Handelsrecht: Wirksame Einbeziehung von AGB im kaufmännischen Verkehr

bei uns veröffentlicht am20.08.2015

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Im kaufmännischen Verkehr genügt die Übergabe von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen von Vorverhandlungen für deren wirksame Einbeziehung nach §§ 305 ff. BGB und UN-Kaufrecht.
Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 19.05.2015 (Az.: 7 U 26/15) folgendes entschieden:

Der ausländische Vertragspartner hat die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn der Hinweis auf deren Geltung in der Verhandlungssprache erfolgt. Den Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst braucht der Verwender nur dann in der Verhandlungssprache oder in einer Weltsprache vorzulegen, wenn der Vertragspartner dies ausdrücklich von ihm verlangt.

Eine Klausel über eine Vereinbarung des Erfüllungsortes ist nicht überraschend iSv § 305c I BGB und hält jedenfalls im kaufmännischen Verkehr einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB stand.

Im Hinblick auf die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte wirkt sich ein nach Art. 5 Nr. 1b EuGVVO wirksam vereinbarter Erfüllungsort auf den Gerichtsstand unabhängig davon aus, ob die Formvorschriften des Art. 23 I 3 EuGVVO beachtet wurden.


Gründe:

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Kaufvertrag über Möbel.

Die Klägerin stellt Polstermöbel her. Zu ihrem Angebot gehört das sogenannte „T-Programm“, bei dem die Klägerin die Stoffe, mit denen ihre Möbel bespannt werden sollen, bei Drittanbietern für ihre Kunden bezieht. Nach einer Vorbesprechung im September 2011 zwischen dem Beklagten und dem Handelsvertreter der Klägerin w P besuchte der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin den Beklagten in den Niederlanden. Dabei führte er einen Ausstellungswagen mit sich, in dem die Möbel der Klägerin präsentiert wurden. Am 22., 23. oder 24.11.2011 fanden Vertragsverhandlungen in den Geschäftsräumen des Beklagten zwischen dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin, dem Beklagten und dem Handelsvertreter der Klägerin w P über ein sogenanntes „private label“ für die Firma des Beklagten statt. Der Beklagte wollte eine Musterkollektion zu dem Zweck erwerben, sie seinen Kunden vorzuführen. Eine Bestellung erfolgte an diesem Tag noch nicht. Die weiteren Gesprächsinhalte sind zwischen den Parteien streitig, insbesondere die Frage, ob dem Beklagten anlässlich der Besprechung die Preisliste der Klägerin, in der ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen in deutscher und englischer Sprache abgedruckt sind, übergeben wurde. Ziffer 9 der „Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen“ der Klägerin lautet auszugsweise wie folgt:

„Erfüllungsort für alle Ansprüche gegen den Käufer ist... X. Für Rechtsstreitigkeiten gegen den Käufer wird die Zuständigkeit des Amtsgerichts Halle in Westfalen vereinbart und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitgegenstandes.

Wir behalten uns jedoch vor, im Falle der sachlichen Zuständigkeit eines Landgerichts an Stelle des Amtsgerichts Halle/Westfalen das Landgericht Bielefeld anzurufen.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart unter Ausschluss des einheitlichen Kaufgesetzes und des UN-Kaufrechts.“

Wegen der weiteren Einzelheiten der Bedingungen wird auf S. 170 der als Anlage übersandten Preisliste der Klägerin Bezug genommen.

Mit E-Mail vom 30.11.2011 bot der Handelsvertreter der Klägerin w P dem Beklagten den Erwerb verschiedener Möbelstücke unter Gewährung von Rabatten an. Ferner teilte der Handelsvertreter dem Beklagten in der E-Mail mit, dass das Futter extra berechnet werde und bat ihn um Zusendung eines Logos und um die Angabe, ob sowohl weißes als auch schwarzes Futter bestellt werden solle. Die Kosten des Futters teilte er mit 450,00 € je 100 m/je Farbe mit. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage B3a) vorgelegte beglaubigte Übersetzung der E-Mail verwiesen.

