Beschluß des OVG Münster: 16 B 1363/06 vom 31.10.2006 zum Einstweiligem Rechtschutz gegen die Ablehnung der Anerkennung eines EU Führerscheines

bei uns veröffentlicht am30.03.2007

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Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Straßenverkehrsrecht, Europarecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Die Beschwerde der Ast. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 26. 6. 2006 wird zurückgewiesen.

Die Ast. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die nach § 146 IV Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für die Ast. günstigeren Ergebnis.

Die Ast. vertritt die Auffassung, der angefochtene Beschluss halte insbesondere unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) einer europarechtlichen Überprüfung nicht stand. Dass es - wie es das Verwaltungsgericht angenommen habe - den Behörden des „Anerkennungsstaates“ offen stehe, dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis den Gedanken der missbräuchlichen Berufung auf das Gemeinschaftsrecht entgegen zu halten, habe der EuGH bereits in seinem Urteil vom 29. 4. 2004 - C-476/01 [Kapper] -, NJW 2004, 1725 = DAR 2004, 333 = NZV 2004, 373 = Blutalkohol 2004, 450, verworfen. Auch der Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr könne die angefochtene Entscheidung nicht rechtfertigen. Hinsichtlich der Verkehrssicherheit nehme die Bundesrepublik Deutschland innerhalb der Europäischen Union lediglich einen Mittelplatz ein, so dass nicht der „Untergang des Abendlandes“ zu befürchten sei, wenn hinsichtlich der Fahrtauglichkeitsprüfungen lediglich der europäische Mindeststandard eingehalten werde. Für die Harmonisierung der Erteilungsvoraussetzungen seien nicht die Behörden und Gerichte, sondern der Normgeber zuständig.

Soweit es die Einschätzung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens anbelangt, geht der Senat auch in Ansehung der jüngsten Entscheidung des EuGH,

Beschluss vom 6. 4. 2006 2006 - C-227/05 [Halbritter] -, NJW 2006, 2173 = DVBl. 2006, 891 = DAR 2006, 375 = Blutalkohol 2006, 307,- C-227/05 -,

weder von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit noch von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung des Ag. aus, so dass letztlich ausschließlich die Abwägung der beteiligten persönlichen und öffentlichen Interessen entscheidet. Diese Abwägung fällt zulasten der Ast. aus.

Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung des Ag. ergibt sich zunächst nicht aus dem Wortlaut oder dem erkennbaren bzw. vom Normgeber selbst verlautbarten Sinn der Europäischen Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG vom 29. 7. 1991 (ABl. Nr. L 237/1; im Folgenden: Führerscheinrichtlinie). Deren Art. 1 II gebietet zwar, dass die von den Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnisse (die Führerscheinrichtlinie spricht in diesem Zusammenhang von „Führerscheinen“) gegenseitig anerkannt werden. Ergänzend bestimmt Art. 8 I der Führerscheinrichtlinie, dass der Inhaber einer innerhalb der EG ausgestellten Fahrerlaubnis nach der Wohnsitznahme in einem anderen Mitgliedstaat dort den Umtausch in einen gleichwertigen Führerschein des Aufenthaltsstaates beantragen und damit auch beanspruchen kann. Auf der anderen Seite kann aber der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes gem. Art. 8 II der Führerscheinrichtlinie auf den Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen. Nach Art. 8 IV Unterabsatz 1 der Führerscheinrichtlinie kann ein Mitgliedstaat die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis ablehnen, wenn in seinem Hoheitsgebiet gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis eine der in II genannten Maßnahmen angewandt wurde. Danach ergibt sich zusammengefasst, dass der in Art. 1 II der Führerscheinrichtlinie zum Ausdruck gebrachte Grundsatz der wechselseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen nach näherer Maßgabe von Art. 8 II und IV der Führerscheinrichtlinie erheblichen, letztlich der Sicherheit des Straßenverkehrs geschuldeten Einschränkungen unterliegt. Der Führerscheinrichtlinie - einschließlich der eingangs wiedergegebenen Begründungserwägungen - ist auch kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die in den genannten Vorschriften zum Ausdruck gekommenen Prinzipien - der Anerkennungsgrundsatz zum einen, die fortbestehenden einschränkenden Befugnisse des Aufenthaltsstaates zum anderen - einen unterschiedlichen Rang einnähmen. Nach den Begründungserwägungen ist die Zielsetzung der Führerscheinrichtlinie vielmehr eine dreifache: es geht erstens um eine gemeinsame Verkehrspolitik, also eine Rechtsharmonisierung im Fahrerlaubnisrecht, zweitens um die Verbesserung der Sicherheit des Straßenverkehrs und drittens um die Freizügigkeit von Personen, die zeitweilig in anderen Mitgliedstaaten der EG gelebt und dort eine Fahrerlaubnis erworben haben. Eine diesen niedergelegten Zielsetzungen des Richtliniengebers, also des Rates der Europäischen Gemeinschaft entsprechende Auslegung der einzelnen Vorschriften der Führerscheinrichtlinie und ihres wechselseitigen Verhältnisses zueinander muss mithin alle drei Leitlinien berücksichtigen und angemessen zur Geltung bringen, auch die Belange der Sicherheit des Straßenverkehrs bzw. der dahinterstehenden Individualrechtsgüter Leib, Leben, Gesundheit und Eigentum der Verkehrsteilnehmer. Dies wird ausgangs der Begründungserwägungen nochmals deutlich herausgehoben, wo es heißt:

„Außerdem sollen aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Straßenverkehrs die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ihre innerstaatlichen Bestimmungen über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung einer Fahrerlaubnis auf jeden Führerscheininhaber anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet begründet hat.“

Da in den Begründungserwägungen zuvor ausgiebig über die Einführung einer einheitlichen EU/EG-Fahrerlaubnis gesprochen worden ist, kann dieser zuletzt zitierten Passage nur die Bedeutung zukommen, die fortbestehenden Befugnisse einzelstaatlicher Stellen in Ansehung EU/EG-ausländischer Fahrerlaubnisse noch einmal zu betonen. Die Aspekte der Geltungseinschränkung ausländischer Fahrerlaubnisse und der Verkehrssicherheit werden miteinander in Beziehung gesetzt und in das dem Richtliniengeber vorschwebende Verhältnis gebracht; den dieser Zielsetzung entsprechenden Vorschriften des Art. 8 II und IV der Führerscheinrichtlinie wird somit eine zentrale Stellung zugewiesen. Darüber hinaus verhält sich die Führerscheinrichtlinie auch eindeutig zu der Notwendigkeit, den Gefahren entgegenzuwirken, die durch ungeeignete, insbesondere Alkohol bzw. Drogen missbrauchende Fahrerlaubnisbewerber bzw. Verkehrsteilnehmer hervorgerufen werden. Im Anhang III zur Führerscheinrichtlinie („Mindestanforderungen hinsichtlich der körperlichen und geistigen Tauglichkeit für das Führen eines Kraftfahrzeugs“) heißt es zu den Unterpunkten 14 und 14.1 (Alkohol) allgemein sowie speziell im Hinblick auf die Fahrerlaubnisklassen A, A1, B, B1 sowie B+E (Gruppe 1):

„Alkoholgenuss ist eine große Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr. Da es sich um ein schwerwiegendes Problem handelt, ist auf medizinischer Ebene große Wachsamkeit geboten. Bewerbern und Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig waren, kann nach einem nachgewiesenen Zeitraum der Abstinenz vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle eine Fahrerlaubnis erteilt oder erneuert werden.“

Zu den Unterpunkten 15 und 15.1 (Drogen und Arzneimittel) ist an entsprechender Stelle ausgeführt:

„Bewerbern und Fahrzeugführern, die von psychotropen Stoffen abhängig sind oder, auch ohne abhängig zu sein, von solchen Stoffen regelmäßig übermäßig Gebrauch machen, darf eine Fahrerlaubnis unabhängig von der beantragten Führerscheinklasse weder erteilt noch erneuert werden. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die regelmäßig psychotrope Stoffe in irgendeiner Form einnehmen, darf, wenn die aufgenommene Menge so groß ist, dass die Fahrtüchtigkeit nachteilig beeinflusst wird, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden. Dies gilt auch für alle anderen Arzneimittel oder Kombinationen von Arzneimitteln, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen.“

Die jeweils auf Vorlagebeschlüsse deutscher Gerichte hin ergangenen Entscheidungen des EuGH in Sachen Kapper und Halbritter müssen vor dem skizzierten normativen Hintergrund gesehen werden. Im Urteil vom 29. 4. 2004 (Rechtssache Kapper) hat der EuGH die Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen nach Art. 1 II Führerscheinrichtlinie als Ausprägung des Grundsatzes der Freizügigkeit und die einzelstaatliche Befugnis zur Versagung der Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse nach Art. 8 IV Unterabsatz 1 der Richtlinie als Ausnahme von diesem Grundsatz bezeichnet (Rdnr. 70 und 71) und im Weiteren (Rdnr. 72) das Rangverhältnis zwischen diesen Bestimmungen der Führerscheinrichtlinie bzw. den darin zum Ausdruck gelangten Rechtsprinzipien folgendermaßen gekennzeichnet:

„Nach ständiger Rechtsprechung sind die Bestimmungen einer Richtlinie, die von einem in dieser Richtlinie aufgestellten allgemeinen Grundsatz abweichen, eng auszulegen (...). Dies muss erst recht gelten, wenn dieser allgemeine Grundsatz die Ausübung von durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten, wie sie in Rdnr. 71 des vorliegenden Urteils aufgeführt sind, erleichtern soll.“

Nachfolgend wird näher erläutert, welche Folgerungen aus der geforderten engen Auslegung von Art. 8 IV der Führerscheinrichtlinie zu ziehen sind (Rdnr. 76):

„Da diese Bestimmung [Art. 8 IV der Richtlinie] eng auszulegen ist, kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf sie berufen, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Ist nämlich die zusätzlich zu der fraglichen Maßnahme angerdnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits abgelaufen, so verbietet es Art. 1 II in Verbindung mit Art. 8 IV der Richtlinie 91/439 diesem Mitgliedstaat, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betr. später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, abzulehnen.“

Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung diesen Ausführungen zur Auslegung der Art. 1 II sowie 8 IV der Führerscheinrichtlinie nicht mit hinlänglicher Gewissheit entnehmen können, dass die präventiv-polizeiliche Entziehung einer nach dem Ablauf einer etwaigen Wiedererteilungssperrfrist erteilten EU-Fahrerlaubnis im Hinblick auf Fahreignungsmängel, die vor deren Erteilung hervorgetreten sind, offensichtlich rechtswidrig ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. 11. 2005 - 16 B 736/05 -, DAR 2006, 43 = VRS 2005, 476 = Blutalkohol 2006, 333 = NWVBl. 2006, 103; im Ergebnis ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. 9. 2005 - 10 S 1194/05 -, NJW 2006,1153 = DVBl. 2006, 188 = DAR 2006, 32 = VRS 2005, 452; Nds. OVG, Beschluss vom 11. 10. 2005 - 12 ME 288/05 -, NJW 2006, 1158 = DVBl. 2006, 192 = DAR 2005, 704; Hessischer VGH, Beschluss vom 16. 12. 2005 - 2 TG 2511/05 -, VRS 2006, 235 = DAR 2006, 345; anderer Ansicht OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. 8. 2005 - 7 B 11021/05 -, NJW 2005, 3228 = DÖVDÖV 2005, 1009 = DAR 2005, 650 = NZV 2005, 605.

Denn zum einen war die Kapper-Entscheidung des EuGH im Kontext des Vorlageverfahrens, einem Strafverfahren, in dem es um die Verwirklichung des Straftatbestandes des Fahrens ohne (gültige) Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) gegangen war, auf die Anerkennungsproblematik im engeren Sinne, also die Frage der unmittelbaren, nicht von einem zusätzlichen Anerkennungsakt inländischer Behörden abhängigen Rechtswirksamkeit einer EU-Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugeschnitten. Die dem Polizei- und Ordnungsrecht zuzuordnende Fragestellung, ob wegen fortbestehender Fahreignungsmängel die ausländische Fahrerlaubnis wieder entzogen werden kann bzw. ob dem Betroffenen wegen nicht ausgeräumter Zweifel an seiner Fahreignung ärztliche oder medizinisch- psychologische Untersuchungspflichten (mit der möglichen Rechtsfolge aus § 11 Abs. 8 StVG) auferlegt werden können, war der EuGH-Entscheidung des Jahres 2004 nicht zu entnehmen. Unklar blieb des Weiteren, ob sich der EuGH nur zu den Fällen äußern wollte, in denen „zusätzlich zu der fraglichen Maßnahme“ eine gerichtliche Sperrfrist verhängt worden ist, so dass u.U. der davon abweichende Fall einer (ordnungsbehördlichen) Maßnahme ohne Sperrfrist vom EuGH entweder überhaupt nicht als relevante Möglichkeit erkannt oder aber bewusst nicht mitbehandelt worden ist.

