Drogenfahrt: Wirkstoffkonzentration begründet für sich keine Fahruntüchtigkeit
published on 19/12/2010 10:49
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Bei einer Drogenfahrt kann nicht allein aus der nach der Tat gemessenen Wirkstoffkonzentration des Rauschmittels im Blut des Angeklagten auf seine Fahruntüchtigkeit geschlossen werden. Vielmehr bedarf es außer einem positiven Blutwirkstoffbefund weiterer, für die fahrerische Leistungsfähigkeit aussagekräftiger Beweisanzeichen, d.h. solcher Tatsachen, die über die allgemeine Drogenwirkung hinaus den sicheren Schluss zulassen, dass der Angeklagte in der konkreten Verkehrssituation fahrunsicher gewesen ist.
Mit dieser Entscheidung hob das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken die Verurteilung eines Angeklagten wegen einer fahrlässigen Drogenfahrt infolge des Genusses von Cannabis auf. Den Richtern reichten die festgestellten Beweisanzeichen (glänzende und gerötete Augen, Verlangsamung der Pupillenreaktion bei Lichteinfall) nicht aus. Eine Fahruntüchtigkeit ergebe sich hieraus nicht. Es hätte geprüft werden müssen, wie sich die Sehbehinderung konkret bei dem Angeklagten auf seine Fahrtüchtigkeit ausgewirkt und wie sie sich für ihn bemerkbar gemacht hat. Auch weitere Auffälligkeiten (schläfriger Eindruck, Konzentrationsstörungen, verzögerte Reaktionen, verwaschene Aussprache und schleppender Gang) könnten zwar auf den festgestellten Drogenkonsum zurückführbar sein. Hinreichend zwingend sei dies aber nicht. So könne die Schläfrigkeit auch auf einem Schlafentzug beruhen. Erforderlich sei ein Vergleich der Auffälligkeiten mit einem „unberauschten" Zustandsbild des Angeklagten. Schließlich sei auch die Feststellung, dass der Angeklagte in der Kontrollsituation im Stand schwankte, - jedenfalls nicht ohne weitere Feststellungen, insbesondere zur Intensität dieses Verhaltens - nicht genügend, um eine Fahruntüchtigkeit des Angeklagten zu belegen (OLG Saarbrücken, Ss 104/10 (141/10)).
Mit dieser Entscheidung hob das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken die Verurteilung eines Angeklagten wegen einer fahrlässigen Drogenfahrt infolge des Genusses von Cannabis auf. Den Richtern reichten die festgestellten Beweisanzeichen (glänzende und gerötete Augen, Verlangsamung der Pupillenreaktion bei Lichteinfall) nicht aus. Eine Fahruntüchtigkeit ergebe sich hieraus nicht. Es hätte geprüft werden müssen, wie sich die Sehbehinderung konkret bei dem Angeklagten auf seine Fahrtüchtigkeit ausgewirkt und wie sie sich für ihn bemerkbar gemacht hat. Auch weitere Auffälligkeiten (schläfriger Eindruck, Konzentrationsstörungen, verzögerte Reaktionen, verwaschene Aussprache und schleppender Gang) könnten zwar auf den festgestellten Drogenkonsum zurückführbar sein. Hinreichend zwingend sei dies aber nicht. So könne die Schläfrigkeit auch auf einem Schlafentzug beruhen. Erforderlich sei ein Vergleich der Auffälligkeiten mit einem „unberauschten" Zustandsbild des Angeklagten. Schließlich sei auch die Feststellung, dass der Angeklagte in der Kontrollsituation im Stand schwankte, - jedenfalls nicht ohne weitere Feststellungen, insbesondere zur Intensität dieses Verhaltens - nicht genügend, um eine Fahruntüchtigkeit des Angeklagten zu belegen (OLG Saarbrücken, Ss 104/10 (141/10)).
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by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Film-, Medien- und Urheberrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
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Autofahrer, die ein illegales Wettrennen im Straßenverkehr mit dem Willen, das Rennen zu obsiegen, durchführen, können sich wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe strafbar machen. Wie ein bedingter Vorsatz in solchen Raserfällen das Mordurteil begründen und damit auch eine Abgrenzung zur fahrlässigen Körperverletzung mit Todesfolge geschaffen werden kann, prüft der 4.Strafsenat im folgendem Urteil (4 StR 482/19) vom 18. Juni 2020. In diesem Artikel lesen Sie, wieso der BGH das Mordurteil des einen Angeklagten bestätigt, das des anderen aber aufhebt und zurück an das Landgericht Berlin verweist. – Streifler & Kollegen – Benedikt Mick, Anwalt für Strafrecht
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