenen Eigentumsgegenstands zu berücksichtigen. Der Eigentumsschutz wiegt umso schwerer, je mehr der betroffene Eigentumsgegenstand der Sicherung der persönlichen Freiheit des Eigentümers dient. Wird der Eigentumsgegenstand dagegen Dritten zur entgeltlichen Nutzung überlassen und dient er deren Freiheitssicherung, so verlangt das Gebot einer am Gemeinwohl orientierten Eigentumsnutzung eine verstärkte Rücksichtnahme auf deren Belange. Denn je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug steht und eine soziale Funktion erfüllt, desto weiter reicht die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung (BVerfG, Beschl. v. 15.10.1996 - 1 BvL 44/92 - BVerfGE 95, 64).
49 
Der Gesetzgeber ist danach berechtigt, die Befugnisse des Eigentümers von Sozialwohnungen weitgehenden Bindungen zu unterwerfen. Das Eigentumsobjekt Sozialwohnung weist nach seiner gesetzlichen Ausgestaltung einen besonders starken Sozialbezug auf. Es ist grundsätzlich nicht zur Selbstnutzung durch den Eigentümer, sondern zur Fremdnutzung durch bedürftige Mieter bestimmt. Für sie hat es eine elementare Bedeutung. Diese wird noch dadurch gesteigert, dass Wohnungen trotz mancher Schwankungen am Wohnungsmarkt ein knappes Gut darstellen. Dementsprechend hat der Gesetzgeber die Förderung des Wohnungsbaus, insbesondere des sozialen Wohnungsbaus, zu einer vordringlichen Aufgabe von Bund, Ländern und Gemeinden erklärt. Zur Erfüllung dieser Aufgabe entfaltet die öffentliche Hand aber in der Regel keine eigene Bautätigkeit, sondern bedient sich privater Initiative, die durch öffentliche Mittel angereizt und unterstützt wird. Andererseits benutzt der private Bauherr, wenn er die Fördermittel in Anspruch nimmt, öffentliche Gelder dazu, sein privates Eigentum zu mehren. Damit ist er als Eigentümer aber auch in die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe eingebunden (BVerfG, Beschl. v. 15.10.1996, a.a.O.).
50 
Der soziale Bezug von Sozialwohnungen rechtfertigt Bindungen sowohl hinsichtlich des berechtigten Personenkreises als auch des zulässigen Mietzinses (BVerfG, Beschl. v. 15.10.1996, a.a.O.). Bei der Ausgestaltung dieser Bindungen verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Gestaltungsraum. Insbesondere kann er die jeweiligen Verhältnisse und Umstände auf dem Wohnungsmarkt berücksichtigen. Die von Art. 14 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen sind aber dann überschritten, wenn Mietpreisbindungen auf Dauer zu Verlusten für den Vermieter oder zur Substanzgefährdung der Mietsache führen würden (BVerfG, Beschl. v. 22.11.1994 - 1 BvR 351/91 - BVerfGE 91, 294).
51 
bb) Die in § 32 Abs. 3 LWoFG getroffenen Regelungen sind danach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Anordnung in Abs. 3 Satz 5, nach der die von der Gemeinde gemäß Abs. 3 Satz 2 zu erlassende Satzung über die höchstzulässige Miete einen Abschlag von mindestens 10 % gegenüber der ortsüblichen Vergleichsmiete vorsehen muss, wird in der Begründung des Gesetzentwurfs mit der geleisteten öffentlichen Förderung der betreffenden Wohnungen gerechtfertigt. Im Hinblick auf diese Förderung sei es nicht hinnehmbar, dass die Sozialmiete nicht wenigstens einen Mindestabstand zu der ortsüblichen Vergleichsmiete einhalte (LT-Drs. 14/1767, S. 91). Eine unverhältnismäßige Einschränkung der Eigentümerbefugnisse durch die in § 32 Abs. 3 LWoFG getroffenen Regelungen ist vor diesem Hintergrund zu verneinen. Dafür, dass die Regelungen - generell oder in Einzelfällen - auf Dauer zu Verlusten für den Vermieter oder zur Substanzgefährdung der Mietsache führt, sieht der Senat keine Anhaltspunkte. Etwas anderes wird auch von der Antragstellerin nicht behauptet.
52 
b) Die hier zu betrachtenden Regelungen des Landeswohlraumförderungsgesetzes entfalten auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung.
53 
aa) Art. 14 GG ist auch insoweit Prüfungsmaßstab, als es um die Frage geht, ob das Landeswohnraumförderungsgesetz im Hinblick auf die mit ihm verbundenen Rechtsfolgen eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung entfaltet. Ein selbständiges Rückwirkungsverbot stellt das Grundgesetz nur für das Strafrecht auf. Außerhalb des Strafrechts beruht die Beschränkung der Rückwirkung von Gesetzen auf dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG. Soweit Eigentumspositionen berührt sind, hat der Schutz gegenüber rückwirkenden Gesetzen jedoch in Art. 14 Abs. 1 GG eine eigenständige Ausprägung gefunden. Das folgt aus dem Umstand, dass es zu den Funktionen der Eigentumsgarantie gehört, dem Einzelnen Rechtssicherheit hinsichtlich der durch sie geschützten Güter zu gewährleisten und das Vertrauen auf das durch die verfassungsmäßigen Gesetze ausgeformte Eigentum zu schützen (BVerfG, Beschl. v. 15.10.1996, a.a.O.; stRspr.).
54 
Die Regeln über die Rückwirkung von Rechtsnormen in der Ausprägung, die sie durch Art. 14 Abs. 1 GG erfahren haben, enthalten für verschiedene Fallgruppen unterschiedliche Anforderungen. Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Sie ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Jedoch können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Das ist dann der Fall, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen. Eine echte Rückwirkung ist dagegen verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Sie liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift. Auch in diesem Fall gibt es aber Ausnahmen. Das Rückwirkungsverbot, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, tritt zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. Ferner kommt ein Vertrauensschutz nicht in Betracht, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung von Normen gebieten (vgl. u.a. BVerfG, Urt. v. 23.11.1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239; Beschl. v. 15.10.1996, a.a.O.; stRspr.).
55 
bb) Nach der bisher geltenden Regelung in § 8 Abs. 1 WoBindG durfte der Verfügungsberechtigte eine öffentlich geförderte oder als öffentlich gefördert geltende Wohnung nicht gegen ein höheres Entgelt zum Gebrauch überlassen, als zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderlich ist (Kostenmiete). Wie sich die Kostenmiete berechnet, ist im Einzelnen in der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV) geregelt. Zur Ermittlung der Kosten bedarf es danach einer Wirtschaftlichkeitsberechnung, in die u.a. die laufenden Aufwendungen einzustellen sind. Laufende Aufwendungen sind die Bewirtschaftungskosten sowie die Kapitalkosten, wobei zu Letzteren auch eine Eigenkapitalverzinsung zählt. In die Berechnung der Kostenmiete fließt danach insoweit eine Position ein, der in Wirklichkeit keine eigenen Aufwendungen des Vermieters entsprechen. Die Eigenkapitalverzinsung ist nach den für sie geltenden Regelungen gestaffelt. Sie beträgt bis zu einem 15 % der Gesamtkosten entsprechenden Teil 4 % und für den darüber hinausgehenden Anteil dieser Kosten 6,5 %.
56 
Der Begriff Kostenmiete darf daher nicht dahingehend missverstanden werden, dass er dem Vermieter nur eine Deckung der ihm tatsächlich entstehenden Aufwendungen erlaubt. Soweit es um das eingesetzte Eigenkapital geht, garantiert die Kostenmiete dem Vermieter vielmehr eine durchaus beachtliche Rendite. Das gilt insbesondere in Zeiten einer Niedrigzinsphase, in der sich die Bundesrepublik Deutschland seit einiger Zeit befindet und mit einiger Wahrscheinlichkeit auch zumindest in der näheren Zukunft weiterhin befinden wird.
57 
Die Abschaffung der Kostenmiete durch das Landeswohnraumförderungsgesetz hat infolgedessen für den Eigentümer einer öffentlich geförderten Wohnung nicht nur Vorteile. Sie hat zwar einerseits zur Konsequenz, dass Erhöhungen der Miete nicht wie bisher von einer Erhöhung der laufenden Aufwendungen abhängig sind, sondern sich nach den allgemeinen Regeln über die Mieterhöhung gemäß §§ 558 bis 558e BGB richten. Das bedeutet jedoch andererseits, dass steigende Kosten des Vermieters nur dann an den Mieter weiter gegeben werden können, wenn sich auch die ortsübliche Vergleichsmiete entsprechend erhöht. Die Höhe der Miete darf außerdem nicht mehr als 90 % der ortsüblichen Vergleichsmiete betragen, wobei die von der Gemeinde zu erlassende Satzung die Höhe der Miete noch über dieses Mindestabstandsgebot hinaus beschränken darf. Der Eigentümer einer öffentlich geförderten Wohnung hat danach keine Garantie, dass er für das von ihm eingesetzte Eigenkapital in derselben Höhe wie bisher eine Verzinsung erhält. § 32 LWoFG greift damit insoweit zum Nachteil der Eigentümer öffentlich geförderter Wohnungen in bestehende Rechtsverhältnisse für die Zukunft ein und entfaltet eine unechte Rückwirkung.
58 
cc) Die gesetzliche Regelung verstößt jedoch auch mit Blick auf diese Folge nicht gegen Art. 14 GG.
59 
Die Abschaffung des bisher für öffentlich geförderten Wohnraum geltenden Kostenmietprinzips wird im Gesetzentwurf zum einen mit der Komplexität und fehlenden Nachvollziehbarkeit der für die Berechnung der Kostenmiete geltenden Regelungen gerechtfertigt. Sie wird zum anderen damit begründet, dass das Kostenmietprinzip an den Realitäten eines funktionierenden Marktgeschehens vorbeigehe. Wo die Kostenmiete auskömmlich sei, wirke sie sich modernisierungshemmend. Auf diese Weise heruntergekommene und verelendete Wohngebäude könnten zudem Ausgangspunkt einer Leerstandsproblematik sein. Die Überführung der Mietverhältnisse der betroffenen öffentlich geförderten Wohnungen in ein an der örtlichen Vergleichsmiete orientiertes System sei für den Mieter weitaus transparenter und verhindere solchermaßen marktferne Entwicklungen. Zu Gunsten der Mieter könnten auch Mietverhältnisse, in denen die Kostenmiete die ortsübliche Vergleichsmiete nicht nur erreiche, vielmehr sogar übersteige, den Marktgegebenheiten angeglichen werden (LT-Drs. 14/1767, S. 83 ff).
60 
Die mit § 32 Abs. 3 LWoFG verbundene unechte Rückwirkung ist zur Erreichung dieser Ziele unvermeidlich. Den Bestandsinteressen der betroffenen Eigentümer kann gegenüber den Veränderungsgründen des Gesetzgebers kein höheres Gewicht beigemessen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Eigentümer oder Erwerber öffentlich geförderter Wohnungen wegen ihres sozialen Bezugs in besonderem Maß mit veränderten staatlichen Regelungen aufgrund veränderter wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Verhältnisse rechnen mussten. Das gilt nicht nur für das soziale Mietrecht, sondern in gleichem Maße für die staatliche Wohnungsförderung. Gerade auf diesem Sektor ist es zudem in der Vergangenheit immer wieder zu Änderungen einzelner Vorschriften je nach Lage des Wohnungsmarkts und den gesetzgeberischen Zielvorstellungen gekommen. Auf einem Rechtsgebiet mit derart bewegter Entwicklung kann der Einzelne nur eingeschränkt mit dem unveränderten Fortbestehen einer ihm günstigen Rechtslage rechnen (BVerfG, Beschl. v. 15.10.1996, a.a.O.).
61 
2. Die von der Antragsgegnerin auf der Grundlage des § 32 Abs. 3 Satz 3 LWoFG erlassene Satzung verstößt auch ihrerseits nicht gegen höherrangiges Recht. Eine Ausnahme hiervon gilt nur insoweit, als sie in ihrer Anlage A für das der Antragstellerin gehörende Objekt ... Höchstbeträge für die Überlassung der in dem Objekt vorhandenen Wohnungen zur Miete festsetzt.
62 
a) Die angefochtene Satzung ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht deshalb zu beanstanden, weil sich die Antragsgegnerin zu ihrem Erlass verpflichtet gesehen hat. Indem § 32 Abs. 3 Satz 3 LWoFG bestimmt, dass eine in Abs. 1 aufgeführte Wohnung für die Dauer der Bindung nicht gegen eine höhere Miete zum Gebrauch überlassen werden darf, als sie die Gemeinde durch Satzung unter Beachtung des § 7 Abs. 3 LWoFG festgelegt hat, werden die Gemeinden, auf deren Gemarkung sich Wohnungen im Sinne des § 32 Abs. 1 LWoFG befinden, indirekt zum Erlass einer entsprechenden Satzung verpflichtet. Die Begründung des Gesetzentwurfs, in der es heißt, dass die Gemeinde die jeweilige Miete durch Satzung festzusetzen habe, da eine landeseinheitliche Kappungsgrenze den stark unterschiedlichen Miethöhen nicht hinreichend Rechnung tragen könne (LT-Drs. 14/1767, S. 90), bestätigt dieses schon nach dem Wortlaut der Vorschrift eindeutige Ergebnis. Ein Spielraum wird den Gemeinden durch § 32 Abs. 3 Satz 3 LWoFG danach nur insoweit eröffnet, als es um die Festlegung der für das jeweilige Gemeindegebiet geltenden Kappungsgrenze geht.
63 
Soweit die Antragstellerin weiter die Beweggründe kritisiert, aus denen die Antragsgegnerin die angefochtene Satzung erlassen habe, übersieht sie, dass es bei der richterlichen Kontrolle von gesetzlichen und untergesetzlichen Normen nur auf das Ergebnis des Rechtssetzungsverfahrens ankommt, nicht aber auf die die Rechtsnorm tragenden Motive desjenigen, der an ihrem Erlass mitwirkt. Soweit der Normgeber zur Regelung einer Frage überhaupt befugt ist, ist seine Entscheidungsfreiheit eine Ausprägung des auch mit Rechtssetzungsakten der Exekutive typischerweise verbundenen normativen Ermessens. Dieses Ermessen wird erst dann rechtswidrig ausgeübt, wenn die getroffene Entscheidung in Anbetracht des Zwecks der Ermächtigung schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich dementsprechend darauf zu beschränken, ob diese äußersten rechtlichen Grenzen der Rechtssetzungsbefugnis überschritten sind. Die Grundsätze über die Ausübung des Ermessens beim Erlass von Verwaltungsakten sind auf die Bestimmung der Maßstäbe, die für den Erlass von Satzungen gelten, dagegen nicht übertragbar (BVerwG, Beschl. v. 30.4.2003 - 6 C 6.02 - BVerwGE 118, 128). Die Gültigkeit einer untergesetzlichen Norm kann folglich, sofern sich aus dem Gesetz nicht ausnahmsweise etwas anderes ergibt, nicht aus Mängeln im Abwägungsvorgang hergeleitet werden; entscheidend ist vielmehr allein die inhaltliche Übereinstimmung mit höherrangigem Recht (BVerwG, Beschl. v. 19.8.2013 - 9 BN 1.13 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 56).
64 
b) Die angefochtene Satzung verstößt entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht gegen das Landeswohnraumförderungsgesetz.
65 
aa) Mit der Satzung soll nach den Erläuterungen in der Vorlage zu der Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 18.12.2008 „die bisherige Kostenmiete für jede Wirtschaftseinheit in Euro/qm/Monat festgeschrieben“ werden, um die preisgünstigen Mieten, die über das Arbeitslosengeld II und die Grundsicherung für ungefähr 50 Prozent der Haushalte von der Landeshauptstadt bezahlt werden müssten, zu erhalten. Bekannte Erhöhungen für 2009 seien hinzugerechnet worden. Die Antragsgegnerin hat dazu die jeweilige Kostenmiete für die betroffenen Gebäude bezogen auf den 1.1.2009 auf der Basis der von den Eigentümern erbetenen Auskünfte und an Hand der bisher geltenden gesetzlichen Vorgaben errechnet. Die festgesetzten Höchstbeträge bewegen sich dementsprechend in der Regel in der Nähe der auf diese Weise ermittelten Kostenmiete. Eine Ausnahme gilt in Fällen, in denen die Kostenmiete über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. In diesen Fällen wurde als Höchstbetrag 90 % der ortsüblichen Vergleichsmiete festgesetzt.
66 
Dieses Vorgehen bedeutet entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine Wiedereinführung der vom Gesetzgeber gerade abgeschafften Kostenmiete. Die in der Satzung der Antragsgegnerin getroffenen Regelungen stellen das mit dem Landeswohnraumförderungsgesetz eingeführte neue System, nach dem seit dem 1.1.2009 die nach den bisher geltenden Vorschriften als Kostenmiete geschuldete Miete als vertraglich geschuldete Miete gilt, nicht in Frage. Mieterhöhungen sind dementsprechend nicht von einer Veränderung der für die bisherige Kostenmiete maßgebenden Faktoren abhängig, sondern richten sich nach den allgemeinen Regeln über die Mieterhöhung gemäß §§ 558 bis 558e BGB. Ihre „Deckelung“ durch die in der Satzung festgesetzten Höchstbeträge ändert daran nichts. Die von der Antragsgegnerin getroffenen Regelungen widersprechen auch nicht dem Sinn und Zweck des Landeswohnraumförderungsgesetzes. Wie dargestellt, hat der Landesgesetzgeber das Kostenmietprinzip in erster Linie deshalb abgeschafft, weil er das komplexe Verfahren zur Ermittlung der Kostenmiete als zu umständlich und für den Mieter nicht durchschaubar gehalten hat, und nicht deshalb, weil ihm die nach den bisher geltenden Vorschriften zulässigen Mieten als zu niedrig erschienen sind.
67 
bb) Die angefochtene Satzung steht auch insoweit im Einklang mit den Vorgaben des Landeswohnraumförderungsgesetzes, als sie mit den festgesetzten Höchstbeträgen unter dem in § 32 Abs. 3 Satz 5 LWoFG genannten Mindestabschlag bleibt.
68 
Für die Überlassung der unter die Satzung fallenden Wohnungen zur Miete gilt entgegen der Darstellung der Antragstellerin keine pauschale Grenze von 78 % der ortsüblichen Vergleichsmiete. Die Grenze von 78 % gilt vielmehr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 MHS nur in den Fällen, in denen nach § 1 geförderte Wohnungen in den Anlagen A, B und C nicht aufgeführt sind, und enthält damit eine Art Auffangklausel für in diesen Anlagen versehentlich nicht aufgeführte Objekte.
69 
Die Antragstellerin spricht mit Blick auf § 32 Abs. 3 Satz 5 LWoFG ferner zu Unrecht von einer vom Gesetzgeber als Regelfall vorgesehenen 90 %-Grenze. Nach der von ihr genannten Vorschrift darf die gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 LWoFG bestimmte Miete nicht höher sein, als sie sich bei einem Abschlag von 10 % gegenüber der ortsüblichen Vergleichsmiete ergibt. Mit den bereits zitierten Sätzen aus der Begründung des Gesetzentwurfs wird diese Regelung damit erklärt, dass eine landeseinheitliche Kappungsgrenze den stark unterschiedlichen Miethöhen nicht hinreichend Rechnung tragen könne. Das Gesetz sehe deshalb lediglich ein „Mindestabstandsgebot“ vor (LT-Drs. 14/1767, S. 90 f.). Von einer vom Gesetzgeber als Regelfall vorgesehenen Grenze von 90 % der ortsüblichen Vergleichsmiete kann danach keine Rede sein.
70 
Der Antragstellerin macht allerdings zu Recht geltend, dass die in § 2 Abs. 2 Satz 1 MHS für die genannten Fälle festgesetzte Grenze von 78 % das von § 32 Abs. 3 Satz 5 LWoFG vorgegebene „Mindestabstandsgebot“ deutlich unterschreitet. Für die in den Anlagen A, B und C festgesetzten Höchstbeträge gilt das Gleiche. Das kann jedoch entgegen ihrer Ansicht nicht als willkürlich bezeichnet werden. Nach den Erläuterungen zu der Satzung in der Beschlussvorlage vom 25.11.2008 (S. 2) sind von den Regelungen des Landeswohnraumförderungsgesetzes in Stuttgart 635 Wirtschaftseinheiten mit 13.583 Wohnungen betroffen, die von 1968 bis 2002 gefördert worden seien. Die Wohnungen seien zumeist vom Bund, dem Land und der Landeshauptstadt gemeinsam gefördert worden. Aufgrund der intensiven städtischen Mitfinanzierung durch verbilligte Erbbaurechte, verbilligte Darlehen und aufgrund von Zuschüssen liege die aktuelle durchschnittliche Kostenmiete dieser Wohnungen in Stuttgart bei 5,43 EUR/m2/Monat und damit nicht durchschnittlich 10 %, sondern durchschnittlich 22 % unter der ortsüblichen Vergleichsmiete (7,00 EUR/m2/Monat). Die Richtigkeit dieser Darstellung wird von der Antragstellerin nicht bestritten.