Aber auch die jüngere Entscheidung des EuGH vom 6. 4. 2006 (Rechtssache Halbritter) verhält sich nicht eindeutig zu der aufgezeigten Problematik. Zunächst geht es ausweislich der abschließend wiedergegebenen Schlussfeststellungen anscheinend wiederum lediglich um die - in Art. 8 IV der Führerscheinrichtlinie geregelten - Fragen der Gültigkeit bzw. Gültigkeitsanerkennung (Nr. 1) sowie der Umschreibung einer EU-Fahrerlaubnis (Nr. 2), wobei die Umschreibung als Unterfall bzw. als verwaltungstechnische Umsetzung der Gültigkeitsanerkennung anzusehen ist. Nur darüber war im Ausgangsverfahren zu befinden, da Herr Halbritter gegenüber der inländischen Fahrerlaubnisbehörde die Zuerkennung des Rechts beantragt hatte, von seiner österreichischen Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (vgl. § 28 Abs. 5 FeV); eine Entziehung der österreichischen Fahrerlaubnis bzw. die Entziehung des Rechts, diese Fahrerlaubnis in Deutschland zu nutzen, waren nicht erfolgt. Daher sprechen erhebliche Gründe gegen die Annahme, dass in dem aktuellen Beschluss des EuGH der von Art. 8 II der Führerscheinrichtlinie erfasste Fall der Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis, die logisch gerade die Anerkennung dieser Fahrerlaubnis als (zunächst) rechtsgültig voraussetzt, behandelt wird. Andererseits wird im EuGH-Beschluss vom 6. 4. 2006 - anders noch als im EuGH-Urteil vom 29. 4. 2004 - neben Art. 8 IV auch Art. 8 II der Führerscheinrichtlinie genannt und dem Anerkennungsgrundsatz nach Art. 1 II der Führerscheinrichtlinie untergeordnet. Außerdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass der EuGH den Begriff der „Anerkennung“ einer Fahrerlaubnis umfassend, also nicht nur i.S. einer quasi automatischen Gültigkeit „ohne jede Formalität“ (vgl. Beschluss vom 6. 4. 2006, Rdnr. 25), sondern auch i.S. einer materiellen Entziehungsfestigkeit versteht. Das könnte sich etwa in der Erwägung des EuGH andeuten, der Aufenthaltsstaat dürfe nicht verlangen, dass der Fahrerlaubnisinhaber die Bedingungen erfülle, die sein nationales Recht für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach deren Entzug aufstelle (Rn. 29 des Beschlusses). Eine abschließende und gesicherte Aussage zur Reichweite der Entscheidung lässt sich somit nach dem Vorstehenden nicht treffen.

Die Reichweite des EuGH-Beschlusses vom 6. 4. 2006 für Fälle wie den vorliegenden ist des Weiteren deshalb fraglich, weil der EuGH nicht zu dem nach der EuGH-Entscheidung in Sachen Kapper verstärkt festzustellenden Missbrauchsphänomen des sog. Führerscheintourismus Stellung bezieht. Dieser ist dadurch gekennzeichnet, dass in Deutschland lebende Verkehrsteilnehmer, denen vormals wegen Eignungsmängeln die Fahrerlaubnis entzogen bzw. nicht (wieder-)erteilt worden ist und die gegebenenfalls in diesem Zusammenhang eine ihnen auferlegte medizinisch-psychologische Untersuchung entweder nicht „bestanden“ oder aber von vornherein verweigert haben, nachfolgend in Tschechien oder Polen eine Fahrerlaubnis erwerben konnten, ohne dass - wie dem Senat aus zahlreichen Verfahren bekannt ist - die hierzulande aufgetretenen (oft alkohol- bzw. drogenbedingten) Fahreignungsmängel hinreichend abgeklärt worden wären und ohne dass vielfach das Erfordernis eines auf das Kalenderjahr entfallenden mindestens 185-tägigen Wohnaufenthalts am Ort der Führerscheinerteilung (vgl. Art. 9 der Führerscheinrichtlinie) konsequent beachtet worden wäre. Die Bedeutung des Missbrauchsphänomens des sog. Führerscheintourismus lässt sich nicht nur aus der hohen Zahl einschlägiger verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen, vgl. etwa die Übersicht zur aktuellen Rechtsprechung in dem Internetservice www.fahrerlaubnisrecht.de, sondern auch aus der intensiven und teilweise reißerischen Werbung („EU-Führerschein ohne MPU“, „EU-Führerschein in 3 Tagen“) für diese Art des Fahrerlaubniserwerbs im Internet, vgl. www.google.de, Suchwort „EU-Führerschein“, ersehen.

Der vorliegende Fall weist alle wesentlichen Merkmale des sog. Führerscheintourismus auf. Der Ast. ist in Deutschland wiederholt durch strafgerichtliche Entscheidung wegen des Delikts der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 I StGB die Fahrerlaubnis entzogen worden, zuletzt durch Urteil des AG U. vom 22. 12. 2004. Ausweislich der Urteilsgründe hat sie bei der zugrunde liegenden Fahrt am 1. 2. 2004 durch ihre Fahrweise entgegenkommende Fahrzeuge erheblich gefährdet. Die ihr um 21.55 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,52 Promille und im Zeitpunkt der Fahrt (gegen 20.15 Uhr) selbst lag nach den Gründen des Urteils jedenfalls ein Wert von über 1,1 Promille vor. Bei der vorausgegangenen Trunkenheitsfahrt, die durch Urteil des AG U1. vom 27. 3. 2002 abgeurteilt worden war, hatte die Blutprobe sogar eine Blutalkoholkonzentration von 2,32 Promille ergeben. Die genannten Werte sprechen für eine starke Gewöhnung der Ast. an hohe Alkoholmengen. Die amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung N. des RWTÜV war in einem auf Antrag der Kl. auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach der Trunkenheitsfahrt im Jahre 2002 erstellten medizinisch-psychologischen Gutachten aus September 2002 - wie übrigens zuvor schon die medizinisch-psychologische Untersuchungsstelle N. des RWTÜV in einem medizinisch-psychologischen Gutachten aus Dezember 1990 - zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ast. auch in Zukunft Kraftfahrzeuge unter Alkoholeinfluss führen werde. Die Fahrerlaubnis war dieser am 3. 7. 2003 erst wieder erteilt worden, nachdem sie im Juni 2003 eine letztlich positive medizinisch- psychologische Begutachtung durch den TÜV Nord erreicht hatte, die allerdings immer noch den Zusatz enthielt, die Rückfallgefahr könne „nicht als völlig überwunden gelten“. Die Richtigkeit dieser Einschränkung sollte sich dann durch die Trunkenheitsfahrt vom 1. 2. 2004 bestätigen. Dass bei der Fahrerlaubniserteilung in Polen den vormals zutage getretenen erheblichen Eignungsmängeln der Ast. in einem den Anforderungen aus Anhang III der Richtlinie 91/439/EWG entsprechenden Umfang nachgegangen worden ist, geht weder aus der Akte noch aus den Einlassungen der Ast. hervor. Es kann bei summarischer Prüfung auch nicht zugrunde gelegt werden, dass sich die Ast. vor dem Erwerb der polnischen Fahrerlaubnis wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen über einen längeren Zeitraum dort aufgehalten hätte. Allerdings ist im polnischen Führerschein der Ast. eine polnische Wohnanschrift vermerkt. Nach Mitteilung des Einwohnermeldeamtes der Gemeinde X. vom 7. 6. 2006 jedoch ist die Ast. dort seit dem 1. 5. 1994 mit alleiniger Wohnung gemeldet. Dies ist immerhin ein Indiz dafür, dass die Ast. in Polen keinen Wohnsitz i.S. von Art. 7 i.V. mit Art. 9 I der Richtlinie 91/439/EWG begründet hat. Dem entspricht es auch, dass die Ast. nach Aktenlage familiär in X1. gebunden ist. Das Verwaltungsgericht hat die Wohnsitzfrage in seiner Verfügung vom 7. 6. 2006 angesprochen. Dieses Schreiben ist unbeantwortet geblieben. Der Senat geht davon aus, dass der in Angelegenheiten der vorliegenden Art in einer Vielzahl von Fällen bundesweit auftretende und auch versierte Prozessbevollmächtigte der Ast. auf die Anfrage des Verwaltungsgerichts hin nähere Erläuterungen gegeben hätte, wenn das Wohnsitzerfordernis durch die Ast. erfüllt worden wäre. Er hätte es sich gegebenenfalls sicherlich nicht nehmen lassen, auf Anhaltspunkte dafür hinzuweisen, dass der Aufenthalt der Ast. in Polen einen über die bloße Erlangung des Führerscheins hinausgehenden gemeinschaftsrechtlichen Bezug zu den durch das Europäische Vertragswerk garantierten Grundfreiheiten, etwa der Dienstleistungsfreiheit oder der Freizügigkeit für Arbeitnehmer gehabt hätte. Auch Maßnahmen der polnischen Behörden zur Überprüfung der Fahreignung der Ast. wären kaum verschwiegen worden.

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der EuGH dem Anerkennungsprinzip des Art. 1 II Führerscheinrichtlinie vor den in Art. 8 II der Führerscheinrichtlinie zum Ausdruck kommenden Belangen der Verkehrssicherheit zugunsten von Verkehrsteilnehmern den Vorrang einräumt, die wie die Ast. in der Vergangenheit hartnäckig die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet haben und die nachfolgend, statt einen gefestigten Einstellungs- und Verhaltenswandel nachzuweisen, das derzeit noch bestehende innereuropäische Anforderungsgefälle bei der Abklärung gesundheitlicher oder charakterlicher Eignungszweifel sowie Unzulänglichkeiten bei der grenzüberschreitenden Unterrichtung über aktenkundige Eignungsmängel ausgenutzt haben, um ohne eine Aufarbeitung ihrer gesundheitlichen oder charakterlichen Mängel wieder in den Besitz einer Fahrerlaubnis zu gelangen. Ein anderes Verständnis der Rechtsprechung des EuGH würde sehenden Auges eine massive Gefährdung selbst höchstrangiger, verfassungsrechtlich geschützter Rechtsgüter wie das Leben und die körperliche Unversehrtheit zahlreicher Menschen in Kauf nehmen. Dass der EuGH seiner Rechtsprechung ein derartiges Verständnis zugrundelegen wollte, das berechtigte Sicherheitsbelange von Mitgliedsstaaten ignorieren und die Erfüllung verfassungsrechtlich fundierter Schutzpflichten des Staates für das Leben und die körperliche Unversehrtheit seiner Bürger in einem so zentralen Bereich wie der Sicherheit des Straßenverkehrs nachhaltig beeinträchtigen würde, erscheint dem Senat schlechterdings nicht vorstellbar. Eine solche Einschätzung lässt sich vor allem auch deshalb nicht gewinnen, weil der EuGH-Entscheidung in der Rechtssache Halbritter gerade kein Fall des sog. Führerscheintourismus zugrunde gelegen hat. Der EuGH weist in seiner Entscheidung - und zwar im Rahmen der Entscheidungsgründe im engeren Sinne - ausdrücklich darauf hin, dass Herr Halbritter während einer längeren Zeit aus beruflichen Gründen seinen Wohnsitz in Österreich hatte, so dass er nach Art. 7 I Buchst. b und Abs. 5 der Führerscheinrichtlinie zu jener Zeit überhaupt nur dort eine neue Fahrerlaubnis erwerben konnte (Rdnr. 30). Außerdem wird betont, dass die österreichischen Behörden überprüft hatten, ob Herr Halbritter den Mindestanforderungen in Bezug auf die physische und psychische Fahreignung entsprechend dem Anhang III zur Führerscheinrichtlinie genügte (Rdnr. 31). Wohl auf der Grundlage dieser Überprüfung konnte der deutschen Fahrerlaubnisbehörde auch eine vom Kuratorium für Verkehrssicherheit Tirol über die Fahreignung des Herrn Halbritter aus psychologischer Sicht gefertigte Stellungnahme vorgelegt werden. Der EuGH stellt in dem Beschluss vom 6. 4. 2006 überdies wiederholt heraus, dass er „auf Grund aller vorstehenden Erwägungen“ (Rdnr. 32) bzw. „in einem Fall wie dem des Herrn Halbritter“ (Rdnr. 36) bzw. „unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens“ (Rdnr. 38 und 2. Schlussfeststellung) zum Vorrang des Anerkennungsgrundsatzes gelangt ist. Es spricht daher unter Berücksichtigung des oben dargestellten Inhalts der Führerscheinrichtlinie sehr viel dafür, dass der EuGH seine restriktive Auslegung des Art. 8 II und IV der Führerscheinrichtlinie auf den Normalfall des Bürgers bezieht, der vom Recht auf freie Wohnortwahl innerhalb Europas Gebrauch macht und während eines solchen verfestigten Auslandsaufenthalts wieder eine Fahrerlaubnis erwirbt. Es kann aber nicht angenommen werden, dass der EuGH unter anderen Umständen als denen des Falles Halbritter, also speziell in einem typischen Fall des sog. Führerscheintourismus, dem Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 II der Führerscheinrichtlinie gegenüber den Belangen der Sicherheit des Straßenverkehrs den Vorrang eingeräumt haben würde.

Für diese Annahme lässt sich auch anführen, dass in der Rechtsprechung des EuGH der Gedanke des rechtmissbräuchlichen Gebrauchmachens von europarechtlichen Freiheitsverbürgungen anerkannt ist. Die Berufung auf die durch Gemeinschaftsrecht eröffneten Möglichkeiten und Befugnisse kann versagt oder jedenfalls eingeschränkt werden, wenn diese in missbräuchlicher oder betrügerischer Absicht genutzt werden, um sich der Anwendung nationalen Rechts zu entziehen.

Vgl. etwa EuGH, Urteile vom 7. 2. 1979 - 115/78 [Knoors] -, Slg. 1979 I S. 399 = NJW 1979, 1761, vom 3. 10. 1990 - C-61/89 [Bouchoucha] -, Slg. 1990 I S. 3563 und vom 9. 3. 1999 - C-212/97 [Centros Ltd] -, Slg. 1999 I S. 1459 = NJW 1999, 2027.

Soweit dem Betroffenen in diesem Sinne ein missbräuchliches oder betrügerisches Verhalten anzulasten ist, kann ihm gleichwohl nicht generell die Berufung auf einschlägiges Gemeinschaftsrecht versagt werden. Dies setzt vielmehr zusätzlich eine Würdigung der Ziele voraus, die mit den fraglichen Bestimmungen des nationalen Rechts bzw. mit den die Ausübung europarechtlicher Grundfreiheiten behindernden nationalen Maßnahmen verfolgt werden. Diese Bestimmungen oder Maßnahmen müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen, zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

EuGH, Urteil vom 9. 3. 1999 - C-212/97 [Centros Ltd] -, aaO., Rdnr. 25 und 34.

Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Annahme eines missbräuchlichen Verhaltens erfüllt, weil sich die Ast. nicht für längere Zeit und in Ausübung der durch das Europäische Vertragswerk garantierten Grundfreiheiten - insbesondere etwa des Freizügigkeitsrechts als Arbeitnehmer - sondern nur kurzfristig zum offenkundig alleinigen Zweck des Fahrerlaubniserwerbs in Polen aufgehalten hat. Die Ast. handelte mit dem klar erkennbaren Vorsatz, die derzeit noch deutlich geringeren Anforderungen auszunutzen, die das polnische Recht bzw. die Praxis seiner Anwendung an die gesundheitliche und charakterliche Eignung von Fahrerlaubnisbewerbern richten, wobei ihr auch bewusst war, dass sie in Deutschland ohne eine erfolgreich absolvierte medizinisch-psychologische Begutachtung, die sie nach den bisherigen Erfahrungen bei ihrer Vorgeschichte nicht oder jedenfalls nicht ohne weiteres erhalten würde, keine Fahrerlaubnis würde erlangen können. Die Missbräuchlichkeit dieses Vorgehens liegt vor allem deshalb auf der Hand, weil die Führerscheinrichtlinie selbst Vorkehrungen gegen den Führerscheintourismus getroffen hat, indem sie in Art. 7 die Ausstellung eines Führerscheins vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes abhängig macht und in Art. 9 Satz 1 einen ordentlichen Wohnsitz nur dann annimmt, wenn der Fahrerlaubniserwerber dort persönliche oder berufliche Bindungen unterhält und an mindestens 185 Tagen im Jahr dort wohnt. Dass die Ast. diese Anforderungen erfüllt hat, ist - wie oben dargelegt - weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Bei summarischer Würdigung kann vor allem auch nicht angenommen werden, dass die oben (S. 5) angesprochenen strengen Grundsätze des Anhangs III der Richtlinie 91/439/EWG über die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Alkoholmissbrauch bei der Ausstellung des Führerscheins der Ast. durch die polnischen Behörden beachtet worden sind.

Eine Diskriminierung der Ast. durch die Aufforderung zur Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung und - nach deren Verweigerung - durch die Entziehung ihrer ausländischen Fahrerlaubnis ist nicht zu erkennen. Es werden nur die Vorschriften angewandt, die allgemein für Fahrerlaubnisbewerber bzw. -inhaber in Deutschland gelten. Der von der Ast. geforderte Nachweis, dass sie nunmehr - anders als jedenfalls noch im Jahr 2004 - über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verfügt und insbesondere ihre massiven Alkoholprobleme in den Griff bekommen hat, dient außerdem zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, nämlich der Abwehr konkreter Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs und damit dem Schutz höchstrangiger Individualrechtsgüter der anderen Verkehrsteilnehmer. Das MPU-Erfordernis und die Fahrerlaubnisentziehung nach der Verweigerung der Untersuchung sind auch geeignet und erforderlich, um die von der Ast. ausgehenden Gefahren abzuwenden. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass vorliegend nicht von Vornherein die Gültigkeit der polnischen Fahrerlaubnis der Ast. in Frage gestellt worden ist. Der Ast. ist zunächst lediglich - als milderes Mittel - aufgegeben worden, ihre auf Grund der vormaligen erheblichen Verfehlungen zweifelhafte Kraftfahreignung unter Beweis zu stellen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit das Verbot des Gebrauchmachens hiervon im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - und nur hier - sind erst verfügt worden, nachdem die Ast. die Untersuchung innerhalb der zulässigerweise gesetzten Frist versäumt hatte, ohne dafür einen stichhaltigen Grund anführen zu können.

Erweist sich mithin trotz der von der Ast. angeführten europarechtlichen Bedenken die Ordnungsverfügung des Ag. jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig, so in jüngster Zeit, d.h. nach dem Bekanntwerden der Halbritter-Entscheidung des EuGH, unter anderem auch VG Freiburg, Beschluss vom 1. 6. 2006 - 1 K 752/06 -, veröffentlicht unter http://www.fahrerlaubnisrecht.de; Thür. OVG, Beschluss vom 29. 6. 2006 - 2 EO 240/06 -, ebd.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. 7. 2006 - 10 S 1337/06 -, Juris; Hess. VGH, Beschluss vom 9. 8. 2006 - 2 TG 1400/06 -, http://www.fahrerlaubnisrecht.de; Nds. OVG, Beschluss vom 15. 8. 2006 - 12 ME 123/06 -, Juris; OVG MV, Beschluss vom 29. 8. 2006 - 1 M 46/06 -, Juris; anderer Ansicht VG Augsburg, Beschluss vom 29. 5. 2006 - Au 3 S 06.600 -, DAR 2006, 527; VG Neustadt, Beschlüsse vom 30. 5. 2006 - 3 L 745/06.NW - und vom 1. 6. 2006 - 3 L 685/06.NW -, http://www.fahrerlaubnisrecht.de; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20. 6. 2006 - 4 MB 44/06 -, ebd., führt die vorzunehmende Interessenabwägung zu einem eindeutigen Überwiegen der vom Ag. ins Feld geführten öffentlichen Belange, die dem überragenden Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs Rechnung tragen und somit dem Schutz höchstrangiger Rechtsgüter dienen. Die Ast. hat demgegenüber nichts dafür anführen können, dass es ihr inzwischen gelungen ist, die bei ihr anzunehmende massive Alkoholproblematik zu überwinden und Strategien für ein alkoholfreies Leben zu entwickeln. Allein die Tatsache, dass sie seit der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis nicht wieder im Verkehr auffällig geworden ist, reicht schon angesichts der hohen Dunkelziffer von Verkehrsverfehlungen als Grundlage für eine anderslautende Beurteilung nicht aus. Der Umstand, dass die Ast. den vermeintlich einfachen Weg des Erwerbs einer ausländischen Fahrerlaubnis gegangen ist, spricht vielmehr nachdrücklich gegen den Willen zu einer durchgreifenden Verhaltensänderung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 II VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 I und 2, 52 I und 2 sowie 53 III Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist gem. § 152 I VwGO unanfechtbar.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Be

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dies

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 11 Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung


Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Er

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Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 01. Juni 2006 - 1 K 752/06

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Gründe   I. 1  Dem Antragsteller wurde erstmals 1980 eine Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 erteilt. 1989 wurde gegen ihn ein dreimonatiges Fahrverbot wegen Unfallflucht verhängt. 1990 wurde ihm die F

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 21. Juli 2006 - 10 S 1337/06

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Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Mai 2006 - 6 K 489/06 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeve

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Das Verwaltungsgericht Weimar (8 E 416/21) erachtet die Entscheidung des AG Weimar (9 F 148/21), die über die Aufhebung jeglicher Corona-Schutzmaßnahmen in Weimarer Schulen befunden hat, als „offensichtlich rechtswidrig“. Eine solche Befugnis über die Anordnungen von Behörden zu entscheiden, stehe nicht dem Familiengericht zu, sondern fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.  So hat mittlerweile das Oberlandesgericht Jena (OLG Jena) den umstrittenen Beschluss wieder aufgehoben. Dirk Streifler - Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin
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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1.
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2.
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3.
in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

