OLG Celle: Zur Problematik der Dreieckserpressung
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss der Verfügende im Rahmen des Betruges rechtlich oder tatsächlich über das Vermögen des Geschädigten verfügen dürfen, weil er schon vor der Tat dem „Lager“ des Geschädigten angehört hat und daher eine besondere Nähebeziehung zum Vermögen hat.
In Ergänzung hierzu hat das OLG Celle nun entschieden, dass im Unterschied zum Betrug das Näheverhältnis im Rahmen der Dreieckserpressung weder eine rechtliche Verfügungsmacht noch eine tatsächliche Herrschaftsgewalt des Genötigten über die fremden Vermögensgegenstände im Sinne einer Gewahrsamsdienerschaft verlange. Ausreichend sei, wenn zwischen dem Genötigten und dem in seinem Vermögen Geschädigten ein Näheverhältnis dergestalt besteht, dass das Nötigungsopfer spätestens im Zeitpunkt der Tatbegehung auf der Seite des Vermögensinhabers steht.
OLG Celle 1 Ws 335/11 - Beschluss vom 13.09.2011
In der Strafsache wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss der 1. großen Jugendkammer des Landgerichts Hannover vom 16. August 2011 nach Anhörung der Angeklagten am 13. September 2011 beschlossen:
1. Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass
a) die Anklage der Staatsanwaltschaft Hannover vom 22. März 2011 mit der abweichenden rechtlichen Würdigung zur Hauptverhandlung zugelassen wird, dass die Angeklagten hinreichend verdächtig sind, gemeinschaftlich handelnd einen Menschen rechtswidrig durch Gewalt gegen eine Person und unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt und dadurch dem Vermögen eines anderen Nachteil zugefügt zu haben, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wobei sie bei der Tat ein gefährliches Werkzeug verwendeten, Verbrechen, strafbar gemäß §§ 253 Abs. 1 und Abs. 2, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB, für die Angeklagten M. und A. i.V.m. §§ 1, 105 JGG;
b) das Hauptverfahren vor der 1. großen Jugendkammer des Landgerichts Hannover eröffnet wird.
2. Die Bestimmung der berufsrichterlichen Besetzung in der Hauptverhandlung (§§ 107, 33b Abs. 2 JGG in der bis zum 31. Dezember 2011 gültigen Fassung) bleibt der Jugendkammer vorbehalten.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Angeklagten.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Hannover erhob gegen die drei Angeklagten unter dem 22. März 2011 Anklage vor der großen Jugendkammer des Landgerichts Hannover wegen gemeinschaftlichen besonders schweren Raubes. Den Angeklagten wird konkret Folgendes zur Last gelegt: Die Angeklagte M. schloss als Mitarbeiterin des Pizzaservice „J.“ in H. entgegen der Anweisung des Geschäftsführers gegen 23.25 Uhr die Zugangstür nicht ab, sodass die Angeklagten K. und A., wie zuvor verabredet, maskiert das Lokal betreten konnten, als die Angeklagte M. mit dem Mitarbeiter G. gerade die Tageseinnahmen zählte. Der Angeklagte A. forderte den Zeugen G. auf, sich auf den Boden zu legen, und stieß ihn derart, dass der Zeuge auf Hände und Knie fiel. Sodann fixierte der Angeklagte A. die Hände des Zeugen G. auf dessen Rücken und hielt ihm ein Messer an den Hals. Währenddessen hielt sich die Angeklagte M. im Küchenbereich des Lokals auf, und der Angeklagte K. nahm die Tageseinnahmen von insgesamt 2.035 € an sich. Die Angeklagten K. und A. verließen sodann das Lokal, während sich die Angeklagte M. gegenüber der eintreffenden Polizei als Opfer ausgab.