Der Beklagte bestellte in der Folgezeit bei dem Handelsvertreter der Klägerin w P die streitgegenständlichen Polstermöbel. Am 09.03.2012 versandte die Klägerin per Telefax eine Auftragsbestätigung über die Lieferung der Möbelstücke, die mit einem Kaufpreis in Höhe von 8.786,83 € unter Gewährung von Ratenzahlung endete. Die Auftragsbestätigung ist in deutscher Sprache abgefasst und enthält den Zusatz „Dieser Auftrag unterliegt den Ihnen bekannten Bedingungen.“ Es wird auf die als Anlage zur Klageschrift übersandte Ablichtung der Auftragsbestätigung Bezug genommen.

Die Möbel wurden dem Beklagten Ende April 2012 durch eine Spedition geliefert. Die Klägerin berechnete ihre Leistungen mit Rechnung vom 20.04.2012 in Höhe von 8.786,83 € unter Gewährung von Ratenzahlung. Der Beklagte zahlte den Kaufpreis in der Folgezeit nicht, so dass die Klägerin den Ausgleich mit Mahnschreiben vom 05.07.2012, 12.07.2012, 19.07.2012 und 11.10.2012 anmahnte.

Mit E-Mail vom 13.07.2012 teilte der Handelsvertreter der Klägerin w P dem Beklagten mit, dass nach telefonischer Rücksprache mit Herrn P er mitteilen könne, dass der Spannstoff mit dem Logo von „w N“ in Woche 39 erwartet werde und dass nach Lieferung des Stoffes ein Termin vereinbart werden solle, um den Spannstoff nachträglich an den Möbeln anzubringen. Der Beklagte antwortete mit E-Mail vom 20.07.2012 an den Handelsvertreter w P und beschwerte sich über die zeitliche Verzögerung aufgrund einer nachträglichen Anbringung der Spannstoffe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beglaubigten Übersetzungen der E-Mails vom 13.07.2012 und vom 20.07.2012 Bezug genommen.

Mit Änderungsanzeige vom 08.10.2012 bestätigte die Klägerin dem Beklagten die Bestellung von je 105,60 lfm Spannstoff schwarz und beige mit Logo gemäß Auftrag vom 31.08.2012. Der Spannstoff mit dem eingewebten Logo des Beklagten wurde der Klägerin im September oder Oktober 2012 von der hiermit beauftragten Weberei geliefert. Zu einer nachträglichen Anbringung des Spannstoffes an die bereits ausgelieferten Möbel kam es in der Folgezeit nicht mehr. Die Klägerin lieferte die Spannstoffe per Spedition an den Beklagten, der die Ware annahm und die entsprechende Rechnung der Klägerin bezahlte. Die Rechnung vom 07.11.2012 über anteilige Frachtkosten in Höhe von 60,00 € für die Lieferung der Spannstoffe zahlte der Beklagte trotz Mahnung vom 29.11.2012 nicht.

Mit Schreiben vom 02.11.2012 leitete der Beklagte den Wortlaut seiner an den Handelsvertreter w P gerichteten E-Mail vom 20.07.2012 an die Klägerin weiter und teilte mit, dass durch die genannten Vorkommnisse das Vertrauen in die Zusammenarbeit mit der Klägerin so erschüttert sei, dass er diese Zusammenarbeit nicht fortsetzen werde.

Die Klägerin hat unter Bezugnahme auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Auffassung vertreten, die Parteien hätten eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen, aus der sich die Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Bielefeld ergebe. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin behauptet, anlässlich der Besprechung im November 2011 sei ihre Preisliste mit den abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen erörtert und dem Beklagten übergeben worden. Ihr Handelsvertreter w P habe die Bestellung des Beklagten am 05., 06. oder 07.02.2012 in dessen Geschäftsräumen in den Niederlanden aufgenommen. Nach der Lieferung der Möbel habe der Beklagte zu keinem Zeitpunkt Beanstandungen erhoben.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 8.847,83 € nebst 8% Zinsen über dem Basiszinssatz aus 8.786,83 € seit dem 01.05.2012 und aus weiteren 60,00 € seit dem 08.11.2012 zu zahlen sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 15,00 € zu erstatten.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld gerügt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin habe er zu keinem Zeitpunkt erhalten. Er habe auf der Grundlage des Angebotes des Handelsvertreters w P vom 30.11.2011 die Möbel telefonisch bestellt, wobei vereinbart worden sei, dass sein Logo in die Futterstoffe eingearbeitet werden solle. Entgegen dieser vertraglichen Vereinbarung sei das Logo nicht in die Futterstoffe der gelieferten Möbel eingearbeitet gewesen. Diesen Mangel habe er mehrfach gerügt und die Klägerin zur Nachbesserung aufgefordert. Ihre Zusage vom 13.07.2012, das Logo in der 39. KW 2012 vor Ort einzuarbeiten, habe die Klägerin trotz mehrfacher Mahnung nicht eingehalten. In der Klageerwiderung vom 16.04.2014 hat der Beklagte den Rücktritt vom Vertrag erklärt.