Gründe

 
I.
Dem Antragsteller wurde erstmals 1980 eine Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 erteilt. 1989 wurde gegen ihn ein dreimonatiges Fahrverbot wegen Unfallflucht verhängt. 1990 wurde ihm die Fahrerlaubnis wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (BAK 2 %0 ) entzogen. Nach Vorlage einer Medizinisch Psychologischen Untersuchung (MPU) und Nachweis einer Nachschulung wurde ihm 1991 wieder eine Fahrerlaubnis erteilt.  Diese wurde  ihm durch Strafbefehl des Amtsgerichts Rottweil vom 10.11.1997 rechtskräftig seit 02.02.1998  wieder entzogen, nachdem er mit einem Blutalkoholgehalt zwischen 0,62 und 1,12 %0  erneut einen Unfall verursacht hatte. Infolge eines Nachtrunks war bei ihm anschließend eine Blutalkoholkonzentration von 1,77 %0  gemessen worden. Im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Vergleichs wurde ihm die Fahrerlaubnis 1999 aufgrund einer die Fahreignung bedingt positiv einstufenden MPU vom 1.6.1999 unter Auflagen am 09.07.1999 wiedererteilt. Eine auflagegemäß erbrachte weitere MPU vom 23.12.2002 kam dann zum Ergebnis der fehlenden Fahreignung wegen unbewältigter Alkoholproblematik. Daraufhin wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis am 27.02.2003 erneut entzogen. Den Entzug der Fahrerlaubnis widerrief die Behörde am 11.11.2003, nachdem ein im Widerspruchsverfahren vorgelegtes Obergutachten vom 16.10.2003 zum Ergebnis gekommen war, die vorgelegten ärztlichen Kontrollergebnisse und die durchgeführten therapeutischen Maßnahmen rechtfertigten die Annahme, der Antragsteller werde künftig ohne Alkoholeinfluss am Verkehr teilnehmen. Wegen Trunkenheit im Verkehr (am 16.05.2004) mit einem Blutalkoholwert von 2, 32 %0 entzog ihm das Amtsgericht Rottweil mit Urteil vom 27.1.2005 erneut die Fahrerlaubnis und verhängte eine Wiedererteilungssperre von 7 Monaten und verurteilte den Antragsteller zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,-- Euro.
Im Rahmen des internationalen Informationsaustausches teilte die Fahrerlaubnisbehörde der Stadt Sczecin in Polen dem Kraftfahrtbundesamt mit, sie habe dem Antragsteller am 25.10.2005 eine Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt. Davon machte das Kraftfahrtbundesamt der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners (Landratsamt Rottweil) am 05.01.2006 Mitteilung. Bei einer polizeilichen Kontrolle am 16.1.2006 wurde der Antragsteller außerdem als Halter und Führer eines im Landkreis Rottweil zugelassenen PKW im Besitz dieser polnischen Fahrerlaubnis angetroffen.
Das Landratsamt bat das Kraftfahrtbundesamt daraufhin am 10.1.2006 unter Bezugnahme auf das Kapper-Urteil des EuGH (vom 29.4.2004 - C 476/01) , bei der polnischen Ausstellungsbehörde nachzufragen, ob der Antragsteller den Entzug seiner deutschen Fahrerlaubnis den polnischen Behörden wahrheitsgemäß angegeben habe und ob im Hinblick auf die zur Zeit der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis vorliegenden Verstöße des Antragstellers eine Eignungsüberprüfung erfolgt sei und welcher Art diese etwa gewesen sei. Eine Antwort darauf ist den Akten bislang nicht zu entnehmen.
Zugleich forderte es den Antragsteller, der seit 1991 mit alleinigem Wohnsitz im Landkreis Rottweil gemeldet ist, mit einem an diesen Wohnsitz zugestellten Schreiben vom 09.01.2006 gestützt auf § 46 Abs.3, 20 Abs.1, 13 Nr.2c FeV auf, innerhalb von zwei Monaten eine MPU vorzulegen, da wegen der früheren nur bedingt positiven, bzw. negativen Fahreignungsgutachten aus der Zeit von 1999 bis 2002 und aufgrund des mit 2,32 %0 begangenen Verkehrsverstoßes vom 16.05.2004 erhebliche Zweifel an seiner Fahreignung bestünden. Mit der im europäischen Ausland erworbenen Fahrerlaubnis dürfe er zwar ohne Umschreibung im Inland fahren, jedoch nur, wenn er dazu geeignet sei, woran hier klärungsbedürftige Zweifel bestünden.
Unter der Angabe einer polnischen Absenderadresse in Szeczin gab der Antragsteller an, das Schreiben sei ihm dorthin geschickt worden. Die Eignungszweifel seien nicht begründet, denn ihm sei durch die Neuerteilung der polnischen Fahrerlaubnis ausdrücklich seine Fahreignung bestätigt worden, was nach EU-Recht zu akzeptieren sei.
Das Landratsamt teilte ihm daraufhin mit , er sei seit 1991 mit alleinigem Wohnsitz in Zimmern wohnhaft. Selbst wenn er seinen ordentlichen Wohnsitz tatsächlich in Polen habe, worüber keinerlei Nachweise vorlägen, ändere dies nichts, denn eine MPU sei anzuordnen, wenn jemand mit mehr als 1,6%0 ein Fahrzeug geführt habe und - wie hier - aufgrund seiner Vorgeschichte- erhebliche Eignungszweifel bestünden. Zudem sei nicht ersichtlich, ob seine Fahreignung von den polnischen Behörden vor Erteilung der Fahrerlaubnis überhaupt geprüft worden sei. Auf die Folge des Entzugs der Fahrerlaubnis bei Nichtbeibringung der MPU gem. § 11 Abs.8 FeV wurde der Antragsteller ausdrücklich hingewiesen.
Nachdem der Antragsteller eine MPU nicht beibrachte bzw. auch eine ihm vorgelegte Verzichtserklärung nicht unterzeichnete und nachdem ihn das Landratsamt mit Schreiben vom 15.03.2006 zum deshalb beabsichtigten Entzug der Fahrerlaubnis angehört hatte, ohne dass er darauf reagiert hatte, entzog es dem Antragsteller mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 30.03.2006 die Fahrerlaubnis sämtlicher Klassen (Ziff.1), gab ihm auf, den Führerschein zwecks Eintragung eines Vermerks über den Wegfall der Gültigkeit im Inland unverzüglich vorzulegen (Ziff.2) und ordnet den Sofortvollzug dieser Verfügungen an (Ziff.3). Zugleich droht es dem Antragsteller für den Fall der Nichtvorlage ein Zwangsgeld in Höhe von 250,-- Euro an  (Ziff.4) und setzte eine Gebühr von 84,51 Euro fest (Ziff.5).
Dagegen erhob der Antragsteller am 07.04.2006 Widerspruch und stellte zugleich beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Außerdem legte er dem Landratsamt eine von ihm unterzeichnete Erklärung vor, wonach er für die Dauer des schwebenden Verfahrens keine nationalen Straßen benutzen werde.
Zur Begründung führt er aus, nach § 28 Abs.1 FeV dürfe er als Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis grundsätzlich am Straßenverkehr in der Bundesrepublik teilnehmen. Nach dem Kapper Urteil des EuGH sei die Einschränkung des § 28 Abs.4 Ziff.3, Abs.5 S.1 FeV europarechtswidrig, wonach ausländische Fahrerlaubnisse, die nach einem vorangegangenen Entzug der deutschen Fahrerlaubnis erteilt worden seien, nur zum Fahren im Inland berechtige, wenn dieses Recht auf Antrag von der Behörde wegen Wegfalls der Entzugsvoraussetzungen ausdrücklich zuerkannt werde. Denn die von einem anderen EU Mitgliedsstaat mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis festgestellte Fahreignung sei nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von den deutschen Behörden ohne eigene weitere Prüfung zu akzeptieren. Werde ein Entzug der ausländischen Fahrerlaubnis auf Tatsachen gestützt, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis bereits bekannt waren, so maße sich die deutsche Fahrerlaubnisbehörde europarechtswidrig ein direktes Kontrollrecht über fremde Hoheitsakte an, was den Grundsatz der wechselseitigen Anerkennung aushöhle. Im Übrigen sei auch die Anordnung, den Führerschein abzuliefern, rechtswidrig, da die deutschen Behörden nicht zu einem solchen Eingriff in das Dokument eines anderen Staates ermächtigt seien und allenfalls der ausländischen Fahrerlaubnisbehörde ein Recht zur Einfügung eines Vermerks in das Papier zustehe. Wegen der Rechtswidrigkeit der Verfügung sei auch die Sofortvollzugsanordnung rechtswidrig. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung bestehe nicht, da er erklärt habe, nicht auf deutschen Straßen zu fahren, solange das Verfahren noch laufe. Nach allem sei auch die Zwangsgeldandrohung rechtswidrig.
10 
Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten.
II.
11 
Der Antrag, gem. § 80 Abs.5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ziff.1 und 2 der Verfügung wiederherzustellen bzw. gegen die Ziff. 4 und 5 anzuordnen ist, hat keinen Erfolg.
12 
1) Fraglich ist, ob das Rechtsschutzinteresse hier (wie in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs [Beschl. v. 07.11.2005 - 10 S 1047/05 und v. 19.09.2005 - 10 S 1194/05 ] und der Kammer [Beschl. v. 09.12.2005 - 1673/05 und v. 13.12.2005 - 1 K 1835/05]) mit der Begründung verneint werden kann, die nach dem vorangegangenen Entzug der deutschen Fahrerlaubnis erteilte ausländische Fahrerlaubnis berechtige den Antragsteller gem. § 28 Abs.4 Ziff.3 FeV selbst im Falle einer Aufhebung der angegriffenen Entzugsverfügung mangels einer von ihm beantragten und vom Antragsgegner getroffenen Entscheidung nach  § 28 Abs.5 S.1 FeV nicht zum Fahren im Inland, so dass auch eine dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattgebende Entscheidung dem Antragsteller keinen Vorteil vermitteln würde. Nach der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Beschl. v. 06.04.2006 - C-227/05 in der Rechtssache Halbritter./. Freistaat Bayern zum Vorabentscheidungsersuchen des VG München,- im Internet über EuLex auffindbar) kann nämlich wohl nicht ohne weiteres mit der für die Verneinung eines Rechtsschutzinteresses erforderlichen Eindeutigkeit davon ausgegangen werden, dass die Regelung des § 28 Abs.4 Ziff.3, Abs.5 S.1 FeV über den grundsätzlichen Ausschluss der Geltung einer nach vorangegangenem Entzug einer deutschen Fahrerlaubnis erteilten ausländischen Fahrerlaubnis  nicht gegen Europarecht ( hier die Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG ) verstößt.(Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage zuletzt nur angesprochen, aber  im Ergebnis offen gelassen: Urt. v. 17.11.2005 - 3 C 54.04).
13 
2) Das kann hier jedoch offen bleiben. Denn zumindest erweist sich der Antrag in der Sache als unbegründet.
14 
Die Sofortvollzugsanordnung erweist sich als formal rechtmäßig. Unter Ziff.3 der angegriffenen Verfügung hat sie der Antragsgegner in einer den Anforderungen des § 80 Abs.3 S.1 VwGO genügenden Weise damit begründet, das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs überwiege das private Interesse des Antragstellers, seinen Führerschein vorläufig ohne einen Vermerk über die für das Inland weggefallene Berechtigung behalten zu dürfen. Die Selbstverpflichtung des Antragstellers, für die Dauer des schwebenden Verfahrens im Inland kein Fahrzeug zu führen, steht dem öffentlichen Vollzugsinteresse ersichtlich nicht entgegen; denn eine Sofortvollzugsanordnung macht sie nicht entbehrlich, da der Antragsteller diese Verpflichtung nur bis zur Entscheidung über seinen Rechtsschutzantrag gegen den Sofortvollzug gelten lassen will. Sie also selbst voraussetzt.
15 
Auch der Sache nach ist die Anordnung des Sofortvollzugs gerechtfertigt. Die vom Gericht nach § 80 Abs.5 S.1 VwGO zu treffende eigene Ermessensentscheidung über die Aufhebung bzw. Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit der angegriffenen Verfügung ergibt aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ebenfalls, dass das öffentliche Interesse am Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs vor fahruntauglichen Verkehrsteilnehmern das private Interesse des Antragstellers an der vorläufig weiteren Ausnutzung seiner Fahrerlaubnis bis zur endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit ihres Entzugs überwiegt.
16 
a) Es spricht nämlich viel dafür, dass sich die angegriffene Verfügung als rechtmäßig erweisen und der Widerspruch des Antragstellers daher erfolglos bleiben wird.
17 
Formal ist die Verfügung rechtmäßig, nämlich insbesondere erst nach vorheriger Anhörung des Antragstellers ergangen (§ 28 Abs.1 LVwVfG).
18 
