Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Nov. 2004 - 7 S 2219/04

bei uns veröffentlicht am23.11.2004

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. August 2004 - 7 K 813/04 - geändert. Der Antragstellerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin...., beigeordnet.

Die Antragstellerin hat keine Raten oder sonstige Beträge zu zahlen.

Gründe

 
I. Die am 11.09.1917 geborene Antragstellerin ist pflegebedürftig. Sie leidet an fortschreitender Demenz und begehrt die einstweilige Übernahme der Kosten der Tagespflege. Diese Kosten waren vom Antragsgegner zunächst übernommen worden. Mit Bescheid vom 25.03.2004 hob der Antragsgegner den Bewilligungsbescheid vom 04.06.2003 auf, lehnte die Übernahme der Kosten für die Tagespflege für den Zeitraum ab dem 01.10.2002 und die 2003 und 2004 erfolgte Kurzzeitpflege ab und forderte gewährte Sozialhilfe in Höhe von 6.598,98 EUR zurück. Mit Beschluss vom 18.08.2004 lehnte das Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, weil der Antragstellerin ein Rückgewähranspruch gemäß § 528 BGB gegen ihre Tochter in Höhe von zumindest 5.540,79 EUR, wenn nicht gar 8.097,25 EUR zustehe. Zugleich lehnte das Verwaltungsgericht den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin ab. Zur Begründung heißt es insoweit im angegriffenen Beschluss: „Hat mithin der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz keinen Erfolg, gilt entsprechendes für den Antrag, für das vorliegende Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. Denn der Rechtsverfolgung fehlen die notwendigen Erfolgsaussichten (§ 166 i.V.m. § 114 ZPO)“.
II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die erforderliche Erfolgsaussicht verneint.
1. Zunächst genügt die Begründung des Verwaltungsgerichts nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG.
a) In seinem Beschluss vom 26.06.2003 (1 BvR 1152/02 - NJW 2003, 3190) hat das BVerfG eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG darin gesehen, dass das OVG den im dortigen Verfahren gestellten Prozesskostenhilfeantrag nach der Entscheidung im Hauptsacheverfahren aus den Gründen des die Berufung zurück weisenden Urteils abgelehnt hat. Mit dieser Sachbehandlung habe das OVG die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verkannt. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist es zwar verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe von der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abhängig gemacht wird. Die Anforderungen, die die Fachgerichte dabei an die erforderliche Erfolgsaussicht stellen können, dürfen aber der von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG gebotenen weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes nicht widersprechen. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist dem eigentlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagert; es soll die Rechtsverfolgung ermöglichen. Durch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines rechtskundigen Prozessbevollmächtigten soll die unbemittelte Partei in eine Situation gebracht werden, die ihr eine angemessene Rechtsverfolgung erlaubt. Hieraus folgt zunächst, dass es weder Aufgabe des Prozesskostenhilfeverfahrens ist, das eigentliche Rechtsschutzverfahren zu ersetzen noch wird der Prozesskostenhilfeantrag durch die in der Sache getroffene Entscheidung gegenstands- oder bedeutungslos. Dies stellt Anforderungen in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht an die gerichtliche Entscheidung. Da die Prozesskostenhilfe die eigentliche Rechtsverfolgung ermöglichen soll, erfordert dies in aller Regel eine Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch vor der Hauptsacheentscheidung im Klageverfahren zumindest in angemessener Frist vor der mündlichen Verhandlung (VGH Bad.