Schadensrecht: Dekra haftet BMW-Vertragshändlern nicht für angeblich falsche Gutachten

bei uns veröffentlicht am13.01.2012

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Schadenersatzansprüche lassen sich weder nach den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter herleiten noch auf § 826 BGB stützen-OLG Stuttgart vom 20.12.2011-Az: 6 U 107/11
Das OLG Stuttgart hat mit dem Urteil vom 20.12.2011 (Az: 6 U 107/11) folgendes entschieden:

Im Rahmen der Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter fehlt es an der Schutzbedürftigkeit des Dritten, wenn diesem eigene vertragliche Ansprüche - gleich gegen wen - mit einem zumindest gleichwertigen Inhalt zustehen.

Derartige inhaltsgleiche Ansprüche sind auch solche auf Anpassung der von einem Sachverständigen als Schiedsgutachter im Sinne der §§ 317, 319 BGB bestimmten Leistung.

Neben diesem - vom Dritten gegen den eigenen Vertragspartner zu richtenden - Anpassungsverlangen ist für eine Haftung des Sachverständigen nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kein Raum.

Der Sachverständige haftet dem Dritten für ein von ihm erstattetes (unterstellt) unrichtiges Gutachten daneben auch nicht aufgrund von § 311 Abs. 3 BGB.

Die Grundsätze einer Störung der Geschäftsgrundlage im Hinblick auf einen gemeinsamen offenen Kalkulationsirrtum (§ 313 Abs. 2 BGB) führen zu keinem anderen Ergebnis.

Gründe:

Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen der Erstellung von - behauptet - fehlerhaften Gutachten im Zusammenhang mit dem Rückkauf gebrauchter Leasingfahrzeuge der B.-Gruppe geltend.

Bei der Klägerin, die ein Autohaus in M. betreibt, handelt es sich um eine B.-Vertragshändlerin. Die Beklagten bilden eine renommierte Sachverständigenorganisation im Automobilbereich, zu deren Dienstleistungen u. a. Fahrzeugbewertungen gehören; die Beklagte zu 1 ist ein Tochterunternehmen des Beklagten zu 2.

Die Klägerin unterhält mit der B. Leasing GmbH eine „Vereinbarung über Leasinggeschäfte“ vom 26./28.03.2002, die u. a. eine Verpflichtung der Klägerin beinhaltet, nach der Beendigung der vermittelten Leasingverträge die zurückgegebenen Fahrzeuge, die sog. Leasingrückläufer, von der B. Leasing GmbH zurückzukaufen. Bei der Berechnung des Kaufpreises wird maßgeblich auf den Händlereinkaufspreis abgestellt, der nach Ziff. 3.5.1 der genannten Vereinbarung „derzeit von D. aufgrund des Baujahres und der tatsächlich gefahrenen Kilometer, aber ohne Berücksichtigung des jeweiligen Fahrzeugzustandes im Auftrag der B. L [= B. Leasing GmbH] ermittelt“ wird; hierzu werden die „zur Bewertung erforderlichen Daten … der D. von der B. L per Computer übertragen; der rückkaufende Händler erhält das Bewertungsgutachten ausgehändigt.“ Eine ähnliche „Vereinbarung über Leasinggeschäfte“, die zwischen der Klägerin und der B. Leasing GmbH auch bereits in früheren Jahren bestanden hatte, schloss die Klägerin auch mit der A. F. GmbH.

Grundlage der Mitwirkung der Beklagten bei der Ermittlung des Händlereinkaufspreises ist ein Vertrag zwischen dem Beklagten zu 2 und der B. Leasing GmbH vom 31.07./05.08.1987 (im folgenden: EDV-Verbund-Vertrag). Gegenstand dieses Vertrages ist die Einrichtung einer Datenfernleitung zwischen der B. Leasing GmbH und dem Hausrechner der D., über die die B. Leasing GmbH selbst sog. „B. -Leasing-Kurzbewertungen“ zum Zwecke der Abrechnung von Leasingverträgen erstellen können sollte. In Ziff. 3.1 dieses Vertrags heißt es u. a., es würden nur die Rechendaten druckaufbereitet gemäß D.-Spezifikation an B.-Leasing übertragen; die Bewertung erfolge aufgrund von Anwendervorgaben; eine D.-Ing.-Leistung werde nicht in Anspruch genommen.

Vor diesem Hintergrund wurden im Zeitraum von Januar bis November 2008 die hier streitgegenständlichen sog. „Bewertungsgutachten/Rechendaten“ erstellt, auf deren Grundlage die B. Leasing GmbH (bzw. die A. F. GmbH) ihr Andienungsrecht ausübte und mit der Klägerin entsprechende Kaufverträge über die jeweiligen Fahrzeuge schloss.

Der Streit der Parteien dreht sich im Wesentlichen um die Frage, ob der EDV-Verbund-Vertrag aus dem Jahre 1987 die Erstellung von Gutachten seitens der Beklagten für die B. Leasing GmbH beinhaltet, und ob dieser Vertrag Schutzwirkung auch zugunsten der Klägerin entfaltet. Gegenstand des Rechtsstreits sind neben Schadensersatzansprüchen aus dem EDV-Verbund-Vertrag in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auch deliktische Ansprüche der Klägerin.

Die Klägerin - die auch an sie abgetretene Ansprüche zweier Schwestergesellschaften geltend macht - hat in erster Instanz beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 134.513,31 € zu verurteilen. Sie hat hierzu im Wesentlichen vorgetragen, bei den streitgegenständlichen „Bewertungsgutachten/Rechendaten“ handele es sich um Gutachten, die von den Beklagten mit Hilfe ihres Expertenwissens erstellt worden seien. Diese Gutachten seien in dem in Rede stehenden Zeitraum von Januar bis November 2008 fehlerhaft gewesen, weil die Beklagten regelmäßig Preise ermittelt hätten, die deutlich über den tatsächlichen Marktpreisen gelegen hätten. Ursächlich hierfür sei der Umstand, dass die Beklagten eine unzureichende Begutachtungsmethode angewandt hätten, indem sie lediglich auf E.-S.-Daten zurückgegriffen hätten, ohne diese zu überprüfen und erforderlichenfalls zu korrigieren.

Die Beklagten seien der Klägerin aufgrund ihrer schuldhaften Pflichtverletzung nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter schadensersatzpflichtig. Der EDV-Verbund-Vertrag entfalte Schutzwirkung auch zugunsten der Klägerin, da diese mit den Leistungen der Beklagten bestimmungsgemäß in gleicher Weise in Berührung komme wie die B. Leasing GmbH und da den Beklagten der Verwendungszweck der Gutachten bekannt gewesen sei. Die Klägerin sei auch schutzbedürftig, da ihr kein inhaltsgleicher vertraglicher Anspruch gegen die B. Leasing GmbH zustehe. Aufgrund der fehlerhaft erstellten Gutachten der Beklagten sei der Klägerin (bzw. ihren Schwestergesellschaften) ein Schaden in Form überhöhter Kaufpreiszahlungen an die B. Leasing GmbH entstanden, der sich bei den hier streitgegenständlichen Leasingrückläuferfahrzeugen auf eine Summe von insgesamt 134.513,31 € belaufe. Darüber hinaus würden die Beklagten auch deliktisch nach § 826 BGB haften, da ihnen die Fehlerhaftigkeit ihrer Gutachten in den Jahren 2007 und 2008 bekannt gewesen sei und sie gegenüber der Klägerin leichtfertig und gewissenlos gehandelt hätten.

Die Beklagten haben vor dem Landgericht beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben hierzu im Wesentlichen vorgetragen, sie seien von der B. Leasing GmbH nicht mit der Erstellung von Gutachten beauftragt worden. Bei den „Bewertungsgutachten / Rechendaten“ handele es sich nicht um von ihnen angefertigte Gutachten, sondern um „Kurzbewertungen“, die die B. Leasing GmbH selbst erstellt habe. Sie, die Beklagten, seien insoweit lediglich verpflichtet gewesen, den Zugang zu den entsprechenden Daten zu ermöglichen, was der B. Leasing GmbH und auch der Klägerin bekannt gewesen sei und was sich auch aus einer Telefonnotiz aus dem Jahre 1989 ergebe.

Die Voraussetzungen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter lägen mangels Einbeziehung der Klägerin und mangels Erkennbarkeit der Umstände für die Beklagten nicht vor. Es fehle ferner auch an einer vorwerfbaren Pflichtverletzung der Beklagten, zumal sie Abweichungen der S-Werte von den tatsächlichen Marktdaten erstmals Mitte Oktober 2008 festgestellt hätten. Schließlich komme auch eine Haftung nach § 826 BGB nicht in Betracht; die Beklagten hätten der Klägerin keineswegs sittenwidrig und vorsätzlich Schäden zugefügt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Verfahrens in erster Instanz wird ergänzend auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 27.10.2010 der B. Leasing GmbH den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.

Das Landgericht hat in einem Grundurteil vom 19.05.2011 den Anspruch der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagten seien wegen Verletzung ihrer Pflichten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter verpflichtet, der Klägerin diejenigen Schäden zu ersetzen, die ihr (bzw. ihren Schwestergesellschaften) durch die Erstattung unrichtiger Gutachten der Beklagten für die B. Leasing GmbH (bzw. die A. F. GmbH) entstanden sind. Die Beklagten seien aufgrund des EDV-Verbund-Vertrages aus dem Jahre 1987 gegenüber der B. Leasing GmbH verpflichtet gewesen, Gutachten über den Wert von Kraftfahrzeugen zur Abwicklung von beendeten Leasing-Verträgen zu erstellen. Die Klägerin (und ihre Schwestergesellschaften) seien in den Schutzbereich des EDV-Verbund-Vertrages zwischen den Beklagten und der B. Leasing GmbH einbezogen. Den Beklagten sei bekannt bzw. erkennbar gewesen, dass die von ihnen erstellten Bewertungsgutachten von der B. Leasing GmbH u. a. gegenüber der Klägerin verwendet und bei der Ausübung des Andienungsrechts der B. Leasing GmbH gegenüber der Klägerin zugrunde gelegt werden.

