§ 153 StGB: Falsche uneidliche Aussage
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Tatbestand des § 153 StGB
I. Tauglicher Täter
II. Adressat der Falschaussage
III. Uneidliche falsche Aussage
IV. Subjektiver Tatbestand
Wegen falscher uneidlicher Aussage nach § 153 StGB wird bestraft, wer vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt.
I. Tauglicher Täter
Tauglicher Täter einer Falschaussage kann demnach nur ein Zeuge oder ein Sachverständiger sein. Nicht unter den Anwendungsbereich der Norm fallen sowohl der Beschuldigte bzw. Angeklagte selbst als auch die Parteien im Zivilprozess.
II. Adressat der Falschaussage
Adressat einer falschen uneidlichen Aussage kann nur eine staatliche Stelle sein, die zur Abnahme eines Eides berechtigt ist. Hierunter fallen die Gerichte, der Ermittlungsrichter und die parlamentarischen Untersuchungsausschüsse. Insbesondere nicht zur Abnahme von Eiden berechtigt sind die Staatsanwaltschaft und die Polizei. Das Gesetz nennt dabei ausdrücklich Gerichte, worunter staatliche Gerichte gemeint sind. Private Schiedsgerichte fallen nicht hierunter.
III. Uneidliche falsche Aussage
Weitere Voraussetzung für die Strafbarkeit gem. § 153 StGB ist die uneidliche falsche Aussage. Aussagen/Angaben sind dabei solche Tatsachenbekundungen, die von der Wahrheitspflicht in der konkreten Verfahrenssituation erfasst werden. Welche Anforderung im Detail an den Begriff „Falschheit“ zu stellen sind, ist umstritten:
Das Merkmal der uneidlichen Aussage als Tatbestandsmerkmal des § 153 StGB bleibt nach herrschender Meinung bedeutungslos. Da es sich beim Meineid gem. § 154 StGB um einen Qualifikationstatbestand des § 153 StGB handele, drücke das Merkmal der uneidlichen Aussage in § 153 StGB lediglich das Nichtvorliegen des Qualifikationsmerkmales aus.
IV. Subjektiver Tatbestand
Der Vorsatz des Täters muss sich bei seiner Aussage sowohl auf die Falschheit dieser als auch auf die Zuständigkeit der Stelle beziehen, wobei dolus eventualis hierfür genügt. Ein Irrtum über die Falschheit oder Zuständigkeit führt zum tatbestandlichen Ausschluss des Vorsatzes gem. § 16 StGB. Ob hierunter auch der Irrtum darüber, ob die Aussage als solche unter die Wahrheitspflicht fällt, ist umstritten.
V. Vollendung der Falschaussage
Vollendet ist die Tat mit Abschluss der konkreten Vernehmung. Die Vernehmung ist abgeschlossen, wenn der Aussagende seine Ausführungen beendet hat, die anderen Verfahrensberechtigten keine Fragen mehr an ihn haben und der Richter dem Zeugen zu erkennen gibt, dass er diesen entlässt. Zu den Möglichkeiten der Rücknahme einer falschen uneidlichen Aussage s.u. (§ 158 StGB).
Tatbestand des § 153 StGB
I. Tauglicher Täter
II. Adressat der Falschaussage
III. Uneidliche falsche Aussage
IV. Subjektiver Tatbestand
Wegen falscher uneidlicher Aussage nach § 153 StGB wird bestraft, wer vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt.
I. Tauglicher Täter
Tauglicher Täter einer Falschaussage kann demnach nur ein Zeuge oder ein Sachverständiger sein. Nicht unter den Anwendungsbereich der Norm fallen sowohl der Beschuldigte bzw. Angeklagte selbst als auch die Parteien im Zivilprozess.
II. Adressat der Falschaussage
Adressat einer falschen uneidlichen Aussage kann nur eine staatliche Stelle sein, die zur Abnahme eines Eides berechtigt ist. Hierunter fallen die Gerichte, der Ermittlungsrichter und die parlamentarischen Untersuchungsausschüsse. Insbesondere nicht zur Abnahme von Eiden berechtigt sind die Staatsanwaltschaft und die Polizei. Das Gesetz nennt dabei ausdrücklich Gerichte, worunter staatliche Gerichte gemeint sind. Private Schiedsgerichte fallen nicht hierunter.
III. Uneidliche falsche Aussage
Weitere Voraussetzung für die Strafbarkeit gem. § 153 StGB ist die uneidliche falsche Aussage. Aussagen/Angaben sind dabei solche Tatsachenbekundungen, die von der Wahrheitspflicht in der konkreten Verfahrenssituation erfasst werden. Welche Anforderung im Detail an den Begriff „Falschheit“ zu stellen sind, ist umstritten:
- Objektive Aussagetheorie
- Subjektive Aussagetheorie
- Pflichttheorie
Das Merkmal der uneidlichen Aussage als Tatbestandsmerkmal des § 153 StGB bleibt nach herrschender Meinung bedeutungslos. Da es sich beim Meineid gem. § 154 StGB um einen Qualifikationstatbestand des § 153 StGB handele, drücke das Merkmal der uneidlichen Aussage in § 153 StGB lediglich das Nichtvorliegen des Qualifikationsmerkmales aus.
IV. Subjektiver Tatbestand
Der Vorsatz des Täters muss sich bei seiner Aussage sowohl auf die Falschheit dieser als auch auf die Zuständigkeit der Stelle beziehen, wobei dolus eventualis hierfür genügt. Ein Irrtum über die Falschheit oder Zuständigkeit führt zum tatbestandlichen Ausschluss des Vorsatzes gem. § 16 StGB. Ob hierunter auch der Irrtum darüber, ob die Aussage als solche unter die Wahrheitspflicht fällt, ist umstritten.
V. Vollendung der Falschaussage
Vollendet ist die Tat mit Abschluss der konkreten Vernehmung. Die Vernehmung ist abgeschlossen, wenn der Aussagende seine Ausführungen beendet hat, die anderen Verfahrensberechtigten keine Fragen mehr an ihn haben und der Richter dem Zeugen zu erkennen gibt, dass er diesen entlässt. Zu den Möglichkeiten der Rücknahme einer falschen uneidlichen Aussage s.u. (§ 158 StGB).
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