71 
cc) § 5 Abs. 2 MHS widerspricht ebenfalls nicht dem Landeswohnraumförderungsgesetz. Die Vorschrift regelt einen verglichen mit § 32 Abs. 3 Satz 6 und 7 LWoFG anderen Fall und lässt deshalb die dort bestimmten Übergangsfristen unberührt.
72 
(1) Für den Fall, dass die zum 31.12.2008 als Kostenmiete geschuldete Miete die ortsübliche Vergleichsmiete überschreitet, trifft § 32 Abs. 3 LWoFG eine Übergangsregelung, die eine schrittweise Absenkung der als Kostenmiete geschuldeten Miete vorsieht, um eine „schonende Umsetzung der Mietreduzierung“ zu gewährleisten (LT-Drs. 14/1767, S. 91). Nach § 32 Abs. 3 Satz 6 LWoFG gilt in diesen Fällen zunächst ab 1.1.2010 die ortsübliche Vergleichsmiete als die vertraglich vereinbarte Miete. Die sich aus § 32 Abs. 3 Satz 3 und 5 LWoFG ergebende Verpflichtung, die Wohnung für die Dauer der Bindung nicht gegen eine höhere Miete zum Gebrauch zu überlassen, als sie die Gemeinde durch Satzung festgelegt hat, ist gemäß § 32 Abs. 3 Satz 7 LWoFG erst ab dem 1.1.2012 zu beachten.
73 
(2) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin wird diese Frist mit der Regelung in § 5 Abs. 2 MHS nicht verkürzt.
74 
Liegt die bisher geschuldete Kostenmiete über dem Höchstbetrag in Anlage A, aber nicht über der ortsüblichen Vergleichsmiete, ist der Vermieter gemäß § 5 Abs. 1 MHS verpflichtet, die Miete bis 1.1.2011 auf die nach der Satzung gültigen Höchstbeträge zu reduzieren. Die sich aus § 2 Abs. 1 MHS ergebende Verpflichtung wird damit bis zu dem genannten Datum suspendiert. Das Gleiche gilt gemäß § 5 Abs. 2 MHS für den Fall, dass die in der Satzung ausgewiesenen Höchstbeträge durch vor Inkrafttreten der Satzung durchgeführte Mietaufschläge für Schönheitsreparaturen überschritten werden. Sowohl § 5 Abs. 1 als auch § 5 Abs. 2 MHS beziehen sich danach - anders als die gesetzliche Übergangsregelung - nicht auf den Fall, dass die zum 31.12.2008 als Kostenmiete geschuldete Miete die ortsübliche Vergleichsmiete überschreitet, sondern gelten für Fälle, in denen die bisher geschuldete Kostenmiete die in der Satzung festgelegten Höchstbeträge übersteigt.
75 
c) Soweit die Antragstellerin weiter beanstandet, dass die angefochtene Satzung dazu führe, dass die bisherige Flexibilität, die das Kostenmietprinzip geboten habe, entfalle, richtet sich ihre Kritik in Wahrheit nicht gegen die Satzung der Antragsgegnerin, sondern gegen das Landeswohnraumförderungsgesetz. Die mit diesem Gesetz erfolgte Aufgabe des bisherigen Kostenmietprinzips verstößt jedoch aus den bereits genannten Gründen nicht gegen höherrangiges Recht.
76 
aa) Infolge der Abschaffung des Kostenmietprinzips sind Mieterhöhungen nicht mehr, wie bisher, von einer Veränderung der für die bisherige Kostenmiete maßgebenden Faktoren abhängig, sondern richten sich nach den allgemeinen Regeln über die Mieterhöhung gemäß §§ 558 bis 558e BGB. Ihre „Deckelung“ durch die in der Satzung festgesetzten Höchstbeträge ändert daran nichts. In den Darlehensverträgen zur Finanzierung des öffentlich geförderten Wohnraums vereinbarte „Zinssprünge“, Erhöhungen der Erbbauzinsen oder aus anderen Gründen steigende Kosten des Vermieters können somit nach dem neuen System nur dann an den Mieter weiter gegeben werden, wenn sich auch die ortsübliche Vergleichsmiete entsprechend erhöht hat. Das neue System mag man insoweit mit der Antragstellerin als weniger flexibel betrachten. Diese Folge ist jedoch gesetzlich gewollt und nicht von der Antragsgegnerin zu verantworten.
77 
bb) Für die an § 5 Abs. 2 MHS geübte Kritik der Antragstellerin gilt im Wesentlichen das Gleiche.
78 
Die Vorschrift begründet entgegen der Darstellung der Antragstellerin keine Pflicht, alle Mietaufschläge für Schönheitsreparaturen bis zum 1.1.2011 zurückzunehmen. Eine solche Pflicht besteht vielmehr nur für den Fall, dass die in der Satzung festgesetzten Höchstbeträge durch vor Inkrafttreten der Satzung durchgeführte Mietaufschläge für Schönheitsreparaturen überschritten werden. Sie besteht ferner nur insoweit, als die erhöhte Miete die in der Satzung festgelegten Höchstbeträge überschreitet. Die Pflicht zu einer entsprechenden Reduzierung der Miete ergibt sich zudem nicht erst aus § 5 Abs. 2 MHS, sondern bereits aus § 2 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 MHS. § 5 Abs. 2 MHS modifiziert vielmehr lediglich diese Pflicht, indem er dem Vermieter Zeit zu ihrer Erfüllung bis 1.1.2011 gibt.
79 
Die Antragstellerin macht allerdings zu Recht geltend, dass die Vermieter für die Zeit danach keine Kompensationsmöglichkeiten für die Verlagerung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen mehr hätten. Auch das ist jedoch keine Folge der angefochtenen Satzung, sondern bereits durch das Landeswohnraumförderungsgesetz und die mit diesem Gesetz erfolgte Abschaffung des bisherigen Systems der Kostenmiete vorgegeben.
80 
d) Der von der Antragstellerin behauptete Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor.
81 
Die in den Anlage A, B und C der angefochtenen Satzung genannten Höchstmietbeträge gelten ohne weitere Differenzierungen für alle in dem betreffenden Objekt befindlichen Wohnungen. Die Antragstellerin hält dies für unzulässig, da sich der Mietwert der Wohnungen in einem Gebäude im Hinblick auf deren Lage, Größe und Ausstattung deutlich unterscheide. Nach ihrer Ansicht hätten deshalb für jede einzelne Wohnung Höchstbeträge in der Satzung festgesetzt werden müssen. Die Antragstellerin überspannt damit jedoch die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen.
82 
aa) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an das Gebot der Verhältnismäßigkeit reichen (BVerfG, Beschl. v. 29.6.1995 - 1 BvR 1800/94 - NVwZ 1996, 57; Beschl. v. 3.9.2009 - 1 BvR 2539/07 - NVwZ 2010, 902 mit weiteren Nachweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber bspw. im Bereich des Steuerrechts einen besonders weit reichenden Entscheidungsspielraum, da Steuergesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens beträfen. Sie müssten, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerrechtlichen Folgen knüpften, typisieren und damit in weitem Umfang die Besonderheiten des einzelnen Falls vernachlässigen. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler dürfe allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssten die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen. Außerdem dürfe eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern müsse sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren.
83 
bb) Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall ohne weiteres übertragbar, da die Satzung der Antragsgegnerin ebenfalls einen „Massenvorgang des Wirtschaftslebens“ betrifft. Generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen, wie sie die Antragsgegnerin mit den von der Antragstellerin beanstandeten Regelungen getroffen hat, sind danach grundsätzlich zulässig. Dass die dadurch möglicherweise entstehende Ungleichheit in der Behandlung in einem unangemessenen Verhältnis zu den regelungstechnischen Vorteilen der Typisierung stünde, ist nicht erkennbar und wird auch von der Antragstellerin nicht dargelegt.
84 
e) Die angefochtene Satzung steht mit der genannten, die für das Objekt ... festgesetzten Höchstbeträge betreffenden Ausnahme auch mit Art. 14 Abs. 1 GG in Einklang.
85 
aa) Wie bereits im Zusammenhang mit der verfassungsrechtlichen Überprüfung des Landeswohnraumförderungsgesetzes ausgeführt, überlässt es Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, wobei er sowohl die grundgesetzliche Anerkennung des Privateigentums in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch die Sozialpflichtigkeit des Eigentums in Art. 14 Abs. 2 GG beachten und den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren muss. Mietpreisbindungen schränken die freie Verfügung über das Eigentum und dessen Nutzung ein. Preisrechtliche Vorschriften, die durch sozialpolitische Ziele legitimiert werden, sind dadurch aber verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen. Die Eigentumsgarantie gewährleistet nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Gerade im Bereich der Wohnungsmiete verlangt vielmehr die in Art. 14 Abs. 2 GG festgelegte Sozialbindung des Eigentums einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen von Vermietern und Mietern, den der Gesetzgeber vorzunehmen hat. Angesichts des Umstands, dass sich auf beiden Seiten grundrechtliche Positionen gegenüberstehen, verfügt der Gesetzgeber dabei über einen weiten Gestaltungsraum. Insbesondere kann er die jeweiligen Verhältnisse und Umstände auf dem Wohnungsmarkt berücksichtigen. Die von Art. 14 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen sind aber dann überschritten, wenn Mietpreisbindungen auf Dauer zu Verlusten für den Vermieter oder zur Substanzgefährdung der Mietsache führen würden (BVerfG, Beschl. v. 22.11.1994 - 1 BvR 351/91 - BVerfGE 91, 294).
86 
bb) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist diese Grenze in den meisten Fällen, die die in ihrem Eigentum stehenden Objekte betreffen, nicht überschritten. Etwas anderes gilt nur für das Objekt ...
87 
(1) In dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten des Verbands baden-württembergischer Wohnungs- und Immobilienunternehmer vom Dezember 2013 werden die der Antragstellerin in Folge der angefochtene Satzung bis zum Ablauf der jeweiligen Mietpreisbindung entstehenden Verluste mit insgesamt 3.081.890,62 EUR beziffert. Betroffen davon sind die Objekte ... (- 419.398,84 EUR), ...... (- 57.506,59 EUR), ... (- 15.309,86 EUR), ... (- 2.104.659,84 EUR), ...... (- 85.682,80 EUR), ... (- 53.426,15 EUR), ... (- 210.014 EUR),... (- 65.195,90 EUR), ... (- 614.071,35 EUR) und ...... (- 104.570,63 EUR).
88 
Die weiteren der Antragstellerin gehörenden und unter die Satzung der Antragsgegnerin fallenden Objekte können außer Betracht bleiben. Was die Objekte ..., ..., ...... betrifft, ist das schon deshalb der Fall, weil die Antragsgegnerin in diesen Fällen den Höchstbetrag jeweils auf 90 % der ortsüblichen Vergleichsmiete und damit auf den gesetzlichen vorgeschriebenen Mindesthöchstbetrag festgelegt hat. Was die Objekte ... und ... betrifft, entstehen der Antragstellerin zudem nach den Berechnungen in dem von ihr vorgelegten Gutachten keine Verluste, sondern jeweils Überschüsse. In den Fällen ... und ... endet die Mietpreisbindung jeweils zum 1.1.2010. Die Objekte haben deshalb nach der eigenen Einschätzung der Antragstellerin keine Bedeutung.
89 
(2) Die in dem Gutachten der Antragstellerin für die oben genannten Objekte vorgenommenen Berechnungen vergleichen die nach der Satzung zulässige Höchstmiete mit der Kostenmiete. Das ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Bedenken gegen dieses Vorgehen bestehen auch nicht insoweit, als in dem Gutachten zu der Kostenmiete ein Aufschlag für Schönheitsreparaturen in Höhe von 0,80 EUR/m² hinzugerechnet wird.
90 
Schönheitsreparaturen sind Bestandteil der Instandhaltungspflicht des Vermieters (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) und dementsprechend grundsätzlich von ihm vorzunehmen. Die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen kann jedoch durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung auf den Mieter „abgewälzt“ werden, was in der Praxis über lange Zeit der Regel entsprach. Der BGH hat aber in den letzten Jahren mehrfach formularmäßig vereinbarte Schönheitsreparaturklauseln in Mietverträgen für unwirksam erklärt (u.a. BGH, Urt. v. 23.6.2004 - VIII ZR 361/03 - NJW 2004, 2586; Urt. v. 28.3.2007 - VIII ZR 199/06 - NJW 2007, 1743; Urt. v. 18.6.2008 - VIII ZR 224/07 - NJW 2008, 2499; Urt. v. 18.3.2015 - VIII ZR 242/13 - juris). Das hat zur Folge, dass in diesen Fällen wieder die gesetzliche Regelung gilt und somit der Vermieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. In Reaktion auf diese Rechtsprechung haben Vermieter „preisfreier“ (d.h. nicht preisgebundener) Wohnungen versucht, bei Mieterhöhungen Zuschläge zur ortsüblichen Vergleichsmiete damit zu begründen, dass nunmehr entgegen der früheren Praxis die Kosten der Schönheitsreparaturen vom Vermieter und nicht vom Mieter zu tragen seien. Der BGH hat ein solches Mieterhöhungsverlangen bei der Vermietung preisfreien Wohnraums für unberechtigt erklärt (Urt. v. 9.7.2008 - VIII ZR 83/07 - WuM 2008, 487). Bei öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnraum ist dagegen nach der Rechtsprechung des BGH der Vermieter berechtigt, die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 II. BV zu erhöhen, wenn die im Mietvertrag enthaltene Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist (BGH, Urt. v. 24.3.2010 - VIII ZR 177/09 - BGHZ 185, 114; Urt. v. 9.11.2011 - VIII ZR 87/11 - NJW 2012, 145; Urt. v. 12.12.2012 - VIII ZR 181/12 - NJW-RR 2013, 585).
91 
Der in dem Gutachten der Antragstellerin danach zu Recht angesetzte Aufschlag ist mit Blick auf § 28 Abs. 4 und Abs. 5a in Verbindung mit § 26 Abs.4 II. BV auch der Höhe nach gerechtfertigt.
92 
(3) Bei dem in dem Gutachten der Antragstellerin vorgenommenen Vergleich der nach der Satzung zulässigen Höchstmiete und der Kostenmiete ist jedoch zu berücksichtigen, dass - wie bereits angesprochen - in die der Ermittlung der Kostenmiete zugrunde zu legende Wirtschaftlichkeitsberechnung auch die Kapitalkosten eingestellt werden und zu den Kapitalkosten auch eine Eigenkapitalverzinsung zählt. Die auf die oben genannten Objekte der Antragstellerin entfallende Eigenkapitalrendite kann aus den bei den Akten befindlichen Berechnungen der Kostenmiete der Antragsgegnerin entnommen werden. Im Einzelnen ergibt sich danach folgendes Bild:
93 
Objekt
Im Gutachten der Antragstellerin
errechneter Verlust
Eigenkapitalrendite
...     
- 419.398,84 EUR
236.325,18 EUR
......
- 57.506,59 EUR
157.342,86 EUR
...     
- 15.309,86 EUR
82.612,71 EUR
...     
- 2.104.560 EUR
1.801.95,70 EUR
...     
- 85.682,80 EUR
401.939,46 EUR
...     
- 53.426,15 EUR
...     
- 210.014,63 EUR
677.006,33 EUR
...     
- 65.195,90 EUR
832.081,18 EUR
...     
- 614.071,35 EUR
666.973,97 EUR
...     
- 104.570,63 EUR
454.456,08 EUR
94 
Die von der Antragstellerin erzielte Eigenkapitalrendite liegt somit mit Ausnahme der Objekte ... und ... über den in dem von ihr vorgelegten Gutachten errechneten Verlusten. In einigen Fällen werden die für die einzelnen Objekte errechneten Verluste von der Eigenkapitalrendite sogar bei Weitem überschritten. Davon, dass die Satzung der Antragsgegnerin auf Dauer zu Verlusten für die Antragstellerin oder zur Substanzgefährdung der Mietsache führen würde, kann deshalb insoweit keine Rede sein. Zu dieser Feststellung sieht sich der Senat auch ohne die von der Antragstellerin hilfsweise beantragte Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens in der Lage.
95 
(4) Für das Objekt ... wird in dem Gutachten der Antragstellerin ein Verlust von 2.104.659,84 EUR errechnet. Zugrunde gelegt wird dabei eine Kostenmiete von (6,54 EUR/m2 zuzüglich eines Aufschlags für Schönheitsreparaturen von 0,80 EUR/m2 =) 7,54 EUR/m2. Die Antragsgegnerin hat dagegen vor dem Erlass der angefochtenen Satzung eine Kostenmiete von nur 6,14 EUR/m2 errechnet, wobei sie von der zuvor erbetenen Wirtschaftlichkeitsberechnung der Antragstellerin insoweit abgewichen ist, als sie von den laufenden Aufwendungen in Höhe von 342.728,30 EUR pro Jahr einen als „Mietertrag für Garagen“ bezeichneten Betrag von 30.584,64 EUR pro Jahr abgezogen hat. Dagegen bestehen keine Bedenken, da Erträge, die zusätzlich zu den Zahlungen der Wohnraummieter erzielt werden (z.B. für fremd vermietete Stellplätze) gemäß § 31 Abs. 2 II. BV in die Wirtschaftlichkeitsberechnung eingestellt werden müssen mit der Folge, dass die Kostenmiete entsprechend sinkt (Wüstefeld, WuM 2005, 689). Die Antragstellerin, die der Senat mit seinem Schreiben vom 6.11.2014 auf die insoweit voneinander abweichenden Berechnungen der Beteiligten hingewiesen hat, hat dem auch nicht widersprochen. Der Senat geht daher für das Objekt ... von einer Kostenmiete von nur (6,14 EUR/m2 zuzüglich eines Aufschlags für Schönheitsreparaturen von 0,80 EUR/m2 =) 6,94 EUR/m2 aus, woraus sich der im Gutachten der Antragstellerin errechnete Verlust von 2.104.659,84 EUR um ca. 640.000 EUR auf ungefähr 1.462.400 EUR verringert.
96 
Die Berechnungen in dem Gutachten der Antragstellerin sind ferner insoweit zu korrigieren, als in diesem für die Erhöhung der Höchstbeträge für die Zeit ab 2015 mit einer Steigerung von 1,2 % gerechnet wird, während die - erst nach der Erstellung des Gutachtens erfolgte - Anhebung der Höchstbeträge für die Jahre 2015/2016 sich tatsächlich auf 3,8 % belief. Der nach den Berechnungen im Gutachten der Antragstellerin bis zum Ablauf des Förderungszeitraums im Jahre 2035 zu erwartende Gesamtverlust reduziert sich dadurch weiter um ca. (21 x 11.500 EUR =) 241.500 EUR auf insgesamt ungefähr 1.223.000 EUR.
97 
Die in der Kostenmiete eingeschlossene Eigenkapitalrendite beträgt nach den insoweit übereinstimmenden Berechnungen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin jährlich 66.718,36 EUR, woraus sich bis zum Ablauf des Förderungszeitraums ein Betrag von 1.801.395,70 EUR errechnet. Die Eigenkapitalrendite liegt damit auch bei dem Objekt ... über dem sich bei einem Vergleich der nach der Satzung zulässigen Höchstmiete mit der Kostenmiete rechnerisch ergebenden Verlust. Dass die Satzung der Antragsgegnerin auf Dauer zu Verlusten für die Antragstellerin oder zur Substanzgefährdung der Mietsache führen wird, ist deshalb auch bezogen auf dieses Objekt nicht zu erwarten. Die von der Antragstellerin hilfsweise beantragte Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens ist auch insoweit nicht erforderlich.
98 
(5) Die Satzung der Antragsgegnerin verletzt jedoch insoweit die von Art. 14 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen, als sie in ihrer Anlage A für das Objekt... einen Höchstbetrag von 4,70 EUR/m2 festsetzt, der bei der Vermietung der in dem Objekt vorhandenen Wohnungen nicht überschritten werden darf.
99 
In dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten wird für das Objekt eine Kostenmiete von (4,62 EUR/m2 zuzüglich eines Aufschlags für Schönheitsreparaturen von 0,80 EUR/m2 =) 5,42 EUR/m2 zugrunde gelegt. Das steht - mit Ausnahme des Aufschlags für Schönheitsreparaturen - in Übereinstimmung mit den Berechnungen der Antragsgegnerin. Verglichen mit der nach der Satzung der Antragsgegnerin zulässigen Höchstmiete ergibt sich daraus nach den Berechnungen des Gutachters ein Verlust von 419.398,84 EUR bis zum Ende des Förderzeitraums im Jahre 2021. Auch diese Berechnungen sind allerdings insoweit zu korrigieren, als in dem Gutachten für die Erhöhung der Höchstbeträge für die Zeit ab 2015 mit einer Steigerung von 3,2 % gerechnet wird, da sich die - nach der Erstellung des Gutachtens erfolgte - Anhebung der Höchstbeträge für die Jahre 2015/2016 bezogen auf die maßgebliche Baualtersklasse tatsächlich auf 6,0 % belief. Der nach den Berechnungen im Gutachten der Antragstellerin bis zum Ablauf des Förderungszeitraums im Jahre 2021 zu erwartende Gesamtverlust reduziert sich dadurch um ca. (7 x 7.500 EUR =) 52.500 EUR auf ungefähr 367.000 EUR.
