Autokauf: Neuwagen wegen angeblicher Datenspeicherung nicht abgenommen
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Hintergrund ist der Kauf eines neuen Land Rover. Nachdem der Kaufvertrag unterzeichnet war und noch bevor der Wagen ausgeliefert wurde, beschlich den Käufer der Verdacht, das bestellte Fahrzeug könnte mit einem Permanentspeicher ausgestattet sein. Seine persönlichen Daten könnten gespeichert und Unbefugten zugänglich gemacht werden. Deshalb verlangte er von dem Autohaus vorab die Übersendung einer Betriebsanleitung und verbot die Weitergabe ihn betreffender Daten an Dritte. Außerdem verlangte er, bestimmte technische Vorgaben zu erfüllen, um den gewünschten Datenschutz sicherzustellen. Weder das Autohaus noch der Hersteller gingen auf diese Forderungen ein.
Als der Käufer die Abnahme des Fahrzeugs verweigerte, trat das Autohaus vom Kaufvertrag zurück. Es forderte Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises (rund 9.000 EUR). Damit hatte es in beiden Instanzen Erfolg. Allerdings musste erst ein Sachverständiger klären, ob die Befürchtungen des Käufers berechtigt sind. Sie seien es nicht, befand der Sachverständige.
Quelle: OLG Hamm, Beschlüsse vom 2.7.2015 und vom 28.7.2015, (Az.: I-28 U 46/15).
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 03.02.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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Gründe:
3Die Berufung des Beklagten war aus den im Senatsbeschluss vom 02.07.2015 dargestellten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Soweit der Beklagte den Erwägungen des Senats in einem persönlich verfassten, von seinen Bevollmächtigten eingereichten Schreiben entgegen getreten ist, hat der Senat diese Ausführungen zur Kenntnis genommen, aber nicht für durchgreifend erachtet.
4Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO.