Hehlerei: Schnäppchen bei eBay
published on 12/03/2015 09:35
Hehlerei: Schnäppchen bei eBay
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Internetplattformen wie eBay sind in den letzten Jahren zunehmend beliebter geworden. Privatpersonen, Studenten, Künstler aber auch gewerbliche Händler bieten hier ihre Schätze und Schnäppchen aller Art an. Nicht selten werden jedoch auch Gegenstände aus Diebstählen oder anderen Vermögensdelikten angeboten. Als Abnehmer solcher Diebesbeute kann man sich wegen Hehlerei strafbar machen.
Wegen des Ankaufens sog. Hehlerware macht man sich jedoch nur dann strafbar, wenn man es für möglich hält, dass die Sache aus einem Diebstahl oder einem anderen Straftatbestand erlangt wurde und dies billigend in Kauf nimmt bzw. sich damit abgefunden hat. Eine genaue Kenntnis, aus welcher Vortat die Sache stammte, ist hingegen nicht erforderlich.
Hegt man also den Verdacht, dass es sich bei der angebotenen Ware um Diebesgut oder ähnliches handelt, sollte man vom Kauf lieber Abstand nehmen. Erfährt man hingegen erst im Anschluss des Kaufes einer Sache, dass diese aus einer rechtswidrigen Tat stammt, macht man sich nicht strafbar. Die Kenntnis über die Abstammung der Sache muss zum Zeitpunkt der Transaktion vorliegen.
Neben diesem verdacht/Wissen über die Herkunft der Sache fordert das Gesetz auch die sog. Bereicherungsabsicht. Der Käufer muss in der Absicht handeln, sich durch den Kauf der Hehlerware zu bereichern.
Dabei ist zu unterscheiden, ob der Käufer den Gegenstand zum marktüblichen Preis oder deutlich unter Wert gekauft hat. Beim Kauf zum marktüblichen Preis scheidet die Annahme der Bereicherungsabsicht überwiegend aus. Der Käufer hat in diesem Fall durch die Bezahlung des üblichen Preises einen Gegenwert zur erhaltenen Sache gezahlt und sich durch den Kauf meist nicht bereichern wollen.
Schwierigkeiten tauchen auf, wenn man eine wertvolle Sache zum Schleuderpreis (Sofort-Kaufpreis) erwirbt. In diesem Fall muss der Käufer davon ausgehen, dass der ihm angebotene Gegenstand rechtswidrig erworben wurde.
Anders verhält es sich wiederum bei Auktionen. Von dem Umstand, dass der Startpreis einer Onlineauktion bei nur 1€ liegt, darf nicht darauf geschlossen werden, dass der Käufer es für möglich hält, dass es sich dabei um Hehlerware handelt. Ein Startpreis von 1€ ist bei eBay kann vielmehr dazu genutzt werden, um Gebühren zu sparen oder Käufer anzulocken. Ein Indiz auf die Unrechtmäßigkeit dieser Auktion stellt er hingegen nicht dar.
Die Rechtsprechung stellt bei alltäglichen Geschäften eher strenge Anforderungen an den Vorsatz des Täters. So hat das Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 28.09.2007 - 18 AK 136/07 - Ns 84 Js 5040/07) festgestellt, dass weder der niedrige Startpreis, als auch die Herkunft der Ware aus einem osteuropäischen Land dafür sprechen, dass es sich bei der Ware um sog. Hehlerware handelt.
Um den Verdacht der Hehlerei zu entkräften empfiehlt es sich, sich durch Erkundigungen oder Belege von der rechtmäßigen Herkunft der Ware zu vergewissern. Will man auf der rechtlich sicheren Seite stehen, sollte man bei verdächtigen Angeboten lieber Abstand nehmen.
Wegen des Ankaufens sog. Hehlerware macht man sich jedoch nur dann strafbar, wenn man es für möglich hält, dass die Sache aus einem Diebstahl oder einem anderen Straftatbestand erlangt wurde und dies billigend in Kauf nimmt bzw. sich damit abgefunden hat. Eine genaue Kenntnis, aus welcher Vortat die Sache stammte, ist hingegen nicht erforderlich.
Hegt man also den Verdacht, dass es sich bei der angebotenen Ware um Diebesgut oder ähnliches handelt, sollte man vom Kauf lieber Abstand nehmen. Erfährt man hingegen erst im Anschluss des Kaufes einer Sache, dass diese aus einer rechtswidrigen Tat stammt, macht man sich nicht strafbar. Die Kenntnis über die Abstammung der Sache muss zum Zeitpunkt der Transaktion vorliegen.
Neben diesem verdacht/Wissen über die Herkunft der Sache fordert das Gesetz auch die sog. Bereicherungsabsicht. Der Käufer muss in der Absicht handeln, sich durch den Kauf der Hehlerware zu bereichern.
Dabei ist zu unterscheiden, ob der Käufer den Gegenstand zum marktüblichen Preis oder deutlich unter Wert gekauft hat. Beim Kauf zum marktüblichen Preis scheidet die Annahme der Bereicherungsabsicht überwiegend aus. Der Käufer hat in diesem Fall durch die Bezahlung des üblichen Preises einen Gegenwert zur erhaltenen Sache gezahlt und sich durch den Kauf meist nicht bereichern wollen.
Schwierigkeiten tauchen auf, wenn man eine wertvolle Sache zum Schleuderpreis (Sofort-Kaufpreis) erwirbt. In diesem Fall muss der Käufer davon ausgehen, dass der ihm angebotene Gegenstand rechtswidrig erworben wurde.
Anders verhält es sich wiederum bei Auktionen. Von dem Umstand, dass der Startpreis einer Onlineauktion bei nur 1€ liegt, darf nicht darauf geschlossen werden, dass der Käufer es für möglich hält, dass es sich dabei um Hehlerware handelt. Ein Startpreis von 1€ ist bei eBay kann vielmehr dazu genutzt werden, um Gebühren zu sparen oder Käufer anzulocken. Ein Indiz auf die Unrechtmäßigkeit dieser Auktion stellt er hingegen nicht dar.
Die Rechtsprechung stellt bei alltäglichen Geschäften eher strenge Anforderungen an den Vorsatz des Täters. So hat das Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 28.09.2007 - 18 AK 136/07 - Ns 84 Js 5040/07) festgestellt, dass weder der niedrige Startpreis, als auch die Herkunft der Ware aus einem osteuropäischen Land dafür sprechen, dass es sich bei der Ware um sog. Hehlerware handelt.
Um den Verdacht der Hehlerei zu entkräften empfiehlt es sich, sich durch Erkundigungen oder Belege von der rechtmäßigen Herkunft der Ware zu vergewissern. Will man auf der rechtlich sicheren Seite stehen, sollte man bei verdächtigen Angeboten lieber Abstand nehmen.
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by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Film-, Medien- und Urheberrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
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