-Württ., VBlBW 2004, 385). Auch der unbemittelte Beteiligte muss alle prozessualen Möglichkeiten erhalten, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Hierzu zählt insbesondere die Akteneinsicht durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten und die vorbereitende schriftsätzliche Darstellung des klägerischen Standpunkts. Grundsätzlich sollte dem unbemittelten Beteiligten auch die Möglichkeit eröffnet sein, gegen eine ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Beschwerde einlegen zu können, bevor in der Hauptsache entschieden wird. Eine Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch erst wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung oder gar nach der getroffenen Hauptsacheentscheidung genügt diesen Anforderungen in aller Regel nicht. In inhaltlicher Hinsicht dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Mit der vom Gesetz für eine Prozesskostenhilfebewilligung verlangten „hinreichenden Erfolgsaussicht“ ist nicht der tatsächliche Erfolg in der Hauptsache gemeint; die Offenheit der Prozesssituation zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs genügt. Sind im gerichtlichen Verfahren schwierige Rechtsfragen zu klären oder ist hinsichtlich der tatsächlichen Grundlage der zu treffenden Entscheidung Beweis zu erheben, so ist beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen grundsätzlich Prozesskostenhilfe zu gewähren. Eine Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags allein mit dem Hinweis auf das bereits erfolgte Unterliegen in der Hauptsache wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht.
b) Vergleichbares gilt auch für die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, wenn Sachentscheidung und Prozesskostenhilfeentscheidung derart verbunden werden, dass wegen der fehlenden Erfolgsaussicht auf die Ablehnung des Eilantrags verwiesen wird. Zwar kann die zeitgleiche Entscheidung über den Sachantrag und den Prozesskostenhilfeantrag in eilbedürftigen Verfahren gerechtfertigt sein. Der im Prozesskostenhilfeverfahren anzulegende Prüfungsmaßstab muss allerdings den unterschiedlichen Anforderungen beider Verfahren Rechnung tragen. Wird das Prozesskostenhilfegesuch - wie im vorliegenden Fall - nur aus den Gründen der Sachentscheidung abgelehnt, so wird dies den verfassungsrechtlichen Anforderungen ebenfalls nicht gerecht. Diese Praxis ist zudem in hohem Maße unzweckmäßig. Denn für das Beschwerdeverfahren gelten hinsichtlich des vorläufigen Rechtsschutzes und der Prozesskostenhilfe völlig unterschiedliche Anforderungen. So unterliegt die Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dem Vertretungszwang, die Prozesskostenhilfebeschwerde hingegen nicht. Auch hinsichtlich der Begründungserfordernisse bestehen grundlegende Unterschiede, denen die erteilten Rechtsmittelbelehrungen oft genug keine Rechnung tragen. So ist auch die im vorliegenden Fall erteilte Rechtsmittelbelehrung falsch. Sie orientiert sich allein an den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden Anforderungen und trägt der gleichfalls getroffenen Prozesskostenhilfeentscheidung in keiner Weise Rechnung. Selbst wenn die vom Verwaltungsgericht erteilte Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich beider unterschiedlicher Beschwerdemöglichkeiten zutreffend gewesen wäre, kann diese Vermengung unterschiedlicher Anforderungen in einer Rechtsmittelbelehrung häufig geeignet sein, Missverständnisse bei den Beteiligten zu verursachen.
2. Die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung ist auch in der Sache nicht haltbar. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass der Antragstellerin ein Rückgewähranspruch aus § 528 BGB gegen ihre Tochter zustehen würde, der der Sozialhilfegewährung entgegen steht. Schon diese Frage, ob der Antragstellerin tatsächlich ein solcher Anspruch zusteht, ist nicht einfach zu beantworten. Verfehlt ist zudem die Erwägung, dass dieser Anspruch aktuell zur Bedarfsdeckung geeignet sei. Wie das Verwaltungsgericht ausführt, ist die Antragstellerin in Pflegestufe II eingestuft und leidet wohl unter Demenz. Sie selbst ist nicht mehr handlungsfähig, sondern wird von ihrer Tochter vertreten (UR-Nr. 1060/1999 des Notariats I Engstingen). Der Antragsgegner strebt ausweislich des hausinternen Schreibens vom 02.04.2004 (Bl. 89 d.A.) die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB an, weil er vom Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ausgeht. Bei dieser Sachlage kann nicht davon gesprochen werden, dass bereite Mittel zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehen; jedenfalls ist diese Frage nicht einfach zu beantworten.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§§ 188 Satz 2, 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Nov. 2004 - 7 S 2219/04

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Nov. 2004 - 7 S 2219/04

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers


(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber

Zivilprozessordnung - ZPO | § 188 Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung


Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Nov. 2004 - 7 S 2219/04 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers


(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber

Zivilprozessordnung - ZPO | § 188 Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung


Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Nov. 2004 - 7 S 2219/04 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Nov. 2004 - 7 S 2219/04 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 18. Aug. 2004 - 7 K 813/04

bei uns veröffentlicht am 18.08.2004

Tenor Der Prozesskostenhilfeantrag und der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz werden abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe   1  Der Antrag, den Antragsgegner im Wege de
7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Nov. 2004 - 7 S 2219/04.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 31. Jan. 2017 - 1 S 2547/16

bei uns veröffentlicht am 31.01.2017

Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 1. Dezember 2016 - 7 K 3666/16 - geändert.Der Klägerin wird für das Verfahren im ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Frank Schwe

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 28. Juli 2016 - 1 So 42/16

bei uns veröffentlicht am 28.07.2016

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen Ziffer 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 4. Mai 2016 (Ablehnung des Prozesskostenhilfe-Antrags) wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahre

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 08. Juli 2016 - 2 BvR 2231/13

bei uns veröffentlicht am 08.07.2016

Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 16. August 2013 - 5 L 1018/13.TR - und der Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 12. September 2013 - 5 L 1018/13.TR - verletzen den Besc

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 22. Jan. 2013 - 10 S 243/12

bei uns veröffentlicht am 22.01.2013

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Januar 2012 - 7 K 1565/11 - geändert.Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Re

Referenzen

Tenor

Der Prozesskostenhilfeantrag und der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz werden abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

