7.1 Bankrott - §§ 283 Abs. 1 Nr. 1-4, 283a StGB
In einer wirtschaftlichen Krise hat man als Unternehmer Verpflichtungen, deren Nichteinhaltung auch strafrechtliche Konsequenzen haben kann. In den letzten Jahren ist ein ständiger Anstieg der Anzahl der Insolvenzen zu verzeichnen. Damit stieg spiegelbildlich auch die Zahl der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Besonders betroffen davon ist die GmbH, die durch eine niedrige Eigenkapitalstruktur auch eine besondere Krisenanfälligkeit aufweist.
Gerade im Rahmen staatsanwaltlicher Ermittlungsverfahren werden die in der letzten Phase einer Unternehmenskrise begangenen Handlungen kritisch untersucht. Es ist dabei in vielen Einzelfällen äußerst schwer die Abgrenzung zwischen einer strafbaren Handlung und (lediglich) einer unternehmerischen Fehlentscheidung oder einem risikobehafteten aber zulässigem Geschäft vorzunehmen.
Die Bankrottdelikte als (Kern-) Bestandteil des Insolvenzstrafrechts betreffen Untenehmen und Personen, deren wirtschaftliches Fortbestehen bedroht ist und welche besondere Sorgfaltspflichten nicht beachtet haben. Das wirtschaftliche Fortbestehen ist aber regelmäßig schon vor den Merkmalen einer Bankrottstraftat bedroht. Diese Tathandlungen beschreiben vielmehr erst den Höhepunkt eines Unternehmens in der Krise.
Die Tatbestände, deren Vielfalt durch etliche mögliche Tathandlungen Ausdruck findet, dient vordergründig dem Schutz der Insolvenzmasse vor Einwirkungen zum Nachteil der Gesamtgläubigerbschaft (BGHSt 28, 373) und deren Interessen an einer vollständigen und möglichst hohen Befriedigung ihrer Ansprüche.
Die Strafverteidigung bei dem Vorwurf einer Bankrottstraftat bedarf gerade wegen der schier unüberschaubaren Kasuistik, Spezialnormen aus dem Insolvenzrecht und einer wirtschaftskriminalistischen Ermittlung einer guten Expertise für die vielen Abgrenzungsprobleme. Als Beispiele sind zu nennen:
Oftmals können alleine schon die zum Teil schweren Eingriffe in den unternehmerischen Betrieb durch - oft langwierige - Ermittlungsverfahren (Durchsuchung der Geschäftsräume, Beschlagnahme von Unternehmenseigentum oder EDV, Sicherstellung von Akten etc.) das Unternehmen in seinem Bestand gefährden.
Zögern Sie nicht, uns zu konsultieren. Gerade in der Anfangsphase ist es unerlässlich anhand der Ermittlungsakte nachzuvollziehen, aus welchen Umständen sich Vorwürfe ergeben und wie sich eine tragfähige Verteidigungsstrategie festlegen lässt.
Für weitere Fragen zu den Bankrottdelikte können Sie hier den dazugehörigen Lexikon-Artikel lesen.
Rechtsanwalt Dirk Streifler
Referendar Marcus Zamaitat
Gerade im Rahmen staatsanwaltlicher Ermittlungsverfahren werden die in der letzten Phase einer Unternehmenskrise begangenen Handlungen kritisch untersucht. Es ist dabei in vielen Einzelfällen äußerst schwer die Abgrenzung zwischen einer strafbaren Handlung und (lediglich) einer unternehmerischen Fehlentscheidung oder einem risikobehafteten aber zulässigem Geschäft vorzunehmen.
Die Bankrottdelikte als (Kern-) Bestandteil des Insolvenzstrafrechts betreffen Untenehmen und Personen, deren wirtschaftliches Fortbestehen bedroht ist und welche besondere Sorgfaltspflichten nicht beachtet haben. Das wirtschaftliche Fortbestehen ist aber regelmäßig schon vor den Merkmalen einer Bankrottstraftat bedroht. Diese Tathandlungen beschreiben vielmehr erst den Höhepunkt eines Unternehmens in der Krise.
Die Tatbestände, deren Vielfalt durch etliche mögliche Tathandlungen Ausdruck findet, dient vordergründig dem Schutz der Insolvenzmasse vor Einwirkungen zum Nachteil der Gesamtgläubigerbschaft (BGHSt 28, 373) und deren Interessen an einer vollständigen und möglichst hohen Befriedigung ihrer Ansprüche.
Die Strafverteidigung bei dem Vorwurf einer Bankrottstraftat bedarf gerade wegen der schier unüberschaubaren Kasuistik, Spezialnormen aus dem Insolvenzrecht und einer wirtschaftskriminalistischen Ermittlung einer guten Expertise für die vielen Abgrenzungsprobleme. Als Beispiele sind zu nennen:
- Wie definiert sich „Überschuldung“ und was versteht man unter „(drohender) Zahlungsunfähigkeit“?
- Ist vorübergehende Zahlungsstockung eine Krisensituation?
- Welche unternehmerischen Handlungen werden von den Vorschriften erfasst?
- Was gehört zu der „Insolvenzmasse“ und wann schaffe ich etwas „beiseite“?
- Wann zählen Risikogeschäfte oder Spiele und Wetten nicht zu einer ordnungsgemäßen Wirtschaft?
- Welche Pflichten gelten für mich bei der Aufstellung der Bilanz?
- Wann ist der strafbefreiende Rücktritt noch möglich?
- Welche Voraussetzungen sind an die „fahrlässige Nichtkenntnis einer Krisensituation“ oder das „leichtfertige Herbeiführen“ zu stellen?
- Ist ein besonders schwerer Fall des Bankrotts i.S.v. § 283a StGB gegeben?
Oftmals können alleine schon die zum Teil schweren Eingriffe in den unternehmerischen Betrieb durch - oft langwierige - Ermittlungsverfahren (Durchsuchung der Geschäftsräume, Beschlagnahme von Unternehmenseigentum oder EDV, Sicherstellung von Akten etc.) das Unternehmen in seinem Bestand gefährden.
Zögern Sie nicht, uns zu konsultieren. Gerade in der Anfangsphase ist es unerlässlich anhand der Ermittlungsakte nachzuvollziehen, aus welchen Umständen sich Vorwürfe ergeben und wie sich eine tragfähige Verteidigungsstrategie festlegen lässt.
Für weitere Fragen zu den Bankrottdelikte können Sie hier den dazugehörigen Lexikon-Artikel lesen.
Rechtsanwalt Dirk Streifler
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