Auch materiell spricht mehr für als gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung. Nach § 46 Abs.1 S.1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde einem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das gilt nach § 46 Abs.1 S.2 FeV insbesondere wenn Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4 (hier insbesondere Ziff.8 betreffend Alkoholmissbrauch bzw. Alkoholabhängigkeit) vorliegen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegenüber der körperlichen oder geistigen Fahreignung begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung über einen Fahrerlaubnisentzug gem. § 46 Abs.3 FeV i.V.m. § 11 Abs.3 S.2, 13 Ziff.2 c FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 oder mehr Promille geführt wurde und im Fall der Nichtbeibringung auf die Nichteignung schließen, wenn sie bei der Anordnung auf diese Folge hingewiesen hat (§§ 46 Abs.3, 11 Abs.8 S.1 und 2 FeV). Verfügt die Fahrerlaubnis dann den bei Nichteignung zwingend gebotenen Entzug der Fahrerlaubnis gem. § 46 Abs.1 S.1 FeV, so hat dies gem. § 46 Abs.5 S.2 FeV bei einer ausländischen Fahrerlaubnis das Erlöschen des Rechts zum Führen von Fahrzeugen im Inland zur Folge. Nach der Entziehung ist ein von einem Mitgliedsstaat der EU ausgestellter Führerschein gem. § 47 Abs.2 S.1, 47 Abs.1 FeV bei Anordnung des Sofortvollzugs unverzüglich der Behörde zur Vornahme einer entsprechenden Eintragung über die fehlende Berechtigung, im Inland ein Fahrzeug zu führen, vorzulegen. Eine solche Eintragung ist grundsätzlich möglich, wenn auf dem Führerscheinpapier dafür genügend Platz vorhanden ist und dies nach dem Recht des ausstellenden Staates zulässig ist.
19 
Nach diesen nationalen Regelungen erweisen sich die  unter Ziff.1 und 2 der angegriffenen Verfügung getroffenen Anordnung des Entzugs der Fahrerlaubnis sämtlicher Klassen und der unverzüglichen Verpflichtung zur Vorlage zwecks Eintragung des Wegfalls der Gültigkeit für den Verkehr im Inland im vorliegenden Fall als unproblematisch rechtmäßig. Durch seine Trunkenheitsfahrt vom 16. 05. 2004 mit einer äußerst hohen Blutalkoholkonzentration von 2,23 Promille hat der Antragsteller deutliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer massiven Alkoholproblematik bzw. sogar Alkoholabhängigkeit geliefert und die zuletzt im Obergutachten vom Oktober 2003 erstellte Prognose klar widerlegt, er werde künftig im Straßenverkehr nicht mehr unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug führen. Das daraufhin von der Behörde zu Recht und unter Hinweis auf die aktenkundig langjährige Alkoholproblematik des Antragstellers zur Klärung begründeter Eignungszweifel von ihm geforderte MPU-Gutachten hat der Antragsteller nicht beigebracht, so dass auf seine Nichteignung geschlossen werden durfte und die Fahrerlaubnis zwingend mit der oben genannten Folge einer Vorlageverpflichtung zwecks Eintragung der inländischen Ungültigkeit zu entziehen war. Gegenüber einer vollständigen ersatzlosen Ablieferungsverpflichtung bzw. Übersendung des Führerscheins an die polnischen Behörden zwecks Einleitung eines möglichen Widerrufsverfahrens erweist sich eine solche Vorlage zur Eintragung eines bloß die Ungültigkeit im Inland betreffenden Vermerks auch als das für den Antragsteller mildere Mittel, da ihm so die Möglichkeit belassen wird, den Führerschein außerhalb Deutschlands zu gebrauchen. Die Zwangsgeldandrohung unter Ziff.4 mit einer ausreichend bemessenen Vorlagefrist von 4 Tagen und einer nicht unverhältnismäßigen Höhe von 250 Euro des angedrohten Zwangsgeldes ist angesichts der sofortigen Vollziehbarkeit der unter Ziff.2 des Bescheids enthaltenen Grundverfügung der Vorlageverpflichtung rechtlich nicht zu beanstanden (§§ 2 Nr.2 19 Abs.1 Ziff.1, 20 LVwVG). Gegen die Höhe der nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr unter Ziff.5 festgesetzten Gebühr ist nichts zu erinnern und wird vom Antragsteller auch nichts eingewendet.
20 
b) Die Kammer ist aufgrund einer naturgemäß im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur summarischen Prüfung der Rechtslage auch der Ansicht, dass dieser Fahrerlaubnisentzug und die die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zwecks Eintragung eines inländischen Ungültigkeitsvermerks aller Voraussicht nach auch nicht gegen Europarecht verstoßen.
21 
Nach Artikel 1 Abs.2 der Richtlinie 91/439 EWG des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2.6.1997 sind zwar die von den EU-Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine wechselseitig anzuerkennen. Gem. § 8 Abs.2 der Richtlinie 91/439 kann aber der Mitgliedsstaat des ordentlichen Wohnsitzes vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein seine innerstaatlichen Vorschriften über den Entzug der Fahrerlaubnis anwenden.
22 
In der oben erwähnten jüngsten Entscheidung des EuGH (Beschl.v.06.04.2006 - C-227/05 - Fall Halbritter) hat der Gerichtshof zwar ausgeführt, diese Ausnahmeregel des Art.8 Abs.2 der Richtlinie sei eng auszulegen, um zu vermeiden, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, der den "Schlussstein" des mit der Richtlinie eingeführten Systems darstelle, ins Gegenteil verkehrt werde, wenn ein Mitgliedsstaat diese Anerkennung unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften "unbegrenzt" verweigern könne. Der Gerichtshof hat deshalb entschieden, es sei den Mitgliedsstaaten verwehrt, einer ausländischen Fahrerlaubnis die Anerkennung zu verweigern, die nach einem Entzug einer vorhergehenden inländischen Fahrerlaubnis und nach Ablauf der damit verbundenen Sperrfrist für eine Wiedererteilung von dem anderen Mitgliedsstaat erteilt worden sei. Sie dürften daher nicht die Einhaltung der nach nationalem Recht für eine Wiedererteilung geltenden Bedingungen verlangen und keine eigene neue Eignungsprüfung durchführen, weil sie damit die Beachtung der Ausstellungsbedingungen durch den dafür allein kompetenten ausstellenden Staat erneut überprüften, was gerade durch das System der wechselseitigen Anerkennung vermieden werden solle. Bezogen auf eignungsrelevante Umstände, die schon vor der Erteilung der neuen Fahrerlaubnis bestanden hätten, sei daher eine erneute Fahreignungsüberprüfung nicht zulässig. Zulässig sei eine solche Prüfung nur im Hinblick auf Umstände bzw. auf ein Verhalten des Betroffenen nach dem Erwerb der neuen Fahrerlaubnis.
23 
Die Entscheidung des Gerichtshofs betraf aber einen Fall, in dem der Betreffende nicht nur seinen Wohnsitz endgültig von Deutschland nach Österreich verlegt hatte, sondern dort auch erst nach Durchführung einer eigenständigen medizinisch-psychologischen Eignungsbegutachtung nach Ablauf der nach nationalem Recht bestehenden Sperrfrist für die Wiedererteilung einer deutschen Fahrerlaubnis eine neue österreichische Fahrerlaubnis erteilt bekommen hatte. In diesem Fall lag also weder ein rechtsmissbräuchlicher "Führerscheintourismus" noch eine Fahrerlaubnis vor, die ohne individuelle medizinische Prüfung der Fahreignung und der damit zusammenhängen Verkehrsgefahren erteilt worden war. Ausweislich der Entscheidungsgründe (Rdziff.30, 31 und 32, 36) waren insbesondere auch diese beiden Gesichtspunkte wesentlich mitentscheidend für den Beschluss des Gerichtshofs, in einem solchen konkreten Fall ("wie dem des Herrn Halbritter" - siehe Rdziff.36) die Anforderung einer erneuten medizinisch-psychologische Eignungsbegutachtung durch das Landratsamt München als richtlinienwidrig zu qualifizieren. Der Gerichtshof hat unter Rdziff. 32 ausdrücklich darauf abgehoben, dass "aufgrund aller vorstehenden Erwägungen", zu denen eben auch die  beiden genannten Umstände zählten, die Vorlagefrage in diesem Sinne zu beantworten sei. Unter Ziff.2 des Entscheidungstenors hat der Gerichtshof ferner ausdrücklich ausgeführt, dass eine Richtlinienwidrigkeit "unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens" anzunehmen sei. Im Kern hat der Gerichtshof damit in nachvollziehbarer und überzeugender Weise entschieden, dass es in einem solchen Fall den deutschen Behörden nicht zusteht, eine neue (strengere deutsche) MPU zu fordern, obwohl der Erteilung der österreichischen Fahrerlaubnis ohnehin schon eine medizinisch psychologische Untersuchung zugrunde gelegen hatte.  Eine solche Anmaßung einer Kontrolle der ausländischen Fahrerlaubniserteilung und die Anlegung strengerer inländischer Maßstäbe ist mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung nicht vereinbar, dessen Zweck in der Erleichterung der Niederlassungsfreiheit besteht.
24 
Vor diesem Hintergrund aber kann dieser deutlich auf den konkreten Einzelfall bezogenen Entscheidung des Gerichtshofs nicht die generelle Aussage entnommen werden, dass ein Gebrauchmachen von der Ausnahmeermächtigung des Art.8 Abs.2 der Richtlinie ungeachtet des auch der Verkehrssicherheit dienenden Zwecks der Richtlinie und ungeachtet der Frage des Rechtsmissbrauchs auch dann grundsätzlich richtlinienwidrig sein soll, wenn offensichtlich eine medizinisch-psychologische Überprüfung der Fahreignung durch den anderen Mitgliedstaat vor Ausstellung der neuen Fahrerlaubnis überhaupt nicht stattgefunden hat, wenn dem anderen Mitgliedsstaat der vorangegangene Entzug der deutschen Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt der Erteilung der neuen Fahrerlaubnis gar nicht bekannt war oder gar vorsätzlich verschwiegen wurde und wenn schließlich zu keinem Zeitpunkt ein dauerhafter Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers in dem anderen Mitgliedsstaat bestand (zum Wohnsitzerfordernis Art.9 der Richtlinie), d.h. wenn sich der betreffende Inhaber nach vorangegangenem Entzug der deutschen Fahrerlaubnis die ausländische Fahrerlaubnis ausweislich solcher Umstände ganz offensichtlich allein zu dem Zweck beschafft hat, die Folgen des Entzugs seiner nationalen Fahrerlaubnis zu umgehen, um sich unter rechtsmissbräuchlicher Berufung auf das europarechtliche Gegenseitigkeitsprinzip der Richtlinie einer nunmehr durch die ausländische Fahrerlaubniserteilung angeblich dokumentierten Wiedererlangung eines Zustandes der Fahreignung zu berühmen.
25 
Solche Umstände aber liegen hier vor. Der Antragsteller hat trotz des eindeutigen behördlichen Hinweises auf seine dauerhafte Meldung mit alleinigem Wohnsitz in Deutschland und auf das Fehlen eines Wohnsitzes in Polen keinerlei Nachweise erbracht oder auch nur behauptet, dass er dort einen ordentlichen Wohnsitz begründet hätte. Er ist nach wie vor Halter eines im Landkreis Rottweil zugelassenen Fahrzeugs und dort seit Jahr und Tag polizeilich angemeldet. Die behördlichen Schreiben haben ihn dort auch regelmäßig erreicht. Er hat nur zwei Monate nach Ablauf der 7monatigen Sperrfrist in Polen eine Fahrerlaubnis erworben, und ist bisher mit keinem Wort auf den behördlichen Vorhalt bzw. die Frage eingegangen, inwieweit er dort auf den Entzug seiner deutschen Fahrerlaubnis hingewiesen hat, bzw. ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er dort von den polnischen Behörden einer Untersuchung seiner Fahreignung unterzogen wurde. Auch die vom Antragsgegner über das Kraftfahrtbundesamt an die polnischen Behörden dazu gerichtete entsprechende Anfrage ist offenbar bislang unbeantwortet geblieben. Unter diesen Umständen aber geht die Kammer bei summarischer Prüfung der Sachlage im vorläufigen Rechtsschutzverfahren davon aus, dass weder ein Wohnsitz des Antragstellers in Polen bestand, noch den polnischen Behörden der Umstand des Fahrerlaubnisentzugs vor Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis bekannt war, und dass der Antragsteller dort vor Erteilung auch keiner Untersuchung seiner Fahreignung im Hinblick auf seine Alkoholproblematik unterzogen wurde. Wäre es anders, hätte der Antragsteller mit Sicherheit darauf im Anhörungsverfahren beim Landratsamt, spätestens aber im Widerspruchs- bzw. Antragsverfahren verwiesen. Das hat er indessen gerade nicht getan und sogar nicht einmal selbst behauptet, die zum Entzug der Fahrerlaubnis im Januar 2005 führende Alkoholproblematik, nämlich die durch den hohen Promillewert dokumentierte Alkoholgewöhnung, habe sich in den wenigen Monaten bis zur Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis im Oktober 2005  infolge von Abstinenz, Therapie oder auf sonstige Weise gebessert oder gar völlig erledigt. Eine solche Darlegung wäre aber angesichts des Umstands zu erwarten gewesen, dass der Antragsteller ausweislich des Inhalts der Fahrerlaubnisakte es schon seit vielen Jahren bis dahin ganz offenkundig trotz aller Anstrengungen niemals wirklich geschafft hatte, von seinem Alkoholproblem loszukommen. Deshalb ist mangels bislang gegenteiligen  Vortrags davon auszugehen, dass diese Problematik im Oktober 2005 noch nicht im Sinne einer vollständigen Wiederherstellung der Fahreignung behoben war.
26 
