Abgas-Skandal: Nun auch Fahrzeuge von "Mercedes Benz" betroffen?

originally published: 15/06/2020 06:18, updated: 19/10/2022 17:16
Abgas-Skandal: Nun auch Fahrzeuge von "Mercedes Benz" betroffen?
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Nachdem schon vor einigen Jahren bekannt gemacht wurde, dass in Fahrzeugen der Marken "Volkswagen" bzw. "Audi", "Porsche", "Seat" und "Skoda" teilweise illegale Abschaltvorrichtungen im Sinne des Art. 5 II i.V.m. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verbaut wurden, steht diese sittenwidrige Schädigungshandlung nun auch für den Herstellerkonzern "Daimler" und die hierunter prominent auftretende Marke "Mercedes Benz" in Frage - Streifler & Kollegen Rechtsanwälte - Anwalt für Zivilrecht Berlin

Infolge des Vorwurfs muss nun auch "Daimler" einige seiner Fahrzeuge zurückrufen. Dieser Rückruf umfasst in Deutschland rund 60.000 Fahrzeuge, deren Herstellung wohl aber spätestens Mitte 2014 eingestellt worden sein soll.

Daimler betont darüber hinaus, dass schon im Zuge einer Rückrufaktion im vergangenen Jahr angekündigt worden war, dass noch weitere Fahrzeuge mit der in Frage stehenden Motorsteuerungstechnologie ausgestattet seien und dass es sich dementsprechend auch bei dem diesjährigen Rückruf nicht um einen neuen Sachverhalt handele.

Sollte sich diese behauptete Tatsache als "wahr" herausstellen, würde das bedeuten, dass mögliche Verjährungsfristen deliktischer Ansprüche gegen den Hersteller (insbesondere aus § 826 BGB) schon mit Ablauf des Jahres 2019 begonnen haben könnten. Hierüber hätte im Zweifel jedoch ein Gericht zu entscheiden.

Betroffene Fahrzeugfahrer könnten sich aber spätestens jetzt wohl nicht mehr auf ihre Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen berufen. Dies bedeutet wiederum, dass die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Konzern "Daimler", der unter anderem Fahrzeuge mit der Marke "Mercedes Benz" herstellt, nun noch für entweder zwei oder höchstens drei Jahre lang möglich sein könnte (vgl. §§ 195, 199 BGB).

Weitere Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen und der Höhe eines mögichen Schadensersatzanspruches finden sie hier.

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Quelle: Nachrichtenagentur dpa

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(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
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Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.