Arbeitsstrafrecht: Zu den Voraussetzungen des § 266a Abs. 1 StGB - Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

bei uns veröffentlicht am13.01.2011

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Die Verwirklichung des Tatbestandes der Beitragsvorenthaltung gem. § 266a I StGB set
Das OLG Hamm hat mit dem Beschluss vom 07.10.2002 (Az: 2 Ss 795/02) folgendes entschieden:

Gegen den Angeklagten ist durch Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 23. Oktober 2001 wegen Beitragsvorenthaltung in vier Fällen eine Gesamtgeldstrafe von fünfundachtzig Tagessätzen zu je 20 DM verhängt worden. Auf die dagegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte Berufung ist das Urteil dahingehend geändert worden, dass der Angeklagte wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung in fünfzehn Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von einhundertundsechzig Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt worden ist.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen betrieb der nicht vorbestrafte und zuvor als Bankangestellter tätige Angeklagte seit 1992 gemeinsam mit zwei Miterwerbern eine an sie veräußerte Firma, deren Gegenstand Spezial-Kranken-Liegetransporte und Taxifahrten war, in Form einer OHG. Der Angeklagte verlor seine Beschäftigung bei der Bank und führte das Unternehmen seit 1997 allein weiter, nachdem zunächst 1996 der erste und 1997 der andere - bis dahin allein geschäftsführende - Gesellschafter aus der OHG ausgeschieden waren. Dessen Ausscheiden letzten beruhte darauf, dass gegen ihn wegen Steuerhinterziehung, Untreue zum Nachteil der Gesellschaft und Vorenthaltung von Sozialabgaben ermittelt wurde. Trotz des Einsatzes beträchtlicher Eigenmittel beantragte der Angeklagte am 16. August 1999 - einem Montag -beim Amtsgericht Bochum die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, woraufhin am 19. August 1999 ein Insolvenzverwalter bestellt, ein Zustimmungsvorbehalt verhängt und am 1. Oktober 1999 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Geschäftsbetrieb wurde am 30. September 2002 eingestellt. Im Zeitraum von April 1999 bis Juli 1999 beschäftigte er mehrere namentlich bezeichnete Arbeitnehmer, für die er in dem genannten Zeitraum an sieben Krankenkassen die pro Monat und Arbeitnehmer betragsmäßig aufgeführten Sozialversicherungsabgaben nicht abführte.

Nach den Entscheidungsgründen hat der Angeklagte die Höhe der Rückstände nicht in Zweifel gezogen und erklärt, er sei verzweifelt bemüht gewesen, das angeschlagene Unternehmen zu retten und Arbeitsplätze zu erhalten. Ihm sei aus seinem Verhalten kein materieller Vorteil erwachsen, vielmehr habe er Eigenmittel von insgesamt 400.000,- DM zur Aufrechterhaltung der Liquidität in das Unternehmen investiert.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er unter näherer Ausführung die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat keinen Antrag gestellt.

Die Revision ist zulässig und hat auch - zumindest vorläufig - in der Sache Erfolg.

Dabei kann dahinstehen, ob die Begründung der formellen Rügen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gerecht wird, und ob diese begründet sind, denn die getroffenen Feststellungen sind lückenhaft und tragen eine Verurteilung wegen Beitragsvorenthaltung gemäß § 266a Abs.1 StGB nicht.

Die Verwirklichung dieses (Unterlassungs-)Deliktes setzt voraus, dass die Abführung der Beiträge dem Täter zum Zeitpunkt der Fälligkeit möglich und zumutbar ist. Denn die Unmöglichkeit normgemäßen Verhaltens lässt die Tatbestandsmäßigkeit bei Unterlassungsdelikten entfallen. Demgemäss kann es bei tatsächlicher Unmöglichkeit des Arbeitgebers mangels Zahlungsfähigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt an einer Tatbestandsverwirklichung fehlen; ebenso 4. Strafsenats des OLG Hamm im Beschluss vom 19. Oktober 1999 in 4 Ss 945/99 ).