Die Kammer ist vor diesem tatsächlichen Hintergrund der Auffassung, dass Art.8 Abs.2 der Richtlinie nicht so eng und formal auszulegen ist, dass die nationale Fahrerlaubnisbehörde sehenden Auges eine erhebliche Verkehrsgefährdung für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer durch einen infolge seiner Alkoholproblematik womöglich fahruntauglichen Fahrerlaubnisinhaber hinzunehmen hätte und allein aufgrund des formalen Umstandes des Vorliegens einer ausländischen Fahrerlaubnis wider besseres Wissen davon ausgehen muss, dass damit die Wiedererlangung der Fahreignung durch die ausländische Führerscheinbehörde dokumentiert worden sei, auch wenn diese ersichtlich aus Unkenntnis von der Alkoholproblematik keine eigene weitergehende medizinische Eignungsuntersuchung angestellt hat und daher mit der Erteilung der Fahrerlaubnis ersichtlich nicht die Aussage treffen konnte, der Betreffende sei auch unter diesem Aspekt wieder fahrtauglich.  Besteht die nationale Fahrerlaubnisbehörde in einem solchen Fall auf einem Eignungsnachweis, so greift sie damit nicht in die Prüfungskompetenz der ausländischen Fahrerlaubnisbehörde ein, wenn diese von ihrer Prüfungskompetenz aufgrund von Unkenntnis bzw. möglicherweise sogar vorsätzlicher Täuschung durch einen die Fahrerlaubnis beantragenden Ausländer zu diesem Punkt gar keinen Gebrauch gemacht hat und auch gar nicht machen konnte. Ein Aussagegehalt dahingehend, der Fahrerlaubnisinhaber sei "trotz des früheren Eignungsmangels nun wieder zum Führen eines Fahrzeugs geeignet" kann der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis vielmehr gar nicht zukommen.
27 
Eine andere Auslegung würde auch den bei der Auslegung der Richtlinie in jedem Fall mit zu berücksichtigenden Zweck der Verkehrssicherheit außer Betracht lassen (vgl. zu dieser Zwecksetzung ausführlich die beiden oben genannten Entscheidungen des VGH Bad.-Württ.; siehe ferner die Erwägungsgründe der Richtlinie, die auf die Verkehrssicherheit abstellen: "Außerdem sollten aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Straßenverkehrs die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ihre innerstaatlichen Bestimmungen über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung einer Fahrerlaubnis auf jeden Führerscheininhaber anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet begründet hat" ; siehe ferner Art.7 Abs.1 a der Richtlinie i.V.m. Anhang III Ziff.3-5 und Ziff.14: "14.Alkoholgenuss ist eine große Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr. Da es sich um ein schwerwiegendes Problem handelt, ist auf medizinischer Ebene große Wachsamkeit geboten. Gruppe 1: 14.1.Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig waren, kann nach einem nachgewiesenen Zeitraum der Abstinenz vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle eine Fahrerlaubnis erteilt oder erneuert werden; Der Kommissionsentwurf vom 21.10.2003 zur Neufassung der EU-Führerscheinrichtlinie - KOM (2003) 621, (vorangestellte Begründung 6) sieht denn auch eine grenzüberschreitende Verpflichtung zur Respektierung von anderen Staaten verfügter Fahrerlaubnisentziehungen vor Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis vor und begründet dies ausdrücklich mit dem Aspekt der Verkehrssicherheit - siehe dazu auch Otte/Kühner, NZV 2004, 321 [327, 328] ).
28 
Nicht unberücksichtigt bleiben kann schließlich, dass der Zweck einer erleichterten gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen, wie sie die Richtlinie verfolgt, genau besehen darin besteht, damit ein Hemmnis für die Niederlassungsfreiheit von Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten zu beseitigen, nämlich sie zwecks Erleichterung einer ausländischen  Wohnsitznahme von der lästigen und mit bürokratischem Aufwand verbundenen Pflicht befreien soll, entweder eine völlig neue Fahrerlaubnis zu erwerben oder nach einem Wechsel des Niederlassungsortes aufwendige neue Prüfungen absolvieren zu müssen. Ganz sicher aber verfolgt die EU-Führerscheinrichtlinie nicht den Zweck, es in Fällen wie dem vorliegenden, Staatsbürgern der Mitgliedsstaaten, die gar keinen solchen Ortswechsel vornehmen, zu ermöglichen, durch eine bloße formale gar nicht wirklich vorliegende Anmeldung in einem anderen Staat (zu den Angeboten im Internet, die zum ausländischen Fahrerlaubniserwerb sogar unschwer die notwendigen Briefkastenanschriften im Antragsstaat zur Verfügung stellen: Otte/Kühner, NZV 2004, 321 [325]) und dortigen Erwerb einer Fahrerlaubnis sich den  Folgen eines vorangegangenen Fahrerlaubnisentzugs zu entziehen und anschließend ungehindert die Verkehrssicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer durch eine Verkehrsteilnahme trotz nach wie vor fehlender und nicht wirklich geprüfter Fahreignung massiv gefährden zu können.
29 
Die Ausnahmeregelung des Art.8 Abs.2 der Richtlinie ist also zwar eng auszulegen, so dass eine, wie der EuGH zu Recht ausführt "unbegrenzte" Verweigerung der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis durch die Mitgliedstaaten nicht möglich ist, die das Gegenseitigkeitsprinzip ins Gegenteil verkehren würde. Sie darf aber aus Gründen der Verkehrssicherheit auch wiederum nicht so eng ausgelegt werden, dass sie ihre Bedeutung völlig einbüßt und die Mitgliedstaaten von der Anerkennungsverpflichtung nur noch in den Fällen freistellt, in denen die ausländische Fahrerlaubnis bereits vor Ablauf der nach nationalem Recht verhängten Wiedererteilungssperre erteilt wurde.
30 
Soweit der EuGH in der jüngsten Entscheidung die nationalen Behörden darauf beschränkt sehen möchte, nur noch aufgrund neuer, nach der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis liegender Umstände oder Verhaltensweisen des Inhabers nach nationalem Recht ein Entzugsverfahren durchführen zu können, ist zu erwägen, dass auch eine nach Ablauf der Sperrfrist aus materiellen medizinischen Gründen (weiter) fortbestehende Ungeeignetheit einen solchen Umstand darstellen kann. Denn alkoholbedingte Eignungsmängel sind häufig zeitlich nicht determiniert. Bei Alkoholproblematik, die durch Promillewert von 1,6 Promille und mehr indiziert wird, handelt es sich nämlich regelmäßig - wie auch der Fall des Antragstellers zeigt - um eine langfristige Problematik, was die Annahme rechtfertigt, dass sie sich ohne das Hinzukommen bzw. die Darlegung besonderer Umstände allein mit dem formalen Ablauf einer Sperrfrist regelmäßig nicht  erledigt hat. Vielmehr stellt diese eine Dauergefährdung dar, die geeignet ist, in die Gegenwart fortzuwirken und sich gewissermaßen ständig neu aktualisiert. (Ziff.14.1 des Anhangs III zur EU-Führerscheinrichtlinie regelt selbst, dass Bewerbern, die alkoholabhängig waren, erst nach einem nachgewiesenen Zeitraum der Abstinenz und  vorbehaltlich eines Gutachtens einer ärztlichen Stelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle eine Fahrerlaubnis erteilt werden kann). Bezogen darauf kann sich die Beschränkung der Eignungsüberprüfung durch die nationale Behörde, wie sie der EuGH vertritt, sinnvollerweise nur auf Fälle und Entzugsgründe beziehen, die bereits vor der Neuerteilung der ausländischen Fahrerlaubnis abgeschlossen sind, nicht aber auf solche, die wie ein Alkoholproblem darüber hinaus fortwirken (so Ludovisy, DAR 2006, 9 [13] unter Verweis auf die überzeugende Rechtsprechung des OVG Nds., DAR 2005, 704 und des OVG NRW, DAR 2006, 43). Dafür, dass diese Ansicht zutrifft, kann auch Artikel 1 Abs.3 der EU-Führerscheinrichtlinie einen Anhaltspunkt darstellen. Nach dieser Vorschrift kann derjenige Mitgliedstaat, in dem ein Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz begründet, hinsichtlich der Gültigkeitsdauer des Führerscheins, hinsichtlich der "ärztlichen Kontrolle" und hinsichtlich der steuerlichen Bestimmungen seine einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auf den Führerscheininhaber anwenden und auf dem Führerschein die für die Verwaltung unerlässlichen Angaben eintragen.
31 
Soweit der EuGH eine weitestgehend rein formale Anwendung des Gegenseitigkeitsprinzips in den Entscheidungen zu den Fällen Kapper und Halbritter mit dem Argument vertritt, dies sei der "Schlussstein" des durch die Richtlinie begründeten Systems, darf nicht übersehen werden, dass die dem zugrunde liegende Basis einer Harmonisierung der materiellen Vorschriften bislang ebenso fehlt, wie ein einheitliches europäisches Straßenverkehrsregister, dem die anderen Mitgliedsstaaten in Fällen wie dem vorliegenden den Umstand des vorangegangenen Fahrerlaubnisentzugs auch ohne Zutun des Fahrerlaubnisbewerbers entnehmen könnten(dazu Otte/ Kühner, NZV 2004, 321 [328]).  Mit anderen Worten: Der Schlussstein besteht zwar schon, aber die tragenden Grundsteine fehlen noch. Solange es aber an einer solchen Harmonisierung und einer Kommunikationsstruktur fehlt, kann eine Auslegung des Art.8 Abs.2 der Richtlinie, die einen völligen Verzicht auf nationale Schutzmechanismen zur Folge hätte, nicht dem Sinn und Zweck der Richtlinie entsprechen (siehe dazu Ludovisy, DAR 2006, 9 [13] unter Hinweis auf OVG NRW, DAR 2006, 43; siehe ferner BVerwG, Urt.v.17.11.2005 - 3 C 54.04, UA. S. 11, wonach die Vorschrift des § 28 Abs.4, Abs.5 FeV nicht etwa auf dem Misstrauen gegen die ausländischen Vorschriften über die Fahrerlaubniserteilungsvoraussetzungen oder deren sorgsamen Umsetzung beruhe, sondern darauf, dass die Kommunikationsmöglichkeiten zwischen den Staaten keine Gewähr dafür bieten, dass im Inland aufgetretene Eignungsmängel der ausländischen Behörde bekannt werden und dort bei der Entscheidung über die Fahrerlaubniserteilung berücksichtigt werden können). Dass gegenüber einer behördlichen Übung eines Mitgliedsstaates, Fahrerlaubnisse ohne Rücksicht auf einen möglichen früheren Entzug und ohne Durchführung medizinischer Eignungstests zu erteilen, ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art.227, 228 Abs.4 EGV durchgeführt werden könnte, beseitigt im vorliegenden Einzelfall die Verkehrsgefährdungen ebenso wenig effektiv, wie eine Mitteilung des vorangegangenen Entzugs an die ausländische Fahrerlaubnisbehörde verbunden mit der Anregung, diese möge eine Überprüfung der Fahreignung durchführen und ihre Fahrerlaubnis gegebenenfalls widerrufen. Wie der vorliegende Fall zeigt, liegt noch nicht einmal eine Antwort der polnischen Behörden auf die bloße Anfrage vor, ob überhaupt der Entzug der deutschen Fahrerlaubnis vor Erteilung der neuen bekannt war und ob und in welchem Umfang eine Fahreignungsuntersuchung durchgeführt wurde.
32 
Schließlich muss sich der Antragsteller, wenn er sich auf das Europarecht beruft, den auch in diesem Rechtsgebiet anerkannten Grundsatz des Rechtsmissbrauchsverbots entgegenhalten lassen (Otte/Kühner, NZV 2004, 321 [327] verweist darauf, dass sich aus der Kefalas Entscheidung - Urt.v.12.5.1998 - C 367/96 -ein allgemeines Missbrauchsverbot ableiten lasse, wonach den Mitgliedstaaten erlaubt sei, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass sich ihre Staatsangehörigen unter Berufung auf das Gemeinschaftsrecht in missbräuchlicher Absicht der Anwendung nationalen Rechts entziehen, hält allerdings eine Missbrauchsprüfung im Einzelfall gegenüber weiteren Harmonisierungsschritten für nicht vorzugswürdig; ausführlich und unter Hinweis auf die EuGH Rechtsprechung für die Anwendung des Grundsatzes des  Missbrauchsverbots in Fällen wie dem vorliegenden auch VG Karlsruhe, Beschl. v. 06.07.2005 - 4 K 755/05).
33 
Auch die Verfügung, den Führerschein zwecks Eintragung eines Vermerks über die fehlende Berechtigung davon im Inland Gebrauch zu machen, widerspricht nach vorläufiger Ansicht der Kammer nicht europarechtlichen Bestimmungen. Aus Art.1 Abs.3 der EU-Führerscheinrichtlinie ergibt sich vielmehr, dass es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt ist, auf einem ausländischen Führerschein, den ein in seinem Hoheitsgebiet dauerhaft wohnhafter Inhaber vorlegt, die zur Verwaltung unerlässlichen Angaben einzutragen (Der Bay.VGH, DAR 2006, 38 hat  es in einem ähnlichen Fall offenbar als europarechtlich unbedenklich angesehen, als milderes Mittel statt der ersatzlosen Ablieferung des Führerscheins einen solchen Eintrag auf dem EU-Kartenführerschein vorzunehmen; siehe dazu Ludovisy, DAR 2006, 9 [14]). Im übrigen könnte sich der Antragsteller auch nicht darauf berufen, dass ein solcher Eintrag etwa die Dokumentenhoheit des ausstellenden Staates, hier Polens, verletze. Denn im Rechtsstreit kann er lediglich seine eigenen subjektiven Rechte, nicht aber die eines Völkerrechtssubjekts geltend machen. Allenfalls der Staat Polen könnte hier diesbezüglich Bedenken gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde bzw. gegenüber der Bundesrepublik geltend machen.