100 
Stellt man dem die in dem gleichen Zeitraum zu erwartenden Eigenkapitalzinsen von (13 x 18.178,86 EUR =) 236.325,18 EUR gegenüber, so verbleibt ein - nicht nur rechnerischer, sondern tatsächlicher - Verlust von ca. 130.000 EUR, den die Antragstellerin in Folge der Satzung der Antragsgegnerin erleidet. Die der Antragsgegnerin bei der Festsetzung der Höchstbeträge für die Vermietung von öffentlich gefördertem Wohnraum mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen sind daher bezogen auf das Objekt... überschritten.
101 
f) Der der angefochtenen Satzung insoweit anhaftende Rechtsmangel zieht die Unwirksamkeit der betreffenden Festsetzung nach sich, lässt jedoch den übrigen Inhalt der Satzung unberührt.
102 
Nach den allgemeinen Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen einer Satzung anhaften, nicht notwendigerweise zu deren Gesamtnichtigkeit. Ob ein Rechtsmangel die Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur die Nichtigkeit einzelner Vorschriften begründet, hängt vielmehr davon ab, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 28.8.2008 - 9 B 40.08 - NVwZ 2009, 255). Der der Satzung der Antragsgegnerin anhaftende Rechtsmangel führt danach nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung, da die Beschränkung der Nichtigkeit auf den betreffenden Teil der Satzung eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung der Miethöhenbegrenzung belässt und auch hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Gemeinderats der Antragsgegnerin angenommen werden kann.
103 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
104 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
105 
Beschluss
106 
Der Streitwert wird auf 3.000.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
107 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen die Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des Landratsamts Bodenseekreis über die Einrichtung einer Verbotszone im Bereich der Wasserentnahmeanlagen des Zweckverbands Bodensee-Wasserversorgung im Bodensee vom 16.12.2011.
Die angefochtene Verordnung setzt im Bereich der im Bodensee vor den Gemarkungen S. und Ü. befindlichen Wasserentnahmeanlagen des Zweckverbands Bodensee-Wasserversorgung eine in ihrem § 1 Abs. 2 näher beschriebene, ca. 0,7 km2 große Verbotszone fest, deren Grenzen durch Bojen gekennzeichnet werden. Nach § 2 der Verordnung ist es verboten, - 1. - sich in die Verbotszone hineinzubegeben und dort aufzuhalten, insbesondere sie zu befahren, dort zu baden oder zu tauchen - sowie - 2. - Fahrzeuge oder andere zum Transport geeignete Gegenstände in die Verbotszone einzubringen. Die Verbote des § 2 gelten nicht für Maßnahmen des Zweckverbands, die der Wassergewinnung und Wasserversorgung dienen, und für Personen, die sich zur Abwendung einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib oder Leben von sich oder einem Dritten in die Verbotszone hineinbegeben oder dort aufhalten (§ 3 Abs. 3 VO). Sie gelten ferner nicht für Personen, die ein berechtigtes Interesse am Befahren der Verbotszone haben und sich rechtzeitig vor der Einfahrt in die Verbotszone beim Zweckverband angemeldet haben. Ein berechtigtes Interesse hat, wer die Verbotszone zur Ausübung der Berufsfischerei, zur Ausübung der berechtigten Wasserjagd, zur vereinsmäßigen Ausübung des Wassersports, soweit er dabei aus Sicherheitsgründen auf das Befahren der Verbotszone angewiesen ist, oder zur Gewässerunterhaltung befährt. In anderen Fällen stellt das Landratsamt Bodenseekreis auf Antrag fest, ob ein berechtigtes Interesse besteht (§ 3 Abs. 2 VO). Das Landratsamt kann im Einzelfall von den Verboten des § 2 befreien, wenn eine Verunreinigung des Wassers in der Verbotszone wegen besonderer Schutz- und Überwachungsmaßnahmen nicht zu besorgen ist (§ 3 Abs. 1 VO).
Dem Erlass der Verordnung vorausgegangen ist ein Vorfall, der sich im Oktober 2005 ereignete. Dabei deponierte eine unbekannte Person mehrere Behälter mit Pflanzenschutzmitteln im Bereich der Wasserentnahmeanlagen des Zweckverbands, deren Inhalt geeignet gewesen wäre, das entnommene Rohwasser nachhaltig zu verunreinigen. Zeitgleich ging beim Zweckverband ein Bekennerschreiben ein. Ende 2009 ging dort ein weiterer Brief ein, dessen anonymer Verfasser sich zu dem Anschlag aus dem Jahr 2005 bekannte.
Aufgrund dieser Vorfälle beantragte der Zweckverband Bodensee-Wasserversorgung mit Schreiben vom 23.4.2010 die Ausweisung einer Verbotszone im Bereich seiner Wasserentnahmeanlagen zum Schutz des entnommenen Rohwassers, in der grundsätzlich ein Befahrungsverbot für Fahrzeuge aller Art sowie ein Bade- und Tauchverbot gelten solle. Der daraufhin erarbeitete Entwurf einer entsprechenden Verordnung wurde in der Zeit vom 10.3. bis 5.5.2011 in den Rathäusern der Stadt Ü. und der Gemeinde S. sowie im Landratsamt Bodenseekreis öffentlich ausgelegt. Zeit und Ort wurden in den Amtsblättern der Gemeinden unter Hinweis auf die Möglichkeit, Bedenken und Anregungen vorzubringen, öffentlich bekanntgemacht. Der Entwurf wurde zudem am 31.3.2011 bei einer Informationsveranstaltung öffentlich vorgestellt. Am 27.6.2011 fand ferner ein Gespräch über die Abgrenzung der Verbotszone mit Anwohnern und verschiedenen von der Verordnung betroffenen Verbänden statt. Die Verordnung wurde am 25.1.2012 im Gesetzesblatt des Landes Baden-Württemberg verkündet.
Der Antragsteller hat am 24.1.2013 einen Normenkontrollantrag gestellt. Zu dessen Begründung macht er geltend, er sei aktiver Fahrten- und Regattasegler und als solcher durch die Verordnung unmittelbar in seinen Rechten gemäß Art. 2 GG in Verbindung mit §§ 30 ff. WG betroffen. Seine Betroffenheit durch die Verordnung ergebe sich ferner aus dem Verbot des Paddelns, Schwimmens und Tauchens im Rahmen des Allgemeingebrauchs. Er besitze deshalb die erforderliche Antragsbefugnis.
Die Rechtsverordnung sei aus mehreren Gründen unwirksam. Zumindest was den seeseitigen Teil jenseits der Uferzone anbelange, fehle es dem Antragsgegner an der Rechtssetzungsbefugnis, da es sich hierbei weder um Gemeindegebiet der Stadt Ü. oder der Gemeinde S. noch um Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland handele. Die lapidare Behauptung in der Begründung der Verordnung, der Überlinger See gehöre nach überwiegender Rechtsmeinung zum deutschen Staatsgebiet, sei keineswegs unbestritten. Geklärt im positiven Sinne sei diese Behauptung ohnedies nicht. Die Verordnung sei ferner von einer nicht zuständigen Behörde erlassen worden. Die Verordnung stütze sich im Hinblick auf die Schifffahrt auf § 30 Abs. 2 WG, der in seiner im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung geltenden Fassung das Innenministerium als zuständige Behörde bestimmt habe. Tatsächlich sei die Verordnung aber insoweit durch das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur und ansonsten durch das Landratsamt Bodenseekreis erlassen worden. Geschehen sei dies unter Hinweis auf § 9 Abs. 1 LVG. Abgesehen von verfassungsrechtlichen Bedenken, welchen die „dynamischen Verweisungen“ des Landesverwaltungsgesetzes begegneten, sei hierdurch noch keine Ermächtigungsgrundlage für das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur erkennbar, da trotz der Bekanntmachung der Landesregierung vom 31.5.2011 nicht ersichtlich sei, weshalb das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur oberste Schifffahrtsbehörde und damit für den Erlass der Verordnung zuständig geworden sein solle.
In den Entwürfen der Verordnung sei als Normzweck das „Interesse der öffentlichen Wasserversorgung“ genannt. Dieser Normzweck werde von den Ermächtigungsgrundlagen nicht gedeckt, da das Interesse des Zweckverbands Bodensee-Wasserversorgung an einer unkomplizierten, billigen Wasserentnahme nicht identisch sei mit dem Wohl der Allgemeinheit, auf das sowohl § 28 Abs. 2 WG als auch § 30 Abs. 2 WG abstellten. Der Zeitraum von über sechs Jahren, der zwischen dem Vorfall im Oktober 2005 bis zum Inkrafttreten der Verordnung Ende Januar 2012 liege, zeige, dass das behauptete Gefährdungspotenzial nicht existiere. Dies werde auch dadurch deutlich, dass den Interessen des Gemeingebrauchs Rechnung getragen worden sei. Nudisten, Schwimmer, Erholungssuchende, Paddler, Taucher, Angler und Ruderer nutzten üblicherweise einen ufernahen Bereich für ihre Tätigkeit. Obwohl diese Nutzungen teilweise näher an der Entnahmestelle stattfänden, werde in ihnen offenbar keine Gefahr gesehen. Die seinerzeit versenkte Giftmenge sei zudem nach Aussagen der Bodenseewasserversorgung zu keinem Zeitpunkt geeignet gewesen, das Rohwasser oberhalb der Nachweisgrenze zu verunreinigen, geschweige denn für die Bodensee-Wasserversorgung oder die Versorgung der Menschen mit Trinkwasser überhaupt eine ernsthafte Gefahr darzustellen. In den Stellungnahmen zu dem Entwurf der Verordnung sei mehrfach auf Möglichkeiten der technischen Überwachung, der chemischen Detektion und des Einsatzes von Unterwasserkameras hingewiesen worden. Die Bodenseewasserversorgung habe dies als technisch nicht machbar abgetan. Dies sei falsch. Die Bodenseewasserversorgung habe offensichtlich keine Analytik im Bereich der Ansaugköpfe, die kritische Veränderungen zeitgleich anzeigten, obwohl andere Wasserwerke über diese Ausrüstung verfügten. Es gehöre zudem heute bei einer Reihe von Werken zum technischen Standard, das Rohwasser mittels Aktivkohle zu filtern.
Die Verordnung sei auch nicht geeignet die Entnahmestelle der Bodenseewasserversorgung besser zu schützen. Dies liege bereits darin begründet, dass der Allgemeingebrauch von Land her kommend nach wie vor weitestgehend gestattet sei und lediglich die Schifffahrt mit nicht motorgetriebenen Wasserfahrzeugen, also namentlich Segelbooten, verboten werde. Da im Zusammenhang mit dem Vorfall vom Herbst 2005 in den Medien sehr ausführlich über die Verbesserung der technischen Sicherheitsmaßnahmen im Entnahmebereich (Video- und Radarüberwachung) berichtet worden sei, sei zudem davon auszugehen, dass ein potentieller Attentäter einen anderen Ansatz suchen würde. Das ausgedehnte Verteilungsnetz des Zweckverbands biete dafür eine ganze Reihe von Ansatzpunkten. Bei einem Attentat vom See her wäre die Effizienz des Schutzes der zu sperrenden Seefläche zudem völlig unzureichend. Ein Attentäter würde kein Paddel-, Segel- oder Ruderboot, sondern ein schnelles Motorboot verwenden. Zudem würde er seinen Angriff kaum bei Tageslicht, sondern bei Nacht ausführen. Bei der Feststellung eines unerlaubten Eindringens in den Sperrbereich müsste erst die Wasserschutzpolizei in Ü. alarmiert werden. Bis diese am Tatort eingetroffen wäre, wäre die Kontamination längst erfolgt und der Angreifer verschwunden.
Die Verordnung sei somit weder erforderlich noch geeignet, den Schutz der Wasserentnahmestellen ernsthaft zu verbessern. Vielmehr diene sie ausschließlich der Vereinfachung eines möglichen Kontrollaufwands. Eingriffe in die Freiheitsrechte, welche das Grundgesetz allen Menschen in seinem Geltungsbereich gewähre, könnten aber nicht durch die pekuniären Interessen der Bodenseewasserversorgung an einer möglichst kostengünstigen und schlanken Überwachung gerechtfertigt werden. Hinzu komme, dass die Interessen der betroffenen Nutzergruppen des Bodensees ganz offensichtlich ungleich behandelt würden. Die Nutzungen im Rahmen des Gemeingebrauchs würden nahezu gar nicht tangiert. Die Nutzung im Rahmen der Schifffahrt werde dagegen vollständig verboten.
10 
Der Antragsteller beantragt,
11 
die Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des Landratsamts Bodenseekreis über die Einrichtung einer Verbotszone im Bereich der Wasserentnahmeanlagen des Zweckverbands Bodensee-Wasserversorgung im Bodensee vom 16.12.2011 für unwirksam zu erklären.
12 
Der Antragsgegner beantragt,
13 
den Antrag abzuweisen.
14 
Er erwidert: In der Bekanntmachung der Landesregierung vom 31.5.2011 werde die Zuständigkeit des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur für den Verkehr genannt. Die Bekanntmachung lasse damit ausreichend erkennen, dass das Ministerium ab dem 12.5.2011 auch für die Schifffahrt als Teil des Verkehrs zuständig sei. Die explizite Nennung der Schifffahrt als Teilbereich des Verkehrs sei dafür nicht nötig. Das Land Baden-Württemberg besitze die Rechtssetzungsbefugnis für den von der Verordnung betroffenen Bereich des Bodensees. Zwar sei richtig, dass der genaue Verlauf der Staatsgrenzen zwischen Deutschland, der Schweiz und Österreich am Bodensee umstritten sei. Diese Unklarheiten beträfen jedoch nicht den von der Verordnung erfassten Überlinger See, der nach allen zur territorialen Zugehörigkeit des Bodensees vertretenen Auffassungen deutsches Hoheitsgebiet sei. Entgegen der Ansicht des Antragstellers lägen die Voraussetzungen der Verordnungsermächtigung vor. Primäres Schutzgut der Verordnung sei der Schutz des Trinkwassers von bis zu vier Millionen Menschen vor einer Verunreinigung, darunter auch solche Verunreinigungen, die Folgen eines kriminellen Anschlags mit Giftstoffen seien. Der Schutz der öffentlichen Wasserversorgung sei zwar weder in § 28 Abs. 2 WG noch in § 30 Abs. 2 Satz 1 WG ausdrücklich als Beispiel für Belange des Wohls der Allgemeinheit genannt. Bei einer Störung der öffentlichen Wasserversorgung sei jedoch unstreitig auch das Wohl der Allgemeinheit betroffen.
15 
Der Erlass der Rechtsverordnungen nach §§ 28 Abs. 2 und 30 Abs. 2 Satz 1 WG stehe im Ermessen des Verordnungsgebers. Im Rahmen der Ermächtigung besäßen die zuständigen Behörden eine weite Einschätzungsprärogative. Der Spielraum der Behörden ende erst dort, wo die Verordnung höherrangiges Recht verletzen würde. Höherrangiges Recht werde jedoch durch die angefochtene Verordnung nicht verletzt. Die Verordnung sei eine geeignete Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung. Sie habe zum Ziel, kriminelle Handlungen zu verhindern bzw. zu erschweren oder zumindest schneller entdeckbar zu machen. Zudem sollten die Chancen auf eine Identifizierung des Täters im Falle eines erneuten (auch versuchten) Anschlags gesteigert werden. Durch die Überwachung der Verbotszone mit Radar und Kameras werde sichergestellt, dass ein Großteil der sich in der Verbotszone aufhaltenden Personen bemerkt werde und ggf. die Wasserschutzpolizei angefordert werden könne. Diese könne einen Anschlag unter Umständen bereits verhindern. Sollte dies nicht möglich sein, könne immer noch verhindert werden, dass das Wasser an die Verbraucher geliefert werde. Ein Verzicht auf die Verbotszone hätte zur Folge, dass eine hinreichende Überwachung der Wasserentnahmestelle nicht möglich wäre. An Sommertagen mit gutem Wetter seien so viele Boote auf dem Bodensee unterwegs, dass eine Überwachung aller Boote im Bereich der Wasserentnahmestellen ausgeschlossen sei.
16 
Ein hundertprozentiger Schutz vor Anschlägen könne durch die Verordnung nicht gewährleistet werden kann. Ein Verhindern jedes denkbaren Anschlags sei jedoch für die Geeignetheit einer Maßnahme nicht erforderlich. Die geringen Chancen, einen Anschlag mit sehr hoher krimineller Energie zu verhindern, könnten aber nicht zur Folge haben, dass nicht jedes Mittel genutzt werden könne, um Anschläge mit weniger krimineller Energie oder schlechter geplante Anschläge zu verhindern.
17 
Aufgrund der Größe der Verbotszone habe eine Abwägung zwischen dem Schutz der Wasserentnahme durch eine möglichst große Verbotszone mit dem Interesse einer möglichst geringen Einschränkung der Nutzung des Bodensees stattgefunden. Unter Berücksichtigung des Spielraums des Verordnungsgebers sei die Größe der Verbotszone vertretbar bemessen. Soweit der Antragsteller vortrage, dass die Verbotszonenverordnung nicht erforderlich sei, da es andere Möglichkeiten der technischen Überwachung der Entnahmestelle und des Einsatzes von Aktivkohlefiltern gebe, verkenne er, dass diese Schritte schon keine gleiche Eignung aufweisen könnten. Sie könnten ein Einleiten von Stoffen im Bereich der Trinkwasserentnahmestellen nicht verhindern, sondern dieses höchstens feststellen bzw. deren Folgen verhindern. In all diesen Fällen sei eine Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung aber schon eingetreten. Die Verordnung sei auch angemessen. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass immer noch weite Teile des Bodensees (und auch des Überlinger Sees) für den Segelsport zur Verfügung stünden. Als mögliche Einschränkung komme in Betracht, dass beim Segeln auf dem See nun früher als zuvor gewendet werden müsse, um nicht in die Verbotszone zu gelangen. Auch Regatten könnten nur dahingehend eingeschränkt sein, dass diese nunmehr an anderen Stellen auf dem Überlinger See durchgeführt werden müssten. Diese Einschränkung sei jedoch in Hinblick auf den Schutz von 3 bis 4 Millionen Trinkwassernutzern zumutbar. Eine gegen Art. 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung des Gemeingebrauchs und der Schifffahrt liege nicht vor.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des beklagten Landes sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
I.
20 
Der Antrag ist zulässig. Bei der angefochtenen Rechtsverordnung handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 des baden-württembergischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Antragsteller kann als aktiver Fahrten- und Regattasegler geltend machen, durch die Rechtsverordnung unmittelbar in seinen Rechten verletzt zu sein, und besitzt daher die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 WG ist der Gebrauch der oberirdischen Gewässer zu den in der Vorschrift genannten Zwecken vorbehaltlich der §§ 28 Abs. 2, 30 Abs. 2 WG als Gemeingebrauch jedermann gestattet. Dazu gehört auch das Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft, zu denen u.a. Tret-, Ruder- und Paddelboote, Surfbretter sowie (kleine) Segelboote ohne Kajüte und ohne Hilfsmotor zählen (Bulling/Finkenbeiner/ Eckardt/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 26 Rn. 36 f.). Aus dem Wasserrecht ergibt sich allerdings kein Anspruch des einzelnen Staatsbürgers auf Begründung oder Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs an einem bestimmten Gewässer oder in einem bestimmten Umfang (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.8.2007 - 3 S 274/06 - BWGZ 2008, 150 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Wer einen einmal begründeten Gemeingebrauch ausübt oder ausüben will, kann jedoch ungeachtet dessen verlangen, dass bei Eingriffen in diese Rechtsposition die einschlägigen Vorschriften des formellen und materiellen Rechts beachtet werden, und insoweit auch verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz beanspruchen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.8.2007, a.a.O., Urt. v. 11.7.1997 - 8 S 2683/96 - NJW 1998, 2235; Urt. v. 22.6.1987 - 1 S 1699/86 - VBlBW 1988, 255, 256). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne. Art. 2 Abs. 1 GG schützt damit nicht nur einen begrenzten Bereich der Persönlichkeitsentfaltung, sondern jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.5.1980 - 2 BvR 854/79 - BVerfGE 54, 143 ; BVerfG, Beschl. v. 6.6.1989 - 1 BvR 921/85 - BVerfGE 80, 137 ).
21 
Der am 24.1.2013 beim Gericht eingegangene Antrag ist ferner fristgerecht gestellt. Die Rechtsverordnung wurde am 25.1.2012 im Gesetzesblatt verkündet und ist somit gemäß ihrem § 6 am 26.1.2012 in Kraft getreten. Die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist folglich gewahrt.
II.
22 
Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die angefochtene Verordnung ist formell rechtmäßig (1.) und steht auch inhaltlich mit höherrangigem Recht in Einklang (2.).
23 
1. Die Einwendungen des Antragstellers gegen die Befugnis des Antragsgegners zum Erlass der angefochtenen Verordnung sowie die Zuständigkeit des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur für den auf § 30 Abs. 2 Satz 1 WG gestützten Teil der Norm sind unbegründet.