Die 1. große Jugendkammer des Landgerichts hat durch Beschluss vom 16. August 2011 die Anklage mit der abweichenden rechtlichen Würdigung zur Hauptverhandlung zugelassen, dass die Angeklagten lediglich einer gemeinschaftlichen Unterschlagung in Tateinheit mit Nötigung hinreichend verdächtig seien, und deshalb das Hauptverfahren vor dem Jugendschöffengericht eröffnet. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass es an dem für den Tatbestand des Raubes notwendigen Gewahrsamsbruch fehle, weil die Angeklagte M. als Kassiererin Alleingewahrsam an den Tageseinnahmen gehabt habe und mit der Gewahrsambegründung durch die Angeklagten K. und A. einverstanden gewesen sei. Dies gelte ungeachtet des Umstands, dass der Zeuge G. der Angeklagten M. beim Zählen der Tageseinnahmen geholfen habe, als die Angeklagten A. und K. das Lokal betraten. Die Tat sei auch nicht als räuberische Erpressung „im besonders schweren Fall“ zu würdigen, weil es an dem hierfür erforderlichen Näheverhältnis des genötigten Zeugen G. zu dem in seinem Vermögen geschädigten Geschäftsinhaber fehle.
Gegen diese - der Staatsanwaltschaft am 23. August 2011 zugestellte - Entscheidung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer sofortigen Beschwerde, die am 24. August 2011 beim Landgericht eingegangen ist.
II.
Die gemäß § 210 Abs. 2 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg.
Das Hauptverfahren war vor der großen Jugendkammer des Landgerichts zu eröffnen, weil gegen die Angeklagten auf der Grundlage des Ergebnisses der Ermittlungen hinreichender Tatverdacht wegen - gemeinschaftlich begangener - besonders schwerer räuberischer Erpressung nach §§ 253 Abs. 1 und Abs. 2, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB, für die Angeklagten M. und A. i.V.m. §§ 1, 105 JGG, besteht (vgl. BGH NStZ 2011, 211 zur rechtlichen Bezeichnung des Qualifikationstatbestandes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB).
1. Das Landgericht hat - im Ergebnis - zutreffend ausgeführt, dass es an der für den Tatbestand des Raubes nach § 249 Abs. 1 StGB notwendigen Wegnahme fehle, weil aufgrund des Einverständnisses der Angeklagten M. als Kassiererin und Inhaberin des Gewahrsams an den Tageseinnahmen mit der Gewahrsambegründung durch die Angeklagten K. und A. ein Gewahrsamsbruch nicht vorliege. Das Fehlen eines tatbestandsbegründenden Gewahrsambruchs beruht hier allerdings nicht darauf, dass der Zeuge G. nicht auch Gewahrsam an den Tageseinnahmen hatte.
a) Gewahrsam ist die vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft (BGHSt 8, 275; Fischer StGB 58. § 242 Rn. 11 m.w.N.). Die tatsächliche Sachherrschaft besteht, wenn der unmittelbaren Verwirklichung des Einwirkungswillens auf die Sache keine Hindernisse entgegen stehen (Sch/Sch-Eser/Bosch StGB 28. Aufl. § 242 Rn. 25 m.w.N.). Dies war für den Zeugen G. zum Zeitpunkt der Tat in Bezug auf zumindest einen Teil der Tageseinnahmen der Fall.
b) Richtig ist zwar, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Angestellter, der allein eine Kasse zu verwalten und über ihren Inhalt abzurechnen hat, in aller Regel Alleingewahrsam am Kasseninhalt hat (BGH NStZ-RR 2001, 268; BGH Beschluss vom 7. November 2000 - 1 StR 377/00 - juris; BGHR StGB § 246 Abs. 1 Alleingewahrsam 1). Allerdings hat der Bundesgerichtshof in diesen Entscheidungen jeweils den Gewahrsam des Angestellten im Verhältnis zu dem - während der Taten nicht anwesenden - Dienstherren gewürdigt und hierzu ausgeführt, dass allein das „generelle Kontroll- und Weisungsrecht des Dienstherrn nicht ohne weiteres dessen Mitgewahrsam“ begründet. Darum geht es hier indes nicht. Fragen des Gewahrsams sind immer nach den Umständen des einzelnen Falles und den Anschauungen des Verkehrs oder des täglichen Lebens zu beantworten (BGHSt 16, 271; 22, 182; 23, 255; Fischer aaO m.w.N.). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof auch in den oben genannten Entscheidungen zum Alleingewahrsam des Kassierers zugleich ausgeführt, dass dieser nur „vorbehaltlich besonderer Fallgestaltungen“ bzw. „in aller Regel“ anzunehmen ist. So hat der Bundesgerichtshof etwa in einem Fall den Alleingewahrsam einer Kassiererin verneint, weil ein anderer Angestellter mit ihr ständig in einem kleinen Büro zusammen war und er tagsüber eine starke Einwirkungsmöglichkeit auf die Kasse hatte (BGHSt 8, 273).