Die Klägerin sei auch schutzbedürftig, da ihr mangels einer Pflichtverletzung der B. Leasing GmbH keine eigenen vertraglichen Ansprüche gegenüber dieser zustünden. Die Beklagten hätten ihre Pflichten aus dem Vertrag mit der B. Leasing GmbH zumindest fahrlässig verletzt, da sie trotz der von ihnen eingeräumten Kenntnis der Unrichtigkeit der S.-Werte in den Jahren 2007 und 2008 keine Veränderungen an den Bewertungen bzw. den Bewertungsprozessen vorgenommen hätten. Dadurch sei der Klägerin kausal ein Schaden entstanden, was den Erlass eines Grundurteils rechtfertige. Die Klägerin (bzw. ihre Schwestergesellschaften) treffe kein Mitverschulden am Eintritt des Schadens. Die Haftung der Beklagten sei auch weder beschränkt noch ausgeschlossen. Ob die Beklagten neben der vertraglichen Haftung auch eine deliktische Haftung gemäß § 826 BGB treffe, könne dahingestellt bleiben.

Die Beklagten haben gegen das Grundurteil des Landgerichts Berufung eingelegt und ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft. Zur Begründung machen sie insbesondere geltend, das Landgericht habe den Inhalt des EDV-Verbund-Vertrages verkannt; nach dem Inhalt dieses Vertrags seien die Beklagten nicht zur Erstellung von Bewertungsgutachten verpflichtet, sondern lediglich dazu, der B. Leasing GmbH den Zugriff auf den D.-Rechner und die dort verfügbaren S.-Daten zu ermöglichen, damit die B. Leasing GmbH auf dieser Grundlage selbst sog. „B.-Leasing-Kurzbewertungen“ erstellen kann. Fehlerhaft sei auch die Annahme des Landgerichts, die Beklagten seien verpflichtet gewesen, die S.-Daten zu überprüfen und im Falle einer Abweichung von den tatsächlichen Marktdaten zu korrigieren.

Soweit das Landgericht sein Urteil auf die Grundsätze über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gestützt habe, fehle es an der Schutzbedürftigkeit der Klägerin; denn unter Zugrundelegung ihres eigenen Sachvortrags habe sie aufgrund von Pflichtverletzungen seitens der B. Leasing GmbH eigene vertragliche Ansprüche gegen die B. Leasing GmbH, weshalb die Klage bereits unschlüssig sei. Darüber hinaus fehle es jedenfalls an der haftungsbegründenden Kausalität, weil sich die Klägerin gegenüber der B. Leasing GmbH zum Rückkauf der Leasingfahrzeuge verpflichtet habe, bevor sie auch nur ein einziges der vermeintlichen Bewertungsgutachten der Beklagten gesehen habe; da es deshalb an dem erforderlichen konkreten Vertrauen auf die Richtigkeit der Gutachten mangele, sei die Klage auch aus diesem Grund abzuweisen. Im Übrigen müsse sich die Klägerin die Kenntnisse und das Mitverschulden der B. Leasing GmbH entgegenhalten lassen.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.05.2011 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens in erster Instanz. Eine sachgerechte Auslegung des EDV-Verbund-Vertrages ergebe durchaus, dass die Beklagten zur Erstellung von Bewertungsgutachten verpflichtet seien, wobei dem Vertrag eine Beschränkung auf S.-Daten nicht zu entnehmen sei. Eine haftungsbegründende Pflichtverletzung der Beklagten sei gegeben, weil sie trotz besserer Kenntnisse die fehlerhaften Bewertungen nicht korrigiert hätten.

Sämtliche Anspruchsvoraussetzungen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter seien gegeben; insbesondere sei die Klägerin auch schutzbedürftig, da ihr keine inhaltsgleichen vertraglichen Schadensersatzansprüche gegenüber der B. Leasing GmbH zustünden. Darüber hinaus seien auch die Kausalitätsanforderungen zur Gutachterhaftung mit Drittbezug erfüllt; fehlerhafte Wertgutachten seien ein klassischer Fall für die Inanspruchnahme der Grundsätze über die Drittschutzwirkung, auch wenn sich der Einfluss des Wertgutachtens auf die Vermögensdisposition nicht auf deren „ob“, sondern „nur“ auf die Frage erstreckt, zu welchem Preis die Vermögensdisposition getroffen wird. Schließlich betont die Klägerin nochmals, dass sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen einer deliktischen Haftung der Beklagten nach § 826 BGB gegeben seien; die Beklagten hätten bei der Erstellung der Gutachten leichtfertig und gewissenlos und zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt und dadurch die Klägerin (und ihre Schwestergesellschaften) in sittenwidriger Weise geschädigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags im Berufungsverfahren wird zunächst auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2011 ergänzend auf Erwägungen hingewiesen, die sich etwa aus den §§ 313 f. und 315 ff., insbesondere 317 BGB ergeben könnten.

Hierzu vertreten die Beklagten mit Schriftsatz vom 02.12.2011 die Ansicht, die B. Leasing GmbH habe einseitig den Kaufpreis ermittelt, wie dies in der „Vereinbarung über Leasinggeschäfte“ festgelegt worden sei; dies sei nichts anderes als die Bestimmung der Leistung durch eine Partei i. S. v. § 315 BGB. Soweit die Klägerin mit der Leistungsbestimmung durch die B. Leasing GmbH nicht einverstanden sei, sei sie nicht gehindert, eine gerichtliche Überprüfung der von der B. Leasing GmbH ermittelten Kaufpreise gemäß § 319 BGB zu verlangen, was wiederum die Schutzbedürftigkeit der Klägerin entfallen lasse.

Die Klägerin hält sich dagegen ausweislich ihres Schriftsatzes vom 08.12.2011 nach wie vor für schutzbedürftig, weil ihr kein inhaltsgleicher vertraglicher Anspruch gegen die B. Leasing GmbH zustehe; ein im Raum stehender Bereicherungsanspruch gemäß §§ 812 ff. BGB sei kein vertraglicher Anspruch in diesem Sinne. Die §§ 317-319 BGB seien nicht anwendbar, da die B. Leasing GmbH und die Klägerin den Beklagten nicht gemeinsam die verbindliche Bestimmung einer Leistung nach billigem Ermessen überlassen hätten. Aber selbst bei Annahme einer schiedsgutachterähnlichen Stellung der Beklagten i. S. v. § 317 BGB ändere sich am Ergebnis der dennoch verbleibenden Schutzbedürftigkeit der Klägerin und der Haftung der Beklagten nichts.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Eine Haftung der Beklagten wegen der Erstellung vermeintlich unrichtiger Bewertungsgutachten ergibt sich weder nach den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (dazu 1.) noch aus einer deliktischen Haftung nach § 826 BGB (dazu 2.).

Die Klägerin hat keine Ansprüche gegenüber den Beklagten aus dem EDV-Verbund-Vertrag aus dem Jahre 1987 i. V. m. den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (§§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 328 BGB).

Dabei kann nach Auffassung des Senats dahingestellt bleiben, wie der am 31.07./05.08.1987 zwischen dem Beklagten zu 2 und der B. Leasing GmbH geschlossene EDV-Verbund-Vertrag auszulegen ist und welche Bedeutung dem der Aktennotiz vom 15.11.1989 zugrunde liegenden Telefonat zwischen Mitarbeitern der Beklagten und der B. Leasing GmbH zukommt. Gleichfalls keiner Entscheidung bedarf die Frage, inwiefern die Beklagten aufgrund des EDV-Verbund-Vertrages aus dem Jahre 1987 zur Erstellung von Bewertungsgutachten verpflichtet sind, inwieweit den Beklagten vorwerfbare Pflichtverletzungen in Form der Erstellung „unrichtiger“ Bewertungsgutachten zur Last fallen, seit welchem Zeitpunkt die S.-Werte generell in erheblichem Umfang von den tatsächlichen Marktdaten abgewichen sind, und wann die Beklagten hiervon Kenntnis erlangt haben. Schließlich kann auch offen bleiben, ob die Schlüssigkeit der Klage an der fehlenden haftungsbegründenden Kausalität der vermeintlich unrichtigen Gutachten der Beklagten für die jeweiligen Kaufentscheidungen der Klägerin scheitert.

Denn die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme der Beklagten aus dem EDV-Verbund-Vertrag in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sind bereits nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin nicht gegeben.

Es mag zwar davon ausgegangen werden können, dass der EDV-Verbund-Vertrag vom 31.07./05.08.1987 grundsätzlich auch Schutzwirkung zugunsten der Klägerin entfaltet. Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Schutzwirkung zugunsten Dritter insbesondere bei Verträgen anzunehmen, mit denen der Auftraggeber bei einer Person, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt, z. B. öffentlich bestellte Sachverständige, ein Gutachten oder eine gutachterliche Äußerung bestellt, um davon gegenüber einem Dritten Gebrauch zu machen. Dabei ist entscheidend, ob der Sachverständige nach dem Inhalt des Auftrags damit rechnen musste, sein Gutachten werde gegenüber Dritten verwendet und von diesen zur Grundlage einer Entscheidung über Vermögensdispositionen gemacht. Gleichzustellen sind trotz fehlender staatlicher Anerkennung Kfz-Sachverständige.

Die für die Annahme eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter erforderliche Leistungsnähe der Klägerin ist gegeben, da sie mit den Leistungen der Beklagten bestimmungsgemäß in gleicher Weise in Berührung kommt wie die B. Leasing GmbH. Denn gemäß Ziff. 3.5.1 der zwischen der Klägerin und der B. Leasing GmbH abgeschlossenen „Vereinbarung über Leasinggeschäfte“ vom 26./28.03.2002 wird dem Rückkauf durch den Händler der im Auftrag der B. Leasing GmbH von den Beklagten ermittelte Händlereinkaufspreis als maßgebliche Bezugsgröße zugrunde gelegt, der somit für beide Kaufvertragsparteien im Grundsatz verbindlich ist.

Die B. Leasing GmbH hat auch ein besonderes Interesse an der Einbeziehung und dem Schutz der Klägerin, wobei der Umstand wirtschaftlich gegenläufiger Interessen zwischen der B. Leasing GmbH einerseits und der Klägerin andererseits einer Einbeziehung der Klägerin in den Schutzbereich des Vertrages nicht entgegensteht.