Durch das angefochtene Urteil vom 25.09.2014 hat das Landgericht die Klage nach zeugenschaftlicher Vernehmung des Handelsvertreters w P als unzulässig abgewiesen, da die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht gegeben sei. Die in Ziffer 9 der Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin enthaltene Gerichtsstandsregelung begründe die internationale Zuständigkeit nicht. Eine Gerichtsstandsvereinbarung müsse gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 lit. a EuGVVO schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung geschlossen werden. Um diese Voraussetzungen zu erfüllen, reiche die Aushändigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Gerichtsstandsregelung enthielten, an den Beklagten nicht aus. Zu den weiteren Voraussetzungen der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 lit. b), c) EuGVVO habe die Klägerin nichts Substantielles vorgetragen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag weiter. Sie vertritt unter Berufung auf das Urteil des BGH vom 28.03.1996 die Auffassung, der Hinweis des Zeugen w P auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Preisliste und seine Aufforderung, die Bedingungen durchzulesen, genügten für eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 25.09.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an sie 8.846,83 € nebst 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.786,83 € seit dem 01.05.2012 und aus weiteren 60,00 € seit dem 08.11.2012 zu zahlen sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 15,00 € zu erstatten.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Das Landgericht habe zu Recht und mit überzeugender Begründung seine internationale Zuständigkeit verneint. Die Klage sei aber auch materiellrechtlich unbegründet. Seinem erstinstanzlichen Vortrag zur Mangelhaftigkeit der gelieferten Möbel habe die Klägerin niemals widersprochen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.05.2015 hat der Senat den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin und den Beklagten persönlich angehört und den Zeugen w P erneut vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Berichterstattervermerk vom 19.05.2015 Bezug genommen.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist überwiegend begründet und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die sich nach der am 01.03.2002 in Kraft getretenen Verordnung Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen richtet, ist entgegen der Auffassung des Landgerichts gegeben. Aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien ist der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß Art. 5 Nr. 1 b) EuGVVO erfüllt.

Durch die wirksame Einbeziehung der „Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen“ der Klägerin in das Vertragsverhältnis haben die Parteien von der in Art. 5 Nr. 1 b) EuGVVO eröffneten Möglichkeit einer Erfüllungsortvereinbarung Gebrauch gemacht, indem sie den Ort der Niederlassung der Klägerin als einheitlich kompetenzrechtlich relevanten Erfüllungsort i. S. v. Art. 5 Nr. 1 b) EuGVVO festgelegt haben, der auch für den hier streitgegenständlichen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gilt.

Das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Erfüllungsortvereinbarung sind nach dem auf den Vertrag nach den Grundsätzen des IPR anwendbaren deutschen Recht zu beurteilen. Das Vertragsstatut richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht , die seit dem 17.12.2009 auf alle Schuldverhältnisse anwendbar ist, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen wurden. Die Anwendbarkeit deutschen Rechts auf den Kaufvertrag zwischen den Parteien ergibt sich vorliegend aus einer nach Art. 3 Abs. 1 S. 1 Rom I-VO wirksamen Rechtswahl, die die Parteien durch Einbeziehung von Ziffer 9 der AGB der Klägerin getroffen haben.

Für die Beurteilung des Zustandekommens und der Wirksamkeit der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Rechtswahlvereinbarung ist nach Art. 3 Abs. 5, Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO das Recht heranzuziehen, das nach der Klausel angewandt werden soll , mithin deutsches Recht, wobei die Parteien dabei nach Art. 6 CISG auch den Ausschluss des UN-Kaufrechts durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbaren konnten.

Unter Anwendung der §§ 305ff. BGB wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin wirksam in den Kaufvertrag zwischen den Parteien einbezogen.

Im kaufmännischen Geschäftsverkehr reicht es für die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig aus, dass der Verwender im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss auf sie hinweist und der Vertragspartner der Geltung nicht widerspricht. Nach den landgerichtlichen Feststellungen, die sich durch die Beweisaufnahme zweiter Instanz bestätigt haben, haben die Parteien bereits im November 2011 die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung vereinbart. Der Zeuge w P hat im Rahmen seiner landgerichtlichen Vernehmung ausgesagt, dass mündlich Einigkeit darüber bestanden habe, dass der Beklagte in Zukunft als Kunde der Klägerin gelten solle. Ferner hat der Zeuge sowohl vor dem Landgericht, als auch bei seiner erneuten Vernehmung vor dem Senat bestätigt, dass dem Beklagten bereits zu diesem Zeitpunkt die Preisliste der Klägerin mit den darin in deutscher und englischer Sprache abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen übergeben worden sei. Der Beklagte hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung eingeräumt, Unterlagen von der Klägerin erhalten zu haben. Auf Vorhalt der Preisliste hat er erklärt, dass es sich dabei um die Dokumentation handeln könne, die er von dem Zeugen w P übergeben erhalten habe. Die Übergabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit der Vereinbarung, der Beklagte solle in Zukunft als Kunde der Klägerin gelten, begründet eine im Voraus getroffene Einbeziehungsvereinbarung. Ferner genügt im kaufmännischen Verkehr auch der Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Auftragsbestätigung vom 09.03.2012, da Bestätigungsschreiben wegen ihrer den Vertragsinhalt bestimmenden Wirkung ein ausreichender Einbeziehungstatbestand sind. Verweisen sie wie hier auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, werden diese mangels Widerspruchs sogar dann Vertragsinhalt, wenn sie nicht Gegenstand der Vertragsverhandlungen waren.

Der Beklagte hatte auch die Möglichkeit der Kenntnisnahme, da ihm die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bereits im November 2011 mit der Aufforderung übergeben wurden, sie durchzulesen. Die Tatsache, dass die „Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen“ in deutscher und englischer Sprache abgefasst sind, während die Verhandlungen nach der Aussage des Zeugen w P in weiten Teilen in niederländischer Sprache geführt wurden, steht der Einbeziehung der Bedingungen und der darin enthaltenen Rechtswahlklausel nicht entgegen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist ein ausdrücklicher und für die ausländische Partei verständlicher Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verwenders. Werden die Verhandlungen in ausländischer Sprache geführt, muss auf die Bedingungen in der Verhandlungssprache hingewiesen werden , was vorliegend erfolgt ist. Den Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst braucht der Verwender hingegen allenfalls dann in der Verhandlungssprache oder in einer Weltsprache vorzulegen, wenn der Vertragspartner dies ausdrücklich von ihm verlangt hat. Solange ein solches Verlangen nicht geäußert wird, hängt die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht von der Sprache, in der sie abgefasst sind, ab. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Geschäftsbedingungen - um in den Vertrag einbezogen zu werden - dem Vertragspartner nicht mitübersandt werden müssen, sondern es genügt, wenn dem Vertragspartner in zumutbarer Weise die Möglichkeit der Kenntnisnahme eingeräumt wird. Für Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Vertragspartner des Verwenders überhaupt nicht zur Kenntnis nimmt , kann es nicht darauf ankommen, ob der Vertragspartner, wenn er sie doch anforderte, in sprachlicher Hinsicht verstehen würde. Vorliegend hat der Beklagte, der nach den glaubhaften Angaben des Zeugen w P die deutsche Sprache versteht, zu keinem Zeitpunkt den ihm überreichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der in deutscher Sprache abgefassten Auftragsbestätigung, die ebenfalls einen Hinweis auf die Geltung der Bedingungen der Klägerin enthält, widersprochen oder die Klägerin aufgefordert, ihre Bedingungen in niederländischer Sprache vorzulegen.

Die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin scheitert auch nicht aufgrund ergänzender Sonderanknüpfung gemäß Art. 10 Abs. 2 Rom I-VO. Nach dieser Vorschrift kann sich eine Partei darauf berufen, entgegen dem von Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO an sich berufenen Recht an den Vertrag nicht gebunden zu sein, wenn das am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts geltende Recht das Vorliegen einer wirksamen Vertragserklärung verneint. Zwar kommt die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht aufgrund einer ausdrücklichen Zustimmung des Beklagten, sondern aufgrund des Verweises der Klägerin auf deren Geltung und des fehlenden Widerspruchs des Beklagten zustande. Der Beklagte kann sich jedoch nicht erfolgreich darauf berufen, dass er mit einer solchen Rechtsfolge nicht zu rechnen brauchte. Wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin mit dem Ausschluss des UN-Kaufrechts nicht Vertragsbestandteil geworden wären, wäre im Rahmen des Warenkaufs gemäß Art. 4 Abs. 1 a) Rom I-VO das materielle Einheitskaufrecht des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 in erster Linie maßgebend, da Deutschland und die Niederlande Vertragsstaaten sind, Art. 1 a) CISG. Auch gemessen an dessen Voraussetzungen wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin wirksam einbezogen, denn dies setzt einen durch einen ausdrücklichen oder stillschweigenden Hinweis auf die Bedingungen erkennbaren Willen des AGB-Verwenders voraus, dieser wolle seine Bedingungen in den Vertrag einbeziehen. Vorliegend hat die Klägerin sowohl im Rahmen der Vertragsverhandlungen, als auch in der Auftragsbestätigung auf ihre Bedingungen hingewiesen. Ferner ist nach der Rechtsprechung des BGH im Einheitskaufrecht vom AGB-Verwender zu fordern, dass dieser dem Erklärungsgegner den Text übersendet oder anderweitig zugänglich macht. Auch dies ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen der Vertragsverhandlungen der Parteien geschehen.

Die Rechtswahlklausel ist auch unter den Gesichtspunkten des § 307ff. BGB nicht zu beanstanden, denn dies ergibt sich bereits aus der in Art. 3 Abs. 1 Rom I-VO vorgesehenen Rechtswahlfreiheit.

Gemessen an dem somit maßgeblichen deutschen Recht, wurde auch die Erfüllungsortvereinbarung in Ziffer 9 der AGB der Klägerin wirksam getroffen. Eine Klausel, in der der Erfüllungsort geregelt wird, ist nicht überraschend i. S. v. § 305 c Abs. 1 BGB. Auch diese Klausel hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 ff BGB stand. Weder besteht ein Klauselverbot nach §§ 308, 309 BGB, noch liegt jedenfalls im kaufmännischen Verkehr eine unangemessene Benachteiligung i. S. v. § 307 BGB vor , Rdn. 4).

Der im Anwendungsbereich des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO zu fordernde Zusammenhang zwischen dem Erfüllungsort und der Vertragswirklichkeit ist zu bejahen, da der vereinbarte Erfüllungsort am Niederlassungsort der Klägerin liegt.

Der demnach wirksam vereinbarte Erfüllungsort wirkt sich auf den Gerichtsstand unabhängig davon aus, ob die Formvorschriften des Art. 23 Abs. 1 S. 3 EuGVVO beachtet wurden , so dass es auf die zwischen den Parteien diskutierte und vom Landgericht verneinte Frage, ob die Parteien eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 EuGVVO getroffen haben, nicht mehr ankommt.

Die Klage ist mit Ausnahme eines geringfügigen Teils der Zinsen, wegen der sie der Abweisung unterliegt, begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 8.786,83 € für die gemäß Auftragsbestätigung vom 09.03.2012 bestellten und Ende April gelieferten Möbel aus § 433 Abs. 2 BGB. Wie bereits dargelegt, unterliegt der Kaufvertrag zwischen den Parteien der Anwendung deutschen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Die Parteien haben unstreitig einen Kaufvertrag i. S. v. § 433 BGB über den Erwerb verschiedener Sitzmöbel geschlossen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist zugrunde zu legen, dass der Kaufvertrag dadurch geschlossen wurde, dass der Handelsvertreter der Klägerin w P im Februar 2012 im Rahmen eines persönlichen Gespräches die Bestellung des Beklagten aufgenommen und die Klägerin diese durch ihre Auftragsbestätigung vom 09.03.2012 bestätigt hat. Seine Behauptung, er habe das per E-Mail vom 30.11.2011 unterbreitete Angebot des Zeugen w P telefonisch angenommen, hat der Beklagte nicht bewiesen. Aus den auch insoweit glaubhaften Bekundungen des Zeugen w P ergibt sich vielmehr, dass es sich bei der E-Mail vom 30.11.2011 um eine Zusammenstellung der Gesprächsinhalte der persönlichen Besprechung von Ende November 2011 gehandelt hat, während der Beklagte seine endgültige Bestellung erst Anfang Februar 2012 aufgegeben hat. Weitere schriftliche Unterlagen über die Bestellung des Beklagten liegen nicht vor. Der weitere Ablauf der Ereignisse, insbesondere die Tatsache, dass die Klägerin die Bestellung des Beklagten mit Auftragsbestätigung vom 09.03.2012 bestätigt hat, lässt sich besser mit den Behauptungen der Klägerin als mit dem von dem Beklagten geschilderten Geschehensablauf in Übereinstimmung bringen.