 
Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin Hilfe zur Pflege nach § 68 BSHG durch Übernahme der anderweitig nicht gedeckten Kosten der Tagespflege im Servicehaus S. zu gewähren, hat keinen Erfolg.
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Weiter sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Antragsteller muss dabei die Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechts oder rechtsgeschützten Interesses (Anordnungsanspruch) geltend machen. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind die dafür zur Begründung erforderlichen Tatsachen glaubhaft zu machen.
Da durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen wird, kann eine Regelung nur dann ergehen, wenn der Antrag in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und der Antragsteller zudem schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen würde. Nur wer sich in einer akuten Notlage befindet, ist zur Sicherung seiner wirtschaftlichen und sozialen Existenz auf sofortige Hilfe angewiesen.
Vorliegend wurde durch die Antragstellerin weder ein Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfe, noch eine solche Notlage glaubhaft gemacht.
Nach derzeitigem Erkenntnisstand der Kammer scheitert der geltend gemachte Anspruch am Grundsatz des Nachranges der Sozialhilfe. Nach § 2 Abs. 1 BSHG erhält keine Sozialhilfe, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Auch derjenige ist in der Lage, sich selbst zu helfen, der Ansprüche gegen Dritte hat oder Leistungen von Dritten erhalten kann. Es steht nämlich nicht im Belieben der Hilfesuchenden, zwischen der Selbsthilfe und der Inanspruchnahme der Sozialhilfe zu wählen. Mit dem Nachranggrundsatz wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Einzelne sich ohne Rücksicht auf die Möglichkeit, seinen Bedarf von dritter Seite zu befriedigen, an den Träger der Sozialhilfe mit der Bitte um Hilfe wenden könnte, um diesem dann auch die Durchsetzung seiner Ansprüche gegen den Dritten zu überlassen (vgl. §§ 90, 91 BSHG), wenn er selbst bei rechtzeitigem Tätigwerden eine Deckung seines Bedarfs durch den Dritten hätte erreichen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 050.5.1983 - 5 C 112.81 -, FEVS 33, 5).
Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie sich nach Maßgabe dieser Grundsätze derzeit nicht selbst helfen kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ihr ein Anspruch gegen ihre Tochter und ihre Enkelin auf Zahlung des für ihre Unterbringung in der Tagespflege erforderlichen Restbetrages in Höhe von mindestens 5.540,79 EUR (10.836,85 DM) zusteht, wenn nicht gar in Höhe von 8.097,25 EUR.
So wurde vorgetragen, dass das im Jahr 1999 von der Antragstellerin nach dem Tod ihres Mannes geerbte Vermögen durch Bezahlung von Arztfahrten an die Tochter in Höhe von 1.029,28 DM, durch Bezahlung von Putzdienste der Enkelin in der Wohnung in Höhe von 700,- DM, durch Bezahlung von Mittagsheimfahrten der Tochter in Höhe von 6.563,38 DM, durch Bezahlung der Garagenmiete der Tochter an deren Arbeitsplatz in Höhe von 1.300,- DM und durch Bezahlung von Telefonkosten der Tochter der Antragstellerin in Höhe von 1.300,- DM reduziert worden sei.
Zum einen wurde hinsichtlich dieser Beträge bereits nicht glaubhaft gemacht, dass diese Geldbeträge für diese Zwecke von der Antragstellerin tatsächlich an ihre Tochter bzw. Enkelin gezahlt worden sind. So finden sich in den den Gericht vorliegenden Kontoauszügen keine Beträge, die diesen Angaben zugeordnet werden könnten und es wurde auch in keiner Weise vorgetragen, wann und wie solche Zahlungen erfolgt sein sollen und wo sich dies in den Kontoauszügen bzw. Kontoverläufen widerspiegeln soll.
10 
Aber selbst, wenn derartige Zahlungen für diese Zwecke bzw. Handlungen der Tochter und Enkelin erfolgt wären, würde es sich dabei um Schenkungen handeln, die die Antragstellerin nach § 528 BGB zur Deckung der Tagespflegekosten zurückfordern kann.
11 
Nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Schenker, soweit er nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften für die ungerechtfertigte Bereicherung fordern. Nach § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB kann der Beschenkte die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden.
