Entziehung der Fahrerlaubnis: Absehen von der Entziehung bei drohender Arbeitslosigkeit

bei uns veröffentlicht am28.10.2013

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Bei dem entschiedenen Fall handelte es sich um einen einmaligen und außergewöhnlichen Verstoß.
Wird der Verurteilte ohne Fahrerlaubnis auf dem Arbeitsmarkt in seinem Ausbildungsbereich eine neue Anstellung nur schwer finden, kann gegebenenfalls von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden.

So entschied es das Landgericht (LG) Essen im Fall eines Angeklagten, dem wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist für die Wiedererteilung von 12 Monaten entzogen worden war. Das Amtsgericht hatte seinen Antrag abgelehnt, von der Entziehung der Fahrerlaubnis abzusehen. Auch ein vermeintlicher Jobverlust führe nicht zu einer Verkürzung der Sperre.

Das LG hat im Berufungsverfahren die Entziehung der Fahrerlaubnis entfallen lassen und nur noch ein Fahrverbot in Höhe von drei Monaten verhängt. Begründet wurde dies damit, dass der Angeklagte seit nunmehr sieben Monaten auf seinen Führerschein verzichte. Nach seinen glaubhaften Angaben handele es sich bei der Tat um einen einmaligen und außergewöhnlichen Verstoß. Dieser sei auch dadurch bedingt gewesen, dass zum Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt der Vater des Angeklagten schwer erkrankt war. Beeinflusst durch den Zustand seines Vaters habe der Angeklagte in erheblichem Maße Alkohol konsumiert und dennoch für die Fahrt nach Hause den Pkw benutzt. Weitere Straftaten des Angeklagten seien nicht bekannt geworden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass ihm aufgrund der Kündigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitslosigkeit drohe. Er habe nachvollziehbar geschildert, dass er als Geselle im Gas- und Wasserinstallationsgewerbe auf eine Fahrerlaubnis angewiesen sei. Von einem Gesellen werde in diesem Gewerbe erwartet, dass er eigenständig Termine bei Kunden wahrnimmt und hierbei zum Transport von Werkzeug und Material einen Pkw benutze. Ohne Fahrerlaubnis bleibe dem Angeklagten der Arbeitsmarkt in seinem Ausbildungsbereich nahezu vollständig versperrt. Vor diesem Hintergrund könne insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte nach wie vor ungeeignet zum Führen eines Kfz im Straßenverkehr ist (LG Essen, 31 Ns 81/13).

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