Der Beklagte ist nicht aufgrund eines wirksam ausgeübten Rücktrittsrechtes aus § 437 Nr. 2, 433 Abs. 1 S. 2, 434, 440, 323, 346 ff BGB von der Pflicht zur Kaufpreiszahlung befreit worden.

Dabei kann das von dem Beklagten behauptete Fehlen eines Logos im Futterstoff kein Rücktrittsrecht wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 3 S. 1 BGB begründen. Mit dem Fehlen eines vertraglich vereinbarten Logos steht ein Sachmangel i. S. v. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB im Raum, da die Möbel nach der Behauptung des Beklagten nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hatten. Im Anwendungsbereich der Mängelhaftung nach §§ 437 ff BGB ist § 313 BGB jedoch unabwendbar, soweit die maßgeblichen Umstände geeignet sind, Sachmängelansprüche auszulösen; dies gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen der Mängelhaftung im Einzelfall nicht vorliegen.

Aber auch Sachmängelgewährleistungsansprüche scheitern vorliegend daran, dass das Vorliegen eines Sachmangels i. S. v. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB nicht festgestellt werden kann. Der Beklagte hat seine Behauptung, er habe mit der Klägerin vereinbart, dass sein Logo in den Futterstoff der gelieferten Möbel eingearbeitet werden solle, nicht bewiesen. Nachdem er die Ware angenommen hat, ist er für das Vorliegen eines Sachmangels darlegungs- und beweisbelastet, § 363 BGB.

Für die Behauptung des Beklagten spricht zwar der Inhalt der E-Mail des Zeugen w P vom 30.11.2011, in der dieser den Beklagten um Übersendung eines Logos gebeten hat. Allerdings hat der Zeuge in dieser E-Mail auch darauf hingewiesen, dass das Futter extra berechnet werde, so dass die Bitte um Zusendung eines Logos auch im Zusammenhang mit der Bestellung von weißem und schwarzem Futterstoff und damit unabhängig von der Möbellieferung gesehen werden kann. Entscheidend ist jedoch, dass nach den Bekundungen des Zeugen w P nicht festgestellt werden kann, dass der Beklagte auf der Grundlage dieser E-Mail seine Bestellung aufgegeben und dabei mitgeteilt hat, er wünsche die Einarbeitung des Logos in die Futterstoffe der bestellten Möbel. Gegen die Behauptung des Beklagten spricht in diesem Zusammenhang insbesondere die Auftragsbestätigung vom 09.03.2012, die als schriftliches und von dem Beklagten nicht beanstandetes Vertragsdokument zunächst die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Der Zeuge w P hat zu dem Bestellvorgang im Februar 2012 ausgesagt, der Beklagte habe die Gestaltung der Möbel möglichst neutral halten wollen, woraus er geschlossen habe, dass der Beklagte die als Option benannte Möglichkeit der Einarbeitung des Logos in den Futterstoff der zu liefernden Sitzmöbel nicht mehr wünsche. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es dabei zu einem Missverständnis zwischen dem Beklagten und dem Zeugen w P gekommen ist; dies ändert jedoch nichts daran, dass das Zustandekommen einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien nicht bewiesen ist.

