§ 156 StGB: Falsche Versicherung an Eides statt

published on 18/04/2015 09:17
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Author’s summaryOnline-Kommentar zur falschen Versicherung an Eides statt - § 156 StGB - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Aufgrund einer falschen Versicherung an Eides Statt macht sich strafbar, wer eine falsche Versicherung an Eides statt (§ 156 Alt. 1 StGB) abgibt oder unter Berufung auf eine solche falsch aussagt (§ 156 Alt. 2 StGB). Besonderer Bedeutung kommt diese Gattung im Zwangsvollstreckungsverfahren zu. Die Versicherung an Eides statt erfolgt in Verfahren oder vor Stellen, bei denen eine Aussage und Eid nicht möglich ist und dient somit als Mittel der Glaubhaftigkeit. Tauglicher Täter kann jeder sein, der vor einer zuständigen Stelle generell eine Versicherung an Eides statt ableisten kann.

I. Tathandlung

Wie auch der Eid bei § 154 StGB muss sich die Versicherung an Eides statt auf eine falsche Aussage beziehen. Sie kann grundsätzlich schriftlich oder mündlich abgegeben werden; eine bestimmte Eidesformel wie bei § 154 StGB ist hier nicht erforderlich. Als zweite Tatvariante fällt die Aussage unter Berufung auf eine zuvor abgegebene eidesstattliche Versicherung unter die Strafbarkeit des § 156 StGB.

II. Adressat der falschen Versicherung an Eides Statt

Die Versicherung an Eides statt muss vor einer staatlichen Stelle abgegeben werden, die zur Abnahme einer solchen Versicherung über den konkreten Verfahrensgegenstand zuständig ist (BGH Urteil v. 29.09.1953 – Az. 1 StR 365/53). Wie auch beim Meineid muss die Stelle dazu befugt sein die Versicherung an Eides statt auch in der speziellen Verfahrensart und in der konkreten Verfahrenssituation abzunehmen.

III. Besonderheiten im Rahmen der Zwangsvollstreckung


Eidesstattliche Versicherungen sind wichtige Beweismittel zur Glaubhaftmachung tatsächlicher Behauptungen im Zivil- und Strafprozess. So hat der Schuldner im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ein Verzeichnis seines gegenwärtigen Vermögens vorzulegen und dieses an Eides statt zu versichern (§ 802c Abs. 3 S. 1 ZPO). Falsch ist die Versicherung an Eides Statt, soweit das Verzeichnis aufgrund von Aufnahme als auch Nichtaufnahme von Angaben unvollständig oder unrichtig ist. Da die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Vollstreckung nicht Aufgabe des Schuldners ist, hat er jegliche Vermögenswerte anzugeben (unpfändbare Gegenstände, zurzeit uneinbringliche Forderungen oder aus sonstigen Gründen als wertlos erachtende Gegenstände).

IV. Subjektiver Tatbestand

Der Vorsatz des Täters muss sich bei seiner Versicherung sowohl auf die Falschheit dieser als auch auf die Zuständigkeit der Stelle beziehen, wobei dolus eventualis hierfür genügt. Darüber hinaus muss der Täter Vorsatz darauf haben, dass sich sein Eid auch auf die falsche Versicherung bezieht.



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(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum un
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(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2.
die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.