12 
Die Antragstellerin kann, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, die Kosten ihrer Tagespflege aus der von ihr bezogenen Rente sowie den ihr zustehenden Pflegeleistungen nicht vollständig bestreiten. Sie ist daher nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich dazu berechtigt, die Herausgabe von Schenkungen nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zu fordern.
13 
Eine Einrede aus § 534 BGB, dass die Antragstellerin durch die Schenkungen einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen habe, kann nicht durchgreifen.
14 
Die Zahlungen mögen sittlich gerechtfertigt sein, sie waren aber nicht sittlich geboten. Sittlich geboten sind belohnende Schenkungen für Pflegeleistungen bzw. Botengänge durch Verwandte nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Ausbleiben einer solchen Belohnung als sittlich anstößig erscheinen lassen, z.B. wenn die Pflegeleistung unter schweren persönlichen Opfern erbracht wurde und der Leistende deswegen in eine Notlage gerät (vgl. BGH, Urteil vom 09.04.1986 - IV a ZR 125/84 -, NJW 1986, 1926 m.w.N).
15 
Vorliegend wurde vorgetragen, die Antragstellerin habe keinen Führerschein und finde sich auch nicht mehr allein zurecht, seit dem Tod ihres Mannes müsse sie durch die Tochter zum Arzt begleitet werden. In den Jahren 1999 und 2000 seien für Arztfahrten 1676 km angefallen, die pro Kilometer mit 0,52 DM zu vergüten seien bzw. vergütet worden seien, in den Jahren 2001 und 2002 seien 272 km angefallen, die mit 0,58 DM pro Kilometer zu vergüten seien bzw. vergütet worden seien. Arztfahrten innerhalb von Familien, Fahrten der Kinder für ihre Eltern, in Kliniken und zu ambulanten Arztterminen sind jedoch in normal funktionierenden Familien ein durchaus übliches und gängiges Verhalten, ohne dass die Eltern sich dazu veranlasst sehen, diese Fahrten, wie Fahrten durch ein Taxiunternehmen, nach Kilometerpreis ihren Kindern bzw. sonstigen Familienangehörigen, zu bezahlen. Daher entspricht das Bezahlen solcher Fahrtkosten auch keinesfalls einer sittlichen Pflicht. Falls dennoch derartige Zahlungen nach Kilometern tatsächlich erfolgt sein sollten, handelt es sich um belohnende Schenkungen, die nicht aus einer sittlichen Pflicht erfolgten. Im übrigen ist aber auch nicht glaubhaft gemacht worden, dass diese Fahrten unter besonderen Opfern der Tochter erfolgt sind, sodass eine Rückforderung auch nicht durch § 543 BGB ausgeschlossen ist.
16 
Ebenso verhält es sich mit den angegebenen Zahlungen für Mittagsheimfahrten der Tochter nach dem Tod des Mannes der Antragstellerin zu deren Betreuung in Höhe von 6.563,38 DM und den Zahlungen für das Putzen der Wohnung der Antragstellerin durch die Enkelin einschließlich von Zahlungen für Fahrtkosten in Höhe von 700,- DM. Falls tatsächlich in dieser Höhe Zahlungen als Aufwandsentschädigung an die Tochter bzw. Enkelin der Antragstellerin geflossen sein sollten, handelt es sich hierbei nach den obigen Ausführungen ebenfalls um belohnende Schenkungen, die nicht einer sittlichen Pflicht entsprachen. Zahlungen für derartige Aufwendungen sind in normalen Familien nicht üblich bzw. völlig ungewöhnlich und es ist nicht ersichtlich, dass diese Fahrten unter besonderen Opfern der Tochter bzw. Enkelin erfolgt sind.
17 
Auch die Übernahme der Kosten für die Garagenmiete der Tochter der Antragstellerin an deren Arbeitsplatz ist als derartige belohnende Schenkung einzustufen. Insoweit wurde vorgetragen, dass die Tochter der Antragstellerin gezwungen gewesen sei, in der Nähe des Arbeitsplatzes eine Garage anzumieten, da sie in ihrer nur einstündigen Mittagspause und wegen ihrer Schwerbehinderung ihren Pkw auf dem allgemeinen Parkplatz im Winter nicht auch noch aus dem Schnee schaufeln könne. Wenn derartige Zahlungen erfolgt sein sollten, wären diese als Schenkung anzusehen. Denn unzweifelhaft wurde die Garage von der Tochter der Antragstellerin genutzt und diese hatte Vorteile durch diese Garage auch nicht nur bei den Mittagsheimfahrten, sondern auch morgens und abends und hinsichtlich des Zustandes und des Wertes ihres Autos, da dieses den Witterungen nicht ausgeliefert war. Die Garagenanmietung kam daher nicht nur der Antragstellerin zugute, so dass die Anmietung