Darüber hinaus wussten die Beklagten auch, dass die streitgegenständlichen Bewertungsgutachten von der B. Leasing GmbH u. a. auch gegenüber der Klägerin verwendet und bei der Ausübung des Andienungsrechts der B. Leasing GmbH gegenüber der Klägerin zum Zwecke der Bestimmung des Kaufpreises der Leasingrückläuferfahrzeuge zugrunde gelegt werden. Bereits aus Ziff. 1.1 des EDV-Verbund-Vertrages zwischen dem Beklagten zu 2 und der B. Leasing GmbH geht explizit hervor, dass die Bewertungsgutachten „zur Abrechnung von Leasing-Verträgen“ eingesetzt werden sollten; damit scheidet eine lediglich interne Verwendung durch die B. Leasing GmbH bei objektiver Betrachtungsweise von vornherein aus. Auch aus der Telefonnotiz vom 15.11.1989 ergibt sich ausdrücklich, dass die „B.-Leasing-Kurzbewertungen“ der Abrechnung zwischen der B. Leasing GmbH und dem betreffenden Autohaus dienen. Des weiteren nimmt der Senat in diesem Zusammenhang Bezug auf den Sachvortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 30.06.2010, in dem sie eingehend dargestellt hat, dass die Beklagten seit Jahren positive und detaillierte Kenntnis davon hatten, dass die Bewertungen im B.- Leasing-Geschäft aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der B. Leasing GmbH und dem B.-Handel als zwingende Kaufpreisgrundlage fungieren. Auch in ihrem Schriftsatz vom 18.11.2010 hat die Klägerin betont, dass die Beklagten schon seit 1987 Kenntnis von dem Verwendungszweck der Bewertungsgutachten gehabt hätten.

Nach dem weiteren eigenen Sachvortrag der Klägerin fehlt es indes an der für
eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter erforderlichen Schutzbedürftigkeit der Klägerin.

Eine Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich eines Vertrages ist nach der Rechtsprechung des BGH abzulehnen, wenn ein Schutzbedürfnis des Dritten nicht besteht. Ein Drittschutz ist danach im allgemeinen ausgeschlossen, wenn dem Dritten eigene vertragliche Ansprüche - gleich gegen wen - zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen Ansprüche, die ihm über eine Einbeziehung in den Schutzbereich eines Vertrages zukämen.

Unter Zugrundelegung dessen ist vorliegend festzustellen, dass die Klägerin eigene gleichwertige vertragliche Ansprüche gegenüber der B. Leasing GmbH hat, welche auf die Anpassung der jeweiligen Kaufverträge in Bezug auf die Höhe der einzelnen Kaufpreise gerichtet sind. Dabei kommt es nicht auf die von den Parteien und auch vom Landgericht thematisierte Frage an, ob der B. Leasing GmbH eigene vorwerfbare Pflichtverletzungen zur Last zu legen sind und sich hieraus Schadensersatzansprüche der Klägerin gegenüber der B. Leasing GmbH ergeben. Die entsprechenden Ausgleichsansprüche der Klägerin gegenüber der B. Leasing GmbH, die das Schutzbedürfnis der Klägerin im Hinblick auf Ersatzansprüche gegenüber den Beklagten entfallen lassen, resultieren vielmehr aus den Gesichtspunkten der Ersetzung einer unrichtigen Leistungsbestimmung durch eine richtige (§§ 317, 319 BGB) - dazu (1) - bzw. der Anpassung der Leistung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) - dazu (2).

In erster Linie finden vorliegend die Regelungen der §§ 317, 319 BGB Anwendung. Denn die Bestimmung der Leistung, d. h. des den Rückkaufverträgen zwischen der B. Leasing GmbH und der Klägerin zugrunde gelegten Kaufpreises, ist nach dem Willen der Vertragsparteien einem Dritten, nämlich den Beklagten, überlassen.

Die zwischen der Klägerin und der B. Leasing GmbH geschlossene „Vereinbarung über Leasinggeschäfte“ enthält nach Auffassung des Senats eine Einigung dieser Parteien dahingehend, dass die Beklagten den Händlereinkaufspreis als ein wesentliches Element zur Bestimmung der den Kaufverträgen über die Leasingrückläuferfahrzeuge zugrunde zu legenden Kaufpreise ermitteln sollen. Dies ergibt sich in Bezug auf die Vereinbarung vom 26./28.03.2002 aus Ziff. 3.5.1, wonach der „Händlereinkaufspreis … derzeit von D. aufgrund des Baujahres und der tatsächlich gefahrenen Kilometer, aber ohne Berücksichtigung des jeweiligen Fahrzeugzustandes im Auftrag der B. L [= B. Leasing GmbH] ermittelt“ wird. Ähnliche Regelungen enthalten auch die der Vereinbarung aus dem Jahr 2002 vorangegangenen „Vereinbarungen über Leasinggeschäfte“, so auch bereits die Vereinbarung vom 19./22.12.1986, in deren Ziff. 3.4 es heißt, der Schätzwert sei „der durch ein D.-Sachverständigen-Gutachten ermittelte Händlereinkaufspreis eines Fahrzeuges“.

Die Auffassung des Senats findet ihre Stütze im eigenen Sachvortrag der Klägerin, die etwa in ihrer Berufungserwiderung vom 10.10.2011 ausgeführt hat, die B. Leasing GmbH und die jeweiligen Vertragshändler hätten sich zur Kaufpreisfindung in die Hände der Beklagten als neutrale und sachverständige Instanz zur Ermittlung des jeweiligen Händlereinkaufspreises begeben; im Schriftsatz vom 18.11.2011 heißt es, die Klägerin und die B. Leasing GmbH hätten sich rahmenvertraglich vorab generell auf die Beklagten als Sachverständigenorganisation geeinigt.

Der Umstand, dass die Beklagten vorliegend nur von einer der Parteien, nämlich der B. Leasing GmbH, mit der Ermittlung der Händlereinkaufspreise beauftragt wurden, ist in diesem Zusammenhang unschädlich. Denn den Beklagten war auf der Grundlage des Sachvortrags der Klägerin aus den bereits oben dargestellten Gründen bekannt, dass die Bewertungsgutachten zur Abrechnung von Leasingverträgen zwischen der B. Leasing GmbH und den B.-Vertragshändlern dienen sollten.

Bei den von den Beklagten erstellten Gutachten handelt es sich unter Zugrundelegung des Sachvortrags der Klägerin um sog. Schiedsgutachten im engeren Sinne. Bei den Schiedsgutachten im engeren Sinne soll der Schiedsgutachter Tatsachen oder Tatbestandsmerkmale verbindlich feststellen, die für die Leistungspflicht relevant sind. Die §§ 317 ff. BGB finden hierauf entsprechende Anwendung, da die Parteien das Ergebnis der Sachverständigenprüfung bis an die Grenze der offenbaren Unrichtigkeit als verbindlich festgestellt anerkennen wollen. Da dem Dritten insoweit ein Ermessensspielraum nicht zusteht, passen auf seine kognitive Entscheidung nicht die Kategorien „billig“ oder „unbillig“, sondern „richtig“ oder „falsch“.

Vorliegend waren die von den Beklagten erstellten Bewertungsgutachten bzw. die hierin ermittelten Händlereinkaufspreise - wiederum den eigenen Sachvortrag der Klägerin als zutreffend unterstellt - in dem hier maßgeblichen Zeitraum von Januar bis November 2008 im Sinne einer entsprechenden Anwendung von § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB „offenbar unrichtig“ und daher unverbindlich. Eine „offenbare Unrichtigkeit“ ist insoweit anzunehmen, wenn sich die Unrichtigkeit einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter, wenn auch möglicherweise erst nach gründlicher Prüfung, aufdrängt. Nach dem Vortrag der Klägerin ist von einer derartigen offenbaren Unrichtigkeit der Bewertungsgutachten auszugehen, da die von den Beklagten ermittelten Preise in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum von Januar bis November 2008 in erheblichem Ausmaß von den tatsächlichen Marktpreisen abgewichen sind, was für einen sachverständigen Beobachter zumindest nach eingehender Überprüfung offenkundig war.

Rechtsfolge dieser „offenbaren Unrichtigkeit“ ist die Unverbindlichkeit der getroffenen Bestimmung mit der Folge, dass die Bestimmung des richtigen Preises entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB durch Urteil erfolgt. Die dafür zu erhebende Klage kann sogleich auf diejenige Leistung gerichtet werden, die bei einer der Richtigkeit entsprechenden Bestimmung geschuldet wird. Für die Klage besteht keine Ausschlussfrist; die Verjährung des betreffenden Anspruchs beginnt nicht vor seiner Bestimmung durch Urteil (BGH, a. a. O.).

Bei dem Anspruch der Klägerin gegenüber der B. Leasing GmbH, der im Ergebnis eine Anpassung der Kaufverträge im Hinblick auf den „richtigen“ Kaufpreis zur Folge hat, handelt es sich nach Auffassung des Senats um einen gleichwertigen vertraglichen Anspruch, welcher die Schutzbedürftigkeit der Klägerin im Sinne der Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter entfallen lässt. Dieser Anspruch ist dem von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegenüber den Beklagten gleichwertig, weil er wie jener auf den Ausgleich der Differenz zwischen dem in den vermeintlich fehlerhaften Bewertungsgutachten ermittelten Händlereinkaufspreis und dem den tatsächlichen Marktverhältnissen entsprechenden Preis gerichtet ist. Die beiden Ansprüche dienen ungeachtet ihrer teilweise unterschiedlichen Voraussetzungen demselben Interesse, nämlich dem Ausgleich der überhöhten Kaufpreiszahlungen, und sind deshalb in ihrem wesentlichen Kern inhaltsgleich.

Der Anpassungsanspruch der Klägerin gegen die B. Leasing GmbH stellt - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht lediglich einen bereicherungsrechtlichen Anspruch nach den §§ 812 ff. BGB dar, sondern einen „vertraglichen“ Anspruch, der im Sinne der Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter einen weitergehenden Drittschutz entbehrlich macht. Denn ein berechtigtes Anpassungsverlangen der Klägerin gegenüber der B. Leasing GmbH hat seinen inneren Grund in dem vertraglichen Rechtsverhältnis dieser beiden Parteien, wobei die aus dem Anpassungsbegehren letztlich resultierende Folge der Rückerstattung des zu hohen Kaufpreises - ähnlich den Folgen eines Anpassungsverlangens nach § 313 BGB, eines Rücktritts nach § 346 BGB oder einer Minderung nach § 441 Abs. 4 BGB - durchaus vertraglichen Charakter hat.