c) Eine besondere Fallgestaltung liegt auch hier vor. Denn der Zeuge G. hat glaubhaft bekundet, dass er zum Tatzeitpunkt gerade dabei war, der Angeklagten M. beim Zählen der Tageseinnahmen zu helfen, indem er das Münzgeld in den Zählkasten einsortierte, während diese telefonierte. Damit übte er zumindest über einen Teil der Tageseinnahmen willentlich die tatsächliche Sachherrschaft aus. Er hielt die Münzen in den Händen und veränderte zielgerichtet ihren Ablageort. Anders als in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen lag hier also im Tatzeitpunkt gerade keine ausschließliche Einwirkungsmöglichkeit des Kassierers auf den Kasseninhalt vor. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Kassenverwaltung nach dem Willen des Dienstherrn allein der Angeklagten M. oblag. Denn für den Gewahrsam kommt es auf eine normative Zuordnung der Sache oder gar die Rechtmäßigkeit der Ausübung der Sachherrschaft nicht an (vgl. Fischer aaO; Sch/Sch-Eser/Bosch aaO).
d) Allerdings ist trotz des Gewahrsams des Zeugen G. hier dennoch nicht das Tatbestandsmerkmal der Wegnahme erfüllt. Denn der Zeuge hatte gegenüber der Angeklagten M. nur untergeordneten Mitgewahrsam (vgl. BGHSt 10, 400; BGH NStZ-RR 1996, 131). Die Angeklagte M. war gegenüber dem Geschäftsinhaber allein für die Verwaltung der Kasse verantwortlich. Dies war auch dem Zeugen G. bekannt, der bekundet hat, dass „eigentlich“ nur die Angeklagte M. Zugriff auf die Kasse habe und dass er nur deshalb das Münzgeld schon einsortiert habe, weil die Angeklagte M. telefoniert und er gewollt habe, dass es schneller gehe. Damit war der Zeuge G. sich des Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen ihm und der Angeklagten M. bei der Ausübung der Sachherrschaft über die Tageseinnahmen bewusst. Ist aber - wie hier - die Inhaberin des übergeordneten Mitgewahrsams mit der Gewahrsamsbegründung durch Dritte einverstanden, so fehlt es an einer Wegnahme, auch wenn dadurch zugleich untergeordneter Mitgewahrsam faktisch gebrochen wird (vgl. BGHSt 18, 221; LK-Vogel, StGB 12. Aufl. § 242 Rn. 76; Sch/Sch-Eser/Bosch aaO Rn. 32; Fischer aaO Rn. 14a).
Somit führt die rechtliche Einordnung des Gewahrsams der Angeklagten M. als übergeordneter Mitgewahrsam hier zum gleichen Ergebnis wie die als Alleingewahrsam.
