§ 300 StGB: Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach § 299 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder
2. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
§ 300 StGB enthält für besonders schwere Fälle des § 299 StGB einen erhöhten Strafrahmen vor (drei Monate bis fünf Jahre). Er wurde 1997 durch Art. 1 Nr. 3 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes eingeführt. Dabei wurde auf eine Angleichung an die Bestechung im Amt gem. §§ 331ff. StGB verzichtet. Bei der Norm handelt es sich um Regelbeispiele, die sich innerhalb der Strafzumessung strafschärfend auswirken. Liegt eines der in Satz 2 genannten Regelbeispiele vor, so ist die Strafe „in der Regel“ zu schärfen (Indizwirkung). Kommt der Richter nach einer Gesamtwürdigung der Umstände hingegen zu der Überzeugung, dass eine Strafschärfung nicht gerechtfertigt ist, hat er die Möglichkeit von einer solchen abzusehen.
§ 300 S. 2 StGB kennt drei Regelbeispiele:
Vorteil großen Ausmaßes (Nr. 1)
Bezieht sich die Tat aus einen Vorteil großen Ausmaßes, ist das Regelbeispiel gem. § 300 S. 1 Nr. 1 StGB einschlägig. Ein Vorteil großen Ausmaßes liegt vor, wenn dessen Wert den Durchschnittswert der erlangten Vorteile erheblich überschreitet. Das Ausmaß der wettbewerbswidrigen Bevorzugung ist hierbei außer Acht zu lassen. Aufgrund seiner Unbestimmtheit ist eine restriktive Auslegung geboten. Das Regelbeispiel ist dabei tatbestandsspezifisch auszulegen; auf allgemeine Maßstäbe anderer Normen kann aufgrund der unterschiedlichen Schutzzwecke nicht zurückgegriffen werden.
Bei der Bezifferung des Vorteils großen Ausmaßes müssen die materiellen Zuwendungen geeignet sein, den Vorteilnehmer zu korrumpieren. Anhaltspunkte dafür sollen zum einen die in der freien Marktwirtschaft höheren Einkommen sein. Daneben sonst auch sonstige persönliche Verhältnisse des Angestellten/Beauftragten zu berücksichtigen.. In der Literatur beläuft sich die Grenze daher von unter Umständen schon 10.000€ bis hin zu 25.000€ .
Gewerbsmäßiges Handeln oder Handeln als Mitglied einer Bande (Nr. 2)
Gewerbsmäßiges Handelni.S.d. § 300 S. 2 Nr. 2 Var. 1 StGB liegt vor, wenn sich der Täter durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will. Hierfür genügt bereits die erste Tatbegehung (vgl. BGH Beschluss v. 19.12.2007 – Az. 5 StR 543/07; BGH Beschluss v. 17.06.2004 – Az. 3 StR 344/03). Das Regelbeispiel kommt häufig zur Anwendung, wenn der Täter sich ein umfangreiches Korruptionssystem aufbaut, aus dem er sich fortlaufend eigene Vorteile verschaffen will.
Der Bandenbegriff ist angelehnt an den des § 244 StGB. Demnach handelt es sich um eine Bande bei einem Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen (vgl. BGH Beschluss v. 22.03.2001 – Az. GSSt 1/00). Die Norm umfasst dabei auch Zusammenschlüsse von Vorteilsnehmern und –gebern.
Unbenannte besonders schwere Fälle
Ein unbenannter besonders schwerer Fall kann vorliegen, wenn trotz eines geringen Vorteils der lautere Wettbewerb nachhaltig erschüttert wird. Das kann der Fall sein bei objektiver Schädigung eines Mitbewerbers, bei Untreuehandlungen gegenüber dem Geschäftsherrn oder bei einer Bevorzugung auf erhebliche Vermögenswerte.
1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder
2. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
§ 300 StGB enthält für besonders schwere Fälle des § 299 StGB einen erhöhten Strafrahmen vor (drei Monate bis fünf Jahre). Er wurde 1997 durch Art. 1 Nr. 3 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes eingeführt. Dabei wurde auf eine Angleichung an die Bestechung im Amt gem. §§ 331ff. StGB verzichtet. Bei der Norm handelt es sich um Regelbeispiele, die sich innerhalb der Strafzumessung strafschärfend auswirken. Liegt eines der in Satz 2 genannten Regelbeispiele vor, so ist die Strafe „in der Regel“ zu schärfen (Indizwirkung). Kommt der Richter nach einer Gesamtwürdigung der Umstände hingegen zu der Überzeugung, dass eine Strafschärfung nicht gerechtfertigt ist, hat er die Möglichkeit von einer solchen abzusehen.
§ 300 S. 2 StGB kennt drei Regelbeispiele:
Vorteil großen Ausmaßes (Nr. 1)
Bezieht sich die Tat aus einen Vorteil großen Ausmaßes, ist das Regelbeispiel gem. § 300 S. 1 Nr. 1 StGB einschlägig. Ein Vorteil großen Ausmaßes liegt vor, wenn dessen Wert den Durchschnittswert der erlangten Vorteile erheblich überschreitet. Das Ausmaß der wettbewerbswidrigen Bevorzugung ist hierbei außer Acht zu lassen. Aufgrund seiner Unbestimmtheit ist eine restriktive Auslegung geboten. Das Regelbeispiel ist dabei tatbestandsspezifisch auszulegen; auf allgemeine Maßstäbe anderer Normen kann aufgrund der unterschiedlichen Schutzzwecke nicht zurückgegriffen werden.
Bei der Bezifferung des Vorteils großen Ausmaßes müssen die materiellen Zuwendungen geeignet sein, den Vorteilnehmer zu korrumpieren. Anhaltspunkte dafür sollen zum einen die in der freien Marktwirtschaft höheren Einkommen sein. Daneben sonst auch sonstige persönliche Verhältnisse des Angestellten/Beauftragten zu berücksichtigen.. In der Literatur beläuft sich die Grenze daher von unter Umständen schon 10.000€ bis hin zu 25.000€ .
Gewerbsmäßiges Handeln oder Handeln als Mitglied einer Bande (Nr. 2)
Gewerbsmäßiges Handelni.S.d. § 300 S. 2 Nr. 2 Var. 1 StGB liegt vor, wenn sich der Täter durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will. Hierfür genügt bereits die erste Tatbegehung (vgl. BGH Beschluss v. 19.12.2007 – Az. 5 StR 543/07; BGH Beschluss v. 17.06.2004 – Az. 3 StR 344/03). Das Regelbeispiel kommt häufig zur Anwendung, wenn der Täter sich ein umfangreiches Korruptionssystem aufbaut, aus dem er sich fortlaufend eigene Vorteile verschaffen will.
Der Bandenbegriff ist angelehnt an den des § 244 StGB. Demnach handelt es sich um eine Bande bei einem Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen (vgl. BGH Beschluss v. 22.03.2001 – Az. GSSt 1/00). Die Norm umfasst dabei auch Zusammenschlüsse von Vorteilsnehmern und –gebern.
Unbenannte besonders schwere Fälle
Ein unbenannter besonders schwerer Fall kann vorliegen, wenn trotz eines geringen Vorteils der lautere Wettbewerb nachhaltig erschüttert wird. Das kann der Fall sein bei objektiver Schädigung eines Mitbewerbers, bei Untreuehandlungen gegenüber dem Geschäftsherrn oder bei einer Bevorzugung auf erhebliche Vermögenswerte.

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