Neben diesem gegen die B. Leasing GmbH zu richtenden Anpassungsverlangen nach den §§ 317, 319 BGB ist für eine Haftung der Beklagten kein Raum. Denn die Grundsätze des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sind ihrer Natur nach subsidiär. Soweit hierzu in der Literatur vereinzelt eine gesamtschuldnerische Haftung des Auftraggebers, hier der B. Leasing GmbH, und des Sachverständigen, hier der Beklagten, befürwortet wird, vermochte sich diese Auffassung in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung im Hinblick auf den Aspekt der Subsidiarität des vertraglichen Drittschutzes nicht durchzusetzen. Im Übrigen hat die Klägerin aufgrund ihres gleichwertigen vertraglichen Ausgleichsanspruchs gegenüber der B. Leasing GmbH keinen Schaden erlitten, was ebenfalls Voraussetzung für eine Inanspruchnahme der Beklagten wäre.

Soweit die Klägerin zuletzt eine Sachwalterhaftung der Beklagten nach den Grundsätzen der §§ 280, 311 Abs. 3 BGB in den Raum gestellt hat, rechtfertigt auch dies keine anderweitige Beurteilung. Denn ein Gutachter haftet Dritten für ein von ihm erstattetes unrichtiges Gutachten nicht aufgrund von § 311 Abs. 3 BGB, sondern ausschließlich nach den von der Rechtsprechung entwickelten und oben dargestellten Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Zu demselben Ergebnis führt letztlich auch die Betrachtungsweise unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 2 BGB).

Da unter Zugrundelegung des Sachvortrags der Klägerin die Bewertungsgutachten der Beklagten ausdrücklich zum Gegenstand der „Vereinbarung über Leasinggeschäfte“ gemacht worden waren und die Gutachten der Beklagten in dem fraglichen Zeitraum von Januar bis November 2008 in dem oben dargestellten Sinne unrichtig gewesen sind, befinden sich die Klägerin und die B. Leasing GmbH insoweit in einem gemeinsamen offenen Kalkulationsirrtum. Auch dieser rechtfertigt nach der Rechtsprechung des BGH die Anpassung der jeweiligen Kaufpreise auf die „richtige“ Höhe. Da die Klägerin und die B. Leasing GmbH die (unrichtige) Kalkulation gleichermaßen zur Grundlage ihrer Vereinbarung gemacht haben, würde eine Verweigerung der Anpassung seitens der B. Leasing GmbH gegen das Verbot des venire contra factum proprium verstoßen.

Eine Inanspruchnahme der Beklagten kann - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch nicht auf eine deliktische Haftung gemäß § 826 BGB gestützt werden.

Ein Sachverständiger, der ein fehlerhaftes Gutachten erstellt hat, kann gegenüber dem Auftraggeber oder gegenüber einem in den Schutzbereich einbezogenen Dritten nach § 826 BGB haften, wenn er bei der Erstellung des Gutachtens leichtfertig und gewissenlos und mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Die Erstattung eines fehlerhaften Gutachtens allein reicht dafür jedoch nicht aus; es muss vielmehr hinzutreten, dass sich der Sachverständige etwa durch nachlässige Ermittlungen zu den Grundlagen seines Auftrags oder gar durch Angaben „ins Blaue hinein“ seines Gutachtenauftrags leichtfertig entledigt und damit eine Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Adressaten des Gutachtens oder dem in seinem Informationsbereich stehenden Dritten an den Tag gelegt hat, die angesichts der Bedeutung, die das Gutachten für deren Entschließungen hatte, und der von ihm in Anspruch genommenen Kompetenz als gewissenlos bezeichnet werden muss. Der Fall einer sittenwidrigen Handlung i. S. d. § 826 BGB liegt u. a. dann vor, wenn wissentlich eine unrichtige Auskunft erteilt und dadurch ein Schaden verursacht wird.

Dies zugrunde gelegt, vermochte sich der Senat aufgrund der Aktenlage und der vom Landgericht durchgeführten Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten zu 1, D., und der Vernehmung des Zeugen E. nicht mit der notwendigen Gewissheit davon zu überzeugen, dass den Beklagten eine (bedingt) vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin zur Last zu legen ist.

Soweit die Klägerin aus den Angaben des Geschäftsführers D. in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 08.04.2010 ein i. S. d. § 288 ZPO zu wertendes Geständnis einer zumindest bedingt vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung herzuleiten versucht, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Dem Protokoll jener mündlichen Verhandlung im Parallelverfahren 35 O 72/09 KfH - mit dessen Verwertung die Parteien auch im vorliegenden Verfahren einverstanden waren - ist zwar die Erklärung des Geschäftsführers der Beklagten zu 1 zu entnehmen, dass S. in den Jahren 2007 und 2008 mit der Bewertung der Fahrzeuge nicht mehr richtig nachgekommen sei und die Beklagten in diesem Zusammenhang festgestellt hätten, dass die S.-Werte nicht mehr stimmten; er hat darüber hinaus erklärt, die Beklagten hätten im Verhältnis zu B. nicht eingreifen können, da nur die B.-Mitarbeiter direkten Zugriff auf den betreffenden Rechner gehabt hätten. Allerdings hat der Geschäftsführer D. ferner auch erklärt, die Mitarbeiter der Beklagten hätten in ständigem Kontakt mit den Mitarbeitern der B. Leasing GmbH gestanden und diesen auch gesagt, dass die Werte nicht mehr stimmten. Aufgrund dieser letzteren Angaben ist aus Sicht des Senats nicht sicher auszuschließen, dass die zuständigen Mitarbeiter der Beklagten darauf vertraut haben, dass die B. Leasing GmbH im Hinblick auf die entsprechende Mitteilung in ihrem Verhältnis zu den B.-Vertragshändlern geeignete Vorkehrungen treffen würde, etwa in der Form, dass in die abzuschließenden Kaufverträge entsprechende Vorbehalte aufgenommen werden. Aufgrund dessen lässt sich ein auch nur bedingter Vorsatz, der sich auch auf den Eintritt eines Schadens erstrecken müsste, nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen; vielmehr kann sich das Verhalten der Beklagten durchaus auch in einer bloßen bewussten Fahrlässigkeit erschöpfen. Bei der Würdigung der Einlassung des Geschäftsführers D. der Beklagten zu 1 hat der Senat im Übrigen auch dessen Schreiben vom 04.05.2009 berücksichtigt, welches ebenfalls durchgreifende Zweifel in Bezug auf einen (bedingten) Schädigungsvorsatz weckt.

Eine anderweitige Schlussfolgerung rechtfertigen in diesem Zusammenhang auch nicht die Aussagen des Zeugen E. Auch dieser hat vor dem Landgericht zwar die Fehlerhaftigkeit der S.-Daten und einen daraus folgenden Handlungsbedarf bestätigt, in zeitlicher Hinsicht jedoch von „Ende 2008“ bzw. „Dezember 2008“ gesprochen. Da der vorliegende Rechtsstreit indes nur Bewertungsgutachten aus dem Zeitraum von Januar bis November 2008 betrifft, sind die Aussagen des Zeugen E. insoweit nicht geeignet, eine vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung der Klägerin durch die Beklagten zu begründen.

Weitere Beweise hat die Klägerin im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ansprüchen aus § 826 BGB nicht angetreten. Sie hat ihre diesbezügliche Argumentation vielmehr selbst in erheblicher Weise in Frage gestellt, indem sie vorgetragen hat, die Beklagten hätten „spätestens“ bzw. „insbesondere“ nach einer Besprechung vom 12.12.2008 positive Kenntnis von der Abweichung der S.-Grundwerte von den realen Marktgegebenheiten gehabt; dies ergebe sich auch aus der E-Mail des Zeugen E. vom 19.12.2008. Eine solche Kenntnis im Dezember 2008 reicht jedoch für die Annahme eines bedingten Schädigungsvorsatzes bezüglich der streitgegenständlichen Bewertungsgutachten, die aus der Zeit von Januar bis November 2008 stammen, nicht aus.

Damit erweist sich die Berufung als begründet. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Stuttgart war abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt demnach aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der Senat verkennt zwar nicht, dass der vorliegende Rechtsstreit den Charakter eines „Musterprozesses“ für zahlreiche weitere B.-Vertragshändler hat. Dieser Umstand verleiht ihm aber nicht eine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, weil die hier zur Entscheidung anstehenden Fragen weder einen gesamten Berufsstand betreffen noch das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren.



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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Grundurteil der 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 19.05.2011 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 134.513,31 EUR