2. Nicht zu folgen ist dem Landgericht indes, soweit es auch den hinreichenden Tatverdacht wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung verneint hat.
a) Als Nötigungserfolg im Sinne von § 253 Abs. 1 StGB genügt die erzwungene Duldung einer Handlung, durch die der Täter sich den Vermögensvorteil selbst verschafft (vgl. BGHSt 14, 386; LK-Vogel aaO § 253 Rn. 16; NK-Kindhäuser § 253 Rn. 22), hier also die durch körperliche Gewalt und Bedrohung mit dem Messer erzwungene Hinnahme der Begründung der tatsächlichen Sachherrschaft an den Tageseinnahmen durch die Angeklagten A. und K.
b) Es ist auch unschädlich, dass der Genötigte - der Zeuge G. - und der Geschädigte - der Geschäftsinhaber Ki. - personenverschieden sind. Da der Tatbestand der Erpressung sowohl das Vermögen als auch die Willensfreiheit schützt, ergibt sich auch die Möglichkeit der „Dreieckserpressung“ (vgl. BGHSt 41, 123; LK-Vogel aaO Rn. 20).
c) Allerdings hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass für eine „Dreieckserpressung“ zwischen dem Genötigten und dem in seinem Vermögen Geschädigten ein „Näheverhältnis“ bestehen muss (BGH aaO). Indes hat das Landgericht hier zu Unrecht das Bestehen eines solchen Näheverhältnisses verneint. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nicht zu entnehmen, dass das erforderliche Näheverhältnis nur beim Bestehen enger persönlicher Beziehungen in Form von Ehe, Lebenspartnerschaft oder Verwandtschaft oder bei einer besonderen Verantwortung für das Vermögen des Geschädigten anzunehmen ist. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass eine Dreieckserpressung „weder eine rechtliche Verfügungsmacht noch eine tatsächliche Herrschaftsgewalt des Genötigten über die fremden Vermögensgegenstände im Sinne einer Gewahrsamsdienerschaft“ voraussetze; es genüge vielmehr, dass das Nötigungsopfer spätestens im Zeitpunkt der Tatbegehung auf der Seite des Vermögensinhabers stehe (BGH aaO). Hieraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass das geforderte Näheverhältnis jedenfalls dann vorliegt, wenn eine faktische Sonderbeziehung des Genötigten zu den fremden Vermögensgegenständen im Sinne einer Gewahrsamsinhaber oder -dienerschaft oder einer sonstigen Obhutsfunktion besteht (vgl. Sch/Sch-Eser/Bosch aaO § 253 Rn. 6; NK-Kindhäuser aaO Rn. 24). Eine Gewahrsamsinhaberschaft ist hier durch den - bereits oben näher begründeten - untergeordneten Mitgewahrsam des Zeugen G. an den Tageseinnahmen gegeben. Abgesehen davon besteht das erforderliche Näheverhältnis hier auch unter einem anderen Gesichtspunkt. Es ist nämlich regelmäßig auch dann anzunehmen, wenn im Geschäftsbereich ein Angestellter zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zum Nachteil des Vermögens seines Arbeitgebers genötigt wird (BGH NJW 1989, 176; MK-Sander StGB § 253 Rn. 23; LK-Vogel aaO Rn. 20; jew. m.w.N.). Auch diese Sachlage bestand hier. Der Zeuge G. war Angestellter des in seinem Vermögen geschädigten Geschäftsinhabers. Der Auffassung des Landgerichts, dass die Schutzbereitschaft des Zeugen G. nicht anders zu bewerten wäre als die eines zufällig vorbeikommenden Passanten, kann nicht gefolgt werden. Der Zeuge G. hat hier gerade auf Grund seiner Funktion als Angestellter tatsächlichen Zugriff auf die Tageseinnahmen genommen. Die Angeklagte M. hätte hingegen einem zufällig vorbeikommenden Passanten nicht gestattet, das Münzgeld in den Zählkasten einzusortieren.
Hiernach besteht hinreichender Tatverdacht wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung.
3. Das Hauptverfahren war im Hinblick auf die nach §§ 253 Abs. 1 und Abs. 2, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB bestehende Straferwartung für den nach Erwachsenenrecht zu beurteilenden Angeklagten K. gemäß §§ 108 Abs. 1, 41 Abs. 1 Nr. 3 JGG, 74 Abs. 1 Satz 2 GVG vor der großen Jugendkammer zu eröffnen.
III.