24 
a) An der Befugnis des Antragsgegners zum Erlass der angefochtenen Verordnung ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu zweifeln. Zwar ist richtig, dass die Frage, wo im Bereich des Bodensees die Staatsgrenzen der drei Anrainerstaaten Deutschland, Schweiz und Österreich verlaufen, umstritten ist (vgl. zuletzt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.1.1997 - 2 S 999/94 - VBlBW 1997, 228). Dieser Streit betrifft jedoch ausschließlich den Obersee. Für den Untersee gibt es einen badisch-schweizerischen Grenzziehungsvertrag vom 20. bzw. 31.10.1854, der den Verlauf der Grenze auf der Mittellinie festlegt. Der Überlinger See gilt nach Gewohnheitsrecht als deutsches Hoheitsgebiet, da er allseits von deutschem Hoheitsgebiet umschlossen ist (Veiter, Die Rechtsverhältnisse auf dem Bodensee, eine völkerrechtliche Untersuchung, Archiv des Völkerrechts Bd. 28 (1990), 458, 461f.; Hailbronner/Kau in: Vitzthum, Völkerrecht, 5. Aufl., S. 205). Darüber, dass der Überlinger See deutsches Hoheitsgebiet und damit zugleich Hoheitsgebiet des Landes Baden-Württemberg ist, besteht dementsprechend Einigkeit (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.7.1997 - 8 S 2683/96 - NJW 1998, 2235).
25 
Der Verlauf der Grenze zwischen dem Überlinger See und dem Obersee ist allerdings nicht festgelegt. Das ist jedoch für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung, da der von der Rechtsverordnung erfasste Bereich vor dem Sipplinger Ufer unzweifelhaft zum Überlinger See gehört.
26 
b) Nach § 2 der angefochtenen Rechtsverordnung ist es verboten, sich in die Verbotszone hineinzubegeben und sich dort aufzuhalten, insbesondere sie zu befahren, dort zu baden oder zu tauchen sowie Fahrzeuge oder andere zum Transport geeignete Gegenstände in die Verbotszone einzubringen. Die Rechtsverordnung enthält damit zum einen eine - auf § 30 Abs. 2 Satz 1 WG gestützte - Regelung über die Ausübung der Schifffahrt sowie das Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und zum anderen eine Regelung über die Ausübung des Gemeingebrauchs im Sinne des § 28 Abs. 2 WG.
27 
Die gesetzlichen Zuständigkeiten für den Erlass der in dieser Vorschrift genannten Regelungen fallen auseinander. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 WG kann die oberste Schifffahrtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde durch Rechtsverordnung u.a. die Ausübung der Schifffahrt sowie im Zusammenhang damit das Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft regeln oder beschränken, soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und des Umschlags, die Unterhaltung und Reinhaltung der Häfen und Umschlagplätze, die Befriedigung der öffentliche Verkehrsbedürfnisse, die Ordnung des Wasserhaushaltes, der Schutz der Natur, der Schutz der Fischerei und die Sicherstellung der Erholung es erfordern. Nach § 28 Abs. 2 WG können die Wasserbehörden aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts, der Sicherstellung der Erholung, des Schutzes der Natur und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall - 1. - die Ausübung des Gemeingebrauchs und des Anliegergebrauchs regeln, beschränken oder verbieten sowie - 2. - das Verhalten im Uferbereich regeln. Die angefochtene Rechtsverordnung wurde deshalb - ihrer „Doppelnatur“ entsprechend - vom Ministerium für Verkehr und Infrastruktur als oberste Schifffahrtsbehörde gemeinsam mit dem Landratsamt Bodenseekreis in seiner Eigenschaft als untere Wasserbehörde erlassen.
28 
Was den auf § 30 Abs. 2 Satz 1 WG gestützten Teil der Verordnung betrifft, ist der Antragsteller der Meinung, dass nicht das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur, sondern das Innenministerium für den Erlass der Verordnung zuständig gewesen wäre, da § 30 Abs. 2 Satz 1 WG in seiner im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung geltenden Fassung das Innenministerium als zuständige Behörde genannt habe. Daran ist richtig, dass § 30 Abs. 2 Satz 1 WG seine heutige Fassung, nach der die in der Vorschrift genannten Regelungen vom „Ministerium für Verkehr und Infrastruktur als oberste Schifffahrtsbehörde“ zu treffen sind, erst durch Art. 41 der am 25.1.2013 in Kraft getretenen Achten Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien erhalten hat, während in der bis dahin geltenden Fassung der Vorschrift das „Innenministerium als oberste Schifffahrtsbehörde“ als zuständige Behörde genannt wurde. Das ist jedoch unschädlich.
29 
aa) Die Landesregierung hat vor dem Erlass der angefochtenen Rechtsverordnung eine Neuordnung der Geschäftsbereiche der Ministerien beschlossen, mit der (u.a.) der bis dahin dem Innenministerium zugeordnete Bereich „Verkehr“ dem neu geschaffenen Ministerium für Verkehr und Infrastruktur übertragen wurde. § 9 Abs. 1 Satz 1 LVG sieht für einen solchen Fall vor, dass die in Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften bestimmten Zuständigkeiten auf das nach der Neuabgrenzung der Geschäftsbereiche der Ministerien zuständige Ministerium übergehen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 LVG hat die Landesregierung hierauf sowie auf den Zeitpunkt des Übergangs im Gesetzblatt hinzuweisen. Mit der „Bekanntmachung der Landesregierung zur Änderung der Bekanntmachung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Ministerien“ vom 31.5.2011 (GBl. S. 205) ist das geschehen. Zur Zuständigkeit des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur gehört danach u.a. der „Verkehr“, zu dem nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch der Schiffsverkehr oder die „Schifffahrt“ zu zählen ist. Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur war somit bereits vor der erwähnten Neufassung des § 30 Abs. 2 Satz 1 WG die für den Erlass des auf diese Vorschrift gestützten Teils der angefochtenen Verordnung zuständige Behörde.
30 
bb) Gegen die in § 9 Abs. 1 LVG getroffene Regelung bestehen entgegen der Ansicht des Antragstellers keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Mit der Regelung wird an Art. 45 Abs. 3 der Landesverfassung angeknüpft, der die Landesregierung dazu ermächtigt, mit Zustimmung des Landtages die Geschäftsbereiche ihrer Mitglieder zu ändern. Mit dem von der Vorschrift angeordneten Übergang der bestehenden Zuständigkeiten soll vermieden werden, dass in Folge einer solchen Maßnahme bestehende Rechtsvorschriften - in ggf. großer Zahl - in dem dafür vorgesehenen aufwändigen Verfahren formal geändert werden müssen. Die Vorschrift dient damit der Vereinfachung des Verfahrens (LT-Drs. 14/2999, S. 61). Die in § 9 Abs. 1 Satz 2 LVG vorgeschriebene Veröffentlichung stellt dabei sicher, dass die jeweils zuständige oberste Landesbehörde hinreichend bestimmbar und für den Bürger erkennbar ist.
31 
Der Antragsteller spricht in diesem Zusammenhang zu Unrecht von einer „dynamischen Verweisung“. Mit diesem Begriff werden Fälle gekennzeichnet, in denen ein Normgeber zur Regelung eines bestimmten Sachbereichs auf Regelungen eines anderen Normgebers in ihrer jeweils zum Zeitpunkt der Normanwendung geltenden Fassung verweist. Eine solche Verweisung wirft die Frage auf, ob der Normgeber damit die Ausgestaltung des Norminhalts unter Verletzung des Rechtsstaats- und Demokratieprinzips in unzulässiger Weise anderen Stellen überlässt (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 27.6.2013 - 3 C 21.12 - Juris). Um eine solche Frage geht es hier nicht. § 9 Abs. 1 LVG zieht die Konsequenzen aus einer von der Landesregierung beschlossenen Neuabgrenzung der Geschäftsbereiche ihrer Mitglieder für die zu dem jeweiligen Geschäftsbereich gehörenden gesetzlichen Zuständigkeiten. Der Inhalt der jeweils betroffenen gesetzlichen Regelungen wird davon nicht berührt.
32 
2. Die angefochtene Rechtsverordnung steht auch inhaltlich mit höherrangigem Recht in Einklang.
33 
a) Sowohl § 30 Abs. 2 Satz 1 WG als auch § 28 Abs. 2 WG verlangen ein Handeln aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit. Gegen die angefochtene Rechtsverordnung bestehen auch insoweit keine Bedenken.
34 
Die in der Verordnung festgelegte Verbotszone umfasst den Bereich der Wasserentnahmeanlagen des Zweckverbands Bodensee-Wasserversorgung. Der Zweckverband Bodensee-Wasserversorgung ist ein Zusammenschluss von 147 Städten und Gemeinden sowie 34 Wasserversorgungszweckverbänden und hat die Aufgabe, seine Mitglieder mit Trinkwasser zu versorgen. Die Wasserabgabe beläuft sich auf jährlich etwa 125 Millionen Kubikmeter, mit denen rund vier Millionen Einwohner in Baden-Württemberg in 320 Städten und Gemeinden versorgt werden. Das abgegebene Wasser wird aus dem Überlinger See in Höhe von S. aus etwa 60 m Tiefe entnommen und nach einer Aufbereitung im Wasserwerk des Zweckverbands in andere, zum Teil weit entfernte Teile des Landes transportiert.
35 
Der Erlass der Verordnung wurde veranlasst durch ein Ereignis vom Oktober 2005, bei dem eine bis heute unbekannte Person offenbar von einem Boot aus mehrere Behälter mit Pflanzenschutzmitteln im Bereich der Wasserentnahmeanlagen des Zweckverbands deponierte, deren Inhalt geeignet gewesen wäre, das entnommene Rohwasser nachhaltig zu verunreinigen. Mit der Einrichtung einer Verbotszone, die mit Radar und Kameras überwacht wird, sollen ähnliche Anschläge verhindert oder zumindest erschwert werden. Bezweckt ist ferner, die Chancen auf eine Identifizierung des Täters im Falle eines erneuten Anschlags oder Anschlagsversuchs zu erhöhen. Die Verordnung verfolgt damit unzweifelhaft den Schutz des Wohls der Allgemeinheit im Sinne der genannten Vorschriften, zu dem insbesondere der Schutz der öffentlichen Wasserversorgung gehört. Der Umstand, dass die Rechtsverordnung auf Antrag des Zweckverbands erlassen wurde und auch dessen Interesse an - in den Worten des Antragstellers - „einer unkomplizierten, billigen Wasserentnahme“ dient, ändert daran nichts.
36 
b) Die angegriffene Rechtsverordnung steht auch im Übrigen mit höherrangigem Recht in Einklang.
37 
Auf § 28 Abs. 2 WG oder § 30 Abs. 2 Satz 1 WG gestützte Regelungen, Beschränkungen und Verbote müssen zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.8.2007, a.a.O.; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, a.a.O., § 28 Rn. 22). Sie müssen auch im Übrigen mit höherrangigem Recht vereinbar sein, insbesondere den Freiheitsrechten des Einzelnen und dem Gleichheitssatz genügen. Eine hierüber hinausgehende Prüfung der Verordnung findet nicht statt. Im Blick auf die - im Rahmen der Ermächtigung - regelmäßig weite Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers haben die Verwaltungsgerichte insbesondere nicht zu prüfen, ob dieser jeweils die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.8.2007, a.a.O.). Die angefochtenen Verordnung ist danach auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
38 
aa) Die Rechtsverordnung ist geeignet, den mit ihr verfolgten Schutzzweck zu erreichen.
39 
Mit der Einrichtung einer Verbotszone sollen, wie bereits ausgeführt, Anschläge auf die Wasserentnahmeanlagen des Zweckverbands verhindert oder zumindest erschwert werden. Bezweckt ist ferner, die Chancen auf eine Identifizierung des Täters im Falle eines erneuten Anschlags oder Anschlagsversuchs zu erhöhen. Die Auffassung des Antragstellers, dass die Verordnung nicht geeignet sei, die genannten Zwecke zu erreichen, vermag der Senat nicht zu teilen. Entgegen der Darstellung des Antragstellers ist es aufgrund der Verordnung nicht nur verboten, die Verbotszone mit nicht motorgetriebenen Wasserfahrzeugen zu befahren. § 2 der Verordnung begründet vielmehr ein generelles Verbot des Befahrens der Verbotszone, das außer für Segelboote auch für Tret-, Ruder- und Paddelboote, Surfbretter sowie Motorboote gilt. Motorbooten ist allerdings ein Befahren der Verbotszone bereits durch die - andere Zwecke verfolgende - Rechtsverordnung zum Schutz der Wasserentnahmen des Zweckverbands Bodensee-Wasserversorgung vom 8.7.1987 verwehrt. Die Behauptung des Antragstellers, dass der Allgemeingebrauch von Land her kommend auch nach dem Erlass der Verordnung „weitestgehend gestattet“ sei, trifft in dieser Allgemeinheit ebenfalls nicht zu, da die Verordnung auch das Baden und Tauchen in der Verbotszone untersagt. Die Verbotszone beginnt allerdings mit Rücksicht auf die Interessen von Badenden und Kanuten erst nach der sogenannten „Haldenkante“ und hält damit einen Abstand von etwa 50 m zum Ufer ein. Dieser während des Aufstellungsverfahrens gefundene Kompromiss stellt jedoch die Eignung der Verbotszone, die mit ihr verfolgten Zwecke zu erreichen, nicht in Frage.
40 
Der weitere Einwand des Antragstellers, dass im Zusammenhang mit dem Vorfall vom Herbst 2005 in den Medien sehr ausführlich über die Verbesserung der technischen Sicherheitsmaßnahmen im Entnahmebereich (Video- und Radarüberwachung) berichtet worden sei, und deshalb davon auszugehen sei, dass ein potentieller Attentäter einen anderen Ansatz suchen werde, lässt die angefochtenen Verordnung ebenfalls nicht als ungeeignet erscheinen. Ein hundertprozentiger Schutz der Wasserentnahmestellen des Zweckverbands vor Anschlägen lässt sich weder durch die Einrichtung einer Verbotszone noch auf andere Weise gewährleisten. Dies ist auch dem Verordnungsgeber bewusst. Mit dem Erlass der Verordnung geht es deshalb nur darum, das Risiko eines solchen Anschlags zu verringern. Das weithin bekannte Phänomen des sogenannten Nachahmungstäters lässt es zudem keineswegs als sicher erscheinen, dass ein potentieller Attentäter einen anderen Ansatz suchen wird. Der Umstand, dass sich ein mit hoher krimineller Energie geplanter Anschlag letztlich kaum verhindern lässt, kann im Übrigen, worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist, kein Argument dafür sein, dass Mittel, mit denen Anschläge mit weniger krimineller Energie oder schlechter geplante Anschläge verhindert werden können, nicht ergriffen werden dürfen.
41 
bb) Die angefochtene Verordnung genügt auch dem Gebot der Erforderlichkeit. Nicht ersichtlich ist, dass weniger belastende, zugleich aber ebenso geeignete Mittel zur Erreichung der mit der Verordnung verfolgten Zwecke zur Verfügung stünden.
42 
Der Antragsteller ist der Meinung, dass es andere Möglichkeiten zum Schutz der Wasserentnahmestellen des Zweckverbands gebe. Als alternative Maßnahmen werden von ihm das Anbringen von Scheinwerfern und Unterwasserkameras an der Entnahmestelle, der Einbau von Vorrichtungen für eine chemische Detektion des entnommenen Rohwassers sowie der Einbau von Aktivkohlefiltern genannt. Ob und inwieweit diese Vorschläge technisch verwirklicht werden könnten, kann dahin stehen. Denn, wie der Antragsgegner zu Recht bemerkt, können die vom Antragsteller genannten Maßnahmen das Einbringen von Giftstoffen im Bereich der Trinkwasserentnahmestellen nicht verhindern. Auch die Chancen auf eine Identifizierung des Täters im Falle eines Anschlags oder Anschlagsversuchs werden durch sie nicht erhöht. Die Maßnahmen sind vielmehr allenfalls in der Lage, ein bereits erfolgtes Einbringen festzustellen bzw. dessen Folgen für die Wasserversorgung zu verhindern. Sie sind deshalb nicht geeignet, die mit der Verordnung verfolgten Zwecke in gleichem Umfang und in gleich wirksamer Weise zu erreichen.
43 
Gegen die Erforderlichkeit der Verordnung bestehen auch im Hinblick auf die Ausdehnung der Verbotszone keine Bedenken. Die Abgrenzung der Verbotszone beruht auf einer vom Zweckverband Bodensee-Wasserversorgung in Auftrag gegebenen Untersuchung einer Ingenieurgesellschaft vom Dezember 2009, mit der mit Hilfe eines Strömungsmodells ermittelt wurde, in welcher Konzentration an verschiedenen Stellen in der Umgebung der Wasserentnahmeanlagen an der Seeoberfläche ausgebrachte Stoffe unter den gegebenen Randbedingungen in die Wasserentnahmestellen gelangen können. Die Ergebnisse der Untersuchung wurden der Abgrenzung der Verbotszone zugrunde gelegt. Der Antragsteller macht nicht geltend, dass dem Antragsgegner dabei ein Fehler unterlaufen ist. Hierfür ist auch sonst nichts zu erkennen.
44 
cc) Die angefochtenen Rechtsverordnung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die mit der Verordnung verbundenen Einschränkungen der Schifffahrt und des Gemeingebrauchs stehen nicht außer Verhältnis zu den mit ihr verfolgten Zwecken.
45 
Die Reinhaltung des Wassers - und zumal eines Gewässers von der Bedeutung des Bodensees - ist ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut, dessen Schutz auch gegenüber nur geringen Risiken einer Beeinträchtigung eine hohe Priorität zukommt (VGH Bad.-Württ., NK-Urt. v. 14.8.1984 - 5 S 2036/81 - UPR 1985, 94). Der Umstand, dass der Anschlag im Oktober 2005 bisher einmalig geblieben ist, lässt die Verordnung deshalb nicht als unverhältnismäßig erscheinen. Aus dem gleichen Grund kommt es auch nicht darauf an, ob die seinerzeit in den See eingebrachte Giftmenge geeignet gewesen ist, die Versorgung der Menschen mit Trinkwasser ernsthaft zu gefährden.
46 
Ein zentraler Bereich persönlicher Entfaltung wird von der Verordnung nicht betroffen. Das Segeln fällt zwar als Betätigungsform menschlichen Handelns in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG, gehört aber nicht zum Kernbereich privater Lebensgestaltung. Es ist danach gesetzlichen Beschränkungen nicht grundsätzlich entzogen (vgl. zum Reiten im Wald: BVerfG, Beschl. v. 6.6.1989 - 1 BvR 921/85 - BVerfGE 80, 137). Die mit der Verordnung verbundenen Einschränkungen für die Ausübung des Segelsports wiegen zudem nur gering. Die in der Nähe des Ufers gelegene Verbotszone hat eine Größe von ca. 0,7 km2 (Länge ca. 2 km, Breite maximal 0,5 km) und umfasst damit nur einen kleinen Teil sowohl des 536 km2 großen Bodensees insgesamt als auch des 61 km2 großen Überlinger Sees. Für die Ausübung des Segelsports stehen danach unverändert weite Teile sowohl des Bodensees insgesamt als auch speziell des Überlinger Sees zur Verfügung. Lage, Größe und Ausdehnung der - durch Bojen gekennzeichneten - Verbotszone lassen auch nicht erkennen, dass ihre Umfahrung mit praktischen Schwierigkeiten verbunden ist. Dies wird vom Antragsteller auch nicht behauptet. Für Personen, die sich zur Abwendung einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib oder Leben von sich oder einem Dritten in die Verbotszone hineinbegeben oder dort aufhalten, sind die Verbote gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung aufgehoben.
47 
dd) Die angefochtene Rechtsverordnung verstößt schließlich entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
48 
Die Darstellung des Antragstellers, dass die Nutzungen im Rahmen des Gemeingebrauchs von der Verordnung nahezu nicht tangiert würden, trifft, wie bereits ausgeführt, in dieser Form nicht zu. Für die von ihm geltend gemachte Ungleichbehandlung der einzelnen Nutzergruppen des Bodensees vermag der Senat deshalb nichts zu erkennen.
III.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
50 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
51 
Beschluss
52 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000 EUR festgesetzt.
53 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
I.