Gründe

 
I.
Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen der Erstellung von - behauptet - fehlerhaften Gutachten im Zusammenhang mit dem Rückkauf gebrauchter Leasingfahrzeuge der B...-Gruppe geltend.
Bei der Klägerin, die ein Autohaus in M ... betreibt, handelt es sich um eine B...-Vertragshändlerin. Die Beklagten bilden eine renommierte Sachverständigenorganisation im Automobilbereich, zu deren Dienstleistungen u. a. Fahrzeugbewertungen gehören; die Beklagte zu 1 ist ein Tochterunternehmen des Beklagten zu 2.
Die Klägerin unterhält mit der B... Leasing GmbH eine „Vereinbarung über Leasinggeschäfte“ vom 26./28.03.2002, die u. a. eine Verpflichtung der Klägerin beinhaltet, nach der Beendigung der vermittelten Leasingverträge die zurückgegebenen Fahrzeuge, die sog. Leasingrückläufer, von der B... Leasing GmbH zurückzukaufen. Bei der Berechnung des Kaufpreises wird maßgeblich auf den Händlereinkaufspreis abgestellt, der nach Ziff. 3.5.1 der genannten Vereinbarung „derzeit von D... aufgrund des Baujahres und der tatsächlich gefahrenen Kilometer, aber ohne Berücksichtigung des jeweiligen Fahrzeugzustandes im Auftrag der B... L [= B... Leasing GmbH] ermittelt“ wird; hierzu werden die „zur Bewertung erforderlichen Daten … der D... von der B... L per Computer übertragen; der rückkaufende Händler erhält das Bewertungsgutachten ausgehändigt.“ Eine ähnliche „Vereinbarung über Leasinggeschäfte“, die zwischen der Klägerin und der B... Leasing GmbH auch bereits in früheren Jahren bestanden hatte, schloss die Klägerin auch mit der A... F...GmbH.
Grundlage der Mitwirkung der Beklagten bei der Ermittlung des Händlereinkaufspreises ist ein Vertrag zwischen dem Beklagten zu 2 und der B... Leasing GmbH vom 31.07./05.08.1987 (im folgenden: EDV-Verbund-Vertrag). Gegenstand dieses Vertrages ist die Einrichtung einer Datenfernleitung zwischen der B... Leasing GmbH und dem Hausrechner der D..., über die die B... Leasing GmbH selbst sog. „B...-Leasing-Kurzbewertungen“ zum Zwecke der Abrechnung von Leasingverträgen erstellen können sollte. In Ziff. 3.1 dieses Vertrags heißt es u. a., es würden nur die Rechendaten druckaufbereitet gemäß D...-Spezifikation an B...-Leasing übertragen; die Bewertung erfolge aufgrund von Anwendervorgaben; eine D...-Ing.-Leistung werde nicht in Anspruch genommen.
Vor diesem Hintergrund wurden im Zeitraum von Januar bis November 2008 die hier streitgegenständlichen sog. „Bewertungsgutachten/Rechendaten“ erstellt, auf deren Grundlage die B... Leasing GmbH (bzw. die A... F... GmbH) ihr Andienungsrecht ausübte und mit der Klägerin entsprechende Kaufverträge über die jeweiligen Fahrzeuge schloss.
Der Streit der Parteien dreht sich im Wesentlichen um die Frage, ob der EDV-Verbund-Vertrag aus dem Jahre 1987 die Erstellung von Gutachten seitens der Beklagten für die B... Leasing GmbH beinhaltet, und ob dieser Vertrag Schutzwirkung auch zugunsten der Klägerin entfaltet. Gegenstand des Rechtsstreits sind neben Schadensersatzansprüchen aus dem EDV-Verbund-Vertrag in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auch deliktische Ansprüche der Klägerin.
Die Klägerin - die auch an sie abgetretene Ansprüche zweier Schwestergesellschaften geltend macht - hat in erster Instanz beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 134.513,31 EUR zu verurteilen. Sie hat hierzu im Wesentlichen vorgetragen, bei den streitgegenständlichen „Bewertungsgutachten/Rechendaten“ handele es sich um Gutachten, die von den Beklagten mit Hilfe ihres Expertenwissens erstellt worden seien. Diese Gutachten seien in dem in Rede stehenden Zeitraum von Januar bis November 2008 fehlerhaft gewesen, weil die Beklagten regelmäßig Preise ermittelt hätten, die deutlich über den tatsächlichen Marktpreisen gelegen hätten. Ursächlich hierfür sei der Umstand, dass die Beklagten eine unzureichende Begutachtungsmethode angewandt hätten, indem sie lediglich auf E...-S...-Daten zurückgegriffen hätten, ohne diese zu überprüfen und erforderlichenfalls zu korrigieren.
Die Beklagten seien der Klägerin aufgrund ihrer schuldhaften Pflichtverletzung nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter schadensersatzpflichtig. Der EDV-Verbund-Vertrag entfalte Schutzwirkung auch zugunsten der Klägerin, da diese mit den Leistungen der Beklagten bestimmungsgemäß in gleicher Weise in Berührung komme wie die B... Leasing GmbH und da den Beklagten der Verwendungszweck der Gutachten bekannt gewesen sei. Die Klägerin sei auch schutzbedürftig, da ihr kein inhaltsgleicher vertraglicher Anspruch gegen die B... Leasing GmbH zustehe. Aufgrund der fehlerhaft erstellten Gutachten der Beklagten sei der Klägerin (bzw. ihren Schwestergesellschaften) ein Schaden in Form überhöhter Kaufpreiszahlungen an die B... Leasing GmbH entstanden, der sich bei den hier streitgegenständlichen Leasingrückläuferfahrzeugen auf eine Summe von insgesamt 134.513,31 EUR belaufe. Darüber hinaus würden die Beklagten auch deliktisch nach § 826 BGB haften, da ihnen die Fehlerhaftigkeit ihrer Gutachten in den Jahren 2007 und 2008 bekannt gewesen sei und sie gegenüber der Klägerin leichtfertig und gewissenlos gehandelt hätten.
Die Beklagten haben vor dem Landgericht beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben hierzu im Wesentlichen vorgetragen, sie seien von der B... Leasing GmbH nicht mit der Erstellung von Gutachten beauftragt worden. Bei den „Bewertungsgutachten/Rechendaten“ handele es sich nicht um von ihnen angefertigte Gutachten, sondern um „Kurzbewertungen“, die die B... Leasing GmbH selbst erstellt habe. Sie, die Beklagten, seien insoweit lediglich verpflichtet gewesen, den Zugang zu den entsprechenden Daten zu ermöglichen, was der B... Leasing GmbH und auch der Klägerin bekannt gewesen sei und was sich auch aus einer Telefonnotiz aus dem Jahre 1989 ergebe.
10 
Die Voraussetzungen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter lägen mangels Einbeziehung der Klägerin und mangels Erkennbarkeit der Umstände für die Beklagten nicht vor. Es fehle ferner auch an einer vorwerfbaren Pflichtverletzung der Beklagten, zumal sie Abweichungen der S...-Werte von den tatsächlichen Marktdaten erstmals Mitte Oktober 2008 festgestellt hätten. Schließlich komme auch eine Haftung nach § 826 BGB nicht in Betracht; die Beklagten hätten der Klägerin keineswegs sittenwidrig und vorsätzlich Schäden zugefügt.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Verfahrens in erster Instanz wird ergänzend auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
12 
Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 27.10.2010 der B... Leasing GmbH den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.
II.
13 
Das Landgericht hat in einem Grundurteil vom 19.05.2011 den Anspruch der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagten seien wegen Verletzung ihrer Pflichten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter verpflichtet, der Klägerin diejenigen Schäden zu ersetzen, die ihr (bzw. ihren Schwestergesellschaften) durch die Erstattung unrichtiger Gutachten der Beklagten für die B... Leasing GmbH (bzw. die A... F... GmbH) entstanden sind. Die Beklagten seien aufgrund des EDV-Verbund-Vertrages aus dem Jahre 1987 gegenüber der B... Leasing GmbH verpflichtet gewesen, Gutachten über den Wert von Kraftfahrzeugen zur Abwicklung von beendeten Leasing-Verträgen zu erstellen. Die Klägerin (und ihre Schwestergesellschaften) seien in den Schutzbereich des EDV-Verbund-Vertrages zwischen den Beklagten und der B... Leasing GmbH einbezogen. Den Beklagten sei bekannt bzw. erkennbar gewesen, dass die von ihnen erstellten Bewertungsgutachten von der B... Leasing GmbH u. a. gegenüber der Klägerin verwendet und bei der Ausübung des Andienungsrechts der B... Leasing GmbH gegenüber der Klägerin zugrunde gelegt werden.
14 
Die Klägerin sei auch schutzbedürftig, da ihr mangels einer Pflichtverletzung der B... Leasing GmbH keine eigenen vertraglichen Ansprüche gegenüber dieser zustünden. Die Beklagten hätten ihre Pflichten aus dem Vertrag mit der B... Leasing GmbH zumindest fahrlässig verletzt, da sie trotz der von ihnen eingeräumten Kenntnis der Unrichtigkeit der S...-Werte in den Jahren 2007 und 2008 keine Veränderungen an den Bewertungen bzw. den Bewertungsprozessen vorgenommen hätten. Dadurch sei der Klägerin kausal ein Schaden entstanden, was den Erlass eines Grundurteils rechtfertige. Die Klägerin (bzw. ihre Schwestergesellschaften) treffe kein Mitverschulden am Eintritt des Schadens. Die Haftung der Beklagten sei auch weder beschränkt noch ausgeschlossen. Ob die Beklagten neben der vertraglichen Haftung auch eine deliktische Haftung gemäß § 826 BGB treffe, könne dahingestellt bleiben.
III.
15 
Die Beklagten haben gegen das Grundurteil des Landgerichts Berufung eingelegt und ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft. Zur Begründung machen sie insbesondere geltend, das Landgericht habe den Inhalt des EDV-Verbund-Vertrages verkannt; nach dem Inhalt dieses Vertrags seien die Beklagten nicht zur Erstellung von Bewertungsgutachten verpflichtet, sondern lediglich dazu, der B... Leasing GmbH den Zugriff auf den D...-Rechner und die dort verfügbaren S...-Daten zu ermöglichen, damit die B... Leasing GmbH auf dieser Grundlage selbst sog. „B...-Leasing-Kurzbewertungen“ erstellen kann. Fehlerhaft sei auch die Annahme des Landgerichts, die Beklagten seien verpflichtet gewesen, die S...-Daten zu überprüfen und im Falle einer Abweichung von den tatsächlichen Marktdaten zu korrigieren.
16 
Soweit das Landgericht sein Urteil auf die Grundsätze über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gestützt habe, fehle es an der Schutzbedürftigkeit der Klägerin; denn unter Zugrundelegung ihres eigenen Sachvortrags habe sie aufgrund von Pflichtverletzungen seitens der B... Leasing GmbH eigene vertragliche Ansprüche gegen die B... Leasing GmbH, weshalb die Klage bereits unschlüssig sei. Darüber hinaus fehle es jedenfalls an der haftungsbegründenden Kausalität, weil sich die Klägerin gegenüber der B... Leasing GmbH zum Rückkauf der Leasingfahrzeuge verpflichtet habe, bevor sie auch nur ein einziges der vermeintlichen Bewertungsgutachten der Beklagten gesehen habe; da es deshalb an dem erforderlichen konkreten Vertrauen auf die Richtigkeit der Gutachten mangele, sei die Klage auch aus diesem Grund abzuweisen. Im Übrigen müsse sich die Klägerin die Kenntnisse und das Mitverschulden der B... Leasing GmbH entgegenhalten lassen.
