Kapitalanlagebetrug: Zum Anwendungsbereich der Prospekthaftung im engeren Sinn
Das OLG Saarbrücken hat mit dem Urteil vom 15.12.2005 (Az: 8 U 330/04) folgendes entschieden:
Der Anwendungsbereich der Prospekthaftung im engeren Sinn ist erst dann eröffnet, wenn der Prospekt, auf Grund dessen ein Kapitalanleger den Prospektverantwortlichen in Anspruch nimmt, Grundlage der Anlageentscheidung gewesen ist ; hieran fehlt es, wenn der Anleger vom Inhalt des Prospekts bei seiner Anlageentscheidung keine Kenntnis hatte
Zur Frage der Übertragbarkeit der von der Rechtsprechung zur Prospekthaftung nach § 45 BörsG a. F. entwickelten Grundsätze über den Anscheinsbeweis bei Vorliegen einer Anlagestimmung auf die Prospekthaftung im engeren Sinn.
Auf die Berufung der Bekl. wird das am 19.5.2004 verkündete Urteil des LG Saarbrücken (1 O 435/02) teilweise abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Berufung des Kl. gegen das vorbezeichnete Urteil wird zurückgewiesen.
Der Kl. trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kl. wird nachgelassen, die Vollstreckung der Bekl. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn die Bekl. leisten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 54.759,09 € festgesetzt.
Begründung:
Der Kl., der im Jahr 1999 eine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter am sogenannten Unternehmenssegment VII der S. G. I. und V. Aktiengesellschaft (im Folgenden: S. AG) unterzeichnete, nimmt die Bekl. als deren damalige Vorstandsmitglieder im Wege des Schadensersatzes unter den Gesichtspunkten der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung sowie der unerlaubten Handlung auf Erstattung geleisteter Einlagen sowie auf Freistellung von weiteren Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber der S. AG in Anspruch.
Der Kl. unterschrieb zunächst am 2.5.1999 einen Zeichnungsschein über eine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter am Unternehmenssegment VIII der S. AG (Anlage B 20, Bl. 312 ff. d.A.). Diese Beteiligung gelangte letztlich nicht zur Ausführung.
Danach schloss der Kl. mit der S. AG unter der Nr. einen Vertrag über seine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an deren Unternehmenssegment VII. Den hierfür maßgebenden Zeichnungsschein (Anlage K 1, B. 31 d.A.) unterschrieb der Kl. jedenfalls nach August 1999, wobei hinsichtlich der Zeichnung durch den Kl. im Zeichnungsschein eine Rückdatierung auf den 2.5.1999 deshalb erfolgte, weil der Kl. bereits Zahlungen auf Grund des früheren Zeichnungsscheines erbracht hatte. Die Beitrittserklärung des Kl. wurde durch die S. AG am 22.12.1999 angenommen.
Ausweislich des Zeichnungsscheins beteiligte sich der Kl. mit einer Einmaleinlage in Höhe von 6.000 DM sowie 480 monatlichen Rateneinlagen in Höhe von jeweils 200 DM, jeweils zuzüglich 5 % Agio. Die Einmaleinlage sollte jährlich entnommen und im Rahmen der sogenannten
Der Anwendungsbereich der Prospekthaftung im engeren Sinn ist erst dann eröffnet, wenn der Prospekt, auf Grund dessen ein Kapitalanleger den Prospektverantwortlichen in Anspruch nimmt, Grundlage der Anlageentscheidung gewesen ist ; hieran fehlt es, wenn der Anleger vom Inhalt des Prospekts bei seiner Anlageentscheidung keine Kenntnis hatte
Zur Frage der Übertragbarkeit der von der Rechtsprechung zur Prospekthaftung nach § 45 BörsG a. F. entwickelten Grundsätze über den Anscheinsbeweis bei Vorliegen einer Anlagestimmung auf die Prospekthaftung im engeren Sinn.
Auf die Berufung der Bekl. wird das am 19.5.2004 verkündete Urteil des LG Saarbrücken (1 O 435/02) teilweise abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Berufung des Kl. gegen das vorbezeichnete Urteil wird zurückgewiesen.
Der Kl. trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kl. wird nachgelassen, die Vollstreckung der Bekl. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn die Bekl. leisten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 54.759,09 € festgesetzt.
Begründung:
Der Kl., der im Jahr 1999 eine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter am sogenannten Unternehmenssegment VII der S. G. I. und V. Aktiengesellschaft (im Folgenden: S. AG) unterzeichnete, nimmt die Bekl. als deren damalige Vorstandsmitglieder im Wege des Schadensersatzes unter den Gesichtspunkten der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung sowie der unerlaubten Handlung auf Erstattung geleisteter Einlagen sowie auf Freistellung von weiteren Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber der S. AG in Anspruch.
Der Kl. unterschrieb zunächst am 2.5.1999 einen Zeichnungsschein über eine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter am Unternehmenssegment VIII der S. AG (Anlage B 20, Bl. 312 ff. d.A.). Diese Beteiligung gelangte letztlich nicht zur Ausführung.
Danach schloss der Kl. mit der S. AG unter der Nr. einen Vertrag über seine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an deren Unternehmenssegment VII. Den hierfür maßgebenden Zeichnungsschein (Anlage K 1, B. 31 d.A.) unterschrieb der Kl. jedenfalls nach August 1999, wobei hinsichtlich der Zeichnung durch den Kl. im Zeichnungsschein eine Rückdatierung auf den 2.5.1999 deshalb erfolgte, weil der Kl. bereits Zahlungen auf Grund des früheren Zeichnungsscheines erbracht hatte. Die Beitrittserklärung des Kl. wurde durch die S. AG am 22.12.1999 angenommen.
Ausweislich des Zeichnungsscheins beteiligte sich der Kl. mit einer Einmaleinlage in Höhe von 6.000 DM sowie 480 monatlichen Rateneinlagen in Höhe von jeweils 200 DM, jeweils zuzüglich 5 % Agio. Die Einmaleinlage sollte jährlich entnommen und im Rahmen der sogenannten
Gesetze
Gesetze
1 Gesetze werden in diesem Text zitiert
Anwälte der Kanzlei die zu passenden Rechtsgebieten beraten
Anwälte der Kanzlei die zu Strafrecht beraten
Artikel zu passenden Rechtsgebieten
Artikel zu Strafrecht