20 
Der Antrag ist zulässig. Bei der angefochtenen Rechtsverordnung handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 des baden-württembergischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Antragsteller kann als aktiver Fahrten- und Regattasegler geltend machen, durch die Rechtsverordnung unmittelbar in seinen Rechten verletzt zu sein, und besitzt daher die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 WG ist der Gebrauch der oberirdischen Gewässer zu den in der Vorschrift genannten Zwecken vorbehaltlich der §§ 28 Abs. 2, 30 Abs. 2 WG als Gemeingebrauch jedermann gestattet. Dazu gehört auch das Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft, zu denen u.a. Tret-, Ruder- und Paddelboote, Surfbretter sowie (kleine) Segelboote ohne Kajüte und ohne Hilfsmotor zählen (Bulling/Finkenbeiner/ Eckardt/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 26 Rn. 36 f.). Aus dem Wasserrecht ergibt sich allerdings kein Anspruch des einzelnen Staatsbürgers auf Begründung oder Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs an einem bestimmten Gewässer oder in einem bestimmten Umfang (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.8.2007 - 3 S 274/06 - BWGZ 2008, 150 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Wer einen einmal begründeten Gemeingebrauch ausübt oder ausüben will, kann jedoch ungeachtet dessen verlangen, dass bei Eingriffen in diese Rechtsposition die einschlägigen Vorschriften des formellen und materiellen Rechts beachtet werden, und insoweit auch verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz beanspruchen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.8.2007, a.a.O., Urt. v. 11.7.1997 - 8 S 2683/96 - NJW 1998, 2235; Urt. v. 22.6.1987 - 1 S 1699/86 - VBlBW 1988, 255, 256). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne. Art. 2 Abs. 1 GG schützt damit nicht nur einen begrenzten Bereich der Persönlichkeitsentfaltung, sondern jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.5.1980 - 2 BvR 854/79 - BVerfGE 54, 143 ; BVerfG, Beschl. v. 6.6.1989 - 1 BvR 921/85 - BVerfGE 80, 137 ).
21 
Der am 24.1.2013 beim Gericht eingegangene Antrag ist ferner fristgerecht gestellt. Die Rechtsverordnung wurde am 25.1.2012 im Gesetzesblatt verkündet und ist somit gemäß ihrem § 6 am 26.1.2012 in Kraft getreten. Die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist folglich gewahrt.
II.
22 
Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die angefochtene Verordnung ist formell rechtmäßig (1.) und steht auch inhaltlich mit höherrangigem Recht in Einklang (2.).
23 
1. Die Einwendungen des Antragstellers gegen die Befugnis des Antragsgegners zum Erlass der angefochtenen Verordnung sowie die Zuständigkeit des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur für den auf § 30 Abs. 2 Satz 1 WG gestützten Teil der Norm sind unbegründet.
24 
a) An der Befugnis des Antragsgegners zum Erlass der angefochtenen Verordnung ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu zweifeln. Zwar ist richtig, dass die Frage, wo im Bereich des Bodensees die Staatsgrenzen der drei Anrainerstaaten Deutschland, Schweiz und Österreich verlaufen, umstritten ist (vgl. zuletzt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.1.1997 - 2 S 999/94 - VBlBW 1997, 228). Dieser Streit betrifft jedoch ausschließlich den Obersee. Für den Untersee gibt es einen badisch-schweizerischen Grenzziehungsvertrag vom 20. bzw. 31.10.1854, der den Verlauf der Grenze auf der Mittellinie festlegt. Der Überlinger See gilt nach Gewohnheitsrecht als deutsches Hoheitsgebiet, da er allseits von deutschem Hoheitsgebiet umschlossen ist (Veiter, Die Rechtsverhältnisse auf dem Bodensee, eine völkerrechtliche Untersuchung, Archiv des Völkerrechts Bd. 28 (1990), 458, 461f.; Hailbronner/Kau in: Vitzthum, Völkerrecht, 5. Aufl., S. 205). Darüber, dass der Überlinger See deutsches Hoheitsgebiet und damit zugleich Hoheitsgebiet des Landes Baden-Württemberg ist, besteht dementsprechend Einigkeit (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.7.1997 - 8 S 2683/96 - NJW 1998, 2235).
25 
Der Verlauf der Grenze zwischen dem Überlinger See und dem Obersee ist allerdings nicht festgelegt. Das ist jedoch für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung, da der von der Rechtsverordnung erfasste Bereich vor dem Sipplinger Ufer unzweifelhaft zum Überlinger See gehört.
26 
b) Nach § 2 der angefochtenen Rechtsverordnung ist es verboten, sich in die Verbotszone hineinzubegeben und sich dort aufzuhalten, insbesondere sie zu befahren, dort zu baden oder zu tauchen sowie Fahrzeuge oder andere zum Transport geeignete Gegenstände in die Verbotszone einzubringen. Die Rechtsverordnung enthält damit zum einen eine - auf § 30 Abs. 2 Satz 1 WG gestützte - Regelung über die Ausübung der Schifffahrt sowie das Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und zum anderen eine Regelung über die Ausübung des Gemeingebrauchs im Sinne des § 28 Abs. 2 WG.
27 
Die gesetzlichen Zuständigkeiten für den Erlass der in dieser Vorschrift genannten Regelungen fallen auseinander. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 WG kann die oberste Schifffahrtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde durch Rechtsverordnung u.a. die Ausübung der Schifffahrt sowie im Zusammenhang damit das Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft regeln oder beschränken, soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und des Umschlags, die Unterhaltung und Reinhaltung der Häfen und Umschlagplätze, die Befriedigung der öffentliche Verkehrsbedürfnisse, die Ordnung des Wasserhaushaltes, der Schutz der Natur, der Schutz der Fischerei und die Sicherstellung der Erholung es erfordern. Nach § 28 Abs. 2 WG können die Wasserbehörden aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts, der Sicherstellung der Erholung, des Schutzes der Natur und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall - 1. - die Ausübung des Gemeingebrauchs und des Anliegergebrauchs regeln, beschränken oder verbieten sowie - 2. - das Verhalten im Uferbereich regeln. Die angefochtene Rechtsverordnung wurde deshalb - ihrer „Doppelnatur“ entsprechend - vom Ministerium für Verkehr und Infrastruktur als oberste Schifffahrtsbehörde gemeinsam mit dem Landratsamt Bodenseekreis in seiner Eigenschaft als untere Wasserbehörde erlassen.
28 
Was den auf § 30 Abs. 2 Satz 1 WG gestützten Teil der Verordnung betrifft, ist der Antragsteller der Meinung, dass nicht das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur, sondern das Innenministerium für den Erlass der Verordnung zuständig gewesen wäre, da § 30 Abs. 2 Satz 1 WG in seiner im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung geltenden Fassung das Innenministerium als zuständige Behörde genannt habe. Daran ist richtig, dass § 30 Abs. 2 Satz 1 WG seine heutige Fassung, nach der die in der Vorschrift genannten Regelungen vom „Ministerium für Verkehr und Infrastruktur als oberste Schifffahrtsbehörde“ zu treffen sind, erst durch Art. 41 der am 25.1.2013 in Kraft getretenen Achten Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien erhalten hat, während in der bis dahin geltenden Fassung der Vorschrift das „Innenministerium als oberste Schifffahrtsbehörde“ als zuständige Behörde genannt wurde. Das ist jedoch unschädlich.
29 
aa) Die Landesregierung hat vor dem Erlass der angefochtenen Rechtsverordnung eine Neuordnung der Geschäftsbereiche der Ministerien beschlossen, mit der (u.a.) der bis dahin dem Innenministerium zugeordnete Bereich „Verkehr“ dem neu geschaffenen Ministerium für Verkehr und Infrastruktur übertragen wurde. § 9 Abs. 1 Satz 1 LVG sieht für einen solchen Fall vor, dass die in Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften bestimmten Zuständigkeiten auf das nach der Neuabgrenzung der Geschäftsbereiche der Ministerien zuständige Ministerium übergehen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 LVG hat die Landesregierung hierauf sowie auf den Zeitpunkt des Übergangs im Gesetzblatt hinzuweisen. Mit der „Bekanntmachung der Landesregierung zur Änderung der Bekanntmachung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Ministerien“ vom 31.5.2011 (GBl. S. 205) ist das geschehen. Zur Zuständigkeit des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur gehört danach u.a. der „Verkehr“, zu dem nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch der Schiffsverkehr oder die „Schifffahrt“ zu zählen ist. Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur war somit bereits vor der erwähnten Neufassung des § 30 Abs. 2 Satz 1 WG die für den Erlass des auf diese Vorschrift gestützten Teils der angefochtenen Verordnung zuständige Behörde.
30 
bb) Gegen die in § 9 Abs. 1 LVG getroffene Regelung bestehen entgegen der Ansicht des Antragstellers keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Mit der Regelung wird an Art. 45 Abs. 3 der Landesverfassung angeknüpft, der die Landesregierung dazu ermächtigt, mit Zustimmung des Landtages die Geschäftsbereiche ihrer Mitglieder zu ändern. Mit dem von der Vorschrift angeordneten Übergang der bestehenden Zuständigkeiten soll vermieden werden, dass in Folge einer solchen Maßnahme bestehende Rechtsvorschriften - in ggf. großer Zahl - in dem dafür vorgesehenen aufwändigen Verfahren formal geändert werden müssen. Die Vorschrift dient damit der Vereinfachung des Verfahrens (LT-Drs. 14/2999, S. 61). Die in § 9 Abs. 1 Satz 2 LVG vorgeschriebene Veröffentlichung stellt dabei sicher, dass die jeweils zuständige oberste Landesbehörde hinreichend bestimmbar und für den Bürger erkennbar ist.
31 
Der Antragsteller spricht in diesem Zusammenhang zu Unrecht von einer „dynamischen Verweisung“. Mit diesem Begriff werden Fälle gekennzeichnet, in denen ein Normgeber zur Regelung eines bestimmten Sachbereichs auf Regelungen eines anderen Normgebers in ihrer jeweils zum Zeitpunkt der Normanwendung geltenden Fassung verweist. Eine solche Verweisung wirft die Frage auf, ob der Normgeber damit die Ausgestaltung des Norminhalts unter Verletzung des Rechtsstaats- und Demokratieprinzips in unzulässiger Weise anderen Stellen überlässt (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 27.6.2013 - 3 C 21.12 - Juris). Um eine solche Frage geht es hier nicht. § 9 Abs. 1 LVG zieht die Konsequenzen aus einer von der Landesregierung beschlossenen Neuabgrenzung der Geschäftsbereiche ihrer Mitglieder für die zu dem jeweiligen Geschäftsbereich gehörenden gesetzlichen Zuständigkeiten. Der Inhalt der jeweils betroffenen gesetzlichen Regelungen wird davon nicht berührt.
32 
2. Die angefochtene Rechtsverordnung steht auch inhaltlich mit höherrangigem Recht in Einklang.
33 
a) Sowohl § 30 Abs. 2 Satz 1 WG als auch § 28 Abs. 2 WG verlangen ein Handeln aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit. Gegen die angefochtene Rechtsverordnung bestehen auch insoweit keine Bedenken.
34 
Die in der Verordnung festgelegte Verbotszone umfasst den Bereich der Wasserentnahmeanlagen des Zweckverbands Bodensee-Wasserversorgung. Der Zweckverband Bodensee-Wasserversorgung ist ein Zusammenschluss von 147 Städten und Gemeinden sowie 34 Wasserversorgungszweckverbänden und hat die Aufgabe, seine Mitglieder mit Trinkwasser zu versorgen. Die Wasserabgabe beläuft sich auf jährlich etwa 125 Millionen Kubikmeter, mit denen rund vier Millionen Einwohner in Baden-Württemberg in 320 Städten und Gemeinden versorgt werden. Das abgegebene Wasser wird aus dem Überlinger See in Höhe von S. aus etwa 60 m Tiefe entnommen und nach einer Aufbereitung im Wasserwerk des Zweckverbands in andere, zum Teil weit entfernte Teile des Landes transportiert.
35 
Der Erlass der Verordnung wurde veranlasst durch ein Ereignis vom Oktober 2005, bei dem eine bis heute unbekannte Person offenbar von einem Boot aus mehrere Behälter mit Pflanzenschutzmitteln im Bereich der Wasserentnahmeanlagen des Zweckverbands deponierte, deren Inhalt geeignet gewesen wäre, das entnommene Rohwasser nachhaltig zu verunreinigen. Mit der Einrichtung einer Verbotszone, die mit Radar und Kameras überwacht wird, sollen ähnliche Anschläge verhindert oder zumindest erschwert werden. Bezweckt ist ferner, die Chancen auf eine Identifizierung des Täters im Falle eines erneuten Anschlags oder Anschlagsversuchs zu erhöhen. Die Verordnung verfolgt damit unzweifelhaft den Schutz des Wohls der Allgemeinheit im Sinne der genannten Vorschriften, zu dem insbesondere der Schutz der öffentlichen Wasserversorgung gehört. Der Umstand, dass die Rechtsverordnung auf Antrag des Zweckverbands erlassen wurde und auch dessen Interesse an - in den Worten des Antragstellers - „einer unkomplizierten, billigen Wasserentnahme“ dient, ändert daran nichts.
36 
b) Die angegriffene Rechtsverordnung steht auch im Übrigen mit höherrangigem Recht in Einklang.
37 
Auf § 28 Abs. 2 WG oder § 30 Abs. 2 Satz 1 WG gestützte Regelungen, Beschränkungen und Verbote müssen zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.8.2007, a.a.O.; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, a.a.O., § 28 Rn. 22). Sie müssen auch im Übrigen mit höherrangigem Recht vereinbar sein, insbesondere den Freiheitsrechten des Einzelnen und dem Gleichheitssatz genügen. Eine hierüber hinausgehende Prüfung der Verordnung findet nicht statt. Im Blick auf die - im Rahmen der Ermächtigung - regelmäßig weite Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers haben die Verwaltungsgerichte insbesondere nicht zu prüfen, ob dieser jeweils die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.8.2007, a.a.O.). Die angefochtenen Verordnung ist danach auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
38 
aa) Die Rechtsverordnung ist geeignet, den mit ihr verfolgten Schutzzweck zu erreichen.
39 
Mit der Einrichtung einer Verbotszone sollen, wie bereits ausgeführt, Anschläge auf die Wasserentnahmeanlagen des Zweckverbands verhindert oder zumindest erschwert werden. Bezweckt ist ferner, die Chancen auf eine Identifizierung des Täters im Falle eines erneuten Anschlags oder Anschlagsversuchs zu erhöhen. Die Auffassung des Antragstellers, dass die Verordnung nicht geeignet sei, die genannten Zwecke zu erreichen, vermag der Senat nicht zu teilen. Entgegen der Darstellung des Antragstellers ist es aufgrund der Verordnung nicht nur verboten, die Verbotszone mit nicht motorgetriebenen Wasserfahrzeugen zu befahren. § 2 der Verordnung begründet vielmehr ein generelles Verbot des Befahrens der Verbotszone, das außer für Segelboote auch für Tret-, Ruder- und Paddelboote, Surfbretter sowie Motorboote gilt. Motorbooten ist allerdings ein Befahren der Verbotszone bereits durch die - andere Zwecke verfolgende - Rechtsverordnung zum Schutz der Wasserentnahmen des Zweckverbands Bodensee-Wasserversorgung vom 8.7.1987 verwehrt. Die Behauptung des Antragstellers, dass der Allgemeingebrauch von Land her kommend auch nach dem Erlass der Verordnung „weitestgehend gestattet“ sei, trifft in dieser Allgemeinheit ebenfalls nicht zu, da die Verordnung auch das Baden und Tauchen in der Verbotszone untersagt. Die Verbotszone beginnt allerdings mit Rücksicht auf die Interessen von Badenden und Kanuten erst nach der sogenannten „Haldenkante“ und hält damit einen Abstand von etwa 50 m zum Ufer ein. Dieser während des Aufstellungsverfahrens gefundene Kompromiss stellt jedoch die Eignung der Verbotszone, die mit ihr verfolgten Zwecke zu erreichen, nicht in Frage.
40 
Der weitere Einwand des Antragstellers, dass im Zusammenhang mit dem Vorfall vom Herbst 2005 in den Medien sehr ausführlich über die Verbesserung der technischen Sicherheitsmaßnahmen im Entnahmebereich (Video- und Radarüberwachung) berichtet worden sei, und deshalb davon auszugehen sei, dass ein potentieller Attentäter einen anderen Ansatz suchen werde, lässt die angefochtenen Verordnung ebenfalls nicht als ungeeignet erscheinen. Ein hundertprozentiger Schutz der Wasserentnahmestellen des Zweckverbands vor Anschlägen lässt sich weder durch die Einrichtung einer Verbotszone noch auf andere Weise gewährleisten. Dies ist auch dem Verordnungsgeber bewusst. Mit dem Erlass der Verordnung geht es deshalb nur darum, das Risiko eines solchen Anschlags zu verringern. Das weithin bekannte Phänomen des sogenannten Nachahmungstäters lässt es zudem keineswegs als sicher erscheinen, dass ein potentieller Attentäter einen anderen Ansatz suchen wird. Der Umstand, dass sich ein mit hoher krimineller Energie geplanter Anschlag letztlich kaum verhindern lässt, kann im Übrigen, worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist, kein Argument dafür sein, dass Mittel, mit denen Anschläge mit weniger krimineller Energie oder schlechter geplante Anschläge verhindert werden können, nicht ergriffen werden dürfen.
41 
bb) Die angefochtene Verordnung genügt auch dem Gebot der Erforderlichkeit. Nicht ersichtlich ist, dass weniger belastende, zugleich aber ebenso geeignete Mittel zur Erreichung der mit der Verordnung verfolgten Zwecke zur Verfügung stünden.
42 
Der Antragsteller ist der Meinung, dass es andere Möglichkeiten zum Schutz der Wasserentnahmestellen des Zweckverbands gebe. Als alternative Maßnahmen werden von ihm das Anbringen von Scheinwerfern und Unterwasserkameras an der Entnahmestelle, der Einbau von Vorrichtungen für eine chemische Detektion des entnommenen Rohwassers sowie der Einbau von Aktivkohlefiltern genannt. Ob und inwieweit diese Vorschläge technisch verwirklicht werden könnten, kann dahin stehen. Denn, wie der Antragsgegner zu Recht bemerkt, können die vom Antragsteller genannten Maßnahmen das Einbringen von Giftstoffen im Bereich der Trinkwasserentnahmestellen nicht verhindern. Auch die Chancen auf eine Identifizierung des Täters im Falle eines Anschlags oder Anschlagsversuchs werden durch sie nicht erhöht. Die Maßnahmen sind vielmehr allenfalls in der Lage, ein bereits erfolgtes Einbringen festzustellen bzw. dessen Folgen für die Wasserversorgung zu verhindern. Sie sind deshalb nicht geeignet, die mit der Verordnung verfolgten Zwecke in gleichem Umfang und in gleich wirksamer Weise zu erreichen.
43 
Gegen die Erforderlichkeit der Verordnung bestehen auch im Hinblick auf die Ausdehnung der Verbotszone keine Bedenken. Die Abgrenzung der Verbotszone beruht auf einer vom Zweckverband Bodensee-Wasserversorgung in Auftrag gegebenen Untersuchung einer Ingenieurgesellschaft vom Dezember 2009, mit der mit Hilfe eines Strömungsmodells ermittelt wurde, in welcher Konzentration an verschiedenen Stellen in der Umgebung der Wasserentnahmeanlagen an der Seeoberfläche ausgebrachte Stoffe unter den gegebenen Randbedingungen in die Wasserentnahmestellen gelangen können. Die Ergebnisse der Untersuchung wurden der Abgrenzung der Verbotszone zugrunde gelegt. Der Antragsteller macht nicht geltend, dass dem Antragsgegner dabei ein Fehler unterlaufen ist. Hierfür ist auch sonst nichts zu erkennen.
44 
cc) Die angefochtenen Rechtsverordnung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die mit der Verordnung verbundenen Einschränkungen der Schifffahrt und des Gemeingebrauchs stehen nicht außer Verhältnis zu den mit ihr verfolgten Zwecken.
45 
Die Reinhaltung des Wassers - und zumal eines Gewässers von der Bedeutung des Bodensees - ist ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut, dessen Schutz auch gegenüber nur geringen Risiken einer Beeinträchtigung eine hohe Priorität zukommt (VGH Bad.-Württ., NK-Urt. v. 14.8.1984 - 5 S 2036/81 - UPR 1985, 94). Der Umstand, dass der Anschlag im Oktober 2005 bisher einmalig geblieben ist, lässt die Verordnung deshalb nicht als unverhältnismäßig erscheinen. Aus dem gleichen Grund kommt es auch nicht darauf an, ob die seinerzeit in den See eingebrachte Giftmenge geeignet gewesen ist, die Versorgung der Menschen mit Trinkwasser ernsthaft zu gefährden.
46 
Ein zentraler Bereich persönlicher Entfaltung wird von der Verordnung nicht betroffen. Das Segeln fällt zwar als Betätigungsform menschlichen Handelns in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG, gehört aber nicht zum Kernbereich privater Lebensgestaltung. Es ist danach gesetzlichen Beschränkungen nicht grundsätzlich entzogen (vgl. zum Reiten im Wald: BVerfG, Beschl. v. 6.6.1989 - 1 BvR 921/85 - BVerfGE 80, 137). Die mit der Verordnung verbundenen Einschränkungen für die Ausübung des Segelsports wiegen zudem nur gering. Die in der Nähe des Ufers gelegene Verbotszone hat eine Größe von ca. 0,7 km2 (Länge ca. 2 km, Breite maximal 0,5 km) und umfasst damit nur einen kleinen Teil sowohl des 536 km2 großen Bodensees insgesamt als auch des 61 km2 großen Überlinger Sees. Für die Ausübung des Segelsports stehen danach unverändert weite Teile sowohl des Bodensees insgesamt als auch speziell des Überlinger Sees zur Verfügung. Lage, Größe und Ausdehnung der - durch Bojen gekennzeichneten - Verbotszone lassen auch nicht erkennen, dass ihre Umfahrung mit praktischen Schwierigkeiten verbunden ist. Dies wird vom Antragsteller auch nicht behauptet. Für Personen, die sich zur Abwendung einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib oder Leben von sich oder einem Dritten in die Verbotszone hineinbegeben oder dort aufhalten, sind die Verbote gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung aufgehoben.