17 
Die Beklagten beantragen,
18 
das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.05.2011 abzuändern und die Klage abzuweisen.
19 
Die Klägerin beantragt,
20 
die Berufung zurückzuweisen.
21 
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens in erster Instanz. Eine sachgerechte Auslegung des EDV-Verbund-Vertrages ergebe durchaus, dass die Beklagten zur Erstellung von Bewertungsgutachten verpflichtet seien, wobei dem Vertrag eine Beschränkung auf S...-Daten nicht zu entnehmen sei. Eine haftungsbegründende Pflichtverletzung der Beklagten sei gegeben, weil sie trotz besserer Kenntnisse die fehlerhaften Bewertungen nicht korrigiert hätten.
22 
Sämtliche Anspruchsvoraussetzungen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter seien gegeben; insbesondere sei die Klägerin auch schutzbedürftig, da ihr keine inhaltsgleichen vertraglichen Schadensersatzansprüche gegenüber der B... Leasing GmbH zustünden. Darüber hinaus seien auch die Kausalitätsanforderungen zur Gutachterhaftung mit Drittbezug erfüllt; fehlerhafte Wertgutachten seien ein klassischer Fall für die Inanspruchnahme der Grundsätze über die Drittschutzwirkung, auch wenn sich der Einfluss des Wertgutachtens auf die Vermögensdisposition nicht auf deren „ob“, sondern „nur“ auf die Frage erstreckt, zu welchem Preis die Vermögensdisposition getroffen wird. Schließlich betont die Klägerin nochmals, dass sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen einer deliktischen Haftung der Beklagten nach § 826 BGB gegeben seien; die Beklagten hätten bei der Erstellung der Gutachten leichtfertig und gewissenlos und zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt und dadurch die Klägerin (und ihre Schwestergesellschaften) in sittenwidriger Weise geschädigt.
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags im Berufungsverfahren wird zunächst auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
24 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2011 ergänzend auf Erwägungen hingewiesen, die sich etwa aus den §§ 313 f. und 315 ff., insbesondere 317 BGB ergeben könnten.
25 
Hierzu vertreten die Beklagten mit Schriftsatz vom 02.12.2011 die Ansicht, die B... Leasing GmbH habe einseitig den Kaufpreis ermittelt, wie dies in der „Vereinbarung über Leasinggeschäfte“ festgelegt worden sei; dies sei nichts anderes als die Bestimmung der Leistung durch eine Partei i.S.v. § 315 BGB. Soweit die Klägerin mit der Leistungsbestimmung durch die B... Leasing GmbH nicht einverstanden sei, sei sie nicht gehindert, eine gerichtliche Überprüfung der von der B... Leasing GmbH ermittelten Kaufpreise gemäß § 319 BGB zu verlangen, was wiederum die Schutzbedürftigkeit der Klägerin entfallen lasse.
26 
Die Klägerin hält sich dagegen ausweislich ihres Schriftsatzes vom 08.12.2011 nach wie vor für schutzbedürftig, weil ihr kein inhaltsgleicher vertraglicher Anspruch gegen die B... Leasing GmbH zustehe; ein im Raum stehender Bereicherungsanspruch gemäß §§ 812 ff. BGB sei kein vertraglicher Anspruch in diesem Sinne. Die §§ 317 - 319 BGB seien nicht anwendbar, da die B... Leasing GmbH und die Klägerin den Beklagten nicht gemeinsam die verbindliche Bestimmung einer Leistung nach billigem Ermessen überlassen hätten. Aber selbst bei Annahme einer schiedsgutachterähnlichen Stellung der Beklagten i.S.v. § 317 BGB ändere sich am Ergebnis der dennoch verbleibenden Schutzbedürftigkeit der Klägerin und der Haftung der Beklagten nichts.
IV.
27 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
28 
Eine Haftung der Beklagten wegen der Erstellung vermeintlich unrichtiger Bewertungsgutachten ergibt sich weder nach den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (dazu 1.) noch aus einer deliktischen Haftung nach § 826 BGB (dazu 2.).
29 
1. Die Klägerin hat keine Ansprüche gegenüber den Beklagten aus dem EDV-Verbund-Vertrag aus dem Jahre 1987 i.V.m. den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (§§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 328 BGB).
30 
a) Dabei kann nach Auffassung des Senats dahingestellt bleiben, wie der am 31.07./05.08.1987 zwischen dem Beklagten zu 2 und der B... Leasing GmbH geschlossene EDV-Verbund-Vertrag auszulegen ist und welche Bedeutung dem der Aktennotiz vom 15.11.1989 zugrunde liegenden Telefonat zwischen Mitarbeitern der Beklagten und der B... Leasing GmbH zukommt. Gleichfalls keiner Entscheidung bedarf die Frage, inwiefern die Beklagten aufgrund des EDV-Verbund-Vertrages aus dem Jahre 1987 zur Erstellung von Bewertungsgutachten verpflichtet sind, inwieweit den Beklagten vorwerfbare Pflichtverletzungen in Form der Erstellung „unrichtiger“ Bewertungsgutachten zur Last fallen, seit welchem Zeitpunkt die S...-Werte generell in erheblichem Umfang von den tatsächlichen Marktdaten abgewichen sind, und wann die Beklagten hiervon Kenntnis erlangt haben. Schließlich kann auch offen bleiben, ob die Schlüssigkeit der Klage an der fehlenden haftungsbegründenden Kausalität der vermeintlich unrichtigen Gutachten der Beklagten für die jeweiligen Kaufentscheidungen der Klägerin scheitert.
31 
b) Denn die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme der Beklagten aus dem EDV-Verbund-Vertrag in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sind bereits nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin nicht gegeben.
32 
aa) Es mag zwar davon ausgegangen werden können, dass der EDV-Verbund-Vertrag vom 31.07./05.08.1987 grundsätzlich auch Schutzwirkung zugunsten der Klägerin entfaltet. Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Schutzwirkung zugunsten Dritter insbesondere bei Verträgen anzunehmen, mit denen der Auftraggeber bei einer Person, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt, z. B. öffentlich bestellte Sachverständige, ein Gutachten oder eine gutachterliche Äußerung bestellt, um davon gegenüber einem Dritten Gebrauch zu machen. Dabei ist entscheidend, ob der Sachverständige nach dem Inhalt des Auftrags damit rechnen musste, sein Gutachten werde gegenüber Dritten verwendet und von diesen zur Grundlage einer Entscheidung über Vermögensdispositionen gemacht (BGH v. 10.11.1994 - III ZR 50/94 = BGHZ 127, 378 = NJW 1995, 392; BGH v. 14.11.2000 - X ZR 203/98 = NJW 2001, 514; BGH v. 20.04.2004 - X ZR 250/02 = NJW 2004, 3035). Gleichzustellen sind trotz fehlender staatlicher Anerkennung Kfz-Sachverständige (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 328 Rn. 34).
33 
Die für die Annahme eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter erforderliche Leistungsnähe der Klägerin ist gegeben, da sie mit den Leistungen der Beklagten bestimmungsgemäß in gleicher Weise in Berührung kommt wie die B... Leasing GmbH. Denn gemäß Ziff. 3.5.1 der zwischen der Klägerin und der B... Leasing GmbH abgeschlossenen „Vereinbarung über Leasinggeschäfte“ vom 26./28.03.2002 wird dem Rückkauf durch den Händler der im Auftrag der B... Leasing GmbH von den Beklagten ermittelte Händlereinkaufspreis als maßgebliche Bezugsgröße zugrunde gelegt, der somit für beide Kaufvertragsparteien im Grundsatz verbindlich ist.
34 
Die B... Leasing GmbH hat auch ein besonderes Interesse an der Einbeziehung und dem Schutz der Klägerin, wobei der Umstand wirtschaftlich gegenläufiger Interessen zwischen der B... Leasing GmbH einerseits und der Klägerin andererseits einer Einbeziehung der Klägerin in den Schutzbereich des Vertrages nicht entgegensteht (vgl. BGH v. 10.11.1994 - III ZR 50/94 = BGHZ 127, 378 = NJW 1995, 392; BGH v. 13.11.1997 - X ZR 144/94 = NJW 1998, 1059; BGH v. 13.05.2004 - III ZR 368/03 = NJW-RR 2004, 1356).
35 
Darüber hinaus wussten die Beklagten auch, dass die streitgegenständlichen Bewertungsgutachten von der B... Leasing GmbH u. a. auch gegenüber der Klägerin verwendet und bei der Ausübung des Andienungsrechts der B... Leasing GmbH gegenüber der Klägerin zum Zwecke der Bestimmung des Kaufpreises der Leasingrückläuferfahrzeuge zugrunde gelegt werden. Bereits aus Ziff. 1.1 des EDV-Verbund-Vertrages zwischen dem Beklagten zu 2 und der B... Leasing GmbH geht explizit hervor, dass die Bewertungsgutachten „zur Abrechnung von Leasing-Verträgen“ eingesetzt werden sollten; damit scheidet eine lediglich interne Verwendung durch die B... Leasing GmbH bei objektiver Betrachtungsweise von vornherein aus. Auch aus der Telefonnotiz vom 15.11.1989 ergibt sich ausdrücklich, dass die „B...-Leasing-Kurzbewertungen“ der Abrechnung zwischen der B... Leasing GmbH und dem betreffenden Autohaus dienen. Des weiteren nimmt der Senat in diesem Zusammenhang Bezug auf den Sachvortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 30.06.2010, in dem sie eingehend dargestellt hat, dass die Beklagten seit Jahren positive und detaillierte Kenntnis davon hatten, dass die Bewertungen im B...- Leasing-Geschäft aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der B... Leasing GmbH und dem B...-Handel als zwingende Kaufpreisgrundlage fungieren. Auch in ihrem Schriftsatz vom 18.11.2010 hat die Klägerin betont, dass die Beklagten schon seit 1987 Kenntnis von dem Verwendungszweck der Bewertungsgutachten gehabt hätten.
36 
bb) Nach dem weiteren eigenen Sachvortrag der Klägerin fehlt es indes an der für eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter erforderlichen Schutzbedürftigkeit der Klägerin.
37 