nicht nur ihr Vorteile brachte. Daher war es für die Antragstellerin nicht angebracht bzw. einer sittlichen Pflicht entsprechend, Kosten für die Garagenmiete, sogar noch in voller Höhe, zu übernehmen. Weiter ist auch bezüglich der Kosten für die Garagenmiete noch einmal darauf hinzuweisen, dass sich entgegen den Kosten für Miete und Nebenkosten der von der Tochter der Antragstellerin angemieteten Wohnung, Daueraufträge zur Begleichung der Kosten der Garagenmiete in den Kontoauszügen der Antragstellerin nicht wiederfinden und somit wiederum nicht glaubhaft gemacht wurde, dass die Antragstellerin überhaupt die Kosten der Garagenmiete ihrer Tochter beglichen hat.
18 
Nicht üblich ist es auch, dass Eltern Kosten für Telefonanrufe der Kinder bei ihnen übernehmen, auch wenn diese im Sinne von „Kontrollanrufen“ erfolgen, um den Zustand der Eltern bzw. deren Wohlbefinden zu überprüfen etc.. Daher ist auch die angegebene Zahlung von 1.300,- DM für Telefonanrufe der Tochter der Antragstellerin bei notwendiger Abwesenheit, Verzögerungen im Geschäft und während des Urlaubs als belohnende Schenkung anzusehen, die keiner sittlichen Pflicht entsprach. Wobei auch hier nochmals betont werden muss, dass weder angefallene Telefonkosten noch Zahlungen hierauf glaubhaft gemacht worden sind.
19 
Bei der vorgetragenen Zuzahlung der Antragstellerin in Höhe von 5.000,- DM zum Autokauf der Tochter, handelt es sich dagegen nicht eindeutig um eine Schenkung. Denn dieses Auto wird unstreitig in nicht unbeträchtlichem Umfang für bzw. mit der Antragstellerin genutzt, indem diese damit zur Tagespflege, zu Arztterminen usw. gefahren wird. Insoweit kann eine Beteiligung an den Anschaffungskosten nicht ohne weiteres als Schenkung angesehen werden. Auch hinsichtlich dieser Kosten wurde allerdings bisher nicht glaubhaft gemacht, dass eine Zahlung der Antragstellerin an ihre Tochter tatsächlich erfolgt ist, eine Zuordnung dieser Ausgabe zu einer entsprechenden Auszahlung auf den Kontoauszügen ist bisher nicht möglich.
20 
Die glaubhaft gemachten Ausgaben für einen Parkettboden sowie eine Einbauküche, bei denen die Rechnungen auch jeweils auf den Namen der Antragstellerin ausgestellt wurden, sind dagegen aller Voraussicht nach nicht als Schenkung an die Tochter der Antragstellerin einzustufen. Zwar hat die Antragstellerin eine Wohnung im Haus der Tochter angemietet, so dass der Parkettboden und die Einbauküche im Haus der Tochter verlegt wurden. Allerdings ist es durchaus allgemein üblich, dass Wohnungen ohne Kücheneinrichtung vermietet werden und diese vom Mieter selbst angeschafft wird. Hinsichtlich der Verlegung von Parkett- bzw. Teppichboden ist dies zwar nicht allgemein üblich, eine Vereinbarung, dass der Mieter den eigenen Teppichboden bzw. Parkettboden einzubringen hat, ist jedoch nicht völlig ungewöhnlich.
21 
Ebenso ist die glaubhaft gemachte Bezahlung des Brunnens für den Garten nicht eindeutig als Schenkung zu qualifizieren. Zwar wurde dieser Brunnen im Garten der Tochter der Antragstellerin errichtet, allerdings wurde und wird dieser Garten auch von der Antragstellerin benutzt bzw. hat diese von ihrer Wohnung aus Blick auf diesen Garten. Hat die Anschaffung des Brunnens dem Wunsch der Antragstellerin entsprochen und wurde dieser, wofür die auf ihren Namen ausgestellte Rechnung spricht, von ihr auch angeschafft und bezahlt , kann dies, trotz Zuordnung des Brunnens zum Grundstück ihrer Tochter, nicht als Schenkung an die Tochter qualifiziert werden.
22 
Der Antragstellerin stehen nach § 528 BGB gegen ihre Tochter und ihre Enkelin Ansprüche auf Gewährung angemessenen Unterhalts bis zu der Höhe der Schenkungen zu, die auch die ungedeckten Tagespflegekosten umfassen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Ansprüche der Antragstellerin gegen ihre Tochter und ihre Enkelin aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB gemäß § 529 Abs. 2 BGB ausgeschlossen sind. Danach ist der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks ausgeschlossen, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesgemäßer Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 BGB nicht auf einen Widerruf der Schenkung gerichtet ist. Dieser Anspruch geht vielmehr nur auf Herausgabe dessen, was der Schenker zur Behebung seiner Bedürftigkeit benötigt. Ist der eingetretene Notbedarf - hier die monatlich nicht durch die Einkünfte gedeckten Tagespflegekosten - geringer als der Wert des Geschenks, so kann deshalb nur ein zur Bedarfsdeckung jeweils erforderlicher Teil herausverlangt werden. Das sind bei einem - wie hier - wiederkehrenden Bedarf bei Heimunterbringungs- und Pflegekosten, wiederkehrende Leistungen in der dem Bedarf entsprechenden Höhe, also in Höhe der jeweiligen Restheimkosten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.1992 - 5 C 37/88 -, NJW 1992, 3312; VGH . Bad.