47 
dd) Die angefochtene Rechtsverordnung verstößt schließlich entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
48 
Die Darstellung des Antragstellers, dass die Nutzungen im Rahmen des Gemeingebrauchs von der Verordnung nahezu nicht tangiert würden, trifft, wie bereits ausgeführt, in dieser Form nicht zu. Für die von ihm geltend gemachte Ungleichbehandlung der einzelnen Nutzergruppen des Bodensees vermag der Senat deshalb nichts zu erkennen.
III.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
50 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
51 
Beschluss
52 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000 EUR festgesetzt.
53 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen die Änderung der Regelungen über das Tauchverbot in der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung.
Die Schifffahrt auf dem Bodensee ist geregelt durch das „Übereinkommen über die Schifffahrt auf dem Bodensee“, das die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft am 01.06.1973 abgeschlossen haben, und den ebenfalls am 01.06.1973 abgeschlossen Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Schifffahrt auf dem Untersee und dem Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen. Beide völkerrechtlichen Vereinbarungen wurden durch das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 01.06.1973 über die Schifffahrt auf dem Bodensee und zu dem Vertrag vom 01.06.1973 über die Schifffahrt auf dem Untersee und dem Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen vom 01.10.1975 (BGBl. II S. 1405) in deutsches Recht transformiert.
In Art. 19 Abs. 1 des Übereinkommens über die Schifffahrt auf dem Bodensee wird bestimmt, dass eine internationale Schifffahrts-Kommission für den Bodensee gebildet wird (ISKB). Der ISKB obliegt es nach Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens, auf einheitliche Schifffahrtsvorschriften auf dem Bodensee hinzuwirken. Nach Art. 19 Abs. 4 des Übereinkommens entsendet jeder Vertragsstaat drei Mitglieder in die Kommission und bestimmt ein Mitglied zum Vorsitzenden seiner Delegation. Bei den in der Regel zweimal jährlich stattfindenden Sitzungen der ISKB werden Probleme der Schifffahrt auf dem Bodensee erörtert. Auch eine ggf. erforderlich werdende Überarbeitung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO) erfolgt durch dieses Gremium. Die ISKB ist befugt, für alle drei Staaten verbindliche Beschlüsse zur Schifffahrt zu fassen. Nach Art. 19 Abs. 5 des Übereinkommens müssen die Beschlüsse einstimmig gefasst werden, wobei jeder Delegation eine Stimme zukommt. Nach Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens erlassen die Vertragstaaten für die Schifffahrt einheitliche Schifffahrtsvorschriften über die Sicherheit und die Leichtigkeit des Verkehrs sowie über die Abwendung von Gefahren und Nachteilen, die durch die Schifffahrt verursacht werden können. Auf dieser Grundlage wurden in allen Bodensee-Anrainerstaaten jeweils gleichlautende Bodensee-Schifffahrts-Ordnungen erlassen.
In seiner bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung lautete die im Abschnitt XI („Verschiedenes“) enthaltene Vorschrift des Art. 11.04 BSO über das Tauchverbot wie folgt:
„Bade- und Tauchverbot
        
(1) Das Baden und Tauchen ist im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten und Landestellen der Fahrgastschifffahrt außerhalb öffentlicher Badeplätze verboten, wenn dadurch die Schifffahrt behindert wird.
        
(2) Es ist verboten, unbefugt an Fahrzeuge heranzuschwimmen oder sich daran zu hängen.“
In ihrer 58. Sitzung am 06./07.05.2003 fasste die ISKB den Beschluss, zur Ausarbeitung von Vorschlägen für eine Revision der BSO eine legistische Arbeitsgruppe „Revision der BSO“ einzurichten. Die Arbeitsgruppe setzte sich aus Mitgliedern der drei Anrainerstaaten zusammen. In der 60. Sitzung der ISKB vom 12./13.05.2004 stellte die legistische Arbeitsgruppe u.a. einen Vorschlag zur Änderung des Art. 11.04 BSO vor. Die ISKB fasste daraufhin den Beschluss, die von der legistischen Arbeitsgruppe vorgeschlagene Regelung des Bade- und Tauchverbots zu übernehmen.
Mit Schreiben vom 27.01.2005 leitete der Antragsgegner das Anhörungsverfahren zu der geplanten Änderung der BSO ein. Neben den betroffenen Gemeinden und Landkreisen wurden auch Verbände und Interessensvertretungen, unter ihnen der Dachverband der Internationalen Wassersportgemeinschaft Bodensee e.V. (IWGB), zu dessen Trägern u.a. der Badische Tauchsportverband e.V. (BTSV) und der Württembergische Landesverband für Tauchsport e.V. (WLT) gehören, beteiligt. Die Internationale Wassersportgemeinschaft Bodensee e.V. erhob in ihrer Stellungnahme vom 08.03.2005 gegen die geplante Regelung zum Bade- und Tauchverbot keine Einwände. Dem BTSV und dem WLT übersandte das Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg den Entwurf der Änderung der BSO auf deren Bitte per E-Mail am 29.03.2005 und gab beiden Verbänden Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Tauchsportverbände nahmen zu der Änderung mit Schreiben vom 03.04.2005 Stellung. Sie machten geltend, die geplante Neufassung des Art. 11.04 BSO habe faktisch zur Konsequenz, dass die für den Tauchsport überhaupt nur interessanten Tauchplätze vollständig verschlossen würden. Zu beachten sei insoweit vor allem, dass gerade im Bereich von Häfen und Landestellen befestigte und zugewiesene Taucheinstiege und -ausstiege vorhanden seien. Der Zugang zum Tauchgewässer sei aus topografischen Gründen überwiegend nur dort möglich. Die im Ergebnis vollständige Verschließung des Bodensees für den Tauchsport könne kaum kontrollierbare Ausweichbewegungen auf die restlichen Seen zur Folge haben, mit der fatalen Konsequenz entsprechender Überlastung jener gegenüber dem Bodensee kleineren Gewässer. Gegenüber der in Anbetracht der bisherigen Nutzung des Bodensees als Tauchgewässer allenfalls geringen Anzahl von Vorfällen zum Nachteil der Schifffahrt ergebe sich durch die geplante Änderung des Art. 11.04 BSO ein Missverhältnis, welches zur Unverhältnismäßigkeit führe. Der Gemeingebrauch nach §§ 26, 28 Abs. 2 WG würde so in unangemessener Weise eingeschränkt.
Auf ihrer 62. Sitzung am 15./16.06.2005 in St. Gallen beschloss die ISKB, den Vorschlägen der legistischen Arbeitsgruppe mit der Maßgabe zu folgen, dass auf Grundlage des Art. 16.02 BSO grundsätzlich generalisierende Ausnahmen vom Tauchverbot bewilligt werden sollen, wie z.B. für einzelne Häfen oder bestimmte Zeiten, nicht jedoch für Einzelpersonen oder einzelne Tauchgänge. In Umsetzung dieses Beschlusses erließ das Innenministerium Baden-Württemberg im Einvernehmen mit dem Umweltministerium am 6. Oktober 2005 die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung und zur Aufhebung von Verordnungen für Häfen und Landestellen und verkündete diese - am 01.01.2006 in Kraft getretene - Verordnung am 08.12.2005 im Gesetzblatt (GBl. S. 730).
Die in Art. 1 Nr. 5 Buchstabe k) der Verordnung enthaltene Regelung über das Tauchverbot hat folgenden Wortlaut:
10 
„Art. 11.04
Bade- und Tauchverbot
        
1. Das Baden und Tauchen ist im Umkreis von 100 m um die Einfahrten von Häfen, die von Fahrgastschiffen benutzt werden, und Landestellen der Fahrgastschifffahrt außerhalb öffentlicher Badeplätze verboten. Dies gilt auch für sonstige Hafeneinfahrten, wenn dadurch die Schifffahrt behindert wird.
        
2. Das Tauchen in markierten Fahrwassern ist verboten.
        
3. Es ist verboten, unbefugt an Fahrzeuge heranzuschwimmen oder sich daran zu hängen.“
11 
Bereits mit Schreiben des Innenministeriums vom 30.06.2005 waren die Tauchsportverbände über die Ausnahmemöglichkeiten nach Art. 16.02 BSO informiert worden; mit Schreiben vom 04.11.2005 stellten sie in Bezug auf verschiedene Tauchplätze in den Landkreisen Konstanz und Bodenseekreis Ausnahmeanträge. Auf der Grundlage von Art. 16.02 BSO erteilten die genannten Landratsämter Ausnahmegenehmigungen in der Form einer Allgemeinverfügung und machten diese am 22.04.2006 öffentlich bekannt.
12 
Der am Bodensee wohnhafte Antragsteller ist seit 1992 Hobbytaucher und Inhaber des Deutschen Tauchsportabzeichens „Gold“ des Verbandes Deutscher Sporttaucher. Er trägt vor, mindestens 1-3 Mal monatlich während des ganzen Jahres im Bodensee zu tauchen. Von seinen bisher ca. 550 Tauchgängen habe er ca. 95 % allein im Bodensee absolviert.
13 
Am 31.01.2006 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Er macht geltend, die Fachsportverbände seien im Anhörungsverfahren übergangen worden. Weder BTSV noch WLT seien gehört worden. Die Verbände hätten erst nach Ablauf der Anhörungsfrist rein zufällig von der geplanten Änderung der BSO erfahren und hätten ihre profunden Einwände angesichts des bereits weit fortgeschrittenen Stadiums des Normsetzungsverfahrens nicht mehr mit Erfolg vorbringen können. Die ISKB sei entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht befugt, für alle drei Anrainerstaaten verbindliche Beschlüsse zur Schifffahrt zu fassen. Die ISKB habe insbesondere keine Rechtssetzungsbefugnis, die über das baden-württembergische Wasserrecht dominieren könne. Zu den Behauptungen, die Zahl der Taucherinnen und Taucher habe an verschiedenen Orten, angeblich insbesondere auf der Rheinstrecke, zu erheblichen Beeinträchtigungen und gefährlichen Zwischenfällen geführt, fehlten nachprüfbare und substantiierte Darstellungen. Eine Änderung der bisherigen Regelung erscheine nur dann geboten, wenn die Regelung erhebliche Beeinträchtigungen und gefährliche Zwischenfälle nicht habe ausreichend verlässlich vermeiden können. Hierzu fehlten jegliche Darlegungen. Selbst die Wasserschutzpolizei habe von besorgniserregenden Zwischenfällen nichts berichten können. Selbst wenn es vereinzelt zu Vorfällen gekommen sein sollte, stünde deren Anzahl zu den jährlich ca. 100.000 Tauchgängen im Bodensee in keinem Verhältnis. Im Übrigen vollziehe sich der Tauchsport in Tiefen bis zu 40 Metern; dort finde Schiffsbegegnungsverkehr nicht statt; insofern hätte es einer differenzierenden Regelung für Schwimmer einerseits und Taucher andererseits bedurft. Der Gemeingebrauch werde durch die neue Regelung in unangemessener Weise eingeschränkt. Die berechtigten Belange des Tauchsports seien nicht angemessen berücksichtigt worden. Von dem geplanten Verbot um Hafeneinfahrten und Landestellen seien nahezu alle Tauchgründe im Überlinger See betroffen. Gerade im Bereich von Häfen und Landestellen befänden sich die offiziell ausgewiesenen Taucheinstiege und -ausstiege. Der Zugang zu den Tauchgewässern sei aus topografischen Gründen überwiegend nur dort möglich. Mit der Novellierung des Art. 11.04 BSO würden zudem die im Wassersportplan Bodensee vorgegebenen Ziele ad absurdum geführt. Ferner sei zu befürchten, dass die massiven Einschränkungen der Tauchmöglichkeiten im Überlinger See einer Abwanderung der Taucherinnen und Taucher zu anderen heimischen Gewässern zur Folge haben werde. Hierdurch entstünde an den sensiblen Binnenseen eine erhöhte Umweltbelastung. Die Novellierung der BSO diene allein der Gewinnmaximierung der Bodenseeschifffahrtsbetriebsgesellschaften. Die stets widerruflichen Allgemeinverfügungen entschärften die Verbotsnormen ebenfalls nicht, zumal die Mehrheit der Tauchplätze hierdurch nicht legalisiert werde.
14 
Der Antragsteller beantragt,
15 
Art. 1 Nr. 5 Buchstabe k) Absatz 1 der Verordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung und zur Aufhebung von Verordnungen für Häfen und Landestellen vom 6. Oktober 2005 (GBl. S. 730) für unwirksam zu erklären.
16 
Der Antragsgegner beantragt,
17 
den Antrag abzuweisen.
18 
Er macht geltend, den Tauchsportverbänden stehe kein subjektiv-öffentliches Recht auf Beteiligung im Verfahren bei Erlass einer Verordnung zu. Weder die Landesverfassung noch die Verfahrensgesetze des Landes enthielten Regelungen darüber, wie die Verbandsanhörung im Normgebungsverfahren zu erfolgen habe. Im Übrigen sei die Anhörung der Tauchsportverbände ordnungsgemäß erfolgt. Selbst wenn man die Ansicht vertreten wolle, die Tauchsportverbände hätten unmittelbar angehört werden müssen, so sei dies in der Folgezeit nachgeholt worden, ohne dass die Einwendungen der Verbände wegen Zeitablaufs zurückgewiesen worden wären. Unter anderem wegen der Einwände der Tauchsportverbände habe am 04.05.2005 ein Gespräch im Ministerium für Umwelt und Verkehr stattgefunden. In der nahezu zwei Stunden dauernden Besprechung seien die Argumente beider Seiten ausführlich erörtert worden. Im Übrigen könne der Antragsteller eine mögliche Rechtsverletzung der Verbände wegen angeblich unterlassener Anhörung nicht geltend machen. Die Neuregelung des Bade- und Tauchverbots in der BSO verstoße auch nicht gegen das Übermaßverbot. Das generelle Tauchverbot in den Hafeneinfahrten der Fahrtgastschifffahrt sowie in markierten Fahrwässern sei erforderlich, um künftig gefährliche Begegnungen zwischen Fahrgastschiffen und Tauchern zu verhindern. Die gefährlichen Begegnungen zwischen Tauchern und Fahrgastschiffen seien hinreichend belegt durch die Ermittlungen der ISKB-Mitgliedstaaten und die Rückmeldungen auf die Abfrage des Landratsamts Konstanz. Die Sichtweise in allen drei Anrainerstatten habe zu übereinstimmenden Bewertungen geführt. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde dadurch Rechnung getragen, dass die Behörden des Landes von der Ermächtigung des Art. 16.02 BSO Gebrauch gemacht und Ausnahmeregelungen für einzelne Tauchplätze erteilt hätten.
19 
Dem Senat liegen neben den Gerichtsakten die Akten des Antragsgegners (1 Band) vor. Auf sie sowie auf die von den Beteiligten vorgelegten Schriftsätze und Urkunden wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 AGVwGO statthafte Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt und wird sein fristgerechter Antrag von einem entsprechenden Rechtsschutzinteresse getragen.
21 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist antragsbefugt, wer geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 WG ist der Gebrauch der oberirdischen Gewässer zum Baden, Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn vorbehaltlich der §§ 28 Abs. 2, 30 Abs. 2 WG als Gemeingebrauch jedermann gestattet. In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs ist geklärt, dass das Sporttauchen mit Atemgerät als „ähnliche unschädliche Verrichtung“ dem wasserrechtlichen Gemeingebrauch unterfällt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.06.1987 - 1 S 1699/86 -, VBlBW 1988, 255 <256>; s. aber auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.12.1983 - 3 A 139/81 -, NuR 1984, 154; VG München, Urteil vom 15.09.1995 - M 2 K 95.623 -, SpuRt 1997, 140; Kloepfer//Brandner, NVwZ 1988, 115 <117>). Soweit und solange der wasserrechtliche Gemeingebrauch reicht, gewährt § 26 Abs. 1 WG denjenigen, die von ihm Gebrauch machen wollen, ein Teilhaberecht und damit einen Anspruch auf Duldung der Ausübung des Gemeingebrauchs im eingeräumten Umfang sowie einen Anspruch auf Unterlassung von rechtswidrigen Beschränkungen und Behinderungen des individuellen Gemeingebrauchs (vgl. Papier, Recht der öffentlichen Sachen, 2. Aufl. [1984], S. 97). Soweit es indes - wie hier - nicht um den individuellen Gemeingebrauch geht, ergibt sich aus dem Wasserrecht kein Anspruch des einzelnen Staatsbürgers auf Begründung oder Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs an einem bestimmten Gewässer oder in einem bestimmten Umfang (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 14.12.2000 - 3 K 5625/98 -, NVwZ-RR 2001, 510; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz, § 23 WHG, RdNr. 4; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 23 RdNr. 11 m.w.N.; Fehling/Kastner/Wahrendorf, Hk-Verwaltungsrecht, § 42 VwGO RdNr. 179; vgl. auch zur entsprechenden Problematik beim straßenrechtlichen Gemeingebrauch: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.08.2003 - 5 S 1004/03 -, NVwZ-RR 2004, 384; Schnebelt/Sigel, Straßenrecht, RdNr. 220 ff.; Papier, a.a.O.). Gleichwohl steht dem Antragsteller im Blick auf die grundrechtlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit und deren einfachrechtliche Ausgestaltung durch den Gesetzgeber ein subjektives Recht darauf zu, dass bei hoheitlichen Eingriffen und Beschränkungen des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs die einschlägigen Vorschriften des formellen und materiellen Rechts beachtet werden (vgl. Urteil des Senats vom 16.03.2005 - 3 S 474/04 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.06.1987 - 1 S 1699/86 -, VBlBW 1988, 255 <256>; Urteil vom 13.03.1987 - 5 S 279/86 -, VBlBW 1987, 377; Urteil vom 11.07.1997 - 8 S 2683/96 -; zustimmend: Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, RdNr. 265). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne (st. Rspr. seit BVerfG, Urteil vom 16.01.1957 - 1 BvR 253/56 -, BVerfGE 6, 32 <36> - Elfes; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79 -, BVerfGE 74, 129 <151>; Beschluss vom 08.04.1987 - 2 BvR 909/82 -, BVerfGE 75, 108 <154 f.>). Geschützt ist durch die allgemeine Handlungsfreiheit damit nicht nur ein begrenzter Bereich der Persönlichkeitsentfaltung, sondern jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (vgl. etwa zum Taubenfüttern: BVerfG, Beschluss vom 23.05.1980 - 2 BvR 854/79 -, BVerfGE 54, 143 <146>; zum Reiten im Walde: Beschluss vom 06.06.1989 - 1 BvR 921/85 -, BVerfGE 80, 137; vgl. zum Reiten im Landschaftsschutzgebiet auch BVerwG, Urteil vom 17.05.2000 - 6 GN 3.99 -, NVwZ 2000, 1296). Stützt sich ein die allgemeine Handlungsfreiheit berührender Akt der öffentlichen Gewalt auf eine Rechtsnorm, wie es hier bei der normativen Beschränkung des Tauchens im Bodensee durch Art. 11.04 Abs. 1 BSO der Fall ist, so kann der Einzelne die Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte verlangen, ob diese Norm zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört, ob sie also formell und materiell mit höherrangigem Recht im Einklang steht (st. Rspr. seit BVerfG, Urteil vom 16.01.1957 - 1 BvR 253/56 -, BVerfGE 6, 32). Da der Antragsteller am Bodensee wohnt und dem Tauchsport bereits seit vielen Jahren nachgeht, handelt es sich bei ihm nicht um eine beliebige Person, die durch das in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO enthaltene Verbot der Popularklage ausgeschlossen sein soll.
22 
Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, namentlich fehlt es nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern könnte und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für ihn nutzlos erschiene (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09.02.1989 - 4 BN 1.89 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 3, und vom 23.01.1992 - 4 BN 2.90 -, NVwZ 1992, 974). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Bei Erfolg des Normenkontrollantrags würde die angegriffene Fassung der Vorschrift des Art. 11.04 Abs. 1 BSO für unwirksam erklärt und in ihrer früheren, dem Antragsteller günstigeren Fassung wieder aufleben. Dieser Vorteil rechtfertigt die Annahme eines Rechtsschutzinteresses. Das Rechtsschutzinteresse lässt sich auch nicht mit der Begründung verneinen, dass der Text der Neufassung des Art. 11.04 Abs. 1 BSO nochmals in die vom Antragsteller nicht angefochtenen und deshalb ihm gegenüber bestandskräftig gewordenen Allgemeinverfügungen der Landratsämter Konstanz und Bodenseekreis aufgenommen wurde, denn hierbei handelt es sich ersichtlich nur um einen Hinweis auf die Rechtslage nach der BSO und nicht um eine dem gegenüber eigenständige, konstitutive Regelung des umstrittenen Tauchverbots.
23 
Der somit zulässige Antrag ist aber nicht begründet, denn Art. 11.04 Abs. 1 BSO steht auch in der Fassung, die die Vorschrift durch die angegriffene Rechtsverordnung erhalten hat, mit höherrangigem Recht im Einklang.
