Aktuelle Gesetzgebung: Bundeskabinett beschließt Stärkung der Beschuldigtenrechte
published on 28/07/2016 11:31
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„Es ist ein Kernanliegen eines jeden Rechtsstaats, die Beschuldigtenrechte zu wahren. Deutschland ist bei den Verfahrensrechten von Beschuldigten grundsätzlich gut aufgestellt. Es erfüllt die europäischen Vorgaben weitgehend. Der nun beschlossene Gesetzentwurf setzt da an, wo wir noch besser werden müssen: die Kontaktsperre gegenüber dem Verteidiger wird es nach dem Gesetzentwurf in Zukunft während laufender Hauptverhandlungen nicht mehr geben. Außerdem verankern wir gesetzlich ein ausdrückliches Anwesenheitsrecht des Verteidigers bei polizeilichen Vernehmungen von Beschuldigten und erleichtern den Zugang zu einem Rechtsbeistand. Klar ist: Jeder hat das Recht auf eine umfassende Verteidigung. Mit der heute beschlossenen Gesetzesnovelle verleihen wir diesem Grundsatz einmal mehr Nachdruck,“ sagt Heiko Maas, Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.
Mit dem Regierungsentwurf werden insbesondere die Vorgaben der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.10.13 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs umgesetzt.
Da die Rechtsstellung von Beschuldigten sowie Personen, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls festgenommen werden, in Deutschland bereits jetzt im Wesentlichen den Vorgaben der Richtlinie 2013/48/EU entspricht, macht diese lediglich vereinzelte Änderungen und Ergänzungen erforderlich. Vorgesehen sind daher punktuelle Änderungen in der Strafprozessordnung, im Jugendgerichtsgesetz und im Gesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen:
• Beispielsweise soll in der Strafprozessordnung ein ausdrückliches Anwesenheitsrecht des Verteidigers bei polizeilichen Vernehmungen oder bei Gegenüberstellungen mit dem Beschuldigten verankert werden.
• Des Weiteren sollen dem Beschuldigten, der vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen möchte, allgemeine Informationen zur Verfügung gestellt werden, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Dabei soll auch auf bestehende anwaltliche Notdienste hingewiesen werden.
Darüber hinaus enthält der Gesetzesentwurf Änderungen im Schöffenrecht. Vorgeschlagen wird, die im Gerichtsverfassungsgesetz verankerte verpflichtende Unterbrechung der Schöffentätigkeit nach zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden zu streichen. Gleichzeitig sollen die Möglichkeiten, ein Schöffenamt abzulehnen, erweitert werden.
Mit dem Regierungsentwurf werden insbesondere die Vorgaben der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.10.13 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs umgesetzt.
Da die Rechtsstellung von Beschuldigten sowie Personen, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls festgenommen werden, in Deutschland bereits jetzt im Wesentlichen den Vorgaben der Richtlinie 2013/48/EU entspricht, macht diese lediglich vereinzelte Änderungen und Ergänzungen erforderlich. Vorgesehen sind daher punktuelle Änderungen in der Strafprozessordnung, im Jugendgerichtsgesetz und im Gesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen:
• Beispielsweise soll in der Strafprozessordnung ein ausdrückliches Anwesenheitsrecht des Verteidigers bei polizeilichen Vernehmungen oder bei Gegenüberstellungen mit dem Beschuldigten verankert werden.
• Des Weiteren sollen dem Beschuldigten, der vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen möchte, allgemeine Informationen zur Verfügung gestellt werden, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Dabei soll auch auf bestehende anwaltliche Notdienste hingewiesen werden.
Darüber hinaus enthält der Gesetzesentwurf Änderungen im Schöffenrecht. Vorgeschlagen wird, die im Gerichtsverfassungsgesetz verankerte verpflichtende Unterbrechung der Schöffentätigkeit nach zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden zu streichen. Gleichzeitig sollen die Möglichkeiten, ein Schöffenamt abzulehnen, erweitert werden.
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