Führungszeugnis
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Eingetragen werden in der Regel rechtskräftige Verurteilungen bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten.
Allerdings werden auch geringere Strafen aufgenommen, wenn Verurteilung wegen eines Sexualdeliktes erfolgte oder bereits eine Vorstrafe existiert.
Ein Verurteilter darf sich dann als "unbestraft" oder nicht vorbestraft bezeichnen, wenn die Strafe nicht in das Führungszeugnis aufgenommen wurde.
Die Löschung der Einträge erfolgt bei Geldstrafen, Freiheitsstrafen von nicht mehr als drei Monaten sowie Bewährungsstrafen bis zu einem Jahr regelmäßig drei Jahre nach der Verurteilung aus dem Führungszeugnis.
Auch für die meisten Jugendstrafen gilt diese kurze Eintragungsfrist.
Längere Freiheitsstrafen werden regelmäßig nicht vor Ablauf von fünf Jahren aus dem Führungszeugnis gelöscht.
Dabei wird die Dauer der Freiheitsstrafe der Frist hinzugerechnet.
Für Verurteilungen wegen einer Sexualstraftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr sieht das Gesetz eine Eintragungsdauer von zehn Jahren vor.
In besonderen Ausnahmefällen kann angeordnet werden, dass Eintragungen nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden.
Rechtsanwalt
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