34 
c) Selbst wenn die Kammer die Erfolgsaussichten des Widerspruchs im Hinblick auf die vom Antragsteller aufgeworfenen europarechtlichen Fragen wegen in der Rechtsprechung des EuGH noch nicht ganz eindeutiger Klärung von Fällen wie dem vorliegenden als offen ansieht, fällt die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Nach dem oben Gesagten spricht nämlich nichts dafür, dass seine Alkoholproblematik sich nach Ablauf der Sperrfrist vor Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis gebessert oder gar völlig erledigt hätte. Der Umstand, dass er dies nicht einmal selbst behauptet und ein MPU Gutachten dem Antragsgegner nicht vorgelegt hat, spricht dafür, dass er dies selbst so sieht. Andernfalls hätte er dies sicherlich mitgeteilt. Vor diesem Hintergrund aber überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs und insbesondere an dem durch das Grundrecht aus Art.2 GG gebotenen Schutz von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer, den Antragsteller vorläufig bis zu einer endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung bzw. bis zur Beibringung eines positiven Fahreignungsnachweises von der Teilnahme am Fahrzeugverkehr auf deutschen Straßen fernzuhalten.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.
36 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs.2, 53 Abs.3 Nr.2 und 63 Abs.2 GKG (Der Streitwertkatalog Ziff.1.5, 46.3 - sieht für Fahrerlaubnissachen einen Streitwert von 5.000,-- Euro vor, der hier im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren ist).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Mai 2006 - 6 K 489/06 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass abweichend vom Beschluss des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziff. 1 des Bescheids des Landratsamtes Reutlingen vom 27.02.2006 wiederherzustellen ist.
Die Beschwerdebegründung des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, der vor Bekanntwerden des Beschlusses des EuGH vom 06.04.2006 (C-227/05) erging, stützt sich auf diese Entscheidung. Aus diesem Beschluss des EuGH kann aber nicht mit der erforderlichen Gewissheit gefolgert oder auch nur als wahrscheinlich angesehen werden, dass die für die innerstaatliche Rechtslage tatsächlich maßgeblichen Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung (§ 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5), die auch von der EU-Kommission als im Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie 91/439/EWG stehend angesehen worden sind (vgl. die Stellungnahme der Kommission im Verfahren Kapper, EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Slg. I-5205, Rn. 65 und 69), in Fällen wie dem vorliegenden nicht von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie gedeckt sind. Ist § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV anwendbar, geht Ziff. 1 der Verfügung des Landratsamtes ins Leere, weil der Antragsteller, dem die Fahrerlaubnis im Inland wegen einer Trunkenheitsfahrt durch ein Strafurteil entzogen worden war, mangels eines begünstigenden Verwaltungsakts im Sinne § 28 Abs. 5 FeV nicht berechtigt ist, von der im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis (Tschechische Republik) Gebrauch zu machen. Ein Recht, das dem Adressaten einer Verfügung nach der Rechtslage nicht zusteht, kann ihm aber nicht entzogen werden. Deshalb bestehen gegen die Rechtmäßigkeit von Ziff. 1 der Verfügung des Landratsamtes gewisse Bedenken. Für den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bedeutet die innerstaatliche Rechtslage aber, dass dieser mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist. Denn die Rechtsposition des Antragstellers kann auch durch eine antragsgemäße Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Landratsamtes nicht verbessert werden. Auch bei einem solchen Ausspruch wäre der Antragsteller, wird von der innerstaatlichen Rechtslage ausgegangen, an der Ausnutzung der in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis gehindert.
Der hier vorliegende Sachverhalt weicht wesentlich von dem des Beschlusses des EuGH vom 06.04.2006 (C-227/05) ab. Damit kann aus der bisherigen Rechtsprechung des EuGH zu Art. 8 der Richtlinie 91/439/EWG noch nicht geschlossen werden, dass Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie in Fällen wie dem vorliegenden nicht anwendbar und die im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen ist. Zunächst hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren im Gegensatz zu den Verfahren Kapper und Halbritter im Inland nach der Entziehung der Fahrerlaubnis mehrfach erfolglos die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragt. In seinem Beschluss vom 06.04.2006 hat der EuGH (Rn. 30) ferner maßgeblich darauf abgestellt, der Betroffene im dortigen Verfahren habe zum Zeitpunkt des Erwerbs seiner Fahrerlaubnis seinen gewöhnlichen Wohnsitz tatsächlich in Österreich gehabt, so dass nur dieser Staat eine Fahrerlaubnis habe erteilen können und dem Betroffenen nicht der Vorwurf gemacht werden könne, eine neue Fahrerlaubnis erworben zu haben, ohne die in der Bundesrepublik Deutschland für den Erwerb einer Fahrerlaubnis nach einer vorherigen Entziehung geltenden Voraussetzungen beachtet zu haben. Gerade dieser Aspekt trifft auf den Fall des Antragstellers nicht zu. Denn wie in der Regel bei vergleichbaren Fällen der Erteilung einer Fahrerlaubnis an Personen, denen in der Bundesrepublik zuvor wegen Alkoholmissbrauchs oder -abhängigkeit bzw. des Konsums von Betäubungsmitteln die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, liegt auch hier ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis vor. Dieser wird besonders deutlich dadurch belegt, dass im Führerschein des Antragstellers in der Rubrik Nr. 8 unter „Wohnort“ nicht, wie es Art. 7 der Richtlinie entspräche, ein Ort in der Tschechischen Republik, sondern der Wohnort des Antragstellers im Bundesgebiet genannt ist. Ferner ergibt sich der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis aus den Meldedaten des Antragstellers. Denn dieser war zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis (ununterbrochen seit dem 30.06.1997) unter der im Rubrum angegebenen Anschrift gemeldet. Auch das Verwaltungsgericht ist in seinem Beschluss (S. 9) davon ausgegangen, dass die vom Antragsteller behauptete Wohnsitznahme in der Tschechischen Republik nicht den Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 5 der Richtlinie 91/439/EWG genügt hat. Hierauf ist der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht eingegangen.
Der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis als solcher berechtigt die Behörden der Bundesrepublik nicht dazu, der dem Antragsteller in der tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet die Anerkennung zu versagen. Denn die Prüfung hinsichtlich des ordentlichen Wohnsitzes ist nach dem Kapper-Urteil des EuGH (vom 29.04.2004, C-476/01) Sache des ausstellenden Mitgliedstaates. Der Verstoß ist aber für die Feststellung einer missbräuchlichen Berufung auf das Gemeinschaftsrecht von Bedeutung, die auch von den Behörden des tatsächlichen Wohnsitzstaates getroffen und geahndet werden kann, wenn die Fahrerlaubnis ihnen gegenüber geltend gemacht wird und die Nutzung der Fahrerlaubnis im Staat der tatsächlichen Wohnsitzes der eigentliche Zweck des Erwerbs der Fahrerlaubnis im EU-Ausland ist. Zu beachten ist insoweit auch, dass die Behörden der Tschechischen Republik, wie dem Senat aus einer Vielzahl von vergleichbaren Verfahren bekannt ist, auf die Anschreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes mit der Schilderung des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis und der Bitte um Rücknahme der nach den Vorgaben der Richtlinie 91/439/EWG rechtswidrigen Fahrerlaubnis nicht einmal reagieren. Dass auch der jeweiligen Mitgliedstaat, dem gegenüber das aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleitete Recht - hier die im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis - geltend gemacht wird, die missbräuchliche Berufung auf das Gemeinschaftsrecht ahnden kann, ergibt sich im Übrigen auch aus der Rechtsprechung des EuGH (z.B. Urt. v. 09.03.1999, C-212/97, Centros, Slg. I-1459, Rn. 24 f.; Urt. v. 30.09.2003, C-167/01, Inspire Art, Slg. I-10155, Rn. 98). Die vom EuGH entwickelten Voraussetzungen für die Annahme einer missbräuchlichen oder betrügerischen Berufung auf das Gemeinschaftsrecht, die den Mitgliedstaat berechtigt, dem Betreffenden die Berufung auf das Gemeinschaftsrecht zu verwehren, sind nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen Prüfung gegeben (vgl. z.B. Urt. v. 12.05.1998, C-367/96, Kefalas, Slg. I-2843, Rn. 20; Urt. v. 02.05.1996, C-206/94, Paletta II, Slg. I-2357, Rn. 24, jeweils m.w.Nachw.). Obwohl der Antragsteller unverändert im Bundesgebiet gemeldet war und danach allein deutsche Behörden für die Erteilung der Fahrerlaubnis zuständig waren und das deutsche Recht für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis maßgeblich war, hat er sich nach mehreren fehlgeschlagenen Versuchen der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis im Inland in die Tschechische Republik begeben und dort - trotz des offenkundig fehlenden Wohnsitzes - die Fahrerlaubnis beantragt. Der Antragsteller hatte im April 2000 und im Mai 2001 jeweils die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragt. Aus diesen Verfahren war dem Antragsteller bekannt, dass die erneute Erteilung der Fahrerlaubnis nach innerstaatlichem Recht die Beibringung eines im Hinblick auf die Fahreignung positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens voraussetzt. Der Antragsteller hatte sich im Wiedererteilungsverfahren jeweils bereit erklärt, sich einer entsprechenden Untersuchung zu unterziehen, hatte der Behörde anschließend aber kein Gutachten vorgelegt. Durch die Beantragung einer Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik, ohne den Wohnsitzanforderungen der Richtlinie zu genügen, hat er die wegen seines Wohnsitzes für ihn tatsächlich maßgeblichen Anforderungen für die Wiedererteilung durch die Inanspruchnahme der gemeinschaftsrechtlichen Möglichkeiten - missbräuchlich - umgangen. Nach der Praxis des EuGH haben die Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Würdigung des Verhaltens eines Betroffenen die Ziele der fraglichen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu beachten (z.B. Urt. v. 02.05.1996, C-206/94, Paletta II, Slg. I-2357, Rn. 25 ff.; Urt. v. 09.03.1999, C-212/97, Centros, Slg. I-1459, Rn. 25). Dies ist vorliegend die in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG zum Ausdruck kommende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen, von der Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie eine Ausnahme regelt. Wie bereits oben dargelegt, sind die nationalen Gerichte aber berechtigt, ernstzunehmenden und hinreichenden Anhaltspunkten für eine missbräuchliche Inanspruchnahme gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen nachzugehen und dem Betroffenen dann die Berufung auf diese Möglichkeiten zu verwehren (vgl. z.B. EuGH, Urt. v. 12.05.1998, Kefalas, a.a.O, Rn. 28). Solche Umstände ergeben sich vorliegend aus dem im Führerschein des Antragstellers selbst dokumentierten Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis (Eintrag unter „Wohnort“, Nr. 8) sowie durch die Meldedaten des Antragstellers. Insoweit ist auch darauf zu verweisen, dass z.B. im Internet für den Erwerb einer Fahrerlaubnis in Polen oder in der Tschechischen Republik gerade nachdrücklich damit geworden wird, in diesen Ländern bedürfe es keiner medizinisch-psychologischen Untersuchung (z.B. www.problem-logistik.de/mpu; www.top-ratgeber.de; www.euro-fuehrerschein.com; www.fuehrerschein-ohne-mpu.info). Damit ist jedenfalls die Werbung, die sich an solche im Bundesgebiet wohnenden Personen richtet, denen, wie dem Antragsteller, im Inland die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, darauf angelegt, gerade die nach dem Recht des für die Wiedererteilung wegen des Wohnsitzes allein zuständigen Mitgliedstaates zu umgehen (medizinisch-psychologische Begutachtung), an der auch der Antragsteller mehrfach gescheitert ist. Ferner wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die sechsmonatige Frist für die Begründung des Wohnsitzes entsprechend Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG von den zuständigen tschechischen Verwaltungsbehörden regelmäßig nicht beachtet wird (www.problem-logistik.de/mpu/index.php).