Eine Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich eines Vertrages ist nach der Rechtsprechung des BGH abzulehnen, wenn ein Schutzbedürfnis des Dritten nicht besteht. Ein Drittschutz ist danach im allgemeinen ausgeschlossen, wenn dem Dritten eigene vertragliche Ansprüche - gleich gegen wen - zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen Ansprüche, die ihm über eine Einbeziehung in den Schutzbereich eines Vertrages zukämen (BGH v. 15.02.1978 - VIII ZR 47/77 = BGHZ 70, 327; BGH v. 02.07.1996 - X ZR 104/94 = BGHZ 133, 168 = NJW 1996, 2927; BGH v. 08.06.2004 - X ZR 283/02 = NJW 2004, 3420; BGH v. 22.07.2004 - IX ZR 132/03 = NJW 2004, 3630).
38 
Unter Zugrundelegung dessen ist vorliegend festzustellen, dass die Klägerin eigene gleichwertige vertragliche Ansprüche gegenüber der B... Leasing GmbH hat, welche auf die Anpassung der jeweiligen Kaufverträge in Bezug auf die Höhe der einzelnen Kaufpreise gerichtet sind. Dabei kommt es nicht auf die von den Parteien und auch vom Landgericht thematisierte Frage an, ob der B... Leasing GmbH eigene vorwerfbare Pflichtverletzungen zur Last zu legen sind und sich hieraus Schadensersatzansprüche der Klägerin gegenüber der B... Leasing GmbH ergeben. Die entsprechenden Ausgleichsansprüche der Klägerin gegenüber der B... Leasing GmbH, die das Schutzbedürfnis der Klägerin im Hinblick auf Ersatzansprüche gegenüber den Beklagten entfallen lassen, resultieren vielmehr aus den Gesichtspunkten der Ersetzung einer unrichtigen Leistungsbestimmung durch eine richtige (§§ 317, 319 BGB) - dazu (1) - bzw. der Anpassung der Leistung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) - dazu (2).
39 
(1) In erster Linie finden vorliegend die Regelungen der §§ 317, 319 BGB Anwendung. Denn die Bestimmung der Leistung, d. h. des den Rückkaufverträgen zwischen der B... Leasing GmbH und der Klägerin zugrunde gelegten Kaufpreises, ist nach dem Willen der Vertragsparteien einem Dritten, nämlich den Beklagten, überlassen.
40 
Die zwischen der Klägerin und der B... Leasing GmbH geschlossene „Vereinbarung über Leasinggeschäfte“ enthält nach Auffassung des Senats eine Einigung dieser Parteien dahingehend, dass die Beklagten den Händlereinkaufspreis als ein wesentliches Element zur Bestimmung der den Kaufverträgen über die Leasingrückläuferfahrzeuge zugrunde zu legenden Kaufpreise ermitteln sollen. Dies ergibt sich in Bezug auf die Vereinbarung vom 26./28.03.2002 aus Ziff. 3.5.1, wonach der „Händlereinkaufspreis … derzeit von D... aufgrund des Baujahres und der tatsächlich gefahrenen Kilometer, aber ohne Berücksichtigung des jeweiligen Fahrzeugzustandes im Auftrag der B... L [= B... Leasing GmbH] ermittelt“ wird. Ähnliche Regelungen enthalten auch die der Vereinbarung aus dem Jahr 2002 vorangegangenen „Vereinbarungen über Leasinggeschäfte“, so auch bereits die Vereinbarung vom 19./22.12.1986, in deren Ziff. 3.4 es heißt, der Schätzwert sei „der durch ein D...-Sachverständigen-Gutachten ermittelte Händlereinkaufspreis eines Fahrzeuges“.
41 
Die Auffassung des Senats findet ihre Stütze im eigenen Sachvortrag der Klägerin, die etwa in ihrer Berufungserwiderung vom 10.10.2011 ausgeführt hat, die B... Leasing GmbH und die jeweiligen Vertragshändler hätten sich zur Kaufpreisfindung in die Hände der Beklagten als neutrale und sachverständige Instanz zur Ermittlung des jeweiligen Händlereinkaufspreises begeben; im Schriftsatz vom 18.11.2011 heißt es, die Klägerin und die B... Leasing GmbH hätten sich rahmenvertraglich vorab generell auf die Beklagten als Sachverständigenorganisation geeinigt.
42 
Der Umstand, dass die Beklagten vorliegend nur von einer der Parteien, nämlich der B... Leasing GmbH, mit der Ermittlung der Händlereinkaufspreise beauftragt wurden, ist in diesem Zusammenhang unschädlich. Denn den Beklagten war auf der Grundlage des Sachvortrags der Klägerin aus den bereits oben dargestellten Gründen bekannt, dass die Bewertungsgutachten zur Abrechnung von Leasingverträgen zwischen der B... Leasing GmbH und den B...-Vertragshändlern dienen sollten (vgl. hierzu BGH v. 06.06.1994 - II ZR 100/92 = NJW-RR 1994, 1314; BGH v. 14.02.2005 - II ZR 365/02 = MDR 2005, 763 = DNotZ 2005, 709; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 317 Rn. 2; Münchener Kommentar/Gottwald, BGB, 5. Aufl., § 317 Rn. 51).
43 
Bei den von den Beklagten erstellten Gutachten handelt es sich unter Zugrundelegung des Sachvortrags der Klägerin um sog. Schiedsgutachten im engeren Sinne. Bei den Schiedsgutachten im engeren Sinne soll der Schiedsgutachter Tatsachen oder Tatbestandsmerkmale verbindlich feststellen, die für die Leistungspflicht relevant sind (vgl. hierzu Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 317 Rn. 6; Münchener Kommentar/Gottwald, a.a.O., § 317 Rn. 31 f.; Erman/Hager, BGB, 13. Aufl., § 317 Rn. 8). Die §§ 317 ff. BGB finden hierauf entsprechende Anwendung, da die Parteien das Ergebnis der Sachverständigenprüfung bis an die Grenze der offenbaren Unrichtigkeit als verbindlich festgestellt anerkennen wollen. Da dem Dritten insoweit ein Ermessensspielraum nicht zusteht, passen auf seine kognitive Entscheidung nicht die Kategorien „billig“ oder „unbillig“, sondern „richtig“ oder „falsch“ (vgl. als Beispiele aus der Rechtsprechung etwa BGH v. 18.05.1983 - VIII ZR 83/82 = NJW 1983, 1854; LG Frankfurt/M. v. 25.07.1988 - 24 S 102/87 = NJW-RR 1988, 1132).
44 
Vorliegend waren die von den Beklagten erstellten Bewertungsgutachten bzw. die hierin ermittelten Händlereinkaufspreise - wiederum den eigenen Sachvortrag der Klägerin als zutreffend unterstellt - in dem hier maßgeblichen Zeitraum von Januar bis November 2008 im Sinne einer entsprechenden Anwendung von § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB „offenbar unrichtig“ und daher unverbindlich. Eine „offenbare Unrichtigkeit“ ist insoweit anzunehmen, wenn sich die Unrichtigkeit einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter, wenn auch möglicherweise erst nach gründlicher Prüfung, aufdrängt (BGH v. 25.01.1979 - X ZR 40/77 = NJW 1979, 1885; BGH v. 09.06.1983 - IX ZR 41/82 = NJW 1983, 2244; BGH v. 21.04.1993 - XII ZR 126/91 = NJW-RR 1993, 1034; BGH v. 27.06.2001 - VIII ZR 235/00 = NJW 2001, 3775; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 319 Rn. 4; Münchener Kommentar/Gottwald, a.a.O., § 319 Rn. 15; Erman/Hager, a.a.O., § 319 Rn. 3). Nach dem Vortrag der Klägerin ist von einer derartigen offenbaren Unrichtigkeit der Bewertungsgutachten auszugehen, da die von den Beklagten ermittelten Preise in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum von Januar bis November 2008 in erheblichem Ausmaß von den tatsächlichen Marktpreisen abgewichen sind, was für einen sachverständigen Beobachter zumindest nach eingehender Überprüfung offenkundig war.
45 
Rechtsfolge dieser „offenbaren Unrichtigkeit“ ist die Unverbindlichkeit der getroffenen Bestimmung mit der Folge, dass die Bestimmung des richtigen Preises entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB durch Urteil erfolgt. Die dafür zu erhebende Klage kann sogleich auf diejenige Leistung gerichtet werden, die bei einer der Richtigkeit entsprechenden Bestimmung geschuldet wird (BGH v. 24.11.1995 - V ZR 174/94 = NJW 1996, 1054; BGH v. 07.04.2000 - V ZR 36/99 = NJW 2000, 2986). Für die Klage besteht keine Ausschlussfrist; die Verjährung des betreffenden Anspruchs beginnt nicht vor seiner Bestimmung durch Urteil (BGH, a.a.O.).
46 
Bei dem Anspruch der Klägerin gegenüber der B... Leasing GmbH, der im Ergebnis eine Anpassung der Kaufverträge im Hinblick auf den „richtigen“ Kaufpreis zur Folge hat, handelt es sich nach Auffassung des Senats um einen gleichwertigen vertraglichen Anspruch, welcher die Schutzbedürftigkeit der Klägerin im Sinne der Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter entfallen lässt. Dieser Anspruch ist dem von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegenüber den Beklagten gleichwertig, weil er wie jener auf den Ausgleich der Differenz zwischen dem in den vermeintlich fehlerhaften Bewertungsgutachten ermittelten Händlereinkaufspreis und dem den tatsächlichen Marktverhältnissen entsprechenden Preis gerichtet ist. Die beiden Ansprüche dienen ungeachtet ihrer teilweise unterschiedlichen Voraussetzungen demselben Interesse, nämlich dem Ausgleich der überhöhten Kaufpreiszahlungen, und sind deshalb in ihrem wesentlichen Kern inhaltsgleich (vgl. zum Aspekt der Gleichwertigkeit BGH v. 08.06.2004 - X ZR 283/02 = NJW 2004, 3420).
47 
Der Anpassungsanspruch der Klägerin gegen die B... Leasing GmbH stellt - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht lediglich einen bereicherungsrechtlichen Anspruch nach den §§ 812 ff. BGB dar, sondern einen „vertraglichen“ Anspruch, der im Sinne der Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter einen weitergehenden Drittschutz entbehrlich macht. Denn ein berechtigtes Anpassungsverlangen der Klägerin gegenüber der B... Leasing GmbH hat seinen inneren Grund in dem vertraglichen Rechtsverhältnis dieser beiden Parteien, wobei die aus dem Anpassungsbegehren letztlich resultierende Folge der Rückerstattung des zu hohen Kaufpreises - ähnlich den Folgen eines Anpassungsverlangens nach § 313 BGB, eines Rücktritts nach § 346 BGB oder einer Minderung nach § 441 Abs. 4 BGB - durchaus vertraglichen Charakter hat (vgl. hierzu Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 313 Rn. 40, vor § 346 Rn. 6 und § 441 Rn. 20).
48 
Neben diesem gegen die B... Leasing GmbH zu richtenden Anpassungsverlangen nach den §§ 317, 319 BGB ist für eine Haftung der Beklagten kein Raum.
49 
Denn die Grundsätze des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sind ihrer Natur nach subsidiär. Soweit hierzu in der Literatur vereinzelt eine gesamtschuldnerische Haftung des Auftraggebers, hier der B... Leasing GmbH, und des Sachverständigen, hier der Beklagten, befürwortet wird (etwa Schwarze, AcP 203 [2003], 348 ff.), vermochte sich diese Auffassung in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung im Hinblick auf den Aspekt der Subsidiarität des vertraglichen Drittschutzes nicht durchzusetzen (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 328 Rn. 18; Münchener Kommentar/Gottwald, a.a.O., § 328 Rn. 127; Staudinger/Jagmann, BGB [2009], § 328 Rn. 106; jeweils m.w.N. zur Rspr. des BGH). Im Übrigen hat die Klägerin aufgrund ihres gleichwertigen vertraglichen Ausgleichsanspruchs gegenüber der B... Leasing GmbH keinen Schaden erlitten, was ebenfalls Voraussetzung für eine Inanspruchnahme der Beklagten wäre (vgl. Münchener Kommentar/Gottwald, a.a.O., § 317 Rn. 53; Erman/Hager, a.a.O., § 317 Rn. 14; OLG Schleswig v. 21.09.1988 - 4 U 141/87 = NJW 1989, 175).