Das Tatgericht hat keine Feststellungen zur finanziellen Situation des Angeklagten und zur Zahlungsfähigkeit des von ihm geführten Unternehmens zu den maßgeblichen Fälligkeitszeitpunkten getroffen. Den Gründen der angefochtenen Entscheidung ist nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte in der Lage gewesen wäre, den Verpflichtungen zur Abführung der Beiträge nachzukommen. Vielmehr lassen die Ausführungen zur rechtlichen Würdigung darauf schließen, dass das Landgericht selbst von der Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten zu den Fälligkeitsterminen ausgegangen ist, denn dort heißt es :
"Eine unerwartete Zahlungsfähigkeit liegt nicht vor, denn der Angeklagte kannte von Anbeginn seine bedrohliche Finanzlage, die ihn zum Einsatz beträchtlicher Eigenmittel zur Aufrechterhaltung der Liquidität seiner Firma zwang. Auch wenn der Angeklagte sonst zahlungsunfähig gewesen ist, war er verpflichtet, soweit er seine Arbeitnehmer entlohnte, die entsprechenden Anteile zur Sozialversicherung einzubehalten und abzuführen."

Zwar kann grundsätzlich der Tatbestand des § 266a StGB auch dann verwirklicht werden, wenn der Handlungspflichtige zum Fälligkeitstag zahlungsunfähig ist, ein pflichtwidriges Verhalten aber darin besteht, dass er zuvor die Leistungsfähigkeit bezüglich der Beiträge nicht sichergestellt hat (vgl. BGH a.a.O. 548 ). Dazu bedarf es jedoch ebenfalls entsprechender Feststellungen, welche das angefochtene Urteil vermissen lässt, zumal sich nicht bereits aus dem Fehlen einer entsprechenden Deckung am Fälligkeitstage ohne Weiteres auf einen Verstoß gegen die Pflichten aus § 266a Abs. 1 StGB geschlossen werden kann ( BGH a.a.O. ).

Aufgrund dieser Lückenhaftigkeit der Feststellungen kann das angefochtene Urteil daher keinen Bestand haben.

Eine eigene Sachentscheidung des Senats kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil insoweit noch ergänzende Feststellungen zu treffen sind, die dem Urteil nicht entnommen werden können.

Soweit mit der Revision gerügt wird, das Landgericht habe die Taten Nr. 3 und Nr. 4 sowie Nr. 12 und Nr. 13 zu Unrecht als tatmehrheitlich angesehen, weil der Angeklagte im Juni 1999 durch die Taten Nr. 3 und Nr. 12 und im Juli 1999 durch die Taten Nr. 4 und Nr. 13 jeweils zum Nachteil der AOK R. gehandelt habe, und deshalb habe das Landgericht gegen das Verbot der Doppelverwertung verstoßen, übersieht die Revision, dass es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt. Denn die Taten Nr. 12 und Nr. 13 wurden zum Nachteil der AOK W.-L. begangen, wie sich aus dem Strafbefehl vom 28. November 2000 ergibt.

Für das weitere Verfahren weist der Senat zudem darauf hin, dass bei festzustellender Leistungsfähigkeit des Angeklagten eine Verknüpfung der einzelnen Taten durch dieses Tatbestandsmerkmal in Betracht kommt. Darüber hinaus wird, sofern der Tatbestand des § 266a Abs. 1 StGB bezüglich der am 15. August 1999 - einem Sonntag - fälligen Beiträge für Juli 1999 - im Hinblick auf den am 16. August 1999 gestellten Insolvenzantrag - überhaupt erfüllt ist, dieser Umstand jedenfalls strafmildernd zu berücksichtigen sein.

Das Urteil war daher aufzuheben und an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückzuverweisen ( § 354 Abs. 2 StPO ), die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben wird.


Gesetze

Gesetze

4 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Strafprozeßordnung - StPO | § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung


(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

Strafprozeßordnung - StPO | § 344 Revisionsbegründung


(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

Strafgesetzbuch - StGB | § 266a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt


(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldst

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Referenzen

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1.
die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2.
darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.