Führungszeugnis
Eingetragen werden in der Regel rechtskräftige Verurteilungen bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten.
Allerdings werden auch geringere Strafen aufgenommen, wenn Verurteilung wegen eines Sexualdeliktes erfolgte oder bereits eine Vorstrafe existiert.
Ein Verurteilter darf sich dann als "unbestraft" oder nicht vorbestraft bezeichnen, wenn die Strafe nicht in das Führungszeugnis aufgenommen wurde.
Die Löschung der Einträge erfolgt bei Geldstrafen, Freiheitsstrafen von nicht mehr als drei Monaten sowie Bewährungsstrafen bis zu einem Jahr regelmäßig drei Jahre nach der Verurteilung aus dem Führungszeugnis.
Auch für die meisten Jugendstrafen gilt diese kurze Eintragungsfrist.
Längere Freiheitsstrafen werden regelmäßig nicht vor Ablauf von fünf Jahren aus dem Führungszeugnis gelöscht.
Dabei wird die Dauer der Freiheitsstrafe der Frist hinzugerechnet.
Für Verurteilungen wegen einer Sexualstraftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr sieht das Gesetz eine Eintragungsdauer von zehn Jahren vor.
In besonderen Ausnahmefällen kann angeordnet werden, dass Eintragungen nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden.
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Artikel zu passenden Rechtsgebieten
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. März (Schlechtwetterzeit) Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, wenn
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sie in einem Betrieb beschäftigt sind, der dem Baugewerbe oder einem Wirtschaftszweig angehört, der von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen ist, - 2.
der Arbeitsausfall nach Absatz 5 erheblich ist und - 3.
die betrieblichen Voraussetzungen des § 97 sowie die persönlichen Voraussetzungen des § 98 erfüllt sind.
(2) Ein Betrieb des Baugewerbes ist ein Betrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Ein Betrieb, der überwiegend Bauvorrichtungen, Baumaschinen, Baugeräte oder sonstige Baubetriebsmittel ohne Personal Betrieben des Baugewerbes gewerblich zur Verfügung stellt oder überwiegend Baustoffe oder Bauteile für den Markt herstellt, sowie ein Betrieb, der Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellt, ist kein Betrieb des Baugewerbes.
(3) Erbringt ein Betrieb Bauleistungen auf dem Baumarkt, wird vermutet, dass er ein Betrieb des Baugewerbes im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist. Satz 1 gilt nicht, wenn gegenüber der Bundesagentur nachgewiesen wird, dass Bauleistungen arbeitszeitlich nicht überwiegen.
(4) Ein Wirtschaftszweig ist von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen, wenn der Arbeitsausfall regelmäßig in der Schlechtwetterzeit auf witterungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen beruht.
(5) Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn er auf witterungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend und nicht vermeidbar ist. Als nicht vermeidbar gilt auch ein Arbeitsausfall, der überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist. Wurden seit der letzten Schlechtwetterzeit Arbeitszeitguthaben, die nicht mindestens ein Jahr bestanden haben, zu anderen Zwecken als zum Ausgleich für einen verstetigten Monatslohn, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall oder der Freistellung zum Zwecke der Qualifizierung aufgelöst, gelten im Umfang der aufgelösten Arbeitszeitguthaben Arbeitsausfälle als vermeidbar.
(6) Ein Arbeitsausfall ist witterungsbedingt, wenn
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er ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht ist und - 2.
an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit ausfällt (Ausfalltag).
(7) Die weiteren Vorschriften über das Kurzarbeitergeld sind mit Ausnahme der Anzeige des Arbeitsausfalls nach § 99 anzuwenden.