50 
Soweit die Klägerin zuletzt eine Sachwalterhaftung der Beklagten nach den Grundsätzen der §§ 280, 311 Abs. 3 BGB in den Raum gestellt hat, rechtfertigt auch dies keine anderweitige Beurteilung. Denn ein Gutachter haftet Dritten für ein von ihm erstattetes unrichtiges Gutachten nicht aufgrund von § 311 Abs. 3 BGB, sondern ausschließlich nach den von der Rechtsprechung entwickelten und oben dargestellten Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 311 Rn. 60).
51 
(2) Zu demselben Ergebnis führt letztlich auch die Betrachtungsweise unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 2 BGB).
52 
Da unter Zugrundelegung des Sachvortrags der Klägerin die Bewertungsgutachten der Beklagten ausdrücklich zum Gegenstand der „Vereinbarung über Leasinggeschäfte“ gemacht worden waren und die Gutachten der Beklagten in dem fraglichen Zeitraum von Januar bis November 2008 in dem oben dargestellten Sinne unrichtig gewesen sind, befinden sich die Klägerin und die B... Leasing GmbH insoweit in einem gemeinsamen offenen Kalkulationsirrtum. Auch dieser rechtfertigt nach der Rechtsprechung des BGH die Anpassung der jeweiligen Kaufpreise auf die „richtige“ Höhe (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 313 Rn. 39; Palandt /Ellenberger, a.a.O., § 119 Rn. 19 ff.). Da die Klägerin und die B... Leasing GmbH die (unrichtige) Kalkulation gleichermaßen zur Grundlage ihrer Vereinbarung gemacht haben, würde eine Verweigerung der Anpassung seitens der B... Leasing GmbH gegen das Verbot des venire contra factum proprium verstoßen (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 119 Rn. 21a; BGH v. 13.07.1995 - VII ZR 142/94 = NJW-RR 1995, 1360).
53 
2. Eine Inanspruchnahme der Beklagten kann - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch nicht auf eine deliktische Haftung gemäß § 826 BGB gestützt werden.
54 
a) Ein Sachverständiger, der ein fehlerhaftes Gutachten erstellt hat, kann gegenüber dem Auftraggeber oder gegenüber einem in den Schutzbereich einbezogenen Dritten nach § 826 BGB haften, wenn er bei der Erstellung des Gutachtens leichtfertig und gewissenlos und mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Die Erstattung eines fehlerhaften Gutachtens allein reicht dafür jedoch nicht aus; es muss vielmehr hinzutreten, dass sich der Sachverständige etwa durch nachlässige Ermittlungen zu den Grundlagen seines Auftrags oder gar durch Angaben „ins Blaue hinein“ seines Gutachtenauftrags leichtfertig entledigt und damit eine Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Adressaten des Gutachtens oder dem in seinem Informationsbereich stehenden Dritten an den Tag gelegt hat, die angesichts der Bedeutung, die das Gutachten für deren Entschließungen hatte, und der von ihm in Anspruch genommenen Kompetenz als gewissenlos bezeichnet werden muss (BGH v. 20.05.2003 - VI ZR 312/02 = NJW 2003, 2825; BGH v. 20.04.2004 - X ZR 250/02 = NJW 2004, 3035). Der Fall einer sittenwidrigen Handlung i.S.d. § 826 BGB liegt u. a. dann vor, wenn wissentlich eine unrichtige Auskunft erteilt und dadurch ein Schaden verursacht wird (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 826 Rn. 27 ff.).
55 
b) Dies zugrunde gelegt, vermochte sich der Senat aufgrund der Aktenlage und der vom Landgericht durchgeführten Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten zu 1, D..., und der Vernehmung des Zeugen E... nicht mit der notwendigen Gewissheit davon zu überzeugen, dass den Beklagten eine (bedingt) vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin zur Last zu legen ist.
56 
Soweit die Klägerin aus den Angaben des Geschäftsführers D... in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 08.04.2010 ein i.S.d. § 288 ZPO zu wertendes Geständnis einer zumindest bedingt vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung herzuleiten versucht, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Dem Protokoll jener mündlichen Verhandlung im Parallelverfahren 35 O 72/09 KfH - mit dessen Verwertung die Parteien auch im vorliegenden Verfahren einverstanden waren - ist zwar die Erklärung des Geschäftsführers der Beklagten zu 1 zu entnehmen, dass S... in den Jahren 2007 und 2008 mit der Bewertung der Fahrzeuge nicht mehr richtig nachgekommen sei und die Beklagten in diesem Zusammenhang festgestellt hätten, dass die S...-Werte nicht mehr stimmten; er hat darüber hinaus erklärt, die Beklagten hätten im Verhältnis zu B... nicht eingreifen können, da nur die B...-Mitarbeiter direkten Zugriff auf den betreffenden Rechner gehabt hätten. Allerdings hat der Geschäftsführer D… ferner auch erklärt, die Mitarbeiter der Beklagten hätten in ständigem Kontakt mit den Mitarbeitern der B... Leasing GmbH gestanden und diesen auch gesagt, dass die Werte nicht mehr stimmten. Aufgrund dieser letzteren Angaben ist aus Sicht des Senats nicht sicher auszuschließen, dass die zuständigen Mitarbeiter der Beklagten darauf vertraut haben, dass die B... Leasing GmbH im Hinblick auf die entsprechende Mitteilung in ihrem Verhältnis zu den B...-Vertragshändlern geeignete Vorkehrungen treffen würde, etwa in der Form, dass in die abzuschließenden Kaufverträge entsprechende Vorbehalte aufgenommen werden. Aufgrund dessen lässt sich ein auch nur bedingter Vorsatz, der sich auch auf den Eintritt eines Schadens erstrecken müsste, nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen; vielmehr kann sich das Verhalten der Beklagten durchaus auch in einer bloßen bewussten Fahrlässigkeit erschöpfen. Bei der Würdigung der Einlassung des Geschäftsführers D... der Beklagten zu 1 hat der Senat im Übrigen auch dessen Schreiben vom 04.05.2009 berücksichtigt, welches ebenfalls durchgreifende Zweifel in Bezug auf einen (bedingten) Schädigungsvorsatz weckt.
57 
Eine anderweitige Schlussfolgerung rechtfertigen in diesem Zusammenhang auch nicht die Aussagen des Zeugen E... Auch dieser hat vor dem Landgericht zwar die Fehlerhaftigkeit der S...-Daten und einen daraus folgenden Handlungsbedarf bestätigt, in zeitlicher Hinsicht jedoch von „Ende 2008“ bzw. „Dezember 2008“ gesprochen. Da der vorliegende Rechtsstreit indes nur Bewertungsgutachten aus dem Zeitraum von Januar bis November 2008 betrifft, sind die Aussagen des Zeugen E... insoweit nicht geeignet, eine vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung der Klägerin durch die Beklagten zu begründen.
58 
Weitere Beweise hat die Klägerin im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ansprüchen aus § 826 BGB nicht angetreten. Sie hat ihre diesbezügliche Argumentation vielmehr selbst in erheblicher Weise in Frage gestellt, indem sie vorgetragen hat, die Beklagten hätten „spätestens“ bzw. „insbesondere“ nach einer Besprechung vom 12.12.2008 positive Kenntnis von der Abweichung der S...-Grundwerte von den realen Marktgegebenheiten gehabt; dies ergebe sich auch aus der e-mail des Zeugen E... vom 19.12.2008. Eine solche Kenntnis im Dezember 2008 reicht jedoch für die Annahme eines bedingten Schädigungsvorsatzes bezüglich der streitgegenständlichen Bewertungsgutachten, die aus der Zeit von Januar bis November 2008 stammen, nicht aus.
V.
59 
Damit erweist sich die Berufung als begründet. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Stuttgart war abzuändern und die Klage abzuweisen.
60 
Die Kostenentscheidung folgt demnach aus § 91 Abs. 1 ZPO.
61 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.
62 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der Senat verkennt zwar nicht, dass der vorliegende Rechtsstreit den Charakter eines „Musterprozesses“ für zahlreiche weitere B...-Vertragshändler hat. Dieser Umstand verleiht ihm aber nicht eine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, weil die hier zur Entscheidung anstehenden Fragen weder einen gesamten Berufsstand betreffen noch das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren (vgl. hierzu Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 543 Rn. 11).

(1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlich; soll eine Summe bestimmt werden, so ist, wenn verschiedene Summen bestimmt werden, im Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend.

(1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das Gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

(2) Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das Gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

(2) Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

(1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlich; soll eine Summe bestimmt werden, so ist, wenn verschiedene Summen bestimmt werden, im Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlich; soll eine Summe bestimmt werden, so ist, wenn verschiedene Summen bestimmt werden, im Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend.

(1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das Gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

(2) Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlich; soll eine Summe bestimmt werden, so ist, wenn verschiedene Summen bestimmt werden, im Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend.

(1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das Gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

(2) Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlich; soll eine Summe bestimmt werden, so ist, wenn verschiedene Summen bestimmt werden, im Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend.

(1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das Gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

(2) Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.