24 
Zunächst führt die - (nur) anfangs unterbliebene - Anhörung des badischen und des württembergischen Tauchverbandes nicht zur Verfahrensfehlerhaftigkeit der angegriffenen Regelung. Eine Rechtspflicht, die Tauchverbände an dem Normsetzungsprozess der Novelle der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung zu beteiligen, besteht nicht. Die Anhörung und Beteiligung von Verbänden im Gesetzgebungsverfahren dient vielmehr in der Regel - so auch hier - (nur) der möglichst umfassenden Aufbereitung des zu normierenden Sachverhalts sowie anderen, eher „außerrechtlichen“ Zielen, etwa der höheren Akzeptanz und Legitimation der Norm durch die künftig Normunterworfenen. Dort wo die Verbandsbeteiligung nicht - wie etwa im Naturschutzrecht (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) - normativ angeordnet ist, ist in ihr (nur) ein gesetzgebungsfachlicher Standard der „Guten Gesetzgebung“ zu sehen, der keine entsprechende Rechtspflicht begründet. Auch die Anordnung der Landesregierung und der Ministerien zum Erlass von Vorschriften (Vorschriftenanordnung - VAO) vom 23.11.2004 (GABl. 2005 S. 194) verfolgt ersichtlich das Ziel, durch „Gute Gesetzgebung“ Vorschriften zu vereinfachen und Überreglementierungen zu vermeiden. Zu diesem Zweck kann auch die Anhörung sonstiger Behörden, Verbände und Körperschaften sinnvoll sein (vgl. Ziff. 7.3.2 der VAO); sie ist aber aus Rechtsgründen nicht geboten, sondern steht im freien Ermessen der federführenden Ministerien (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 05.03.1974 - 1 BvR 712/68 -, BVerfGE 36, 321 <330>). Schon aus diesem Grunde geht der Einwand des Antragstellers fehl. Im Übrigen hat der Antragsgegner im Rahmen der am 27.01.2005 eingeleiteten Anhörung den Dachverband der Internationalen Wassersportgemeinschaft Bodensee e.V. (IWGB) beteiligt, dessen Mitglieder u.a. der Badische Tauchsportverband e.V. (BTSV) und der Württembergische Landesverband für Tauchsport e.V. (WLT) sind. Der IWGB hat in seiner Stellungnahme vom 08.03.2005 ausdrücklich keine Einwände gegen die Neuregelung des Art. 11.04 BSO erhoben. Dass BTSV und WLT im Rahmen der internen Abstimmungsprozesse innerhalb des Dachverbandes IWGB nicht eingeschaltet wurden, kann dem Antragsgegner nicht angelastet werden. Abgesehen davon - auch hierauf hat der Antragsgegner zu Recht hingewiesen - sind aber auch die Tauchsportverbände des Landes Ende März 2005 noch an dem Rechtssetzungsprozess beteiligt worden, haben am 03.04.2005 eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben und am 04.05.2005 an einem Gespräch im Ministerium für Umwelt und Verkehr über die beabsichtigte Regelung teilgenommen. Ihre Einwände gegen Art. 11.04 BSO hatten sogar zur Folge, dass sich der Antragsgegner bei der 62. Sitzung der ISKB im Juni 2005 ausdrücklich das Recht vorbehalten hat, generalisierende Ausnahmen von dem Tauchverbot zu bewilligen. Ungeachtet des Umstandes, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Verbandsbeteiligung im vorliegenden Fall nicht bestanden hat, wäre eine solche Verpflichtung - gäbe es sie - vom Antragsgegner somit auch nicht verletzt worden.
25 
Die Neufassung des Tauchverbots verstößt auch nicht gegen höherrangiges materielles Recht, insbesondere die Grundrechte und das in ihnen enthaltene Verhältnismäßigkeitsprinzip. Der Regelungsgehalt des Art. 11.04 Abs. 1 BSO hält sich in den Grenzen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WG kann das Ministerium für Umwelt und Verkehr - seit April 2005 das Innenministerium (vgl. § 5a LVG in Verbindung mit Art. 1 Ziff. III der Bekanntmachung der Landesregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Ministerien) - als oberste Schifffahrtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde die Ausübung der Schifffahrt durch Rechtsverordnung regeln oder beschränken, soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und des Umschlags, die Unterhaltung und Reinhaltung der Häfen und Umschlagplätze, die Befriedigung der öffentlichen Verkehrsbedürfnisse, die Ordnung des Wasserhaushalts, der Schutz der Natur, der Schutz der Fischerei und die Sicherstellung der Erholung es erfordern. Das in Art. 11.04 Abs. 1 BSO enthaltene Tauchverbot ist im Sinne der Befugnisnorm des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WG eine der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienende Regelung zur Ausübung der Schifffahrt. Die Vorschrift regelt das Tauchen (nur) im Zusammenhang mit Anlagen der Schifffahrt (Hafeneinfahrten und Landestellen) und in deren Interesse. Damit hält sich der Verordnungsgeber in den Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung zur Normsetzung. Auf die Frage, ob eine Regelung dieses Inhalts auch auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 WG durch die danach zuständigen Behörden hätte ergehen dürfen, wofür einiges spricht, kommt es somit nicht an.
26 
Die angegriffene Vorschrift steht auch im Übrigen mit höherrangigem Recht im Einklang. Im Blick auf die - im Rahmen der Ermächtigung - regelmäßig weite Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers (Beschluss vom 16.01.1980 - 1 BvR 249/79 -, BVerfGE 53, 135 <145>) prüfen die Verwaltungsgerichte nicht, ob dieser jeweils die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat. Vielmehr endet der Gestaltungsspielraum des Gesetz- und Verordnungsgebers erst dort, wo die angegriffene Rechtsnorm höherrangiges Recht verletzt, insbesondere den Freiheitsrechten des Einzelnen oder dem Gleichheitssatz nicht mehr genügt. Dies ist hier nicht der Fall, denn Art. 11.04 Abs. 1 BSO verletzt die allgemeine Handlungsfreiheit der Sporttaucher nicht und trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend Rechnung (vgl. zum Prüfungsmaßstab: BVerfG, Beschluss vom 06.06.1989 - 1 BvR 921/85 -, BVerfGE 80, 137 m.w.N.).
27 
Mit der Neuregelung des Tauchverbots hat der Antragsgegner einen Zweck verfolgt, der nicht nur als Gemeinwohlbelang verfassungsrechtlich legitim ist, sondern dessen Rechtfertigung sich auch unmittelbar aus Art. 2 Abs. 1 GG ableiten lässt. Indem er versucht hat, verschiedene Betätigungsformen der allgemeinen Handlungsfreiheit bzw. speziellerer grundrechtrechtlicher Freiheiten auf dem Bodensee in ein geordnetes Neben- und Miteinander zu bringen, hat sich der Verordnungsgeber einer Aufgabe unterzogen, die in der Grundrechtsnorm des Art. 2 Abs. 1 GG selbst angelegt und mit dem Hinweis auf die Rechte anderer vorgezeichnet ist. Dass der Antragsgegner bei dieser Zielsetzung offensichtlichen Fehleinschätzungen erlegen ist, ist nicht feststellbar. Er hat eine von ihm erkannte abstrakte Gefahrenlage für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schifffahrtsverkehrs auf dem Bodensee zum Anlass für die Neuregelung genommen. Er konnte sich hierbei auf hinreichend belegte Erfahrungen mit Tauchern in unmittelbarer Nähe zu Hafeneinfahrten stützen, die in der Vergangenheit immer wieder festzustellen waren und nicht nur Leib und Leben der Taucher gefährdeten, sondern daneben auch erhebliche Auswirkungen auf den Schifffahrtsverkehr hatten. Zu den vom Antragsgegner nachvollziehbar dargelegten und vom Antragsteller nicht substantiiert bestrittenen Vorkommnissen rechnet beispielsweise ein Vorfall im Jahr 2003 im Bereich der Landestelle Sipplingen, infolge dessen ein Fahrgastschiff an den Dalben trieb, was Beschädigungen an der Reling und Verzögerungen im Betriebsablauf zur Folge hatte. Auch die Stadtwerke Konstanz haben nachvollziehbar von mehreren Besorgnis erregenden Vorkommnissen pro Jahr im Einfahrtsbereich des Meersburger Hafens berichtet und im Einzelnen dargelegt, dass und warum derartige Vorfälle erhebliche Beeinträchtigungen der Betriebsabläufe im Fährverkehr zwischen Konstanz und Meersburg mit sich bringen. Entsprechend verhält es sich mit den ebenfalls hinreichend plausiblen Erkenntnissen der Kantonspolizei Thurgau. Auch in verschiedenen Internetforen von Sporttauchern ist - worauf die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurden - von entsprechenden Vorfällen mit „Guerillatauchern“ die Rede; selbst der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass insbesondere die nicht organisierten Taucher die Vorgaben der früheren Fassung des Art. 11.04 Abs. 1 BSO gelegentlich nicht beachtet haben.
28 
Die Neuregelung des Tauchverbots ist auch offensichtlich geeignet, den verfolgten Schutzzweck zu erreichen. Dadurch, dass das Sporttauchen nunmehr im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten, die von Fahrgastschiffen benutzt werden, und Landestellen der Fahrgastschifffahrt außerhalb öffentlicher Badeplätze strikt verboten ist, ist hinreichend gesichert, dass Begegnungen von Sporttauchern mit Fahrgastschiffen in diesem für die Manövrierbarkeit der Schiffe besonders sensiblen Bereich künftig vermieden werden, jedenfalls aber die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrtverkehrs in deutlich höherem Maße gewährleistet ist. Soweit der Antragsteller geltend macht, Sporttauchen werde in der Regel in einer Wassertiefe von bis zu 40 m betrieben und dort seien Begegnungen mit Schiffen nicht zu fürchten, schließt dies die Eignung der Regelung nicht aus. Denn offensichtlich gibt es - was auch der Antragsteller nicht in Abrede stellt - mehr oder weniger geübte Sporttaucher zu geben, die sich zwischen einzelnen Tauchgängen nahe oder an der Wasseroberfläche befinden und dort die Sicherheit und Leichtigkeit des Schifffahrtverkehrs behindern. Hinzu kommen die Tauchgänge, die - etwa wegen Sauerstoffmangels oder gesundheitlicher Beeinträchtigung - plötzlich abgebrochen werden müssen und ein schnelles Auftauchen erforderlich machen. In Fällen dieser Art vermochte Art. 11.04 Abs. 1 BSO in seiner bisherigen Fassung Gefährdungen des Schifffahrtsverkehrs nicht hinreichend verlässlich auszuschließen.
29 
Art. 11.04 Abs. 1 BSO in seiner im Streit stehenden Fassung genügt auch dem Gebot der Erforderlichkeit. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Antragsteller auch nicht nachvollziehbar dargetan, dass weniger einschneidende, zugleich aber ebenso geeignete Mittel zur Zweckerreichung zur Verfügung gestanden hätten, nachdem die bisherige Fassung des Tauchverbots offenbar nicht ausgereicht hat, Vorfälle der beschriebenen Art auszuschließen. Namentlich erscheint dem Senat die vom Antragsteller aufgezeigte Möglichkeit des Mitführens einer Aufstiegsboje nicht als gleich geeignete Alternative. Zwar wird durch die bei einem Notfall unter Wasser mit Luft befüllbare, schnell an die Wasseroberfläche steigende und dort offenbar bis zu zwei Metern aus dem Wasser ragende Aufstiegsboje ein sichtbares Signal für die Schifffahrt gegeben. Jedoch hätte dieses Signal für die Schifffahrt denselben Effekt wie das plötzliche Auftauchen des Sporttauchers an der Wasseroberfläche. Da jeder Schiffsführer umgehend versuchen wird, Leib und Leben des Tauchers zu schonen, wird im einen wie im anderen Fall ein sofortiges Beidrehen des Schiffes sowie ggf. die Beendigung des Maschinenantriebs die Folge sein. Beides stellt neben denkbaren Fahrplanbeeinträchtigungen durch die erforderlich werdenden Ausweichmanöver eine Gefährdung für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs dar, die durch ein generelles Tauchverbot im Hafen- und Landestellenbereich vermieden wird. Soweit der Antragsteller im Blick auf die Relation der Anzahl der Tauchgänge pro Jahr, die er in der mündlichen Verhandlung mit 130.000 angegeben hat, zur Anzahl der Zwischenfälle mit dem Schiffsverkehrs geltend macht, mit der gleichen Begründung müssten Autobahnen für den Motorradverkehr gesperrt werden, übersieht er, dass die hier in Rede stehende Regelung dem Ausgleich widerstreitender Interessen an der Nutzung des Bodensees dient, während die Verkehrsteilnehmer auf den Autobahnen regelmäßig ein einheitliches Ziel - möglichst schnelle Fortbewegung in gleicher Richtung - verfolgen.
30 
Schließlich ist die Regelung auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Dem - erheblichen - Gemeinwohlinteresse an der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt auf dem Bodensee wird durch die Verschärfung des Tauchverbots Rechnung getragen. Der Antragsgegner hat die mit diesem Interesse konkurrierenden Nutzungsansprüche privater Dritter bezüglich des Bodensees in einer den Interessen aller Beteiligten gerecht werdenden Weise geordnet. Namentlich erstreckt sich die Einschränkung des Sporttauchens nur auf Häfen und Landestellen der Fahrgastschifffahrt. Für sonstige Hafeneinfahrten hat sich durch die Neuregelung nichts geändert. Das Sporttauchen am Bodensee ist zwar insgesamt hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Tauchplätze eingeschränkt, es bleibt aber weiterhin in beträchtlichem Umfang möglich. Dem Übermaßverbot ist dadurch Rechnung zu tragen, dass nach Maßgabe des Art. 16.02 Abs. 1 BSO Ausnahmen von dem Tauchverbot zugelassen werden können, wenn hierdurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden sowie Gefahren und Nachteile, die durch die Schifffahrt verursacht werden können, nicht zu erwarten sind. Diese, dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und dem Gewaltenteilungsgrundsatz entsprechende, normativ hinreichend vorgeprägte Ausnahmeregelung (vgl. zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an solche Regelungen: BVerfG, Beschluss vom 05.08.1966 - 1 BvR 1/61 -, BVerfGE 20, 150) trägt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in besonderem Maße Rechnung. Soweit die Einschränkungen des Sporttauchens im Bodensee aufgrund der normativen Regelung des Art. 11.04 Abs. 1 BSO ein Gewicht erreichen sollten, das die allgemeine Handlungsfreiheit der Sporttaucher zu verletzen geeignet ist, kann (und muss) einem Verstoß gegen dieses Grundrecht durch Ausnahmeregelungen nach Maßgabe des Art. 16.02 Abs. 1 BSO Rechnung getragen werden. Der Umstand, dass die Landratsämter Bodenseekreis und Konstanz am 22.04.2006 entsprechende Allgemeinverfügungen erlassen haben, verdeutlicht, dass dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf der Vollzugsebene auch tatsächlich Rechnung getragen wird. Auf Befragen des Senats hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der Allgemeinverfügungen gegenüber der bis zum 31.12.2005 geltenden Rechtslage im Bodenseekreis von den interessanten Tauchplätzen nur die Tauchplätze „Sipplingen Landestelle“ und der bislang als Wintertauchplatz ausgewiesene Tauchplatz „Meersburg Promenade“ weggefallen seien. Für beide Tauchplätze scheint es indes - die Schreiben der Präsidenten der Tauchverbände BTSV und WLT zur Erläuterung des Inhalts der Allgemeinverfügungen zugrunde gelegt - Alternativtauchplätze zu geben (Sipplingen, Bahnhofsparkplatz, und Meersburg, Promenade gegenüber „Zur Münz“). Im Bereich des Landratsamts Konstanz sind nach Einschätzung des Antragstellers - was der Senat mit Blick auf die Allgemeinverfügung des Landratsamts Konstanz vom 22.04.2006 bezweifelt - der Tauchplatz Seerhein im Bereich der Wasserschutzpolizei weggefallen; ferner sei die Auflage, im Seerhein ein Beiboot mitzuführen, für die Taucher sehr aufwändig. Der Senat vermag aufgrund dieser Einschätzung und unter Berücksichtigung des Umstands, dass nahezu alle von den Tauchsportverbänden beantragten Ausnahmen - sei es auch teilweise mit Auflagen - erteilt wurden, nicht zu erkennen, dass die Anwendung der Art. 11.04 Abs. 1, 16.02 Abs. 1 BSO derzeit eine unangemessene Beschränkung des Tauchsports im Bodensee zur Folge hat. Auch der Antragsteller hat auf Befragen des Senats in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass dem Tauchsport noch ein hoher Prozentsatz an interessanten Tauchplätzen im Bodensee zur Verfügung steht. Dass die Ausnahmen mit einem Widerrufsvorbehalt versehen wurden, ändert an dieser Einschätzung nichts, denn auch ein Widerruf müsste seinerseits mit den Grundrechten der Sporttaucher vereinbar sein und wäre entsprechend justiziabel.
31 
Weitergehende Verstöße gegen höherrangiges Recht macht der Antragsteller nicht geltend; hierfür ist auch nichts ersichtlich. Auch das Vorbringen des Antragstellers, die ISKB sei nicht dazu befugt, verbindliche Beschlüsse über Schifffahrtsvorschriften auf dem Bodensee zu fassen, verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg. Gegenstand der Normenkontrollantrags ist ausschließlich die Rechtsverordnung des Antragsgegners und die in ihr enthaltene Neufassung des Art. 11.04 Abs. 1 BSO. Diese Norm allein unterliegt der Kontrolle durch den erkennenden Senat. Die Vorschrift mag zwar auf die Beschlüsse der ISKB zurück zu führen sein. Entsprechende Bindungen der Vertragsstaaten im Außenverhältnis unter- und zueinander haben aber keinen Einfluss auf die formelle oder materielle Wirksamkeit von innerstaatlichen Rechtsakten, solange diese - wie dargelegt - ihrerseits mit höherrangigem Recht im Einklang stehen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
34 
Beschluss
vom 29. August 2007
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004, Ziff. 51.2.2).
        
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
20 
Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 AGVwGO statthafte Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt und wird sein fristgerechter Antrag von einem entsprechenden Rechtsschutzinteresse getragen.
21 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist antragsbefugt, wer geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 WG ist der Gebrauch der oberirdischen Gewässer zum Baden, Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn vorbehaltlich der §§ 28 Abs. 2, 30 Abs. 2 WG als Gemeingebrauch jedermann gestattet. In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs ist geklärt, dass das Sporttauchen mit Atemgerät als „ähnliche unschädliche Verrichtung“ dem wasserrechtlichen Gemeingebrauch unterfällt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.06.1987 - 1 S 1699/86 -, VBlBW 1988, 255 <256>; s. aber auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.12.1983 - 3 A 139/81 -, NuR 1984, 154; VG München, Urteil vom 15.09.1995 - M 2 K 95.623 -, SpuRt 1997, 140; Kloepfer//Brandner, NVwZ 1988, 115 <117>). Soweit und solange der wasserrechtliche Gemeingebrauch reicht, gewährt § 26 Abs. 1 WG denjenigen, die von ihm Gebrauch machen wollen, ein Teilhaberecht und damit einen Anspruch auf Duldung der Ausübung des Gemeingebrauchs im eingeräumten Umfang sowie einen Anspruch auf Unterlassung von rechtswidrigen Beschränkungen und Behinderungen des individuellen Gemeingebrauchs (vgl. Papier, Recht der öffentlichen Sachen, 2. Aufl. [1984], S. 97). Soweit es indes - wie hier - nicht um den individuellen Gemeingebrauch geht, ergibt sich aus dem Wasserrecht kein Anspruch des einzelnen Staatsbürgers auf Begründung oder Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs an einem bestimmten Gewässer oder in einem bestimmten Umfang (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 14.12.2000 - 3 K 5625/98 -, NVwZ-RR 2001, 510; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz, § 23 WHG, RdNr. 4; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 23 RdNr. 11 m.w.N.; Fehling/Kastner/Wahrendorf, Hk-Verwaltungsrecht, § 42 VwGO RdNr. 179; vgl. auch zur entsprechenden Problematik beim straßenrechtlichen Gemeingebrauch: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.08.2003 - 5 S 1004/03 -, NVwZ-RR 2004, 384; Schnebelt/Sigel, Straßenrecht, RdNr. 220 ff.; Papier, a.a.O.). Gleichwohl steht dem Antragsteller im Blick auf die grundrechtlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit und deren einfachrechtliche Ausgestaltung durch den Gesetzgeber ein subjektives Recht darauf zu, dass bei hoheitlichen Eingriffen und Beschränkungen des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs die einschlägigen Vorschriften des formellen und materiellen Rechts beachtet werden (vgl. Urteil des Senats vom 16.03.2005 - 3 S 474/04 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.06.1987 - 1 S 1699/86 -, VBlBW 1988, 255 <256>; Urteil vom 13.03.1987 - 5 S 279/86 -, VBlBW 1987, 377; Urteil vom 11.07.1997 - 8 S 2683/96 -; zustimmend: Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, RdNr. 265). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne (st. Rspr. seit BVerfG, Urteil vom 16.01.1957 - 1 BvR 253/56 -, BVerfGE 6, 32 <36> - Elfes; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79 -, BVerfGE 74, 129 <151>; Beschluss vom 08.04.1987 - 2 BvR 909/82 -, BVerfGE 75, 108 <154 f.>). Geschützt ist durch die allgemeine Handlungsfreiheit damit nicht nur ein begrenzter Bereich der Persönlichkeitsentfaltung, sondern jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (vgl. etwa zum Taubenfüttern: BVerfG, Beschluss vom 23.05.1980 - 2 BvR 854/79 -, BVerfGE 54, 143 <146>; zum Reiten im Walde: Beschluss vom 06.06.1989 - 1 BvR 921/85 -, BVerfGE 80, 137; vgl. zum Reiten im Landschaftsschutzgebiet auch BVerwG, Urteil vom 17.05.2000 - 6 GN 3.99 -, NVwZ 2000, 1296). Stützt sich ein die allgemeine Handlungsfreiheit berührender Akt der öffentlichen Gewalt auf eine Rechtsnorm, wie es hier bei der normativen Beschränkung des Tauchens im Bodensee durch Art. 11.04 Abs. 1 BSO der Fall ist, so kann der Einzelne die Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte verlangen, ob diese Norm zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört, ob sie also formell und materiell mit höherrangigem Recht im Einklang steht (st. Rspr. seit BVerfG, Urteil vom 16.01.1957 - 1 BvR 253/56 -, BVerfGE 6, 32). Da der Antragsteller am Bodensee wohnt und dem Tauchsport bereits seit vielen Jahren nachgeht, handelt es sich bei ihm nicht um eine beliebige Person, die durch das in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO enthaltene Verbot der Popularklage ausgeschlossen sein soll.