Die Voraussetzungen für die Eröffnung des Hauptverfahrens vor einer anderen Jugendkammer des Landgerichts Hannover nach § 210 Abs. 3 StPO sind nicht gegeben. § 210 Abs. 3 StPO ist in Hinblick auf Art 101 GG verfassungskonform auszulegen; eine Eröffnung vor einer anderen Kammer kommt deswegen nur als Ausnahme, insbesondere bei erkennbarer Voreingenommenheit der zunächst befassten Kammer in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juni 2011 - 1 Ws 117/11). Eine derartige Voreingenommenheit ist vorliegend nicht ersichtlich, sie ergibt sich insbesondere nicht aus einer von der Anklage abweichenden rechtlichen Würdigung.
IV.
Die Entscheidung über die Besetzungsreduktion bleibt analog §§ 107, 33b Abs. 2 Satz 2 JGG der Jugendkammer vorbehalten (vgl. Senat aaO; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.12.2010 - 1 Ws 29/09 - juris). V.
Die Kostenentscheidung ergeht analog § 465 Abs. 1 StPO. Das Beschwerdeverfahren ist als eigenständiges Verfahren abgeschlossen, auch wenn sich die Eröffnungsentscheidung selbst nur als Zwischenentscheidung zum Urteil darstellt (vgl. Senat aaO; LR-Hilger, StPO, 26. Aufl. § 473 Rn.13f m.w.N.). VI.
Diese Entscheidung unterliegt keiner weiteren Anfechtung (§ 210 Abs. 1 StPO).
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(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.
(3) Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.
(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn
- 1.
die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder - 2.
es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.
(2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist.
(3) Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre. Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht das Höchstmaß nach Satz 1 wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht aus, so ist das Höchstmaß 15 Jahre.
Von den Vorschriften über die Jugendgerichtsverfassung gelten die §§ 33 bis 34 Abs. 1 und §§ 35 bis 38 für Heranwachsende entsprechend.
(1) Die Jugendkammer ist mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen (große Jugendkammer), in Verfahren über Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters mit dem Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen (kleine Jugendkammer) besetzt.
(2) Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die große Jugendkammer über ihre Besetzung in der Hauptverhandlung. Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, beschließt sie hierüber bei der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung. Sie beschließt eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen, wenn
- 1.
die Sache nach den allgemeinen Vorschriften einschließlich der Regelung des § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehört, - 2.
ihre Zuständigkeit nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 begründet ist oder - 3.
nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint.
(3) Die Mitwirkung eines dritten Richters ist nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 in der Regel notwendig, wenn
- 1.
die Jugendkammer die Sache nach § 41 Absatz 1 Nummer 2 übernommen hat, - 2.
die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird oder - 3.
die Sache eine der in § 74c Absatz 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten zum Gegenstand hat.
(4) In Verfahren über die Berufung gegen ein Urteil des Jugendschöffengerichts gilt Absatz 2 entsprechend. Die große Jugendkammer beschließt ihre Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen auch dann, wenn mit dem angefochtenen Urteil auf eine Jugendstrafe von mehr als vier Jahren erkannt wurde.
(5) Hat die große Jugendkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen beschlossen und ergeben sich vor Beginn der Hauptverhandlung neue Umstände, die nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen erforderlich machen, beschließt sie eine solche Besetzung.
(6) Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen oder die Hauptverhandlung ausgesetzt worden, kann die jeweils zuständige Jugendkammer erneut nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 über ihre Besetzung beschließen.
(7) § 33a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Angeklagten nicht angefochten werden.
(2) Gegen den Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltschaft die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung ausgesprochen worden ist, steht der Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde zu.
(3) Gibt das Beschwerdegericht der Beschwerde statt, so kann es zugleich bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einer anderen Kammer des Gerichts, das den Beschluß nach Absatz 2 erlassen hat, oder vor einem zu demselben Land gehörenden benachbarten Gericht gleicher Ordnung stattzufinden hat. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einem anderen Senat dieses Gerichts stattzufinden hat.