Wegen des im Führerschein dokumentierten Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis ist auch zweifelhaft, ob das vom EuGH in seinen bisherigen Entscheidungen betonte Regel-Ausnahmeverhältnis anzuwenden ist. Der EuGH hat die in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG enthaltene Ermächtigung als Ausnahme von dem in Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie enthaltenen Grundsatz der Anerkennung der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Fahrerlaubnisse eng ausgelegt (Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 70 ff.; Beschl. v. 06.04.2006, C-227/05, Rn. 26). Dieser Grundsatz soll dazu dienen, allgemein die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niederlassen, in dem sie die Fahrprüfung abgelegt haben. Die Übertragung dieses Ansatzes auf den Fall des Antragstellers erscheint zweifelhaft, weil die Rückkehr des Antragstellers aus der Tschechischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland nach der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht als eine Ausübung der Grundfreiheit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit erscheint, die durch die Anerkennung des im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis gefördert werden kann. Der Umstand, dass der Antragsteller im Rahmen seines dem Erwerb der Fahrerlaubnis dienenden Aufenthalts in der Tschechischen Republik Dienstleistungen in Anspruch genommen hat, reicht insoweit nicht aus. Zwar hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Antragsteller als kroatischer Staatsangehöriger nicht auf die grundsätzlich den Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten vorbehaltenen Grundfreiheiten berufen kann. Dem Antragsteller könnte aber eine Berufung auf das Recht der Freizügigkeit der Arbeitnehmer aufgrund von Art. 45 Abs. 1 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits (BGBl. II 2002 S. 1914) möglich sein. Danach wird Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit Kroatiens besitzen und - wie der Antragsteller - im Gebiet eines Mitgliedstaates legal beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaates bewirkt.
Der zugunsten des Antragstellers wirkenden Heranziehung der Grundsätze des Halbritter-Beschlusses des EuGH vom 06.04.2006 stehen auch die Annahmen des EuGH zur Qualität der Untersuchung der Fahreignung des Klägers des dortigen Verfahrens in Österreich entgegen. Der Gerichtshof ist davon ausgegangen, dass der Kläger von den Behörden des tatsächlichen Wohnsitzstaates (Österreich) einer medizinischen und psychologischen Begutachtung zum Nachweis seiner Fahreignung unterzogen wurde und diese Untersuchung den Mindestanforderungen des Anhangs III (Nr. 15 und 15.1) genügte (C-227/05, Rn. 13 und 31). In Bezug auf den Antragsteller, der bei seinem zweiten Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Mai 2001 gegenüber dem Landratsamt eingeräumt hatte, „unter Alkoholproblemen zu leiden bzw. gelitten zu haben“, erscheint dies jedoch überaus zweifelhaft. Das Verwaltungsgericht ist in seinem Beschluss (S. 9) auch wegen des Fehlens eines entsprechenden Vortrags des Antragstellers im Verfahren davon ausgegangen, es habe sich bei der ärztlichen Begutachtung um eine Routine-Untersuchung gehandelt, die ohne Kenntnis der alkoholbedingten körperlichen und psychischen Probleme des Antragstellers und in Unkenntnis seiner Vorgeschichte erfolgt sei. Dieser den Beschluss des Verwaltungsgerichts auch tragenden Annahme ist der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten. Auch in Bezug auf die Überprüfung der körperlichen und psychischen Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen könnten die oben dargestellten Grundsätze zur missbräuchlichen Berufung auf das Gemeinschaftsrecht Anwendung finden, wenn die Unkenntnis der - wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis tatsächlich unzuständigen - tschechischen Behörde hinsichtlich der schwerwiegenden Alkoholproblematik des Antragstellers ausgenutzt worden ist und damit die nach der Fahrerlaubnis-Verordnung gebotene ärztliche und psychologische Untersuchung im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung umgangen worden ist. Wie oben dargestellt, wird im Internet gerade mit dem Wegfall der medizinisch-psychologischen Untersuchung für den Erwerb der Fahrerlaubnis u.a. in der Tschechischen Republik geworben. Darüber hinaus wird die Intensität der ärztlichen Untersuchung als derart gering geschildert, dass diese als aussagekräftige Prüfung der Fahreignung einer Person, der wegen Alkoholmissbrauchs oder -abhängigkeit bzw. wegen des Konsums von Betäubungsmitteln zuvor die Fahrerlaubnis entzogen worden war, ausscheidet (vgl. z.B. www.euro-fuehrerschein.com: „Gesundheitscheck in Form einer Blutdruckmessung, Buchstaben an der Wand lesen und Test auf Farbblindheit sind angesagt.“). Die Überprüfung der Fahreignung eines Fahrerlaubnisbewerbers wird bei grenzüberschreitenden Sachverhalten auch dadurch erschwert, dass es an einem gemeinschaftsweiten Fahrerlaubnisregister fehlt, in das von einem Mitgliedstaat verfügte Entziehungen einzutragen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2005 - 3 C 54.04 - Rn. 23, NJW 2006, 1151).
Der vorrangige Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit, der die Richtlinie 91/439/EWG nach ihren Erwägungsgründen zu dienen bestimmt ist, spricht gegen die Ansicht, Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie sei entgegen seinem Wortlaut nicht anzuwenden und die Behörden der Bundesrepublik seien zur Anerkennung der vom Antragsteller in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis zu verpflichten, die unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis und damit unter Umgehung der für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis an sich maßgeblichen Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt worden ist. Die Fahrerlaubnis ist dem Antragsteller wegen gravierender Mängel (Alkoholmissbrauch) entzogen worden. Anschließend hatte der Antragsteller zweimal erfolglos die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragt; die Verfahren scheiterten aber jeweils daran, dass die Akten zwar an das vom Antragsteller benannte Untersuchungsinstitut übersandt wurden, der Antragsteller aber anschließend das von ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorlegte. Im März 2002 führte der Antragsteller - ohne die erforderliche Fahrerlaubnis - ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,33 mg/l. Bei seinem zweiten Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Mai 2001 räumte der Antragsteller Alkoholprobleme ein. Weder aus der Akte des Landratsamtes noch aus seinem Vorbringen im Verfahren ergibt sich, dass er sich zur Überwindung seiner Alkoholprobleme um die gebotene fachliche Unterstützung durch Ärzte oder Psychologen bemüht hat. Ferner erscheint es - auch wegen der mutmaßlichen Unkenntnis der tschechischen Behörden hinsichtlich der Vorgeschichte des Antragstellers - überaus zweifelhaft, dass seine Fahreignung in medizinischer und psychologischer Hinsicht vor der Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik ausreichend geprüft worden ist. Bei dieser Sachlage ist es wegen des Rangs der bedrohten Rechtsgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer nicht hinnehmbar, dass Maßnahmen des Mitgliedstaates des Wohnsitzes, dem das Gefahrenpotential bekannt ist, erst zulässig sein sollen, wenn es bereits zu einer Verkehrsauffälligkeit gekommen ist.
Die Frage der Verpflichtung zur Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Fahrerlaubnis in einem Fall wie dem vorliegenden, der nach der Erfahrung des Senats aus einer großen Zahl von vergleichbaren Verfahren wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis geradezu typisch ist und auch insoweit vom Sachverhalt des Halbritter-Beschlusses des EuGH vom 06.04.2006 entscheidend abweicht, bedarf einer erneuten Vorlage an den EuGH. Die dafür umfassende Ermittlung des Sachverhalts (z.B. Bemühungen des Antragstellers zur Überwindung seiner Alkoholproblematik), insbesondere aber die Aufklärung von in der Tschechischen Republik liegenden Umständen (Kenntnis der dortigen Behörde hinsichtlich der Vorgeschichte des Antragstellers oder auch die Aussagekraft der ärztlichen Untersuchung des Antragstellers), ist nicht Sache eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, sondern Aufgabe des Verfahrens in der Hauptsache. Dementsprechend macht der Senat von der Möglichkeit zur erneuten Vorlage an den EuGH, zu der der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht verpflichtet ist (EuGH Urt. v. 24.05.1977, C-107/76, Rn. 6; Urt. v. 27.10.1982, C-35 und 36/82, Slg. 3723, 3735, Rn. 10), keinen Gebrauch.
10 
Nach den vorstehenden Ausführungen sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziff. 1 der Verfügung wegen der noch zu klärenden Frage der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis, die vom Betroffenen unter Umgehung der allein maßgeblichen Vorschriften des an sich zuständigen Wohnsitzstaates und damit unter missbräuchlicher Inanspruchnahme des Gemeinschaftsrechts erworben worden ist, als offen anzusehen. Der Senat ist sich bewusst, dass die Fahrerlaubnis für den Antragsteller von besonderer Bedeutung ist. Dennoch fällt die von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung angesichts des hohen Rangs der Rechtsgüter, die bei der Teilnahme eines Fahrungeeigneten am öffentlichen Straßenverkehr bedroht sind, zu seinen Lasten aus. Auch durch die Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik ist nicht als geklärt anzusehen, dass die ursprünglich in der Person des Antragstellers begründeten gravierenden Gefahren für die Verkehrssicherheit (Alkoholmissbrauch) inzwischen beseitigt sind. Denn es steht nicht fest, dass den Behörden der Tschechischen Republik die Alkoholproblematik des Antragstellers bekannt war und die dort durchgeführte Überprüfung seiner Fahreignung gerade auch im Hinblick auf die früheren gravierenden Mängel erfolgt ist. Das vom Antragsteller für die Verkehrssicherheit ausgehende Risiko liegt - entsprechend den Anforderungen des BVerfG (Beschl. v. 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378) für den Ausschluss eines Fahrerlaubnisinhabers von der Teilnahme am Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs - deutlich über demjenigen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist. Bei der Abwägung ist zum Nachteil des Antragstellers auch zu berücksichtigen, dass das Landratsamt den Antragsteller nicht unmittelbar auf die sich aus § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV ergebende Rechtslage verwiesen hat, wonach das Gebrauchmachen von der im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis die Bekanntgabe eines begünstigenden Verwaltungsakts voraussetzt. Vielmehr hat das Landratsamt dem Antragsteller entsprechend der innerstaatlichen Rechtslage (§ 13 Nr. 2 Buchst. d FeV) die Möglichkeit eingeräumt, durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten die Fahreignung zu belegen. Dabei handelt es sich lediglich um dasjenige Verfahren zur Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers, das zur Anwendung gekommen wäre, wenn der Antragsteller entsprechend den Vorgaben der Richtlinie zum Wohnsitz die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei einer inländischen Behörde beantragt hätte.
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2) In Bezug auf die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins bei der Führerscheinstelle hat der Antragsteller in der Beschwerdebegründung, die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO für die Prüfung des Beschwerdegerichts maßgeblich ist, nichts vorgetragen.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Nach § 52 Abs. 2 GKG beträgt der Regelstreitwert, der der Berechnung nach dem Streitwertkatalog zugrunde zu legen ist, 5.000,- Euro. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dieser Betrag für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren zu halbieren.
14 
Der Beschluss ist unanfechtbar.