Selbst wenn die Möbel entgegen den obigen Ausführungen zum Zeitpunkt der Lieferung mangelbehaftet gewesen wären, würde die Ware nach § 377 Abs. 2, Abs. 3 HGB i. V. m. Ziffer 4 der AGB der Klägerin als genehmigt gelten. Entsprechendes würde sich bei Anwendung des UN-Kaufrechts aus Art. 39 Abs. 1 CISG ergeben. Denn der Beklagte hat einen etwaigen Sachmangel nicht in der in Ziffer 4 der AGB der Klägerin vorgesehenen Schriftform gerügt. Grundsätzlich kann die Rüge nach § 377 HGB und Art. 39 CISG formfrei, z. B. telefonisch erfolgen. Die in Ziffer 4 der AGB der Klägerin vorgesehene Verschärfung der Anzeigepflicht durch Vereinbarung der Schriftform ist jedenfalls unter Kaufleuten unbedenklich. Die Versendung einer schriftlichen Mängelanzeige stellt in Zeiten moderner Kommunikationsmittel keine unzumutbaren Anforderungen an den Käufer und dient aufgrund der besseren Überprüfbarkeit der Erfüllung der Rügeobliegenheit der reibungslosen Abwicklung des Vertrages. Der Beklagte selbst behauptet lediglich eine telefonische Mängelanzeige. Die Voraussetzungen einer Abbedingung der Rügeförmlichkeiten, die z. B. dann vorliegen kann, wenn der Verkäufer sich trotz verspäteter oder formwidriger Rüge auf Mängelansprüche sachlich einlässt und Nachbesserung oder Ersatzlieferung zusagt, sind nicht dargetan. Eine solche Zusage muss deutlich sein, insbesondere ist in der bloßen Aufnahme von Verhandlungen über die vom Käufer gerügten Mängel in der Regel noch kein derartiger Verzicht zu sehen, da hierin auch nur der Wunsch des Verkäufers zum Ausdruck kommen kann, zunächst eine gütliche Beilegung des Streits über die Mängel zu versuchen. Zwar haben der Zeuge w P und der Beklagte über eine nachträgliche Anbringung des Logos verhandelt. Es ist aber nicht ersichtlich, dass dies im Rahmen einer kostenlosen Nachbesserung unter Anerkennung der Mängelrüge des Beklagten erfolgen sollte. Im Gegenteil spricht der Inhalt der E-Mail vom 13.07.2012 dafür, dass die Klägerin und ihr Handelsvertreter w P davon ausgingen, dass der Beklagte die Möbel zunächst ohne eingearbeitetes Logo bestellt hat, denn der Zeuge w P hat dem Beklagten in der E-Mail vom 13.07.2012 vorgeworfen, die Auftragsbestätigung nicht sorgfältig gelesen zu haben. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Klägerin die nachträglich gefertigten Spannstoffe im Rahmen eines entgeltlichen Auftrages geliefert und der Beklagte die entsprechende Rechnung bezahlt hat. Von einem konkludenten Verzicht auf die Einhaltung der für die Mängelrüge vereinbarten Schriftform kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden.

Abgesehen davon scheitert der Rücktritt des Beklagten auch daran, dass er vor Erklärung des Rücktritts keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, § 323 Abs. 1 BGB. Er hat trotz Hinweises in der Ladungsverfügung des Senates vom 20.02.2015 auch nicht dargelegt, warum diese gegebenenfalls entbehrlich war. Auch das CISG sieht gemäß Art. 49 Abs. 2 b), ii), 47 Abs. 1 vor, dass der Käufer erfolglos eine Nachfrist setzen muss, bevor er die Vertragsaufhebung beanspruchen kann.

Auch die Umstände der Abwicklung des im August 2012 erteilten und am 08.10.2012 bestätigen Nachtragsauftrags über die Lieferung von Spannstoffen mit eingearbeitetem Logo des Beklagten rechtfertigen kein Rücktrittsrecht des Beklagten. Es ist nicht dargelegt, dass die nachträgliche Anbringung dieses Spannstoffes an die bereits gelieferten Möbel Gegenstand des Nachtragsauftrages war und dass die Klägerin diesen Auftrag trotz Fristsetzung nicht erfüllt hat; der nachträgliche Auftrag verhielt sich vielmehr nur über die Anfertigung und Lieferung von je 105,60 m Spannstoff mit eingearbeitetem Logo in schwarzer und beiger Farbe. Darüber hinaus hat sich der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin nach dem Ergebnis seiner persönlichen Anhörung bereit erklärt, den Spannstoff mit dem Logo nachträglich vor Ort an den Möbeln anzubringen. Dieses Angebot hat der Beklagte jedoch nicht mehr angenommen, wie sich aus seinem Schreiben vom 02.11.2012 ergibt.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Zahlung anteiliger Frachtkosten gemäß Rechnung vom 07.11.2012 für die Lieferung des Spannstoffes in Höhe von 60,00 € aus §§ 447 Abs. 1, 448 Abs. 1 BGB. Die AGB der Klägerin sehen in Ziffer 4 eine Lieferung durch Spediteur „frei Haus“ nur innerhalb Deutschlands vor, so dass der Beklagte die Kosten der Lieferung in die Niederlande zu tragen hat.

