Ordnungswidrigkeitenrecht: Absolutes Alkoholverbot für Fahranfänger: Verstoß setzt Mindestkonzentration voraus
published on 05/05/2009 11:08
Ordnungswidrigkeitenrecht: Absolutes Alkoholverbot für Fahranfänger: Verstoß setzt Mindestkonzentration voraus
Gesetze
Artikel zu passenden Rechtsgebieten
Authors
Grundsätzlich ist von einer Wirkung genossener alkoholischer Getränke im Sinne des § 24c Abs. 1 StVG (Alkoholverbot für Fahranfänger) noch nicht auszugehen, wenn bloß Alkohol im Blut nachgewiesen wird, sondern erst ab einer gewissen Mindestkonzentration.
Mit dieser Begründung sprach das Amtsgericht (AG) Herne einen Fahranfänger frei. Von einer „Wirkung alkoholischer Getränke“ im Sinne des Gesetzes sei nicht schon auszugehen, wenn überhaupt Alkohol im Blut nachgewiesen werde. Vielmehr gelte dies erst ab einer gewissen Mindestkonzentration. Diese sei bei dem Fahranfänger nach den Feststellungen aber nicht erreicht gewesen.
Hinweis: Erforderlich ist die Wirkstoffkonzentration des Alkohols in einer Höhe, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit als möglich erscheinen lässt. Davon wird erst ab einem Wert von 0,2 Promille Alkohol im Blut oder 0,1 mg/l Alkohol in der Atemluft ausgegangen (AG Herne, 15 OWi 60 Js 584/08 5/08).
Mit dieser Begründung sprach das Amtsgericht (AG) Herne einen Fahranfänger frei. Von einer „Wirkung alkoholischer Getränke“ im Sinne des Gesetzes sei nicht schon auszugehen, wenn überhaupt Alkohol im Blut nachgewiesen werde. Vielmehr gelte dies erst ab einer gewissen Mindestkonzentration. Diese sei bei dem Fahranfänger nach den Feststellungen aber nicht erreicht gewesen.
Hinweis: Erforderlich ist die Wirkstoffkonzentration des Alkohols in einer Höhe, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit als möglich erscheinen lässt. Davon wird erst ab einem Wert von 0,2 Promille Alkohol im Blut oder 0,1 mg/l Alkohol in der Atemluft ausgegangen (AG Herne, 15 OWi 60 Js 584/08 5/08).
Show what you know!
1 Gesetze
{{count_recursive}} Gesetze werden in diesem Text zitiert
(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solche
10 Artikel zu passenden Rechtsgebieten
moreResultsText
19/08/2019 18:18
Beruft sich ein Zeuge im Bußgeldverfahren auf sein Zeugnisverweigerungsrecht, dürfen die vorher von diesem getätigten Aussagen auch weder verlesen noch durch Vernehmung nichtrichterlicher Verhörspersonen in die Hauptverhandlung eingeführt werden – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Strafrecht Berlin
19/03/2021 13:26
Keine Woche vergeht ohne neue Gesetzesentwürfe, Urteile oder politischen Debatten, die in die Welt gerufen werden. Der wöchentliche Podcast der FAZ „FAZ Einspruch“ erklärt uns die rechtlichen Hintergründe dieser Themen, die notwendig sind, um diese überhaupt vollends erfassen zu können. Der Podcast ist perfekt für lange Fahrten unterwegs oder einfach für zwischendurch – Dirk Streifler, Streifler & Kollegen, Anwalt
06/09/2019 05:37
Der neue § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) verbietet es dem Fahrzeugführer, während der Fahrt ein elektronisches Gerät zu nutzen. Nach dem Wortlaut kommt es dabei nicht darauf an, ob das elektronische Gerät für die Benutzung grundsätzlich in der Hand gehalten werden muss. Entscheidend ist, ob es tatsächlich in der Hand gehalten wurde – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Strafrecht Berlin
27/08/2009 11:24
Rechtsanwalt für Ordnungswidrigkeitenrecht - Verkehrsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsOrdnungswidrigkeitenrecht
Artikel zu Ordnungswidrigkeitenrecht
Annotations
(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.