-Württ., Urteil vom 15.04.1999 - 7 S 909/98 -, VBlBW 1999, 471). Vorliegend wurde nicht vorgetragen, dass die Tochter der Antragstellerin bzw. die Enkelin derzeit nicht zu derartigen Zahlungen fähig sind.
23 
Nach alledem kann sich die Antragstellerin selbst helfen, indem sie die Tochter bzw. Enkelin auf Zahlung des für ihren angemessenen Unterhalt erforderlichen Geldbetrages bis zur Höhe der Schenkungen in Anspruch nimmt. Da nicht ersichtlich ist, dass die Tochter oder Enkelin dem Verlangen der Antragstellerin auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten nicht nachkommen werden bzw. nicht zahlen können, sind dies auch „bereite Mittel“. Der Antragsgegner war hiernach nicht verpflichtet, einstweilen vorzuleisten und den Anspruch der Antragstellerin gegen ihre Tochter und Enkelin nach § 90 BSHG auf sich überzuleiten (vgl. VGH . Bad.-Württ., Urteil vom 15.04.1999 - 7 S 909/98 -, VBlBW 1999, 471).
24 
Bei einer Erfüllung des Rückgewähranspruchs aus § 528 BGB auf diese vom Gesetz vorgesehene Weise muss der Antragsgegner die Kosten der Tagespflegeunterbringung der Antragstellerin allerdings nur solange nicht übernehmen, wie der Schenkungsbetrag nicht ausgeschöpft ist. Die an die Antragstellerin zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts von Seiten der Tochter und Enkelin zurückfließenden Geldbeträge sind aufgrund ihrer Zweckbestimmung als Einkommen zu beurteilen, das weder aufgrund des § 88 Abs. 2 BSHG Schonvermögen darstellt noch im Hinblick auf etwaige Einkommensgrenzen von einem Einsatz ausgenommen werden kann. Denn auch soweit das Einkommen des Hilfeempfängers unter der für ihn maßgeblichen Einkommensgrenze liegt, kann nach § 85 Nr. 1 BSHG die Aufbringung der Mittel verlangt werden, soweit von einem anderen Leistungen für einen besonderen Zweck gewährt werden, für den sonst Sozialhilfe zu gewähren wäre. Dies trifft, für die Rückgewähr einer Schenkung aufgrund von § 528 BGB zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.1992 - 5 C 37/88 -, NJW 1992, 3312).
25 
Erst wenn die Antragstellerin nachgewiesen hat, dass die entsprechenden Geldbeträge die sie von ihrer Tochter und Enkelin zurückfordern kann, von diesen in die Kosten der Tagespflege investiert worden sind, kann daher ein Anspruch auf Übernahme der ungedeckten Tagespflegekosten gegenüber dem Antragsgegner bestehen. Dass dies derzeit bereits der Fall ist, ist indes nicht ersichtlich bzw. glaubhaft gemacht.
26 
Eine Versagung bzw. Entziehung der Hilfeleistung nach § 66 SGB I aufgrund fehlender Mitwirkung, kann vorliegend allerdings nicht aus dem Grund erfolgen, dass keine Zuordnung aller Kontenbewegungen zu bestimmten Ausgaben erfolgt. Denn die Antragstellerin ist in der Pflegestufe II und wohl unter Demez leidend, so dass ihr eine Zuordnung nicht mehr möglich sein dürfte. Weiter erscheint es auch nicht realistisch, dass der Tochter der Antragstellerin, die ihre Betreuerin ist, eine Zuordnung aller Kontenbewegungen zu bestimmten Ausgaben möglich ist, da zumindest in den Jahren 1999 und 2000 die Antragstellerin wohl selbst auch noch in gewisser Weise finanzielle Dispositionen getroffen hat, die ihrer Tochter möglicherweise nicht alle bekannt sind bzw. sein können.
27 
Hat mithin der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz keinen Erfolg, gilt entsprechendes für den Antrag, für das vorliegende Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. Denn der Rechtsverfolgung fehlen die notwendigen Erfolgsaussichten (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.

(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.

(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.