22 
Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, namentlich fehlt es nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern könnte und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für ihn nutzlos erschiene (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09.02.1989 - 4 BN 1.89 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 3, und vom 23.01.1992 - 4 BN 2.90 -, NVwZ 1992, 974). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Bei Erfolg des Normenkontrollantrags würde die angegriffene Fassung der Vorschrift des Art. 11.04 Abs. 1 BSO für unwirksam erklärt und in ihrer früheren, dem Antragsteller günstigeren Fassung wieder aufleben. Dieser Vorteil rechtfertigt die Annahme eines Rechtsschutzinteresses. Das Rechtsschutzinteresse lässt sich auch nicht mit der Begründung verneinen, dass der Text der Neufassung des Art. 11.04 Abs. 1 BSO nochmals in die vom Antragsteller nicht angefochtenen und deshalb ihm gegenüber bestandskräftig gewordenen Allgemeinverfügungen der Landratsämter Konstanz und Bodenseekreis aufgenommen wurde, denn hierbei handelt es sich ersichtlich nur um einen Hinweis auf die Rechtslage nach der BSO und nicht um eine dem gegenüber eigenständige, konstitutive Regelung des umstrittenen Tauchverbots.
23 
Der somit zulässige Antrag ist aber nicht begründet, denn Art. 11.04 Abs. 1 BSO steht auch in der Fassung, die die Vorschrift durch die angegriffene Rechtsverordnung erhalten hat, mit höherrangigem Recht im Einklang.
24 
Zunächst führt die - (nur) anfangs unterbliebene - Anhörung des badischen und des württembergischen Tauchverbandes nicht zur Verfahrensfehlerhaftigkeit der angegriffenen Regelung. Eine Rechtspflicht, die Tauchverbände an dem Normsetzungsprozess der Novelle der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung zu beteiligen, besteht nicht. Die Anhörung und Beteiligung von Verbänden im Gesetzgebungsverfahren dient vielmehr in der Regel - so auch hier - (nur) der möglichst umfassenden Aufbereitung des zu normierenden Sachverhalts sowie anderen, eher „außerrechtlichen“ Zielen, etwa der höheren Akzeptanz und Legitimation der Norm durch die künftig Normunterworfenen. Dort wo die Verbandsbeteiligung nicht - wie etwa im Naturschutzrecht (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) - normativ angeordnet ist, ist in ihr (nur) ein gesetzgebungsfachlicher Standard der „Guten Gesetzgebung“ zu sehen, der keine entsprechende Rechtspflicht begründet. Auch die Anordnung der Landesregierung und der Ministerien zum Erlass von Vorschriften (Vorschriftenanordnung - VAO) vom 23.11.2004 (GABl. 2005 S. 194) verfolgt ersichtlich das Ziel, durch „Gute Gesetzgebung“ Vorschriften zu vereinfachen und Überreglementierungen zu vermeiden. Zu diesem Zweck kann auch die Anhörung sonstiger Behörden, Verbände und Körperschaften sinnvoll sein (vgl. Ziff. 7.3.2 der VAO); sie ist aber aus Rechtsgründen nicht geboten, sondern steht im freien Ermessen der federführenden Ministerien (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 05.03.1974 - 1 BvR 712/68 -, BVerfGE 36, 321 <330>). Schon aus diesem Grunde geht der Einwand des Antragstellers fehl. Im Übrigen hat der Antragsgegner im Rahmen der am 27.01.2005 eingeleiteten Anhörung den Dachverband der Internationalen Wassersportgemeinschaft Bodensee e.V. (IWGB) beteiligt, dessen Mitglieder u.a. der Badische Tauchsportverband e.V. (BTSV) und der Württembergische Landesverband für Tauchsport e.V. (WLT) sind. Der IWGB hat in seiner Stellungnahme vom 08.03.2005 ausdrücklich keine Einwände gegen die Neuregelung des Art. 11.04 BSO erhoben. Dass BTSV und WLT im Rahmen der internen Abstimmungsprozesse innerhalb des Dachverbandes IWGB nicht eingeschaltet wurden, kann dem Antragsgegner nicht angelastet werden. Abgesehen davon - auch hierauf hat der Antragsgegner zu Recht hingewiesen - sind aber auch die Tauchsportverbände des Landes Ende März 2005 noch an dem Rechtssetzungsprozess beteiligt worden, haben am 03.04.2005 eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben und am 04.05.2005 an einem Gespräch im Ministerium für Umwelt und Verkehr über die beabsichtigte Regelung teilgenommen. Ihre Einwände gegen Art. 11.04 BSO hatten sogar zur Folge, dass sich der Antragsgegner bei der 62. Sitzung der ISKB im Juni 2005 ausdrücklich das Recht vorbehalten hat, generalisierende Ausnahmen von dem Tauchverbot zu bewilligen. Ungeachtet des Umstandes, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Verbandsbeteiligung im vorliegenden Fall nicht bestanden hat, wäre eine solche Verpflichtung - gäbe es sie - vom Antragsgegner somit auch nicht verletzt worden.
25 
Die Neufassung des Tauchverbots verstößt auch nicht gegen höherrangiges materielles Recht, insbesondere die Grundrechte und das in ihnen enthaltene Verhältnismäßigkeitsprinzip. Der Regelungsgehalt des Art. 11.04 Abs. 1 BSO hält sich in den Grenzen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WG kann das Ministerium für Umwelt und Verkehr - seit April 2005 das Innenministerium (vgl. § 5a LVG in Verbindung mit Art. 1 Ziff. III der Bekanntmachung der Landesregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Ministerien) - als oberste Schifffahrtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde die Ausübung der Schifffahrt durch Rechtsverordnung regeln oder beschränken, soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und des Umschlags, die Unterhaltung und Reinhaltung der Häfen und Umschlagplätze, die Befriedigung der öffentlichen Verkehrsbedürfnisse, die Ordnung des Wasserhaushalts, der Schutz der Natur, der Schutz der Fischerei und die Sicherstellung der Erholung es erfordern. Das in Art. 11.04 Abs. 1 BSO enthaltene Tauchverbot ist im Sinne der Befugnisnorm des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WG eine der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienende Regelung zur Ausübung der Schifffahrt. Die Vorschrift regelt das Tauchen (nur) im Zusammenhang mit Anlagen der Schifffahrt (Hafeneinfahrten und Landestellen) und in deren Interesse. Damit hält sich der Verordnungsgeber in den Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung zur Normsetzung. Auf die Frage, ob eine Regelung dieses Inhalts auch auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 WG durch die danach zuständigen Behörden hätte ergehen dürfen, wofür einiges spricht, kommt es somit nicht an.
26 
Die angegriffene Vorschrift steht auch im Übrigen mit höherrangigem Recht im Einklang. Im Blick auf die - im Rahmen der Ermächtigung - regelmäßig weite Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers (Beschluss vom 16.01.1980 - 1 BvR 249/79 -, BVerfGE 53, 135 <145>) prüfen die Verwaltungsgerichte nicht, ob dieser jeweils die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat. Vielmehr endet der Gestaltungsspielraum des Gesetz- und Verordnungsgebers erst dort, wo die angegriffene Rechtsnorm höherrangiges Recht verletzt, insbesondere den Freiheitsrechten des Einzelnen oder dem Gleichheitssatz nicht mehr genügt. Dies ist hier nicht der Fall, denn Art. 11.04 Abs. 1 BSO verletzt die allgemeine Handlungsfreiheit der Sporttaucher nicht und trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend Rechnung (vgl. zum Prüfungsmaßstab: BVerfG, Beschluss vom 06.06.1989 - 1 BvR 921/85 -, BVerfGE 80, 137 m.w.N.).
27 
Mit der Neuregelung des Tauchverbots hat der Antragsgegner einen Zweck verfolgt, der nicht nur als Gemeinwohlbelang verfassungsrechtlich legitim ist, sondern dessen Rechtfertigung sich auch unmittelbar aus Art. 2 Abs. 1 GG ableiten lässt. Indem er versucht hat, verschiedene Betätigungsformen der allgemeinen Handlungsfreiheit bzw. speziellerer grundrechtrechtlicher Freiheiten auf dem Bodensee in ein geordnetes Neben- und Miteinander zu bringen, hat sich der Verordnungsgeber einer Aufgabe unterzogen, die in der Grundrechtsnorm des Art. 2 Abs. 1 GG selbst angelegt und mit dem Hinweis auf die Rechte anderer vorgezeichnet ist. Dass der Antragsgegner bei dieser Zielsetzung offensichtlichen Fehleinschätzungen erlegen ist, ist nicht feststellbar. Er hat eine von ihm erkannte abstrakte Gefahrenlage für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schifffahrtsverkehrs auf dem Bodensee zum Anlass für die Neuregelung genommen. Er konnte sich hierbei auf hinreichend belegte Erfahrungen mit Tauchern in unmittelbarer Nähe zu Hafeneinfahrten stützen, die in der Vergangenheit immer wieder festzustellen waren und nicht nur Leib und Leben der Taucher gefährdeten, sondern daneben auch erhebliche Auswirkungen auf den Schifffahrtsverkehr hatten. Zu den vom Antragsgegner nachvollziehbar dargelegten und vom Antragsteller nicht substantiiert bestrittenen Vorkommnissen rechnet beispielsweise ein Vorfall im Jahr 2003 im Bereich der Landestelle Sipplingen, infolge dessen ein Fahrgastschiff an den Dalben trieb, was Beschädigungen an der Reling und Verzögerungen im Betriebsablauf zur Folge hatte. Auch die Stadtwerke Konstanz haben nachvollziehbar von mehreren Besorgnis erregenden Vorkommnissen pro Jahr im Einfahrtsbereich des Meersburger Hafens berichtet und im Einzelnen dargelegt, dass und warum derartige Vorfälle erhebliche Beeinträchtigungen der Betriebsabläufe im Fährverkehr zwischen Konstanz und Meersburg mit sich bringen. Entsprechend verhält es sich mit den ebenfalls hinreichend plausiblen Erkenntnissen der Kantonspolizei Thurgau. Auch in verschiedenen Internetforen von Sporttauchern ist - worauf die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurden - von entsprechenden Vorfällen mit „Guerillatauchern“ die Rede; selbst der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass insbesondere die nicht organisierten Taucher die Vorgaben der früheren Fassung des Art. 11.04 Abs. 1 BSO gelegentlich nicht beachtet haben.
28 
Die Neuregelung des Tauchverbots ist auch offensichtlich geeignet, den verfolgten Schutzzweck zu erreichen. Dadurch, dass das Sporttauchen nunmehr im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten, die von Fahrgastschiffen benutzt werden, und Landestellen der Fahrgastschifffahrt außerhalb öffentlicher Badeplätze strikt verboten ist, ist hinreichend gesichert, dass Begegnungen von Sporttauchern mit Fahrgastschiffen in diesem für die Manövrierbarkeit der Schiffe besonders sensiblen Bereich künftig vermieden werden, jedenfalls aber die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrtverkehrs in deutlich höherem Maße gewährleistet ist. Soweit der Antragsteller geltend macht, Sporttauchen werde in der Regel in einer Wassertiefe von bis zu 40 m betrieben und dort seien Begegnungen mit Schiffen nicht zu fürchten, schließt dies die Eignung der Regelung nicht aus. Denn offensichtlich gibt es - was auch der Antragsteller nicht in Abrede stellt - mehr oder weniger geübte Sporttaucher zu geben, die sich zwischen einzelnen Tauchgängen nahe oder an der Wasseroberfläche befinden und dort die Sicherheit und Leichtigkeit des Schifffahrtverkehrs behindern. Hinzu kommen die Tauchgänge, die - etwa wegen Sauerstoffmangels oder gesundheitlicher Beeinträchtigung - plötzlich abgebrochen werden müssen und ein schnelles Auftauchen erforderlich machen. In Fällen dieser Art vermochte Art. 11.04 Abs. 1 BSO in seiner bisherigen Fassung Gefährdungen des Schifffahrtsverkehrs nicht hinreichend verlässlich auszuschließen.
29 
Art. 11.04 Abs. 1 BSO in seiner im Streit stehenden Fassung genügt auch dem Gebot der Erforderlichkeit. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Antragsteller auch nicht nachvollziehbar dargetan, dass weniger einschneidende, zugleich aber ebenso geeignete Mittel zur Zweckerreichung zur Verfügung gestanden hätten, nachdem die bisherige Fassung des Tauchverbots offenbar nicht ausgereicht hat, Vorfälle der beschriebenen Art auszuschließen. Namentlich erscheint dem Senat die vom Antragsteller aufgezeigte Möglichkeit des Mitführens einer Aufstiegsboje nicht als gleich geeignete Alternative. Zwar wird durch die bei einem Notfall unter Wasser mit Luft befüllbare, schnell an die Wasseroberfläche steigende und dort offenbar bis zu zwei Metern aus dem Wasser ragende Aufstiegsboje ein sichtbares Signal für die Schifffahrt gegeben. Jedoch hätte dieses Signal für die Schifffahrt denselben Effekt wie das plötzliche Auftauchen des Sporttauchers an der Wasseroberfläche. Da jeder Schiffsführer umgehend versuchen wird, Leib und Leben des Tauchers zu schonen, wird im einen wie im anderen Fall ein sofortiges Beidrehen des Schiffes sowie ggf. die Beendigung des Maschinenantriebs die Folge sein. Beides stellt neben denkbaren Fahrplanbeeinträchtigungen durch die erforderlich werdenden Ausweichmanöver eine Gefährdung für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs dar, die durch ein generelles Tauchverbot im Hafen- und Landestellenbereich vermieden wird. Soweit der Antragsteller im Blick auf die Relation der Anzahl der Tauchgänge pro Jahr, die er in der mündlichen Verhandlung mit 130.000 angegeben hat, zur Anzahl der Zwischenfälle mit dem Schiffsverkehrs geltend macht, mit der gleichen Begründung müssten Autobahnen für den Motorradverkehr gesperrt werden, übersieht er, dass die hier in Rede stehende Regelung dem Ausgleich widerstreitender Interessen an der Nutzung des Bodensees dient, während die Verkehrsteilnehmer auf den Autobahnen regelmäßig ein einheitliches Ziel - möglichst schnelle Fortbewegung in gleicher Richtung - verfolgen.
30 
Schließlich ist die Regelung auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Dem - erheblichen - Gemeinwohlinteresse an der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt auf dem Bodensee wird durch die Verschärfung des Tauchverbots Rechnung getragen. Der Antragsgegner hat die mit diesem Interesse konkurrierenden Nutzungsansprüche privater Dritter bezüglich des Bodensees in einer den Interessen aller Beteiligten gerecht werdenden Weise geordnet. Namentlich erstreckt sich die Einschränkung des Sporttauchens nur auf Häfen und Landestellen der Fahrgastschifffahrt. Für sonstige Hafeneinfahrten hat sich durch die Neuregelung nichts geändert. Das Sporttauchen am Bodensee ist zwar insgesamt hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Tauchplätze eingeschränkt, es bleibt aber weiterhin in beträchtlichem Umfang möglich. Dem Übermaßverbot ist dadurch Rechnung zu tragen, dass nach Maßgabe des Art. 16.02 Abs. 1 BSO Ausnahmen von dem Tauchverbot zugelassen werden können, wenn hierdurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden sowie Gefahren und Nachteile, die durch die Schifffahrt verursacht werden können, nicht zu erwarten sind. Diese, dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und dem Gewaltenteilungsgrundsatz entsprechende, normativ hinreichend vorgeprägte Ausnahmeregelung (vgl. zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an solche Regelungen: BVerfG, Beschluss vom 05.08.1966 - 1 BvR 1/61 -, BVerfGE 20, 150) trägt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in besonderem Maße Rechnung. Soweit die Einschränkungen des Sporttauchens im Bodensee aufgrund der normativen Regelung des Art. 11.04 Abs. 1 BSO ein Gewicht erreichen sollten, das die allgemeine Handlungsfreiheit der Sporttaucher zu verletzen geeignet ist, kann (und muss) einem Verstoß gegen dieses Grundrecht durch Ausnahmeregelungen nach Maßgabe des Art. 16.02 Abs. 1 BSO Rechnung getragen werden. Der Umstand, dass die Landratsämter Bodenseekreis und Konstanz am 22.04.2006 entsprechende Allgemeinverfügungen erlassen haben, verdeutlicht, dass dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf der Vollzugsebene auch tatsächlich Rechnung getragen wird. Auf Befragen des Senats hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der Allgemeinverfügungen gegenüber der bis zum 31.12.2005 geltenden Rechtslage im Bodenseekreis von den interessanten Tauchplätzen nur die Tauchplätze „Sipplingen Landestelle“ und der bislang als Wintertauchplatz ausgewiesene Tauchplatz „Meersburg Promenade“ weggefallen seien. Für beide Tauchplätze scheint es indes - die Schreiben der Präsidenten der Tauchverbände BTSV und WLT zur Erläuterung des Inhalts der Allgemeinverfügungen zugrunde gelegt - Alternativtauchplätze zu geben (Sipplingen, Bahnhofsparkplatz, und Meersburg, Promenade gegenüber „Zur Münz“). Im Bereich des Landratsamts Konstanz sind nach Einschätzung des Antragstellers - was der Senat mit Blick auf die Allgemeinverfügung des Landratsamts Konstanz vom 22.04.2006 bezweifelt - der Tauchplatz Seerhein im Bereich der Wasserschutzpolizei weggefallen; ferner sei die Auflage, im Seerhein ein Beiboot mitzuführen, für die Taucher sehr aufwändig. Der Senat vermag aufgrund dieser Einschätzung und unter Berücksichtigung des Umstands, dass nahezu alle von den Tauchsportverbänden beantragten Ausnahmen - sei es auch teilweise mit Auflagen - erteilt wurden, nicht zu erkennen, dass die Anwendung der Art. 11.04 Abs. 1, 16.02 Abs. 1 BSO derzeit eine unangemessene Beschränkung des Tauchsports im Bodensee zur Folge hat. Auch der Antragsteller hat auf Befragen des Senats in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass dem Tauchsport noch ein hoher Prozentsatz an interessanten Tauchplätzen im Bodensee zur Verfügung steht. Dass die Ausnahmen mit einem Widerrufsvorbehalt versehen wurden, ändert an dieser Einschätzung nichts, denn auch ein Widerruf müsste seinerseits mit den Grundrechten der Sporttaucher vereinbar sein und wäre entsprechend justiziabel.
31 
Weitergehende Verstöße gegen höherrangiges Recht macht der Antragsteller nicht geltend; hierfür ist auch nichts ersichtlich. Auch das Vorbringen des Antragstellers, die ISKB sei nicht dazu befugt, verbindliche Beschlüsse über Schifffahrtsvorschriften auf dem Bodensee zu fassen, verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg. Gegenstand der Normenkontrollantrags ist ausschließlich die Rechtsverordnung des Antragsgegners und die in ihr enthaltene Neufassung des Art. 11.04 Abs. 1 BSO. Diese Norm allein unterliegt der Kontrolle durch den erkennenden Senat. Die Vorschrift mag zwar auf die Beschlüsse der ISKB zurück zu führen sein. Entsprechende Bindungen der Vertragsstaaten im Außenverhältnis unter- und zueinander haben aber keinen Einfluss auf die formelle oder materielle Wirksamkeit von innerstaatlichen Rechtsakten, solange diese - wie dargelegt - ihrerseits mit höherrangigem Recht im Einklang stehen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
34 
Beschluss
vom 29. August 2007
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004, Ziff. 51.2.2).
        
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.