Die Klägerin hat auch Anspruch auf Erstattung von Mahnkosten in Höhe von 15,00 € aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 249 BGB. Zwar hat die Klägerin bereits im Juli 2012 den vollen Rechnungsbetrag angemahnt, obwohl die Parteien ausweislich der Auftragsbestätigung und der Rechnung Ratenzahlung vereinbart haben, so dass § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB für den Verzugsbeginn maßgeblich ist. Allerdings stellt die Zuvielforderung in den Mahnschreiben aus Juli 2012 nach den hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien eine wirksame Mahnung bezüglich des tatsächlich geschuldeten Betrages dar, den der Beklagte aus der Rechnung vom 20.04.2012 zuverlässig ermitteln konnte. Ein Betrag in Höhe von 15,00 € für vier Mahnschreiben ist angemessen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB, wobei § 288 Abs. 2 BGB in der bis zum 28.07.2014 geltenden Fassung anzuwenden ist, Art. 229 § 24 S. 1 EGBGB. In Bezug auf den geltend gemachten Zinsanspruch hat die Klägerin bei der Antragstellung nicht berücksichtigt, dass sie dem Beklagten Ratenzahlung eingeräumt hat, so dass der Zinsbeginn entsprechend zu staffeln war. Bezüglich der Zinsen aus dem Rechnungsbetrag in Höhe von 60,00 € für die anteiligen Frachtkosten gemäß Rechnung vom 07.11.2012 findet § 286 Abs. 3 S. 1 BGB Anwendung, so dass Verzug erst 30 Tage nach Zugang der Rechnung eingetreten ist. Auch insoweit hat der Senat den Zinsbeginn angepasst.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

Gesetze

Gesetze

17 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 313 Störung der Geschäftsgrundlage


(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kan

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung


#BJNR001950896BJNE031602377 (1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 434 Sachmangel


(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht. (2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag


(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln


Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,2.nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit


In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam1.(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit


Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam1.(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die inn

Handelsgesetzbuch - HGB | § 377


(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem V

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 363 Beweislast bei Annahme als Erfüllung


Hat der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen, so trifft ihn die Beweislast, wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen will, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 447 Gefahrübergang beim Versendungskauf


(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführu

Urteile

1 Urteile zitieren order werden zitiert von diesem Artikel

1 Urteile werden in dem Artikel zitiert

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 19. Mai 2015 - 7 U 26/15

bei uns veröffentlicht am 19.05.2015

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. September 2014 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.846,83 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpu

Anwälte der Kanzlei die zu passenden Rechtsgebieten beraten

Anwälte der Kanzlei die zu Handels- und Gesellschaftsrecht beraten

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Handels- und Gesellschaftsrecht

Handelsrecht: Zur Berichtigung der Eintragung im Handelsregister

24.09.2015

Aus § 5 Abs. 1 TSG folgt kein Anspruch der Geschäftsführerin einer GmbH auf vollständige Löschung ihres vormals männlichen Vornamens im Handelsregister.

3.2 GmbH - Gesellschafter - Haftung

09.04.2012

Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der GmbH - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte

1.2 KG - Gründung - Einlagen & Gesellschaftsvermögen

25.04.2012

Anwalt für Handelsrecht und Gesellschaftsrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte

3.1 GmbH - Gesellschafter - Stellung & Rechte allgemein

09.04.2012

Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der GmbH - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte

Referenzen

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. September 2014 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.846,83 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.500,00 € seit dem 19.06.2012, weiteren 2.500,00 € seit dem 19.07.2012 und aus 3.786,83 € seit dem 18.08.2012 sowie aus weiteren 60,00 € seit dem 09.12.2012 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 15,00 € zu zahlen.

Wegen des weitergehenden Zinsanspruches wird die Klage unter Zurückweisung der Berufung teilweise abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Hat der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen, so trifft ihn die Beweislast, wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen will, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie unvollständig gewesen sei.

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.