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.
(3) Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.
(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn
- 1.
die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder - 2.
es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.
(2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist.
(3) Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre. Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht das Höchstmaß nach Satz 1 wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht aus, so ist das Höchstmaß 15 Jahre.
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
- 1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub - a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, - c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
- 2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
- 1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder - 3.
eine andere Person - a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder - b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
(1) Die Vorschriften über die Zuständigkeit der Jugendgerichte (§§ 39 bis 42) gelten auch bei Verfehlungen Heranwachsender.
(2) Der Jugendrichter ist für Verfehlungen Heranwachsender auch zuständig, wenn die Anwendung des allgemeinen Strafrechts zu erwarten ist und nach § 25 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Strafrichter zu entscheiden hätte.
(3) Ist wegen der rechtswidrigen Tat eines Heranwachsenden das allgemeine Strafrecht anzuwenden, so gilt § 24 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Ist im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung (§ 106 Absatz 3, 4, 7) zu erwarten, so ist die Jugendkammer zuständig. Der Beschluss einer verminderten Besetzung in der Hauptverhandlung (§ 33b) ist nicht zulässig, wenn die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, deren Vorbehalt oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist.
(1) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Angeklagten nicht angefochten werden.
(2) Gegen den Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltschaft die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung ausgesprochen worden ist, steht der Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde zu.
(3) Gibt das Beschwerdegericht der Beschwerde statt, so kann es zugleich bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einer anderen Kammer des Gerichts, das den Beschluß nach Absatz 2 erlassen hat, oder vor einem zu demselben Land gehörenden benachbarten Gericht gleicher Ordnung stattzufinden hat. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einem anderen Senat dieses Gerichts stattzufinden hat.
Von den Vorschriften über die Jugendgerichtsverfassung gelten die §§ 33 bis 34 Abs. 1 und §§ 35 bis 38 für Heranwachsende entsprechend.
(1) Die Jugendkammer ist mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen (große Jugendkammer), in Verfahren über Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters mit dem Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen (kleine Jugendkammer) besetzt.
(2) Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die große Jugendkammer über ihre Besetzung in der Hauptverhandlung. Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, beschließt sie hierüber bei der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung. Sie beschließt eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen, wenn
- 1.
die Sache nach den allgemeinen Vorschriften einschließlich der Regelung des § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehört, - 2.
ihre Zuständigkeit nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 begründet ist oder - 3.
nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint.
(3) Die Mitwirkung eines dritten Richters ist nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 in der Regel notwendig, wenn
- 1.
die Jugendkammer die Sache nach § 41 Absatz 1 Nummer 2 übernommen hat, - 2.
die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird oder - 3.
die Sache eine der in § 74c Absatz 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten zum Gegenstand hat.
(4) In Verfahren über die Berufung gegen ein Urteil des Jugendschöffengerichts gilt Absatz 2 entsprechend. Die große Jugendkammer beschließt ihre Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen auch dann, wenn mit dem angefochtenen Urteil auf eine Jugendstrafe von mehr als vier Jahren erkannt wurde.
(5) Hat die große Jugendkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen beschlossen und ergeben sich vor Beginn der Hauptverhandlung neue Umstände, die nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen erforderlich machen, beschließt sie eine solche Besetzung.
(6) Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen oder die Hauptverhandlung ausgesetzt worden, kann die jeweils zuständige Jugendkammer erneut nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 über ihre Besetzung beschließen.
(7) § 33a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.
(1) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Angeklagten nicht angefochten werden.
(2) Gegen den Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltschaft die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung ausgesprochen worden ist, steht der Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde zu.
(3) Gibt das Beschwerdegericht der Beschwerde statt, so kann es zugleich bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einer anderen Kammer des Gerichts, das den Beschluß nach Absatz 2 erlassen hat, oder vor einem zu demselben Land gehörenden benachbarten Gericht gleicher Ordnung stattzufinden hat. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einem anderen Senat dieses Gerichts stattzufinden hat.