§ 302 StGB: Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
(1) In den Fällen des § 299 Abs. 1 ist § 73 d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(2) In den Fällen des § 299 Abs. 2 sind die §§ 43 a, 73 d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73 d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
§ 302 StGB wurde durch Art. 1 Nr. 3 Korruptionsbekämpfungsgesetz in das StGB eingeführt. Die Norm wurde erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens auf Geheiß des Bundesrates in das Vorhaben mit einbezogen. § 302 Abs. 1 StGB sieht bei der passiven Bestechung (§ 299 Abs. 1 StGB) die Anwendung des Erweiterten Verfalls im Falle der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Tatbegehung vor. Für die aktive Bestechung gem. § 299 Abs. 2 StGB schreibt § 302 Abs. 2 StGB ebenfalls die Anordnung des Erweiterten Verfalls (§ 73d StGB) vor. Der Vorteil großen Ausmaßes (§ 300 S. 2 Nr. 1 StGB) ist von der Norm hingegen nicht erfasst. Die Norm stellt damit einen Bezug zur organisierten Kriminalität her.
(2) In den Fällen des § 299 Abs. 2 sind die §§ 43 a, 73 d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73 d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
§ 302 StGB wurde durch Art. 1 Nr. 3 Korruptionsbekämpfungsgesetz in das StGB eingeführt. Die Norm wurde erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens auf Geheiß des Bundesrates in das Vorhaben mit einbezogen. § 302 Abs. 1 StGB sieht bei der passiven Bestechung (§ 299 Abs. 1 StGB) die Anwendung des Erweiterten Verfalls im Falle der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Tatbegehung vor. Für die aktive Bestechung gem. § 299 Abs. 2 StGB schreibt § 302 Abs. 2 StGB ebenfalls die Anordnung des Erweiterten Verfalls (§ 73d StGB) vor. Der Vorteil großen Ausmaßes (§ 300 S. 2 Nr. 1 StGB) ist von der Norm hingegen nicht erfasst. Die Norm stellt damit einen Bezug zur organisierten Kriminalität her.
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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens
- 1.
einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder - 2.
ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.
(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens
- 1.
einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder - 2.
ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.